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AK.2016.00022

Eine Beigeladene kann im Verfahren des als Solidarhafter mitverpflichteten Beschwerdeführers nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden; Aufgrund eines solchen Urteils darf deren Einspracheverfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden; Rückweisung zur materiellen Entscheidung. (BGE 9C_468/2016)

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 0 13.00043 in Abände rung des Anfechtungsgegenstandes in reduzierter Höhe zu Schadenersatz ver pflichtet wurde, da die Solidarität – mangels vollständiger Aktenvorlage durch die Beschwerdegegnerin in der irrigen Meinung, das Einspracheverfahren gegenüber der Beschwerde führerin sei rechtskräftig abgeschlossen – sich einzig auf die Haftungsmodali täten des mit diesem Urteil verpflichteten Beschwerdeführers bezieht, da der im Prozess AK.2013.00043 zu beurteilende Anfechtungsgegenstand einzig den zu Schadenersatz verpflichteten Beschwerdeführer betraf, die Beschwerdeführe rin nicht Adressatin dieses Einspracheentscheides gewesen ist und eine Ausdeh nung des Verfahrens auf eine vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht direkt Betroffene vom Gericht in keiner Weise in Erwägung gezogen oder im Dispositiv festgehalten wurde, da die Beiladung grundsätzlich keine dahingehende Rechtswirkung entfalten kann, dass die beigeladene Person mit dem zu fällenden Urteil zu einer Leistung ver pflichtet werden kann (BGE 130 V 501 E. 1.2 f.), dass das Gericht bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 in Prozess Nr.

AK.2013.00043 auf diesen Umstand hingewiesen und erläutert hat, dass, so weit in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. September 2015 festgehalten werde, der Beschwerdeführer habe in solidarischer Haftung mit der Beige ladenen Scha denersatz zu bezahlen, dies nicht bedeute, diese werde mit dem Urteil zu einer Leistung verpflichtet, dass demnach über die allfällige Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin

noch nich t rechtskräftig materiell entschieden ist , womit die Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung keinen Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit er lassen durfte, dass die Beschwerde somit

- wegen der klaren Ausgangslage ohne Anhörung der Gegenpartei - gutzuheissen und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit sie über die Schadenersatzpflicht der Beschwerde füh rerin in mate rieller Hinsicht einen Einsprache e ntscheid erlässt,

dass bei diesem Verfahrensausgang die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom 20. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache materiell prüfe und einen neuen Einsprache e nt scheid erlässt.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00022 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem X.___ am 2 0. Januar 2014 Einsprache gegen die sie betreffende Schadensatzverfügung für entgangene Sozialversicherungs beiträge im Betrag von Fr. 127‘142.25 vom 5. Dezember 2013 er hoben und die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

mit Einspracheentscheid vom

20. April 2016

das Einspracheverfahren

infolge Gegenstandslosigkeit abge schrie ben hat ( Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom

23. Mai 2016 , mit welcher X.___

bean tragen liess , in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 0. April 2016 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie materiell auf die Einsprache eintrete und hernach über die Schadener satz pflicht der Beschwerdeführerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge neu entsch eide ( Urk. 1 S. 2 ), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 0. April 2016 ( Urk.

2) ausführte, das hiesige Gericht habe am 2 8. Oktober 2015 zwar in Bezug auf die Haftung der Beschwerdeführerin einen Erläuterungsentscheid er lassen, jedoch das Dispositiv des Urteils AK.2013.00043 vom 2 9. September 2015, mit welchem der Beschwerdeführer im selbigen Prozess in solidarischer Haftung mit der Beschwerdeführerin als Beigeladene im Prozess AK.2013.00043 zu Schadenersatz verpflichtet worden sei, nicht abgeän dert, dass sie weiter festhielt, die Beschwerdeführerin selbst habe keine Beschwerde gegen das Urteil AK.2013.00043 vom 2 9. September 2015 erhoben und die Be schwerde des Beschwer deführers ( im Prozess AK.2013.00043 ) gegen diese s Urteil sei vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 1. Januar 2016 abge wiesen wor den, womit über die Haftung der Be schwerdeführerin für den Schaden im Betrag von Fr. 63‘571.-- bereits rechts kräftig entschieden sei, was zur Abschrei bung des Einspracheverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit führe, dass der Beschwerdegegnerin hierbei nicht gefolgt werden kann, da mit Dispositiv Ziffer 1 im Urteil vom 29. September 2015 nicht die Beschwerde führerin, sondern der Beschwerdeführer im Prozess AK.2 0 13.00043 in Abände rung des Anfechtungsgegenstandes in reduzierter Höhe zu Schadenersatz ver pflichtet wurde, da die Solidarität – mangels vollständiger Aktenvorlage durch die Beschwerdegegnerin in der irrigen Meinung, das Einspracheverfahren gegenüber der Beschwerde führerin sei rechtskräftig abgeschlossen – sich einzig auf die Haftungsmodali täten des mit diesem Urteil verpflichteten Beschwerdeführers bezieht, da der im Prozess AK.2013.00043 zu beurteilende Anfechtungsgegenstand einzig den zu Schadenersatz verpflichteten Beschwerdeführer betraf, die Beschwerdeführe rin nicht Adressatin dieses Einspracheentscheides gewesen ist und eine Ausdeh nung des Verfahrens auf eine vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht direkt Betroffene vom Gericht in keiner Weise in Erwägung gezogen oder im Dispositiv festgehalten wurde, da die Beiladung grundsätzlich keine dahingehende Rechtswirkung entfalten kann, dass die beigeladene Person mit dem zu fällenden Urteil zu einer Leistung ver pflichtet werden kann (BGE 130 V 501 E. 1.2 f.), dass das Gericht bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 in Prozess Nr.

AK.2013.00043 auf diesen Umstand hingewiesen und erläutert hat, dass, so weit in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. September 2015 festgehalten werde, der Beschwerdeführer habe in solidarischer Haftung mit der Beige ladenen Scha denersatz zu bezahlen, dies nicht bedeute, diese werde mit dem Urteil zu einer Leistung verpflichtet, dass demnach über die allfällige Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin

noch nich t rechtskräftig materiell entschieden ist , womit die Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung keinen Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit er lassen durfte, dass die Beschwerde somit

- wegen der klaren Ausgangslage ohne Anhörung der Gegenpartei - gutzuheissen und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit sie über die Schadenersatzpflicht der Beschwerde füh rerin in mate rieller Hinsicht einen Einsprache e ntscheid erlässt,

dass bei diesem Verfahrensausgang die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (vgl. BGE 137 V 57 E. 2. 1 mit weiteren Hinwei sen ) , welche nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) fest zusetzen ist,

erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom 20. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache materiell prüfe und einen neuen Einsprache e nt scheid erlässt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher