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AL.2024.00016

Keine Ausdehnung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf Konkubinatspartner; für die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung eines Gesellschafter einer GmbH ist nicht die Löschung im Handelsregister, sondern die tatsächliche Beendigung der Gesellschafterstellung massgebend.

Zürich SozVersG · 2024-06-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, war vom 3. Dezember 2020 bis zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin per 3 1. Mai 2023 als Store Manager bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/213-215, Urk. 7/216). Gleichzeitig war er Gesell schafter (ohne Zeichnungsberechtigung) der Y.___ und hielt 20 % des Stammkapitals ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/178).

Am 2 4. April 2023 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juni 2023 (vgl. Urk. 7/217) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/205) . Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2023 wies ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich darauf hin, dass seine Eigenschaft als Gesellschafter bei der Y.___ einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen sowie allenfalls die arbeitgeberähnliche Stellung aufzugeben ( Urk. 7/179-180). Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2023 reichte

X.___

der Arbeitslosenkasse den Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2023 ein , mit welchem er seine Stammanteile an der Y.___

A.___ , Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohns, übertragen hatte ( Urk. 7/165, Urk. 7/17 1 , vgl. auch Urk. 1 S. 4 ) . Mit Verfügung vom 8. August 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2023, da er nach wie vor (Stand: 8. August 2023) im Handelsregister als Gesellschafter der Y.___ eingetragen sei, er mithin seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben habe ( Urk. 7/161-16 4 ). Dagegen erhob X.___ am 2 1. August 2023 (Eingangsdatum) Einsprache. Unter Beilage eines aktuellen HR-Auszugs wies er darauf hin, dass er am 1 4. August 2023 als Gesellschafter aus dem Handelsregister gelöscht worden sei ( Urk. 7/151, Urk. 7/ 152). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung erklärte sie, X.___

habe mit Vertrag vom 5. Juli 2023 seine Anteile an der Y.___

A.___ übertragen. Seit 9. August 2023 (Tagbucheintrag) sei nun sie als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ihr komme somit arbeitgeberähnliche Stellung zu. Rechtsprechungsgemäss seien Ehegatten von Personen in arbeitgeberähnliche r Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen . Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige es sich nicht, X.___

als Konkubinatspartner von A.___ anders zu behandeln , als wenn er ihr Ehe gatte wäre . Damit sei ein Anspruch von X.___

auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 3 1. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei spätestens ab 6. Juli 2023 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2024, die Beschwerde sei dahin gehend gutzuheissen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 1 5. August 2023 zu bejahen sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien ( Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 1 2. April

2024 präzisierte

der Beschwerdeführer

sein Rechtsbegehren, indem er die Zusprechung der Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2023 beantragte ( Urk. 11 S. 2 ). Die Arbeitslosenkasse verzichtete auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finan ziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Ent scheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung ver langen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen) , wie dies bei Gesellschafter einer GmbH ( Art. 804 ff. des Obliga tionenrechts, OR) der Fall ist.

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 2. 2.1

Mit der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass die Rechtsprechung zu

Art. 31 AVIG im Falle von Konkubinats partnern nicht anwendbar ist (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2021.00217 vom 4. November 2021 E. 3.3 f.). Dass die Konkubinats partnerin des Beschwerdeführers, A.___ , nunmehr Gesellschafterin der Y.___ ist, nachdem sie die Stammanteile des Beschwerdeführers über nommen hat, steht somit einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung nicht entgegen. Es ist deshalb nunmehr u nbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 1 4. August 202 3 , dem Zeitpunkt seiner Löschung als Gesellschafter der Y.___ (SHAB-Datum), resp. ab 1 5. August 202 3 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 2.2

Strittig ist jedoch, ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab 5. Juli 2023 besteht. Dazu ist festzuhalten, dass es rechtsprechungsgemäss bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an kommt . Vielmehr ist d er tatsächliche

Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Gründen auch immer, verzögern kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3, 8C_245/2007 vom 2 2. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch die Weisung des SECO, AVIG-Praxis ALE Rz . B28 [Oktober 2012]). Im Falle eines Gesellschafters einer GmbH bedarf es zur Beendigung der Gesellschafterstellung der Abtretung der Stammanteile, die , soweit es die Statuten nicht anders vorsehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf ( Art. 786 OR). Ausschlaggebend für die Beendigung der Gesellschafterstellung ist vorliegen d

somit der Abtretungsvertrag vom 5. Juli 202 3 (Urk. 7/171) . Die Abtretung der Stammanteile wurde gleichentags von der Gesellschafterversammlung genehmigt ( Urk. 12/18-19) und wurde damit rechtswirksam. 2.3

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem gleichentags genehmigten Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2023 als Gesellschafter aus der Y.___

ausgeschieden ist und damit seine arbeitgeberähnliche Stellung verlor, weshalb ab diesem Datum (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_24 5 /2007 vom 2 2. Februar 200 8 E. 3.2) der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung zu bejahen ist , sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . In Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m obsiegenden Beschwerdeführer eine auf Fr. 1‘700 .-- festzusetzende Prozess entschädigung (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 2. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

5. Juli 2023 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 S. 4 ) . Mit Verfügung vom 8. August 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2023, da er nach wie vor (Stand: 8. August 2023) im Handelsregister als Gesellschafter der Y.___ eingetragen sei, er mithin seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben habe ( Urk. 7/161-16

E. 1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finan ziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Ent scheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung ver langen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen) , wie dies bei Gesellschafter einer GmbH ( Art. 804 ff. des Obliga tionenrechts, OR) der Fall ist.

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 2. 2.1

Mit der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass die Rechtsprechung zu

Art. 31 AVIG im Falle von Konkubinats partnern nicht anwendbar ist (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2021.00217 vom 4. November 2021 E. 3.3 f.). Dass die Konkubinats partnerin des Beschwerdeführers, A.___ , nunmehr Gesellschafterin der Y.___ ist, nachdem sie die Stammanteile des Beschwerdeführers über nommen hat, steht somit einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung nicht entgegen. Es ist deshalb nunmehr u nbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 1 4. August 202 3 , dem Zeitpunkt seiner Löschung als Gesellschafter der Y.___ (SHAB-Datum), resp. ab 1 5. August 202 3 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 2.2

Strittig ist jedoch, ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab 5. Juli 2023 besteht. Dazu ist festzuhalten, dass es rechtsprechungsgemäss bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an kommt . Vielmehr ist d er tatsächliche

Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Gründen auch immer, verzögern kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3, 8C_245/2007 vom 2 2. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch die Weisung des SECO, AVIG-Praxis ALE Rz . B28 [Oktober 2012]). Im Falle eines Gesellschafters einer GmbH bedarf es zur Beendigung der Gesellschafterstellung der Abtretung der Stammanteile, die , soweit es die Statuten nicht anders vorsehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf ( Art. 786 OR). Ausschlaggebend für die Beendigung der Gesellschafterstellung ist vorliegen d

somit der Abtretungsvertrag vom 5. Juli 202 3 (Urk. 7/171) . Die Abtretung der Stammanteile wurde gleichentags von der Gesellschafterversammlung genehmigt ( Urk. 12/18-19) und wurde damit rechtswirksam. 2.3

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem gleichentags genehmigten Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2023 als Gesellschafter aus der Y.___

ausgeschieden ist und damit seine arbeitgeberähnliche Stellung verlor, weshalb ab diesem Datum (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_24 5 /2007 vom 2 2. Februar 200 8 E. 3.2) der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung zu bejahen ist , sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . In Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m obsiegenden Beschwerdeführer eine auf Fr. 1‘700 .-- festzusetzende Prozess entschädigung (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 2. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

5. Juli 2023 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

E. 4 ). Dagegen erhob X.___ am 2 1. August 2023 (Eingangsdatum) Einsprache. Unter Beilage eines aktuellen HR-Auszugs wies er darauf hin, dass er am 1 4. August 2023 als Gesellschafter aus dem Handelsregister gelöscht worden sei ( Urk. 7/151, Urk. 7/ 152). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung erklärte sie, X.___

habe mit Vertrag vom 5. Juli 2023 seine Anteile an der Y.___

A.___ übertragen. Seit 9. August 2023 (Tagbucheintrag) sei nun sie als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ihr komme somit arbeitgeberähnliche Stellung zu. Rechtsprechungsgemäss seien Ehegatten von Personen in arbeitgeberähnliche r Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen . Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige es sich nicht, X.___

als Konkubinatspartner von A.___ anders zu behandeln , als wenn er ihr Ehe gatte wäre . Damit sei ein Anspruch von X.___

auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 3 1. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei spätestens ab 6. Juli 2023 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2024, die Beschwerde sei dahin gehend gutzuheissen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 1 5. August 2023 zu bejahen sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien ( Urk.

E. 6 S. 2). Mit Replik vom 1 2. April

2024 präzisierte

der Beschwerdeführer

sein Rechtsbegehren, indem er die Zusprechung der Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2023 beantragte ( Urk.

E. 11 S. 2 ). Die Arbeitslosenkasse verzichtete auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00016

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

21. Juni 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit Rechtsanwältin Claudia Bloem Badenerstrasse 41, 8004 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, war vom 3. Dezember 2020 bis zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin per 3 1. Mai 2023 als Store Manager bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/213-215, Urk. 7/216). Gleichzeitig war er Gesell schafter (ohne Zeichnungsberechtigung) der Y.___ und hielt 20 % des Stammkapitals ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/178).

Am 2 4. April 2023 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juni 2023 (vgl. Urk. 7/217) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/205) . Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2023 wies ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich darauf hin, dass seine Eigenschaft als Gesellschafter bei der Y.___ einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen sowie allenfalls die arbeitgeberähnliche Stellung aufzugeben ( Urk. 7/179-180). Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2023 reichte

X.___

der Arbeitslosenkasse den Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2023 ein , mit welchem er seine Stammanteile an der Y.___

A.___ , Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohns, übertragen hatte ( Urk. 7/165, Urk. 7/17 1 , vgl. auch Urk. 1 S. 4 ) . Mit Verfügung vom 8. August 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2023, da er nach wie vor (Stand: 8. August 2023) im Handelsregister als Gesellschafter der Y.___ eingetragen sei, er mithin seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben habe ( Urk. 7/161-16 4 ). Dagegen erhob X.___ am 2 1. August 2023 (Eingangsdatum) Einsprache. Unter Beilage eines aktuellen HR-Auszugs wies er darauf hin, dass er am 1 4. August 2023 als Gesellschafter aus dem Handelsregister gelöscht worden sei ( Urk. 7/151, Urk. 7/ 152). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung erklärte sie, X.___

habe mit Vertrag vom 5. Juli 2023 seine Anteile an der Y.___

A.___ übertragen. Seit 9. August 2023 (Tagbucheintrag) sei nun sie als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ihr komme somit arbeitgeberähnliche Stellung zu. Rechtsprechungsgemäss seien Ehegatten von Personen in arbeitgeberähnliche r Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen . Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige es sich nicht, X.___

als Konkubinatspartner von A.___ anders zu behandeln , als wenn er ihr Ehe gatte wäre . Damit sei ein Anspruch von X.___

auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 3 1. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei spätestens ab 6. Juli 2023 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse bean tragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2024, die Beschwerde sei dahin gehend gutzuheissen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung ab 1 5. August 2023 zu bejahen sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien ( Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 1 2. April

2024 präzisierte

der Beschwerdeführer

sein Rechtsbegehren, indem er die Zusprechung der Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2023 beantragte ( Urk. 11 S. 2 ). Die Arbeitslosenkasse verzichtete auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finan ziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Ent scheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung ver langen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen) , wie dies bei Gesellschafter einer GmbH ( Art. 804 ff. des Obliga tionenrechts, OR) der Fall ist.

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 2. 2.1

Mit der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass die Rechtsprechung zu

Art. 31 AVIG im Falle von Konkubinats partnern nicht anwendbar ist (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2021.00217 vom 4. November 2021 E. 3.3 f.). Dass die Konkubinats partnerin des Beschwerdeführers, A.___ , nunmehr Gesellschafterin der Y.___ ist, nachdem sie die Stammanteile des Beschwerdeführers über nommen hat, steht somit einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losenentschädigung nicht entgegen. Es ist deshalb nunmehr u nbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 1 4. August 202 3 , dem Zeitpunkt seiner Löschung als Gesellschafter der Y.___ (SHAB-Datum), resp. ab 1 5. August 202 3 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 2.2

Strittig ist jedoch, ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab 5. Juli 2023 besteht. Dazu ist festzuhalten, dass es rechtsprechungsgemäss bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an kommt . Vielmehr ist d er tatsächliche

Rücktritt massgebend, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Gründen auch immer, verzögern kann (Urteil e des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3, 8C_245/2007 vom 2 2. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch die Weisung des SECO, AVIG-Praxis ALE Rz . B28 [Oktober 2012]). Im Falle eines Gesellschafters einer GmbH bedarf es zur Beendigung der Gesellschafterstellung der Abtretung der Stammanteile, die , soweit es die Statuten nicht anders vorsehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf ( Art. 786 OR). Ausschlaggebend für die Beendigung der Gesellschafterstellung ist vorliegen d

somit der Abtretungsvertrag vom 5. Juli 202 3 (Urk. 7/171) . Die Abtretung der Stammanteile wurde gleichentags von der Gesellschafterversammlung genehmigt ( Urk. 12/18-19) und wurde damit rechtswirksam. 2.3

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem gleichentags genehmigten Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2023 als Gesellschafter aus der Y.___

ausgeschieden ist und damit seine arbeitgeberähnliche Stellung verlor, weshalb ab diesem Datum (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_24 5 /2007 vom 2 2. Februar 200 8 E. 3.2) der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung zu bejahen ist , sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . In Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m obsiegenden Beschwerdeführer eine auf Fr. 1‘700 .-- festzusetzende Prozess entschädigung (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 2. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

5. Juli 2023 Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger