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AK.2018.00004

Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG. Verjährung verneint, Arbeitgebereigenschaft bejaht. VR-Präsident einer AG haftet bis zum Rücktritt solidarisch mit anderen Mitgliedern des VR. Meldepflichtverletzung. Kein Mitverschulden der Ausgleichskasse (vorbehaltlose Übernahme der Lohndeklaration und nur einmalige Durchführung der Arbeitgeberkontrolle). Veruntreuender Geschäftsführer exkulpiert nicht. (BGE 9C_538/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Y.___

mit Sitz in Zürich war der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, seit März 2004

als beitrags pflichtige Arbeit geberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-9) .

Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 15/10 3 ) ; das Verfahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven ein gestellt ( Urk. 15/179 ). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2011 forderte die Aus gleichs kasse von X.___

Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073‘766.75, solidarisch haftend mit Z.___ ( Urk. 14/902 ). Nach der dagegen am 9. Januar resp. 7. Februar 2012

erhobenen Einsprache ( Urk. 15/4, Urk. 15/9 ) reduzierte die Ausgleichskasse die Schadenersatz forderung in teil wei ser Gutheissung der Einsprache mit Entschei d vom 2 0. März 2013 auf neu Fr. 1‘062‘824.- - ( Urk. 16/38 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2013 ( Urk. 1 6 /55/3-15 ) hiess das hiesige Gericht mit U rteil vom 2 9. Januar 2016 ( Pro zess Nr. AK.2013.00023; Urk. 19/5 ) in dem Sinne gut, dass der Einsprache ent scheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurück gewiesen wurde. In der Folge kam die Ausgleichskasse den Anweisungen des hiesigen Gerichts nach und begründete in ihre m Ein sprache entscheid vom 14. Dezember 2017 den Schaden, wobei sie diesen in teil weiser Gutheissung der Einsprache auf neu Fr. 1'034'035.15 reduzierte ( Urk. 2 S.

2ff.). Nachdem die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid erst an die alte Adresse des Rechts vertreters gesandt hatte (vgl. Urk. 20/50f.) , k onnte die Ver fü gung mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 zugestellt werden ( Urk. 2 S. 1). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Januar 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 4. Dezember 2017 sei aufzu heben und der Sachverhalt sei unter Prüfung einer allfälligen Doppelversicherung der gemeldeten beitragspflichtigen Personen von Amtes wegen festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer münd lichen Verhandlung und eines formalen Beweisverfahrens. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-9, Urk. 8/1-33, Urk. 9/1-155, Urk. 10/1-224, Urk. 11/1-287, Urk. 12/1-874, Urk. 13/1-996, Urk. 14/1-916, Urk. 15/1-263, Urk. 16/1-95, Urk. 17/1- 57, Urk. 18/1-43, Urk. 19/1-26, Urk. 20/1-51, Urk. 21/1 31, Urk. 22/1-8]) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2018 angezeigt wurde ( Urk. 24). Gleichzeitig wurde der Antrag zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens beziehungsweise um Erlass einer Beweis verfügung sowie zur Durchführung einer Beweisabnahme ver handlung ab gewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nach mehrmals erstreckter Frist

(vgl.

Urk. 27, Urk. 29, Urk.

30) reichte der Beschwerde führer am 9. Januar 2019 eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt ( Urk.

31) und auf ein grobes Mitver schulden der Beschwerdegegnerin für das Eintreten des Schadens hinwies. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20.

Februar 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 33), was dem Beschwer de führer am 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 34). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend massgeblichen Grundlagen, namentlich die Voraussetzungen der Haftbarkeit , wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2016 verwiesen (Prozess AK.2013.00023, E. 1). 2.

2.1

Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 2 3. November 2017 - welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassen akten eingereicht hat - bezahlte die Y.___ Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 1'060'847.73 nicht ( Urk. 20/45/1-47).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk.

2) erwog die Beschwerdegegnerin, weil der Beschwerdeführer nur bis 1 2. Oktober 2011

im Verwaltungsrat der Y.___ gewesen sei, hafte er nur für jene offenen Beiträge, wel che bis zu diesem Datum fällig gewesen seien. Daher bestehe eine Haftung für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge für die Jahre 2009 bis

2011

( vgl.

Urk. 20/45/30-47 ) abzüglich der nach dem 1 2. Oktober 2011 erfolgten

nach träglich en

Korrekturen für die Jahr e 2008 und 2009 (Pos. 201 2 0004, Pos. 2012 0001 und Pos. 2013 0001 des Kontoauszugs) und der

geltend gemachten Mahn- und Betreibungs kosten sowie Verzugszinsen. Die Schadenersatzforderung gegen über dem Beschwerdeführer reduziere sich somit auf Fr. 1'034'035. 15 ( Urk. 2 S.

24 ) .

Diese Forderung ist anhand der Kassenakten - insbesondere der Beitragsübersicht vom 2 3. November 2017 ( Urk. 20/45/1-11) und des Kontoauszugs vom 23. No vember 2017 ( Urk. 20/45/12-47) - hinr eichend substantiiert dargelegt. Soweit der Schaden aus Gründen einer fehlenden Beitragspflicht der Konkursitin bestritten wird (fehlende Arbeitgeberstellung der Y.___ bzw. fiktive Lohn zahlungen) wird nachfolgend darauf eingegangen (vgl. E. 3.).

2.2

Der Beschwerdeführer erhebt die Verjährungseinrede ( Urk. 31 Ziff. 13). 2.2.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 des Bundesge setz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[ AHVG ]; vgl.

auch BGE

131 V 4 oben).

Bei den Fristen nach Art. 52 AHVG h andelt es sich um Verjährungsfri sten, die unterbrochen werden können ( BGE 131 V 425 E. 3.1). Geht es um die Haftung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, stellt die Schadenersatzverfügung eine, in der Regel die erste, verjährungsunterbrechende Handlung dar. Ergeht sie rechtzeitig innert der relativen zweijährigen Verjährungsfrist seit Kenntnis des Schadens, beginnt mit Erhebung von Einsprache eine neue zweijäh rige Verjährungsfrist zu laufen (BGE 135 V 74 E. 4.2.2). Wird die Verjährung durch eine Klage oder Ein rede unterbrochen (nach Art. 135 Ziff. 2 des Obligationen rechts [OR]) , so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechts streit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist ( Art. 138 Abs. 1 OR). Wenn die kantonale Gerichtsin stanz die Sache an die AHV-Ausgleichskasse zurück gewiesen hat, beginnt damit die Verjährung erneut zu laufen (Urteil des Bundes gerichts 9C_903/2008 vom 21. Januar 2009 E. 5.2). 2.2.2

Mit Erlass der Schadenersatzverfügung am 2 0. Dezember 2011 hat die Beschwer de gegnerin die laufende zweijährige Verjährungsfrist

vorerst gewahrt. Mit der dagegen gerichteten Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2012 , dem Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 sowie mit de r Beschwerde vom 6.

Mai 2013 wurde die Verjährung der Scha denersatzforderung der Beschwerde gegnerin erneut

unterbrochen. Im Ver laufe des Beschwerdev erfahrens mit zweifachem Schriftenwechsel folgten weitere die Ver jährungsfrist unter brechende Hand lun gen (Art. 138 Abs. 1 OR), namentlich ergingen am 29. Januar 2016 das Rück wei sungs urteil und am 14. Dezember 2017 der von der Be schwerde gegnerin anschliessend zu erlassende Entscheid .

Damit ist die Ver jährungseinrede unbe gründet . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Y.___ habe treuhänderisch die Personaladministration und die Lohnbuchhaltung sowie das Inkasso für i hre Franchis e nehmer erledigt. Die vereinnahmten Gelder seien jedoch auf ein aus schliesslich auf den jeweiligen Franchis e nehme r lautendes Bankkonto ge flossen, von welchem die Y.___ mittels Bankvollmacht Lohn- und Beitrags zah lungen getätigt habe. Die Franchis e nehmer hätten in Bezug auf die Anstellung von Mit arbeitenden aber stets in eigener Verantwortung gehandelt. Die Arbeit nehmer seien formal zwar bei der Y.___ vertraglich angestellt gewesen, hätten sich jedoch stets nach den Weisungen und Bedingungen der Franchis e nehmer ge richtet, wes halb sie faktisch bei den jeweiligen Franchis e nehmern angestellt gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend ausschliesslich zwischen dem jeweiligen Franchis e nehmer als Arbeitgeber und der Reinigungs kraft als A rbeitnehmerin zustande gekommen ( Urk. 1 S. 7). 3.2

Als Arbeitgeber gilt nach Art. 12 Abs. 1 AHVG , wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 ausrichtet.

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebstätte haben ( Art. 12 Abs. 2 AHVG). Aus Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sich erungs rechts (ATSG) ergibt sich, dass Arbeitgeber derjenige ist, der tat sächlich beschäftigt und massgebend entlohnt.

3.3

Im Rahmen der

Arbeitgeberkontrolle am 1 6. Dezember 2009 ( Urk. 12/829) wurde festgehalten, alles Reinigungspersonal werde über die Y.___ abgerechnet. Die Franchising-Partner würden nur ihr eigenes Verwaltungspersonal selber ab rech nen. Darüber hinaus geht auch aus dem Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 zu Händen des Verwaltungsrates ( Urk. 16/85/51-61) hervor, dass die Reinigungs angestellten ü ber die Y.___ abgerechnet wurden . Im Bericht wurde bezüglich Franchising- Verträge fest gehalten, es ge be neun Franchising- Verträge, wobei d ie Review eines Standardvertrages keine Abwei chungen zu den erfassten Trans aktionen in der Buchhaltung ergeben

habe . Ver tragliche Anpassungen würden sich durch die Transferierung des Putzpersonals von der Y.___ zu den einzelnen Franchis e nehmern, welche ab dem 1. September 2011 in Kraft treten werde, ergeben (vgl. Ziffer 5 des besagten Berichts). I m Rahmen einer Einvernahme am 1 5. Mai 2012 gab

Z.___

an (vgl. Einver nahmeprotokoll , Urk. 15/167/13-22) , die Y.___ habe bis zum 31.

August 2011 rund 600 Unterhaltsreiniger und 9 Office-Angestellte n beschäftigt. Ab 1. Septem ber 2011 habe es Änderungs kündigungen für die Unterhaltsreiniger und neue Arbeitsverträge für die Office-Angestellte gegeben , wobei sowohl die Unterhalts reiniger als auch die Office-Angestellten den F r anchis e n ehmern zugeteilt worden seien (vgl. Ziffer 18 des Einvernahme protokolls ) . Dieses Vorgehen ist anhand der Akten erwiesen. Demnach wurden die Reinigungsangestellten erst ab dem 1. Sep tember 2011 über die jeweiligen Franchis e n ehmer abgerechnet (vgl. Urk. 22/ 4-7 ) und der mit der Änderungs kündigung verschickte neue Arbeitsvertrag war erst ab dem 1. September 2011 gültig (vgl. Urk. 22/7/28ff.). 3.4

Demnach ist ausgewiesen und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 Ziffer 9, Urk. 31 Ziffer 6), dass bis Ende August 2011 die Y.___ für die Lohnzahlungen und Abrechnungen bezüglich des Reinigungs perso nals verantwortlich war oder mittels Vollmacht über die Bankkonten der Franchisenehmer die Löhne ausbezahlte und arbeitsvertraglich als Arbeitgeberin auftrat, unabhängig vom Einsatzort und des Einsatzunternehmens, was zwangs weise eine Aufteilung der Weisungsbefugnis und Unterstellung mit sich bringt, wie dies auch im Personalverleih gegeben ist. Zweifellos war daher bis Ende August 2011 die Y.___ auch AHV-rechtlich Arbeitgeberin und hat bis zu diesem Zeitpunkt effektiv auch über die ausbezahlten Löhne abgerechnet. Eine «doppelte» Abrechnung, sowohl durch die Y.___ als auch der Franchisenehmer, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgelegten Lohna brech nungen (vgl. Urk. 22/1-8) ausgeschlossen. Es kann – um Wiederholungen zu ver meiden - auch auf die umfassende Darlegung der Beschwerdegegn erin (Urk. 6 S. 6f.) verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Behauptung, die der Schaden ersatz forderung zugrundeliegenden Lohnabrechnungen der Y.___ ent hielten fingierte Lohnzahlungen an fiktive Arbeitnehmerinnen (vgl. hierzu Urk. 2 S. 27f. und Urk. 6 S. 4f.).

4. 4.1 4.1.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE

118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4. 1. 2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sich ti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit ge ber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [ WBB ] Rz . 2039 ff., Stand 1. Januar 2019 ). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. 4.1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. WBB

Rz . 2048, Stand 1. Januar 201 9 ). 4.1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Ent wicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 4. 2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vor schriften missachtet hat.

Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2009 bis 2011 (bis August

2011) Lohn zahlungen von insgesamt Fr. 15'367'723.60 ( vgl. Urk. 2 S. 17-19 mit Hin weis auf Urk. 20/45/330-333, Urk. 20/4 5/356-385, Urk. 20/45/411-435 ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin die Sozialversicheru ngsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'060'847.73 ( Urk. 20/45/47) schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungs pflichten nicht nachgekommen ist. Ausserdem musste die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 20/45/2f.) und in der Folge mehrfach betrieben werden (vgl. Urk. 20/45/5ff.), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 1'060'847.73 für Beiträge der Jahre 2009 bis 2011 ( Urk. 20/45/11) führte . Ausserdem erfolgten die Lohndeklarationen 2009, 2010 und 2011 jeweils verspätet (vgl. Jahresabrechnung 2009 vom 8. April 2010 [ Urk. 20/45/256-278], Korrektur vom 1 2. Oktober 2010 [ Urk. 20/45/291] und 2 3. März 2011 [ Urk. 20/45/296-298] sowie Nachtrag vom 2 8. Februar 2012 [ Urk. 20/45/303]; Jahresabrechnung 2010 vom 1 7. August 2011 [ Urk. 20/45/356-385] und Korrekturen durch die Beschwerdegegnerin bezüglich Kinder zulagen ansprüche [ Urk. 20/45/390-398]; Jahresabrechnung 2011 vom 21. März 2012 [ Urk. 20/45/411-435] sowie Kinderzulagenkorrektur der Beschwerde gegnerin [ Urk. 20/45/436-440] ) . Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeit geber pflichten.

Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es die Gesellschaft unterliess, die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 201 0

mangels Meldung der voraussichtlichen Lohn summe als Grundlage für die Festsetzung der Akonto bei träge von einer Lohnsumme von Fr. 4'800’000 .--

- entsprechend der Lohn de kla ration für das Jahr 2009 (Urk. 20/45/256ff.) - aus. Die Lohndeklaration 201 0 , welche erst am 1 7. August 2011 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war , ergab dann jedoch, dass im Jahr 201 0 tatsächlich Loh nauszahlungen im Umfang von Fr. 6'144'130.83 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 201 0 vom 1 7. August 2011 , Urk. 20/45/356ff. ). Eine solche wesentliche Abweichung von 28 % der voraus sichtlichen von der effektiven Lohnsumme ( Differenz Fr. 1'344'130 . :

Fr.

4'800’000 . -- x 100 ) stellte einen melde pflichtigen Sachverhalt dar. Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig ( Art. 35 Abs. 2 AHVV). Gleiches gilt auch für die Jahresrechnung 201 1 ,

denn die Meldung der mutmasslichen Lohn zahlungen unterblieb und die Lohndeklaration erfolgte viel zu spät (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2012 , Urk. 20/45/411ff. ). Die bis und mit August 201 1 effektiv bezahlte Lohnsumme von Fr. 4'448’117 .-- entspricht rund 139 % der den Akontorechnungen zugrunde gelegte Pauschallohnsumme von Fr.

3'200’000 .-- (für die Monate Januar bis August) .

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde führers zurückzuführen ist. 5. 5.1 5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursac ht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vor schriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5. 1.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzu rechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl.

BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Aus gleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mitglied des Verwal tungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Ver waltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - ins be sondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anfor derungen an die gegen seitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsrats mitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäfts gang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hin wei sen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauf tragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäfts leitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorg fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befug nisse, ist der Verwal tungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklä rungen und Mass nahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszu üben (BGE 114 V 219 E. 4a, Urteil des Bun des gerichts 9C_461/2009 vom 31. De zember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

5.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu diffe renzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeit gebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E.

2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.1.5

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlun gen oder Unterlassungen die Geschäfts führung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E.

3a). 5.2 5.2 .1

Der Beschwerdeführer war von 2 7. November 2008 bis 2. Dezember 2011 als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift sberechtigung zu zweien im Handelsregister eingetragen, trat jedoch effektiv per 1 2. Oktober 2011 als Ver wal tungs rat zurück (vgl. Urteil AK.2013.00023 vom 2 9. Januar 2016 , Urk. 19/5 ). Ihm kommt somit für die Zeit vom 2 7. November 2008 bis 1 2. Oktober 2011 for melle Organeigenschaft zu.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2016 (AK.2013.00023, Urk. 19/5) das Verwaltungsratsmandat per

12. Oktober 2011 niedergelegt hat, in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Dezember 2017 berücks ichtigte. Für die später (nach dem 1 2. Oktober 2011) ergangenen Mahn- und Betreibungs kosten sowie Verzugszinsen habe der Beschwerdeführer nicht mehr aufzukommen. Ebenso wenig werde er für die nachträglich erhobenen Bei träge für die Jahre 2008 und 2009 haftbar gemacht, betrage die Abweichung der tatsächlichen Lohn summe gegenüber der deklarierten Jahressumme doch weniger als 10 % (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 22f.). Die Beschwerdegegnerin redu zierte die vom Beschwerdeführer zu leistende Schadenersatzsumme daher auf Fr. 1'034'035.15 ( Urk. 2).

Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011

jedoch unterlassen hat , der Beschwerdegegnerin die wesentliche Erhöhung der Lohnsumme melden zu lassen (vgl. vorstehend E. 4.2) und die Beschwerdegegne rin die Akontobeiträge nicht entsprechend anpassen konnte, haftet der Beschwer de führer auch für die nach seinem Ausscheiden als Ver waltungsrat der Y.___ in Rechnung gestellten Beitragsforderungen für die Jahre 2010 und 201 1. Kommt hinzu, dass die Lohnabrechnung der Konkursitin für die Periode 2010 viel zu spät eingereicht wurde und zahlreicher Korrekturen bedurfte, weshalb es in der Mit verantwortung des Beschwerdeführers steht, dass die Abrechnung sich massiv verzögerte und die ausserordentlich hohe Nach for derung erst nach seinem Aus scheiden in Rechnung gestellt werden konnte. Dies bezüglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin getäti gten Aus führungen in der ange fochtenen Verfü g ung vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 2 S.

22ff. ) verwiesen werden. Daran vermö gen die vom Beschwerdeführer vorge brachten Einwände, wonach er nicht von einer Veränderung der Lohn summe habe ausgehen müssen, sei diese doch direkt von den geleisteten und den Kunden in Rechnung gestellten Putzstunden abhängig und sei es diesbezüglich doch lediglich zu Abweichungen von 5,9 % respektive 4 % gegen über den jeweiligen Vorjahren gekommen, wes halb eine Anpassung der Akonto beiträge nicht angezeigt gewesen sei ( Urk. 1 S.

11 ), nichts zu ändern. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der Beschwerdeführer seinen Kon trollpflichten zu wenig nachkam, da er als Verwaltungsrat d i e massive Lohn summenerhöhung nicht kannte und auch nicht für eine fristgerechte, vollständige Abrechnung besorgt war . 5.2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, ihn treffe kein Verschulden, da er seine Pflicht immer erfüllt habe und er sich durch Z.___ regelmässig mit diver sen Reports über die finanzielle Situation ins Bild habe setzen lassen. Ferner hielt er fest, dass während seiner Amtsdauer nicht nur die laufenden Beiträge bezahlt, sondern auch die vor seiner Zeit entstandenen B eitragsausstände ver ringert wor den seien (vgl. Urk. 31 S. 3 ) . Diesbezüglich ist der Beitrags über sicht und dem Konto auszug der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die Ge sell schaft seit Januar 2009 für sämtliche in Rechnung gestellten (zu niedrigen) Akonto zahlun gen gemahnt und betrieben werden musste, seit Mai 2009 die pauschal verfügten Akonto beiträge trotz Ratenzahlungen nicht mehr vollständig begleichen konnte und seit De zember 2010 jegliche Tilgung derselben gänzlich unterblieb (vgl.

Urk. 20/45/27 4 7). Dass die Gesellschaft sich in einer angespannten finanziellen Lage befand, war dem Beschwerdeführer bewusst, wies er in seiner Einsprache vom 7. Februar 2012 doch darauf hin, dass er immer versucht habe, die noch ausstehenden Lohn beiträge der vergangenen Jahre auszugleichen (vgl.

Urk. 15/9 ). Unter diesen Um ständen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, auch die laufend angefallenen Beiträge fristgerecht zu bezahlen oder sicherzustellen und hierzu eine genaue und strenge Kontrolle des geschäfts führenden Verwaltungsrates Z.___ hinsichtlich der Beobachtung gesetzli cher Vor schriften im Beitragswesen auszuüben beziehungs weise durch zusetzen .

W irksame Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Arbeitgeber pflich ten wies er nicht nach . Dass der Be schwerdeführer wieder holt Unterlagen verlangt und diese stichprobenweise mit den Lohnabrechnungen verglichen haben will (vgl.

Urk. 1 S. 15), vermag ihn nicht zu entlasten, weil er gehalten gewesen wäre, konkrete Massnahmen für eine fri stgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge in die Wege zu leiten, was angesichts der mehr monatigen Beitragsausstände offensichtlich nicht gemacht wurde .

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle die Jahres rechnungen 2004 bis und mit 2009 in einem «Sammelrevisionsbericht» anlässlich der am 1 2. Oktober 2010 stattgefundenen ausserordentlichen General versam mlung präsentiert hat ( Urk. 16/85/13-72), diese Jahresrechnungen also erst im Jahre 2010 revidiert wurden. Eine genügende Überwachung des geschäfts führenden Verwaltungsrates Z.___ durch den Beschwerdeführer war somit nicht gegeben. Ent scheidend ist, dass der Beschwerdeführer angesichts der Überschuldung und Illiquidität der Gesellschaft und der ihm bekannten hohen Beitrags aus stände sich nicht über die korrekte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten infor mierte und die nötigen Mass nahmen zu deren Begleichung getroffen hatte (vgl. Urteile des Bundes gerichts H

442/00 vom 3 1. August 2001 E. 4b, H 26/04 vom 1 9. Juli 2004 E. 3.2.2 und 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat der Be schwer deführer das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb er sich grobfahrlässig verhalten hat ( E. 5.1.4 vorstehend ). Dass sich gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Sep tem ber 2017 keine Hinweise auf ein Vergehen de s Beschwerdeführers gemäss Art. 87 AHVG gefunden haben ( vgl. Urk. 2 0/37 ), ändert daran nichts, weil dies die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht präjudi ziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H

201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Mangels einer offensichtlich fehlenden Kontrolle vermag

auch die Tatsache , dass Z.___ als Geschäfts führer der Y.___

der Gesellschaft Gelder entzogen hat, nicht zu einer anderen Betrachtungs weise zu führen. Diesbezüglich ist der Einschätz ung der Beschwerde gegnerin zu folge n (vgl. Urk. 2 S. 27f., Urk. 6 S. 8). 5.2.3

Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren (bis August 2011 ) Lohn zahlungen von insgesamt Fr. 15'367'723.60 aus (vgl. E. 4.2 hiervor) , blieb der Beschwerde gegnerin aber geschul dete Sozialversicherungsbeiträge in massgeb li cher Höhe schuldig. Der Beschwer de führer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ in den Jahren 2009 bis 2011 (bis August 2011) ohne Bezahlung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge weiterhin Lohn zahlungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitrags entrich tung eingeräumt, wodurch die Beschwerde gegne rin zu Schaden kam .

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es

– allenfalls abgesehen von kurz fristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den ver antwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurech nen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haf tungs voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Be i träge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Voll zugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes ge richts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssitu ation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeit gebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungs beiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts H 69/05 vom 1 5. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bun desgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008 ,

N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

Als Präsident des Verwaltungsrates wusste der Beschwerdeführer um die Über schuldung und Liquidität der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialver sicherungsbei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 5.2 . 4

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er die Herab setzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens d er Beschwerde gegne rin verlangt. Denn nach der Rechtsprechung ist eine solche nur zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Ver schlim merung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts BGE 122 V 185 E. 3b S. 187f.). Eine derartige Pflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin liegt hier nicht vor und kann insbesondere weder in der vor be haltlosen Übernahme der Lohndeklaration noch der einmaligen Durch führung der Arbeitgeberkontrolle erblickt werden. Vor dem Hintergrund, dass die im Dezem ber 2009 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle der Jahre 2004 bis 2007 nur gerin ge Abweichungen der deklarierten Löhne gegenüber den zur Ver fügung gestellten Unterlagen aus der Lohn- und Finanzbuchhaltung ergab (vgl. Punkte «Ergebnis Revision»: 3) - mithin ein zufriedenstellendes Ergebnis - und der Revisor explizit darauf hinwies, dass eine Revision der Geschäftsjahre 2004 bis 2007 noch nicht erfolgt sei und die Berichte nachzu liefern seien ( Urk. 12/829) sowie der Tatsache, dass sich die Kontrollfrist aufgrund der Risikobeurteilung der Ausgleichskasse bestimmt (vgl. die Weisungen an die Revisions stellen über die Durchführung der Arbeit geberkontrollen [ WRA ], Rz . 3001, Stand 1. Januar 2017) , war

die Durch füh rung einer ausserordentlichen Arbeitgeberkontrolle nicht ange zeigt. Dass die Revision der Jahresrechnungen 2004 bis 2009 letztlich erst im Jahr 2010 erfolgte (vgl. der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2013 vor gelegte «Sammelrevisions bericht» vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 16/85 /13-72 ), lässt vielmehr auf eine grobe Pflichtverletzung seitens des Verwaltungsrates und Beschwerdeführers schliessen.

In Würdigung des Gesagten vermag sich d er Beschwerdeführer somit vom Vor wurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu exkulpieren. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahr lässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten de s Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne wei teres zu bejahen.

Wäre die Y.___ unter der Mitverantwortung de s Beschwerdeführer s ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Y.___

mit Sitz in Zürich war der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, seit März 2004

als beitrags pflichtige Arbeit geberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-9) .

Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 15/10

E. 1.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzu rechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl.

BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Aus gleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mitglied des Verwal tungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Ver waltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - ins be sondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anfor derungen an die gegen seitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsrats mitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäfts gang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hin wei sen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauf tragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäfts leitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorg fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befug nisse, ist der Verwal tungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklä rungen und Mass nahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszu üben (BGE 114 V 219 E. 4a, Urteil des Bun des gerichts 9C_461/2009 vom 31. De zember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

5.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu diffe renzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeit gebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E.

2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.1.5

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlun gen oder Unterlassungen die Geschäfts führung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E.

3a). 5.2 5.2 .1

Der Beschwerdeführer war von 2 7. November 2008 bis 2. Dezember 2011 als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift sberechtigung zu zweien im Handelsregister eingetragen, trat jedoch effektiv per 1 2. Oktober 2011 als Ver wal tungs rat zurück (vgl. Urteil AK.2013.00023 vom 2 9. Januar 2016 , Urk. 19/5 ). Ihm kommt somit für die Zeit vom 2 7. November 2008 bis 1 2. Oktober 2011 for melle Organeigenschaft zu.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2016 (AK.2013.00023, Urk. 19/5) das Verwaltungsratsmandat per

12. Oktober 2011 niedergelegt hat, in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Dezember 2017 berücks ichtigte. Für die später (nach dem 1 2. Oktober 2011) ergangenen Mahn- und Betreibungs kosten sowie Verzugszinsen habe der Beschwerdeführer nicht mehr aufzukommen. Ebenso wenig werde er für die nachträglich erhobenen Bei träge für die Jahre 2008 und 2009 haftbar gemacht, betrage die Abweichung der tatsächlichen Lohn summe gegenüber der deklarierten Jahressumme doch weniger als 10 % (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 22f.). Die Beschwerdegegnerin redu zierte die vom Beschwerdeführer zu leistende Schadenersatzsumme daher auf Fr. 1'034'035.15 ( Urk. 2).

Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011

jedoch unterlassen hat , der Beschwerdegegnerin die wesentliche Erhöhung der Lohnsumme melden zu lassen (vgl. vorstehend E. 4.2) und die Beschwerdegegne rin die Akontobeiträge nicht entsprechend anpassen konnte, haftet der Beschwer de führer auch für die nach seinem Ausscheiden als Ver waltungsrat der Y.___ in Rechnung gestellten Beitragsforderungen für die Jahre 2010 und 201 1. Kommt hinzu, dass die Lohnabrechnung der Konkursitin für die Periode 2010 viel zu spät eingereicht wurde und zahlreicher Korrekturen bedurfte, weshalb es in der Mit verantwortung des Beschwerdeführers steht, dass die Abrechnung sich massiv verzögerte und die ausserordentlich hohe Nach for derung erst nach seinem Aus scheiden in Rechnung gestellt werden konnte. Dies bezüglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin getäti gten Aus führungen in der ange fochtenen Verfü g ung vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 2 S.

22ff. ) verwiesen werden. Daran vermö gen die vom Beschwerdeführer vorge brachten Einwände, wonach er nicht von einer Veränderung der Lohn summe habe ausgehen müssen, sei diese doch direkt von den geleisteten und den Kunden in Rechnung gestellten Putzstunden abhängig und sei es diesbezüglich doch lediglich zu Abweichungen von 5,9 % respektive 4 % gegen über den jeweiligen Vorjahren gekommen, wes halb eine Anpassung der Akonto beiträge nicht angezeigt gewesen sei ( Urk. 1 S.

E. 3 ) ; das Verfahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven ein gestellt ( Urk. 15/179 ). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2011 forderte die Aus gleichs kasse von X.___

Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073‘766.75, solidarisch haftend mit Z.___ ( Urk. 14/902 ). Nach der dagegen am 9. Januar resp. 7. Februar 2012

erhobenen Einsprache ( Urk. 15/4, Urk. 15/9 ) reduzierte die Ausgleichskasse die Schadenersatz forderung in teil wei ser Gutheissung der Einsprache mit Entschei d vom 2 0. März 2013 auf neu Fr. 1‘062‘824.- - ( Urk. 16/38 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2013 ( Urk. 1

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Y.___ habe treuhänderisch die Personaladministration und die Lohnbuchhaltung sowie das Inkasso für i hre Franchis e nehmer erledigt. Die vereinnahmten Gelder seien jedoch auf ein aus schliesslich auf den jeweiligen Franchis e nehme r lautendes Bankkonto ge flossen, von welchem die Y.___ mittels Bankvollmacht Lohn- und Beitrags zah lungen getätigt habe. Die Franchis e nehmer hätten in Bezug auf die Anstellung von Mit arbeitenden aber stets in eigener Verantwortung gehandelt. Die Arbeit nehmer seien formal zwar bei der Y.___ vertraglich angestellt gewesen, hätten sich jedoch stets nach den Weisungen und Bedingungen der Franchis e nehmer ge richtet, wes halb sie faktisch bei den jeweiligen Franchis e nehmern angestellt gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend ausschliesslich zwischen dem jeweiligen Franchis e nehmer als Arbeitgeber und der Reinigungs kraft als A rbeitnehmerin zustande gekommen ( Urk. 1 S. 7).

E. 3.2 Als Arbeitgeber gilt nach Art. 12 Abs. 1 AHVG , wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 ausrichtet.

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebstätte haben ( Art. 12 Abs. 2 AHVG). Aus Art.

E. 3.3 Im Rahmen der

Arbeitgeberkontrolle am 1 6. Dezember 2009 ( Urk. 12/829) wurde festgehalten, alles Reinigungspersonal werde über die Y.___ abgerechnet. Die Franchising-Partner würden nur ihr eigenes Verwaltungspersonal selber ab rech nen. Darüber hinaus geht auch aus dem Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 zu Händen des Verwaltungsrates ( Urk. 16/85/51-61) hervor, dass die Reinigungs angestellten ü ber die Y.___ abgerechnet wurden . Im Bericht wurde bezüglich Franchising- Verträge fest gehalten, es ge be neun Franchising- Verträge, wobei d ie Review eines Standardvertrages keine Abwei chungen zu den erfassten Trans aktionen in der Buchhaltung ergeben

habe . Ver tragliche Anpassungen würden sich durch die Transferierung des Putzpersonals von der Y.___ zu den einzelnen Franchis e nehmern, welche ab dem 1. September 2011 in Kraft treten werde, ergeben (vgl. Ziffer 5 des besagten Berichts). I m Rahmen einer Einvernahme am 1 5. Mai 2012 gab

Z.___

an (vgl. Einver nahmeprotokoll , Urk. 15/167/13-22) , die Y.___ habe bis zum 31.

August 2011 rund 600 Unterhaltsreiniger und 9 Office-Angestellte n beschäftigt. Ab 1. Septem ber 2011 habe es Änderungs kündigungen für die Unterhaltsreiniger und neue Arbeitsverträge für die Office-Angestellte gegeben , wobei sowohl die Unterhalts reiniger als auch die Office-Angestellten den F r anchis e n ehmern zugeteilt worden seien (vgl. Ziffer 18 des Einvernahme protokolls ) . Dieses Vorgehen ist anhand der Akten erwiesen. Demnach wurden die Reinigungsangestellten erst ab dem 1. Sep tember 2011 über die jeweiligen Franchis e n ehmer abgerechnet (vgl. Urk. 22/ 4-7 ) und der mit der Änderungs kündigung verschickte neue Arbeitsvertrag war erst ab dem 1. September 2011 gültig (vgl. Urk. 22/7/28ff.).

E. 3.4 Demnach ist ausgewiesen und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 Ziffer 9, Urk. 31 Ziffer 6), dass bis Ende August 2011 die Y.___ für die Lohnzahlungen und Abrechnungen bezüglich des Reinigungs perso nals verantwortlich war oder mittels Vollmacht über die Bankkonten der Franchisenehmer die Löhne ausbezahlte und arbeitsvertraglich als Arbeitgeberin auftrat, unabhängig vom Einsatzort und des Einsatzunternehmens, was zwangs weise eine Aufteilung der Weisungsbefugnis und Unterstellung mit sich bringt, wie dies auch im Personalverleih gegeben ist. Zweifellos war daher bis Ende August 2011 die Y.___ auch AHV-rechtlich Arbeitgeberin und hat bis zu diesem Zeitpunkt effektiv auch über die ausbezahlten Löhne abgerechnet. Eine «doppelte» Abrechnung, sowohl durch die Y.___ als auch der Franchisenehmer, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgelegten Lohna brech nungen (vgl. Urk. 22/1-8) ausgeschlossen. Es kann – um Wiederholungen zu ver meiden - auch auf die umfassende Darlegung der Beschwerdegegn erin (Urk. 6 S. 6f.) verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Behauptung, die der Schaden ersatz forderung zugrundeliegenden Lohnabrechnungen der Y.___ ent hielten fingierte Lohnzahlungen an fiktive Arbeitnehmerinnen (vgl. hierzu Urk. 2 S. 27f. und Urk. 6 S. 4f.).

4. 4.1 4.1.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE

118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4. 1. 2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sich ti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit ge ber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [ WBB ] Rz . 2039 ff., Stand 1. Januar 2019 ). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. 4.1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. WBB

Rz . 2048, Stand 1. Januar 201 9 ). 4.1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Ent wicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 4. 2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vor schriften missachtet hat.

Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2009 bis 2011 (bis August

2011) Lohn zahlungen von insgesamt Fr. 15'367'723.60 ( vgl. Urk. 2 S. 17-19 mit Hin weis auf Urk. 20/45/330-333, Urk. 20/4 5/356-385, Urk. 20/45/411-435 ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin die Sozialversicheru ngsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'060'847.73 ( Urk. 20/45/47) schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungs pflichten nicht nachgekommen ist. Ausserdem musste die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 20/45/2f.) und in der Folge mehrfach betrieben werden (vgl. Urk. 20/45/5ff.), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 1'060'847.73 für Beiträge der Jahre 2009 bis 2011 ( Urk. 20/45/11) führte . Ausserdem erfolgten die Lohndeklarationen 2009, 2010 und 2011 jeweils verspätet (vgl. Jahresabrechnung 2009 vom 8. April 2010 [ Urk. 20/45/256-278], Korrektur vom 1 2. Oktober 2010 [ Urk. 20/45/291] und 2 3. März 2011 [ Urk. 20/45/296-298] sowie Nachtrag vom 2 8. Februar 2012 [ Urk. 20/45/303]; Jahresabrechnung 2010 vom 1 7. August 2011 [ Urk. 20/45/356-385] und Korrekturen durch die Beschwerdegegnerin bezüglich Kinder zulagen ansprüche [ Urk. 20/45/390-398]; Jahresabrechnung 2011 vom 21. März 2012 [ Urk. 20/45/411-435] sowie Kinderzulagenkorrektur der Beschwerde gegnerin [ Urk. 20/45/436-440] ) . Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeit geber pflichten.

Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es die Gesellschaft unterliess, die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 201 0

mangels Meldung der voraussichtlichen Lohn summe als Grundlage für die Festsetzung der Akonto bei träge von einer Lohnsumme von Fr. 4'800’000 .--

- entsprechend der Lohn de kla ration für das Jahr 2009 (Urk. 20/45/256ff.) - aus. Die Lohndeklaration 201 0 , welche erst am 1 7. August 2011 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war , ergab dann jedoch, dass im Jahr 201 0 tatsächlich Loh nauszahlungen im Umfang von Fr. 6'144'130.83 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 201 0 vom 1 7. August 2011 , Urk. 20/45/356ff. ). Eine solche wesentliche Abweichung von 28 % der voraus sichtlichen von der effektiven Lohnsumme ( Differenz Fr. 1'344'130 . :

Fr.

4'800’000 . -- x 100 ) stellte einen melde pflichtigen Sachverhalt dar. Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig ( Art. 35 Abs. 2 AHVV). Gleiches gilt auch für die Jahresrechnung 201 1 ,

denn die Meldung der mutmasslichen Lohn zahlungen unterblieb und die Lohndeklaration erfolgte viel zu spät (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2012 , Urk. 20/45/411ff. ). Die bis und mit August 201 1 effektiv bezahlte Lohnsumme von Fr. 4'448’117 .-- entspricht rund 139 % der den Akontorechnungen zugrunde gelegte Pauschallohnsumme von Fr.

3'200’000 .-- (für die Monate Januar bis August) .

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde führers zurückzuführen ist. 5. 5.1 5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursac ht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vor schriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.

E. 6 /55/3-15 ) hiess das hiesige Gericht mit U rteil vom 2 9. Januar 2016 ( Pro zess Nr. AK.2013.00023; Urk. 19/5 ) in dem Sinne gut, dass der Einsprache ent scheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurück gewiesen wurde. In der Folge kam die Ausgleichskasse den Anweisungen des hiesigen Gerichts nach und begründete in ihre m Ein sprache entscheid vom 14. Dezember 2017 den Schaden, wobei sie diesen in teil weiser Gutheissung der Einsprache auf neu Fr. 1'034'035.15 reduzierte ( Urk. 2 S.

2ff.). Nachdem die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid erst an die alte Adresse des Rechts vertreters gesandt hatte (vgl. Urk. 20/50f.) , k onnte die Ver fü gung mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 zugestellt werden ( Urk. 2 S. 1). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Januar 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 4. Dezember 2017 sei aufzu heben und der Sachverhalt sei unter Prüfung einer allfälligen Doppelversicherung der gemeldeten beitragspflichtigen Personen von Amtes wegen festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer münd lichen Verhandlung und eines formalen Beweisverfahrens. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-9, Urk. 8/1-33, Urk. 9/1-155, Urk. 10/1-224, Urk. 11/1-287, Urk. 12/1-874, Urk. 13/1-996, Urk. 14/1-916, Urk. 15/1-263, Urk. 16/1-95, Urk. 17/1- 57, Urk. 18/1-43, Urk. 19/1-26, Urk. 20/1-51, Urk. 21/1 31, Urk. 22/1-8]) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2018 angezeigt wurde ( Urk. 24). Gleichzeitig wurde der Antrag zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens beziehungsweise um Erlass einer Beweis verfügung sowie zur Durchführung einer Beweisabnahme ver handlung ab gewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nach mehrmals erstreckter Frist

(vgl.

Urk. 27, Urk. 29, Urk.

30) reichte der Beschwerde führer am 9. Januar 2019 eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt ( Urk.

31) und auf ein grobes Mitver schulden der Beschwerdegegnerin für das Eintreten des Schadens hinwies. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20.

Februar 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 33), was dem Beschwer de führer am 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 34). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend massgeblichen Grundlagen, namentlich die Voraussetzungen der Haftbarkeit , wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2016 verwiesen (Prozess AK.2013.00023, E. 1). 2.

2.1

Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 2 3. November 2017 - welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassen akten eingereicht hat - bezahlte die Y.___ Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 1'060'847.73 nicht ( Urk. 20/45/1-47).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk.

2) erwog die Beschwerdegegnerin, weil der Beschwerdeführer nur bis 1 2. Oktober 2011

im Verwaltungsrat der Y.___ gewesen sei, hafte er nur für jene offenen Beiträge, wel che bis zu diesem Datum fällig gewesen seien. Daher bestehe eine Haftung für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge für die Jahre 2009 bis

2011

( vgl.

Urk. 20/45/30-47 ) abzüglich der nach dem 1 2. Oktober 2011 erfolgten

nach träglich en

Korrekturen für die Jahr e 2008 und 2009 (Pos. 201 2 0004, Pos. 2012 0001 und Pos. 2013 0001 des Kontoauszugs) und der

geltend gemachten Mahn- und Betreibungs kosten sowie Verzugszinsen. Die Schadenersatzforderung gegen über dem Beschwerdeführer reduziere sich somit auf Fr. 1'034'035. 15 ( Urk. 2 S.

24 ) .

Diese Forderung ist anhand der Kassenakten - insbesondere der Beitragsübersicht vom 2 3. November 2017 ( Urk. 20/45/1-11) und des Kontoauszugs vom 23. No vember 2017 ( Urk. 20/45/12-47) - hinr eichend substantiiert dargelegt. Soweit der Schaden aus Gründen einer fehlenden Beitragspflicht der Konkursitin bestritten wird (fehlende Arbeitgeberstellung der Y.___ bzw. fiktive Lohn zahlungen) wird nachfolgend darauf eingegangen (vgl. E. 3.).

2.2

Der Beschwerdeführer erhebt die Verjährungseinrede ( Urk. 31 Ziff. 13). 2.2.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 des Bundesge setz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[ AHVG ]; vgl.

auch BGE

131 V 4 oben).

Bei den Fristen nach Art. 52 AHVG h andelt es sich um Verjährungsfri sten, die unterbrochen werden können ( BGE 131 V 425 E. 3.1). Geht es um die Haftung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, stellt die Schadenersatzverfügung eine, in der Regel die erste, verjährungsunterbrechende Handlung dar. Ergeht sie rechtzeitig innert der relativen zweijährigen Verjährungsfrist seit Kenntnis des Schadens, beginnt mit Erhebung von Einsprache eine neue zweijäh rige Verjährungsfrist zu laufen (BGE 135 V 74 E. 4.2.2). Wird die Verjährung durch eine Klage oder Ein rede unterbrochen (nach Art. 135 Ziff. 2 des Obligationen rechts [OR]) , so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechts streit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist ( Art. 138 Abs. 1 OR). Wenn die kantonale Gerichtsin stanz die Sache an die AHV-Ausgleichskasse zurück gewiesen hat, beginnt damit die Verjährung erneut zu laufen (Urteil des Bundes gerichts 9C_903/2008 vom 21. Januar 2009 E. 5.2). 2.2.2

Mit Erlass der Schadenersatzverfügung am 2 0. Dezember 2011 hat die Beschwer de gegnerin die laufende zweijährige Verjährungsfrist

vorerst gewahrt. Mit der dagegen gerichteten Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2012 , dem Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 sowie mit de r Beschwerde vom 6.

Mai 2013 wurde die Verjährung der Scha denersatzforderung der Beschwerde gegnerin erneut

unterbrochen. Im Ver laufe des Beschwerdev erfahrens mit zweifachem Schriftenwechsel folgten weitere die Ver jährungsfrist unter brechende Hand lun gen (Art. 138 Abs. 1 OR), namentlich ergingen am 29. Januar 2016 das Rück wei sungs urteil und am 14. Dezember 2017 der von der Be schwerde gegnerin anschliessend zu erlassende Entscheid .

Damit ist die Ver jährungseinrede unbe gründet . 3.

E. 6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahr lässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

E. 6.2 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten de s Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne wei teres zu bejahen.

Wäre die Y.___ unter der Mitverantwortung de s Beschwerdeführer s ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 11 ), nichts zu ändern. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der Beschwerdeführer seinen Kon trollpflichten zu wenig nachkam, da er als Verwaltungsrat d i e massive Lohn summenerhöhung nicht kannte und auch nicht für eine fristgerechte, vollständige Abrechnung besorgt war . 5.2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, ihn treffe kein Verschulden, da er seine Pflicht immer erfüllt habe und er sich durch Z.___ regelmässig mit diver sen Reports über die finanzielle Situation ins Bild habe setzen lassen. Ferner hielt er fest, dass während seiner Amtsdauer nicht nur die laufenden Beiträge bezahlt, sondern auch die vor seiner Zeit entstandenen B eitragsausstände ver ringert wor den seien (vgl. Urk. 31 S. 3 ) . Diesbezüglich ist der Beitrags über sicht und dem Konto auszug der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die Ge sell schaft seit Januar 2009 für sämtliche in Rechnung gestellten (zu niedrigen) Akonto zahlun gen gemahnt und betrieben werden musste, seit Mai 2009 die pauschal verfügten Akonto beiträge trotz Ratenzahlungen nicht mehr vollständig begleichen konnte und seit De zember 2010 jegliche Tilgung derselben gänzlich unterblieb (vgl.

Urk. 20/45/27 4 7). Dass die Gesellschaft sich in einer angespannten finanziellen Lage befand, war dem Beschwerdeführer bewusst, wies er in seiner Einsprache vom 7. Februar 2012 doch darauf hin, dass er immer versucht habe, die noch ausstehenden Lohn beiträge der vergangenen Jahre auszugleichen (vgl.

Urk. 15/9 ). Unter diesen Um ständen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, auch die laufend angefallenen Beiträge fristgerecht zu bezahlen oder sicherzustellen und hierzu eine genaue und strenge Kontrolle des geschäfts führenden Verwaltungsrates Z.___ hinsichtlich der Beobachtung gesetzli cher Vor schriften im Beitragswesen auszuüben beziehungs weise durch zusetzen .

W irksame Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Arbeitgeber pflich ten wies er nicht nach . Dass der Be schwerdeführer wieder holt Unterlagen verlangt und diese stichprobenweise mit den Lohnabrechnungen verglichen haben will (vgl.

Urk. 1 S. 15), vermag ihn nicht zu entlasten, weil er gehalten gewesen wäre, konkrete Massnahmen für eine fri stgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge in die Wege zu leiten, was angesichts der mehr monatigen Beitragsausstände offensichtlich nicht gemacht wurde .

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle die Jahres rechnungen 2004 bis und mit 2009 in einem «Sammelrevisionsbericht» anlässlich der am 1 2. Oktober 2010 stattgefundenen ausserordentlichen General versam mlung präsentiert hat ( Urk. 16/85/13-72), diese Jahresrechnungen also erst im Jahre 2010 revidiert wurden. Eine genügende Überwachung des geschäfts führenden Verwaltungsrates Z.___ durch den Beschwerdeführer war somit nicht gegeben. Ent scheidend ist, dass der Beschwerdeführer angesichts der Überschuldung und Illiquidität der Gesellschaft und der ihm bekannten hohen Beitrags aus stände sich nicht über die korrekte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten infor mierte und die nötigen Mass nahmen zu deren Begleichung getroffen hatte (vgl. Urteile des Bundes gerichts H

442/00 vom 3 1. August 2001 E. 4b, H 26/04 vom 1 9. Juli 2004 E. 3.2.2 und 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat der Be schwer deführer das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb er sich grobfahrlässig verhalten hat ( E. 5.1.4 vorstehend ). Dass sich gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Sep tem ber 2017 keine Hinweise auf ein Vergehen de s Beschwerdeführers gemäss Art. 87 AHVG gefunden haben ( vgl. Urk. 2 0/37 ), ändert daran nichts, weil dies die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht präjudi ziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H

201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Mangels einer offensichtlich fehlenden Kontrolle vermag

auch die Tatsache , dass Z.___ als Geschäfts führer der Y.___

der Gesellschaft Gelder entzogen hat, nicht zu einer anderen Betrachtungs weise zu führen. Diesbezüglich ist der Einschätz ung der Beschwerde gegnerin zu folge n (vgl. Urk. 2 S. 27f., Urk. 6 S. 8). 5.2.3

Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren (bis August 2011 ) Lohn zahlungen von insgesamt Fr. 15'367'723.60 aus (vgl. E. 4.2 hiervor) , blieb der Beschwerde gegnerin aber geschul dete Sozialversicherungsbeiträge in massgeb li cher Höhe schuldig. Der Beschwer de führer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ in den Jahren 2009 bis 2011 (bis August 2011) ohne Bezahlung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge weiterhin Lohn zahlungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitrags entrich tung eingeräumt, wodurch die Beschwerde gegne rin zu Schaden kam .

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es

– allenfalls abgesehen von kurz fristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den ver antwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurech nen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haf tungs voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Be i träge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Voll zugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes ge richts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssitu ation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeit gebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungs beiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts H 69/05 vom 1 5. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bun desgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008 ,

N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

Als Präsident des Verwaltungsrates wusste der Beschwerdeführer um die Über schuldung und Liquidität der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialver sicherungsbei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 5.2 . 4

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er die Herab setzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens d er Beschwerde gegne rin verlangt. Denn nach der Rechtsprechung ist eine solche nur zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Ver schlim merung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts BGE 122 V 185 E. 3b S. 187f.). Eine derartige Pflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin liegt hier nicht vor und kann insbesondere weder in der vor be haltlosen Übernahme der Lohndeklaration noch der einmaligen Durch führung der Arbeitgeberkontrolle erblickt werden. Vor dem Hintergrund, dass die im Dezem ber 2009 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle der Jahre 2004 bis 2007 nur gerin ge Abweichungen der deklarierten Löhne gegenüber den zur Ver fügung gestellten Unterlagen aus der Lohn- und Finanzbuchhaltung ergab (vgl. Punkte «Ergebnis Revision»: 3) - mithin ein zufriedenstellendes Ergebnis - und der Revisor explizit darauf hinwies, dass eine Revision der Geschäftsjahre 2004 bis 2007 noch nicht erfolgt sei und die Berichte nachzu liefern seien ( Urk. 12/829) sowie der Tatsache, dass sich die Kontrollfrist aufgrund der Risikobeurteilung der Ausgleichskasse bestimmt (vgl. die Weisungen an die Revisions stellen über die Durchführung der Arbeit geberkontrollen [ WRA ], Rz . 3001, Stand 1. Januar 2017) , war

die Durch füh rung einer ausserordentlichen Arbeitgeberkontrolle nicht ange zeigt. Dass die Revision der Jahresrechnungen 2004 bis 2009 letztlich erst im Jahr 2010 erfolgte (vgl. der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2013 vor gelegte «Sammelrevisions bericht» vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 16/85 /13-72 ), lässt vielmehr auf eine grobe Pflichtverletzung seitens des Verwaltungsrates und Beschwerdeführers schliessen.

In Würdigung des Gesagten vermag sich d er Beschwerdeführer somit vom Vor wurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu exkulpieren. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2018.00004

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg Grynaustrasse 19, 8730 Uznach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___

mit Sitz in Zürich war der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, seit März 2004

als beitrags pflichtige Arbeit geberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-9) .

Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 15/10 3 ) ; das Verfahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven ein gestellt ( Urk. 15/179 ). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2011 forderte die Aus gleichs kasse von X.___

Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073‘766.75, solidarisch haftend mit Z.___ ( Urk. 14/902 ). Nach der dagegen am 9. Januar resp. 7. Februar 2012

erhobenen Einsprache ( Urk. 15/4, Urk. 15/9 ) reduzierte die Ausgleichskasse die Schadenersatz forderung in teil wei ser Gutheissung der Einsprache mit Entschei d vom 2 0. März 2013 auf neu Fr. 1‘062‘824.- - ( Urk. 16/38 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2013 ( Urk. 1 6 /55/3-15 ) hiess das hiesige Gericht mit U rteil vom 2 9. Januar 2016 ( Pro zess Nr. AK.2013.00023; Urk. 19/5 ) in dem Sinne gut, dass der Einsprache ent scheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurück gewiesen wurde. In der Folge kam die Ausgleichskasse den Anweisungen des hiesigen Gerichts nach und begründete in ihre m Ein sprache entscheid vom 14. Dezember 2017 den Schaden, wobei sie diesen in teil weiser Gutheissung der Einsprache auf neu Fr. 1'034'035.15 reduzierte ( Urk. 2 S.

2ff.). Nachdem die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid erst an die alte Adresse des Rechts vertreters gesandt hatte (vgl. Urk. 20/50f.) , k onnte die Ver fü gung mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 zugestellt werden ( Urk. 2 S. 1). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. Januar 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 4. Dezember 2017 sei aufzu heben und der Sachverhalt sei unter Prüfung einer allfälligen Doppelversicherung der gemeldeten beitragspflichtigen Personen von Amtes wegen festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer münd lichen Verhandlung und eines formalen Beweisverfahrens. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-9, Urk. 8/1-33, Urk. 9/1-155, Urk. 10/1-224, Urk. 11/1-287, Urk. 12/1-874, Urk. 13/1-996, Urk. 14/1-916, Urk. 15/1-263, Urk. 16/1-95, Urk. 17/1- 57, Urk. 18/1-43, Urk. 19/1-26, Urk. 20/1-51, Urk. 21/1 31, Urk. 22/1-8]) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2018 angezeigt wurde ( Urk. 24). Gleichzeitig wurde der Antrag zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens beziehungsweise um Erlass einer Beweis verfügung sowie zur Durchführung einer Beweisabnahme ver handlung ab gewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nach mehrmals erstreckter Frist

(vgl.

Urk. 27, Urk. 29, Urk.

30) reichte der Beschwerde führer am 9. Januar 2019 eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt ( Urk.

31) und auf ein grobes Mitver schulden der Beschwerdegegnerin für das Eintreten des Schadens hinwies. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20.

Februar 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 33), was dem Beschwer de führer am 4. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 34). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die vorliegend massgeblichen Grundlagen, namentlich die Voraussetzungen der Haftbarkeit , wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2016 verwiesen (Prozess AK.2013.00023, E. 1). 2.

2.1

Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 2 3. November 2017 - welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassen akten eingereicht hat - bezahlte die Y.___ Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 1'060'847.73 nicht ( Urk. 20/45/1-47).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk.

2) erwog die Beschwerdegegnerin, weil der Beschwerdeführer nur bis 1 2. Oktober 2011

im Verwaltungsrat der Y.___ gewesen sei, hafte er nur für jene offenen Beiträge, wel che bis zu diesem Datum fällig gewesen seien. Daher bestehe eine Haftung für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge für die Jahre 2009 bis

2011

( vgl.

Urk. 20/45/30-47 ) abzüglich der nach dem 1 2. Oktober 2011 erfolgten

nach träglich en

Korrekturen für die Jahr e 2008 und 2009 (Pos. 201 2 0004, Pos. 2012 0001 und Pos. 2013 0001 des Kontoauszugs) und der

geltend gemachten Mahn- und Betreibungs kosten sowie Verzugszinsen. Die Schadenersatzforderung gegen über dem Beschwerdeführer reduziere sich somit auf Fr. 1'034'035. 15 ( Urk. 2 S.

24 ) .

Diese Forderung ist anhand der Kassenakten - insbesondere der Beitragsübersicht vom 2 3. November 2017 ( Urk. 20/45/1-11) und des Kontoauszugs vom 23. No vember 2017 ( Urk. 20/45/12-47) - hinr eichend substantiiert dargelegt. Soweit der Schaden aus Gründen einer fehlenden Beitragspflicht der Konkursitin bestritten wird (fehlende Arbeitgeberstellung der Y.___ bzw. fiktive Lohn zahlungen) wird nachfolgend darauf eingegangen (vgl. E. 3.).

2.2

Der Beschwerdeführer erhebt die Verjährungseinrede ( Urk. 31 Ziff. 13). 2.2.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 des Bundesge setz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[ AHVG ]; vgl.

auch BGE

131 V 4 oben).

Bei den Fristen nach Art. 52 AHVG h andelt es sich um Verjährungsfri sten, die unterbrochen werden können ( BGE 131 V 425 E. 3.1). Geht es um die Haftung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, stellt die Schadenersatzverfügung eine, in der Regel die erste, verjährungsunterbrechende Handlung dar. Ergeht sie rechtzeitig innert der relativen zweijährigen Verjährungsfrist seit Kenntnis des Schadens, beginnt mit Erhebung von Einsprache eine neue zweijäh rige Verjährungsfrist zu laufen (BGE 135 V 74 E. 4.2.2). Wird die Verjährung durch eine Klage oder Ein rede unterbrochen (nach Art. 135 Ziff. 2 des Obligationen rechts [OR]) , so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechts streit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist ( Art. 138 Abs. 1 OR). Wenn die kantonale Gerichtsin stanz die Sache an die AHV-Ausgleichskasse zurück gewiesen hat, beginnt damit die Verjährung erneut zu laufen (Urteil des Bundes gerichts 9C_903/2008 vom 21. Januar 2009 E. 5.2). 2.2.2

Mit Erlass der Schadenersatzverfügung am 2 0. Dezember 2011 hat die Beschwer de gegnerin die laufende zweijährige Verjährungsfrist

vorerst gewahrt. Mit der dagegen gerichteten Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2012 , dem Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 sowie mit de r Beschwerde vom 6.

Mai 2013 wurde die Verjährung der Scha denersatzforderung der Beschwerde gegnerin erneut

unterbrochen. Im Ver laufe des Beschwerdev erfahrens mit zweifachem Schriftenwechsel folgten weitere die Ver jährungsfrist unter brechende Hand lun gen (Art. 138 Abs. 1 OR), namentlich ergingen am 29. Januar 2016 das Rück wei sungs urteil und am 14. Dezember 2017 der von der Be schwerde gegnerin anschliessend zu erlassende Entscheid .

Damit ist die Ver jährungseinrede unbe gründet . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Y.___ habe treuhänderisch die Personaladministration und die Lohnbuchhaltung sowie das Inkasso für i hre Franchis e nehmer erledigt. Die vereinnahmten Gelder seien jedoch auf ein aus schliesslich auf den jeweiligen Franchis e nehme r lautendes Bankkonto ge flossen, von welchem die Y.___ mittels Bankvollmacht Lohn- und Beitrags zah lungen getätigt habe. Die Franchis e nehmer hätten in Bezug auf die Anstellung von Mit arbeitenden aber stets in eigener Verantwortung gehandelt. Die Arbeit nehmer seien formal zwar bei der Y.___ vertraglich angestellt gewesen, hätten sich jedoch stets nach den Weisungen und Bedingungen der Franchis e nehmer ge richtet, wes halb sie faktisch bei den jeweiligen Franchis e nehmern angestellt gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend ausschliesslich zwischen dem jeweiligen Franchis e nehmer als Arbeitgeber und der Reinigungs kraft als A rbeitnehmerin zustande gekommen ( Urk. 1 S. 7). 3.2

Als Arbeitgeber gilt nach Art. 12 Abs. 1 AHVG , wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 ausrichtet.

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebstätte haben ( Art. 12 Abs. 2 AHVG). Aus Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sich erungs rechts (ATSG) ergibt sich, dass Arbeitgeber derjenige ist, der tat sächlich beschäftigt und massgebend entlohnt.

3.3

Im Rahmen der

Arbeitgeberkontrolle am 1 6. Dezember 2009 ( Urk. 12/829) wurde festgehalten, alles Reinigungspersonal werde über die Y.___ abgerechnet. Die Franchising-Partner würden nur ihr eigenes Verwaltungspersonal selber ab rech nen. Darüber hinaus geht auch aus dem Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 zu Händen des Verwaltungsrates ( Urk. 16/85/51-61) hervor, dass die Reinigungs angestellten ü ber die Y.___ abgerechnet wurden . Im Bericht wurde bezüglich Franchising- Verträge fest gehalten, es ge be neun Franchising- Verträge, wobei d ie Review eines Standardvertrages keine Abwei chungen zu den erfassten Trans aktionen in der Buchhaltung ergeben

habe . Ver tragliche Anpassungen würden sich durch die Transferierung des Putzpersonals von der Y.___ zu den einzelnen Franchis e nehmern, welche ab dem 1. September 2011 in Kraft treten werde, ergeben (vgl. Ziffer 5 des besagten Berichts). I m Rahmen einer Einvernahme am 1 5. Mai 2012 gab

Z.___

an (vgl. Einver nahmeprotokoll , Urk. 15/167/13-22) , die Y.___ habe bis zum 31.

August 2011 rund 600 Unterhaltsreiniger und 9 Office-Angestellte n beschäftigt. Ab 1. Septem ber 2011 habe es Änderungs kündigungen für die Unterhaltsreiniger und neue Arbeitsverträge für die Office-Angestellte gegeben , wobei sowohl die Unterhalts reiniger als auch die Office-Angestellten den F r anchis e n ehmern zugeteilt worden seien (vgl. Ziffer 18 des Einvernahme protokolls ) . Dieses Vorgehen ist anhand der Akten erwiesen. Demnach wurden die Reinigungsangestellten erst ab dem 1. Sep tember 2011 über die jeweiligen Franchis e n ehmer abgerechnet (vgl. Urk. 22/ 4-7 ) und der mit der Änderungs kündigung verschickte neue Arbeitsvertrag war erst ab dem 1. September 2011 gültig (vgl. Urk. 22/7/28ff.). 3.4

Demnach ist ausgewiesen und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 Ziffer 9, Urk. 31 Ziffer 6), dass bis Ende August 2011 die Y.___ für die Lohnzahlungen und Abrechnungen bezüglich des Reinigungs perso nals verantwortlich war oder mittels Vollmacht über die Bankkonten der Franchisenehmer die Löhne ausbezahlte und arbeitsvertraglich als Arbeitgeberin auftrat, unabhängig vom Einsatzort und des Einsatzunternehmens, was zwangs weise eine Aufteilung der Weisungsbefugnis und Unterstellung mit sich bringt, wie dies auch im Personalverleih gegeben ist. Zweifellos war daher bis Ende August 2011 die Y.___ auch AHV-rechtlich Arbeitgeberin und hat bis zu diesem Zeitpunkt effektiv auch über die ausbezahlten Löhne abgerechnet. Eine «doppelte» Abrechnung, sowohl durch die Y.___ als auch der Franchisenehmer, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgelegten Lohna brech nungen (vgl. Urk. 22/1-8) ausgeschlossen. Es kann – um Wiederholungen zu ver meiden - auch auf die umfassende Darlegung der Beschwerdegegn erin (Urk. 6 S. 6f.) verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Behauptung, die der Schaden ersatz forderung zugrundeliegenden Lohnabrechnungen der Y.___ ent hielten fingierte Lohnzahlungen an fiktive Arbeitnehmerinnen (vgl. hierzu Urk. 2 S. 27f. und Urk. 6 S. 4f.).

4. 4.1 4.1.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungs unterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE

118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4. 1. 2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sich ti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit ge ber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [ WBB ] Rz . 2039 ff., Stand 1. Januar 2019 ). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. 4.1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. WBB

Rz . 2048, Stand 1. Januar 201 9 ). 4.1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Ent wicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 4. 2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vor schriften missachtet hat.

Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2009 bis 2011 (bis August

2011) Lohn zahlungen von insgesamt Fr. 15'367'723.60 ( vgl. Urk. 2 S. 17-19 mit Hin weis auf Urk. 20/45/330-333, Urk. 20/4 5/356-385, Urk. 20/45/411-435 ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin die Sozialversicheru ngsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'060'847.73 ( Urk. 20/45/47) schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungs pflichten nicht nachgekommen ist. Ausserdem musste die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 20/45/2f.) und in der Folge mehrfach betrieben werden (vgl. Urk. 20/45/5ff.), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 1'060'847.73 für Beiträge der Jahre 2009 bis 2011 ( Urk. 20/45/11) führte . Ausserdem erfolgten die Lohndeklarationen 2009, 2010 und 2011 jeweils verspätet (vgl. Jahresabrechnung 2009 vom 8. April 2010 [ Urk. 20/45/256-278], Korrektur vom 1 2. Oktober 2010 [ Urk. 20/45/291] und 2 3. März 2011 [ Urk. 20/45/296-298] sowie Nachtrag vom 2 8. Februar 2012 [ Urk. 20/45/303]; Jahresabrechnung 2010 vom 1 7. August 2011 [ Urk. 20/45/356-385] und Korrekturen durch die Beschwerdegegnerin bezüglich Kinder zulagen ansprüche [ Urk. 20/45/390-398]; Jahresabrechnung 2011 vom 21. März 2012 [ Urk. 20/45/411-435] sowie Kinderzulagenkorrektur der Beschwerde gegnerin [ Urk. 20/45/436-440] ) . Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeit geber pflichten.

Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es die Gesellschaft unterliess, die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 201 0

mangels Meldung der voraussichtlichen Lohn summe als Grundlage für die Festsetzung der Akonto bei träge von einer Lohnsumme von Fr. 4'800’000 .--

- entsprechend der Lohn de kla ration für das Jahr 2009 (Urk. 20/45/256ff.) - aus. Die Lohndeklaration 201 0 , welche erst am 1 7. August 2011 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war , ergab dann jedoch, dass im Jahr 201 0 tatsächlich Loh nauszahlungen im Umfang von Fr. 6'144'130.83 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 201 0 vom 1 7. August 2011 , Urk. 20/45/356ff. ). Eine solche wesentliche Abweichung von 28 % der voraus sichtlichen von der effektiven Lohnsumme ( Differenz Fr. 1'344'130 . :

Fr.

4'800’000 . -- x 100 ) stellte einen melde pflichtigen Sachverhalt dar. Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig ( Art. 35 Abs. 2 AHVV). Gleiches gilt auch für die Jahresrechnung 201 1 ,

denn die Meldung der mutmasslichen Lohn zahlungen unterblieb und die Lohndeklaration erfolgte viel zu spät (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 6. März 2012 , Urk. 20/45/411ff. ). Die bis und mit August 201 1 effektiv bezahlte Lohnsumme von Fr. 4'448’117 .-- entspricht rund 139 % der den Akontorechnungen zugrunde gelegte Pauschallohnsumme von Fr.

3'200’000 .-- (für die Monate Januar bis August) .

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde führers zurückzuführen ist. 5. 5.1 5.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursac ht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vor schriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5. 1.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzu rechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl.

BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Aus gleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mitglied des Verwal tungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Ver waltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - ins be sondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anfor derungen an die gegen seitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsrats mitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäfts gang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hin wei sen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauf tragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäfts leitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorg fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befug nisse, ist der Verwal tungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklä rungen und Mass nahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszu üben (BGE 114 V 219 E. 4a, Urteil des Bun des gerichts 9C_461/2009 vom 31. De zember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

5.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu diffe renzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeit gebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E.

2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.1.5

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeit punkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlun gen oder Unterlassungen die Geschäfts führung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E.

3a). 5.2 5.2 .1

Der Beschwerdeführer war von 2 7. November 2008 bis 2. Dezember 2011 als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift sberechtigung zu zweien im Handelsregister eingetragen, trat jedoch effektiv per 1 2. Oktober 2011 als Ver wal tungs rat zurück (vgl. Urteil AK.2013.00023 vom 2 9. Januar 2016 , Urk. 19/5 ). Ihm kommt somit für die Zeit vom 2 7. November 2008 bis 1 2. Oktober 2011 for melle Organeigenschaft zu.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2016 (AK.2013.00023, Urk. 19/5) das Verwaltungsratsmandat per

12. Oktober 2011 niedergelegt hat, in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Dezember 2017 berücks ichtigte. Für die später (nach dem 1 2. Oktober 2011) ergangenen Mahn- und Betreibungs kosten sowie Verzugszinsen habe der Beschwerdeführer nicht mehr aufzukommen. Ebenso wenig werde er für die nachträglich erhobenen Bei träge für die Jahre 2008 und 2009 haftbar gemacht, betrage die Abweichung der tatsächlichen Lohn summe gegenüber der deklarierten Jahressumme doch weniger als 10 % (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 22f.). Die Beschwerdegegnerin redu zierte die vom Beschwerdeführer zu leistende Schadenersatzsumme daher auf Fr. 1'034'035.15 ( Urk. 2).

Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011

jedoch unterlassen hat , der Beschwerdegegnerin die wesentliche Erhöhung der Lohnsumme melden zu lassen (vgl. vorstehend E. 4.2) und die Beschwerdegegne rin die Akontobeiträge nicht entsprechend anpassen konnte, haftet der Beschwer de führer auch für die nach seinem Ausscheiden als Ver waltungsrat der Y.___ in Rechnung gestellten Beitragsforderungen für die Jahre 2010 und 201 1. Kommt hinzu, dass die Lohnabrechnung der Konkursitin für die Periode 2010 viel zu spät eingereicht wurde und zahlreicher Korrekturen bedurfte, weshalb es in der Mit verantwortung des Beschwerdeführers steht, dass die Abrechnung sich massiv verzögerte und die ausserordentlich hohe Nach for derung erst nach seinem Aus scheiden in Rechnung gestellt werden konnte. Dies bezüglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin getäti gten Aus führungen in der ange fochtenen Verfü g ung vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 2 S.

22ff. ) verwiesen werden. Daran vermö gen die vom Beschwerdeführer vorge brachten Einwände, wonach er nicht von einer Veränderung der Lohn summe habe ausgehen müssen, sei diese doch direkt von den geleisteten und den Kunden in Rechnung gestellten Putzstunden abhängig und sei es diesbezüglich doch lediglich zu Abweichungen von 5,9 % respektive 4 % gegen über den jeweiligen Vorjahren gekommen, wes halb eine Anpassung der Akonto beiträge nicht angezeigt gewesen sei ( Urk. 1 S.

11 ), nichts zu ändern. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der Beschwerdeführer seinen Kon trollpflichten zu wenig nachkam, da er als Verwaltungsrat d i e massive Lohn summenerhöhung nicht kannte und auch nicht für eine fristgerechte, vollständige Abrechnung besorgt war . 5.2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, ihn treffe kein Verschulden, da er seine Pflicht immer erfüllt habe und er sich durch Z.___ regelmässig mit diver sen Reports über die finanzielle Situation ins Bild habe setzen lassen. Ferner hielt er fest, dass während seiner Amtsdauer nicht nur die laufenden Beiträge bezahlt, sondern auch die vor seiner Zeit entstandenen B eitragsausstände ver ringert wor den seien (vgl. Urk. 31 S. 3 ) . Diesbezüglich ist der Beitrags über sicht und dem Konto auszug der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die Ge sell schaft seit Januar 2009 für sämtliche in Rechnung gestellten (zu niedrigen) Akonto zahlun gen gemahnt und betrieben werden musste, seit Mai 2009 die pauschal verfügten Akonto beiträge trotz Ratenzahlungen nicht mehr vollständig begleichen konnte und seit De zember 2010 jegliche Tilgung derselben gänzlich unterblieb (vgl.

Urk. 20/45/27 4 7). Dass die Gesellschaft sich in einer angespannten finanziellen Lage befand, war dem Beschwerdeführer bewusst, wies er in seiner Einsprache vom 7. Februar 2012 doch darauf hin, dass er immer versucht habe, die noch ausstehenden Lohn beiträge der vergangenen Jahre auszugleichen (vgl.

Urk. 15/9 ). Unter diesen Um ständen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, auch die laufend angefallenen Beiträge fristgerecht zu bezahlen oder sicherzustellen und hierzu eine genaue und strenge Kontrolle des geschäfts führenden Verwaltungsrates Z.___ hinsichtlich der Beobachtung gesetzli cher Vor schriften im Beitragswesen auszuüben beziehungs weise durch zusetzen .

W irksame Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Arbeitgeber pflich ten wies er nicht nach . Dass der Be schwerdeführer wieder holt Unterlagen verlangt und diese stichprobenweise mit den Lohnabrechnungen verglichen haben will (vgl.

Urk. 1 S. 15), vermag ihn nicht zu entlasten, weil er gehalten gewesen wäre, konkrete Massnahmen für eine fri stgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge in die Wege zu leiten, was angesichts der mehr monatigen Beitragsausstände offensichtlich nicht gemacht wurde .

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle die Jahres rechnungen 2004 bis und mit 2009 in einem «Sammelrevisionsbericht» anlässlich der am 1 2. Oktober 2010 stattgefundenen ausserordentlichen General versam mlung präsentiert hat ( Urk. 16/85/13-72), diese Jahresrechnungen also erst im Jahre 2010 revidiert wurden. Eine genügende Überwachung des geschäfts führenden Verwaltungsrates Z.___ durch den Beschwerdeführer war somit nicht gegeben. Ent scheidend ist, dass der Beschwerdeführer angesichts der Überschuldung und Illiquidität der Gesellschaft und der ihm bekannten hohen Beitrags aus stände sich nicht über die korrekte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten infor mierte und die nötigen Mass nahmen zu deren Begleichung getroffen hatte (vgl. Urteile des Bundes gerichts H

442/00 vom 3 1. August 2001 E. 4b, H 26/04 vom 1 9. Juli 2004 E. 3.2.2 und 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat der Be schwer deführer das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb er sich grobfahrlässig verhalten hat ( E. 5.1.4 vorstehend ). Dass sich gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Sep tem ber 2017 keine Hinweise auf ein Vergehen de s Beschwerdeführers gemäss Art. 87 AHVG gefunden haben ( vgl. Urk. 2 0/37 ), ändert daran nichts, weil dies die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht präjudi ziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H

201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Mangels einer offensichtlich fehlenden Kontrolle vermag

auch die Tatsache , dass Z.___ als Geschäfts führer der Y.___

der Gesellschaft Gelder entzogen hat, nicht zu einer anderen Betrachtungs weise zu führen. Diesbezüglich ist der Einschätz ung der Beschwerde gegnerin zu folge n (vgl. Urk. 2 S. 27f., Urk. 6 S. 8). 5.2.3

Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren (bis August 2011 ) Lohn zahlungen von insgesamt Fr. 15'367'723.60 aus (vgl. E. 4.2 hiervor) , blieb der Beschwerde gegnerin aber geschul dete Sozialversicherungsbeiträge in massgeb li cher Höhe schuldig. Der Beschwer de führer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ in den Jahren 2009 bis 2011 (bis August 2011) ohne Bezahlung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge weiterhin Lohn zahlungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitrags entrich tung eingeräumt, wodurch die Beschwerde gegne rin zu Schaden kam .

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es

– allenfalls abgesehen von kurz fristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den ver antwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurech nen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haf tungs voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Be i träge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Voll zugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes ge richts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssitu ation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeit gebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungs beiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts H 69/05 vom 1 5. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bun desgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008 ,

N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

Als Präsident des Verwaltungsrates wusste der Beschwerdeführer um die Über schuldung und Liquidität der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialver sicherungsbei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 5.2 . 4

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er die Herab setzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens d er Beschwerde gegne rin verlangt. Denn nach der Rechtsprechung ist eine solche nur zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Ver schlim merung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts BGE 122 V 185 E. 3b S. 187f.). Eine derartige Pflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin liegt hier nicht vor und kann insbesondere weder in der vor be haltlosen Übernahme der Lohndeklaration noch der einmaligen Durch führung der Arbeitgeberkontrolle erblickt werden. Vor dem Hintergrund, dass die im Dezem ber 2009 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle der Jahre 2004 bis 2007 nur gerin ge Abweichungen der deklarierten Löhne gegenüber den zur Ver fügung gestellten Unterlagen aus der Lohn- und Finanzbuchhaltung ergab (vgl. Punkte «Ergebnis Revision»: 3) - mithin ein zufriedenstellendes Ergebnis - und der Revisor explizit darauf hinwies, dass eine Revision der Geschäftsjahre 2004 bis 2007 noch nicht erfolgt sei und die Berichte nachzu liefern seien ( Urk. 12/829) sowie der Tatsache, dass sich die Kontrollfrist aufgrund der Risikobeurteilung der Ausgleichskasse bestimmt (vgl. die Weisungen an die Revisions stellen über die Durchführung der Arbeit geberkontrollen [ WRA ], Rz . 3001, Stand 1. Januar 2017) , war

die Durch füh rung einer ausserordentlichen Arbeitgeberkontrolle nicht ange zeigt. Dass die Revision der Jahresrechnungen 2004 bis 2009 letztlich erst im Jahr 2010 erfolgte (vgl. der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2013 vor gelegte «Sammelrevisions bericht» vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 16/85 /13-72 ), lässt vielmehr auf eine grobe Pflichtverletzung seitens des Verwaltungsrates und Beschwerdeführers schliessen.

In Würdigung des Gesagten vermag sich d er Beschwerdeführer somit vom Vor wurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu exkulpieren. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahr lässigen Miss achtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten de s Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne wei teres zu bejahen.

Wäre die Y.___ unter der Mitverantwortung de s Beschwerdeführer s ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler