opencaselaw.ch

AB.2024.00035

Die Beschwerdeführerin war zu prüfenden Zeitraum nicht dauernd voll erwerbstätig und die den Beiträge aus Erwerbstätigkeit sind kleiner als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge. Sie hat Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1967,

ist

seit

2001

mit

Y.___ ,

geboren

1968,

ver heiratet

( Urk.

7/17,

Urk.

7/22).

Sie

war

ab

dem

1.

Juli

1999

als

Selbständigerwer bende

im

Bereich

Kommunikationsberatung

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

angeschlossen

( Urk.

7/1/4,

Urk.

7/3/1).

Zu

Beginn

mietete

sie

für

die

Ausübung

ihrer

Tätigkeit

ein

gemeinschaftlich

genutztes

Büro

an

der

«…»- strasse

in

Zürich

( Urk.

7/2 ,

Urk.

7/8 ).

A m

1 1.

Mai

2001

wurde

ihr

Einzelunternehmen

mit

der

Firma

Z.___

(heute:

A.___ )

in

das

Handelsregister

des

Kanton s

Zürich

eingetragen

(Internetauszug

Handels register

des

Kantons

Zürich

vom

24.

Juli

2025) .

In

der

Folge

verlegte

X.___

das

Domizil

ihres

Einzelunternehmens

in

die

zusammen

mit

Y.___

be wohnte

Liegenschaft

an

der

«…»- strasse

in

Zürich

(Änderung

des

Handelsregistereintrages

per

2 5.

März

2002

[Tagesregister datum] ;

Urk.

7/22 ).

Mit

Schreiben

vom

21.

November

2020

ersuchte

die

Ausgleichskasse

X.___

um

Auskünfte

hinsichtlich

ihrer

Arbeitszeit

im

Hinblick

auf

eine

Prüfung

ihrer

sozialversicherungsrechtlichen

Stellung

(Urk.

7/243).

Mit

Unterschrift

vom

26.

November

2020

bestätigte

die

Versicherte,

dass

sie

seit

2015

weniger

als

50

%

selbständig

erwerbstätig

sei

(Urk.

7/244).

Im

weiteren

Verlauf

führte

die

Ausgleichskasse

eine

Überprüfung

des

Beitragsstatuts

von

X.___

und

Y.___

durch.

Im

Zuge

dieser

Abklä rungen

retournierten

ihr

X.___

und

Y.___

den

am

11.

November

2021

ausgefüllten

Fragebogen

für

Nichterwerbstätige

(Urk.

7/255/1-4).

Darin

gaben

sie

an,

dass

sie

per

31.

De zember

2020

über

ein

Vermögen

in

der

Höhe

von

Fr.

6'006'883.--

verfügt

hätten

und

als

Selbständigerwerbende

wenig

Gewinn

erzielen

würden

(Urk.

7/ 255 /2-3).

Dazu

reichten

sie

die

ersten

vier

Seiten

ihrer

Steuererklärung

2020

ein

(Urk.

7/255/5-8).

N ach

Prüfung

der

eingereichten

Unterlagen

teilte

die

Aus gleichskasse

X.___

mit

Schreiben

vom

31.

August

2022

mit,

dass

sie

sie

rückwirkend

ab

1.

Januar

2016

als

Nichterwerbstätige

erfasst

habe

(Urk.

7/277).

Am

selben

Tag

stellte

sie

ihr

für

das

Beitragsjahr

2016

zu

bezahlende

Nichter werbstätigenb eiträge

in

der

Höhe

von

Fr.

8 '746.55

(einschliesslich

Verwaltungskosten

und

Verzugszinsen)

in

Rechnung

(Urk.

7/297/1 ;

erneut

am

1.

September

2022

über

den

Betrag

von

Fr.

8'721.35,

Urk.

7/307 )

und

erhob

von

der

Versicherten

auf

Basis

der

Selbstangaben

Akontobeiträge

als

Nichterwerbs tätige

für

die

Beitragsjahre

2017

bis

202 2

(Urk.

7/284- 289)

samt

Verzugszinsen

(Urk.

7/278-283;

erneut

a m

1.

September

2022

für

die

Beitragsnachforderungen

2018

bis

2020 ,

Urk.

7/300- 302).

Alsdann

erhielt

die

Ausgleichskasse

am

13.

September

2022

die

Steuer mel dungen,

mit

welchen

das

kantonale

Steueramt

Zürich

bezüglich

der

Steuerjahre

2017

bis

2019

das

Vermögen

von

X.___

und

Y.___

meldete

(Urk.

7/ 318,

Urk.

7/321-322 ) .

Mit

Eingabe

vom

3.

Oktober

2022

erhoben

die

Eheleute

X.___

und

Y.___

Einsprache

ge gen

die

Akontoverfügungen

und

Rechnungen

vom

30.

August

und

1.

September

2022

betreffend

Nichter werbstätigenbeiträge

2016

bis

2022

(Urk.

7/332).

Zur

Be gründung

machten

sie

im

Wesentlichen

geltend,

dass

sie

in

den

Jahren

2016

bis

2022

jeweils

eine

selbständige

Erwerbs tätigkeit

ausgeübt

hätten

(Urk.

7/332).

Bezüglich

des

Beitragsjahres

2016

brachte n

sie

insbesondere

vor,

dass

die

Verjährung

für

die

Beitragsfestsetzung

bereits

eingetreten

sei

(Urk.

7/332/7).

Das

kantonale

Steuer amt

Zürich

meldete

der

Ausgleichskasse

sodann

am

19.

April

2023

das

Vermögen

der

Ehegatten

X.___

und

Y.___

per

31.

Dezember

202 0

(Urk.

7/349).

Gestützt

darauf

erliess

die

Aus gleichskasse

am

17.

August

2023

die

definitive

Verfügung

betref fend

Nichter werbstätigenbeiträge

für

d as

Jahr

2020

( Urk.

7/362 ) .

Mit

Verfü gung en

vom

22.

August

2023

setzte

die

Ausgleichskasse

die

persönlichen

Beiträge

von

X.___

als

Nichterwerbs tätige

für

d ie

Jahr e

2017

bis

2019

definitiv

fest

( Urk.

7/370-37 2 ,

samt

der

Verzugszins en

auf

den

auszu gleichenden

persönlichen

Beiträgen,

Urk.

7/364-369) .

Am

14.

September

2023

erhob

X.___

Einsprache

gegen

die

definitiven

Verfügungen

betreffend

Nichterwerbs tätigenbeiträge

für

die

Jahre

2017

bis

2020

(Urk.

7/378).

Mit

dieser

Eingabe

machte

sie

überdies

geltend,

dass

gemäss

telefonische r

Auskunft

im

August

2022

eine

definitive

Verfügung

für

das

Jahr

2016

erlassen

worden

sei.

Sie

habe

aber

keine

solche

Verfügung

erhalten .

Jedenfalls

habe

sie

ge g en

die

Erhebung

von

Nichterwerbstätigenbeiträgen

für

das

Jahr

2016

bereits

am

3.

Oktober

2022

Einsprache

erhoben

( Urk.

7/378/2).

Am

17.

April

2024

entsch ie d

die

Ausgleichs kasse

über

die

Einsprachen

von

X.___

vom

3.

Oktober

2022

sowie

14.

September

2023.

Bezüglich

des

Beitragsjahres

2016

hiess

sie

die

Einsprache

gut

und

hob

die

Verfügung

bzw.

Rechnung

vom

31 .

August

2023

(Urk.

7/297)

auf

mit

der

Begründung ,

dass

infolge

Eintritt

der

Verjährung

f ür

das

Beitragsjahr

2016

keine

Nicht erwerbstätigenbeiträge

mehr

erhoben

werden

könnten

(Urk.

2

S.

2-3).

Im

Übrigen

wies

sie

die

Einsprachen

ab

und

hielt

an

ihren

Verfügungen

vom

17.

und

22.

August

2023

(Urk.

7/262,

Urk.

7/370-372)

fest,

womit

sie

entschied,

dass

X.___

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2017

bis

31.

Dezember

2020

Nichterwerbs tätigenbeiträge

zu

leisten

habe

(Urk.

2

S.

3). 2. 2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

2 1.

Mai

2024

Beschwerde

( Urk.

1).

Sie

beantragte,

dass

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

und

die

voran gegangenen

Beitragsverfügungen

2017

bis

2020

aufzuheben

seien

(Urk.

1

S.

2). 2.2

Mit

Beschwerdeantwort

vom

14.

Juni

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

7/1-408),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

18.

Juni

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 Abs.

1

AHVG).

Für

den

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2018

galt

sodann:

Beträgt

das

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbs tätigkeit

Fr.

9'300.--

(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

9'400.--

(2019-2020)

oder

weniger

im

Jahr,

so

ist

der

jährliche

Mindestbeitrag

von

Fr.

392.--(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

395.--

(2019)

beziehungsweise

Fr.

409.--

(2020)

zu

ent richten

( Art.

E. 8 Abs.

2

Satz

1

AHVG,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpassungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO) .

Die

IV-

und

EO-Beiträge

bemessen

sich

analog

zu

den

AHV-Beiträgen

(Art.

2

und

Art.

3

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung,

IVG;

Art.

26

und

Art.

27

des

Bundesgesetzes

über

den

Erwerbsersatz,

EOG). 1.2

Erwerbstätige,

die

im

Kalenderjahr,

gegebenenfalls

mit

Einschluss

des

Arbeit geberbeitrages,

weniger

als

den

Mindestbeitrag

(2017

und

2018:

Fr.

392.--,

2019:

Fr.

395.--

,

2020:

Fr.

409.--,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpas sungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO)

entrichten ,

gelten

als

Nichterwerbstätige

(Art.

E. 10 Abs.

3

Satz

1

AHVG). 1.3 1.3.1

Personen,

die

nicht

dauernd

voll

erwerbstätig

sind,

leisten

die

Beiträge

wie

Nicht erwerbstätige,

wenn

ihre

Beiträge

vom

Erwerbseinkommen

zusammen

mit

denen

ihres

Arbeitgebers

in

einem

Kalenderjahr

nicht

mindestens

der

Hälfte

des

Beitra ges

nach

Art.

28

AHVV

entsprechen.

Ihre

Beiträge

vom

Erwerbseinkommen

müs sen

auf

jeden

Fall

den

Mindestbeitrag

nach

Art.

28

AHVV

erreichen

( Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV).

Besteht

eine

Beitragspflicht

wie

für

Nichterwerbstätige,

so

ist

Art.

30

AHVV

an wendbar

( Art.

28 bis

Abs.

2

AHVV). 1.3.2

Eine

volle

Erwerbstätigkeit

im

Sinne

von

Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV

liegt

in

der

Regel

vor,

wenn

für

die

(selbständige

oder

unselbständige)

Tätigkeit

ein

erheblicher

Teil

der

im

betreffenden

Erwerbszweig

üblichen

Arbeitszeit

aufgewendet

wird.

Diese

Voraussetzung

ist

nach

der

Verwaltungspraxis

und

Rechtsprechung

erfüllt,

wenn

die

beitragspflichtige

Person

während

mindestens

der

halben

üblichen

Arbeitszeit

tätig

ist

(BGE

140

V

3 3 8

E.

1.2

mit

Hinweis

auf

BGE

115

V

161

E.

10d ;

Urteil

des

Bundesgerichts

H

29/06

vom

6.

Februar

2007

E.

3.1 ;

Rz.

2039

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherung en

[ BSV ]

über

die

Beiträge

der

Selbständig erwerbenden

und

Nichterwerbstätigen

[WSN]

in

der

AHV,

IV

und

EO ,

in

der

seit

1.

Januar

2016

geltenden

Fassung,

Stand

1.

Januar

2025 ) . 1.4

Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Der

Untersuchungs grundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

Der

Untersuchungsgrundsatz

schliesst

die

Beweislast

im

Sinne

einer

Beweis führungslast

begriffsnotwendig

aus.

Im

Sozialversicherungsprozess

tragen

mithin

die

Parteien

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Bleiben

jedoch

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständigkeit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachen fest stellung

bestehen,

ist

weiter

zu

ermitteln,

soweit

von

zusätzlichen

Abklärungs massnahmen

noch

neue

wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom

24.

August

2018

E.

3.3.2

mit

Hinweis). 2. 2.1

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

führte

die

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

sich

die

sozialversicherungs recht liche

Beitragspflicht

von

Nichterwerbstätigen

unter

anderem

danach

richte,

ob

die

versicherte

Person

bei

der

Berufsausübung

als

dauernd

voll

erwerbstätig

gelte.

Das

Bundesgericht

habe

sodann

festgehalten,

dass

eine

Tätig keit

nicht

als

selbständige

Erwerbstätigkeit

anerkannt

werden

könne,

wenn

diese

nur

zum

Schein

ausgeübt

werde.

Gleiches

gelte,

wenn

die

Tätigkeit

keinen

er werb lichen

Charakter

aufweise.

Dies

treffe

auf

die

blosse

Liebhaberei

zu.

Des

Weiteren

sei

zu

beachten,

dass

Selbständigerwerbende,

die

über

Jahre

hinweg

nur

Verluste

gene rieren

würden,

unter

Umständen

gar

keine

Gewinnerzielungsabsicht

hätten

(Urk.

2

S.

2).

Die

Beschwerde führerin

sei

zwar

ihrer

Kasse

seit

1.

Juni

1999

als

Selbständigerwerbende

angeschlossen.

Sie

habe

in

der

Zeitperiode

von

20

E. 15 bis

2020

aber

kein

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

er zielt.

Hinzu

komme,

dass

in

den

Kassenakten

die

Beitragsjahre

2022

bis

2024

mit

einem

provisorischen

Erwerbseinkommen

von

nur

Fr.

5’207 .--

erfasst

seien.

Am

1.

September

2022

sei

eine

rückwirkende

Erfassung

als

Nichterwerbstätige

vor genommen

worden,

weil

die

Beschwerdeführer in

und

ihr

Ehemann

gemäss

ihren

Abklärungen

ihren

Lebensunterhalt

unmöglich

durch

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

bestreiten

könnten.

Da

die

Beschwerde führerin

ihre

Beitragspflicht

als

Selbständigerwerbende

nicht

erfüllt

habe,

sei

sie

als

Nichterwerbstätige

zu

qualifizieren

( Urk.

2

S.

2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

im

Wesentlichen

vor,

dass

sie

mit

ihrer

Agentur

« A.___ »

seit

1999

als

Beraterin

im

Bereich

public

relations

(PR)

selbständig

erwerbstätig

sei.

Sie

unterstütz e

Unternehmen

in

PR-Fragen,

insbesondere

in

der

Kommunikation,

auf

Social

Media

und

betreffend

Corporate

Identity

( Urk.

1

S.

5) .

Im

hier

zu

prüfen d en

Zeitraum

(2017

bis

2020)

habe

sie

diverse

Kundenaufträge

durchgeführt .

Diesbezüglich

könne

sie

auf

die

aufgelegte

Tabelle

«Tätigkeit

A.___

2016

-

2021»

( Urk.

3/13)

ver weisen

( Urk.

1

S.

5) .

Darüber

hinaus

sei

sie

für

ihren

Ehemann,

welcher

das

Einzelunternehmen

« B.___ »

führe,

tätig

ge wesen

( Urk.

1

S.

5) .

Dies

sei

aus

der

ebenfalls

eingereichten

Tabelle

«Tätigkeit

für

B.___ »

( Urk.

3/7)

ersichtlich

( Urk.

1

S.

5).

Sie

habe

die

« B.___ »

im

Allgemeinen

und

insbesondere

betreffend

die

Ver marktung

der

Produkte

(beispielsweise

Erstellung

der

Werbematerialien

und

der

ersten

Variante

der

Homepage

inkl.

Webshop )

unterstützt .

Im

2016

hätten

die

Ehegatten

mit

einem

neuen

Projekt

der

« B.___ »

begonnen.

Dabei

habe

es

sich

um

den

Verkauf

von

Grillzubehör

gehandelt

( Urk.

1

S.

3).

Für

dieses

Projekt

habe

sie

zusammen

mit

ihrem

Ehe mann

den

Businessplan

erstellt,

ein

Marketing-

und

Ver triebskonzept

entwickelt ,

Verhandlungen

mit

dem

Importeur

aufgenommen

und

einen

Lagerbestand

geschaffen

( Urk.

1

S.

3).

Dieser

Aufwand

habe

sich

schon

bald

aus bezahlt ,

denn

das

Geschäft

mit

dem

Grillzubehör

laufe

in zwischen

sehr

gut .

Der

Umsatz

sei

von

ca.

F r.

40'000 .--

im

Jahr

2016

auf

rund

Fr.

850'000 .--

im

Jahr

2022

gestiegen

(Urk.

1

S.

4) .

Daneben

habe

es

noch

ein

weiteres

Projekt

gegeben.

Sie

habe

z usammen

mit

ihrem

Ehemann

i n

den

oberen

Stockwerken

ihres

Wohn hauses

drei

Gästezimmer

her gerichtet

und

unter

dem

Namen

« C.___ »

ein

Bed

&

Breakfast

eröffnet.

Die

Zimmer

könn t en

über

eine

eigens

dafür

erstellte

Web site

oder

über

eine

auf

die

V ermietung

von

Wohnräumen

spezialisierte

Plattform

im

Internet

gebucht

werden.

Zu

Beginn

sei

der

Aufwand

gross

gewesen.

Die

Zimmer

seien

re no vier t

und

um gebaut

worden.

Zudem

hätten

sie

unter

ande rem

im

Jahr

2018

über

F r.

20'000 .--

in

d ie

Möblierung

investiert .

Dieser

Aufwand

habe

sich

aber

innert

kurzer

Zeit

ausgezahlt.

Beim

Start

im

Jahr

2018

hätten

sie

Fr.

25'500.--

Umsatz

erzielt.

Im

Jahr

2019

sei

der

Umsatz

auf

Fr.

61 '000 .--

an ges tiegen.

Im

Jahr

2020

hätten

sie

wegen

Corona

weniger

Gäste

gehabt,

was

sich

auch

auf

die

Umsatzzahlen

(Rückgang

auf

Fr.

48'000 .--)

niedergeschlagen

habe.

In

den

Jahren

2021

und

2022

hätten

sie

sodann

einen

Umsatz

von

Fr.

57'000.--

beziehungsweise

Fr.

65'000.--

verzeichnen

können.

Und

für

das

Jahr

2023

könnten

sie

voraus sichtlich

gar

einen

Umsatz

von

über

Fr.

70'000.--

verbuchen

(Urk.

1

S.

4 ) .

Daraus

werde

ersichtlich,

dass

sie

in

der

hier

zu

prüfenden

Zeit periode

mit

Erwerbsabsicht

gehandelt

habe ,

weshalb

sie

AHV-beitragsrechtlich

als

Selbständigerwerbende

zu

qualifizieren

sei

(Urk.

1

S.

7-9).

Angesichts

der

mit

den

eingereichten

Unterlagen

belegten

Arbeitsstunden

(Urk.

1

S.

5)

könne

sodann

auch

nicht

gesagt

werden,

dass

sie

nicht

dauernd

voll

erwerbstätig

gewesen

sei,

und

folglich

in

Anwendung

von

28 bis

Abs.

1

AHVV

ihre

Sozialver sicherungs beiträge

als

Nichterwerbstätige

bezahlen

müsste

(Urk.

1

S.

9) . 3.

3.1

Ob

die

von

der

Beschwerdeführerin

in

den

Jahren

2017

bis

2020

ausgeübten

Tätigkeiten

als

selbständige

Erwerbstätigkeit

zu

qualifizieren

sind,

kann

offen

bleiben,

denn

die

Beschwerdeführer in

vermochte

n icht

aufzuzeigen ,

dass

ihre

Tätigkeit en

dauernd

und

voll

auf

Erwerb

gerichtet

war en

( Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV;

E.

1.3

vorstehend). 3.2

Wie

festgehalten

(E.

1.3.2)

liegt

e ine

volle

Erwerbstätigkeit

im

Sinne

von

Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV

in

der

Regel

vor,

wenn

die

beitragspflichtige

Person

während

mindestens

der

halben

üblichen

Arbeitszeit

tätig

ist .

Die

Beschwerde führerin

führte

auf

Anfrage

der

Beschwerdegegnerin

hin

am

26.

November

2020

aus,

dass

sie

seit

2015

als

Selbständigerwerbende

weniger

als

50

%

gearbeitet

habe

(Urk.

7/244).

Praxisgemäss

stellen

die

Gerichte

im

Bereich

des

Sozialversiche rungsrechts

in

der

Regel

auf

die

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

ab,

denen

in

beweismässiger

Hinsicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträglichen

Über legungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Die

früheren

Aussagen

der

Beschwerdeführerin

sind

mithin

beweismässig

höher

zu

gewichten,

als

ihre

Vorbringen

i m

vorliegenden

Beschwerdeverfahren ,

in

dem

ihr

Beitragsstatut

zu

beurteilen

ist. 3. 3 3.3.1

Im

vorliegenden

Verfahren

bringt

d ie

Beschwerdeführerin

nunmehr

vor,

dass

sie

für

ihre

verschiedenen

Projekte

im

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2020

die

folgende

Anzahl

von

Stunden

gearbeitet

habe:

2017:

1 ’ 000

Stunden,

2018:

1'175

Stunden,

2019:

1’405

Stunden,

2020:

1 ’ 005

Stunden ,

zuzüglich

Aufwand

für

externe

Aufträge

mit

einem

Umsatz

von

Fr.

16'700.--

(Urk.

1

S.

5 ).

Daraus

hat

sie

wiederum

abgeleitet,

dass

sie

in

der

besagten

Zeit

eine

volle

Erwerbs tätigkeit

ausgeübt

habe.

Bezüg lich

des

Letzteren

verwies

sie

auf

die

bundes gerichtliche

Rechtsprechung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_272/2021

vom

14.

Oktober

2021

E.

6.1),

wonach

von

einer

vollen

Erwerbstätigkeit

auszugehen

sei,

wenn

pro

Kalender jahr

über

900

Arbeits stunden

geleisteten

würden

(Urk.

1

S.

9 ). 3. 3 .2

Wie

die

Beschwerdeführerin

weiter

ausgeführt

hat,

war

sie

in

der

besagten

Zeit

überwiegend

für

ihren

Ehemann

tätig

(Urk.

1

S.

5).

Die

Tätigkeit

für

die

« B.___ »

kann

aber

nicht

als

Erwerbstätigkeit

der

Beschwerdeführerin

angerechnet

werden.

Zum

einen

deshalb,

weil

sie

ihrem

Ehemann

gemäss

ihren

Angaben

ihre

Arbeit

seinerzeit

nicht

in

Rechnung

ge stellt

hat

(Urk.

1

S.

6)

und

ihre

Einkünfte

bzw.

Verluste

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

in

der

Zeit

von

2017

bis

2020

für

die

direkte

Bundessteuer

bereits

rechtskräftig

veran lagt

wurde n

(2017:

Veranlagung

vom

1.

Oktober

2019

mit

-

Fr.

7 3 '556

[Steuermeldung

2017

vom

2 3.

Juni

2020,

Urk.

7/226 ] ;

2018:

Veranlagung

vom

3.

Juni

2021

mit

-

Fr.

2'400.--

[Steuermeldung

2018

vom

1 5.

Februar

2022,

Urk.

7/261];

2019:

Veranlagung

vom

2 8.

August

2021

mit

-

Fr.

10 '014.--

[Steuermeldung

2019

vom

8.

September

2022,

Urk.

7/308] ;

2020:

Veranlagung

vom

2 7.

August

2022

mit

Fr.

3'602.--

[Steuermeldung

2020

vom

1 9.

April

2023,

Urk.

7/350]) .

Da

die

geltend

gemachten

Arbeitss tunden

für

die

Projekte

des

Ehe mannes

mangels

Rechnungsstellung

von

den

Steuerbehörden

bei

der

Steuer veranlagung

nicht

berücksichtigt

wurden

(was

letztlich

auch

ohne

Konsequenz

gewesen

wäre,

hätten

sich

nur

die

Verluste

des

Ehemannes

entsprechend

vergrössert) ,

ist

deren

Berücksichtigung

i m

AHV-Beitragsverfahren

ebenfalls

nicht

möglich

(Grundsatz

der

steuer-

und

AHV-rechtlichen

Parallelität,

vgl.

BGE

140

V

241

E.

4.2) .

Und

zum

anderen ,

weil

sich

der

tatsächliche

Zeitaufwand

der

Beschwerdeführerin

auch

durch

weitere

Abklärungen

des

Sozialversiche rungsgerichts

nicht

zuver lässig

ermittelt

liesse,

selbst

wenn

ein

Auftragsver hältnis

zum

Ehemann

bejaht

werden

könnte .

Für

diesbezügliche

Auskünfte

könnte

nämlich

nur

auf

die

Beschwerdeführerin

selbst

und

ihre n

Ehemann

zurückgegriffen

werden .

Wie

bereits

im

Urteil

AB.2024.000 34

in

Sachen

des

Ehemannes

ausgeführt

wird,

existieren

für

die

genannten

Projekte

keine

von

unabhängigen

Dritten

geprüfte

Arbeitsrapporte

oder

ähnliche

Belege,

die

den

tatsächlich

betriebenen

Arbeits aufwand

objektiv

überprüfen

liessen,

und

lässt

sich

eine

Abgrenzung

des

auf

Erwerb

gerichteten

Aufwandes

zum

Einsatz

im

Sinne

eines

privaten

Vergnügen s

nicht

bewerkstelligen.

Ferner

sind

die

Projekte

jedenfalls

im

hier

zu

beurteilenden

Zeitraum

als

solche

ohne

Gewinnerzielungsabsicht

zu

qualifizieren.

Dies

muss

daher

auch

für

die

Mitarbeit

der

Beschwerdeführerin

gelten.

Wenn

von

der

eigenen

Zusam menstellung

der

Beschwerdeführerin

Tabelle

«Tätig keit

A.___

2016

-

2021»

(Urk.

3/13)

der

geltend

gemachte

Zeitaufwand

für

die

Mithilfe

bei m

erwähnten

Projekt

ihres

Eh emannes

zum

Aufbau

eines

Verkaufs

von

Grillzubehör

(E.

2.2)

abgezogen

wird,

reduzieren

sich

die

Arbeitsstunden

der

Beschwerdeführerin

im

Zeitraum

von

2017

bis

2020

deutlich ,

wie

sich

aus

der

nachstehende n

Zusammenstellung

ergibt .

Zu

ihren

Gunsten

werden

bei

dieser

Zusammenstellung

auch

die

geltend

gemachten

Stunden

für

die

Zimmerver mietung

in

d er

von

den

Ehegatten

X.___

und

Y.___

bewohnten

Liegenschaft

berück sichtigt,

denn

die

vorlie genden

Akten

sprechen

dafür,

dass

dies

nicht

ein

alleiniges

Projekt

des

Ehemannes

ist.

Vielmehr

inseriert

die

Beschwerdeführerin

auch

als

Host

(Urk.

3/12),

weshalb

von

einer

gemeinsamen

Unternehmung

auszugehen

ist :

2017:

259.5

Stunden

(Urk.

3/ 13

S.

2 ,

inkl.

50

Stunden

für

« C.___ »

[ gemäss

Zusammenstellung

des

Zeitaufwandes

der

Beschwerdeführerin

durch

ihren

Ehemann] ,

Urk.

3/7

S.

2)

2018:

3 7 4.75

Stunden

(Urk.

3/13

S.

3,

inkl.

40

Stunden

für

die

Erstellung

der

Website

für

« C.___ »,

Urk.

3/7

S.

3)

2019:

395

Stunden

(Urk.

3/13

S.

4,

inkl.

50

Stunden

für

« C.___ »,

Urk.

3/7

S.

4)

2020:

152.25

Stunden

(Urk.

3/14

S.

5,

inkl.

35

Stunden

für

« C.___ »,

Urk.

3/7

S.

4).

Daraus

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdeführerin

i m

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2020

nicht

dauern d

voll

erwerbstätig

war,

selbst

wenn

zu

ihren

Gunsten

die

anrechen baren

Stunden

auf

Basis

der

von

ihr

angegeben

Zahlen

berechnet

werden.

Dies

entspricht

auch

ihrer

im

November

2020

getätigten

schriftlichen

Auskunft

(E.

3.2). 3.3 .3

Wie

festgehalten

(E.

3. 3 .2),

resultierte

in

den

Jahren

2017

bis

2019

gemäss

den

Steuerveranlagungen

aus

der

Ausübung

der

Tätigkeiten

der

Beschwerdeführerin

jeweils

ein

Verlust

beziehungsweise

kein

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbs tätigkeit,

womit

sie

als

Selbständige r werbende

jeweils

den

Mindestbeitrag

bezahlen

müsste

(vgl.

E.

1.1),

welcher

die

Hälfte

der

als

Nichterwerbstätige

geschuldeten

AHV/IV/EO-Beiträge

nicht

erreicht

(2017:

Fr.

4'868.75,

2018:

Fr.

4'561.25,

2019:

Fr.

7'636.25,

Urk.

7/370-372).

Entsprechendes

gilt

für

das

Jahr

202 0.

Zwar

wurde

die

Beschwerdeführerin

für

die

direkte

Bundessteuer

am

2 7.

August

2022

mit

einem

Erwerbseinkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätig keit

in

der

Höhe

von

Fr.

3'602.--

veranlagt

(Steuer meldung

2020

vom

E. 19 April

2023,

Urk.

7/350).

Gemäss

der

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

wäre

aber

auch

hier

der

AHV/IV/EO -Mindest beitrag

in

der

Höhe

von

Fr.

496.--

zu

bezahlen

( E.1.1,

vgl.

Urk.

7/355/1).

Am

1 7.

August

2023

errechnete

die

Beschwerde gegnerin

AHV/IV/EO-Beiträge

als

Nichterwerbs tätige

in

der

Höhe

von

Fr.

8'651.-

( Urk.

7/362/1).

3.3.4

Abschliessend

bleibt

festzuhalten,

dass

der

Ehegatte

der

Beschwerdeführerin

für

die

Beitragsjahre

2017

bis

2020

nicht

den

doppelten

Mindestbeitrag

auf

Erwerbs einkommen

abführte,

weshalb

ihre

eigenen

Beiträge

nicht

als

bezahlt

gelten

(E.

1.1). 3.4

Nach

dem

Gesagten

hat

d ie

Beschwerdeführerin

in

der

hier

zu

prüfenden

Zeitperiode

vom

2017

bis

2020

somit

als

Nichterwerbstätige

Beiträge

zu

ent richten. 4.

Diese

Erwägungen

führen

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Barbara

Stötzer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AB.2024.00035 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 19.

August

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Barbara

Stötzer rabaglio

schär

ag Beethovenstrasse

49,

Postfach,

8027

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1967,

ist

seit

2001

mit

Y.___ ,

geboren

1968,

ver heiratet

( Urk.

7/17,

Urk.

7/22).

Sie

war

ab

dem

1.

Juli

1999

als

Selbständigerwer bende

im

Bereich

Kommunikationsberatung

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

angeschlossen

( Urk.

7/1/4,

Urk.

7/3/1).

Zu

Beginn

mietete

sie

für

die

Ausübung

ihrer

Tätigkeit

ein

gemeinschaftlich

genutztes

Büro

an

der

«…»- strasse

in

Zürich

( Urk.

7/2 ,

Urk.

7/8 ).

A m

1 1.

Mai

2001

wurde

ihr

Einzelunternehmen

mit

der

Firma

Z.___

(heute:

A.___ )

in

das

Handelsregister

des

Kanton s

Zürich

eingetragen

(Internetauszug

Handels register

des

Kantons

Zürich

vom

24.

Juli

2025) .

In

der

Folge

verlegte

X.___

das

Domizil

ihres

Einzelunternehmens

in

die

zusammen

mit

Y.___

be wohnte

Liegenschaft

an

der

«…»- strasse

in

Zürich

(Änderung

des

Handelsregistereintrages

per

2 5.

März

2002

[Tagesregister datum] ;

Urk.

7/22 ).

Mit

Schreiben

vom

21.

November

2020

ersuchte

die

Ausgleichskasse

X.___

um

Auskünfte

hinsichtlich

ihrer

Arbeitszeit

im

Hinblick

auf

eine

Prüfung

ihrer

sozialversicherungsrechtlichen

Stellung

(Urk.

7/243).

Mit

Unterschrift

vom

26.

November

2020

bestätigte

die

Versicherte,

dass

sie

seit

2015

weniger

als

50

%

selbständig

erwerbstätig

sei

(Urk.

7/244).

Im

weiteren

Verlauf

führte

die

Ausgleichskasse

eine

Überprüfung

des

Beitragsstatuts

von

X.___

und

Y.___

durch.

Im

Zuge

dieser

Abklä rungen

retournierten

ihr

X.___

und

Y.___

den

am

11.

November

2021

ausgefüllten

Fragebogen

für

Nichterwerbstätige

(Urk.

7/255/1-4).

Darin

gaben

sie

an,

dass

sie

per

31.

De zember

2020

über

ein

Vermögen

in

der

Höhe

von

Fr.

6'006'883.--

verfügt

hätten

und

als

Selbständigerwerbende

wenig

Gewinn

erzielen

würden

(Urk.

7/ 255 /2-3).

Dazu

reichten

sie

die

ersten

vier

Seiten

ihrer

Steuererklärung

2020

ein

(Urk.

7/255/5-8).

N ach

Prüfung

der

eingereichten

Unterlagen

teilte

die

Aus gleichskasse

X.___

mit

Schreiben

vom

31.

August

2022

mit,

dass

sie

sie

rückwirkend

ab

1.

Januar

2016

als

Nichterwerbstätige

erfasst

habe

(Urk.

7/277).

Am

selben

Tag

stellte

sie

ihr

für

das

Beitragsjahr

2016

zu

bezahlende

Nichter werbstätigenb eiträge

in

der

Höhe

von

Fr.

8 '746.55

(einschliesslich

Verwaltungskosten

und

Verzugszinsen)

in

Rechnung

(Urk.

7/297/1 ;

erneut

am

1.

September

2022

über

den

Betrag

von

Fr.

8'721.35,

Urk.

7/307 )

und

erhob

von

der

Versicherten

auf

Basis

der

Selbstangaben

Akontobeiträge

als

Nichterwerbs tätige

für

die

Beitragsjahre

2017

bis

202 2

(Urk.

7/284- 289)

samt

Verzugszinsen

(Urk.

7/278-283;

erneut

a m

1.

September

2022

für

die

Beitragsnachforderungen

2018

bis

2020 ,

Urk.

7/300- 302).

Alsdann

erhielt

die

Ausgleichskasse

am

13.

September

2022

die

Steuer mel dungen,

mit

welchen

das

kantonale

Steueramt

Zürich

bezüglich

der

Steuerjahre

2017

bis

2019

das

Vermögen

von

X.___

und

Y.___

meldete

(Urk.

7/ 318,

Urk.

7/321-322 ) .

Mit

Eingabe

vom

3.

Oktober

2022

erhoben

die

Eheleute

X.___

und

Y.___

Einsprache

ge gen

die

Akontoverfügungen

und

Rechnungen

vom

30.

August

und

1.

September

2022

betreffend

Nichter werbstätigenbeiträge

2016

bis

2022

(Urk.

7/332).

Zur

Be gründung

machten

sie

im

Wesentlichen

geltend,

dass

sie

in

den

Jahren

2016

bis

2022

jeweils

eine

selbständige

Erwerbs tätigkeit

ausgeübt

hätten

(Urk.

7/332).

Bezüglich

des

Beitragsjahres

2016

brachte n

sie

insbesondere

vor,

dass

die

Verjährung

für

die

Beitragsfestsetzung

bereits

eingetreten

sei

(Urk.

7/332/7).

Das

kantonale

Steuer amt

Zürich

meldete

der

Ausgleichskasse

sodann

am

19.

April

2023

das

Vermögen

der

Ehegatten

X.___

und

Y.___

per

31.

Dezember

202 0

(Urk.

7/349).

Gestützt

darauf

erliess

die

Aus gleichskasse

am

17.

August

2023

die

definitive

Verfügung

betref fend

Nichter werbstätigenbeiträge

für

d as

Jahr

2020

( Urk.

7/362 ) .

Mit

Verfü gung en

vom

22.

August

2023

setzte

die

Ausgleichskasse

die

persönlichen

Beiträge

von

X.___

als

Nichterwerbs tätige

für

d ie

Jahr e

2017

bis

2019

definitiv

fest

( Urk.

7/370-37 2 ,

samt

der

Verzugszins en

auf

den

auszu gleichenden

persönlichen

Beiträgen,

Urk.

7/364-369) .

Am

14.

September

2023

erhob

X.___

Einsprache

gegen

die

definitiven

Verfügungen

betreffend

Nichterwerbs tätigenbeiträge

für

die

Jahre

2017

bis

2020

(Urk.

7/378).

Mit

dieser

Eingabe

machte

sie

überdies

geltend,

dass

gemäss

telefonische r

Auskunft

im

August

2022

eine

definitive

Verfügung

für

das

Jahr

2016

erlassen

worden

sei.

Sie

habe

aber

keine

solche

Verfügung

erhalten .

Jedenfalls

habe

sie

ge g en

die

Erhebung

von

Nichterwerbstätigenbeiträgen

für

das

Jahr

2016

bereits

am

3.

Oktober

2022

Einsprache

erhoben

( Urk.

7/378/2).

Am

17.

April

2024

entsch ie d

die

Ausgleichs kasse

über

die

Einsprachen

von

X.___

vom

3.

Oktober

2022

sowie

14.

September

2023.

Bezüglich

des

Beitragsjahres

2016

hiess

sie

die

Einsprache

gut

und

hob

die

Verfügung

bzw.

Rechnung

vom

31 .

August

2023

(Urk.

7/297)

auf

mit

der

Begründung ,

dass

infolge

Eintritt

der

Verjährung

f ür

das

Beitragsjahr

2016

keine

Nicht erwerbstätigenbeiträge

mehr

erhoben

werden

könnten

(Urk.

2

S.

2-3).

Im

Übrigen

wies

sie

die

Einsprachen

ab

und

hielt

an

ihren

Verfügungen

vom

17.

und

22.

August

2023

(Urk.

7/262,

Urk.

7/370-372)

fest,

womit

sie

entschied,

dass

X.___

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2017

bis

31.

Dezember

2020

Nichterwerbs tätigenbeiträge

zu

leisten

habe

(Urk.

2

S.

3). 2. 2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

2 1.

Mai

2024

Beschwerde

( Urk.

1).

Sie

beantragte,

dass

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

und

die

voran gegangenen

Beitragsverfügungen

2017

bis

2020

aufzuheben

seien

(Urk.

1

S.

2). 2.2

Mit

Beschwerdeantwort

vom

14.

Juni

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

7/1-408),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

18.

Juni

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. 4.

Zu

ergänzen

ist,

dass

die

Beschwerdegegnerin

mit

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

entschied,

dass

Y.___

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2017

bis

31.

Dezember

2020

Nichterwerbstätigenbeiträge

zu

leisten

habe.

Die

von

Y.___

dagegen

am

21.

Mai

2024

erhobene

Beschwerde

war

Gegenstand

des

Verfahrens

AB.2024.00034

und

wurde

mit

Urteil

heutigen

Datums

abge wiesen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Versicherten

sind

beitragspflichtig,

solange

sie

eine

Erwerbstätigkeit

ausüben

( Art.

3

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenen ver sicherung,

AHVG,

in

der

vorliegend

anwendbaren,

bis

3 1.

Dezember

2023

gültig

gewesenen

Fassung).

Für

Nichterwerbstätige

beginnt

die

Beitragspflicht

am

1.

Januar

nach

Vollendung

des

20.

Altersjahres

und

dauert

bis

zum

Ende

des

Monats,

in

dem

die

versicherte

Person

das

Referenzalter

nach

Art.

21

Abs.

1

AHVG,

das

heisst

das

65.

Altersjahr,

erreicht

(Art.

3

Abs.

1 bis

AHVG).

Die

eigenen

Beiträge

eines

Nichterwerbstätigen

gelten

als

bezahlt,

sofern

der

erwerbstätige

Ehegatte

Beiträge

von

mindestens

der

doppelten

Höhe

des

Mindestbeitrages

bezahlt

hat

(Art.

3

Abs.

3

lit.

a

AHVG).

Die

Beiträge

der

erwerbstätigen

Versicherten

werden

in

Prozenten

des

Einkom mens

aus

unselbständiger

und

selbständiger

Erwerbstätig keit

festgesetzt

( Art.

4

Abs.

1

AHVG).

Für

den

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2018

galt

sodann:

Beträgt

das

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbs tätigkeit

Fr.

9'300.--

(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

9'400.--

(2019-2020)

oder

weniger

im

Jahr,

so

ist

der

jährliche

Mindestbeitrag

von

Fr.

392.--(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

395.--

(2019)

beziehungsweise

Fr.

409.--

(2020)

zu

ent richten

( Art.

8

Abs.

2

Satz

1

AHVG,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpassungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO) .

Die

IV-

und

EO-Beiträge

bemessen

sich

analog

zu

den

AHV-Beiträgen

(Art.

2

und

Art.

3

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung,

IVG;

Art.

26

und

Art.

27

des

Bundesgesetzes

über

den

Erwerbsersatz,

EOG). 1.2

Erwerbstätige,

die

im

Kalenderjahr,

gegebenenfalls

mit

Einschluss

des

Arbeit geberbeitrages,

weniger

als

den

Mindestbeitrag

(2017

und

2018:

Fr.

392.--,

2019:

Fr.

395.--

,

2020:

Fr.

409.--,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpas sungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO)

entrichten ,

gelten

als

Nichterwerbstätige

(Art.

10

Abs.

1

Satz

3

AHVG).

Nichterwerbstätige

bezahlen

einen

Beitrag

nach

ihren

sozialen

Verhältnissen

(Art.

10

Abs.

1

Satz

1

AHVG)

beziehungsweise

bei

Nichterwerbstätigen,

für

die

nicht

der

jährliche

Mindestbeitrag

vorgesehen

ist

(vgl.

Art.

10

Abs.

2

AHVG)

aufgrund

ihres

Vermögens

und

Renteneinkommens

( Art.

28

Abs.

1

der

Verord nung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung,

AHVV).

Der

Bundesrat

erlässt

nähere

Vorschriften

über

den

Kreis

der

Personen,

die

als

Nichterwerbstätige

gelten,

und

über

die

Bemessung

der

Beiträge

(Art.

10

Abs.

3

Satz

1

AHVG). 1.3 1.3.1

Personen,

die

nicht

dauernd

voll

erwerbstätig

sind,

leisten

die

Beiträge

wie

Nicht erwerbstätige,

wenn

ihre

Beiträge

vom

Erwerbseinkommen

zusammen

mit

denen

ihres

Arbeitgebers

in

einem

Kalenderjahr

nicht

mindestens

der

Hälfte

des

Beitra ges

nach

Art.

28

AHVV

entsprechen.

Ihre

Beiträge

vom

Erwerbseinkommen

müs sen

auf

jeden

Fall

den

Mindestbeitrag

nach

Art.

28

AHVV

erreichen

( Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV).

Besteht

eine

Beitragspflicht

wie

für

Nichterwerbstätige,

so

ist

Art.

30

AHVV

an wendbar

( Art.

28 bis

Abs.

2

AHVV). 1.3.2

Eine

volle

Erwerbstätigkeit

im

Sinne

von

Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV

liegt

in

der

Regel

vor,

wenn

für

die

(selbständige

oder

unselbständige)

Tätigkeit

ein

erheblicher

Teil

der

im

betreffenden

Erwerbszweig

üblichen

Arbeitszeit

aufgewendet

wird.

Diese

Voraussetzung

ist

nach

der

Verwaltungspraxis

und

Rechtsprechung

erfüllt,

wenn

die

beitragspflichtige

Person

während

mindestens

der

halben

üblichen

Arbeitszeit

tätig

ist

(BGE

140

V

3 3 8

E.

1.2

mit

Hinweis

auf

BGE

115

V

161

E.

10d ;

Urteil

des

Bundesgerichts

H

29/06

vom

6.

Februar

2007

E.

3.1 ;

Rz.

2039

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherung en

[ BSV ]

über

die

Beiträge

der

Selbständig erwerbenden

und

Nichterwerbstätigen

[WSN]

in

der

AHV,

IV

und

EO ,

in

der

seit

1.

Januar

2016

geltenden

Fassung,

Stand

1.

Januar

2025 ) . 1.4

Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Der

Untersuchungs grundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

Der

Untersuchungsgrundsatz

schliesst

die

Beweislast

im

Sinne

einer

Beweis führungslast

begriffsnotwendig

aus.

Im

Sozialversicherungsprozess

tragen

mithin

die

Parteien

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Bleiben

jedoch

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständigkeit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachen fest stellung

bestehen,

ist

weiter

zu

ermitteln,

soweit

von

zusätzlichen

Abklärungs massnahmen

noch

neue

wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom

24.

August

2018

E.

3.3.2

mit

Hinweis). 2. 2.1

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

führte

die

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

sich

die

sozialversicherungs recht liche

Beitragspflicht

von

Nichterwerbstätigen

unter

anderem

danach

richte,

ob

die

versicherte

Person

bei

der

Berufsausübung

als

dauernd

voll

erwerbstätig

gelte.

Das

Bundesgericht

habe

sodann

festgehalten,

dass

eine

Tätig keit

nicht

als

selbständige

Erwerbstätigkeit

anerkannt

werden

könne,

wenn

diese

nur

zum

Schein

ausgeübt

werde.

Gleiches

gelte,

wenn

die

Tätigkeit

keinen

er werb lichen

Charakter

aufweise.

Dies

treffe

auf

die

blosse

Liebhaberei

zu.

Des

Weiteren

sei

zu

beachten,

dass

Selbständigerwerbende,

die

über

Jahre

hinweg

nur

Verluste

gene rieren

würden,

unter

Umständen

gar

keine

Gewinnerzielungsabsicht

hätten

(Urk.

2

S.

2).

Die

Beschwerde führerin

sei

zwar

ihrer

Kasse

seit

1.

Juni

1999

als

Selbständigerwerbende

angeschlossen.

Sie

habe

in

der

Zeitperiode

von

20 15

bis

2020

aber

kein

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

er zielt.

Hinzu

komme,

dass

in

den

Kassenakten

die

Beitragsjahre

2022

bis

2024

mit

einem

provisorischen

Erwerbseinkommen

von

nur

Fr.

5’207 .--

erfasst

seien.

Am

1.

September

2022

sei

eine

rückwirkende

Erfassung

als

Nichterwerbstätige

vor genommen

worden,

weil

die

Beschwerdeführer in

und

ihr

Ehemann

gemäss

ihren

Abklärungen

ihren

Lebensunterhalt

unmöglich

durch

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

bestreiten

könnten.

Da

die

Beschwerde führerin

ihre

Beitragspflicht

als

Selbständigerwerbende

nicht

erfüllt

habe,

sei

sie

als

Nichterwerbstätige

zu

qualifizieren

( Urk.

2

S.

2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

im

Wesentlichen

vor,

dass

sie

mit

ihrer

Agentur

« A.___ »

seit

1999

als

Beraterin

im

Bereich

public

relations

(PR)

selbständig

erwerbstätig

sei.

Sie

unterstütz e

Unternehmen

in

PR-Fragen,

insbesondere

in

der

Kommunikation,

auf

Social

Media

und

betreffend

Corporate

Identity

( Urk.

1

S.

5) .

Im

hier

zu

prüfen d en

Zeitraum

(2017

bis

2020)

habe

sie

diverse

Kundenaufträge

durchgeführt .

Diesbezüglich

könne

sie

auf

die

aufgelegte

Tabelle

«Tätigkeit

A.___

2016

-

2021»

( Urk.

3/13)

ver weisen

( Urk.

1

S.

5) .

Darüber

hinaus

sei

sie

für

ihren

Ehemann,

welcher

das

Einzelunternehmen

« B.___ »

führe,

tätig

ge wesen

( Urk.

1

S.

5) .

Dies

sei

aus

der

ebenfalls

eingereichten

Tabelle

«Tätigkeit

für

B.___ »

( Urk.

3/7)

ersichtlich

( Urk.

1

S.

5).

Sie

habe

die

« B.___ »

im

Allgemeinen

und

insbesondere

betreffend

die

Ver marktung

der

Produkte

(beispielsweise

Erstellung

der

Werbematerialien

und

der

ersten

Variante

der

Homepage

inkl.

Webshop )

unterstützt .

Im

2016

hätten

die

Ehegatten

mit

einem

neuen

Projekt

der

« B.___ »

begonnen.

Dabei

habe

es

sich

um

den

Verkauf

von

Grillzubehör

gehandelt

( Urk.

1

S.

3).

Für

dieses

Projekt

habe

sie

zusammen

mit

ihrem

Ehe mann

den

Businessplan

erstellt,

ein

Marketing-

und

Ver triebskonzept

entwickelt ,

Verhandlungen

mit

dem

Importeur

aufgenommen

und

einen

Lagerbestand

geschaffen

( Urk.

1

S.

3).

Dieser

Aufwand

habe

sich

schon

bald

aus bezahlt ,

denn

das

Geschäft

mit

dem

Grillzubehör

laufe

in zwischen

sehr

gut .

Der

Umsatz

sei

von

ca.

F r.

40'000 .--

im

Jahr

2016

auf

rund

Fr.

850'000 .--

im

Jahr

2022

gestiegen

(Urk.

1

S.

4) .

Daneben

habe

es

noch

ein

weiteres

Projekt

gegeben.

Sie

habe

z usammen

mit

ihrem

Ehemann

i n

den

oberen

Stockwerken

ihres

Wohn hauses

drei

Gästezimmer

her gerichtet

und

unter

dem

Namen

« C.___ »

ein

Bed

&

Breakfast

eröffnet.

Die

Zimmer

könn t en

über

eine

eigens

dafür

erstellte

Web site

oder

über

eine

auf

die

V ermietung

von

Wohnräumen

spezialisierte

Plattform

im

Internet

gebucht

werden.

Zu

Beginn

sei

der

Aufwand

gross

gewesen.

Die

Zimmer

seien

re no vier t

und

um gebaut

worden.

Zudem

hätten

sie

unter

ande rem

im

Jahr

2018

über

F r.

20'000 .--

in

d ie

Möblierung

investiert .

Dieser

Aufwand

habe

sich

aber

innert

kurzer

Zeit

ausgezahlt.

Beim

Start

im

Jahr

2018

hätten

sie

Fr.

25'500.--

Umsatz

erzielt.

Im

Jahr

2019

sei

der

Umsatz

auf

Fr.

61 '000 .--

an ges tiegen.

Im

Jahr

2020

hätten

sie

wegen

Corona

weniger

Gäste

gehabt,

was

sich

auch

auf

die

Umsatzzahlen

(Rückgang

auf

Fr.

48'000 .--)

niedergeschlagen

habe.

In

den

Jahren

2021

und

2022

hätten

sie

sodann

einen

Umsatz

von

Fr.

57'000.--

beziehungsweise

Fr.

65'000.--

verzeichnen

können.

Und

für

das

Jahr

2023

könnten

sie

voraus sichtlich

gar

einen

Umsatz

von

über

Fr.

70'000.--

verbuchen

(Urk.

1

S.

4 ) .

Daraus

werde

ersichtlich,

dass

sie

in

der

hier

zu

prüfenden

Zeit periode

mit

Erwerbsabsicht

gehandelt

habe ,

weshalb

sie

AHV-beitragsrechtlich

als

Selbständigerwerbende

zu

qualifizieren

sei

(Urk.

1

S.

7-9).

Angesichts

der

mit

den

eingereichten

Unterlagen

belegten

Arbeitsstunden

(Urk.

1

S.

5)

könne

sodann

auch

nicht

gesagt

werden,

dass

sie

nicht

dauernd

voll

erwerbstätig

gewesen

sei,

und

folglich

in

Anwendung

von

28 bis

Abs.

1

AHVV

ihre

Sozialver sicherungs beiträge

als

Nichterwerbstätige

bezahlen

müsste

(Urk.

1

S.

9) . 3.

3.1

Ob

die

von

der

Beschwerdeführerin

in

den

Jahren

2017

bis

2020

ausgeübten

Tätigkeiten

als

selbständige

Erwerbstätigkeit

zu

qualifizieren

sind,

kann

offen

bleiben,

denn

die

Beschwerdeführer in

vermochte

n icht

aufzuzeigen ,

dass

ihre

Tätigkeit en

dauernd

und

voll

auf

Erwerb

gerichtet

war en

( Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV;

E.

1.3

vorstehend). 3.2

Wie

festgehalten

(E.

1.3.2)

liegt

e ine

volle

Erwerbstätigkeit

im

Sinne

von

Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV

in

der

Regel

vor,

wenn

die

beitragspflichtige

Person

während

mindestens

der

halben

üblichen

Arbeitszeit

tätig

ist .

Die

Beschwerde führerin

führte

auf

Anfrage

der

Beschwerdegegnerin

hin

am

26.

November

2020

aus,

dass

sie

seit

2015

als

Selbständigerwerbende

weniger

als

50

%

gearbeitet

habe

(Urk.

7/244).

Praxisgemäss

stellen

die

Gerichte

im

Bereich

des

Sozialversiche rungsrechts

in

der

Regel

auf

die

sogenannten

spontanen

«Aussagen

der

ersten

Stunde»

ab,

denen

in

beweismässiger

Hinsicht

grösseres

Gewicht

zukommt

als

späteren

Darstellungen,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

nachträglichen

Über legungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168

E.

5.2.2,

121

V

45

E.

2a,

je

m.w.H.).

Die

früheren

Aussagen

der

Beschwerdeführerin

sind

mithin

beweismässig

höher

zu

gewichten,

als

ihre

Vorbringen

i m

vorliegenden

Beschwerdeverfahren ,

in

dem

ihr

Beitragsstatut

zu

beurteilen

ist. 3. 3 3.3.1

Im

vorliegenden

Verfahren

bringt

d ie

Beschwerdeführerin

nunmehr

vor,

dass

sie

für

ihre

verschiedenen

Projekte

im

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2020

die

folgende

Anzahl

von

Stunden

gearbeitet

habe:

2017:

1 ’ 000

Stunden,

2018:

1'175

Stunden,

2019:

1’405

Stunden,

2020:

1 ’ 005

Stunden ,

zuzüglich

Aufwand

für

externe

Aufträge

mit

einem

Umsatz

von

Fr.

16'700.--

(Urk.

1

S.

5 ).

Daraus

hat

sie

wiederum

abgeleitet,

dass

sie

in

der

besagten

Zeit

eine

volle

Erwerbs tätigkeit

ausgeübt

habe.

Bezüg lich

des

Letzteren

verwies

sie

auf

die

bundes gerichtliche

Rechtsprechung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_272/2021

vom

14.

Oktober

2021

E.

6.1),

wonach

von

einer

vollen

Erwerbstätigkeit

auszugehen

sei,

wenn

pro

Kalender jahr

über

900

Arbeits stunden

geleisteten

würden

(Urk.

1

S.

9 ). 3. 3 .2

Wie

die

Beschwerdeführerin

weiter

ausgeführt

hat,

war

sie

in

der

besagten

Zeit

überwiegend

für

ihren

Ehemann

tätig

(Urk.

1

S.

5).

Die

Tätigkeit

für

die

« B.___ »

kann

aber

nicht

als

Erwerbstätigkeit

der

Beschwerdeführerin

angerechnet

werden.

Zum

einen

deshalb,

weil

sie

ihrem

Ehemann

gemäss

ihren

Angaben

ihre

Arbeit

seinerzeit

nicht

in

Rechnung

ge stellt

hat

(Urk.

1

S.

6)

und

ihre

Einkünfte

bzw.

Verluste

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

in

der

Zeit

von

2017

bis

2020

für

die

direkte

Bundessteuer

bereits

rechtskräftig

veran lagt

wurde n

(2017:

Veranlagung

vom

1.

Oktober

2019

mit

-

Fr.

7 3 '556

[Steuermeldung

2017

vom

2 3.

Juni

2020,

Urk.

7/226 ] ;

2018:

Veranlagung

vom

3.

Juni

2021

mit

-

Fr.

2'400.--

[Steuermeldung

2018

vom

1 5.

Februar

2022,

Urk.

7/261];

2019:

Veranlagung

vom

2 8.

August

2021

mit

-

Fr.

10 '014.--

[Steuermeldung

2019

vom

8.

September

2022,

Urk.

7/308] ;

2020:

Veranlagung

vom

2 7.

August

2022

mit

Fr.

3'602.--

[Steuermeldung

2020

vom

1 9.

April

2023,

Urk.

7/350]) .

Da

die

geltend

gemachten

Arbeitss tunden

für

die

Projekte

des

Ehe mannes

mangels

Rechnungsstellung

von

den

Steuerbehörden

bei

der

Steuer veranlagung

nicht

berücksichtigt

wurden

(was

letztlich

auch

ohne

Konsequenz

gewesen

wäre,

hätten

sich

nur

die

Verluste

des

Ehemannes

entsprechend

vergrössert) ,

ist

deren

Berücksichtigung

i m

AHV-Beitragsverfahren

ebenfalls

nicht

möglich

(Grundsatz

der

steuer-

und

AHV-rechtlichen

Parallelität,

vgl.

BGE

140

V

241

E.

4.2) .

Und

zum

anderen ,

weil

sich

der

tatsächliche

Zeitaufwand

der

Beschwerdeführerin

auch

durch

weitere

Abklärungen

des

Sozialversiche rungsgerichts

nicht

zuver lässig

ermittelt

liesse,

selbst

wenn

ein

Auftragsver hältnis

zum

Ehemann

bejaht

werden

könnte .

Für

diesbezügliche

Auskünfte

könnte

nämlich

nur

auf

die

Beschwerdeführerin

selbst

und

ihre n

Ehemann

zurückgegriffen

werden .

Wie

bereits

im

Urteil

AB.2024.000 34

in

Sachen

des

Ehemannes

ausgeführt

wird,

existieren

für

die

genannten

Projekte

keine

von

unabhängigen

Dritten

geprüfte

Arbeitsrapporte

oder

ähnliche

Belege,

die

den

tatsächlich

betriebenen

Arbeits aufwand

objektiv

überprüfen

liessen,

und

lässt

sich

eine

Abgrenzung

des

auf

Erwerb

gerichteten

Aufwandes

zum

Einsatz

im

Sinne

eines

privaten

Vergnügen s

nicht

bewerkstelligen.

Ferner

sind

die

Projekte

jedenfalls

im

hier

zu

beurteilenden

Zeitraum

als

solche

ohne

Gewinnerzielungsabsicht

zu

qualifizieren.

Dies

muss

daher

auch

für

die

Mitarbeit

der

Beschwerdeführerin

gelten.

Wenn

von

der

eigenen

Zusam menstellung

der

Beschwerdeführerin

Tabelle

«Tätig keit

A.___

2016

-

2021»

(Urk.

3/13)

der

geltend

gemachte

Zeitaufwand

für

die

Mithilfe

bei m

erwähnten

Projekt

ihres

Eh emannes

zum

Aufbau

eines

Verkaufs

von

Grillzubehör

(E.

2.2)

abgezogen

wird,

reduzieren

sich

die

Arbeitsstunden

der

Beschwerdeführerin

im

Zeitraum

von

2017

bis

2020

deutlich ,

wie

sich

aus

der

nachstehende n

Zusammenstellung

ergibt .

Zu

ihren

Gunsten

werden

bei

dieser

Zusammenstellung

auch

die

geltend

gemachten

Stunden

für

die

Zimmerver mietung

in

d er

von

den

Ehegatten

X.___

und

Y.___

bewohnten

Liegenschaft

berück sichtigt,

denn

die

vorlie genden

Akten

sprechen

dafür,

dass

dies

nicht

ein

alleiniges

Projekt

des

Ehemannes

ist.

Vielmehr

inseriert

die

Beschwerdeführerin

auch

als

Host

(Urk.

3/12),

weshalb

von

einer

gemeinsamen

Unternehmung

auszugehen

ist :

2017:

259.5

Stunden

(Urk.

3/ 13

S.

2 ,

inkl.

50

Stunden

für

« C.___ »

[ gemäss

Zusammenstellung

des

Zeitaufwandes

der

Beschwerdeführerin

durch

ihren

Ehemann] ,

Urk.

3/7

S.

2)

2018:

3 7 4.75

Stunden

(Urk.

3/13

S.

3,

inkl.

40

Stunden

für

die

Erstellung

der

Website

für

« C.___ »,

Urk.

3/7

S.

3)

2019:

395

Stunden

(Urk.

3/13

S.

4,

inkl.

50

Stunden

für

« C.___ »,

Urk.

3/7

S.

4)

2020:

152.25

Stunden

(Urk.

3/14

S.

5,

inkl.

35

Stunden

für

« C.___ »,

Urk.

3/7

S.

4).

Daraus

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerdeführerin

i m

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2020

nicht

dauern d

voll

erwerbstätig

war,

selbst

wenn

zu

ihren

Gunsten

die

anrechen baren

Stunden

auf

Basis

der

von

ihr

angegeben

Zahlen

berechnet

werden.

Dies

entspricht

auch

ihrer

im

November

2020

getätigten

schriftlichen

Auskunft

(E.

3.2). 3.3 .3

Wie

festgehalten

(E.

3. 3 .2),

resultierte

in

den

Jahren

2017

bis

2019

gemäss

den

Steuerveranlagungen

aus

der

Ausübung

der

Tätigkeiten

der

Beschwerdeführerin

jeweils

ein

Verlust

beziehungsweise

kein

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbs tätigkeit,

womit

sie

als

Selbständige r werbende

jeweils

den

Mindestbeitrag

bezahlen

müsste

(vgl.

E.

1.1),

welcher

die

Hälfte

der

als

Nichterwerbstätige

geschuldeten

AHV/IV/EO-Beiträge

nicht

erreicht

(2017:

Fr.

4'868.75,

2018:

Fr.

4'561.25,

2019:

Fr.

7'636.25,

Urk.

7/370-372).

Entsprechendes

gilt

für

das

Jahr

202 0.

Zwar

wurde

die

Beschwerdeführerin

für

die

direkte

Bundessteuer

am

2 7.

August

2022

mit

einem

Erwerbseinkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätig keit

in

der

Höhe

von

Fr.

3'602.--

veranlagt

(Steuer meldung

2020

vom

19.

April

2023,

Urk.

7/350).

Gemäss

der

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

wäre

aber

auch

hier

der

AHV/IV/EO -Mindest beitrag

in

der

Höhe

von

Fr.

496.--

zu

bezahlen

( E.1.1,

vgl.

Urk.

7/355/1).

Am

1 7.

August

2023

errechnete

die

Beschwerde gegnerin

AHV/IV/EO-Beiträge

als

Nichterwerbs tätige

in

der

Höhe

von

Fr.

8'651.-

( Urk.

7/362/1).

3.3.4

Abschliessend

bleibt

festzuhalten,

dass

der

Ehegatte

der

Beschwerdeführerin

für

die

Beitragsjahre

2017

bis

2020

nicht

den

doppelten

Mindestbeitrag

auf

Erwerbs einkommen

abführte,

weshalb

ihre

eigenen

Beiträge

nicht

als

bezahlt

gelten

(E.

1.1). 3.4

Nach

dem

Gesagten

hat

d ie

Beschwerdeführerin

in

der

hier

zu

prüfenden

Zeitperiode

vom

2017

bis

2020

somit

als

Nichterwerbstätige

Beiträge

zu

ent richten. 4.

Diese

Erwägungen

führen

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Barbara

Stötzer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher