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AL.2019.00294

ALK erliess nach Rückweisung zur weiteren Abklärung der Anspruchsberechtigung keine neue Verfügung, sondern direkt einen Einspracheentscheid; Feststellung der Nichtigkeit und Nichteintreten auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts.

Zürich SozVersG · 2018-11-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

Mit Ver fügung Nr. "..." vom 13. November 2018 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits lo senentschädigung ab 1. Oktober 201 8. Die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 ab. Mit Urteil AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 hob das Sozialversicherungsge richt diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den stritti gen Anspruch verfüge ( Urk. 2 S. 1 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019, Sachverhalt und Dispositivziffer 1).

Nach weiteren Abklärungen erliess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 8. November 2019 einen neuen Einspracheentscheid Nr. 971 ( Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 «Einsprache» beim So zialversicherungsgericht mit dem sinngemäss en Antrag, der angefochtene Ent - scheid sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Ok tober 2018 zu bejahen ( Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Mög lichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwal tungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Da im Einspracheverfahren eine Auseinander setzung mit den Vorbringen des Einsprechers zu erfolgen hat, soll das zum Ver waltungsverfahren zählende Rechtsmittel der Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 3.5).

Hervorzuheben ist, dass d er Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt . Er bildet alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil des Bundes gerichts 9C_539/2014 vom 1 8. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Hebt das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid auf und weist es die Sache zu neuer Entscheidung zurück, hat die Verwaltung daher wiederum zuerst eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung zu erlassen. Anders verhält es sich nur bei einem unzulässigen kassatorischen Einspracheentscheid oder wenn die Verwal tung ihren Einspracheentscheid

lite pendente kassiert und das kantonale Versi cherungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschreibt, was un angefochten bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 1 5. Juni 2007 E. 2.2.2 mit Hinweis). 2.

Nichtigkeit des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ih m anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krass e Verfah rensfehler in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 1 9. Au gust 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staat lichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1). 3.

En t sprechend der gesetzlichen Regelung hat dem Erlass eines Einspracheent scheids ein Einspracheverfahren und diesem wiederum der Erlass

einer Verfügung voranzugehen, wenn es sich um Leistungen, Forderungen und Anordnungen han delt , die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist

( Art. 49 Abs. 1 ATSG). Mit dem Rückweisungsurteil AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin ausdrücklich an , nach Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu zu ver füge n . Wie sich implizit aus dem Sachverhalt des angefochtenen Entscheides ergibt ( Urk. 2 S. 1 f.) und die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage des Sozialversicherungsgerichts bestätigte, wurde vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids Nr. 971 vom 8. November 2019 keine neue Verfügung erlassen ( Urk. 3). In Anbetracht der dargelegten Rechtspre chung liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Deshalb ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist und es ist auf die gegen den Ein spracheentscheid Nr. 971 vom 8. November 2019 erhobene Beschwerde nicht ein zutreten.

Da eine gerichtliche Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung auf der Grundlage eines nichtigen Entscheids von vornherein ausser Betracht fällt, ist analog § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) auf eine diesbezügliche Stellungnahme der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verzichten. Das Gericht beschliesst : 1.

Es wird

festgestellt, dass der Einspracheentscheid Nr. 971 vom 8. November 2019 nich tig ist und demzufolge wird mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Urk. 3 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Nichtigkeit des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ih m anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krass e Verfah rensfehler in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 1 9. Au gust 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staat lichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1).

E. 3 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00294

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Beschluss vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

Mit Ver fügung Nr. "..." vom 13. November 2018 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits lo senentschädigung ab 1. Oktober 201 8. Die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 ab. Mit Urteil AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 hob das Sozialversicherungsge richt diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den stritti gen Anspruch verfüge ( Urk. 2 S. 1 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019, Sachverhalt und Dispositivziffer 1).

Nach weiteren Abklärungen erliess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 8. November 2019 einen neuen Einspracheentscheid Nr. 971 ( Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 «Einsprache» beim So zialversicherungsgericht mit dem sinngemäss en Antrag, der angefochtene Ent - scheid sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Ok tober 2018 zu bejahen ( Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Mög lichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwal tungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Da im Einspracheverfahren eine Auseinander setzung mit den Vorbringen des Einsprechers zu erfolgen hat, soll das zum Ver waltungsverfahren zählende Rechtsmittel der Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 3.5).

Hervorzuheben ist, dass d er Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt . Er bildet alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil des Bundes gerichts 9C_539/2014 vom 1 8. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Hebt das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid auf und weist es die Sache zu neuer Entscheidung zurück, hat die Verwaltung daher wiederum zuerst eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung zu erlassen. Anders verhält es sich nur bei einem unzulässigen kassatorischen Einspracheentscheid oder wenn die Verwal tung ihren Einspracheentscheid

lite pendente kassiert und das kantonale Versi cherungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschreibt, was un angefochten bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 1 5. Juni 2007 E. 2.2.2 mit Hinweis). 2.

Nichtigkeit des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der ih m anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krass e Verfah rensfehler in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 1 9. Au gust 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staat lichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1). 3.

En t sprechend der gesetzlichen Regelung hat dem Erlass eines Einspracheent scheids ein Einspracheverfahren und diesem wiederum der Erlass

einer Verfügung voranzugehen, wenn es sich um Leistungen, Forderungen und Anordnungen han delt , die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist

( Art. 49 Abs. 1 ATSG). Mit dem Rückweisungsurteil AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdegegnerin ausdrücklich an , nach Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu zu ver füge n . Wie sich implizit aus dem Sachverhalt des angefochtenen Entscheides ergibt ( Urk. 2 S. 1 f.) und die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage des Sozialversicherungsgerichts bestätigte, wurde vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids Nr. 971 vom 8. November 2019 keine neue Verfügung erlassen ( Urk. 3). In Anbetracht der dargelegten Rechtspre chung liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Deshalb ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist und es ist auf die gegen den Ein spracheentscheid Nr. 971 vom 8. November 2019 erhobene Beschwerde nicht ein zutreten.

Da eine gerichtliche Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung auf der Grundlage eines nichtigen Entscheids von vornherein ausser Betracht fällt, ist analog § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) auf eine diesbezügliche Stellungnahme der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verzichten. Das Gericht beschliesst : 1.

Es wird

festgestellt, dass der Einspracheentscheid Nr. 971 vom 8. November 2019 nich tig ist und demzufolge wird mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Urk. 3 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti