Sachverhalt
1. 1.1
1.1.1
Z.___ wurde am 13. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ im Handelsregister des Kan tons Zürich eingetragen (Urk. 3/4/3, Urk. 7/1 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Die A.___ war seit 1. Januar 2006 der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (vgl. Urk. 7/5 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Mit Statutenän derung vom 5. Oktober 2012 wurde die Gesellschaft in « B.___ » umfir miert (Tagebucheintrag vom 12. Oktober 2012, Publika tion im SHAB vom 17. Oktober 2012; Urk. 3/4/3 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Am 1. Juli 2014 wurde der Gesellschaft wieder die ursprüngliche Firma « A.___ » gegeben (Tagebucheintrag vom 4. Juli 2014, Publikation im SHAB vom 9. Juli 2014; Urk. 3/4/3 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Am 10. Juli 2014 fiel die A.___ in Konkurs (Urk. 3/4/3, Urk. 7/840 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 11. Juni 2015 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 3/4/3, Urk. 7/892 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Mit Verfügung vom 5. April 2016 forderte die Ausgleichs kasse von Z.___ Schadenersatz für entgangene Sozialver sicherungs beiträge sowie Verwal tungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 142'590.-- (Urk. 7/895 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Die dagegen von Z.___ am 4. Mai 2016 erhobene Ein sprache (Urk. 7/912) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. September 2016 teilweise gut und verpflichtete ihn zur Leistung von Schaden ersatz im Betrag von Fr. 141'965.90 (Urk. 2 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Dagegen führte Z.___ am 8. September 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungs ge richt, welches die Beschwerde mit Urteil AK.2016.00050 vom 30. Mai 2018 ab wies. Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.1.2
X.___ und Y.___ wurden am 24. Juli 2013 als Einzelzeich nungsberechtigte der neugegründeten
C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich, ohne Funktionsbezeichnung, ins Handelsregister des Kan tons Zürich ein getragen (Tagebucheintrag vom 24. Juli 2013, Urk. 7/7/4). Am 5. Januar 2015 erfolgte die Löschung von X.___ aus dem Handels register (vgl. Tagebucheintragung vom 5. Januar 2015 , Urk. 17 ). Der Konkurs richter des Handels gerichts des Kantons Zürich eröffnete mit Urteil vom 16. April 2015 den Konkurs über die Zürcher Zweigniederlassung der C.___ , Nürnberg ( vgl. Urk. 7/65, Urk. 7/71). Der Handelsregistereintrag von Y.___ wurde per 6. Mai 2015 gelöscht (vgl. Tagebucheintragung vom 6. Mai 2015 , Urk. 17 ). Mit Urteil desselben Konkursrichters vom 14. Juli 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/74). 1.1.3
Am 26. August 2014 wurde die D.___ ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. E.___ amtete laut Han delsregistereintrag als Vorsitzender der Geschäftsführung. Z.___ war deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Internet-Handels registe rauszug des Kantons Zürich). Er teilte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass diese Gesellschaft einen Grossteil der ehemaligen Mitarbeiter der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung übernom men habe (Ur
k. 7/45/3 ). 1.2
Alsdann verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, X.___ und Y.___ mit Verfügungen vom 19. Feb ruar 2016 als Solidarhafter für die ihr aufgrund des Konkurses der
C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , entgangenen Beiträge von Fr. 178‘241.15 Schadenersatz zu leisten (Urk. 7/85-86). Am 21. März beziehungs weise 6. April 2016 erhoben X.___ (Urk. 7/90) und Y.___ (Urk. 7/117, Urk. 7/138) jeweils Einsprache gegen die sie betreffenden Ver fü gungen, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 8. Juli 2016 (Urk. 2) respektive 31. Oktober 2016 (Urk. 18/2) abwies. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 führte X.___ (nach folgend Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 5. August 2016 Beschwerde (Pro zess Nr. AK.2016.00033) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids, eventuell sei die Streit sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Ab klä rungen betref fend Stellung, Kompetenzen und Verant wort lichkeit des Beschwerdeführers 1 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 - unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 7/1-149) - Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer 1 Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/1-2). Mit Replik vom 9. November 2016 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer 1 genauso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. November 2016 (Urk. 16). 2.2
Am 2. Dezember 2016 erhob Y.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Okt o ber 2016 (Prozess Nr. AK.2016.00053; Urk. 18/1) und beantragte, der an gefoch tene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Streitsache an die Vorin stanz zurückzuweisen zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen betreffend Stellung, Kompetenzen und Verantwortlichkeit des Beschwerde führers 2, sube ven tuell seien E.___ und Z.___ als faktische Geschäfts führer der Zweig nie derlassung der C.___ in Zürich als Solidar haftende neben den Beschwerdeführenden zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 178'241.15 zu verpflichten, subsubeventuell sei der Schadenersatz aufgrund des reduzierten Ver schuldens des Beschwerdeführers 2 im Sinne v on Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 OR
herabzusetz en (Urk. 18/1 S. 2). 2.3
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde der Prozess Nr. AK.2016.00053 mit dem Prozess AK.2016.00033 vereinigt und Ersterer als dadurch erledigt abge schrieben (Urk. 18/5, Urk. 19). 2.4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 201 7 (Urk. 20) Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 unter Einreichung weiterer Akten (Urk.
21/1-7) sowie des Kontoauszugs vom 11. Januar
2017 (Urk. 22). Der Beschwerdeführer 1 nahm hierzu mit Eingabe vom 17. Februar 2017 (Urk. 25) und der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 1. März 2017 (Urk. 26) Stellung, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2017 mit ge teilt wurde (Urk. 27). 2.5
Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom19. Februar 2018 die Verfügung vom 5. Februar 2018 zu den Akten, mit welcher Z.___ solidarisch mit den Beschwerdeführenden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde (Urk. 28-29). 2. 6
Mit Gerichtsverfügung vom
6. Februar 2020 wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen (Urk. 32 ). Mit derselben Verfügung wurde aus den Akten des Pro zesses Nr. AK.2016.00050 eine Lohndeklaration der A.___ aus dem Jahr 2014 (Urk. 33) beigezogen. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegen heit zur Stellungnahme gegeben. 2. 7
Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 4. Februar 2020 zur
Lohndeklaration der A.___ aus dem Jahr 2014 (Urk. 33) Stellung ( Urk. 36).
Am 30. März 2020 reichten der Beschwerdeführer 2 ( Urk.
41) und der Beschwerde führer 1 ( Urk.
42) je eine Stellungnahme ein.
Mit seiner Stellungnahme vom 27.
April 2020 beantragte der Beigeladene, dass die Beschwerden der Beschwer de führer - soweit auf sie einzutreten sei - abzuweisen seien (Urk. 43 S. 2, Urk. 44/1-9). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 4. Mai 2020 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 45) . 2.8
Der Beschwerdeführer 2 reichte am
17 . Mai 2020 eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 46 , Urk. 47/13-14 ). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 48). 2.9
Am 2 6. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 ( Urk.
49) seine Honorarnoten ( Urk. 50/ 1- 10 ) ein . 2.10
Der Beige ladene liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Urk. 51) zur Stellung na hme des Beschwerde führers vom 17 . Mai 2020 (Urk. 46, Urk. 47/13-14) ver nehmen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie di eser Eingabe zugestellt (Urk. 52 ) .
3.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzverfügung gegen den Beigeladenen vom
5. Februar 2018 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 bestätigt hat. Die vom Beigeladenen dagegen am 21. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. AK.2019.00011. Mit Urteil heutigen Datums hat das Sozialversicherungsge ri cht die Beschwerde gutgeheissen und den Einspracheentscheid der Beschwerde geg nerin vom 24. Januar 2019 aufgehoben . 4.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
2.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schaden ersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr mög lich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Rechtsprechungsgemäss entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unternehmens im Ausland - wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liqui da tion und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Han dels register nicht mehr erhoben werden können - nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG. Ein Vorgehen gegen die Muttergesellschaft im Ausland wird nicht vorausgesetzt ( Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, Rz . 363). 2. 2 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber den Beschwerdeführenden mit Ver fügung vom 19. Februar
2016 (Urk. 7/85-86) Schadenersatz für entgangene Lohn -
und FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen , Mahngebüh ren und In kass o kosten im Betrag von Fr. 178'241.15 geltend. 2. 2 .2
Der Beschwerdeführer 2 stellt
sich zunächst
auf den Standpunkt, dass deswegen kein Schaden bestehen würde, für den er haften müsste, weil die Konkursitin
seines Wissens nach nie Angestellte beschäftigt und demzufolge auch keine Löhne ausbezahlt habe (Urk. 7/117/7-8, Urk. 7/117/ 10, Urk. 18/1 S. 3 ). Diesbe züglich ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gesellschafterversammlung der C.___ mit Sitz in Nürnberg vom 18. Juni 2013 die Errichtung einer Zweig niederlassung in Zürich mit der Firma
C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, beschlossen wurde (Urk. 7/83/12). Zur Vertretung der Zweigniederlassung wurden die Beschwerde führenden bestimmt (Urk. 7/83/13). Gleichentags meldete der Beschwerdeführer 2 beim Handels register des Kantons Zürich die Zweigniederlassung zum Eintrag an (Urk. 7/83/16). Der Handelsregi stereintrag wurde am 24. Juli
2013 (Tagesregister datum) vorgenom men (Urk. 7 /7/4). Nach der Eintragung sandte die Beschwerde gegnerin den Frage bogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht an die Adresse der Zweignieder lassung (Urk. 7/2). Weil dies unbeantwortet blieb, musste die Zweigniederlassung gemahnt werden (Urk. 7/4). Auch darauf erhielt die Beschwerdegegnerin keine Antwort, weshalb sie die Fragebogen dem Beschwerdeführer 1 zustellte (Urk. 7/6). Danach erhielt die Beschwerdegegnerin einen vom 17. Oktober 2013 datierenden und mit dem Stempel der C.___ , Nürnberg, versehenen Frage bogen (Urk. 7/7/2). Darin erklärte diese Gesellschaft, dass die Zweig nieder lassung in Zürich (nebst den Geschäftsführern) kein weiteres Personal beschäf tigen würde (Urk. 7/7/1). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, dass sie seit 1. Juli 2013 bei ihrer Kasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Kontrollbetrieb) angeschlossen sei und künftige Lohn zah lungen zu melden seien (Urk. 7/8). In der Folge erhielt die Beschwer degegnerin von C.___ , Nürnberg , am 8 . August 2014 eine Liste mit 21 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei der Zweigniederlassung in Zürich beschäftigt seien (Urk. 7/12). In der folgenden Kor respondenz versandte die Beschwerdegegnerin Mitarbeiterausweise und An meldebestätigungen (vgl. Urk. 7/15-33). Zudem erhob sie begin nend mit dem 2. Quartal 2014 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 18'000.-- bei der Konkursitin
Akontobeiträge (Urk . 7/1 4 , Urk. 7/ 34 ). Der Be igeladene teilte der Beschwerde gegnerin am 2 3. Januar 2015 sodann mit, dass sämtliche Mit arbeitende der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, das Unternehmen per 31. Dezember 2015 (richtig: 2014) verlassen hätten. Der Grossteil sei per 1. Januar 2015 in die D.___ übergetreten . Aus diesem Grund könne die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, für das Jahr 2015 keine Lohnsumme mehr melden ( Urk. 7/45/3). Daraufhin reichte die C.___ , Nürnberg, nachdem sie die Lohndeklaration zweimal korrigiert hatte (Urk. 7/46 , Urk. 7/48), bei der Beschwerdegegnerin eine vom 4. Februar
2015 datierende Lohndeklaration 2014 ein ( Urk. 7/49). Gemäss dieser Lohndeklaration betrug die AHV-pflichtige Lohnsumme Fr. 1'312'406.-- ( Urk. 7/49/3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ( Urk. 46 S. 2) erhob die Beschwerde gegnerin somit zu Recht auch für die Monate November und Dezember 2014 bei die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, Soz ialversiche rungsbeiträge . 2. 2 .3
Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass nach Art. 5 Abs. 2 AHVG eine Beitrags schuld grundsätzlich überall dort entsteht, wo Arbeit entgolten wird. Dement sprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeit nehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusam men hängen, beitrags pflich tiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeit s verhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmit tel bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetz licher Vorschrift davon ausgenommen ist. Ist also eine wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so bedarf deren allfälli ge Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer beson deren Rechtsgrundlage (BGE 137 V 321 E. 2.1 mit Hinweisen). Die auf den wirtschaftlichen Vorgang abstellende Betrachtungsweise legt eine objekt bezo gene Definition des massgebenden Lohnes nahe, zumal Art. 5 Abs. 2 AHVG die Rechtssubjekte Arbeitgeber und Arbeit nehmer nicht erwähnt. Seit Einführung der Alters- und Hinterlassenen versicherung im Jahr 1948 kam es für die Bestimmung des Beitragssubstrates nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geld werten Leistung im Arbeits verhältnis wirt schaftlich hinreichend begründet ist (BGE 137 V 321 E.
2.2.1 mit Hinweisen). Damit braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, wer im Jahr 2014 die Löhne der Mitarbeiter der C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich, bezahlt hat. Laut dem Beigeladenen ist die D.___ in den Monaten November bis Dezember 2014 für die Löhne aufgekommen (Urk. 1 S. 9 im Prozess AK.2019.00011). Ob dies zutrifft oder ob eine andere Gesellschaft, zum Beispiel die C.___ , Nürnberg, die Löhne bezahlte, braucht
nicht weiter geprüft zu werden , da dies nach dem Gesagten nicht entscheidend ist, ebenso wenig wofür die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter ab 1. April 2014 bei der
C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich , angestellt waren beziehungsweise von der
C.___ , Nürnberg als A ngestellte der Zweig niederlassung g emeldet wurden (s. dazu E.
4.3.3
f. nachstehend). Ent scheidend ist einzig, ob AHV-pflichtige Löhne aus bezahlt wurden und der Schaden anhand der Kassenakten ausgewiesen ist. 2.3
2.3.1
D er im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kas senakten (Urk. 7/1-149) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 178'719.05 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen effektiv geschuldeten Beiträgen des Jahres 2014 zusammen (total Fr. 178'590.75, Positionen 2014 0001-0002, 0004 und 2015 0001 [Urk. 7/14, Ur k .
7/34, Urk. 7/40, Urk. 7/56]), zuzüglich Mahngebühren: Fr. 100.-- (betr. Position 2014 0001 [Urk. 7/35], bet
r. Position 2014 0002 [Urk. 7/38, Urk. 7/41], betr. Position 2014 0004 [Urk. 7/53], betr. Position 2015 0001 [Urk. 7/62]), Verzugszinsen: Fr. 894.70 (betr. Position 2014 0003 [Urk. 7/37]), Betreibungskosten: Fr. 584.50 (vgl. Kontoauszug vom 1. Juli 2016 [Urk. 7/142 Positionen 2014 0001 bis 0004 und 2015 0001 bis 0002, vgl. auch die Beitragsübersicht vom 1. Juni 2016]). Dies unter Verrechnung einzelner Zahlungen der Konkursitin im Umfang von Fr. 2'763.3 0. Das Quanti tativ des Schadens wurde von den Beschwerdeführern zwar pauschal, aber nicht substan tiiert bestritten. Grundsätzlich ergibt sich somit kein Anlass für Weite rungen bezüglich der Schadenshöhe. 2. 3 . 2
Wie dargelegt (E. 1.2) finden die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung sinngemäss Anwen dung auf die Invalidenversicherungs-, Erwerbsersatz- und Arbeitslosen versiche rungsbeiträge sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen. Dies gilt jedoch nicht für die Beiträge an den Berufs bil dungs fonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG). Die Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) bestimmt zwar die Familienausgleichskassen als zuständig für die Erhebung der Beiträge und erklärt die Regelungen der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) betreffend Mahnung, Zahlungs aufschub, Abschrei bung von uneinbringlichen Beiträgen und Verzugszinsen für sinngemäss an wendbar (§ 8), eine gesetzliche Bestimmung für eine (sinngemässe) Anwendung von Art. 52 AHVG für nicht bezahlte Beiträge findet sich jedoch weder im EG BGG noch in der VBBF. Eine Schadenersatzpflicht in (analoger) Anwendung von Art. 52 AHVG besteht für Beiträge an den Berufs bildungsfonds somit nicht. Die Beschwerdeführer können daher im vorliegenden Verfahren für die Beiträge an den Berufsbildungsfonds (Fr. 1'312.40, Urk. 7/59 Position 2015 0002) zuzüglich zuzuordnender Inkasso kosten (Mahnkosten von Fr. 20.--; vgl. Kontoauszug vom 1. Juni 2016, Urk. 7/142 Position 2015 0002 [Urk. 7/69]) nicht haftbar gemacht werden. Die in Frage kommende Schadenssumme reduziert sich dementsprechend auf Fr. 177'386.65. 2. 3 . 3
Die ausbezahlte Lohnsumme 2014 ergibt sich aus der Lohndeklaration vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/49). Basierend hierauf wurden mit der Jahresrechnung 2014 die effektiv geschuldeten Beiträge als Schaden geltend gemacht. Dass die effektiv geschuldeten Beiträge in erheblichem Masse von den zunächst einver langten Beiträgen abweichen , hat ihren Grund darin, dass die Beschwerde geg nerin fälschlicherweise von einer unzutreffenden Lohnsumme von lediglich Fr. 72'000.-- und nicht von der gemeldeten ausging und darauf Beiträge erhob (vgl. die Angaben der Konkursitin in Urk. 7/13 bzw. die übernommene Jahres lohn summe in Urk. 7/45). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist hierbei kein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin zu erblicken, das eine Reduktion des Schadens rechtfertigen würde. Einerseits war der Lohnauflistung keine Totallohnsumme zu entnehmen, sondern lediglich eine Einzelauflistung sämtlicher Löhne der Arbeitnehmenden , und andererseits wäre von der Konkur sitin zu erwarten gewesen, den Flüchtigkeitsfehler der Beschwerde gegnerin spätestens beim Erhalt der ersten Akontorechnung zu entdecken und zu melden. Dies unterblieb, was sich deren Organe grundsätzlich vorhalten lassen mü ss en . 2.4
Nach dem Gesagten ist eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 177'386.65 ausgewiesen. 3.
3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich , den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen für die Löhne des Jahres 2014 nur unvollständig nach kam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 177'386.65 unbezahlt (vgl. E. 2.4). Es bedarf keiner weiteren Ausführun gen, dass die Konkursitin dadurch klar und offen sichtlich Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 4. 4.1
4 .1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursac ht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft ersc heinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unter nehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523). 4.1.2
Hinsichtlich der subsidiären Haftung der verantwortlichen Organe unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen Organen im formellen Sinn und faktischen Organen. Ein formelles Organ ist zum Beispiel das Mitglied des Ver waltungsrates einer Aktengesellschaft. Diesem kommt formelle Organstellung zu unabh ängig, davon, welche Aufgaben e s tatsächlich erfüll t . Von einem fak tischen Organ wird dann gesprochen, wenn eine Person tatsächlich die Funk tion eines Organes erfüllt, we il sie die diesem vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigent liche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesel l schaft mass ge bend mitbestimmt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3
Das Sozialversicherungsgericht behandelt die Leitungsorgane einer Zweignieder lassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland ebenfalls als formelle Organe (Urteile des Sozialversicherungsgerichts AK.2012.00007 vom 19. März
2013 E. 5.1.1, AK.2014.00028 vom 16. März
2016 E.
5.2, AK.2015.00051 vom 12. Okto ber 2016 E. 5.2.4 jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht s H 37/02 vom 3. September 2003;
Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 50 N 205).
Gemäss Art. 160 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland in der Schweiz eine Zweig niederlassung haben. Diese untersteht dem schweizerischen Recht (Art. 160 Abs. 1 IPRG). Schweizer Zweigniederlassungen einer Rechtseinheit mit Sitz im Ausland sind im Handelsregister einzutragen. Für eine solche Zweigniederlas sung muss ein Bevollmächtiger mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Recht der gesellschaftlichen Vertretung bestellt werden (Art. 935 des Obligationen rechts, OR; Art. 113 der Handelsregisterverordnung, HRegV ). 4.1.4
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitrags for derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Hand lungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwal tungs rat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer 1 Vertreter der Zweigniederlassung der C.___ , Nürnberg in Zürich gewesen sei. Er sei von der Gründung der Zweigniederlassung am 24. Juli 2013 bis am 5. Januar 2015 mit Einzelunter schrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Als Organ der Zweignieder las sung sei er für den ihr verursachten Schaden ersatzpflichtig (Urk. 2 S. 3). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Gesellschafterversammlung der C.___ vom 18. Juni 2013 zum Vertreter der Zweignieder lassung in Zürich bestimmt wurde (Urk. 7/83/13). Jedoch kann ein Arbeitgeber auch einen in untergeordneten Stellung tätigen Arbeitnehmer zum Vertreter ernennen und eine Zeichnungsberechtigung einräumen. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 24. Juli 2013 als Einzelzeich nungsberechtigte r der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, ohne Funktionsbezeichnung, ins Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen (Urk. 7/7/4). Aus diesen Unter lagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerde führer 1 ein Leitungsorgan der Zweigniederlassung in Zürich war. I h m kam somit keine formelle Organstellung zu. Hinweise auf eine faktische Organstellung sind den Kassenakten nicht zu entnehmen. Mangels Organstellung haftet der Beschwerdeführer 1 somit nicht für den aufgrund des Konkurses der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung eingetretenen Schaden der Beschwerdegegnerin. 4. 3
4.3.1
Der Beschwerdeführer 2 war zwar ebenfalls ohne Funktionsbezeichnung im Handels register des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 7/7/4 ). Er war jedoch der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der F.___ , welche wiederum die Komplementärin der C.___ war (Urk. 7/83/12). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 wurde im Sommer 2013 no ch eine weitere Person zum Gesc häftsführer bestellt (Urk. 7/117 /12). Der Beschwer deführer 2 brachte diesbezüglich weiter vor, dass die deutsche C.___ als operative Gesellschaft innerhalb der sog. G.___ -Gruppe auch für die Be treuung der anderen Gesellschaften dieser Gruppe und deren ausländischen Zweignieder las sungen und die ausländischen Firmen zuständig gewesen sei. So seien zum Beispiel auch die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , von der kauf männischen Abteilung in Nürnberg über das Konto bei der Credit Suisse bezahlt worden. Dazu habe er oder der Mitgeschäftsführer zusam men mit dem kauf männischen Leiter der C.___ die Über weisungen ausgeführt (Urk. 7/117/13). Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer 2 jedenfalls als fak ti sch es Organ der Zweigniederlassung in Zürich zu betrachten . 4.3.2
Als solches wäre es seine Aufgabe gewesen auch dafür zu sorgen, dass auf den Löhnen die Sozialver sicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Bezahlung schloss auch die korrekte Beitragsabrechnung mit ein, sodass der Beschwerdeführer 2 die zu tiefen Akonto beiträge (vgl. E.
2.3.3 ) hätte anpassen lassen müssen. Zudem musste er das Beitragswesen der Zweigniederlassung über wachen. Dies setzte selbstredend auch voraus, dass er sich darüber informierte, ob die Zweignieder lassung in Zürich Mitarbeiter beschäftigte.
Es steh t fest, dass mehrere ehe malige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
A.___ ab 1. April 2014 als Mitarbeiter für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, gemeldet wurden (Urk. 33 [= Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ], Urk. 7/12 , Urk. 7/49 ). Gemäss der Lohndeklaration endeten d ie Arbeits verhält nisse bei der A.___ mehrheitlich per 31. März 2014 (Urk. 33 [=
Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ]). Etwas anderes galt namentlich für den Beigela de nen, welcher gemäss den Lohndeklarationen bis 30. April 2014 für die
A.___ gearbeitet hat und von Anfangs Mai bis Ende Dezember 2014 für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , tätig war (Urk. 33 [=
Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ], Urk. 7/49 ). Anzufügen ist, dass über die A.___ am 10. Juli 2014 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1.1) , weshalb diese Gesell schaft spätesten dann nicht mehr als Arbeitgeberin in Frage kam. D ie D.___ wurde erst am
26. August 2014 ins Handels register des Kantons Zürich eingetra gen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich). Ab April 2014 hätte sie somit noch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen können.
Aufgrund der bei der Beschwerdegegnerin ein gegangen en Lohndeklara tionen und Meldungen können für den Zeitraum von Anfang April bis Ende Dezember 2014 die meisten der ge nann ten Mitarbeiter weder der
A.___ noch der D.___
zugeordnet werden. Aufgrund dieser Unterlagen kommt für den genannten Zeit raum einzig die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin in Frage. 4.3.3
Der Beschwerdeführer 2 behauptet, dass die vom Gericht beigezogene Lohndek lara tion der B.___ beziehungsweise der A.___ , vom 1 4. August 2014 ( Urk.
33) und diejenige
der C.___ , Nürn berg vom 8. August 2014 für die Zweig niederlassung Zürich ( Urk. 7/12) falsch seien. Die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, habe in der Zeit ab 1.
April 2014 kein eigenes Geschäft und/oder Einnahmen gehabt ( Urk. 41 S. 3). Die Arbeitnehmer der B.___ beziehungsweise der A.___ seien nach deren Konkurs - wenn überhaupt - ledig lich für höchstens vier Monate bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, angestellt und danach in die D.___ in Zürich gewechselt/durchgereicht worden (Urk. 7/117/7-8, Urk. 7/117/36). Nach dem Konkurs der A.___ seien deren Pro jekte und Tätigkeiten in Zürich auf die D.___ übergegangen. Die C.___ , Nürnberg,
Zweig nieder lassung Zürich, habe zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Geschäft gehabt. Vielmehr habe die Tätigkeit (Engineering) tatsächlich in der D.___ in Zürich stattgefunden (Urk. 7/117/10, Urk. 18/1 S. 14, Urk. 41 S. 3). Er gehe davon aus, dass rück wir kend ohne sein Wissen und Wollen Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum auf die C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich, umgemeldet worden seien, obwohl sie tatsächlich zu den gemeldeten Zeiträumen dort gar nicht be schäftigt gewesen seien (Urk. 7/117/8 , Urk. 41 S. 3 ). 4.3.4
Zwar trifft es zu, dass die Lohndeklaration 2014 für die A.___ be ziehungsweise die B.___ erst am 1 4. August 2014, mithin nach der Konkurseröffnung vom 1 0. Juli 2014, unterzeichnet wurde ( Urk. 33 S. 2). Ebenfalls richtig ist, dass die Liste der
C.___ , Nürnberg mit den 22 Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer der Zweigniederlassung in Zürich erst am 22.
August 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/12; Urk. 36). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, wonach er von diesen Meldungen nichts gewusst haben will, widerspricht aber den vorliegenden Akten. Bei den Akten befindet das Wahlprotokoll der Personalvorsorge-Kom mission der C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich, welches auf dem For mular der AXA Winterthur mit Datum vo m 7. August 2014 vom Beschwerde führer 2 und vom Beigeladenen u nterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer 2 wurde z um Arbeit geber vertreter bestimmt und der Beigeladene zum Arbeit nehmervertreter gewählt (Urk.
44/8). Der Beigeladene war zuvor mit einem am
2. Mai 2014 unter zeich neten Arbeits vertrag von der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, per 1. Mai 2014 als Sektorleiter Infrastruktur angestellt worden ( Urk. 44/7). Der Arbeitsvertrag wurde seitens der C.___
nicht vom Beschwerde führer 2 unterschrieben ( Urk. 44/ 7 S.
3). Aus dem vom Beschwerdeführer 2 unter schriebenen Wahlprotokoll der Personalvorsorge-Kom mission der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , ergibt sich aber , dass er davon ge wusst haben muss, dass die Mitarbeiter bei der Zweigniederlassung angestellt waren. Dazu bringt der Beschwerdeführer 2 vor, dass er das Wahl protokoll (Urk.
44/8) und den Anschlussvertrag der AXA Winterthur (Urk.
7/4 4/3) am selbigen Tag (7.
August 2014) vorsorglich unterschrieben habe und an die AXA Winterthur (wohl: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) gesendet habe. Dies für den Fall, dass neue Mitarbei ter bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, eingestellt werden sollten , da z u diesem Zeit punkt die B.___ (resp. die A.___ ) insolvent (10.
Juli 2014) und die D.___ noch nicht gegründet ge we sen sei (Grün dung : 2 5. August 2014). Anders wäre es für den Fall eines erfolgreich akquirier ten neuen Projekts der G.___ Unternehmungen in der Schweiz zu diesem Zeit punkt nicht möglich gewesen, neue Mitarbeiter in der Schweiz einzustellen und die neuen Projekte zu bearbeiten ( Urk. 46 S. 3). Er habe aber gewusst, dass die Mitarbeiter der A.___
das Angebot zur Einstell ung bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich , Ende Januar 2014 abgelehnt hä tten. Er habe die beiden Dokumente der AXA i n Kenntnis und in der Annahme unter zeichnet , dass keine Mitarbeiter der A.___ übernommen w ü rden oder übernommen werden sollten . Tatsächlich
habe es dieser präventiven Mass nahme wegen der dann kurze Zeit später bereits zum 25. August 2014 gegrün deten D.___ nicht mehr bedurft ( Urk. 46 S.
4). Demnach soll der Beschwerdeführer 2 den Anschlussvertrag mit der AXA (Urk.
7/4 4/3) und das Wahl protokoll (Urk.
44/8) nur für den Fall, dass diese Doku mente einmal benötigt würden, blanko unter schrieben haben. Es darf aber nicht übersehen werden, dass diese Dokumente laut dem Beschwerdeführer 2 auch an die AXA versandt wurden ( Urk. 46 S. 3).
Hätte die Zweigniederlassung in Zürich tatsächlich keine Mitarbeiter beschäftigt, wäre ein Vertragsabschluss mit der AXA gar nicht nötig gewesen. Der Beigeladene geht sodann davon aus, dass die übri gen Arbeitsverträge z wischen der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zeit von Anfang April bis Ende Dezember 2014 «irgend wo» in Nürnberg am Stammsitz C.___ abgelegt worden sein müssen (Urk. 51 S. 4). Abklärungen dazu können aber unterbleiben. Aufgrund seiner Organstellung hätte der Beschwerdeführer 2 darüber im Bilde sein müssen, ob die Zweigniederlassung in Zürich Mitarbeiter beschäftigt
und Lohnzahlungen erfolgen oder nicht . Er könnte sich so oder anders nicht damit entlasten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im August 2014 (vgl. Urk. 7/12) - ohne sein Wissen auf die Zweigniederlassung «umgemeldet» worden seien ( Urk. 7/117/8, Urk. 18/1 S. 12) beziehungsweise dass dies in der Mutterfirma in Nürnberg nicht aufgefallen sei ( Urk. 18/1 S. 8). 4.3.5
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 mit Gesellschafter beschluss von E.___ , dem alleinigen Gesellschafter der F.___ , am 1 0. Dezember 2014 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer dieser Gesellschaft abberufen wurde ( Urk. 7/109). Er konnte danach die Zweig nieder las sung in Zürich nicht mehr führen und für diese in Nürnberg auch keine Zah lun gen mehr veranlassen. Im Jahr 2014 erhob die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge quartalsweise (vgl. Urk. 7/1 4, Urk. 7/34 ). Aufgrund seines Austritts im vierten Quartals haftet der Beschwerdeführer somit nicht für Lohnbeiträge und Nebenkosten, welche die Konkursitin für das vierte Quartal 2014 zu leisten gehabt hä t te . 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Wäre die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten unter der Mit verantwortung des Beschwerdeführers 2 nachgekommen , wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Es ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführer 1 keine Haf tung nach Art. 52 AHVG trifft, weil er kein Organ der konkursiten Zweig nieder lassung war. Seine Beschwerde ist gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer 2 haftet als Organ. Am 1 0. Dezember 2014 wurde er als solches abberufen. Weil die Beschwerdegegnerin die Beiträge quartalsweise erho ben hat, hat diese Abberufung vorliegend zur Folge, dass der Beschwerde führer für die entgangenen effektiv geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für das 4.
Quartal (Oktober bis Dezember) 2014, welche erst am 10. Januar 2015 zur Zahlung fällig gewesen waren (Art. 34 Abs. 3 AHVV) samt dazugehörigen Ver zugs zinsen und Inkassokosten sowie die ab 10. Dezember 2014 angefallenen In kasso kosten aller Perioden nicht haftet. Unter Ausschluss der nicht unter die Arbeit geberhaftung nach Art. 52 AHVG fallenden Beiträge an den Berufsbil dungsfonds (vgl. E. 2.3.2) muss die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatz forde rung neu berechnen und in masslicher Hinsicht eine neue Verfügung erlassen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 . Im Übrigen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen. 7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vollständigen Obsie gen ermessensweise auf
Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ) .
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. 7. 2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s 2 machte mit seinen Honorarnoten vom 26. Mai 2020 für das vorliegenden Verfahren eine Entschädigung für Arbeit und Barauslagen in der Höhe von total Fr. 1 0'122.81 (ohne Mehrwertsteuer) geltend (vgl. Urk. 50/1-6 ) . Ob dies so für eine Prozessentschädigung bei einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers 2 übernommen werden könnte, kann offen bleiben .
Weil die Beschwerde des Beschwerde führer 2 nur teil weise gutgeheissen wurde, hat er
nur Anspruch auf eine reduzierte Prozess ent schä digung . Diese ist nach pfli chtgemässem Ermessen festzusetz en.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozessent schädigung i n der Höhe von Fr. 2 ' 000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten.
7.3
Der vertretene Bei geladene hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessent schä di gung durch den teilweise unterliegenden Beschwerdeführer 2 ( vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N
3 zu § 34 GSVGer ). Diese Entschädigung ist nach Ermessen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer 2 hat dem Beigeladenen eine reduzierte Prozessent schädi gung in der Hö he von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1. a) In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Schadenersatz zu leisten hat. b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der Ein spra cheentscheid vom 31. Oktober 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2 für entgangene Beiträge an den Berufsbildungsfonds (E. 2.3.2) sowie Beiträge des 4. Quartals 2014 samt aller ab dem 10. Dezember 2014 angefallenen Inkassokosten (E. 6) nicht haftet. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Berechnung der verbliebenen Schadenersatz summe und zum Erlass einer neuen Schadenersatzverfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozess ent schädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. c) Der Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rainer Rothe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.1.1 Z.___ wurde am 13. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ im Handelsregister des Kan tons Zürich eingetragen (Urk. 3/4/3, Urk. 7/1 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Die A.___ war seit 1. Januar 2006 der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (vgl. Urk. 7/5 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Mit Statutenän derung vom 5. Oktober 2012 wurde die Gesellschaft in « B.___ » umfir miert (Tagebucheintrag vom 12. Oktober 2012, Publika tion im SHAB vom 17. Oktober 2012; Urk. 3/4/3 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Am 1. Juli 2014 wurde der Gesellschaft wieder die ursprüngliche Firma « A.___ » gegeben (Tagebucheintrag vom 4. Juli 2014, Publikation im SHAB vom 9. Juli 2014; Urk. 3/4/3 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Am 10. Juli 2014 fiel die A.___ in Konkurs (Urk. 3/4/3, Urk. 7/840 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 11. Juni 2015 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 3/4/3, Urk. 7/892 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Mit Verfügung vom 5. April 2016 forderte die Ausgleichs kasse von Z.___ Schadenersatz für entgangene Sozialver sicherungs beiträge sowie Verwal tungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 142'590.-- (Urk. 7/895 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Die dagegen von Z.___ am 4. Mai 2016 erhobene Ein sprache (Urk. 7/912) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. September 2016 teilweise gut und verpflichtete ihn zur Leistung von Schaden ersatz im Betrag von Fr. 141'965.90 (Urk. 2 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Dagegen führte Z.___ am 8. September 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungs ge richt, welches die Beschwerde mit Urteil AK.2016.00050 vom 30. Mai 2018 ab wies. Dieses Urteil blieb unangefochten.
E. 1.1.2 X.___ und Y.___ wurden am 24. Juli 2013 als Einzelzeich nungsberechtigte der neugegründeten
C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich, ohne Funktionsbezeichnung, ins Handelsregister des Kan tons Zürich ein getragen (Tagebucheintrag vom 24. Juli 2013, Urk. 7/7/4). Am 5. Januar 2015 erfolgte die Löschung von X.___ aus dem Handels register (vgl. Tagebucheintragung vom 5. Januar 2015 , Urk. 17 ). Der Konkurs richter des Handels gerichts des Kantons Zürich eröffnete mit Urteil vom 16. April 2015 den Konkurs über die Zürcher Zweigniederlassung der C.___ , Nürnberg ( vgl. Urk. 7/65, Urk. 7/71). Der Handelsregistereintrag von Y.___ wurde per 6. Mai 2015 gelöscht (vgl. Tagebucheintragung vom 6. Mai 2015 , Urk. 17 ). Mit Urteil desselben Konkursrichters vom 14. Juli 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/74).
E. 1.1.3 Am 26. August 2014 wurde die D.___ ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. E.___ amtete laut Han delsregistereintrag als Vorsitzender der Geschäftsführung. Z.___ war deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Internet-Handels registe rauszug des Kantons Zürich). Er teilte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass diese Gesellschaft einen Grossteil der ehemaligen Mitarbeiter der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung übernom men habe (Ur
k. 7/45/3 ).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
E. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 führte X.___ (nach folgend Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 5. August 2016 Beschwerde (Pro zess Nr. AK.2016.00033) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids, eventuell sei die Streit sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Ab klä rungen betref fend Stellung, Kompetenzen und Verant wort lichkeit des Beschwerdeführers 1 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 - unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 7/1-149) - Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer 1 Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/1-2). Mit Replik vom 9. November 2016 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer 1 genauso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. November 2016 (Urk. 16).
E. 2.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schaden ersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 2.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr mög lich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Rechtsprechungsgemäss entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unternehmens im Ausland - wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liqui da tion und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Han dels register nicht mehr erhoben werden können - nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG. Ein Vorgehen gegen die Muttergesellschaft im Ausland wird nicht vorausgesetzt ( Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, Rz . 363). 2. 2 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber den Beschwerdeführenden mit Ver fügung vom 19. Februar
2016 (Urk. 7/85-86) Schadenersatz für entgangene Lohn -
und FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen , Mahngebüh ren und In kass o kosten im Betrag von Fr. 178'241.15 geltend. 2. 2 .2
Der Beschwerdeführer 2 stellt
sich zunächst
auf den Standpunkt, dass deswegen kein Schaden bestehen würde, für den er haften müsste, weil die Konkursitin
seines Wissens nach nie Angestellte beschäftigt und demzufolge auch keine Löhne ausbezahlt habe (Urk. 7/117/7-8, Urk. 7/117/ 10, Urk. 18/1 S. 3 ). Diesbe züglich ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gesellschafterversammlung der C.___ mit Sitz in Nürnberg vom 18. Juni 2013 die Errichtung einer Zweig niederlassung in Zürich mit der Firma
C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, beschlossen wurde (Urk. 7/83/12). Zur Vertretung der Zweigniederlassung wurden die Beschwerde führenden bestimmt (Urk. 7/83/13). Gleichentags meldete der Beschwerdeführer 2 beim Handels register des Kantons Zürich die Zweigniederlassung zum Eintrag an (Urk. 7/83/16). Der Handelsregi stereintrag wurde am 24. Juli
2013 (Tagesregister datum) vorgenom men (Urk. 7 /7/4). Nach der Eintragung sandte die Beschwerde gegnerin den Frage bogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht an die Adresse der Zweignieder lassung (Urk. 7/2). Weil dies unbeantwortet blieb, musste die Zweigniederlassung gemahnt werden (Urk. 7/4). Auch darauf erhielt die Beschwerdegegnerin keine Antwort, weshalb sie die Fragebogen dem Beschwerdeführer 1 zustellte (Urk. 7/6). Danach erhielt die Beschwerdegegnerin einen vom 17. Oktober 2013 datierenden und mit dem Stempel der C.___ , Nürnberg, versehenen Frage bogen (Urk. 7/7/2). Darin erklärte diese Gesellschaft, dass die Zweig nieder lassung in Zürich (nebst den Geschäftsführern) kein weiteres Personal beschäf tigen würde (Urk. 7/7/1). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, dass sie seit 1. Juli 2013 bei ihrer Kasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Kontrollbetrieb) angeschlossen sei und künftige Lohn zah lungen zu melden seien (Urk. 7/8). In der Folge erhielt die Beschwer degegnerin von C.___ , Nürnberg , am 8 . August 2014 eine Liste mit 21 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei der Zweigniederlassung in Zürich beschäftigt seien (Urk. 7/12). In der folgenden Kor respondenz versandte die Beschwerdegegnerin Mitarbeiterausweise und An meldebestätigungen (vgl. Urk. 7/15-33). Zudem erhob sie begin nend mit dem 2. Quartal 2014 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 18'000.-- bei der Konkursitin
Akontobeiträge (Urk . 7/1 4 , Urk. 7/ 34 ). Der Be igeladene teilte der Beschwerde gegnerin am 2 3. Januar 2015 sodann mit, dass sämtliche Mit arbeitende der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, das Unternehmen per 31. Dezember 2015 (richtig: 2014) verlassen hätten. Der Grossteil sei per 1. Januar 2015 in die D.___ übergetreten . Aus diesem Grund könne die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, für das Jahr 2015 keine Lohnsumme mehr melden ( Urk. 7/45/3). Daraufhin reichte die C.___ , Nürnberg, nachdem sie die Lohndeklaration zweimal korrigiert hatte (Urk. 7/46 , Urk. 7/48), bei der Beschwerdegegnerin eine vom 4. Februar
2015 datierende Lohndeklaration 2014 ein ( Urk. 7/49). Gemäss dieser Lohndeklaration betrug die AHV-pflichtige Lohnsumme Fr. 1'312'406.-- ( Urk. 7/49/3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ( Urk. 46 S. 2) erhob die Beschwerde gegnerin somit zu Recht auch für die Monate November und Dezember 2014 bei die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, Soz ialversiche rungsbeiträge . 2. 2 .3
Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass nach Art. 5 Abs. 2 AHVG eine Beitrags schuld grundsätzlich überall dort entsteht, wo Arbeit entgolten wird. Dement sprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeit nehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusam men hängen, beitrags pflich tiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeit s verhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmit tel bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetz licher Vorschrift davon ausgenommen ist. Ist also eine wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so bedarf deren allfälli ge Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer beson deren Rechtsgrundlage (BGE 137 V 321 E. 2.1 mit Hinweisen). Die auf den wirtschaftlichen Vorgang abstellende Betrachtungsweise legt eine objekt bezo gene Definition des massgebenden Lohnes nahe, zumal Art. 5 Abs. 2 AHVG die Rechtssubjekte Arbeitgeber und Arbeit nehmer nicht erwähnt. Seit Einführung der Alters- und Hinterlassenen versicherung im Jahr 1948 kam es für die Bestimmung des Beitragssubstrates nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geld werten Leistung im Arbeits verhältnis wirt schaftlich hinreichend begründet ist (BGE 137 V 321 E.
E. 2.2 Am 2. Dezember 2016 erhob Y.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Okt o ber 2016 (Prozess Nr. AK.2016.00053; Urk. 18/1) und beantragte, der an gefoch tene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Streitsache an die Vorin stanz zurückzuweisen zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen betreffend Stellung, Kompetenzen und Verantwortlichkeit des Beschwerde führers 2, sube ven tuell seien E.___ und Z.___ als faktische Geschäfts führer der Zweig nie derlassung der C.___ in Zürich als Solidar haftende neben den Beschwerdeführenden zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 178'241.15 zu verpflichten, subsubeventuell sei der Schadenersatz aufgrund des reduzierten Ver schuldens des Beschwerdeführers 2 im Sinne v on Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 OR
herabzusetz en (Urk. 18/1 S. 2).
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Damit braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, wer im Jahr 2014 die Löhne der Mitarbeiter der C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich, bezahlt hat. Laut dem Beigeladenen ist die D.___ in den Monaten November bis Dezember 2014 für die Löhne aufgekommen (Urk. 1 S. 9 im Prozess AK.2019.00011). Ob dies zutrifft oder ob eine andere Gesellschaft, zum Beispiel die C.___ , Nürnberg, die Löhne bezahlte, braucht
nicht weiter geprüft zu werden , da dies nach dem Gesagten nicht entscheidend ist, ebenso wenig wofür die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter ab 1. April 2014 bei der
C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich , angestellt waren beziehungsweise von der
C.___ , Nürnberg als A ngestellte der Zweig niederlassung g emeldet wurden (s. dazu E.
4.3.3
f. nachstehend). Ent scheidend ist einzig, ob AHV-pflichtige Löhne aus bezahlt wurden und der Schaden anhand der Kassenakten ausgewiesen ist.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde der Prozess Nr. AK.2016.00053 mit dem Prozess AK.2016.00033 vereinigt und Ersterer als dadurch erledigt abge schrieben (Urk. 18/5, Urk. 19).
E. 2.3.1 D er im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kas senakten (Urk. 7/1-149) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 178'719.05 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen effektiv geschuldeten Beiträgen des Jahres 2014 zusammen (total Fr. 178'590.75, Positionen 2014 0001-0002, 0004 und 2015 0001 [Urk. 7/14, Ur k .
7/34, Urk. 7/40, Urk. 7/56]), zuzüglich Mahngebühren: Fr. 100.-- (betr. Position 2014 0001 [Urk. 7/35], bet
r. Position 2014 0002 [Urk. 7/38, Urk. 7/41], betr. Position 2014 0004 [Urk. 7/53], betr. Position 2015 0001 [Urk. 7/62]), Verzugszinsen: Fr. 894.70 (betr. Position 2014 0003 [Urk. 7/37]), Betreibungskosten: Fr. 584.50 (vgl. Kontoauszug vom 1. Juli 2016 [Urk. 7/142 Positionen 2014 0001 bis 0004 und 2015 0001 bis 0002, vgl. auch die Beitragsübersicht vom 1. Juni 2016]). Dies unter Verrechnung einzelner Zahlungen der Konkursitin im Umfang von Fr. 2'763.3 0. Das Quanti tativ des Schadens wurde von den Beschwerdeführern zwar pauschal, aber nicht substan tiiert bestritten. Grundsätzlich ergibt sich somit kein Anlass für Weite rungen bezüglich der Schadenshöhe. 2. 3 . 2
Wie dargelegt (E. 1.2) finden die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung sinngemäss Anwen dung auf die Invalidenversicherungs-, Erwerbsersatz- und Arbeitslosen versiche rungsbeiträge sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen. Dies gilt jedoch nicht für die Beiträge an den Berufs bil dungs fonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG). Die Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) bestimmt zwar die Familienausgleichskassen als zuständig für die Erhebung der Beiträge und erklärt die Regelungen der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) betreffend Mahnung, Zahlungs aufschub, Abschrei bung von uneinbringlichen Beiträgen und Verzugszinsen für sinngemäss an wendbar (§ 8), eine gesetzliche Bestimmung für eine (sinngemässe) Anwendung von Art. 52 AHVG für nicht bezahlte Beiträge findet sich jedoch weder im EG BGG noch in der VBBF. Eine Schadenersatzpflicht in (analoger) Anwendung von Art. 52 AHVG besteht für Beiträge an den Berufs bildungsfonds somit nicht. Die Beschwerdeführer können daher im vorliegenden Verfahren für die Beiträge an den Berufsbildungsfonds (Fr. 1'312.40, Urk. 7/59 Position 2015 0002) zuzüglich zuzuordnender Inkasso kosten (Mahnkosten von Fr. 20.--; vgl. Kontoauszug vom 1. Juni 2016, Urk. 7/142 Position 2015 0002 [Urk. 7/69]) nicht haftbar gemacht werden. Die in Frage kommende Schadenssumme reduziert sich dementsprechend auf Fr. 177'386.65. 2. 3 . 3
Die ausbezahlte Lohnsumme 2014 ergibt sich aus der Lohndeklaration vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/49). Basierend hierauf wurden mit der Jahresrechnung 2014 die effektiv geschuldeten Beiträge als Schaden geltend gemacht. Dass die effektiv geschuldeten Beiträge in erheblichem Masse von den zunächst einver langten Beiträgen abweichen , hat ihren Grund darin, dass die Beschwerde geg nerin fälschlicherweise von einer unzutreffenden Lohnsumme von lediglich Fr. 72'000.-- und nicht von der gemeldeten ausging und darauf Beiträge erhob (vgl. die Angaben der Konkursitin in Urk. 7/13 bzw. die übernommene Jahres lohn summe in Urk. 7/45). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist hierbei kein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin zu erblicken, das eine Reduktion des Schadens rechtfertigen würde. Einerseits war der Lohnauflistung keine Totallohnsumme zu entnehmen, sondern lediglich eine Einzelauflistung sämtlicher Löhne der Arbeitnehmenden , und andererseits wäre von der Konkur sitin zu erwarten gewesen, den Flüchtigkeitsfehler der Beschwerde gegnerin spätestens beim Erhalt der ersten Akontorechnung zu entdecken und zu melden. Dies unterblieb, was sich deren Organe grundsätzlich vorhalten lassen mü ss en .
E. 2.3.3 ) hätte anpassen lassen müssen. Zudem musste er das Beitragswesen der Zweigniederlassung über wachen. Dies setzte selbstredend auch voraus, dass er sich darüber informierte, ob die Zweignieder lassung in Zürich Mitarbeiter beschäftigte.
Es steh t fest, dass mehrere ehe malige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
A.___ ab 1. April 2014 als Mitarbeiter für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, gemeldet wurden (Urk. 33 [= Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ], Urk. 7/12 , Urk. 7/49 ). Gemäss der Lohndeklaration endeten d ie Arbeits verhält nisse bei der A.___ mehrheitlich per 31. März 2014 (Urk. 33 [=
Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ]). Etwas anderes galt namentlich für den Beigela de nen, welcher gemäss den Lohndeklarationen bis 30. April 2014 für die
A.___ gearbeitet hat und von Anfangs Mai bis Ende Dezember 2014 für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , tätig war (Urk. 33 [=
Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ], Urk. 7/49 ). Anzufügen ist, dass über die A.___ am 10. Juli 2014 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1.1) , weshalb diese Gesell schaft spätesten dann nicht mehr als Arbeitgeberin in Frage kam. D ie D.___ wurde erst am
26. August 2014 ins Handels register des Kantons Zürich eingetra gen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich). Ab April 2014 hätte sie somit noch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen können.
Aufgrund der bei der Beschwerdegegnerin ein gegangen en Lohndeklara tionen und Meldungen können für den Zeitraum von Anfang April bis Ende Dezember 2014 die meisten der ge nann ten Mitarbeiter weder der
A.___ noch der D.___
zugeordnet werden. Aufgrund dieser Unterlagen kommt für den genannten Zeit raum einzig die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin in Frage. 4.3.3
Der Beschwerdeführer 2 behauptet, dass die vom Gericht beigezogene Lohndek lara tion der B.___ beziehungsweise der A.___ , vom 1 4. August 2014 ( Urk.
33) und diejenige
der C.___ , Nürn berg vom 8. August 2014 für die Zweig niederlassung Zürich ( Urk. 7/12) falsch seien. Die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, habe in der Zeit ab 1.
April 2014 kein eigenes Geschäft und/oder Einnahmen gehabt ( Urk. 41 S. 3). Die Arbeitnehmer der B.___ beziehungsweise der A.___ seien nach deren Konkurs - wenn überhaupt - ledig lich für höchstens vier Monate bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, angestellt und danach in die D.___ in Zürich gewechselt/durchgereicht worden (Urk. 7/117/7-8, Urk. 7/117/36). Nach dem Konkurs der A.___ seien deren Pro jekte und Tätigkeiten in Zürich auf die D.___ übergegangen. Die C.___ , Nürnberg,
Zweig nieder lassung Zürich, habe zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Geschäft gehabt. Vielmehr habe die Tätigkeit (Engineering) tatsächlich in der D.___ in Zürich stattgefunden (Urk. 7/117/10, Urk. 18/1 S. 14, Urk. 41 S. 3). Er gehe davon aus, dass rück wir kend ohne sein Wissen und Wollen Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum auf die C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich, umgemeldet worden seien, obwohl sie tatsächlich zu den gemeldeten Zeiträumen dort gar nicht be schäftigt gewesen seien (Urk. 7/117/8 , Urk. 41 S. 3 ). 4.3.4
Zwar trifft es zu, dass die Lohndeklaration 2014 für die A.___ be ziehungsweise die B.___ erst am 1 4. August 2014, mithin nach der Konkurseröffnung vom 1 0. Juli 2014, unterzeichnet wurde ( Urk. 33 S. 2). Ebenfalls richtig ist, dass die Liste der
C.___ , Nürnberg mit den 22 Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer der Zweigniederlassung in Zürich erst am 22.
August 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/12; Urk. 36). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, wonach er von diesen Meldungen nichts gewusst haben will, widerspricht aber den vorliegenden Akten. Bei den Akten befindet das Wahlprotokoll der Personalvorsorge-Kom mission der C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich, welches auf dem For mular der AXA Winterthur mit Datum vo m 7. August 2014 vom Beschwerde führer 2 und vom Beigeladenen u nterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer 2 wurde z um Arbeit geber vertreter bestimmt und der Beigeladene zum Arbeit nehmervertreter gewählt (Urk.
44/8). Der Beigeladene war zuvor mit einem am
2. Mai 2014 unter zeich neten Arbeits vertrag von der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, per 1. Mai 2014 als Sektorleiter Infrastruktur angestellt worden ( Urk. 44/7). Der Arbeitsvertrag wurde seitens der C.___
nicht vom Beschwerde führer 2 unterschrieben ( Urk. 44/ 7 S.
3). Aus dem vom Beschwerdeführer 2 unter schriebenen Wahlprotokoll der Personalvorsorge-Kom mission der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , ergibt sich aber , dass er davon ge wusst haben muss, dass die Mitarbeiter bei der Zweigniederlassung angestellt waren. Dazu bringt der Beschwerdeführer 2 vor, dass er das Wahl protokoll (Urk.
44/8) und den Anschlussvertrag der AXA Winterthur (Urk.
7/4 4/3) am selbigen Tag (7.
August 2014) vorsorglich unterschrieben habe und an die AXA Winterthur (wohl: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) gesendet habe. Dies für den Fall, dass neue Mitarbei ter bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, eingestellt werden sollten , da z u diesem Zeit punkt die B.___ (resp. die A.___ ) insolvent (10.
Juli 2014) und die D.___ noch nicht gegründet ge we sen sei (Grün dung : 2 5. August 2014). Anders wäre es für den Fall eines erfolgreich akquirier ten neuen Projekts der G.___ Unternehmungen in der Schweiz zu diesem Zeit punkt nicht möglich gewesen, neue Mitarbeiter in der Schweiz einzustellen und die neuen Projekte zu bearbeiten ( Urk. 46 S. 3). Er habe aber gewusst, dass die Mitarbeiter der A.___
das Angebot zur Einstell ung bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich , Ende Januar 2014 abgelehnt hä tten. Er habe die beiden Dokumente der AXA i n Kenntnis und in der Annahme unter zeichnet , dass keine Mitarbeiter der A.___ übernommen w ü rden oder übernommen werden sollten . Tatsächlich
habe es dieser präventiven Mass nahme wegen der dann kurze Zeit später bereits zum 25. August 2014 gegrün deten D.___ nicht mehr bedurft ( Urk. 46 S.
4). Demnach soll der Beschwerdeführer 2 den Anschlussvertrag mit der AXA (Urk.
7/4 4/3) und das Wahl protokoll (Urk.
44/8) nur für den Fall, dass diese Doku mente einmal benötigt würden, blanko unter schrieben haben. Es darf aber nicht übersehen werden, dass diese Dokumente laut dem Beschwerdeführer 2 auch an die AXA versandt wurden ( Urk. 46 S. 3).
Hätte die Zweigniederlassung in Zürich tatsächlich keine Mitarbeiter beschäftigt, wäre ein Vertragsabschluss mit der AXA gar nicht nötig gewesen. Der Beigeladene geht sodann davon aus, dass die übri gen Arbeitsverträge z wischen der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zeit von Anfang April bis Ende Dezember 2014 «irgend wo» in Nürnberg am Stammsitz C.___ abgelegt worden sein müssen (Urk. 51 S. 4). Abklärungen dazu können aber unterbleiben. Aufgrund seiner Organstellung hätte der Beschwerdeführer 2 darüber im Bilde sein müssen, ob die Zweigniederlassung in Zürich Mitarbeiter beschäftigt
und Lohnzahlungen erfolgen oder nicht . Er könnte sich so oder anders nicht damit entlasten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im August 2014 (vgl. Urk. 7/12) - ohne sein Wissen auf die Zweigniederlassung «umgemeldet» worden seien ( Urk. 7/117/8, Urk. 18/1 S. 12) beziehungsweise dass dies in der Mutterfirma in Nürnberg nicht aufgefallen sei ( Urk. 18/1 S. 8). 4.3.5
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 mit Gesellschafter beschluss von E.___ , dem alleinigen Gesellschafter der F.___ , am 1 0. Dezember 2014 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer dieser Gesellschaft abberufen wurde ( Urk. 7/109). Er konnte danach die Zweig nieder las sung in Zürich nicht mehr führen und für diese in Nürnberg auch keine Zah lun gen mehr veranlassen. Im Jahr 2014 erhob die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge quartalsweise (vgl. Urk. 7/1 4, Urk. 7/34 ). Aufgrund seines Austritts im vierten Quartals haftet der Beschwerdeführer somit nicht für Lohnbeiträge und Nebenkosten, welche die Konkursitin für das vierte Quartal 2014 zu leisten gehabt hä t te . 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Wäre die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten unter der Mit verantwortung des Beschwerdeführers 2 nachgekommen , wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Es ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführer 1 keine Haf tung nach Art. 52 AHVG trifft, weil er kein Organ der konkursiten Zweig nieder lassung war. Seine Beschwerde ist gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer 2 haftet als Organ. Am 1 0. Dezember 2014 wurde er als solches abberufen. Weil die Beschwerdegegnerin die Beiträge quartalsweise erho ben hat, hat diese Abberufung vorliegend zur Folge, dass der Beschwerde führer für die entgangenen effektiv geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für das 4.
Quartal (Oktober bis Dezember) 2014, welche erst am 10. Januar 2015 zur Zahlung fällig gewesen waren (Art. 34 Abs. 3 AHVV) samt dazugehörigen Ver zugs zinsen und Inkassokosten sowie die ab 10. Dezember 2014 angefallenen In kasso kosten aller Perioden nicht haftet. Unter Ausschluss der nicht unter die Arbeit geberhaftung nach Art. 52 AHVG fallenden Beiträge an den Berufsbil dungsfonds (vgl. E. 2.3.2) muss die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatz forde rung neu berechnen und in masslicher Hinsicht eine neue Verfügung erlassen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 . Im Übrigen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen. 7.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 177'386.65 ausgewiesen. 3.
3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich , den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen für die Löhne des Jahres 2014 nur unvollständig nach kam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 177'386.65 unbezahlt (vgl. E. 2.4). Es bedarf keiner weiteren Ausführun gen, dass die Konkursitin dadurch klar und offen sichtlich Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 4. 4.1
4 .1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursac ht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft ersc heinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unter nehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523). 4.1.2
Hinsichtlich der subsidiären Haftung der verantwortlichen Organe unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen Organen im formellen Sinn und faktischen Organen. Ein formelles Organ ist zum Beispiel das Mitglied des Ver waltungsrates einer Aktengesellschaft. Diesem kommt formelle Organstellung zu unabh ängig, davon, welche Aufgaben e s tatsächlich erfüll t . Von einem fak tischen Organ wird dann gesprochen, wenn eine Person tatsächlich die Funk tion eines Organes erfüllt, we il sie die diesem vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigent liche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesel l schaft mass ge bend mitbestimmt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3
Das Sozialversicherungsgericht behandelt die Leitungsorgane einer Zweignieder lassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland ebenfalls als formelle Organe (Urteile des Sozialversicherungsgerichts AK.2012.00007 vom 19. März
2013 E. 5.1.1, AK.2014.00028 vom 16. März
2016 E.
5.2, AK.2015.00051 vom 12. Okto ber 2016 E. 5.2.4 jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht s H 37/02 vom 3. September 2003;
Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 50 N 205).
Gemäss Art. 160 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland in der Schweiz eine Zweig niederlassung haben. Diese untersteht dem schweizerischen Recht (Art. 160 Abs. 1 IPRG). Schweizer Zweigniederlassungen einer Rechtseinheit mit Sitz im Ausland sind im Handelsregister einzutragen. Für eine solche Zweigniederlas sung muss ein Bevollmächtiger mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Recht der gesellschaftlichen Vertretung bestellt werden (Art. 935 des Obligationen rechts, OR; Art. 113 der Handelsregisterverordnung, HRegV ). 4.1.4
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitrags for derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Hand lungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwal tungs rat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer 1 Vertreter der Zweigniederlassung der C.___ , Nürnberg in Zürich gewesen sei. Er sei von der Gründung der Zweigniederlassung am 24. Juli 2013 bis am 5. Januar 2015 mit Einzelunter schrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Als Organ der Zweignieder las sung sei er für den ihr verursachten Schaden ersatzpflichtig (Urk. 2 S. 3). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Gesellschafterversammlung der C.___ vom 18. Juni 2013 zum Vertreter der Zweignieder lassung in Zürich bestimmt wurde (Urk. 7/83/13). Jedoch kann ein Arbeitgeber auch einen in untergeordneten Stellung tätigen Arbeitnehmer zum Vertreter ernennen und eine Zeichnungsberechtigung einräumen. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 24. Juli 2013 als Einzelzeich nungsberechtigte r der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, ohne Funktionsbezeichnung, ins Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen (Urk. 7/7/4). Aus diesen Unter lagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerde führer 1 ein Leitungsorgan der Zweigniederlassung in Zürich war. I h m kam somit keine formelle Organstellung zu. Hinweise auf eine faktische Organstellung sind den Kassenakten nicht zu entnehmen. Mangels Organstellung haftet der Beschwerdeführer 1 somit nicht für den aufgrund des Konkurses der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung eingetretenen Schaden der Beschwerdegegnerin. 4. 3
4.3.1
Der Beschwerdeführer 2 war zwar ebenfalls ohne Funktionsbezeichnung im Handels register des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 7/7/4 ). Er war jedoch der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der F.___ , welche wiederum die Komplementärin der C.___ war (Urk. 7/83/12). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 wurde im Sommer 2013 no ch eine weitere Person zum Gesc häftsführer bestellt (Urk. 7/117 /12). Der Beschwer deführer 2 brachte diesbezüglich weiter vor, dass die deutsche C.___ als operative Gesellschaft innerhalb der sog. G.___ -Gruppe auch für die Be treuung der anderen Gesellschaften dieser Gruppe und deren ausländischen Zweignieder las sungen und die ausländischen Firmen zuständig gewesen sei. So seien zum Beispiel auch die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , von der kauf männischen Abteilung in Nürnberg über das Konto bei der Credit Suisse bezahlt worden. Dazu habe er oder der Mitgeschäftsführer zusam men mit dem kauf männischen Leiter der C.___ die Über weisungen ausgeführt (Urk. 7/117/13). Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer 2 jedenfalls als fak ti sch es Organ der Zweigniederlassung in Zürich zu betrachten . 4.3.2
Als solches wäre es seine Aufgabe gewesen auch dafür zu sorgen, dass auf den Löhnen die Sozialver sicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Bezahlung schloss auch die korrekte Beitragsabrechnung mit ein, sodass der Beschwerdeführer 2 die zu tiefen Akonto beiträge (vgl. E.
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom19. Februar 2018 die Verfügung vom 5. Februar 2018 zu den Akten, mit welcher Z.___ solidarisch mit den Beschwerdeführenden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde (Urk. 28-29). 2. 6
Mit Gerichtsverfügung vom
6. Februar 2020 wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen (Urk. 32 ). Mit derselben Verfügung wurde aus den Akten des Pro zesses Nr. AK.2016.00050 eine Lohndeklaration der A.___ aus dem Jahr 2014 (Urk. 33) beigezogen. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegen heit zur Stellungnahme gegeben. 2.
E. 2.8 Der Beschwerdeführer 2 reichte am
17 . Mai 2020 eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 46 , Urk. 47/13-14 ). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 48).
E. 2.9 Am 2 6. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 ( Urk.
49) seine Honorarnoten ( Urk. 50/ 1-
E. 2.10 Der Beige ladene liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Urk. 51) zur Stellung na hme des Beschwerde führers vom 17 . Mai 2020 (Urk. 46, Urk. 47/13-14) ver nehmen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie di eser Eingabe zugestellt (Urk. 52 ) .
3.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzverfügung gegen den Beigeladenen vom
5. Februar 2018 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 bestätigt hat. Die vom Beigeladenen dagegen am 21. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. AK.2019.00011. Mit Urteil heutigen Datums hat das Sozialversicherungsge ri cht die Beschwerde gutgeheissen und den Einspracheentscheid der Beschwerde geg nerin vom 24. Januar 2019 aufgehoben . 4.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 4. Februar 2020 zur
Lohndeklaration der A.___ aus dem Jahr 2014 (Urk. 33) Stellung ( Urk. 36).
Am 30. März 2020 reichten der Beschwerdeführer 2 ( Urk.
41) und der Beschwerde führer 1 ( Urk.
42) je eine Stellungnahme ein.
Mit seiner Stellungnahme vom 27.
April 2020 beantragte der Beigeladene, dass die Beschwerden der Beschwer de führer - soweit auf sie einzutreten sei - abzuweisen seien (Urk. 43 S. 2, Urk. 44/1-9). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 4. Mai 2020 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 45) .
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vollständigen Obsie gen ermessensweise auf
Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ) .
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. 7. 2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s 2 machte mit seinen Honorarnoten vom 26. Mai 2020 für das vorliegenden Verfahren eine Entschädigung für Arbeit und Barauslagen in der Höhe von total Fr. 1 0'122.81 (ohne Mehrwertsteuer) geltend (vgl. Urk. 50/1-6 ) . Ob dies so für eine Prozessentschädigung bei einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers 2 übernommen werden könnte, kann offen bleiben .
Weil die Beschwerde des Beschwerde führer 2 nur teil weise gutgeheissen wurde, hat er
nur Anspruch auf eine reduzierte Prozess ent schä digung . Diese ist nach pfli chtgemässem Ermessen festzusetz en.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozessent schädigung i n der Höhe von Fr. 2 ' 000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten.
E. 7.3 Der vertretene Bei geladene hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessent schä di gung durch den teilweise unterliegenden Beschwerdeführer 2 ( vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N
3 zu § 34 GSVGer ). Diese Entschädigung ist nach Ermessen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer 2 hat dem Beigeladenen eine reduzierte Prozessent schädi gung in der Hö he von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1. a) In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Schadenersatz zu leisten hat. b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der Ein spra cheentscheid vom 31. Oktober 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2 für entgangene Beiträge an den Berufsbildungsfonds (E. 2.3.2) sowie Beiträge des 4. Quartals 2014 samt aller ab dem 10. Dezember 2014 angefallenen Inkassokosten (E. 6) nicht haftet. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Berechnung der verbliebenen Schadenersatz summe und zum Erlass einer neuen Schadenersatzverfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozess ent schädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. c) Der Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rainer Rothe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 10 ) ein .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00033 damit vereinigt AK.2016.00053
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. August 2020 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführer Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rainer Rothe Deutscher Rechtsanwalt Hafenstrasse 14, Postfach 112, 8590 Romanshorn gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing SwissLegal HPLAW ZUG Bahnhofstrasse 10, Postfach 960, 6301 Zug Sachverhalt: 1. 1.1
1.1.1
Z.___ wurde am 13. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ im Handelsregister des Kan tons Zürich eingetragen (Urk. 3/4/3, Urk. 7/1 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Die A.___ war seit 1. Januar 2006 der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (vgl. Urk. 7/5 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Mit Statutenän derung vom 5. Oktober 2012 wurde die Gesellschaft in « B.___ » umfir miert (Tagebucheintrag vom 12. Oktober 2012, Publika tion im SHAB vom 17. Oktober 2012; Urk. 3/4/3 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Am 1. Juli 2014 wurde der Gesellschaft wieder die ursprüngliche Firma « A.___ » gegeben (Tagebucheintrag vom 4. Juli 2014, Publikation im SHAB vom 9. Juli 2014; Urk. 3/4/3 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Am 10. Juli 2014 fiel die A.___ in Konkurs (Urk. 3/4/3, Urk. 7/840 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 11. Juni 2015 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 3/4/3, Urk. 7/892 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Mit Verfügung vom 5. April 2016 forderte die Ausgleichs kasse von Z.___ Schadenersatz für entgangene Sozialver sicherungs beiträge sowie Verwal tungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 142'590.-- (Urk. 7/895 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Die dagegen von Z.___ am 4. Mai 2016 erhobene Ein sprache (Urk. 7/912) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. September 2016 teilweise gut und verpflichtete ihn zur Leistung von Schaden ersatz im Betrag von Fr. 141'965.90 (Urk. 2 im Prozess Nr. AK.2016.00050). Dagegen führte Z.___ am 8. September 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungs ge richt, welches die Beschwerde mit Urteil AK.2016.00050 vom 30. Mai 2018 ab wies. Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.1.2
X.___ und Y.___ wurden am 24. Juli 2013 als Einzelzeich nungsberechtigte der neugegründeten
C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich, ohne Funktionsbezeichnung, ins Handelsregister des Kan tons Zürich ein getragen (Tagebucheintrag vom 24. Juli 2013, Urk. 7/7/4). Am 5. Januar 2015 erfolgte die Löschung von X.___ aus dem Handels register (vgl. Tagebucheintragung vom 5. Januar 2015 , Urk. 17 ). Der Konkurs richter des Handels gerichts des Kantons Zürich eröffnete mit Urteil vom 16. April 2015 den Konkurs über die Zürcher Zweigniederlassung der C.___ , Nürnberg ( vgl. Urk. 7/65, Urk. 7/71). Der Handelsregistereintrag von Y.___ wurde per 6. Mai 2015 gelöscht (vgl. Tagebucheintragung vom 6. Mai 2015 , Urk. 17 ). Mit Urteil desselben Konkursrichters vom 14. Juli 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/74). 1.1.3
Am 26. August 2014 wurde die D.___ ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. E.___ amtete laut Han delsregistereintrag als Vorsitzender der Geschäftsführung. Z.___ war deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Internet-Handels registe rauszug des Kantons Zürich). Er teilte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass diese Gesellschaft einen Grossteil der ehemaligen Mitarbeiter der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung übernom men habe (Ur
k. 7/45/3 ). 1.2
Alsdann verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, X.___ und Y.___ mit Verfügungen vom 19. Feb ruar 2016 als Solidarhafter für die ihr aufgrund des Konkurses der
C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , entgangenen Beiträge von Fr. 178‘241.15 Schadenersatz zu leisten (Urk. 7/85-86). Am 21. März beziehungs weise 6. April 2016 erhoben X.___ (Urk. 7/90) und Y.___ (Urk. 7/117, Urk. 7/138) jeweils Einsprache gegen die sie betreffenden Ver fü gungen, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 8. Juli 2016 (Urk. 2) respektive 31. Oktober 2016 (Urk. 18/2) abwies. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 führte X.___ (nach folgend Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 5. August 2016 Beschwerde (Pro zess Nr. AK.2016.00033) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids, eventuell sei die Streit sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Ab klä rungen betref fend Stellung, Kompetenzen und Verant wort lichkeit des Beschwerdeführers 1 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 - unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 7/1-149) - Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer 1 Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/1-2). Mit Replik vom 9. November 2016 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer 1 genauso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. November 2016 (Urk. 16). 2.2
Am 2. Dezember 2016 erhob Y.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Okt o ber 2016 (Prozess Nr. AK.2016.00053; Urk. 18/1) und beantragte, der an gefoch tene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Streitsache an die Vorin stanz zurückzuweisen zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen betreffend Stellung, Kompetenzen und Verantwortlichkeit des Beschwerde führers 2, sube ven tuell seien E.___ und Z.___ als faktische Geschäfts führer der Zweig nie derlassung der C.___ in Zürich als Solidar haftende neben den Beschwerdeführenden zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 178'241.15 zu verpflichten, subsubeventuell sei der Schadenersatz aufgrund des reduzierten Ver schuldens des Beschwerdeführers 2 im Sinne v on Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 OR
herabzusetz en (Urk. 18/1 S. 2). 2.3
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde der Prozess Nr. AK.2016.00053 mit dem Prozess AK.2016.00033 vereinigt und Ersterer als dadurch erledigt abge schrieben (Urk. 18/5, Urk. 19). 2.4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 201 7 (Urk. 20) Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 unter Einreichung weiterer Akten (Urk.
21/1-7) sowie des Kontoauszugs vom 11. Januar
2017 (Urk. 22). Der Beschwerdeführer 1 nahm hierzu mit Eingabe vom 17. Februar 2017 (Urk. 25) und der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 1. März 2017 (Urk. 26) Stellung, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2017 mit ge teilt wurde (Urk. 27). 2.5
Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom19. Februar 2018 die Verfügung vom 5. Februar 2018 zu den Akten, mit welcher Z.___ solidarisch mit den Beschwerdeführenden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde (Urk. 28-29). 2. 6
Mit Gerichtsverfügung vom
6. Februar 2020 wurde Z.___ zum Pro zess beigeladen (Urk. 32 ). Mit derselben Verfügung wurde aus den Akten des Pro zesses Nr. AK.2016.00050 eine Lohndeklaration der A.___ aus dem Jahr 2014 (Urk. 33) beigezogen. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegen heit zur Stellungnahme gegeben. 2. 7
Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 4. Februar 2020 zur
Lohndeklaration der A.___ aus dem Jahr 2014 (Urk. 33) Stellung ( Urk. 36).
Am 30. März 2020 reichten der Beschwerdeführer 2 ( Urk.
41) und der Beschwerde führer 1 ( Urk.
42) je eine Stellungnahme ein.
Mit seiner Stellungnahme vom 27.
April 2020 beantragte der Beigeladene, dass die Beschwerden der Beschwer de führer - soweit auf sie einzutreten sei - abzuweisen seien (Urk. 43 S. 2, Urk. 44/1-9). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 4. Mai 2020 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 45) . 2.8
Der Beschwerdeführer 2 reichte am
17 . Mai 2020 eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 46 , Urk. 47/13-14 ). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 48). 2.9
Am 2 6. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 ( Urk.
49) seine Honorarnoten ( Urk. 50/ 1- 10 ) ein . 2.10
Der Beige ladene liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Urk. 51) zur Stellung na hme des Beschwerde führers vom 17 . Mai 2020 (Urk. 46, Urk. 47/13-14) ver nehmen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie di eser Eingabe zugestellt (Urk. 52 ) .
3.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzverfügung gegen den Beigeladenen vom
5. Februar 2018 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 bestätigt hat. Die vom Beigeladenen dagegen am 21. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. AK.2019.00011. Mit Urteil heutigen Datums hat das Sozialversicherungsge ri cht die Beschwerde gutgeheissen und den Einspracheentscheid der Beschwerde geg nerin vom 24. Januar 2019 aufgehoben . 4.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
2.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schaden ersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr mög lich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Rechtsprechungsgemäss entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unternehmens im Ausland - wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liqui da tion und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Han dels register nicht mehr erhoben werden können - nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG. Ein Vorgehen gegen die Muttergesellschaft im Ausland wird nicht vorausgesetzt ( Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, Rz . 363). 2. 2 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber den Beschwerdeführenden mit Ver fügung vom 19. Februar
2016 (Urk. 7/85-86) Schadenersatz für entgangene Lohn -
und FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen , Mahngebüh ren und In kass o kosten im Betrag von Fr. 178'241.15 geltend. 2. 2 .2
Der Beschwerdeführer 2 stellt
sich zunächst
auf den Standpunkt, dass deswegen kein Schaden bestehen würde, für den er haften müsste, weil die Konkursitin
seines Wissens nach nie Angestellte beschäftigt und demzufolge auch keine Löhne ausbezahlt habe (Urk. 7/117/7-8, Urk. 7/117/ 10, Urk. 18/1 S. 3 ). Diesbe züglich ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gesellschafterversammlung der C.___ mit Sitz in Nürnberg vom 18. Juni 2013 die Errichtung einer Zweig niederlassung in Zürich mit der Firma
C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, beschlossen wurde (Urk. 7/83/12). Zur Vertretung der Zweigniederlassung wurden die Beschwerde führenden bestimmt (Urk. 7/83/13). Gleichentags meldete der Beschwerdeführer 2 beim Handels register des Kantons Zürich die Zweigniederlassung zum Eintrag an (Urk. 7/83/16). Der Handelsregi stereintrag wurde am 24. Juli
2013 (Tagesregister datum) vorgenom men (Urk. 7 /7/4). Nach der Eintragung sandte die Beschwerde gegnerin den Frage bogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht an die Adresse der Zweignieder lassung (Urk. 7/2). Weil dies unbeantwortet blieb, musste die Zweigniederlassung gemahnt werden (Urk. 7/4). Auch darauf erhielt die Beschwerdegegnerin keine Antwort, weshalb sie die Fragebogen dem Beschwerdeführer 1 zustellte (Urk. 7/6). Danach erhielt die Beschwerdegegnerin einen vom 17. Oktober 2013 datierenden und mit dem Stempel der C.___ , Nürnberg, versehenen Frage bogen (Urk. 7/7/2). Darin erklärte diese Gesellschaft, dass die Zweig nieder lassung in Zürich (nebst den Geschäftsführern) kein weiteres Personal beschäf tigen würde (Urk. 7/7/1). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, dass sie seit 1. Juli 2013 bei ihrer Kasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Kontrollbetrieb) angeschlossen sei und künftige Lohn zah lungen zu melden seien (Urk. 7/8). In der Folge erhielt die Beschwer degegnerin von C.___ , Nürnberg , am 8 . August 2014 eine Liste mit 21 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei der Zweigniederlassung in Zürich beschäftigt seien (Urk. 7/12). In der folgenden Kor respondenz versandte die Beschwerdegegnerin Mitarbeiterausweise und An meldebestätigungen (vgl. Urk. 7/15-33). Zudem erhob sie begin nend mit dem 2. Quartal 2014 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 18'000.-- bei der Konkursitin
Akontobeiträge (Urk . 7/1 4 , Urk. 7/ 34 ). Der Be igeladene teilte der Beschwerde gegnerin am 2 3. Januar 2015 sodann mit, dass sämtliche Mit arbeitende der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, das Unternehmen per 31. Dezember 2015 (richtig: 2014) verlassen hätten. Der Grossteil sei per 1. Januar 2015 in die D.___ übergetreten . Aus diesem Grund könne die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, für das Jahr 2015 keine Lohnsumme mehr melden ( Urk. 7/45/3). Daraufhin reichte die C.___ , Nürnberg, nachdem sie die Lohndeklaration zweimal korrigiert hatte (Urk. 7/46 , Urk. 7/48), bei der Beschwerdegegnerin eine vom 4. Februar
2015 datierende Lohndeklaration 2014 ein ( Urk. 7/49). Gemäss dieser Lohndeklaration betrug die AHV-pflichtige Lohnsumme Fr. 1'312'406.-- ( Urk. 7/49/3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ( Urk. 46 S. 2) erhob die Beschwerde gegnerin somit zu Recht auch für die Monate November und Dezember 2014 bei die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, Soz ialversiche rungsbeiträge . 2. 2 .3
Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass nach Art. 5 Abs. 2 AHVG eine Beitrags schuld grundsätzlich überall dort entsteht, wo Arbeit entgolten wird. Dement sprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeit nehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusam men hängen, beitrags pflich tiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeit s verhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmit tel bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetz licher Vorschrift davon ausgenommen ist. Ist also eine wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so bedarf deren allfälli ge Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer beson deren Rechtsgrundlage (BGE 137 V 321 E. 2.1 mit Hinweisen). Die auf den wirtschaftlichen Vorgang abstellende Betrachtungsweise legt eine objekt bezo gene Definition des massgebenden Lohnes nahe, zumal Art. 5 Abs. 2 AHVG die Rechtssubjekte Arbeitgeber und Arbeit nehmer nicht erwähnt. Seit Einführung der Alters- und Hinterlassenen versicherung im Jahr 1948 kam es für die Bestimmung des Beitragssubstrates nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geld werten Leistung im Arbeits verhältnis wirt schaftlich hinreichend begründet ist (BGE 137 V 321 E.
2.2.1 mit Hinweisen). Damit braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, wer im Jahr 2014 die Löhne der Mitarbeiter der C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich, bezahlt hat. Laut dem Beigeladenen ist die D.___ in den Monaten November bis Dezember 2014 für die Löhne aufgekommen (Urk. 1 S. 9 im Prozess AK.2019.00011). Ob dies zutrifft oder ob eine andere Gesellschaft, zum Beispiel die C.___ , Nürnberg, die Löhne bezahlte, braucht
nicht weiter geprüft zu werden , da dies nach dem Gesagten nicht entscheidend ist, ebenso wenig wofür die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter ab 1. April 2014 bei der
C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich , angestellt waren beziehungsweise von der
C.___ , Nürnberg als A ngestellte der Zweig niederlassung g emeldet wurden (s. dazu E.
4.3.3
f. nachstehend). Ent scheidend ist einzig, ob AHV-pflichtige Löhne aus bezahlt wurden und der Schaden anhand der Kassenakten ausgewiesen ist. 2.3
2.3.1
D er im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kas senakten (Urk. 7/1-149) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 178'719.05 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen effektiv geschuldeten Beiträgen des Jahres 2014 zusammen (total Fr. 178'590.75, Positionen 2014 0001-0002, 0004 und 2015 0001 [Urk. 7/14, Ur k .
7/34, Urk. 7/40, Urk. 7/56]), zuzüglich Mahngebühren: Fr. 100.-- (betr. Position 2014 0001 [Urk. 7/35], bet
r. Position 2014 0002 [Urk. 7/38, Urk. 7/41], betr. Position 2014 0004 [Urk. 7/53], betr. Position 2015 0001 [Urk. 7/62]), Verzugszinsen: Fr. 894.70 (betr. Position 2014 0003 [Urk. 7/37]), Betreibungskosten: Fr. 584.50 (vgl. Kontoauszug vom 1. Juli 2016 [Urk. 7/142 Positionen 2014 0001 bis 0004 und 2015 0001 bis 0002, vgl. auch die Beitragsübersicht vom 1. Juni 2016]). Dies unter Verrechnung einzelner Zahlungen der Konkursitin im Umfang von Fr. 2'763.3 0. Das Quanti tativ des Schadens wurde von den Beschwerdeführern zwar pauschal, aber nicht substan tiiert bestritten. Grundsätzlich ergibt sich somit kein Anlass für Weite rungen bezüglich der Schadenshöhe. 2. 3 . 2
Wie dargelegt (E. 1.2) finden die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung sinngemäss Anwen dung auf die Invalidenversicherungs-, Erwerbsersatz- und Arbeitslosen versiche rungsbeiträge sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen. Dies gilt jedoch nicht für die Beiträge an den Berufs bil dungs fonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG). Die Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) bestimmt zwar die Familienausgleichskassen als zuständig für die Erhebung der Beiträge und erklärt die Regelungen der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) betreffend Mahnung, Zahlungs aufschub, Abschrei bung von uneinbringlichen Beiträgen und Verzugszinsen für sinngemäss an wendbar (§ 8), eine gesetzliche Bestimmung für eine (sinngemässe) Anwendung von Art. 52 AHVG für nicht bezahlte Beiträge findet sich jedoch weder im EG BGG noch in der VBBF. Eine Schadenersatzpflicht in (analoger) Anwendung von Art. 52 AHVG besteht für Beiträge an den Berufs bildungsfonds somit nicht. Die Beschwerdeführer können daher im vorliegenden Verfahren für die Beiträge an den Berufsbildungsfonds (Fr. 1'312.40, Urk. 7/59 Position 2015 0002) zuzüglich zuzuordnender Inkasso kosten (Mahnkosten von Fr. 20.--; vgl. Kontoauszug vom 1. Juni 2016, Urk. 7/142 Position 2015 0002 [Urk. 7/69]) nicht haftbar gemacht werden. Die in Frage kommende Schadenssumme reduziert sich dementsprechend auf Fr. 177'386.65. 2. 3 . 3
Die ausbezahlte Lohnsumme 2014 ergibt sich aus der Lohndeklaration vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/49). Basierend hierauf wurden mit der Jahresrechnung 2014 die effektiv geschuldeten Beiträge als Schaden geltend gemacht. Dass die effektiv geschuldeten Beiträge in erheblichem Masse von den zunächst einver langten Beiträgen abweichen , hat ihren Grund darin, dass die Beschwerde geg nerin fälschlicherweise von einer unzutreffenden Lohnsumme von lediglich Fr. 72'000.-- und nicht von der gemeldeten ausging und darauf Beiträge erhob (vgl. die Angaben der Konkursitin in Urk. 7/13 bzw. die übernommene Jahres lohn summe in Urk. 7/45). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist hierbei kein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin zu erblicken, das eine Reduktion des Schadens rechtfertigen würde. Einerseits war der Lohnauflistung keine Totallohnsumme zu entnehmen, sondern lediglich eine Einzelauflistung sämtlicher Löhne der Arbeitnehmenden , und andererseits wäre von der Konkur sitin zu erwarten gewesen, den Flüchtigkeitsfehler der Beschwerde gegnerin spätestens beim Erhalt der ersten Akontorechnung zu entdecken und zu melden. Dies unterblieb, was sich deren Organe grundsätzlich vorhalten lassen mü ss en . 2.4
Nach dem Gesagten ist eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 177'386.65 ausgewiesen. 3.
3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich , den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen für die Löhne des Jahres 2014 nur unvollständig nach kam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 177'386.65 unbezahlt (vgl. E. 2.4). Es bedarf keiner weiteren Ausführun gen, dass die Konkursitin dadurch klar und offen sichtlich Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 4. 4.1
4 .1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursac ht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft ersc heinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unter nehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523). 4.1.2
Hinsichtlich der subsidiären Haftung der verantwortlichen Organe unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen Organen im formellen Sinn und faktischen Organen. Ein formelles Organ ist zum Beispiel das Mitglied des Ver waltungsrates einer Aktengesellschaft. Diesem kommt formelle Organstellung zu unabh ängig, davon, welche Aufgaben e s tatsächlich erfüll t . Von einem fak tischen Organ wird dann gesprochen, wenn eine Person tatsächlich die Funk tion eines Organes erfüllt, we il sie die diesem vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigent liche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesel l schaft mass ge bend mitbestimmt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3
Das Sozialversicherungsgericht behandelt die Leitungsorgane einer Zweignieder lassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland ebenfalls als formelle Organe (Urteile des Sozialversicherungsgerichts AK.2012.00007 vom 19. März
2013 E. 5.1.1, AK.2014.00028 vom 16. März
2016 E.
5.2, AK.2015.00051 vom 12. Okto ber 2016 E. 5.2.4 jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht s H 37/02 vom 3. September 2003;
Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 50 N 205).
Gemäss Art. 160 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland in der Schweiz eine Zweig niederlassung haben. Diese untersteht dem schweizerischen Recht (Art. 160 Abs. 1 IPRG). Schweizer Zweigniederlassungen einer Rechtseinheit mit Sitz im Ausland sind im Handelsregister einzutragen. Für eine solche Zweigniederlas sung muss ein Bevollmächtiger mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Recht der gesellschaftlichen Vertretung bestellt werden (Art. 935 des Obligationen rechts, OR; Art. 113 der Handelsregisterverordnung, HRegV ). 4.1.4
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitrags for derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Hand lungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwal tungs rat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2016 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer 1 Vertreter der Zweigniederlassung der C.___ , Nürnberg in Zürich gewesen sei. Er sei von der Gründung der Zweigniederlassung am 24. Juli 2013 bis am 5. Januar 2015 mit Einzelunter schrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Als Organ der Zweignieder las sung sei er für den ihr verursachten Schaden ersatzpflichtig (Urk. 2 S. 3). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Gesellschafterversammlung der C.___ vom 18. Juni 2013 zum Vertreter der Zweignieder lassung in Zürich bestimmt wurde (Urk. 7/83/13). Jedoch kann ein Arbeitgeber auch einen in untergeordneten Stellung tätigen Arbeitnehmer zum Vertreter ernennen und eine Zeichnungsberechtigung einräumen. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 24. Juli 2013 als Einzelzeich nungsberechtigte r der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, ohne Funktionsbezeichnung, ins Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen (Urk. 7/7/4). Aus diesen Unter lagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerde führer 1 ein Leitungsorgan der Zweigniederlassung in Zürich war. I h m kam somit keine formelle Organstellung zu. Hinweise auf eine faktische Organstellung sind den Kassenakten nicht zu entnehmen. Mangels Organstellung haftet der Beschwerdeführer 1 somit nicht für den aufgrund des Konkurses der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung eingetretenen Schaden der Beschwerdegegnerin. 4. 3
4.3.1
Der Beschwerdeführer 2 war zwar ebenfalls ohne Funktionsbezeichnung im Handels register des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 7/7/4 ). Er war jedoch der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der F.___ , welche wiederum die Komplementärin der C.___ war (Urk. 7/83/12). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 wurde im Sommer 2013 no ch eine weitere Person zum Gesc häftsführer bestellt (Urk. 7/117 /12). Der Beschwer deführer 2 brachte diesbezüglich weiter vor, dass die deutsche C.___ als operative Gesellschaft innerhalb der sog. G.___ -Gruppe auch für die Be treuung der anderen Gesellschaften dieser Gruppe und deren ausländischen Zweignieder las sungen und die ausländischen Firmen zuständig gewesen sei. So seien zum Beispiel auch die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , von der kauf männischen Abteilung in Nürnberg über das Konto bei der Credit Suisse bezahlt worden. Dazu habe er oder der Mitgeschäftsführer zusam men mit dem kauf männischen Leiter der C.___ die Über weisungen ausgeführt (Urk. 7/117/13). Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer 2 jedenfalls als fak ti sch es Organ der Zweigniederlassung in Zürich zu betrachten . 4.3.2
Als solches wäre es seine Aufgabe gewesen auch dafür zu sorgen, dass auf den Löhnen die Sozialver sicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Bezahlung schloss auch die korrekte Beitragsabrechnung mit ein, sodass der Beschwerdeführer 2 die zu tiefen Akonto beiträge (vgl. E.
2.3.3 ) hätte anpassen lassen müssen. Zudem musste er das Beitragswesen der Zweigniederlassung über wachen. Dies setzte selbstredend auch voraus, dass er sich darüber informierte, ob die Zweignieder lassung in Zürich Mitarbeiter beschäftigte.
Es steh t fest, dass mehrere ehe malige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
A.___ ab 1. April 2014 als Mitarbeiter für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, gemeldet wurden (Urk. 33 [= Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ], Urk. 7/12 , Urk. 7/49 ). Gemäss der Lohndeklaration endeten d ie Arbeits verhält nisse bei der A.___ mehrheitlich per 31. März 2014 (Urk. 33 [=
Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ]). Etwas anderes galt namentlich für den Beigela de nen, welcher gemäss den Lohndeklarationen bis 30. April 2014 für die
A.___ gearbeitet hat und von Anfangs Mai bis Ende Dezember 2014 für die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , tätig war (Urk. 33 [=
Urk. 7/874 im Prozess Nr. AK.2016.00050 ], Urk. 7/49 ). Anzufügen ist, dass über die A.___ am 10. Juli 2014 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.1.1) , weshalb diese Gesell schaft spätesten dann nicht mehr als Arbeitgeberin in Frage kam. D ie D.___ wurde erst am
26. August 2014 ins Handels register des Kantons Zürich eingetra gen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich). Ab April 2014 hätte sie somit noch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen können.
Aufgrund der bei der Beschwerdegegnerin ein gegangen en Lohndeklara tionen und Meldungen können für den Zeitraum von Anfang April bis Ende Dezember 2014 die meisten der ge nann ten Mitarbeiter weder der
A.___ noch der D.___
zugeordnet werden. Aufgrund dieser Unterlagen kommt für den genannten Zeit raum einzig die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin in Frage. 4.3.3
Der Beschwerdeführer 2 behauptet, dass die vom Gericht beigezogene Lohndek lara tion der B.___ beziehungsweise der A.___ , vom 1 4. August 2014 ( Urk.
33) und diejenige
der C.___ , Nürn berg vom 8. August 2014 für die Zweig niederlassung Zürich ( Urk. 7/12) falsch seien. Die C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich, habe in der Zeit ab 1.
April 2014 kein eigenes Geschäft und/oder Einnahmen gehabt ( Urk. 41 S. 3). Die Arbeitnehmer der B.___ beziehungsweise der A.___ seien nach deren Konkurs - wenn überhaupt - ledig lich für höchstens vier Monate bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, angestellt und danach in die D.___ in Zürich gewechselt/durchgereicht worden (Urk. 7/117/7-8, Urk. 7/117/36). Nach dem Konkurs der A.___ seien deren Pro jekte und Tätigkeiten in Zürich auf die D.___ übergegangen. Die C.___ , Nürnberg,
Zweig nieder lassung Zürich, habe zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Geschäft gehabt. Vielmehr habe die Tätigkeit (Engineering) tatsächlich in der D.___ in Zürich stattgefunden (Urk. 7/117/10, Urk. 18/1 S. 14, Urk. 41 S. 3). Er gehe davon aus, dass rück wir kend ohne sein Wissen und Wollen Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum auf die C.___ , Nürnberg, Zweignieder lassung Zürich, umgemeldet worden seien, obwohl sie tatsächlich zu den gemeldeten Zeiträumen dort gar nicht be schäftigt gewesen seien (Urk. 7/117/8 , Urk. 41 S. 3 ). 4.3.4
Zwar trifft es zu, dass die Lohndeklaration 2014 für die A.___ be ziehungsweise die B.___ erst am 1 4. August 2014, mithin nach der Konkurseröffnung vom 1 0. Juli 2014, unterzeichnet wurde ( Urk. 33 S. 2). Ebenfalls richtig ist, dass die Liste der
C.___ , Nürnberg mit den 22 Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer der Zweigniederlassung in Zürich erst am 22.
August 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/12; Urk. 36). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, wonach er von diesen Meldungen nichts gewusst haben will, widerspricht aber den vorliegenden Akten. Bei den Akten befindet das Wahlprotokoll der Personalvorsorge-Kom mission der C.___ , Nürnberg, Zweig niederlassung Zürich, welches auf dem For mular der AXA Winterthur mit Datum vo m 7. August 2014 vom Beschwerde führer 2 und vom Beigeladenen u nterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer 2 wurde z um Arbeit geber vertreter bestimmt und der Beigeladene zum Arbeit nehmervertreter gewählt (Urk.
44/8). Der Beigeladene war zuvor mit einem am
2. Mai 2014 unter zeich neten Arbeits vertrag von der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, per 1. Mai 2014 als Sektorleiter Infrastruktur angestellt worden ( Urk. 44/7). Der Arbeitsvertrag wurde seitens der C.___
nicht vom Beschwerde führer 2 unterschrieben ( Urk. 44/ 7 S.
3). Aus dem vom Beschwerdeführer 2 unter schriebenen Wahlprotokoll der Personalvorsorge-Kom mission der C.___ , Nürnberg, Zweigniederlassung Zürich , ergibt sich aber , dass er davon ge wusst haben muss, dass die Mitarbeiter bei der Zweigniederlassung angestellt waren. Dazu bringt der Beschwerdeführer 2 vor, dass er das Wahl protokoll (Urk.
44/8) und den Anschlussvertrag der AXA Winterthur (Urk.
7/4 4/3) am selbigen Tag (7.
August 2014) vorsorglich unterschrieben habe und an die AXA Winterthur (wohl: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) gesendet habe. Dies für den Fall, dass neue Mitarbei ter bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, eingestellt werden sollten , da z u diesem Zeit punkt die B.___ (resp. die A.___ ) insolvent (10.
Juli 2014) und die D.___ noch nicht gegründet ge we sen sei (Grün dung : 2 5. August 2014). Anders wäre es für den Fall eines erfolgreich akquirier ten neuen Projekts der G.___ Unternehmungen in der Schweiz zu diesem Zeit punkt nicht möglich gewesen, neue Mitarbeiter in der Schweiz einzustellen und die neuen Projekte zu bearbeiten ( Urk. 46 S. 3). Er habe aber gewusst, dass die Mitarbeiter der A.___
das Angebot zur Einstell ung bei der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich , Ende Januar 2014 abgelehnt hä tten. Er habe die beiden Dokumente der AXA i n Kenntnis und in der Annahme unter zeichnet , dass keine Mitarbeiter der A.___ übernommen w ü rden oder übernommen werden sollten . Tatsächlich
habe es dieser präventiven Mass nahme wegen der dann kurze Zeit später bereits zum 25. August 2014 gegrün deten D.___ nicht mehr bedurft ( Urk. 46 S.
4). Demnach soll der Beschwerdeführer 2 den Anschlussvertrag mit der AXA (Urk.
7/4 4/3) und das Wahl protokoll (Urk.
44/8) nur für den Fall, dass diese Doku mente einmal benötigt würden, blanko unter schrieben haben. Es darf aber nicht übersehen werden, dass diese Dokumente laut dem Beschwerdeführer 2 auch an die AXA versandt wurden ( Urk. 46 S. 3).
Hätte die Zweigniederlassung in Zürich tatsächlich keine Mitarbeiter beschäftigt, wäre ein Vertragsabschluss mit der AXA gar nicht nötig gewesen. Der Beigeladene geht sodann davon aus, dass die übri gen Arbeitsverträge z wischen der C.___ , Nürnberg, Zweig nieder lassung Zürich, und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zeit von Anfang April bis Ende Dezember 2014 «irgend wo» in Nürnberg am Stammsitz C.___ abgelegt worden sein müssen (Urk. 51 S. 4). Abklärungen dazu können aber unterbleiben. Aufgrund seiner Organstellung hätte der Beschwerdeführer 2 darüber im Bilde sein müssen, ob die Zweigniederlassung in Zürich Mitarbeiter beschäftigt
und Lohnzahlungen erfolgen oder nicht . Er könnte sich so oder anders nicht damit entlasten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im August 2014 (vgl. Urk. 7/12) - ohne sein Wissen auf die Zweigniederlassung «umgemeldet» worden seien ( Urk. 7/117/8, Urk. 18/1 S. 12) beziehungsweise dass dies in der Mutterfirma in Nürnberg nicht aufgefallen sei ( Urk. 18/1 S. 8). 4.3.5
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 mit Gesellschafter beschluss von E.___ , dem alleinigen Gesellschafter der F.___ , am 1 0. Dezember 2014 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer dieser Gesellschaft abberufen wurde ( Urk. 7/109). Er konnte danach die Zweig nieder las sung in Zürich nicht mehr führen und für diese in Nürnberg auch keine Zah lun gen mehr veranlassen. Im Jahr 2014 erhob die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge quartalsweise (vgl. Urk. 7/1 4, Urk. 7/34 ). Aufgrund seines Austritts im vierten Quartals haftet der Beschwerdeführer somit nicht für Lohnbeiträge und Nebenkosten, welche die Konkursitin für das vierte Quartal 2014 zu leisten gehabt hä t te . 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Wäre die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten unter der Mit verantwortung des Beschwerdeführers 2 nachgekommen , wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Es ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführer 1 keine Haf tung nach Art. 52 AHVG trifft, weil er kein Organ der konkursiten Zweig nieder lassung war. Seine Beschwerde ist gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer 2 haftet als Organ. Am 1 0. Dezember 2014 wurde er als solches abberufen. Weil die Beschwerdegegnerin die Beiträge quartalsweise erho ben hat, hat diese Abberufung vorliegend zur Folge, dass der Beschwerde führer für die entgangenen effektiv geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für das 4.
Quartal (Oktober bis Dezember) 2014, welche erst am 10. Januar 2015 zur Zahlung fällig gewesen waren (Art. 34 Abs. 3 AHVV) samt dazugehörigen Ver zugs zinsen und Inkassokosten sowie die ab 10. Dezember 2014 angefallenen In kasso kosten aller Perioden nicht haftet. Unter Ausschluss der nicht unter die Arbeit geberhaftung nach Art. 52 AHVG fallenden Beiträge an den Berufsbil dungsfonds (vgl. E. 2.3.2) muss die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatz forde rung neu berechnen und in masslicher Hinsicht eine neue Verfügung erlassen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 . Im Übrigen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen. 7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vollständigen Obsie gen ermessensweise auf
Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ) .
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. 7. 2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s 2 machte mit seinen Honorarnoten vom 26. Mai 2020 für das vorliegenden Verfahren eine Entschädigung für Arbeit und Barauslagen in der Höhe von total Fr. 1 0'122.81 (ohne Mehrwertsteuer) geltend (vgl. Urk. 50/1-6 ) . Ob dies so für eine Prozessentschädigung bei einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers 2 übernommen werden könnte, kann offen bleiben .
Weil die Beschwerde des Beschwerde führer 2 nur teil weise gutgeheissen wurde, hat er
nur Anspruch auf eine reduzierte Prozess ent schä digung . Diese ist nach pfli chtgemässem Ermessen festzusetz en.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozessent schädigung i n der Höhe von Fr. 2 ' 000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten.
7.3
Der vertretene Bei geladene hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessent schä di gung durch den teilweise unterliegenden Beschwerdeführer 2 ( vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N
3 zu § 34 GSVGer ). Diese Entschädigung ist nach Ermessen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer 2 hat dem Beigeladenen eine reduzierte Prozessent schädi gung in der Hö he von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1. a) In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Schadenersatz zu leisten hat. b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der Ein spra cheentscheid vom 31. Oktober 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2 für entgangene Beiträge an den Berufsbildungsfonds (E. 2.3.2) sowie Beiträge des 4. Quartals 2014 samt aller ab dem 10. Dezember 2014 angefallenen Inkassokosten (E. 6) nicht haftet. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Berechnung der verbliebenen Schadenersatz summe und zum Erlass einer neuen Schadenersatzverfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozess ent schädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. c) Der Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rainer Rothe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher