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BB.2020.283

Bundesstrafgericht · 2022-05-17 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. im Berufungsverfahren SB200231 vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer. Mit Urteil vom 5. Oktober 2020 (act. 1.6) wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auf Fr. 7'000.-- festgesetzt (Disposi- tiv-Ziff. 12).

B. Mit Beschwerde vom 26. November 2020 gelangt RA A. an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 sei dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 12'169.90 (inkl. MwSt.) eventualiter von Fr. 9'918.95 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzu- heben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Ausserdem stellt RA A. den prozessualen Antrag, es seien die Akten des Vorverfahrens (Geschäfts-Nr. SB200231) beizuziehen.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 verzichtete das Oberge- richt des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme und übermittelte gleichzei- tig die angeforderten Kopien aus den Akten (act. 3), was RA A. mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 mit Hinweisen). Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfah- rensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Ok- tober 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Be- schwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren Fr. 5'169.90 weniger Entschädigung zuge- sprochen als mit Hauptantrag beantragt. Über die Beschwerde ist daher in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden. Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und damit auf die Beschwerde ein- zutreten ist, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten des Vorverfahrens (Ge- schäfts-Nr. SB200231) beizuziehen.

E. 2.2 In den Akten liegen insbesondere die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Bestellung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger vom

21. Januar 2020 (act. 1.1), das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. No- vember 2019 (act. 1.3), die Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom

26. April 2020 (act. 1.4), die Honorarnote des Beschwerdeführers vom 5. Ok- tober 2020 (act. 1.5), das Urteil des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2020 (act. 1.6), die Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Rückzug Strafanträge (per Mail) vom 5. Oktober 2020 (act. 3.4) mitsamt Beilage (act. 3.5), die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung vom 5. Oktober 2020 (act. 3.6), die Plädoyernotizen des Be- schwerdeführers vom 5. Oktober 2020 (act. 3.7) mitsamt Beilagen (act. 3.8), die E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020 (act. 3.9), die E-Mail an den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2020 (act. 3.10), der

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E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeverführer (act. 3.11), die Aktennotiz be- treffend Telefonat mit Privatklägerschaft vom 12. November 2020 (3.12) und das Protokoll vom 5. Oktober 2020 (act. 3.13).

E. 2.3 Inwiefern zum Entscheid der Beizug weiterer Akten notwendig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug weiterer Akten beantragt, ist dieser Antrag daher abzuweisen.

E. 3 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mass- gebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (An- wGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss diesen kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH be- trägt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--. Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 Anw- GebV/ZH).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die detailliert eingereichte Kostennote werde pauschal gekürzt. Damit verletzte der Kostenentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (act. 1 S. 7).

E. 4.2 Auch wenn der Beschwerdegegner in der Urteilsbegründung diesbezüglich keine Rechtsgrundlagen erwähnt, geht aus der betreffenden Erwägung her- vor, dass er die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht nach Zeit- aufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV/ZH), sondern pauschal festsetzte. Der ein- schlägige § 17 AnwGebV/ZH äussert sich nicht zur Berechnungsmethode, sondern legt einen Gebührenrahmen fest und schliesst damit die Bemes- sung des Anwaltshonorars mittels Pauschalen nicht aus (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.4). Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus,

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kann es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.5). Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können Anhalts- punkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» respektive eine Beurteilung erforderlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.4).

E. 4.3 Durfte der Beschwerdegegner bei Verwendung einer Pauschale davon ab- sehen, die Positionen der Honorarnote einzeln zu beurteilen, so geht die er- hobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche und willkürliche Anwendung der ein- schlägigen Tarifbestimmungen einschliesslich Ermessensmissbrauch. Eine «Kürzung» der Auslagen, des Aufwands für Aktenstudium, des Aufwands für die Redaktion des Plädoyers und der sonstigen Aufwände lasse sich nicht rechtfertigen.

E. 5.2 Der Beschwerdegegner begründet im Urteil vom 5. Oktober 2020 die Fest- setzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 7'000.-- wie folgt: Der amtliche Verteidiger hat mit Honorarnote vom 5. Oktober 2020 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 12'169.90 (Auslagen von Fr. 1'630.80, Honorar von Fr. 9'699.-- [recte: 9'669.--] und MwSt. von Fr. 870.10) geltend gemacht. Dabei erscheint insbesondere der geltend ge- machte Aufwand für das Studium der Akten sowie für die Redaktion des Plä- doyers – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass RA A. erst im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernom- men hat – deutlich zu hoch. Sodann fallen die Auslagen zu hoch aus, zumal es sich im vorliegenden Verfahren – auch unter dem Aspekt einer sorgfälti- gen Ausübung des Berufs – nicht rechtfertigt, sämtlich Akten – teilweise be- treffen diese nur Mittäter, welche für das Berufungsverfahren nicht von Re- levanz sind bzw. es handelt sich um Beizugsakten – zu kopieren. Es scheint entsprechend angemessen, RA A. für die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 5.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten

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steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus- serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu be- urteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 6.3.2 m.w.H.).

E. 5.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3 m.w.H.).

E. 5.5 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihm zu- gesprochene Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen habe und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den von ihm geleisteten Bemühungen stehe. Aus der Begründung des Beschwerdegengers geht hervor, dass das pauschalisierte Vorgehen fallbezogen erfolgte, wobei die in der Honorarnote ausgewiesenen Auf- wände Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern konnten, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» respektive eine Beurteilung erfor- derlich wäre (vgl. vorn E. 4.2). Insbesondere fand der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernommen hatte, Berücksichtigung. Im Berufungsverfah- ren ging es im Wesentlichen noch um den Vorwurf eines Einschleichdieb- stahls vom 27./28. November 2017 und eines Einschleichdiebstahlversuchs vom 12. Dezember 2017, den Widerruf bedingter Strafen sowie die Landes- verweisung. Die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die nicht aus- sergewöhnliche Verantwortung des Beschwerdeführers lassen eine Ent- schädigung im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen.

E. 5.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

- 7 -

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Sylvia Frei und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.283

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. im Berufungsverfahren SB200231 vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer. Mit Urteil vom 5. Oktober 2020 (act. 1.6) wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auf Fr. 7'000.-- festgesetzt (Disposi- tiv-Ziff. 12).

B. Mit Beschwerde vom 26. November 2020 gelangt RA A. an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 sei dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 12'169.90 (inkl. MwSt.) eventualiter von Fr. 9'918.95 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2020 hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzu- heben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Ausserdem stellt RA A. den prozessualen Antrag, es seien die Akten des Vorverfahrens (Geschäfts-Nr. SB200231) beizuziehen.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 verzichtete das Oberge- richt des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme und übermittelte gleichzei- tig die angeforderten Kopien aus den Akten (act. 3), was RA A. mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welcher das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 mit Hinweisen). Bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- beurteilt die Verfah- rensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG; vgl. zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Ok- tober 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Be- schwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt vom Beschwerdegegner für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren Fr. 5'169.90 weniger Entschädigung zuge- sprochen als mit Hauptantrag beantragt. Über die Beschwerde ist daher in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden. Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und damit auf die Beschwerde ein- zutreten ist, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten des Vorverfahrens (Ge- schäfts-Nr. SB200231) beizuziehen.

2.2 In den Akten liegen insbesondere die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Bestellung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger vom

21. Januar 2020 (act. 1.1), das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. No- vember 2019 (act. 1.3), die Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom

26. April 2020 (act. 1.4), die Honorarnote des Beschwerdeführers vom 5. Ok- tober 2020 (act. 1.5), das Urteil des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2020 (act. 1.6), die Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Rückzug Strafanträge (per Mail) vom 5. Oktober 2020 (act. 3.4) mitsamt Beilage (act. 3.5), die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung vom 5. Oktober 2020 (act. 3.6), die Plädoyernotizen des Be- schwerdeführers vom 5. Oktober 2020 (act. 3.7) mitsamt Beilagen (act. 3.8), die E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020 (act. 3.9), die E-Mail an den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2020 (act. 3.10), der

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E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeverführer (act. 3.11), die Aktennotiz be- treffend Telefonat mit Privatklägerschaft vom 12. November 2020 (3.12) und das Protokoll vom 5. Oktober 2020 (act. 3.13).

2.3 Inwiefern zum Entscheid der Beizug weiterer Akten notwendig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug weiterer Akten beantragt, ist dieser Antrag daher abzuweisen.

3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mass- gebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (An- wGebV/ZH; LS 215.3; vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss diesen kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. b–e AnwGebV/ZH). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH be- trägt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--. Im Berufungs- verfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 Anw- GebV/ZH).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die detailliert eingereichte Kostennote werde pauschal gekürzt. Damit verletzte der Kostenentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (act. 1 S. 7).

4.2 Auch wenn der Beschwerdegegner in der Urteilsbegründung diesbezüglich keine Rechtsgrundlagen erwähnt, geht aus der betreffenden Erwägung her- vor, dass er die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht nach Zeit- aufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV/ZH), sondern pauschal festsetzte. Der ein- schlägige § 17 AnwGebV/ZH äussert sich nicht zur Berechnungsmethode, sondern legt einen Gebührenrahmen fest und schliesst damit die Bemes- sung des Anwaltshonorars mittels Pauschalen nicht aus (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.4). Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag aus,

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kann es von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.5). Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können Anhalts- punkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» respektive eine Beurteilung erforderlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.4).

4.3 Durfte der Beschwerdegegner bei Verwendung einer Pauschale davon ab- sehen, die Positionen der Honorarnote einzeln zu beurteilen, so geht die er- hobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche und willkürliche Anwendung der ein- schlägigen Tarifbestimmungen einschliesslich Ermessensmissbrauch. Eine «Kürzung» der Auslagen, des Aufwands für Aktenstudium, des Aufwands für die Redaktion des Plädoyers und der sonstigen Aufwände lasse sich nicht rechtfertigen.

5.2 Der Beschwerdegegner begründet im Urteil vom 5. Oktober 2020 die Fest- setzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf Fr. 7'000.-- wie folgt: Der amtliche Verteidiger hat mit Honorarnote vom 5. Oktober 2020 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 12'169.90 (Auslagen von Fr. 1'630.80, Honorar von Fr. 9'699.-- [recte: 9'669.--] und MwSt. von Fr. 870.10) geltend gemacht. Dabei erscheint insbesondere der geltend ge- machte Aufwand für das Studium der Akten sowie für die Redaktion des Plä- doyers – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass RA A. erst im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernom- men hat – deutlich zu hoch. Sodann fallen die Auslagen zu hoch aus, zumal es sich im vorliegenden Verfahren – auch unter dem Aspekt einer sorgfälti- gen Ausübung des Berufs – nicht rechtfertigt, sämtlich Akten – teilweise be- treffen diese nur Mittäter, welche für das Berufungsverfahren nicht von Re- levanz sind bzw. es handelt sich um Beizugsakten – zu kopieren. Es scheint entsprechend angemessen, RA A. für die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten

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steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus- serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu be- urteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom

27. August 2021 E. 6.3.2 m.w.H.).

5.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3 m.w.H.).

5.5 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die ihm zu- gesprochene Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen habe und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu den von ihm geleisteten Bemühungen stehe. Aus der Begründung des Beschwerdegengers geht hervor, dass das pauschalisierte Vorgehen fallbezogen erfolgte, wobei die in der Honorarnote ausgewiesenen Auf- wände Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern konnten, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» respektive eine Beurteilung erfor- derlich wäre (vgl. vorn E. 4.2). Insbesondere fand der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernommen hatte, Berücksichtigung. Im Berufungsverfah- ren ging es im Wesentlichen noch um den Vorwurf eines Einschleichdieb- stahls vom 27./28. November 2017 und eines Einschleichdiebstahlversuchs vom 12. Dezember 2017, den Widerruf bedingter Strafen sowie die Landes- verweisung. Die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die nicht aus- sergewöhnliche Verantwortung des Beschwerdeführers lassen eine Ent- schädigung im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen.

5.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.