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UE220233

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/- Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend versuchte Nötigung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand (Urk. 3).

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt)."

E. 2.1 Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 N 8). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Nötigung rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 181 N 56 f.).

E. 2.2 Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die unzulässi- ge Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchli- chen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist. So ist die Kon- taktaufnahme zur Durchsetzung einer Forderung mit der Androhung rechtlicher Schritte, einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten, widerrechtlich, wenn sie, obwohl grundsätz- lich legal, der Durchsetzung einer infolge eines lauterkeitswidrigen Vertragsab- schlusses nicht bestehenden Forderung dient. Der Versand einer Rechnung in- klusive Mahnungen mit Betreibungsandrohungen über einen streitigen Betrag ist jedoch grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilver-

- 13 - fahren ergibt, dass der Betrag nicht geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.H.). Im Weiteren ist es gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen, wenn man berechtigt ist, einen Betrag zu fordern. Ein solches Vorgehen als Druckmittel einzusetzen, ist jedoch eindeutig missbräuchlich und somit unzu- lässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1407/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1 und 6B_153/2017 vom 28. November 2017 E. 3.1 m.H.).

3. Aus den Akten ergibt sich, dass die C._____ Switzerland GmbH zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 1. Februar 2022 dem Beschwerdeführer elf Rechnungen in der Höhe zwischen Fr. 570.– und Fr. 15'780.– (total Fr. 52'275.85) sowie acht Mahnungen zugestellt hat. Diese waren mit dem Hinweis versehen, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % sowie allfällige weite- re Inkassokosten erhoben würden und man sich vorbehalte, nach Ablauf der Zah- lungsfrist bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte zu prüfen (Urk. 19/2/5/15, Urk. 19/2/5/18). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige zwei Zahlungsbefehle der C._____ Switzerland GmbH vom 26. Januar 2022 bzw.

E. 3 Innert der mit Verfügung vom 22. September 2022 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 8, Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 22, Urk. 25) mit Eingabe vom 7. November 2022 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers; d. h. unter Entschädigungspflicht zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21. November 2022 – verspätet – vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers (Urk. 34). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde dem Beschwerdefüh- rer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 37). Dieser liess sich nach einmaliger Frister- streckung (vgl. Urk. 39) mit Eingabe vom 20. März 2023 vernehmen (Urk. 41). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 45) duplizierte die Staatsanwaltschaft am 14. April 2023 (Urk. 48). Der Beschwerdegegner 1 liess sich am 19. April 2023

- 3 - vernehmen (Urk. 50). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nach entspre- chender Fristansetzung (vgl. Urk. 54) nicht mehr vernehmen.

E. 4 In seiner Eingabe vom 7. November 2022 bringt der Beschwerdegegner 1 vor, es habe ein Rechtsverhältnis (Auftrag) zwischen der C._____ Switzerland GmbH und dem Beschwerdeführer gegeben. Im Weiteren weist der Beschwerde- gegner 1 auf das Verfahren FV220055-K hin und erklärt, der Beschwerdeführer sei trotz Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung gekommen (Urk. 31 S. 1).

E. 5 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik im Wesentlichen zusammenge- fasst vorbringen, die von der C._____ Switzerland GmbH am Bezirksgericht Win- terthur hängig gemachte Teilklage (Geschäfts-Nr. FV220055) sei rechtsmiss- bräuchlich. Sodann mache die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, die zwi- schen dem 28. Dezember 2021 und dem 3. Februar 2022 versandten Postsen- dungen seien nicht Teil des Anklagesachverhalts gewesen. Dies treffe jedoch nicht zu. Aus prozessökonomischen Gründen sei für die Darstellung der Ereignis- se zwischen Herbst 2021 bis Ende März 2022 auf die Ausführungen in der Klage vom 7. Februar 2022 an das Bezirksgericht Winterthur verwiesen worden. In der Strafanzeige sei ebenso ausgeführt worden, der Beschwerdeführer 1 [recte: der Beschwerdegegner 1] habe durch die Betreibungsflut im Namen der C._____ Switzerland GmbH, kombiniert mit seinem übrigen Verhalten, eine für den Be- schwerdeführer nicht mehr zumutbare Drucksituation geschaffen. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Sonderfall der (versuchten) Nötigung, die sich aus der Gesamtheit vieler Handlungen ergebe, welche für sich alleine gesehen den Tatbestand nicht erfüllen würden. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die fragli- chen Paketsendungen seien vollumfänglich vom Vergleich vom 31. März 2022 er- fasst, treffe nur im Hinblick auf die Qualifikation als Ehrverletzungsdelikt zu (Urk. 41 S. 2). Gemäss dem angezeigten Sachverhalt stellten die Paketzustellun- gen Teil einer versuchten Nötigung dar, die durch eine Vielzahl an Einzelhandlun- gen begangen worden sei. Das Gesamtbild der versuchten Nötigung habe sich erst im Nachgang zur Verhandlung vom 31. März 2022 vervollständigt. Die Paket- zustellungen wiesen durchaus einen materiellen Bezug zu den Betreibungen auf, zumal sie dasselbe Ziel verfolgen würden: den Beschwerdeführer zur Bezahlung

- 10 - von völlig überrissenen Forderungen zu nötigen. Die nötigende Absicht der Pa- ketzustellungen habe der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Verhandlung vom

31. März 2022 im Verfahren FV220003 vor dem Bezirksgericht Winterthur sogar ausdrücklich bestätigt (Urk. 41 S. 3).

E. 6 Die Staatsanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes aus: Der Beschwerdeführer unterstreiche neuerlich den Zusammenhang zwischen den Paketsendungen des Beschwerdegegners 1 an den Beschwerde- führer vom 28. Dezember 2021 bis 3. Februar 2022 und den verfahrensgegen- ständlichen Zahlungsbefehlen (Urk. 48 S. 1). Der Beschwerdeführer bringe wiede- rum vor, dass der Beschwerdegegner 1 bereits anlässlich der Vergleichsverhand- lung vom 31. März 2022 am Bezirksgericht Winterthur zugegeben habe, dass die Paketsendungen ebenfalls in nötigender Absicht erfolgt seien. Diese Feststellung sei insoweit unpräzise, als dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Ver- gleichsverhandlung tatsächlich eingeräumt habe, den Beschwerdeführer mit den Paketsendungen ärgern gewollt zu haben und man sein Verhalten als belästigen taxieren könne. Eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB sei darin aber keineswegs zu erblicken, folglich und entsprechend den Äusserun- gen des Beschwerdegegners 1 auch keine strafrechtlich relevante Nötigungsab- sicht. Der formell in einem zivilrechtlichen Vergleich festgehaltene Rückzug eines Strafantrags entfalte aufgrund der Identität der Parteien und des fraglichen Sach- verhalts eine Sperrwirkung, welche es verbiete, den zufolge Vergleich gleichsam abgeurteilten Sachverhalt betreffend ehrverletzende Paketsendungen später als Bestandteil einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu ahnden. Es sei viel- mehr festzuhalten, dass die Paketsendungen des Beschwerdegegners 1 weder für sich betrachtet den objektiven oder den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllen noch einen direkten Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Zah- lungsbefehlen aufweisen würden. Der einzige gemeinsame Nenner der Pakets- endungen und der Zahlungsbefehle sei die (zivilrechtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 aus ihrer ge- scheiterten Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Falschparkierer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Urk. 48 S. 2). Im Ergebnis seien einzig die inkriminerten Zahlungsbefehle des Beschwerdegeg-

- 11 - ners 1 unter dem Gesichtspunkt der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu würdigen. Diese seien eindeutig nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 48 S. 3).

E. 7 Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Eingabe vom 19. April 2023 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer versuche, ihn und sein Umfeld (u. a. die C._____ Switzerland GmbH) mundtot zu machen (Urk. 50 S. 1). III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,

- 12 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

E. 8 April 2022 gegen ihn betreffend Forderungen in der Höhe von Fr. 14'880.– und Fr. 39'018.30 (Urk. 19/2/5/34, Urk. 19/2/18) und schliesslich eine Vorladung des Friedensrichteramts E._____ zu einer Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 2022 in Sachen C._____ Switzerland GmbH gegen den Beschwerdeführer (Urk. 19/2/-

19) einreichen. Aus den vom Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingereichten Beilagen geht sodann u. a. hervor, dass die C._____ Switzerland GmbH am 7. Juni 2022 gegen den Beschwerdeführer eine Klagebe- willigung des Friedensrichteramts über Fr. 14'880.– erwirkt hat (Urk. 32/13-14) und am 15. Oktober 2022 beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren des Be- zirks Winterthur eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 2'500.– eingereicht hat (Urk. 32/3-6). Der Beschwerdegegner 1 reichte im Weiteren eine Vorladung des Friedensrichteramts E._____ zu einer Schlichtungsverhandlung vom 29. Novem- ber 2022 in Sachen C._____ Switzerland GmbH gegen den Beschwerdeführer sowie einen Zahlungsbefehl vom 21. März 2022 über eine Forderung in der Höhe von Fr. 1'860.– zu den Akten (Urk. 32/73, Urk. 32/89b).

- 14 - Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 ein Auf- tragsverhältnis bestanden hat, ist unbestritten. Es ist jedoch unklar, was die Par- teien im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis konkret vereinbart haben, zumal nichts schriftlich festgehalten wurde. Aus den der Strafanzeige beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers an die C._____ Switzerland GmbH vom 9. De- zember 2021 und 13. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer und die G._____ AG dem Beschwerdegegner 1 im Februar 2020 mündlich den Auf- trag erteilt haben, Verzeigungen von Falschparkierern vorzunehmen. Es sei – gemäss Schreiben – vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner 1 sein Ho- norar für diese Arbeiten über die Zivilforderungen abgelten würde; 20 % von die- sen Zivilforderungen sollten dem Beschwerdeführer zukommen. Der Beschwer- degegner 1 habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich und mehrmals versichert, dass für ihn keine Kosten anfallen würden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 sei der Auftrag gekündigt und die dem Beschwerdegegner 1 erteilte Vollmacht wi- derrufen worden (Urk. 19/2/5/19, Urk. 19/2/5/26). Der Beschwerdeführer stellt sich mithin auf den Standpunkt, dass er dem Beschwerdegegner 1 aus dem Auftrags- verhältnis kein Geld schuldet (vgl. Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 legte seinen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer hingegen den fraglichen Auftrag bzw. damit zusammenhängende Dienstleistungen zugrunde. Dass die in Rechnung gestellten Beträge überrissen wären, ergibt sich nicht aus den Akten. Anhaltspunkte, dass die Forderungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Beschwerdeführer geradezu unhaltbar bzw. rechtsmissbräuchlich wären, liegen mithin keine vor. Weder aus der Höhe noch aus der Anzahl der Rechnungen oder dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderungen (zumal noch keine Verjäh- rung im Raum steht) oder dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 seine Forderungen nicht gesamthaft geltend gemacht hat, ergeben sich entsprechende Hinweise. Wie bereits ausgeführt, ist der Versand einer Rechnung inklusive Mah- nungen mit Betreibungsandrohungen über einen streitigen Betrag grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergibt, dass der Betrag nicht geschuldet ist. Bestand und Umfang einer zivilrechtlichen Forderung sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Dass die Betreibungen bzw. Zivilverfahren des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer

- 15 - rechtsmissbräuchlich erfolgt wären, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Wo- rum es sich beim Zahlungsbefehl betreffend die H._____ AG (Urk. 19/2/18) han- deln soll, ist nicht ersichtlich, weshalb auch nicht von vornherein gesagt werden kann, dass dieser rechtsmissbräuchlich ist. Im Weiteren hat die C._____ Switzerland AG bzw. der Beschwerdegegner 1 der Ehefrau des Beschwerdeführers Rechnungen geschickt, sie betrieben sowie beim Friedensrichteramt eine Forderungsklage gegen sie eingereicht (Urk. 19/2/5/28- 29, Urk. 19/2/14-16). Ebenso hat die C._____ Switzerland AG bzw. der Be- schwerdegegner 1 der Tochter des Beschwerdeführers eine Rechnung geschickt und einen Zahlungsbefehl an die A'._____ Optik AG zustellen lassen (Urk. 19/2/- 17, Urk. 19/2/5/35). Unabhängig davon, ob diese Forderungen zu Recht gestellt wurden oder nicht, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er persön- lich durch diese Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 181 StGB genötigt wurde. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdefüh- rers, der Beschwerdegegner 1 habe die Betreibungen als Druckmittel eigesetzt (Urk. 2 S. 9), ist festzuhalten, dass er nicht persönlich von diesen Betreibungen betroffen war. Diese Betreibungen richten sich nicht gegen ihn persönlich und lassen die gegen ihn persönlich erhobenen Forderungen nicht per se als rechts- missbräuchlich erscheinen. Bezüglich der Paketsendungen und weiteren mutmasslich ehrverletzenden Zu- stellungen etc. haben der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 mit Vereinbarung vom 31. März 2022 im Verfahren betreffend Persönlichkeitsverlet- zung eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen, in welcher sie sich unter ande- rem verpflichteten, sämtliche Strafanträge betreffend Ehrverletzungen, die sie für die Vergangenheit gegeneinander eingereicht hatten, zurückzuziehen. Ebenfalls verpflichteten sie sich, keine weiteren, die Vergangenheit betreffenden Strafanträ- ge wegen Ehrverletzungen einzureichen (Urk. 19/2/8 S. 3). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Vergleich kein Hindernis darstelle, die Ereignisse vor dem 31. März 2022 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Pa-

- 16 - ketsendungen etc. – über eine Ehrverletzung hinausgehend – in Berücksichtigung der gesamten Umstände eine (versuchte) Nötigung darzustellen vermöchten. Dass bzw. inwiefern er durch die Paketzustellungen und weiteren mutmasslich ehrverletzenden Zustellungen etc. Gewalt erlebt, ihm ernstliche Nachteile ange- droht oder er in seiner Handlungsfreiheit anderweitig beschränkt worden wäre, lässt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend machen. Mit seinem pauscha- len Vorbringen, dass ihm der Hausarzt eine deutliche bis ausgeprägte Belas- tungsstörung attestiert habe, die Belästigungen sein Leben massiv in allen Le- bensbereichen beeinträchtigt hätten und er nicht mehr habe schlafen können, er unter Dauerstress gestanden sei und sich nicht mehr aufs Geschäft habe kon- zentrieren können (vgl. Urk. 2 S. 8), hat er nicht dargetan, dass er in seiner Le- bensführung in strafrechtlich relevanter Weise eingeschränkt worden wäre. Wes- halb er über die Pakete derart erschrocken ist, dass er für die Öffnung mindestens einmal die Polizei beigezogen hat, da er befürchtete, es könnte sich um eine Pa- ketbombe handeln (Urk. 2 S. 6), liess der Beschwerdeführer ferner nicht näher er- läutern und ist auch nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdegegner 1 ihm vorgängig Gewalt angedroht hätte oder ähnliches, liess der Beschwerdeführer je- denfalls nicht vorbringen. Vor dem Hintergrund, dass die mutmasslichen Belästi- gungen durch den Vergleich im Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzungen gütlich beigelegt wurden und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Vorbringen, dass die mutmasslichen Belästigungen im Rahmen einer straf- rechtlich relevanten (versuchten) Nötigung zu berücksichtigen sind, nicht nach- vollziehbar. Inwiefern die Demontage von zwei Kellerfernstern vorliegend relevant sein soll, liess der Beschwerdeführer sodann nicht ausführen (vgl. Urk. 2 S. 6), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen räumte der Beschwerdegegner 1 in der Hauptverhandlung betreffend Persönlichkeitsverletzung vor dem Einzelrichter im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. März 2022 zwar ein, dem Beschwerdeführer diese Pakete geschickt zu haben. Er führte jedoch im Wesentlichen zusammen- gefasst aus, er habe den Beschwerdeführer damit nicht in Angst und Schrecken versetzen wollen. Er habe dem Beschwerdeführer die Sachen überbracht, weil dieser ihm die ganzen Kosten bis heute noch nicht bezahlt habe. Der Beschwer-

- 17 - degegner 1 verneinte, dass er dem Beschwerdeführer einen Denkzettel habe ge- ben wollen. Wahrscheinlich habe er ihn nur ärgern wollen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er, man könne es auch belästigen nennen (Urk. 19/2/8, Urk. 19/2/9 S. 11 ff.). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerde- gegner 1 habe mit seinen Aussagen vor dem Bezirksgericht Winterthur den nöti- genden Zweck der Paketzustellungen bestätigt (vgl. Urk. 2 S. 6), kann nicht ge- folgt werden.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung somit zu Recht nicht an Hand genommen hat. Vorbehalten bleibt – wie bereits von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festgehalten (vgl. Urk. 3 S. 5) – eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür ein- treten oder bekannt werden.

5. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 18 -
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220233-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 29. September 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 15. Juli 2022, C-4/2022/10013491

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/- Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend versuchte Nötigung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand (Urk. 3).

2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2022 innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juli 2022 ref. C-4/2022/10013491 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____ eine Strafun- tersuchung zu eröffnen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt)."

3. Innert der mit Verfügung vom 22. September 2022 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 8, Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 22, Urk. 25) mit Eingabe vom 7. November 2022 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers; d. h. unter Entschädigungspflicht zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21. November 2022 – verspätet – vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers (Urk. 34). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde dem Beschwerdefüh- rer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 37). Dieser liess sich nach einmaliger Frister- streckung (vgl. Urk. 39) mit Eingabe vom 20. März 2023 vernehmen (Urk. 41). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 45) duplizierte die Staatsanwaltschaft am 14. April 2023 (Urk. 48). Der Beschwerdegegner 1 liess sich am 19. April 2023

- 3 - vernehmen (Urk. 50). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nach entspre- chender Fristansetzung (vgl. Urk. 54) nicht mehr vernehmen.

4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers sowie des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. II.

1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den vorliegend relevanten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdegeg- ner 1 habe gemäss Strafanzeige vom 21. Juni 2022 und der entsprechenden Er- gänzung vom 11. Juli 2022 von ca. 26. Januar 2022 bis ca. 3. Juni 2022 zwölf Forderungen der vom Beschwerdegegner 1 geführten C._____ Switzerland GmbH gegen den Beschuldigten [recte: Beschwerdeführer] in der Höhe zwischen Fr. 1'480.– und Fr. 40'978.30 in Betreibung gesetzt und jeweils die Zustellung ei- nes Zahlungsbefehls an den Beschuldigten [recte: Beschwerdeführer] veranlasst. Der Beschwerdegegner 1 habe durch diese Vielzahl an Betreibungen eine für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbare Drucksituation geschaffen, um diesen zur Begleichung von bestrittenen und tatsächlich nicht bestehenden Forderungen zu veranlassen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da der Beschwerdeführer gegen die fraglichen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe (Urk. 3 S. 2). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 habe gemäss Beilagen zur Strafanzeige eine mündliche Vereinbarung vom Februar 2020 be- standen, wonach der Beschwerdeführer als Eigentümer der Gewerbeliegenschaft D._____ 1 in E._____ den Beschwerdegegner 1 mündlich damit beauftragt habe, gegen Falschparkierer auf Privatparkplätzen der Liegenschaft des Beschwerde- führers, für welche ein richterliches Verbot bestanden habe, vorzugehen. Aus den Entschädigungsforderungen gegen diese Falschparkierer sollten 20 % dem Be- schwerdeführer zukommen. Dem Beschwerdegegner 1 sei seitens des Be- schwerdeführers ein Büro und ein Kellerraum in der Liegenschaft D._____ 1 zwecks Umsetzung dieses Auftrags vermietet worden. Die in der Folge gegen zahlreiche Personen erstatteten Anzeigen wegen Falschparkierens hätten indes

- 4 - aufgrund fehlender Unterlagen in Nichtanhandnahmeverfügungen des zuständi- gen Stadtrichteramts gemündet. Gegen diese Entscheide habe der Beschwerde- gegner 1 (bis am 9. Dezember 2021 im Auftrag des Beschwerdeführers) Be- schwerden eingereicht, welche indes durch das Obergericht des Kantons Zürich jeweils mit (hohen) Kostenfolgen für den Beschwerdeführer abgewiesen worden seien. In der Folge sei ein Streit zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer entbrannt, welcher in ein zivilrechtliches Verfahren beim Ein- zelgericht Winterthur betreffend Persönlichkeitsverletzung und in einen vom

31. März 2022 datierten und unter Vermittlung des Bezirksgerichts Winterthur zu- stande gekommenen Vergleich gemündet habe, worin die Räumung und Rückga- be der Mietsache in der Liegenschaft D._____ 1 geregelt worden sei, beide Par- teien sich für ihre Äusserungen in der Vergangenheit entschuldigt und verspro- chen hätten, sämtliche gestellten Strafanträge wegen Ehrverletzungsdelikten zu- rückzuziehen und inskünftig keine die Vergangenheit betreffende Strafanträge wegen Ehrverletzungen zu stellen. Den mit der Strafanzeige eingereichten Unter- lagen zufolge würden die vorliegend inkriminierten Betreibungen des Beschwer- degegners 1 – zumindest dessen Ansicht nach – aus den (Gerichts-)Kosten für die verlorenen Prozesse gegen Falschparkierer resultieren (Urk. 3 S. 2 f.). Im Regelfall – so die Staatsanwaltschaft weiter – stelle eine Betreibung ein er- laubtes, gesetzlich vorgesehenes Mittel dar, um die Zwangsvollstreckung einer Forderung einzuleiten. Einem Gläubiger müsse es möglich sein, ausstehende Forderungen – auch hohe Beträge – einzutreiben, was üblicherweise auf dem Be- treibungsweg passiere. Jeder Schuldner müsse in diesem Zusammenhang mit ei- nem belasteten Betreibungsregisterauszug rechnen, was immer mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sei. Dieses Vorgehen sei in aller Regel strafrecht- lich nicht relevant. Nach Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwägt die Staatsanwaltschaft sodann, der Beschwerdeführer habe gegen sämtliche Betrei- bungen des Beschwerdegegners 1 bislang Rechtsvorschlag erhoben. Die Frist für ein Fortsetzungsbegehren sei bis dato betreffend sämtliche Betreibungen jedoch noch am Laufen. Auch habe der Beschwerdegegner 1 für eine Forderung gegen

- 5 - den Beschwerdeführer über insgesamt Fr. 15'645.00 bereits ein Schlichtungsge- such beim zuständigen Friedensrichteramt gestellt. Allein aufgrund der Höhe der durch den Beschwerdegegner 1 in Betreibung gesetzten Forderungen lasse sich

– vor dem Hintergrund des angeblichen Forderungsgrundes – nicht a priori darauf schliessen, dass es sich um eine krass überhöhte Forderung handle, welche ein- zig in Betreibung gesetzt worden sei, um den Beschwerdeführer zu schrecken. Bestand und Umfang einer zivilrechtlichen Forderung seien nicht im Rahmen ei- nes Strafverfahrens zu klären. Bezüglich des angezeigten Sachverhalts sei je- doch festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen des Beschwer- degegners 1 nicht a priori als völlig überrissen zu taxieren seien und deren Be- stand bis dato im vorgesehenen Zivilverfahren weder bestätigt noch verneint wor- den sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 frühere, er- folglos in Betreibung gesetzte Forderungen neuerlich in Betreibung gesetzt habe. Damit erwiesen sich die inkriminierten Zahlungsbefehle zum jetzigen Zeitpunkt als nicht rechtsmissbräuchlich und somit nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers einzuschränken. Der Tatbestand der (versuchten) Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB erweise sich bei dieser Sachlage als klarer- weise nicht erfüllt (Urk. 3 S. 4). Soweit in den in der Hauptsache inkriminierten Zahlungsbefehlen aus den genannten Gründen keine strafrechtlich relevante Nö- tigungshandlung erblickt werden könne, erwiesen sich auch die übrigen, seitens des Beschwerdeführers beschriebenen (Begleit-)Handlungen und Äusserungen des Beschwerdegegners 1 (u. a. Mitteilung eines Betreibungsregisterauszugs an Dritte) nicht als nötigend im strafrechtlichen Sinne (Urk. 3 S. 5).

2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst vor- bringen, der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden. Der angezeigte Sachverhalt beschränke sich keineswegs auf die zwölf Betreibungen, sondern erstrecke sich auf diverse weitere Handlungen des Beschwerdegeg- ners 1. Die Strafanzeige verweise in Rz 2 ausdrücklich auf den Anzeigesachver- halt von Herbst 2021 bis Ende März 2022, der in der Klage an das Bezirksgericht Winterthur vom 7. Februar 2022 im Detail dargelegt worden sei. Der Anzeige- sachverhalt umfasse insbesondere folgende Handlungen des Beschwerdegeg- ners 1:

- 6 - Erstens sei es zu einer Zustellung von insgesamt fünf dubiosen Paketen, gefüllt mit Abfall, schwarzem Konfetti, Fünfrappenstücken, weissem Pulver und teilweise beklebt mit Comicfiguren an die Adresse der A'._____ Optik AG, die private Ad- resse des Beschwerdeführers sowie an die Adresse der Liegenschaft D._____ 1 des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 2 S. 3). Zweitens habe der Beschwer- degegner 1 am 21. Januar 2022 ohne jeglichen sachlichen Grund zwei Kellerfens- ter der Liegenschaft D._____ 1 demontiert. Drittens seien diverse Briefe mit ehr- verletzender Anschrift zugestellt worden. Hierzu sei zu bemerken, dass sich die Parteien mit Vergleich vom 31. März 2022 verpflichtet hätten, gegeneinander kei- ne Strafanzeigen wegen Ehrverletzungen mehr zu erstatten. Der Beschwerdefüh- rer verlange denn auch keine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen Ehr- verletzung. Die Briefzustellungen seien jedoch im Gesamtkontext für die Erstel- lung des nötigenden Verhaltens des Beschwerdegegners 1 zu berücksichtigen. Bezüglich der vorgenannten Paketzustellungen habe der Beschwerdegegner 1 am 31. März 2022 vor Bezirksgericht Winterthur wörtlich ausgeführt, dass er dies deshalb getan habe, weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, seine Rechnungen zu bezahlen (Urk. 2 S. 4). Mit seinen Aussagen vor Bezirksgericht Winterthur habe der Beschwerdegegner 1 den nötigenden Zweck der Paketzu- stellungen bestätigt. Ferner hätten die Parteien im Vergleich ausdrücklich nur den Verzicht betreffend Ehrverletzungsdelikte vereinbart. Der Vergleich stelle somit kein Hindernis dar, die Ereignisse vor dem 31. März 2022 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung zu berücksichtigen. Im Übrigen handle es sich bei den Paketzustellungen auch nicht etwa um blosse "Begleithandlungen". Sie dürften schon ohne Berücksichtigung der übrigen Umstände den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen. Der Beschwerdeführer sei über die Pakete der- art erschrocken, dass er für die Öffnung mindestens einmal die Polizei beigezo- gen habe. Namentlich habe er befürchtet, es könnte sich um eine Paketbombe handeln (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdegegner 1 habe mit seinem belästigenden Verhalten begonnen, nachdem die Parteien ihre geschäftliche Beziehung im Herbst 2021 beendet hät- ten. Der Beschwerdegegner 1 sei seit Februar 2020 für den Beschwerdeführer tä- tig gewesen und habe bis im Dezember 2021 nie Rechnungen für seine Tätigkei-

- 7 - ten gestellt, weil die Parteien eine anderslautende Abmachung gehabt hätten und er sein eigentliches Honorar bereits über andere Kanäle erhältlich gemacht habe. Frau F._____ (Mitarbeiterin bei G._____) könne bezeugen, dass dies so gewesen sei. So habe der Beschwerdegegner 1 ihr erzählt, er verdiene an den Anzeigen gegen die Falschparkierer durch die Bussen nichts, sondern verdiene sein Gehalt mit dem "Inkasso" (über das Stellen von Zivilforderungen; Urk. 2 S. 7). Die Beläs- tigungen des Beschwerdegegners 1 hätten zunächst mit einfachen Rechnungen und Mahnungen begonnen. Nachdem diese nicht den erhofften Erfolg gebracht hätten, habe er durch die Zustellung der bizarren Abfall-Pakete den Druck auf den Beschwerdeführer intensiviert und begonnen, den Beschwerdeführer öffentlich schlecht zu machen (ehrverletzende Zustellungen, Belästigung der Ehefrau und Tochter, Betreibung der A'._____ Optik AG, Fortsetzung der "Rechnungs- und Mahnungsflut" etc.). Ende Januar habe der Hausarzt dem Beschwerdeführer und seiner Frau infolge der Ereignisse eine deutliche bis ausgeprägte Belastungsstö- rung attestiert. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 habe das Bezirksgericht Win- terthur superprovisorisch Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers verfügt. In jenem Zeitpunkt hätten die Belästigungen des Beschwerdegegners 1 das Ausmass eines eigentlichen Psychoterrors angenommen und das Leben des Beschwerdeführers massiv in allen Lebensbereichen beeinträchtigt. Der Be- schwerdeführer habe nicht mehr schlafen können, sei unter Dauerstress gestan- den und habe sich nicht mehr auf sein Geschäft konzentrieren können. Ab jenem Zeitpunkt sei jedem weiteren Einzelakt das Gewicht zugekommen, das in seinen Auswirkungen der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkomme. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der Parteien sei augenscheinlich, dass die grosse Anzahl Betreibungen primär den Zweck gehabt hätten, den Beschwer- deführer unter immer grösseren Druck zu setzen. Ein durchschnittlicher, korrekt handelnder Mensch mit einer gewissenhaften Zahlungsmoral fühle sich von einer derartigen Anzahl Betreibungen ohne Weiteres bedrängt. Würde es dem Be- schwerdegegner 1 ernsthaft um die Zwangsvollstreckung gehen, hätte er die For- derungen gesamthaft geltend machen können. Ferner handle es sich summiert um einen Forderungsbetrag von fast Fr. 100'000.–. Für jemanden, der nichts schulde, sei ein solcher Betrag durchaus "völlig überrissen". Es sei sodann reali-

- 8 - tätsfremd, in einem unbefristet abgeschlossenen Auftragsverhältnis Forderungen von knapp Fr. 100'000.– erst in Rechnung zu stellen, nachdem das Vertragsver- hältnis beendet worden sei und sich die Parteien zerstritten hätten (Urk. 2 S. 8). Schliesslich habe der Beschwerdegegner 1 angegeben, bei der Betreibung des Geschäfts des Beschwerdeführers habe es sich um einen Irrtum gehandelt. Auch habe er behauptet, er habe die Löschung der Betreibung bereits in Auftrag gege- ben. Gemäss Auskunft des Betreibungsamts Winterthur-Stadt sei die Betreibung allerdings bis anhin noch nicht zurückgezogen worden. Die Betreibung sei somit kein Versehen gewesen, sondern gehöre zum Plan des Beschwerdegegners 1, die Betreibungen als Druckmittel gegen den Beschwerdeführer einzusetzen. Ge- gen die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers habe die C._____ je ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Auch diesbezüglich seien die Aussage des Be- schwerdegegners 1 somit gelogen gewesen. Offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei sodann die Betreibung des Beschwerdeführers betreffend eine Forderung ge- genüber der H._____ AG (Urk. 2 S. 9).

3. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, soweit der Beschwerdeführer gel- tend mache, dass die zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 3. Februar 2022 versandten Paketsendungen des Beschwerdegegners 1 an ihn bei der Be- urteilung der angezeigten Nötigung zu berücksichtigen seien, sei festzuhalten, dass die fraglichen Paketsendungen in der Strafanzeige nicht explizit erwähnt worden seien, sondern lediglich auf das zivilrechtliche Verfahren verwiesen wor- den sei. Sodann seien u. a. diese Paketsendungen "eigentlicher Gegenstand" der Zivilklage gewesen, welche mit Vergleich vom 31. März 2022 erledigt worden sei. Die fraglichen Paketsendungen (teilweise mit beleidigenden Adressierungen ver- sehen) seien sodann ohne Weiteres als ehrverletzend zu erachten, während sie keinerlei expliziten Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Betreibungsvor- gängen aufweisen würden. Nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft seien die fraglichen Paketsendungen vollumfänglich vom Vergleich vom 31. März 2022 erfasst und könnten mangels vereinbartem Verzicht auf eine neuerliche Strafan- zeige und mangels Strafantrags nicht erneut zum Gegenstand der vorliegenden Strafanzeige erhoben werden, während die Paketsendungen materiell keinen Be-

- 9 - zug zu den Betreibungen aufweisen und daher die angezeigte Nötigung ebenfalls nicht zu begründen vermöchten (Urk. 34 S. 2).

4. In seiner Eingabe vom 7. November 2022 bringt der Beschwerdegegner 1 vor, es habe ein Rechtsverhältnis (Auftrag) zwischen der C._____ Switzerland GmbH und dem Beschwerdeführer gegeben. Im Weiteren weist der Beschwerde- gegner 1 auf das Verfahren FV220055-K hin und erklärt, der Beschwerdeführer sei trotz Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung gekommen (Urk. 31 S. 1).

5. Der Beschwerdeführer lässt in der Replik im Wesentlichen zusammenge- fasst vorbringen, die von der C._____ Switzerland GmbH am Bezirksgericht Win- terthur hängig gemachte Teilklage (Geschäfts-Nr. FV220055) sei rechtsmiss- bräuchlich. Sodann mache die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, die zwi- schen dem 28. Dezember 2021 und dem 3. Februar 2022 versandten Postsen- dungen seien nicht Teil des Anklagesachverhalts gewesen. Dies treffe jedoch nicht zu. Aus prozessökonomischen Gründen sei für die Darstellung der Ereignis- se zwischen Herbst 2021 bis Ende März 2022 auf die Ausführungen in der Klage vom 7. Februar 2022 an das Bezirksgericht Winterthur verwiesen worden. In der Strafanzeige sei ebenso ausgeführt worden, der Beschwerdeführer 1 [recte: der Beschwerdegegner 1] habe durch die Betreibungsflut im Namen der C._____ Switzerland GmbH, kombiniert mit seinem übrigen Verhalten, eine für den Be- schwerdeführer nicht mehr zumutbare Drucksituation geschaffen. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Sonderfall der (versuchten) Nötigung, die sich aus der Gesamtheit vieler Handlungen ergebe, welche für sich alleine gesehen den Tatbestand nicht erfüllen würden. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die fragli- chen Paketsendungen seien vollumfänglich vom Vergleich vom 31. März 2022 er- fasst, treffe nur im Hinblick auf die Qualifikation als Ehrverletzungsdelikt zu (Urk. 41 S. 2). Gemäss dem angezeigten Sachverhalt stellten die Paketzustellun- gen Teil einer versuchten Nötigung dar, die durch eine Vielzahl an Einzelhandlun- gen begangen worden sei. Das Gesamtbild der versuchten Nötigung habe sich erst im Nachgang zur Verhandlung vom 31. März 2022 vervollständigt. Die Paket- zustellungen wiesen durchaus einen materiellen Bezug zu den Betreibungen auf, zumal sie dasselbe Ziel verfolgen würden: den Beschwerdeführer zur Bezahlung

- 10 - von völlig überrissenen Forderungen zu nötigen. Die nötigende Absicht der Pa- ketzustellungen habe der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Verhandlung vom

31. März 2022 im Verfahren FV220003 vor dem Bezirksgericht Winterthur sogar ausdrücklich bestätigt (Urk. 41 S. 3).

6. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes aus: Der Beschwerdeführer unterstreiche neuerlich den Zusammenhang zwischen den Paketsendungen des Beschwerdegegners 1 an den Beschwerde- führer vom 28. Dezember 2021 bis 3. Februar 2022 und den verfahrensgegen- ständlichen Zahlungsbefehlen (Urk. 48 S. 1). Der Beschwerdeführer bringe wiede- rum vor, dass der Beschwerdegegner 1 bereits anlässlich der Vergleichsverhand- lung vom 31. März 2022 am Bezirksgericht Winterthur zugegeben habe, dass die Paketsendungen ebenfalls in nötigender Absicht erfolgt seien. Diese Feststellung sei insoweit unpräzise, als dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Ver- gleichsverhandlung tatsächlich eingeräumt habe, den Beschwerdeführer mit den Paketsendungen ärgern gewollt zu haben und man sein Verhalten als belästigen taxieren könne. Eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB sei darin aber keineswegs zu erblicken, folglich und entsprechend den Äusserun- gen des Beschwerdegegners 1 auch keine strafrechtlich relevante Nötigungsab- sicht. Der formell in einem zivilrechtlichen Vergleich festgehaltene Rückzug eines Strafantrags entfalte aufgrund der Identität der Parteien und des fraglichen Sach- verhalts eine Sperrwirkung, welche es verbiete, den zufolge Vergleich gleichsam abgeurteilten Sachverhalt betreffend ehrverletzende Paketsendungen später als Bestandteil einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu ahnden. Es sei viel- mehr festzuhalten, dass die Paketsendungen des Beschwerdegegners 1 weder für sich betrachtet den objektiven oder den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllen noch einen direkten Konnex zu den verfahrensgegenständlichen Zah- lungsbefehlen aufweisen würden. Der einzige gemeinsame Nenner der Pakets- endungen und der Zahlungsbefehle sei die (zivilrechtliche) Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 aus ihrer ge- scheiterten Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Falschparkierer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Urk. 48 S. 2). Im Ergebnis seien einzig die inkriminerten Zahlungsbefehle des Beschwerdegeg-

- 11 - ners 1 unter dem Gesichtspunkt der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu würdigen. Diese seien eindeutig nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 48 S. 3).

7. Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Eingabe vom 19. April 2023 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer versuche, ihn und sein Umfeld (u. a. die C._____ Switzerland GmbH) mundtot zu machen (Urk. 50 S. 1). III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,

- 12 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2.1. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 N 8). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Nötigung rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 181 N 56 f.). 2.2. Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die unzulässi- ge Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchli- chen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist. So ist die Kon- taktaufnahme zur Durchsetzung einer Forderung mit der Androhung rechtlicher Schritte, einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten, widerrechtlich, wenn sie, obwohl grundsätz- lich legal, der Durchsetzung einer infolge eines lauterkeitswidrigen Vertragsab- schlusses nicht bestehenden Forderung dient. Der Versand einer Rechnung in- klusive Mahnungen mit Betreibungsandrohungen über einen streitigen Betrag ist jedoch grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilver-

- 13 - fahren ergibt, dass der Betrag nicht geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.H.). Im Weiteren ist es gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen, wenn man berechtigt ist, einen Betrag zu fordern. Ein solches Vorgehen als Druckmittel einzusetzen, ist jedoch eindeutig missbräuchlich und somit unzu- lässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1407/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1 und 6B_153/2017 vom 28. November 2017 E. 3.1 m.H.).

3. Aus den Akten ergibt sich, dass die C._____ Switzerland GmbH zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 1. Februar 2022 dem Beschwerdeführer elf Rechnungen in der Höhe zwischen Fr. 570.– und Fr. 15'780.– (total Fr. 52'275.85) sowie acht Mahnungen zugestellt hat. Diese waren mit dem Hinweis versehen, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % sowie allfällige weite- re Inkassokosten erhoben würden und man sich vorbehalte, nach Ablauf der Zah- lungsfrist bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte zu prüfen (Urk. 19/2/5/15, Urk. 19/2/5/18). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige zwei Zahlungsbefehle der C._____ Switzerland GmbH vom 26. Januar 2022 bzw.

8. April 2022 gegen ihn betreffend Forderungen in der Höhe von Fr. 14'880.– und Fr. 39'018.30 (Urk. 19/2/5/34, Urk. 19/2/18) und schliesslich eine Vorladung des Friedensrichteramts E._____ zu einer Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 2022 in Sachen C._____ Switzerland GmbH gegen den Beschwerdeführer (Urk. 19/2/-

19) einreichen. Aus den vom Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingereichten Beilagen geht sodann u. a. hervor, dass die C._____ Switzerland GmbH am 7. Juni 2022 gegen den Beschwerdeführer eine Klagebe- willigung des Friedensrichteramts über Fr. 14'880.– erwirkt hat (Urk. 32/13-14) und am 15. Oktober 2022 beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren des Be- zirks Winterthur eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 2'500.– eingereicht hat (Urk. 32/3-6). Der Beschwerdegegner 1 reichte im Weiteren eine Vorladung des Friedensrichteramts E._____ zu einer Schlichtungsverhandlung vom 29. Novem- ber 2022 in Sachen C._____ Switzerland GmbH gegen den Beschwerdeführer sowie einen Zahlungsbefehl vom 21. März 2022 über eine Forderung in der Höhe von Fr. 1'860.– zu den Akten (Urk. 32/73, Urk. 32/89b).

- 14 - Dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 ein Auf- tragsverhältnis bestanden hat, ist unbestritten. Es ist jedoch unklar, was die Par- teien im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis konkret vereinbart haben, zumal nichts schriftlich festgehalten wurde. Aus den der Strafanzeige beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers an die C._____ Switzerland GmbH vom 9. De- zember 2021 und 13. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer und die G._____ AG dem Beschwerdegegner 1 im Februar 2020 mündlich den Auf- trag erteilt haben, Verzeigungen von Falschparkierern vorzunehmen. Es sei – gemäss Schreiben – vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner 1 sein Ho- norar für diese Arbeiten über die Zivilforderungen abgelten würde; 20 % von die- sen Zivilforderungen sollten dem Beschwerdeführer zukommen. Der Beschwer- degegner 1 habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich und mehrmals versichert, dass für ihn keine Kosten anfallen würden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 sei der Auftrag gekündigt und die dem Beschwerdegegner 1 erteilte Vollmacht wi- derrufen worden (Urk. 19/2/5/19, Urk. 19/2/5/26). Der Beschwerdeführer stellt sich mithin auf den Standpunkt, dass er dem Beschwerdegegner 1 aus dem Auftrags- verhältnis kein Geld schuldet (vgl. Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 legte seinen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer hingegen den fraglichen Auftrag bzw. damit zusammenhängende Dienstleistungen zugrunde. Dass die in Rechnung gestellten Beträge überrissen wären, ergibt sich nicht aus den Akten. Anhaltspunkte, dass die Forderungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Beschwerdeführer geradezu unhaltbar bzw. rechtsmissbräuchlich wären, liegen mithin keine vor. Weder aus der Höhe noch aus der Anzahl der Rechnungen oder dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderungen (zumal noch keine Verjäh- rung im Raum steht) oder dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 seine Forderungen nicht gesamthaft geltend gemacht hat, ergeben sich entsprechende Hinweise. Wie bereits ausgeführt, ist der Versand einer Rechnung inklusive Mah- nungen mit Betreibungsandrohungen über einen streitigen Betrag grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergibt, dass der Betrag nicht geschuldet ist. Bestand und Umfang einer zivilrechtlichen Forderung sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Dass die Betreibungen bzw. Zivilverfahren des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwerdeführer

- 15 - rechtsmissbräuchlich erfolgt wären, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Wo- rum es sich beim Zahlungsbefehl betreffend die H._____ AG (Urk. 19/2/18) han- deln soll, ist nicht ersichtlich, weshalb auch nicht von vornherein gesagt werden kann, dass dieser rechtsmissbräuchlich ist. Im Weiteren hat die C._____ Switzerland AG bzw. der Beschwerdegegner 1 der Ehefrau des Beschwerdeführers Rechnungen geschickt, sie betrieben sowie beim Friedensrichteramt eine Forderungsklage gegen sie eingereicht (Urk. 19/2/5/28- 29, Urk. 19/2/14-16). Ebenso hat die C._____ Switzerland AG bzw. der Be- schwerdegegner 1 der Tochter des Beschwerdeführers eine Rechnung geschickt und einen Zahlungsbefehl an die A'._____ Optik AG zustellen lassen (Urk. 19/2/- 17, Urk. 19/2/5/35). Unabhängig davon, ob diese Forderungen zu Recht gestellt wurden oder nicht, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er persön- lich durch diese Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 181 StGB genötigt wurde. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdefüh- rers, der Beschwerdegegner 1 habe die Betreibungen als Druckmittel eigesetzt (Urk. 2 S. 9), ist festzuhalten, dass er nicht persönlich von diesen Betreibungen betroffen war. Diese Betreibungen richten sich nicht gegen ihn persönlich und lassen die gegen ihn persönlich erhobenen Forderungen nicht per se als rechts- missbräuchlich erscheinen. Bezüglich der Paketsendungen und weiteren mutmasslich ehrverletzenden Zu- stellungen etc. haben der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 mit Vereinbarung vom 31. März 2022 im Verfahren betreffend Persönlichkeitsverlet- zung eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen, in welcher sie sich unter ande- rem verpflichteten, sämtliche Strafanträge betreffend Ehrverletzungen, die sie für die Vergangenheit gegeneinander eingereicht hatten, zurückzuziehen. Ebenfalls verpflichteten sie sich, keine weiteren, die Vergangenheit betreffenden Strafanträ- ge wegen Ehrverletzungen einzureichen (Urk. 19/2/8 S. 3). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Vergleich kein Hindernis darstelle, die Ereignisse vor dem 31. März 2022 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Pa-

- 16 - ketsendungen etc. – über eine Ehrverletzung hinausgehend – in Berücksichtigung der gesamten Umstände eine (versuchte) Nötigung darzustellen vermöchten. Dass bzw. inwiefern er durch die Paketzustellungen und weiteren mutmasslich ehrverletzenden Zustellungen etc. Gewalt erlebt, ihm ernstliche Nachteile ange- droht oder er in seiner Handlungsfreiheit anderweitig beschränkt worden wäre, lässt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend machen. Mit seinem pauscha- len Vorbringen, dass ihm der Hausarzt eine deutliche bis ausgeprägte Belas- tungsstörung attestiert habe, die Belästigungen sein Leben massiv in allen Le- bensbereichen beeinträchtigt hätten und er nicht mehr habe schlafen können, er unter Dauerstress gestanden sei und sich nicht mehr aufs Geschäft habe kon- zentrieren können (vgl. Urk. 2 S. 8), hat er nicht dargetan, dass er in seiner Le- bensführung in strafrechtlich relevanter Weise eingeschränkt worden wäre. Wes- halb er über die Pakete derart erschrocken ist, dass er für die Öffnung mindestens einmal die Polizei beigezogen hat, da er befürchtete, es könnte sich um eine Pa- ketbombe handeln (Urk. 2 S. 6), liess der Beschwerdeführer ferner nicht näher er- läutern und ist auch nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdegegner 1 ihm vorgängig Gewalt angedroht hätte oder ähnliches, liess der Beschwerdeführer je- denfalls nicht vorbringen. Vor dem Hintergrund, dass die mutmasslichen Belästi- gungen durch den Vergleich im Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzungen gütlich beigelegt wurden und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Vorbringen, dass die mutmasslichen Belästigungen im Rahmen einer straf- rechtlich relevanten (versuchten) Nötigung zu berücksichtigen sind, nicht nach- vollziehbar. Inwiefern die Demontage von zwei Kellerfernstern vorliegend relevant sein soll, liess der Beschwerdeführer sodann nicht ausführen (vgl. Urk. 2 S. 6), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen räumte der Beschwerdegegner 1 in der Hauptverhandlung betreffend Persönlichkeitsverletzung vor dem Einzelrichter im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. März 2022 zwar ein, dem Beschwerdeführer diese Pakete geschickt zu haben. Er führte jedoch im Wesentlichen zusammen- gefasst aus, er habe den Beschwerdeführer damit nicht in Angst und Schrecken versetzen wollen. Er habe dem Beschwerdeführer die Sachen überbracht, weil dieser ihm die ganzen Kosten bis heute noch nicht bezahlt habe. Der Beschwer-

- 17 - degegner 1 verneinte, dass er dem Beschwerdeführer einen Denkzettel habe ge- ben wollen. Wahrscheinlich habe er ihn nur ärgern wollen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er, man könne es auch belästigen nennen (Urk. 19/2/8, Urk. 19/2/9 S. 11 ff.). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerde- gegner 1 habe mit seinen Aussagen vor dem Bezirksgericht Winterthur den nöti- genden Zweck der Paketzustellungen bestätigt (vgl. Urk. 2 S. 6), kann nicht ge- folgt werden.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung somit zu Recht nicht an Hand genommen hat. Vorbehalten bleibt – wie bereits von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festgehalten (vgl. Urk. 3 S. 5) – eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür ein- treten oder bekannt werden.

5. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 18 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri