Sachverhalt
1.
X.___ war vom 15. September 2014 bis 15. April 2015 (Tagesregister-Datum) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ im Handels register eingetragen (Urk. 7/99). Der zuvor einzige Gesellschafter und Ge schäfts führer der Gesellschaft, Y.___, amtete laut Handelsregistereintrag in die ser Zeit als Vorsitzender der Geschäftsführung (Urk. 7/1, Urk. 7/99). Die Gesell schaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/5).
U nter Hinweis auf eine Forderung , für welche Verlustscheine ausgestellt worden waren, forderte die Ausgleichskasse m it Verfügungen vom
12. April 201 6 von X.___ und Y.___
Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Nebenkosten im Betrag von Fr. 24‘411.25 (X.___) und Fr. 25‘437.25 (Y.___). Sie wurden - bezüglich des Schadens im Betrag von Fr. 24‘411.25 - als Solidar hafter ins Recht gefasst (Urk. 7/70-71). Gegen die ihn betreffende Schadener satzverfügung erhob X.___ am 21. April 2016 Einsprache (Urk. 7/77).
Zuvor hatte der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ mit Urteil vom 6. April 2016 über die Z.___ den Konkurs eröffnet (Urk. 7/74). Das Kon kursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 14. Juni 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/83).
Alsdann wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 21. April 2016 (Urk. 7/77) mit Einspracheentscheid vom 16. August 2016 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2016 erhob X.___ am 11. September 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1; Überweisung durch die Ausgleichskasse, dort einge gangen am 13. September 2016 [Urk. 3-4, Urk. 7/90]). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-99]).
Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde Y.___ zum Prozess beige laden und dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Der Beigela dene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Ver fahrensbeteiligten am 23. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschulde ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
2.2.1
Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von total Fr. 24‘411.25 ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen (vgl. insbesondere den Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/5-8]) und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Konkursverfahren betreffend Z.___ wurde erst nach dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 12. April 2016 (Urk. 7/70) beendet. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine Konkursdividende erhalten (Urk. 6 S. 3). Das Kon kursverfahren wurde am 14. Juni 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/83). 2.2.2
Zu berücksichtigten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Aufgabe seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ per 15. April 2015 (Urk. 7/99), nicht mehr für die Gesellschaft handeln konnte. Er haftet somit nicht für die nach diesem Datum in Rechnung gestellten Nebenkosten von total Fr. 233.20 zur Akontorechnung für das 4. Quartal 2014 (Fr. 20.-- Mahn gebühren [Urk. 7/44], total Fr. 179,-- Betreibungskosten [Urk. 7/47, Urk. 7/60], Fr. 34.20 Verzugszinsen [Urk. 7/59]; Pos. 2014 0006 des Konto-Auszugs vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/7]), Nebenkosten von total Fr. 980.85 zur Ausgleichsrechnung 2014 (Fr. 20.-- Mahngebühren [Urk. 7/45], total Fr. 201.45 Betreibungskosten [Urk. 7/55, Urk. 7/65], Fr. 759.40 Verzugszinsen [Urk. 7/64]; Pos. 2015 0001 des Konto-Auszugs vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/7-8]) sowie Nebenkosten von total Fr. 168.30 zur Akonto rechnung für das 1. Quartal 2015 (Fr. 20.-- Mahngebühren [Urk. 7/46], total Fr. 120.-- Betreibungskosten [Urk. 7/47, Urk. 7/63], Fr. 28.30 Verzugszinsen [Urk. 7/62]; Pos. 2015 0002 des Konto-Aus zugs vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/8]).
Die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer reduziert sich daher auf Fr. 23‘028.90 (Fr. 24‘411.25 minus Fr. 1‘382.35). 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Wie den Kassenakten (Urk. 7/1-99) und insbesondere dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2016 (Urk. 7/97-98) zu entnehmen ist, hat die Z.___
die
ersten Lohnbeiträge nach Anschluss bei der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht bezahlt, weshalb sie gemahnt werden musste. Sodann musste die Gesellschaft ab der Erhebung der Akontobeiträge für das 3. Quartal 2014 für die jeweils in Rechnung gestellten Beträge betrieben werden (Urk. 7/97-98) . Zudem blieben Lohnbeiträge und Nebenkos ten unbezahlt ( Urk. 7/97-98 ). Damit ist die Gesellschaft ihren Beitrags zahlungspflichten nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Scha den zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskas se zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.3
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 4.1.4
Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats ( Art. 754 Abs.
2 des Obligationenrechts [OR] ), so handeln weitere Verwaltungsräte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das Bei tragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforde rungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie vorliegend aus nur wenigen Perso nen zusammenge setzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab beurtei len. Als grobfahr lässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausge schlossener Verwaltungsräte, welche sich umso nach haltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein Ver waltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkul pieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäft s führung gehabt . Ergibt sich aus den Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befugnisse, ist der Verwal tungs rat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen, nöti genfalls durch Beizug von Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen) . 4.1.5
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.6
Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Er teilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz kontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge sellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 OR). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer war vom 15. September 2014 bis 15. April 2015 Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 7/99). Im Zeitraum, als die Sozialver si cherungsbeiträge zu bezahlen waren, hatte er mithin formelle Organ stellung ( E. 4.1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. September 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss der AHV-Lohnbe scheinigung 2014 waren bei der Gesellschaft in diesem Jahr insgesamt, jedoch nicht gleich zeitig, 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig (Urk. 7/34/2 ). Danach beschäftigte die Gesellschaft bis Mai 2015 gemäss den Aussagen von Y.___ im Konkursverfahren nebst diesem selbst noch drei weitere Mitarbeiter (Urk.
7/87/13). Bei derart einfachen und überschaubaren Ver hältnissen hätten praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung gegolten (Urteil des Bundes gerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa mit Hinweis). 4.2.2
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass Y.___ Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Z.___ gewesen sei. Er sei Gründer dieser Gesellschaft gewesen und habe sie nach seinem Familien namen benannt. Er (der Beschwerdeführer) sei erst später dazu gekom men und vom 18. September 2014 bis 20. (richtig: 15.) April 2015 als Gesellschafter und Ge schäfts führer der Z.___ im Handelsregister eingetragen gewesen. Grund für den Ein trag sei gewesen, dass er mit Y.___ zusammen einen Auftrag habe aus führen wollen. Dieser Auftrag sei allerdings nie zu Stande gekommen. Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb er nach ungefähr 8 Monaten wieder als Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschieden sei. Dazu sei ge kommen, dass er über keine Vollmacht für das Bankkonto der Gesellschaft ver fügt habe. Er habe damit weder einen Überblick über deren finanzielle Situation gehabt, noch habe er selber Zahlungen vornehmen können. Er habe sich auf das Wort von Y.___ verlassen müssen. Im Nachhinein habe sich heraus gestellt, dass dieser ihm gegenüber nie offen gewesen sei. Des Weiteren habe Y.___ ihm nie Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen gegeben, obschon er ihn mehr mals darum gebeten habe. Unter diesen Um stän den sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen gesetzlichen Verpflich tungen als Gesell schafter und Geschäfts führer nachzukommen, weshalb er seine Geschäft stätigkeit mit Y.___ beendet habe und aus der Gesellschaft ausgetreten sei (Urk. 1 S. 1). 4.2.3
Aufgrund der Ausführungen von Y.___ im Konkursverfahren (Urk. 7/87/12), ist davon auszugehen, dass dieser die Gesellschaft führte und der Beschwerdeführer selbst faktisch von der Ge schäfts führung ausgeschlossen war. Im Konkursverfahren führte Y.___ aus, dass der von der Z.___ für die Post betriebene Kurierdienst aufgrund eines Gebietswechsels unrentabel geworden war. Er habe sich deshalb um neue Aufträge bemüht, welche er je doch nicht erhalten habe. Daraufhin habe die Gesellschaft weniger Personal be schäftigt. Schliesslich habe die Post im Mai 2015 den Auftrag gekündigt (Urk. 7/87/12). Bei einem schlechten Geschäftsgang ist von den Organen der Gesellschaft ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung, insbeson dere auch im Beitragswesen, gefordert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2017.00002 vom 9. Juni 2017 E. 4.2.2). Entsprechend hätte auch der Beschwerdeführer tätig werden müssen. Die Tatsache allein, dass Y.___ den Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten mehr fachen Auf forderung keine Einsicht in die Geschäfts bücher gewährte und ihm auch die Informationen zum Stand des Geschäfts kontos vorenthielt, hätte dem Beschwer deführer als Mitglied der Geschäftsführung der GmbH genügend Anlass dafür geben müssen, die notwendigen Ab klärungen von sich aus zu ver anlassen und die Bezahlung der Lohnbeiträge sicherzustellen. Laut Handelsre gistereintrag war der Beschwerdeführer vom 15. September 2014 bis 15. April 2015 als Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ tätig (Urk. 7/99). Er hätte versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durchzu setzen und wirksame Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeit geber pflichten zu treffen, was er nicht mit genügend Nachdruck versucht hat. Wäre ihm dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte er, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgehend demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3). Sein Verhalten ist damit als grobfahrlässig zu qualifizieren. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Z.___ unter der Mitv erantwortung de s Beschwerdeführe rs ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekom men und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschul deten Abgaben bei Fäl lig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 6.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, als der Beschwerde führer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘028.90 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘028.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.___ war vom 15. September 2014 bis 15. April 2015 (Tagesregister-Datum) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ im Handels register eingetragen (Urk. 7/99). Der zuvor einzige Gesellschafter und Ge schäfts führer der Gesellschaft, Y.___, amtete laut Handelsregistereintrag in die ser Zeit als Vorsitzender der Geschäftsführung (Urk. 7/1, Urk. 7/99). Die Gesell schaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/5).
U nter Hinweis auf eine Forderung , für welche Verlustscheine ausgestellt worden waren, forderte die Ausgleichskasse m it Verfügungen vom
12. April 201
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.
E. 6 Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, als der Beschwerde führer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘028.90 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘028.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00051 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 17. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
X.___ war vom 15. September 2014 bis 15. April 2015 (Tagesregister-Datum) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ im Handels register eingetragen (Urk. 7/99). Der zuvor einzige Gesellschafter und Ge schäfts führer der Gesellschaft, Y.___, amtete laut Handelsregistereintrag in die ser Zeit als Vorsitzender der Geschäftsführung (Urk. 7/1, Urk. 7/99). Die Gesell schaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/5).
U nter Hinweis auf eine Forderung , für welche Verlustscheine ausgestellt worden waren, forderte die Ausgleichskasse m it Verfügungen vom
12. April 201 6 von X.___ und Y.___
Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Nebenkosten im Betrag von Fr. 24‘411.25 (X.___) und Fr. 25‘437.25 (Y.___). Sie wurden - bezüglich des Schadens im Betrag von Fr. 24‘411.25 - als Solidar hafter ins Recht gefasst (Urk. 7/70-71). Gegen die ihn betreffende Schadener satzverfügung erhob X.___ am 21. April 2016 Einsprache (Urk. 7/77).
Zuvor hatte der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ mit Urteil vom 6. April 2016 über die Z.___ den Konkurs eröffnet (Urk. 7/74). Das Kon kursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 14. Juni 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/83).
Alsdann wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 21. April 2016 (Urk. 7/77) mit Einspracheentscheid vom 16. August 2016 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2016 erhob X.___ am 11. September 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1; Überweisung durch die Ausgleichskasse, dort einge gangen am 13. September 2016 [Urk. 3-4, Urk. 7/90]). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-99]).
Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde Y.___ zum Prozess beige laden und dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Der Beigela dene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Ver fahrensbeteiligten am 23. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit. c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschulde ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
2.2.1
Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von total Fr. 24‘411.25 ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen (vgl. insbesondere den Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/5-8]) und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Konkursverfahren betreffend Z.___ wurde erst nach dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 12. April 2016 (Urk. 7/70) beendet. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine Konkursdividende erhalten (Urk. 6 S. 3). Das Kon kursverfahren wurde am 14. Juni 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/83). 2.2.2
Zu berücksichtigten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Aufgabe seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ per 15. April 2015 (Urk. 7/99), nicht mehr für die Gesellschaft handeln konnte. Er haftet somit nicht für die nach diesem Datum in Rechnung gestellten Nebenkosten von total Fr. 233.20 zur Akontorechnung für das 4. Quartal 2014 (Fr. 20.-- Mahn gebühren [Urk. 7/44], total Fr. 179,-- Betreibungskosten [Urk. 7/47, Urk. 7/60], Fr. 34.20 Verzugszinsen [Urk. 7/59]; Pos. 2014 0006 des Konto-Auszugs vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/7]), Nebenkosten von total Fr. 980.85 zur Ausgleichsrechnung 2014 (Fr. 20.-- Mahngebühren [Urk. 7/45], total Fr. 201.45 Betreibungskosten [Urk. 7/55, Urk. 7/65], Fr. 759.40 Verzugszinsen [Urk. 7/64]; Pos. 2015 0001 des Konto-Auszugs vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/7-8]) sowie Nebenkosten von total Fr. 168.30 zur Akonto rechnung für das 1. Quartal 2015 (Fr. 20.-- Mahngebühren [Urk. 7/46], total Fr. 120.-- Betreibungskosten [Urk. 7/47, Urk. 7/63], Fr. 28.30 Verzugszinsen [Urk. 7/62]; Pos. 2015 0002 des Konto-Aus zugs vom 7. April 2016 [Urk. 7/78/8]).
Die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer reduziert sich daher auf Fr. 23‘028.90 (Fr. 24‘411.25 minus Fr. 1‘382.35). 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Wie den Kassenakten (Urk. 7/1-99) und insbesondere dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2016 (Urk. 7/97-98) zu entnehmen ist, hat die Z.___
die
ersten Lohnbeiträge nach Anschluss bei der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht bezahlt, weshalb sie gemahnt werden musste. Sodann musste die Gesellschaft ab der Erhebung der Akontobeiträge für das 3. Quartal 2014 für die jeweils in Rechnung gestellten Beträge betrieben werden (Urk. 7/97-98) . Zudem blieben Lohnbeiträge und Nebenkos ten unbezahlt ( Urk. 7/97-98 ). Damit ist die Gesellschaft ihren Beitrags zahlungspflichten nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschie dene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Scha den zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskas se zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. 4.1.3
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 4.1.4
Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats ( Art. 754 Abs.
2 des Obligationenrechts [OR] ), so handeln weitere Verwaltungsräte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch auf das Bei tragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die Anforde rungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie vorliegend aus nur wenigen Perso nen zusammenge setzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab beurtei len. Als grobfahr lässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausge schlossener Verwaltungsräte, welche sich umso nach haltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein Ver waltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkul pieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäft s führung gehabt . Ergibt sich aus den Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befugnisse, ist der Verwal tungs rat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen, nöti genfalls durch Beizug von Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen) . 4.1.5
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.6
Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Er teilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz kontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge sellschaft not wendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 OR). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer war vom 15. September 2014 bis 15. April 2015 Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 7/99). Im Zeitraum, als die Sozialver si cherungsbeiträge zu bezahlen waren, hatte er mithin formelle Organ stellung ( E. 4.1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. September 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss der AHV-Lohnbe scheinigung 2014 waren bei der Gesellschaft in diesem Jahr insgesamt, jedoch nicht gleich zeitig, 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig (Urk. 7/34/2 ). Danach beschäftigte die Gesellschaft bis Mai 2015 gemäss den Aussagen von Y.___ im Konkursverfahren nebst diesem selbst noch drei weitere Mitarbeiter (Urk.
7/87/13). Bei derart einfachen und überschaubaren Ver hältnissen hätten praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung gegolten (Urteil des Bundes gerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa mit Hinweis). 4.2.2
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass Y.___ Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Z.___ gewesen sei. Er sei Gründer dieser Gesellschaft gewesen und habe sie nach seinem Familien namen benannt. Er (der Beschwerdeführer) sei erst später dazu gekom men und vom 18. September 2014 bis 20. (richtig: 15.) April 2015 als Gesellschafter und Ge schäfts führer der Z.___ im Handelsregister eingetragen gewesen. Grund für den Ein trag sei gewesen, dass er mit Y.___ zusammen einen Auftrag habe aus führen wollen. Dieser Auftrag sei allerdings nie zu Stande gekommen. Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb er nach ungefähr 8 Monaten wieder als Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeschieden sei. Dazu sei ge kommen, dass er über keine Vollmacht für das Bankkonto der Gesellschaft ver fügt habe. Er habe damit weder einen Überblick über deren finanzielle Situation gehabt, noch habe er selber Zahlungen vornehmen können. Er habe sich auf das Wort von Y.___ verlassen müssen. Im Nachhinein habe sich heraus gestellt, dass dieser ihm gegenüber nie offen gewesen sei. Des Weiteren habe Y.___ ihm nie Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen gegeben, obschon er ihn mehr mals darum gebeten habe. Unter diesen Um stän den sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen gesetzlichen Verpflich tungen als Gesell schafter und Geschäfts führer nachzukommen, weshalb er seine Geschäft stätigkeit mit Y.___ beendet habe und aus der Gesellschaft ausgetreten sei (Urk. 1 S. 1). 4.2.3
Aufgrund der Ausführungen von Y.___ im Konkursverfahren (Urk. 7/87/12), ist davon auszugehen, dass dieser die Gesellschaft führte und der Beschwerdeführer selbst faktisch von der Ge schäfts führung ausgeschlossen war. Im Konkursverfahren führte Y.___ aus, dass der von der Z.___ für die Post betriebene Kurierdienst aufgrund eines Gebietswechsels unrentabel geworden war. Er habe sich deshalb um neue Aufträge bemüht, welche er je doch nicht erhalten habe. Daraufhin habe die Gesellschaft weniger Personal be schäftigt. Schliesslich habe die Post im Mai 2015 den Auftrag gekündigt (Urk. 7/87/12). Bei einem schlechten Geschäftsgang ist von den Organen der Gesellschaft ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung, insbeson dere auch im Beitragswesen, gefordert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2017.00002 vom 9. Juni 2017 E. 4.2.2). Entsprechend hätte auch der Beschwerdeführer tätig werden müssen. Die Tatsache allein, dass Y.___ den Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten mehr fachen Auf forderung keine Einsicht in die Geschäfts bücher gewährte und ihm auch die Informationen zum Stand des Geschäfts kontos vorenthielt, hätte dem Beschwer deführer als Mitglied der Geschäftsführung der GmbH genügend Anlass dafür geben müssen, die notwendigen Ab klärungen von sich aus zu ver anlassen und die Bezahlung der Lohnbeiträge sicherzustellen. Laut Handelsre gistereintrag war der Beschwerdeführer vom 15. September 2014 bis 15. April 2015 als Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ tätig (Urk. 7/99). Er hätte versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durchzu setzen und wirksame Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeit geber pflichten zu treffen, was er nicht mit genügend Nachdruck versucht hat. Wäre ihm dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte er, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgehend demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3). Sein Verhalten ist damit als grobfahrlässig zu qualifizieren. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Z.___ unter der Mitv erantwortung de s Beschwerdeführe rs ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekom men und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschul deten Abgaben bei Fäl lig keit hätten beglichen werden kön nen, wäre der Schaden nicht ein getreten. 6.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 dahingehend abzuändern, als der Beschwerde führer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘028.90 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘028.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher