Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren unter Ausschreibung des Landesver- weisung im SIS (Urk. 76; Urk. 110). Die Verteidigung des Beschuldigten beruft sich auf einen Härtefall und beantragt die Abweisung des Antrags der Staatsan- waltschaft (Urk. 111).
- 20 -
E. 1.2 Bei den zu beurteilenden qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrs- regeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG handelt es sich um keine Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Deshalb ist im Folgenden eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten zu prüfen. 2. Grundlagen Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Lan- des verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu er- folgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind nament- lich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisheri- gen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu be- rücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakul- tativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzes- verstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März
- 21 - 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 3. Würdigung
E. 1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Da der Beschuldigte vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – von Gesetzes wegen mit seiner Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, handelt es sich um einen Fall einer retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, wes-
- 14 - halb eine Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom
5. Dezember 2022 zu bilden ist.
E. 1.5 Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln sieht einen Strafrah- men von einem Jahr bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). Da der Beschuldigte für zwei entsprechende Verfehlungen zu verurteilen ist, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips in einem zweiten Schritt angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die einer Erweiterung des Strafrahmens aufdrängen, liegen nicht vor. Mit der Vorinstanz ist zudem das waghalsige Übermanöver in B._____ als schwerer zu gewichten, weshalb dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung dient. 2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren Aufwände im Umfang von 16'551.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 112). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren ins- besondere nach den §§ 1, 17 und 18 der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV). Für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren ist ein Ent- schädigungsrahmen zwischen Fr. 1'000 und Fr. 28'000 vorgesehen (§ 18 Anw- GebVO i.V.m. § 17 AnwGebVO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich
- 25 - rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124, E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Die Zulässigkeit von Pauschalen wurde sodann auch vom Bundesstraf- gericht bereits mehrfach bestätigt (vgl. statt vieler BStGer Beschluss BB.2020.283 vom 17. Mai 2022; BStGer Beschluss BB.2020.246 vom 28. September 2021). Der vorliegende Fall ist angesichts der Tatvorwürfe betreffend qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln nicht ausserordentlich komplex, wobei auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen zu thematisieren waren. Der Schuld- spruch betreffend die Raserfahrt auf der Autobahn bei C._____ wurde im Berufungsverfahren zudem nicht mehr angefochten. Der Fall dürfte für den Beschuldigten zwar eine sehr grosse Bedeutung haben, zumal eine Landesver- weisung zu prüfen war. Hinsichtlich der Landesverweisung konnte die Verteidi- gung indessen grösstenteils auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte abstel- len. Für die Aufwendungen in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfah- ren wurde die amtliche Verteidigung zudem bereits mit Fr. 32'367.55 entschädigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit einem Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen, womit die Pauschal- entschädigung im mittleren Bereich des Gebührenrahmens liegt.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte trotz Ortkenntnis mit überhöhter Geschwindigkeit innerorts nahe des Zentrums in einer unübersichtlichen Lage durch eine Unterführung mit an- schliessender Rechtskurve gefahren sei, um den auf den rechten Spur fahrenden BMW zu überholen. Dabei habe er gewusst, dass seine Fahrbahn in die rechte Fahrbahn münde. In entgegengesetzter Richtung sei alle 15 Minuten ein Bus gefahren. Es sei mit Fussgängern und Velofahrer zu rechnen gewesen. Insge- samt ging die Vorinstanz von einem erheblichen Verschulden aus (Urk. 73 S. 36 f.).
E. 2.1.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind uneingeschränkt zu teilen. Zu ergän- zen ist einzig, dass sich der Vorfall an einem Samstag um ca. 18:50 Uhr abends ereignete, wobei es nach Schilderung beider Beschuldigten einigen Verkehr auf den fraglichen zwei Fahrspuren gehabt habe. Der Beschuldigte zeigte durch das Überholmanöver mit stark überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h anstatt 60 km/h) ein rücksichtsloses Verhalten, welches die Aufmerksamkeit ver- schiedener Anwohner auf sich zog. Dem Beschuldigten ging es einzig und allein darum, vor dem BMW einspuren zu können. Da der BMW Fahrer (D._____) dies
- 15 - nicht zuliess, musste er noch mehr beschleunigen. Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte konnte auch kein nach- vollziehbares Motiv liefern, weshalb er diese Aktion ausführte. Er wollte ihn "ein- fach" überholen (Urk. 11/2 F/A 27). Nicht zu hören ist der Beschuldigte damit, dass er normalerweise einen Smart fahre und mit einem Ferrari nicht geübt ge- wesen sei. Diesfalls wäre selbstredend eine noch vorsichtigere und nicht risiko- freudige Fahrweise des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht aufgrund des direktvorsätzlichen Handelns ebenfalls von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten ist dem Verschulden angemessen und zu über- nehmen.
E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine
- 26 - Rückforderung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4. Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt. Der Beschuldigte fuhr mit mindestens 200 km/h anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die Über- schreitung dauerte indessen nur kurz und erfolgte an einer übersichtlichen Stelle. Das von der Vorinstanz festgelegte Verschuldensprädikat von nicht unerheblich (bzw. nicht mehr leicht) entspricht der objektiven Tatschwere (Urk. 73 S. 37). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Leistungs- fähigkeit des Ferraris einmal testen wollte, zumal er normalerweise Smart fährt (bzw. gefahren ist). Er handelte zudem direktvorsätzlich, indem er mit Absicht stark beschleunigte. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls nicht mehr leicht und vermag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Einzelstrafe von 20 Monaten ist dem Verschulden angemes- sen und zu übernehmen.
E. 2.2.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen.
E. 2.3 Der Beschuldigte ist demnach einschlägig vorbestraft und beging während laufender Probezeit zwei weitere Verfehlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt seine Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung auf den hiesigen Strassen. Die Legalprognose ist getrübt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 bedingte ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu widerrufen und zu vollziehen. V. Landesverweisung 1. Ausgangslage
E. 2.3.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 38 f.). Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und im jungen Alter aufgrund des Krieges mit seiner Familie in die Schweiz flüchtete. Hier besuchte er die Grundschulen und absol- vierte die Handelsschule, wobei er zuletzt als Allrounder bei der L._____ AG tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz resultiert aus dem Vorleben des Beschuldigten jedoch keine Reduktion der Einsatzstrafe.
E. 2.3.2 Stark straferhöhend fallen indessen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und das Handeln während laufender Probezeit und eines laufen- den Strafverfahrens ins Gewicht (Urk. 79). Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2022 ausgefällte Strafe ist nicht als Vorstrafe, sondern im Rahmen der Zusatzstrafe zu berücksichtigten. Es erscheint insgesamt nach Berücksichtigung der Täterkomponente angemessen, die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen.
E. 2.4 Nachtatverhalten
E. 2.4.1 Der Beschuldigte zeigte sich seit Beginn des Verfahrens geständig, wobei er anfangs noch gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten angab, D._____ habe ihn abgeschossen und trage die Schuld am Unfall, wobei D._____ nun flüchtig sei (Urk. 1 S. 4 f.). Seine Schutzbehauptungen, wonach der Staatsanwalt ihn mit unlauteren Mitteln unter Druck gesetzt habe, um sein Geständnis zu relati- vieren, hinterlassen zudem einen negativen Eindruck. Nichtdestotrotz zeigte sich der Beschuldigte grossmehrheitlich geständig, die Raserfahrt und das Überhol- manöver ausgeführt zu haben. Damit hat er massgeblich zur Erleichterung der Strafuntersuchung beigetragen, weshalb sich insgesamt eine Reduktion der Ein- satzstrafe um 10 Monate rechtfertigt.
E. 2.4.2 Eine Reue oder Einsicht ist hingegen nicht zu erkennen. Dies ergibt sich namentlich aus den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er sein Verhalten wiederum bagatellisierte.
- 17 -
E. 2.5 Besondere Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe resultiert für die heute neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 4. Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2022 4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldens- mässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat niedriger ausfällt als andere im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen).
- 18 - 4.2. Vorliegend ist die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2022 als schwerste Straftat zu eruieren. Entsprechend ist diese rechtskräftige Grundstrafe von 36 Monaten aufgrund der hypothetisch festgeleg- ten Einsatzstrafe von 44 Monaten für die qualifiziert groben Verletzungen der Ver- kehrsregeln angemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 30 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe (66 Monate) die Grundstrafe (36 Monate) abzuziehen, was die Zusatz- strafe von 30 Monaten ergibt. 4.3. Für die heute zu beurteilenden qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln ist damit unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 30 Monaten zum Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, vom
5. Dezember 2022 auszufällen. 5. Anrechnung der Haft 5.1. Der Anrechnung der erstandenen Hafttage an die Strafe steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich zudem seit dem 7. Juli 2021 im vorzeitigen Strafvollzug. Im Urteil des Obergerichtes vom 5. Dezember 2022 wurden indessen auch die im vorliegenden Verfahren erstandenen Hafttage von insgesamt 556 bereits angerechnet (Urk. 102 und 103). Im vorliegenden Verfah- ren sind demnach nur die seit dem 5. Dezember 2022 bis zur Urteilsfällung er- standenen Hafttage anzurechnen, was 217 Tage ergibt. 5.2. Nach dem Gesagten sind insgesamt 217 Hafttage an die Zusatzstrafe von 30 Monaten anzurechnen. Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte von der Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe demnach bereits 1'048 Tage (217 Tage seit dem 5. Dezember 2022 sowie gemäss Urteil des Obergerichts der I. Strafkammer vom 5. Dezember 2022: 275 Tage im Verfahren betreffend schwe- re Körperverletzung [SB210597] und 556 Tage im vorliegenden Verfahren) er- standen.
- 19 - IV. Vollzug und Widerruf 1. Vollzug Aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe kommt nur der unbedingte Vollzug der Zusatzstrafe von 30 Monaten in Betracht (Art. 42 und Art. 43 StGB; BGE 109 IV 68). 2. Widerruf
E. 3 Vorwurf des Rennens in B._____
E. 3.1 Der Beschuldigte ist im Alter von 4 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier die Schule besucht und eine Ausbildung mit Handelsdiplom absolviert. Er ist demnach in der Schweiz aufgewachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Ein Grossteil seiner Familie lebt hier. Der Beschuldigte hat zudem eine Freundin, mit der er verlobt ist. Nebst Deutsch spricht er auch Albanisch. Er besitzt die Nieder- lassungsbewilligung C. Zuletzt war der Beschuldigte als Allrounder bei der L._____ AG tätig. Der Beschuldigte kann demnach in persönlicher und wirtschaft- licher Hinsicht als integriert betrachtet werden. Zu seinem Herkunftsland Kosovo hat der Beschuldigte keinen Bezug, zumal er eigenen Angaben zufolge nur sehr selten in den Kosovo reise, da er nach dem Tod seiner Grossmutter keine Verwandten oder Bekannten mehr in seinem Heimatland habe (Urk. 108 S. 2 ff.).
E. 3.2 Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Be- ziehungen ist nach dem Gesagten von einer sehr starken Verwurzelung des Be- schuldigten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb und aufgrund seines nicht vorhandenen Bezuges zu seinem Herkunfts- land Kosovo würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten insgesamt eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen. Das Vorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.
E. 3.3 Ist von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse, dessen Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen.
- 22 -
E. 3.4 Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu belegen. Das Verschulden wiegt insgesamt erheblich. Der Beschuldigte ge- fährdete durch die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln zwei Mal die öffentlich Sicherheit. Zudem ist der Beschuldigte bereits einschlägig wegen Verkehrsdelikten vorbestraft. Ferner wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2022 wegen einer Katalogtat (versuchte schwere Körperverletzung) rechtskräftig verurteilt (Urk. 102 und 103). Im genannten Urteil wurde bereits ausdrücklich festgehalten, dass von der Anord- nung der Landesverweisung nur knapp abzusehen sowie im Falle einer weiteren Verurteilung ernsthaft mit einer Landesverweisung zu rechnen sei (Urk. 103 S. 32 E. 3.3). Angesichts seiner Vorstrafen, seiner wiederholten Delinquenz, seiner Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und seines vorhande- nen Hanges, sich mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu brüsten, ist auch künftig von einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gefährdung der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der körperlichen Integrität und des Lebens der anderen Verkehrsteilnehmer) auszugehen. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Mithin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten.
E. 3.5 Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gilt zudem nicht absolut. Insbesondere steht beim Beschuldigten keine Kernfamilie, d.h. eine Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, zur Diskussion. Es ist den Beteiligten zumutbar, die Beziehung zum Beschuldigten während der Dauer einer Fernhaltung auf telefonischem resp. elektronischem Weg aufrecht zu erhalten.
E. 3.6 Der Beschuldigte ist jung und – abgesehen von einer Stauballergie (vgl. Urk. 108 S. 3) – auch gesund und arbeitsfähig. Zudem beherrscht er die albanische Landessprache. Aufgrund seiner Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten (Autobranche; Baubranche) ist davon auszugehen, dass er auch ohne Weiteres beruflich Fuss in seinem Heimatland fassen kann.
E. 3.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann allein der Umstand der aktuell angespannten Situation zwischen Kosovo und Serbien freilich nicht dazu
- 23 - führen, von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist nicht gezwungen, an seinen Herkunftsort (M._____) zurückzugehen, sondern kann sich einerseits auch in anderen Regionen des Kosovo niederlassen oder sich in Drittstaaten um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen. Die politische Situation im Zielland kann sich innerhalb des für die Landesverweisung relevanten Zeitraums von 3 - 15 Jahren zudem massgeblich ändern, ebenso während der Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe. Ein im Zeitpunkt des Vollzuges einer (allfällig auszusprechenden) Landesverweisung vorhandenes Vollzugshindernis wird gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_423/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2).
E. 3.8 Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzufol- ge ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66bis StGB anzuordnen. 4. Dauer der Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesver- weisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vor- liegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen ist, ist die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre festzusetzen. 5. Ausschreibung im SIS Der Beschuldigte ist Drittstaatangehöriger und verfügt in keinem anderen Schen- gener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und sich sein Verschulden als nicht unerheblich bis erheblich erweist, ist zwingend die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (BGE 146 IV
- 24 - 172 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.4.3., 4.6. und 4.7.1.). VI. Beschlagnahme zur Kostendeckung Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Fr. 800.– zur teilweisen Kostendeckung zu verwenden (Urk. 73 S. 49 ff.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils, zumal er nur im Sanktionspunkt teilweise durchdringt, da eine tiefere Freiheitsstrafe (neu als Zusatzstrafe) ausgesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft obsiegt ihrerseits weitgehend, da sie lediglich mit ihrem Antrag im Sanktionspunkt und hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht vollumfänglich durchdringt. Der Beschul- digte hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung – im Umfang von 3/4 zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 3.9 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte auf mindes- tens 100 km/h beschleunigte, um D._____ noch vor dem Engnis zu überholen,
- 11 - wobei er schliesslich beim Einspuren die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und verunfallte. D._____ beharrte derweil auf seinem Vortritt und beschleunigte eben- falls auf mindestens 75 km/h, um noch vor dem Beschuldigten durch die Veren- gung der Spuren fahren zu können. Zu prüfen ist im Folgenden die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten.
E. 3.10 Bezüglich der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG kann grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 30 ff.). Ergänzend das Folgende: Wer durch vorsätzliche Verletzung elementa- rer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, handelt tatbestandsmässig. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein. Bei Überholmanövern wird typischerweise und in erster Linie der Verkehr auf der Gegenfahrbahn gefährdet (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3).
E. 3.11 Die Subsumtion der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände (leichte Rechtskurve, Spurenabbau, Zufahrt K._____- strasse, beidseitige Trottoirs sowie Busspur auf der Gegenfahrbahn) den eben- falls mit erhöhter Geschwindigkeit fahrenden D._____ nicht hätte überholen dür- fen, ist zutreffend und uneingeschränkt zu teilen (Urk. 73 S. 32). Es handelte sich um einen Wettstreit, wer auf der rechten Spur nun voraus fahren darf. Keiner der beiden Beteiligten wollte dabei nachgeben, wobei dies als reines "Machogehabe" bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte hatte nicht ausreichend Platz, um wieder mit einem genügenden Abstand vor D._____ einbiegen zu können und ris- kierte dadurch eine Kollision mit dessen Fahrzeug. Der Beschuldigte konnte sich schon zu Beginn des Manövers nicht sicher sein, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden. Er kannte die Strecke und wusste, dass nach dem Spurenabbau eine Verzweigung und Zufahrt aus der K._____-strasse folgt sowie ein Bus auf der Gegenfahrbahn verkehrt. Das
- 12 - Überholmanöver mit stark überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h anstatt 60 km/h) war in dieser Situation – entgegen der Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 111 S. 9 ff.) – besonders gefährlich und waghalsig. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist demnach erfüllt.
E. 3.12 Die Subsumtion der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand ist ebenfalls zu teilen. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 73 S. 33). Ergänzend das Folgende: Der Beschuldigte bezeichnete sein Überholmanöver selbst als wag- halsig (Urk. 11/2 F/A 43). An der Berufungsverhandlung brachte er vor, er habe, bevor er ins Schleudern geriet, noch gesehen, dass auf der Kreuzung kein Ver- kehr sei und kein Fahrzeug von links komme (Urk. 108 S. 7). Er suggeriert damit, dass er alles unter Kontrolle gehabt habe und eine allfällige Gefährdung von Drit- ten bewusst ausgeschlossen habe. Unmittelbar danach kam der Beschuldigte aber bekanntlich ins Schleudern, wodurch belegt wird, dass er sein Fahrzeug ge- rade nicht unter Kontrolle hatte und entsprechend auch nicht kontrollieren konnte, ob nicht doch unbeteiligte Passanten bzw. Verkehrsteilnehmer, die er allenfalls zuvor gar nicht hätte sehen können, geschädigt werden könnten. Er liess sich nicht davon abbringen, D._____ zu überholen, obschon Letzterer ebenfalls seine Geschwindigkeit erhöhte und verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, weil er stark abbremsen musste. Schliesslich prallte er in die Mauer der Gegenfahrbahn (vgl. Urk. 10/1). Die eigene fahrerische Überlegenheit gegenüber anderen Verkehrs- teilnehmer derart in den Vordergrund drängen zu wollen, zeugt von einem skru- pellosen Verhalten. Mit seinem Verhalten nahm der Beschuldigte das Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder Todesopfern demnach in Kauf. Der subjektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 3 SVG ist daher ebenfalls erfüllt. 4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt in C._____) – zudem der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4
- 13 - SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG (Überholmanöver in B._____) schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Allgemeines zur Strafzumessung
E. 6 und Prot. I S. 35 ff.) und der Zeugen E._____ (Urk. 12/2), F._____ (Urk. 12/3) und G._____ (Urk. 12/4), die Fotoauszüge der Überwachungskameras (Urk. 9), die Fotodokumentation des Unfallhergangs (Urk. 10/1-2 und 3-4), und die Aus- wertung ISH-Claims Bericht BMW (Urk. 13/4) vor. Bezüglich des Inhalts der ge- nannten Personalbeweise kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.1) - (…). 2.-6. …
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 32'367.55 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 240.– IRM Blut-/Urin-Gutachten Fr. 283.30 Auslagen für den Abschleppdienst Fr. 1'000.– Plan und Fotos
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 27 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG (Anklageziffer 1.2).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 217 Tage durch Sicherheitshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 5. Dezember 2022. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte von der Gesamtstrafe – d.h. einschliesslich jener gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2022 – somit insgesamt 1'048 Tage (re- sultierend aus dem vorliegenden Verfahren sowie dem Verfahren SB210592) durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird vollzo- gen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 be- schlagnahmten Fr. 800.– werden zur teilweisen Kostendeckung verwendet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: - 28 - Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden desder − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (SUV_F.2019.319) betreffend Zif- fer 3 − Die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Ziff. 6. - 29 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220597-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 10. Juli 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. März 2022 (DG210025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. September 2021 (act. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, sowie − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 300 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom
29. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 2'000.–) wird widerrufen; die Strafe wird vollzogen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. September 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 800.– (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 32'367.55 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 240.– IRM Blut-/Urin-Gutachten Fr. 283.30 Auslagen für den Abschleppdienst Fr. 1'000.– Plan und Fotos 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 111 S. 1): 1. In Abänderung von Ziffer 1, Spiegelstrich 2 des Urteils des Bezirksgericht Dietikon sei der Beschuldigte wegen - grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen 2. In Abänderung von Ziffer 2 und 3 des Urteils des Bezirksgericht Dietikon sei der Beschuldigte im Rahmen einer Zusatzstrafe wesentlich milder zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. In Abänderung der Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgericht Dietikon sei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. September 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 800.-- dem Beschuldigten herauszuge- ben. 4. Der Beschuldigte sei heute aus der Haft zu entlassen.
- 4 - 5. Für eine allfällige Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 6. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.). b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 110 S. 2): 1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ♦ der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 52 SVG und Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG. 2. Der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 5. Dezember 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 gewährten Probezeit sei zu widerrufen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 4).
- 5 - 1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldig- te der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten be- straft. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet (Urk. 73 S. 53 ff.). Für die konkreten Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Dispositiv verwie- sen werden. 1.3. Dagegen meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft fristge- recht Berufung an (Urk. 62 und 63). Mit Eingaben vom 11. November 2022 gingen die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eben- falls innert Frist ein (Urk. 74 und 76). 1.4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 90). Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (Urk. 96). 1.5. Am 10. Juli 2023 fand die Berufungsverhandlung (gemeinsam verhandelt mit SB220595) statt (Prot. II S. 7 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Ankla- geschrift, eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten als Zusatzstra- fe zum Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2022 und die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren mit Ausschreibung im SIS (Urk. 76 und 110). Der Beschuldigte lässt in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 2 des vorinstanzlichen Urteils einen Schuldspruch wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln und eine mildere Bestrafung beantragen (Ziffer 2 und 3). Ebenfalls angefochten ist die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft (Ziffer
6) (Urk. 74 und 111).
- 6 - 2.2. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffer 1, Lemma 1, Ziffer 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung), Ziffer 8 (Kostenfest- setzung) und Ziffern 9 und 10 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungs- instanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe Bezüglich des Anklagevorwurfs des Rennens in B._____ kann auf die angefügte Anklageschrift vom 30. September 2021 verwiesen werden (Urk. 35). Auf den Vorwurf betreffend die Raserfahrt in C._____ muss nicht weiter eingegangen werden, da der entsprechende Schuldspruch nicht angefochten wird. 2. Standpunkt des Beschuldigten Betreffend den Vorwurf des Rennens in B._____ stellte der Beschuldigte von Beginn an in Abrede, dass es sich um ein Rennen gehandelt habe. Er habe beim Überholen des BMWs die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, da er etwas zu stark beschleunigt habe und eine Kollision mit dem BMW habe verhindern wollen (Urk. 11/1 F/A 7). Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit liegen unterschied- liche Aussagen des Beschuldigten vor. Zunächst führte er aus, er sei sicherlich circa 90 km/h gefahren, wobei er nicht auf den Tacho geschaut habe (Urk. 11/1 F/A 37). Auf Vorhalt der Schleuderspur von rund 170 Meter gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft sodann an, er schätze seine gefahrene Geschwindigkeit zwischen 110 km/h und 120 km/h (Urk. 11/6 F/A 10) und
- 7 - anerkannte in der Folge eine Geschwindigkeit von 120 km/h im Beisein seines Verteidigers (Urk. 11/6 F/A 11). 3. Vorwurf des Rennens in B._____ 3.1. Betreffend die Grundsätze der Sachverhaltserstellung gilt das oben Ausführte (Ziff. 3.1 hiervor). Es kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. S. 12 ff.). 3.2. Zur Sachverhaltserstellung liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11/1-2, Urk. 11/6 und Prot. I S. 5 ff.), die Aussagen von D._____ (Urk. 11/3- 6 und Prot. I S. 35 ff.) und der Zeugen E._____ (Urk. 12/2), F._____ (Urk. 12/3) und G._____ (Urk. 12/4), die Fotoauszüge der Überwachungskameras (Urk. 9), die Fotodokumentation des Unfallhergangs (Urk. 10/1-2 und 3-4), und die Aus- wertung ISH-Claims Bericht BMW (Urk. 13/4) vor. Bezüglich des Inhalts der ge- nannten Personalbeweise kann auf die Vorinstanz verwiesen werden. 3.3. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte beim Einspuren die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und in der Folge in der inkriminierten Art mit dem Ferrari verunfallte. Zu prüfen bleibt, was kurz vor dem Unfall geschah. 3.4. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen E._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und D._____ gleichzeitig auf der H._____-strasse in B._____ in Richtung I._____ unterwegs waren und vor der Unterführung beschleunigten. So gab E._____ sachdienlich an, er sei um circa 18.50 Uhr auf dem Balkon gewesen und habe gehört, wie der BMW auf der linken Spur be- schleunigt habe. Anschliessend habe der Ferrari auf der rechten Spur ebenfalls beschleunigt. Dann hätten sie massiv beschleunigt. Kurz bevor es einspurig ge- worden sei, habe der Ferrari Fahrer gebremst und sei ins Schleudern gekommen. Die Ampel habe er nicht gesehen. Er sei aufgrund der Beschleunigung davon ausgegangen, dass sie (der Beschuldigte und D._____) gestanden seien. Er sei der Meinung, dass beide gleich auf gewesen seien, als sie aus der Unterführung gekommen seien. Ob sie ein Rennen gefahren seien, müsse man sie direkt fra- gen. Sie hätten beide beschleunigt (Urk. 12/2 F/A 8 ff.).
- 8 - 3.5. Unklar ist aufgrund der vorhandenen Beweislage, ob der Beschuldigte und D._____ am Lichtsignal an der Verzweigung H._____-/J._____-strasse, als es von Rot auf Grün wechselte, gemeinsam losfuhren bzw. beschleunigten. Dass beide noch vor der Unterführung beschleunigt haben, ergibt sich jedoch soeben wie erwogen aus den glaubhaften Zeugenaussagen von E._____ (Urk. 12/2 F/A 11). Der Beschuldigte erklärte zudem mehrfach, er sei sicher circa 90 km/h, maximal 100 km/h gefahren, um D._____ zu überholen (Urk. 11/1 F/A 35 und 37 und Prot. I S. 18 und 19). Auf Vorhalt der Schleuderspur von circa 170 Meter gab er an, er schätze die Geschwindigkeit auf mindestens 110 km/h bis 120 km/h (Urk. 11/6 F/A 10). D._____ gab ebenfalls an, dass der Beschuldigte sicher circa 90 km/h bis 100 km/h bzw. "sicher 100 km/h" gefahren sei (Urk. 11/4 F/A 27 und Urk. 11/5 F/A 31). Er (der Beschuldigte) sei so schnell gewesen, er habe ihn (D._____) innerhalb kürzester Zeit überholt (Urk. 11/4 F/A 38). Der Beschuldigte sei etwa 30 km/h bis 40 km/h schneller gewesen als er (D._____) (Prot. I S. 42). Der Beschuldigte sei mit einer "riesen" Geschwindigkeit auf ihn zugekommen (Urk. 11/4 F/A 43). D._____ beschleunigte nach eigenen Angaben auf mindestens 75 km/h (Urk. 11/5 F/A 28 und Prot. I S. 36). Anlässlich der Hafteinvernahme gab D._____ an, er habe auf 80 km/h oder 90 km/h beschleunigt, genau wisse er es nicht mehr (Urk. 11/5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab D._____ an, er habe auf den Digitaltacho geschaut, als er beschleunigt habe und gesehen, dass er ungefähr 70 km/h bis 75 km/h gefahren sei (Prot. I S. 36). Entsprechend ist zu- gunsten der beiden davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit mindestens 100 km/h und D._____ mit mindestens 75 km/h (anstatt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, vgl. Urk. 1 S. 5) durch die Unterführung ge- fahren sind. Dafür spricht insbesondere auch die GPS Messung des BMW, wel- che nach der Unterführung eine Geschwindigkeit von 72,4 km/h (von D._____) aufzeichnete (vgl. Urk. 13/5 S. 3). 3.6. Aus den Aussagen des Beschuldigten und D._____ lässt sich zudem ohne Zweifel schliessen, dass sowohl der Beschuldigte als auch D._____ zuerst durch den Engpass fahren wollten. Der Beschuldigte wollte noch vor D._____ einspuren und verlor dabei die Kontrolle über das Fahrzeug. Die Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er "ganz normal gefahren sei" und
- 9 - dann beim Einspuren ins Schleudern geraten sei (Prot. II S. 17), bzw. die Aussa- ge anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er bloss zum Einspuren kurz Gas gegeben habe und aufgrund des Reissverschlussprinzips davon ausgegan- gen sei, dass der Beschuldigte ihm Platz mache (Urk. 108 S. 7), sind als klare Schutzbehauptung zu werten. Erstellt ist, dass der Beschuldigte D._____ mit min- destens 100 km/h anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h über- holte. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 24) ist zudem die Aussage von D._____, er habe Angst vor einer Kollision gehabt und deshalb beschleunigt, nicht glaubhaft (vgl. Urk. 11/5 F/A 26 f. und Prot. I S. 37). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer solchen Situation, in der erkennbar ist, dass ein anderes Fahrzeug mit stark überhöhter Geschwindigkeit ein Überholmanöver aus- führt und kurz danach infolge eines Spurenabbaus die Spur wechseln muss, bei Angst vor einer Kollision die Bremse und nicht etwa das Gaspedal betätigt wird. Dies muss umso mehr gelten, wenn ersichtlich ist, dass das andere Fahrzeug – nota bene ein Ferrari – eine geschätzte Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h hat. Die naheliegendste und mit Abstand ungefährlichste Option wäre gewe- sen, schlicht Gas wegzunehmen, in Ruhe zu blinken und auf eine ausreichende Lücke zum einspuren zu warten, wobei im schlimmsten Fall bis zum Stillstand hätte abgebremst werden müssen. Ein Auffahrunfall hätte – entgegen der Darstel- lung des Beschuldigten (Urk. 108 S. 8) – bei normalem Abbremsen nicht befürch- tet werden müssen, zumal die hinter dem Beschuldigten Fahrzeuge aufgrund der Spurverengung ohnehin auch nach rechts einspuren und gegebenenfalls ab- bremsen mussten. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann hinsicht- lich des Fahrmanövers des Beschuldigten daher kein nachvollziehbarer Zweck erkannt werden (vgl. Urk. 111 S. 7). Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte D._____ um jeden Preis überholen wollte und D._____ dies nicht zuliess, indem er auf seinem Vortritt beharrte. Dafür spricht im Übrigen auch sein Verhalten nach dem Unfall, indem er die Unfallstelle einfach verliess. Zudem gab D._____ auch zu, beschleunigt zu haben, um vor dem Ferra- ri durch die Verengung zu fahren (vgl. Urk. 11/5 F/A 62). Der Zeuge F._____ sag- te ebenfalls aus, dass die beiden Fahrzeuge mit massiver Beschleunigung ne- beneinander aus der Unterführung gekommen seien (Urk. 12/3 F/A 6 und 10). Die
- 10 - Zeugin G._____ sagte dazu aus, die beiden Fahrzeuge seien nach der Unterfüh- rung nebeneinander gewesen und sicher nicht langsam gefahren (Urk. 12/4 F/A 8 und 10). Folglich ergibt sich für das erkennende Gericht ein in sich stimmiges Bild. D._____ beharrte auf seinen Vortritt, obschon er wusste, dass weiter vorne der Spurenabbau bzw. das Engnis kommt und der Ferrari bzw. der Beschuldigte mit stark überhöhter Geschwindigkeit fuhr und ihn noch vor der Einmündung überho- len bzw. vor ihm einspuren wollte. Der Beschuldigte führte dieses Überholmanö- ver aus, obwohl ihm die Strecke bestens bekannt war (Urk. 11/1 F/A 68). Der Be- schuldigte sagte zudem aus, es sei nicht nötig gewesen, so stark Gas zu geben, um den BMW (D._____) zu überholen (Urk. 11/1 F/A 67). 3.7. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte und D._____ vor der Vorinstanz sehr darum bemüht waren, ihr Handeln zu bagatellisieren. So will D._____ von 60 km/h auf 75 km/h beschleunigt haben, um dem Ferrari Platz zu machen, obschon er zuvor wahrgenommen hat, dass der Beschuldigte mit massiv überhöhter Ge- schwindigkeit ein Überholmanöver ausführte (Prot. I S. 38). Der Beschuldigte gab derweil an, der Ferrari sei "halt neu für ihn gewesen" und er habe hinter D._____ nicht einspuren können. Deswegen sei er "kurz" aufs Gas gestanden und habe dann beim Einspuren aufgrund einer Kurzschlussreaktion nach links gelenkt, wo- bei er dann infolge der Vollbremsung ins Schleudern geraten sei (Prot. I S. 10). Wie dargelegt, widersprechen diese Aussagen diametral den Zeugenaussagen. 3.8. Dass der Beschuldigte und D._____ spontan (ausdrücklich oder konklu- dent) ein Rennen beschlossen hätten, kann hingegen mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 28 ff.) nicht rechtsgenügend erstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass D._____ auf seinem Vortritt beharrte und der Beschuldigte ihn dennoch waghalsig überholen wollte. Der Beschuldigte sagte selbst aus, dass es sich um ein waghalsiges Überholmanöver gehandelt habe (Urk. 11/2 F/A 43) und er dabei sich und andere gefährdet habe (Urk. 11/1 F/A 73). Beide (der Beschuldigte und D._____) nahmen zudem aufgrund der konkreten Situation das Risiko einer Kollision bzw. eines Unfalls mindestens billigend in Kauf. 3.9. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte auf mindes- tens 100 km/h beschleunigte, um D._____ noch vor dem Engnis zu überholen,
- 11 - wobei er schliesslich beim Einspuren die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und verunfallte. D._____ beharrte derweil auf seinem Vortritt und beschleunigte eben- falls auf mindestens 75 km/h, um noch vor dem Beschuldigten durch die Veren- gung der Spuren fahren zu können. Zu prüfen ist im Folgenden die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten. 3.10. Bezüglich der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG kann grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 30 ff.). Ergänzend das Folgende: Wer durch vorsätzliche Verletzung elementa- rer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, handelt tatbestandsmässig. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein. Bei Überholmanövern wird typischerweise und in erster Linie der Verkehr auf der Gegenfahrbahn gefährdet (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3). 3.11. Die Subsumtion der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände (leichte Rechtskurve, Spurenabbau, Zufahrt K._____- strasse, beidseitige Trottoirs sowie Busspur auf der Gegenfahrbahn) den eben- falls mit erhöhter Geschwindigkeit fahrenden D._____ nicht hätte überholen dür- fen, ist zutreffend und uneingeschränkt zu teilen (Urk. 73 S. 32). Es handelte sich um einen Wettstreit, wer auf der rechten Spur nun voraus fahren darf. Keiner der beiden Beteiligten wollte dabei nachgeben, wobei dies als reines "Machogehabe" bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte hatte nicht ausreichend Platz, um wieder mit einem genügenden Abstand vor D._____ einbiegen zu können und ris- kierte dadurch eine Kollision mit dessen Fahrzeug. Der Beschuldigte konnte sich schon zu Beginn des Manövers nicht sicher sein, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden. Er kannte die Strecke und wusste, dass nach dem Spurenabbau eine Verzweigung und Zufahrt aus der K._____-strasse folgt sowie ein Bus auf der Gegenfahrbahn verkehrt. Das
- 12 - Überholmanöver mit stark überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h anstatt 60 km/h) war in dieser Situation – entgegen der Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 111 S. 9 ff.) – besonders gefährlich und waghalsig. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist demnach erfüllt. 3.12. Die Subsumtion der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand ist ebenfalls zu teilen. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 73 S. 33). Ergänzend das Folgende: Der Beschuldigte bezeichnete sein Überholmanöver selbst als wag- halsig (Urk. 11/2 F/A 43). An der Berufungsverhandlung brachte er vor, er habe, bevor er ins Schleudern geriet, noch gesehen, dass auf der Kreuzung kein Ver- kehr sei und kein Fahrzeug von links komme (Urk. 108 S. 7). Er suggeriert damit, dass er alles unter Kontrolle gehabt habe und eine allfällige Gefährdung von Drit- ten bewusst ausgeschlossen habe. Unmittelbar danach kam der Beschuldigte aber bekanntlich ins Schleudern, wodurch belegt wird, dass er sein Fahrzeug ge- rade nicht unter Kontrolle hatte und entsprechend auch nicht kontrollieren konnte, ob nicht doch unbeteiligte Passanten bzw. Verkehrsteilnehmer, die er allenfalls zuvor gar nicht hätte sehen können, geschädigt werden könnten. Er liess sich nicht davon abbringen, D._____ zu überholen, obschon Letzterer ebenfalls seine Geschwindigkeit erhöhte und verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, weil er stark abbremsen musste. Schliesslich prallte er in die Mauer der Gegenfahrbahn (vgl. Urk. 10/1). Die eigene fahrerische Überlegenheit gegenüber anderen Verkehrs- teilnehmer derart in den Vordergrund drängen zu wollen, zeugt von einem skru- pellosen Verhalten. Mit seinem Verhalten nahm der Beschuldigte das Risiko eines Unfalls mit mindestens Schwerverletzten oder Todesopfern demnach in Kauf. Der subjektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 3 SVG ist daher ebenfalls erfüllt. 4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt in C._____) – zudem der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4
- 13 - SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG (Überholmanöver in B._____) schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 34 f.). 1.2. Der Beschuldigte wurde zwischenzeitlich vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Urteil vom 5. Dezember 2022 (SB210592) wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft (Urk. 102 und 103). Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 1.4. Da der Beschuldigte vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – von Gesetzes wegen mit seiner Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, handelt es sich um einen Fall einer retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, wes-
- 14 - halb eine Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom
5. Dezember 2022 zu bilden ist. 1.5. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln sieht einen Strafrah- men von einem Jahr bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). Da der Beschuldigte für zwei entsprechende Verfehlungen zu verurteilen ist, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips in einem zweiten Schritt angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die einer Erweiterung des Strafrahmens aufdrängen, liegen nicht vor. Mit der Vorinstanz ist zudem das waghalsige Übermanöver in B._____ als schwerer zu gewichten, weshalb dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung dient. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Überholmanöver in B._____ 2.1.1. Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte trotz Ortkenntnis mit überhöhter Geschwindigkeit innerorts nahe des Zentrums in einer unübersichtlichen Lage durch eine Unterführung mit an- schliessender Rechtskurve gefahren sei, um den auf den rechten Spur fahrenden BMW zu überholen. Dabei habe er gewusst, dass seine Fahrbahn in die rechte Fahrbahn münde. In entgegengesetzter Richtung sei alle 15 Minuten ein Bus gefahren. Es sei mit Fussgängern und Velofahrer zu rechnen gewesen. Insge- samt ging die Vorinstanz von einem erheblichen Verschulden aus (Urk. 73 S. 36 f.). 2.1.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind uneingeschränkt zu teilen. Zu ergän- zen ist einzig, dass sich der Vorfall an einem Samstag um ca. 18:50 Uhr abends ereignete, wobei es nach Schilderung beider Beschuldigten einigen Verkehr auf den fraglichen zwei Fahrspuren gehabt habe. Der Beschuldigte zeigte durch das Überholmanöver mit stark überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h anstatt 60 km/h) ein rücksichtsloses Verhalten, welches die Aufmerksamkeit ver- schiedener Anwohner auf sich zog. Dem Beschuldigten ging es einzig und allein darum, vor dem BMW einspuren zu können. Da der BMW Fahrer (D._____) dies
- 15 - nicht zuliess, musste er noch mehr beschleunigen. Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte konnte auch kein nach- vollziehbares Motiv liefern, weshalb er diese Aktion ausführte. Er wollte ihn "ein- fach" überholen (Urk. 11/2 F/A 27). Nicht zu hören ist der Beschuldigte damit, dass er normalerweise einen Smart fahre und mit einem Ferrari nicht geübt ge- wesen sei. Diesfalls wäre selbstredend eine noch vorsichtigere und nicht risiko- freudige Fahrweise des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Mit der Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht aufgrund des direktvorsätzlichen Handelns ebenfalls von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten ist dem Verschulden angemessen und zu über- nehmen. 2.2. Raserfahrt in C._____ 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt. Der Beschuldigte fuhr mit mindestens 200 km/h anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die Über- schreitung dauerte indessen nur kurz und erfolgte an einer übersichtlichen Stelle. Das von der Vorinstanz festgelegte Verschuldensprädikat von nicht unerheblich (bzw. nicht mehr leicht) entspricht der objektiven Tatschwere (Urk. 73 S. 37). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Leistungs- fähigkeit des Ferraris einmal testen wollte, zumal er normalerweise Smart fährt (bzw. gefahren ist). Er handelte zudem direktvorsätzlich, indem er mit Absicht stark beschleunigte. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls nicht mehr leicht und vermag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Einzelstrafe von 20 Monaten ist dem Verschulden angemes- sen und zu übernehmen. 2.2.2. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen. 2.3. Täterkomponente
- 16 - 2.3.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 38 f.). Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte im Kosovo geboren wurde und im jungen Alter aufgrund des Krieges mit seiner Familie in die Schweiz flüchtete. Hier besuchte er die Grundschulen und absol- vierte die Handelsschule, wobei er zuletzt als Allrounder bei der L._____ AG tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz resultiert aus dem Vorleben des Beschuldigten jedoch keine Reduktion der Einsatzstrafe. 2.3.2. Stark straferhöhend fallen indessen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und das Handeln während laufender Probezeit und eines laufen- den Strafverfahrens ins Gewicht (Urk. 79). Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2022 ausgefällte Strafe ist nicht als Vorstrafe, sondern im Rahmen der Zusatzstrafe zu berücksichtigten. Es erscheint insgesamt nach Berücksichtigung der Täterkomponente angemessen, die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen. 2.4. Nachtatverhalten 2.4.1. Der Beschuldigte zeigte sich seit Beginn des Verfahrens geständig, wobei er anfangs noch gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten angab, D._____ habe ihn abgeschossen und trage die Schuld am Unfall, wobei D._____ nun flüchtig sei (Urk. 1 S. 4 f.). Seine Schutzbehauptungen, wonach der Staatsanwalt ihn mit unlauteren Mitteln unter Druck gesetzt habe, um sein Geständnis zu relati- vieren, hinterlassen zudem einen negativen Eindruck. Nichtdestotrotz zeigte sich der Beschuldigte grossmehrheitlich geständig, die Raserfahrt und das Überhol- manöver ausgeführt zu haben. Damit hat er massgeblich zur Erleichterung der Strafuntersuchung beigetragen, weshalb sich insgesamt eine Reduktion der Ein- satzstrafe um 10 Monate rechtfertigt. 2.4.2. Eine Reue oder Einsicht ist hingegen nicht zu erkennen. Dies ergibt sich namentlich aus den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er sein Verhalten wiederum bagatellisierte.
- 17 - 2.5. Besondere Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe resultiert für die heute neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 4. Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2022 4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldens- mässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat niedriger ausfällt als andere im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen).
- 18 - 4.2. Vorliegend ist die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2022 als schwerste Straftat zu eruieren. Entsprechend ist diese rechtskräftige Grundstrafe von 36 Monaten aufgrund der hypothetisch festgeleg- ten Einsatzstrafe von 44 Monaten für die qualifiziert groben Verletzungen der Ver- kehrsregeln angemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 30 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe (66 Monate) die Grundstrafe (36 Monate) abzuziehen, was die Zusatz- strafe von 30 Monaten ergibt. 4.3. Für die heute zu beurteilenden qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln ist damit unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 30 Monaten zum Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, vom
5. Dezember 2022 auszufällen. 5. Anrechnung der Haft 5.1. Der Anrechnung der erstandenen Hafttage an die Strafe steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich zudem seit dem 7. Juli 2021 im vorzeitigen Strafvollzug. Im Urteil des Obergerichtes vom 5. Dezember 2022 wurden indessen auch die im vorliegenden Verfahren erstandenen Hafttage von insgesamt 556 bereits angerechnet (Urk. 102 und 103). Im vorliegenden Verfah- ren sind demnach nur die seit dem 5. Dezember 2022 bis zur Urteilsfällung er- standenen Hafttage anzurechnen, was 217 Tage ergibt. 5.2. Nach dem Gesagten sind insgesamt 217 Hafttage an die Zusatzstrafe von 30 Monaten anzurechnen. Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte von der Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe demnach bereits 1'048 Tage (217 Tage seit dem 5. Dezember 2022 sowie gemäss Urteil des Obergerichts der I. Strafkammer vom 5. Dezember 2022: 275 Tage im Verfahren betreffend schwe- re Körperverletzung [SB210597] und 556 Tage im vorliegenden Verfahren) er- standen.
- 19 - IV. Vollzug und Widerruf 1. Vollzug Aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe kommt nur der unbedingte Vollzug der Zusatzstrafe von 30 Monaten in Betracht (Art. 42 und Art. 43 StGB; BGE 109 IV 68). 2. Widerruf 2.1. Bezüglich der theoretischen Voraussetzung eines Widerruf kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 42 f.). 2.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Die Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Januar 2020 um ein Jahr verlängert, wobei er dort wegen Führens eines Motofahrzeugs trotz Ausweisentzugs mit einer unbedingten Geldstrafe belegt wurde (Urk. 79). 2.3. Der Beschuldigte ist demnach einschlägig vorbestraft und beging während laufender Probezeit zwei weitere Verfehlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt seine Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung auf den hiesigen Strassen. Die Legalprognose ist getrübt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 bedingte ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu widerrufen und zu vollziehen. V. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren unter Ausschreibung des Landesver- weisung im SIS (Urk. 76; Urk. 110). Die Verteidigung des Beschuldigten beruft sich auf einen Härtefall und beantragt die Abweisung des Antrags der Staatsan- waltschaft (Urk. 111).
- 20 - 1.2. Bei den zu beurteilenden qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrs- regeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG handelt es sich um keine Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Deshalb ist im Folgenden eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten zu prüfen. 2. Grundlagen Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Lan- des verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu er- folgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind nament- lich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisheri- gen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu be- rücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakul- tativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzes- verstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März
- 21 - 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte ist im Alter von 4 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier die Schule besucht und eine Ausbildung mit Handelsdiplom absolviert. Er ist demnach in der Schweiz aufgewachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Ein Grossteil seiner Familie lebt hier. Der Beschuldigte hat zudem eine Freundin, mit der er verlobt ist. Nebst Deutsch spricht er auch Albanisch. Er besitzt die Nieder- lassungsbewilligung C. Zuletzt war der Beschuldigte als Allrounder bei der L._____ AG tätig. Der Beschuldigte kann demnach in persönlicher und wirtschaft- licher Hinsicht als integriert betrachtet werden. Zu seinem Herkunftsland Kosovo hat der Beschuldigte keinen Bezug, zumal er eigenen Angaben zufolge nur sehr selten in den Kosovo reise, da er nach dem Tod seiner Grossmutter keine Verwandten oder Bekannten mehr in seinem Heimatland habe (Urk. 108 S. 2 ff.). 3.2. Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Be- ziehungen ist nach dem Gesagten von einer sehr starken Verwurzelung des Be- schuldigten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb und aufgrund seines nicht vorhandenen Bezuges zu seinem Herkunfts- land Kosovo würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten insgesamt eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen. Das Vorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen. 3.3. Ist von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse, dessen Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen.
- 22 - 3.4. Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu belegen. Das Verschulden wiegt insgesamt erheblich. Der Beschuldigte ge- fährdete durch die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln zwei Mal die öffentlich Sicherheit. Zudem ist der Beschuldigte bereits einschlägig wegen Verkehrsdelikten vorbestraft. Ferner wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2022 wegen einer Katalogtat (versuchte schwere Körperverletzung) rechtskräftig verurteilt (Urk. 102 und 103). Im genannten Urteil wurde bereits ausdrücklich festgehalten, dass von der Anord- nung der Landesverweisung nur knapp abzusehen sowie im Falle einer weiteren Verurteilung ernsthaft mit einer Landesverweisung zu rechnen sei (Urk. 103 S. 32 E. 3.3). Angesichts seiner Vorstrafen, seiner wiederholten Delinquenz, seiner Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und seines vorhande- nen Hanges, sich mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu brüsten, ist auch künftig von einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gefährdung der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der körperlichen Integrität und des Lebens der anderen Verkehrsteilnehmer) auszugehen. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Mithin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. 3.5. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gilt zudem nicht absolut. Insbesondere steht beim Beschuldigten keine Kernfamilie, d.h. eine Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, zur Diskussion. Es ist den Beteiligten zumutbar, die Beziehung zum Beschuldigten während der Dauer einer Fernhaltung auf telefonischem resp. elektronischem Weg aufrecht zu erhalten. 3.6. Der Beschuldigte ist jung und – abgesehen von einer Stauballergie (vgl. Urk. 108 S. 3) – auch gesund und arbeitsfähig. Zudem beherrscht er die albanische Landessprache. Aufgrund seiner Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten (Autobranche; Baubranche) ist davon auszugehen, dass er auch ohne Weiteres beruflich Fuss in seinem Heimatland fassen kann. 3.7. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann allein der Umstand der aktuell angespannten Situation zwischen Kosovo und Serbien freilich nicht dazu
- 23 - führen, von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist nicht gezwungen, an seinen Herkunftsort (M._____) zurückzugehen, sondern kann sich einerseits auch in anderen Regionen des Kosovo niederlassen oder sich in Drittstaaten um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen. Die politische Situation im Zielland kann sich innerhalb des für die Landesverweisung relevanten Zeitraums von 3 - 15 Jahren zudem massgeblich ändern, ebenso während der Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe. Ein im Zeitpunkt des Vollzuges einer (allfällig auszusprechenden) Landesverweisung vorhandenes Vollzugshindernis wird gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_423/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2). 3.8. Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzufol- ge ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66bis StGB anzuordnen. 4. Dauer der Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesver- weisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vor- liegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen ist, ist die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre festzusetzen. 5. Ausschreibung im SIS Der Beschuldigte ist Drittstaatangehöriger und verfügt in keinem anderen Schen- gener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und sich sein Verschulden als nicht unerheblich bis erheblich erweist, ist zwingend die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (BGE 146 IV
- 24 - 172 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.4.3., 4.6. und 4.7.1.). VI. Beschlagnahme zur Kostendeckung Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Fr. 800.– zur teilweisen Kostendeckung zu verwenden (Urk. 73 S. 49 ff.). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils, zumal er nur im Sanktionspunkt teilweise durchdringt, da eine tiefere Freiheitsstrafe (neu als Zusatzstrafe) ausgesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft obsiegt ihrerseits weitgehend, da sie lediglich mit ihrem Antrag im Sanktionspunkt und hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht vollumfänglich durchdringt. Der Beschul- digte hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung – im Umfang von 3/4 zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.1 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren Aufwände im Umfang von 16'551.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 112). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren ins- besondere nach den §§ 1, 17 und 18 der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV). Für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren ist ein Ent- schädigungsrahmen zwischen Fr. 1'000 und Fr. 28'000 vorgesehen (§ 18 Anw- GebVO i.V.m. § 17 AnwGebVO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich
- 25 - rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124, E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Die Zulässigkeit von Pauschalen wurde sodann auch vom Bundesstraf- gericht bereits mehrfach bestätigt (vgl. statt vieler BStGer Beschluss BB.2020.283 vom 17. Mai 2022; BStGer Beschluss BB.2020.246 vom 28. September 2021). Der vorliegende Fall ist angesichts der Tatvorwürfe betreffend qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln nicht ausserordentlich komplex, wobei auch keine besonders schwierigen Rechtsfragen zu thematisieren waren. Der Schuld- spruch betreffend die Raserfahrt auf der Autobahn bei C._____ wurde im Berufungsverfahren zudem nicht mehr angefochten. Der Fall dürfte für den Beschuldigten zwar eine sehr grosse Bedeutung haben, zumal eine Landesver- weisung zu prüfen war. Hinsichtlich der Landesverweisung konnte die Verteidi- gung indessen grösstenteils auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte abstel- len. Für die Aufwendungen in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfah- ren wurde die amtliche Verteidigung zudem bereits mit Fr. 32'367.55 entschädigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit einem Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen, womit die Pauschal- entschädigung im mittleren Bereich des Gebührenrahmens liegt. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine
- 26 - Rückforderung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
25. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.1)
- (…). 2.-6. … 7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 32'367.55 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 240.– IRM Blut-/Urin-Gutachten Fr. 283.30 Auslagen für den Abschleppdienst Fr. 1'000.– Plan und Fotos 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)"
- 27 - 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG (Anklageziffer 1.2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 217 Tage durch Sicherheitshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 5. Dezember 2022. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte von der Gesamtstrafe – d.h. einschliesslich jener gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2022 – somit insgesamt 1'048 Tage (re- sultierend aus dem vorliegenden Verfahren sowie dem Verfahren SB210592) durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird vollzo- gen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 be- schlagnahmten Fr. 800.– werden zur teilweisen Kostendeckung verwendet. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
- 28 - Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden desder − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (SUV_F.2019.319) betreffend Zif- fer 3 − Die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Ziff. 6.
- 29 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Juli 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti