Sachverhalt
A Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 15. Juni 2023, 18:00 Uhr, an der G._____-strasse 4, F._____, im Besitz von 14.9 g (netto) Kokain (14.5 g reines Kokainhydrochlorid) gewesen, das er für Fr. 1'100.– an einen ver- deckten Fahnder habe verkaufen wollen. Gleichentags habe er an seinem Wohnort 6.5 g (netto) Kokain (6.3 g reines Kokainhydrochlorid) aufbewahrt, das er ebenfalls habe verkaufen wollen und auch verkauft hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Dabei habe er mindestens davon ausgehen müssen, dass der Verkauf einer solchen Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen gefährden könne, was er bei seinem Tun billigend in Kauf genommen habe (Sachverhalt A; Urk. 17 S. 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 15. Juni 2023 im Kanton Zürich mindestens einmal Kokain und einmal
- 16 - MDMA konsumiert, das er zuvor zwecks Eigenkonsum erworben habe. Er habe gewusst, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei, worüber er sich billigend hin- weggesetzt habe (Sachverhalt B; Urk. 17 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Die Vorinstanz hat den bisherigen Standpunkt des Beschuldigten zusammenge- fasst: Der Beschuldigte machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, räumte jedoch an der Hauptverhandlung im Rahmen der Ergänzungs- fragen der Verteidigung vor Vorinstanz ein, dass er einem Kollegen erstmalig einen Gefallen gemacht und für ihn 14.9 g (netto) Kokain nach F._____ gebracht habe, um es einer Endkonsumentin zu verkaufen (angeblich eine russische Prostituierte; Prot. I S. 8). Dafür hätte er Fr. 200.– erhalten. In Bezug auf das an seinem Wohnort sichergestellte Kokain machte er geltend, dieses sei nicht für den Verkauf, sondern für den Eigenkonsum gedacht gewesen. Schliesslich gestand er, von Mai 2023 bis
15. Juni 2023 ein paar Mal pro Woche Kokain konsumiert zu haben (Urk. 44 S. 11). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 62). B Beweiswürdigung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 44 S. 11 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erinnern ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesge- richt vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheb- lichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte.
- 17 - 2.1. Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Beweis- mittel zusammengetragen. Es kann darauf und die korrekte Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 12 ff.). 2.2. In Bezug auf den Vorwurf des beabsichtigten Verkaufs von Kokain hat die Vorinstanz den Sachverhalt u.a. auf das (teilweise via Verteidigung überbrachte) Geständnis des Beschuldigten, er habe einem Kollegen einen Gefallen gemacht und für diesen erstmalig Drogen ausgeliefert (Prot. I S. 7 und S. 10 f., Urk. 33 S. 4), abgestützt. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als "halbes Geständnis" (Urk. 32 S. 1). Dieses findet aber in den Aussagen der Zeugen (Urk. 3/1, Urk. 3/3 und Urk. 3/5), der Einsatzdokumentation der Polizei über die verdeckte Fahndung (Urk. 4/2-3), durch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. Juni 2023 betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. 7/8) und die Sicherstellungsliste der Polizei vom 16. Juni 2023 (Urk. 8/5) Bestätigung. Damit wurde der Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. 2.3. Den Besitz des im Zimmer des Beschuldigten sichergestellten Kokains (6.5 g netto, 6.3 g reines Kokainhydrochlorid) an sich hat die Vorinstanz ebenfalls über- zeugend als erstellt erachtet. Massgebend waren wiederum die Zugeständnisse des Beschuldigten sowie diverse Sachbeweise (Urk. 44 S. 13 mit Verweis auf Prot. I S. 7 f. und S. 10 f.; Urk. 33 S. 4; Urk. 7/8, Urk. 8/5; Urk. 8/7). Gemäss Vorinstanz lässt sich aber nicht nachweisen, dass dieses Kokain zum Verkauf gedacht war (Urk. 44 S. 13). Sie hielt einleitend dafür, dass aus dem nachgewiese- nen Kokainverkauf nicht einfach auf weitere beabsichtigte Kokainverkäufe geschlossen werden dürfe. Gegen eine solche Absicht sprachen aus Sicht der Vorinstanz vor allem die Verpackungsart und der Lagerort der Drogen, fehlende, für einen Betäubungsmittelhandel übliche Betäubungsmittelutensilien, der gegen- über dem ausgelieferten Kokain unterschiedliche Reinheitsgehalt des Kokains und der zugestandene eigene Kokainkonsum des Beschuldigten. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte eine gewisse Menge Kokain erworben und in seinem Zimmer deponiert hatte, um sie später zu konsumieren (Urk. 44 S. 14 ff.). Diese Würdigung ist ohne Weiteres zu übernehmen, zumal sich Weiterungen im Zusam-
- 18 - menhang mit einem möglichen Besitz zum Verkauf des Kokains aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin erübrigen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Erw. IV.3.2.). 2.4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich der Sachverhalt betreffend den Betäubungs- mittelkonsum gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Juni 2023 betreffend Haaranalysen des Beschuldigten (Urk. 7/6) als erstellt zu erachten, mit der geringfügigen Einschrän- kung des Konsumzeitraums von April/Mai 2023 bis 15. Juni 2023 (Urk. 44 S. 16). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in recht- licher Hinsicht als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie als mehrfache Übertretung dieses Gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 17 S. 3).
2. Die Vorinstanz hat einen qualifizierten Fall von Betäubungsmittelhandel verneint und den Beschuldigten des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen (Urk. 44 S. 18), was von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde (Urk. 50). Der Beschul- digte beantragt im Berufungsverfahren einen vollen Freispruch (Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 1 ff.). 3.1. In Bezug auf den (beabsichtigten) Verkauf des Kokains von netto 14.5 Gramm ist die Vorinstanz richtigerweise von einem (mehrfachen) Vergehen ausgegangen, was von der Verteidigung vor Vorinstanz jedenfalls im Eventualstandpunkt eben- falls angenommen wurde (Urk. 33 S. 2; nicht so im Berufungsverfahren [vgl. Urk. 63]). Die Vorinstanz erachtete das Handeln das Beschuldigten diesbezüglich als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Urk. 44 S. 18). Dieser Würdigung ist jedoch nicht vollumfänglich zuzustimmen, da es nicht zu einem Verkauf des Kokains gekommen ist. Deshalb fällt vorliegend das Anstal- tentreffen zum Verkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Betracht.
- 19 - Strafbare Vorbereitungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden durch die Tathandlungen der lit. a-f von Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 162); frühere Entwicklungsstufen werden aber nicht durch Art. 19 Abs. 1 lit. g erfasst. Der Transport von Drogen wird durch die Verur- teilung wegen Anstaltentreffen zum Verkauf (lit. g) nicht abgegolten. Vielmehr hat ein selbständiger Schuldspruch zu erfolgen (Kommentar zum BetmG-HUG-BEELI, Art. 19 N 14). Wer Betäubungsmittel auf Anweisung eines Dritten für diesen über eine längere Strecke transportiert, besitzt Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 71). Besitz ist etwa gegeben, wenn ein Drogenbehältnis über mehr als hundert Meter für den Haupt- täter getragen wird (Kommentar zum BetmG-HUG-BEELI, Art. 19 N 589). Der Beschuldigte ist vorliegend daher im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG schuldig zu sprechen. 3.2. Die Vorinstanz hat weiter den Besitz von 6.3 Gramm Kokain als Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG qualifiziert. In der Begründung wies sie noch- mals darauf hin, dass dieses Kokain gemäss erstelltem Sachverhalt nicht für den Verkauf gedacht war (Urk. 44 S. 18). Nicht erwähnt hat sie in diesem Zusammen- hang aber den damit beabsichtigten Eigenkonsum, wovon sie im Rahmen der Sachverhaltserstellung allerdings ausgegangen war (Urk. 44 S. 14 f.). Liegt aber wie hier keine erstellte Weiterabgabeabsicht vor, ist das Handeln unter dem Tatbe- stand von Art. 19a BetmG zu prüfen (zutreffend auch die Verteidigung in Urk. 61 S. 11 und Urk. 63 S. 3). Beim strafrechtlich privilegierten Eigenkonsum kommt es weder auf die Quantität noch auf die Qualität des konsumierten Betäubungsmittels an (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19a N 2). Mit dem Besitz des Kokains zum Konsum liegt folglich nur eine Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor. 3.3. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltskomplexes B – mehrfache Über- tretung im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG – ist zutreffend und wurde von der Verteidigung im Eventualstandpunkt vor Vorinstanz ebenfalls anerkannt (Urk. 33 S. 2; nicht so im Berufungsverfahren [vgl. Urk. 63]).
4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG
- 20 - sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 44 S. 25). Die Verteidigung verlangt vor Obergericht (mit Verweis auf geltend gemachte Unverwertbarkeit aller belastender Beweismittel) einen Freispruch, ohne (wie vor Vorinstanz) einen Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs zu beantragen (Urk. 46 und 63; vgl. auch Prot. II S. 6).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung korrekt zusammengefasst. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 44 S. 19 ff.). Ergänzend ist hinsichtlich der Strafzumessung bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – Besitz und Anstal- tentreffen zum Verkauf von Kokain – zu erwähnen, dass der mehrfache Schuld- spruch nicht zu einer Strafschärfung im Sinne von Art. 49 StGB führen darf. Ansonsten würde das Anstaltentreffen zum Verkauf härter bestraft, als der erfolg- reiche Verkauf, bei welchem eine Konsumation vorangegangenen Besitzes vorläge (OFK-BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 163).
3. In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist zu beachten, dass zwischen- zeitlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
18. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 53). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, ... Abteilung, vom 25. März 2022 bestraft (Urk. 57/118; die Verteidigung verzichtete darauf, sich anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu zu äussern [Prot. II S. 6]). Es wird sich daher heute je nach Art der auszufällenden Sanktion die Frage einer Zusatzstrafe stellen (BGE 142 IV 265).
- 21 - 4.1. In Bezug auf den Besitz und das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain hat die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte zur Tatkomponente angeführt (Urk. 44 S. 22 f.). Wenn sie das objektive Tatverschulden in Anbetracht der Menge der zum Verkauf gedachten Drogen (14.5 g reines Kokainhydrochlorid), der vermeintlichen Abnehmerin in der Person einer Endkonsumentin und dem persönlichen Gewinn von Fr. 200.–, bei einer nur regionalen Tätigkeit ohne organisatorische Verantwor- tung und bloss austauschbarer Läuferfunktion beim Kokainhandel über die Telefonnummer 1 als noch leicht wertet, kann ihr ohne weiteres beigepflichtet wer- den. Gleiches gilt für die subjektive Tatkomponente: Der Beschuldigte hat zwar ei- nem Kollegen "einen Gefallen" machen wollen, dabei aber doch einen finanziellen Gewinn gemacht, welcher für ihn aufgrund seiner beengten finanziellen Verhält- nisse und des eigenen Konsums wohl nicht unwesentlich war. Er handelte direkt- vorsätzlich. Es bleibt damit bei einem noch leichten Verschulden. In Zahlen umge- münzt erweist sich die von der Vorinstanz (unter Berücksichtigung der straferhö- henden Täterkomponente [Urk. 44 S. 23] ermittelte Strafe von 6 Monaten als zu tief bzw. nicht mehr einem noch leichten Verschulden entsprechend. Angemessen er- weist sich aufgrund der dargelegten Tatkomponenten eine Sanktion am oberen Ende des untersten Drittels des Strafrahmens, nämlich im Umfang von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 4.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 22
f. und S. 24). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde vom Beschul- digten oder der Verteidigung nichts Neues dazu vorgebracht (Urk. 62; vgl. auch Urk. 61 und 63). 4.2.2. Die Vorinstanz hat die Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während eines hängigen Strafverfahrens und kurz nach einer Haftentlassung straferhöhend berücksichtigt (Urk. 44 S. 22 f.). Wenn sie von "nicht mehr leicht straferhöhend" spricht, so hat das eine spürbare Straferhöhung nach sich zu ziehen.
- 22 - 4.2.3. Das Geständnis des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz in Anbetracht des Zeitpunktes und der erdrückenden Beweislage mit zutreffender Begründung nur sehr leicht strafmindernd gewertet (Urk. 44 S. 23 f.). 4.2.4. Die Täterkomponente rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe. 5.1. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 für eine versuchte Nötigung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, ... Abteilung, vom 25. März 2022 bestraft (Urk. 53). Die soeben ermittelte Strafe ist deshalb zufolge Gleichartigkeit im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Juni 2024 auszufällen, da der Beschuldigte sämtliche zu berücksichtigenden Taten vor der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren verübt hat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.). 5.2. Demgemäss ist die heute für das (mehrfache) Vergehen gegen das BetmG festgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Einsatzstrafe aufgrund der rechts- kräftig ausgesprochenen Strafe von 10 Monaten angemessen zu schärfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Letztere bereits als Zusatzstrafe ausge- sprochen wurde, erwiese sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als an- gemessen. Davon ist die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 10 Monaten in Abzug zu bringen, was zu 8 Monaten Freiheitsstrafe führt. Der Beschuldigte ist daher heute mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen, auch wenn sie nunmehr als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18 Juni 2024 ausfällt.
6. In Bezug auf die Sanktion für die mehrfache Übertretung des BetmG kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 24 f.). Zusätzlich zu sanktionieren ist der Besitz von Kokain zum Eigen- konsum. Aufgrund der auch heute beengten finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten, des kurzen Konsumzeitraums sowie aufgrund des Verschlechterungsver- bots ist die ausgefällte Busse von Fr. 300.00 allerdings zu bestätigen (Urk. 44 S. 24 f.).
- 23 -
7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
18. Juni 2024, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
8. Im vorliegenden Strafverfahren befand sich der Beschuldigte vom 15. Juni 2023, 18:00 Uhr, bis zum 9. Februar 2024, 13:30 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 10/1 und Urk. 21). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 239 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
9. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe dargelegt (Urk. 44 S. 25 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Der Vorinstanz kann auch in der Anwendung auf den konkreten Fall unter damaligen Verhältnissen beigepflichtet werden. Neu kommt hinzu, dass die heutige Sanktion als Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 auszu- gestalten ist. Diese Sanktion wurde unbedingt ausgesprochen (Urk. 53). Im Rahmen einer hypothetischen Gesamtstrafe wäre aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten ebenfalls kein bedingter Vollzug in Frage gekommen. Dies hat folgerichtig auch für die heutige Zusatzstrafe zu gelten. Diese ist zu vollziehen.
10. Die Busse von Fr. 300.00 ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzulegen (Urk. 44 S. 28). VI. Beschlagnahme Bei diesem Ausgang des Verfahrens – und nachdem sich die Verteidigung im Berufungsverfahren hierzu unter Verweis auf den beantragten Freispruch nicht weiter äusserte (vgl. Urk. 63) – ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Januar 2024 (Urk. 8/8) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 240.00 zur Vollstreckung des Urteils zu verwenden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12) und der Nach- forderungsvorbehalt (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 3) zu bestätigen.
- 24 - 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Da mit diesem Urteil nur eine gering- fügige Anpassung der rechtlichen Qualifikation erfolgt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 4'817.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 60). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 und 10) ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 3.1. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz für den Fall eines Freispruchs explizit auf eine Haftentschädigung verzichtet hatte (Urk. 33 S. 1 f.), verlangt er im Berufungsverfahren nunmehr eine Entschädigung von Fr. 33'460.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2023) für die erstandene Haft (Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 2 und 3). 3.2. Gemäss heutiger Sanktion liegt keine Überhaft vor. Damit entfällt die Grund- lage für eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird ab- gesehen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte iPhone (Asservat- Nr. A017'485'937) gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Zwangsmass- nahmengericht, vom 28. Mai 2024 betr. Entsiegelung und Durchsuchung (Geschäfts- Nr. GT230017-I), bereits an den Beschuldigten herausgegeben worden ist.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 be- schlagnahmten Betäubungsmittel (BM-Lager-Nr. B01378-2023) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85555982 gela- gerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 660.00 Kosten FOR-Gutachten Fr. 549.15 Kosten IRM-Gutachten Fr. 188.75 Behandlung Ärztekasse Fr. 12.60 Zeugenentschädigung Fr. 4'000.00 Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
12. (…)
13. Die Entscheidgebühr des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Ent- siegelung und Durchsuchung (GT230017-I) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ausla- gen des Zwangsmassnahmengerichts in demselben Verfahren in der Höhe von
- 26 - Fr. 2'206.45 (Kosten des Sachverständigen) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
14. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten seit 22. Juni 2023 mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von 16. Juni 2023 bis 21. Juni 2023 bereits mit Fr. 2'203.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. (…)
15. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Entsiege- lung und Durchsuchung (GT230017-I) mit Fr. 805.40 aus der Gerichtskasse entschä- digt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. (Mitteilungen.)
17. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024, und mit einer Busse von Fr. 300.00.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 240.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bezüglich Dispositiv-Ziff. 12 und 14 Abs. 3 bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 28 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB230364-O, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2 die Staatsanwaltschaft See/Oberland, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 7. Februar 2024 beim Bezirksgericht Uster gegen den Beschuldigten Anklage wegen Widerhandlung gegen das BetmG etc. (Urk. 17). Am 20. Juni 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 44). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 44 S. 4).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt.
E. 1.2 Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung vom 1. August 2024 das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffern 2-4 (Sanktion, Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe), Ziffer 8 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft), Ziffer 12 (Kostenauflage) und Ziffer 14 Abs. 3 (Rück- forderungsvorbehalt) an. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Ver- teidiger ausdrücklich, dass die Festsetzung der weiteren Kosten (Ziffer 11) nicht angefochten sei (Prot. II S. 5). Daran ändert auch nichts, dass der Verteidiger diese Dispositiv-Ziffer danach in seinem Plädoyer (wohl versehentlich) als angefochten bezeichnete (Urk. 63 S. 2). Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 5 (Absehen von einer Landesverweisung), Ziffern 6-7 (Herausgabe/Einziehung), Ziffer 9 (Vernichtung von Spuren und Spurenträgern), Ziffer 10 (Entscheidgebühr Vorinstanz), Ziffer 11 (Festsetzung weiterer Kosten), Ziffer 13 (Kosten Entsiege- lungsverfahren), Ziffer 14 Abs. 1-2 und Ziffer 15 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung), in welchem Umfang das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
E. 1.3 Hinsichtlich der vom Beschuldigten angefochtenen Punkte steht das Urteil
– unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition.
2. Vorfragen / Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 2 Innert Frist liess der Beschuldigte gegen das Urteil vom 20. Juni 2024 Berufung anmelden und sodann erklären (Urk. 37 i.V.m. Urk. 39; Urk. 43 i.V.m. Urk. 46).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.1.1 Die Verteidigung beanstandete vor Vorinstanz wie auch im Berufungsver- fahren (Urk. 61; Prot. II S. 4 f.) die Zulässigkeit der verdeckten Fahndung und postulierte die Unverwertbarkeit der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Beweise. Zur Begründung führt sie vor Vorinstanz zusammengefasst aus, dass die
- 7 - verdeckte Fahndung rechtswidrig sei, da sie weder vorgängig schriftlich angeordnet noch gegen den Beschuldigten gerichtet gewesen sei ("Bei meinem Mandanten handelt es sich damit um einen Zufallsfund"; Urk. 31 S. 2). Dem Strafverfahren liege die Anordnung einer verdeckten Fahndung gegen den Benutzer der Nummer 1 zugrunde. Weder laute diese Nummer auf den Beschuldigten, noch sei diese Nummer vom Beschuldigten benutzt worden. Die Verwertung eines Zufallsfundes verlange als grundlegende Voraussetzung die Rechtmässigkeit der dem Zufalls- grund zugrunde liegenden Zwangsmassnahmen. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 31 S. 2). Weiter sei eine Polizistin am Scheinkauf massgeblich beteiligt gewe- sen, die nicht als verdeckte Fahnderin eingesetzt und damit nicht zu solchen Täu- schungshandlungen berechtigt gewesen sei. Daher sei die verdeckte Fahndung justizunförmig und nicht mit dem Fairnessgebot vereinbar und die daraus gewon- nenen Beweismittel seien absolut unverwertbar. Weiter sei dem Beschuldigten die verdeckte Fahndung nach Beendigung nicht mitgeteilt und somit eine Gültigkeits- vorschrift verletzt worden. Folglich seien die erlangten Beweismittel relativ unver- wertbar. Schliesslich könne dem Beschuldigten keine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und somit keine schwere Straftat vorgehalten werden, die eine Verwertbarkeit der Beweismittel dennoch rechtfertigen würde (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte ohne die verdeckte Fahndung nicht ins Visier der Ermittler geraten wäre, seien auch alle Folgebeweise unverwertbar (Urk. 31). Daran hielt der Verteidiger an der Berufungsverhandlung im Wesentli- chen fest (Urk. 61 S. 2 ff.).
E. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft erachtete die verdeckte Fahndung als in jeder Hinsicht korrekt und die dadurch erlangten Beweise als verwertbar (Prot. I S. 5).
E. 2.1.3 Die Vorinstanz hat eine Verwertbarkeit ebenfalls bejaht (Urk. 44 S. 5 ff.). Sie hat die rechtlichen Grundlagen der verdeckten Fahndung korrekt dargelegt (Urk. 44 S. 6 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 ff.). Rekapitulierend ist auf Art. 298a Abs. 1 StPO und Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO hinzuweisen. Gemäss letzterer Bestimmung können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangs-
- 8 - verdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zu- künftiger möglicher Delikte dienen. Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 Urteil vom 26. August 2024 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Für die Stellung, Aufgaben und Pflichten verdeckter Fahnderin- nen und Fahnder gelten Art. 292 ff. StPO sinngemäss (Art. 298c Abs. 2 StPO). Demnach dürfen sie keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereit- schaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Wenn erforderlich, dürfen sie gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit dokumentieren. Von einer unzulässigen Anstiftung oder Provokation ist auszugehen, wenn sich die beteiligten Beamtinnen und Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passi- ven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 Urteil vom 26. August 2024 E. 4.2.2 f. mit Hinweisen). 2.1.4.1. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation wie folgt: Insoweit die Verteidigung vorbringt, dass es sich beim Beschuldigten um einen personellen Zu- fallsfund handle (Urk. 61 S. 2 ff.), da die verdeckte Fahndung gegen den Benutzer der Telefonnummer 1 – also gegen Herrn B._____ – und nicht gegen den Beschul- digten angeordnet worden sei, so ist ihr nicht zu folgen. Werden durch die verdeckte Ermittlung Erkenntnisse erlangt, wonach andere Personen als diejenigen, die in der
- 9 - Anordnung genannt sind, Straftaten begangen haben, liegt kein Zufallsfund vor (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 296 N 7; vgl. auch BSK StPO-KNODEL, Art. 296 N 5). Was den Anfangsverdacht betrifft, so stützte sich die Polizei vorliegend auf eine vertrauliche Quelle, wonach der Benutzer der Mobiltelefonnummer 1 dem Ver- kauf von Betäubungsmitteln – konkret Kokain – nachgehe. Solche in einem Polizei- bericht enthaltenen Informationen, deren Herkunft etwa zum Schutz der Identität von Informanten nicht preisgegeben wird, können zur Begründung des Tatver- dachts verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen. Dies trifft zumindest zu Beginn der Unter- suchung zu, wenn noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen können (BGE 142 IV 289 E. 2.2.1 und 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2022 vom 29. Au- gust 2022 E. 3.1 und 3.4). Diese Ausgangslage wird in der Anordnung der verdeck- ten Fahndung vom 26. Mai 2023 (Urk. 4/1) und im Polizeirapport vom 16. Juni 2023 (Urk. 1) dokumentiert. Entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 4) lagen damit also entsprechende Beweismittel vor. Diese relativ vagen Informationen der Polizei reichten in diesem frühen Verfahrensstadium zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) für die Anordnung einer verdeckten Fahn- dung aus (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.1). 2.1.4.2. Betreffend Subsidiarität der verdeckten Fahndung kann sodann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, ohne die Fahndung wären die Ermittlungen aussichtslos gewesen oder zumindest unverhältnismässig erschwert worden, da der Kantonspolizei nur die Telefonnummer, nicht jedoch deren Benut- zer oder die Örtlichkeit des mutmasslichen Drogenhandels bekannt war, und diese gerade mit einem Scheingeschäft herausgefunden werden sollte (Urk. 44 S. 7). Die verdeckte Fahndung war vorliegend zudem auf eine kurze Dauer und sachlich auf den Abschluss eines einzelnen Betäubungsmittelgeschäfts beschränkt. Weniger schwere und hinreichend effektive Zwangsmassnahmen standen in diesem Verfahrensstadium nicht zur Verfügung (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes- gerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.2).
- 10 - 2.1.4.3. Aktenkundig wurde die verdeckte Fahndung mündlich und drei Tage später schriftlich angeordnet und dokumentiert (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2). Ebenso wurden die Namen der verdeckten Fahnder bekannt gegeben und diese später als Zeugen einvernommen (Urk. 4/4-5; Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Hierbei ist zu beachten, dass der verdeckte Fahnder "2" (C._____, Polizeibeamter der Kapo ZH; Urk. 4/4; nachfol- gend: Fahnder C._____) nach der mündlichen Anordnung der verdeckten Fahn- dung zwar Kontakt über die vorgenannte Telefonnummer aufnahm, jedoch nur er- fuhr, dass der Chatpartner ferienabwesend und erst ab 12. Juni [2023] wieder da sei (Urk. 4/2). Die Kontaktaufnahme für den konkreten Scheinkauf erfolgte dann durch den verdeckten Fahnder "3" (D._____, Polizeibeamter der Kapo ZH; Urk. 4/4; nachfolgend: Fahnder D._____) am 14./15. Juni 2023 und somit erst nach der schriftlichen Anordnung der verdeckten Fahndung (Urk. 4/3). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Telefonnummern, über die Betäubungsmittel ange- boten werden, gerichtsnotorischerweise immer wieder (de-)aktiviert und gewech- selt würden, sodass die Polizei riskiert hätte, die Person(en), die über vorgehende Telefonnummer mit Kokain handelten, nicht mehr ausfindig machen zu können. Wenn sie daraus schliesst, dass sich die mündliche Anordnung der verdeckten Fahndung auch durch Gefahr im Verzug rechtfertigen lasse, so ist ihr – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) – beizupflichten. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO waren dem Gesagten zufolge erfüllt. 2.1.4.4. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auch auf die Argumente des Verteidigers in Bezug auf die konkrete Rolle des verdeckten Fahnders D._____ und der an der Verhaftung beteiligten Polizistin (E._____, Polizeibeamtin der Kapo ZH, nachfolgend: Polizistin E._____) eingegangen (Urk. 44 S. 8 f.). Es kann ihr da- bei inhaltlich zugestimmt werden. Vorweg ist zu konstatieren, dass sowohl der Fahnder C._____ wie auch der Fahnder D._____ ihre Aufgabe als verdeckte Fahn- der rollenadäquat ausgeführt und das Mass der zulässigen Einwirkung gewahrt ha- ben. Die initiale Kontaktaufnahme ging am 23. Mai 2023 vom Fahnder C._____ aus. Er kommunizierte in einer milieutypischen Sprache und fragte nach Hilfe ("Hallo süsser - bräuchte kurzmal deine Hilfe in zürich" (Urk. 4/2). Der Chatpartner wies darauf hin, dass er im Urlaub sei. Auf die Frage, ob er sich nach der Rückkehr
- 11 - wieder melden dürfe, antwortete der Benutzer der Mobiltelefonnummer 1 mit "ja ab 12juni:) bin ich da wieder melde dich lohnt sich audjedenfall". Mit einem "Daumen- hoch-Emoji" des Fahnders C._____ wurde dieser erste telefonische Kontakt been- det (Urk. 4/2). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der verdeckte Fahnder habe in unzulässiger Weise eine Tatbereitschaft für den Verkauf von Dro- gen geweckt, fiel doch die Kommunikation seinerseits neutral aus und wurde vom Benutzer der angeschriebenen Nummer etwas Lohnenswertes in Aussicht gestellt. Nach der Übergabe der Fahndung von C._____ an D._____ per 24. Mai 2023 (Urk. 4/3), wurde die Kommunikation mit der Zielnummer wieder aufgenommen. Der Fahnder D._____ schrieb am 14. Juni 2023 um 11:10 Uhr folgende WhatsApp- Nachricht an die Mobiltelefonnummer 1: "Hi, haT du schöne ferien gehabt? Wie siehts aus?" Um 11:18 Uhr erhielt er zwei Sprachnachrichten, in denen der Ange- schriebene sogleich sagte, dass er zurück sei, er Deutsch sprechen könne und: "Jetzt ist die Frage, eben ich kann nur Aargau und Zürich kann ich bringen aber es müssen mindestens 10 sein. Unter 10 rentiert nicht für mich. Ist das gut und für 10 bezahle ich 700/750 aber ist immer top, top Qualität. Und du musst mir immer ein Tag vorher sagen, du sagst mir wieviel du brauchst und ich bringe dir. Aber ich muss wissen wo, wenn zu weit weg, ich kann nicht bringen weil ich hab keine Auto" (Urk. 4/3). Diese schnelle Reaktion in verklausulierter Sprache zeigt, dass der Benutzer der erwähnten Nummer ohne unzulässige Beeinflussung seitens des Fahnders D._____ zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel bereit war. Er hatte auch eine konkrete Mengenvorgabe, pries die gute Qualität und konnte offenbar mit einem Vorlauf von einem Tag liefern. Nach weiterer Kommunikation über Menge und Preis fragte der Benutzer der genannten Nummer noch nach, in welcher Einheit er dies bringen soll: "[…].. ehm ich muss wissen willst du alles zusammen, 15 oder willst du alles in einem Sack oder willst einzeln, 15 Säcke…". All diese Umstände sprechen für eine bereits vorhandene Tatbereitschaft der kontaktierten Person (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom
26. August 2024 E. 4.4.2). Effektiv ausgeliefert wurde das Kokain (16 g brutto) dann vom Beschuldigten am 15. Juni 2023 (Urk. 1 S. 3).
- 12 - 2.1.4.5. Soweit die Verteidigung monierte, dass die an der Verhaftung beteiligte Polizistin E._____ am Scheinkauf massgeblich beteiligt, aber nicht als verdeckte Fahnderin eingesetzt gewesen und damit zu solchen Täuschungshandlungen nicht berechtigt gewesen sei, welches justizunförmige Verhalten zur absoluten Unver- wertbarkeit der Erkenntnisse aus der verdeckten Fahndung zur Folge habe (Urk. 31 S. 3 f.; Urk. 61 S. 6 ff.), hat die Vorinstanz diesen Standpunkt zu Recht verworfen. Die am Bahnhof F._____ stationierte Polizistin E._____ (Urk. 3/5) war nur für die Verhaftung dazugezogen worden. Es waren die beiden verdeckten Fahnder C._____ und vor allem Fahnder D._____, welche die vorliegend relevante Täu- schungshandlung angebahnt und inszeniert hatten. Konkret war es dann Fahnder D._____, welcher den Scheinkauf über zwei Tage mit dem Benutzer der Telefon- nummer 1 mit allen Modalitäten vereinbart hatte. Polizistin E._____ wurde vor Ort für die Verhaftung beigezogen. Die Verhaftung erfolgte durch den ebenfalls anwe- senden verdeckten Fahnder und weitere Beteiligte (Urk. 3/1 F/A 9 ff., Urk. 3/3 F/A 14, Urk. 3/5 F/A 15). Diese Handlungen der Polizistin E._____ erfolgten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. So sagte die Polizistin E._____ als Zeugin aus, sie habe damals am Bahnhof F._____ gearbeitet. Es seien dann zwei Mitarbeiter vom Fahndungsdienst gekommen und hätten sie um Unterstützung gebeten. Soweit sie sich erinnere, seien sie schlussendlich zu viert oder zu fünft gewesen. Zu ihrem konkreten Beitrag sagte sie: "Wir haben uns draussen im Bereich des Coops am Bahnhof aufgestellt. Ich stand beim Eingangsbereich auf der linken Seite, also wenn man auf den Coop zu lauft linksseitig. Herr D._____ stand rechts. Ich habe dann mitbekommen, dass ca. um 18:00 Uhr ein Zug ankommen wird mit einer Person, die Betäubungsmittel bringen wird. Also, dass es zu einer Betäu- bungsmittelübergabe kommen soll. Der hier anwesende Beschuldigte kam irgend- wann direkt auf mich zu und sprach mich an. Ich kann nicht mehr wortwörtlich wiedergeben, was er gesagt hat, nur noch sinngemäss. Sinngemäss sagte er: «Wartisch du eigentlich uf ihn?» und er hielt mir sein Handy mit Facetime hin. Ich habe realisiert, dass dies unsere Zielperson ist. Ich habe Blickkontakt mit Herrn D._____ aufgenommen, damit er auch realisiert, dass dies die Person ist, die wir anhalten und kontrollieren wollen. Während Herr D._____ auf mich zu lief, er stand ja etwas entfernt. Ich erhielt dann das Telefon vom Beschuldigten in die Hand
- 13 - gedrückt und ich musste die Situation einfrieren, bis der Kollege zur Verstärkung bei mir war. Das Facetime war an. Ich habe jemanden gesehen" (Urk. 3/5 F/A 13). Auf die Frage, wie das Verhalten des Beschuldigten gewesen sei, gab sie zu Protokoll: "Er kam zielgerade auf mich zu. Ich habe ja nicht gewusst, wen ich erwarte. Er kam zielgerade auf mich zu. Wirklich direkt auf mich zu und sprach mich an. Ab dem Zeitpunkt, als Herr D._____ dabei war, kam das «nein, nein». Das hat auf mich wie ein «Scheisse, jetzt bin ich voll reingelaufen» gewirkt. So in diesem Sinn. Dann kam es gleich zur Verhaftung und dann war meine Sequenz mit dem Beschuldigten schon vorbei und ich hatte nichts mehr mit ihm zu tun" (Urk. 3/5 F/A 15). Mit der "anderen Seite des Handys" habe sie per Facetime gesprochen, sie wisse aber nicht mehr wortwörtlich was, "[…] Sinngemäss sagte er: «Sorry, ich kann leider nicht kommen, aber mein Kollege ist dafür da». Ich weiss nicht mehr genau, ob er «Kolleg» gesagt hat oder wie er es genau gesagt hat" (Urk. 3/5 F/A 17 f.). Die Frage, ob sie den Beschuldigten in irgendeiner Form bedrängt habe Kokain zu verkaufen, verneinte sie: "Nein, es war nie ein Thema zwischen uns" (Urk. 3/5 F/A 18). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu ihrer Funktion bei der Verhafts- aktion sagte die Zeugin, der Fahndungsdienst sei nur zu zweit gewesen, was für so eine Aktion einfach zu wenig sei. Sie seien unterstützend dazu gekommen, um das passende Umfeld zu schaffen. Auf Nachfrage, was "passendes Umfeld" bedeute, erklärte die Zeugin: "Das passende Umfeld heisst, so wie ich aus dem Update mitbekommen habe, hat der Kontakt zwischen dem Betäubungsmittelhänd- ler und einer Frau stattgefunden. Deshalb stand ich auch in den Eingangsbereich, um das passende Umfeld zu schaffen" (Urk. 3/5 F/A 22). Sie seien nicht als Polizisten erkennbar gewesen (Urk. 3/5 F/A 23). Auch wenn der Polizistin E._____ bei der Verhaftung eine gewisse Lockvogel-Funktion für die Kokainübergabe mit den Chatpartner, der eine weibliche (Schein-)Käuferin zu erwarten schien, zukam, wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 44 S. 8 ), war ihr Beitrag für den Scheinkauf nicht wesentlich. Denn sie wurde erst für die Übergabe bzw. Verhaftung beigezogen, an der Anbahnung des Scheinkaufs war sie nicht beteiligt (vgl. hierzu Urk. 3/5). Aus ihren Schilderungen ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte aktiv, d.h. zielge- rade und online auf Facetime kommunizierend mit dem mutmasslichen Verkäufer der Drogen, auf sie zuging. Das Verhalten der Polizistin E._____ erscheint damit
- 14 - weder als aktiv noch als zielgerichtet. Sie hat nicht auf den Beschuldigten einge- wirkt. Sie hat nicht eine Rolle des (vom Beschuldigten erwarteten) Settings vorge- täuscht, welche erst die Übergabe der Betäubungsmittel ermöglicht hätte. Die Po- lizistin E._____ täuschte somit nicht über ihr wahres Motiv zum Geschäftsabschluss. Die Anwesenheit der Polizistin E._____ führte somit nicht zum Abschluss oder zur Vorbereitung eines Kokaingeschäfts. Keine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn der Einsatz eines verdeckt agierenden Polizisten bloss zur Identifikation der Zielperson dient (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 298a N 5). Der Beschuldigte erwartete beim Übergabeort zwar eine Frau. Es war aber (insbesondere) der zweite verdeckte Fahnder (D._____), welcher den Willen zum Abschluss eines Geschäfts vortäuschte. Durch diese Täuschung hat der Beschul- digte sich bereits vor der Verhaftung strafbar gemacht (Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf). Das heisst, der Beschuldigte hat nicht durch die Begegnung mit der Polizistin E._____ ein verbotenes Geschäft abgeschlossen. Es besteht keine Kausalität zwischen dem Verhalten der Polizistin E._____ und der aufgeklärten Straftat des Beschuldigten. Damit erscheint im Ergebnis die Tätigkeit der nicht als verdeckte Fahnderin eingesetzten, aber bei der Verhaftung mitwirkenden Polizistin E._____ mit der Vorinstanz von untergeordneter Bedeutung. 2.1.4.6. Dass dem Beschuldigten die verdeckte Fahndung nach Beendigung nicht mitgeteilt und somit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden sei (Urk. 31 S. 4 f.; Urk. 61 S. 10), trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2023 verhaftet und am 16. Juni 2023 polizeilich und staatsanwaltschaftlich befragt wurde. Spätestens im Rahmen der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2023 wurde der Beschuldigte – damals verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____– im Einklang mit Art. 298 lit. d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 StPO über die verdeckte Fahndung orientiert (Urk. 2/3 F/A 8). 2.1.4.7. Da die verdeckte Fahndung rechtskonform angeordnet und unter Einhal- tung der Gültigkeitsvorschriften zum Abschluss gebracht wurde, sind die daraus gewonnen Erkenntnisse verwertbar. Die Frage nach der Schwere der aufzuklären- den Straftaten kann (hier) daher offen bleiben (Urk. 31 S. 5 f.).
- 15 -
E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Da mit diesem Urteil nur eine gering- fügige Anpassung der rechtlichen Qualifikation erfolgt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 2.3 Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 4'817.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 60). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 und 10) ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
E. 2.4 Mit der Vorinstanz ist schliesslich der Sachverhalt betreffend den Betäubungs- mittelkonsum gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Juni 2023 betreffend Haaranalysen des Beschuldigten (Urk. 7/6) als erstellt zu erachten, mit der geringfügigen Einschrän- kung des Konsumzeitraums von April/Mai 2023 bis 15. Juni 2023 (Urk. 44 S. 16). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in recht- licher Hinsicht als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie als mehrfache Übertretung dieses Gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 17 S. 3).
2. Die Vorinstanz hat einen qualifizierten Fall von Betäubungsmittelhandel verneint und den Beschuldigten des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen (Urk. 44 S. 18), was von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde (Urk. 50). Der Beschul- digte beantragt im Berufungsverfahren einen vollen Freispruch (Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 1 ff.).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 48), worauf diese am 19. August 2024 verzichtete (Urk. 50).
E. 3.1 Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz für den Fall eines Freispruchs explizit auf eine Haftentschädigung verzichtet hatte (Urk. 33 S. 1 f.), verlangt er im Berufungsverfahren nunmehr eine Entschädigung von Fr. 33'460.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2023) für die erstandene Haft (Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 2 und 3).
E. 3.2 Gemäss heutiger Sanktion liegt keine Überhaft vor. Damit entfällt die Grund- lage für eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird ab- gesehen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte iPhone (Asservat- Nr. A017'485'937) gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Zwangsmass- nahmengericht, vom 28. Mai 2024 betr. Entsiegelung und Durchsuchung (Geschäfts- Nr. GT230017-I), bereits an den Beschuldigten herausgegeben worden ist.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 be- schlagnahmten Betäubungsmittel (BM-Lager-Nr. B01378-2023) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85555982 gela- gerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
E. 3.3 Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltskomplexes B – mehrfache Über- tretung im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG – ist zutreffend und wurde von der Verteidigung im Eventualstandpunkt vor Vorinstanz ebenfalls anerkannt (Urk. 33 S. 2; nicht so im Berufungsverfahren [vgl. Urk. 63]).
4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG
- 20 - sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 44 S. 25). Die Verteidigung verlangt vor Obergericht (mit Verweis auf geltend gemachte Unverwertbarkeit aller belastender Beweismittel) einen Freispruch, ohne (wie vor Vorinstanz) einen Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs zu beantragen (Urk. 46 und 63; vgl. auch Prot. II S. 6).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung korrekt zusammengefasst. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 44 S. 19 ff.). Ergänzend ist hinsichtlich der Strafzumessung bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – Besitz und Anstal- tentreffen zum Verkauf von Kokain – zu erwähnen, dass der mehrfache Schuld- spruch nicht zu einer Strafschärfung im Sinne von Art. 49 StGB führen darf. Ansonsten würde das Anstaltentreffen zum Verkauf härter bestraft, als der erfolg- reiche Verkauf, bei welchem eine Konsumation vorangegangenen Besitzes vorläge (OFK-BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 163).
3. In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist zu beachten, dass zwischen- zeitlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
18. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 53). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, ... Abteilung, vom 25. März 2022 bestraft (Urk. 57/118; die Verteidigung verzichtete darauf, sich anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu zu äussern [Prot. II S. 6]). Es wird sich daher heute je nach Art der auszufällenden Sanktion die Frage einer Zusatzstrafe stellen (BGE 142 IV 265).
- 21 -
E. 4 Am 28. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 15. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 51).
E. 4.1 In Bezug auf den Besitz und das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain hat die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte zur Tatkomponente angeführt (Urk. 44 S. 22 f.). Wenn sie das objektive Tatverschulden in Anbetracht der Menge der zum Verkauf gedachten Drogen (14.5 g reines Kokainhydrochlorid), der vermeintlichen Abnehmerin in der Person einer Endkonsumentin und dem persönlichen Gewinn von Fr. 200.–, bei einer nur regionalen Tätigkeit ohne organisatorische Verantwor- tung und bloss austauschbarer Läuferfunktion beim Kokainhandel über die Telefonnummer 1 als noch leicht wertet, kann ihr ohne weiteres beigepflichtet wer- den. Gleiches gilt für die subjektive Tatkomponente: Der Beschuldigte hat zwar ei- nem Kollegen "einen Gefallen" machen wollen, dabei aber doch einen finanziellen Gewinn gemacht, welcher für ihn aufgrund seiner beengten finanziellen Verhält- nisse und des eigenen Konsums wohl nicht unwesentlich war. Er handelte direkt- vorsätzlich. Es bleibt damit bei einem noch leichten Verschulden. In Zahlen umge- münzt erweist sich die von der Vorinstanz (unter Berücksichtigung der straferhö- henden Täterkomponente [Urk. 44 S. 23] ermittelte Strafe von 6 Monaten als zu tief bzw. nicht mehr einem noch leichten Verschulden entsprechend. Angemessen er- weist sich aufgrund der dargelegten Tatkomponenten eine Sanktion am oberen Ende des untersten Drittels des Strafrahmens, nämlich im Umfang von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 4.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 22
f. und S. 24). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde vom Beschul- digten oder der Verteidigung nichts Neues dazu vorgebracht (Urk. 62; vgl. auch Urk. 61 und 63). 4.2.2. Die Vorinstanz hat die Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während eines hängigen Strafverfahrens und kurz nach einer Haftentlassung straferhöhend berücksichtigt (Urk. 44 S. 22 f.). Wenn sie von "nicht mehr leicht straferhöhend" spricht, so hat das eine spürbare Straferhöhung nach sich zu ziehen.
- 22 - 4.2.3. Das Geständnis des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz in Anbetracht des Zeitpunktes und der erdrückenden Beweislage mit zutreffender Begründung nur sehr leicht strafmindernd gewertet (Urk. 44 S. 23 f.). 4.2.4. Die Täterkomponente rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe.
E. 5 Am 7. April 2025 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisteraus- zug eingeholt (Urk. 53) und hernach den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 54).
E. 5.1 Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 für eine versuchte Nötigung mit
E. 5.2 Demgemäss ist die heute für das (mehrfache) Vergehen gegen das BetmG festgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Einsatzstrafe aufgrund der rechts- kräftig ausgesprochenen Strafe von 10 Monaten angemessen zu schärfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Letztere bereits als Zusatzstrafe ausge- sprochen wurde, erwiese sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als an- gemessen. Davon ist die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 10 Monaten in Abzug zu bringen, was zu 8 Monaten Freiheitsstrafe führt. Der Beschuldigte ist daher heute mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen, auch wenn sie nunmehr als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18 Juni 2024 ausfällt.
6. In Bezug auf die Sanktion für die mehrfache Übertretung des BetmG kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 24 f.). Zusätzlich zu sanktionieren ist der Besitz von Kokain zum Eigen- konsum. Aufgrund der auch heute beengten finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten, des kurzen Konsumzeitraums sowie aufgrund des Verschlechterungsver- bots ist die ausgefällte Busse von Fr. 300.00 allerdings zu bestätigen (Urk. 44 S. 24 f.).
- 23 -
7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
18. Juni 2024, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
8. Im vorliegenden Strafverfahren befand sich der Beschuldigte vom 15. Juni 2023, 18:00 Uhr, bis zum 9. Februar 2024, 13:30 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 10/1 und Urk. 21). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 239 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
9. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe dargelegt (Urk. 44 S. 25 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Der Vorinstanz kann auch in der Anwendung auf den konkreten Fall unter damaligen Verhältnissen beigepflichtet werden. Neu kommt hinzu, dass die heutige Sanktion als Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 auszu- gestalten ist. Diese Sanktion wurde unbedingt ausgesprochen (Urk. 53). Im Rahmen einer hypothetischen Gesamtstrafe wäre aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten ebenfalls kein bedingter Vollzug in Frage gekommen. Dies hat folgerichtig auch für die heutige Zusatzstrafe zu gelten. Diese ist zu vollziehen.
E. 6 Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalts MLaw X1._____ (Prot. II S. 3). Vorfrage- weise war über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Prot. II S. 4 f.). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine Beweise abzu- nehmen; Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 5 f.).
E. 6.5 g (netto) Kokain (6.3 g reines Kokainhydrochlorid) aufbewahrt, das er ebenfalls habe verkaufen wollen und auch verkauft hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Dabei habe er mindestens davon ausgehen müssen, dass der Verkauf einer solchen Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen gefährden könne, was er bei seinem Tun billigend in Kauf genommen habe (Sachverhalt A; Urk. 17 S. 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 15. Juni 2023 im Kanton Zürich mindestens einmal Kokain und einmal
- 16 - MDMA konsumiert, das er zuvor zwecks Eigenkonsum erworben habe. Er habe gewusst, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei, worüber er sich billigend hin- weggesetzt habe (Sachverhalt B; Urk. 17 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Die Vorinstanz hat den bisherigen Standpunkt des Beschuldigten zusammenge- fasst: Der Beschuldigte machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, räumte jedoch an der Hauptverhandlung im Rahmen der Ergänzungs- fragen der Verteidigung vor Vorinstanz ein, dass er einem Kollegen erstmalig einen Gefallen gemacht und für ihn 14.9 g (netto) Kokain nach F._____ gebracht habe, um es einer Endkonsumentin zu verkaufen (angeblich eine russische Prostituierte; Prot. I S. 8). Dafür hätte er Fr. 200.– erhalten. In Bezug auf das an seinem Wohnort sichergestellte Kokain machte er geltend, dieses sei nicht für den Verkauf, sondern für den Eigenkonsum gedacht gewesen. Schliesslich gestand er, von Mai 2023 bis
15. Juni 2023 ein paar Mal pro Woche Kokain konsumiert zu haben (Urk. 44 S. 11). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 62). B Beweiswürdigung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 44 S. 11 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erinnern ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesge- richt vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheb- lichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte.
- 17 -
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 11 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 660.00 Kosten FOR-Gutachten Fr. 549.15 Kosten IRM-Gutachten Fr. 188.75 Behandlung Ärztekasse Fr. 12.60 Zeugenentschädigung Fr. 4'000.00 Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
E. 12 (…)
E. 13 Die Entscheidgebühr des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Ent- siegelung und Durchsuchung (GT230017-I) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ausla- gen des Zwangsmassnahmengerichts in demselben Verfahren in der Höhe von
- 26 - Fr. 2'206.45 (Kosten des Sachverständigen) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 14 Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten seit 22. Juni 2023 mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von 16. Juni 2023 bis 21. Juni 2023 bereits mit Fr. 2'203.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. (…)
E. 15 Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Entsiege- lung und Durchsuchung (GT230017-I) mit Fr. 805.40 aus der Gerichtskasse entschä- digt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 16 (Mitteilungen.)
E. 17 (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024, und mit einer Busse von Fr. 300.00.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 240.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bezüglich Dispositiv-Ziff. 12 und 14 Abs. 3 bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 28 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB230364-O, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2 die Staatsanwaltschaft See/Oberland, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240361-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Juni 2024 (DG240005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Februar 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 20. Juni 2024: (Urk. 44) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG; der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 239 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte iPhone (Asservat-Nr. A017'485'937) gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Zwangsmassnahmengericht, vom 28. Mai 2024 betr. Entsiegelung und Durchsuchung (Geschäfts-Nr. GT230017-I), bereits an den Beschuldigten herausgegeben worden ist.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 beschlag- nahmten Betäubungsmittel (BM-Lager-Nr. B01378-2023) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 240.– wird zur Deckung der Busse und hernach der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 -
9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85555982 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 660.00 Kosten FOR-Gutachten Fr. 549.15 Kosten IRM-Gutachten Fr. 188.75 Behandlung Ärztekasse Fr. 12.60 Zeugenentschädigung Fr. 4'000.00 Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Entscheidgebühr des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Entsiege- lung und Durchsuchung (GT230017-I) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen des Zwangsmassnahmengerichts in demselben Verfahren in der Höhe von Fr. 2'206.45 (Kosten des Sachverständigen) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
14. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten seit 22. Juni 2023 mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von 16. Juni 2023 bis 21. Juni 2023 bereits mit Fr. 2'203.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Entsiegelung und Durchsuchung (GT230017-I) mit Fr. 805.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. (Mitteilungen.)
17. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 und Prot. II S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 46 S. 2 und Urk. 61)
1. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sei der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
2. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 8 sei die be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 240.00 dem Beschuldigten herauszu- geben.
3. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft eine Entschädigung resp. Genugtuung von Fr. 33'460.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 12.10.2023) zuzusprechen.
4. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 11 und 12 seien die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
5. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 14 seien die festgesetzten Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Rückerstattungs- vorbehalt des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren vollum- fänglich (zzgl. 8.1% MwSt.) und ohne Rückerstattungspflicht des Be- schuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 7. Februar 2024 beim Bezirksgericht Uster gegen den Beschuldigten Anklage wegen Widerhandlung gegen das BetmG etc. (Urk. 17). Am 20. Juni 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 44). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 44 S. 4).
2. Innert Frist liess der Beschuldigte gegen das Urteil vom 20. Juni 2024 Berufung anmelden und sodann erklären (Urk. 37 i.V.m. Urk. 39; Urk. 43 i.V.m. Urk. 46).
3. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 48), worauf diese am 19. August 2024 verzichtete (Urk. 50).
4. Am 28. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 15. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 51).
5. Am 7. April 2025 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisteraus- zug eingeholt (Urk. 53) und hernach den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 54).
6. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalts MLaw X1._____ (Prot. II S. 3). Vorfrage- weise war über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Prot. II S. 4 f.). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine Beweise abzu- nehmen; Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 5 f.).
7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 - II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 1.2. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung vom 1. August 2024 das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch), Ziffern 2-4 (Sanktion, Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe), Ziffer 8 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft), Ziffer 12 (Kostenauflage) und Ziffer 14 Abs. 3 (Rück- forderungsvorbehalt) an. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Ver- teidiger ausdrücklich, dass die Festsetzung der weiteren Kosten (Ziffer 11) nicht angefochten sei (Prot. II S. 5). Daran ändert auch nichts, dass der Verteidiger diese Dispositiv-Ziffer danach in seinem Plädoyer (wohl versehentlich) als angefochten bezeichnete (Urk. 63 S. 2). Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 5 (Absehen von einer Landesverweisung), Ziffern 6-7 (Herausgabe/Einziehung), Ziffer 9 (Vernichtung von Spuren und Spurenträgern), Ziffer 10 (Entscheidgebühr Vorinstanz), Ziffer 11 (Festsetzung weiterer Kosten), Ziffer 13 (Kosten Entsiege- lungsverfahren), Ziffer 14 Abs. 1-2 und Ziffer 15 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung), in welchem Umfang das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 1.3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten angefochtenen Punkte steht das Urteil
– unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition.
2. Vorfragen / Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Verdeckte Fahndung 2.1.1. Die Verteidigung beanstandete vor Vorinstanz wie auch im Berufungsver- fahren (Urk. 61; Prot. II S. 4 f.) die Zulässigkeit der verdeckten Fahndung und postulierte die Unverwertbarkeit der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Beweise. Zur Begründung führt sie vor Vorinstanz zusammengefasst aus, dass die
- 7 - verdeckte Fahndung rechtswidrig sei, da sie weder vorgängig schriftlich angeordnet noch gegen den Beschuldigten gerichtet gewesen sei ("Bei meinem Mandanten handelt es sich damit um einen Zufallsfund"; Urk. 31 S. 2). Dem Strafverfahren liege die Anordnung einer verdeckten Fahndung gegen den Benutzer der Nummer 1 zugrunde. Weder laute diese Nummer auf den Beschuldigten, noch sei diese Nummer vom Beschuldigten benutzt worden. Die Verwertung eines Zufallsfundes verlange als grundlegende Voraussetzung die Rechtmässigkeit der dem Zufalls- grund zugrunde liegenden Zwangsmassnahmen. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 31 S. 2). Weiter sei eine Polizistin am Scheinkauf massgeblich beteiligt gewe- sen, die nicht als verdeckte Fahnderin eingesetzt und damit nicht zu solchen Täu- schungshandlungen berechtigt gewesen sei. Daher sei die verdeckte Fahndung justizunförmig und nicht mit dem Fairnessgebot vereinbar und die daraus gewon- nenen Beweismittel seien absolut unverwertbar. Weiter sei dem Beschuldigten die verdeckte Fahndung nach Beendigung nicht mitgeteilt und somit eine Gültigkeits- vorschrift verletzt worden. Folglich seien die erlangten Beweismittel relativ unver- wertbar. Schliesslich könne dem Beschuldigten keine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und somit keine schwere Straftat vorgehalten werden, die eine Verwertbarkeit der Beweismittel dennoch rechtfertigen würde (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte ohne die verdeckte Fahndung nicht ins Visier der Ermittler geraten wäre, seien auch alle Folgebeweise unverwertbar (Urk. 31). Daran hielt der Verteidiger an der Berufungsverhandlung im Wesentli- chen fest (Urk. 61 S. 2 ff.). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtete die verdeckte Fahndung als in jeder Hinsicht korrekt und die dadurch erlangten Beweise als verwertbar (Prot. I S. 5). 2.1.3. Die Vorinstanz hat eine Verwertbarkeit ebenfalls bejaht (Urk. 44 S. 5 ff.). Sie hat die rechtlichen Grundlagen der verdeckten Fahndung korrekt dargelegt (Urk. 44 S. 6 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 6 ff.). Rekapitulierend ist auf Art. 298a Abs. 1 StPO und Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO hinzuweisen. Gemäss letzterer Bestimmung können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangs-
- 8 - verdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zu- künftiger möglicher Delikte dienen. Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 Urteil vom 26. August 2024 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Für die Stellung, Aufgaben und Pflichten verdeckter Fahnderin- nen und Fahnder gelten Art. 292 ff. StPO sinngemäss (Art. 298c Abs. 2 StPO). Demnach dürfen sie keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereit- schaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Wenn erforderlich, dürfen sie gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit dokumentieren. Von einer unzulässigen Anstiftung oder Provokation ist auszugehen, wenn sich die beteiligten Beamtinnen und Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passi- ven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte (Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 Urteil vom 26. August 2024 E. 4.2.2 f. mit Hinweisen). 2.1.4.1. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation wie folgt: Insoweit die Verteidigung vorbringt, dass es sich beim Beschuldigten um einen personellen Zu- fallsfund handle (Urk. 61 S. 2 ff.), da die verdeckte Fahndung gegen den Benutzer der Telefonnummer 1 – also gegen Herrn B._____ – und nicht gegen den Beschul- digten angeordnet worden sei, so ist ihr nicht zu folgen. Werden durch die verdeckte Ermittlung Erkenntnisse erlangt, wonach andere Personen als diejenigen, die in der
- 9 - Anordnung genannt sind, Straftaten begangen haben, liegt kein Zufallsfund vor (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 296 N 7; vgl. auch BSK StPO-KNODEL, Art. 296 N 5). Was den Anfangsverdacht betrifft, so stützte sich die Polizei vorliegend auf eine vertrauliche Quelle, wonach der Benutzer der Mobiltelefonnummer 1 dem Ver- kauf von Betäubungsmitteln – konkret Kokain – nachgehe. Solche in einem Polizei- bericht enthaltenen Informationen, deren Herkunft etwa zum Schutz der Identität von Informanten nicht preisgegeben wird, können zur Begründung des Tatver- dachts verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen. Dies trifft zumindest zu Beginn der Unter- suchung zu, wenn noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen können (BGE 142 IV 289 E. 2.2.1 und 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2022 vom 29. Au- gust 2022 E. 3.1 und 3.4). Diese Ausgangslage wird in der Anordnung der verdeck- ten Fahndung vom 26. Mai 2023 (Urk. 4/1) und im Polizeirapport vom 16. Juni 2023 (Urk. 1) dokumentiert. Entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 4) lagen damit also entsprechende Beweismittel vor. Diese relativ vagen Informationen der Polizei reichten in diesem frühen Verfahrensstadium zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) für die Anordnung einer verdeckten Fahn- dung aus (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.1). 2.1.4.2. Betreffend Subsidiarität der verdeckten Fahndung kann sodann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, ohne die Fahndung wären die Ermittlungen aussichtslos gewesen oder zumindest unverhältnismässig erschwert worden, da der Kantonspolizei nur die Telefonnummer, nicht jedoch deren Benut- zer oder die Örtlichkeit des mutmasslichen Drogenhandels bekannt war, und diese gerade mit einem Scheingeschäft herausgefunden werden sollte (Urk. 44 S. 7). Die verdeckte Fahndung war vorliegend zudem auf eine kurze Dauer und sachlich auf den Abschluss eines einzelnen Betäubungsmittelgeschäfts beschränkt. Weniger schwere und hinreichend effektive Zwangsmassnahmen standen in diesem Verfahrensstadium nicht zur Verfügung (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes- gerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.2).
- 10 - 2.1.4.3. Aktenkundig wurde die verdeckte Fahndung mündlich und drei Tage später schriftlich angeordnet und dokumentiert (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2). Ebenso wurden die Namen der verdeckten Fahnder bekannt gegeben und diese später als Zeugen einvernommen (Urk. 4/4-5; Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Hierbei ist zu beachten, dass der verdeckte Fahnder "2" (C._____, Polizeibeamter der Kapo ZH; Urk. 4/4; nachfol- gend: Fahnder C._____) nach der mündlichen Anordnung der verdeckten Fahn- dung zwar Kontakt über die vorgenannte Telefonnummer aufnahm, jedoch nur er- fuhr, dass der Chatpartner ferienabwesend und erst ab 12. Juni [2023] wieder da sei (Urk. 4/2). Die Kontaktaufnahme für den konkreten Scheinkauf erfolgte dann durch den verdeckten Fahnder "3" (D._____, Polizeibeamter der Kapo ZH; Urk. 4/4; nachfolgend: Fahnder D._____) am 14./15. Juni 2023 und somit erst nach der schriftlichen Anordnung der verdeckten Fahndung (Urk. 4/3). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Telefonnummern, über die Betäubungsmittel ange- boten werden, gerichtsnotorischerweise immer wieder (de-)aktiviert und gewech- selt würden, sodass die Polizei riskiert hätte, die Person(en), die über vorgehende Telefonnummer mit Kokain handelten, nicht mehr ausfindig machen zu können. Wenn sie daraus schliesst, dass sich die mündliche Anordnung der verdeckten Fahndung auch durch Gefahr im Verzug rechtfertigen lasse, so ist ihr – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) – beizupflichten. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO waren dem Gesagten zufolge erfüllt. 2.1.4.4. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auch auf die Argumente des Verteidigers in Bezug auf die konkrete Rolle des verdeckten Fahnders D._____ und der an der Verhaftung beteiligten Polizistin (E._____, Polizeibeamtin der Kapo ZH, nachfolgend: Polizistin E._____) eingegangen (Urk. 44 S. 8 f.). Es kann ihr da- bei inhaltlich zugestimmt werden. Vorweg ist zu konstatieren, dass sowohl der Fahnder C._____ wie auch der Fahnder D._____ ihre Aufgabe als verdeckte Fahn- der rollenadäquat ausgeführt und das Mass der zulässigen Einwirkung gewahrt ha- ben. Die initiale Kontaktaufnahme ging am 23. Mai 2023 vom Fahnder C._____ aus. Er kommunizierte in einer milieutypischen Sprache und fragte nach Hilfe ("Hallo süsser - bräuchte kurzmal deine Hilfe in zürich" (Urk. 4/2). Der Chatpartner wies darauf hin, dass er im Urlaub sei. Auf die Frage, ob er sich nach der Rückkehr
- 11 - wieder melden dürfe, antwortete der Benutzer der Mobiltelefonnummer 1 mit "ja ab 12juni:) bin ich da wieder melde dich lohnt sich audjedenfall". Mit einem "Daumen- hoch-Emoji" des Fahnders C._____ wurde dieser erste telefonische Kontakt been- det (Urk. 4/2). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der verdeckte Fahnder habe in unzulässiger Weise eine Tatbereitschaft für den Verkauf von Dro- gen geweckt, fiel doch die Kommunikation seinerseits neutral aus und wurde vom Benutzer der angeschriebenen Nummer etwas Lohnenswertes in Aussicht gestellt. Nach der Übergabe der Fahndung von C._____ an D._____ per 24. Mai 2023 (Urk. 4/3), wurde die Kommunikation mit der Zielnummer wieder aufgenommen. Der Fahnder D._____ schrieb am 14. Juni 2023 um 11:10 Uhr folgende WhatsApp- Nachricht an die Mobiltelefonnummer 1: "Hi, haT du schöne ferien gehabt? Wie siehts aus?" Um 11:18 Uhr erhielt er zwei Sprachnachrichten, in denen der Ange- schriebene sogleich sagte, dass er zurück sei, er Deutsch sprechen könne und: "Jetzt ist die Frage, eben ich kann nur Aargau und Zürich kann ich bringen aber es müssen mindestens 10 sein. Unter 10 rentiert nicht für mich. Ist das gut und für 10 bezahle ich 700/750 aber ist immer top, top Qualität. Und du musst mir immer ein Tag vorher sagen, du sagst mir wieviel du brauchst und ich bringe dir. Aber ich muss wissen wo, wenn zu weit weg, ich kann nicht bringen weil ich hab keine Auto" (Urk. 4/3). Diese schnelle Reaktion in verklausulierter Sprache zeigt, dass der Benutzer der erwähnten Nummer ohne unzulässige Beeinflussung seitens des Fahnders D._____ zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel bereit war. Er hatte auch eine konkrete Mengenvorgabe, pries die gute Qualität und konnte offenbar mit einem Vorlauf von einem Tag liefern. Nach weiterer Kommunikation über Menge und Preis fragte der Benutzer der genannten Nummer noch nach, in welcher Einheit er dies bringen soll: "[…].. ehm ich muss wissen willst du alles zusammen, 15 oder willst du alles in einem Sack oder willst einzeln, 15 Säcke…". All diese Umstände sprechen für eine bereits vorhandene Tatbereitschaft der kontaktierten Person (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom
26. August 2024 E. 4.4.2). Effektiv ausgeliefert wurde das Kokain (16 g brutto) dann vom Beschuldigten am 15. Juni 2023 (Urk. 1 S. 3).
- 12 - 2.1.4.5. Soweit die Verteidigung monierte, dass die an der Verhaftung beteiligte Polizistin E._____ am Scheinkauf massgeblich beteiligt, aber nicht als verdeckte Fahnderin eingesetzt gewesen und damit zu solchen Täuschungshandlungen nicht berechtigt gewesen sei, welches justizunförmige Verhalten zur absoluten Unver- wertbarkeit der Erkenntnisse aus der verdeckten Fahndung zur Folge habe (Urk. 31 S. 3 f.; Urk. 61 S. 6 ff.), hat die Vorinstanz diesen Standpunkt zu Recht verworfen. Die am Bahnhof F._____ stationierte Polizistin E._____ (Urk. 3/5) war nur für die Verhaftung dazugezogen worden. Es waren die beiden verdeckten Fahnder C._____ und vor allem Fahnder D._____, welche die vorliegend relevante Täu- schungshandlung angebahnt und inszeniert hatten. Konkret war es dann Fahnder D._____, welcher den Scheinkauf über zwei Tage mit dem Benutzer der Telefon- nummer 1 mit allen Modalitäten vereinbart hatte. Polizistin E._____ wurde vor Ort für die Verhaftung beigezogen. Die Verhaftung erfolgte durch den ebenfalls anwe- senden verdeckten Fahnder und weitere Beteiligte (Urk. 3/1 F/A 9 ff., Urk. 3/3 F/A 14, Urk. 3/5 F/A 15). Diese Handlungen der Polizistin E._____ erfolgten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. So sagte die Polizistin E._____ als Zeugin aus, sie habe damals am Bahnhof F._____ gearbeitet. Es seien dann zwei Mitarbeiter vom Fahndungsdienst gekommen und hätten sie um Unterstützung gebeten. Soweit sie sich erinnere, seien sie schlussendlich zu viert oder zu fünft gewesen. Zu ihrem konkreten Beitrag sagte sie: "Wir haben uns draussen im Bereich des Coops am Bahnhof aufgestellt. Ich stand beim Eingangsbereich auf der linken Seite, also wenn man auf den Coop zu lauft linksseitig. Herr D._____ stand rechts. Ich habe dann mitbekommen, dass ca. um 18:00 Uhr ein Zug ankommen wird mit einer Person, die Betäubungsmittel bringen wird. Also, dass es zu einer Betäu- bungsmittelübergabe kommen soll. Der hier anwesende Beschuldigte kam irgend- wann direkt auf mich zu und sprach mich an. Ich kann nicht mehr wortwörtlich wiedergeben, was er gesagt hat, nur noch sinngemäss. Sinngemäss sagte er: «Wartisch du eigentlich uf ihn?» und er hielt mir sein Handy mit Facetime hin. Ich habe realisiert, dass dies unsere Zielperson ist. Ich habe Blickkontakt mit Herrn D._____ aufgenommen, damit er auch realisiert, dass dies die Person ist, die wir anhalten und kontrollieren wollen. Während Herr D._____ auf mich zu lief, er stand ja etwas entfernt. Ich erhielt dann das Telefon vom Beschuldigten in die Hand
- 13 - gedrückt und ich musste die Situation einfrieren, bis der Kollege zur Verstärkung bei mir war. Das Facetime war an. Ich habe jemanden gesehen" (Urk. 3/5 F/A 13). Auf die Frage, wie das Verhalten des Beschuldigten gewesen sei, gab sie zu Protokoll: "Er kam zielgerade auf mich zu. Ich habe ja nicht gewusst, wen ich erwarte. Er kam zielgerade auf mich zu. Wirklich direkt auf mich zu und sprach mich an. Ab dem Zeitpunkt, als Herr D._____ dabei war, kam das «nein, nein». Das hat auf mich wie ein «Scheisse, jetzt bin ich voll reingelaufen» gewirkt. So in diesem Sinn. Dann kam es gleich zur Verhaftung und dann war meine Sequenz mit dem Beschuldigten schon vorbei und ich hatte nichts mehr mit ihm zu tun" (Urk. 3/5 F/A 15). Mit der "anderen Seite des Handys" habe sie per Facetime gesprochen, sie wisse aber nicht mehr wortwörtlich was, "[…] Sinngemäss sagte er: «Sorry, ich kann leider nicht kommen, aber mein Kollege ist dafür da». Ich weiss nicht mehr genau, ob er «Kolleg» gesagt hat oder wie er es genau gesagt hat" (Urk. 3/5 F/A 17 f.). Die Frage, ob sie den Beschuldigten in irgendeiner Form bedrängt habe Kokain zu verkaufen, verneinte sie: "Nein, es war nie ein Thema zwischen uns" (Urk. 3/5 F/A 18). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu ihrer Funktion bei der Verhafts- aktion sagte die Zeugin, der Fahndungsdienst sei nur zu zweit gewesen, was für so eine Aktion einfach zu wenig sei. Sie seien unterstützend dazu gekommen, um das passende Umfeld zu schaffen. Auf Nachfrage, was "passendes Umfeld" bedeute, erklärte die Zeugin: "Das passende Umfeld heisst, so wie ich aus dem Update mitbekommen habe, hat der Kontakt zwischen dem Betäubungsmittelhänd- ler und einer Frau stattgefunden. Deshalb stand ich auch in den Eingangsbereich, um das passende Umfeld zu schaffen" (Urk. 3/5 F/A 22). Sie seien nicht als Polizisten erkennbar gewesen (Urk. 3/5 F/A 23). Auch wenn der Polizistin E._____ bei der Verhaftung eine gewisse Lockvogel-Funktion für die Kokainübergabe mit den Chatpartner, der eine weibliche (Schein-)Käuferin zu erwarten schien, zukam, wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 44 S. 8 ), war ihr Beitrag für den Scheinkauf nicht wesentlich. Denn sie wurde erst für die Übergabe bzw. Verhaftung beigezogen, an der Anbahnung des Scheinkaufs war sie nicht beteiligt (vgl. hierzu Urk. 3/5). Aus ihren Schilderungen ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte aktiv, d.h. zielge- rade und online auf Facetime kommunizierend mit dem mutmasslichen Verkäufer der Drogen, auf sie zuging. Das Verhalten der Polizistin E._____ erscheint damit
- 14 - weder als aktiv noch als zielgerichtet. Sie hat nicht auf den Beschuldigten einge- wirkt. Sie hat nicht eine Rolle des (vom Beschuldigten erwarteten) Settings vorge- täuscht, welche erst die Übergabe der Betäubungsmittel ermöglicht hätte. Die Po- lizistin E._____ täuschte somit nicht über ihr wahres Motiv zum Geschäftsabschluss. Die Anwesenheit der Polizistin E._____ führte somit nicht zum Abschluss oder zur Vorbereitung eines Kokaingeschäfts. Keine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn der Einsatz eines verdeckt agierenden Polizisten bloss zur Identifikation der Zielperson dient (ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 298a N 5). Der Beschuldigte erwartete beim Übergabeort zwar eine Frau. Es war aber (insbesondere) der zweite verdeckte Fahnder (D._____), welcher den Willen zum Abschluss eines Geschäfts vortäuschte. Durch diese Täuschung hat der Beschul- digte sich bereits vor der Verhaftung strafbar gemacht (Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf). Das heisst, der Beschuldigte hat nicht durch die Begegnung mit der Polizistin E._____ ein verbotenes Geschäft abgeschlossen. Es besteht keine Kausalität zwischen dem Verhalten der Polizistin E._____ und der aufgeklärten Straftat des Beschuldigten. Damit erscheint im Ergebnis die Tätigkeit der nicht als verdeckte Fahnderin eingesetzten, aber bei der Verhaftung mitwirkenden Polizistin E._____ mit der Vorinstanz von untergeordneter Bedeutung. 2.1.4.6. Dass dem Beschuldigten die verdeckte Fahndung nach Beendigung nicht mitgeteilt und somit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden sei (Urk. 31 S. 4 f.; Urk. 61 S. 10), trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2023 verhaftet und am 16. Juni 2023 polizeilich und staatsanwaltschaftlich befragt wurde. Spätestens im Rahmen der Hafteinvernahme vom 16. Juni 2023 wurde der Beschuldigte – damals verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____– im Einklang mit Art. 298 lit. d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 StPO über die verdeckte Fahndung orientiert (Urk. 2/3 F/A 8). 2.1.4.7. Da die verdeckte Fahndung rechtskonform angeordnet und unter Einhal- tung der Gültigkeitsvorschriften zum Abschluss gebracht wurde, sind die daraus gewonnen Erkenntnisse verwertbar. Die Frage nach der Schwere der aufzuklären- den Straftaten kann (hier) daher offen bleiben (Urk. 31 S. 5 f.).
- 15 - 2.2. Übrige Beweismittel Es spricht auch nichts gegen die Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel.
3. Allgemeine Hinweise 3.1. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 3.2. Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. III. Sachverhalt A Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 15. Juni 2023, 18:00 Uhr, an der G._____-strasse 4, F._____, im Besitz von 14.9 g (netto) Kokain (14.5 g reines Kokainhydrochlorid) gewesen, das er für Fr. 1'100.– an einen ver- deckten Fahnder habe verkaufen wollen. Gleichentags habe er an seinem Wohnort 6.5 g (netto) Kokain (6.3 g reines Kokainhydrochlorid) aufbewahrt, das er ebenfalls habe verkaufen wollen und auch verkauft hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Dabei habe er mindestens davon ausgehen müssen, dass der Verkauf einer solchen Menge Kokain die Gesundheit vieler Menschen gefährden könne, was er bei seinem Tun billigend in Kauf genommen habe (Sachverhalt A; Urk. 17 S. 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 15. Juni 2023 im Kanton Zürich mindestens einmal Kokain und einmal
- 16 - MDMA konsumiert, das er zuvor zwecks Eigenkonsum erworben habe. Er habe gewusst, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei, worüber er sich billigend hin- weggesetzt habe (Sachverhalt B; Urk. 17 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Die Vorinstanz hat den bisherigen Standpunkt des Beschuldigten zusammenge- fasst: Der Beschuldigte machte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, räumte jedoch an der Hauptverhandlung im Rahmen der Ergänzungs- fragen der Verteidigung vor Vorinstanz ein, dass er einem Kollegen erstmalig einen Gefallen gemacht und für ihn 14.9 g (netto) Kokain nach F._____ gebracht habe, um es einer Endkonsumentin zu verkaufen (angeblich eine russische Prostituierte; Prot. I S. 8). Dafür hätte er Fr. 200.– erhalten. In Bezug auf das an seinem Wohnort sichergestellte Kokain machte er geltend, dieses sei nicht für den Verkauf, sondern für den Eigenkonsum gedacht gewesen. Schliesslich gestand er, von Mai 2023 bis
15. Juni 2023 ein paar Mal pro Woche Kokain konsumiert zu haben (Urk. 44 S. 11). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 62). B Beweiswürdigung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 44 S. 11 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erinnern ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesge- richt vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheb- lichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte.
- 17 - 2.1. Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Beweis- mittel zusammengetragen. Es kann darauf und die korrekte Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 12 ff.). 2.2. In Bezug auf den Vorwurf des beabsichtigten Verkaufs von Kokain hat die Vorinstanz den Sachverhalt u.a. auf das (teilweise via Verteidigung überbrachte) Geständnis des Beschuldigten, er habe einem Kollegen einen Gefallen gemacht und für diesen erstmalig Drogen ausgeliefert (Prot. I S. 7 und S. 10 f., Urk. 33 S. 4), abgestützt. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als "halbes Geständnis" (Urk. 32 S. 1). Dieses findet aber in den Aussagen der Zeugen (Urk. 3/1, Urk. 3/3 und Urk. 3/5), der Einsatzdokumentation der Polizei über die verdeckte Fahndung (Urk. 4/2-3), durch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. Juni 2023 betreffend Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. 7/8) und die Sicherstellungsliste der Polizei vom 16. Juni 2023 (Urk. 8/5) Bestätigung. Damit wurde der Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. 2.3. Den Besitz des im Zimmer des Beschuldigten sichergestellten Kokains (6.5 g netto, 6.3 g reines Kokainhydrochlorid) an sich hat die Vorinstanz ebenfalls über- zeugend als erstellt erachtet. Massgebend waren wiederum die Zugeständnisse des Beschuldigten sowie diverse Sachbeweise (Urk. 44 S. 13 mit Verweis auf Prot. I S. 7 f. und S. 10 f.; Urk. 33 S. 4; Urk. 7/8, Urk. 8/5; Urk. 8/7). Gemäss Vorinstanz lässt sich aber nicht nachweisen, dass dieses Kokain zum Verkauf gedacht war (Urk. 44 S. 13). Sie hielt einleitend dafür, dass aus dem nachgewiese- nen Kokainverkauf nicht einfach auf weitere beabsichtigte Kokainverkäufe geschlossen werden dürfe. Gegen eine solche Absicht sprachen aus Sicht der Vorinstanz vor allem die Verpackungsart und der Lagerort der Drogen, fehlende, für einen Betäubungsmittelhandel übliche Betäubungsmittelutensilien, der gegen- über dem ausgelieferten Kokain unterschiedliche Reinheitsgehalt des Kokains und der zugestandene eigene Kokainkonsum des Beschuldigten. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte eine gewisse Menge Kokain erworben und in seinem Zimmer deponiert hatte, um sie später zu konsumieren (Urk. 44 S. 14 ff.). Diese Würdigung ist ohne Weiteres zu übernehmen, zumal sich Weiterungen im Zusam-
- 18 - menhang mit einem möglichen Besitz zum Verkauf des Kokains aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin erübrigen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Erw. IV.3.2.). 2.4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich der Sachverhalt betreffend den Betäubungs- mittelkonsum gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Juni 2023 betreffend Haaranalysen des Beschuldigten (Urk. 7/6) als erstellt zu erachten, mit der geringfügigen Einschrän- kung des Konsumzeitraums von April/Mai 2023 bis 15. Juni 2023 (Urk. 44 S. 16). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in recht- licher Hinsicht als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie als mehrfache Übertretung dieses Gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 17 S. 3).
2. Die Vorinstanz hat einen qualifizierten Fall von Betäubungsmittelhandel verneint und den Beschuldigten des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung dieses Gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen (Urk. 44 S. 18), was von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde (Urk. 50). Der Beschul- digte beantragt im Berufungsverfahren einen vollen Freispruch (Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 1 ff.). 3.1. In Bezug auf den (beabsichtigten) Verkauf des Kokains von netto 14.5 Gramm ist die Vorinstanz richtigerweise von einem (mehrfachen) Vergehen ausgegangen, was von der Verteidigung vor Vorinstanz jedenfalls im Eventualstandpunkt eben- falls angenommen wurde (Urk. 33 S. 2; nicht so im Berufungsverfahren [vgl. Urk. 63]). Die Vorinstanz erachtete das Handeln das Beschuldigten diesbezüglich als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Urk. 44 S. 18). Dieser Würdigung ist jedoch nicht vollumfänglich zuzustimmen, da es nicht zu einem Verkauf des Kokains gekommen ist. Deshalb fällt vorliegend das Anstal- tentreffen zum Verkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Betracht.
- 19 - Strafbare Vorbereitungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden durch die Tathandlungen der lit. a-f von Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 162); frühere Entwicklungsstufen werden aber nicht durch Art. 19 Abs. 1 lit. g erfasst. Der Transport von Drogen wird durch die Verur- teilung wegen Anstaltentreffen zum Verkauf (lit. g) nicht abgegolten. Vielmehr hat ein selbständiger Schuldspruch zu erfolgen (Kommentar zum BetmG-HUG-BEELI, Art. 19 N 14). Wer Betäubungsmittel auf Anweisung eines Dritten für diesen über eine längere Strecke transportiert, besitzt Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 71). Besitz ist etwa gegeben, wenn ein Drogenbehältnis über mehr als hundert Meter für den Haupt- täter getragen wird (Kommentar zum BetmG-HUG-BEELI, Art. 19 N 589). Der Beschuldigte ist vorliegend daher im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG schuldig zu sprechen. 3.2. Die Vorinstanz hat weiter den Besitz von 6.3 Gramm Kokain als Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG qualifiziert. In der Begründung wies sie noch- mals darauf hin, dass dieses Kokain gemäss erstelltem Sachverhalt nicht für den Verkauf gedacht war (Urk. 44 S. 18). Nicht erwähnt hat sie in diesem Zusammen- hang aber den damit beabsichtigten Eigenkonsum, wovon sie im Rahmen der Sachverhaltserstellung allerdings ausgegangen war (Urk. 44 S. 14 f.). Liegt aber wie hier keine erstellte Weiterabgabeabsicht vor, ist das Handeln unter dem Tatbe- stand von Art. 19a BetmG zu prüfen (zutreffend auch die Verteidigung in Urk. 61 S. 11 und Urk. 63 S. 3). Beim strafrechtlich privilegierten Eigenkonsum kommt es weder auf die Quantität noch auf die Qualität des konsumierten Betäubungsmittels an (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19a N 2). Mit dem Besitz des Kokains zum Konsum liegt folglich nur eine Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor. 3.3. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltskomplexes B – mehrfache Über- tretung im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG – ist zutreffend und wurde von der Verteidigung im Eventualstandpunkt vor Vorinstanz ebenfalls anerkannt (Urk. 33 S. 2; nicht so im Berufungsverfahren [vgl. Urk. 63]).
4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG
- 20 - sowie der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 44 S. 25). Die Verteidigung verlangt vor Obergericht (mit Verweis auf geltend gemachte Unverwertbarkeit aller belastender Beweismittel) einen Freispruch, ohne (wie vor Vorinstanz) einen Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs zu beantragen (Urk. 46 und 63; vgl. auch Prot. II S. 6).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung korrekt zusammengefasst. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 44 S. 19 ff.). Ergänzend ist hinsichtlich der Strafzumessung bezüglich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – Besitz und Anstal- tentreffen zum Verkauf von Kokain – zu erwähnen, dass der mehrfache Schuld- spruch nicht zu einer Strafschärfung im Sinne von Art. 49 StGB führen darf. Ansonsten würde das Anstaltentreffen zum Verkauf härter bestraft, als der erfolg- reiche Verkauf, bei welchem eine Konsumation vorangegangenen Besitzes vorläge (OFK-BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 163).
3. In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist zu beachten, dass zwischen- zeitlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
18. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 53). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, ... Abteilung, vom 25. März 2022 bestraft (Urk. 57/118; die Verteidigung verzichtete darauf, sich anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu zu äussern [Prot. II S. 6]). Es wird sich daher heute je nach Art der auszufällenden Sanktion die Frage einer Zusatzstrafe stellen (BGE 142 IV 265).
- 21 - 4.1. In Bezug auf den Besitz und das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain hat die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte zur Tatkomponente angeführt (Urk. 44 S. 22 f.). Wenn sie das objektive Tatverschulden in Anbetracht der Menge der zum Verkauf gedachten Drogen (14.5 g reines Kokainhydrochlorid), der vermeintlichen Abnehmerin in der Person einer Endkonsumentin und dem persönlichen Gewinn von Fr. 200.–, bei einer nur regionalen Tätigkeit ohne organisatorische Verantwor- tung und bloss austauschbarer Läuferfunktion beim Kokainhandel über die Telefonnummer 1 als noch leicht wertet, kann ihr ohne weiteres beigepflichtet wer- den. Gleiches gilt für die subjektive Tatkomponente: Der Beschuldigte hat zwar ei- nem Kollegen "einen Gefallen" machen wollen, dabei aber doch einen finanziellen Gewinn gemacht, welcher für ihn aufgrund seiner beengten finanziellen Verhält- nisse und des eigenen Konsums wohl nicht unwesentlich war. Er handelte direkt- vorsätzlich. Es bleibt damit bei einem noch leichten Verschulden. In Zahlen umge- münzt erweist sich die von der Vorinstanz (unter Berücksichtigung der straferhö- henden Täterkomponente [Urk. 44 S. 23] ermittelte Strafe von 6 Monaten als zu tief bzw. nicht mehr einem noch leichten Verschulden entsprechend. Angemessen er- weist sich aufgrund der dargelegten Tatkomponenten eine Sanktion am oberen Ende des untersten Drittels des Strafrahmens, nämlich im Umfang von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 4.2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 22
f. und S. 24). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde vom Beschul- digten oder der Verteidigung nichts Neues dazu vorgebracht (Urk. 62; vgl. auch Urk. 61 und 63). 4.2.2. Die Vorinstanz hat die Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während eines hängigen Strafverfahrens und kurz nach einer Haftentlassung straferhöhend berücksichtigt (Urk. 44 S. 22 f.). Wenn sie von "nicht mehr leicht straferhöhend" spricht, so hat das eine spürbare Straferhöhung nach sich zu ziehen.
- 22 - 4.2.3. Das Geständnis des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz in Anbetracht des Zeitpunktes und der erdrückenden Beweislage mit zutreffender Begründung nur sehr leicht strafmindernd gewertet (Urk. 44 S. 23 f.). 4.2.4. Die Täterkomponente rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe. 5.1. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 für eine versuchte Nötigung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, ... Abteilung, vom 25. März 2022 bestraft (Urk. 53). Die soeben ermittelte Strafe ist deshalb zufolge Gleichartigkeit im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Juni 2024 auszufällen, da der Beschuldigte sämtliche zu berücksichtigenden Taten vor der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren verübt hat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.). 5.2. Demgemäss ist die heute für das (mehrfache) Vergehen gegen das BetmG festgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Einsatzstrafe aufgrund der rechts- kräftig ausgesprochenen Strafe von 10 Monaten angemessen zu schärfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Letztere bereits als Zusatzstrafe ausge- sprochen wurde, erwiese sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als an- gemessen. Davon ist die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 10 Monaten in Abzug zu bringen, was zu 8 Monaten Freiheitsstrafe führt. Der Beschuldigte ist daher heute mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen, auch wenn sie nunmehr als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18 Juni 2024 ausfällt.
6. In Bezug auf die Sanktion für die mehrfache Übertretung des BetmG kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 24 f.). Zusätzlich zu sanktionieren ist der Besitz von Kokain zum Eigen- konsum. Aufgrund der auch heute beengten finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten, des kurzen Konsumzeitraums sowie aufgrund des Verschlechterungsver- bots ist die ausgefällte Busse von Fr. 300.00 allerdings zu bestätigen (Urk. 44 S. 24 f.).
- 23 -
7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
18. Juni 2024, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
8. Im vorliegenden Strafverfahren befand sich der Beschuldigte vom 15. Juni 2023, 18:00 Uhr, bis zum 9. Februar 2024, 13:30 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 10/1 und Urk. 21). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 239 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
9. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe dargelegt (Urk. 44 S. 25 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Der Vorinstanz kann auch in der Anwendung auf den konkreten Fall unter damaligen Verhältnissen beigepflichtet werden. Neu kommt hinzu, dass die heutige Sanktion als Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 auszu- gestalten ist. Diese Sanktion wurde unbedingt ausgesprochen (Urk. 53). Im Rahmen einer hypothetischen Gesamtstrafe wäre aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten ebenfalls kein bedingter Vollzug in Frage gekommen. Dies hat folgerichtig auch für die heutige Zusatzstrafe zu gelten. Diese ist zu vollziehen.
10. Die Busse von Fr. 300.00 ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzulegen (Urk. 44 S. 28). VI. Beschlagnahme Bei diesem Ausgang des Verfahrens – und nachdem sich die Verteidigung im Berufungsverfahren hierzu unter Verweis auf den beantragten Freispruch nicht weiter äusserte (vgl. Urk. 63) – ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Januar 2024 (Urk. 8/8) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 240.00 zur Vollstreckung des Urteils zu verwenden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12) und der Nach- forderungsvorbehalt (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 3) zu bestätigen.
- 24 - 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Da mit diesem Urteil nur eine gering- fügige Anpassung der rechtlichen Qualifikation erfolgt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 4'817.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 60). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 und 10) ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 3.1. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz für den Fall eines Freispruchs explizit auf eine Haftentschädigung verzichtet hatte (Urk. 33 S. 1 f.), verlangt er im Berufungsverfahren nunmehr eine Entschädigung von Fr. 33'460.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Oktober 2023) für die erstandene Haft (Urk. 46 S. 2; Urk. 63 S. 2 und 3). 3.2. Gemäss heutiger Sanktion liegt keine Überhaft vor. Damit entfällt die Grund- lage für eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird ab- gesehen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte iPhone (Asservat- Nr. A017'485'937) gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Zwangsmass- nahmengericht, vom 28. Mai 2024 betr. Entsiegelung und Durchsuchung (Geschäfts- Nr. GT230017-I), bereits an den Beschuldigten herausgegeben worden ist.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2024 be- schlagnahmten Betäubungsmittel (BM-Lager-Nr. B01378-2023) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 85555982 gela- gerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 660.00 Kosten FOR-Gutachten Fr. 549.15 Kosten IRM-Gutachten Fr. 188.75 Behandlung Ärztekasse Fr. 12.60 Zeugenentschädigung Fr. 4'000.00 Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
12. (…)
13. Die Entscheidgebühr des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Ent- siegelung und Durchsuchung (GT230017-I) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ausla- gen des Zwangsmassnahmengerichts in demselben Verfahren in der Höhe von
- 26 - Fr. 2'206.45 (Kosten des Sachverständigen) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
14. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten seit 22. Juni 2023 mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum von 16. Juni 2023 bis 21. Juni 2023 bereits mit Fr. 2'203.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. (…)
15. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betr. Entsiege- lung und Durchsuchung (GT230017-I) mit Fr. 805.40 aus der Gerichtskasse entschä- digt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. (Mitteilungen.)
17. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024, und mit einer Busse von Fr. 300.00.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Januar 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 240.– wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bezüglich Dispositiv-Ziff. 12 und 14 Abs. 3 bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 28 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB230364-O, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2 die Staatsanwaltschaft See/Oberland, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann