Sachverhalt
1.
1.1
X.___ war vom 8. März 2004 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung seines Handelsregistereintrages am 7. Juni 2011 Mitglied des Verwaltungsrates der vom 8. März 2004 bis 7. Januar 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Y.___ AG . Sodann war Z.___ seit der Eintragung der Gesellschaft im Register am 8. März 2004 Mitglied des Verwaltungsrates. Am 2. Dezember 2011 wurde sein Registereintrag gelöscht ( vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister ).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 2 0. April 2012 den Konkurs über die Y.___ . Mit Urteil desselben Richters vom 1 8. September 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 13/90, Urk. 13/179 ).
Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ sowie vier weiteren Personen zu Schadenersatz für ihr ent gangene Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von total Fr. 1‘072‘099.95 ( Urk. 13/57 ). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen ( vgl. Urteil AK.2013.00010 vom 26. Januar 2016 ). Die Ausgleichkasse setzte diese For de rung
- abzüglich der bereits geleisteten Te ilzahlungen in der Höhe von Fr. 89'400.-- (vgl. Urk. 18/12) - in Betreibung ( Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2017 in der Betrei bung Nr. …
des Betreibungsamtes Rapperswil-Jona ; Urk. 18/26, Urk. 18/28 ). 1.2
Am 2 1. August 2017 stellte X.___ bei der Ausgleichkasse ein « Gesuch um Wiedererwägung / Gesuch um Revision» der Schadensatzverfügung vom 14 . März 2012 und führte zur Begründung aus, im Rahmen der Zustellung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 8. April 2017 (Prozess AK.2015.00040) sowie der erlangten Akteneinsicht habe er Kenntnis da rüber erhalten, dass die ihm während der polizeilichen Einvernahme im Mai 2014 unterbreitete Liste mit Namen fiktiver Putzfrauen offensichtlich unvoll ständig gewesen sei. Ausserdem ergebe sich aus dem Urteil, dass der Geschäftsführer der Y.___ , Z.___ , der über die Jahre 2009 bis 2013 Gelder in der Höhe von min destens Fr. 1‘4 00‘000.-- aus der Gesellschaft auf seine Privatkonten über wiesen habe , diese Anschuldigungen nicht mehr bestreite . Es könne daher von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Er gehe davon aus, dass ohne diese Aktivitäten von Z.___ die Verbindlichkeiten gegenüber der Aus gleichs kasse ohne W eiteres beglichen worden wäre n und die Arbeiten des Ver waltungsrates in Bezug auf das Tagesgeschäft wie auch auf die strategische Ausrichtung und strukturelle Organisation Früchte getragen hätte n ( Urk. 18/32) . Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2017
wies die Ausgleichskasse das Revisions gesuch ab ( Urk. 18/47 ). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 19/5/4-16 ) trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 5. Juni 2018 (Prozess AK.2018.00005) nicht ein und überwies die Sache an die Ausgleichskasse zur Durchführung eines Einspracheverfahrens und zum Erlass eines beschwerde fähigen Einspracheentscheids ( Urk. 19/51). In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 1 0. Juli 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. September 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 0. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 1 4. März 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und in der Folge aufzuheben, eventuell im Sinne der vorgebrachten Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe neu zu verfügen. Ausserdem sei der Sachverhalt unter Prüfung einer allfälligen Doppelversicherung der gemeldeten beitrags pflichtigen Personen von Amtes wegen festzustellen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Scha den ersatzverfügung vom 1 4. März 2012 festzustellen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines formalen Beweis ver fahrens. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Be schwer de antwort vom 5. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4, unter Beilage de r Kassenakten [ Urk. 5/1-9, Urk. 6/1-33, Urk. 7/1-155, Urk. 8/1-224, Urk. 9/1-287, Urk. 10/1-874, Urk. 11/1-996, Urk. 12 /1-916, Urk. 13/1-263, Urk. 14/1-95, Urk. 15/1-57, Urk. 16/1-43, Urk. 17/1-26, Urk. 18/1-51, Urk. 19/1-57 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 2 2. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 20). Gleichzeitig wurde der Antrag zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens beziehungs weise um Erlass einer Beweisverfügung sowie zur Durchführung einer Beweisab nahme verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). Die Revision von Schadenersatzverfügungen nach Art 52 AHVG richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ( Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, Rz . 1034 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Eine Tatsache ist neu und erheblich, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war und geeignet ist, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 f. zu Art. 53 ATSG). 1.3
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisions grun des, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids schriftlich einzureichen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ]; vgl. BGE 140 V 514 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Kieser , a.a.O., N 38 zu Art. 53 ATSG). 1.4
In der Begründung des Revisionsbegehrens hat der Gesuchsteller insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 3 VwVG ). 2.
2.1
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens bringt der Beschwerde führer vor, er habe nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 8. April 2017 im Prozess AK.2015.00040 ( Urk. 18/22) - welches ihm mit Schreiben vom 1 9. Mai 2017 zugestellt wurde ( Urk. 18/24 )
- erfahren, dass Z.___ den Sach verhalt der fingierten Lohnzahlungen in der Höhe von mindestens Fr.
1'400'000.-- an sich selbst nicht mehr bestreite, weshalb nunmehr von einem erstellten Sachverhalt auszugehen sei ( Urk. 18/32 S. 2). 2.2
Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 2 1. August 2017 ist bei der Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2017 eingegangen ( Urk. 18/32 ; Akten verzeichnis zu Urk. 18/1-51 ). Da hinsichtlich der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen der Fristenstillstand vom 1 5. Juli bis 1 5. August ebenfalls gilt, wurde das Gesuch mit Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund grundsätzlich recht zeitig gestellt ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 lit .
b VwVG ; August Mächler , in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver wal tungs verfahren, Zürich /
St. Ga l len 2008, N 4 zu Art. 67 VwVG ). 3.
Gegenstand des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2012, mit welcher sie ihn zu Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr.
1‘072‘099.95 verpflichtete ( Urk. 13/57 ). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag als Mitglied der Verwaltung Organ der Gesellschaft gewesen sei. Er sei als Organ der Y.___ verantwortlich dafür gewesen, dass die Gesellschaft ihrer Pflicht zum Abzug und Ablieferung der Lohn beiträge ( Art. 14 Abs. 1 AHVG) nicht nachgekommen sei. Deshalb seien ihr die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden. Somit habe er den Schaden verursacht ( Urk. 13/57 S. 2). 4. 4.1
Zu den geltend gemachten Revisionsgründen ist vorab festzuhalten, dass die
Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Schaden mitverschuldet habe, indem sie die Lohndeklaration vorbehaltlos über nommen und trotz Lohnb eitragsausständen nur eine Arbeitgeberkontrolle durch geführt habe
( Urk. 1 S. 10f. ), nicht als neue Tat sache n im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten . Dies hätte der Beschwerdeführer bereits mit einer Einsprache gegen die Scha denersatzverfügung der Beschwerdeg egnerin vom 1 4. März 2012 (Urk. 13/57 ) vorbringen können. Gleiches gilt für das Vorbringen der Fehler haf tig keit der Be arbeitung der Lohndeklaration durch die Beschwerde gegnerin oder die Behaup tung des Beschwerdeführers, dass
der Y.___ die Arbeit geber eigen schaft nicht zu komme , weshalb sie nicht zur Bezahlung der Lohnbeiträge ver pflichtet gewesen sei ( Urk. 1 S. 10, S. 12-14 ). Was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren versäumt wurde, kann nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG ; BGE 103 Ib 87 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Es bleibt zu prüfen , ob mit dem weiteren Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach die Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerde gegnerin ohne die delik tischen Handlungen von Z.___ ohne Weiteres hätten beglichen werden können, eine neue und erhebliche Tatsache im Sinne eines Revisions grundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dargetan worden ist (E 1.2). 4.3
4.3.1
Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017 (Urk. 19/4) entnehmen lässt, bekannte sich Z.___ unter anderem schuldig, zusätzlich zu seinem Lohn aus dem Gesellschaftsvermögen Überweisungen in sein Privatvermögen getätigt zu haben. Er tarnte die Zahlungen im Buchungstext des elektronischen Zahlungsauftrags als Löhne für Reinigungspersonal unter Angabe eines fiktiven Namens, keiner Mitarbeiterin der Y.___ oder der ebenfalls geschädigten A.___ GmbH zuzuord nen, und setzte jeweils seine eigene Privatadresse hinter diese Namen. Diese Überweisungen nahmen ihren Anfang am 7. Juli 2009 und endeten am 4. April 2013. Hierbei errechnete die Staatsanwaltschaft eine Deliktsumme von insgesamt Fr. 1'457'509.70, wobei diese Veruntreuung bis zum 24. Februar 2012 zulasten der Y.___ , anschliessend zulasten der A.___ erfolgte (vgl. auch den Vorschlag der Staatsanwaltschaft zur Anklage im abgekürzten Verfahren vom 8. März 2017, Urk. 18/9). 4.3.2
Der Beschwerdeführer war von 8. März 2004 bis 7. Juni 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für die se Zeit formelle Organeigenschaft zu.
Daneben war Z.___ vom 8. März 2004 bis 2. Dezember 2011 ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates im Register eingetragen ( vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister ).
4.3. 3
Dass die Beschwerdegegnerin auf die von Z.___ an sich selbst veranlassten Zahlungen Lohnbeiträge erhoben hat, kann ausgeschlossen werden. Diesbezü glich wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. Apr il 2017 ( Urk. 18/22) verwiesen. D ie Abrechnungen der Arbeitgeber betreffend Lohnsumme müssen die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für ihre Eintragung in die individuellen Konten (IK) enthalten ( Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die für den IK-Eintrag er for der lichen Angaben umfassen insbesondere auch die Versichertennummer oder - falls die Versichertennummer nicht ermittelt werden kann - die Personalien, die für die Erstellung eines IK ohne Kenntnis der Versichertennummer erforderlich sind (vgl. Rz . 2062 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV un d EO [WBB], Stand 1. Januar 2019 ). Diese Angaben sind von der Beschwerdegegnerin vor der Eintragung der Erwerbseinkommen im IK zu überprüfen (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 137 AHVV, Art. 138 Abs. 1 AHVV).
Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Schreiben vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 18/47 S. 2), eine Buchung im IK s e i bei fiktiven Personen mangels Zuordnung gar nicht möglich. Sie habe alle von der Y.___ von 2004 bis 2011 gemeldeten Löhne den jeweils angegebenen Arbeit nehmerinnen zuordnen können. Eine Meldung fiktiver Arbeitnehmerinnen und Löhne sei somit nicht gegeben. 4. 3.4
Der Beschwerdeführer betonte, die Leistung der Y.___ in den Jahren 2010 und 2011 sei ausserordentlich, seien doch nicht nur die laufenden Beiträge bezahlt, son dern auch die vor dieser Zeit entstandenen Beitragsausstände verringert wor den ( Urk. 1 S. 4f.). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel bezieht, ist der Beitragsübers i cht und dem Konto auszug der Beschwerdegegnerin vom 2 3. November 2017 zu entnehmen, dass die Gesellschaft seit Januar 2009 für sämtliche in Rechnung gestellten Akonto zahlungen gemahnt und be trieben werden musste, seit Mai 2009 die pauschal verfügten Akontobeiträge trotz Ratenzahlungen nicht mehr vollständig be glei chen konnte und seit Dezember 2010 jegliche Tilg ung gänzlich unterblieb ( Urk. 18/45/1-47 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnungen 2004 bis und mit 2009 in einem « Sammel revisionsbericht » anlässlich der am 1 2. Oktober 2010 stattgefundenen ausser ordentlichen General ver sammlung präsentiert hat ( Urk. 14/85/12, Urk. 14/85/13-72 ), diese Jahres rech nungen also erst im Jahre 2010 revidiert wurden und jeweils eine Über schul dung ergaben . Eine genügende Überwachung des
geschäftsführenden Verwal tungs rates Z.___ durch den Beschwerdeführer war somit nicht gegeben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Y.___ und der ihm bekannten hohen Beitragsausstände sich nicht über die korrekte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten informierte und die nötigen Massnahmen zu deren Begleichung getroffen hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 442/00 vom 31. August 2001 E. 4b, H 26/04 vom 1 9. Juli 2004 E. 3.2.2 und 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb er sich grobfahr lässig verhalten hat. Dass sich gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwalt schaft III des Kantons Zürich vom 1. Sep tember 2017 keine Hinweise auf ein Ver gehen des Beschwerdeführers gemäss Art. 87 AHVG gefunden hätten ( Urk. 18/38), ändert daran nichts, weil dies die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht prä judiziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwe r deführers vermöchte die neue Tatsache (strafrechtliche Verurteilung des Geschäfts führers ) mithin nicht zu einer anderen Betrachtungs weise zu führen. 4.3.5
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, hätte Z.___ der Y.___ keine finanziellen Mittel entzogen, wäre sie nicht in Konkurs gefallen ( Urk. 1 S. 4, S. 7 ). Dem kann nicht ohne weiteres zugestimmt werden, zumal die finanzielle Situa tion der Y.___ sei t Jahren schwierig war (E. 4.3.4 vorstehend) und nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die notwendigen beziehungsweise vorgeschriebenen Massnahmen ergriffen hätte (vgl. auch E. 4.3 .3 ). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass gemäss den verspätet erstellt en Revis i o ns berichten die Jahres rech nungen 2005 und folgende jeweils eine Überschuldung auswiesen (Urk. 14/85/16 ff. ), die erwähnten Handlungen von Z.___ indes erst a b Juli 2009 stattgefunden haben und nur zu einem Teilbetrag die Y.___ betrafen. Ferner verkaufte bzw. überliess die Y.___ per 1. September 2011 den wesentlichen Kun denstamm der Stadt Zürich sowie die Telefonnummer an die im März 2011 gegründete A.___ GmbH ohne reale finanzielle Gegenleistung – was dem Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates hätte bekannt sein müssen - und war die bereits seit Jahren überschuldete Y.___ anschliessend weitgehend inaktiv (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017, Urk. 19/4 S. 9 bis 22), weshalb die Konkurseröffnung – unabhängig der von Z.___ begangenen Veruntreuungen - unabwendbar gewesen zu sein scheint. Dass angesichts der hohen, weitzurückreichenden Bei tragsschulden sowie der seit 2005 bestehenden Überschuldung der Y.___ bzw. der Liquiditätsprobleme ohne Veruntreuungen von Z.___ kein Schaden für die Beschwerdegegnerin eingetreten wäre, ist unwahrscheinlich. Damit ändert dieses Vorbringen nichts an der Tatsache, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung von öffentlichrechtlichen Vorschriften im Beitragswesen durch die Y.___ , was letztlich zum Schaden führte, ein Mitverschulden trifft.
4.4
Nach dem Gesagten liegen keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrunds gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit anderen Worten sind die vorgebrachten neuen Tatsachen, wären sie schon im Zeitpunkt der Entscheid fällung bekannt gewesen, nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass ein anderer Entscheid resultiert hätte. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob es unverschuldeterweise nicht möglich war, die als neu ent deckt geltend gemachten Umstände bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Scha den ersatzforderung vom 1 4. März 2012 beziehungsweise während der Rechts mittel frist darzulegen und/oder zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht im Eventualbegehren Nichtigkeit der Schadener satz verfügung vom 1 4. März 2012 ex tunc
geltend ( Urk. 1 S. 9).
Diese begründet er insbesondere damit, dass d ie Y.___ treuhänderisch die Personaladministration und die Lohnbuchhaltung sowie das Inkasso für ihre Franchis e nehmer erledigt habe . Die Arbeitnehmer seien formal zwar bei der Y.___ vertraglich angestellt gewesen, hätten sich jedoch stets nach den Weisungen und Bedingungen der Franchis e nehmer gerichtet, weshalb sie faktisch bei den jeweiligen Fran chi s e nehmern ange stellt gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend ausschliesslich zwi schen dem jeweiligen Franchis e nehmer als Arbeitgeber und der Reinigungs kraft als Arbeitnehmerin zustande gekommen, die Y.___ daher arbeitsrechtlich nicht verpflichtet worden sein könne ( Urk. 1 S. 12f.).
Dieses Vorbringen stellt keine neue Tatsache dar, sondern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können (vgl. E. 4.1). Zufolge der geltend gemachten Rechts wirkung einer Nichtigkeit (nachfolgende E. 5.2) ist dennoch kurz darauf einzu gehen. 5. 2
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechts kraft.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn bar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst haft gefährdet wird.
Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens fehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit.
Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bun des gerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015, E. 4.1, mit Hinweis).
Die Nichtig keit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1). 5.3
Im Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung vom 14. März 2012 bekannt war und erstellt ist, dass die Y.___ mehrere Franchis e -Partner hatte (gemäss Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65] existierten neun Franchis e -Verträge) und sämtliches Reinigungspersonal über die Y.___ abge rechnet wurde, die Franchis e -Partner nur ihr eigenes Verwaltungspersonal selber abrechneten (vgl. Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 16. Dezember 2009 [Urk.
10/829]). Aktenkundig war und ist auch, dass die Arbeitsverträge des Reinigungspersonals mit der Y.___ geschlossen wurden, dass die Arbeitsverträge infolge entsprechender Änderungskündigungen per 1. September 201 1 auf die jeweiligen Franchis e nehmer übergingen und ab diesem Zeitpunkt erst eine Ab rechnung über die jeweiligen Franchis e -Partner als neue Arbeitgeber erfolgte ( Einvernahmeprotokoll mit Z.___ vom 15. Mai 2012 [Urk. 13/167/13-22, insbes. Ziffer 18], Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65, insbes. Ziffer 5], Abrechnungen der Franchis e -Partner [Urk. 19/43-46], Änderungskündigungen [Urk. 19/46/30-36]). Der Schadener satz verfügung liegt zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt die Y.___ als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin des Reinigungspersonals be trachtete, was keinesfalls die Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung zur Folge hat. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 4. März 2012 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ sowie vier weiteren Personen zu Schadenersatz für ihr ent gangene Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von total Fr. 1‘072‘099.95 ( Urk. 13/57 ). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen ( vgl. Urteil AK.2013.00010 vom 26. Januar 2016 ). Die Ausgleichkasse setzte diese For de rung
- abzüglich der bereits geleisteten Te ilzahlungen in der Höhe von Fr. 89'400.-- (vgl. Urk. 18/12) - in Betreibung ( Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2017 in der Betrei bung Nr. …
des Betreibungsamtes Rapperswil-Jona ; Urk. 18/26, Urk. 18/28 ).
E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). Die Revision von Schadenersatzverfügungen nach Art 52 AHVG richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ( Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, Rz . 1034 mit Hinweisen).
E. 1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Eine Tatsache ist neu und erheblich, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war und geeignet ist, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 f. zu Art. 53 ATSG).
E. 1.3 Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisions grun des, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids schriftlich einzureichen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ]; vgl. BGE 140 V 514 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Kieser , a.a.O., N 38 zu Art. 53 ATSG).
E. 1.4 In der Begründung des Revisionsbegehrens hat der Gesuchsteller insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 0. September 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 0. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 1 4. März 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und in der Folge aufzuheben, eventuell im Sinne der vorgebrachten Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe neu zu verfügen. Ausserdem sei der Sachverhalt unter Prüfung einer allfälligen Doppelversicherung der gemeldeten beitrags pflichtigen Personen von Amtes wegen festzustellen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Scha den ersatzverfügung vom 1 4. März 2012 festzustellen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines formalen Beweis ver fahrens. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Be schwer de antwort vom 5. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4, unter Beilage de r Kassenakten [ Urk. 5/1-9, Urk. 6/1-33, Urk. 7/1-155, Urk. 8/1-224, Urk. 9/1-287, Urk. 10/1-874, Urk. 11/1-996, Urk. 12 /1-916, Urk. 13/1-263, Urk. 14/1-95, Urk. 15/1-57, Urk. 16/1-43, Urk. 17/1-26, Urk. 18/1-51, Urk. 19/1-57 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 2 2. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 20). Gleichzeitig wurde der Antrag zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens beziehungs weise um Erlass einer Beweisverfügung sowie zur Durchführung einer Beweisab nahme verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen.
E. 2.1 Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens bringt der Beschwerde führer vor, er habe nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 8. April 2017 im Prozess AK.2015.00040 ( Urk. 18/22) - welches ihm mit Schreiben vom 1 9. Mai 2017 zugestellt wurde ( Urk. 18/24 )
- erfahren, dass Z.___ den Sach verhalt der fingierten Lohnzahlungen in der Höhe von mindestens Fr.
1'400'000.-- an sich selbst nicht mehr bestreite, weshalb nunmehr von einem erstellten Sachverhalt auszugehen sei ( Urk. 18/32 S. 2).
E. 2.2 Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 2 1. August 2017 ist bei der Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2017 eingegangen ( Urk. 18/32 ; Akten verzeichnis zu Urk. 18/1-51 ). Da hinsichtlich der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen der Fristenstillstand vom 1 5. Juli bis 1 5. August ebenfalls gilt, wurde das Gesuch mit Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund grundsätzlich recht zeitig gestellt ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 lit .
b VwVG ; August Mächler , in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver wal tungs verfahren, Zürich /
St. Ga l len 2008, N 4 zu Art. 67 VwVG ).
E. 3 Gegenstand des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2012, mit welcher sie ihn zu Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr.
1‘072‘099.95 verpflichtete ( Urk. 13/57 ). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag als Mitglied der Verwaltung Organ der Gesellschaft gewesen sei. Er sei als Organ der Y.___ verantwortlich dafür gewesen, dass die Gesellschaft ihrer Pflicht zum Abzug und Ablieferung der Lohn beiträge ( Art. 14 Abs. 1 AHVG) nicht nachgekommen sei. Deshalb seien ihr die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden. Somit habe er den Schaden verursacht ( Urk. 13/57 S. 2).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer betonte, die Leistung der Y.___ in den Jahren 2010 und 2011 sei ausserordentlich, seien doch nicht nur die laufenden Beiträge bezahlt, son dern auch die vor dieser Zeit entstandenen Beitragsausstände verringert wor den ( Urk. 1 S. 4f.). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel bezieht, ist der Beitragsübers i cht und dem Konto auszug der Beschwerdegegnerin vom 2 3. November 2017 zu entnehmen, dass die Gesellschaft seit Januar 2009 für sämtliche in Rechnung gestellten Akonto zahlungen gemahnt und be trieben werden musste, seit Mai 2009 die pauschal verfügten Akontobeiträge trotz Ratenzahlungen nicht mehr vollständig be glei chen konnte und seit Dezember 2010 jegliche Tilg ung gänzlich unterblieb ( Urk. 18/45/1-47 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnungen 2004 bis und mit 2009 in einem « Sammel revisionsbericht » anlässlich der am 1 2. Oktober 2010 stattgefundenen ausser ordentlichen General ver sammlung präsentiert hat ( Urk. 14/85/12, Urk. 14/85/13-72 ), diese Jahres rech nungen also erst im Jahre 2010 revidiert wurden und jeweils eine Über schul dung ergaben . Eine genügende Überwachung des
geschäftsführenden Verwal tungs rates Z.___ durch den Beschwerdeführer war somit nicht gegeben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Y.___ und der ihm bekannten hohen Beitragsausstände sich nicht über die korrekte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten informierte und die nötigen Massnahmen zu deren Begleichung getroffen hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 442/00 vom 31. August 2001 E. 4b, H 26/04 vom 1 9. Juli 2004 E. 3.2.2 und 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb er sich grobfahr lässig verhalten hat. Dass sich gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwalt schaft III des Kantons Zürich vom 1. Sep tember 2017 keine Hinweise auf ein Ver gehen des Beschwerdeführers gemäss Art. 87 AHVG gefunden hätten ( Urk. 18/38), ändert daran nichts, weil dies die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht prä judiziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwe r deführers vermöchte die neue Tatsache (strafrechtliche Verurteilung des Geschäfts führers ) mithin nicht zu einer anderen Betrachtungs weise zu führen.
E. 4.1 Zu den geltend gemachten Revisionsgründen ist vorab festzuhalten, dass die
Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Schaden mitverschuldet habe, indem sie die Lohndeklaration vorbehaltlos über nommen und trotz Lohnb eitragsausständen nur eine Arbeitgeberkontrolle durch geführt habe
( Urk. 1 S. 10f. ), nicht als neue Tat sache n im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten . Dies hätte der Beschwerdeführer bereits mit einer Einsprache gegen die Scha denersatzverfügung der Beschwerdeg egnerin vom 1 4. März 2012 (Urk. 13/57 ) vorbringen können. Gleiches gilt für das Vorbringen der Fehler haf tig keit der Be arbeitung der Lohndeklaration durch die Beschwerde gegnerin oder die Behaup tung des Beschwerdeführers, dass
der Y.___ die Arbeit geber eigen schaft nicht zu komme , weshalb sie nicht zur Bezahlung der Lohnbeiträge ver pflichtet gewesen sei ( Urk. 1 S. 10, S. 12-14 ). Was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren versäumt wurde, kann nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG ; BGE 103 Ib 87 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Es bleibt zu prüfen , ob mit dem weiteren Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach die Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerde gegnerin ohne die delik tischen Handlungen von Z.___ ohne Weiteres hätten beglichen werden können, eine neue und erhebliche Tatsache im Sinne eines Revisions grundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dargetan worden ist (E 1.2).
E. 4.3 3
Dass die Beschwerdegegnerin auf die von Z.___ an sich selbst veranlassten Zahlungen Lohnbeiträge erhoben hat, kann ausgeschlossen werden. Diesbezü glich wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. Apr il 2017 ( Urk. 18/22) verwiesen. D ie Abrechnungen der Arbeitgeber betreffend Lohnsumme müssen die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für ihre Eintragung in die individuellen Konten (IK) enthalten ( Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die für den IK-Eintrag er for der lichen Angaben umfassen insbesondere auch die Versichertennummer oder - falls die Versichertennummer nicht ermittelt werden kann - die Personalien, die für die Erstellung eines IK ohne Kenntnis der Versichertennummer erforderlich sind (vgl. Rz . 2062 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV un d EO [WBB], Stand 1. Januar 2019 ). Diese Angaben sind von der Beschwerdegegnerin vor der Eintragung der Erwerbseinkommen im IK zu überprüfen (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 137 AHVV, Art. 138 Abs. 1 AHVV).
Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Schreiben vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 18/47 S. 2), eine Buchung im IK s e i bei fiktiven Personen mangels Zuordnung gar nicht möglich. Sie habe alle von der Y.___ von 2004 bis 2011 gemeldeten Löhne den jeweils angegebenen Arbeit nehmerinnen zuordnen können. Eine Meldung fiktiver Arbeitnehmerinnen und Löhne sei somit nicht gegeben.
E. 4.3.1 Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017 (Urk. 19/4) entnehmen lässt, bekannte sich Z.___ unter anderem schuldig, zusätzlich zu seinem Lohn aus dem Gesellschaftsvermögen Überweisungen in sein Privatvermögen getätigt zu haben. Er tarnte die Zahlungen im Buchungstext des elektronischen Zahlungsauftrags als Löhne für Reinigungspersonal unter Angabe eines fiktiven Namens, keiner Mitarbeiterin der Y.___ oder der ebenfalls geschädigten A.___ GmbH zuzuord nen, und setzte jeweils seine eigene Privatadresse hinter diese Namen. Diese Überweisungen nahmen ihren Anfang am 7. Juli 2009 und endeten am 4. April 2013. Hierbei errechnete die Staatsanwaltschaft eine Deliktsumme von insgesamt Fr. 1'457'509.70, wobei diese Veruntreuung bis zum 24. Februar 2012 zulasten der Y.___ , anschliessend zulasten der A.___ erfolgte (vgl. auch den Vorschlag der Staatsanwaltschaft zur Anklage im abgekürzten Verfahren vom 8. März 2017, Urk. 18/9).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer war von 8. März 2004 bis 7. Juni 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für die se Zeit formelle Organeigenschaft zu.
Daneben war Z.___ vom 8. März 2004 bis 2. Dezember 2011 ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates im Register eingetragen ( vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister ).
E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, hätte Z.___ der Y.___ keine finanziellen Mittel entzogen, wäre sie nicht in Konkurs gefallen ( Urk. 1 S. 4, S. 7 ). Dem kann nicht ohne weiteres zugestimmt werden, zumal die finanzielle Situa tion der Y.___ sei t Jahren schwierig war (E. 4.3.4 vorstehend) und nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die notwendigen beziehungsweise vorgeschriebenen Massnahmen ergriffen hätte (vgl. auch E. 4.3 .3 ). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass gemäss den verspätet erstellt en Revis i o ns berichten die Jahres rech nungen 2005 und folgende jeweils eine Überschuldung auswiesen (Urk. 14/85/16 ff. ), die erwähnten Handlungen von Z.___ indes erst a b Juli 2009 stattgefunden haben und nur zu einem Teilbetrag die Y.___ betrafen. Ferner verkaufte bzw. überliess die Y.___ per 1. September 2011 den wesentlichen Kun denstamm der Stadt Zürich sowie die Telefonnummer an die im März 2011 gegründete A.___ GmbH ohne reale finanzielle Gegenleistung – was dem Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates hätte bekannt sein müssen - und war die bereits seit Jahren überschuldete Y.___ anschliessend weitgehend inaktiv (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017, Urk. 19/4 S. 9 bis 22), weshalb die Konkurseröffnung – unabhängig der von Z.___ begangenen Veruntreuungen - unabwendbar gewesen zu sein scheint. Dass angesichts der hohen, weitzurückreichenden Bei tragsschulden sowie der seit 2005 bestehenden Überschuldung der Y.___ bzw. der Liquiditätsprobleme ohne Veruntreuungen von Z.___ kein Schaden für die Beschwerdegegnerin eingetreten wäre, ist unwahrscheinlich. Damit ändert dieses Vorbringen nichts an der Tatsache, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung von öffentlichrechtlichen Vorschriften im Beitragswesen durch die Y.___ , was letztlich zum Schaden führte, ein Mitverschulden trifft.
E. 4.4 Nach dem Gesagten liegen keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrunds gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit anderen Worten sind die vorgebrachten neuen Tatsachen, wären sie schon im Zeitpunkt der Entscheid fällung bekannt gewesen, nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass ein anderer Entscheid resultiert hätte. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob es unverschuldeterweise nicht möglich war, die als neu ent deckt geltend gemachten Umstände bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Scha den ersatzforderung vom 1 4. März 2012 beziehungsweise während der Rechts mittel frist darzulegen und/oder zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5 2
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechts kraft.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn bar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst haft gefährdet wird.
Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens fehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit.
Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bun des gerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015, E. 4.1, mit Hinweis).
Die Nichtig keit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Eventualbegehren Nichtigkeit der Schadener satz verfügung vom 1 4. März 2012 ex tunc
geltend ( Urk. 1 S. 9).
Diese begründet er insbesondere damit, dass d ie Y.___ treuhänderisch die Personaladministration und die Lohnbuchhaltung sowie das Inkasso für ihre Franchis e nehmer erledigt habe . Die Arbeitnehmer seien formal zwar bei der Y.___ vertraglich angestellt gewesen, hätten sich jedoch stets nach den Weisungen und Bedingungen der Franchis e nehmer gerichtet, weshalb sie faktisch bei den jeweiligen Fran chi s e nehmern ange stellt gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend ausschliesslich zwi schen dem jeweiligen Franchis e nehmer als Arbeitgeber und der Reinigungs kraft als Arbeitnehmerin zustande gekommen, die Y.___ daher arbeitsrechtlich nicht verpflichtet worden sein könne ( Urk. 1 S. 12f.).
Dieses Vorbringen stellt keine neue Tatsache dar, sondern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können (vgl. E. 4.1). Zufolge der geltend gemachten Rechts wirkung einer Nichtigkeit (nachfolgende E. 5.2) ist dennoch kurz darauf einzu gehen.
E. 5.3 Im Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung vom 14. März 2012 bekannt war und erstellt ist, dass die Y.___ mehrere Franchis e -Partner hatte (gemäss Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65] existierten neun Franchis e -Verträge) und sämtliches Reinigungspersonal über die Y.___ abge rechnet wurde, die Franchis e -Partner nur ihr eigenes Verwaltungspersonal selber abrechneten (vgl. Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 16. Dezember 2009 [Urk.
10/829]). Aktenkundig war und ist auch, dass die Arbeitsverträge des Reinigungspersonals mit der Y.___ geschlossen wurden, dass die Arbeitsverträge infolge entsprechender Änderungskündigungen per 1. September 201 1 auf die jeweiligen Franchis e nehmer übergingen und ab diesem Zeitpunkt erst eine Ab rechnung über die jeweiligen Franchis e -Partner als neue Arbeitgeber erfolgte ( Einvernahmeprotokoll mit Z.___ vom 15. Mai 2012 [Urk. 13/167/13-22, insbes. Ziffer 18], Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65, insbes. Ziffer 5], Abrechnungen der Franchis e -Partner [Urk. 19/43-46], Änderungskündigungen [Urk. 19/46/30-36]). Der Schadener satz verfügung liegt zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt die Y.___ als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin des Reinigungspersonals be trachtete, was keinesfalls die Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung zur Folge hat.
E. 6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2018.00017
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
29. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg Grynaustrasse 19, 8730 Uznach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ war vom 8. März 2004 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung seines Handelsregistereintrages am 7. Juni 2011 Mitglied des Verwaltungsrates der vom 8. März 2004 bis 7. Januar 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Y.___ AG . Sodann war Z.___ seit der Eintragung der Gesellschaft im Register am 8. März 2004 Mitglied des Verwaltungsrates. Am 2. Dezember 2011 wurde sein Registereintrag gelöscht ( vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister ).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 2 0. April 2012 den Konkurs über die Y.___ . Mit Urteil desselben Richters vom 1 8. September 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 13/90, Urk. 13/179 ).
Mit Verfügung vom 1 4. März 2012 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ sowie vier weiteren Personen zu Schadenersatz für ihr ent gangene Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von total Fr. 1‘072‘099.95 ( Urk. 13/57 ). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen ( vgl. Urteil AK.2013.00010 vom 26. Januar 2016 ). Die Ausgleichkasse setzte diese For de rung
- abzüglich der bereits geleisteten Te ilzahlungen in der Höhe von Fr. 89'400.-- (vgl. Urk. 18/12) - in Betreibung ( Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2017 in der Betrei bung Nr. …
des Betreibungsamtes Rapperswil-Jona ; Urk. 18/26, Urk. 18/28 ). 1.2
Am 2 1. August 2017 stellte X.___ bei der Ausgleichkasse ein « Gesuch um Wiedererwägung / Gesuch um Revision» der Schadensatzverfügung vom 14 . März 2012 und führte zur Begründung aus, im Rahmen der Zustellung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 8. April 2017 (Prozess AK.2015.00040) sowie der erlangten Akteneinsicht habe er Kenntnis da rüber erhalten, dass die ihm während der polizeilichen Einvernahme im Mai 2014 unterbreitete Liste mit Namen fiktiver Putzfrauen offensichtlich unvoll ständig gewesen sei. Ausserdem ergebe sich aus dem Urteil, dass der Geschäftsführer der Y.___ , Z.___ , der über die Jahre 2009 bis 2013 Gelder in der Höhe von min destens Fr. 1‘4 00‘000.-- aus der Gesellschaft auf seine Privatkonten über wiesen habe , diese Anschuldigungen nicht mehr bestreite . Es könne daher von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Er gehe davon aus, dass ohne diese Aktivitäten von Z.___ die Verbindlichkeiten gegenüber der Aus gleichs kasse ohne W eiteres beglichen worden wäre n und die Arbeiten des Ver waltungsrates in Bezug auf das Tagesgeschäft wie auch auf die strategische Ausrichtung und strukturelle Organisation Früchte getragen hätte n ( Urk. 18/32) . Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2017
wies die Ausgleichskasse das Revisions gesuch ab ( Urk. 18/47 ). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 19/5/4-16 ) trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 5. Juni 2018 (Prozess AK.2018.00005) nicht ein und überwies die Sache an die Ausgleichskasse zur Durchführung eines Einspracheverfahrens und zum Erlass eines beschwerde fähigen Einspracheentscheids ( Urk. 19/51). In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 1 0. Juli 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. September 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 0. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 1 4. März 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und in der Folge aufzuheben, eventuell im Sinne der vorgebrachten Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe neu zu verfügen. Ausserdem sei der Sachverhalt unter Prüfung einer allfälligen Doppelversicherung der gemeldeten beitrags pflichtigen Personen von Amtes wegen festzustellen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Scha den ersatzverfügung vom 1 4. März 2012 festzustellen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines formalen Beweis ver fahrens. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Be schwer de antwort vom 5. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4, unter Beilage de r Kassenakten [ Urk. 5/1-9, Urk. 6/1-33, Urk. 7/1-155, Urk. 8/1-224, Urk. 9/1-287, Urk. 10/1-874, Urk. 11/1-996, Urk. 12 /1-916, Urk. 13/1-263, Urk. 14/1-95, Urk. 15/1-57, Urk. 16/1-43, Urk. 17/1-26, Urk. 18/1-51, Urk. 19/1-57 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 2 2. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 20). Gleichzeitig wurde der Antrag zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens beziehungs weise um Erlass einer Beweisverfügung sowie zur Durchführung einer Beweisab nahme verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). Die Revision von Schadenersatzverfügungen nach Art 52 AHVG richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ( Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, Rz . 1034 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
Eine Tatsache ist neu und erheblich, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war und geeignet ist, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 f. zu Art. 53 ATSG). 1.3
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisions grun des, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids schriftlich einzureichen ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ]; vgl. BGE 140 V 514 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Kieser , a.a.O., N 38 zu Art. 53 ATSG). 1.4
In der Begründung des Revisionsbegehrens hat der Gesuchsteller insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 3 VwVG ). 2.
2.1
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens bringt der Beschwerde führer vor, er habe nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 8. April 2017 im Prozess AK.2015.00040 ( Urk. 18/22) - welches ihm mit Schreiben vom 1 9. Mai 2017 zugestellt wurde ( Urk. 18/24 )
- erfahren, dass Z.___ den Sach verhalt der fingierten Lohnzahlungen in der Höhe von mindestens Fr.
1'400'000.-- an sich selbst nicht mehr bestreite, weshalb nunmehr von einem erstellten Sachverhalt auszugehen sei ( Urk. 18/32 S. 2). 2.2
Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 2 1. August 2017 ist bei der Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2017 eingegangen ( Urk. 18/32 ; Akten verzeichnis zu Urk. 18/1-51 ). Da hinsichtlich der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen der Fristenstillstand vom 1 5. Juli bis 1 5. August ebenfalls gilt, wurde das Gesuch mit Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund grundsätzlich recht zeitig gestellt ( Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 67 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 lit .
b VwVG ; August Mächler , in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver wal tungs verfahren, Zürich /
St. Ga l len 2008, N 4 zu Art. 67 VwVG ). 3.
Gegenstand des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2012, mit welcher sie ihn zu Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr.
1‘072‘099.95 verpflichtete ( Urk. 13/57 ). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag als Mitglied der Verwaltung Organ der Gesellschaft gewesen sei. Er sei als Organ der Y.___ verantwortlich dafür gewesen, dass die Gesellschaft ihrer Pflicht zum Abzug und Ablieferung der Lohn beiträge ( Art. 14 Abs. 1 AHVG) nicht nachgekommen sei. Deshalb seien ihr die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden. Somit habe er den Schaden verursacht ( Urk. 13/57 S. 2). 4. 4.1
Zu den geltend gemachten Revisionsgründen ist vorab festzuhalten, dass die
Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Schaden mitverschuldet habe, indem sie die Lohndeklaration vorbehaltlos über nommen und trotz Lohnb eitragsausständen nur eine Arbeitgeberkontrolle durch geführt habe
( Urk. 1 S. 10f. ), nicht als neue Tat sache n im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten . Dies hätte der Beschwerdeführer bereits mit einer Einsprache gegen die Scha denersatzverfügung der Beschwerdeg egnerin vom 1 4. März 2012 (Urk. 13/57 ) vorbringen können. Gleiches gilt für das Vorbringen der Fehler haf tig keit der Be arbeitung der Lohndeklaration durch die Beschwerde gegnerin oder die Behaup tung des Beschwerdeführers, dass
der Y.___ die Arbeit geber eigen schaft nicht zu komme , weshalb sie nicht zur Bezahlung der Lohnbeiträge ver pflichtet gewesen sei ( Urk. 1 S. 10, S. 12-14 ). Was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren versäumt wurde, kann nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG ; BGE 103 Ib 87 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Es bleibt zu prüfen , ob mit dem weiteren Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach die Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerde gegnerin ohne die delik tischen Handlungen von Z.___ ohne Weiteres hätten beglichen werden können, eine neue und erhebliche Tatsache im Sinne eines Revisions grundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dargetan worden ist (E 1.2). 4.3
4.3.1
Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017 (Urk. 19/4) entnehmen lässt, bekannte sich Z.___ unter anderem schuldig, zusätzlich zu seinem Lohn aus dem Gesellschaftsvermögen Überweisungen in sein Privatvermögen getätigt zu haben. Er tarnte die Zahlungen im Buchungstext des elektronischen Zahlungsauftrags als Löhne für Reinigungspersonal unter Angabe eines fiktiven Namens, keiner Mitarbeiterin der Y.___ oder der ebenfalls geschädigten A.___ GmbH zuzuord nen, und setzte jeweils seine eigene Privatadresse hinter diese Namen. Diese Überweisungen nahmen ihren Anfang am 7. Juli 2009 und endeten am 4. April 2013. Hierbei errechnete die Staatsanwaltschaft eine Deliktsumme von insgesamt Fr. 1'457'509.70, wobei diese Veruntreuung bis zum 24. Februar 2012 zulasten der Y.___ , anschliessend zulasten der A.___ erfolgte (vgl. auch den Vorschlag der Staatsanwaltschaft zur Anklage im abgekürzten Verfahren vom 8. März 2017, Urk. 18/9). 4.3.2
Der Beschwerdeführer war von 8. März 2004 bis 7. Juni 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für die se Zeit formelle Organeigenschaft zu.
Daneben war Z.___ vom 8. März 2004 bis 2. Dezember 2011 ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates im Register eingetragen ( vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister ).
4.3. 3
Dass die Beschwerdegegnerin auf die von Z.___ an sich selbst veranlassten Zahlungen Lohnbeiträge erhoben hat, kann ausgeschlossen werden. Diesbezü glich wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. Apr il 2017 ( Urk. 18/22) verwiesen. D ie Abrechnungen der Arbeitgeber betreffend Lohnsumme müssen die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für ihre Eintragung in die individuellen Konten (IK) enthalten ( Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die für den IK-Eintrag er for der lichen Angaben umfassen insbesondere auch die Versichertennummer oder - falls die Versichertennummer nicht ermittelt werden kann - die Personalien, die für die Erstellung eines IK ohne Kenntnis der Versichertennummer erforderlich sind (vgl. Rz . 2062 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV un d EO [WBB], Stand 1. Januar 2019 ). Diese Angaben sind von der Beschwerdegegnerin vor der Eintragung der Erwerbseinkommen im IK zu überprüfen (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 137 AHVV, Art. 138 Abs. 1 AHVV).
Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Schreiben vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 18/47 S. 2), eine Buchung im IK s e i bei fiktiven Personen mangels Zuordnung gar nicht möglich. Sie habe alle von der Y.___ von 2004 bis 2011 gemeldeten Löhne den jeweils angegebenen Arbeit nehmerinnen zuordnen können. Eine Meldung fiktiver Arbeitnehmerinnen und Löhne sei somit nicht gegeben. 4. 3.4
Der Beschwerdeführer betonte, die Leistung der Y.___ in den Jahren 2010 und 2011 sei ausserordentlich, seien doch nicht nur die laufenden Beiträge bezahlt, son dern auch die vor dieser Zeit entstandenen Beitragsausstände verringert wor den ( Urk. 1 S. 4f.). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel bezieht, ist der Beitragsübers i cht und dem Konto auszug der Beschwerdegegnerin vom 2 3. November 2017 zu entnehmen, dass die Gesellschaft seit Januar 2009 für sämtliche in Rechnung gestellten Akonto zahlungen gemahnt und be trieben werden musste, seit Mai 2009 die pauschal verfügten Akontobeiträge trotz Ratenzahlungen nicht mehr vollständig be glei chen konnte und seit Dezember 2010 jegliche Tilg ung gänzlich unterblieb ( Urk. 18/45/1-47 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnungen 2004 bis und mit 2009 in einem « Sammel revisionsbericht » anlässlich der am 1 2. Oktober 2010 stattgefundenen ausser ordentlichen General ver sammlung präsentiert hat ( Urk. 14/85/12, Urk. 14/85/13-72 ), diese Jahres rech nungen also erst im Jahre 2010 revidiert wurden und jeweils eine Über schul dung ergaben . Eine genügende Überwachung des
geschäftsführenden Verwal tungs rates Z.___ durch den Beschwerdeführer war somit nicht gegeben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Y.___ und der ihm bekannten hohen Beitragsausstände sich nicht über die korrekte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten informierte und die nötigen Massnahmen zu deren Begleichung getroffen hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 442/00 vom 31. August 2001 E. 4b, H 26/04 vom 1 9. Juli 2004 E. 3.2.2 und 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb er sich grobfahr lässig verhalten hat. Dass sich gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwalt schaft III des Kantons Zürich vom 1. Sep tember 2017 keine Hinweise auf ein Ver gehen des Beschwerdeführers gemäss Art. 87 AHVG gefunden hätten ( Urk. 18/38), ändert daran nichts, weil dies die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht prä judiziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwe r deführers vermöchte die neue Tatsache (strafrechtliche Verurteilung des Geschäfts führers ) mithin nicht zu einer anderen Betrachtungs weise zu führen. 4.3.5
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, hätte Z.___ der Y.___ keine finanziellen Mittel entzogen, wäre sie nicht in Konkurs gefallen ( Urk. 1 S. 4, S. 7 ). Dem kann nicht ohne weiteres zugestimmt werden, zumal die finanzielle Situa tion der Y.___ sei t Jahren schwierig war (E. 4.3.4 vorstehend) und nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die notwendigen beziehungsweise vorgeschriebenen Massnahmen ergriffen hätte (vgl. auch E. 4.3 .3 ). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass gemäss den verspätet erstellt en Revis i o ns berichten die Jahres rech nungen 2005 und folgende jeweils eine Überschuldung auswiesen (Urk. 14/85/16 ff. ), die erwähnten Handlungen von Z.___ indes erst a b Juli 2009 stattgefunden haben und nur zu einem Teilbetrag die Y.___ betrafen. Ferner verkaufte bzw. überliess die Y.___ per 1. September 2011 den wesentlichen Kun denstamm der Stadt Zürich sowie die Telefonnummer an die im März 2011 gegründete A.___ GmbH ohne reale finanzielle Gegenleistung – was dem Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates hätte bekannt sein müssen - und war die bereits seit Jahren überschuldete Y.___ anschliessend weitgehend inaktiv (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017, Urk. 19/4 S. 9 bis 22), weshalb die Konkurseröffnung – unabhängig der von Z.___ begangenen Veruntreuungen - unabwendbar gewesen zu sein scheint. Dass angesichts der hohen, weitzurückreichenden Bei tragsschulden sowie der seit 2005 bestehenden Überschuldung der Y.___ bzw. der Liquiditätsprobleme ohne Veruntreuungen von Z.___ kein Schaden für die Beschwerdegegnerin eingetreten wäre, ist unwahrscheinlich. Damit ändert dieses Vorbringen nichts an der Tatsache, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung von öffentlichrechtlichen Vorschriften im Beitragswesen durch die Y.___ , was letztlich zum Schaden führte, ein Mitverschulden trifft.
4.4
Nach dem Gesagten liegen keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrunds gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit anderen Worten sind die vorgebrachten neuen Tatsachen, wären sie schon im Zeitpunkt der Entscheid fällung bekannt gewesen, nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass ein anderer Entscheid resultiert hätte. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob es unverschuldeterweise nicht möglich war, die als neu ent deckt geltend gemachten Umstände bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Scha den ersatzforderung vom 1 4. März 2012 beziehungsweise während der Rechts mittel frist darzulegen und/oder zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht im Eventualbegehren Nichtigkeit der Schadener satz verfügung vom 1 4. März 2012 ex tunc
geltend ( Urk. 1 S. 9).
Diese begründet er insbesondere damit, dass d ie Y.___ treuhänderisch die Personaladministration und die Lohnbuchhaltung sowie das Inkasso für ihre Franchis e nehmer erledigt habe . Die Arbeitnehmer seien formal zwar bei der Y.___ vertraglich angestellt gewesen, hätten sich jedoch stets nach den Weisungen und Bedingungen der Franchis e nehmer gerichtet, weshalb sie faktisch bei den jeweiligen Fran chi s e nehmern ange stellt gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend ausschliesslich zwi schen dem jeweiligen Franchis e nehmer als Arbeitgeber und der Reinigungs kraft als Arbeitnehmerin zustande gekommen, die Y.___ daher arbeitsrechtlich nicht verpflichtet worden sein könne ( Urk. 1 S. 12f.).
Dieses Vorbringen stellt keine neue Tatsache dar, sondern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können (vgl. E. 4.1). Zufolge der geltend gemachten Rechts wirkung einer Nichtigkeit (nachfolgende E. 5.2) ist dennoch kurz darauf einzu gehen. 5. 2
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechts kraft.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn bar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst haft gefährdet wird.
Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens fehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit.
Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bun des gerichts 9C_320/2014 vom 2 9. Januar 2015, E. 4.1, mit Hinweis).
Die Nichtig keit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1). 5.3
Im Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung vom 14. März 2012 bekannt war und erstellt ist, dass die Y.___ mehrere Franchis e -Partner hatte (gemäss Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65] existierten neun Franchis e -Verträge) und sämtliches Reinigungspersonal über die Y.___ abge rechnet wurde, die Franchis e -Partner nur ihr eigenes Verwaltungspersonal selber abrechneten (vgl. Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 16. Dezember 2009 [Urk.
10/829]). Aktenkundig war und ist auch, dass die Arbeitsverträge des Reinigungspersonals mit der Y.___ geschlossen wurden, dass die Arbeitsverträge infolge entsprechender Änderungskündigungen per 1. September 201 1 auf die jeweiligen Franchis e nehmer übergingen und ab diesem Zeitpunkt erst eine Ab rechnung über die jeweiligen Franchis e -Partner als neue Arbeitgeber erfolgte ( Einvernahmeprotokoll mit Z.___ vom 15. Mai 2012 [Urk. 13/167/13-22, insbes. Ziffer 18], Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65, insbes. Ziffer 5], Abrechnungen der Franchis e -Partner [Urk. 19/43-46], Änderungskündigungen [Urk. 19/46/30-36]). Der Schadener satz verfügung liegt zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt die Y.___ als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin des Reinigungspersonals be trachtete, was keinesfalls die Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung zur Folge hat. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler