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AK.2013.00023

Ungenügende Schadenssubstantiierung und Verschuldensbegründung; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Y.___

war der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Ver fahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 26). Mit Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073 ‘ 766.75, solidarisch haftend mit Z.___

( Urk. 9/1/902 ). Nach der dagegen am 7. Februar 2012 erho be nen Einsprache ( Urk. 9/1/923) drohte die Kasse dem Versicherten mit Schreiben vom 9. November 2012 ( Urk. 9/1/1053) im Rahmen einer reformatio in peius

eine Erhöhung des Schadensbetrages auf Fr. 1'099‘913.05 an. Dazu nahm dieser am 1 1. Januar 2013 Stellung ( Urk. 9/1/1080 ) . In der Folge reduzierte die Aus gleichskasse

die Schadenersatzforderung in teilweiser Gutheissung der Einspra che mit Entscheid vom 2 0. März 2013 auf neu Fr. 1‘062‘824.- ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 6. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Kasse zurückzuweisen, insbesondere zur Festsetzung der Beitrags pflicht der Y.___ m ittels anfechtbarer V erfügungen für die Beitragsjahre 2010 und 2011, allenfalls unter Vornahme einer Revision un ter

Beizug der Gesellschaftsakten . In der Vernehmlassung vom 1 7. Januar 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 ). In der Replik vom 1 1. November 2013 ( Urk. 15) und Duplik vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 bean tragte X.___ ,

wegen eines in Sachen der Y.___ gegen ihn und weitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfah rens sei das Verfahren zu sistieren respektive die Strafakten seien beizuziehen ( Urk. 25 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 1.2

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung

– aufgrund des den Scha den ersatzprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes - soweit zu sub stan t iieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu be haupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Bei trags übersicht , wenn der Gesamtbetrag ohne W eiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies

- beispielsweise wie vorliegend infolge des hohen Schadensbetrages respektive der umfangreichen Akten - nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr einge reichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, selbst in elekt ronischen Aus druck en und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu for schen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Bei tragsübersicht ent haltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we sentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schaden ersatzforderung sub stantiiert bestreitet

(Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vo m 1 0. Dezember 2010 E. 7.1.1 ).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führ t e im angefochtenen Entscheid hauptsächlich aus , der am 9. November 2012 geltend gemachte und die Jahre 2009 bis 2011 be schlagende Schaden sbetrag von Fr. 1‘099‘913.05 sei aufgrund der Akten wie der eingereichten Jahres ab rechnungen, der Betreibungs- und Mahnkosten, der Ver zugs zinsabrechnungen und der Pfändungsverlustscheine recht s genüglich ausge wiesen. Daraus berechne sich - nach Abzug der ab 9. November 2012 er folgten Abzahlungen von Fr. 20‘750.- sowie nach Abzug Fr. 16‘339.05 infolge des Aus tritts des Versicherten aus dem Verw altungsrat per 2. Dezember 2012 (gemäss dem Handelsregisterauszug) - der neu geltend gemachte Schadensbe trag von Fr. 1‘062 ‘ 824.-. Sie (die Kasse) würde sich diesbezüglich auf die ein gereichten Abrechnungen stützen, nachdem die ( nach der am 2 6. März 201 2 eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 2011 ) geplante

Arbeitgeberschluss kontrol le infolge Verweigerung der zuständigen Verwaltungsräte nicht ord nungsgemäss habe durchgeführt werden können. Der Versicherte habe es un terlassen, der Kasse zu melden, dass die effektiven Lohnkosten für das Jahr 2011 viel höher gewesen sei en als die viel zu tiefen Akontobeiträge , weshalb ihm die gesamte Nach for derung in Rechnung gestellt werde. Er sei in der gan zen Zeit, in der die Firma durch ihr Verhalten den Schaden verursacht habe, Verwaltungsrat ge wesen. Infolge der offenkundigen Liquiditätsprobleme hätte er sich in dieser Zeit be mühen müssen, dass keine weiteren Beitragsausstände entstehen und die e nt stan denen so schnell wie möglich beglichen würden. Diese Verpflichtungen seien nicht delegierbar . 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in s einer Einsprache ( Urk. 9/ 1/ 923, Urk. 9/ 1/

1080) und Beschwerde hauptsächlich vor, er sei bereits am 1 2. Oktober 2011 a ls Verwaltungsrat zurückgetreten. Von den mit der Lohnbescheini gung für das Jahr 2011 gemeldeten Familienzulagen von Fr. 179‘300.- habe die Kasse ohne Begründung bloss Fr. 154‘392.05 anerkannt. Für das Jahr 2010 seien eben falls ohne Begründung ausbezahlt e Familienzulagen in der Höhe von Fr. 41‘783.- nicht anerkannt worden. Die ausbezahlten Familienzulagen seien somit nicht vollständig berücksichtigt worden. Während seiner Amtszeit als Ver waltungsrat zwischen dem 3. Dezember 2008 und dem 1 2. Oktober 2011 seien nicht nur die laufenden Beiträge beglichen worden, sondern hätten auch noch Abzahlungen an zuvor entstandene For derungen getätigt werden können, zu mal

sich die Zahlungsfähigkeit der Firma gesteigert habe. Die Erhöhung des Schadens von Fr. 1‘073‘766.75 auf Fr. 1‘099‘913.05 sei nicht nachvollziehbar. Es obliege der Beschwerdegegnerin, die behaupteten Beträge gesamthaft zu substantiieren. Sie erkläre salopp, die Zahlungen der Firma seien grundsätzlich zur Tilgung der ältesten Beitragsschulden zu verwenden gewesen, und vergesse dabei zu er wäh nen, dass Art. 87 des Obligationenrechts nur dann gelte, wenn der Schuld ner keine Anrechnungserklärung abgegeben habe. Er wisse, dass die Lohnsumme sicher deutlich tiefer gewesen sei, als dies von der Beschwerdegeg nerin behaup tet werde. Die Kasse habe daher ihre Behauptungen mit geeigneten Akten wie Lohnsummenmeldungen zu belegen und eine verständliche , nach Jahren geglie derte Zusammenstellung der Forderungen zu erstellen. Die Nicht durchfüh r ung der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2010 und 2011 könne in folge seines Aus tritts aus dem Verwaltungsrat per 1 2. Oktober 2011 nicht ihm angelastet werden.

Es stimme nicht, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2011 viel zu niedrig gewesen seien. Im Zeitpunkt der Ausscheidung aus dem Verwaltungsrat am 1 2 . Oktober 2011 sei ihm die Differenz zwischen der provisorisch gemeldeten Lohnsumme und der sechs Mo nate später abgerechne ten Lohnsumme nicht bekannt gewesen. Ihn treffe daher keine Haftung für die vor und nach seiner Amtstätigkeit entstandenen Bei tragsforderungen . 3 . 3 .1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/5) und mit den übrigen damit zusammenhängenden Akten (Rücktritt s schreiben vom 1 2. Oktober 2011, Urk. 9/1/1081; Handelsregis ter auszug , Urk.

26) seinen Rücktritt als Verwaltungsrat per 1 2. Oktober 2011 ausreichend belegt. Diesbezüglich wird die Kasse daher die entsprechende Schadensabgrenzung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe n . Im Üb rigen hat sie die Schadensberechnung im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) nicht rechtsgenüglich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung substantiiert. Denn ob wohl der Beschwerdeführer verschiedene Einwände erhoben hat und eine hohe Schadenssumme vor dem Hintergrund einer sehr umfangreichen Ak tenlage zur Diskussion steht, ist die Schadensberechnung teilweise zu summa risch respektive nicht rechtsgenüglich

nachvollziehbar :

So nimmt die Kasse bei der Berechnung der Schadenssumme von Fr. 1‘062‘824 .- ( Urk. 2 S.

4) nicht Bezug auf eine damit übereinstim mende Beitragsübersicht ; mit der beigelegten, auf eine Gesamtsumme von Fr. 1‘ 0 71‘063.05 lautende n Beitragsübersicht vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 9/6/1) lässt sich die Berechnung des Schaden s von Fr. 1‘062‘824.- nicht nachvollziehen . Mangelhaft in der Beitrags übersicht ist zudem die zeitliche Ein grenzung der Schadensperiode, da darin etwa die Zahlungen nicht konkreten Zeiträumen, da heisst Jahren zugeordnet sind. Auch bezeichnet die Kasse die wesentlichen Schadensgrundlagen (wie Lohn bescheinigungen) mehrhe itlich nicht konkret . In Anbetracht der umfang reichen Aktenlage wäre zudem eine u r kundenmässige Bezeichnung der wich tigs ten Schadensgrundlagen angezeigt gewesen. Auch geht die Kasse im ange fochtenen Entscheid auf den bereits ein redeweise erhobenen Einwand des Beschwerde führers im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der FAK-Zulagen nicht näher ein. D ie masslich konkreten Einwände des Beschwerdeführers sind daher nicht im Rahmen eines vertretbaren Aufwands überprüfbar. Somit unterliess es die Ausgleichs kasse , ein für die Beurteilung der Haftungsfrage ausreichendes Schadensfunda ment zu erstellen. Die mangelnde Schadenssubstantiierung zeigt sich auch darin, dass die Frage nach dem Verschulden des Versicherten im an gefochtenen Entscheid zu summarisch gehalten ist respektive gehalten werden musste .

3.2

Die Sache ist daher an die Kasse zurückzuweisen, damit sie den Schadensbetrag und die übrigen Haftungsvoraussetzungen rechtsgenüglich

im Sinne der obigen Erwägungen überprüft, substantiiert und gegebenenfalls korrigiert.

Dabei wird sie auch zu prüfen haben, ob und inwieweit entsprechend dem Antrag des Be schwerdeführers vom 1 6. Mai 2014 ( Urk.

25) Strafakten beizuziehen sind. Her nach wird sie

über die Schadenersatzforderung gegebenenfalls neu zu verfügen haben. 4 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der E rwägungen an die Ausgleichskasse zurückzu weisen ist .

Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens wegen des laufenden Strafverfahrens ist angesichts der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse nicht erforder lich. Das entsprechende Begehren (Urk. 25) ist abzuweisen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800 .- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch vom 16. Mai 2014 um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheent scheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Schaden ersatzforderung gegebenenfalls neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’800 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun des gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1. Januar 2013 Stellung ( Urk. 9/1/1080 ) . In der Folge reduzierte die Aus gleichskasse

die Schadenersatzforderung in teilweiser Gutheissung der Einspra che mit Entscheid vom 2 0. März 2013 auf neu Fr. 1‘062‘824.- ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs.

E. 1.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung

– aufgrund des den Scha den ersatzprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes - soweit zu sub stan t iieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu be haupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Bei trags übersicht , wenn der Gesamtbetrag ohne W eiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies

- beispielsweise wie vorliegend infolge des hohen Schadensbetrages respektive der umfangreichen Akten - nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr einge reichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, selbst in elekt ronischen Aus druck en und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu for schen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Bei tragsübersicht ent haltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we sentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schaden ersatzforderung sub stantiiert bestreitet

(Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vo m 1 0. Dezember 2010 E. 7.1.1 ).

2.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führ t e im angefochtenen Entscheid hauptsächlich aus , der am 9. November 2012 geltend gemachte und die Jahre 2009 bis 2011 be schlagende Schaden sbetrag von Fr. 1‘099‘913.05 sei aufgrund der Akten wie der eingereichten Jahres ab rechnungen, der Betreibungs- und Mahnkosten, der Ver zugs zinsabrechnungen und der Pfändungsverlustscheine recht s genüglich ausge wiesen. Daraus berechne sich - nach Abzug der ab 9. November 2012 er folgten Abzahlungen von Fr. 20‘750.- sowie nach Abzug Fr. 16‘339.05 infolge des Aus tritts des Versicherten aus dem Verw altungsrat per 2. Dezember 2012 (gemäss dem Handelsregisterauszug) - der neu geltend gemachte Schadensbe trag von Fr. 1‘062 ‘ 824.-. Sie (die Kasse) würde sich diesbezüglich auf die ein gereichten Abrechnungen stützen, nachdem die ( nach der am 2 6. März 201 2 eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 2011 ) geplante

Arbeitgeberschluss kontrol le infolge Verweigerung der zuständigen Verwaltungsräte nicht ord nungsgemäss habe durchgeführt werden können. Der Versicherte habe es un terlassen, der Kasse zu melden, dass die effektiven Lohnkosten für das Jahr 2011 viel höher gewesen sei en als die viel zu tiefen Akontobeiträge , weshalb ihm die gesamte Nach for derung in Rechnung gestellt werde. Er sei in der gan zen Zeit, in der die Firma durch ihr Verhalten den Schaden verursacht habe, Verwaltungsrat ge wesen. Infolge der offenkundigen Liquiditätsprobleme hätte er sich in dieser Zeit be mühen müssen, dass keine weiteren Beitragsausstände entstehen und die e nt stan denen so schnell wie möglich beglichen würden. Diese Verpflichtungen seien nicht delegierbar .

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in s einer Einsprache ( Urk. 9/ 1/ 923, Urk. 9/ 1/

1080) und Beschwerde hauptsächlich vor, er sei bereits am 1 2. Oktober 2011 a ls Verwaltungsrat zurückgetreten. Von den mit der Lohnbescheini gung für das Jahr 2011 gemeldeten Familienzulagen von Fr. 179‘300.- habe die Kasse ohne Begründung bloss Fr. 154‘392.05 anerkannt. Für das Jahr 2010 seien eben falls ohne Begründung ausbezahlt e Familienzulagen in der Höhe von Fr. 41‘783.- nicht anerkannt worden. Die ausbezahlten Familienzulagen seien somit nicht vollständig berücksichtigt worden. Während seiner Amtszeit als Ver waltungsrat zwischen dem 3. Dezember 2008 und dem 1 2. Oktober 2011 seien nicht nur die laufenden Beiträge beglichen worden, sondern hätten auch noch Abzahlungen an zuvor entstandene For derungen getätigt werden können, zu mal

sich die Zahlungsfähigkeit der Firma gesteigert habe. Die Erhöhung des Schadens von Fr. 1‘073‘766.75 auf Fr. 1‘099‘913.05 sei nicht nachvollziehbar. Es obliege der Beschwerdegegnerin, die behaupteten Beträge gesamthaft zu substantiieren. Sie erkläre salopp, die Zahlungen der Firma seien grundsätzlich zur Tilgung der ältesten Beitragsschulden zu verwenden gewesen, und vergesse dabei zu er wäh nen, dass Art. 87 des Obligationenrechts nur dann gelte, wenn der Schuld ner keine Anrechnungserklärung abgegeben habe. Er wisse, dass die Lohnsumme sicher deutlich tiefer gewesen sei, als dies von der Beschwerdegeg nerin behaup tet werde. Die Kasse habe daher ihre Behauptungen mit geeigneten Akten wie Lohnsummenmeldungen zu belegen und eine verständliche , nach Jahren geglie derte Zusammenstellung der Forderungen zu erstellen. Die Nicht durchfüh r ung der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2010 und 2011 könne in folge seines Aus tritts aus dem Verwaltungsrat per 1 2. Oktober 2011 nicht ihm angelastet werden.

Es stimme nicht, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2011 viel zu niedrig gewesen seien. Im Zeitpunkt der Ausscheidung aus dem Verwaltungsrat am 1 2 . Oktober 2011 sei ihm die Differenz zwischen der provisorisch gemeldeten Lohnsumme und der sechs Mo nate später abgerechne ten Lohnsumme nicht bekannt gewesen. Ihn treffe daher keine Haftung für die vor und nach seiner Amtstätigkeit entstandenen Bei tragsforderungen . 3 . 3 .1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/5) und mit den übrigen damit zusammenhängenden Akten (Rücktritt s schreiben vom 1 2. Oktober 2011, Urk. 9/1/1081; Handelsregis ter auszug , Urk.

26) seinen Rücktritt als Verwaltungsrat per 1 2. Oktober 2011 ausreichend belegt. Diesbezüglich wird die Kasse daher die entsprechende Schadensabgrenzung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe n . Im Üb rigen hat sie die Schadensberechnung im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) nicht rechtsgenüglich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung substantiiert. Denn ob wohl der Beschwerdeführer verschiedene Einwände erhoben hat und eine hohe Schadenssumme vor dem Hintergrund einer sehr umfangreichen Ak tenlage zur Diskussion steht, ist die Schadensberechnung teilweise zu summa risch respektive nicht rechtsgenüglich

nachvollziehbar :

So nimmt die Kasse bei der Berechnung der Schadenssumme von Fr. 1‘062‘824 .- ( Urk. 2 S.

4) nicht Bezug auf eine damit übereinstim mende Beitragsübersicht ; mit der beigelegten, auf eine Gesamtsumme von Fr. 1‘ 0 71‘063.05 lautende n Beitragsübersicht vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 9/6/1) lässt sich die Berechnung des Schaden s von Fr. 1‘062‘824.- nicht nachvollziehen . Mangelhaft in der Beitrags übersicht ist zudem die zeitliche Ein grenzung der Schadensperiode, da darin etwa die Zahlungen nicht konkreten Zeiträumen, da heisst Jahren zugeordnet sind. Auch bezeichnet die Kasse die wesentlichen Schadensgrundlagen (wie Lohn bescheinigungen) mehrhe itlich nicht konkret . In Anbetracht der umfang reichen Aktenlage wäre zudem eine u r kundenmässige Bezeichnung der wich tigs ten Schadensgrundlagen angezeigt gewesen. Auch geht die Kasse im ange fochtenen Entscheid auf den bereits ein redeweise erhobenen Einwand des Beschwerde führers im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der FAK-Zulagen nicht näher ein. D ie masslich konkreten Einwände des Beschwerdeführers sind daher nicht im Rahmen eines vertretbaren Aufwands überprüfbar. Somit unterliess es die Ausgleichs kasse , ein für die Beurteilung der Haftungsfrage ausreichendes Schadensfunda ment zu erstellen. Die mangelnde Schadenssubstantiierung zeigt sich auch darin, dass die Frage nach dem Verschulden des Versicherten im an gefochtenen Entscheid zu summarisch gehalten ist respektive gehalten werden musste .

3.2

Die Sache ist daher an die Kasse zurückzuweisen, damit sie den Schadensbetrag und die übrigen Haftungsvoraussetzungen rechtsgenüglich

im Sinne der obigen Erwägungen überprüft, substantiiert und gegebenenfalls korrigiert.

Dabei wird sie auch zu prüfen haben, ob und inwieweit entsprechend dem Antrag des Be schwerdeführers vom 1 6. Mai 2014 ( Urk.

25) Strafakten beizuziehen sind. Her nach wird sie

über die Schadenersatzforderung gegebenenfalls neu zu verfügen haben. 4 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der E rwägungen an die Ausgleichskasse zurückzu weisen ist .

Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens wegen des laufenden Strafverfahrens ist angesichts der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse nicht erforder lich. Das entsprechende Begehren (Urk. 25) ist abzuweisen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800 .- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch vom 16. Mai 2014 um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheent scheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Schaden ersatzforderung gegebenenfalls neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’800 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun des gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00023 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg linthlegal.ch, Advokatur und Notariat Zürcherstrasse 7, Postfach 325, 8730 Uznach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___

war der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Ver fahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 26). Mit Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073 ‘ 766.75, solidarisch haftend mit Z.___

( Urk. 9/1/902 ). Nach der dagegen am 7. Februar 2012 erho be nen Einsprache ( Urk. 9/1/923) drohte die Kasse dem Versicherten mit Schreiben vom 9. November 2012 ( Urk. 9/1/1053) im Rahmen einer reformatio in peius

eine Erhöhung des Schadensbetrages auf Fr. 1'099‘913.05 an. Dazu nahm dieser am 1 1. Januar 2013 Stellung ( Urk. 9/1/1080 ) . In der Folge reduzierte die Aus gleichskasse

die Schadenersatzforderung in teilweiser Gutheissung der Einspra che mit Entscheid vom 2 0. März 2013 auf neu Fr. 1‘062‘824.- ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 6. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Kasse zurückzuweisen, insbesondere zur Festsetzung der Beitrags pflicht der Y.___ m ittels anfechtbarer V erfügungen für die Beitragsjahre 2010 und 2011, allenfalls unter Vornahme einer Revision un ter

Beizug der Gesellschaftsakten . In der Vernehmlassung vom 1 7. Januar 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 ). In der Replik vom 1 1. November 2013 ( Urk. 15) und Duplik vom 2 0. Dezember 2013 ( Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 bean tragte X.___ ,

wegen eines in Sachen der Y.___ gegen ihn und weitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfah rens sei das Verfahren zu sistieren respektive die Strafakten seien beizuziehen ( Urk. 25 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 1.2

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung

– aufgrund des den Scha den ersatzprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes - soweit zu sub stan t iieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu be haupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Bei trags übersicht , wenn der Gesamtbetrag ohne W eiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies

- beispielsweise wie vorliegend infolge des hohen Schadensbetrages respektive der umfangreichen Akten - nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr einge reichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, selbst in elekt ronischen Aus druck en und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu for schen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Bei tragsübersicht ent haltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we sentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schaden ersatzforderung sub stantiiert bestreitet

(Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vo m 1 0. Dezember 2010 E. 7.1.1 ).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führ t e im angefochtenen Entscheid hauptsächlich aus , der am 9. November 2012 geltend gemachte und die Jahre 2009 bis 2011 be schlagende Schaden sbetrag von Fr. 1‘099‘913.05 sei aufgrund der Akten wie der eingereichten Jahres ab rechnungen, der Betreibungs- und Mahnkosten, der Ver zugs zinsabrechnungen und der Pfändungsverlustscheine recht s genüglich ausge wiesen. Daraus berechne sich - nach Abzug der ab 9. November 2012 er folgten Abzahlungen von Fr. 20‘750.- sowie nach Abzug Fr. 16‘339.05 infolge des Aus tritts des Versicherten aus dem Verw altungsrat per 2. Dezember 2012 (gemäss dem Handelsregisterauszug) - der neu geltend gemachte Schadensbe trag von Fr. 1‘062 ‘ 824.-. Sie (die Kasse) würde sich diesbezüglich auf die ein gereichten Abrechnungen stützen, nachdem die ( nach der am 2 6. März 201 2 eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 2011 ) geplante

Arbeitgeberschluss kontrol le infolge Verweigerung der zuständigen Verwaltungsräte nicht ord nungsgemäss habe durchgeführt werden können. Der Versicherte habe es un terlassen, der Kasse zu melden, dass die effektiven Lohnkosten für das Jahr 2011 viel höher gewesen sei en als die viel zu tiefen Akontobeiträge , weshalb ihm die gesamte Nach for derung in Rechnung gestellt werde. Er sei in der gan zen Zeit, in der die Firma durch ihr Verhalten den Schaden verursacht habe, Verwaltungsrat ge wesen. Infolge der offenkundigen Liquiditätsprobleme hätte er sich in dieser Zeit be mühen müssen, dass keine weiteren Beitragsausstände entstehen und die e nt stan denen so schnell wie möglich beglichen würden. Diese Verpflichtungen seien nicht delegierbar . 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in s einer Einsprache ( Urk. 9/ 1/ 923, Urk. 9/ 1/

1080) und Beschwerde hauptsächlich vor, er sei bereits am 1 2. Oktober 2011 a ls Verwaltungsrat zurückgetreten. Von den mit der Lohnbescheini gung für das Jahr 2011 gemeldeten Familienzulagen von Fr. 179‘300.- habe die Kasse ohne Begründung bloss Fr. 154‘392.05 anerkannt. Für das Jahr 2010 seien eben falls ohne Begründung ausbezahlt e Familienzulagen in der Höhe von Fr. 41‘783.- nicht anerkannt worden. Die ausbezahlten Familienzulagen seien somit nicht vollständig berücksichtigt worden. Während seiner Amtszeit als Ver waltungsrat zwischen dem 3. Dezember 2008 und dem 1 2. Oktober 2011 seien nicht nur die laufenden Beiträge beglichen worden, sondern hätten auch noch Abzahlungen an zuvor entstandene For derungen getätigt werden können, zu mal

sich die Zahlungsfähigkeit der Firma gesteigert habe. Die Erhöhung des Schadens von Fr. 1‘073‘766.75 auf Fr. 1‘099‘913.05 sei nicht nachvollziehbar. Es obliege der Beschwerdegegnerin, die behaupteten Beträge gesamthaft zu substantiieren. Sie erkläre salopp, die Zahlungen der Firma seien grundsätzlich zur Tilgung der ältesten Beitragsschulden zu verwenden gewesen, und vergesse dabei zu er wäh nen, dass Art. 87 des Obligationenrechts nur dann gelte, wenn der Schuld ner keine Anrechnungserklärung abgegeben habe. Er wisse, dass die Lohnsumme sicher deutlich tiefer gewesen sei, als dies von der Beschwerdegeg nerin behaup tet werde. Die Kasse habe daher ihre Behauptungen mit geeigneten Akten wie Lohnsummenmeldungen zu belegen und eine verständliche , nach Jahren geglie derte Zusammenstellung der Forderungen zu erstellen. Die Nicht durchfüh r ung der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2010 und 2011 könne in folge seines Aus tritts aus dem Verwaltungsrat per 1 2. Oktober 2011 nicht ihm angelastet werden.

Es stimme nicht, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2011 viel zu niedrig gewesen seien. Im Zeitpunkt der Ausscheidung aus dem Verwaltungsrat am 1 2 . Oktober 2011 sei ihm die Differenz zwischen der provisorisch gemeldeten Lohnsumme und der sechs Mo nate später abgerechne ten Lohnsumme nicht bekannt gewesen. Ihn treffe daher keine Haftung für die vor und nach seiner Amtstätigkeit entstandenen Bei tragsforderungen . 3 . 3 .1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/5) und mit den übrigen damit zusammenhängenden Akten (Rücktritt s schreiben vom 1 2. Oktober 2011, Urk. 9/1/1081; Handelsregis ter auszug , Urk.

26) seinen Rücktritt als Verwaltungsrat per 1 2. Oktober 2011 ausreichend belegt. Diesbezüglich wird die Kasse daher die entsprechende Schadensabgrenzung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe n . Im Üb rigen hat sie die Schadensberechnung im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) nicht rechtsgenüglich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung substantiiert. Denn ob wohl der Beschwerdeführer verschiedene Einwände erhoben hat und eine hohe Schadenssumme vor dem Hintergrund einer sehr umfangreichen Ak tenlage zur Diskussion steht, ist die Schadensberechnung teilweise zu summa risch respektive nicht rechtsgenüglich

nachvollziehbar :

So nimmt die Kasse bei der Berechnung der Schadenssumme von Fr. 1‘062‘824 .- ( Urk. 2 S.

4) nicht Bezug auf eine damit übereinstim mende Beitragsübersicht ; mit der beigelegten, auf eine Gesamtsumme von Fr. 1‘ 0 71‘063.05 lautende n Beitragsübersicht vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 9/6/1) lässt sich die Berechnung des Schaden s von Fr. 1‘062‘824.- nicht nachvollziehen . Mangelhaft in der Beitrags übersicht ist zudem die zeitliche Ein grenzung der Schadensperiode, da darin etwa die Zahlungen nicht konkreten Zeiträumen, da heisst Jahren zugeordnet sind. Auch bezeichnet die Kasse die wesentlichen Schadensgrundlagen (wie Lohn bescheinigungen) mehrhe itlich nicht konkret . In Anbetracht der umfang reichen Aktenlage wäre zudem eine u r kundenmässige Bezeichnung der wich tigs ten Schadensgrundlagen angezeigt gewesen. Auch geht die Kasse im ange fochtenen Entscheid auf den bereits ein redeweise erhobenen Einwand des Beschwerde führers im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der FAK-Zulagen nicht näher ein. D ie masslich konkreten Einwände des Beschwerdeführers sind daher nicht im Rahmen eines vertretbaren Aufwands überprüfbar. Somit unterliess es die Ausgleichs kasse , ein für die Beurteilung der Haftungsfrage ausreichendes Schadensfunda ment zu erstellen. Die mangelnde Schadenssubstantiierung zeigt sich auch darin, dass die Frage nach dem Verschulden des Versicherten im an gefochtenen Entscheid zu summarisch gehalten ist respektive gehalten werden musste .

3.2

Die Sache ist daher an die Kasse zurückzuweisen, damit sie den Schadensbetrag und die übrigen Haftungsvoraussetzungen rechtsgenüglich

im Sinne der obigen Erwägungen überprüft, substantiiert und gegebenenfalls korrigiert.

Dabei wird sie auch zu prüfen haben, ob und inwieweit entsprechend dem Antrag des Be schwerdeführers vom 1 6. Mai 2014 ( Urk.

25) Strafakten beizuziehen sind. Her nach wird sie

über die Schadenersatzforderung gegebenenfalls neu zu verfügen haben. 4 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der E rwägungen an die Ausgleichskasse zurückzu weisen ist .

Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens wegen des laufenden Strafverfahrens ist angesichts der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse nicht erforder lich. Das entsprechende Begehren (Urk. 25) ist abzuweisen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800 .- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch vom 16. Mai 2014 um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheent scheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Schaden ersatzforderung gegebenenfalls neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’800 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun des gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel