Sachverhalt
1.
Für das Beitragsjahr 2014, in welchem X.___
im Januar das 64. Altersjahr und damit das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte, ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, in der Aktonto verfügung vom 27. Januar 2014 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 24'600.-- aus, unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentn er von monatlich Fr. 1'400. -- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/103). Für das Beitragsjahr 2015 ging die Ausgleichskasse von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23'200.-- aus, ebenfalls unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentner von monatlich Fr. 1'400.-- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/119). Die Beitragspflichtige wandte sich mit Schreiben vom 19. April 2017 an die Ausgleichskasse und meldete betreffend das Jahr 2014 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 58'098.25 und betreffend das Jahr 2015 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 53'154.7 0. Sie bat darum, die provisorischen Beiträge für die Beitragsjahre 2014 und 2015 entsprechend anzupassen (Urk. 6/126-128). Mit Nachtragsverfügungen vom 12. Mai 2017 setzte die Aus gleichskasse die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende entsprechend den Angaben der Beitragspflichtigen
fest und ging für das Jahr 2014 unter Berück sichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 15'400.-- und auf zu rech nenden persönlichen Beiträgen von Fr. 3'381.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 46'000.-- ( Urk. 6/130) und für das Jahr 2015 unter Berück sichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 16'800.-- und auf zu rech nenden persönlichen Beiträgen von Fr. 2'565.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 38’900.-- (Urk. 6/131 ) aus . Mit Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 setzte sie sodann Verzugszinsen von F
r. 170.75
für das Beitragsjahr 2014 fest (Urk. 6/129). Gegen die se Verzugszins verfügung erhob die Beitrags pflichtige am 6. Juni 2017 Einsprache (Urk. 6/132), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juli 2017 abwies (Urk. 2 [= Urk. 6/135]). 2.
Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 11. September 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am
13. November 2017 an ihrem Antrag fest (Urk. 9); die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 1. Dezember 2017
auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 12). Am 26. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), wozu die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2018 Stellung nahm (Urk. 17). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin wiederum mit Eingabe v om 30. September 2018 (Urk. 19), wovon
die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkei t werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung [ AHVG ] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft [ EOG ] ).
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigen kapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkan tonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr lau fend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen S elbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeitr äge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem vo raussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskas sen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtli chen Einkommen zu melden (Abs. 4). Zahlungsperiode für die Akontobeiträge
Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu be zahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz). 1.4
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.2)
– in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleistete n Akontobei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen ( Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 1. 5
Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- un d Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Selbständigerwerbende haben auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnung sstellung geleistet werden,
erst ab Rech nungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugsz insen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV).
Falls d ie Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsäch lich geschuldeten Beiträ gen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1.
Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres ( Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Von diesem Tatbestand d er Differenzzahlungen abgesehen haben nach Art.
41 bis AHVV Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Bei trägen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode ( li t .
a) und Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nach geforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind ( lit . b). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5
% im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 1.6
Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Ver schulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestset zung oder -zahlung trifft. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Auf wands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhe bung des Verzugszinses selbst ( BGE
139 V 297 E. 3.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 202). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , die per sönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 würden definitiv verfügt werden, sobald die definitiven Steuermeldungen vorlägen. Demzufolge werde auch der Zins wieder neu berechnet. Eine Zinsabrechnung erfolge jeweils nach der Mel dung des Einkommens. Die Beitragsjahre 2014 und 2015 seien bisher nur provi sorisch veranlagt worden ; vom Steueramt sei bis jetzt noch keine verbindliche Meldung erstattet worden. Die Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2014 seien in Rechnung gestellt worden, da das angepasste provisorische Einkommen mehr als 25 Prozent vom ehemaligen p rovisorischen Einkommen abgewichen sei . Zudem sei die Abweichung erst nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Beitrags jahres gemeldet worden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nur gegen den Zins Einsprache erhoben. Seit 2007 seien die Steuererklärungen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, noch nicht rechtskräftig veranlagt worden. Ob sich nach Vorliegen der definitiven Steuererklärungen überhaupt ein Saldo zu ihren Lasten ergeben werde, könne noch nicht gesagt werden. Der Verzugszins sei geschuldet, wenn ein Schuldner mit einer fälligen Geldleistung in Verzug geraten sei. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass die Beitragsjahre und die Steuererklärun gen seit 2007 nicht definitiv seien, stehe nicht einmal fest, ob und in welchem Betrag sie überhaupt in Verzug sei. Das Berechnen und Einfordern eines Verzugs zinses rechtfertige sich im Moment nicht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf Art. 41 bis Abs. 1 AHVV. Dieser betreffe klarerweise die Situation, dass vorhe rige Steuererklärungen und SVA-Abrechnungen definitiv geworden seien, was hier nicht der Fall sei (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, da in den Beitragsjahren 2014 und 2015 bereits periodische Akontobeiträge geleistet worden seien, werde mit den provisorischen Beitrags verfügungen vom 12. Mai 2017 eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt. Demzufolge kämen für die Bestimmung des Verzugszinses auf den am 12. Mai 2017 provisorisch verfügten persönlichen Beiträgen die lit . e bezie hungsweise lit . f des Art. 41 bis Abs. 1 AHVV zur Anwendung. Es sei nicht mass gebend, ob die Beitragspflichtige oder die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -bezahlung zu verant worten habe (Urk. 5). 2.4
Die Beschwerdeführerin brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es treffe nicht zu, dass eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt worden sei. Es handle sich um Akontobeiträge . Eine Grundlage für eine Zinsbe rechnung liege nicht vor. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich von einem Einkommen von Fr. 23'200.-- ausge gangen sei, obwohl für das Jahr 2013 Fr. 40'000.-- gemeldet worden seien (Urk. 9). 2.5
Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Nachtrags verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2014 und 2015 ein und machte geltend, die « Abrechnungsjahre seien seit eh ausgeglichen » (Urk. 14). 2.6
Die Beschwerdegegnerin entgegnete darauf hin in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018, dass es keine Abweichungen zwischen den provisorischen Verfü gungen vom 12. Mai 2017 und den definitiven Verfügungen gebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ausgleichsjahre « sei t eh ausgeglichen » seien. Vielmehr zeige sich, dass mit den provisorischen Verfügungen vom 12. Mai 2017 genau diejenigen Beiträge erhoben worden seien, welche aufgrund der Steuermeldungen für die Jahre 2014 und 2015 effektiv geschuldet gewesen seien. Wäre der Zins nicht bereits verfügt worden, müsste dieser jetzt auf den auszugleichenden Bei trägen erhoben werden. Somit ergäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der neuen Verfügung am 13. April 201 8. Es müsste daher ein höherer Verzugszins erhoben werden (Urk. 17). 2.7
Mit Eingabe vom 30. September 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der definitiven Festsetzung der Beiträge habe kein Ausstand bestanden. Es gebe daher keine auszugleichenden Beiträge. H ätte sie damals die Verzugszinsen kritiklos überwiesen, müsste sie heute deren Rückzahlung verlangen (Urk. 19) . 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin erhob lediglich gegen die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von Fr. 170.76 für das Beitragsjahr 2014 festgesetzt hatte (Urk. 6/129), Einsprache (Urk. 6/132). Gegenstand des Einspracheverfahrens konnte somit einzig die se Verzugszinsver fügung sein . 3.2
Die mit Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 erfolgte Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 6/130 ) stellte lediglich eine Anpassung der
akonto zu bezahlenden Beiträge im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AHVV (E. 1.3) dar und nicht eine Nachforderung von persönlichen Beiträgen im Sinne von Ar
t. 25 Abs. 2 AHVV ( E. 1.4) . Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit .
e (und f) AHVV
würden voraus setzen, dass die beitragspflichtige Person die mutmasslichen Beiträge bezahlt hätte und nun lediglich auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagung noch di e Differenz zu den definitiven – eben auszugleichende Beiträge – zu leis ten hätte (vgl. das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 271/03 vom 21. Januar 2004 E. 4.1) . Demzufolge sind die Bestimmungen über die Verzugszinsen in Art. 41 bis Abs. 1 lit . e und f AHVV, welche sich beide auf die nach Art. 25 Abs. 2 AHVV auszu gleichenden, auf definitiver Beitragsfestsetzung beruhenden Beitragsnachforde rungen beziehen, nicht einsch lägig. Die Nachforderung von Ak ontobeiträgen fällt auch nicht unter den Begriff der nachgeforderten Beiträge im Sinne von A rt. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV. Unter diese Regelung fallen namentlich für vergangene Bei tragsjahre nachgefordert e persönliche Beiträge (auch Ak ontobeiträge ) bei nach träglicher Erfassung der versicherten Person und nachgeforderte persönliche Bei träge aufgrund einer Nachsteuerveranlagung. Die Verzugszinsenregelungen in A rt. 41 bis
AHVV sehen demzufolge für den vorliegenden Fall einer Nachforderung von Akontobeiträgen für verga ngene Jahre, für welche bereits – wenn auch zu niedrige – Akontobeiträge bezahlt wurden, nicht s vor, weshalb hierauf keine Ver zugszinsen zu erheben sind (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts AB.2014.00049 vom 29. Januar 2016 E. 4) . 3.3
Nach dem Gesagten bestand somit keine Grundlage für die Festsetzung von Ver zugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2014 nachgeforderten
Akontobeiträgen . In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (Urk. 2)
– dess en Gegenstand einzig die Verzugszinsfestsetzung für das Beitragsjahr 2014 sein konnte (vgl. E. 3.1) – sowie die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk.
6/129) aufzuheben. 4.
4.1
Das vorliegende Ergebnis schliesst nicht aus, im Zuge der definit iven Beitrags festsetzung für das Jahr 2014 gestützt auf A rt. 41 bis
Abs. 1 lit . e oder f AHVV Verzugszinsen zu fordern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind , ist aber nicht zu prüfen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dennoch drängen sich nachfolgend zwei Bemerkungen auf. 4.2
Die Beschwerdeführeri n brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ledigl ich von einem Ein kommen von Fr. 23'200.-- a usgegangen sei, obwohl für das Beitragsjahr 2013 Fr. 40'000.-- gemel det worden seien (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erreichte im Beitragsjahr 2014 das 64. Altersjahr und damit das orden tliche AHV-Alter . Darum rechnete ihr die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung
des Freibe trages für Altersrentner für die Periode von Februar bis Dezember von Fr. 15'400.-- , lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 24'600. -- an (Urk. 6/103).
Im Übrigen ist f ür die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (E. 1.6) . 4.3
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, sie müsste einen höheren Verzugszins erheben, wenn sie diesen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung verfüge. Es er gäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der n euen Verfü gung am 13. April 2018 ( Urk. 17). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahl ung der Hauptschuld zu (vgl. E. 1.6). Mit der Nachtragsverfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) wurden exakt dieselben Beiträge festgesetzt wie mit der provisorischen Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 6/130). Es ist daher fraglich, inwieweit noch ein Vorteilsausgleich geschuldet ist, falls die Beschwerdeführerin die mit provisorischer Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 festgesetzten Akontobeiträge innert der ihr angesetzten Zahlungsfrist bezahlt ha t , was sie selbst im Schreiben vom 6. Juni 2017 angekündigt hatte (Urk. 6/132) und im vorliegenden Verfahren geltend machte ( Urk. 19) . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese dar über entscheide, ob und in welcher Höhe gestützt auf die definitive Nachtrags verfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) Verzugs- beziehungsweise Vergü tungszinsen
geschuldet sind . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 3. Juli 2017 sowie die Verzugs zinsverfügung vom 1 2. Mai 2017 aufgehoben , und die Sache wird an die Beschwerde gegnerin zurüc kgewiesen, damit diese überprüfe , ob und in welcher Höhe Verzugs- und Vergütungszinsen nach der definitiven Festsetzung der effektiv geschuldeten Beiträge vom 13. April 2018 geschuldet sind, und allenfalls neu verfüge .
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Für das Beitragsjahr 2014, in welchem X.___
im Januar das 64. Altersjahr und damit das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte, ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, in der Aktonto verfügung vom 27. Januar 2014 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 24'600.-- aus, unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentn er von monatlich Fr. 1'400. -- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/103). Für das Beitragsjahr 2015 ging die Ausgleichskasse von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23'200.-- aus, ebenfalls unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentner von monatlich Fr. 1'400.-- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/119). Die Beitragspflichtige wandte sich mit Schreiben vom 19. April 2017 an die Ausgleichskasse und meldete betreffend das Jahr 2014 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 58'098.25 und betreffend das Jahr 2015 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 53'154.7 0. Sie bat darum, die provisorischen Beiträge für die Beitragsjahre 2014 und 2015 entsprechend anzupassen (Urk. 6/126-128). Mit Nachtragsverfügungen vom 12. Mai 2017 setzte die Aus gleichskasse die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende entsprechend den Angaben der Beitragspflichtigen
fest und ging für das Jahr 2014 unter Berück sichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 15'400.-- und auf zu rech nenden persönlichen Beiträgen von Fr. 3'381.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 46'000.-- ( Urk. 6/130) und für das Jahr 2015 unter Berück sichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 16'800.-- und auf zu rech nenden persönlichen Beiträgen von Fr. 2'565.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 38’900.-- (Urk. 6/131 ) aus . Mit Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 setzte sie sodann Verzugszinsen von F
r. 170.75
für das Beitragsjahr 2014 fest (Urk. 6/129). Gegen die se Verzugszins verfügung erhob die Beitrags pflichtige am 6. Juni 2017 Einsprache (Urk. 6/132), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juli 2017 abwies (Urk. 2 [= Urk. 6/135]).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkei t werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung [ AHVG ] ; Art.
E. 1.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen S elbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeitr äge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem vo raussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskas sen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtli chen Einkommen zu melden (Abs. 4). Zahlungsperiode für die Akontobeiträge
Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu be zahlen (Art. 34 Abs.
E. 1.4 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.2)
– in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleistete n Akontobei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen ( Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 1.
E. 1.6 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Ver schulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestset zung oder -zahlung trifft. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Auf wands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhe bung des Verzugszinses selbst ( BGE
139 V 297 E. 3.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 202). 2.
E. 2 AHVV).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , die per sönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 würden definitiv verfügt werden, sobald die definitiven Steuermeldungen vorlägen. Demzufolge werde auch der Zins wieder neu berechnet. Eine Zinsabrechnung erfolge jeweils nach der Mel dung des Einkommens. Die Beitragsjahre 2014 und 2015 seien bisher nur provi sorisch veranlagt worden ; vom Steueramt sei bis jetzt noch keine verbindliche Meldung erstattet worden. Die Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2014 seien in Rechnung gestellt worden, da das angepasste provisorische Einkommen mehr als 25 Prozent vom ehemaligen p rovisorischen Einkommen abgewichen sei . Zudem sei die Abweichung erst nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Beitrags jahres gemeldet worden (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nur gegen den Zins Einsprache erhoben. Seit 2007 seien die Steuererklärungen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, noch nicht rechtskräftig veranlagt worden. Ob sich nach Vorliegen der definitiven Steuererklärungen überhaupt ein Saldo zu ihren Lasten ergeben werde, könne noch nicht gesagt werden. Der Verzugszins sei geschuldet, wenn ein Schuldner mit einer fälligen Geldleistung in Verzug geraten sei. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass die Beitragsjahre und die Steuererklärun gen seit 2007 nicht definitiv seien, stehe nicht einmal fest, ob und in welchem Betrag sie überhaupt in Verzug sei. Das Berechnen und Einfordern eines Verzugs zinses rechtfertige sich im Moment nicht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf Art. 41 bis Abs. 1 AHVV. Dieser betreffe klarerweise die Situation, dass vorhe rige Steuererklärungen und SVA-Abrechnungen definitiv geworden seien, was hier nicht der Fall sei (Urk. 1).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, da in den Beitragsjahren 2014 und 2015 bereits periodische Akontobeiträge geleistet worden seien, werde mit den provisorischen Beitrags verfügungen vom 12. Mai 2017 eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt. Demzufolge kämen für die Bestimmung des Verzugszinses auf den am 12. Mai 2017 provisorisch verfügten persönlichen Beiträgen die lit . e bezie hungsweise lit . f des Art. 41 bis Abs. 1 AHVV zur Anwendung. Es sei nicht mass gebend, ob die Beitragspflichtige oder die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -bezahlung zu verant worten habe (Urk. 5).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es treffe nicht zu, dass eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt worden sei. Es handle sich um Akontobeiträge . Eine Grundlage für eine Zinsbe rechnung liege nicht vor. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich von einem Einkommen von Fr. 23'200.-- ausge gangen sei, obwohl für das Jahr 2013 Fr. 40'000.-- gemeldet worden seien (Urk. 9).
E. 2.5 Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Nachtrags verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2014 und 2015 ein und machte geltend, die « Abrechnungsjahre seien seit eh ausgeglichen » (Urk. 14).
E. 2.6 Die Beschwerdegegnerin entgegnete darauf hin in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018, dass es keine Abweichungen zwischen den provisorischen Verfü gungen vom 12. Mai 2017 und den definitiven Verfügungen gebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ausgleichsjahre « sei t eh ausgeglichen » seien. Vielmehr zeige sich, dass mit den provisorischen Verfügungen vom 12. Mai 2017 genau diejenigen Beiträge erhoben worden seien, welche aufgrund der Steuermeldungen für die Jahre 2014 und 2015 effektiv geschuldet gewesen seien. Wäre der Zins nicht bereits verfügt worden, müsste dieser jetzt auf den auszugleichenden Bei trägen erhoben werden. Somit ergäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der neuen Verfügung am 13. April 201 8. Es müsste daher ein höherer Verzugszins erhoben werden (Urk. 17).
E. 2.7 Mit Eingabe vom 30. September 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der definitiven Festsetzung der Beiträge habe kein Ausstand bestanden. Es gebe daher keine auszugleichenden Beiträge. H ätte sie damals die Verzugszinsen kritiklos überwiesen, müsste sie heute deren Rückzahlung verlangen (Urk. 19) . 3.
E. 3 erster Satz).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob lediglich gegen die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von Fr. 170.76 für das Beitragsjahr 2014 festgesetzt hatte (Urk. 6/129), Einsprache (Urk. 6/132). Gegenstand des Einspracheverfahrens konnte somit einzig die se Verzugszinsver fügung sein .
E. 3.2 Die mit Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 erfolgte Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 6/130 ) stellte lediglich eine Anpassung der
akonto zu bezahlenden Beiträge im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AHVV (E. 1.3) dar und nicht eine Nachforderung von persönlichen Beiträgen im Sinne von Ar
t. 25 Abs. 2 AHVV ( E. 1.4) . Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit .
e (und f) AHVV
würden voraus setzen, dass die beitragspflichtige Person die mutmasslichen Beiträge bezahlt hätte und nun lediglich auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagung noch di e Differenz zu den definitiven – eben auszugleichende Beiträge – zu leis ten hätte (vgl. das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 271/03 vom 21. Januar 2004 E. 4.1) . Demzufolge sind die Bestimmungen über die Verzugszinsen in Art. 41 bis Abs. 1 lit . e und f AHVV, welche sich beide auf die nach Art. 25 Abs. 2 AHVV auszu gleichenden, auf definitiver Beitragsfestsetzung beruhenden Beitragsnachforde rungen beziehen, nicht einsch lägig. Die Nachforderung von Ak ontobeiträgen fällt auch nicht unter den Begriff der nachgeforderten Beiträge im Sinne von A rt. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV. Unter diese Regelung fallen namentlich für vergangene Bei tragsjahre nachgefordert e persönliche Beiträge (auch Ak ontobeiträge ) bei nach träglicher Erfassung der versicherten Person und nachgeforderte persönliche Bei träge aufgrund einer Nachsteuerveranlagung. Die Verzugszinsenregelungen in A rt. 41 bis
AHVV sehen demzufolge für den vorliegenden Fall einer Nachforderung von Akontobeiträgen für verga ngene Jahre, für welche bereits – wenn auch zu niedrige – Akontobeiträge bezahlt wurden, nicht s vor, weshalb hierauf keine Ver zugszinsen zu erheben sind (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts AB.2014.00049 vom 29. Januar 2016 E. 4) .
E. 3.3 Nach dem Gesagten bestand somit keine Grundlage für die Festsetzung von Ver zugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2014 nachgeforderten
Akontobeiträgen . In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (Urk. 2)
– dess en Gegenstand einzig die Verzugszinsfestsetzung für das Beitragsjahr 2014 sein konnte (vgl. E. 3.1) – sowie die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk.
6/129) aufzuheben. 4.
4.1
Das vorliegende Ergebnis schliesst nicht aus, im Zuge der definit iven Beitrags festsetzung für das Jahr 2014 gestützt auf A rt. 41 bis
Abs. 1 lit . e oder f AHVV Verzugszinsen zu fordern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind , ist aber nicht zu prüfen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dennoch drängen sich nachfolgend zwei Bemerkungen auf. 4.2
Die Beschwerdeführeri n brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ledigl ich von einem Ein kommen von Fr. 23'200.-- a usgegangen sei, obwohl für das Beitragsjahr 2013 Fr. 40'000.-- gemel det worden seien (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erreichte im Beitragsjahr 2014 das 64. Altersjahr und damit das orden tliche AHV-Alter . Darum rechnete ihr die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung
des Freibe trages für Altersrentner für die Periode von Februar bis Dezember von Fr. 15'400.-- , lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 24'600. -- an (Urk. 6/103).
Im Übrigen ist f ür die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (E. 1.6) . 4.3
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, sie müsste einen höheren Verzugszins erheben, wenn sie diesen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung verfüge. Es er gäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der n euen Verfü gung am 13. April 2018 ( Urk. 17). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahl ung der Hauptschuld zu (vgl. E. 1.6). Mit der Nachtragsverfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) wurden exakt dieselben Beiträge festgesetzt wie mit der provisorischen Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 6/130). Es ist daher fraglich, inwieweit noch ein Vorteilsausgleich geschuldet ist, falls die Beschwerdeführerin die mit provisorischer Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 festgesetzten Akontobeiträge innert der ihr angesetzten Zahlungsfrist bezahlt ha t , was sie selbst im Schreiben vom 6. Juni 2017 angekündigt hatte (Urk. 6/132) und im vorliegenden Verfahren geltend machte ( Urk. 19) . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese dar über entscheide, ob und in welcher Höhe gestützt auf die definitive Nachtrags verfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) Verzugs- beziehungsweise Vergü tungszinsen
geschuldet sind . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 3. Juli 2017 sowie die Verzugs zinsverfügung vom 1 2. Mai 2017 aufgehoben , und die Sache wird an die Beschwerde gegnerin zurüc kgewiesen, damit diese überprüfe , ob und in welcher Höhe Verzugs- und Vergütungszinsen nach der definitiven Festsetzung der effektiv geschuldeten Beiträge vom 13. April 2018 geschuldet sind, und allenfalls neu verfüge .
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- un d Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Selbständigerwerbende haben auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnung sstellung geleistet werden,
erst ab Rech nungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugsz insen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV).
Falls d ie Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsäch lich geschuldeten Beiträ gen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1.
Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres ( Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Von diesem Tatbestand d er Differenzzahlungen abgesehen haben nach Art.
41 bis AHVV Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Bei trägen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode ( li t .
a) und Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nach geforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind ( lit . b). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5
% im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00062
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
28. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Für das Beitragsjahr 2014, in welchem X.___
im Januar das 64. Altersjahr und damit das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte, ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, in der Aktonto verfügung vom 27. Januar 2014 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 24'600.-- aus, unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentn er von monatlich Fr. 1'400. -- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/103). Für das Beitragsjahr 2015 ging die Ausgleichskasse von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23'200.-- aus, ebenfalls unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentner von monatlich Fr. 1'400.-- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/119). Die Beitragspflichtige wandte sich mit Schreiben vom 19. April 2017 an die Ausgleichskasse und meldete betreffend das Jahr 2014 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 58'098.25 und betreffend das Jahr 2015 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 53'154.7 0. Sie bat darum, die provisorischen Beiträge für die Beitragsjahre 2014 und 2015 entsprechend anzupassen (Urk. 6/126-128). Mit Nachtragsverfügungen vom 12. Mai 2017 setzte die Aus gleichskasse die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende entsprechend den Angaben der Beitragspflichtigen
fest und ging für das Jahr 2014 unter Berück sichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 15'400.-- und auf zu rech nenden persönlichen Beiträgen von Fr. 3'381.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 46'000.-- ( Urk. 6/130) und für das Jahr 2015 unter Berück sichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 16'800.-- und auf zu rech nenden persönlichen Beiträgen von Fr. 2'565.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 38’900.-- (Urk. 6/131 ) aus . Mit Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 setzte sie sodann Verzugszinsen von F
r. 170.75
für das Beitragsjahr 2014 fest (Urk. 6/129). Gegen die se Verzugszins verfügung erhob die Beitrags pflichtige am 6. Juni 2017 Einsprache (Urk. 6/132), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juli 2017 abwies (Urk. 2 [= Urk. 6/135]). 2.
Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 11. September 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am
13. November 2017 an ihrem Antrag fest (Urk. 9); die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 1. Dezember 2017
auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 12). Am 26. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), wozu die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2018 Stellung nahm (Urk. 17). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin wiederum mit Eingabe v om 30. September 2018 (Urk. 19), wovon
die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkei t werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung [ AHVG ] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft [ EOG ] ).
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkom men von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigen kapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkan tonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr lau fend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.3
Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen S elbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeitr äge zu leisten (Abs. 1). Die Aus gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Ein kommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem vo raussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskas sen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflich tigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtli chen Einkommen zu melden (Abs. 4). Zahlungsperiode für die Akontobeiträge
Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit . b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu be zahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz). 1.4
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.2)
– in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleistete n Akontobei trägen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig ent richteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver rechnen ( Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 1. 5
Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- un d Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Selbständigerwerbende haben auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnung sstellung geleistet werden,
erst ab Rech nungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugsz insen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit . e AHVV).
Falls d ie Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsäch lich geschuldeten Beiträ gen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1.
Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres ( Art. 41 bis Abs. 1 lit . f AHVV). Von diesem Tatbestand d er Differenzzahlungen abgesehen haben nach Art.
41 bis AHVV Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Bei trägen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode ( li t .
a) und Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nach geforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind ( lit . b). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5
% im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 1.6
Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Ver schulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestset zung oder -zahlung trifft. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Auf wands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhe bung des Verzugszinses selbst ( BGE
139 V 297 E. 3.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 202). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , die per sönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 würden definitiv verfügt werden, sobald die definitiven Steuermeldungen vorlägen. Demzufolge werde auch der Zins wieder neu berechnet. Eine Zinsabrechnung erfolge jeweils nach der Mel dung des Einkommens. Die Beitragsjahre 2014 und 2015 seien bisher nur provi sorisch veranlagt worden ; vom Steueramt sei bis jetzt noch keine verbindliche Meldung erstattet worden. Die Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2014 seien in Rechnung gestellt worden, da das angepasste provisorische Einkommen mehr als 25 Prozent vom ehemaligen p rovisorischen Einkommen abgewichen sei . Zudem sei die Abweichung erst nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Beitrags jahres gemeldet worden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nur gegen den Zins Einsprache erhoben. Seit 2007 seien die Steuererklärungen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, noch nicht rechtskräftig veranlagt worden. Ob sich nach Vorliegen der definitiven Steuererklärungen überhaupt ein Saldo zu ihren Lasten ergeben werde, könne noch nicht gesagt werden. Der Verzugszins sei geschuldet, wenn ein Schuldner mit einer fälligen Geldleistung in Verzug geraten sei. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass die Beitragsjahre und die Steuererklärun gen seit 2007 nicht definitiv seien, stehe nicht einmal fest, ob und in welchem Betrag sie überhaupt in Verzug sei. Das Berechnen und Einfordern eines Verzugs zinses rechtfertige sich im Moment nicht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf Art. 41 bis Abs. 1 AHVV. Dieser betreffe klarerweise die Situation, dass vorhe rige Steuererklärungen und SVA-Abrechnungen definitiv geworden seien, was hier nicht der Fall sei (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, da in den Beitragsjahren 2014 und 2015 bereits periodische Akontobeiträge geleistet worden seien, werde mit den provisorischen Beitrags verfügungen vom 12. Mai 2017 eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt. Demzufolge kämen für die Bestimmung des Verzugszinses auf den am 12. Mai 2017 provisorisch verfügten persönlichen Beiträgen die lit . e bezie hungsweise lit . f des Art. 41 bis Abs. 1 AHVV zur Anwendung. Es sei nicht mass gebend, ob die Beitragspflichtige oder die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -bezahlung zu verant worten habe (Urk. 5). 2.4
Die Beschwerdeführerin brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es treffe nicht zu, dass eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt worden sei. Es handle sich um Akontobeiträge . Eine Grundlage für eine Zinsbe rechnung liege nicht vor. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich von einem Einkommen von Fr. 23'200.-- ausge gangen sei, obwohl für das Jahr 2013 Fr. 40'000.-- gemeldet worden seien (Urk. 9). 2.5
Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Nachtrags verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2014 und 2015 ein und machte geltend, die « Abrechnungsjahre seien seit eh ausgeglichen » (Urk. 14). 2.6
Die Beschwerdegegnerin entgegnete darauf hin in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018, dass es keine Abweichungen zwischen den provisorischen Verfü gungen vom 12. Mai 2017 und den definitiven Verfügungen gebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ausgleichsjahre « sei t eh ausgeglichen » seien. Vielmehr zeige sich, dass mit den provisorischen Verfügungen vom 12. Mai 2017 genau diejenigen Beiträge erhoben worden seien, welche aufgrund der Steuermeldungen für die Jahre 2014 und 2015 effektiv geschuldet gewesen seien. Wäre der Zins nicht bereits verfügt worden, müsste dieser jetzt auf den auszugleichenden Bei trägen erhoben werden. Somit ergäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der neuen Verfügung am 13. April 201 8. Es müsste daher ein höherer Verzugszins erhoben werden (Urk. 17). 2.7
Mit Eingabe vom 30. September 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der definitiven Festsetzung der Beiträge habe kein Ausstand bestanden. Es gebe daher keine auszugleichenden Beiträge. H ätte sie damals die Verzugszinsen kritiklos überwiesen, müsste sie heute deren Rückzahlung verlangen (Urk. 19) . 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin erhob lediglich gegen die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von Fr. 170.76 für das Beitragsjahr 2014 festgesetzt hatte (Urk. 6/129), Einsprache (Urk. 6/132). Gegenstand des Einspracheverfahrens konnte somit einzig die se Verzugszinsver fügung sein . 3.2
Die mit Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 erfolgte Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 6/130 ) stellte lediglich eine Anpassung der
akonto zu bezahlenden Beiträge im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AHVV (E. 1.3) dar und nicht eine Nachforderung von persönlichen Beiträgen im Sinne von Ar
t. 25 Abs. 2 AHVV ( E. 1.4) . Verzugszinsen nach Art. 41 bis Abs. 1 lit .
e (und f) AHVV
würden voraus setzen, dass die beitragspflichtige Person die mutmasslichen Beiträge bezahlt hätte und nun lediglich auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagung noch di e Differenz zu den definitiven – eben auszugleichende Beiträge – zu leis ten hätte (vgl. das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 271/03 vom 21. Januar 2004 E. 4.1) . Demzufolge sind die Bestimmungen über die Verzugszinsen in Art. 41 bis Abs. 1 lit . e und f AHVV, welche sich beide auf die nach Art. 25 Abs. 2 AHVV auszu gleichenden, auf definitiver Beitragsfestsetzung beruhenden Beitragsnachforde rungen beziehen, nicht einsch lägig. Die Nachforderung von Ak ontobeiträgen fällt auch nicht unter den Begriff der nachgeforderten Beiträge im Sinne von A rt. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV. Unter diese Regelung fallen namentlich für vergangene Bei tragsjahre nachgefordert e persönliche Beiträge (auch Ak ontobeiträge ) bei nach träglicher Erfassung der versicherten Person und nachgeforderte persönliche Bei träge aufgrund einer Nachsteuerveranlagung. Die Verzugszinsenregelungen in A rt. 41 bis
AHVV sehen demzufolge für den vorliegenden Fall einer Nachforderung von Akontobeiträgen für verga ngene Jahre, für welche bereits – wenn auch zu niedrige – Akontobeiträge bezahlt wurden, nicht s vor, weshalb hierauf keine Ver zugszinsen zu erheben sind (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts AB.2014.00049 vom 29. Januar 2016 E. 4) . 3.3
Nach dem Gesagten bestand somit keine Grundlage für die Festsetzung von Ver zugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2014 nachgeforderten
Akontobeiträgen . In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (Urk. 2)
– dess en Gegenstand einzig die Verzugszinsfestsetzung für das Beitragsjahr 2014 sein konnte (vgl. E. 3.1) – sowie die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk.
6/129) aufzuheben. 4.
4.1
Das vorliegende Ergebnis schliesst nicht aus, im Zuge der definit iven Beitrags festsetzung für das Jahr 2014 gestützt auf A rt. 41 bis
Abs. 1 lit . e oder f AHVV Verzugszinsen zu fordern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind , ist aber nicht zu prüfen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dennoch drängen sich nachfolgend zwei Bemerkungen auf. 4.2
Die Beschwerdeführeri n brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ledigl ich von einem Ein kommen von Fr. 23'200.-- a usgegangen sei, obwohl für das Beitragsjahr 2013 Fr. 40'000.-- gemel det worden seien (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erreichte im Beitragsjahr 2014 das 64. Altersjahr und damit das orden tliche AHV-Alter . Darum rechnete ihr die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung
des Freibe trages für Altersrentner für die Periode von Februar bis Dezember von Fr. 15'400.-- , lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 24'600. -- an (Urk. 6/103).
Im Übrigen ist f ür die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (E. 1.6) . 4.3
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, sie müsste einen höheren Verzugszins erheben, wenn sie diesen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung verfüge. Es er gäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der n euen Verfü gung am 13. April 2018 ( Urk. 17). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahl ung der Hauptschuld zu (vgl. E. 1.6). Mit der Nachtragsverfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) wurden exakt dieselben Beiträge festgesetzt wie mit der provisorischen Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 6/130). Es ist daher fraglich, inwieweit noch ein Vorteilsausgleich geschuldet ist, falls die Beschwerdeführerin die mit provisorischer Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 festgesetzten Akontobeiträge innert der ihr angesetzten Zahlungsfrist bezahlt ha t , was sie selbst im Schreiben vom 6. Juni 2017 angekündigt hatte (Urk. 6/132) und im vorliegenden Verfahren geltend machte ( Urk. 19) . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese dar über entscheide, ob und in welcher Höhe gestützt auf die definitive Nachtrags verfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) Verzugs- beziehungsweise Vergü tungszinsen
geschuldet sind . Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 3. Juli 2017 sowie die Verzugs zinsverfügung vom 1 2. Mai 2017 aufgehoben , und die Sache wird an die Beschwerde gegnerin zurüc kgewiesen, damit diese überprüfe , ob und in welcher Höhe Verzugs- und Vergütungszinsen nach der definitiven Festsetzung der effektiv geschuldeten Beiträge vom 13. April 2018 geschuldet sind, und allenfalls neu verfüge .
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro