Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1968,
ist
seit
2001
mit
Y.___ ,
geboren
1967,
ver heiratet
(Urk.
7/ 41/1 ).
Er
war
ab
dem
1.
August
1999
als
Selbständiger werbender
im
Bereich
Consulting
bei
der
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
angeschlossen
( Urk.
7/153 ).
A m
.. .
Januar
2000
liess
er
sein
Ein zelunternehmen
mit
der
Firma
Z.___ ,
Inhaber
X.___ ,
in
das
Handelsregister
des
Kantons
Zürich
eintragen
( Urk.
7/1/1).
In
der
Folge
wurde
die
Firma
in
« A.___ »
umbenannt
und
im
Handels register
wurde
am
.. .
Januar
2002
als
Domizil
des
Einzelunternehmens
« B.___ »,
d ie
von
X.___
zusammen
mit
Y.___
bewohnte
Liegenschaft ,
eingetragen
(Internet-Auszug
Handelsregister
des
Kantons
Zürich
vom
.. .
Juli
20 25 ) .
Im
weiteren
Verlauf
führte
die
Ausgleichs kasse
eine
Überprüfung
des
Beitragsstatut s
von
Y.___
und
X.___
durch.
Im
Zuge
dieser
Abklärungen
retournierten
ihr
Y.___
und
X.___
den
am
11.
No vember
2021
ausgefüllten
Fragebogen
für
Nichterwerbstätige
(Urk.
7/185 /1-4 ) .
Darin
gaben
sie
an,
dass
sie
per
31.
Dezember
2020
über
ein
Vermögen
in
der
Höhe
von
Fr.
6'006'883.--
verfügt
hätten
und
als
Selbständiger werbende
wenig
Gewinn
erzielen
würden
(Urk.
7/185/2-3).
Dazu
reichten
sie
die
ersten
vier
Seiten
ihrer
Steuererklärung
2020
e i n
(Urk.
7/185/5-8) .
Nach
Prüfung
der
eingereichten
Unterlagen
(vgl.
Urk.
7/226)
teilte
die
Ausgleichskasse
X.___
am
1.
September
2022
mit,
dass
sie
ihn
rückwirkend
ab
dem
1.
Januar
2016
als
nichterwerbstätige
Person
erfasst
habe
( Urk.
7/227).
Gleichentags
for derte
s ie
von
X.___
für
die
Jahre
2016
bis
202 2
auf
Basis
der
Selbst angaben
Akonto beiträge
für
Nichterwerbstätige
(Urk.
7/197-198 ,
Urk.
7/200,
Urk.
7/203 ,
Urk.
7/21 0
ff. )
samt
Verzugszinsen .
Alsdann
erhielt
die
Ausgleichs kasse
am
13.
September
2022
die
Steuermeldungen,
mit
welchen
ihr
das
kantonale
Steuer amt
Zürich
bezüglich
der
Steuerjahre
201 6
bis
2019
das
Vermögen
von
Y.___
und
X.___
meldete
(Urk.
7/ 240 ,
Urk.
7/ 24 4 -246 ).
Mit
Eingabe
vom
3.
Oktober
2022
erhob
X.___
(zusammen
mit
seiner
Ehefrau)
Einsprache
gegen
die
Akonto beitrags verfügungen
vom
1.
September
2022
(Urk.
7/ 250 ).
Zur
Begrün dung
machte
er
im
Wesentlichen
geltend,
dass
die
Erfassung
als
Nichter werbs tätiger
für
den
strittigen
Zeitraum
zu
Unrecht
erfolgt
sei,
da
er
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausgeübt
habe
(Urk.
7/ 250 /1- 6 ).
Bezüglich
des
Beitragsjahres
2016
brachte
er
insbesondere
vor,
dass
die
Verjährung
für
die
Beitragsfestsetzung
bereits
eingetreten
sei
( Urk.
7/250/7 ).
Am
7.
Dezember
2022
verfügte
die
Ausgleichskasse
ausgehend
von
der
Steuer mel dung
vom
13.
September
2022
(Urk.
7/243)
die
Nichterwerbs tätigenbeiträge
für
das
Jahr
2017
( Urk.
7/273 )
und
erhob
verfügungsweise
Verzugszinsen
auf
den
auszugleichende n
persönliche n
Beiträge n
20 17
( Urk.
7/272
und
Urk.
7/274 ).
Alsdann
meldete
d as
kantonale
Steueramt
Zürich
der
Aus gleichs kasse
am
19.
April
2023
das
Ver mögen
der
Ehegatten
Y.___
und
X.___
per
31.
De zember
2020
(Urk.
7/ 29 9).
Gestützt
darauf
erliess
die
Ausgleichskasse
am
17.
August
2023
die
definitive
Ver fügun g
betreffend
Nichterwerbstätigenbeiträge
von
X.___
für
das
Jahr
2020
(Urk.
7/3 06 ,
sowie
der
Verzugs zinsen ,
Urk.
7/305,
Urk.
7/307 ).
Mit
Verfügungen
vom
22.
August
2023
setzte
die
Aus gleichskasse
die
persön lichen
Beiträge
für
X.___
als
Nichter werbs tätige r
für
die
Jahr e
201 6 ,
2018
und
2019
definitiv
fest
(Urk.
7/3 10 ,
Urk.
7/314 ,
Urk.
7/320 ;
samt
der
Verzugs zinsen
auf
den
auszu gleichenden
persönlichen
Beiträgen,
Urk.
7/3 11-312,
Urk.
7/316-318 ).
X.___
erhob
a m
14.
Septem ber
2023
Einsprache
gegen
die
definitiven
Ver fügungen
für
Nichterwerbs tätigen beiträge
für
die
Jahre
201 6,
2018,
2019
und
2020
vom
17.
und
22.
August
2023
sowie
gegen
die
Verfügung
vom
7.
Dezember
2022
betreffend
persönliche
Beiträge
der
Periode
2017
(Urk.
7/3 23 ).
Mit
dieser
Eingabe
machte
er
überdies
geltend,
dass
er
erst
auf
telefonische
Nachfrage
hin
von
der
Ver fügung
(vom
7.
De zember
2022,
Urk.
7/273 )
betreffend
Nichterwerbstätigen beiträge
für
das
Jahr
2017
erfahren
habe.
Da
ihm
diese
Verfügung
nicht
zugestellt
worden
sei,
könne
sie
auch
noch
nicht
in
Rechtskraft
erwachsen
sein
( Urk.
7/ 323/2 ).
Am
17.
April
2024
entsch ie d
die
Ausgleichskasse
über
die
Ein sprachen
von
X.___
vom
3.
Oktober
2022
sowie
14.
September
2023 .
Bezüg lich
des
Beitragsjahres
2016
hiess
sie
die
Einsprache
gut
und
hob
die
Verfügung
vom
22.
August
2023
(Urk.
7/310)
auf
mit
der
Begründung ,
dass
der
Verfügungs erlass
am
1.
September
2022
(akonto)
nicht
inner halb
der
Festsetzungs ver jährungsfrist
erfolgt
sei.
Für
das
Beitragsjahr
2016
könn ten
daher
keine
Nichter werbs tätigenbeiträge
mehr
erhoben
werden
(Urk.
2
S.
2-3 ) .
Im
Übrigen
wies
sie
die
Ein sprache n
ab
und
entschied,
dass
X.___
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2017
bis
31.
Dezember
2020
Beiträge
als
Nichterwerbs tätige r
zu
leisten
habe
(Urk.
2
S.
3). 2. 2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
2 1.
Mai
2024
Beschwerde
( Urk.
1).
Er
beantragte,
dass
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
und
die
voran gegangenen
Beitragsverfügungen
2017
bis
2020
aufzuheben
seien
(Urk.
1
S.
2) . 2.2
Mit
Beschwerdeantwort
vom
14.
Juni
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
Kassenakten,
Urk.
7/1-357 ),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
18.
Juni
2024
zur
Kenntnis
ge bracht
wurde
(Urk.
8) . 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen (15 Absätze)
E. 4.2 und
E.
E. 4.3 )
—
machte
es
für
ihn
und
seine
Ehefrau
durchaus
einen
Unter schied,
ob
Verluste
aus
ihren
beiden
Einzel firmen
steuerlich
zum
Abzug
zugelassen
wurden ,
weil
sie
noch
nennenswerte
Einkünfte
aus
Privatvermögen
erzielen
und
ohne
Anerkennung
der
Verluste
aus
der
selbständigen
Tätigkeit
höhere
steuerbare
Einkünfte
resultiert
hätten
(Urk.
1
S.
5).
S o
hatte
der
Beschwerdeführer
gar
keinen
Anreiz ,
mit
seine n
verschiedenen
neuen
Projekte n
beziehungsweise
in
der
hier
zu
prüfenden
Zeit
vom
2017
bis
2020
einen
Gewinn
zu
erzielen
beziehungsweise
in
seiner
Buchhaltung
auszuweisen ,
mit
entsprechenden
Auswirkungen
auf
die
Entrich tung
von
Sozialversiche rungsbeiträgen
als
Selbständiger wer bende r .
Kommt
hinzu,
dass
der
Beschwerde führer ,
als
sich
die
Geschäfte
in
der
Grillsparte
der
« A.___ »
umsatzmässig
gut
ent wickelt
hatt en,
für
die
Fortführung
dieser
Tätigkeit
eine
Aktien gesellschaft
gegründet
hat
(E.
5.1.1).
Mit
diesem
Schritt
hat
er
aus
beitragsrechtlicher
Sicht
aber
auch
die
—
bezüglich
Grillsparte
—
allenf alls
vorbestehende
selbständige
Tätigkeit
definitiv
aufgeben
(Urteil
des
Bundesgerichts
H
420/01
vom
6.
Mai
2002
E.
2b
mit
Hinweisen ).
E ine
solche
selbstän dige
Erwerbstätigkeit
wäre
somit
nur
vorübergehend
gewesen
und
hätte
gemäss
den
Steuer veran lagun gen
im
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
einzig
im
Jahr
2020
einen
Gewinn
abgeworfen
(E.
E. 4.3.1 vorstehend ).
In
einer
Gesamtschau
ist
bezüglich
des
zu
prüfenden
Zeitraums
von
2017
bis
2020
eine
Gewinnerzielungsabsicht
des
Beschwerdeführers
zu
verneinen.
Hier
kommt
nicht
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
zur
Verlustphase
während
des
Aufbau s
einer
neuen
selbständigen
Tätigkeit
(E.
1.4) ,
sondern
diejenige
bezüg lich
fehlender
Erwerbsabsicht
angesichts
einer
langjährigen
verlustreichen
Tätig keit
zur
Anwendung
(E.
1.5).
Bei
diesem
Ergebnis
kann
offen
bleiben,
ob
die
Ver mietung
der
möblierten
Zimmer
für
sich
allein
im
vorliegenden
Fall
als
selbstän dige
Erwerbstätigkeit
oder
als
blosse
Vermögensverwaltung
zu
qualifi zieren
wäre
(vgl.
dazu:
BGE
110
V
83
E.
5a). 5.2
Es
ist
weiter
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
auch
nicht
aufzuzeigen
ver mochte,
dass
seine
Tätigkeit
dauernd
und
voll
auf
Erwerb
gerichtet
war
( Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV;
E.
1.3
vorstehend).
Der
Beschwerdeführer
brachte
vor,
dass
er
für
die
verschiedenen
über
die
« A.___ »
ausgeübten
Projekte
die
fol gende
Anzahl
von
Stunden
gearbeitet
habe:
2017:
1'842
Stunden,
2018:
2'542
Stunden,
2019:
2'460
Stunden,
2020:
2'095
Stunden
(Urk.
1
S.
4).
Daraus
hat
der
Beschwerdeführer
wiederum
abgeleitet,
dass
er
in
der
besagten
Zeit
eine
volle
Erwerbs tätigkeit
ausgeübte
habe.
Bezüglich
des
Letzteren
verwies
er
auf
die
bundes gerichtliche
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_272/2021
vom
14.
Oktober
2021
E.
6.1),
wonach
von
einer
vollen
Erwerbstätigkeit
auszugehen
sei,
wenn
pro
Kalender jahr
über
900
Arbeitsstunden
geleistet
würden
(Urk.
1
S.
8).
Hier für
kann
aber
nicht
einzig
auf
die
Zahlen
in
der
vom
Beschwer deführer
eingereichten
Tabelle
«Tätigkeit
für
A.___ »
abgestellt
werden,
die
auf
(vermutlich
nachträglich
erstellten)
eigenen
Aufzeichnungen,
Geschäftszah len
und
Schätzungen
basiert
( Urk.
7/258/1).
Zum
einen
hat
der
Beschwerdeführer
auch
bei
dieser
Zusammen stellung
die
gemäss
seiner
Ansicht
nicht
profitablen
und
damit
nicht
auf
Erwerb
gerichteten
Projekte
mit
den
umsatzstarken
Projekten
vermischt
(Urk.
7/258/2-5;
E.
5.1.2
vorstehend ).
Zum
anderen
exis tieren,
soweit
ersichtlich,
keine
von
Kunden
geprüfte
Arbeitsrapporte
oder
ähn liche
Belege,
die
vom
Sozialversicherungsgericht
zur
Feststellung
des
vom
Beschwerdeführer
tatsächlich
betriebenen
Arbeitsaufwandes
im
Bereich
Consulting,
Grillzubehör vertrieb
und
C.___ -Events,
deren
Abgrenzung
zum
privaten
Vergnügen
kaum
möglich
sein
wird,
beigezogen
werden
könnten. 5.3
Abschliessend
bleibt
festzuhalten,
dass
die
Ehegattin
des
Beschwerdeführers
für
die
Beitragsjahre
2017
bis
2020
nicht
den
doppelten
Mindestbeitrag
auf
Erwerbseinkommen
abführte,
weshalb
seine
eigenen
Beiträge
nicht
als
bezahlt
gelten
(E.
1.1). 6.
Nach
dem
Gesagten
ist
d er
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1 7.
April
2024
(Urk.
2)
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden .
Der
Beschwerdeführer
hat
in
der
Zeitperiode
von
2017
bis
2020
als
Nichterwerbstätiger
Beiträge
zu
bezahlen.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Barbara
Stötzer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
E. 4.4.1 Hinweise
zur
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
sind
dem
am
2 9.
Juni
2018
aus ge füllten ,
der
Beschwerdegegnerin
am
1 2.
Juli
2018
zugegangenen
«Frage bogen
für
Selbständigerwerbende
und
Personengesellschaften»
zu
entnehmen .
Im
Frage bogen
gab
der
B eschwerdeführer
an ,
er
sei
in
den
Bereichen
«Business
Consul ting»,
«Coaching»,
«Lodging»
und
«Catering»
tätig
(Urk.
7/152/2).
Die
Frage ,
wie
hoch
er
sein
Einkommen
aus
selbständige r
Erwerbstätigkeit
schätze,
liess
er
offen.
Das
im
Betrieb
investierte
Eigenkapital
gab
er
mit
Fr.
150'000.--
an
(Urk.
7/152/3).
Dem
legte
er
Auszüge
aus
der
Homepage
(Urk.
7/152/5 -8 )
sowie
einen
namens
der
A.___
mit
ihm
selber
geschlossenen
Mietvertrag
über
ein
Zimmer
im
Dachgeschoss
inkl.
Estrichabteil
und
einen
Parkplatz
bei
(Urk.
7/152/10) .
Bei
den
Beilagen
f a nden
sich
ferner
eine
Vereinbarung
mit
einem
deutschen
Unter nehmen
betreffend
Program mierung,
Betrieb
des
Online-Shops
( zur
erwähnten
Homepage)
und
Umsetzung
von
Online-Marketing-Massnahmen
(unterzeichnet
am
E. 7 April
2024
entschied,
dass
Y.___
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2017
bis
31.
Dezember
2020
Nichterwerbstätigenbeiträge
zu
leisten
habe.
Die
von
Y.___
dagegen
am
21.
Mai
2024
erhobene
Beschwerde
war
Gegenstand
des
Verfahrens
AB.2024.0003 5
und
wurde
mit
Urteil
heutigen
Datums
abge wiesen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Versicherten
sind
beitragspflichtig,
solange
sie
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
( Art.
3
Abs.
1
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenen ver sicherung,
AHVG,
in
der
vorliegend
anwendbaren,
bis
3 1.
Dezember
2023
gültig
gewesenen
Fassung).
Für
Nichterwerbstätige
beginnt
die
Beitragspflicht
am
1.
Januar
nach
Vollendung
des
20.
Altersjahres
und
dauert
bis
zum
E nde
des
Monats,
in
dem
die
versicherte
Person
das
Referenzalter
nach
Art.
21
Abs.
1
AHVG ,
das
heisst
das
65.
Altersjahr,
erreicht
(Art.
3
Abs.
1 bis
AHVG).
Die
eigenen
Beiträge
eines
Nichterwerbstätigen
gelten
als
bezahlt,
sofern
der
erwerbstätige
Ehegatte
Beiträge
von
mindestens
der
doppelten
Höhe
des
Mindestbeitrages
bezahlt
hat
(Art.
3
Abs.
3
lit.
a
AHVG).
Die
Beiträge
der
erwerbstätigen
Versicherten
werden
in
Prozenten
des
Ein kommens
aus
unselbständiger
und
selbständiger
Erwerbstätig keit
festgesetzt
( Art.
4
Abs.
1
AHVG) .
Für
den
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2018
galt
sodann:
Beträgt
das
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbs tätigkeit
Fr.
9'300.--
(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
9'400.--
(2019-2020)
oder
weniger
im
Jahr,
so
ist
der
jährliche
Mindestbeitrag
von
Fr.
392.--
(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
395.--
(2019)
beziehungsweise
Fr.
409.--
( 2020 )
zu
ent rich ten
( Art.
E. 8 Abs.
2
Satz
1
AHVG,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpassungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO) .
Die
IV-
und
EO-Beiträge
bemessen
sich
analog
zu
den
AHV-Beiträgen
(Art.
2
und
Art.
3
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung,
IVG;
Art.
26
und
Art.
27
des
Bundesgesetzes
über
den
Erwerbsersatz,
EOG). 1.2
Erwerbstätige,
die
im
Kalenderjahr,
gegebenenfalls
mit
Einschluss
des
Arbeit geberbeitrages,
weniger
als
den
Mindestbeitrag
(2017
und
2018:
Fr.
392.--,
2019:
Fr.
395.--
,
2020:
Fr.
409.--,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpas sungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO)
entrichten ,
gelten
als
Nichterwerbstätige
(Art.
E. 10 bis
E. 15 Jahren
ohne
jegliche
betriebliche
Einkünfte
offen sichtlich
keine
Erwerbstätigkeit
mehr
angenommen
werden
(vgl.
BGE
115
V
161
E.
9c
mit
Hinweis). 1.6
Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Der
Untersuchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2).
Der
Untersuchungsgrundsatz
schliesst
die
Beweislast
im
Sinne
einer
Beweis führungslast
begriffsnotwendig
aus.
Im
Sozialversicherungsprozess
tragen
mithin
die
Parteien
in
der
Regel
eine
Beweislast
nur
insofern,
als
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Ungunsten
jener
Partei
ausfällt,
die
aus
dem
unbewiesen
gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst
Platz,
wenn
es
sich
als
unmöglich
erweist,
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund
einer
Beweiswürdigung
einen
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
die
Wahrscheinlichkeit
für
sich
hat,
der
Wirklichkeit
zu
entsprechen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
vom
4.
März
2021
E.
3.2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2).
Bleiben
jedoch
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständigkeit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachen feststellung
bestehen,
ist
weiter
zu
ermitteln,
soweit
von
zusätzlichen
Abklä rungs massnahmen
noch
neue
wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom
24.
August
2018
E.
3.3.2
mit
Hinweis). 2 . 2 .1
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
E. 22 August
2023
erhoben
habe
(Urk.
2
S.
1).
Damit
folgte
sie
im
Ergebnis
den
Vorbringen
des
Beschwerdeführer s
in
der
Einsprache
vom
14.
Sep tember
2023,
wonach
die
Verfügung
vom
7.
Dezember
2022
betreffend
Beitrags jahr
2017
noch
nicht
in
Rechtskraft
erwachsen
sei
und
somit
im
Ein sprache verfahren
zu
überprüfen
sei
( Urk.
7/323/2).
Es
ist
zwar
richtig,
dass
sich
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
nicht
explizit
zur
Zu stellung
der
Verfügung,
Rechtzeitig
der
Einsprache erhebung
und
Eintreten
auf
dieselbe
äusserte.
Es
lässt
sich
aber
ebenfalls
sagen,
dass
dies
den
Beschwerde führer
nicht
daran
hinderte,
den
angefochtenen
Entscheid
sachgerecht
anzu fechten,
da
es
ihm
—
gemäss
seinen
Aus führungen
im
Einsprache -
und
Beschwer deverfahren
( Urk.
1 ,
Urk.
7/323-324 )
—
um
materielle
Einwendungen
gegen
die
Erfassung
als
Nichter werbstätiger
geht .
Das
Beitragsjahr
2017
ist
im
vorliegenden
Verfahren
als
Teil
des
Anfechtungs gegenstandes
somit
mit zubeurteilen. 3.3
Zu
prüfen
ist
demnach,
ob
der
Beschwerdeführer
in
den
Jahren
2017
bis
2020
in
AHV-beitragsrechtlicher
Hinsicht
als
Selbständigerwerbender
oder
als
Nichter werbs tätiger
zu
qualifizieren
ist.
4 .
4 .1
Mit
dem
angefochtenen
Entscheid
führte
die
Beschwerde gegnerin
im
Wesent lichen
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
2009
kein
Einkommen
aus
selbstän diger
Erwerbs tätigkeit
mehr
erzielt
habe
(E.
2 .1 ).
E. 23 Mai
2018
und
1.
Juni
2018,
Urk.
7/125/17-25)
und
eine
am
16.
No vember
2017
vom
Beschwerdeführer
unter zeichnete
Service verein barung
für
die
A.___
mit
J.___
bezüg lich
Abrechnung
der
Zahlungen
mit
Kreditkarten
und
diversen
anderen
Zahlungs instrumenten ,
die
bei
Onlinebestellungen
zum
Einsatz
kommen
können
(mit
Y.___
als
Kontaktperson,
Urk.
7/152/14 15 ) .
Am
1 5.
März
2018
buchte
der
Beschwerdeführer
Inserate
in
4
Ausgaben
des
Magazins
« K.___ » ,
welches
von
L.___
herausgegeben
wurde
(Urk.
7/152/30).
Gemäss
ihren
eigenen
Angaben
zeichnete
sich
Y.___
in
den
Jahr en
2017
und
2018
jeweils
für
zwei
Ausgaben
des
Magazins
« K.___ »
verantwortlich ,
indem
sie
die
Redaktion,
Recherche
und
den
Text
für
Artikel
übernahm
( Urk.
7/259/ 2- 3).
Der
Beschwerdeführer
legte
darüber
hinaus
diverse
Rechnungen
bei
( jeweils
zusammen
mit
einem
Bankauszug,
welcher
die
dazugehörige
Belastung /Gutschrift
einem
auf
« A.___ »
lautenden
Kontokorrent- Konto
bei
der
M.___
belegen
soll te).
Daraus
lässt
sich
Folgendes
entnehmen:
Am
17.
April
2018
stellte
der
Beschwerde führer
L.___
die
Kosten
für
ein
Catering
durch
zwei
Personen
( gemeint
waren
der
Beschwerde führer
und
seine
Ehefrau,
vgl.
Urk.
7/258/3 )
in
Rechnung
(Urk.
7/152/60).
Gleichentags
versandte
er
die
an
eine
andere
Person
adressierte
Rechnung
für
die
Anzahlung
an
die
Grillparty
vom
2 8.
Juli
2018
(Urk.
7/152/58).
Am
1 8.
April
2018
k aufte
der
Beschwerdeführer
ein
4-Set
Steakm esser
und
zwei
4-Set
Tafelmesser
( Urk.
7/152/28) .
A m
4.
Mai
2018
kaufte
er
Wein
( Urk.
7/152/39).
Am
Folgetag
lieferte
die
N.___
AG
dem
Beschwer deführer
2.2
kg
Enten,
2.5
kg
Mistkratz er li
( Urk.
7/152/34).
Am
14.
Mai
2018
kaufte
der
Beschwerde führer
Feueranzünder
für
Fr.
166.05
( Urk.
7/152/2 6 ).
In
der
Folge
erwarb
er
a m
31.
Mai
2018
einen
Grill
der
von
ihm
vertriebenen
Marke
(vgl.
E.
2 .2,
Urk.
7/152/5)
bei
einem
Händler
in
O.___
samt
Zubehör
( Urk.
7/152/47-48) .
Am
E. 25 Juni
2018
das
Grillgut
verkaufte
(E.
4.4.1),
vom
19.
Juni
bis
20.
Juni
2018
ein
Zimmer
(Urk.
7/152/52).
In
der
Folge
belegte
eine
Person
mit
demselben
Nachnamen
vom
3 0.
Juni
bis
1.
Juli
2018
ein
Zimmer
( Urk.
7/152/56).
Mit
dieser
Buchung
waren
a m
E. 26 Juni
2018
insgesamt
3
Transaktionen
für
Fr.
1'016.10
zu
verzeichnen
( Urk.
7/152/54) .
A m
1.
Juli
2018
waren
es
6
Transaktionen
für
Fr.
2'672.85
( Urk.
7 /152/56).
5 .
5 .1
5.1.1
Aus
den
aufgelegten
A kten
ergibt
sich
zunächst ,
dass
der
Beschwerde führer
mit
seiner
seit
1999
bestehenden
Einzelfirma
in
der
11-Jahresspanne
von
2009
bis
2019
durch
die
Aus übung
verschiedene r
Tätigkeiten
V erluste
in
der
Höhe
total
Fr.
310'867.--
einf u hr
(E.
4.2).
In
jener
Zeit
erzielte
der
Beschwerdeführer
aus
seiner
Tätig keit
in
keinem
Jahr
einen
Gewinn
(E.
4.2).
Er
brachte
selber
vor,
dass
es
in
der
Zeit
bis
2016
möglicherweise
an
einer
Gewinnerzielungsabsicht
gefehlt
habe
(Urk.
1
S.
7) .
Er
räumte
ferner
ein,
dass
si ch
die
bis
dahin
durchgeführ ten
Projekte
als
dauerhaft
nicht
profitabel
herausgestellt
hätten
(E.
2 .2).
Bezüglich
des
gemäss
seinen
Angaben
im
Mai
2016
(Urk.
7/258/1)
aufgenommenen
Verkaufs
von
Grill zu behör
entwickelten
sich
die
Dinge ,
soweit
feststellbar,
aber
insofern
positiv,
als
der
Beschwerde führer
gemäss
den
Angaben
in
seinen
Jahresab schlüs sen
in
der
Zeitperiode
von
2016
bis
2020
von
Jahr
zu
Jahr
einen
deutlichen
Zuwachs
beim
Erlös
aus
dem
Verkauf
der
Produkte
verzeichnen
konnte .
I n
seiner
Zusam menstellung
«Tätigkeit
für
A.___ »
bezifferte
der
Beschwer deführer
den
im
Jahre
2016
mit
dem
Verkauf
von
12
Grills
erzielten
Umsatz
mit
rund
Fr.
35'000.--
(Urk.
7/258/1).
Im
Folgejahr
war en
es
l aut
Gewinn-
und
Verlust rech nung
per
E. 31 Dezember
2022
Aktiven
in
der
Höhe
von
Fr.
598'549.34
auf.
Auf
der
Seite
der
Passiven
standen
das
kurzfriste
Fremdkapital
im
Betrag
von
Fr.
93'267.55,
das
Eigenkapital
(Einzel unternehmen)
in
der
Höhe
von
Fr.
426'969.87
sowie
der
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
78'311.92
( Urk.
3/6). 5.1.2
In
den
vorgelegten
Jahresabschlüssen
der
« A.___ »
für
die
Jahre
2017
bis
2022
(Urk.
7/252-257,
Urk.
3/5-6)
muss
der
Beschwerdeführer
somit
die
gemäss
seinen
Angaben
profitablen
Projekte
(Grillsparte
und
« E.___ ,
vgl.
zum
Letzteren
auch
die
Angaben
in
den
Jahresabrechnungen
2018-2020,
wonach
bezüglich
«Nebenbetrieb»
bestehend
aus
der
«Miete
Ferienwohnung»
jeweils
ein
«betrieblicher
Nebenerfolg»
von
Fr.
25'520.46
[2018 ,
Umsatz ],
Fr.
39'060.28
[2019]
und
Fr.
37'717.62
[2020]
resultierte ,
Urk.
7/253/2,
Urk.
7/255/6 ,
Urk.
7/25 7 /5 )
mit
den
gemäss
seinen
Ausführungen
nicht
ertragsreichen
Projek te n
(Consulting,
Club
C.___
usw. ,
vgl.
E.
2 .2)
vermischt
haben,
zumal
auch
die
verlustreichen
Projekte
gemäss
der
Aufstellung
«Tätigkeit
für
A.___ »
in
den
Jahren
2017
bis
2022
fort geführt
wurden
(Urk.
7/258/ 2-5).
Wie
d er
Beschwerdeführer
sodann
selber
ausführte
—
und
für
das
Jahr
2020
anhand
der
vorliegenden
Akten
nachvollzogen
werden
kann
(E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AB.2024.00034 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 19.
August
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Barbara
Stötzer rabaglio
schär
ag Beethovenstrasse
49,
Postfach,
8027
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1968,
ist
seit
2001
mit
Y.___ ,
geboren
1967,
ver heiratet
(Urk.
7/ 41/1 ).
Er
war
ab
dem
1.
August
1999
als
Selbständiger werbender
im
Bereich
Consulting
bei
der
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
angeschlossen
( Urk.
7/153 ).
A m
.. .
Januar
2000
liess
er
sein
Ein zelunternehmen
mit
der
Firma
Z.___ ,
Inhaber
X.___ ,
in
das
Handelsregister
des
Kantons
Zürich
eintragen
( Urk.
7/1/1).
In
der
Folge
wurde
die
Firma
in
« A.___ »
umbenannt
und
im
Handels register
wurde
am
.. .
Januar
2002
als
Domizil
des
Einzelunternehmens
« B.___ »,
d ie
von
X.___
zusammen
mit
Y.___
bewohnte
Liegenschaft ,
eingetragen
(Internet-Auszug
Handelsregister
des
Kantons
Zürich
vom
.. .
Juli
20 25 ) .
Im
weiteren
Verlauf
führte
die
Ausgleichs kasse
eine
Überprüfung
des
Beitragsstatut s
von
Y.___
und
X.___
durch.
Im
Zuge
dieser
Abklärungen
retournierten
ihr
Y.___
und
X.___
den
am
11.
No vember
2021
ausgefüllten
Fragebogen
für
Nichterwerbstätige
(Urk.
7/185 /1-4 ) .
Darin
gaben
sie
an,
dass
sie
per
31.
Dezember
2020
über
ein
Vermögen
in
der
Höhe
von
Fr.
6'006'883.--
verfügt
hätten
und
als
Selbständiger werbende
wenig
Gewinn
erzielen
würden
(Urk.
7/185/2-3).
Dazu
reichten
sie
die
ersten
vier
Seiten
ihrer
Steuererklärung
2020
e i n
(Urk.
7/185/5-8) .
Nach
Prüfung
der
eingereichten
Unterlagen
(vgl.
Urk.
7/226)
teilte
die
Ausgleichskasse
X.___
am
1.
September
2022
mit,
dass
sie
ihn
rückwirkend
ab
dem
1.
Januar
2016
als
nichterwerbstätige
Person
erfasst
habe
( Urk.
7/227).
Gleichentags
for derte
s ie
von
X.___
für
die
Jahre
2016
bis
202 2
auf
Basis
der
Selbst angaben
Akonto beiträge
für
Nichterwerbstätige
(Urk.
7/197-198 ,
Urk.
7/200,
Urk.
7/203 ,
Urk.
7/21 0
ff. )
samt
Verzugszinsen .
Alsdann
erhielt
die
Ausgleichs kasse
am
13.
September
2022
die
Steuermeldungen,
mit
welchen
ihr
das
kantonale
Steuer amt
Zürich
bezüglich
der
Steuerjahre
201 6
bis
2019
das
Vermögen
von
Y.___
und
X.___
meldete
(Urk.
7/ 240 ,
Urk.
7/ 24 4 -246 ).
Mit
Eingabe
vom
3.
Oktober
2022
erhob
X.___
(zusammen
mit
seiner
Ehefrau)
Einsprache
gegen
die
Akonto beitrags verfügungen
vom
1.
September
2022
(Urk.
7/ 250 ).
Zur
Begrün dung
machte
er
im
Wesentlichen
geltend,
dass
die
Erfassung
als
Nichter werbs tätiger
für
den
strittigen
Zeitraum
zu
Unrecht
erfolgt
sei,
da
er
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausgeübt
habe
(Urk.
7/ 250 /1- 6 ).
Bezüglich
des
Beitragsjahres
2016
brachte
er
insbesondere
vor,
dass
die
Verjährung
für
die
Beitragsfestsetzung
bereits
eingetreten
sei
( Urk.
7/250/7 ).
Am
7.
Dezember
2022
verfügte
die
Ausgleichskasse
ausgehend
von
der
Steuer mel dung
vom
13.
September
2022
(Urk.
7/243)
die
Nichterwerbs tätigenbeiträge
für
das
Jahr
2017
( Urk.
7/273 )
und
erhob
verfügungsweise
Verzugszinsen
auf
den
auszugleichende n
persönliche n
Beiträge n
20 17
( Urk.
7/272
und
Urk.
7/274 ).
Alsdann
meldete
d as
kantonale
Steueramt
Zürich
der
Aus gleichs kasse
am
19.
April
2023
das
Ver mögen
der
Ehegatten
Y.___
und
X.___
per
31.
De zember
2020
(Urk.
7/ 29 9).
Gestützt
darauf
erliess
die
Ausgleichskasse
am
17.
August
2023
die
definitive
Ver fügun g
betreffend
Nichterwerbstätigenbeiträge
von
X.___
für
das
Jahr
2020
(Urk.
7/3 06 ,
sowie
der
Verzugs zinsen ,
Urk.
7/305,
Urk.
7/307 ).
Mit
Verfügungen
vom
22.
August
2023
setzte
die
Aus gleichskasse
die
persön lichen
Beiträge
für
X.___
als
Nichter werbs tätige r
für
die
Jahr e
201 6 ,
2018
und
2019
definitiv
fest
(Urk.
7/3 10 ,
Urk.
7/314 ,
Urk.
7/320 ;
samt
der
Verzugs zinsen
auf
den
auszu gleichenden
persönlichen
Beiträgen,
Urk.
7/3 11-312,
Urk.
7/316-318 ).
X.___
erhob
a m
14.
Septem ber
2023
Einsprache
gegen
die
definitiven
Ver fügungen
für
Nichterwerbs tätigen beiträge
für
die
Jahre
201 6,
2018,
2019
und
2020
vom
17.
und
22.
August
2023
sowie
gegen
die
Verfügung
vom
7.
Dezember
2022
betreffend
persönliche
Beiträge
der
Periode
2017
(Urk.
7/3 23 ).
Mit
dieser
Eingabe
machte
er
überdies
geltend,
dass
er
erst
auf
telefonische
Nachfrage
hin
von
der
Ver fügung
(vom
7.
De zember
2022,
Urk.
7/273 )
betreffend
Nichterwerbstätigen beiträge
für
das
Jahr
2017
erfahren
habe.
Da
ihm
diese
Verfügung
nicht
zugestellt
worden
sei,
könne
sie
auch
noch
nicht
in
Rechtskraft
erwachsen
sein
( Urk.
7/ 323/2 ).
Am
17.
April
2024
entsch ie d
die
Ausgleichskasse
über
die
Ein sprachen
von
X.___
vom
3.
Oktober
2022
sowie
14.
September
2023 .
Bezüg lich
des
Beitragsjahres
2016
hiess
sie
die
Einsprache
gut
und
hob
die
Verfügung
vom
22.
August
2023
(Urk.
7/310)
auf
mit
der
Begründung ,
dass
der
Verfügungs erlass
am
1.
September
2022
(akonto)
nicht
inner halb
der
Festsetzungs ver jährungsfrist
erfolgt
sei.
Für
das
Beitragsjahr
2016
könn ten
daher
keine
Nichter werbs tätigenbeiträge
mehr
erhoben
werden
(Urk.
2
S.
2-3 ) .
Im
Übrigen
wies
sie
die
Ein sprache n
ab
und
entschied,
dass
X.___
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2017
bis
31.
Dezember
2020
Beiträge
als
Nichterwerbs tätige r
zu
leisten
habe
(Urk.
2
S.
3). 2. 2.1
Dagegen
erhob
X.___
am
2 1.
Mai
2024
Beschwerde
( Urk.
1).
Er
beantragte,
dass
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
und
die
voran gegangenen
Beitragsverfügungen
2017
bis
2020
aufzuheben
seien
(Urk.
1
S.
2) . 2.2
Mit
Beschwerdeantwort
vom
14.
Juni
2024
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
Kassenakten,
Urk.
7/1-357 ),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
18.
Juni
2024
zur
Kenntnis
ge bracht
wurde
(Urk.
8) . 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. 4.
Zu
ergänzen
ist,
dass
die
Beschwerdegegnerin
mit
Einspracheentscheid
vom
1 7.
April
2024
entschied,
dass
Y.___
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2017
bis
31.
Dezember
2020
Nichterwerbstätigenbeiträge
zu
leisten
habe.
Die
von
Y.___
dagegen
am
21.
Mai
2024
erhobene
Beschwerde
war
Gegenstand
des
Verfahrens
AB.2024.0003 5
und
wurde
mit
Urteil
heutigen
Datums
abge wiesen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Die
Versicherten
sind
beitragspflichtig,
solange
sie
eine
Erwerbstätigkeit
ausüben
( Art.
3
Abs.
1
Satz
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenen ver sicherung,
AHVG,
in
der
vorliegend
anwendbaren,
bis
3 1.
Dezember
2023
gültig
gewesenen
Fassung).
Für
Nichterwerbstätige
beginnt
die
Beitragspflicht
am
1.
Januar
nach
Vollendung
des
20.
Altersjahres
und
dauert
bis
zum
E nde
des
Monats,
in
dem
die
versicherte
Person
das
Referenzalter
nach
Art.
21
Abs.
1
AHVG ,
das
heisst
das
65.
Altersjahr,
erreicht
(Art.
3
Abs.
1 bis
AHVG).
Die
eigenen
Beiträge
eines
Nichterwerbstätigen
gelten
als
bezahlt,
sofern
der
erwerbstätige
Ehegatte
Beiträge
von
mindestens
der
doppelten
Höhe
des
Mindestbeitrages
bezahlt
hat
(Art.
3
Abs.
3
lit.
a
AHVG).
Die
Beiträge
der
erwerbstätigen
Versicherten
werden
in
Prozenten
des
Ein kommens
aus
unselbständiger
und
selbständiger
Erwerbstätig keit
festgesetzt
( Art.
4
Abs.
1
AHVG) .
Für
den
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
von
2017
bis
2018
galt
sodann:
Beträgt
das
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbs tätigkeit
Fr.
9'300.--
(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
9'400.--
(2019-2020)
oder
weniger
im
Jahr,
so
ist
der
jährliche
Mindestbeitrag
von
Fr.
392.--
(2017-2018)
beziehungsweise
Fr.
395.--
(2019)
beziehungsweise
Fr.
409.--
( 2020 )
zu
ent rich ten
( Art.
8
Abs.
2
Satz
1
AHVG,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpassungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO) .
Die
IV-
und
EO-Beiträge
bemessen
sich
analog
zu
den
AHV-Beiträgen
(Art.
2
und
Art.
3
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung,
IVG;
Art.
26
und
Art.
27
des
Bundesgesetzes
über
den
Erwerbsersatz,
EOG). 1.2
Erwerbstätige,
die
im
Kalenderjahr,
gegebenenfalls
mit
Einschluss
des
Arbeit geberbeitrages,
weniger
als
den
Mindestbeitrag
(2017
und
2018:
Fr.
392.--,
2019:
Fr.
395.--
,
2020:
Fr.
409.--,
vgl.
die
Verordnungen
15
und
19-20
über
Anpas sungen
an
die
Lohn-
und
Preisentwicklung
bei
der
AHV/IV/EO)
entrichten ,
gelten
als
Nichterwerbstätige
(Art.
10
Abs.
1
Satz
3
AHVG).
Nichterwerbstätige
bezahlen
einen
Beitrag
nach
ihren
sozialen
Verhältnissen
(Art.
10
Abs.
1
Satz
1
AHVG)
beziehungsweise
—
bei
Nichterwerbstätigen,
für
die
nicht
der
jährliche
Mindestbeitrag
vorgesehen
ist
(vgl.
Art.
10
Abs.
2
AHVG)
—
aufgrund
ihres
Vermögens
und
Renteneinkommens
( Art.
28
Abs.
1
der
Verord nung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung,
AHVV).
Der
Bundesrat
erlässt
nähere
Vorschriften
über
den
Kreis
der
Personen,
die
als
Nichterwerbstätige
gelten,
und
über
die
Bemessung
der
Beiträge
(Art.
10
Abs.
3
Satz
1
AHVG). 1. 3 1.3.1
Personen,
die
nicht
dauernd
voll
erwerbstätig
sind,
leisten
die
Beiträge
wie
Nicht erwerbstätige,
wenn
ihre
Beiträge
vom
Erwerbseinkommen
zusammen
mit
denen
ihres
Arbeitgebers
in
einem
Kalenderjahr
nicht
mindestens
der
Hälfte
des
Beitra ges
nach
Art.
28
AHVV
entsprechen.
Ihre
Beiträge
vom
Erwerbseinkommen
müs sen
auf
jeden
Fall
den
Mindestbeitrag
nach
Art.
28
AHVV
erreichen
( Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV).
Besteht
eine
Beitragspflicht
wie
für
Nichterwerbstätige,
so
ist
Art.
30
AHVV
an wendbar
( Art.
28 bis
Abs.
2
AHVV). 1.3.2
Eine
volle
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV
liegt
in
der
Regel
vor,
wenn
für
die
(selbständige
oder
unselbständige)
Tätigkeit
ein
erheblicher
Teil
der
im
betreffenden
Erwerbszweig
üblichen
Arbeitszeit
aufgewendet
wird.
Diese
Voraussetzung
ist
nach
der
Verwaltungspraxis
und
Rechtsprechung
erfüllt,
wenn
die
beitragspflichtige
Person
während
mindestens
der
halben
üblichen
Arbeitszeit
tätig
ist
(BGE
140
V
3 3 8
E.
1. 2
mit
Hinweis
auf
BGE
115
V
161
E.
10d ;
Urteil
des
Bundesgerichts
H
29/06
vom
6.
Februar
2007
E.
3.1 ;
Rz.
2039
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherung
[ BSV ]
über
die
Beiträge
der
Selbständiger werbenden
und
Nichterwerbstätigen
[WSN]
in
der
AHV,
IV
und
EO ,
in
der
seit
1.
Januar
2016
geltenden
Fassung,
Stand
1.
Januar
2025 ) . 1. 4
1.4.1
Das
Bundesgericht
hielt
mit
BGE
115
V
161
fest,
dass
ein
Versicherter,
der
sich
als
Selbständigerwerbenden
bezeichne,
aber
keine
Erwerbseinkünfte
oder
Geschäftsverluste
verzeichne,
nicht
mit
dem
blossen
Hinweis
auf
fehlendes
beitragspflichtiges
Einkommen
als
Nichterwerbstätiger
qualifiziert
werden
könne.
Ob
ein
Versicherter
überhaupt
erwerbstätig
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
2
Satz
1
AHVG
sei,
beurteile
sich
nicht
in
der
Funktion
der
Beitragshöhe
gemäss
Art.
10
Abs.
1
AHVG,
sondern
nach
den
tatsächlichen
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
(BGE
115
V
161
E.
6e).
In
diesem
Zusammenhang
führte
das
Bundesgericht
weiter
au s,
dass,
soweit
es
sich
um
eine
im
Wesentlichen
volle
und
dauernde
Erwer b s tätigkeit
handele,
diese
Sonderstellung
des
Selbständigerwerbenden
auch
sach lich
gerechtfertigt
sei,
weil
in
einem
solchen
Fall
offenkundig
nicht
von
Nichter werbstätigkeit
gesprochen
und
dem
Selbständigerwerbenden
auch
nicht
zuge mutet
werden
könne,
bei
schlechtem
Geschäftsgang
Beiträge
auf
seinem
Ver mögen
oder
allfälligem
Renteneinkommen
zu
bezahlen
(BGE
115
V
161
E.
6d) .
Das
Bundesgericht
hielt
sodann
fest,
der
Gesetzgeber
habe
mit
Art.
10
Abs.
1
Satz
3
AHVG
dem
Bundesrat
die
Möglichkeit
eingeräumt,
jene
missbräuchlichen
Fälle,
bei
denen
die
Beitragspflicht
als
Nichterwerbstätiger
durch
Ausübung
einer
geringfügigen
oder
bloss
sporadischen
Erwerbstätigkeit
umgangen
werde,
zu
verhindern.
Art.
28 bis
AHVV
nehme
die
Selbständigerwerbenden
nicht
aus
(BGE
115
V
161
E.
8). 1.4.2
Alsdann
führte
das
Bundesgericht
in
Erwägung
4.4.1
des
kürzlich
ergangenen
Urteils
9C_ 3 93/2024
vom
1 1.
März
2025
unter
Hinweis
auf
BGE
143
V
177
E.
3.3.2
und
BGE
115
V
161
E.
6e
Folgendes
aus:
Im
Bereich
der
Selbständigkeit
darf
die
volle
Erwerbstätigkeit
tatsächlich
nicht
schon
aufgrund
eines
einfachen
Vergleichs
der
erzielten
Gewinne
mit
dem
Durchschnittsverdienst
aus
einer
entsprechenden
unselbständigen
Erwerbstätigkeit
verneint
werden,
wenn
eine
selbständige
Betätigung
erst
nach
längerer
Zeit
zu
Einkünften
führt
oder
wenn
vorübergehende
Ertragseinbrüche,
Investitionen,
Amor tisationen
oder
Verän derungen
im
wirtschaftlichen
Umfeld
etc.
die
betriebliche
Rechnung
negativ
beeinflussen.
Sofern
die
tatsächlichen
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
nicht
auf
Nichter werbs tätigkeit,
bloss
vorgegebene
Erwerbstätigkeit
oder
Erwerbstätigkeit
unbe deutenden
Umfangs
schliessen
lassen,
sei
die
Erwerbsabsicht
hier
nicht
in
Frage
gestellt. 1.5
Anderseits
kann
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
aber
auch
auf
das
Fehlen
einer
erwerbliche n
Ziel setzung
geschlossen
werden,
wenn
eine
üblicher weise
erwerbliche
Tätigkeit
auf
Dauer
ohne
Gewinn
ausgeübt
wird.
Das
Bundes gericht
hielt
diesbezüglich
fest,
dass
derjenige,
welcher
wirklich
eine
Erwerbstä tigkeit
ausüb en
möchte ,
in
der
Regel
nach
längeren
beruflichen
Misserfolgen
von
der
Zwecklosigkeit
seines
Unterfangens
sich
überzeugen
und
die
betreffende
Tätigkeit
aufgeben
würde .
So
könne
namentlich
nach
10
bis
15
Jahren
ohne
jegliche
betriebliche
Einkünfte
offen sichtlich
keine
Erwerbstätigkeit
mehr
angenommen
werden
(vgl.
BGE
115
V
161
E.
9c
mit
Hinweis). 1.6
Im
Sozialversicherungsverfahren
gilt
der
Untersuchungsgrundsatz.
Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall
das
kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
sorgen
(Art.
43
Abs.
1
und
Abs.
1 bis
sowie
Art.
61
lit.
c
i.V.m.
Art.
2
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Der
Untersuchungsgrundsatz
wird
durch
die
Mitwirkungspflicht
der
Versicherten
respektive
der
Parteien
beschränkt
(Art.
28
und
Art.
43
Abs.
2
ATSG),
vor
allem
in
Bezug
auf
Tatsachen,
die
sie
besser
kennen
als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht
mit
vernünftigem
Aufwand
erheben
könnte
(BGE
122
V
157
E.
1a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_341/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
138
V
86
E.
5.2.3
und
125
V
193
E.
2;
vgl.
BGE
130
I
180
E.
3.2).
Der
Untersuchungsgrundsatz
schliesst
die
Beweislast
im
Sinne
einer
Beweis führungslast
begriffsnotwendig
aus.
Im
Sozialversicherungsprozess
tragen
mithin
die
Parteien
in
der
Regel
eine
Beweislast
nur
insofern,
als
im
Falle
der
Beweislosigkeit
der
Entscheid
zu
Ungunsten
jener
Partei
ausfällt,
die
aus
dem
unbewiesen
gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst
Platz,
wenn
es
sich
als
unmöglich
erweist,
im
Rahmen
des
Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund
einer
Beweiswürdigung
einen
Sachverhalt
zu
ermitteln,
der
zumindest
die
Wahrscheinlichkeit
für
sich
hat,
der
Wirklichkeit
zu
entsprechen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_765/2020
vom
4.
März
2021
E.
3.2.2
mit
Hinweis
auf
BGE
144
V
427
E.
3.2).
Bleiben
jedoch
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständigkeit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachen feststellung
bestehen,
ist
weiter
zu
ermitteln,
soweit
von
zusätzlichen
Abklä rungs massnahmen
noch
neue
wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom
24.
August
2018
E.
3.3.2
mit
Hinweis). 2 . 2 .1
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
führte
die
Beschwerdegegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
sich
die
sozialversicherungs recht liche
Beitragspflicht
von
Nichterwerbstätigen
unter
anderem
danach
richte,
ob
die
versicherte
Person
bei
der
Berufsausübung
als
dauernd
voll
erwerbstätig
gelte.
Das
Bundesgericht
habe
sodann
festgehalten,
dass
eine
Tätig keit
nicht
als
selbständige
Erwerbstätigkeit
anerkannt
werden
könne,
wenn
diese
nur
zum
Schein
ausgeübt
werde.
Gleiches
gelte,
wenn
die
Tätigkeit
keinen
er werb lichen
Charakter
aufweise.
Dies
treffe
auf
die
blosse
Liebhaberei
zu.
Des
Weiteren
sei
zu
beachten,
dass
Selbständigerwerbende,
die
über
Jahre
hinweg
nur
Verluste
gene rieren
würden,
unter
Umständen
gar
keine
Gewinnerzielungsabsicht
hätten
(Urk.
2
S.
2).
Der
Beschwerdeführer
sei
zwar
ihrer
Kasse
seit
1.
August
1999
als
Selbständigerwerbender
angeschlossen.
Er
habe
in
der
Zeitperiode
von
2009
bis
2020
aber
kein
beitragspflichtiges
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
er zielt.
Hinzu
komme,
dass
in
den
Kassenakten
auch
die
Beitragsjahre
2022
bis
2024
mit
einem
provisorischen
Erwerbseinkommen
von
Fr.
0.--
erfasst
seien.
Da
der
Beschwerdeführer
seine
Beitragspflicht
als
Selbständigerwerbender
nicht
erfüllt
habe,
sei
er
als
Nichterwerbstätiger
zu
qualifizieren
( Urk.
2
S.
2). 2 .2
Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
er
über
einen
Abschluss
als
lic.
oec.
publ.
&
EMBA
verfüge
(Urk.
1
S.
2).
Er
führe
das
Einzelunternehmen
« A.___ »
(Urk.
1
S.
2).
Über
die
« A.___ »
biete
er
Bera tungen
mit
Schwerpunkt
Strategieentwicklung
und
-umsetzung
und
Performance
Mana gement
an
und
er
organisiere
Outdoor-
und
Slow-Food-Events.
Zu
den
genann ten
Themen
führe
er
ausserdem
Workshops
für
Unternehmen
durch.
Im
Bereich
Slow-Food-Events
habe
er
ab
2011
den
Club
C.___
aufgebaut,
der
bis
2018
jährlich
ca.
zehn
Events
für
seine
Mitglieder,
Private
und
Gäste
durchge führt
habe .
Da
sich
diese
Geschäf t sfelder
aber
leider
nicht
dauerhaft
profitabel
ent wickelt
hätten,
habe
er
sich
neue
Betätigungsfelder
gesucht
(Urk.
1
S.
3) .
So
habe
es
sich
ergeben,
dass
sich
die
« A.___ »
in
den
hier
zu
beurtei lenden
Jahren
2017
bis
2020
in
einer
Umbruchphase
befunden
habe.
Es
seien
neue
Geschäftszweige
aufgebaut
worden
(Urk.
1
S.
2,
S.
7).
Mit
dem
Projekt
« D.___ »,
dem
Verkauf
von
Grillzubehör,
sei
ein
neues
Standbein
hinzu ge kommen
(Urk.
1
S.
3).
Seine
Ehefrau
habe
ihn
dabei
mit
ihren
Arbeiten
mass geblich
unterstützt,
indem
sie
ihre
Expertise
im
Bereich
public
relations
bei
der
« A.___ »
eingebracht
habe
(Urk.
1
S.
2-3).
Er
habe
z usammen
mit
seiner
Ehef rau
den
Businessplan
erstellt,
ein
Marketing-
und
Vertriebskonzept
ent wickelt,
Verhandlungen
mit
dem
Importeur
auf genommen
und
sich
einen
Lagerbestand
ge schaff en .
Für
die
Vermarktung
vor
Ort
sei
ein
Showroom
ein ge richtet
worden.
Zudem
sei
eine
Homepage
mit
Online-Shop
aufgeschaltet
worden
(Urk.
1
S.
3).
Dieser
Aufwand
habe
sich
schon
bald
aus bezahlt ,
denn
das
Geschäft
laufe
inzwischen
sehr
gut .
Der
Umsatz
sei
von
ca.
CHF
40'000
im
Jahr
2016
auf
rund
Fr.
850'000
im
Jahr
2022
gestiegen
(Urk.
1
S.
4) .
Im
Jahr
2023
sei
die
Grill sparte
der
A.___
in
die
neu
gegründete
C.___
AG
überführt
worden.
Das
Geschäft
mit
dem
Verkauf
von
Grillzubehör
werde
seit
Januar
2023
über
die
AG
weitergeführt
(Urk.
1
S.
4) .
Daneben
habe
es
noch
ein
weiteres
Projekt
gegeben.
Zusammen
mit
seiner
Ehefrau
habe
er
i n
den
oberen
Stock werken
ihres
Wohnhauses
drei
Gästezimmer
her gerichtet
und
unter
dem
Namen
« E.___ »
ein
Bed
&
Breakfast
eröffnet.
Die
Zimmer
könn t en
über
eine
eigens
dafür
erstellte
Web site
oder
über
eine
auf
die
Vermietung
von
Wohn räumen
spezialisierte
Plattform
im
Internet
gebucht
werden.
Zu
Beginn
sei
der
Aufwand
gross
gewesen.
Die
Zimmer
seien
re no vier t
und
um ge bau t
worden .
Zudem
hätten
sie
unter
anderem
im
Jahr
2018
über
F r.
20'000 .--
in
d ie
Möb lierung
investiert .
Dieser
Aufwand
habe
sich
aber
innert
kurzer
Zeit
ausgezahlt.
Beim
Start
im
Jahr
2018
hätten
sie
Fr.
25'500.--
Umsatz
erzielt.
Im
Jahr
2019
sei
der
Umsatz
auf
Fr.
61 '000
an ges tiegen.
Im
Jahr
2020
hätten
sie
wegen
Corona
weniger
Gäste
gehabt,
was
sich
auch
auf
die
Umsatzzahlen
(Rückgang
auf
Fr.
48'000 .--)
niedergeschlagen
habe.
In
den
Jahren
2021
und
2022
hätten
sie
einen
Umsatz
von
Fr.
57'000.--
beziehungsweise
Fr.
65'000.--
verzeichnen
kön nen.
Und
für
das
Jahr
2023
könnten
sie
voraus sichtlich
gar
einen
Umsatz
von
über
Fr.
70'000.--
verbuchen
(Urk.
1
S.
6) .
Mit
dem
angefochtenen
Einsprache entscheid
habe
die
Beschwerde gegnerin
einzig
auf
die
Verluste
der
« A.___ »
abgestellt.
Das
Bundes gericht
habe
aber
ausgeführt,
dass
eine
selbständige
Erwerbs tätigkeit
auch
vor liegen
könne,
wenn
eine
Betätigung
erst
nach
längerer
Zeit
zu
Einkünften
führe.
Entsprechend
habe
es
sich
bei
der
« A.___ »
in
der
Zeit
des
Aufbaus
und
der
Erschliessung
der
beiden
neuen
Geschäftsfelder
verhalten.
Nach
Jahren
mit
(kontinuierlich
abnehmenden)
Verlusten
habe
er
mit
seinem
Unternehmen
schon
im
Jahr
2019
wieder
einen
Gewinn
erzielen
können.
Mit
Blick
auf
die
hiervor
erwähnten
Arbeiten,
die
er
für
den
Geschäftsa ufbau
geleistet
habe,
sei
aber
auch
für
die
voran gegangen
Jahre
von
einer
Erwerbsabsicht
auszugehen .
Er
sei
folglich
in
AHV-beitragsrechtlicher
Hinsicht
als
Selbständigerwerbender
zu
qualifizieren
( Urk.
1
S.
7).
In
zeitlich er
Hinsicht
habe
er
ab
dem
Jahr
2017
durchgehend
ein
100%-Pensum
geleistet
( Urk.
1,
S.
4-5,
S.
7).
Es
könne
somit
auch
nicht
gesagt
werden,
dass
er
nicht
dauernd
voll
erwerbstätig
gewesen
sei
und
folglich
in
Anwendung
von
28 bis
Abs.
1
AHVV
seine
Sozialversicherungs beiträge
als
Nichterwerbstätiger
bezahlen
müsste
( Urk.
1
S.
7). 3 . 3 .1
Bezüglich
des
Beitragsjahres
2017
brachte
der
Beschwerdeführer
mit
Einsprache
vom
14.
September
2023
im
Wesentlichen
vor,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihm
die
Verfügung
vom
7.
Dezember
2022
( vgl.
U rk.
7/273 )
nicht
zugestellt
habe
( Urk.
7/ 323/2).
Im
vorliegenden
Verfahren
rügt
der
Beschwerdeführer,
dass
die
Beschwerdegegnerin
mit
dem
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
auf
seine
diesbezüglichen
Vorbringen
nicht
eingegangen
sei
(Urk.
1
S.
5-6) . 3 .2
Zur
aufgeworfene
Frage
nach
der
nicht
erfolgten
Zustellung
der
Verfügung
betreffend
das
Beitragsjahr
2017
vom
7.
Dezember
2022
(U rk.
7/273 )
ist
den
Akten
Folgendes
zu
ent nehmen:
Am
9.
September
2022
gelangte
eine
Mitar beiterin
der
F.___
AG,
G.___ ,
per
an
die
Beschwer de gegnerin
und
bat
unter
Auflage
einer
vom
Beschwerdeführer
am
3.
November
2021
unterzeichneten
Vollmacht
(Urk.
7/235)
darum,
dass
sie
im
System
der
Beschwerdegegnerin
« regis triert »
werde
(Urk.
7/234 ) .
Es
ist
ferner
aktenkundig,
dass
namentlich
die
Schluss rechnung
für
die
Staats-
und
Gemeindesteuern
der
Ehegatten
Y.___
und
X.___
2016
vom
5.
No vem ber
2018
(Urk.
7/266)
sowie
die
Berech nungsmitteilungen
und
Steuer veranlagungen
für
das
Jahr
2020
vom
28.
Juli
2022
( Urk.
3/13 )
eben falls
an
die
F.___
AG
adressiert
waren.
Dies
spricht
dafür,
dass
es
sich
bei
diesem
Treu hand unter nehmen
um
die
Steuer vertreterin
der
Ehegatten
Y.___
und
X.___
handelt .
Bezüglich
des
Sozialversi cherungs verfahren s
führte
die
Mitarbeiterin
der
F.___
AG
jedoch
mit
E-Mail-Nachricht
vom
14.
De zember
2022
aus,
dass
die
bei
der
Beschwer degegnerin
hinterlegte
Vollmacht
lediglich
der
Ein holung
von
Auskünfte n
durch
das
Treu handunternehmen
diene.
Gleichzeitig
retournierte
sie
der
Beschwerde gegnerin
die
beiden
Rech nungen
vom
9.
Dezem ber
2022
betreffend
die
von
X.___
und
Y.___
für
das
4.
Quartal
2022
zu
leistenden
Akontobeiträge
für
Nichter werbstätige
(Urk.
7/278-279) .
S ie
bat
die
Beschwerdegegnerin
ferner,
sämtliche
Rechnungen
und
Korrespondenz
an
den
Beschwerdeführer
und
seine
Ehefrau
zu
adressieren
(Urk.
7/277).
D ie
Verfügung
betreffend
Beiträge
für
Nichterwerbs tätige
2017
vom
7.
Dezember
2022 ,
welche
ebenfalls
an
das
Treuhand unternehmen
adressiert
war
(Urk.
7/273/1) ,
blieb
in
dieser
E-Mail-Nachricht
unerwähnt
( vgl.
Urk.
7/277) .
Mangels
anderer
Anhaltspunkte
lässt
sich
de n
Kassenakten
nicht
entnehmen,
ob
und
—
gegebenenfalls
—
wann
die
Treu händerin
diese
vermutlich
ihr
zugestellte
Verfügung
an
den
Beschwerdeführer
weiterleitete .
Es
fehlen
zudem
Hinweise
darauf,
dass
die
Beschwerdegegnerin
diese
Verfügung
nach
Erhalt
der
Nachricht
des
Treuhandunternehmens
vom
14.
De zember
2022
(Urk.
7/277)
an
den
Beschwerdeführer
versandte.
Im
an gefochtenen
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
führte
die
Beschwerde geg nerin
sodann
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
am
3.
Oktober
2022
und
15.
Sep tember
2023
Einsprache
gegen
die
Verfügungen
vom
7.
Dezember
2022,
17.
Au gust
2023
und
22.
August
2023
erhoben
habe
(Urk.
2
S.
1).
Damit
folgte
sie
im
Ergebnis
den
Vorbringen
des
Beschwerdeführer s
in
der
Einsprache
vom
14.
Sep tember
2023,
wonach
die
Verfügung
vom
7.
Dezember
2022
betreffend
Beitrags jahr
2017
noch
nicht
in
Rechtskraft
erwachsen
sei
und
somit
im
Ein sprache verfahren
zu
überprüfen
sei
( Urk.
7/323/2).
Es
ist
zwar
richtig,
dass
sich
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
nicht
explizit
zur
Zu stellung
der
Verfügung,
Rechtzeitig
der
Einsprache erhebung
und
Eintreten
auf
dieselbe
äusserte.
Es
lässt
sich
aber
ebenfalls
sagen,
dass
dies
den
Beschwerde führer
nicht
daran
hinderte,
den
angefochtenen
Entscheid
sachgerecht
anzu fechten,
da
es
ihm
—
gemäss
seinen
Aus führungen
im
Einsprache -
und
Beschwer deverfahren
( Urk.
1 ,
Urk.
7/323-324 )
—
um
materielle
Einwendungen
gegen
die
Erfassung
als
Nichter werbstätiger
geht .
Das
Beitragsjahr
2017
ist
im
vorliegenden
Verfahren
als
Teil
des
Anfechtungs gegenstandes
somit
mit zubeurteilen. 3.3
Zu
prüfen
ist
demnach,
ob
der
Beschwerdeführer
in
den
Jahren
2017
bis
2020
in
AHV-beitragsrechtlicher
Hinsicht
als
Selbständigerwerbender
oder
als
Nichter werbs tätiger
zu
qualifizieren
ist.
4 .
4 .1
Mit
dem
angefochtenen
Entscheid
führte
die
Beschwerde gegnerin
im
Wesent lichen
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
2009
kein
Einkommen
aus
selbstän diger
Erwerbs tätigkeit
mehr
erzielt
habe
(E.
2 .1 ).
4.2
Diesbezüglich
ist
den
Kassenakten
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
l aut
den
Steuermeldungen
des
kan tonalen
Steueramts
Zürich
in
der
Zeit
von
2009
bis
2019
—
mit
Ausnahme
des
Jahres
2012
—
hohe
Verluste
zu
verzeichnen
hatte
und
steuerlich
bezüglich
Einkünften
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
wie
folgt
veranlagt
wurde :
2009:
-
Fr.
17'823.--
( Urk.
7/87/1 ) ;
2010:
-
Fr.
32'027.--
( Urk.
7/105 ) ;
2011:
-
Fr.
18'108.--
( Urk.
7/113 ) ;
2012:
Fr.
0.--
( Urk.
7/121 ) ;
2013:
-
Fr.
10'577.--
( Urk.
7/125 );
2014:
-
Fr.
5'422.--
(Urk.
7/136) ;
2015:
-
Fr.
28'46 5 .-
( Urk.
7/140) ;
2016:
-
Fr.
111'803.--
(Urk.
7/155);
2017:
-
Fr.
22'636.--
( Urk.
7/174);
2018:
-
Fr.
22'24 3 .--
(Urk.
7/192),
2019:
-
Fr.
41'763.-
( Urk.
7/230) . 4. 3
4.3.1
Was
das
Jahr
2020
betrifft,
so
wurde
in
der
vom
Beschwerdeführer
einge reichten
Berechnungsmitteilung
für
die
direkte
Bundessteuer
2020
des
kan tonalen
Steuer amtes
Zürich
vom
2 8.
Juli
2022
festgehalten ,
dass
die
Ehegatten
Y.___
und
X.___
im
Jahr
2020
Einkünfte
in
der
Höhe
von
total
Fr.
326'708.--
erzielt
hätt en .
Die
Einkünfte
setzten
sich
aus
den
Einkünften
der
Ehefrau
des
Beschwer deführers
aus
unselb ständigem
Nebener werb
in
der
Höhe
von
Fr.
955.--,
den
Einkünften
des
Be schwerdeführers
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
im
Betrag
vo n
Fr.
43'718.-- ,
den
Einkünften
der
Ehefrau
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
im
Betrag
von
Fr.
5'300.- -,
dem
Ersatzeinkommen
P1
(Beschwerdeführer)
und/ oder
Gewin nungs kostenabzug
in
der
Höhe
von
Fr.
10'200.--,
d em
Wertschriften ertrag
in
der
Höhe
von
Fr.
36 ' 797 .--
und
d em
Liegenschaftsertrag
in
der
Höhe
von
Fr.
229'738.--
zusammen
(Urk.
3/13).
Zu
ergänzen
ist,
dass
die
Eheleute
Y.___
und
X.___
l aut
der
vom
kantonalen
Steueramt
Zürich
am
19.
April
2023
übermittelten
Steuermeldung
mit
rechtskräftige r
Steuerveranlagung
für
die
direkte
Bundes steuer
vom
2 7.
August
2022
mit
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
erzielten
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
39'772.--
(Beschwer deführer)
und
Fr.
3'602.--
(Ehefrau
des
Beschwerde führers)
veranlagt
wurden
( Urk.
7/298). 4.3.2
In
der
Steuerklärung
2020
wurden
sodann
in
Ziffer
33
ein
Total
der
Vermögens werte
im
Betrag
von
Fr.
8'425'436.--
deklariert
( Urk.
7/185/8) .
Der
Abzug
der
i n
Ziffer
34
der
Steuererklärung
angegebenen
Schulden
in
der
Höhe
von
Fr.
2'418'553.-- ,
ergab
ein
deklariertes
steuerbares
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
6'006'883.--.
Das
deklarierte
Vermögen
umfasste
unter
anderem
Wertschriften
und
Guthaben
im
Betrag
von
Fr.
3'418'150.--
( Ziff.
30.1
der
Steuererklärung ,
( Urk.
7/185/8 ) ,
d ie
von
den
Ehegatten
Y.___
und
X.___
bewohnte
Liegenschaft
an
der
B.___
in
H.___ ,
welche
mit
eine m
Wert
von
Fr.
932'000.--
angegeben
wurde
( Ziff.
31.1
der
Steuererklärung ,
),
sowie
(eine)
Liegenschaft(en)
mit
einem
Verkehrswert
von
Fr.
3'943'754.--
( Urk.
7/185/8).
Hierzu
ist
dem
vom
Beschwerdeführer
einge reichten
Auszug
aus
der
Steuerveranlagung
der
Ehe gatten
Y.___
und
X.___
2020
vom
2 8.
Juli
2022
zu
entnehmen,
dass
sie
aus
der
Liegenschaft
an
der
I.___
in
H.___
mit
einem
Verkehrswert
von
Fr.
3'350'000.--
einen
Nettomietertrag
von
Fr.
151'524--
erzielten.
Insgesamt
be fanden
sich
per
3 1.
Dezember
2020
Liegenschaften
mit
eine m
Ver kehrswert
von
total
Fr.
4'888'908.--
im
Eigentum
des
Beschwerdeführers
und/oder
seiner
Ehefrau.
Der
Liegen schaftsertrag
belief
sich
auf
total
Fr.
229'738.--
(Urk.
3/13).
Gemäss
der
Steuer meldung
des
kantonalen
Steueramtes
Zürich
vo m
19.
April
2023
betrug
das
Ver mögen
der
Ehegatten
Y.___
und
X.___
per
31.
Dezember
2020
Fr.
6'740'219.--
( Urk.
7/299) . 4.4
4.4.1
Hinweise
zur
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
sind
dem
am
2 9.
Juni
2018
aus ge füllten ,
der
Beschwerdegegnerin
am
1 2.
Juli
2018
zugegangenen
«Frage bogen
für
Selbständigerwerbende
und
Personengesellschaften»
zu
entnehmen .
Im
Frage bogen
gab
der
B eschwerdeführer
an ,
er
sei
in
den
Bereichen
«Business
Consul ting»,
«Coaching»,
«Lodging»
und
«Catering»
tätig
(Urk.
7/152/2).
Die
Frage ,
wie
hoch
er
sein
Einkommen
aus
selbständige r
Erwerbstätigkeit
schätze,
liess
er
offen.
Das
im
Betrieb
investierte
Eigenkapital
gab
er
mit
Fr.
150'000.--
an
(Urk.
7/152/3).
Dem
legte
er
Auszüge
aus
der
Homepage
(Urk.
7/152/5 -8 )
sowie
einen
namens
der
A.___
mit
ihm
selber
geschlossenen
Mietvertrag
über
ein
Zimmer
im
Dachgeschoss
inkl.
Estrichabteil
und
einen
Parkplatz
bei
(Urk.
7/152/10) .
Bei
den
Beilagen
f a nden
sich
ferner
eine
Vereinbarung
mit
einem
deutschen
Unter nehmen
betreffend
Program mierung,
Betrieb
des
Online-Shops
( zur
erwähnten
Homepage)
und
Umsetzung
von
Online-Marketing-Massnahmen
(unterzeichnet
am
23.
Mai
2018
und
1.
Juni
2018,
Urk.
7/125/17-25)
und
eine
am
16.
No vember
2017
vom
Beschwerdeführer
unter zeichnete
Service verein barung
für
die
A.___
mit
J.___
bezüg lich
Abrechnung
der
Zahlungen
mit
Kreditkarten
und
diversen
anderen
Zahlungs instrumenten ,
die
bei
Onlinebestellungen
zum
Einsatz
kommen
können
(mit
Y.___
als
Kontaktperson,
Urk.
7/152/14 15 ) .
Am
1 5.
März
2018
buchte
der
Beschwerdeführer
Inserate
in
4
Ausgaben
des
Magazins
« K.___ » ,
welches
von
L.___
herausgegeben
wurde
(Urk.
7/152/30).
Gemäss
ihren
eigenen
Angaben
zeichnete
sich
Y.___
in
den
Jahr en
2017
und
2018
jeweils
für
zwei
Ausgaben
des
Magazins
« K.___ »
verantwortlich ,
indem
sie
die
Redaktion,
Recherche
und
den
Text
für
Artikel
übernahm
( Urk.
7/259/ 2- 3).
Der
Beschwerdeführer
legte
darüber
hinaus
diverse
Rechnungen
bei
( jeweils
zusammen
mit
einem
Bankauszug,
welcher
die
dazugehörige
Belastung /Gutschrift
einem
auf
« A.___ »
lautenden
Kontokorrent- Konto
bei
der
M.___
belegen
soll te).
Daraus
lässt
sich
Folgendes
entnehmen:
Am
17.
April
2018
stellte
der
Beschwerde führer
L.___
die
Kosten
für
ein
Catering
durch
zwei
Personen
( gemeint
waren
der
Beschwerde führer
und
seine
Ehefrau,
vgl.
Urk.
7/258/3 )
in
Rechnung
(Urk.
7/152/60).
Gleichentags
versandte
er
die
an
eine
andere
Person
adressierte
Rechnung
für
die
Anzahlung
an
die
Grillparty
vom
2 8.
Juli
2018
(Urk.
7/152/58).
Am
1 8.
April
2018
k aufte
der
Beschwerdeführer
ein
4-Set
Steakm esser
und
zwei
4-Set
Tafelmesser
( Urk.
7/152/28) .
A m
4.
Mai
2018
kaufte
er
Wein
( Urk.
7/152/39).
Am
Folgetag
lieferte
die
N.___
AG
dem
Beschwer deführer
2.2
kg
Enten,
2.5
kg
Mistkratz er li
( Urk.
7/152/34).
Am
14.
Mai
2018
kaufte
der
Beschwerde führer
Feueranzünder
für
Fr.
166.05
( Urk.
7/152/2 6 ).
In
der
Folge
erwarb
er
a m
31.
Mai
2018
einen
Grill
der
von
ihm
vertriebenen
Marke
(vgl.
E.
2 .2,
Urk.
7/152/5)
bei
einem
Händler
in
O.___
samt
Zubehör
( Urk.
7/152/47-48) .
Am
25.
Juni
2018
stellte
der
Beschwerdeführer
selber
Fisch
&
Seafood
sowie
Fleisch/Poulet
im
Wert
von
Fr.
700.--
in
Rechnung
( Urk.
7/ 152/ 32).
Und
schliess lich
verkaufte
der
Beschwerde führer
am
2 6.
Juni
2018
einen
Dutch
oven
samt
Zubehör
an
eine
in
H.___
wohnhafte
Person
zum
Preis
von
Fr.
315.--
( inkl.
Lieferpauschale
und
MWST,
Urk.
7/152/62).
Aus
den
aufgelegten
Belegen
wurde
schliesslich
auch
ersichtlich ,
dass
sich
der
Beschwer deführer
am
2.
Juli
2018
als
Aussteller
am
P.___
(16.
bis
18.
Novem ber
2018
auf
dem
Messegelände
H.___ )
an gemeldet
hatte
( Urk.
7/152/16). 4 . 4 .2
Zusammen
mit
dem
der
Beschwerdegegnerin
am
1 2.
Juli
2018
zugegangenen
«Fragebogen
für
Selbständigerwerbende
und
Personengesellschaften»
reichte
der
Beschwerdeführer
auch
diverse
Belege
zur
Zimmer vermietung
in
der
von
ihm
bewohnten
Liegenschaft
(E.
2 .2)
ein.
Es
handelte
sich
um
Folgendes:
Am
2 6.
April
und
12.
Mai
2018
wurden
Fotos
der
Zimmer
gemacht,
wofür
dem
Beschwerde führer
am
7.
Juni
2018
Fr.
2'800.--
in
Rechnung
gestellt
wurden
( Urk.
7/152/36).
Die
Möblierung
und
Beleuchtung
wurde
am
7./ 8.
Mai
2018
geliefert
und
kostete
rund
Fr.
1 5 '000.--
(Urk.
7/152/42-44).
Alsdann
kaufte
der
Beschwerdeführer
am
14.
Mai
2018
bei
der
Q.___
AG
sechs
Wisch-Perlen
zum
Gesamtpreis
von
Fr.
133.35
(Urk.
7/152/50).
A m
1.
Juni
2018
setzte
der
Beschwerdeführer
einen
Mietvertrag
auf ,
gemäss
welchem
er
namens
der
« E.___ »
3
Studios
im
Dachgeschoss
seiner
Liegen schaft
für
Fr.
3'000.--
im
Monat
von
sich
selber
mietet
( Urk.
7/152/12-13).
Mit
dem
Vermerk
« E.___ »
bestellte
der
Beschwer deführer
Getränke
bei
der
R.___
AG,
welche
er
am
2 0.
Juni
2018
bezahlte
(Urk.
7/152/45) .
Beigelegt
wurden
schliesslich
drei
Buchungsa usdrucke,
gemäss
welchen
es
am
2 0.
Juni
2018
sechs
Transaktionen
(Buchungen)
für
Fr.
1'083.85
gab.
U nter
anderem
buchte
diejenige
Person,
welcher
der
Beschwerdeführer
am
25.
Juni
2018
das
Grillgut
verkaufte
(E.
4.4.1),
vom
19.
Juni
bis
20.
Juni
2018
ein
Zimmer
(Urk.
7/152/52).
In
der
Folge
belegte
eine
Person
mit
demselben
Nachnamen
vom
3 0.
Juni
bis
1.
Juli
2018
ein
Zimmer
( Urk.
7/152/56).
Mit
dieser
Buchung
waren
a m
26.
Juni
2018
insgesamt
3
Transaktionen
für
Fr.
1'016.10
zu
verzeichnen
( Urk.
7/152/54) .
A m
1.
Juli
2018
waren
es
6
Transaktionen
für
Fr.
2'672.85
( Urk.
7 /152/56).
5 .
5 .1
5.1.1
Aus
den
aufgelegten
A kten
ergibt
sich
zunächst ,
dass
der
Beschwerde führer
mit
seiner
seit
1999
bestehenden
Einzelfirma
in
der
11-Jahresspanne
von
2009
bis
2019
durch
die
Aus übung
verschiedene r
Tätigkeiten
V erluste
in
der
Höhe
total
Fr.
310'867.--
einf u hr
(E.
4.2).
In
jener
Zeit
erzielte
der
Beschwerdeführer
aus
seiner
Tätig keit
in
keinem
Jahr
einen
Gewinn
(E.
4.2).
Er
brachte
selber
vor,
dass
es
in
der
Zeit
bis
2016
möglicherweise
an
einer
Gewinnerzielungsabsicht
gefehlt
habe
(Urk.
1
S.
7) .
Er
räumte
ferner
ein,
dass
si ch
die
bis
dahin
durchgeführ ten
Projekte
als
dauerhaft
nicht
profitabel
herausgestellt
hätten
(E.
2 .2).
Bezüglich
des
gemäss
seinen
Angaben
im
Mai
2016
(Urk.
7/258/1)
aufgenommenen
Verkaufs
von
Grill zu behör
entwickelten
sich
die
Dinge ,
soweit
feststellbar,
aber
insofern
positiv,
als
der
Beschwerde führer
gemäss
den
Angaben
in
seinen
Jahresab schlüs sen
in
der
Zeitperiode
von
2016
bis
2020
von
Jahr
zu
Jahr
einen
deutlichen
Zuwachs
beim
Erlös
aus
dem
Verkauf
der
Produkte
verzeichnen
konnte .
I n
seiner
Zusam menstellung
«Tätigkeit
für
A.___ »
bezifferte
der
Beschwer deführer
den
im
Jahre
2016
mit
dem
Verkauf
von
12
Grills
erzielten
Umsatz
mit
rund
Fr.
35'000.--
(Urk.
7/258/1).
Im
Folgejahr
war en
es
l aut
Gewinn-
und
Verlust rech nung
per
31.
Dezember
2017
schon
Fr.
125'216.37
(Urk.
7/252/2).
Gemäss
Gewinn-
und
Verlustrechnung
per
31.
Dezember
2017
erhöhte
sich
der
Brutto ertrag
per
3 1.
Dezember
2018
weiter
auf
Fr.
170'577.32
(Urk.
7/253/2 ).
Ange sichts
dieser
Zahlen
erstaunt ,
dass
der
Beschwerde führer ,
als
er
im
Jahre
2018
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
seiner
Tätigkeit
be fragt
wurde ,
den
Verkauf
von
Grillzubehör
nicht
explizit
erwähnt
hat
(E.
4.4.1) .
Damals
reichte
er
einzelne
Belege
ein,
die
für
die
vom
Beschwerdeführer
gemäss
seinen
Angaben
damals
aus geübte
Tätigkeit
im
Bereich
«Catering»
(E.
4.4.1)
sprechen
—
der
Beschwerde führer
stellte
Rechnungen
für
solche,
von
ihm
zu
er bringenden
Dienstleistungen
aus
(E.
4.4.1).
Die
eingereichten
Rechnungen
zu
den
Ein käufen
mit
nur
kleinere n
Frankenbeträge n
deuten
zudem
auf
ein e
höchstens
sporadisch
ausgeübte
Diens t leistung
hin
(E.
4.4.1).
Bemerkenswert
ist
weiter,
dass
der
Beschwerdeführer
in
den
Jahren
2017
und
2018
—
trotz
des
erwähnten
deutlichen
Anstieg s
des
Brutto ertrags
beim
Verkauf
von
Grillzu beh ör
im
Jahr
2018
—
in
seiner
Buchhaltung
für
das
ganze
Unternehmen
« A.___ »
(vgl.
dazu:
E.
5.1.2
nachstehend)
für
das
Jahr
2018
einen
leicht
höheren
Verlust
ausgewiesen
hat.
Im
Jahr
2017
war
es
ein
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
22'135.14
(Urk.
7/253/3)
und
im
Jahr
2018
war
es
ein
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
25'368.53
(Urk.
7/253/3).
Im
Jahr
2019
verdoppelte
sich
der
Bruttoertrag
aus
dem
Verkauf
von
Grillzubehör,
wie
der
definitiven
Erfolgsrechnung
2019
zu
entnehmen
ist:
Während
im
Jahr
2018
noch
Fr.
170'577.32
zu
Buche
standen,
waren
es
i m
Jahr
2019
Fr.
398'647.37
(Urk.
7/25 5 / 1 ).
Gleichwohl
resultierte
gemäss
Bilanz
per
31.
Dezember
2019
ein
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
4'180.45
(Urk.
7/255/6).
Im
Jahr
2020
verdoppelte
sich
der
Handelserlös
erneut.
Der
Beschwerde führer
konnte
in
seine
Erfolgs rechnung
2020
einen
Handelserlös
in
der
Höhe
von
Fr.
815'295.93
eintragen
(Urk.
7/257/1).
Die
Steuerbehörden
veranlagten
ein
Einkommen
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit
im
Betrag
von
Fr.
43’718 .--
(E.
4.3.1).
Ginge
es
nach
dem
Beschwerdeführer,
so
müsste
für
das
Jahr
2020
aber
ein
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
39'872.12
berücksichtigt
werden ,
den n
so
lautete
das
Ergebnis
seines
Jahres abschlusses
(Urk.
7/257/6) .
Zwar
sind
im
vorliegenden
Verfahren
gemäss
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
17.
April
2024
( Urk.
2)
nur
die
Beitrags jahre
2017
bis
2020
zu
prüfen,
die
vom
Beschwerdeführer
mit
seiner
Beschwerde
vom
21.
Mai
2024
(Urk.
1)
eingereichten
Jahresabschlüsse
2021
und
2022
(Urk.
3/5 -6 )
erweisen
sich
aber
ebenfalls
als
aufschlussreich.
Laut
der
Erfolgs rechnung
2021
betrug
der
Handelserlös
Fr.
726'707.95
( S.
1
der
Erfolgsrechnung
2021,
Urk.
3/5 ) .
D er
Beschwerdeführer
schloss
dieses
Jahr
mit
einem
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
60’343 . 80
ab
( S.
6
der
Erfolgsrechnung
2021,
Urk.
3/5 ).
Im
Jahr
2022
wies
er
ein en
Handelserlös
in
der
Höhe
von
Fr.
847 ' 225 . 90
( S.
1
der
Erfolgs rechnung
2022,
Urk.
3/6 )
und
ein en
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
78'311.92
aus
(S.
7
der
Erfolgsrechnung
2022,
Urk.
3/6).
Alsdann
wurde
die
Grillsparte
der
A.___
i m
Jahr
2023
in
die
neu
gegründete
C.___
AG
überführt.
Laut
Handelsregisterauszug
wurde
die
Gesellschaft
am
.. .
April
2023
(Tagesregister- Datum)
in
das
Handelsregister
des
Kantons
Zürich
einge tragen.
Die
Eheleute
Y.___
und
X.___
bilden
den
Verwaltungsrat:
Der
Beschwerde führer
ist
Präsident,
seine
Ehefrau
Mitglied
des
Verwal tungsrates
(jeweils
mit
Einzelunterschrifts berechtigung).
Die
C.___
AG
übernahm
per
Sacheinlage
bei
der
Gründung
das
Geschäft
des
nicht
im
Handels register
eingetrage nen
Einzelunternehmens
« S.___ »
in
H.___
gemäss
Vertrag
vom
1 9.
April
2023
und
Übernahmebilanz
per
31.
Dezem ber
2022
mit
Aktiven
von
Fr.
542'841.53
und
Passiven
von
Fr.
70'129.56,
wofür
1'000
Namensaktien
zu
Fr.
100.--
ausgegeben
wurden
(Internet-Auszug
Handelsregister
des
Kantons
Zürich,
besucht
am
24.
Juli
2025) .
Das
Einzelunternehmen
« A.___ »
(mit
Grillsparte)
wies
zum
Vergleich
in
seiner
Bilanz
per
31.
Dezember
2022
Aktiven
in
der
Höhe
von
Fr.
598'549.34
auf.
Auf
der
Seite
der
Passiven
standen
das
kurzfriste
Fremdkapital
im
Betrag
von
Fr.
93'267.55,
das
Eigenkapital
(Einzel unternehmen)
in
der
Höhe
von
Fr.
426'969.87
sowie
der
Verlust
in
der
Höhe
von
Fr.
78'311.92
( Urk.
3/6). 5.1.2
In
den
vorgelegten
Jahresabschlüssen
der
« A.___ »
für
die
Jahre
2017
bis
2022
(Urk.
7/252-257,
Urk.
3/5-6)
muss
der
Beschwerdeführer
somit
die
gemäss
seinen
Angaben
profitablen
Projekte
(Grillsparte
und
« E.___ ,
vgl.
zum
Letzteren
auch
die
Angaben
in
den
Jahresabrechnungen
2018-2020,
wonach
bezüglich
«Nebenbetrieb»
bestehend
aus
der
«Miete
Ferienwohnung»
jeweils
ein
«betrieblicher
Nebenerfolg»
von
Fr.
25'520.46
[2018 ,
Umsatz ],
Fr.
39'060.28
[2019]
und
Fr.
37'717.62
[2020]
resultierte ,
Urk.
7/253/2,
Urk.
7/255/6 ,
Urk.
7/25 7 /5 )
mit
den
gemäss
seinen
Ausführungen
nicht
ertragsreichen
Projek te n
(Consulting,
Club
C.___
usw. ,
vgl.
E.
2 .2)
vermischt
haben,
zumal
auch
die
verlustreichen
Projekte
gemäss
der
Aufstellung
«Tätigkeit
für
A.___ »
in
den
Jahren
2017
bis
2022
fort geführt
wurden
(Urk.
7/258/ 2-5).
Wie
d er
Beschwerdeführer
sodann
selber
ausführte
—
und
für
das
Jahr
2020
anhand
der
vorliegenden
Akten
nachvollzogen
werden
kann
(E.
4.3 )
—
machte
es
für
ihn
und
seine
Ehefrau
durchaus
einen
Unter schied,
ob
Verluste
aus
ihren
beiden
Einzel firmen
steuerlich
zum
Abzug
zugelassen
wurden ,
weil
sie
noch
nennenswerte
Einkünfte
aus
Privatvermögen
erzielen
und
ohne
Anerkennung
der
Verluste
aus
der
selbständigen
Tätigkeit
höhere
steuerbare
Einkünfte
resultiert
hätten
(Urk.
1
S.
5).
S o
hatte
der
Beschwerdeführer
gar
keinen
Anreiz ,
mit
seine n
verschiedenen
neuen
Projekte n
beziehungsweise
in
der
hier
zu
prüfenden
Zeit
vom
2017
bis
2020
einen
Gewinn
zu
erzielen
beziehungsweise
in
seiner
Buchhaltung
auszuweisen ,
mit
entsprechenden
Auswirkungen
auf
die
Entrich tung
von
Sozialversiche rungsbeiträgen
als
Selbständiger wer bende r .
Kommt
hinzu,
dass
der
Beschwerde führer ,
als
sich
die
Geschäfte
in
der
Grillsparte
der
« A.___ »
umsatzmässig
gut
ent wickelt
hatt en,
für
die
Fortführung
dieser
Tätigkeit
eine
Aktien gesellschaft
gegründet
hat
(E.
5.1.1).
Mit
diesem
Schritt
hat
er
aus
beitragsrechtlicher
Sicht
aber
auch
die
—
bezüglich
Grillsparte
—
allenf alls
vorbestehende
selbständige
Tätigkeit
definitiv
aufgeben
(Urteil
des
Bundesgerichts
H
420/01
vom
6.
Mai
2002
E.
2b
mit
Hinweisen ).
E ine
solche
selbstän dige
Erwerbstätigkeit
wäre
somit
nur
vorübergehend
gewesen
und
hätte
gemäss
den
Steuer veran lagun gen
im
hier
zu
prüfenden
Zeitraum
einzig
im
Jahr
2020
einen
Gewinn
abgeworfen
(E.
4.2
und
E.
4.3.1
vorstehend ).
In
einer
Gesamtschau
ist
bezüglich
des
zu
prüfenden
Zeitraums
von
2017
bis
2020
eine
Gewinnerzielungsabsicht
des
Beschwerdeführers
zu
verneinen.
Hier
kommt
nicht
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
zur
Verlustphase
während
des
Aufbau s
einer
neuen
selbständigen
Tätigkeit
(E.
1.4) ,
sondern
diejenige
bezüg lich
fehlender
Erwerbsabsicht
angesichts
einer
langjährigen
verlustreichen
Tätig keit
zur
Anwendung
(E.
1.5).
Bei
diesem
Ergebnis
kann
offen
bleiben,
ob
die
Ver mietung
der
möblierten
Zimmer
für
sich
allein
im
vorliegenden
Fall
als
selbstän dige
Erwerbstätigkeit
oder
als
blosse
Vermögensverwaltung
zu
qualifi zieren
wäre
(vgl.
dazu:
BGE
110
V
83
E.
5a). 5.2
Es
ist
weiter
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
auch
nicht
aufzuzeigen
ver mochte,
dass
seine
Tätigkeit
dauernd
und
voll
auf
Erwerb
gerichtet
war
( Art.
28 bis
Abs.
1
AHVV;
E.
1.3
vorstehend).
Der
Beschwerdeführer
brachte
vor,
dass
er
für
die
verschiedenen
über
die
« A.___ »
ausgeübten
Projekte
die
fol gende
Anzahl
von
Stunden
gearbeitet
habe:
2017:
1'842
Stunden,
2018:
2'542
Stunden,
2019:
2'460
Stunden,
2020:
2'095
Stunden
(Urk.
1
S.
4).
Daraus
hat
der
Beschwerdeführer
wiederum
abgeleitet,
dass
er
in
der
besagten
Zeit
eine
volle
Erwerbs tätigkeit
ausgeübte
habe.
Bezüglich
des
Letzteren
verwies
er
auf
die
bundes gerichtliche
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_272/2021
vom
14.
Oktober
2021
E.
6.1),
wonach
von
einer
vollen
Erwerbstätigkeit
auszugehen
sei,
wenn
pro
Kalender jahr
über
900
Arbeitsstunden
geleistet
würden
(Urk.
1
S.
8).
Hier für
kann
aber
nicht
einzig
auf
die
Zahlen
in
der
vom
Beschwer deführer
eingereichten
Tabelle
«Tätigkeit
für
A.___ »
abgestellt
werden,
die
auf
(vermutlich
nachträglich
erstellten)
eigenen
Aufzeichnungen,
Geschäftszah len
und
Schätzungen
basiert
( Urk.
7/258/1).
Zum
einen
hat
der
Beschwerdeführer
auch
bei
dieser
Zusammen stellung
die
gemäss
seiner
Ansicht
nicht
profitablen
und
damit
nicht
auf
Erwerb
gerichteten
Projekte
mit
den
umsatzstarken
Projekten
vermischt
(Urk.
7/258/2-5;
E.
5.1.2
vorstehend ).
Zum
anderen
exis tieren,
soweit
ersichtlich,
keine
von
Kunden
geprüfte
Arbeitsrapporte
oder
ähn liche
Belege,
die
vom
Sozialversicherungsgericht
zur
Feststellung
des
vom
Beschwerdeführer
tatsächlich
betriebenen
Arbeitsaufwandes
im
Bereich
Consulting,
Grillzubehör vertrieb
und
C.___ -Events,
deren
Abgrenzung
zum
privaten
Vergnügen
kaum
möglich
sein
wird,
beigezogen
werden
könnten. 5.3
Abschliessend
bleibt
festzuhalten,
dass
die
Ehegattin
des
Beschwerdeführers
für
die
Beitragsjahre
2017
bis
2020
nicht
den
doppelten
Mindestbeitrag
auf
Erwerbseinkommen
abführte,
weshalb
seine
eigenen
Beiträge
nicht
als
bezahlt
gelten
(E.
1.1). 6.
Nach
dem
Gesagten
ist
d er
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1 7.
April
2024
(Urk.
2)
im
Ergebnis
nicht
zu
beanstanden .
Der
Beschwerdeführer
hat
in
der
Zeitperiode
von
2017
bis
2020
als
Nichterwerbstätiger
Beiträge
zu
bezahlen.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Barbara
Stötzer - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher