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DG240005

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2024-07-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Vorbemerkungen und unbestrittene Sachverhaltsabschnitte

1. Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten diverse Delikte zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift unterteilt sich dabei in zwei Dossiers, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wieder- gegeben wird.

- 9 - 2.1. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einen Grossteil der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte. In Bezug auf die Anlastungen in Dossier 1 liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB anerkennen (act. 47 S. 3, 6). Ferner hat er die Begehung der Körperverlet- zung gegenüber der Privatklägerin 1 eingestanden, indem er auf Vorhalt der Foto- dokumentation zu Protokoll gab, dass er für diese Verletzungen verantwortlich sei (D1 act. 2/1 F/A 20; D1 act. 2/2 F/A 21 f., 29 f.). Ausserdem bestätigte er auf Nach- frage, mehrfach in die Räumlichkeiten der Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein (D1 act. 2/1 F/A 11 f., 14; D1 act. 2/2 F/A 24; D1 act. 2/3 F/A 18; Prot. S. 27). So- dann hat er zugegeben, die Privatklägerin 1 mehrmals als "Nutte" beschimpft zu haben (D1 act. 2/2 F/A 19 f.; D1 act. 2/8 F/A 20). Schliesslich gestand er, dass er die gegen ihn verfügte – und ihm bekannte – behördliche Anordnung im Sinne des Kontakt- und Rayonverbots mehrmals missachtete (D1 act. 2/1 F/A 7, 9 f., 17; Prot. S. 26). 2.2. Unbestritten und vom Beschuldigten anerkannt ist auch, dass er ein rotes Teppichmesser und zwei zu zwei Schlaufen zusammengebundene Kabelbinder mit sich führte (D1 act. 2/1 F/A 24, 27; D1 act. 2/4 F/A 23 ff; D1 act. 2/8 F/A 11 ff.; Prot. S. 31 f.). Diese Gegenstände sind auch der aktenkundigen Fotodokumenta- tion am Wohnort der Privatklägerin 1 zu entnehmen (D1 act. 1/2). Ebenso gestand er ein, dass er die Trennung der Privatklägerin 1 nicht akzeptiert und diese grosse Angst vor ihm gehabt habe (D1 act. 2/8 F/A 10). Zudem führte er aus, einen GPS- Tracker in die Playstation seines Sohnes eingebaut zu haben, um damit den neuen Wohnort der Privatklägerin 1 herauszufinden (D1 act. 2/1 F/A 8; Prot. S. 27 f.) und folglich den Wohnungsschlüssel des gemeinsamen Sohnes E._____ behändigt zu haben sowie sich am 14. und 15. Mai 2023 in ihrer Abwesenheit illegal Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft zu haben (D1 act. 2/1 F/A 11 ff.; D1 act. 2/3 F/A 18; D1 act. 2/8 F/A 10, 19). Dabei handelt es sich zwar nicht um die Anerkennung eines gesamtes Tatvorgehens im Sinne der eingeklagten Tatbestände bzw. Anklage- sachverhaltsabschnitte, sondern nur um Fragmente derselben.

- 10 - 2.3. In Bezug auf die Vorwürfe in Dossier 2 anerkannte der Beschuldigte, dass er dem Polizisten und Privatkläger 2 in den Finger gebissen habe, er habe ihm keine Verletzungen zugeführt, ausser am Finger. Sodann habe er gesehen, dass es Po- lizisten gewesen seien (D1 act. 2/3 F/A 7, 12; D1 act. 2/8 F/A 11 f.).

3. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (insbesondere Fotodokumen- tationen; D1 act. 1/2; D1 act. 8/5 f.; D1 act. 8/7; D2 act. 1/2; D2 act. 4/3 f.), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden und obgenannten Elemente des angeklagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte

1. Betreffend die von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigte zur Last geleg- ten Vorwürfe in Bezug auf die sexuelle Nötigung und strafbare Vorbereitungshand- lungen zulasten der Privatklägerin 1 (Dossier 1) bestritt der Beschuldigte durchge- hend. 2.1. Der Beschuldigte verneint, dass er Massnahmen getroffen und folglich ge- plant habe, die Privatklägerin 1 zu töten. Sodann stellte er die ihm vorgeworfene Tötungsabsicht in Abrede und ferner, dass er die Kabelbinder sowie das Teppich- messer zu diesem Zwecke mitgenommen habe (D1 act. 2/8 F/A 11 ff, 60 ff.; D1 act. 2/1 F/A 25 ff; D1 act. 2/4 F/A 23 ff.). 2.2. Im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Nö- tigung bestritt er, dass er weder eine sexuelle Handlung an der Privatkläger 1 vor- genommen noch diese gezwungen habe, sich nackt auszuziehen (D1 act. 2/8 F/A 16 ff., 56 ff.). Auch habe er nicht mit dem Messer über ihre Brust gestrichen (D1 act. 2/8 F/A 55). C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht

- 11 - geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegen- über, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussa- gen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).

2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizi- enbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen ent- lastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).

3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus-

- 12 - sagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer, Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).

4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

5. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 5.2.1. Die Privatklägerin 1 wurde jeweils als Auskunftsperson und damit unter Hin- weis auf die Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB sowie Art. 304 und 305 StGB einvernommen. 5.2.2. Grundsätzlich ist bei einer nachweislich konfliktbehafteten bzw. bei einer in einem Konflikt beendeten Beziehung stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine Anzeigeerstatterin dem (Ex)-Partner schaden möchte. Ausserdem stellte

- 13 - die Privatklägerin 1 vorliegend eine Genugtuungsforderung (vgl. act. 31 S. 2). So- dann sind die Parteien scheinbar schon länger faktisch getrennt, nachdem der Be- schuldigte im April 2022 nach Kroatien zurückreiste und bis Januar 2023 – und damit circa neun Monate – alleine dort verblieb. 5.3. Der Zeuge E._____ ist der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1. Ausserdem ist er Geschädigter hinsichtlich des vergangenen und ab- geurteilten Vorfalls vom 27. Februar 2023 (vgl. D1 act. 17/5). Grundsätzlich ist da- her ein Loyalitätskonflikt des Sohnes in Anbetracht der Gesamtkonstellation imma- nent, wenn nicht sogar in akzentuierter Form festzustellen, zumal er selber aus- führte, vom Beschuldigten vor dem besagten Ereignistag terrorisiert worden zu sein, was ihn sogar dazu brachte, am 8. Mai 2024 (zumindest vorübergehend) zum Beschuldigten zurückzuziehen, im Versuch, die ständige Kontaktaufnahme zu be- enden (vgl. D1 act. 4/2 F/A 20 ff.). 5.4.1. Weitere als Zeugen einvernommene Personen, wie G._____ und H._____ weisen keine nähere persönliche Beziehung zu Parteien auf. Es besteht bloss eine nachbarschaftliche Beziehung zur Privatklägerin 1, wobei keine Anhaltspunkte ei- ner tieferen Verbundenheit ersichtlich sind, zumal die Privatklägerin 1 auch erst seit knapp zwei Monaten, mithin kurz vor dem Vorfall an betreffender Adresse wohnhaft war. D. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 1

1. Die Anklage beruht im Speziellen auf subjektiven Beweismittel, namentlich den Aussagen der Privatklägerin 1. Am besagten Tag des fraglichen Vorfalls waren unbestrittenermassen keine Drittpersonen direkt zugegen oder involviert. Daher sind insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Den Aussagen der weiteren einvernommenen Per- sonen können indessen in Bezug auf den Tathergang keine bzw. nur eingeschränkt eigene Wahrnehmungen entnommen werden. Ihre Aussagen können jedoch zur Frage des Verhaltens des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 vor bzw. nach der Tat von Relevanz sein, worauf im Rahmen der Aussagenanalyse dieser Perso- nen noch zurückzukommen sein wird.

- 14 -

2. Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung 2.1. Hafteinvernahme vom 17. Mai 2023 2.1.1. In Bezug auf die Anlastungen der sexuellen Nötigung gab der Beschuldigte auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin 1 gezwungen habe, sich nackt auszuziehen und dann mit der Hand über ihre Vagina gestrichen sei und mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei, zu Protokoll, dass dies so nicht gewesen sei. Sie habe nur gesagt, dass sie keinen andern Mann habe und rasiert sei (D1 act. 2/1 F/A 33). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin 1 völlig nackt gewesen sei als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, erklärte der Beschuldigte, weil sie sich ausgezo- gen habe. Das T-Shirt sei zerrissen worden, als sie miteinander gekämpft hätten (D1 act. 2/1 F/A 34). Auf die sogleich gestellte Anschlussfrage, weshalb sich die Privatklägerin 1 mangels sexuellem Verlangen vor ihm nackt ausgezogen haben sollte, führte der Beschuldigte aus, er habe zu ihr gesagt, dass sie einen anderen Mann habe. Sie habe geschworen, dass sie keinen anderen Mann habe, woraufhin sie sich ausgezogen und ihm gesagt habe, dass sie nicht rasiert sei. Auch habe sie ihm dann gesagt, dass sie gerade ihre Periode habe (D1 act. 2/1 F/A 35). 2.1.2. In Bezug auf den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen erklärte der Beschuldigte zunächst, er habe das Messer nicht in der Hand gehabt, sondern in einer kleinen Tasche um seinen Hals. Er habe das Messer nicht hervorgenom- men, sondern es sei herausgefallen, als ihn die Polizisten zu Boden geworfen hät- ten (D1 act. 2/1 F/A 22 f.). Er habe das Messer dabei gehabt, weil er an dem Tag auf dem Estrich gewesen sei, da die Türe ausgehängt gewesen sei. Auf Nachfrage, wem die am Tatort sichergestellten und zu zwei Schlaufen zusammengebundene Kabelbinder gehören würde, antwortete er, das dies der Rest der Kabelbinder sei, die er gebraucht habe. Er habe vier dicke Kabelbinder gebraucht, wobei die zwei dünnen noch übrig geblieben seien. Er habe nicht gewusst, was er damit hätte tun sollen, weshalb er sie in die Tasche hineingetan habe (D1 act. 2/1 F/A 27). Auf Frage, weshalb diese Kabelbinder auf dem Tisch im Wohnzimmer der Privatkläge- rin 1 gelegen seien, erklärte der Beschuldigte, dass die Kabelbinder und das Mes- ser aus der Tasche hinausgefallen seien, als sie miteinander gerungen hätten (D1 act. 2/1 F/A 30).

- 15 - 2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Juni 2023 2.2.1. Im Zusammenhang mit der dem Beschuldigte vorgeworfenen sexuellen Nö- tigung bestritt der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 mit dem Messer über den Kör- per und deren Brust gefahren zu sein sowie einen Finger in deren Vagina gesteckt zu haben. Die Privatklägerin 1 habe nach dem Kampf gesagt, dass sie in die Un- terhose uriniert habe. Deshalb habe sie die Jeans- und Unterhose abgezogen. Sie sei dann aufgestanden und habe erneut zu schreien begonnen, und sie hätten wie- der gegeneinander gekämpft und sich an den Kleidern gezogen. Er wisse nicht, ob dann der Pullover, den sie oben getragen habe, weggefallen sei oder nicht (D1 act. 2/2 F/A 7). Dass er die Privatklägerin 1 gegen deren Willen an der Vagina be- rührt und sodann ein oder zwei Finger eingeführt habe, stimme nicht (D1 act. 2/2 F/A 10). Auf erneutes Befragen, weshalb die Privatklägerin 1 vollkommen nackt gewesen sei, als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, führte der Beschul- digte aus, es sei alles nass gewesen, weil sie in die Hosen gemacht habe. Deshalb habe sie die Hose und Unterhose ausgezogen, nachdem sie uriniert habe. Er wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass sie oben keinen Pullover mehr ange- habt habe. Ob er oder sie diesen weggetan habe, wisse er nicht. Auch ob sie einen Büstenhalter angehabt habe, wisse er nicht und dann sei die Polizei gekommen (D1 act. 2/2 F/A 11 f.). Auf Vorhalt, dass er anlässlich der Hafteinvernahme vom

17. Mai 2023 zu Protokoll gegeben habe, dass sie ihr Oberteil ausgezogen, nach unten gezeigt und gesagt habe: "Sieh mal ich bin nicht rasiert.", und diese Ausfüh- rungen mit den eben gemachten im Widerspruch stünden, erklärte der Beschul- digte, dass er als sie auf der Toilette gewesen sei, gesehen habe, dass sie nicht rasiert sei (D1 act. 2/2 F/A 13). Nach Konfrontation damit, dass er gemäss Aussage der Privatklägerin 1 diese im Vaginalbereich angefasst habe und mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, führte er sodann aus, dass dies nicht wahr sei, er wisse nicht, weshalb sie ihn beschuldige. Aber es gebe viele Gründe, und sie lüge über alles. Wenn sie die Wahrheit gesagt hätte, hätte er sie damals gar nicht auf- gesucht, und es hätte keine Probleme gegeben (D1 act. 2/2 F/A 15). 2.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie der Kabelbinder und das Teppichmesser auf

- 16 - den Tisch gekommen seien, als sie miteinander gekämpft hätten, dass diese Sa- chen aus seiner Tasche gefallen seien. Das Messer sei auf den Stuhl gefallen und auch dort geblieben. Die Kabelbinder seien auf den Tisch gefallen (D1 act. 2/2 F/A 27). Dass diese Angabe auf entsprechenden Vorhalt im Widerspruch mit der anlässlich der Hafteinvernahme gemachten Aussage stünde, erklärte er damit, dass er keine Ahnung habe, wenn es so sei, dann sei es so, er wisse nur, dass er das Messer nicht in seiner Hand gehalten habe (D1 act. 2/2 F/A 28). 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juli 2023 2.3.1. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfene sexuelle Nötigung gab der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme einzig wiederholt zu Protokoll, dass der Vorwurf nicht stimme und er dies nicht getan habe. Es sei unmöglich (D1 act. 2/3 F/A 59). 2.3.2. In Bezug auf die Anlastungen der strafbaren Vorbereitungshandlungen führte der Beschuldigte auf entsprechendes Nachfragen aus, dass er am Ereignis- tag in die Wohnung der Privatklägerin 1 gegangen sei, weil sie ihn unter Druck gesetzt habe. Sie habe ihm gesagt, dass er keine Lohnzahlung erhalten würde und E._____ seine Krankenkasse selber zahlen müsse, da er bei ihm wohne. Damit habe sie ihm jeden Monat gedroht (D1 act. 2/3 F/A 22). Auf Vorhalt, dass man aufgrund der Geschehnisse zum Schluss kommen müsse, dass er geplant habe, am 15. Mai 2023 die Privatklägerin 2 zu töten, antwortete der Beschuldigte, dass wenn es so wäre, alles anders gewesen wäre. Er habe noch nie jemanden umge- bracht. Wenn irgendjemand so etwas vorgehabt hätte, dann hätte er es getan. Man hätte nicht eine Stunde hinter dem Vorhang gewartet und geschaut, dass er hin- ausschleichen könne. Den Anschlussvorhalt, dass er mit der Tötung habe warten müssen, bis die Nachbarin die Wohnung verlassen hätte, verneinte der Beschul- digte und führte aus, dass er gewollt habe, dass diese Frau weggehe, damit er herausgehen könne. Er sei nicht gekommen, um jemanden zu töten (D1 act. 2/3 F/A 63 f.). 2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2023 erklärte der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der strafbaren Vorberei- tungshandlungen zusammenfassend, dass er die Kabelbinder im Zimmer seines

- 17 - Sohnes, E._____, in der Schublade gefunden habe, dieser spiele mit solchen Ka- belbindern wegen seiner Hyperaktivität (D1 act. 2/4 F/A 11 f.). Auf anschliessende Frage, ob er Kabelbinder aus der Schublade des Sohnes E._____ geholt habe, antwortete er mit "Und ein Messer. Ein Teppichmesser vom Balkon. Es lag auf dem Balkon. E._____ ist von Beruf Gipser" (D1 act. 2/4 F/A 12 f.). Auf Frage, weshalb die Kabelbinder zu zwei Schlaufen zusammengebunden gewesen seien, führte er aus, dass er keine Ahnung habe. Er wisse es nicht, aber wahrscheinlich bedeute dies nichts Schlimmes oder Böses. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, dass er diese zusammengebunden habe, in der Absicht, diese fortzuwerfen. Sie seien zusammen mit dem Messer in der Tasche geblieben. Er habe sie so platziert als er vom Estrich zur Wohnung heruntergelaufen sei (D1 act. 2/4 F/A 48 ff.). 2.5.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in die Wohnung gegangen sei, weil er ständig unter Druck gestanden sei. Er (E._____) habe ihm gesagt, er habe weder zu essen noch zu trinken noch verfüge er über ein Bett. Am 14. Mai 2023 sei er dann gegangen und habe mit seinen eigenen Augen feststellen müssen, dass das alles gelogen gewe- sen sei. Alles sei von A bis Z neu gewesen. Sogleich führte der Beschuldigte nach, dass er am 15. Mai 2023 gekommen sei, um ihren Freund kennenzulernen, mit welchem sein Sohn leben werde. Auf die Frage, ob er denn mit der Vorstellung in die Wohnung geschlichen sei, dass der neue Freund der Privatklägerin 1 am Abend gerade dort sein würde, führte der Beschuldigte aus: "Ich wollte sagen Guten Tag. Grüezi. Wie geht's? Ich denke, ich kenne diesen Mann, aber ich bin mir nicht sicher. Aber egal" (Prot. S. 29, 31). 2.5.2. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend die sexuelle Nötigung führte der Be- schuldigte auf entsprechende Frage aus: "Nein, wieso hätte ich das von ihr verlan- gen sollen? Sie hat sich eingenässt und ich habe sie gefragt… Sie ist auf die Toi- lette gegangen und als sie rausgekommen ist – ich habe sie zuerst nicht einmal gesehen –, ist sie ohne alles wieder hervorgekommen" (Prot. S. 39). 2.6.1. Der Beschuldigte wurde zu den (von ihm bestrittenen) Sachverhaltsabschnit- ten ausführlich und diverse Male befragt und bekam Gelegenheit zu den gemach- ten Aussagen der Privatklägerin 1 und der beteiligten Drittpersonen Stellung zu

- 18 - nehmen. Vorab gilt festzuhalten, dass auffällt, dass sich der Beschuldigte bei sei- nen Ausführungen über sämtliche Einvernahmen hinweg widerspricht. So erklärte er in Bezug auf die Vorwürfe der strafbaren Vorbereitungshandlungen einerseits, das Messer sei beim Gerangel mit den Polizisten aus seiner Tasche gefallen, wo- hingegen andererseits das Messer während des Gerangels mit der Privatklägerin 1 aus der Tasche gefallen sein soll, wobei das Messer nicht auf den Boden, son- dern auf dem Stuhl aufgefunden wurde (D1 act. 8/4, 7). Diese Widersprüche ver- mochte er weder mit schlüssigen noch mit plausiblen Erklärungen lösen. Vielmehr versuchte er sein Verhalten betreffend das Motiv des Eindringens in die Wohnung der Privatklägerin 1 mit realitätsfernen Ausführungen zu erklären, dies indem er zum einen ausführte, sich lediglich Zutritt zur Wohnung wegen der "Wahrheit" ver- schafft zu haben. Zum anderen habe er schauen wollen, ob die Privatklägerin 1 und der gemeinsame Sohn genügend Essen, Trinken und Mobiliar hätten. Anläss- lich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, er habe den neuen Freund der Privatklägerin 1 kennenlernen wollen, er glaube zu wissen wer er sei. Diese Schil- derungen sind schlicht unglaubhaft und lebensfremd. Zudem wäre es dem Beschul- digte ein Leichtes gewesen, sich bei seinem Sohn zu erkundigen, wie es sich tat- sächlich verhalten habe. In jedem Fall wären zwei Augenscheinnahmen innert bloss zweier Tage mitnichten nötig gewesen, um sich ein persönliches Bild von der Wohnungsmöblierung zu verschaffen. Sodann versuchte der Beschuldigte in einer Einvernahme glaubhaft zu machen, dass er nicht wisse, weshalb die Kabelbinder zu Schlaufen zusammengebunden gewesen seien. Demgegenüber räumte der Be- schuldigte aber in einer anderen Einvernahme ein, dass er die Kabelbinder selbst zu Schlaufen zusammengebunden habe, und zwar mit der Absicht, diese fortzu- werfen. Seine Erklärung, die Kabelbinder zusammengebunden zu haben, legt nahe, dass er bewusst und gezielt gehandelt hat, was wiederum zeigt, dass er über den Zustand und Zweck der Kabelbinder sehr wohl Bescheid gehabt haben dürfte. 2.6.2. Auch hat der Beschuldigte im Weiteren das Kerngeschehen der sexuellen Nötigung betreffend Ausführungen gemacht, die sich widersprechen. Einerseits hat der Beschuldigte ausgeführt, das T-Shirt sei während der körperlichen Auseinan- dersetzung zwischen ihnen zerrissen worden, wohingegen er in einer anderen Dar- stellung angab, dasselbe Kleidungsstück sei von der Privatklägerin 1 selbst ausge-

- 19 - zogen worden bzw. in einer dritten Variante wusste er gar nicht mehr, wie es dazu kam, dass der Pullover weg war. Ebenfalls seiner Glaubhaftigkeit nachteilig erwei- sen sich seine Aussagen hinsichtlich des Zustands der Privatklägerin 1 und der Umstände, unter denen sie ihre Unterwäsche abgelegt haben soll. Der Beschul- digte führte zunächst aus, die Privatklägerin 1 habe in ihre Hose uriniert und diese aus nämlichem Grund ausgezogen. In einem späteren Verlauf seiner Vernehmung gab der Beschuldigte jedoch an, er wisse nicht, weshalb sie nackt gewesen sei. Wenn der Beschuldigte angeblich schon wusste, dass die Privatklägerin 1 ihre Hose wegen des Urinierens ausgezogen hat, erscheint es unverständlich, dass er im selben Atemzug behauptete, über die Gründe ihres unbekleideten Schosses nicht informiert gewesen zu sein. Auch dass sich die Privatklägerin 1 freiwillig nackt vor ihm ausgezogen und ihm vorgehalten haben soll, dass sie nicht rasiert sei, muss als völlig realitätsfremd und unglaubhaft bezeichnet werden, wenn man be- denkt, dass sich die Privatklägerin 1 alleine in ihrer eigenen Wohnung dem unbe- fugt eingestiegenen Beschuldigten gegenüberstehend widerfand. Umso mehr irri- tiert ferner, wenn er nicht nachvollziehbare und unlogische Rechtfertigungsversu- che anschickte, namentlich als er erklärte, es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, es sei so wenig Zeit gewesen und er sei nicht deshalb hingegangen. Dies auch nicht zuletzt unter Berücksichtigung dessen, dass die Privatklägerin 1 nicht mit einer Konfrontation – in ihrer eigenen Wohnung ohne ihr Erlaubnis – rech- nen musste. Diese zahlreichen, unverkennbaren Widersprüche müssen schon ein- zeln betrachtet aber umso ausdrücklicher in ihrer Summe als deren Gesamtheit betrachtet als klar unglaubhaft bezeichnet werden und sprechen dafür, dass seine Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. 2.6.3. Auch unbesehen seiner Ausführungen zu den obgenannten beiden Vorwür- fen mangelt es bei seiner Schilderung an Nachvollziehbarkeit und Lebensnähe. So schilderte er seine Sicht des Geschehnisses, indem er beispielsweise ausführte, die Privatklägerin 1 habe mit dem Schlagen begonnen und er habe flüchten wollen, jedoch "kein Glück" gehabt. 2.6.4. Aufgrund der genannten Ausführungen ist festzuhalten, dass die den einge- klagten Sachverhalt negierenden Aussagen des Beschuldigten im Ergebnis wider-

- 20 - sprüchlich, lebensfremd und wenig bis kaum nachvollziehbar und damit deutlich als unglaubhaft zu werten sind.

3. Aussagen der Privatklägerin 1 und deren Würdigung 3.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2023 gab die Privat- klägerin 1 an, dass sie nach dem Treffen mit ihrer Nachbarin die Türe zu Wohnung mit dem Schlüssel zugemacht habe, wobei sie auf einmal seine Hand gesehen habe, welche ihr Gesicht abgedeckt habe. Mit der anderen Hand habe er ihr einen Faustschlag verpasst. Er habe sie so heftig geschlagen, dass sie zu Boden gefallen und ohnmächtig geworden sei. Der Hund habe die ganze Zeit gebellt, und sie erin- nere sich, dass sie am Boden auf dem Wohnzimmer gelegen und er sich mit beiden Knien auf ihrem Oberkörper abgestützt habe. Er habe sie in dieser Situation auf dem Boden attackiert, ihre Zunge rausgenommen und seine Finger in ihren Mund gesteckt (D1 act. 3/1 F/A 30). Ferner habe er "ich bringe dich um" und "sei still" gesagt, wobei er sehr ruhig gewesen sei. Normalerweise sei er sehr cholerisch und immer laut. Nachdem sie Wasser verlangt habe, sei er aufgestanden und habe ihr Wasser gegeben und sie hochgehoben, woraufhin er einen Lumpen genommen und ihr Blut aus dem Gesicht gewischt habe. Sie habe die ganze Zeit gesagt, er solle sie nicht schlagen, es tue ihr weh. Nach dem Urinieren und dem Wechsel ihres Tampons habe er sie am Ellbogen und an der Hand gepackt und in das Wohn- zimmer gezogen, wo er ihr befohlen habe, die Kleider auszuziehen. Alle Kleider. Sie habe gesagt, nein bitte nicht, er habe "alles alles" gesagt. Nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie menstruiere, sei er vor sie gestanden und habe seinen Finger oder die ganze Hand in ihren Intimbereich gehalten und mit der Hand dar- über gefasst. Er habe sie gefragt: "du hast dich nicht mehr rasiert, für wen hast du dich rasiert", worauf sie gesagt habe "für niemanden, ich habe die Periode". Dann sei er mit dem Finger in sie eingedrungen. Nicht tief, er sei nicht aggressiv gewesen und habe auch keine Gewalt angewendet. Er habe ein Messer, ein rotes Baustel- lenmesser, und zwei Kabelbinder gehabt. Nachdem sie ihm auf seine Frage geant- wortet habe, dass sie die Implantate selber bezahlt habe, wisse sie nicht mehr, was passiert sei, er habe sie wieder am Kopf geschlagen. Er habe ihr so heftig in den Kopf geschlagen, dass sie sich wie benommen gefühlt habe. Er habe ihr gesagt,

- 21 - es sei ihr letzter Tag, er bringe sie um (D1 act. 3/1 F/A 32 f.). Sie habe wirklich gedacht, er bringe sie um, und dass sie sterben werde. Sein ruhiges Verhalten habe sie so überrascht (D1 act 3/1 F/A 50 f.). Auf die Frage, ob die Urinabgang gehabt habe, führte sie aus, dass sie dies nicht wisse (D1 act. 3/1 F/A 59). Er sei breitbeinig dagestanden, sonst habe er sie zu keinen sexuellen Handlungen gezwungen (D1 act. 3/1 F/A 78). Auch führte sie auf Befragen weiter aus, dass er das Messer in der Hand gehabt habe, aber die Klinge sei nicht draussen gewesen. Sie sei danach draufgesessen, um es so zu verstecken. Das Messer und die zwei Kabelbinder seien auf dem Tisch gewesen. Dann habe er das Messer auf den Stuhl gelegt und sie habe sie daraufgesetzt (D1 act. 3/1 F/A 86). Abschliessend führte sie auf ent- sprechende Frage aus, dass sie gegenüber dem Beschuldigten nichts empfinde. Sie habe Angst vor ihm, sie habe sogar Angst vor ihrem Schatten und wisse nicht, wie sie ihre Zukunft gestalten solle (D1 act. 3/1 F/A 91). 3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2023 führte die Pri- vatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte – nachdem die Nachbarin die Wohnung verlassen habe – aus ihrem Zimmer hinausgetreten sei und begonnen habe, sie zu schlagen. Sie erinnere sich noch, dass er ihr im Korridor auf den Kopf geschlagen habe. Danach habe sie das Bewusstsein verloren, und sie wisse nur noch, dass sie dann in der Küche wieder zu Sinnen gekommen sei. Sie habe die Augen aufge- macht, wobei er mit seinen Knien auf ihr oben gestanden sei. Auf ihr Verlangen nach Wasser sei er in die Küche gegangen und habe ein Glas Wasser geholt und ihr gebracht. Danach habe er begonnen sie erneut zu schlagen, nur gegen den Kopf. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie urinieren müsse. Er habe sie nach dem Urinieren von der WC-Schüssel aufgehoben, habe sie wieder in die Küche gebracht und ihr gesagt: "Zieh dich jetzt aus", worauf sie ihn gebeten habe, dies nicht zu tun. Daraufhin habe er gesagt, dass sie alles ausziehen solle. Wirklich alles, und er habe gesagt: "Du Nutte". Soweit sie sich erinnern könne, habe sie versucht, ihre Unterhosen und ihren BH anzubehalten. Er habe aber gesagt, dass sie alles aus- ziehen solle. Er habe sie gepackt und sie neben dem Sofa aufgestellt. Dann schlug er sie noch einmal. Er habe seine Finger in ihren Mund gestopft und ihre Zunge herausgezogen. Dann habe er dieses Teppichmesser genommen. Er streifte damit auf ihrer Brust. Als er sie mit seinen Händen am Körper gestreichelt habe, sagte

- 22 - sie zu ihm: "Bitte nicht. Ich habe meine Tage", woraufhin er – sie wisse nicht mehr

– einen oder zwei Finger in ihre Vagina gestossen habe. Auf seine Frage, für wen sie sich rasiert habe, erinnere sie sich nicht, was sie gesagt oder ob sie geschrien habe. Sie habe ihm gesagt, dass er dies bitte nicht tun solle und sie ihre Tage habe, woraufhin er aufgehört habe. Er habe sie dann erneut geschlagen und gefragt, wen sie denn habe, der ihr helfen würde. Er habe sie gefragt, wer ihr jetzt helfen würde und gesagt: "Du siehst ja, dass du niemanden hast, der dir hilft. Siehst du, dass du niemanden hast, der dir hilft, du Nutte, du hast nur mich, der dir hilft. Das ist dein letzter Tag und verabschiede dich von deinem Leben B'._____" (D1 act. 3/2 F/A 14, 16). Auf Frage, was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe, führte sie aus, dass er dieses in die Hand genommen habe und damit über ihre Brust gefah- ren sei. Er habe sie gefragt, für wen sie die Brüste gemacht habe. Die Klinge sei geschlossen gewesen, also nicht offen (D1 act. 3/2 F/A 53). 3.3.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 1 im Wesentlichen ihre bereits gemachten Ausführungen ohne inhaltlichen Weiterun- gen. Auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Privatklägerin 1 wird im Rah- men der Beweiswürdigung zurückzukommen sein. 3.4. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 – welche insgesamt vier Mal einvernommen wurde – ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen als glaubhaft zu werten sind. Ihre Schilderungen des Kerngeschehens blieben durchwegs kon- stant, und auch die Dynamik blieb fortlaufend identisch. Ferner fällt auf, dass die Sachverhaltsdarlegung spontan und ausführlich wirken. So sind ihre Ausführungen oftmals mit Details gespickt, welche zwar nicht im engeren Sinne Sachrelevanz aufweisen aber insbesondere aufgrund deren wiederholter Schilderungen auf Le- bensnähe und echtes Erleben hinweisen. Namentlich führte sie aus, dass es im Rahmen des Vorfalls ein rosa Lappen gewesen sei und der Hund während des ganzen Vorfalls gebellt habe. Sodann sei er nicht irgendein, sondern ein Baustel- lenmesser gewesen. Auch sind keine übermässigen Übertreibungen oder pau- schale Anlastungen erkennbar, dies gestützt auf den Umstand, dass die Privatklä- gerin 1 Erinnerungslücken offen einräumte (vgl. D1 act. 3/2 F/A 97). Dies wäre für sie unter Berücksichtigung des vorliegenden Vieraugendelikts doch ein Leichtes

- 23 - gewesen. Stattdessen nahm sie den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz, in- dem sie ausführte, er sei nicht aggressiv gewesen und nicht tief mit dem Finger in sie eingedrungen. Auch habe er dabei keine Gewalt angewendet, ihr Blut aus dem Gesicht gewischt und die Klinge – als er mit dem Messer über ihre Brust gefahren sein soll – sei nicht ausgefahren gewesen. Sodann schilderte sie spontan und un- aufgefordert ihr Empfinden, indem sie ausführte, sie habe sich wie benommen ge- fühlt oder sei machtlos gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie jetzt umbringe. Im Lichte der kleinen Unterschiede, welche bei freier Schilderung und unterschied- lichen Einvernahmen entstehen können – namentlich die nicht restlos geklärte An- zahl Finger, mit welchen der Beschuldigte in die Privatklägerin 1 eingedrungen sein soll – sind notorisch. Gewisse Erinnerungen sind ebenfalls momentabhängig und damit präsenter als andere. Diese Differenzen vermögen ihre Version der Sachver- haltserörterung daher nicht nachteilig beeinflussen. 3.3.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erweist sich auch ihre emotionale Verfas- sung von besonderer Bedeutung. Die geschilderte Gefühlslage hinterliess offen- sichtlich einen bleibenden Eindruck – wenngleich sie nicht allein den Ausgang des Verfahrens bestimmt, verstärkt sich doch die Glaubhaftigkeit der Aussagen erheb- lich. Die Schilderungen wirkten durchwegs authentisch und keineswegs gekünstelt oder übertrieben. Insbesondere die sichtbaren körperlichen Reaktionen – das wie- derholte Stocken sowie das Bemühen, die richtigen Worte zu finden und die Trä- nen, die über ihr Gesicht liefen – intensivierten den Eindruck eines tiefen inneren Kampfes. Diese unmittelbar zum Ausdruck gebrachte Gefühlslage unterstreicht die Echtheit und Spontaneität auf eine Weise, die über das blosse Spiel hinausging. Damit ist festzuhalten, dass auf ihre Äusserungen abgestellt werden kann. 4.1. E._____ wurde anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 24. Juli 2023 ge- fragt, wie er sein Verhältnis zum Beschuldigten beschreibe, woraufhin er ausführte, dass dies eigentlich gut sei, bis das passiert sei. Auch auf Aufforderung, den Cha- rakter seines Vaters zu beschreiben, erklärte er, dass er prinzipiell gut und nett sei (D1 act. 4/2 F/A 25 f., 38). Auf die Frage, ob er wisse, wie der Beschuldigte am

15. Mai 2023 in die Wohnung der Privatklägerin 1 habe gelangen können, führte er aus, er vermute, der Beschuldigte habe ihm den Schlüssel abgenommen, als sie

- 24 - nebeneinander im Bus gesessen seien. Er habe erst einmal, mit sieben Jahren, einen Schlüssel verloren. Als er für eine Woche zum Beschuldigten gezogen sei, habe er immer die Türe abgeschlossen, während er seinen Schlüssel nie gezeigt habe (D1 act. 4/2 F/A 36 f.). Die Zeugeneinvernahme abschliessend und auf Frage, ob er von sich aus noch etwas beifügen wolle, gab er zu Protokoll, dass er einmal mit dem Beschuldigten auf dem Balkon zu zweit gewesen sei, wobei sie über die Situation gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe nach seiner Meinung gefragt, aber er habe keine abgegeben. Er habe das nicht richtig beurteilen können, denn er sei ja nicht seit 20 Jahren in einer Beziehung. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, es tue ihm leid, dass es einmal zu diesem Tag kommen werde und er immer Kon- takt zu seinem Bruder und seiner Schwester halten solle. Es werde ihm leidtun. Da sei es für ihn klar gewesen, dass er irgendetwas plane und etwas passieren werde (D1 act. 4/2 F/A 44). 4.2. E._____ wurde gesamthaft zweimal je als Zeuge befragt. Seinen Aussagen wirken echt, da er seinen Vater als guten Menschen darstellte, der nett sei, womit er zunächst positive Charakterdarstellungen des Beschuldigten benannte. Gleich- zeitig wurde im weiteren Verlauf der Vernehmung jedoch ein ambivalentes Bild des Beschuldigten gekennzeichnet, dies indem ihm der Beschuldigte nahelegte, er solle sich an seine Geschwister halten, und es werde ihm leid tun, dass es einmal zu diesem Tag kommen werde. Daher erscheinen seine Aussagen in sich stimmig, differenziert und sowohl im Kernbereich als auch bei verschiedenen nebensächli- chen Details glaubhaft. 5.1. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme gab G._____ auf entsprechende Nach- frage an, dass sie einen Schrei und Knall, als würde etwas umfallen, gehört habe. Sodann bestätigte sie, das Bellen eines Hundes wahrgenommen zu haben (D1 act. 4/1 F/A 13, 30). Im Weiteren führte sie aus, dass die Privatklägerin 1 in kroati- scher Sprache "Bitte mach nicht" geschrien habe (D1 act. 4/1 F/A 24). 5.2. G._____ konnte zum Vorfall selber bzw. das Kerngeschehen betreffend keine sachdienliche Aussagen machen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass ihre Aus- sagen nicht zur Entlastung vom Vorwurf des Beschuldigten beitragen. Namentlich ist bemerkenswert, dass sie mehrere Schreie gehört habe und einen Knall, als ob

- 25 - etwas Schweres umgefallen wäre (D1 act. 4/1 F/A 30). Dies spricht unter dem Strich tendenziell, wenn auch nicht matchentscheidend, für die anklagegemässe Sachverhaltsvariante.

6. Der Zeuge H._____ wurde am 24. Juli 2023 einmal als Zeuge von der Staats- anwaltschaft befragt (D2 act. 3/5). Seine Aussagen weisen keinen zum Kernge- schehen massgeblichen Inhalt auf, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 7.1. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2024 führte die Sach- verständige Dr. med I._____ im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass an der Privatklägerin 1 keine eindeutig dem Beschuldigten zuordenbare DNA-Spuren si- chergestellt worden seien, dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Eindringen des Beschuldigten in ihre Vagina nicht zuwiderlaufen müsse. Denn die Übertragung von DNA-Spuren hänge von der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ab. Auch spiele die jeweilige Person und Situation eine Rolle. Dies sei wiederum davon ab- hängig, wann die betroffene Person beispielsweise das letzte Mal die Hände gewa- schen habe. Auch sei möglich, dass durch die ärztliche Behandlung Spuren ver- wischt oder vernichtet worden seien, da das medizinische Personal die ärztliche Versorgung in den Vordergrund gestellt habe. Die Frage, ob es leichter dazu kom- men könne, dass Spuren übertragen werden, wenn es zum Kontakt zwischen Kör- perflüssigkeiten komme, bejahte sie. Die Abstriche würden immer einen Über- schuss des Zellmaterials des Opfers enthalten, wohingegen viel weniger Hauptzel- len übertragen würden. Daher sei methodisch eine Differenzierung häufig nicht möglich (D1 act. 4/4 F/A 13 ff.). 7.2. Die als Zeugin einvernommene Sachverständige äusserte sich erklärend zum IRM-Gutachten betr. Auswertung der bei der Privatklägerin 1 gefundenen DNA- Spuren.

8. Nebst eben ausgeführten subjektiven Beweismitteln liegt auch eine Reihe an objektiven Beweismitteln vor. Im Wesentlichen liegen ein Arztbericht einschliesslich eines Gutachtens, Tatortfotos sowie eine Übersetzung des Chatverlaufs im Recht. Der Arztbericht und der Fotobogen mit den Verletzungsaufnahmen der Privatklä- gerin 1 dokumentieren insbesondere deren anklagegemässen Verletzungen. Des

- 26 - Weiteren belegen die Tatortfotos, dass sich das Messer und die zusammengebun- denen Kabelbinder auf dem Tisch bzw. Stuhl und nicht auf dem Boden befanden. Der übersetzte Chatverlauf deutet schliesslich auf die Eifersucht in Bezug auf M._____, eine männliche Kontaktperson der Privatklägerin 1, hin.

9. Vorab und im Besonderen ist im Lichte der Auseinandersetzung mit den im Recht liegenden Beweismitteln festzuhalten, dass den unglaubhaften Schilderun- gen des Beschuldigten die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Schilderungen der Privatklägerin 1 gegenüberstehen. Soweit sich das eigentliche 4-Augen-Delikt, welches sich am 15. Mai 2023 in der Wohnung der Privatklägerin 1 abgespielt ha- ben soll, durch objektive Beweismittel untermauern lässt und Zeugen Aussagen dazu machen konnten, finden die Ausführungen der Privatklägerin 1 Stütze darin, was ihre Aussagen extern validiert. 10.1.Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tötungsab- sicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre Aussagen über alle Einvernah- men hinweg, authentisch, detailliert und sehr lebensnah mit ihren eigenen Worten übereinstimmend zu schildern vermochte. Alle einzeln von der Privatklägerin 1 ge- nannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realisti- sches Bild des Geschehensablaufs. Ausserdem trifft des Weiteren zu, dass ihre Aussagen durch die objektiven Beweismittel – die Tatortfotos und den Arztbericht sowie die ermittelten Spuren – gestützt werden. Betreffend die Aussagen des Be- schuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese ergeben schlicht wenig bis teil- weise gar keinen Sinn und strotzen nur so von offensichtlichen Ausflüchten, Aus- weichmanövern und dem Bemühen, der Privatklägerin 1 die Schuld zuzuschieben. Aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ergibt sich schliesslich das nachfol- gende Mosaik, aus dem sich der anklagegemässe Sachverhalt deutlich herausle- sen lässt. 10.2.Der unbestrittene Entzug des Wohnungsschlüssels von E._____ – unbese- hen davon, ob der Beschuldigte diesen auf dem Balkon gefunden oder dem Sohn aktiv entwendet hat – deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Tatgeschehens bewusst Schritte unternommen hat, um sich Zugang zur Woh-

- 27 - nung zu verschaffen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass die Abnahme des Schlüssels nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, womit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er diesen auf dem Balkon gefunden und an sich genommen hat. Sodann untermauert die bereits am 27. Februar 2023 ausgesprochene Todesdrohung, dass der Beschul- digte die Tat langfristig – seit mehreren Monaten – plante. Am Tag vor dem Ereig- nis, am 15. Mai 2023, schlich er sodann unbefugt in die Wohnung der Privatkläge- rin 1 ein, um eine offensichtliche Konfrontation ohne deren Wissen herbeizuführen. Auch der Einbau eines GPS-Trackers in die PlayStation des gemeinsamen Soh- nes, um den dem Beschuldigten unbekannten Wohnort der Privatklägerin 1 zu er- mitteln, unterstreicht die zielgerichtete und systematische Planung des späteren Vorfalls. Am Tag des Ereignisses drang der Beschuldigte sodann erneut in die Wohnung ein, diesmal ausgerüstet mit einem Messer und Kabelbindern, was wie- derum ein Indiz darstellt, die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin 1 in sei- ner ausgeprägtesten Form gefährden zu wollen, nämlich diese zu töten. Sein Ver- halten war von einer gezielten Machtdemonstration geprägt: So stand er während des Besuchs der Nachbarin G._____ eine Stunde lang hinter einem Vorhang im Schlafzimmer, was das Element der Überraschung hervorhebt. Weiter verhielt er sich ruhig und behielt die Kontrolle über die Situation, indem er die Privatklägerin 1 zwang, dem gemeinsamen Sohn eine Nachricht zu schreiben, in der sie diesen auffordert, nicht in die Wohnung zu kommen. Die vorhergehenden Äusserungen gegenüber seinem Sohn auf dem Balkon, wonach er diesem riet, sich an seine Geschwister zu halten und es ihm leid tue, dass es passieren werde, verdeutlichen, dass der Beschuldigte die Tat als unausweichlich betrachtete und eine unmittelbare Tötungsabsicht hegte. 10.3.Insgesamt ergibt sich keine andere Schlussfolgerung, als dass der Beschul- digte all die vorgenannten Vorbereitungshandlungen, mithin Vorkehrungen ankla- gegemäss beging und diese dabei mit dem zielgerichteten Willen vornahm, die Pri- vatklägerin 1 zu töten.

11. Im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung darf zunächst das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten bei der Privatklägerin 1 nicht dahingehend inter-

- 28 - pretiert werden, dass es nicht zu dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Vorfall gekommen sein dürfte. Dieser Umstand dürfte auch darin Stütze finden, dass der DNA-Abstrich 18 Stunden nach dem zur Diskussion stehende Vorfall gemacht wurde. Der Beschuldigte musste aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Trennung seitens der Privatklägerin 1, und ihrer klaren verbalen Äusserungen, kei- nen sexuellen Kontakt zu wollen, sowie der gesamten Umstände – insbesondere des unbefugten Eindringens in ihre Wohnung, des Auflauerns sowie des bestehen- den Kontakt- und Rayonverbots – wissen, dass diese den sexuellen Kontakt ab- lehnte. Alle anderslautenden in diesem Lichte gemachten Ausführungen des Be- schuldigten erweisen sich deutlich als lebensfremd. Ebenso war dem Beschuldig- ten bewusst, dass sein vorangegangenes Verhalten, einschliesslich Drohungen und Körperverletzungen, die Privatklägerin 1 derart einschüchterten, dass sie sich ihm nicht weiter zu widersetzen wagte. Die den Anklagevorwurf widerlegenden Dar- stellungsversuche des Beschuldigten sind folglich als blosse Schutzbehauptungen zu werten und schliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Daran vermag auch nichts ändern, wenn die amtliche Verteidigerin zu Recht geltend machte, es fehle der wissenschaftlich-medizinische Nachweis für das behauptete Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang anschaulich und überzeugend aus, dass es kei- ner wissenschaftlich-medizinischen Nachweise bedarf, um den Ausführungen des Beschuldigten Glauben zu schenken bzw. diese als Grundlage für die abschlies- sende Beurteilung heranzuziehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die An- gaben der vom Beschuldigten eingeführten Finger widersprüchlich und unklar ge- blieben sind. Da weder die Aussagen der Privatklägerin 1 noch andere Beweismittel

– wie etwas das medizinische Gutachten oder die damit einhergehende Erklärung durch die Sachverständige I._____ – eine sichere Feststellung darüber ermögli- chen, wie viele Finger tatsächlich eingesetzt wurden, bleibt der Sachverhalt in die- sem Punkt unklar. Daher ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er einen Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt hat.

12. Im Ergebnis lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt, soweit er bestritten wird, erstellen.

- 29 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die Verhaltensweisen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht in Dossier 1 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und als mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 1.2. In Dossier 2 würdigte sie sein Verhalten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 StGB in Idealkonkurrenz zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.3. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde in den obgenannten De- likten wurde vom Beschuldigten resp. seiner Verteidigung in ihren Grundzügen nicht in Frage gestellt bzw. explizit anerkannt und ist mit einigen – sogleich auszu- führenden – punktuellen Ergänzungen zutreffend. An dieser Stelle ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Verteidigung ihre geltend gemachten Freisprüche im Grundsatz mit einer den Anklagesachverhalt abweichenden Darstellung begrün- dete und nicht unter dem Titel der rechtlichen Würdigung (act. 47 S. 3, 17).

2. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

3. Sexuelle Nötigung (Dossier 1) 3.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft, wovon auch Art. 189 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen

- 30 - Rechts begangen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Die maximale Strafandrohung von zehn Jahren blieb zwar auch bei der Revision erhal- ten. Allerdings sieht das alte Strafgesetzbuch bei der Verwendung einer gefährli- chen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands eine Mindeststrafe von drei Jahren vor (Art. 189 Abs. 3 aStGB), während das neue Recht nur noch eine Mindeststrafe von einem Jahr festlegt (Art. 189 Abs. 3 [n]StGB). Jedoch wurde der Tatbestand per 1. Juli 2024 erweitert, indem die bisher notwendige Bedingung der Nötigung entfällt und bereits der bloss geäusserte mangelnde Wille des Opfers ge- nügt. Dabei wird als Zeichen der Ablehnung neben Wort oder Gesten auch ein Schockzustand des Opfers (sog. Freezing) anerkannt. Damit erweist dich das neue Recht als strenger, weshalb der vorliegende Fall nach dem alten Strafgesetzbuch zu beurteilen ist. 3.2.1. Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung muss dabei eine Kausalität bestehen. Mithin wird als un- geschriebenes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Täter das Nötigungs- mittel anwendet, um die Duldung der sexuellen Handlung zu erzwingen (BSK StGB- MAIER, Art. 189 N 12, 52). Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zur Duldung einer solchen sexuellen Handlung nötigt. Als Nötigungsmittel kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben von Gewalt oder eine Handlung, die die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, in Frage. Im Weiteren wird die Wider- setzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung gefor- derte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und mani- festierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klarge- macht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 22 f.).

- 31 - 3.2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte mit einem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen. Indem er ein Teppichmesser bei sich führte und damit trotz unausgefahrener Klinge über deren nackte Brust fuhr sowie im Lichte der Gesamtumständen, brachte er diese dazu, seine klarerweise als sexuelle Handlung zu wertende Machenschaft zu dulden. Der objektive Tatbestand ist damit gegeben. 3.3.1. Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Han- deln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale richten, namentlich auf die sexuelle Handlung und den entgegen- stehende Wille des Opfers, welcher vom Täter zumindest in Kauf genommen wer- den muss (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 189 N 22). 3.3.2. Die amtliche Verteidigerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass alle eingeklagten Handlungen – sofern sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten als anrechenbare Zwangseinwirkungen zugerechnet werden müsste – ohne sexuelle Absichten geschehen hätten. Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 StGB werde verlangt, dass der Täter durch seine Handlungen den sexuellen Kontakt di- rekt anstrebe. Was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang getan und beab- sichtigt habe, sei ohne jeden sexuellen Zusammenhang, sondern von der Absicht getragen worden, die Privatklägerin 1 blosszustellen, sie zu bestrafen und zu er- niedrigen. Ein weiterer Grund – von einer Frau zu verlangen, sich nackt auszuzie- hen – könne auch darin bestehen, sie daran zu hindern, den Ort fluchtartig zu ver- lassen und Hilfe von aussen anzufordern oder mindestens so etwas zu erschweren. Daher erweise sich dieser Teilkomplex als "normale" Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Sodann erwog sie weiter, dass nicht jedes Berühren der sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmalen von der Absicht getragen sei, eigene oder fremde Geschlechtslust zu befriedigen. Es komme auf die konkreten Umstände an und hier habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Geringschätzung und auch Missachtung der Geschädigten zum Ausdruck bringen wollen, […] ohne se- xuelle Absicht, weshalb auch hier nur eine Nötigung nach Art. 181 StGB in Frage komme. Ebenso indiziere das behauptete Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 die Nähe einer sexuell motivierten Handlungen, wenn auch

- 32 - wiederum nicht zwingend, denn ein Griff in die intimen Parteien könne auch Aus- druck einer Bestrafung, Missachtung und Erniedrigung der Persönlichkeit der be- troffenen Person sein. Entscheidend sei noch, dass dem abgenommenen Genital- abstrich keine DNA des Beschuldigten habe festgestellt werden können, die beim eingeklagten Vorgehen erfahrungsgemäss hätte vorhanden sein müssen. Sodann müssten nicht zwingend DNA-Spuren zurückbleiben, denn es komme auf die Art und die Dauer des Kontaktes, der Oberfläche und Beschaffenheit des verwendeten Gegenstandes an, aber auch auf den Zeitpunkt der gynäkologischen Untersuchung (18 Stunden nach dem Vorfall), weshalb ein wissenschaftlich-medizinischer Nach- weis für das behauptete Eindringen damit nicht erbracht worden sei (act. 47 S. 9 f.). 3.3.3. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erstellt, dass sich aus der ver- balen Gegenwehr der Privatklägerin 1 und ihrem wiederholten Abwenden klar er- gibt, dass sie mit dem sexuellen Kontakt des Beschuldigte nicht einverstanden war, was für den Beschuldigten auch deutlich erkennbar gewesen sein dürfte. Unter die- sen Umständen steht es fest, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen han- delte. Die Frage, ob der Täter bei einer sexuellen Nötigung aus einer sexuellen Absicht oder aus anderen Motiven – etwa zur Erniedrigung, Machtdemonstration oder Rache – gehandelt hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands – und damit ent- gegen der Argumentation der Verteidigung – aber irrelevant. Das Gesetz knüpft nicht an eine besondere sexuelle Motivation, sondern allein daran, dass der Täter das Opfer zu einer sexuellen Handlung nötigt. Daher ist der subjektive Tatbestand des Tatbestandes der sexuellen Nötigung als erfüllt zu betrachten. 3.4. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbe- stand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs.1 aStGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

4. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Dossier 1) 4.1.1. Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Vorbereitungshandlun- gen ihrer Natur nach blosse Handlungen sein können, die nicht schon Beginn der

- 33 - Deliktsausführung –im Unterschied zum strafbaren Versuch – sind. Mit dem vorlie- genden Tatbestand sollte die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Ver- suchs hinaus vorverlegt werden; bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen, wie sie in Art. 260bis Abs. 1 StGB abschliessend genannt sind, soll nämlich möglichst frühzeitig eingegriffen werden können, damit nicht zugewartet werden muss, bis die strafbaren Handlungen geschehen sind (Amtl. Bull. 1980 N II 1664 Votum BLUN- SCHY, s. auch SCHULTZ, a.a.O. S. 134). 4.1.2. Im vorliegenden Fall sind keine anderslautenden Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die dementsprechenden Verhaltensweisen des Beschuldigten klar – so auch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – im Bereich der Vorbereitungshand- lungen verbleiben. Dass die Schwelle zum Versuch nicht übertreten wurde, ist ein- deutig und lässt entsprechende Fragen von vornherein nicht aufkommen. Die amt- liche Verteidigung hat dennoch Überlegungen zum Versuch eingebracht (vgl. act. 47 S. 14 f.). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den übrigen Ein- lassungen der Verteidigung. So bestritt sie beispielsweise die Tötungsabsicht des Beschuldigten, indem sie argumentierte, dass dieser lediglich mit unausgefahrener Klinge über die Brust der Privatklägerin 1 gefahren sei, wobei sich diesfalls relativ bald das Problem einer Abgrenzung zu einem Tötungsversuch ergäbe. Wenn die Schwelle zum Versuch von vornherein nicht übertreten wird, ist die Diskussion über die Unterscheidung zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung ohnehin obso- let. 4.2.1. Nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB macht sich strafbar, wer planmässig kon- krete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) auszufüh- ren. Für die Annahme strafbarer Vorbereitungshandlungen genügt nicht jede ent- fernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeit- raum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf einen Verbrechensplan verweisen. Ausserdem müs- sen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise ange-

- 34 - nommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; er muss – mit anderen Worten – zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Unter technischen Vorkehrungen sind dabei Handlungen zu verstehen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Informationen dienen, wie etwas das Beschaffen von Waffen. Or- ganisatorische Vorkehren sind demgegenüber Massnahmen, die ergriffen werde, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplans zu sichern. Dabei genügt es, wenn der Täter sich entsprechend anschickt, auch wenn er auf die Gelegenheit, die Tat überhaupt auszuführen, erst warten muss und die Ausführungsgelegenheit nicht in seiner alleinigen Macht liegt. Vorbereitungshandlungen sind vielmehr auch strafbar, wenn der Täter seine Vorbereitungen in der Absicht trifft, bei der erstbesten Gele- genheit oder bei einer Gelegenheit, deren Eintreten er nicht allein bestimmen kann, zuzuschlagen. Entsprechend muss der Töter nicht unmittelbar im Begriff sein, zur Ausübung der Tat anzusetzen oder die Tat in naher Zukunft zu realisieren. Vielmehr genügt eine bloss gewisse zeitliche Vorstellung. Dass das tatsächliche Eintreten der Gelegenheit zur Ausführung oft von Zufällen, Dritteinwirkungen oder dem Opfer selbst abhängt, liegt dabei oftmals gerade in der Natur der Sache und ändert nichts an der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen (zum Ganzen: BGer Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5; 6B_1159/2018 E. 3.3.2; OGer ZH Urteil SB160328-O vom 16. Mai 2017 E. III.1; BSK StGB-ENGLER, Art. 260bis; je m.w.H.). 4.2.2. Vorliegend traf der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine Reihe von primär organisatorischen aber auch technischen Vorkehren, die nach seiner Vorstellung von der Tat auf dem Weg zum angestrebten Erfolg erfor- derlich waren. Er zeigte deutliche (sowohl organisatorische als auch technische) Vorbereitungshandlungen durch die Schlüsselbehändigung des Sohnes, die frü- here Todesdrohung und die gezielte Lokalisation der Privatklägerin 1 mittels Einbau des GPS-Trackers in die PlayStation seines Sohnes. Das unbefugte Betreten der Wohnung, das Mitführen von Teppichmesser und Kabelbindern sowie das lange Verstecken hinter einem Vorhang belegen seine systematische Planung und Vor-

- 35 - bereitung, welche die Absicht des Beschuldigten zu Begehung einer Straftat bzw. eines Tötungsdelikts erkennen lassen. Von bloss unverbindlichen, harmlosen Ge- dankenspielereien kann unter diesem Umständen nicht mehr gesprochen werden. Der Vollständigkeit ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der strafbaren Vorbereitungshandlungen nicht von Be- lang ist, ob sich der Verbrechensplan des Beschuldigten effektiv in die Tat hätte umsetzen lassen. Vielmehr ist entscheidend, dass sich dieser Plan auf die beab- sichtigte Ausführung des Delikts, vorliegend die Tötung, ausrichtet. Zusammenfas- send ist damit der objektive Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB gege- ben. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht wird direkter Vorsatz verlangt, zumal das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit eventualvorsätzliches Handeln aussch- liesst. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Vorbereitungshandlungen als auch auf die geplante Straftat beziehen. Mithin muss der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begehen, einen in Art. 260bis StGB aufgeführten Straftatbestand – vorliegend ein Tötungsdelikt – zu verwirklichen (BGer Urteil 6B_563/2022 vom

29. September 2022 E. 2.3 m.w.H.). 4.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gezielt auf die Tat vorberei- tete, indem er die erforderlichen Mittel zur Begehung des Tötungsdelikts beschaffte und insbesondere auch die bereits ausgeführten organisatorischen Vorkehrungen traf, die über den blossen Eventualvorsatz hinausgingen und unmittelbar auf die Verwirklichung des Tötungsdelikts abzielten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sodann vorsätzlich sowie in der Absicht ein Tötungsdelikt verwirkli- chen zu wollen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, da seine Vorbe- reitungen in der Absicht erfolgten, den Tod der Privatklägerin 1 herbeizuführen. 4.3. Gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt der Täter, der die Vorbereitungshand- lungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, straflos. Handeln aus eigenem Antrieb bedeutet dabei, dass sich der Täter frei dazu entschliesst, sein Vorhaben aufzugeben, mithin aus inneren Motiven und unabhängig von äusseren Gegeben- heiten seinen Plan nicht weiterverfolgt (BGE 118 IV 366 ff. E. 3a). Da das Handeln

- 36 - des Beschuldigten erstelltermassen durch das Auftauchen der Polizei und deren Zugriff beendet wurde, kann mitnichten von einem Rücktritt aus eigenem Antrieb gesprochen werden. Vielmehr verhinderten einzig äussere Umstände die Weiter- verfolgung seines Plans. Dabei ist der Umstand, dass der Beschuldigte sein eige- nes Handeln zuvor einstweilen unterbrochen hatte, als die Privatklägerin 1 zur Toi- lette musste, als bloss vorübergehendes Pausieren seines Handelns zu werten, zumal er bereits im Bad seinen Übergriff fortsetzte, weshalb nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass er tatsächlich von seinem Vorhaben Abstand genommen hätte. 4.4. Daher ist der Beschuldigte somit der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB schul- dig zu sprechen.

5. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1) 5.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft keine mehrfache ein- fache Körperverletzung einklagte und die vom Beschuldigten ausgeübten Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin 1 offenbar als Tat- bzw. Handlungseinheit wer- tete. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die amtliche Ver- teidigung in ihren Vorbringen eine mehrfache Körperverletzung geltend machte (act. 47 S. 6). 5.2. Es ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass dieser die Privatkläge- rin 1 im Rahmen der Tathandlung mehrfach ins Gesicht schlug. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 sind fotografisch dokumentiert (D1 act. 1/2). Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht als Einheitstat zu würdigen, da trotz gleichartiger und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter strafbarer Handlungen und örtlichen sowie zeitli- chen Zusammenhangs das Kriterium des "einheitlichen Willensaktes", eines alle Handlungen umfassenden Entschlusses respektive Gesamtvorsatzes fehlt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4 m.w.H.; BGE 112 IV 164 E. 2a). Namentlich wurden die Schläge an den Kopf unterbrochen als die Privatklägerin 1 zwischenzeitlich zur Toi- lette ging. Der Beschuldigte fasste somit einen neuen Tatentschluss, der Privatklä- gerin 1 ins Gesicht zu schlagen, weshalb ein Gesamtvorsatz seinerseits betreffend

- 37 - die Körperverletzungen zu verneinen ist und die Schläge je für sich separat anzu- sehen sind. 5.3. Damit steht fest, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht als Handlungs- einheit zu werten ist und der Beschuldigte folglich der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung schuldig zu sprechen ist.

6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2) 6.1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung trifft zu und wurde überdies auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Frage gestellt. Einer Anpassung bedarf es allerdings beim anzuwendenden Recht. 6.2. Gemäss aStGB vom 1. Januar 2023 wurde besagter Tatbestand mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Infolge der Strafrah- men-Harmonisierung seit dem 1. Juli 2023 wird der Tatbestand mit einer maximalen Strafe von drei Jahren bedroht, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt wer- den kann. Das neue Recht erweist sich damit als schärfer, sodass der Beschuldigte vorliegend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu verurteilen ist. 6.3. Konkurrenzen Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass zwischen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 aStGB und der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB echte Konkurrenz be- steht.

7. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 1) In der Anklageschrift wurde seitens der Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf eine Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung gestellt. Im Rahmen des anlässlich der Hauptverhandlung verlesenen Plädoyers hat sie allerdings den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geltend gemacht. Dies wurde von der Verteidigung auch nicht beanstandet (act. 47 S. 7). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen und zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 38 -

8. Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der strafbaren Vorbe- reitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafart

1. Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe dann vor- sieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).

2. Fällt das Gericht gleichartige Strafen aus, kommen die Grundsätze der Aspe- ration gemäss Art. 49 StGB zum Tragen, soweit das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Es genügt jedenfalls nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 18). Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

- 39 - eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Betrages der Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 312 E. 2.4).

3. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheits- strafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe hat es diese Wahl näher zu begründen (BGer Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 = Pra 108 [2019] Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkre- ten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpf- ten Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen las- sen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; BGer Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 4.1. Für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB kann eine Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.2. Für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden.

- 40 - 4.3. Für die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1) kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.4. Für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dos- sier 2) kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.5. Für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.6. Der mehrfache Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bedroht. 4.7. Für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgefällt werden. Eine Geldstrafe kann nur in leichten Fällen ausgesprochen werden. 4.8. Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zwin- gend eine Geldstrafe auszusprechen. 4.9. Da es sich bei den Fällen der Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB um einen Übertretungstatbestand handelt, kommt als Sanktion ausschliesslich eine Busse in Betracht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB kann für eine Übertretungssanktion eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– ausge- fällt werden. 5.1. Die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen betreffend Dossier 1 erfül- len die nötigen Voraussetzungen der zeitlichen sowie sachlich sehr engen Ver- knüpfung zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich ohne Weiterun- gen. So haben sich sämtliche jener Taten auf die Privatklägerin 1 als Geschädigte konzentriert und sind innerhalb eines überaus kurzen Zeitraums erfolgt. Dabei war das gesamte Tathandeln des Beschuldigten letztlich auf die ultimative, mithin tödli- che Schädigung der Privatklägerin 1 gerichtet, was allein durch das polizeiliche Ein-

- 41 - greifen verhindert werden konnte. Weiter kann mit einer Gesamtfreiheitsstrafe der Tatsache angemessen Rechnung getragen werden, dass der Beschuldigte sein ge- samtes Handeln nahtlos an die bereits mit Strafbefehl vom 27. Februar 2023 abge- urteilten, (nicht ausschliesslich [gemeinsamer Sohn E._____] aber auch) zulasten der Privatklägerin 1 erfolgten, einschlägigen Delikte anschloss, womit er sich ent- sprechend unbelehrbar zeigte. Damit einhergehend ist auch für den erfüllten Tat- bestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Dossier 2) eine (Ge- samt-)Freiheitsstrafe angemessen, zumal auch diesbezüglich der sehr enge zeitli- che und sachliche Kontext zu bejahen ist, da die Intervention der Polizei einzig aufgrund des zulasten der Privatklägerin 1 laufenden Tatgeschehens erfolgte. Die Ausfällung einer Geldstrafe würde deshalb aus spezialpräventiver Sicht nicht aus- reichen, um dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten angemessen entgegen- zuwirken. 5.2. Für sämtliche der genannten Delikte, welche sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe als mögliche Sanktionen vorsehen, mit Ausnahmen jener Delikte, die ausschliesslich mit Geldstrafe oder Busse bedroht sind, rechtfertigt es sich, eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen. B. Vorbemerkungen zur Strafzumessung und Strafrahmen

1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die ob- jektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des

- 42 - Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).

3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangenen Tat. Diese ist nach der abstrakt im Ge- setz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zu- nächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jewei- ligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

4. Das schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die se- xuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, welche als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre zwar theoretisch möglich. Die von der Rechtsprechung vorausgesetzten aus- sergewöhnlichen Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt erscheint. Die Deliktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden

- 43 - Delikte liegt damit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 15 Jahren Freiheits- strafe. C. Konkrete Strafzumessung betreffend auszufällender Freiheitsstrafe

1. Einsatzstrafe aufgrund der sexuellen Nötigung 1.1. Mit Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht mit einem harten Ge- genstand o.Ä., sondern mit einem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 einge- drungen ist und sodann auch keine Gewalt anwandte. Obwohl sich das diesbezüg- liche Tatgeschehen über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum am Abend des

15. Mai 2023 erstreckte, fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Intimbereich berührte, nachdem er sie bereits massiv zusam- mengeschlagen und eine entsprechende Drohkulisse durch dieses erniedrigendes und machtdemonstratives Verhalten aufgebaut hatte. Mit den Berührungen bzw. dem Eindringen hat der Beschuldigte jedoch aufgehört, als die Privatklägerin 1 ihn darum gebeten hatte. Daher sind die vorgenommenen sexuellen Handlungen, vor dem Hintergrund aller denkbaren Handlungsweisen und ohne die Machenschaften des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, als vergleichsweise milde einzustufen. 1.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 1.3. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin 1 als leicht zu qualifizieren, was die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 15 Monaten rechtfertigt.

2. Asperationen 2.1. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten im vorliegenden Zusammenhang mehrere Tatbestände in echter Idealkonkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist des-

- 44 - halb unter Berücksichtigung dieser Tatbestände, welche allesamt unterschiedliche Rechtsgüter beschützen sollen, vorzunehmen. 2.2. Strafbare Vorbereitungshandlungen 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der strafbaren Vorbereitungshand- lung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt traf. Zudem lag die Tatbestandsverwirklichung (der Tod der Privatklägerin 1) – mit Blick auf die Kausalkette notwendiger Zwi- schenschritte – effektiv sehr nahe, zumal der Beschuldigte in die Wohnung der Pri- vatklägerin 1 eindrang und das weitere Geschehen nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert wurde. Weiter ist sein besonders perfides Vorgehen hervorzuhe- ben: Er bereitete sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten zielgerichtet auf die Tat hin und plante diese von langer Hand. Der Beschuldigte schreckte selbst davor nicht zurück, den eigenen Sohn skrupellos zu missbrauchen, um die ihm auf- grund der Kontaktsperre unbekannte Wohnadresse der Privatklägerin 1 ausfindig zu machen. Dies tat der Beschuldigte, indem er seinem Sohn einen GPS-Tracker in dessen Geburtstagsgeschenk – eine PlayStation – eingebaut und zu einem spä- teren Zeitpunkt den Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin 1 behändigte. Auch am Tag der Tat war der Beschuldigte vorbereitet und versteckte sich zunächst – mit zusammengebundenen Kabelbindern und einem Teppichmesser – in der Woh- nung der Privatklägerin 1. Verstecken musste sich der Beschuldigte insbesondere deshalb, weil die Privatklägerin 1 unerwartet mit ihrer Nachbarin die Wohnung be- treten hatte, um mit dieser Kaffee zu trinken. Damit der Beschuldigte, nachdem die Nachbarin die Wohnung wieder verlassen hatte, seinen Plan ungestört umsetzen konnte, zwang er die Privatklägerin 1 des Weiteren, dem Sohn einen Notfall bei der Arbeit vortäuschen zu lassen, damit dieser im Verlauf des weiteren Abends nicht mehr vorbeikommen würde. Die entsprechenden Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten sind geprägt von dessen Eifersucht und Durchtriebenheit, mithin ho- her krimineller Energie. Hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen gibt es selbst bei objektiver Betrachtung kaum weitere Bestrebungen und Vorkehrungen, welche der Beschuldigte im Hinblick auf das letztendlich geplante Tötungsdelikt noch hätte vor- nehmen können.

- 45 - 2.2.2. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, und sein Vorgehen endete nur durch den Eingriff der Polizei. Das objektive Verschulden wird sodann in keiner Weise durch das subjektive Tatverschulden geschmälert. 2.2.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung als schwer zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 42 Monate, asperiert 21 Monate, auf 36 Monate rechtfertigt. 2.3. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.3.1. Hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere hervorzuheben, dass die Schläge des Beschuldigten, wobei diese teilweise mit offener Hand und teilweise mit der Faust erteilt wurden, fast ausschliesslich gegen den Kopf der Privatkläge- rin 1 gerichtet waren. Die erteilten Faustschläge sind zudem aus sehr naher Di- stanz, unvermittelt sowie innert kurzer Zeit erfolgt. Da der Beschuldigte zwischen- zeitlich auch auf der Privatklägerin 1 kniete, konnte sich diese nicht einmal mehr wehren. Sodann waren die dadurch verursachten Verletzungen der Privatklägerin 1 im Nachgang der Tat gut sichtbar und dürften mit entsprechenden Schmerzen ver- bunden gewesen sein. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, womit die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden relativieren sollte. 2.3.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Dossier 1) als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um 16 Monate, asperiert um 8 Monate, auf 44 Monate zu erhöhen. 2.4. Einfache Körperverletzung (Dossier 2)

- 46 - 2.4.1. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers 2 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass es bei grundsätzlich leichten Schädigungen geblieben ist. Der Biss in den Finger des Privatklägers 2 verursachte einzig eine kleinflächige Hautperforation, welche im Rahmen des Möglichen nicht gravierend war und nach kurzem Verheilungsprozess vollständig verheilt gewesen sein dürfte. 2.4.2. Hier relativiert sich das objektive Verschulden durch die subjektive Tatschwere, da der Beschuldigte von mehreren Polizisten mehr oder weniger über- wältigt wurde bzw. überwältigt werden musste und ein mindestens gewisser Wider- stand – auch wenn sich der Beschuldigte grundsätzlich nicht gegen die Verarres- tierung wehren durfte – wohl nachvollziehbar und auch zu erwarten gewesen ist. Sodann war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern eher spontan erfolgt. 2.4.3. In Abwägung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten zu taxieren bzw. 2 Monaten zu asperieren und die Einsatzstrafe auf 46 Mo- nate zu erhöhen ist. 2.5. Drohung (Dossier 1) 2.5.1. In objektiver Hinsicht ist hier hervorzuheben, dass der Beschuldigte eine Drohung mit dem schwerstmöglichen Inhalt ausgestossen hat, in dem er die Privat- klägerin 1 wiederholt und mit Nachdruck mit dem Tod bedrohte und durch seine ruhige und bestimmte Art eine entsprechende Stimmung aufbaute. Der Beschul- digte wusste dabei sehr wohl, dass die Privatklägerin aufgrund des bereits abgeur- teilten Vorfalls vom 27. Februar 2023 vorbelastet war, sodass erneute Äusserungen einen umso stärkeren und bestimmteren Eindruck hinterlassen könnte. Der Be- schuldigte hat die Drohung mündlich gegenüber der Privatklägerin 1 ohne Beteili- gung weiterer Personen in abgeschlossenen Räumlichkeiten geäussert, so dass die Drohung unmittelbar auf diese einwirkte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zur Untermauerung seiner Todesdrohungen bereits mit zusammen- gebundenen Kabelbindern und einem Messer – letzteres er dann auch tatsächlich behändigte – in die Wohnung der Privatklägerin 1 gekommen ist und die Drohungen ausgestossen hatte, als er bereits physische Gewalt auf die Privatklägerin 1 aus-

- 47 - übte. Die Drohung wurden zudem in den eigenen vier Wänden des Opfers, mithin in deren Schutzraum geäussert. 2.5.2. Das objektive Verschulden wird in keiner Weise durch die subjektive Tatschwere gemildert, da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. 2.5.3. Das Verschulden ist im vorliegenden Zusammenhang als sehr erheblich ein- zustufen. Die Freiheitsstrafe für die Drohung ist deshalb bei 24 Monaten anzuset- zen bzw. an die Einsatzstrafe mit 12 Monaten zu asperieren und auf 58 Monate zu erhöhen. 2.6. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1) 2.6.1. Der Beschuldigte ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, nämlich am

14. und 15. Mai 2024 unbefugt in die Wohnung der Privatklägerin 1 eingedrungen. Bei deren Wohnung handelt es sich um den höchstpersönlichen (Schutz-)Raum des Opfers. Am 15. Mai 2024 kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sogar in der Wohnung verblieben ist, als die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachbarin Kaffee trank, und sich hierfür im Schlafzimmer versteckte. Ebenfalls kommt hinzu, dass die Wohnung der Privatklägerin 1 von einem Rayon- und Kontaktverbot um- fasst war bzw. die Privatklägerin 1 eine Adresssperre hat einrichten lassen, um den Beschuldigten – folglich unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel – von der Woh- nung fernzuhalten versuchte. 2.6.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, vermag dies das objek- tive Tatverschulden nicht zu verringern. 2.6.3. Das Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs ist nach dem Gesagten als erheblich einzustufen und die Tat mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 10 Monate an die Einsatzstrafe zu aspe- rieren und diese in der Folge auf 68 Monate zu erhöhen. 2.7. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

- 48 - 2.7.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über das zu erwartende Mass hinaus gewalttätig gegen seine Fest- nahme zur Wehr gesetzt hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er sich während relativ kurzer Zeit wehrte und trotz seiner nicht zu bagatellisierenden Gewaltbereit- schaft letztlich niemand ernsthaft zu Schaden kam. Die Situation konnte alsdann relativ rasch unter Kontrolle gebracht werden. 2.7.2. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente fällt zum einen der direkte Vorsatz ins Gewicht. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Tat im Kontext der Stresssituation der Fesselung zu verorten ist und sich die Gegenwehr entspre- chend spontan und ungeplant entlud. 2.7.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 6 Monaten anzusetzen bzw. mit 3 Monaten zu asperieren und auf 71 Monate zu erhöhen.

3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten der genannten Delikte resultiert eine Freiheitsstrafe von 71 Monate.

4. Täterkomponente 4.1 Unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf dessen Befragungen während des Verfahrens und Ausfüh- rungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (Prot. S. 11 ff.; D1 act. 17/20). Daraus ergibt sich im Wesentlichen was folgt. 4.1.1. Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und die Berufsmatur zum gelernten Maschinenschlosser absolviert. Im Jahr 1990 ist er zum ersten Mal in die Schweiz eingereist und hat vier Jahre danach, 1994, die erste Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Beschuldigte ist zwei- fach geschieden. Aus erster Ehe gingen zwei Kinder (J._____, 33-jährig und K._____, 31-jährig) hervor. Aus zweiter Ehe mit der Privatklägerin 1 ging ein ge- meinsamer Sohn (E._____, 19-jährig) hervor. Der Beschuldigte hat seit mm.2023 zudem ein Enkelkind. Während dessen Geburt sass der Beschuldigte in Untersu- chungshaft (vgl. D1 act. 16/24 sowie D1 act. 16/41). Im Rahmen seiner gesundheit-

- 49 - lichen Situation ist sodann der am 13. Januar 2023 erlittene Hirnschlag zu erwäh- nen. 4.1.2. Der Beschuldigte war zuletzt im Jahr 2022 beruflich tätig. Derzeit verfügt er weder über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit noch aus einer Rentenleistung. Auch besitzt er kein Vermögen und ist mit mehr als Fr. 100'000.– verschuldet. Ein Teil dieser Schulden resultiert aus einem während seiner ersten Ehe aufgenomme- nem Kleinkredit. Andererseits stammt der Grossteil der Schulden aus nicht bezahl- ten Kinderalimenten. 4.1.3. Der Beschuldigte ist zwar abgesehen von der sexuellen Nötigung sowie der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einer Tötung im Wesentlichen geständig. Weiter gilt jedoch festzuhalten, dass die Einsicht und Reue als weitere Teilaspekte der Täterkomponente im Sinne des Nachtatverhaltens nicht zugunsten des Be- schuldigten gewertet werden kann. So führte er zwar aus, dass es ihm leid tue, demgegenüber er im selben Zusammenhang allerdings wiederholt ausführte, dass er sich am allermeisten bei sich selbst entschuldigen wolle, dass er sich in eine solche Situation gebracht habe (vgl. D1 act. 2/3 F/A 69; Prot. S. 57). 4.1.4. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus, wonach er mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Drohung zu einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse im Betrag von Fr. 300.– verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren ab 27. Februar 2023 angesetzt wurde. Davon liess sich der Beschuldigte offenkundig nicht beein- drucken und intensivierte sein deliktisches Verhalten gar massiv und unmittelbar – und somit auch innerhalb der angesetzten Probezeit – nach seiner ihm auferlegten Vorstrafe, in dem er u.a. die Planung eines Tötungsdelikts vornahm. Dieses bezog sich sodann auf dasselbe Opfer wie jenes der ersten Verurteilung. 5.1. Gestützt auf die vorliegenden Geständnisse des Beschuldigten würde sich eine Strafsenkung im Grundsatz zwar rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte lediglich dort geständig war, wo die objektive Beweis- lage als erdrückend einzustufen ist. Ein solches Geständnis kann nicht als vorbe- haltloser Ausdruck von Einsicht oder Reue zu werten sein, sondern erscheint viel-

- 50 - mehr ein taktisches Verhalten, das darauf abzielt, die Beweislage anzuerkennen und sich dadurch mögliche Vorteile im Verfahren zu sichern. Dennoch tragen diese Teilgeständnisse zur Entlastung des Strafverfahrens (wenn auch nicht in ihrer aus- geprägtesten Form) bei, da es den Untersuchungs- bzw. Gerichtsaufwand in den betroffenen Punkten reduzierte. 5.2. Gleichzeitig zeigt sich der Beschuldigte in seiner Haltung zu seinen Taten un- einsichtig. Dies wird besonders deutlich in seiner Aussage, er tue sich selbst am meisten leid. Dies lässt auf eine fehlende Auseinandersetzung mit den Konsequen- zen seines Handelns für die Privatklägerin 1 schliessen. Eine solche Uneinsichtig- keit trübt nicht nur die Prognose hinsichtlich künftiger potenzieller Straffälligkeit, sondern wiegt insbesondere vor dem Hintergrund einschlägiger Vorstrafen schwer. Angesichts dessen rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der strafmindernden und straferhöhenden Faktoren eine Erhöhung des Strafmasses um drei Monate, wodurch den entsprechenden Teilaspekten der Täterkomponenten hinreichend Rechnung getragen wird. 5.3. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird somit von ursprünglich 71 Monaten auf insge- samt 74 Monaten (6 Jahre und 2 Monate) festgesetzt. D. Widerruf / Strafzumessung betreffend auszufällender Geldstrafe 1.1. Vorab kann hinsichtlich der allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (V.B.). 1.2. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei ist von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrund- sätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Gesamts- trafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

- 51 - Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2023 wegen Dro- hung als Ehegatte, der versuchten Drohung sowie der Beschimpfung und der mehr- fachen Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspre- chend Fr. 1'800.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt (D1 act. 17/5). Die vorliegend zu beurteilende Straftat (Beschimpfung) be- ging der Beschuldigte folglich während laufender Probezeit.

3. Da es sich bei der zu widerrufenden Strafe sowie der neu festzusetzenden Geldstrafe betreffend die mehrfache Beschimpfung um gleichartige Strafen han- delt, wird unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bil- den sein.

4. Zu widerrufende Vorstrafe 4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Pro- bezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 4.2. Der Beschuldigte liess sich vom früheren Verfahren, der damals ausgestan- denen Untersuchungshaft, der bedingten Geldstrafe und der ihm auferlegten Busse offensichtlich wenig beeindrucken. Es fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte teil- weise einschlägig und gegen dieselbe Person delinquierte und erneut insbeson- dere Delikte gegen Leib und Leben verübte. Ihm wurde mit dem Strafbefehl vom

27. Februar 2023 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu bewähren, welche er nicht genutzt hat und mit seinem Verhalten ein weiteres Mal seine Missachtung gegen- über dem Strafgesetzbuch zum Ausdruck brachte. Die Delikte bis zum 15. Mai 2023

- 52 - verübte er nur gerade knapp drei Monate nach der letzten Verurteilung. Zudem erscheinen die Lebensumstände des Beschuldigten zum Urteilszeitpunkt des vor- liegenden Verfahrens nicht grundlegend anders. Die Bewährungsaussichten sind daher stark getrübt, und es ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Es ist somit offensichtlich davon auszugehen, der Beschuldigte werde (gegen die Privat- klägerin 1) weitere Straftaten begehen. 4.3. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– ist daher unausweichlich. Da eine Geldstrafe auszu- fällen sein wird, ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

5. Asperation aufgrund der mehrfachen Beschimpfung 5.1. Mit Bezug auf die Beschimpfung kommt als Sanktion eine Geldstrafe bis 90 Tagessätzen in Betracht (vgl. Art. 177 StGB). Im Rahmen der objektiven Tatkom- ponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach in- nerhalb eines kurzen Zeitraums als Nutte bezeichnete. Dadurch wurde der Ein- druck der Herabsetzung gegenüber der Privatklägerin 1 verstärkt, wodurch die Wir- kung auf sie erheblich intensiviert wurde und die Verletzung des Ehrgefühls der Privatklägerin 1 als nicht unerheblich zu bezeichnen ist. 5.2. Zur subjektiven Tatkomponente ist anzumerken, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte, es sich allerdings um eine spontan erfolgte Tat handelte. Ins- gesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. 5.3. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als recht schwer zu taxieren, und es ist wegen des Tatbestands der mehrfachen Beschimpfung eine Straferhöhung von 60, asperiert 40 Tagessätze, vorzunehmen.

6. Schliesslich ergibt sich, dass der Beschuldigte für die mehrfache Beschimp- fung unter Einbezugnahme der zu widerrufenden bedingten Geldstrafe vom 27. Fe- bruar 2023 (60 Tagessätze) mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist.

7. Tagessatzhöhe

- 53 - 7.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligem Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. 7.2. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Es kann darauf verwiesen werden. In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 7.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache Beschimpfung un- ter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. F. Busse 1.1. Für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist separat eine Busse auszu- sprechen (Art. 292 StGB). Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkom- men, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 2.1. In objektiver Hinsicht ist zu seinen Ungunsten festzuhalten, dass er die Ver- fügung in besonders stossender Weise missachtete, indem er nicht nur den vom Rayonverbot umfassten Arbeitsplatz der Privatklägerin 1 (öffentlicher Raum) mehr- mals betrat, sondern sich gar zweimal, mithin mehrfach und an zwei aufeinander- folgenden Tagen, unberechtigterweise Zugang zu deren Mietwohnung, mithin de- ren höchstpersönlichen Raum und Rückzugsort, verschaffte. Daher ist bei diesem

- 54 - Gebaren eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie erkennbar. Unter diesen Ge- sichtspunkten ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen ist. 2.2. Im vorliegenden Fall missachtete der Beschuldigte die Auflagen (Kontakt- und Rayonverbot) bewusst und gewollt. Er handelte damit direktvorsätzlich und unter- grub damit die staatliche Autorität in besonders gleichgültiger Weise. 2.3. In finanzieller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor sei- ner Verhaftung beim L._____ im Bereich Lager und Aushilfe gearbeitet und zwi- schen Fr. 4'500.– und Fr. 5'500.– verdient hat.

3. Unter Berücksichtigung des Verschuldens (nicht mehr leicht) und der eher knappen finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– angemessen. G. Anrechnung der Haft

1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll eine zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125).

2. Der Beschuldigte befand sich vom 16. Mai 2023 bis zur heutigen Hauptver- handlung in Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug. Die bislang erstan- dene Haft von 431 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. H. Auszufällende Strafe Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

- 55 - VI. Vollzug der Sanktionen und Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe A. Allgemeines

1. Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Vollzugsfrage nicht auf die aus Freiheitsstrafe und Gelds- trafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich alleine zu betrachten. Unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe kann somit die Geldstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6; BGer 6B_165/2011, Urteil vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). B. Freiheitsstrafe Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen ist, scheidet die Möglichkeit für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 f. StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. C. Geldstrafe 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Geldstrafe sind einem teilbedingten Vollzug indes nicht mehr zugänglich (Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist ferner das Fehlen einer ungünstigen Prognose vor- ausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist, sofern der Täter nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. An- sonsten ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer Urteil 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015, E. 2.2.1.; Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.1. In objektiver Hinsicht sind vorliegend zwar die Voraussetzungen zur Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte im Rahmen der Ge-

- 56 - samtgeldstrafe zu 100 Tagessätzen zu verurteilen ist, wonach sich diese Anzahl an Tagessätzen innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens hierfür befindet. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann vorliegend auf die Erwägungen gemäss V. D. 4. (Widerruf) verwiesen werden. Zusammengefasst ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, wobei ihm mit Strafbefehl vom 27. Februar 2023 der bedingte Vollzug gewährt wurde. Indessen weist er mit Rücksicht auf seinen Strafregisterauszugs in den letzten fünf Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten auf (act. 36). 2.3. Der Beschuldigte handelte trotz einschlägiger Vorstrafen auch während lau- fender Probezeit weiter und intensivierte sein strafrechtlich relevantes Verhalten, indem er die Planung eines Tötungsdelikts gegenüber demselben Opfer (Privatklä- gerin 1) vornahm. Sodann schien er das von ihm begangene Unrecht mitnichten zu reflektieren (vgl. Prot. S. 57). Unter diesen Umständen kann ihm keine gute Legal- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Da auch keinerlei an- deren günstigen, genügend stabilisierenden Umstände ersichtlich sind, ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. D. Busse

1. Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

2. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Er- messensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüs- sel zu verwenden (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. Somit ist in Anwendung der bundesgerichtlicher Recht- sprechung vorliegend aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– für die Busse von Fr. 2'000.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen festzulegen.

- 57 - VII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Dieser Antrag wurde anlässlich der Hauptver- handlung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte trotz Einreise im Jahr 1994 nur bis im Jahr 2017 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Schulden im Betrag von Fr. 100'000.– habe. Trotz gesundheitlichen Bedenken könne er sodann in Kroatien die nötige Unterstützung erhalten. Auch seine erwach- senen Kinder würden ihn dort besuchen und in seinem Beruf als Gipser dürfte der Beschuldigte, wenn es seine Gesundheit zulassen würde, auch in Kroatien eine Arbeit finden können (act. 46 S. 21 f.).

2. Die amtliche Verteidigung beantragte demgegenüber den Verzicht des An- trags auf Anordnung einer Landesverweisung. Sie verwies auf ihre Anträge und führte aus, dass bei einem Freispruch von den Tatbeständen der sexuellen Nöti- gung bzw. der strafbaren Vorbereitungshandlungen eine obligatorische Landesver- weisung nicht mehr in Betracht falle. Zudem wies sie daraufhin, dass der Entscheid über einen weiteren Aufenthalt des Beschuldigten dem Migrationsamt zu überlas- sen sei, wobei anzumerken wäre, dass die in der Schweiz begonnene und bisher durchgeführte medizinische Behandlung bezüglich Herz- und Hirnschlag zwingend hierorts fortgesetzt werden müsste. Daher erfülle der Beschuldigte die Vorausset- zungen des Härtefalls (act. 47 S. 19).

3. Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen eines begangenen Verbre- chens oder Vergehens verurteilt, ist vom zuständigen Strafgericht grundsätzlich im- mer auch die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder eine fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Ge- richt den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten strafbaren Hand- lungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz weist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Dauer ob- liegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhält-

- 58 - nismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär-strafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dabei ist irrelevant, ob es beim Versuch der Anlasstat geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teil- bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.).

4. Der Beschuldigte ist abgesehen von weiteren Delikten der sexuellen Nötigung im Sine von Art. 189 Abs. 1 aStGB und der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Bei diesen Taten handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h und l StGB – der Meinung der Staats- anwaltschaft folgend – um Katalogtaten, welche im Grundsatz eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. 5.1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgese- hen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Mit seiner Formu- lierung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer per- sönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landes- verweisung. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Ver- lassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öf- fentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., 102).

- 59 - 5.2. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden As- pekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefall- prüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Die Höhe der Strafe spielt aufgrund des klaren Gesetzestextes keine Rolle. 6.1. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann für ein summarisches Gesamtbild zunächst auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (IV.D.4). 6.2. Weiter gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine gefestigte sozi- ale und berufliche Integration in der Schweiz verfügt. Gemessen an seiner knapp dreissigjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind keine ausreichenden Sprachkenntnisse erkennbar, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er anlässlich des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Ausserdem hat er Schulden im Betrag von über Fr. 100'000.– angehäuft, wovon der Grossteil auf nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge entfällt. Zudem war er von April 2022 bis Ja- nuar 2023 durchgehend in Kroatien wohnhaft, was aufzeigt, dass er sich problem- los in seinem Herkunftsland integrieren kann. 6.3. In Anbetracht seiner familiärer Lage ist zu berücksichtigen, dass seine nächs- ten Angehörigen weitestgehend volljährig und selbständig sind, sodass keine An-

- 60 - haltspunkte besonderer Abhängigkeiten zwischen dem Beschuldigten und seiner Verwandtschaft bestehen. Der Beschuldigte hat auch keine besonders enge fami- liäre Einbindung, wie beispielsweise geregelter, enger Kontakt zu seinen Kindern oder Betreuungsaufgaben hinsichtlich seines Enkelkindes, vorgebracht. Sodann sind moderne Kommunikationsmittel, insbesondere Videotelefonie, geeignet, den (indirekten bzw. virtuellen) Kontakt zu seinen Familienmitgliedern aufrechtzuerhal- ten. Gemeinsame Treffen wären sodann im grenznahen Ausland weiterhin möglich, ohne dass eine unumgängliche Trennung entstehen würde. 6.4. Schliesslich ist zwar unbestritten, dass der Beschuldigte unter Herz- und Hirn- schlägen leidet. Es trifft aber auch zu, dass in Kroatien eine angemessene medizi- nische Versorgung gewährleistet ist. Entscheidend ist, dass die notwendige medi- zinische Behandlung auch im Herkunftsland sichergestellt werden kann, selbst wenn die in der Schweiz verfügbaren medizinischen Institutionen ein qualitativ hö- heres Niveau aufweisen dürften. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung in der Schweiz begonnen wurde, genügt entgegen den Ausführungen der amtlichen Ver- teidigung nicht, um einen Härtefall im Sinne der aufgeführten gesetzlichen Bestim- mungen zu begründen.

7. Insgesamt sprechen keine Umstände für einen persönlichen Härtefall des Be- schuldigten. Die Anordnung einer Landesverweisung bedeutet für ihn zwar durch- aus eine gewisse Härte, was jedoch in der Natur jeder strafrechtlichen Sanktion und Massnahme liegt. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, der das ausnahmsweise Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würde, liegt aber nicht vor. Es besteht daher auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (vgl. BGer Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3 m.w.H.).

8. Im Lichte seines Verschuldens ist die auszusprechende Landesverweisung weder an der untersten noch an der obersten Grenze derer potenziellen Dauer an- zusiedeln. Angesichts der genannten Umstände, insbesondere der fehlenden bzw. gescheiterten sprachlichen, sozialen (mitunter auch familiären) und beruflichen In- tegration, sowie seiner bestehenden familiären und offensichtlich auch sozialen

- 61 - Bindungen in Kroatien ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h und l für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Da der Beschuldigte kroatischer Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung e contrario). VIII. Sicherstellungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können die Untersuchungsbehörden Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden, wobei das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. 3.1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Be- schlagnahme weggefallen ist. 3.2. Wie aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich ist, wird grundsätzlich nur über Be- schlagnahmungen entschieden. Da keine Gegenstände beschlagnahmt wurden aber sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte und die Privatkläger- schaft konkrete Anträge zu den diversen Sicherstellungen gestellt haben, rechtfer- tigt es sich, die entsprechenden Anordnungen zu treffen.

- 62 - 4.1. Die von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 nicht direkt tatrelevanten Gegenstände (insb. die Kleidungsstücke und die beiden Mobiltelefone [A017'391'898; A017'391'901; A017'391'912; A017'391'865; A017'391'876]) sind an den Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen. 4.2. Weitere von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 sichergestellte nicht direkt tatrelevante Gegenstände (Kleidungsstücke [A017'391'934; A017'391'945; A017'391'956; A017'391'967; A017'392'017; A017'392'039; A017'392'040; A017'392'073) sind an die Privatklägerin 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Sofern die Her- ausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu überlassen. 5.1. Der von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 sichergestellte direkt ta- trelevante Cutter mit rotem Kunststoffgriff (A017'391'978) ist an E._____ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin her- auszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, ist der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung respektive Vernichtung zu überlassen. 5.2. Die von der Kantonspolizei am 15. Mai 2023 bzw. 24. Juli 2023 sichergestell- ten tatrelevante Gegenstände (2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden [A017'391'990] sowie 1 AirTag [A017'626'801]) sind des Weiteren einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung respektive Vernichtung zu überlassen. Im Falle der Verwertung ist der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Die Spuren und Spurenträger (Tatort-Fotografie [A017'391'923] sowie DNA- Spur-Wattetupfer [A017'392'062]), sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der

- 63 - Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die An- sprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.1. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. 3.2. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

- 64 -

4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Lin- derung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache des Privatklägers, seinen Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. B. Zur Privatklägerin 1

1. Die Privatklägerin 1 hat sich am 5. Juni 2023 mittels standardisiertem Formu- lar form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (D1 act. 11/5). Vor der Hauptverhandlung liess sie über ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 31).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 1 liess begehren, der Beschuldigte sei ihr gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären für Schäden aus dem Ankla- gesachverhalt (act. 31 S. 2). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass eine abschliessende Beurteilung der Schadenshöhe zurzeit noch nicht mög- lich sei. Ein Grossteil der Arzt- und Heilungskosten werde von Versicherungen ge- deckt, wobei eine endgültige Beurteilung der Versicherungsdeckung noch ausstehe. Zudem sei offen, wie lange sie noch therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müsse (act. 31 S. 13).

- 65 - 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten, wobei im Quan- titativ das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 47 S. 4). 2.3. Die eingangs genannten Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadener- satz sind vorliegend eindeutig gegeben. Insbesondere die aktenkundigen ärztlichen Behandlungen tendieren dabei gerichtsnotorisch dazu, stark kostspielig zu sein. Die nachweislich bekundete Kostenhöhe der genannten Positionen bzw. eine all- fällige Kostentragung durch Versicherungen sind dabei einstweilen noch unklar. Daher ist die Feststellung der Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten aner- kennungsgemäss dem Grundsatz nach festzulegen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Ausserdem forderte die Privatklägerin 1 Genugtuung in der Höhe von Fr. 31'500.– zuzüglich Zins von 5 % ab 15. Mai 2023 (act. 31 S. 2, 12). 3.2.1. Die Privatklägerin 1 stützte ihre Genugtuungsforderung im Wesentlichen auf die erlittenen Körperverletzungen (Fr. 5'000.–; act. 31 S. 8 f.), die Verletzung ihrer sexuellen Integrität (Fr. 8'000.–; act. 31 S. 9) sowie die Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität (mind. Fr. 17'000.–; act. 31 S. 10 f.) und einem Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'500.– zufolge besonderer Tatumstände (act. 31 S. 8 ff.). 3.2.2. Gemäss aktenkundigem Therapiebericht vom 23. März 2024 leide die Pri- vatklägerin 1 an einer grossen inneren Unsicherheit, Misstrauen anderen Men- schen gegenüber, Schlaf- und teilweise Konzentrationsstörungen. Sobald etwas Ungewöhnliches passiere, reagiere sie sehr schreckhaft, und es komme zu Todes- ängsten. Diese Beschwerdesymptomatik werde fassadär überdeckt durch ein über- angepasstes Funktionieren im Beruf. Sie komme dabei fast nicht zur Ruhe. Schliesslich sei bei der Privatklägerin 1 diagnostisch von einer Posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, welches zurzeit durch wöchentlich stattfindende Psychotherapie behandelt werde. In diesem geschützten Raum der Therapie sei es der Patientin möglich, ohne Fassade von ihren Ängsten zu erzählen und immer

- 66 - ein wenig mehr Erinnerungen zuzulassen. Eine medikamentöse Therapie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht indiziert, die Privatklägerin 1 benutze jedoch Schlaf- mittel seit dem Überfall. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es zu Spätfolgen des traumatischen Erlebnisses geben werde. Fast täglich träume sie von Gewalt durch ihren Exmann (act. 32). 3.3. Die Vorkommnisse hatten – nicht zuletzt in Anbetracht des Eindringens in den geschützten Privatbereich der Privatklägerin 1, der Todesdrohungen und des Über- griffes auf ihre primären Geschlechtsteile – zweifelsfrei in kausaler Weise nachhal- tige Auswirkungen auf den mentalen Gesundheitszustand der Privatklägerin 1. 4.1. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten ist allerdings darauf hinzu- weisen, dass es sich rechtfertigt, einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 15'000.– zuzusprechen. Dieser Betrag lässt sich unter Berücksichtigung der Verschuldensgrade des Beschuldigten als auch gestützt auf die Gerichtspraxis wie folgt herleiten. 4.2.1. Trotz Kenntnis der Vorbelastungen der Privatklägerin 1 infolge des abge- urteilten Vorfalls vom 27. Februar 2023, beging der Beschuldigte erneut strafbare Handlungen gegen sie. Er konnte und musste sich bewusst sein, dass seine Hand- lungen die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 besonders stark beeinträchtigten würden, was seine Taten sowohl moralisch als auch rechtlich schwerwiegend erscheinen lassen. 4.2.2. Die Straftaten wurden grossmehrheitlich in der Wohnung der Privatkläge- rin 1 verübt. Dieser Umstand ist von besonderer Relevanz, da es sich bei der eige- nen Wohnung um einen Ort handelt, der als geschützter und persönlicher Bereich gilt. Die Wohnung stellt den privaten Rückzugsort dar, an dem sich eine Person sicher fühlen sollte. Dieser Übergriff führte zu einer besonders tiefgreifenden Ver- letzung ihres Sicherheitsgefühls und ihrer persönlicher Integrität. 4.3. Der Genugtuungsbetrag im Betrag von Fr. 15'000.–, der der Privatklägerin 1 zuzusprechen ist, setzt sich somit aus verschiedenen Einzelpositionen zusammen, die auf den unterschiedlichen Formen der erlittenen Beeinträchtigungen beruhen.

- 67 - Sowohl für die Körperverletzung als auch die erlittene Verletzung der sexuellen In- tegrität ist je ein Betrag von Fr. 3'000.– zuzusprechen, wohingegen für die psychi- sche Beeinträchtigung ein Betrag von Fr. 9'000.– zuzusprechen ist. Die zusätzlich geltend gemachten Fr. 1'500.– sind bereits in diesen Beträgen enthalten und sind nicht separat zu vergüten. Die Zusprechung der bereits genannten Gesamtsumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 an die Privatklägerin 1 erweist sich damit als gerechtfertigt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen. C. Zum Privatkläger 2

1. Der Privatkläger 2 hat sich am 7. Juni 2023 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilkläger konstituiert (D2 act. 5/4).

2. Im Rahmen der Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ver- langte er eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 200.– (D2 act. 5/4). Diese wurde vom Beschuldigten anerkannt (D1 act. 2/8 F/A 33), weshalb er zur entspre- chenden Zahlung zu verpflichten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigungen sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) hat die Gerichtskasse Rechnung zu stellen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

- 68 -

1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 2.1. Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effek- tive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei An- haltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Be- schluss vom 28. September 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Am 15. Juli 2024 reichte die mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 mit Wirkung per 16. Mai 2023 eingesetzte amtli- che Verteidigerin ihre Honorarnote ein (act. 42). Darin machte sie Aufwendungen im Umfang von Fr. 28'507.70 (Honorarforderungen vom 17. Mai 2023 bis 18. Juli 2024 inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) geltend.

- 69 -

4. Für die Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 wurden (inkl. Fahrzeiten und Vor- besprechung) sechseinhalb Stunden vorveranschlagt (act. 42 S. 4). Es fällt auf, dass in Bezug auf die Wegkosten am 16. Juli 2024 für die Hin- und Rückfahrt in das Gefängnis Pöschwies offenbar ein falscher Stundenansatz berücksichtigt wor- den sein dürfte. Gemessen an einem Stundenansatz von Fr. 220.– sind zu den aufgeführten Fr. 28'507.70 zusätzlich Fr. 137.50 (2.5 Stunden x Fr. 220.– abzüglich der in der Honorarnote ausgeführten Positionen [Fr. 82.50, Fr. 247.50, Fr. 82.50] zu berücksichtigen.

5. Angesichts des anspruchsvollen Falles und des dafür notwenigen Aufwands erweist sich eine Entschädigung aus der Bezirksgerichtskasse von gerundet Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) als angemessen. C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1

1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 eingesetzt (D1 act. 13/5). Dieser reichte vor der Hauptverhandlung seine Honorarnote im Betrag von Fr. 17'468.95 ein (act. 45A). Dieser Betrag er- scheint zwar für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter eher hoch, ist jedoch ange- sichts der zahlreichen Einvernahmen und der Komplexität des Falles durchaus an- gemessen.

3. Es rechtfertigt sich daher, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklä- gerin 1 gerundet Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) aus der Bezirksgerichtskasse zu bezahlen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder

- 70 - schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 71 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB;  der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im  Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB; der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1); der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2); der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2  lit. a StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 72 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem.

8. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 respektive

24. Juli 2023 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden dem je- weils Berechtigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten: 1 T-Shirt (Asservate-Nr. A017'391'898)  1 Jeans (Asservate-Nr. A017'391'901)  1 Paar Schuhe (Asservate-Nr. A017'391'912)  1 Mobiltelefon iPhone 12 Pro (Asservate-Nr. A017'391'865)  1 Mobiltelefon iPhone 13 Mini (Asservate-Nr. A017'391'876). 

b. An die Privatklägerin 1 (B._____): 1 Kapuzenpullover (Asservate-Nr. A017'391'934)  1 Stoffgurt (Asservat-Nr. A017'391'945)  1 Damenslip (Asservate-Nr. A017'391'956)  1 Putzlappen (Asservate-Nr. A017'391'967)  1 Küchentuch (Asservate-Nr. A017'392'017)  1 Büstenhalter (Asservate-Nr. A017'392'039)  1 Sweatshirt (Asservate-Nr. A017'392'040)  1 Damenhose (Asservate-Nr. A017'392'073). 

c. An E._____: 1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservate-Nr. A017'391'978). 

- 73 - Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: 2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservate-Nr.  A017'391'990) 1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801).  Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Tatort-Fotografien (Asservate-Nr. A017'391'923)  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservate-Nr. A017'392'062). 

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privat- klägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 1) dem Grundsatz nach schadensersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

- 74 -

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'804.81 Auslagen (Gutachten).

15. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. … (über-  geben); den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); den Privatkläger 2 (versandt);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch);

- 75 - allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. …;  die Privatklägerschaft resp. an den unentgeltlichen Rechtsvertreter im  Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 ([versandt] nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer je eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an E._____, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Dispositiv-  auszug gemäss Ziff. 8; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2 und 3; das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8-9; das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10;  die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 15  und 16; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 76 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw F. Lautenschlager

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft) vom 14. März 2024 ging am 21. März 2024 (Datum Poststempel) beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 3). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 18. Juli 2024 vorgeladen (act. 22).

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Geldstrafe sind einem teilbedingten Vollzug indes nicht mehr zugänglich (Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).

E. 1.2 In subjektiver Hinsicht ist ferner das Fehlen einer ungünstigen Prognose vor- ausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist, sofern der Täter nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. An- sonsten ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer Urteil 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015, E. 2.2.1.; Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 1.3 In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin 1 als leicht zu qualifizieren, was die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 15 Monaten rechtfertigt.

2. Asperationen

E. 2 Anklageprinzip Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den relevanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Ele- ment) darzustellen. Bei mehreren gleichgelagerten Delikten sind diese grundsätz- lich einzeln aufzuführen (BGE 120 IV 348 E. 3.f). Die vorliegende Anklageschrift umschreibt die einzelnen Sachverhaltsabschnitte hinreichend detailliert.

E. 2.1 Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV).

E. 2.1.1 In Bezug auf die Anlastungen der sexuellen Nötigung gab der Beschuldigte auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin 1 gezwungen habe, sich nackt auszuziehen und dann mit der Hand über ihre Vagina gestrichen sei und mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei, zu Protokoll, dass dies so nicht gewesen sei. Sie habe nur gesagt, dass sie keinen andern Mann habe und rasiert sei (D1 act. 2/1 F/A 33). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin 1 völlig nackt gewesen sei als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, erklärte der Beschuldigte, weil sie sich ausgezo- gen habe. Das T-Shirt sei zerrissen worden, als sie miteinander gekämpft hätten (D1 act. 2/1 F/A 34). Auf die sogleich gestellte Anschlussfrage, weshalb sich die Privatklägerin 1 mangels sexuellem Verlangen vor ihm nackt ausgezogen haben sollte, führte der Beschuldigte aus, er habe zu ihr gesagt, dass sie einen anderen Mann habe. Sie habe geschworen, dass sie keinen anderen Mann habe, woraufhin sie sich ausgezogen und ihm gesagt habe, dass sie nicht rasiert sei. Auch habe sie ihm dann gesagt, dass sie gerade ihre Periode habe (D1 act. 2/1 F/A 35).

E. 2.1.2 In Bezug auf den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen erklärte der Beschuldigte zunächst, er habe das Messer nicht in der Hand gehabt, sondern in einer kleinen Tasche um seinen Hals. Er habe das Messer nicht hervorgenom- men, sondern es sei herausgefallen, als ihn die Polizisten zu Boden geworfen hät- ten (D1 act. 2/1 F/A 22 f.). Er habe das Messer dabei gehabt, weil er an dem Tag auf dem Estrich gewesen sei, da die Türe ausgehängt gewesen sei. Auf Nachfrage, wem die am Tatort sichergestellten und zu zwei Schlaufen zusammengebundene Kabelbinder gehören würde, antwortete er, das dies der Rest der Kabelbinder sei, die er gebraucht habe. Er habe vier dicke Kabelbinder gebraucht, wobei die zwei dünnen noch übrig geblieben seien. Er habe nicht gewusst, was er damit hätte tun sollen, weshalb er sie in die Tasche hineingetan habe (D1 act. 2/1 F/A 27). Auf Frage, weshalb diese Kabelbinder auf dem Tisch im Wohnzimmer der Privatkläge- rin 1 gelegen seien, erklärte der Beschuldigte, dass die Kabelbinder und das Mes- ser aus der Tasche hinausgefallen seien, als sie miteinander gerungen hätten (D1 act. 2/1 F/A 30).

- 15 -

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effek- tive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei An- haltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Be- schluss vom 28. September 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Am 15. Juli 2024 reichte die mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 mit Wirkung per 16. Mai 2023 eingesetzte amtli- che Verteidigerin ihre Honorarnote ein (act. 42). Darin machte sie Aufwendungen im Umfang von Fr. 28'507.70 (Honorarforderungen vom 17. Mai 2023 bis 18. Juli 2024 inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) geltend.

- 69 -

4. Für die Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 wurden (inkl. Fahrzeiten und Vor- besprechung) sechseinhalb Stunden vorveranschlagt (act. 42 S. 4). Es fällt auf, dass in Bezug auf die Wegkosten am 16. Juli 2024 für die Hin- und Rückfahrt in das Gefängnis Pöschwies offenbar ein falscher Stundenansatz berücksichtigt wor- den sein dürfte. Gemessen an einem Stundenansatz von Fr. 220.– sind zu den aufgeführten Fr. 28'507.70 zusätzlich Fr. 137.50 (2.5 Stunden x Fr. 220.– abzüglich der in der Honorarnote ausgeführten Positionen [Fr. 82.50, Fr. 247.50, Fr. 82.50] zu berücksichtigen.

5. Angesichts des anspruchsvollen Falles und des dafür notwenigen Aufwands erweist sich eine Entschädigung aus der Bezirksgerichtskasse von gerundet Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) als angemessen. C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1

1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 eingesetzt (D1 act. 13/5). Dieser reichte vor der Hauptverhandlung seine Honorarnote im Betrag von Fr. 17'468.95 ein (act. 45A). Dieser Betrag er- scheint zwar für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter eher hoch, ist jedoch ange- sichts der zahlreichen Einvernahmen und der Komplexität des Falles durchaus an- gemessen.

3. Es rechtfertigt sich daher, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklä- gerin 1 gerundet Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) aus der Bezirksgerichtskasse zu bezahlen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder

- 70 - schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 71 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB;  der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im  Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB; der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1); der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2); der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2  lit. a StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 72 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem.

8. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 respektive

E. 2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der strafbaren Vorbereitungshand- lung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt traf. Zudem lag die Tatbestandsverwirklichung (der Tod der Privatklägerin 1) – mit Blick auf die Kausalkette notwendiger Zwi- schenschritte – effektiv sehr nahe, zumal der Beschuldigte in die Wohnung der Pri- vatklägerin 1 eindrang und das weitere Geschehen nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert wurde. Weiter ist sein besonders perfides Vorgehen hervorzuhe- ben: Er bereitete sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten zielgerichtet auf die Tat hin und plante diese von langer Hand. Der Beschuldigte schreckte selbst davor nicht zurück, den eigenen Sohn skrupellos zu missbrauchen, um die ihm auf- grund der Kontaktsperre unbekannte Wohnadresse der Privatklägerin 1 ausfindig zu machen. Dies tat der Beschuldigte, indem er seinem Sohn einen GPS-Tracker in dessen Geburtstagsgeschenk – eine PlayStation – eingebaut und zu einem spä- teren Zeitpunkt den Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin 1 behändigte. Auch am Tag der Tat war der Beschuldigte vorbereitet und versteckte sich zunächst – mit zusammengebundenen Kabelbindern und einem Teppichmesser – in der Woh- nung der Privatklägerin 1. Verstecken musste sich der Beschuldigte insbesondere deshalb, weil die Privatklägerin 1 unerwartet mit ihrer Nachbarin die Wohnung be- treten hatte, um mit dieser Kaffee zu trinken. Damit der Beschuldigte, nachdem die Nachbarin die Wohnung wieder verlassen hatte, seinen Plan ungestört umsetzen konnte, zwang er die Privatklägerin 1 des Weiteren, dem Sohn einen Notfall bei der Arbeit vortäuschen zu lassen, damit dieser im Verlauf des weiteren Abends nicht mehr vorbeikommen würde. Die entsprechenden Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten sind geprägt von dessen Eifersucht und Durchtriebenheit, mithin ho- her krimineller Energie. Hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen gibt es selbst bei objektiver Betrachtung kaum weitere Bestrebungen und Vorkehrungen, welche der Beschuldigte im Hinblick auf das letztendlich geplante Tötungsdelikt noch hätte vor- nehmen können.

- 45 -

E. 2.2.2 Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, und sein Vorgehen endete nur durch den Eingriff der Polizei. Das objektive Verschulden wird sodann in keiner Weise durch das subjektive Tatverschulden geschmälert.

E. 2.2.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung als schwer zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 42 Monate, asperiert 21 Monate, auf 36 Monate rechtfertigt.

E. 2.3 Die eingangs genannten Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadener- satz sind vorliegend eindeutig gegeben. Insbesondere die aktenkundigen ärztlichen Behandlungen tendieren dabei gerichtsnotorisch dazu, stark kostspielig zu sein. Die nachweislich bekundete Kostenhöhe der genannten Positionen bzw. eine all- fällige Kostentragung durch Versicherungen sind dabei einstweilen noch unklar. Daher ist die Feststellung der Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten aner- kennungsgemäss dem Grundsatz nach festzulegen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung

E. 2.3.1 Hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere hervorzuheben, dass die Schläge des Beschuldigten, wobei diese teilweise mit offener Hand und teilweise mit der Faust erteilt wurden, fast ausschliesslich gegen den Kopf der Privatkläge- rin 1 gerichtet waren. Die erteilten Faustschläge sind zudem aus sehr naher Di- stanz, unvermittelt sowie innert kurzer Zeit erfolgt. Da der Beschuldigte zwischen- zeitlich auch auf der Privatklägerin 1 kniete, konnte sich diese nicht einmal mehr wehren. Sodann waren die dadurch verursachten Verletzungen der Privatklägerin 1 im Nachgang der Tat gut sichtbar und dürften mit entsprechenden Schmerzen ver- bunden gewesen sein.

E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, womit die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden relativieren sollte.

E. 2.3.3 Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Dossier 1) als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um 16 Monate, asperiert um 8 Monate, auf 44 Monate zu erhöhen.

E. 2.4 Einfache Körperverletzung (Dossier 2)

- 46 -

E. 2.4.1 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers 2 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass es bei grundsätzlich leichten Schädigungen geblieben ist. Der Biss in den Finger des Privatklägers 2 verursachte einzig eine kleinflächige Hautperforation, welche im Rahmen des Möglichen nicht gravierend war und nach kurzem Verheilungsprozess vollständig verheilt gewesen sein dürfte.

E. 2.4.2 Hier relativiert sich das objektive Verschulden durch die subjektive Tatschwere, da der Beschuldigte von mehreren Polizisten mehr oder weniger über- wältigt wurde bzw. überwältigt werden musste und ein mindestens gewisser Wider- stand – auch wenn sich der Beschuldigte grundsätzlich nicht gegen die Verarres- tierung wehren durfte – wohl nachvollziehbar und auch zu erwarten gewesen ist. Sodann war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern eher spontan erfolgt.

E. 2.4.3 In Abwägung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten zu taxieren bzw. 2 Monaten zu asperieren und die Einsatzstrafe auf 46 Mo- nate zu erhöhen ist.

E. 2.5 Drohung (Dossier 1)

E. 2.5.1 In objektiver Hinsicht ist hier hervorzuheben, dass der Beschuldigte eine Drohung mit dem schwerstmöglichen Inhalt ausgestossen hat, in dem er die Privat- klägerin 1 wiederholt und mit Nachdruck mit dem Tod bedrohte und durch seine ruhige und bestimmte Art eine entsprechende Stimmung aufbaute. Der Beschul- digte wusste dabei sehr wohl, dass die Privatklägerin aufgrund des bereits abgeur- teilten Vorfalls vom 27. Februar 2023 vorbelastet war, sodass erneute Äusserungen einen umso stärkeren und bestimmteren Eindruck hinterlassen könnte. Der Be- schuldigte hat die Drohung mündlich gegenüber der Privatklägerin 1 ohne Beteili- gung weiterer Personen in abgeschlossenen Räumlichkeiten geäussert, so dass die Drohung unmittelbar auf diese einwirkte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zur Untermauerung seiner Todesdrohungen bereits mit zusammen- gebundenen Kabelbindern und einem Messer – letzteres er dann auch tatsächlich behändigte – in die Wohnung der Privatklägerin 1 gekommen ist und die Drohungen ausgestossen hatte, als er bereits physische Gewalt auf die Privatklägerin 1 aus-

- 47 - übte. Die Drohung wurden zudem in den eigenen vier Wänden des Opfers, mithin in deren Schutzraum geäussert.

E. 2.5.2 Das objektive Verschulden wird in keiner Weise durch die subjektive Tatschwere gemildert, da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte.

E. 2.5.3 Das Verschulden ist im vorliegenden Zusammenhang als sehr erheblich ein- zustufen. Die Freiheitsstrafe für die Drohung ist deshalb bei 24 Monaten anzuset- zen bzw. an die Einsatzstrafe mit 12 Monaten zu asperieren und auf 58 Monate zu erhöhen.

E. 2.6 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1)

E. 2.6.1 Der Beschuldigte ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, nämlich am

14. und 15. Mai 2024 unbefugt in die Wohnung der Privatklägerin 1 eingedrungen. Bei deren Wohnung handelt es sich um den höchstpersönlichen (Schutz-)Raum des Opfers. Am 15. Mai 2024 kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sogar in der Wohnung verblieben ist, als die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachbarin Kaffee trank, und sich hierfür im Schlafzimmer versteckte. Ebenfalls kommt hinzu, dass die Wohnung der Privatklägerin 1 von einem Rayon- und Kontaktverbot um- fasst war bzw. die Privatklägerin 1 eine Adresssperre hat einrichten lassen, um den Beschuldigten – folglich unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel – von der Woh- nung fernzuhalten versuchte.

E. 2.6.2 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, vermag dies das objek- tive Tatverschulden nicht zu verringern.

E. 2.6.3 Das Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs ist nach dem Gesagten als erheblich einzustufen und die Tat mit einer Freiheitsstrafe von

E. 2.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

- 48 -

E. 2.7.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über das zu erwartende Mass hinaus gewalttätig gegen seine Fest- nahme zur Wehr gesetzt hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er sich während relativ kurzer Zeit wehrte und trotz seiner nicht zu bagatellisierenden Gewaltbereit- schaft letztlich niemand ernsthaft zu Schaden kam. Die Situation konnte alsdann relativ rasch unter Kontrolle gebracht werden.

E. 2.7.2 Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente fällt zum einen der direkte Vorsatz ins Gewicht. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Tat im Kontext der Stresssituation der Fesselung zu verorten ist und sich die Gegenwehr entspre- chend spontan und ungeplant entlud.

E. 2.7.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 6 Monaten anzusetzen bzw. mit 3 Monaten zu asperieren und auf 71 Monate zu erhöhen.

3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten der genannten Delikte resultiert eine Freiheitsstrafe von 71 Monate.

4. Täterkomponente

E. 3 Strafanträge Soweit Antragsdelikte eingeklagt sind (einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB [betreffend Privatkläger 2], Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB) liegen die nötigen, je fristgerecht im Sinne von Art. 31 StGB gestellten Strafanträge im Recht (D1 act.11/1, D1 act. 3/2 F/A 81, 85 [Privatklägerin 1]; D2 act. 5/1 [Privatkläger 2]).

E. 3.1 Ausserdem forderte die Privatklägerin 1 Genugtuung in der Höhe von Fr. 31'500.– zuzüglich Zins von 5 % ab 15. Mai 2023 (act. 31 S. 2, 12).

E. 3.2 Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

- 64 -

4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Lin- derung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache des Privatklägers, seinen Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. B. Zur Privatklägerin 1

1. Die Privatklägerin 1 hat sich am 5. Juni 2023 mittels standardisiertem Formu- lar form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (D1 act. 11/5). Vor der Hauptverhandlung liess sie über ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 31).

2. Schadenersatzforderung

E. 3.2.1 Die Privatklägerin 1 stützte ihre Genugtuungsforderung im Wesentlichen auf die erlittenen Körperverletzungen (Fr. 5'000.–; act. 31 S. 8 f.), die Verletzung ihrer sexuellen Integrität (Fr. 8'000.–; act. 31 S. 9) sowie die Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität (mind. Fr. 17'000.–; act. 31 S. 10 f.) und einem Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'500.– zufolge besonderer Tatumstände (act. 31 S. 8 ff.).

E. 3.2.2 Gemäss aktenkundigem Therapiebericht vom 23. März 2024 leide die Pri- vatklägerin 1 an einer grossen inneren Unsicherheit, Misstrauen anderen Men- schen gegenüber, Schlaf- und teilweise Konzentrationsstörungen. Sobald etwas Ungewöhnliches passiere, reagiere sie sehr schreckhaft, und es komme zu Todes- ängsten. Diese Beschwerdesymptomatik werde fassadär überdeckt durch ein über- angepasstes Funktionieren im Beruf. Sie komme dabei fast nicht zur Ruhe. Schliesslich sei bei der Privatklägerin 1 diagnostisch von einer Posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, welches zurzeit durch wöchentlich stattfindende Psychotherapie behandelt werde. In diesem geschützten Raum der Therapie sei es der Patientin möglich, ohne Fassade von ihren Ängsten zu erzählen und immer

- 66 - ein wenig mehr Erinnerungen zuzulassen. Eine medikamentöse Therapie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht indiziert, die Privatklägerin 1 benutze jedoch Schlaf- mittel seit dem Überfall. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es zu Spätfolgen des traumatischen Erlebnisses geben werde. Fast täglich träume sie von Gewalt durch ihren Exmann (act. 32).

E. 3.3 Die Vorkommnisse hatten – nicht zuletzt in Anbetracht des Eindringens in den geschützten Privatbereich der Privatklägerin 1, der Todesdrohungen und des Über- griffes auf ihre primären Geschlechtsteile – zweifelsfrei in kausaler Weise nachhal- tige Auswirkungen auf den mentalen Gesundheitszustand der Privatklägerin 1.

E. 3.4 Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbe- stand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs.1 aStGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

4. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Dossier 1)

E. 4 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

E. 4.1 Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten ist allerdings darauf hinzu- weisen, dass es sich rechtfertigt, einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 15'000.– zuzusprechen. Dieser Betrag lässt sich unter Berücksichtigung der Verschuldensgrade des Beschuldigten als auch gestützt auf die Gerichtspraxis wie folgt herleiten.

E. 4.1.1 Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und die Berufsmatur zum gelernten Maschinenschlosser absolviert. Im Jahr 1990 ist er zum ersten Mal in die Schweiz eingereist und hat vier Jahre danach, 1994, die erste Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Beschuldigte ist zwei- fach geschieden. Aus erster Ehe gingen zwei Kinder (J._____, 33-jährig und K._____, 31-jährig) hervor. Aus zweiter Ehe mit der Privatklägerin 1 ging ein ge- meinsamer Sohn (E._____, 19-jährig) hervor. Der Beschuldigte hat seit mm.2023 zudem ein Enkelkind. Während dessen Geburt sass der Beschuldigte in Untersu- chungshaft (vgl. D1 act. 16/24 sowie D1 act. 16/41). Im Rahmen seiner gesundheit-

- 49 - lichen Situation ist sodann der am 13. Januar 2023 erlittene Hirnschlag zu erwäh- nen.

E. 4.1.2 Der Beschuldigte war zuletzt im Jahr 2022 beruflich tätig. Derzeit verfügt er weder über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit noch aus einer Rentenleistung. Auch besitzt er kein Vermögen und ist mit mehr als Fr. 100'000.– verschuldet. Ein Teil dieser Schulden resultiert aus einem während seiner ersten Ehe aufgenomme- nem Kleinkredit. Andererseits stammt der Grossteil der Schulden aus nicht bezahl- ten Kinderalimenten.

E. 4.1.3 Der Beschuldigte ist zwar abgesehen von der sexuellen Nötigung sowie der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einer Tötung im Wesentlichen geständig. Weiter gilt jedoch festzuhalten, dass die Einsicht und Reue als weitere Teilaspekte der Täterkomponente im Sinne des Nachtatverhaltens nicht zugunsten des Be- schuldigten gewertet werden kann. So führte er zwar aus, dass es ihm leid tue, demgegenüber er im selben Zusammenhang allerdings wiederholt ausführte, dass er sich am allermeisten bei sich selbst entschuldigen wolle, dass er sich in eine solche Situation gebracht habe (vgl. D1 act. 2/3 F/A 69; Prot. S. 57).

E. 4.1.4 Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus, wonach er mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Drohung zu einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse im Betrag von Fr. 300.– verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren ab 27. Februar 2023 angesetzt wurde. Davon liess sich der Beschuldigte offenkundig nicht beein- drucken und intensivierte sein deliktisches Verhalten gar massiv und unmittelbar – und somit auch innerhalb der angesetzten Probezeit – nach seiner ihm auferlegten Vorstrafe, in dem er u.a. die Planung eines Tötungsdelikts vornahm. Dieses bezog sich sodann auf dasselbe Opfer wie jenes der ersten Verurteilung.

E. 4.2 Weitere von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 sichergestellte nicht direkt tatrelevante Gegenstände (Kleidungsstücke [A017'391'934; A017'391'945; A017'391'956; A017'391'967; A017'392'017; A017'392'039; A017'392'040; A017'392'073) sind an die Privatklägerin 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Sofern die Her- ausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu überlassen.

E. 4.2.1 Trotz Kenntnis der Vorbelastungen der Privatklägerin 1 infolge des abge- urteilten Vorfalls vom 27. Februar 2023, beging der Beschuldigte erneut strafbare Handlungen gegen sie. Er konnte und musste sich bewusst sein, dass seine Hand- lungen die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 besonders stark beeinträchtigten würden, was seine Taten sowohl moralisch als auch rechtlich schwerwiegend erscheinen lassen.

E. 4.2.2 Die Straftaten wurden grossmehrheitlich in der Wohnung der Privatkläge- rin 1 verübt. Dieser Umstand ist von besonderer Relevanz, da es sich bei der eige- nen Wohnung um einen Ort handelt, der als geschützter und persönlicher Bereich gilt. Die Wohnung stellt den privaten Rückzugsort dar, an dem sich eine Person sicher fühlen sollte. Dieser Übergriff führte zu einer besonders tiefgreifenden Ver- letzung ihres Sicherheitsgefühls und ihrer persönlicher Integrität.

E. 4.3 Der Genugtuungsbetrag im Betrag von Fr. 15'000.–, der der Privatklägerin 1 zuzusprechen ist, setzt sich somit aus verschiedenen Einzelpositionen zusammen, die auf den unterschiedlichen Formen der erlittenen Beeinträchtigungen beruhen.

- 67 - Sowohl für die Körperverletzung als auch die erlittene Verletzung der sexuellen In- tegrität ist je ein Betrag von Fr. 3'000.– zuzusprechen, wohingegen für die psychi- sche Beeinträchtigung ein Betrag von Fr. 9'000.– zuzusprechen ist. Die zusätzlich geltend gemachten Fr. 1'500.– sind bereits in diesen Beträgen enthalten und sind nicht separat zu vergüten. Die Zusprechung der bereits genannten Gesamtsumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 an die Privatklägerin 1 erweist sich damit als gerechtfertigt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen. C. Zum Privatkläger 2

1. Der Privatkläger 2 hat sich am 7. Juni 2023 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilkläger konstituiert (D2 act. 5/4).

2. Im Rahmen der Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ver- langte er eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 200.– (D2 act. 5/4). Diese wurde vom Beschuldigten anerkannt (D1 act. 2/8 F/A 33), weshalb er zur entspre- chenden Zahlung zu verpflichten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigungen sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) hat die Gerichtskasse Rechnung zu stellen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

- 68 -

1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV).

E. 4.4 Für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dos- sier 2) kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden.

E. 4.5 Für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden.

E. 4.6 Der mehrfache Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bedroht.

E. 4.7 Für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgefällt werden. Eine Geldstrafe kann nur in leichten Fällen ausgesprochen werden.

E. 4.8 Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zwin- gend eine Geldstrafe auszusprechen.

E. 4.9 Da es sich bei den Fällen der Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB um einen Übertretungstatbestand handelt, kommt als Sanktion ausschliesslich eine Busse in Betracht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB kann für eine Übertretungssanktion eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– ausge- fällt werden.

E. 5 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

E. 5.1 Der von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 sichergestellte direkt ta- trelevante Cutter mit rotem Kunststoffgriff (A017'391'978) ist an E._____ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin her- auszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, ist der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung respektive Vernichtung zu überlassen.

E. 5.2 Die von der Kantonspolizei am 15. Mai 2023 bzw. 24. Juli 2023 sichergestell- ten tatrelevante Gegenstände (2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden [A017'391'990] sowie 1 AirTag [A017'626'801]) sind des Weiteren einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung respektive Vernichtung zu überlassen. Im Falle der Verwertung ist der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Die Spuren und Spurenträger (Tatort-Fotografie [A017'391'923] sowie DNA- Spur-Wattetupfer [A017'392'062]), sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der

- 63 - Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die An- sprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 5.3 Insgesamt ist das Tatverschulden somit als recht schwer zu taxieren, und es ist wegen des Tatbestands der mehrfachen Beschimpfung eine Straferhöhung von 60, asperiert 40 Tagessätze, vorzunehmen.

6. Schliesslich ergibt sich, dass der Beschuldigte für die mehrfache Beschimp- fung unter Einbezugnahme der zu widerrufenden bedingten Geldstrafe vom 27. Fe- bruar 2023 (60 Tagessätze) mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist.

7. Tagessatzhöhe

- 53 - 7.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligem Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. 7.2. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Es kann darauf verwiesen werden. In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 7.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache Beschimpfung un- ter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. F. Busse

E. 6 Der Zeuge H._____ wurde am 24. Juli 2023 einmal als Zeuge von der Staats- anwaltschaft befragt (D2 act. 3/5). Seine Aussagen weisen keinen zum Kernge- schehen massgeblichen Inhalt auf, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 7.1. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2024 führte die Sach- verständige Dr. med I._____ im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass an der Privatklägerin 1 keine eindeutig dem Beschuldigten zuordenbare DNA-Spuren si- chergestellt worden seien, dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Eindringen des Beschuldigten in ihre Vagina nicht zuwiderlaufen müsse. Denn die Übertragung von DNA-Spuren hänge von der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ab. Auch spiele die jeweilige Person und Situation eine Rolle. Dies sei wiederum davon ab- hängig, wann die betroffene Person beispielsweise das letzte Mal die Hände gewa- schen habe. Auch sei möglich, dass durch die ärztliche Behandlung Spuren ver- wischt oder vernichtet worden seien, da das medizinische Personal die ärztliche Versorgung in den Vordergrund gestellt habe. Die Frage, ob es leichter dazu kom- men könne, dass Spuren übertragen werden, wenn es zum Kontakt zwischen Kör- perflüssigkeiten komme, bejahte sie. Die Abstriche würden immer einen Über- schuss des Zellmaterials des Opfers enthalten, wohingegen viel weniger Hauptzel- len übertragen würden. Daher sei methodisch eine Differenzierung häufig nicht möglich (D1 act. 4/4 F/A 13 ff.). 7.2. Die als Zeugin einvernommene Sachverständige äusserte sich erklärend zum IRM-Gutachten betr. Auswertung der bei der Privatklägerin 1 gefundenen DNA- Spuren.

E. 6.1 In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann für ein summarisches Gesamtbild zunächst auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (IV.D.4).

E. 6.2 Weiter gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine gefestigte sozi- ale und berufliche Integration in der Schweiz verfügt. Gemessen an seiner knapp dreissigjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind keine ausreichenden Sprachkenntnisse erkennbar, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er anlässlich des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Ausserdem hat er Schulden im Betrag von über Fr. 100'000.– angehäuft, wovon der Grossteil auf nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge entfällt. Zudem war er von April 2022 bis Ja- nuar 2023 durchgehend in Kroatien wohnhaft, was aufzeigt, dass er sich problem- los in seinem Herkunftsland integrieren kann.

E. 6.3 In Anbetracht seiner familiärer Lage ist zu berücksichtigen, dass seine nächs- ten Angehörigen weitestgehend volljährig und selbständig sind, sodass keine An-

- 60 - haltspunkte besonderer Abhängigkeiten zwischen dem Beschuldigten und seiner Verwandtschaft bestehen. Der Beschuldigte hat auch keine besonders enge fami- liäre Einbindung, wie beispielsweise geregelter, enger Kontakt zu seinen Kindern oder Betreuungsaufgaben hinsichtlich seines Enkelkindes, vorgebracht. Sodann sind moderne Kommunikationsmittel, insbesondere Videotelefonie, geeignet, den (indirekten bzw. virtuellen) Kontakt zu seinen Familienmitgliedern aufrechtzuerhal- ten. Gemeinsame Treffen wären sodann im grenznahen Ausland weiterhin möglich, ohne dass eine unumgängliche Trennung entstehen würde.

E. 6.4 Schliesslich ist zwar unbestritten, dass der Beschuldigte unter Herz- und Hirn- schlägen leidet. Es trifft aber auch zu, dass in Kroatien eine angemessene medizi- nische Versorgung gewährleistet ist. Entscheidend ist, dass die notwendige medi- zinische Behandlung auch im Herkunftsland sichergestellt werden kann, selbst wenn die in der Schweiz verfügbaren medizinischen Institutionen ein qualitativ hö- heres Niveau aufweisen dürften. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung in der Schweiz begonnen wurde, genügt entgegen den Ausführungen der amtlichen Ver- teidigung nicht, um einen Härtefall im Sinne der aufgeführten gesetzlichen Bestim- mungen zu begründen.

7. Insgesamt sprechen keine Umstände für einen persönlichen Härtefall des Be- schuldigten. Die Anordnung einer Landesverweisung bedeutet für ihn zwar durch- aus eine gewisse Härte, was jedoch in der Natur jeder strafrechtlichen Sanktion und Massnahme liegt. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, der das ausnahmsweise Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würde, liegt aber nicht vor. Es besteht daher auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (vgl. BGer Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3 m.w.H.).

8. Im Lichte seines Verschuldens ist die auszusprechende Landesverweisung weder an der untersten noch an der obersten Grenze derer potenziellen Dauer an- zusiedeln. Angesichts der genannten Umstände, insbesondere der fehlenden bzw. gescheiterten sprachlichen, sozialen (mitunter auch familiären) und beruflichen In- tegration, sowie seiner bestehenden familiären und offensichtlich auch sozialen

- 61 - Bindungen in Kroatien ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h und l für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Da der Beschuldigte kroatischer Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung e contrario). VIII. Sicherstellungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können die Untersuchungsbehörden Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden, wobei das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

E. 8 Nebst eben ausgeführten subjektiven Beweismitteln liegt auch eine Reihe an objektiven Beweismitteln vor. Im Wesentlichen liegen ein Arztbericht einschliesslich eines Gutachtens, Tatortfotos sowie eine Übersetzung des Chatverlaufs im Recht. Der Arztbericht und der Fotobogen mit den Verletzungsaufnahmen der Privatklä- gerin 1 dokumentieren insbesondere deren anklagegemässen Verletzungen. Des

- 26 - Weiteren belegen die Tatortfotos, dass sich das Messer und die zusammengebun- denen Kabelbinder auf dem Tisch bzw. Stuhl und nicht auf dem Boden befanden. Der übersetzte Chatverlauf deutet schliesslich auf die Eifersucht in Bezug auf M._____, eine männliche Kontaktperson der Privatklägerin 1, hin.

E. 9 Vorab und im Besonderen ist im Lichte der Auseinandersetzung mit den im Recht liegenden Beweismitteln festzuhalten, dass den unglaubhaften Schilderun- gen des Beschuldigten die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Schilderungen der Privatklägerin 1 gegenüberstehen. Soweit sich das eigentliche 4-Augen-Delikt, welches sich am 15. Mai 2023 in der Wohnung der Privatklägerin 1 abgespielt ha- ben soll, durch objektive Beweismittel untermauern lässt und Zeugen Aussagen dazu machen konnten, finden die Ausführungen der Privatklägerin 1 Stütze darin, was ihre Aussagen extern validiert. 10.1.Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tötungsab- sicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre Aussagen über alle Einvernah- men hinweg, authentisch, detailliert und sehr lebensnah mit ihren eigenen Worten übereinstimmend zu schildern vermochte. Alle einzeln von der Privatklägerin 1 ge- nannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realisti- sches Bild des Geschehensablaufs. Ausserdem trifft des Weiteren zu, dass ihre Aussagen durch die objektiven Beweismittel – die Tatortfotos und den Arztbericht sowie die ermittelten Spuren – gestützt werden. Betreffend die Aussagen des Be- schuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese ergeben schlicht wenig bis teil- weise gar keinen Sinn und strotzen nur so von offensichtlichen Ausflüchten, Aus- weichmanövern und dem Bemühen, der Privatklägerin 1 die Schuld zuzuschieben. Aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ergibt sich schliesslich das nachfol- gende Mosaik, aus dem sich der anklagegemässe Sachverhalt deutlich herausle- sen lässt. 10.2.Der unbestrittene Entzug des Wohnungsschlüssels von E._____ – unbese- hen davon, ob der Beschuldigte diesen auf dem Balkon gefunden oder dem Sohn aktiv entwendet hat – deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Tatgeschehens bewusst Schritte unternommen hat, um sich Zugang zur Woh-

- 27 - nung zu verschaffen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass die Abnahme des Schlüssels nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, womit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er diesen auf dem Balkon gefunden und an sich genommen hat. Sodann untermauert die bereits am 27. Februar 2023 ausgesprochene Todesdrohung, dass der Beschul- digte die Tat langfristig – seit mehreren Monaten – plante. Am Tag vor dem Ereig- nis, am 15. Mai 2023, schlich er sodann unbefugt in die Wohnung der Privatkläge- rin 1 ein, um eine offensichtliche Konfrontation ohne deren Wissen herbeizuführen. Auch der Einbau eines GPS-Trackers in die PlayStation des gemeinsamen Soh- nes, um den dem Beschuldigten unbekannten Wohnort der Privatklägerin 1 zu er- mitteln, unterstreicht die zielgerichtete und systematische Planung des späteren Vorfalls. Am Tag des Ereignisses drang der Beschuldigte sodann erneut in die Wohnung ein, diesmal ausgerüstet mit einem Messer und Kabelbindern, was wie- derum ein Indiz darstellt, die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin 1 in sei- ner ausgeprägtesten Form gefährden zu wollen, nämlich diese zu töten. Sein Ver- halten war von einer gezielten Machtdemonstration geprägt: So stand er während des Besuchs der Nachbarin G._____ eine Stunde lang hinter einem Vorhang im Schlafzimmer, was das Element der Überraschung hervorhebt. Weiter verhielt er sich ruhig und behielt die Kontrolle über die Situation, indem er die Privatklägerin 1 zwang, dem gemeinsamen Sohn eine Nachricht zu schreiben, in der sie diesen auffordert, nicht in die Wohnung zu kommen. Die vorhergehenden Äusserungen gegenüber seinem Sohn auf dem Balkon, wonach er diesem riet, sich an seine Geschwister zu halten und es ihm leid tue, dass es passieren werde, verdeutlichen, dass der Beschuldigte die Tat als unausweichlich betrachtete und eine unmittelbare Tötungsabsicht hegte. 10.3.Insgesamt ergibt sich keine andere Schlussfolgerung, als dass der Beschul- digte all die vorgenannten Vorbereitungshandlungen, mithin Vorkehrungen ankla- gegemäss beging und diese dabei mit dem zielgerichteten Willen vornahm, die Pri- vatklägerin 1 zu töten.

E. 11 Im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung darf zunächst das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten bei der Privatklägerin 1 nicht dahingehend inter-

- 28 - pretiert werden, dass es nicht zu dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Vorfall gekommen sein dürfte. Dieser Umstand dürfte auch darin Stütze finden, dass der DNA-Abstrich 18 Stunden nach dem zur Diskussion stehende Vorfall gemacht wurde. Der Beschuldigte musste aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Trennung seitens der Privatklägerin 1, und ihrer klaren verbalen Äusserungen, kei- nen sexuellen Kontakt zu wollen, sowie der gesamten Umstände – insbesondere des unbefugten Eindringens in ihre Wohnung, des Auflauerns sowie des bestehen- den Kontakt- und Rayonverbots – wissen, dass diese den sexuellen Kontakt ab- lehnte. Alle anderslautenden in diesem Lichte gemachten Ausführungen des Be- schuldigten erweisen sich deutlich als lebensfremd. Ebenso war dem Beschuldig- ten bewusst, dass sein vorangegangenes Verhalten, einschliesslich Drohungen und Körperverletzungen, die Privatklägerin 1 derart einschüchterten, dass sie sich ihm nicht weiter zu widersetzen wagte. Die den Anklagevorwurf widerlegenden Dar- stellungsversuche des Beschuldigten sind folglich als blosse Schutzbehauptungen zu werten und schliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Daran vermag auch nichts ändern, wenn die amtliche Verteidigerin zu Recht geltend machte, es fehle der wissenschaftlich-medizinische Nachweis für das behauptete Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang anschaulich und überzeugend aus, dass es kei- ner wissenschaftlich-medizinischen Nachweise bedarf, um den Ausführungen des Beschuldigten Glauben zu schenken bzw. diese als Grundlage für die abschlies- sende Beurteilung heranzuziehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die An- gaben der vom Beschuldigten eingeführten Finger widersprüchlich und unklar ge- blieben sind. Da weder die Aussagen der Privatklägerin 1 noch andere Beweismittel

– wie etwas das medizinische Gutachten oder die damit einhergehende Erklärung durch die Sachverständige I._____ – eine sichere Feststellung darüber ermögli- chen, wie viele Finger tatsächlich eingesetzt wurden, bleibt der Sachverhalt in die- sem Punkt unklar. Daher ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er einen Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt hat.

E. 12 Im Ergebnis lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt, soweit er bestritten wird, erstellen.

- 29 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

E. 15 Mai 2023 erstreckte, fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Intimbereich berührte, nachdem er sie bereits massiv zusam- mengeschlagen und eine entsprechende Drohkulisse durch dieses erniedrigendes und machtdemonstratives Verhalten aufgebaut hatte. Mit den Berührungen bzw. dem Eindringen hat der Beschuldigte jedoch aufgehört, als die Privatklägerin 1 ihn darum gebeten hatte. Daher sind die vorgenommenen sexuellen Handlungen, vor dem Hintergrund aller denkbaren Handlungsweisen und ohne die Machenschaften des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, als vergleichsweise milde einzustufen.

E. 20 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 10 Monate an die Einsatzstrafe zu aspe- rieren und diese in der Folge auf 68 Monate zu erhöhen.

E. 24 Juli 2023 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden dem je- weils Berechtigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten: 1 T-Shirt (Asservate-Nr. A017'391'898)  1 Jeans (Asservate-Nr. A017'391'901)  1 Paar Schuhe (Asservate-Nr. A017'391'912)  1 Mobiltelefon iPhone 12 Pro (Asservate-Nr. A017'391'865)  1 Mobiltelefon iPhone 13 Mini (Asservate-Nr. A017'391'876). 

b. An die Privatklägerin 1 (B._____): 1 Kapuzenpullover (Asservate-Nr. A017'391'934)  1 Stoffgurt (Asservat-Nr. A017'391'945)  1 Damenslip (Asservate-Nr. A017'391'956)  1 Putzlappen (Asservate-Nr. A017'391'967)  1 Küchentuch (Asservate-Nr. A017'392'017)  1 Büstenhalter (Asservate-Nr. A017'392'039)  1 Sweatshirt (Asservate-Nr. A017'392'040)  1 Damenhose (Asservate-Nr. A017'392'073). 

c. An E._____: 1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservate-Nr. A017'391'978). 

- 73 - Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: 2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservate-Nr.  A017'391'990) 1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801).  Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Tatort-Fotografien (Asservate-Nr. A017'391'923)  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservate-Nr. A017'392'062). 

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privat- klägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 1) dem Grundsatz nach schadensersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

- 74 -

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'804.81 Auslagen (Gutachten).

15. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. … (über-  geben); den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); den Privatkläger 2 (versandt);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch);

- 75 - allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. …;  die Privatklägerschaft resp. an den unentgeltlichen Rechtsvertreter im  Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 ([versandt] nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer je eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an E._____, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Dispositiv-  auszug gemäss Ziff. 8; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2 und 3; das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8-9; das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10;  die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 15  und 16; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 76 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw F. Lautenschlager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240005-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrich- terin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Lautenschlager Urteil vom 18. Juli 2024 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Privatklägerschaft

1. B._____,

2. C._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. März 2024 (act. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug), in  Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und im Beisein von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde;  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens mit Vollmacht und in Begleitung der  Privatklägerin 1. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 3 S. 12 f. i.V.m. act. 46 S. 1) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.

2. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 bedingt aufgeschobenen Vollzuges der Gelds- trafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00.

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten so- wie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 (entspre- chend CHF 2'400.00) als Gesamtstrafe und mit einer Busse von CHF 600.00.

4. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe.

5. Anrechnung der erstandenen Haft auf die auszufällende Freiheitsstrafe.

6. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren.

7. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

- 3 -

8. Rückgabe folgender sichergesteller Gegenstände an den Beschuldigten A._____:

• 1 Mobiltelefon IPhone 12 Pro silber (Asservat-Nr. A017'391'865)

• 1 Mobiltelefon 13 Mini schwarz (Asservat-Nr. A017'391'876)

• 1 T-Shirt schwarz (Asservat-Nr. A017'391'898)

• 1 Jeans blau (Assevat-Nr. A017'391'901)

• 1 Paar Schuhe schwarz (Asservat-Nr. A017'391'912)

9. Rückgabe folgender sichergestellter Gegenstände an die Geschädigte B._____:

• 1 Kapuzenpullover weiss (Asservat-Nr. A017'391'934)

• 1 Stoffgurt braun (Asservat-Nr. A017'391'945)

• 1 Damenslip gemustert (Asservat-Nr. A017'391'956)

• 1 Putzlappen grün (Asservat-Nr. A017'391'967)

• 1 Küchentuch (Asservat-Nr. A017'392'017)

• 1 Büstenhalter schwarz (Asservat-Nr. A017'392'039)

• 1 Sweatshirt schwarz (Asservat-Nr. A017'392'040)

• 1 Damenhose schwarz (Asservat-Nr. A017'392'073)

10. Rückgabe des folgenden Gegenstandes an E._____:

• 1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A017'391'978)

11. Einziehung und Vernichtung folgender Gegenstände:

• 2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservat-Nr. A017'391'990)

• 1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801)

12. Vernichtung folgender Asservate/Spurenträger:

• Tatort-Fotografien (Asservat-Nr. A017'391'923)

- 4 -

• DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'392'062)

13. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

14. Kostenauflage (Kosten von insgesamt CHF 16'204.81, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'400.00)"

2. Der Privatklägerin 1: (act. 31 S. 2; Prot. S. 49 ff., 56 sinngemäss) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtu- ung von wenigsten Fr. 31'500.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2023.

4. Der Beschuldigte sei gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären für Schäden aus dem Anklage- sachverhalt.

5. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1 sei gemäss der noch einzureichenden Kostennote festzulegen (zzgl. MWST) und vorab aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen."

3. Des Privatklägers 2: (act. 2/5/1 i.V.m. act. 2/5/4, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von  Fr. 200.– an den Privatkläger 2.

4. Der Verteidigerin: (act. 47 S. 3 f. i.V.m. Prot. S. 53 f., 57) "- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Nötigung i.S. von Art. 181 StGB; der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1, teil- weise i.V. mit Art. 123 Ziff. 2 StGB;

- 5 - der Drohung i.S. von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 180 Abs. 2 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruches i.S. von Art. 186 StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Abs. 1 StGB; der Beschimpfung i.S. von Art. 177 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S. von Art. 292 StGB.

- Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung i.S. von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB sei er freizusprechen.

- Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB mit Bezug auf die Einführung des Fingers in die Vagina der Geschädigten sei er freizusprechen.

- Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 2'400.--) als Gesamtstrafe und einer Busse von 400.--. Ein unbedingt vollziehbarer Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei anzuordnen; der bedingt aufgeschobene Teil von 15 Monaten sei mit einer Probezeit von 3 Jahren festzusetzen.

- Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen.

- Die erstandene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von bis heute insgesamt 431 Tagen sei an den unbedingt auszufällen- den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

- Der mit Strafbefehl vom 27.02.2023 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– sei zu widerrufen.

- Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.

- Die sichergestellten Gegenstände seien gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft den Berechtigten auszuhändigen, einzuziehen bzw. zu vernichten.

- 6 -

- Die Genugtuungsforderung von C._____ von Fr. 200.– sei gutzuheissen.

- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten; im Quantitativ sei das Schadenersatz- begehren auf den Zivilweg zu verweisen.

- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 7'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 15.05.2023.

- Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft) vom 14. März 2024 ging am 21. März 2024 (Datum Poststempel) beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 3). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 18. Juli 2024 vorgeladen (act. 22).

2. Zur Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 erschienen der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und im Beisein von Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Ankla- gebehörde. Ausserdem erschien Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens, mit Voll- macht und in Begleitung der Privatklägerin 1. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seiner amtlichen Ver- teidigerin der Staatsanwaltschaft, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 1 übergeben. Die amtliche Verteidigerin meldete am 22. Juli 2024 schriftlich Berufung an (act. 52). II. Prozessuales

1. Zuständigkeit Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Mit höchstem Strafrahmen bedrohter, vorliegend in Frage kommender Tatbestand ist die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Wie noch zu zeigen sein wird, wurde diese dem Bezirk Dietikon an-

- 8 - gehörige Gemeinde F._____ begangen. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben.

2. Anklageprinzip Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den relevanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Ele- ment) darzustellen. Bei mehreren gleichgelagerten Delikten sind diese grundsätz- lich einzeln aufzuführen (BGE 120 IV 348 E. 3.f). Die vorliegende Anklageschrift umschreibt die einzelnen Sachverhaltsabschnitte hinreichend detailliert.

3. Strafanträge Soweit Antragsdelikte eingeklagt sind (einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB [betreffend Privatkläger 2], Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB) liegen die nötigen, je fristgerecht im Sinne von Art. 31 StGB gestellten Strafanträge im Recht (D1 act.11/1, D1 act. 3/2 F/A 81, 85 [Privatklägerin 1]; D2 act. 5/1 [Privatkläger 2]).

4. Privatklägerschaft Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen, als Privatklä- gerschaft. Die Konstituierung zur Privatklägerschaft ist erfolgt (D1 act. 11/9 [Privat- klägerin 1]; D2 act. 5/4 [Privatkläger 2]). III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen und unbestrittene Sachverhaltsabschnitte

1. Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten diverse Delikte zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift unterteilt sich dabei in zwei Dossiers, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wieder- gegeben wird.

- 9 - 2.1. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einen Grossteil der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte. In Bezug auf die Anlastungen in Dossier 1 liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB anerkennen (act. 47 S. 3, 6). Ferner hat er die Begehung der Körperverlet- zung gegenüber der Privatklägerin 1 eingestanden, indem er auf Vorhalt der Foto- dokumentation zu Protokoll gab, dass er für diese Verletzungen verantwortlich sei (D1 act. 2/1 F/A 20; D1 act. 2/2 F/A 21 f., 29 f.). Ausserdem bestätigte er auf Nach- frage, mehrfach in die Räumlichkeiten der Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein (D1 act. 2/1 F/A 11 f., 14; D1 act. 2/2 F/A 24; D1 act. 2/3 F/A 18; Prot. S. 27). So- dann hat er zugegeben, die Privatklägerin 1 mehrmals als "Nutte" beschimpft zu haben (D1 act. 2/2 F/A 19 f.; D1 act. 2/8 F/A 20). Schliesslich gestand er, dass er die gegen ihn verfügte – und ihm bekannte – behördliche Anordnung im Sinne des Kontakt- und Rayonverbots mehrmals missachtete (D1 act. 2/1 F/A 7, 9 f., 17; Prot. S. 26). 2.2. Unbestritten und vom Beschuldigten anerkannt ist auch, dass er ein rotes Teppichmesser und zwei zu zwei Schlaufen zusammengebundene Kabelbinder mit sich führte (D1 act. 2/1 F/A 24, 27; D1 act. 2/4 F/A 23 ff; D1 act. 2/8 F/A 11 ff.; Prot. S. 31 f.). Diese Gegenstände sind auch der aktenkundigen Fotodokumenta- tion am Wohnort der Privatklägerin 1 zu entnehmen (D1 act. 1/2). Ebenso gestand er ein, dass er die Trennung der Privatklägerin 1 nicht akzeptiert und diese grosse Angst vor ihm gehabt habe (D1 act. 2/8 F/A 10). Zudem führte er aus, einen GPS- Tracker in die Playstation seines Sohnes eingebaut zu haben, um damit den neuen Wohnort der Privatklägerin 1 herauszufinden (D1 act. 2/1 F/A 8; Prot. S. 27 f.) und folglich den Wohnungsschlüssel des gemeinsamen Sohnes E._____ behändigt zu haben sowie sich am 14. und 15. Mai 2023 in ihrer Abwesenheit illegal Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft zu haben (D1 act. 2/1 F/A 11 ff.; D1 act. 2/3 F/A 18; D1 act. 2/8 F/A 10, 19). Dabei handelt es sich zwar nicht um die Anerkennung eines gesamtes Tatvorgehens im Sinne der eingeklagten Tatbestände bzw. Anklage- sachverhaltsabschnitte, sondern nur um Fragmente derselben.

- 10 - 2.3. In Bezug auf die Vorwürfe in Dossier 2 anerkannte der Beschuldigte, dass er dem Polizisten und Privatkläger 2 in den Finger gebissen habe, er habe ihm keine Verletzungen zugeführt, ausser am Finger. Sodann habe er gesehen, dass es Po- lizisten gewesen seien (D1 act. 2/3 F/A 7, 12; D1 act. 2/8 F/A 11 f.).

3. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (insbesondere Fotodokumen- tationen; D1 act. 1/2; D1 act. 8/5 f.; D1 act. 8/7; D2 act. 1/2; D2 act. 4/3 f.), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden und obgenannten Elemente des angeklagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte

1. Betreffend die von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigte zur Last geleg- ten Vorwürfe in Bezug auf die sexuelle Nötigung und strafbare Vorbereitungshand- lungen zulasten der Privatklägerin 1 (Dossier 1) bestritt der Beschuldigte durchge- hend. 2.1. Der Beschuldigte verneint, dass er Massnahmen getroffen und folglich ge- plant habe, die Privatklägerin 1 zu töten. Sodann stellte er die ihm vorgeworfene Tötungsabsicht in Abrede und ferner, dass er die Kabelbinder sowie das Teppich- messer zu diesem Zwecke mitgenommen habe (D1 act. 2/8 F/A 11 ff, 60 ff.; D1 act. 2/1 F/A 25 ff; D1 act. 2/4 F/A 23 ff.). 2.2. Im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Nö- tigung bestritt er, dass er weder eine sexuelle Handlung an der Privatkläger 1 vor- genommen noch diese gezwungen habe, sich nackt auszuziehen (D1 act. 2/8 F/A 16 ff., 56 ff.). Auch habe er nicht mit dem Messer über ihre Brust gestrichen (D1 act. 2/8 F/A 55). C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht

- 11 - geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegen- über, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussa- gen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).

2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizi- enbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen ent- lastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).

3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus-

- 12 - sagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer, Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).

4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

5. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 5.2.1. Die Privatklägerin 1 wurde jeweils als Auskunftsperson und damit unter Hin- weis auf die Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB sowie Art. 304 und 305 StGB einvernommen. 5.2.2. Grundsätzlich ist bei einer nachweislich konfliktbehafteten bzw. bei einer in einem Konflikt beendeten Beziehung stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine Anzeigeerstatterin dem (Ex)-Partner schaden möchte. Ausserdem stellte

- 13 - die Privatklägerin 1 vorliegend eine Genugtuungsforderung (vgl. act. 31 S. 2). So- dann sind die Parteien scheinbar schon länger faktisch getrennt, nachdem der Be- schuldigte im April 2022 nach Kroatien zurückreiste und bis Januar 2023 – und damit circa neun Monate – alleine dort verblieb. 5.3. Der Zeuge E._____ ist der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1. Ausserdem ist er Geschädigter hinsichtlich des vergangenen und ab- geurteilten Vorfalls vom 27. Februar 2023 (vgl. D1 act. 17/5). Grundsätzlich ist da- her ein Loyalitätskonflikt des Sohnes in Anbetracht der Gesamtkonstellation imma- nent, wenn nicht sogar in akzentuierter Form festzustellen, zumal er selber aus- führte, vom Beschuldigten vor dem besagten Ereignistag terrorisiert worden zu sein, was ihn sogar dazu brachte, am 8. Mai 2024 (zumindest vorübergehend) zum Beschuldigten zurückzuziehen, im Versuch, die ständige Kontaktaufnahme zu be- enden (vgl. D1 act. 4/2 F/A 20 ff.). 5.4.1. Weitere als Zeugen einvernommene Personen, wie G._____ und H._____ weisen keine nähere persönliche Beziehung zu Parteien auf. Es besteht bloss eine nachbarschaftliche Beziehung zur Privatklägerin 1, wobei keine Anhaltspunkte ei- ner tieferen Verbundenheit ersichtlich sind, zumal die Privatklägerin 1 auch erst seit knapp zwei Monaten, mithin kurz vor dem Vorfall an betreffender Adresse wohnhaft war. D. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 1

1. Die Anklage beruht im Speziellen auf subjektiven Beweismittel, namentlich den Aussagen der Privatklägerin 1. Am besagten Tag des fraglichen Vorfalls waren unbestrittenermassen keine Drittpersonen direkt zugegen oder involviert. Daher sind insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Den Aussagen der weiteren einvernommenen Per- sonen können indessen in Bezug auf den Tathergang keine bzw. nur eingeschränkt eigene Wahrnehmungen entnommen werden. Ihre Aussagen können jedoch zur Frage des Verhaltens des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 vor bzw. nach der Tat von Relevanz sein, worauf im Rahmen der Aussagenanalyse dieser Perso- nen noch zurückzukommen sein wird.

- 14 -

2. Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung 2.1. Hafteinvernahme vom 17. Mai 2023 2.1.1. In Bezug auf die Anlastungen der sexuellen Nötigung gab der Beschuldigte auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin 1 gezwungen habe, sich nackt auszuziehen und dann mit der Hand über ihre Vagina gestrichen sei und mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei, zu Protokoll, dass dies so nicht gewesen sei. Sie habe nur gesagt, dass sie keinen andern Mann habe und rasiert sei (D1 act. 2/1 F/A 33). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin 1 völlig nackt gewesen sei als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, erklärte der Beschuldigte, weil sie sich ausgezo- gen habe. Das T-Shirt sei zerrissen worden, als sie miteinander gekämpft hätten (D1 act. 2/1 F/A 34). Auf die sogleich gestellte Anschlussfrage, weshalb sich die Privatklägerin 1 mangels sexuellem Verlangen vor ihm nackt ausgezogen haben sollte, führte der Beschuldigte aus, er habe zu ihr gesagt, dass sie einen anderen Mann habe. Sie habe geschworen, dass sie keinen anderen Mann habe, woraufhin sie sich ausgezogen und ihm gesagt habe, dass sie nicht rasiert sei. Auch habe sie ihm dann gesagt, dass sie gerade ihre Periode habe (D1 act. 2/1 F/A 35). 2.1.2. In Bezug auf den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen erklärte der Beschuldigte zunächst, er habe das Messer nicht in der Hand gehabt, sondern in einer kleinen Tasche um seinen Hals. Er habe das Messer nicht hervorgenom- men, sondern es sei herausgefallen, als ihn die Polizisten zu Boden geworfen hät- ten (D1 act. 2/1 F/A 22 f.). Er habe das Messer dabei gehabt, weil er an dem Tag auf dem Estrich gewesen sei, da die Türe ausgehängt gewesen sei. Auf Nachfrage, wem die am Tatort sichergestellten und zu zwei Schlaufen zusammengebundene Kabelbinder gehören würde, antwortete er, das dies der Rest der Kabelbinder sei, die er gebraucht habe. Er habe vier dicke Kabelbinder gebraucht, wobei die zwei dünnen noch übrig geblieben seien. Er habe nicht gewusst, was er damit hätte tun sollen, weshalb er sie in die Tasche hineingetan habe (D1 act. 2/1 F/A 27). Auf Frage, weshalb diese Kabelbinder auf dem Tisch im Wohnzimmer der Privatkläge- rin 1 gelegen seien, erklärte der Beschuldigte, dass die Kabelbinder und das Mes- ser aus der Tasche hinausgefallen seien, als sie miteinander gerungen hätten (D1 act. 2/1 F/A 30).

- 15 - 2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Juni 2023 2.2.1. Im Zusammenhang mit der dem Beschuldigte vorgeworfenen sexuellen Nö- tigung bestritt der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 mit dem Messer über den Kör- per und deren Brust gefahren zu sein sowie einen Finger in deren Vagina gesteckt zu haben. Die Privatklägerin 1 habe nach dem Kampf gesagt, dass sie in die Un- terhose uriniert habe. Deshalb habe sie die Jeans- und Unterhose abgezogen. Sie sei dann aufgestanden und habe erneut zu schreien begonnen, und sie hätten wie- der gegeneinander gekämpft und sich an den Kleidern gezogen. Er wisse nicht, ob dann der Pullover, den sie oben getragen habe, weggefallen sei oder nicht (D1 act. 2/2 F/A 7). Dass er die Privatklägerin 1 gegen deren Willen an der Vagina be- rührt und sodann ein oder zwei Finger eingeführt habe, stimme nicht (D1 act. 2/2 F/A 10). Auf erneutes Befragen, weshalb die Privatklägerin 1 vollkommen nackt gewesen sei, als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, führte der Beschul- digte aus, es sei alles nass gewesen, weil sie in die Hosen gemacht habe. Deshalb habe sie die Hose und Unterhose ausgezogen, nachdem sie uriniert habe. Er wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass sie oben keinen Pullover mehr ange- habt habe. Ob er oder sie diesen weggetan habe, wisse er nicht. Auch ob sie einen Büstenhalter angehabt habe, wisse er nicht und dann sei die Polizei gekommen (D1 act. 2/2 F/A 11 f.). Auf Vorhalt, dass er anlässlich der Hafteinvernahme vom

17. Mai 2023 zu Protokoll gegeben habe, dass sie ihr Oberteil ausgezogen, nach unten gezeigt und gesagt habe: "Sieh mal ich bin nicht rasiert.", und diese Ausfüh- rungen mit den eben gemachten im Widerspruch stünden, erklärte der Beschul- digte, dass er als sie auf der Toilette gewesen sei, gesehen habe, dass sie nicht rasiert sei (D1 act. 2/2 F/A 13). Nach Konfrontation damit, dass er gemäss Aussage der Privatklägerin 1 diese im Vaginalbereich angefasst habe und mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, führte er sodann aus, dass dies nicht wahr sei, er wisse nicht, weshalb sie ihn beschuldige. Aber es gebe viele Gründe, und sie lüge über alles. Wenn sie die Wahrheit gesagt hätte, hätte er sie damals gar nicht auf- gesucht, und es hätte keine Probleme gegeben (D1 act. 2/2 F/A 15). 2.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie der Kabelbinder und das Teppichmesser auf

- 16 - den Tisch gekommen seien, als sie miteinander gekämpft hätten, dass diese Sa- chen aus seiner Tasche gefallen seien. Das Messer sei auf den Stuhl gefallen und auch dort geblieben. Die Kabelbinder seien auf den Tisch gefallen (D1 act. 2/2 F/A 27). Dass diese Angabe auf entsprechenden Vorhalt im Widerspruch mit der anlässlich der Hafteinvernahme gemachten Aussage stünde, erklärte er damit, dass er keine Ahnung habe, wenn es so sei, dann sei es so, er wisse nur, dass er das Messer nicht in seiner Hand gehalten habe (D1 act. 2/2 F/A 28). 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juli 2023 2.3.1. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfene sexuelle Nötigung gab der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme einzig wiederholt zu Protokoll, dass der Vorwurf nicht stimme und er dies nicht getan habe. Es sei unmöglich (D1 act. 2/3 F/A 59). 2.3.2. In Bezug auf die Anlastungen der strafbaren Vorbereitungshandlungen führte der Beschuldigte auf entsprechendes Nachfragen aus, dass er am Ereignis- tag in die Wohnung der Privatklägerin 1 gegangen sei, weil sie ihn unter Druck gesetzt habe. Sie habe ihm gesagt, dass er keine Lohnzahlung erhalten würde und E._____ seine Krankenkasse selber zahlen müsse, da er bei ihm wohne. Damit habe sie ihm jeden Monat gedroht (D1 act. 2/3 F/A 22). Auf Vorhalt, dass man aufgrund der Geschehnisse zum Schluss kommen müsse, dass er geplant habe, am 15. Mai 2023 die Privatklägerin 2 zu töten, antwortete der Beschuldigte, dass wenn es so wäre, alles anders gewesen wäre. Er habe noch nie jemanden umge- bracht. Wenn irgendjemand so etwas vorgehabt hätte, dann hätte er es getan. Man hätte nicht eine Stunde hinter dem Vorhang gewartet und geschaut, dass er hin- ausschleichen könne. Den Anschlussvorhalt, dass er mit der Tötung habe warten müssen, bis die Nachbarin die Wohnung verlassen hätte, verneinte der Beschul- digte und führte aus, dass er gewollt habe, dass diese Frau weggehe, damit er herausgehen könne. Er sei nicht gekommen, um jemanden zu töten (D1 act. 2/3 F/A 63 f.). 2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2023 erklärte der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der strafbaren Vorberei- tungshandlungen zusammenfassend, dass er die Kabelbinder im Zimmer seines

- 17 - Sohnes, E._____, in der Schublade gefunden habe, dieser spiele mit solchen Ka- belbindern wegen seiner Hyperaktivität (D1 act. 2/4 F/A 11 f.). Auf anschliessende Frage, ob er Kabelbinder aus der Schublade des Sohnes E._____ geholt habe, antwortete er mit "Und ein Messer. Ein Teppichmesser vom Balkon. Es lag auf dem Balkon. E._____ ist von Beruf Gipser" (D1 act. 2/4 F/A 12 f.). Auf Frage, weshalb die Kabelbinder zu zwei Schlaufen zusammengebunden gewesen seien, führte er aus, dass er keine Ahnung habe. Er wisse es nicht, aber wahrscheinlich bedeute dies nichts Schlimmes oder Böses. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, dass er diese zusammengebunden habe, in der Absicht, diese fortzuwerfen. Sie seien zusammen mit dem Messer in der Tasche geblieben. Er habe sie so platziert als er vom Estrich zur Wohnung heruntergelaufen sei (D1 act. 2/4 F/A 48 ff.). 2.5.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in die Wohnung gegangen sei, weil er ständig unter Druck gestanden sei. Er (E._____) habe ihm gesagt, er habe weder zu essen noch zu trinken noch verfüge er über ein Bett. Am 14. Mai 2023 sei er dann gegangen und habe mit seinen eigenen Augen feststellen müssen, dass das alles gelogen gewe- sen sei. Alles sei von A bis Z neu gewesen. Sogleich führte der Beschuldigte nach, dass er am 15. Mai 2023 gekommen sei, um ihren Freund kennenzulernen, mit welchem sein Sohn leben werde. Auf die Frage, ob er denn mit der Vorstellung in die Wohnung geschlichen sei, dass der neue Freund der Privatklägerin 1 am Abend gerade dort sein würde, führte der Beschuldigte aus: "Ich wollte sagen Guten Tag. Grüezi. Wie geht's? Ich denke, ich kenne diesen Mann, aber ich bin mir nicht sicher. Aber egal" (Prot. S. 29, 31). 2.5.2. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend die sexuelle Nötigung führte der Be- schuldigte auf entsprechende Frage aus: "Nein, wieso hätte ich das von ihr verlan- gen sollen? Sie hat sich eingenässt und ich habe sie gefragt… Sie ist auf die Toi- lette gegangen und als sie rausgekommen ist – ich habe sie zuerst nicht einmal gesehen –, ist sie ohne alles wieder hervorgekommen" (Prot. S. 39). 2.6.1. Der Beschuldigte wurde zu den (von ihm bestrittenen) Sachverhaltsabschnit- ten ausführlich und diverse Male befragt und bekam Gelegenheit zu den gemach- ten Aussagen der Privatklägerin 1 und der beteiligten Drittpersonen Stellung zu

- 18 - nehmen. Vorab gilt festzuhalten, dass auffällt, dass sich der Beschuldigte bei sei- nen Ausführungen über sämtliche Einvernahmen hinweg widerspricht. So erklärte er in Bezug auf die Vorwürfe der strafbaren Vorbereitungshandlungen einerseits, das Messer sei beim Gerangel mit den Polizisten aus seiner Tasche gefallen, wo- hingegen andererseits das Messer während des Gerangels mit der Privatklägerin 1 aus der Tasche gefallen sein soll, wobei das Messer nicht auf den Boden, son- dern auf dem Stuhl aufgefunden wurde (D1 act. 8/4, 7). Diese Widersprüche ver- mochte er weder mit schlüssigen noch mit plausiblen Erklärungen lösen. Vielmehr versuchte er sein Verhalten betreffend das Motiv des Eindringens in die Wohnung der Privatklägerin 1 mit realitätsfernen Ausführungen zu erklären, dies indem er zum einen ausführte, sich lediglich Zutritt zur Wohnung wegen der "Wahrheit" ver- schafft zu haben. Zum anderen habe er schauen wollen, ob die Privatklägerin 1 und der gemeinsame Sohn genügend Essen, Trinken und Mobiliar hätten. Anläss- lich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, er habe den neuen Freund der Privatklägerin 1 kennenlernen wollen, er glaube zu wissen wer er sei. Diese Schil- derungen sind schlicht unglaubhaft und lebensfremd. Zudem wäre es dem Beschul- digte ein Leichtes gewesen, sich bei seinem Sohn zu erkundigen, wie es sich tat- sächlich verhalten habe. In jedem Fall wären zwei Augenscheinnahmen innert bloss zweier Tage mitnichten nötig gewesen, um sich ein persönliches Bild von der Wohnungsmöblierung zu verschaffen. Sodann versuchte der Beschuldigte in einer Einvernahme glaubhaft zu machen, dass er nicht wisse, weshalb die Kabelbinder zu Schlaufen zusammengebunden gewesen seien. Demgegenüber räumte der Be- schuldigte aber in einer anderen Einvernahme ein, dass er die Kabelbinder selbst zu Schlaufen zusammengebunden habe, und zwar mit der Absicht, diese fortzu- werfen. Seine Erklärung, die Kabelbinder zusammengebunden zu haben, legt nahe, dass er bewusst und gezielt gehandelt hat, was wiederum zeigt, dass er über den Zustand und Zweck der Kabelbinder sehr wohl Bescheid gehabt haben dürfte. 2.6.2. Auch hat der Beschuldigte im Weiteren das Kerngeschehen der sexuellen Nötigung betreffend Ausführungen gemacht, die sich widersprechen. Einerseits hat der Beschuldigte ausgeführt, das T-Shirt sei während der körperlichen Auseinan- dersetzung zwischen ihnen zerrissen worden, wohingegen er in einer anderen Dar- stellung angab, dasselbe Kleidungsstück sei von der Privatklägerin 1 selbst ausge-

- 19 - zogen worden bzw. in einer dritten Variante wusste er gar nicht mehr, wie es dazu kam, dass der Pullover weg war. Ebenfalls seiner Glaubhaftigkeit nachteilig erwei- sen sich seine Aussagen hinsichtlich des Zustands der Privatklägerin 1 und der Umstände, unter denen sie ihre Unterwäsche abgelegt haben soll. Der Beschul- digte führte zunächst aus, die Privatklägerin 1 habe in ihre Hose uriniert und diese aus nämlichem Grund ausgezogen. In einem späteren Verlauf seiner Vernehmung gab der Beschuldigte jedoch an, er wisse nicht, weshalb sie nackt gewesen sei. Wenn der Beschuldigte angeblich schon wusste, dass die Privatklägerin 1 ihre Hose wegen des Urinierens ausgezogen hat, erscheint es unverständlich, dass er im selben Atemzug behauptete, über die Gründe ihres unbekleideten Schosses nicht informiert gewesen zu sein. Auch dass sich die Privatklägerin 1 freiwillig nackt vor ihm ausgezogen und ihm vorgehalten haben soll, dass sie nicht rasiert sei, muss als völlig realitätsfremd und unglaubhaft bezeichnet werden, wenn man be- denkt, dass sich die Privatklägerin 1 alleine in ihrer eigenen Wohnung dem unbe- fugt eingestiegenen Beschuldigten gegenüberstehend widerfand. Umso mehr irri- tiert ferner, wenn er nicht nachvollziehbare und unlogische Rechtfertigungsversu- che anschickte, namentlich als er erklärte, es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, es sei so wenig Zeit gewesen und er sei nicht deshalb hingegangen. Dies auch nicht zuletzt unter Berücksichtigung dessen, dass die Privatklägerin 1 nicht mit einer Konfrontation – in ihrer eigenen Wohnung ohne ihr Erlaubnis – rech- nen musste. Diese zahlreichen, unverkennbaren Widersprüche müssen schon ein- zeln betrachtet aber umso ausdrücklicher in ihrer Summe als deren Gesamtheit betrachtet als klar unglaubhaft bezeichnet werden und sprechen dafür, dass seine Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. 2.6.3. Auch unbesehen seiner Ausführungen zu den obgenannten beiden Vorwür- fen mangelt es bei seiner Schilderung an Nachvollziehbarkeit und Lebensnähe. So schilderte er seine Sicht des Geschehnisses, indem er beispielsweise ausführte, die Privatklägerin 1 habe mit dem Schlagen begonnen und er habe flüchten wollen, jedoch "kein Glück" gehabt. 2.6.4. Aufgrund der genannten Ausführungen ist festzuhalten, dass die den einge- klagten Sachverhalt negierenden Aussagen des Beschuldigten im Ergebnis wider-

- 20 - sprüchlich, lebensfremd und wenig bis kaum nachvollziehbar und damit deutlich als unglaubhaft zu werten sind.

3. Aussagen der Privatklägerin 1 und deren Würdigung 3.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2023 gab die Privat- klägerin 1 an, dass sie nach dem Treffen mit ihrer Nachbarin die Türe zu Wohnung mit dem Schlüssel zugemacht habe, wobei sie auf einmal seine Hand gesehen habe, welche ihr Gesicht abgedeckt habe. Mit der anderen Hand habe er ihr einen Faustschlag verpasst. Er habe sie so heftig geschlagen, dass sie zu Boden gefallen und ohnmächtig geworden sei. Der Hund habe die ganze Zeit gebellt, und sie erin- nere sich, dass sie am Boden auf dem Wohnzimmer gelegen und er sich mit beiden Knien auf ihrem Oberkörper abgestützt habe. Er habe sie in dieser Situation auf dem Boden attackiert, ihre Zunge rausgenommen und seine Finger in ihren Mund gesteckt (D1 act. 3/1 F/A 30). Ferner habe er "ich bringe dich um" und "sei still" gesagt, wobei er sehr ruhig gewesen sei. Normalerweise sei er sehr cholerisch und immer laut. Nachdem sie Wasser verlangt habe, sei er aufgestanden und habe ihr Wasser gegeben und sie hochgehoben, woraufhin er einen Lumpen genommen und ihr Blut aus dem Gesicht gewischt habe. Sie habe die ganze Zeit gesagt, er solle sie nicht schlagen, es tue ihr weh. Nach dem Urinieren und dem Wechsel ihres Tampons habe er sie am Ellbogen und an der Hand gepackt und in das Wohn- zimmer gezogen, wo er ihr befohlen habe, die Kleider auszuziehen. Alle Kleider. Sie habe gesagt, nein bitte nicht, er habe "alles alles" gesagt. Nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie menstruiere, sei er vor sie gestanden und habe seinen Finger oder die ganze Hand in ihren Intimbereich gehalten und mit der Hand dar- über gefasst. Er habe sie gefragt: "du hast dich nicht mehr rasiert, für wen hast du dich rasiert", worauf sie gesagt habe "für niemanden, ich habe die Periode". Dann sei er mit dem Finger in sie eingedrungen. Nicht tief, er sei nicht aggressiv gewesen und habe auch keine Gewalt angewendet. Er habe ein Messer, ein rotes Baustel- lenmesser, und zwei Kabelbinder gehabt. Nachdem sie ihm auf seine Frage geant- wortet habe, dass sie die Implantate selber bezahlt habe, wisse sie nicht mehr, was passiert sei, er habe sie wieder am Kopf geschlagen. Er habe ihr so heftig in den Kopf geschlagen, dass sie sich wie benommen gefühlt habe. Er habe ihr gesagt,

- 21 - es sei ihr letzter Tag, er bringe sie um (D1 act. 3/1 F/A 32 f.). Sie habe wirklich gedacht, er bringe sie um, und dass sie sterben werde. Sein ruhiges Verhalten habe sie so überrascht (D1 act 3/1 F/A 50 f.). Auf die Frage, ob die Urinabgang gehabt habe, führte sie aus, dass sie dies nicht wisse (D1 act. 3/1 F/A 59). Er sei breitbeinig dagestanden, sonst habe er sie zu keinen sexuellen Handlungen gezwungen (D1 act. 3/1 F/A 78). Auch führte sie auf Befragen weiter aus, dass er das Messer in der Hand gehabt habe, aber die Klinge sei nicht draussen gewesen. Sie sei danach draufgesessen, um es so zu verstecken. Das Messer und die zwei Kabelbinder seien auf dem Tisch gewesen. Dann habe er das Messer auf den Stuhl gelegt und sie habe sie daraufgesetzt (D1 act. 3/1 F/A 86). Abschliessend führte sie auf ent- sprechende Frage aus, dass sie gegenüber dem Beschuldigten nichts empfinde. Sie habe Angst vor ihm, sie habe sogar Angst vor ihrem Schatten und wisse nicht, wie sie ihre Zukunft gestalten solle (D1 act. 3/1 F/A 91). 3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2023 führte die Pri- vatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte – nachdem die Nachbarin die Wohnung verlassen habe – aus ihrem Zimmer hinausgetreten sei und begonnen habe, sie zu schlagen. Sie erinnere sich noch, dass er ihr im Korridor auf den Kopf geschlagen habe. Danach habe sie das Bewusstsein verloren, und sie wisse nur noch, dass sie dann in der Küche wieder zu Sinnen gekommen sei. Sie habe die Augen aufge- macht, wobei er mit seinen Knien auf ihr oben gestanden sei. Auf ihr Verlangen nach Wasser sei er in die Küche gegangen und habe ein Glas Wasser geholt und ihr gebracht. Danach habe er begonnen sie erneut zu schlagen, nur gegen den Kopf. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie urinieren müsse. Er habe sie nach dem Urinieren von der WC-Schüssel aufgehoben, habe sie wieder in die Küche gebracht und ihr gesagt: "Zieh dich jetzt aus", worauf sie ihn gebeten habe, dies nicht zu tun. Daraufhin habe er gesagt, dass sie alles ausziehen solle. Wirklich alles, und er habe gesagt: "Du Nutte". Soweit sie sich erinnern könne, habe sie versucht, ihre Unterhosen und ihren BH anzubehalten. Er habe aber gesagt, dass sie alles aus- ziehen solle. Er habe sie gepackt und sie neben dem Sofa aufgestellt. Dann schlug er sie noch einmal. Er habe seine Finger in ihren Mund gestopft und ihre Zunge herausgezogen. Dann habe er dieses Teppichmesser genommen. Er streifte damit auf ihrer Brust. Als er sie mit seinen Händen am Körper gestreichelt habe, sagte

- 22 - sie zu ihm: "Bitte nicht. Ich habe meine Tage", woraufhin er – sie wisse nicht mehr

– einen oder zwei Finger in ihre Vagina gestossen habe. Auf seine Frage, für wen sie sich rasiert habe, erinnere sie sich nicht, was sie gesagt oder ob sie geschrien habe. Sie habe ihm gesagt, dass er dies bitte nicht tun solle und sie ihre Tage habe, woraufhin er aufgehört habe. Er habe sie dann erneut geschlagen und gefragt, wen sie denn habe, der ihr helfen würde. Er habe sie gefragt, wer ihr jetzt helfen würde und gesagt: "Du siehst ja, dass du niemanden hast, der dir hilft. Siehst du, dass du niemanden hast, der dir hilft, du Nutte, du hast nur mich, der dir hilft. Das ist dein letzter Tag und verabschiede dich von deinem Leben B'._____" (D1 act. 3/2 F/A 14, 16). Auf Frage, was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe, führte sie aus, dass er dieses in die Hand genommen habe und damit über ihre Brust gefah- ren sei. Er habe sie gefragt, für wen sie die Brüste gemacht habe. Die Klinge sei geschlossen gewesen, also nicht offen (D1 act. 3/2 F/A 53). 3.3.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 1 im Wesentlichen ihre bereits gemachten Ausführungen ohne inhaltlichen Weiterun- gen. Auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Privatklägerin 1 wird im Rah- men der Beweiswürdigung zurückzukommen sein. 3.4. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 – welche insgesamt vier Mal einvernommen wurde – ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen als glaubhaft zu werten sind. Ihre Schilderungen des Kerngeschehens blieben durchwegs kon- stant, und auch die Dynamik blieb fortlaufend identisch. Ferner fällt auf, dass die Sachverhaltsdarlegung spontan und ausführlich wirken. So sind ihre Ausführungen oftmals mit Details gespickt, welche zwar nicht im engeren Sinne Sachrelevanz aufweisen aber insbesondere aufgrund deren wiederholter Schilderungen auf Le- bensnähe und echtes Erleben hinweisen. Namentlich führte sie aus, dass es im Rahmen des Vorfalls ein rosa Lappen gewesen sei und der Hund während des ganzen Vorfalls gebellt habe. Sodann sei er nicht irgendein, sondern ein Baustel- lenmesser gewesen. Auch sind keine übermässigen Übertreibungen oder pau- schale Anlastungen erkennbar, dies gestützt auf den Umstand, dass die Privatklä- gerin 1 Erinnerungslücken offen einräumte (vgl. D1 act. 3/2 F/A 97). Dies wäre für sie unter Berücksichtigung des vorliegenden Vieraugendelikts doch ein Leichtes

- 23 - gewesen. Stattdessen nahm sie den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz, in- dem sie ausführte, er sei nicht aggressiv gewesen und nicht tief mit dem Finger in sie eingedrungen. Auch habe er dabei keine Gewalt angewendet, ihr Blut aus dem Gesicht gewischt und die Klinge – als er mit dem Messer über ihre Brust gefahren sein soll – sei nicht ausgefahren gewesen. Sodann schilderte sie spontan und un- aufgefordert ihr Empfinden, indem sie ausführte, sie habe sich wie benommen ge- fühlt oder sei machtlos gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie jetzt umbringe. Im Lichte der kleinen Unterschiede, welche bei freier Schilderung und unterschied- lichen Einvernahmen entstehen können – namentlich die nicht restlos geklärte An- zahl Finger, mit welchen der Beschuldigte in die Privatklägerin 1 eingedrungen sein soll – sind notorisch. Gewisse Erinnerungen sind ebenfalls momentabhängig und damit präsenter als andere. Diese Differenzen vermögen ihre Version der Sachver- haltserörterung daher nicht nachteilig beeinflussen. 3.3.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erweist sich auch ihre emotionale Verfas- sung von besonderer Bedeutung. Die geschilderte Gefühlslage hinterliess offen- sichtlich einen bleibenden Eindruck – wenngleich sie nicht allein den Ausgang des Verfahrens bestimmt, verstärkt sich doch die Glaubhaftigkeit der Aussagen erheb- lich. Die Schilderungen wirkten durchwegs authentisch und keineswegs gekünstelt oder übertrieben. Insbesondere die sichtbaren körperlichen Reaktionen – das wie- derholte Stocken sowie das Bemühen, die richtigen Worte zu finden und die Trä- nen, die über ihr Gesicht liefen – intensivierten den Eindruck eines tiefen inneren Kampfes. Diese unmittelbar zum Ausdruck gebrachte Gefühlslage unterstreicht die Echtheit und Spontaneität auf eine Weise, die über das blosse Spiel hinausging. Damit ist festzuhalten, dass auf ihre Äusserungen abgestellt werden kann. 4.1. E._____ wurde anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 24. Juli 2023 ge- fragt, wie er sein Verhältnis zum Beschuldigten beschreibe, woraufhin er ausführte, dass dies eigentlich gut sei, bis das passiert sei. Auch auf Aufforderung, den Cha- rakter seines Vaters zu beschreiben, erklärte er, dass er prinzipiell gut und nett sei (D1 act. 4/2 F/A 25 f., 38). Auf die Frage, ob er wisse, wie der Beschuldigte am

15. Mai 2023 in die Wohnung der Privatklägerin 1 habe gelangen können, führte er aus, er vermute, der Beschuldigte habe ihm den Schlüssel abgenommen, als sie

- 24 - nebeneinander im Bus gesessen seien. Er habe erst einmal, mit sieben Jahren, einen Schlüssel verloren. Als er für eine Woche zum Beschuldigten gezogen sei, habe er immer die Türe abgeschlossen, während er seinen Schlüssel nie gezeigt habe (D1 act. 4/2 F/A 36 f.). Die Zeugeneinvernahme abschliessend und auf Frage, ob er von sich aus noch etwas beifügen wolle, gab er zu Protokoll, dass er einmal mit dem Beschuldigten auf dem Balkon zu zweit gewesen sei, wobei sie über die Situation gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe nach seiner Meinung gefragt, aber er habe keine abgegeben. Er habe das nicht richtig beurteilen können, denn er sei ja nicht seit 20 Jahren in einer Beziehung. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, es tue ihm leid, dass es einmal zu diesem Tag kommen werde und er immer Kon- takt zu seinem Bruder und seiner Schwester halten solle. Es werde ihm leidtun. Da sei es für ihn klar gewesen, dass er irgendetwas plane und etwas passieren werde (D1 act. 4/2 F/A 44). 4.2. E._____ wurde gesamthaft zweimal je als Zeuge befragt. Seinen Aussagen wirken echt, da er seinen Vater als guten Menschen darstellte, der nett sei, womit er zunächst positive Charakterdarstellungen des Beschuldigten benannte. Gleich- zeitig wurde im weiteren Verlauf der Vernehmung jedoch ein ambivalentes Bild des Beschuldigten gekennzeichnet, dies indem ihm der Beschuldigte nahelegte, er solle sich an seine Geschwister halten, und es werde ihm leid tun, dass es einmal zu diesem Tag kommen werde. Daher erscheinen seine Aussagen in sich stimmig, differenziert und sowohl im Kernbereich als auch bei verschiedenen nebensächli- chen Details glaubhaft. 5.1. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme gab G._____ auf entsprechende Nach- frage an, dass sie einen Schrei und Knall, als würde etwas umfallen, gehört habe. Sodann bestätigte sie, das Bellen eines Hundes wahrgenommen zu haben (D1 act. 4/1 F/A 13, 30). Im Weiteren führte sie aus, dass die Privatklägerin 1 in kroati- scher Sprache "Bitte mach nicht" geschrien habe (D1 act. 4/1 F/A 24). 5.2. G._____ konnte zum Vorfall selber bzw. das Kerngeschehen betreffend keine sachdienliche Aussagen machen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass ihre Aus- sagen nicht zur Entlastung vom Vorwurf des Beschuldigten beitragen. Namentlich ist bemerkenswert, dass sie mehrere Schreie gehört habe und einen Knall, als ob

- 25 - etwas Schweres umgefallen wäre (D1 act. 4/1 F/A 30). Dies spricht unter dem Strich tendenziell, wenn auch nicht matchentscheidend, für die anklagegemässe Sachverhaltsvariante.

6. Der Zeuge H._____ wurde am 24. Juli 2023 einmal als Zeuge von der Staats- anwaltschaft befragt (D2 act. 3/5). Seine Aussagen weisen keinen zum Kernge- schehen massgeblichen Inhalt auf, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 7.1. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2024 führte die Sach- verständige Dr. med I._____ im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass an der Privatklägerin 1 keine eindeutig dem Beschuldigten zuordenbare DNA-Spuren si- chergestellt worden seien, dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Eindringen des Beschuldigten in ihre Vagina nicht zuwiderlaufen müsse. Denn die Übertragung von DNA-Spuren hänge von der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ab. Auch spiele die jeweilige Person und Situation eine Rolle. Dies sei wiederum davon ab- hängig, wann die betroffene Person beispielsweise das letzte Mal die Hände gewa- schen habe. Auch sei möglich, dass durch die ärztliche Behandlung Spuren ver- wischt oder vernichtet worden seien, da das medizinische Personal die ärztliche Versorgung in den Vordergrund gestellt habe. Die Frage, ob es leichter dazu kom- men könne, dass Spuren übertragen werden, wenn es zum Kontakt zwischen Kör- perflüssigkeiten komme, bejahte sie. Die Abstriche würden immer einen Über- schuss des Zellmaterials des Opfers enthalten, wohingegen viel weniger Hauptzel- len übertragen würden. Daher sei methodisch eine Differenzierung häufig nicht möglich (D1 act. 4/4 F/A 13 ff.). 7.2. Die als Zeugin einvernommene Sachverständige äusserte sich erklärend zum IRM-Gutachten betr. Auswertung der bei der Privatklägerin 1 gefundenen DNA- Spuren.

8. Nebst eben ausgeführten subjektiven Beweismitteln liegt auch eine Reihe an objektiven Beweismitteln vor. Im Wesentlichen liegen ein Arztbericht einschliesslich eines Gutachtens, Tatortfotos sowie eine Übersetzung des Chatverlaufs im Recht. Der Arztbericht und der Fotobogen mit den Verletzungsaufnahmen der Privatklä- gerin 1 dokumentieren insbesondere deren anklagegemässen Verletzungen. Des

- 26 - Weiteren belegen die Tatortfotos, dass sich das Messer und die zusammengebun- denen Kabelbinder auf dem Tisch bzw. Stuhl und nicht auf dem Boden befanden. Der übersetzte Chatverlauf deutet schliesslich auf die Eifersucht in Bezug auf M._____, eine männliche Kontaktperson der Privatklägerin 1, hin.

9. Vorab und im Besonderen ist im Lichte der Auseinandersetzung mit den im Recht liegenden Beweismitteln festzuhalten, dass den unglaubhaften Schilderun- gen des Beschuldigten die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Schilderungen der Privatklägerin 1 gegenüberstehen. Soweit sich das eigentliche 4-Augen-Delikt, welches sich am 15. Mai 2023 in der Wohnung der Privatklägerin 1 abgespielt ha- ben soll, durch objektive Beweismittel untermauern lässt und Zeugen Aussagen dazu machen konnten, finden die Ausführungen der Privatklägerin 1 Stütze darin, was ihre Aussagen extern validiert. 10.1.Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tötungsab- sicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre Aussagen über alle Einvernah- men hinweg, authentisch, detailliert und sehr lebensnah mit ihren eigenen Worten übereinstimmend zu schildern vermochte. Alle einzeln von der Privatklägerin 1 ge- nannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realisti- sches Bild des Geschehensablaufs. Ausserdem trifft des Weiteren zu, dass ihre Aussagen durch die objektiven Beweismittel – die Tatortfotos und den Arztbericht sowie die ermittelten Spuren – gestützt werden. Betreffend die Aussagen des Be- schuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese ergeben schlicht wenig bis teil- weise gar keinen Sinn und strotzen nur so von offensichtlichen Ausflüchten, Aus- weichmanövern und dem Bemühen, der Privatklägerin 1 die Schuld zuzuschieben. Aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ergibt sich schliesslich das nachfol- gende Mosaik, aus dem sich der anklagegemässe Sachverhalt deutlich herausle- sen lässt. 10.2.Der unbestrittene Entzug des Wohnungsschlüssels von E._____ – unbese- hen davon, ob der Beschuldigte diesen auf dem Balkon gefunden oder dem Sohn aktiv entwendet hat – deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Tatgeschehens bewusst Schritte unternommen hat, um sich Zugang zur Woh-

- 27 - nung zu verschaffen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass die Abnahme des Schlüssels nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, womit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er diesen auf dem Balkon gefunden und an sich genommen hat. Sodann untermauert die bereits am 27. Februar 2023 ausgesprochene Todesdrohung, dass der Beschul- digte die Tat langfristig – seit mehreren Monaten – plante. Am Tag vor dem Ereig- nis, am 15. Mai 2023, schlich er sodann unbefugt in die Wohnung der Privatkläge- rin 1 ein, um eine offensichtliche Konfrontation ohne deren Wissen herbeizuführen. Auch der Einbau eines GPS-Trackers in die PlayStation des gemeinsamen Soh- nes, um den dem Beschuldigten unbekannten Wohnort der Privatklägerin 1 zu er- mitteln, unterstreicht die zielgerichtete und systematische Planung des späteren Vorfalls. Am Tag des Ereignisses drang der Beschuldigte sodann erneut in die Wohnung ein, diesmal ausgerüstet mit einem Messer und Kabelbindern, was wie- derum ein Indiz darstellt, die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin 1 in sei- ner ausgeprägtesten Form gefährden zu wollen, nämlich diese zu töten. Sein Ver- halten war von einer gezielten Machtdemonstration geprägt: So stand er während des Besuchs der Nachbarin G._____ eine Stunde lang hinter einem Vorhang im Schlafzimmer, was das Element der Überraschung hervorhebt. Weiter verhielt er sich ruhig und behielt die Kontrolle über die Situation, indem er die Privatklägerin 1 zwang, dem gemeinsamen Sohn eine Nachricht zu schreiben, in der sie diesen auffordert, nicht in die Wohnung zu kommen. Die vorhergehenden Äusserungen gegenüber seinem Sohn auf dem Balkon, wonach er diesem riet, sich an seine Geschwister zu halten und es ihm leid tue, dass es passieren werde, verdeutlichen, dass der Beschuldigte die Tat als unausweichlich betrachtete und eine unmittelbare Tötungsabsicht hegte. 10.3.Insgesamt ergibt sich keine andere Schlussfolgerung, als dass der Beschul- digte all die vorgenannten Vorbereitungshandlungen, mithin Vorkehrungen ankla- gegemäss beging und diese dabei mit dem zielgerichteten Willen vornahm, die Pri- vatklägerin 1 zu töten.

11. Im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung darf zunächst das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten bei der Privatklägerin 1 nicht dahingehend inter-

- 28 - pretiert werden, dass es nicht zu dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Vorfall gekommen sein dürfte. Dieser Umstand dürfte auch darin Stütze finden, dass der DNA-Abstrich 18 Stunden nach dem zur Diskussion stehende Vorfall gemacht wurde. Der Beschuldigte musste aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Trennung seitens der Privatklägerin 1, und ihrer klaren verbalen Äusserungen, kei- nen sexuellen Kontakt zu wollen, sowie der gesamten Umstände – insbesondere des unbefugten Eindringens in ihre Wohnung, des Auflauerns sowie des bestehen- den Kontakt- und Rayonverbots – wissen, dass diese den sexuellen Kontakt ab- lehnte. Alle anderslautenden in diesem Lichte gemachten Ausführungen des Be- schuldigten erweisen sich deutlich als lebensfremd. Ebenso war dem Beschuldig- ten bewusst, dass sein vorangegangenes Verhalten, einschliesslich Drohungen und Körperverletzungen, die Privatklägerin 1 derart einschüchterten, dass sie sich ihm nicht weiter zu widersetzen wagte. Die den Anklagevorwurf widerlegenden Dar- stellungsversuche des Beschuldigten sind folglich als blosse Schutzbehauptungen zu werten und schliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Daran vermag auch nichts ändern, wenn die amtliche Verteidigerin zu Recht geltend machte, es fehle der wissenschaftlich-medizinische Nachweis für das behauptete Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang anschaulich und überzeugend aus, dass es kei- ner wissenschaftlich-medizinischen Nachweise bedarf, um den Ausführungen des Beschuldigten Glauben zu schenken bzw. diese als Grundlage für die abschlies- sende Beurteilung heranzuziehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die An- gaben der vom Beschuldigten eingeführten Finger widersprüchlich und unklar ge- blieben sind. Da weder die Aussagen der Privatklägerin 1 noch andere Beweismittel

– wie etwas das medizinische Gutachten oder die damit einhergehende Erklärung durch die Sachverständige I._____ – eine sichere Feststellung darüber ermögli- chen, wie viele Finger tatsächlich eingesetzt wurden, bleibt der Sachverhalt in die- sem Punkt unklar. Daher ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er einen Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt hat.

12. Im Ergebnis lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt, soweit er bestritten wird, erstellen.

- 29 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die Verhaltensweisen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht in Dossier 1 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und als mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 1.2. In Dossier 2 würdigte sie sein Verhalten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 StGB in Idealkonkurrenz zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.3. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde in den obgenannten De- likten wurde vom Beschuldigten resp. seiner Verteidigung in ihren Grundzügen nicht in Frage gestellt bzw. explizit anerkannt und ist mit einigen – sogleich auszu- führenden – punktuellen Ergänzungen zutreffend. An dieser Stelle ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Verteidigung ihre geltend gemachten Freisprüche im Grundsatz mit einer den Anklagesachverhalt abweichenden Darstellung begrün- dete und nicht unter dem Titel der rechtlichen Würdigung (act. 47 S. 3, 17).

2. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

3. Sexuelle Nötigung (Dossier 1) 3.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft, wovon auch Art. 189 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen

- 30 - Rechts begangen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Die maximale Strafandrohung von zehn Jahren blieb zwar auch bei der Revision erhal- ten. Allerdings sieht das alte Strafgesetzbuch bei der Verwendung einer gefährli- chen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands eine Mindeststrafe von drei Jahren vor (Art. 189 Abs. 3 aStGB), während das neue Recht nur noch eine Mindeststrafe von einem Jahr festlegt (Art. 189 Abs. 3 [n]StGB). Jedoch wurde der Tatbestand per 1. Juli 2024 erweitert, indem die bisher notwendige Bedingung der Nötigung entfällt und bereits der bloss geäusserte mangelnde Wille des Opfers ge- nügt. Dabei wird als Zeichen der Ablehnung neben Wort oder Gesten auch ein Schockzustand des Opfers (sog. Freezing) anerkannt. Damit erweist dich das neue Recht als strenger, weshalb der vorliegende Fall nach dem alten Strafgesetzbuch zu beurteilen ist. 3.2.1. Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung muss dabei eine Kausalität bestehen. Mithin wird als un- geschriebenes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Täter das Nötigungs- mittel anwendet, um die Duldung der sexuellen Handlung zu erzwingen (BSK StGB- MAIER, Art. 189 N 12, 52). Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zur Duldung einer solchen sexuellen Handlung nötigt. Als Nötigungsmittel kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben von Gewalt oder eine Handlung, die die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, in Frage. Im Weiteren wird die Wider- setzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung gefor- derte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und mani- festierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klarge- macht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 22 f.).

- 31 - 3.2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte mit einem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen. Indem er ein Teppichmesser bei sich führte und damit trotz unausgefahrener Klinge über deren nackte Brust fuhr sowie im Lichte der Gesamtumständen, brachte er diese dazu, seine klarerweise als sexuelle Handlung zu wertende Machenschaft zu dulden. Der objektive Tatbestand ist damit gegeben. 3.3.1. Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Han- deln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale richten, namentlich auf die sexuelle Handlung und den entgegen- stehende Wille des Opfers, welcher vom Täter zumindest in Kauf genommen wer- den muss (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 189 N 22). 3.3.2. Die amtliche Verteidigerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass alle eingeklagten Handlungen – sofern sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten als anrechenbare Zwangseinwirkungen zugerechnet werden müsste – ohne sexuelle Absichten geschehen hätten. Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 StGB werde verlangt, dass der Täter durch seine Handlungen den sexuellen Kontakt di- rekt anstrebe. Was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang getan und beab- sichtigt habe, sei ohne jeden sexuellen Zusammenhang, sondern von der Absicht getragen worden, die Privatklägerin 1 blosszustellen, sie zu bestrafen und zu er- niedrigen. Ein weiterer Grund – von einer Frau zu verlangen, sich nackt auszuzie- hen – könne auch darin bestehen, sie daran zu hindern, den Ort fluchtartig zu ver- lassen und Hilfe von aussen anzufordern oder mindestens so etwas zu erschweren. Daher erweise sich dieser Teilkomplex als "normale" Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Sodann erwog sie weiter, dass nicht jedes Berühren der sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmalen von der Absicht getragen sei, eigene oder fremde Geschlechtslust zu befriedigen. Es komme auf die konkreten Umstände an und hier habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Geringschätzung und auch Missachtung der Geschädigten zum Ausdruck bringen wollen, […] ohne se- xuelle Absicht, weshalb auch hier nur eine Nötigung nach Art. 181 StGB in Frage komme. Ebenso indiziere das behauptete Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 die Nähe einer sexuell motivierten Handlungen, wenn auch

- 32 - wiederum nicht zwingend, denn ein Griff in die intimen Parteien könne auch Aus- druck einer Bestrafung, Missachtung und Erniedrigung der Persönlichkeit der be- troffenen Person sein. Entscheidend sei noch, dass dem abgenommenen Genital- abstrich keine DNA des Beschuldigten habe festgestellt werden können, die beim eingeklagten Vorgehen erfahrungsgemäss hätte vorhanden sein müssen. Sodann müssten nicht zwingend DNA-Spuren zurückbleiben, denn es komme auf die Art und die Dauer des Kontaktes, der Oberfläche und Beschaffenheit des verwendeten Gegenstandes an, aber auch auf den Zeitpunkt der gynäkologischen Untersuchung (18 Stunden nach dem Vorfall), weshalb ein wissenschaftlich-medizinischer Nach- weis für das behauptete Eindringen damit nicht erbracht worden sei (act. 47 S. 9 f.). 3.3.3. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erstellt, dass sich aus der ver- balen Gegenwehr der Privatklägerin 1 und ihrem wiederholten Abwenden klar er- gibt, dass sie mit dem sexuellen Kontakt des Beschuldigte nicht einverstanden war, was für den Beschuldigten auch deutlich erkennbar gewesen sein dürfte. Unter die- sen Umständen steht es fest, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen han- delte. Die Frage, ob der Täter bei einer sexuellen Nötigung aus einer sexuellen Absicht oder aus anderen Motiven – etwa zur Erniedrigung, Machtdemonstration oder Rache – gehandelt hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands – und damit ent- gegen der Argumentation der Verteidigung – aber irrelevant. Das Gesetz knüpft nicht an eine besondere sexuelle Motivation, sondern allein daran, dass der Täter das Opfer zu einer sexuellen Handlung nötigt. Daher ist der subjektive Tatbestand des Tatbestandes der sexuellen Nötigung als erfüllt zu betrachten. 3.4. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbe- stand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs.1 aStGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

4. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Dossier 1) 4.1.1. Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Vorbereitungshandlun- gen ihrer Natur nach blosse Handlungen sein können, die nicht schon Beginn der

- 33 - Deliktsausführung –im Unterschied zum strafbaren Versuch – sind. Mit dem vorlie- genden Tatbestand sollte die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Ver- suchs hinaus vorverlegt werden; bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen, wie sie in Art. 260bis Abs. 1 StGB abschliessend genannt sind, soll nämlich möglichst frühzeitig eingegriffen werden können, damit nicht zugewartet werden muss, bis die strafbaren Handlungen geschehen sind (Amtl. Bull. 1980 N II 1664 Votum BLUN- SCHY, s. auch SCHULTZ, a.a.O. S. 134). 4.1.2. Im vorliegenden Fall sind keine anderslautenden Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die dementsprechenden Verhaltensweisen des Beschuldigten klar – so auch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – im Bereich der Vorbereitungshand- lungen verbleiben. Dass die Schwelle zum Versuch nicht übertreten wurde, ist ein- deutig und lässt entsprechende Fragen von vornherein nicht aufkommen. Die amt- liche Verteidigung hat dennoch Überlegungen zum Versuch eingebracht (vgl. act. 47 S. 14 f.). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den übrigen Ein- lassungen der Verteidigung. So bestritt sie beispielsweise die Tötungsabsicht des Beschuldigten, indem sie argumentierte, dass dieser lediglich mit unausgefahrener Klinge über die Brust der Privatklägerin 1 gefahren sei, wobei sich diesfalls relativ bald das Problem einer Abgrenzung zu einem Tötungsversuch ergäbe. Wenn die Schwelle zum Versuch von vornherein nicht übertreten wird, ist die Diskussion über die Unterscheidung zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung ohnehin obso- let. 4.2.1. Nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB macht sich strafbar, wer planmässig kon- krete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) auszufüh- ren. Für die Annahme strafbarer Vorbereitungshandlungen genügt nicht jede ent- fernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeit- raum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf einen Verbrechensplan verweisen. Ausserdem müs- sen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise ange-

- 34 - nommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; er muss – mit anderen Worten – zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Unter technischen Vorkehrungen sind dabei Handlungen zu verstehen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Informationen dienen, wie etwas das Beschaffen von Waffen. Or- ganisatorische Vorkehren sind demgegenüber Massnahmen, die ergriffen werde, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplans zu sichern. Dabei genügt es, wenn der Täter sich entsprechend anschickt, auch wenn er auf die Gelegenheit, die Tat überhaupt auszuführen, erst warten muss und die Ausführungsgelegenheit nicht in seiner alleinigen Macht liegt. Vorbereitungshandlungen sind vielmehr auch strafbar, wenn der Täter seine Vorbereitungen in der Absicht trifft, bei der erstbesten Gele- genheit oder bei einer Gelegenheit, deren Eintreten er nicht allein bestimmen kann, zuzuschlagen. Entsprechend muss der Töter nicht unmittelbar im Begriff sein, zur Ausübung der Tat anzusetzen oder die Tat in naher Zukunft zu realisieren. Vielmehr genügt eine bloss gewisse zeitliche Vorstellung. Dass das tatsächliche Eintreten der Gelegenheit zur Ausführung oft von Zufällen, Dritteinwirkungen oder dem Opfer selbst abhängt, liegt dabei oftmals gerade in der Natur der Sache und ändert nichts an der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen (zum Ganzen: BGer Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5; 6B_1159/2018 E. 3.3.2; OGer ZH Urteil SB160328-O vom 16. Mai 2017 E. III.1; BSK StGB-ENGLER, Art. 260bis; je m.w.H.). 4.2.2. Vorliegend traf der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine Reihe von primär organisatorischen aber auch technischen Vorkehren, die nach seiner Vorstellung von der Tat auf dem Weg zum angestrebten Erfolg erfor- derlich waren. Er zeigte deutliche (sowohl organisatorische als auch technische) Vorbereitungshandlungen durch die Schlüsselbehändigung des Sohnes, die frü- here Todesdrohung und die gezielte Lokalisation der Privatklägerin 1 mittels Einbau des GPS-Trackers in die PlayStation seines Sohnes. Das unbefugte Betreten der Wohnung, das Mitführen von Teppichmesser und Kabelbindern sowie das lange Verstecken hinter einem Vorhang belegen seine systematische Planung und Vor-

- 35 - bereitung, welche die Absicht des Beschuldigten zu Begehung einer Straftat bzw. eines Tötungsdelikts erkennen lassen. Von bloss unverbindlichen, harmlosen Ge- dankenspielereien kann unter diesem Umständen nicht mehr gesprochen werden. Der Vollständigkeit ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der strafbaren Vorbereitungshandlungen nicht von Be- lang ist, ob sich der Verbrechensplan des Beschuldigten effektiv in die Tat hätte umsetzen lassen. Vielmehr ist entscheidend, dass sich dieser Plan auf die beab- sichtigte Ausführung des Delikts, vorliegend die Tötung, ausrichtet. Zusammenfas- send ist damit der objektive Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB gege- ben. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht wird direkter Vorsatz verlangt, zumal das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit eventualvorsätzliches Handeln aussch- liesst. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Vorbereitungshandlungen als auch auf die geplante Straftat beziehen. Mithin muss der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begehen, einen in Art. 260bis StGB aufgeführten Straftatbestand – vorliegend ein Tötungsdelikt – zu verwirklichen (BGer Urteil 6B_563/2022 vom

29. September 2022 E. 2.3 m.w.H.). 4.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gezielt auf die Tat vorberei- tete, indem er die erforderlichen Mittel zur Begehung des Tötungsdelikts beschaffte und insbesondere auch die bereits ausgeführten organisatorischen Vorkehrungen traf, die über den blossen Eventualvorsatz hinausgingen und unmittelbar auf die Verwirklichung des Tötungsdelikts abzielten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sodann vorsätzlich sowie in der Absicht ein Tötungsdelikt verwirkli- chen zu wollen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, da seine Vorbe- reitungen in der Absicht erfolgten, den Tod der Privatklägerin 1 herbeizuführen. 4.3. Gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt der Täter, der die Vorbereitungshand- lungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, straflos. Handeln aus eigenem Antrieb bedeutet dabei, dass sich der Täter frei dazu entschliesst, sein Vorhaben aufzugeben, mithin aus inneren Motiven und unabhängig von äusseren Gegeben- heiten seinen Plan nicht weiterverfolgt (BGE 118 IV 366 ff. E. 3a). Da das Handeln

- 36 - des Beschuldigten erstelltermassen durch das Auftauchen der Polizei und deren Zugriff beendet wurde, kann mitnichten von einem Rücktritt aus eigenem Antrieb gesprochen werden. Vielmehr verhinderten einzig äussere Umstände die Weiter- verfolgung seines Plans. Dabei ist der Umstand, dass der Beschuldigte sein eige- nes Handeln zuvor einstweilen unterbrochen hatte, als die Privatklägerin 1 zur Toi- lette musste, als bloss vorübergehendes Pausieren seines Handelns zu werten, zumal er bereits im Bad seinen Übergriff fortsetzte, weshalb nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass er tatsächlich von seinem Vorhaben Abstand genommen hätte. 4.4. Daher ist der Beschuldigte somit der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB schul- dig zu sprechen.

5. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1) 5.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft keine mehrfache ein- fache Körperverletzung einklagte und die vom Beschuldigten ausgeübten Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin 1 offenbar als Tat- bzw. Handlungseinheit wer- tete. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die amtliche Ver- teidigung in ihren Vorbringen eine mehrfache Körperverletzung geltend machte (act. 47 S. 6). 5.2. Es ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass dieser die Privatkläge- rin 1 im Rahmen der Tathandlung mehrfach ins Gesicht schlug. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 sind fotografisch dokumentiert (D1 act. 1/2). Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht als Einheitstat zu würdigen, da trotz gleichartiger und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter strafbarer Handlungen und örtlichen sowie zeitli- chen Zusammenhangs das Kriterium des "einheitlichen Willensaktes", eines alle Handlungen umfassenden Entschlusses respektive Gesamtvorsatzes fehlt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4 m.w.H.; BGE 112 IV 164 E. 2a). Namentlich wurden die Schläge an den Kopf unterbrochen als die Privatklägerin 1 zwischenzeitlich zur Toi- lette ging. Der Beschuldigte fasste somit einen neuen Tatentschluss, der Privatklä- gerin 1 ins Gesicht zu schlagen, weshalb ein Gesamtvorsatz seinerseits betreffend

- 37 - die Körperverletzungen zu verneinen ist und die Schläge je für sich separat anzu- sehen sind. 5.3. Damit steht fest, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht als Handlungs- einheit zu werten ist und der Beschuldigte folglich der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung schuldig zu sprechen ist.

6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2) 6.1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung trifft zu und wurde überdies auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Frage gestellt. Einer Anpassung bedarf es allerdings beim anzuwendenden Recht. 6.2. Gemäss aStGB vom 1. Januar 2023 wurde besagter Tatbestand mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Infolge der Strafrah- men-Harmonisierung seit dem 1. Juli 2023 wird der Tatbestand mit einer maximalen Strafe von drei Jahren bedroht, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt wer- den kann. Das neue Recht erweist sich damit als schärfer, sodass der Beschuldigte vorliegend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu verurteilen ist. 6.3. Konkurrenzen Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass zwischen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 aStGB und der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB echte Konkurrenz be- steht.

7. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 1) In der Anklageschrift wurde seitens der Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf eine Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung gestellt. Im Rahmen des anlässlich der Hauptverhandlung verlesenen Plädoyers hat sie allerdings den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geltend gemacht. Dies wurde von der Verteidigung auch nicht beanstandet (act. 47 S. 7). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen und zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 38 -

8. Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der strafbaren Vorbe- reitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafart

1. Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe dann vor- sieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).

2. Fällt das Gericht gleichartige Strafen aus, kommen die Grundsätze der Aspe- ration gemäss Art. 49 StGB zum Tragen, soweit das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Es genügt jedenfalls nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 18). Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

- 39 - eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Betrages der Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 312 E. 2.4).

3. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheits- strafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe hat es diese Wahl näher zu begründen (BGer Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 = Pra 108 [2019] Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkre- ten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpf- ten Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen las- sen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; BGer Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 4.1. Für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB kann eine Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.2. Für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden.

- 40 - 4.3. Für die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1) kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.4. Für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dos- sier 2) kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.5. Für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.6. Der mehrfache Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bedroht. 4.7. Für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgefällt werden. Eine Geldstrafe kann nur in leichten Fällen ausgesprochen werden. 4.8. Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zwin- gend eine Geldstrafe auszusprechen. 4.9. Da es sich bei den Fällen der Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB um einen Übertretungstatbestand handelt, kommt als Sanktion ausschliesslich eine Busse in Betracht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB kann für eine Übertretungssanktion eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– ausge- fällt werden. 5.1. Die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen betreffend Dossier 1 erfül- len die nötigen Voraussetzungen der zeitlichen sowie sachlich sehr engen Ver- knüpfung zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich ohne Weiterun- gen. So haben sich sämtliche jener Taten auf die Privatklägerin 1 als Geschädigte konzentriert und sind innerhalb eines überaus kurzen Zeitraums erfolgt. Dabei war das gesamte Tathandeln des Beschuldigten letztlich auf die ultimative, mithin tödli- che Schädigung der Privatklägerin 1 gerichtet, was allein durch das polizeiliche Ein-

- 41 - greifen verhindert werden konnte. Weiter kann mit einer Gesamtfreiheitsstrafe der Tatsache angemessen Rechnung getragen werden, dass der Beschuldigte sein ge- samtes Handeln nahtlos an die bereits mit Strafbefehl vom 27. Februar 2023 abge- urteilten, (nicht ausschliesslich [gemeinsamer Sohn E._____] aber auch) zulasten der Privatklägerin 1 erfolgten, einschlägigen Delikte anschloss, womit er sich ent- sprechend unbelehrbar zeigte. Damit einhergehend ist auch für den erfüllten Tat- bestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Dossier 2) eine (Ge- samt-)Freiheitsstrafe angemessen, zumal auch diesbezüglich der sehr enge zeitli- che und sachliche Kontext zu bejahen ist, da die Intervention der Polizei einzig aufgrund des zulasten der Privatklägerin 1 laufenden Tatgeschehens erfolgte. Die Ausfällung einer Geldstrafe würde deshalb aus spezialpräventiver Sicht nicht aus- reichen, um dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten angemessen entgegen- zuwirken. 5.2. Für sämtliche der genannten Delikte, welche sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe als mögliche Sanktionen vorsehen, mit Ausnahmen jener Delikte, die ausschliesslich mit Geldstrafe oder Busse bedroht sind, rechtfertigt es sich, eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen. B. Vorbemerkungen zur Strafzumessung und Strafrahmen

1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die ob- jektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des

- 42 - Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).

3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangenen Tat. Diese ist nach der abstrakt im Ge- setz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zu- nächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jewei- ligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

4. Das schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die se- xuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, welche als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre zwar theoretisch möglich. Die von der Rechtsprechung vorausgesetzten aus- sergewöhnlichen Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt erscheint. Die Deliktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden

- 43 - Delikte liegt damit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 15 Jahren Freiheits- strafe. C. Konkrete Strafzumessung betreffend auszufällender Freiheitsstrafe

1. Einsatzstrafe aufgrund der sexuellen Nötigung 1.1. Mit Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht mit einem harten Ge- genstand o.Ä., sondern mit einem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 einge- drungen ist und sodann auch keine Gewalt anwandte. Obwohl sich das diesbezüg- liche Tatgeschehen über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum am Abend des

15. Mai 2023 erstreckte, fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Intimbereich berührte, nachdem er sie bereits massiv zusam- mengeschlagen und eine entsprechende Drohkulisse durch dieses erniedrigendes und machtdemonstratives Verhalten aufgebaut hatte. Mit den Berührungen bzw. dem Eindringen hat der Beschuldigte jedoch aufgehört, als die Privatklägerin 1 ihn darum gebeten hatte. Daher sind die vorgenommenen sexuellen Handlungen, vor dem Hintergrund aller denkbaren Handlungsweisen und ohne die Machenschaften des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, als vergleichsweise milde einzustufen. 1.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 1.3. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin 1 als leicht zu qualifizieren, was die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 15 Monaten rechtfertigt.

2. Asperationen 2.1. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten im vorliegenden Zusammenhang mehrere Tatbestände in echter Idealkonkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist des-

- 44 - halb unter Berücksichtigung dieser Tatbestände, welche allesamt unterschiedliche Rechtsgüter beschützen sollen, vorzunehmen. 2.2. Strafbare Vorbereitungshandlungen 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der strafbaren Vorbereitungshand- lung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt traf. Zudem lag die Tatbestandsverwirklichung (der Tod der Privatklägerin 1) – mit Blick auf die Kausalkette notwendiger Zwi- schenschritte – effektiv sehr nahe, zumal der Beschuldigte in die Wohnung der Pri- vatklägerin 1 eindrang und das weitere Geschehen nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert wurde. Weiter ist sein besonders perfides Vorgehen hervorzuhe- ben: Er bereitete sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten zielgerichtet auf die Tat hin und plante diese von langer Hand. Der Beschuldigte schreckte selbst davor nicht zurück, den eigenen Sohn skrupellos zu missbrauchen, um die ihm auf- grund der Kontaktsperre unbekannte Wohnadresse der Privatklägerin 1 ausfindig zu machen. Dies tat der Beschuldigte, indem er seinem Sohn einen GPS-Tracker in dessen Geburtstagsgeschenk – eine PlayStation – eingebaut und zu einem spä- teren Zeitpunkt den Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin 1 behändigte. Auch am Tag der Tat war der Beschuldigte vorbereitet und versteckte sich zunächst – mit zusammengebundenen Kabelbindern und einem Teppichmesser – in der Woh- nung der Privatklägerin 1. Verstecken musste sich der Beschuldigte insbesondere deshalb, weil die Privatklägerin 1 unerwartet mit ihrer Nachbarin die Wohnung be- treten hatte, um mit dieser Kaffee zu trinken. Damit der Beschuldigte, nachdem die Nachbarin die Wohnung wieder verlassen hatte, seinen Plan ungestört umsetzen konnte, zwang er die Privatklägerin 1 des Weiteren, dem Sohn einen Notfall bei der Arbeit vortäuschen zu lassen, damit dieser im Verlauf des weiteren Abends nicht mehr vorbeikommen würde. Die entsprechenden Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten sind geprägt von dessen Eifersucht und Durchtriebenheit, mithin ho- her krimineller Energie. Hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen gibt es selbst bei objektiver Betrachtung kaum weitere Bestrebungen und Vorkehrungen, welche der Beschuldigte im Hinblick auf das letztendlich geplante Tötungsdelikt noch hätte vor- nehmen können.

- 45 - 2.2.2. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, und sein Vorgehen endete nur durch den Eingriff der Polizei. Das objektive Verschulden wird sodann in keiner Weise durch das subjektive Tatverschulden geschmälert. 2.2.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung als schwer zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 42 Monate, asperiert 21 Monate, auf 36 Monate rechtfertigt. 2.3. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.3.1. Hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere hervorzuheben, dass die Schläge des Beschuldigten, wobei diese teilweise mit offener Hand und teilweise mit der Faust erteilt wurden, fast ausschliesslich gegen den Kopf der Privatkläge- rin 1 gerichtet waren. Die erteilten Faustschläge sind zudem aus sehr naher Di- stanz, unvermittelt sowie innert kurzer Zeit erfolgt. Da der Beschuldigte zwischen- zeitlich auch auf der Privatklägerin 1 kniete, konnte sich diese nicht einmal mehr wehren. Sodann waren die dadurch verursachten Verletzungen der Privatklägerin 1 im Nachgang der Tat gut sichtbar und dürften mit entsprechenden Schmerzen ver- bunden gewesen sein. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, womit die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden relativieren sollte. 2.3.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Dossier 1) als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um 16 Monate, asperiert um 8 Monate, auf 44 Monate zu erhöhen. 2.4. Einfache Körperverletzung (Dossier 2)

- 46 - 2.4.1. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers 2 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass es bei grundsätzlich leichten Schädigungen geblieben ist. Der Biss in den Finger des Privatklägers 2 verursachte einzig eine kleinflächige Hautperforation, welche im Rahmen des Möglichen nicht gravierend war und nach kurzem Verheilungsprozess vollständig verheilt gewesen sein dürfte. 2.4.2. Hier relativiert sich das objektive Verschulden durch die subjektive Tatschwere, da der Beschuldigte von mehreren Polizisten mehr oder weniger über- wältigt wurde bzw. überwältigt werden musste und ein mindestens gewisser Wider- stand – auch wenn sich der Beschuldigte grundsätzlich nicht gegen die Verarres- tierung wehren durfte – wohl nachvollziehbar und auch zu erwarten gewesen ist. Sodann war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern eher spontan erfolgt. 2.4.3. In Abwägung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten zu taxieren bzw. 2 Monaten zu asperieren und die Einsatzstrafe auf 46 Mo- nate zu erhöhen ist. 2.5. Drohung (Dossier 1) 2.5.1. In objektiver Hinsicht ist hier hervorzuheben, dass der Beschuldigte eine Drohung mit dem schwerstmöglichen Inhalt ausgestossen hat, in dem er die Privat- klägerin 1 wiederholt und mit Nachdruck mit dem Tod bedrohte und durch seine ruhige und bestimmte Art eine entsprechende Stimmung aufbaute. Der Beschul- digte wusste dabei sehr wohl, dass die Privatklägerin aufgrund des bereits abgeur- teilten Vorfalls vom 27. Februar 2023 vorbelastet war, sodass erneute Äusserungen einen umso stärkeren und bestimmteren Eindruck hinterlassen könnte. Der Be- schuldigte hat die Drohung mündlich gegenüber der Privatklägerin 1 ohne Beteili- gung weiterer Personen in abgeschlossenen Räumlichkeiten geäussert, so dass die Drohung unmittelbar auf diese einwirkte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zur Untermauerung seiner Todesdrohungen bereits mit zusammen- gebundenen Kabelbindern und einem Messer – letzteres er dann auch tatsächlich behändigte – in die Wohnung der Privatklägerin 1 gekommen ist und die Drohungen ausgestossen hatte, als er bereits physische Gewalt auf die Privatklägerin 1 aus-

- 47 - übte. Die Drohung wurden zudem in den eigenen vier Wänden des Opfers, mithin in deren Schutzraum geäussert. 2.5.2. Das objektive Verschulden wird in keiner Weise durch die subjektive Tatschwere gemildert, da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. 2.5.3. Das Verschulden ist im vorliegenden Zusammenhang als sehr erheblich ein- zustufen. Die Freiheitsstrafe für die Drohung ist deshalb bei 24 Monaten anzuset- zen bzw. an die Einsatzstrafe mit 12 Monaten zu asperieren und auf 58 Monate zu erhöhen. 2.6. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1) 2.6.1. Der Beschuldigte ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, nämlich am

14. und 15. Mai 2024 unbefugt in die Wohnung der Privatklägerin 1 eingedrungen. Bei deren Wohnung handelt es sich um den höchstpersönlichen (Schutz-)Raum des Opfers. Am 15. Mai 2024 kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sogar in der Wohnung verblieben ist, als die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachbarin Kaffee trank, und sich hierfür im Schlafzimmer versteckte. Ebenfalls kommt hinzu, dass die Wohnung der Privatklägerin 1 von einem Rayon- und Kontaktverbot um- fasst war bzw. die Privatklägerin 1 eine Adresssperre hat einrichten lassen, um den Beschuldigten – folglich unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel – von der Woh- nung fernzuhalten versuchte. 2.6.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, vermag dies das objek- tive Tatverschulden nicht zu verringern. 2.6.3. Das Verschulden hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs ist nach dem Gesagten als erheblich einzustufen und die Tat mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 10 Monate an die Einsatzstrafe zu aspe- rieren und diese in der Folge auf 68 Monate zu erhöhen. 2.7. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

- 48 - 2.7.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über das zu erwartende Mass hinaus gewalttätig gegen seine Fest- nahme zur Wehr gesetzt hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er sich während relativ kurzer Zeit wehrte und trotz seiner nicht zu bagatellisierenden Gewaltbereit- schaft letztlich niemand ernsthaft zu Schaden kam. Die Situation konnte alsdann relativ rasch unter Kontrolle gebracht werden. 2.7.2. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente fällt zum einen der direkte Vorsatz ins Gewicht. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Tat im Kontext der Stresssituation der Fesselung zu verorten ist und sich die Gegenwehr entspre- chend spontan und ungeplant entlud. 2.7.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 6 Monaten anzusetzen bzw. mit 3 Monaten zu asperieren und auf 71 Monate zu erhöhen.

3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten der genannten Delikte resultiert eine Freiheitsstrafe von 71 Monate.

4. Täterkomponente 4.1 Unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf dessen Befragungen während des Verfahrens und Ausfüh- rungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (Prot. S. 11 ff.; D1 act. 17/20). Daraus ergibt sich im Wesentlichen was folgt. 4.1.1. Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und die Berufsmatur zum gelernten Maschinenschlosser absolviert. Im Jahr 1990 ist er zum ersten Mal in die Schweiz eingereist und hat vier Jahre danach, 1994, die erste Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Beschuldigte ist zwei- fach geschieden. Aus erster Ehe gingen zwei Kinder (J._____, 33-jährig und K._____, 31-jährig) hervor. Aus zweiter Ehe mit der Privatklägerin 1 ging ein ge- meinsamer Sohn (E._____, 19-jährig) hervor. Der Beschuldigte hat seit mm.2023 zudem ein Enkelkind. Während dessen Geburt sass der Beschuldigte in Untersu- chungshaft (vgl. D1 act. 16/24 sowie D1 act. 16/41). Im Rahmen seiner gesundheit-

- 49 - lichen Situation ist sodann der am 13. Januar 2023 erlittene Hirnschlag zu erwäh- nen. 4.1.2. Der Beschuldigte war zuletzt im Jahr 2022 beruflich tätig. Derzeit verfügt er weder über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit noch aus einer Rentenleistung. Auch besitzt er kein Vermögen und ist mit mehr als Fr. 100'000.– verschuldet. Ein Teil dieser Schulden resultiert aus einem während seiner ersten Ehe aufgenomme- nem Kleinkredit. Andererseits stammt der Grossteil der Schulden aus nicht bezahl- ten Kinderalimenten. 4.1.3. Der Beschuldigte ist zwar abgesehen von der sexuellen Nötigung sowie der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einer Tötung im Wesentlichen geständig. Weiter gilt jedoch festzuhalten, dass die Einsicht und Reue als weitere Teilaspekte der Täterkomponente im Sinne des Nachtatverhaltens nicht zugunsten des Be- schuldigten gewertet werden kann. So führte er zwar aus, dass es ihm leid tue, demgegenüber er im selben Zusammenhang allerdings wiederholt ausführte, dass er sich am allermeisten bei sich selbst entschuldigen wolle, dass er sich in eine solche Situation gebracht habe (vgl. D1 act. 2/3 F/A 69; Prot. S. 57). 4.1.4. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus, wonach er mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen Drohung zu einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse im Betrag von Fr. 300.– verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren ab 27. Februar 2023 angesetzt wurde. Davon liess sich der Beschuldigte offenkundig nicht beein- drucken und intensivierte sein deliktisches Verhalten gar massiv und unmittelbar – und somit auch innerhalb der angesetzten Probezeit – nach seiner ihm auferlegten Vorstrafe, in dem er u.a. die Planung eines Tötungsdelikts vornahm. Dieses bezog sich sodann auf dasselbe Opfer wie jenes der ersten Verurteilung. 5.1. Gestützt auf die vorliegenden Geständnisse des Beschuldigten würde sich eine Strafsenkung im Grundsatz zwar rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte lediglich dort geständig war, wo die objektive Beweis- lage als erdrückend einzustufen ist. Ein solches Geständnis kann nicht als vorbe- haltloser Ausdruck von Einsicht oder Reue zu werten sein, sondern erscheint viel-

- 50 - mehr ein taktisches Verhalten, das darauf abzielt, die Beweislage anzuerkennen und sich dadurch mögliche Vorteile im Verfahren zu sichern. Dennoch tragen diese Teilgeständnisse zur Entlastung des Strafverfahrens (wenn auch nicht in ihrer aus- geprägtesten Form) bei, da es den Untersuchungs- bzw. Gerichtsaufwand in den betroffenen Punkten reduzierte. 5.2. Gleichzeitig zeigt sich der Beschuldigte in seiner Haltung zu seinen Taten un- einsichtig. Dies wird besonders deutlich in seiner Aussage, er tue sich selbst am meisten leid. Dies lässt auf eine fehlende Auseinandersetzung mit den Konsequen- zen seines Handelns für die Privatklägerin 1 schliessen. Eine solche Uneinsichtig- keit trübt nicht nur die Prognose hinsichtlich künftiger potenzieller Straffälligkeit, sondern wiegt insbesondere vor dem Hintergrund einschlägiger Vorstrafen schwer. Angesichts dessen rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der strafmindernden und straferhöhenden Faktoren eine Erhöhung des Strafmasses um drei Monate, wodurch den entsprechenden Teilaspekten der Täterkomponenten hinreichend Rechnung getragen wird. 5.3. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird somit von ursprünglich 71 Monaten auf insge- samt 74 Monaten (6 Jahre und 2 Monate) festgesetzt. D. Widerruf / Strafzumessung betreffend auszufällender Geldstrafe 1.1. Vorab kann hinsichtlich der allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (V.B.). 1.2. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei ist von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrund- sätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Gesamts- trafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

- 51 - Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2023 wegen Dro- hung als Ehegatte, der versuchten Drohung sowie der Beschimpfung und der mehr- fachen Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspre- chend Fr. 1'800.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt (D1 act. 17/5). Die vorliegend zu beurteilende Straftat (Beschimpfung) be- ging der Beschuldigte folglich während laufender Probezeit.

3. Da es sich bei der zu widerrufenden Strafe sowie der neu festzusetzenden Geldstrafe betreffend die mehrfache Beschimpfung um gleichartige Strafen han- delt, wird unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bil- den sein.

4. Zu widerrufende Vorstrafe 4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Pro- bezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 4.2. Der Beschuldigte liess sich vom früheren Verfahren, der damals ausgestan- denen Untersuchungshaft, der bedingten Geldstrafe und der ihm auferlegten Busse offensichtlich wenig beeindrucken. Es fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte teil- weise einschlägig und gegen dieselbe Person delinquierte und erneut insbeson- dere Delikte gegen Leib und Leben verübte. Ihm wurde mit dem Strafbefehl vom

27. Februar 2023 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu bewähren, welche er nicht genutzt hat und mit seinem Verhalten ein weiteres Mal seine Missachtung gegen- über dem Strafgesetzbuch zum Ausdruck brachte. Die Delikte bis zum 15. Mai 2023

- 52 - verübte er nur gerade knapp drei Monate nach der letzten Verurteilung. Zudem erscheinen die Lebensumstände des Beschuldigten zum Urteilszeitpunkt des vor- liegenden Verfahrens nicht grundlegend anders. Die Bewährungsaussichten sind daher stark getrübt, und es ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Es ist somit offensichtlich davon auszugehen, der Beschuldigte werde (gegen die Privat- klägerin 1) weitere Straftaten begehen. 4.3. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– ist daher unausweichlich. Da eine Geldstrafe auszu- fällen sein wird, ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

5. Asperation aufgrund der mehrfachen Beschimpfung 5.1. Mit Bezug auf die Beschimpfung kommt als Sanktion eine Geldstrafe bis 90 Tagessätzen in Betracht (vgl. Art. 177 StGB). Im Rahmen der objektiven Tatkom- ponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach in- nerhalb eines kurzen Zeitraums als Nutte bezeichnete. Dadurch wurde der Ein- druck der Herabsetzung gegenüber der Privatklägerin 1 verstärkt, wodurch die Wir- kung auf sie erheblich intensiviert wurde und die Verletzung des Ehrgefühls der Privatklägerin 1 als nicht unerheblich zu bezeichnen ist. 5.2. Zur subjektiven Tatkomponente ist anzumerken, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte, es sich allerdings um eine spontan erfolgte Tat handelte. Ins- gesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. 5.3. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als recht schwer zu taxieren, und es ist wegen des Tatbestands der mehrfachen Beschimpfung eine Straferhöhung von 60, asperiert 40 Tagessätze, vorzunehmen.

6. Schliesslich ergibt sich, dass der Beschuldigte für die mehrfache Beschimp- fung unter Einbezugnahme der zu widerrufenden bedingten Geldstrafe vom 27. Fe- bruar 2023 (60 Tagessätze) mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen ist.

7. Tagessatzhöhe

- 53 - 7.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligem Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. 7.2. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anläss- lich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation be- fragt. Es kann darauf verwiesen werden. In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 7.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache Beschimpfung un- ter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. F. Busse 1.1. Für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist separat eine Busse auszu- sprechen (Art. 292 StGB). Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkom- men, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 2.1. In objektiver Hinsicht ist zu seinen Ungunsten festzuhalten, dass er die Ver- fügung in besonders stossender Weise missachtete, indem er nicht nur den vom Rayonverbot umfassten Arbeitsplatz der Privatklägerin 1 (öffentlicher Raum) mehr- mals betrat, sondern sich gar zweimal, mithin mehrfach und an zwei aufeinander- folgenden Tagen, unberechtigterweise Zugang zu deren Mietwohnung, mithin de- ren höchstpersönlichen Raum und Rückzugsort, verschaffte. Daher ist bei diesem

- 54 - Gebaren eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie erkennbar. Unter diesen Ge- sichtspunkten ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen ist. 2.2. Im vorliegenden Fall missachtete der Beschuldigte die Auflagen (Kontakt- und Rayonverbot) bewusst und gewollt. Er handelte damit direktvorsätzlich und unter- grub damit die staatliche Autorität in besonders gleichgültiger Weise. 2.3. In finanzieller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor sei- ner Verhaftung beim L._____ im Bereich Lager und Aushilfe gearbeitet und zwi- schen Fr. 4'500.– und Fr. 5'500.– verdient hat.

3. Unter Berücksichtigung des Verschuldens (nicht mehr leicht) und der eher knappen finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– angemessen. G. Anrechnung der Haft

1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll eine zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125).

2. Der Beschuldigte befand sich vom 16. Mai 2023 bis zur heutigen Hauptver- handlung in Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug. Die bislang erstan- dene Haft von 431 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. H. Auszufällende Strafe Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

- 55 - VI. Vollzug der Sanktionen und Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe A. Allgemeines

1. Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Vollzugsfrage nicht auf die aus Freiheitsstrafe und Gelds- trafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich alleine zu betrachten. Unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe kann somit die Geldstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6; BGer 6B_165/2011, Urteil vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). B. Freiheitsstrafe Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen ist, scheidet die Möglichkeit für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 f. StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. C. Geldstrafe 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Geldstrafe sind einem teilbedingten Vollzug indes nicht mehr zugänglich (Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist ferner das Fehlen einer ungünstigen Prognose vor- ausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist, sofern der Täter nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. An- sonsten ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer Urteil 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015, E. 2.2.1.; Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.1. In objektiver Hinsicht sind vorliegend zwar die Voraussetzungen zur Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte im Rahmen der Ge-

- 56 - samtgeldstrafe zu 100 Tagessätzen zu verurteilen ist, wonach sich diese Anzahl an Tagessätzen innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens hierfür befindet. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann vorliegend auf die Erwägungen gemäss V. D. 4. (Widerruf) verwiesen werden. Zusammengefasst ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, wobei ihm mit Strafbefehl vom 27. Februar 2023 der bedingte Vollzug gewährt wurde. Indessen weist er mit Rücksicht auf seinen Strafregisterauszugs in den letzten fünf Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten auf (act. 36). 2.3. Der Beschuldigte handelte trotz einschlägiger Vorstrafen auch während lau- fender Probezeit weiter und intensivierte sein strafrechtlich relevantes Verhalten, indem er die Planung eines Tötungsdelikts gegenüber demselben Opfer (Privatklä- gerin 1) vornahm. Sodann schien er das von ihm begangene Unrecht mitnichten zu reflektieren (vgl. Prot. S. 57). Unter diesen Umständen kann ihm keine gute Legal- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Da auch keinerlei an- deren günstigen, genügend stabilisierenden Umstände ersichtlich sind, ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. D. Busse

1. Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

2. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Er- messensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüs- sel zu verwenden (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. Somit ist in Anwendung der bundesgerichtlicher Recht- sprechung vorliegend aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– für die Busse von Fr. 2'000.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen festzulegen.

- 57 - VII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Dieser Antrag wurde anlässlich der Hauptver- handlung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte trotz Einreise im Jahr 1994 nur bis im Jahr 2017 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Schulden im Betrag von Fr. 100'000.– habe. Trotz gesundheitlichen Bedenken könne er sodann in Kroatien die nötige Unterstützung erhalten. Auch seine erwach- senen Kinder würden ihn dort besuchen und in seinem Beruf als Gipser dürfte der Beschuldigte, wenn es seine Gesundheit zulassen würde, auch in Kroatien eine Arbeit finden können (act. 46 S. 21 f.).

2. Die amtliche Verteidigung beantragte demgegenüber den Verzicht des An- trags auf Anordnung einer Landesverweisung. Sie verwies auf ihre Anträge und führte aus, dass bei einem Freispruch von den Tatbeständen der sexuellen Nöti- gung bzw. der strafbaren Vorbereitungshandlungen eine obligatorische Landesver- weisung nicht mehr in Betracht falle. Zudem wies sie daraufhin, dass der Entscheid über einen weiteren Aufenthalt des Beschuldigten dem Migrationsamt zu überlas- sen sei, wobei anzumerken wäre, dass die in der Schweiz begonnene und bisher durchgeführte medizinische Behandlung bezüglich Herz- und Hirnschlag zwingend hierorts fortgesetzt werden müsste. Daher erfülle der Beschuldigte die Vorausset- zungen des Härtefalls (act. 47 S. 19).

3. Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen eines begangenen Verbre- chens oder Vergehens verurteilt, ist vom zuständigen Strafgericht grundsätzlich im- mer auch die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder eine fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Ge- richt den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten strafbaren Hand- lungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz weist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Dauer ob- liegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhält-

- 58 - nismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär-strafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6021). Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dabei ist irrelevant, ob es beim Versuch der Anlasstat geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teil- bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.).

4. Der Beschuldigte ist abgesehen von weiteren Delikten der sexuellen Nötigung im Sine von Art. 189 Abs. 1 aStGB und der strafbaren Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Bei diesen Taten handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h und l StGB – der Meinung der Staats- anwaltschaft folgend – um Katalogtaten, welche im Grundsatz eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. 5.1. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgese- hen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Mit seiner Formu- lierung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer per- sönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landes- verweisung. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Ver- lassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öf- fentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., 102).

- 59 - 5.2. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden As- pekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefall- prüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Die Höhe der Strafe spielt aufgrund des klaren Gesetzestextes keine Rolle. 6.1. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann für ein summarisches Gesamtbild zunächst auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (IV.D.4). 6.2. Weiter gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine gefestigte sozi- ale und berufliche Integration in der Schweiz verfügt. Gemessen an seiner knapp dreissigjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind keine ausreichenden Sprachkenntnisse erkennbar, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er anlässlich des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Ausserdem hat er Schulden im Betrag von über Fr. 100'000.– angehäuft, wovon der Grossteil auf nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge entfällt. Zudem war er von April 2022 bis Ja- nuar 2023 durchgehend in Kroatien wohnhaft, was aufzeigt, dass er sich problem- los in seinem Herkunftsland integrieren kann. 6.3. In Anbetracht seiner familiärer Lage ist zu berücksichtigen, dass seine nächs- ten Angehörigen weitestgehend volljährig und selbständig sind, sodass keine An-

- 60 - haltspunkte besonderer Abhängigkeiten zwischen dem Beschuldigten und seiner Verwandtschaft bestehen. Der Beschuldigte hat auch keine besonders enge fami- liäre Einbindung, wie beispielsweise geregelter, enger Kontakt zu seinen Kindern oder Betreuungsaufgaben hinsichtlich seines Enkelkindes, vorgebracht. Sodann sind moderne Kommunikationsmittel, insbesondere Videotelefonie, geeignet, den (indirekten bzw. virtuellen) Kontakt zu seinen Familienmitgliedern aufrechtzuerhal- ten. Gemeinsame Treffen wären sodann im grenznahen Ausland weiterhin möglich, ohne dass eine unumgängliche Trennung entstehen würde. 6.4. Schliesslich ist zwar unbestritten, dass der Beschuldigte unter Herz- und Hirn- schlägen leidet. Es trifft aber auch zu, dass in Kroatien eine angemessene medizi- nische Versorgung gewährleistet ist. Entscheidend ist, dass die notwendige medi- zinische Behandlung auch im Herkunftsland sichergestellt werden kann, selbst wenn die in der Schweiz verfügbaren medizinischen Institutionen ein qualitativ hö- heres Niveau aufweisen dürften. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung in der Schweiz begonnen wurde, genügt entgegen den Ausführungen der amtlichen Ver- teidigung nicht, um einen Härtefall im Sinne der aufgeführten gesetzlichen Bestim- mungen zu begründen.

7. Insgesamt sprechen keine Umstände für einen persönlichen Härtefall des Be- schuldigten. Die Anordnung einer Landesverweisung bedeutet für ihn zwar durch- aus eine gewisse Härte, was jedoch in der Natur jeder strafrechtlichen Sanktion und Massnahme liegt. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, der das ausnahmsweise Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würde, liegt aber nicht vor. Es besteht daher auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen (vgl. BGer Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3 m.w.H.).

8. Im Lichte seines Verschuldens ist die auszusprechende Landesverweisung weder an der untersten noch an der obersten Grenze derer potenziellen Dauer an- zusiedeln. Angesichts der genannten Umstände, insbesondere der fehlenden bzw. gescheiterten sprachlichen, sozialen (mitunter auch familiären) und beruflichen In- tegration, sowie seiner bestehenden familiären und offensichtlich auch sozialen

- 61 - Bindungen in Kroatien ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h und l für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Da der Beschuldigte kroatischer Staatsangehöriger ist, ist keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorzunehmen (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung e contrario). VIII. Sicherstellungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können die Untersuchungsbehörden Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden, wobei das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. 3.1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Be- schlagnahme weggefallen ist. 3.2. Wie aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich ist, wird grundsätzlich nur über Be- schlagnahmungen entschieden. Da keine Gegenstände beschlagnahmt wurden aber sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte und die Privatkläger- schaft konkrete Anträge zu den diversen Sicherstellungen gestellt haben, rechtfer- tigt es sich, die entsprechenden Anordnungen zu treffen.

- 62 - 4.1. Die von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 nicht direkt tatrelevanten Gegenstände (insb. die Kleidungsstücke und die beiden Mobiltelefone [A017'391'898; A017'391'901; A017'391'912; A017'391'865; A017'391'876]) sind an den Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen. 4.2. Weitere von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 sichergestellte nicht direkt tatrelevante Gegenstände (Kleidungsstücke [A017'391'934; A017'391'945; A017'391'956; A017'391'967; A017'392'017; A017'392'039; A017'392'040; A017'392'073) sind an die Privatklägerin 1 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Sofern die Her- ausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu überlassen. 5.1. Der von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 sichergestellte direkt ta- trelevante Cutter mit rotem Kunststoffgriff (A017'391'978) ist an E._____ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin her- auszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, ist der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung respektive Vernichtung zu überlassen. 5.2. Die von der Kantonspolizei am 15. Mai 2023 bzw. 24. Juli 2023 sichergestell- ten tatrelevante Gegenstände (2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden [A017'391'990] sowie 1 AirTag [A017'626'801]) sind des Weiteren einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung respektive Vernichtung zu überlassen. Im Falle der Verwertung ist der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Die Spuren und Spurenträger (Tatort-Fotografie [A017'391'923] sowie DNA- Spur-Wattetupfer [A017'392'062]), sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der

- 63 - Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die An- sprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.1. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. 3.2. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

- 64 -

4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Lin- derung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache des Privatklägers, seinen Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. B. Zur Privatklägerin 1

1. Die Privatklägerin 1 hat sich am 5. Juni 2023 mittels standardisiertem Formu- lar form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (D1 act. 11/5). Vor der Hauptverhandlung liess sie über ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 31).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 1 liess begehren, der Beschuldigte sei ihr gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären für Schäden aus dem Ankla- gesachverhalt (act. 31 S. 2). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass eine abschliessende Beurteilung der Schadenshöhe zurzeit noch nicht mög- lich sei. Ein Grossteil der Arzt- und Heilungskosten werde von Versicherungen ge- deckt, wobei eine endgültige Beurteilung der Versicherungsdeckung noch ausstehe. Zudem sei offen, wie lange sie noch therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müsse (act. 31 S. 13).

- 65 - 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten, wobei im Quan- titativ das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 47 S. 4). 2.3. Die eingangs genannten Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadener- satz sind vorliegend eindeutig gegeben. Insbesondere die aktenkundigen ärztlichen Behandlungen tendieren dabei gerichtsnotorisch dazu, stark kostspielig zu sein. Die nachweislich bekundete Kostenhöhe der genannten Positionen bzw. eine all- fällige Kostentragung durch Versicherungen sind dabei einstweilen noch unklar. Daher ist die Feststellung der Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten aner- kennungsgemäss dem Grundsatz nach festzulegen. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Ausserdem forderte die Privatklägerin 1 Genugtuung in der Höhe von Fr. 31'500.– zuzüglich Zins von 5 % ab 15. Mai 2023 (act. 31 S. 2, 12). 3.2.1. Die Privatklägerin 1 stützte ihre Genugtuungsforderung im Wesentlichen auf die erlittenen Körperverletzungen (Fr. 5'000.–; act. 31 S. 8 f.), die Verletzung ihrer sexuellen Integrität (Fr. 8'000.–; act. 31 S. 9) sowie die Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität (mind. Fr. 17'000.–; act. 31 S. 10 f.) und einem Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'500.– zufolge besonderer Tatumstände (act. 31 S. 8 ff.). 3.2.2. Gemäss aktenkundigem Therapiebericht vom 23. März 2024 leide die Pri- vatklägerin 1 an einer grossen inneren Unsicherheit, Misstrauen anderen Men- schen gegenüber, Schlaf- und teilweise Konzentrationsstörungen. Sobald etwas Ungewöhnliches passiere, reagiere sie sehr schreckhaft, und es komme zu Todes- ängsten. Diese Beschwerdesymptomatik werde fassadär überdeckt durch ein über- angepasstes Funktionieren im Beruf. Sie komme dabei fast nicht zur Ruhe. Schliesslich sei bei der Privatklägerin 1 diagnostisch von einer Posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, welches zurzeit durch wöchentlich stattfindende Psychotherapie behandelt werde. In diesem geschützten Raum der Therapie sei es der Patientin möglich, ohne Fassade von ihren Ängsten zu erzählen und immer

- 66 - ein wenig mehr Erinnerungen zuzulassen. Eine medikamentöse Therapie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht indiziert, die Privatklägerin 1 benutze jedoch Schlaf- mittel seit dem Überfall. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es zu Spätfolgen des traumatischen Erlebnisses geben werde. Fast täglich träume sie von Gewalt durch ihren Exmann (act. 32). 3.3. Die Vorkommnisse hatten – nicht zuletzt in Anbetracht des Eindringens in den geschützten Privatbereich der Privatklägerin 1, der Todesdrohungen und des Über- griffes auf ihre primären Geschlechtsteile – zweifelsfrei in kausaler Weise nachhal- tige Auswirkungen auf den mentalen Gesundheitszustand der Privatklägerin 1. 4.1. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten ist allerdings darauf hinzu- weisen, dass es sich rechtfertigt, einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 15'000.– zuzusprechen. Dieser Betrag lässt sich unter Berücksichtigung der Verschuldensgrade des Beschuldigten als auch gestützt auf die Gerichtspraxis wie folgt herleiten. 4.2.1. Trotz Kenntnis der Vorbelastungen der Privatklägerin 1 infolge des abge- urteilten Vorfalls vom 27. Februar 2023, beging der Beschuldigte erneut strafbare Handlungen gegen sie. Er konnte und musste sich bewusst sein, dass seine Hand- lungen die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 besonders stark beeinträchtigten würden, was seine Taten sowohl moralisch als auch rechtlich schwerwiegend erscheinen lassen. 4.2.2. Die Straftaten wurden grossmehrheitlich in der Wohnung der Privatkläge- rin 1 verübt. Dieser Umstand ist von besonderer Relevanz, da es sich bei der eige- nen Wohnung um einen Ort handelt, der als geschützter und persönlicher Bereich gilt. Die Wohnung stellt den privaten Rückzugsort dar, an dem sich eine Person sicher fühlen sollte. Dieser Übergriff führte zu einer besonders tiefgreifenden Ver- letzung ihres Sicherheitsgefühls und ihrer persönlicher Integrität. 4.3. Der Genugtuungsbetrag im Betrag von Fr. 15'000.–, der der Privatklägerin 1 zuzusprechen ist, setzt sich somit aus verschiedenen Einzelpositionen zusammen, die auf den unterschiedlichen Formen der erlittenen Beeinträchtigungen beruhen.

- 67 - Sowohl für die Körperverletzung als auch die erlittene Verletzung der sexuellen In- tegrität ist je ein Betrag von Fr. 3'000.– zuzusprechen, wohingegen für die psychi- sche Beeinträchtigung ein Betrag von Fr. 9'000.– zuzusprechen ist. Die zusätzlich geltend gemachten Fr. 1'500.– sind bereits in diesen Beträgen enthalten und sind nicht separat zu vergüten. Die Zusprechung der bereits genannten Gesamtsumme von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 an die Privatklägerin 1 erweist sich damit als gerechtfertigt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen. C. Zum Privatkläger 2

1. Der Privatkläger 2 hat sich am 7. Juni 2023 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilkläger konstituiert (D2 act. 5/4).

2. Im Rahmen der Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ver- langte er eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 200.– (D2 act. 5/4). Diese wurde vom Beschuldigten anerkannt (D1 act. 2/8 F/A 33), weshalb er zur entspre- chenden Zahlung zu verpflichten ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigungen sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) hat die Gerichtskasse Rechnung zu stellen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

- 68 -

1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 2.1. Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effek- tive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei An- haltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Be- schluss vom 28. September 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Am 15. Juli 2024 reichte die mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 mit Wirkung per 16. Mai 2023 eingesetzte amtli- che Verteidigerin ihre Honorarnote ein (act. 42). Darin machte sie Aufwendungen im Umfang von Fr. 28'507.70 (Honorarforderungen vom 17. Mai 2023 bis 18. Juli 2024 inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) geltend.

- 69 -

4. Für die Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 wurden (inkl. Fahrzeiten und Vor- besprechung) sechseinhalb Stunden vorveranschlagt (act. 42 S. 4). Es fällt auf, dass in Bezug auf die Wegkosten am 16. Juli 2024 für die Hin- und Rückfahrt in das Gefängnis Pöschwies offenbar ein falscher Stundenansatz berücksichtigt wor- den sein dürfte. Gemessen an einem Stundenansatz von Fr. 220.– sind zu den aufgeführten Fr. 28'507.70 zusätzlich Fr. 137.50 (2.5 Stunden x Fr. 220.– abzüglich der in der Honorarnote ausgeführten Positionen [Fr. 82.50, Fr. 247.50, Fr. 82.50] zu berücksichtigen.

5. Angesichts des anspruchsvollen Falles und des dafür notwenigen Aufwands erweist sich eine Entschädigung aus der Bezirksgerichtskasse von gerundet Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) als angemessen. C. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1

1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 eingesetzt (D1 act. 13/5). Dieser reichte vor der Hauptverhandlung seine Honorarnote im Betrag von Fr. 17'468.95 ein (act. 45A). Dieser Betrag er- scheint zwar für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter eher hoch, ist jedoch ange- sichts der zahlreichen Einvernahmen und der Komplexität des Falles durchaus an- gemessen.

3. Es rechtfertigt sich daher, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklä- gerin 1 gerundet Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) aus der Bezirksgerichtskasse zu bezahlen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder

- 70 - schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 71 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB;  der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im  Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB; der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1); der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2); der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2  lit. a StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 72 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem.

8. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 respektive

24. Juli 2023 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden dem je- weils Berechtigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten: 1 T-Shirt (Asservate-Nr. A017'391'898)  1 Jeans (Asservate-Nr. A017'391'901)  1 Paar Schuhe (Asservate-Nr. A017'391'912)  1 Mobiltelefon iPhone 12 Pro (Asservate-Nr. A017'391'865)  1 Mobiltelefon iPhone 13 Mini (Asservate-Nr. A017'391'876). 

b. An die Privatklägerin 1 (B._____): 1 Kapuzenpullover (Asservate-Nr. A017'391'934)  1 Stoffgurt (Asservat-Nr. A017'391'945)  1 Damenslip (Asservate-Nr. A017'391'956)  1 Putzlappen (Asservate-Nr. A017'391'967)  1 Küchentuch (Asservate-Nr. A017'392'017)  1 Büstenhalter (Asservate-Nr. A017'392'039)  1 Sweatshirt (Asservate-Nr. A017'392'040)  1 Damenhose (Asservate-Nr. A017'392'073). 

c. An E._____: 1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservate-Nr. A017'391'978). 

- 73 - Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: 2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservate-Nr.  A017'391'990) 1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801).  Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Tatort-Fotografien (Asservate-Nr. A017'391'923)  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservate-Nr. A017'392'062). 

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privat- klägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 1) dem Grundsatz nach schadensersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

- 74 -

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'804.81 Auslagen (Gutachten).

15. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. … (über-  geben); den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); den Privatkläger 2 (versandt);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch);

- 75 - allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. …;  die Privatklägerschaft resp. an den unentgeltlichen Rechtsvertreter im  Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 ([versandt] nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer je eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an E._____, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Dispositiv-  auszug gemäss Ziff. 8; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2 und 3; das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8-9; das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10;  die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 15  und 16; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 76 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw F. Lautenschlager