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AK.2016.00050

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Ein Verwaltungsrat hat dafür zu sorgen, dass die Jahresabrechnung rechtzeitig bei der Ausgleichskasse eingereicht wird. Werden diese Angaben erst nach der Konkurseröffnung gemacht und hätte die Ausgleichsrechnung bei fristgerechter Einreichung der Jahresabrechnung vor dem Konkurs noch bezahlt werden können, trifft den Verwaltungsrat ein Verschulden am Schaden der Ausgleichskasse.

Zürich SozVersG · 2018-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ wurde am 1 3. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 3/4/3 , Urk. 7/1 ). Die Y.___ war seit 1. Januar 2006 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitge berin angeschlossen (vgl. Urk. 7 / 5 ) .

Mit Statutenänderung vom 5. Oktober 2012 wurde die Gesellschaft in " Z.___ " umfirmiert (Tagebucheintrag vom 12. Oktober 2012, Publika tion im SHAB vom 17. Oktober 2012; Urk. 3/4/3). Am 1. Juli 2014 wurde der Gesellschaft wieder die ursprüngliche Firma " Y.___ " gegeben (Tagebucheintrag vom 4. Juli 2014, Publikation im SHAB vom 9. Juli 2014; Urk.

3/4/3). Am 10. Juli 2014 fiel die Y.___ in Konkurs ( Urk. 3/4/3 , Urk. 7/8 40 ). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 11. Juni 2015 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht

( Urk. 3/4/3 ,

Urk. 7/8 92 ).

Mit Verfügung vom 5 . Ap r il 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwal tungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 142'590.-- (Urk. 7/895 ). Die dagegen von X.___ am 4. Mai 2016 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/ 912 ) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 8. September 2016 teilweise gut und verpflichtete ihn zu r Leistung von Schaden ersatz im Betrag von Fr. 141 ' 9 65.90 ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2016 erhob X.___ am 7. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Urk. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage d er Kassena kten [ Urk. 7/1-940 ]), was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimm ungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs

- (Art. 66 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung), Er werbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 5. April 2016 machte die Beschwerdegegnerin eine Schaden ersatzforderung in der Höhe von total Fr. 142'590.-- geltend (Urk. 7/895 ).

Diese Summe entspricht dem ungedeckt gebliebenen Betrag der im Konkursverfahren zugelassenen Forderung der Beschwerdegegnerin für ausstehende Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV (vgl. Verlustausweis des Konkursamtes Unterstrass-Zürich vom 3. Juni 2015, Urk. 7/891/1). Mit Eingabe vom 19. September 2014 meldete die Beschwerdegegnerin im Konkurs der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge von Fr. 142'590.- an und erklärte, dass die Forderungseingabe in diesem Umfang als Verfügung gelte (Urk. 7/870). Gegen die Beitragsverfügung erhob die Konkursverwaltung am 23. September 2014 Ein sprache und ersuchte die Beschwerdegegnerin gleichzeitig um Sistierung des Ein spracheverfahrens bis feststehe, ob die Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollten (Urk. 7/871). Am 29. September 2014 sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspra cheverfahren (Urk. 7/875). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zog die Konkurs verwaltung die Einsprache zurück und erklärte, der Betrag von Fr. 142'590.-- sei in dieser Höhe rechtskräftig in der 2. Klasse des Kollokationsplanes kolloziert; da in der 2. Klasse keine Konkursdividende ausgerichtet werden könne, werde die Be schwerdegegnerin vollständig zu Verlust kommen (Urk. 7/888). Am 28. Mai 2015 wurde das Einspracheverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (Urk. 7/890). Schliesslich wurde für den ungedeckt gebliebenen Betrag der zugelassenen Beitragsforderung ein Verlustausweis in Höhe von Fr. 142'590.-- ausgestellt ( Urk. 7/891/1). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Konkursforderung sti mme mit der Rechnung kalkulatorisch nicht überein, übersieht er, dass die Beschwer degegnerin ihrem Einspracheentscheid einen detaillierten, neunseitigen Konto - aus zug sowie eine dreiseitige Beitragsübersicht beigelegt hat, aus welchen dieselbe ausstehende Summe zu ihren Gunsten hervorgeht (Urk. 2 Anhänge). Anhalts punkte, dass der Schaden im Kontoauszug und in der Beitragsübersicht nicht korrekt beziffert würde, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Er unterlässt es insbesondere, geltend zu machen, dass er als Konkursgläubiger (vgl. Kollokationsplan S. 30, Forderung in Höhe von Fr. 349'698.07, Urk. 7/886/21) gegen die Kollokation der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin opponiert hätte. Entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), gilt der Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht nicht absolut; er ist begrenzt durch die Mitwir - kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen), namentlich die Pflicht des Schadenersatzpflichtigen, den geltend gemachten Schadenersatz betrag substantiiert zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_684/2012 vom 7. März 2013 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Ausgleichskasse hat zwar die Schadener satzforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, beispielsweise mit einer Beitragsübersicht. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt indes wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schadenersatzforderung substantiiert bestreitet, oder sich aus den Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Wenn - wie im vorliegenden Fall - einem Einspracheentscheid eine Abrechnung und eine Übersicht beilagen, darf von einem Beschwerdeführer ver langt werden, dass er sich mit deren Inhalt konkret auseinandersetzt; wenn er bloss verlangt "das Gericht möge (...) den effektiven Schaden (...) überprüfen" bedeutet dies nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, selbst nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind. Dies gilt umso mehr, wenn die zugrundeliegenden Beitragsforderungen auf Abrechnungen basieren, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin selbst hat zukommen lassen (vgl. Urk. 7/881/5).

Unzutreffend ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Schadenssumme durch Nachkalkulation reduziert hätte. Die Reduktion ihrer Schadenersatzforderung begründete sie ausschliesslich damit, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf die Lohnbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2014 kein zusätzliches Verschulden treffe und er für die entsprechende offene Forderung in Höhe von Fr. 624.10 nicht hafte (Urk. 2 S. 3). Die Schadenersatzforderung wurde im angefochtenen Ent scheid daher auf Fr. 141'965.90 beziffert. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent - lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 8 . August 2016 ( Beilage zu Urk. 2) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin

im Jahr 2013 die Sozialversicherungsbeiträge nur vereinzelt fristgerecht bezahlt hat und wieder holt gemahnt und betrieben werden musste sowie Verzugszinsen zu bezahlen hatte. Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresabrechnung 20 13 vom 12 . August 2014 datiert ( Urk. 7/883/2, Urk. 7/873/2 ) . Sie wurde erst am 14.

August 2014 der Revisorin der Beschwerdegegnerin übergeben ( Urk. 7/882/1).

Weil die Lohnab rechnung innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Ausgleichs kasse hätte eingereicht werden müssen (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV) , wurde die Jahresabrechnung 2013 deutlich zu spät abgegeben. Schliesslich blieben Sozial versicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 142‘590.-- unbezahlt (vgl. den Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016, Beilage zu Urk.

2) . Damit ist die Konkursitin ihre n Pflich ten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtl iche Vor schrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass d urch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Per sonen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Ver schulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mit glied des Verwal tungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Um ständen gebotene Aufsicht nicht ausüben (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 4.1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäfts füh ren den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entschei dend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per so nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle men te und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern auch diejenige, sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht ge schäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Ge schäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Ge schäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte ein hol t und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäfts füh - rungs

- und Vertre tungsbefugnisse, ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die er for der lichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beo bachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

Der Verwaltungsrat kann sich nicht durch Delegation der Aufgaben seiner Verantwortung und Pflicht zur Oberaufsicht entledigen ( Urteil e des Bundesgerichts H 337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a , H 221/02 vom 17. Juli 2003 E.

4.2.1 , 9C_646/2012 vom 2 7. August 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen) . Und s chliesslich hat der Verwaltungsrat zu berücksichtigen, dass im Bereich der sozialver sicherungs rechtlichen Beitragsabrechnungs- und - zahlungspflicht dem Gesellschafts interes se an der vorschriftsmässigen Abrechnung und Bezahlung der Sozialversiche rungsbeiträge in aller Regel der Vorrang gegenüber dem Interesse eines Dritten oder einer Drittunternehmung an ihrer Nichtab rech nung oder Nicht bezahlung zu kommt (Urt eil des Bundesgerichts H 217/02/ H 218/02 vom 2 3. Juni 2003 E.

5.2.2). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxis gemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verstän digen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfalts pflicht einer Aktien gesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E.

3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer war seit 1 3. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) bis zur Konkurseröffnung als Mit glied des Verwaltungsrates der

Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 3/4/3, Urk. 7/1) . Im Zeitraum, als die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen waren, hatte er mithin for melle Organstel lung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. Septem ber 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er als Verwaltungsrat nicht untätig gewesen sei, sondern seinen Pflichten bezüglich Auswahl, Instruk tion und Überwachung der externen Lohn- und Finanzbuchhaltung im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 4).

Zu berücksichtigen sei, dass die Konkursitin Teil einer weitverzweigten Firmenstruktur gewesen sei. Die Unternehmensgruppe habe ihre Geschäftsfunktionen aufgeteilt und alle Ge schäfte zentral von A.___

aus geführt

( Urk. 1 S. 5 -6 ) . Sämtliche Zahlungen, das gesamte Human Resources (HR)- Management und alle damit zusammen hän genden Transaktionen seien von der Konkursitin an die Muttergesellschaft nach Deutschland ausgelagert worden ( Urk. 1 S.

5). Zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft habe ein Geschäfts besorgungs vertrag bestanden ( Urk. 1 S. 6; vgl.

Urk. 3/4/9). Dieser Vertrag habe unter anderem vor gesehen, dass die Mutter - gesellschaft für die Abwicklung /Berechnung der laufen den Leistungen und Zahlungen, insbeson dere Gehälter und Ab gaben, zuständig sei ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. Urk. 3/4/9 ). Das Management in Zürich habe keinen Zugriff auf das Schweizer Bankkonto der Muttergesellschaft gehabt , über welches die Kreditoren und Debitoren durch die Buch haltung in A.___ a bge wickelt worden seien . Der Geschäfts be sorgungsvertrag habe sodann die Globalzession aller Forderungen (Debitoren) an die Muttergesellschaft vorge sehen. Im Gegenzug habe die Mutter gesellschaft die Zahlung aller Verbind lich keiten der Tochter gesellschaft garan tiert. Neben der Buchhaltung sei von der Konkursitin auch die Abwicklung des gesamten Personalwesens abgetreten worden. Dazu hätten insbesondere auch die jährlichen Meldungen an die Be schwerdegegnerin gezählt ( Urk. 1 S. 6).

4.2. 3

Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid vom

8. September 2016 aus, als Verwaltungsrat wäre der Beschwerde führer verpflichtet ge wesen, dafür zu sorgen, dass ihr die Lohnsumme für das Jahr 2013 bis Ende Januar 2014 gemeldet wird. Diese Meldung sei jedoch erst im August 2014 er folgt. Damit habe sie keine Möglichkeit gehabt, die definitiven Be iträge vor der Konkurseröffnung am 1 0. Juli 2014 in Rechnung zu stellen. Zwar habe sie zuvor

auch keine höheren Akontobeiträge erhoben . Dieser Umstand mindere jedoch weder das Verschulden des Beschwerdeführers noch treffe s ie ein Mitverschulden . Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die Gesellschaft bis kurz vor Konkurseröffnung vom 1 0. Juli 2014 überaus liquide gewesen sei. Daher wäre die Begleichung der Beiträge bei rechtzeitiger Einreichung der Lohnde klarationen ohne Weiteres möglich gewesen .

Der Schaden im Betrag von Fr.

141‘965.90 setze sich nur aus diesen Beiträgen und Nebenkosten zusammen (Urk.

2 S.

3).

Der Beschwerdeführer bringt dem geg e nüber vor , dass er seine Organpflichten im Rahmen der für ihn gültigen Ge schäftsleitungsfunktion erfüllt habe. Die Aus lagerung der Finanzbuchhaltung und insbesondere des HR-Managements sei rechtens gewesen. Er habe annehmen dürfen, dass die rechtskonform ausgelagerte Lohn-, Finanz- und Steuer-Buch haltung in A.___ ihre Besorgungspflicht erfülle. Er habe dies regelmässig überprüft und sei im steten Kontakt mit den in A.___ tätigen Personen ge standen. Zwar sei die Konkursitin in den Jahren 2013 und 2014 regelmässig zur Beitragszahlung gemahnt und von der Beschwer degegnerin auch betrieben worden. Er habe sich jedoch dafür eingesetzt, dass die Unter nehmensgruppe die Rechnungen beglichen habe ( Urk. 1 S. 7). Hätte er gewusst, dass noch Forderungen der Beschwerde gegnerin ausstehend waren, hätte er dafür gesorgt, dass diese bezahlt würden ( Urk. 1 S. 8). Die Beschwerde gegnerin habe die Akontobeiträge nie angepasst. Die Liquidität sei bis kurz vor dem Konkurs ausreichend gewesen, um Beiträge und Nebenkosten, welche die Beschwerdegegnerin nunmehr ihm gegenüber als Schaden geltend mache, zu bezahlen ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der Höhe und der Frequenz der Betreibungen und der Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin habe er nicht davon aus gehen müssen, dass weitere Ausstände gegenüber der Beschwer degegnerin bestanden hätten ( Urk. 1 S. 9). 4.2. 4

Der Beschwerdeführer vermag sich mit diesen Vorbringen nicht zu entlasten. Die Konkursitin hatte nicht nur Zahlungs-, sondern auch Abrech nungs pflichten. Diesen ist sie hinsichtlich der

Jahresabrechnung 20 13 nicht nachgekommen (E.

3.2 vorstehend). Davon musste der Beschwerdeführer nur schon deswegen Kenntnis haben, weil die Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 mit drei an die Kon kursitin adressierte Schreiben diese zur Einreichung der Jahresabrechnung 2013 aufforderte (Schreiben vom 1 4. März, 2 2. April und 1 7. Juni 2014; Urk. 7/782, Urk. 7/798 , Urk.

7/813) . Auch bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Organisation der Unternehmensgruppe (E. 4.2.2) , wäre er als Verwaltungsrat der Konkursi tin dazu verpflichtet und in der Lage gewesen, die Einreichung der Lohn ab rech nung 2013 zu

veranlassen , was er indes unterlassen hat. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer eingereich ten Stellung nahme des ehe maligen kaufmännischen Leiters der Unter nehmensgruppe vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/6). Dieser führte aus , dass die Bei tragsausstände erst mit der ver späteten Abgabe der Jahresmeldungen nach mehr facher Mahnung augen schein lich gewor den seien (Urk. 3/6). Der Beschwerdeführer versandte die Jahresabrech nungen 2013 und 2014 jedoch erst am 14. August 2014 per E-Mail an die Revisorin der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/881/5). Hätte die Beschwerdegegnerin die Jahresab rechnung

2013 innert der von Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV vorgeschrieben en Frist bis 3 0. Januar 2014 erhalten , hätte sie der Gesellschaft die Beiträge

noch einige Monate vor dem Konkurs am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 3/4/3, Urk. 7/840 )

in Rechnung stellen können. Der Beschwerdeführer b ringt vor , dass die Begleichung der Beitragsausstände damals “ ohne weiteres “

möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 8). Gemäss Konto-Auszug vom 8. August 2016 blieben einzig die nach der Kon kurs er öffnung vom 1 0. Juli 2014 in Rechnung gestellten Beiträge und Nebenkosten unbezahlt und der Beschwerdegegnerin wurde namentlich noch am 7. Juli 2014 Fr. 96‘499.75 überwiesen ( vgl. Pos. 2014 0004 dieses Konto-Auszugs, Beilage zu Urk. 2).

Die Schlussfolge rung der Beschwerdegegnerin, dass bei einer rechtzeitigen Einreichung der Jahresabrechnung 2013 der Schaden nicht eingetreten wäre , ist daher nicht zu beanstanden. Obschon die Beschwerdegegnerin i m Jahr 2013 die Akontobeiträge nicht er höhte, kann bei der gegebenen Sachlage nicht von einem Mitverschulden der Beschwerdegegnerin gesprochen werden .

Der Beschwerdeführer war demnach dafür verantwortlich, dass vor der Konkurs eröffnung nicht über sämtliche von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge abge rechnet werden konnte. Dies führte dazu, dass diese Be iträge unbezahlt geblieben sind. Deshalb trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden am Schaden. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursiti n unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.

Der Umstand , dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge nach Erhalt der Jahresabrechnung 2012 (Urk. 7/668) während des Jahres 2013 nicht erhöhte (vgl. namentlich Urk. 7/671/1) ,

vermag den Kausalzusammenhang nicht zu unter brechen . Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Gesellschaft die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2013 vor dem Konkurs noch hätte begleichen können, hätte der Beschwerde führer die Jahresabrechnung 2013 rechtzeitig einreichen lassen (E. 4.2. 4 ) . 6.

Nach dem Gesagten ist

der an gefochtene Einspracheentscheid , mit welche m

der Beschwerdeführe r zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden ist , nicht zu beanstanden. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ wurde am 1 3. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 3/4/3 , Urk. 7/1 ). Die Y.___ war seit 1. Januar 2006 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitge berin angeschlossen (vgl. Urk. 7 /

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimm ungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs

- (Art. 66 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung), Er werbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 5. April 2016 machte die Beschwerdegegnerin eine Schaden ersatzforderung in der Höhe von total Fr. 142'590.-- geltend (Urk. 7/895 ).

Diese Summe entspricht dem ungedeckt gebliebenen Betrag der im Konkursverfahren zugelassenen Forderung der Beschwerdegegnerin für ausstehende Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV (vgl. Verlustausweis des Konkursamtes Unterstrass-Zürich vom 3. Juni 2015, Urk. 7/891/1). Mit Eingabe vom 19. September 2014 meldete die Beschwerdegegnerin im Konkurs der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge von Fr. 142'590.- an und erklärte, dass die Forderungseingabe in diesem Umfang als Verfügung gelte (Urk. 7/870). Gegen die Beitragsverfügung erhob die Konkursverwaltung am 23. September 2014 Ein sprache und ersuchte die Beschwerdegegnerin gleichzeitig um Sistierung des Ein spracheverfahrens bis feststehe, ob die Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollten (Urk. 7/871). Am 29. September 2014 sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspra cheverfahren (Urk. 7/875). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zog die Konkurs verwaltung die Einsprache zurück und erklärte, der Betrag von Fr. 142'590.-- sei in dieser Höhe rechtskräftig in der 2. Klasse des Kollokationsplanes kolloziert; da in der 2. Klasse keine Konkursdividende ausgerichtet werden könne, werde die Be schwerdegegnerin vollständig zu Verlust kommen (Urk. 7/888). Am 28. Mai 2015 wurde das Einspracheverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (Urk. 7/890). Schliesslich wurde für den ungedeckt gebliebenen Betrag der zugelassenen Beitragsforderung ein Verlustausweis in Höhe von Fr. 142'590.-- ausgestellt ( Urk. 7/891/1). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Konkursforderung sti mme mit der Rechnung kalkulatorisch nicht überein, übersieht er, dass die Beschwer degegnerin ihrem Einspracheentscheid einen detaillierten, neunseitigen Konto - aus zug sowie eine dreiseitige Beitragsübersicht beigelegt hat, aus welchen dieselbe ausstehende Summe zu ihren Gunsten hervorgeht (Urk. 2 Anhänge). Anhalts punkte, dass der Schaden im Kontoauszug und in der Beitragsübersicht nicht korrekt beziffert würde, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Er unterlässt es insbesondere, geltend zu machen, dass er als Konkursgläubiger (vgl. Kollokationsplan S. 30, Forderung in Höhe von Fr. 349'698.07, Urk. 7/886/21) gegen die Kollokation der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin opponiert hätte. Entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), gilt der Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht nicht absolut; er ist begrenzt durch die Mitwir - kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen), namentlich die Pflicht des Schadenersatzpflichtigen, den geltend gemachten Schadenersatz betrag substantiiert zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_684/2012 vom 7. März 2013 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Ausgleichskasse hat zwar die Schadener satzforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, beispielsweise mit einer Beitragsübersicht. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt indes wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schadenersatzforderung substantiiert bestreitet, oder sich aus den Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Wenn - wie im vorliegenden Fall - einem Einspracheentscheid eine Abrechnung und eine Übersicht beilagen, darf von einem Beschwerdeführer ver langt werden, dass er sich mit deren Inhalt konkret auseinandersetzt; wenn er bloss verlangt "das Gericht möge (...) den effektiven Schaden (...) überprüfen" bedeutet dies nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, selbst nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind. Dies gilt umso mehr, wenn die zugrundeliegenden Beitragsforderungen auf Abrechnungen basieren, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin selbst hat zukommen lassen (vgl. Urk. 7/881/5).

Unzutreffend ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Schadenssumme durch Nachkalkulation reduziert hätte. Die Reduktion ihrer Schadenersatzforderung begründete sie ausschliesslich damit, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf die Lohnbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2014 kein zusätzliches Verschulden treffe und er für die entsprechende offene Forderung in Höhe von Fr. 624.10 nicht hafte (Urk. 2 S. 3). Die Schadenersatzforderung wurde im angefochtenen Ent scheid daher auf Fr. 141'965.90 beziffert. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent - lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 8 . August 2016 ( Beilage zu Urk. 2) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin

im Jahr 2013 die Sozialversicherungsbeiträge nur vereinzelt fristgerecht bezahlt hat und wieder holt gemahnt und betrieben werden musste sowie Verzugszinsen zu bezahlen hatte. Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresabrechnung 20

E. 5 . Ap r il 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwal tungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 142'590.-- (Urk. 7/895 ). Die dagegen von X.___ am 4. Mai 2016 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/ 912 ) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 8. September 2016 teilweise gut und verpflichtete ihn zu r Leistung von Schaden ersatz im Betrag von Fr. 141 '

E. 5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

E. 5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursiti n unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.

Der Umstand , dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge nach Erhalt der Jahresabrechnung 2012 (Urk. 7/668) während des Jahres 2013 nicht erhöhte (vgl. namentlich Urk. 7/671/1) ,

vermag den Kausalzusammenhang nicht zu unter brechen . Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Gesellschaft die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2013 vor dem Konkurs noch hätte begleichen können, hätte der Beschwerde führer die Jahresabrechnung 2013 rechtzeitig einreichen lassen (E. 4.2. 4 ) . 6.

Nach dem Gesagten ist

der an gefochtene Einspracheentscheid , mit welche m

der Beschwerdeführe r zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden ist , nicht zu beanstanden. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 9 65.90 ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2016 erhob X.___ am 7. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Urk. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage d er Kassena kten [ Urk. 7/1-940 ]), was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 nicht nachgekommen (E.

3.2 vorstehend). Davon musste der Beschwerdeführer nur schon deswegen Kenntnis haben, weil die Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 mit drei an die Kon kursitin adressierte Schreiben diese zur Einreichung der Jahresabrechnung 2013 aufforderte (Schreiben vom 1 4. März, 2 2. April und 1 7. Juni 2014; Urk. 7/782, Urk. 7/798 , Urk.

7/813) . Auch bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Organisation der Unternehmensgruppe (E. 4.2.2) , wäre er als Verwaltungsrat der Konkursi tin dazu verpflichtet und in der Lage gewesen, die Einreichung der Lohn ab rech nung 2013 zu

veranlassen , was er indes unterlassen hat. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer eingereich ten Stellung nahme des ehe maligen kaufmännischen Leiters der Unter nehmensgruppe vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/6). Dieser führte aus , dass die Bei tragsausstände erst mit der ver späteten Abgabe der Jahresmeldungen nach mehr facher Mahnung augen schein lich gewor den seien (Urk. 3/6). Der Beschwerdeführer versandte die Jahresabrech nungen 2013 und 2014 jedoch erst am 14. August 2014 per E-Mail an die Revisorin der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/881/5). Hätte die Beschwerdegegnerin die Jahresab rechnung

2013 innert der von Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV vorgeschrieben en Frist bis 3 0. Januar 2014 erhalten , hätte sie der Gesellschaft die Beiträge

noch einige Monate vor dem Konkurs am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 3/4/3, Urk. 7/840 )

in Rechnung stellen können. Der Beschwerdeführer b ringt vor , dass die Begleichung der Beitragsausstände damals “ ohne weiteres “

möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 8). Gemäss Konto-Auszug vom 8. August 2016 blieben einzig die nach der Kon kurs er öffnung vom 1 0. Juli 2014 in Rechnung gestellten Beiträge und Nebenkosten unbezahlt und der Beschwerdegegnerin wurde namentlich noch am 7. Juli 2014 Fr. 96‘499.75 überwiesen ( vgl. Pos. 2014 0004 dieses Konto-Auszugs, Beilage zu Urk. 2).

Die Schlussfolge rung der Beschwerdegegnerin, dass bei einer rechtzeitigen Einreichung der Jahresabrechnung 2013 der Schaden nicht eingetreten wäre , ist daher nicht zu beanstanden. Obschon die Beschwerdegegnerin i m Jahr 2013 die Akontobeiträge nicht er höhte, kann bei der gegebenen Sachlage nicht von einem Mitverschulden der Beschwerdegegnerin gesprochen werden .

Der Beschwerdeführer war demnach dafür verantwortlich, dass vor der Konkurs eröffnung nicht über sämtliche von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge abge rechnet werden konnte. Dies führte dazu, dass diese Be iträge unbezahlt geblieben sind. Deshalb trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden am Schaden. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00050

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing HPLAW ZUG Bahnhofstrasse 10, Postfach 960, 6301 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ wurde am 1 3. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 3/4/3 , Urk. 7/1 ). Die Y.___ war seit 1. Januar 2006 der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitge berin angeschlossen (vgl. Urk. 7 / 5 ) .

Mit Statutenänderung vom 5. Oktober 2012 wurde die Gesellschaft in " Z.___ " umfirmiert (Tagebucheintrag vom 12. Oktober 2012, Publika tion im SHAB vom 17. Oktober 2012; Urk. 3/4/3). Am 1. Juli 2014 wurde der Gesellschaft wieder die ursprüngliche Firma " Y.___ " gegeben (Tagebucheintrag vom 4. Juli 2014, Publikation im SHAB vom 9. Juli 2014; Urk.

3/4/3). Am 10. Juli 2014 fiel die Y.___ in Konkurs ( Urk. 3/4/3 , Urk. 7/8 40 ). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 11. Juni 2015 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht

( Urk. 3/4/3 ,

Urk. 7/8 92 ).

Mit Verfügung vom 5 . Ap r il 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwal tungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 142'590.-- (Urk. 7/895 ). Die dagegen von X.___ am 4. Mai 2016 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/ 912 ) hiess die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 8. September 2016 teilweise gut und verpflichtete ihn zu r Leistung von Schaden ersatz im Betrag von Fr. 141 ' 9 65.90 ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2016 erhob X.___ am 7. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Urk. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage d er Kassena kten [ Urk. 7/1-940 ]), was dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimm ungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs

- (Art. 66 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung), Er werbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 5. April 2016 machte die Beschwerdegegnerin eine Schaden ersatzforderung in der Höhe von total Fr. 142'590.-- geltend (Urk. 7/895 ).

Diese Summe entspricht dem ungedeckt gebliebenen Betrag der im Konkursverfahren zugelassenen Forderung der Beschwerdegegnerin für ausstehende Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV (vgl. Verlustausweis des Konkursamtes Unterstrass-Zürich vom 3. Juni 2015, Urk. 7/891/1). Mit Eingabe vom 19. September 2014 meldete die Beschwerdegegnerin im Konkurs der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge von Fr. 142'590.- an und erklärte, dass die Forderungseingabe in diesem Umfang als Verfügung gelte (Urk. 7/870). Gegen die Beitragsverfügung erhob die Konkursverwaltung am 23. September 2014 Ein sprache und ersuchte die Beschwerdegegnerin gleichzeitig um Sistierung des Ein spracheverfahrens bis feststehe, ob die Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollten (Urk. 7/871). Am 29. September 2014 sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspra cheverfahren (Urk. 7/875). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zog die Konkurs verwaltung die Einsprache zurück und erklärte, der Betrag von Fr. 142'590.-- sei in dieser Höhe rechtskräftig in der 2. Klasse des Kollokationsplanes kolloziert; da in der 2. Klasse keine Konkursdividende ausgerichtet werden könne, werde die Be schwerdegegnerin vollständig zu Verlust kommen (Urk. 7/888). Am 28. Mai 2015 wurde das Einspracheverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (Urk. 7/890). Schliesslich wurde für den ungedeckt gebliebenen Betrag der zugelassenen Beitragsforderung ein Verlustausweis in Höhe von Fr. 142'590.-- ausgestellt ( Urk. 7/891/1). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Konkursforderung sti mme mit der Rechnung kalkulatorisch nicht überein, übersieht er, dass die Beschwer degegnerin ihrem Einspracheentscheid einen detaillierten, neunseitigen Konto - aus zug sowie eine dreiseitige Beitragsübersicht beigelegt hat, aus welchen dieselbe ausstehende Summe zu ihren Gunsten hervorgeht (Urk. 2 Anhänge). Anhalts punkte, dass der Schaden im Kontoauszug und in der Beitragsübersicht nicht korrekt beziffert würde, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Er unterlässt es insbesondere, geltend zu machen, dass er als Konkursgläubiger (vgl. Kollokationsplan S. 30, Forderung in Höhe von Fr. 349'698.07, Urk. 7/886/21) gegen die Kollokation der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin opponiert hätte. Entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), gilt der Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht nicht absolut; er ist begrenzt durch die Mitwir - kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen), namentlich die Pflicht des Schadenersatzpflichtigen, den geltend gemachten Schadenersatz betrag substantiiert zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_684/2012 vom 7. März 2013 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Ausgleichskasse hat zwar die Schadener satzforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, beispielsweise mit einer Beitragsübersicht. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt indes wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schadenersatzforderung substantiiert bestreitet, oder sich aus den Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Wenn - wie im vorliegenden Fall - einem Einspracheentscheid eine Abrechnung und eine Übersicht beilagen, darf von einem Beschwerdeführer ver langt werden, dass er sich mit deren Inhalt konkret auseinandersetzt; wenn er bloss verlangt "das Gericht möge (...) den effektiven Schaden (...) überprüfen" bedeutet dies nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, selbst nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind. Dies gilt umso mehr, wenn die zugrundeliegenden Beitragsforderungen auf Abrechnungen basieren, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin selbst hat zukommen lassen (vgl. Urk. 7/881/5).

Unzutreffend ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Schadenssumme durch Nachkalkulation reduziert hätte. Die Reduktion ihrer Schadenersatzforderung begründete sie ausschliesslich damit, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf die Lohnbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2014 kein zusätzliches Verschulden treffe und er für die entsprechende offene Forderung in Höhe von Fr. 624.10 nicht hafte (Urk. 2 S. 3). Die Schadenersatzforderung wurde im angefochtenen Ent scheid daher auf Fr. 141'965.90 beziffert. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent - lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 8 . August 2016 ( Beilage zu Urk. 2) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin

im Jahr 2013 die Sozialversicherungsbeiträge nur vereinzelt fristgerecht bezahlt hat und wieder holt gemahnt und betrieben werden musste sowie Verzugszinsen zu bezahlen hatte. Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresabrechnung 20 13 vom 12 . August 2014 datiert ( Urk. 7/883/2, Urk. 7/873/2 ) . Sie wurde erst am 14.

August 2014 der Revisorin der Beschwerdegegnerin übergeben ( Urk. 7/882/1).

Weil die Lohnab rechnung innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Ausgleichs kasse hätte eingereicht werden müssen (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV) , wurde die Jahresabrechnung 2013 deutlich zu spät abgegeben. Schliesslich blieben Sozial versicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 142‘590.-- unbezahlt (vgl. den Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016, Beilage zu Urk.

2) . Damit ist die Konkursitin ihre n Pflich ten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtl iche Vor schrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass d urch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Per sonen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Ver schulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mit glied des Verwal tungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Um ständen gebotene Aufsicht nicht ausüben (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 4.1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäfts füh ren den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entschei dend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per so nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle men te und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern auch diejenige, sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht ge schäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Ge schäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Ge schäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte ein hol t und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäfts füh - rungs

- und Vertre tungsbefugnisse, ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die er for der lichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beo bachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

Der Verwaltungsrat kann sich nicht durch Delegation der Aufgaben seiner Verantwortung und Pflicht zur Oberaufsicht entledigen ( Urteil e des Bundesgerichts H 337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a , H 221/02 vom 17. Juli 2003 E.

4.2.1 , 9C_646/2012 vom 2 7. August 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen) . Und s chliesslich hat der Verwaltungsrat zu berücksichtigen, dass im Bereich der sozialver sicherungs rechtlichen Beitragsabrechnungs- und - zahlungspflicht dem Gesellschafts interes se an der vorschriftsmässigen Abrechnung und Bezahlung der Sozialversiche rungsbeiträge in aller Regel der Vorrang gegenüber dem Interesse eines Dritten oder einer Drittunternehmung an ihrer Nichtab rech nung oder Nicht bezahlung zu kommt (Urt eil des Bundesgerichts H 217/02/ H 218/02 vom 2 3. Juni 2003 E.

5.2.2). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxis gemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verstän digen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfalts pflicht einer Aktien gesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E.

3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer war seit 1 3. Januar 2006 (Tagesregister-Datum) bis zur Konkurseröffnung als Mit glied des Verwaltungsrates der

Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 3/4/3, Urk. 7/1) . Im Zeitraum, als die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen waren, hatte er mithin for melle Organstel lung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. Septem ber 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er als Verwaltungsrat nicht untätig gewesen sei, sondern seinen Pflichten bezüglich Auswahl, Instruk tion und Überwachung der externen Lohn- und Finanzbuchhaltung im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen sei ( Urk. 1 S. 4).

Zu berücksichtigen sei, dass die Konkursitin Teil einer weitverzweigten Firmenstruktur gewesen sei. Die Unternehmensgruppe habe ihre Geschäftsfunktionen aufgeteilt und alle Ge schäfte zentral von A.___

aus geführt

( Urk. 1 S. 5 -6 ) . Sämtliche Zahlungen, das gesamte Human Resources (HR)- Management und alle damit zusammen hän genden Transaktionen seien von der Konkursitin an die Muttergesellschaft nach Deutschland ausgelagert worden ( Urk. 1 S.

5). Zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft habe ein Geschäfts besorgungs vertrag bestanden ( Urk. 1 S. 6; vgl.

Urk. 3/4/9). Dieser Vertrag habe unter anderem vor gesehen, dass die Mutter - gesellschaft für die Abwicklung /Berechnung der laufen den Leistungen und Zahlungen, insbeson dere Gehälter und Ab gaben, zuständig sei ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. Urk. 3/4/9 ). Das Management in Zürich habe keinen Zugriff auf das Schweizer Bankkonto der Muttergesellschaft gehabt , über welches die Kreditoren und Debitoren durch die Buch haltung in A.___ a bge wickelt worden seien . Der Geschäfts be sorgungsvertrag habe sodann die Globalzession aller Forderungen (Debitoren) an die Muttergesellschaft vorge sehen. Im Gegenzug habe die Mutter gesellschaft die Zahlung aller Verbind lich keiten der Tochter gesellschaft garan tiert. Neben der Buchhaltung sei von der Konkursitin auch die Abwicklung des gesamten Personalwesens abgetreten worden. Dazu hätten insbesondere auch die jährlichen Meldungen an die Be schwerdegegnerin gezählt ( Urk. 1 S. 6).

4.2. 3

Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid vom

8. September 2016 aus, als Verwaltungsrat wäre der Beschwerde führer verpflichtet ge wesen, dafür zu sorgen, dass ihr die Lohnsumme für das Jahr 2013 bis Ende Januar 2014 gemeldet wird. Diese Meldung sei jedoch erst im August 2014 er folgt. Damit habe sie keine Möglichkeit gehabt, die definitiven Be iträge vor der Konkurseröffnung am 1 0. Juli 2014 in Rechnung zu stellen. Zwar habe sie zuvor

auch keine höheren Akontobeiträge erhoben . Dieser Umstand mindere jedoch weder das Verschulden des Beschwerdeführers noch treffe s ie ein Mitverschulden . Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die Gesellschaft bis kurz vor Konkurseröffnung vom 1 0. Juli 2014 überaus liquide gewesen sei. Daher wäre die Begleichung der Beiträge bei rechtzeitiger Einreichung der Lohnde klarationen ohne Weiteres möglich gewesen .

Der Schaden im Betrag von Fr.

141‘965.90 setze sich nur aus diesen Beiträgen und Nebenkosten zusammen (Urk.

2 S.

3).

Der Beschwerdeführer bringt dem geg e nüber vor , dass er seine Organpflichten im Rahmen der für ihn gültigen Ge schäftsleitungsfunktion erfüllt habe. Die Aus lagerung der Finanzbuchhaltung und insbesondere des HR-Managements sei rechtens gewesen. Er habe annehmen dürfen, dass die rechtskonform ausgelagerte Lohn-, Finanz- und Steuer-Buch haltung in A.___ ihre Besorgungspflicht erfülle. Er habe dies regelmässig überprüft und sei im steten Kontakt mit den in A.___ tätigen Personen ge standen. Zwar sei die Konkursitin in den Jahren 2013 und 2014 regelmässig zur Beitragszahlung gemahnt und von der Beschwer degegnerin auch betrieben worden. Er habe sich jedoch dafür eingesetzt, dass die Unter nehmensgruppe die Rechnungen beglichen habe ( Urk. 1 S. 7). Hätte er gewusst, dass noch Forderungen der Beschwerde gegnerin ausstehend waren, hätte er dafür gesorgt, dass diese bezahlt würden ( Urk. 1 S. 8). Die Beschwerde gegnerin habe die Akontobeiträge nie angepasst. Die Liquidität sei bis kurz vor dem Konkurs ausreichend gewesen, um Beiträge und Nebenkosten, welche die Beschwerdegegnerin nunmehr ihm gegenüber als Schaden geltend mache, zu bezahlen ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der Höhe und der Frequenz der Betreibungen und der Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin habe er nicht davon aus gehen müssen, dass weitere Ausstände gegenüber der Beschwer degegnerin bestanden hätten ( Urk. 1 S. 9). 4.2. 4

Der Beschwerdeführer vermag sich mit diesen Vorbringen nicht zu entlasten. Die Konkursitin hatte nicht nur Zahlungs-, sondern auch Abrech nungs pflichten. Diesen ist sie hinsichtlich der

Jahresabrechnung 20 13 nicht nachgekommen (E.

3.2 vorstehend). Davon musste der Beschwerdeführer nur schon deswegen Kenntnis haben, weil die Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 mit drei an die Kon kursitin adressierte Schreiben diese zur Einreichung der Jahresabrechnung 2013 aufforderte (Schreiben vom 1 4. März, 2 2. April und 1 7. Juni 2014; Urk. 7/782, Urk. 7/798 , Urk.

7/813) . Auch bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Organisation der Unternehmensgruppe (E. 4.2.2) , wäre er als Verwaltungsrat der Konkursi tin dazu verpflichtet und in der Lage gewesen, die Einreichung der Lohn ab rech nung 2013 zu

veranlassen , was er indes unterlassen hat. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer eingereich ten Stellung nahme des ehe maligen kaufmännischen Leiters der Unter nehmensgruppe vom 6. Oktober 2016 (Urk. 3/6). Dieser führte aus , dass die Bei tragsausstände erst mit der ver späteten Abgabe der Jahresmeldungen nach mehr facher Mahnung augen schein lich gewor den seien (Urk. 3/6). Der Beschwerdeführer versandte die Jahresabrech nungen 2013 und 2014 jedoch erst am 14. August 2014 per E-Mail an die Revisorin der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/881/5). Hätte die Beschwerdegegnerin die Jahresab rechnung

2013 innert der von Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV vorgeschrieben en Frist bis 3 0. Januar 2014 erhalten , hätte sie der Gesellschaft die Beiträge

noch einige Monate vor dem Konkurs am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 3/4/3, Urk. 7/840 )

in Rechnung stellen können. Der Beschwerdeführer b ringt vor , dass die Begleichung der Beitragsausstände damals “ ohne weiteres “

möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 8). Gemäss Konto-Auszug vom 8. August 2016 blieben einzig die nach der Kon kurs er öffnung vom 1 0. Juli 2014 in Rechnung gestellten Beiträge und Nebenkosten unbezahlt und der Beschwerdegegnerin wurde namentlich noch am 7. Juli 2014 Fr. 96‘499.75 überwiesen ( vgl. Pos. 2014 0004 dieses Konto-Auszugs, Beilage zu Urk. 2).

Die Schlussfolge rung der Beschwerdegegnerin, dass bei einer rechtzeitigen Einreichung der Jahresabrechnung 2013 der Schaden nicht eingetreten wäre , ist daher nicht zu beanstanden. Obschon die Beschwerdegegnerin i m Jahr 2013 die Akontobeiträge nicht er höhte, kann bei der gegebenen Sachlage nicht von einem Mitverschulden der Beschwerdegegnerin gesprochen werden .

Der Beschwerdeführer war demnach dafür verantwortlich, dass vor der Konkurs eröffnung nicht über sämtliche von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge abge rechnet werden konnte. Dies führte dazu, dass diese Be iträge unbezahlt geblieben sind. Deshalb trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden am Schaden. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursiti n unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.

Der Umstand , dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge nach Erhalt der Jahresabrechnung 2012 (Urk. 7/668) während des Jahres 2013 nicht erhöhte (vgl. namentlich Urk. 7/671/1) ,

vermag den Kausalzusammenhang nicht zu unter brechen . Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Gesellschaft die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2013 vor dem Konkurs noch hätte begleichen können, hätte der Beschwerde führer die Jahresabrechnung 2013 rechtzeitig einreichen lassen (E. 4.2. 4 ) . 6.

Nach dem Gesagten ist

der an gefochtene Einspracheentscheid , mit welche m

der Beschwerdeführe r zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden ist , nicht zu beanstanden. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher