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SB250163

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie – unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen – mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 72 S. 73 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren beantragen, dass er zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 45 Monaten sowie – das gleichlautend wie das vorinstanzliche Erkenntnis – unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen sei (Urk. 85; vgl. auch Urk. 75). Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Berufungsverfahren insbesondere vor, dass die Vorinstanz einerseits die Einsatzstrafe zu hoch angesetzt und anderer- seits die Täterkomponenten falsch berücksichtigt habe. Eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten sei schuldangemessen und ausreichend (Urk. 75 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass die Vorinstanz die Einsatz- strafe für die sexuelle Nötigung zu hoch festgesetzt habe. Auch sei die für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung festgesetzte Strafe zu hoch ausgefallen, da bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, dass der Unrechtsgehalt bei Vorbereitungshandlungen grundsätzlich wesentlich weniger schwer wiege als jener des versuchten oder vollendeten Delikts. Ebenfalls seien die von der Vorinstanz für die einfache Körperverletzung (Dossier 1), die Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte festgesetzten Strafen zu hoch ausgefallen. Im Übrigen würden sich – so die Verteidigerin weiter – die Täterkomponenten insgesamt nicht strafer- höhend, sondern strafzumessungsneutral auswirken (Urk. 85 S. 2 ff.).

E. 1.3 Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erho- ben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.

- 9 -

E. 1.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 72 E. V/B/1-3 S.43 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden.

E. 1.5 Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB; Dossier 1),  strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung (Art. 260bis Abs. 1  lit. a StGB; Dossier 1), (mehrfache) einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver-  bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Dossier 1 und 2), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB;  Dossier 1), (mehrfacher) Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Dossier 1),  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1  aStGB; Dossier 2), (mehrfache) Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 1),  (mehrfacher) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB;  Dossier 1). Die sexuelle Nötigung ist von all diesen Tatbeständen die schwerste Straftat, denn schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist primär diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 49 N 3; BGE 116 IV 304). Der ordentliche Strafrahmen der sexuellen Nötigung (im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB) lautet Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe. Die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung wer- den mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden

- 10 - und Beamte lautet der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe. Die Beschimpfung wird mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wird mit Busse bestraft (vgl. dazu auch Urk. 72 E. V/A/4.1-4.9 S. 41 f.).

2. Strafart

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind.

E. 2.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 3'880.25 geltend (Urk. 83), welcher Aufwand grund- sätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von lediglich 40 Minuten (Prot. II S. 4 und 7 [von der Verteidigung wurden dafür zwei Stunden eingetragen, Urk. 83]) ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 3'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB;  der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB;  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1);  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2);  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 3.-5. […]

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwie- sen.

7. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system.

E. 2.3 Somit ist für die sexuelle Nötigung, die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung, die (mehrfache) einfache Körperverletzung (Dossier 1 und 2), die Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheitsstrafe auszufällen, wohin- gegen für die (mehrfache) Beschimpfung auf eine Geldstrafe und für den (mehr- fachen) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen auf eine Busse zu erkennen sein wird (zur gleichen Ansicht gelangt auch die Verteidigung in Urk. 85).

E. 2.4 Für das schwerste Delikt (hinsichtlich der Freiheitsstrafe) ist somit die Strafe

– die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

E. 3 Strafzumessung Freiheitsstrafe: Sexuelle Nötigung, strafbare Vorbereitungs- handlungen zur vorsätzlichen Tötung, (mehrfache) einfache Körperverletzung (Dossier 1), Drohung, (mehrfacher) Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung (Dossier 2), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

E. 3.1 Sexuelle Nötigung als Hauptdelikt

E. 3.1.1 Tatverschulden

E. 3.1.1.1 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 – nachdem er diese aufgrund seiner zuvor angewandten Gewalt in grosse Furcht versetzt hatte – dazu bewegte, sich vor ihm auszuziehen, wogegen sie sich in der grossen Angst nicht zur Wehr zu setzen traute. Durch die zuvor vom Beschuldigten aufgebaute Drohkulisse – den Schlägen, insbesondere gegen den Kopf, und den mündlichen Todesdrohungen – wagte es die Privatklägerin 1 auch nicht, gegen den Beschuldigten aufzubegehren, als dieser mit dem mitgeführten Messer (mit eingefahrener Klinge) über die nackten Brüste der Privatklägerin 1 streifte, mit seiner Hand über ihre Vagina strich und mit einem Finger in ihre Vagina

- 12 - eindrang. Das Vorgehen des Beschuldigten erweckt offenkundig den Eindruck, dass er die Privatklägerin 1, welche ihm mitteilte, dass sie ihre Tage habe und dies nicht wolle, erniedrigen und seine Macht über sie demonstrieren wollte. Es gilt jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den Berührungen und dem Eindrin- gen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 aufhörte, als diese ihn in der Folge darum gebeten hatte. Wenn die Vorinstanz festhält, dass die vom Beschul- digten vorgenommenen sexuellen Handlungen, vor dem Hintergrund aller denk- baren Handlungsweisen und ohne die Machenschaften des Beschuldigten baga- tellisieren zu wollen, als vergleichsweise milde einzustufen seien, dann ist ihr zu folgen. Gleichzeitig ist jedoch dem erheblichen Nötigungselement der Handlungen des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die objektive Tatschwere ist somit insge- samt als noch leicht zu qualifizieren.

E. 3.1.1.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Er missachtete mit seinem Verhal- ten die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 in erheblichem Masse. Die subjekti- ven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativie- ren. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Tat- verschulden angemessen ist mit der Vorinstanz eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.1.2 Täterkomponenten

E. 3.1.2.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 72 E. V/C/4.1 und 4.1.1-4.1.2 S. 50 f.) ver- wiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich diesbezüglich nichts Neues (vgl. Urk. 84 S. 1 ff. und Urk. 85). Aus der Biografie und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten.

E. 3.1.2.2 Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich

- 13 - verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 wegen Drohung (begangen als Ehegatte), versuchter Drohung, Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten (alle Delikte am 26. Februar 2023 begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden (Urk. 73). Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte direkt im Anschluss an die mit dem genannten Strafbefehl abgeurteilten Delikte und mithin noch deutlich innerhalb der angesetzten Probezeit. Zutreffend hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschuldigte sich von der Strafe bzw. der angesetzten Probezeit nicht beein- drucken liess und sogleich sein deliktisches Verhalten, welches wiederum gegen das gleiche Opfer (nämlich eine Ehefrau) gerichtet war, massiv und unmittelbar intensivierte (vgl. Urk. 73 E. V/C/4.1.4 S. 51). Die (teilweise einschlägige) Vorstrafe des Beschuldigten sowie die neuerliche (multiple) Delinquenz während (teilweise erst kurz) laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach der bisherigen Strafe zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt hat (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerechtfertigt erscheint eine spürbare Erhöhung der Strafe.

E. 3.1.2.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Teilen (bei teilweise erdrückender Beweislage und mit teilweisen Einschränk- ungen) geständig war. Nicht geständig war der Beschuldigte in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung, die sexuelle Nötigung sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lediglich geständig in Bezug auf den Biss in den Finger des Privatklägers 2; vgl. Prot. I S. 26 ff. und Urk. 1/2/8). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 war

- 14 - der Beschuldigte (mehrheitlich) geständig, machte jedoch geltend, dass dieser ihm zwei Finger in den Mund gesteckt und er keine Luft mehr erhalten habe, weshalb er zugebissen habe. Auch habe er dem Privatkläger 2 – ausser der Fingerver- letzung – keine weiteren Verletzungen zugefügt (Urk. 1/2/8 F/A 23 ff.; Prot. I S. 44 f.). Auch hinsichtlich der Drohungen war der Beschuldigte nicht geständig (Urk. 1/2/8 F/A 20; Prot. I S. 38). Insgesamt gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Zugaben mehrere Einschränkungen anbrachte und relativierende Begründungen abgab. Er zeigte sich mit der Vorinstanz insbesondere dort, wo ihn objektive Beweismittel stark belasteten, geständig. Auffällig scheint diesbezüglich ebenfalls, dass der Beschuldigte mehrfach die Angst der Privatklägerin 1 in Abrede zu stellen versuchte und er sich selbst – für die in treffenden Folgen durch das Strafverfahren – am allermeisten bemitleidete (vgl. Prot. I S. 43 f. und S. 57). Etwas anderes war auch der persönlichen Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu entnehmen (Urk. 84 S. 1 ff.). Vielmehr gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte – obwohl er die Schuldsprüche des vorinstanz- lichen Urteils akzeptierte – erklärte, dass es gewisse Dinge gebe, welche er gar nicht gemacht habe (Urk. 84 S. 7). Ein aufrichtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente erheblich strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit – bei den betreffenden Delikten und entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 85 S. 7 f.) – nicht vor.

E. 3.1.2.4 Insgesamt – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Vorstrafe sowie mit Blick auf das Nachtatverhalten hinsichtlich der sexuellen Nötigung – ist unter dem Titel der Täterkomponente eine leichte Straf- erhöhung vorzunehmen.

E. 3.1.3 Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.

- 15 -

E. 3.2 Strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung

E. 3.2.1 In objektiver Hinsicht gilt es vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorbereiteten Tat um die vorsätzliche Tötung und damit um eine der schwereren Katalogtaten dieser Bestimmung handelt. Auch sind die lange Dauer, die Intensität sowie das fortgeschrittene Stadium der Vorbereitungshandlung von Bedeutung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Tatbestandsverwirk- lichung (der Tod der Privatklägerin 1) – mit Blick auf die Kausalkette notwendiger Zwischenschritte – effektiv sehr nahe gelegen habe, zumal der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin 1 eingedrungen und das weitere Geschehen nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert worden sei. Besonders hervorzuheben ist das an den Tag gelegte perfide Vorgehen des Beschuldigten: So bereitete er sich über eine längere Zeit auf die Tat vor und traf organisatorische Vorkehren, indem er beispielsweise den Wohnort der Privatklägerin 1 unter Einspannung des (ahnungs- losen) Sohnes C._____ ausfindig machte, indem er eine Playstation, welche er mit einem GPS-Tracker versehen hatte, seinem damals bei der Privatklägerin 1 leben- den Sohnes übergab. Zudem erlangte er den Schlüssel der Wohnung der Privat- klägerin 1, indem er diesen an sich nahm, nachdem C._____ diesen auf dem Bal- kon der Wohnung des Beschuldigten in E._____ verloren hatte. Am Tag der beab- sichtigten Tat begab sich der Beschuldigte mit einem roten Japanmesser (Gesamt- länge von ca. 24 Zentimeter) sowie mit Kabelbindern, welche zur Fesselungs- schlaufe vorbereitet waren, in die Wohnung der Privatklägerin 1, nachdem er die Wohnung der Privatklägerin 1 bereits am Tag zuvor ausgekundschaftet hatte. Dies ist Ausdruck der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und zeugt von grosser Entschlossenheit und Hartnäckigkeit, den Plan in die Tat umzusetzen. Wenn die Vorinstanz festhält, dass es bei objektiver Betrachtung kaum weitere Bestrebungen und Vorkehrungen gebe, welche der Beschuldigte im Hinblick auf das letztendlich geplante Tötungsdelikt noch hätte vornehmen können, so ist ihr beizupflichten. Insgesamt ist somit das Tatverschulden, insbesondere wenn man es in Bezug zu anderen denkbaren Vorbereitungshandlungen setzt, in objektiver Hinsicht als eher schwer einzustufen. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe erscheint damit als angemessen. Wenn die Vertei- digung vorbringt, dass der Unrechtsgehalt bei Vorbereitungshandlungen grund-

- 16 - sätzlich wesentlich weniger schwer wiege, als jener des versuchten oder vollende- ten Delikts, dann ist ihr zu entgegnen, dass diesem Umstand bereits durch den Gesetzgeber mit dem wesentlich tieferen Strafrahmen Rechnung getragen wurde.

E. 3.2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es bleibt somit bei einem eher schweren Tatverschulden.

E. 3.2.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, des hier nicht vorliegenden Geständnisses und seiner Vorstrafe – insgesamt leicht straferhöhend aus.

E. 3.2.4 Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten angemessen.

E. 3.3 Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1)

E. 3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während des ca. zwanzigminütigen Vorfalls mehrmals mit Faustschlägen und Schlägen mit der offenen Hand – beinahe ausschliesslich – im Gesicht traktierte, sie zu Boden brachte und auch mit seinen Fingern gewaltsam in deren Mund griff. Durch die mehrfachen Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin 1 – einem äusserst sensiblen Körperteil – offenbarte der Beschuldigte seine besondere Rücksichts- und Skrupellosigkeit. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass die bei der Privatklägerin 1 verursachten Verletzungen im Nachgang der Tat gut sichtbar und mit entsprechenden Schmer- zen bei der Privatklägerin 1 verbunden gewesen seien. Beim Verletzungsbild der Privatklägerin 1 – eine Schwellung an der Stirn, zahlreiche Blutergüsse im Gesicht mit darin vereinzelten Hautabschürfungen, Schleimhauteinblutungen und Schleim- hautabschürfungen an der Unterlippenseite, Hautabschürfung am linken Ellen- bogen, Hautabschürfung am rechten Daumen, leichtes Schädel-Hirn-Trauma –

- 17 - handelt es sich im Rahmen der einfachen Körperverletzung gleichwohl noch um einen eher leichten Fall. Der Beschuldigte deckte die Privatklägerin 1 aber während des ganzen Vorfalls immer wieder mit Schlägen ein, hielt so die Drohkulisse aufrecht, demonstrierte seine körperliche Überlegenheit und Macht und offenbarte damit seine erhebliche Gewaltbereitschaft und seine Geringschätzung gegenüber der ihm körperlich unterlegenen Privatklägerin 1. Durch sein gewalttätiges Ver- halten missachtete der Beschuldigte die physische und psychische Integrität der Privatklägerin 1 massiv. Das objektive Tatverschulden ist damit als mittel einzu- stufen.

E. 3.3.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 willentlich mehrmals – insbesondere gegen den Kopf – schlug und dabei Verletzungen der eingetretenen Art bei dieser herbeiführen wollte. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Der Beschuldigte handelte aus ob- jektiv nichtigem Grund – die Beweggründe erscheinen dabei teils unreif, aber auch niederträchtig und insbesondere getrieben von Eifersucht und Vergeltungsdrang. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es bleibt somit bei einem mittleren Tatverschulden.

E. 3.3.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, des hier vorliegenden teilweisen Geständnisses und seiner Vorstrafe – insgesamt strafzumessungsneutral aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemes- sen.

E. 3.4 Drohung

E. 3.4.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Todesdrohung um die schwerstmögliche Drohung handelt. Darüber hinaus gilt es deutlich erschwerend festzuhalten, dass der Beschuldigte seine

- 18 - mehrfach ausgesprochenen Drohungen durch das Vorhalten seines mitgeführten Messers und den mitgenommenen Kabelbindern unterstrich. Zudem hatte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zuvor bereits mit Schlägen traktiert, was den Drohungen weiter Nachdruck verlieh, da er so bereits sein Gewaltpotenzial offenbarte. Wenn die Vorinstanz festhält, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des bereits abgeurteilten Vorfalls vom

26. Februar 2023 vorbelastet gewesen sei, sodass erneute Äusserungen einen umso stärkeren und bestimmteren Eindruck hätten hinterlassen können, so ist ihr vorbehaltslos zuzustimmen. Mit der Vorinstanz kommt weiter erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die Drohungen in den eigenen vier Wänden der Privat- klägerin 1, abgeschirmt von der Öffentlichkeit und ohne die Anwesenheit weiterer Personen, ausstiess, womit das Gefühl der Auswegslosig- und Hilflosigkeit der Privatklägerin 1 zusätzlich verstärkt wurde. Durch seine ernstgemeinten Droh- ungen versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in grosse Angst und Schrecken, was sich in deren Verlust des Sicherheitsgefühls und Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit niederschlug. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher Drohungen liegt in objektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden vor.

E. 3.4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er stiess die Drohungen bewusst aus und wollte die Privatklägerin 1 damit in Angst und Schrecken versetzen. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen.

E. 3.4.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägun- gen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich in hier – kein Geständnis und eine einschlägige Vorstrafe – insgesamt leicht straferhöhend aus.

E. 3.4.4 Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 24 Monaten angemessen.

- 19 -

E. 3.5 Mehrfacher Hausfriedensbruch

E. 3.5.1 Mit der Vorinstanz muss hinsichtlich der objektiven Tatschwere festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – am

14. und 15. Mai 2023 – unbefugt Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 1 verschaffte. Dies tat der Beschuldigte mit dem vom gemeinsammen Sohn erlangten Wohnungsschlüssel der Privatklägerin 1. Den Wohnort der Privatklägerin 1 fand der Beschuldigte – wie gesehen – heraus, indem er einen GPS-Tracker in eine Playstation seines Sohnes einbaute. Mit der Vorinstanz kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die Wohnung betrat, obwohl diese für ihn von einem (Kontakt- und) Rayonverbot umfasst war und die Privatklägerin 1 eine Adress- sprerre hatte einrichten lassen. Die Privatklägerin 1 hatte damit staatliche Hilfe in Anspruch genommen, um den Beschuldigten davon abzuhalten, mit ihr in Kontakt zu treten, ihre Adresse herauszufinden und ihre Wohnung zu betreten. Es ist somit von planmässigem Vorgehen des Beschuldigten auszugehen. Mit der Vorinstanz muss ebenfalls festgehalten werden, dass hinsichltich des Hausfriedensbruchs vom 15. Mai 2023 erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte sogar in der Wohnung verblieben ist, als die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachbarin Kaffee trank. Der Beschuldigte versteckte sich hierfür ca. eine Stunde im Schlafzimmer. Eben- falls ist dieser Hausfriedensbruch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten an diesem Tag begangenen Taten gegenüber der Privatklägerin 1 – mehrfache einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Drohung sowie mehrfache Beschim- pfung – und des beabsichtigten Tötungsdelikts zu würdigen. Das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 wurde durch das zweimalige unbefugte Betreten ihrer Wohnung durch den Beschuldigten nachhaltig und empfindlich beeinträchtigt. Die objektive Tatschwere ist folglich als mittel einzustufen.

E. 3.5.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert, weshalb es bei einem mittleren Tatverschulden bleibt.

E. 3.5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – weitgehendes Geständnis (bei allerdings teils

- 20 - erdrückender Beweislage) sowie der Vorstrafe – insgesamt strafzumessungs- neutral aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür mit der Vorinstanz eine Strafe von 20 Monaten angemessen.

E. 3.6 Einfache Körperverletzung (Dossier 2):

E. 3.6.1 Was die objektive Tatschwere anbelangt, handelt es sich beim Verletzungs- bild des Privatklägers 2 im Rahmen der einfachen Körperverletzung – zwei blutende Druckstellen am linken Finger sowie einen Bluterguss an der Brust – um Verletzungen im unteren Bereich, welche nach kurzem Verheilungsprozess vollständig geheilt sein dürften. Der Beschuldigte fügte diese Verletzungen dem Privatkläger 2, einem Polizeibeamten, im Rahmen seiner Verhaftung zu, indem er sich gewaltsam dagegen auflehnte. Dem gewalttätigen Übergriff des Beschuldigten ging zwar keine Planung voraus, dies vermag das Verschulden des Beschuldigten aber nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Vielmehr widersetzte er sich spontan gegen seine Verhaftung. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als noch leicht einzustufen.

E. 3.6.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte willentlich in den Finger von D._____ biss, sich körperlich und aggressiv der Ver- haftung widersetzte und dabei die Entstehung der Verletzungen der eingetretenen Art beim Privatkläger 2 in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte mithin eventual- vorsätzlich. Wenn die Vorinstanz festhält, dass das objektive Verschulden durch die subjektive Tatschwere, da der Beschuldigte von mehreren Polizisten mehr oder weniger überwältigt worden sei und ein gewisser Widerstand – auch wenn er sich grundsätzlich nicht gegen die Verarrestierung habe wehren dürfen – nachvollzieh- bar und auch zu erwarten gewesen sei, dann ist ihr nicht zu folgen. Auch ist nicht zu sehen, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten in den Mund gefasst und die- ser aufgrund seiner (geltend gemachten) Atemnot zugebissen hätte. Vielmehr wehrte sich der Beschuldigten verbotenerweise gegen seine Verhaftung und betrieb durch den Biss in den Finger des Polizeibeamten einen recht eigentlichen und auch nicht ungefährlichen Exzess. Das objektive Tatverschulden des

- 21 - Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es bleibt somit bei einem noch leichten Tatverschulden.

E. 3.6.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, seines Geständnisses (wenn auch eingeschränkt und bei erdrückender Beweislage), der anerkannten Zivilforderung und der Vorstrafe – ins- gesamt strafzumessungsneutral aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemes- sen.

E. 3.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

E. 3.7.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte heftig gegen seine Verhaftung wehrte, indem er sich massiv sperrte, um sich schlug und schliesslich – wie vorstehend dargelegt – dem Privatkläger 2 in den Finger biss. Auch hier ist von spontaner Tatbegehung auszugehen, wobei durch seine massive Gegenwehr der Eindruck entsteht, dass er es auf eine Eskalation der Situation angelegt hatte. Mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass die Situation durch die drei Polizeibeamten relativ rasch unter Kontrolle gebracht werden konnte. Das objektive Tatverschulden erscheint somit als noch leicht.

E. 3.7.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen.

E. 3.7.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, des nicht vorliegenden Geständnisses und der Vor- strafe – insgesamt leicht straferhöhend aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 4 Monaten angemessen.

- 22 -

E. 4 Geldstrafe: (Mehrfache) Beschimpfung Die Vorinstanz legte für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von – isoliert betrachtet – 60 Tagessätzen fest. Unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bildete sie – unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips – eine Gesamt(geld-)strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (vgl. Urk. 72 E. V/D/1-7 S. 52-55). Diese Gesamt(geld-)strafe sowie die Tagessatzhöhe erweisen sich als angemessen; der Beschuldigte bzw. die Verteidigung haben diese sodann auch nicht angefochten (vgl. Urk. 75 und 85 S. 1).

E. 5 Busse: (Mehrfacher) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Die Vorinstanz hat für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

– unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens sowie den finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten – eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– ausgefällt (Urk. 72 E. V/F/1-3 S. 55 f.). Auch die Bussenhöhe erscheint angemes- sen, wogegen auch weder der Beschuldigte noch die Verteidigung opponierten (vgl. Urk. 75 und 85 S. 1).

E. 6 Festsetzung der Gesamtstrafe (Freiheitsstrafe) Da für die sexuelle Nötigung, die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätz- lichen Tötung, die (mehrfache) einfache Körperverletzung (Dossier 1 und 2), die Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen auszu- sprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint folgende Rechnung angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Sexuelle Nötigung 18 Mt. (18 Mt.) Strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätz- 45 Mt. 30 Mt. lichen Tötung Mehrfache einfache Körperverletzung (Dos- 16 Mt. 8 Mt. sier 1) Drohung 24 Mt. 8 Mt.

- 23 - (Mehrfacher) Hausfriedensbruch 20 Mt. 6 Mt. einfache Körperverletzung (Dossier 2) 3 Mt. 2 Mt. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- 4 Mt. 2 Mt. amte 130 Mt. 74 Mt. Es kommt den verschiedenen Delikten verschuldensmässig zwar selbstständige Bedeutung zu, vorliegend ist aber von einem besonders engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang auszugehen, weshalb sich bei einzelnen Delikten lediglich eine geringe Straferhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. So erhalten die sexuelle Nötigung und die (Todes-)Drohung ihre erhöhte Verwerflich- keit insbesondere aufgrund der zuvor gegen die Privatklägerin 1 angewandten Gewalt (einfache Körperverletzung, Dossier 1), wobei das Drohpotenzial durch das Mitführen und Vorzeigen des Messers sowie der zu einer Schlaufe vorbereiteten Kabelbinder immens erhöht wurde. Diese Faktoren sind jedoch wiederum stark mit den strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzliche Tötung verflochten. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass die hier zu beurteilende (Todes-)Drohung bei der vom Beschuldigten geschaffenen Kulisse in einer isolierten Betrachtung und im Spektrum aller denkbarer Drohungen zwar zu den Schwerwiegendsten zu zählen ist, diese Beurteilung aber wiederum auf die vom Beschuldigten geschaffene (und teilweise bereits durch andere Straftatbestände abgegoltene) Gesamtsituation zurückzuführen ist. So ist auch ein Hausfriedensbruch zur Vorbereitung, Planung und Umsetzung eines Tötungsdelikts bzw. zur Begehung einer sexuellen Nötigung, einer (mehrfachen) Körperverletzung sowie einer (Todes-)Drohung in einer Einzel- beurteilung und im Spektrum aller möglicher Hausfriedensbrüche als ausser- ordentlich schwerwiegend einzuordnen. Der (mehrfache) Hausfriedensbruch ist aber im hier gegebenen Kontext ebenfalls stark mit den (weiteren) genannten Delikten verwoben, dass diesem lediglich eine untergeordnete selbständige Bedeu- tung zukommt. Es erscheint somit für die genannten Delikte eine Freiheitsstrafe von 74 Monaten angemessen.

- 24 -

E. 7 Vollzug

E. 7.1 Bei der hier auszufällenden Freiheitsstrafe kommt aufgrund der Strafhöhe nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Betracht.

E. 7.2 Den erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig unbedingten Vollzug der Geldstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 72 E. VI/C/1.1-2.3 S. 57 f.) zu folgen, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung haben den Vollzug der Geldstrafe sodann auch nicht ange- fochten (Urk. 85; vgl. auch Urk. 75), weswegen sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Somit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. Die Busse ist schon von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz setzte sodann für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheits- strafe von 67 Tagen fest. Diese Ersatzfreiheitsstrafe ist zu übernehmen, nachdem diese angemessen erscheint und der Beschuldigte bzw. die Verteidigung die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe nicht angefochten haben (Urk. 85; vgl. auch Urk. 75).

E. 8 Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 respektive 24. Juli 2023 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden dem jeweils Berechtigten innert

- 27 - drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten:  1 T-Shirt (Asservate-Nr. A017'391'898)  1 Jeans (Asservate-Nr. A017'391'901)  1 Paar Schuhe (Asservate-Nr. A017'391'912)  1 Mobiltelefon iPhone 12 Pro (Asservate-Nr. A017'391'865)  1 Mobiltelefon iPhone 13 Mini (Asservate-Nr. A017'391'876).

b. An die Privatklägerin 1 (B._____):  1 Kapuzenpullover (Asservate-Nr. A017'391'934)  1 Stoffgurt (Asservat-Nr. A017'391'945)  1 Damenslip (Asservate-Nr. A017'391'956)  1 Putzlappen (Asservate-Nr. A017'391'967)  1 Küchentuch (Asservate-Nr. A017'392'017)  1 Büstenhalter (Asservate-Nr. A017'392'039)  1 Sweatshirt (Asservate-Nr. A017'392'040)  1 Damenhose (Asservate-Nr. A017'392'073).

c. An C._____:  1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservate-Nr. A017'391'978). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

E. 9 Die folgenden sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservate-Nr. A017'391'990)  1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 10 Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  Tatort-Fotografien (Asservate-Nr. A017'391'923)  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservate-Nr. A017'392'062).

- 28 -

E. 11 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 1) dem Grundsatz nach scha- densersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 15'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 13 Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'804.81 Auslagen (Gutachten).

E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 17 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 18 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

E. 19 [Mitteilungen]

E. 20 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 788 Tage durch Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–.
  2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerin (versandt) den Privatkläger D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) - 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei,  Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250163-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Juli 2024 (DG240005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. März 2024 (Urk. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 73 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB;  der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB;  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1);  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2);  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 67 Tagen.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem.

8. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 respektive 24. Juli 2023 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden dem jeweils Berechtigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten:  1 T-Shirt (Asservate-Nr. A017'391'898)  1 Jeans (Asservate-Nr. A017'391'901)  1 Paar Schuhe (Asservate-Nr. A017'391'912)  1 Mobiltelefon iPhone 12 Pro (Asservate-Nr. A017'391'865)  1 Mobiltelefon iPhone 13 Mini (Asservate-Nr. A017'391'876).

b. An die Privatklägerin 1 (B._____):  1 Kapuzenpullover (Asservate-Nr. A017'391'934)  1 Stoffgurt (Asservat-Nr. A017'391'945)  1 Damenslip (Asservate-Nr. A017'391'956)  1 Putzlappen (Asservate-Nr. A017'391'967)  1 Küchentuch (Asservate-Nr. A017'392'017)  1 Büstenhalter (Asservate-Nr. A017'392'039)  1 Sweatshirt (Asservate-Nr. A017'392'040)  1 Damenhose (Asservate-Nr. A017'392'073).

c. An C._____:  1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservate-Nr. A017'391'978). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Ver- nichtung überlassen:  2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservate-Nr. A017'391'990)  1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 4 -

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis- Geschäfts-Nr. 85316092), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  Tatort-Fotografien (Asservate-Nr. A017'391'923)  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservate-Nr. A017'392'062).

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 1) dem Grundsatz nach schadenser- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'804.81 Auslagen (Gutachten).

15. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- ter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

19. [Mitteilungen]

20. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85; vgl. auch Urk. 75) In Abänderung von Dispo. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils vom

18. Juli 2024 sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchs- tens 45 Monaten (3 Jahre und 9 Monate) zu bestrafen, unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr 30.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79) Verzicht auf Anschlussberufung und Verzicht auf Anträge.

c) Der Privatklägerschaft: Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ beim Bezirksgericht Dietikon Anklage (Urk. 3). Der Verfah- rensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom

18. Juli 2024 (Urk. 72 E. I/1-2 S. 8). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 18. Juli 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 55/1; Prot. I S. 57 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 22. Juli 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 52).

- 6 - 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 69 = Urk. 72; vgl. auch Urk. 71/1) liess der Beschuldigte am 14. April 2025 fristgerecht die Berufungser- klärung einreichen (Urk. 75). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2025 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzu- legen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft teilte darauf am 2. Mai 2025 mit, dass auf Anschlussberufung und die Stellung von Anträgen verzichtet werde (Urk. 79); die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte keine weiteren Unterlagen ein. 1.5. Am 23. Mai 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juli 2025 vorgeladen. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin. Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 84). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die Sanktion (Dispositivziffer 3) beschränken (Urk. 75 S. 2; vgl. auch Urk. 85 und Prot. II S. 5 f.). Damit gilt der Vollzug der Sanktion (Dispositivziffer 4) und die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse

- 7 - (Dispositivziffer 5) als mitangefochten. Sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.3. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 3-5) steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2 und 2.4.3). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

- 8 - II. Sanktion

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie – unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen – mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 72 S. 73 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren beantragen, dass er zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 45 Monaten sowie – das gleichlautend wie das vorinstanzliche Erkenntnis – unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen sei (Urk. 85; vgl. auch Urk. 75). Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Berufungsverfahren insbesondere vor, dass die Vorinstanz einerseits die Einsatzstrafe zu hoch angesetzt und anderer- seits die Täterkomponenten falsch berücksichtigt habe. Eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten sei schuldangemessen und ausreichend (Urk. 75 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass die Vorinstanz die Einsatz- strafe für die sexuelle Nötigung zu hoch festgesetzt habe. Auch sei die für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung festgesetzte Strafe zu hoch ausgefallen, da bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, dass der Unrechtsgehalt bei Vorbereitungshandlungen grundsätzlich wesentlich weniger schwer wiege als jener des versuchten oder vollendeten Delikts. Ebenfalls seien die von der Vorinstanz für die einfache Körperverletzung (Dossier 1), die Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte festgesetzten Strafen zu hoch ausgefallen. Im Übrigen würden sich – so die Verteidigerin weiter – die Täterkomponenten insgesamt nicht strafer- höhend, sondern strafzumessungsneutral auswirken (Urk. 85 S. 2 ff.). 1.3. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erho- ben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.

- 9 - 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 72 E. V/B/1-3 S.43 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.5. Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB; Dossier 1),  strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung (Art. 260bis Abs. 1  lit. a StGB; Dossier 1), (mehrfache) einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver-  bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Dossier 1 und 2), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB;  Dossier 1), (mehrfacher) Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Dossier 1),  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1  aStGB; Dossier 2), (mehrfache) Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 1),  (mehrfacher) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB;  Dossier 1). Die sexuelle Nötigung ist von all diesen Tatbeständen die schwerste Straftat, denn schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist primär diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 49 N 3; BGE 116 IV 304). Der ordentliche Strafrahmen der sexuellen Nötigung (im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB) lautet Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe. Die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung wer- den mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden

- 10 - und Beamte lautet der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe. Die Beschimpfung wird mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wird mit Busse bestraft (vgl. dazu auch Urk. 72 E. V/A/4.1-4.9 S. 41 f.).

2. Strafart 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Nötigung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, des mehrfachen Haus- friedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Für die mehrfache Beschimpfung – welche lediglich eine Geldstrafe als Sanktion vorsieht – fällte die Vorinstanz eine Geldstrafe aus und für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Über- tretung) eine Busse (Urk. 72 E. V/A/1-5 S. 40-43). 2.2. Vorab kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zur Wahl der Strafart verwiesen werden, welche denn auch vom Beschuldigten bzw. der Vertei- digung unangefochten blieb (Urk. 72 E. V/A S. 40 ff.). Ergänzt werden kann, dass sich die angemessene Strafe für eine Mehrzahl der Delikte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – über dem Anwendungsbereich einer Geldstrafe (180 Tages- sätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bewegt. Für die (mehrfache) Beschimpfung kann – aufgrund der Strafandrohung – lediglich auf eine Geldstrafe(Art. 177 Abs. 1 StGB) und für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nur auf eine Busse (Art. 292 StGB) erkannt werden. In Bezug auf diejenigen Delikte, bei welchen es denkbar wäre, Geldstrafen statt Freiheitsstrafen auszufällen, gilt Folgendes anzufügen: Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (lit. b). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, der noch während laufender Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht belehren

- 11 - liesse. Ausserdem scheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte. 2.3. Somit ist für die sexuelle Nötigung, die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung, die (mehrfache) einfache Körperverletzung (Dossier 1 und 2), die Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheitsstrafe auszufällen, wohin- gegen für die (mehrfache) Beschimpfung auf eine Geldstrafe und für den (mehr- fachen) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen auf eine Busse zu erkennen sein wird (zur gleichen Ansicht gelangt auch die Verteidigung in Urk. 85). 2.4. Für das schwerste Delikt (hinsichtlich der Freiheitsstrafe) ist somit die Strafe

– die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

3. Strafzumessung Freiheitsstrafe: Sexuelle Nötigung, strafbare Vorbereitungs- handlungen zur vorsätzlichen Tötung, (mehrfache) einfache Körperverletzung (Dossier 1), Drohung, (mehrfacher) Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung (Dossier 2), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1. Sexuelle Nötigung als Hauptdelikt 3.1.1. Tatverschulden 3.1.1.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 – nachdem er diese aufgrund seiner zuvor angewandten Gewalt in grosse Furcht versetzt hatte – dazu bewegte, sich vor ihm auszuziehen, wogegen sie sich in der grossen Angst nicht zur Wehr zu setzen traute. Durch die zuvor vom Beschuldigten aufgebaute Drohkulisse – den Schlägen, insbesondere gegen den Kopf, und den mündlichen Todesdrohungen – wagte es die Privatklägerin 1 auch nicht, gegen den Beschuldigten aufzubegehren, als dieser mit dem mitgeführten Messer (mit eingefahrener Klinge) über die nackten Brüste der Privatklägerin 1 streifte, mit seiner Hand über ihre Vagina strich und mit einem Finger in ihre Vagina

- 12 - eindrang. Das Vorgehen des Beschuldigten erweckt offenkundig den Eindruck, dass er die Privatklägerin 1, welche ihm mitteilte, dass sie ihre Tage habe und dies nicht wolle, erniedrigen und seine Macht über sie demonstrieren wollte. Es gilt jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den Berührungen und dem Eindrin- gen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 aufhörte, als diese ihn in der Folge darum gebeten hatte. Wenn die Vorinstanz festhält, dass die vom Beschul- digten vorgenommenen sexuellen Handlungen, vor dem Hintergrund aller denk- baren Handlungsweisen und ohne die Machenschaften des Beschuldigten baga- tellisieren zu wollen, als vergleichsweise milde einzustufen seien, dann ist ihr zu folgen. Gleichzeitig ist jedoch dem erheblichen Nötigungselement der Handlungen des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die objektive Tatschwere ist somit insge- samt als noch leicht zu qualifizieren. 3.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Er missachtete mit seinem Verhal- ten die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1 in erheblichem Masse. Die subjekti- ven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativie- ren. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Tat- verschulden angemessen ist mit der Vorinstanz eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.2. Täterkomponenten 3.1.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 72 E. V/C/4.1 und 4.1.1-4.1.2 S. 50 f.) ver- wiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich diesbezüglich nichts Neues (vgl. Urk. 84 S. 1 ff. und Urk. 85). Aus der Biografie und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. 3.1.2.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich

- 13 - verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 wegen Drohung (begangen als Ehegatte), versuchter Drohung, Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten (alle Delikte am 26. Februar 2023 begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden (Urk. 73). Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte direkt im Anschluss an die mit dem genannten Strafbefehl abgeurteilten Delikte und mithin noch deutlich innerhalb der angesetzten Probezeit. Zutreffend hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschuldigte sich von der Strafe bzw. der angesetzten Probezeit nicht beein- drucken liess und sogleich sein deliktisches Verhalten, welches wiederum gegen das gleiche Opfer (nämlich eine Ehefrau) gerichtet war, massiv und unmittelbar intensivierte (vgl. Urk. 73 E. V/C/4.1.4 S. 51). Die (teilweise einschlägige) Vorstrafe des Beschuldigten sowie die neuerliche (multiple) Delinquenz während (teilweise erst kurz) laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach der bisherigen Strafe zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt hat (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerechtfertigt erscheint eine spürbare Erhöhung der Strafe. 3.1.2.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Teilen (bei teilweise erdrückender Beweislage und mit teilweisen Einschränk- ungen) geständig war. Nicht geständig war der Beschuldigte in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung, die sexuelle Nötigung sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lediglich geständig in Bezug auf den Biss in den Finger des Privatklägers 2; vgl. Prot. I S. 26 ff. und Urk. 1/2/8). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 war

- 14 - der Beschuldigte (mehrheitlich) geständig, machte jedoch geltend, dass dieser ihm zwei Finger in den Mund gesteckt und er keine Luft mehr erhalten habe, weshalb er zugebissen habe. Auch habe er dem Privatkläger 2 – ausser der Fingerver- letzung – keine weiteren Verletzungen zugefügt (Urk. 1/2/8 F/A 23 ff.; Prot. I S. 44 f.). Auch hinsichtlich der Drohungen war der Beschuldigte nicht geständig (Urk. 1/2/8 F/A 20; Prot. I S. 38). Insgesamt gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Zugaben mehrere Einschränkungen anbrachte und relativierende Begründungen abgab. Er zeigte sich mit der Vorinstanz insbesondere dort, wo ihn objektive Beweismittel stark belasteten, geständig. Auffällig scheint diesbezüglich ebenfalls, dass der Beschuldigte mehrfach die Angst der Privatklägerin 1 in Abrede zu stellen versuchte und er sich selbst – für die in treffenden Folgen durch das Strafverfahren – am allermeisten bemitleidete (vgl. Prot. I S. 43 f. und S. 57). Etwas anderes war auch der persönlichen Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu entnehmen (Urk. 84 S. 1 ff.). Vielmehr gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte – obwohl er die Schuldsprüche des vorinstanz- lichen Urteils akzeptierte – erklärte, dass es gewisse Dinge gebe, welche er gar nicht gemacht habe (Urk. 84 S. 7). Ein aufrichtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente erheblich strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit – bei den betreffenden Delikten und entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 85 S. 7 f.) – nicht vor. 3.1.2.4. Insgesamt – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Vorstrafe sowie mit Blick auf das Nachtatverhalten hinsichtlich der sexuellen Nötigung – ist unter dem Titel der Täterkomponente eine leichte Straf- erhöhung vorzunehmen. 3.1.3. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.

- 15 - 3.2. Strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung 3.2.1. In objektiver Hinsicht gilt es vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorbereiteten Tat um die vorsätzliche Tötung und damit um eine der schwereren Katalogtaten dieser Bestimmung handelt. Auch sind die lange Dauer, die Intensität sowie das fortgeschrittene Stadium der Vorbereitungshandlung von Bedeutung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Tatbestandsverwirk- lichung (der Tod der Privatklägerin 1) – mit Blick auf die Kausalkette notwendiger Zwischenschritte – effektiv sehr nahe gelegen habe, zumal der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin 1 eingedrungen und das weitere Geschehen nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert worden sei. Besonders hervorzuheben ist das an den Tag gelegte perfide Vorgehen des Beschuldigten: So bereitete er sich über eine längere Zeit auf die Tat vor und traf organisatorische Vorkehren, indem er beispielsweise den Wohnort der Privatklägerin 1 unter Einspannung des (ahnungs- losen) Sohnes C._____ ausfindig machte, indem er eine Playstation, welche er mit einem GPS-Tracker versehen hatte, seinem damals bei der Privatklägerin 1 leben- den Sohnes übergab. Zudem erlangte er den Schlüssel der Wohnung der Privat- klägerin 1, indem er diesen an sich nahm, nachdem C._____ diesen auf dem Bal- kon der Wohnung des Beschuldigten in E._____ verloren hatte. Am Tag der beab- sichtigten Tat begab sich der Beschuldigte mit einem roten Japanmesser (Gesamt- länge von ca. 24 Zentimeter) sowie mit Kabelbindern, welche zur Fesselungs- schlaufe vorbereitet waren, in die Wohnung der Privatklägerin 1, nachdem er die Wohnung der Privatklägerin 1 bereits am Tag zuvor ausgekundschaftet hatte. Dies ist Ausdruck der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und zeugt von grosser Entschlossenheit und Hartnäckigkeit, den Plan in die Tat umzusetzen. Wenn die Vorinstanz festhält, dass es bei objektiver Betrachtung kaum weitere Bestrebungen und Vorkehrungen gebe, welche der Beschuldigte im Hinblick auf das letztendlich geplante Tötungsdelikt noch hätte vornehmen können, so ist ihr beizupflichten. Insgesamt ist somit das Tatverschulden, insbesondere wenn man es in Bezug zu anderen denkbaren Vorbereitungshandlungen setzt, in objektiver Hinsicht als eher schwer einzustufen. Die von der Vorinstanz ermittelte Einzelstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe erscheint damit als angemessen. Wenn die Vertei- digung vorbringt, dass der Unrechtsgehalt bei Vorbereitungshandlungen grund-

- 16 - sätzlich wesentlich weniger schwer wiege, als jener des versuchten oder vollende- ten Delikts, dann ist ihr zu entgegnen, dass diesem Umstand bereits durch den Gesetzgeber mit dem wesentlich tieferen Strafrahmen Rechnung getragen wurde. 3.2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es bleibt somit bei einem eher schweren Tatverschulden. 3.2.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, des hier nicht vorliegenden Geständnisses und seiner Vorstrafe – insgesamt leicht straferhöhend aus. 3.2.4. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten angemessen. 3.3. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1) 3.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während des ca. zwanzigminütigen Vorfalls mehrmals mit Faustschlägen und Schlägen mit der offenen Hand – beinahe ausschliesslich – im Gesicht traktierte, sie zu Boden brachte und auch mit seinen Fingern gewaltsam in deren Mund griff. Durch die mehrfachen Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin 1 – einem äusserst sensiblen Körperteil – offenbarte der Beschuldigte seine besondere Rücksichts- und Skrupellosigkeit. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass die bei der Privatklägerin 1 verursachten Verletzungen im Nachgang der Tat gut sichtbar und mit entsprechenden Schmer- zen bei der Privatklägerin 1 verbunden gewesen seien. Beim Verletzungsbild der Privatklägerin 1 – eine Schwellung an der Stirn, zahlreiche Blutergüsse im Gesicht mit darin vereinzelten Hautabschürfungen, Schleimhauteinblutungen und Schleim- hautabschürfungen an der Unterlippenseite, Hautabschürfung am linken Ellen- bogen, Hautabschürfung am rechten Daumen, leichtes Schädel-Hirn-Trauma –

- 17 - handelt es sich im Rahmen der einfachen Körperverletzung gleichwohl noch um einen eher leichten Fall. Der Beschuldigte deckte die Privatklägerin 1 aber während des ganzen Vorfalls immer wieder mit Schlägen ein, hielt so die Drohkulisse aufrecht, demonstrierte seine körperliche Überlegenheit und Macht und offenbarte damit seine erhebliche Gewaltbereitschaft und seine Geringschätzung gegenüber der ihm körperlich unterlegenen Privatklägerin 1. Durch sein gewalttätiges Ver- halten missachtete der Beschuldigte die physische und psychische Integrität der Privatklägerin 1 massiv. Das objektive Tatverschulden ist damit als mittel einzu- stufen. 3.3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 willentlich mehrmals – insbesondere gegen den Kopf – schlug und dabei Verletzungen der eingetretenen Art bei dieser herbeiführen wollte. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Der Beschuldigte handelte aus ob- jektiv nichtigem Grund – die Beweggründe erscheinen dabei teils unreif, aber auch niederträchtig und insbesondere getrieben von Eifersucht und Vergeltungsdrang. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es bleibt somit bei einem mittleren Tatverschulden. 3.3.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, des hier vorliegenden teilweisen Geständnisses und seiner Vorstrafe – insgesamt strafzumessungsneutral aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemes- sen. 3.4. Drohung 3.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Todesdrohung um die schwerstmögliche Drohung handelt. Darüber hinaus gilt es deutlich erschwerend festzuhalten, dass der Beschuldigte seine

- 18 - mehrfach ausgesprochenen Drohungen durch das Vorhalten seines mitgeführten Messers und den mitgenommenen Kabelbindern unterstrich. Zudem hatte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zuvor bereits mit Schlägen traktiert, was den Drohungen weiter Nachdruck verlieh, da er so bereits sein Gewaltpotenzial offenbarte. Wenn die Vorinstanz festhält, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des bereits abgeurteilten Vorfalls vom

26. Februar 2023 vorbelastet gewesen sei, sodass erneute Äusserungen einen umso stärkeren und bestimmteren Eindruck hätten hinterlassen können, so ist ihr vorbehaltslos zuzustimmen. Mit der Vorinstanz kommt weiter erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die Drohungen in den eigenen vier Wänden der Privat- klägerin 1, abgeschirmt von der Öffentlichkeit und ohne die Anwesenheit weiterer Personen, ausstiess, womit das Gefühl der Auswegslosig- und Hilflosigkeit der Privatklägerin 1 zusätzlich verstärkt wurde. Durch seine ernstgemeinten Droh- ungen versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in grosse Angst und Schrecken, was sich in deren Verlust des Sicherheitsgefühls und Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit niederschlug. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher Drohungen liegt in objektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden vor. 3.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er stiess die Drohungen bewusst aus und wollte die Privatklägerin 1 damit in Angst und Schrecken versetzen. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. 3.4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägun- gen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täterkomponenten wirken sich in hier – kein Geständnis und eine einschlägige Vorstrafe – insgesamt leicht straferhöhend aus. 3.4.4. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 24 Monaten angemessen.

- 19 - 3.5. Mehrfacher Hausfriedensbruch 3.5.1. Mit der Vorinstanz muss hinsichtlich der objektiven Tatschwere festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – am

14. und 15. Mai 2023 – unbefugt Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 1 verschaffte. Dies tat der Beschuldigte mit dem vom gemeinsammen Sohn erlangten Wohnungsschlüssel der Privatklägerin 1. Den Wohnort der Privatklägerin 1 fand der Beschuldigte – wie gesehen – heraus, indem er einen GPS-Tracker in eine Playstation seines Sohnes einbaute. Mit der Vorinstanz kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die Wohnung betrat, obwohl diese für ihn von einem (Kontakt- und) Rayonverbot umfasst war und die Privatklägerin 1 eine Adress- sprerre hatte einrichten lassen. Die Privatklägerin 1 hatte damit staatliche Hilfe in Anspruch genommen, um den Beschuldigten davon abzuhalten, mit ihr in Kontakt zu treten, ihre Adresse herauszufinden und ihre Wohnung zu betreten. Es ist somit von planmässigem Vorgehen des Beschuldigten auszugehen. Mit der Vorinstanz muss ebenfalls festgehalten werden, dass hinsichltich des Hausfriedensbruchs vom 15. Mai 2023 erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte sogar in der Wohnung verblieben ist, als die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachbarin Kaffee trank. Der Beschuldigte versteckte sich hierfür ca. eine Stunde im Schlafzimmer. Eben- falls ist dieser Hausfriedensbruch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten an diesem Tag begangenen Taten gegenüber der Privatklägerin 1 – mehrfache einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Drohung sowie mehrfache Beschim- pfung – und des beabsichtigten Tötungsdelikts zu würdigen. Das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 wurde durch das zweimalige unbefugte Betreten ihrer Wohnung durch den Beschuldigten nachhaltig und empfindlich beeinträchtigt. Die objektive Tatschwere ist folglich als mittel einzustufen. 3.5.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert, weshalb es bei einem mittleren Tatverschulden bleibt. 3.5.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – weitgehendes Geständnis (bei allerdings teils

- 20 - erdrückender Beweislage) sowie der Vorstrafe – insgesamt strafzumessungs- neutral aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür mit der Vorinstanz eine Strafe von 20 Monaten angemessen. 3.6. Einfache Körperverletzung (Dossier 2): 3.6.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, handelt es sich beim Verletzungs- bild des Privatklägers 2 im Rahmen der einfachen Körperverletzung – zwei blutende Druckstellen am linken Finger sowie einen Bluterguss an der Brust – um Verletzungen im unteren Bereich, welche nach kurzem Verheilungsprozess vollständig geheilt sein dürften. Der Beschuldigte fügte diese Verletzungen dem Privatkläger 2, einem Polizeibeamten, im Rahmen seiner Verhaftung zu, indem er sich gewaltsam dagegen auflehnte. Dem gewalttätigen Übergriff des Beschuldigten ging zwar keine Planung voraus, dies vermag das Verschulden des Beschuldigten aber nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Vielmehr widersetzte er sich spontan gegen seine Verhaftung. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als noch leicht einzustufen. 3.6.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte willentlich in den Finger von D._____ biss, sich körperlich und aggressiv der Ver- haftung widersetzte und dabei die Entstehung der Verletzungen der eingetretenen Art beim Privatkläger 2 in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte mithin eventual- vorsätzlich. Wenn die Vorinstanz festhält, dass das objektive Verschulden durch die subjektive Tatschwere, da der Beschuldigte von mehreren Polizisten mehr oder weniger überwältigt worden sei und ein gewisser Widerstand – auch wenn er sich grundsätzlich nicht gegen die Verarrestierung habe wehren dürfen – nachvollzieh- bar und auch zu erwarten gewesen sei, dann ist ihr nicht zu folgen. Auch ist nicht zu sehen, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten in den Mund gefasst und die- ser aufgrund seiner (geltend gemachten) Atemnot zugebissen hätte. Vielmehr wehrte sich der Beschuldigten verbotenerweise gegen seine Verhaftung und betrieb durch den Biss in den Finger des Polizeibeamten einen recht eigentlichen und auch nicht ungefährlichen Exzess. Das objektive Tatverschulden des

- 21 - Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es bleibt somit bei einem noch leichten Tatverschulden. 3.6.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, seines Geständnisses (wenn auch eingeschränkt und bei erdrückender Beweislage), der anerkannten Zivilforderung und der Vorstrafe – ins- gesamt strafzumessungsneutral aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemes- sen. 3.7. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.7.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte heftig gegen seine Verhaftung wehrte, indem er sich massiv sperrte, um sich schlug und schliesslich – wie vorstehend dargelegt – dem Privatkläger 2 in den Finger biss. Auch hier ist von spontaner Tatbegehung auszugehen, wobei durch seine massive Gegenwehr der Eindruck entsteht, dass er es auf eine Eskalation der Situation angelegt hatte. Mit der Vorinstanz gilt festzuhalten, dass die Situation durch die drei Polizeibeamten relativ rasch unter Kontrolle gebracht werden konnte. Das objektive Tatverschulden erscheint somit als noch leicht. 3.7.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden somit nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. 3.7.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/3.1.2). Die Täter- komponenten wirken sich hier – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten, des nicht vorliegenden Geständnisses und der Vor- strafe – insgesamt leicht straferhöhend aus. Nur für sich betrachtet wäre hierfür eine Strafe von 4 Monaten angemessen.

- 22 -

4. Geldstrafe: (Mehrfache) Beschimpfung Die Vorinstanz legte für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von – isoliert betrachtet – 60 Tagessätzen fest. Unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bildete sie – unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips – eine Gesamt(geld-)strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (vgl. Urk. 72 E. V/D/1-7 S. 52-55). Diese Gesamt(geld-)strafe sowie die Tagessatzhöhe erweisen sich als angemessen; der Beschuldigte bzw. die Verteidigung haben diese sodann auch nicht angefochten (vgl. Urk. 75 und 85 S. 1).

5. Busse: (Mehrfacher) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Die Vorinstanz hat für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

– unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens sowie den finan- ziellen Verhältnissen des Beschuldigten – eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– ausgefällt (Urk. 72 E. V/F/1-3 S. 55 f.). Auch die Bussenhöhe erscheint angemes- sen, wogegen auch weder der Beschuldigte noch die Verteidigung opponierten (vgl. Urk. 75 und 85 S. 1).

6. Festsetzung der Gesamtstrafe (Freiheitsstrafe) Da für die sexuelle Nötigung, die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätz- lichen Tötung, die (mehrfache) einfache Körperverletzung (Dossier 1 und 2), die Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen auszu- sprechen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint folgende Rechnung angemessen: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Sexuelle Nötigung 18 Mt. (18 Mt.) Strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätz- 45 Mt. 30 Mt. lichen Tötung Mehrfache einfache Körperverletzung (Dos- 16 Mt. 8 Mt. sier 1) Drohung 24 Mt. 8 Mt.

- 23 - (Mehrfacher) Hausfriedensbruch 20 Mt. 6 Mt. einfache Körperverletzung (Dossier 2) 3 Mt. 2 Mt. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- 4 Mt. 2 Mt. amte 130 Mt. 74 Mt. Es kommt den verschiedenen Delikten verschuldensmässig zwar selbstständige Bedeutung zu, vorliegend ist aber von einem besonders engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang auszugehen, weshalb sich bei einzelnen Delikten lediglich eine geringe Straferhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. So erhalten die sexuelle Nötigung und die (Todes-)Drohung ihre erhöhte Verwerflich- keit insbesondere aufgrund der zuvor gegen die Privatklägerin 1 angewandten Gewalt (einfache Körperverletzung, Dossier 1), wobei das Drohpotenzial durch das Mitführen und Vorzeigen des Messers sowie der zu einer Schlaufe vorbereiteten Kabelbinder immens erhöht wurde. Diese Faktoren sind jedoch wiederum stark mit den strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzliche Tötung verflochten. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass die hier zu beurteilende (Todes-)Drohung bei der vom Beschuldigten geschaffenen Kulisse in einer isolierten Betrachtung und im Spektrum aller denkbarer Drohungen zwar zu den Schwerwiegendsten zu zählen ist, diese Beurteilung aber wiederum auf die vom Beschuldigten geschaffene (und teilweise bereits durch andere Straftatbestände abgegoltene) Gesamtsituation zurückzuführen ist. So ist auch ein Hausfriedensbruch zur Vorbereitung, Planung und Umsetzung eines Tötungsdelikts bzw. zur Begehung einer sexuellen Nötigung, einer (mehrfachen) Körperverletzung sowie einer (Todes-)Drohung in einer Einzel- beurteilung und im Spektrum aller möglicher Hausfriedensbrüche als ausser- ordentlich schwerwiegend einzuordnen. Der (mehrfache) Hausfriedensbruch ist aber im hier gegebenen Kontext ebenfalls stark mit den (weiteren) genannten Delikten verwoben, dass diesem lediglich eine untergeordnete selbständige Bedeu- tung zukommt. Es erscheint somit für die genannten Delikte eine Freiheitsstrafe von 74 Monaten angemessen.

- 24 -

7. Vollzug 7.1. Bei der hier auszufällenden Freiheitsstrafe kommt aufgrund der Strafhöhe nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Betracht. 7.2. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig unbedingten Vollzug der Geldstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 72 E. VI/C/1.1-2.3 S. 57 f.) zu folgen, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung haben den Vollzug der Geldstrafe sodann auch nicht ange- fochten (Urk. 85; vgl. auch Urk. 75), weswegen sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Somit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. Die Busse ist schon von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz setzte sodann für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheits- strafe von 67 Tagen fest. Diese Ersatzfreiheitsstrafe ist zu übernehmen, nachdem diese angemessen erscheint und der Beschuldigte bzw. die Verteidigung die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe nicht angefochten haben (Urk. 85; vgl. auch Urk. 75).

8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie

– unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befindet seit dem 15. Mai 2023, 19.25 Uhr, in (Untersuchungs-)Haft (Urk. 1/16/1).

- 25 - Per 28. Februar 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 1/16/67), welcher bis und mit heute andauert. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 788 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 14-18) wurde – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. I/2) – nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Festsetzung und die Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden.

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. 2.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von Fr. 3'880.25 geltend (Urk. 83), welcher Aufwand grund- sätzlich ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von lediglich 40 Minuten (Prot. II S. 4 und 7 [von der Verteidigung wurden dafür zwei Stunden eingetragen, Urk. 83]) ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 3'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB;  der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB;  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1);  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2);  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 3.-5. […]

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwie- sen.

7. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system.

8. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2023 respektive 24. Juli 2023 sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden dem jeweils Berechtigten innert

- 27 - drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

a. An den Beschuldigten:  1 T-Shirt (Asservate-Nr. A017'391'898)  1 Jeans (Asservate-Nr. A017'391'901)  1 Paar Schuhe (Asservate-Nr. A017'391'912)  1 Mobiltelefon iPhone 12 Pro (Asservate-Nr. A017'391'865)  1 Mobiltelefon iPhone 13 Mini (Asservate-Nr. A017'391'876).

b. An die Privatklägerin 1 (B._____):  1 Kapuzenpullover (Asservate-Nr. A017'391'934)  1 Stoffgurt (Asservat-Nr. A017'391'945)  1 Damenslip (Asservate-Nr. A017'391'956)  1 Putzlappen (Asservate-Nr. A017'391'967)  1 Küchentuch (Asservate-Nr. A017'392'017)  1 Büstenhalter (Asservate-Nr. A017'392'039)  1 Sweatshirt (Asservate-Nr. A017'392'040)  1 Damenhose (Asservate-Nr. A017'392'073).

c. An C._____:  1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservate-Nr. A017'391'978). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden eingezogen und nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservate-Nr. A017'391'990)  1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd beim Forensischen Institut Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. 85316092), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:  Tatort-Fotografien (Asservate-Nr. A017'391'923)  DNA-Spur-Wattetupfer (Asservate-Nr. A017'392'062).

- 28 -

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte anerkennungsgemäss der Privatklägerin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen (Dossier 1) dem Grundsatz nach scha- densersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 15'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 15. Mai 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'804.81 Auslagen (Gutachten).

15. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

16. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 17'500.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

19. [Mitteilungen]

20. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 74 Monaten (6 Jahren und 2 Monaten) Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 788 Tage durch Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–.

2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerin (versandt) den Privatkläger D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt)

- 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei,  Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann