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AL.2021.00217

Keine arbeitgeberähnliche Stellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Löschung im Handelsregister und keine Ausdehnung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf Konkubinatspartner.

Zürich SozVersG · 2021-11-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene X.___

war bis zum 2 9. März 2012 mit Y.___ verheiratet (Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 9. März 2012, Urk. 7/366-371) . Vom

1. September 2018 bis am 3 0. November 2020

war

X.___

als Geschäftsführer bei der Z.___ AG angestellt ( vgl. Arbeitsvertrag vom 2 5. August 2018 [ Urk. 7/ 421-425 ] , Kündigung des Arbeits ver hältnisses vom 30. September 2020

[ Urk. 7/ 439 ] und Arbeitgeber bescheini gung vom 3 0. November 2020 [ Urk. 7/440 ] ) .

V om 26. Oktober 2017 bis zum 1 7. Januar 2020 war er als Mitglied sowie vom 1 2. Juni 2020 bis zum 10. Februar 2021 als Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ AG mit Berechti gung zur Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 2. Juli 2021 war sodann Y.___ vom 19. Juli 2016 bis zum 2 6. Oktober 2017 und erneut vom 1 7. Januar 2020 bis am 4. Mai 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ AG mit Einzel unterschrift eingetragen (Urk. 3/4) .

Am 4. November 2020 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___ zur A rbeitsvermittlung ab 1. Dezem ber 2020 und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum ( vgl. Urk. 7/ 447 ) . Mit Kassenverfügung vom 2 4. Februar 2021 verneinte die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. Dezember 202 0. Dies mit der Begründung, dass die Ex-Frau des Versicherten, mit welcher er seit der Scheidung im Konkubinat lebe, weiterhin Verwaltungsrätin seiner ehemaligen Arbeitgeberin Z.___ AG sei (Urk. 7/ 355-357 ). Die von X.___

gegen diese Verfügung am 2 2. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/341) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 3.

Juni 2021 ab (Urk. 7/ 47-51 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni

2021 erhob der Versicherte am 2. J uli 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. Dezember 2020 Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am 2 6. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des An spruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Recht sprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen be trieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforder lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen

Einspracheentscheid zusam men gefasst an , dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers trotz formeller Aufgabe ihrer Organfunktion noch Einfluss auf die Belange der Z.___ AG nehme und dass trotz vollzogener Scheidung bei enger personeller sowie finanzieller Ver flechtung ein unverändertes Missbrauchspotential vorliege. Deswegen sei die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers - sinngemäss in analoger Anwen dung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG - zu verneinen. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG schliesse nur Ehegatten, nicht aber

Konkubinatspartner

vom Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung aus ( Urk. 1 S. 4). Überdies handle es sich nicht um ein Konkubinat, sondern um eine Wohngemeinschaft ( Urk. 1 S. 5). Ferner stehe nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er (der Beschwerdeführer) nach seiner Löschung aus dem Handel s register weiterhin eine arbeitgeberähnli c he Stellung in dieser Gesellschaft inne gehabt habe beziehungsweise inneha be . Sodann fehle es an Indizien für einen Missbrauchsfall ( Urk. 1 S. 7). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwer deführers für die Zeit ab 1. Dezember 2020 zu Recht abgelehnt hat. 3.

3.1

Zunächst ist - entsprechend der im angefochtenen Entscheid angeführten Be grün dung - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allein aufgrund der persönlichen Verbindung zu Y.___ vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen ist. Dabei steht fest, dass der Beschwerdeführer und Y.___ bis 2012 verheiratet waren, dass sie gemeinsame, während der Ehe geborene Kinder haben und dass sie weiterhin zusammenwohnen (Urk. 7/366-367, Urk. 7/336-337, Urk. 1 S. 5 Rz 15). 3.2

B ei Getrenntleben von Ehegatten oder bei der Anordnung von Eheschutz mass nahmen besteht eine Umgehungsgefahr fort, weshalb der Anspruch auf Arbeits losenentschädigung erst ab Datum des Urteils der Ehescheidung oder der ge richt lichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht

(Urteil des Bundes ge richts 8C_574/2017 vom 4. September 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 263; Pärli Kurt/ Oberhausser

Camill , Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Ein ordnung von Verwaltungsrätin, Geschäftsführer und Co. – Ein Kurzüberblick, in: Jung Peter/Krauskopf Frédéric/Cramer Conradin (Hrsg.), Theorie und Praxis des Unternehmensrechts, Festschri ft zu Ehren von Lukas Handschin , Zürich - Basel - Genf 2020, S. 541 ) . Nachdem das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich am 2 9. März 2012 ergangen ist ( Urk. 7/366 ), ist der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht mehr Ehegatte von Y.___ . 3.3

Es stellt sich demnach die Frage, ob Konkubinatspartner

in Bezug auf Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG den Ehegatten gleichzustellen sind.

Wenn das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . b (und auch lit . c) AVIG bei einem im Betrieb mitarbeitenden Konkubinatspartner auch vergleichbar sein mag mit demjenigen bei einem mit arbeitenden Ehegatten, so ist eine analoge Anwendung der genannten Bestim mung

auf Konkubinatspartner insofern nicht gerechtfertigt, als sich die Rechtsstel lun gen von Konkubinatspartnern und Ehegatten, obwohl deren Beziehungen fak tisch oftmals sehr ähnlich sind, in diversen Rechtsgebieten sowohl des öffentli chen als auch des Privatrechts klar unterscheiden. Im Arbeitslosenversicherungs recht haben denn etwa Personen, die nicht aufgrund von Ehescheidung oder -trennung, son dern wegen Auflösung des Konkubinats gezwungen sind, eine unselbständige Er werbs tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, auch keinen Anspruch auf Be frei ung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG. Nachdem das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG auf Verwandte von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bereits wiederholt verneint (vgl. etwa Urteil C 146/06 vom 28. November 2006 E. 2.2 und Urteil C 244/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2009 vom 24. August 2009 E. 3.2.3 die Frage, ob sich betreffend den Anspruch auf Insolvenzentschädigung eine Gleichstellung von Konkubi nats paaren mit Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtfertige, noch offen gelassen hatte, lehnte es schliesslich im Urteil 8C_664/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 – zumindest e contrario

– die Gleichstellung des mitarbeitenden Konkubi nats partners mit dem – vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausge schlossenen – mitarbeitenden Ehegatten nach Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ab (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2011.00308 vom 3 0. Juli 2012 E. 3.1) . Ausserdem hatte sich das damalige Eidgenössische Versiche rungsgericht auch in seinem Urteil C

193/04 vom 7. Dezember 2004 eher gegen eine analoge Anwendung von A rt. 31 Abs. 3 lit . c AVIG auf Konkubinatspartner ausgesprochen (vgl. auch Leuzinger-Naef Susanne, in: Büchler Andrea (Hrsg.), Ein getragene Partnerschaft, Bern 2006, 2 8. Bundesgesetz vom 6. Oktober

2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts N 147; Pärli / Oberhausser , a.a.O., S. 541 ; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 19 385/93 vom 7. Mai 2020 E. 6.3).

Die auch in der Literatur vertretene Auffassung, wonach Art. 31 AVIG nicht auf Konkubinatspartner auszudehnen ist ( vgl. zusätzlich Thomas Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auf lage, Basel 201 6 , S. 23 50 F n 644 ; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 268 mit Hinweis ),

überzeugt sodann vor dem Hintergrund, dass Art. 31 AVIG grundsätzlich auf die Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten ist und auf die Arbeitslosenentschä di gung lediglich als anal og anwendbar erklärt worden ist, sowie mit Blick darauf, dass Leistungsverweigerungsnormen eher restriktiv auszulegen sind (vgl. Nuss bau mer, a.a.O., S. 2445 Fn 1338).

Auch die AVIG-Praxis spricht lediglich von mitarbeitenden Eheleuten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. in der AVIG-Praxis ALE den Titel vor B21), nicht hingegen von anderen eheähn lichen Gemeinschaften.

Soweit die Beschwerdegegnerin auf die im Verhältnis zwischen dem Beschwerde führer und

Y.___

liegende Missbrauchsgefahr hinweist ( Urk. 2 S. 3 ff. ), bleibt festzuhalten, dass eine solche auch bei anderen engen Verwandt schafts verhältnissen besteht, für welche die Rechtsprechung eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG klar abgelehnt hat ( Urteil e des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 2 8. November 2006 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, C 45/04 vom 2 7. Januar 2005 E. 3.2 am Ende ; Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2021.00004 vom 3 1. März 2021 E. 1.2 und E. 3.2 ). 3. 4

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung selbst falls er tatsächlich Konkubinatspartner von Y.___ ist, was er bestreitet, nicht allein aufgrund dieses Umstands abgelehnt werden darf. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer selber eine arbeitgeberähnliche Stel lung innehat oder nach Ende November 2020 noch innehatte, und deshalb von der Anspruchsberechtigung ausgenommen ist. 4.2

Seine Anstellung als Geschäftsführer der Z.___ AG endete per Ende November 2020 ( Urk. 7/439 , Urk. 7/440 ) . Seine Funktion als Verwaltungsrats präsident mit Berechtigung zur Einzelunterschrift wurde im Handelsregister am 1 0. Februar

2021 gelöscht (Tagesregistereintrag, Urk. 3/4). I m

Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 1 0. Februar 2021 waren zudem Y.___ als Mit glied des Verwaltungsrates mit Einzelprokura sowie eine Drittperson als Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen ( Urk. 3/4).

Solange der Beschwerdeführer zusammen mit Y.___ im Verwal tungsrat und zugleich Verwaltungsratspräsident war, kam ihm - falls die Statuten nichts anderes vorsehen - als Vorsitzendem der Stichentscheid bei der Be schlussfassung zu ( Art. 713 Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünf ter Teil: Obligationen recht, OR] ). Gemäss Art. 716 Abs. 1 OR kann der Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung führt er die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

Dabei kommen dem Verwaltungsrat auch unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu (vgl. Art. 716a und 716b OR). Nach dem Gesagten kam dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident mit Einzelprokura bereits kraft des Gesetzes eine mass gebliche Entscheidungsbefugnis zu, wodurch er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte . Dies führt zu einem generellen Ausschluss vom Leistungsanspruch (vgl. vorstehende E.

1.2 mittlerer Abschnitt, BGE 123 V 234 E. 7a, Urteil des Bun desgerichts 8C_252/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 3 ) .

Dabei kommt es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften indes mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handels amts blatts an. Vielmehr ist der tatsächliche, seinerseits unmittelbar wirksame Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Grün den auch immer, verzögern kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3 mit Hinweisen ; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 268 ).

Aktenkundig ist ein vom Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereichtes Schrei ben der B.___ GmbH vom 1 4. Dezember 2020, wonach die Mutation über sein Ausscheiden als Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ AG beim Handelsregisteramt in A uftrag gegeben worden sei (Urk. 7/396). Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz jedoch kein Demissionsschreiben be treffend seinen Rücktritt als Verwaltungsratspräsident eingereicht. Gemäss den dem Handelsregistereintrag vom 10./1 5. Februar 2021 zugrundeliegenden Akten, die beim Handelsregisteramt jederzeit online einverlangt werden können, hat die Generalversammlung der Z.___ AG vom 2 1. Januar 2021 den Be schwerdeführer als Verwaltungsrat abberufen und ihm Décharge erteilt ( Ziff. V des öffentlich beurkundeten Protokolls der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021). Daher ist seine formelle arbeitgeberähnliche Stellung bis am 2 1. Januar 2021 zu bejahen. 4.3

Eine über den 2 1. Januar 2021 hinausgehende Einflussnahme auf die Entscheid findung in der Z.___ AG und damit eine arbeitg e berähnliche Position wäre nur denkbar, sollte der Beschwerdeführer eine wesentliche Beteiligung an deren Aktienkapital halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom

20. Dezember 2019 E. 5). Der Beschwerdeführer verneint den Aktienbesitz, Allein aktionär sei s eit der Gründung der AG C.___ ( Urk. 1 S. 6 Rz 18; 7/344). Ob es sich tatsächlich so verhält, ist gestützt auf das vor Vorinstanz eingereichte «Verzeichnis über die ausgestellten Aktienzertifikate» vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/52) nicht verifizierbar, da im Verzeichnis - trotz Umwandlung der Inhaber- in Na men aktien anlässlich der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021 ( HReg -Eintrag vom 10./15.2.2021; Ziff. III des öffentlich beurkundeten Protokolls der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021) - die Rubrik «Eigen tümer» keine(n) Namen aufweist. Es ist in das Ermessen der Beschwerdegegnerin gestellt, ob sie in diesem Punkt weitere Abklärungen tätigen will. 5.

Zusammenfassend ist eine arbeitgeberähnliche Position des Beschwerdeführers aufgrund der Verbindung zu seiner Ex-Frau, wie die Beschwerdegegnerin sie im angefochtenen Einspracheentscheid annahm, zu verneinen. Nach dem Ausschei den aus dem Verwaltungsrat der Z.___ AG ist ab dem 22. Januar 2021 auch keine formelle arbeitgeberähnliche Stellung mehr gegeben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerde führer ab dem 2 2. Januar 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) .

Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen ob siegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind auf Fr. 1’900.--

(inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslo sen kasse des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 2. Januar 2021 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jessica Estevez Mendes - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1972 geborene X.___

war bis zum

E. 1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

E. 1.2 mittlerer Abschnitt, BGE 123 V 234 E. 7a, Urteil des Bun desgerichts 8C_252/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 3 ) .

Dabei kommt es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften indes mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handels amts blatts an. Vielmehr ist der tatsächliche, seinerseits unmittelbar wirksame Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Grün den auch immer, verzögern kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3 mit Hinweisen ; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 268 ).

Aktenkundig ist ein vom Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereichtes Schrei ben der B.___ GmbH vom 1 4. Dezember 2020, wonach die Mutation über sein Ausscheiden als Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ AG beim Handelsregisteramt in A uftrag gegeben worden sei (Urk. 7/396). Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz jedoch kein Demissionsschreiben be treffend seinen Rücktritt als Verwaltungsratspräsident eingereicht. Gemäss den dem Handelsregistereintrag vom 10./1 5. Februar 2021 zugrundeliegenden Akten, die beim Handelsregisteramt jederzeit online einverlangt werden können, hat die Generalversammlung der Z.___ AG vom 2 1. Januar 2021 den Be schwerdeführer als Verwaltungsrat abberufen und ihm Décharge erteilt ( Ziff. V des öffentlich beurkundeten Protokolls der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021). Daher ist seine formelle arbeitgeberähnliche Stellung bis am 2 1. Januar 2021 zu bejahen. 4.3

Eine über den 2 1. Januar 2021 hinausgehende Einflussnahme auf die Entscheid findung in der Z.___ AG und damit eine arbeitg e berähnliche Position wäre nur denkbar, sollte der Beschwerdeführer eine wesentliche Beteiligung an deren Aktienkapital halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom

20. Dezember 2019 E. 5). Der Beschwerdeführer verneint den Aktienbesitz, Allein aktionär sei s eit der Gründung der AG C.___ ( Urk. 1 S. 6 Rz 18; 7/344). Ob es sich tatsächlich so verhält, ist gestützt auf das vor Vorinstanz eingereichte «Verzeichnis über die ausgestellten Aktienzertifikate» vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/52) nicht verifizierbar, da im Verzeichnis - trotz Umwandlung der Inhaber- in Na men aktien anlässlich der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021 ( HReg -Eintrag vom 10./15.2.2021; Ziff. III des öffentlich beurkundeten Protokolls der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021) - die Rubrik «Eigen tümer» keine(n) Namen aufweist. Es ist in das Ermessen der Beschwerdegegnerin gestellt, ob sie in diesem Punkt weitere Abklärungen tätigen will. 5.

Zusammenfassend ist eine arbeitgeberähnliche Position des Beschwerdeführers aufgrund der Verbindung zu seiner Ex-Frau, wie die Beschwerdegegnerin sie im angefochtenen Einspracheentscheid annahm, zu verneinen. Nach dem Ausschei den aus dem Verwaltungsrat der Z.___ AG ist ab dem 22. Januar 2021 auch keine formelle arbeitgeberähnliche Stellung mehr gegeben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerde führer ab dem 2 2. Januar 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni

2021 erhob der Versicherte am 2. J uli 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. Dezember 2020 Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am 2 6. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen

Einspracheentscheid zusam men gefasst an , dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers trotz formeller Aufgabe ihrer Organfunktion noch Einfluss auf die Belange der Z.___ AG nehme und dass trotz vollzogener Scheidung bei enger personeller sowie finanzieller Ver flechtung ein unverändertes Missbrauchspotential vorliege. Deswegen sei die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers - sinngemäss in analoger Anwen dung von Art. 31 Abs.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

Art. 31 Abs.

E. 2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwer deführers für die Zeit ab 1. Dezember 2020 zu Recht abgelehnt hat.

E. 3 0. Juli 2012 E. 3.1) . Ausserdem hatte sich das damalige Eidgenössische Versiche rungsgericht auch in seinem Urteil C

193/04 vom 7. Dezember 2004 eher gegen eine analoge Anwendung von A rt. 31 Abs. 3 lit . c AVIG auf Konkubinatspartner ausgesprochen (vgl. auch Leuzinger-Naef Susanne, in: Büchler Andrea (Hrsg.), Ein getragene Partnerschaft, Bern 2006, 2 8. Bundesgesetz vom 6. Oktober

2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts N 147; Pärli / Oberhausser , a.a.O., S. 541 ; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 19 385/93 vom 7. Mai 2020 E. 6.3).

Die auch in der Literatur vertretene Auffassung, wonach Art. 31 AVIG nicht auf Konkubinatspartner auszudehnen ist ( vgl. zusätzlich Thomas Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auf lage, Basel 201

E. 3.1 Zunächst ist - entsprechend der im angefochtenen Entscheid angeführten Be grün dung - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allein aufgrund der persönlichen Verbindung zu Y.___ vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen ist. Dabei steht fest, dass der Beschwerdeführer und Y.___ bis 2012 verheiratet waren, dass sie gemeinsame, während der Ehe geborene Kinder haben und dass sie weiterhin zusammenwohnen (Urk. 7/366-367, Urk. 7/336-337, Urk. 1 S. 5 Rz 15).

E. 3.2 B ei Getrenntleben von Ehegatten oder bei der Anordnung von Eheschutz mass nahmen besteht eine Umgehungsgefahr fort, weshalb der Anspruch auf Arbeits losenentschädigung erst ab Datum des Urteils der Ehescheidung oder der ge richt lichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht

(Urteil des Bundes ge richts 8C_574/2017 vom 4. September 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 263; Pärli Kurt/ Oberhausser

Camill , Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Ein ordnung von Verwaltungsrätin, Geschäftsführer und Co. – Ein Kurzüberblick, in: Jung Peter/Krauskopf Frédéric/Cramer Conradin (Hrsg.), Theorie und Praxis des Unternehmensrechts, Festschri ft zu Ehren von Lukas Handschin , Zürich - Basel - Genf 2020, S. 541 ) . Nachdem das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich am 2 9. März 2012 ergangen ist ( Urk. 7/366 ), ist der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht mehr Ehegatte von Y.___ .

E. 3.3 Es stellt sich demnach die Frage, ob Konkubinatspartner

in Bezug auf Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG den Ehegatten gleichzustellen sind.

Wenn das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . b (und auch lit . c) AVIG bei einem im Betrieb mitarbeitenden Konkubinatspartner auch vergleichbar sein mag mit demjenigen bei einem mit arbeitenden Ehegatten, so ist eine analoge Anwendung der genannten Bestim mung

auf Konkubinatspartner insofern nicht gerechtfertigt, als sich die Rechtsstel lun gen von Konkubinatspartnern und Ehegatten, obwohl deren Beziehungen fak tisch oftmals sehr ähnlich sind, in diversen Rechtsgebieten sowohl des öffentli chen als auch des Privatrechts klar unterscheiden. Im Arbeitslosenversicherungs recht haben denn etwa Personen, die nicht aufgrund von Ehescheidung oder -trennung, son dern wegen Auflösung des Konkubinats gezwungen sind, eine unselbständige Er werbs tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, auch keinen Anspruch auf Be frei ung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG. Nachdem das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG auf Verwandte von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bereits wiederholt verneint (vgl. etwa Urteil C 146/06 vom 28. November 2006 E. 2.2 und Urteil C 244/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2009 vom 24. August 2009 E. 3.2.3 die Frage, ob sich betreffend den Anspruch auf Insolvenzentschädigung eine Gleichstellung von Konkubi nats paaren mit Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtfertige, noch offen gelassen hatte, lehnte es schliesslich im Urteil 8C_664/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 – zumindest e contrario

– die Gleichstellung des mitarbeitenden Konkubi nats partners mit dem – vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausge schlossenen – mitarbeitenden Ehegatten nach Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ab (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2011.00308 vom

E. 6 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) .

Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen ob siegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind auf Fr. 1’900.--

(inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslo sen kasse des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 2. Januar 2021 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jessica Estevez Mendes - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00217

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

4. November 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Jessica Estevez Mendes Humbert Heinzen Lerch Rechtsanwälte Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1972 geborene X.___

war bis zum 2 9. März 2012 mit Y.___ verheiratet (Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 9. März 2012, Urk. 7/366-371) . Vom

1. September 2018 bis am 3 0. November 2020

war

X.___

als Geschäftsführer bei der Z.___ AG angestellt ( vgl. Arbeitsvertrag vom 2 5. August 2018 [ Urk. 7/ 421-425 ] , Kündigung des Arbeits ver hältnisses vom 30. September 2020

[ Urk. 7/ 439 ] und Arbeitgeber bescheini gung vom 3 0. November 2020 [ Urk. 7/440 ] ) .

V om 26. Oktober 2017 bis zum 1 7. Januar 2020 war er als Mitglied sowie vom 1 2. Juni 2020 bis zum 10. Februar 2021 als Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ AG mit Berechti gung zur Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 2. Juli 2021 war sodann Y.___ vom 19. Juli 2016 bis zum 2 6. Oktober 2017 und erneut vom 1 7. Januar 2020 bis am 4. Mai 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ AG mit Einzel unterschrift eingetragen (Urk. 3/4) .

Am 4. November 2020 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) A.___ zur A rbeitsvermittlung ab 1. Dezem ber 2020 und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum ( vgl. Urk. 7/ 447 ) . Mit Kassenverfügung vom 2 4. Februar 2021 verneinte die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits losenentschädigung ab dem 1. Dezember 202 0. Dies mit der Begründung, dass die Ex-Frau des Versicherten, mit welcher er seit der Scheidung im Konkubinat lebe, weiterhin Verwaltungsrätin seiner ehemaligen Arbeitgeberin Z.___ AG sei (Urk. 7/ 355-357 ). Die von X.___

gegen diese Verfügung am 2 2. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/341) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 3.

Juni 2021 ab (Urk. 7/ 47-51 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni

2021 erhob der Versicherte am 2. J uli 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. Dezember 2020 Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am 2 6. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des An spruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Recht sprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen be trieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforder lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen

Einspracheentscheid zusam men gefasst an , dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers trotz formeller Aufgabe ihrer Organfunktion noch Einfluss auf die Belange der Z.___ AG nehme und dass trotz vollzogener Scheidung bei enger personeller sowie finanzieller Ver flechtung ein unverändertes Missbrauchspotential vorliege. Deswegen sei die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers - sinngemäss in analoger Anwen dung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG - zu verneinen. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG schliesse nur Ehegatten, nicht aber

Konkubinatspartner

vom Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung aus ( Urk. 1 S. 4). Überdies handle es sich nicht um ein Konkubinat, sondern um eine Wohngemeinschaft ( Urk. 1 S. 5). Ferner stehe nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er (der Beschwerdeführer) nach seiner Löschung aus dem Handel s register weiterhin eine arbeitgeberähnli c he Stellung in dieser Gesellschaft inne gehabt habe beziehungsweise inneha be . Sodann fehle es an Indizien für einen Missbrauchsfall ( Urk. 1 S. 7). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwer deführers für die Zeit ab 1. Dezember 2020 zu Recht abgelehnt hat. 3.

3.1

Zunächst ist - entsprechend der im angefochtenen Entscheid angeführten Be grün dung - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allein aufgrund der persönlichen Verbindung zu Y.___ vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen ist. Dabei steht fest, dass der Beschwerdeführer und Y.___ bis 2012 verheiratet waren, dass sie gemeinsame, während der Ehe geborene Kinder haben und dass sie weiterhin zusammenwohnen (Urk. 7/366-367, Urk. 7/336-337, Urk. 1 S. 5 Rz 15). 3.2

B ei Getrenntleben von Ehegatten oder bei der Anordnung von Eheschutz mass nahmen besteht eine Umgehungsgefahr fort, weshalb der Anspruch auf Arbeits losenentschädigung erst ab Datum des Urteils der Ehescheidung oder der ge richt lichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht

(Urteil des Bundes ge richts 8C_574/2017 vom 4. September 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 263; Pärli Kurt/ Oberhausser

Camill , Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Ein ordnung von Verwaltungsrätin, Geschäftsführer und Co. – Ein Kurzüberblick, in: Jung Peter/Krauskopf Frédéric/Cramer Conradin (Hrsg.), Theorie und Praxis des Unternehmensrechts, Festschri ft zu Ehren von Lukas Handschin , Zürich - Basel - Genf 2020, S. 541 ) . Nachdem das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich am 2 9. März 2012 ergangen ist ( Urk. 7/366 ), ist der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht mehr Ehegatte von Y.___ . 3.3

Es stellt sich demnach die Frage, ob Konkubinatspartner

in Bezug auf Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG den Ehegatten gleichzustellen sind.

Wenn das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . b (und auch lit . c) AVIG bei einem im Betrieb mitarbeitenden Konkubinatspartner auch vergleichbar sein mag mit demjenigen bei einem mit arbeitenden Ehegatten, so ist eine analoge Anwendung der genannten Bestim mung

auf Konkubinatspartner insofern nicht gerechtfertigt, als sich die Rechtsstel lun gen von Konkubinatspartnern und Ehegatten, obwohl deren Beziehungen fak tisch oftmals sehr ähnlich sind, in diversen Rechtsgebieten sowohl des öffentli chen als auch des Privatrechts klar unterscheiden. Im Arbeitslosenversicherungs recht haben denn etwa Personen, die nicht aufgrund von Ehescheidung oder -trennung, son dern wegen Auflösung des Konkubinats gezwungen sind, eine unselbständige Er werbs tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, auch keinen Anspruch auf Be frei ung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG. Nachdem das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG auf Verwandte von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bereits wiederholt verneint (vgl. etwa Urteil C 146/06 vom 28. November 2006 E. 2.2 und Urteil C 244/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2009 vom 24. August 2009 E. 3.2.3 die Frage, ob sich betreffend den Anspruch auf Insolvenzentschädigung eine Gleichstellung von Konkubi nats paaren mit Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtfertige, noch offen gelassen hatte, lehnte es schliesslich im Urteil 8C_664/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 – zumindest e contrario

– die Gleichstellung des mitarbeitenden Konkubi nats partners mit dem – vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausge schlossenen – mitarbeitenden Ehegatten nach Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ab (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2011.00308 vom 3 0. Juli 2012 E. 3.1) . Ausserdem hatte sich das damalige Eidgenössische Versiche rungsgericht auch in seinem Urteil C

193/04 vom 7. Dezember 2004 eher gegen eine analoge Anwendung von A rt. 31 Abs. 3 lit . c AVIG auf Konkubinatspartner ausgesprochen (vgl. auch Leuzinger-Naef Susanne, in: Büchler Andrea (Hrsg.), Ein getragene Partnerschaft, Bern 2006, 2 8. Bundesgesetz vom 6. Oktober

2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts N 147; Pärli / Oberhausser , a.a.O., S. 541 ; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 19 385/93 vom 7. Mai 2020 E. 6.3).

Die auch in der Literatur vertretene Auffassung, wonach Art. 31 AVIG nicht auf Konkubinatspartner auszudehnen ist ( vgl. zusätzlich Thomas Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auf lage, Basel 201 6 , S. 23 50 F n 644 ; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 268 mit Hinweis ),

überzeugt sodann vor dem Hintergrund, dass Art. 31 AVIG grundsätzlich auf die Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten ist und auf die Arbeitslosenentschä di gung lediglich als anal og anwendbar erklärt worden ist, sowie mit Blick darauf, dass Leistungsverweigerungsnormen eher restriktiv auszulegen sind (vgl. Nuss bau mer, a.a.O., S. 2445 Fn 1338).

Auch die AVIG-Praxis spricht lediglich von mitarbeitenden Eheleuten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. in der AVIG-Praxis ALE den Titel vor B21), nicht hingegen von anderen eheähn lichen Gemeinschaften.

Soweit die Beschwerdegegnerin auf die im Verhältnis zwischen dem Beschwerde führer und

Y.___

liegende Missbrauchsgefahr hinweist ( Urk. 2 S. 3 ff. ), bleibt festzuhalten, dass eine solche auch bei anderen engen Verwandt schafts verhältnissen besteht, für welche die Rechtsprechung eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG klar abgelehnt hat ( Urteil e des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 2 8. November 2006 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, C 45/04 vom 2 7. Januar 2005 E. 3.2 am Ende ; Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2021.00004 vom 3 1. März 2021 E. 1.2 und E. 3.2 ). 3. 4

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung selbst falls er tatsächlich Konkubinatspartner von Y.___ ist, was er bestreitet, nicht allein aufgrund dieses Umstands abgelehnt werden darf. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer selber eine arbeitgeberähnliche Stel lung innehat oder nach Ende November 2020 noch innehatte, und deshalb von der Anspruchsberechtigung ausgenommen ist. 4.2

Seine Anstellung als Geschäftsführer der Z.___ AG endete per Ende November 2020 ( Urk. 7/439 , Urk. 7/440 ) . Seine Funktion als Verwaltungsrats präsident mit Berechtigung zur Einzelunterschrift wurde im Handelsregister am 1 0. Februar

2021 gelöscht (Tagesregistereintrag, Urk. 3/4). I m

Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 1 0. Februar 2021 waren zudem Y.___ als Mit glied des Verwaltungsrates mit Einzelprokura sowie eine Drittperson als Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen ( Urk. 3/4).

Solange der Beschwerdeführer zusammen mit Y.___ im Verwal tungsrat und zugleich Verwaltungsratspräsident war, kam ihm - falls die Statuten nichts anderes vorsehen - als Vorsitzendem der Stichentscheid bei der Be schlussfassung zu ( Art. 713 Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünf ter Teil: Obligationen recht, OR] ). Gemäss Art. 716 Abs. 1 OR kann der Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung führt er die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

Dabei kommen dem Verwaltungsrat auch unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu (vgl. Art. 716a und 716b OR). Nach dem Gesagten kam dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident mit Einzelprokura bereits kraft des Gesetzes eine mass gebliche Entscheidungsbefugnis zu, wodurch er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte . Dies führt zu einem generellen Ausschluss vom Leistungsanspruch (vgl. vorstehende E.

1.2 mittlerer Abschnitt, BGE 123 V 234 E. 7a, Urteil des Bun desgerichts 8C_252/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 3 ) .

Dabei kommt es bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften indes mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handels amts blatts an. Vielmehr ist der tatsächliche, seinerseits unmittelbar wirksame Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Grün den auch immer, verzögern kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3 mit Hinweisen ; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 268 ).

Aktenkundig ist ein vom Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereichtes Schrei ben der B.___ GmbH vom 1 4. Dezember 2020, wonach die Mutation über sein Ausscheiden als Präsident des Verwaltungsrates der Z.___ AG beim Handelsregisteramt in A uftrag gegeben worden sei (Urk. 7/396). Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz jedoch kein Demissionsschreiben be treffend seinen Rücktritt als Verwaltungsratspräsident eingereicht. Gemäss den dem Handelsregistereintrag vom 10./1 5. Februar 2021 zugrundeliegenden Akten, die beim Handelsregisteramt jederzeit online einverlangt werden können, hat die Generalversammlung der Z.___ AG vom 2 1. Januar 2021 den Be schwerdeführer als Verwaltungsrat abberufen und ihm Décharge erteilt ( Ziff. V des öffentlich beurkundeten Protokolls der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021). Daher ist seine formelle arbeitgeberähnliche Stellung bis am 2 1. Januar 2021 zu bejahen. 4.3

Eine über den 2 1. Januar 2021 hinausgehende Einflussnahme auf die Entscheid findung in der Z.___ AG und damit eine arbeitg e berähnliche Position wäre nur denkbar, sollte der Beschwerdeführer eine wesentliche Beteiligung an deren Aktienkapital halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom

20. Dezember 2019 E. 5). Der Beschwerdeführer verneint den Aktienbesitz, Allein aktionär sei s eit der Gründung der AG C.___ ( Urk. 1 S. 6 Rz 18; 7/344). Ob es sich tatsächlich so verhält, ist gestützt auf das vor Vorinstanz eingereichte «Verzeichnis über die ausgestellten Aktienzertifikate» vom 7. Mai 2021 ( Urk. 7/52) nicht verifizierbar, da im Verzeichnis - trotz Umwandlung der Inhaber- in Na men aktien anlässlich der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021 ( HReg -Eintrag vom 10./15.2.2021; Ziff. III des öffentlich beurkundeten Protokolls der Generalversammlung vom 2 1. Januar 2021) - die Rubrik «Eigen tümer» keine(n) Namen aufweist. Es ist in das Ermessen der Beschwerdegegnerin gestellt, ob sie in diesem Punkt weitere Abklärungen tätigen will. 5.

Zusammenfassend ist eine arbeitgeberähnliche Position des Beschwerdeführers aufgrund der Verbindung zu seiner Ex-Frau, wie die Beschwerdegegnerin sie im angefochtenen Einspracheentscheid annahm, zu verneinen. Nach dem Ausschei den aus dem Verwaltungsrat der Z.___ AG ist ab dem 22. Januar 2021 auch keine formelle arbeitgeberähnliche Stellung mehr gegeben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerde führer ab dem 2 2. Januar 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) .

Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen ob siegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind auf Fr. 1’900.--

(inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslo sen kasse des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 2. Januar 2021 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jessica Estevez Mendes - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer