Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1989 ( Urk. 7/3 25 ), meldete sich am 5. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermitt lung an ( Urk. 10/ 347 ) und beantragte ab 1. O ktober 2018 Arbeitslosen entschä digung ( Urk. 10/ 337 ). Mit Schreiben vom 1 7. und 3 0. Oktober 2018 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihn
bzw. den früheren Geschäftsführer der Z.___ GmbH, A.___ , schriftlich dazu auf, verschiedene Unterlagen zum Nachweis eine r beitragspflichtigen Beschäfti gung nachzureichen ( Urk. 7 / 305 und 7/29 3 -296 ). Schliesslich verneinte sie mit Ver fügung Nr. 4000038040 vom 1 3. November 2018 einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung mangels Erfüllung der B eitragszeit ( Urk. 7/273-275 ). Die vom Versicherten am 1 9. November 2018 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/227 f. ) wies sie mit Einsp racheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 ab mit der Begründung, der Lohnfluss sei nicht hinrei chend belegt ( Urk. 7/215-219) .
Das Sozialversicherungsgericht hiess d ie dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten ( Urk. 7/159 ff.) mit Urteil AL.2019.00019 vom 21.
August 2019 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückwies, damit diese nach weiteren Ab klärungen neu über den Anspruch verfüge ( Urk. 7/138 ff.). 1.2
Hierauf tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich weitere Abklärungen zu einer allfälligen Beschäftigung des Versicherten bei der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 7/ 96-136 ) . Gestützt darauf erliess sie am 8. November 2019 den Einsprache entscheid Nr. 971 , mit dem sie nochmals die Einsprache vom 19. November 2018 abwies ( Urk. 7/89-95). Diese n Entscheid focht der Versicherte wiederum beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an ( Urk. 7/78 f.), da s mit seinem Beschluss AL.2019.00294 vom 2 0. Dezember 2019 die Nichtigkeit des ange fochtenen Entscheids feststellte und demzufolge mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eintrat ( Urk. 7/74-77).
1.3
Mit Verfügung Nr. 3500043810 vom 2 4. Februar 2020 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich abermals einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018 ( Urk. 7/67-71). Nach Eingang seiner Einsprache vom 1 0. März 2020 samt Beweismitteln ( Urk. 7/51-60) tätigte sie weitere Abklärungen (vgl. Urk. 7/65 und 7/50) und überwies das Verfahren alsdann an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), um eine Strafanzeige gegen die Z.___ GmbH zu prüfen (vgl. Urk. 7/49 und 7/42 ). In diesem Zusammenhang sistierte sie das Einspracheverfahren ( Urk. 7/48) . Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z ürich gemäss Weisung des AWA vergeblich ver suchte hatte, von B.___ , dem letzten Geschäftsfüh rer
der Z.___ GmbH, eine Arbeitgeberbescheinigung erhältlich zu machen ( Urk. 7/43-47) , wurde jener mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 mit einer Busse von Fr. 150.-- wegen Verletzung der Auskunftspflicht bestraft ( Urk. 7/40).
Kurz darauf wies d ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten vom 1 0. März 2020 mit Entscheid Nr. 250 vom 2 5. März 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm Arbeitslosen entschädigung zuzusprechen ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2021 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2021 ordnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherte n eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Replik an unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er verzichte auf eine solche ( Urk. 10; Zustellungsbeleg Urk. 11). In der Folge liess sich der Ver sicherte nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den Parteien sind in dieser Sache bereits zahlreiche Entscheide ergangen, in den en die massgeblichen Rechtsgrundlagen
im Zusammenhang mit der strittigen Erfüllung der Beitragszeit, einschliesslich der beweisrechtlichen An forderungen, eingehend erörtert wurden. E s kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 2 4. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/67), im angefochtenen Einsprache entscheid (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) und insbesondere im
Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 E. 1 (vgl. Urk. 7/139-141) verwiesen werden. Soweit Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen angezeigt bzw. sinnvoll sind, erfolgen diese in den ent sprechenden Erwägungen. 2. 2 .1
Wie bereits im Rückweisungsentscheid AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 E. 2 festgehalten, ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2016 begann und am 30. September 2018 endete . Im angefochtenen Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass die in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ GmbH eingereichten Un terlagen widersprüchlich seien. Trotz neuer Abklärungen habe sich daran nichts geändert, weshalb letztlich vom geringsten Betrag auszugehen und auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) abzustellen sei. Da der Verdienst bei Z.___ GmbH darin nicht verzeichnet sei, könne die dortige Tätigkeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden ( im Detail: Urk. 2 S. 4 ff .). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde neu geltend, die Treuhand seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe zunächst vergessen, ihm Lohndeklarationen und eine Arbeitgeberbescheinigung auszustellen ( Urk. 1). 2 .3
Demgegenüber betonte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass die Unterlagen trotz mehrere r
Aufforderungen erst mehr als drei Jahre nach dem angeblichen Arbeitsverhältnis ausgestellt worden seien . Es sei bei vom Arbeits vertrag abweichender Unterschrift und falscher Firmenbezeichnung unklar, ob diese überhaupt von der ehemaligen Arbeitgeberin stammten. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jene unter Druck gesetzt habe. Ferner bestünden relevante Ungereimtheiten zwischen den Lohndeklarationen gegen über der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich (SVA), de n Lohn abrechnungen, der Arbeitgeberbescheinigung und den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahr e 2017 und 2018 ( Urk. 6). 3 . 3.1
Zu den im Prozess AL.2019.00019 bereits aktenkundigen Unterlagen führte das Gericht im Rückweisungsentscheid vom 2 1. August 2019 E. 4 aus, dass sich die tatsäch liche Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH anhand derselben nicht klären lasse , zumal im Arbeitsvertrag der Arbeitsbeginn auf den 12. Juni 2017 festgelegt (vgl. Urk. 7/286) , im Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 1 1. September 2018 die Dauer der Tätigkeit ab 13. Juni 2017 angegeben (vgl. Urk. 7/339) und gemäss der Lohnabrechnung (vgl. Urk. 7/313) bzw. Gutschrif tenanzeige (vgl. Urk. 7/285) beim Lohn vom Juni 201 7 das Arbeitspensum eines ganzen Monats berücksichtigt worden sei . Zudem habe der Beschwerdeführer i n der Steuererklärung 2017 bei den Berufsauslagen 154 Arbeitstage ein gesetzt (vgl. Urk. 7/250) . In der Einsprache vom 19. November 2018 habe er dazu ausgeführt, ab 1. Juni 2017 «angestellt» gewe sen zu sein ( vgl. Urk. 7/227 ). Im Rahmen der Beschwerde habe er indes erläutert , man habe ihm im Juni 2017 den vollen Lohn ausbezahlt und gesagt, man bezahle ihm die kommenden Überstunden schon mal im Voraus. Die restlichen Überstunden seien ihm dann nicht mehr bezahlt worden ( vgl. Urk. 7/160 ). Eine solche Voraus zahlung, vor allem zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, sei indes keinesfalls üblich und erschein e daher fragwürdig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin hin sichtlich der Lohnzahlungen zu Recht auf weitere Probleme hingewiesen (vgl. Urk. 7/167) , nämlich die Auszahlung eines konstanten Betrages ( von Fr. 6'947.80, vgl. Urk. 7/182-187) über dem Nettolohn ( von Fr. 6'868.60 entsprechend 176 Arbeitsstunden , vgl. Urk. 7/172-180) und trotz Verein barung eines Stundenlohns (vgl. Urk. 7/286) in der Baubranche, in der die Arbeitszeit oft ent sprechend der Auftragslage schwank e . 3 .2
Es sei indessen zu bedenken , dass es sich bei der fraglichen Arbeitgebe rin nicht um eine grosse Baufirma mit Personal- und Buchhaltungsabteilung handelt. Der rudimentäre und in schlechtem Deutsch abgefasste Arbeitsvertrag, der nur gerade die häufigsten praktischen Fragen beantworte (vgl. Urk. 7/286 f.) , deute darauf hin, dass A.___
d ie administrativen Angelegenheiten seiner Ein-Per sonen-Gesellschaft selbst erledigt habe. Aus dem im Internet abrufbaren Handels registeraus zug der « Z.___ GmbH in Liquidation» ( www.zefix.ch ) erg ebe sich
ergän zend, dass er am 1. März 2018 als Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschie den sei , kurz bevor am 31. Mai 2018 das Konkursverfahren eröffnet und mit Urteil vom 31. August 2018 mangels Aktiven eingestellt worden sei . In sofern sei eine pragmatische Handhabung der Lohnzahlungen zwischen den beiden Hand werkern nicht ohne W eiteres auszuschliessen. Dies gelte auch für die Benzinspesen, welche die Differenz zwischen Nettolohn gemäss Lohnabrechnung und Gutschrif tenanzeige erklären soll t en, wie der Beschwerdeführer auf Nach fragen von A.___ erfahren haben will ( vgl. Urk. 7/162 ). Zusätzlich zum Lohn ausbezahlte Spesen s eien dabei aufgrund des im Arbeitsvertrag erwähnten Ersatzes für Ausla gen und Reisezeit nicht abwegig (Urk. 7/287 ), wenn auch mit Blick auf die verschiedenen Baustellen ( C.___, D.___ , E.___ , F.___/G.___ und H.___ , Urk. 7/162 ) nicht ohne Weiteres nachvollzieh bar. 3 .3
Soweit die Beschwerdegegnerin weiter argumentiert habe , die Barauszahlung der Löhne von Dezember 2017 bis Februar 2018 sei durch die schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin nicht belegt ( vgl. Urk. 7/166 ), so wäre ein solcher Einwand nach der Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer selbst oder eine ihm nahestehende Person diese unterzeichnet hätte. Für ein vor beste hendes enges freundschaftliches oder ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und A.___ b estü n den bislang indes keine Anhaltspunkte. Eine Gefälligkeit könne daher nicht ohne Weiteres an genommen werden. Es komm e hinzu, dass letzterer aufgrund des Auszugs aus dem IK allenfalls auch mit finanziellen (Art. 52 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ) und strafrechtlichen (Art. 87 AHVG) Konsequenzen im Zusammenhang mit den nicht bezahlten Beiträgen an die Sozialversicherungen zu rechnen habe . Im Übrigen wäre es der Beschwerde gegnerin freigestanden, wenn sie eine Rückzahlung der Lohnzahlun gen vermutet e ( vgl. Urk. 7/167 ), einen vollständigen Kontoauszug und nicht aus drück lich nur die Gutschriftenanzeigen (vgl. Urk. 7/293) einzuverlangen . 3.4
Zusammenfassend bestünden somit in der Tat gewisse Ungereimtheiten. Indessen lasse sich daraus momentan noch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei keiner beitragspflich tigen Beschäftigung nachgegangen oder habe den Minimalverdienst nicht effek tiv er zielt. So ha be dieser, nachdem die Beschwerdegegnerin sich erstmals im Ein spracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 konkret mit den vorhandenen Unterlagen auseinandergesetzt ha b e, in der Beschwerde zu den Vorwürfen Stellung genom men (z.B. Benzinspesen), detaillierte Angaben (z.B. Auftrag geberin, Ort der Baustellen) gemacht und zahlreiche Zeugen (z.B. Bauleiter) benannt. Es sei daher zu erwarten, dass durch entsprechende Abklärungen – vorab bei der I.___
AG
– neue Erkenntnisse gewonnen werden könn t en. Diesbezüglich sei daran zu erinnern, dass für die Bestimmung der Beitragsmonate letztlich die formale Dauer der Arbeitsverhältnisse entscheidend sei , soweit in den einzelnen Kalender monaten Arbeit geleistet w orden sei (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2) und der Minimalverdienst durch schnittlich Fr. 500.-- monat lich betrage . 4. 4.1
Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Abklärungen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer m it Schreiben vom 2. September 2019 ersuchte , sich von der I.___
AG unter Beilage der vorhandenen Beweismittel folgende Fragen beantworten zu lassen:
1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH er teilt? Wenn ja, für welche Baustellen?
2. Hat Herr X.___ für Sie im Unterakkord gearbeitet? Wenn ja, zu welchen Zeiten und auf welchen Baustellen? (vgl. Urk. 7/136).
Als Geschäftsführer der I.___
AG
bestätigte ihm hierauf J.___ mit Schreiben vom 2 5. September 2019, der Z.___ GmbH Aufträge erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer damals für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, könne er nicht beurteilen. Für die I.___
AG habe dieser nicht im Unterakkord gearbeitet
- man vergebe keine Arbeiten an Einzelpersonen (vgl. Urk. 7/134). Beweismittel wurden seitens der I.___
AG keine vorgelegt.
Der Beschwerdeführer machte im Sc hreiben vom 2 5. September 2019 geltend, J.___
habe ihm gesagt, er könne dem frühere n Arbeitgeber der Z.___ GmbH nicht in den Rücken fallen. Dieser habe gewusst, dass er für die Z.___ GmbH tätig gewesen sei, denn dieser habe die Baustellen besucht; man habe sich gegrüsst. Das Gericht habe ebenfalls festg ehalten, dass er auf der Web s ite der I.___
AG als Mitarbeiter gezeigt werde (vgl. Urk. 7/133). 4. 2
Am 1 0. Oktober 2019 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf , die von ihm angegebenen Arbeitskollegen K.___ , L.___ , M.___ , N.___ , O.___ , P.___ , Q.___ und R.___ f olgende Fragen beantworten und von ihnen Beweismittel vorlegen zu lassen:
1. Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum?
2. In welchem Zeitraum haben Sie zusammen mit Herrn X.___ gearbeitet? Auf welchen Baustellen ? Im selben Schreiben verlangte sie, dass sich der Beschwerdeführer bei S.___ und T.___ nach Beweismitteln und Antworten zu folgenden Fragen erkundige:
1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH erteilt? Wenn ja, für welche Baustellen?
2.
Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum? ( Urk. 7/130 f.).
Am 2 1. Oktober 2019 teilte d ie U.___ GmbH , vertreten durch S.___
und V.___ , der Beschwerdegegnerin schriftlich mit, der Z.___ GmbH zwischen Mai und August 2017 zwei Aufträge , nämlich den Um bau eines Mehrfamilienhauses in D.___ sowie ihrer Büros in W.___ , erteilt zu haben. Ein schriftlicher Werkvertrag bestehe nich t, aber sie hätten von der Z.___ GmbH Rechnungen erhalten und bezahlt (Belege: Urk. 7/124-128) . Man könne ebenfalls bestätigen, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, zumal man ihn bei der Arbeit gesehen habe. Leider könne man den Zeitraum, in dem er für diese tätig gewesen sei, nicht angeben (vgl. Urk. 7/123).
Sodann reichte der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge von K.___ , R.___, P.___ , O.___
X.___ , Q.___ und N.___ ein ( Urk. 7/109-121) und liess diese das von ihm am 2 1. Oktober 2019 verfasste Schreiben mitunterzeichnen. Darin hielt er fest, alle aufgeführten Per sonen würden bestätigen, dass sie von Juni 2017 bis Februar 2018 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hätten. Er sei damals als Vorarbeiter in der Firma tätig gewesen. Man habe auf den Baustellen in C.___ , D.___ und F.___ gearbeitet. Im Januar 2019 habe die Beschwerdegegnerin bereits einzelne Fotos erhalten. L.___ lebe nicht mehr in der Schweiz und M.___ habe d en Wohnort gewechselt, er habe den Kontakt zu diesem verloren ( vgl. Urk. 7/107 f.).
Der Beschwerdeführer fügt e in eine m weiteren Schreiben an, T.___ habe sich auch nach zahlreichen Whatsapp und Telefonanrufen nicht gemeldet (vgl. Urk. 7/106). 4. 3
Ergänzend ersuchte die Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2019 die Suva und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , ihr die vollständige Kopie der Lohndeklaration der Z.___ GmbH für die Jahre 2017 und 218 zuzustellen (vgl. Urk. 7/10 4 f. ) .
Den Unterlagen der SVA ist zu entnehmen, dass in den fraglichen Jahren keine Revision durchgeführt werden konnte, da der Vorladung keine Folge geleistet wurde. Für das Jahr 2017 wurde letztlich ein Verdienst von Fr. 150'000.-- und für das Jahr 2018 ein solcher von Fr. 75'000. -- verbucht (vgl. Urk. 7/99-101).
Die Suva teilte mit E-Mail vom 2 9. Oktober 2019 mit, dass der Kunde in diesen beiden Jahren keine Lohndeklaration eingereicht habe; die Lohnsumme sei ge schätzt worden (vgl. Urk. 7/103). Ferner reichte der Beschwerdeführer selbst mit E-Mail vom 2 5. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/98) eine Schadenmeldung an die Suva vom 8. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/96) sowie eine detaillierte Taggeldübersicht ein. Danach leistete die Suva vom 1 8. Dezember 2017 bis 2 8. Januar 2018 Unfall taggelder an die Z.___ GmbH in Liquidation (vgl. Urk. 7/97). 4.4
Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer neue Dokumente ein, die alle am 2 0. April 2021 von derselben Person unterzeichnet
wurden . Konkret handelt es sich um zwei Lohndeklarationen der Z.___ GmbH zuhanden der SVA, wonach für den Beschwerdeführer ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 56’140.--für den Zeitraum vom 1 2. Juni bis 3 1. Dezember 2 017 (vgl. Urk. 3/1) und von Fr. 16'040.-- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 (vgl. Urk. 3/2) nachgemeldet wurde. Für Rückfragen wurde n eine Telefonnummer und A.___ als Kontaktperson angegeben. Das dritte Dokument ist eine Arbeitgeber bescheinigung betreffend eine unbefristete Vollzeitbeschäft igung vom 1 2. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 mit einem AHV-pflich tigen Gesamtverdienst von Fr. 7 2 ’ 180.-- (vgl. Urk. 3/3). 5. 5.1
Wie das Bundesgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil 8C_194/2021 vom 1 5. Juni 2021 E. 4.5 hervorhob, genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohn fluss grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers laufendes Bankkonto. Indessen
wirken sich nicht auszu räumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe rechtsprechungs gemäss bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der ver sicherten Person aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung haben kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2017 vom 2 6. Januar 2018 E. 5.2). 5.2
In den Akten finden sich
wie dargelegt Gutschriftenanzeigen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der AA._ __ , wonach die Z.___ GmbH ihm mit Valuta vom 3 0. Juni, 2 8. Juli, 30. A ugust, 29. September, 1. November und 7. Dezember 2017 jeweils einen Betrag von F r. 6'947.80 überwies (vgl. Urk. 7/280-28 5) .
Für die übrigen Löhne der Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 liegt zumindest eine unterschriebene Bestätigung der Z.___ GmbH vom 2 3. März 2018 vor , wonach der Lohn bar bezahlt wurde . Ein Betrag wurde darin nicht genannt (vgl. Urk. 7/276). Zudem gab d er Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017, ausgedruckt von ihm am 3. April 2018 , ein dement sprechendes Nettoeinkommen von Fr. 48'080.-- an (vgl. Urk. 7/234 ; vgl. auch Einschätzungsmitteilung vom 2 6. Juli 2018, Urk. 7/232 ) . Im IK-Auszug vom 14. Januar 2019 findet sich indessen kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH (vgl. Urk. 7/221). Die Differenz von Fr. 79.20 zwischen den Gutschriften anzeigen und dem Auszahlungsbetrag, wie er in den Lohnabrechnungen für Juni 2017 bis Februar 2018
festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/307-313 , Urk. 7/320 f. ) , entspricht dem Beitrag an die Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR) . Vom Beschwerdeführer wurde diese mit Benzinkosten begründet (vgl. Urk. 7/162) .
Wie die weiteren Abklärungen ergeben haben, wurde seitens der Z.___ GmbH weder gegenüber der Suva noch der SVA eine Lohnsumme für die Jahre 2017 und 2018 deklariert (vgl. Urk. 7/103 und 7/100 f.). Ob die neu im Gerichts verfahren vorgelegten Lohndeklarationen zuhanden der SVA (vgl. Urk. 3/1-2) zu einem IK-Eintrag geführt habe n , ist nicht bekannt .
Der nachgemeldete Lohn ü bersteigt dabei
den in den Lohnabrechnungen Juni bis Februar 2018 aus gewiesenen Bruttolohn von monatlich Fr. 7'920.-- ( vgl. Urk. 7/307-313, Urk. 7/320 f. ) um Fr . 100 .-- pro Monat. In der neu erstell t en Arbeitgeber bescheinigung wurde der letzte Monatslohn dem entsprechend
mit Fr.
8'020.-- beziffert (vgl. Urk. 3/3) . Selbst unter der Annahme, es handle sich (wie im Pro zess-Nr. AL.2019.00294 vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht, vgl. Urk. 7/79)
bei den zusätzlichen Fr. 100.-- um Benzinkosten, besteht nach wie vor eine Diskrepanz zum ausbezahlten Betrag von Fr. 6'947.80, di e sich nicht mit den Sozialabzügen erklären lässt. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizu pflichten, dass die Unterschrift
zumindest auf den ersten Blick von derjenigen auf früheren Dokumenten abweicht . Dies gilt vorab für den Anfangsbuchstaben (vgl. Urk. 7/109-121, 7/286 f. und 7/276).
Die Schreibweise der Firma entspricht dem gegenüber derjenigen im Logo und ist somit nicht aussagekräftig ( vgl. Urk. 7/287). 5.3
Soweit es das Arbeitsverhältnis an sich anbelangt, haben zumindest sechs Arbei tskollegen und ein Auftraggeber
bestätigt, den Beschwerdeführer zwischen Juni 2017 und Februar 2018 bei der Arbeit für die Z.___ GmbH gesehen zu haben. Die Arbeitskollegen könne n
wohl nicht bereits aufgr und des mit Bezug auf den Arbeitsbeginn ungenau abgefassten Schreibens vom 21. Oktober 2019 sowie der fehlenden Angaben zum Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, bezüglich derer die Beschwerdegegne rin auch n icht nachhakte , als unglaub würdig eingestuft werden. Dennoch fällt auf , dass im erwähnten Schreiben nur noch drei ( C.___ , D.___ und F.___ ) der ursprünglich fünf (vgl. Urk. 7/162: zusätzlich H.___ und E.___ ) vom Beschwerdeführer angegebenen Baustellen aufgezählt werden (vgl. Urk. 7/107).
Die Organe der U.___ GmbH konnte n keine konkreten Angaben zum Beschäftigungszeitraum des Beschwerdeführers machen , bestätigte n aber, diesen beim Arbeiten auf ihren Bau stellen ges ehe n zu haben (vgl. Urk. 7/123) . J.___ , Geschäftsführer der I.___
AG , bestätigte demgegenüber einzig, der Z.___ GmbH im massgeblichen Zeitraum mehr als einen Auftrag erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer für diese gearbeitet habe, konnte er nach eigenen Angaben hingegen nicht beurteilen . Ob er den Beschwerdeführer kannte bzw. auf seinen Baustellen gesehen hatte oder nicht , führte er nicht aus (vgl. Urk. 7/134).
Es kommen die bereits früher eingereichten Handyfotos hinzu , welche eher für eine Anwesenheit des Beschwerdeführers auf den Baustellen sprechen (vgl. Urk. 7/188-198), sowie die neue Schadenmeldung und Taggeldübersicht der Suva, welche ebenfalls ein Arbeitsverhältnis indizieren (vgl. Urk. 7/96 f.). 5.4
Mit Bezug auf die konstanten Lohnzahlungen bei Vereinbarung eines Arbeits beginns Mitte Monat sowie eines Stundenlohnes im Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 7/286 f.) und dem saisonal schwankenden Arbeitsanfall in der Baubranche haben die weiteren Abklärungen im Vergleich zum in E. 3.1 Ausgeführten nichts Neues ergeben. Der Beschwerdeführer machte wiederholt geltend, dass mit dem Lohn für Juni 2017 Überstunden bevorschusst wurden und er für die darüber hinaus geleisteten 160 Überstunden nie entschädigt worden sei (vgl. Urk. 7/160 und 7/78 f.), was sich ohne Arbeitsrapporte nicht nachprüfen lässt. Solche dürf ten, nachdem der letzte Geschäftsführer der Z.___ GmbH eine Mitwirkung verweigerte
(vgl. Urk. 7/40 )
und die GmbH liquidiert wurde , heute nicht mehr erhältlich sein. 5. 5
Zusammenfassend sind die weiteren Abklärungen knapp ausgefallen. Arbeits verhältnis und Lohnfluss bei der Z.___ GmbH sind jedoch insbesondere gestützt auf die Gutschriftenanzeigen, die Steuererklärung, die Taggeldleistungen der Suva und die Bestätigungen der Zeugen, wonach die Z.___ GmbH entsprechende Aufträge erhalten habe und der Beschwerdeführer beim Arbeiten beobachtet wurde, rechtsgenüglich nachgewiesen. So rechtfertigen vorab die geringfügige Differenz beim ausbezahlten Lohn sowie das Verhalten der (ehe maligen) Organe der Z.___ GmbH gegenüber sämtlichen Sozial versicherungen noch nicht die Annahme, es hätten zahlreiche Personen, die so weit ersichtlich in keiner näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer stehen , zusammengewirkt, um diesem mit falschen Aussagen, gefälschten Dokumenten und von langer Hand geplant (Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen der ersten Gutschriftenanzeige und der Anmeldung zum Leistungsbezug) einen unberechtigten Leistungsbezug z u ermöglichen. Dass dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum arbeitgeberähnliche Stellung bei der Z.___ GmbH zukam, steht nicht zur Diskussion.
Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass
A.___ bei der Unterzeichnung der neuen Dokumente unter Druck gesetzt wurde oder diese nicht selbst unter zeichnete,
die Arbeitsverhältnisse der Arbeitskollegen zusammen nicht die gesamte strittige Beschäftigungsdauer abdecken
oder
der Beschwerdeführer den überwiesene n L ohn bar zurückbezahlt e, bestehen keine und somit kein weiterer Abklärungsbedarf . E s wäre der B eschwerdegegnerin bei entsprechenden Befürchtungen frei gestanden, etwa bei den entsprechenden Personen nachzu fragen , sich bei der Treuhand zu erkundigen und insbesondere sämtliche Konto auszüge beim Beschwerdeführer einzu verlangen , aus denen ohne W eiteres auch regelmässige grosse Barabhebungen ersichtlich geworden wäre n . Der Unter suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast des Beschwerdeführers im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus ; vielmehr ist es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) resp e ktive des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG) für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 8C_794/2016 vom
28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1 ).
Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als unter Berücksichtigung der unstrittigen Beschäftigung bei der AB.___ GmbH, aufgrund welcher sich der Beschwerdeführer in der letzten Rahmenfrist v om 1. Juni bis 3 0. November 2016 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte (vgl. Urk. 8/61und 8/39-49 ; ferner IK-Auszug, Urk. 7/221 ) , und der fraglichen Tätigkeit bei der AC.___ GmbH vom 1. M ai bis 30. September 2018 , gegen welche die Beschwerdegegnerin nach Erhalt
von Kündigung ( Urk. 7/344), Arbeitgeberbescheinigung ( Urk. 7/326 f.), Arbeitsvertrag ( Urk. 7/321-323) , Lohnabrechnungen der Monate Mai bis September 2018 ( Urk. 7/314-318 ; Urk. 7/277 ) keine substantiierten Einwände vorbrachte (vgl. Urk. 2 S. 3 f.) , zur Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragspflicht nach Art. 13 AVIG bereits eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Z.___ GmbH während fünf Monate n ausreicht . Die Barzahlungen sind somit von untergeordneter Bedeutung. 6.
In einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen ist somit von der Erfüllung der Beitragszeit im Rahmen der drei bekannten Arbeitsverhältnisse ( AB._ __ GmbH, AC.___ GmbH und Z.___ GmbH) auszugehen. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Anspruchs voraussetzungen prüfe . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 5. März 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1989 ( Urk. 7/3 25 ), meldete sich am 5. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermitt lung an ( Urk. 10/ 347 ) und beantragte ab 1. O ktober 2018 Arbeitslosen entschä digung ( Urk. 10/ 337 ). Mit Schreiben vom 1 7. und 3 0. Oktober 2018 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihn
bzw. den früheren Geschäftsführer der Z.___ GmbH, A.___ , schriftlich dazu auf, verschiedene Unterlagen zum Nachweis eine r beitragspflichtigen Beschäfti gung nachzureichen ( Urk. 7 / 305 und 7/29
E. 1.2 Hierauf tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich weitere Abklärungen zu einer allfälligen Beschäftigung des Versicherten bei der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 7/ 96-136 ) . Gestützt darauf erliess sie am 8. November 2019 den Einsprache entscheid Nr. 971 , mit dem sie nochmals die Einsprache vom 19. November 2018 abwies ( Urk. 7/89-95). Diese n Entscheid focht der Versicherte wiederum beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an ( Urk. 7/78 f.), da s mit seinem Beschluss AL.2019.00294 vom 2 0. Dezember 2019 die Nichtigkeit des ange fochtenen Entscheids feststellte und demzufolge mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eintrat ( Urk. 7/74-77).
E. 1.3 Mit Verfügung Nr. 3500043810 vom 2 4. Februar 2020 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich abermals einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018 ( Urk. 7/67-71). Nach Eingang seiner Einsprache vom 1 0. März 2020 samt Beweismitteln ( Urk. 7/51-60) tätigte sie weitere Abklärungen (vgl. Urk. 7/65 und 7/50) und überwies das Verfahren alsdann an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), um eine Strafanzeige gegen die Z.___ GmbH zu prüfen (vgl. Urk. 7/49 und 7/42 ). In diesem Zusammenhang sistierte sie das Einspracheverfahren ( Urk. 7/48) . Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z ürich gemäss Weisung des AWA vergeblich ver suchte hatte, von B.___ , dem letzten Geschäftsfüh rer
der Z.___ GmbH, eine Arbeitgeberbescheinigung erhältlich zu machen ( Urk. 7/43-47) , wurde jener mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 mit einer Busse von Fr. 150.-- wegen Verletzung der Auskunftspflicht bestraft ( Urk. 7/40).
Kurz darauf wies d ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten vom 1 0. März 2020 mit Entscheid Nr. 250 vom 2 5. März 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm Arbeitslosen entschädigung zuzusprechen ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2021 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2021 ordnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherte n eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Replik an unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er verzichte auf eine solche ( Urk. 10; Zustellungsbeleg Urk. 11). In der Folge liess sich der Ver sicherte nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den Parteien sind in dieser Sache bereits zahlreiche Entscheide ergangen, in den en die massgeblichen Rechtsgrundlagen
im Zusammenhang mit der strittigen Erfüllung der Beitragszeit, einschliesslich der beweisrechtlichen An forderungen, eingehend erörtert wurden. E s kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 2 4. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/67), im angefochtenen Einsprache entscheid (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) und insbesondere im
Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 E. 1 (vgl. Urk. 7/139-141) verwiesen werden. Soweit Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen angezeigt bzw. sinnvoll sind, erfolgen diese in den ent sprechenden Erwägungen. 2. 2 .1
Wie bereits im Rückweisungsentscheid AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 E. 2 festgehalten, ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2016 begann und am 30. September 2018 endete . Im angefochtenen Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass die in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ GmbH eingereichten Un terlagen widersprüchlich seien. Trotz neuer Abklärungen habe sich daran nichts geändert, weshalb letztlich vom geringsten Betrag auszugehen und auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) abzustellen sei. Da der Verdienst bei Z.___ GmbH darin nicht verzeichnet sei, könne die dortige Tätigkeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden ( im Detail: Urk. 2 S.
E. 3 -296 ). Schliesslich verneinte sie mit Ver fügung Nr. 4000038040 vom 1 3. November 2018 einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung mangels Erfüllung der B eitragszeit ( Urk. 7/273-275 ). Die vom Versicherten am 1 9. November 2018 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/227 f. ) wies sie mit Einsp racheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 ab mit der Begründung, der Lohnfluss sei nicht hinrei chend belegt ( Urk. 7/215-219) .
Das Sozialversicherungsgericht hiess d ie dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten ( Urk. 7/159 ff.) mit Urteil AL.2019.00019 vom 21.
August 2019 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückwies, damit diese nach weiteren Ab klärungen neu über den Anspruch verfüge ( Urk. 7/138 ff.).
E. 3.1 Zu den im Prozess AL.2019.00019 bereits aktenkundigen Unterlagen führte das Gericht im Rückweisungsentscheid vom 2 1. August 2019 E. 4 aus, dass sich die tatsäch liche Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH anhand derselben nicht klären lasse , zumal im Arbeitsvertrag der Arbeitsbeginn auf den 12. Juni 2017 festgelegt (vgl. Urk. 7/286) , im Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 1 1. September 2018 die Dauer der Tätigkeit ab 13. Juni 2017 angegeben (vgl. Urk. 7/339) und gemäss der Lohnabrechnung (vgl. Urk. 7/313) bzw. Gutschrif tenanzeige (vgl. Urk. 7/285) beim Lohn vom Juni 201
E. 3.4 Zusammenfassend bestünden somit in der Tat gewisse Ungereimtheiten. Indessen lasse sich daraus momentan noch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei keiner beitragspflich tigen Beschäftigung nachgegangen oder habe den Minimalverdienst nicht effek tiv er zielt. So ha be dieser, nachdem die Beschwerdegegnerin sich erstmals im Ein spracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 konkret mit den vorhandenen Unterlagen auseinandergesetzt ha b e, in der Beschwerde zu den Vorwürfen Stellung genom men (z.B. Benzinspesen), detaillierte Angaben (z.B. Auftrag geberin, Ort der Baustellen) gemacht und zahlreiche Zeugen (z.B. Bauleiter) benannt. Es sei daher zu erwarten, dass durch entsprechende Abklärungen – vorab bei der I.___
AG
– neue Erkenntnisse gewonnen werden könn t en. Diesbezüglich sei daran zu erinnern, dass für die Bestimmung der Beitragsmonate letztlich die formale Dauer der Arbeitsverhältnisse entscheidend sei , soweit in den einzelnen Kalender monaten Arbeit geleistet w orden sei (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2) und der Minimalverdienst durch schnittlich Fr. 500.-- monat lich betrage . 4.
E. 4 ff .). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde neu geltend, die Treuhand seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe zunächst vergessen, ihm Lohndeklarationen und eine Arbeitgeberbescheinigung auszustellen ( Urk. 1). 2 .3
Demgegenüber betonte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass die Unterlagen trotz mehrere r
Aufforderungen erst mehr als drei Jahre nach dem angeblichen Arbeitsverhältnis ausgestellt worden seien . Es sei bei vom Arbeits vertrag abweichender Unterschrift und falscher Firmenbezeichnung unklar, ob diese überhaupt von der ehemaligen Arbeitgeberin stammten. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jene unter Druck gesetzt habe. Ferner bestünden relevante Ungereimtheiten zwischen den Lohndeklarationen gegen über der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich (SVA), de n Lohn abrechnungen, der Arbeitgeberbescheinigung und den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahr e 2017 und 2018 ( Urk. 6). 3 .
E. 4.1 Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Abklärungen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer m it Schreiben vom 2. September 2019 ersuchte , sich von der I.___
AG unter Beilage der vorhandenen Beweismittel folgende Fragen beantworten zu lassen:
1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH er teilt? Wenn ja, für welche Baustellen?
2. Hat Herr X.___ für Sie im Unterakkord gearbeitet? Wenn ja, zu welchen Zeiten und auf welchen Baustellen? (vgl. Urk. 7/136).
Als Geschäftsführer der I.___
AG
bestätigte ihm hierauf J.___ mit Schreiben vom 2 5. September 2019, der Z.___ GmbH Aufträge erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer damals für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, könne er nicht beurteilen. Für die I.___
AG habe dieser nicht im Unterakkord gearbeitet
- man vergebe keine Arbeiten an Einzelpersonen (vgl. Urk. 7/134). Beweismittel wurden seitens der I.___
AG keine vorgelegt.
Der Beschwerdeführer machte im Sc hreiben vom 2 5. September 2019 geltend, J.___
habe ihm gesagt, er könne dem frühere n Arbeitgeber der Z.___ GmbH nicht in den Rücken fallen. Dieser habe gewusst, dass er für die Z.___ GmbH tätig gewesen sei, denn dieser habe die Baustellen besucht; man habe sich gegrüsst. Das Gericht habe ebenfalls festg ehalten, dass er auf der Web s ite der I.___
AG als Mitarbeiter gezeigt werde (vgl. Urk. 7/133). 4. 2
Am 1 0. Oktober 2019 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf , die von ihm angegebenen Arbeitskollegen K.___ , L.___ , M.___ , N.___ , O.___ , P.___ , Q.___ und R.___ f olgende Fragen beantworten und von ihnen Beweismittel vorlegen zu lassen:
1. Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum?
2. In welchem Zeitraum haben Sie zusammen mit Herrn X.___ gearbeitet? Auf welchen Baustellen ? Im selben Schreiben verlangte sie, dass sich der Beschwerdeführer bei S.___ und T.___ nach Beweismitteln und Antworten zu folgenden Fragen erkundige:
1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH erteilt? Wenn ja, für welche Baustellen?
2.
Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum? ( Urk. 7/130 f.).
Am 2 1. Oktober 2019 teilte d ie U.___ GmbH , vertreten durch S.___
und V.___ , der Beschwerdegegnerin schriftlich mit, der Z.___ GmbH zwischen Mai und August 2017 zwei Aufträge , nämlich den Um bau eines Mehrfamilienhauses in D.___ sowie ihrer Büros in W.___ , erteilt zu haben. Ein schriftlicher Werkvertrag bestehe nich t, aber sie hätten von der Z.___ GmbH Rechnungen erhalten und bezahlt (Belege: Urk. 7/124-128) . Man könne ebenfalls bestätigen, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, zumal man ihn bei der Arbeit gesehen habe. Leider könne man den Zeitraum, in dem er für diese tätig gewesen sei, nicht angeben (vgl. Urk. 7/123).
Sodann reichte der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge von K.___ , R.___, P.___ , O.___
X.___ , Q.___ und N.___ ein ( Urk. 7/109-121) und liess diese das von ihm am 2 1. Oktober 2019 verfasste Schreiben mitunterzeichnen. Darin hielt er fest, alle aufgeführten Per sonen würden bestätigen, dass sie von Juni 2017 bis Februar 2018 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hätten. Er sei damals als Vorarbeiter in der Firma tätig gewesen. Man habe auf den Baustellen in C.___ , D.___ und F.___ gearbeitet. Im Januar 2019 habe die Beschwerdegegnerin bereits einzelne Fotos erhalten. L.___ lebe nicht mehr in der Schweiz und M.___ habe d en Wohnort gewechselt, er habe den Kontakt zu diesem verloren ( vgl. Urk. 7/107 f.).
Der Beschwerdeführer fügt e in eine m weiteren Schreiben an, T.___ habe sich auch nach zahlreichen Whatsapp und Telefonanrufen nicht gemeldet (vgl. Urk. 7/106). 4. 3
Ergänzend ersuchte die Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2019 die Suva und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , ihr die vollständige Kopie der Lohndeklaration der Z.___ GmbH für die Jahre 2017 und 218 zuzustellen (vgl. Urk. 7/10 4 f. ) .
Den Unterlagen der SVA ist zu entnehmen, dass in den fraglichen Jahren keine Revision durchgeführt werden konnte, da der Vorladung keine Folge geleistet wurde. Für das Jahr 2017 wurde letztlich ein Verdienst von Fr. 150'000.-- und für das Jahr 2018 ein solcher von Fr. 75'000. -- verbucht (vgl. Urk. 7/99-101).
Die Suva teilte mit E-Mail vom 2 9. Oktober 2019 mit, dass der Kunde in diesen beiden Jahren keine Lohndeklaration eingereicht habe; die Lohnsumme sei ge schätzt worden (vgl. Urk. 7/103). Ferner reichte der Beschwerdeführer selbst mit E-Mail vom 2 5. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/98) eine Schadenmeldung an die Suva vom 8. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/96) sowie eine detaillierte Taggeldübersicht ein. Danach leistete die Suva vom 1 8. Dezember 2017 bis 2 8. Januar 2018 Unfall taggelder an die Z.___ GmbH in Liquidation (vgl. Urk. 7/97).
E. 4.4 Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer neue Dokumente ein, die alle am 2 0. April 2021 von derselben Person unterzeichnet
wurden . Konkret handelt es sich um zwei Lohndeklarationen der Z.___ GmbH zuhanden der SVA, wonach für den Beschwerdeführer ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 56’140.--für den Zeitraum vom 1 2. Juni bis 3 1. Dezember 2 017 (vgl. Urk. 3/1) und von Fr. 16'040.-- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 (vgl. Urk. 3/2) nachgemeldet wurde. Für Rückfragen wurde n eine Telefonnummer und A.___ als Kontaktperson angegeben. Das dritte Dokument ist eine Arbeitgeber bescheinigung betreffend eine unbefristete Vollzeitbeschäft igung vom 1 2. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 mit einem AHV-pflich tigen Gesamtverdienst von Fr.
E. 7 2 ’ 180.-- (vgl. Urk. 3/3). 5. 5.1
Wie das Bundesgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil 8C_194/2021 vom 1 5. Juni 2021 E. 4.5 hervorhob, genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohn fluss grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers laufendes Bankkonto. Indessen
wirken sich nicht auszu räumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe rechtsprechungs gemäss bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der ver sicherten Person aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung haben kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2017 vom 2 6. Januar 2018 E. 5.2). 5.2
In den Akten finden sich
wie dargelegt Gutschriftenanzeigen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der AA._ __ , wonach die Z.___ GmbH ihm mit Valuta vom 3 0. Juni, 2 8. Juli, 30. A ugust, 29. September, 1. November und 7. Dezember 2017 jeweils einen Betrag von F r. 6'947.80 überwies (vgl. Urk. 7/280-28 5) .
Für die übrigen Löhne der Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 liegt zumindest eine unterschriebene Bestätigung der Z.___ GmbH vom 2 3. März 2018 vor , wonach der Lohn bar bezahlt wurde . Ein Betrag wurde darin nicht genannt (vgl. Urk. 7/276). Zudem gab d er Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017, ausgedruckt von ihm am 3. April 2018 , ein dement sprechendes Nettoeinkommen von Fr. 48'080.-- an (vgl. Urk. 7/234 ; vgl. auch Einschätzungsmitteilung vom 2 6. Juli 2018, Urk. 7/232 ) . Im IK-Auszug vom 14. Januar 2019 findet sich indessen kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH (vgl. Urk. 7/221). Die Differenz von Fr. 79.20 zwischen den Gutschriften anzeigen und dem Auszahlungsbetrag, wie er in den Lohnabrechnungen für Juni 2017 bis Februar 2018
festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/307-313 , Urk. 7/320 f. ) , entspricht dem Beitrag an die Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR) . Vom Beschwerdeführer wurde diese mit Benzinkosten begründet (vgl. Urk. 7/162) .
Wie die weiteren Abklärungen ergeben haben, wurde seitens der Z.___ GmbH weder gegenüber der Suva noch der SVA eine Lohnsumme für die Jahre 2017 und 2018 deklariert (vgl. Urk. 7/103 und 7/100 f.). Ob die neu im Gerichts verfahren vorgelegten Lohndeklarationen zuhanden der SVA (vgl. Urk. 3/1-2) zu einem IK-Eintrag geführt habe n , ist nicht bekannt .
Der nachgemeldete Lohn ü bersteigt dabei
den in den Lohnabrechnungen Juni bis Februar 2018 aus gewiesenen Bruttolohn von monatlich Fr. 7'920.-- ( vgl. Urk. 7/307-313, Urk. 7/320 f. ) um Fr . 100 .-- pro Monat. In der neu erstell t en Arbeitgeber bescheinigung wurde der letzte Monatslohn dem entsprechend
mit Fr.
8'020.-- beziffert (vgl. Urk. 3/3) . Selbst unter der Annahme, es handle sich (wie im Pro zess-Nr. AL.2019.00294 vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht, vgl. Urk. 7/79)
bei den zusätzlichen Fr. 100.-- um Benzinkosten, besteht nach wie vor eine Diskrepanz zum ausbezahlten Betrag von Fr. 6'947.80, di e sich nicht mit den Sozialabzügen erklären lässt. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizu pflichten, dass die Unterschrift
zumindest auf den ersten Blick von derjenigen auf früheren Dokumenten abweicht . Dies gilt vorab für den Anfangsbuchstaben (vgl. Urk. 7/109-121, 7/286 f. und 7/276).
Die Schreibweise der Firma entspricht dem gegenüber derjenigen im Logo und ist somit nicht aussagekräftig ( vgl. Urk. 7/287). 5.3
Soweit es das Arbeitsverhältnis an sich anbelangt, haben zumindest sechs Arbei tskollegen und ein Auftraggeber
bestätigt, den Beschwerdeführer zwischen Juni 2017 und Februar 2018 bei der Arbeit für die Z.___ GmbH gesehen zu haben. Die Arbeitskollegen könne n
wohl nicht bereits aufgr und des mit Bezug auf den Arbeitsbeginn ungenau abgefassten Schreibens vom 21. Oktober 2019 sowie der fehlenden Angaben zum Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, bezüglich derer die Beschwerdegegne rin auch n icht nachhakte , als unglaub würdig eingestuft werden. Dennoch fällt auf , dass im erwähnten Schreiben nur noch drei ( C.___ , D.___ und F.___ ) der ursprünglich fünf (vgl. Urk. 7/162: zusätzlich H.___ und E.___ ) vom Beschwerdeführer angegebenen Baustellen aufgezählt werden (vgl. Urk. 7/107).
Die Organe der U.___ GmbH konnte n keine konkreten Angaben zum Beschäftigungszeitraum des Beschwerdeführers machen , bestätigte n aber, diesen beim Arbeiten auf ihren Bau stellen ges ehe n zu haben (vgl. Urk. 7/123) . J.___ , Geschäftsführer der I.___
AG , bestätigte demgegenüber einzig, der Z.___ GmbH im massgeblichen Zeitraum mehr als einen Auftrag erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer für diese gearbeitet habe, konnte er nach eigenen Angaben hingegen nicht beurteilen . Ob er den Beschwerdeführer kannte bzw. auf seinen Baustellen gesehen hatte oder nicht , führte er nicht aus (vgl. Urk. 7/134).
Es kommen die bereits früher eingereichten Handyfotos hinzu , welche eher für eine Anwesenheit des Beschwerdeführers auf den Baustellen sprechen (vgl. Urk. 7/188-198), sowie die neue Schadenmeldung und Taggeldübersicht der Suva, welche ebenfalls ein Arbeitsverhältnis indizieren (vgl. Urk. 7/96 f.). 5.4
Mit Bezug auf die konstanten Lohnzahlungen bei Vereinbarung eines Arbeits beginns Mitte Monat sowie eines Stundenlohnes im Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 7/286 f.) und dem saisonal schwankenden Arbeitsanfall in der Baubranche haben die weiteren Abklärungen im Vergleich zum in E. 3.1 Ausgeführten nichts Neues ergeben. Der Beschwerdeführer machte wiederholt geltend, dass mit dem Lohn für Juni 2017 Überstunden bevorschusst wurden und er für die darüber hinaus geleisteten 160 Überstunden nie entschädigt worden sei (vgl. Urk. 7/160 und 7/78 f.), was sich ohne Arbeitsrapporte nicht nachprüfen lässt. Solche dürf ten, nachdem der letzte Geschäftsführer der Z.___ GmbH eine Mitwirkung verweigerte
(vgl. Urk. 7/40 )
und die GmbH liquidiert wurde , heute nicht mehr erhältlich sein. 5. 5
Zusammenfassend sind die weiteren Abklärungen knapp ausgefallen. Arbeits verhältnis und Lohnfluss bei der Z.___ GmbH sind jedoch insbesondere gestützt auf die Gutschriftenanzeigen, die Steuererklärung, die Taggeldleistungen der Suva und die Bestätigungen der Zeugen, wonach die Z.___ GmbH entsprechende Aufträge erhalten habe und der Beschwerdeführer beim Arbeiten beobachtet wurde, rechtsgenüglich nachgewiesen. So rechtfertigen vorab die geringfügige Differenz beim ausbezahlten Lohn sowie das Verhalten der (ehe maligen) Organe der Z.___ GmbH gegenüber sämtlichen Sozial versicherungen noch nicht die Annahme, es hätten zahlreiche Personen, die so weit ersichtlich in keiner näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer stehen , zusammengewirkt, um diesem mit falschen Aussagen, gefälschten Dokumenten und von langer Hand geplant (Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen der ersten Gutschriftenanzeige und der Anmeldung zum Leistungsbezug) einen unberechtigten Leistungsbezug z u ermöglichen. Dass dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum arbeitgeberähnliche Stellung bei der Z.___ GmbH zukam, steht nicht zur Diskussion.
Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass
A.___ bei der Unterzeichnung der neuen Dokumente unter Druck gesetzt wurde oder diese nicht selbst unter zeichnete,
die Arbeitsverhältnisse der Arbeitskollegen zusammen nicht die gesamte strittige Beschäftigungsdauer abdecken
oder
der Beschwerdeführer den überwiesene n L ohn bar zurückbezahlt e, bestehen keine und somit kein weiterer Abklärungsbedarf . E s wäre der B eschwerdegegnerin bei entsprechenden Befürchtungen frei gestanden, etwa bei den entsprechenden Personen nachzu fragen , sich bei der Treuhand zu erkundigen und insbesondere sämtliche Konto auszüge beim Beschwerdeführer einzu verlangen , aus denen ohne W eiteres auch regelmässige grosse Barabhebungen ersichtlich geworden wäre n . Der Unter suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast des Beschwerdeführers im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus ; vielmehr ist es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) resp e ktive des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG) für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 8C_794/2016 vom
28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1 ).
Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als unter Berücksichtigung der unstrittigen Beschäftigung bei der AB.___ GmbH, aufgrund welcher sich der Beschwerdeführer in der letzten Rahmenfrist v om 1. Juni bis 3 0. November 2016 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte (vgl. Urk. 8/61und 8/39-49 ; ferner IK-Auszug, Urk. 7/221 ) , und der fraglichen Tätigkeit bei der AC.___ GmbH vom 1. M ai bis 30. September 2018 , gegen welche die Beschwerdegegnerin nach Erhalt
von Kündigung ( Urk. 7/344), Arbeitgeberbescheinigung ( Urk. 7/326 f.), Arbeitsvertrag ( Urk. 7/321-323) , Lohnabrechnungen der Monate Mai bis September 2018 ( Urk. 7/314-318 ; Urk. 7/277 ) keine substantiierten Einwände vorbrachte (vgl. Urk. 2 S. 3 f.) , zur Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragspflicht nach Art. 13 AVIG bereits eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Z.___ GmbH während fünf Monate n ausreicht . Die Barzahlungen sind somit von untergeordneter Bedeutung. 6.
In einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen ist somit von der Erfüllung der Beitragszeit im Rahmen der drei bekannten Arbeitsverhältnisse ( AB._ __ GmbH, AC.___ GmbH und Z.___ GmbH) auszugehen. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Anspruchs voraussetzungen prüfe . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 5. März 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00141
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 1 4. Dezember 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1989 ( Urk. 7/3 25 ), meldete sich am 5. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermitt lung an ( Urk. 10/ 347 ) und beantragte ab 1. O ktober 2018 Arbeitslosen entschä digung ( Urk. 10/ 337 ). Mit Schreiben vom 1 7. und 3 0. Oktober 2018 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihn
bzw. den früheren Geschäftsführer der Z.___ GmbH, A.___ , schriftlich dazu auf, verschiedene Unterlagen zum Nachweis eine r beitragspflichtigen Beschäfti gung nachzureichen ( Urk. 7 / 305 und 7/29 3 -296 ). Schliesslich verneinte sie mit Ver fügung Nr. 4000038040 vom 1 3. November 2018 einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung mangels Erfüllung der B eitragszeit ( Urk. 7/273-275 ). Die vom Versicherten am 1 9. November 2018 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/227 f. ) wies sie mit Einsp racheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 ab mit der Begründung, der Lohnfluss sei nicht hinrei chend belegt ( Urk. 7/215-219) .
Das Sozialversicherungsgericht hiess d ie dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten ( Urk. 7/159 ff.) mit Urteil AL.2019.00019 vom 21.
August 2019 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückwies, damit diese nach weiteren Ab klärungen neu über den Anspruch verfüge ( Urk. 7/138 ff.). 1.2
Hierauf tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich weitere Abklärungen zu einer allfälligen Beschäftigung des Versicherten bei der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 7/ 96-136 ) . Gestützt darauf erliess sie am 8. November 2019 den Einsprache entscheid Nr. 971 , mit dem sie nochmals die Einsprache vom 19. November 2018 abwies ( Urk. 7/89-95). Diese n Entscheid focht der Versicherte wiederum beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an ( Urk. 7/78 f.), da s mit seinem Beschluss AL.2019.00294 vom 2 0. Dezember 2019 die Nichtigkeit des ange fochtenen Entscheids feststellte und demzufolge mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eintrat ( Urk. 7/74-77).
1.3
Mit Verfügung Nr. 3500043810 vom 2 4. Februar 2020 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich abermals einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2018 ( Urk. 7/67-71). Nach Eingang seiner Einsprache vom 1 0. März 2020 samt Beweismitteln ( Urk. 7/51-60) tätigte sie weitere Abklärungen (vgl. Urk. 7/65 und 7/50) und überwies das Verfahren alsdann an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), um eine Strafanzeige gegen die Z.___ GmbH zu prüfen (vgl. Urk. 7/49 und 7/42 ). In diesem Zusammenhang sistierte sie das Einspracheverfahren ( Urk. 7/48) . Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z ürich gemäss Weisung des AWA vergeblich ver suchte hatte, von B.___ , dem letzten Geschäftsfüh rer
der Z.___ GmbH, eine Arbeitgeberbescheinigung erhältlich zu machen ( Urk. 7/43-47) , wurde jener mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 mit einer Busse von Fr. 150.-- wegen Verletzung der Auskunftspflicht bestraft ( Urk. 7/40).
Kurz darauf wies d ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten vom 1 0. März 2020 mit Entscheid Nr. 250 vom 2 5. März 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm Arbeitslosen entschädigung zuzusprechen ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2021 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2021 ordnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherte n eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Replik an unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er verzichte auf eine solche ( Urk. 10; Zustellungsbeleg Urk. 11). In der Folge liess sich der Ver sicherte nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den Parteien sind in dieser Sache bereits zahlreiche Entscheide ergangen, in den en die massgeblichen Rechtsgrundlagen
im Zusammenhang mit der strittigen Erfüllung der Beitragszeit, einschliesslich der beweisrechtlichen An forderungen, eingehend erörtert wurden. E s kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 2 4. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/67), im angefochtenen Einsprache entscheid (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) und insbesondere im
Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 E. 1 (vgl. Urk. 7/139-141) verwiesen werden. Soweit Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen angezeigt bzw. sinnvoll sind, erfolgen diese in den ent sprechenden Erwägungen. 2. 2 .1
Wie bereits im Rückweisungsentscheid AL.2019.00019 vom 2 1. August 2019 E. 2 festgehalten, ist unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Oktober 2016 begann und am 30. September 2018 endete . Im angefochtenen Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass die in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ GmbH eingereichten Un terlagen widersprüchlich seien. Trotz neuer Abklärungen habe sich daran nichts geändert, weshalb letztlich vom geringsten Betrag auszugehen und auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) abzustellen sei. Da der Verdienst bei Z.___ GmbH darin nicht verzeichnet sei, könne die dortige Tätigkeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden ( im Detail: Urk. 2 S. 4 ff .). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde neu geltend, die Treuhand seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe zunächst vergessen, ihm Lohndeklarationen und eine Arbeitgeberbescheinigung auszustellen ( Urk. 1). 2 .3
Demgegenüber betonte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass die Unterlagen trotz mehrere r
Aufforderungen erst mehr als drei Jahre nach dem angeblichen Arbeitsverhältnis ausgestellt worden seien . Es sei bei vom Arbeits vertrag abweichender Unterschrift und falscher Firmenbezeichnung unklar, ob diese überhaupt von der ehemaligen Arbeitgeberin stammten. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jene unter Druck gesetzt habe. Ferner bestünden relevante Ungereimtheiten zwischen den Lohndeklarationen gegen über der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich (SVA), de n Lohn abrechnungen, der Arbeitgeberbescheinigung und den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahr e 2017 und 2018 ( Urk. 6). 3 . 3.1
Zu den im Prozess AL.2019.00019 bereits aktenkundigen Unterlagen führte das Gericht im Rückweisungsentscheid vom 2 1. August 2019 E. 4 aus, dass sich die tatsäch liche Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH anhand derselben nicht klären lasse , zumal im Arbeitsvertrag der Arbeitsbeginn auf den 12. Juni 2017 festgelegt (vgl. Urk. 7/286) , im Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 1 1. September 2018 die Dauer der Tätigkeit ab 13. Juni 2017 angegeben (vgl. Urk. 7/339) und gemäss der Lohnabrechnung (vgl. Urk. 7/313) bzw. Gutschrif tenanzeige (vgl. Urk. 7/285) beim Lohn vom Juni 201 7 das Arbeitspensum eines ganzen Monats berücksichtigt worden sei . Zudem habe der Beschwerdeführer i n der Steuererklärung 2017 bei den Berufsauslagen 154 Arbeitstage ein gesetzt (vgl. Urk. 7/250) . In der Einsprache vom 19. November 2018 habe er dazu ausgeführt, ab 1. Juni 2017 «angestellt» gewe sen zu sein ( vgl. Urk. 7/227 ). Im Rahmen der Beschwerde habe er indes erläutert , man habe ihm im Juni 2017 den vollen Lohn ausbezahlt und gesagt, man bezahle ihm die kommenden Überstunden schon mal im Voraus. Die restlichen Überstunden seien ihm dann nicht mehr bezahlt worden ( vgl. Urk. 7/160 ). Eine solche Voraus zahlung, vor allem zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, sei indes keinesfalls üblich und erschein e daher fragwürdig. Zudem habe die Beschwerdegegnerin hin sichtlich der Lohnzahlungen zu Recht auf weitere Probleme hingewiesen (vgl. Urk. 7/167) , nämlich die Auszahlung eines konstanten Betrages ( von Fr. 6'947.80, vgl. Urk. 7/182-187) über dem Nettolohn ( von Fr. 6'868.60 entsprechend 176 Arbeitsstunden , vgl. Urk. 7/172-180) und trotz Verein barung eines Stundenlohns (vgl. Urk. 7/286) in der Baubranche, in der die Arbeitszeit oft ent sprechend der Auftragslage schwank e . 3 .2
Es sei indessen zu bedenken , dass es sich bei der fraglichen Arbeitgebe rin nicht um eine grosse Baufirma mit Personal- und Buchhaltungsabteilung handelt. Der rudimentäre und in schlechtem Deutsch abgefasste Arbeitsvertrag, der nur gerade die häufigsten praktischen Fragen beantworte (vgl. Urk. 7/286 f.) , deute darauf hin, dass A.___
d ie administrativen Angelegenheiten seiner Ein-Per sonen-Gesellschaft selbst erledigt habe. Aus dem im Internet abrufbaren Handels registeraus zug der « Z.___ GmbH in Liquidation» ( www.zefix.ch ) erg ebe sich
ergän zend, dass er am 1. März 2018 als Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschie den sei , kurz bevor am 31. Mai 2018 das Konkursverfahren eröffnet und mit Urteil vom 31. August 2018 mangels Aktiven eingestellt worden sei . In sofern sei eine pragmatische Handhabung der Lohnzahlungen zwischen den beiden Hand werkern nicht ohne W eiteres auszuschliessen. Dies gelte auch für die Benzinspesen, welche die Differenz zwischen Nettolohn gemäss Lohnabrechnung und Gutschrif tenanzeige erklären soll t en, wie der Beschwerdeführer auf Nach fragen von A.___ erfahren haben will ( vgl. Urk. 7/162 ). Zusätzlich zum Lohn ausbezahlte Spesen s eien dabei aufgrund des im Arbeitsvertrag erwähnten Ersatzes für Ausla gen und Reisezeit nicht abwegig (Urk. 7/287 ), wenn auch mit Blick auf die verschiedenen Baustellen ( C.___, D.___ , E.___ , F.___/G.___ und H.___ , Urk. 7/162 ) nicht ohne Weiteres nachvollzieh bar. 3 .3
Soweit die Beschwerdegegnerin weiter argumentiert habe , die Barauszahlung der Löhne von Dezember 2017 bis Februar 2018 sei durch die schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin nicht belegt ( vgl. Urk. 7/166 ), so wäre ein solcher Einwand nach der Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer selbst oder eine ihm nahestehende Person diese unterzeichnet hätte. Für ein vor beste hendes enges freundschaftliches oder ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und A.___ b estü n den bislang indes keine Anhaltspunkte. Eine Gefälligkeit könne daher nicht ohne Weiteres an genommen werden. Es komm e hinzu, dass letzterer aufgrund des Auszugs aus dem IK allenfalls auch mit finanziellen (Art. 52 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ) und strafrechtlichen (Art. 87 AHVG) Konsequenzen im Zusammenhang mit den nicht bezahlten Beiträgen an die Sozialversicherungen zu rechnen habe . Im Übrigen wäre es der Beschwerde gegnerin freigestanden, wenn sie eine Rückzahlung der Lohnzahlun gen vermutet e ( vgl. Urk. 7/167 ), einen vollständigen Kontoauszug und nicht aus drück lich nur die Gutschriftenanzeigen (vgl. Urk. 7/293) einzuverlangen . 3.4
Zusammenfassend bestünden somit in der Tat gewisse Ungereimtheiten. Indessen lasse sich daraus momentan noch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei keiner beitragspflich tigen Beschäftigung nachgegangen oder habe den Minimalverdienst nicht effek tiv er zielt. So ha be dieser, nachdem die Beschwerdegegnerin sich erstmals im Ein spracheentscheid Nr. 1003 vom 22. Januar 2019 konkret mit den vorhandenen Unterlagen auseinandergesetzt ha b e, in der Beschwerde zu den Vorwürfen Stellung genom men (z.B. Benzinspesen), detaillierte Angaben (z.B. Auftrag geberin, Ort der Baustellen) gemacht und zahlreiche Zeugen (z.B. Bauleiter) benannt. Es sei daher zu erwarten, dass durch entsprechende Abklärungen – vorab bei der I.___
AG
– neue Erkenntnisse gewonnen werden könn t en. Diesbezüglich sei daran zu erinnern, dass für die Bestimmung der Beitragsmonate letztlich die formale Dauer der Arbeitsverhältnisse entscheidend sei , soweit in den einzelnen Kalender monaten Arbeit geleistet w orden sei (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2) und der Minimalverdienst durch schnittlich Fr. 500.-- monat lich betrage . 4. 4.1
Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Abklärungen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer m it Schreiben vom 2. September 2019 ersuchte , sich von der I.___
AG unter Beilage der vorhandenen Beweismittel folgende Fragen beantworten zu lassen:
1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH er teilt? Wenn ja, für welche Baustellen?
2. Hat Herr X.___ für Sie im Unterakkord gearbeitet? Wenn ja, zu welchen Zeiten und auf welchen Baustellen? (vgl. Urk. 7/136).
Als Geschäftsführer der I.___
AG
bestätigte ihm hierauf J.___ mit Schreiben vom 2 5. September 2019, der Z.___ GmbH Aufträge erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer damals für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, könne er nicht beurteilen. Für die I.___
AG habe dieser nicht im Unterakkord gearbeitet
- man vergebe keine Arbeiten an Einzelpersonen (vgl. Urk. 7/134). Beweismittel wurden seitens der I.___
AG keine vorgelegt.
Der Beschwerdeführer machte im Sc hreiben vom 2 5. September 2019 geltend, J.___
habe ihm gesagt, er könne dem frühere n Arbeitgeber der Z.___ GmbH nicht in den Rücken fallen. Dieser habe gewusst, dass er für die Z.___ GmbH tätig gewesen sei, denn dieser habe die Baustellen besucht; man habe sich gegrüsst. Das Gericht habe ebenfalls festg ehalten, dass er auf der Web s ite der I.___
AG als Mitarbeiter gezeigt werde (vgl. Urk. 7/133). 4. 2
Am 1 0. Oktober 2019 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf , die von ihm angegebenen Arbeitskollegen K.___ , L.___ , M.___ , N.___ , O.___ , P.___ , Q.___ und R.___ f olgende Fragen beantworten und von ihnen Beweismittel vorlegen zu lassen:
1. Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum?
2. In welchem Zeitraum haben Sie zusammen mit Herrn X.___ gearbeitet? Auf welchen Baustellen ? Im selben Schreiben verlangte sie, dass sich der Beschwerdeführer bei S.___ und T.___ nach Beweismitteln und Antworten zu folgenden Fragen erkundige:
1. Haben Sie zwischen Juni 2017 und Februar 2018 Aufträge an die Z.___ GmbH erteilt? Wenn ja, für welche Baustellen?
2.
Können Sie bestätigen, dass Herr X.___ für die Z.___ GmbH gearbeitet hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum? ( Urk. 7/130 f.).
Am 2 1. Oktober 2019 teilte d ie U.___ GmbH , vertreten durch S.___
und V.___ , der Beschwerdegegnerin schriftlich mit, der Z.___ GmbH zwischen Mai und August 2017 zwei Aufträge , nämlich den Um bau eines Mehrfamilienhauses in D.___ sowie ihrer Büros in W.___ , erteilt zu haben. Ein schriftlicher Werkvertrag bestehe nich t, aber sie hätten von der Z.___ GmbH Rechnungen erhalten und bezahlt (Belege: Urk. 7/124-128) . Man könne ebenfalls bestätigen, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet habe, zumal man ihn bei der Arbeit gesehen habe. Leider könne man den Zeitraum, in dem er für diese tätig gewesen sei, nicht angeben (vgl. Urk. 7/123).
Sodann reichte der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge von K.___ , R.___, P.___ , O.___
X.___ , Q.___ und N.___ ein ( Urk. 7/109-121) und liess diese das von ihm am 2 1. Oktober 2019 verfasste Schreiben mitunterzeichnen. Darin hielt er fest, alle aufgeführten Per sonen würden bestätigen, dass sie von Juni 2017 bis Februar 2018 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hätten. Er sei damals als Vorarbeiter in der Firma tätig gewesen. Man habe auf den Baustellen in C.___ , D.___ und F.___ gearbeitet. Im Januar 2019 habe die Beschwerdegegnerin bereits einzelne Fotos erhalten. L.___ lebe nicht mehr in der Schweiz und M.___ habe d en Wohnort gewechselt, er habe den Kontakt zu diesem verloren ( vgl. Urk. 7/107 f.).
Der Beschwerdeführer fügt e in eine m weiteren Schreiben an, T.___ habe sich auch nach zahlreichen Whatsapp und Telefonanrufen nicht gemeldet (vgl. Urk. 7/106). 4. 3
Ergänzend ersuchte die Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2019 die Suva und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , ihr die vollständige Kopie der Lohndeklaration der Z.___ GmbH für die Jahre 2017 und 218 zuzustellen (vgl. Urk. 7/10 4 f. ) .
Den Unterlagen der SVA ist zu entnehmen, dass in den fraglichen Jahren keine Revision durchgeführt werden konnte, da der Vorladung keine Folge geleistet wurde. Für das Jahr 2017 wurde letztlich ein Verdienst von Fr. 150'000.-- und für das Jahr 2018 ein solcher von Fr. 75'000. -- verbucht (vgl. Urk. 7/99-101).
Die Suva teilte mit E-Mail vom 2 9. Oktober 2019 mit, dass der Kunde in diesen beiden Jahren keine Lohndeklaration eingereicht habe; die Lohnsumme sei ge schätzt worden (vgl. Urk. 7/103). Ferner reichte der Beschwerdeführer selbst mit E-Mail vom 2 5. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/98) eine Schadenmeldung an die Suva vom 8. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/96) sowie eine detaillierte Taggeldübersicht ein. Danach leistete die Suva vom 1 8. Dezember 2017 bis 2 8. Januar 2018 Unfall taggelder an die Z.___ GmbH in Liquidation (vgl. Urk. 7/97). 4.4
Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer neue Dokumente ein, die alle am 2 0. April 2021 von derselben Person unterzeichnet
wurden . Konkret handelt es sich um zwei Lohndeklarationen der Z.___ GmbH zuhanden der SVA, wonach für den Beschwerdeführer ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 56’140.--für den Zeitraum vom 1 2. Juni bis 3 1. Dezember 2 017 (vgl. Urk. 3/1) und von Fr. 16'040.-- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 (vgl. Urk. 3/2) nachgemeldet wurde. Für Rückfragen wurde n eine Telefonnummer und A.___ als Kontaktperson angegeben. Das dritte Dokument ist eine Arbeitgeber bescheinigung betreffend eine unbefristete Vollzeitbeschäft igung vom 1 2. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 mit einem AHV-pflich tigen Gesamtverdienst von Fr. 7 2 ’ 180.-- (vgl. Urk. 3/3). 5. 5.1
Wie das Bundesgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil 8C_194/2021 vom 1 5. Juni 2021 E. 4.5 hervorhob, genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohn fluss grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers laufendes Bankkonto. Indessen
wirken sich nicht auszu räumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe rechtsprechungs gemäss bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der ver sicherten Person aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung haben kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_627/2017 vom 2 6. Januar 2018 E. 5.2). 5.2
In den Akten finden sich
wie dargelegt Gutschriftenanzeigen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der AA._ __ , wonach die Z.___ GmbH ihm mit Valuta vom 3 0. Juni, 2 8. Juli, 30. A ugust, 29. September, 1. November und 7. Dezember 2017 jeweils einen Betrag von F r. 6'947.80 überwies (vgl. Urk. 7/280-28 5) .
Für die übrigen Löhne der Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 liegt zumindest eine unterschriebene Bestätigung der Z.___ GmbH vom 2 3. März 2018 vor , wonach der Lohn bar bezahlt wurde . Ein Betrag wurde darin nicht genannt (vgl. Urk. 7/276). Zudem gab d er Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017, ausgedruckt von ihm am 3. April 2018 , ein dement sprechendes Nettoeinkommen von Fr. 48'080.-- an (vgl. Urk. 7/234 ; vgl. auch Einschätzungsmitteilung vom 2 6. Juli 2018, Urk. 7/232 ) . Im IK-Auszug vom 14. Januar 2019 findet sich indessen kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH (vgl. Urk. 7/221). Die Differenz von Fr. 79.20 zwischen den Gutschriften anzeigen und dem Auszahlungsbetrag, wie er in den Lohnabrechnungen für Juni 2017 bis Februar 2018
festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/307-313 , Urk. 7/320 f. ) , entspricht dem Beitrag an die Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR) . Vom Beschwerdeführer wurde diese mit Benzinkosten begründet (vgl. Urk. 7/162) .
Wie die weiteren Abklärungen ergeben haben, wurde seitens der Z.___ GmbH weder gegenüber der Suva noch der SVA eine Lohnsumme für die Jahre 2017 und 2018 deklariert (vgl. Urk. 7/103 und 7/100 f.). Ob die neu im Gerichts verfahren vorgelegten Lohndeklarationen zuhanden der SVA (vgl. Urk. 3/1-2) zu einem IK-Eintrag geführt habe n , ist nicht bekannt .
Der nachgemeldete Lohn ü bersteigt dabei
den in den Lohnabrechnungen Juni bis Februar 2018 aus gewiesenen Bruttolohn von monatlich Fr. 7'920.-- ( vgl. Urk. 7/307-313, Urk. 7/320 f. ) um Fr . 100 .-- pro Monat. In der neu erstell t en Arbeitgeber bescheinigung wurde der letzte Monatslohn dem entsprechend
mit Fr.
8'020.-- beziffert (vgl. Urk. 3/3) . Selbst unter der Annahme, es handle sich (wie im Pro zess-Nr. AL.2019.00294 vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht, vgl. Urk. 7/79)
bei den zusätzlichen Fr. 100.-- um Benzinkosten, besteht nach wie vor eine Diskrepanz zum ausbezahlten Betrag von Fr. 6'947.80, di e sich nicht mit den Sozialabzügen erklären lässt. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizu pflichten, dass die Unterschrift
zumindest auf den ersten Blick von derjenigen auf früheren Dokumenten abweicht . Dies gilt vorab für den Anfangsbuchstaben (vgl. Urk. 7/109-121, 7/286 f. und 7/276).
Die Schreibweise der Firma entspricht dem gegenüber derjenigen im Logo und ist somit nicht aussagekräftig ( vgl. Urk. 7/287). 5.3
Soweit es das Arbeitsverhältnis an sich anbelangt, haben zumindest sechs Arbei tskollegen und ein Auftraggeber
bestätigt, den Beschwerdeführer zwischen Juni 2017 und Februar 2018 bei der Arbeit für die Z.___ GmbH gesehen zu haben. Die Arbeitskollegen könne n
wohl nicht bereits aufgr und des mit Bezug auf den Arbeitsbeginn ungenau abgefassten Schreibens vom 21. Oktober 2019 sowie der fehlenden Angaben zum Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, bezüglich derer die Beschwerdegegne rin auch n icht nachhakte , als unglaub würdig eingestuft werden. Dennoch fällt auf , dass im erwähnten Schreiben nur noch drei ( C.___ , D.___ und F.___ ) der ursprünglich fünf (vgl. Urk. 7/162: zusätzlich H.___ und E.___ ) vom Beschwerdeführer angegebenen Baustellen aufgezählt werden (vgl. Urk. 7/107).
Die Organe der U.___ GmbH konnte n keine konkreten Angaben zum Beschäftigungszeitraum des Beschwerdeführers machen , bestätigte n aber, diesen beim Arbeiten auf ihren Bau stellen ges ehe n zu haben (vgl. Urk. 7/123) . J.___ , Geschäftsführer der I.___
AG , bestätigte demgegenüber einzig, der Z.___ GmbH im massgeblichen Zeitraum mehr als einen Auftrag erteilt zu haben. Ob der Beschwerdeführer für diese gearbeitet habe, konnte er nach eigenen Angaben hingegen nicht beurteilen . Ob er den Beschwerdeführer kannte bzw. auf seinen Baustellen gesehen hatte oder nicht , führte er nicht aus (vgl. Urk. 7/134).
Es kommen die bereits früher eingereichten Handyfotos hinzu , welche eher für eine Anwesenheit des Beschwerdeführers auf den Baustellen sprechen (vgl. Urk. 7/188-198), sowie die neue Schadenmeldung und Taggeldübersicht der Suva, welche ebenfalls ein Arbeitsverhältnis indizieren (vgl. Urk. 7/96 f.). 5.4
Mit Bezug auf die konstanten Lohnzahlungen bei Vereinbarung eines Arbeits beginns Mitte Monat sowie eines Stundenlohnes im Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 7/286 f.) und dem saisonal schwankenden Arbeitsanfall in der Baubranche haben die weiteren Abklärungen im Vergleich zum in E. 3.1 Ausgeführten nichts Neues ergeben. Der Beschwerdeführer machte wiederholt geltend, dass mit dem Lohn für Juni 2017 Überstunden bevorschusst wurden und er für die darüber hinaus geleisteten 160 Überstunden nie entschädigt worden sei (vgl. Urk. 7/160 und 7/78 f.), was sich ohne Arbeitsrapporte nicht nachprüfen lässt. Solche dürf ten, nachdem der letzte Geschäftsführer der Z.___ GmbH eine Mitwirkung verweigerte
(vgl. Urk. 7/40 )
und die GmbH liquidiert wurde , heute nicht mehr erhältlich sein. 5. 5
Zusammenfassend sind die weiteren Abklärungen knapp ausgefallen. Arbeits verhältnis und Lohnfluss bei der Z.___ GmbH sind jedoch insbesondere gestützt auf die Gutschriftenanzeigen, die Steuererklärung, die Taggeldleistungen der Suva und die Bestätigungen der Zeugen, wonach die Z.___ GmbH entsprechende Aufträge erhalten habe und der Beschwerdeführer beim Arbeiten beobachtet wurde, rechtsgenüglich nachgewiesen. So rechtfertigen vorab die geringfügige Differenz beim ausbezahlten Lohn sowie das Verhalten der (ehe maligen) Organe der Z.___ GmbH gegenüber sämtlichen Sozial versicherungen noch nicht die Annahme, es hätten zahlreiche Personen, die so weit ersichtlich in keiner näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer stehen , zusammengewirkt, um diesem mit falschen Aussagen, gefälschten Dokumenten und von langer Hand geplant (Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen der ersten Gutschriftenanzeige und der Anmeldung zum Leistungsbezug) einen unberechtigten Leistungsbezug z u ermöglichen. Dass dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum arbeitgeberähnliche Stellung bei der Z.___ GmbH zukam, steht nicht zur Diskussion.
Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass
A.___ bei der Unterzeichnung der neuen Dokumente unter Druck gesetzt wurde oder diese nicht selbst unter zeichnete,
die Arbeitsverhältnisse der Arbeitskollegen zusammen nicht die gesamte strittige Beschäftigungsdauer abdecken
oder
der Beschwerdeführer den überwiesene n L ohn bar zurückbezahlt e, bestehen keine und somit kein weiterer Abklärungsbedarf . E s wäre der B eschwerdegegnerin bei entsprechenden Befürchtungen frei gestanden, etwa bei den entsprechenden Personen nachzu fragen , sich bei der Treuhand zu erkundigen und insbesondere sämtliche Konto auszüge beim Beschwerdeführer einzu verlangen , aus denen ohne W eiteres auch regelmässige grosse Barabhebungen ersichtlich geworden wäre n . Der Unter suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast des Beschwerdeführers im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus ; vielmehr ist es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) resp e ktive des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG) für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes gerichts 8C_794/2016 vom
28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1 ).
Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als unter Berücksichtigung der unstrittigen Beschäftigung bei der AB.___ GmbH, aufgrund welcher sich der Beschwerdeführer in der letzten Rahmenfrist v om 1. Juni bis 3 0. November 2016 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte (vgl. Urk. 8/61und 8/39-49 ; ferner IK-Auszug, Urk. 7/221 ) , und der fraglichen Tätigkeit bei der AC.___ GmbH vom 1. M ai bis 30. September 2018 , gegen welche die Beschwerdegegnerin nach Erhalt
von Kündigung ( Urk. 7/344), Arbeitgeberbescheinigung ( Urk. 7/326 f.), Arbeitsvertrag ( Urk. 7/321-323) , Lohnabrechnungen der Monate Mai bis September 2018 ( Urk. 7/314-318 ; Urk. 7/277 ) keine substantiierten Einwände vorbrachte (vgl. Urk. 2 S. 3 f.) , zur Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragspflicht nach Art. 13 AVIG bereits eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Z.___ GmbH während fünf Monate n ausreicht . Die Barzahlungen sind somit von untergeordneter Bedeutung. 6.
In einer Gesamtschau der vorhandenen Unterlagen ist somit von der Erfüllung der Beitragszeit im Rahmen der drei bekannten Arbeitsverhältnisse ( AB._ __ GmbH, AC.___ GmbH und Z.___ GmbH) auszugehen. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Anspruchs voraussetzungen prüfe . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 5. März 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti