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BB.2020.246

Bundesstrafgericht · 2021-09-28 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. in einem Strafverfahren wegen Vermögensdelikten und einer Übertretung vor dem Bezirksgericht Winterthur und anschliessend vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Au- gust 2020 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe bereits erstanden war. Das Zürcher Obergericht bestätigte die dem amtlichen Verteidiger im erstin- stanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'000.-- (act. 1.1 S. 39, Dispositiv-Ziff. 6). Die Entschädigung für die amtliche Vertei- digung im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 10'000.-- fest (a.a.O., Dispo- sitiv-Ziff. 7).

B. Am 16. Oktober 2020 erhob RA A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):

1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, vom 17. August 2020 (Geschäfts-Nr.: SB190389) teilweise bzw. in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers aufzuheben und dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 17'567.94 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Verfah- rens.

In prozessualer Hinsicht beantragt RA A. Folgendes:

1. Es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen (Geschäfts-Nr.: SB190 389);

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme (act. 3), was dem Beschwerde- führer am 28. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4). Am

10. und 11. November 2020 reichte es die verfahrensrelevanten Akten in Ko- pie ein (act. 8 und 11).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch ein kantonales Berufungsge- richt kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO er- heben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur Beschwerde be- rechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz für die amtliche Verteidi- gung weniger Entschädigung zugesprochen als beantragt. Er ist zur vorlie- genden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer legt dar, er habe in seiner Honorarnote vom 17. Au- gust 2020 einen Gesamtaufwand von 76 Stunden und 40 Minuten à Fr. 220.-- pro Stunde geltend gemacht. Dies ergebe zuzüglich Spesen, Bar- auslagen und Mehrwertsteuer ein Gesamthonorar von Fr. 18'920.70. Er sei vom Obergericht des Kantons Zürich aber nur mit Fr. 10'000.-- pauschal ent- schädigt worden. Dies entspreche gerade einmal 42 Arbeitsstunden inkl. Mehrwertsteuer (act. 1 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung habe auf die konkreten Verhältnisse

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keine Rücksicht genommen. Sie sei in willkürlicher Art und Weise zu tief aus- gefallen und würde eine wirksame Verteidigung untergraben. Der ausgewie- sene Aufwand sei in seiner Art und Umfang notwendig und angemessen. Der Beschwerdeführer legt im Einzelnen dar, welche notwendigen Aufwen- dungen er habe vornehmen müssen. Für das Berufungsverfahren habe er sich mit einem 58-seitigen erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Nach erfolgter Besprechung mit seinem Mandanten sei die Berufung einge- schränkt worden. Sodann habe er im Hinblick auf die Hauptverhandlung ein 50-seitiges Plädoyer geschrieben, wofür er erneut gewisse Verfahrensakten habe studieren müssen. Zudem sei er im Rahmen seiner Verteidigungsarbeit verpflichtet gewesen, seinen Mandaten auf die Befragung vor Obergericht vorzubereiten und an der über dreistündigen Berufungsverhandlung teilzu- nehmen. Die amtliche Verteidigung habe schliesslich das Studium und die Prüfung des 41-seitigen Urteils sowie die Besprechung mit dem Klienten um- fasst (act. 1 S. 7 f.). Überdies sei die pauschalisierende Festlegung der Entschädigung im Ein- zelnen nicht ausreichend begründet worden, was das rechtliche Gehör ver- letze. Es sei nicht ersichtlich, welche Aufwände unnötig gewesen sein sollen. Die Begründungspflicht gelte umso mehr, als die Vorinstanz verlangt habe, dass eine Honorarnote eingereicht werde. Ferner werde nicht dargelegt, weshalb die Pauschale innerhalb des Gebührenrahmens so festgesetzt wor- den sei (act. 1 S. 9).

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Zürcher Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfah- ren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bemessungsgrundlagen sind im Strafprozess im All- gemeinen die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

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E. 2.3 Die Vorinstanz setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach Zeitaufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV), sondern nach einer Pauschale fest (vgl. vorne E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu bspw. § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 6.3.3). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbe- trägen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3). Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar so nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positio- nen der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5). Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontroll- rechnung» resp. eine Beurteilung erforderlich wäre. Es ist deshalb zulässig, wenn die Vorinstanz zunächst eine Honorarnote einforderte, anschliessend darauf aber nicht ausdrücklich Bezug nahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3). Durfte schliesslich die Vo- rinstanz bei Verwendung einer Pauschale davon absehen, die Positionen der Honorarrechnung einzeln zu beurteilen, so geht die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) ins Leere.

E. 2.4 Das Obergericht des Kantons Zürich begründet im Urteil vom 17. August 2020 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 10'000.-- wie folgt: Im vorliegenden Verfahren hätten sich nie besonders schwierige Rechtsfragen gestellt. Letztlich sei es im Wesentlichen noch um die Frage der Schuldfähigkeit und Höhe der Strafe gegangen. Insgesamt könne nur von einem höchstens durchschnittlich schwierigen und aufgrund des Aktenumfangs höchstens mässig überdurchschnittlich aufwendigen Fall

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gesprochen werden, wobei infolge der Berufungsbeschränkung von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden dürfe (act. 1.1 S. 35 ff.).

E. 2.5 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus- serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, in BGE 143 IV 453 nicht publ. Erwägung; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213; 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5). Vorliegend besteht kein Anlass, in die Ermessensausübung der kantonalen Behörden einzugreifen. Dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechts- anwalt geleisteten Bemühungen stehe, die verhältnismässig zu sein haben (BGE 141 I 124 E. 3.1), ist nicht ersichtlich. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des Beschwerdeführers auseinan- dersetzte, was sie eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genom- men hätte. Die Begründung der Vorinstanz setzt sich mit den konkreten Ver- hältnissen rechtsgenügend auseinander. Der Beschwerdeführer nahm schon vor dem Bezirksgericht Winterthur die Verteidigung wahr. Er war da- her mit dem Prozessstoff bestens vertraut (act. 1.1 S. 34 f.); im Berufungs- verfahren sind nur wenige relevante Akten neu hinzugekommen. Aufgrund der Berufungsbeschränkung hat das Verfahren eine weitere Vereinfachung erfahren. Im Wesentlichen ging es noch um die Schuldfähigkeit und die Höhe der Sanktion. Nach der Bedeutung, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entschädigung im unteren bis mittle- ren Bereich des Gebührenrahmens nicht unangemessen. Sodann ist eine aussergewöhnliche Verantwortung des Anwalts nicht ersichtlich, ist doch na- hezu jedes Strafverfahren für die Betroffenen von Gewicht und die Verteidi- gung daher dem Anwaltsmonopol vorbehalten. Es ist demnach nicht zu er- kennen, dass die Höhe der nach der Praxis der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung unhaltbar wäre und der Beschwerdeführer kann dies auch nicht dartun. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung erweist sich somit als rechtskonform.

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E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.246

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. in einem Strafverfahren wegen Vermögensdelikten und einer Übertretung vor dem Bezirksgericht Winterthur und anschliessend vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Au- gust 2020 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe bereits erstanden war. Das Zürcher Obergericht bestätigte die dem amtlichen Verteidiger im erstin- stanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'000.-- (act. 1.1 S. 39, Dispositiv-Ziff. 6). Die Entschädigung für die amtliche Vertei- digung im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 10'000.-- fest (a.a.O., Dispo- sitiv-Ziff. 7).

B. Am 16. Oktober 2020 erhob RA A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):

1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, vom 17. August 2020 (Geschäfts-Nr.: SB190389) teilweise bzw. in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers aufzuheben und dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 17'567.94 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Verfah- rens.

In prozessualer Hinsicht beantragt RA A. Folgendes:

1. Es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen (Geschäfts-Nr.: SB190 389);

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme (act. 3), was dem Beschwerde- führer am 28. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4). Am

10. und 11. November 2020 reichte es die verfahrensrelevanten Akten in Ko- pie ein (act. 8 und 11).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch ein kantonales Berufungsge- richt kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO er- heben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur Beschwerde be- rechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz für die amtliche Verteidi- gung weniger Entschädigung zugesprochen als beantragt. Er ist zur vorlie- genden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer legt dar, er habe in seiner Honorarnote vom 17. Au- gust 2020 einen Gesamtaufwand von 76 Stunden und 40 Minuten à Fr. 220.-- pro Stunde geltend gemacht. Dies ergebe zuzüglich Spesen, Bar- auslagen und Mehrwertsteuer ein Gesamthonorar von Fr. 18'920.70. Er sei vom Obergericht des Kantons Zürich aber nur mit Fr. 10'000.-- pauschal ent- schädigt worden. Dies entspreche gerade einmal 42 Arbeitsstunden inkl. Mehrwertsteuer (act. 1 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung habe auf die konkreten Verhältnisse

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keine Rücksicht genommen. Sie sei in willkürlicher Art und Weise zu tief aus- gefallen und würde eine wirksame Verteidigung untergraben. Der ausgewie- sene Aufwand sei in seiner Art und Umfang notwendig und angemessen. Der Beschwerdeführer legt im Einzelnen dar, welche notwendigen Aufwen- dungen er habe vornehmen müssen. Für das Berufungsverfahren habe er sich mit einem 58-seitigen erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Nach erfolgter Besprechung mit seinem Mandanten sei die Berufung einge- schränkt worden. Sodann habe er im Hinblick auf die Hauptverhandlung ein 50-seitiges Plädoyer geschrieben, wofür er erneut gewisse Verfahrensakten habe studieren müssen. Zudem sei er im Rahmen seiner Verteidigungsarbeit verpflichtet gewesen, seinen Mandaten auf die Befragung vor Obergericht vorzubereiten und an der über dreistündigen Berufungsverhandlung teilzu- nehmen. Die amtliche Verteidigung habe schliesslich das Studium und die Prüfung des 41-seitigen Urteils sowie die Besprechung mit dem Klienten um- fasst (act. 1 S. 7 f.). Überdies sei die pauschalisierende Festlegung der Entschädigung im Ein- zelnen nicht ausreichend begründet worden, was das rechtliche Gehör ver- letze. Es sei nicht ersichtlich, welche Aufwände unnötig gewesen sein sollen. Die Begründungspflicht gelte umso mehr, als die Vorinstanz verlangt habe, dass eine Honorarnote eingereicht werde. Ferner werde nicht dargelegt, weshalb die Pauschale innerhalb des Gebührenrahmens so festgesetzt wor- den sei (act. 1 S. 9). 2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Zürcher Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfah- ren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Bemessungsgrundlagen sind im Strafprozess im All- gemeinen die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

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2.3 Die Vorinstanz setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers nicht nach Zeitaufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV), sondern nach einer Pauschale fest (vgl. vorne E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu bspw. § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 6.3.3). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbe- trägen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3). Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar so nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der einzelnen Positio- nen der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5). Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontroll- rechnung» resp. eine Beurteilung erforderlich wäre. Es ist deshalb zulässig, wenn die Vorinstanz zunächst eine Honorarnote einforderte, anschliessend darauf aber nicht ausdrücklich Bezug nahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3). Durfte schliesslich die Vo- rinstanz bei Verwendung einer Pauschale davon absehen, die Positionen der Honorarrechnung einzeln zu beurteilen, so geht die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) ins Leere. 2.4 Das Obergericht des Kantons Zürich begründet im Urteil vom 17. August 2020 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 10'000.-- wie folgt: Im vorliegenden Verfahren hätten sich nie besonders schwierige Rechtsfragen gestellt. Letztlich sei es im Wesentlichen noch um die Frage der Schuldfähigkeit und Höhe der Strafe gegangen. Insgesamt könne nur von einem höchstens durchschnittlich schwierigen und aufgrund des Aktenumfangs höchstens mässig überdurchschnittlich aufwendigen Fall

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gesprochen werden, wobei infolge der Berufungsbeschränkung von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden dürfe (act. 1.1 S. 35 ff.). 2.5 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus- serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, in BGE 143 IV 453 nicht publ. Erwägung; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213; 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5). Vorliegend besteht kein Anlass, in die Ermessensausübung der kantonalen Behörden einzugreifen. Dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechts- anwalt geleisteten Bemühungen stehe, die verhältnismässig zu sein haben (BGE 141 I 124 E. 3.1), ist nicht ersichtlich. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des Beschwerdeführers auseinan- dersetzte, was sie eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genom- men hätte. Die Begründung der Vorinstanz setzt sich mit den konkreten Ver- hältnissen rechtsgenügend auseinander. Der Beschwerdeführer nahm schon vor dem Bezirksgericht Winterthur die Verteidigung wahr. Er war da- her mit dem Prozessstoff bestens vertraut (act. 1.1 S. 34 f.); im Berufungs- verfahren sind nur wenige relevante Akten neu hinzugekommen. Aufgrund der Berufungsbeschränkung hat das Verfahren eine weitere Vereinfachung erfahren. Im Wesentlichen ging es noch um die Schuldfähigkeit und die Höhe der Sanktion. Nach der Bedeutung, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entschädigung im unteren bis mittle- ren Bereich des Gebührenrahmens nicht unangemessen. Sodann ist eine aussergewöhnliche Verantwortung des Anwalts nicht ersichtlich, ist doch na- hezu jedes Strafverfahren für die Betroffenen von Gewicht und die Verteidi- gung daher dem Anwaltsmonopol vorbehalten. Es ist demnach nicht zu er- kennen, dass die Höhe der nach der Praxis der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung unhaltbar wäre und der Beschwerdeführer kann dies auch nicht dartun. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung erweist sich somit als rechtskonform.

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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).