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AB.2024.00034

Vermögende Ehegatten, die von ihren Liegenschafts- und Wertschriftenerträgen leben. Bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten verzeichnete der Ehemann in der zu prüfenden Vierjahresperiode und in den Jahren davor und danach Verluste, was die Steuerbelastung verringerte. Er ist als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1968,

ist

seit

2001

mit

Y.___ ,

geboren

1967,

ver heiratet

(Urk.

7/ 41/1 ).

Er

war

ab

dem

1.

August

1999

als

Selbständiger werbender

im

Bereich

Consulting

bei

der

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

angeschlossen

( Urk.

7/153 ).

A m

.. .

Januar

2000

liess

er

sein

Ein zelunternehmen

mit

der

Firma

Z.___ ,

Inhaber

X.___ ,

in

das

Handelsregister

des

Kantons

Zürich

eintragen

( Urk.

7/1/1).

In

der

Folge

wurde

die

Firma

in

« A.___ »

umbenannt

und

im

Handels register

wurde

am

.. .

Januar

2002

als

Domizil

des

Einzelunternehmens

« B.___ »,

d ie

von

X.___

zusammen

mit

Y.___

bewohnte

Liegenschaft ,

eingetragen

(Internet-Auszug

Handelsregister

des

Kantons

Zürich

vom

.. .

Juli

20 25 ) .

Im

weiteren

Verlauf

führte

die

Ausgleichs kasse

eine

Überprüfung

des

Beitragsstatut s

von

Y.___

und

X.___

durch.

Im

Zuge

dieser

Abklärungen

retournierten

ihr

Y.___

und

X.___

den

am

11.

No vember

2021

ausgefüllten

Fragebogen

für

Nichterwerbstätige

(Urk.

7/185 /1-4 ) .

Darin

gaben

sie

an,

dass

sie

per

31.

Dezember

2020

über

ein

Vermögen

in

der

Höhe

von

Fr.

6'006'883.--

verfügt

hätten

und

als

Selbständiger werbende

wenig

Gewinn

erzielen

würden

(Urk.

7/185/2-3).

Dazu

reichten

sie

die

ersten

vier

Seiten

ihrer

Steuererklärung

2020

e i n

(Urk.

7/185/5-8) .

Nach

Prüfung

der

eingereichten

Unterlagen

(vgl.

Urk.

7/226)

teilte

die

Ausgleichskasse

X.___

am

1.

September

2022

mit,

dass

sie

ihn

rückwirkend

ab

dem

1.

Januar

2016

als

nichterwerbstätige

Person

erfasst

habe

( Urk.

7/227).

Gleichentags

for derte

s ie

von

X.___

für

die

Jahre

2016

bis

202 2

auf

Basis

der

Selbst angaben

Akonto beiträge

für

Nichterwerbstätige

(Urk.

7/197-198 ,

Urk.

7/200,

Urk.

7/203 ,

Urk.

7/21 0

ff. )

samt

Verzugszinsen .

Alsdann

erhielt

die

Ausgleichs kasse

am

13.

September

2022

die

Steuermeldungen,

mit

welchen

ihr

das

kantonale

Steuer amt

Zürich

bezüglich

der

Steuerjahre

201 6

bis

2019

das

Vermögen

von

Y.___

und

X.___

meldete

(Urk.

7/ 240 ,

Urk.

7/ 24 4 -246 ).

Mit

Eingabe

vom

3.

Oktober

2022

erhob

X.___

(zusammen

mit

seiner

Ehefrau)

Einsprache

gegen

die

Akonto beitrags verfügungen

vom

1.

September

2022

(Urk.

7/ 250 ).

Zur

Begrün dung

machte

er

im

Wesentlichen

geltend,

dass

die

Erfassung

als

Nichter werbs tätiger

für

den

strittigen

Zeitraum

zu

Unrecht

erfolgt

sei,

da

er

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

habe

(Urk.

7/ 250 /1- 6 ).

Bezüglich

des

Beitragsjahres

2016

brachte

er

insbesondere

vor,

dass

die

Verjährung

für

die

Beitragsfestsetzung

bereits

eingetreten

sei

( Urk.

7/250/7 ).

Am

7.

Dezember

2022

verfügte

die

Ausgleichskasse

ausgehend

von

der

Steuer mel dung

vom

13.

September

2022

(Urk.

7/243)

die

Nichterwerbs tätigenbeiträge

für

das

Jahr

2017

( Urk.

7/273 )

und

erhob

verfügungsweise

Verzugszinsen

auf

den

auszugleichende n

persönliche n

Beiträge n

20 17

( Urk.

7/272

und

Urk.

7/274 ).

Alsdann

meldete

d as

kantonale

Steueramt

Zürich

der

Aus gleichs kasse

am

19.

April

2023

das

Ver mögen

der

Ehegatten

Y.___

und

X.___

per

31.

De zember

2020

(Urk.

7/ 29 9).

Gestützt

darauf

erliess

die

Ausgleichskasse

am

17.

August

2023

die

definitive

Ver fügun g

betreffend

Nichterwerbstätigenbeiträge

von

X.___

für

das

Jahr

2020

(Urk.

7/3 06 ,

sowie

der

Verzugs zinsen ,

Urk.

7/305,

Urk.

7/307 ).

Mit

Verfügungen

vom

22.

August

2023

setzte

die

Aus gleichskasse

die

persön lichen

Beiträge

für

X.___

als

Nichter werbs tätige r

für

die

Jahr e

201 6 ,

2018

und

2019

definitiv

fest

(Urk.

7/3 10 ,

Urk.

7/314 ,

Urk.

7/320 ;

samt

der

Verzugs zinsen

auf

den

auszu gleichenden

persönlichen

Beiträgen,

Urk.

7/3 11-312,

Urk.

7/316-318 ).

X.___

erhob

a m

14.

Septem ber

2023

Einsprache

gegen

die

definitiven

Ver fügungen

für

Nichterwerbs tätigen beiträge

für

die

Jahre

201 6,

2018,

2019

und

2020

vom

17.

und

22.

August

2023

sowie

gegen

die

Verfügung

vom

7.

Dezember

2022

betreffend

persönliche

Beiträge

der

Periode

2017

(Urk.

7/3 23 ).

Mit

dieser

Eingabe

machte

er

überdies

geltend,

dass

er

erst

auf

telefonische

Nachfrage

hin

von

der

Ver fügung

(vom

7.

De zember

2022,

Urk.

7/273 )

betreffend

Nichterwerbstätigen beiträge

für

das

Jahr

2017

erfahren

habe.

Da

ihm

diese

Verfügung

nicht

zugestellt

worden

sei,

könne

sie

auch

noch

nicht

in

Rechtskraft

erwachsen

sein

( Urk.

7/ 323/2 ).

Am

17.

April

2024

entsch ie d

die

Ausgleichskasse

über

die

Ein sprachen

von

X.___

vom

3.

Oktober

2022

sowie

14.

September

2023 .

Bezüg lich

des

Beitragsjahres

2016

hiess

sie

die

Einsprache

gut

und

hob

die

Verfügung

vom

22.

August

2023

(Urk.

7/310)

auf

mit

der

Begründung ,

dass

der

Verfügungs erlass

am

1.

September

2022

(akonto)

nicht

inner halb

der

Festsetzungs ver jährungsfrist

erfolgt

sei.

Für

das

Beitragsjahr

2016

könn ten

daher

keine

Nichter werbs tätigenbeiträge

mehr

erhoben

werden

(Urk.

2

S.

2-3 ) .

Im

Übrigen

wies

sie

die

Ein sprache n

ab

und

entschied,

dass

X.___

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2017

bis

31.

Dezember

2020

Beiträge

als

Nichterwerbs tätige r

zu

leisten

habe

(Urk.

2

S.

3). 2. 2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

2 1.

Mai

2024

Beschwerde

( Urk.

1).

Er

beantragte,

dass

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

und

die

voran gegangenen

Beitragsverfügungen

2017

bis

2020

aufzuheben

seien

(Urk.

1

S.

2) . 2.2

Mit

Beschwerdeantwort

vom

14.

Juni

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

7/1-357 ),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

18.

Juni

2024

zur

Kenntnis

ge bracht

wurde

(Urk.

8) . 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen (15 Absätze)

E. 4 Zu

ergänzen

ist,

dass

die

Beschwerdegegnerin

mit

Einspracheentscheid

vom

1

E. 4.2 und

E.

E. 4.3 )

machte

es

für

ihn

und

seine

Ehefrau

durchaus

einen

Unter schied,

ob

Verluste

aus

ihren

beiden

Einzel firmen

steuerlich

zum

Abzug

zugelassen

wurden ,

weil

sie

noch

nennenswerte

Einkünfte

aus

Privatvermögen

erzielen

und

ohne

Anerkennung

der

Verluste

aus

der

selbständigen

Tätigkeit

höhere

steuerbare

Einkünfte

resultiert

hätten

(Urk.

1

S.

5).

S o

hatte

der

Beschwerdeführer

gar

keinen

Anreiz ,

mit

seine n

verschiedenen

neuen

Projekte n

beziehungsweise

in

der

hier

zu

prüfenden

Zeit

vom

2017

bis

2020

einen

Gewinn

zu

erzielen

beziehungsweise

in

seiner

Buchhaltung

auszuweisen ,

mit

entsprechenden

Auswirkungen

auf

die

Entrich tung

von

Sozialversiche rungsbeiträgen

als

Selbständiger wer bende r .

Kommt

hinzu,

dass

der

Beschwerde führer ,

als

sich

die

Geschäfte

in

der

Grillsparte

der

« A.___ »

umsatzmässig

gut

ent wickelt

hatt en,

für

die

Fortführung

dieser

Tätigkeit

eine

Aktien gesellschaft

gegründet

hat

(E.

5.1.1).

Mit

diesem

Schritt

hat

er

aus

beitragsrechtlicher

Sicht

aber

auch

die

bezüglich

Grillsparte

allenf alls

vorbestehende

selbständige

Tätigkeit

definitiv

aufgeben

(Urteil

des

Bundesgerichts

H

420/01

vom

6.

Mai

2002

E.

2b

mit

Hinweisen ).

E ine

solche

selbstän dige

Erwerbstätigkeit

wäre

somit

nur

vorübergehend

gewesen

und

hätte

gemäss

den

Steuer veran lagun gen

im

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

einzig

im

Jahr

2020

einen

Gewinn

abgeworfen

(E.

E. 4.3.1 vorstehend ).

In

einer

Gesamtschau

ist

bezüglich

des

zu

prüfenden

Zeitraums

von

2017

bis

2020

eine

Gewinnerzielungsabsicht

des

Beschwerdeführers

zu

verneinen.

Hier

kommt

nicht

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

zur

Verlustphase

während

des

Aufbau s

einer

neuen

selbständigen

Tätigkeit

(E.

1.4) ,

sondern

diejenige

bezüg lich

fehlender

Erwerbsabsicht

angesichts

einer

langjährigen

verlustreichen

Tätig keit

zur

Anwendung

(E.

1.5).

Bei

diesem

Ergebnis

kann

offen

bleiben,

ob

die

Ver mietung

der

möblierten

Zimmer

für

sich

allein

im

vorliegenden

Fall

als

selbstän dige

Erwerbstätigkeit

oder

als

blosse

Vermögensverwaltung

zu

qualifi zieren

wäre

(vgl.

dazu:

BGE

110

V

83

E.

5a). 5.2

Es

ist

weiter

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

auch

nicht

aufzuzeigen

ver mochte,

dass

seine

Tätigkeit

dauernd

und

voll

auf

Erwerb

gerichtet

war

( Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV;

E.

1.3

vorstehend).

Der

Beschwerdeführer

brachte

vor,

dass

er

für

die

verschiedenen

über

die

« A.___ »

ausgeübten

Projekte

die

fol gende

Anzahl

von

Stunden

gearbeitet

habe:

2017:

1'842

Stunden,

2018:

2'542

Stunden,

2019:

2'460

Stunden,

2020:

2'095

Stunden

(Urk.

1

S.

4).

Daraus

hat

der

Beschwerdeführer

wiederum

abgeleitet,

dass

er

in

der

besagten

Zeit

eine

volle

Erwerbs tätigkeit

ausgeübte

habe.

Bezüglich

des

Letzteren

verwies

er

auf

die

bundes gerichtliche

Rechtsprechung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_272/2021

vom

14.

Oktober

2021

E.

6.1),

wonach

von

einer

vollen

Erwerbstätigkeit

auszugehen

sei,

wenn

pro

Kalender jahr

über

900

Arbeitsstunden

geleistet

würden

(Urk.

1

S.

8).

Hier für

kann

aber

nicht

einzig

auf

die

Zahlen

in

der

vom

Beschwer deführer

eingereichten

Tabelle

«Tätigkeit

für

A.___ »

abgestellt

werden,

die

auf

(vermutlich

nachträglich

erstellten)

eigenen

Aufzeichnungen,

Geschäftszah len

und

Schätzungen

basiert

( Urk.

7/258/1).

Zum

einen

hat

der

Beschwerdeführer

auch

bei

dieser

Zusammen stellung

die

gemäss

seiner

Ansicht

nicht

profitablen

und

damit

nicht

auf

Erwerb

gerichteten

Projekte

mit

den

umsatzstarken

Projekten

vermischt

(Urk.

7/258/2-5;

E.

5.1.2

vorstehend ).

Zum

anderen

exis tieren,

soweit

ersichtlich,

keine

von

Kunden

geprüfte

Arbeitsrapporte

oder

ähn liche

Belege,

die

vom

Sozialversicherungsgericht

zur

Feststellung

des

vom

Beschwerdeführer

tatsächlich

betriebenen

Arbeitsaufwandes

im

Bereich

Consulting,

Grillzubehör vertrieb

und

C.___ -Events,

deren

Abgrenzung

zum

privaten

Vergnügen

kaum

möglich

sein

wird,

beigezogen

werden

könnten. 5.3

Abschliessend

bleibt

festzuhalten,

dass

die

Ehegattin

des

Beschwerdeführers

für

die

Beitragsjahre

2017

bis

2020

nicht

den

doppelten

Mindestbeitrag

auf

Erwerbseinkommen

abführte,

weshalb

seine

eigenen

Beiträge

nicht

als

bezahlt

gelten

(E.

1.1). 6.

Nach

dem

Gesagten

ist

d er

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1 7.

April

2024

(Urk.

2)

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden .

Der

Beschwerdeführer

hat

in

der

Zeitperiode

von

2017

bis

2020

als

Nichterwerbstätiger

Beiträge

zu

bezahlen.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Barbara

Stötzer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 4.4.1 Hinweise

zur

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

sind

dem

am

2 9.

Juni

2018

aus ge füllten ,

der

Beschwerdegegnerin

am

1 2.

Juli

2018

zugegangenen

«Frage bogen

für

Selbständigerwerbende

und

Personengesellschaften»

zu

entnehmen .

Im

Frage bogen

gab

der

B eschwerdeführer

an ,

er

sei

in

den

Bereichen

«Business

Consul ting»,

«Coaching»,

«Lodging»

und

«Catering»

tätig

(Urk.

7/152/2).

Die

Frage ,

wie

hoch

er

sein

Einkommen

aus

selbständige r

Erwerbstätigkeit

schätze,

liess

er

offen.

Das

im

Betrieb

investierte

Eigenkapital

gab

er

mit

Fr.

150'000.--

an

(Urk.

7/152/3).

Dem

legte

er

Auszüge

aus

der

Homepage

(Urk.

7/152/5 -8 )

sowie

einen

namens

der

A.___

mit

ihm

selber

geschlossenen

Mietvertrag

über

ein

Zimmer

im

Dachgeschoss

inkl.

Estrichabteil

und

einen

Parkplatz

bei

(Urk.

7/152/10) .

Bei

den

Beilagen

f a nden

sich

ferner

eine

Vereinbarung

mit

einem

deutschen

Unter nehmen

betreffend

Program mierung,

Betrieb

des

Online-Shops

( zur

erwähnten

Homepage)

und

Umsetzung

von

Online-Marketing-Massnahmen

(unterzeichnet

am

E. 7 April

2024

entschied,

dass

Y.___

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2017

bis

31.

Dezember

2020

Nichterwerbstätigenbeiträge

zu

leisten

habe.

Die

von

Y.___

dagegen

am

21.

Mai

2024

erhobene

Beschwerde

war

Gegenstand

des

Verfahrens

AB.2024.0003 5

und

wurde

mit

Urteil

heutigen

Datums

abge wiesen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Versicherten

sind

beitragspflichtig,

solange

sie

eine

Erwerbstätigkeit

ausüben

( Art.

3

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenen ver sicherung,

AHVG,

in

der

vorliegend

anwendbaren,

bis

3 1.

Dezember

2023

gültig

gewesenen

Fassung).

Für

Nichterwerbstätige

beginnt

die

Beitragspflicht

am

1.

Januar

nach

Vollendung

des

20.

Altersjahres

und

dauert

bis

zum

E nde

des

Monats,

in

dem

die

versicherte

Person

das

Referenzalter

nach

Art.

21

Abs.

1

AHVG ,

das

heisst

das

65.

Altersjahr,

erreicht

(Art.

3

Abs.

1 bis

AHVG).

Die

eigenen

Beiträge

eines

Nichterwerbstätigen

gelten

als

bezahlt,

sofern

der

erwerbstätige

Ehegatte

Beiträge

von

mindestens

der

doppelten

Höhe

des

Mindestbeitrages

bezahlt

hat

(Art.

3

Abs.

3

lit.

a

AHVG).

Die

Beiträge

der

erwerbstätigen

Versicherten

werden

in

Prozenten

des

Ein kommens

aus

unselbständiger

und

selbständiger

Erwerbstätig keit

festgesetzt

( Art.

4

Abs.

1

AHVG) .

Für

den

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2018

galt

sodann:

Beträgt

das

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbs tätigkeit

Fr.

9'300.--

(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

9'400.--

(2019-2020)

oder

weniger

im

Jahr,

so

ist

der

jährliche

Mindestbeitrag

von

Fr.

392.--

(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

395.--

(2019)

beziehungsweise

Fr.

409.--

( 2020 )

zu

ent rich ten

( Art.

E. 8 Abs.

2

Satz

1

AHVG,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpassungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO) .

Die

IV-

und

EO-Beiträge

bemessen

sich

analog

zu

den

AHV-Beiträgen

(Art.

2

und

Art.

3

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung,

IVG;

Art.

26

und

Art.

27

des

Bundesgesetzes

über

den

Erwerbsersatz,

EOG). 1.2

Erwerbstätige,

die

im

Kalenderjahr,

gegebenenfalls

mit

Einschluss

des

Arbeit geberbeitrages,

weniger

als

den

Mindestbeitrag

(2017

und

2018:

Fr.

392.--,

2019:

Fr.

395.--

,

2020:

Fr.

409.--,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpas sungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO)

entrichten ,

gelten

als

Nichterwerbstätige

(Art.

E. 10 bis

E. 15 Jahren

ohne

jegliche

betriebliche

Einkünfte

offen sichtlich

keine

Erwerbstätigkeit

mehr

angenommen

werden

(vgl.

BGE

115

V

161

E.

9c

mit

Hinweis). 1.6

Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Der

Untersuchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

Der

Untersuchungsgrundsatz

schliesst

die

Beweislast

im

Sinne

einer

Beweis führungslast

begriffsnotwendig

aus.

Im

Sozialversicherungsprozess

tragen

mithin

die

Parteien

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Bleiben

jedoch

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständigkeit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachen feststellung

bestehen,

ist

weiter

zu

ermitteln,

soweit

von

zusätzlichen

Abklä rungs massnahmen

noch

neue

wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom

24.

August

2018

E.

3.3.2

mit

Hinweis). 2 . 2 .1

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

E. 17 Au gust

2023

und

E. 22 August

2023

erhoben

habe

(Urk.

2

S.

1).

Damit

folgte

sie

im

Ergebnis

den

Vorbringen

des

Beschwerdeführer s

in

der

Einsprache

vom

14.

Sep tember

2023,

wonach

die

Verfügung

vom

7.

Dezember

2022

betreffend

Beitrags jahr

2017

noch

nicht

in

Rechtskraft

erwachsen

sei

und

somit

im

Ein sprache verfahren

zu

überprüfen

sei

( Urk.

7/323/2).

Es

ist

zwar

richtig,

dass

sich

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

nicht

explizit

zur

Zu stellung

der

Verfügung,

Rechtzeitig

der

Einsprache erhebung

und

Eintreten

auf

dieselbe

äusserte.

Es

lässt

sich

aber

ebenfalls

sagen,

dass

dies

den

Beschwerde führer

nicht

daran

hinderte,

den

angefochtenen

Entscheid

sachgerecht

anzu fechten,

da

es

ihm

gemäss

seinen

Aus führungen

im

Einsprache -

und

Beschwer deverfahren

( Urk.

1 ,

Urk.

7/323-324 )

um

materielle

Einwendungen

gegen

die

Erfassung

als

Nichter werbstätiger

geht .

Das

Beitragsjahr

2017

ist

im

vorliegenden

Verfahren

als

Teil

des

Anfechtungs gegenstandes

somit

mit zubeurteilen. 3.3

Zu

prüfen

ist

demnach,

ob

der

Beschwerdeführer

in

den

Jahren

2017

bis

2020

in

AHV-beitragsrechtlicher

Hinsicht

als

Selbständigerwerbender

oder

als

Nichter werbs tätiger

zu

qualifizieren

ist.

4 .

4 .1

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

führte

die

Beschwerde gegnerin

im

Wesent lichen

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

2009

kein

Einkommen

aus

selbstän diger

Erwerbs tätigkeit

mehr

erzielt

habe

(E.

2 .1 ).

E. 23 Mai

2018

und

1.

Juni

2018,

Urk.

7/125/17-25)

und

eine

am

16.

No vember

2017

vom

Beschwerdeführer

unter zeichnete

Service verein barung

für

die

A.___

mit

J.___

bezüg lich

Abrechnung

der

Zahlungen

mit

Kreditkarten

und

diversen

anderen

Zahlungs instrumenten ,

die

bei

Onlinebestellungen

zum

Einsatz

kommen

können

(mit

Y.___

als

Kontaktperson,

Urk.

7/152/14 15 ) .

Am

1 5.

März

2018

buchte

der

Beschwerdeführer

Inserate

in

4

Ausgaben

des

Magazins

« K.___ » ,

welches

von

L.___

herausgegeben

wurde

(Urk.

7/152/30).

Gemäss

ihren

eigenen

Angaben

zeichnete

sich

Y.___

in

den

Jahr en

2017

und

2018

jeweils

für

zwei

Ausgaben

des

Magazins

« K.___ »

verantwortlich ,

indem

sie

die

Redaktion,

Recherche

und

den

Text

für

Artikel

übernahm

( Urk.

7/259/ 2- 3).

Der

Beschwerdeführer

legte

darüber

hinaus

diverse

Rechnungen

bei

( jeweils

zusammen

mit

einem

Bankauszug,

welcher

die

dazugehörige

Belastung /Gutschrift

einem

auf

« A.___ »

lautenden

Kontokorrent- Konto

bei

der

M.___

belegen

soll te).

Daraus

lässt

sich

Folgendes

entnehmen:

Am

17.

April

2018

stellte

der

Beschwerde führer

L.___

die

Kosten

für

ein

Catering

durch

zwei

Personen

( gemeint

waren

der

Beschwerde führer

und

seine

Ehefrau,

vgl.

Urk.

7/258/3 )

in

Rechnung

(Urk.

7/152/60).

Gleichentags

versandte

er

die

an

eine

andere

Person

adressierte

Rechnung

für

die

Anzahlung

an

die

Grillparty

vom

2 8.

Juli

2018

(Urk.

7/152/58).

Am

1 8.

April

2018

k aufte

der

Beschwerdeführer

ein

4-Set

Steakm esser

und

zwei

4-Set

Tafelmesser

( Urk.

7/152/28) .

A m

4.

Mai

2018

kaufte

er

Wein

( Urk.

7/152/39).

Am

Folgetag

lieferte

die

N.___

AG

dem

Beschwer deführer

2.2

kg

Enten,

2.5

kg

Mistkratz er li

( Urk.

7/152/34).

Am

14.

Mai

2018

kaufte

der

Beschwerde führer

Feueranzünder

für

Fr.

166.05

( Urk.

7/152/2 6 ).

In

der

Folge

erwarb

er

a m

31.

Mai

2018

einen

Grill

der

von

ihm

vertriebenen

Marke

(vgl.

E.

2 .2,

Urk.

7/152/5)

bei

einem

Händler

in

O.___

samt

Zubehör

( Urk.

7/152/47-48) .

Am

E. 25 Juni

2018

das

Grillgut

verkaufte

(E.

4.4.1),

vom

19.

Juni

bis

20.

Juni

2018

ein

Zimmer

(Urk.

7/152/52).

In

der

Folge

belegte

eine

Person

mit

demselben

Nachnamen

vom

3 0.

Juni

bis

1.

Juli

2018

ein

Zimmer

( Urk.

7/152/56).

Mit

dieser

Buchung

waren

a m

E. 26 Juni

2018

insgesamt

3

Transaktionen

für

Fr.

1'016.10

zu

verzeichnen

( Urk.

7/152/54) .

A m

1.

Juli

2018

waren

es

6

Transaktionen

für

Fr.

2'672.85

( Urk.

7 /152/56).

5 .

5 .1

5.1.1

Aus

den

aufgelegten

A kten

ergibt

sich

zunächst ,

dass

der

Beschwerde führer

mit

seiner

seit

1999

bestehenden

Einzelfirma

in

der

11-Jahresspanne

von

2009

bis

2019

durch

die

Aus übung

verschiedene r

Tätigkeiten

V erluste

in

der

Höhe

total

Fr.

310'867.--

einf u hr

(E.

4.2).

In

jener

Zeit

erzielte

der

Beschwerdeführer

aus

seiner

Tätig keit

in

keinem

Jahr

einen

Gewinn

(E.

4.2).

Er

brachte

selber

vor,

dass

es

in

der

Zeit

bis

2016

möglicherweise

an

einer

Gewinnerzielungsabsicht

gefehlt

habe

(Urk.

1

S.

7) .

Er

räumte

ferner

ein,

dass

si ch

die

bis

dahin

durchgeführ ten

Projekte

als

dauerhaft

nicht

profitabel

herausgestellt

hätten

(E.

2 .2).

Bezüglich

des

gemäss

seinen

Angaben

im

Mai

2016

(Urk.

7/258/1)

aufgenommenen

Verkaufs

von

Grill zu behör

entwickelten

sich

die

Dinge ,

soweit

feststellbar,

aber

insofern

positiv,

als

der

Beschwerde führer

gemäss

den

Angaben

in

seinen

Jahresab schlüs sen

in

der

Zeitperiode

von

2016

bis

2020

von

Jahr

zu

Jahr

einen

deutlichen

Zuwachs

beim

Erlös

aus

dem

Verkauf

der

Produkte

verzeichnen

konnte .

I n

seiner

Zusam menstellung

«Tätigkeit

für

A.___ »

bezifferte

der

Beschwer deführer

den

im

Jahre

2016

mit

dem

Verkauf

von

12

Grills

erzielten

Umsatz

mit

rund

Fr.

35'000.--

(Urk.

7/258/1).

Im

Folgejahr

war en

es

l aut

Gewinn-

und

Verlust rech nung

per

E. 31 Dezember

2022

Aktiven

in

der

Höhe

von

Fr.

598'549.34

auf.

Auf

der

Seite

der

Passiven

standen

das

kurzfriste

Fremdkapital

im

Betrag

von

Fr.

93'267.55,

das

Eigenkapital

(Einzel unternehmen)

in

der

Höhe

von

Fr.

426'969.87

sowie

der

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

78'311.92

( Urk.

3/6). 5.1.2

In

den

vorgelegten

Jahresabschlüssen

der

« A.___ »

für

die

Jahre

2017

bis

2022

(Urk.

7/252-257,

Urk.

3/5-6)

muss

der

Beschwerdeführer

somit

die

gemäss

seinen

Angaben

profitablen

Projekte

(Grillsparte

und

« E.___ ,

vgl.

zum

Letzteren

auch

die

Angaben

in

den

Jahresabrechnungen

2018-2020,

wonach

bezüglich

«Nebenbetrieb»

bestehend

aus

der

«Miete

Ferienwohnung»

jeweils

ein

«betrieblicher

Nebenerfolg»

von

Fr.

25'520.46

[2018 ,

Umsatz ],

Fr.

39'060.28

[2019]

und

Fr.

37'717.62

[2020]

resultierte ,

Urk.

7/253/2,

Urk.

7/255/6 ,

Urk.

7/25 7 /5 )

mit

den

gemäss

seinen

Ausführungen

nicht

ertragsreichen

Projek te n

(Consulting,

Club

C.___

usw. ,

vgl.

E.

2 .2)

vermischt

haben,

zumal

auch

die

verlustreichen

Projekte

gemäss

der

Aufstellung

«Tätigkeit

für

A.___ »

in

den

Jahren

2017

bis

2022

fort geführt

wurden

(Urk.

7/258/ 2-5).

Wie

d er

Beschwerdeführer

sodann

selber

ausführte

und

für

das

Jahr

2020

anhand

der

vorliegenden

Akten

nachvollzogen

werden

kann

(E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AB.2024.00034 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 19.

August

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Barbara

Stötzer rabaglio

schär

ag Beethovenstrasse

49,

Postfach,

8027

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1968,

ist

seit

2001

mit

Y.___ ,

geboren

1967,

ver heiratet

(Urk.

7/ 41/1 ).

Er

war

ab

dem

1.

August

1999

als

Selbständiger werbender

im

Bereich

Consulting

bei

der

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

angeschlossen

( Urk.

7/153 ).

A m

.. .

Januar

2000

liess

er

sein

Ein zelunternehmen

mit

der

Firma

Z.___ ,

Inhaber

X.___ ,

in

das

Handelsregister

des

Kantons

Zürich

eintragen

( Urk.

7/1/1).

In

der

Folge

wurde

die

Firma

in

« A.___ »

umbenannt

und

im

Handels register

wurde

am

.. .

Januar

2002

als

Domizil

des

Einzelunternehmens

« B.___ »,

d ie

von

X.___

zusammen

mit

Y.___

bewohnte

Liegenschaft ,

eingetragen

(Internet-Auszug

Handelsregister

des

Kantons

Zürich

vom

.. .

Juli

20 25 ) .

Im

weiteren

Verlauf

führte

die

Ausgleichs kasse

eine

Überprüfung

des

Beitragsstatut s

von

Y.___

und

X.___

durch.

Im

Zuge

dieser

Abklärungen

retournierten

ihr

Y.___

und

X.___

den

am

11.

No vember

2021

ausgefüllten

Fragebogen

für

Nichterwerbstätige

(Urk.

7/185 /1-4 ) .

Darin

gaben

sie

an,

dass

sie

per

31.

Dezember

2020

über

ein

Vermögen

in

der

Höhe

von

Fr.

6'006'883.--

verfügt

hätten

und

als

Selbständiger werbende

wenig

Gewinn

erzielen

würden

(Urk.

7/185/2-3).

Dazu

reichten

sie

die

ersten

vier

Seiten

ihrer

Steuererklärung

2020

e i n

(Urk.

7/185/5-8) .

Nach

Prüfung

der

eingereichten

Unterlagen

(vgl.

Urk.

7/226)

teilte

die

Ausgleichskasse

X.___

am

1.

September

2022

mit,

dass

sie

ihn

rückwirkend

ab

dem

1.

Januar

2016

als

nichterwerbstätige

Person

erfasst

habe

( Urk.

7/227).

Gleichentags

for derte

s ie

von

X.___

für

die

Jahre

2016

bis

202 2

auf

Basis

der

Selbst angaben

Akonto beiträge

für

Nichterwerbstätige

(Urk.

7/197-198 ,

Urk.

7/200,

Urk.

7/203 ,

Urk.

7/21 0

ff. )

samt

Verzugszinsen .

Alsdann

erhielt

die

Ausgleichs kasse

am

13.

September

2022

die

Steuermeldungen,

mit

welchen

ihr

das

kantonale

Steuer amt

Zürich

bezüglich

der

Steuerjahre

201 6

bis

2019

das

Vermögen

von

Y.___

und

X.___

meldete

(Urk.

7/ 240 ,

Urk.

7/ 24 4 -246 ).

Mit

Eingabe

vom

3.

Oktober

2022

erhob

X.___

(zusammen

mit

seiner

Ehefrau)

Einsprache

gegen

die

Akonto beitrags verfügungen

vom

1.

September

2022

(Urk.

7/ 250 ).

Zur

Begrün dung

machte

er

im

Wesentlichen

geltend,

dass

die

Erfassung

als

Nichter werbs tätiger

für

den

strittigen

Zeitraum

zu

Unrecht

erfolgt

sei,

da

er

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

habe

(Urk.

7/ 250 /1- 6 ).

Bezüglich

des

Beitragsjahres

2016

brachte

er

insbesondere

vor,

dass

die

Verjährung

für

die

Beitragsfestsetzung

bereits

eingetreten

sei

( Urk.

7/250/7 ).

Am

7.

Dezember

2022

verfügte

die

Ausgleichskasse

ausgehend

von

der

Steuer mel dung

vom

13.

September

2022

(Urk.

7/243)

die

Nichterwerbs tätigenbeiträge

für

das

Jahr

2017

( Urk.

7/273 )

und

erhob

verfügungsweise

Verzugszinsen

auf

den

auszugleichende n

persönliche n

Beiträge n

20 17

( Urk.

7/272

und

Urk.

7/274 ).

Alsdann

meldete

d as

kantonale

Steueramt

Zürich

der

Aus gleichs kasse

am

19.

April

2023

das

Ver mögen

der

Ehegatten

Y.___

und

X.___

per

31.

De zember

2020

(Urk.

7/ 29 9).

Gestützt

darauf

erliess

die

Ausgleichskasse

am

17.

August

2023

die

definitive

Ver fügun g

betreffend

Nichterwerbstätigenbeiträge

von

X.___

für

das

Jahr

2020

(Urk.

7/3 06 ,

sowie

der

Verzugs zinsen ,

Urk.

7/305,

Urk.

7/307 ).

Mit

Verfügungen

vom

22.

August

2023

setzte

die

Aus gleichskasse

die

persön lichen

Beiträge

für

X.___

als

Nichter werbs tätige r

für

die

Jahr e

201 6 ,

2018

und

2019

definitiv

fest

(Urk.

7/3 10 ,

Urk.

7/314 ,

Urk.

7/320 ;

samt

der

Verzugs zinsen

auf

den

auszu gleichenden

persönlichen

Beiträgen,

Urk.

7/3 11-312,

Urk.

7/316-318 ).

X.___

erhob

a m

14.

Septem ber

2023

Einsprache

gegen

die

definitiven

Ver fügungen

für

Nichterwerbs tätigen beiträge

für

die

Jahre

201 6,

2018,

2019

und

2020

vom

17.

und

22.

August

2023

sowie

gegen

die

Verfügung

vom

7.

Dezember

2022

betreffend

persönliche

Beiträge

der

Periode

2017

(Urk.

7/3 23 ).

Mit

dieser

Eingabe

machte

er

überdies

geltend,

dass

er

erst

auf

telefonische

Nachfrage

hin

von

der

Ver fügung

(vom

7.

De zember

2022,

Urk.

7/273 )

betreffend

Nichterwerbstätigen beiträge

für

das

Jahr

2017

erfahren

habe.

Da

ihm

diese

Verfügung

nicht

zugestellt

worden

sei,

könne

sie

auch

noch

nicht

in

Rechtskraft

erwachsen

sein

( Urk.

7/ 323/2 ).

Am

17.

April

2024

entsch ie d

die

Ausgleichskasse

über

die

Ein sprachen

von

X.___

vom

3.

Oktober

2022

sowie

14.

September

2023 .

Bezüg lich

des

Beitragsjahres

2016

hiess

sie

die

Einsprache

gut

und

hob

die

Verfügung

vom

22.

August

2023

(Urk.

7/310)

auf

mit

der

Begründung ,

dass

der

Verfügungs erlass

am

1.

September

2022

(akonto)

nicht

inner halb

der

Festsetzungs ver jährungsfrist

erfolgt

sei.

Für

das

Beitragsjahr

2016

könn ten

daher

keine

Nichter werbs tätigenbeiträge

mehr

erhoben

werden

(Urk.

2

S.

2-3 ) .

Im

Übrigen

wies

sie

die

Ein sprache n

ab

und

entschied,

dass

X.___

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2017

bis

31.

Dezember

2020

Beiträge

als

Nichterwerbs tätige r

zu

leisten

habe

(Urk.

2

S.

3). 2. 2.1

Dagegen

erhob

X.___

am

2 1.

Mai

2024

Beschwerde

( Urk.

1).

Er

beantragte,

dass

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

und

die

voran gegangenen

Beitragsverfügungen

2017

bis

2020

aufzuheben

seien

(Urk.

1

S.

2) . 2.2

Mit

Beschwerdeantwort

vom

14.

Juni

2024

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

7/1-357 ),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

18.

Juni

2024

zur

Kenntnis

ge bracht

wurde

(Urk.

8) . 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. 4.

Zu

ergänzen

ist,

dass

die

Beschwerdegegnerin

mit

Einspracheentscheid

vom

1 7.

April

2024

entschied,

dass

Y.___

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2017

bis

31.

Dezember

2020

Nichterwerbstätigenbeiträge

zu

leisten

habe.

Die

von

Y.___

dagegen

am

21.

Mai

2024

erhobene

Beschwerde

war

Gegenstand

des

Verfahrens

AB.2024.0003 5

und

wurde

mit

Urteil

heutigen

Datums

abge wiesen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Die

Versicherten

sind

beitragspflichtig,

solange

sie

eine

Erwerbstätigkeit

ausüben

( Art.

3

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenen ver sicherung,

AHVG,

in

der

vorliegend

anwendbaren,

bis

3 1.

Dezember

2023

gültig

gewesenen

Fassung).

Für

Nichterwerbstätige

beginnt

die

Beitragspflicht

am

1.

Januar

nach

Vollendung

des

20.

Altersjahres

und

dauert

bis

zum

E nde

des

Monats,

in

dem

die

versicherte

Person

das

Referenzalter

nach

Art.

21

Abs.

1

AHVG ,

das

heisst

das

65.

Altersjahr,

erreicht

(Art.

3

Abs.

1 bis

AHVG).

Die

eigenen

Beiträge

eines

Nichterwerbstätigen

gelten

als

bezahlt,

sofern

der

erwerbstätige

Ehegatte

Beiträge

von

mindestens

der

doppelten

Höhe

des

Mindestbeitrages

bezahlt

hat

(Art.

3

Abs.

3

lit.

a

AHVG).

Die

Beiträge

der

erwerbstätigen

Versicherten

werden

in

Prozenten

des

Ein kommens

aus

unselbständiger

und

selbständiger

Erwerbstätig keit

festgesetzt

( Art.

4

Abs.

1

AHVG) .

Für

den

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

von

2017

bis

2018

galt

sodann:

Beträgt

das

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbs tätigkeit

Fr.

9'300.--

(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

9'400.--

(2019-2020)

oder

weniger

im

Jahr,

so

ist

der

jährliche

Mindestbeitrag

von

Fr.

392.--

(2017-2018)

beziehungsweise

Fr.

395.--

(2019)

beziehungsweise

Fr.

409.--

( 2020 )

zu

ent rich ten

( Art.

8

Abs.

2

Satz

1

AHVG,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpassungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO) .

Die

IV-

und

EO-Beiträge

bemessen

sich

analog

zu

den

AHV-Beiträgen

(Art.

2

und

Art.

3

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung,

IVG;

Art.

26

und

Art.

27

des

Bundesgesetzes

über

den

Erwerbsersatz,

EOG). 1.2

Erwerbstätige,

die

im

Kalenderjahr,

gegebenenfalls

mit

Einschluss

des

Arbeit geberbeitrages,

weniger

als

den

Mindestbeitrag

(2017

und

2018:

Fr.

392.--,

2019:

Fr.

395.--

,

2020:

Fr.

409.--,

vgl.

die

Verordnungen

15

und

19-20

über

Anpas sungen

an

die

Lohn-

und

Preisentwicklung

bei

der

AHV/IV/EO)

entrichten ,

gelten

als

Nichterwerbstätige

(Art.

10

Abs.

1

Satz

3

AHVG).

Nichterwerbstätige

bezahlen

einen

Beitrag

nach

ihren

sozialen

Verhältnissen

(Art.

10

Abs.

1

Satz

1

AHVG)

beziehungsweise

bei

Nichterwerbstätigen,

für

die

nicht

der

jährliche

Mindestbeitrag

vorgesehen

ist

(vgl.

Art.

10

Abs.

2

AHVG)

aufgrund

ihres

Vermögens

und

Renteneinkommens

( Art.

28

Abs.

1

der

Verord nung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung,

AHVV).

Der

Bundesrat

erlässt

nähere

Vorschriften

über

den

Kreis

der

Personen,

die

als

Nichterwerbstätige

gelten,

und

über

die

Bemessung

der

Beiträge

(Art.

10

Abs.

3

Satz

1

AHVG). 1. 3 1.3.1

Personen,

die

nicht

dauernd

voll

erwerbstätig

sind,

leisten

die

Beiträge

wie

Nicht erwerbstätige,

wenn

ihre

Beiträge

vom

Erwerbseinkommen

zusammen

mit

denen

ihres

Arbeitgebers

in

einem

Kalenderjahr

nicht

mindestens

der

Hälfte

des

Beitra ges

nach

Art.

28

AHVV

entsprechen.

Ihre

Beiträge

vom

Erwerbseinkommen

müs sen

auf

jeden

Fall

den

Mindestbeitrag

nach

Art.

28

AHVV

erreichen

( Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV).

Besteht

eine

Beitragspflicht

wie

für

Nichterwerbstätige,

so

ist

Art.

30

AHVV

an wendbar

( Art.

28 bis

Abs.

2

AHVV). 1.3.2

Eine

volle

Erwerbstätigkeit

im

Sinne

von

Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV

liegt

in

der

Regel

vor,

wenn

für

die

(selbständige

oder

unselbständige)

Tätigkeit

ein

erheblicher

Teil

der

im

betreffenden

Erwerbszweig

üblichen

Arbeitszeit

aufgewendet

wird.

Diese

Voraussetzung

ist

nach

der

Verwaltungspraxis

und

Rechtsprechung

erfüllt,

wenn

die

beitragspflichtige

Person

während

mindestens

der

halben

üblichen

Arbeitszeit

tätig

ist

(BGE

140

V

3 3 8

E.

1. 2

mit

Hinweis

auf

BGE

115

V

161

E.

10d ;

Urteil

des

Bundesgerichts

H

29/06

vom

6.

Februar

2007

E.

3.1 ;

Rz.

2039

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherung

[ BSV ]

über

die

Beiträge

der

Selbständiger werbenden

und

Nichterwerbstätigen

[WSN]

in

der

AHV,

IV

und

EO ,

in

der

seit

1.

Januar

2016

geltenden

Fassung,

Stand

1.

Januar

2025 ) . 1. 4

1.4.1

Das

Bundesgericht

hielt

mit

BGE

115

V

161

fest,

dass

ein

Versicherter,

der

sich

als

Selbständigerwerbenden

bezeichne,

aber

keine

Erwerbseinkünfte

oder

Geschäftsverluste

verzeichne,

nicht

mit

dem

blossen

Hinweis

auf

fehlendes

beitragspflichtiges

Einkommen

als

Nichterwerbstätiger

qualifiziert

werden

könne.

Ob

ein

Versicherter

überhaupt

erwerbstätig

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

2

Satz

1

AHVG

sei,

beurteile

sich

nicht

in

der

Funktion

der

Beitragshöhe

gemäss

Art.

10

Abs.

1

AHVG,

sondern

nach

den

tatsächlichen

wirtschaftlichen

Gegebenheiten

(BGE

115

V

161

E.

6e).

In

diesem

Zusammenhang

führte

das

Bundesgericht

weiter

au s,

dass,

soweit

es

sich

um

eine

im

Wesentlichen

volle

und

dauernde

Erwer b s tätigkeit

handele,

diese

Sonderstellung

des

Selbständigerwerbenden

auch

sach lich

gerechtfertigt

sei,

weil

in

einem

solchen

Fall

offenkundig

nicht

von

Nichter werbstätigkeit

gesprochen

und

dem

Selbständigerwerbenden

auch

nicht

zuge mutet

werden

könne,

bei

schlechtem

Geschäftsgang

Beiträge

auf

seinem

Ver mögen

oder

allfälligem

Renteneinkommen

zu

bezahlen

(BGE

115

V

161

E.

6d) .

Das

Bundesgericht

hielt

sodann

fest,

der

Gesetzgeber

habe

mit

Art.

10

Abs.

1

Satz

3

AHVG

dem

Bundesrat

die

Möglichkeit

eingeräumt,

jene

missbräuchlichen

Fälle,

bei

denen

die

Beitragspflicht

als

Nichterwerbstätiger

durch

Ausübung

einer

geringfügigen

oder

bloss

sporadischen

Erwerbstätigkeit

umgangen

werde,

zu

verhindern.

Art.

28 bis

AHVV

nehme

die

Selbständigerwerbenden

nicht

aus

(BGE

115

V

161

E.

8). 1.4.2

Alsdann

führte

das

Bundesgericht

in

Erwägung

4.4.1

des

kürzlich

ergangenen

Urteils

9C_ 3 93/2024

vom

1 1.

März

2025

unter

Hinweis

auf

BGE

143

V

177

E.

3.3.2

und

BGE

115

V

161

E.

6e

Folgendes

aus:

Im

Bereich

der

Selbständigkeit

darf

die

volle

Erwerbstätigkeit

tatsächlich

nicht

schon

aufgrund

eines

einfachen

Vergleichs

der

erzielten

Gewinne

mit

dem

Durchschnittsverdienst

aus

einer

entsprechenden

unselbständigen

Erwerbstätigkeit

verneint

werden,

wenn

eine

selbständige

Betätigung

erst

nach

längerer

Zeit

zu

Einkünften

führt

oder

wenn

vorübergehende

Ertragseinbrüche,

Investitionen,

Amor tisationen

oder

Verän derungen

im

wirtschaftlichen

Umfeld

etc.

die

betriebliche

Rechnung

negativ

beeinflussen.

Sofern

die

tatsächlichen

wirtschaftlichen

Gegebenheiten

nicht

auf

Nichter werbs tätigkeit,

bloss

vorgegebene

Erwerbstätigkeit

oder

Erwerbstätigkeit

unbe deutenden

Umfangs

schliessen

lassen,

sei

die

Erwerbsabsicht

hier

nicht

in

Frage

gestellt. 1.5

Anderseits

kann

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

aber

auch

auf

das

Fehlen

einer

erwerbliche n

Ziel setzung

geschlossen

werden,

wenn

eine

üblicher weise

erwerbliche

Tätigkeit

auf

Dauer

ohne

Gewinn

ausgeübt

wird.

Das

Bundes gericht

hielt

diesbezüglich

fest,

dass

derjenige,

welcher

wirklich

eine

Erwerbstä tigkeit

ausüb en

möchte ,

in

der

Regel

nach

längeren

beruflichen

Misserfolgen

von

der

Zwecklosigkeit

seines

Unterfangens

sich

überzeugen

und

die

betreffende

Tätigkeit

aufgeben

würde .

So

könne

namentlich

nach

10

bis

15

Jahren

ohne

jegliche

betriebliche

Einkünfte

offen sichtlich

keine

Erwerbstätigkeit

mehr

angenommen

werden

(vgl.

BGE

115

V

161

E.

9c

mit

Hinweis). 1.6

Im

Sozialversicherungsverfahren

gilt

der

Untersuchungsgrundsatz.

Danach

haben

der

Versicherungsträger

oder

das

Durchführungsorgan

und

im

Beschwerdefall

das

kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

(Art.

43

Abs.

1

und

Abs.

1 bis

sowie

Art.

61

lit.

c

i.V.m.

Art.

2

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Der

Untersuchungsgrundsatz

wird

durch

die

Mitwirkungspflicht

der

Versicherten

respektive

der

Parteien

beschränkt

(Art.

28

und

Art.

43

Abs.

2

ATSG),

vor

allem

in

Bezug

auf

Tatsachen,

die

sie

besser

kennen

als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht

mit

vernünftigem

Aufwand

erheben

könnte

(BGE

122

V

157

E.

1a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_341/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

138

V

86

E.

5.2.3

und

125

V

193

E.

2;

vgl.

BGE

130

I

180

E.

3.2).

Der

Untersuchungsgrundsatz

schliesst

die

Beweislast

im

Sinne

einer

Beweis führungslast

begriffsnotwendig

aus.

Im

Sozialversicherungsprozess

tragen

mithin

die

Parteien

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Bleiben

jedoch

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständigkeit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachen feststellung

bestehen,

ist

weiter

zu

ermitteln,

soweit

von

zusätzlichen

Abklä rungs massnahmen

noch

neue

wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom

24.

August

2018

E.

3.3.2

mit

Hinweis). 2 . 2 .1

Mit

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

führte

die

Beschwerdegegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

sich

die

sozialversicherungs recht liche

Beitragspflicht

von

Nichterwerbstätigen

unter

anderem

danach

richte,

ob

die

versicherte

Person

bei

der

Berufsausübung

als

dauernd

voll

erwerbstätig

gelte.

Das

Bundesgericht

habe

sodann

festgehalten,

dass

eine

Tätig keit

nicht

als

selbständige

Erwerbstätigkeit

anerkannt

werden

könne,

wenn

diese

nur

zum

Schein

ausgeübt

werde.

Gleiches

gelte,

wenn

die

Tätigkeit

keinen

er werb lichen

Charakter

aufweise.

Dies

treffe

auf

die

blosse

Liebhaberei

zu.

Des

Weiteren

sei

zu

beachten,

dass

Selbständigerwerbende,

die

über

Jahre

hinweg

nur

Verluste

gene rieren

würden,

unter

Umständen

gar

keine

Gewinnerzielungsabsicht

hätten

(Urk.

2

S.

2).

Der

Beschwerdeführer

sei

zwar

ihrer

Kasse

seit

1.

August

1999

als

Selbständigerwerbender

angeschlossen.

Er

habe

in

der

Zeitperiode

von

2009

bis

2020

aber

kein

beitragspflichtiges

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

er zielt.

Hinzu

komme,

dass

in

den

Kassenakten

auch

die

Beitragsjahre

2022

bis

2024

mit

einem

provisorischen

Erwerbseinkommen

von

Fr.

0.--

erfasst

seien.

Da

der

Beschwerdeführer

seine

Beitragspflicht

als

Selbständigerwerbender

nicht

erfüllt

habe,

sei

er

als

Nichterwerbstätiger

zu

qualifizieren

( Urk.

2

S.

2). 2 .2

Der

Beschwerdeführer

brachte

im

Wesentlichen

vor,

dass

er

über

einen

Abschluss

als

lic.

oec.

publ.

&

EMBA

verfüge

(Urk.

1

S.

2).

Er

führe

das

Einzelunternehmen

« A.___ »

(Urk.

1

S.

2).

Über

die

« A.___ »

biete

er

Bera tungen

mit

Schwerpunkt

Strategieentwicklung

und

-umsetzung

und

Performance

Mana gement

an

und

er

organisiere

Outdoor-

und

Slow-Food-Events.

Zu

den

genann ten

Themen

führe

er

ausserdem

Workshops

für

Unternehmen

durch.

Im

Bereich

Slow-Food-Events

habe

er

ab

2011

den

Club

C.___

aufgebaut,

der

bis

2018

jährlich

ca.

zehn

Events

für

seine

Mitglieder,

Private

und

Gäste

durchge führt

habe .

Da

sich

diese

Geschäf t sfelder

aber

leider

nicht

dauerhaft

profitabel

ent wickelt

hätten,

habe

er

sich

neue

Betätigungsfelder

gesucht

(Urk.

1

S.

3) .

So

habe

es

sich

ergeben,

dass

sich

die

« A.___ »

in

den

hier

zu

beurtei lenden

Jahren

2017

bis

2020

in

einer

Umbruchphase

befunden

habe.

Es

seien

neue

Geschäftszweige

aufgebaut

worden

(Urk.

1

S.

2,

S.

7).

Mit

dem

Projekt

« D.___ »,

dem

Verkauf

von

Grillzubehör,

sei

ein

neues

Standbein

hinzu ge kommen

(Urk.

1

S.

3).

Seine

Ehefrau

habe

ihn

dabei

mit

ihren

Arbeiten

mass geblich

unterstützt,

indem

sie

ihre

Expertise

im

Bereich

public

relations

bei

der

« A.___ »

eingebracht

habe

(Urk.

1

S.

2-3).

Er

habe

z usammen

mit

seiner

Ehef rau

den

Businessplan

erstellt,

ein

Marketing-

und

Vertriebskonzept

ent wickelt,

Verhandlungen

mit

dem

Importeur

auf genommen

und

sich

einen

Lagerbestand

ge schaff en .

Für

die

Vermarktung

vor

Ort

sei

ein

Showroom

ein ge richtet

worden.

Zudem

sei

eine

Homepage

mit

Online-Shop

aufgeschaltet

worden

(Urk.

1

S.

3).

Dieser

Aufwand

habe

sich

schon

bald

aus bezahlt ,

denn

das

Geschäft

laufe

inzwischen

sehr

gut .

Der

Umsatz

sei

von

ca.

CHF

40'000

im

Jahr

2016

auf

rund

Fr.

850'000

im

Jahr

2022

gestiegen

(Urk.

1

S.

4) .

Im

Jahr

2023

sei

die

Grill sparte

der

A.___

in

die

neu

gegründete

C.___

AG

überführt

worden.

Das

Geschäft

mit

dem

Verkauf

von

Grillzubehör

werde

seit

Januar

2023

über

die

AG

weitergeführt

(Urk.

1

S.

4) .

Daneben

habe

es

noch

ein

weiteres

Projekt

gegeben.

Zusammen

mit

seiner

Ehefrau

habe

er

i n

den

oberen

Stock werken

ihres

Wohnhauses

drei

Gästezimmer

her gerichtet

und

unter

dem

Namen

« E.___ »

ein

Bed

&

Breakfast

eröffnet.

Die

Zimmer

könn t en

über

eine

eigens

dafür

erstellte

Web site

oder

über

eine

auf

die

Vermietung

von

Wohn räumen

spezialisierte

Plattform

im

Internet

gebucht

werden.

Zu

Beginn

sei

der

Aufwand

gross

gewesen.

Die

Zimmer

seien

re no vier t

und

um ge bau t

worden .

Zudem

hätten

sie

unter

anderem

im

Jahr

2018

über

F r.

20'000 .--

in

d ie

Möb lierung

investiert .

Dieser

Aufwand

habe

sich

aber

innert

kurzer

Zeit

ausgezahlt.

Beim

Start

im

Jahr

2018

hätten

sie

Fr.

25'500.--

Umsatz

erzielt.

Im

Jahr

2019

sei

der

Umsatz

auf

Fr.

61 '000

an ges tiegen.

Im

Jahr

2020

hätten

sie

wegen

Corona

weniger

Gäste

gehabt,

was

sich

auch

auf

die

Umsatzzahlen

(Rückgang

auf

Fr.

48'000 .--)

niedergeschlagen

habe.

In

den

Jahren

2021

und

2022

hätten

sie

einen

Umsatz

von

Fr.

57'000.--

beziehungsweise

Fr.

65'000.--

verzeichnen

kön nen.

Und

für

das

Jahr

2023

könnten

sie

voraus sichtlich

gar

einen

Umsatz

von

über

Fr.

70'000.--

verbuchen

(Urk.

1

S.

6) .

Mit

dem

angefochtenen

Einsprache entscheid

habe

die

Beschwerde gegnerin

einzig

auf

die

Verluste

der

« A.___ »

abgestellt.

Das

Bundes gericht

habe

aber

ausgeführt,

dass

eine

selbständige

Erwerbs tätigkeit

auch

vor liegen

könne,

wenn

eine

Betätigung

erst

nach

längerer

Zeit

zu

Einkünften

führe.

Entsprechend

habe

es

sich

bei

der

« A.___ »

in

der

Zeit

des

Aufbaus

und

der

Erschliessung

der

beiden

neuen

Geschäftsfelder

verhalten.

Nach

Jahren

mit

(kontinuierlich

abnehmenden)

Verlusten

habe

er

mit

seinem

Unternehmen

schon

im

Jahr

2019

wieder

einen

Gewinn

erzielen

können.

Mit

Blick

auf

die

hiervor

erwähnten

Arbeiten,

die

er

für

den

Geschäftsa ufbau

geleistet

habe,

sei

aber

auch

für

die

voran gegangen

Jahre

von

einer

Erwerbsabsicht

auszugehen .

Er

sei

folglich

in

AHV-beitragsrechtlicher

Hinsicht

als

Selbständigerwerbender

zu

qualifizieren

( Urk.

1

S.

7).

In

zeitlich er

Hinsicht

habe

er

ab

dem

Jahr

2017

durchgehend

ein

100%-Pensum

geleistet

( Urk.

1,

S.

4-5,

S.

7).

Es

könne

somit

auch

nicht

gesagt

werden,

dass

er

nicht

dauernd

voll

erwerbstätig

gewesen

sei

und

folglich

in

Anwendung

von

28 bis

Abs.

1

AHVV

seine

Sozialversicherungs beiträge

als

Nichterwerbstätiger

bezahlen

müsste

( Urk.

1

S.

7). 3 . 3 .1

Bezüglich

des

Beitragsjahres

2017

brachte

der

Beschwerdeführer

mit

Einsprache

vom

14.

September

2023

im

Wesentlichen

vor,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihm

die

Verfügung

vom

7.

Dezember

2022

( vgl.

U rk.

7/273 )

nicht

zugestellt

habe

( Urk.

7/ 323/2).

Im

vorliegenden

Verfahren

rügt

der

Beschwerdeführer,

dass

die

Beschwerdegegnerin

mit

dem

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

auf

seine

diesbezüglichen

Vorbringen

nicht

eingegangen

sei

(Urk.

1

S.

5-6) . 3 .2

Zur

aufgeworfene

Frage

nach

der

nicht

erfolgten

Zustellung

der

Verfügung

betreffend

das

Beitragsjahr

2017

vom

7.

Dezember

2022

(U rk.

7/273 )

ist

den

Akten

Folgendes

zu

ent nehmen:

Am

9.

September

2022

gelangte

eine

Mitar beiterin

der

F.___

AG,

G.___ ,

per

E-Mail

an

die

Beschwer de gegnerin

und

bat

unter

Auflage

einer

vom

Beschwerdeführer

am

3.

November

2021

unterzeichneten

Vollmacht

(Urk.

7/235)

darum,

dass

sie

im

System

der

Beschwerdegegnerin

« regis triert »

werde

(Urk.

7/234 ) .

Es

ist

ferner

aktenkundig,

dass

namentlich

die

Schluss rechnung

für

die

Staats-

und

Gemeindesteuern

der

Ehegatten

Y.___

und

X.___

2016

vom

5.

No vem ber

2018

(Urk.

7/266)

sowie

die

Berech nungsmitteilungen

und

Steuer veranlagungen

für

das

Jahr

2020

vom

28.

Juli

2022

( Urk.

3/13 )

eben falls

an

die

F.___

AG

adressiert

waren.

Dies

spricht

dafür,

dass

es

sich

bei

diesem

Treu hand unter nehmen

um

die

Steuer vertreterin

der

Ehegatten

Y.___

und

X.___

handelt .

Bezüglich

des

Sozialversi cherungs verfahren s

führte

die

Mitarbeiterin

der

F.___

AG

jedoch

mit

E-Mail-Nachricht

vom

14.

De zember

2022

aus,

dass

die

bei

der

Beschwer degegnerin

hinterlegte

Vollmacht

lediglich

der

Ein holung

von

Auskünfte n

durch

das

Treu handunternehmen

diene.

Gleichzeitig

retournierte

sie

der

Beschwerde gegnerin

die

beiden

Rech nungen

vom

9.

Dezem ber

2022

betreffend

die

von

X.___

und

Y.___

für

das

4.

Quartal

2022

zu

leistenden

Akontobeiträge

für

Nichter werbstätige

(Urk.

7/278-279) .

S ie

bat

die

Beschwerdegegnerin

ferner,

sämtliche

Rechnungen

und

Korrespondenz

an

den

Beschwerdeführer

und

seine

Ehefrau

zu

adressieren

(Urk.

7/277).

D ie

Verfügung

betreffend

Beiträge

für

Nichterwerbs tätige

2017

vom

7.

Dezember

2022 ,

welche

ebenfalls

an

das

Treuhand unternehmen

adressiert

war

(Urk.

7/273/1) ,

blieb

in

dieser

E-Mail-Nachricht

unerwähnt

( vgl.

Urk.

7/277) .

Mangels

anderer

Anhaltspunkte

lässt

sich

de n

Kassenakten

nicht

entnehmen,

ob

und

gegebenenfalls

wann

die

Treu händerin

diese

vermutlich

ihr

zugestellte

Verfügung

an

den

Beschwerdeführer

weiterleitete .

Es

fehlen

zudem

Hinweise

darauf,

dass

die

Beschwerdegegnerin

diese

Verfügung

nach

Erhalt

der

Nachricht

des

Treuhandunternehmens

vom

14.

De zember

2022

(Urk.

7/277)

an

den

Beschwerdeführer

versandte.

Im

an gefochtenen

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

führte

die

Beschwerde geg nerin

sodann

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

am

3.

Oktober

2022

und

15.

Sep tember

2023

Einsprache

gegen

die

Verfügungen

vom

7.

Dezember

2022,

17.

Au gust

2023

und

22.

August

2023

erhoben

habe

(Urk.

2

S.

1).

Damit

folgte

sie

im

Ergebnis

den

Vorbringen

des

Beschwerdeführer s

in

der

Einsprache

vom

14.

Sep tember

2023,

wonach

die

Verfügung

vom

7.

Dezember

2022

betreffend

Beitrags jahr

2017

noch

nicht

in

Rechtskraft

erwachsen

sei

und

somit

im

Ein sprache verfahren

zu

überprüfen

sei

( Urk.

7/323/2).

Es

ist

zwar

richtig,

dass

sich

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

nicht

explizit

zur

Zu stellung

der

Verfügung,

Rechtzeitig

der

Einsprache erhebung

und

Eintreten

auf

dieselbe

äusserte.

Es

lässt

sich

aber

ebenfalls

sagen,

dass

dies

den

Beschwerde führer

nicht

daran

hinderte,

den

angefochtenen

Entscheid

sachgerecht

anzu fechten,

da

es

ihm

gemäss

seinen

Aus führungen

im

Einsprache -

und

Beschwer deverfahren

( Urk.

1 ,

Urk.

7/323-324 )

um

materielle

Einwendungen

gegen

die

Erfassung

als

Nichter werbstätiger

geht .

Das

Beitragsjahr

2017

ist

im

vorliegenden

Verfahren

als

Teil

des

Anfechtungs gegenstandes

somit

mit zubeurteilen. 3.3

Zu

prüfen

ist

demnach,

ob

der

Beschwerdeführer

in

den

Jahren

2017

bis

2020

in

AHV-beitragsrechtlicher

Hinsicht

als

Selbständigerwerbender

oder

als

Nichter werbs tätiger

zu

qualifizieren

ist.

4 .

4 .1

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

führte

die

Beschwerde gegnerin

im

Wesent lichen

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

2009

kein

Einkommen

aus

selbstän diger

Erwerbs tätigkeit

mehr

erzielt

habe

(E.

2 .1 ).

4.2

Diesbezüglich

ist

den

Kassenakten

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

l aut

den

Steuermeldungen

des

kan tonalen

Steueramts

Zürich

in

der

Zeit

von

2009

bis

2019

mit

Ausnahme

des

Jahres

2012

hohe

Verluste

zu

verzeichnen

hatte

und

steuerlich

bezüglich

Einkünften

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

wie

folgt

veranlagt

wurde :

2009:

-

Fr.

17'823.--

( Urk.

7/87/1 ) ;

2010:

-

Fr.

32'027.--

( Urk.

7/105 ) ;

2011:

-

Fr.

18'108.--

( Urk.

7/113 ) ;

2012:

Fr.

0.--

( Urk.

7/121 ) ;

2013:

-

Fr.

10'577.--

( Urk.

7/125 );

2014:

-

Fr.

5'422.--

(Urk.

7/136) ;

2015:

-

Fr.

28'46 5 .-

( Urk.

7/140) ;

2016:

-

Fr.

111'803.--

(Urk.

7/155);

2017:

-

Fr.

22'636.--

( Urk.

7/174);

2018:

-

Fr.

22'24 3 .--

(Urk.

7/192),

2019:

-

Fr.

41'763.-

( Urk.

7/230) . 4. 3

4.3.1

Was

das

Jahr

2020

betrifft,

so

wurde

in

der

vom

Beschwerdeführer

einge reichten

Berechnungsmitteilung

für

die

direkte

Bundessteuer

2020

des

kan tonalen

Steuer amtes

Zürich

vom

2 8.

Juli

2022

festgehalten ,

dass

die

Ehegatten

Y.___

und

X.___

im

Jahr

2020

Einkünfte

in

der

Höhe

von

total

Fr.

326'708.--

erzielt

hätt en .

Die

Einkünfte

setzten

sich

aus

den

Einkünften

der

Ehefrau

des

Beschwer deführers

aus

unselb ständigem

Nebener werb

in

der

Höhe

von

Fr.

955.--,

den

Einkünften

des

Be schwerdeführers

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

im

Betrag

vo n

Fr.

43'718.-- ,

den

Einkünften

der

Ehefrau

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

im

Betrag

von

Fr.

5'300.- -,

dem

Ersatzeinkommen

P1

(Beschwerdeführer)

und/ oder

Gewin nungs kostenabzug

in

der

Höhe

von

Fr.

10'200.--,

d em

Wertschriften ertrag

in

der

Höhe

von

Fr.

36 ' 797 .--

und

d em

Liegenschaftsertrag

in

der

Höhe

von

Fr.

229'738.--

zusammen

(Urk.

3/13).

Zu

ergänzen

ist,

dass

die

Eheleute

Y.___

und

X.___

l aut

der

vom

kantonalen

Steueramt

Zürich

am

19.

April

2023

übermittelten

Steuermeldung

mit

rechtskräftige r

Steuerveranlagung

für

die

direkte

Bundes steuer

vom

2 7.

August

2022

mit

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

erzielten

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

39'772.--

(Beschwer deführer)

und

Fr.

3'602.--

(Ehefrau

des

Beschwerde führers)

veranlagt

wurden

( Urk.

7/298). 4.3.2

In

der

Steuerklärung

2020

wurden

sodann

in

Ziffer

33

ein

Total

der

Vermögens werte

im

Betrag

von

Fr.

8'425'436.--

deklariert

( Urk.

7/185/8) .

Der

Abzug

der

i n

Ziffer

34

der

Steuererklärung

angegebenen

Schulden

in

der

Höhe

von

Fr.

2'418'553.-- ,

ergab

ein

deklariertes

steuerbares

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

6'006'883.--.

Das

deklarierte

Vermögen

umfasste

unter

anderem

Wertschriften

und

Guthaben

im

Betrag

von

Fr.

3'418'150.--

( Ziff.

30.1

der

Steuererklärung ,

( Urk.

7/185/8 ) ,

d ie

von

den

Ehegatten

Y.___

und

X.___

bewohnte

Liegenschaft

an

der

B.___

in

H.___ ,

welche

mit

eine m

Wert

von

Fr.

932'000.--

angegeben

wurde

( Ziff.

31.1

der

Steuererklärung ,

),

sowie

(eine)

Liegenschaft(en)

mit

einem

Verkehrswert

von

Fr.

3'943'754.--

( Urk.

7/185/8).

Hierzu

ist

dem

vom

Beschwerdeführer

einge reichten

Auszug

aus

der

Steuerveranlagung

der

Ehe gatten

Y.___

und

X.___

2020

vom

2 8.

Juli

2022

zu

entnehmen,

dass

sie

aus

der

Liegenschaft

an

der

I.___

in

H.___

mit

einem

Verkehrswert

von

Fr.

3'350'000.--

einen

Nettomietertrag

von

Fr.

151'524--

erzielten.

Insgesamt

be fanden

sich

per

3 1.

Dezember

2020

Liegenschaften

mit

eine m

Ver kehrswert

von

total

Fr.

4'888'908.--

im

Eigentum

des

Beschwerdeführers

und/oder

seiner

Ehefrau.

Der

Liegen schaftsertrag

belief

sich

auf

total

Fr.

229'738.--

(Urk.

3/13).

Gemäss

der

Steuer meldung

des

kantonalen

Steueramtes

Zürich

vo m

19.

April

2023

betrug

das

Ver mögen

der

Ehegatten

Y.___

und

X.___

per

31.

Dezember

2020

Fr.

6'740'219.--

( Urk.

7/299) . 4.4

4.4.1

Hinweise

zur

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

sind

dem

am

2 9.

Juni

2018

aus ge füllten ,

der

Beschwerdegegnerin

am

1 2.

Juli

2018

zugegangenen

«Frage bogen

für

Selbständigerwerbende

und

Personengesellschaften»

zu

entnehmen .

Im

Frage bogen

gab

der

B eschwerdeführer

an ,

er

sei

in

den

Bereichen

«Business

Consul ting»,

«Coaching»,

«Lodging»

und

«Catering»

tätig

(Urk.

7/152/2).

Die

Frage ,

wie

hoch

er

sein

Einkommen

aus

selbständige r

Erwerbstätigkeit

schätze,

liess

er

offen.

Das

im

Betrieb

investierte

Eigenkapital

gab

er

mit

Fr.

150'000.--

an

(Urk.

7/152/3).

Dem

legte

er

Auszüge

aus

der

Homepage

(Urk.

7/152/5 -8 )

sowie

einen

namens

der

A.___

mit

ihm

selber

geschlossenen

Mietvertrag

über

ein

Zimmer

im

Dachgeschoss

inkl.

Estrichabteil

und

einen

Parkplatz

bei

(Urk.

7/152/10) .

Bei

den

Beilagen

f a nden

sich

ferner

eine

Vereinbarung

mit

einem

deutschen

Unter nehmen

betreffend

Program mierung,

Betrieb

des

Online-Shops

( zur

erwähnten

Homepage)

und

Umsetzung

von

Online-Marketing-Massnahmen

(unterzeichnet

am

23.

Mai

2018

und

1.

Juni

2018,

Urk.

7/125/17-25)

und

eine

am

16.

No vember

2017

vom

Beschwerdeführer

unter zeichnete

Service verein barung

für

die

A.___

mit

J.___

bezüg lich

Abrechnung

der

Zahlungen

mit

Kreditkarten

und

diversen

anderen

Zahlungs instrumenten ,

die

bei

Onlinebestellungen

zum

Einsatz

kommen

können

(mit

Y.___

als

Kontaktperson,

Urk.

7/152/14 15 ) .

Am

1 5.

März

2018

buchte

der

Beschwerdeführer

Inserate

in

4

Ausgaben

des

Magazins

« K.___ » ,

welches

von

L.___

herausgegeben

wurde

(Urk.

7/152/30).

Gemäss

ihren

eigenen

Angaben

zeichnete

sich

Y.___

in

den

Jahr en

2017

und

2018

jeweils

für

zwei

Ausgaben

des

Magazins

« K.___ »

verantwortlich ,

indem

sie

die

Redaktion,

Recherche

und

den

Text

für

Artikel

übernahm

( Urk.

7/259/ 2- 3).

Der

Beschwerdeführer

legte

darüber

hinaus

diverse

Rechnungen

bei

( jeweils

zusammen

mit

einem

Bankauszug,

welcher

die

dazugehörige

Belastung /Gutschrift

einem

auf

« A.___ »

lautenden

Kontokorrent- Konto

bei

der

M.___

belegen

soll te).

Daraus

lässt

sich

Folgendes

entnehmen:

Am

17.

April

2018

stellte

der

Beschwerde führer

L.___

die

Kosten

für

ein

Catering

durch

zwei

Personen

( gemeint

waren

der

Beschwerde führer

und

seine

Ehefrau,

vgl.

Urk.

7/258/3 )

in

Rechnung

(Urk.

7/152/60).

Gleichentags

versandte

er

die

an

eine

andere

Person

adressierte

Rechnung

für

die

Anzahlung

an

die

Grillparty

vom

2 8.

Juli

2018

(Urk.

7/152/58).

Am

1 8.

April

2018

k aufte

der

Beschwerdeführer

ein

4-Set

Steakm esser

und

zwei

4-Set

Tafelmesser

( Urk.

7/152/28) .

A m

4.

Mai

2018

kaufte

er

Wein

( Urk.

7/152/39).

Am

Folgetag

lieferte

die

N.___

AG

dem

Beschwer deführer

2.2

kg

Enten,

2.5

kg

Mistkratz er li

( Urk.

7/152/34).

Am

14.

Mai

2018

kaufte

der

Beschwerde führer

Feueranzünder

für

Fr.

166.05

( Urk.

7/152/2 6 ).

In

der

Folge

erwarb

er

a m

31.

Mai

2018

einen

Grill

der

von

ihm

vertriebenen

Marke

(vgl.

E.

2 .2,

Urk.

7/152/5)

bei

einem

Händler

in

O.___

samt

Zubehör

( Urk.

7/152/47-48) .

Am

25.

Juni

2018

stellte

der

Beschwerdeführer

selber

Fisch

&

Seafood

sowie

Fleisch/Poulet

im

Wert

von

Fr.

700.--

in

Rechnung

( Urk.

7/ 152/ 32).

Und

schliess lich

verkaufte

der

Beschwerde führer

am

2 6.

Juni

2018

einen

Dutch

oven

samt

Zubehör

an

eine

in

H.___

wohnhafte

Person

zum

Preis

von

Fr.

315.--

( inkl.

Lieferpauschale

und

MWST,

Urk.

7/152/62).

Aus

den

aufgelegten

Belegen

wurde

schliesslich

auch

ersichtlich ,

dass

sich

der

Beschwer deführer

am

2.

Juli

2018

als

Aussteller

am

P.___

(16.

bis

18.

Novem ber

2018

auf

dem

Messegelände

H.___ )

an gemeldet

hatte

( Urk.

7/152/16). 4 . 4 .2

Zusammen

mit

dem

der

Beschwerdegegnerin

am

1 2.

Juli

2018

zugegangenen

«Fragebogen

für

Selbständigerwerbende

und

Personengesellschaften»

reichte

der

Beschwerdeführer

auch

diverse

Belege

zur

Zimmer vermietung

in

der

von

ihm

bewohnten

Liegenschaft

(E.

2 .2)

ein.

Es

handelte

sich

um

Folgendes:

Am

2 6.

April

und

12.

Mai

2018

wurden

Fotos

der

Zimmer

gemacht,

wofür

dem

Beschwerde führer

am

7.

Juni

2018

Fr.

2'800.--

in

Rechnung

gestellt

wurden

( Urk.

7/152/36).

Die

Möblierung

und

Beleuchtung

wurde

am

7./ 8.

Mai

2018

geliefert

und

kostete

rund

Fr.

1 5 '000.--

(Urk.

7/152/42-44).

Alsdann

kaufte

der

Beschwerdeführer

am

14.

Mai

2018

bei

der

Q.___

AG

sechs

Wisch-Perlen

zum

Gesamtpreis

von

Fr.

133.35

(Urk.

7/152/50).

A m

1.

Juni

2018

setzte

der

Beschwerdeführer

einen

Mietvertrag

auf ,

gemäss

welchem

er

namens

der

« E.___ »

3

Studios

im

Dachgeschoss

seiner

Liegen schaft

für

Fr.

3'000.--

im

Monat

von

sich

selber

mietet

( Urk.

7/152/12-13).

Mit

dem

Vermerk

« E.___ »

bestellte

der

Beschwer deführer

Getränke

bei

der

R.___

AG,

welche

er

am

2 0.

Juni

2018

bezahlte

(Urk.

7/152/45) .

Beigelegt

wurden

schliesslich

drei

Buchungsa usdrucke,

gemäss

welchen

es

am

2 0.

Juni

2018

sechs

Transaktionen

(Buchungen)

für

Fr.

1'083.85

gab.

U nter

anderem

buchte

diejenige

Person,

welcher

der

Beschwerdeführer

am

25.

Juni

2018

das

Grillgut

verkaufte

(E.

4.4.1),

vom

19.

Juni

bis

20.

Juni

2018

ein

Zimmer

(Urk.

7/152/52).

In

der

Folge

belegte

eine

Person

mit

demselben

Nachnamen

vom

3 0.

Juni

bis

1.

Juli

2018

ein

Zimmer

( Urk.

7/152/56).

Mit

dieser

Buchung

waren

a m

26.

Juni

2018

insgesamt

3

Transaktionen

für

Fr.

1'016.10

zu

verzeichnen

( Urk.

7/152/54) .

A m

1.

Juli

2018

waren

es

6

Transaktionen

für

Fr.

2'672.85

( Urk.

7 /152/56).

5 .

5 .1

5.1.1

Aus

den

aufgelegten

A kten

ergibt

sich

zunächst ,

dass

der

Beschwerde führer

mit

seiner

seit

1999

bestehenden

Einzelfirma

in

der

11-Jahresspanne

von

2009

bis

2019

durch

die

Aus übung

verschiedene r

Tätigkeiten

V erluste

in

der

Höhe

total

Fr.

310'867.--

einf u hr

(E.

4.2).

In

jener

Zeit

erzielte

der

Beschwerdeführer

aus

seiner

Tätig keit

in

keinem

Jahr

einen

Gewinn

(E.

4.2).

Er

brachte

selber

vor,

dass

es

in

der

Zeit

bis

2016

möglicherweise

an

einer

Gewinnerzielungsabsicht

gefehlt

habe

(Urk.

1

S.

7) .

Er

räumte

ferner

ein,

dass

si ch

die

bis

dahin

durchgeführ ten

Projekte

als

dauerhaft

nicht

profitabel

herausgestellt

hätten

(E.

2 .2).

Bezüglich

des

gemäss

seinen

Angaben

im

Mai

2016

(Urk.

7/258/1)

aufgenommenen

Verkaufs

von

Grill zu behör

entwickelten

sich

die

Dinge ,

soweit

feststellbar,

aber

insofern

positiv,

als

der

Beschwerde führer

gemäss

den

Angaben

in

seinen

Jahresab schlüs sen

in

der

Zeitperiode

von

2016

bis

2020

von

Jahr

zu

Jahr

einen

deutlichen

Zuwachs

beim

Erlös

aus

dem

Verkauf

der

Produkte

verzeichnen

konnte .

I n

seiner

Zusam menstellung

«Tätigkeit

für

A.___ »

bezifferte

der

Beschwer deführer

den

im

Jahre

2016

mit

dem

Verkauf

von

12

Grills

erzielten

Umsatz

mit

rund

Fr.

35'000.--

(Urk.

7/258/1).

Im

Folgejahr

war en

es

l aut

Gewinn-

und

Verlust rech nung

per

31.

Dezember

2017

schon

Fr.

125'216.37

(Urk.

7/252/2).

Gemäss

Gewinn-

und

Verlustrechnung

per

31.

Dezember

2017

erhöhte

sich

der

Brutto ertrag

per

3 1.

Dezember

2018

weiter

auf

Fr.

170'577.32

(Urk.

7/253/2 ).

Ange sichts

dieser

Zahlen

erstaunt ,

dass

der

Beschwerde führer ,

als

er

im

Jahre

2018

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

seiner

Tätigkeit

be fragt

wurde ,

den

Verkauf

von

Grillzubehör

nicht

explizit

erwähnt

hat

(E.

4.4.1) .

Damals

reichte

er

einzelne

Belege

ein,

die

für

die

vom

Beschwerdeführer

gemäss

seinen

Angaben

damals

aus geübte

Tätigkeit

im

Bereich

«Catering»

(E.

4.4.1)

sprechen

der

Beschwerde führer

stellte

Rechnungen

für

solche,

von

ihm

zu

er bringenden

Dienstleistungen

aus

(E.

4.4.1).

Die

eingereichten

Rechnungen

zu

den

Ein käufen

mit

nur

kleinere n

Frankenbeträge n

deuten

zudem

auf

ein e

höchstens

sporadisch

ausgeübte

Diens t leistung

hin

(E.

4.4.1).

Bemerkenswert

ist

weiter,

dass

der

Beschwerdeführer

in

den

Jahren

2017

und

2018

trotz

des

erwähnten

deutlichen

Anstieg s

des

Brutto ertrags

beim

Verkauf

von

Grillzu beh ör

im

Jahr

2018

in

seiner

Buchhaltung

für

das

ganze

Unternehmen

« A.___ »

(vgl.

dazu:

E.

5.1.2

nachstehend)

für

das

Jahr

2018

einen

leicht

höheren

Verlust

ausgewiesen

hat.

Im

Jahr

2017

war

es

ein

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

22'135.14

(Urk.

7/253/3)

und

im

Jahr

2018

war

es

ein

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

25'368.53

(Urk.

7/253/3).

Im

Jahr

2019

verdoppelte

sich

der

Bruttoertrag

aus

dem

Verkauf

von

Grillzubehör,

wie

der

definitiven

Erfolgsrechnung

2019

zu

entnehmen

ist:

Während

im

Jahr

2018

noch

Fr.

170'577.32

zu

Buche

standen,

waren

es

i m

Jahr

2019

Fr.

398'647.37

(Urk.

7/25 5 / 1 ).

Gleichwohl

resultierte

gemäss

Bilanz

per

31.

Dezember

2019

ein

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

4'180.45

(Urk.

7/255/6).

Im

Jahr

2020

verdoppelte

sich

der

Handelserlös

erneut.

Der

Beschwerde führer

konnte

in

seine

Erfolgs rechnung

2020

einen

Handelserlös

in

der

Höhe

von

Fr.

815'295.93

eintragen

(Urk.

7/257/1).

Die

Steuerbehörden

veranlagten

ein

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

im

Betrag

von

Fr.

43’718 .--

(E.

4.3.1).

Ginge

es

nach

dem

Beschwerdeführer,

so

müsste

für

das

Jahr

2020

aber

ein

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

39'872.12

berücksichtigt

werden ,

den n

so

lautete

das

Ergebnis

seines

Jahres abschlusses

(Urk.

7/257/6) .

Zwar

sind

im

vorliegenden

Verfahren

gemäss

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

17.

April

2024

( Urk.

2)

nur

die

Beitrags jahre

2017

bis

2020

zu

prüfen,

die

vom

Beschwerdeführer

mit

seiner

Beschwerde

vom

21.

Mai

2024

(Urk.

1)

eingereichten

Jahresabschlüsse

2021

und

2022

(Urk.

3/5 -6 )

erweisen

sich

aber

ebenfalls

als

aufschlussreich.

Laut

der

Erfolgs rechnung

2021

betrug

der

Handelserlös

Fr.

726'707.95

( S.

1

der

Erfolgsrechnung

2021,

Urk.

3/5 ) .

D er

Beschwerdeführer

schloss

dieses

Jahr

mit

einem

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

60’343 . 80

ab

( S.

6

der

Erfolgsrechnung

2021,

Urk.

3/5 ).

Im

Jahr

2022

wies

er

ein en

Handelserlös

in

der

Höhe

von

Fr.

847 ' 225 . 90

( S.

1

der

Erfolgs rechnung

2022,

Urk.

3/6 )

und

ein en

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

78'311.92

aus

(S.

7

der

Erfolgsrechnung

2022,

Urk.

3/6).

Alsdann

wurde

die

Grillsparte

der

A.___

i m

Jahr

2023

in

die

neu

gegründete

C.___

AG

überführt.

Laut

Handelsregisterauszug

wurde

die

Gesellschaft

am

.. .

April

2023

(Tagesregister- Datum)

in

das

Handelsregister

des

Kantons

Zürich

einge tragen.

Die

Eheleute

Y.___

und

X.___

bilden

den

Verwaltungsrat:

Der

Beschwerde führer

ist

Präsident,

seine

Ehefrau

Mitglied

des

Verwal tungsrates

(jeweils

mit

Einzelunterschrifts berechtigung).

Die

C.___

AG

übernahm

per

Sacheinlage

bei

der

Gründung

das

Geschäft

des

nicht

im

Handels register

eingetrage nen

Einzelunternehmens

« S.___ »

in

H.___

gemäss

Vertrag

vom

1 9.

April

2023

und

Übernahmebilanz

per

31.

Dezem ber

2022

mit

Aktiven

von

Fr.

542'841.53

und

Passiven

von

Fr.

70'129.56,

wofür

1'000

Namensaktien

zu

Fr.

100.--

ausgegeben

wurden

(Internet-Auszug

Handelsregister

des

Kantons

Zürich,

besucht

am

24.

Juli

2025) .

Das

Einzelunternehmen

« A.___ »

(mit

Grillsparte)

wies

zum

Vergleich

in

seiner

Bilanz

per

31.

Dezember

2022

Aktiven

in

der

Höhe

von

Fr.

598'549.34

auf.

Auf

der

Seite

der

Passiven

standen

das

kurzfriste

Fremdkapital

im

Betrag

von

Fr.

93'267.55,

das

Eigenkapital

(Einzel unternehmen)

in

der

Höhe

von

Fr.

426'969.87

sowie

der

Verlust

in

der

Höhe

von

Fr.

78'311.92

( Urk.

3/6). 5.1.2

In

den

vorgelegten

Jahresabschlüssen

der

« A.___ »

für

die

Jahre

2017

bis

2022

(Urk.

7/252-257,

Urk.

3/5-6)

muss

der

Beschwerdeführer

somit

die

gemäss

seinen

Angaben

profitablen

Projekte

(Grillsparte

und

« E.___ ,

vgl.

zum

Letzteren

auch

die

Angaben

in

den

Jahresabrechnungen

2018-2020,

wonach

bezüglich

«Nebenbetrieb»

bestehend

aus

der

«Miete

Ferienwohnung»

jeweils

ein

«betrieblicher

Nebenerfolg»

von

Fr.

25'520.46

[2018 ,

Umsatz ],

Fr.

39'060.28

[2019]

und

Fr.

37'717.62

[2020]

resultierte ,

Urk.

7/253/2,

Urk.

7/255/6 ,

Urk.

7/25 7 /5 )

mit

den

gemäss

seinen

Ausführungen

nicht

ertragsreichen

Projek te n

(Consulting,

Club

C.___

usw. ,

vgl.

E.

2 .2)

vermischt

haben,

zumal

auch

die

verlustreichen

Projekte

gemäss

der

Aufstellung

«Tätigkeit

für

A.___ »

in

den

Jahren

2017

bis

2022

fort geführt

wurden

(Urk.

7/258/ 2-5).

Wie

d er

Beschwerdeführer

sodann

selber

ausführte

und

für

das

Jahr

2020

anhand

der

vorliegenden

Akten

nachvollzogen

werden

kann

(E.

4.3 )

machte

es

für

ihn

und

seine

Ehefrau

durchaus

einen

Unter schied,

ob

Verluste

aus

ihren

beiden

Einzel firmen

steuerlich

zum

Abzug

zugelassen

wurden ,

weil

sie

noch

nennenswerte

Einkünfte

aus

Privatvermögen

erzielen

und

ohne

Anerkennung

der

Verluste

aus

der

selbständigen

Tätigkeit

höhere

steuerbare

Einkünfte

resultiert

hätten

(Urk.

1

S.

5).

S o

hatte

der

Beschwerdeführer

gar

keinen

Anreiz ,

mit

seine n

verschiedenen

neuen

Projekte n

beziehungsweise

in

der

hier

zu

prüfenden

Zeit

vom

2017

bis

2020

einen

Gewinn

zu

erzielen

beziehungsweise

in

seiner

Buchhaltung

auszuweisen ,

mit

entsprechenden

Auswirkungen

auf

die

Entrich tung

von

Sozialversiche rungsbeiträgen

als

Selbständiger wer bende r .

Kommt

hinzu,

dass

der

Beschwerde führer ,

als

sich

die

Geschäfte

in

der

Grillsparte

der

« A.___ »

umsatzmässig

gut

ent wickelt

hatt en,

für

die

Fortführung

dieser

Tätigkeit

eine

Aktien gesellschaft

gegründet

hat

(E.

5.1.1).

Mit

diesem

Schritt

hat

er

aus

beitragsrechtlicher

Sicht

aber

auch

die

bezüglich

Grillsparte

allenf alls

vorbestehende

selbständige

Tätigkeit

definitiv

aufgeben

(Urteil

des

Bundesgerichts

H

420/01

vom

6.

Mai

2002

E.

2b

mit

Hinweisen ).

E ine

solche

selbstän dige

Erwerbstätigkeit

wäre

somit

nur

vorübergehend

gewesen

und

hätte

gemäss

den

Steuer veran lagun gen

im

hier

zu

prüfenden

Zeitraum

einzig

im

Jahr

2020

einen

Gewinn

abgeworfen

(E.

4.2

und

E.

4.3.1

vorstehend ).

In

einer

Gesamtschau

ist

bezüglich

des

zu

prüfenden

Zeitraums

von

2017

bis

2020

eine

Gewinnerzielungsabsicht

des

Beschwerdeführers

zu

verneinen.

Hier

kommt

nicht

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

zur

Verlustphase

während

des

Aufbau s

einer

neuen

selbständigen

Tätigkeit

(E.

1.4) ,

sondern

diejenige

bezüg lich

fehlender

Erwerbsabsicht

angesichts

einer

langjährigen

verlustreichen

Tätig keit

zur

Anwendung

(E.

1.5).

Bei

diesem

Ergebnis

kann

offen

bleiben,

ob

die

Ver mietung

der

möblierten

Zimmer

für

sich

allein

im

vorliegenden

Fall

als

selbstän dige

Erwerbstätigkeit

oder

als

blosse

Vermögensverwaltung

zu

qualifi zieren

wäre

(vgl.

dazu:

BGE

110

V

83

E.

5a). 5.2

Es

ist

weiter

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

auch

nicht

aufzuzeigen

ver mochte,

dass

seine

Tätigkeit

dauernd

und

voll

auf

Erwerb

gerichtet

war

( Art.

28 bis

Abs.

1

AHVV;

E.

1.3

vorstehend).

Der

Beschwerdeführer

brachte

vor,

dass

er

für

die

verschiedenen

über

die

« A.___ »

ausgeübten

Projekte

die

fol gende

Anzahl

von

Stunden

gearbeitet

habe:

2017:

1'842

Stunden,

2018:

2'542

Stunden,

2019:

2'460

Stunden,

2020:

2'095

Stunden

(Urk.

1

S.

4).

Daraus

hat

der

Beschwerdeführer

wiederum

abgeleitet,

dass

er

in

der

besagten

Zeit

eine

volle

Erwerbs tätigkeit

ausgeübte

habe.

Bezüglich

des

Letzteren

verwies

er

auf

die

bundes gerichtliche

Rechtsprechung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_272/2021

vom

14.

Oktober

2021

E.

6.1),

wonach

von

einer

vollen

Erwerbstätigkeit

auszugehen

sei,

wenn

pro

Kalender jahr

über

900

Arbeitsstunden

geleistet

würden

(Urk.

1

S.

8).

Hier für

kann

aber

nicht

einzig

auf

die

Zahlen

in

der

vom

Beschwer deführer

eingereichten

Tabelle

«Tätigkeit

für

A.___ »

abgestellt

werden,

die

auf

(vermutlich

nachträglich

erstellten)

eigenen

Aufzeichnungen,

Geschäftszah len

und

Schätzungen

basiert

( Urk.

7/258/1).

Zum

einen

hat

der

Beschwerdeführer

auch

bei

dieser

Zusammen stellung

die

gemäss

seiner

Ansicht

nicht

profitablen

und

damit

nicht

auf

Erwerb

gerichteten

Projekte

mit

den

umsatzstarken

Projekten

vermischt

(Urk.

7/258/2-5;

E.

5.1.2

vorstehend ).

Zum

anderen

exis tieren,

soweit

ersichtlich,

keine

von

Kunden

geprüfte

Arbeitsrapporte

oder

ähn liche

Belege,

die

vom

Sozialversicherungsgericht

zur

Feststellung

des

vom

Beschwerdeführer

tatsächlich

betriebenen

Arbeitsaufwandes

im

Bereich

Consulting,

Grillzubehör vertrieb

und

C.___ -Events,

deren

Abgrenzung

zum

privaten

Vergnügen

kaum

möglich

sein

wird,

beigezogen

werden

könnten. 5.3

Abschliessend

bleibt

festzuhalten,

dass

die

Ehegattin

des

Beschwerdeführers

für

die

Beitragsjahre

2017

bis

2020

nicht

den

doppelten

Mindestbeitrag

auf

Erwerbseinkommen

abführte,

weshalb

seine

eigenen

Beiträge

nicht

als

bezahlt

gelten

(E.

1.1). 6.

Nach

dem

Gesagten

ist

d er

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1 7.

April

2024

(Urk.

2)

im

Ergebnis

nicht

zu

beanstanden .

Der

Beschwerdeführer

hat

in

der

Zeitperiode

von

2017

bis

2020

als

Nichterwerbstätiger

Beiträge

zu

bezahlen.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Barbara

Stötzer - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher