Sachverhalt
1.
Mit Gesuch vom 2. Juni 2020
meldete sich
X.___
mit dem Hinweis darauf , dass er
unter der Firmenb e zeichnung X.___ ,
Ga stro im Erwerbszweig Gastronomie (Führen eines Clubhauses) erwerbstätig sei, bei der S o zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, z um Anschluss und zur R egist r i erung als Selb ständigerwerbender an (Urk. 11/39). Nach entsprechender Aufforde r ung durch die Ausgleichskasse (Urk. 11/40) reichte er dieser einen zwischen ihm und dem Y.___ abgeschlossenen Pachtvertrag vom 1. Januar 2015 sowie einen Platz wart vert rag vom 1. Juli 2016 ein ( Ur
k. 11/41-42). Mit Verfügung vom 6. August 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Regist r ierung als Selb ständigerwerbender ab (Urk. 11/45) und forderte den Y.___
mit Verfügung vom gleichen Tag auf, das an X.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmerein kommen abzu rechne n (Urk. 11/46). Dagegen erhob X.___ am 2
5. August 2020 Ein sprache (Urk. 11/48) , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid v om 31. August 2020 abwies (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Ei ns p r achee n tscheid der SVA Z ürich, Ausgleichskasse, vom 31. August 2020 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerde führer als S elbstän diger werbender bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich anzu erkennen, zu registrieren und entsprechend anzuschliessen (2.) ,
e ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), alles unter Kosten- und En tschädigungsfolgen (zuzüglich MW St von 7.7 % ) zulasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde der
Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen ( Urk. 12) ;
d er Y.___ reichte am 15. März 2021 seine Stellungnahme ein ( Ur k. 15). Mit V erfügung vom 16. März 2021 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 16). Mit Replik vom 30. April 2021 (Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest (Urk. 19). Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 2. Juni 2021 auf Duplik (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer sowie dem Y.___ mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendig keit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen ). 1.3
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1018). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 1020):
- eines Weisungsrechts,
- eines Unterordnungsverhältnisses,
- einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht. 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen damit, es sei – aufgrund des « Pflichtenhefts »
– offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Weisungen unterstellt und sein Betrieb im Clubhaus von der V ereins aktivität abhängig sei. A ufgrund des Verbots von Privatanlässen schi e nen w eitere Möglichkeiten beschränkt zu sein;
dass der Beschwerdeführer weitaus mehr als einen Kunden habe, sei nicht belegt. Desgleichen liege beim Platzwartve rtrag eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, weil der V ertrag auf un b e stimmte Zeit geschlossen worden, eine Probezeit vereinbart und im Ve r trag klar von Ans tellungsverhältnis die Rede sei ( Urk. 2). In der Vern ehmlassung hielt die Ausgleichskasse daran fest, dass aufgrund des « Pflichtenheftes » von ei ner arbeitsorganisatorischen A bhän g igkeit auszugehen sei ( Urk. 10) . 2.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Haupt s ache vorbringen, dass er das Club haus eigenverantwortlich führe, ohne an Weisungen des Y.___ bezüglich der kon kreten Durchführung gebunden zu sein . Auch unterliege er
k einer Rechenschafts pflicht . Er kaufe auf eigene Kosten ein und trage das Inkassorisiko. Insgesamt würden die Merkmale für eine selbständige T ätigkeit zweifellos über wiegen. Bezüglich der Tätigk eit als Platzwart sei zu erwähn en, dass diese im Ein sprache entscheid erstmals erwähnt worden sei; d iesbezüglich
sei
(daher) eine separate V erfügung zu erlassen . Jedoch sei
auch zur Platzwarttätigkeit
festzu halten , dass d er Beschwerdeführer frei sei , seine Arbeit selbständig zu organisieren , geschuldet sei ein sauberer und ordentlicher Platz ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 19 ). 2.3
In seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2021 macht der beigeladene Y.___
zur Hauptsache geltend , X.___
führe das Clubbeizli als P ächter und nicht als A ng e stellter . Bis auf zwei bis drei Vereinsa nlässe pro Jahr,
an
welchen Tagen
X.___
in der Regel frei habe ,
würden die gesamten Einnahmen
des Club hauses ihm
zufl i es sen. X.___
habe gegenüber dem Y.___
bestätigt, dass er selbständig sei und die E innahmen versteuere. Es werde
deshalb beantragt, dass er als Selbständigerwer bender anzuerkennen sei ( Urk. 15 ). 3. 3.1
Gemäss dem am 1.
Januar 2015 abgeschlossenen Pachtvertrag (Urk. 11/42) be treibt X.___ das Clubhaus des Y.___
als Pächter , wofür er
dem Y.___
eine « Jahresmiete » von Fr. 13'000. --
zu b e zahlen hat . Unter dem Titel «Pflichtenheft Clubhausbetreiber /in » ist dem Pachtvertrag
– unter an d er em –
zu e nt n ehmen , dass der Beschwerdeführer während des Trainings- und Spielbetriebs gewisse (Mindest-) Ö ffn ungszeiten einzuhalten und i m Falle s einer Verhinderung
– zur Gewährleistung der Öffnungszeiten - für geeigneten Ersatz zu sorgen hat. Auch hat er dem Y.___ («Klub») den Raum für gewisse Anlässe zur V er fügu ng zu stel len ; Privatanlässe sind nach Zustimmung des Vorstands nur für Vereinsmitglieder erlaubt
(Z iff. 1 ;
Ö ffnungszeiten ). Weiter ist dem «Pflichtenheft» zu entnehmen , dass
der Beschwerdeführer
– unter Vergütung der Kosten durch den Beigeladenen - für alle Spiele Pausentee bereit zustellen und während der Spiele genügend Sitz platzmöglichkeiten im A usse nbereich mi t dazugehörendem Sonnenschutz in sauberem Zustand bereitzustellen
hat ( Ziff. 2 ;
Zusatzarbeiten ). D as Angebot an Getränke n und Esswaren ist dem Besc hwerdeführer freigestellt, sollte aber den Bedürfnissen der Gäste angepasst sein ;
die Pre i se sollten den auf Sportplätzen üblichen Rahmen nicht sprengen und mit dem Beigeladenen abgesprochen wer den ; Bonusverträge sind vom Beschwerdeführer abzuschliessen, dieser kann die « Beträge » ohne Abgabe an den
Y.___
ein nehmen
( Ziff. 3; Ange bot/Wareneinkauf ) . Weiter ergibt sich aus dem «Pflichten heft», dass der Beschwerdeführer für die Reinigung und H yg iene des Clubhauses , der Küche und des angegliederten WC’s zuständig ist ( Ziff. 4; Reinigungs arbeiten ). D as
– gemäss Inventarliste – bestehende Inventar gehört dem Y.___ , welcher berechtigt ist, das Inventar sporadisch zu kontrollieren ( Ziff. 5;
Infrastruktur /Inven tar ) . Der Pacht zins wird mit der P latzwart entschädigung ver rechnet
( Ziff. 6; Pachtzins ) .
Der Ver trag verlängert sich
automatisch um ein Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird ( Ziff. 7; Kündigungsfrist ). 3.2
A m 1. Juli 2016 unterzeichneten
die Vertragsparteien
auch
den Platzwartvertrag . Danach wird
dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit
als Platzwart
eine jährliche Pauschalentschädigung von F r. 13'000. -- a usgerichtet, welche mit dem Pachtzins in gleicher Höhe verrechnet wird . D es W eiteren
enthält der Vertrag Bestimmun gen zur Vertragsdauer/Kündigung ( Ziff. 1), zu Pflichten und Rechte n des Platz wartes ( Ziff. 2), Pflichten und Rechte n des Clubs ( Ziff.
3) sowie zum Vor gehen bei Streitigkeiten aus dem Vertrag (Streitigkeiten/Schiedsg erichtsbarkeit, Ziff. 4) . B ezüglich der Pflichten und Rechte des Platzwartes wird weitestgehend auf ein separates «Pflichtenheft Platzwart» verwiesen ( Urk. 11/41). 4.
Im Streite liegt die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Beschwerde führers sowohl als Betreiber des Cl ubhauses des Y.___ als auch als Platz wart.
Ü bt eine versicherte Person gleichzeitig mehr ere Erwerbstätigkeiten aus, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselb ständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1 mit Hinweisen) . 5. 5.1
In Bezug auf die Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses schloss die Beschwerde gegnerin auf unselbständige Erwerbstäti gkeit, was sie zum einen
– gestützt auf das « Pflichtenheft Clubhausbetreiber /in » und eine daraus abgeleitete relevante Weisungsbefugnis - mit dem Vorliegen eines a rbeitsorganisatorische n
sowie wirt schaftliche n
Abhängigkeitsverhältnis ses begründet . Zum andern verneint sie ein Unternehmerrisiko ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10) . 5.2 5.2.1
Soweit das «Pfl i chtenheft» Vorgaben
wie etwa (Mindest-) Öf fnung s zeiten
während des Training- und Spielbetriebs oder die V erpfli c htung zur Be reit stellung von Pausentee s tatuiert , werden damit
Modalitäten
formu l i ert ,
wie sie
für den Betrieb
eines Clubhauses
eines Fussballclubs
auf der Hand liegen und wohl im A ll gemei nen üblich
sind .
Jedoch beschlägt d as «Pflichtenheft»
darüber hinaus die Aus übung der T ätigke i t des Beschwerdeführers (als Gastwirt) nicht in dem Masse, als dass auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen wäre : So
w erden
ihm weder ein Arbeitsplan oder eine bestimmte Arbeitsweise
noch ein konkrete s Leis tungsangebot vorgegeben und besteht bis auf die Z ustellung der Speise- und Getränkekarte an den Beigeladenen zur Kenntnisnahme ( Urk. 1 S. 6) gegenüber diesem ke in e
Rechenschaftspflicht . Ein Weisungsrecht, das über Vorgaben hin aus gehen würde, wie sie regelmässig auch in Auftragsverhältnissen erteilt werden
(vgl. die gesetzliche Regelung von
Art. 397 OR ) ist somit nicht ersichtlich.
Aber auch die weitere n
Merkmale , die auf ein e arbeitsorgani satori sche Abhängigkeit hindeuten könnten , s ind weitestgehend nicht erfüllt:
So tritt der Beschwerde füh rer - auch wenn er
auf der Internet seite des Y.___
als Betreiber des Clubhauses aufgeführt
wird (vgl . www. Y .___ .ch )
– in Ausübung seiner Tätigkeit
nach aussen hin
( gegenüber Lieferanten und Kunden )
in eigenem Namen
auf (vgl. Warenrech nungen in Urk. 3/9 oder Urk. 6/19) .
W eiter besteht keine Pflicht zur persönlichen Aufgabene rfüllung (vgl.
Ziff. 2) und
unterliegt er k einem vertraglich vereinbart en Konkurrenzverbo t .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch kein wirtschaftliche s
Abhän g igkeit sverhältnis aus zumachen : W ie vom Beschwer deführer ohne Weiteres plausibel aus ge führt,
wird das Clubhaus
nicht nur von Mitgliedern des
Y.___ , sondern
– namentlich während der Spiele - auch von Drittpersonen (Zuschauer n , Familienangehörige n etc. ) besucht (Urk. 1 S.
5) . G estützt auf die Akten i st sodann
auch davon aus zu gehen , dass der Beschwerde füh r er - ent s p r echend der von ihm geltend gemachten mündl i chen Abänderung des Ve r trags
(Urk. 1 S. 7 f. ) - im Clubhaus
auch Privatanlässe für Nichtmitglieder durchführen kann
( vgl. Rechnungen in Urk. 20/18-20; vgl. auch Angaben auf www. Y .___ .ch/clubhaus ) . Die sich a us dem
«Pflichtenheft»
ergebenden Rahmen bedingungen ändern mithin nichts daran,
dass weder ein
relevantes arbeits organisatorische s
noch ein wirtschaft liche s
Abhängigkeitsverhältnis geben ist . 5.2.2
Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin aber insbesondere darin , soweit sie ein bedeutendes Unternehmerris i ko verneint :
Denn n icht nur tätigte d er Beschwerdeführer
bei der Übernahme des Clubhausbetriebs
gewisse
A nfangs in vesti t ion en (Fernseher, Satellitenschüssel, Internetanschluss, Bänke im Aussen bereich, Einrichtungsgegenstände wie Tischtücher , vgl. Urk. 1 S. 7 ; alsdann etwa auch Abgaben für das Gastwirtschafts p atent ; vgl. Urk. 1 S. 8 und Urk. 3/12 i.V.m
§ 34 ff. des Gastgewerbe ge setzes des Kantons Zürich ) , was von der Beschwerde gegnerin nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten und aufgrund der Akten aus gewi e sen ist insbesondere , dass d er Beschwerdeführer die für die Restauration
des Clubhauses
erforderlichen Waren (namentlich Esswaren und Getränke ) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein- und wieder verkauft (vgl. zum Einkauf etwa Warenr echnu n gen in Urk. 3/9 oder
Urk. 6/19 ) .
Damit trägt d er Beschwerdeführer
- etwa bei ausbleibender Kundschaft -
nicht nur
ein
Verlust risiko , sondern eb enfalls die Folge von
Zahlungsunfähigkeit oder - willigke i t sein er Kund en , welch letzteres unter dem Aspekt des Delkredererisikos zu
be rück sichtigen ist . Ein
spezifisches
unternehmerisches Risiko besteht aber fraglos auch darin, dass unabhängig vom Geschäftsgang Fixkosten (Pa cht zins )
anfallen . Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts, dass der geschuldete Pachtzins mit dem für die Tätigkeit als Platzwart vereinbarten Ent gelt verrechnet wird (vgl. Urk. 10 S. 2) . Eine gegenseitige Abhängigkeit oder ein sonst
wie relevanter Bezug der beiden Tätigkeiten besteht nicht. 5.3
Zusammenfas send ergibt sich , dass der Beschwerdeführer zwar das Clubhaus des Y.___ führt , jedoch
– innerhalb der sich schon allein aus dem Zweck eines
Fuss ball- Clubhauses üblicherweise
ergebenden Aufgaben und Tätigkeiten
- unab hängig agiert. Nam e ntlich tritt er g egenüber Lieferanten wie auch
Kunden in eigenem Namen auf
und liegt in arbeitsorganisatorischer Hinsicht auch im Ü bri gen keine AHV-rechtlich relevante Integration in die Vereins t ätigkeit oder Subordination
vor.
Letztere lässt sich
namentlich nicht aus dem « Pfl ichtenhe ft » ableiten. In s besondere
aber trägt der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko , da er das Klu blokal in eigenem Namen und auf eigene Rech nung führt , ein Verlust- und Delkredere r isiko zu tragen und überdies auch unab hängig vom Geschäftsgang F ixkosten zu bezahlen hat .
Die massgebenden Krite rien, nach denen
sich praxisgemäss beurteil t , ob se lbständige oder unselbständige E rwerbstätigkeit vorliegt (E. 1.1 -1.3 ) ,
namentlich das fraglos gegebene Unter nehmerrisiko, sprechen
daher
dafür , dass in Bezug auf die Tätig keit als Betreiber des C lubhauses selbstän dige Erwerbstätigkeit gegeben ist . 6.
6.1
In Bezug auf die Tätigkeit als P l atzwart machte die Beschwerdegeg n er i n geltend, sie gehe auch insoweit von U nselbständigkeit aus. Sie begründete d ies im Wesentlichen damit, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abg eschlossen wor den, eine Probezeit vereinbart und von einem Anstellungsverhältnis die Rede sei (Urk. 2 S. 2) .
Jedoch genügen diese von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte – selbst wenn diese auf unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen – allein nicht. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.1 hiervor) ,
ist die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person unter Würdigung der gesamten Umstände des Ein zelfalles zu beurteilen , was vorliegend bezüglich der Tätigkeit als Platzwart jedoch schon daher nicht möglich ist, als die relevanten Umstände nur teilweise aktenkundig sind, da der Platzwartvertrag nicht vollständig
vorliegt bzw.
das « Pflichtenheft P latzwart» , auf welches der
Platzwartv ertrag
( in Ziff. 2 ) bezüglich d er Rechte und Pflichten nahezu vollumfänglich
verweist ,
nicht im Recht liegt (Urk. 1 1 /41 S.
1) . F ehlen jedoch wesentliche für die Beurteilung notwendige Grundlagen bzw. Angaben, hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sach ver halt unvollständig festgestellt . 6.2
W as die Qualifikation der Tätigkeit als Platzwart betrifft,
ist der Einsprache ent scheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg n erin zurückzuwei sen , damit sie die Akten ergänze und gestützt auf den vollständig fest gestellten Sachverhalt neu verfüge. Nicht näher eingegangen werden braucht unter diesen Umständen auf das Vorbringen des Beschwerdeführer s, die Aus gleichskasse habe (unzulässigerweise) erst im angefochtenen Einspracheentscheid (erkennbar) über die beitragsrechtliche Qualifikation auch der Platzwarttätigkeit entschieden ( Urk. 1 S. 8) . Denn nach erfolgten Ergänzungen des rechtserheblichen Sachver halts wird die Ausgleichskasse so oder anders über die beitragsrechtliche Qualifi kation neu zu verfügen haben, und ble i ben dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und der Instanzenzug jedenfalls gewahrt. 6.3
Anzumerken bleibt schliesslich mit Blick auf die
e r n e ut
zu prüfende beitrags rechtliche Qualifikation der Platzwarttätigkeit , dass nach der R echtsprechun g
in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbstän diger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, namentlich auch Koordinationsgesichts punkten Rechnung zu tragen ist. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die
– wie vorliegend der Beschwerdeführer – gleichzeitig
mehrere Tätigkeiten für verschie dene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. So soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbs tätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftrag geber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbs tätigkeit, qualifiziert werden
(vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2013 E.
2.2 mit Hinweisen) .
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilwei s e
gutzuheissen, als fest zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses des Y.___
als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
In Bezug auf die Tätigkeit als Platzwart ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, als der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit sie nach Ergänzung der Akten neu über die beitragsrechtliche Qualifikation verfüge. 8 .
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist. U nter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der E ins p r acheentscheid vom 3 1. August 2020
in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber des Clubhauses des Y.___ aufgehoben wird mit der Feststellung, dass er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualif i zieren ist.
Im übrigen Umfang
– bezüglich der Tätigkeit als Platzwart für den Y.___ - wird die Beschwerde in dem Sinne gutheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angie Romero - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Gesuch vom 2. Juni 2020
meldete sich
X.___
mit dem Hinweis darauf , dass er
unter der Firmenb e zeichnung X.___ ,
Ga stro im Erwerbszweig Gastronomie (Führen eines Clubhauses) erwerbstätig sei, bei der S o zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, z um Anschluss und zur R egist r i erung als Selb ständigerwerbender an (Urk. 11/39). Nach entsprechender Aufforde r ung durch die Ausgleichskasse (Urk. 11/40) reichte er dieser einen zwischen ihm und dem Y.___ abgeschlossenen Pachtvertrag vom 1. Januar 2015 sowie einen Platz wart vert rag vom 1. Juli 2016 ein ( Ur
k. 11/41-42). Mit Verfügung vom 6. August 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Regist r ierung als Selb ständigerwerbender ab (Urk. 11/45) und forderte den Y.___
mit Verfügung vom gleichen Tag auf, das an X.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmerein kommen abzu rechne n (Urk. 11/46). Dagegen erhob X.___ am 2
5. August 2020 Ein sprache (Urk. 11/48) , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid v om 31. August 2020 abwies (Urk. 2) .
E. 1.1 -1.3 ) ,
namentlich das fraglos gegebene Unter nehmerrisiko, sprechen
daher
dafür , dass in Bezug auf die Tätig keit als Betreiber des C lubhauses selbstän dige Erwerbstätigkeit gegeben ist . 6.
6.1
In Bezug auf die Tätigkeit als P l atzwart machte die Beschwerdegeg n er i n geltend, sie gehe auch insoweit von U nselbständigkeit aus. Sie begründete d ies im Wesentlichen damit, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abg eschlossen wor den, eine Probezeit vereinbart und von einem Anstellungsverhältnis die Rede sei (Urk. 2 S. 2) .
Jedoch genügen diese von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte – selbst wenn diese auf unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen – allein nicht. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.1 hiervor) ,
ist die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person unter Würdigung der gesamten Umstände des Ein zelfalles zu beurteilen , was vorliegend bezüglich der Tätigkeit als Platzwart jedoch schon daher nicht möglich ist, als die relevanten Umstände nur teilweise aktenkundig sind, da der Platzwartvertrag nicht vollständig
vorliegt bzw.
das « Pflichtenheft P latzwart» , auf welches der
Platzwartv ertrag
( in Ziff. 2 ) bezüglich d er Rechte und Pflichten nahezu vollumfänglich
verweist ,
nicht im Recht liegt (Urk. 1 1 /41 S.
1) . F ehlen jedoch wesentliche für die Beurteilung notwendige Grundlagen bzw. Angaben, hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sach ver halt unvollständig festgestellt . 6.2
W as die Qualifikation der Tätigkeit als Platzwart betrifft,
ist der Einsprache ent scheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg n erin zurückzuwei sen , damit sie die Akten ergänze und gestützt auf den vollständig fest gestellten Sachverhalt neu verfüge. Nicht näher eingegangen werden braucht unter diesen Umständen auf das Vorbringen des Beschwerdeführer s, die Aus gleichskasse habe (unzulässigerweise) erst im angefochtenen Einspracheentscheid (erkennbar) über die beitragsrechtliche Qualifikation auch der Platzwarttätigkeit entschieden ( Urk. 1 S. 8) . Denn nach erfolgten Ergänzungen des rechtserheblichen Sachver halts wird die Ausgleichskasse so oder anders über die beitragsrechtliche Qualifi kation neu zu verfügen haben, und ble i ben dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und der Instanzenzug jedenfalls gewahrt. 6.3
Anzumerken bleibt schliesslich mit Blick auf die
e r n e ut
zu prüfende beitrags rechtliche Qualifikation der Platzwarttätigkeit , dass nach der R echtsprechun g
in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbstän diger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, namentlich auch Koordinationsgesichts punkten Rechnung zu tragen ist. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die
– wie vorliegend der Beschwerdeführer – gleichzeitig
mehrere Tätigkeiten für verschie dene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. So soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbs tätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftrag geber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbs tätigkeit, qualifiziert werden
(vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2013 E.
E. 1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendig keit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen ).
E. 1.3 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1018). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 1020):
- eines Weisungsrechts,
- eines Unterordnungsverhältnisses,
- einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht.
E. 1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Ei ns p r achee n tscheid der SVA Z ürich, Ausgleichskasse, vom 31. August 2020 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerde führer als S elbstän diger werbender bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich anzu erkennen, zu registrieren und entsprechend anzuschliessen (2.) ,
e ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), alles unter Kosten- und En tschädigungsfolgen (zuzüglich MW St von 7.7 % ) zulasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde der
Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen ( Urk. 12) ;
d er Y.___ reichte am 15. März 2021 seine Stellungnahme ein ( Ur k. 15). Mit V erfügung vom 16. März 2021 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 16). Mit Replik vom 30. April 2021 (Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest (Urk. 19). Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 2. Juni 2021 auf Duplik (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer sowie dem Y.___ mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen damit, es sei – aufgrund des « Pflichtenhefts »
– offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Weisungen unterstellt und sein Betrieb im Clubhaus von der V ereins aktivität abhängig sei. A ufgrund des Verbots von Privatanlässen schi e nen w eitere Möglichkeiten beschränkt zu sein;
dass der Beschwerdeführer weitaus mehr als einen Kunden habe, sei nicht belegt. Desgleichen liege beim Platzwartve rtrag eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, weil der V ertrag auf un b e stimmte Zeit geschlossen worden, eine Probezeit vereinbart und im Ve r trag klar von Ans tellungsverhältnis die Rede sei ( Urk. 2). In der Vern ehmlassung hielt die Ausgleichskasse daran fest, dass aufgrund des « Pflichtenheftes » von ei ner arbeitsorganisatorischen A bhän g igkeit auszugehen sei ( Urk. 10) .
E. 2.2 mit Hinweisen) .
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilwei s e
gutzuheissen, als fest zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses des Y.___
als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
In Bezug auf die Tätigkeit als Platzwart ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, als der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit sie nach Ergänzung der Akten neu über die beitragsrechtliche Qualifikation verfüge. 8 .
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist. U nter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der E ins p r acheentscheid vom 3 1. August 2020
in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber des Clubhauses des Y.___ aufgehoben wird mit der Feststellung, dass er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualif i zieren ist.
Im übrigen Umfang
– bezüglich der Tätigkeit als Platzwart für den Y.___ - wird die Beschwerde in dem Sinne gutheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angie Romero - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 2.3 In seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2021 macht der beigeladene Y.___
zur Hauptsache geltend , X.___
führe das Clubbeizli als P ächter und nicht als A ng e stellter . Bis auf zwei bis drei Vereinsa nlässe pro Jahr,
an
welchen Tagen
X.___
in der Regel frei habe ,
würden die gesamten Einnahmen
des Club hauses ihm
zufl i es sen. X.___
habe gegenüber dem Y.___
bestätigt, dass er selbständig sei und die E innahmen versteuere. Es werde
deshalb beantragt, dass er als Selbständigerwer bender anzuerkennen sei ( Urk. 15 ). 3. 3.1
Gemäss dem am 1.
Januar 2015 abgeschlossenen Pachtvertrag (Urk. 11/42) be treibt X.___ das Clubhaus des Y.___
als Pächter , wofür er
dem Y.___
eine « Jahresmiete » von Fr. 13'000. --
zu b e zahlen hat . Unter dem Titel «Pflichtenheft Clubhausbetreiber /in » ist dem Pachtvertrag
– unter an d er em –
zu e nt n ehmen , dass der Beschwerdeführer während des Trainings- und Spielbetriebs gewisse (Mindest-) Ö ffn ungszeiten einzuhalten und i m Falle s einer Verhinderung
– zur Gewährleistung der Öffnungszeiten - für geeigneten Ersatz zu sorgen hat. Auch hat er dem Y.___ («Klub») den Raum für gewisse Anlässe zur V er fügu ng zu stel len ; Privatanlässe sind nach Zustimmung des Vorstands nur für Vereinsmitglieder erlaubt
(Z iff. 1 ;
Ö ffnungszeiten ). Weiter ist dem «Pflichtenheft» zu entnehmen , dass
der Beschwerdeführer
– unter Vergütung der Kosten durch den Beigeladenen - für alle Spiele Pausentee bereit zustellen und während der Spiele genügend Sitz platzmöglichkeiten im A usse nbereich mi t dazugehörendem Sonnenschutz in sauberem Zustand bereitzustellen
hat ( Ziff. 2 ;
Zusatzarbeiten ). D as Angebot an Getränke n und Esswaren ist dem Besc hwerdeführer freigestellt, sollte aber den Bedürfnissen der Gäste angepasst sein ;
die Pre i se sollten den auf Sportplätzen üblichen Rahmen nicht sprengen und mit dem Beigeladenen abgesprochen wer den ; Bonusverträge sind vom Beschwerdeführer abzuschliessen, dieser kann die « Beträge » ohne Abgabe an den
Y.___
ein nehmen
( Ziff. 3; Ange bot/Wareneinkauf ) . Weiter ergibt sich aus dem «Pflichten heft», dass der Beschwerdeführer für die Reinigung und H yg iene des Clubhauses , der Küche und des angegliederten WC’s zuständig ist ( Ziff. 4; Reinigungs arbeiten ). D as
– gemäss Inventarliste – bestehende Inventar gehört dem Y.___ , welcher berechtigt ist, das Inventar sporadisch zu kontrollieren ( Ziff. 5;
Infrastruktur /Inven tar ) . Der Pacht zins wird mit der P latzwart entschädigung ver rechnet
( Ziff. 6; Pachtzins ) .
Der Ver trag verlängert sich
automatisch um ein Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird ( Ziff. 7; Kündigungsfrist ). 3.2
A m 1. Juli 2016 unterzeichneten
die Vertragsparteien
auch
den Platzwartvertrag . Danach wird
dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit
als Platzwart
eine jährliche Pauschalentschädigung von F r. 13'000. -- a usgerichtet, welche mit dem Pachtzins in gleicher Höhe verrechnet wird . D es W eiteren
enthält der Vertrag Bestimmun gen zur Vertragsdauer/Kündigung ( Ziff. 1), zu Pflichten und Rechte n des Platz wartes ( Ziff. 2), Pflichten und Rechte n des Clubs ( Ziff.
3) sowie zum Vor gehen bei Streitigkeiten aus dem Vertrag (Streitigkeiten/Schiedsg erichtsbarkeit, Ziff. 4) . B ezüglich der Pflichten und Rechte des Platzwartes wird weitestgehend auf ein separates «Pflichtenheft Platzwart» verwiesen ( Urk. 11/41). 4.
Im Streite liegt die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Beschwerde führers sowohl als Betreiber des Cl ubhauses des Y.___ als auch als Platz wart.
Ü bt eine versicherte Person gleichzeitig mehr ere Erwerbstätigkeiten aus, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselb ständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1 mit Hinweisen) . 5.
E. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art.
E. 5.1 In Bezug auf die Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses schloss die Beschwerde gegnerin auf unselbständige Erwerbstäti gkeit, was sie zum einen
– gestützt auf das « Pflichtenheft Clubhausbetreiber /in » und eine daraus abgeleitete relevante Weisungsbefugnis - mit dem Vorliegen eines a rbeitsorganisatorische n
sowie wirt schaftliche n
Abhängigkeitsverhältnis ses begründet . Zum andern verneint sie ein Unternehmerrisiko ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10) .
E. 5.2.1 Soweit das «Pfl i chtenheft» Vorgaben
wie etwa (Mindest-) Öf fnung s zeiten
während des Training- und Spielbetriebs oder die V erpfli c htung zur Be reit stellung von Pausentee s tatuiert , werden damit
Modalitäten
formu l i ert ,
wie sie
für den Betrieb
eines Clubhauses
eines Fussballclubs
auf der Hand liegen und wohl im A ll gemei nen üblich
sind .
Jedoch beschlägt d as «Pflichtenheft»
darüber hinaus die Aus übung der T ätigke i t des Beschwerdeführers (als Gastwirt) nicht in dem Masse, als dass auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen wäre : So
w erden
ihm weder ein Arbeitsplan oder eine bestimmte Arbeitsweise
noch ein konkrete s Leis tungsangebot vorgegeben und besteht bis auf die Z ustellung der Speise- und Getränkekarte an den Beigeladenen zur Kenntnisnahme ( Urk. 1 S. 6) gegenüber diesem ke in e
Rechenschaftspflicht . Ein Weisungsrecht, das über Vorgaben hin aus gehen würde, wie sie regelmässig auch in Auftragsverhältnissen erteilt werden
(vgl. die gesetzliche Regelung von
Art. 397 OR ) ist somit nicht ersichtlich.
Aber auch die weitere n
Merkmale , die auf ein e arbeitsorgani satori sche Abhängigkeit hindeuten könnten , s ind weitestgehend nicht erfüllt:
So tritt der Beschwerde füh rer - auch wenn er
auf der Internet seite des Y.___
als Betreiber des Clubhauses aufgeführt
wird (vgl . www. Y .___ .ch )
– in Ausübung seiner Tätigkeit
nach aussen hin
( gegenüber Lieferanten und Kunden )
in eigenem Namen
auf (vgl. Warenrech nungen in Urk. 3/9 oder Urk. 6/19) .
W eiter besteht keine Pflicht zur persönlichen Aufgabene rfüllung (vgl.
Ziff. 2) und
unterliegt er k einem vertraglich vereinbart en Konkurrenzverbo t .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch kein wirtschaftliche s
Abhän g igkeit sverhältnis aus zumachen : W ie vom Beschwer deführer ohne Weiteres plausibel aus ge führt,
wird das Clubhaus
nicht nur von Mitgliedern des
Y.___ , sondern
– namentlich während der Spiele - auch von Drittpersonen (Zuschauer n , Familienangehörige n etc. ) besucht (Urk. 1 S.
5) . G estützt auf die Akten i st sodann
auch davon aus zu gehen , dass der Beschwerde füh r er - ent s p r echend der von ihm geltend gemachten mündl i chen Abänderung des Ve r trags
(Urk. 1 S. 7 f. ) - im Clubhaus
auch Privatanlässe für Nichtmitglieder durchführen kann
( vgl. Rechnungen in Urk. 20/18-20; vgl. auch Angaben auf www. Y .___ .ch/clubhaus ) . Die sich a us dem
«Pflichtenheft»
ergebenden Rahmen bedingungen ändern mithin nichts daran,
dass weder ein
relevantes arbeits organisatorische s
noch ein wirtschaft liche s
Abhängigkeitsverhältnis geben ist .
E. 5.2.2 Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin aber insbesondere darin , soweit sie ein bedeutendes Unternehmerris i ko verneint :
Denn n icht nur tätigte d er Beschwerdeführer
bei der Übernahme des Clubhausbetriebs
gewisse
A nfangs in vesti t ion en (Fernseher, Satellitenschüssel, Internetanschluss, Bänke im Aussen bereich, Einrichtungsgegenstände wie Tischtücher , vgl. Urk. 1 S. 7 ; alsdann etwa auch Abgaben für das Gastwirtschafts p atent ; vgl. Urk. 1 S. 8 und Urk. 3/12 i.V.m
§ 34 ff. des Gastgewerbe ge setzes des Kantons Zürich ) , was von der Beschwerde gegnerin nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten und aufgrund der Akten aus gewi e sen ist insbesondere , dass d er Beschwerdeführer die für die Restauration
des Clubhauses
erforderlichen Waren (namentlich Esswaren und Getränke ) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein- und wieder verkauft (vgl. zum Einkauf etwa Warenr echnu n gen in Urk. 3/9 oder
Urk. 6/19 ) .
Damit trägt d er Beschwerdeführer
- etwa bei ausbleibender Kundschaft -
nicht nur
ein
Verlust risiko , sondern eb enfalls die Folge von
Zahlungsunfähigkeit oder - willigke i t sein er Kund en , welch letzteres unter dem Aspekt des Delkredererisikos zu
be rück sichtigen ist . Ein
spezifisches
unternehmerisches Risiko besteht aber fraglos auch darin, dass unabhängig vom Geschäftsgang Fixkosten (Pa cht zins )
anfallen . Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts, dass der geschuldete Pachtzins mit dem für die Tätigkeit als Platzwart vereinbarten Ent gelt verrechnet wird (vgl. Urk. 10 S. 2) . Eine gegenseitige Abhängigkeit oder ein sonst
wie relevanter Bezug der beiden Tätigkeiten besteht nicht.
E. 5.3 Zusammenfas send ergibt sich , dass der Beschwerdeführer zwar das Clubhaus des Y.___ führt , jedoch
– innerhalb der sich schon allein aus dem Zweck eines
Fuss ball- Clubhauses üblicherweise
ergebenden Aufgaben und Tätigkeiten
- unab hängig agiert. Nam e ntlich tritt er g egenüber Lieferanten wie auch
Kunden in eigenem Namen auf
und liegt in arbeitsorganisatorischer Hinsicht auch im Ü bri gen keine AHV-rechtlich relevante Integration in die Vereins t ätigkeit oder Subordination
vor.
Letztere lässt sich
namentlich nicht aus dem « Pfl ichtenhe ft » ableiten. In s besondere
aber trägt der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko , da er das Klu blokal in eigenem Namen und auf eigene Rech nung führt , ein Verlust- und Delkredere r isiko zu tragen und überdies auch unab hängig vom Geschäftsgang F ixkosten zu bezahlen hat .
Die massgebenden Krite rien, nach denen
sich praxisgemäss beurteil t , ob se lbständige oder unselbständige E rwerbstätigkeit vorliegt (E.
E. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art.
E. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00089
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 8. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angie Romero REBER Rechtsanwälte KIG, Römerschloss Asylstrasse 64, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Mit Gesuch vom 2. Juni 2020
meldete sich
X.___
mit dem Hinweis darauf , dass er
unter der Firmenb e zeichnung X.___ ,
Ga stro im Erwerbszweig Gastronomie (Führen eines Clubhauses) erwerbstätig sei, bei der S o zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, z um Anschluss und zur R egist r i erung als Selb ständigerwerbender an (Urk. 11/39). Nach entsprechender Aufforde r ung durch die Ausgleichskasse (Urk. 11/40) reichte er dieser einen zwischen ihm und dem Y.___ abgeschlossenen Pachtvertrag vom 1. Januar 2015 sowie einen Platz wart vert rag vom 1. Juli 2016 ein ( Ur
k. 11/41-42). Mit Verfügung vom 6. August 2020 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Regist r ierung als Selb ständigerwerbender ab (Urk. 11/45) und forderte den Y.___
mit Verfügung vom gleichen Tag auf, das an X.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmerein kommen abzu rechne n (Urk. 11/46). Dagegen erhob X.___ am 2
5. August 2020 Ein sprache (Urk. 11/48) , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid v om 31. August 2020 abwies (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Ei ns p r achee n tscheid der SVA Z ürich, Ausgleichskasse, vom 31. August 2020 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerde führer als S elbstän diger werbender bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich anzu erkennen, zu registrieren und entsprechend anzuschliessen (2.) ,
e ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), alles unter Kosten- und En tschädigungsfolgen (zuzüglich MW St von 7.7 % ) zulasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde der
Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen ( Urk. 12) ;
d er Y.___ reichte am 15. März 2021 seine Stellungnahme ein ( Ur k. 15). Mit V erfügung vom 16. März 2021 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 16). Mit Replik vom 30. April 2021 (Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest (Urk. 19). Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 2. Juni 2021 auf Duplik (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer sowie dem Y.___ mit Verfügung vom 8. Juni 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendig keit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen ). 1.3
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1018). Merk male für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 1020):
- eines Weisungsrechts,
- eines Unterordnungsverhältnisses,
- einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht. 1.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen E insprachee ntscheid im Wesentlichen damit, es sei – aufgrund des « Pflichtenhefts »
– offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Weisungen unterstellt und sein Betrieb im Clubhaus von der V ereins aktivität abhängig sei. A ufgrund des Verbots von Privatanlässen schi e nen w eitere Möglichkeiten beschränkt zu sein;
dass der Beschwerdeführer weitaus mehr als einen Kunden habe, sei nicht belegt. Desgleichen liege beim Platzwartve rtrag eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, weil der V ertrag auf un b e stimmte Zeit geschlossen worden, eine Probezeit vereinbart und im Ve r trag klar von Ans tellungsverhältnis die Rede sei ( Urk. 2). In der Vern ehmlassung hielt die Ausgleichskasse daran fest, dass aufgrund des « Pflichtenheftes » von ei ner arbeitsorganisatorischen A bhän g igkeit auszugehen sei ( Urk. 10) . 2.2
Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Haupt s ache vorbringen, dass er das Club haus eigenverantwortlich führe, ohne an Weisungen des Y.___ bezüglich der kon kreten Durchführung gebunden zu sein . Auch unterliege er
k einer Rechenschafts pflicht . Er kaufe auf eigene Kosten ein und trage das Inkassorisiko. Insgesamt würden die Merkmale für eine selbständige T ätigkeit zweifellos über wiegen. Bezüglich der Tätigk eit als Platzwart sei zu erwähn en, dass diese im Ein sprache entscheid erstmals erwähnt worden sei; d iesbezüglich
sei
(daher) eine separate V erfügung zu erlassen . Jedoch sei
auch zur Platzwarttätigkeit
festzu halten , dass d er Beschwerdeführer frei sei , seine Arbeit selbständig zu organisieren , geschuldet sei ein sauberer und ordentlicher Platz ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 19 ). 2.3
In seiner Stellungnahme vom 1 5. März 2021 macht der beigeladene Y.___
zur Hauptsache geltend , X.___
führe das Clubbeizli als P ächter und nicht als A ng e stellter . Bis auf zwei bis drei Vereinsa nlässe pro Jahr,
an
welchen Tagen
X.___
in der Regel frei habe ,
würden die gesamten Einnahmen
des Club hauses ihm
zufl i es sen. X.___
habe gegenüber dem Y.___
bestätigt, dass er selbständig sei und die E innahmen versteuere. Es werde
deshalb beantragt, dass er als Selbständigerwer bender anzuerkennen sei ( Urk. 15 ). 3. 3.1
Gemäss dem am 1.
Januar 2015 abgeschlossenen Pachtvertrag (Urk. 11/42) be treibt X.___ das Clubhaus des Y.___
als Pächter , wofür er
dem Y.___
eine « Jahresmiete » von Fr. 13'000. --
zu b e zahlen hat . Unter dem Titel «Pflichtenheft Clubhausbetreiber /in » ist dem Pachtvertrag
– unter an d er em –
zu e nt n ehmen , dass der Beschwerdeführer während des Trainings- und Spielbetriebs gewisse (Mindest-) Ö ffn ungszeiten einzuhalten und i m Falle s einer Verhinderung
– zur Gewährleistung der Öffnungszeiten - für geeigneten Ersatz zu sorgen hat. Auch hat er dem Y.___ («Klub») den Raum für gewisse Anlässe zur V er fügu ng zu stel len ; Privatanlässe sind nach Zustimmung des Vorstands nur für Vereinsmitglieder erlaubt
(Z iff. 1 ;
Ö ffnungszeiten ). Weiter ist dem «Pflichtenheft» zu entnehmen , dass
der Beschwerdeführer
– unter Vergütung der Kosten durch den Beigeladenen - für alle Spiele Pausentee bereit zustellen und während der Spiele genügend Sitz platzmöglichkeiten im A usse nbereich mi t dazugehörendem Sonnenschutz in sauberem Zustand bereitzustellen
hat ( Ziff. 2 ;
Zusatzarbeiten ). D as Angebot an Getränke n und Esswaren ist dem Besc hwerdeführer freigestellt, sollte aber den Bedürfnissen der Gäste angepasst sein ;
die Pre i se sollten den auf Sportplätzen üblichen Rahmen nicht sprengen und mit dem Beigeladenen abgesprochen wer den ; Bonusverträge sind vom Beschwerdeführer abzuschliessen, dieser kann die « Beträge » ohne Abgabe an den
Y.___
ein nehmen
( Ziff. 3; Ange bot/Wareneinkauf ) . Weiter ergibt sich aus dem «Pflichten heft», dass der Beschwerdeführer für die Reinigung und H yg iene des Clubhauses , der Küche und des angegliederten WC’s zuständig ist ( Ziff. 4; Reinigungs arbeiten ). D as
– gemäss Inventarliste – bestehende Inventar gehört dem Y.___ , welcher berechtigt ist, das Inventar sporadisch zu kontrollieren ( Ziff. 5;
Infrastruktur /Inven tar ) . Der Pacht zins wird mit der P latzwart entschädigung ver rechnet
( Ziff. 6; Pachtzins ) .
Der Ver trag verlängert sich
automatisch um ein Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird ( Ziff. 7; Kündigungsfrist ). 3.2
A m 1. Juli 2016 unterzeichneten
die Vertragsparteien
auch
den Platzwartvertrag . Danach wird
dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit
als Platzwart
eine jährliche Pauschalentschädigung von F r. 13'000. -- a usgerichtet, welche mit dem Pachtzins in gleicher Höhe verrechnet wird . D es W eiteren
enthält der Vertrag Bestimmun gen zur Vertragsdauer/Kündigung ( Ziff. 1), zu Pflichten und Rechte n des Platz wartes ( Ziff. 2), Pflichten und Rechte n des Clubs ( Ziff.
3) sowie zum Vor gehen bei Streitigkeiten aus dem Vertrag (Streitigkeiten/Schiedsg erichtsbarkeit, Ziff. 4) . B ezüglich der Pflichten und Rechte des Platzwartes wird weitestgehend auf ein separates «Pflichtenheft Platzwart» verwiesen ( Urk. 11/41). 4.
Im Streite liegt die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Beschwerde führers sowohl als Betreiber des Cl ubhauses des Y.___ als auch als Platz wart.
Ü bt eine versicherte Person gleichzeitig mehr ere Erwerbstätigkeiten aus, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselb ständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 E. 6.1 mit Hinweisen) . 5. 5.1
In Bezug auf die Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses schloss die Beschwerde gegnerin auf unselbständige Erwerbstäti gkeit, was sie zum einen
– gestützt auf das « Pflichtenheft Clubhausbetreiber /in » und eine daraus abgeleitete relevante Weisungsbefugnis - mit dem Vorliegen eines a rbeitsorganisatorische n
sowie wirt schaftliche n
Abhängigkeitsverhältnis ses begründet . Zum andern verneint sie ein Unternehmerrisiko ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10) . 5.2 5.2.1
Soweit das «Pfl i chtenheft» Vorgaben
wie etwa (Mindest-) Öf fnung s zeiten
während des Training- und Spielbetriebs oder die V erpfli c htung zur Be reit stellung von Pausentee s tatuiert , werden damit
Modalitäten
formu l i ert ,
wie sie
für den Betrieb
eines Clubhauses
eines Fussballclubs
auf der Hand liegen und wohl im A ll gemei nen üblich
sind .
Jedoch beschlägt d as «Pflichtenheft»
darüber hinaus die Aus übung der T ätigke i t des Beschwerdeführers (als Gastwirt) nicht in dem Masse, als dass auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen wäre : So
w erden
ihm weder ein Arbeitsplan oder eine bestimmte Arbeitsweise
noch ein konkrete s Leis tungsangebot vorgegeben und besteht bis auf die Z ustellung der Speise- und Getränkekarte an den Beigeladenen zur Kenntnisnahme ( Urk. 1 S. 6) gegenüber diesem ke in e
Rechenschaftspflicht . Ein Weisungsrecht, das über Vorgaben hin aus gehen würde, wie sie regelmässig auch in Auftragsverhältnissen erteilt werden
(vgl. die gesetzliche Regelung von
Art. 397 OR ) ist somit nicht ersichtlich.
Aber auch die weitere n
Merkmale , die auf ein e arbeitsorgani satori sche Abhängigkeit hindeuten könnten , s ind weitestgehend nicht erfüllt:
So tritt der Beschwerde füh rer - auch wenn er
auf der Internet seite des Y.___
als Betreiber des Clubhauses aufgeführt
wird (vgl . www. Y .___ .ch )
– in Ausübung seiner Tätigkeit
nach aussen hin
( gegenüber Lieferanten und Kunden )
in eigenem Namen
auf (vgl. Warenrech nungen in Urk. 3/9 oder Urk. 6/19) .
W eiter besteht keine Pflicht zur persönlichen Aufgabene rfüllung (vgl.
Ziff. 2) und
unterliegt er k einem vertraglich vereinbart en Konkurrenzverbo t .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch kein wirtschaftliche s
Abhän g igkeit sverhältnis aus zumachen : W ie vom Beschwer deführer ohne Weiteres plausibel aus ge führt,
wird das Clubhaus
nicht nur von Mitgliedern des
Y.___ , sondern
– namentlich während der Spiele - auch von Drittpersonen (Zuschauer n , Familienangehörige n etc. ) besucht (Urk. 1 S.
5) . G estützt auf die Akten i st sodann
auch davon aus zu gehen , dass der Beschwerde füh r er - ent s p r echend der von ihm geltend gemachten mündl i chen Abänderung des Ve r trags
(Urk. 1 S. 7 f. ) - im Clubhaus
auch Privatanlässe für Nichtmitglieder durchführen kann
( vgl. Rechnungen in Urk. 20/18-20; vgl. auch Angaben auf www. Y .___ .ch/clubhaus ) . Die sich a us dem
«Pflichtenheft»
ergebenden Rahmen bedingungen ändern mithin nichts daran,
dass weder ein
relevantes arbeits organisatorische s
noch ein wirtschaft liche s
Abhängigkeitsverhältnis geben ist . 5.2.2
Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin aber insbesondere darin , soweit sie ein bedeutendes Unternehmerris i ko verneint :
Denn n icht nur tätigte d er Beschwerdeführer
bei der Übernahme des Clubhausbetriebs
gewisse
A nfangs in vesti t ion en (Fernseher, Satellitenschüssel, Internetanschluss, Bänke im Aussen bereich, Einrichtungsgegenstände wie Tischtücher , vgl. Urk. 1 S. 7 ; alsdann etwa auch Abgaben für das Gastwirtschafts p atent ; vgl. Urk. 1 S. 8 und Urk. 3/12 i.V.m
§ 34 ff. des Gastgewerbe ge setzes des Kantons Zürich ) , was von der Beschwerde gegnerin nicht in Frage gestellt wird. Unbestritten und aufgrund der Akten aus gewi e sen ist insbesondere , dass d er Beschwerdeführer die für die Restauration
des Clubhauses
erforderlichen Waren (namentlich Esswaren und Getränke ) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein- und wieder verkauft (vgl. zum Einkauf etwa Warenr echnu n gen in Urk. 3/9 oder
Urk. 6/19 ) .
Damit trägt d er Beschwerdeführer
- etwa bei ausbleibender Kundschaft -
nicht nur
ein
Verlust risiko , sondern eb enfalls die Folge von
Zahlungsunfähigkeit oder - willigke i t sein er Kund en , welch letzteres unter dem Aspekt des Delkredererisikos zu
be rück sichtigen ist . Ein
spezifisches
unternehmerisches Risiko besteht aber fraglos auch darin, dass unabhängig vom Geschäftsgang Fixkosten (Pa cht zins )
anfallen . Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts, dass der geschuldete Pachtzins mit dem für die Tätigkeit als Platzwart vereinbarten Ent gelt verrechnet wird (vgl. Urk. 10 S. 2) . Eine gegenseitige Abhängigkeit oder ein sonst
wie relevanter Bezug der beiden Tätigkeiten besteht nicht. 5.3
Zusammenfas send ergibt sich , dass der Beschwerdeführer zwar das Clubhaus des Y.___ führt , jedoch
– innerhalb der sich schon allein aus dem Zweck eines
Fuss ball- Clubhauses üblicherweise
ergebenden Aufgaben und Tätigkeiten
- unab hängig agiert. Nam e ntlich tritt er g egenüber Lieferanten wie auch
Kunden in eigenem Namen auf
und liegt in arbeitsorganisatorischer Hinsicht auch im Ü bri gen keine AHV-rechtlich relevante Integration in die Vereins t ätigkeit oder Subordination
vor.
Letztere lässt sich
namentlich nicht aus dem « Pfl ichtenhe ft » ableiten. In s besondere
aber trägt der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko , da er das Klu blokal in eigenem Namen und auf eigene Rech nung führt , ein Verlust- und Delkredere r isiko zu tragen und überdies auch unab hängig vom Geschäftsgang F ixkosten zu bezahlen hat .
Die massgebenden Krite rien, nach denen
sich praxisgemäss beurteil t , ob se lbständige oder unselbständige E rwerbstätigkeit vorliegt (E. 1.1 -1.3 ) ,
namentlich das fraglos gegebene Unter nehmerrisiko, sprechen
daher
dafür , dass in Bezug auf die Tätig keit als Betreiber des C lubhauses selbstän dige Erwerbstätigkeit gegeben ist . 6.
6.1
In Bezug auf die Tätigkeit als P l atzwart machte die Beschwerdegeg n er i n geltend, sie gehe auch insoweit von U nselbständigkeit aus. Sie begründete d ies im Wesentlichen damit, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abg eschlossen wor den, eine Probezeit vereinbart und von einem Anstellungsverhältnis die Rede sei (Urk. 2 S. 2) .
Jedoch genügen diese von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte – selbst wenn diese auf unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen – allein nicht. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.1 hiervor) ,
ist die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person unter Würdigung der gesamten Umstände des Ein zelfalles zu beurteilen , was vorliegend bezüglich der Tätigkeit als Platzwart jedoch schon daher nicht möglich ist, als die relevanten Umstände nur teilweise aktenkundig sind, da der Platzwartvertrag nicht vollständig
vorliegt bzw.
das « Pflichtenheft P latzwart» , auf welches der
Platzwartv ertrag
( in Ziff. 2 ) bezüglich d er Rechte und Pflichten nahezu vollumfänglich
verweist ,
nicht im Recht liegt (Urk. 1 1 /41 S.
1) . F ehlen jedoch wesentliche für die Beurteilung notwendige Grundlagen bzw. Angaben, hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sach ver halt unvollständig festgestellt . 6.2
W as die Qualifikation der Tätigkeit als Platzwart betrifft,
ist der Einsprache ent scheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg n erin zurückzuwei sen , damit sie die Akten ergänze und gestützt auf den vollständig fest gestellten Sachverhalt neu verfüge. Nicht näher eingegangen werden braucht unter diesen Umständen auf das Vorbringen des Beschwerdeführer s, die Aus gleichskasse habe (unzulässigerweise) erst im angefochtenen Einspracheentscheid (erkennbar) über die beitragsrechtliche Qualifikation auch der Platzwarttätigkeit entschieden ( Urk. 1 S. 8) . Denn nach erfolgten Ergänzungen des rechtserheblichen Sachver halts wird die Ausgleichskasse so oder anders über die beitragsrechtliche Qualifi kation neu zu verfügen haben, und ble i ben dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und der Instanzenzug jedenfalls gewahrt. 6.3
Anzumerken bleibt schliesslich mit Blick auf die
e r n e ut
zu prüfende beitrags rechtliche Qualifikation der Platzwarttätigkeit , dass nach der R echtsprechun g
in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbstän diger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, namentlich auch Koordinationsgesichts punkten Rechnung zu tragen ist. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die
– wie vorliegend der Beschwerdeführer – gleichzeitig
mehrere Tätigkeiten für verschie dene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. So soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbs tätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftrag geber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbs tätigkeit, qualifiziert werden
(vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 2 7. März 2013 E.
2.2 mit Hinweisen) .
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilwei s e
gutzuheissen, als fest zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Betreiber des Clubhauses des Y.___
als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist.
In Bezug auf die Tätigkeit als Platzwart ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, als der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit sie nach Ergänzung der Akten neu über die beitragsrechtliche Qualifikation verfüge. 8 .
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist. U nter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der E ins p r acheentscheid vom 3 1. August 2020
in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber des Clubhauses des Y.___ aufgehoben wird mit der Feststellung, dass er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualif i zieren ist.
Im übrigen Umfang
– bezüglich der Tätigkeit als Platzwart für den Y.___ - wird die Beschwerde in dem Sinne gutheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angie Romero - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann