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AB.2014.00049

Verzugszinsen; AK setzte Akontozahlungen wegen eines Rechnungsfehlers zu tief fest; Auf Nachzahlung von Akontobeiträgen sind keine Verzugszinsen nach Art. 41bis AHVV geschuldet, erst nach definitiver Beitragsfestsetzung.

Zürich SozVersG · 2016-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Beitragsv erfügun gen vom 2 3. Oktober 2013 setzte die Ausgleichskasse Schwei zerischer Baumeisterverband die persönlichen Beiträge von X.___ für die Jahre 2007 und 2008

auf Fr. 780‘615.60 bzw. Fr. 327‘969. -- (in klusive Verwaltungskosten ) gestützt auf die Steuermeldungen fest ( Urk. 13/8 und Urk. 13/10 ). Mit provisorischer Verfügung vom gleichen Tag setzte sie zudem die persönlichen Beiträge für das Jahr 201 1 auf Fr. 840‘918.40 (inklusiv e Ver waltungskosten) fest (Urk. 13/6), was dem rund s iebenmal höheren als bisher fakturierten Betrag entsprach. Am 8. November 2013 erhob X.___ gegen die Beitragsverfügungen betref fend die Beitragsjahre 2007 und 2008 Ein sprache. Mit Verzugszinsabrechnung vom 1 3. November 2013 sprach die Aus gleichskasse Schweizerischer Baumeis terverband

X.___

auf zuviel bezahlten Beiträge n

für d as Jahr

2008 Vergütungszinsen in Höhe von Fr. 19‘818.05 gut und forderte auf Beiträgen für das Jahr 2007 Verzugszinsen in

Höhe von Fr. 110‘033.85 und auf solchen für das Beitragsjahr 2011 V erzugs zin sen in Höhe von Fr. 30‘783.05 ( Urk. 13/5). Mit Einspracheescheid vom 1 8. Jun i 2014 wies die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterv erb and die von X.___ ge gen die Beitragsverfügungen der Jahre 2007 und 2008 erho bene Einsprache ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des un ter der Prozessnummer AB.2014.00036 angelegten Verfahrens. Am gleichen Tag wies die Ausgleichskasse auch die gegen die Zinsabrechnung erhobene Ein sprache ( Urk. 13/4 ) ab ( Urk. 2). 2.

Am 1 5. August 2014 erhob X.___

Beschwerde gegen den Ein s p r a cheentscheid betreffend Zinsabrechnung und beantragte, die Zinsen für die Beitragsjahre 2007 und 2008 seien bis zur definitiven Festsetzung der Beiträge zu sistieren und für die Beiträge des Jahres 2011 seien keine Verzugszinsen zu erheben ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerde geg nerin Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und um ihre vollstän digen Akten einzureichen ( Urk. 7). Da die Beschwerdegegnerin sich nicht innert Frist vernehmen liess und ihre Akten nicht einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 erneut Frist angesetzt, um ihre vollstän di gen Akten einzureichen, mit der Androhung, dass sie bei Säumnis mit einer Ordnungsbusse bestraft werde ( Urk. 10). Am 2 3. Dezember 2014 teilte die Be schwerdegegnerin mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und reichte ihre Akten ein ( Urk. 12 und Urk. 13/1-13). Am 6. Januar 2015 wurde die Beschwer de gegnerin telefo nisch aufgefordert, die vom Beschwerdeführer aufgelegten , der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2014 zugestellten Akten, dem Gericht zu rück zusenden ( Urk. 14). Gleichentags sandte die Beschwerdegegnerin einen Teil dieser Akten dem Gericht zu ( Urk. 16/1-5) und erklärte, die vom Be schwerde führer ebenfalls eingereichte E-Mail vom 7. Oktober 2013 sei in ihren Akten nicht mehr auffindbar ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 wurde de r Beschwerdeführer ersucht , die E-Mail vom 7. Oktober 2013 er neut einzureichen ( Urk. 17). Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach ( Urk. 19 und Urk. 20/1), was der Beschw erdegegnerin am 27. Januar 2015 mit geteilt wurde ( Urk. 21). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2014 betreffend Beiträge der Jahre 2007 und 2008 erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der an gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung einer rektifi zierten Steuermeldung und neuer Beitragsfestsetzung an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. AB.2014.00036). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt e zur Begründung ihres Entscheides, für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattung sansprüche seien Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Keine Verzugszinsen müssten geleistet werden, wenn die Akontobeiträge weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen lägen . Lägen die Akontobeiträge jedoch mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, müssten Verzugszinsen geleistet werden. Dies falls könnten keine Ausnahmen von der Verzugszinspflicht gemacht wer den. Bei der Erhebung von Verzugszinsen handle es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, welche der Verwaltung einen weiten Ermessens spiel raum einräume. Die vom Beschwerdeführer geleisteten

Akontobeiträge

der Jahre 2007 und 2011 würden mindestens 25 % von den defin itiv geschuldeten Beiträgen ab w ei chen, weshalb der Beschwerdeführer für diese Beiträge Verzugszinsen zu leisten habe ( Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer l iess zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, ge gen die definitiven Veranlagungen der Jahre 2007 und 2008 habe er Be schwerde erhoben . Die definitiven Zinsen für Beiträge dieser Jahre seien bis zum Ausgang jenes Verfahrens zu sistieren.

Mit E-Mail vom 7. Oktober 2013 habe die Beschwerdegegnerin seinem Vertreter mitgeteilt, dass für die Jahre 2011 und 2012 wahrscheinlich zu tiefe

Akonto b eiträge in Rechnung gestellt worden seien. Am 8.

Oktober 2013 habe ihm die

Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt , dass infolge ihr es Fehlers auf die Verzugszinsen verzichtet werde , und habe um Mitteilung der aktuellen beitrags pflichtigen Fakto ren 2011 und 2012 ersucht . Am 1 3. November 2013 habe ihm die Beschwerdegegnerin per E-Mail mitgeteilt, dass nach interner Rücksprache auf die Erhebung von Verzugszinsen nicht ver zichtet werden dürfe. Dass die Akontob eiträge 2011

zu tief festgesetzt worden sei en, beruhe un bestrittener massen auf eine m Feh ler der Beschwerdegegnerin . Nach Treu und Glauben dürf e er sich auf die Aussage d er Beschwerdegegnerin verlassen . Die Verzugszinsen für das Jahr 2011 seien daher zu stornieren. Ob wohl die persönliche AHV-Veranlagung 2011 provisorisch sei, seien im Ent scheid vom 1 8. November 2013 (richtig wohl: 18. Juni 2014) die Verzugszinsen 2011 explizit bestätigt wor den. Die Frage, ob in diesem konkreten Fall Zinsen erhoben werden dürften oder nicht, könne unabhängig vom Veranlagungsstand geprüft werden. Falls dem Hauptstandpunkt nicht gefolgt werde, sei der Verzugszinssatz auf 1 % zu redu zieren ( Urk. 1). 1.3

Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (Urk. 2). Damit wurden Vergütungszinsen auf rückerstattete Beiträge für das Jahr 2008 sowie Verzugzinsen auf nachzuzahlenden Beiträge für das Jahr 2007 (beide Perio den gestützt auf Steuermeldungen definitiv festgesetzt, jedoch noch nicht rechts kräftig) sowie für Beiträge der Periode 2011 (provisorisch akonto erho bene Beiträge) verfügt. Strittig ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer auf den nachträglich erhobenen Akonto -Beiträgen für das Jahr 2011 ab 1. Januar 2013 bis zur neuen Akontorechnung vom 23. Oktober 2013 Verzugszinsen zu zahlen hat. 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung , AHVG ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung, IVG ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG ). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2.2

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitrags pflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitrags pflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei trags jahres , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein kommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festset zung der Akonto beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).

Zahlungsperiode für die Akontobeiträge

Selbständigerwer bender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode ge schul deten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art.

34 Abs. 3 erster Satz).

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E.

2 .1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechn en (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 2.3

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattu ngsansprüche Verzugs- und Vergü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

Gemäss Art. 41 ter AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, die von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden, Vergütungszin sen ausge rich tet (Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ab lauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4).

Wurden hingegen zu wenig Akontobe iträge bezahlt, so hat der Selb stän dig erwerbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleiste t werden, erst ab Rechnungsstel lung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich ge schuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei tragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Von diesem Tatbestand der Differenzzahlungen abgesehen, haben nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode ( lit . a) und Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind ( lit . b). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.

Mit heutigem Urteil (Prozess Nr. AB.2014.00036) wurde die vom Beschwerde führer gegen die Beitragsfestsetzung der Jahre 2007 und 2008 erhobene Be schwerde in dem Sinne teilweise gutg e heissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit sie nach Einholung einer neuen Steuermeldung über die Beitragshöhe neu entscheide t . D ie angefochtene n

Zinsabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 basieren somit auf nicht rechtskräftig und korrekt festgesetzten

Beiträgen. Ent sprechend kann auch die Höhe der Verzugs- bzw. Vergütungszinsen noch nicht festgestellt werden. D er angefochtene Einspracheentscheid

ist daher betreffend die Verzugs- bzw. Ver gütung szinse der Beitragsj ahre 2007 und 2008 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach definitiver Festsetzung der persönlichen Beitr äge für die Jahre 2007 und 2008 die Vergütungs- bzw. Verzugs zinsen neu berechne . 4.

Fü r das Beitragsjahr 2011 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde führer am 7. März 2011 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 81‘883.80 (inklusive Verwaltungskos ten) , das heisst pro Quartal Fr. 20‘470.95 ein ( Urk. 6/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei ( gestützt auf das im Jahr 2005 veranlagte Einkommen )

von einem Einkommen aus selbständiger Er werbs tätigkeit von Fr. 6‘264‘451. --

und einem im Betrieb investierten Kapital von Fr.

43‘179‘000.-- aus. Unter Anrechnung eines Freibetrages für Rentner von Fr. 16‘800. -- und eines Zinses für das im Betri eb investierte Eigenkapital in H öhe von 2,5 % errechnete sie ein massgebendes (beitragspflichtiges)

Erwerbs einkommen von Fr. 842‘175. -- . Bei einer korrekten Berechnung hätte n sich bei den genannten Pa rametern jedoch ein beitragspflichtiges

Erwerbse inkommen von Fr. 5‘842‘175. -- (Fr. 6‘264‘451.-- + Fr. 673‘999. -- [AHV-Beträge] - Fr. 43‘179‘000 . -- x 0,025

– Fr. 16‘800.--)

und Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 566‘ 891.-- ( inkl. Verwal tungskosten Fr. 5‘842‘175. -- x 0,097 + Fr. 200.--) , das heisst pro Quartal Fr. 141‘722.75 ergeben .

Das von der Be schwer degegnerin errechnete beitragspflichtige Erwerbse inkom men war somit rund siebenmal kleiner als das tatsächlich massgebende E in kommen. Zu beach ten bleibt indes, dass die am 23. Oktober 2013 erfolgte Festsetzung von Bei trägen für das Jahr 2011 lediglich eine Anpassung der akonto zu bezahlenden Bei trägen im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AHVV darstellt und nicht eine Nach forderung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011, die gestützt auf die Steuermeldung festgesetzt werden (E. 2.2). Demzufolge sind die Bestimmungen über die Verzugszinsen in Art. 41 bis Abs. 1 lit . e. und f. AHVV, welche sich beide auf die nach Art. 25 Abs. 2 AHVV auszu gleichenden, auf definitiver Beitragsfestsetzung beruhenden Beitragsnachforde rungen beziehen, nicht einschlägig. Die Nachforderung von Aktontobeiträgen fällt auch nicht unter den Begriff der nachgeforderten Beiträge im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV. Unter diese Regelung fallen namentlich für ver gangene Beitragsjahre nachgeforderte persönliche Beiträge (auch Aktontobei träge ) bei nachträglicher Erfassung der versicherten Person und aufgrund einer Nachsteuerveranlagung nachgeforderte persönliche Beiträge (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1.1.2008, Rz 4010 f.). Die Verzugszinsen rege lungen in Art. 41 bis AHVV sehen demzufolge für den vorliegenden Fall einer Nachforderung von Akontobeiträgen für vergangene Jahre, für welche bereits, wenn auch zu niedrige Akontobeiträge bezahlt wurden, nicht vor, weshalb hier auf keine Verzugszinsen zu erheben sind. Dies schliesst nicht aus, im Zuge der definitiven Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . e oder f. AHVV zu gegebener Zeit Verzugszinsen zu fordern. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Rechnungsfehler in der provisorischen Beitragserhebung vom 7. März 2011 für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, weshalb die in Art. 24 Abs. 4 AHVV statuierte Mit wirkungspflicht bei Akontoerhebungen zum Tragen kommt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen voraussetzen würde. 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese nach der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 über die Verzugs- bzw. Vergütungszinsen neu entscheidet . 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in beitragsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG, § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Da die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer mit seiner Be schwerde eingereichten Beilagen dem Gericht nicht vollständig zurücksandte, mussten diese wiederhergestellt werden (vgl. Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1) . Die hierdurch entstandenen Kosten, welche ermessensweise auf Fr. 100.-- festzusetzen sind, sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht , GSVGer ). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist ausserdem der Auf wand für die Wiederherstellung der Akten zu beachten (§ 6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver siche rungs gericht ). Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ist die Parteient schä dig ung ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizer Baumeisterverband vom 18. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach definitiver Festsetzung der effektiv geschuldeten persönlichen Beiträge der Periode 2007 und 2008 die hierauf entfallenden Verzugs- und Vergütungszinsen neu berechne. 2.

Der Beschwerdegegnerin

werden Gerichtskosten von Fr. 100 .-- auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CompTax Treuhand - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Beitragsv erfügun gen vom

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt e zur Begründung ihres Entscheides, für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattung sansprüche seien Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Keine Verzugszinsen müssten geleistet werden, wenn die Akontobeiträge weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen lägen . Lägen die Akontobeiträge jedoch mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, müssten Verzugszinsen geleistet werden. Dies falls könnten keine Ausnahmen von der Verzugszinspflicht gemacht wer den. Bei der Erhebung von Verzugszinsen handle es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, welche der Verwaltung einen weiten Ermessens spiel raum einräume. Die vom Beschwerdeführer geleisteten

Akontobeiträge

der Jahre 2007 und 2011 würden mindestens 25 % von den defin itiv geschuldeten Beiträgen ab w ei chen, weshalb der Beschwerdeführer für diese Beiträge Verzugszinsen zu leisten habe ( Urk. 2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer l iess zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, ge gen die definitiven Veranlagungen der Jahre 2007 und 2008 habe er Be schwerde erhoben . Die definitiven Zinsen für Beiträge dieser Jahre seien bis zum Ausgang jenes Verfahrens zu sistieren.

Mit E-Mail vom 7. Oktober 2013 habe die Beschwerdegegnerin seinem Vertreter mitgeteilt, dass für die Jahre 2011 und 2012 wahrscheinlich zu tiefe

Akonto b eiträge in Rechnung gestellt worden seien. Am 8.

Oktober 2013 habe ihm die

Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt , dass infolge ihr es Fehlers auf die Verzugszinsen verzichtet werde , und habe um Mitteilung der aktuellen beitrags pflichtigen Fakto ren 2011 und 2012 ersucht . Am 1 3. November 2013 habe ihm die Beschwerdegegnerin per E-Mail mitgeteilt, dass nach interner Rücksprache auf die Erhebung von Verzugszinsen nicht ver zichtet werden dürfe. Dass die Akontob eiträge 2011

zu tief festgesetzt worden sei en, beruhe un bestrittener massen auf eine m Feh ler der Beschwerdegegnerin . Nach Treu und Glauben dürf e er sich auf die Aussage d er Beschwerdegegnerin verlassen . Die Verzugszinsen für das Jahr 2011 seien daher zu stornieren. Ob wohl die persönliche AHV-Veranlagung 2011 provisorisch sei, seien im Ent scheid vom 1 8. November 2013 (richtig wohl: 18. Juni 2014) die Verzugszinsen 2011 explizit bestätigt wor den. Die Frage, ob in diesem konkreten Fall Zinsen erhoben werden dürften oder nicht, könne unabhängig vom Veranlagungsstand geprüft werden. Falls dem Hauptstandpunkt nicht gefolgt werde, sei der Verzugszinssatz auf 1 % zu redu zieren ( Urk. 1).

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (Urk. 2). Damit wurden Vergütungszinsen auf rückerstattete Beiträge für das Jahr 2008 sowie Verzugzinsen auf nachzuzahlenden Beiträge für das Jahr 2007 (beide Perio den gestützt auf Steuermeldungen definitiv festgesetzt, jedoch noch nicht rechts kräftig) sowie für Beiträge der Periode 2011 (provisorisch akonto erho bene Beiträge) verfügt. Strittig ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer auf den nachträglich erhobenen Akonto -Beiträgen für das Jahr 2011 ab 1. Januar 2013 bis zur neuen Akontorechnung vom 23. Oktober 2013 Verzugszinsen zu zahlen hat. 2.

E. 2 Am 1 5. August 2014 erhob X.___

Beschwerde gegen den Ein s p r a cheentscheid betreffend Zinsabrechnung und beantragte, die Zinsen für die Beitragsjahre 2007 und 2008 seien bis zur definitiven Festsetzung der Beiträge zu sistieren und für die Beiträge des Jahres 2011 seien keine Verzugszinsen zu erheben ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerde geg nerin Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und um ihre vollstän digen Akten einzureichen ( Urk. 7). Da die Beschwerdegegnerin sich nicht innert Frist vernehmen liess und ihre Akten nicht einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 erneut Frist angesetzt, um ihre vollstän di gen Akten einzureichen, mit der Androhung, dass sie bei Säumnis mit einer Ordnungsbusse bestraft werde ( Urk. 10). Am 2 3. Dezember 2014 teilte die Be schwerdegegnerin mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und reichte ihre Akten ein ( Urk. 12 und Urk. 13/1-13). Am 6. Januar 2015 wurde die Beschwer de gegnerin telefo nisch aufgefordert, die vom Beschwerdeführer aufgelegten , der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2014 zugestellten Akten, dem Gericht zu rück zusenden ( Urk. 14). Gleichentags sandte die Beschwerdegegnerin einen Teil dieser Akten dem Gericht zu ( Urk. 16/1-5) und erklärte, die vom Be schwerde führer ebenfalls eingereichte E-Mail vom 7. Oktober 2013 sei in ihren Akten nicht mehr auffindbar ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 wurde de r Beschwerdeführer ersucht , die E-Mail vom 7. Oktober 2013 er neut einzureichen ( Urk. 17). Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach ( Urk. 19 und Urk. 20/1), was der Beschw erdegegnerin am 27. Januar 2015 mit geteilt wurde ( Urk. 21).

E. 2.1 Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung , AHVG ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung, IVG ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG ). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).

E. 2.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitrags pflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitrags pflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei trags jahres , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein kommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festset zung der Akonto beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).

Zahlungsperiode für die Akontobeiträge

Selbständigerwer bender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode ge schul deten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art.

34 Abs. 3 erster Satz).

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E.

2 .1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechn en (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV).

E. 2.3 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattu ngsansprüche Verzugs- und Vergü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

Gemäss Art. 41 ter AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, die von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden, Vergütungszin sen ausge rich tet (Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ab lauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4).

Wurden hingegen zu wenig Akontobe iträge bezahlt, so hat der Selb stän dig erwerbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleiste t werden, erst ab Rechnungsstel lung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich ge schuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei tragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Von diesem Tatbestand der Differenzzahlungen abgesehen, haben nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode ( lit . a) und Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind ( lit . b). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.

Mit heutigem Urteil (Prozess Nr. AB.2014.00036) wurde die vom Beschwerde führer gegen die Beitragsfestsetzung der Jahre 2007 und 2008 erhobene Be schwerde in dem Sinne teilweise gutg e heissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit sie nach Einholung einer neuen Steuermeldung über die Beitragshöhe neu entscheide t . D ie angefochtene n

Zinsabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 basieren somit auf nicht rechtskräftig und korrekt festgesetzten

Beiträgen. Ent sprechend kann auch die Höhe der Verzugs- bzw. Vergütungszinsen noch nicht festgestellt werden. D er angefochtene Einspracheentscheid

ist daher betreffend die Verzugs- bzw. Ver gütung szinse der Beitragsj ahre 2007 und 2008 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach definitiver Festsetzung der persönlichen Beitr äge für die Jahre 2007 und 2008 die Vergütungs- bzw. Verzugs zinsen neu berechne .

E. 3 Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2014 betreffend Beiträge der Jahre 2007 und 2008 erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der an gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung einer rektifi zierten Steuermeldung und neuer Beitragsfestsetzung an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. AB.2014.00036).

E. 4 Fü r das Beitragsjahr 2011 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde führer am 7. März 2011 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 81‘883.80 (inklusive Verwaltungskos ten) , das heisst pro Quartal Fr. 20‘470.95 ein ( Urk. 6/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei ( gestützt auf das im Jahr 2005 veranlagte Einkommen )

von einem Einkommen aus selbständiger Er werbs tätigkeit von Fr. 6‘264‘451. --

und einem im Betrieb investierten Kapital von Fr.

43‘179‘000.-- aus. Unter Anrechnung eines Freibetrages für Rentner von Fr. 16‘800. -- und eines Zinses für das im Betri eb investierte Eigenkapital in H öhe von 2,5 % errechnete sie ein massgebendes (beitragspflichtiges)

Erwerbs einkommen von Fr. 842‘175. -- . Bei einer korrekten Berechnung hätte n sich bei den genannten Pa rametern jedoch ein beitragspflichtiges

Erwerbse inkommen von Fr. 5‘842‘175. -- (Fr. 6‘264‘451.-- + Fr. 673‘999. -- [AHV-Beträge] - Fr. 43‘179‘000 . -- x 0,025

– Fr. 16‘800.--)

und Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 566‘ 891.-- ( inkl. Verwal tungskosten Fr. 5‘842‘175. -- x 0,097 + Fr. 200.--) , das heisst pro Quartal Fr. 141‘722.75 ergeben .

Das von der Be schwer degegnerin errechnete beitragspflichtige Erwerbse inkom men war somit rund siebenmal kleiner als das tatsächlich massgebende E in kommen. Zu beach ten bleibt indes, dass die am 23. Oktober 2013 erfolgte Festsetzung von Bei trägen für das Jahr 2011 lediglich eine Anpassung der akonto zu bezahlenden Bei trägen im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AHVV darstellt und nicht eine Nach forderung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011, die gestützt auf die Steuermeldung festgesetzt werden (E. 2.2). Demzufolge sind die Bestimmungen über die Verzugszinsen in Art. 41 bis Abs. 1 lit . e. und f. AHVV, welche sich beide auf die nach Art. 25 Abs. 2 AHVV auszu gleichenden, auf definitiver Beitragsfestsetzung beruhenden Beitragsnachforde rungen beziehen, nicht einschlägig. Die Nachforderung von Aktontobeiträgen fällt auch nicht unter den Begriff der nachgeforderten Beiträge im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV. Unter diese Regelung fallen namentlich für ver gangene Beitragsjahre nachgeforderte persönliche Beiträge (auch Aktontobei träge ) bei nachträglicher Erfassung der versicherten Person und aufgrund einer Nachsteuerveranlagung nachgeforderte persönliche Beiträge (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1.1.2008, Rz 4010 f.). Die Verzugszinsen rege lungen in Art. 41 bis AHVV sehen demzufolge für den vorliegenden Fall einer Nachforderung von Akontobeiträgen für vergangene Jahre, für welche bereits, wenn auch zu niedrige Akontobeiträge bezahlt wurden, nicht vor, weshalb hier auf keine Verzugszinsen zu erheben sind. Dies schliesst nicht aus, im Zuge der definitiven Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . e oder f. AHVV zu gegebener Zeit Verzugszinsen zu fordern. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Rechnungsfehler in der provisorischen Beitragserhebung vom 7. März 2011 für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, weshalb die in Art. 24 Abs. 4 AHVV statuierte Mit wirkungspflicht bei Akontoerhebungen zum Tragen kommt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen voraussetzen würde.

E. 5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese nach der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 über die Verzugs- bzw. Vergütungszinsen neu entscheidet .

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in beitragsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG, § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Da die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer mit seiner Be schwerde eingereichten Beilagen dem Gericht nicht vollständig zurücksandte, mussten diese wiederhergestellt werden (vgl. Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1) . Die hierdurch entstandenen Kosten, welche ermessensweise auf Fr. 100.-- festzusetzen sind, sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht , GSVGer ). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist ausserdem der Auf wand für die Wiederherstellung der Akten zu beachten (§ 6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver siche rungs gericht ). Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ist die Parteient schä dig ung ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizer Baumeisterverband vom 18. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach definitiver Festsetzung der effektiv geschuldeten persönlichen Beiträge der Periode 2007 und 2008 die hierauf entfallenden Verzugs- und Vergütungszinsen neu berechne. 2.

Der Beschwerdegegnerin

werden Gerichtskosten von Fr. 100 .-- auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CompTax Treuhand - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00049 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CompTax Treuhand Y.___ Hertistrasse 26, Postfach, 8304 Wallisellen gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Beitragsv erfügun gen vom 2 3. Oktober 2013 setzte die Ausgleichskasse Schwei zerischer Baumeisterverband die persönlichen Beiträge von X.___ für die Jahre 2007 und 2008

auf Fr. 780‘615.60 bzw. Fr. 327‘969. -- (in klusive Verwaltungskosten ) gestützt auf die Steuermeldungen fest ( Urk. 13/8 und Urk. 13/10 ). Mit provisorischer Verfügung vom gleichen Tag setzte sie zudem die persönlichen Beiträge für das Jahr 201 1 auf Fr. 840‘918.40 (inklusiv e Ver waltungskosten) fest (Urk. 13/6), was dem rund s iebenmal höheren als bisher fakturierten Betrag entsprach. Am 8. November 2013 erhob X.___ gegen die Beitragsverfügungen betref fend die Beitragsjahre 2007 und 2008 Ein sprache. Mit Verzugszinsabrechnung vom 1 3. November 2013 sprach die Aus gleichskasse Schweizerischer Baumeis terverband

X.___

auf zuviel bezahlten Beiträge n

für d as Jahr

2008 Vergütungszinsen in Höhe von Fr. 19‘818.05 gut und forderte auf Beiträgen für das Jahr 2007 Verzugszinsen in

Höhe von Fr. 110‘033.85 und auf solchen für das Beitragsjahr 2011 V erzugs zin sen in Höhe von Fr. 30‘783.05 ( Urk. 13/5). Mit Einspracheescheid vom 1 8. Jun i 2014 wies die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterv erb and die von X.___ ge gen die Beitragsverfügungen der Jahre 2007 und 2008 erho bene Einsprache ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des un ter der Prozessnummer AB.2014.00036 angelegten Verfahrens. Am gleichen Tag wies die Ausgleichskasse auch die gegen die Zinsabrechnung erhobene Ein sprache ( Urk. 13/4 ) ab ( Urk. 2). 2.

Am 1 5. August 2014 erhob X.___

Beschwerde gegen den Ein s p r a cheentscheid betreffend Zinsabrechnung und beantragte, die Zinsen für die Beitragsjahre 2007 und 2008 seien bis zur definitiven Festsetzung der Beiträge zu sistieren und für die Beiträge des Jahres 2011 seien keine Verzugszinsen zu erheben ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerde geg nerin Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und um ihre vollstän digen Akten einzureichen ( Urk. 7). Da die Beschwerdegegnerin sich nicht innert Frist vernehmen liess und ihre Akten nicht einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2014 erneut Frist angesetzt, um ihre vollstän di gen Akten einzureichen, mit der Androhung, dass sie bei Säumnis mit einer Ordnungsbusse bestraft werde ( Urk. 10). Am 2 3. Dezember 2014 teilte die Be schwerdegegnerin mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und reichte ihre Akten ein ( Urk. 12 und Urk. 13/1-13). Am 6. Januar 2015 wurde die Beschwer de gegnerin telefo nisch aufgefordert, die vom Beschwerdeführer aufgelegten , der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2014 zugestellten Akten, dem Gericht zu rück zusenden ( Urk. 14). Gleichentags sandte die Beschwerdegegnerin einen Teil dieser Akten dem Gericht zu ( Urk. 16/1-5) und erklärte, die vom Be schwerde führer ebenfalls eingereichte E-Mail vom 7. Oktober 2013 sei in ihren Akten nicht mehr auffindbar ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 wurde de r Beschwerdeführer ersucht , die E-Mail vom 7. Oktober 2013 er neut einzureichen ( Urk. 17). Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach ( Urk. 19 und Urk. 20/1), was der Beschw erdegegnerin am 27. Januar 2015 mit geteilt wurde ( Urk. 21). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2014 betreffend Beiträge der Jahre 2007 und 2008 erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der an gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung einer rektifi zierten Steuermeldung und neuer Beitragsfestsetzung an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. AB.2014.00036). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt e zur Begründung ihres Entscheides, für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattung sansprüche seien Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Keine Verzugszinsen müssten geleistet werden, wenn die Akontobeiträge weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen lägen . Lägen die Akontobeiträge jedoch mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, müssten Verzugszinsen geleistet werden. Dies falls könnten keine Ausnahmen von der Verzugszinspflicht gemacht wer den. Bei der Erhebung von Verzugszinsen handle es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, welche der Verwaltung einen weiten Ermessens spiel raum einräume. Die vom Beschwerdeführer geleisteten

Akontobeiträge

der Jahre 2007 und 2011 würden mindestens 25 % von den defin itiv geschuldeten Beiträgen ab w ei chen, weshalb der Beschwerdeführer für diese Beiträge Verzugszinsen zu leisten habe ( Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer l iess zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, ge gen die definitiven Veranlagungen der Jahre 2007 und 2008 habe er Be schwerde erhoben . Die definitiven Zinsen für Beiträge dieser Jahre seien bis zum Ausgang jenes Verfahrens zu sistieren.

Mit E-Mail vom 7. Oktober 2013 habe die Beschwerdegegnerin seinem Vertreter mitgeteilt, dass für die Jahre 2011 und 2012 wahrscheinlich zu tiefe

Akonto b eiträge in Rechnung gestellt worden seien. Am 8.

Oktober 2013 habe ihm die

Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt , dass infolge ihr es Fehlers auf die Verzugszinsen verzichtet werde , und habe um Mitteilung der aktuellen beitrags pflichtigen Fakto ren 2011 und 2012 ersucht . Am 1 3. November 2013 habe ihm die Beschwerdegegnerin per E-Mail mitgeteilt, dass nach interner Rücksprache auf die Erhebung von Verzugszinsen nicht ver zichtet werden dürfe. Dass die Akontob eiträge 2011

zu tief festgesetzt worden sei en, beruhe un bestrittener massen auf eine m Feh ler der Beschwerdegegnerin . Nach Treu und Glauben dürf e er sich auf die Aussage d er Beschwerdegegnerin verlassen . Die Verzugszinsen für das Jahr 2011 seien daher zu stornieren. Ob wohl die persönliche AHV-Veranlagung 2011 provisorisch sei, seien im Ent scheid vom 1 8. November 2013 (richtig wohl: 18. Juni 2014) die Verzugszinsen 2011 explizit bestätigt wor den. Die Frage, ob in diesem konkreten Fall Zinsen erhoben werden dürften oder nicht, könne unabhängig vom Veranlagungsstand geprüft werden. Falls dem Hauptstandpunkt nicht gefolgt werde, sei der Verzugszinssatz auf 1 % zu redu zieren ( Urk. 1). 1.3

Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (Urk. 2). Damit wurden Vergütungszinsen auf rückerstattete Beiträge für das Jahr 2008 sowie Verzugzinsen auf nachzuzahlenden Beiträge für das Jahr 2007 (beide Perio den gestützt auf Steuermeldungen definitiv festgesetzt, jedoch noch nicht rechts kräftig) sowie für Beiträge der Periode 2011 (provisorisch akonto erho bene Beiträge) verfügt. Strittig ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer auf den nachträglich erhobenen Akonto -Beiträgen für das Jahr 2011 ab 1. Januar 2013 bis zur neuen Akontorechnung vom 23. Oktober 2013 Verzugszinsen zu zahlen hat. 2. 2.1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung , AHVG ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver siche rung, IVG ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG ). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr fest gesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbsein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2.2

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitrags pflichtigen Selbständigerwerben den nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitrags pflich tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtli chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei trags jahres , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein kommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festset zung der Akonto beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkom men zu melden (Abs. 4).

Zahlungsperiode für die Akontobeiträge

Selbständigerwer bender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode ge schul deten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art.

34 Abs. 3 erster Satz).

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E.

2 .1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechn en (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 2.3

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Bei tragsforderungen und Beitragsrückerstattu ngsansprüche Verzugs- und Vergü tungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurz fristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

Gemäss Art. 41 ter AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, die von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden, Vergütungszin sen ausge rich tet (Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ab lauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4).

Wurden hingegen zu wenig Akontobe iträge bezahlt, so hat der Selb stän dig erwerbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleiste t werden, erst ab Rechnungsstel lung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich ge schuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei tragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Von diesem Tatbestand der Differenzzahlungen abgesehen, haben nach Art. 41 bis AHVV Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode ( lit . a) und Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind ( lit . b). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.

Mit heutigem Urteil (Prozess Nr. AB.2014.00036) wurde die vom Beschwerde führer gegen die Beitragsfestsetzung der Jahre 2007 und 2008 erhobene Be schwerde in dem Sinne teilweise gutg e heissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde , damit sie nach Einholung einer neuen Steuermeldung über die Beitragshöhe neu entscheide t . D ie angefochtene n

Zinsabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 basieren somit auf nicht rechtskräftig und korrekt festgesetzten

Beiträgen. Ent sprechend kann auch die Höhe der Verzugs- bzw. Vergütungszinsen noch nicht festgestellt werden. D er angefochtene Einspracheentscheid

ist daher betreffend die Verzugs- bzw. Ver gütung szinse der Beitragsj ahre 2007 und 2008 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach definitiver Festsetzung der persönlichen Beitr äge für die Jahre 2007 und 2008 die Vergütungs- bzw. Verzugs zinsen neu berechne . 4.

Fü r das Beitragsjahr 2011 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde führer am 7. März 2011 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 81‘883.80 (inklusive Verwaltungskos ten) , das heisst pro Quartal Fr. 20‘470.95 ein ( Urk. 6/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei ( gestützt auf das im Jahr 2005 veranlagte Einkommen )

von einem Einkommen aus selbständiger Er werbs tätigkeit von Fr. 6‘264‘451. --

und einem im Betrieb investierten Kapital von Fr.

43‘179‘000.-- aus. Unter Anrechnung eines Freibetrages für Rentner von Fr. 16‘800. -- und eines Zinses für das im Betri eb investierte Eigenkapital in H öhe von 2,5 % errechnete sie ein massgebendes (beitragspflichtiges)

Erwerbs einkommen von Fr. 842‘175. -- . Bei einer korrekten Berechnung hätte n sich bei den genannten Pa rametern jedoch ein beitragspflichtiges

Erwerbse inkommen von Fr. 5‘842‘175. -- (Fr. 6‘264‘451.-- + Fr. 673‘999. -- [AHV-Beträge] - Fr. 43‘179‘000 . -- x 0,025

– Fr. 16‘800.--)

und Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 566‘ 891.-- ( inkl. Verwal tungskosten Fr. 5‘842‘175. -- x 0,097 + Fr. 200.--) , das heisst pro Quartal Fr. 141‘722.75 ergeben .

Das von der Be schwer degegnerin errechnete beitragspflichtige Erwerbse inkom men war somit rund siebenmal kleiner als das tatsächlich massgebende E in kommen. Zu beach ten bleibt indes, dass die am 23. Oktober 2013 erfolgte Festsetzung von Bei trägen für das Jahr 2011 lediglich eine Anpassung der akonto zu bezahlenden Bei trägen im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AHVV darstellt und nicht eine Nach forderung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011, die gestützt auf die Steuermeldung festgesetzt werden (E. 2.2). Demzufolge sind die Bestimmungen über die Verzugszinsen in Art. 41 bis Abs. 1 lit . e. und f. AHVV, welche sich beide auf die nach Art. 25 Abs. 2 AHVV auszu gleichenden, auf definitiver Beitragsfestsetzung beruhenden Beitragsnachforde rungen beziehen, nicht einschlägig. Die Nachforderung von Aktontobeiträgen fällt auch nicht unter den Begriff der nachgeforderten Beiträge im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV. Unter diese Regelung fallen namentlich für ver gangene Beitragsjahre nachgeforderte persönliche Beiträge (auch Aktontobei träge ) bei nachträglicher Erfassung der versicherten Person und aufgrund einer Nachsteuerveranlagung nachgeforderte persönliche Beiträge (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1.1.2008, Rz 4010 f.). Die Verzugszinsen rege lungen in Art. 41 bis AHVV sehen demzufolge für den vorliegenden Fall einer Nachforderung von Akontobeiträgen für vergangene Jahre, für welche bereits, wenn auch zu niedrige Akontobeiträge bezahlt wurden, nicht vor, weshalb hier auf keine Verzugszinsen zu erheben sind. Dies schliesst nicht aus, im Zuge der definitiven Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit . e oder f. AHVV zu gegebener Zeit Verzugszinsen zu fordern. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Rechnungsfehler in der provisorischen Beitragserhebung vom 7. März 2011 für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, weshalb die in Art. 24 Abs. 4 AHVV statuierte Mit wirkungspflicht bei Akontoerhebungen zum Tragen kommt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen voraussetzen würde. 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese nach der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 über die Verzugs- bzw. Vergütungszinsen neu entscheidet . 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in beitragsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG, § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Da die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer mit seiner Be schwerde eingereichten Beilagen dem Gericht nicht vollständig zurücksandte, mussten diese wiederhergestellt werden (vgl. Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1) . Die hierdurch entstandenen Kosten, welche ermessensweise auf Fr. 100.-- festzusetzen sind, sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht , GSVGer ). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist ausserdem der Auf wand für die Wiederherstellung der Akten zu beachten (§ 6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver siche rungs gericht ). Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ist die Parteient schä dig ung ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizer Baumeisterverband vom 18. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach definitiver Festsetzung der effektiv geschuldeten persönlichen Beiträge der Periode 2007 und 2008 die hierauf entfallenden Verzugs- und Vergütungszinsen neu berechne. 2.

Der Beschwerdegegnerin

werden Gerichtskosten von Fr. 100 .-- auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CompTax Treuhand - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler