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DG240005

Gefährdung des Lebens

Zh Bezirksgericht Pfaeffikon · 2025-03-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024 (act. 18) kam es am 27. Februar 2023, um ca. 17.50 Uhr, aus nichtigem An- lass zu einem Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten, welcher zunehmend eskaliert sei. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin gepackt und sie von sich und rücklings gegen die Wand bzw. den Lift gestossen. Dort habe sie ihren Unterarm von vorne gegen die Brust/den Halsbereich und ihr Knie gegen den Un- terkörper der Privatklägerin gestemmt. Mit der anderen Hand habe die Beschul- digte die Privatklägerin am Hals gegriffen und habe zu oder ebenfalls dagegen ge- drückt. Durch diesen Würgegriff am Hals und eines flächigen Drucks gegen die Brust/den Halsbereich habe die Beschuldigte eine kleine Hautabschürfung am Mundboden auf Höhe des linken Unterkieferastes sowie Hautrötungen am Mund- boden am Übergang auf die Halsvorderseite sowie an der rechten Halsseite verur- sacht. Die Privatklägerin habe Mühe bekundet, frei zu atmen und zu sprechen. Sie habe Bewusstseinsstörungen erlitten («schwarz vor Augen», «Sterne sehen», Er- schlaffung) und habe unwillkürlich Urin verloren. Durch die Kompression der Hals- weichteile habe die Beschuldigte die Blutzirkulation der Geschädigten abgedrückt, wobei es zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gekommen sei. Dabei sei es der Beschuldigten nicht möglich zu erkennen gewesen, ab welcher lntensität und/oder Dauer der Halskompression der Tod der Geschädigten eintreten werde. Die Möglichkeit des Eintritts des Todes der Geschädigten habe somit nahe-

- 8 - gelegen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie die Geschädigte durch das Wür- gen und den Druck gegen Hals und Brust in unmittelbare Lebensgefahr bringen konnte, und habe dies auch gewollt.

2. Standpunkt der Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt Die Beschuldigte bestritt den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und machte geltend, die Privatklägerin habe sie zuerst tätlich angegangen. Im Nachfolgenden ist zu prü- fen, inwieweit sich der angeklagte Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweis- mittel erstellen lässt. Anzumerken bleibt, dass der Auslöser des Streits (Situation beim Aussteigen aus dem Lift) nicht Teil des Anklagesachverhalts ist, sondern al- lein mit den Worten "aus nichtigem Anlass" zusammengefasst ist. Die von den Be- teiligten unterschiedlich dargestellte Vorphase des eskalierenden Streites ist also nicht im Detail zu erstellen.

3. Beweiswürdigung – Grundlagen 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 9 - überzeugen vermag, kommt der der Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die Beschuldigte freisprechen. 3.4 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1 Nach dem hier zu beurteilenden Ereignis rief die Privatklägerin die Polizei an, die innert kurzer Zeit am Tatort eintraf. Die Privatklägerin wurde noch am Ereignis- tag, um ca. 21.45 Uhr, erstmals von der Polizei auf Deutsch befragt; sie gab an, Deutsch zu verstehen (act. 4/1). Anschliessend wurde sie rechtsmedizinisch unter- sucht (act. 1/1), woraus ein Gutachten resultierte (act. 6/8). Das nächste Mal wurde die Privatklägerin am 27. Februar 2024, ein Jahr nach dem Vorfall, durch den Staatsanwalt befragt (act. 4/3). Dabei waren auch die Beschuldigte und deren Ver- teidigerin anwesend und konnten Ergänzungsfragen an sie stellen. Zudem wurde die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 durch das Gericht eingehend zum Vorfall befragt (Prot. S. 11 ff.). 4.2 Die Beschuldigte wurde ebenfalls noch am Ereignistag, um ca. 22.45 Uhr, erstmals von der Polizei befragt, anlässlich derer sie von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ verteidigt wurde (act. 4/2). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten fand am 27. Februar 2024, ein Jahr nach dem Vorfall, in Begleitung

- 10 - ihrer erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, statt (act. 4/4). Sie wurde mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert und hatte über ihre Vertei- digerin vollständige Akteneinsicht. Sodann erfolgte eine einlässliche Befragung der Beschuldigten vor Gericht (Prot. S. 41 ff.). 4.3 Als weitere Beweismittel stehen zur Verfügung: die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 2/1),  das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge-  rin vom 2. Mai 2023 (act. 6/8), die mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch  Dr. med D._____ und Dr. med. univ. E._____ anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung (Prot. S. 88 ff.), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschuldig-  ten vom 2. Mai 2023 (act. 6/7), die Aussagen von F._____ bei der Staatsanwaltschaft am 27. Februar  2024 (act. 4/6). 4.4 Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel ergeben sich keinerlei Ein- schränkungen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich auf diese abgestellt werden kann.

5. Aussagen der Beschuldigten 5.1 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme bestritt die Beschuldigte, die Pri- vatklägerin so lange gewürgt zu haben, bis diese Würgemerkmale am Hals aufge- wiesen und einen unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. Vielmehr gab sie zu Protokoll, von der Privatklägerin angegriffen worden zu sein. Die Privatklägerin habe ihr einen Fusstritt ans rechte Knie und einen Schlag in den rechten Oberarm verpasst und habe vor ihrem Gesicht mit Faustschlägen herumgefuchtelt, weshalb sie sich daraufhin lediglich gewehrt habe, indem sie die Privatklägerin mit der linken Hand am Kragen gepackt und bis zum Lift oder zur Wand weggestossen und dort fixiert habe. Die Privatklägerin habe dabei rückwärts laufen müssen und sie habe sich immer noch bewegen können, da sie ihr Handy hervorgenommen habe, um die Polizei zu rufen. Sie habe die Privatklägerin ein bis zwei resp. drei Sekunden lang an die Wand gedrückt. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie die Beschul- digte beissen werde, woraufhin sie ihre Hand zurückgezogen habe. Auf Nachfrage

- 11 - führte die Beschuldigte aus, dass sie die Privatklägerin nur mit der Hand am Kragen an die Wand gedrückt habe. Sie habe die Privatklägerin nicht fest gedrückt. Es sei ein Wegdrücken und eine Abwehrhaltung gewesen. Die Privatklägerin habe immer Luft bekommen. Sie habe ständig geredet und gesagt, dass sie die Beschuldigte beissen werde. Die Privatklägerin habe auch mit dem Nachbarn noch kommunizie- ren können. Danach gefragt, führte die Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht nach Luft gerungen habe, im Gesicht nicht blau oder rot angelaufen sei, dass sie während und nach der Auseinandersetzung nicht bemerkt habe, dass die Pri- vatklägerin sich eingenässt habe, ansonsten sie ihr geholfen hätte und schliesslich, dass die Privatklägerin nicht ohnmächtig geworden sei (act. 4/2 F/A 5 f., 9 f., 13, 15-22, 27 und 30). 5.2 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 führte die Be- schuldigte auf Nachfrage hin, nachdem sie die staatsanwaltliche Einvernahme der Privatklägerin per Video- und Tonübertragung mitverfolgen konnte, aus, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht ihrer Wahrnehmung entsprechen würden. Sie erinnere sich vage an ihre bisherigen Aussagen und halte insofern daran fest, so- weit sie sich daran erinnern möge. Sie habe ihre bisherigen Aussagen nicht mehr gelesen. Die Beschuldigte änderte ihre bisherigen Aussagen einzig – aber grund- legend – dahingehend, dass sie die Privatklägerin mit ausgestreckter offener bzw. flacher Hand zurückgestossen habe, anstatt am Kragen gepackt und an der Wand resp. Lift fixiert zu haben. Ferner konkretisierte sie ihre bisherigen Aussagen dahin- gehend, dass sie von der Privatklägerin zwei Schläge in den Oberarm eingefangen habe. Auf Vorhalt der vom IRM festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin er- klärte die Beschuldigte, dies zum ersten Mal zu hören und dazu nichts sagen zu können. Zum Vorwurf des Staatsanwaltes, dass sie durch Halskompression die Sauerstoffzufuhr des Hirns der Privatklägerin massgeblich beeinträchtigt habe und dass sie dies nicht mehr habe kontrollieren können, weshalb es allein dem Zufall überlassen gewesen sei, dass es schadlos ausgegangen sei, sagte die Beschul- digte nichts. Des Weiteren nahm sie zur Kenntnis, dass ihr kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden könne bzw. dass es dafür an direkten oder zumindest erd- rückenden indirekten Beweisen fehle, aber wiederum klar sei, dass sie die Beschul-

- 12 - digte in Lebensgefahr gebracht und dies gewollt habe. Den Tatvorwurf von Art. 129 StGB verneinte sie (act. 4/4 F/A 10 ff., 23, 26 ff., 40 ff., 45). 5.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 wiederholte die Beschuldigte im Wesentlichen ihre bisherigen gegenüber dem Staatsanwalt ge- machten Aussagen (Prot. S. 47 ff.). Neu fügte sie an, dass sie gesehen habe, dass ihre Hand geblutet habe und sie dann die Privatklägerin losgelassen habe und sie die Privatklägerin einhändig mit ausgestreckter Hand auf Brusthöhe weggestossen habe und nicht auf Höhe des Halses (Prot. S. 47, 53 f. und 61). Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin und danach gefragt, ob diese aus ihrer Sicht von ihrer Hand stammen würden und wie sie sich die Rötungen erkläre, führte die Be- schuldigte aus, es sei schwierig, sie habe gestossen. Ob sie die Privatklägerin ge- kratzt habe oder nicht, könne sie nicht sagen. Sie wisse nicht einmal, ob der Mantel der Privatklägerin offen oder zu gewesen sei. Sie wisse, dass sie die Privatklägerin mit der flachen Hand gestossen habe. Sie habe keine langen Fingernägel, dass sie dies bewusst gemacht hätte. Sie könne es jedoch auch nicht ausschliessen, dass es passiert sei. Sie könne nicht wirklich etwas dazu sagen (Prot. S. 55). Auf Nach- frage hin führte die Beschuldigte aus, nicht mit ihrem Knie gegen den Unterkörper der Privatklägerin gedrückt zu haben. Es mache anatomisch Sinn, dass durch Kom- pression des Halses die Blutzufuhr zum Hirn unterbrochen werde, was eine lebens- bedrohliche Situation verursachen könne, jedoch habe sie nie jemanden gewürgt oder dies vorgehabt (Prot. S. 58). Danach gefragt, erklärte die Beschuldigte, sie habe auf Kleider gedrückt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt festgestellt, dass die Pri- vatklägerin aufgegeben oder nicht mehr reagiert habe (Prot. S. 62).

6. Aussagen der Privatklägerin 6.1 In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2023 führte die Privat- klägerin zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte sie weg- bzw. zurückgestos- sen habe, woraufhin die Beschuldigte sie gepackt und zur Lifttüre geschoben habe. Die Beschuldigte habe sie mehrmals gegen den Lift gestossen, dann habe sie sie gegen den Lift gedrückt. Sie habe sich nicht wehren können, weil sie beide Hände voll gehabt habe. Alles, was sie in den Händen getragen habe, sei zu Boden gefal- len; plötzlich sei sie fast bewusstlos geworden. Sie habe dann gemerkt, dass sie

- 13 - sich eingenässt habe (act. 4/1 F/A 5). Auf Nachfrage hin beschreibt sie den Angriff der Beschuldigten dahingehend, dass diese sie zuerst mit der rechten Hand und dann mit der linken Hand geschlagen habe und die Beschuldigte sie auch mit Bei- nen getreten habe. Die Beschuldigte habe sie mehrfach gestossen und geschla- gen; sie habe sie bis zum Lift gestossen. Die Beschuldigte habe sie dann gegen den Lift gedrückt und gewürgt (act. 4/1 F/A 16). Nach dem Würgen gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie gegen den Lift gedrückt und sie mehrmals dagegen gestossen habe. Sie glaube, dass die Beschuldigte sie mit der rechten Hand gepackt und mit dem Ellbogen und dem Knie gegen den Lift gestos- sen habe. Sie habe geschrien, dass die Beschuldigte sie loslassen solle. Die Be- schuldigte habe sie beim Lift eingeklemmt und sie sei nicht mehr weggekommen (act. 4/1 F/A 17). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie richtig gegriffen und zugedrückt habe. Sie glaube, dass die Beschuldige sie ge- würgt hätte, bis sie am Boden gelegen wäre (act. 4/1 F/A 18). Die Beschuldigte habe mit der rechten Hand ihren Hals zusammengedrückt und mit der anderen Hand habe sie sie gegen den Lift gedrückt. Es sei ihr schwindlig und fast schwarz vor den Augen geworden. Plötzlich habe sie keine Kraft mehr gehabt (act. 4/1 F/A 19). Nach der Körperhaltung gefragt, erklärte die Beschuldigte, dass sie an der Lifttüre angelehnt gewesen sei, sie sei noch einigermassen gestanden (act. 4/1 F/A 20). Danach gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass sie Druck am Hals und auf der Brust gespürt habe (act. 4/1 F/A 25). Auf Befragen beschrieb die Privatklä- gerin, dass sie während des Angriffs Angst um ihr Kind gehabt habe, wie betäubt und völlig überrascht gewesen sei. Sie habe auch Angst um ihr Leben gehabt, weil sie gespürt habe, dass die Beschuldigte sie zu Ende drücke (act. 4/1 F/A 32 f.). 6.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte die Privatkläge- rin diverse Ergänzungen an. Die Beschuldigte habe sie fast umgebracht (act. 4/3 F/A 37). Danach gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie angesprungen habe (act. 4/3 F/A 40). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie irgendwie mit einer Hand um den Hals und an der Klei- dung gepackt habe, wobei sie noch in der gleichen Frage ihre Antwort unaufgefor- dert dahingehend abänderte und gänzlich neu davon berichtete, dass die Beschul- digte mit dem linken Unterarm bzw. Ellbogen gegen ihre Brust gedrückt und mit der

- 14 - rechten Hand sie am Hals gepackt habe (act. 4/3 F/A 41, 47, 112). Sie habe der Beschuldigten fünf Mal gesagt, dass sie sie loslassen solle (act. 4/3 F/A 45, 87, 111). Es sei ihr ganz schwarz vor Augen geworden, sie habe nicht mehr reden können, sie sei wie ohnmächtig geworden, sie habe "Glinz" und "Sterne" gesehen und dann habe sie plötzlich die Augen aufgemacht und habe ihr Kind schreien hö- ren. Sie habe Schmerz am Hals verspürt und dass sie sich eingenässt habe (act. 4/3 F/A 47 f.). Sie habe das Bewusstsein verloren. Sie habe nichts mehr ge- sehen und nichts mehr gehört; es sei wie ein Vakuum und ruhig gewesen. Sie sei "ko" gewesen und habe die Welt nicht mehr verstanden (act. 4/3 F/A 50 f.). Auf mehrfache Nachfrage führte die Privatklägerin zuerst aus, dass die Beschuldigte sie nicht geschlagen habe, wobei dies ein Jahr her sei, später jedoch bestätigte sie gegenüber dem Staatsanwalt, dass die Beschuldigte sie doch geschlagen habe. Die Beschuldigte habe sie auch mit dem Bein getreten, wobei sie sich zu schützen gewusst habe (act. 4/3 F/A 68 ff.). Es habe so ausgesehen, als hätte die Beschul- digte sie geschlagen und gewürgt (act. 4/3 F/A 77). Danach gefragt, was sie an der Lifttüre gespürt habe, erklärte die Beschuldigte, keine Luft bekommen zu haben wegen des Drucks auf der Brust und auf dem Hals (act. 4/3 F/A 80 ff.). Mit dem Knie habe die Beschuldigte gegen ihre Beine oder den Bauch gedrückt (act. 4/3 F/A 85 f.). Sie habe immer wieder gesagt, die Beschuldigte solle aufhören, wobei diese weiter gedrückt habe. Danach gefragt, bestätigte sie, dass sie nicht mehr habe schreien können, sie habe nur noch leise gesagt, dass die Beschuldigte auf- hören solle. Sie habe aber noch Töne rausgebracht, jedoch habe sie wegen dem Kind nicht schreien wollen. Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass sie nicht habe schreien können und dies auch nicht gewollt habe wegen dem Kind. Danach gefragt, weshalb sie sich nicht gewehrt habe, meinte sie, sie habe dies nicht ge- konnt, weil sie die Hände voll gehabt habe und eine Wehr für sie keine Option ge- wesen sei und sie sich gedacht habe, es werde gleich aufhören (act. 4/3 F/A 87- 92). Ihr Körper sei ganz schwach und weich geworden und sie sei wie betäubt ge- wesen. Sie habe den Urinabgang nicht bemerkt. Es sei plötzlich ganz dunkel ge- wesen und sie habe Sterne gesehen, sie habe nichts gehört und nichts gespürt (act. 4/3 F/A 113 f.).

- 15 - 6.3 Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin im Wesentli- chen ihre Aussagen von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Prot. S. 16 ff., 23). 6.4 Anzumerken bleibt, dass die Privatklägerin gemäss Gutachten gegenüber dem Gutachter den Tathergang wie folgt geschildert hat (act. 6/8 S. 2): Die Be- schuldigte habe sie beleidigt und angegriffen. Die Beschuldigte habe sie einhändig von vorne gewürgt und ebenfalls mit dem Unterarm von vorne für ca. 30 Sekunden gegen den Hals gedrückt, woraufhin sie Blitze gesehen, schlaffe Arme bekommen und Urin verloren habe. Unwillkürlichen Urinabgang habe sie sonst nie gehabt. Sie habe seither Kopfschmerzen und Kehlkopfdruckschmerzen.

7. Aussagen von F._____ 7.1 Am Ereignistag wurde F._____ als beschuldigte Person mündlich von der Po- lizei befragt. Sie gab gemäss Polizeirapport an, dass sie von der Wohnung ihrer Tochter mit dem Lift runtergefahren seien und als sie hätten aussteigen wollen, sei die Privatklägerin mit ihrer Tochter vor dem Lift gestanden. Die Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle auf die Seite gehen, damit sie aussteigen kön- nen, wobei sie den genauen Wortlaut nicht mehr wisse. Sie, F._____, wisse nicht mehr genau wie es angefangen habe. Sie und die Beschuldigte seien an der Pri- vatklägerin vorbeigedrängt. Sie habe gesehen, wie die Privatklägerin der Beschul- digten an das rechte Bein getreten habe. Dann habe es ein Handgemenge gegeben und die Privatklägerin habe die Beschuldigte gestossen und geschlagen. Die Be- schuldigte habe sich natürlich auch gewehrt, wobei sie nicht mehr genau wisse, wie. Irgendwann habe die Beschuldigte gerufen, sie sei noch gebissen worden, wobei F._____ die Verletzung nicht wirklich gesehen habe. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nie am Hals gepackt oder in einer Form gewürgt. Die Privatklä- gerin sei so aggressiv gewesen, dass sich die Beschuldigte nur gewehrt habe. Es könne auch sein, dass sich die Privatklägerin die Würgemale selbst zugefügt habe (act. 1/1 S. 3). 7.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stützte sich F._____ grundsätzlich auf die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen und gab mehr-

- 16 - heitlich an, Einzelheiten nicht mehr genau zu wissen. Sie vermochte jedoch zu wis- sen, dass die Privatklägerin die Beschuldigte getreten und in den Arm geboxt habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Privatklägerin rückwärts mit der flachen Hand bis zur Lifttüre weggestossen (act. 4/4 F/A 17, 24, 27 ff.).

8. Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2023 hält die angetroffene Tatortsituation vor dem Lift fest. Weiter sind die eingenässte Hose der Privatklägerin sowie diverse Rötungen im Halsbereich der Privatklägerin ersicht- lich; zudem ist die Verletzung der Beschuldigten an der Hand dokumentiert (act. 2/1).

9. Rechtsmedizinische Untersuchungen 9.1 Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche rund neun Stunden nach dem Ereignis stattfand, geht hervor, dass am Mundboden auf Höhe des linken Unterkieferastes eine kleine, frische Hautabschürfung sowie Hautrötungen am Mundboden am Übergang auf die Halsvorderseite sowie an der rechten Halsseite festgestellt werden konnten. Die Entstehung dieser Verletzungen durch einen Angriff gegen den Hals im beschriebenen Ereigniszeitraum erscheine plausibel. Im rechtsmedizinischen Gutachten wird weiter festgehalten, dass keine klassischen Würgemale am Hals festgestellt werden konnten, jedoch könne die Hautabschür- fung am linken Unterkieferast vom Entstehungsmechanismus her durch ein Krat- zen mit dem Fingernagel im Rahmen eines Würgens entstanden sein. Bei den Hautrötungen handle es sich um eine temporäre Mehrdurchblutung der Haut (Hy- perämie), welche durch eine mechanische Reizung (z.B. durch Druck oder Reibung an der Haut) entstehen können und normalerweise nach kurzer Zeit (wenige Stun- den) wieder verschwinden würden. Die flächigen Hautrötungen seien untypisch für ein Würgen mit der Hand, allerdings sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine Entste- hung durch die flächige Kompression des Halses mit dem Unterarm wie von der Privatklägerin geschildert denkbar.

- 17 - Gestützt auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Blitzesehen, Schwächegefühl in den Armen und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, könnten diese subjektiven Symptome als Zeichen einer vorübergehenden sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung interpretiert werden, welche auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen Hals schliessen lassen würden. Die gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich festgestellte, urin- getränkte Hose der Privatklägerin würde ihre Angabe unterstützen. Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass eine ergänzende bildgebende Untersuchung der Halsweichteile inklusive forensisch-radiologischer Zweitbefun- dung bei der Privatklägerin keine Verletzungen der Halsweichteile oder der hirnver- sorgenden Halsgefässe ergab (act. 6/8 S. 4). 9.2 Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten, wel- che etwa acht Stunden nach dem Ereignis stattfand, geht für die Erstellung des Sachverhaltes wenig Erhellendes hervor. Einerseits fanden sich kleine, unspezifi- sche Hautabschürfungen am linken Handrücken, welche gemäss Gutachten Fol- gen von stumpfer Gewalt darstellen würden. Andererseits konnte die Entstehung der Hautabschürfung am linken Daumengrundgelenk nicht eruiert werden – eine Bissverletzung wie von der Beschuldigten berichtet sei möglich, aber es seien keine eindeutigen, mit einem Biss zu vereinbarende Verletzungen festgestellt worden (act. 6/7 S. 4).

10. Aussagen der beiden Sachverständigen zur Ergänzung/Erläuterung des Gut- achtens betreffend die Privatklägerin anlässlich der Fortsetzung der Haupt- verhandlung Danach gefragt, ob die von der Privatklägerin gegenüber dem Staatsanwalt be- schriebene Tathandlung (sog. zweite Sachverhaltsvariante) – Drücken mit einer Hand gegen den Hals und mit dem Unterarm gegen die Brust (und nicht auch ge- gen den Halsbereich, wie in der Anklageschrift festgehalten) – mit dem von ihnen festgehaltenen Verletzungsbild vereinbar sei, bestätigte dies Dr. D._____. Die fest- gehaltenen Rötungen und Hautabschürfungen seien mit dem Ablauf eines einhän- digen Würgens oder der Kompression des Halses oder der Halsweichteile verein-

- 18 - bar. Es komme dabei nicht darauf an, dass gleichzeitig mit einem Arm gegen den Hals oder die Brust gedrückt werde, die Rötungen können auch durch die einzelne Hand ausgelöst werden. Auch die zweite Sachverhaltsvariante könne prinzipiell zu Bewusstseinsstörungen führen. Bei der Kompression der Halsweichteile bestehe nämlich allgemein die Gefahr einer durchblutungsrelevanten Kompression des Hal- ses, was entsprechende Symptome verursachen könne. Ergänzend führte Dr. E._____ aus, dass eine ausreichende Kompression der Halsweichteile zur Kom- pression der hirnversorgenden Blutgefässe an der Halsvorderseite führe. Dadurch entstehe eine Sauerstoffunterversorgung im Gehirn, die die relevanten Hirnzellen betreffe. Dies könne einhändig ausgelöst werden, es brauche dazu eine relativ ge- ringe Kraft. Zudem seien die festgehaltenen Rötungen bei der Privatklägerin auch mit der von der Beschuldigten gegenüber der Polizei beschriebenen Handlung – Packen des Kragens mit der linken Hand und Rückwärtsstossen – vereinbar. Ein solches Packen führe dann zur sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung, wenn der Kragen im Sinne einer Strangulation zugezogen werde, wobei es auf die Beschaffenheit und das Material des Kleidungsstückes ankomme. Wenn man je- doch gegen eine Lifttüre gedrückt werde, werde ein entsprechender Gegendruck aufgebaut, welcher die Wirkung verstärke, wodurch dies eine verstärkte Kompres- sion der Halsweichteile verursache. Die Gutachter betonten, dass bei der Untersu- chung keine Strangulationsmarke, keine Drosselmarken und keine typischen Wür- gemale, d.h. Blutergüsse, festgestellt werden konnten. Danach gefragt, ob das im Gutachten festgehaltene Verletzungsbild mit den von der Privatklägerin geschilderten Symptomen – Blitze gesehen, schlaffe Arme be- kommen, Urin verloren – vereinbar sei, führte D._____ aus, dass die Befunde, die sie am Hals festgestellt hätten, mit einem Angriff gegen den Hals zu vereinbaren seien. Aufgrund der Befunde könne man nicht auf die Intensität der Halskompres- sion schliessen. Es könne auch sein, dass die von der Privatklägerin beschriebenen subjektiven Symptome wie unwillkürlicher Urinabgang auch durch andere Ursa- chen, die nicht auf einer vorübergehenden sauerstoffmangelbedingten Hirnfunkti- onsstörung beruhen würden, zum Beispiel starke Anspannungszustände, grosse Angst oder Panik, hervorgerufen werden können. Bei einer rechtsmedizinischen Gesamtbeurteilung eines Falles müsse immer das Befundbild am Hals und die gel-

- 19 - tend gemachte Symptomatik angeschaut werden, und es sei ein Gespür des Tat- hergangs nötig. Aus rechtsmedizinischer Sicht erscheine es vorliegend plausibel, dass die Symptome durch den Angriff am Hals entstanden seien. Danach gefragt, ob bei den besagten subjektiven Symptomen der Privatklägerin zwingend Lebens- gefahr bestehe, führten die beiden Gutachter gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus, dass vorliegend unter Be- rücksichtigung der Befunde eine konkrete Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals grundsätzlich vereinbar sei, das bedeute es könne sein, könne aber auch nicht sein. Die geschilderten Symptome seien ein Zeichen für eine Funktionsstö- rung, wobei man diese nicht objektivieren könne, das heisst es seien vorliegend keine objektive Befunden wie Stauungsblutungen in den Schleimhäuten festgestellt worden. Weiter wurden die Gutachter gefragt, ob es physisch und physikalisch möglich sei, dass man bei den beschriebenen subjektiven Symptomen noch steht, wenn man zwar gegen eine Lifttüre gelehnt ist, aber nicht mehr gedrückt und gehalten wird. Diese Frage beantworteten die Gutachter klar bejahend, da kein kompletter Be- wusstseinsverlust stattfinde. Wenn man dann noch ein bisschen anlehnen könne, sei es durchaus möglich, dass man nicht umfalle. Es handle sich nicht um einen kompletten Bewusstseinsverlust, also eine Bewusstlosigkeit, sondern um eine Be- wusstseinsstörung. Eine solche äussere sich zum Beispiel durch ein Schwarzwer- den vor den Augen (vgl. zum Ganzen Prot. S. 88 ff.).

11. Würdigung der Beweismittel und Sachverhaltserstellung 11.1 Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen Mit Bezug auf die Beschuldigte und die Privatklägerin ist festzuhalten, dass beide ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben: Die Beschul- digte, weil sie nicht verurteilt werden möchte, die Privatklägerin, weil sie finanzielle Ansprüche gegen die Beschuldigte gestellt hat. Dazu kommt, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin Nachbarinnen waren und offenbar schon wiederholt anein- andergeraten waren. So brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, dass die Privat- klägerin und ihre Tochter Angst vor ihrem Hund gehabt hätten und es seitens der Privatklägerin deswegen Beschwerden gegeben habe (Situation in der Waschkü-

- 20 - che und betreffend Balkon). Die Privatklägerin hingegen betonte, dass die Beschul- digte ihren grossen Hund nicht im Griff habe und brachte auch die Vermutung ins Spiel, dass die Beschuldigte ein Alkoholproblem haben könnte. Die offensichtlichen persönlichen Animositäten zwischen den Parteien stellen zwar die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Privatklägerin nicht grundsätzlich in Frage, sind aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Mit Bezug auf F._____ ist festzuhalten, dass sie die Mutter der Beschuldigten ist, betreffend Vorfall selber als Beschuldigte einvernommen wurde und zu ihrer Toch- ter offenbar ein gutes Verhältnis pflegt, zumal sie beim Vorfall gerade miteinander und dem Hund unterwegs waren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihren Aussagen die Beschuldigte belastet. Vielmehr dürfte sie ein Interesse daran haben, ihre Tochter mit ihren Aussagen zu unterstützen. Ihre Aussagen sind deshalb mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. 11.2. Würdigung der Aussagen unter Einbezug der objektiven Beweismittel 11.2.1. Tathergang

a) Es fällt auf, dass die Privatklägerin während der Strafuntersuchung unter- schiedliche Angriffe der Beschuldigten mit nicht unwesentlichen Differenzen be- schrieben hat. Während sie gegenüber der Polizei im Wesentlichen ausführte, dass sie gepackt – ohne konkrete Angaben wie und wo sie gepackt wurde – und gestos- sen und noch gewürgt worden sei, erzählte sie dem Gutachter gegenüber, dass die Beschuldigte sie einhändig von vorne gewürgt habe und mit dem Unterarm gegen ihren Hals gedrückt habe. Sodann führte sie, ein Jahr nach dem Vorfall, gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass die Beschuldigte sie einhändig gewürgt und mit dem anderen Unterarm auf die Brust gedrückt habe, wobei sie diese letzte Sachverhalts- variante auch vor Schranken wiederholte. Interessant ist, dass sie in ihrer freien Erzählung, zu Beginn der polizeilichen Einvernahme, einen Würgeangriff der Be- schuldigten nicht erwähnt hat. Dies tat sie erst im Verlaufe der besagten Einver- nahme bei Frage 16, auf Nachfrage hin, wobei sie erst am Ende ihrer Antwort er- wähnte, gewürgt worden zu sein (vgl. act. 4/1 F/A 5 und 16). Auffallend ist zudem auch, dass sie zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Bestimmt- heit aussagte, sich an den Vorfall, der ein Jahr vor der staatsanwaltschaftlichen

- 21 - Einvernahme passierte, erinnern zu können und zu ihren damaligen Aussagen ge- genüber der Polizei stehe (vgl. act. 4/3). Hinsichtlich des Angriffes sagte sie jedoch teils vage und nicht detailreich aus, und erst auf Nachfragen des Staatsanwaltes hin konkretisierte die Privatklägerin ihre Antworten beispielsweise dahingehend, dass die Beschuldigte einen zudrückenden Griff ausgeführt habe (vgl. Prot. S. 39). Sie sagte teils auch widersprüchlich aus, indem sie gegenüber dem Staatsanwalt nicht mehr wusste, ob sie geschlagen worden sei – dies obwohl sie anmerkte, sich an ihre bisherigen Aussagen erinnern zu können –, wobei sie auf mehrfache Nach- frage hin doch bestätigte, dass die Beschuldigte sie geschlagen habe (act. 4/3 F/A 68 ff.). Während die Privatklägerin betonte, sie habe sich gegen den Angriff gegen den Hals nicht wehren können und eine Wehr sei keine Option gewesen, weil sie ihre Hände voll gehabt habe (act. 4/1 F/A 5 und act. 4/3 F/A 91 f.), brachte sie jedoch gleichzeitig vor, dass sie sich gegen die Fusstritte der Beschuldigten zu schützen gewusst habe, da sie Sport treibe (act. 4/3 F/A 76). Weshalb sie sich gegen den Angriff gegen den Hals nicht wehren konnte oder gewehrt hat, konnte die Privatklägerin nicht logisch und lebensnah erklären und erschliesst sich dem Gericht aus den insgesamt gemachten Aussagen nicht, da es wohl die natürlichste Reaktion wäre, zur Not die in den Händen gehaltenen Taschen fallen zu lassen und sich gegen die Angreiferin zu wehren. Diese Differenzen in der Beschreibung des Kerngeschehens muten - auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin nicht deutscher Muttersprache ist - seltsam an und erwecken den Eindruck, dass die Privatklägerin jeweils auf Nach- frage der einvernehmenden Person ihre Antworten anpasste. Allerdings ist an die- ser Stelle auch festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die Foto- dokumentation, die Ergebnisse des IRM-Gutachtens und die Aussagen der Sach- verständigen grundsätzlich gestützt werden. So konnten am Hals zwar keine Stran- gulationsmerkmale oder Handabdrücke festgestellt werden, aber trotzdem sind Rö- tungen und eine kleine, frische Hautabschürfung dokumentiert, welche sich mit dem beschriebenen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin plausibel erklären lassen.

- 22 -

b) Auch die Beschuldigte beschrieb den Tathergang nicht einheitlich. Wäh- rend sie der Polizei gegenüber ausführte, die Privatklägerin am Kragen gepackt und diese von sich weggestossen zu haben (act. 4/2 F/A 6 und 9), änderte sie diese Aussage gegenüber dem Staatsanwalt dahingehend, dass sie die Privatklägerin mit der flachen bzw. ausgestreckter offener Hand weg- bzw. zurückgestossen habe und ergänzte vor Schranken, dass ihre Hand auf Brusthöhe gewesen sei und sie auf Kleider gedrückt habe (act. 4/4 F/A 15 und 27 und Prot. S. 47, 53, 61 f.). Dabei machte sie geltend, dass sie sich vielmehr habe wehren wollen, weil die Privatklä- gerin ihrerseits sie und ihre Mutter angegriffen habe, wobei sie den Angriff auf ihre Mutter erst gegenüber dem Staatsanwalt und vor Schranken erwähnte (act. 4/4 F/A 15 und Prot. S. 47). Es mutet seltsam an, wenn sich die Beschuldigte ein Jahr nach dem Vorfall, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, an ge- wisse Details plötzlich zu erinnern mag oder gar von neuen Abläufen erzählt, wie beispielsweise, dass die Privatklägerin sie zweimal in den Oberarm geschlagen habe (act. 4/4 F/A 15), dass die Privatklägerin mit hoch erhobenen Arm auf ihre Mutter los sei, dass sie die Privatklägerin nicht am Kragen gepackt habe, sondern nur mit flacher Hand von sich gestossen habe und dass sie gesehen habe, dass ihre Hand geblutet habe (Prot. S. 47), weshalb sie von der Privatklägerin unter an- derem auch deshalb abgelassen habe. Sodann könne sie sich nicht daran erinnern, dass sie gesagt habe, die Privatklägerin an der Wand bzw. Lifttüre fixiert zu haben; das sei ohnehin ein heftiges Wort (act. 4/4 F/A 27), womit sie sich von ihren bishe- rigen Aussagen teilweise distanzierte. Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung und vor Gericht ihre Aussagen betref- fend ihre Handlungen relativierte und abmilderte, die Handlungen der Privatklägerin jedoch akzentuiert darstellte. Gerade der Umstand, dass die Privatklägerin zuerst auf F._____ losgegangen sei, wäre ja ein Umstand, den man natürlicherweise bei der ersten Einvernahme erzählen würde, wenn es so geschehen wäre. Das dies von der Beschuldigten erst ein Jahr nach dem Vorfall so geschildert wurde, deutet darauf hin, dass die Beschuldigte nach Rechtfertigungsgründen für ihr Verhalten suchte. Diese Relativierung zeigt sich auch bei der Art und Weise, wie die Beschul- digte ihre Tathandlung schilderte: Während sie bei der Polizei gerade nach der Tat noch eingestanden hatte, die Privatklägerin mit der linken Hand am Kragen gepackt

- 23 - und so zum rückwärts Gehen gezwungen zu haben, schilderte die Beschuldigte ihr Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft nur noch als Zurückstossen mit der flachen Hand. Auch der Ausdruck, die Privatklägerin beim Lift "fixiert" zu haben, erschien ihr später zu heftig. Diese Relativierung überzeugt nicht, insbesondere auch, da die objektiven Beweismittel wie bereits ausgeführt diese Rötungen und die Schürfung beim Halsbereich der Privatklägerin festhalten. Ein reines Wegdrücken mit der fla- chen Hand würde nicht derartige Male an der Haut hinterlassen, gerade auch, wenn dies noch über den Kleidern geschieht, wie die Beschuldigte ihre Aussagen anläss- lich der Hauptverhandlung weiter relativiert hat.

c) Die Aussagen von F._____ wirken insgesamt sehr voreingenommen gegen die Privatklägerin. So will sie nicht viel gesehen und den Ort des Geschehens schon bald verlassen haben, weil ihr die ganze Situation "zu blöde" gewesen sei, trotzdem will sie dann genau gesehen haben, dass die Privatklägerin die Beschuldigte ins Bein getreten und in den Arm geboxt hat, um die Aussage mit "mehr habe ich nicht gesehen" zu beenden. Sie schilderte weiter, die Privatklägerin sei "wie eine Furie" auf ihre Tochter los mit "Fäusten" und "Tritten" in der Mehrzahl. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nur mit der flachen Hand gestossen, das habe sie gesehen. Bezeichnenderweise führte F._____ auf die Frage, was denn ihre Tochter getan habe, aus, sie wisse es nicht mehr, sie sei weggegangen. Als Erklärung für die Aussage bei der Polizei, die Beschuldigte habe sich natürlich auch gewehrt, führte sie bei der Staatsanwaltschaft dann an, die Privatklägerin sei noch zu ihr gekom- men und habe auf sie losgehen wollen. Diese Aussage - in Kombination mit dersel- ben Aussage der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft - wirkt abgesprochen, um das Verhalten der Beschuldigten zu rechtfertigen. Aufgrund dieser Schilderun- gen und des Aussageverhaltens sind die Wahrnehmungen von F._____ als sehr selektiv zugunsten der Beschuldigten und zulasten der Privatklägerin einzustufen. Es kann für die Sachverhaltserstellung nicht auf sie abgestellt werden.

d) Als Fazit kann zum Tathergang festgehalten werden, dass die Beschuldigte selbst ausgeführt hat, sie habe die Privatklägerin am Kragen gepackt und gegen den Lift gestossen. Die späteren Relativierungen dieser Aussagen überzeugen nicht und erscheinen als Schutzbehauptungen. Die objektiven Beweismittel doku- mentieren zudem einen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin. Ebenfalls nicht

- 24 - überzeugend sind die rechtfertigenden Elemente, welche die Beschuldigte vor- brachte, insbesondere, dass die Privatklägerin auf F._____ losgegangen sein sollte. Die Schilderung der Anklageschrift mit Bezug auf das objektive Geschehen (erster Abschnitt des Anklagesachverhaltes) lässt sich aufgrund der Aussagen der Betei- ligten und der objektiven Beweismittel somit grundsätzlich erstellen. Erstellt ist, dass die Beschuldigte die Geschädigte packte, von sich stiess und dann rücklings gegen den Lift drückte und dass die Beschuldigte der Privatklägerin mit einer Hand an den Hals griff und zu oder ebenfalls dagegen drückte, allenfalls durch Griff an den Kragen der Privatklägerin. Nicht mit Sicherheit erstellbar ist, dass die Beschul- digte ihr Knie gegen den Unterkörper der Geschädigten gestemmt hat, was jedoch für den ihr vorgeworfenen Tatbestand auch nicht relevant erscheint. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihr mit dem anderen Arm gegen den Brustbereich (nicht aber gegen den Halsbe- reich) gedrückt hat. 11.2.2 Subjektive Symptome und unmittelbare Lebensgefahr

a) Mit Bezug auf die subjektiven Symptome hält die Anklageschrift im zweiten Absatz fest, die Privatklägerin Mühe gehabt habe, frei zu atmen und zu sprechen und sie habe Bewusstseinsstörungen erlitten ("schwarz vor Augen", "Sterne se- hen", Erschlaffung). Diese Beschreibung basiert naturgemäss auf den Schilderun- gen der Privatklägerin. Sie führte im Rahmen der Untersuchung konstant aus, wie sie den Angriff subjektiv empfunden habe, ergänzte jedoch bei jeder Einvernahme ihre subjektiven Symptome, wobei sie diese teils widersprüchlich beschrieb. So führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie habe nicht mehr schreien können, sondern nur fünf Mal leise sagen können, dass die Beschul- digte sie loslassen solle (act. 4/3 F/A 87 f.). In dieser Hinsicht widerspricht sie sich, da sie der Polizei gegenüber aussagte, sie habe mehrfach geschrien, dass die Be- schuldigte sie loslasse (act. 4/1 F/A 17). Darüber hinaus mutet es seltsam an, dass die Privatklägerin ein Jahr nach dem Vorfall zu wissen scheint, dass sie genau fünf Mal gesagt haben soll, die Beschuldigte solle sie loslassen. Schliesslich ist auch eine Tendenz zu Übertreibungen ersichtlich, zumal die Privatklägerin ausführte, die

- 25 - Beschuldigte habe sie fast umgebracht und sie sei bewusstlos geworden, wobei sie jedoch nach Bemerkung des Staatsanwaltes, dass sie dann nicht mehr stehen ge- blieben wäre, ihre Aussage zurückgenommen hat (act. 4/3 F/A 37 und 50 f.). Ins- gesamt imponieren bei der Beschreibung der subjektiven Symptome aber nicht das nicht mehr sprechen können, sondern die Anzeichen der Bewusstseinsstörung, nämlich das "Glinz" und "Sterne" sehen und die Beschreibung, dass es wie still geworden sei. Ebenso passt der unwillkürliche Urinabgang ins Bild. Diesbezüglich ist auf die Fotodokumentation zu verweisen: Auf den Fotos hat die Privatklägerin die eingenässte Hose noch an. Auch wenn die Flüssigkeit an der Hose nicht unter- sucht wurde, ist aufgrund der Lage der Einnässung offensichtlich, dass es sich um den Urin der Privatklägerin handeln muss. Neben diesen Beschreibungen kommt hinzu, dass die Gutachter ausgeführt haben, dass bei Druck gegen die hirnversorgenden Blutgefässe ein nur leichter Druck ge- nügt, um entsprechende Symptome hervorzurufen. Auch ein Druck mit nur einer Hand könne dies ohne weiteres verursachen. Weiter erschien dem Gericht fraglich, dass jemand, nachdem von einem abgelassen wurde, bei den beschriebenen Sym- ptomen stehen bleibt und nicht zusammensackt. Die Gutachter haben aber auch diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass dies physisch und physikalisch durchaus möglich sei, gerade wenn man gegen etwas gelehnt sei. Aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin und der Aussagen der Gutachter ist der Sachver- halt mit Bezug auf die subjektiven Symptome ebenfalls erstellt.

b) Zur unmittelbaren Lebensgefahr beschreibt die Anklageschrift im dritten Abschnitt, dass es zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung ge- kommen sei und es der Beschuldigten nicht möglich gewesen sei zu erkennen, ab welcher Dauer und/oder Intensität der Tod der Privatklägerin eintreten werde. Ge- mäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 28. Februar 2023 bzw. Aussagen der beiden Sachverständigen anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

17. März 2025 konnten bei der Privatklägerin keine objektiven Zeichen einer Le- bensgefahr, wie Stauungsblutungen im Halsbereich, festgestellt werden. Das Gut- achten bzw. die beiden Sachverständigen kommen allerdings zum Schluss, dass die subjektiven Symptome der Privatklägerin mit einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vereinbar sind, was auf eine Lebensgefahr schliessen lässt

- 26 - (act. 6/8 S. 4 und Prot. S. 99). Die gutachterlichen Festhaltungen in Bezug auf die Lebensgefahr sind nachvollziehbar und überzeugend. Die diametral anders wahr- genommene Situation durch die Beschuldigte – nämlich, dass sie keine tatbe- standsmässig relevante Bewusstseinsstörung bei der Privatklägerin bemerkt habe, was sie immerhin während des ganzen Verfahrens mit Bestimmtheit ausführte – und ihre diesbezüglich kargen Antworten mögen daran nichts ändern. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Richtigkeit des Gutachtens und an den Aus- führungen der Sachverständigen zweifeln liessen. Die von der Privatklägerin an- lässlich der medizinischen Untersuchung sowie im Rahmen des Strafverfahrens geschilderten Symptome lassen – wie im rechtsmedizinischen Gutachten nachvoll- ziehbar konstatiert wird – klar auf einen durch den Angriff auf den Halsbereich her- beigeführten relevanten Sauerstoffmangel schliessen. Dass ein durch einen Angriff gegen den Hals bewirkter Sauerstoffmangel eine akute Lebensgefahr herbeiführt, entspricht sodann der allgemeinen Lebenserfahrung.

c) Als Fazit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Sachverhalt mit Bezug auf die subjektiven Symptome des Angriffes gegen den Hals der Privat- klägerin und die dadurch hervorgerufene unmittelbare Lebensgefahr erstellt ist. 11.2.3 Subjektiver Sachverhalt In einem letzten Abschnitt umschreibt die Anklageschrift den subjektiven Sachver- halt. Darauf ist sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf den Angriff gegen den Hals in rechtlicher Hinsicht als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 1.2 Die Verteidigung macht geltend, der Tatbestand von Art. 129 StGB sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. In objektiver Hinsicht würde eine Tathandlung im Sinne von Art. 129 StGB fehlen (act. 49 Rz. 49). In subjektiver Hin-

- 27 - sicht könne weder ein direktvorsätzliches Handeln der Beschuldigten noch ein skru- pelloses Vorgehen bejaht werden, vielmehr habe diese aus Notwehr gehandelt (act. 49 Rz. 54 ff.). 1.3 Der Tatbestand von Art. 129 StGB erfordert in objektiver Hinsicht den Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr. Als Lebensgefahr wird ein Zustand angenom- men, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlich- keit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Der Erfolg besteht somit in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss für die Gesundheit (BGE 101 IV 154, BGE 111 IV 55, BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die Lebensgefahr muss sodann eine unmittelbare sein. Die Unmittelbarkeit ist einerseits durch die zeitliche Aktualität und andererseits durch den direkten Zusammenhang zwischen der Ge- fahr und dem Verhalten des Täters charakterisiert. Aus dem Verhalten des Täters muss sich direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge er- geben. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Le- bensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernst- hafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei der Würdigung der unmit- telbaren Lebensgefahr sodann sehr wohl auch die subjektiven Schilderungen des Opfers herangezogen werden (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021, E. 1.4; BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2.2).

2. Subsumption 2.1 Vorliegend ist gestützt auf die glaubhaft geschilderten Symptome der Privat- klägerin und die Festhaltungen im rechtsmedizinischen Gutachten davon auszuge- hen, dass der Angriff der Beschuldigten gegen den Hals der Privatklägerin zu einem relevanten Sauerstoffmangel und einer daraus folgenden nahen Möglichkeit des Todeseintritts führte. Die zeitliche Aktualität ist sodann gegeben, auch hat das Ver- halten der Beschuldigten direkt zum Zustand der akuten Lebensgefahr geführt, so- dass auch die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Das Vorliegen einer

- 28 - unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB kann somit bejaht werden. An dieser rechtlichen Qualifikation ändert das Fehlen von objektiven Befunden nichts. Wie erwähnt, lässt die Rechtsprechung Schilderungen des Opfers für die Annahme einer Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen bei- gefügt, dieses ohnmächtig wird oder punktförmige Stauungsblutungen an den Au- genbindehäuten auftreten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit entgegen der Ansicht der Ver- teidigung erfüllt. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz bezüglich der Gefähr- dung genügt damit nicht (MAEDER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 47 zu Art. 129 StGB; DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 4 zu Art. 129 StGB). Direkter Vorsatz ist gemäss der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mitein- bezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter angestrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus welchem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, will diese Gefahr letztlich auch. Ein Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, dies ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorläge (BGE 119 IV 193, E. 2.b/cc; Urteile 6B_913/2016 vom 13. April 2017, E. 1.1.1. und 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 3.2.). Was ein Täter bei der Tatausführung wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Im Weiteren setzt die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens ein skrupelloses Vorgehen voraus. Es wird somit ein qualifizierter Grad der Vor- werfbarkeit im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der konkreten Situation verlangt. Je naheliegender dabei die Gefahr ist,

- 29 - die der Täter herbeiführt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, umso eher kann von Skrupellosigkeit ausgegangen werden (MAEDER, BSK StGB II, N 51 zu Art. 129 StGB). 2.3 Im vorliegenden Fall kam es zwischen der Privatklägerin und der Beschuldig- ten zu einer zufälligen Begegnung aufgrund der Benützung des Lifts. Es entstand ein Wortwechsel, es kam zur Eskalation und zum Streit. Im Rahmen dieses Streites griff die Beschuldigte der Privatklägerin an den Hals, stiess sie von sich weg und fixierte sie dann beim Lift. Bei einem solchen Vorgehen, auch wenn es zur Abwehr und Verteidigung geschieht, ist wohl davon auszugehen, dass Eventualvorsatz mit Bezug auf Gefährdung des Lebens vorliegt. Um einen Angriff abzuwehren, ist es nämlich nicht nötig, der anderen Person an den Hals zu fassen und zuzudrücken. Durch ein solches Vorgehen nimmt man grundsätzlich und allgemein in Kauf, die andere Person ernsthaft zu gefährden. Ein direkter Vorsatz, also dass die Beschul- digte durch ihr Vorgehen die Privatklägerin bewusst in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollte und deshalb so gehandelt hat, kann der Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden und liegt beim vorliegenden spontanen Geschehen auch nicht auf der Hand. Dies insbesondere auch, da nicht allgemein bekannt sein dürfte, wie erstaunlich wenig Kraft es im allgemeinen braucht, um die Gefässe, welche das Gehirn mit Sauerstoff versorgen, zu komprimieren. So reichen für die Venen 2 Ki- logramm Kraft und für die Halsschlagader 5 Kilogramm, wobei die durchschnittliche Handgreifkraft einer Frau bei 30 Kilogramm liegt (Prot. S. 89 f.). Als weiteres subjektives Element muss Skrupellosigkeit vorliegen. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich beim Vorgehen der Beschuldigten gegen die Privatklägerin um eine Überreaktion, selbst wenn die Privatklägerin mit dem Streit beim Lift be- gonnen haben sollte. Trotzdem ist eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslo- sigkeit der Beschuldigten nicht ersichtlich, zumal es sich wie bereits ausgeführt um eine spontane Eskalation handelte, die wohl von beiden Beteiligten nicht beabsich- tigt war. Auch wenn diese Eskalation unnötig und unverständlich ist, erreicht das Vorgehen der Beschuldigten nicht die Intensität und Schwere, damit die Schwelle für ein skrupelloses Handeln überschritten wäre.

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3. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten aufgrund der gesamten Um- stände nicht nachgewiesen werden, dass sie in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz und skrupellos gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erstellt. Die Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Damit erübrigt sich die nähere Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen, insbesondere des Vorliegens von Notwehr. V. Antrag DNA-Profilerstellung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (act. 18). Auf diesen Antrag ist nicht weiter einzugehen, da aufgrund des Frei- spruchs von einer Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen ist. VI. Zivilforderungen

1. Allgemeines 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die- ses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- digt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder bezif- fert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen hat innert der von der Verfahrenslei-

- 31 - tung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). 1.2 Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein ad- äquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (BSK StPO-LIEBER, Art. 123 StPO N 2). Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). 1.3 Genugtuung kann jeder beanspruchen, der durch einen widerrechtlichen Ein- griff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Täters sowie einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten. Die Festle- gung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des BGer vom 13. April 2010, 6B_105/2010 E. 3.2).

2. Schadenersatz 2.1 Die Privatklägerin machte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'162.95 zuzüg- lich Zins zu 5% geltend [ohne Datum des Beginns des Zinsenlaufes], wobei sie beantragte, dass die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche auf dem Zivil- weg vorzubehalten sei (act. 27 S. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Vorfall in psychischer Hinsicht ein massiver Schock gewesen sei, der erhebliche Spuren hinterlassen habe. Die Privatklägerin und ihre Tochter hätten sich aufgrund des Vorfalls kaum mehr aus der Wohnung getraut. Die belastende Wohnsituation sei nicht mehr länger tragbar gewesen, so dass die Privatklägerin zu einem Umzug gezwungen gewesen sei. Für diesen Umzug habe sie ein Fahr- zeug mieten müssen, was Kosten von Fr. 220.– verursacht habe, und sie habe Zügelmänner engagieren müssen, wodurch Kosten von Fr. 1'000.– entstanden seien. Nachdem sich der Zustand der Privatklägerin stabilisiert hatte, habe sie auf- grund des Erhalts der Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie-

- 32 - derum massive Schlafstörungen und Panikattacken erlitten, weshalb sie sich in Be- handlung habe begeben müssen. Es sei eine Traumatisierung diagnostiziert und eine entsprechende Therapie angeordnet worden. Die Belastung habe zu einer vor- übergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Insgesamt seien der Privatklägerin un- terdessen Behandlungskosten von Fr. 654.95 entstanden. Da noch weitere Thera- piesitzungen anstehen würden, sei zudem noch mit künftigen Kosten von Fr. 88.– zu rechnen. Da der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei, sei die Geltend- machung allfälliger weiterer Ansprüche auf dem Zivilweg vorzubehalten (act. 27 S. 3 ff.). 2.2 Vorliegend erfolgt ein Freispruch der Beschuldigten, da ihr ein tatbestands- mässiges Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftbarkeit für den von der Privatklägerin geltenden gemachten Schaden, insbesondere an einem widerrecht- lichen und schuldhaften Verhalten. Auch die Frage des adäquaten Kausalzusam- menhangs würde sich grundsätzlich stellen. Richtigerweise hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass die Therapie, deren Kostenanteil von der Privatklägerin geltend gemacht wird, erst nach fast einem Jahr nach dem Vorfall verordnet wurde. Dies scheint doch eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu sein, auch wenn sie von der Privatklägerin mit der Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme be- gründet wird. Auch bei den Umzugskosten ist der adäquate Kausalzusammenhang fraglich, zumal die Gründe für einen Umzug äusserst vielfältig sein können. Insge- samt liegen die Voraussetzungen für die Zusprechung des beantragten Schaden- ersatzes nicht vor, weshalb die Forderung abzuweisen ist.

3. Genugtuung 3.1 Weiter liess die Privatklägerin beantragen, die Beschuldigte sei zu verpflich- ten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit

27. Februar 2023 zu bezahlen (act. 27 S. 1). Wie bereits ausgeführt, sind aufgrund des Freispruchs die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht gegeben, weshalb die Forderung abzuweisen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

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1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen.

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 2 StPO; BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 22). Vorliegend wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen, weshalb die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. 3.1 Während einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung der Beschuldigten, Rechtsanwältin X1._____, anlässlich derer sie unter anderem um eine kurze mündliche Begründung des Urteils, insbesondere der der Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 17. März 2025, ersuchte, machte sie das Gericht darauf aufmerksam, dass die von ihr anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 17. März 2025 eingereichte Honorarnote (act. 63) nicht alle bisherigen von ihr ins Recht gereichten Honorarnoten ersetzen würde, da sie un- terschiedliche Zeiträume betreffen würden. 3.2 Nach Durchsicht aller von Rechtsanwältin X1._____ eingereichten Honorar- noten und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeiträume hat das Gericht festgestellt, dass es bei der Festsetzung der der Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 17. März 2025 fälschli- cherweise übersehen hat, dass die anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhand- lung vom 17. März 2025 von Rechtsanwältin X1._____ ins Recht gereichte Hono- rarnote nicht die gesamten Aufwendungen während des ganzen Untersuchungs- verfahrens umfasste, womit es die Entschädigung irrtümlich zu tief ansetzte, wes- halb diesbezüglich am 25. März 2025 ein berichtigendes Urteil erging (act. 69).

4. Die Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Baraus- lagen insgesamt Fr. 36'211.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; act. 63 i.V.m. act. 50/11-14) geltend, wobei davon Fr. 3'409.05 (inkl. Auslagen und Mehrwert-

- 34 - steuer) Aufwendungen von Rechtsanwalt X4._____, des ehemaligen Rechtsvertre- ters der Beschuldigten, betreffen.

5. In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO und §§ 16 ff. Anw- GebV rechtfertigt es sich, der Beschuldigten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte pauschal Fr. 28'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

6. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin berechnet für seine Bemühun- gen und Barauslagen den Betrag von Fr. 7'992.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer; act. 59 i.V.m. act. 46). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung, weshalb ihm das geltend gemachte Honorar zuzusprechen ist und nach dem Gesagten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. VIII. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO erho- ben werden. Es wird erkannt:

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft) vom 17. Juni 2024 ging am 24. Juni 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 18).

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die- ses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- digt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder bezif- fert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen hat innert der von der Verfahrenslei-

- 31 - tung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein ad- äquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (BSK StPO-LIEBER, Art. 123 StPO N 2). Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR).

E. 1.3 Genugtuung kann jeder beanspruchen, der durch einen widerrechtlichen Ein- griff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Täters sowie einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten. Die Festle- gung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des BGer vom 13. April 2010, 6B_105/2010 E. 3.2).

2. Schadenersatz

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Le- bensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernst- hafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei der Würdigung der unmit- telbaren Lebensgefahr sodann sehr wohl auch die subjektiven Schilderungen des Opfers herangezogen werden (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021, E. 1.4; BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2.2).

2. Subsumption

E. 2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

18. November 2024 vorgeladen, unter Ansetzung einer 20-tätigen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 23). Innert Frist stellte die Privatklägerin den Antrag auf persönliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung und be- gründete in der gleichen Eingabe ihre Zivilansprüche (act. 27), woraufhin mit Ver- fügung vom 22. August 2024 ihr Beweisantrag gutgeheissen und sie zum persönli- chen Erscheinen zur Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. 30). Innert mehr- fach erstreckter Frist stellte sodann die Beschuldigte Beweisanträge (act. 33), die mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 teilweise abgelehnt wurden (act. 37).

E. 2.1 Die Privatklägerin machte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'162.95 zuzüg- lich Zins zu 5% geltend [ohne Datum des Beginns des Zinsenlaufes], wobei sie beantragte, dass die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche auf dem Zivil- weg vorzubehalten sei (act. 27 S. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Vorfall in psychischer Hinsicht ein massiver Schock gewesen sei, der erhebliche Spuren hinterlassen habe. Die Privatklägerin und ihre Tochter hätten sich aufgrund des Vorfalls kaum mehr aus der Wohnung getraut. Die belastende Wohnsituation sei nicht mehr länger tragbar gewesen, so dass die Privatklägerin zu einem Umzug gezwungen gewesen sei. Für diesen Umzug habe sie ein Fahr- zeug mieten müssen, was Kosten von Fr. 220.– verursacht habe, und sie habe Zügelmänner engagieren müssen, wodurch Kosten von Fr. 1'000.– entstanden seien. Nachdem sich der Zustand der Privatklägerin stabilisiert hatte, habe sie auf- grund des Erhalts der Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie-

- 32 - derum massive Schlafstörungen und Panikattacken erlitten, weshalb sie sich in Be- handlung habe begeben müssen. Es sei eine Traumatisierung diagnostiziert und eine entsprechende Therapie angeordnet worden. Die Belastung habe zu einer vor- übergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Insgesamt seien der Privatklägerin un- terdessen Behandlungskosten von Fr. 654.95 entstanden. Da noch weitere Thera- piesitzungen anstehen würden, sei zudem noch mit künftigen Kosten von Fr. 88.– zu rechnen. Da der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei, sei die Geltend- machung allfälliger weiterer Ansprüche auf dem Zivilweg vorzubehalten (act. 27 S. 3 ff.).

E. 2.2 Vorliegend erfolgt ein Freispruch der Beschuldigten, da ihr ein tatbestands- mässiges Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftbarkeit für den von der Privatklägerin geltenden gemachten Schaden, insbesondere an einem widerrecht- lichen und schuldhaften Verhalten. Auch die Frage des adäquaten Kausalzusam- menhangs würde sich grundsätzlich stellen. Richtigerweise hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass die Therapie, deren Kostenanteil von der Privatklägerin geltend gemacht wird, erst nach fast einem Jahr nach dem Vorfall verordnet wurde. Dies scheint doch eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu sein, auch wenn sie von der Privatklägerin mit der Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme be- gründet wird. Auch bei den Umzugskosten ist der adäquate Kausalzusammenhang fraglich, zumal die Gründe für einen Umzug äusserst vielfältig sein können. Insge- samt liegen die Voraussetzungen für die Zusprechung des beantragten Schaden- ersatzes nicht vor, weshalb die Forderung abzuweisen ist.

3. Genugtuung

E. 2.3 Im vorliegenden Fall kam es zwischen der Privatklägerin und der Beschuldig- ten zu einer zufälligen Begegnung aufgrund der Benützung des Lifts. Es entstand ein Wortwechsel, es kam zur Eskalation und zum Streit. Im Rahmen dieses Streites griff die Beschuldigte der Privatklägerin an den Hals, stiess sie von sich weg und fixierte sie dann beim Lift. Bei einem solchen Vorgehen, auch wenn es zur Abwehr und Verteidigung geschieht, ist wohl davon auszugehen, dass Eventualvorsatz mit Bezug auf Gefährdung des Lebens vorliegt. Um einen Angriff abzuwehren, ist es nämlich nicht nötig, der anderen Person an den Hals zu fassen und zuzudrücken. Durch ein solches Vorgehen nimmt man grundsätzlich und allgemein in Kauf, die andere Person ernsthaft zu gefährden. Ein direkter Vorsatz, also dass die Beschul- digte durch ihr Vorgehen die Privatklägerin bewusst in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollte und deshalb so gehandelt hat, kann der Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden und liegt beim vorliegenden spontanen Geschehen auch nicht auf der Hand. Dies insbesondere auch, da nicht allgemein bekannt sein dürfte, wie erstaunlich wenig Kraft es im allgemeinen braucht, um die Gefässe, welche das Gehirn mit Sauerstoff versorgen, zu komprimieren. So reichen für die Venen 2 Ki- logramm Kraft und für die Halsschlagader 5 Kilogramm, wobei die durchschnittliche Handgreifkraft einer Frau bei 30 Kilogramm liegt (Prot. S. 89 f.). Als weiteres subjektives Element muss Skrupellosigkeit vorliegen. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich beim Vorgehen der Beschuldigten gegen die Privatklägerin um eine Überreaktion, selbst wenn die Privatklägerin mit dem Streit beim Lift be- gonnen haben sollte. Trotzdem ist eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslo- sigkeit der Beschuldigten nicht ersichtlich, zumal es sich wie bereits ausgeführt um eine spontane Eskalation handelte, die wohl von beiden Beteiligten nicht beabsich- tigt war. Auch wenn diese Eskalation unnötig und unverständlich ist, erreicht das Vorgehen der Beschuldigten nicht die Intensität und Schwere, damit die Schwelle für ein skrupelloses Handeln überschritten wäre.

- 30 -

3. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten aufgrund der gesamten Um- stände nicht nachgewiesen werden, dass sie in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz und skrupellos gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erstellt. Die Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Damit erübrigt sich die nähere Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen, insbesondere des Vorliegens von Notwehr. V. Antrag DNA-Profilerstellung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (act. 18). Auf diesen Antrag ist nicht weiter einzugehen, da aufgrund des Frei- spruchs von einer Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen ist. VI. Zivilforderungen

1. Allgemeines

E. 3 Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte die Beschuldigte die Ver- schiebung der auf den 18. November 2024 angesetzten Hauptverhandlung bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024 (act. 39). Daraufhin wurde der Anklägerin und der Privatklägerin eine fünftägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 40), die innert Frist eingingen und auf Ab- weisung des Antrags der Beschuldigten lauteten (act. 41 resp. act. 42). Mit Verfü- gung vom 11. November 2024 wurde sodann das Verschiebungsgesuch der Be- schuldigten abgelehnt und am Verhandlungstermin vom 18. November 2024 fest- gehalten (act. 43).

E. 3.1 Während einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung der Beschuldigten, Rechtsanwältin X1._____, anlässlich derer sie unter anderem um eine kurze mündliche Begründung des Urteils, insbesondere der der Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 17. März 2025, ersuchte, machte sie das Gericht darauf aufmerksam, dass die von ihr anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 17. März 2025 eingereichte Honorarnote (act. 63) nicht alle bisherigen von ihr ins Recht gereichten Honorarnoten ersetzen würde, da sie un- terschiedliche Zeiträume betreffen würden.

E. 3.2 Nach Durchsicht aller von Rechtsanwältin X1._____ eingereichten Honorar- noten und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeiträume hat das Gericht festgestellt, dass es bei der Festsetzung der der Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 17. März 2025 fälschli- cherweise übersehen hat, dass die anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhand- lung vom 17. März 2025 von Rechtsanwältin X1._____ ins Recht gereichte Hono- rarnote nicht die gesamten Aufwendungen während des ganzen Untersuchungs- verfahrens umfasste, womit es die Entschädigung irrtümlich zu tief ansetzte, wes- halb diesbezüglich am 25. März 2025 ein berichtigendes Urteil erging (act. 69).

4. Die Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Baraus- lagen insgesamt Fr. 36'211.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; act. 63 i.V.m. act. 50/11-14) geltend, wobei davon Fr. 3'409.05 (inkl. Auslagen und Mehrwert-

- 34 - steuer) Aufwendungen von Rechtsanwalt X4._____, des ehemaligen Rechtsvertre- ters der Beschuldigten, betreffen.

5. In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO und §§ 16 ff. Anw- GebV rechtfertigt es sich, der Beschuldigten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte pauschal Fr. 28'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

6. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin berechnet für seine Bemühun- gen und Barauslagen den Betrag von Fr. 7'992.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer; act. 59 i.V.m. act. 46). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung, weshalb ihm das geltend gemachte Honorar zuzusprechen ist und nach dem Gesagten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. VIII. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO erho- ben werden. Es wird erkannt:

E. 3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 9 - überzeugen vermag, kommt der der Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die Beschuldigte freisprechen.

E. 3.4 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 4 Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und MLaw LL.M. X2._____ als Substitutin, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der An- klagebehörde sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihres unentgeltli- chen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt MLaw Y1._____ (Prot. S. 10).

E. 4.1 Nach dem hier zu beurteilenden Ereignis rief die Privatklägerin die Polizei an, die innert kurzer Zeit am Tatort eintraf. Die Privatklägerin wurde noch am Ereignis- tag, um ca. 21.45 Uhr, erstmals von der Polizei auf Deutsch befragt; sie gab an, Deutsch zu verstehen (act. 4/1). Anschliessend wurde sie rechtsmedizinisch unter- sucht (act. 1/1), woraus ein Gutachten resultierte (act. 6/8). Das nächste Mal wurde die Privatklägerin am 27. Februar 2024, ein Jahr nach dem Vorfall, durch den Staatsanwalt befragt (act. 4/3). Dabei waren auch die Beschuldigte und deren Ver- teidigerin anwesend und konnten Ergänzungsfragen an sie stellen. Zudem wurde die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 durch das Gericht eingehend zum Vorfall befragt (Prot. S. 11 ff.).

E. 4.2 Die Beschuldigte wurde ebenfalls noch am Ereignistag, um ca. 22.45 Uhr, erstmals von der Polizei befragt, anlässlich derer sie von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ verteidigt wurde (act. 4/2). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten fand am 27. Februar 2024, ein Jahr nach dem Vorfall, in Begleitung

- 10 - ihrer erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, statt (act. 4/4). Sie wurde mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert und hatte über ihre Vertei- digerin vollständige Akteneinsicht. Sodann erfolgte eine einlässliche Befragung der Beschuldigten vor Gericht (Prot. S. 41 ff.).

E. 4.3 Als weitere Beweismittel stehen zur Verfügung: die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 2/1),  das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge-  rin vom 2. Mai 2023 (act. 6/8), die mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch  Dr. med D._____ und Dr. med. univ. E._____ anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung (Prot. S. 88 ff.), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschuldig-  ten vom 2. Mai 2023 (act. 6/7), die Aussagen von F._____ bei der Staatsanwaltschaft am 27. Februar  2024 (act. 4/6).

E. 4.4 Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel ergeben sich keinerlei Ein- schränkungen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich auf diese abgestellt werden kann.

5. Aussagen der Beschuldigten

E. 5 Anlässlich der Urteilsberatung vom 19. November 2024 beschloss das hie- sige Gericht, das Beweisverfahren wieder aufzunehmen (Prot. S. 78) und die Gut- achter Dr. med. D._____ und Dr. med. univ. E._____ als Sachverständige zu be-

- 6 - fragen (vgl. act. 51), woraufhin die Parteien mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (act. 52) zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17. März 2025 vorgeladen und die Fragen an die Gutachter bekannt gegeben wurden sowie den Parteien gleichzeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt wurde. Die Privatklä- gerin verlangte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 56) die Anpassung des Fragenkatalogs, und die Beschuldigte verzichtete innert erstreckter Frist einstwei- len auf Beweisanträge (vgl. act. 57).

E. 5.1 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme bestritt die Beschuldigte, die Pri- vatklägerin so lange gewürgt zu haben, bis diese Würgemerkmale am Hals aufge- wiesen und einen unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. Vielmehr gab sie zu Protokoll, von der Privatklägerin angegriffen worden zu sein. Die Privatklägerin habe ihr einen Fusstritt ans rechte Knie und einen Schlag in den rechten Oberarm verpasst und habe vor ihrem Gesicht mit Faustschlägen herumgefuchtelt, weshalb sie sich daraufhin lediglich gewehrt habe, indem sie die Privatklägerin mit der linken Hand am Kragen gepackt und bis zum Lift oder zur Wand weggestossen und dort fixiert habe. Die Privatklägerin habe dabei rückwärts laufen müssen und sie habe sich immer noch bewegen können, da sie ihr Handy hervorgenommen habe, um die Polizei zu rufen. Sie habe die Privatklägerin ein bis zwei resp. drei Sekunden lang an die Wand gedrückt. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie die Beschul- digte beissen werde, woraufhin sie ihre Hand zurückgezogen habe. Auf Nachfrage

- 11 - führte die Beschuldigte aus, dass sie die Privatklägerin nur mit der Hand am Kragen an die Wand gedrückt habe. Sie habe die Privatklägerin nicht fest gedrückt. Es sei ein Wegdrücken und eine Abwehrhaltung gewesen. Die Privatklägerin habe immer Luft bekommen. Sie habe ständig geredet und gesagt, dass sie die Beschuldigte beissen werde. Die Privatklägerin habe auch mit dem Nachbarn noch kommunizie- ren können. Danach gefragt, führte die Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht nach Luft gerungen habe, im Gesicht nicht blau oder rot angelaufen sei, dass sie während und nach der Auseinandersetzung nicht bemerkt habe, dass die Pri- vatklägerin sich eingenässt habe, ansonsten sie ihr geholfen hätte und schliesslich, dass die Privatklägerin nicht ohnmächtig geworden sei (act. 4/2 F/A 5 f., 9 f., 13, 15-22, 27 und 30).

E. 5.2 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 führte die Be- schuldigte auf Nachfrage hin, nachdem sie die staatsanwaltliche Einvernahme der Privatklägerin per Video- und Tonübertragung mitverfolgen konnte, aus, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht ihrer Wahrnehmung entsprechen würden. Sie erinnere sich vage an ihre bisherigen Aussagen und halte insofern daran fest, so- weit sie sich daran erinnern möge. Sie habe ihre bisherigen Aussagen nicht mehr gelesen. Die Beschuldigte änderte ihre bisherigen Aussagen einzig – aber grund- legend – dahingehend, dass sie die Privatklägerin mit ausgestreckter offener bzw. flacher Hand zurückgestossen habe, anstatt am Kragen gepackt und an der Wand resp. Lift fixiert zu haben. Ferner konkretisierte sie ihre bisherigen Aussagen dahin- gehend, dass sie von der Privatklägerin zwei Schläge in den Oberarm eingefangen habe. Auf Vorhalt der vom IRM festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin er- klärte die Beschuldigte, dies zum ersten Mal zu hören und dazu nichts sagen zu können. Zum Vorwurf des Staatsanwaltes, dass sie durch Halskompression die Sauerstoffzufuhr des Hirns der Privatklägerin massgeblich beeinträchtigt habe und dass sie dies nicht mehr habe kontrollieren können, weshalb es allein dem Zufall überlassen gewesen sei, dass es schadlos ausgegangen sei, sagte die Beschul- digte nichts. Des Weiteren nahm sie zur Kenntnis, dass ihr kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden könne bzw. dass es dafür an direkten oder zumindest erd- rückenden indirekten Beweisen fehle, aber wiederum klar sei, dass sie die Beschul-

- 12 - digte in Lebensgefahr gebracht und dies gewollt habe. Den Tatvorwurf von Art. 129 StGB verneinte sie (act. 4/4 F/A 10 ff., 23, 26 ff., 40 ff., 45).

E. 5.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 wiederholte die Beschuldigte im Wesentlichen ihre bisherigen gegenüber dem Staatsanwalt ge- machten Aussagen (Prot. S. 47 ff.). Neu fügte sie an, dass sie gesehen habe, dass ihre Hand geblutet habe und sie dann die Privatklägerin losgelassen habe und sie die Privatklägerin einhändig mit ausgestreckter Hand auf Brusthöhe weggestossen habe und nicht auf Höhe des Halses (Prot. S. 47, 53 f. und 61). Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin und danach gefragt, ob diese aus ihrer Sicht von ihrer Hand stammen würden und wie sie sich die Rötungen erkläre, führte die Be- schuldigte aus, es sei schwierig, sie habe gestossen. Ob sie die Privatklägerin ge- kratzt habe oder nicht, könne sie nicht sagen. Sie wisse nicht einmal, ob der Mantel der Privatklägerin offen oder zu gewesen sei. Sie wisse, dass sie die Privatklägerin mit der flachen Hand gestossen habe. Sie habe keine langen Fingernägel, dass sie dies bewusst gemacht hätte. Sie könne es jedoch auch nicht ausschliessen, dass es passiert sei. Sie könne nicht wirklich etwas dazu sagen (Prot. S. 55). Auf Nach- frage hin führte die Beschuldigte aus, nicht mit ihrem Knie gegen den Unterkörper der Privatklägerin gedrückt zu haben. Es mache anatomisch Sinn, dass durch Kom- pression des Halses die Blutzufuhr zum Hirn unterbrochen werde, was eine lebens- bedrohliche Situation verursachen könne, jedoch habe sie nie jemanden gewürgt oder dies vorgehabt (Prot. S. 58). Danach gefragt, erklärte die Beschuldigte, sie habe auf Kleider gedrückt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt festgestellt, dass die Pri- vatklägerin aufgegeben oder nicht mehr reagiert habe (Prot. S. 62).

6. Aussagen der Privatklägerin

E. 6 Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte persön- lich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____und MLaw LL.M. X2._____ als Substitutin, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde, die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt MLaw Y1._____ sowie die beiden Gutachter Dr. med. D._____ und Dr. med. univ. E._____ (Prot. S. 87).

E. 6.1 In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2023 führte die Privat- klägerin zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte sie weg- bzw. zurückgestos- sen habe, woraufhin die Beschuldigte sie gepackt und zur Lifttüre geschoben habe. Die Beschuldigte habe sie mehrmals gegen den Lift gestossen, dann habe sie sie gegen den Lift gedrückt. Sie habe sich nicht wehren können, weil sie beide Hände voll gehabt habe. Alles, was sie in den Händen getragen habe, sei zu Boden gefal- len; plötzlich sei sie fast bewusstlos geworden. Sie habe dann gemerkt, dass sie

- 13 - sich eingenässt habe (act. 4/1 F/A 5). Auf Nachfrage hin beschreibt sie den Angriff der Beschuldigten dahingehend, dass diese sie zuerst mit der rechten Hand und dann mit der linken Hand geschlagen habe und die Beschuldigte sie auch mit Bei- nen getreten habe. Die Beschuldigte habe sie mehrfach gestossen und geschla- gen; sie habe sie bis zum Lift gestossen. Die Beschuldigte habe sie dann gegen den Lift gedrückt und gewürgt (act. 4/1 F/A 16). Nach dem Würgen gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie gegen den Lift gedrückt und sie mehrmals dagegen gestossen habe. Sie glaube, dass die Beschuldigte sie mit der rechten Hand gepackt und mit dem Ellbogen und dem Knie gegen den Lift gestos- sen habe. Sie habe geschrien, dass die Beschuldigte sie loslassen solle. Die Be- schuldigte habe sie beim Lift eingeklemmt und sie sei nicht mehr weggekommen (act. 4/1 F/A 17). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie richtig gegriffen und zugedrückt habe. Sie glaube, dass die Beschuldige sie ge- würgt hätte, bis sie am Boden gelegen wäre (act. 4/1 F/A 18). Die Beschuldigte habe mit der rechten Hand ihren Hals zusammengedrückt und mit der anderen Hand habe sie sie gegen den Lift gedrückt. Es sei ihr schwindlig und fast schwarz vor den Augen geworden. Plötzlich habe sie keine Kraft mehr gehabt (act. 4/1 F/A 19). Nach der Körperhaltung gefragt, erklärte die Beschuldigte, dass sie an der Lifttüre angelehnt gewesen sei, sie sei noch einigermassen gestanden (act. 4/1 F/A 20). Danach gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass sie Druck am Hals und auf der Brust gespürt habe (act. 4/1 F/A 25). Auf Befragen beschrieb die Privatklä- gerin, dass sie während des Angriffs Angst um ihr Kind gehabt habe, wie betäubt und völlig überrascht gewesen sei. Sie habe auch Angst um ihr Leben gehabt, weil sie gespürt habe, dass die Beschuldigte sie zu Ende drücke (act. 4/1 F/A 32 f.).

E. 6.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte die Privatkläge- rin diverse Ergänzungen an. Die Beschuldigte habe sie fast umgebracht (act. 4/3 F/A 37). Danach gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie angesprungen habe (act. 4/3 F/A 40). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie irgendwie mit einer Hand um den Hals und an der Klei- dung gepackt habe, wobei sie noch in der gleichen Frage ihre Antwort unaufgefor- dert dahingehend abänderte und gänzlich neu davon berichtete, dass die Beschul- digte mit dem linken Unterarm bzw. Ellbogen gegen ihre Brust gedrückt und mit der

- 14 - rechten Hand sie am Hals gepackt habe (act. 4/3 F/A 41, 47, 112). Sie habe der Beschuldigten fünf Mal gesagt, dass sie sie loslassen solle (act. 4/3 F/A 45, 87, 111). Es sei ihr ganz schwarz vor Augen geworden, sie habe nicht mehr reden können, sie sei wie ohnmächtig geworden, sie habe "Glinz" und "Sterne" gesehen und dann habe sie plötzlich die Augen aufgemacht und habe ihr Kind schreien hö- ren. Sie habe Schmerz am Hals verspürt und dass sie sich eingenässt habe (act. 4/3 F/A 47 f.). Sie habe das Bewusstsein verloren. Sie habe nichts mehr ge- sehen und nichts mehr gehört; es sei wie ein Vakuum und ruhig gewesen. Sie sei "ko" gewesen und habe die Welt nicht mehr verstanden (act. 4/3 F/A 50 f.). Auf mehrfache Nachfrage führte die Privatklägerin zuerst aus, dass die Beschuldigte sie nicht geschlagen habe, wobei dies ein Jahr her sei, später jedoch bestätigte sie gegenüber dem Staatsanwalt, dass die Beschuldigte sie doch geschlagen habe. Die Beschuldigte habe sie auch mit dem Bein getreten, wobei sie sich zu schützen gewusst habe (act. 4/3 F/A 68 ff.). Es habe so ausgesehen, als hätte die Beschul- digte sie geschlagen und gewürgt (act. 4/3 F/A 77). Danach gefragt, was sie an der Lifttüre gespürt habe, erklärte die Beschuldigte, keine Luft bekommen zu haben wegen des Drucks auf der Brust und auf dem Hals (act. 4/3 F/A 80 ff.). Mit dem Knie habe die Beschuldigte gegen ihre Beine oder den Bauch gedrückt (act. 4/3 F/A 85 f.). Sie habe immer wieder gesagt, die Beschuldigte solle aufhören, wobei diese weiter gedrückt habe. Danach gefragt, bestätigte sie, dass sie nicht mehr habe schreien können, sie habe nur noch leise gesagt, dass die Beschuldigte auf- hören solle. Sie habe aber noch Töne rausgebracht, jedoch habe sie wegen dem Kind nicht schreien wollen. Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass sie nicht habe schreien können und dies auch nicht gewollt habe wegen dem Kind. Danach gefragt, weshalb sie sich nicht gewehrt habe, meinte sie, sie habe dies nicht ge- konnt, weil sie die Hände voll gehabt habe und eine Wehr für sie keine Option ge- wesen sei und sie sich gedacht habe, es werde gleich aufhören (act. 4/3 F/A 87- 92). Ihr Körper sei ganz schwach und weich geworden und sie sei wie betäubt ge- wesen. Sie habe den Urinabgang nicht bemerkt. Es sei plötzlich ganz dunkel ge- wesen und sie habe Sterne gesehen, sie habe nichts gehört und nichts gespürt (act. 4/3 F/A 113 f.).

- 15 -

E. 6.3 Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin im Wesentli- chen ihre Aussagen von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Prot. S. 16 ff., 23).

E. 6.4 Anzumerken bleibt, dass die Privatklägerin gemäss Gutachten gegenüber dem Gutachter den Tathergang wie folgt geschildert hat (act. 6/8 S. 2): Die Be- schuldigte habe sie beleidigt und angegriffen. Die Beschuldigte habe sie einhändig von vorne gewürgt und ebenfalls mit dem Unterarm von vorne für ca. 30 Sekunden gegen den Hals gedrückt, woraufhin sie Blitze gesehen, schlaffe Arme bekommen und Urin verloren habe. Unwillkürlichen Urinabgang habe sie sonst nie gehabt. Sie habe seither Kopfschmerzen und Kehlkopfdruckschmerzen.

E. 7 Aussagen von F._____

E. 7.1 Am Ereignistag wurde F._____ als beschuldigte Person mündlich von der Po- lizei befragt. Sie gab gemäss Polizeirapport an, dass sie von der Wohnung ihrer Tochter mit dem Lift runtergefahren seien und als sie hätten aussteigen wollen, sei die Privatklägerin mit ihrer Tochter vor dem Lift gestanden. Die Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle auf die Seite gehen, damit sie aussteigen kön- nen, wobei sie den genauen Wortlaut nicht mehr wisse. Sie, F._____, wisse nicht mehr genau wie es angefangen habe. Sie und die Beschuldigte seien an der Pri- vatklägerin vorbeigedrängt. Sie habe gesehen, wie die Privatklägerin der Beschul- digten an das rechte Bein getreten habe. Dann habe es ein Handgemenge gegeben und die Privatklägerin habe die Beschuldigte gestossen und geschlagen. Die Be- schuldigte habe sich natürlich auch gewehrt, wobei sie nicht mehr genau wisse, wie. Irgendwann habe die Beschuldigte gerufen, sie sei noch gebissen worden, wobei F._____ die Verletzung nicht wirklich gesehen habe. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nie am Hals gepackt oder in einer Form gewürgt. Die Privatklä- gerin sei so aggressiv gewesen, dass sich die Beschuldigte nur gewehrt habe. Es könne auch sein, dass sich die Privatklägerin die Würgemale selbst zugefügt habe (act. 1/1 S. 3).

E. 7.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stützte sich F._____ grundsätzlich auf die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen und gab mehr-

- 16 - heitlich an, Einzelheiten nicht mehr genau zu wissen. Sie vermochte jedoch zu wis- sen, dass die Privatklägerin die Beschuldigte getreten und in den Arm geboxt habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Privatklägerin rückwärts mit der flachen Hand bis zur Lifttüre weggestossen (act. 4/4 F/A 17, 24, 27 ff.).

E. 8 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2023 hält die angetroffene Tatortsituation vor dem Lift fest. Weiter sind die eingenässte Hose der Privatklägerin sowie diverse Rötungen im Halsbereich der Privatklägerin ersicht- lich; zudem ist die Verletzung der Beschuldigten an der Hand dokumentiert (act. 2/1).

E. 9 Rechtsmedizinische Untersuchungen

E. 9.1 Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche rund neun Stunden nach dem Ereignis stattfand, geht hervor, dass am Mundboden auf Höhe des linken Unterkieferastes eine kleine, frische Hautabschürfung sowie Hautrötungen am Mundboden am Übergang auf die Halsvorderseite sowie an der rechten Halsseite festgestellt werden konnten. Die Entstehung dieser Verletzungen durch einen Angriff gegen den Hals im beschriebenen Ereigniszeitraum erscheine plausibel. Im rechtsmedizinischen Gutachten wird weiter festgehalten, dass keine klassischen Würgemale am Hals festgestellt werden konnten, jedoch könne die Hautabschür- fung am linken Unterkieferast vom Entstehungsmechanismus her durch ein Krat- zen mit dem Fingernagel im Rahmen eines Würgens entstanden sein. Bei den Hautrötungen handle es sich um eine temporäre Mehrdurchblutung der Haut (Hy- perämie), welche durch eine mechanische Reizung (z.B. durch Druck oder Reibung an der Haut) entstehen können und normalerweise nach kurzer Zeit (wenige Stun- den) wieder verschwinden würden. Die flächigen Hautrötungen seien untypisch für ein Würgen mit der Hand, allerdings sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine Entste- hung durch die flächige Kompression des Halses mit dem Unterarm wie von der Privatklägerin geschildert denkbar.

- 17 - Gestützt auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Blitzesehen, Schwächegefühl in den Armen und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, könnten diese subjektiven Symptome als Zeichen einer vorübergehenden sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung interpretiert werden, welche auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen Hals schliessen lassen würden. Die gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich festgestellte, urin- getränkte Hose der Privatklägerin würde ihre Angabe unterstützen. Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass eine ergänzende bildgebende Untersuchung der Halsweichteile inklusive forensisch-radiologischer Zweitbefun- dung bei der Privatklägerin keine Verletzungen der Halsweichteile oder der hirnver- sorgenden Halsgefässe ergab (act. 6/8 S. 4).

E. 9.2 Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten, wel- che etwa acht Stunden nach dem Ereignis stattfand, geht für die Erstellung des Sachverhaltes wenig Erhellendes hervor. Einerseits fanden sich kleine, unspezifi- sche Hautabschürfungen am linken Handrücken, welche gemäss Gutachten Fol- gen von stumpfer Gewalt darstellen würden. Andererseits konnte die Entstehung der Hautabschürfung am linken Daumengrundgelenk nicht eruiert werden – eine Bissverletzung wie von der Beschuldigten berichtet sei möglich, aber es seien keine eindeutigen, mit einem Biss zu vereinbarende Verletzungen festgestellt worden (act. 6/7 S. 4).

E. 10 Aussagen der beiden Sachverständigen zur Ergänzung/Erläuterung des Gut- achtens betreffend die Privatklägerin anlässlich der Fortsetzung der Haupt- verhandlung Danach gefragt, ob die von der Privatklägerin gegenüber dem Staatsanwalt be- schriebene Tathandlung (sog. zweite Sachverhaltsvariante) – Drücken mit einer Hand gegen den Hals und mit dem Unterarm gegen die Brust (und nicht auch ge- gen den Halsbereich, wie in der Anklageschrift festgehalten) – mit dem von ihnen festgehaltenen Verletzungsbild vereinbar sei, bestätigte dies Dr. D._____. Die fest- gehaltenen Rötungen und Hautabschürfungen seien mit dem Ablauf eines einhän- digen Würgens oder der Kompression des Halses oder der Halsweichteile verein-

- 18 - bar. Es komme dabei nicht darauf an, dass gleichzeitig mit einem Arm gegen den Hals oder die Brust gedrückt werde, die Rötungen können auch durch die einzelne Hand ausgelöst werden. Auch die zweite Sachverhaltsvariante könne prinzipiell zu Bewusstseinsstörungen führen. Bei der Kompression der Halsweichteile bestehe nämlich allgemein die Gefahr einer durchblutungsrelevanten Kompression des Hal- ses, was entsprechende Symptome verursachen könne. Ergänzend führte Dr. E._____ aus, dass eine ausreichende Kompression der Halsweichteile zur Kom- pression der hirnversorgenden Blutgefässe an der Halsvorderseite führe. Dadurch entstehe eine Sauerstoffunterversorgung im Gehirn, die die relevanten Hirnzellen betreffe. Dies könne einhändig ausgelöst werden, es brauche dazu eine relativ ge- ringe Kraft. Zudem seien die festgehaltenen Rötungen bei der Privatklägerin auch mit der von der Beschuldigten gegenüber der Polizei beschriebenen Handlung – Packen des Kragens mit der linken Hand und Rückwärtsstossen – vereinbar. Ein solches Packen führe dann zur sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung, wenn der Kragen im Sinne einer Strangulation zugezogen werde, wobei es auf die Beschaffenheit und das Material des Kleidungsstückes ankomme. Wenn man je- doch gegen eine Lifttüre gedrückt werde, werde ein entsprechender Gegendruck aufgebaut, welcher die Wirkung verstärke, wodurch dies eine verstärkte Kompres- sion der Halsweichteile verursache. Die Gutachter betonten, dass bei der Untersu- chung keine Strangulationsmarke, keine Drosselmarken und keine typischen Wür- gemale, d.h. Blutergüsse, festgestellt werden konnten. Danach gefragt, ob das im Gutachten festgehaltene Verletzungsbild mit den von der Privatklägerin geschilderten Symptomen – Blitze gesehen, schlaffe Arme be- kommen, Urin verloren – vereinbar sei, führte D._____ aus, dass die Befunde, die sie am Hals festgestellt hätten, mit einem Angriff gegen den Hals zu vereinbaren seien. Aufgrund der Befunde könne man nicht auf die Intensität der Halskompres- sion schliessen. Es könne auch sein, dass die von der Privatklägerin beschriebenen subjektiven Symptome wie unwillkürlicher Urinabgang auch durch andere Ursa- chen, die nicht auf einer vorübergehenden sauerstoffmangelbedingten Hirnfunkti- onsstörung beruhen würden, zum Beispiel starke Anspannungszustände, grosse Angst oder Panik, hervorgerufen werden können. Bei einer rechtsmedizinischen Gesamtbeurteilung eines Falles müsse immer das Befundbild am Hals und die gel-

- 19 - tend gemachte Symptomatik angeschaut werden, und es sei ein Gespür des Tat- hergangs nötig. Aus rechtsmedizinischer Sicht erscheine es vorliegend plausibel, dass die Symptome durch den Angriff am Hals entstanden seien. Danach gefragt, ob bei den besagten subjektiven Symptomen der Privatklägerin zwingend Lebens- gefahr bestehe, führten die beiden Gutachter gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus, dass vorliegend unter Be- rücksichtigung der Befunde eine konkrete Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals grundsätzlich vereinbar sei, das bedeute es könne sein, könne aber auch nicht sein. Die geschilderten Symptome seien ein Zeichen für eine Funktionsstö- rung, wobei man diese nicht objektivieren könne, das heisst es seien vorliegend keine objektive Befunden wie Stauungsblutungen in den Schleimhäuten festgestellt worden. Weiter wurden die Gutachter gefragt, ob es physisch und physikalisch möglich sei, dass man bei den beschriebenen subjektiven Symptomen noch steht, wenn man zwar gegen eine Lifttüre gelehnt ist, aber nicht mehr gedrückt und gehalten wird. Diese Frage beantworteten die Gutachter klar bejahend, da kein kompletter Be- wusstseinsverlust stattfinde. Wenn man dann noch ein bisschen anlehnen könne, sei es durchaus möglich, dass man nicht umfalle. Es handle sich nicht um einen kompletten Bewusstseinsverlust, also eine Bewusstlosigkeit, sondern um eine Be- wusstseinsstörung. Eine solche äussere sich zum Beispiel durch ein Schwarzwer- den vor den Augen (vgl. zum Ganzen Prot. S. 88 ff.).

E. 11 Würdigung der Beweismittel und Sachverhaltserstellung

E. 11.1 Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen Mit Bezug auf die Beschuldigte und die Privatklägerin ist festzuhalten, dass beide ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben: Die Beschul- digte, weil sie nicht verurteilt werden möchte, die Privatklägerin, weil sie finanzielle Ansprüche gegen die Beschuldigte gestellt hat. Dazu kommt, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin Nachbarinnen waren und offenbar schon wiederholt anein- andergeraten waren. So brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, dass die Privat- klägerin und ihre Tochter Angst vor ihrem Hund gehabt hätten und es seitens der Privatklägerin deswegen Beschwerden gegeben habe (Situation in der Waschkü-

- 20 - che und betreffend Balkon). Die Privatklägerin hingegen betonte, dass die Beschul- digte ihren grossen Hund nicht im Griff habe und brachte auch die Vermutung ins Spiel, dass die Beschuldigte ein Alkoholproblem haben könnte. Die offensichtlichen persönlichen Animositäten zwischen den Parteien stellen zwar die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Privatklägerin nicht grundsätzlich in Frage, sind aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Mit Bezug auf F._____ ist festzuhalten, dass sie die Mutter der Beschuldigten ist, betreffend Vorfall selber als Beschuldigte einvernommen wurde und zu ihrer Toch- ter offenbar ein gutes Verhältnis pflegt, zumal sie beim Vorfall gerade miteinander und dem Hund unterwegs waren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihren Aussagen die Beschuldigte belastet. Vielmehr dürfte sie ein Interesse daran haben, ihre Tochter mit ihren Aussagen zu unterstützen. Ihre Aussagen sind deshalb mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen.

E. 11.2 Würdigung der Aussagen unter Einbezug der objektiven Beweismittel

E. 11.2.1 Tathergang

a) Es fällt auf, dass die Privatklägerin während der Strafuntersuchung unter- schiedliche Angriffe der Beschuldigten mit nicht unwesentlichen Differenzen be- schrieben hat. Während sie gegenüber der Polizei im Wesentlichen ausführte, dass sie gepackt – ohne konkrete Angaben wie und wo sie gepackt wurde – und gestos- sen und noch gewürgt worden sei, erzählte sie dem Gutachter gegenüber, dass die Beschuldigte sie einhändig von vorne gewürgt habe und mit dem Unterarm gegen ihren Hals gedrückt habe. Sodann führte sie, ein Jahr nach dem Vorfall, gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass die Beschuldigte sie einhändig gewürgt und mit dem anderen Unterarm auf die Brust gedrückt habe, wobei sie diese letzte Sachverhalts- variante auch vor Schranken wiederholte. Interessant ist, dass sie in ihrer freien Erzählung, zu Beginn der polizeilichen Einvernahme, einen Würgeangriff der Be- schuldigten nicht erwähnt hat. Dies tat sie erst im Verlaufe der besagten Einver- nahme bei Frage 16, auf Nachfrage hin, wobei sie erst am Ende ihrer Antwort er- wähnte, gewürgt worden zu sein (vgl. act. 4/1 F/A 5 und 16). Auffallend ist zudem auch, dass sie zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Bestimmt- heit aussagte, sich an den Vorfall, der ein Jahr vor der staatsanwaltschaftlichen

- 21 - Einvernahme passierte, erinnern zu können und zu ihren damaligen Aussagen ge- genüber der Polizei stehe (vgl. act. 4/3). Hinsichtlich des Angriffes sagte sie jedoch teils vage und nicht detailreich aus, und erst auf Nachfragen des Staatsanwaltes hin konkretisierte die Privatklägerin ihre Antworten beispielsweise dahingehend, dass die Beschuldigte einen zudrückenden Griff ausgeführt habe (vgl. Prot. S. 39). Sie sagte teils auch widersprüchlich aus, indem sie gegenüber dem Staatsanwalt nicht mehr wusste, ob sie geschlagen worden sei – dies obwohl sie anmerkte, sich an ihre bisherigen Aussagen erinnern zu können –, wobei sie auf mehrfache Nach- frage hin doch bestätigte, dass die Beschuldigte sie geschlagen habe (act. 4/3 F/A 68 ff.). Während die Privatklägerin betonte, sie habe sich gegen den Angriff gegen den Hals nicht wehren können und eine Wehr sei keine Option gewesen, weil sie ihre Hände voll gehabt habe (act. 4/1 F/A 5 und act. 4/3 F/A 91 f.), brachte sie jedoch gleichzeitig vor, dass sie sich gegen die Fusstritte der Beschuldigten zu schützen gewusst habe, da sie Sport treibe (act. 4/3 F/A 76). Weshalb sie sich gegen den Angriff gegen den Hals nicht wehren konnte oder gewehrt hat, konnte die Privatklägerin nicht logisch und lebensnah erklären und erschliesst sich dem Gericht aus den insgesamt gemachten Aussagen nicht, da es wohl die natürlichste Reaktion wäre, zur Not die in den Händen gehaltenen Taschen fallen zu lassen und sich gegen die Angreiferin zu wehren. Diese Differenzen in der Beschreibung des Kerngeschehens muten - auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin nicht deutscher Muttersprache ist - seltsam an und erwecken den Eindruck, dass die Privatklägerin jeweils auf Nach- frage der einvernehmenden Person ihre Antworten anpasste. Allerdings ist an die- ser Stelle auch festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die Foto- dokumentation, die Ergebnisse des IRM-Gutachtens und die Aussagen der Sach- verständigen grundsätzlich gestützt werden. So konnten am Hals zwar keine Stran- gulationsmerkmale oder Handabdrücke festgestellt werden, aber trotzdem sind Rö- tungen und eine kleine, frische Hautabschürfung dokumentiert, welche sich mit dem beschriebenen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin plausibel erklären lassen.

- 22 -

b) Auch die Beschuldigte beschrieb den Tathergang nicht einheitlich. Wäh- rend sie der Polizei gegenüber ausführte, die Privatklägerin am Kragen gepackt und diese von sich weggestossen zu haben (act. 4/2 F/A 6 und 9), änderte sie diese Aussage gegenüber dem Staatsanwalt dahingehend, dass sie die Privatklägerin mit der flachen bzw. ausgestreckter offener Hand weg- bzw. zurückgestossen habe und ergänzte vor Schranken, dass ihre Hand auf Brusthöhe gewesen sei und sie auf Kleider gedrückt habe (act. 4/4 F/A 15 und 27 und Prot. S. 47, 53, 61 f.). Dabei machte sie geltend, dass sie sich vielmehr habe wehren wollen, weil die Privatklä- gerin ihrerseits sie und ihre Mutter angegriffen habe, wobei sie den Angriff auf ihre Mutter erst gegenüber dem Staatsanwalt und vor Schranken erwähnte (act. 4/4 F/A 15 und Prot. S. 47). Es mutet seltsam an, wenn sich die Beschuldigte ein Jahr nach dem Vorfall, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, an ge- wisse Details plötzlich zu erinnern mag oder gar von neuen Abläufen erzählt, wie beispielsweise, dass die Privatklägerin sie zweimal in den Oberarm geschlagen habe (act. 4/4 F/A 15), dass die Privatklägerin mit hoch erhobenen Arm auf ihre Mutter los sei, dass sie die Privatklägerin nicht am Kragen gepackt habe, sondern nur mit flacher Hand von sich gestossen habe und dass sie gesehen habe, dass ihre Hand geblutet habe (Prot. S. 47), weshalb sie von der Privatklägerin unter an- derem auch deshalb abgelassen habe. Sodann könne sie sich nicht daran erinnern, dass sie gesagt habe, die Privatklägerin an der Wand bzw. Lifttüre fixiert zu haben; das sei ohnehin ein heftiges Wort (act. 4/4 F/A 27), womit sie sich von ihren bishe- rigen Aussagen teilweise distanzierte. Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung und vor Gericht ihre Aussagen betref- fend ihre Handlungen relativierte und abmilderte, die Handlungen der Privatklägerin jedoch akzentuiert darstellte. Gerade der Umstand, dass die Privatklägerin zuerst auf F._____ losgegangen sei, wäre ja ein Umstand, den man natürlicherweise bei der ersten Einvernahme erzählen würde, wenn es so geschehen wäre. Das dies von der Beschuldigten erst ein Jahr nach dem Vorfall so geschildert wurde, deutet darauf hin, dass die Beschuldigte nach Rechtfertigungsgründen für ihr Verhalten suchte. Diese Relativierung zeigt sich auch bei der Art und Weise, wie die Beschul- digte ihre Tathandlung schilderte: Während sie bei der Polizei gerade nach der Tat noch eingestanden hatte, die Privatklägerin mit der linken Hand am Kragen gepackt

- 23 - und so zum rückwärts Gehen gezwungen zu haben, schilderte die Beschuldigte ihr Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft nur noch als Zurückstossen mit der flachen Hand. Auch der Ausdruck, die Privatklägerin beim Lift "fixiert" zu haben, erschien ihr später zu heftig. Diese Relativierung überzeugt nicht, insbesondere auch, da die objektiven Beweismittel wie bereits ausgeführt diese Rötungen und die Schürfung beim Halsbereich der Privatklägerin festhalten. Ein reines Wegdrücken mit der fla- chen Hand würde nicht derartige Male an der Haut hinterlassen, gerade auch, wenn dies noch über den Kleidern geschieht, wie die Beschuldigte ihre Aussagen anläss- lich der Hauptverhandlung weiter relativiert hat.

c) Die Aussagen von F._____ wirken insgesamt sehr voreingenommen gegen die Privatklägerin. So will sie nicht viel gesehen und den Ort des Geschehens schon bald verlassen haben, weil ihr die ganze Situation "zu blöde" gewesen sei, trotzdem will sie dann genau gesehen haben, dass die Privatklägerin die Beschuldigte ins Bein getreten und in den Arm geboxt hat, um die Aussage mit "mehr habe ich nicht gesehen" zu beenden. Sie schilderte weiter, die Privatklägerin sei "wie eine Furie" auf ihre Tochter los mit "Fäusten" und "Tritten" in der Mehrzahl. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nur mit der flachen Hand gestossen, das habe sie gesehen. Bezeichnenderweise führte F._____ auf die Frage, was denn ihre Tochter getan habe, aus, sie wisse es nicht mehr, sie sei weggegangen. Als Erklärung für die Aussage bei der Polizei, die Beschuldigte habe sich natürlich auch gewehrt, führte sie bei der Staatsanwaltschaft dann an, die Privatklägerin sei noch zu ihr gekom- men und habe auf sie losgehen wollen. Diese Aussage - in Kombination mit dersel- ben Aussage der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft - wirkt abgesprochen, um das Verhalten der Beschuldigten zu rechtfertigen. Aufgrund dieser Schilderun- gen und des Aussageverhaltens sind die Wahrnehmungen von F._____ als sehr selektiv zugunsten der Beschuldigten und zulasten der Privatklägerin einzustufen. Es kann für die Sachverhaltserstellung nicht auf sie abgestellt werden.

d) Als Fazit kann zum Tathergang festgehalten werden, dass die Beschuldigte selbst ausgeführt hat, sie habe die Privatklägerin am Kragen gepackt und gegen den Lift gestossen. Die späteren Relativierungen dieser Aussagen überzeugen nicht und erscheinen als Schutzbehauptungen. Die objektiven Beweismittel doku- mentieren zudem einen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin. Ebenfalls nicht

- 24 - überzeugend sind die rechtfertigenden Elemente, welche die Beschuldigte vor- brachte, insbesondere, dass die Privatklägerin auf F._____ losgegangen sein sollte. Die Schilderung der Anklageschrift mit Bezug auf das objektive Geschehen (erster Abschnitt des Anklagesachverhaltes) lässt sich aufgrund der Aussagen der Betei- ligten und der objektiven Beweismittel somit grundsätzlich erstellen. Erstellt ist, dass die Beschuldigte die Geschädigte packte, von sich stiess und dann rücklings gegen den Lift drückte und dass die Beschuldigte der Privatklägerin mit einer Hand an den Hals griff und zu oder ebenfalls dagegen drückte, allenfalls durch Griff an den Kragen der Privatklägerin. Nicht mit Sicherheit erstellbar ist, dass die Beschul- digte ihr Knie gegen den Unterkörper der Geschädigten gestemmt hat, was jedoch für den ihr vorgeworfenen Tatbestand auch nicht relevant erscheint. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihr mit dem anderen Arm gegen den Brustbereich (nicht aber gegen den Halsbe- reich) gedrückt hat.

E. 11.2.2 Subjektive Symptome und unmittelbare Lebensgefahr

a) Mit Bezug auf die subjektiven Symptome hält die Anklageschrift im zweiten Absatz fest, die Privatklägerin Mühe gehabt habe, frei zu atmen und zu sprechen und sie habe Bewusstseinsstörungen erlitten ("schwarz vor Augen", "Sterne se- hen", Erschlaffung). Diese Beschreibung basiert naturgemäss auf den Schilderun- gen der Privatklägerin. Sie führte im Rahmen der Untersuchung konstant aus, wie sie den Angriff subjektiv empfunden habe, ergänzte jedoch bei jeder Einvernahme ihre subjektiven Symptome, wobei sie diese teils widersprüchlich beschrieb. So führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie habe nicht mehr schreien können, sondern nur fünf Mal leise sagen können, dass die Beschul- digte sie loslassen solle (act. 4/3 F/A 87 f.). In dieser Hinsicht widerspricht sie sich, da sie der Polizei gegenüber aussagte, sie habe mehrfach geschrien, dass die Be- schuldigte sie loslasse (act. 4/1 F/A 17). Darüber hinaus mutet es seltsam an, dass die Privatklägerin ein Jahr nach dem Vorfall zu wissen scheint, dass sie genau fünf Mal gesagt haben soll, die Beschuldigte solle sie loslassen. Schliesslich ist auch eine Tendenz zu Übertreibungen ersichtlich, zumal die Privatklägerin ausführte, die

- 25 - Beschuldigte habe sie fast umgebracht und sie sei bewusstlos geworden, wobei sie jedoch nach Bemerkung des Staatsanwaltes, dass sie dann nicht mehr stehen ge- blieben wäre, ihre Aussage zurückgenommen hat (act. 4/3 F/A 37 und 50 f.). Ins- gesamt imponieren bei der Beschreibung der subjektiven Symptome aber nicht das nicht mehr sprechen können, sondern die Anzeichen der Bewusstseinsstörung, nämlich das "Glinz" und "Sterne" sehen und die Beschreibung, dass es wie still geworden sei. Ebenso passt der unwillkürliche Urinabgang ins Bild. Diesbezüglich ist auf die Fotodokumentation zu verweisen: Auf den Fotos hat die Privatklägerin die eingenässte Hose noch an. Auch wenn die Flüssigkeit an der Hose nicht unter- sucht wurde, ist aufgrund der Lage der Einnässung offensichtlich, dass es sich um den Urin der Privatklägerin handeln muss. Neben diesen Beschreibungen kommt hinzu, dass die Gutachter ausgeführt haben, dass bei Druck gegen die hirnversorgenden Blutgefässe ein nur leichter Druck ge- nügt, um entsprechende Symptome hervorzurufen. Auch ein Druck mit nur einer Hand könne dies ohne weiteres verursachen. Weiter erschien dem Gericht fraglich, dass jemand, nachdem von einem abgelassen wurde, bei den beschriebenen Sym- ptomen stehen bleibt und nicht zusammensackt. Die Gutachter haben aber auch diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass dies physisch und physikalisch durchaus möglich sei, gerade wenn man gegen etwas gelehnt sei. Aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin und der Aussagen der Gutachter ist der Sachver- halt mit Bezug auf die subjektiven Symptome ebenfalls erstellt.

b) Zur unmittelbaren Lebensgefahr beschreibt die Anklageschrift im dritten Abschnitt, dass es zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung ge- kommen sei und es der Beschuldigten nicht möglich gewesen sei zu erkennen, ab welcher Dauer und/oder Intensität der Tod der Privatklägerin eintreten werde. Ge- mäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 28. Februar 2023 bzw. Aussagen der beiden Sachverständigen anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

17. März 2025 konnten bei der Privatklägerin keine objektiven Zeichen einer Le- bensgefahr, wie Stauungsblutungen im Halsbereich, festgestellt werden. Das Gut- achten bzw. die beiden Sachverständigen kommen allerdings zum Schluss, dass die subjektiven Symptome der Privatklägerin mit einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vereinbar sind, was auf eine Lebensgefahr schliessen lässt

- 26 - (act. 6/8 S. 4 und Prot. S. 99). Die gutachterlichen Festhaltungen in Bezug auf die Lebensgefahr sind nachvollziehbar und überzeugend. Die diametral anders wahr- genommene Situation durch die Beschuldigte – nämlich, dass sie keine tatbe- standsmässig relevante Bewusstseinsstörung bei der Privatklägerin bemerkt habe, was sie immerhin während des ganzen Verfahrens mit Bestimmtheit ausführte – und ihre diesbezüglich kargen Antworten mögen daran nichts ändern. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Richtigkeit des Gutachtens und an den Aus- führungen der Sachverständigen zweifeln liessen. Die von der Privatklägerin an- lässlich der medizinischen Untersuchung sowie im Rahmen des Strafverfahrens geschilderten Symptome lassen – wie im rechtsmedizinischen Gutachten nachvoll- ziehbar konstatiert wird – klar auf einen durch den Angriff auf den Halsbereich her- beigeführten relevanten Sauerstoffmangel schliessen. Dass ein durch einen Angriff gegen den Hals bewirkter Sauerstoffmangel eine akute Lebensgefahr herbeiführt, entspricht sodann der allgemeinen Lebenserfahrung.

c) Als Fazit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Sachverhalt mit Bezug auf die subjektiven Symptome des Angriffes gegen den Hals der Privat- klägerin und die dadurch hervorgerufene unmittelbare Lebensgefahr erstellt ist.

E. 11.2.3 Subjektiver Sachverhalt In einem letzten Abschnitt umschreibt die Anklageschrift den subjektiven Sachver- halt. Darauf ist sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.
  2. Von einer Anordnung einer DNA-Probenahme und Erstellung eines DNA-Pro- files wird abgesehen.
  3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. - 35 -
  4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühren für das Vorverfahren, Fr. 2'583.85 Auslagen (Gutachten), Fr. 2'314.15 Entschädigung amtliche Verteidigung der Beschuldigten (RA lic. iur. X3._____), Fr. 7'992.– das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), Fr. 1'070.– Auslagen (Befragung der Sachverständigen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden vollumfänglich auf die Ge- richtskasse genommen.
  6. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von insgesamt Fr. 28'000.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung als Kurzurteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (versandt), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt),  die Privatklägerin (versandt),  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  die Privatklägerin,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, die Bezirksgerichtskasse.  - 36 -
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, 1. Abteilung, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Sigrist-Tanner MLaw H. Gökdemir
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Pfäffikon Kollegialgericht Geschäfts-Nr.: DG240005-H/U2 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner (Vorsitzende) Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis (Referentin) Bezirksrichter M. Ottiger Gerichtsschreiberin MLaw H. Gökdemir Urteil vom 17. bzw. 25. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch Substitutin Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____ betreffend Gefährdung des Lebens Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____, seit 12. Juli 2025: vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 sowie an der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 17. März 2025 anwesende Parteien: (Prot. S. 10 und 87) Der Staatsanwalt lic. iur. C._____, die Privatklägerin in Begleitung ihres unentgelt- lichen Rechtsbeistands RA MLaw Y1._____ sowie die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerinnen RAin lic. iur. X1._____ und RAin MLaw LL.M. X2._____. Anträge: I. der Anklagebehörde (act. 48 i.V.m. act. 18):

1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift wegen Ge- fährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei (2) Jahren.

4. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Ver- pflichtung der beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechts- kraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zü- rich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Te- lefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wan- genschleimhautabnahme zu erscheinen.

5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

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6. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00). II. der Privatklägerin (act. 27): "1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'162.95 zzgl. Zins zu 5% zu bezahlen. Die Gel- tendmachung allfälliger weiterer Ansprüche auf dem Zivilweg sei vorzu- behalten.

3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.- zzgl. Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschuldigten." III. der Beschuldigten (act. 49): "1. Es sei A._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizuspre- chen.

2. Es sei von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellen eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abzusehen.

3. Es sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei A._____ für die entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung von mindestens CHF 23'765.10 aus der Gerichtskasse auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

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1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft) vom 17. Juni 2024 ging am 24. Juni 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 18).

2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

18. November 2024 vorgeladen, unter Ansetzung einer 20-tätigen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 23). Innert Frist stellte die Privatklägerin den Antrag auf persönliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung und be- gründete in der gleichen Eingabe ihre Zivilansprüche (act. 27), woraufhin mit Ver- fügung vom 22. August 2024 ihr Beweisantrag gutgeheissen und sie zum persönli- chen Erscheinen zur Hauptverhandlung verpflichtet wurde (act. 30). Innert mehr- fach erstreckter Frist stellte sodann die Beschuldigte Beweisanträge (act. 33), die mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 teilweise abgelehnt wurden (act. 37).

3. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte die Beschuldigte die Ver- schiebung der auf den 18. November 2024 angesetzten Hauptverhandlung bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024 (act. 39). Daraufhin wurde der Anklägerin und der Privatklägerin eine fünftägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 40), die innert Frist eingingen und auf Ab- weisung des Antrags der Beschuldigten lauteten (act. 41 resp. act. 42). Mit Verfü- gung vom 11. November 2024 wurde sodann das Verschiebungsgesuch der Be- schuldigten abgelehnt und am Verhandlungstermin vom 18. November 2024 fest- gehalten (act. 43).

4. Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und MLaw LL.M. X2._____ als Substitutin, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der An- klagebehörde sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihres unentgeltli- chen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt MLaw Y1._____ (Prot. S. 10).

5. Anlässlich der Urteilsberatung vom 19. November 2024 beschloss das hie- sige Gericht, das Beweisverfahren wieder aufzunehmen (Prot. S. 78) und die Gut- achter Dr. med. D._____ und Dr. med. univ. E._____ als Sachverständige zu be-

- 6 - fragen (vgl. act. 51), woraufhin die Parteien mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (act. 52) zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17. März 2025 vorgeladen und die Fragen an die Gutachter bekannt gegeben wurden sowie den Parteien gleichzeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt wurde. Die Privatklä- gerin verlangte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 56) die Anpassung des Fragenkatalogs, und die Beschuldigte verzichtete innert erstreckter Frist einstwei- len auf Beweisanträge (vgl. act. 57).

6. Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte persön- lich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____und MLaw LL.M. X2._____ als Substitutin, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde, die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt MLaw Y1._____ sowie die beiden Gutachter Dr. med. D._____ und Dr. med. univ. E._____ (Prot. S. 87).

7. Nach Durchführung der Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde am

17. März 2025 das Urteil gefällt und den Parteien, da sie auf eine mündliche Eröff- nung des Urteils verzichtet hatten, schriftlich als Kurzurteil eröffnet (Prot. S. 120). Mit Urteil vom 25. März 2025 wurde die Dispositiv-Ziffer 6 des Kurzurteils vom

17. März 2025 berichtigt (vgl. nachstehend Ziffer VII. 3.1 und 3.2). II. Prozessuales

1. Die Beschuldigte machte geltend, der Tatbestand der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB fordere skrupelloses Handeln, mithin eine beson- dere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit. Dieses Tatbestandselement werde in der Anklageschrift nicht einmal erwähnt und beschrieben. Die Anklageschrift be- schränke sich auf das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes. Damit werde der subjektive Tatbestand unzureichend umschrieben, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle, da die Beschuldigte nicht wissen könne, wogegen sie sich verteidigen müsse, da die Anklage nicht sage, woraus sich eine Hem- mungs- und Rücksichtslosigkeit ergebe (act. 49 S. 23).

- 7 -

2. Es ist zutreffend, dass die Anklageschrift das subjektive Tatbestandselement der Skrupellosigkeit nicht detailliert beschreibt. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass der Vorfall aus "nichtigem Anlass" geschah. Damit ist das Ele- ment der Skrupellosigkeit sehr knapp bis gar nicht in der Anklageschrift umschrie- ben. Allerdings sind die Anforderungen an das Anklageprinzip bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eher tief (vgl. BGE 143 V 63 E. 2.3.). Insgesamt musste der Beschuldigten aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift klar sein, gegen welchen Vorwurf sie sich im Verfahren zu verteidigen hatte. Das Anklageprinzip ist deshalb nicht verletzt. III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024 (act. 18) kam es am 27. Februar 2023, um ca. 17.50 Uhr, aus nichtigem An- lass zu einem Streit zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten, welcher zunehmend eskaliert sei. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin gepackt und sie von sich und rücklings gegen die Wand bzw. den Lift gestossen. Dort habe sie ihren Unterarm von vorne gegen die Brust/den Halsbereich und ihr Knie gegen den Un- terkörper der Privatklägerin gestemmt. Mit der anderen Hand habe die Beschul- digte die Privatklägerin am Hals gegriffen und habe zu oder ebenfalls dagegen ge- drückt. Durch diesen Würgegriff am Hals und eines flächigen Drucks gegen die Brust/den Halsbereich habe die Beschuldigte eine kleine Hautabschürfung am Mundboden auf Höhe des linken Unterkieferastes sowie Hautrötungen am Mund- boden am Übergang auf die Halsvorderseite sowie an der rechten Halsseite verur- sacht. Die Privatklägerin habe Mühe bekundet, frei zu atmen und zu sprechen. Sie habe Bewusstseinsstörungen erlitten («schwarz vor Augen», «Sterne sehen», Er- schlaffung) und habe unwillkürlich Urin verloren. Durch die Kompression der Hals- weichteile habe die Beschuldigte die Blutzirkulation der Geschädigten abgedrückt, wobei es zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gekommen sei. Dabei sei es der Beschuldigten nicht möglich zu erkennen gewesen, ab welcher lntensität und/oder Dauer der Halskompression der Tod der Geschädigten eintreten werde. Die Möglichkeit des Eintritts des Todes der Geschädigten habe somit nahe-

- 8 - gelegen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie die Geschädigte durch das Wür- gen und den Druck gegen Hals und Brust in unmittelbare Lebensgefahr bringen konnte, und habe dies auch gewollt.

2. Standpunkt der Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt Die Beschuldigte bestritt den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und machte geltend, die Privatklägerin habe sie zuerst tätlich angegangen. Im Nachfolgenden ist zu prü- fen, inwieweit sich der angeklagte Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweis- mittel erstellen lässt. Anzumerken bleibt, dass der Auslöser des Streits (Situation beim Aussteigen aus dem Lift) nicht Teil des Anklagesachverhalts ist, sondern al- lein mit den Worten "aus nichtigem Anlass" zusammengefasst ist. Die von den Be- teiligten unterschiedlich dargestellte Vorphase des eskalierenden Streites ist also nicht im Detail zu erstellen.

3. Beweiswürdigung – Grundlagen 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu

- 9 - überzeugen vermag, kommt der der Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die Beschuldigte freisprechen. 3.4 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1 Nach dem hier zu beurteilenden Ereignis rief die Privatklägerin die Polizei an, die innert kurzer Zeit am Tatort eintraf. Die Privatklägerin wurde noch am Ereignis- tag, um ca. 21.45 Uhr, erstmals von der Polizei auf Deutsch befragt; sie gab an, Deutsch zu verstehen (act. 4/1). Anschliessend wurde sie rechtsmedizinisch unter- sucht (act. 1/1), woraus ein Gutachten resultierte (act. 6/8). Das nächste Mal wurde die Privatklägerin am 27. Februar 2024, ein Jahr nach dem Vorfall, durch den Staatsanwalt befragt (act. 4/3). Dabei waren auch die Beschuldigte und deren Ver- teidigerin anwesend und konnten Ergänzungsfragen an sie stellen. Zudem wurde die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 durch das Gericht eingehend zum Vorfall befragt (Prot. S. 11 ff.). 4.2 Die Beschuldigte wurde ebenfalls noch am Ereignistag, um ca. 22.45 Uhr, erstmals von der Polizei befragt, anlässlich derer sie von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ verteidigt wurde (act. 4/2). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten fand am 27. Februar 2024, ein Jahr nach dem Vorfall, in Begleitung

- 10 - ihrer erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, statt (act. 4/4). Sie wurde mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert und hatte über ihre Vertei- digerin vollständige Akteneinsicht. Sodann erfolgte eine einlässliche Befragung der Beschuldigten vor Gericht (Prot. S. 41 ff.). 4.3 Als weitere Beweismittel stehen zur Verfügung: die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 2/1),  das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge-  rin vom 2. Mai 2023 (act. 6/8), die mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch  Dr. med D._____ und Dr. med. univ. E._____ anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung (Prot. S. 88 ff.), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschuldig-  ten vom 2. Mai 2023 (act. 6/7), die Aussagen von F._____ bei der Staatsanwaltschaft am 27. Februar  2024 (act. 4/6). 4.4 Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel ergeben sich keinerlei Ein- schränkungen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich auf diese abgestellt werden kann.

5. Aussagen der Beschuldigten 5.1 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme bestritt die Beschuldigte, die Pri- vatklägerin so lange gewürgt zu haben, bis diese Würgemerkmale am Hals aufge- wiesen und einen unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. Vielmehr gab sie zu Protokoll, von der Privatklägerin angegriffen worden zu sein. Die Privatklägerin habe ihr einen Fusstritt ans rechte Knie und einen Schlag in den rechten Oberarm verpasst und habe vor ihrem Gesicht mit Faustschlägen herumgefuchtelt, weshalb sie sich daraufhin lediglich gewehrt habe, indem sie die Privatklägerin mit der linken Hand am Kragen gepackt und bis zum Lift oder zur Wand weggestossen und dort fixiert habe. Die Privatklägerin habe dabei rückwärts laufen müssen und sie habe sich immer noch bewegen können, da sie ihr Handy hervorgenommen habe, um die Polizei zu rufen. Sie habe die Privatklägerin ein bis zwei resp. drei Sekunden lang an die Wand gedrückt. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie die Beschul- digte beissen werde, woraufhin sie ihre Hand zurückgezogen habe. Auf Nachfrage

- 11 - führte die Beschuldigte aus, dass sie die Privatklägerin nur mit der Hand am Kragen an die Wand gedrückt habe. Sie habe die Privatklägerin nicht fest gedrückt. Es sei ein Wegdrücken und eine Abwehrhaltung gewesen. Die Privatklägerin habe immer Luft bekommen. Sie habe ständig geredet und gesagt, dass sie die Beschuldigte beissen werde. Die Privatklägerin habe auch mit dem Nachbarn noch kommunizie- ren können. Danach gefragt, führte die Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht nach Luft gerungen habe, im Gesicht nicht blau oder rot angelaufen sei, dass sie während und nach der Auseinandersetzung nicht bemerkt habe, dass die Pri- vatklägerin sich eingenässt habe, ansonsten sie ihr geholfen hätte und schliesslich, dass die Privatklägerin nicht ohnmächtig geworden sei (act. 4/2 F/A 5 f., 9 f., 13, 15-22, 27 und 30). 5.2 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Februar 2024 führte die Be- schuldigte auf Nachfrage hin, nachdem sie die staatsanwaltliche Einvernahme der Privatklägerin per Video- und Tonübertragung mitverfolgen konnte, aus, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht ihrer Wahrnehmung entsprechen würden. Sie erinnere sich vage an ihre bisherigen Aussagen und halte insofern daran fest, so- weit sie sich daran erinnern möge. Sie habe ihre bisherigen Aussagen nicht mehr gelesen. Die Beschuldigte änderte ihre bisherigen Aussagen einzig – aber grund- legend – dahingehend, dass sie die Privatklägerin mit ausgestreckter offener bzw. flacher Hand zurückgestossen habe, anstatt am Kragen gepackt und an der Wand resp. Lift fixiert zu haben. Ferner konkretisierte sie ihre bisherigen Aussagen dahin- gehend, dass sie von der Privatklägerin zwei Schläge in den Oberarm eingefangen habe. Auf Vorhalt der vom IRM festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin er- klärte die Beschuldigte, dies zum ersten Mal zu hören und dazu nichts sagen zu können. Zum Vorwurf des Staatsanwaltes, dass sie durch Halskompression die Sauerstoffzufuhr des Hirns der Privatklägerin massgeblich beeinträchtigt habe und dass sie dies nicht mehr habe kontrollieren können, weshalb es allein dem Zufall überlassen gewesen sei, dass es schadlos ausgegangen sei, sagte die Beschul- digte nichts. Des Weiteren nahm sie zur Kenntnis, dass ihr kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden könne bzw. dass es dafür an direkten oder zumindest erd- rückenden indirekten Beweisen fehle, aber wiederum klar sei, dass sie die Beschul-

- 12 - digte in Lebensgefahr gebracht und dies gewollt habe. Den Tatvorwurf von Art. 129 StGB verneinte sie (act. 4/4 F/A 10 ff., 23, 26 ff., 40 ff., 45). 5.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2024 wiederholte die Beschuldigte im Wesentlichen ihre bisherigen gegenüber dem Staatsanwalt ge- machten Aussagen (Prot. S. 47 ff.). Neu fügte sie an, dass sie gesehen habe, dass ihre Hand geblutet habe und sie dann die Privatklägerin losgelassen habe und sie die Privatklägerin einhändig mit ausgestreckter Hand auf Brusthöhe weggestossen habe und nicht auf Höhe des Halses (Prot. S. 47, 53 f. und 61). Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin und danach gefragt, ob diese aus ihrer Sicht von ihrer Hand stammen würden und wie sie sich die Rötungen erkläre, führte die Be- schuldigte aus, es sei schwierig, sie habe gestossen. Ob sie die Privatklägerin ge- kratzt habe oder nicht, könne sie nicht sagen. Sie wisse nicht einmal, ob der Mantel der Privatklägerin offen oder zu gewesen sei. Sie wisse, dass sie die Privatklägerin mit der flachen Hand gestossen habe. Sie habe keine langen Fingernägel, dass sie dies bewusst gemacht hätte. Sie könne es jedoch auch nicht ausschliessen, dass es passiert sei. Sie könne nicht wirklich etwas dazu sagen (Prot. S. 55). Auf Nach- frage hin führte die Beschuldigte aus, nicht mit ihrem Knie gegen den Unterkörper der Privatklägerin gedrückt zu haben. Es mache anatomisch Sinn, dass durch Kom- pression des Halses die Blutzufuhr zum Hirn unterbrochen werde, was eine lebens- bedrohliche Situation verursachen könne, jedoch habe sie nie jemanden gewürgt oder dies vorgehabt (Prot. S. 58). Danach gefragt, erklärte die Beschuldigte, sie habe auf Kleider gedrückt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt festgestellt, dass die Pri- vatklägerin aufgegeben oder nicht mehr reagiert habe (Prot. S. 62).

6. Aussagen der Privatklägerin 6.1 In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2023 führte die Privat- klägerin zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte sie weg- bzw. zurückgestos- sen habe, woraufhin die Beschuldigte sie gepackt und zur Lifttüre geschoben habe. Die Beschuldigte habe sie mehrmals gegen den Lift gestossen, dann habe sie sie gegen den Lift gedrückt. Sie habe sich nicht wehren können, weil sie beide Hände voll gehabt habe. Alles, was sie in den Händen getragen habe, sei zu Boden gefal- len; plötzlich sei sie fast bewusstlos geworden. Sie habe dann gemerkt, dass sie

- 13 - sich eingenässt habe (act. 4/1 F/A 5). Auf Nachfrage hin beschreibt sie den Angriff der Beschuldigten dahingehend, dass diese sie zuerst mit der rechten Hand und dann mit der linken Hand geschlagen habe und die Beschuldigte sie auch mit Bei- nen getreten habe. Die Beschuldigte habe sie mehrfach gestossen und geschla- gen; sie habe sie bis zum Lift gestossen. Die Beschuldigte habe sie dann gegen den Lift gedrückt und gewürgt (act. 4/1 F/A 16). Nach dem Würgen gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie gegen den Lift gedrückt und sie mehrmals dagegen gestossen habe. Sie glaube, dass die Beschuldigte sie mit der rechten Hand gepackt und mit dem Ellbogen und dem Knie gegen den Lift gestos- sen habe. Sie habe geschrien, dass die Beschuldigte sie loslassen solle. Die Be- schuldigte habe sie beim Lift eingeklemmt und sie sei nicht mehr weggekommen (act. 4/1 F/A 17). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie richtig gegriffen und zugedrückt habe. Sie glaube, dass die Beschuldige sie ge- würgt hätte, bis sie am Boden gelegen wäre (act. 4/1 F/A 18). Die Beschuldigte habe mit der rechten Hand ihren Hals zusammengedrückt und mit der anderen Hand habe sie sie gegen den Lift gedrückt. Es sei ihr schwindlig und fast schwarz vor den Augen geworden. Plötzlich habe sie keine Kraft mehr gehabt (act. 4/1 F/A 19). Nach der Körperhaltung gefragt, erklärte die Beschuldigte, dass sie an der Lifttüre angelehnt gewesen sei, sie sei noch einigermassen gestanden (act. 4/1 F/A 20). Danach gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass sie Druck am Hals und auf der Brust gespürt habe (act. 4/1 F/A 25). Auf Befragen beschrieb die Privatklä- gerin, dass sie während des Angriffs Angst um ihr Kind gehabt habe, wie betäubt und völlig überrascht gewesen sei. Sie habe auch Angst um ihr Leben gehabt, weil sie gespürt habe, dass die Beschuldigte sie zu Ende drücke (act. 4/1 F/A 32 f.). 6.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte die Privatkläge- rin diverse Ergänzungen an. Die Beschuldigte habe sie fast umgebracht (act. 4/3 F/A 37). Danach gefragt, führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie angesprungen habe (act. 4/3 F/A 40). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie irgendwie mit einer Hand um den Hals und an der Klei- dung gepackt habe, wobei sie noch in der gleichen Frage ihre Antwort unaufgefor- dert dahingehend abänderte und gänzlich neu davon berichtete, dass die Beschul- digte mit dem linken Unterarm bzw. Ellbogen gegen ihre Brust gedrückt und mit der

- 14 - rechten Hand sie am Hals gepackt habe (act. 4/3 F/A 41, 47, 112). Sie habe der Beschuldigten fünf Mal gesagt, dass sie sie loslassen solle (act. 4/3 F/A 45, 87, 111). Es sei ihr ganz schwarz vor Augen geworden, sie habe nicht mehr reden können, sie sei wie ohnmächtig geworden, sie habe "Glinz" und "Sterne" gesehen und dann habe sie plötzlich die Augen aufgemacht und habe ihr Kind schreien hö- ren. Sie habe Schmerz am Hals verspürt und dass sie sich eingenässt habe (act. 4/3 F/A 47 f.). Sie habe das Bewusstsein verloren. Sie habe nichts mehr ge- sehen und nichts mehr gehört; es sei wie ein Vakuum und ruhig gewesen. Sie sei "ko" gewesen und habe die Welt nicht mehr verstanden (act. 4/3 F/A 50 f.). Auf mehrfache Nachfrage führte die Privatklägerin zuerst aus, dass die Beschuldigte sie nicht geschlagen habe, wobei dies ein Jahr her sei, später jedoch bestätigte sie gegenüber dem Staatsanwalt, dass die Beschuldigte sie doch geschlagen habe. Die Beschuldigte habe sie auch mit dem Bein getreten, wobei sie sich zu schützen gewusst habe (act. 4/3 F/A 68 ff.). Es habe so ausgesehen, als hätte die Beschul- digte sie geschlagen und gewürgt (act. 4/3 F/A 77). Danach gefragt, was sie an der Lifttüre gespürt habe, erklärte die Beschuldigte, keine Luft bekommen zu haben wegen des Drucks auf der Brust und auf dem Hals (act. 4/3 F/A 80 ff.). Mit dem Knie habe die Beschuldigte gegen ihre Beine oder den Bauch gedrückt (act. 4/3 F/A 85 f.). Sie habe immer wieder gesagt, die Beschuldigte solle aufhören, wobei diese weiter gedrückt habe. Danach gefragt, bestätigte sie, dass sie nicht mehr habe schreien können, sie habe nur noch leise gesagt, dass die Beschuldigte auf- hören solle. Sie habe aber noch Töne rausgebracht, jedoch habe sie wegen dem Kind nicht schreien wollen. Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass sie nicht habe schreien können und dies auch nicht gewollt habe wegen dem Kind. Danach gefragt, weshalb sie sich nicht gewehrt habe, meinte sie, sie habe dies nicht ge- konnt, weil sie die Hände voll gehabt habe und eine Wehr für sie keine Option ge- wesen sei und sie sich gedacht habe, es werde gleich aufhören (act. 4/3 F/A 87- 92). Ihr Körper sei ganz schwach und weich geworden und sie sei wie betäubt ge- wesen. Sie habe den Urinabgang nicht bemerkt. Es sei plötzlich ganz dunkel ge- wesen und sie habe Sterne gesehen, sie habe nichts gehört und nichts gespürt (act. 4/3 F/A 113 f.).

- 15 - 6.3 Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin im Wesentli- chen ihre Aussagen von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Prot. S. 16 ff., 23). 6.4 Anzumerken bleibt, dass die Privatklägerin gemäss Gutachten gegenüber dem Gutachter den Tathergang wie folgt geschildert hat (act. 6/8 S. 2): Die Be- schuldigte habe sie beleidigt und angegriffen. Die Beschuldigte habe sie einhändig von vorne gewürgt und ebenfalls mit dem Unterarm von vorne für ca. 30 Sekunden gegen den Hals gedrückt, woraufhin sie Blitze gesehen, schlaffe Arme bekommen und Urin verloren habe. Unwillkürlichen Urinabgang habe sie sonst nie gehabt. Sie habe seither Kopfschmerzen und Kehlkopfdruckschmerzen.

7. Aussagen von F._____ 7.1 Am Ereignistag wurde F._____ als beschuldigte Person mündlich von der Po- lizei befragt. Sie gab gemäss Polizeirapport an, dass sie von der Wohnung ihrer Tochter mit dem Lift runtergefahren seien und als sie hätten aussteigen wollen, sei die Privatklägerin mit ihrer Tochter vor dem Lift gestanden. Die Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle auf die Seite gehen, damit sie aussteigen kön- nen, wobei sie den genauen Wortlaut nicht mehr wisse. Sie, F._____, wisse nicht mehr genau wie es angefangen habe. Sie und die Beschuldigte seien an der Pri- vatklägerin vorbeigedrängt. Sie habe gesehen, wie die Privatklägerin der Beschul- digten an das rechte Bein getreten habe. Dann habe es ein Handgemenge gegeben und die Privatklägerin habe die Beschuldigte gestossen und geschlagen. Die Be- schuldigte habe sich natürlich auch gewehrt, wobei sie nicht mehr genau wisse, wie. Irgendwann habe die Beschuldigte gerufen, sie sei noch gebissen worden, wobei F._____ die Verletzung nicht wirklich gesehen habe. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nie am Hals gepackt oder in einer Form gewürgt. Die Privatklä- gerin sei so aggressiv gewesen, dass sich die Beschuldigte nur gewehrt habe. Es könne auch sein, dass sich die Privatklägerin die Würgemale selbst zugefügt habe (act. 1/1 S. 3). 7.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stützte sich F._____ grundsätzlich auf die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen und gab mehr-

- 16 - heitlich an, Einzelheiten nicht mehr genau zu wissen. Sie vermochte jedoch zu wis- sen, dass die Privatklägerin die Beschuldigte getreten und in den Arm geboxt habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Privatklägerin rückwärts mit der flachen Hand bis zur Lifttüre weggestossen (act. 4/4 F/A 17, 24, 27 ff.).

8. Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2023 hält die angetroffene Tatortsituation vor dem Lift fest. Weiter sind die eingenässte Hose der Privatklägerin sowie diverse Rötungen im Halsbereich der Privatklägerin ersicht- lich; zudem ist die Verletzung der Beschuldigten an der Hand dokumentiert (act. 2/1).

9. Rechtsmedizinische Untersuchungen 9.1 Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche rund neun Stunden nach dem Ereignis stattfand, geht hervor, dass am Mundboden auf Höhe des linken Unterkieferastes eine kleine, frische Hautabschürfung sowie Hautrötungen am Mundboden am Übergang auf die Halsvorderseite sowie an der rechten Halsseite festgestellt werden konnten. Die Entstehung dieser Verletzungen durch einen Angriff gegen den Hals im beschriebenen Ereigniszeitraum erscheine plausibel. Im rechtsmedizinischen Gutachten wird weiter festgehalten, dass keine klassischen Würgemale am Hals festgestellt werden konnten, jedoch könne die Hautabschür- fung am linken Unterkieferast vom Entstehungsmechanismus her durch ein Krat- zen mit dem Fingernagel im Rahmen eines Würgens entstanden sein. Bei den Hautrötungen handle es sich um eine temporäre Mehrdurchblutung der Haut (Hy- perämie), welche durch eine mechanische Reizung (z.B. durch Druck oder Reibung an der Haut) entstehen können und normalerweise nach kurzer Zeit (wenige Stun- den) wieder verschwinden würden. Die flächigen Hautrötungen seien untypisch für ein Würgen mit der Hand, allerdings sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine Entste- hung durch die flächige Kompression des Halses mit dem Unterarm wie von der Privatklägerin geschildert denkbar.

- 17 - Gestützt auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Blitzesehen, Schwächegefühl in den Armen und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, könnten diese subjektiven Symptome als Zeichen einer vorübergehenden sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung interpretiert werden, welche auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen Hals schliessen lassen würden. Die gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich festgestellte, urin- getränkte Hose der Privatklägerin würde ihre Angabe unterstützen. Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass eine ergänzende bildgebende Untersuchung der Halsweichteile inklusive forensisch-radiologischer Zweitbefun- dung bei der Privatklägerin keine Verletzungen der Halsweichteile oder der hirnver- sorgenden Halsgefässe ergab (act. 6/8 S. 4). 9.2 Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten, wel- che etwa acht Stunden nach dem Ereignis stattfand, geht für die Erstellung des Sachverhaltes wenig Erhellendes hervor. Einerseits fanden sich kleine, unspezifi- sche Hautabschürfungen am linken Handrücken, welche gemäss Gutachten Fol- gen von stumpfer Gewalt darstellen würden. Andererseits konnte die Entstehung der Hautabschürfung am linken Daumengrundgelenk nicht eruiert werden – eine Bissverletzung wie von der Beschuldigten berichtet sei möglich, aber es seien keine eindeutigen, mit einem Biss zu vereinbarende Verletzungen festgestellt worden (act. 6/7 S. 4).

10. Aussagen der beiden Sachverständigen zur Ergänzung/Erläuterung des Gut- achtens betreffend die Privatklägerin anlässlich der Fortsetzung der Haupt- verhandlung Danach gefragt, ob die von der Privatklägerin gegenüber dem Staatsanwalt be- schriebene Tathandlung (sog. zweite Sachverhaltsvariante) – Drücken mit einer Hand gegen den Hals und mit dem Unterarm gegen die Brust (und nicht auch ge- gen den Halsbereich, wie in der Anklageschrift festgehalten) – mit dem von ihnen festgehaltenen Verletzungsbild vereinbar sei, bestätigte dies Dr. D._____. Die fest- gehaltenen Rötungen und Hautabschürfungen seien mit dem Ablauf eines einhän- digen Würgens oder der Kompression des Halses oder der Halsweichteile verein-

- 18 - bar. Es komme dabei nicht darauf an, dass gleichzeitig mit einem Arm gegen den Hals oder die Brust gedrückt werde, die Rötungen können auch durch die einzelne Hand ausgelöst werden. Auch die zweite Sachverhaltsvariante könne prinzipiell zu Bewusstseinsstörungen führen. Bei der Kompression der Halsweichteile bestehe nämlich allgemein die Gefahr einer durchblutungsrelevanten Kompression des Hal- ses, was entsprechende Symptome verursachen könne. Ergänzend führte Dr. E._____ aus, dass eine ausreichende Kompression der Halsweichteile zur Kom- pression der hirnversorgenden Blutgefässe an der Halsvorderseite führe. Dadurch entstehe eine Sauerstoffunterversorgung im Gehirn, die die relevanten Hirnzellen betreffe. Dies könne einhändig ausgelöst werden, es brauche dazu eine relativ ge- ringe Kraft. Zudem seien die festgehaltenen Rötungen bei der Privatklägerin auch mit der von der Beschuldigten gegenüber der Polizei beschriebenen Handlung – Packen des Kragens mit der linken Hand und Rückwärtsstossen – vereinbar. Ein solches Packen führe dann zur sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung, wenn der Kragen im Sinne einer Strangulation zugezogen werde, wobei es auf die Beschaffenheit und das Material des Kleidungsstückes ankomme. Wenn man je- doch gegen eine Lifttüre gedrückt werde, werde ein entsprechender Gegendruck aufgebaut, welcher die Wirkung verstärke, wodurch dies eine verstärkte Kompres- sion der Halsweichteile verursache. Die Gutachter betonten, dass bei der Untersu- chung keine Strangulationsmarke, keine Drosselmarken und keine typischen Wür- gemale, d.h. Blutergüsse, festgestellt werden konnten. Danach gefragt, ob das im Gutachten festgehaltene Verletzungsbild mit den von der Privatklägerin geschilderten Symptomen – Blitze gesehen, schlaffe Arme be- kommen, Urin verloren – vereinbar sei, führte D._____ aus, dass die Befunde, die sie am Hals festgestellt hätten, mit einem Angriff gegen den Hals zu vereinbaren seien. Aufgrund der Befunde könne man nicht auf die Intensität der Halskompres- sion schliessen. Es könne auch sein, dass die von der Privatklägerin beschriebenen subjektiven Symptome wie unwillkürlicher Urinabgang auch durch andere Ursa- chen, die nicht auf einer vorübergehenden sauerstoffmangelbedingten Hirnfunkti- onsstörung beruhen würden, zum Beispiel starke Anspannungszustände, grosse Angst oder Panik, hervorgerufen werden können. Bei einer rechtsmedizinischen Gesamtbeurteilung eines Falles müsse immer das Befundbild am Hals und die gel-

- 19 - tend gemachte Symptomatik angeschaut werden, und es sei ein Gespür des Tat- hergangs nötig. Aus rechtsmedizinischer Sicht erscheine es vorliegend plausibel, dass die Symptome durch den Angriff am Hals entstanden seien. Danach gefragt, ob bei den besagten subjektiven Symptomen der Privatklägerin zwingend Lebens- gefahr bestehe, führten die beiden Gutachter gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus, dass vorliegend unter Be- rücksichtigung der Befunde eine konkrete Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals grundsätzlich vereinbar sei, das bedeute es könne sein, könne aber auch nicht sein. Die geschilderten Symptome seien ein Zeichen für eine Funktionsstö- rung, wobei man diese nicht objektivieren könne, das heisst es seien vorliegend keine objektive Befunden wie Stauungsblutungen in den Schleimhäuten festgestellt worden. Weiter wurden die Gutachter gefragt, ob es physisch und physikalisch möglich sei, dass man bei den beschriebenen subjektiven Symptomen noch steht, wenn man zwar gegen eine Lifttüre gelehnt ist, aber nicht mehr gedrückt und gehalten wird. Diese Frage beantworteten die Gutachter klar bejahend, da kein kompletter Be- wusstseinsverlust stattfinde. Wenn man dann noch ein bisschen anlehnen könne, sei es durchaus möglich, dass man nicht umfalle. Es handle sich nicht um einen kompletten Bewusstseinsverlust, also eine Bewusstlosigkeit, sondern um eine Be- wusstseinsstörung. Eine solche äussere sich zum Beispiel durch ein Schwarzwer- den vor den Augen (vgl. zum Ganzen Prot. S. 88 ff.).

11. Würdigung der Beweismittel und Sachverhaltserstellung 11.1 Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen Mit Bezug auf die Beschuldigte und die Privatklägerin ist festzuhalten, dass beide ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben: Die Beschul- digte, weil sie nicht verurteilt werden möchte, die Privatklägerin, weil sie finanzielle Ansprüche gegen die Beschuldigte gestellt hat. Dazu kommt, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin Nachbarinnen waren und offenbar schon wiederholt anein- andergeraten waren. So brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, dass die Privat- klägerin und ihre Tochter Angst vor ihrem Hund gehabt hätten und es seitens der Privatklägerin deswegen Beschwerden gegeben habe (Situation in der Waschkü-

- 20 - che und betreffend Balkon). Die Privatklägerin hingegen betonte, dass die Beschul- digte ihren grossen Hund nicht im Griff habe und brachte auch die Vermutung ins Spiel, dass die Beschuldigte ein Alkoholproblem haben könnte. Die offensichtlichen persönlichen Animositäten zwischen den Parteien stellen zwar die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Privatklägerin nicht grundsätzlich in Frage, sind aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Mit Bezug auf F._____ ist festzuhalten, dass sie die Mutter der Beschuldigten ist, betreffend Vorfall selber als Beschuldigte einvernommen wurde und zu ihrer Toch- ter offenbar ein gutes Verhältnis pflegt, zumal sie beim Vorfall gerade miteinander und dem Hund unterwegs waren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihren Aussagen die Beschuldigte belastet. Vielmehr dürfte sie ein Interesse daran haben, ihre Tochter mit ihren Aussagen zu unterstützen. Ihre Aussagen sind deshalb mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. 11.2. Würdigung der Aussagen unter Einbezug der objektiven Beweismittel 11.2.1. Tathergang

a) Es fällt auf, dass die Privatklägerin während der Strafuntersuchung unter- schiedliche Angriffe der Beschuldigten mit nicht unwesentlichen Differenzen be- schrieben hat. Während sie gegenüber der Polizei im Wesentlichen ausführte, dass sie gepackt – ohne konkrete Angaben wie und wo sie gepackt wurde – und gestos- sen und noch gewürgt worden sei, erzählte sie dem Gutachter gegenüber, dass die Beschuldigte sie einhändig von vorne gewürgt habe und mit dem Unterarm gegen ihren Hals gedrückt habe. Sodann führte sie, ein Jahr nach dem Vorfall, gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass die Beschuldigte sie einhändig gewürgt und mit dem anderen Unterarm auf die Brust gedrückt habe, wobei sie diese letzte Sachverhalts- variante auch vor Schranken wiederholte. Interessant ist, dass sie in ihrer freien Erzählung, zu Beginn der polizeilichen Einvernahme, einen Würgeangriff der Be- schuldigten nicht erwähnt hat. Dies tat sie erst im Verlaufe der besagten Einver- nahme bei Frage 16, auf Nachfrage hin, wobei sie erst am Ende ihrer Antwort er- wähnte, gewürgt worden zu sein (vgl. act. 4/1 F/A 5 und 16). Auffallend ist zudem auch, dass sie zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Bestimmt- heit aussagte, sich an den Vorfall, der ein Jahr vor der staatsanwaltschaftlichen

- 21 - Einvernahme passierte, erinnern zu können und zu ihren damaligen Aussagen ge- genüber der Polizei stehe (vgl. act. 4/3). Hinsichtlich des Angriffes sagte sie jedoch teils vage und nicht detailreich aus, und erst auf Nachfragen des Staatsanwaltes hin konkretisierte die Privatklägerin ihre Antworten beispielsweise dahingehend, dass die Beschuldigte einen zudrückenden Griff ausgeführt habe (vgl. Prot. S. 39). Sie sagte teils auch widersprüchlich aus, indem sie gegenüber dem Staatsanwalt nicht mehr wusste, ob sie geschlagen worden sei – dies obwohl sie anmerkte, sich an ihre bisherigen Aussagen erinnern zu können –, wobei sie auf mehrfache Nach- frage hin doch bestätigte, dass die Beschuldigte sie geschlagen habe (act. 4/3 F/A 68 ff.). Während die Privatklägerin betonte, sie habe sich gegen den Angriff gegen den Hals nicht wehren können und eine Wehr sei keine Option gewesen, weil sie ihre Hände voll gehabt habe (act. 4/1 F/A 5 und act. 4/3 F/A 91 f.), brachte sie jedoch gleichzeitig vor, dass sie sich gegen die Fusstritte der Beschuldigten zu schützen gewusst habe, da sie Sport treibe (act. 4/3 F/A 76). Weshalb sie sich gegen den Angriff gegen den Hals nicht wehren konnte oder gewehrt hat, konnte die Privatklägerin nicht logisch und lebensnah erklären und erschliesst sich dem Gericht aus den insgesamt gemachten Aussagen nicht, da es wohl die natürlichste Reaktion wäre, zur Not die in den Händen gehaltenen Taschen fallen zu lassen und sich gegen die Angreiferin zu wehren. Diese Differenzen in der Beschreibung des Kerngeschehens muten - auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin nicht deutscher Muttersprache ist - seltsam an und erwecken den Eindruck, dass die Privatklägerin jeweils auf Nach- frage der einvernehmenden Person ihre Antworten anpasste. Allerdings ist an die- ser Stelle auch festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die Foto- dokumentation, die Ergebnisse des IRM-Gutachtens und die Aussagen der Sach- verständigen grundsätzlich gestützt werden. So konnten am Hals zwar keine Stran- gulationsmerkmale oder Handabdrücke festgestellt werden, aber trotzdem sind Rö- tungen und eine kleine, frische Hautabschürfung dokumentiert, welche sich mit dem beschriebenen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin plausibel erklären lassen.

- 22 -

b) Auch die Beschuldigte beschrieb den Tathergang nicht einheitlich. Wäh- rend sie der Polizei gegenüber ausführte, die Privatklägerin am Kragen gepackt und diese von sich weggestossen zu haben (act. 4/2 F/A 6 und 9), änderte sie diese Aussage gegenüber dem Staatsanwalt dahingehend, dass sie die Privatklägerin mit der flachen bzw. ausgestreckter offener Hand weg- bzw. zurückgestossen habe und ergänzte vor Schranken, dass ihre Hand auf Brusthöhe gewesen sei und sie auf Kleider gedrückt habe (act. 4/4 F/A 15 und 27 und Prot. S. 47, 53, 61 f.). Dabei machte sie geltend, dass sie sich vielmehr habe wehren wollen, weil die Privatklä- gerin ihrerseits sie und ihre Mutter angegriffen habe, wobei sie den Angriff auf ihre Mutter erst gegenüber dem Staatsanwalt und vor Schranken erwähnte (act. 4/4 F/A 15 und Prot. S. 47). Es mutet seltsam an, wenn sich die Beschuldigte ein Jahr nach dem Vorfall, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, an ge- wisse Details plötzlich zu erinnern mag oder gar von neuen Abläufen erzählt, wie beispielsweise, dass die Privatklägerin sie zweimal in den Oberarm geschlagen habe (act. 4/4 F/A 15), dass die Privatklägerin mit hoch erhobenen Arm auf ihre Mutter los sei, dass sie die Privatklägerin nicht am Kragen gepackt habe, sondern nur mit flacher Hand von sich gestossen habe und dass sie gesehen habe, dass ihre Hand geblutet habe (Prot. S. 47), weshalb sie von der Privatklägerin unter an- derem auch deshalb abgelassen habe. Sodann könne sie sich nicht daran erinnern, dass sie gesagt habe, die Privatklägerin an der Wand bzw. Lifttüre fixiert zu haben; das sei ohnehin ein heftiges Wort (act. 4/4 F/A 27), womit sie sich von ihren bishe- rigen Aussagen teilweise distanzierte. Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung und vor Gericht ihre Aussagen betref- fend ihre Handlungen relativierte und abmilderte, die Handlungen der Privatklägerin jedoch akzentuiert darstellte. Gerade der Umstand, dass die Privatklägerin zuerst auf F._____ losgegangen sei, wäre ja ein Umstand, den man natürlicherweise bei der ersten Einvernahme erzählen würde, wenn es so geschehen wäre. Das dies von der Beschuldigten erst ein Jahr nach dem Vorfall so geschildert wurde, deutet darauf hin, dass die Beschuldigte nach Rechtfertigungsgründen für ihr Verhalten suchte. Diese Relativierung zeigt sich auch bei der Art und Weise, wie die Beschul- digte ihre Tathandlung schilderte: Während sie bei der Polizei gerade nach der Tat noch eingestanden hatte, die Privatklägerin mit der linken Hand am Kragen gepackt

- 23 - und so zum rückwärts Gehen gezwungen zu haben, schilderte die Beschuldigte ihr Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft nur noch als Zurückstossen mit der flachen Hand. Auch der Ausdruck, die Privatklägerin beim Lift "fixiert" zu haben, erschien ihr später zu heftig. Diese Relativierung überzeugt nicht, insbesondere auch, da die objektiven Beweismittel wie bereits ausgeführt diese Rötungen und die Schürfung beim Halsbereich der Privatklägerin festhalten. Ein reines Wegdrücken mit der fla- chen Hand würde nicht derartige Male an der Haut hinterlassen, gerade auch, wenn dies noch über den Kleidern geschieht, wie die Beschuldigte ihre Aussagen anläss- lich der Hauptverhandlung weiter relativiert hat.

c) Die Aussagen von F._____ wirken insgesamt sehr voreingenommen gegen die Privatklägerin. So will sie nicht viel gesehen und den Ort des Geschehens schon bald verlassen haben, weil ihr die ganze Situation "zu blöde" gewesen sei, trotzdem will sie dann genau gesehen haben, dass die Privatklägerin die Beschuldigte ins Bein getreten und in den Arm geboxt hat, um die Aussage mit "mehr habe ich nicht gesehen" zu beenden. Sie schilderte weiter, die Privatklägerin sei "wie eine Furie" auf ihre Tochter los mit "Fäusten" und "Tritten" in der Mehrzahl. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nur mit der flachen Hand gestossen, das habe sie gesehen. Bezeichnenderweise führte F._____ auf die Frage, was denn ihre Tochter getan habe, aus, sie wisse es nicht mehr, sie sei weggegangen. Als Erklärung für die Aussage bei der Polizei, die Beschuldigte habe sich natürlich auch gewehrt, führte sie bei der Staatsanwaltschaft dann an, die Privatklägerin sei noch zu ihr gekom- men und habe auf sie losgehen wollen. Diese Aussage - in Kombination mit dersel- ben Aussage der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft - wirkt abgesprochen, um das Verhalten der Beschuldigten zu rechtfertigen. Aufgrund dieser Schilderun- gen und des Aussageverhaltens sind die Wahrnehmungen von F._____ als sehr selektiv zugunsten der Beschuldigten und zulasten der Privatklägerin einzustufen. Es kann für die Sachverhaltserstellung nicht auf sie abgestellt werden.

d) Als Fazit kann zum Tathergang festgehalten werden, dass die Beschuldigte selbst ausgeführt hat, sie habe die Privatklägerin am Kragen gepackt und gegen den Lift gestossen. Die späteren Relativierungen dieser Aussagen überzeugen nicht und erscheinen als Schutzbehauptungen. Die objektiven Beweismittel doku- mentieren zudem einen Angriff gegen den Hals der Privatklägerin. Ebenfalls nicht

- 24 - überzeugend sind die rechtfertigenden Elemente, welche die Beschuldigte vor- brachte, insbesondere, dass die Privatklägerin auf F._____ losgegangen sein sollte. Die Schilderung der Anklageschrift mit Bezug auf das objektive Geschehen (erster Abschnitt des Anklagesachverhaltes) lässt sich aufgrund der Aussagen der Betei- ligten und der objektiven Beweismittel somit grundsätzlich erstellen. Erstellt ist, dass die Beschuldigte die Geschädigte packte, von sich stiess und dann rücklings gegen den Lift drückte und dass die Beschuldigte der Privatklägerin mit einer Hand an den Hals griff und zu oder ebenfalls dagegen drückte, allenfalls durch Griff an den Kragen der Privatklägerin. Nicht mit Sicherheit erstellbar ist, dass die Beschul- digte ihr Knie gegen den Unterkörper der Geschädigten gestemmt hat, was jedoch für den ihr vorgeworfenen Tatbestand auch nicht relevant erscheint. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihr mit dem anderen Arm gegen den Brustbereich (nicht aber gegen den Halsbe- reich) gedrückt hat. 11.2.2 Subjektive Symptome und unmittelbare Lebensgefahr

a) Mit Bezug auf die subjektiven Symptome hält die Anklageschrift im zweiten Absatz fest, die Privatklägerin Mühe gehabt habe, frei zu atmen und zu sprechen und sie habe Bewusstseinsstörungen erlitten ("schwarz vor Augen", "Sterne se- hen", Erschlaffung). Diese Beschreibung basiert naturgemäss auf den Schilderun- gen der Privatklägerin. Sie führte im Rahmen der Untersuchung konstant aus, wie sie den Angriff subjektiv empfunden habe, ergänzte jedoch bei jeder Einvernahme ihre subjektiven Symptome, wobei sie diese teils widersprüchlich beschrieb. So führte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie habe nicht mehr schreien können, sondern nur fünf Mal leise sagen können, dass die Beschul- digte sie loslassen solle (act. 4/3 F/A 87 f.). In dieser Hinsicht widerspricht sie sich, da sie der Polizei gegenüber aussagte, sie habe mehrfach geschrien, dass die Be- schuldigte sie loslasse (act. 4/1 F/A 17). Darüber hinaus mutet es seltsam an, dass die Privatklägerin ein Jahr nach dem Vorfall zu wissen scheint, dass sie genau fünf Mal gesagt haben soll, die Beschuldigte solle sie loslassen. Schliesslich ist auch eine Tendenz zu Übertreibungen ersichtlich, zumal die Privatklägerin ausführte, die

- 25 - Beschuldigte habe sie fast umgebracht und sie sei bewusstlos geworden, wobei sie jedoch nach Bemerkung des Staatsanwaltes, dass sie dann nicht mehr stehen ge- blieben wäre, ihre Aussage zurückgenommen hat (act. 4/3 F/A 37 und 50 f.). Ins- gesamt imponieren bei der Beschreibung der subjektiven Symptome aber nicht das nicht mehr sprechen können, sondern die Anzeichen der Bewusstseinsstörung, nämlich das "Glinz" und "Sterne" sehen und die Beschreibung, dass es wie still geworden sei. Ebenso passt der unwillkürliche Urinabgang ins Bild. Diesbezüglich ist auf die Fotodokumentation zu verweisen: Auf den Fotos hat die Privatklägerin die eingenässte Hose noch an. Auch wenn die Flüssigkeit an der Hose nicht unter- sucht wurde, ist aufgrund der Lage der Einnässung offensichtlich, dass es sich um den Urin der Privatklägerin handeln muss. Neben diesen Beschreibungen kommt hinzu, dass die Gutachter ausgeführt haben, dass bei Druck gegen die hirnversorgenden Blutgefässe ein nur leichter Druck ge- nügt, um entsprechende Symptome hervorzurufen. Auch ein Druck mit nur einer Hand könne dies ohne weiteres verursachen. Weiter erschien dem Gericht fraglich, dass jemand, nachdem von einem abgelassen wurde, bei den beschriebenen Sym- ptomen stehen bleibt und nicht zusammensackt. Die Gutachter haben aber auch diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass dies physisch und physikalisch durchaus möglich sei, gerade wenn man gegen etwas gelehnt sei. Aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin und der Aussagen der Gutachter ist der Sachver- halt mit Bezug auf die subjektiven Symptome ebenfalls erstellt.

b) Zur unmittelbaren Lebensgefahr beschreibt die Anklageschrift im dritten Abschnitt, dass es zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung ge- kommen sei und es der Beschuldigten nicht möglich gewesen sei zu erkennen, ab welcher Dauer und/oder Intensität der Tod der Privatklägerin eintreten werde. Ge- mäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 28. Februar 2023 bzw. Aussagen der beiden Sachverständigen anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom

17. März 2025 konnten bei der Privatklägerin keine objektiven Zeichen einer Le- bensgefahr, wie Stauungsblutungen im Halsbereich, festgestellt werden. Das Gut- achten bzw. die beiden Sachverständigen kommen allerdings zum Schluss, dass die subjektiven Symptome der Privatklägerin mit einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vereinbar sind, was auf eine Lebensgefahr schliessen lässt

- 26 - (act. 6/8 S. 4 und Prot. S. 99). Die gutachterlichen Festhaltungen in Bezug auf die Lebensgefahr sind nachvollziehbar und überzeugend. Die diametral anders wahr- genommene Situation durch die Beschuldigte – nämlich, dass sie keine tatbe- standsmässig relevante Bewusstseinsstörung bei der Privatklägerin bemerkt habe, was sie immerhin während des ganzen Verfahrens mit Bestimmtheit ausführte – und ihre diesbezüglich kargen Antworten mögen daran nichts ändern. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Richtigkeit des Gutachtens und an den Aus- führungen der Sachverständigen zweifeln liessen. Die von der Privatklägerin an- lässlich der medizinischen Untersuchung sowie im Rahmen des Strafverfahrens geschilderten Symptome lassen – wie im rechtsmedizinischen Gutachten nachvoll- ziehbar konstatiert wird – klar auf einen durch den Angriff auf den Halsbereich her- beigeführten relevanten Sauerstoffmangel schliessen. Dass ein durch einen Angriff gegen den Hals bewirkter Sauerstoffmangel eine akute Lebensgefahr herbeiführt, entspricht sodann der allgemeinen Lebenserfahrung.

c) Als Fazit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Sachverhalt mit Bezug auf die subjektiven Symptome des Angriffes gegen den Hals der Privat- klägerin und die dadurch hervorgerufene unmittelbare Lebensgefahr erstellt ist. 11.2.3 Subjektiver Sachverhalt In einem letzten Abschnitt umschreibt die Anklageschrift den subjektiven Sachver- halt. Darauf ist sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf den Angriff gegen den Hals in rechtlicher Hinsicht als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 1.2 Die Verteidigung macht geltend, der Tatbestand von Art. 129 StGB sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. In objektiver Hinsicht würde eine Tathandlung im Sinne von Art. 129 StGB fehlen (act. 49 Rz. 49). In subjektiver Hin-

- 27 - sicht könne weder ein direktvorsätzliches Handeln der Beschuldigten noch ein skru- pelloses Vorgehen bejaht werden, vielmehr habe diese aus Notwehr gehandelt (act. 49 Rz. 54 ff.). 1.3 Der Tatbestand von Art. 129 StGB erfordert in objektiver Hinsicht den Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr. Als Lebensgefahr wird ein Zustand angenom- men, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlich- keit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Der Erfolg besteht somit in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss für die Gesundheit (BGE 101 IV 154, BGE 111 IV 55, BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die Lebensgefahr muss sodann eine unmittelbare sein. Die Unmittelbarkeit ist einerseits durch die zeitliche Aktualität und andererseits durch den direkten Zusammenhang zwischen der Ge- fahr und dem Verhalten des Täters charakterisiert. Aus dem Verhalten des Täters muss sich direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge er- geben. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Le- bensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernst- hafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei der Würdigung der unmit- telbaren Lebensgefahr sodann sehr wohl auch die subjektiven Schilderungen des Opfers herangezogen werden (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021, E. 1.4; BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2.2).

2. Subsumption 2.1 Vorliegend ist gestützt auf die glaubhaft geschilderten Symptome der Privat- klägerin und die Festhaltungen im rechtsmedizinischen Gutachten davon auszuge- hen, dass der Angriff der Beschuldigten gegen den Hals der Privatklägerin zu einem relevanten Sauerstoffmangel und einer daraus folgenden nahen Möglichkeit des Todeseintritts führte. Die zeitliche Aktualität ist sodann gegeben, auch hat das Ver- halten der Beschuldigten direkt zum Zustand der akuten Lebensgefahr geführt, so- dass auch die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Das Vorliegen einer

- 28 - unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB kann somit bejaht werden. An dieser rechtlichen Qualifikation ändert das Fehlen von objektiven Befunden nichts. Wie erwähnt, lässt die Rechtsprechung Schilderungen des Opfers für die Annahme einer Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen bei- gefügt, dieses ohnmächtig wird oder punktförmige Stauungsblutungen an den Au- genbindehäuten auftreten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit entgegen der Ansicht der Ver- teidigung erfüllt. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz bezüglich der Gefähr- dung genügt damit nicht (MAEDER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 47 zu Art. 129 StGB; DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 4 zu Art. 129 StGB). Direkter Vorsatz ist gemäss der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mitein- bezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter angestrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus welchem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, will diese Gefahr letztlich auch. Ein Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, dies ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorläge (BGE 119 IV 193, E. 2.b/cc; Urteile 6B_913/2016 vom 13. April 2017, E. 1.1.1. und 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 3.2.). Was ein Täter bei der Tatausführung wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Im Weiteren setzt die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens ein skrupelloses Vorgehen voraus. Es wird somit ein qualifizierter Grad der Vor- werfbarkeit im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der konkreten Situation verlangt. Je naheliegender dabei die Gefahr ist,

- 29 - die der Täter herbeiführt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, umso eher kann von Skrupellosigkeit ausgegangen werden (MAEDER, BSK StGB II, N 51 zu Art. 129 StGB). 2.3 Im vorliegenden Fall kam es zwischen der Privatklägerin und der Beschuldig- ten zu einer zufälligen Begegnung aufgrund der Benützung des Lifts. Es entstand ein Wortwechsel, es kam zur Eskalation und zum Streit. Im Rahmen dieses Streites griff die Beschuldigte der Privatklägerin an den Hals, stiess sie von sich weg und fixierte sie dann beim Lift. Bei einem solchen Vorgehen, auch wenn es zur Abwehr und Verteidigung geschieht, ist wohl davon auszugehen, dass Eventualvorsatz mit Bezug auf Gefährdung des Lebens vorliegt. Um einen Angriff abzuwehren, ist es nämlich nicht nötig, der anderen Person an den Hals zu fassen und zuzudrücken. Durch ein solches Vorgehen nimmt man grundsätzlich und allgemein in Kauf, die andere Person ernsthaft zu gefährden. Ein direkter Vorsatz, also dass die Beschul- digte durch ihr Vorgehen die Privatklägerin bewusst in unmittelbare Lebensgefahr bringen wollte und deshalb so gehandelt hat, kann der Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden und liegt beim vorliegenden spontanen Geschehen auch nicht auf der Hand. Dies insbesondere auch, da nicht allgemein bekannt sein dürfte, wie erstaunlich wenig Kraft es im allgemeinen braucht, um die Gefässe, welche das Gehirn mit Sauerstoff versorgen, zu komprimieren. So reichen für die Venen 2 Ki- logramm Kraft und für die Halsschlagader 5 Kilogramm, wobei die durchschnittliche Handgreifkraft einer Frau bei 30 Kilogramm liegt (Prot. S. 89 f.). Als weiteres subjektives Element muss Skrupellosigkeit vorliegen. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich beim Vorgehen der Beschuldigten gegen die Privatklägerin um eine Überreaktion, selbst wenn die Privatklägerin mit dem Streit beim Lift be- gonnen haben sollte. Trotzdem ist eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslo- sigkeit der Beschuldigten nicht ersichtlich, zumal es sich wie bereits ausgeführt um eine spontane Eskalation handelte, die wohl von beiden Beteiligten nicht beabsich- tigt war. Auch wenn diese Eskalation unnötig und unverständlich ist, erreicht das Vorgehen der Beschuldigten nicht die Intensität und Schwere, damit die Schwelle für ein skrupelloses Handeln überschritten wäre.

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3. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten aufgrund der gesamten Um- stände nicht nachgewiesen werden, dass sie in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz und skrupellos gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erstellt. Die Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Damit erübrigt sich die nähere Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen, insbesondere des Vorliegens von Notwehr. V. Antrag DNA-Profilerstellung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (act. 18). Auf diesen Antrag ist nicht weiter einzugehen, da aufgrund des Frei- spruchs von einer Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen ist. VI. Zivilforderungen

1. Allgemeines 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die- ses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- digt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder bezif- fert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen hat innert der von der Verfahrenslei-

- 31 - tung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). 1.2 Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein ad- äquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (BSK StPO-LIEBER, Art. 123 StPO N 2). Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). 1.3 Genugtuung kann jeder beanspruchen, der durch einen widerrechtlichen Ein- griff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Täters sowie einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten. Die Festle- gung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des BGer vom 13. April 2010, 6B_105/2010 E. 3.2).

2. Schadenersatz 2.1 Die Privatklägerin machte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'162.95 zuzüg- lich Zins zu 5% geltend [ohne Datum des Beginns des Zinsenlaufes], wobei sie beantragte, dass die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche auf dem Zivil- weg vorzubehalten sei (act. 27 S. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Vorfall in psychischer Hinsicht ein massiver Schock gewesen sei, der erhebliche Spuren hinterlassen habe. Die Privatklägerin und ihre Tochter hätten sich aufgrund des Vorfalls kaum mehr aus der Wohnung getraut. Die belastende Wohnsituation sei nicht mehr länger tragbar gewesen, so dass die Privatklägerin zu einem Umzug gezwungen gewesen sei. Für diesen Umzug habe sie ein Fahr- zeug mieten müssen, was Kosten von Fr. 220.– verursacht habe, und sie habe Zügelmänner engagieren müssen, wodurch Kosten von Fr. 1'000.– entstanden seien. Nachdem sich der Zustand der Privatklägerin stabilisiert hatte, habe sie auf- grund des Erhalts der Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie-

- 32 - derum massive Schlafstörungen und Panikattacken erlitten, weshalb sie sich in Be- handlung habe begeben müssen. Es sei eine Traumatisierung diagnostiziert und eine entsprechende Therapie angeordnet worden. Die Belastung habe zu einer vor- übergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Insgesamt seien der Privatklägerin un- terdessen Behandlungskosten von Fr. 654.95 entstanden. Da noch weitere Thera- piesitzungen anstehen würden, sei zudem noch mit künftigen Kosten von Fr. 88.– zu rechnen. Da der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei, sei die Geltend- machung allfälliger weiterer Ansprüche auf dem Zivilweg vorzubehalten (act. 27 S. 3 ff.). 2.2 Vorliegend erfolgt ein Freispruch der Beschuldigten, da ihr ein tatbestands- mässiges Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftbarkeit für den von der Privatklägerin geltenden gemachten Schaden, insbesondere an einem widerrecht- lichen und schuldhaften Verhalten. Auch die Frage des adäquaten Kausalzusam- menhangs würde sich grundsätzlich stellen. Richtigerweise hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass die Therapie, deren Kostenanteil von der Privatklägerin geltend gemacht wird, erst nach fast einem Jahr nach dem Vorfall verordnet wurde. Dies scheint doch eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu sein, auch wenn sie von der Privatklägerin mit der Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme be- gründet wird. Auch bei den Umzugskosten ist der adäquate Kausalzusammenhang fraglich, zumal die Gründe für einen Umzug äusserst vielfältig sein können. Insge- samt liegen die Voraussetzungen für die Zusprechung des beantragten Schaden- ersatzes nicht vor, weshalb die Forderung abzuweisen ist.

3. Genugtuung 3.1 Weiter liess die Privatklägerin beantragen, die Beschuldigte sei zu verpflich- ten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit

27. Februar 2023 zu bezahlen (act. 27 S. 1). Wie bereits ausgeführt, sind aufgrund des Freispruchs die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht gegeben, weshalb die Forderung abzuweisen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

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1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen.

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 2 StPO; BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 22). Vorliegend wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen, weshalb die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. 3.1 Während einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung der Beschuldigten, Rechtsanwältin X1._____, anlässlich derer sie unter anderem um eine kurze mündliche Begründung des Urteils, insbesondere der der Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 17. März 2025, ersuchte, machte sie das Gericht darauf aufmerksam, dass die von ihr anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 17. März 2025 eingereichte Honorarnote (act. 63) nicht alle bisherigen von ihr ins Recht gereichten Honorarnoten ersetzen würde, da sie un- terschiedliche Zeiträume betreffen würden. 3.2 Nach Durchsicht aller von Rechtsanwältin X1._____ eingereichten Honorar- noten und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeiträume hat das Gericht festgestellt, dass es bei der Festsetzung der der Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 17. März 2025 fälschli- cherweise übersehen hat, dass die anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhand- lung vom 17. März 2025 von Rechtsanwältin X1._____ ins Recht gereichte Hono- rarnote nicht die gesamten Aufwendungen während des ganzen Untersuchungs- verfahrens umfasste, womit es die Entschädigung irrtümlich zu tief ansetzte, wes- halb diesbezüglich am 25. März 2025 ein berichtigendes Urteil erging (act. 69).

4. Die Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Baraus- lagen insgesamt Fr. 36'211.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; act. 63 i.V.m. act. 50/11-14) geltend, wobei davon Fr. 3'409.05 (inkl. Auslagen und Mehrwert-

- 34 - steuer) Aufwendungen von Rechtsanwalt X4._____, des ehemaligen Rechtsvertre- ters der Beschuldigten, betreffen.

5. In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO und §§ 16 ff. Anw- GebV rechtfertigt es sich, der Beschuldigten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte pauschal Fr. 28'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

6. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin berechnet für seine Bemühun- gen und Barauslagen den Betrag von Fr. 7'992.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer; act. 59 i.V.m. act. 46). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenver- ordnung, weshalb ihm das geltend gemachte Honorar zuzusprechen ist und nach dem Gesagten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. VIII. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO erho- ben werden. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.

2. Von einer Anordnung einer DNA-Probenahme und Erstellung eines DNA-Pro- files wird abgesehen.

3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.

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4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühren für das Vorverfahren, Fr. 2'583.85 Auslagen (Gutachten), Fr. 2'314.15 Entschädigung amtliche Verteidigung der Beschuldigten (RA lic. iur. X3._____), Fr. 7'992.– das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), Fr. 1'070.– Auslagen (Befragung der Sachverständigen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden vollumfänglich auf die Ge- richtskasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von insgesamt Fr. 28'000.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung als Kurzurteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  (versandt), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt),  die Privatklägerin (versandt),  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  die Privatklägerin,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, die Bezirksgerichtskasse. 

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8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, 1. Abteilung, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Sigrist-Tanner MLaw H. Gökdemir