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DG240017

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2025-03-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Vorbemerkungen und anerkannte Sachverhaltsabschnitte

1. Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten diverse Delikte zur Last gelegt werden (act. 20). Die Anklageschrift unterteilt sich insgesamt in 13 Dossiers, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstel- lung wiedergegeben wird. 2.1. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfah- rens die folgenden der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte (act. 1/2/7 S. 7 ff.; Prot. S. 28 ff.): Dossier Tatvorwurf Geständnis Dossier 4 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch act. 1/2/7 S. 15 f.; Fahren in fahrunfähigem Zustand Prot. S. 28 Fahren ohne Berechtigung Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG Dossier 7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- act. 1/2/7 S. 17 f.; amte Prot. S. 28 Beschimpfung Dossier 10 Gehilfenschaft zum Betrug act. 1/2/7 S. 18 f.; Prot. S. 28 Dossier 11 mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- act. 1/2/7 S. 19 f.; gesetzes Prot. S. 28 Dossier 12 Vergehen gegen das Waffengesetz act. 1/2/7 S. 20; Prot. S. 29 Dossier 13 Beschimpfung act. 1/2/7 S. 21; Prot. S. 28 Dossier 15 Sachbeschädigung act. 1/2/7 S. 22; Prot. Tatbox 1 S. 29 Dossier 15 Spucken (darüber hinaus nicht) act. 1/2/7 S. 22 f.; Tatbox 2 Prot. S. 29 Dossier 16 Drohung act. 1/2/7 S. 24 f.; Tatbox 1 Nötigung Prot. S. 29 f. Dossier 16 Einfache Körperverletzung act. 1/2/7 S. 25; Prot. Tatbox 2 S. 29 Dossier 18 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs act. 1/2/7 S. 25 f.; durch Aufnahmegeräte Prot. S. 29

- 12 - 2.2. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden und obgenannten Elemente des ange- klagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte Dossier 1, 2, 3 und 19 bestritt der Beschuldigte in deren Gesamtheit (act. 1/2/7 S. 7 ff.; Prot. S. 28 ff.). Bis auf das vom Beschuldigten anerkannte Spucken bestritt er demgegenüber auch der restliche Teil des Dossiers 15 Tatbox 2. C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).

2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizi- enbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).

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3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grund- sätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirt- schaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheits- findung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer, Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Feh- len von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).

4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vor- liegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoreti- sche Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

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5. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran ha- ben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 5.2. Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der als Aus- kunftspersonen befragten Privatklägerin 1 (Dossier 1 und 2), Privatkläger 3 (Dos- sier 19), Privatklägerin 4 (Dossier 15) und Privatklägerin 7 (Dossier 3) ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass diese nicht unter der strengen Wahrheitspflicht ge- mäss Art. 307 StGB standen und somit keiner strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer falschen Aussage unterliegen (vgl. u.a. act. 1/3/2, act. 3/3/2, act. 15/3/2 und act. 19/3/3). Dies stellt einen bedeutsamen Faktor für die Würdigung ihrer Aus- sagen dar, da die fehlende Wahrheitspflicht grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objektivität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwar- ten wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gewisse Auskunftspersonen ein eigenes Interesse haben könnten, die strittigen Geschehnisse in einer für den Beschuldigten nachteiligen Weise darzustellen. Insbesondere ist hierbei auf die mögliche zivilrechtliche Forderungen gegenüber dem Beschuldigten hinzuweisen, die einen Anreiz schaffen könnten, den Sachverhalt in einer Weise zu schildern, die den Beschuldigten in ein ungünstiges Licht wirft. 5.2.1. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass sie zum fraglichen Tatzeitpunkt die Lebenspartnerin des Beschuldigten war. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten seien sie am 20. Dezember 2022 bereits seit über einem Jahr zusammen gewesen (act. 1/2/1 F/A 45). Bereits vor den fraglichen Vorfällen bestand zwischen ihnen nachweislich eine konfliktbehaftete Beziehung (act. 1/2/1 F/A 66; act. 1/2/2 F/A 28). Dies bringt die Möglichkeit einer subjektiven Wahrnehmung der Ereignisse, die durch bereits bestehende persönliche Spannun- gen und emotionale Voreingenommenheit beeinflusst sein könnte. Der Beschuldigte selbst hat ferner geltend gemacht, dass die Privatklägerin 1 ihn hassen würde, weil er sie betrogen hätte (act. 1/2/2 F/A 51). Diese Umstände könnten dazu führen, dass ihre Wahrnehmung der Geschehnisse negativ eingefärbt ist.

- 15 - 5.2.2. Der Privatkläger 3 stand in keiner näheren Beziehung zum Beschuldigten. Er lernte diesen erst kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt über eine dritte Person kennen, sodass zwischen ihnen keine vertiefte oder über längere Zeit gewachsene Bekannt- schaft bestand. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass er zivilrechtliche Forderun- gen gegen den Beschuldigten geltend macht und somit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. 5.2.3. Auch die Privatklägerin 4 stand in keiner engeren Beziehung zum Beschuldig- ten. Zwar hatte sie in der Vergangenheit eine freundschaftliche Verbindung zu des- sen älterem Bruder, mit dem sie gemeinsam die Schule besuchte, doch war ihr Ver- hältnis zum Beschuldigten selbst nicht durch eine besondere Nähe ausgeprägt. Der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten hatte sich bis zum Zeitpunkt der fragli- chen Vorfälle zunehmend distanziert. Ausserdem macht sie zivilrechtliche Forderun- gen geltend, was auf ein monetäres Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hindeutet. 5.2.4. Die Privatklägerin 7 ist die Schwester der damaligen Lebenspartnerin des Be- schuldigten, Privatklägerin 1. Angesichts der belasteten Paarbeziehung zwischen ih- rer Schwester und dem Beschuldigten besteht die Möglichkeit, dass sie sich mit der Privatklägerin 1 solidarisiert und in ihrer Wahrnehmung sowie Darstellung der Ge- schehnisse eine tendenziell einseitige Perspektive einnimmt. Dies könnte dazu füh- ren, dass sie sich verstärkt negativ über den Beschuldigten äussert, sei es bewusst oder unbewusst. Ihre Aussagen könnten daher in Bezug auf familiäre Loyalitäten oder emotionale Parteinahme geprägt sein. 5.3. Die Aussagen der Zeugin M._____ unterliegen der besonderen strafrechtlichen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, sodass im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sie als nicht direkt betroffene Person kein unmittelbares Eigeninteresse daran hat, die strittigen Ge- schehnisse entweder zugunsten des Beschuldigten oder zugunsten der Privatkläge- rin 1 darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da sie mangels Geschädigtenrolle keine zivilrechtliche Forderungen geltend macht. Allerdings ist ihre persönliche Nähe zu den Verfahrensbeteiligten in die Glaubwürdigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Während sie den Beschuldigten als

- 16 - Kollegen bezeichnete, erklärte sie eine beste Freundschaft zur Privatklägerin 1, was diese bestätigte. Diese enge Beziehung könnte eine gewisse Parteinahme nahele- gen, sei es bewusst oder unbewusst. Darüber hinaus wurde im Verfahren themati- siert, dass die Zeugin kurz vor dem fraglichen Tatzeitpunkt offenbar in eine sexuelle Dreierbeziehung mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 involviert gewesen sein soll. Ob und inwiefern dies ihre Wahrnehmung und Schilderung der Ereignisse beeinflusst, bleibt unklar, stellt jedoch einen weiteren potenziellen Einflussfaktor dar. Schliesslich gab sie selbst an, sich aufgrund des Konsums von Xanax sowie erheb- lichen Mengen Alkohol kurz vor dem fraglichen Geschehen an gewisse Abläufe nur eingeschränkt erinnern zu können. Diese Erinnerungslücken wirken sich auf die Ver- lässlichkeit ihrer Aussagen aus und sind entsprechend zu berücksichtigen. 5.4. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung ist zur Zeugin N._____ festzuhalten, dass sie unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernom- men wurde. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten stand ihr ein Zeugnisver- weigerungsrecht zu. Da sie vorliegend jedoch nicht direkt von den zur Beurteilung stehenden Vorfällen betroffen ist, besteht kein unmittelbares Eigeninteresse ihrer- seits, die Geschehnisse in besonders günstigem Licht zugunsten des Beschuldigten oder Privatklägerin 4 darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 31. Mai 2024 befand sich die Zeu- gin seit rund einem Jahr in einer On-Off-Beziehung mit dem Beschuldigten, den sie als ihren Freund bezeichnete. Zur Privatklägerin 4 pflegte sie demgegenüber keinen näheren Kontakt; eine Bekanntschaft bestand jedoch. D. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 1 und Dossier 2

1. Angesicht der Umstände rechtfertigt es sich, die im Dossier 1 und 2 zusam- mengefassten Vorwürfe zulasten der Privatklägerin 1 nicht isoliert, sondern als ein zusammenhängenden Ganzes zu behandeln. Die dem Beschuldigten in den beiden Dossiers zur Last gelegten Straftaten – sexuelle Nötigung (teilweise zuzüglich einfa- cher Körperverletzung), Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkeiten – betreffen allesamt die Privatklägerin 1 und ereigneten sich alle im Jahr 2022 bzw. anfangs 2023 während ihrer on-off Beziehung. Sie stehen somit in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang. Eine getrennte Analyse des

- 17 - Aussageverhaltens der Beteiligten zu jedem einzelnen Tatvorwurf würde dem Ge- samtbild nicht gerecht werden. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der Vorwürfe eine fortlaufende Dynamik zwischen den Beteiligten, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden kann. Gerade bei wiederholten und sich in zeitlicher Hinsicht über- schneidenden Übergriffen gegen dieselbe Person innerhalb eines relativ begrenzten Zeitraums ist es angezeigt, die Vorfälle nicht als separate Einzelhandlungen, son- dern sie im Gesamtzusammenhang zu würdigen.

2. Zum Dossier 1 2.1. Der Anklagesachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Privat- klägerin 1. 2.2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach und ausführlich zur Anlastung des Würgens befragt (act. 1/2/1-4). In seiner Hafteinvernahme räumte er den ihm gemachten Vorhalt, er habe die Privatklägerin 1 zuerst mit der Faust geschlagen und anschliessend mit beiden Händen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, ein (act. 1/2/2 F/A 5 f.). Bereits in seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe sie mit beiden Händen gewürgt, wobei er die Dauer dieses Würgevorgangs mit "vielleicht 10 oder 15 Sekunden" angab (act. 1/2/1 F/A 49). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 im Zuge des Würgevorgangs das Bewusstsein verloren habe, er- klärte der Beschuldigte, er halte es für möglich, dass dies geschehen sei (act. 1/2/1 F/A 54). 2.2.2. Abgesehen von den vom Beschuldigten gemachten Eingeständnissen in Be- zug auf vereinzelte Aspekte des Anklagesachverhalts weisen seine Aussagen deut- liche Widersprüche auf, die sich über sämtliche Einvernahmen hinweg wiederholten und seine Glaubhaftigkeit in Frage stellen. Seine Darstellungen variieren nicht nur in den Details, sondern stehen teilweise in direktem Widerspruch zueinander. 2.2.2.1. Zunächst führte der Beschuldigte aus, dass bei ihm zu Hause stets seine Eltern und Brüder anwesend gewesen seien. Er argumentierte, die Privatklägerin 1 hätte bei den angeblichen sexuellen Übergriffen nur laut schreien müssen, damit insbesondere seine Mutter dies bemerkt hätte (act. 1/2/2 F/A 41). In der vorherigen Einvernahme erklärte er jedoch, dass sich während des Vorfalls lediglich die Zeugin

- 18 - M._____, die Privatklägerin 1 und er selbst in der Wohnung befunden hätten (act. 1/2/1 F/A 33). Gestützt darauf ergibt sich zwangsläufig, dass sich phasenweise keine weiteren Personen in der Wohnung aufhielten – ein Widerspruch zu seiner früheren Behauptung, es seien immer Familienmitglieder anwesend gewesen. Weiter äus- serte sich der Beschuldigte widersprüchlich zu den Lichtverhältnissen in seinem Zim- mer und den Umständen des Würgevorgangs am 20. Dezember 2022. Einerseits führte er aus, er habe die Augen der Privatklägerin 1 sehen und ihre Stimme erken- nen können (act. 1/2/1 F/A 43). Andererseits gab er an, dass es in seinem Zimmer stockdunkel gewesen sei und er nur aufgrund ihres Hustens erkannt habe, dass es sich um die Privatklägerin 1 gehandelt habe (act. 1/2/2 F/A 6). Diese beiden Aussa- gen schliessen einander aus und lassen Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Schil- derungen aufkommen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich sodann hinsichtlich der Frage, ob ihm bewusst gewesen war, dass die Privatklägerin 1 während des Wür- gens das Bewusstsein verloren hatte. Zunächst bestritt er eine solche Kenntnis und erklärte, er wisse nicht, ob sie bewusstlos gewesen sei. Später äusserte er jedoch, dass er durchaus glaube, dass sie beim Würgen das Bewusstsein verloren habe (act. 1/2/1 F/A 54). Diese Diskrepanz deutet darauf hin, dass der Beschuldigte seine Aussage je nach Kontext anpasste und sich damit selbst widersprach. Auch in Bezug auf eine angebliche Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 wich seine Darstel- lung ab. Er behauptete zunächst, die Privatklägerin 1 habe ihn mit einem Teil ge- schlagen, welches in seinem Zimmer gewesen sei, eigentlich ein Bettpfosten, ge- schlagen (act. 1/2/1 F/A 39). Als ihm jedoch vorgehalten wurde, dass dies laut poli- zeilicher Feststellung aufgrund der Bauweise des Bettes gar nicht möglich gewesen sei, änderte er seine Darstellung dahingehend, dass es sich nicht um einen Bettpfos- ten, sondern um ein Bettbein gehandelt habe. Zugleich relativierte er diesen Punkt in dem er erklärte, dass dies ohnehin nicht von Bedeutung sei mit was genau, da letztlich nur entscheidend sei, dass sie ihn geschlagen habe (act. 1/2/4 F/A 40). Diese nachträgliche Anpassung seiner Aussage lässt den Verdacht aufkommen, dass er seine Darstellung der ihm vorgehaltenen Beweislage anpasste. In Bezug auf das Verhältnis zur Privatklägerin 1 äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls unter- schiedlich, was erhebliche Zweifel an der Konsistenz seiner Schilderung aufkommen lässt: Einerseits behauptete er, dass die Privatklägerin 1 immer bei ihm gewesen

- 19 - sei, bereits seit einem Jahr bei ihm gewohnt habe und er mit ihr für immer zusam- menleben wolle (act. 1/2/1 F/A 66 ff.). Andererseits führte er aus, dass sie damals "so wie" seine Freundin gewesen sei. Wiederum führte er aus, dass sie nicht mit ihm zusammengewohnt, sondern lediglich gelegentlich bei ihm übernachtet habe (act. 1/2/1 F/A 70; act. 1/2/2 F/A 27; act. 1/2/4 F/A 7 ff.). Auch variierte seine Aussage hinsichtlich seiner Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin 1. Zunächst be- stritt er jegliche Gewaltanwendungen und erklärte, er sei ihr gegenüber nie gewalt- tätig geworden. Anderenorts räumte er allerdings u.a. ein, dass ihm "sicher einmal die Hand ausgerutscht" sei (act. 1/2/2 F/A 29; act. 1/2/5 F/A 7). Auch hier zeigt sich ein klarer Widerspruch zwischen seinem ursprünglichen vollständigen Abstreiten und der späteren zumindest teilweisen Einräumung von Gewalt. 2.2.3. Weiter versuchte der Beschuldigte sein Verhalten durch eine Notwehrsitua- tion zu rechtfertigen, gleichzeitig aber auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 durch allgemeine Anschuldigungen zu untergraben, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Zunächst schilderte der Beschuldigte, dass er ge- schlafen habe, als die Privatklägerin 1 in sein dunkles Zimmer gekommen sei und ihm mit einem Holzteil sowie mit den Händen attackiert habe. Er habe zunächst nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe und geglaubt, dass ihn jemand verprügeln wolle. Erst als er sich gewehrt habe, sei er schockiert gewesen, als er erkannte, dass es die Privatklägerin 1 gewesen sei (act. 1/2/1 F/A 26 f.; act. 1/2/2 F/A 12). Diese Darstellung erscheint konstruiert und lebensfremd. Einerseits beschrieb er einen un- mittelbaren Überraschungsmoment, andererseits behauptet er, sich dennoch effek- tiv gewehrt zu haben, obwohl er laut eigener Aussage nicht einmal gewusst habe, gegen wen er sich verteidige (act. 1/2/2 F/A 12). Diese Version wirkt stark auf eine Rechtfertigung seines Handelns zugeschnitten. Ferner wiederholte der Beschuldigte vage Andeutungen, dass sich die Privatklägerin 1 und die Zeugin M._____ abge- sprochen hätten (act. 1/2/4 F/A 21). Diese Behauptung bleibt jedoch vollkommen unbegründet. Er liefert keinerlei konkrete Hinweise oder Belege, die eine solche Ab- sprache auch nur ansatzweise plausibel erscheinen liessen. Derartige pauschale Abwehrstrategien sind stereotyp für Schutzbehauptungen. Auch die Aussage, dass es nicht möglich sei, dass die Privatklägerin 1 über einen Zeitraum von zehn Stunden geschlagen worden sei, erweist sich als nicht überzeugend. Seine Begründung, eine

- 20 - Person wäre bei einem solchen Ausmass an Gewalt aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit nicht mehr ansprechbar gewesen, ist rein spekulativ und geht am ei- gentlichen Vorwurf vorbei (act. 1/2/6 F/A 9). Statt eine alternative Geschehensdar- stellung zu liefern, stützt sich seine Argumentation lediglich auf eine abstrakte Vor- stellung davon, was nach seiner Ansicht physisch möglich wäre – ohne damit tat- sächlich den Vorwurf zu entkräften. Schliesslich versucht der Beschuldigte, die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin 1 weiter in Zweifel zu ziehen, indem er behauptete, sie wolle lediglich Aufmerksamkeit, weil sie ihn noch immer liebe und ihn zerstören wolle. Sie sei frustriert und leide aufgrund ihres Drogenkonsums an einer psychi- schen Erkrankung (act. 1/2/5 F/A 7, 10). Auch dieser Einwand ist nicht nur pauschal, sondern paradox. Einerseits beschreibt er die Privatklägerin 1 als jemanden, der ihn emotional nicht loslassen könne, andererseits unterstellt er ihr eine gezielte böswil- lige Absicht. Zudem lenkt er mit dieser Aussage von den eigentlichen Tatvorwürfen ab, indem er die Privatklägerin 1 diffamiert, ohne jedoch substanziell auf die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen einzugehen. 2.2.4. Zusammenfassend zeichnet sich das Aussageverhalten des Beschuldigten durch pauschale Bestreitungen, widersprüchliche Schutzbehauptungen und den Versuch aus, die Privatklägerin 1 durch nicht belegte Behauptungen zu diskreditie- ren. Diese Strategie, ohne konkrete Hinweise lediglich die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der weiteren Beteiligten anzugreifen, ist typisch für ein unglaubhafte Aussa- gen, die nicht auf einer konsistenten und plausiblen Tatsachendarstellung beruhen. 2.3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 1 2.3.1. Die Privatklägerin 1 wurde mehrfach und ebenfalls dossierübergreifend be- fragt (act. 1/3/1 ff.). Vorab gilt festzuhalten, dass deren Aussagen im Kerngesche- hen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten physischen und sexuellen Ge- walt durch den Beschuldigten im Wesentlichen gleich blieben. Sie schilderte über verschiedene Einvernahmen hinweg wiederholt Übergriffe und ordnete diese in ei- nen fortlaufenden, stimmigen Zusammenhang ein. Gleichwohl ergeben sich bei nä- herer Betrachtung der verschiedenen Aussagen inhaltliche Widersprüche, Lücken und vereinzelt erkennbare Aggravationen.

- 21 - 2.3.1.1.Bezüglich der körperlichen Gewalt führte die Privatklägerin 1 in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zu Beginn der Beziehung immer wieder geohrfeigt und in jüngerer Zeit mit der Faust geschlagen. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu einer späteren Aussage, wo- nach sie mit einer Metall-Besenstange auf den Rücken geschlagen worden sei, was heute noch Schmerzen verursache (act. 1/3/1 F/A 21, 27; act. 1/3/1 F/A 72). Ein solches, offensichtlich besonders einschneidendes Ereignis wäre in der ersten Ein- vernahme zu erwarten gewesen, wurde jedoch erst später eingebracht. An einer wei- teren Stelle führt sie aus, der Beschuldigte habe sie im Beziehungsjahr nahezu täg- lich geschlagen, mit Ausnahme einiger Tage (act. 1/3/1 F/A 39 f., 65 ff.). Diese An- gabe steht in einem Spannungsverhältnis zur anfänglichen Darstellung einer abge- stuften Entwicklung körperlicher Gewalt. Darüber hinaus bezeichnete sie die Anzahl der Schläge insgesamt mit "vielleicht 1000 Mal", was eine deutlich höhere Dimensio- nierung darstellt als in ihren zuvor gemachten zeitlich und qualitativ differenzierten Schilderungen, wodurch somit Aggravationsakzentuierungen erkennbar sind (vgl. act. 1/3/1 F/A 74). Wobei der Begriff "1000 Mal" in der Jugendstrafe "sehr viel" be- deutet und nicht wörtlich im Sinnen von numerisch zu verstehen ist, was die schein- bar vorhandene Aggravation entkräftet. 2.3.1.2.Im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Sexualdelikten berichtete die Privatklägerin 1 bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme von einem einzigen Vergewaltigungsvorfall (act. 1/3/1 F/A 40). Erst in der zweiten Einvernahme vom

18. Januar 2023 spricht sie von insgesamt vier Vorfällen, wobei das erste Ereignis etwa drei bis vier Monate nach Beginn der Beziehung stattgefunden habe und die weiteren drei im selben Monat erfolgt seien (act. 1/3/2 F/A 23). Darüber hinaus äus- serte sie, sie wisse nicht, ob seither weitere Vergewaltigungen stattgefunden hätten, es sei jedoch mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen, die sie nicht gewollt habe, wobei diese jedoch nicht anal gewesen seien (act. 1/3/2 F/A 68 ff.). Die nach- trägliche Erweiterung von einem auf vier konkrete Vorfälle stellt eine erhebliche in- haltliche Ergänzung dar, die zuvor nicht thematisiert worden war, was im Rahmen der Schwere des Vorwurfs grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre. 2.3.1.3.In ihrer zweiten Einvernahme bringt die Privatklägerin 1 erstmals den Begriff der "Folter" im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten ein (act. 2/3/1

- 22 - F/A 90 f.). Dieses neue Element wurde in den vorherigen Befragungen nicht erwähnt. Die Einführung eines derart schweren Vorwurfs zu einem späteren Zeitpunkt stellt eine qualitative Erweiterung der bisherigen Aussagen dar. Auch bezüglich ihrer Angst vor dem Beschuldigten äusserte sich die Privatklägerin 1 uneinheitlich. Einer- seits erklärte sie, sie habe nur Angst vor ihm, wenn er sie schlage (act. 2/3/1 F/A 90). Andererseits gab sie an, sie habe eigentlich keine Angst, ausser in den Momenten der Gewalt (act. 1/3/1 F/A 77). In derselben Einvernahme erklärte sie zudem, sie habe auch Angst, dass er sie umbringe, und sie wisse, dass er hierzu auch bereit sei (act. 2/3/1 F/A 91). Die Angaben zur Angstlage erscheinen in der Konsequenz nicht durchgehend konsistent. 2.3.2. Unter Berücksichtigung der zuvor festgehaltenen Widersprüche, Unschärfen und Aggravationen in den Aussagen der Privatklägerin 1 ist das Aussageverhalten dennoch als nicht als unglaubhaft zu würdigen. Zwar lassen sich in Teilen Aspekte feststellen, die für sich genommen Zweifel an der Stringenz und Kohärenz ihrer Aus- sagen begründen können, diese erscheinen jedoch im Gesamtzusammenhang des Aussageverhaltens in ihrer Entstehung und Ausprägung als durchaus erklärbar. So zeigt sich im Aussageverlauf wiederholt ein sprunghaftes und streckenweise auswei- chendes Antwortverhalten, was insbesondere in sensiblen Themenbereichen – wie den sexuellen Übergriffen – deutlich wird. Diese Ausdrucksweise kann jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Privatklägerin 1 als nachvollzieh- bar eingeordnet werden. Die Privatklägerin 1 war zur Tatzeit noch sehr jung und machte während der Einvernahmen einen zurückhaltenden und verunsicherten Ein- druck, insbesondere bei Fragen zu sexuellen Vorgängen und Abläufen (vgl. act. 1/3/4; act. 103). Die Hemmung, sich hierzu gegenüber fremden Drittperso- nen präzise und offen zu äussern, lässt sich sowohl durch altersbedingte Unerfah- renheit als auch durch Scham und psychische Belastung erklären. In diesem Zusam- menhang treten nicht wie dargelegt nur Aggravationen, sondern auch deutliche Ver- harmlosungs- und Normalisierungstendenzen zutage. So erklärte die Privatkläge- rin 1 etwa, der Beschuldigte habe einen Grund gehabt für sein Verhalten oder er habe geglaubt, sie würde ihn betrügen (act. 1/3/2 F/A 24). Auch bezeichnete sie die sexuellen Handlungen teils als nicht speziell und als normal, was auf eine mögliche innere Relativierung des Geschehenen schliessen lässt (act. 1/3/2 F/A 191). Diese

- 23 - Tendenzen zur Bagatellisierung sprechen gegen eine rein belastungsorientierte Aus- sageintention. 2.3.3. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Aussageverhalten ein Bild erheblicher emotionaler Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten. Sie schilderte, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden habe, geprägt von Schuldgefühlen, Mitleid sowie einer stark emotionalisierten Bindung. Sie habe den Beschuldigten geliebt, sei noch sehr jung gewesen und habe die erste Anzeige aus diesen Gründen zurückgezogen (act. 1/3/1 F/A 42). Weiter führte sie aus, dass sie niemandem von den Übergriffen habe erzählen wollen, weil sie mit ihm zusammen gewesen sei und ihn habe schüt- zen wollen (act. 1/3/1 F/A 43 f.; act. 2/3/1 F/A 79). Entgegen der amtlichen Verteidi- gung ist es nicht widersprüchlich, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldig- ten als "gross und schön" bezeichnete (act. 1/3/2 F/A 316) und ihm gleichzeitig Se- xualdelikte vorwirft (vgl. act. 96 S. 7). Schliesslich liebt sie den Beschuldigten damals und hatte während dieser Zeit auch einvernehmlichen vaginalen Sex. Mit dieser po- sitiven Beschreibung des Geschlechtsteiles des Beschuldigten dämonisiert sie ihn nicht als Monster, sondern zeigt ihr ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten auf. Hinzu kommt, dass sie angab, der Beschuldigte habe ihr gegenüber damit gedroht, intime Bilder und Videos zu veröffentlichen, sollte sie ihn anzeigen (act. 1/3/2 F/A 580). Diese Elemente lassen darauf schliessen, dass ihre Aussageentwicklung und Aussagebereitschaft erheblich von emotionaler Abhängigkeit, Drucksituation und Manipulation geprägt gewesen sein dürfte, womit die vereinzelten Ungereimtheiten im Blickfeld der Gesamtsituation erklärbar erscheinen. 2.3.4. Zudem sind auch verständnisbezogene Einschränkungen bei der Würdigung zu berücksichtigen. Die Privatklägerin 1 gab an, zeitweise Alkohol und Drogen kon- sumiert zu haben, und es ist aktenkundig, dass sie an einer Borderline-Persönlich- keitsstörung leidet (act. 1/3/1 F/A 48; act. 1/3/2 F/A 49 ff.; act. 1/3/2 F/A 534 ff.). Diese Umstände können die emotionale Stabilität, die Erinnerungskapazität sowie das Verhältnis zur eigenen Opferrolle beeinflussen und erschweren. Auch äusserte sie mehrfach Unklarheiten, offenbarte Erinnerungslücken und bekundete teilweise Mühe im strukturierten Erfassen von Sachverhalten und Zusammenhängen. Ohne ihr damit pauschal intellektuelle Fähigkeiten abzusprechen, ist festzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vereinzelt den Ein-

- 24 - druck vermittelte, der auf eine eingeschränkte intellektuelle Durchdringung komple- xerer (Sach-)Zusammenhänge schliessen lässt. Bemerkbar macht sich dies auch durch einen kleinen aktiven Wortschatz und einfache Satzbildungen. 2.3.5. In der Gesamtschau lässt sich das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zwar als punktuell ambivalent, aber nicht gezielt konstruiert bewerten. Die vorhan- denen Unstimmigkeiten rechtfertigen keine pauschale Einstufung ihrer Aussagen als unglaubhaft, sondern sind im Rahmen einer differenzierten und einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung zu betrachten, womit letztlich darauf abgestellt werden kann. 2.4. Objektive Beweismittel 2.4.1. Die Fotodokumentation der Polizei sowie das IRM-Gutachten dokumentieren die Verletzungen der Privatklägerin 1 (act. 1/5/1; act. 1/8/7). Laut Gutachten könnten diese Verletzungen zum mutmasslichen Zeitpunkt entstanden sein. Diese Sachbe- weise halten objektiv körperliche Spuren fest, womit die Aussagen der Privatkläge- rin 1 prima vista extern validiert werden. Allerdings lässt die alleinige Existenz von Verletzungen keine eindeutigen Rückschlüsse auf deren genaue Entstehungsweise zu. 2.4.2. Der Austrittsbericht des Spitals Limmattal gibt an, dass die Privatklägerin 1 einerseits bestritt, bewusstlos gewesen zu sein, andererseits jedoch auch ausführte, sich nicht mehr an alles erinnern zu können und Drogen – Cannabis, Alkohol und Kokain – konsumiert zu haben (act. 1/8/8). Dieses Aussageverhalten wirft Zweifel auf, da ein gleichzeitiges Verneinen von Bewusstsein und teilweises Erinnerungs- vermögen schwer miteinander vereinbar ist. Somit ist der Bericht zwar als Indiz ob- jektiv vorhanden, jedoch hinsichtlich seiner Beweiskraft ambivalent. 2.4.3. Ein Chat auf Instagram zeigt zwei aufeinanderfolgende Nachrichten, welche vom Account des Beschuldigten ausgehend an die Privatklägerin 1 geschrieben wur- den (act. 2/4/1 S. 9).

- 25 - Diese Formulierung ist in ihrer vulgären Direktheit und brutalen Wortwahl nicht nur objektiv herabwürdigend, sondern offenbart tiefgreifende Missachtung elementarer menschlicher Würde. 2.4.4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe diese Nachricht nicht geschrieben, sondern dies habe die Privatklägerin 1 selbst getan, sie habe nämlich Zugriff zu sei- nem Instagram-Account gehabt (act. 1/2/5 S. 3 f.). Unbestritten ist, dass die Privat- klägerin 1 Zugang zum Instagram-Account des Beschuldigten hatte (act. 1/3/2 F/A 554 ff.). Die sprachliche Gestaltung der Nachricht in ihrer Gesamtheit weist aber eine signifikante Übereinstimmung mit anderen, aktenkundigen Chatnachrichten auf (vgl. act. 16/11/15), die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. So benützt er beispielsweise die Abkürzung "jz" für das schweizerdeutsche Wort "jetzt", "ksi" für das schweizerdeutsche Wort "gsi", "weish" für das schweizerdeutsche Wort "weisch", "fill" für das Wort "vill" (vgl. act. 16/11/15). Darüber hinaus hat der Beschul-

- 26 - digte eingeräumt, die unmittelbar folgende Nachricht – "und gah us min acc use" – selbst verfasst zu haben (act. 1/2/5 S. 4). Da bei Instagram-Konversationen bei ei- nem neuen Nachrichtenaustausch an einem Folgetag stets das aktuelle Datum vor der jeweiligen Nachricht eingeblendet wird, muss die zweite Nachricht, welche keine solche Datumsangabe aufweist, somit indiziell auf eine unmittelbare zeitliche Nähe zur ersten Nachricht hin versandt worden sein. Hinzu tritt, dass zwischen den beiden Nachrichten das Bindewort "und" verwendet wurde. Dies begründet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang, welcher den Gesamteindruck eines zusammenhän- genden Mitteilungsflusses verstärkt und zusätzlich gegen eine unterschiedliche Ur- heberschaft spricht. Auch wenn theoretisch die Möglichkeit einer Verfasserschaft durch die Privatklägerin 1 aufgrund ihres Account-Zuganges nicht gänzlich ausge- schlossen werden kann. Mit dem Vertreter der Privatklägerin 1 ist es jedoch nicht plausibel, dass diese einen derart aufwändigen und kohärenten Nachrichtenverlauf fingieren kann, nur um den Beschuldigten im Nachhinein zu belasten und Beweis- mittel zu fälschen. Die Gesamtumstände – insbesondere die sprachlich-stilistische Übereinstimmung mit den übrigen vom Beschuldigten verfassten Nachrichten, der inhaltliche Duktus sowie die unmittelbare Einlassung des Beschuldigten zur zweiten Nachricht – sprechen dafür, dass der Beschuldigte selbst Verfasser beider Nachrich- ten ist. 2.5. Würdigung der Beweismittel Zwar weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 gewisse Widersprüche auf, diese erscheinen jedoch in sich erklärbar und vermögen ihre Glaubhaftigkeit nicht ent- scheidend zu erschüttern. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten von zahlreichen, teils eklatanten und nicht erklärbaren Widersprüchen geprägt, be- schränken sich auf pauschale Abstreitungen und wirken in weiten Teilen wenig bis kaum nachvollziehbar. Die objektiven Beweismittel – namentlich die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 1 sowie der Instagram-Chat zwischen den Beteilig- ten – stehen in Übereinstimmung mit deren Schilderungen und stützen diese. Damit erfahren ihre Aussagen eine externe Validierung. Angesichts der gesamthaft gewür- digten Indizien- und Beweislage lässt sich daher der durch die Anklage umschrie- bene Sachverhalt in Dossier 1 erstellen.

- 27 -

3. Dossier 2 3.1. Wiederum stützt sich der vorliegende Vorwurf im Besonderen auf die Aussagen der Privatklägerin 1. 3.2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 3.2.1. Auch in Bezug auf die Vorwürfe in Dossier 2 wurde der Beschuldigte mehrfach einvernommen. Im Rahmen sämtlicher Einvernahmen bestritt er den Anklagesach- verhalt oder verweigerte seine Aussage (act. 2/2/1 F/A 11 ff.; act. 2/2/3 F/A 7 ff.). Unter Berücksichtigung seiner gemachten Aussagen legte er eine ausführliche ei- gene Version des Geschehens dar, in deren Zentrum ein gänzlich alternatives Sze- nario steht. 3.2.2. Nach seinen Angaben habe die Privatklägerin 1 von sich aus den Wunsch geäussert, noch einmal mit ihm zu sprechen und ihre bei ihm verbliebenen Kleider abzuholen (act. 2/2/3 F/A 5). In diesem Zusammenhang sei sie zu ihm nach Hause gekommen. Dort, so der Beschuldigte, habe sich sodann vor dem Wohnhaus eine Auseinandersetzung ergeben, in deren Verlauf die Privatklägerin 1 ihm ohne Vor- warnung in den Bauch geschlagen und geäussert habe, sie werde ihn umbringen. Er habe die Schläge jedoch gar nicht gespürt und lediglich beruhigend auf sie einzu- wirken versucht. Sodann habe sie erklärt, sie wisse nun, was sie zu tun habe – sie werde ihn ins Gefängnis bringen, er werde es schon noch sehen. Der Beschuldigte schilderte ferner, dass die Situation eskaliert sei, nachdem die Privatklägerin 1 ge- sehen habe, wie er eine Kollegin kurz umarmt habe. In der Folge habe sie ihm wie- derholt angedroht, sein Leben zu ruinieren (act. 2/2/1 F/A 15). 3.2.3. Überdies äusserte der Beschuldigte erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, indem er sie als "Psycho" bezeichnete und ausführte, sie konsu- miere täglich eine Vielzahl harter Drogen, insbesondere Kokain, MDMA, Xanax und Alkohol (act. 2/2/1 F/A 38 f.). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien aus seiner Sicht vollkommen haltlos und absurd. Insbesondere sei es unvorstellbar, dass sich ein solches Verhalten auf offener Strasse hätte ereignen können, ohne dass umge- hend jemand zur Hilfe gekommen wäre – ein einziger Hilferuf genüge bereits, um Aufmerksamkeit zu erregen (act. 2/2/2 F/A 36).

- 28 - 3.2.4. Die Angaben des Beschuldigten erscheinen in sich vordergründig wider- spruchsfrei und werden von ihm im Untersuchungsverfahren durchgehend aufrecht- erhalten. Der Umstand, dass er ein alternatives Szenario schildert und dieses in den wesentlichen Punkten grundsätzlich konsistent blieb, spricht generell nicht gegen die Möglichkeit einer tatsächlichen Erlebensbasis seiner Darstellung. 3.2.5. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Kern auf pauschale Abstreitungen beschränkt und keinerlei eigene Verantwortung übernimmt. Zugleich versucht er, die Privatklägerin 1 in erheblichem Masse zu diskreditieren, indem er ihr ein substantielles Drogenproblem sowie psychische Instabilität unterstellt, ohne dies mit konkreten Anhaltspunkten zu untermauern. Diese Strategie der Täter-Opfer-Um- kehr stellt ein typisches Entlastungsmuster dar, das in vergleichbaren Fallkonstella- tionen regelmässig zu beobachten ist. Zu Lasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass er anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machte, obwohl aufgrund der bereits im Untersuchungsverfah- ren getätigten Einlassungen und im Hinblick auf deren inhaltliche Substanz und Ge- wicht erwartet werden könnte, dass er sich nochmals inhaltlich zur Sache äussern würde. Diese Verweigerungshaltung kann – bei Würdigung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung – als Umstand gegen ihn gewertet werden, da sie im Kontext der sonstigen Verfahrensentwicklung den Eindruck einer strategischen Rü- ckzugsbewegung vermittelt (vgl. Urteil BGer vom 6B_129/2024 vom 22. April 2024). 3.2.6. Im Ergebnis kann seinen Aussagen zwar nicht per se jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Einzelne Elemente könnten auf tatsächlichem Erleben beru- hen. Dennoch ist seine Einlassung geprägt von einem hohen Mass an Selbstentlas- tung, einer übersteigerten Belastung der Privatklägerin 1 ohne objektive Untermau- erung sowie dem vollständigen Fehlen kritischer Selbstreflexion. Die mangelnde

– und grundsätzlich zu erwartende – Bereitschaft, seine Darstellung im Hauptverfah- ren zu bekräftigen oder weiter zu erläutern, verstärkt den Eindruck fehlender Über- zeugungskraft zusätzlich. 3.3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 1 3.3.1. Die Privatklägerin 1 wurde in Bezug auf die vorliegenden gegenüber dem Be- schuldigten gemachten Anlastungen mehrfach befragt (act. 2/3/1; act. 2/3/2;

- 29 - act. 102). Sie schilderte das vermeintliche Geschehen vom 16. Januar 2023 erstmals anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2023, mithin nur zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall, in rudimentärer Weise (act. 2/3/1 F/A 17). Trotz der zeitlichen Nähe zum mutmasslichen Tatgeschehen war bereits zu diesem Zeit- punkt festzustellen, dass ihre Angaben nicht in allen Belangen mit dem nötigen De- tailreichtum und widerspruchsfrei ausfielen. Dennoch gelang es ihr das Kerngesche- hen punktuell mit Originalität aufzuzeigen. Namentlich führte sie nachvollziehbar aus, der Beschuldigte habe sie mit einem Deo und einem Feuerzeug verbrennen wollen (act. 2/3/1 F/A 17). Dieses Vorgehen beschrieb sie nicht nur plastisch anläss- lich des Untersuchungsverfahrens, sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich. Sie habe gesehen, wie er das Feuerzeug an den Deospray gehalten habe, woraufhin sie die Wärme in ihrem Gesicht gespürt habe (act. 102 S. 18). 3.3.2. Auch in Bezug auf den Tatort vermochte die Privatklägerin 1 im Verlauf der verschiebenden Einvernahmen keine durchgängig konsistente Darstellung zu bie- ten. Während sie zunächst aussagte, das Geschehen habe sich draussen vor dem Haus des Beschuldigten zugetragen – es sei zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel gewesen – (act. 2/3/1 F/A 17), korrigierte sie sich anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme dahingehend, dass sich der Vorfall im Innern des Hauses, kon- kret im Zimmer des Beschuldigten, ereignet habe (act. 2/3/2 F/A 11). An der Haupt- verhandlung äusserte sie sich in dieser Hinsicht hingegen klarer und beschrieb – in Übereinstimmung mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – konkret, wo wel- che Handlungen stattgefunden haben sollen (act. 102 S. 18). Die anfänglichen Wi- dersprüche sind damit zwar nicht vollständig ausgeräumt, können jedoch vor dem Hintergrund der Zeitspanne und ihrer insgesamt – anlässlich der Hauptverhandlung erkennbar gewesenen – limitierten Ausdrucksfähigkeit eingeordnet werden. Auch hinsichtlich des Grundes ihres damaligen Treffens mit dem Beschuldigten ergaben sich gewisse Unstimmigkeiten. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie an, sie sei zum Beschuldigten gegangen, um dort persönliche Kleidung abzuholen (act. 2/3/1 F/A 15). Später führte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, der Be- schuldigte habe ihr lediglich geschrieben, woraufhin sie sich nichts weiter dabei ge- dacht habe (act. 2/3/2 F/A 11). Im Rahmen der Hauptverhandlungen erklärte sie wie- derum, dass sie rückblickend selbst nicht mehr nachvollziehen könne, weshalb sie

- 30 - alleine zu ihm gegangen sei. Sie habe ihre Kleider holen wollen, könne sich jedoch nicht mehr erinnern, was sie sich dabei gedacht habe (Prot. S. 18 f.). Auch hier zeigt sie ein gewisses Mass an Inkonsistenz, das jedoch durch ihre Offenheit in Bezug auf eigene Erinnerungslücken relativiert werden kann (vgl. act. 2/3/2 F/A 53). 3.3.3. Hervorzuheben ist, dass keinerlei tendenziöse Übertreibungen oder Belas- tungsakzentuierungen erkennbar sind. Sie schilderte, dass es zu Beginn der Bezie- hung keinerlei Probleme gegeben habe und der Beschuldigte erst im späteren Ver- lauf gewalttätig geworden sei (Prot. S. 4). Auch im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Dossier 2 differen- zierte sie nachvollziehbar: Er habe sie nicht geschlagen, sondern lediglich an den Haaren gerissen und gewürgt (Prot. S. 25). Diese selektive und nicht pauschalisie- rende Darstellung spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.3.4. Zudem räumte die Privatklägerin 1 mehrfach und seit ihrer diesbezüglichen ersten Einvernahme Erinnerungslücken offen ein, ohne Ausflüchte oder Erklärungs- versuche (act. 2/3/1 F/A 33 ff.; act. 2/3/2 F/A 11, 19 ff.; Prot. S. 5 f.). Auf gezielte Nachfrage erklärte sie zwar, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon mit den Händen zerstört, konnte jedoch weder sagen, ob das Fenster zum Zeitpunkt des Geschehens offen gewesen sei, noch sich daran erinnern, in welchem Stock der Beschuldigte wohnte (Prot. S. 19 f.). Die Szene mit dem Deospray ordnete sie allerdings nachvoll- ziehbar in die Abfolge des Geschehens ein, auch in zeitlicher Hinsicht. Besonders relevant ist auch, dass die Privatklägerin 1 offen einräumte, beim fraglichen Vorfall nicht das Bewusstsein verloren zu haben (act. 2/3/2 F/A 16; Prot. S. 20). Es sei ihr lediglich schwindlig geworden. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Tendenz zur Dramatisierung und unterstreicht ihre Bereitschaft, differenziert und ohne den Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, auszusagen. 3.3.5. Es kann festgehalten werden, dass das Aussageverhalten der Privatkläge- rin 1 – wie bereits im ähnlich gelagerten Zusammenhang mit Dossier 1 – Widersprü- che aufweisen und trotz erkennbaren Ungereimtheiten, wie namentlich hinsichtlich der Örtlichkeiten und des Anlasses des Treffens, nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Diese Unstimmigkeiten finden sich nämlich in ihrer insgesamt ganz grundsätzlichen undetaillierten und vagen Darstellungsweise, die sich durch sämtli-

- 31 - che Einvernahmen zieht und ihrer Persönlichkeit geschuldet sein dürfte. Ihre Aussa- gen waren durchweg kurz, teilweise lediglich stichwortartig. Selbst bei nebensächli- chen Fragen, wie beispielsweise, um was für ein Handy es sich gehandelt habe, welches vom Beschuldigten kaputt gemacht worden sein soll, antwortete sie nur, es habe sich um ein iPhone gehandelt, ohne an sich zu erwartende nähere Angaben zur Marke oder zum Modell zu machen (Prot. S. 20). Angesichts dieses erkennbaren Musters ist die undetaillierte Aussageweise jedoch ihrer Glaubhaftigkeit nicht nach- teilig, sondern als Ausdruck ihrer grundlegenden Ausdrucksschwäche zu interpretie- ren. 3.4. Objektive Beweismittel 3.4.1. Fotodokumentationen (act. 2/4/1) 3.4.1.1.Zum einen sind insgesamt acht Fotografien aktenkundig. Zwei dieser Bilder wurden durch die Privatklägerin 1 gemäss eigenen Angaben selbst erstellt (act. 2/2/1 F/A 57). Der genaue Zeitpunkt der Aufnahme lässt sich nicht mit Sicherheit feststel- len; gemäss ihren Angaben wurden sie jedoch unmittelbar nach dem Vorfall vom

16. Januar 2023 aufgenommen (act. 2/2/1 F/A 58). Auf diesen Aufnahmen sind deut- liche Rötungen im Bereich des Halses erkennbar, die auf eine mögliche Verletzung hinweisen. 3.4.1.2.Des Weiteren liegen sechs Fotografien vor, die von der Polizei im Rahmen der Anzeigeerstattung vom 18. Januar 2023 angefertigt wurden (act. 2/2/1 F/A 57). Auch darauf sind wiederum Rötungen – gestützt auf die Umrisse und Verfärbungen mutmasslich gleichen Ursprungs – im Halsbereich ersichtlich, wenngleich in abge- schwächter Form. Aufgrund des Heilungsverlaufs spricht dies dafür, dass die ent- sprechenden Verletzungen einige Tage vor der polizeilichen Aufnahme entstanden sind. Es erscheint damit plausibel, dass es sich um dieselben Verletzungen handelt, die auf den von der Privatklägerin 1 angefertigten Fotos dokumentiert sind. Darüber hinaus zeigen weitere Fotografien einen Bereich der linken oberen Rippenregion der Privatklägerin 1. Ein blauer Fleck ist darauf schwach, aber erkennbar zu sehen, wo- bei dieser als Hinweis auf ein körperliches Einwirken einige Tage zuvor interpretiert werden kann. Der genaue Zeitpunkt der Entstehung lässt sich anhand der Fotodo- kumentation jedoch nicht verlässlich bestimmen.

- 32 - 3.4.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 6. März 2023 (act. 2/5/2) Das medizinische Gutachten attestiert Hämatome beidseits im Halsbereich der Pri- vatklägerin 1, die mit einer Gewalteinwirkung im Sinne eines Würgevorgangs verein- bar seien. Sodann würden diese Verletzungen maximal wenige Tage alt imponiert, sodass eine Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum grundsätzlich mög- lich sei (act. 2/5/2 S. 4).

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt sich folgendes Gesamtbild: Der Be- schuldigte hat den Anklagesachverhalt über alle Verfahrensstadien hinweg bestritten und stattdessen ein alternatives Szenario dargelegt, in dem die Privatklägerin 1 selbst die Initiative zur Kontaktaufnahme ergriffen, ihn körperlich angegriffen und mit Anschuldigungen gedroht habe. Seine Schilderung blieb in den wesentlichen Punk- ten, insbesondere im Randgeschehen konstant, ist jedoch – im Speziellen auf das Kerngeschehen angesprochen – von einer stark selbstentlastenden Tendenz ge- prägt. Er belastet die Privatklägerin 1 massiv – ohne hierfür objektive Belege zu lie- fern. Dieser Versuch der Täter-Opfer-Umkehr sowie die vollständige Abwesenheit jeglicher Selbstreflexion wirken sich zu Lasten seiner Glaubhaftigkeit aus. Hinzu kommt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sache nicht mehr äus- serte, obwohl aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs eine Stellungnahme – ge- messen an seinen bisherigen alternativ geäusserten Szenarien – zu erwarten gewe- sen wäre. Auch dieses Verhalten kann als Indiz gegen ihn gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wiederum weisen einvernahmeübergreifend gewisse Unschärfen auf. Diese sind bis zu einem gewissen Grad jedoch ihrer Persönlichkeit geschuldet. Durch ihre begrenzte Ausdrucksfähigkeit und Schwierigkeiten, Erlebtes stringent wiederzugeben, können die Unstimmigkeiten dennoch erklärt werden und die beobachtbaren Abweichungen entschärfen. In diesem Zusammenhang kommt darüber hinaus hinzu, dass die Privatklägerin 1 bereits früher einen ähnlich gelager- ten Vorfall (Dossier 1) zu erdulden hatte, was zu einer Überlagerung der Erinne- rungsbilder führen kann. Die Kernaussagen der Privatklägerin 1 blieben dennoch konsistent. Sie schilderte ein gegen sie gerichtetes, gewaltsames und übergriffiges Verhalten des Beschuldigten, das zeitlich und inhaltlich mit den erhobenen Vorwür- fen korrespondiert. Die festgestellten Abweichungen betreffen in erster Linie Rand- aspekte – etwa die genaue Örtlichkeit oder die Frage, ob ein iPhone aus dem (bereits

- 33 - offenen) Fenster geworfen wurde – und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der zen- tralen Vorwürfe nicht entscheidend. Die Kernaussagen werden schliesslich durch die objektiven Beweismittel gestützt. So wurde im IRM-Gutachten festgestellt, dass die dokumentierten Hämatome am Hals der Privatklägerin 1 zeitlich mit dem von ihr ge- schilderten Vorfall vereinbar sein könnten. Auch die von ihr selbst angefertigte foto- grafische Dokumentation weist Verletzungen auf, deren Entstehung durch Fremd- einwirkung nicht auszuschliessen, sondern vielmehr im Rahmen des Anklagevor- wurfs naheliegend und durchaus möglich sind. Der objektive Befund steht mithin in einem stimmigen Zusammenhang mit der belastenden Aussage der Privatklägerin 1. Die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten vermag ihre Aussagen nicht zu erschüt- tern, da sie im Kern nicht überzeugt und in ihrer Ausgestaltung stark interessenge- leitet erscheint. Der Anklagesachverhalt in Dossier 2 ist als erstellt zu betrachten. E. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 3

1. Auch in diesem Dossier basiert die Anklage auf subjektiven Beweismitteln, nämlich den Aussagen der Privatklägerin 7.

2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 3 zeichnen sich durch ein insgesamt ausweichendes, wenig konsistentes und strukturell lückenhaftes Aus- sageverhalten aus, das im Rahmen mehrerer Einvernahmen deutlich wurde. So er- klärte er zunächst, er wisse nicht, wo die Privatklägerin 7 zur Schule gehe, und habe nie eine entsprechende Bemerkung gegenüber dem 14-jährigen Mädchen gemacht (act. 3/2/1 F/A 30 f.). Auch betonte er, die Privatklägerin 7 sei noch ein Kind, was er als implizites Argument anführte, um sich gegen den Vorwurf zu wehren, ein Kind beeinflusst oder bedroht zu haben (act. 3/2/1 F/A 40 ff.). Zudem äusserte er, sie habe ihn durchgehend schlecht gemacht, worauf er jedoch nicht reagiert habe (act. 3/2/1 F/A 24). Schliesslich brachte er auch vor, die Privatklägerin sei durch ihre Mutter manipuliert worden, was aus seiner Sicht die ablehnende Darstellung ihrer Bezie- hung zu ihm erkläre (act. 3/2/1 F/A 28). 2.2. Diese Aussagen lassen bereits erkennen, dass der Beschuldigte sich primär auf eine Abwehrstrategie konzentriert, ohne eine kohärente, in sich geschlossene Darstellung der Ereignisse zu bieten. Dies wird besonders deutlich, wenn man sein

- 34 - Aussageverhalten im Dossier 3 würdigt: Über den Verlauf der Befragungen hinweg zeigte sich ein zurückhaltendes, in wesentlichen Punkten ausweichendes Verhalten, das keine stringente Darstellung erkennen lässt. Besonders auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte keine nachvollziehbare Erklärung für die tätliche Auseinanderset- zung mit dem Vater der Privatklägerin 7 lieferte. Ein sachlich fundierter Zusammen- hang zur Erhellung der Hintergründe bleibt aus. Vielmehr bleibt demgegenüber sein gesamtes Aussageverhalten unstrukturiert und defensiv. Auf konkrete Fragen rea- giert er teils ausweichend, mit kurzen oder allgemeinen Antworten, und meidet eine zusammenhängende Schilderung des Geschehens. Statt eigene Wahrnehmungen oder Erlebnisse darzulegen, fokussiert er sich erneut stark auf die angeblich mani- pulativen Motive der Privatklägerin 7 und deren Umfeld (vgl. act. 3/2/1 F/A 40, 43). Diese Vorgehensweise wirkt erklärungsarm, erschwert die Überprüfung der Plausi- bilität seiner Darstellung erheblich und deutet auf eine konfliktvermeidende Haltung hin. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten weniger von einem glaubhaften Bemühen um Aufklärung geprägt sind, sondern vielmehr den Ein- druck einer reaktiven Verteidigungsstrategie erwecken. In der Zusammenschau er- scheinen seine wiederholten Befragungen in ihrer Aussagekraft somit erheblich ein- geschränkt.

3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 7 3.1. Bereits zu Beginn ihrer Einvernahme trat sie selbstsicher und souverän auf, was sich insbesondere darin zeigte, dass sie ausdrücklich den Wunsch äusserte, alleine befragt zu werden, um unbeeinflusst aussagen zu können (act. 3/3/1 F/A 4 ff.). Diese Haltung spricht deutlich gegen eine mögliche Beeinflussung oder gar freie Erfindung des geschilderten Geschehens. Gerade angesichts ihres jungen Alters wäre im Fall einer konstruierten oder eingeübten Aussage mit Unsicherheiten oder offensichtlichen Widersprüchen zu rechnen gewesen – solche zeigten sich nicht. 3.2. Ausserdem räumte die Privatklägerin 7 Erinnerungslücken offen ein (act. 3/3/1 F/A 15, 19, 22). Auch dieses Verhalten stärkt ihre Glaubhaftigkeit, da es Authentizität erkennen lässt. Sie versuchte offenkundig nicht, ein durchgehend kohärentes und lückenloses Geschehen zu konstruieren, sondern blieb bei Unsicherheiten ehrlich

- 35 - und transparent. Ihre Aussagen wirkten durchweg spontan, detailreich und lebens- nah. Sie schilderte den Vorfall nicht isoliert, sondern bettete ihn in das Randgesche- hen ein. Sie berichtete etwa vom Treffen mit ihrer Schwester, davon, dass sie nicht nach Hause habe gehen wollen, von einem Treffen mit dem Beschuldigten bei Gleis 1 sowie der Situation bei der Türe bei Gleis 2/3 (act. 3/3/1 F/A 11; act. 3/3/2 F/A 12). Besonders stach hierbei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 7 die beharrliche Aufforderung des Beschuldigten hervor, Alkohol zu konsumieren, sowie dessen wütende Reaktion, als sie sich weigerte (act. 3/3/1 F/A 11). Diese Schilde- rungen wirken nicht konstruiert, sondern ergeben sich in einem natürlichen Erzähl- fluss. Die Aussagen enthielten weiter zahlreiche Details, die zwar nicht unmittelbar für das Kerngeschehen beweisrelevant sind, jedoch in ihrer Gesamtheit und in ihrer Wiederholung ohne auffallende Gleichförmigkeit ein authentisches Bild vermitteln. Gerade diese moderate Variation in der Wiederholung spricht gegen auswendig ge- lernte Inhalte und für ein tatsächlich erlebtes Geschehen. Besonders eindrücklich waren ihre Schilderungen zum Tatort. Sie erzählte, der Alkohol sei im Q._____ vom Beschuldigten gekauft worden, man habe zum Tatort hinaufklettern müssen, es habe dort Stühle gegeben, es sei geheizt gewesen und habe Licht gehabt (act. 3/3/1 F/A 18). Diese Details sind lebensnah und zeichnen ein klares Bild der Umgebung, was die Echtheit ihrer Wahrnehmung unterstreicht. Auch ihre Beschreibung des emotionalen Erlebens erscheint glaubhaft. Sie berichtete davon, dass der Beschul- digte sie in arroganter Weise beschimpft habe und bedrohlich gewirkt habe (act. 3/3/1 F/A 40). Diese Darstellung wirkte in keiner Weise übertrieben oder dra- matisiert, sondern nachvollziehbar und in sich schlüssig. Schliesslich war auffällig, dass sie in ihrer Erzählweise grundsätzlich einem chronologischen Aufbau folgte, jedoch auf Nachfragen mühelos auch zeitlich versetzt erzählen konnte (vgl. act. 3/3/2 F/A 14), ohne dabei den roten Faden zu verlieren. Dieses Aussageverhalten spricht für eine tatsächliche Erinnerung an Geschehnisse und gegen eine rein mechanisch wiedergegebene Erzählweise. 3.3. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägerin 7 ein glaubhaf- tes Bild. Ihre Aussagen waren in sich stimmig, spontan, detailreich und zeichneten sich durch emotionale sowie sachliche Authentizität aus. Zweifel an der Glaubhaftig- keit ihrer Schilderungen sind somit keine erkennbar.

- 36 -

4. Die amtliche Verteidigung führte im Wesentlichen und zusammenfassend aus, dass nicht festgestellt werden könne, was sich konkret zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 7 zugetragen habe. Insbesondere sei unklar, ob überhaupt eine Bedrohung stattgefunden habe. Die Aussagen der Privatklägerin 7 seien so- dann in sich widersprüchlich und wenig glaubhaft. So habe sie gegenüber der Polizei erst drei Tage nach dem Vorfall ausgesagt und keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sie sich akut bedroht oder gefährdet gefühlt habe. Zudem habe sie weiterhin Kontakt zum Beschuldigten gesucht, was mit einer echten Angstlage unvereinbar sei. Schliesslich sei zweifelhaft, ob überhaupt eine ernstzunehmende Drohung vor- gelegen sei oder die Privatklägerin 7 sich tatsächlich bedroht gefühlt habe (act. 96 S. 12 ff.).

5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung stehen die Angaben der Privatklägerin 7 in zentralen Punkten im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten. Wäh- rend der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet bzw. abwei- chendes schildert, hat die Privatklägerin 7 eine in sich stimmige, detailreiche und konsistente Darstellung abgegeben, die sich durchgehend durch eine hohe innere Plausibilität und eine nachvollziehbare Schilderung des Tatgeschehens auszeichnet, womit darauf abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. F. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 15

1. Der Anklagesachverhalt beruht vorliegend auf den Aussagen der Privatkläge- rin 4.

2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte wurde wiederholt einvernommen (act. 15/2/1-2). Im Rahmen seiner Einvernahmen bestritt er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt weitgehend. Er räumte vorliegend einzig ein, die Privatklägerin 4 angespuckt zu haben. Eine dar- über hinausgehende physische Einwirkung auf die Privatklägerin 4 bestritt er dem- gegenüber dezidiert. 2.2. Zugleich erhob er im Gegenzug den Vorwurf, die Privatklägerin 4 sei ihrerseits handgreiflich geworden und habe ihn mit einer Flasche attackiert (act. 15/2/1 F/A 6). Diese Einlassung steht indes in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zur Ge- samtdarstellung des Geschehens und wirkt in ihrer Pauschalität wenig konkret und

- 37 - nicht näher substantiiert. Zudem ändert der Beschuldigte seine Darstellung im Ver- lauf der Einvernahmen in wesentlichen Punkten: Während er zunächst in Abrede stellte, das iPhone 13 der Privatklägerin 4 ins Wasser geworfen zu haben, räumte er dies im späteren Verlauf – konfrontiert mit einer entsprechenden Tonaufnahme – sinngemäss ein, indem er ausführte, die Privatklägerin 4 habe zuvor seine Prada- Brille, eine Gucci Tasche sowie seine ICED Out-Chain (Halskette) beschädigt (act. 15/2/1 F/A 7 f.; act. 15/2/1 F/A 12 f.). Diese Gegenstände, die zur Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens ins Feld geführt wurden, fanden allerdings in einer spä- teren Befragung keine Erwähnung mehr. Stattdessen räumte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, das Handy in die … [Fluss] geworfen und der Privatklägerin 4 ins Gesicht gespuckt zu haben (act. 15/2/2 F/A 4 f.). Dies be- gründete er damit, dass sie ihn "vollgelabert", er sich davon Ruhe erhofft und sie sodann eine Vodka- oder Jack-Daniels-Flasche über seinen Kopf gezogen habe (act. 15/2/2 F/A 5.). Die abwertende Bemerkung "sie sei doch nicht ganz gebacken" unterstreicht einen insgesamt herabwürdigenden und affektgeladenen Umgangston gegenüber der Privatklägerin 4, was grundsätzliche Zweifel an der Objektivität seiner Darstellung begründet. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte mehrfach pau- schale Gegenbeschuldigungen erhob, die allerdings in wesentlichen Punkten, un- substantiiert blieben (vgl. act. 15/2/2 F/A 6). Ebenso zeigt sich ein Muster, wonach eigenes Fehlverhalten nur zögerlich und teilweise erst auf konfrontativen Vorhalt ein- geräumt wurde – sofern überhaupt. Die insgesamt negierenden Ausführungen des Beschuldigten erscheinen daher wenig überzeugend. Teilweise wirken sie lebens- fremd und in ihrer inneren Logik kaum nachvollziehbar, was sie im Ergebnis als un- glaubhaft erscheinen lässt (vgl. act. 15/2/2 F/A 18). Hinzukommt, dass auch die amt- liche Verteidigung in ihrem Plädoyer einen Schuldspruch im Sinne der Anklage be- antragte (act. 96 S. 2).

3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 4 Die Privatklägerin 4 wurde mehrfach einvernommen und schilderte das Kerngesche- hen inhaltlich konstant (act. 15/3/1-2). Ihre Aussagen zeichnen sich durch eine ins- gesamt hohe Aussagequalität aus. Sie erfolgten spontan, ausführlich und in sich dif- ferenziert. So präzisierte sie beispielsweise im Hinblick auf den körperlichen Über- griff, dass der Beschuldigte sie nicht – wie zunächst angenommen werden könnte –

- 38 - am Kopf, sondern konkret am Kiefer gepackt habe (act. 5/3/1 F/A 5). Diese detail- lierte Korrektur spricht gegen ein schematisch-aufgerufenes Aussageverhalten und kommt ihrer Glaubhaftigkeit zugute. Zudem räumte sie ein eigenes (Re-)Agieren ein, indem sie angab, sich mit einer Flasche verteidigt zu haben, wobei sie den Beschul- digten wohl am Kopf getroffen habe (act. 5/3/1 F/A 5). Diese selbstbelastende und das eigene Verhalten kritisch reflektierende Angabe deutet auf eine authentische Aussage hin und steht im Widerspruch zu einem strategisch belastungsorientierten Aussageziel. Ihre Schilderungen folgten sodann einem nachvollziehbaren chronolo- gischen Ablauf und waren mit zahlreichen Detailangaben angereichert, die teils zwar keinen unmittelbaren Sachbezug zum strafrechtlichen Kerngeschehen aufwiesen, aber gleichwohl für die Gesamtbeurteilung von Aussagequalität und Erinnerungsleis- tung bedeutsam sind. So beschrieb sie wiederholt, wie sie gemeinsam mit dem Be- schuldigten auf dem Weg in Richtung R._____ mehrere "Spass-Kämpfe" geführt hät- ten, bei denen man sich gegenseitig hin- und hergeschubst habe. Auch die detail- lierte Schilderung, wonach ein iPhone in die … geworfen worden sei (act. 5/3/1 F/A 5), zeugt von einem dichten Erinnerungsbild, das in seiner plastischen Darstellung geeignet ist, Erlebnishaftigkeit zu indizieren. Bemerkenswert ist zudem das Fehlen jeglicher Aggravationen. Die Privatklägerin 4 betonte ausdrücklich, kein grundsätzli- ches Problem mit dem Beschuldigten zu haben, da dieser zuvor nie etwas gegen sie unternommen habe. Auch in Bezug auf den Vorfall selbst relativierte sie die Schwere der erlittenen Verletzungen, indem sie angab, zwar verletzt worden zu sein, jedoch nicht stark (act. 5/3/1 F/A 5). Hinweise auf eine emotional aufgeladene Belastungs- tendenz oder auf auswendig gelernte Inhalte lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, sodass ihren Aussagen eine insgesamt hohe Glaubhaftigkeit beigemes- sen werden kann.

4. Aussagenwürdigung der Zeugin N._____ 4.1. Die Zeugin wurde im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am

31. Mai 2024 befragt (act. 15/4/1). Sie machte dabei geltend, dass sie sich infolge eines erheblichen Alkohol- und Xanaxkonsums an das unmittelbare Tatgeschehen nicht mehr erinnern könne. Ihre Erinnerung sei weitgehend lückenhaft; sie wisse le- diglich noch, dass die Privatklägerin 4 dem Beschuldigten drei Flaschen an den Kopf geworfen und ihn angespuckt habe (act. 15/4/1 F/A 14, 18). Auf Nachfrage, ob auch

- 39 - der Beschuldigte die Privatklägerin 4 angespuckt habe, erklärte sie, dies nicht mehr zu wissen (act. 15/4/1 F/A 18). Insgesamt ist auffällig, dass die Zeugin ausnahmslos nur zu solchen Umständen Angaben machen konnte, die den Beschuldigten entlas- ten. Sobald es um belastende Aspekte ging, berief sie sich jeweils auf Erinnerungs- lücken, was auf eine zumindest latente Aussagezielorientierung schliessen lässt und die Aussagequalität erheblich beeinträchtigt. Ein zusätzlicher Widerspruch ergibt sich daraus, dass sie zunächst ausdrücklich angab, der Beschuldigte habe "nichts gemacht" (act. 15/4/1 F/A 17), im weiteren Verlauf der Befragung jedoch erklärte, sie könne nicht sagen, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei, und man müsse somit den Beschuldigten fragen (act. 15/4/1 F/A 21). Diese Angaben zur (voreinge- nommenen) Rollenverteilung und zum Ablauf der Auseinandersetzung lassen Zwei- fel an der Verlässlichkeit ihrer Schilderungen aufkommen und schwächen ihre Glaubhaftigkeit. 4.2. Gesamthaft sind die Aussagen der Zeugin von erheblichen Unsicherheiten ge- prägt. Die wiederholte Betonung einer alkohol- und medikamentenbedingten Amne- sie, gepaart mit selektivem Erinnerungsvermögen und widersprüchlichen Einlassun- gen, spricht gegen eine hohe Beweisqualität. Sie erscheint in wesentlichen Teilen tendenziell unglaubhaft. Gleichwohl betreffen ihre Aussagen im Wesentlichen nur Randaspekte des Geschehens. Für die Feststellung des eigentlichen Kerngesche- hens kommt ihr kein matchentscheidender Beweiswert zu, wenngleich er auch für den Anklagesachverhalt spricht.

5. Die Aussagen der Privatklägerin 4 überzeugen durch Konstanz, Detailreichtum und innere Stimmigkeit. Sie schilderte das Geschehen differenziert, spontan und ohne Belastungstendenz, räumte eigenes (Fehl-)Verhalten ein und zeigte keine Ag- gravationen. Demgegenüber sind die Aussagen der Zeugin und Freundin des Be- schuldigten von Erinnerungslücken geprägt, die wahlweise zugunsten des Beschul- digten ausfallen. Ihre Angaben sind widersprüchlich und betreffen lediglich Randas- pekte. Auch die Einlassungen des Beschuldigten sind ausweichend und vermögen die Schilderungen der Privatklägerin 4 nicht umzustossen. Gesamthaft ist somit auf die Aussagen der Privatklägerin 4 abzustellen. Der Anklagesachverhalt ist damit als erstellt anzusehen.

- 40 - G. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 19

1. Die Anklageschrift stützt sich vorwiegend auf die Aussagen des Privatklä- gers 3.

2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich in mehrfacher Hinsicht als nicht lebensnah und insgesamt wenig glaubhaft (act. 19/1/1-2). So erklärte der Beschul- digte zu Beginn der Einvernahme, den Namen des Privatklägers 3 noch nie gehört zu haben und ihn nicht zu kennen (act. 19/1/1 F/A 18). Im weiteren Verlauf bezeich- nete er denselben jedoch als "Russen" und gab an, dieser habe in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten – konkret jener seines Kollegen – sein Mobiltelefon verloren (act. 19/1/1 F/A 22 f.). Der Beschuldigte habe dieses gefunden, an sich ge- nommen und dem Privatkläger 3 zurückgeben wollen, sei jedoch daran gescheitert ihn zu erreichen (act. 19/1/1 F/A 25, 34). Bereits diese Darstellung ist in sich nicht schlüssig und wirft erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Be- schuldigten auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschul- digte – der laut eigener früherer Aussage keinerlei Bezug zu oder Kenntnis vom Pri- vatkläger 3 hatte – sich in der Folge um die Rückgabe des Handys hätte kümmern sollen. Auch seine Ausführung, er sei "der Vertrauenswürdigste" in der Gruppe ge- wesen, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen und ist im Lichte des gesamten Einzelfalles ein Scheinargument (act. 19/1/1 F/A 30). Vielmehr wirkt diese Behaup- tung konstruiert und dient augenscheinlich der nachträglichen Erklärung eines an- sonsten nicht nachvollziehbaren Verhaltens. Zusätzliche Zweifel an seiner Glaubhaf- tigkeit der Angaben ergeben sich daraus, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahmen den Privatkläger 3 plötzlich mit abwertenden Charaktereigen- schaften beschrieb. So bezeichnete er ihn als "Koks-Junkie", erklärte, dieser sei von seiner Mutter aus der Wohnung geworfen worden, halte sich seither auf der Strasse auf, spinne und habe Schulden bei ihm (act. 19/1/1 F/A 4 f.). 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind geprägt von inneren Widersprüchen, mangelnder Plausibilität und einem auffälligen Mangel an Stringenz. Sie wirken kon- struiert und nachträglich angepasst, ohne dass der Beschuldigte in der Lage gewe- sen wäre, die aufgezeigten Widersprüche schlüssig aufzuklären oder zu relativieren.

- 41 - Selbst wenn man den Umstand ausklammert, dass der Beschuldigte lediglich das Kerngeschehen pauschal in Abrede stellte, vermochte er den Widerspruch zwischen seinen sich im Verlauf der Einvernahmen erheblich verändernden Angaben in keiner Weise nachvollziehbar erklären. Seine Aussagen sind daher insgesamt als lebens- fremd, widersprüchlich und in hohem Masse unglaubhaft zu werten.

3. Aussagenwürdigung des Privatklägers 3 3.1. Der Privatkläger 3 wurde im Verlauf des Verfahrens dreimal einvernommen (act. 19/3/1-3). Seine Aussagen sind im Kerngeschehen über alle Einvernahmen hin- weg konstant geblieben und weisen eine hohe inhaltliche Stimmigkeit auf. Bereits – und im Besonderen – anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Fe- bruar 2024 zeigte sich eine ausgeprägte spontane, ausführliche und differenzierte Aussageweise. Besonders hervorzuheben ist, dass der Privatkläger 3 zu diesem Zeitpunkt die konkrete Adresse nannte sowie sich an die Namen sämtlicher sich in der Wohnung befindlicher Personen erinnerte. Auch die zeitliche Einordnung des Geschehensablaufs erfolgte strukturiert, ausführlich und nachvollziehbar (act. 19/3/1 F/A 24, 26, 39; act. 19/3/3 F/A 20). Seine Schilderungen zeichnen sich zudem durch eine bemerkenswerte Präzision aus. So erklärte er, dass er zu Beginn auf einem Stuhl im Wohn-Schlafzimmer gesessen habe, um sich auszuruhen. Bevor er ansch- liessend auf den Balkon gegangen sei, um eine Zigarette zu rauchen, habe er sein iPhone bewusst auf den Boden des Zimmers gelegt (act. 19/3/1 F/A 10). Diese de- taillierte, kontextuell eingebettete Darstellung lässt auf ein erlebnisbasiertes Erinne- rungsvermögen schliessen. Auch seine Beschreibung der in der Wohnung anwesen- den Personen war durchgängig präzise und vollständig. Auffallend ist ferner das Fehlen jeglicher Aggravationen. Auch Nachfrage erklärte der Privatkläger 3 ausdrü- cklich, es sei lediglich eine Schere im Spiel gewesen; andere gefährliche Gegen- stände – insbesondere Messer – habe er nicht wahrgenommen (act. 19/3/1 F/A 44). Besonders überzeugend ist seine Beschreibung der Schere: Er gab an, es habe sich um eine etwa 20 Zentimeter lange Metallschere mit gelbem Griffstück gehandelt (act. 19/3/3 F/A 82). Diese präzise Gegenstandsschilderung wirkt lebensnah und glaubhaft. Ergänzend schilderte er auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Schere gehalten habe – zunächst rechtshändig neben dem Bein, später ein bis zwei Zentimeter vor den Hals gehalten (act. 19/3/1 F/A 42, 47). Diese detailreiche Be-

- 42 - schreibung eines bedrohlichen Moments erscheint in sich plausibel und ist mit der von ihm geschilderten emotionalen Reaktion – der Beschuldigte sei aggressiv und wütend gewesen – stimmig (vgl. act. 19/3/1 F/A 50). 3.2. Die Ausführungen des Privatklägers 3 sind als in hohem Masse glaubhaft zu deuten. Seine Ausführungen sind durchwegs schlüssig, reich an konkreten Einzel- heiten und frei von Übertreibungen. Sie vermitteln den Eindruck einer authentischen, unmittelbar erlebten Erinnerungssituation und weisen eine hohe Beweisqualität auf.

4. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 stehen in deutlichem Kontrast zur unklaren, teils widersprüchlichen Einlassung des Beschuldigten, der keine schlüssige Darstellung des Geschehens vorlegen konnte. Während der Privatklä- ger 3 differenziert und ohne Aggravation berichtete, blieb der Beschuldigte in zentra- len Punkten vage oder wich aus. Auch seine Darstellung vermochte die präzisen Angaben des Privatklägers 3 nicht zu entkräften. Die Aussagen des Privatklägers 3 wirken erlebnisbasiert und glaubhaft – jene des Beschuldigten hingegen konstruiert und wenig überzeugend. Im Ergebnis kann auf die Angaben des Privatklägers 3 ab- gestellt werden; der Anklagesachverhalt von Dossier 19 ist als erstellt zu betrachten. H. Sachverhaltserstellung Schliesslich ist festzuhalten, dass alle vom Beschuldigten bestrittenen Dossiers (1, 2, 3, teilweise 15 sowie 19) gestützt auf die sich in den Akten befindlichen subjektiven und (wo vorhanden) objektiven Beweismittel anklagegemäss zu erstellen sind. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Staatsan- waltschaft ist mit Ausnahme der nachfolgenden kleineren Abweichungen als zutref- fend zu erachten. An dieser Stelle ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Ver- teidigung ihre geltend gemachten Freisprüche – abgesehen von Einwendungen be- treffend Gefährdung des Lebens – mit einer den Anklagesachverhalt abweichenden Darstellung begründete und nicht unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abhan- delte (act. 96 S. 17 f.).

- 43 -

2. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

3. Dossier 1 3.1. Mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 1 Tatboxen 1 und 2) 3.1.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft, wovon auch Art. 189 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Die ma- ximale Strafandrohung von zehn Jahren blieb zwar auch bei der Revision erhalten. Allerdings sieht das alte Strafgesetzbuch bei der Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands eine Mindeststrafe von drei Jahren vor (Art. 189 Abs. 3 aStGB), während das neue Recht nur noch eine Min- deststrafe von einem Jahr festlegt (Art. 189 Abs. 3 [n]StGB). Demgegenüber wurde der Tatbestand per 1. Juli 2024 erweitert, indem die bisher notwendige Bedingung der Nötigung entfällt und bereits der bloss geäusserte mangelnde Wille des Opfers genügt. Dabei wird als Zeichen der Ablehnung neben Wort oder Gesten auch ein Schockzustand des Opfers (sog. Freezing) anerkannt (vgl. Art. 189 Abs 1 StGB). Damit erweist sich das neue Recht als strenger, weshalb der vorliegende Fall nach dem alten Strafgesetzbuch zu beurteilen ist. 3.1.2. Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nötigungshandlung und der se- xuellen Handlung muss dabei eine Kausalität bestehen. Mithin wird als ungeschrie- benes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Täter das Nötigungsmittel an- wendet, um die Duldung der sexuellen Handlung zu erzwingen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 12, 52). Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zur Duldung einer solchen sexuellen Handlung nötigt. Als Nötigungsmittel kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben

- 44 - von Gewalt oder eine Handlung, die die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, in Frage. Im Weiteren wird die Widersetzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlich- keit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeu- gung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer un- zweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 22 f.). 3.1.3. Im vorliegenden Fall ist eine sexuelle Handlung zweifelsohne gegeben. Der Beschuldigte nahm körperliche Handlungen von eindeutig sexuellem Charakter an der Privatklägerin 1 vor. Diese Handlungen geschahen nicht einvernehmlich, son- dern gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin 1 . Als Nötigungsmittel kommt vorliegend die Ausübung von Gewalt zum Tragen. Der Beschuldigte setzte während der sexuellen Handlung selbst körperliche Gewalt ein – unter anderem die zwangs- weise Fixierung der Händen (teilweise an der Heizung) –, um den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen und die Handlung gegen ihren Willen durchzusetzen. Dieses Vorgehen ist nicht lediglich als mittelbares Nötigungsmittel zu qualifizieren, sondern stellt ein unmittelbares Nötigungsmittel dar, da sie integraler Bestandteil der Durchführung der sexuellen Handlung selbst war. Hinzu kommt, dass sich die Pri- vatklägerin 1 sowohl verbal als auch körperlich deutlich gegen die Handlung zur Wehr setzte. Der objektive Tatbestand ist damit gegeben. 3.1.4. Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Handeln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale richten, namentlich auf die sexuelle Handlung und den entgegenstehen- den Willen des Opfers, welcher vom Täter zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 189 N 22). 3.1.5. Es ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand vorliegend gegeben ist. Gerade aufgrund des vorerwähnten Widerstands der Privatklägerin 1 dem Beschul- digten gegenüber, war es für ihn unverkennbar, dass der Analverkehr nicht einver- nehmlich erfolgte. Ist doch gerade dies auch der Grund, weshalb er zu den unmittel- baren Nötigungshandlungen griff. Somit vollzog er den Analverkehr willentlich mehr-

- 45 - fach im vollen Bewusstsein, um den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz. 3.2. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbe- stand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB im Dossier 1 (Tatbox 1 und 2). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Be- schuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1) 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten in Dossier 1 (und Dossier 2) als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (act. 20 S. 24). 4.2. Demgegenüber brachte die Verteidigung an der Hauptverhandlung vor, es brauche für die Verurteilung nach Art. 129 StGB objektiv gesehen das Bestehen ei- ner Lebensgefahr. Das Institut für Rechtsmedizin habe in Bezug auf den Vorfall vom

20. Dezember 2022 (Dossier 1) nach der ausführlichen Untersuchung der Privatklä- gerin 1 festgestellt, dass keine objektive Befunde für eine kreislaufrelevante Hals- kompression wie Stauungsblutungen im Gesichtsbereich und/oder Kopfschleimhäu- ten vorliegen würden. Die gesamthaft festgestellten Verletzungen des Hautmantels und die im Spital Limmattal erhobenen Befunde hätten aus Sicht der Rechtsmedizin keine Lebensgefahr ergeben, worauf der Verteidiger verwies. Sodann habe die Pri- vatklägerin 1 bei der medizinischen Untersuchung angegeben, nicht bewusstlos ge- wesen zu sein. Somit könne der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens somit von vornherein nicht gegeben sein. Auch sei selbstverständlich der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da der Griff an den Hals nur eine Abwehrreaktion darge- stellt und mit Sicherheit keinen direkten Vorsatz umfasst habe, die angreifende Per- son damit in eine unmittelbare Lebensgefahr bringen zu wollen (act. 96 S. 18). 4.3.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebens- gefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahr-

- 46 - scheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene des Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber un- ausweichlich erscheinen. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augen- bindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstö- rung) als handfeste Befunde für eine Hirnblutfunktionsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, wel- ches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Anga- ben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluckbeschwerden und Halsschmerzen, Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung, Würge- male, Benommenheit, Filmriss etc., Bewusstlosigkeit, Urin- sowie Stuhlabgang, Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleim- haut, Trommelfellen, Zungengrund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht ein- heitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. WEDER/SCHWEITZER, Der Be- griff der Lebensgefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.). Ab- schliessend ist festzuhalten, dass die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Stran- gulation nicht davon abhängt, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2). 4.3.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist für die Bejahung des objektiven Tatbestands nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Bewusstlosigkeit eingetreten ist oder ein pathologisch nachweisbarer Zustand der akuten Lebensgefahr vorlag. Viel- mehr genügt es, dass die Lebensgefahr aus der konkreten Angriffshandlung heraus

– etwa infolge erheblicher Gewalteinwirkung gegen empfindliche Körperregionen –

- 47 - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als unmittelbar drohend erscheint. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere Art, Heftigkeit und Zielrichtung der ausgeübten Gewalt – ist deshalb davon auszuge- hen, dass eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr bestand. Der objektive Tat- bestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB ist somit zu bejahen. 4.4.1. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tö- tungsvorsatz vor, sodass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebens- gefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). 4.4.2. Der Beschuldigte erfüllte alle subjektiven Tatbestandsmerkmale der Lebens- gefahr. Selbst wenn er darauf vertraute, dass die Privatklägerin 1 nicht ums Leben kommt, manifestierte er mit seinem gezielten Würgeverhalten das Wissen und der bewusste Wille eine Lebensgefahr zu schaffen. Die von der Verteidigung vorge- brachte Abwehrreaktion verfängt daher nicht. 4.5. Der Beschuldigte ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung in Dossier 1 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.

5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 7) 5.1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung trifft zu und wurde überdies auch nicht von der Verteidigung in Frage gestellt. Eine Anpas- sung bedarf es allerdings beim anzuwendenden Recht. 5.2. Gemäss aStGB vom 1. Januar 2023 wurde besagter Tatbestand mit einer Frei- heitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Infolge der Strafrahmen- Harmonisierung seit dem 1. Juli 2023 wird der Tatbestand mit einer maximalen Strafe von drei Jahren bedroht, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue Recht erweist sich damit als schärfer, sodass der Beschuldigte vor- liegend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu verurteilen ist.

- 48 -

6. Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe Im Rahmen der rechtlichen Würdigung sind gesamthaft im Grundsatz weder Schuld- ausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Aus dem psychiatrischen Gut- achten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer durch eine psychi- sche Störung bedingten tatvorwurfsbezogenen Aufhebung der Einsichts- oder Steu- erungsfähigkeit. Lediglich in Dossier 4 wird aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf eine zur Tatzeit bestehende mittelgradige alkoholische Beeinflussung von einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Ein- sichtsfähigkeit ausgegangen (act. 1/10/11 S. 79). Die Annahme einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erscheint insoweit naheliegend, worauf jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein wird.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuel- len Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB (Dossier 1), der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Dossiers 1 und 2), der Gehilfenschaft zum Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 10), der mehr- fachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Dossiers 1 und 16), der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Dossiers 2 und 16), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 15), der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 4), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 7), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 WG (Dossier 12), der mehrfachen Nöti- gung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB (Dossiers 16 und 19), der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Dossier 18), der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossiers 7 und 13), der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit

- 49 - Abs. 2 lit. c StGB (Dossier 2), der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Dos- sier 15) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 4 und 11) schuldig zu sprechen ist.

- 50 - V. Strafzumessung A. Strafart

1. Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe dann vor- sieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).

2. Fällt das Gericht gleichartige Strafen aus, kommen die Grundsätze der Aspe- ration gemäss Art. 49 StGB zum Tragen, soweit das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Es genügt jedenfalls nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 18). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Betrages der Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinwei- sen). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 312 E. 2.4).

3. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleich- zeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an- stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der er- wähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng mit-

- 51 - einander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; BGer Urteile 6B_59/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wer- den, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehen- den Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Ok- tober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 4.1. Nachfolgende Tabelle dient der vereinfachten Betrachtungsweise der abstrak- ten Strafrahmen der den Beschuldigten zu verurteilende Delikte: mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) (D1) Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe mehrfache Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (D1 und D2) Freiheitstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) (D10) Freiheitstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 5 Freiheitstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe StGB) (D1 und D16) mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) (D2 und D16) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (D3) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (D2 und D15) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) (D4) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Art. 91 Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Abs. 1 lit. a SVG) (D4) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe aStGB) (Dossier 7) mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Art. 25 Abs. 1 WG) (D12) mehrfache Nötigung (Art. 181 Abs. 1 StGB) (D16 und D19) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB) (D18) mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (D7 und D13) Geldstrafe bis 90 Tagessätze Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (D2) Busse Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (D15) Busse

- 52 - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 Busse BetmG) (D4 und D11) Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a Busse SVG) (D4) 5.1. Für die zu beurteilenden Verhaltensweisen betreffend Dossier 9 (Gehilfen- schaft zum Betrug), Dossier 2 (Sachbeschädigung) und Dossier 15 (Sachbeschädi- gung), wofür anstatt einer Geldstrafe eine Freiheitstrafe ausgefällt werden kann, ist folgendes festzuhalten: Bei der Gehilfenschaft zum Betrug handelt es sich um eine Beteiligung an einem Vermögensdelikt, wobei dem Beschuldigten lediglich eine un- tergeordnete Mitwirkung zur Last fällt. Die Rolle des Gehilfen ist dabei milder zu be- werten als jene des Täters (vgl. Art. 25 StGB i.V.m. Art. 146 StGB). Die Sachbeschä- digungen, obschon tatbestandsmässig erfüllt, bewegen sich hinsichtlich Intensität und Folgen im untersten Schwerebereich. Es liegen keine Hinweise auf ein über- durchschnittlich verwerfliches Motiv oder eine besondere Hartnäckigkeit des Täters vor. Im Lichte der Prävention und Zweckmässigkeit erscheint es bei den erwähnten Dossiers angebracht, von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abzusehen. Weder generalpräventive noch spezialpräventive Gründe erfordern in der vorliegenden Kon- stellation eine solche Sanktion. Unter Würdigung dieser Umstände rechtfertigt es sich daher in diesen genannten Dossiers anstelle einer Freiheitsstrafe eine Gelds- trafe auszufällen. Diese erweist sich angemessen, um dem Verschulden Rechnung zu tragen, den Sanktionszweck zu erfüllen und den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu wahren. 5.2. Für die sämtlichen übrigen Delikte, welche sowohl mit einer Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe bedroht sind, ist jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese Entscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass zwischen den einzelnen Ta- ten eine sowohl zeitlich als auch sachlich enge Verknüpfung besteht. Der überwie- gende Teil der vom Beschuldigten begangenen Delikte richteten sich gegen die Pri- vatklägerin 1 als Geschädigte und erfolgten innerhalb eines einheitlichen, klar ab- grenzbaren Tatzeitraums. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das gesamte im Dos- sier 2 zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten in unmittelbarem Anschluss an eine Vielzahl von – teils einschlägigen – Delikten erfolgte, die bereits gemäss Dossier 1 zu Lasten der Privatklägerin 1 begangen worden waren. Diese Tatserie zeigt in

- 53 - besonderer Weise die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Überdies offenbart er eine Uneinsichtigkeit in besonderem Masse auch darin, dass er nicht nur während laufender Ermittlungsverfahren wiederholt straffällig wurde, sondern sich auch be- reits rechtskräftige Verurteilungen nicht beeindrucken liess. Die wiederholte Delin- quenz trotz bestehender Verurteilungen verdeutlicht eine erhebliche Gefährlichkeit und eine anhaltende fehlende Einsichtsfähigkeit. Angesichts der Umstände erscheint die Ausfällung einer einzigen Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte als Gesamtfrei- heitsstrafe nicht nur sachgerecht, sondern auch unter general- und spezialpräventi- ven Gesichtspunkten zweckmässig. Nur so kann dem wiederholten und beharrlichen rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten in angemessener Weise begegnet wer- den. B. Vorbemerkungen zur Strafzumessung und Strafrahmen

1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die ob- jektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschul- dens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe-

- 54 - sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).

3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangenen Tat. Diese ist nach der abstrakt im Ge- setz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zu- nächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweili- gen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Un- ter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

4. Das schwerste Delikt gestützt auf von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, welche als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre zwar theoretisch möglich. Die von der Rechtsprechung vorausgesetzten aus- sergewöhnlichen Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt erscheint. Die Deliktsmehrheit ist in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte liegt damit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. C. Gesamtfreiheitsstrafe und Zusatzstrafe

1. Einsatzstrafe aufgrund der sexuellen Nötigung (Dossier 1 Tatbox 2) 1.1. Mit Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die schwerstmögliche Variante der sexuellen Nötigung verwirklicht wurde, indem es zu sexuellen Handlungen in Form der analen Penetration kam, wobei die Privatklägerin 1 mittels entsprechender Fixierung an ei- nem Heizkörper festgebunden wurde, was deren Ausweglosigkeit unterstreicht. Der

- 55 - Beschuldigte drang mit seinem Penis in den Anus der Privatklägerin 1 ein, was das Unrecht besonders schwer wiegen lässt. Die Taten wurden ohne Verwendung von Gleitmittel oder Präservativen begangen, wobei der Beschuldigte seine massiv kör- perliche Überlegenheit betr. Grösse und Gewicht gezielt ausnutzte, um den Wider- stand der Privatklägerin 1 zu brechen und damit in besonders rücksichtloser und herabwürdigender Weise seinen Sexualpräferenzen nachzukommen. Trotz deren ausdrücklicher Bitten, die Handlungen zu unterlassen, setzte er diese unbeirrt fort. Gravierend fällt ins Gewicht, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 zum Tatzeitpunkt eine bestehende Partnerschaft bestand. Dieses Vertrauens- verhältnis, welches gerade in einer Paarbeziehung speziellen Schutz verdient, wurde vom Beschuldigten auf schwerwiegende Weise missbraucht, indem er seine überle- gende Stellung zur Durchsetzung seiner sexuellen Absichten ausnutze. 1.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 1.3. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden des Beschuldigten zu- lasten der Privatklägerin 1 im mittleren Bereich anzusiedeln, was die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 50 Monaten rechtfertigt.

2. Asperationen 2.1. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten im vorliegenden Zusammenhang mehrere Tatbestände in echter Konkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist deshalb un- ter Berücksichtigung dieser Tatbestände, welche vorwiegend unterschiedliche Rechtsgüter beschützen sollen, vorzunehmen. 2.2. Sexuelle Nötigung (Dossier 1 Tatbox 1) 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur sexuellen Nötigung zu verweisen, wobei im vorliegenden Kontext zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 nicht nur durch körperliche Gewalt in ihrer sexuellen Selbstbestimmung erheblich beeinträch- tigt hat, sondern darüber hinaus auch durch das Fesseln an eine Heizung ein beson- ders entwürdigendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Diese zusätzliche Handlung intensiviert das Unrecht der Tat in objektiver Hinsicht, da sie die Wehrlosigkeit der Privatklägerin 1 gezielt ausnutzte und deren Bewegungsfreiheit während des sexu-

- 56 - ellen Übergriffs auf besonders erniedrigende Weise einschränkte. Die Tat offenbart damit eine deutliche Missachtung der körperlichen und sexuellen Integrität der Pri- vatklägerin 1 sowie ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit. 2.2.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.2.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der sexuellen Nötigung als mittel zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate, asperiert 12 Monate, auf 62 Monate rechtfertigt. 2.4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1 Tatbox 3) 2.4.1. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist dem Beschuldigten eine er- hebliche physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 1 zur Last zu legen. Er würgte sie mit beiden Händen – und zwar nicht nur einmal, sondern in zwei von- einander abgrenzbaren Würgeakten. Durch das Würgen kam es zu sichtbaren phy- sischen Folgen in Form von Blutergüssen und Hautrötungen. Die Gewaltanwendung führte darüber hinaus zu einer kreislaufrelevanten Halskompression, welche mit ei- ner kurzzeitigen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 1 einherging. Ein unwillkürlicher Urinabgang, wie in Fällen schwererer Bewusstseinsstörungen beobachtet werden kann, trat indes nicht ein. Ebenso ist festzuhalten, dass trotz der erheblichen Einwir- kungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Tat erfolgte demgegenüber nicht geplant oder vorbereitet, sondern entwickelte sich situativ aus dem Geschehen heraus. 2.4.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.4.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Gefährdung des Lebens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 24 Monate, asperiert 18 Monate, auf 80 Monate zu erhöhen. 2.5. Gefährdung des Lebens (Dossier 2 Tatbox 1) 2.5.1. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die vorlie- gende Tat sich im privaten Rückzugsbereich des Beschuldigten, konkret auf dessen

- 57 - Bett ereignete, was der Situation eine besondere Nähe und Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin 1 verleiht. Der Beschuldigte legte zunächst seinen Arm um den Hals der Privatklägerin 1 und würgte sie sodann mit beiden Händen mit erheblichem Kraftaufwand während einer Dauer von mindestens fünf Sekunden. Die manuelle Kompression des Halses erfolgte gezielt und in einer Weise, die eine hochgradige Beeinträchtigung zur Folge hatte. Die Privatklägerin 1 erlitt infolge des Würgevor- gangs einerseits sichtbare körperliche Verletzungen in Form von Hämatomen, an- dererseits unmittelbar spürbare funktionelle Beeinträchtigungen. Sie konnte wäh- rend der Einwirkung keine Luft mehr bekommen, verspürte Schwindel und geriet in einen Zustand kurz vor der Bewusstlosigkeit. Erst unmittelbar von einem vollständi- gen Bewusstseinsverlust liess der Beschuldigte von ihr ab. Die Schwere des Eingriffs zeigt sich insbesondere darin, dass es durch die Sauerstoffunterversorgung zu vor- übergehenden hirnorganischen Funktionsstörungen kam – ein Indiz für eine erheb- liche, wenngleich zeitlich begrenzte Beeinträchtigung. 2.5.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.5.3. In Abwägung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu taxieren bzw. 8 Monaten asperieren und die Strafe auf 88 Monate zu erhöhen ist. 2.6. Einfache Körperverletzung (Dossier 1 Tatbox 2) 2.6.1. Die Privatklägerin 1 wurde über einen Zeitraum von rund zehn Stunden hin- weg wiederholt körperlich misshandelt. Die Körperverletzung erfolgte im Anschluss an einen erzwungenen Analverkehr, bei dem die Privatklägerin 1 gefesselt war, folg- lich während eines Zeitraums, in welchem die Privatklägerin 1 ausgesprochen ver- letzlich war. Die Art der Einwirkung ist als roh und demütigend einzustufen. Da keine bleibenden Schäden dokumentiert sind, handelt es sich objektiv unter Berücksichti- gung der gesamten möglichen Bandbreite – auch ohne das Verhalten des Beschul- digten bagatellisieren zu wollen – um vergleichsweise leichte Verletzungsfolgen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 über einen ausgedehnten Zeit- raum von zehn Stunden kontinuierlich psychisch und physisch unter Druck gesetzt

- 58 - und regelmässig körperlich attackiert wurde. Auch wenn die Anzahl der Schläge nicht konkret bestimmbar ist, ergibt sich bereits aus dem behaupteten Zeitrahmen eine erhebliche psychische Belastungen, welche in die Würdigung miteinzubeziehen ist, soweit sie objektivierbar erscheint. Objektiv dokumentiert sind Verletzungen im Bereich des Mundes, insbesondere eine blutunterlaufene Lippe. Die Verletzungen erscheinen zwar eher leichter Natur. Darüber hinaus bestehen keine weiteren gesi- cherten Beweismittel, insbesondere keine ärztliche Dokumentation plastischer oder schwerwiegender körperlicher Verletzungen. Auch die Angaben in der Anklageschrift bleiben teilweise vage, sodass lediglich jene Anteile zu berücksichtigen sind, die durch die Aktenlage oder durch das Beweisergebnis hinreichend gesichert sind. In der Gesamtabwägung ergibt sich somit ein objektives Tatbild, das trotz relativ gerin- ger dokumentierter körperlicher Schäden durch seine Dauer, Wiederholungsfre- quenz und die Art der Gewaltanwendung – insbesondere im Zusammenhang mit einer zuvor erlittenen Sexualgewalt und Fesselung – ein deutlich erhöhtes Unrechts- gewicht aufweist. Selbst wenn schwerwiegende Verletzungsfolgen nicht nachgewie- sen sind, war die fortgesetzte Misshandlung geeignet, nicht nur Schmerzen, sondern auch erhebliche Angst und psychischen Druck zu erzeugen. 2.6.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.6.3. Das Verschulden ist im vorliegenden Zusammenhang als noch leicht einzu- stufen. Die Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung ist deshalb bei 6 Mona- ten anzusetzen bzw. mit 4 Monaten zu asperieren und auf 92 Monate zu erhöhen. 2.7. Einfache Körperverletzung (Dossier 1 Tatbox 4) 2.7.1. Der Beschuldigte versetzte der lediglich rund 43 Kilogramm wiegenden Pri- vatklägerin 1 insgesamt 10 Faustschläge, wobei er selbst über eine deutlich grössere Körpermasse von rund 100 Kilogramm verfügte, Die dadurch bestehende physische Überlegenheit verstärkte die Wucht der Angriffe erheblich. Die wiederholte Anwen- dung der Faust als Schlagmittel gegen die deutlich unterlegene Privatklägerin 1 stellt eine intensive und zielgerichtete Gewaltanwendung dar. Die Schläge führten zu Hä- matomen und Hautabschürfungen, die eine ärztliche Behandlung im Spital erforder- lich machten.

- 59 - 2.7.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.7.3. Das Verschulden ist nach dem Gesagten als leicht einzustufen und die Tat mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 4 Monate zu asperieren und diese in der Folge auf 96 Monate zu erhöhen. 2.8. Einfache Körperverletzung (Dossier 16 Tatbox 2) 2.8.1. Der Beschuldigte biss die Privatklägerin 4 in den Unterbauch, wodurch eine sichtlich schmerzhafte Bisswunde entstand. Der Biss erfolgte in einer Intensität, dass eine ärztliche Behandlung im Spital Limmattal erforderlich wurde. Der Biss als be- sonders entwürdigende, kindliche und schmerzhafte Form der Gewalt stellt eine ge- zielte Einwirkung auf den Körper dar, verbunden mit einem hohen physischen Schä- digungspotential. Dennoch war die Dauer des Angriffs vergleichsweise kurz und der Biss erfolgte ohne erkennbare Planung oder Vorbereitung. Auch trotz des kurzen Spitalbesuchs waren keine weiteren nachhaltige Behandlungen erforderlich. 2.8.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.8.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein sehr leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 3 Monaten anzusetzen bzw. mit 2 Monaten zu asperieren und auf 98 Monate zu erhöhen. 2.9. Nötigung (Dossier 16 Tatbox 1) 2.9.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Nötigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen eine besonders intensive und entwürdigende Form der Einwirkung darstellt. Die Art der Tatausführung war gezielt darauf ausgerichtet, die körperliche Bewegungsfreiheit und insbesondere die Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit der Privatklägerin 4 vollständig zu unter- binden. Durch das gewaltsame Verstopfen des Mundes und die Umwicklung des Kopfes mit Klebeband wurde ein erheblicher physischer Zwang ausgeübt, der geeig- net war, bei der Privatklägerin 4 erhebliche Beklemmung, Angst und Panik auszulö- sen. Die Massnahme war in ihrer Intensität erheblich, da sie nicht nur ein kurzfristiges und situativ bedingtes Einwirken darstellte, sondern mit Nachdruck und in einer

- 60 - Weise vollzogen wurde, die ein Gefühl der vollkommenen Ausgeliefertheit und Wehr- losigkeit erzeugte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer ist das Verhalten als gravierend zu bewerten. 2.9.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.9.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Nötigung als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe um 15 Monate, asperiert um 10 Monate, auf 108 Mo- nate zu erhöhen. 2.10.Nötigung (Dossier 19) 2.10.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verhaltensweisen des Be- schuldigten geeignet waren, den freien Willen des Privatklägers 3 zu beugen. Den- noch verbleibt die objektive Schwere des Tatgeschehens im unteren Bereich des möglichen, da weder eine tatsächliche Gewaltanwendung in Form von Schlägen noch eine physische Verletzung stattfand. Die Schere wurde zwar eingesetzt, jedoch ohne Stich- oder Schneidebewegungen und diente primär der Erzeugung psychi- schen Drucks. Die Dauer des Geschehens war kurz und beschränkte sich auf eine Momenthandlung in einem angespannten Konflikt. Auch wenn die Drohkulisse für den Privatkläger 3 zweifellos belastend war, ist die konkrete Intensität als vergleichs- weise gering einzustufen, zumal sich keine nachhaltigen physischen oder psychi- schen Folgen ergeben haben. 2.10.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.10.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der sexuellen Nötigung als mittel zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Strafe um gedanklich 9 Monate, asperiert 6 Monate, auf 114 Monate rechtfertigt. 2.11.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.1.1. Im Rahmen des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass eine Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.16 Gewichtspro- mille Alkohol sowie mindestens 2.5 μ/L THC im Blut nachgewiesen werden konnte

- 61 - (act. 4/6/3; act. 4/6/5). Die Kombination wirkt zudem im Sinne einer Wirkungsverstär- kung bzw. -veränderung, sodass die Fahrt unter einer gesteigerten Beeinträchtigung stattfand. Verkehrsgefährdende Ausfallerscheinungen wurden nicht festgestellt, ebenso wenig kam es zu einem Unfall oder zu konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, womit die Tat im Bereich eines abstrakten Gefährdungsdelikts blieb. Das Verhalten wies schliesslich nicht auf ein geplantes Verhaltens hin. 2.11.1.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens hat das Gericht (auch) eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.). Der Beschuldigte stand zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis. Diese Substanzen führen zu einer leichtgradigen verminderten Schuldfä- higkeit, wodurch sein Verhalten in gewissem Mass enthemmt und affektiv verstärkt wurde. 2.11.1.3. Das Verschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist nach dem Gesagten als noch leicht einzustufen und die Tat mit einer gedanklichen Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 6 Monate an die Einsatz- strafe zu asperieren und diese in der Folge auf 120 Monate zu erhöhen. 2.11.2. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.2.1. Im Lichte der objektiven Tatschwere gilt anzumerken, dass das Fahrzeug dem Vater des Beschuldigten gehörte, der von der Nutzung keine Kenntnis hatte. Dies spricht zunächst für eine situative und spontane Tatbegehung. Die Fahrt er- streckte sich sodann über eine vergleichsweise kurze Distanz von rund 12 Kilometer und nahm lediglich eine begrenzte Zeitspanne in Anspruch. 2.11.2.2. Dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis stand, was zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfä- higkeit führte, ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen. Zwar war er noch in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich entsprechend zu steuern, jedoch ist eine gewisse Enthemmung und affektive Verstärkung seines Verhaltens festzustellen. Dieser Umstand vermag die objektive Tatschwere in begrenztem Um- fang zu relativieren, ohne die Strafbarkeit aufzuheben.

- 62 - 2.11.2.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein sehr leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 5 Monaten anzusetzen bzw. mit 3 Mo- naten zu asperieren und auf 123 Monate zu erhöhen. 2.11.3. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.3.1. Zur objektiven Tatkomponente ist zu erwägen, der Beschuldigte ist nie im Besitz eines Führerausweises gewesen, sodass bei ihm von einer gänzlichen Fah- runkenntnis auszugehen ist. Dennoch ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass er das Auto über eine vergleichsweise kurze Dauer und Distanz lenkte. An- haltspunkte, wonach der Beschuldigte Drittpersonen konkret gefährdet hat, bestehen nicht. 2.11.3.2. Im Lichte der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst über die Rechtsordnung hinweg- gesetzt hat. Er hätte sich ohne grosse Bemühungen gegen die Fahrten entscheiden können. Ein Umorganisieren wäre möglich gewesen. Der Substanznachweis ist je- doch wiederum zu seinen Gunsten zu würdigen, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren vermag. 2.11.3.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung als leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspi- rationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 6 Monate, asperiert 4 Mo- nate, auf 127 Monate zu erhöhen. 2.12.Drohung (Dossier 2 Tatbox 2) 2.12.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist im vorliegenden Dossier zu er- wähnen, dass die ausgestossene Drohung nicht verbal erfolgte, sondern mit einer Schere als gefährlicher Gegenstand und einem Spraydeodorant erfolgte. Die Kom- bination zwischen der bedrohlichen Gestik und der unmittelbaren Nähe zur Privat- klägerin 1 war objektiv geeignet, erhebliche Angst vor einer bevorstehenden Gewalt- anwendung hervorzurufen. Auch wenn unklar blieb, worauf der Beschuldigte konkret hinauswollte, reichte die Kombination aus körperlicher Nähe, gefährlichem Gegen- stand und brennbarer Substanz aus, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 zu tangieren. Der Einsatz dieser Mittel stellte eine einschüchternde Machtdemonstra- tion dar, die die psychische Integrität der Privatklägerin 1 verletzte.

- 63 - 2.12.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.12.3. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem leich- ten Verschulden auszugehen, was die Erhöhung der Einsatzstrafe um (gedanklich) 3 Monate, asperiert 2 Monaten, auf 129 Monate rechtfertigt. 2.13.Drohung (Dossier 16 Tatbox 1) 2.13.1. Der Beschuldigte drohte der Privatkläger 2 mehrfach mit dem Tod, wobei er die Drohungen in verschiedenen, teils drastisch ausformulierten Varianten wieder- holte. Inhaltlich handelt es sich um die schwerstmögliche Drohung, welche das höchste Rechtsgut – das Leben – betrifft. Die wiederholte Ankündigung einer sol- chen Tat sowie die variierende sprachliche Gestaltung verstärken den objektiven Un- rechtsgehalt, da sie die Drohkulisse verdichten und das Einschüchterungspotential deutlich erhöhen. Die Tat richtet sich gegen die psychische Integrität und bewirkte eine nachhaltige Bedrohungslage. Eine besondere Planmässigkeit des Vorgehens ist nicht erkennbar, womit sein Verhalten auf eine Kurzschlussreaktion zurückzufüh- ren ist. 2.13.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.13.3. Für die vorliegend zu beurteilende Drohung ist das Verschulden als keines- wegs leicht einzustufen, wodurch sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate, asperiert 9 Monate, auf 138 Monate rechtfertigt. 2.14.Drohung (Dossier 3) 2.14.1. In objektiver Hinsicht ist die Tatschwere im unteren Bereich einzuordnen. Zwar richtete sich die Drohung gegen ein damals 14-jähriges Mädchen, das alters- bedingt als besonders schutzbedürftig gilt, und trat der Beschuldigte ihr als körperlich überlegener Erwachsener gegenüber. Dennoch blieb die Äusserung inhaltlich diffus und ohne erkennbare Ankündigung einer konkreten Gewaltanwendung. Die Drohung war eher andeutungsweise formuliert, sodass unklar blieb, worauf sie genau ab- zielte. Auch wenn die Situation für die Privatklägerin 7 subjektiv belastend war, lässt

- 64 - sich aus objektiver Sicht nicht von einer ausserordentlich schwerwiegenden Bedro- hungssituation sprechen. Die persönliche Nähebeziehung – als Schwester der Pri- vatklägerin 1 als damalige Freundin des Beschuldigten – ist ohne massgebliche Re- levanz, da keine direkte Verbindung zum Vorwurf der sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin 1 ersichtlich ist. 2.14.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.14.3. Aus den genannten Gründen ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. Hypothetisch rechtfertigt sich daher eine Strafe von 5 Mo- naten, welche asperiert 3 Monate an die Einsatzstrafe, welche gesamthaft auf 141 Monate zu erhöhen ist. 2.15.Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 7) 2.15.1. Im Rahmen der Kontrolle durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde zeigte sich der Beschuldigte von Beginn an unkooperativ und aggressiv. Auch äusserte er in bedrohlichem Tonfall gegenüber den Kontrollpersonen: "wenn ihr mich nicht ar- beiten lässt, mache ich euch fertig". Mit dieser Aussage stellte der Beschuldigte eine verbale Drohung dar, die – auch wenn die Formulierung diffus und nicht konkret den Adressaten ein Gefühl der Bedrohung hervorzurufen. Zwar fehlte es an einer klar erkennbaren Androhung konkreter Gewalt, dennoch zielte die Aussage deutlich dar- auf ab, Druck auf die Beamten auszuüben, um deren dienstliches Handeln zu beein- flussen oder zu unterbinden. 2.15.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.15.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Bezugnahme des möglichen breiten Spektrums aller denkbaren Handlungen als noch leicht einzustufen. Daher rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe um gedanklich 6 Monate, asperiert 4 Monate, auf 145 Monate zu erhöhen. 2.16.Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 12) 2.16.1. Im Lichte der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei Schreckschusswaffen in S._____ [DE] erwarb und diese mit dem Zug in die

- 65 - Schweiz ohne nötige Einfuhrbewilligung überführte. Auch wenn die Waffen im kon- kreten Zustand – mangels Umbau – nicht zum scharfen Schuss tauglich waren, zeigte der Beschuldigte durch die Mehrfachbegehung ein gewisses Mass an Gleich- gültigkeit gegenüber den waffenrechtlichen Vorschriften. Zu seinen Gunsten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er mit beiden Waffen in das Schützenhaus T._____ ging, mithin einem für die Verwendung solcher Waffen geeigneten und vor- gesehen Ort. 2.16.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.16.3. Zusammenfassend ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (gedanklich) 3 Monate, asperiert 2 Monate auf 147 Monate rechtfertigt. 2.17.Verletzung Geheim- oder Privatbereich durch Aufnahmegeräte (Dossier 18) 2.17.1. Der Beschuldigte filmte ohne Einwilligung der Privatklägerin 8 eine sexuelle Handlung, bei der sie ihn oral befriedigte und leitete das Video anschliessend via Instagram an seinen Cousin weiter. Durch die Aufnahme wurde in die höchstpersön- liche Intimsphäre der Privatklägerin 8 eingegriffen. Die Privatklägerin 8 befand sich in einer besonders verletzlichen, entblössten Position, wodurch sie deren Schutzbe- darf deutlich steigert. Die unbefugte Verbreitung der Aufnahme verstärkte die Rechtsgutverletzung erheblich, da dadurch eine Entgrenzung der intimen Sphäre eintrat, die der Privatklägerin 8 die Kontrolle über die Darstellung ihrer Sexualität vollständig entzog. 2.17.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.17.3. Das Verschulden ist im Lichte aller denkbaren Handlungen als noch leicht einzustufen, womit die Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, asperiert 4 Monate, auf 151 Monate angemessen erscheint.

3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten der genannten Delikte resultiert eine Freiheitstrafe von 151 Monate.

4. Täterkomponente

- 66 - 4.1 Unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab und für ein summarisches Gesamtbild auf dessen Befra- gungen während des Verfahrens und Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (act. 1/2/7 F/A 23 ff.; act. 96 S. 20 ff.; Prot. S. 15 ff.). 4.2. Der Beschuldigte wurde in Zürich geboren und ist in U._____ aufgewachsen. Seine Eltern stammen ursprünglich von der Elfenbeinküste, kamen jedoch beide im Alter von etwa 25 Jahren in die Schweiz, wo sie sich auch kennenlernten. Die ge- samte Familie lebt heute in der Schweiz. Das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Mutter ist nicht spannungsfrei, wobei er selbst angibt, eine engere Bindung zum Va- ter zu haben. Eigene Kinder hat der Beschuldigte nicht; eine gefestigte partnerschaft- liche Beziehung besteht ebenfalls nicht. Bis zu seinem achten Lebensjahr lebte der Beschuldigte im elterlichen Haushalt, wurde dann aber in verschiedenen Heimen un- terbracht, wo er bis zu seinem 13. Lebensjahr auch blieb. Nach der Rückkehr zu seinen Eltern wurde er aufgrund jugendstrafrechtlicher Massnahmen in diverse In- stitutionen untergebracht. Die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis hob das ange- ordnete Betreuungs- und Behandlungsmassnahmen wegen Aussichtslosigkeit im Dezember 2021 auf, worauf der Beschuldigte wiederum zu seinen Eltern zog. Einen Schulabschluss konnte er nicht erreichen; auch eine berufliche Grundbildung oder sonstige Qualifikation hatte er bislang nicht erworben. Der Beschuldigte äussert grundsätzlich den Wunsch, eine Lehre zu absolvieren, stellt jedoch ausdrücklich klar, dass dies für ihn nur in Freiheit in Frage komme. Bis zu seiner ersten Verhaftung war der Beschuldigte keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ende 2021 konnte er über seinen Bruder eine Anstellung als Sicherheitsmitarbeiter antreten. Diese Tätigkeit beendete sein damaliger Arbeitgeber jedoch nach rund einem Jahr, nachdem der Beschuldigte ohne Mitteilung nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Als Grund nannte er im Nachhinein Desinteresse und regelmässigen Cannabiskonsum. Nach etwa einem Jahr ohne Beschäftigung nahm der Beschuldigte für die Dauer von rund vier Monaten eine Stelle auf dem Bau an. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde nach aufeinanderfolgenden krankheitsbedingten Absenzen beendet. Zwei Monate später fand er eine Anstellung bei der Firma V._____ in W._____, beendete diese jedoch nach zwei Monaten ebenfalls, indem er weder zur Arbeit erschien noch auf

- 67 - telefonische Kontaktversuche reagierte. Die Arbeitsbedingungen seien noch stren- ger und belastender gewesen als auf der Baustelle. Derzeit verfügt er weder über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit noch aus einer Rentenleistung. Sodann be- sitzt er kein Vermögen und ist mit rund Fr. 27'000.– verschuldet (act. 1/2/7 F/A 23 ff.; act. 1/10/11 S. 30 ff.; Prot. S. 16 ff.). Sein schwieriges Vorleben mit vielen Heimauf- enthalten und sein jugendliches Alter – er war 19 Jahre alt beim ersten Delikt – sind strafmindernd zu werten. 4.3.1. Der Beschuldigte weist im Strafregister drei (teilweise) einschlägige Vorstra- fen auf (Urteil vom 18. Juli 2019, Urteil vom 7. Juli 2022 und Urteil vom 6. Mai 2024; act. 86). Sämtliche dieser Strafen wurden unbedingt ausgesprochen. Bereits diese strafrechtlichen Ahndungen hätten dem Beschuldigten – gerade im damaligen Ju- gendalter – in unmissverständlicher Weise die Tragweite seiner beständigen Verhal- tensweisen vor Augen führen müssen. Statt jedoch eine grundlegende Verhaltens- änderung herbeiführen zu versuchen oder auch nur eine ansatzweise Einsicht zu erkennen zu geben, zeigte sich der Beschuldigte von den bisherigen Verurteilungen gänzlich unbeeindruckt. Dies ist straferhöhend zu werten. 4.3.2. Besonders schwer wiegt, dass der Beschuldigte selbst während laufender Un- tersuchung und nach erfahrener Untersuchungshaft erneut straffällig wurde. Dies machte eine Ausweitung des Untersuchungsverfahrens notwendig und belegt seine Unverfrorenheit und fehlende Bereitschaft, sich an rechtsstaatliche Regeln zu halten

– selbst unter dem unmittelbaren Druck eines laufenden Strafverfahrens, was stark straferhöhend zu werten ist. 4.4.1. Der Beschuldigte zeigte hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftaten eine partielle Einsicht und gestand sein Fehlverhalten in punktuell ein. Seine Geständ- nisse bezogen sich jedoch vornehmlich auf weniger schwerwiegende sowie beweis- mässig bereits gesicherte Sachverhalte. In diesen Fällen trug es aber klar dazu bei, die Strafuntersuchung zu erleichtern, indem es den Ermittlungsaufwand – auch im Lichte der zahlreichen Dossiers – reduzierte. Jedoch erfolgten seine Einlassungen meist erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren, häufig zum Zeitpunkt einer erdrückenden Beweislage oder im Rahmen der Schlusseinvernahme und verwei- gerte zuvor über weite Strecken des Verfahrens hinweg die Aussage oder führte ein

- 68 - den Anklagesachverhalt abweichendes Sachverhaltsszenario aus. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände ist sein teilweises Einlenken nicht vorbehaltlos als Aus- druck aufrichtiger Reue, sondern vielmehr als prozesstaktisch motiviert zu werten. Dennoch wird der Umstand, dass er sich abgesehen von Dossier 1, 2, 3, 19 und teilweise 15 geständig zeigte, bei der Strafzumessung im Rahmen der Minderungs- gründe in entsprechendem Umfang Rechnung getragen. 4.4.2. Zudem zeigt der Beschuldigte bezüglich seiner Taten zulasten der Privatklä- gerin 2 aufrichtige Reue, sodass diese ebenfalls strafmindern zu berücksichtigen ist. 4.5. Es ist schliesslich festzuhalten, dass sich die strafmindernden und straferhö- henden Faktoren in etwa die Waage halten, wodurch die Strafe unter dem Titel der Täterkomponente keine Reduktion oder Erhöhung erfährt.

5. Zusatzstrafe 5.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirklicht hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung be- urteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen gilt dementsprechend auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitge- richt ist dabei im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f.; vgl. Urteil des OG vom 18. September 2018, SB180142 E. IV. 1.2.2). Nach diesen Grundsätzen ist die Zusatzstrafe die infolge Asperation durch die Grundstrafe redu- zierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Das Gericht bildet folglich gedank- lich eine (hypothetische) Gesamtstrafe für alle strafbaren Handlungen, zieht von die- ser die bereits rechtskräftige, gleichartige Grundstrafe ab und spricht in der Höhe der Differenz eine Zusatzstrafe aus (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.; JOSITSCH/EGE/SCHWAR- ZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 126).

- 69 - 5.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …) zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen verur- teilt (act. 86). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat (insb. Sexualdelikte zulasten der Privatklägerin 1). Der Beschuldigte ist unter anderem mit einer Freiheitsstrafe zu be- strafen, welche als Zusatzstrafe auszufällen ist. 5.3. Die zurzeit zu beurteilenden Delikte würden eine Freiheitstrafe von 151 Mona- ten rechtfertigen. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Gesamtfrei- heitsstrafe aus folgenden Gründen auf 149 Monaten festzusetzen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte für einen Teil seines Verhal- tens bereits mit Strafbefehl vom 7. Juli 2022 zu einer Strafe von 80 Tagen (rund 2.6 Monate) verurteilt worden ist. Diese frühere Strafe führt zu einer faktischen Re- duktion der Gesamtstrafe um gerundet zwei Monaten (2/3 Asperation und bereits vollzogen) auf 149 Monaten, also 12 Jahre und 5 Monate.

6. Die Freiheitsstrafe ist zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller ta- trelevanten Umständen auf insgesamt 149 Monate (12 Jahre und 5 Monate) festzu- setzen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …). E. Gesamtgeldstrafe und Zusatzstrafe

1. Vorab kann hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Die schwerste vorliegende Tat, wofür eine Geldstrafe auszufällen ist, ist die Gehilfenschaft zum Betrug.

2. Einsatzstrafe: Gehilfenschaft zum Betrug 2.1. Mit Bezug auf die Gehilfenschaft zum Betrug kommt als Sanktion eine Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird jedoch milder bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist festzuhal- ten, dass eine Tatbeteiligung vorliegt, da der Beschuldigte durch sein aktives Han- deln den Weg zum Erfolg des Betrugs erheblich erleichterte jedoch damit einen kau- salen Beitrag zur Haupttat leistete. Dies ist strafmildernd zu berücksichtigen. Es han- delt sich ferner um einen einmaligen Vorfall, dem ein vergleichsweise tiefer Delikts-

- 70 - betrag zugrunde liegt. Der vom Beschuldigten angestrebte und tatsächlich erlangte Vorteil war gering, was auf eine kriminelle Energie im untersten Bereich schliessen lässt. Auch bestand keine besonders planvolle oder wiederholte Vorgehensweise. Die Gefährdung des geschützten Rechtsguts – hier das Vermögen des Privatklä- gers 9 – war in ihrer Schwere begrenzt und führte zu keinem erheblichen Schaden. Das Verhalten des Beschuldigten war damit tatbestandsmässig, doch in seiner kon- kreten Ausgestaltung eher schlicht und wenig raffiniert. 2.2. Da der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, ergibt sich daraus eine leichte Verschuldensrelativierung. 2.3. Es rechtfertigt sich somit eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen.

3. Asperation aufgrund der Sachbeschädigung (Dossier 2 Tatbox 3) 3.1. Bei der Einordnung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen singulären Vorfall handelte, ohne ausgeklügelte Raffinesse. Die Sach- beschädigung erfolgte aus einer emotionalen Situation heraus, doch es lagen keine schwerwiegenden Begleitumstände vor, die auf eine besondere verwerfliche Gesin- nung schliessen liessen. Zwar ist der angerichtete Schaden am Eigentum der Privat- klägerin 1 zweifelsfrei vorhanden, dennoch lässt sich das Verhalten insgesamt weder als Ausdruck einer unüberschaubaren Unbeherrschtheit noch als Ausdruck einer tiefgreifenden kriminellen Energie einordnen. 3.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 3.3. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als leicht zu taxieren, und es ist eine Straferhöhung von 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, auf 120 Tagessätze vorzunehmen.

4. Asperation aufgrund der Sachbeschädigung (Dossier 15 Tatbox 1) 4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine isolierte Handlung ohne vorhergehende Planung oder Wiederholung handelte. Die Tat erfolgte im Affekt. Auch wenn der angerichtete Schaden vorhanden ist, lässt das Verhalten des Beschuldigten auf eine impulsive Reaktion schliessen und nicht auf eine geplante oder besonders raffinierte Vorgehensweise.

- 71 - 4.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 4.3. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als leicht zu taxieren, und es ist eine Straferhöhung von 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, auf 150 Tagessätze, vorzunehmen.

5. Asperation aufgrund der Beschimpfung (Dossier 7) 5.1. Trotz der Schwere der Ausdrucksweise ist das Verschulden nicht als beson- ders gravierend einzustufen. Es handelt sich um einen Vorfall im Rahmen einer Bil- letkontrolle und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung, die verbal eska- lierte. Der Beschuldigte liess sich von seiner Emotion mitreissen, ohne eine tiefere Feindseligkeit oder gezielte Rufschädigung zu verfolgen. 5.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 5.3. Insgesamt ist von einer Beschimpfung mittleren Ausmasses auszugehen, wo- durch das Verschulden als leicht bis moderat zu qualifizieren ist. Daher rechtfertigt es sich die Strafe um gedanklich 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.

6. Asperation aufgrund der Beschimpfung (Dossier 7) 6.1. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die folgenden Ausführungen erfolgen daher nur der Vollständigkeit halber, da die Strafe bereits 180 Tagessätze erreicht hat. 6.2. Trotz der Schwere der Ausdrucksweise ist das Verschulden nicht als beson- ders gravierend einzustufen. Es handelt sich um einen Vorfall im Rahmen einer Bil- letkontrolle und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung, die verbal eska- lierte. Der Beschuldigte liess sich von seiner Emotion mitreissen, ohne eine tiefere Feindseligkeit oder gezielte Rufschädigung zu verfolgen. 6.3. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

- 72 - 6.4. Insgesamt ist von einer Beschimpfung mittleren Ausmasses auszugehen, bei welcher das Verschulden als leicht bis moderat zu qualifizieren ist. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um gedanklich 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, erscheint angemessen.

7. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der vorstehend zu beurteilenden Geldstrafen ist der Beschuldigte mit 180 Tagessätzen zu bestrafen.

8. Zusatzstrafe 8.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (act. 86). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat. Wie bereits ausge- führt, ist der Beschuldigte unter anderem mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche vorliegend als Zusatzstrafe auszufällen ist. 8.2. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe ist auf die maximalen 180 Tagessätze Geldstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB festzusetzen. 8.3. Da die Strafe gemäss in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom 6. Mai 2024 20 Tagessätze beträgt, ist diese in Anwendung der Rechtsprechung abzuzie- hen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

9. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzei- chen …) zu sanktionieren.

10. Tagessatzhöhe 10.1.Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, all- fälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.).

- 73 - 10.2.Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 15 ff.; act. 1/2/7 F/A 70 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Ar- beitslosigkeit kombiniert mit seiner Verschuldung rechtfertigt es sich, die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 10.3.Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 160 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu bestrafen. F. Busse

1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkom- men, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2. Einsatzstrafe: Tätlichkeit (Dossier 2) 2.1. In objektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er der Privatklä- gerin 1 mit seinem Verhalten physische Schmerzen zugefügt hat, die nicht nur de- mütigend sind, sondern auch eine Gefährdung für ihre körperliche Unversehrtheit bergen. Im Lichte des breiten Spektrums aller denkbaren Handlungen sind die Ver- haltensweisen des Beschuldigten – ohne diese bagatellisieren zu wollen – als ver- gleichsweise milde einzustufen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 2.3. Unter Würdigung aller relevanten Umstände erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von Fr. 350.– sachgerecht und schuldangemessen.

3. Asperationen 3.1. Tätlichkeit (Dossier 15 Tatbox 2)

- 74 - 3.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschuldigten als deutlich grenz- überschreitend zu qualifizieren. Trotz der wiederholten und klar entwürdigenden Übergriffe ist das Tatverschulden jedoch insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Dies insbesondere deshalb, weil weder schwere Verletzungen noch bleibende Schä- den festgestellt wurden und die Tat sich in einem persönlich belasteten Kontext er- eignete. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 3.1.3. Unter Würdigung aller relevanten Faktoren rechtfertigt sich eine gedankliche Strafe von Fr. 400.–, asperiert Fr. 250.–, womit sich die Einsatzstrafe auf Fr. 600.– erhöht. 3.2. Mehrfache Übertretung nach Art. 19 BetmG (Dossiers 4 und 11) 3.2.1. Für die Verhaltensweisen betreffend den Konsum und Aufbewahrung von Be- täubungsmitteln (Konsum von Cannabis und Aufbewahrung von Haschisch) recht- fertigt es sich, diese gemeinsam im Rahmen der objektiven Tatschwere abzuhan- deln, da sie einen sachlich engen Konnex aufweisen. Gemessen an ihrer Intensität, Art sowie Auswirkungen sind die Widerhandlungen zwar als Verstösse gegen die Rechtsordnung zu qualifizieren, dennoch in ihrer Ausführung im untersten Bereich der erreichten Kriminalitätsschwelle anzusiedeln. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 3.2.3. Gemessen an den ihm zum Vorwurf gemachten Tatumständen rechtfertigt es sich, für die Verhaltensweisen gestützt auf das Betäubungsmittelrecht eine Busse von Fr. 200.–, asperiert Fr. 120.– an die Einsatzstrafe anzurechnen, womit sich diese schliesslich auf Fr. 720.– erhöht.

4. Für die Übertretungsstraftatbestände ist folglich eine Busse in der Höhe von gesamthaft Fr. 720.– auszusprechen. G. Anrechnung der Haft

- 75 -

1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Un- tersuchungshaft ist gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB jede in einem Strafverfahren ver- hängte Haft, dazu zählt insbesondere auch die Sicherheitshaft. Ein Tag Haft ent- spricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll eine zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (HUG, in: Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, Schweizerisches Strafgestzbuch, S. 125). 2.1. Der Beschuldigte befand sich anlässlich des Untersuchungsverfahrens wie folgt in Haft (vgl. act. 1/21/1; act. 1/21/9; act. 1/21/15; act. 1/21/38; act. 1/21/43; 1/21/57):

– 20. Dezember 2022 bis 22. Dezember 2022 (3 Tage);

– 19. Januar 2023 bis 7. März 2023 (48 Tage);

– 16. April 2023 bis 16. April 2023 (1 Tag);

– 11. Juli 2023 bis 14. August 2023 (35 Tage);

– 13. Oktober 2023 bis 14. Oktober 2023 (2 Tage);

– 15. Februar 2024 bis 12. März 2025 (392 Tage). 2.2. Die bislang erstandene Haft von 481 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. H. Auszufällende Strafe Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Be- schuldigte mit 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 481 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugend- anwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …) sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) und mit einer Busse von Fr. 720.– zu bestrafen.

- 76 - VI. Vollzug der Sanktionen und Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe A. Allgemeines

1. Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung für die Vollzugsfrage nicht auf die aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu- sammengesetzte Gesamtsanktion abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Frei- heitsstrafe sind je für sich alleine zu betrachten. Unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe kann somit die Geldstrafe bedingt oder teil- bedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6; BGer 6B_165/2011, Urteil vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). B. Freiheitsstrafe Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen ist, scheidet die Möglichkeit für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Straf- vollzugs im Sinne von Art. 42 f. StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. C. Geldstrafe 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Geldstrafen sind einem teilbedingten Vollzug indes nicht mehr zugänglich (Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 2.1. In objektiver Hinsicht sind vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte im Rahmen der Gesamtgelds- trafe zu 160 Tagessätzen zu verurteilen ist, womit sich die Anzahl an Tagessätzen innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens hierfür befindet. 2.2.1. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte teilweise einschlägig und mehrfach vorbestraft ist. Indessen weist er mit Rücksicht auf seinen Strafregisterauszug in den letzten fünf Jahren keine Freiheits- strafe von mehr als 6 Monaten auf (act. 86). 2.2.2. Der Beschuldigte handelte demgegenüber trotz einschlägiger Vorstrafen auch nach Verbüssung unbedingter Strafen (Verurteilung vom 18. Juli 2019 zu u.a. Frei-

- 77 - heitsentzug von 3 Monaten; Verurteilung vom 7. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen und Busse im Betrag von Fr. 100.–; Verurteilung vom 6. Mai 2024 zu Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–) und intensivierte sein strafrechtlich rele- vantes Verhalten, indem ihm vorliegend diverse Vorwürfe gemacht werden. Unter diesen Umständen kann ihm keine gute Legalprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Da auch keinerlei andere günstige, genügend stabilisierende Umstände – familiärer, beruflicher oder sozialer Natur – ersichtlich sind, ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. D. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

1. Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

2. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Er- messensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatz- freiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Gelds- trafe zu korrelieren. Somit ist in Anwendung der bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– für die Busse im Betrag von Fr. 720.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen festzulegen. VII. Massnahme A. Standpunkte der Parteien und Grundlagen

1. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte habe sich nicht bereit erklärt bei einer Massnahme für junge Erwachsene mitzuwirken, weshalb auch auf einen Antrag zu verzichten sei (act. 94 S. 14). 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei für den Beschuldigten eine ambu- lante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB, eventualiter nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m.

- 78 - Abs. 3 StGB anzuordnen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nach dem Entscheid gegen eine Massnahme für junge Erwachsene nicht mehr erreichbar sei. Die generelle Abweisung seiner Person durch das Mass- nahmenzentrum Uitikon habe ihm sehr stark zu schaffen gemacht. Aufgrund dieser neusten Entwicklung – dass sich der Beschuldigte nun ganz gegen eine Massnahme für junge Erwachsene verschlossen habe – sei eine solche auch nicht anzuordnen, sie doch so auch scheitern würde. Aus der Perspektive der Verhältnismässigkeit hat sich die Verteidigung sodann auch gegen eine Massnahme von Art. 59 StGB aus- gesprochen. Im psychiatrischen Gutachten sei zwar festgestellt worden, dass eine ambulante Massnahme nicht geeignet wäre. Da sich der Beschuldigte gegenüber einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB jedoch nie verschlossen habe und um der grundsätzlichen Behandlungsbedürftigkeit Rechnung zu tragen so- wie den Beschuldigten auf seinem eingeschlagenen Weg zu unterstützen, sei eine solche anzuordnen. Eventualiter sei im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB eine stationäre Vorlaufszeit von zwei Monaten anzuordnen, worin der Beschuldigte beweisen könnte, dass er für eine ambulante Massnahme im Gegensatz zu einer stationären Massnahme wirklich auch motiviert und zugänglich sei (act. 96 S. 21 ff.). 2.2. Anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er "vielleicht diese Persönlichkeitsstörung" habe. Er sei auch zuversichtlich, dass er dies verbessern könne. Auf die Frage, wie er dies seiner Meinung nach ver- bessern könne, führte er aus, dass wenn er einmal pro Woche in die Therapie gehen würden, sich das vielleicht verbessern könne. An anderer Stelle erklärte er, dass er in der Vergangenheit schon oft stationär gewesen sei. Damals sei er in ein depres- sives Loch gefallen, was er nie mehr wolle. Damals habe er sich auch gefragt, ob es sich noch lohne weiterzuleben, aber das wolle er nie mehr so erleben. Sodann würde er keine einzige Therapiestunde machen, wenn das Gericht eine stationäre Mass- nahme anordnen würde (Prot. S. 24 f.). 3.1. Eine (stationäre oder ambulante) Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in

- 79 - die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist stets jene Massnahme anzuordnen, welche den mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstellt und gleichwohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB; Art. 36 Abs. 3 BV). Wenn ein von Suchtstoffen abhän- giger Täter eine mit Strafe bedrohte und mit seinem Zustand in Zusammenhang ste- hende Tat verübt hat, kann das Gericht anstelle einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 134 IV 246 E. 3.2). Die Frage, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BGer 6B_440/2014, Urteil vom

14. Oktober 2014, E. 4.1.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid denn auch auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_100/2017, Urteil vom 9. März 2017, E. 5.2.). Weitere Voraussetzungen für die Massnahmenan- ordnung sind die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters (OGer ZH, SB200401-O, Urteil vom 11. Februar 2021, E. 3.6.). 3.2. Indes verlangt eine Behandlung ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft, sprich Massnahmenwilligkeit des Betroffenen. An die Massnahmenwilligkeit im Zeit- punkt des richterlichen Entscheids dürfen zwar grundsätzlich keine allzu hohen An- forderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der Erkrankung des Betroffenen selbigem an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Man- gelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typi- schen Krankheitsbild (BGer 6B_100/2017, Urteil vom 9. März 2017, E. 5.2.).

4. In seinem Gutachten kam der Gutachter, Dr. med. habil. AA._____, im Wesent- lichen zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung leide, die bereits im Kindesalter durch eine Störung des Sozialverhaltens in Er- scheinung getreten sei und seither in erheblicher Intensität und ohne Unterbrechung bis in die Gegenwart fortbestehe. Auch sei die Rückfallgefahr sodann als mittel bis hochwahrscheinlich einzuschätzen, insbesondere im kurz- bis mittelfristigen Zeit- raum. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich beim Beschuldigten auch gegenwärtig

- 80 - in unverminderter Ausprägung. Eine vollständige Heilung durch eine therapeutische Massnahme erscheine aus Sicht des Gutachters unwahrscheinlich; gleichwohl könn- ten im Rahmen einer Behandlung symptomatische Verbesserungen erzielt werden. Der Beschuldigte habe ferner bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung lediglich seine Bereitschaft zu einer ambulanten Therapie bekundet und eine stationäre Behand- lung abgelehnt. Nach Einschätzung des Gutachters sei jedoch ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet, der bestehenden Persönlichkeitsproblematik, dem hohen Risiko erneuter Straftaten sowie der eingeschränkten Therapiebereitschaft wirksam zu begegnen. Im Falle einer ambulante Massnahme bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Therapiesitzungen nicht zuverlässig wahrnehmen würde (act. 1/10/11 S. 78 ff.). 5.1. Fraglich erscheint vorliegend insbesondere die erforderliche Massnahmenwil- ligkeit. Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren eine klare Weigerungshal- tung gezeigt und tut sich nachweislich schwer damit, sich an Regeln zu halten oder sich autoritären Strukturen unterzuordnen. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB würde nach Einschätzung des Gutachtens nicht ausreichen; in Betracht käme alleine eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB. Auch diese setzt jedoch ein Mindestmass an Bereitschaft und Kooperation voraus. Zwar stellt das Bundesgericht an die Massnahmenwilligkeit keine überhöhten Anfor- derungen, verlangt jedoch ein ernsthaftes Mindestinteresse an einer therapeutischen Auseinandersetzung. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Beschul- digte hat unmissverständlich erklärt, keine einzige Therapiestunde absolvieren zu wollen (Prot. S. 24 f.). Er kann aufgrund seiner Erfahrungen, welcher er in diversen geschlossenen Unterbringungen nach Jugendstrafrecht gemacht hat, zudem ab- schätzen, was ein stationäres Setting konkret bedeutet. Seine diagnostizierte Stö- rung steht der Massnahmenwillensbildung nicht im Weg. 5.2. Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar im späten Verlauf des Untersuchungsverfahrens einen Antrag auf vorzeitigen Mass- nahmenantritt stellte. Dieses Gesuch erfolgte jedoch offenkundig nicht aus einer in- neren Einsicht oder ernsthaften Therapiebereitschaft, sondern ersichtlich aus takti- schen Überlegungen, namentlich dem Ziel, im Rahmen einer stationären Mass- nahme mehr Freiheiten als in der damals bestehenden Sicherheitshaft zu erlangen.

- 81 - Eine intrinsische Motivation zur Auseinandersetzung mit der eigenen Problematik lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dieses Verhalten steht sodann im Ein- klang mit der vom Gutachter beschriebenen Persönlichkeitsstruktur.

6. Im Ergebnis ist daher mangels Therapiewilligkeit des Beschuldigten – dem An- trag der Staatsanwaltschaft folgend – keine stationäre (und von vornherein keine ambulante) therapeutische Massnahme anzuordnen, obschon eine stationäre Mass- nahme angezeigt und wohl auch aussichtsreich sein dürfte. Weitere Ausführungen zur Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit erübrigen sich. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Landesverweisung 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 lit. a - p StGB genannten Delikte (sogenannte Katalog- taten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). S 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (a) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Um- setzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 1.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration

- 82 - und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbe- gründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Um- stände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beach- ten. Zudem sind die verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Die Höhe der Strafe spielt aufgrund des kla- ren Gesetzestextes keine Rolle. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz – abgesehen von seinen Sprachkenntnissen – nicht integriert sei. Er habe die Oberstufe nicht abgeschlossen und keine Ausbildung absolviert. Sodann sei er vor seiner letzten Inhaftierung arbeitslos gewesen. Er sei ein mehrfach vorbestrafter Intensivstraftäter, der delinquiere, sobald er in Freiheit sei. Ein persönlicher Härtefall liege demnach nicht vor. Selbst für den Fall, dass man von dessen Vorliegen ausgehe, würde das öffentliche Interesse an seiner Fernhal- tung in Anbetracht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bei Weitem über- wiegen (act. 94 S. 13). 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragte demgegenüber den Verzicht des Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung. Da der Beschuldigte Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Gefährdung des Lebens beantragte, beschränkte er sich mangels Notwendigkeit der Härtefallprüfung auf die Frage der Verhältnismässigkeit. Diesbezüglich führte er aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren, Bürger der Elfenbeinküste und im Besitz der Niederlassungsbe- willigung C sei. Er sei hier geboren, habe ohne jeglichen Unterbruch dauerhaft in der Schweiz gelebt und gewohnt. Er lebe seit jeher bei seinen Eltern zusammen mit zwei Brüdern in U._____, und es bestehe eine sehr enge und gute Bindung in der Familie

- 83 - und auch eine nach wie vor bestehende Abhängigkeit, insbesondere auch in finan- zieller Hinsicht. Der Beschuldigte habe in seiner Kindheit und Jugend vielschichtige Schwierigkeiten gehabt. Aufgrund einer Odyssee diverser Aufenthalte in verschie- denen Schul- und Jugendheimen verfüge er weder über einen Schul- noch einen Lehrabschluss, er habe immer wieder temporär gearbeitet. Der Beschuldigte kenne kein anderes Leben als in der Schweiz, weshalb sich die Frage der Integration nicht stellen könne. Dass er kein Schweizer Staatsbürger sei, hänge einzige an der For- malie, dass seine Einbürgerung von der Familie und von ihm selbst nie beantragt worden sei. Zu seinem Heimatland der Elfenbeinküste habe er ausser ein paar we- nigen Ferienaufenthalten als Kind nicht den geringsten Bezug, er habe dort keine Bezugspersonen, ein Leben dort wäre für ihn unvorstellbar. Der Beschuldigte ver- füge zwar über Vorstrafen im Jugendstraf-, nicht aber im Erwachsenenstrafbereich. Sein derzeitiger sehr langer Haftaufenthalt habe ihn definitiv erwachen lassen, und er habe nun zu beweisen, dass er sich resozialisieren könne und auch nicht mehr straffällig werde. Angesichts der auszusprechenden Strafe wäre das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung weder verhältnismässig noch notwendig (act. 96 S. 24 f.) 3.1. Der Beschuldigte ist abgesehen von weiteren Delikten der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Bei diesen Taten handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. f, h und l StGB um Katalogtaten, welche im Grundsatz eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. 3.2. Der in Zürich geborene Beschuldigte ist wirtschaftlich nicht integriert. Er verfügt

– trotz Aufenthalten in Schulheimen und Massnahmeninstitutionen – weder über ei- nen Schul- noch über einen Lehrabschluss und hatte bislang nie ein gefestigtes An- stellungsverhältnis. Es fehlt auch an sichtlichen Bemühungen von Seiten des Be- schuldigten ein Ausbildungs- oder Anstellungsverhältnis einzugehen. In sozialer und familiärer Hinsicht zeigt sich ein ambivalentes Bild. Der Beschuldigte hat gemäss seinen eigenen Angaben ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Vater, den er als zentrale Bezugsperson betrachtet und als bedeutet "alles" für ihn beschreibt.

- 84 - Auch zu seiner Mutter hat er eine emotionale Bindung, wenngleich diese durch eine gewisse Strenge und gemachte Vorschriften geprägt ist. Sein Verhältnis zu seinem 14-jährigen Bruder ist grundsätzlich gut, allerdings bestehen zwischen ihnen wenige Gemeinsamkeiten. Eine enge Verbindung pflegt der Beschuldigte hingegen zu sei- nem älteren Bruder, zu dem er aufsieht und den er regelmässig um Rat fragt. Zu seiner Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz lebt, hat er keinen Kontakt. Ins- gesamt ist sein familiäres Umfeld als wenig stabil zu bezeichnen, was sich an den vielen und langen Heimaufenthalte zeigt. Hinweise auf soziales Engagement sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte lebt seit seiner Geburt, mithin bald 22 Jahren in der Schweiz. Er spricht fliessend Deutsch und Französisch, wobei Letzteres seine Muttersprache ist. Deutsch bezeichnet er selber als die Sprache, die er am besten kann (Prot. S. 22). Ob er familiäre Kontakte in der Elfenbeinküste habe, ist ihm nicht bekannt (Prot. S. 21). Selbst sei er mit acht Jahren zuletzt in den Sommerferien an der Elfenbeinküste gewesen (Prot. S. 21). Seine Eltern reisten dort regelmässig für Ferienaufenthalte hin, wobei die Dauer der Aufenthalte jährlich variiert und sich in einem Rahmen von zwei bis sechs Wochen bewegt (Prot. S. 21). Kontakte ausserhalb seiner Herkunfts- familie scheinen kaum zu bestehen, insbesondere ist auch die Beziehung zur aktu- ellen Freundin mit Unterbrüchen durchzogen, sodass nicht von einer gefestigen Part- nerschaft ausgegangen werden kann (vgl. D8 act. 8/3 und act. 8/7/5). Der Beschuldigte führte aus, er könne sich nicht vorstellen, in der Elfenbeinküste zu leben. Er beschreibt die Vorstellung eines erzwungenen Aufenthalts in der Elfenbein- küste als eine Art "Survivalmode", da er keinerlei Bezug zum Land habe und nicht wüsste, wohin er sich wenden sollte, falls er aus der Schweiz weggewiesen würde. Er betont, dass er keine emotionale Verbindung zur Elfenbeinküste verspüre und nicht sagen könne, dass er das Land liebe (Prot. S. 22 f.). 3.3. Angesichts dieser Gesamtumstände ist ein persönlicher Härtefall zu bejahen. Die enge Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz, sein eingeschränkter Be- zug zur Elfenbeinküste trotz bestehender Staatsbürgerschaft sowie die damit ver- bundene persönliche Härte im Falle einer Landesverweisung wiegen schwer.

- 85 - 4.1. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen auf Eigeninteressen. Eine gefestigte Partner- schaft oder familiäre Bindungen, die der Landesverweisung entgegenstehen könn- ten, bestehen nicht. Er hat weder Kinder noch Unterhaltspflichten, sodass keine er- heblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. Der Beschuldigte hat wie- derholt zweifelsfrei nachgewiesene Chancen zur rechtstreuen Integration nicht ge- nutzt und sich auch während laufender Verfahren erneut straffällig verhalten. Dies belegt nicht nur eine erhebliche Rückfallgefahr, sondern auch eine mangelnde Be- reitschaft zur Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen der Schweiz. Die Vielzahl an Schuldsprüchen in der Vergangenheit für teils auch schwere Straftaten, belegen eine erhebliche Gefahr für das nähere und weitere ge- sellschaftliche Umfeld. Die wiederholte Straffälligkeit, selbst während eines laufen- den Verfahrens, zeigt eine eklatante Missachtung der Rechtsordnung und eine an- dauernd fehlende Integrationsbereitschaft. Zudem offenbart seine Lebenseinstellung eine grundlegende Inkompatibilität mit den kulturellen und sozialen Wertvorstellun- gen der Schweiz. Angesichts dieser Umstände besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, gleichgelagerte Fälle zu verhindern, und die öffentliche Ordnung zu schützen. 4.2. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten gewisse Eigenanstren- gungen abverlangt werden, um sich in der Elfenbeinküste eine neue Existenz aufzu- bauen. Allerdings ist er jung, gesund und der Sprache mächtig, sodass seine beruf- lichen und sozialen Integrationschancen dort als gut einzustufen sind. Die Landes- verweisung ist daher verhältnismässig und zumutbar. Angesichts der gegebenen Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen deutlich und die Landesverweisung ist anzuordnen.

5. Im Lichte seines Verschuldens ist die auszusprechende Landesverweisung we- der an der untersten noch an der obersten Grenze derer potenziellen Dauer anzu- siedeln. Angesichts der genannten Umstände, insbesondere der fehlenden bzw. ge- scheiterten beruflichen sowie sozialen Integration, ist der Beschuldigte in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. f, h und l StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen.

- 86 - B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die zu verhängende Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) auszuschreiben (act. 94 S. 2). 1.2. Die amtliche Verteidigung machte keine Ausführung zur Ausschreibung im SIS. 1.3. Die Ausschreibungsvoraussetzungen gemäss Art. 21 und 24 SIS-II-Verord- nung müssen erfüllt sein; insbesondere ist zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung kann nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Frei- heitsstrafe verstanden werden. Dass die erwähnte Bestimmung im Sinne einer Min- deststrafandrohung zu verstehen ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Ent- scheidend ist daher vielmehr, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. An die Annahme einer Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1178/2019 v. 10. März 2021 E. 4.5.4 ff.). Gemäss Art. 20 N-SIS können Dritt- staatenangehörige, das heisst Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkom- mens angehören, zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Infor- mationssystem ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung wird vom urtei- lenden Strafgericht angeordnet und soll erfolgen, wenn die ausgesprochene Landes- verweisung auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit beruht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). 1.4. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nebst zahlreichen Vergehen auch Verbrechen (insbesondere der sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens und Gehilfenschaft zum Betrug) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 5 Monaten zu bestrafen ist, sind die Voraussetzungen einer Aus- schreibung im SIS erfüllt. Es ist eine solche anzuordnen. IX. Beschlagnahmungen

- 87 -

1. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2024 diverse Kleidungsstücke und Utensilien des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 sowie tatrelevante Gegenstände, welche dem Beschuldigten gegehö- ren, beschlagnahmt (act. 1/11/14-15).

2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens ent- schieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sind die Kleidungsstücke und Gegenständen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 gemäss Beschlagnah- meverfügung vom 24. September 2024 (act. 1/11/14) herauszugeben, während die tatrelevanten Gegenstände des Beschuldigten gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 24. September 2024 (act. 1/11/15) der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung zu überlassen sind.

3. Die Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 84493801 und 86522896) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen.

4. Die von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorge- nommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts- Nr. 87337993), sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

- 88 - X. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht gel- tend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.1. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wider- rechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruches be- darf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammenhang, Wider- rechtlichkeit und Verschulden. 3.2. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % ge- schuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verlet-

- 89 - zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betrof- fenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genug- tuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache des Privatklägers, seinen Anspruch detailliert zu begrün- den und soweit möglich zu belegen. B. Zur Privatklägerin 1

1. Die Privatklägerin 1 hat sich am 24. Januar 2023 mittels standardisiertem For- mular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 1/12/1). Vor der Hauptverhandlung liess sie über ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2024 sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 65 S. 3).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 1 liess begehren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'477.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem

16. Januar 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den in den Anklagedossiers 1 und 2 ge- nannten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragte gestützt auf die von ihr geltend gemach- ten Freisprüche in Bezug auf unter anderem Dossier 1 die Abweisung der Schaden- ersatzforderung (act. 96 S. 25). 2.3. Zwar wurde der geltend gemachte Schaden mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'477.10 beziffert, wobei insbesondere eine Spitalrechnung über Fr. 877.10 vor- liegt, womit der Schaden zumindest teilweise dokumentarisch belegt ist. Jedoch ver- bleiben hinsichtlich der konkreten Zurechnung des Schadensbetrags auf das vorlie- gende Verfahren verschiedene Unklarheiten. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwie- fern dieser Betrag allenfalls ganz oder teilweise durch eine Versicherung gedeckt ist oder noch durch künftige Versicherungsleistungen kompensiert werden kann. Auch bleibt offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 1 den Betrag im Rahmen

- 90 - ihrer Franchise selbst zu tragen hat. Sodann ist auch nicht in hinreichender Weise dargetan, welcher Teil des geltend gemachten Betrags konkret auf die durch das Verhalten des Beschuldigten entstandenen Verletzungen der Privatklägerin 1 fällt. Auch ist nicht klar zu trennen, in welchem Umfang sich der Schaden aus der Zerstö- rung des Mobiltelefons einerseits und aus dem Einsatz der Ambulanz andererseits zusammensetzt. Aufgrund dieser Unsicherheit und mangels vollständiger Substanti- ierung sowie fehlender Abgrenzung einzelner Schadensposten ist der geltend ge- machte Betrag nicht ohne Weiteres im Rahmen des Strafverfahrens zusprechbar. 2.4. Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen in Dossier 1 und 2 dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Ausserdem liess die Privatklägerin 1 Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2023 fordern. 3.2. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 10'000.– erscheint auf den ersten Blick im oberen Bereich vergleich- barer Fälle. Angesichts der Schwere und Intensität des Tatgeschehens, welches so- wohl mehrfach begangene Gewalt- als auch Sexualdelikte umfasst, erweist sich der Betrag jedoch als angemessen. Die mehrfachen Übergriffe stellen schwerwiegende Eingriffe in die physische, psychische und sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 dar und rechtfertigen daher unter Würdigung des Gesamtgeschehens eine Genugtuung in beantragter Höhe.

4. Der Beschuldigte ist aus vorgenannten Ausführungen zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. C. Zur Privatklägerin 2

1. Die Privatklägerin 2 hat sich am 24. Januar 2023 mittels standardisiertem For- mular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 15/9/4). Vor

- 91 - der Hauptverhandlung liess sie über ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 67/1-2).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 2 liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 67/1 S. 1). Zur Begründung verwies sie im We- sentlichen auf den bereits zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 27. Januar 2024 (act. 16/9/11). Abgesehen von weiteren Ausführungen zur Genugtuungsforderung und zum Antrag auf Schuldigsprechung im Sinne der Anklage liess die Privatklägerin 2 keine weitergehenden Begründungen geltend machen. 2.2. Hinsichtlich der Privatklägerin 2 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, inwiefern ihr ein materieller Schaden im rechtlichen Sinne entstanden sein soll. Insbesondere fehlen konkrete Ausführun- gen zur Art und Höhe eines allfälligen Schadens. Zwar liegt es aufgrund des festge- stellten Bisses nahe, dass ärztliche Behandlungskosten entstanden sein könnten; jedoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang diese Kosten tatsächlich angefallen sind und ob sie gegebenenfalls durch eine Versicherung übernommen wurden oder noch übernommen werden. Mangels entsprechender Belege und nachvollziehbarer Darstellung kann ein ersatzfähiger vom Beschuldigten zu tragender Schaden nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Klarheit festgestellt werden, weshalb keine direkte Zusprechung im Adhäsionsverfahren erfolgen kann. 2.3. Die Privatklägerin 2 ist mit ihrer Schadenersatzforderung antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsbegehren 3.1. In Bezug auf Genugtuungsansprüche liess die Privatklägerin 2 geltend ma- chen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten der Privatklägerin 2 Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins ab 1. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen (act. 67/1 S. 1). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass die Übergriffe des Beschul- digten bei der Privatklägerin 2 derart grosse Angst ausgelöst hätten, dass sie sich nach der Anzeige für mehrere Monate ins Ausland begeben habe, um dort in Sicher-

- 92 - heit zu sein, zur Ruhe zu kommen, sich psychologische Hilfe zu holen und den Kon- takt zum Beschuldigten definitiv abzubrechen. Sodann habe sie durch diesen län- gerfristigen Auslandaufenthalt ihre Stelle in der Schweiz verloren. Schliesslich liess sie weiter ausführen, dass die noch heute unter den Auswirkungen dieser Verunsi- cherungen und Ängsten leide, welche die Taten bei ihr ausgelöst hätten (act. 67/1 S. 4). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 1'500.– Genugtuung anerkannt würde, wobei der darüber hinausgehende Mehr- betrag auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 96 S. 3).

4. Vorliegend geht es um die Beurteilung von vorsätzlich verübten Delikten gegen die körperliche Integrität und die innere Freiheit der Willensbildung und -betätigung, wobei die Privatklägerin 2 durch das Verhalten des Beschuldigten immaterielle Unbill erlitten hat. So ist gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt davon auszugehen, dass sie in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wurde. Erschwerend zur Drohung kommt hinzu, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 ein Bandana in den Mund stopfte und ihren Kopf mit Klebeband umwickelte, um sie am Rufen um Hilfe zu hin- dern. Dieses Vorgehen stellt eine besonders schikanöse und entwürdigende Be- handlung dar, welche das ohnehin gravierende Unrecht weiter verstärkt und das er- littene psychische Leid vertiefte. Die geltend gemachte Genugtuungsforderung von Fr. 3'000.– erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Praxis als überhöht. Zwar ist die Intensität des Eingriffs in die persönliche Integrität erheblich, doch liegen – trotz im Zeitpunkt der Tatausführung bestehenden – keine physischen Verletzungen mit bleibenden Folgen vor, und die Dauer der unmittelbaren Übergriffe war begrenzt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– den konkreten Umständen angemessen.

5. Schliesslich ist der Beschuldigte anerkennungsgemäss zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 2 Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. D. Zum Privatkläger 3

- 93 -

1. Der Privatkläger 3 hat sich am 19. Juni 2024 mittels standardisiertem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 19/6/2). Vor der Hauptverhandlung liess er über seine unentgeltliche Rechtsbeiständin sowohl Scha- denersatz dem Grundsatz nach als auch Genugtuung fordern (act. 47).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Der Privatkläger 3 liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Februar 2024 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches sei der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (act. 47 S. 1). Er liess zur Begründung geltend machen, dass der Schaden (Selbst- behalte, Franchisenanteile etc.) betreffend Arzt- und Medikamentenkosten – soweit das nicht von Versicherungen übernommen worden sei bzw. werde – im vorliegen- den Adhäsionsprozess nicht genügend substantiiert und belegt werden könne. Es sei sodann nicht auszuschliessen, dass nicht doch noch professionelle Hilfe nötig würde, zumal sich psychische Probleme im Zusammenhang mit einem solchen Vor- fall oft erst viel später zeigen würden. 2.2. Die vom Privatkläger 3 geltend gemachte Schadenersatzforderung ist unzurei- chend substantiiert. Insbesondere fehlt eine hinreichende Darlegung, inwiefern ihm durch das tatbestandliche Geschehen ein materieller Schaden entstanden sein soll. Es wurden weder konkrete Auslagen noch Erwerbseinbussen nachvollziehbar auf- gezeigt oder belegt. Auch hinsichtlich seiner behaupteten psychischen Beeinträchti- gungen – namentlich Angstzustände und Schlafprobleme – mangelt es an ärztlichen Bescheinigungen oder sonstigen objektiven Nachweisen. 2.3. Der Privatkläger 3 ist mit seiner Schadenersatzforderung seinem Antrag fol- gend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Der Privatkläger 3 beantragte ferner eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2024. 3.2. Zur Begründung liess er ausführen, dass nicht ernsthaft bestritten oder in Zwei- fel gezogen werden könne, dass bei ihm Verletzungen und Beeinträchtigungen vor-

- 94 - lägen, die nur durch eine Genugtuungszahlung wieder gutzumachen seien. In Anbe- tracht der psychischen Aspekte während und nach dem Ereignis – insbesondere durch den Einsatz einer Schere bzw. der Scherenklinge – sowie unter Einbezug ver- schuldensabhängiger Gesichtspunkte sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.– angemessen (act. 47 S. 4 ff.). 3.3. Es ist ersichtlich, dass das Handypasswort und das betreffende mobile Gerät in den Fokus des Antrags gerückt sind. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Privatkläger 3 in der Hauptsache um den Verlust seines Handys gegangen ist. In Bezug auf den Verlauf der Ereignisse gilt festzuhalten, dass ihm das beschlag- nahmte Handy mit Verfügung vom 13. September 2024 wieder ausgehändigt wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die blosse Androhung von Gewalt und Auf- forderung zur Herausgabe des eigenen Handypasswortes die Schwelle der erforder- lichen Intensität zur Zusprechung von Genugtuungsleistungen nicht überschreitet. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 ist daher abzuweisen. E. Zur Privatklägerin 4

1. Die Privatklägerin 4 hat sich am 15. April 2024 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 15/9/4).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 4 begehrte zum einen Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'600.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2023. 2.2. Es gilt zunächst festzuhalten, dass ein schadenersatzrechtlich relevanter Scha- den von der Privatklägerin 4 weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen wurde. Die Privatklägerin 4 ist mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Zum anderen forderte die Privatklägerin 4 Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2023. 3.2. Auch mit Bezug auf die beantragte Genugtuungssumme ist grundsätzlich fest- zuhalten, dass diese innert Frist nicht hinreichend belegt und begründet wurde. Dem- gegenüber ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die eingeklagten De-

- 95 - likte (Sachbeschädigung und Tätlichkeit) die Intensitätsschwelle zur Zusprechung ei- ner Genugtuungssumme nicht erreichten. Daher ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 abzuweisen. F. Zur Privatklägerin 7

1. Die Privatklägerin 7 hat sich am 15. August 2023 mittels Formular form- und fristgerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 3/4/4).

2. Die Privatklägerin 7 hat ihr Begehren um Schadenersatz innert Frist nicht be- ziffert, weshalb adhäsionsweise keine Beträge zuzusprechen sind und sie mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

3. Auch in Bezug auf ihre Genugtuungsforderung ist die Privatklägerin 7 mangels rechtsgenügender Bezifferung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. G. Zur Privatklägerin 8

1. Die Privatklägerin 8 hat sich am 27. April 2024 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 18/5/10).

2. Die Privatklägerin 8 begehrte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 18/5/10). Innert der ihr angesetzten Frist hat sie ihr Begehren weder schriftlich beziffert noch detailliert begründet. Auch ist unklar, inwiefern ihr aus dem eingeklag- ten Sachverhalt ein materieller Schaden entstanden sein soll, weshalb sie mit ihrer Schadenersatzforderung androhungsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. H. Zum Privatkläger 9

1. Der Privatkläger 9 hat sich am 23. November 2023 mittels Formular form- und fristgerecht als Zivilkläger konstituiert. Zivilforderungen hat er zu diesem Zeitpunkt keine gestellt (act. 10/5/2).

2. Nach Erhalt der Vorladung, worin er innert 20 Tagen ab Erhalt zur schriftlichen Bezifferung und Begründung seiner Ansprüche aufgefordert wurde, liess er sich nicht mehr vernehmen. Folglich ist er sowohl mit seiner Schadenersatz- als auch Genug- tuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 96 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Beschwerdeverfahren Obergericht Zürich), mit Ausnahme der amtlichen Ver- teidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretern der Privatkläger 1 bis 3, wel- che nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbe- halt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 59'557.27. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die all- gemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 2.1. Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Be- mühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst

- 97 - eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei Anhaltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Beschluss vom 28. Sep- tember 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vor- bereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Am 28. Februar 2025 reichte der mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Januar 2023 mit Wirkung auf 20. Dezember 2022 (vgl. act. 1/14/2) eingesetzte amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein (act. 88). Darin machte er Aufwendungen im Umfang von Fr. 39'391.87 (Honorarforderungen vom 16. Februar 2024 bis 28. Februar 2025 inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte er seine ergänzende Ho- norarnote für den Zeitraum vom 3. März 2025 bis und mit 12. März 2025 (geschätzt) im Betrag von Total Fr. 5'849.69 ein (act. 97).

4. Für die Hauptverhandlung vom 7. März 2025 wurden noch keine Aufwendun- gen geltend gemacht, welche aber zusätzlich zu entschädigen sind (5.5 Stunden, vgl. Prot. S. 13 ff.). Abgesehen davon rechtfertigen sich die geltend gemachten Po- sitionen.

5. Angesichts des anspruchsvollen Falles und des dafür notwendigen Aufwands erweist sich eine konkrete Entschädigung aus der Bezirksgerichtskasse von gerun- det Fr. 46'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) als angemessen. C. Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Dezem- ber 2023 wurde die mündliche Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die polizeiliche Einvernahme bestellt (act. 9/7/3).

2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte er seine Honorarnote über einen Forderungsbetrag von gesamthaft Fr. 916.95 ein (act. 9/7/4), welcher ihm mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 entschä- digt wurde (act. 9/7/4).

- 98 -

3. Somit ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 915.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde. D. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1

1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Januar 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 mit Wirkung auf 18. Januar 2023 eingesetzt (act. 1/13/6). Dieser reichte vor der Hauptverhandlung seine Honorarnote im Betrag von Fr. 15'712.25 ein (act. 92). 2.2. Mit Bezug auf seine eingereichte Honorarrechnung ist zu korrigieren, dass für die Hauptverhandlung nicht wie von ihm veranschlagt acht Stunden, sondern in An- betracht deren tatsächlichen Dauer fünfeinhalb Stunden zu vergüten sind. Daher sind zweieinhalb Stunden weniger zu entschädigen (vgl. Prot. S. 13, 48).

3. Es rechtfertigt sich daher, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläge- rin 1 für seine Aufwendungen aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 15'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. E. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 eingesetzt (act. 16/14/4). Diese liess mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ihre Honorarnote im Betrag von Fr. 4'597.85 einreichen (act. 89). In Ergänzung dieser Honorarnote folgte mit Schreiben vom 6. März 2025 eine Honorarnote im Be- trag von Fr. 1'508.20 (act. 93).

2. In Abweichung der eingereichten Honorarnoten ist zu berücksichtigen, dass die veranschlagten Stunden zur Erarbeitung des Plädoyers nicht zu entschädigen sind,

- 99 - da Rechtsanwalt MLaw Y3._____ anlässlich der Hauptverhandlung auf das Verlesen seines Plädoyers verzichtete (Prot. S. 37). Demgegenüber wurde keine Zeit für die Hauptverhandlung veranschlagt. Auch sind keine Wegkosten oder Nachbespre- chungen beantragt worden. In Verrechnung (bzw. abzüglich) der geltend gemachten Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers (5 Stunden) sind somit zusätzlich ei- neinhalb Stunden (6.5 Stunden abzüglich 5 Stunden) zu entschädigen.

3. Folglich ist Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 6'400.– (inkl. Barausla- gen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. F. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 3

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. Juni 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers 3 mit Wirkung auf 19. Juni 2024 eingesetzt (act. 19/7/7). Diese reichte vor der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 14. November 2024 ihre Hono- rarnote im Betrag von Fr. 3'716.80 ein (act. 49).

2. Dieser Betrag erscheint im Lichte der gegebenen Umstände angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ ist für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 3'700.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründe- ten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungser- klärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmittel- belehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet die Rechtsmittelinstanz.

- 100 -

- 101 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB  (Dossier 1); der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Dossi-  ers 1 und 2); der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit  Art. 25 StGB (Dossier 10); der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in  Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Dossiers 1 und 16); der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit  Abs. 2 lit. b StGB (Dossiers 2 und 16); der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3);  der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dos-  siers 2 und 15); der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4); des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG  sowie Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4); des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dos-  sier 4); der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285  Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 7); des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33  Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 WG (Dossier 12); der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB (Dossiers 16  und 19); der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte  gemäss Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Dossier 18); der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossi-  ers 7 und 13); der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c  StGB (Dossier 2); der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 15);  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss  Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 4 und 11).

- 102 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 481 Tage durch Haft erstanden sind), als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …) sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) und mit einer Busse von Fr. 720.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu be- zahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.

5. Von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59, 61 oder 63 StGB wird ab- gesehen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 84493801, 87337993 86452133, 86354770 bzw. 86456715, werden dem jeweils Berechtigten oder an eine bevollmäch- tigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten: Herrenhose (Cargohose), schwarz und Socken, schwarz (Asservaten-  Nr. A017'916'766), Shirt, Nike, schwarz (Asservaten-Nr. A017'916'777),  Schuhe, Dior, schwarz, Gr. 47 (Asservaten-Nr. A017'916'802), 

- 103 - Pullover, Kapuzenpullover, H&M, schwarz, Gr. XL (Asservaten-  Nr. A017'916'835), Herrenjacke, Daunenjacke (Asservaten-Nr. A017'916'857),  Mobiltelefon, 0195.24.1.0.0 - Apple iPhone (Asservaten-  Nr. A018'354'386), Mobiltelefon, 0195.24.3.0.0 - Huawei (Asservaten-Nr. A018'354'535),  SIM-Karten, 0195.24.3.1.0 - SIM-Karte (Asservaten-Nr. A018'397'778). 

b. An die Privatklägerin 1 (B._____): Shirt, Marke: unbekannt, Farbe: weiss, Muster: schwarzes Männchen  (Asservaten-Nr. A016'892'618), Mobiltelefon, 0294.23.01 - Apple iPhone, (Asservaten-  Nr. A017'160'393), SIM-Karten, 0294.23.01.S01 - SIM-Karte (Asservaten-  Nr. A017'189'605), Sporthose, schwarze Trainerhose (Asservaten-Nr. A016'980'168),  Damenbekleidung, 1 Pullover grau, Marke Champion (Asservaten-  Nr. A016'982'244), Datenträger für Computer, 1 x CD mit MRI-Bilder von B._____ (Asserva-  ten-Nr. A016'988'479). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 86354770, 86452133, 86522896 und 86456715, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon,1x iPhone 14 Pro Max A (Asservaten-Nr. A017'879'899),  Mobiltelefon, Marke unbekannt (Asservaten-Nr. A017'877'133),  Lebensmittel, weisses Pulver, 3 Portionen je in Papiersack verpackt, mit  braunem Klebeband umwickelt (Asservaten-Nr. A017'880'067),

- 104 - Betäubungsmittel, gepresstes Pflanzenharz, 2 Stücke, in aufgeschnitte-  ner Plastikfolie (Asservaten-Nr. A017'880'078), Schreckschussrevolver Smith & Wesson, Modell Chiefs Special, Waffen-  hersteller Umarex, Kaliber 9 mm Knall, Waffen-Nr. … (Asservaten- Nr. A017'913'676), Pistole, 1 Schreckschusspistole Glock, Modell 17 Gen5, Waffenherstel-  ler, Umarex, Kaliber 9 mm PAK, Waffen-Nr. … (Asservaten- Nr. A017'913'723), Munition, VICTORY Schreckschussmunition für Revolver, aus Papier-  tragtasche (Asservaten-Nr. A017'913'756), Munition, 3 Knallkartuschen (für Schreckschusspistolen) (Asservaten-  Nr. A017'914'975), Waffenbehältnis, Marke UMAREX mit Inhalt: 50ziger Packung (Asserva-  ten-Nr. A017'915'047), Schlagwaffe, ausziehbarer Schlagstock, schwarz, mit Aufschrift: Chinesi-  sche Schriftzeichen (Asservaten-Nr. A018'354'466). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 84493801 und 86522896) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung respektive Vernichtung überlassen: IRM-Fotografie (Asservaten-Nr. A016'980'113),  Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'980'124),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'135),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'146),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'157),  Fotografie (Asservaten-Nr. A017'913'416),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'427),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'438),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'449),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'450),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'461),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'472),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'483), 

- 105 - Fotografie (Asservaten-Nr. A017'913'530),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'552),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'563),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'574),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'585),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'596),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'609),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'621),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'913'687),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'913'698),  DNA-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'873),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'884),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'895),  Schmauch-Spur (Asservaten-Nr. A017'915'207),  Schmauch-Spur (Asservaten-Nr. A017'915'263),  Tatort Fotografie (Asservaten-Nr. A017'917'452). 

11. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC- DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zü- rich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 87337993), werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'397'767),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'397'789),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'484'145),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'484'167). 

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossiers 1 und 2) dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadener- satzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

- 106 -

14. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Der Privatkläger 3 (D._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (D._____) wird abgewiesen.

18. Die Privatklägerin 4 (E._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.

20. Die Privatklägerin 7 (G._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Die Privatklägerin 8 (H._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

22. Der Privatkläger 9 (I._____) wird mit seinen Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 24'847.18 Auslagen (diverse Gutachten), Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren Obergericht Zürich, Fr. 21'510.09 Auslagen (Akontozahlung amtliche Verteidigung).

24. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juli 2024 bereits überwiese-

- 107 - nen Akontozahlung von Fr. 20'593.14 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 46'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

25. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezem- ber 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 916.95 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.

26. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

27. Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6'400.– (inkl. Bar- auslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

28. Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3'700.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

29. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Pri- vatkläger 1 bis 3, werden dem Beschuldigten auferlegt.

30. Die Kosten der derzeitigen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 3 werden auf die Bezirksgerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

31. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben);

- 108 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über-  geben); die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 3 im Dop-  pel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben resp. ver- sandt); die Privatkläger 4 bis 9 (versandt);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an intake.bvb@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im  Dispositivauszug gemäss Ziffer 24; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft resp. an die unentgeltlichen Rechtsvertretungen  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft ([versandt] nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausferti- gung nur hinsichtlich ihrer je eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8 und 9; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33,  Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 11;

- 109 - das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10;  die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 23  und 25 bis 27; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

32. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw F. Lautenschlager

Erwägungen (111 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft) vom 27. September 2024 ging am 1. Oktober 2024 (Datum Poststem- pel) beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 3). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese am 8. Oktober 2024 von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2025 vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde die Urteilseröffnung auf den 12. März 2025 festgelegt (act. 35).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte, die zu verhängende Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) auszuschreiben (act. 94 S. 2).

E. 1.2 Die amtliche Verteidigung machte keine Ausführung zur Ausschreibung im SIS.

E. 1.3 Die Ausschreibungsvoraussetzungen gemäss Art. 21 und 24 SIS-II-Verord- nung müssen erfüllt sein; insbesondere ist zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung kann nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Frei- heitsstrafe verstanden werden. Dass die erwähnte Bestimmung im Sinne einer Min- deststrafandrohung zu verstehen ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Ent- scheidend ist daher vielmehr, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. An die Annahme einer Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1178/2019 v. 10. März 2021 E. 4.5.4 ff.). Gemäss Art. 20 N-SIS können Dritt- staatenangehörige, das heisst Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkom- mens angehören, zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Infor- mationssystem ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung wird vom urtei- lenden Strafgericht angeordnet und soll erfolgen, wenn die ausgesprochene Landes- verweisung auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit beruht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung).

E. 1.4 Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nebst zahlreichen Vergehen auch Verbrechen (insbesondere der sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens und Gehilfenschaft zum Betrug) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 5 Monaten zu bestrafen ist, sind die Voraussetzungen einer Aus- schreibung im SIS erfüllt. Es ist eine solche anzuordnen. IX. Beschlagnahmungen

- 87 -

1. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2024 diverse Kleidungsstücke und Utensilien des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 sowie tatrelevante Gegenstände, welche dem Beschuldigten gegehö- ren, beschlagnahmt (act. 1/11/14-15).

2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens ent- schieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sind die Kleidungsstücke und Gegenständen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 gemäss Beschlagnah- meverfügung vom 24. September 2024 (act. 1/11/14) herauszugeben, während die tatrelevanten Gegenstände des Beschuldigten gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 24. September 2024 (act. 1/11/15) der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung zu überlassen sind.

3. Die Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 84493801 und 86522896) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen.

4. Die von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorge- nommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts- Nr. 87337993), sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

- 88 - X. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht gel- tend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 2 Privatkläger 6

E. 2.1 Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Januar 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 mit Wirkung auf 18. Januar 2023 eingesetzt (act. 1/13/6). Dieser reichte vor der Hauptverhandlung seine Honorarnote im Betrag von Fr. 15'712.25 ein (act. 92).

E. 2.2 Mit Bezug auf seine eingereichte Honorarrechnung ist zu korrigieren, dass für die Hauptverhandlung nicht wie von ihm veranschlagt acht Stunden, sondern in An- betracht deren tatsächlichen Dauer fünfeinhalb Stunden zu vergüten sind. Daher sind zweieinhalb Stunden weniger zu entschädigen (vgl. Prot. S. 13, 48).

3. Es rechtfertigt sich daher, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläge- rin 1 für seine Aufwendungen aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 15'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. E. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 eingesetzt (act. 16/14/4). Diese liess mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ihre Honorarnote im Betrag von Fr. 4'597.85 einreichen (act. 89). In Ergänzung dieser Honorarnote folgte mit Schreiben vom 6. März 2025 eine Honorarnote im Be- trag von Fr. 1'508.20 (act. 93).

2. In Abweichung der eingereichten Honorarnoten ist zu berücksichtigen, dass die veranschlagten Stunden zur Erarbeitung des Plädoyers nicht zu entschädigen sind,

- 99 - da Rechtsanwalt MLaw Y3._____ anlässlich der Hauptverhandlung auf das Verlesen seines Plädoyers verzichtete (Prot. S. 37). Demgegenüber wurde keine Zeit für die Hauptverhandlung veranschlagt. Auch sind keine Wegkosten oder Nachbespre- chungen beantragt worden. In Verrechnung (bzw. abzüglich) der geltend gemachten Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers (5 Stunden) sind somit zusätzlich ei- neinhalb Stunden (6.5 Stunden abzüglich 5 Stunden) zu entschädigen.

3. Folglich ist Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 6'400.– (inkl. Barausla- gen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. F. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 3

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. Juni 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers 3 mit Wirkung auf 19. Juni 2024 eingesetzt (act. 19/7/7). Diese reichte vor der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 14. November 2024 ihre Hono- rarnote im Betrag von Fr. 3'716.80 ein (act. 49).

2. Dieser Betrag erscheint im Lichte der gegebenen Umstände angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ ist für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 3'700.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründe- ten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungser- klärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmittel- belehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet die Rechtsmittelinstanz.

- 100 -

- 101 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB  (Dossier 1); der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Dossi-  ers 1 und 2); der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit  Art. 25 StGB (Dossier 10); der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in  Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Dossiers 1 und 16); der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit  Abs. 2 lit. b StGB (Dossiers 2 und 16); der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3);  der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dos-  siers 2 und 15); der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4); des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG  sowie Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4); des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dos-  sier 4); der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285  Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 7); des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33  Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 WG (Dossier 12); der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB (Dossiers 16  und 19); der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte  gemäss Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Dossier 18); der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossi-  ers 7 und 13); der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c  StGB (Dossier 2); der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 15);  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss  Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 4 und 11).

- 102 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 481 Tage durch Haft erstanden sind), als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …) sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) und mit einer Busse von Fr. 720.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu be- zahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.

5. Von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59, 61 oder 63 StGB wird ab- gesehen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 84493801, 87337993 86452133, 86354770 bzw. 86456715, werden dem jeweils Berechtigten oder an eine bevollmäch- tigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten: Herrenhose (Cargohose), schwarz und Socken, schwarz (Asservaten-  Nr. A017'916'766), Shirt, Nike, schwarz (Asservaten-Nr. A017'916'777),  Schuhe, Dior, schwarz, Gr. 47 (Asservaten-Nr. A017'916'802), 

- 103 - Pullover, Kapuzenpullover, H&M, schwarz, Gr. XL (Asservaten-  Nr. A017'916'835), Herrenjacke, Daunenjacke (Asservaten-Nr. A017'916'857),  Mobiltelefon, 0195.24.1.0.0 - Apple iPhone (Asservaten-  Nr. A018'354'386), Mobiltelefon, 0195.24.3.0.0 - Huawei (Asservaten-Nr. A018'354'535),  SIM-Karten, 0195.24.3.1.0 - SIM-Karte (Asservaten-Nr. A018'397'778). 

b. An die Privatklägerin 1 (B._____): Shirt, Marke: unbekannt, Farbe: weiss, Muster: schwarzes Männchen  (Asservaten-Nr. A016'892'618), Mobiltelefon, 0294.23.01 - Apple iPhone, (Asservaten-  Nr. A017'160'393), SIM-Karten, 0294.23.01.S01 - SIM-Karte (Asservaten-  Nr. A017'189'605), Sporthose, schwarze Trainerhose (Asservaten-Nr. A016'980'168),  Damenbekleidung, 1 Pullover grau, Marke Champion (Asservaten-  Nr. A016'982'244), Datenträger für Computer, 1 x CD mit MRI-Bilder von B._____ (Asserva-  ten-Nr. A016'988'479). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 86354770, 86452133, 86522896 und 86456715, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon,1x iPhone 14 Pro Max A (Asservaten-Nr. A017'879'899),  Mobiltelefon, Marke unbekannt (Asservaten-Nr. A017'877'133),  Lebensmittel, weisses Pulver, 3 Portionen je in Papiersack verpackt, mit  braunem Klebeband umwickelt (Asservaten-Nr. A017'880'067),

- 104 - Betäubungsmittel, gepresstes Pflanzenharz, 2 Stücke, in aufgeschnitte-  ner Plastikfolie (Asservaten-Nr. A017'880'078), Schreckschussrevolver Smith & Wesson, Modell Chiefs Special, Waffen-  hersteller Umarex, Kaliber 9 mm Knall, Waffen-Nr. … (Asservaten- Nr. A017'913'676), Pistole, 1 Schreckschusspistole Glock, Modell 17 Gen5, Waffenherstel-  ler, Umarex, Kaliber 9 mm PAK, Waffen-Nr. … (Asservaten- Nr. A017'913'723), Munition, VICTORY Schreckschussmunition für Revolver, aus Papier-  tragtasche (Asservaten-Nr. A017'913'756), Munition, 3 Knallkartuschen (für Schreckschusspistolen) (Asservaten-  Nr. A017'914'975), Waffenbehältnis, Marke UMAREX mit Inhalt: 50ziger Packung (Asserva-  ten-Nr. A017'915'047), Schlagwaffe, ausziehbarer Schlagstock, schwarz, mit Aufschrift: Chinesi-  sche Schriftzeichen (Asservaten-Nr. A018'354'466). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 84493801 und 86522896) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung respektive Vernichtung überlassen: IRM-Fotografie (Asservaten-Nr. A016'980'113),  Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'980'124),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'135),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'146),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'157),  Fotografie (Asservaten-Nr. A017'913'416),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'427),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'438),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'449),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'450),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'461),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'472),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'483), 

- 105 - Fotografie (Asservaten-Nr. A017'913'530),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'552),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'563),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'574),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'585),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'596),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'609),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'621),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'913'687),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'913'698),  DNA-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'873),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'884),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'895),  Schmauch-Spur (Asservaten-Nr. A017'915'207),  Schmauch-Spur (Asservaten-Nr. A017'915'263),  Tatort Fotografie (Asservaten-Nr. A017'917'452). 

11. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC- DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zü- rich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 87337993), werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'397'767),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'397'789),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'484'145),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'484'167). 

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossiers 1 und 2) dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadener- satzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

- 106 -

14. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 2.2.1 Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte teilweise einschlägig und mehrfach vorbestraft ist. Indessen weist er mit Rücksicht auf seinen Strafregisterauszug in den letzten fünf Jahren keine Freiheits- strafe von mehr als 6 Monaten auf (act. 86).

E. 2.2.2 Der Beschuldigte handelte demgegenüber trotz einschlägiger Vorstrafen auch nach Verbüssung unbedingter Strafen (Verurteilung vom 18. Juli 2019 zu u.a. Frei-

- 77 - heitsentzug von 3 Monaten; Verurteilung vom 7. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen und Busse im Betrag von Fr. 100.–; Verurteilung vom 6. Mai 2024 zu Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–) und intensivierte sein strafrechtlich rele- vantes Verhalten, indem ihm vorliegend diverse Vorwürfe gemacht werden. Unter diesen Umständen kann ihm keine gute Legalprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Da auch keinerlei andere günstige, genügend stabilisierende Umstände – familiärer, beruflicher oder sozialer Natur – ersichtlich sind, ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. D. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

1. Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

2. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Er- messensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatz- freiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Gelds- trafe zu korrelieren. Somit ist in Anwendung der bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– für die Busse im Betrag von Fr. 720.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen festzulegen. VII. Massnahme A. Standpunkte der Parteien und Grundlagen

1. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte habe sich nicht bereit erklärt bei einer Massnahme für junge Erwachsene mitzuwirken, weshalb auch auf einen Antrag zu verzichten sei (act. 94 S. 14).

E. 2.2.2.1 Zunächst führte der Beschuldigte aus, dass bei ihm zu Hause stets seine Eltern und Brüder anwesend gewesen seien. Er argumentierte, die Privatklägerin 1 hätte bei den angeblichen sexuellen Übergriffen nur laut schreien müssen, damit insbesondere seine Mutter dies bemerkt hätte (act. 1/2/2 F/A 41). In der vorherigen Einvernahme erklärte er jedoch, dass sich während des Vorfalls lediglich die Zeugin

- 18 - M._____, die Privatklägerin 1 und er selbst in der Wohnung befunden hätten (act. 1/2/1 F/A 33). Gestützt darauf ergibt sich zwangsläufig, dass sich phasenweise keine weiteren Personen in der Wohnung aufhielten – ein Widerspruch zu seiner früheren Behauptung, es seien immer Familienmitglieder anwesend gewesen. Weiter äus- serte sich der Beschuldigte widersprüchlich zu den Lichtverhältnissen in seinem Zim- mer und den Umständen des Würgevorgangs am 20. Dezember 2022. Einerseits führte er aus, er habe die Augen der Privatklägerin 1 sehen und ihre Stimme erken- nen können (act. 1/2/1 F/A 43). Andererseits gab er an, dass es in seinem Zimmer stockdunkel gewesen sei und er nur aufgrund ihres Hustens erkannt habe, dass es sich um die Privatklägerin 1 gehandelt habe (act. 1/2/2 F/A 6). Diese beiden Aussa- gen schliessen einander aus und lassen Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Schil- derungen aufkommen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich sodann hinsichtlich der Frage, ob ihm bewusst gewesen war, dass die Privatklägerin 1 während des Wür- gens das Bewusstsein verloren hatte. Zunächst bestritt er eine solche Kenntnis und erklärte, er wisse nicht, ob sie bewusstlos gewesen sei. Später äusserte er jedoch, dass er durchaus glaube, dass sie beim Würgen das Bewusstsein verloren habe (act. 1/2/1 F/A 54). Diese Diskrepanz deutet darauf hin, dass der Beschuldigte seine Aussage je nach Kontext anpasste und sich damit selbst widersprach. Auch in Bezug auf eine angebliche Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 wich seine Darstel- lung ab. Er behauptete zunächst, die Privatklägerin 1 habe ihn mit einem Teil ge- schlagen, welches in seinem Zimmer gewesen sei, eigentlich ein Bettpfosten, ge- schlagen (act. 1/2/1 F/A 39). Als ihm jedoch vorgehalten wurde, dass dies laut poli- zeilicher Feststellung aufgrund der Bauweise des Bettes gar nicht möglich gewesen sei, änderte er seine Darstellung dahingehend, dass es sich nicht um einen Bettpfos- ten, sondern um ein Bettbein gehandelt habe. Zugleich relativierte er diesen Punkt in dem er erklärte, dass dies ohnehin nicht von Bedeutung sei mit was genau, da letztlich nur entscheidend sei, dass sie ihn geschlagen habe (act. 1/2/4 F/A 40). Diese nachträgliche Anpassung seiner Aussage lässt den Verdacht aufkommen, dass er seine Darstellung der ihm vorgehaltenen Beweislage anpasste. In Bezug auf das Verhältnis zur Privatklägerin 1 äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls unter- schiedlich, was erhebliche Zweifel an der Konsistenz seiner Schilderung aufkommen lässt: Einerseits behauptete er, dass die Privatklägerin 1 immer bei ihm gewesen

- 19 - sei, bereits seit einem Jahr bei ihm gewohnt habe und er mit ihr für immer zusam- menleben wolle (act. 1/2/1 F/A 66 ff.). Andererseits führte er aus, dass sie damals "so wie" seine Freundin gewesen sei. Wiederum führte er aus, dass sie nicht mit ihm zusammengewohnt, sondern lediglich gelegentlich bei ihm übernachtet habe (act. 1/2/1 F/A 70; act. 1/2/2 F/A 27; act. 1/2/4 F/A 7 ff.). Auch variierte seine Aussage hinsichtlich seiner Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin 1. Zunächst be- stritt er jegliche Gewaltanwendungen und erklärte, er sei ihr gegenüber nie gewalt- tätig geworden. Anderenorts räumte er allerdings u.a. ein, dass ihm "sicher einmal die Hand ausgerutscht" sei (act. 1/2/2 F/A 29; act. 1/2/5 F/A 7). Auch hier zeigt sich ein klarer Widerspruch zwischen seinem ursprünglichen vollständigen Abstreiten und der späteren zumindest teilweisen Einräumung von Gewalt.

E. 2.2.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der sexuellen Nötigung als mittel zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate, asperiert 12 Monate, auf 62 Monate rechtfertigt.

E. 2.2.4 Zusammenfassend zeichnet sich das Aussageverhalten des Beschuldigten durch pauschale Bestreitungen, widersprüchliche Schutzbehauptungen und den Versuch aus, die Privatklägerin 1 durch nicht belegte Behauptungen zu diskreditie- ren. Diese Strategie, ohne konkrete Hinweise lediglich die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der weiteren Beteiligten anzugreifen, ist typisch für ein unglaubhafte Aussa- gen, die nicht auf einer konsistenten und plausiblen Tatsachendarstellung beruhen.

E. 2.3 Der Privatkläger 3 ist mit seiner Schadenersatzforderung seinem Antrag fol- gend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung

E. 2.3.1 Die Privatklägerin 1 wurde mehrfach und ebenfalls dossierübergreifend be- fragt (act. 1/3/1 ff.). Vorab gilt festzuhalten, dass deren Aussagen im Kerngesche- hen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten physischen und sexuellen Ge- walt durch den Beschuldigten im Wesentlichen gleich blieben. Sie schilderte über verschiedene Einvernahmen hinweg wiederholt Übergriffe und ordnete diese in ei- nen fortlaufenden, stimmigen Zusammenhang ein. Gleichwohl ergeben sich bei nä- herer Betrachtung der verschiedenen Aussagen inhaltliche Widersprüche, Lücken und vereinzelt erkennbare Aggravationen.

- 21 - 2.3.1.1.Bezüglich der körperlichen Gewalt führte die Privatklägerin 1 in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zu Beginn der Beziehung immer wieder geohrfeigt und in jüngerer Zeit mit der Faust geschlagen. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu einer späteren Aussage, wo- nach sie mit einer Metall-Besenstange auf den Rücken geschlagen worden sei, was heute noch Schmerzen verursache (act. 1/3/1 F/A 21, 27; act. 1/3/1 F/A 72). Ein solches, offensichtlich besonders einschneidendes Ereignis wäre in der ersten Ein- vernahme zu erwarten gewesen, wurde jedoch erst später eingebracht. An einer wei- teren Stelle führt sie aus, der Beschuldigte habe sie im Beziehungsjahr nahezu täg- lich geschlagen, mit Ausnahme einiger Tage (act. 1/3/1 F/A 39 f., 65 ff.). Diese An- gabe steht in einem Spannungsverhältnis zur anfänglichen Darstellung einer abge- stuften Entwicklung körperlicher Gewalt. Darüber hinaus bezeichnete sie die Anzahl der Schläge insgesamt mit "vielleicht 1000 Mal", was eine deutlich höhere Dimensio- nierung darstellt als in ihren zuvor gemachten zeitlich und qualitativ differenzierten Schilderungen, wodurch somit Aggravationsakzentuierungen erkennbar sind (vgl. act. 1/3/1 F/A 74). Wobei der Begriff "1000 Mal" in der Jugendstrafe "sehr viel" be- deutet und nicht wörtlich im Sinnen von numerisch zu verstehen ist, was die schein- bar vorhandene Aggravation entkräftet. 2.3.1.2.Im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Sexualdelikten berichtete die Privatklägerin 1 bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme von einem einzigen Vergewaltigungsvorfall (act. 1/3/1 F/A 40). Erst in der zweiten Einvernahme vom

18. Januar 2023 spricht sie von insgesamt vier Vorfällen, wobei das erste Ereignis etwa drei bis vier Monate nach Beginn der Beziehung stattgefunden habe und die weiteren drei im selben Monat erfolgt seien (act. 1/3/2 F/A 23). Darüber hinaus äus- serte sie, sie wisse nicht, ob seither weitere Vergewaltigungen stattgefunden hätten, es sei jedoch mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen, die sie nicht gewollt habe, wobei diese jedoch nicht anal gewesen seien (act. 1/3/2 F/A 68 ff.). Die nach- trägliche Erweiterung von einem auf vier konkrete Vorfälle stellt eine erhebliche in- haltliche Ergänzung dar, die zuvor nicht thematisiert worden war, was im Rahmen der Schwere des Vorwurfs grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre. 2.3.1.3.In ihrer zweiten Einvernahme bringt die Privatklägerin 1 erstmals den Begriff der "Folter" im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten ein (act. 2/3/1

- 22 - F/A 90 f.). Dieses neue Element wurde in den vorherigen Befragungen nicht erwähnt. Die Einführung eines derart schweren Vorwurfs zu einem späteren Zeitpunkt stellt eine qualitative Erweiterung der bisherigen Aussagen dar. Auch bezüglich ihrer Angst vor dem Beschuldigten äusserte sich die Privatklägerin 1 uneinheitlich. Einer- seits erklärte sie, sie habe nur Angst vor ihm, wenn er sie schlage (act. 2/3/1 F/A 90). Andererseits gab sie an, sie habe eigentlich keine Angst, ausser in den Momenten der Gewalt (act. 1/3/1 F/A 77). In derselben Einvernahme erklärte sie zudem, sie habe auch Angst, dass er sie umbringe, und sie wisse, dass er hierzu auch bereit sei (act. 2/3/1 F/A 91). Die Angaben zur Angstlage erscheinen in der Konsequenz nicht durchgehend konsistent.

E. 2.3.2 Unter Berücksichtigung der zuvor festgehaltenen Widersprüche, Unschärfen und Aggravationen in den Aussagen der Privatklägerin 1 ist das Aussageverhalten dennoch als nicht als unglaubhaft zu würdigen. Zwar lassen sich in Teilen Aspekte feststellen, die für sich genommen Zweifel an der Stringenz und Kohärenz ihrer Aus- sagen begründen können, diese erscheinen jedoch im Gesamtzusammenhang des Aussageverhaltens in ihrer Entstehung und Ausprägung als durchaus erklärbar. So zeigt sich im Aussageverlauf wiederholt ein sprunghaftes und streckenweise auswei- chendes Antwortverhalten, was insbesondere in sensiblen Themenbereichen – wie den sexuellen Übergriffen – deutlich wird. Diese Ausdrucksweise kann jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Privatklägerin 1 als nachvollzieh- bar eingeordnet werden. Die Privatklägerin 1 war zur Tatzeit noch sehr jung und machte während der Einvernahmen einen zurückhaltenden und verunsicherten Ein- druck, insbesondere bei Fragen zu sexuellen Vorgängen und Abläufen (vgl. act. 1/3/4; act. 103). Die Hemmung, sich hierzu gegenüber fremden Drittperso- nen präzise und offen zu äussern, lässt sich sowohl durch altersbedingte Unerfah- renheit als auch durch Scham und psychische Belastung erklären. In diesem Zusam- menhang treten nicht wie dargelegt nur Aggravationen, sondern auch deutliche Ver- harmlosungs- und Normalisierungstendenzen zutage. So erklärte die Privatkläge- rin 1 etwa, der Beschuldigte habe einen Grund gehabt für sein Verhalten oder er habe geglaubt, sie würde ihn betrügen (act. 1/3/2 F/A 24). Auch bezeichnete sie die sexuellen Handlungen teils als nicht speziell und als normal, was auf eine mögliche innere Relativierung des Geschehenen schliessen lässt (act. 1/3/2 F/A 191). Diese

- 23 - Tendenzen zur Bagatellisierung sprechen gegen eine rein belastungsorientierte Aus- sageintention.

E. 2.3.3 Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Aussageverhalten ein Bild erheblicher emotionaler Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten. Sie schilderte, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden habe, geprägt von Schuldgefühlen, Mitleid sowie einer stark emotionalisierten Bindung. Sie habe den Beschuldigten geliebt, sei noch sehr jung gewesen und habe die erste Anzeige aus diesen Gründen zurückgezogen (act. 1/3/1 F/A 42). Weiter führte sie aus, dass sie niemandem von den Übergriffen habe erzählen wollen, weil sie mit ihm zusammen gewesen sei und ihn habe schüt- zen wollen (act. 1/3/1 F/A 43 f.; act. 2/3/1 F/A 79). Entgegen der amtlichen Verteidi- gung ist es nicht widersprüchlich, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldig- ten als "gross und schön" bezeichnete (act. 1/3/2 F/A 316) und ihm gleichzeitig Se- xualdelikte vorwirft (vgl. act. 96 S. 7). Schliesslich liebt sie den Beschuldigten damals und hatte während dieser Zeit auch einvernehmlichen vaginalen Sex. Mit dieser po- sitiven Beschreibung des Geschlechtsteiles des Beschuldigten dämonisiert sie ihn nicht als Monster, sondern zeigt ihr ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten auf. Hinzu kommt, dass sie angab, der Beschuldigte habe ihr gegenüber damit gedroht, intime Bilder und Videos zu veröffentlichen, sollte sie ihn anzeigen (act. 1/3/2 F/A 580). Diese Elemente lassen darauf schliessen, dass ihre Aussageentwicklung und Aussagebereitschaft erheblich von emotionaler Abhängigkeit, Drucksituation und Manipulation geprägt gewesen sein dürfte, womit die vereinzelten Ungereimtheiten im Blickfeld der Gesamtsituation erklärbar erscheinen.

E. 2.3.4 Zudem sind auch verständnisbezogene Einschränkungen bei der Würdigung zu berücksichtigen. Die Privatklägerin 1 gab an, zeitweise Alkohol und Drogen kon- sumiert zu haben, und es ist aktenkundig, dass sie an einer Borderline-Persönlich- keitsstörung leidet (act. 1/3/1 F/A 48; act. 1/3/2 F/A 49 ff.; act. 1/3/2 F/A 534 ff.). Diese Umstände können die emotionale Stabilität, die Erinnerungskapazität sowie das Verhältnis zur eigenen Opferrolle beeinflussen und erschweren. Auch äusserte sie mehrfach Unklarheiten, offenbarte Erinnerungslücken und bekundete teilweise Mühe im strukturierten Erfassen von Sachverhalten und Zusammenhängen. Ohne ihr damit pauschal intellektuelle Fähigkeiten abzusprechen, ist festzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vereinzelt den Ein-

- 24 - druck vermittelte, der auf eine eingeschränkte intellektuelle Durchdringung komple- xerer (Sach-)Zusammenhänge schliessen lässt. Bemerkbar macht sich dies auch durch einen kleinen aktiven Wortschatz und einfache Satzbildungen.

E. 2.3.5 In der Gesamtschau lässt sich das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zwar als punktuell ambivalent, aber nicht gezielt konstruiert bewerten. Die vorhan- denen Unstimmigkeiten rechtfertigen keine pauschale Einstufung ihrer Aussagen als unglaubhaft, sondern sind im Rahmen einer differenzierten und einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung zu betrachten, womit letztlich darauf abgestellt werden kann.

E. 2.4 Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen in Dossier 1 und 2 dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung

E. 2.4.1 Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist dem Beschuldigten eine er- hebliche physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 1 zur Last zu legen. Er würgte sie mit beiden Händen – und zwar nicht nur einmal, sondern in zwei von- einander abgrenzbaren Würgeakten. Durch das Würgen kam es zu sichtbaren phy- sischen Folgen in Form von Blutergüssen und Hautrötungen. Die Gewaltanwendung führte darüber hinaus zu einer kreislaufrelevanten Halskompression, welche mit ei- ner kurzzeitigen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 1 einherging. Ein unwillkürlicher Urinabgang, wie in Fällen schwererer Bewusstseinsstörungen beobachtet werden kann, trat indes nicht ein. Ebenso ist festzuhalten, dass trotz der erheblichen Einwir- kungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Tat erfolgte demgegenüber nicht geplant oder vorbereitet, sondern entwickelte sich situativ aus dem Geschehen heraus.

E. 2.4.2 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

E. 2.4.3 Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Gefährdung des Lebens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 24 Monate, asperiert 18 Monate, auf 80 Monate zu erhöhen.

E. 2.4.4 Der Beschuldigte macht geltend, er habe diese Nachricht nicht geschrieben, sondern dies habe die Privatklägerin 1 selbst getan, sie habe nämlich Zugriff zu sei- nem Instagram-Account gehabt (act. 1/2/5 S. 3 f.). Unbestritten ist, dass die Privat- klägerin 1 Zugang zum Instagram-Account des Beschuldigten hatte (act. 1/3/2 F/A 554 ff.). Die sprachliche Gestaltung der Nachricht in ihrer Gesamtheit weist aber eine signifikante Übereinstimmung mit anderen, aktenkundigen Chatnachrichten auf (vgl. act. 16/11/15), die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. So benützt er beispielsweise die Abkürzung "jz" für das schweizerdeutsche Wort "jetzt", "ksi" für das schweizerdeutsche Wort "gsi", "weish" für das schweizerdeutsche Wort "weisch", "fill" für das Wort "vill" (vgl. act. 16/11/15). Darüber hinaus hat der Beschul-

- 26 - digte eingeräumt, die unmittelbar folgende Nachricht – "und gah us min acc use" – selbst verfasst zu haben (act. 1/2/5 S. 4). Da bei Instagram-Konversationen bei ei- nem neuen Nachrichtenaustausch an einem Folgetag stets das aktuelle Datum vor der jeweiligen Nachricht eingeblendet wird, muss die zweite Nachricht, welche keine solche Datumsangabe aufweist, somit indiziell auf eine unmittelbare zeitliche Nähe zur ersten Nachricht hin versandt worden sein. Hinzu tritt, dass zwischen den beiden Nachrichten das Bindewort "und" verwendet wurde. Dies begründet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang, welcher den Gesamteindruck eines zusammenhän- genden Mitteilungsflusses verstärkt und zusätzlich gegen eine unterschiedliche Ur- heberschaft spricht. Auch wenn theoretisch die Möglichkeit einer Verfasserschaft durch die Privatklägerin 1 aufgrund ihres Account-Zuganges nicht gänzlich ausge- schlossen werden kann. Mit dem Vertreter der Privatklägerin 1 ist es jedoch nicht plausibel, dass diese einen derart aufwändigen und kohärenten Nachrichtenverlauf fingieren kann, nur um den Beschuldigten im Nachhinein zu belasten und Beweis- mittel zu fälschen. Die Gesamtumstände – insbesondere die sprachlich-stilistische Übereinstimmung mit den übrigen vom Beschuldigten verfassten Nachrichten, der inhaltliche Duktus sowie die unmittelbare Einlassung des Beschuldigten zur zweiten Nachricht – sprechen dafür, dass der Beschuldigte selbst Verfasser beider Nachrich- ten ist.

E. 2.5 Gefährdung des Lebens (Dossier 2 Tatbox 1)

E. 2.5.1 Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die vorlie- gende Tat sich im privaten Rückzugsbereich des Beschuldigten, konkret auf dessen

- 57 - Bett ereignete, was der Situation eine besondere Nähe und Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin 1 verleiht. Der Beschuldigte legte zunächst seinen Arm um den Hals der Privatklägerin 1 und würgte sie sodann mit beiden Händen mit erheblichem Kraftaufwand während einer Dauer von mindestens fünf Sekunden. Die manuelle Kompression des Halses erfolgte gezielt und in einer Weise, die eine hochgradige Beeinträchtigung zur Folge hatte. Die Privatklägerin 1 erlitt infolge des Würgevor- gangs einerseits sichtbare körperliche Verletzungen in Form von Hämatomen, an- dererseits unmittelbar spürbare funktionelle Beeinträchtigungen. Sie konnte wäh- rend der Einwirkung keine Luft mehr bekommen, verspürte Schwindel und geriet in einen Zustand kurz vor der Bewusstlosigkeit. Erst unmittelbar von einem vollständi- gen Bewusstseinsverlust liess der Beschuldigte von ihr ab. Die Schwere des Eingriffs zeigt sich insbesondere darin, dass es durch die Sauerstoffunterversorgung zu vor- übergehenden hirnorganischen Funktionsstörungen kam – ein Indiz für eine erheb- liche, wenngleich zeitlich begrenzte Beeinträchtigung.

E. 2.5.2 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

E. 2.5.3 In Abwägung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu taxieren bzw. 8 Monaten asperieren und die Strafe auf 88 Monate zu erhöhen ist.

E. 2.6 Monate) verurteilt worden ist. Diese frühere Strafe führt zu einer faktischen Re- duktion der Gesamtstrafe um gerundet zwei Monaten (2/3 Asperation und bereits vollzogen) auf 149 Monaten, also 12 Jahre und 5 Monate.

6. Die Freiheitsstrafe ist zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller ta- trelevanten Umständen auf insgesamt 149 Monate (12 Jahre und 5 Monate) festzu- setzen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …). E. Gesamtgeldstrafe und Zusatzstrafe

1. Vorab kann hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Die schwerste vorliegende Tat, wofür eine Geldstrafe auszufällen ist, ist die Gehilfenschaft zum Betrug.

2. Einsatzstrafe: Gehilfenschaft zum Betrug

E. 2.6.1 Die Privatklägerin 1 wurde über einen Zeitraum von rund zehn Stunden hin- weg wiederholt körperlich misshandelt. Die Körperverletzung erfolgte im Anschluss an einen erzwungenen Analverkehr, bei dem die Privatklägerin 1 gefesselt war, folg- lich während eines Zeitraums, in welchem die Privatklägerin 1 ausgesprochen ver- letzlich war. Die Art der Einwirkung ist als roh und demütigend einzustufen. Da keine bleibenden Schäden dokumentiert sind, handelt es sich objektiv unter Berücksichti- gung der gesamten möglichen Bandbreite – auch ohne das Verhalten des Beschul- digten bagatellisieren zu wollen – um vergleichsweise leichte Verletzungsfolgen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 über einen ausgedehnten Zeit- raum von zehn Stunden kontinuierlich psychisch und physisch unter Druck gesetzt

- 58 - und regelmässig körperlich attackiert wurde. Auch wenn die Anzahl der Schläge nicht konkret bestimmbar ist, ergibt sich bereits aus dem behaupteten Zeitrahmen eine erhebliche psychische Belastungen, welche in die Würdigung miteinzubeziehen ist, soweit sie objektivierbar erscheint. Objektiv dokumentiert sind Verletzungen im Bereich des Mundes, insbesondere eine blutunterlaufene Lippe. Die Verletzungen erscheinen zwar eher leichter Natur. Darüber hinaus bestehen keine weiteren gesi- cherten Beweismittel, insbesondere keine ärztliche Dokumentation plastischer oder schwerwiegender körperlicher Verletzungen. Auch die Angaben in der Anklageschrift bleiben teilweise vage, sodass lediglich jene Anteile zu berücksichtigen sind, die durch die Aktenlage oder durch das Beweisergebnis hinreichend gesichert sind. In der Gesamtabwägung ergibt sich somit ein objektives Tatbild, das trotz relativ gerin- ger dokumentierter körperlicher Schäden durch seine Dauer, Wiederholungsfre- quenz und die Art der Gewaltanwendung – insbesondere im Zusammenhang mit einer zuvor erlittenen Sexualgewalt und Fesselung – ein deutlich erhöhtes Unrechts- gewicht aufweist. Selbst wenn schwerwiegende Verletzungsfolgen nicht nachgewie- sen sind, war die fortgesetzte Misshandlung geeignet, nicht nur Schmerzen, sondern auch erhebliche Angst und psychischen Druck zu erzeugen.

E. 2.6.2 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

E. 2.6.3 Das Verschulden ist im vorliegenden Zusammenhang als noch leicht einzu- stufen. Die Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung ist deshalb bei 6 Mona- ten anzusetzen bzw. mit 4 Monaten zu asperieren und auf 92 Monate zu erhöhen.

E. 2.7 Einfache Körperverletzung (Dossier 1 Tatbox 4)

E. 2.7.1 Der Beschuldigte versetzte der lediglich rund 43 Kilogramm wiegenden Pri- vatklägerin 1 insgesamt 10 Faustschläge, wobei er selbst über eine deutlich grössere Körpermasse von rund 100 Kilogramm verfügte, Die dadurch bestehende physische Überlegenheit verstärkte die Wucht der Angriffe erheblich. Die wiederholte Anwen- dung der Faust als Schlagmittel gegen die deutlich unterlegene Privatklägerin 1 stellt eine intensive und zielgerichtete Gewaltanwendung dar. Die Schläge führten zu Hä- matomen und Hautabschürfungen, die eine ärztliche Behandlung im Spital erforder- lich machten.

- 59 -

E. 2.7.2 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

E. 2.7.3 Das Verschulden ist nach dem Gesagten als leicht einzustufen und die Tat mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 4 Monate zu asperieren und diese in der Folge auf 96 Monate zu erhöhen.

E. 2.8 Einfache Körperverletzung (Dossier 16 Tatbox 2)

E. 2.8.1 Der Beschuldigte biss die Privatklägerin 4 in den Unterbauch, wodurch eine sichtlich schmerzhafte Bisswunde entstand. Der Biss erfolgte in einer Intensität, dass eine ärztliche Behandlung im Spital Limmattal erforderlich wurde. Der Biss als be- sonders entwürdigende, kindliche und schmerzhafte Form der Gewalt stellt eine ge- zielte Einwirkung auf den Körper dar, verbunden mit einem hohen physischen Schä- digungspotential. Dennoch war die Dauer des Angriffs vergleichsweise kurz und der Biss erfolgte ohne erkennbare Planung oder Vorbereitung. Auch trotz des kurzen Spitalbesuchs waren keine weiteren nachhaltige Behandlungen erforderlich.

E. 2.8.2 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

E. 2.8.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein sehr leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 3 Monaten anzusetzen bzw. mit 2 Monaten zu asperieren und auf 98 Monate zu erhöhen.

E. 2.9 Nötigung (Dossier 16 Tatbox 1)

E. 2.9.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Nötigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen eine besonders intensive und entwürdigende Form der Einwirkung darstellt. Die Art der Tatausführung war gezielt darauf ausgerichtet, die körperliche Bewegungsfreiheit und insbesondere die Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit der Privatklägerin 4 vollständig zu unter- binden. Durch das gewaltsame Verstopfen des Mundes und die Umwicklung des Kopfes mit Klebeband wurde ein erheblicher physischer Zwang ausgeübt, der geeig- net war, bei der Privatklägerin 4 erhebliche Beklemmung, Angst und Panik auszulö- sen. Die Massnahme war in ihrer Intensität erheblich, da sie nicht nur ein kurzfristiges und situativ bedingtes Einwirken darstellte, sondern mit Nachdruck und in einer

- 60 - Weise vollzogen wurde, die ein Gefühl der vollkommenen Ausgeliefertheit und Wehr- losigkeit erzeugte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer ist das Verhalten als gravierend zu bewerten.

E. 2.9.2 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

E. 2.9.3 Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Nötigung als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe um 15 Monate, asperiert um 10 Monate, auf 108 Mo- nate zu erhöhen. 2.10.Nötigung (Dossier 19) 2.10.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verhaltensweisen des Be- schuldigten geeignet waren, den freien Willen des Privatklägers 3 zu beugen. Den- noch verbleibt die objektive Schwere des Tatgeschehens im unteren Bereich des möglichen, da weder eine tatsächliche Gewaltanwendung in Form von Schlägen noch eine physische Verletzung stattfand. Die Schere wurde zwar eingesetzt, jedoch ohne Stich- oder Schneidebewegungen und diente primär der Erzeugung psychi- schen Drucks. Die Dauer des Geschehens war kurz und beschränkte sich auf eine Momenthandlung in einem angespannten Konflikt. Auch wenn die Drohkulisse für den Privatkläger 3 zweifellos belastend war, ist die konkrete Intensität als vergleichs- weise gering einzustufen, zumal sich keine nachhaltigen physischen oder psychi- schen Folgen ergeben haben. 2.10.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.10.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der sexuellen Nötigung als mittel zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Strafe um gedanklich 9 Monate, asperiert 6 Monate, auf 114 Monate rechtfertigt. 2.11.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.1.1. Im Rahmen des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass eine Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.16 Gewichtspro- mille Alkohol sowie mindestens 2.5 μ/L THC im Blut nachgewiesen werden konnte

- 61 - (act. 4/6/3; act. 4/6/5). Die Kombination wirkt zudem im Sinne einer Wirkungsverstär- kung bzw. -veränderung, sodass die Fahrt unter einer gesteigerten Beeinträchtigung stattfand. Verkehrsgefährdende Ausfallerscheinungen wurden nicht festgestellt, ebenso wenig kam es zu einem Unfall oder zu konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, womit die Tat im Bereich eines abstrakten Gefährdungsdelikts blieb. Das Verhalten wies schliesslich nicht auf ein geplantes Verhaltens hin. 2.11.1.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens hat das Gericht (auch) eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.). Der Beschuldigte stand zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis. Diese Substanzen führen zu einer leichtgradigen verminderten Schuldfä- higkeit, wodurch sein Verhalten in gewissem Mass enthemmt und affektiv verstärkt wurde. 2.11.1.3. Das Verschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist nach dem Gesagten als noch leicht einzustufen und die Tat mit einer gedanklichen Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 6 Monate an die Einsatz- strafe zu asperieren und diese in der Folge auf 120 Monate zu erhöhen. 2.11.2. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.2.1. Im Lichte der objektiven Tatschwere gilt anzumerken, dass das Fahrzeug dem Vater des Beschuldigten gehörte, der von der Nutzung keine Kenntnis hatte. Dies spricht zunächst für eine situative und spontane Tatbegehung. Die Fahrt er- streckte sich sodann über eine vergleichsweise kurze Distanz von rund 12 Kilometer und nahm lediglich eine begrenzte Zeitspanne in Anspruch. 2.11.2.2. Dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis stand, was zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfä- higkeit führte, ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen. Zwar war er noch in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich entsprechend zu steuern, jedoch ist eine gewisse Enthemmung und affektive Verstärkung seines Verhaltens festzustellen. Dieser Umstand vermag die objektive Tatschwere in begrenztem Um- fang zu relativieren, ohne die Strafbarkeit aufzuheben.

- 62 - 2.11.2.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein sehr leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 5 Monaten anzusetzen bzw. mit 3 Mo- naten zu asperieren und auf 123 Monate zu erhöhen. 2.11.3. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.3.1. Zur objektiven Tatkomponente ist zu erwägen, der Beschuldigte ist nie im Besitz eines Führerausweises gewesen, sodass bei ihm von einer gänzlichen Fah- runkenntnis auszugehen ist. Dennoch ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass er das Auto über eine vergleichsweise kurze Dauer und Distanz lenkte. An- haltspunkte, wonach der Beschuldigte Drittpersonen konkret gefährdet hat, bestehen nicht. 2.11.3.2. Im Lichte der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst über die Rechtsordnung hinweg- gesetzt hat. Er hätte sich ohne grosse Bemühungen gegen die Fahrten entscheiden können. Ein Umorganisieren wäre möglich gewesen. Der Substanznachweis ist je- doch wiederum zu seinen Gunsten zu würdigen, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren vermag. 2.11.3.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung als leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspi- rationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 6 Monate, asperiert 4 Mo- nate, auf 127 Monate zu erhöhen. 2.12.Drohung (Dossier 2 Tatbox 2) 2.12.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist im vorliegenden Dossier zu er- wähnen, dass die ausgestossene Drohung nicht verbal erfolgte, sondern mit einer Schere als gefährlicher Gegenstand und einem Spraydeodorant erfolgte. Die Kom- bination zwischen der bedrohlichen Gestik und der unmittelbaren Nähe zur Privat- klägerin 1 war objektiv geeignet, erhebliche Angst vor einer bevorstehenden Gewalt- anwendung hervorzurufen. Auch wenn unklar blieb, worauf der Beschuldigte konkret hinauswollte, reichte die Kombination aus körperlicher Nähe, gefährlichem Gegen- stand und brennbarer Substanz aus, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 zu tangieren. Der Einsatz dieser Mittel stellte eine einschüchternde Machtdemonstra- tion dar, die die psychische Integrität der Privatklägerin 1 verletzte.

- 63 - 2.12.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.12.3. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem leich- ten Verschulden auszugehen, was die Erhöhung der Einsatzstrafe um (gedanklich) 3 Monate, asperiert 2 Monaten, auf 129 Monate rechtfertigt. 2.13.Drohung (Dossier 16 Tatbox 1) 2.13.1. Der Beschuldigte drohte der Privatkläger 2 mehrfach mit dem Tod, wobei er die Drohungen in verschiedenen, teils drastisch ausformulierten Varianten wieder- holte. Inhaltlich handelt es sich um die schwerstmögliche Drohung, welche das höchste Rechtsgut – das Leben – betrifft. Die wiederholte Ankündigung einer sol- chen Tat sowie die variierende sprachliche Gestaltung verstärken den objektiven Un- rechtsgehalt, da sie die Drohkulisse verdichten und das Einschüchterungspotential deutlich erhöhen. Die Tat richtet sich gegen die psychische Integrität und bewirkte eine nachhaltige Bedrohungslage. Eine besondere Planmässigkeit des Vorgehens ist nicht erkennbar, womit sein Verhalten auf eine Kurzschlussreaktion zurückzufüh- ren ist. 2.13.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.13.3. Für die vorliegend zu beurteilende Drohung ist das Verschulden als keines- wegs leicht einzustufen, wodurch sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate, asperiert 9 Monate, auf 138 Monate rechtfertigt. 2.14.Drohung (Dossier 3) 2.14.1. In objektiver Hinsicht ist die Tatschwere im unteren Bereich einzuordnen. Zwar richtete sich die Drohung gegen ein damals 14-jähriges Mädchen, das alters- bedingt als besonders schutzbedürftig gilt, und trat der Beschuldigte ihr als körperlich überlegener Erwachsener gegenüber. Dennoch blieb die Äusserung inhaltlich diffus und ohne erkennbare Ankündigung einer konkreten Gewaltanwendung. Die Drohung war eher andeutungsweise formuliert, sodass unklar blieb, worauf sie genau ab- zielte. Auch wenn die Situation für die Privatklägerin 7 subjektiv belastend war, lässt

- 64 - sich aus objektiver Sicht nicht von einer ausserordentlich schwerwiegenden Bedro- hungssituation sprechen. Die persönliche Nähebeziehung – als Schwester der Pri- vatklägerin 1 als damalige Freundin des Beschuldigten – ist ohne massgebliche Re- levanz, da keine direkte Verbindung zum Vorwurf der sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin 1 ersichtlich ist. 2.14.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.14.3. Aus den genannten Gründen ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. Hypothetisch rechtfertigt sich daher eine Strafe von 5 Mo- naten, welche asperiert 3 Monate an die Einsatzstrafe, welche gesamthaft auf 141 Monate zu erhöhen ist. 2.15.Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 7) 2.15.1. Im Rahmen der Kontrolle durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde zeigte sich der Beschuldigte von Beginn an unkooperativ und aggressiv. Auch äusserte er in bedrohlichem Tonfall gegenüber den Kontrollpersonen: "wenn ihr mich nicht ar- beiten lässt, mache ich euch fertig". Mit dieser Aussage stellte der Beschuldigte eine verbale Drohung dar, die – auch wenn die Formulierung diffus und nicht konkret den Adressaten ein Gefühl der Bedrohung hervorzurufen. Zwar fehlte es an einer klar erkennbaren Androhung konkreter Gewalt, dennoch zielte die Aussage deutlich dar- auf ab, Druck auf die Beamten auszuüben, um deren dienstliches Handeln zu beein- flussen oder zu unterbinden. 2.15.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.15.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Bezugnahme des möglichen breiten Spektrums aller denkbaren Handlungen als noch leicht einzustufen. Daher rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe um gedanklich 6 Monate, asperiert 4 Monate, auf 145 Monate zu erhöhen. 2.16.Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 12) 2.16.1. Im Lichte der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei Schreckschusswaffen in S._____ [DE] erwarb und diese mit dem Zug in die

- 65 - Schweiz ohne nötige Einfuhrbewilligung überführte. Auch wenn die Waffen im kon- kreten Zustand – mangels Umbau – nicht zum scharfen Schuss tauglich waren, zeigte der Beschuldigte durch die Mehrfachbegehung ein gewisses Mass an Gleich- gültigkeit gegenüber den waffenrechtlichen Vorschriften. Zu seinen Gunsten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er mit beiden Waffen in das Schützenhaus T._____ ging, mithin einem für die Verwendung solcher Waffen geeigneten und vor- gesehen Ort. 2.16.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.16.3. Zusammenfassend ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (gedanklich) 3 Monate, asperiert 2 Monate auf 147 Monate rechtfertigt. 2.17.Verletzung Geheim- oder Privatbereich durch Aufnahmegeräte (Dossier 18) 2.17.1. Der Beschuldigte filmte ohne Einwilligung der Privatklägerin 8 eine sexuelle Handlung, bei der sie ihn oral befriedigte und leitete das Video anschliessend via Instagram an seinen Cousin weiter. Durch die Aufnahme wurde in die höchstpersön- liche Intimsphäre der Privatklägerin 8 eingegriffen. Die Privatklägerin 8 befand sich in einer besonders verletzlichen, entblössten Position, wodurch sie deren Schutzbe- darf deutlich steigert. Die unbefugte Verbreitung der Aufnahme verstärkte die Rechtsgutverletzung erheblich, da dadurch eine Entgrenzung der intimen Sphäre eintrat, die der Privatklägerin 8 die Kontrolle über die Darstellung ihrer Sexualität vollständig entzog. 2.17.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.17.3. Das Verschulden ist im Lichte aller denkbaren Handlungen als noch leicht einzustufen, womit die Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, asperiert 4 Monate, auf 151 Monate angemessen erscheint.

3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten der genannten Delikte resultiert eine Freiheitstrafe von 151 Monate.

4. Täterkomponente

- 66 -

E. 3 Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grund- sätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirt- schaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheits- findung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer, Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Feh- len von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).

E. 3.1 Zum anderen forderte die Privatklägerin 4 Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2023.

E. 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschuldigten als deutlich grenz- überschreitend zu qualifizieren. Trotz der wiederholten und klar entwürdigenden Übergriffe ist das Tatverschulden jedoch insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Dies insbesondere deshalb, weil weder schwere Verletzungen noch bleibende Schä- den festgestellt wurden und die Tat sich in einem persönlich belasteten Kontext er- eignete.

E. 3.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.

E. 3.1.3 Unter Würdigung aller relevanten Faktoren rechtfertigt sich eine gedankliche Strafe von Fr. 400.–, asperiert Fr. 250.–, womit sich die Einsatzstrafe auf Fr. 600.– erhöht.

E. 3.1.4 Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Handeln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale richten, namentlich auf die sexuelle Handlung und den entgegenstehen- den Willen des Opfers, welcher vom Täter zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 189 N 22).

E. 3.1.5 Es ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand vorliegend gegeben ist. Gerade aufgrund des vorerwähnten Widerstands der Privatklägerin 1 dem Beschul- digten gegenüber, war es für ihn unverkennbar, dass der Analverkehr nicht einver- nehmlich erfolgte. Ist doch gerade dies auch der Grund, weshalb er zu den unmittel- baren Nötigungshandlungen griff. Somit vollzog er den Analverkehr willentlich mehr-

- 45 - fach im vollen Bewusstsein, um den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz.

E. 3.2 Auch mit Bezug auf die beantragte Genugtuungssumme ist grundsätzlich fest- zuhalten, dass diese innert Frist nicht hinreichend belegt und begründet wurde. Dem- gegenüber ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die eingeklagten De-

- 95 - likte (Sachbeschädigung und Tätlichkeit) die Intensitätsschwelle zur Zusprechung ei- ner Genugtuungssumme nicht erreichten. Daher ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 abzuweisen. F. Zur Privatklägerin 7

1. Die Privatklägerin 7 hat sich am 15. August 2023 mittels Formular form- und fristgerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 3/4/4).

2. Die Privatklägerin 7 hat ihr Begehren um Schadenersatz innert Frist nicht be- ziffert, weshalb adhäsionsweise keine Beträge zuzusprechen sind und sie mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

3. Auch in Bezug auf ihre Genugtuungsforderung ist die Privatklägerin 7 mangels rechtsgenügender Bezifferung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. G. Zur Privatklägerin 8

1. Die Privatklägerin 8 hat sich am 27. April 2024 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 18/5/10).

2. Die Privatklägerin 8 begehrte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 18/5/10). Innert der ihr angesetzten Frist hat sie ihr Begehren weder schriftlich beziffert noch detailliert begründet. Auch ist unklar, inwiefern ihr aus dem eingeklag- ten Sachverhalt ein materieller Schaden entstanden sein soll, weshalb sie mit ihrer Schadenersatzforderung androhungsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. H. Zum Privatkläger 9

1. Der Privatkläger 9 hat sich am 23. November 2023 mittels Formular form- und fristgerecht als Zivilkläger konstituiert. Zivilforderungen hat er zu diesem Zeitpunkt keine gestellt (act. 10/5/2).

2. Nach Erhalt der Vorladung, worin er innert 20 Tagen ab Erhalt zur schriftlichen Bezifferung und Begründung seiner Ansprüche aufgefordert wurde, liess er sich nicht mehr vernehmen. Folglich ist er sowohl mit seiner Schadenersatz- als auch Genug- tuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 96 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Beschwerdeverfahren Obergericht Zürich), mit Ausnahme der amtlichen Ver- teidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretern der Privatkläger 1 bis 3, wel- che nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbe- halt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 59'557.27. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die all- gemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV).

E. 3.2.1 Für die Verhaltensweisen betreffend den Konsum und Aufbewahrung von Be- täubungsmitteln (Konsum von Cannabis und Aufbewahrung von Haschisch) recht- fertigt es sich, diese gemeinsam im Rahmen der objektiven Tatschwere abzuhan- deln, da sie einen sachlich engen Konnex aufweisen. Gemessen an ihrer Intensität, Art sowie Auswirkungen sind die Widerhandlungen zwar als Verstösse gegen die Rechtsordnung zu qualifizieren, dennoch in ihrer Ausführung im untersten Bereich der erreichten Kriminalitätsschwelle anzusiedeln.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.

E. 3.2.3 Gemessen an den ihm zum Vorwurf gemachten Tatumständen rechtfertigt es sich, für die Verhaltensweisen gestützt auf das Betäubungsmittelrecht eine Busse von Fr. 200.–, asperiert Fr. 120.– an die Einsatzstrafe anzurechnen, womit sich diese schliesslich auf Fr. 720.– erhöht.

4. Für die Übertretungsstraftatbestände ist folglich eine Busse in der Höhe von gesamthaft Fr. 720.– auszusprechen. G. Anrechnung der Haft

- 75 -

1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Un- tersuchungshaft ist gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB jede in einem Strafverfahren ver- hängte Haft, dazu zählt insbesondere auch die Sicherheitshaft. Ein Tag Haft ent- spricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll eine zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (HUG, in: Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, Schweizerisches Strafgestzbuch, S. 125).

E. 3.2.4 Die Angaben des Beschuldigten erscheinen in sich vordergründig wider- spruchsfrei und werden von ihm im Untersuchungsverfahren durchgehend aufrecht- erhalten. Der Umstand, dass er ein alternatives Szenario schildert und dieses in den wesentlichen Punkten grundsätzlich konsistent blieb, spricht generell nicht gegen die Möglichkeit einer tatsächlichen Erlebensbasis seiner Darstellung.

E. 3.2.5 Gleichwohl ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Kern auf pauschale Abstreitungen beschränkt und keinerlei eigene Verantwortung übernimmt. Zugleich versucht er, die Privatklägerin 1 in erheblichem Masse zu diskreditieren, indem er ihr ein substantielles Drogenproblem sowie psychische Instabilität unterstellt, ohne dies mit konkreten Anhaltspunkten zu untermauern. Diese Strategie der Täter-Opfer-Um- kehr stellt ein typisches Entlastungsmuster dar, das in vergleichbaren Fallkonstella- tionen regelmässig zu beobachten ist. Zu Lasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass er anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machte, obwohl aufgrund der bereits im Untersuchungsverfah- ren getätigten Einlassungen und im Hinblick auf deren inhaltliche Substanz und Ge- wicht erwartet werden könnte, dass er sich nochmals inhaltlich zur Sache äussern würde. Diese Verweigerungshaltung kann – bei Würdigung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung – als Umstand gegen ihn gewertet werden, da sie im Kontext der sonstigen Verfahrensentwicklung den Eindruck einer strategischen Rü- ckzugsbewegung vermittelt (vgl. Urteil BGer vom 6B_129/2024 vom 22. April 2024).

E. 3.2.6 Im Ergebnis kann seinen Aussagen zwar nicht per se jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Einzelne Elemente könnten auf tatsächlichem Erleben beru- hen. Dennoch ist seine Einlassung geprägt von einem hohen Mass an Selbstentlas- tung, einer übersteigerten Belastung der Privatklägerin 1 ohne objektive Untermau- erung sowie dem vollständigen Fehlen kritischer Selbstreflexion. Die mangelnde

– und grundsätzlich zu erwartende – Bereitschaft, seine Darstellung im Hauptverfah- ren zu bekräftigen oder weiter zu erläutern, verstärkt den Eindruck fehlender Über- zeugungskraft zusätzlich.

E. 3.3 Es ist ersichtlich, dass das Handypasswort und das betreffende mobile Gerät in den Fokus des Antrags gerückt sind. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Privatkläger 3 in der Hauptsache um den Verlust seines Handys gegangen ist. In Bezug auf den Verlauf der Ereignisse gilt festzuhalten, dass ihm das beschlag- nahmte Handy mit Verfügung vom 13. September 2024 wieder ausgehändigt wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die blosse Androhung von Gewalt und Auf- forderung zur Herausgabe des eigenen Handypasswortes die Schwelle der erforder- lichen Intensität zur Zusprechung von Genugtuungsleistungen nicht überschreitet. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 ist daher abzuweisen. E. Zur Privatklägerin 4

1. Die Privatklägerin 4 hat sich am 15. April 2024 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 15/9/4).

2. Schadenersatzforderung

E. 3.3.1 Die Privatklägerin 1 wurde in Bezug auf die vorliegenden gegenüber dem Be- schuldigten gemachten Anlastungen mehrfach befragt (act. 2/3/1; act. 2/3/2;

- 29 - act. 102). Sie schilderte das vermeintliche Geschehen vom 16. Januar 2023 erstmals anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2023, mithin nur zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall, in rudimentärer Weise (act. 2/3/1 F/A 17). Trotz der zeitlichen Nähe zum mutmasslichen Tatgeschehen war bereits zu diesem Zeit- punkt festzustellen, dass ihre Angaben nicht in allen Belangen mit dem nötigen De- tailreichtum und widerspruchsfrei ausfielen. Dennoch gelang es ihr das Kerngesche- hen punktuell mit Originalität aufzuzeigen. Namentlich führte sie nachvollziehbar aus, der Beschuldigte habe sie mit einem Deo und einem Feuerzeug verbrennen wollen (act. 2/3/1 F/A 17). Dieses Vorgehen beschrieb sie nicht nur plastisch anläss- lich des Untersuchungsverfahrens, sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich. Sie habe gesehen, wie er das Feuerzeug an den Deospray gehalten habe, woraufhin sie die Wärme in ihrem Gesicht gespürt habe (act. 102 S. 18).

E. 3.3.2 Auch in Bezug auf den Tatort vermochte die Privatklägerin 1 im Verlauf der verschiebenden Einvernahmen keine durchgängig konsistente Darstellung zu bie- ten. Während sie zunächst aussagte, das Geschehen habe sich draussen vor dem Haus des Beschuldigten zugetragen – es sei zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel gewesen – (act. 2/3/1 F/A 17), korrigierte sie sich anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme dahingehend, dass sich der Vorfall im Innern des Hauses, kon- kret im Zimmer des Beschuldigten, ereignet habe (act. 2/3/2 F/A 11). An der Haupt- verhandlung äusserte sie sich in dieser Hinsicht hingegen klarer und beschrieb – in Übereinstimmung mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – konkret, wo wel- che Handlungen stattgefunden haben sollen (act. 102 S. 18). Die anfänglichen Wi- dersprüche sind damit zwar nicht vollständig ausgeräumt, können jedoch vor dem Hintergrund der Zeitspanne und ihrer insgesamt – anlässlich der Hauptverhandlung erkennbar gewesenen – limitierten Ausdrucksfähigkeit eingeordnet werden. Auch hinsichtlich des Grundes ihres damaligen Treffens mit dem Beschuldigten ergaben sich gewisse Unstimmigkeiten. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie an, sie sei zum Beschuldigten gegangen, um dort persönliche Kleidung abzuholen (act. 2/3/1 F/A 15). Später führte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, der Be- schuldigte habe ihr lediglich geschrieben, woraufhin sie sich nichts weiter dabei ge- dacht habe (act. 2/3/2 F/A 11). Im Rahmen der Hauptverhandlungen erklärte sie wie- derum, dass sie rückblickend selbst nicht mehr nachvollziehen könne, weshalb sie

- 30 - alleine zu ihm gegangen sei. Sie habe ihre Kleider holen wollen, könne sich jedoch nicht mehr erinnern, was sie sich dabei gedacht habe (Prot. S. 18 f.). Auch hier zeigt sie ein gewisses Mass an Inkonsistenz, das jedoch durch ihre Offenheit in Bezug auf eigene Erinnerungslücken relativiert werden kann (vgl. act. 2/3/2 F/A 53).

E. 3.3.3 Hervorzuheben ist, dass keinerlei tendenziöse Übertreibungen oder Belas- tungsakzentuierungen erkennbar sind. Sie schilderte, dass es zu Beginn der Bezie- hung keinerlei Probleme gegeben habe und der Beschuldigte erst im späteren Ver- lauf gewalttätig geworden sei (Prot. S. 4). Auch im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Dossier 2 differen- zierte sie nachvollziehbar: Er habe sie nicht geschlagen, sondern lediglich an den Haaren gerissen und gewürgt (Prot. S. 25). Diese selektive und nicht pauschalisie- rende Darstellung spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

E. 3.3.4 Zudem räumte die Privatklägerin 1 mehrfach und seit ihrer diesbezüglichen ersten Einvernahme Erinnerungslücken offen ein, ohne Ausflüchte oder Erklärungs- versuche (act. 2/3/1 F/A 33 ff.; act. 2/3/2 F/A 11, 19 ff.; Prot. S. 5 f.). Auf gezielte Nachfrage erklärte sie zwar, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon mit den Händen zerstört, konnte jedoch weder sagen, ob das Fenster zum Zeitpunkt des Geschehens offen gewesen sei, noch sich daran erinnern, in welchem Stock der Beschuldigte wohnte (Prot. S. 19 f.). Die Szene mit dem Deospray ordnete sie allerdings nachvoll- ziehbar in die Abfolge des Geschehens ein, auch in zeitlicher Hinsicht. Besonders relevant ist auch, dass die Privatklägerin 1 offen einräumte, beim fraglichen Vorfall nicht das Bewusstsein verloren zu haben (act. 2/3/2 F/A 16; Prot. S. 20). Es sei ihr lediglich schwindlig geworden. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Tendenz zur Dramatisierung und unterstreicht ihre Bereitschaft, differenziert und ohne den Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, auszusagen.

E. 3.3.5 Es kann festgehalten werden, dass das Aussageverhalten der Privatkläge- rin 1 – wie bereits im ähnlich gelagerten Zusammenhang mit Dossier 1 – Widersprü- che aufweisen und trotz erkennbaren Ungereimtheiten, wie namentlich hinsichtlich der Örtlichkeiten und des Anlasses des Treffens, nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Diese Unstimmigkeiten finden sich nämlich in ihrer insgesamt ganz grundsätzlichen undetaillierten und vagen Darstellungsweise, die sich durch sämtli-

- 31 - che Einvernahmen zieht und ihrer Persönlichkeit geschuldet sein dürfte. Ihre Aussa- gen waren durchweg kurz, teilweise lediglich stichwortartig. Selbst bei nebensächli- chen Fragen, wie beispielsweise, um was für ein Handy es sich gehandelt habe, welches vom Beschuldigten kaputt gemacht worden sein soll, antwortete sie nur, es habe sich um ein iPhone gehandelt, ohne an sich zu erwartende nähere Angaben zur Marke oder zum Modell zu machen (Prot. S. 20). Angesichts dieses erkennbaren Musters ist die undetaillierte Aussageweise jedoch ihrer Glaubhaftigkeit nicht nach- teilig, sondern als Ausdruck ihrer grundlegenden Ausdrucksschwäche zu interpretie- ren.

E. 3.4 Objektive Beweismittel

E. 3.4.1 Fotodokumentationen (act. 2/4/1) 3.4.1.1.Zum einen sind insgesamt acht Fotografien aktenkundig. Zwei dieser Bilder wurden durch die Privatklägerin 1 gemäss eigenen Angaben selbst erstellt (act. 2/2/1 F/A 57). Der genaue Zeitpunkt der Aufnahme lässt sich nicht mit Sicherheit feststel- len; gemäss ihren Angaben wurden sie jedoch unmittelbar nach dem Vorfall vom

16. Januar 2023 aufgenommen (act. 2/2/1 F/A 58). Auf diesen Aufnahmen sind deut- liche Rötungen im Bereich des Halses erkennbar, die auf eine mögliche Verletzung hinweisen. 3.4.1.2.Des Weiteren liegen sechs Fotografien vor, die von der Polizei im Rahmen der Anzeigeerstattung vom 18. Januar 2023 angefertigt wurden (act. 2/2/1 F/A 57). Auch darauf sind wiederum Rötungen – gestützt auf die Umrisse und Verfärbungen mutmasslich gleichen Ursprungs – im Halsbereich ersichtlich, wenngleich in abge- schwächter Form. Aufgrund des Heilungsverlaufs spricht dies dafür, dass die ent- sprechenden Verletzungen einige Tage vor der polizeilichen Aufnahme entstanden sind. Es erscheint damit plausibel, dass es sich um dieselben Verletzungen handelt, die auf den von der Privatklägerin 1 angefertigten Fotos dokumentiert sind. Darüber hinaus zeigen weitere Fotografien einen Bereich der linken oberen Rippenregion der Privatklägerin 1. Ein blauer Fleck ist darauf schwach, aber erkennbar zu sehen, wo- bei dieser als Hinweis auf ein körperliches Einwirken einige Tage zuvor interpretiert werden kann. Der genaue Zeitpunkt der Entstehung lässt sich anhand der Fotodo- kumentation jedoch nicht verlässlich bestimmen.

- 32 -

E. 3.4.2 Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 6. März 2023 (act. 2/5/2) Das medizinische Gutachten attestiert Hämatome beidseits im Halsbereich der Pri- vatklägerin 1, die mit einer Gewalteinwirkung im Sinne eines Würgevorgangs verein- bar seien. Sodann würden diese Verletzungen maximal wenige Tage alt imponiert, sodass eine Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum grundsätzlich mög- lich sei (act. 2/5/2 S. 4).

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt sich folgendes Gesamtbild: Der Be- schuldigte hat den Anklagesachverhalt über alle Verfahrensstadien hinweg bestritten und stattdessen ein alternatives Szenario dargelegt, in dem die Privatklägerin 1 selbst die Initiative zur Kontaktaufnahme ergriffen, ihn körperlich angegriffen und mit Anschuldigungen gedroht habe. Seine Schilderung blieb in den wesentlichen Punk- ten, insbesondere im Randgeschehen konstant, ist jedoch – im Speziellen auf das Kerngeschehen angesprochen – von einer stark selbstentlastenden Tendenz ge- prägt. Er belastet die Privatklägerin 1 massiv – ohne hierfür objektive Belege zu lie- fern. Dieser Versuch der Täter-Opfer-Umkehr sowie die vollständige Abwesenheit jeglicher Selbstreflexion wirken sich zu Lasten seiner Glaubhaftigkeit aus. Hinzu kommt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sache nicht mehr äus- serte, obwohl aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs eine Stellungnahme – ge- messen an seinen bisherigen alternativ geäusserten Szenarien – zu erwarten gewe- sen wäre. Auch dieses Verhalten kann als Indiz gegen ihn gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wiederum weisen einvernahmeübergreifend gewisse Unschärfen auf. Diese sind bis zu einem gewissen Grad jedoch ihrer Persönlichkeit geschuldet. Durch ihre begrenzte Ausdrucksfähigkeit und Schwierigkeiten, Erlebtes stringent wiederzugeben, können die Unstimmigkeiten dennoch erklärt werden und die beobachtbaren Abweichungen entschärfen. In diesem Zusammenhang kommt darüber hinaus hinzu, dass die Privatklägerin 1 bereits früher einen ähnlich gelager- ten Vorfall (Dossier 1) zu erdulden hatte, was zu einer Überlagerung der Erinne- rungsbilder führen kann. Die Kernaussagen der Privatklägerin 1 blieben dennoch konsistent. Sie schilderte ein gegen sie gerichtetes, gewaltsames und übergriffiges Verhalten des Beschuldigten, das zeitlich und inhaltlich mit den erhobenen Vorwür- fen korrespondiert. Die festgestellten Abweichungen betreffen in erster Linie Rand- aspekte – etwa die genaue Örtlichkeit oder die Frage, ob ein iPhone aus dem (bereits

- 33 - offenen) Fenster geworfen wurde – und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der zen- tralen Vorwürfe nicht entscheidend. Die Kernaussagen werden schliesslich durch die objektiven Beweismittel gestützt. So wurde im IRM-Gutachten festgestellt, dass die dokumentierten Hämatome am Hals der Privatklägerin 1 zeitlich mit dem von ihr ge- schilderten Vorfall vereinbar sein könnten. Auch die von ihr selbst angefertigte foto- grafische Dokumentation weist Verletzungen auf, deren Entstehung durch Fremd- einwirkung nicht auszuschliessen, sondern vielmehr im Rahmen des Anklagevor- wurfs naheliegend und durchaus möglich sind. Der objektive Befund steht mithin in einem stimmigen Zusammenhang mit der belastenden Aussage der Privatklägerin 1. Die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten vermag ihre Aussagen nicht zu erschüt- tern, da sie im Kern nicht überzeugt und in ihrer Ausgestaltung stark interessenge- leitet erscheint. Der Anklagesachverhalt in Dossier 2 ist als erstellt zu betrachten. E. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 3

1. Auch in diesem Dossier basiert die Anklage auf subjektiven Beweismitteln, nämlich den Aussagen der Privatklägerin 7.

2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten

E. 4 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vor- liegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoreti- sche Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 14 -

E. 4.1 Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen auf Eigeninteressen. Eine gefestigte Partner- schaft oder familiäre Bindungen, die der Landesverweisung entgegenstehen könn- ten, bestehen nicht. Er hat weder Kinder noch Unterhaltspflichten, sodass keine er- heblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. Der Beschuldigte hat wie- derholt zweifelsfrei nachgewiesene Chancen zur rechtstreuen Integration nicht ge- nutzt und sich auch während laufender Verfahren erneut straffällig verhalten. Dies belegt nicht nur eine erhebliche Rückfallgefahr, sondern auch eine mangelnde Be- reitschaft zur Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen der Schweiz. Die Vielzahl an Schuldsprüchen in der Vergangenheit für teils auch schwere Straftaten, belegen eine erhebliche Gefahr für das nähere und weitere ge- sellschaftliche Umfeld. Die wiederholte Straffälligkeit, selbst während eines laufen- den Verfahrens, zeigt eine eklatante Missachtung der Rechtsordnung und eine an- dauernd fehlende Integrationsbereitschaft. Zudem offenbart seine Lebenseinstellung eine grundlegende Inkompatibilität mit den kulturellen und sozialen Wertvorstellun- gen der Schweiz. Angesichts dieser Umstände besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, gleichgelagerte Fälle zu verhindern, und die öffentliche Ordnung zu schützen.

E. 4.2 Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten gewisse Eigenanstren- gungen abverlangt werden, um sich in der Elfenbeinküste eine neue Existenz aufzu- bauen. Allerdings ist er jung, gesund und der Sprache mächtig, sodass seine beruf- lichen und sozialen Integrationschancen dort als gut einzustufen sind. Die Landes- verweisung ist daher verhältnismässig und zumutbar. Angesichts der gegebenen Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen deutlich und die Landesverweisung ist anzuordnen.

5. Im Lichte seines Verschuldens ist die auszusprechende Landesverweisung we- der an der untersten noch an der obersten Grenze derer potenziellen Dauer anzu- siedeln. Angesichts der genannten Umstände, insbesondere der fehlenden bzw. ge- scheiterten beruflichen sowie sozialen Integration, ist der Beschuldigte in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. f, h und l StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen.

- 86 - B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

E. 4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden somit als leicht zu taxieren, und es ist eine Straferhöhung von 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, auf 150 Tagessätze, vorzunehmen.

5. Asperation aufgrund der Beschimpfung (Dossier 7)

E. 4.5 Es ist schliesslich festzuhalten, dass sich die strafmindernden und straferhö- henden Faktoren in etwa die Waage halten, wodurch die Strafe unter dem Titel der Täterkomponente keine Reduktion oder Erhöhung erfährt.

5. Zusatzstrafe

E. 5 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 7)

E. 5.1 Fraglich erscheint vorliegend insbesondere die erforderliche Massnahmenwil- ligkeit. Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren eine klare Weigerungshal- tung gezeigt und tut sich nachweislich schwer damit, sich an Regeln zu halten oder sich autoritären Strukturen unterzuordnen. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB würde nach Einschätzung des Gutachtens nicht ausreichen; in Betracht käme alleine eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB. Auch diese setzt jedoch ein Mindestmass an Bereitschaft und Kooperation voraus. Zwar stellt das Bundesgericht an die Massnahmenwilligkeit keine überhöhten Anfor- derungen, verlangt jedoch ein ernsthaftes Mindestinteresse an einer therapeutischen Auseinandersetzung. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Beschul- digte hat unmissverständlich erklärt, keine einzige Therapiestunde absolvieren zu wollen (Prot. S. 24 f.). Er kann aufgrund seiner Erfahrungen, welcher er in diversen geschlossenen Unterbringungen nach Jugendstrafrecht gemacht hat, zudem ab- schätzen, was ein stationäres Setting konkret bedeutet. Seine diagnostizierte Stö- rung steht der Massnahmenwillensbildung nicht im Weg.

E. 5.2 Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar im späten Verlauf des Untersuchungsverfahrens einen Antrag auf vorzeitigen Mass- nahmenantritt stellte. Dieses Gesuch erfolgte jedoch offenkundig nicht aus einer in- neren Einsicht oder ernsthaften Therapiebereitschaft, sondern ersichtlich aus takti- schen Überlegungen, namentlich dem Ziel, im Rahmen einer stationären Mass- nahme mehr Freiheiten als in der damals bestehenden Sicherheitshaft zu erlangen.

- 81 - Eine intrinsische Motivation zur Auseinandersetzung mit der eigenen Problematik lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dieses Verhalten steht sodann im Ein- klang mit der vom Gutachter beschriebenen Persönlichkeitsstruktur.

6. Im Ergebnis ist daher mangels Therapiewilligkeit des Beschuldigten – dem An- trag der Staatsanwaltschaft folgend – keine stationäre (und von vornherein keine ambulante) therapeutische Massnahme anzuordnen, obschon eine stationäre Mass- nahme angezeigt und wohl auch aussichtsreich sein dürfte. Weitere Ausführungen zur Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit erübrigen sich. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Landesverweisung

E. 5.2.1 Hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass sie zum fraglichen Tatzeitpunkt die Lebenspartnerin des Beschuldigten war. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten seien sie am 20. Dezember 2022 bereits seit über einem Jahr zusammen gewesen (act. 1/2/1 F/A 45). Bereits vor den fraglichen Vorfällen bestand zwischen ihnen nachweislich eine konfliktbehaftete Beziehung (act. 1/2/1 F/A 66; act. 1/2/2 F/A 28). Dies bringt die Möglichkeit einer subjektiven Wahrnehmung der Ereignisse, die durch bereits bestehende persönliche Spannun- gen und emotionale Voreingenommenheit beeinflusst sein könnte. Der Beschuldigte selbst hat ferner geltend gemacht, dass die Privatklägerin 1 ihn hassen würde, weil er sie betrogen hätte (act. 1/2/2 F/A 51). Diese Umstände könnten dazu führen, dass ihre Wahrnehmung der Geschehnisse negativ eingefärbt ist.

- 15 -

E. 5.2.2 Der Privatkläger 3 stand in keiner näheren Beziehung zum Beschuldigten. Er lernte diesen erst kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt über eine dritte Person kennen, sodass zwischen ihnen keine vertiefte oder über längere Zeit gewachsene Bekannt- schaft bestand. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass er zivilrechtliche Forderun- gen gegen den Beschuldigten geltend macht und somit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

E. 5.2.3 Auch die Privatklägerin 4 stand in keiner engeren Beziehung zum Beschuldig- ten. Zwar hatte sie in der Vergangenheit eine freundschaftliche Verbindung zu des- sen älterem Bruder, mit dem sie gemeinsam die Schule besuchte, doch war ihr Ver- hältnis zum Beschuldigten selbst nicht durch eine besondere Nähe ausgeprägt. Der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten hatte sich bis zum Zeitpunkt der fragli- chen Vorfälle zunehmend distanziert. Ausserdem macht sie zivilrechtliche Forderun- gen geltend, was auf ein monetäres Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hindeutet.

E. 5.2.4 Die Privatklägerin 7 ist die Schwester der damaligen Lebenspartnerin des Be- schuldigten, Privatklägerin 1. Angesichts der belasteten Paarbeziehung zwischen ih- rer Schwester und dem Beschuldigten besteht die Möglichkeit, dass sie sich mit der Privatklägerin 1 solidarisiert und in ihrer Wahrnehmung sowie Darstellung der Ge- schehnisse eine tendenziell einseitige Perspektive einnimmt. Dies könnte dazu füh- ren, dass sie sich verstärkt negativ über den Beschuldigten äussert, sei es bewusst oder unbewusst. Ihre Aussagen könnten daher in Bezug auf familiäre Loyalitäten oder emotionale Parteinahme geprägt sein.

E. 5.3 Insgesamt ist von einer Beschimpfung mittleren Ausmasses auszugehen, wo- durch das Verschulden als leicht bis moderat zu qualifizieren ist. Daher rechtfertigt es sich die Strafe um gedanklich 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.

6. Asperation aufgrund der Beschimpfung (Dossier 7)

E. 5.4 Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung ist zur Zeugin N._____ festzuhalten, dass sie unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernom- men wurde. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten stand ihr ein Zeugnisver- weigerungsrecht zu. Da sie vorliegend jedoch nicht direkt von den zur Beurteilung stehenden Vorfällen betroffen ist, besteht kein unmittelbares Eigeninteresse ihrer- seits, die Geschehnisse in besonders günstigem Licht zugunsten des Beschuldigten oder Privatklägerin 4 darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 31. Mai 2024 befand sich die Zeu- gin seit rund einem Jahr in einer On-Off-Beziehung mit dem Beschuldigten, den sie als ihren Freund bezeichnete. Zur Privatklägerin 4 pflegte sie demgegenüber keinen näheren Kontakt; eine Bekanntschaft bestand jedoch. D. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 1 und Dossier 2

1. Angesicht der Umstände rechtfertigt es sich, die im Dossier 1 und 2 zusam- mengefassten Vorwürfe zulasten der Privatklägerin 1 nicht isoliert, sondern als ein zusammenhängenden Ganzes zu behandeln. Die dem Beschuldigten in den beiden Dossiers zur Last gelegten Straftaten – sexuelle Nötigung (teilweise zuzüglich einfa- cher Körperverletzung), Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkeiten – betreffen allesamt die Privatklägerin 1 und ereigneten sich alle im Jahr 2022 bzw. anfangs 2023 während ihrer on-off Beziehung. Sie stehen somit in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang. Eine getrennte Analyse des

- 17 - Aussageverhaltens der Beteiligten zu jedem einzelnen Tatvorwurf würde dem Ge- samtbild nicht gerecht werden. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der Vorwürfe eine fortlaufende Dynamik zwischen den Beteiligten, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden kann. Gerade bei wiederholten und sich in zeitlicher Hinsicht über- schneidenden Übergriffen gegen dieselbe Person innerhalb eines relativ begrenzten Zeitraums ist es angezeigt, die Vorfälle nicht als separate Einzelhandlungen, son- dern sie im Gesamtzusammenhang zu würdigen.

2. Zum Dossier 1

E. 6 Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe Im Rahmen der rechtlichen Würdigung sind gesamthaft im Grundsatz weder Schuld- ausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Aus dem psychiatrischen Gut- achten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer durch eine psychi- sche Störung bedingten tatvorwurfsbezogenen Aufhebung der Einsichts- oder Steu- erungsfähigkeit. Lediglich in Dossier 4 wird aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf eine zur Tatzeit bestehende mittelgradige alkoholische Beeinflussung von einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Ein- sichtsfähigkeit ausgegangen (act. 1/10/11 S. 79). Die Annahme einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erscheint insoweit naheliegend, worauf jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein wird.

E. 6.1 In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die folgenden Ausführungen erfolgen daher nur der Vollständigkeit halber, da die Strafe bereits 180 Tagessätze erreicht hat.

E. 6.2 Trotz der Schwere der Ausdrucksweise ist das Verschulden nicht als beson- ders gravierend einzustufen. Es handelt sich um einen Vorfall im Rahmen einer Bil- letkontrolle und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung, die verbal eska- lierte. Der Beschuldigte liess sich von seiner Emotion mitreissen, ohne eine tiefere Feindseligkeit oder gezielte Rufschädigung zu verfolgen.

E. 6.3 Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

- 72 -

E. 6.4 Insgesamt ist von einer Beschimpfung mittleren Ausmasses auszugehen, bei welcher das Verschulden als leicht bis moderat zu qualifizieren ist. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um gedanklich 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, erscheint angemessen.

E. 7 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der vorstehend zu beurteilenden Geldstrafen ist der Beschuldigte mit 180 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 8 Zusatzstrafe

E. 8.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (act. 86). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat. Wie bereits ausge- führt, ist der Beschuldigte unter anderem mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche vorliegend als Zusatzstrafe auszufällen ist.

E. 8.2 Die hypothetische Gesamtgeldstrafe ist auf die maximalen 180 Tagessätze Geldstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB festzusetzen.

E. 8.3 Da die Strafe gemäss in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom 6. Mai 2024 20 Tagessätze beträgt, ist diese in Anwendung der Rechtsprechung abzuzie- hen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 9 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzei- chen …) zu sanktionieren.

E. 10 Tagessatzhöhe 10.1.Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, all- fälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.).

- 73 - 10.2.Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 15 ff.; act. 1/2/7 F/A 70 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Ar- beitslosigkeit kombiniert mit seiner Verschuldung rechtfertigt es sich, die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 10.3.Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 160 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu bestrafen. F. Busse

1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkom- men, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2. Einsatzstrafe: Tätlichkeit (Dossier 2)

E. 14 Oktober 2014, E. 4.1.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid denn auch auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_100/2017, Urteil vom 9. März 2017, E. 5.2.). Weitere Voraussetzungen für die Massnahmenan- ordnung sind die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters (OGer ZH, SB200401-O, Urteil vom 11. Februar 2021, E. 3.6.).

E. 16 Der Privatkläger 3 (D._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 17 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (D._____) wird abgewiesen.

E. 18 Die Privatklägerin 4 (E._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 19 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.

E. 20 Die Privatklägerin 7 (G._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 21 Die Privatklägerin 8 (H._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 22 Der Privatkläger 9 (I._____) wird mit seinen Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 23 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 24'847.18 Auslagen (diverse Gutachten), Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren Obergericht Zürich, Fr. 21'510.09 Auslagen (Akontozahlung amtliche Verteidigung).

E. 24 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juli 2024 bereits überwiese-

- 107 - nen Akontozahlung von Fr. 20'593.14 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 46'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 25 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezem- ber 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 916.95 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.

E. 26 Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 27 Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6'400.– (inkl. Bar- auslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 28 Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3'700.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 29 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Pri- vatkläger 1 bis 3, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 30 Die Kosten der derzeitigen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 3 werden auf die Bezirksgerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

E. 31 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben);

- 108 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über-  geben); die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 3 im Dop-  pel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben resp. ver- sandt); die Privatkläger 4 bis 9 (versandt);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an intake.bvb@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im  Dispositivauszug gemäss Ziffer 24; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft resp. an die unentgeltlichen Rechtsvertretungen  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft ([versandt] nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausferti- gung nur hinsichtlich ihrer je eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8 und 9; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33,  Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 11;

- 109 - das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10;  die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 23  und 25 bis 27; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 32 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw F. Lautenschlager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240017-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Lautenschlager Urteil vom 12. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragstellerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc.

- 2 - Privatklägerschaft

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. […],

7. G._____,

8. H._____,

9. I._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2024 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 13)

– Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus der Sicherheitshaft) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____;

– Staatsanwalt MLaw J._____ LL.M als Vertreter der Anklagebehörde;

– Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin 1;

– Rechtsanwalt MLaw Y3._____ namens und mit Vollmacht für die Privatkläge- rin 2. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 20 S. 26 i.V.m. act. 94 S. 1 i.V.m. Prot. S. 37) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je CHF 30.– (CHF 5'400.–)  Vollzug der Geldstrafe  Bestrafung mit einer Busse von CHF 600.–  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a oder Art. 66abis StGB von 8 Jahren"

2. Der Privatklägerin 1: (act. 65 S. 3 i.V.m. act. 95 S. 3 i.V.m. Prot. S. 37)

- 4 - "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtu- ung in Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von CHF 1'477.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen.

4. Im Mehrumfang sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den in den Anklagedossiers 1 und 2 genannten Er- eignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.

6. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien gemäss ein- gereichter Honorarnote unter dem Rückforderungsvorbehalt nach Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen."

3. Der Privatklägerin 2: (act. 67/2 i.V.m. Prot. S. 45) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.

3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ DHF 3'000.- zzgl. 5% Zins ab 1.2.2024 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu übernehmen, die betreffenden Kosten seien einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen."

4. Des Privatklägers 3: (act. 47 S. 1) "1.a) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Februar 2024 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist

b) Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. beiliegende Hono- rarnote) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen."

- 5 -

5. Der Privatklägerin 4: (act. 15/9/1 i.V.m. act. 15/9/4, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Fr. 1'600.– Schadener-  satz und Genugtuung von Fr. 1'000.–.

6. Des Privatklägers 5: (act. 7/71 i.V.m. act. 7/7/4 und act. 13/9/3, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift. 

7. Der Privatklägerin 7: (act. 3/4/1 i.V.m. act. 3/4/4, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz und  Genugtuung.

8. Der Privatklägerin 8: (act. 18/5/8 1 i.V.m. act. 18/5/10, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Fr. 1'000.– Schadener-  satz.

9. Des Privatklägers 9: (act. 18/5/10, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;  Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz und  Genugtuung.

10. Des Verteidigers: (act. S. 96 S. 1 f.) "1. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ sei in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Dossier 16 einzustellen.

2. A._____ sei von den Vorwürfen

- der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (D1)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB (D1

u. D2)

- der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB (D1

u. D2)

- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (D1 u. D3)

- der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (D2)

- der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB (D2)

- der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (D19) von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 6 -

3. A._____ sei wegen

- Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND4)

- Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (ND4)

- Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (ND4)

- Mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BtmG (ND4 u. ND11)

- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND7)

- Mehrfache Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (ND7 u. ND13)

- Gehilfenschaft zu Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (ND9/10)

- Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 WG (ND12)

- Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (ND15)

- Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB (ND15)

- Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (ND16)

- Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (ND16)

- Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179 quater Abs. 1 u. 3 StGB (ND18) schuldig zu sprechen.

4. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei 474 Tage durch Haft erstanden seien.

5. Im Umfang von 10 Monaten sei die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Umfang von 10 Monaten sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

6. A._____ sei zusätzlich mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.- und mit einer Busse von CHF 300.- zu bestrafen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben.

7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass A._____ den Teil der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft bereits vollumfänglich erstanden hat. Der weitere Überschuss an bereits erstandenen Hafttagen sei ihm beim bedingten Teil der Freiheits- strafe anzurechnen.

8. A._____ sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

9. Für A._____ sei zusätzlich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB, eventualiter nach Art. 63 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.

- 7 -

10. Auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sowie nach Art. 59 StGB sei zu verzichten.

11. Auf die Verhängung einer Landesverweisung gegen Herrn A._____ sei zu verzichten.

12. Folgende Asservate seien A._____ nach Rechtskraft des Urteils auf des- sen Ersuchen herauszugeben:

- Herrenhose, Cargohose, schwarz und Socken, schwarz (A017'916'766)

- Shirt Nike, schwarz (A017'916'7779

- Schuhe Dior, schwarz, Gr. 47 (A017'916'802)

- Pullover, Kapuzenpullover, H&M, schwarz, Gr. XL (A'017'916'835)

- Herrenjacke, Daunenjacke (A'017'916'857)

- Mobiltelefon Apple I-Phone (A'018'354'386)

- Mobiltelefon Huawei (A'018'354'535)

- SIM-Karte (A'018'397'778)

13. Gegen die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 restlichen be- schlagnahmten Gegenstände sei nichts einzuwenden.

14. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Zivilforderung von Frau C._____ (D 16) im Betrag von CHF 1'500.- Genugtuung anerkannt wird, im Mehrbetrag sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

15. Die von der Privatklägerschaft gestellten Zivilforderungen von

- B._____ (D1 u. D2)

- G._____ (D3)

- D._____ (D19) seien abzuweisen.

16. Die von der Privatklägerschaft gestellten Zivilforderungen von

- F._____ (D7 u. D13)

- E._____ (D15)

- D._____ (D19) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

17. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind – seien A._____ zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen."

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft) vom 27. September 2024 ging am 1. Oktober 2024 (Datum Poststem- pel) beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 3). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese am 8. Oktober 2024 von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2025 vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde die Urteilseröffnung auf den 12. März 2025 festgelegt (act. 35).

2. Zur Hauptverhandlung am 7. März 2025 erschienen der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, so- wie Staatsanwalt MLaw J._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Ausserdem er- schienen Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin 1 sowie Rechtsanwalt MLaw Y3._____, namens und mit Vollmacht für die Privatklägerin 2. Am 12. März 2025 wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und den Rechtsvertretern der Privatkläger 1 und 3 im Doppel für sich und deren Klienten über- geben. Der amtliche Verteidiger sowie die Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 mel- deten je mit Eingaben vom 13. März 2025 schriftlich Berufung an (act. 110 f.). II. Prozessuales

1. Strafantrag Dossier 16 1.1. Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Dos- sier 16. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass Antragsdelikte nur zulässig seien, wenn ein Strafantrag gestellt worden sei und kein entsprechender Rückzug oder Verzicht vorläge. Sodann gehe aus den Akten unmissverständlich her- vor, dass die Privatklägerin 2 ausdrücklich ihren Verzicht auf einen Strafantrag in Bezug auf den Vorfall vom 27. Januar 2024 erklärt habe (act. 96 S. 4).

- 9 - 1.2. Die einfache Körperverletzung wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB). 1.3. Der Beschuldigte räumte in der Hauptverhandlung selbst ein, mit der Privatklä- gerin 2 zum fraglichen Zeitpunkt zusammengewohnt zu haben, womit von einer de- liktsrelevanten Lebensgemeinschaft auszugehen ist (Prot. S. 30). Folglich greift die Offizialmaxime, sodass es keines Strafantrags bedarf und die Strafverfolgung von Amtes wegen erfolgt. Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 am 27. Januar 2024 ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrags hinsichtlich der einfachen Körper- verletzung verzichtete, ist strafprozessual ohne Relevanz (vgl. act. 16/13/1). 1.4. Die Voraussetzung einer Einstellung des Verfahrens in Dossier 16 sind da- mit – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – nicht gegeben.

2. Privatkläger 6 2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen, als Pri- vatklägerschaft. 2.2. K._____, stellte am 30. August 2023 formgültig Strafantrag wegen aller an- wendbaren Antragsdelikten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Stellung als Privatklä- ger im Strafverfahren, wobei er zur Kenntnis nahm, dass der Verzicht endgültig sei (act. 13/10/2). 2.3. Der ehemalige Privatkläger 6 hat sich nicht gültig als Privatkläger konstituiert, entsprechend ist er aus dem Rubrum zu entfernen.

3. Anklageschrift 3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den rele- vanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Element) darzustellen. 3.2. Die Anklageschrift nennt bei der Daten-Übersicht zu "Dossiers 9/10, Betrug (Gehilfenschaft)" als Datum und Uhrzeit "11.10.2023, ca. 17:00 Uhr bis 11.10.2023,

- 10 - 17:00 Uhr". Aus der darauffolgenden Beschreibung des Tatvorgehens geht indes hervor, dass sich Tat zwischen 25. September 2023, ca. 16.09 Uhr, und 26. Septem- ber 2023, 13.45 Uhr, ereignete. Bei Blick in Untersuchungsakten zeigt sich, dass es bei Erstellung der Anklageschrift zu einer Vermischung der Dossiers 9 und 10 ge- kommen zu sein scheint: In rubrizierter Daten-Übersicht genannter Tatzeitpunkt stammt offenkundig einzig aus Dossier 9 betreffend den Geschädigten L._____ (vgl. act. 1/9), während sich das anklagegemässe Tatvorgehen einzig auf Dossier 10 be- treffend den Privatkläger 9 (I._____) als Geschädigten bezieht (vgl. act. 1/10). Dieser offensichtliche Irrtum ist jedoch unbeachtlich, da das in der Anklageschrift geschilderte und zur Anklage gebrachte Tatgeschehen unmissverständlich den tat- sächlichen Tatvorwurf in quantitativ und qualitativ rechtsgenügender Form um- schreibt, der vom Beschuldigten sowohl im Untersuchungsverfahren als auch an- lässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt wurde (vgl. act. 1/2/7 S. 18 f.; Prot. S. 28). Auch sind seitens der Verfahrensbeteiligten keine Einwendungen ge- gen die Anklageschrift erhoben worden. 3.3. Es liegt daher ein offensichtliches Versehen bei der Erstellung der Anklage- schrift vor.

- 11 - III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen und anerkannte Sachverhaltsabschnitte

1. Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten diverse Delikte zur Last gelegt werden (act. 20). Die Anklageschrift unterteilt sich insgesamt in 13 Dossiers, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstel- lung wiedergegeben wird. 2.1. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfah- rens die folgenden der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte (act. 1/2/7 S. 7 ff.; Prot. S. 28 ff.): Dossier Tatvorwurf Geständnis Dossier 4 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch act. 1/2/7 S. 15 f.; Fahren in fahrunfähigem Zustand Prot. S. 28 Fahren ohne Berechtigung Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG Dossier 7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- act. 1/2/7 S. 17 f.; amte Prot. S. 28 Beschimpfung Dossier 10 Gehilfenschaft zum Betrug act. 1/2/7 S. 18 f.; Prot. S. 28 Dossier 11 mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- act. 1/2/7 S. 19 f.; gesetzes Prot. S. 28 Dossier 12 Vergehen gegen das Waffengesetz act. 1/2/7 S. 20; Prot. S. 29 Dossier 13 Beschimpfung act. 1/2/7 S. 21; Prot. S. 28 Dossier 15 Sachbeschädigung act. 1/2/7 S. 22; Prot. Tatbox 1 S. 29 Dossier 15 Spucken (darüber hinaus nicht) act. 1/2/7 S. 22 f.; Tatbox 2 Prot. S. 29 Dossier 16 Drohung act. 1/2/7 S. 24 f.; Tatbox 1 Nötigung Prot. S. 29 f. Dossier 16 Einfache Körperverletzung act. 1/2/7 S. 25; Prot. Tatbox 2 S. 29 Dossier 18 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs act. 1/2/7 S. 25 f.; durch Aufnahmegeräte Prot. S. 29

- 12 - 2.2. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden und obgenannten Elemente des ange- klagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte Dossier 1, 2, 3 und 19 bestritt der Beschuldigte in deren Gesamtheit (act. 1/2/7 S. 7 ff.; Prot. S. 28 ff.). Bis auf das vom Beschuldigten anerkannte Spucken bestritt er demgegenüber auch der restliche Teil des Dossiers 15 Tatbox 2. C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).

2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizi- enbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).

- 13 -

3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grund- sätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaub- würdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirt- schaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheits- findung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer, Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Feh- len von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).

4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vor- liegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoreti- sche Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 14 -

5. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran ha- ben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 5.2. Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der als Aus- kunftspersonen befragten Privatklägerin 1 (Dossier 1 und 2), Privatkläger 3 (Dos- sier 19), Privatklägerin 4 (Dossier 15) und Privatklägerin 7 (Dossier 3) ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass diese nicht unter der strengen Wahrheitspflicht ge- mäss Art. 307 StGB standen und somit keiner strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer falschen Aussage unterliegen (vgl. u.a. act. 1/3/2, act. 3/3/2, act. 15/3/2 und act. 19/3/3). Dies stellt einen bedeutsamen Faktor für die Würdigung ihrer Aus- sagen dar, da die fehlende Wahrheitspflicht grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objektivität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwar- ten wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gewisse Auskunftspersonen ein eigenes Interesse haben könnten, die strittigen Geschehnisse in einer für den Beschuldigten nachteiligen Weise darzustellen. Insbesondere ist hierbei auf die mögliche zivilrechtliche Forderungen gegenüber dem Beschuldigten hinzuweisen, die einen Anreiz schaffen könnten, den Sachverhalt in einer Weise zu schildern, die den Beschuldigten in ein ungünstiges Licht wirft. 5.2.1. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass sie zum fraglichen Tatzeitpunkt die Lebenspartnerin des Beschuldigten war. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten seien sie am 20. Dezember 2022 bereits seit über einem Jahr zusammen gewesen (act. 1/2/1 F/A 45). Bereits vor den fraglichen Vorfällen bestand zwischen ihnen nachweislich eine konfliktbehaftete Beziehung (act. 1/2/1 F/A 66; act. 1/2/2 F/A 28). Dies bringt die Möglichkeit einer subjektiven Wahrnehmung der Ereignisse, die durch bereits bestehende persönliche Spannun- gen und emotionale Voreingenommenheit beeinflusst sein könnte. Der Beschuldigte selbst hat ferner geltend gemacht, dass die Privatklägerin 1 ihn hassen würde, weil er sie betrogen hätte (act. 1/2/2 F/A 51). Diese Umstände könnten dazu führen, dass ihre Wahrnehmung der Geschehnisse negativ eingefärbt ist.

- 15 - 5.2.2. Der Privatkläger 3 stand in keiner näheren Beziehung zum Beschuldigten. Er lernte diesen erst kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt über eine dritte Person kennen, sodass zwischen ihnen keine vertiefte oder über längere Zeit gewachsene Bekannt- schaft bestand. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass er zivilrechtliche Forderun- gen gegen den Beschuldigten geltend macht und somit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. 5.2.3. Auch die Privatklägerin 4 stand in keiner engeren Beziehung zum Beschuldig- ten. Zwar hatte sie in der Vergangenheit eine freundschaftliche Verbindung zu des- sen älterem Bruder, mit dem sie gemeinsam die Schule besuchte, doch war ihr Ver- hältnis zum Beschuldigten selbst nicht durch eine besondere Nähe ausgeprägt. Der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten hatte sich bis zum Zeitpunkt der fragli- chen Vorfälle zunehmend distanziert. Ausserdem macht sie zivilrechtliche Forderun- gen geltend, was auf ein monetäres Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hindeutet. 5.2.4. Die Privatklägerin 7 ist die Schwester der damaligen Lebenspartnerin des Be- schuldigten, Privatklägerin 1. Angesichts der belasteten Paarbeziehung zwischen ih- rer Schwester und dem Beschuldigten besteht die Möglichkeit, dass sie sich mit der Privatklägerin 1 solidarisiert und in ihrer Wahrnehmung sowie Darstellung der Ge- schehnisse eine tendenziell einseitige Perspektive einnimmt. Dies könnte dazu füh- ren, dass sie sich verstärkt negativ über den Beschuldigten äussert, sei es bewusst oder unbewusst. Ihre Aussagen könnten daher in Bezug auf familiäre Loyalitäten oder emotionale Parteinahme geprägt sein. 5.3. Die Aussagen der Zeugin M._____ unterliegen der besonderen strafrechtlichen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, sodass im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sie als nicht direkt betroffene Person kein unmittelbares Eigeninteresse daran hat, die strittigen Ge- schehnisse entweder zugunsten des Beschuldigten oder zugunsten der Privatkläge- rin 1 darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da sie mangels Geschädigtenrolle keine zivilrechtliche Forderungen geltend macht. Allerdings ist ihre persönliche Nähe zu den Verfahrensbeteiligten in die Glaubwürdigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Während sie den Beschuldigten als

- 16 - Kollegen bezeichnete, erklärte sie eine beste Freundschaft zur Privatklägerin 1, was diese bestätigte. Diese enge Beziehung könnte eine gewisse Parteinahme nahele- gen, sei es bewusst oder unbewusst. Darüber hinaus wurde im Verfahren themati- siert, dass die Zeugin kurz vor dem fraglichen Tatzeitpunkt offenbar in eine sexuelle Dreierbeziehung mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 involviert gewesen sein soll. Ob und inwiefern dies ihre Wahrnehmung und Schilderung der Ereignisse beeinflusst, bleibt unklar, stellt jedoch einen weiteren potenziellen Einflussfaktor dar. Schliesslich gab sie selbst an, sich aufgrund des Konsums von Xanax sowie erheb- lichen Mengen Alkohol kurz vor dem fraglichen Geschehen an gewisse Abläufe nur eingeschränkt erinnern zu können. Diese Erinnerungslücken wirken sich auf die Ver- lässlichkeit ihrer Aussagen aus und sind entsprechend zu berücksichtigen. 5.4. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung ist zur Zeugin N._____ festzuhalten, dass sie unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernom- men wurde. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten stand ihr ein Zeugnisver- weigerungsrecht zu. Da sie vorliegend jedoch nicht direkt von den zur Beurteilung stehenden Vorfällen betroffen ist, besteht kein unmittelbares Eigeninteresse ihrer- seits, die Geschehnisse in besonders günstigem Licht zugunsten des Beschuldigten oder Privatklägerin 4 darzustellen. Ein wirtschaftliches Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 31. Mai 2024 befand sich die Zeu- gin seit rund einem Jahr in einer On-Off-Beziehung mit dem Beschuldigten, den sie als ihren Freund bezeichnete. Zur Privatklägerin 4 pflegte sie demgegenüber keinen näheren Kontakt; eine Bekanntschaft bestand jedoch. D. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 1 und Dossier 2

1. Angesicht der Umstände rechtfertigt es sich, die im Dossier 1 und 2 zusam- mengefassten Vorwürfe zulasten der Privatklägerin 1 nicht isoliert, sondern als ein zusammenhängenden Ganzes zu behandeln. Die dem Beschuldigten in den beiden Dossiers zur Last gelegten Straftaten – sexuelle Nötigung (teilweise zuzüglich einfa- cher Körperverletzung), Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkeiten – betreffen allesamt die Privatklägerin 1 und ereigneten sich alle im Jahr 2022 bzw. anfangs 2023 während ihrer on-off Beziehung. Sie stehen somit in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang. Eine getrennte Analyse des

- 17 - Aussageverhaltens der Beteiligten zu jedem einzelnen Tatvorwurf würde dem Ge- samtbild nicht gerecht werden. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der Vorwürfe eine fortlaufende Dynamik zwischen den Beteiligten, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden kann. Gerade bei wiederholten und sich in zeitlicher Hinsicht über- schneidenden Übergriffen gegen dieselbe Person innerhalb eines relativ begrenzten Zeitraums ist es angezeigt, die Vorfälle nicht als separate Einzelhandlungen, son- dern sie im Gesamtzusammenhang zu würdigen.

2. Zum Dossier 1 2.1. Der Anklagesachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Privat- klägerin 1. 2.2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach und ausführlich zur Anlastung des Würgens befragt (act. 1/2/1-4). In seiner Hafteinvernahme räumte er den ihm gemachten Vorhalt, er habe die Privatklägerin 1 zuerst mit der Faust geschlagen und anschliessend mit beiden Händen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, ein (act. 1/2/2 F/A 5 f.). Bereits in seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, er habe sie mit beiden Händen gewürgt, wobei er die Dauer dieses Würgevorgangs mit "vielleicht 10 oder 15 Sekunden" angab (act. 1/2/1 F/A 49). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 im Zuge des Würgevorgangs das Bewusstsein verloren habe, er- klärte der Beschuldigte, er halte es für möglich, dass dies geschehen sei (act. 1/2/1 F/A 54). 2.2.2. Abgesehen von den vom Beschuldigten gemachten Eingeständnissen in Be- zug auf vereinzelte Aspekte des Anklagesachverhalts weisen seine Aussagen deut- liche Widersprüche auf, die sich über sämtliche Einvernahmen hinweg wiederholten und seine Glaubhaftigkeit in Frage stellen. Seine Darstellungen variieren nicht nur in den Details, sondern stehen teilweise in direktem Widerspruch zueinander. 2.2.2.1. Zunächst führte der Beschuldigte aus, dass bei ihm zu Hause stets seine Eltern und Brüder anwesend gewesen seien. Er argumentierte, die Privatklägerin 1 hätte bei den angeblichen sexuellen Übergriffen nur laut schreien müssen, damit insbesondere seine Mutter dies bemerkt hätte (act. 1/2/2 F/A 41). In der vorherigen Einvernahme erklärte er jedoch, dass sich während des Vorfalls lediglich die Zeugin

- 18 - M._____, die Privatklägerin 1 und er selbst in der Wohnung befunden hätten (act. 1/2/1 F/A 33). Gestützt darauf ergibt sich zwangsläufig, dass sich phasenweise keine weiteren Personen in der Wohnung aufhielten – ein Widerspruch zu seiner früheren Behauptung, es seien immer Familienmitglieder anwesend gewesen. Weiter äus- serte sich der Beschuldigte widersprüchlich zu den Lichtverhältnissen in seinem Zim- mer und den Umständen des Würgevorgangs am 20. Dezember 2022. Einerseits führte er aus, er habe die Augen der Privatklägerin 1 sehen und ihre Stimme erken- nen können (act. 1/2/1 F/A 43). Andererseits gab er an, dass es in seinem Zimmer stockdunkel gewesen sei und er nur aufgrund ihres Hustens erkannt habe, dass es sich um die Privatklägerin 1 gehandelt habe (act. 1/2/2 F/A 6). Diese beiden Aussa- gen schliessen einander aus und lassen Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Schil- derungen aufkommen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich sodann hinsichtlich der Frage, ob ihm bewusst gewesen war, dass die Privatklägerin 1 während des Wür- gens das Bewusstsein verloren hatte. Zunächst bestritt er eine solche Kenntnis und erklärte, er wisse nicht, ob sie bewusstlos gewesen sei. Später äusserte er jedoch, dass er durchaus glaube, dass sie beim Würgen das Bewusstsein verloren habe (act. 1/2/1 F/A 54). Diese Diskrepanz deutet darauf hin, dass der Beschuldigte seine Aussage je nach Kontext anpasste und sich damit selbst widersprach. Auch in Bezug auf eine angebliche Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 wich seine Darstel- lung ab. Er behauptete zunächst, die Privatklägerin 1 habe ihn mit einem Teil ge- schlagen, welches in seinem Zimmer gewesen sei, eigentlich ein Bettpfosten, ge- schlagen (act. 1/2/1 F/A 39). Als ihm jedoch vorgehalten wurde, dass dies laut poli- zeilicher Feststellung aufgrund der Bauweise des Bettes gar nicht möglich gewesen sei, änderte er seine Darstellung dahingehend, dass es sich nicht um einen Bettpfos- ten, sondern um ein Bettbein gehandelt habe. Zugleich relativierte er diesen Punkt in dem er erklärte, dass dies ohnehin nicht von Bedeutung sei mit was genau, da letztlich nur entscheidend sei, dass sie ihn geschlagen habe (act. 1/2/4 F/A 40). Diese nachträgliche Anpassung seiner Aussage lässt den Verdacht aufkommen, dass er seine Darstellung der ihm vorgehaltenen Beweislage anpasste. In Bezug auf das Verhältnis zur Privatklägerin 1 äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls unter- schiedlich, was erhebliche Zweifel an der Konsistenz seiner Schilderung aufkommen lässt: Einerseits behauptete er, dass die Privatklägerin 1 immer bei ihm gewesen

- 19 - sei, bereits seit einem Jahr bei ihm gewohnt habe und er mit ihr für immer zusam- menleben wolle (act. 1/2/1 F/A 66 ff.). Andererseits führte er aus, dass sie damals "so wie" seine Freundin gewesen sei. Wiederum führte er aus, dass sie nicht mit ihm zusammengewohnt, sondern lediglich gelegentlich bei ihm übernachtet habe (act. 1/2/1 F/A 70; act. 1/2/2 F/A 27; act. 1/2/4 F/A 7 ff.). Auch variierte seine Aussage hinsichtlich seiner Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin 1. Zunächst be- stritt er jegliche Gewaltanwendungen und erklärte, er sei ihr gegenüber nie gewalt- tätig geworden. Anderenorts räumte er allerdings u.a. ein, dass ihm "sicher einmal die Hand ausgerutscht" sei (act. 1/2/2 F/A 29; act. 1/2/5 F/A 7). Auch hier zeigt sich ein klarer Widerspruch zwischen seinem ursprünglichen vollständigen Abstreiten und der späteren zumindest teilweisen Einräumung von Gewalt. 2.2.3. Weiter versuchte der Beschuldigte sein Verhalten durch eine Notwehrsitua- tion zu rechtfertigen, gleichzeitig aber auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 durch allgemeine Anschuldigungen zu untergraben, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Zunächst schilderte der Beschuldigte, dass er ge- schlafen habe, als die Privatklägerin 1 in sein dunkles Zimmer gekommen sei und ihm mit einem Holzteil sowie mit den Händen attackiert habe. Er habe zunächst nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe und geglaubt, dass ihn jemand verprügeln wolle. Erst als er sich gewehrt habe, sei er schockiert gewesen, als er erkannte, dass es die Privatklägerin 1 gewesen sei (act. 1/2/1 F/A 26 f.; act. 1/2/2 F/A 12). Diese Darstellung erscheint konstruiert und lebensfremd. Einerseits beschrieb er einen un- mittelbaren Überraschungsmoment, andererseits behauptet er, sich dennoch effek- tiv gewehrt zu haben, obwohl er laut eigener Aussage nicht einmal gewusst habe, gegen wen er sich verteidige (act. 1/2/2 F/A 12). Diese Version wirkt stark auf eine Rechtfertigung seines Handelns zugeschnitten. Ferner wiederholte der Beschuldigte vage Andeutungen, dass sich die Privatklägerin 1 und die Zeugin M._____ abge- sprochen hätten (act. 1/2/4 F/A 21). Diese Behauptung bleibt jedoch vollkommen unbegründet. Er liefert keinerlei konkrete Hinweise oder Belege, die eine solche Ab- sprache auch nur ansatzweise plausibel erscheinen liessen. Derartige pauschale Abwehrstrategien sind stereotyp für Schutzbehauptungen. Auch die Aussage, dass es nicht möglich sei, dass die Privatklägerin 1 über einen Zeitraum von zehn Stunden geschlagen worden sei, erweist sich als nicht überzeugend. Seine Begründung, eine

- 20 - Person wäre bei einem solchen Ausmass an Gewalt aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit nicht mehr ansprechbar gewesen, ist rein spekulativ und geht am ei- gentlichen Vorwurf vorbei (act. 1/2/6 F/A 9). Statt eine alternative Geschehensdar- stellung zu liefern, stützt sich seine Argumentation lediglich auf eine abstrakte Vor- stellung davon, was nach seiner Ansicht physisch möglich wäre – ohne damit tat- sächlich den Vorwurf zu entkräften. Schliesslich versucht der Beschuldigte, die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin 1 weiter in Zweifel zu ziehen, indem er behauptete, sie wolle lediglich Aufmerksamkeit, weil sie ihn noch immer liebe und ihn zerstören wolle. Sie sei frustriert und leide aufgrund ihres Drogenkonsums an einer psychi- schen Erkrankung (act. 1/2/5 F/A 7, 10). Auch dieser Einwand ist nicht nur pauschal, sondern paradox. Einerseits beschreibt er die Privatklägerin 1 als jemanden, der ihn emotional nicht loslassen könne, andererseits unterstellt er ihr eine gezielte böswil- lige Absicht. Zudem lenkt er mit dieser Aussage von den eigentlichen Tatvorwürfen ab, indem er die Privatklägerin 1 diffamiert, ohne jedoch substanziell auf die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen einzugehen. 2.2.4. Zusammenfassend zeichnet sich das Aussageverhalten des Beschuldigten durch pauschale Bestreitungen, widersprüchliche Schutzbehauptungen und den Versuch aus, die Privatklägerin 1 durch nicht belegte Behauptungen zu diskreditie- ren. Diese Strategie, ohne konkrete Hinweise lediglich die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der weiteren Beteiligten anzugreifen, ist typisch für ein unglaubhafte Aussa- gen, die nicht auf einer konsistenten und plausiblen Tatsachendarstellung beruhen. 2.3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 1 2.3.1. Die Privatklägerin 1 wurde mehrfach und ebenfalls dossierübergreifend be- fragt (act. 1/3/1 ff.). Vorab gilt festzuhalten, dass deren Aussagen im Kerngesche- hen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten physischen und sexuellen Ge- walt durch den Beschuldigten im Wesentlichen gleich blieben. Sie schilderte über verschiedene Einvernahmen hinweg wiederholt Übergriffe und ordnete diese in ei- nen fortlaufenden, stimmigen Zusammenhang ein. Gleichwohl ergeben sich bei nä- herer Betrachtung der verschiedenen Aussagen inhaltliche Widersprüche, Lücken und vereinzelt erkennbare Aggravationen.

- 21 - 2.3.1.1.Bezüglich der körperlichen Gewalt führte die Privatklägerin 1 in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zu Beginn der Beziehung immer wieder geohrfeigt und in jüngerer Zeit mit der Faust geschlagen. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu einer späteren Aussage, wo- nach sie mit einer Metall-Besenstange auf den Rücken geschlagen worden sei, was heute noch Schmerzen verursache (act. 1/3/1 F/A 21, 27; act. 1/3/1 F/A 72). Ein solches, offensichtlich besonders einschneidendes Ereignis wäre in der ersten Ein- vernahme zu erwarten gewesen, wurde jedoch erst später eingebracht. An einer wei- teren Stelle führt sie aus, der Beschuldigte habe sie im Beziehungsjahr nahezu täg- lich geschlagen, mit Ausnahme einiger Tage (act. 1/3/1 F/A 39 f., 65 ff.). Diese An- gabe steht in einem Spannungsverhältnis zur anfänglichen Darstellung einer abge- stuften Entwicklung körperlicher Gewalt. Darüber hinaus bezeichnete sie die Anzahl der Schläge insgesamt mit "vielleicht 1000 Mal", was eine deutlich höhere Dimensio- nierung darstellt als in ihren zuvor gemachten zeitlich und qualitativ differenzierten Schilderungen, wodurch somit Aggravationsakzentuierungen erkennbar sind (vgl. act. 1/3/1 F/A 74). Wobei der Begriff "1000 Mal" in der Jugendstrafe "sehr viel" be- deutet und nicht wörtlich im Sinnen von numerisch zu verstehen ist, was die schein- bar vorhandene Aggravation entkräftet. 2.3.1.2.Im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Sexualdelikten berichtete die Privatklägerin 1 bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme von einem einzigen Vergewaltigungsvorfall (act. 1/3/1 F/A 40). Erst in der zweiten Einvernahme vom

18. Januar 2023 spricht sie von insgesamt vier Vorfällen, wobei das erste Ereignis etwa drei bis vier Monate nach Beginn der Beziehung stattgefunden habe und die weiteren drei im selben Monat erfolgt seien (act. 1/3/2 F/A 23). Darüber hinaus äus- serte sie, sie wisse nicht, ob seither weitere Vergewaltigungen stattgefunden hätten, es sei jedoch mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen, die sie nicht gewollt habe, wobei diese jedoch nicht anal gewesen seien (act. 1/3/2 F/A 68 ff.). Die nach- trägliche Erweiterung von einem auf vier konkrete Vorfälle stellt eine erhebliche in- haltliche Ergänzung dar, die zuvor nicht thematisiert worden war, was im Rahmen der Schwere des Vorwurfs grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre. 2.3.1.3.In ihrer zweiten Einvernahme bringt die Privatklägerin 1 erstmals den Begriff der "Folter" im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten ein (act. 2/3/1

- 22 - F/A 90 f.). Dieses neue Element wurde in den vorherigen Befragungen nicht erwähnt. Die Einführung eines derart schweren Vorwurfs zu einem späteren Zeitpunkt stellt eine qualitative Erweiterung der bisherigen Aussagen dar. Auch bezüglich ihrer Angst vor dem Beschuldigten äusserte sich die Privatklägerin 1 uneinheitlich. Einer- seits erklärte sie, sie habe nur Angst vor ihm, wenn er sie schlage (act. 2/3/1 F/A 90). Andererseits gab sie an, sie habe eigentlich keine Angst, ausser in den Momenten der Gewalt (act. 1/3/1 F/A 77). In derselben Einvernahme erklärte sie zudem, sie habe auch Angst, dass er sie umbringe, und sie wisse, dass er hierzu auch bereit sei (act. 2/3/1 F/A 91). Die Angaben zur Angstlage erscheinen in der Konsequenz nicht durchgehend konsistent. 2.3.2. Unter Berücksichtigung der zuvor festgehaltenen Widersprüche, Unschärfen und Aggravationen in den Aussagen der Privatklägerin 1 ist das Aussageverhalten dennoch als nicht als unglaubhaft zu würdigen. Zwar lassen sich in Teilen Aspekte feststellen, die für sich genommen Zweifel an der Stringenz und Kohärenz ihrer Aus- sagen begründen können, diese erscheinen jedoch im Gesamtzusammenhang des Aussageverhaltens in ihrer Entstehung und Ausprägung als durchaus erklärbar. So zeigt sich im Aussageverlauf wiederholt ein sprunghaftes und streckenweise auswei- chendes Antwortverhalten, was insbesondere in sensiblen Themenbereichen – wie den sexuellen Übergriffen – deutlich wird. Diese Ausdrucksweise kann jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Privatklägerin 1 als nachvollzieh- bar eingeordnet werden. Die Privatklägerin 1 war zur Tatzeit noch sehr jung und machte während der Einvernahmen einen zurückhaltenden und verunsicherten Ein- druck, insbesondere bei Fragen zu sexuellen Vorgängen und Abläufen (vgl. act. 1/3/4; act. 103). Die Hemmung, sich hierzu gegenüber fremden Drittperso- nen präzise und offen zu äussern, lässt sich sowohl durch altersbedingte Unerfah- renheit als auch durch Scham und psychische Belastung erklären. In diesem Zusam- menhang treten nicht wie dargelegt nur Aggravationen, sondern auch deutliche Ver- harmlosungs- und Normalisierungstendenzen zutage. So erklärte die Privatkläge- rin 1 etwa, der Beschuldigte habe einen Grund gehabt für sein Verhalten oder er habe geglaubt, sie würde ihn betrügen (act. 1/3/2 F/A 24). Auch bezeichnete sie die sexuellen Handlungen teils als nicht speziell und als normal, was auf eine mögliche innere Relativierung des Geschehenen schliessen lässt (act. 1/3/2 F/A 191). Diese

- 23 - Tendenzen zur Bagatellisierung sprechen gegen eine rein belastungsorientierte Aus- sageintention. 2.3.3. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Aussageverhalten ein Bild erheblicher emotionaler Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten. Sie schilderte, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden habe, geprägt von Schuldgefühlen, Mitleid sowie einer stark emotionalisierten Bindung. Sie habe den Beschuldigten geliebt, sei noch sehr jung gewesen und habe die erste Anzeige aus diesen Gründen zurückgezogen (act. 1/3/1 F/A 42). Weiter führte sie aus, dass sie niemandem von den Übergriffen habe erzählen wollen, weil sie mit ihm zusammen gewesen sei und ihn habe schüt- zen wollen (act. 1/3/1 F/A 43 f.; act. 2/3/1 F/A 79). Entgegen der amtlichen Verteidi- gung ist es nicht widersprüchlich, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldig- ten als "gross und schön" bezeichnete (act. 1/3/2 F/A 316) und ihm gleichzeitig Se- xualdelikte vorwirft (vgl. act. 96 S. 7). Schliesslich liebt sie den Beschuldigten damals und hatte während dieser Zeit auch einvernehmlichen vaginalen Sex. Mit dieser po- sitiven Beschreibung des Geschlechtsteiles des Beschuldigten dämonisiert sie ihn nicht als Monster, sondern zeigt ihr ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten auf. Hinzu kommt, dass sie angab, der Beschuldigte habe ihr gegenüber damit gedroht, intime Bilder und Videos zu veröffentlichen, sollte sie ihn anzeigen (act. 1/3/2 F/A 580). Diese Elemente lassen darauf schliessen, dass ihre Aussageentwicklung und Aussagebereitschaft erheblich von emotionaler Abhängigkeit, Drucksituation und Manipulation geprägt gewesen sein dürfte, womit die vereinzelten Ungereimtheiten im Blickfeld der Gesamtsituation erklärbar erscheinen. 2.3.4. Zudem sind auch verständnisbezogene Einschränkungen bei der Würdigung zu berücksichtigen. Die Privatklägerin 1 gab an, zeitweise Alkohol und Drogen kon- sumiert zu haben, und es ist aktenkundig, dass sie an einer Borderline-Persönlich- keitsstörung leidet (act. 1/3/1 F/A 48; act. 1/3/2 F/A 49 ff.; act. 1/3/2 F/A 534 ff.). Diese Umstände können die emotionale Stabilität, die Erinnerungskapazität sowie das Verhältnis zur eigenen Opferrolle beeinflussen und erschweren. Auch äusserte sie mehrfach Unklarheiten, offenbarte Erinnerungslücken und bekundete teilweise Mühe im strukturierten Erfassen von Sachverhalten und Zusammenhängen. Ohne ihr damit pauschal intellektuelle Fähigkeiten abzusprechen, ist festzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vereinzelt den Ein-

- 24 - druck vermittelte, der auf eine eingeschränkte intellektuelle Durchdringung komple- xerer (Sach-)Zusammenhänge schliessen lässt. Bemerkbar macht sich dies auch durch einen kleinen aktiven Wortschatz und einfache Satzbildungen. 2.3.5. In der Gesamtschau lässt sich das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zwar als punktuell ambivalent, aber nicht gezielt konstruiert bewerten. Die vorhan- denen Unstimmigkeiten rechtfertigen keine pauschale Einstufung ihrer Aussagen als unglaubhaft, sondern sind im Rahmen einer differenzierten und einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung zu betrachten, womit letztlich darauf abgestellt werden kann. 2.4. Objektive Beweismittel 2.4.1. Die Fotodokumentation der Polizei sowie das IRM-Gutachten dokumentieren die Verletzungen der Privatklägerin 1 (act. 1/5/1; act. 1/8/7). Laut Gutachten könnten diese Verletzungen zum mutmasslichen Zeitpunkt entstanden sein. Diese Sachbe- weise halten objektiv körperliche Spuren fest, womit die Aussagen der Privatkläge- rin 1 prima vista extern validiert werden. Allerdings lässt die alleinige Existenz von Verletzungen keine eindeutigen Rückschlüsse auf deren genaue Entstehungsweise zu. 2.4.2. Der Austrittsbericht des Spitals Limmattal gibt an, dass die Privatklägerin 1 einerseits bestritt, bewusstlos gewesen zu sein, andererseits jedoch auch ausführte, sich nicht mehr an alles erinnern zu können und Drogen – Cannabis, Alkohol und Kokain – konsumiert zu haben (act. 1/8/8). Dieses Aussageverhalten wirft Zweifel auf, da ein gleichzeitiges Verneinen von Bewusstsein und teilweises Erinnerungs- vermögen schwer miteinander vereinbar ist. Somit ist der Bericht zwar als Indiz ob- jektiv vorhanden, jedoch hinsichtlich seiner Beweiskraft ambivalent. 2.4.3. Ein Chat auf Instagram zeigt zwei aufeinanderfolgende Nachrichten, welche vom Account des Beschuldigten ausgehend an die Privatklägerin 1 geschrieben wur- den (act. 2/4/1 S. 9).

- 25 - Diese Formulierung ist in ihrer vulgären Direktheit und brutalen Wortwahl nicht nur objektiv herabwürdigend, sondern offenbart tiefgreifende Missachtung elementarer menschlicher Würde. 2.4.4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe diese Nachricht nicht geschrieben, sondern dies habe die Privatklägerin 1 selbst getan, sie habe nämlich Zugriff zu sei- nem Instagram-Account gehabt (act. 1/2/5 S. 3 f.). Unbestritten ist, dass die Privat- klägerin 1 Zugang zum Instagram-Account des Beschuldigten hatte (act. 1/3/2 F/A 554 ff.). Die sprachliche Gestaltung der Nachricht in ihrer Gesamtheit weist aber eine signifikante Übereinstimmung mit anderen, aktenkundigen Chatnachrichten auf (vgl. act. 16/11/15), die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. So benützt er beispielsweise die Abkürzung "jz" für das schweizerdeutsche Wort "jetzt", "ksi" für das schweizerdeutsche Wort "gsi", "weish" für das schweizerdeutsche Wort "weisch", "fill" für das Wort "vill" (vgl. act. 16/11/15). Darüber hinaus hat der Beschul-

- 26 - digte eingeräumt, die unmittelbar folgende Nachricht – "und gah us min acc use" – selbst verfasst zu haben (act. 1/2/5 S. 4). Da bei Instagram-Konversationen bei ei- nem neuen Nachrichtenaustausch an einem Folgetag stets das aktuelle Datum vor der jeweiligen Nachricht eingeblendet wird, muss die zweite Nachricht, welche keine solche Datumsangabe aufweist, somit indiziell auf eine unmittelbare zeitliche Nähe zur ersten Nachricht hin versandt worden sein. Hinzu tritt, dass zwischen den beiden Nachrichten das Bindewort "und" verwendet wurde. Dies begründet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang, welcher den Gesamteindruck eines zusammenhän- genden Mitteilungsflusses verstärkt und zusätzlich gegen eine unterschiedliche Ur- heberschaft spricht. Auch wenn theoretisch die Möglichkeit einer Verfasserschaft durch die Privatklägerin 1 aufgrund ihres Account-Zuganges nicht gänzlich ausge- schlossen werden kann. Mit dem Vertreter der Privatklägerin 1 ist es jedoch nicht plausibel, dass diese einen derart aufwändigen und kohärenten Nachrichtenverlauf fingieren kann, nur um den Beschuldigten im Nachhinein zu belasten und Beweis- mittel zu fälschen. Die Gesamtumstände – insbesondere die sprachlich-stilistische Übereinstimmung mit den übrigen vom Beschuldigten verfassten Nachrichten, der inhaltliche Duktus sowie die unmittelbare Einlassung des Beschuldigten zur zweiten Nachricht – sprechen dafür, dass der Beschuldigte selbst Verfasser beider Nachrich- ten ist. 2.5. Würdigung der Beweismittel Zwar weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 gewisse Widersprüche auf, diese erscheinen jedoch in sich erklärbar und vermögen ihre Glaubhaftigkeit nicht ent- scheidend zu erschüttern. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten von zahlreichen, teils eklatanten und nicht erklärbaren Widersprüchen geprägt, be- schränken sich auf pauschale Abstreitungen und wirken in weiten Teilen wenig bis kaum nachvollziehbar. Die objektiven Beweismittel – namentlich die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 1 sowie der Instagram-Chat zwischen den Beteilig- ten – stehen in Übereinstimmung mit deren Schilderungen und stützen diese. Damit erfahren ihre Aussagen eine externe Validierung. Angesichts der gesamthaft gewür- digten Indizien- und Beweislage lässt sich daher der durch die Anklage umschrie- bene Sachverhalt in Dossier 1 erstellen.

- 27 -

3. Dossier 2 3.1. Wiederum stützt sich der vorliegende Vorwurf im Besonderen auf die Aussagen der Privatklägerin 1. 3.2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 3.2.1. Auch in Bezug auf die Vorwürfe in Dossier 2 wurde der Beschuldigte mehrfach einvernommen. Im Rahmen sämtlicher Einvernahmen bestritt er den Anklagesach- verhalt oder verweigerte seine Aussage (act. 2/2/1 F/A 11 ff.; act. 2/2/3 F/A 7 ff.). Unter Berücksichtigung seiner gemachten Aussagen legte er eine ausführliche ei- gene Version des Geschehens dar, in deren Zentrum ein gänzlich alternatives Sze- nario steht. 3.2.2. Nach seinen Angaben habe die Privatklägerin 1 von sich aus den Wunsch geäussert, noch einmal mit ihm zu sprechen und ihre bei ihm verbliebenen Kleider abzuholen (act. 2/2/3 F/A 5). In diesem Zusammenhang sei sie zu ihm nach Hause gekommen. Dort, so der Beschuldigte, habe sich sodann vor dem Wohnhaus eine Auseinandersetzung ergeben, in deren Verlauf die Privatklägerin 1 ihm ohne Vor- warnung in den Bauch geschlagen und geäussert habe, sie werde ihn umbringen. Er habe die Schläge jedoch gar nicht gespürt und lediglich beruhigend auf sie einzu- wirken versucht. Sodann habe sie erklärt, sie wisse nun, was sie zu tun habe – sie werde ihn ins Gefängnis bringen, er werde es schon noch sehen. Der Beschuldigte schilderte ferner, dass die Situation eskaliert sei, nachdem die Privatklägerin 1 ge- sehen habe, wie er eine Kollegin kurz umarmt habe. In der Folge habe sie ihm wie- derholt angedroht, sein Leben zu ruinieren (act. 2/2/1 F/A 15). 3.2.3. Überdies äusserte der Beschuldigte erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, indem er sie als "Psycho" bezeichnete und ausführte, sie konsu- miere täglich eine Vielzahl harter Drogen, insbesondere Kokain, MDMA, Xanax und Alkohol (act. 2/2/1 F/A 38 f.). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien aus seiner Sicht vollkommen haltlos und absurd. Insbesondere sei es unvorstellbar, dass sich ein solches Verhalten auf offener Strasse hätte ereignen können, ohne dass umge- hend jemand zur Hilfe gekommen wäre – ein einziger Hilferuf genüge bereits, um Aufmerksamkeit zu erregen (act. 2/2/2 F/A 36).

- 28 - 3.2.4. Die Angaben des Beschuldigten erscheinen in sich vordergründig wider- spruchsfrei und werden von ihm im Untersuchungsverfahren durchgehend aufrecht- erhalten. Der Umstand, dass er ein alternatives Szenario schildert und dieses in den wesentlichen Punkten grundsätzlich konsistent blieb, spricht generell nicht gegen die Möglichkeit einer tatsächlichen Erlebensbasis seiner Darstellung. 3.2.5. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Kern auf pauschale Abstreitungen beschränkt und keinerlei eigene Verantwortung übernimmt. Zugleich versucht er, die Privatklägerin 1 in erheblichem Masse zu diskreditieren, indem er ihr ein substantielles Drogenproblem sowie psychische Instabilität unterstellt, ohne dies mit konkreten Anhaltspunkten zu untermauern. Diese Strategie der Täter-Opfer-Um- kehr stellt ein typisches Entlastungsmuster dar, das in vergleichbaren Fallkonstella- tionen regelmässig zu beobachten ist. Zu Lasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass er anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machte, obwohl aufgrund der bereits im Untersuchungsverfah- ren getätigten Einlassungen und im Hinblick auf deren inhaltliche Substanz und Ge- wicht erwartet werden könnte, dass er sich nochmals inhaltlich zur Sache äussern würde. Diese Verweigerungshaltung kann – bei Würdigung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung – als Umstand gegen ihn gewertet werden, da sie im Kontext der sonstigen Verfahrensentwicklung den Eindruck einer strategischen Rü- ckzugsbewegung vermittelt (vgl. Urteil BGer vom 6B_129/2024 vom 22. April 2024). 3.2.6. Im Ergebnis kann seinen Aussagen zwar nicht per se jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Einzelne Elemente könnten auf tatsächlichem Erleben beru- hen. Dennoch ist seine Einlassung geprägt von einem hohen Mass an Selbstentlas- tung, einer übersteigerten Belastung der Privatklägerin 1 ohne objektive Untermau- erung sowie dem vollständigen Fehlen kritischer Selbstreflexion. Die mangelnde

– und grundsätzlich zu erwartende – Bereitschaft, seine Darstellung im Hauptverfah- ren zu bekräftigen oder weiter zu erläutern, verstärkt den Eindruck fehlender Über- zeugungskraft zusätzlich. 3.3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 1 3.3.1. Die Privatklägerin 1 wurde in Bezug auf die vorliegenden gegenüber dem Be- schuldigten gemachten Anlastungen mehrfach befragt (act. 2/3/1; act. 2/3/2;

- 29 - act. 102). Sie schilderte das vermeintliche Geschehen vom 16. Januar 2023 erstmals anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2023, mithin nur zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall, in rudimentärer Weise (act. 2/3/1 F/A 17). Trotz der zeitlichen Nähe zum mutmasslichen Tatgeschehen war bereits zu diesem Zeit- punkt festzustellen, dass ihre Angaben nicht in allen Belangen mit dem nötigen De- tailreichtum und widerspruchsfrei ausfielen. Dennoch gelang es ihr das Kerngesche- hen punktuell mit Originalität aufzuzeigen. Namentlich führte sie nachvollziehbar aus, der Beschuldigte habe sie mit einem Deo und einem Feuerzeug verbrennen wollen (act. 2/3/1 F/A 17). Dieses Vorgehen beschrieb sie nicht nur plastisch anläss- lich des Untersuchungsverfahrens, sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich. Sie habe gesehen, wie er das Feuerzeug an den Deospray gehalten habe, woraufhin sie die Wärme in ihrem Gesicht gespürt habe (act. 102 S. 18). 3.3.2. Auch in Bezug auf den Tatort vermochte die Privatklägerin 1 im Verlauf der verschiebenden Einvernahmen keine durchgängig konsistente Darstellung zu bie- ten. Während sie zunächst aussagte, das Geschehen habe sich draussen vor dem Haus des Beschuldigten zugetragen – es sei zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel gewesen – (act. 2/3/1 F/A 17), korrigierte sie sich anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme dahingehend, dass sich der Vorfall im Innern des Hauses, kon- kret im Zimmer des Beschuldigten, ereignet habe (act. 2/3/2 F/A 11). An der Haupt- verhandlung äusserte sie sich in dieser Hinsicht hingegen klarer und beschrieb – in Übereinstimmung mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – konkret, wo wel- che Handlungen stattgefunden haben sollen (act. 102 S. 18). Die anfänglichen Wi- dersprüche sind damit zwar nicht vollständig ausgeräumt, können jedoch vor dem Hintergrund der Zeitspanne und ihrer insgesamt – anlässlich der Hauptverhandlung erkennbar gewesenen – limitierten Ausdrucksfähigkeit eingeordnet werden. Auch hinsichtlich des Grundes ihres damaligen Treffens mit dem Beschuldigten ergaben sich gewisse Unstimmigkeiten. In der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie an, sie sei zum Beschuldigten gegangen, um dort persönliche Kleidung abzuholen (act. 2/3/1 F/A 15). Später führte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, der Be- schuldigte habe ihr lediglich geschrieben, woraufhin sie sich nichts weiter dabei ge- dacht habe (act. 2/3/2 F/A 11). Im Rahmen der Hauptverhandlungen erklärte sie wie- derum, dass sie rückblickend selbst nicht mehr nachvollziehen könne, weshalb sie

- 30 - alleine zu ihm gegangen sei. Sie habe ihre Kleider holen wollen, könne sich jedoch nicht mehr erinnern, was sie sich dabei gedacht habe (Prot. S. 18 f.). Auch hier zeigt sie ein gewisses Mass an Inkonsistenz, das jedoch durch ihre Offenheit in Bezug auf eigene Erinnerungslücken relativiert werden kann (vgl. act. 2/3/2 F/A 53). 3.3.3. Hervorzuheben ist, dass keinerlei tendenziöse Übertreibungen oder Belas- tungsakzentuierungen erkennbar sind. Sie schilderte, dass es zu Beginn der Bezie- hung keinerlei Probleme gegeben habe und der Beschuldigte erst im späteren Ver- lauf gewalttätig geworden sei (Prot. S. 4). Auch im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Dossier 2 differen- zierte sie nachvollziehbar: Er habe sie nicht geschlagen, sondern lediglich an den Haaren gerissen und gewürgt (Prot. S. 25). Diese selektive und nicht pauschalisie- rende Darstellung spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.3.4. Zudem räumte die Privatklägerin 1 mehrfach und seit ihrer diesbezüglichen ersten Einvernahme Erinnerungslücken offen ein, ohne Ausflüchte oder Erklärungs- versuche (act. 2/3/1 F/A 33 ff.; act. 2/3/2 F/A 11, 19 ff.; Prot. S. 5 f.). Auf gezielte Nachfrage erklärte sie zwar, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon mit den Händen zerstört, konnte jedoch weder sagen, ob das Fenster zum Zeitpunkt des Geschehens offen gewesen sei, noch sich daran erinnern, in welchem Stock der Beschuldigte wohnte (Prot. S. 19 f.). Die Szene mit dem Deospray ordnete sie allerdings nachvoll- ziehbar in die Abfolge des Geschehens ein, auch in zeitlicher Hinsicht. Besonders relevant ist auch, dass die Privatklägerin 1 offen einräumte, beim fraglichen Vorfall nicht das Bewusstsein verloren zu haben (act. 2/3/2 F/A 16; Prot. S. 20). Es sei ihr lediglich schwindlig geworden. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Tendenz zur Dramatisierung und unterstreicht ihre Bereitschaft, differenziert und ohne den Beschuldigten übermässig belasten zu wollen, auszusagen. 3.3.5. Es kann festgehalten werden, dass das Aussageverhalten der Privatkläge- rin 1 – wie bereits im ähnlich gelagerten Zusammenhang mit Dossier 1 – Widersprü- che aufweisen und trotz erkennbaren Ungereimtheiten, wie namentlich hinsichtlich der Örtlichkeiten und des Anlasses des Treffens, nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Diese Unstimmigkeiten finden sich nämlich in ihrer insgesamt ganz grundsätzlichen undetaillierten und vagen Darstellungsweise, die sich durch sämtli-

- 31 - che Einvernahmen zieht und ihrer Persönlichkeit geschuldet sein dürfte. Ihre Aussa- gen waren durchweg kurz, teilweise lediglich stichwortartig. Selbst bei nebensächli- chen Fragen, wie beispielsweise, um was für ein Handy es sich gehandelt habe, welches vom Beschuldigten kaputt gemacht worden sein soll, antwortete sie nur, es habe sich um ein iPhone gehandelt, ohne an sich zu erwartende nähere Angaben zur Marke oder zum Modell zu machen (Prot. S. 20). Angesichts dieses erkennbaren Musters ist die undetaillierte Aussageweise jedoch ihrer Glaubhaftigkeit nicht nach- teilig, sondern als Ausdruck ihrer grundlegenden Ausdrucksschwäche zu interpretie- ren. 3.4. Objektive Beweismittel 3.4.1. Fotodokumentationen (act. 2/4/1) 3.4.1.1.Zum einen sind insgesamt acht Fotografien aktenkundig. Zwei dieser Bilder wurden durch die Privatklägerin 1 gemäss eigenen Angaben selbst erstellt (act. 2/2/1 F/A 57). Der genaue Zeitpunkt der Aufnahme lässt sich nicht mit Sicherheit feststel- len; gemäss ihren Angaben wurden sie jedoch unmittelbar nach dem Vorfall vom

16. Januar 2023 aufgenommen (act. 2/2/1 F/A 58). Auf diesen Aufnahmen sind deut- liche Rötungen im Bereich des Halses erkennbar, die auf eine mögliche Verletzung hinweisen. 3.4.1.2.Des Weiteren liegen sechs Fotografien vor, die von der Polizei im Rahmen der Anzeigeerstattung vom 18. Januar 2023 angefertigt wurden (act. 2/2/1 F/A 57). Auch darauf sind wiederum Rötungen – gestützt auf die Umrisse und Verfärbungen mutmasslich gleichen Ursprungs – im Halsbereich ersichtlich, wenngleich in abge- schwächter Form. Aufgrund des Heilungsverlaufs spricht dies dafür, dass die ent- sprechenden Verletzungen einige Tage vor der polizeilichen Aufnahme entstanden sind. Es erscheint damit plausibel, dass es sich um dieselben Verletzungen handelt, die auf den von der Privatklägerin 1 angefertigten Fotos dokumentiert sind. Darüber hinaus zeigen weitere Fotografien einen Bereich der linken oberen Rippenregion der Privatklägerin 1. Ein blauer Fleck ist darauf schwach, aber erkennbar zu sehen, wo- bei dieser als Hinweis auf ein körperliches Einwirken einige Tage zuvor interpretiert werden kann. Der genaue Zeitpunkt der Entstehung lässt sich anhand der Fotodo- kumentation jedoch nicht verlässlich bestimmen.

- 32 - 3.4.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 6. März 2023 (act. 2/5/2) Das medizinische Gutachten attestiert Hämatome beidseits im Halsbereich der Pri- vatklägerin 1, die mit einer Gewalteinwirkung im Sinne eines Würgevorgangs verein- bar seien. Sodann würden diese Verletzungen maximal wenige Tage alt imponiert, sodass eine Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum grundsätzlich mög- lich sei (act. 2/5/2 S. 4).

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt sich folgendes Gesamtbild: Der Be- schuldigte hat den Anklagesachverhalt über alle Verfahrensstadien hinweg bestritten und stattdessen ein alternatives Szenario dargelegt, in dem die Privatklägerin 1 selbst die Initiative zur Kontaktaufnahme ergriffen, ihn körperlich angegriffen und mit Anschuldigungen gedroht habe. Seine Schilderung blieb in den wesentlichen Punk- ten, insbesondere im Randgeschehen konstant, ist jedoch – im Speziellen auf das Kerngeschehen angesprochen – von einer stark selbstentlastenden Tendenz ge- prägt. Er belastet die Privatklägerin 1 massiv – ohne hierfür objektive Belege zu lie- fern. Dieser Versuch der Täter-Opfer-Umkehr sowie die vollständige Abwesenheit jeglicher Selbstreflexion wirken sich zu Lasten seiner Glaubhaftigkeit aus. Hinzu kommt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sache nicht mehr äus- serte, obwohl aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs eine Stellungnahme – ge- messen an seinen bisherigen alternativ geäusserten Szenarien – zu erwarten gewe- sen wäre. Auch dieses Verhalten kann als Indiz gegen ihn gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wiederum weisen einvernahmeübergreifend gewisse Unschärfen auf. Diese sind bis zu einem gewissen Grad jedoch ihrer Persönlichkeit geschuldet. Durch ihre begrenzte Ausdrucksfähigkeit und Schwierigkeiten, Erlebtes stringent wiederzugeben, können die Unstimmigkeiten dennoch erklärt werden und die beobachtbaren Abweichungen entschärfen. In diesem Zusammenhang kommt darüber hinaus hinzu, dass die Privatklägerin 1 bereits früher einen ähnlich gelager- ten Vorfall (Dossier 1) zu erdulden hatte, was zu einer Überlagerung der Erinne- rungsbilder führen kann. Die Kernaussagen der Privatklägerin 1 blieben dennoch konsistent. Sie schilderte ein gegen sie gerichtetes, gewaltsames und übergriffiges Verhalten des Beschuldigten, das zeitlich und inhaltlich mit den erhobenen Vorwür- fen korrespondiert. Die festgestellten Abweichungen betreffen in erster Linie Rand- aspekte – etwa die genaue Örtlichkeit oder die Frage, ob ein iPhone aus dem (bereits

- 33 - offenen) Fenster geworfen wurde – und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der zen- tralen Vorwürfe nicht entscheidend. Die Kernaussagen werden schliesslich durch die objektiven Beweismittel gestützt. So wurde im IRM-Gutachten festgestellt, dass die dokumentierten Hämatome am Hals der Privatklägerin 1 zeitlich mit dem von ihr ge- schilderten Vorfall vereinbar sein könnten. Auch die von ihr selbst angefertigte foto- grafische Dokumentation weist Verletzungen auf, deren Entstehung durch Fremd- einwirkung nicht auszuschliessen, sondern vielmehr im Rahmen des Anklagevor- wurfs naheliegend und durchaus möglich sind. Der objektive Befund steht mithin in einem stimmigen Zusammenhang mit der belastenden Aussage der Privatklägerin 1. Die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten vermag ihre Aussagen nicht zu erschüt- tern, da sie im Kern nicht überzeugt und in ihrer Ausgestaltung stark interessenge- leitet erscheint. Der Anklagesachverhalt in Dossier 2 ist als erstellt zu betrachten. E. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 3

1. Auch in diesem Dossier basiert die Anklage auf subjektiven Beweismitteln, nämlich den Aussagen der Privatklägerin 7.

2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 3 zeichnen sich durch ein insgesamt ausweichendes, wenig konsistentes und strukturell lückenhaftes Aus- sageverhalten aus, das im Rahmen mehrerer Einvernahmen deutlich wurde. So er- klärte er zunächst, er wisse nicht, wo die Privatklägerin 7 zur Schule gehe, und habe nie eine entsprechende Bemerkung gegenüber dem 14-jährigen Mädchen gemacht (act. 3/2/1 F/A 30 f.). Auch betonte er, die Privatklägerin 7 sei noch ein Kind, was er als implizites Argument anführte, um sich gegen den Vorwurf zu wehren, ein Kind beeinflusst oder bedroht zu haben (act. 3/2/1 F/A 40 ff.). Zudem äusserte er, sie habe ihn durchgehend schlecht gemacht, worauf er jedoch nicht reagiert habe (act. 3/2/1 F/A 24). Schliesslich brachte er auch vor, die Privatklägerin sei durch ihre Mutter manipuliert worden, was aus seiner Sicht die ablehnende Darstellung ihrer Bezie- hung zu ihm erkläre (act. 3/2/1 F/A 28). 2.2. Diese Aussagen lassen bereits erkennen, dass der Beschuldigte sich primär auf eine Abwehrstrategie konzentriert, ohne eine kohärente, in sich geschlossene Darstellung der Ereignisse zu bieten. Dies wird besonders deutlich, wenn man sein

- 34 - Aussageverhalten im Dossier 3 würdigt: Über den Verlauf der Befragungen hinweg zeigte sich ein zurückhaltendes, in wesentlichen Punkten ausweichendes Verhalten, das keine stringente Darstellung erkennen lässt. Besonders auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte keine nachvollziehbare Erklärung für die tätliche Auseinanderset- zung mit dem Vater der Privatklägerin 7 lieferte. Ein sachlich fundierter Zusammen- hang zur Erhellung der Hintergründe bleibt aus. Vielmehr bleibt demgegenüber sein gesamtes Aussageverhalten unstrukturiert und defensiv. Auf konkrete Fragen rea- giert er teils ausweichend, mit kurzen oder allgemeinen Antworten, und meidet eine zusammenhängende Schilderung des Geschehens. Statt eigene Wahrnehmungen oder Erlebnisse darzulegen, fokussiert er sich erneut stark auf die angeblich mani- pulativen Motive der Privatklägerin 7 und deren Umfeld (vgl. act. 3/2/1 F/A 40, 43). Diese Vorgehensweise wirkt erklärungsarm, erschwert die Überprüfung der Plausi- bilität seiner Darstellung erheblich und deutet auf eine konfliktvermeidende Haltung hin. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten weniger von einem glaubhaften Bemühen um Aufklärung geprägt sind, sondern vielmehr den Ein- druck einer reaktiven Verteidigungsstrategie erwecken. In der Zusammenschau er- scheinen seine wiederholten Befragungen in ihrer Aussagekraft somit erheblich ein- geschränkt.

3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 7 3.1. Bereits zu Beginn ihrer Einvernahme trat sie selbstsicher und souverän auf, was sich insbesondere darin zeigte, dass sie ausdrücklich den Wunsch äusserte, alleine befragt zu werden, um unbeeinflusst aussagen zu können (act. 3/3/1 F/A 4 ff.). Diese Haltung spricht deutlich gegen eine mögliche Beeinflussung oder gar freie Erfindung des geschilderten Geschehens. Gerade angesichts ihres jungen Alters wäre im Fall einer konstruierten oder eingeübten Aussage mit Unsicherheiten oder offensichtlichen Widersprüchen zu rechnen gewesen – solche zeigten sich nicht. 3.2. Ausserdem räumte die Privatklägerin 7 Erinnerungslücken offen ein (act. 3/3/1 F/A 15, 19, 22). Auch dieses Verhalten stärkt ihre Glaubhaftigkeit, da es Authentizität erkennen lässt. Sie versuchte offenkundig nicht, ein durchgehend kohärentes und lückenloses Geschehen zu konstruieren, sondern blieb bei Unsicherheiten ehrlich

- 35 - und transparent. Ihre Aussagen wirkten durchweg spontan, detailreich und lebens- nah. Sie schilderte den Vorfall nicht isoliert, sondern bettete ihn in das Randgesche- hen ein. Sie berichtete etwa vom Treffen mit ihrer Schwester, davon, dass sie nicht nach Hause habe gehen wollen, von einem Treffen mit dem Beschuldigten bei Gleis 1 sowie der Situation bei der Türe bei Gleis 2/3 (act. 3/3/1 F/A 11; act. 3/3/2 F/A 12). Besonders stach hierbei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 7 die beharrliche Aufforderung des Beschuldigten hervor, Alkohol zu konsumieren, sowie dessen wütende Reaktion, als sie sich weigerte (act. 3/3/1 F/A 11). Diese Schilde- rungen wirken nicht konstruiert, sondern ergeben sich in einem natürlichen Erzähl- fluss. Die Aussagen enthielten weiter zahlreiche Details, die zwar nicht unmittelbar für das Kerngeschehen beweisrelevant sind, jedoch in ihrer Gesamtheit und in ihrer Wiederholung ohne auffallende Gleichförmigkeit ein authentisches Bild vermitteln. Gerade diese moderate Variation in der Wiederholung spricht gegen auswendig ge- lernte Inhalte und für ein tatsächlich erlebtes Geschehen. Besonders eindrücklich waren ihre Schilderungen zum Tatort. Sie erzählte, der Alkohol sei im Q._____ vom Beschuldigten gekauft worden, man habe zum Tatort hinaufklettern müssen, es habe dort Stühle gegeben, es sei geheizt gewesen und habe Licht gehabt (act. 3/3/1 F/A 18). Diese Details sind lebensnah und zeichnen ein klares Bild der Umgebung, was die Echtheit ihrer Wahrnehmung unterstreicht. Auch ihre Beschreibung des emotionalen Erlebens erscheint glaubhaft. Sie berichtete davon, dass der Beschul- digte sie in arroganter Weise beschimpft habe und bedrohlich gewirkt habe (act. 3/3/1 F/A 40). Diese Darstellung wirkte in keiner Weise übertrieben oder dra- matisiert, sondern nachvollziehbar und in sich schlüssig. Schliesslich war auffällig, dass sie in ihrer Erzählweise grundsätzlich einem chronologischen Aufbau folgte, jedoch auf Nachfragen mühelos auch zeitlich versetzt erzählen konnte (vgl. act. 3/3/2 F/A 14), ohne dabei den roten Faden zu verlieren. Dieses Aussageverhalten spricht für eine tatsächliche Erinnerung an Geschehnisse und gegen eine rein mechanisch wiedergegebene Erzählweise. 3.3. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägerin 7 ein glaubhaf- tes Bild. Ihre Aussagen waren in sich stimmig, spontan, detailreich und zeichneten sich durch emotionale sowie sachliche Authentizität aus. Zweifel an der Glaubhaftig- keit ihrer Schilderungen sind somit keine erkennbar.

- 36 -

4. Die amtliche Verteidigung führte im Wesentlichen und zusammenfassend aus, dass nicht festgestellt werden könne, was sich konkret zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 7 zugetragen habe. Insbesondere sei unklar, ob überhaupt eine Bedrohung stattgefunden habe. Die Aussagen der Privatklägerin 7 seien so- dann in sich widersprüchlich und wenig glaubhaft. So habe sie gegenüber der Polizei erst drei Tage nach dem Vorfall ausgesagt und keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sie sich akut bedroht oder gefährdet gefühlt habe. Zudem habe sie weiterhin Kontakt zum Beschuldigten gesucht, was mit einer echten Angstlage unvereinbar sei. Schliesslich sei zweifelhaft, ob überhaupt eine ernstzunehmende Drohung vor- gelegen sei oder die Privatklägerin 7 sich tatsächlich bedroht gefühlt habe (act. 96 S. 12 ff.).

5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung stehen die Angaben der Privatklägerin 7 in zentralen Punkten im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten. Wäh- rend der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet bzw. abwei- chendes schildert, hat die Privatklägerin 7 eine in sich stimmige, detailreiche und konsistente Darstellung abgegeben, die sich durchgehend durch eine hohe innere Plausibilität und eine nachvollziehbare Schilderung des Tatgeschehens auszeichnet, womit darauf abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. F. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 15

1. Der Anklagesachverhalt beruht vorliegend auf den Aussagen der Privatkläge- rin 4.

2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte wurde wiederholt einvernommen (act. 15/2/1-2). Im Rahmen seiner Einvernahmen bestritt er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt weitgehend. Er räumte vorliegend einzig ein, die Privatklägerin 4 angespuckt zu haben. Eine dar- über hinausgehende physische Einwirkung auf die Privatklägerin 4 bestritt er dem- gegenüber dezidiert. 2.2. Zugleich erhob er im Gegenzug den Vorwurf, die Privatklägerin 4 sei ihrerseits handgreiflich geworden und habe ihn mit einer Flasche attackiert (act. 15/2/1 F/A 6). Diese Einlassung steht indes in einem offenkundigen Spannungsverhältnis zur Ge- samtdarstellung des Geschehens und wirkt in ihrer Pauschalität wenig konkret und

- 37 - nicht näher substantiiert. Zudem ändert der Beschuldigte seine Darstellung im Ver- lauf der Einvernahmen in wesentlichen Punkten: Während er zunächst in Abrede stellte, das iPhone 13 der Privatklägerin 4 ins Wasser geworfen zu haben, räumte er dies im späteren Verlauf – konfrontiert mit einer entsprechenden Tonaufnahme – sinngemäss ein, indem er ausführte, die Privatklägerin 4 habe zuvor seine Prada- Brille, eine Gucci Tasche sowie seine ICED Out-Chain (Halskette) beschädigt (act. 15/2/1 F/A 7 f.; act. 15/2/1 F/A 12 f.). Diese Gegenstände, die zur Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens ins Feld geführt wurden, fanden allerdings in einer spä- teren Befragung keine Erwähnung mehr. Stattdessen räumte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, das Handy in die … [Fluss] geworfen und der Privatklägerin 4 ins Gesicht gespuckt zu haben (act. 15/2/2 F/A 4 f.). Dies be- gründete er damit, dass sie ihn "vollgelabert", er sich davon Ruhe erhofft und sie sodann eine Vodka- oder Jack-Daniels-Flasche über seinen Kopf gezogen habe (act. 15/2/2 F/A 5.). Die abwertende Bemerkung "sie sei doch nicht ganz gebacken" unterstreicht einen insgesamt herabwürdigenden und affektgeladenen Umgangston gegenüber der Privatklägerin 4, was grundsätzliche Zweifel an der Objektivität seiner Darstellung begründet. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte mehrfach pau- schale Gegenbeschuldigungen erhob, die allerdings in wesentlichen Punkten, un- substantiiert blieben (vgl. act. 15/2/2 F/A 6). Ebenso zeigt sich ein Muster, wonach eigenes Fehlverhalten nur zögerlich und teilweise erst auf konfrontativen Vorhalt ein- geräumt wurde – sofern überhaupt. Die insgesamt negierenden Ausführungen des Beschuldigten erscheinen daher wenig überzeugend. Teilweise wirken sie lebens- fremd und in ihrer inneren Logik kaum nachvollziehbar, was sie im Ergebnis als un- glaubhaft erscheinen lässt (vgl. act. 15/2/2 F/A 18). Hinzukommt, dass auch die amt- liche Verteidigung in ihrem Plädoyer einen Schuldspruch im Sinne der Anklage be- antragte (act. 96 S. 2).

3. Aussagenwürdigung der Privatklägerin 4 Die Privatklägerin 4 wurde mehrfach einvernommen und schilderte das Kerngesche- hen inhaltlich konstant (act. 15/3/1-2). Ihre Aussagen zeichnen sich durch eine ins- gesamt hohe Aussagequalität aus. Sie erfolgten spontan, ausführlich und in sich dif- ferenziert. So präzisierte sie beispielsweise im Hinblick auf den körperlichen Über- griff, dass der Beschuldigte sie nicht – wie zunächst angenommen werden könnte –

- 38 - am Kopf, sondern konkret am Kiefer gepackt habe (act. 5/3/1 F/A 5). Diese detail- lierte Korrektur spricht gegen ein schematisch-aufgerufenes Aussageverhalten und kommt ihrer Glaubhaftigkeit zugute. Zudem räumte sie ein eigenes (Re-)Agieren ein, indem sie angab, sich mit einer Flasche verteidigt zu haben, wobei sie den Beschul- digten wohl am Kopf getroffen habe (act. 5/3/1 F/A 5). Diese selbstbelastende und das eigene Verhalten kritisch reflektierende Angabe deutet auf eine authentische Aussage hin und steht im Widerspruch zu einem strategisch belastungsorientierten Aussageziel. Ihre Schilderungen folgten sodann einem nachvollziehbaren chronolo- gischen Ablauf und waren mit zahlreichen Detailangaben angereichert, die teils zwar keinen unmittelbaren Sachbezug zum strafrechtlichen Kerngeschehen aufwiesen, aber gleichwohl für die Gesamtbeurteilung von Aussagequalität und Erinnerungsleis- tung bedeutsam sind. So beschrieb sie wiederholt, wie sie gemeinsam mit dem Be- schuldigten auf dem Weg in Richtung R._____ mehrere "Spass-Kämpfe" geführt hät- ten, bei denen man sich gegenseitig hin- und hergeschubst habe. Auch die detail- lierte Schilderung, wonach ein iPhone in die … geworfen worden sei (act. 5/3/1 F/A 5), zeugt von einem dichten Erinnerungsbild, das in seiner plastischen Darstellung geeignet ist, Erlebnishaftigkeit zu indizieren. Bemerkenswert ist zudem das Fehlen jeglicher Aggravationen. Die Privatklägerin 4 betonte ausdrücklich, kein grundsätzli- ches Problem mit dem Beschuldigten zu haben, da dieser zuvor nie etwas gegen sie unternommen habe. Auch in Bezug auf den Vorfall selbst relativierte sie die Schwere der erlittenen Verletzungen, indem sie angab, zwar verletzt worden zu sein, jedoch nicht stark (act. 5/3/1 F/A 5). Hinweise auf eine emotional aufgeladene Belastungs- tendenz oder auf auswendig gelernte Inhalte lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, sodass ihren Aussagen eine insgesamt hohe Glaubhaftigkeit beigemes- sen werden kann.

4. Aussagenwürdigung der Zeugin N._____ 4.1. Die Zeugin wurde im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am

31. Mai 2024 befragt (act. 15/4/1). Sie machte dabei geltend, dass sie sich infolge eines erheblichen Alkohol- und Xanaxkonsums an das unmittelbare Tatgeschehen nicht mehr erinnern könne. Ihre Erinnerung sei weitgehend lückenhaft; sie wisse le- diglich noch, dass die Privatklägerin 4 dem Beschuldigten drei Flaschen an den Kopf geworfen und ihn angespuckt habe (act. 15/4/1 F/A 14, 18). Auf Nachfrage, ob auch

- 39 - der Beschuldigte die Privatklägerin 4 angespuckt habe, erklärte sie, dies nicht mehr zu wissen (act. 15/4/1 F/A 18). Insgesamt ist auffällig, dass die Zeugin ausnahmslos nur zu solchen Umständen Angaben machen konnte, die den Beschuldigten entlas- ten. Sobald es um belastende Aspekte ging, berief sie sich jeweils auf Erinnerungs- lücken, was auf eine zumindest latente Aussagezielorientierung schliessen lässt und die Aussagequalität erheblich beeinträchtigt. Ein zusätzlicher Widerspruch ergibt sich daraus, dass sie zunächst ausdrücklich angab, der Beschuldigte habe "nichts gemacht" (act. 15/4/1 F/A 17), im weiteren Verlauf der Befragung jedoch erklärte, sie könne nicht sagen, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei, und man müsse somit den Beschuldigten fragen (act. 15/4/1 F/A 21). Diese Angaben zur (voreinge- nommenen) Rollenverteilung und zum Ablauf der Auseinandersetzung lassen Zwei- fel an der Verlässlichkeit ihrer Schilderungen aufkommen und schwächen ihre Glaubhaftigkeit. 4.2. Gesamthaft sind die Aussagen der Zeugin von erheblichen Unsicherheiten ge- prägt. Die wiederholte Betonung einer alkohol- und medikamentenbedingten Amne- sie, gepaart mit selektivem Erinnerungsvermögen und widersprüchlichen Einlassun- gen, spricht gegen eine hohe Beweisqualität. Sie erscheint in wesentlichen Teilen tendenziell unglaubhaft. Gleichwohl betreffen ihre Aussagen im Wesentlichen nur Randaspekte des Geschehens. Für die Feststellung des eigentlichen Kerngesche- hens kommt ihr kein matchentscheidender Beweiswert zu, wenngleich er auch für den Anklagesachverhalt spricht.

5. Die Aussagen der Privatklägerin 4 überzeugen durch Konstanz, Detailreichtum und innere Stimmigkeit. Sie schilderte das Geschehen differenziert, spontan und ohne Belastungstendenz, räumte eigenes (Fehl-)Verhalten ein und zeigte keine Ag- gravationen. Demgegenüber sind die Aussagen der Zeugin und Freundin des Be- schuldigten von Erinnerungslücken geprägt, die wahlweise zugunsten des Beschul- digten ausfallen. Ihre Angaben sind widersprüchlich und betreffen lediglich Randas- pekte. Auch die Einlassungen des Beschuldigten sind ausweichend und vermögen die Schilderungen der Privatklägerin 4 nicht umzustossen. Gesamthaft ist somit auf die Aussagen der Privatklägerin 4 abzustellen. Der Anklagesachverhalt ist damit als erstellt anzusehen.

- 40 - G. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 19

1. Die Anklageschrift stützt sich vorwiegend auf die Aussagen des Privatklä- gers 3.

2. Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2.1. Die Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich in mehrfacher Hinsicht als nicht lebensnah und insgesamt wenig glaubhaft (act. 19/1/1-2). So erklärte der Beschul- digte zu Beginn der Einvernahme, den Namen des Privatklägers 3 noch nie gehört zu haben und ihn nicht zu kennen (act. 19/1/1 F/A 18). Im weiteren Verlauf bezeich- nete er denselben jedoch als "Russen" und gab an, dieser habe in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten – konkret jener seines Kollegen – sein Mobiltelefon verloren (act. 19/1/1 F/A 22 f.). Der Beschuldigte habe dieses gefunden, an sich ge- nommen und dem Privatkläger 3 zurückgeben wollen, sei jedoch daran gescheitert ihn zu erreichen (act. 19/1/1 F/A 25, 34). Bereits diese Darstellung ist in sich nicht schlüssig und wirft erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Be- schuldigten auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschul- digte – der laut eigener früherer Aussage keinerlei Bezug zu oder Kenntnis vom Pri- vatkläger 3 hatte – sich in der Folge um die Rückgabe des Handys hätte kümmern sollen. Auch seine Ausführung, er sei "der Vertrauenswürdigste" in der Gruppe ge- wesen, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen und ist im Lichte des gesamten Einzelfalles ein Scheinargument (act. 19/1/1 F/A 30). Vielmehr wirkt diese Behaup- tung konstruiert und dient augenscheinlich der nachträglichen Erklärung eines an- sonsten nicht nachvollziehbaren Verhaltens. Zusätzliche Zweifel an seiner Glaubhaf- tigkeit der Angaben ergeben sich daraus, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahmen den Privatkläger 3 plötzlich mit abwertenden Charaktereigen- schaften beschrieb. So bezeichnete er ihn als "Koks-Junkie", erklärte, dieser sei von seiner Mutter aus der Wohnung geworfen worden, halte sich seither auf der Strasse auf, spinne und habe Schulden bei ihm (act. 19/1/1 F/A 4 f.). 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind geprägt von inneren Widersprüchen, mangelnder Plausibilität und einem auffälligen Mangel an Stringenz. Sie wirken kon- struiert und nachträglich angepasst, ohne dass der Beschuldigte in der Lage gewe- sen wäre, die aufgezeigten Widersprüche schlüssig aufzuklären oder zu relativieren.

- 41 - Selbst wenn man den Umstand ausklammert, dass der Beschuldigte lediglich das Kerngeschehen pauschal in Abrede stellte, vermochte er den Widerspruch zwischen seinen sich im Verlauf der Einvernahmen erheblich verändernden Angaben in keiner Weise nachvollziehbar erklären. Seine Aussagen sind daher insgesamt als lebens- fremd, widersprüchlich und in hohem Masse unglaubhaft zu werten.

3. Aussagenwürdigung des Privatklägers 3 3.1. Der Privatkläger 3 wurde im Verlauf des Verfahrens dreimal einvernommen (act. 19/3/1-3). Seine Aussagen sind im Kerngeschehen über alle Einvernahmen hin- weg konstant geblieben und weisen eine hohe inhaltliche Stimmigkeit auf. Bereits – und im Besonderen – anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Fe- bruar 2024 zeigte sich eine ausgeprägte spontane, ausführliche und differenzierte Aussageweise. Besonders hervorzuheben ist, dass der Privatkläger 3 zu diesem Zeitpunkt die konkrete Adresse nannte sowie sich an die Namen sämtlicher sich in der Wohnung befindlicher Personen erinnerte. Auch die zeitliche Einordnung des Geschehensablaufs erfolgte strukturiert, ausführlich und nachvollziehbar (act. 19/3/1 F/A 24, 26, 39; act. 19/3/3 F/A 20). Seine Schilderungen zeichnen sich zudem durch eine bemerkenswerte Präzision aus. So erklärte er, dass er zu Beginn auf einem Stuhl im Wohn-Schlafzimmer gesessen habe, um sich auszuruhen. Bevor er ansch- liessend auf den Balkon gegangen sei, um eine Zigarette zu rauchen, habe er sein iPhone bewusst auf den Boden des Zimmers gelegt (act. 19/3/1 F/A 10). Diese de- taillierte, kontextuell eingebettete Darstellung lässt auf ein erlebnisbasiertes Erinne- rungsvermögen schliessen. Auch seine Beschreibung der in der Wohnung anwesen- den Personen war durchgängig präzise und vollständig. Auffallend ist ferner das Fehlen jeglicher Aggravationen. Auch Nachfrage erklärte der Privatkläger 3 ausdrü- cklich, es sei lediglich eine Schere im Spiel gewesen; andere gefährliche Gegen- stände – insbesondere Messer – habe er nicht wahrgenommen (act. 19/3/1 F/A 44). Besonders überzeugend ist seine Beschreibung der Schere: Er gab an, es habe sich um eine etwa 20 Zentimeter lange Metallschere mit gelbem Griffstück gehandelt (act. 19/3/3 F/A 82). Diese präzise Gegenstandsschilderung wirkt lebensnah und glaubhaft. Ergänzend schilderte er auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Schere gehalten habe – zunächst rechtshändig neben dem Bein, später ein bis zwei Zentimeter vor den Hals gehalten (act. 19/3/1 F/A 42, 47). Diese detailreiche Be-

- 42 - schreibung eines bedrohlichen Moments erscheint in sich plausibel und ist mit der von ihm geschilderten emotionalen Reaktion – der Beschuldigte sei aggressiv und wütend gewesen – stimmig (vgl. act. 19/3/1 F/A 50). 3.2. Die Ausführungen des Privatklägers 3 sind als in hohem Masse glaubhaft zu deuten. Seine Ausführungen sind durchwegs schlüssig, reich an konkreten Einzel- heiten und frei von Übertreibungen. Sie vermitteln den Eindruck einer authentischen, unmittelbar erlebten Erinnerungssituation und weisen eine hohe Beweisqualität auf.

4. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 stehen in deutlichem Kontrast zur unklaren, teils widersprüchlichen Einlassung des Beschuldigten, der keine schlüssige Darstellung des Geschehens vorlegen konnte. Während der Privatklä- ger 3 differenziert und ohne Aggravation berichtete, blieb der Beschuldigte in zentra- len Punkten vage oder wich aus. Auch seine Darstellung vermochte die präzisen Angaben des Privatklägers 3 nicht zu entkräften. Die Aussagen des Privatklägers 3 wirken erlebnisbasiert und glaubhaft – jene des Beschuldigten hingegen konstruiert und wenig überzeugend. Im Ergebnis kann auf die Angaben des Privatklägers 3 ab- gestellt werden; der Anklagesachverhalt von Dossier 19 ist als erstellt zu betrachten. H. Sachverhaltserstellung Schliesslich ist festzuhalten, dass alle vom Beschuldigten bestrittenen Dossiers (1, 2, 3, teilweise 15 sowie 19) gestützt auf die sich in den Akten befindlichen subjektiven und (wo vorhanden) objektiven Beweismittel anklagegemäss zu erstellen sind. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Staatsan- waltschaft ist mit Ausnahme der nachfolgenden kleineren Abweichungen als zutref- fend zu erachten. An dieser Stelle ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Ver- teidigung ihre geltend gemachten Freisprüche – abgesehen von Einwendungen be- treffend Gefährdung des Lebens – mit einer den Anklagesachverhalt abweichenden Darstellung begründete und nicht unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abhan- delte (act. 96 S. 17 f.).

- 43 -

2. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

3. Dossier 1 3.1. Mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 1 Tatboxen 1 und 2) 3.1.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft, wovon auch Art. 189 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Die ma- ximale Strafandrohung von zehn Jahren blieb zwar auch bei der Revision erhalten. Allerdings sieht das alte Strafgesetzbuch bei der Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands eine Mindeststrafe von drei Jahren vor (Art. 189 Abs. 3 aStGB), während das neue Recht nur noch eine Min- deststrafe von einem Jahr festlegt (Art. 189 Abs. 3 [n]StGB). Demgegenüber wurde der Tatbestand per 1. Juli 2024 erweitert, indem die bisher notwendige Bedingung der Nötigung entfällt und bereits der bloss geäusserte mangelnde Wille des Opfers genügt. Dabei wird als Zeichen der Ablehnung neben Wort oder Gesten auch ein Schockzustand des Opfers (sog. Freezing) anerkannt (vgl. Art. 189 Abs 1 StGB). Damit erweist sich das neue Recht als strenger, weshalb der vorliegende Fall nach dem alten Strafgesetzbuch zu beurteilen ist. 3.1.2. Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nötigungshandlung und der se- xuellen Handlung muss dabei eine Kausalität bestehen. Mithin wird als ungeschrie- benes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Täter das Nötigungsmittel an- wendet, um die Duldung der sexuellen Handlung zu erzwingen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 12, 52). Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zur Duldung einer solchen sexuellen Handlung nötigt. Als Nötigungsmittel kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben

- 44 - von Gewalt oder eine Handlung, die die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, in Frage. Im Weiteren wird die Widersetzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlich- keit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeu- gung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer un- zweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 22 f.). 3.1.3. Im vorliegenden Fall ist eine sexuelle Handlung zweifelsohne gegeben. Der Beschuldigte nahm körperliche Handlungen von eindeutig sexuellem Charakter an der Privatklägerin 1 vor. Diese Handlungen geschahen nicht einvernehmlich, son- dern gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin 1 . Als Nötigungsmittel kommt vorliegend die Ausübung von Gewalt zum Tragen. Der Beschuldigte setzte während der sexuellen Handlung selbst körperliche Gewalt ein – unter anderem die zwangs- weise Fixierung der Händen (teilweise an der Heizung) –, um den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen und die Handlung gegen ihren Willen durchzusetzen. Dieses Vorgehen ist nicht lediglich als mittelbares Nötigungsmittel zu qualifizieren, sondern stellt ein unmittelbares Nötigungsmittel dar, da sie integraler Bestandteil der Durchführung der sexuellen Handlung selbst war. Hinzu kommt, dass sich die Pri- vatklägerin 1 sowohl verbal als auch körperlich deutlich gegen die Handlung zur Wehr setzte. Der objektive Tatbestand ist damit gegeben. 3.1.4. Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Handeln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale richten, namentlich auf die sexuelle Handlung und den entgegenstehen- den Willen des Opfers, welcher vom Täter zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 189 N 22). 3.1.5. Es ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand vorliegend gegeben ist. Gerade aufgrund des vorerwähnten Widerstands der Privatklägerin 1 dem Beschul- digten gegenüber, war es für ihn unverkennbar, dass der Analverkehr nicht einver- nehmlich erfolgte. Ist doch gerade dies auch der Grund, weshalb er zu den unmittel- baren Nötigungshandlungen griff. Somit vollzog er den Analverkehr willentlich mehr-

- 45 - fach im vollen Bewusstsein, um den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz. 3.2. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbe- stand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB im Dossier 1 (Tatbox 1 und 2). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Be- schuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1) 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten in Dossier 1 (und Dossier 2) als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (act. 20 S. 24). 4.2. Demgegenüber brachte die Verteidigung an der Hauptverhandlung vor, es brauche für die Verurteilung nach Art. 129 StGB objektiv gesehen das Bestehen ei- ner Lebensgefahr. Das Institut für Rechtsmedizin habe in Bezug auf den Vorfall vom

20. Dezember 2022 (Dossier 1) nach der ausführlichen Untersuchung der Privatklä- gerin 1 festgestellt, dass keine objektive Befunde für eine kreislaufrelevante Hals- kompression wie Stauungsblutungen im Gesichtsbereich und/oder Kopfschleimhäu- ten vorliegen würden. Die gesamthaft festgestellten Verletzungen des Hautmantels und die im Spital Limmattal erhobenen Befunde hätten aus Sicht der Rechtsmedizin keine Lebensgefahr ergeben, worauf der Verteidiger verwies. Sodann habe die Pri- vatklägerin 1 bei der medizinischen Untersuchung angegeben, nicht bewusstlos ge- wesen zu sein. Somit könne der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens somit von vornherein nicht gegeben sein. Auch sei selbstverständlich der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da der Griff an den Hals nur eine Abwehrreaktion darge- stellt und mit Sicherheit keinen direkten Vorsatz umfasst habe, die angreifende Per- son damit in eine unmittelbare Lebensgefahr bringen zu wollen (act. 96 S. 18). 4.3.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebens- gefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahr-

- 46 - scheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene des Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber un- ausweichlich erscheinen. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augen- bindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstö- rung) als handfeste Befunde für eine Hirnblutfunktionsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, wel- ches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Anga- ben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluckbeschwerden und Halsschmerzen, Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung, Würge- male, Benommenheit, Filmriss etc., Bewusstlosigkeit, Urin- sowie Stuhlabgang, Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleim- haut, Trommelfellen, Zungengrund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht ein- heitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. WEDER/SCHWEITZER, Der Be- griff der Lebensgefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.). Ab- schliessend ist festzuhalten, dass die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Stran- gulation nicht davon abhängt, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2). 4.3.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist für die Bejahung des objektiven Tatbestands nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Bewusstlosigkeit eingetreten ist oder ein pathologisch nachweisbarer Zustand der akuten Lebensgefahr vorlag. Viel- mehr genügt es, dass die Lebensgefahr aus der konkreten Angriffshandlung heraus

– etwa infolge erheblicher Gewalteinwirkung gegen empfindliche Körperregionen –

- 47 - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als unmittelbar drohend erscheint. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere Art, Heftigkeit und Zielrichtung der ausgeübten Gewalt – ist deshalb davon auszuge- hen, dass eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr bestand. Der objektive Tat- bestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB ist somit zu bejahen. 4.4.1. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tö- tungsvorsatz vor, sodass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebens- gefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). 4.4.2. Der Beschuldigte erfüllte alle subjektiven Tatbestandsmerkmale der Lebens- gefahr. Selbst wenn er darauf vertraute, dass die Privatklägerin 1 nicht ums Leben kommt, manifestierte er mit seinem gezielten Würgeverhalten das Wissen und der bewusste Wille eine Lebensgefahr zu schaffen. Die von der Verteidigung vorge- brachte Abwehrreaktion verfängt daher nicht. 4.5. Der Beschuldigte ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung in Dossier 1 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.

5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 7) 5.1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung trifft zu und wurde überdies auch nicht von der Verteidigung in Frage gestellt. Eine Anpas- sung bedarf es allerdings beim anzuwendenden Recht. 5.2. Gemäss aStGB vom 1. Januar 2023 wurde besagter Tatbestand mit einer Frei- heitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Infolge der Strafrahmen- Harmonisierung seit dem 1. Juli 2023 wird der Tatbestand mit einer maximalen Strafe von drei Jahren bedroht, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue Recht erweist sich damit als schärfer, sodass der Beschuldigte vor- liegend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu verurteilen ist.

- 48 -

6. Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe Im Rahmen der rechtlichen Würdigung sind gesamthaft im Grundsatz weder Schuld- ausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Aus dem psychiatrischen Gut- achten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer durch eine psychi- sche Störung bedingten tatvorwurfsbezogenen Aufhebung der Einsichts- oder Steu- erungsfähigkeit. Lediglich in Dossier 4 wird aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf eine zur Tatzeit bestehende mittelgradige alkoholische Beeinflussung von einer leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Ein- sichtsfähigkeit ausgegangen (act. 1/10/11 S. 79). Die Annahme einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erscheint insoweit naheliegend, worauf jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein wird.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der mehrfachen sexuel- len Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB (Dossier 1), der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Dossiers 1 und 2), der Gehilfenschaft zum Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 10), der mehr- fachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Dossiers 1 und 16), der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Dossiers 2 und 16), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 15), der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 4), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 7), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 WG (Dossier 12), der mehrfachen Nöti- gung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB (Dossiers 16 und 19), der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Dossier 18), der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossiers 7 und 13), der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit

- 49 - Abs. 2 lit. c StGB (Dossier 2), der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Dos- sier 15) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 4 und 11) schuldig zu sprechen ist.

- 50 - V. Strafzumessung A. Strafart

1. Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe dann vor- sieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB).

2. Fällt das Gericht gleichartige Strafen aus, kommen die Grundsätze der Aspe- ration gemäss Art. 49 StGB zum Tragen, soweit das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Es genügt jedenfalls nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 18). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Betrages der Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinwei- sen). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 312 E. 2.4).

3. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleich- zeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an- stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der er- wähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng mit-

- 51 - einander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; BGer Urteile 6B_59/2020 vom 30. Novem- ber 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wer- den, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehen- den Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Ok- tober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 4.1. Nachfolgende Tabelle dient der vereinfachten Betrachtungsweise der abstrak- ten Strafrahmen der den Beschuldigten zu verurteilende Delikte: mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) (D1) Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe mehrfache Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (D1 und D2) Freiheitstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) (D10) Freiheitstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 5 Freiheitstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe StGB) (D1 und D16) mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) (D2 und D16) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (D3) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (D2 und D15) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) (D4) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Art. 91 Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Abs. 1 lit. a SVG) (D4) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe aStGB) (Dossier 7) mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Art. 25 Abs. 1 WG) (D12) mehrfache Nötigung (Art. 181 Abs. 1 StGB) (D16 und D19) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB) (D18) mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (D7 und D13) Geldstrafe bis 90 Tagessätze Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (D2) Busse Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (D15) Busse

- 52 - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 Busse BetmG) (D4 und D11) Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a Busse SVG) (D4) 5.1. Für die zu beurteilenden Verhaltensweisen betreffend Dossier 9 (Gehilfen- schaft zum Betrug), Dossier 2 (Sachbeschädigung) und Dossier 15 (Sachbeschädi- gung), wofür anstatt einer Geldstrafe eine Freiheitstrafe ausgefällt werden kann, ist folgendes festzuhalten: Bei der Gehilfenschaft zum Betrug handelt es sich um eine Beteiligung an einem Vermögensdelikt, wobei dem Beschuldigten lediglich eine un- tergeordnete Mitwirkung zur Last fällt. Die Rolle des Gehilfen ist dabei milder zu be- werten als jene des Täters (vgl. Art. 25 StGB i.V.m. Art. 146 StGB). Die Sachbeschä- digungen, obschon tatbestandsmässig erfüllt, bewegen sich hinsichtlich Intensität und Folgen im untersten Schwerebereich. Es liegen keine Hinweise auf ein über- durchschnittlich verwerfliches Motiv oder eine besondere Hartnäckigkeit des Täters vor. Im Lichte der Prävention und Zweckmässigkeit erscheint es bei den erwähnten Dossiers angebracht, von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abzusehen. Weder generalpräventive noch spezialpräventive Gründe erfordern in der vorliegenden Kon- stellation eine solche Sanktion. Unter Würdigung dieser Umstände rechtfertigt es sich daher in diesen genannten Dossiers anstelle einer Freiheitsstrafe eine Gelds- trafe auszufällen. Diese erweist sich angemessen, um dem Verschulden Rechnung zu tragen, den Sanktionszweck zu erfüllen und den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu wahren. 5.2. Für die sämtlichen übrigen Delikte, welche sowohl mit einer Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe bedroht sind, ist jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese Entscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass zwischen den einzelnen Ta- ten eine sowohl zeitlich als auch sachlich enge Verknüpfung besteht. Der überwie- gende Teil der vom Beschuldigten begangenen Delikte richteten sich gegen die Pri- vatklägerin 1 als Geschädigte und erfolgten innerhalb eines einheitlichen, klar ab- grenzbaren Tatzeitraums. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das gesamte im Dos- sier 2 zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten in unmittelbarem Anschluss an eine Vielzahl von – teils einschlägigen – Delikten erfolgte, die bereits gemäss Dossier 1 zu Lasten der Privatklägerin 1 begangen worden waren. Diese Tatserie zeigt in

- 53 - besonderer Weise die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Überdies offenbart er eine Uneinsichtigkeit in besonderem Masse auch darin, dass er nicht nur während laufender Ermittlungsverfahren wiederholt straffällig wurde, sondern sich auch be- reits rechtskräftige Verurteilungen nicht beeindrucken liess. Die wiederholte Delin- quenz trotz bestehender Verurteilungen verdeutlicht eine erhebliche Gefährlichkeit und eine anhaltende fehlende Einsichtsfähigkeit. Angesichts der Umstände erscheint die Ausfällung einer einzigen Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte als Gesamtfrei- heitsstrafe nicht nur sachgerecht, sondern auch unter general- und spezialpräventi- ven Gesichtspunkten zweckmässig. Nur so kann dem wiederholten und beharrlichen rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten in angemessener Weise begegnet wer- den. B. Vorbemerkungen zur Strafzumessung und Strafrahmen

1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die ob- jektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschul- dens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbe-

- 54 - sondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).

3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangenen Tat. Diese ist nach der abstrakt im Ge- setz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zu- nächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweili- gen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Un- ter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

4. Das schwerste Delikt gestützt auf von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, welche als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre zwar theoretisch möglich. Die von der Rechtsprechung vorausgesetzten aus- sergewöhnlichen Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt erscheint. Die Deliktsmehrheit ist in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte liegt damit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. C. Gesamtfreiheitsstrafe und Zusatzstrafe

1. Einsatzstrafe aufgrund der sexuellen Nötigung (Dossier 1 Tatbox 2) 1.1. Mit Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die schwerstmögliche Variante der sexuellen Nötigung verwirklicht wurde, indem es zu sexuellen Handlungen in Form der analen Penetration kam, wobei die Privatklägerin 1 mittels entsprechender Fixierung an ei- nem Heizkörper festgebunden wurde, was deren Ausweglosigkeit unterstreicht. Der

- 55 - Beschuldigte drang mit seinem Penis in den Anus der Privatklägerin 1 ein, was das Unrecht besonders schwer wiegen lässt. Die Taten wurden ohne Verwendung von Gleitmittel oder Präservativen begangen, wobei der Beschuldigte seine massiv kör- perliche Überlegenheit betr. Grösse und Gewicht gezielt ausnutzte, um den Wider- stand der Privatklägerin 1 zu brechen und damit in besonders rücksichtloser und herabwürdigender Weise seinen Sexualpräferenzen nachzukommen. Trotz deren ausdrücklicher Bitten, die Handlungen zu unterlassen, setzte er diese unbeirrt fort. Gravierend fällt ins Gewicht, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 zum Tatzeitpunkt eine bestehende Partnerschaft bestand. Dieses Vertrauens- verhältnis, welches gerade in einer Paarbeziehung speziellen Schutz verdient, wurde vom Beschuldigten auf schwerwiegende Weise missbraucht, indem er seine überle- gende Stellung zur Durchsetzung seiner sexuellen Absichten ausnutze. 1.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 1.3. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden des Beschuldigten zu- lasten der Privatklägerin 1 im mittleren Bereich anzusiedeln, was die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 50 Monaten rechtfertigt.

2. Asperationen 2.1. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten im vorliegenden Zusammenhang mehrere Tatbestände in echter Konkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist deshalb un- ter Berücksichtigung dieser Tatbestände, welche vorwiegend unterschiedliche Rechtsgüter beschützen sollen, vorzunehmen. 2.2. Sexuelle Nötigung (Dossier 1 Tatbox 1) 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur sexuellen Nötigung zu verweisen, wobei im vorliegenden Kontext zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 nicht nur durch körperliche Gewalt in ihrer sexuellen Selbstbestimmung erheblich beeinträch- tigt hat, sondern darüber hinaus auch durch das Fesseln an eine Heizung ein beson- ders entwürdigendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Diese zusätzliche Handlung intensiviert das Unrecht der Tat in objektiver Hinsicht, da sie die Wehrlosigkeit der Privatklägerin 1 gezielt ausnutzte und deren Bewegungsfreiheit während des sexu-

- 56 - ellen Übergriffs auf besonders erniedrigende Weise einschränkte. Die Tat offenbart damit eine deutliche Missachtung der körperlichen und sexuellen Integrität der Pri- vatklägerin 1 sowie ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit. 2.2.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.2.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der sexuellen Nötigung als mittel zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate, asperiert 12 Monate, auf 62 Monate rechtfertigt. 2.4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1 Tatbox 3) 2.4.1. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist dem Beschuldigten eine er- hebliche physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 1 zur Last zu legen. Er würgte sie mit beiden Händen – und zwar nicht nur einmal, sondern in zwei von- einander abgrenzbaren Würgeakten. Durch das Würgen kam es zu sichtbaren phy- sischen Folgen in Form von Blutergüssen und Hautrötungen. Die Gewaltanwendung führte darüber hinaus zu einer kreislaufrelevanten Halskompression, welche mit ei- ner kurzzeitigen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 1 einherging. Ein unwillkürlicher Urinabgang, wie in Fällen schwererer Bewusstseinsstörungen beobachtet werden kann, trat indes nicht ein. Ebenso ist festzuhalten, dass trotz der erheblichen Einwir- kungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Tat erfolgte demgegenüber nicht geplant oder vorbereitet, sondern entwickelte sich situativ aus dem Geschehen heraus. 2.4.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.4.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Gefährdung des Lebens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 24 Monate, asperiert 18 Monate, auf 80 Monate zu erhöhen. 2.5. Gefährdung des Lebens (Dossier 2 Tatbox 1) 2.5.1. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die vorlie- gende Tat sich im privaten Rückzugsbereich des Beschuldigten, konkret auf dessen

- 57 - Bett ereignete, was der Situation eine besondere Nähe und Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin 1 verleiht. Der Beschuldigte legte zunächst seinen Arm um den Hals der Privatklägerin 1 und würgte sie sodann mit beiden Händen mit erheblichem Kraftaufwand während einer Dauer von mindestens fünf Sekunden. Die manuelle Kompression des Halses erfolgte gezielt und in einer Weise, die eine hochgradige Beeinträchtigung zur Folge hatte. Die Privatklägerin 1 erlitt infolge des Würgevor- gangs einerseits sichtbare körperliche Verletzungen in Form von Hämatomen, an- dererseits unmittelbar spürbare funktionelle Beeinträchtigungen. Sie konnte wäh- rend der Einwirkung keine Luft mehr bekommen, verspürte Schwindel und geriet in einen Zustand kurz vor der Bewusstlosigkeit. Erst unmittelbar von einem vollständi- gen Bewusstseinsverlust liess der Beschuldigte von ihr ab. Die Schwere des Eingriffs zeigt sich insbesondere darin, dass es durch die Sauerstoffunterversorgung zu vor- übergehenden hirnorganischen Funktionsstörungen kam – ein Indiz für eine erheb- liche, wenngleich zeitlich begrenzte Beeinträchtigung. 2.5.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.5.3. In Abwägung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu taxieren bzw. 8 Monaten asperieren und die Strafe auf 88 Monate zu erhöhen ist. 2.6. Einfache Körperverletzung (Dossier 1 Tatbox 2) 2.6.1. Die Privatklägerin 1 wurde über einen Zeitraum von rund zehn Stunden hin- weg wiederholt körperlich misshandelt. Die Körperverletzung erfolgte im Anschluss an einen erzwungenen Analverkehr, bei dem die Privatklägerin 1 gefesselt war, folg- lich während eines Zeitraums, in welchem die Privatklägerin 1 ausgesprochen ver- letzlich war. Die Art der Einwirkung ist als roh und demütigend einzustufen. Da keine bleibenden Schäden dokumentiert sind, handelt es sich objektiv unter Berücksichti- gung der gesamten möglichen Bandbreite – auch ohne das Verhalten des Beschul- digten bagatellisieren zu wollen – um vergleichsweise leichte Verletzungsfolgen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 über einen ausgedehnten Zeit- raum von zehn Stunden kontinuierlich psychisch und physisch unter Druck gesetzt

- 58 - und regelmässig körperlich attackiert wurde. Auch wenn die Anzahl der Schläge nicht konkret bestimmbar ist, ergibt sich bereits aus dem behaupteten Zeitrahmen eine erhebliche psychische Belastungen, welche in die Würdigung miteinzubeziehen ist, soweit sie objektivierbar erscheint. Objektiv dokumentiert sind Verletzungen im Bereich des Mundes, insbesondere eine blutunterlaufene Lippe. Die Verletzungen erscheinen zwar eher leichter Natur. Darüber hinaus bestehen keine weiteren gesi- cherten Beweismittel, insbesondere keine ärztliche Dokumentation plastischer oder schwerwiegender körperlicher Verletzungen. Auch die Angaben in der Anklageschrift bleiben teilweise vage, sodass lediglich jene Anteile zu berücksichtigen sind, die durch die Aktenlage oder durch das Beweisergebnis hinreichend gesichert sind. In der Gesamtabwägung ergibt sich somit ein objektives Tatbild, das trotz relativ gerin- ger dokumentierter körperlicher Schäden durch seine Dauer, Wiederholungsfre- quenz und die Art der Gewaltanwendung – insbesondere im Zusammenhang mit einer zuvor erlittenen Sexualgewalt und Fesselung – ein deutlich erhöhtes Unrechts- gewicht aufweist. Selbst wenn schwerwiegende Verletzungsfolgen nicht nachgewie- sen sind, war die fortgesetzte Misshandlung geeignet, nicht nur Schmerzen, sondern auch erhebliche Angst und psychischen Druck zu erzeugen. 2.6.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.6.3. Das Verschulden ist im vorliegenden Zusammenhang als noch leicht einzu- stufen. Die Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung ist deshalb bei 6 Mona- ten anzusetzen bzw. mit 4 Monaten zu asperieren und auf 92 Monate zu erhöhen. 2.7. Einfache Körperverletzung (Dossier 1 Tatbox 4) 2.7.1. Der Beschuldigte versetzte der lediglich rund 43 Kilogramm wiegenden Pri- vatklägerin 1 insgesamt 10 Faustschläge, wobei er selbst über eine deutlich grössere Körpermasse von rund 100 Kilogramm verfügte, Die dadurch bestehende physische Überlegenheit verstärkte die Wucht der Angriffe erheblich. Die wiederholte Anwen- dung der Faust als Schlagmittel gegen die deutlich unterlegene Privatklägerin 1 stellt eine intensive und zielgerichtete Gewaltanwendung dar. Die Schläge führten zu Hä- matomen und Hautabschürfungen, die eine ärztliche Behandlung im Spital erforder- lich machten.

- 59 - 2.7.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.7.3. Das Verschulden ist nach dem Gesagten als leicht einzustufen und die Tat mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 4 Monate zu asperieren und diese in der Folge auf 96 Monate zu erhöhen. 2.8. Einfache Körperverletzung (Dossier 16 Tatbox 2) 2.8.1. Der Beschuldigte biss die Privatklägerin 4 in den Unterbauch, wodurch eine sichtlich schmerzhafte Bisswunde entstand. Der Biss erfolgte in einer Intensität, dass eine ärztliche Behandlung im Spital Limmattal erforderlich wurde. Der Biss als be- sonders entwürdigende, kindliche und schmerzhafte Form der Gewalt stellt eine ge- zielte Einwirkung auf den Körper dar, verbunden mit einem hohen physischen Schä- digungspotential. Dennoch war die Dauer des Angriffs vergleichsweise kurz und der Biss erfolgte ohne erkennbare Planung oder Vorbereitung. Auch trotz des kurzen Spitalbesuchs waren keine weiteren nachhaltige Behandlungen erforderlich. 2.8.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.8.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein sehr leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 3 Monaten anzusetzen bzw. mit 2 Monaten zu asperieren und auf 98 Monate zu erhöhen. 2.9. Nötigung (Dossier 16 Tatbox 1) 2.9.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Nötigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen eine besonders intensive und entwürdigende Form der Einwirkung darstellt. Die Art der Tatausführung war gezielt darauf ausgerichtet, die körperliche Bewegungsfreiheit und insbesondere die Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit der Privatklägerin 4 vollständig zu unter- binden. Durch das gewaltsame Verstopfen des Mundes und die Umwicklung des Kopfes mit Klebeband wurde ein erheblicher physischer Zwang ausgeübt, der geeig- net war, bei der Privatklägerin 4 erhebliche Beklemmung, Angst und Panik auszulö- sen. Die Massnahme war in ihrer Intensität erheblich, da sie nicht nur ein kurzfristiges und situativ bedingtes Einwirken darstellte, sondern mit Nachdruck und in einer

- 60 - Weise vollzogen wurde, die ein Gefühl der vollkommenen Ausgeliefertheit und Wehr- losigkeit erzeugte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer ist das Verhalten als gravierend zu bewerten. 2.9.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.9.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Nötigung als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe um 15 Monate, asperiert um 10 Monate, auf 108 Mo- nate zu erhöhen. 2.10.Nötigung (Dossier 19) 2.10.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verhaltensweisen des Be- schuldigten geeignet waren, den freien Willen des Privatklägers 3 zu beugen. Den- noch verbleibt die objektive Schwere des Tatgeschehens im unteren Bereich des möglichen, da weder eine tatsächliche Gewaltanwendung in Form von Schlägen noch eine physische Verletzung stattfand. Die Schere wurde zwar eingesetzt, jedoch ohne Stich- oder Schneidebewegungen und diente primär der Erzeugung psychi- schen Drucks. Die Dauer des Geschehens war kurz und beschränkte sich auf eine Momenthandlung in einem angespannten Konflikt. Auch wenn die Drohkulisse für den Privatkläger 3 zweifellos belastend war, ist die konkrete Intensität als vergleichs- weise gering einzustufen, zumal sich keine nachhaltigen physischen oder psychi- schen Folgen ergeben haben. 2.10.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.10.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldig- ten hinsichtlich der sexuellen Nötigung als mittel zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Strafe um gedanklich 9 Monate, asperiert 6 Monate, auf 114 Monate rechtfertigt. 2.11.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.1.1. Im Rahmen des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass eine Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.16 Gewichtspro- mille Alkohol sowie mindestens 2.5 μ/L THC im Blut nachgewiesen werden konnte

- 61 - (act. 4/6/3; act. 4/6/5). Die Kombination wirkt zudem im Sinne einer Wirkungsverstär- kung bzw. -veränderung, sodass die Fahrt unter einer gesteigerten Beeinträchtigung stattfand. Verkehrsgefährdende Ausfallerscheinungen wurden nicht festgestellt, ebenso wenig kam es zu einem Unfall oder zu konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, womit die Tat im Bereich eines abstrakten Gefährdungsdelikts blieb. Das Verhalten wies schliesslich nicht auf ein geplantes Verhaltens hin. 2.11.1.2. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens hat das Gericht (auch) eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.). Der Beschuldigte stand zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis. Diese Substanzen führen zu einer leichtgradigen verminderten Schuldfä- higkeit, wodurch sein Verhalten in gewissem Mass enthemmt und affektiv verstärkt wurde. 2.11.1.3. Das Verschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist nach dem Gesagten als noch leicht einzustufen und die Tat mit einer gedanklichen Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu taxieren bzw. sind davon 6 Monate an die Einsatz- strafe zu asperieren und diese in der Folge auf 120 Monate zu erhöhen. 2.11.2. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.2.1. Im Lichte der objektiven Tatschwere gilt anzumerken, dass das Fahrzeug dem Vater des Beschuldigten gehörte, der von der Nutzung keine Kenntnis hatte. Dies spricht zunächst für eine situative und spontane Tatbegehung. Die Fahrt er- streckte sich sodann über eine vergleichsweise kurze Distanz von rund 12 Kilometer und nahm lediglich eine begrenzte Zeitspanne in Anspruch. 2.11.2.2. Dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis stand, was zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfä- higkeit führte, ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen. Zwar war er noch in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich entsprechend zu steuern, jedoch ist eine gewisse Enthemmung und affektive Verstärkung seines Verhaltens festzustellen. Dieser Umstand vermag die objektive Tatschwere in begrenztem Um- fang zu relativieren, ohne die Strafbarkeit aufzuheben.

- 62 - 2.11.2.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein sehr leichtes Verschulden und die Freiheitsstrafe ist entsprechend bei 5 Monaten anzusetzen bzw. mit 3 Mo- naten zu asperieren und auf 123 Monate zu erhöhen. 2.11.3. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 4 Tatbox 1) 2.11.3.1. Zur objektiven Tatkomponente ist zu erwägen, der Beschuldigte ist nie im Besitz eines Führerausweises gewesen, sodass bei ihm von einer gänzlichen Fah- runkenntnis auszugehen ist. Dennoch ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass er das Auto über eine vergleichsweise kurze Dauer und Distanz lenkte. An- haltspunkte, wonach der Beschuldigte Drittpersonen konkret gefährdet hat, bestehen nicht. 2.11.3.2. Im Lichte der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst über die Rechtsordnung hinweg- gesetzt hat. Er hätte sich ohne grosse Bemühungen gegen die Fahrten entscheiden können. Ein Umorganisieren wäre möglich gewesen. Der Substanznachweis ist je- doch wiederum zu seinen Gunsten zu würdigen, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren vermag. 2.11.3.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung als leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspi- rationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 6 Monate, asperiert 4 Mo- nate, auf 127 Monate zu erhöhen. 2.12.Drohung (Dossier 2 Tatbox 2) 2.12.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist im vorliegenden Dossier zu er- wähnen, dass die ausgestossene Drohung nicht verbal erfolgte, sondern mit einer Schere als gefährlicher Gegenstand und einem Spraydeodorant erfolgte. Die Kom- bination zwischen der bedrohlichen Gestik und der unmittelbaren Nähe zur Privat- klägerin 1 war objektiv geeignet, erhebliche Angst vor einer bevorstehenden Gewalt- anwendung hervorzurufen. Auch wenn unklar blieb, worauf der Beschuldigte konkret hinauswollte, reichte die Kombination aus körperlicher Nähe, gefährlichem Gegen- stand und brennbarer Substanz aus, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 zu tangieren. Der Einsatz dieser Mittel stellte eine einschüchternde Machtdemonstra- tion dar, die die psychische Integrität der Privatklägerin 1 verletzte.

- 63 - 2.12.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.12.3. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem leich- ten Verschulden auszugehen, was die Erhöhung der Einsatzstrafe um (gedanklich) 3 Monate, asperiert 2 Monaten, auf 129 Monate rechtfertigt. 2.13.Drohung (Dossier 16 Tatbox 1) 2.13.1. Der Beschuldigte drohte der Privatkläger 2 mehrfach mit dem Tod, wobei er die Drohungen in verschiedenen, teils drastisch ausformulierten Varianten wieder- holte. Inhaltlich handelt es sich um die schwerstmögliche Drohung, welche das höchste Rechtsgut – das Leben – betrifft. Die wiederholte Ankündigung einer sol- chen Tat sowie die variierende sprachliche Gestaltung verstärken den objektiven Un- rechtsgehalt, da sie die Drohkulisse verdichten und das Einschüchterungspotential deutlich erhöhen. Die Tat richtet sich gegen die psychische Integrität und bewirkte eine nachhaltige Bedrohungslage. Eine besondere Planmässigkeit des Vorgehens ist nicht erkennbar, womit sein Verhalten auf eine Kurzschlussreaktion zurückzufüh- ren ist. 2.13.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.13.3. Für die vorliegend zu beurteilende Drohung ist das Verschulden als keines- wegs leicht einzustufen, wodurch sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate, asperiert 9 Monate, auf 138 Monate rechtfertigt. 2.14.Drohung (Dossier 3) 2.14.1. In objektiver Hinsicht ist die Tatschwere im unteren Bereich einzuordnen. Zwar richtete sich die Drohung gegen ein damals 14-jähriges Mädchen, das alters- bedingt als besonders schutzbedürftig gilt, und trat der Beschuldigte ihr als körperlich überlegener Erwachsener gegenüber. Dennoch blieb die Äusserung inhaltlich diffus und ohne erkennbare Ankündigung einer konkreten Gewaltanwendung. Die Drohung war eher andeutungsweise formuliert, sodass unklar blieb, worauf sie genau ab- zielte. Auch wenn die Situation für die Privatklägerin 7 subjektiv belastend war, lässt

- 64 - sich aus objektiver Sicht nicht von einer ausserordentlich schwerwiegenden Bedro- hungssituation sprechen. Die persönliche Nähebeziehung – als Schwester der Pri- vatklägerin 1 als damalige Freundin des Beschuldigten – ist ohne massgebliche Re- levanz, da keine direkte Verbindung zum Vorwurf der sexuellen Nötigung zulasten der Privatklägerin 1 ersichtlich ist. 2.14.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.14.3. Aus den genannten Gründen ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. Hypothetisch rechtfertigt sich daher eine Strafe von 5 Mo- naten, welche asperiert 3 Monate an die Einsatzstrafe, welche gesamthaft auf 141 Monate zu erhöhen ist. 2.15.Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 7) 2.15.1. Im Rahmen der Kontrolle durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde zeigte sich der Beschuldigte von Beginn an unkooperativ und aggressiv. Auch äusserte er in bedrohlichem Tonfall gegenüber den Kontrollpersonen: "wenn ihr mich nicht ar- beiten lässt, mache ich euch fertig". Mit dieser Aussage stellte der Beschuldigte eine verbale Drohung dar, die – auch wenn die Formulierung diffus und nicht konkret den Adressaten ein Gefühl der Bedrohung hervorzurufen. Zwar fehlte es an einer klar erkennbaren Androhung konkreter Gewalt, dennoch zielte die Aussage deutlich dar- auf ab, Druck auf die Beamten auszuüben, um deren dienstliches Handeln zu beein- flussen oder zu unterbinden. 2.15.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.15.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Bezugnahme des möglichen breiten Spektrums aller denkbaren Handlungen als noch leicht einzustufen. Daher rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe um gedanklich 6 Monate, asperiert 4 Monate, auf 145 Monate zu erhöhen. 2.16.Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 12) 2.16.1. Im Lichte der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei Schreckschusswaffen in S._____ [DE] erwarb und diese mit dem Zug in die

- 65 - Schweiz ohne nötige Einfuhrbewilligung überführte. Auch wenn die Waffen im kon- kreten Zustand – mangels Umbau – nicht zum scharfen Schuss tauglich waren, zeigte der Beschuldigte durch die Mehrfachbegehung ein gewisses Mass an Gleich- gültigkeit gegenüber den waffenrechtlichen Vorschriften. Zu seinen Gunsten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er mit beiden Waffen in das Schützenhaus T._____ ging, mithin einem für die Verwendung solcher Waffen geeigneten und vor- gesehen Ort. 2.16.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.16.3. Zusammenfassend ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (gedanklich) 3 Monate, asperiert 2 Monate auf 147 Monate rechtfertigt. 2.17.Verletzung Geheim- oder Privatbereich durch Aufnahmegeräte (Dossier 18) 2.17.1. Der Beschuldigte filmte ohne Einwilligung der Privatklägerin 8 eine sexuelle Handlung, bei der sie ihn oral befriedigte und leitete das Video anschliessend via Instagram an seinen Cousin weiter. Durch die Aufnahme wurde in die höchstpersön- liche Intimsphäre der Privatklägerin 8 eingegriffen. Die Privatklägerin 8 befand sich in einer besonders verletzlichen, entblössten Position, wodurch sie deren Schutzbe- darf deutlich steigert. Die unbefugte Verbreitung der Aufnahme verstärkte die Rechtsgutverletzung erheblich, da dadurch eine Entgrenzung der intimen Sphäre eintrat, die der Privatklägerin 8 die Kontrolle über die Darstellung ihrer Sexualität vollständig entzog. 2.17.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 2.17.3. Das Verschulden ist im Lichte aller denkbaren Handlungen als noch leicht einzustufen, womit die Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate, asperiert 4 Monate, auf 151 Monate angemessen erscheint.

3. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten der genannten Delikte resultiert eine Freiheitstrafe von 151 Monate.

4. Täterkomponente

- 66 - 4.1 Unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab und für ein summarisches Gesamtbild auf dessen Befra- gungen während des Verfahrens und Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (act. 1/2/7 F/A 23 ff.; act. 96 S. 20 ff.; Prot. S. 15 ff.). 4.2. Der Beschuldigte wurde in Zürich geboren und ist in U._____ aufgewachsen. Seine Eltern stammen ursprünglich von der Elfenbeinküste, kamen jedoch beide im Alter von etwa 25 Jahren in die Schweiz, wo sie sich auch kennenlernten. Die ge- samte Familie lebt heute in der Schweiz. Das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Mutter ist nicht spannungsfrei, wobei er selbst angibt, eine engere Bindung zum Va- ter zu haben. Eigene Kinder hat der Beschuldigte nicht; eine gefestigte partnerschaft- liche Beziehung besteht ebenfalls nicht. Bis zu seinem achten Lebensjahr lebte der Beschuldigte im elterlichen Haushalt, wurde dann aber in verschiedenen Heimen un- terbracht, wo er bis zu seinem 13. Lebensjahr auch blieb. Nach der Rückkehr zu seinen Eltern wurde er aufgrund jugendstrafrechtlicher Massnahmen in diverse In- stitutionen untergebracht. Die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis hob das ange- ordnete Betreuungs- und Behandlungsmassnahmen wegen Aussichtslosigkeit im Dezember 2021 auf, worauf der Beschuldigte wiederum zu seinen Eltern zog. Einen Schulabschluss konnte er nicht erreichen; auch eine berufliche Grundbildung oder sonstige Qualifikation hatte er bislang nicht erworben. Der Beschuldigte äussert grundsätzlich den Wunsch, eine Lehre zu absolvieren, stellt jedoch ausdrücklich klar, dass dies für ihn nur in Freiheit in Frage komme. Bis zu seiner ersten Verhaftung war der Beschuldigte keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ende 2021 konnte er über seinen Bruder eine Anstellung als Sicherheitsmitarbeiter antreten. Diese Tätigkeit beendete sein damaliger Arbeitgeber jedoch nach rund einem Jahr, nachdem der Beschuldigte ohne Mitteilung nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Als Grund nannte er im Nachhinein Desinteresse und regelmässigen Cannabiskonsum. Nach etwa einem Jahr ohne Beschäftigung nahm der Beschuldigte für die Dauer von rund vier Monaten eine Stelle auf dem Bau an. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde nach aufeinanderfolgenden krankheitsbedingten Absenzen beendet. Zwei Monate später fand er eine Anstellung bei der Firma V._____ in W._____, beendete diese jedoch nach zwei Monaten ebenfalls, indem er weder zur Arbeit erschien noch auf

- 67 - telefonische Kontaktversuche reagierte. Die Arbeitsbedingungen seien noch stren- ger und belastender gewesen als auf der Baustelle. Derzeit verfügt er weder über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit noch aus einer Rentenleistung. Sodann be- sitzt er kein Vermögen und ist mit rund Fr. 27'000.– verschuldet (act. 1/2/7 F/A 23 ff.; act. 1/10/11 S. 30 ff.; Prot. S. 16 ff.). Sein schwieriges Vorleben mit vielen Heimauf- enthalten und sein jugendliches Alter – er war 19 Jahre alt beim ersten Delikt – sind strafmindernd zu werten. 4.3.1. Der Beschuldigte weist im Strafregister drei (teilweise) einschlägige Vorstra- fen auf (Urteil vom 18. Juli 2019, Urteil vom 7. Juli 2022 und Urteil vom 6. Mai 2024; act. 86). Sämtliche dieser Strafen wurden unbedingt ausgesprochen. Bereits diese strafrechtlichen Ahndungen hätten dem Beschuldigten – gerade im damaligen Ju- gendalter – in unmissverständlicher Weise die Tragweite seiner beständigen Verhal- tensweisen vor Augen führen müssen. Statt jedoch eine grundlegende Verhaltens- änderung herbeiführen zu versuchen oder auch nur eine ansatzweise Einsicht zu erkennen zu geben, zeigte sich der Beschuldigte von den bisherigen Verurteilungen gänzlich unbeeindruckt. Dies ist straferhöhend zu werten. 4.3.2. Besonders schwer wiegt, dass der Beschuldigte selbst während laufender Un- tersuchung und nach erfahrener Untersuchungshaft erneut straffällig wurde. Dies machte eine Ausweitung des Untersuchungsverfahrens notwendig und belegt seine Unverfrorenheit und fehlende Bereitschaft, sich an rechtsstaatliche Regeln zu halten

– selbst unter dem unmittelbaren Druck eines laufenden Strafverfahrens, was stark straferhöhend zu werten ist. 4.4.1. Der Beschuldigte zeigte hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftaten eine partielle Einsicht und gestand sein Fehlverhalten in punktuell ein. Seine Geständ- nisse bezogen sich jedoch vornehmlich auf weniger schwerwiegende sowie beweis- mässig bereits gesicherte Sachverhalte. In diesen Fällen trug es aber klar dazu bei, die Strafuntersuchung zu erleichtern, indem es den Ermittlungsaufwand – auch im Lichte der zahlreichen Dossiers – reduzierte. Jedoch erfolgten seine Einlassungen meist erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren, häufig zum Zeitpunkt einer erdrückenden Beweislage oder im Rahmen der Schlusseinvernahme und verwei- gerte zuvor über weite Strecken des Verfahrens hinweg die Aussage oder führte ein

- 68 - den Anklagesachverhalt abweichendes Sachverhaltsszenario aus. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände ist sein teilweises Einlenken nicht vorbehaltlos als Aus- druck aufrichtiger Reue, sondern vielmehr als prozesstaktisch motiviert zu werten. Dennoch wird der Umstand, dass er sich abgesehen von Dossier 1, 2, 3, 19 und teilweise 15 geständig zeigte, bei der Strafzumessung im Rahmen der Minderungs- gründe in entsprechendem Umfang Rechnung getragen. 4.4.2. Zudem zeigt der Beschuldigte bezüglich seiner Taten zulasten der Privatklä- gerin 2 aufrichtige Reue, sodass diese ebenfalls strafmindern zu berücksichtigen ist. 4.5. Es ist schliesslich festzuhalten, dass sich die strafmindernden und straferhö- henden Faktoren in etwa die Waage halten, wodurch die Strafe unter dem Titel der Täterkomponente keine Reduktion oder Erhöhung erfährt.

5. Zusatzstrafe 5.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirklicht hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung be- urteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen gilt dementsprechend auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitge- richt ist dabei im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f.; vgl. Urteil des OG vom 18. September 2018, SB180142 E. IV. 1.2.2). Nach diesen Grundsätzen ist die Zusatzstrafe die infolge Asperation durch die Grundstrafe redu- zierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Das Gericht bildet folglich gedank- lich eine (hypothetische) Gesamtstrafe für alle strafbaren Handlungen, zieht von die- ser die bereits rechtskräftige, gleichartige Grundstrafe ab und spricht in der Höhe der Differenz eine Zusatzstrafe aus (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.; JOSITSCH/EGE/SCHWAR- ZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 126).

- 69 - 5.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …) zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen verur- teilt (act. 86). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat (insb. Sexualdelikte zulasten der Privatklägerin 1). Der Beschuldigte ist unter anderem mit einer Freiheitsstrafe zu be- strafen, welche als Zusatzstrafe auszufällen ist. 5.3. Die zurzeit zu beurteilenden Delikte würden eine Freiheitstrafe von 151 Mona- ten rechtfertigen. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Gesamtfrei- heitsstrafe aus folgenden Gründen auf 149 Monaten festzusetzen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte für einen Teil seines Verhal- tens bereits mit Strafbefehl vom 7. Juli 2022 zu einer Strafe von 80 Tagen (rund 2.6 Monate) verurteilt worden ist. Diese frühere Strafe führt zu einer faktischen Re- duktion der Gesamtstrafe um gerundet zwei Monaten (2/3 Asperation und bereits vollzogen) auf 149 Monaten, also 12 Jahre und 5 Monate.

6. Die Freiheitsstrafe ist zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller ta- trelevanten Umständen auf insgesamt 149 Monate (12 Jahre und 5 Monate) festzu- setzen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …). E. Gesamtgeldstrafe und Zusatzstrafe

1. Vorab kann hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Die schwerste vorliegende Tat, wofür eine Geldstrafe auszufällen ist, ist die Gehilfenschaft zum Betrug.

2. Einsatzstrafe: Gehilfenschaft zum Betrug 2.1. Mit Bezug auf die Gehilfenschaft zum Betrug kommt als Sanktion eine Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird jedoch milder bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist festzuhal- ten, dass eine Tatbeteiligung vorliegt, da der Beschuldigte durch sein aktives Han- deln den Weg zum Erfolg des Betrugs erheblich erleichterte jedoch damit einen kau- salen Beitrag zur Haupttat leistete. Dies ist strafmildernd zu berücksichtigen. Es han- delt sich ferner um einen einmaligen Vorfall, dem ein vergleichsweise tiefer Delikts-

- 70 - betrag zugrunde liegt. Der vom Beschuldigten angestrebte und tatsächlich erlangte Vorteil war gering, was auf eine kriminelle Energie im untersten Bereich schliessen lässt. Auch bestand keine besonders planvolle oder wiederholte Vorgehensweise. Die Gefährdung des geschützten Rechtsguts – hier das Vermögen des Privatklä- gers 9 – war in ihrer Schwere begrenzt und führte zu keinem erheblichen Schaden. Das Verhalten des Beschuldigten war damit tatbestandsmässig, doch in seiner kon- kreten Ausgestaltung eher schlicht und wenig raffiniert. 2.2. Da der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, ergibt sich daraus eine leichte Verschuldensrelativierung. 2.3. Es rechtfertigt sich somit eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen.

3. Asperation aufgrund der Sachbeschädigung (Dossier 2 Tatbox 3) 3.1. Bei der Einordnung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen singulären Vorfall handelte, ohne ausgeklügelte Raffinesse. Die Sach- beschädigung erfolgte aus einer emotionalen Situation heraus, doch es lagen keine schwerwiegenden Begleitumstände vor, die auf eine besondere verwerfliche Gesin- nung schliessen liessen. Zwar ist der angerichtete Schaden am Eigentum der Privat- klägerin 1 zweifelsfrei vorhanden, dennoch lässt sich das Verhalten insgesamt weder als Ausdruck einer unüberschaubaren Unbeherrschtheit noch als Ausdruck einer tiefgreifenden kriminellen Energie einordnen. 3.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 3.3. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als leicht zu taxieren, und es ist eine Straferhöhung von 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, auf 120 Tagessätze vorzunehmen.

4. Asperation aufgrund der Sachbeschädigung (Dossier 15 Tatbox 1) 4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine isolierte Handlung ohne vorhergehende Planung oder Wiederholung handelte. Die Tat erfolgte im Affekt. Auch wenn der angerichtete Schaden vorhanden ist, lässt das Verhalten des Beschuldigten auf eine impulsive Reaktion schliessen und nicht auf eine geplante oder besonders raffinierte Vorgehensweise.

- 71 - 4.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 4.3. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als leicht zu taxieren, und es ist eine Straferhöhung von 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, auf 150 Tagessätze, vorzunehmen.

5. Asperation aufgrund der Beschimpfung (Dossier 7) 5.1. Trotz der Schwere der Ausdrucksweise ist das Verschulden nicht als beson- ders gravierend einzustufen. Es handelt sich um einen Vorfall im Rahmen einer Bil- letkontrolle und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung, die verbal eska- lierte. Der Beschuldigte liess sich von seiner Emotion mitreissen, ohne eine tiefere Feindseligkeit oder gezielte Rufschädigung zu verfolgen. 5.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 5.3. Insgesamt ist von einer Beschimpfung mittleren Ausmasses auszugehen, wo- durch das Verschulden als leicht bis moderat zu qualifizieren ist. Daher rechtfertigt es sich die Strafe um gedanklich 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.

6. Asperation aufgrund der Beschimpfung (Dossier 7) 6.1. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die folgenden Ausführungen erfolgen daher nur der Vollständigkeit halber, da die Strafe bereits 180 Tagessätze erreicht hat. 6.2. Trotz der Schwere der Ausdrucksweise ist das Verschulden nicht als beson- ders gravierend einzustufen. Es handelt sich um einen Vorfall im Rahmen einer Bil- letkontrolle und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung, die verbal eska- lierte. Der Beschuldigte liess sich von seiner Emotion mitreissen, ohne eine tiefere Feindseligkeit oder gezielte Rufschädigung zu verfolgen. 6.3. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung.

- 72 - 6.4. Insgesamt ist von einer Beschimpfung mittleren Ausmasses auszugehen, bei welcher das Verschulden als leicht bis moderat zu qualifizieren ist. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um gedanklich 50 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze, erscheint angemessen.

7. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der vorstehend zu beurteilenden Geldstrafen ist der Beschuldigte mit 180 Tagessätzen zu bestrafen.

8. Zusatzstrafe 8.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (act. 86). Im vorliegenden Verfahren sind Straftaten zu beurteilen, welche der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen hat. Wie bereits ausge- führt, ist der Beschuldigte unter anderem mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche vorliegend als Zusatzstrafe auszufällen ist. 8.2. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe ist auf die maximalen 180 Tagessätze Geldstrafe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StGB festzusetzen. 8.3. Da die Strafe gemäss in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom 6. Mai 2024 20 Tagessätze beträgt, ist diese in Anwendung der Rechtsprechung abzuzie- hen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

9. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzei- chen …) zu sanktionieren.

10. Tagessatzhöhe 10.1.Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, all- fälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.).

- 73 - 10.2.Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt. Es kann darauf verwiesen werden (Prot. S. 15 ff.; act. 1/2/7 F/A 70 ff.). In Anbetracht seiner finanziellen Situation und zufolge seiner im Urteilszeitpunkt bestehenden Ar- beitslosigkeit kombiniert mit seiner Verschuldung rechtfertigt es sich, die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 10.3.Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 160 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu bestrafen. F. Busse

1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die finanziellen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkom- men, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2. Einsatzstrafe: Tätlichkeit (Dossier 2) 2.1. In objektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er der Privatklä- gerin 1 mit seinem Verhalten physische Schmerzen zugefügt hat, die nicht nur de- mütigend sind, sondern auch eine Gefährdung für ihre körperliche Unversehrtheit bergen. Im Lichte des breiten Spektrums aller denkbaren Handlungen sind die Ver- haltensweisen des Beschuldigten – ohne diese bagatellisieren zu wollen – als ver- gleichsweise milde einzustufen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 2.3. Unter Würdigung aller relevanten Umstände erscheint eine Einsatzstrafe in der Höhe von Fr. 350.– sachgerecht und schuldangemessen.

3. Asperationen 3.1. Tätlichkeit (Dossier 15 Tatbox 2)

- 74 - 3.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschuldigten als deutlich grenz- überschreitend zu qualifizieren. Trotz der wiederholten und klar entwürdigenden Übergriffe ist das Tatverschulden jedoch insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Dies insbesondere deshalb, weil weder schwere Verletzungen noch bleibende Schä- den festgestellt wurden und die Tat sich in einem persönlich belasteten Kontext er- eignete. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 3.1.3. Unter Würdigung aller relevanten Faktoren rechtfertigt sich eine gedankliche Strafe von Fr. 400.–, asperiert Fr. 250.–, womit sich die Einsatzstrafe auf Fr. 600.– erhöht. 3.2. Mehrfache Übertretung nach Art. 19 BetmG (Dossiers 4 und 11) 3.2.1. Für die Verhaltensweisen betreffend den Konsum und Aufbewahrung von Be- täubungsmitteln (Konsum von Cannabis und Aufbewahrung von Haschisch) recht- fertigt es sich, diese gemeinsam im Rahmen der objektiven Tatschwere abzuhan- deln, da sie einen sachlich engen Konnex aufweisen. Gemessen an ihrer Intensität, Art sowie Auswirkungen sind die Widerhandlungen zwar als Verstösse gegen die Rechtsordnung zu qualifizieren, dennoch in ihrer Ausführung im untersten Bereich der erreichten Kriminalitätsschwelle anzusiedeln. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 3.2.3. Gemessen an den ihm zum Vorwurf gemachten Tatumständen rechtfertigt es sich, für die Verhaltensweisen gestützt auf das Betäubungsmittelrecht eine Busse von Fr. 200.–, asperiert Fr. 120.– an die Einsatzstrafe anzurechnen, womit sich diese schliesslich auf Fr. 720.– erhöht.

4. Für die Übertretungsstraftatbestände ist folglich eine Busse in der Höhe von gesamthaft Fr. 720.– auszusprechen. G. Anrechnung der Haft

- 75 -

1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Un- tersuchungshaft ist gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB jede in einem Strafverfahren ver- hängte Haft, dazu zählt insbesondere auch die Sicherheitshaft. Ein Tag Haft ent- spricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll eine zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (HUG, in: Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, Schweizerisches Strafgestzbuch, S. 125). 2.1. Der Beschuldigte befand sich anlässlich des Untersuchungsverfahrens wie folgt in Haft (vgl. act. 1/21/1; act. 1/21/9; act. 1/21/15; act. 1/21/38; act. 1/21/43; 1/21/57):

– 20. Dezember 2022 bis 22. Dezember 2022 (3 Tage);

– 19. Januar 2023 bis 7. März 2023 (48 Tage);

– 16. April 2023 bis 16. April 2023 (1 Tag);

– 11. Juli 2023 bis 14. August 2023 (35 Tage);

– 13. Oktober 2023 bis 14. Oktober 2023 (2 Tage);

– 15. Februar 2024 bis 12. März 2025 (392 Tage). 2.2. Die bislang erstandene Haft von 481 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. H. Auszufällende Strafe Zusammenfassend und in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Be- schuldigte mit 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 481 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugend- anwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …) sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) und mit einer Busse von Fr. 720.– zu bestrafen.

- 76 - VI. Vollzug der Sanktionen und Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe A. Allgemeines

1. Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung für die Vollzugsfrage nicht auf die aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu- sammengesetzte Gesamtsanktion abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Frei- heitsstrafe sind je für sich alleine zu betrachten. Unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe kann somit die Geldstrafe bedingt oder teil- bedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6; BGer 6B_165/2011, Urteil vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). B. Freiheitsstrafe Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen ist, scheidet die Möglichkeit für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Straf- vollzugs im Sinne von Art. 42 f. StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. C. Geldstrafe 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Geldstrafen sind einem teilbedingten Vollzug indes nicht mehr zugänglich (Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 2.1. In objektiver Hinsicht sind vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte im Rahmen der Gesamtgelds- trafe zu 160 Tagessätzen zu verurteilen ist, womit sich die Anzahl an Tagessätzen innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens hierfür befindet. 2.2.1. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte teilweise einschlägig und mehrfach vorbestraft ist. Indessen weist er mit Rücksicht auf seinen Strafregisterauszug in den letzten fünf Jahren keine Freiheits- strafe von mehr als 6 Monaten auf (act. 86). 2.2.2. Der Beschuldigte handelte demgegenüber trotz einschlägiger Vorstrafen auch nach Verbüssung unbedingter Strafen (Verurteilung vom 18. Juli 2019 zu u.a. Frei-

- 77 - heitsentzug von 3 Monaten; Verurteilung vom 7. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen und Busse im Betrag von Fr. 100.–; Verurteilung vom 6. Mai 2024 zu Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–) und intensivierte sein strafrechtlich rele- vantes Verhalten, indem ihm vorliegend diverse Vorwürfe gemacht werden. Unter diesen Umständen kann ihm keine gute Legalprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Da auch keinerlei andere günstige, genügend stabilisierende Umstände – familiärer, beruflicher oder sozialer Natur – ersichtlich sind, ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. D. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

1. Eine Busse ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

2. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Er- messensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatz- freiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Gelds- trafe zu korrelieren. Somit ist in Anwendung der bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend aufgrund der ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– für die Busse im Betrag von Fr. 720.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen festzulegen. VII. Massnahme A. Standpunkte der Parteien und Grundlagen

1. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte habe sich nicht bereit erklärt bei einer Massnahme für junge Erwachsene mitzuwirken, weshalb auch auf einen Antrag zu verzichten sei (act. 94 S. 14). 2.1. Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei für den Beschuldigten eine ambu- lante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB, eventualiter nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m.

- 78 - Abs. 3 StGB anzuordnen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nach dem Entscheid gegen eine Massnahme für junge Erwachsene nicht mehr erreichbar sei. Die generelle Abweisung seiner Person durch das Mass- nahmenzentrum Uitikon habe ihm sehr stark zu schaffen gemacht. Aufgrund dieser neusten Entwicklung – dass sich der Beschuldigte nun ganz gegen eine Massnahme für junge Erwachsene verschlossen habe – sei eine solche auch nicht anzuordnen, sie doch so auch scheitern würde. Aus der Perspektive der Verhältnismässigkeit hat sich die Verteidigung sodann auch gegen eine Massnahme von Art. 59 StGB aus- gesprochen. Im psychiatrischen Gutachten sei zwar festgestellt worden, dass eine ambulante Massnahme nicht geeignet wäre. Da sich der Beschuldigte gegenüber einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB jedoch nie verschlossen habe und um der grundsätzlichen Behandlungsbedürftigkeit Rechnung zu tragen so- wie den Beschuldigten auf seinem eingeschlagenen Weg zu unterstützen, sei eine solche anzuordnen. Eventualiter sei im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB eine stationäre Vorlaufszeit von zwei Monaten anzuordnen, worin der Beschuldigte beweisen könnte, dass er für eine ambulante Massnahme im Gegensatz zu einer stationären Massnahme wirklich auch motiviert und zugänglich sei (act. 96 S. 21 ff.). 2.2. Anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er "vielleicht diese Persönlichkeitsstörung" habe. Er sei auch zuversichtlich, dass er dies verbessern könne. Auf die Frage, wie er dies seiner Meinung nach ver- bessern könne, führte er aus, dass wenn er einmal pro Woche in die Therapie gehen würden, sich das vielleicht verbessern könne. An anderer Stelle erklärte er, dass er in der Vergangenheit schon oft stationär gewesen sei. Damals sei er in ein depres- sives Loch gefallen, was er nie mehr wolle. Damals habe er sich auch gefragt, ob es sich noch lohne weiterzuleben, aber das wolle er nie mehr so erleben. Sodann würde er keine einzige Therapiestunde machen, wenn das Gericht eine stationäre Mass- nahme anordnen würde (Prot. S. 24 f.). 3.1. Eine (stationäre oder ambulante) Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in

- 79 - die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist stets jene Massnahme anzuordnen, welche den mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstellt und gleichwohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB; Art. 36 Abs. 3 BV). Wenn ein von Suchtstoffen abhän- giger Täter eine mit Strafe bedrohte und mit seinem Zustand in Zusammenhang ste- hende Tat verübt hat, kann das Gericht anstelle einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 134 IV 246 E. 3.2). Die Frage, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BGer 6B_440/2014, Urteil vom

14. Oktober 2014, E. 4.1.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid denn auch auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_100/2017, Urteil vom 9. März 2017, E. 5.2.). Weitere Voraussetzungen für die Massnahmenan- ordnung sind die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters (OGer ZH, SB200401-O, Urteil vom 11. Februar 2021, E. 3.6.). 3.2. Indes verlangt eine Behandlung ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft, sprich Massnahmenwilligkeit des Betroffenen. An die Massnahmenwilligkeit im Zeit- punkt des richterlichen Entscheids dürfen zwar grundsätzlich keine allzu hohen An- forderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der Erkrankung des Betroffenen selbigem an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Man- gelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typi- schen Krankheitsbild (BGer 6B_100/2017, Urteil vom 9. März 2017, E. 5.2.).

4. In seinem Gutachten kam der Gutachter, Dr. med. habil. AA._____, im Wesent- lichen zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstö- rung leide, die bereits im Kindesalter durch eine Störung des Sozialverhaltens in Er- scheinung getreten sei und seither in erheblicher Intensität und ohne Unterbrechung bis in die Gegenwart fortbestehe. Auch sei die Rückfallgefahr sodann als mittel bis hochwahrscheinlich einzuschätzen, insbesondere im kurz- bis mittelfristigen Zeit- raum. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich beim Beschuldigten auch gegenwärtig

- 80 - in unverminderter Ausprägung. Eine vollständige Heilung durch eine therapeutische Massnahme erscheine aus Sicht des Gutachters unwahrscheinlich; gleichwohl könn- ten im Rahmen einer Behandlung symptomatische Verbesserungen erzielt werden. Der Beschuldigte habe ferner bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung lediglich seine Bereitschaft zu einer ambulanten Therapie bekundet und eine stationäre Behand- lung abgelehnt. Nach Einschätzung des Gutachters sei jedoch ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet, der bestehenden Persönlichkeitsproblematik, dem hohen Risiko erneuter Straftaten sowie der eingeschränkten Therapiebereitschaft wirksam zu begegnen. Im Falle einer ambulante Massnahme bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Therapiesitzungen nicht zuverlässig wahrnehmen würde (act. 1/10/11 S. 78 ff.). 5.1. Fraglich erscheint vorliegend insbesondere die erforderliche Massnahmenwil- ligkeit. Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren eine klare Weigerungshal- tung gezeigt und tut sich nachweislich schwer damit, sich an Regeln zu halten oder sich autoritären Strukturen unterzuordnen. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB würde nach Einschätzung des Gutachtens nicht ausreichen; in Betracht käme alleine eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB. Auch diese setzt jedoch ein Mindestmass an Bereitschaft und Kooperation voraus. Zwar stellt das Bundesgericht an die Massnahmenwilligkeit keine überhöhten Anfor- derungen, verlangt jedoch ein ernsthaftes Mindestinteresse an einer therapeutischen Auseinandersetzung. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Beschul- digte hat unmissverständlich erklärt, keine einzige Therapiestunde absolvieren zu wollen (Prot. S. 24 f.). Er kann aufgrund seiner Erfahrungen, welcher er in diversen geschlossenen Unterbringungen nach Jugendstrafrecht gemacht hat, zudem ab- schätzen, was ein stationäres Setting konkret bedeutet. Seine diagnostizierte Stö- rung steht der Massnahmenwillensbildung nicht im Weg. 5.2. Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar im späten Verlauf des Untersuchungsverfahrens einen Antrag auf vorzeitigen Mass- nahmenantritt stellte. Dieses Gesuch erfolgte jedoch offenkundig nicht aus einer in- neren Einsicht oder ernsthaften Therapiebereitschaft, sondern ersichtlich aus takti- schen Überlegungen, namentlich dem Ziel, im Rahmen einer stationären Mass- nahme mehr Freiheiten als in der damals bestehenden Sicherheitshaft zu erlangen.

- 81 - Eine intrinsische Motivation zur Auseinandersetzung mit der eigenen Problematik lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dieses Verhalten steht sodann im Ein- klang mit der vom Gutachter beschriebenen Persönlichkeitsstruktur.

6. Im Ergebnis ist daher mangels Therapiewilligkeit des Beschuldigten – dem An- trag der Staatsanwaltschaft folgend – keine stationäre (und von vornherein keine ambulante) therapeutische Massnahme anzuordnen, obschon eine stationäre Mass- nahme angezeigt und wohl auch aussichtsreich sein dürfte. Weitere Ausführungen zur Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit erübrigen sich. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS A. Landesverweisung 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 lit. a - p StGB genannten Delikte (sogenannte Katalog- taten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). S 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (a) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Um- setzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 1.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration

- 82 - und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbe- gründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Um- stände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beach- ten. Zudem sind die verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Die Höhe der Strafe spielt aufgrund des kla- ren Gesetzestextes keine Rolle. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz – abgesehen von seinen Sprachkenntnissen – nicht integriert sei. Er habe die Oberstufe nicht abgeschlossen und keine Ausbildung absolviert. Sodann sei er vor seiner letzten Inhaftierung arbeitslos gewesen. Er sei ein mehrfach vorbestrafter Intensivstraftäter, der delinquiere, sobald er in Freiheit sei. Ein persönlicher Härtefall liege demnach nicht vor. Selbst für den Fall, dass man von dessen Vorliegen ausgehe, würde das öffentliche Interesse an seiner Fernhal- tung in Anbetracht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bei Weitem über- wiegen (act. 94 S. 13). 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragte demgegenüber den Verzicht des Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung. Da der Beschuldigte Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Gefährdung des Lebens beantragte, beschränkte er sich mangels Notwendigkeit der Härtefallprüfung auf die Frage der Verhältnismässigkeit. Diesbezüglich führte er aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren, Bürger der Elfenbeinküste und im Besitz der Niederlassungsbe- willigung C sei. Er sei hier geboren, habe ohne jeglichen Unterbruch dauerhaft in der Schweiz gelebt und gewohnt. Er lebe seit jeher bei seinen Eltern zusammen mit zwei Brüdern in U._____, und es bestehe eine sehr enge und gute Bindung in der Familie

- 83 - und auch eine nach wie vor bestehende Abhängigkeit, insbesondere auch in finan- zieller Hinsicht. Der Beschuldigte habe in seiner Kindheit und Jugend vielschichtige Schwierigkeiten gehabt. Aufgrund einer Odyssee diverser Aufenthalte in verschie- denen Schul- und Jugendheimen verfüge er weder über einen Schul- noch einen Lehrabschluss, er habe immer wieder temporär gearbeitet. Der Beschuldigte kenne kein anderes Leben als in der Schweiz, weshalb sich die Frage der Integration nicht stellen könne. Dass er kein Schweizer Staatsbürger sei, hänge einzige an der For- malie, dass seine Einbürgerung von der Familie und von ihm selbst nie beantragt worden sei. Zu seinem Heimatland der Elfenbeinküste habe er ausser ein paar we- nigen Ferienaufenthalten als Kind nicht den geringsten Bezug, er habe dort keine Bezugspersonen, ein Leben dort wäre für ihn unvorstellbar. Der Beschuldigte ver- füge zwar über Vorstrafen im Jugendstraf-, nicht aber im Erwachsenenstrafbereich. Sein derzeitiger sehr langer Haftaufenthalt habe ihn definitiv erwachen lassen, und er habe nun zu beweisen, dass er sich resozialisieren könne und auch nicht mehr straffällig werde. Angesichts der auszusprechenden Strafe wäre das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung weder verhältnismässig noch notwendig (act. 96 S. 24 f.) 3.1. Der Beschuldigte ist abgesehen von weiteren Delikten der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Bei diesen Taten handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. f, h und l StGB um Katalogtaten, welche im Grundsatz eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. 3.2. Der in Zürich geborene Beschuldigte ist wirtschaftlich nicht integriert. Er verfügt

– trotz Aufenthalten in Schulheimen und Massnahmeninstitutionen – weder über ei- nen Schul- noch über einen Lehrabschluss und hatte bislang nie ein gefestigtes An- stellungsverhältnis. Es fehlt auch an sichtlichen Bemühungen von Seiten des Be- schuldigten ein Ausbildungs- oder Anstellungsverhältnis einzugehen. In sozialer und familiärer Hinsicht zeigt sich ein ambivalentes Bild. Der Beschuldigte hat gemäss seinen eigenen Angaben ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Vater, den er als zentrale Bezugsperson betrachtet und als bedeutet "alles" für ihn beschreibt.

- 84 - Auch zu seiner Mutter hat er eine emotionale Bindung, wenngleich diese durch eine gewisse Strenge und gemachte Vorschriften geprägt ist. Sein Verhältnis zu seinem 14-jährigen Bruder ist grundsätzlich gut, allerdings bestehen zwischen ihnen wenige Gemeinsamkeiten. Eine enge Verbindung pflegt der Beschuldigte hingegen zu sei- nem älteren Bruder, zu dem er aufsieht und den er regelmässig um Rat fragt. Zu seiner Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz lebt, hat er keinen Kontakt. Ins- gesamt ist sein familiäres Umfeld als wenig stabil zu bezeichnen, was sich an den vielen und langen Heimaufenthalte zeigt. Hinweise auf soziales Engagement sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte lebt seit seiner Geburt, mithin bald 22 Jahren in der Schweiz. Er spricht fliessend Deutsch und Französisch, wobei Letzteres seine Muttersprache ist. Deutsch bezeichnet er selber als die Sprache, die er am besten kann (Prot. S. 22). Ob er familiäre Kontakte in der Elfenbeinküste habe, ist ihm nicht bekannt (Prot. S. 21). Selbst sei er mit acht Jahren zuletzt in den Sommerferien an der Elfenbeinküste gewesen (Prot. S. 21). Seine Eltern reisten dort regelmässig für Ferienaufenthalte hin, wobei die Dauer der Aufenthalte jährlich variiert und sich in einem Rahmen von zwei bis sechs Wochen bewegt (Prot. S. 21). Kontakte ausserhalb seiner Herkunfts- familie scheinen kaum zu bestehen, insbesondere ist auch die Beziehung zur aktu- ellen Freundin mit Unterbrüchen durchzogen, sodass nicht von einer gefestigen Part- nerschaft ausgegangen werden kann (vgl. D8 act. 8/3 und act. 8/7/5). Der Beschuldigte führte aus, er könne sich nicht vorstellen, in der Elfenbeinküste zu leben. Er beschreibt die Vorstellung eines erzwungenen Aufenthalts in der Elfenbein- küste als eine Art "Survivalmode", da er keinerlei Bezug zum Land habe und nicht wüsste, wohin er sich wenden sollte, falls er aus der Schweiz weggewiesen würde. Er betont, dass er keine emotionale Verbindung zur Elfenbeinküste verspüre und nicht sagen könne, dass er das Land liebe (Prot. S. 22 f.). 3.3. Angesichts dieser Gesamtumstände ist ein persönlicher Härtefall zu bejahen. Die enge Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz, sein eingeschränkter Be- zug zur Elfenbeinküste trotz bestehender Staatsbürgerschaft sowie die damit ver- bundene persönliche Härte im Falle einer Landesverweisung wiegen schwer.

- 85 - 4.1. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen auf Eigeninteressen. Eine gefestigte Partner- schaft oder familiäre Bindungen, die der Landesverweisung entgegenstehen könn- ten, bestehen nicht. Er hat weder Kinder noch Unterhaltspflichten, sodass keine er- heblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. Der Beschuldigte hat wie- derholt zweifelsfrei nachgewiesene Chancen zur rechtstreuen Integration nicht ge- nutzt und sich auch während laufender Verfahren erneut straffällig verhalten. Dies belegt nicht nur eine erhebliche Rückfallgefahr, sondern auch eine mangelnde Be- reitschaft zur Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen der Schweiz. Die Vielzahl an Schuldsprüchen in der Vergangenheit für teils auch schwere Straftaten, belegen eine erhebliche Gefahr für das nähere und weitere ge- sellschaftliche Umfeld. Die wiederholte Straffälligkeit, selbst während eines laufen- den Verfahrens, zeigt eine eklatante Missachtung der Rechtsordnung und eine an- dauernd fehlende Integrationsbereitschaft. Zudem offenbart seine Lebenseinstellung eine grundlegende Inkompatibilität mit den kulturellen und sozialen Wertvorstellun- gen der Schweiz. Angesichts dieser Umstände besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, gleichgelagerte Fälle zu verhindern, und die öffentliche Ordnung zu schützen. 4.2. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten gewisse Eigenanstren- gungen abverlangt werden, um sich in der Elfenbeinküste eine neue Existenz aufzu- bauen. Allerdings ist er jung, gesund und der Sprache mächtig, sodass seine beruf- lichen und sozialen Integrationschancen dort als gut einzustufen sind. Die Landes- verweisung ist daher verhältnismässig und zumutbar. Angesichts der gegebenen Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen deutlich und die Landesverweisung ist anzuordnen.

5. Im Lichte seines Verschuldens ist die auszusprechende Landesverweisung we- der an der untersten noch an der obersten Grenze derer potenziellen Dauer anzu- siedeln. Angesichts der genannten Umstände, insbesondere der fehlenden bzw. ge- scheiterten beruflichen sowie sozialen Integration, ist der Beschuldigte in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. f, h und l StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen.

- 86 - B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die zu verhängende Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) auszuschreiben (act. 94 S. 2). 1.2. Die amtliche Verteidigung machte keine Ausführung zur Ausschreibung im SIS. 1.3. Die Ausschreibungsvoraussetzungen gemäss Art. 21 und 24 SIS-II-Verord- nung müssen erfüllt sein; insbesondere ist zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung kann nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Frei- heitsstrafe verstanden werden. Dass die erwähnte Bestimmung im Sinne einer Min- deststrafandrohung zu verstehen ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Ent- scheidend ist daher vielmehr, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. An die Annahme einer Gefahr für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1178/2019 v. 10. März 2021 E. 4.5.4 ff.). Gemäss Art. 20 N-SIS können Dritt- staatenangehörige, das heisst Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkom- mens angehören, zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Infor- mationssystem ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung wird vom urtei- lenden Strafgericht angeordnet und soll erfolgen, wenn die ausgesprochene Landes- verweisung auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit beruht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). 1.4. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nebst zahlreichen Vergehen auch Verbrechen (insbesondere der sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens und Gehilfenschaft zum Betrug) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 5 Monaten zu bestrafen ist, sind die Voraussetzungen einer Aus- schreibung im SIS erfüllt. Es ist eine solche anzuordnen. IX. Beschlagnahmungen

- 87 -

1. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mit Verfügung vom 25. Sep- tember 2024 diverse Kleidungsstücke und Utensilien des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 sowie tatrelevante Gegenstände, welche dem Beschuldigten gegehö- ren, beschlagnahmt (act. 1/11/14-15).

2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens ent- schieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sind die Kleidungsstücke und Gegenständen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 gemäss Beschlagnah- meverfügung vom 24. September 2024 (act. 1/11/14) herauszugeben, während die tatrelevanten Gegenstände des Beschuldigten gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 24. September 2024 (act. 1/11/15) der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung zu überlassen sind.

3. Die Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 84493801 und 86522896) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung zu über- lassen.

4. Die von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC-DF, vorge- nommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts- Nr. 87337993), sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

- 88 - X. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht gel- tend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.1. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wider- rechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruches be- darf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammenhang, Wider- rechtlichkeit und Verschulden. 3.2. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % ge- schuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verlet-

- 89 - zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betrof- fenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genug- tuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache des Privatklägers, seinen Anspruch detailliert zu begrün- den und soweit möglich zu belegen. B. Zur Privatklägerin 1

1. Die Privatklägerin 1 hat sich am 24. Januar 2023 mittels standardisiertem For- mular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 1/12/1). Vor der Hauptverhandlung liess sie über ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2024 sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 65 S. 3).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 1 liess begehren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'477.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem

16. Januar 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin 1 aus den in den Anklagedossiers 1 und 2 ge- nannten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragte gestützt auf die von ihr geltend gemach- ten Freisprüche in Bezug auf unter anderem Dossier 1 die Abweisung der Schaden- ersatzforderung (act. 96 S. 25). 2.3. Zwar wurde der geltend gemachte Schaden mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'477.10 beziffert, wobei insbesondere eine Spitalrechnung über Fr. 877.10 vor- liegt, womit der Schaden zumindest teilweise dokumentarisch belegt ist. Jedoch ver- bleiben hinsichtlich der konkreten Zurechnung des Schadensbetrags auf das vorlie- gende Verfahren verschiedene Unklarheiten. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwie- fern dieser Betrag allenfalls ganz oder teilweise durch eine Versicherung gedeckt ist oder noch durch künftige Versicherungsleistungen kompensiert werden kann. Auch bleibt offen, ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 1 den Betrag im Rahmen

- 90 - ihrer Franchise selbst zu tragen hat. Sodann ist auch nicht in hinreichender Weise dargetan, welcher Teil des geltend gemachten Betrags konkret auf die durch das Verhalten des Beschuldigten entstandenen Verletzungen der Privatklägerin 1 fällt. Auch ist nicht klar zu trennen, in welchem Umfang sich der Schaden aus der Zerstö- rung des Mobiltelefons einerseits und aus dem Einsatz der Ambulanz andererseits zusammensetzt. Aufgrund dieser Unsicherheit und mangels vollständiger Substanti- ierung sowie fehlender Abgrenzung einzelner Schadensposten ist der geltend ge- machte Betrag nicht ohne Weiteres im Rahmen des Strafverfahrens zusprechbar. 2.4. Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen in Dossier 1 und 2 dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Ausserdem liess die Privatklägerin 1 Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2023 fordern. 3.2. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 10'000.– erscheint auf den ersten Blick im oberen Bereich vergleich- barer Fälle. Angesichts der Schwere und Intensität des Tatgeschehens, welches so- wohl mehrfach begangene Gewalt- als auch Sexualdelikte umfasst, erweist sich der Betrag jedoch als angemessen. Die mehrfachen Übergriffe stellen schwerwiegende Eingriffe in die physische, psychische und sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 dar und rechtfertigen daher unter Würdigung des Gesamtgeschehens eine Genugtuung in beantragter Höhe.

4. Der Beschuldigte ist aus vorgenannten Ausführungen zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. C. Zur Privatklägerin 2

1. Die Privatklägerin 2 hat sich am 24. Januar 2023 mittels standardisiertem For- mular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 15/9/4). Vor

- 91 - der Hauptverhandlung liess sie über ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 67/1-2).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 2 liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 67/1 S. 1). Zur Begründung verwies sie im We- sentlichen auf den bereits zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 27. Januar 2024 (act. 16/9/11). Abgesehen von weiteren Ausführungen zur Genugtuungsforderung und zum Antrag auf Schuldigsprechung im Sinne der Anklage liess die Privatklägerin 2 keine weitergehenden Begründungen geltend machen. 2.2. Hinsichtlich der Privatklägerin 2 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, inwiefern ihr ein materieller Schaden im rechtlichen Sinne entstanden sein soll. Insbesondere fehlen konkrete Ausführun- gen zur Art und Höhe eines allfälligen Schadens. Zwar liegt es aufgrund des festge- stellten Bisses nahe, dass ärztliche Behandlungskosten entstanden sein könnten; jedoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang diese Kosten tatsächlich angefallen sind und ob sie gegebenenfalls durch eine Versicherung übernommen wurden oder noch übernommen werden. Mangels entsprechender Belege und nachvollziehbarer Darstellung kann ein ersatzfähiger vom Beschuldigten zu tragender Schaden nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Klarheit festgestellt werden, weshalb keine direkte Zusprechung im Adhäsionsverfahren erfolgen kann. 2.3. Die Privatklägerin 2 ist mit ihrer Schadenersatzforderung antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsbegehren 3.1. In Bezug auf Genugtuungsansprüche liess die Privatklägerin 2 geltend ma- chen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten der Privatklägerin 2 Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins ab 1. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen (act. 67/1 S. 1). Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass die Übergriffe des Beschul- digten bei der Privatklägerin 2 derart grosse Angst ausgelöst hätten, dass sie sich nach der Anzeige für mehrere Monate ins Ausland begeben habe, um dort in Sicher-

- 92 - heit zu sein, zur Ruhe zu kommen, sich psychologische Hilfe zu holen und den Kon- takt zum Beschuldigten definitiv abzubrechen. Sodann habe sie durch diesen län- gerfristigen Auslandaufenthalt ihre Stelle in der Schweiz verloren. Schliesslich liess sie weiter ausführen, dass die noch heute unter den Auswirkungen dieser Verunsi- cherungen und Ängsten leide, welche die Taten bei ihr ausgelöst hätten (act. 67/1 S. 4). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 2 im Betrag von Fr. 1'500.– Genugtuung anerkannt würde, wobei der darüber hinausgehende Mehr- betrag auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 96 S. 3).

4. Vorliegend geht es um die Beurteilung von vorsätzlich verübten Delikten gegen die körperliche Integrität und die innere Freiheit der Willensbildung und -betätigung, wobei die Privatklägerin 2 durch das Verhalten des Beschuldigten immaterielle Unbill erlitten hat. So ist gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt davon auszugehen, dass sie in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wurde. Erschwerend zur Drohung kommt hinzu, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 ein Bandana in den Mund stopfte und ihren Kopf mit Klebeband umwickelte, um sie am Rufen um Hilfe zu hin- dern. Dieses Vorgehen stellt eine besonders schikanöse und entwürdigende Be- handlung dar, welche das ohnehin gravierende Unrecht weiter verstärkt und das er- littene psychische Leid vertiefte. Die geltend gemachte Genugtuungsforderung von Fr. 3'000.– erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Praxis als überhöht. Zwar ist die Intensität des Eingriffs in die persönliche Integrität erheblich, doch liegen – trotz im Zeitpunkt der Tatausführung bestehenden – keine physischen Verletzungen mit bleibenden Folgen vor, und die Dauer der unmittelbaren Übergriffe war begrenzt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– den konkreten Umständen angemessen.

5. Schliesslich ist der Beschuldigte anerkennungsgemäss zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 2 Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. D. Zum Privatkläger 3

- 93 -

1. Der Privatkläger 3 hat sich am 19. Juni 2024 mittels standardisiertem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 19/6/2). Vor der Hauptverhandlung liess er über seine unentgeltliche Rechtsbeiständin sowohl Scha- denersatz dem Grundsatz nach als auch Genugtuung fordern (act. 47).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Der Privatkläger 3 liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Februar 2024 dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches sei der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (act. 47 S. 1). Er liess zur Begründung geltend machen, dass der Schaden (Selbst- behalte, Franchisenanteile etc.) betreffend Arzt- und Medikamentenkosten – soweit das nicht von Versicherungen übernommen worden sei bzw. werde – im vorliegen- den Adhäsionsprozess nicht genügend substantiiert und belegt werden könne. Es sei sodann nicht auszuschliessen, dass nicht doch noch professionelle Hilfe nötig würde, zumal sich psychische Probleme im Zusammenhang mit einem solchen Vor- fall oft erst viel später zeigen würden. 2.2. Die vom Privatkläger 3 geltend gemachte Schadenersatzforderung ist unzurei- chend substantiiert. Insbesondere fehlt eine hinreichende Darlegung, inwiefern ihm durch das tatbestandliche Geschehen ein materieller Schaden entstanden sein soll. Es wurden weder konkrete Auslagen noch Erwerbseinbussen nachvollziehbar auf- gezeigt oder belegt. Auch hinsichtlich seiner behaupteten psychischen Beeinträchti- gungen – namentlich Angstzustände und Schlafprobleme – mangelt es an ärztlichen Bescheinigungen oder sonstigen objektiven Nachweisen. 2.3. Der Privatkläger 3 ist mit seiner Schadenersatzforderung seinem Antrag fol- gend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Der Privatkläger 3 beantragte ferner eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2024. 3.2. Zur Begründung liess er ausführen, dass nicht ernsthaft bestritten oder in Zwei- fel gezogen werden könne, dass bei ihm Verletzungen und Beeinträchtigungen vor-

- 94 - lägen, die nur durch eine Genugtuungszahlung wieder gutzumachen seien. In Anbe- tracht der psychischen Aspekte während und nach dem Ereignis – insbesondere durch den Einsatz einer Schere bzw. der Scherenklinge – sowie unter Einbezug ver- schuldensabhängiger Gesichtspunkte sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.– angemessen (act. 47 S. 4 ff.). 3.3. Es ist ersichtlich, dass das Handypasswort und das betreffende mobile Gerät in den Fokus des Antrags gerückt sind. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Privatkläger 3 in der Hauptsache um den Verlust seines Handys gegangen ist. In Bezug auf den Verlauf der Ereignisse gilt festzuhalten, dass ihm das beschlag- nahmte Handy mit Verfügung vom 13. September 2024 wieder ausgehändigt wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die blosse Androhung von Gewalt und Auf- forderung zur Herausgabe des eigenen Handypasswortes die Schwelle der erforder- lichen Intensität zur Zusprechung von Genugtuungsleistungen nicht überschreitet. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 ist daher abzuweisen. E. Zur Privatklägerin 4

1. Die Privatklägerin 4 hat sich am 15. April 2024 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 15/9/4).

2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Privatklägerin 4 begehrte zum einen Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'600.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2023. 2.2. Es gilt zunächst festzuhalten, dass ein schadenersatzrechtlich relevanter Scha- den von der Privatklägerin 4 weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen wurde. Die Privatklägerin 4 ist mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuungsforderung 3.1. Zum anderen forderte die Privatklägerin 4 Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2023. 3.2. Auch mit Bezug auf die beantragte Genugtuungssumme ist grundsätzlich fest- zuhalten, dass diese innert Frist nicht hinreichend belegt und begründet wurde. Dem- gegenüber ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die eingeklagten De-

- 95 - likte (Sachbeschädigung und Tätlichkeit) die Intensitätsschwelle zur Zusprechung ei- ner Genugtuungssumme nicht erreichten. Daher ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 abzuweisen. F. Zur Privatklägerin 7

1. Die Privatklägerin 7 hat sich am 15. August 2023 mittels Formular form- und fristgerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 3/4/4).

2. Die Privatklägerin 7 hat ihr Begehren um Schadenersatz innert Frist nicht be- ziffert, weshalb adhäsionsweise keine Beträge zuzusprechen sind und sie mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

3. Auch in Bezug auf ihre Genugtuungsforderung ist die Privatklägerin 7 mangels rechtsgenügender Bezifferung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. G. Zur Privatklägerin 8

1. Die Privatklägerin 8 hat sich am 27. April 2024 mittels Formular form- und frist- gerecht als Zivilklägerin konstituiert (act. 18/5/10).

2. Die Privatklägerin 8 begehrte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'000.– (act. 18/5/10). Innert der ihr angesetzten Frist hat sie ihr Begehren weder schriftlich beziffert noch detailliert begründet. Auch ist unklar, inwiefern ihr aus dem eingeklag- ten Sachverhalt ein materieller Schaden entstanden sein soll, weshalb sie mit ihrer Schadenersatzforderung androhungsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. H. Zum Privatkläger 9

1. Der Privatkläger 9 hat sich am 23. November 2023 mittels Formular form- und fristgerecht als Zivilkläger konstituiert. Zivilforderungen hat er zu diesem Zeitpunkt keine gestellt (act. 10/5/2).

2. Nach Erhalt der Vorladung, worin er innert 20 Tagen ab Erhalt zur schriftlichen Bezifferung und Begründung seiner Ansprüche aufgefordert wurde, liess er sich nicht mehr vernehmen. Folglich ist er sowohl mit seiner Schadenersatz- als auch Genug- tuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 96 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Beschwerdeverfahren Obergericht Zürich), mit Ausnahme der amtlichen Ver- teidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretern der Privatkläger 1 bis 3, wel- che nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbe- halt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 59'557.27. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die all- gemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 2.1. Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Be- mühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst

- 97 - eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei Anhaltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Beschluss vom 28. Sep- tember 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vor- bereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Am 28. Februar 2025 reichte der mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Januar 2023 mit Wirkung auf 20. Dezember 2022 (vgl. act. 1/14/2) eingesetzte amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein (act. 88). Darin machte er Aufwendungen im Umfang von Fr. 39'391.87 (Honorarforderungen vom 16. Februar 2024 bis 28. Februar 2025 inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte er seine ergänzende Ho- norarnote für den Zeitraum vom 3. März 2025 bis und mit 12. März 2025 (geschätzt) im Betrag von Total Fr. 5'849.69 ein (act. 97).

4. Für die Hauptverhandlung vom 7. März 2025 wurden noch keine Aufwendun- gen geltend gemacht, welche aber zusätzlich zu entschädigen sind (5.5 Stunden, vgl. Prot. S. 13 ff.). Abgesehen davon rechtfertigen sich die geltend gemachten Po- sitionen.

5. Angesichts des anspruchsvollen Falles und des dafür notwendigen Aufwands erweist sich eine konkrete Entschädigung aus der Bezirksgerichtskasse von gerun- det Fr. 46'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) als angemessen. C. Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Dezem- ber 2023 wurde die mündliche Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für die polizeiliche Einvernahme bestellt (act. 9/7/3).

2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte er seine Honorarnote über einen Forderungsbetrag von gesamthaft Fr. 916.95 ein (act. 9/7/4), welcher ihm mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 entschä- digt wurde (act. 9/7/4).

- 98 -

3. Somit ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 915.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde. D. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1

1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Januar 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 mit Wirkung auf 18. Januar 2023 eingesetzt (act. 1/13/6). Dieser reichte vor der Hauptverhandlung seine Honorarnote im Betrag von Fr. 15'712.25 ein (act. 92). 2.2. Mit Bezug auf seine eingereichte Honorarrechnung ist zu korrigieren, dass für die Hauptverhandlung nicht wie von ihm veranschlagt acht Stunden, sondern in An- betracht deren tatsächlichen Dauer fünfeinhalb Stunden zu vergüten sind. Daher sind zweieinhalb Stunden weniger zu entschädigen (vgl. Prot. S. 13, 48).

3. Es rechtfertigt sich daher, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläge- rin 1 für seine Aufwendungen aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 15'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. E. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 eingesetzt (act. 16/14/4). Diese liess mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ihre Honorarnote im Betrag von Fr. 4'597.85 einreichen (act. 89). In Ergänzung dieser Honorarnote folgte mit Schreiben vom 6. März 2025 eine Honorarnote im Be- trag von Fr. 1'508.20 (act. 93).

2. In Abweichung der eingereichten Honorarnoten ist zu berücksichtigen, dass die veranschlagten Stunden zur Erarbeitung des Plädoyers nicht zu entschädigen sind,

- 99 - da Rechtsanwalt MLaw Y3._____ anlässlich der Hauptverhandlung auf das Verlesen seines Plädoyers verzichtete (Prot. S. 37). Demgegenüber wurde keine Zeit für die Hauptverhandlung veranschlagt. Auch sind keine Wegkosten oder Nachbespre- chungen beantragt worden. In Verrechnung (bzw. abzüglich) der geltend gemachten Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers (5 Stunden) sind somit zusätzlich ei- neinhalb Stunden (6.5 Stunden abzüglich 5 Stunden) zu entschädigen.

3. Folglich ist Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 6'400.– (inkl. Barausla- gen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. F. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 3

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. Juni 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers 3 mit Wirkung auf 19. Juni 2024 eingesetzt (act. 19/7/7). Diese reichte vor der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 14. November 2024 ihre Hono- rarnote im Betrag von Fr. 3'716.80 ein (act. 49).

2. Dieser Betrag erscheint im Lichte der gegebenen Umstände angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ ist für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 aus der Bezirksgerichtskasse mit gerundet Fr. 3'700.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründe- ten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungser- klärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmittel- belehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet die Rechtsmittelinstanz.

- 100 -

- 101 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB  (Dossier 1); der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Dossi-  ers 1 und 2); der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit  Art. 25 StGB (Dossier 10); der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in  Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Dossiers 1 und 16); der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit  Abs. 2 lit. b StGB (Dossiers 2 und 16); der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3);  der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dos-  siers 2 und 15); der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4); des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG  sowie Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4); des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dos-  sier 4); der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285  Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Dossier 7); des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33  Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 WG (Dossier 12); der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB (Dossiers 16  und 19); der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte  gemäss Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Dossier 18); der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossi-  ers 7 und 13); der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c  StGB (Dossier 2); der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 15);  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss  Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 4 und 11).

- 102 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 481 Tage durch Haft erstanden sind), als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen …) sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2024 (Aktenzeichen …) und mit einer Busse von Fr. 720.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu be- zahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.

5. Von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59, 61 oder 63 StGB wird ab- gesehen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 84493801, 87337993 86452133, 86354770 bzw. 86456715, werden dem jeweils Berechtigten oder an eine bevollmäch- tigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten: Herrenhose (Cargohose), schwarz und Socken, schwarz (Asservaten-  Nr. A017'916'766), Shirt, Nike, schwarz (Asservaten-Nr. A017'916'777),  Schuhe, Dior, schwarz, Gr. 47 (Asservaten-Nr. A017'916'802), 

- 103 - Pullover, Kapuzenpullover, H&M, schwarz, Gr. XL (Asservaten-  Nr. A017'916'835), Herrenjacke, Daunenjacke (Asservaten-Nr. A017'916'857),  Mobiltelefon, 0195.24.1.0.0 - Apple iPhone (Asservaten-  Nr. A018'354'386), Mobiltelefon, 0195.24.3.0.0 - Huawei (Asservaten-Nr. A018'354'535),  SIM-Karten, 0195.24.3.1.0 - SIM-Karte (Asservaten-Nr. A018'397'778). 

b. An die Privatklägerin 1 (B._____): Shirt, Marke: unbekannt, Farbe: weiss, Muster: schwarzes Männchen  (Asservaten-Nr. A016'892'618), Mobiltelefon, 0294.23.01 - Apple iPhone, (Asservaten-  Nr. A017'160'393), SIM-Karten, 0294.23.01.S01 - SIM-Karte (Asservaten-  Nr. A017'189'605), Sporthose, schwarze Trainerhose (Asservaten-Nr. A016'980'168),  Damenbekleidung, 1 Pullover grau, Marke Champion (Asservaten-  Nr. A016'982'244), Datenträger für Computer, 1 x CD mit MRI-Bilder von B._____ (Asserva-  ten-Nr. A016'988'479). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 86354770, 86452133, 86522896 und 86456715, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon,1x iPhone 14 Pro Max A (Asservaten-Nr. A017'879'899),  Mobiltelefon, Marke unbekannt (Asservaten-Nr. A017'877'133),  Lebensmittel, weisses Pulver, 3 Portionen je in Papiersack verpackt, mit  braunem Klebeband umwickelt (Asservaten-Nr. A017'880'067),

- 104 - Betäubungsmittel, gepresstes Pflanzenharz, 2 Stücke, in aufgeschnitte-  ner Plastikfolie (Asservaten-Nr. A017'880'078), Schreckschussrevolver Smith & Wesson, Modell Chiefs Special, Waffen-  hersteller Umarex, Kaliber 9 mm Knall, Waffen-Nr. … (Asservaten- Nr. A017'913'676), Pistole, 1 Schreckschusspistole Glock, Modell 17 Gen5, Waffenherstel-  ler, Umarex, Kaliber 9 mm PAK, Waffen-Nr. … (Asservaten- Nr. A017'913'723), Munition, VICTORY Schreckschussmunition für Revolver, aus Papier-  tragtasche (Asservaten-Nr. A017'913'756), Munition, 3 Knallkartuschen (für Schreckschusspistolen) (Asservaten-  Nr. A017'914'975), Waffenbehältnis, Marke UMAREX mit Inhalt: 50ziger Packung (Asserva-  ten-Nr. A017'915'047), Schlagwaffe, ausziehbarer Schlagstock, schwarz, mit Aufschrift: Chinesi-  sche Schriftzeichen (Asservaten-Nr. A018'354'466). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 84493801 und 86522896) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung respektive Vernichtung überlassen: IRM-Fotografie (Asservaten-Nr. A016'980'113),  Vergleichs-WSA (Asservaten-Nr. A016'980'124),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'135),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'146),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A016'980'157),  Fotografie (Asservaten-Nr. A017'913'416),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'427),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'438),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'449),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'450),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'461),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'472),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'483), 

- 105 - Fotografie (Asservaten-Nr. A017'913'530),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'552),  Schmauchfilter (Asservaten-Nr. A017'913'563),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'574),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'585),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'596),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'609),  REM-Stub (Asservaten-Nr. A017'913'621),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'913'687),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'913'698),  DNA-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'873),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'884),  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservaten-Nr. A017'914'895),  Schmauch-Spur (Asservaten-Nr. A017'915'207),  Schmauch-Spur (Asservaten-Nr. A017'915'263),  Tatort Fotografie (Asservaten-Nr. A017'917'452). 

11. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Digitale Forensik CC- DF, vorgenommenen Datensicherungen, lagernd bei der Kantonspolizei Zü- rich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 87337993), werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'397'767),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'397'789),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'484'145),  Datensicherung (Asservaten-Nr. A018'484'167). 

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossiers 1 und 2) dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadener- satzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Januar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

- 106 -

14. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Der Privatkläger 3 (D._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (D._____) wird abgewiesen.

18. Die Privatklägerin 4 (E._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.

20. Die Privatklägerin 7 (G._____) wird mit ihren Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Die Privatklägerin 8 (H._____) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

22. Der Privatkläger 9 (I._____) wird mit seinen Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 24'847.18 Auslagen (diverse Gutachten), Fr. 1'200.– Gebühr Beschwerdeverfahren Obergericht Zürich, Fr. 21'510.09 Auslagen (Akontozahlung amtliche Verteidigung).

24. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juli 2024 bereits überwiese-

- 107 - nen Akontozahlung von Fr. 20'593.14 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 46'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

25. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. Dezem- ber 2023 bereits vollumfänglich und abschliessend mit Fr. 916.95 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt wurde.

26. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'100.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

27. Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6'400.– (inkl. Bar- auslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

28. Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 3 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3'700.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

29. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Be- schwerdeverfahren Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Pri- vatkläger 1 bis 3, werden dem Beschuldigten auferlegt.

30. Die Kosten der derzeitigen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 3 werden auf die Bezirksgerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

31. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben);

- 108 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über-  geben); die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 3 im Dop-  pel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben resp. ver- sandt); die Privatkläger 4 bis 9 (versandt);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an intake.bvb@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im  Dispositivauszug gemäss Ziffer 24; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Unt. Nr. …;  die Privatklägerschaft resp. an die unentgeltlichen Rechtsvertretungen  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft ([versandt] nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausferti- gung nur hinsichtlich ihrer je eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 8 und 9; die Kantonspolizei Zürich, Abt. Digitale Forensik CC-DF, Güterstr. 33,  Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 11;

- 109 - das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10;  die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 23  und 25 bis 27; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

32. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw F. Lautenschlager