Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1963 geborene X.___ war vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Oktober 2019 als IT-Berater und Produktionsleiter bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/34-35). Am 3 0. Oktober 2019 stellte er sich der Arbeits vermittlung zur Verfügung und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosen ent schädigung ab dem 1. November 2019 ( Urk. 7/47, Urk. 7/40). Mit Gesell schaf ter versammlung vom 1 5. Februar 2020 trat der Versicherte seine Stammanteile bei der Y.___ GmbH ab und trat aus der Geschäftsleitung aus ( Urk. 8/ 97- 101); die entsprechende Mutation im Handelsregister erfolgte am 2 8. Febru ar 2020 (TR-Datum, Urk. 8/103). 1.2
Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019 auf grund der dannzumal bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung des Ver sicher ten in der Y.___ GmbH ( Urk. 7/8). Die Abmeldung von der Stellen vermittlung erfolgte mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2020 infolge Stellenantritt per 1. August 2020 ( Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 verneinte die Arbeits losen kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2 8. Februar 2020 aufgrund fehlenden Lohnflusses ( Urk. 8/46) . Auf Einsprache ( Urk. 8/42-43) hin
verneinte die Arbeitslosenkasse mit
Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung neu mit der Begründung der weiterhin bestehenden arbeit geberähnlichen Stellung. Die Frage des Lohnflusses beantwortete sie bei dieser Ausgangslage nicht . 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2020 auszurichten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent scheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit ent sprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist er forderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die un ternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeits ausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen in härent ist (Ur teile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Zu beachten gilt es dabei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass
von der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nur ar beitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegat ten, nicht jedoch andere Verwandte ausgeschlossen sind (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006, E. 2.2 mit wei teren Hinweisen). Das Aus scheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma m u ss endgültig sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handels r egister erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3 .2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass auch nach der Löschung im Handelsregister nicht von einer endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden könne. So be finde sich der Sitz der Y.___ GmbH weiterhin an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, zudem seien die Anteile familienintern an die Mutter über tragen worden, was nicht für eine Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung spreche ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dieser nach eingehender Beratung beim Personalberater/Jurist vom RAV seine Anteile am Stammkapital der Y.___ GmbH an seine Mitgesell schafterin verkauft habe. Auf eine Sitzänderung sei aus Kostengründen verzichtet worden, da eine solche nach Auskunft nicht erforderlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Mit dem Verkauf der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer seine arbeit geberähnliche Stellung aufgegeben, zudem habe dieser infolge der Corona-Pan demie auch in der Folge keinerlei Tätigkeit für die Gesellschaft aus geführt (S. 6). Der Verkauf an die Mitgesellschafterin sowie das Beibehalten des Domizils sei en aus Zeit- und Kostengründen erfolgt (S. 7). Eine Anspruchsberechtigung sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes gegeben (S. 7 f.); e ventualiter ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3 1. Mai 2020 gestützt auf die COVID-19-Verordnung A rbeitslosenversicherung (S. 9). 3. 3.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Verfügung vom 1 9. März 2020 ( Urk. 7/8) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, sodass vorliegend nurmehr die An spruchsberechtigung für die Zeit ab 2 8. Februar 2020 zu prüfen bleibt. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Anteile an der Y.___ GmbH am 1 5. Februar 2020 an seine Mitgesellschafterin und Mutter verkauft hat und von der Generalversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde ( Urk. 8/97 -100 ); die entsprechende Mutation im Handelsregister erfolgte mit Tagebucheintrag vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 8/103). 3.2
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Kreis der von der Arbeitslosen ent schädigung aus geschlossenen Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG recht sprechungsge mäss nur den Beschwerdeführer und seine Ehefrau umfasst, jedoch nicht andere Verwandte (vgl. E. 1.2). Aus formeller Sicht bestand demnach ab dem 2 8. Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr. Der Beschwerde führer war zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr finanziell an der GmbH beteiligt, da die Stammanteile am 1 5. Februar 2020 veräussert worden sind . Allein aus der Tatsache, dass die Erwerberin der Stammanteile die Mutter des Beschwerdeführers ist, kann somit nicht auf eine arbeitgeberähnliche Stellung geschlossen werden. Die gesetzliche Regelung ist diesbezüglich eindeutig; zudem war die Mutter des Beschwerdeführers bereits zuvor Mitgesellschafterin, sodass die erfolgte Über tragung der Stammanteile nahelieg end war.
Aus den vorliegenden Akten kann weiter auch nicht auf eine Weiterführung des Betriebes geschlossen werden. Allein die Beibehaltung des Domizils aus Kosten gründen legt keine geschäftliche Aktivität nahe. Zudem erscheint die Aufgabe der Geschäftstätigkeit auch aufgrund der Corona-Pandemie als wahrscheinlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erzielung eines Zwischenverdienstes in einer übertragenen Firma nicht ohne weiteres auf arbeitgeberähnliche Befugnisse geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006 , E. 2.2 ). Zuletzt lassen auch die persönlichen Arbeitsbemühungen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer voll dem Auffinden einer neuen Anstellung gewidmet hat (vgl. Urk. 8/73 ff.), was schliess lich zur Anstellung per 1. August 2020 geführt hat. 3.3
Zusammenfassend ist eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ab 2 8. Februar 2020 zu verneinen, weshalb er ab dem 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört das Erreichen des minimalen ver sicherten Verdienstes, zu welchem der effektive Lohnfluss Anhaltspunkte liefern kann (vgl. hierzu der fragliche Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 8. Juni 2020, welcher Lohnbeiträge nur bis ins Jahr 2015 ausweist, was im Widerspruch zu den nachgewiesenen Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie den ausgerichteten Lohnzahlungen steht; Urk. 8/68-69, Urk. 7/36-37 und Urk. 8/44). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids . Bei diesem Ausgang des Verfahrens er üb rigen sich Ausführungen zum geltend gemachten Vertrauensschutz in eine be hördliche Auskunft sowie zu den Besti mmungen der COVID-19-Verordnung Ar beitslosenentschädigung. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2 8. Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr einnahm und vom 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’500 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elke Fuchs - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent scheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit ent sprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist er forderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die un ternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs.
E. 1.2 Zu beachten gilt es dabei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass
von der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nur ar beitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegat ten, nicht jedoch andere Verwandte ausgeschlossen sind (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006, E. 2.2 mit wei teren Hinweisen). Das Aus scheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma m u ss endgültig sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handels r egister erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3 .2 mit weiteren Hinweisen ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2020 auszurichten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass auch nach der Löschung im Handelsregister nicht von einer endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden könne. So be finde sich der Sitz der Y.___ GmbH weiterhin an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, zudem seien die Anteile familienintern an die Mutter über tragen worden, was nicht für eine Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung spreche ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dieser nach eingehender Beratung beim Personalberater/Jurist vom RAV seine Anteile am Stammkapital der Y.___ GmbH an seine Mitgesell schafterin verkauft habe. Auf eine Sitzänderung sei aus Kostengründen verzichtet worden, da eine solche nach Auskunft nicht erforderlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Mit dem Verkauf der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer seine arbeit geberähnliche Stellung aufgegeben, zudem habe dieser infolge der Corona-Pan demie auch in der Folge keinerlei Tätigkeit für die Gesellschaft aus geführt (S. 6). Der Verkauf an die Mitgesellschafterin sowie das Beibehalten des Domizils sei en aus Zeit- und Kostengründen erfolgt (S. 7). Eine Anspruchsberechtigung sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes gegeben (S. 7 f.); e ventualiter ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3 1. Mai 2020 gestützt auf die COVID-19-Verordnung A rbeitslosenversicherung (S. 9).
E. 3 lit . c AVIG recht sprechungsge mäss nur den Beschwerdeführer und seine Ehefrau umfasst, jedoch nicht andere Verwandte (vgl. E. 1.2). Aus formeller Sicht bestand demnach ab dem 2 8. Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr. Der Beschwerde führer war zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr finanziell an der GmbH beteiligt, da die Stammanteile am 1 5. Februar 2020 veräussert worden sind . Allein aus der Tatsache, dass die Erwerberin der Stammanteile die Mutter des Beschwerdeführers ist, kann somit nicht auf eine arbeitgeberähnliche Stellung geschlossen werden. Die gesetzliche Regelung ist diesbezüglich eindeutig; zudem war die Mutter des Beschwerdeführers bereits zuvor Mitgesellschafterin, sodass die erfolgte Über tragung der Stammanteile nahelieg end war.
Aus den vorliegenden Akten kann weiter auch nicht auf eine Weiterführung des Betriebes geschlossen werden. Allein die Beibehaltung des Domizils aus Kosten gründen legt keine geschäftliche Aktivität nahe. Zudem erscheint die Aufgabe der Geschäftstätigkeit auch aufgrund der Corona-Pandemie als wahrscheinlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erzielung eines Zwischenverdienstes in einer übertragenen Firma nicht ohne weiteres auf arbeitgeberähnliche Befugnisse geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006 , E. 2.2 ). Zuletzt lassen auch die persönlichen Arbeitsbemühungen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer voll dem Auffinden einer neuen Anstellung gewidmet hat (vgl. Urk. 8/73 ff.), was schliess lich zur Anstellung per 1. August 2020 geführt hat.
E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Verfügung vom 1 9. März 2020 ( Urk. 7/8) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, sodass vorliegend nurmehr die An spruchsberechtigung für die Zeit ab 2 8. Februar 2020 zu prüfen bleibt. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Anteile an der Y.___ GmbH am 1 5. Februar 2020 an seine Mitgesellschafterin und Mutter verkauft hat und von der Generalversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde ( Urk. 8/97 -100 ); die entsprechende Mutation im Handelsregister erfolgte mit Tagebucheintrag vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 8/103).
E. 3.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Kreis der von der Arbeitslosen ent schädigung aus geschlossenen Personen gemäss Art. 31 Abs.
E. 3.3 Zusammenfassend ist eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ab 2 8. Februar 2020 zu verneinen, weshalb er ab dem 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört das Erreichen des minimalen ver sicherten Verdienstes, zu welchem der effektive Lohnfluss Anhaltspunkte liefern kann (vgl. hierzu der fragliche Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 8. Juni 2020, welcher Lohnbeiträge nur bis ins Jahr 2015 ausweist, was im Widerspruch zu den nachgewiesenen Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie den ausgerichteten Lohnzahlungen steht; Urk. 8/68-69, Urk. 7/36-37 und Urk. 8/44). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids . Bei diesem Ausgang des Verfahrens er üb rigen sich Ausführungen zum geltend gemachten Vertrauensschutz in eine be hördliche Auskunft sowie zu den Besti mmungen der COVID-19-Verordnung Ar beitslosenentschädigung.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elke Fuchs - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Dispositiv
- März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs Geissbüelstrasse 50, Postfach 20, 8704 Herrliberg gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 Der im Jahre 1963 geborene X.___ war vom
- März 2012 bis zum 3
- Oktober 2019 als IT-Berater und Produktionsleiter bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/34-35). Am 3
- Oktober 2019 stellte er sich der Arbeits vermittlung zur Verfügung und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosen ent schädigung ab dem
- November 2019 ( Urk. 7/47, Urk. 7/40). Mit Gesell schaf ter versammlung vom 1
- Februar 2020 trat der Versicherte seine Stammanteile bei der Y.___ GmbH ab und trat aus der Geschäftsleitung aus ( Urk. 8/ 97- 101); die entsprechende Mutation im Handelsregister erfolgte am 2
- Febru ar 2020 (TR-Datum, Urk. 8/103). 1.2 Mit Verfügung vom 1
- März 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
- November 2019 auf grund der dannzumal bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung des Ver sicher ten in der Y.___ GmbH ( Urk. 7/8). Die Abmeldung von der Stellen vermittlung erfolgte mit Mitteilung vom 2
- Juli 2020 infolge Stellenantritt per
- August 2020 ( Urk. 8/56). Mit Verfügung vom
- Oktober 2020 verneinte die Arbeits losen kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2
- Februar 2020 aufgrund fehlenden Lohnflusses ( Urk. 8/46) . Auf Einsprache ( Urk. 8/42-43) hin verneinte die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1
- November 2020 ( Urk. 2) weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung neu mit der Begründung der weiterhin bestehenden arbeit geberähnlichen Stellung. Die Frage des Lohnflusses beantwortete sie bei dieser Ausgangslage nicht .
- Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am
- Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 2
- Februar 2020 bis 3
- Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2
- Februar 2020 bis 3
- Mai 2020 auszurichten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
- Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent scheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit ent sprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist er forderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die un ternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeits ausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen in härent ist (Ur teile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2
- Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2 Zu beachten gilt es dabei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass von der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nur ar beitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegat ten, nicht jedoch andere Verwandte ausgeschlossen sind (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006, E. 2.2 mit wei teren Hinweisen). Das Aus scheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma m u ss endgültig sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handels r egister erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3 .2 mit weiteren Hinweisen ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass auch nach der Löschung im Handelsregister nicht von einer endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden könne. So be finde sich der Sitz der Y.___ GmbH weiterhin an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, zudem seien die Anteile familienintern an die Mutter über tragen worden, was nicht für eine Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung spreche ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dieser nach eingehender Beratung beim Personalberater/Jurist vom RAV seine Anteile am Stammkapital der Y.___ GmbH an seine Mitgesell schafterin verkauft habe. Auf eine Sitzänderung sei aus Kostengründen verzichtet worden, da eine solche nach Auskunft nicht erforderlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Mit dem Verkauf der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer seine arbeit geberähnliche Stellung aufgegeben, zudem habe dieser infolge der Corona-Pan demie auch in der Folge keinerlei Tätigkeit für die Gesellschaft aus geführt (S. 6). Der Verkauf an die Mitgesellschafterin sowie das Beibehalten des Domizils sei en aus Zeit- und Kostengründen erfolgt (S. 7). Eine Anspruchsberechtigung sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes gegeben (S. 7 f.); e ventualiter ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3
- Mai 2020 gestützt auf die COVID-19-Verordnung A rbeitslosenversicherung (S. 9).
- 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Verfügung vom 1
- März 2020 ( Urk. 7/8) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, sodass vorliegend nurmehr die An spruchsberechtigung für die Zeit ab 2
- Februar 2020 zu prüfen bleibt. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Anteile an der Y.___ GmbH am 1
- Februar 2020 an seine Mitgesellschafterin und Mutter verkauft hat und von der Generalversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde ( Urk. 8/97 -100 ); die entsprechende Mutation im Handelsregister erfolgte mit Tagebucheintrag vom 2
- Februar 2020 ( Urk. 8/103). 3.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Kreis der von der Arbeitslosen ent schädigung aus geschlossenen Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG recht sprechungsge mäss nur den Beschwerdeführer und seine Ehefrau umfasst, jedoch nicht andere Verwandte (vgl. E. 1.2). Aus formeller Sicht bestand demnach ab dem 2
- Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr. Der Beschwerde führer war zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr finanziell an der GmbH beteiligt, da die Stammanteile am 1
- Februar 2020 veräussert worden sind . Allein aus der Tatsache, dass die Erwerberin der Stammanteile die Mutter des Beschwerdeführers ist, kann somit nicht auf eine arbeitgeberähnliche Stellung geschlossen werden. Die gesetzliche Regelung ist diesbezüglich eindeutig; zudem war die Mutter des Beschwerdeführers bereits zuvor Mitgesellschafterin, sodass die erfolgte Über tragung der Stammanteile nahelieg end war. Aus den vorliegenden Akten kann weiter auch nicht auf eine Weiterführung des Betriebes geschlossen werden. Allein die Beibehaltung des Domizils aus Kosten gründen legt keine geschäftliche Aktivität nahe. Zudem erscheint die Aufgabe der Geschäftstätigkeit auch aufgrund der Corona-Pandemie als wahrscheinlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erzielung eines Zwischenverdienstes in einer übertragenen Firma nicht ohne weiteres auf arbeitgeberähnliche Befugnisse geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006 , E. 2.2 ). Zuletzt lassen auch die persönlichen Arbeitsbemühungen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer voll dem Auffinden einer neuen Anstellung gewidmet hat (vgl. Urk. 8/73 ff.), was schliess lich zur Anstellung per
- August 2020 geführt hat. 3.3 Zusammenfassend ist eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ab 2
- Februar 2020 zu verneinen, weshalb er ab dem 2
- Februar 2020 bis 3
- Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört das Erreichen des minimalen ver sicherten Verdienstes, zu welchem der effektive Lohnfluss Anhaltspunkte liefern kann (vgl. hierzu der fragliche Auszug aus dem individuellen Konto vom 1
- Juni 2020, welcher Lohnbeiträge nur bis ins Jahr 2015 ausweist, was im Widerspruch zu den nachgewiesenen Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie den ausgerichteten Lohnzahlungen steht; Urk. 8/68-69, Urk. 7/36-37 und Urk. 8/44). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids . Bei diesem Ausgang des Verfahrens er üb rigen sich Ausführungen zum geltend gemachten Vertrauensschutz in eine be hördliche Auskunft sowie zu den Besti mmungen der COVID-19-Verordnung Ar beitslosenentschädigung.
- Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
- November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2
- Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr einnahm und vom 2
- Februar 2020 bis 3
- Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’500 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elke Fuchs - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00004
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs Geissbüelstrasse 50, Postfach 20, 8704 Herrliberg gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1963 geborene X.___ war vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Oktober 2019 als IT-Berater und Produktionsleiter bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/34-35). Am 3 0. Oktober 2019 stellte er sich der Arbeits vermittlung zur Verfügung und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosen ent schädigung ab dem 1. November 2019 ( Urk. 7/47, Urk. 7/40). Mit Gesell schaf ter versammlung vom 1 5. Februar 2020 trat der Versicherte seine Stammanteile bei der Y.___ GmbH ab und trat aus der Geschäftsleitung aus ( Urk. 8/ 97- 101); die entsprechende Mutation im Handelsregister erfolgte am 2 8. Febru ar 2020 (TR-Datum, Urk. 8/103). 1.2
Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019 auf grund der dannzumal bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung des Ver sicher ten in der Y.___ GmbH ( Urk. 7/8). Die Abmeldung von der Stellen vermittlung erfolgte mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2020 infolge Stellenantritt per 1. August 2020 ( Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 verneinte die Arbeits losen kasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2 8. Februar 2020 aufgrund fehlenden Lohnflusses ( Urk. 8/46) . Auf Einsprache ( Urk. 8/42-43) hin
verneinte die Arbeitslosenkasse mit
Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 2) weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung neu mit der Begründung der weiterhin bestehenden arbeit geberähnlichen Stellung. Die Frage des Lohnflusses beantwortete sie bei dieser Ausgangslage nicht . 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3. Januar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2020 auszurichten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent scheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit ent sprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grund sätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheid ungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist er forderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die un ternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeits ausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen in härent ist (Ur teile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Zu beachten gilt es dabei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass
von der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nur ar beitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegat ten, nicht jedoch andere Verwandte ausgeschlossen sind (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006, E. 2.2 mit wei teren Hinweisen). Das Aus scheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma m u ss endgültig sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handels r egister erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3 .2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass auch nach der Löschung im Handelsregister nicht von einer endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden könne. So be finde sich der Sitz der Y.___ GmbH weiterhin an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, zudem seien die Anteile familienintern an die Mutter über tragen worden, was nicht für eine Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung spreche ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dieser nach eingehender Beratung beim Personalberater/Jurist vom RAV seine Anteile am Stammkapital der Y.___ GmbH an seine Mitgesell schafterin verkauft habe. Auf eine Sitzänderung sei aus Kostengründen verzichtet worden, da eine solche nach Auskunft nicht erforderlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Mit dem Verkauf der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer seine arbeit geberähnliche Stellung aufgegeben, zudem habe dieser infolge der Corona-Pan demie auch in der Folge keinerlei Tätigkeit für die Gesellschaft aus geführt (S. 6). Der Verkauf an die Mitgesellschafterin sowie das Beibehalten des Domizils sei en aus Zeit- und Kostengründen erfolgt (S. 7). Eine Anspruchsberechtigung sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes gegeben (S. 7 f.); e ventualiter ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3 1. Mai 2020 gestützt auf die COVID-19-Verordnung A rbeitslosenversicherung (S. 9). 3. 3.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Verfügung vom 1 9. März 2020 ( Urk. 7/8) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, sodass vorliegend nurmehr die An spruchsberechtigung für die Zeit ab 2 8. Februar 2020 zu prüfen bleibt. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Anteile an der Y.___ GmbH am 1 5. Februar 2020 an seine Mitgesellschafterin und Mutter verkauft hat und von der Generalversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde ( Urk. 8/97 -100 ); die entsprechende Mutation im Handelsregister erfolgte mit Tagebucheintrag vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 8/103). 3.2
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Kreis der von der Arbeitslosen ent schädigung aus geschlossenen Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG recht sprechungsge mäss nur den Beschwerdeführer und seine Ehefrau umfasst, jedoch nicht andere Verwandte (vgl. E. 1.2). Aus formeller Sicht bestand demnach ab dem 2 8. Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr. Der Beschwerde führer war zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr finanziell an der GmbH beteiligt, da die Stammanteile am 1 5. Februar 2020 veräussert worden sind . Allein aus der Tatsache, dass die Erwerberin der Stammanteile die Mutter des Beschwerdeführers ist, kann somit nicht auf eine arbeitgeberähnliche Stellung geschlossen werden. Die gesetzliche Regelung ist diesbezüglich eindeutig; zudem war die Mutter des Beschwerdeführers bereits zuvor Mitgesellschafterin, sodass die erfolgte Über tragung der Stammanteile nahelieg end war.
Aus den vorliegenden Akten kann weiter auch nicht auf eine Weiterführung des Betriebes geschlossen werden. Allein die Beibehaltung des Domizils aus Kosten gründen legt keine geschäftliche Aktivität nahe. Zudem erscheint die Aufgabe der Geschäftstätigkeit auch aufgrund der Corona-Pandemie als wahrscheinlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erzielung eines Zwischenverdienstes in einer übertragenen Firma nicht ohne weiteres auf arbeitgeberähnliche Befugnisse geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts C 146/06 vom 28. November 2006 , E. 2.2 ). Zuletzt lassen auch die persönlichen Arbeitsbemühungen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer voll dem Auffinden einer neuen Anstellung gewidmet hat (vgl. Urk. 8/73 ff.), was schliess lich zur Anstellung per 1. August 2020 geführt hat. 3.3
Zusammenfassend ist eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ab 2 8. Februar 2020 zu verneinen, weshalb er ab dem 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört das Erreichen des minimalen ver sicherten Verdienstes, zu welchem der effektive Lohnfluss Anhaltspunkte liefern kann (vgl. hierzu der fragliche Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 8. Juni 2020, welcher Lohnbeiträge nur bis ins Jahr 2015 ausweist, was im Widerspruch zu den nachgewiesenen Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie den ausgerichteten Lohnzahlungen steht; Urk. 8/68-69, Urk. 7/36-37 und Urk. 8/44). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids . Bei diesem Ausgang des Verfahrens er üb rigen sich Ausführungen zum geltend gemachten Vertrauensschutz in eine be hördliche Auskunft sowie zu den Besti mmungen der COVID-19-Verordnung Ar beitslosenentschädigung. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2 8. Februar 2020 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr einnahm und vom 2 8. Februar 2020 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’500 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elke Fuchs - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty