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AB.2023.00024

Beitragsstatut, Tätigkeit als Platzwart ist unselbständigerwerbend

Zürich SozVersG · 2023-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___

meldete sich mit Gesuch vom 2. Juni 2020 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständigerwerbender an hinsichtlich seiner für den FC X.___ ausgeübten Tätigkeit als Clubhausbetreiber ( Urk. 6/ 7 ) . Nach getätigten Abklärungen wies die Ausgleich s kasse das Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2020 ab (Urk. 6/14) .

Dagegen erhob Y.___ am 2 5. August 2020 Einsprache ( Urk. 6/16) , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31.

August 2020 abwies ; mit nämlichem Entscheid

qualifizierte si e alsdann auch die gleich zeitig ausgeübte Tätigkeit von Y.___ als Platzwart für den FC X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit (Urk.

6/ 21) .

Eine von Y.___

am

6. Oktober 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/30 /4-11 ) hiess das hiesige Gericht nach Beiladung des FC X.___ zum Prozess

mit Urteil vom 8. November 2021 in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Tätigkeit als Clubhaus betreiber aufhob mit der Feststellung, dass Y.___ für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei ; im übrigen Umfang - bezüglich der Tätigkeit als Platzwart – wies es die Sache zur Ergänzung der Akten sowie zum neuen Entscheid über die beitragsrechtliche Qualifikation an die Ausgleichskasse zurück (Prozess Nr. AB.2020.00089; vgl. Urk. 6/46) . 1.2

In Nachachtung des Urteils vom 8.

November 2021 holte

die Ausgleichskasse bei Y.___ das zum Platzwartvertrag gehörende Pflichtenheft ein ( Urk. 6/54 und 6/57; vgl. auch Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2022 qualifi zierte sie die Tätigkeit von Y.___ als Platzwart für den FC X.___

abermals als unselbständigerwerbend (Urk.

6/76) und entschied mit an den FC X.___ gerichteter Verfügung vom gleichen Tag, dass

– da die Tätigkeit als unselbständig zu qualifizieren sei - die Pauschalentschädigung an Y.___ für die Tätigkeit als Platzwart durch den FC X.___ als Arbeitnehmerein kommen abzurechnen sei (Urk.

6/77). Dagegen erhob der FC X.___ am 30. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 6/93), welche die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 2 3. März 2023 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der FC X.___ hierorts mit Eingabe vom 25.

April 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Tätigkeit von Y.___ als Platzwart als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk.

1).

Die Ausgleich s kasse stellte mit Vernehmlassung vom 15.

Mai 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.

Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ,

unter gleichzeitiger Beiladung von Y.___ zum vorliegenden Prozess (Urk.

7 ) .

D er Beigeladene reichte innert der

ihm hierzu angesetzte n Frist

keine Stellungnahme ein (vgl. Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich der Grundsätze und Kriterien, nach welchen zu beurteilen ist, ob im Einzelfall auf selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen ist , kann auf d ie entsprechenden allgemeinen Erwägungen des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021, welches sich in Händen der Parteien befindet, verwiesen werden (vgl. Urteil vom 8. November 2021

insbes. E. 1; Urk. 6/46 ). 1.2

Zu ergänzen ist, dass , wo eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbs tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen ist, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).

B ei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für ver schiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben , ist i n Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vor liegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung aus schlagen würde, rechtsprechungsgemäss auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012 E. 3.2 unter Hinweis u.a. auf BGE 123 V 161

E. 4a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E insprachee ntschei d im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene als Platzwart in die Arbeitsorganisation des Beschwerdeführers eingegliedert sei. Er sei auch Weisungen unterstellt. Des W eiteren trage er kein Unternehmerrisiko. Der Platzwartvertrag enthalte zudem verschiedene arbeitnehmertypische Vereinbarungen. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass die Tätigkeit als Platzwart als unselbständig zu gelten habe ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, gemäss dem Urteil vom 8. November 2021 soll e nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschie dene Erwerbstätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber teils als selbständig, teils als unselbständig taxiert würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beige ladene gegen seinen Willen als U nselbständiger werbender taxiert werden solle. Die Tätigkeit als Platzwart liege bei maximal 25 %, die Tätigkeit als Clubhaus betreiber jedoch eher über 75 %. Daraus ergebe sich klar, dass die ganze Tätigkeit als selbständig zu taxieren sei ( Urk. 1). 3.

3.1

Die vom Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Clubhausbetreiber und Platzwart beruhen

je auf separaten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossenen Verträgen (vgl. Pachtvertrag vom 1. Januar 2015, Urk. 6/10 und Platzwartvertrag vom 1. Juli 2016; Urk. 6/ 64 ) . In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

(vgl. E.

1.2 hiervor) sind diese

Erwerbsver hältnisse je einzeln dahin zu prüfen, ob sie als selbständig e oder unselbständig e Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Vorwegzuschicken ist vor diesem Hinter grund, dass – zumal die Tätigkeit als Clubhausbetreiber mit Urteil vom 8. Novem ber 2021 bereits beurteilt w o rde n ist - vorliegend allein zu prüfen ist, wie die Tätigkeit des Beigeladenen als Platzwart beitragsrechtlich zu qualifizieren ist . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Anteil des Platz wartamts lediglich 25 % ausmache und der Betrieb des Clubhauses 75 % , weshalb die «ganze Tätigkeit überwiegend selbständig» sei, ist keine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. 3.2

Der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen abgeschlossene (zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer per 3 0. Juni 2023

gekündigte; vgl. Urk. 6/127 ) Platzwartvertrag trat per 1. Juli 2016 in Kraft und wurde auf unbe stimmte Zeit abgeschlossen . D ie Probezeit betrug drei Monate ( vgl. Ziff. 1 Ver tragsdauer/Kündigung). Gemäss dem Vertrag verpflichtete sich der

Beigeladene ( Platzwart ) , sein Amt gewissenhaft, korrekt und nach bestem K önnen auszuüben . D ie « Obliegenheiten » ergaben sich aus dem separaten « Pflichtenheft Platzwart » ( vgl. Ziff. 2 , Pflichten und Rechte des Platzwarts). Der Beschwerde - führer (Klub) verpflichtete sich zur fristgerechten Entrichtung des Jahresgehalts bzw. der (visierten) S pesen ( vgl. Ziff. 3, Pflichten und Rechte des Klubs). Gemäss einlei tenden Bemerkungen war zwischen den Parteien eine Jahrespau - schalentschä digung von Fr.

13'000. -- vereinbart. Da der Beig e ladene auch das Klubhaus betreibe und dafür eine Pacht von ebenfalls Fr.

13'000. -- an den Verein leisten müsse, werde dieser Betrag nur buchhalterisch geführt und von keiner Partei Geld überwiesen, solange der Beigeladene beide Tätigkeiten innehabe ( Urk. 6/64) .

Gemäss dem « Pflichtenheft Platzwart »

(Urk.

8/5 7 ) war der Beigeladene dazu ver pflichtet, jeden Abend/Morgen die benutz t en Garderoben gründlich zu reinigen. Die Reinigungsmaschinen wie auch das Putzmaterial wurden vom Verein/der Stadt Z.___ zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene war dazu verpflichtet, die Garderoben sowie den Korridor stets sauber zu halten. Das Reinigungsmaterial konnte vom Platzwart selbst bestellt werden ( vgl. Ziff er 1, Reinigung Garde robe/Korridor). D er Beigeladene hatte ferner die Toiletten mindestens ein mal täg lich gründlich zu reinigen; er war dafür verantwortlich, dass stets genügend Toilettenpapier, Seife und Handtücher vorhanden waren (Z i f f er 2, Reinigung Toiletten). Des W eiteren war der Beigeladene dafür verantwortlich, dass die Abfalleimer auf den Plätzen (Rasen/Kunstrasen) regelmässig geleert wurden; min destens alle zwei Tage war ein Rundgang über alle Plätze zu

machen und waren die herumliegenden Abfälle einzusammeln ( Ziffer 3 , Ordnung auf den Plätzen). Der Beigeladene hatte für den genauen Standort der Tore auf den Rasenplätzen zu sorgen und war befugt, Trainer und Spieler, welche die Tore nicht wunschge mäss versorgen, aufzufordern , dies zu tun ; die Netze waren in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu beschaffen und auszuwechseln. Defekte Tore w aren wenn möglich durch den Beigeladenen zu reparieren, ansonsten in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur eventuell neu zu bestellen ( vgl. Zif f er 4, Tore und Netze). Die gesamte Infrastruktur und das gesamte bestehende Inventar gehörte dem Verein (laut Inventarliste), defektes oder fehlendes Material war in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu ersetzen. Reparaturen von defekten Geräten oder Maschi nen gingen je nach Fall, ob Abnützung oder unsachgemässe Handhabung, zu Lasten des Vereins oder des Platzwarts. Der Vorstand war berechtigt, das Inventar sporadisch zu kontrollieren (Ziff er 5 , Material und Maschinen). Ziff er 6 des Pflich tenhefts enthielt schliesslich Bestimmungen zur Kündigungsfrist. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte , trägt bzw. trug der Beigeladene als Platzwart kein für Selbständige r werbende typisches Unternehmerrisiko, hatte er doch keine Investitionen zu tätigen und beschäftigt e er weder Personal noch tr ug

er ein

Unkosten -, Verlust- oder Delkrede r er isiko.

Das wirtschaftliche R isiko

erschöpft e sich im Wesentlichen vielmehr darin , dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim

Stellenverlust

von Arbeitnehmenden der Fall ist ( BGE 122 V 169

E. 3c und 281 E. 2b mit Hinweisen).

Zu berücksichtigen ist allerdings ,

dass gewisse Tätigkeiten namentlich im Bereich der Dienstleistungen

– so auch die Tätigkeit als Platzwart –

ihrer Natur nach nicht

notwendigerweise

bedeutende

Investitionen

erfordern , weshalb

in solchen Fällen d er arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem

Investitionsrisiko

erhöhtes Gewicht beizumessen ist ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2). 4. 2

Im «Pflichtenheft Platzwart» waren

die Aufgaben als Platzwart detailliert umschrieben . So wurden dem Beigeladenen

etwa bezüglich

der Reinigung von Garderobe, Korridor und Toiletten Vorgaben zur Häufigkeit und

– in Bezug auf die Reinigung der Garderobe – auch zur

[ Tages- ] Zei t

der vorzunehmenden Ver richtung gemacht .

A uch bezüglich der von ihm zu wahrenden Ordnung auf den Fussballp lätzen wurde dem B eigeladenen konkret vorgegeben, wie häufig er den Kontrollrundgang über die Plätze vorzunehmen und welche Aufgaben er dabei zu verrichten hat. Es bestand ein e igentl i cher Arbeitsplan. I n Bezug auf allfällig zu ersetzende Infrastru k tur (Netze, Tore sowie übriges Material)

hatte der Beige ladene alsdann Rücksprache mit dem Leiter Infrastruktur zu nehmen ; auch fanden sporadische Kontrollen des Inventars durch den Vorstand des Beschwerde führer s statt. Diese Umstände sind Ausdruck sowohl eines weitgehenden Wei sungsrechts des Beschwerdeführers als auch eines Unterordnungsverhältnisses , was unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit für unselbstän dige Erwerbs - tätigkeit spricht .

Namentlich die Weisungsbefugnis ist

beitragsrecht lich in besonderem Masse ein typisches Zeichen für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit :

je detaillierter sie

– wie vorliegend - ausfällt und je eingehendere Vorgaben betreffend auszuführender Tätigkeiten gemacht werden (im Gegensatz etwa zu den allgemeineren Anweisungen hinsichtlich des anzustrebenden Ziels bei Selbstä n digerwe r benden ) , je eher liegt unselbständige Erwerbstätigkeit vor ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2019

vom 2 7. April 2020 E. 6).

Weiter ist von Bedeutung , dass

der Beigeladene

seine

Tätigkeit als Platzwart –

sie war naturgemäss beim Beschwerdeführer vor Ort auszuüben

nicht mit eigenen Mitteln ausführte , sondern dass ihm die

Arbeit s mittel ( Reinigungsm aschinen, Putz mittel ) zur Verfügung gestellt wurden .

Somit war der Beigeladene auf die Infrastruktur vor Ort angewiesen, was unter dem Aspekt der betriebswirtschaftli chen Abhängigkeit vom Arbeitgeber klar für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. dazu wiederum BGE 122 V 169 E. 3c) . Alsdann war der Beigeladene

befugt, die Benutzer des Platzes

(Trainer, Spieler) zu m ordnungsgemässe n Ver halten anzuhalte n. Diese faktisch stellvertretend für den Beschwerdeführer aus geübte Befugnis deutet auf

eine arbeitsorganisatorisch e Einbindung in die Orga nisation des Beschwerdeführers hin ,

was ebenfalls für unselbständige E rwerbtä tigkeit spr icht .

4. 3

D ie vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Platzwart weist nach dem Gesagten grossmehrheitlich

Merkmale auf, die zugunsten einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit sprechen

([fehlendes]Unternehmerrisiko, [ausgeprägte] arbeitsorganisa torische Abhängigkeit namentlich in Form einer Weisungsgebundenheit sowie betriebswirtschaftliche Abhängigkeit) .

A uch

wenn der Umstand, dass

– abgesehen von den tageszeitlichen Vorgaben bei der Reinigung der Garderobe - keine festen

Einsatzz eiten oder Präsenzzeiten vereinbart waren und der Beigeladene mithin bei der Ausführung seiner Aufgaben in zeitlicher Hinsicht über einen gewissen Spielraum verfügt haben dürfte (vgl. so auch Urk. 6/41 S.

7) ,

in Richtung selb ständige Erwerbstätigkeit

deutet,

i st dieser gegenläufige Aspekt von

untergeord neter Bedeutung und wiegt die in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weisenden Aspekte bei Weitem nicht auf. 4. 4

Sprechen jedoch die massge benden

Kriterien

eindeutig für unselbständige Erwerbstätigkeit, liegt kein Grenzfall im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) vor , welche r mit Blick auf die gleichzeitig ausgeübte, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021 ( Urk. 6/46) als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte Tätigkeit als Clubhausbetreiber

die Berücksichti gung von k oordinationsrechtliche n Gesichtspunkte n

erfordern würde . Damit hat die Beschwerdegegne ri n die Tätig k e it des Beigeladenen als Platzwart zu Recht als unselbständig qualifiziert . Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, auch der Beigeladene möchte die Tätigkeit als Platz wart a ls s elbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wissen . Denn

für die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit aus AHV- beitragsrechtlicher Sicht selbständig oder unselb ständig ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend und Übereinkünfte der am Erwerbsverhältnis Beteiligten über die beitragsrechtliche Qualifikation für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1). Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - FC X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Hinsichtlich der Grundsätze und Kriterien, nach welchen zu beurteilen ist, ob im Einzelfall auf selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen ist , kann auf d ie entsprechenden allgemeinen Erwägungen des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021, welches sich in Händen der Parteien befindet, verwiesen werden (vgl. Urteil vom 8. November 2021

insbes. E. 1; Urk. 6/46 ).

E. 1.2 hiervor) vor , welche r mit Blick auf die gleichzeitig ausgeübte, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021 ( Urk. 6/46) als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte Tätigkeit als Clubhausbetreiber

die Berücksichti gung von k oordinationsrechtliche n Gesichtspunkte n

erfordern würde . Damit hat die Beschwerdegegne ri n die Tätig k e it des Beigeladenen als Platzwart zu Recht als unselbständig qualifiziert . Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, auch der Beigeladene möchte die Tätigkeit als Platz wart a ls s elbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wissen . Denn

für die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit aus AHV- beitragsrechtlicher Sicht selbständig oder unselb ständig ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend und Übereinkünfte der am Erwerbsverhältnis Beteiligten über die beitragsrechtliche Qualifikation für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1). Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - FC X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2 Dagegen erhob der FC X.___ hierorts mit Eingabe vom 25.

April 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Tätigkeit von Y.___ als Platzwart als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk.

1).

Die Ausgleich s kasse stellte mit Vernehmlassung vom 15.

Mai 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.

Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ,

unter gleichzeitiger Beiladung von Y.___ zum vorliegenden Prozess (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E insprachee ntschei d im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene als Platzwart in die Arbeitsorganisation des Beschwerdeführers eingegliedert sei. Er sei auch Weisungen unterstellt. Des W eiteren trage er kein Unternehmerrisiko. Der Platzwartvertrag enthalte zudem verschiedene arbeitnehmertypische Vereinbarungen. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass die Tätigkeit als Platzwart als unselbständig zu gelten habe ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, gemäss dem Urteil vom 8. November 2021 soll e nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschie dene Erwerbstätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber teils als selbständig, teils als unselbständig taxiert würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beige ladene gegen seinen Willen als U nselbständiger werbender taxiert werden solle. Die Tätigkeit als Platzwart liege bei maximal 25 %, die Tätigkeit als Clubhaus betreiber jedoch eher über 75 %. Daraus ergebe sich klar, dass die ganze Tätigkeit als selbständig zu taxieren sei ( Urk. 1). 3.

3.1

Die vom Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Clubhausbetreiber und Platzwart beruhen

je auf separaten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossenen Verträgen (vgl. Pachtvertrag vom 1. Januar 2015, Urk. 6/10 und Platzwartvertrag vom 1. Juli 2016; Urk. 6/ 64 ) . In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

(vgl. E.

E. 7 ) war der Beigeladene dazu ver pflichtet, jeden Abend/Morgen die benutz t en Garderoben gründlich zu reinigen. Die Reinigungsmaschinen wie auch das Putzmaterial wurden vom Verein/der Stadt Z.___ zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene war dazu verpflichtet, die Garderoben sowie den Korridor stets sauber zu halten. Das Reinigungsmaterial konnte vom Platzwart selbst bestellt werden ( vgl. Ziff er 1, Reinigung Garde robe/Korridor). D er Beigeladene hatte ferner die Toiletten mindestens ein mal täg lich gründlich zu reinigen; er war dafür verantwortlich, dass stets genügend Toilettenpapier, Seife und Handtücher vorhanden waren (Z i f f er 2, Reinigung Toiletten). Des W eiteren war der Beigeladene dafür verantwortlich, dass die Abfalleimer auf den Plätzen (Rasen/Kunstrasen) regelmässig geleert wurden; min destens alle zwei Tage war ein Rundgang über alle Plätze zu

machen und waren die herumliegenden Abfälle einzusammeln ( Ziffer 3 , Ordnung auf den Plätzen). Der Beigeladene hatte für den genauen Standort der Tore auf den Rasenplätzen zu sorgen und war befugt, Trainer und Spieler, welche die Tore nicht wunschge mäss versorgen, aufzufordern , dies zu tun ; die Netze waren in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu beschaffen und auszuwechseln. Defekte Tore w aren wenn möglich durch den Beigeladenen zu reparieren, ansonsten in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur eventuell neu zu bestellen ( vgl. Zif f er 4, Tore und Netze). Die gesamte Infrastruktur und das gesamte bestehende Inventar gehörte dem Verein (laut Inventarliste), defektes oder fehlendes Material war in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu ersetzen. Reparaturen von defekten Geräten oder Maschi nen gingen je nach Fall, ob Abnützung oder unsachgemässe Handhabung, zu Lasten des Vereins oder des Platzwarts. Der Vorstand war berechtigt, das Inventar sporadisch zu kontrollieren (Ziff er 5 , Material und Maschinen). Ziff er 6 des Pflich tenhefts enthielt schliesslich Bestimmungen zur Kündigungsfrist. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte , trägt bzw. trug der Beigeladene als Platzwart kein für Selbständige r werbende typisches Unternehmerrisiko, hatte er doch keine Investitionen zu tätigen und beschäftigt e er weder Personal noch tr ug

er ein

Unkosten -, Verlust- oder Delkrede r er isiko.

Das wirtschaftliche R isiko

erschöpft e sich im Wesentlichen vielmehr darin , dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim

Stellenverlust

von Arbeitnehmenden der Fall ist ( BGE 122 V 169

E. 3c und 281 E. 2b mit Hinweisen).

Zu berücksichtigen ist allerdings ,

dass gewisse Tätigkeiten namentlich im Bereich der Dienstleistungen

– so auch die Tätigkeit als Platzwart –

ihrer Natur nach nicht

notwendigerweise

bedeutende

Investitionen

erfordern , weshalb

in solchen Fällen d er arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem

Investitionsrisiko

erhöhtes Gewicht beizumessen ist ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2). 4. 2

Im «Pflichtenheft Platzwart» waren

die Aufgaben als Platzwart detailliert umschrieben . So wurden dem Beigeladenen

etwa bezüglich

der Reinigung von Garderobe, Korridor und Toiletten Vorgaben zur Häufigkeit und

– in Bezug auf die Reinigung der Garderobe – auch zur

[ Tages- ] Zei t

der vorzunehmenden Ver richtung gemacht .

A uch bezüglich der von ihm zu wahrenden Ordnung auf den Fussballp lätzen wurde dem B eigeladenen konkret vorgegeben, wie häufig er den Kontrollrundgang über die Plätze vorzunehmen und welche Aufgaben er dabei zu verrichten hat. Es bestand ein e igentl i cher Arbeitsplan. I n Bezug auf allfällig zu ersetzende Infrastru k tur (Netze, Tore sowie übriges Material)

hatte der Beige ladene alsdann Rücksprache mit dem Leiter Infrastruktur zu nehmen ; auch fanden sporadische Kontrollen des Inventars durch den Vorstand des Beschwerde führer s statt. Diese Umstände sind Ausdruck sowohl eines weitgehenden Wei sungsrechts des Beschwerdeführers als auch eines Unterordnungsverhältnisses , was unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit für unselbstän dige Erwerbs - tätigkeit spricht .

Namentlich die Weisungsbefugnis ist

beitragsrecht lich in besonderem Masse ein typisches Zeichen für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit :

je detaillierter sie

– wie vorliegend - ausfällt und je eingehendere Vorgaben betreffend auszuführender Tätigkeiten gemacht werden (im Gegensatz etwa zu den allgemeineren Anweisungen hinsichtlich des anzustrebenden Ziels bei Selbstä n digerwe r benden ) , je eher liegt unselbständige Erwerbstätigkeit vor ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2019

vom 2 7. April 2020 E. 6).

Weiter ist von Bedeutung , dass

der Beigeladene

seine

Tätigkeit als Platzwart –

sie war naturgemäss beim Beschwerdeführer vor Ort auszuüben

nicht mit eigenen Mitteln ausführte , sondern dass ihm die

Arbeit s mittel ( Reinigungsm aschinen, Putz mittel ) zur Verfügung gestellt wurden .

Somit war der Beigeladene auf die Infrastruktur vor Ort angewiesen, was unter dem Aspekt der betriebswirtschaftli chen Abhängigkeit vom Arbeitgeber klar für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. dazu wiederum BGE 122 V 169 E. 3c) . Alsdann war der Beigeladene

befugt, die Benutzer des Platzes

(Trainer, Spieler) zu m ordnungsgemässe n Ver halten anzuhalte n. Diese faktisch stellvertretend für den Beschwerdeführer aus geübte Befugnis deutet auf

eine arbeitsorganisatorisch e Einbindung in die Orga nisation des Beschwerdeführers hin ,

was ebenfalls für unselbständige E rwerbtä tigkeit spr icht .

4. 3

D ie vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Platzwart weist nach dem Gesagten grossmehrheitlich

Merkmale auf, die zugunsten einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit sprechen

([fehlendes]Unternehmerrisiko, [ausgeprägte] arbeitsorganisa torische Abhängigkeit namentlich in Form einer Weisungsgebundenheit sowie betriebswirtschaftliche Abhängigkeit) .

A uch

wenn der Umstand, dass

– abgesehen von den tageszeitlichen Vorgaben bei der Reinigung der Garderobe - keine festen

Einsatzz eiten oder Präsenzzeiten vereinbart waren und der Beigeladene mithin bei der Ausführung seiner Aufgaben in zeitlicher Hinsicht über einen gewissen Spielraum verfügt haben dürfte (vgl. so auch Urk. 6/41 S.

7) ,

in Richtung selb ständige Erwerbstätigkeit

deutet,

i st dieser gegenläufige Aspekt von

untergeord neter Bedeutung und wiegt die in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weisenden Aspekte bei Weitem nicht auf. 4. 4

Sprechen jedoch die massge benden

Kriterien

eindeutig für unselbständige Erwerbstätigkeit, liegt kein Grenzfall im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00024

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

31. August 2023 in Sachen FC X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___

meldete sich mit Gesuch vom 2. Juni 2020 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständigerwerbender an hinsichtlich seiner für den FC X.___ ausgeübten Tätigkeit als Clubhausbetreiber ( Urk. 6/ 7 ) . Nach getätigten Abklärungen wies die Ausgleich s kasse das Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2020 ab (Urk. 6/14) .

Dagegen erhob Y.___ am 2 5. August 2020 Einsprache ( Urk. 6/16) , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31.

August 2020 abwies ; mit nämlichem Entscheid

qualifizierte si e alsdann auch die gleich zeitig ausgeübte Tätigkeit von Y.___ als Platzwart für den FC X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit (Urk.

6/ 21) .

Eine von Y.___

am

6. Oktober 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/30 /4-11 ) hiess das hiesige Gericht nach Beiladung des FC X.___ zum Prozess

mit Urteil vom 8. November 2021 in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Tätigkeit als Clubhaus betreiber aufhob mit der Feststellung, dass Y.___ für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei ; im übrigen Umfang - bezüglich der Tätigkeit als Platzwart – wies es die Sache zur Ergänzung der Akten sowie zum neuen Entscheid über die beitragsrechtliche Qualifikation an die Ausgleichskasse zurück (Prozess Nr. AB.2020.00089; vgl. Urk. 6/46) . 1.2

In Nachachtung des Urteils vom 8.

November 2021 holte

die Ausgleichskasse bei Y.___ das zum Platzwartvertrag gehörende Pflichtenheft ein ( Urk. 6/54 und 6/57; vgl. auch Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2022 qualifi zierte sie die Tätigkeit von Y.___ als Platzwart für den FC X.___

abermals als unselbständigerwerbend (Urk.

6/76) und entschied mit an den FC X.___ gerichteter Verfügung vom gleichen Tag, dass

– da die Tätigkeit als unselbständig zu qualifizieren sei - die Pauschalentschädigung an Y.___ für die Tätigkeit als Platzwart durch den FC X.___ als Arbeitnehmerein kommen abzurechnen sei (Urk.

6/77). Dagegen erhob der FC X.___ am 30. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 6/93), welche die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 2 3. März 2023 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der FC X.___ hierorts mit Eingabe vom 25.

April 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Tätigkeit von Y.___ als Platzwart als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk.

1).

Die Ausgleich s kasse stellte mit Vernehmlassung vom 15.

Mai 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.

Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ,

unter gleichzeitiger Beiladung von Y.___ zum vorliegenden Prozess (Urk.

7 ) .

D er Beigeladene reichte innert der

ihm hierzu angesetzte n Frist

keine Stellungnahme ein (vgl. Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hinsichtlich der Grundsätze und Kriterien, nach welchen zu beurteilen ist, ob im Einzelfall auf selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen ist , kann auf d ie entsprechenden allgemeinen Erwägungen des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021, welches sich in Händen der Parteien befindet, verwiesen werden (vgl. Urteil vom 8. November 2021

insbes. E. 1; Urk. 6/46 ). 1.2

Zu ergänzen ist, dass , wo eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbs tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen ist, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).

B ei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für ver schiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben , ist i n Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vor liegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung aus schlagen würde, rechtsprechungsgemäss auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 2 6. März 2012 E. 3.2 unter Hinweis u.a. auf BGE 123 V 161

E. 4a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E insprachee ntschei d im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene als Platzwart in die Arbeitsorganisation des Beschwerdeführers eingegliedert sei. Er sei auch Weisungen unterstellt. Des W eiteren trage er kein Unternehmerrisiko. Der Platzwartvertrag enthalte zudem verschiedene arbeitnehmertypische Vereinbarungen. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass die Tätigkeit als Platzwart als unselbständig zu gelten habe ( Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, gemäss dem Urteil vom 8. November 2021 soll e nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschie dene Erwerbstätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber teils als selbständig, teils als unselbständig taxiert würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beige ladene gegen seinen Willen als U nselbständiger werbender taxiert werden solle. Die Tätigkeit als Platzwart liege bei maximal 25 %, die Tätigkeit als Clubhaus betreiber jedoch eher über 75 %. Daraus ergebe sich klar, dass die ganze Tätigkeit als selbständig zu taxieren sei ( Urk. 1). 3.

3.1

Die vom Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Clubhausbetreiber und Platzwart beruhen

je auf separaten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossenen Verträgen (vgl. Pachtvertrag vom 1. Januar 2015, Urk. 6/10 und Platzwartvertrag vom 1. Juli 2016; Urk. 6/ 64 ) . In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

(vgl. E.

1.2 hiervor) sind diese

Erwerbsver hältnisse je einzeln dahin zu prüfen, ob sie als selbständig e oder unselbständig e Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Vorwegzuschicken ist vor diesem Hinter grund, dass – zumal die Tätigkeit als Clubhausbetreiber mit Urteil vom 8. Novem ber 2021 bereits beurteilt w o rde n ist - vorliegend allein zu prüfen ist, wie die Tätigkeit des Beigeladenen als Platzwart beitragsrechtlich zu qualifizieren ist . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Anteil des Platz wartamts lediglich 25 % ausmache und der Betrieb des Clubhauses 75 % , weshalb die «ganze Tätigkeit überwiegend selbständig» sei, ist keine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. 3.2

Der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen abgeschlossene (zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer per 3 0. Juni 2023

gekündigte; vgl. Urk. 6/127 ) Platzwartvertrag trat per 1. Juli 2016 in Kraft und wurde auf unbe stimmte Zeit abgeschlossen . D ie Probezeit betrug drei Monate ( vgl. Ziff. 1 Ver tragsdauer/Kündigung). Gemäss dem Vertrag verpflichtete sich der

Beigeladene ( Platzwart ) , sein Amt gewissenhaft, korrekt und nach bestem K önnen auszuüben . D ie « Obliegenheiten » ergaben sich aus dem separaten « Pflichtenheft Platzwart » ( vgl. Ziff. 2 , Pflichten und Rechte des Platzwarts). Der Beschwerde - führer (Klub) verpflichtete sich zur fristgerechten Entrichtung des Jahresgehalts bzw. der (visierten) S pesen ( vgl. Ziff. 3, Pflichten und Rechte des Klubs). Gemäss einlei tenden Bemerkungen war zwischen den Parteien eine Jahrespau - schalentschä digung von Fr.

13'000. -- vereinbart. Da der Beig e ladene auch das Klubhaus betreibe und dafür eine Pacht von ebenfalls Fr.

13'000. -- an den Verein leisten müsse, werde dieser Betrag nur buchhalterisch geführt und von keiner Partei Geld überwiesen, solange der Beigeladene beide Tätigkeiten innehabe ( Urk. 6/64) .

Gemäss dem « Pflichtenheft Platzwart »

(Urk.

8/5 7 ) war der Beigeladene dazu ver pflichtet, jeden Abend/Morgen die benutz t en Garderoben gründlich zu reinigen. Die Reinigungsmaschinen wie auch das Putzmaterial wurden vom Verein/der Stadt Z.___ zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene war dazu verpflichtet, die Garderoben sowie den Korridor stets sauber zu halten. Das Reinigungsmaterial konnte vom Platzwart selbst bestellt werden ( vgl. Ziff er 1, Reinigung Garde robe/Korridor). D er Beigeladene hatte ferner die Toiletten mindestens ein mal täg lich gründlich zu reinigen; er war dafür verantwortlich, dass stets genügend Toilettenpapier, Seife und Handtücher vorhanden waren (Z i f f er 2, Reinigung Toiletten). Des W eiteren war der Beigeladene dafür verantwortlich, dass die Abfalleimer auf den Plätzen (Rasen/Kunstrasen) regelmässig geleert wurden; min destens alle zwei Tage war ein Rundgang über alle Plätze zu

machen und waren die herumliegenden Abfälle einzusammeln ( Ziffer 3 , Ordnung auf den Plätzen). Der Beigeladene hatte für den genauen Standort der Tore auf den Rasenplätzen zu sorgen und war befugt, Trainer und Spieler, welche die Tore nicht wunschge mäss versorgen, aufzufordern , dies zu tun ; die Netze waren in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu beschaffen und auszuwechseln. Defekte Tore w aren wenn möglich durch den Beigeladenen zu reparieren, ansonsten in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur eventuell neu zu bestellen ( vgl. Zif f er 4, Tore und Netze). Die gesamte Infrastruktur und das gesamte bestehende Inventar gehörte dem Verein (laut Inventarliste), defektes oder fehlendes Material war in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu ersetzen. Reparaturen von defekten Geräten oder Maschi nen gingen je nach Fall, ob Abnützung oder unsachgemässe Handhabung, zu Lasten des Vereins oder des Platzwarts. Der Vorstand war berechtigt, das Inventar sporadisch zu kontrollieren (Ziff er 5 , Material und Maschinen). Ziff er 6 des Pflich tenhefts enthielt schliesslich Bestimmungen zur Kündigungsfrist. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte , trägt bzw. trug der Beigeladene als Platzwart kein für Selbständige r werbende typisches Unternehmerrisiko, hatte er doch keine Investitionen zu tätigen und beschäftigt e er weder Personal noch tr ug

er ein

Unkosten -, Verlust- oder Delkrede r er isiko.

Das wirtschaftliche R isiko

erschöpft e sich im Wesentlichen vielmehr darin , dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim

Stellenverlust

von Arbeitnehmenden der Fall ist ( BGE 122 V 169

E. 3c und 281 E. 2b mit Hinweisen).

Zu berücksichtigen ist allerdings ,

dass gewisse Tätigkeiten namentlich im Bereich der Dienstleistungen

– so auch die Tätigkeit als Platzwart –

ihrer Natur nach nicht

notwendigerweise

bedeutende

Investitionen

erfordern , weshalb

in solchen Fällen d er arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem

Investitionsrisiko

erhöhtes Gewicht beizumessen ist ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2). 4. 2

Im «Pflichtenheft Platzwart» waren

die Aufgaben als Platzwart detailliert umschrieben . So wurden dem Beigeladenen

etwa bezüglich

der Reinigung von Garderobe, Korridor und Toiletten Vorgaben zur Häufigkeit und

– in Bezug auf die Reinigung der Garderobe – auch zur

[ Tages- ] Zei t

der vorzunehmenden Ver richtung gemacht .

A uch bezüglich der von ihm zu wahrenden Ordnung auf den Fussballp lätzen wurde dem B eigeladenen konkret vorgegeben, wie häufig er den Kontrollrundgang über die Plätze vorzunehmen und welche Aufgaben er dabei zu verrichten hat. Es bestand ein e igentl i cher Arbeitsplan. I n Bezug auf allfällig zu ersetzende Infrastru k tur (Netze, Tore sowie übriges Material)

hatte der Beige ladene alsdann Rücksprache mit dem Leiter Infrastruktur zu nehmen ; auch fanden sporadische Kontrollen des Inventars durch den Vorstand des Beschwerde führer s statt. Diese Umstände sind Ausdruck sowohl eines weitgehenden Wei sungsrechts des Beschwerdeführers als auch eines Unterordnungsverhältnisses , was unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit für unselbstän dige Erwerbs - tätigkeit spricht .

Namentlich die Weisungsbefugnis ist

beitragsrecht lich in besonderem Masse ein typisches Zeichen für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit :

je detaillierter sie

– wie vorliegend - ausfällt und je eingehendere Vorgaben betreffend auszuführender Tätigkeiten gemacht werden (im Gegensatz etwa zu den allgemeineren Anweisungen hinsichtlich des anzustrebenden Ziels bei Selbstä n digerwe r benden ) , je eher liegt unselbständige Erwerbstätigkeit vor ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2019

vom 2 7. April 2020 E. 6).

Weiter ist von Bedeutung , dass

der Beigeladene

seine

Tätigkeit als Platzwart –

sie war naturgemäss beim Beschwerdeführer vor Ort auszuüben

nicht mit eigenen Mitteln ausführte , sondern dass ihm die

Arbeit s mittel ( Reinigungsm aschinen, Putz mittel ) zur Verfügung gestellt wurden .

Somit war der Beigeladene auf die Infrastruktur vor Ort angewiesen, was unter dem Aspekt der betriebswirtschaftli chen Abhängigkeit vom Arbeitgeber klar für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. dazu wiederum BGE 122 V 169 E. 3c) . Alsdann war der Beigeladene

befugt, die Benutzer des Platzes

(Trainer, Spieler) zu m ordnungsgemässe n Ver halten anzuhalte n. Diese faktisch stellvertretend für den Beschwerdeführer aus geübte Befugnis deutet auf

eine arbeitsorganisatorisch e Einbindung in die Orga nisation des Beschwerdeführers hin ,

was ebenfalls für unselbständige E rwerbtä tigkeit spr icht .

4. 3

D ie vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Platzwart weist nach dem Gesagten grossmehrheitlich

Merkmale auf, die zugunsten einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit sprechen

([fehlendes]Unternehmerrisiko, [ausgeprägte] arbeitsorganisa torische Abhängigkeit namentlich in Form einer Weisungsgebundenheit sowie betriebswirtschaftliche Abhängigkeit) .

A uch

wenn der Umstand, dass

– abgesehen von den tageszeitlichen Vorgaben bei der Reinigung der Garderobe - keine festen

Einsatzz eiten oder Präsenzzeiten vereinbart waren und der Beigeladene mithin bei der Ausführung seiner Aufgaben in zeitlicher Hinsicht über einen gewissen Spielraum verfügt haben dürfte (vgl. so auch Urk. 6/41 S.

7) ,

in Richtung selb ständige Erwerbstätigkeit

deutet,

i st dieser gegenläufige Aspekt von

untergeord neter Bedeutung und wiegt die in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weisenden Aspekte bei Weitem nicht auf. 4. 4

Sprechen jedoch die massge benden

Kriterien

eindeutig für unselbständige Erwerbstätigkeit, liegt kein Grenzfall im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) vor , welche r mit Blick auf die gleichzeitig ausgeübte, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021 ( Urk. 6/46) als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte Tätigkeit als Clubhausbetreiber

die Berücksichti gung von k oordinationsrechtliche n Gesichtspunkte n

erfordern würde . Damit hat die Beschwerdegegne ri n die Tätig k e it des Beigeladenen als Platzwart zu Recht als unselbständig qualifiziert . Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, auch der Beigeladene möchte die Tätigkeit als Platz wart a ls s elbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wissen . Denn

für die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit aus AHV- beitragsrechtlicher Sicht selbständig oder unselb ständig ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend und Übereinkünfte der am Erwerbsverhältnis Beteiligten über die beitragsrechtliche Qualifikation für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1). Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - FC X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann