Sachverhalt
1.
1.1
Die Z.___ AG mit Sitz in A.___ war der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 7/11/1).
Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Ver fahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 7/11/1). Mit Verfügung vo m 2 0. Dezember 2011 forderte die Ausgleichskasse
von X.___ Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073 ‘ 766.75, solidarisch haftend mit B.___ ( Urk. 7/8/221). Nach weitere r Korrespondenz mit der Kass e ( Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/18, Urk. 7/9/25, Urk. 7/9/38, Urk. 7/9/53) liess X.___
durch seinen Rechtsvertreter am 1 1. Januar 2013 Einsprache gegen die Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011 erh e ben ( Urk. 7/10/2). Darauf trat die Kasse in folge Verspätung mit
Entscheid vom 2 9. Januar 2013
( Urk.
2) nicht ein. 1. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Kasse auf seine Einsprache vom 1 0. Januar 2013 einzutreten ( Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 1 5. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 4. Juli 2013 ( Urk.
12) und Duplik vom 3 0. Juli 2013 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 beantragte X.___ , wegen eines in Sachen der Z.___ AG gegen ihn und w eitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfahren s sei das Verfahren zu sistieren ( Urk. 16). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 hatte
die Kasse in Sachen der Z.___ AG auch von Y.___
in solidarischer Haftung mit weiteren Mitbeteiligten Schadenersatz von Fr. 1‘07 2‘099.95 ( Urk. 7/9/26 ) gefor dert . Nach damit zusammenhängender
Korrespondenz mit der Kasse ( Urk. 7/9/12/1-2, Urk. 7/9/24, Urk. 7/9/30, Urk. 7/9/32, Urk. 7/9/44/1, Urk. 7/9/54,
Urk. 7/9/56) liess Y.___
am 1 1. Januar 2013 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2011 ( korrekt: 1 4. März 2012) erhe ben ( Urk. 7/10/1 ). Darauf trat die Kasse infolge einer Verspätung ebenfalls mit Entscheid vom 2 9. Januar 2013
( Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/2 ) nicht ein . 2.2.
Dagegen erhob Y.___ am 1. März 2013 Beschwerde mit dem An trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Kasse auf seine Ein sprache vom 1 1. Januar 2013 (korrekt: 3 0. März 2012) einzutreten (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/1). In der Vernehmlassung vom 1 5. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/6). In der Replik vom 4. Juli 2013 und Duplik vom 3 0. Juli 2013 (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/11 und Urk. 18/13) hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest. Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 beantragte auch
Y.___ , mit Blick auf ein in Sachen der Z.___ AG gegen ihn und w eitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfahren s sei das Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 8/15 ). 3.
In Sachen der konkursiten
Z.___ AG ist beim Sozi alver sicherungsgericht unter der Prozess Nr. AK.2013.00023 ein weiteres Schaden er satzverfahren der Kasse gegen B.___ , ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg, hängig. Davon zog das Sozialver siche rungsgericht die Beschwerde vom 6. Mai 2013 ( Urk. 19 /1 ), den
Einspracheentsche id vom 2 0. März 2013 ( Urk. 19 /2 ) und den Ber icht über die Arbeitgeber kontrolle vom 1 9. September 2012 betreffend die Z.___ AG ( Urk. 20) bei . Diese Unterlagen sind beiden Parteien bereits bekannt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den Verfahren der Beschwerdeführer besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Prozess Nr. AK.2013.0001 1 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK .2013. 00010 zu vereinigen und unte r dieser Prozess nummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AK.2013.00011 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 18/0-16 geführt. 2. 2.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den
formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E.
2b, 116 V 265 E.
2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225 E.
1a). 2.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa h rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein spracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Ein sprache muss ferner die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihr es Rechtsbeistandes aufweisen ( Art. 10 Abs. 4 ATSV). Abs. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde. 2.3
Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG für den erstinstanzlichen Be schwerdeprozess hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesse rung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfol gen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung über haupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Ver sicherungsträger - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mä ngel anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_596/2012 vom 2 9. November 2012 E. 4.2) 2.4
Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in der Rechtsmittel- oder Rechts be helfseingabe
der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie b erüh ren de Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Ein sprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.
3.2 , 8C_596/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 2 3. April 2008 E. 4.2 ). 3.
Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügungen vom 2 0. Dezember 2011 respektive vom 1 4. März 2012 nicht eingetreten ist. Die beiden Schadenersatzverfügungen wurden den Be schwerdeführern gemäss den postalischen Rückscheinen am 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 7/8/222) respektive am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/9/27) zugestellt, was unbe stritten ist ( Urk. 1-2, Urk. 18/1-2). Im Vordergrund steht daher die Streit frage , ob die unbestrittenermassen innerhalb der jeweiligen Einsprachefrist
ergange nen Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) respektive des Beschwerdeführers 2 vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/31) jeweils ein en rechts genüglichen
Einsprachewillen
enthalten und ob die Kasse Nachfristen zur Be hebung der Mängel hätte ansetzen müssen ( Urk. 1-2, Urk. 18/1-2) . 4. 4. 1
Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Schreiben vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) beziehungsweise auf jenes vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/31) und lassen vorbringen, mit diesen Eingaben hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Höhe der Schadenersatzforderung bestreiten. Die Schreiben seien daher als Einsprache zu verstehen und es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ihnen Frist zur Nachbesserung anzusetzen ( Urk. 1 und 18/1). 4.2
D em S chreiben des Beschwerdeführers 1 vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) lässt sich indes kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen
entnehmen:
Zunächst macht der Beschwerdeführer 1 darin, nach Bestätigung seiner Funk tion als Verwaltungsrat, den Hinweis, dass er zur Zeit die dem Schreiben ( Scha denersatzverfügung ) v om 2 0. Dezember 2011 beigefügte Gesamtaufstellung der SVA-Zahlungen der konkursiten Firma überprüfe. Aus diesem Hinweis kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn allein d ie Prüfung einer Schadenersatzforderung respektive ein Hinweis darauf stellt noch keine Anfechtung dar. Der nachfolgende Satz lautet : „Ich stelle mich der Verant wortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA - Schuld gemäss der ge mein sam anerkannten SVA-Gesamtschuld.“ Mit dem verwendeten Begriff „S VA-Gesamtschuld“ wird dabei ein erkennbarer Bezug hergestellt zur Scha dener satzverfügung vom 2 0. Dezember 2011, in welcher als Schadenersatz aus drück lich die „Gesamtforderung“ an ausstehenden Beiträgen und Nebenkosten geltend gemacht wird ( Urk. 7/8/221). Auch der in diesem Satz verwendete Be griff „gemeinsam“ wirft keine besonderen Fragen auf, kann er doch ohne Wei teres verstanden werden als Hinweis auf eine vorgängige interne Absprache unter (einzelnen) Solidarschuldnern. Eine solche interne Absprache unter Soli dar schuldnern ist gegenüber der Kasse nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Satz gegenüber der Kasse die geltend gemacht e Gesamtschuld anerkennt. Somit bietet auch dieser Satz keine Grund lage für die Annahme eines klar bekundeten Einsprachewillens . Dies zeigen auch die nachfolgenden drei Sätze, mit denen der Beschwerdeführer 1 sich ent schuldigt und darauf hinweist, dass er in den nächsten 30 Tagen einen taug lichen Abzahlungsvo rschlag unterbreite und für allfällige Rückfragen zur Ver fügung stehe n werde . Ein solche r Abschluss des Schreibens würde keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer 1 zuvor die Schadenersatzforderung ange foch ten hätte. 4. 3
Auch dem Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/ 3
1) lässt sich kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen entnehmen:
Im Gegenteil verneint der Beschwerdeführer 2 darin bereits zu Beginn aus drück lich einen Einsprachewillen , zunächst in Form der in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Bestätigung der Verfügung : Schadenersatz für entgangene Bei träge“ , und sodann nochmals mit dem Satz: „Ich werde diese Verfügung nicht anfechten“. Der nachfolgende Satz – „Ich stelle mich der Verantwortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA Schuld gemäss der gemeinsam aner kannten SVA-Gesamtschuld.“ -, ist identisch mit der bereits vom Beschwer deführer 1 verwendeten Formulierung, weshalb diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann. Der nächste Satz des Beschwerdeführers 2, wonach für die Jahre 2010 und 2011 seines Wissens die definitiven Abrech nung en noch offen seien, stellt – vergleichbar mit dem Hinweis des Beschwer deführers 1 auf seine Überprüfung – eine blosse Sachvermutung und als solche keine Anfechtung dar. Daher braucht auf die Frage, ob diese Vermutung zutraf, nich t näher eingegangen zu werden. I mmerhin ist diesbezüglich darauf hinzu weisen, dass einerseits mit der Schadenersatzverfügung vom 1 4. März 2012 der Gesamtschaden definitiv gefordert wurde (und ni cht etwa bloss provisorisch: was
allerdings ebenfalls nicht relevant wäre) , und dass andererseits in Anbetracht der Höhe der Schadenssumme respektive der vielen Arbeitnehmer nachträgliche kleinere Änderungen in der Höhe Schadenssumme – etwa wegen nachträglicher Abrechnungen einzelner Arbeitnehmer (vgl. dazu Vernehmlassung der Kasse vom 1 5. März 2013, Urk. 18/6) oder auch als Erg ebnis der Arbeitgeberkontrolle, welche zunächst auf den 2 1. Februar 2012 vorgesehen war, jedoch in der Folge nicht wie geplant durchgeführt werden konnte ( Urk.
20) – nicht völlig ausge schlossen werden konnte n . Dessen ungeachtet obla g es dem Beschwerdeführer 2 , einen entsprech enden Einsprach e willen klar kund zu tun. Dies unterliess er ni cht nur. Vielmehr zeigt sich im Gesamtkontext mit der vorangegangene n ein deutige n Verneinung des Einsprachewillens und der Anerkennung der Gesamt schuld , dass d er Beschwerdeführer 2
trotz seiner geäusserten Sachv ermutung die Schadenersatzverfügung nicht anfechten wollte, dies möglicherweise
auch mit Blick auf die ohnehin feststehende
grosse Höhe der Gesamtsumme. Damit übereinstimmend befasst sich der Beschwerdeführer 2 im abschliessenden Satz bloss noch mit der Zahlung der Raten. 4 .4
Somit lässt sich den beiden Schreiben der Beschwerdeführer vom 1 0. Januar und 3 0. März 2012 kein rechtgenüglich bekundeter
Einsprachewille n entneh men. Weitere f ristgerechte Schreiben, denen ein rechtsgenüglicher
Einsprach ewi lle
entnommen werden könnte , sind nicht ersichtlich und werden von den Be schwer deführer n
auch nicht geltend gemacht . Damit bestand für die Beschwerde geg nerin kein Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist. Gründe für eine Wieder her stellung der Einsprachefristen sind ebenfalls nicht ersichtlich, und es wurden keine entsprechenden Gesuche gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Rech t auf die am 1 1. Januar 2013 erhobenen Einsprachen wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 5.
Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der gegen die Beschwerde führer eingeleiteten Strafverfahren ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Gesuche vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 16 und 18/15) sind daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. A K .2013.0001 1
in Sachen des Beschwerdeführers 2 wird mit dem vor liegenden Prozess Nr. A K .2013.00010 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie ben.
2.
Die Gesuche vom 1 6. Mai 2014 um Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Z.___ AG mit Sitz in A.___ war der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 7/11/1).
Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Ver fahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 7/11/1). Mit Verfügung vo m 2 0. Dezember 2011 forderte die Ausgleichskasse
von X.___ Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073 ‘ 766.75, solidarisch haftend mit B.___ ( Urk. 7/8/221). Nach weitere r Korrespondenz mit der Kass e ( Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/18, Urk. 7/9/25, Urk. 7/9/38, Urk. 7/9/53) liess X.___
durch seinen Rechtsvertreter am 1 1. Januar 2013 Einsprache gegen die Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011 erh e ben ( Urk. 7/10/2). Darauf trat die Kasse in folge Verspätung mit
Entscheid vom 2 9. Januar 2013
( Urk.
2) nicht ein.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Kasse auf seine Einsprache vom 1 0. Januar 2013 einzutreten ( Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 1 5. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 4. Juli 2013 ( Urk.
12) und Duplik vom 3 0. Juli 2013 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 beantragte X.___ , wegen eines in Sachen der Z.___ AG gegen ihn und w eitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfahren s sei das Verfahren zu sistieren ( Urk. 16).
E. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den
formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E.
2b, 116 V 265 E.
2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225 E.
1a).
E. 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa h rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein spracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Ein sprache muss ferner die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihr es Rechtsbeistandes aufweisen ( Art. 10 Abs.
E. 2.3 Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG für den erstinstanzlichen Be schwerdeprozess hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesse rung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfol gen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung über haupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Ver sicherungsträger - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mä ngel anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_596/2012 vom 2 9. November 2012 E. 4.2)
E. 2.4 Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in der Rechtsmittel- oder Rechts be helfseingabe
der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie b erüh ren de Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Ein sprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.
E. 3 In Sachen der konkursiten
Z.___ AG ist beim Sozi alver sicherungsgericht unter der Prozess Nr. AK.2013.00023 ein weiteres Schaden er satzverfahren der Kasse gegen B.___ , ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg, hängig. Davon zog das Sozialver siche rungsgericht die Beschwerde vom 6. Mai 2013 ( Urk. 19 /1 ), den
Einspracheentsche id vom 2 0. März 2013 ( Urk. 19 /2 ) und den Ber icht über die Arbeitgeber kontrolle vom 1 9. September 2012 betreffend die Z.___ AG ( Urk. 20) bei . Diese Unterlagen sind beiden Parteien bereits bekannt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den Verfahren der Beschwerdeführer besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Prozess Nr. AK.2013.0001 1 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK .2013. 00010 zu vereinigen und unte r dieser Prozess nummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AK.2013.00011 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 18/0-16 geführt. 2.
E. 3.2 , 8C_596/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 2 3. April 2008 E. 4.2 ). 3.
Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügungen vom 2 0. Dezember 2011 respektive vom 1 4. März 2012 nicht eingetreten ist. Die beiden Schadenersatzverfügungen wurden den Be schwerdeführern gemäss den postalischen Rückscheinen am 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 7/8/222) respektive am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/9/27) zugestellt, was unbe stritten ist ( Urk. 1-2, Urk. 18/1-2). Im Vordergrund steht daher die Streit frage , ob die unbestrittenermassen innerhalb der jeweiligen Einsprachefrist
ergange nen Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) respektive des Beschwerdeführers 2 vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/31) jeweils ein en rechts genüglichen
Einsprachewillen
enthalten und ob die Kasse Nachfristen zur Be hebung der Mängel hätte ansetzen müssen ( Urk. 1-2, Urk. 18/1-2) . 4. 4. 1
Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Schreiben vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) beziehungsweise auf jenes vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/31) und lassen vorbringen, mit diesen Eingaben hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Höhe der Schadenersatzforderung bestreiten. Die Schreiben seien daher als Einsprache zu verstehen und es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ihnen Frist zur Nachbesserung anzusetzen ( Urk. 1 und 18/1).
E. 4 ATSV). Abs.
E. 4.2 D em S chreiben des Beschwerdeführers 1 vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) lässt sich indes kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen
entnehmen:
Zunächst macht der Beschwerdeführer 1 darin, nach Bestätigung seiner Funk tion als Verwaltungsrat, den Hinweis, dass er zur Zeit die dem Schreiben ( Scha denersatzverfügung ) v om 2 0. Dezember 2011 beigefügte Gesamtaufstellung der SVA-Zahlungen der konkursiten Firma überprüfe. Aus diesem Hinweis kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn allein d ie Prüfung einer Schadenersatzforderung respektive ein Hinweis darauf stellt noch keine Anfechtung dar. Der nachfolgende Satz lautet : „Ich stelle mich der Verant wortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA - Schuld gemäss der ge mein sam anerkannten SVA-Gesamtschuld.“ Mit dem verwendeten Begriff „S VA-Gesamtschuld“ wird dabei ein erkennbarer Bezug hergestellt zur Scha dener satzverfügung vom 2 0. Dezember 2011, in welcher als Schadenersatz aus drück lich die „Gesamtforderung“ an ausstehenden Beiträgen und Nebenkosten geltend gemacht wird ( Urk. 7/8/221). Auch der in diesem Satz verwendete Be griff „gemeinsam“ wirft keine besonderen Fragen auf, kann er doch ohne Wei teres verstanden werden als Hinweis auf eine vorgängige interne Absprache unter (einzelnen) Solidarschuldnern. Eine solche interne Absprache unter Soli dar schuldnern ist gegenüber der Kasse nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Satz gegenüber der Kasse die geltend gemacht e Gesamtschuld anerkennt. Somit bietet auch dieser Satz keine Grund lage für die Annahme eines klar bekundeten Einsprachewillens . Dies zeigen auch die nachfolgenden drei Sätze, mit denen der Beschwerdeführer 1 sich ent schuldigt und darauf hinweist, dass er in den nächsten 30 Tagen einen taug lichen Abzahlungsvo rschlag unterbreite und für allfällige Rückfragen zur Ver fügung stehe n werde . Ein solche r Abschluss des Schreibens würde keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer 1 zuvor die Schadenersatzforderung ange foch ten hätte. 4. 3
Auch dem Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/ 3
1) lässt sich kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen entnehmen:
Im Gegenteil verneint der Beschwerdeführer 2 darin bereits zu Beginn aus drück lich einen Einsprachewillen , zunächst in Form der in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Bestätigung der Verfügung : Schadenersatz für entgangene Bei träge“ , und sodann nochmals mit dem Satz: „Ich werde diese Verfügung nicht anfechten“. Der nachfolgende Satz – „Ich stelle mich der Verantwortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA Schuld gemäss der gemeinsam aner kannten SVA-Gesamtschuld.“ -, ist identisch mit der bereits vom Beschwer deführer 1 verwendeten Formulierung, weshalb diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann. Der nächste Satz des Beschwerdeführers 2, wonach für die Jahre 2010 und 2011 seines Wissens die definitiven Abrech nung en noch offen seien, stellt – vergleichbar mit dem Hinweis des Beschwer deführers 1 auf seine Überprüfung – eine blosse Sachvermutung und als solche keine Anfechtung dar. Daher braucht auf die Frage, ob diese Vermutung zutraf, nich t näher eingegangen zu werden. I mmerhin ist diesbezüglich darauf hinzu weisen, dass einerseits mit der Schadenersatzverfügung vom 1 4. März 2012 der Gesamtschaden definitiv gefordert wurde (und ni cht etwa bloss provisorisch: was
allerdings ebenfalls nicht relevant wäre) , und dass andererseits in Anbetracht der Höhe der Schadenssumme respektive der vielen Arbeitnehmer nachträgliche kleinere Änderungen in der Höhe Schadenssumme – etwa wegen nachträglicher Abrechnungen einzelner Arbeitnehmer (vgl. dazu Vernehmlassung der Kasse vom 1 5. März 2013, Urk. 18/6) oder auch als Erg ebnis der Arbeitgeberkontrolle, welche zunächst auf den 2 1. Februar 2012 vorgesehen war, jedoch in der Folge nicht wie geplant durchgeführt werden konnte ( Urk.
20) – nicht völlig ausge schlossen werden konnte n . Dessen ungeachtet obla g es dem Beschwerdeführer 2 , einen entsprech enden Einsprach e willen klar kund zu tun. Dies unterliess er ni cht nur. Vielmehr zeigt sich im Gesamtkontext mit der vorangegangene n ein deutige n Verneinung des Einsprachewillens und der Anerkennung der Gesamt schuld , dass d er Beschwerdeführer 2
trotz seiner geäusserten Sachv ermutung die Schadenersatzverfügung nicht anfechten wollte, dies möglicherweise
auch mit Blick auf die ohnehin feststehende
grosse Höhe der Gesamtsumme. Damit übereinstimmend befasst sich der Beschwerdeführer 2 im abschliessenden Satz bloss noch mit der Zahlung der Raten. 4 .4
Somit lässt sich den beiden Schreiben der Beschwerdeführer vom 1 0. Januar und 3 0. März 2012 kein rechtgenüglich bekundeter
Einsprachewille n entneh men. Weitere f ristgerechte Schreiben, denen ein rechtsgenüglicher
Einsprach ewi lle
entnommen werden könnte , sind nicht ersichtlich und werden von den Be schwer deführer n
auch nicht geltend gemacht . Damit bestand für die Beschwerde geg nerin kein Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist. Gründe für eine Wieder her stellung der Einsprachefristen sind ebenfalls nicht ersichtlich, und es wurden keine entsprechenden Gesuche gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Rech t auf die am 1 1. Januar 2013 erhobenen Einsprachen wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 5.
Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der gegen die Beschwerde führer eingeleiteten Strafverfahren ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Gesuche vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 16 und 18/15) sind daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. A K .2013.0001 1
in Sachen des Beschwerdeführers 2 wird mit dem vor liegenden Prozess Nr. A K .2013.00010 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie ben.
2.
Die Gesuche vom 1 6. Mai 2014 um Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00010 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
26. Januar 2016 in Sachen 1. X.___ 2. Y.___ Beschwerdeführer
Beschwerdeführer 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg linthlegal.ch, Advokatur und Notariat Zürcherstrasse 7, Postfach 325, 8730 Uznach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Z.___ AG mit Sitz in A.___ war der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 7/11/1).
Am 2 0. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Ver fahren wurde am 1 8. September 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 7/11/1). Mit Verfügung vo m 2 0. Dezember 2011 forderte die Ausgleichskasse
von X.___ Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073 ‘ 766.75, solidarisch haftend mit B.___ ( Urk. 7/8/221). Nach weitere r Korrespondenz mit der Kass e ( Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/18, Urk. 7/9/25, Urk. 7/9/38, Urk. 7/9/53) liess X.___
durch seinen Rechtsvertreter am 1 1. Januar 2013 Einsprache gegen die Verfü gung vom 2 0. Dezember 2011 erh e ben ( Urk. 7/10/2). Darauf trat die Kasse in folge Verspätung mit
Entscheid vom 2 9. Januar 2013
( Urk.
2) nicht ein. 1. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Kasse auf seine Einsprache vom 1 0. Januar 2013 einzutreten ( Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 1 5. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 4. Juli 2013 ( Urk.
12) und Duplik vom 3 0. Juli 2013 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 beantragte X.___ , wegen eines in Sachen der Z.___ AG gegen ihn und w eitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfahren s sei das Verfahren zu sistieren ( Urk. 16). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 hatte
die Kasse in Sachen der Z.___ AG auch von Y.___
in solidarischer Haftung mit weiteren Mitbeteiligten Schadenersatz von Fr. 1‘07 2‘099.95 ( Urk. 7/9/26 ) gefor dert . Nach damit zusammenhängender
Korrespondenz mit der Kasse ( Urk. 7/9/12/1-2, Urk. 7/9/24, Urk. 7/9/30, Urk. 7/9/32, Urk. 7/9/44/1, Urk. 7/9/54,
Urk. 7/9/56) liess Y.___
am 1 1. Januar 2013 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2011 ( korrekt: 1 4. März 2012) erhe ben ( Urk. 7/10/1 ). Darauf trat die Kasse infolge einer Verspätung ebenfalls mit Entscheid vom 2 9. Januar 2013
( Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/2 ) nicht ein . 2.2.
Dagegen erhob Y.___ am 1. März 2013 Beschwerde mit dem An trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Kasse auf seine Ein sprache vom 1 1. Januar 2013 (korrekt: 3 0. März 2012) einzutreten (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/1). In der Vernehmlassung vom 1 5. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/6). In der Replik vom 4. Juli 2013 und Duplik vom 3 0. Juli 2013 (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/11 und Urk. 18/13) hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest. Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 beantragte auch
Y.___ , mit Blick auf ein in Sachen der Z.___ AG gegen ihn und w eitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfahren s sei das Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 8/15 ). 3.
In Sachen der konkursiten
Z.___ AG ist beim Sozi alver sicherungsgericht unter der Prozess Nr. AK.2013.00023 ein weiteres Schaden er satzverfahren der Kasse gegen B.___ , ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg, hängig. Davon zog das Sozialver siche rungsgericht die Beschwerde vom 6. Mai 2013 ( Urk. 19 /1 ), den
Einspracheentsche id vom 2 0. März 2013 ( Urk. 19 /2 ) und den Ber icht über die Arbeitgeber kontrolle vom 1 9. September 2012 betreffend die Z.___ AG ( Urk. 20) bei . Diese Unterlagen sind beiden Parteien bereits bekannt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den Verfahren der Beschwerdeführer besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Prozess Nr. AK.2013.0001 1 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK .2013. 00010 zu vereinigen und unte r dieser Prozess nummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AK.2013.00011 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 18/0-16 geführt. 2. 2.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den
formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E.
2b, 116 V 265 E.
2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225 E.
1a). 2.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfa h rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Ein spracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Ein sprache muss ferner die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihr es Rechtsbeistandes aufweisen ( Art. 10 Abs. 4 ATSV). Abs. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde. 2.3
Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG für den erstinstanzlichen Be schwerdeprozess hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesse rung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfol gen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung über haupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Ver sicherungsträger - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mä ngel anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_596/2012 vom 2 9. November 2012 E. 4.2) 2.4
Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in der Rechtsmittel- oder Rechts be helfseingabe
der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie b erüh ren de Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Ein sprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.
3.2 , 8C_596/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 2 3. April 2008 E. 4.2 ). 3.
Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügungen vom 2 0. Dezember 2011 respektive vom 1 4. März 2012 nicht eingetreten ist. Die beiden Schadenersatzverfügungen wurden den Be schwerdeführern gemäss den postalischen Rückscheinen am 2 3. Dezember 2011 ( Urk. 7/8/222) respektive am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/9/27) zugestellt, was unbe stritten ist ( Urk. 1-2, Urk. 18/1-2). Im Vordergrund steht daher die Streit frage , ob die unbestrittenermassen innerhalb der jeweiligen Einsprachefrist
ergange nen Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) respektive des Beschwerdeführers 2 vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/31) jeweils ein en rechts genüglichen
Einsprachewillen
enthalten und ob die Kasse Nachfristen zur Be hebung der Mängel hätte ansetzen müssen ( Urk. 1-2, Urk. 18/1-2) . 4. 4. 1
Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Schreiben vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) beziehungsweise auf jenes vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/31) und lassen vorbringen, mit diesen Eingaben hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Höhe der Schadenersatzforderung bestreiten. Die Schreiben seien daher als Einsprache zu verstehen und es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ihnen Frist zur Nachbesserung anzusetzen ( Urk. 1 und 18/1). 4.2
D em S chreiben des Beschwerdeführers 1 vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/9/1) lässt sich indes kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen
entnehmen:
Zunächst macht der Beschwerdeführer 1 darin, nach Bestätigung seiner Funk tion als Verwaltungsrat, den Hinweis, dass er zur Zeit die dem Schreiben ( Scha denersatzverfügung ) v om 2 0. Dezember 2011 beigefügte Gesamtaufstellung der SVA-Zahlungen der konkursiten Firma überprüfe. Aus diesem Hinweis kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn allein d ie Prüfung einer Schadenersatzforderung respektive ein Hinweis darauf stellt noch keine Anfechtung dar. Der nachfolgende Satz lautet : „Ich stelle mich der Verant wortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA - Schuld gemäss der ge mein sam anerkannten SVA-Gesamtschuld.“ Mit dem verwendeten Begriff „S VA-Gesamtschuld“ wird dabei ein erkennbarer Bezug hergestellt zur Scha dener satzverfügung vom 2 0. Dezember 2011, in welcher als Schadenersatz aus drück lich die „Gesamtforderung“ an ausstehenden Beiträgen und Nebenkosten geltend gemacht wird ( Urk. 7/8/221). Auch der in diesem Satz verwendete Be griff „gemeinsam“ wirft keine besonderen Fragen auf, kann er doch ohne Wei teres verstanden werden als Hinweis auf eine vorgängige interne Absprache unter (einzelnen) Solidarschuldnern. Eine solche interne Absprache unter Soli dar schuldnern ist gegenüber der Kasse nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Satz gegenüber der Kasse die geltend gemacht e Gesamtschuld anerkennt. Somit bietet auch dieser Satz keine Grund lage für die Annahme eines klar bekundeten Einsprachewillens . Dies zeigen auch die nachfolgenden drei Sätze, mit denen der Beschwerdeführer 1 sich ent schuldigt und darauf hinweist, dass er in den nächsten 30 Tagen einen taug lichen Abzahlungsvo rschlag unterbreite und für allfällige Rückfragen zur Ver fügung stehe n werde . Ein solche r Abschluss des Schreibens würde keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer 1 zuvor die Schadenersatzforderung ange foch ten hätte. 4. 3
Auch dem Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 3 0. März 2012 ( Urk. 7/9/ 3
1) lässt sich kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen entnehmen:
Im Gegenteil verneint der Beschwerdeführer 2 darin bereits zu Beginn aus drück lich einen Einsprachewillen , zunächst in Form der in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Bestätigung der Verfügung : Schadenersatz für entgangene Bei träge“ , und sodann nochmals mit dem Satz: „Ich werde diese Verfügung nicht anfechten“. Der nachfolgende Satz – „Ich stelle mich der Verantwortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA Schuld gemäss der gemeinsam aner kannten SVA-Gesamtschuld.“ -, ist identisch mit der bereits vom Beschwer deführer 1 verwendeten Formulierung, weshalb diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann. Der nächste Satz des Beschwerdeführers 2, wonach für die Jahre 2010 und 2011 seines Wissens die definitiven Abrech nung en noch offen seien, stellt – vergleichbar mit dem Hinweis des Beschwer deführers 1 auf seine Überprüfung – eine blosse Sachvermutung und als solche keine Anfechtung dar. Daher braucht auf die Frage, ob diese Vermutung zutraf, nich t näher eingegangen zu werden. I mmerhin ist diesbezüglich darauf hinzu weisen, dass einerseits mit der Schadenersatzverfügung vom 1 4. März 2012 der Gesamtschaden definitiv gefordert wurde (und ni cht etwa bloss provisorisch: was
allerdings ebenfalls nicht relevant wäre) , und dass andererseits in Anbetracht der Höhe der Schadenssumme respektive der vielen Arbeitnehmer nachträgliche kleinere Änderungen in der Höhe Schadenssumme – etwa wegen nachträglicher Abrechnungen einzelner Arbeitnehmer (vgl. dazu Vernehmlassung der Kasse vom 1 5. März 2013, Urk. 18/6) oder auch als Erg ebnis der Arbeitgeberkontrolle, welche zunächst auf den 2 1. Februar 2012 vorgesehen war, jedoch in der Folge nicht wie geplant durchgeführt werden konnte ( Urk.
20) – nicht völlig ausge schlossen werden konnte n . Dessen ungeachtet obla g es dem Beschwerdeführer 2 , einen entsprech enden Einsprach e willen klar kund zu tun. Dies unterliess er ni cht nur. Vielmehr zeigt sich im Gesamtkontext mit der vorangegangene n ein deutige n Verneinung des Einsprachewillens und der Anerkennung der Gesamt schuld , dass d er Beschwerdeführer 2
trotz seiner geäusserten Sachv ermutung die Schadenersatzverfügung nicht anfechten wollte, dies möglicherweise
auch mit Blick auf die ohnehin feststehende
grosse Höhe der Gesamtsumme. Damit übereinstimmend befasst sich der Beschwerdeführer 2 im abschliessenden Satz bloss noch mit der Zahlung der Raten. 4 .4
Somit lässt sich den beiden Schreiben der Beschwerdeführer vom 1 0. Januar und 3 0. März 2012 kein rechtgenüglich bekundeter
Einsprachewille n entneh men. Weitere f ristgerechte Schreiben, denen ein rechtsgenüglicher
Einsprach ewi lle
entnommen werden könnte , sind nicht ersichtlich und werden von den Be schwer deführer n
auch nicht geltend gemacht . Damit bestand für die Beschwerde geg nerin kein Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist. Gründe für eine Wieder her stellung der Einsprachefristen sind ebenfalls nicht ersichtlich, und es wurden keine entsprechenden Gesuche gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Rech t auf die am 1 1. Januar 2013 erhobenen Einsprachen wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 5.
Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der gegen die Beschwerde führer eingeleiteten Strafverfahren ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Gesuche vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 16 und 18/15) sind daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess Nr. A K .2013.0001 1
in Sachen des Beschwerdeführers 2 wird mit dem vor liegenden Prozess Nr. A K .2013.00010 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie ben.
2.
Die Gesuche vom 1 6. Mai 2014 um Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel