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9C_182/2018

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2018-03-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_182/2018

Urteil vom 13. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 17. Januar 2017 (AK.2016.00051).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Februar 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018 betreffend Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ,

in Erwägung,

dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist ( Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 51 ),

dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist ( Art. 113 und 116 BGG ),

dass die Eingabe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger