Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1967,
ist
seit
2001
mit
Y.___ ,
geboren
1968,
ver heiratet
( Urk.
7/17,
Urk.
7/22).
Sie
war
ab
dem
1.
Juli
1999
als
Selbständigerwer bende
im
Bereich
Kommunikationsberatung
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
angeschlossen
( Urk.
7/1/4,
Urk.
7/3/1).
Zu
Beginn
mietete
sie
für
die
Ausübung
ihrer
Tätigkeit
ein
gemeinschaftlich
genutztes
Büro
an
der
«…»- strasse
in
Zürich
( Urk.
7/2 ,
Urk.
7/8 ).
A m
1 1.
Mai
2001
wurde
ihr
Einzelunternehmen
mit
der
Firma
Z.___
(heute:
A.___ )
in
das
Handelsregister
des
Kanton s
Zürich
eingetragen
(Internetauszug
Handels register
des
Kantons
Zürich
vom
24.
Juli
2025) .
In
der
Folge
verlegte
X.___
das
Domizil
ihres
Einzelunternehmens
in
die
zusammen
mit
Y.___
be wohnte
Liegenschaft
an
der
«…»- strasse
in
Zürich
(Änderung
des
Handelsregistereintrages
per
2 5.
März
2002
[Tagesregister datum] ;
Urk.
7/22 ).
Mit
Schreiben
vom
21.
November
2020
ersuchte
die
Ausgleichskasse
X.___
um
Auskünfte
hinsichtlich
ihrer
Arbeitszeit
im
Hinblick
auf
eine
Prüfung
ihrer
sozialversicherungsrechtlichen
Stellung
(Urk.
7/243).
Mit
Unterschrift
vom
26.
November
2020
bestätigte
die
Versicherte,
dass
sie
seit
2015
weniger
als
50
%
selbständig
erwerbstätig
sei
(Urk.
7/244).
Im
weiteren
Verlauf
führte
die
Ausgleichskasse
eine
Überprüfung
des
Beitragsstatuts
von
X.___
und
Y.___
durch.
Im
Zuge
dieser
Abklä rungen
retournierten
ihr
X.___
und
Y.___
den
am
11.
November
2021
ausgefüllten
Fragebogen
für
Nichterwerbstätige
(Urk.
7/255/1-4).
Darin
gaben
sie
an,
dass
sie
per
31.
De zember
2020
über
ein
Vermögen
in
der
Höhe
von
Fr.
6'006'883.--
verfügt
hätten
und
als
Selbständigerwerbende
wenig
Gewinn
erzielen
würden
(Urk.
7/ 255 /2-3).
Dazu
reichten
sie
die
ersten
vier
Seiten
ihrer
Steuererklärung
2020
ein
(Urk.
7/255/5-8).
N ach
Prüfung
der
eingereichten
Unterlagen
teilte
die
Aus gleichskasse
X.___
mit
Schreiben
vom
31.
August
2022
mit,
dass
sie
sie
rückwirkend
ab
1.
Januar
2016
als
Nichterwerbstätige
erfasst
habe
(Urk.
7/277).
Am
selben
Tag
stellte
sie
ihr
für
das
Beitragsjahr
2016
zu
bezahlende
Nichter werbstätigenb eiträge
in
der
Höhe
von
Fr.
8 '746.55
(einschliesslich
Verwaltungskosten
und
Verzugszinsen)
in
Rechnung
(Urk.
7/297/1 ;
erneut
am
1.
September
2022
über
den
Betrag
von
Fr.
8'721.35,
Urk.
7/307 )
und
erhob
von
der
Versicherten
auf
Basis
der
Selbstangaben
Akontobeiträge
als
Nichterwerbs tätige
für
die
Beitragsjahre
2017
bis
202 2
(Urk.
7/284- 289)
samt
Verzugszinsen
(Urk.
7/278-283;
erneut
a m
1.
September
2022
für
die
Beitragsnachforderungen
2018
bis
2020 ,
Urk.
7/300- 302).
Alsdann
erhielt
die
Ausgleichskasse
am
13.
September
2022
die
Steuer mel dungen,
mit
welchen
das
kantonale
Steueramt
Zürich
bezüglich
der
Steuerjahre
2017
bis
2019
das
Vermögen
von
X.___
und
Y.___
meldete
(Urk.
7/ 318,
Urk.
7/321-322 ) .
Mit
Eingabe
vom
3.
Oktober
2022
erhoben
die
Eheleute
X.___
und
Y.___
Einsprache
ge gen
die
Akontoverfügungen
und
Rechnungen
vom
30.
August
und
1.
September
2022
betreffend
Nichter werbstätigenbeiträge
2016
bis
2022
(Urk.
7/332).
Zur
Be gründung
machten
sie
im
Wesentlichen
geltend,
dass
sie
in
den
Jahren
2016
bis
2022
jeweils
eine
selbständige
Erwerbs tätigkeit
ausgeübt
hätten
(Urk.
7/332).
Bezüglich
des
Beitragsjahres
2016
brachte n
sie
insbesondere
vor,
dass
die
Verjährung
für
die
Beitragsfestsetzung
bereits
eingetreten
sei
(Urk.
7/332/7).
Das
kantonale
Steuer amt
Zürich
meldete
der
Ausgleichskasse
sodann
am
19.
April
2023
das
Vermögen
der
Ehegatten
X.___
und
Y.___
per
31.
Dezember
202 0
(Urk.
7/349).
Gestützt
darauf
erliess
die
Aus gleichskasse
am
17.
August
2023
die
definitive
Verfügung
betref fend
Nichter werbstätigenbeiträge
für
d as
Jahr
2020
( Urk.
7/362 ) .
Mit
Verfü gung en
vom
22.
August
2023
setzte
die
Ausgleichskasse
die
persönlichen
Beiträge
von
X.___
als
Nichterwerbs tätige
für
d ie
Jahr e
2017
bis
2019
definitiv
fest
( Urk.
7/370-37 2 ,
samt
der
Verzugszins en
auf
den
auszu gleichenden
persönlichen
Beiträgen,
Urk.
7/364-369) .
Am
14.
September
2023
erhob
X.___
Einsprache
gegen
die
definitiven
Verfügungen
betreffend
Nichterwerbs tätigenbeiträge
für
die
Jahre
2017
bis
2020
(Urk.
7/378).
Mit
dieser
Eingabe
machte
sie
überdies
geltend,
dass
gemäss
telefonische r
Auskunft
im
August
2022
eine
definitive
Verfügung
für
das
Jahr
2016
erlassen
worden
sei.
Sie
habe
aber
keine
solche
Verfügung
erhalten .
Jedenfalls
habe
sie
ge g en
die
Erhebung
von
Nichterwerbstätigenbeiträgen
für
das
Jahr
2016
bereits
am
3.
Oktober
2022
Einsprache
erhoben
( Urk.
7/378/2).
Am
17.
April
2024
entsch ie d
die
Ausgleichs kasse
über
die
Einsprachen
von
X.___
vom
3.
Oktober
2022
sowie
14.
September
2023.
Bezüglich
des
Beitragsjahres
2016
hiess
sie
die
Einsprache
gut
und
hob
die
Verfügung
bzw.
Rechnung
vom
31 .
August
2023
(Urk.
7/297)
auf
mit
der
Begründung ,
dass
infolge
Eintritt
der
Verjährung
f ür
das
Beitragsjahr
2016
keine
Nicht erwerbstätigenbeiträge
mehr
erhoben
werden
könnten
(Urk.
2
S.
2-3).
Im
Übrigen
wies
sie
die
Einsprachen
ab
und
hielt
an
ihren
Verfügungen
vom
17.
und
22.
August
2023
(Urk.
7/262,
Urk.
7/370-372)
fest,
womit
sie
entschied,
dass
X.___
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2017
bis
31.
Dezember
2020
Nichterwerbs tätigenbeiträge
zu
leisten
habe
(Urk.
2
S.
3). 2. 2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
2 1.
Mai
2024
Beschwerde
( Urk.
1).
Sie
beantragte,
dass
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
und
die
voran gegangenen
Beitragsverfügungen
2017
bis
2020
aufzuheben
seien
(Urk.
1
S.
2). 2.2
Mit
Beschwerdeantwort
vom
14.
Juni
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
Kassenakten,
Urk.
7/1-408),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
18.
Juni
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Abs.
1
AHVG).
Für
den
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2018
galt
sodann:
Beträgt
das
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbs tätigkeit
Fr.
9'300.--
(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
9'400.--
(2019-2020)
oder
weniger
im
Jahr,
so
ist
der
jährliche
Mindestbeitrag
von
Fr.
392.--(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
395.--
(2019)
beziehungsweise
Fr.
409.--
(2020)
zu
ent richten
( Art.
E. 8 Abs.
2
Satz
1
AHVG,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpassungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO) .
Die
IV-
und
EO-Beiträge
bemessen
sich
analog
zu
den
AHV-Beiträgen
(Art.
2
und
Art.
3
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung,
IVG;
Art.
26
und
Art.
27
des
Bundesgesetzes
über
den
Erwerbsersatz,
EOG). 1.2
Erwerbstätige,
die
im
Kalenderjahr,
gegebenenfalls
mit
Einschluss
des
Arbeit geberbeitrages,
weniger
als
den
Mindestbeitrag
(2017
und
2018:
Fr.
392.--,
2019:
Fr.
395.--
,
2020:
Fr.
409.--,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpas sungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO)
entrichten ,
gelten
als
Nichterwerbstätige
(Art.
E. 10 Abs.
3
Satz
1
AHVG). 1.3 1.3.1
Personen,
die
nicht
dauernd
voll
erwerbstätig
sind,
leisten
die
Beiträge
wie
Nicht erwerbstätige,
wenn
ihre
Beiträge
vom
Erwerbseinkommen
zusammen
mit
denen
ihres
Arbeitgebers
in
einem
Kalenderjahr
nicht
mindestens
der
Hälfte
des
Beitra ges
nach
Art.
28
AHVV
entsprechen.
Ihre
Beiträge
vom
Erwerbseinkommen
müs sen
auf
jeden
Fall
den
Mindestbeitrag
nach
Art.
28
AHVV
erreichen
( Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV).
Besteht
eine
Beitragspflicht
wie
für
Nichterwerbstätige,
so
ist
Art.
30
AHVV
an wendbar
( Art.
28 bis
Abs.
2
AHVV). 1.3.2
Eine
volle
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV
liegt
in
der
Regel
vor,
wenn
für
die
(selbständige
oder
unselbständige)
Tätigkeit
ein
erheblicher
Teil
der
im
betreffenden
Erwerbszweig
üblichen
Arbeitszeit
aufgewendet
wird.
Diese
Voraussetzung
ist
nach
der
Verwaltungspraxis
und
Rechtsprechung
erfüllt,
wenn
die
beitragspflichtige
Person
während
mindestens
der
halben
üblichen
Arbeitszeit
tätig
ist
(BGE
140
V
3 3 8
E.
1.2
mit
Hinweis
auf
BGE
115
V
161
E.
10d ;
Urteil
des
Bundesgerichts
H
29/06
vom
6.
Februar
2007
E.
3.1 ;
Rz.
2039
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherung en
[ BSV ]
über
die
Beiträge
der
Selbständig erwerbenden
und
Nichterwerbstätigen
[WSN]
in
der
AHV,
IV
und
EO ,
in
der
seit
1.
Januar
2016
geltenden
Fassung,
Stand
1.
Januar
2025 ) . 1.4
Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Der
Untersuchungs grundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2).
Der
Untersuchungsgrundsatz
schliesst
die
Beweislast
im
Sinne
einer
Beweis führungslast
begriffsnotwendig
aus.
Im
Sozialversicherungsprozess
tragen
mithin
die
Parteien
in
der
Regel
eine
Beweislast
nur
insofern,
als
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Ungunsten
jener
Partei
ausfällt,
die
aus
dem
unbewiesen
gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst
Platz,
wenn
es
sich
als
unmöglich
erweist,
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund
einer
Beweiswürdigung
einen
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
die
Wahrscheinlichkeit
für
sich
hat,
der
Wirklichkeit
zu
entsprechen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
vom
4.
März
2021
E.
3.2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2).
Bleiben
jedoch
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständigkeit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachen fest stellung
bestehen,
ist
weiter
zu
ermitteln,
soweit
von
zusätzlichen
Abklärungs massnahmen
noch
neue
wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom
24.
August
2018
E.
3.3.2
mit
Hinweis). 2. 2.1
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
führte
die
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
sich
die
sozialversicherungs recht liche
Beitragspflicht
von
Nichterwerbstätigen
unter
anderem
danach
richte,
ob
die
versicherte
Person
bei
der
Berufsausübung
als
dauernd
voll
erwerbstätig
gelte.
Das
Bundesgericht
habe
sodann
festgehalten,
dass
eine
Tätig keit
nicht
als
selbständige
Erwerbstätigkeit
anerkannt
werden
könne,
wenn
diese
nur
zum
Schein
ausgeübt
werde.
Gleiches
gelte,
wenn
die
Tätigkeit
keinen
er werb lichen
Charakter
aufweise.
Dies
treffe
auf
die
blosse
Liebhaberei
zu.
Des
Weiteren
sei
zu
beachten,
dass
Selbständigerwerbende,
die
über
Jahre
hinweg
nur
Verluste
gene rieren
würden,
unter
Umständen
gar
keine
Gewinnerzielungsabsicht
hätten
(Urk.
2
S.
2).
Die
Beschwerde führerin
sei
zwar
ihrer
Kasse
seit
1.
Juni
1999
als
Selbständigerwerbende
angeschlossen.
Sie
habe
in
der
Zeitperiode
von
20
E. 15 bis
2020
aber
kein
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
er zielt.
Hinzu
komme,
dass
in
den
Kassenakten
die
Beitragsjahre
2022
bis
2024
mit
einem
provisorischen
Erwerbseinkommen
von
nur
Fr.
5’207 .--
erfasst
seien.
Am
1.
September
2022
sei
eine
rückwirkende
Erfassung
als
Nichterwerbstätige
vor genommen
worden,
weil
die
Beschwerdeführer in
und
ihr
Ehemann
gemäss
ihren
Abklärungen
ihren
Lebensunterhalt
unmöglich
durch
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
bestreiten
könnten.
Da
die
Beschwerde führerin
ihre
Beitragspflicht
als
Selbständigerwerbende
nicht
erfüllt
habe,
sei
sie
als
Nichterwerbstätige
zu
qualifizieren
( Urk.
2
S.
2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
sie
mit
ihrer
Agentur
« A.___ »
seit
1999
als
Beraterin
im
Bereich
public
relations
(PR)
selbständig
erwerbstätig
sei.
Sie
unterstütz e
Unternehmen
in
PR-Fragen,
insbesondere
in
der
Kommunikation,
auf
Social
Media
und
betreffend
Corporate
Identity
( Urk.
1
S.
5) .
Im
hier
zu
prüfen d en
Zeitraum
(2017
bis
2020)
habe
sie
diverse
Kundenaufträge
durchgeführt .
Diesbezüglich
könne
sie
auf
die
aufgelegte
Tabelle
«Tätigkeit
A.___
2016
-
2021»
( Urk.
3/13)
ver weisen
( Urk.
1
S.
5) .
Darüber
hinaus
sei
sie
für
ihren
Ehemann,
welcher
das
Einzelunternehmen
« B.___ »
führe,
tätig
ge wesen
( Urk.
1
S.
5) .
Dies
sei
aus
der
ebenfalls
eingereichten
Tabelle
«Tätigkeit
für
B.___ »
( Urk.
3/7)
ersichtlich
( Urk.
1
S.
5).
Sie
habe
die
« B.___ »
im
Allgemeinen
und
insbesondere
betreffend
die
Ver marktung
der
Produkte
(beispielsweise
Erstellung
der
Werbematerialien
und
der
ersten
Variante
der
Homepage
inkl.
Webshop )
unterstützt .
Im
2016
hätten
die
Ehegatten
mit
einem
neuen
Projekt
der
« B.___ »
begonnen.
Dabei
habe
es
sich
um
den
Verkauf
von
Grillzubehör
gehandelt
( Urk.
1
S.
3).
Für
dieses
Projekt
habe
sie
zusammen
mit
ihrem
Ehe mann
den
Businessplan
erstellt,
ein
Marketing-
und
Ver triebskonzept
entwickelt ,
Verhandlungen
mit
dem
Importeur
aufgenommen
und
einen
Lagerbestand
geschaffen
( Urk.
1
S.
3).
Dieser
Aufwand
habe
sich
schon
bald
aus bezahlt ,
denn
das
Geschäft
mit
dem
Grillzubehör
laufe
in zwischen
sehr
gut .
Der
Umsatz
sei
von
ca.
F r.
40'000 .--
im
Jahr
2016
auf
rund
Fr.
850'000 .--
im
Jahr
2022
gestiegen
(Urk.
1
S.
4) .
Daneben
habe
es
noch
ein
weiteres
Projekt
gegeben.
Sie
habe
z usammen
mit
ihrem
Ehemann
i n
den
oberen
Stockwerken
ihres
Wohn hauses
drei
Gästezimmer
her gerichtet
und
unter
dem
Namen
« C.___ »
ein
Bed
&
Breakfast
eröffnet.
Die
Zimmer
könn t en
über
eine
eigens
dafür
erstellte
Web site
oder
über
eine
auf
die
V ermietung
von
Wohnräumen
spezialisierte
Plattform
im
Internet
gebucht
werden.
Zu
Beginn
sei
der
Aufwand
gross
gewesen.
Die
Zimmer
seien
re no vier t
und
um gebaut
worden.
Zudem
hätten
sie
unter
ande rem
im
Jahr
2018
über
F r.
20'000 .--
in
d ie
Möblierung
investiert .
Dieser
Aufwand
habe
sich
aber
innert
kurzer
Zeit
ausgezahlt.
Beim
Start
im
Jahr
2018
hätten
sie
Fr.
25'500.--
Umsatz
erzielt.
Im
Jahr
2019
sei
der
Umsatz
auf
Fr.
61 '000 .--
an ges tiegen.
Im
Jahr
2020
hätten
sie
wegen
Corona
weniger
Gäste
gehabt,
was
sich
auch
auf
die
Umsatzzahlen
(Rückgang
auf
Fr.
48'000 .--)
niedergeschlagen
habe.
In
den
Jahren
2021
und
2022
hätten
sie
sodann
einen
Umsatz
von
Fr.
57'000.--
beziehungsweise
Fr.
65'000.--
verzeichnen
können.
Und
für
das
Jahr
2023
könnten
sie
voraus sichtlich
gar
einen
Umsatz
von
über
Fr.
70'000.--
verbuchen
(Urk.
1
S.
4 ) .
Daraus
werde
ersichtlich,
dass
sie
in
der
hier
zu
prüfenden
Zeit periode
mit
Erwerbsabsicht
gehandelt
habe ,
weshalb
sie
AHV-beitragsrechtlich
als
Selbständigerwerbende
zu
qualifizieren
sei
(Urk.
1
S.
7-9).
Angesichts
der
mit
den
eingereichten
Unterlagen
belegten
Arbeitsstunden
(Urk.
1
S.
5)
könne
sodann
auch
nicht
gesagt
werden,
dass
sie
nicht
dauernd
voll
erwerbstätig
gewesen
sei,
und
folglich
in
Anwendung
von
28 bis
Abs.
1
AHVV
ihre
Sozialver sicherungs beiträge
als
Nichterwerbstätige
bezahlen
müsste
(Urk.
1
S.
9) . 3.
3.1
Ob
die
von
der
Beschwerdeführerin
in
den
Jahren
2017
bis
2020
ausgeübten
Tätigkeiten
als
selbständige
Erwerbstätigkeit
zu
qualifizieren
sind,
kann
offen
bleiben,
denn
die
Beschwerdeführer in
vermochte
n icht
aufzuzeigen ,
dass
ihre
Tätigkeit en
dauernd
und
voll
auf
Erwerb
gerichtet
war en
( Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV;
E.
1.3
vorstehend). 3.2
Wie
festgehalten
(E.
1.3.2)
liegt
e ine
volle
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV
in
der
Regel
vor,
wenn
die
beitragspflichtige
Person
während
mindestens
der
halben
üblichen
Arbeitszeit
tätig
ist .
Die
Beschwerde führerin
führte
auf
Anfrage
der
Beschwerdegegnerin
hin
am
26.
November
2020
aus,
dass
sie
seit
2015
als
Selbständigerwerbende
weniger
als
50
%
gearbeitet
habe
(Urk.
7/244).
Praxisgemäss
stellen
die
Gerichte
im
Bereich
des
Sozialversiche rungsrechts
in
der
Regel
auf
die
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
ab,
denen
in
beweismässiger
Hinsicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträglichen
Über legungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Die
früheren
Aussagen
der
Beschwerdeführerin
sind
mithin
beweismässig
höher
zu
gewichten,
als
ihre
Vorbringen
i m
vorliegenden
Beschwerdeverfahren ,
in
dem
ihr
Beitragsstatut
zu
beurteilen
ist. 3. 3 3.3.1
Im
vorliegenden
Verfahren
bringt
d ie
Beschwerdeführerin
nunmehr
vor,
dass
sie
für
ihre
verschiedenen
Projekte
im
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2020
die
folgende
Anzahl
von
Stunden
gearbeitet
habe:
2017:
1 ’ 000
Stunden,
2018:
1'175
Stunden,
2019:
1’405
Stunden,
2020:
1 ’ 005
Stunden ,
zuzüglich
Aufwand
für
externe
Aufträge
mit
einem
Umsatz
von
Fr.
16'700.--
(Urk.
1
S.
5 ).
Daraus
hat
sie
wiederum
abgeleitet,
dass
sie
in
der
besagten
Zeit
eine
volle
Erwerbs tätigkeit
ausgeübt
habe.
Bezüg lich
des
Letzteren
verwies
sie
auf
die
bundes gerichtliche
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_272/2021
vom
14.
Oktober
2021
E.
6.1),
wonach
von
einer
vollen
Erwerbstätigkeit
auszugehen
sei,
wenn
pro
Kalender jahr
über
900
Arbeits stunden
geleisteten
würden
(Urk.
1
S.
9 ). 3. 3 .2
Wie
die
Beschwerdeführerin
weiter
ausgeführt
hat,
war
sie
in
der
besagten
Zeit
überwiegend
für
ihren
Ehemann
tätig
(Urk.
1
S.
5).
Die
Tätigkeit
für
die
« B.___ »
kann
aber
nicht
als
Erwerbstätigkeit
der
Beschwerdeführerin
angerechnet
werden.
Zum
einen
deshalb,
weil
sie
ihrem
Ehemann
gemäss
ihren
Angaben
ihre
Arbeit
seinerzeit
nicht
in
Rechnung
ge stellt
hat
(Urk.
1
S.
6)
und
ihre
Einkünfte
bzw.
Verluste
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
in
der
Zeit
von
2017
bis
2020
für
die
direkte
Bundessteuer
bereits
rechtskräftig
veran lagt
wurde n
(2017:
Veranlagung
vom
1.
Oktober
2019
mit
-
Fr.
7 3 '556
[Steuermeldung
2017
vom
2 3.
Juni
2020,
Urk.
7/226 ] ;
2018:
Veranlagung
vom
3.
Juni
2021
mit
-
Fr.
2'400.--
[Steuermeldung
2018
vom
1 5.
Februar
2022,
Urk.
7/261];
2019:
Veranlagung
vom
2 8.
August
2021
mit
-
Fr.
10 '014.--
[Steuermeldung
2019
vom
8.
September
2022,
Urk.
7/308] ;
2020:
Veranlagung
vom
2 7.
August
2022
mit
Fr.
3'602.--
[Steuermeldung
2020
vom
1 9.
April
2023,
Urk.
7/350]) .
Da
die
geltend
gemachten
Arbeitss tunden
für
die
Projekte
des
Ehe mannes
mangels
Rechnungsstellung
von
den
Steuerbehörden
bei
der
Steuer veranlagung
nicht
berücksichtigt
wurden
(was
letztlich
auch
ohne
Konsequenz
gewesen
wäre,
hätten
sich
nur
die
Verluste
des
Ehemannes
entsprechend
vergrössert) ,
ist
deren
Berücksichtigung
i m
AHV-Beitragsverfahren
ebenfalls
nicht
möglich
(Grundsatz
der
steuer-
und
AHV-rechtlichen
Parallelität,
vgl.
BGE
140
V
241
E.
4.2) .
Und
zum
anderen ,
weil
sich
der
tatsächliche
Zeitaufwand
der
Beschwerdeführerin
auch
durch
weitere
Abklärungen
des
Sozialversiche rungsgerichts
nicht
zuver lässig
ermittelt
liesse,
selbst
wenn
ein
Auftragsver hältnis
zum
Ehemann
bejaht
werden
könnte .
Für
diesbezügliche
Auskünfte
könnte
nämlich
nur
auf
die
Beschwerdeführerin
selbst
und
ihre n
Ehemann
zurückgegriffen
werden .
Wie
bereits
im
Urteil
AB.2024.000 34
in
Sachen
des
Ehemannes
ausgeführt
wird,
existieren
für
die
genannten
Projekte
keine
von
unabhängigen
Dritten
geprüfte
Arbeitsrapporte
oder
ähnliche
Belege,
die
den
tatsächlich
betriebenen
Arbeits aufwand
objektiv
überprüfen
liessen,
und
lässt
sich
eine
Abgrenzung
des
auf
Erwerb
gerichteten
Aufwandes
zum
Einsatz
im
Sinne
eines
privaten
Vergnügen s
nicht
bewerkstelligen.
Ferner
sind
die
Projekte
jedenfalls
im
hier
zu
beurteilenden
Zeitraum
als
solche
ohne
Gewinnerzielungsabsicht
zu
qualifizieren.
Dies
muss
daher
auch
für
die
Mitarbeit
der
Beschwerdeführerin
gelten.
Wenn
von
der
eigenen
Zusam menstellung
der
Beschwerdeführerin
Tabelle
«Tätig keit
A.___
2016
-
2021»
(Urk.
3/13)
der
geltend
gemachte
Zeitaufwand
für
die
Mithilfe
bei m
erwähnten
Projekt
ihres
Eh emannes
zum
Aufbau
eines
Verkaufs
von
Grillzubehör
(E.
2.2)
abgezogen
wird,
reduzieren
sich
die
Arbeitsstunden
der
Beschwerdeführerin
im
Zeitraum
von
2017
bis
2020
deutlich ,
wie
sich
aus
der
nachstehende n
Zusammenstellung
ergibt .
Zu
ihren
Gunsten
werden
bei
dieser
Zusammenstellung
auch
die
geltend
gemachten
Stunden
für
die
Zimmerver mietung
in
d er
von
den
Ehegatten
X.___
und
Y.___
bewohnten
Liegenschaft
berück sichtigt,
denn
die
vorlie genden
Akten
sprechen
dafür,
dass
dies
nicht
ein
alleiniges
Projekt
des
Ehemannes
ist.
Vielmehr
inseriert
die
Beschwerdeführerin
auch
als
Host
(Urk.
3/12),
weshalb
von
einer
gemeinsamen
Unternehmung
auszugehen
ist :
2017:
259.5
Stunden
(Urk.
3/ 13
S.
2 ,
inkl.
50
Stunden
für
« C.___ »
[ gemäss
Zusammenstellung
des
Zeitaufwandes
der
Beschwerdeführerin
durch
ihren
Ehemann] ,
Urk.
3/7
S.
2)
2018:
3 7 4.75
Stunden
(Urk.
3/13
S.
3,
inkl.
40
Stunden
für
die
Erstellung
der
Website
für
« C.___ »,
Urk.
3/7
S.
3)
2019:
395
Stunden
(Urk.
3/13
S.
4,
inkl.
50
Stunden
für
« C.___ »,
Urk.
3/7
S.
4)
2020:
152.25
Stunden
(Urk.
3/14
S.
5,
inkl.
35
Stunden
für
« C.___ »,
Urk.
3/7
S.
4).
Daraus
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdeführerin
i m
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2020
nicht
dauern d
voll
erwerbstätig
war,
selbst
wenn
zu
ihren
Gunsten
die
anrechen baren
Stunden
auf
Basis
der
von
ihr
angegeben
Zahlen
berechnet
werden.
Dies
entspricht
auch
ihrer
im
November
2020
getätigten
schriftlichen
Auskunft
(E.
3.2). 3.3 .3
Wie
festgehalten
(E.
3. 3 .2),
resultierte
in
den
Jahren
2017
bis
2019
gemäss
den
Steuerveranlagungen
aus
der
Ausübung
der
Tätigkeiten
der
Beschwerdeführerin
jeweils
ein
Verlust
beziehungsweise
kein
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbs tätigkeit,
womit
sie
als
Selbständige r werbende
jeweils
den
Mindestbeitrag
bezahlen
müsste
(vgl.
E.
1.1),
welcher
die
Hälfte
der
als
Nichterwerbstätige
geschuldeten
AHV/IV/EO-Beiträge
nicht
erreicht
(2017:
Fr.
4'868.75,
2018:
Fr.
4'561.25,
2019:
Fr.
7'636.25,
Urk.
7/370-372).
Entsprechendes
gilt
für
das
Jahr
202 0.
Zwar
wurde
die
Beschwerdeführerin
für
die
direkte
Bundessteuer
am
2 7.
August
2022
mit
einem
Erwerbseinkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätig keit
in
der
Höhe
von
Fr.
3'602.--
veranlagt
(Steuer meldung
2020
vom
E. 19 April
2023,
Urk.
7/350).
Gemäss
der
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
wäre
aber
auch
hier
der
AHV/IV/EO -Mindest beitrag
in
der
Höhe
von
Fr.
496.--
zu
bezahlen
( E.1.1,
vgl.
Urk.
7/355/1).
Am
1 7.
August
2023
errechnete
die
Beschwerde gegnerin
AHV/IV/EO-Beiträge
als
Nichterwerbs tätige
in
der
Höhe
von
Fr.
8'651.-
( Urk.
7/362/1).
3.3.4
Abschliessend
bleibt
festzuhalten,
dass
der
Ehegatte
der
Beschwerdeführerin
für
die
Beitragsjahre
2017
bis
2020
nicht
den
doppelten
Mindestbeitrag
auf
Erwerbs einkommen
abführte,
weshalb
ihre
eigenen
Beiträge
nicht
als
bezahlt
gelten
(E.
1.1). 3.4
Nach
dem
Gesagten
hat
d ie
Beschwerdeführerin
in
der
hier
zu
prüfenden
Zeitperiode
vom
2017
bis
2020
somit
als
Nichterwerbstätige
Beiträge
zu
ent richten. 4.
Diese
Erwägungen
führen
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Barbara
Stötzer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AB.2024.00035 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 19.
August
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Barbara
Stötzer rabaglio
schär
ag Beethovenstrasse
49,
Postfach,
8027
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1967,
ist
seit
2001
mit
Y.___ ,
geboren
1968,
ver heiratet
( Urk.
7/17,
Urk.
7/22).
Sie
war
ab
dem
1.
Juli
1999
als
Selbständigerwer bende
im
Bereich
Kommunikationsberatung
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
angeschlossen
( Urk.
7/1/4,
Urk.
7/3/1).
Zu
Beginn
mietete
sie
für
die
Ausübung
ihrer
Tätigkeit
ein
gemeinschaftlich
genutztes
Büro
an
der
«…»- strasse
in
Zürich
( Urk.
7/2 ,
Urk.
7/8 ).
A m
1 1.
Mai
2001
wurde
ihr
Einzelunternehmen
mit
der
Firma
Z.___
(heute:
A.___ )
in
das
Handelsregister
des
Kanton s
Zürich
eingetragen
(Internetauszug
Handels register
des
Kantons
Zürich
vom
24.
Juli
2025) .
In
der
Folge
verlegte
X.___
das
Domizil
ihres
Einzelunternehmens
in
die
zusammen
mit
Y.___
be wohnte
Liegenschaft
an
der
«…»- strasse
in
Zürich
(Änderung
des
Handelsregistereintrages
per
2 5.
März
2002
[Tagesregister datum] ;
Urk.
7/22 ).
Mit
Schreiben
vom
21.
November
2020
ersuchte
die
Ausgleichskasse
X.___
um
Auskünfte
hinsichtlich
ihrer
Arbeitszeit
im
Hinblick
auf
eine
Prüfung
ihrer
sozialversicherungsrechtlichen
Stellung
(Urk.
7/243).
Mit
Unterschrift
vom
26.
November
2020
bestätigte
die
Versicherte,
dass
sie
seit
2015
weniger
als
50
%
selbständig
erwerbstätig
sei
(Urk.
7/244).
Im
weiteren
Verlauf
führte
die
Ausgleichskasse
eine
Überprüfung
des
Beitragsstatuts
von
X.___
und
Y.___
durch.
Im
Zuge
dieser
Abklä rungen
retournierten
ihr
X.___
und
Y.___
den
am
11.
November
2021
ausgefüllten
Fragebogen
für
Nichterwerbstätige
(Urk.
7/255/1-4).
Darin
gaben
sie
an,
dass
sie
per
31.
De zember
2020
über
ein
Vermögen
in
der
Höhe
von
Fr.
6'006'883.--
verfügt
hätten
und
als
Selbständigerwerbende
wenig
Gewinn
erzielen
würden
(Urk.
7/ 255 /2-3).
Dazu
reichten
sie
die
ersten
vier
Seiten
ihrer
Steuererklärung
2020
ein
(Urk.
7/255/5-8).
N ach
Prüfung
der
eingereichten
Unterlagen
teilte
die
Aus gleichskasse
X.___
mit
Schreiben
vom
31.
August
2022
mit,
dass
sie
sie
rückwirkend
ab
1.
Januar
2016
als
Nichterwerbstätige
erfasst
habe
(Urk.
7/277).
Am
selben
Tag
stellte
sie
ihr
für
das
Beitragsjahr
2016
zu
bezahlende
Nichter werbstätigenb eiträge
in
der
Höhe
von
Fr.
8 '746.55
(einschliesslich
Verwaltungskosten
und
Verzugszinsen)
in
Rechnung
(Urk.
7/297/1 ;
erneut
am
1.
September
2022
über
den
Betrag
von
Fr.
8'721.35,
Urk.
7/307 )
und
erhob
von
der
Versicherten
auf
Basis
der
Selbstangaben
Akontobeiträge
als
Nichterwerbs tätige
für
die
Beitragsjahre
2017
bis
202 2
(Urk.
7/284- 289)
samt
Verzugszinsen
(Urk.
7/278-283;
erneut
a m
1.
September
2022
für
die
Beitragsnachforderungen
2018
bis
2020 ,
Urk.
7/300- 302).
Alsdann
erhielt
die
Ausgleichskasse
am
13.
September
2022
die
Steuer mel dungen,
mit
welchen
das
kantonale
Steueramt
Zürich
bezüglich
der
Steuerjahre
2017
bis
2019
das
Vermögen
von
X.___
und
Y.___
meldete
(Urk.
7/ 318,
Urk.
7/321-322 ) .
Mit
Eingabe
vom
3.
Oktober
2022
erhoben
die
Eheleute
X.___
und
Y.___
Einsprache
ge gen
die
Akontoverfügungen
und
Rechnungen
vom
30.
August
und
1.
September
2022
betreffend
Nichter werbstätigenbeiträge
2016
bis
2022
(Urk.
7/332).
Zur
Be gründung
machten
sie
im
Wesentlichen
geltend,
dass
sie
in
den
Jahren
2016
bis
2022
jeweils
eine
selbständige
Erwerbs tätigkeit
ausgeübt
hätten
(Urk.
7/332).
Bezüglich
des
Beitragsjahres
2016
brachte n
sie
insbesondere
vor,
dass
die
Verjährung
für
die
Beitragsfestsetzung
bereits
eingetreten
sei
(Urk.
7/332/7).
Das
kantonale
Steuer amt
Zürich
meldete
der
Ausgleichskasse
sodann
am
19.
April
2023
das
Vermögen
der
Ehegatten
X.___
und
Y.___
per
31.
Dezember
202 0
(Urk.
7/349).
Gestützt
darauf
erliess
die
Aus gleichskasse
am
17.
August
2023
die
definitive
Verfügung
betref fend
Nichter werbstätigenbeiträge
für
d as
Jahr
2020
( Urk.
7/362 ) .
Mit
Verfü gung en
vom
22.
August
2023
setzte
die
Ausgleichskasse
die
persönlichen
Beiträge
von
X.___
als
Nichterwerbs tätige
für
d ie
Jahr e
2017
bis
2019
definitiv
fest
( Urk.
7/370-37 2 ,
samt
der
Verzugszins en
auf
den
auszu gleichenden
persönlichen
Beiträgen,
Urk.
7/364-369) .
Am
14.
September
2023
erhob
X.___
Einsprache
gegen
die
definitiven
Verfügungen
betreffend
Nichterwerbs tätigenbeiträge
für
die
Jahre
2017
bis
2020
(Urk.
7/378).
Mit
dieser
Eingabe
machte
sie
überdies
geltend,
dass
gemäss
telefonische r
Auskunft
im
August
2022
eine
definitive
Verfügung
für
das
Jahr
2016
erlassen
worden
sei.
Sie
habe
aber
keine
solche
Verfügung
erhalten .
Jedenfalls
habe
sie
ge g en
die
Erhebung
von
Nichterwerbstätigenbeiträgen
für
das
Jahr
2016
bereits
am
3.
Oktober
2022
Einsprache
erhoben
( Urk.
7/378/2).
Am
17.
April
2024
entsch ie d
die
Ausgleichs kasse
über
die
Einsprachen
von
X.___
vom
3.
Oktober
2022
sowie
14.
September
2023.
Bezüglich
des
Beitragsjahres
2016
hiess
sie
die
Einsprache
gut
und
hob
die
Verfügung
bzw.
Rechnung
vom
31 .
August
2023
(Urk.
7/297)
auf
mit
der
Begründung ,
dass
infolge
Eintritt
der
Verjährung
f ür
das
Beitragsjahr
2016
keine
Nicht erwerbstätigenbeiträge
mehr
erhoben
werden
könnten
(Urk.
2
S.
2-3).
Im
Übrigen
wies
sie
die
Einsprachen
ab
und
hielt
an
ihren
Verfügungen
vom
17.
und
22.
August
2023
(Urk.
7/262,
Urk.
7/370-372)
fest,
womit
sie
entschied,
dass
X.___
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2017
bis
31.
Dezember
2020
Nichterwerbs tätigenbeiträge
zu
leisten
habe
(Urk.
2
S.
3). 2. 2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
2 1.
Mai
2024
Beschwerde
( Urk.
1).
Sie
beantragte,
dass
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
und
die
voran gegangenen
Beitragsverfügungen
2017
bis
2020
aufzuheben
seien
(Urk.
1
S.
2). 2.2
Mit
Beschwerdeantwort
vom
14.
Juni
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
Kassenakten,
Urk.
7/1-408),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
18.
Juni
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. 4.
Zu
ergänzen
ist,
dass
die
Beschwerdegegnerin
mit
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
entschied,
dass
Y.___
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2017
bis
31.
Dezember
2020
Nichterwerbstätigenbeiträge
zu
leisten
habe.
Die
von
Y.___
dagegen
am
21.
Mai
2024
erhobene
Beschwerde
war
Gegenstand
des
Verfahrens
AB.2024.00034
und
wurde
mit
Urteil
heutigen
Datums
abge wiesen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Versicherten
sind
beitragspflichtig,
solange
sie
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
( Art.
3
Abs.
1
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenen ver sicherung,
AHVG,
in
der
vorliegend
anwendbaren,
bis
3 1.
Dezember
2023
gültig
gewesenen
Fassung).
Für
Nichterwerbstätige
beginnt
die
Beitragspflicht
am
1.
Januar
nach
Vollendung
des
20.
Altersjahres
und
dauert
bis
zum
Ende
des
Monats,
in
dem
die
versicherte
Person
das
Referenzalter
nach
Art.
21
Abs.
1
AHVG,
das
heisst
das
65.
Altersjahr,
erreicht
(Art.
3
Abs.
1 bis
AHVG).
Die
eigenen
Beiträge
eines
Nichterwerbstätigen
gelten
als
bezahlt,
sofern
der
erwerbstätige
Ehegatte
Beiträge
von
mindestens
der
doppelten
Höhe
des
Mindestbeitrages
bezahlt
hat
(Art.
3
Abs.
3
lit.
a
AHVG).
Die
Beiträge
der
erwerbstätigen
Versicherten
werden
in
Prozenten
des
Einkom mens
aus
unselbständiger
und
selbständiger
Erwerbstätig keit
festgesetzt
( Art.
4
Abs.
1
AHVG).
Für
den
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2018
galt
sodann:
Beträgt
das
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbs tätigkeit
Fr.
9'300.--
(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
9'400.--
(2019-2020)
oder
weniger
im
Jahr,
so
ist
der
jährliche
Mindestbeitrag
von
Fr.
392.--(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
395.--
(2019)
beziehungsweise
Fr.
409.--
(2020)
zu
ent richten
( Art.
8
Abs.
2
Satz
1
AHVG,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpassungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO) .
Die
IV-
und
EO-Beiträge
bemessen
sich
analog
zu
den
AHV-Beiträgen
(Art.
2
und
Art.
3
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung,
IVG;
Art.
26
und
Art.
27
des
Bundesgesetzes
über
den
Erwerbsersatz,
EOG). 1.2
Erwerbstätige,
die
im
Kalenderjahr,
gegebenenfalls
mit
Einschluss
des
Arbeit geberbeitrages,
weniger
als
den
Mindestbeitrag
(2017
und
2018:
Fr.
392.--,
2019:
Fr.
395.--
,
2020:
Fr.
409.--,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpas sungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO)
entrichten ,
gelten
als
Nichterwerbstätige
(Art.
10
Abs.
1
Satz
3
AHVG).
Nichterwerbstätige
bezahlen
einen
Beitrag
nach
ihren
sozialen
Verhältnissen
(Art.
10
Abs.
1
Satz
1
AHVG)
beziehungsweise
—
bei
Nichterwerbstätigen,
für
die
nicht
der
jährliche
Mindestbeitrag
vorgesehen
ist
(vgl.
Art.
10
Abs.
2
AHVG)
—
aufgrund
ihres
Vermögens
und
Renteneinkommens
( Art.
28
Abs.
1
der
Verord nung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung,
AHVV).
Der
Bundesrat
erlässt
nähere
Vorschriften
über
den
Kreis
der
Personen,
die
als
Nichterwerbstätige
gelten,
und
über
die
Bemessung
der
Beiträge
(Art.
10
Abs.
3
Satz
1
AHVG). 1.3 1.3.1
Personen,
die
nicht
dauernd
voll
erwerbstätig
sind,
leisten
die
Beiträge
wie
Nicht erwerbstätige,
wenn
ihre
Beiträge
vom
Erwerbseinkommen
zusammen
mit
denen
ihres
Arbeitgebers
in
einem
Kalenderjahr
nicht
mindestens
der
Hälfte
des
Beitra ges
nach
Art.
28
AHVV
entsprechen.
Ihre
Beiträge
vom
Erwerbseinkommen
müs sen
auf
jeden
Fall
den
Mindestbeitrag
nach
Art.
28
AHVV
erreichen
( Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV).
Besteht
eine
Beitragspflicht
wie
für
Nichterwerbstätige,
so
ist
Art.
30
AHVV
an wendbar
( Art.
28 bis
Abs.
2
AHVV). 1.3.2
Eine
volle
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV
liegt
in
der
Regel
vor,
wenn
für
die
(selbständige
oder
unselbständige)
Tätigkeit
ein
erheblicher
Teil
der
im
betreffenden
Erwerbszweig
üblichen
Arbeitszeit
aufgewendet
wird.
Diese
Voraussetzung
ist
nach
der
Verwaltungspraxis
und
Rechtsprechung
erfüllt,
wenn
die
beitragspflichtige
Person
während
mindestens
der
halben
üblichen
Arbeitszeit
tätig
ist
(BGE
140
V
3 3 8
E.
1.2
mit
Hinweis
auf
BGE
115
V
161
E.
10d ;
Urteil
des
Bundesgerichts
H
29/06
vom
6.
Februar
2007
E.
3.1 ;
Rz.
2039
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherung en
[ BSV ]
über
die
Beiträge
der
Selbständig erwerbenden
und
Nichterwerbstätigen
[WSN]
in
der
AHV,
IV
und
EO ,
in
der
seit
1.
Januar
2016
geltenden
Fassung,
Stand
1.
Januar
2025 ) . 1.4
Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Der
Untersuchungs grundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2).
Der
Untersuchungsgrundsatz
schliesst
die
Beweislast
im
Sinne
einer
Beweis führungslast
begriffsnotwendig
aus.
Im
Sozialversicherungsprozess
tragen
mithin
die
Parteien
in
der
Regel
eine
Beweislast
nur
insofern,
als
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Ungunsten
jener
Partei
ausfällt,
die
aus
dem
unbewiesen
gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst
Platz,
wenn
es
sich
als
unmöglich
erweist,
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund
einer
Beweiswürdigung
einen
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
die
Wahrscheinlichkeit
für
sich
hat,
der
Wirklichkeit
zu
entsprechen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
vom
4.
März
2021
E.
3.2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2).
Bleiben
jedoch
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständigkeit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachen fest stellung
bestehen,
ist
weiter
zu
ermitteln,
soweit
von
zusätzlichen
Abklärungs massnahmen
noch
neue
wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom
24.
August
2018
E.
3.3.2
mit
Hinweis). 2. 2.1
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
führte
die
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
sich
die
sozialversicherungs recht liche
Beitragspflicht
von
Nichterwerbstätigen
unter
anderem
danach
richte,
ob
die
versicherte
Person
bei
der
Berufsausübung
als
dauernd
voll
erwerbstätig
gelte.
Das
Bundesgericht
habe
sodann
festgehalten,
dass
eine
Tätig keit
nicht
als
selbständige
Erwerbstätigkeit
anerkannt
werden
könne,
wenn
diese
nur
zum
Schein
ausgeübt
werde.
Gleiches
gelte,
wenn
die
Tätigkeit
keinen
er werb lichen
Charakter
aufweise.
Dies
treffe
auf
die
blosse
Liebhaberei
zu.
Des
Weiteren
sei
zu
beachten,
dass
Selbständigerwerbende,
die
über
Jahre
hinweg
nur
Verluste
gene rieren
würden,
unter
Umständen
gar
keine
Gewinnerzielungsabsicht
hätten
(Urk.
2
S.
2).
Die
Beschwerde führerin
sei
zwar
ihrer
Kasse
seit
1.
Juni
1999
als
Selbständigerwerbende
angeschlossen.
Sie
habe
in
der
Zeitperiode
von
20 15
bis
2020
aber
kein
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
er zielt.
Hinzu
komme,
dass
in
den
Kassenakten
die
Beitragsjahre
2022
bis
2024
mit
einem
provisorischen
Erwerbseinkommen
von
nur
Fr.
5’207 .--
erfasst
seien.
Am
1.
September
2022
sei
eine
rückwirkende
Erfassung
als
Nichterwerbstätige
vor genommen
worden,
weil
die
Beschwerdeführer in
und
ihr
Ehemann
gemäss
ihren
Abklärungen
ihren
Lebensunterhalt
unmöglich
durch
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
bestreiten
könnten.
Da
die
Beschwerde führerin
ihre
Beitragspflicht
als
Selbständigerwerbende
nicht
erfüllt
habe,
sei
sie
als
Nichterwerbstätige
zu
qualifizieren
( Urk.
2
S.
2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
sie
mit
ihrer
Agentur
« A.___ »
seit
1999
als
Beraterin
im
Bereich
public
relations
(PR)
selbständig
erwerbstätig
sei.
Sie
unterstütz e
Unternehmen
in
PR-Fragen,
insbesondere
in
der
Kommunikation,
auf
Social
Media
und
betreffend
Corporate
Identity
( Urk.
1
S.
5) .
Im
hier
zu
prüfen d en
Zeitraum
(2017
bis
2020)
habe
sie
diverse
Kundenaufträge
durchgeführt .
Diesbezüglich
könne
sie
auf
die
aufgelegte
Tabelle
«Tätigkeit
A.___
2016
-
2021»
( Urk.
3/13)
ver weisen
( Urk.
1
S.
5) .
Darüber
hinaus
sei
sie
für
ihren
Ehemann,
welcher
das
Einzelunternehmen
« B.___ »
führe,
tätig
ge wesen
( Urk.
1
S.
5) .
Dies
sei
aus
der
ebenfalls
eingereichten
Tabelle
«Tätigkeit
für
B.___ »
( Urk.
3/7)
ersichtlich
( Urk.
1
S.
5).
Sie
habe
die
« B.___ »
im
Allgemeinen
und
insbesondere
betreffend
die
Ver marktung
der
Produkte
(beispielsweise
Erstellung
der
Werbematerialien
und
der
ersten
Variante
der
Homepage
inkl.
Webshop )
unterstützt .
Im
2016
hätten
die
Ehegatten
mit
einem
neuen
Projekt
der
« B.___ »
begonnen.
Dabei
habe
es
sich
um
den
Verkauf
von
Grillzubehör
gehandelt
( Urk.
1
S.
3).
Für
dieses
Projekt
habe
sie
zusammen
mit
ihrem
Ehe mann
den
Businessplan
erstellt,
ein
Marketing-
und
Ver triebskonzept
entwickelt ,
Verhandlungen
mit
dem
Importeur
aufgenommen
und
einen
Lagerbestand
geschaffen
( Urk.
1
S.
3).
Dieser
Aufwand
habe
sich
schon
bald
aus bezahlt ,
denn
das
Geschäft
mit
dem
Grillzubehör
laufe
in zwischen
sehr
gut .
Der
Umsatz
sei
von
ca.
F r.
40'000 .--
im
Jahr
2016
auf
rund
Fr.
850'000 .--
im
Jahr
2022
gestiegen
(Urk.
1
S.
4) .
Daneben
habe
es
noch
ein
weiteres
Projekt
gegeben.
Sie
habe
z usammen
mit
ihrem
Ehemann
i n
den
oberen
Stockwerken
ihres
Wohn hauses
drei
Gästezimmer
her gerichtet
und
unter
dem
Namen
« C.___ »
ein
Bed
&
Breakfast
eröffnet.
Die
Zimmer
könn t en
über
eine
eigens
dafür
erstellte
Web site
oder
über
eine
auf
die
V ermietung
von
Wohnräumen
spezialisierte
Plattform
im
Internet
gebucht
werden.
Zu
Beginn
sei
der
Aufwand
gross
gewesen.
Die
Zimmer
seien
re no vier t
und
um gebaut
worden.
Zudem
hätten
sie
unter
ande rem
im
Jahr
2018
über
F r.
20'000 .--
in
d ie
Möblierung
investiert .
Dieser
Aufwand
habe
sich
aber
innert
kurzer
Zeit
ausgezahlt.
Beim
Start
im
Jahr
2018
hätten
sie
Fr.
25'500.--
Umsatz
erzielt.
Im
Jahr
2019
sei
der
Umsatz
auf
Fr.
61 '000 .--
an ges tiegen.
Im
Jahr
2020
hätten
sie
wegen
Corona
weniger
Gäste
gehabt,
was
sich
auch
auf
die
Umsatzzahlen
(Rückgang
auf
Fr.
48'000 .--)
niedergeschlagen
habe.
In
den
Jahren
2021
und
2022
hätten
sie
sodann
einen
Umsatz
von
Fr.
57'000.--
beziehungsweise
Fr.
65'000.--
verzeichnen
können.
Und
für
das
Jahr
2023
könnten
sie
voraus sichtlich
gar
einen
Umsatz
von
über
Fr.
70'000.--
verbuchen
(Urk.
1
S.
4 ) .
Daraus
werde
ersichtlich,
dass
sie
in
der
hier
zu
prüfenden
Zeit periode
mit
Erwerbsabsicht
gehandelt
habe ,
weshalb
sie
AHV-beitragsrechtlich
als
Selbständigerwerbende
zu
qualifizieren
sei
(Urk.
1
S.
7-9).
Angesichts
der
mit
den
eingereichten
Unterlagen
belegten
Arbeitsstunden
(Urk.
1
S.
5)
könne
sodann
auch
nicht
gesagt
werden,
dass
sie
nicht
dauernd
voll
erwerbstätig
gewesen
sei,
und
folglich
in
Anwendung
von
28 bis
Abs.
1
AHVV
ihre
Sozialver sicherungs beiträge
als
Nichterwerbstätige
bezahlen
müsste
(Urk.
1
S.
9) . 3.
3.1
Ob
die
von
der
Beschwerdeführerin
in
den
Jahren
2017
bis
2020
ausgeübten
Tätigkeiten
als
selbständige
Erwerbstätigkeit
zu
qualifizieren
sind,
kann
offen
bleiben,
denn
die
Beschwerdeführer in
vermochte
n icht
aufzuzeigen ,
dass
ihre
Tätigkeit en
dauernd
und
voll
auf
Erwerb
gerichtet
war en
( Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV;
E.
1.3
vorstehend). 3.2
Wie
festgehalten
(E.
1.3.2)
liegt
e ine
volle
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV
in
der
Regel
vor,
wenn
die
beitragspflichtige
Person
während
mindestens
der
halben
üblichen
Arbeitszeit
tätig
ist .
Die
Beschwerde führerin
führte
auf
Anfrage
der
Beschwerdegegnerin
hin
am
26.
November
2020
aus,
dass
sie
seit
2015
als
Selbständigerwerbende
weniger
als
50
%
gearbeitet
habe
(Urk.
7/244).
Praxisgemäss
stellen
die
Gerichte
im
Bereich
des
Sozialversiche rungsrechts
in
der
Regel
auf
die
sogenannten
spontanen
«Aussagen
der
ersten
Stunde»
ab,
denen
in
beweismässiger
Hinsicht
grösseres
Gewicht
zukommt
als
späteren
Darstellungen,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
nachträglichen
Über legungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168
E.
5.2.2,
121
V
45
E.
2a,
je
m.w.H.).
Die
früheren
Aussagen
der
Beschwerdeführerin
sind
mithin
beweismässig
höher
zu
gewichten,
als
ihre
Vorbringen
i m
vorliegenden
Beschwerdeverfahren ,
in
dem
ihr
Beitragsstatut
zu
beurteilen
ist. 3. 3 3.3.1
Im
vorliegenden
Verfahren
bringt
d ie
Beschwerdeführerin
nunmehr
vor,
dass
sie
für
ihre
verschiedenen
Projekte
im
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2020
die
folgende
Anzahl
von
Stunden
gearbeitet
habe:
2017:
1 ’ 000
Stunden,
2018:
1'175
Stunden,
2019:
1’405
Stunden,
2020:
1 ’ 005
Stunden ,
zuzüglich
Aufwand
für
externe
Aufträge
mit
einem
Umsatz
von
Fr.
16'700.--
(Urk.
1
S.
5 ).
Daraus
hat
sie
wiederum
abgeleitet,
dass
sie
in
der
besagten
Zeit
eine
volle
Erwerbs tätigkeit
ausgeübt
habe.
Bezüg lich
des
Letzteren
verwies
sie
auf
die
bundes gerichtliche
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_272/2021
vom
14.
Oktober
2021
E.
6.1),
wonach
von
einer
vollen
Erwerbstätigkeit
auszugehen
sei,
wenn
pro
Kalender jahr
über
900
Arbeits stunden
geleisteten
würden
(Urk.
1
S.
9 ). 3. 3 .2
Wie
die
Beschwerdeführerin
weiter
ausgeführt
hat,
war
sie
in
der
besagten
Zeit
überwiegend
für
ihren
Ehemann
tätig
(Urk.
1
S.
5).
Die
Tätigkeit
für
die
« B.___ »
kann
aber
nicht
als
Erwerbstätigkeit
der
Beschwerdeführerin
angerechnet
werden.
Zum
einen
deshalb,
weil
sie
ihrem
Ehemann
gemäss
ihren
Angaben
ihre
Arbeit
seinerzeit
nicht
in
Rechnung
ge stellt
hat
(Urk.
1
S.
6)
und
ihre
Einkünfte
bzw.
Verluste
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
in
der
Zeit
von
2017
bis
2020
für
die
direkte
Bundessteuer
bereits
rechtskräftig
veran lagt
wurde n
(2017:
Veranlagung
vom
1.
Oktober
2019
mit
-
Fr.
7 3 '556
[Steuermeldung
2017
vom
2 3.
Juni
2020,
Urk.
7/226 ] ;
2018:
Veranlagung
vom
3.
Juni
2021
mit
-
Fr.
2'400.--
[Steuermeldung
2018
vom
1 5.
Februar
2022,
Urk.
7/261];
2019:
Veranlagung
vom
2 8.
August
2021
mit
-
Fr.
10 '014.--
[Steuermeldung
2019
vom
8.
September
2022,
Urk.
7/308] ;
2020:
Veranlagung
vom
2 7.
August
2022
mit
Fr.
3'602.--
[Steuermeldung
2020
vom
1 9.
April
2023,
Urk.
7/350]) .
Da
die
geltend
gemachten
Arbeitss tunden
für
die
Projekte
des
Ehe mannes
mangels
Rechnungsstellung
von
den
Steuerbehörden
bei
der
Steuer veranlagung
nicht
berücksichtigt
wurden
(was
letztlich
auch
ohne
Konsequenz
gewesen
wäre,
hätten
sich
nur
die
Verluste
des
Ehemannes
entsprechend
vergrössert) ,
ist
deren
Berücksichtigung
i m
AHV-Beitragsverfahren
ebenfalls
nicht
möglich
(Grundsatz
der
steuer-
und
AHV-rechtlichen
Parallelität,
vgl.
BGE
140
V
241
E.
4.2) .
Und
zum
anderen ,
weil
sich
der
tatsächliche
Zeitaufwand
der
Beschwerdeführerin
auch
durch
weitere
Abklärungen
des
Sozialversiche rungsgerichts
nicht
zuver lässig
ermittelt
liesse,
selbst
wenn
ein
Auftragsver hältnis
zum
Ehemann
bejaht
werden
könnte .
Für
diesbezügliche
Auskünfte
könnte
nämlich
nur
auf
die
Beschwerdeführerin
selbst
und
ihre n
Ehemann
zurückgegriffen
werden .
Wie
bereits
im
Urteil
AB.2024.000 34
in
Sachen
des
Ehemannes
ausgeführt
wird,
existieren
für
die
genannten
Projekte
keine
von
unabhängigen
Dritten
geprüfte
Arbeitsrapporte
oder
ähnliche
Belege,
die
den
tatsächlich
betriebenen
Arbeits aufwand
objektiv
überprüfen
liessen,
und
lässt
sich
eine
Abgrenzung
des
auf
Erwerb
gerichteten
Aufwandes
zum
Einsatz
im
Sinne
eines
privaten
Vergnügen s
nicht
bewerkstelligen.
Ferner
sind
die
Projekte
jedenfalls
im
hier
zu
beurteilenden
Zeitraum
als
solche
ohne
Gewinnerzielungsabsicht
zu
qualifizieren.
Dies
muss
daher
auch
für
die
Mitarbeit
der
Beschwerdeführerin
gelten.
Wenn
von
der
eigenen
Zusam menstellung
der
Beschwerdeführerin
Tabelle
«Tätig keit
A.___
2016
-
2021»
(Urk.
3/13)
der
geltend
gemachte
Zeitaufwand
für
die
Mithilfe
bei m
erwähnten
Projekt
ihres
Eh emannes
zum
Aufbau
eines
Verkaufs
von
Grillzubehör
(E.
2.2)
abgezogen
wird,
reduzieren
sich
die
Arbeitsstunden
der
Beschwerdeführerin
im
Zeitraum
von
2017
bis
2020
deutlich ,
wie
sich
aus
der
nachstehende n
Zusammenstellung
ergibt .
Zu
ihren
Gunsten
werden
bei
dieser
Zusammenstellung
auch
die
geltend
gemachten
Stunden
für
die
Zimmerver mietung
in
d er
von
den
Ehegatten
X.___
und
Y.___
bewohnten
Liegenschaft
berück sichtigt,
denn
die
vorlie genden
Akten
sprechen
dafür,
dass
dies
nicht
ein
alleiniges
Projekt
des
Ehemannes
ist.
Vielmehr
inseriert
die
Beschwerdeführerin
auch
als
Host
(Urk.
3/12),
weshalb
von
einer
gemeinsamen
Unternehmung
auszugehen
ist :
2017:
259.5
Stunden
(Urk.
3/ 13
S.
2 ,
inkl.
50
Stunden
für
« C.___ »
[ gemäss
Zusammenstellung
des
Zeitaufwandes
der
Beschwerdeführerin
durch
ihren
Ehemann] ,
Urk.
3/7
S.
2)
2018:
3 7 4.75
Stunden
(Urk.
3/13
S.
3,
inkl.
40
Stunden
für
die
Erstellung
der
Website
für
« C.___ »,
Urk.
3/7
S.
3)
2019:
395
Stunden
(Urk.
3/13
S.
4,
inkl.
50
Stunden
für
« C.___ »,
Urk.
3/7
S.
4)
2020:
152.25
Stunden
(Urk.
3/14
S.
5,
inkl.
35
Stunden
für
« C.___ »,
Urk.
3/7
S.
4).
Daraus
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdeführerin
i m
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2020
nicht
dauern d
voll
erwerbstätig
war,
selbst
wenn
zu
ihren
Gunsten
die
anrechen baren
Stunden
auf
Basis
der
von
ihr
angegeben
Zahlen
berechnet
werden.
Dies
entspricht
auch
ihrer
im
November
2020
getätigten
schriftlichen
Auskunft
(E.
3.2). 3.3 .3
Wie
festgehalten
(E.
3. 3 .2),
resultierte
in
den
Jahren
2017
bis
2019
gemäss
den
Steuerveranlagungen
aus
der
Ausübung
der
Tätigkeiten
der
Beschwerdeführerin
jeweils
ein
Verlust
beziehungsweise
kein
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbs tätigkeit,
womit
sie
als
Selbständige r werbende
jeweils
den
Mindestbeitrag
bezahlen
müsste
(vgl.
E.
1.1),
welcher
die
Hälfte
der
als
Nichterwerbstätige
geschuldeten
AHV/IV/EO-Beiträge
nicht
erreicht
(2017:
Fr.
4'868.75,
2018:
Fr.
4'561.25,
2019:
Fr.
7'636.25,
Urk.
7/370-372).
Entsprechendes
gilt
für
das
Jahr
202 0.
Zwar
wurde
die
Beschwerdeführerin
für
die
direkte
Bundessteuer
am
2 7.
August
2022
mit
einem
Erwerbseinkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätig keit
in
der
Höhe
von
Fr.
3'602.--
veranlagt
(Steuer meldung
2020
vom
19.
April
2023,
Urk.
7/350).
Gemäss
der
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
wäre
aber
auch
hier
der
AHV/IV/EO -Mindest beitrag
in
der
Höhe
von
Fr.
496.--
zu
bezahlen
( E.1.1,
vgl.
Urk.
7/355/1).
Am
1 7.
August
2023
errechnete
die
Beschwerde gegnerin
AHV/IV/EO-Beiträge
als
Nichterwerbs tätige
in
der
Höhe
von
Fr.
8'651.-
( Urk.
7/362/1).
3.3.4
Abschliessend
bleibt
festzuhalten,
dass
der
Ehegatte
der
Beschwerdeführerin
für
die
Beitragsjahre
2017
bis
2020
nicht
den
doppelten
Mindestbeitrag
auf
Erwerbs einkommen
abführte,
weshalb
ihre
eigenen
Beiträge
nicht
als
bezahlt
gelten
(E.
1.1). 3.4
Nach
dem
Gesagten
hat
d ie
Beschwerdeführerin
in
der
hier
zu
prüfenden
Zeitperiode
vom
2017
bis
2020
somit
als
Nichterwerbstätige
Beiträge
zu
ent richten. 4.
Diese
Erwägungen
führen
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Barbara
Stötzer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher