Sachverhalt
1.
Die Y.___ , Z.___ , Zweig niederlassung A.___ , mit Sitz in der Stadt B.___ , wurde am 1 5. Okto ber 2010 (Tagebuch-Datum , Urk. 10 ) ins Handelsregister eingetragen. Als Leiter der Zwei gniederlassung A.___ fungierte vom 1 5. Okto ber 2010 bis 1 6. Mai 2016 ( Tagebuch-Datum )
X.___ . Die Zweig nieder lassung war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. insbs . Urk. 8/1-2). Am 1 2. Juni 2013
wurde über sie der Konkurs eröffnet . Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 1 6. Juli 2013 eingestellt ( Urk. 10).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6‘459.40 ( Urk. 7/9). Die dagege n erhobene Einsprache ( Urk. 7/7 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 8. Juli 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 4‘459.70 ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2014 erhob X.___ mit Ein gabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der A rbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An-spruch ge nommen werden (BGE 123 V 12 E.
5b; vgl. BGE 132 III 523 E.
4.5). Haben mehrere Arbeit geber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Scha den ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/1996 vom 3 0. Juni 1997). 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433
ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Ar beitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im zwei ten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Rechtsprechungsgemäss entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unter nehmens im Ausland – wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liquida tion und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Han dels register nicht mehr erhoben werden können – nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG . Vorliegend könnten sich rechtliche Schritte gegen den Hauptsitz in Spanien auf keine zwischenstaatliche n Vereinbarungen abstützen, da weder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) noch das Freizügigkeits abkommen (FZA; SR 0.142.112 .681) resp. die Verordnung Nr. 883/2004 zur Ko ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 Anhang II FZA) Durchführungsbestimmungen oder Rechts hilfe in Bezug auf die Eintreibung geschuldeter Sozialversicherungsabgaben vorsehen (vgl. da zu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 1. April 2013, AK.2012.00013, E.
3.2) . D er Schadenseintritt gilt daher aus tatsächlichen Gründen als
eingetreten ( Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts H 37/02 vom 3. September
2003 E.
3.2). Mit der Publika tion der Ein stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 2 6. Juli 2013 ( Urk.
10) erhielt die Beschwerdegegnerin v om Schaden spätestens Kenntnis. Mit Erlass der Schadenersatzverfü gung vom 1 4. Juli 2014 wahrte sie die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG . Die streitgegen ständliche Forde rung ist demnach nicht verjährt, was insoweit unbestritten ist. 3.3
Der Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 3 1. Okto ber 2014 und dem Kontoauszug desselben Datums ( Urk. 8/1-2) aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Beiträgen für das Jahr 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verw altungskosten zu sammen ( Urk. 7/17, 7/18 , 7/22 , 7/25 , 7/26 , 7/29 , 7/30 ,
7/46, 7/ 49 , 7/59, 7/60, 7/ 61 , 7/66, 7/68 , 7/71 ; vgl. auch Urk. 2 S.
3). Das Quantitativ der Forderung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist durch die Akten ausge wiesen, mithin ist von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 4‘459.70 aus zugehen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Aus den Akten ist zu ersehen, dass Y.___ , Zweig niederlassung A.___ , ab 1 9. März 2012 wiederholt für die Entrichtung der geschuldeten Lohnbeiträge gemahn t werden musste. Auf Grund der an den Beschwerdeführer und an
C.___
- den einzi gen Mitar beiter n der Zweigniederlassung
- ausbezahlten Löhne ( Urk. 7/14, 7/37 , 7/50) , blie ben geschuldete Beiträge unbezahlt. Dadurch hat die Zweigniederlassung die ihr obliegenden gesetzlichen Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 34 AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haft ungs voraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist. 5. 5.1
Zu prüfen ist weiter, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5.2
Vorweg ist festzuhalten, dass a ls formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gilt (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 37/02 vom 3. September 2003; Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 50 N 205).
Die hier zugrunde liegenden Beitrags abrechnungs
- und - zahlungspflichten standen einzig mit der Zweigniederlas sung in Zusammenh ang, weshalb dem Beschwerdeführer als Leiter derselben im Hinblick auf eine ordnungsgemäss Abrechnung und Zah lung von Lohnbeiträ ge n nicht nur formelle, sondern auch materielle Organ stellung zukam. Er trug die Verantwortung dafür, dass die Zweigstelle den Arbeit gebervorschriften nach Art. 14 AHVG ordnungsgemäss nachkommt. Dem zu folge sind ihm Missachtun gen solcher Vorschriften , sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag, auch unter mittelbar anzurechnen. 5.3
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.
1b; ZAK 1985 S. 576 E.
2 und S. 619 E. 3a). 5.4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.
3a S.
202; ZAK 1985 S.
51 E.
2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.5
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen
Verhältnissen muss vom Organ in der Regel der Überblick über alle we sent li chen Belange der Firma verlangt werde n. 6. 6.1
Der Besch werdeführer verneint
s eine S chadenersatzpflicht damit, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Zwar sei er zeichnungsberech tigter Leiter der Zweigniederlassung A.___ gewesen, jedoch bei der Mutterge sellschaft angestellt und hierarchisch der Vertriebsleit erin von Y.___ unterstellt gewesen. Er habe Weisungen entge gen nehmen müssen , ohne über einen Hand lungs spielraum zu verfügen. Die Grenzen seines Wirkens hätten sich darin manifestiert, dass sich der Inhaber der Y.___ Gruppe vorbehalten habe, jederzeit und ohne Vorankündigung Li quidität zu eigenen Zwecken abzuziehen. Die Zweigniederlassung A.___ habe erfolgreich gearbeitet, jedoch sei sie mangels hinreichender Infrastruktur von der Mutter gesellschaft abhängig gewesen. Ordnungsgemäss habe er Kundengel der auf die Konti von Y.___ bzw. D.___ trans feriert. Dort seien die Gelder aber für andere Zwecke einge setzt worden, was schliesslich zum Konkurs von Y.___
A.___
geführt habe. Er habe taten los zusehen müssen, wie die Geld er abgezogen worden sei en , und habe nichts für den Erhalt der Zweigniederlassung unternehmen können. Er sei sich der Verpflichtung zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge be wusst ge wesen und habe den Inhaber der Y.___ in schriftlicher und mündlicher Form wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beiträge zu entrich ten seien ( Urk. 1). 6.2
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation bzw. der Ko nkurs der Y.___ , Zweigniederlassung A.___ allenfalls hätte vermieden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbe züglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Ausein an dersetzung zwischen dem Besc hwerdeführer und dem Inhaber der Y.___ Gruppe nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr ist einzi g zu entscheiden, ob die Y.___ , Zweigniederlas sung A.___ , die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten (E. 4.1) verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu be jah en ist. 6.3
Der Beschwerdeführer war Leiter der Zweigniederlassung A.___ . Angestellt in einem geringen Pensum war zudem C.___ (vgl. Urk. 7/14, 7/37 , 7/50 ). Die Zweigniederlassu ng zeichnet e sich durch einfache und leicht über schaubare Betriebsverhältnisse aus. Dementsprechend ist ein strenger Sorg falts massstab anzulegen (BGE 108 V 202 E. 3).
Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem Argu ment zu entgehen, er b zw. die Zweigniederlassung seien der Willkür des Inha ber s der Y.___ Gruppe ausgeliefert gewesen. Auch wenn sich bei näherer Prüfung erweisen sollte, dass der Inhaber der Y.___ Gruppe einen über ragenden Einfluss auf die Betriebsführung und den Geschäftsgang der Zweig niederlassung hatte, mindert dies die dem Beschwerdeführer als Organ oblie gen den strengen Sor gfaltspflichten nicht. Falls es tatsächlich so war , dass der Be schwerdeführer den Geschäftspraktiken des Inhabers der Y.___ Gruppe infolge eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit ein hergeh en der Drucksituation faktisch nichts entgegenzuhalten vermochte und er die ihm aus seiner Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Leiter der Zweig nieder lassung erwachsenden Aufga ben und Pflichten nicht in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen in der Lage war, hätte er unverzüglich demissionieren und sich klarer weise von sämtlichen gesetzlichen Führungs-, Überwachungs- und Kontroll funk tionen sowie anderweitigen, im Hinblick auf die ordentliche Erfüllung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht relevanten Tätigkeiten zurückziehen müssen
(Bundesgerichtsurteil 9C_548/ 20 07 vom 2. Juni 2008 E. 5.1, Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 107/01 vom 2 3. Juli 2002 E. 4.3).
Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich erschien, sich gegen den Inhaber der Y.___ Gruppe durchzusetzen, entband ihn also nicht von seinen öffent lichrechtlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin. Seine Vorbringen gereichen ihm demzufolge nicht zur Entlastung, sondern begründen vielmehr sein Verschulden. Wer Organstellung inne
hat wie der Beschwerdeführer, muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten , wozu das Beitragswesen ge hört, erfüll en kann oder andernfalls umgehend demissionieren. Zwar wies der Be schwerdeführer, soweit aktenkundig, ab Februar 2013 verschiedentlich auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbe iträge hin ( Urk. 3/2, 3/7). Das ändert aber nichts daran, dass die geschuldeten Beiträge nicht bzw. nur teil weise beglichen wurden und der Beschwerdeführer die ihm in diesem Zusam men hang obliegenden Pflichten nicht rechtsgenüglich nachkam. 7. 7.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___ , Zweigniederlassung A.___ , unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungspflich ten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht einge treten.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Y.___ , Z.___ , Zweig niederlassung A.___ , mit Sitz in der Stadt B.___ , wurde am 1 5. Okto ber 2010 (Tagebuch-Datum , Urk. 10 ) ins Handelsregister eingetragen. Als Leiter der Zwei gniederlassung A.___ fungierte vom 1 5. Okto ber 2010 bis 1 6. Mai 2016 ( Tagebuch-Datum )
X.___ . Die Zweig nieder lassung war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. insbs . Urk. 8/1-2). Am 1 2. Juni 2013
wurde über sie der Konkurs eröffnet . Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 1 6. Juli 2013 eingestellt ( Urk. 10).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6‘459.40 ( Urk. 7/9). Die dagege n erhobene Einsprache ( Urk. 7/7 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 8. Juli 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 4‘459.70 ( Urk. 2).
E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.
E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/1996 vom 3 0. Juni 1997). 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433
ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Ar beitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im zwei ten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Rechtsprechungsgemäss entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unter nehmens im Ausland – wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liquida tion und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Han dels register nicht mehr erhoben werden können – nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG . Vorliegend könnten sich rechtliche Schritte gegen den Hauptsitz in Spanien auf keine zwischenstaatliche n Vereinbarungen abstützen, da weder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) noch das Freizügigkeits abkommen (FZA; SR 0.142.112 .681) resp. die Verordnung Nr. 883/2004 zur Ko ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 Anhang II FZA) Durchführungsbestimmungen oder Rechts hilfe in Bezug auf die Eintreibung geschuldeter Sozialversicherungsabgaben vorsehen (vgl. da zu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 1. April 2013, AK.2012.00013, E.
3.2) . D er Schadenseintritt gilt daher aus tatsächlichen Gründen als
eingetreten ( Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts H 37/02 vom 3. September
2003 E.
3.2). Mit der Publika tion der Ein stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 2 6. Juli 2013 ( Urk.
10) erhielt die Beschwerdegegnerin v om Schaden spätestens Kenntnis. Mit Erlass der Schadenersatzverfü gung vom 1 4. Juli 2014 wahrte sie die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG . Die streitgegen ständliche Forde rung ist demnach nicht verjährt, was insoweit unbestritten ist. 3.3
Der Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 3 1. Okto ber 2014 und dem Kontoauszug desselben Datums ( Urk. 8/1-2) aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Beiträgen für das Jahr 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verw altungskosten zu sammen ( Urk. 7/17, 7/18 , 7/22 , 7/25 , 7/26 , 7/29 , 7/30 ,
7/46, 7/ 49 , 7/59, 7/60, 7/ 61 , 7/66, 7/68 , 7/71 ; vgl. auch Urk. 2 S.
3). Das Quantitativ der Forderung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist durch die Akten ausge wiesen, mithin ist von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 4‘459.70 aus zugehen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Aus den Akten ist zu ersehen, dass Y.___ , Zweig niederlassung A.___ , ab 1 9. März 2012 wiederholt für die Entrichtung der geschuldeten Lohnbeiträge gemahn t werden musste. Auf Grund der an den Beschwerdeführer und an
C.___
- den einzi gen Mitar beiter n der Zweigniederlassung
- ausbezahlten Löhne ( Urk. 7/14, 7/37 , 7/50) , blie ben geschuldete Beiträge unbezahlt. Dadurch hat die Zweigniederlassung die ihr obliegenden gesetzlichen Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 34 AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haft ungs voraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist. 5. 5.1
Zu prüfen ist weiter, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5.2
Vorweg ist festzuhalten, dass a ls formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gilt (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 37/02 vom 3. September 2003; Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 50 N 205).
Die hier zugrunde liegenden Beitrags abrechnungs
- und - zahlungspflichten standen einzig mit der Zweigniederlas sung in Zusammenh ang, weshalb dem Beschwerdeführer als Leiter derselben im Hinblick auf eine ordnungsgemäss Abrechnung und Zah lung von Lohnbeiträ ge n nicht nur formelle, sondern auch materielle Organ stellung zukam. Er trug die Verantwortung dafür, dass die Zweigstelle den Arbeit gebervorschriften nach Art. 14 AHVG ordnungsgemäss nachkommt. Dem zu folge sind ihm Missachtun gen solcher Vorschriften , sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag, auch unter mittelbar anzurechnen. 5.3
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.
1b; ZAK 1985 S. 576 E.
2 und S. 619 E. 3a). 5.4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.
3a S.
202; ZAK 1985 S.
51 E.
2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.5
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen
Verhältnissen muss vom Organ in der Regel der Überblick über alle we sent li chen Belange der Firma verlangt werde n.
E. 6.1 Der Besch werdeführer verneint
s eine S chadenersatzpflicht damit, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Zwar sei er zeichnungsberech tigter Leiter der Zweigniederlassung A.___ gewesen, jedoch bei der Mutterge sellschaft angestellt und hierarchisch der Vertriebsleit erin von Y.___ unterstellt gewesen. Er habe Weisungen entge gen nehmen müssen , ohne über einen Hand lungs spielraum zu verfügen. Die Grenzen seines Wirkens hätten sich darin manifestiert, dass sich der Inhaber der Y.___ Gruppe vorbehalten habe, jederzeit und ohne Vorankündigung Li quidität zu eigenen Zwecken abzuziehen. Die Zweigniederlassung A.___ habe erfolgreich gearbeitet, jedoch sei sie mangels hinreichender Infrastruktur von der Mutter gesellschaft abhängig gewesen. Ordnungsgemäss habe er Kundengel der auf die Konti von Y.___ bzw. D.___ trans feriert. Dort seien die Gelder aber für andere Zwecke einge setzt worden, was schliesslich zum Konkurs von Y.___
A.___
geführt habe. Er habe taten los zusehen müssen, wie die Geld er abgezogen worden sei en , und habe nichts für den Erhalt der Zweigniederlassung unternehmen können. Er sei sich der Verpflichtung zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge be wusst ge wesen und habe den Inhaber der Y.___ in schriftlicher und mündlicher Form wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beiträge zu entrich ten seien ( Urk. 1).
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation bzw. der Ko nkurs der Y.___ , Zweigniederlassung A.___ allenfalls hätte vermieden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbe züglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Ausein an dersetzung zwischen dem Besc hwerdeführer und dem Inhaber der Y.___ Gruppe nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr ist einzi g zu entscheiden, ob die Y.___ , Zweigniederlas sung A.___ , die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten (E. 4.1) verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu be jah en ist.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer war Leiter der Zweigniederlassung A.___ . Angestellt in einem geringen Pensum war zudem C.___ (vgl. Urk. 7/14, 7/37 , 7/50 ). Die Zweigniederlassu ng zeichnet e sich durch einfache und leicht über schaubare Betriebsverhältnisse aus. Dementsprechend ist ein strenger Sorg falts massstab anzulegen (BGE 108 V 202 E. 3).
Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem Argu ment zu entgehen, er b zw. die Zweigniederlassung seien der Willkür des Inha ber s der Y.___ Gruppe ausgeliefert gewesen. Auch wenn sich bei näherer Prüfung erweisen sollte, dass der Inhaber der Y.___ Gruppe einen über ragenden Einfluss auf die Betriebsführung und den Geschäftsgang der Zweig niederlassung hatte, mindert dies die dem Beschwerdeführer als Organ oblie gen den strengen Sor gfaltspflichten nicht. Falls es tatsächlich so war , dass der Be schwerdeführer den Geschäftspraktiken des Inhabers der Y.___ Gruppe infolge eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit ein hergeh en der Drucksituation faktisch nichts entgegenzuhalten vermochte und er die ihm aus seiner Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Leiter der Zweig nieder lassung erwachsenden Aufga ben und Pflichten nicht in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen in der Lage war, hätte er unverzüglich demissionieren und sich klarer weise von sämtlichen gesetzlichen Führungs-, Überwachungs- und Kontroll funk tionen sowie anderweitigen, im Hinblick auf die ordentliche Erfüllung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht relevanten Tätigkeiten zurückziehen müssen
(Bundesgerichtsurteil 9C_548/ 20
E. 07 vom 2. Juni 2008 E. 5.1, Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 107/01 vom 2 3. Juli 2002 E. 4.3).
Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich erschien, sich gegen den Inhaber der Y.___ Gruppe durchzusetzen, entband ihn also nicht von seinen öffent lichrechtlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin. Seine Vorbringen gereichen ihm demzufolge nicht zur Entlastung, sondern begründen vielmehr sein Verschulden. Wer Organstellung inne
hat wie der Beschwerdeführer, muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten , wozu das Beitragswesen ge hört, erfüll en kann oder andernfalls umgehend demissionieren. Zwar wies der Be schwerdeführer, soweit aktenkundig, ab Februar 2013 verschiedentlich auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbe iträge hin ( Urk. 3/2, 3/7). Das ändert aber nichts daran, dass die geschuldeten Beiträge nicht bzw. nur teil weise beglichen wurden und der Beschwerdeführer die ihm in diesem Zusam men hang obliegenden Pflichten nicht rechtsgenüglich nachkam.
E. 7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
E. 7.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___ , Zweigniederlassung A.___ , unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungspflich ten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht einge treten.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00028 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
16. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Y.___ , Z.___ , Zweig niederlassung A.___ , mit Sitz in der Stadt B.___ , wurde am 1 5. Okto ber 2010 (Tagebuch-Datum , Urk. 10 ) ins Handelsregister eingetragen. Als Leiter der Zwei gniederlassung A.___ fungierte vom 1 5. Okto ber 2010 bis 1 6. Mai 2016 ( Tagebuch-Datum )
X.___ . Die Zweig nieder lassung war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. insbs . Urk. 8/1-2). Am 1 2. Juni 2013
wurde über sie der Konkurs eröffnet . Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 1 6. Juli 2013 eingestellt ( Urk. 10).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6‘459.40 ( Urk. 7/9). Die dagege n erhobene Einsprache ( Urk. 7/7 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 8. Juli 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 4‘459.70 ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2014 erhob X.___ mit Ein gabe vom 1 2. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der A rbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An-spruch ge nommen werden (BGE 123 V 12 E.
5b; vgl. BGE 132 III 523 E.
4.5). Haben mehrere Arbeit geber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Scha den ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/1996 vom 3 0. Juni 1997). 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433
ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Ar beitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im zwei ten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Rechtsprechungsgemäss entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unter nehmens im Ausland – wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liquida tion und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Han dels register nicht mehr erhoben werden können – nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG . Vorliegend könnten sich rechtliche Schritte gegen den Hauptsitz in Spanien auf keine zwischenstaatliche n Vereinbarungen abstützen, da weder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) noch das Freizügigkeits abkommen (FZA; SR 0.142.112 .681) resp. die Verordnung Nr. 883/2004 zur Ko ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 Anhang II FZA) Durchführungsbestimmungen oder Rechts hilfe in Bezug auf die Eintreibung geschuldeter Sozialversicherungsabgaben vorsehen (vgl. da zu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 1. April 2013, AK.2012.00013, E.
3.2) . D er Schadenseintritt gilt daher aus tatsächlichen Gründen als
eingetreten ( Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts H 37/02 vom 3. September
2003 E.
3.2). Mit der Publika tion der Ein stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 2 6. Juli 2013 ( Urk.
10) erhielt die Beschwerdegegnerin v om Schaden spätestens Kenntnis. Mit Erlass der Schadenersatzverfü gung vom 1 4. Juli 2014 wahrte sie die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG . Die streitgegen ständliche Forde rung ist demnach nicht verjährt, was insoweit unbestritten ist. 3.3
Der Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 3 1. Okto ber 2014 und dem Kontoauszug desselben Datums ( Urk. 8/1-2) aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Beiträgen für das Jahr 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verw altungskosten zu sammen ( Urk. 7/17, 7/18 , 7/22 , 7/25 , 7/26 , 7/29 , 7/30 ,
7/46, 7/ 49 , 7/59, 7/60, 7/ 61 , 7/66, 7/68 , 7/71 ; vgl. auch Urk. 2 S.
3). Das Quantitativ der Forderung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist durch die Akten ausge wiesen, mithin ist von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 4‘459.70 aus zugehen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Aus den Akten ist zu ersehen, dass Y.___ , Zweig niederlassung A.___ , ab 1 9. März 2012 wiederholt für die Entrichtung der geschuldeten Lohnbeiträge gemahn t werden musste. Auf Grund der an den Beschwerdeführer und an
C.___
- den einzi gen Mitar beiter n der Zweigniederlassung
- ausbezahlten Löhne ( Urk. 7/14, 7/37 , 7/50) , blie ben geschuldete Beiträge unbezahlt. Dadurch hat die Zweigniederlassung die ihr obliegenden gesetzlichen Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 34 AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haft ungs voraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist. 5. 5.1
Zu prüfen ist weiter, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5.2
Vorweg ist festzuhalten, dass a ls formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gilt (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 37/02 vom 3. September 2003; Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 50 N 205).
Die hier zugrunde liegenden Beitrags abrechnungs
- und - zahlungspflichten standen einzig mit der Zweigniederlas sung in Zusammenh ang, weshalb dem Beschwerdeführer als Leiter derselben im Hinblick auf eine ordnungsgemäss Abrechnung und Zah lung von Lohnbeiträ ge n nicht nur formelle, sondern auch materielle Organ stellung zukam. Er trug die Verantwortung dafür, dass die Zweigstelle den Arbeit gebervorschriften nach Art. 14 AHVG ordnungsgemäss nachkommt. Dem zu folge sind ihm Missachtun gen solcher Vorschriften , sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag, auch unter mittelbar anzurechnen. 5.3
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.
1b; ZAK 1985 S. 576 E.
2 und S. 619 E. 3a). 5.4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E.
3a S.
202; ZAK 1985 S.
51 E.
2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.5
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen
Verhältnissen muss vom Organ in der Regel der Überblick über alle we sent li chen Belange der Firma verlangt werde n. 6. 6.1
Der Besch werdeführer verneint
s eine S chadenersatzpflicht damit, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Zwar sei er zeichnungsberech tigter Leiter der Zweigniederlassung A.___ gewesen, jedoch bei der Mutterge sellschaft angestellt und hierarchisch der Vertriebsleit erin von Y.___ unterstellt gewesen. Er habe Weisungen entge gen nehmen müssen , ohne über einen Hand lungs spielraum zu verfügen. Die Grenzen seines Wirkens hätten sich darin manifestiert, dass sich der Inhaber der Y.___ Gruppe vorbehalten habe, jederzeit und ohne Vorankündigung Li quidität zu eigenen Zwecken abzuziehen. Die Zweigniederlassung A.___ habe erfolgreich gearbeitet, jedoch sei sie mangels hinreichender Infrastruktur von der Mutter gesellschaft abhängig gewesen. Ordnungsgemäss habe er Kundengel der auf die Konti von Y.___ bzw. D.___ trans feriert. Dort seien die Gelder aber für andere Zwecke einge setzt worden, was schliesslich zum Konkurs von Y.___
A.___
geführt habe. Er habe taten los zusehen müssen, wie die Geld er abgezogen worden sei en , und habe nichts für den Erhalt der Zweigniederlassung unternehmen können. Er sei sich der Verpflichtung zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge be wusst ge wesen und habe den Inhaber der Y.___ in schriftlicher und mündlicher Form wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beiträge zu entrich ten seien ( Urk. 1). 6.2
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation bzw. der Ko nkurs der Y.___ , Zweigniederlassung A.___ allenfalls hätte vermieden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbe züglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Ausein an dersetzung zwischen dem Besc hwerdeführer und dem Inhaber der Y.___ Gruppe nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr ist einzi g zu entscheiden, ob die Y.___ , Zweigniederlas sung A.___ , die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten (E. 4.1) verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu be jah en ist. 6.3
Der Beschwerdeführer war Leiter der Zweigniederlassung A.___ . Angestellt in einem geringen Pensum war zudem C.___ (vgl. Urk. 7/14, 7/37 , 7/50 ). Die Zweigniederlassu ng zeichnet e sich durch einfache und leicht über schaubare Betriebsverhältnisse aus. Dementsprechend ist ein strenger Sorg falts massstab anzulegen (BGE 108 V 202 E. 3).
Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem Argu ment zu entgehen, er b zw. die Zweigniederlassung seien der Willkür des Inha ber s der Y.___ Gruppe ausgeliefert gewesen. Auch wenn sich bei näherer Prüfung erweisen sollte, dass der Inhaber der Y.___ Gruppe einen über ragenden Einfluss auf die Betriebsführung und den Geschäftsgang der Zweig niederlassung hatte, mindert dies die dem Beschwerdeführer als Organ oblie gen den strengen Sor gfaltspflichten nicht. Falls es tatsächlich so war , dass der Be schwerdeführer den Geschäftspraktiken des Inhabers der Y.___ Gruppe infolge eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit ein hergeh en der Drucksituation faktisch nichts entgegenzuhalten vermochte und er die ihm aus seiner Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Leiter der Zweig nieder lassung erwachsenden Aufga ben und Pflichten nicht in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen in der Lage war, hätte er unverzüglich demissionieren und sich klarer weise von sämtlichen gesetzlichen Führungs-, Überwachungs- und Kontroll funk tionen sowie anderweitigen, im Hinblick auf die ordentliche Erfüllung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht relevanten Tätigkeiten zurückziehen müssen
(Bundesgerichtsurteil 9C_548/ 20 07 vom 2. Juni 2008 E. 5.1, Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 107/01 vom 2 3. Juli 2002 E. 4.3).
Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich erschien, sich gegen den Inhaber der Y.___ Gruppe durchzusetzen, entband ihn also nicht von seinen öffent lichrechtlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin. Seine Vorbringen gereichen ihm demzufolge nicht zur Entlastung, sondern begründen vielmehr sein Verschulden. Wer Organstellung inne
hat wie der Beschwerdeführer, muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten , wozu das Beitragswesen ge hört, erfüll en kann oder andernfalls umgehend demissionieren. Zwar wies der Be schwerdeführer, soweit aktenkundig, ab Februar 2013 verschiedentlich auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbe iträge hin ( Urk. 3/2, 3/7). Das ändert aber nichts daran, dass die geschuldeten Beiträge nicht bzw. nur teil weise beglichen wurden und der Beschwerdeführer die ihm in diesem Zusam men hang obliegenden Pflichten nicht rechtsgenüglich nachkam. 7. 7.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___ , Zweigniederlassung A.___ , unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungspflich ten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht einge treten.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger