Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfenen Sachverhalte grösstenteils (act. 3/1, F/A 8 ff., act. 3/2, F/A 5 ff.; act. 29 S. 5 ff.). Dass die Privatklägerin und die Beschuldigte in eine verbale Auseinandersetzung geraten seien, wird nicht in Abrede gestellt. Alsdann sei es am 24. Januar 2023 zwar zum Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen. Es sei jedoch die Privatklägerin gewesen, welche ihr Fahrzeug berührt und sich auf der Motorhaube abgestützt habe. Währenddessen habe die Beschuldigte ihr Fahrzeug nicht bewegt. Nachdem die Privatklägerin behauptet habe, angefahren worden zu sein, habe die Beschuldigte bei der Privatklägerin keine Verletzungen feststellen können, womit auch kein Unfall vorgelegen habe. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob sich der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lässt.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur
- 7 - wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Gerichts, ob es eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
- 8 - ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO– TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den
- 9 - Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher
- 10 - eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.). 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Übersicht der Beweismittel Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen, staatsanwaltschaftli- chen sowie gerichtlichen Einvernahme (act. 3/1-3 und 29) und die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (act. 4/1-2) vor. Als Sachbeweismittel liegen sodann namentlich der Polizei- rapport vom 14. März 2023 (act. 1), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü-
- 11 - rich (act. 5/1), die DVD mit Videoaufzeichnung und Screenshots (act. 5/2-3) sowie medizinische Akten der Privatklägerin (act. 10/1-14) im Recht. 4.2 Aussagen der Beschuldigten 4.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) sagte die Beschuldigte aus, sie sei auf der C._____-strasse in E._____ in Richtung der D._____-strasse gefahren, denn sie habe zum Strassenverkehrsamt in F._____ gewollt (a.a.O., F/A 6 f.). Sie habe die Privatklägerin bereits von weitem, mehr als 30 Meter von der Einmündung entfernt, wahrgenommen. Zu Beginn habe ihr die Privatklägerin zugewinkt und ihr das Zeichen zum Zufahren gegeben. Dies habe die Beschuldigte alsdann auch getan. Plötzlich habe die Privatklägerin ihr jedoch das Zeichen zum Halten gegeben, woraufhin die Beschuldigte sofort angehalten habe. Anschliessend habe die Beschuldigte das Fenster hinunter gelassen und die Privatklägerin gefragt, ob sie fahren oder stehenbleiben solle. Die Zeichengebung der Privatklägerin habe sie verwirrt und diese habe einen nervösen, aufgebrachten und überforderten Eindruck auf sie gemacht. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie müsse anhalten, wenn sie ihr das Zeichen zum Anhalten gebe. Die Privatklägerin habe sich daraufhin vor ihr Fahrzeug begeben, ihr den Rücken zugedreht und sich mit beiden Händen auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Beschuldigten abge- stützt. In der Folge habe die Beschuldigte diese mehrfach angehalten, sich von ihrem Fahrzeug zu entfernen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, dass sie ansonsten die Polizei verständigen werde. Zudem habe die Beschuldigte wahrge- nommen, dass der Arbeitskollege der Privatklägerin ihr zugewinkt habe, dass sie zufahren solle. Es hätten sich bereits mehrere Fahrzeuge hinter ihr gestaut, deren Lenker seien ungeduldig geworden und hätten sich beschwert. Die Privatklägerin sei sehr aufgebracht gewesen und haben damit begonnen zu fluchen. Während der gesamten Zeit sei die Beschuldigte auf der Bremse gewesen und sie habe sogar die Handbremse gezogen, bevor sie ausgestiegen sei. Plötzlich habe die Privatklä- gerin gerufen, dass sie von ihr angefahren worden sei. Alsdann sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe von ihr wissen wollen, wo genau sie angefahren worden sei, denn das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich gar nicht bewegt. Die Beschul- digte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin eine ungeschickte Bewegung
- 12 - gemacht und sich auf diese Art und Weise verletzt habe. Diese habe jedoch darauf beharrt, von der Beschuldigten angefahren worden zu sein. Entsprechend habe die Privatklägerin geäussert, dass sie die Polizei verständigen werde. In der Folge sei sie vom Fahrzeug der Beschuldigten weggegangen und habe ein Telefon in die Hand genommen. In der Zwischenzeit habe der Kollege der Privatklägerin der Be- schuldigten erneut zugewinkt, dass sie endlich losfahren solle, was die Beschul- digte dann auch getan habe. Gemäss ihren Aussagen wäre die Beschuldigte nie losgefahren, wenn sie die Privatklägerin angefahren hätte (a.a.O., F/A 8 f. und 16). Damit konfrontiert, dass die Beschuldigte ─ gemäss Aussagen der Privatklägerin ─ ihr Fahrzeug um ca. einen Meter nach vorne bewegt habe und diese nach vorne gedrückt habe, bezeichnete sie dies als unzutreffend. Ihr Fuss sei andauernd auf dem Bremspedal gewesen. Ihr Fahrzeug sei ein Automat und der Schalthebel sei die ganze Zeit im "P" gewesen. Ferner habe sie die Handbremse angezogen, nach- dem sie ausgestiegen sei. Sie sei nicht in die Beine der Privatklägerin gefahren, sondern es habe lediglich deshalb einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gegeben, weil diese sich vor ihr Fahrzeug gestellt und auf der Motorhaube abgestützt habe (a.a.O., F/A 11 ff.). Auf die Frage, ob sich die Privatklägerin bei diesem Vorfall verletzt habe, gab die Beschuldigte an, kein Arzt zu sein und dies nicht beurteilen zu können. Ihres Er- achtens habe sich die Privatklägerin nicht verletzt, ansonsten sie sofort den Ret- tungsdienst alarmiert hätte. Diesfalls wäre sie auch nicht weggefahren. Sie sei nur weggefahren, weil sich die Privatklägerin von ihrem Fahrzeug entfernt und deren Kollege ihr zugewinkt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Unfall handle (a.a.O., F/A 14 f.). Auf erneute Nachfrage führte die Beschul- digte aus, dass die Privatklägerin nicht verletzt gewesen sei. Sie sei aus dem Fahr- zeug ausgestiegen und habe sich die Privatklägerin angeschaut (a.a.O., F/A 17). 4.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) schil- derte die Beschuldigte den Vorfall vom 24. Januar 2023 im Wesentlichen gleich wie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023. Sie stellte die Ver-
- 13 - sion der Privatklägerin in Abrede und erklärte wiederum, dass sich der Vorfall aus ihrer Sicht anders ereignet habe (a.a.O., F/A 5 ff.). So führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass die Privatklägerin sehr nahe ge- kommen sei und sich in das Fahrzeug gelehnt habe, als sie die Scheibe hinunter gelassen habe, was etwas merkwürdig gewesen sei. Anschliessend sei es zu einer Diskussion gekommen, bei welcher die Beschuldigte die Privatklägerin geduzt habe, woraufhin diese ihr in geladenem Gemütszustand gesagt habe, sie solle sie nicht duzen. Im Weiteren habe die Privatklägerin ihre beide ausgestreckten Hände auf der Motorhaube des Fahrzeugs gehabt, was Verkehrslotsen und Polizisten ─ nach Ansicht der Beschuldigten ─ nicht machen würden. So etwas sei der Beschul- digten noch nie passiert. Die Beschuldigte habe der Privatklägerin mehrmals ge- sagt, dass ihr Kollege ihr zugewinkt habe, weshalb diese sich von ihrem Fahrzeug entfernen solle. Die Privatklägerin sei nicht weggegangen, was hinter der Beschul- digten zu Stau geführt habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals gebeten auf dies Seite zu gehen, ansonsten sie die Polizei rufe. Alsdann habe die Privatklägerin aus dem Nichts behauptet, von ihr angefahren worden zu sein. In der Folge sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe sie gefragt, wo und wie sie angefahren worden sei. Denn zuvor sei die Beschuldigte über die ganze Zeit hinweg auf der Bremse gestanden, habe die Handbremse gezogen und den Schalthebel auf "P" gehabt. Der Kollege der Privatklägerin habe nach wie vor ge- winkt und habe gewollt, dass es weitergehe. Daher sei die Beschuldigte wieder in ihr Fahrzeug gestiegen, habe die Bremse gelöst und sei nach F._____ gefahren. Sie hätte der Privatklägerin nicht helfen können, wenn diese aus dem Nichts be- haupte, angefahren worden zu sein (a.a.O., F/A 6 f.). Die Frage, ob die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt aufgeschrien oder er- kennbare Schmerzäusserungen von sich gegeben habe, verneinte die Beschul- digte. Sodann gab sie auf entsprechende Nachfrage an, nicht bemerkt zu haben, falls sich die Privatklägerin an ihrem Fahrzeug gestossen und nicht bloss angelehnt hätte. Die Beschuldigte sei mit dem Schalthebel im "P" gewesen und habe die Bremse betätigt. Sie stelle immer automatisch den Gang "P" ein, wenn sie mit dem Fahrzeug stehe. Das habe sie auch am 24. Januar 2023 sofort nach dem Heran- fahren getan. Die Handbremse habe sie gezogen, als sie ausgestiegen sei. Darauf
- 14 - angesprochen, dass es etwas unüblich sei, den Gang ins "P" zu wechseln, wenn man vorhabe gleich wieder weiterzufahren, erklärte die Beschuldigte, dies aus Si- cherheitsgründen zu tun, da man ohnehin kurz stehen bleibe, bis der Verkehr wei- terfliesse. Zudem habe sie einen Hund im Fahrzeug, sei demnach nicht alleine un- terwegs. Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich nicht bewegt, auch nicht mit Standgas (a.a.O., F/A 13 ff. und 47). Des Weiteren sagt die Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe sich direkt vor ihrem Fahrzeug befunden. Als sie angefahren worden sein soll, sei sie wie wegge- sprungen und habe gesagt: "ou jetzt hast du mich angefahren". Die Privatklägerin habe keine Verletzungen erwähnt. Stattdessen habe sie geäussert, dass sie nun die Polizei rufen werde, woraufhin sie zu ihrem Verkehrslotsenfahrzeug gegangen sei. Der Gang der Privatklägerin sei ganz normal gewesen (a.a.O., F/A 26 ff.). Danach habe die Beschuldigte den Ort des Vorfalls verlassen, da der Arbeitskol- lege der Privatklägerin ihr gewinkt habe, dass sie weiterfahren solle. Dieser Kollege habe das Gespräch zwischen den Beteiligten zwar nicht hören können, er habe aber gesehen, dass nichts passiert sei. Deshalb habe sie auch nicht auf die Polizei gewartet oder ihr Fahrzeug auf der Seite abgestellt (a.a.O., F/A 30 ff. und 45). Die Aussage der Privatklägerin, wonach sie aufgeschrieben habe und deren rech- tes Bein geknickt gewesen sei, sie jedoch das Bein unter dem Fahrzeug habe her- ausziehen können, stellte die Beschuldigte in Abrede. Die Privatklägerin sei weder irgendwo hängen geblieben noch habe sie laut aufgeschrien (a.a.O., F/A 39). Auf entsprechenden Vorhalt gab die Beschuldigte an, der Privatklägerin gegenüber ge- sagt zu haben, dass sie Anwaltssekretärin sei und diese daher aufpassen solle (a.a.O., F/A 42). 4.2.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/3) Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin wurde der Beschuldigten am 20. März 2024 Gelegenheit gegeben, um zur Einvernahme der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 3/2). Dabei bezeichnete sie mehrere Aussagen der Privatklägerin als unwahr. Im Übrigen hielt die Beschuldigte im We- sentlichen an ihrer bisherigen Sachdarstellung fest (a.a.O., F/A 4 ff. und 25 ff.).
- 15 - Abweichend von ihrer bisherigen Erzählung gab die Beschuldigte nunmehr an, dass es draussen gewesen sei, als die Privatklägerin geäussert habe, sie wolle von der Beschuldigten nicht geduzt werden (a.a.O., F/A 12). Auf Vorhalt des Überwa- chungsvideos, bei welchem zu sehen sei, dass sich das Fahrzeug der Beschuldig- ten mehrmals bewegt habe, sagte sie folgendermassen aus: "Aufgrund des Miss- verständnisses. Ich wollte zuerst fahren, sie gab mir ja das Kommando und der Kollege auch, dann ging. Dann wollte sie stopp, ich hielt an und habe die Scheibe heruntergelassen. Das war zwischen den beiden ein Missverständnis. Ich habe ge- fragt, ob ich jetzt gehen soll." Die Beschuldigte wurde von der einvernehmenden Staatsanwältin darauf angesprochen, dass sie mehrfach zu Protokoll gegeben habe, das Fahrzeug habe sich nie bewegt. Gemäss dem Videoüberwachungsma- terial habe sich das Fahrzeug allerdings an drei verschiedenen Positionen befun- den, mithin habe sich das Fahrzeug bewegt. Hierzu führte die Beschuldigte aus, sicherlich nicht weitergefahren zu sein, als die Privatklägerin vor ihrem Fahrzeug gestanden sei. Sie habe abgebremst, weil die Privatklägerin sie dazu aufgefordert habe. Ihr Fahrzeug befinde sich im Gang "P", wenn jemand vor ihr sei. Wenn aber jemand neben ihr am Fenster stehe, dann könne sie machen, was sie wolle. Mit dem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen konfrontiert, korrigierte sie dies und gab neu zu Protokoll, die Bremse, die Handbremse und das "P" erst betätigt zu haben, als die Privatklägerin frontal vor ihr gestanden sei. Gleichzeitig stellte die Beschuldigte klar, dass sie die Handbremse gezogen habe, als sie ausgestiegen sei und nicht, als die Privatklägerin sich vor ihr Fahrzeug gestellt habe (a.a.O., F/A 33 ff.). 4.2.4 Gerichtliche Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) verwies die Beschuldigte eingangs auf ihre im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen. Vor Schranken wiederholte sie im Wesentlichen ihre Version der Geschehnisse. Konkret gab sie zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin beim Vorfall auf ihr Fahr- zeug gelehnt habe. Die Privatklägerin sei mit dem Rücken zu ihr gewesen und habe beide Hände auf der Motorhaube gehabt. Im Übrigen sei die Privatklägerin völlig aufgebracht und überordert gewesen. Während ihr Kollege gewinkt habe, habe sie "stopp" gerufen und sich vor ihr Fahrzeug geworfen. Die Beschuldigte sei ausge-
- 16 - stiegen und habe nach ihr geschaut, wobei sie nichts habe feststellen können. Der- weil habe die Privatklägerin herumgeschrien. Als der andere Verkehrslotse gewinkt und die Privatklägerin "stopp" gerufen habe, habe die Beschuldigte die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie nun weiterfahren oder stehen bleiben sollte. Die Privatklägerin sei laut und unhöflich geworden und habe der Beschuldigten ge- sagt, dass sie sie nicht duzen solle. Als sich die Privatklägerin vor ihr Fahrzeug gestellt habe, habe die Beschuldigte die Handbremse gezogen, weil ihr Erstere ge- fährlich vorgekommen sei. Die Beschuldigte sei als Autofahrerin auf klare Anwei- sungen angewiesen, aber die Privatklägerin habe den Verkehr völlig chaotisch ge- regelt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin mehrfach gebeten von ihrem Fahr- zeug wegzutreten, andernfalls sie die Polizei rufen werde (a.a.O., S. 3 f.). Danach gefragt, wo sich die Privatklägerin während der Auseinandersetzung be- funden habe, erklärte die Beschuldigte, diese sei beim Fahrzeugfenster gewesen. Sie habe die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie weiterfahren oder ste- hen bleiben müsse. Die Privatklägerin habe sich bei ihr (fast) hinein gelehnt. Der Kollege der Privatklägerin habe permanent gewinkt, dass die Beschuldigte endlich zufahren solle. Hinter ihr habe sich der Verkehr angestaut. Es sei also eine grosse Stresssituation gewesen. Nachdem die Beschuldigte ausgestiegen sei, um sich zu vergewissern, dass sie niemanden angefahren habe und kein Unfall vorliege, habe sie anschliessend ihre Fahrt nach F._____ fortgesetzt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht verletzt und sie habe auch keinen Unfallort verlassen (a.a.O. S. 4 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Beschuldigte an, von einer gefährlichen Si- tuation ausgegangen zu sein, da sich die Privatklägerin mit beiden Händen auf der Motorhaube abgestützt habe. Die Privatklägerin hätte womöglich drauf schlagen oder einen Stein gegen die Scheibe werfen können. Vielleicht habe die Privatklä- gerin irgendetwas vor gehabt. Als Reaktion darauf habe die Beschuldigte den Gang ins "P" gewechselt, wobei der Audi A6 automatisch ins "P" schalte. Da es eine ge- fährliche Situation gewesen sei, habe die Beschuldigte zur Sicherheit beider Betei- ligten die Handbremse gezogen. Sie habe doppelt gesichert (a.a.O., S. 5 f.). Sodann sagte die Beschuldigte aus, gewusst zu haben, dass sie die Privatklägerin nicht berührt habe. Sie merke jeden Millimeter. Vielmehr habe die Privatklägerin ihr
- 17 - Fahrzeug berührt und sich darauf gelehnt bzw. mit den Beinen angelehnt. Entspre- chend habe die Beschuldigte auch keine Verletzung bei der Privatklägerin bemerkt. Zur Frage, weshalb sie nicht geblieben sei, um die ganze Angelegenheit aufzuklä- ren, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es nichts mehr zu klären gegeben habe. Sie habe gewusst, dass sie sich keinen Millimeter bewegt habe, demnach habe es auch keinen Unfall gegeben. Sie habe ja draussen nach der Privatklägerin geschaut und keine Verletzungen feststellen können. Folglich sei sie danach wei- tergefahren (a.a.O., S. 7). 4.3 Aussagen der Privatklägerin 4.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 24. Januar 2023 (act. 4/1) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 (act. 4/1) schilderte die Privatklägerin den Vorfall wie folgt: Sie sei bei der Einmündung der C._____- strasse in die D._____-strasse gestanden und habe der Beschuldigten mit ihrer linken Hand das Zeichen zum Halten gegeben. Entsprechend habe die Beschul- digte angehalten und sie gefragt, ob die Strasse gesperrt sei. Sie habe der Beschul- digten gesagt, dass sie warten müsse, bis sie ihr die Erlaubnis zum Weiterfahren gebe. Daraufhin habe sich die Privatklägerin umgedreht und ihre Hand hochgehal- ten. Dabei habe sie gesehen, dass ihr Vorgesetzter die Kreuzung offen gehabt habe. Sie habe daher auf sein Zeichen warten müssen, bevor sie die Beschuldigte hätte weiterfahren lassen können. Plötzlich habe sie in ihrem rechten Bein einen starken Schmerz verspürt. Die Beschuldigte habe mit ihrem Fahrzeug gegen ihr rechtes Bein gedrückt, woraufhin die Privatklägerin laut aufgeschrien habe. In der Folge habe sie die Beschuldigte gefragt, weshalb sie ihr in die Beine fahre. Diese habe ihr gesagt, dass sie aufpassen müsse, zumal die Beschuldigte Anwaltssekre- tärin sei. Die Beschuldigte habe sie angeschrien und sei sogar aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe die Privatklägerin der Beschuldigten gesagt, dass sie nun die Polizei verständigen werde. Die Be- schuldigte sei dann aber davongefahren (a.a.O., F/A 1 ff.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass sie ca. 1 bis 1.5 m in Richtung der Einmündung gelaufen sei, nachdem sie sich vom Fahrzeug der Beschuldigten weggedreht habe (a.a.O., F/A 9). Es seien anschliessend etwa 8 bis
- 18 - 10 Sekunden vergangen, bis sie den Schmerz verspürt habe. Sie sei am rechten Bein auf der Höhe der Wade getroffen worden. Daraufhin habe sie laut "Aua" ge- schrien. Die Beschuldigte habe daraufhin nicht angehalten, sondern mit ihrem Fahrzeug weiter gegen ihre Beine gedrückt, was ein paar Sekunden gedauert habe. Sie sei dadurch ungefähr 1 m nach vorne gedrückt worden. Das rechte Bein sei nicht unter dem Fahrzeug eingeklemmt worden, sie habe es herausziehen können (a.a.O., F/A 12 ff.). Sie wisse nicht, wie schnell das Fahrzeug beim Aufprall unter- wegs gewesen sei. Ferner habe sie nicht hören können (z.B. durch das Aufheulen des Motors), wie die Beschuldigte beschleunigt habe (a.a.O., F/A 21 f.). Die Be- schuldigte sei ausgestiegen, habe sie angeschrien und immer wieder gesagt, dass sie aufpassen müsse. Daraufhin habe die Privatklägerin der Beschuldigten gesagt, dass sie sich nicht entfernen werde, sondern das Kontrollschild fotografieren müsse. Die Beschuldigte habe sich zu keinem Zeitpunkt nach ihrem Wohlbefinden erkundigt (a.a.O., F/A 24 ff.). 4.3.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 4/2) Die Privatklägerin wiederholte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. März 2024 (act. 4/2) im Wesentlichen ihre bei der Polizei getätigten Aussagen. So führte sie nochmals aus, dass die Beschuldigte sie gefragt habe, ob die Strasse gesperrt sei. Auch ihre weiteren Antworten zum äusseren Hergang stimmen mit ihren bei der Polizei getätigten Aussagen überein. Der Vorfall habe sich in E._____ in der Nähe eines Burger Kings ereignet. Sie habe die Beschuldigte nicht durchlassen können, solange ihr Vorgesetzter die Hauptachse offen gehabt habe. Als sie nur wenige Meter nach vorne gegangen sei, habe sie bereits das Fahrzeug der Beschuldigten an ihren Beinen gehabt. Ein Bein sei beim Aufprall leicht nach hinten geknickt. Die Beschuldigte sei laut geworden und habe ihr ge- sagt, sie sei Anwaltssekretärin. Schliesslich habe die Beschuldigte Fahrerflucht be- gangen (a.a.O., F/A 12 ff.). Ergänzend sagte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sehr langsam von hinten gegen ihre Beine gefahren sei. Zudem habe sie in Erinnerung, dass die Be- schuldigte ein Mobiltelefon in der Hand gehabt habe (a.a.O., F/A 12). Auf entspre- chende Nachfrage erklärte sie, dass sie zum Fahrerfenster gegangen sei, um mit der Beschuldigten zu sprechen. Es sei zunächst ein normales Gespräch gewesen,
- 19 - bei welchem die Beschuldigte sehr anständig gewesen sei und ganz normal gewirkt habe. Die Beschuldigte habe ihr dort noch gesagt, dass sie warten werde (a.a.O., F/A 21 und 24). Kurz nach dem Aufprall habe die Beschuldigte den Kopf nach unten gehabt, sie habe aber schnell reagiert und sofort gebremst (a.a.O., F/A 29 und 35). Die Beschuldigte habe wohl nicht gemerkt, dass das Fahrzeug gerollt sei (a.a.O., F/A 32). Nach der Stärke des Aufpralls gefragt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass es weh getan habe und für sie nicht angenehm gewesen sei. Die Beschuldigte sei jedoch "wirklich nicht schnell" gefahren und habe auch nicht beschleunigt (a.a.O., F/A 34). Die Privatklägerin betonte abermals und ausdrücklich, dass die Beschuldigte mit sehr langsamer Geschwindigkeit gegen ihre Beine gefahren sei (a.a.O., F/A 39). Die Beschuldigte habe, anstatt sich nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen, die Privatklägerin beschimpft. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, dass es zu einer Kollision gekommen sei und die Beschuldigte habe dies sicherlich bemerkt (a.a.O., F/A 42 f.). Nach der Kollision habe die Privatklägerin starke Schmerzen gehabt. Sie habe nicht weggehen können, selbst wenn sie gewollt hätte. Sie wäre nur gegangen, wenn es unmöglich gewesen wäre weiterzuarbeiten. Entsprechend habe sie bis 16.30 Uhr weitergearbeitet und sei dann zur medizinischen Untersuchung ins Spital Uster ge- gangen (a.a.O., F/A 46 f.). Dass sie den Arbeitsplatz trotz ihren Schmerzen nicht habe verlassen wollen, führte die Privatklägerin mitunter auf ihr sizilianisches Tem- perament zurück, denn sie habe den Auftrag erledigen wollen (a.a.O., F/A 49). Die Privatklägerin habe bereits vor dem Vorfall Schmerzen gehabt, welche sie auf einer Skala von 1-10 mit 7 angab. Nach dem Vorfall hätten sich die Schmerzen weiterhin bei 7-8 bewegt, wobei sie aber mit dem rechten Bein gehinkt habe (a.a.O., F/A 55 f.). Danach gefragt, ob sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen sei, antwortete sie, "[…] wahrscheinlich schon, ich bin ja stur. Ich bin schon bei anderen Arbeitsstellen mit Krücken zur Arbeit. Da kenn ich nichts." Ihr Problem sei das Sozialamt. Sie sei auf ihren Lohn angewiesen, denn die Auszahlung von der Krankentaggeldversicherung bekomme sie nicht so schnell (a.a.O., F/A 65 und 67 f.).
- 20 - 4.4 Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) Im Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) wurden die Aussagen der beiden Be- teiligten sinngemäss wiedergegeben. Zudem befindet sich im Polizeirapport eine Unfallskizze inklusive Beschreibung des mutmasslichen Unfallhergangs. Sodann wurde vom rapportierenden Polizisten festgehalten, dass die Privatklägerin auf- grund ihrer Verletzungen aufgefordert worden sei, sich baldmöglichst in eine Not- aufnahme zu begeben. Dieser Aufforderung sei die Privatklägerin nicht nachge- kommen. Stattdessen habe sie ihre Arbeit als Verkehrslotsin an der Verzweigung fortgesetzt. Die Privatklägerin sei auch am Folgetag erneut am Ereignisort ange- troffen worden. Dabei habe bei der Privatklägerin kein Hinken festgestellt werden können. In Anbetracht des Umstands, dass die Arbeit als Verkehrslotsin mit einer ständigen Belastung der Beine verbunden sei, würden die Aussagen der Privatklä- gerin ─ aus Sicht des rapportierenden Polizisten ─ als unglaubwürdig erscheinen. Schliesslich ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass sich in unmittelbarer Nähe des Ereignisortes die Firma G._____ GmbH befinde, welche die eigenen Parkplätze mittels einer Kamera überwache. Die Überwachungskamera sei so eingestellt, dass sie in Richtung der C._____-strasse zeige und so einen Teil des Ereignisortes aufnehme. Die entsprechende Aufnahme wurde sichergestellt. 4.5 DVD mit Videoaufzeichnung (act. 5/2) und Aktennotiz (act. 5/3) Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung der Überwachungskamera (act. 5/2) lässt sich Folgendes entnehmen: Ein langsam heranfahrender, weisser Audi A6 ist am oberen Rand der Videoaufnahme erkennbar (a.a.O., ab 01:41). Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu sehen und eine uniformierte Person mit Leuchtweste ─ wohl die Privatklägerin ─ steht neben dem nunmehr angehaltenen Fahrzeug. Es scheint, als würde die Privatklägerin über das Fahrerfenster ein Gespräch mit der Beschuldigten führen (a.a.O., 01:48). Anschliessend fährt der weisse Audi A6 we- nige Meter nach vorne und die Privatklägerin läuft dem Fahrzeug entlang nach vorne, bis diese aus dem Bild verschwindet. Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu diesem Zeitpunkt kaum noch zu erkennen (a.a.O., ab 01:54). Wenige Se- kunden später befindet sich der weisse Audi A6 noch ein bisschen weiter vorne, wobei die Rücklichter gar nicht mehr zu erkennen sind (a.a.O., ab 02:05).
- 21 - In der Aktennotiz betreffend Fahrzeugposition (act. 5/3) sind die entsprechenden Screenshots der Videoaufzeichnung mit Zeitstempel aufgeführt. 4.6 Fotodokumentation (act. 5/1) Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 5/1) ist der Ereignisort abgebildet (Fotos 1 und 2). Des Weiteren wurde die Front des weissen Audi A6 abgelichtet (Foto 4). Schliesslich gibt es ein Bild des rechten Beins der Privatkläge- rin unmittelbar nach dem Ereignis. Am Unterschenkel sind ein Hämatom bzw. Ver- färbungen erkennbar (Foto 3). 4.7 Medizinische Akten über die Privatklägerin (act. 10/1-14 und 11/4/4) Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über die Privatklä- gerin ist zunächst auf den ärztlichen Befund des Spitals Uster vom 18. April 2023 (act. 10/3) einzugehen, wobei die Privatklägerin am 24. Januar 2023 (Tag des Vor- falls) untersucht wurde (vgl. auch act. 10/4). Demnach habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits sowie des Unterschenkel rechts erlitten. Aus Sicht der Sachverständigen seien die obgenannten Verletzungen durch Fremdeinwir- kung entstanden. Diese Verletzungen hätten Schmerzen bzw. die Schmerzmit- teleinnahme zur Folge gehabt. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 24. bis 27. Januar 2023 attestiert worden. Die Feststellungen im ärztlichen Befund vom 18. April 2023 beruhen auf dem Aus- trittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 (act. 10/4). Darin wird zusätzlich ausgeführt, dass die Privatklägerin bei der Arbeit als Verkehrskadettin von einem Fahrzeug, welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Knie- kehle angefahren worden sei. Dabei sei sie kurz mit dem Gesäss an der Haube angeprallt. Seither habe sie zunehmende belastungsabhängige Schmerzen über beiden Knien, prädominant rechts, sowie im rechten Wadenbereich. Dem Sprechstundenbericht der Orthopädie St. Anna Hirslanden vom 4. April 2023 (act. 10/10) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 29. März 2023 noch Schmerzen im Bereich des rechten Knies und der Kniekehle gehabt habe. Die Pri- vatklägerin sei fast ein Jahr zuvor am rechten Knie operiert worden. Nachdem die
- 22 - Privatklägerin seither äusserst beschwerdearm gewesen sei, habe nun der Unfall zu einer Traumatisierung des Narbengewebes, vor allem am rechten Knie, geführt. Sodann wurde bei Dr. med. H._____, Leitender Arzt für Orthopädie und Traumato- logie, ein ärztlicher Befund eingeholt. Dieser ist undatiert und ging am 14. März 2024 bei der Anklägerin ein (act. 10/11). Darin wird festgehalten, dass die Privat- klägerin nach dem Vorfall etwas mehr Schmerzen bekundet habe als zuvor. Zudem sei zu beachten, dass das rechte Knie aufgrund einer vorangegangenen Operation etwas empfindlicher gewesen sei. Im Rahmen einer Präzisierung seines Berichts erklärte Dr. med. H._____ in einem undatierten Schreiben (eingegangen bei der Anklägerin am 22. März 2024; act. 10/14), dass das Knie der Privatklägerin aus seiner Erinnerung völlig unauffäl- lig ausgesehen habe, aber in der Untersuchung deutlich schmerzhafter gewesen sei als zuvor. Aussagen zum Unfallhergang könne er keine machen. Schliesslich liegen diverse medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (act. 11/4/4) im Recht, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 selber zu den Akten gegeben hat (vgl. act. 4/2, PN S. 1). Diese Unterlagen datieren vom Jahr 2018 bis 2020. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Privatklägerin in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet war.
5. Beweiswürdigung 5.1 Allgemeine Vorbemerkungen Zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes sind die Personal- und Sach- beweise zu würdigen. Bei den Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen ist vorab die allgemeine Glaubwürdigkeit und hernach insbesondere die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen zu prüfen. 5.2.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu ihrer
- 23 - eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches In- teresse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, die Beschuldigte deswegen zum vorn- herein als unglaubwürdig zu beurteilen. 5.2.2 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht un- ter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Zwar hat auch die Privatklägerin ein bestimmtes Interesse am Verfahrensausgang, sodass sie ein le- gitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für die Beschuldigte ungünstigen Lichte darzustellen, zumal dies unmittelbar mit der Beurteilung ihrer in Aussicht gestellten Zivilansprüche zusam- menhängt. Allein deshalb hat die Privatklägerin jedoch noch keinen Anlass gehabt, die Beschuldigte wider besseren Wissens zu beschuldigen. 5.3.1 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie die Geschehnisse rund um den 24. Januar 2023 konstant, sachlich und detailreich be- schreiben konnte. Auf entsprechende Nachfrage vermochte sie ihre Darstellungen sodann um weitere Einzelheiten zu ergänzen. Sie gab im Rahmen ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme jeweils an, wenn sie sich an einzelne Umstände nicht mehr erinnern konnte oder gab ihre damit verbundene Sicherheit beim Ant- worten explizit zum Ausdruck (vgl. etwa act. 4/2, F/A 7, 13, 26, 40, 47 und 65). Hinzu kommt, dass ihr Aussageverhalten bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft als unaufgeregt und zurückhaltend bezeichnet werden kann. Sie erweckt grundsätzlich nicht den Eindruck, dass der Beschuldigten etwas unterstellt werden soll, was nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere fällt in diesem Zusammen- hang auf, dass die Privatklägerin die Beschuldigte nicht übermässig belastet hat. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass die Beschuldigte zu Beginn des Vor-
- 24 - falls ganz normal gewirkt habe und anständig gewesen sei (act. 4/2, F/A 21 und 24). Im Weiteren betonte die Privatklägerin an mehreren Stellen, dass die Ge- schwindigkeit des weissen Audi A6 sehr gering gewesen sei, das Fahrzeug mithin nur sehr langsam gerollt sei (vgl. act. 4/2, F/A 12, 34 und 39). In ihrer Zurückhaltung gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, nicht zu wissen, wie schnell das Fahrzeug beim Aufprall unterwegs gewesen sei. Entsprechend be- vorzugte sie es, die Geschwindigkeit des rollenden Fahrzeugs gar nicht erst zu schätzen (act. 4/1, F/A 20). Des Weiteren fällt vorliegend in Betracht, dass die Privatklägerin gesundheitlich vorbelastet war, hatte sie doch namentlich erst knapp ein Jahr davor eine Knieope- ration. Entsprechend hatte sie bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 Schmerzen im Kniebereich, welche sie auf einer Skala von 1-10 mit 7 angab (act. 4/2, F/A 55). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist anzumerken, dass die Privatklägerin ihre Knieschmerzen nach dem Vorfall mit 7-8 bemass, womit demnach die empfundenen Schmerzen aufgrund des Vorfalls ─ wenn überhaupt ─ nur geringfügig zugenommen hätten. Die Privatklägerin unter- liess es, die Intensität ihrer Schmerzen nach dem Vorfall dramatisch hoch anzuge- ben. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, weshalb sich die angeblich verletzte Privatklägerin nach dem Vorfall nicht unmittelbar in die Notfallaufnahme begeben hat, sondern hernach sowie am Folgetag wieder zur Arbeit erschienen ist. Es er- scheint lebensnah, dass bei einer nur geringfügigen Zunahme der Schmerzen nicht sofort eine Arztkonsultation gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Privatkläge- rin sich glaubhaft als sturköpfige und resiliente Person darstellt, welche eine län- gere Krankheitsgeschichte hat (vgl. act. 11/4/4) und ungeachtet ihrer körperlichen Verfassung versucht, ihrer Arbeit nachzugehen, da sie auf den Lohn angewiesen sei (act. 4/2, F/A 65 und 67 f.). Insofern schadet das auf den ersten Blick wider- sprüchlich anmutende Verhalten der Privatklägerin, ihrer Arbeit ─ trotz angeblichen Verletzungen ─ wie gewöhnlich nachzugehen, nicht der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Auch die entsprechenden vom Polizist rapportierten Beobachtungen, ge- stützt auf welche er die Privatklägerin als unglaubwürdig wahrgenommen hat (vgl. act. 1, S. 3), lassen sich nach dem Gesagten relativieren. Die Verteidigung vermag insofern aus dem bloss prima vista widersprüchlichen Verhalten der Privatklägerin nichts zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten.
- 25 - Die Sachdarstellungen der Privatklägerin erweisen sich im Ganzen als schlüssig und in sich stimmig. Insbesondere lassen sie sich mit den Sachbeweismitteln (z.B. Fotodokumentation, Videoaufzeichnung) in Einklang bringen und mitunter auch an- hand der Aussagen der Beschuldigten verifizieren. So gab die Privatklägerin in ihrer Erzählung an, dass die Beschuldigte sie geduzt und diese ihr gegenüber mitgeteilt habe, Anwaltssekretärin zu sein. Beides wurde so auch von der Beschuldigten aus- gesagt (act. 3/2, F/A 6 und 42; act. 3/2, F/A 12; act. 3/3, F/A 12 und 16; act. 29, S. 4). Folglich erweisen sich diese von der Privatklägerin beschriebenen (Neben-)Umstände als zutreffend, was weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Gegenüberstellung der Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom
24. Januar 2023 ergibt ein widerspruchsfreies Gesamtbild. Insgesamt erweckte die Privatklägerin aufgrund ihres zurückhaltenden und schlüssigen Aussageverhaltens einen glaubhaften Eindruck. Ihre den 24. Januar 2023 betreffenden Schilderungen sind als besonders glaubhaft einzustufen. Sie bilden daher ein starkes Fundament bei der Erstellung des Anklagesachverhalts. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe von Anfang an in Abrede. Sie räumte jedoch bereits zu Begin ein, dass es zu Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen sei (act. 1, S. 4; act. 3/1, F/A 9). Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich über weite Strecken als kon- stant. Ihrer Ansicht sei sie mit ihrem Fahrzeug nach dem ersten Anhalten auf der C._____-strasse auf der Bremse geblieben. Der weisse Audi A6 habe sich in der Folge keinen Millimeter bewegt, als die Privatklägerin vor diesem gestanden sei. Vielmehr habe sich die Privatklägerin wohl durch eine ungünstige Bewegung selbst verletzt (vgl. act. 3/1, F/A 9). Da die Beschuldigte keine Verletzungen bei der Pri- vatklägerin habe feststellen können, habe sie ihre Fahrt anschliessend fortgesetzt. Folglich liege auch gar kein Unfall vor. Indes können die Aussagen der Beschuldigten nicht als frei von Ungereimtheiten bezeichnet werden. Die Beschuldigte sagte zu Beginn des Untersuchungsverfah- rens stets aus, dass sich ihr Fahrzeug nach dem ersten Anhalten nicht mehr bewegt habe. Die Ausführungen der Beschuldigten liessen sich allerdings nicht mit der Vi-
- 26 - deoaufzeichnung in Übereinstimmung bringen, zumal das Fahrzeug darin an drei verschiedenen Positionen abgebildet wird. Als die Beschuldigte mit dieser Feststel- lung konfrontiert wurde, gestaltete sich ihr Aussageverhalten als offenkundig aus- weichend und widersprüchlich. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung sagte sie erst- malig aus, dass sie doch noch ein Stück zugefahren sei, da der andere Verkehrs- lotse ihr zugewinkt habe. In diesem Moment habe die Privatklägerin "halt" gerufen. Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Das Zufahren sei jedoch nicht gewe- sen, als die Privatklägerin vor dem Fahrzeug gestanden sei (act. 3/3, F/A 26 ff. und 33 ff.). Sodann revidierte die Beschuldigte auch ihre Antwort zur Frage, wann sie den Gang "P" eingestellt hat. Während sie zu Beginn noch aussagte, sofort beim Heranfahren in den Gang "P" gewechselt zu haben, gab sie nunmehr zu Protokoll, dass sie die Bremse ja loslassen könne, wenn jemand seitlich neben dem Fahrzeug stehe. Ihre Initialaussage stellte die Beschuldigte insofern nachträglich richtig, als sie beim ersten Heranfahren lediglich die Bremse mit dem Fusspedal betätigt habe, wohingegen die Handbremse und der Gang "P" erst zum Einsatz gekommen seien, als die Privatklägerin frontal vor dem weissen Audi A6 gestanden sei, da die Be- schuldigte ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr erblickt habe (act. 3/3, F/A 36 ff.). Die Korrekturen ihrer Initialaussagen erfolgten erst unter dem Druck der Videoaufzeich- nung, welche sich mit ihren bisherigen Aussagen nicht in Einklang bringen liess. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschuldigten erschüt- tert, sagte sie doch im Kerngeschehen zunächst unwahr aus. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte in ihren Erzählungen kaum eine Gele- genheit ausliess, um die Privatklägerin zu diskreditieren bzw. sie in einem ungüns- tigen Licht darzustellen. So sei die Privatklägerin gemäss Ausführungen der Be- schuldigten bei der Verkehrsführung völlig überfordert und emotional geladen ge- wesen, was sich auch in deren inadäquaten und chaotischen Verhalten gezeigt habe. Die Aussagen der Beschuldigten muten in diesem Zusammenhang teilweise übertrieben und lebensfremd an. Die Beschuldigte stellt die Privatklägerin im frag- lichen Tatzeitpunkt als völlig überforderte und unprofessionell handelnde Verkehrs- lotsin dar, deren Verhalten sogar eine Nötigung gegenüber der Beschuldigten dar- stellen soll. Es erscheint indes kaum glaubhaft, dass sich die Privatklägerin ─ ge- mäss den Aussagen der Beschuldigten ─ regelrecht vor das Fahrzeug werfen würde, welches sie habe anhalten wollen. Ebenso ist kaum vorstellbar, dass die
- 27 - vor dem weissen Audi A6 stehende Privatklägerin aus dem nichts sich zur Beschul- digten umdrehen und vom Fahrzeug wegspringen würde, wie dies von der Beschul- digten geschildert wurde (vgl. act. 29, S. 3; act. 3/2, F/A 26). Die Privatklägerin be- fand sich beim fraglichen Vorfall in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Ver- kehrslotsin und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ein derart inad- äquates und gefährliches Verhalten an den Tag legen sollte. Dies gilt umso mehr, als sich auch der Vorgesetzte der Privatklägerin nicht unweit der mutmasslichen Unfallstelle befand, welchem ein unpassendes Verhalten der Privatklägerin hätte auffallen können. Dies wirkt sich zulasten der Glaubhaftigkeit der Version der Be- schuldigten aus. Wenn die Beschuldigte sodann schilderte, dass sie zu ihrer Sicherheit und derjeni- gen der Privatklägerin sämtliche Bremsen betätigt habe, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung. Es entsteht der Eindruck, als wollte sich die Beschuldigte mög- lichst weit vom Vorwurf distanzieren, dass sich ihr Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt weiter bewegt habe. Die Beschuldigte führte untere anderem aus, dass sie auf- grund der sich vor ihr abspielenden, gefährlichen Situation sämtliche Sicherheits- vorkehren durch Bremsen vorgenommen habe (Bremse, Handbremse und Gang "P"). Denn die Privatklägerin sei ihr zu diesem Zeitpunkt als gefährliche und unbe- rechenbare Person vorgekommen, welcher sie auch zugetraut habe, einen Stein durch die Windschutzscheibe zu werfen. Unschlüssig erweist sich dabei aber, in- wiefern das Bremsen bzw. der Stillstand des Fahrzeugs die Beschuldigte in einem solchen Falle schützen sollte. Vielmehr fällt wiederum auf, dass die Beschuldigte in ihrem Aussageverhalten zu Übertreibungen neigt und die Geschehnisse dramati- siert. Zudem wurde bereits aufgezeigt, dass die Aussage der Beschuldigten, wo- nach sich das Fahrzeug nicht weiter bewegt habe, unzutreffend ist. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ohne entsprechende Veranlassung gerufen habe, sie sei angefahren worden, überzeugt daher nicht. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sich die Privatklägerin ohne jegliches Zutun der Beschuldigten selber verletzt habe. Insbesondere mutet es lebensfremd an, dass die erst kürzlich operierte und mit Knieprothesen ausgestattete Privatklägerin sich provokativ auf die Motorhaube des weissen Audi A6 stützen und damit ihre Beine in gefährliche Situationen bringen würde.
- 28 - In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich das Aussageverhal- ten der Beschuldigten zum Kerngeschehen teilweise als unschlüssig, konstruiert und widersprüchlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Schilderungen der Beschuldigten zu den von ihr getätigten Bremsvorkehren lediglich der Selbst- begünstigung dienten. Dies alles ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich. Insofern sind auch ihre Antworten zum Verhalten und den angeblich ausgebliebe- nen Verletzungen der Privatklägerin kritisch zu betrachten. Es bleibt festzuhalten, dass auf die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht abgestellt wer- den kann, da sie sich als wenig glaubhaft erweisen. Für die weitere Sachverhalts- erstellung werden daher massgeblich die übrigen Beweismittel heranzuziehen sein. 5.4 Gesamtwürdigung 5.4.1 Nunmehr gilt es sämtliche Beweismittel einer gesamtheitlichen Würdigung zu unterziehen. Zum genauen Tathergang, mithin dem Ablauf der einzelnen Hand- lungen, kann lediglich auf die Aussagen der Beteiligten zurückgegriffen werden. Zwar liegen auch einige Sachbeweismittel im Recht, welche insbesondere zur Po- sition des Fahrzeugs und den Verletzungen der Privatklägerin ausschlaggebend sind. Hinsichtlich des genauen Handlungsablaufs erweisen sie sich jedoch nicht als aufschlussreich. Zudem konnte der Vorgesetzte der Privatklägerin (I._____) die verbale Auseinandersetzung nicht massgebend wahrnehmen und wurde er auch nicht von der Anklägerin einvernommen (vgl. act. 9/2). Den Aussagen der Beteilig- ten kommt vorliegend daher zentrale Bedeutung zu. Sodann ist hinsichtlich der sub- jektiven Tatbestandsmerkmale anzumerken, dass das Handeln mit Vorsatz als in- nere Tatsache bei fehlendem Geständnis nicht einem strikten Beweis zugänglich ist. Vielmehr kann in solchen Fällen oft nur anhand äusserer Kennzeichen auf das Wissen und den Willen der beschuldigten Person geschlossen werden. 5.4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass von der Beschuldigten grundsätz- lich nicht bestritten wird, dass es auf der C._____-strasse zu einer verbalen Aus- einandersetzung zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten gekommen ist. Ferner kann aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Be- teiligten als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin vor das stillstehende Fahr- zeug der Beschuldigten begab, um ihrer Anweisung, dass die Beschuldigte die Fahrt noch nicht wiederaufnehmen kann, Nachdruck zu verleihen.
- 29 - 5.4.3 Bestritten wird indes, dass die Beschuldigte ihre Fahrt mit dem weissen Audi A6 dennoch fortgesetzt und diesen bei sehr geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die Privatklägerin gelenkt habe, wodurch es zu ei- nem Aufprall zwischen der Stossstange und den Beinen der Privatklägerin gekom- men sei, bevor die Beschuldigte erneut angehalten sei. Hierzu kann vorab auf die Videoaufzeichnung (act. 5/3) verwiesen werden, zumal sich darauf ohne Weiteres beobachten lässt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten an mindestens drei verschiedenen Positionen befand, mithin das Fahrzeug mehr als bloss einmal be- wegt wurde. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sich das Fahrzeug nach dem Heranfahren nicht mehr bewegt habe, werden durch die Videoaufzeichnung klarerweise widerlegt. Die entgegengesetzte Sachdarstellung der Beschuldigten ist als blosse Schutzbehauptung zu taxieren. 5.4.4 Demgegenüber wurde bereits dargelegt, dass es grundsätzlich keine Gründe gibt, um an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin zu zweifeln (vgl. Erw. II. 5.3.1). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kam es zu einem Aufprall zwischen ihren Beinen und dem rollenden, weissen Audi A6, wobei dieser sehr langsam gefahren sei. Indessen ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin bei ihrer polizeilichen Befragung angegeben hatte, dass die Be- schuldigte ─ nach dem Aufprall und nachdem die Privatklägerin vor Schmerz auf- geschrien habe ─ mit ihrem Fahrzeug noch weiter gegen deren Beine gedrückt habe, was ein paar Sekunden angedauert habe (act. 4/1, F/A 15 f.). Gleichlautend sagte die Privatklägerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass die Beschuldigte "schon einige Sekunden" gegen ihre Beine gefahren sei (act. 4/2, F/A 39). An anderer Stelle betonte die Privatklägerin hingegen, dass die Beschul- digte nach dem Aufprall "schnell reagiert" bzw. "gleich gebremst" habe. Es sei sehr schnell gegangen und die Beschuldigte habe sofort gebremst. Die Schilderungen der Privatklägerin sind dahingehend zu verstehen, dass dank der schnellen Reak- tion der Beschuldigten schlimmeres habe verhindert werden können (vgl. act. 4/2, F/A 29, 35 und 45). Es bleibt allerdings unklar, wie lange das Fahrzeug der Be- schuldigten tatsächlich gegen die Beine der Privatklägerin gedrückt hat. Letztere führte mitunter aus, dass ihr "rechtes Bein so schnell eingeklemmt" gewesen sei (act. 4/2, F/A 35). Wenn dem so gewesen ist, wäre nicht zu erwarten, dass die Be- schuldigte ihre Fahrt noch während einiger Sekunden fortgesetzt haben könnte,
- 30 - zumal diesfalls das Bein der Privatklägerin ─ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ─ regelrecht überrollt worden wäre, wodurch die Privatklägerin wesentlich gravierendere Verletzungen zu beklagen hätte. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass der weisse Audi A6 während mehre- rer Sekunden gegen die Beine der Privatklägerin drückte. Vielmehr ist (zu Gunsten der Beschuldigten) als erstellt zu erachten, dass das Fahrzeug nach dem Aufprall und dem Schmerzensschrei der Privatklägerin sofort angehalten hat, wie es die Privatklägerin mehrfach zu Protokoll gegeben hat. Dass die Privatklägerin ─ ge- mäss ihren eigenen Aussagen ─ ihr Bein bzw. Fuss am oder unter dem Fahrzeug eingeklemmt habe, wurde weder in die Anklageschrift übernommen, noch liesse sich dies vorliegend rechtsgenügend erstellen. Es ist diesbezüglich nur als erwie- sen zu betrachten, dass die Stossstange des Fahrzeugs die Rückseite der Beine der Privatklägerin touchierte, wodurch diese eine kurze Distanz nach vorne gestos- sen wurde, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wurde. Im Übrigen kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres als erstellt gelten, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt mit einer sehr geringen Geschwindigkeit (maximal Schritttempo) bewegte. 5.4.5 Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin ist zunächst dar- auf hinzuweisen, sie in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet und damit besonders vulnerabel ist. Die längere Krankengeschichte der Privatklägerin, welche sich nur knapp ein Jahr vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 einer Knieoperation unterzog und seither beidseitig Knieimplantate hatte, geht einerseits aus den von ihr einge- reichten Unterlagen und andererseits aus den eingeholten Arztberichten hervor (vgl. act. 10/1-14 und act. 11/4/4). So ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom
4. April 2023, dass die Privatklägerin "über ein Jahrzehnt eine chronische Schmerz- patientin" sei. Ferner wird darin festgehalten, dass bei der Invalidenversicherung ein Gutachten erstellt, ein entsprechendes Rentengehrender Privatklägerin jedoch abgelehnt worden sei (act. 10/10). Auch die Privatklägerin selbst machte Aussagen zu ihren körperlichen Beschwerden und den damit verbundenen chronischen Schmerzen, an welchen sie seit Jahren leide (act. 4/2, F/A 55 ff.). In diesem Zu- sammenhang führte sie aus, dass gewisse Schmerzen schon vor dem 24. Januar 2023 bestanden hätten, während sich andere verstärkt hätten oder neu hinzuge- kommen seien (act. 4/2, F/A 33, 52 ff. und 70 ff.).
- 31 - 5.4.6 Alsdann ist jedoch zu konstatieren, dass der Beweiswert der im Recht lie- genden medizinischen Unterlagen als eingeschränkt bezeichnet werden muss. Ei- nerseits ist anzumerken, dass die eingeholten Arztberichte durchwegs auf dem Sachverhalt basieren, welchen die Privatklägerin an die sie behandelnden Ärzte herangetragen hat. So kann für die Sachverhaltserstellung nicht auf die ärztlichen Feststellungen anamnestischer Natur abgestellt werden (vgl. etwa act. 10/4, S. 1: "Jetziges Leiden"; act. 10/10, S. 2: "Anamnese/Zwischenanamnese"). Exempla- risch wurde im ärztlichen Austrittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 festgehalten, dass die Privatklägerin bei ihrer Arbeit Verkehrskadettin von einem Auto welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Kniekehle gefahren sei, wobei die Privatklägerin kurz mit dem Gesäss an der Motorhaube angeprallt sei (act. 10/4, S. 1). Die Privatklägerin selber zeigte sich irritiert über die- sen Befund, zumal sie nicht Verkehrskadettin, sondern -lotsin sei, die Angabe mit dem Gesäss unzutreffend und sie "auch nicht richtig untersucht" worden sei (act. 4/2, F/A 69). Offensichtlich kann auch die Geschwindigkeitsangabe von ca. 10 km/h nicht aus diesem medizinischen Bericht übernommen werden. Die An- klageschrift geht von einer Geschwindigkeit von maximal Schritttempo aus. Dem- gegenüber liegen die ca. 10 km/h über dem Schritttempo (vgl. auch GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl., 2022, Art. 36 N 36) und kann auch nicht mehr als "sehr lang- sam" bezeichnet werden kann, wie es von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen stets betont wurde. 5.4.7 Vorliegend stellt sich die zentrale Frage, welche der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin von den Geschehnissen vom
24. Januar 2023 herrühren. Mithin ist danach zu fragen, welche Verletzungen von der Beschuldigten bzw. ihrem Fahrzeug verursacht wurden. Hinsichtlich der fest- gestellten Verletzungen werden in den medizinischen Unterlagen ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuz- beins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts aufgezählt. Diese Verlet- zungen hätten Schmerzen zur Folge gehabt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Verletzungen wohl durch Fremdeinwirkung entstanden seien. Die Verletzungen wurden indes nicht mit einem konkreten Vorfall, wie demjenigen am 24. Januar 2023, in Verbindung gebracht. Über bleibende Schäden konnte sodann keine Aus- sage gemacht werden (vgl. etwa act. 10/3, S. 1). Auch der Sachverständige
- 32 - Dr. med. H._____ vermochte keine Angaben darüber zu machen, wie die genann- ten Verletzungen entstanden sind. Er unterliess es bewusst und ausdrücklich, eine Einschätzung zum Unfallhergang und zur Unfallkausalität abzugeben (act. 10/11 und 10/14). Im Ergebnis fehlt es in den eingeholten medizinischen Unterlagen an belastbaren Angaben zur Unfallkausalität der Verletzungen. Ein unabhängiges Gut- achten zu den Verletzungen der Privatklägerin und der Unfallkausalität wurde so- dann nicht eingeholt, obschon vorliegend die Kausalität zwischen Unfall und Ver- letzungen bei den aktenkundigen Vorbelastungen der Privatklägerin fraglich er- scheint. Bei dieser Sachlage erscheint zwar durchaus denkbar, dass die in der An- klageschrift umschriebenen Verletzungen durch den Vorfall vom 24. Januar 2023 verursacht wurden. Letztlich ginge es jedoch zu weit, sämtliche in den ärztlichen Berichten aufgezählten, aber nicht näher auf ihre Ursache untersuchten Verletzun- gen als Folgen des Aufpralls anzusehen und kausal dem Verhalten der Beschul- digten anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin in casu in erhebli- chem Mass gesundheitlich vorbelastet war. Die ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin wurden unbesehen in die Anklageschrift übernommen. Vorlie- gend liegen hierfür indes zu wenig eindeutige Beweismittel vor. Es kann daher nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass das Verhalten der Beschuldigten (sehr langsames Fahren gegen die Beine der Privatklägerin) für das Schleudertrauma der Halswir- belsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beid- seits und des Unterschenkels rechts ursächlich war. Vielmehr erscheint ein Aufprall mit der Stossstange eines weissen Audi A6 bei einer derart geringen Geschwindig- keit insbesondere nicht geeignet, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäure zu ver- ursachen. Bei dieser Sachlage können auch die von der Privatklägerin geäusserten Schmerzen nicht zweifelsfrei auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückgeführt werden. Zwar ist der Privatklägerin mit Bezug auf ihre Äusserungen, wonach sie nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 ganz allgemein und teilweise verstärkt über Schmerzen klagte, Glauben zu schenken. Indessen können diese Schmerzen auf- grund der nicht erstellten Unfallkausalität konsequenterweise auch nicht als klare Folge des Aufpralls mit dem Fahrzeug der Beschuldigten betrachtet werden. Die Aktenlage deutet mitunter sogar eher darauf hin, dass die vorbelastete Privatkläge- rin unmittelbar nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 keine übermässigen Schmerzen verspürte, ging sie ihrer Arbeit doch anschliessend wieder ─ wie ge-
- 33 - wöhnlich ─ nach. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall gehinkt habe, wird von der Beschuldigten in Abrede gestellt wird und konnte auch vom rapportierenden Polizisten nicht beobachtet werden. Dass die Privatklägerin sodann aufgrund des Vorfalls noch während mindestens einem Jahr verstärkte Schmerzen hatte, lässt sich ebenso nicht eindeutig auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückführen. Es erscheint aufgrund der medizinischen Vorgeschichte der Privatklägern jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese Schmerzen auch ohne das Ereignis vom 24. Ja- nuar 2023 bestanden hätten. Die Privatklägerin gab denn auch selber zu Protokoll, bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 (starke) Schmerzen an der Halswir- belsäule, an der Lendenwirbelsäule, am Kreuzbein und an den Knien gehabt zu haben (act. 4/2, F/A 70 und 74). Selbst wenn die teilweise verstärkten Schmerzen der Privatklägerin durch den Fahrzeugaufprall verursacht bzw. verstärkt worden wären, erschiene ─ in einem nächsten Schritt ─ fraglich, ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten diese Schädigungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat. Die Beschuldigte wusste denn auch nichts von der gesundheitlichen Vorbelas- tungen der Privatklägerin. Dass sie beim Auffahren mit sehr geringer Geschwindig- keit solche andauernde Schmerzen oder die vorgenannten Verletzungen in Kauf genommen oder gar gewollt habe, lässt sich nicht erstellen. Gleichwohl ist festzu- halten, dass zumindest mithilfe des Fotos 3 der Fotodokumentation der Kantons- polizei Zürich (act. 5/1, S. 2) sowie des Austrittsberichts vom 24. Januar 2023 (act. 10/4, S. 2) als erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin durch den Kontakt mit einem Fahrzeug ein Hämatom medial über der Wade ─ jedoch ohne Schwel- lung oder Erguss ─ erlitten hat, was sogar von der Verteidigung eingeräumt wird (act. 27, S. 7). 5.4.8 Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten eventualiter vor, ihr Fahrzeug nicht genügend gesichert gehabt und sich nicht ausreichend auf die Bedienung des Fahrzeugs sowie die Fahrbahn konzentriert zu haben, als sie die Fahrt wieder auf- genommen und das Fahrzeug bei maximal Schritttempo von hinten gegen die Beine der Privatklägerin gefahren habe. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass in den Aussagen der Privatklägerin Anhaltspunkte bestehen, welche eine fahrlässige Tatbegehung durch die Beschuldigte als plausibel erscheinen lassen. So führte die Privatklägerin an mehreren Stellen aus, dass der Kopf der Beschuldigten wieder- holt nach unten gezeigt habe, wobei sie vermutete, dass die Beschuldigte auf ihr
- 34 - Mobiltelefon geschaut habe (vgl. etwa act. 4/1, F/A 11; act. 4/2, F/A 32 und 45). Un- ter Zugrundelegung dieser Annahme erscheint denkbar, dass die Beschuldigte ─ abgelenkt durch die Bedienung eines Mobiltelefons ─ sich nicht genügend auf die Fahrbahn konzentriert hat, sodass sich das Fahrzeug in der Folge in Bewegung setzte. Eine solche Version der Ereignisse liesse sich auch in das übrige Beweiser- gebnis einfügen. Dennoch ist anzumerken, dass es sich hierbei ─ wie sie selber einräumt ─ lediglich um eine Vermutung der Privatklägerin handelt. Sodann spricht gegen den eventualiter angeklagten Sachverhalt, dass sich das Fahrzeug nicht bloss einmal, sondern gleich zweimal in Bewegung setzte. Ferner bestreitet die Beschuldigte, dass sie im Fahrzeug nach unten geschaut habe (act. 3/3, F/A 11). Auch die sich teilweise widersprechenden Versionen der Beschuldigten, wonach sie das Fahrzeug zusätzlich mit der Handbremse und dem Gang "P" gesichert ha- ben, lassen eine fahrlässige Tatbegehung eher unwahrscheinlich wirken, da sich das Fahrzeug diesfalls nur in Bewegung setzen würde, wenn (bewusst) auf das Gaspedal gedrückt bzw. die vorgenannten Bremsvorkehrungen ausgeschaltet wer- den. Nachdem sich die Beschuldigte als routinierte und erfahrene Lenkerin im Strassenverkehr ausgab, erscheint eine fahrlässige Tatbegehung nicht wahr- scheinlicher, als eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung. Aufgrund der Gesamt- umstände ist eher davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Fahrt fortsetzen wollte, wobei sie zumindest in Kauf nahm, die Beine der Privatklägerin mit dem sehr langsam rollenden Audi A6 zu touchieren. 5.4.9 Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts, wonach die Beschuldigte ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Mo- torfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Die Beschuldigte verneint das Vorliegen eines Unfalls und gab zu Protokoll, dass sie bei der Privatklägerin keine Verletzungen festgestellt habe, weshalb sie anschlies- send den Ereignisort verlassen habe. Es wurde bereits dargelegt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten ─ entgegen ihrer Sachdarstellung ─ mehrfach weiter- bewegt hat, obschon ihr die Privatklägerin die Anweisung gab, das Fahrzeug an- zuhalten. Wenn die Beschuldigte sodann behauptet, es habe auch kein Unfall vor- gelegen, obwohl die rechte Wade der Privatklägerin geprellt wurde, ist dies als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Dass die Beschuldigte den Unfallort in der
- 35 - Folge verlassen hat, ohne für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen und bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen. Der entsprechende Sachverhaltsabschnitt in der Anklageschrift ist als erstellt zu betrachten. 5.4.10 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich das Fahrzeug ─ entgegen den Aussagen der Beschuldigten ─ bewegt hat, als es zum Kontakt zwischen den Bei- nen der Privatklägerin und der Stossstange des weissen Audi A6 kam. Derweil be- stehen aus Sicht des Gerichts gewichtige Zweifel daran, dass die festgestellten Verletzungen bei der Privatklägerin, nämlich Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts, allesamt auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurück- zuführen sind. Entsprechend konnte mit Bezug auf die in der Anklageschrift um- schriebenen Verletzungen lediglich die Prellung an der rechten Wade der Privat- klägerin erstellt werden. Ferner kann in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten derartige Verletzungen oder Schmerzen verursachen wollte, bewegte sich das Fahrzeug doch maximal im Schritttempo. Der Anklagesachverhalt ist damit im Sinne der vorstehenden Ausführungen der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- 36 - III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Der Schädigung an Körper oder Ge- sundheit gleichgestellt, ist die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesund- heitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Verzögern ihrer Heilung (BGE 83 IV 137 E. 2). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen physischer oder psychischer Natur (BGE 134 IV 192; BGer v. 21.02.2018, 6B_1256/2016 E. 1.3; BGer v. 27.06.2019, 6B_218/2019 E. 1.1.1; BGer v. 12.08.2020, 6B_385/2020 E. 2.1), die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. Zufügen erheblicher Schmerzen [BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3], eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungszustandes) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, bereits als Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB (BGE 103 IV 70, 107 IV 42, 119 IV 2, 119 IV 27). Die Grenze zur Gesundheitsschädigung ist jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen überschritten (BGE 74 IV 81; 92 IV 20, 22; 99 IV 253, 255; 106 IV 246, 248; 107 IV 12, 13). Der Täter muss den Deliktserfolg durch ein rechtlich relevantes Verhalten kausal und objektiv zure- chenbar herbeigeführt haben (CHK-GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 123 N 6). 1.1.2 Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geis- tigen Gesundheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine bloss vor- übergehende harmlose Störung des Wohlbefindens als Tätlichkeiten zu qualifizie- ren, dagegen auf eine Körperverletzung zu erkennen, wenn eine bloss vorüberge- hende Störung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Die Unterscheidung zwi-
- 37 - schen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189 E 1.3; BGE 119 IV 25 E. 2a). Resultieren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Ab- grenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.). 1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist (BGE 135 IV 156 = Pra. 2010 Nr. 11; BGer 6B_166/2017, E. 2.2; 6B_1285/2017, E. 2.1). Ein auf Verletzung gerichteter Vorsatz liegt umso näher, je verletzungsge- fährlicher das in Frage stehende Verhalten ist (vgl. BGE 74 IV 83 f; 103 IV 70; 121 IV 253 ff; 119 IV 193; 134 IV 34). Liegt nur Fahrlässigkeit vor, ist Art. 125 Abs. 1 StGB anwendbar (CHK-GODENZI, Art. 123 N 7). 1.3 Subsumtion 1.3.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfache Kör- perverletzung. Diese rechtliche Würdigung wäre bei Zugrundelegung des entspre- chenden Anklagesachverhalts nicht zu beanstanden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich vorliegend in Bezug auf die eingetretenen Verletzungsfolgen und den subjektiven Tatbestand weniger erstellen liess, als in der Anklageschrift vom 2. Juli 2024 umschrieben wurde (vgl. Erw. II. 5.4). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht hat. 1.3.2 Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen liess sich vorliegend nur eine Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellen. Die Fotodokumen- tation der Kantonspolizei Zürich zeigt das entstandene Hämatom am rechten Bein der Privatklägerin. Gemäss Austrittsbericht vom 24. März 2023 konnte am rechten Bein der Privatklägerin weder eine Schwellung noch ein Erguss festgestellt werden (act. 10/4, S. 2). Diese Verletzung ist noch als geringfügig zu bezeichnen. Folglich
- 38 - könnte gemäss Rechtsprechung erst bei Vorliegen erheblicher Schmerzen gleich- wohl von einer Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen werden. 1.3.3 Wie bereits dargelegt, liess sich vorliegend nicht erstellen, dass die obge- nannte physische Schädigung am Körper der Privatklägerin über längere Zeit zu verstärkten Schmerzen geführt hätte. Zwar führte die Privatklägerin sowohl bei den Arztkonsultationen als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme aus, dass sie teilweise an verstärkten oder neu hinzugekommenen Schmer- zen leide. Gleichzeitig räumte sie aber auch ein, dass die Schmerzen teilweise be- reits vorbestanden hätten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erw. II. 5.4.5 ff. verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Pri- vatklägerin nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 eine viertägige Arbeitsunfähig- keit von 100% attestiert wurde (act. 10/4, S. 2). Die Privatklägerin begab sich je- doch noch am gleichen Tag sowie am Folgetag wieder an ihren Einsatzort und setzte ihre Arbeit ─ wie gewohnt ─ fort. Bei dieser Sachlage ist lediglich aufgrund der Krankschreibung der Privatklägerin noch keine Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als für die ärztliche Bescheini- gung einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfahrungsgemäss keine folgen- reiche Schädigung vorausgesetzt wird, was allgemeinnotorisch ist. Dies hat vorlie- gend auch die Privatklägerin mit ihrem (Arbeits-)Verhalten verdeutlicht. Demzu- folge kann das Verhalten der Beschuldigten in objektiver Hinsicht noch als gering- fügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen bezeichnet werden. Daran vermögen auch dem entgegenstehende Aus- sagen der Privatklägerin oder darauf basierende Angaben von Ärzten (vgl. etwa act. 10/14) nichts zu ändern, konnten doch die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen nicht objektiviert und unfallkausal dem Vorfall vom 24. Januar 2023 zu- gerechnet werden. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperver- letzung nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung der eventualiter angeklagten, fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte allenfalls der versuchten einfachen Kör- perverletzung schuldig gemacht hat.
- 39 -
2. Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1 Der Versuch enthält zwei Elemente, einerseits den Tatentschluss, wobei es sich um den kompletten subjektiven Tatbestand des in Frage stehenden Delikts handelt und andererseits den Beginn der Tatausführung, wobei es sich entweder um den Überrest des teilweise verwirklichten objektiven Tatbestands oder aber (mindestens) um den Beginn der Ausführung der Tat handelt (BGE 131 IV 103; BGE 137 IV 115; BGE 140 IV 152; BGer 6B_328/2016, E. 2.3; BGer 6B_913/ 2016, E. 1.1.2; BStGer, SK.2017.43 E. 2.4.2). 2.2 Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vor- satz für eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2). Für eine Verurteilung nach Art. 123 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird ein Tatentschluss, d.h. Vorsatz, des Täters gefordert. Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätz- lich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.). 2.3 Vorliegend ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Da die Beschuldigte gleichwohl ihr Fahrzeug bewegt und damit die Beine der Privatklägerin touchiert hat, stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte zu- mindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin im Sinne einer versuchten einfachen Körperverletzung geschädigt würde, auch wenn letztlich der Erfolg ausgeblieben ist. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten vor, durch das Auffahren mit dem Personenwagen entsprechende Verletzungen zumindest billi- gend in Kauf genommen zu haben, wobei sie ebenfalls gewusst habe, dass sie bei ihrer Tathandlung einen Gegenstand verwendet habe, der durchaus dazu geeignet gewesen wäre, auch schwerwiegendere Verletzungen (z.B. bleibende Entstellun- gen) zu verursachen, wozu es zwar nicht gekommen sei, die Beschuldigte durch ihr Tun jedoch trotzdem billigend in Kauf genommen habe.
- 40 - 2.4 Einhergehend mit der Anklägerin ist festzustellen, dass der von der Be- schuldigten gelenkte Personenwagen aufgrund seiner Grösse und seines Gewichts einen gefährlichen Gegenstand darstellen kann, wenn er in gefährlicher Weise ein- gesetzt wird (vgl. auch BStrGer SK.2020.25 E. 4.5.19; BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 21). Entscheidend für die Qualifizierung als gefährlichen Gegen- stand aber auch für die Annahme eines Eventualvorsatzes bei der Beschuldigten ist aber stets die konkrete Art der Verwendung des Fahrzeugs. So ist ein Perso- nenwagen auf der einen Seite des Spektrums ganz grundsätzlich geeignet, Verlet- zungen mit Todesfolgen zu verursachen, insbesondere wenn das Fahrzeug mit ei- ner hoher Geschwindigkeit bewegt wird. Auf der anderen Seite geht von einem ste- henden Personenwagen grundsätzlich keine Gefahr aus. Vorliegend wurde auf der Sachverhaltsebene erstellt, dass die Beschuldigte die Beine der Privatklägerin mit dem maximal im Schritttempo rollenden Audi A6 touchierte. Es konnte in subjekti- ver Hinsicht nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten ─ mit Ausnahme einer Prellung der Wade ─ Verletzungen oder Schmerzen bei der Pri- vatklägerin verursachen wollte. Zudem wusste die Beschuldigte nichts von der ge- sundheitlichen Vorbelastung der Privatklägerin. Das Verhalten der Beschuldigten lässt sich am ehesten mit der unmittelbar zuvor stattgefundenen, verbalen Ausein- andersetzung zwischen den Beteiligten erklären. Das verwerfliche und völlig unnö- tige Verhalten der Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Die Privat- klägerin stand unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beschuldigten, als diese maximal im Schritttempo und damit kontrolliert die Beine der Privatklägerin touchierte. Das Fahrzeug bewegte sich nur einige Zentimeter. Die Beschuldigte hielt das Fahrzeug auch sofort an, nachdem die Beine der Privatklägerin touchiert wurden und jene aufschrie. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Verwirklichung von Verletzungsfolgen im Sinne einer einfachen Körperverletzung für möglich hielt und in Kauf genommen hat. Vielmehr ging es ihr lediglich darum, die in ihrem Weg stehende Privatklägerin anzurempeln, womit sie zumindest eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatklägerin in Kauf nehmen musste. 2.5 Es lässt sich somit als Zwischenfazit festhalten, dass sich die Beschuldigte nicht der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat.
- 41 -
3. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) 3.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführung erhellt, dass die Beschuldigte so- wohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Tätlichkei- ten erfüllt hat. Indem die Beschuldigte mit dem Fahrzeug gegen die Beine der Pri- vatklägerin fuhr, wurde ein Hämatom medial über der Wade verursacht, was ohne Weiteres eine geringfügige Schädigung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dies hat die Beschuldigte mit ihrem Tun auch zumindest billigend in Kauf genommen. 3.2 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, wes- halb die Beschuldigte der (eventualvorsätzlichen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) 4.1 Objektiver Tatbestand 4.1.1 Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV erfüllt zu haben, indem diese ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen. 4.1.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahr- zeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Bei Unfällen mit Personen- schaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzun- gen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse ange- ben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeug- führer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind (Art. 55 Abs. 2 VRV). Als Personen-
- 42 - schaden gilt jede Verletzung eines Menschen. Nicht entscheidend ist die Schwere der Verletzung, d.h. es erfolgt keine Unterscheidung zwischen schweren und leich- ten Verletzungen. Unerheblich ist, dass die Verletzung ambulant behandelt werden kann. Der Begriff umfasst namentlich auch innere Verletzungen, die äusserlich nicht sichtbar sind, sowie kleine Schürfungen, geringfügige Prellungen oder Quet- schungen. Ausgenommen sind lediglich absolut geringfügige, praktisch bedeu- tungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BSK SVG- UNSELD, Art. 51 N 36). 4.2 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kann vorsätzlich oder fahr- lässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Vorsatz muss sich auf alle objekti- ven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich auch das Vorliegen eines Unfalls mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs. Vorsätzlich handelt beispielsweise, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 29 f.). 4.3 Subsumtion 4.3.1 Auf der Sachverhaltsebene wurde erstellt, dass die Beschuldigte den weis- sen Audi A6 mit maximal Schritttempo gegen die Beine der Privatklägerin gelenkt hat, wodurch deren rechte Wade geprellt wurde. Diese leichte Prellung genügt be- reits als Verletzung bzw. Personenschaden i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG bzw. Art. 55 Abs. 1 VRV. Es kann demnach nicht von einer absolut geringfügigen, praktisch be- deutungslosen Verletzung gesprochen werden. Entsprechend lag am 24. Januar 2023 ein Unfall vor. Daraus folgt, dass die als Fahrzeugführerin des weissen Audi A6 direkt beteiligte Beschuldigte bei der Feststellung des Tatbestandes hätte mitwirken müssen. Nachdem lediglich eine leichte Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellt werden konnte, ergibt sich grundsätzlich keine Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV). Diese wäre nur erfor- derlich gewesen, wenn die Privatklägerin äussere Verletzungen aufgewiesen hätte oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Art. 55 Abs. 1 VRV), was vorliegend nicht zutrifft. Demgegenüber hätte die Beschuldigte als Schä-
- 43 - digerin zumindest der Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse angeben müs- sen, was sie aber unterlassen hat. Indem die Beschuldigte unbeirrt ihre Fahrt in Richtung F._____ fortgesetzt hat, verletzte sie ihre gesetzlichen Pflichten bei einem Unfall. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. Entgegen dem Anklagevorwurf ist jedoch von einer Pflichtverletzung in Bezug auf Art. 55 Abs. 2 VRV und nicht Art. 55 Abs. 1 VRV auszugehen. 4.3.2 Es wurde bereits dargelegt, dass die Behauptung der Beschuldigten, wo- nach sie von keinem Unfall ausgegangen sei, eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellt. Im Übrigen genügt es bereits, wenn die Beschuldigte wusste, dass sie nur schon möglicherweise an einem Unfall beteiligt war. Die Beschuldigte musste vor- liegend von einem Unfall mit Personenschaden ausgehen. Aus dem Nichtfeststel- len von sichtbaren äusserlichen Verletzungen kann nicht darauf geschlossen wer- den, es liege kein Personenschaden vor. Die Beschuldigte hörte die Privatklägerin denn auch aufschreien und wusste, dass diese die Polizei benachrichtigen werde. Entsprechend wusste sie auch, dass sie einen Unfallort verliess, ohne bei der Fest- stellung des Tatbestands mitzuwirken und der Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse anzugeben, was sie auch wollte. Entsprechend ist ihr pflichtwidriges Un- tätigbleiben und anschliessendes Verlassen des Unfallorts auch in subjektiver Hin- sicht tatbestandsmässig. 4.3.3 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, wes- halb die Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen ist.
5. Fazit Insgesamt hat sich die Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, wofür sie an- gemessen zu bestrafen ist.
- 44 - IV. Strafe, Strafzumessung und Vollzug
1. Abstrakter Strafrahmen und Strafart 1.1 Der Straftatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird mit Busse bestraft. Hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG kommt als Strafe ebenfalls nur eine Busse in Betracht. Es han- delt sich bei beiden Tatbeständen um Übertretungen (Art. 103 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). In casu sieht das Gesetz nichts Abweichendes vor, weshalb sowohl die Busse für die Tätlichkeiten als auch für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall maximal Fr. 10'000.– beträgt (Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2 Ein Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens wäre gemäss Rechtspre- chung nur möglich, wenn Strafschärfungsgründe sowie aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände fehlen im vorliegend zu beurteilenden Fall, wes- halb es bei einem maximalen Bussenbetrag von Fr. 10'000.– zu bleiben hat.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Aspe- rationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).
- 45 - 2.3 Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (SB140287-O, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. Dezember 2014 mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PI- ETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 2.4 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.5 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung / Risiko, Zahl der Verletz- ten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 2.6 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung
- 46 - ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 2.7 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Kompo- nenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich- keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). 2.8 Die Busse ist sodann im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhält- nissen des Täters zu bemessen. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind nebst dem Verschulden des Täters folglich auch dessen finanziellen Verhältnisse mass- gebend (vgl. BGE 119 IV 330 E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Tätlichkeiten: Tatkomponenten Vorliegend fuhr die Beschuldigte mit ihrem weissen Audi A6 maximal im Schritt- tempo von hinten gegen die Beine der Privatklägerin, sodass diese in der Folge eine Prellung der rechten Wade erlitt. Obwohl ihr die Privatklägerin zuvor das Zei- chen gab anzuhalten, bewegte die Beschuldigte ihr Fahrzeug in Fahrtrichtung. Sie fuhr dabei aber kontrolliert gegen die Beine der Privatklägerin auf und hielt das Fahrzeug sofort an, als diese aufschrie. Entsprechend ging aufgrund der sehr lang- samen Geschwindigkeit des Personenwagens und des kontrollierten Auffahrens keine hohe Gefahr aus. Sodann handelt es sich bei den Beinen grundsätzlich nicht um eine besonders sensible Körperstelle. Dass die Privatklägerin just an den Bei- nen gesundheitlich vorbelastet war, konnte die Beschuldigte nicht wissen, weshalb ihr dieser Umstand auch nicht verschuldenserschwerend angelastet werden kann. Unmittelbar nach dem Vorfall klagte die Privatklägerin über Schmerzen, welche je- doch nur unwesentlich stärker ausfielen, wenn man diese mit dem bereits vor dem
24. Januar 2023 vorherrschenden Ausmass an Schmerzen vergleicht. Das Verhal-
- 47 - ten der Beschuldigten lässt sich indes als völlig unnötig bezeichnen und offenbart eine gewisse kriminelle Energie. Insgesamt ist von einer objektiven Tatschwere im unteren Drittel des möglichen Spektrums auszugehen. Die Beschuldigte handelte hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale zumin- dest eventualvorsätzlich und hat durch ihr Verhalten eine geringfügige Verletzung der Privatklägerin, welche ihrer Arbeit nachging, in Kauf genommen. Vorliegend fallen lediglich egoistische Beweggründe für das Verhalten der Beschuldigten in Betracht. Es ist jedoch festzuhalten, dass sie unmittelbar davor mit der Privatkläge- rin in eine verbale Auseinandersetzung geriet, was auch der Auslöser für das an- sonsten grundlose Auffahren gegen die Beine der Privatklägerin gewesen sein dürfte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ener- viert war und es auf die Privatklägerin abgesehen hat. Die subjektive Tatschwere vermag das Tatverschulden nach dem Gesagten geringfügig zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 650.– erweist sich als angemessen. 3.2 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall: Tatkomponenten Hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist festzuhalten, dass die ob- jektive Tatschwere nicht schwer wiegt, zumal vorliegend von keinem schweren Un- fall mit dringendem Handlungsbedarf auszugehen war. Die Beschuldigte stieg zwar aus dem Fahrzeug aus und will sich vergewissert haben, dass keine Verletzungen bei der Privatklägerin vorlagen. Nichtsdestotrotz hätte sie aufgrund ihres Verhal- tens zumindest mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Privatklägerin rechnen müssen und die Unfallstelle nicht verlassen dürfen. Sie unterliess es zudem pflicht- widrig, der geringfügig verletzten Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse an- zugeben. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum in Betracht, dass zwischen der Pri- vatklägerin und der Beschuldigten eine verbale Auseinandersetzung stattfand, wel- che das subjektive Tatverschulden der Beschuldigten mit Bezug auf die fehlbaren Unterlassungen weniger schwerwiegend erscheinen lassen. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente das Tatverschulden ganz leicht zu relativieren.
- 48 - Isoliert betrachtet erweist sich für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Ein- satzstrafe von Fr. 400.– als angemessen. 3.3 Finanzielle Verhältnisse Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, ist von einem monatli- chen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 3'500.– auszugehen. Sie erhält keinen
13. Monatslohn und erzielt keine weiteren Nebeneinkünfte. Ihre Tochter geht ins Gymnasium, weshalb die Beschuldigte noch für sie aufkommen muss. Der Mietzins für die Wohnung der Beschuldigten beträgt Fr. 1'700.– pro Monat, während sich ihre Krankenkassenprämie abzüglich individueller Prämienverbilligung auf monat- lich Fr. 300.– beläuft. Die Beschuldigte verfügt weder über Vermögen noch über Schulden. Es ist insgesamt von eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen bei der Beschuldigten auszugehen (act. 3/1, F/A 21 ff.; act. 3/3, F/A 50 ff.; act. 29, S. 1 f.). 3.4 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten ist Folgendes zu konstatieren: Die Beschuldigte ist heute 46 Jahre alt. Sie studierte für vier Semester Jura in Zürich und ist gelernte Anwaltssekretärin. Nach längerer Arbeitstätigkeit in Anwaltsbüros liess sie sich anschliessend zur Erwachsenenbild- nerin weiterbilden. Seit 2016 unterrichtet sie an der J._____ in Zürich. Sie lebt in einer Partnerschaft und hat eine Tochter (act. 3/3, F/A 60; act. 29, S. 1). Diese Um- stände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neutral zu werten. Im Strafregisterauszug der Beschuldigten sind zwei Vorstrafen verzeichnet (act. 12/1), sie ist mithin vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 500.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.─ und einer Busse
- 49 - von Fr. 1'200.– bestraft. Der getrübte Leumund der Beschuldigten wirkt sich sehr leicht straferhöhend aus. Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das koopera- tive Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Im vorliegenden Fall sind keine solche Gründe ersicht- lich, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden. Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu erfolgen hat. Insgesamt ist die Täterkomponente somit als sehr leicht straferhöhend zu beurtei- len. 3.5 Gesamtstrafe Zur Bildung der Gesamtstrafe gilt es die Einsatzstrafe von Fr. 650.– Busse für die Tätlichkeiten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall beträgt Fr. 400.–. Vorlie- gend fällt aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexes zwi- schen den beiden Übertretungen eine Straferhöhung um Fr. 200.– in Betracht. So- dann ist die Strafe nach dem Gesagten aufgrund der Täterkomponente sehr leicht zu erhöhen, was schliesslich in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungs- gründe zu einer Gesamtstrafe von Fr. 900.– führt.
- 50 -
4. Vollzug 4.1 Hinsichtlich der auszusprechenden Busse fällt ausschliesslich der unbe- dingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 900.– ist somit zu bezahlen. 4.2 Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Analog zum Bussenbetrag bemisst das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Vorliegend ist die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 9 Tage festzusetzen.
5. Ergebnis Im Resultat ist die Beschuldigte demnach mit einer Busse von Fr. 900.– zu bestra- fen, welche zu bezahlen ist. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stell eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- 51 - V. Sicherstellungen Gemäss Polizeirapport vom 14. März 2023 wurden im vorliegenden Verfahren die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera der Firma G._____ AG und die Ar- beitshose der Privatklägerin sichergestellt (act. 1, S. 2). Letztere wird in der Sicher- stellungsliste vom 13. März 2023 erwähnt (act. 7/1). Die Sicherstellungen, Asser- vate, Spuren und Spurenträger (Polis-G. Nr. 84601252) können nach rechtskräfti- ger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden. VI. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Privatklägerin erhob im Untersuchungsverfahren gegen die Beschul- digte nicht bezifferte Zivilansprüche (act. 11/3). Sie unterliess es indes, ihre Zivilan- sprüche innert der gerichtlich angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen. Was die Zivilansprüche der Privatklägerin betrifft, erweist sich der erstellte Sachverhalt als illiquid. Nachdem keine bezifferte oder begründete Zivilforderung seitens der Privatklägerin vorliegt, ist sie mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilprozesse- ses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli-
- 52 - che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Zu dieser Pauschale sind die Kosten für das Vorverfahren, welche von der Anklägerin auf Fr. 1'349.75 festge- setzt wurden (act. 15), hinzuzurechnen. Insgesamt resultieren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'849.75.
2. Kostenauferlegung und Entschädigung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.2 Die Beschuldigte wird vorliegend schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens aufzuerlegen. Damit bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung der Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 53 - VIII. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 54 - Es wird erkannt:
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 8. März 2024 (eingegangen am 15. März 2024; act. 29) überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland (fortan: Anklägerin) die An- klageschrift mit den Untersuchungsakten an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen die Beschuldigte Anklage wegen Körperverlet- zung etc. (act. 1 bis 17).
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli-
- 52 - che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.1 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Der Schädigung an Körper oder Ge- sundheit gleichgestellt, ist die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesund- heitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Verzögern ihrer Heilung (BGE 83 IV 137 E. 2). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen physischer oder psychischer Natur (BGE 134 IV 192; BGer v. 21.02.2018, 6B_1256/2016 E. 1.3; BGer v. 27.06.2019, 6B_218/2019 E. 1.1.1; BGer v. 12.08.2020, 6B_385/2020 E. 2.1), die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. Zufügen erheblicher Schmerzen [BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3], eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungszustandes) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, bereits als Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB (BGE 103 IV 70, 107 IV 42, 119 IV 2, 119 IV 27). Die Grenze zur Gesundheitsschädigung ist jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen überschritten (BGE 74 IV 81; 92 IV 20, 22; 99 IV 253, 255; 106 IV 246, 248; 107 IV 12, 13). Der Täter muss den Deliktserfolg durch ein rechtlich relevantes Verhalten kausal und objektiv zure- chenbar herbeigeführt haben (CHK-GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 123 N 6).
E. 1.1.2 Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geis- tigen Gesundheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine bloss vor- übergehende harmlose Störung des Wohlbefindens als Tätlichkeiten zu qualifizie- ren, dagegen auf eine Körperverletzung zu erkennen, wenn eine bloss vorüberge- hende Störung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Die Unterscheidung zwi-
- 37 - schen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189 E 1.3; BGE 119 IV 25 E. 2a). Resultieren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Ab- grenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.).
E. 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Zu dieser Pauschale sind die Kosten für das Vorverfahren, welche von der Anklägerin auf Fr. 1'349.75 festge- setzt wurden (act. 15), hinzuzurechnen. Insgesamt resultieren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'849.75.
2. Kostenauferlegung und Entschädigung
E. 1.3 Subsumtion
E. 1.3.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfache Kör- perverletzung. Diese rechtliche Würdigung wäre bei Zugrundelegung des entspre- chenden Anklagesachverhalts nicht zu beanstanden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich vorliegend in Bezug auf die eingetretenen Verletzungsfolgen und den subjektiven Tatbestand weniger erstellen liess, als in der Anklageschrift vom 2. Juli 2024 umschrieben wurde (vgl. Erw. II. 5.4). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht hat.
E. 1.3.2 Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen liess sich vorliegend nur eine Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellen. Die Fotodokumen- tation der Kantonspolizei Zürich zeigt das entstandene Hämatom am rechten Bein der Privatklägerin. Gemäss Austrittsbericht vom 24. März 2023 konnte am rechten Bein der Privatklägerin weder eine Schwellung noch ein Erguss festgestellt werden (act. 10/4, S. 2). Diese Verletzung ist noch als geringfügig zu bezeichnen. Folglich
- 38 - könnte gemäss Rechtsprechung erst bei Vorliegen erheblicher Schmerzen gleich- wohl von einer Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen werden.
E. 1.3.3 Wie bereits dargelegt, liess sich vorliegend nicht erstellen, dass die obge- nannte physische Schädigung am Körper der Privatklägerin über längere Zeit zu verstärkten Schmerzen geführt hätte. Zwar führte die Privatklägerin sowohl bei den Arztkonsultationen als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme aus, dass sie teilweise an verstärkten oder neu hinzugekommenen Schmer- zen leide. Gleichzeitig räumte sie aber auch ein, dass die Schmerzen teilweise be- reits vorbestanden hätten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erw. II. 5.4.5 ff. verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Pri- vatklägerin nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 eine viertägige Arbeitsunfähig- keit von 100% attestiert wurde (act. 10/4, S. 2). Die Privatklägerin begab sich je- doch noch am gleichen Tag sowie am Folgetag wieder an ihren Einsatzort und setzte ihre Arbeit ─ wie gewohnt ─ fort. Bei dieser Sachlage ist lediglich aufgrund der Krankschreibung der Privatklägerin noch keine Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als für die ärztliche Bescheini- gung einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfahrungsgemäss keine folgen- reiche Schädigung vorausgesetzt wird, was allgemeinnotorisch ist. Dies hat vorlie- gend auch die Privatklägerin mit ihrem (Arbeits-)Verhalten verdeutlicht. Demzu- folge kann das Verhalten der Beschuldigten in objektiver Hinsicht noch als gering- fügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen bezeichnet werden. Daran vermögen auch dem entgegenstehende Aus- sagen der Privatklägerin oder darauf basierende Angaben von Ärzten (vgl. etwa act. 10/14) nichts zu ändern, konnten doch die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen nicht objektiviert und unfallkausal dem Vorfall vom 24. Januar 2023 zu- gerechnet werden.
E. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperver- letzung nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung der eventualiter angeklagten, fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte allenfalls der versuchten einfachen Kör- perverletzung schuldig gemacht hat.
- 39 -
2. Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)
E. 1.4 Schliesslich wird der Beschuldigten zur Last gelegt, ihre Fahrt unbeirrt ein- fach fortgesetzt zu haben, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen, namentlich für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen, bei Feststellung des Tatbestandes mitzu- wirken und die Unfallstelle bis zur Zustimmung durch die Polizei nicht zu verlassen, obwohl die Privatklägerin nach der Kollision die Beschuldigte darauf hingewiesen habe, dass sie von ihr angefahren worden sei und diese die Kollision überdies auch selbst bemerkt haben müsste. Dies habe die Beschuldigte bei ihrem Tun zumindest billigend in Kauf genommen.
E. 1.5 Damit soll sich die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventualiter der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, sowie des pflichtwidrigen Verhaltens
- 6 - bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gemacht haben (act. 17).
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfenen Sachverhalte grösstenteils (act. 3/1, F/A 8 ff., act. 3/2, F/A 5 ff.; act. 29 S. 5 ff.). Dass die Privatklägerin und die Beschuldigte in eine verbale Auseinandersetzung geraten seien, wird nicht in Abrede gestellt. Alsdann sei es am 24. Januar 2023 zwar zum Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen. Es sei jedoch die Privatklägerin gewesen, welche ihr Fahrzeug berührt und sich auf der Motorhaube abgestützt habe. Währenddessen habe die Beschuldigte ihr Fahrzeug nicht bewegt. Nachdem die Privatklägerin behauptet habe, angefahren worden zu sein, habe die Beschuldigte bei der Privatklägerin keine Verletzungen feststellen können, womit auch kein Unfall vorgelegen habe. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob sich der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lässt.
E. 2 Mit Verfügung vom 4. September 2024 gab die hiesige Verfahrensleitung den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt, lud zur Hauptverhandlung auf den
30. Oktober 2024 vor und setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisan- trägen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage an (act. 18). Mit Ein- gabe vom 17. Juni 2024 liess die Beschuldigte, erbeten verteidigt durch Rechtsan- walt lic. iur. X._____, Beweisanträge stellen (act. 19). Da die Privatklägerin ihren Wohnsitz nach Italien verlegt hatte und ihr die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte, wurde die Hauptverhandlung vom
30. Oktober 2024 mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 kurzfristig abgenommen und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen (act. 21), welcher Aufforderung sie innert Frist nicht nachkam. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2025 auf den 26. März 2025, 8.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 22). Mit Verfügung vom
12. März 2025 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (act. 25).
E. 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Die Beschuldigte wird vorliegend schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens aufzuerlegen. Damit bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung der Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 53 - VIII. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 54 - Es wird erkannt:
E. 2.3 Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (SB140287-O, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. Dezember 2014 mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PI- ETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
E. 2.4 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB).
E. 2.5 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung / Risiko, Zahl der Verletz- ten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175).
E. 2.6 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung
- 46 - ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175).
E. 2.7 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Kompo- nenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich- keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).
E. 2.8 Die Busse ist sodann im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhält- nissen des Täters zu bemessen. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind nebst dem Verschulden des Täters folglich auch dessen finanziellen Verhältnisse mass- gebend (vgl. BGE 119 IV 330 E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Tätlichkeiten: Tatkomponenten Vorliegend fuhr die Beschuldigte mit ihrem weissen Audi A6 maximal im Schritt- tempo von hinten gegen die Beine der Privatklägerin, sodass diese in der Folge eine Prellung der rechten Wade erlitt. Obwohl ihr die Privatklägerin zuvor das Zei- chen gab anzuhalten, bewegte die Beschuldigte ihr Fahrzeug in Fahrtrichtung. Sie fuhr dabei aber kontrolliert gegen die Beine der Privatklägerin auf und hielt das Fahrzeug sofort an, als diese aufschrie. Entsprechend ging aufgrund der sehr lang- samen Geschwindigkeit des Personenwagens und des kontrollierten Auffahrens keine hohe Gefahr aus. Sodann handelt es sich bei den Beinen grundsätzlich nicht um eine besonders sensible Körperstelle. Dass die Privatklägerin just an den Bei- nen gesundheitlich vorbelastet war, konnte die Beschuldigte nicht wissen, weshalb ihr dieser Umstand auch nicht verschuldenserschwerend angelastet werden kann. Unmittelbar nach dem Vorfall klagte die Privatklägerin über Schmerzen, welche je- doch nur unwesentlich stärker ausfielen, wenn man diese mit dem bereits vor dem
24. Januar 2023 vorherrschenden Ausmass an Schmerzen vergleicht. Das Verhal-
- 47 - ten der Beschuldigten lässt sich indes als völlig unnötig bezeichnen und offenbart eine gewisse kriminelle Energie. Insgesamt ist von einer objektiven Tatschwere im unteren Drittel des möglichen Spektrums auszugehen. Die Beschuldigte handelte hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale zumin- dest eventualvorsätzlich und hat durch ihr Verhalten eine geringfügige Verletzung der Privatklägerin, welche ihrer Arbeit nachging, in Kauf genommen. Vorliegend fallen lediglich egoistische Beweggründe für das Verhalten der Beschuldigten in Betracht. Es ist jedoch festzuhalten, dass sie unmittelbar davor mit der Privatkläge- rin in eine verbale Auseinandersetzung geriet, was auch der Auslöser für das an- sonsten grundlose Auffahren gegen die Beine der Privatklägerin gewesen sein dürfte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ener- viert war und es auf die Privatklägerin abgesehen hat. Die subjektive Tatschwere vermag das Tatverschulden nach dem Gesagten geringfügig zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 650.– erweist sich als angemessen.
E. 3.2 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall: Tatkomponenten Hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist festzuhalten, dass die ob- jektive Tatschwere nicht schwer wiegt, zumal vorliegend von keinem schweren Un- fall mit dringendem Handlungsbedarf auszugehen war. Die Beschuldigte stieg zwar aus dem Fahrzeug aus und will sich vergewissert haben, dass keine Verletzungen bei der Privatklägerin vorlagen. Nichtsdestotrotz hätte sie aufgrund ihres Verhal- tens zumindest mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Privatklägerin rechnen müssen und die Unfallstelle nicht verlassen dürfen. Sie unterliess es zudem pflicht- widrig, der geringfügig verletzten Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse an- zugeben. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum in Betracht, dass zwischen der Pri- vatklägerin und der Beschuldigten eine verbale Auseinandersetzung stattfand, wel- che das subjektive Tatverschulden der Beschuldigten mit Bezug auf die fehlbaren Unterlassungen weniger schwerwiegend erscheinen lassen. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente das Tatverschulden ganz leicht zu relativieren.
- 48 - Isoliert betrachtet erweist sich für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Ein- satzstrafe von Fr. 400.– als angemessen.
E. 3.3 Finanzielle Verhältnisse Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, ist von einem monatli- chen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 3'500.– auszugehen. Sie erhält keinen
13. Monatslohn und erzielt keine weiteren Nebeneinkünfte. Ihre Tochter geht ins Gymnasium, weshalb die Beschuldigte noch für sie aufkommen muss. Der Mietzins für die Wohnung der Beschuldigten beträgt Fr. 1'700.– pro Monat, während sich ihre Krankenkassenprämie abzüglich individueller Prämienverbilligung auf monat- lich Fr. 300.– beläuft. Die Beschuldigte verfügt weder über Vermögen noch über Schulden. Es ist insgesamt von eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen bei der Beschuldigten auszugehen (act. 3/1, F/A 21 ff.; act. 3/3, F/A 50 ff.; act. 29, S. 1 f.).
E. 3.4 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten ist Folgendes zu konstatieren: Die Beschuldigte ist heute 46 Jahre alt. Sie studierte für vier Semester Jura in Zürich und ist gelernte Anwaltssekretärin. Nach längerer Arbeitstätigkeit in Anwaltsbüros liess sie sich anschliessend zur Erwachsenenbild- nerin weiterbilden. Seit 2016 unterrichtet sie an der J._____ in Zürich. Sie lebt in einer Partnerschaft und hat eine Tochter (act. 3/3, F/A 60; act. 29, S. 1). Diese Um- stände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neutral zu werten. Im Strafregisterauszug der Beschuldigten sind zwei Vorstrafen verzeichnet (act. 12/1), sie ist mithin vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 500.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.─ und einer Busse
- 49 - von Fr. 1'200.– bestraft. Der getrübte Leumund der Beschuldigten wirkt sich sehr leicht straferhöhend aus. Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das koopera- tive Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Im vorliegenden Fall sind keine solche Gründe ersicht- lich, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden. Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu erfolgen hat. Insgesamt ist die Täterkomponente somit als sehr leicht straferhöhend zu beurtei- len.
E. 3.5 Gesamtstrafe Zur Bildung der Gesamtstrafe gilt es die Einsatzstrafe von Fr. 650.– Busse für die Tätlichkeiten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall beträgt Fr. 400.–. Vorlie- gend fällt aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexes zwi- schen den beiden Übertretungen eine Straferhöhung um Fr. 200.– in Betracht. So- dann ist die Strafe nach dem Gesagten aufgrund der Täterkomponente sehr leicht zu erhöhen, was schliesslich in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungs- gründe zu einer Gesamtstrafe von Fr. 900.– führt.
- 50 -
4. Vollzug
E. 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).
E. 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher
- 10 - eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.).
E. 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
E. 4 Sachverhaltserstellung in concreto
E. 4.1 Hinsichtlich der auszusprechenden Busse fällt ausschliesslich der unbe- dingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 900.– ist somit zu bezahlen.
E. 4.1.1 Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV erfüllt zu haben, indem diese ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahr- zeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Bei Unfällen mit Personen- schaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzun- gen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse ange- ben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeug- führer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind (Art. 55 Abs. 2 VRV). Als Personen-
- 42 - schaden gilt jede Verletzung eines Menschen. Nicht entscheidend ist die Schwere der Verletzung, d.h. es erfolgt keine Unterscheidung zwischen schweren und leich- ten Verletzungen. Unerheblich ist, dass die Verletzung ambulant behandelt werden kann. Der Begriff umfasst namentlich auch innere Verletzungen, die äusserlich nicht sichtbar sind, sowie kleine Schürfungen, geringfügige Prellungen oder Quet- schungen. Ausgenommen sind lediglich absolut geringfügige, praktisch bedeu- tungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BSK SVG- UNSELD, Art. 51 N 36).
E. 4.2 Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Analog zum Bussenbetrag bemisst das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Vorliegend ist die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 9 Tage festzusetzen.
E. 4.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) sagte die Beschuldigte aus, sie sei auf der C._____-strasse in E._____ in Richtung der D._____-strasse gefahren, denn sie habe zum Strassenverkehrsamt in F._____ gewollt (a.a.O., F/A 6 f.). Sie habe die Privatklägerin bereits von weitem, mehr als 30 Meter von der Einmündung entfernt, wahrgenommen. Zu Beginn habe ihr die Privatklägerin zugewinkt und ihr das Zeichen zum Zufahren gegeben. Dies habe die Beschuldigte alsdann auch getan. Plötzlich habe die Privatklägerin ihr jedoch das Zeichen zum Halten gegeben, woraufhin die Beschuldigte sofort angehalten habe. Anschliessend habe die Beschuldigte das Fenster hinunter gelassen und die Privatklägerin gefragt, ob sie fahren oder stehenbleiben solle. Die Zeichengebung der Privatklägerin habe sie verwirrt und diese habe einen nervösen, aufgebrachten und überforderten Eindruck auf sie gemacht. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie müsse anhalten, wenn sie ihr das Zeichen zum Anhalten gebe. Die Privatklägerin habe sich daraufhin vor ihr Fahrzeug begeben, ihr den Rücken zugedreht und sich mit beiden Händen auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Beschuldigten abge- stützt. In der Folge habe die Beschuldigte diese mehrfach angehalten, sich von ihrem Fahrzeug zu entfernen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, dass sie ansonsten die Polizei verständigen werde. Zudem habe die Beschuldigte wahrge- nommen, dass der Arbeitskollege der Privatklägerin ihr zugewinkt habe, dass sie zufahren solle. Es hätten sich bereits mehrere Fahrzeuge hinter ihr gestaut, deren Lenker seien ungeduldig geworden und hätten sich beschwert. Die Privatklägerin sei sehr aufgebracht gewesen und haben damit begonnen zu fluchen. Während der gesamten Zeit sei die Beschuldigte auf der Bremse gewesen und sie habe sogar die Handbremse gezogen, bevor sie ausgestiegen sei. Plötzlich habe die Privatklä- gerin gerufen, dass sie von ihr angefahren worden sei. Alsdann sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe von ihr wissen wollen, wo genau sie angefahren worden sei, denn das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich gar nicht bewegt. Die Beschul- digte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin eine ungeschickte Bewegung
- 12 - gemacht und sich auf diese Art und Weise verletzt habe. Diese habe jedoch darauf beharrt, von der Beschuldigten angefahren worden zu sein. Entsprechend habe die Privatklägerin geäussert, dass sie die Polizei verständigen werde. In der Folge sei sie vom Fahrzeug der Beschuldigten weggegangen und habe ein Telefon in die Hand genommen. In der Zwischenzeit habe der Kollege der Privatklägerin der Be- schuldigten erneut zugewinkt, dass sie endlich losfahren solle, was die Beschul- digte dann auch getan habe. Gemäss ihren Aussagen wäre die Beschuldigte nie losgefahren, wenn sie die Privatklägerin angefahren hätte (a.a.O., F/A 8 f. und 16). Damit konfrontiert, dass die Beschuldigte ─ gemäss Aussagen der Privatklägerin ─ ihr Fahrzeug um ca. einen Meter nach vorne bewegt habe und diese nach vorne gedrückt habe, bezeichnete sie dies als unzutreffend. Ihr Fuss sei andauernd auf dem Bremspedal gewesen. Ihr Fahrzeug sei ein Automat und der Schalthebel sei die ganze Zeit im "P" gewesen. Ferner habe sie die Handbremse angezogen, nach- dem sie ausgestiegen sei. Sie sei nicht in die Beine der Privatklägerin gefahren, sondern es habe lediglich deshalb einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gegeben, weil diese sich vor ihr Fahrzeug gestellt und auf der Motorhaube abgestützt habe (a.a.O., F/A 11 ff.). Auf die Frage, ob sich die Privatklägerin bei diesem Vorfall verletzt habe, gab die Beschuldigte an, kein Arzt zu sein und dies nicht beurteilen zu können. Ihres Er- achtens habe sich die Privatklägerin nicht verletzt, ansonsten sie sofort den Ret- tungsdienst alarmiert hätte. Diesfalls wäre sie auch nicht weggefahren. Sie sei nur weggefahren, weil sich die Privatklägerin von ihrem Fahrzeug entfernt und deren Kollege ihr zugewinkt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Unfall handle (a.a.O., F/A 14 f.). Auf erneute Nachfrage führte die Beschul- digte aus, dass die Privatklägerin nicht verletzt gewesen sei. Sie sei aus dem Fahr- zeug ausgestiegen und habe sich die Privatklägerin angeschaut (a.a.O., F/A 17).
E. 4.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) schil- derte die Beschuldigte den Vorfall vom 24. Januar 2023 im Wesentlichen gleich wie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023. Sie stellte die Ver-
- 13 - sion der Privatklägerin in Abrede und erklärte wiederum, dass sich der Vorfall aus ihrer Sicht anders ereignet habe (a.a.O., F/A 5 ff.). So führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass die Privatklägerin sehr nahe ge- kommen sei und sich in das Fahrzeug gelehnt habe, als sie die Scheibe hinunter gelassen habe, was etwas merkwürdig gewesen sei. Anschliessend sei es zu einer Diskussion gekommen, bei welcher die Beschuldigte die Privatklägerin geduzt habe, woraufhin diese ihr in geladenem Gemütszustand gesagt habe, sie solle sie nicht duzen. Im Weiteren habe die Privatklägerin ihre beide ausgestreckten Hände auf der Motorhaube des Fahrzeugs gehabt, was Verkehrslotsen und Polizisten ─ nach Ansicht der Beschuldigten ─ nicht machen würden. So etwas sei der Beschul- digten noch nie passiert. Die Beschuldigte habe der Privatklägerin mehrmals ge- sagt, dass ihr Kollege ihr zugewinkt habe, weshalb diese sich von ihrem Fahrzeug entfernen solle. Die Privatklägerin sei nicht weggegangen, was hinter der Beschul- digten zu Stau geführt habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals gebeten auf dies Seite zu gehen, ansonsten sie die Polizei rufe. Alsdann habe die Privatklägerin aus dem Nichts behauptet, von ihr angefahren worden zu sein. In der Folge sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe sie gefragt, wo und wie sie angefahren worden sei. Denn zuvor sei die Beschuldigte über die ganze Zeit hinweg auf der Bremse gestanden, habe die Handbremse gezogen und den Schalthebel auf "P" gehabt. Der Kollege der Privatklägerin habe nach wie vor ge- winkt und habe gewollt, dass es weitergehe. Daher sei die Beschuldigte wieder in ihr Fahrzeug gestiegen, habe die Bremse gelöst und sei nach F._____ gefahren. Sie hätte der Privatklägerin nicht helfen können, wenn diese aus dem Nichts be- haupte, angefahren worden zu sein (a.a.O., F/A 6 f.). Die Frage, ob die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt aufgeschrien oder er- kennbare Schmerzäusserungen von sich gegeben habe, verneinte die Beschul- digte. Sodann gab sie auf entsprechende Nachfrage an, nicht bemerkt zu haben, falls sich die Privatklägerin an ihrem Fahrzeug gestossen und nicht bloss angelehnt hätte. Die Beschuldigte sei mit dem Schalthebel im "P" gewesen und habe die Bremse betätigt. Sie stelle immer automatisch den Gang "P" ein, wenn sie mit dem Fahrzeug stehe. Das habe sie auch am 24. Januar 2023 sofort nach dem Heran- fahren getan. Die Handbremse habe sie gezogen, als sie ausgestiegen sei. Darauf
- 14 - angesprochen, dass es etwas unüblich sei, den Gang ins "P" zu wechseln, wenn man vorhabe gleich wieder weiterzufahren, erklärte die Beschuldigte, dies aus Si- cherheitsgründen zu tun, da man ohnehin kurz stehen bleibe, bis der Verkehr wei- terfliesse. Zudem habe sie einen Hund im Fahrzeug, sei demnach nicht alleine un- terwegs. Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich nicht bewegt, auch nicht mit Standgas (a.a.O., F/A 13 ff. und 47). Des Weiteren sagt die Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe sich direkt vor ihrem Fahrzeug befunden. Als sie angefahren worden sein soll, sei sie wie wegge- sprungen und habe gesagt: "ou jetzt hast du mich angefahren". Die Privatklägerin habe keine Verletzungen erwähnt. Stattdessen habe sie geäussert, dass sie nun die Polizei rufen werde, woraufhin sie zu ihrem Verkehrslotsenfahrzeug gegangen sei. Der Gang der Privatklägerin sei ganz normal gewesen (a.a.O., F/A 26 ff.). Danach habe die Beschuldigte den Ort des Vorfalls verlassen, da der Arbeitskol- lege der Privatklägerin ihr gewinkt habe, dass sie weiterfahren solle. Dieser Kollege habe das Gespräch zwischen den Beteiligten zwar nicht hören können, er habe aber gesehen, dass nichts passiert sei. Deshalb habe sie auch nicht auf die Polizei gewartet oder ihr Fahrzeug auf der Seite abgestellt (a.a.O., F/A 30 ff. und 45). Die Aussage der Privatklägerin, wonach sie aufgeschrieben habe und deren rech- tes Bein geknickt gewesen sei, sie jedoch das Bein unter dem Fahrzeug habe her- ausziehen können, stellte die Beschuldigte in Abrede. Die Privatklägerin sei weder irgendwo hängen geblieben noch habe sie laut aufgeschrien (a.a.O., F/A 39). Auf entsprechenden Vorhalt gab die Beschuldigte an, der Privatklägerin gegenüber ge- sagt zu haben, dass sie Anwaltssekretärin sei und diese daher aufpassen solle (a.a.O., F/A 42).
E. 4.2.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/3) Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin wurde der Beschuldigten am 20. März 2024 Gelegenheit gegeben, um zur Einvernahme der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 3/2). Dabei bezeichnete sie mehrere Aussagen der Privatklägerin als unwahr. Im Übrigen hielt die Beschuldigte im We- sentlichen an ihrer bisherigen Sachdarstellung fest (a.a.O., F/A 4 ff. und 25 ff.).
- 15 - Abweichend von ihrer bisherigen Erzählung gab die Beschuldigte nunmehr an, dass es draussen gewesen sei, als die Privatklägerin geäussert habe, sie wolle von der Beschuldigten nicht geduzt werden (a.a.O., F/A 12). Auf Vorhalt des Überwa- chungsvideos, bei welchem zu sehen sei, dass sich das Fahrzeug der Beschuldig- ten mehrmals bewegt habe, sagte sie folgendermassen aus: "Aufgrund des Miss- verständnisses. Ich wollte zuerst fahren, sie gab mir ja das Kommando und der Kollege auch, dann ging. Dann wollte sie stopp, ich hielt an und habe die Scheibe heruntergelassen. Das war zwischen den beiden ein Missverständnis. Ich habe ge- fragt, ob ich jetzt gehen soll." Die Beschuldigte wurde von der einvernehmenden Staatsanwältin darauf angesprochen, dass sie mehrfach zu Protokoll gegeben habe, das Fahrzeug habe sich nie bewegt. Gemäss dem Videoüberwachungsma- terial habe sich das Fahrzeug allerdings an drei verschiedenen Positionen befun- den, mithin habe sich das Fahrzeug bewegt. Hierzu führte die Beschuldigte aus, sicherlich nicht weitergefahren zu sein, als die Privatklägerin vor ihrem Fahrzeug gestanden sei. Sie habe abgebremst, weil die Privatklägerin sie dazu aufgefordert habe. Ihr Fahrzeug befinde sich im Gang "P", wenn jemand vor ihr sei. Wenn aber jemand neben ihr am Fenster stehe, dann könne sie machen, was sie wolle. Mit dem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen konfrontiert, korrigierte sie dies und gab neu zu Protokoll, die Bremse, die Handbremse und das "P" erst betätigt zu haben, als die Privatklägerin frontal vor ihr gestanden sei. Gleichzeitig stellte die Beschuldigte klar, dass sie die Handbremse gezogen habe, als sie ausgestiegen sei und nicht, als die Privatklägerin sich vor ihr Fahrzeug gestellt habe (a.a.O., F/A 33 ff.).
E. 4.2.4 Gerichtliche Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) verwies die Beschuldigte eingangs auf ihre im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen. Vor Schranken wiederholte sie im Wesentlichen ihre Version der Geschehnisse. Konkret gab sie zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin beim Vorfall auf ihr Fahr- zeug gelehnt habe. Die Privatklägerin sei mit dem Rücken zu ihr gewesen und habe beide Hände auf der Motorhaube gehabt. Im Übrigen sei die Privatklägerin völlig aufgebracht und überordert gewesen. Während ihr Kollege gewinkt habe, habe sie "stopp" gerufen und sich vor ihr Fahrzeug geworfen. Die Beschuldigte sei ausge-
- 16 - stiegen und habe nach ihr geschaut, wobei sie nichts habe feststellen können. Der- weil habe die Privatklägerin herumgeschrien. Als der andere Verkehrslotse gewinkt und die Privatklägerin "stopp" gerufen habe, habe die Beschuldigte die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie nun weiterfahren oder stehen bleiben sollte. Die Privatklägerin sei laut und unhöflich geworden und habe der Beschuldigten ge- sagt, dass sie sie nicht duzen solle. Als sich die Privatklägerin vor ihr Fahrzeug gestellt habe, habe die Beschuldigte die Handbremse gezogen, weil ihr Erstere ge- fährlich vorgekommen sei. Die Beschuldigte sei als Autofahrerin auf klare Anwei- sungen angewiesen, aber die Privatklägerin habe den Verkehr völlig chaotisch ge- regelt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin mehrfach gebeten von ihrem Fahr- zeug wegzutreten, andernfalls sie die Polizei rufen werde (a.a.O., S. 3 f.). Danach gefragt, wo sich die Privatklägerin während der Auseinandersetzung be- funden habe, erklärte die Beschuldigte, diese sei beim Fahrzeugfenster gewesen. Sie habe die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie weiterfahren oder ste- hen bleiben müsse. Die Privatklägerin habe sich bei ihr (fast) hinein gelehnt. Der Kollege der Privatklägerin habe permanent gewinkt, dass die Beschuldigte endlich zufahren solle. Hinter ihr habe sich der Verkehr angestaut. Es sei also eine grosse Stresssituation gewesen. Nachdem die Beschuldigte ausgestiegen sei, um sich zu vergewissern, dass sie niemanden angefahren habe und kein Unfall vorliege, habe sie anschliessend ihre Fahrt nach F._____ fortgesetzt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht verletzt und sie habe auch keinen Unfallort verlassen (a.a.O. S. 4 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Beschuldigte an, von einer gefährlichen Si- tuation ausgegangen zu sein, da sich die Privatklägerin mit beiden Händen auf der Motorhaube abgestützt habe. Die Privatklägerin hätte womöglich drauf schlagen oder einen Stein gegen die Scheibe werfen können. Vielleicht habe die Privatklä- gerin irgendetwas vor gehabt. Als Reaktion darauf habe die Beschuldigte den Gang ins "P" gewechselt, wobei der Audi A6 automatisch ins "P" schalte. Da es eine ge- fährliche Situation gewesen sei, habe die Beschuldigte zur Sicherheit beider Betei- ligten die Handbremse gezogen. Sie habe doppelt gesichert (a.a.O., S. 5 f.). Sodann sagte die Beschuldigte aus, gewusst zu haben, dass sie die Privatklägerin nicht berührt habe. Sie merke jeden Millimeter. Vielmehr habe die Privatklägerin ihr
- 17 - Fahrzeug berührt und sich darauf gelehnt bzw. mit den Beinen angelehnt. Entspre- chend habe die Beschuldigte auch keine Verletzung bei der Privatklägerin bemerkt. Zur Frage, weshalb sie nicht geblieben sei, um die ganze Angelegenheit aufzuklä- ren, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es nichts mehr zu klären gegeben habe. Sie habe gewusst, dass sie sich keinen Millimeter bewegt habe, demnach habe es auch keinen Unfall gegeben. Sie habe ja draussen nach der Privatklägerin geschaut und keine Verletzungen feststellen können. Folglich sei sie danach wei- tergefahren (a.a.O., S. 7).
E. 4.3 Subsumtion
E. 4.3.1 Auf der Sachverhaltsebene wurde erstellt, dass die Beschuldigte den weis- sen Audi A6 mit maximal Schritttempo gegen die Beine der Privatklägerin gelenkt hat, wodurch deren rechte Wade geprellt wurde. Diese leichte Prellung genügt be- reits als Verletzung bzw. Personenschaden i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG bzw. Art. 55 Abs. 1 VRV. Es kann demnach nicht von einer absolut geringfügigen, praktisch be- deutungslosen Verletzung gesprochen werden. Entsprechend lag am 24. Januar 2023 ein Unfall vor. Daraus folgt, dass die als Fahrzeugführerin des weissen Audi A6 direkt beteiligte Beschuldigte bei der Feststellung des Tatbestandes hätte mitwirken müssen. Nachdem lediglich eine leichte Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellt werden konnte, ergibt sich grundsätzlich keine Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV). Diese wäre nur erfor- derlich gewesen, wenn die Privatklägerin äussere Verletzungen aufgewiesen hätte oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Art. 55 Abs. 1 VRV), was vorliegend nicht zutrifft. Demgegenüber hätte die Beschuldigte als Schä-
- 43 - digerin zumindest der Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse angeben müs- sen, was sie aber unterlassen hat. Indem die Beschuldigte unbeirrt ihre Fahrt in Richtung F._____ fortgesetzt hat, verletzte sie ihre gesetzlichen Pflichten bei einem Unfall. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. Entgegen dem Anklagevorwurf ist jedoch von einer Pflichtverletzung in Bezug auf Art. 55 Abs. 2 VRV und nicht Art. 55 Abs. 1 VRV auszugehen.
E. 4.3.2 Es wurde bereits dargelegt, dass die Behauptung der Beschuldigten, wo- nach sie von keinem Unfall ausgegangen sei, eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellt. Im Übrigen genügt es bereits, wenn die Beschuldigte wusste, dass sie nur schon möglicherweise an einem Unfall beteiligt war. Die Beschuldigte musste vor- liegend von einem Unfall mit Personenschaden ausgehen. Aus dem Nichtfeststel- len von sichtbaren äusserlichen Verletzungen kann nicht darauf geschlossen wer- den, es liege kein Personenschaden vor. Die Beschuldigte hörte die Privatklägerin denn auch aufschreien und wusste, dass diese die Polizei benachrichtigen werde. Entsprechend wusste sie auch, dass sie einen Unfallort verliess, ohne bei der Fest- stellung des Tatbestands mitzuwirken und der Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse anzugeben, was sie auch wollte. Entsprechend ist ihr pflichtwidriges Un- tätigbleiben und anschliessendes Verlassen des Unfallorts auch in subjektiver Hin- sicht tatbestandsmässig.
E. 4.3.3 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, wes- halb die Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen ist.
E. 4.4 Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) Im Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) wurden die Aussagen der beiden Be- teiligten sinngemäss wiedergegeben. Zudem befindet sich im Polizeirapport eine Unfallskizze inklusive Beschreibung des mutmasslichen Unfallhergangs. Sodann wurde vom rapportierenden Polizisten festgehalten, dass die Privatklägerin auf- grund ihrer Verletzungen aufgefordert worden sei, sich baldmöglichst in eine Not- aufnahme zu begeben. Dieser Aufforderung sei die Privatklägerin nicht nachge- kommen. Stattdessen habe sie ihre Arbeit als Verkehrslotsin an der Verzweigung fortgesetzt. Die Privatklägerin sei auch am Folgetag erneut am Ereignisort ange- troffen worden. Dabei habe bei der Privatklägerin kein Hinken festgestellt werden können. In Anbetracht des Umstands, dass die Arbeit als Verkehrslotsin mit einer ständigen Belastung der Beine verbunden sei, würden die Aussagen der Privatklä- gerin ─ aus Sicht des rapportierenden Polizisten ─ als unglaubwürdig erscheinen. Schliesslich ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass sich in unmittelbarer Nähe des Ereignisortes die Firma G._____ GmbH befinde, welche die eigenen Parkplätze mittels einer Kamera überwache. Die Überwachungskamera sei so eingestellt, dass sie in Richtung der C._____-strasse zeige und so einen Teil des Ereignisortes aufnehme. Die entsprechende Aufnahme wurde sichergestellt.
E. 4.5 DVD mit Videoaufzeichnung (act. 5/2) und Aktennotiz (act. 5/3) Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung der Überwachungskamera (act. 5/2) lässt sich Folgendes entnehmen: Ein langsam heranfahrender, weisser Audi A6 ist am oberen Rand der Videoaufnahme erkennbar (a.a.O., ab 01:41). Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu sehen und eine uniformierte Person mit Leuchtweste ─ wohl die Privatklägerin ─ steht neben dem nunmehr angehaltenen Fahrzeug. Es scheint, als würde die Privatklägerin über das Fahrerfenster ein Gespräch mit der Beschuldigten führen (a.a.O., 01:48). Anschliessend fährt der weisse Audi A6 we- nige Meter nach vorne und die Privatklägerin läuft dem Fahrzeug entlang nach vorne, bis diese aus dem Bild verschwindet. Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu diesem Zeitpunkt kaum noch zu erkennen (a.a.O., ab 01:54). Wenige Se- kunden später befindet sich der weisse Audi A6 noch ein bisschen weiter vorne, wobei die Rücklichter gar nicht mehr zu erkennen sind (a.a.O., ab 02:05).
- 21 - In der Aktennotiz betreffend Fahrzeugposition (act. 5/3) sind die entsprechenden Screenshots der Videoaufzeichnung mit Zeitstempel aufgeführt.
E. 4.6 Fotodokumentation (act. 5/1) Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 5/1) ist der Ereignisort abgebildet (Fotos 1 und 2). Des Weiteren wurde die Front des weissen Audi A6 abgelichtet (Foto 4). Schliesslich gibt es ein Bild des rechten Beins der Privatkläge- rin unmittelbar nach dem Ereignis. Am Unterschenkel sind ein Hämatom bzw. Ver- färbungen erkennbar (Foto 3).
E. 4.7 Medizinische Akten über die Privatklägerin (act. 10/1-14 und 11/4/4) Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über die Privatklä- gerin ist zunächst auf den ärztlichen Befund des Spitals Uster vom 18. April 2023 (act. 10/3) einzugehen, wobei die Privatklägerin am 24. Januar 2023 (Tag des Vor- falls) untersucht wurde (vgl. auch act. 10/4). Demnach habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits sowie des Unterschenkel rechts erlitten. Aus Sicht der Sachverständigen seien die obgenannten Verletzungen durch Fremdeinwir- kung entstanden. Diese Verletzungen hätten Schmerzen bzw. die Schmerzmit- teleinnahme zur Folge gehabt. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 24. bis 27. Januar 2023 attestiert worden. Die Feststellungen im ärztlichen Befund vom 18. April 2023 beruhen auf dem Aus- trittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 (act. 10/4). Darin wird zusätzlich ausgeführt, dass die Privatklägerin bei der Arbeit als Verkehrskadettin von einem Fahrzeug, welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Knie- kehle angefahren worden sei. Dabei sei sie kurz mit dem Gesäss an der Haube angeprallt. Seither habe sie zunehmende belastungsabhängige Schmerzen über beiden Knien, prädominant rechts, sowie im rechten Wadenbereich. Dem Sprechstundenbericht der Orthopädie St. Anna Hirslanden vom 4. April 2023 (act. 10/10) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 29. März 2023 noch Schmerzen im Bereich des rechten Knies und der Kniekehle gehabt habe. Die Pri- vatklägerin sei fast ein Jahr zuvor am rechten Knie operiert worden. Nachdem die
- 22 - Privatklägerin seither äusserst beschwerdearm gewesen sei, habe nun der Unfall zu einer Traumatisierung des Narbengewebes, vor allem am rechten Knie, geführt. Sodann wurde bei Dr. med. H._____, Leitender Arzt für Orthopädie und Traumato- logie, ein ärztlicher Befund eingeholt. Dieser ist undatiert und ging am 14. März 2024 bei der Anklägerin ein (act. 10/11). Darin wird festgehalten, dass die Privat- klägerin nach dem Vorfall etwas mehr Schmerzen bekundet habe als zuvor. Zudem sei zu beachten, dass das rechte Knie aufgrund einer vorangegangenen Operation etwas empfindlicher gewesen sei. Im Rahmen einer Präzisierung seines Berichts erklärte Dr. med. H._____ in einem undatierten Schreiben (eingegangen bei der Anklägerin am 22. März 2024; act. 10/14), dass das Knie der Privatklägerin aus seiner Erinnerung völlig unauffäl- lig ausgesehen habe, aber in der Untersuchung deutlich schmerzhafter gewesen sei als zuvor. Aussagen zum Unfallhergang könne er keine machen. Schliesslich liegen diverse medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (act. 11/4/4) im Recht, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 selber zu den Akten gegeben hat (vgl. act. 4/2, PN S. 1). Diese Unterlagen datieren vom Jahr 2018 bis 2020. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Privatklägerin in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet war.
E. 5 Ergebnis Im Resultat ist die Beschuldigte demnach mit einer Busse von Fr. 900.– zu bestra- fen, welche zu bezahlen ist. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stell eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- 51 - V. Sicherstellungen Gemäss Polizeirapport vom 14. März 2023 wurden im vorliegenden Verfahren die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera der Firma G._____ AG und die Ar- beitshose der Privatklägerin sichergestellt (act. 1, S. 2). Letztere wird in der Sicher- stellungsliste vom 13. März 2023 erwähnt (act. 7/1). Die Sicherstellungen, Asser- vate, Spuren und Spurenträger (Polis-G. Nr. 84601252) können nach rechtskräfti- ger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden. VI. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Privatklägerin erhob im Untersuchungsverfahren gegen die Beschul- digte nicht bezifferte Zivilansprüche (act. 11/3). Sie unterliess es indes, ihre Zivilan- sprüche innert der gerichtlich angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen. Was die Zivilansprüche der Privatklägerin betrifft, erweist sich der erstellte Sachverhalt als illiquid. Nachdem keine bezifferte oder begründete Zivilforderung seitens der Privatklägerin vorliegt, ist sie mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilprozesse- ses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 5.1 Allgemeine Vorbemerkungen Zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes sind die Personal- und Sach- beweise zu würdigen. Bei den Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen ist vorab die allgemeine Glaubwürdigkeit und hernach insbesondere die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen zu prüfen. 5.2.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu ihrer
- 23 - eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches In- teresse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, die Beschuldigte deswegen zum vorn- herein als unglaubwürdig zu beurteilen. 5.2.2 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht un- ter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Zwar hat auch die Privatklägerin ein bestimmtes Interesse am Verfahrensausgang, sodass sie ein le- gitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für die Beschuldigte ungünstigen Lichte darzustellen, zumal dies unmittelbar mit der Beurteilung ihrer in Aussicht gestellten Zivilansprüche zusam- menhängt. Allein deshalb hat die Privatklägerin jedoch noch keinen Anlass gehabt, die Beschuldigte wider besseren Wissens zu beschuldigen. 5.3.1 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie die Geschehnisse rund um den 24. Januar 2023 konstant, sachlich und detailreich be- schreiben konnte. Auf entsprechende Nachfrage vermochte sie ihre Darstellungen sodann um weitere Einzelheiten zu ergänzen. Sie gab im Rahmen ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme jeweils an, wenn sie sich an einzelne Umstände nicht mehr erinnern konnte oder gab ihre damit verbundene Sicherheit beim Ant- worten explizit zum Ausdruck (vgl. etwa act. 4/2, F/A 7, 13, 26, 40, 47 und 65). Hinzu kommt, dass ihr Aussageverhalten bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft als unaufgeregt und zurückhaltend bezeichnet werden kann. Sie erweckt grundsätzlich nicht den Eindruck, dass der Beschuldigten etwas unterstellt werden soll, was nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere fällt in diesem Zusammen- hang auf, dass die Privatklägerin die Beschuldigte nicht übermässig belastet hat. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass die Beschuldigte zu Beginn des Vor-
- 24 - falls ganz normal gewirkt habe und anständig gewesen sei (act. 4/2, F/A 21 und 24). Im Weiteren betonte die Privatklägerin an mehreren Stellen, dass die Ge- schwindigkeit des weissen Audi A6 sehr gering gewesen sei, das Fahrzeug mithin nur sehr langsam gerollt sei (vgl. act. 4/2, F/A 12, 34 und 39). In ihrer Zurückhaltung gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, nicht zu wissen, wie schnell das Fahrzeug beim Aufprall unterwegs gewesen sei. Entsprechend be- vorzugte sie es, die Geschwindigkeit des rollenden Fahrzeugs gar nicht erst zu schätzen (act. 4/1, F/A 20). Des Weiteren fällt vorliegend in Betracht, dass die Privatklägerin gesundheitlich vorbelastet war, hatte sie doch namentlich erst knapp ein Jahr davor eine Knieope- ration. Entsprechend hatte sie bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 Schmerzen im Kniebereich, welche sie auf einer Skala von 1-10 mit 7 angab (act. 4/2, F/A 55). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist anzumerken, dass die Privatklägerin ihre Knieschmerzen nach dem Vorfall mit 7-8 bemass, womit demnach die empfundenen Schmerzen aufgrund des Vorfalls ─ wenn überhaupt ─ nur geringfügig zugenommen hätten. Die Privatklägerin unter- liess es, die Intensität ihrer Schmerzen nach dem Vorfall dramatisch hoch anzuge- ben. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, weshalb sich die angeblich verletzte Privatklägerin nach dem Vorfall nicht unmittelbar in die Notfallaufnahme begeben hat, sondern hernach sowie am Folgetag wieder zur Arbeit erschienen ist. Es er- scheint lebensnah, dass bei einer nur geringfügigen Zunahme der Schmerzen nicht sofort eine Arztkonsultation gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Privatkläge- rin sich glaubhaft als sturköpfige und resiliente Person darstellt, welche eine län- gere Krankheitsgeschichte hat (vgl. act. 11/4/4) und ungeachtet ihrer körperlichen Verfassung versucht, ihrer Arbeit nachzugehen, da sie auf den Lohn angewiesen sei (act. 4/2, F/A 65 und 67 f.). Insofern schadet das auf den ersten Blick wider- sprüchlich anmutende Verhalten der Privatklägerin, ihrer Arbeit ─ trotz angeblichen Verletzungen ─ wie gewöhnlich nachzugehen, nicht der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Auch die entsprechenden vom Polizist rapportierten Beobachtungen, ge- stützt auf welche er die Privatklägerin als unglaubwürdig wahrgenommen hat (vgl. act. 1, S. 3), lassen sich nach dem Gesagten relativieren. Die Verteidigung vermag insofern aus dem bloss prima vista widersprüchlichen Verhalten der Privatklägerin nichts zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten.
- 25 - Die Sachdarstellungen der Privatklägerin erweisen sich im Ganzen als schlüssig und in sich stimmig. Insbesondere lassen sie sich mit den Sachbeweismitteln (z.B. Fotodokumentation, Videoaufzeichnung) in Einklang bringen und mitunter auch an- hand der Aussagen der Beschuldigten verifizieren. So gab die Privatklägerin in ihrer Erzählung an, dass die Beschuldigte sie geduzt und diese ihr gegenüber mitgeteilt habe, Anwaltssekretärin zu sein. Beides wurde so auch von der Beschuldigten aus- gesagt (act. 3/2, F/A 6 und 42; act. 3/2, F/A 12; act. 3/3, F/A 12 und 16; act. 29, S. 4). Folglich erweisen sich diese von der Privatklägerin beschriebenen (Neben-)Umstände als zutreffend, was weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Gegenüberstellung der Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom
24. Januar 2023 ergibt ein widerspruchsfreies Gesamtbild. Insgesamt erweckte die Privatklägerin aufgrund ihres zurückhaltenden und schlüssigen Aussageverhaltens einen glaubhaften Eindruck. Ihre den 24. Januar 2023 betreffenden Schilderungen sind als besonders glaubhaft einzustufen. Sie bilden daher ein starkes Fundament bei der Erstellung des Anklagesachverhalts. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe von Anfang an in Abrede. Sie räumte jedoch bereits zu Begin ein, dass es zu Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen sei (act. 1, S. 4; act. 3/1, F/A 9). Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich über weite Strecken als kon- stant. Ihrer Ansicht sei sie mit ihrem Fahrzeug nach dem ersten Anhalten auf der C._____-strasse auf der Bremse geblieben. Der weisse Audi A6 habe sich in der Folge keinen Millimeter bewegt, als die Privatklägerin vor diesem gestanden sei. Vielmehr habe sich die Privatklägerin wohl durch eine ungünstige Bewegung selbst verletzt (vgl. act. 3/1, F/A 9). Da die Beschuldigte keine Verletzungen bei der Pri- vatklägerin habe feststellen können, habe sie ihre Fahrt anschliessend fortgesetzt. Folglich liege auch gar kein Unfall vor. Indes können die Aussagen der Beschuldigten nicht als frei von Ungereimtheiten bezeichnet werden. Die Beschuldigte sagte zu Beginn des Untersuchungsverfah- rens stets aus, dass sich ihr Fahrzeug nach dem ersten Anhalten nicht mehr bewegt habe. Die Ausführungen der Beschuldigten liessen sich allerdings nicht mit der Vi-
- 26 - deoaufzeichnung in Übereinstimmung bringen, zumal das Fahrzeug darin an drei verschiedenen Positionen abgebildet wird. Als die Beschuldigte mit dieser Feststel- lung konfrontiert wurde, gestaltete sich ihr Aussageverhalten als offenkundig aus- weichend und widersprüchlich. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung sagte sie erst- malig aus, dass sie doch noch ein Stück zugefahren sei, da der andere Verkehrs- lotse ihr zugewinkt habe. In diesem Moment habe die Privatklägerin "halt" gerufen. Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Das Zufahren sei jedoch nicht gewe- sen, als die Privatklägerin vor dem Fahrzeug gestanden sei (act. 3/3, F/A 26 ff. und 33 ff.). Sodann revidierte die Beschuldigte auch ihre Antwort zur Frage, wann sie den Gang "P" eingestellt hat. Während sie zu Beginn noch aussagte, sofort beim Heranfahren in den Gang "P" gewechselt zu haben, gab sie nunmehr zu Protokoll, dass sie die Bremse ja loslassen könne, wenn jemand seitlich neben dem Fahrzeug stehe. Ihre Initialaussage stellte die Beschuldigte insofern nachträglich richtig, als sie beim ersten Heranfahren lediglich die Bremse mit dem Fusspedal betätigt habe, wohingegen die Handbremse und der Gang "P" erst zum Einsatz gekommen seien, als die Privatklägerin frontal vor dem weissen Audi A6 gestanden sei, da die Be- schuldigte ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr erblickt habe (act. 3/3, F/A 36 ff.). Die Korrekturen ihrer Initialaussagen erfolgten erst unter dem Druck der Videoaufzeich- nung, welche sich mit ihren bisherigen Aussagen nicht in Einklang bringen liess. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschuldigten erschüt- tert, sagte sie doch im Kerngeschehen zunächst unwahr aus. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte in ihren Erzählungen kaum eine Gele- genheit ausliess, um die Privatklägerin zu diskreditieren bzw. sie in einem ungüns- tigen Licht darzustellen. So sei die Privatklägerin gemäss Ausführungen der Be- schuldigten bei der Verkehrsführung völlig überfordert und emotional geladen ge- wesen, was sich auch in deren inadäquaten und chaotischen Verhalten gezeigt habe. Die Aussagen der Beschuldigten muten in diesem Zusammenhang teilweise übertrieben und lebensfremd an. Die Beschuldigte stellt die Privatklägerin im frag- lichen Tatzeitpunkt als völlig überforderte und unprofessionell handelnde Verkehrs- lotsin dar, deren Verhalten sogar eine Nötigung gegenüber der Beschuldigten dar- stellen soll. Es erscheint indes kaum glaubhaft, dass sich die Privatklägerin ─ ge- mäss den Aussagen der Beschuldigten ─ regelrecht vor das Fahrzeug werfen würde, welches sie habe anhalten wollen. Ebenso ist kaum vorstellbar, dass die
- 27 - vor dem weissen Audi A6 stehende Privatklägerin aus dem nichts sich zur Beschul- digten umdrehen und vom Fahrzeug wegspringen würde, wie dies von der Beschul- digten geschildert wurde (vgl. act. 29, S. 3; act. 3/2, F/A 26). Die Privatklägerin be- fand sich beim fraglichen Vorfall in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Ver- kehrslotsin und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ein derart inad- äquates und gefährliches Verhalten an den Tag legen sollte. Dies gilt umso mehr, als sich auch der Vorgesetzte der Privatklägerin nicht unweit der mutmasslichen Unfallstelle befand, welchem ein unpassendes Verhalten der Privatklägerin hätte auffallen können. Dies wirkt sich zulasten der Glaubhaftigkeit der Version der Be- schuldigten aus. Wenn die Beschuldigte sodann schilderte, dass sie zu ihrer Sicherheit und derjeni- gen der Privatklägerin sämtliche Bremsen betätigt habe, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung. Es entsteht der Eindruck, als wollte sich die Beschuldigte mög- lichst weit vom Vorwurf distanzieren, dass sich ihr Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt weiter bewegt habe. Die Beschuldigte führte untere anderem aus, dass sie auf- grund der sich vor ihr abspielenden, gefährlichen Situation sämtliche Sicherheits- vorkehren durch Bremsen vorgenommen habe (Bremse, Handbremse und Gang "P"). Denn die Privatklägerin sei ihr zu diesem Zeitpunkt als gefährliche und unbe- rechenbare Person vorgekommen, welcher sie auch zugetraut habe, einen Stein durch die Windschutzscheibe zu werfen. Unschlüssig erweist sich dabei aber, in- wiefern das Bremsen bzw. der Stillstand des Fahrzeugs die Beschuldigte in einem solchen Falle schützen sollte. Vielmehr fällt wiederum auf, dass die Beschuldigte in ihrem Aussageverhalten zu Übertreibungen neigt und die Geschehnisse dramati- siert. Zudem wurde bereits aufgezeigt, dass die Aussage der Beschuldigten, wo- nach sich das Fahrzeug nicht weiter bewegt habe, unzutreffend ist. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ohne entsprechende Veranlassung gerufen habe, sie sei angefahren worden, überzeugt daher nicht. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sich die Privatklägerin ohne jegliches Zutun der Beschuldigten selber verletzt habe. Insbesondere mutet es lebensfremd an, dass die erst kürzlich operierte und mit Knieprothesen ausgestattete Privatklägerin sich provokativ auf die Motorhaube des weissen Audi A6 stützen und damit ihre Beine in gefährliche Situationen bringen würde.
- 28 - In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich das Aussageverhal- ten der Beschuldigten zum Kerngeschehen teilweise als unschlüssig, konstruiert und widersprüchlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Schilderungen der Beschuldigten zu den von ihr getätigten Bremsvorkehren lediglich der Selbst- begünstigung dienten. Dies alles ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich. Insofern sind auch ihre Antworten zum Verhalten und den angeblich ausgebliebe- nen Verletzungen der Privatklägerin kritisch zu betrachten. Es bleibt festzuhalten, dass auf die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht abgestellt wer- den kann, da sie sich als wenig glaubhaft erweisen. Für die weitere Sachverhalts- erstellung werden daher massgeblich die übrigen Beweismittel heranzuziehen sein.
E. 5.4 Gesamtwürdigung
E. 5.4.1 Nunmehr gilt es sämtliche Beweismittel einer gesamtheitlichen Würdigung zu unterziehen. Zum genauen Tathergang, mithin dem Ablauf der einzelnen Hand- lungen, kann lediglich auf die Aussagen der Beteiligten zurückgegriffen werden. Zwar liegen auch einige Sachbeweismittel im Recht, welche insbesondere zur Po- sition des Fahrzeugs und den Verletzungen der Privatklägerin ausschlaggebend sind. Hinsichtlich des genauen Handlungsablaufs erweisen sie sich jedoch nicht als aufschlussreich. Zudem konnte der Vorgesetzte der Privatklägerin (I._____) die verbale Auseinandersetzung nicht massgebend wahrnehmen und wurde er auch nicht von der Anklägerin einvernommen (vgl. act. 9/2). Den Aussagen der Beteilig- ten kommt vorliegend daher zentrale Bedeutung zu. Sodann ist hinsichtlich der sub- jektiven Tatbestandsmerkmale anzumerken, dass das Handeln mit Vorsatz als in- nere Tatsache bei fehlendem Geständnis nicht einem strikten Beweis zugänglich ist. Vielmehr kann in solchen Fällen oft nur anhand äusserer Kennzeichen auf das Wissen und den Willen der beschuldigten Person geschlossen werden.
E. 5.4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass von der Beschuldigten grundsätz- lich nicht bestritten wird, dass es auf der C._____-strasse zu einer verbalen Aus- einandersetzung zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten gekommen ist. Ferner kann aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Be- teiligten als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin vor das stillstehende Fahr- zeug der Beschuldigten begab, um ihrer Anweisung, dass die Beschuldigte die Fahrt noch nicht wiederaufnehmen kann, Nachdruck zu verleihen.
- 29 -
E. 5.4.3 Bestritten wird indes, dass die Beschuldigte ihre Fahrt mit dem weissen Audi A6 dennoch fortgesetzt und diesen bei sehr geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die Privatklägerin gelenkt habe, wodurch es zu ei- nem Aufprall zwischen der Stossstange und den Beinen der Privatklägerin gekom- men sei, bevor die Beschuldigte erneut angehalten sei. Hierzu kann vorab auf die Videoaufzeichnung (act. 5/3) verwiesen werden, zumal sich darauf ohne Weiteres beobachten lässt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten an mindestens drei verschiedenen Positionen befand, mithin das Fahrzeug mehr als bloss einmal be- wegt wurde. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sich das Fahrzeug nach dem Heranfahren nicht mehr bewegt habe, werden durch die Videoaufzeichnung klarerweise widerlegt. Die entgegengesetzte Sachdarstellung der Beschuldigten ist als blosse Schutzbehauptung zu taxieren.
E. 5.4.4 Demgegenüber wurde bereits dargelegt, dass es grundsätzlich keine Gründe gibt, um an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin zu zweifeln (vgl. Erw. II. 5.3.1). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kam es zu einem Aufprall zwischen ihren Beinen und dem rollenden, weissen Audi A6, wobei dieser sehr langsam gefahren sei. Indessen ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin bei ihrer polizeilichen Befragung angegeben hatte, dass die Be- schuldigte ─ nach dem Aufprall und nachdem die Privatklägerin vor Schmerz auf- geschrien habe ─ mit ihrem Fahrzeug noch weiter gegen deren Beine gedrückt habe, was ein paar Sekunden angedauert habe (act. 4/1, F/A 15 f.). Gleichlautend sagte die Privatklägerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass die Beschuldigte "schon einige Sekunden" gegen ihre Beine gefahren sei (act. 4/2, F/A 39). An anderer Stelle betonte die Privatklägerin hingegen, dass die Beschul- digte nach dem Aufprall "schnell reagiert" bzw. "gleich gebremst" habe. Es sei sehr schnell gegangen und die Beschuldigte habe sofort gebremst. Die Schilderungen der Privatklägerin sind dahingehend zu verstehen, dass dank der schnellen Reak- tion der Beschuldigten schlimmeres habe verhindert werden können (vgl. act. 4/2, F/A 29, 35 und 45). Es bleibt allerdings unklar, wie lange das Fahrzeug der Be- schuldigten tatsächlich gegen die Beine der Privatklägerin gedrückt hat. Letztere führte mitunter aus, dass ihr "rechtes Bein so schnell eingeklemmt" gewesen sei (act. 4/2, F/A 35). Wenn dem so gewesen ist, wäre nicht zu erwarten, dass die Be- schuldigte ihre Fahrt noch während einiger Sekunden fortgesetzt haben könnte,
- 30 - zumal diesfalls das Bein der Privatklägerin ─ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ─ regelrecht überrollt worden wäre, wodurch die Privatklägerin wesentlich gravierendere Verletzungen zu beklagen hätte. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass der weisse Audi A6 während mehre- rer Sekunden gegen die Beine der Privatklägerin drückte. Vielmehr ist (zu Gunsten der Beschuldigten) als erstellt zu erachten, dass das Fahrzeug nach dem Aufprall und dem Schmerzensschrei der Privatklägerin sofort angehalten hat, wie es die Privatklägerin mehrfach zu Protokoll gegeben hat. Dass die Privatklägerin ─ ge- mäss ihren eigenen Aussagen ─ ihr Bein bzw. Fuss am oder unter dem Fahrzeug eingeklemmt habe, wurde weder in die Anklageschrift übernommen, noch liesse sich dies vorliegend rechtsgenügend erstellen. Es ist diesbezüglich nur als erwie- sen zu betrachten, dass die Stossstange des Fahrzeugs die Rückseite der Beine der Privatklägerin touchierte, wodurch diese eine kurze Distanz nach vorne gestos- sen wurde, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wurde. Im Übrigen kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres als erstellt gelten, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt mit einer sehr geringen Geschwindigkeit (maximal Schritttempo) bewegte.
E. 5.4.5 Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin ist zunächst dar- auf hinzuweisen, sie in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet und damit besonders vulnerabel ist. Die längere Krankengeschichte der Privatklägerin, welche sich nur knapp ein Jahr vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 einer Knieoperation unterzog und seither beidseitig Knieimplantate hatte, geht einerseits aus den von ihr einge- reichten Unterlagen und andererseits aus den eingeholten Arztberichten hervor (vgl. act. 10/1-14 und act. 11/4/4). So ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom
4. April 2023, dass die Privatklägerin "über ein Jahrzehnt eine chronische Schmerz- patientin" sei. Ferner wird darin festgehalten, dass bei der Invalidenversicherung ein Gutachten erstellt, ein entsprechendes Rentengehrender Privatklägerin jedoch abgelehnt worden sei (act. 10/10). Auch die Privatklägerin selbst machte Aussagen zu ihren körperlichen Beschwerden und den damit verbundenen chronischen Schmerzen, an welchen sie seit Jahren leide (act. 4/2, F/A 55 ff.). In diesem Zu- sammenhang führte sie aus, dass gewisse Schmerzen schon vor dem 24. Januar 2023 bestanden hätten, während sich andere verstärkt hätten oder neu hinzuge- kommen seien (act. 4/2, F/A 33, 52 ff. und 70 ff.).
- 31 -
E. 5.4.6 Alsdann ist jedoch zu konstatieren, dass der Beweiswert der im Recht lie- genden medizinischen Unterlagen als eingeschränkt bezeichnet werden muss. Ei- nerseits ist anzumerken, dass die eingeholten Arztberichte durchwegs auf dem Sachverhalt basieren, welchen die Privatklägerin an die sie behandelnden Ärzte herangetragen hat. So kann für die Sachverhaltserstellung nicht auf die ärztlichen Feststellungen anamnestischer Natur abgestellt werden (vgl. etwa act. 10/4, S. 1: "Jetziges Leiden"; act. 10/10, S. 2: "Anamnese/Zwischenanamnese"). Exempla- risch wurde im ärztlichen Austrittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 festgehalten, dass die Privatklägerin bei ihrer Arbeit Verkehrskadettin von einem Auto welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Kniekehle gefahren sei, wobei die Privatklägerin kurz mit dem Gesäss an der Motorhaube angeprallt sei (act. 10/4, S. 1). Die Privatklägerin selber zeigte sich irritiert über die- sen Befund, zumal sie nicht Verkehrskadettin, sondern -lotsin sei, die Angabe mit dem Gesäss unzutreffend und sie "auch nicht richtig untersucht" worden sei (act. 4/2, F/A 69). Offensichtlich kann auch die Geschwindigkeitsangabe von ca. 10 km/h nicht aus diesem medizinischen Bericht übernommen werden. Die An- klageschrift geht von einer Geschwindigkeit von maximal Schritttempo aus. Dem- gegenüber liegen die ca. 10 km/h über dem Schritttempo (vgl. auch GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl., 2022, Art. 36 N 36) und kann auch nicht mehr als "sehr lang- sam" bezeichnet werden kann, wie es von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen stets betont wurde.
E. 5.4.7 Vorliegend stellt sich die zentrale Frage, welche der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin von den Geschehnissen vom
24. Januar 2023 herrühren. Mithin ist danach zu fragen, welche Verletzungen von der Beschuldigten bzw. ihrem Fahrzeug verursacht wurden. Hinsichtlich der fest- gestellten Verletzungen werden in den medizinischen Unterlagen ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuz- beins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts aufgezählt. Diese Verlet- zungen hätten Schmerzen zur Folge gehabt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Verletzungen wohl durch Fremdeinwirkung entstanden seien. Die Verletzungen wurden indes nicht mit einem konkreten Vorfall, wie demjenigen am 24. Januar 2023, in Verbindung gebracht. Über bleibende Schäden konnte sodann keine Aus- sage gemacht werden (vgl. etwa act. 10/3, S. 1). Auch der Sachverständige
- 32 - Dr. med. H._____ vermochte keine Angaben darüber zu machen, wie die genann- ten Verletzungen entstanden sind. Er unterliess es bewusst und ausdrücklich, eine Einschätzung zum Unfallhergang und zur Unfallkausalität abzugeben (act. 10/11 und 10/14). Im Ergebnis fehlt es in den eingeholten medizinischen Unterlagen an belastbaren Angaben zur Unfallkausalität der Verletzungen. Ein unabhängiges Gut- achten zu den Verletzungen der Privatklägerin und der Unfallkausalität wurde so- dann nicht eingeholt, obschon vorliegend die Kausalität zwischen Unfall und Ver- letzungen bei den aktenkundigen Vorbelastungen der Privatklägerin fraglich er- scheint. Bei dieser Sachlage erscheint zwar durchaus denkbar, dass die in der An- klageschrift umschriebenen Verletzungen durch den Vorfall vom 24. Januar 2023 verursacht wurden. Letztlich ginge es jedoch zu weit, sämtliche in den ärztlichen Berichten aufgezählten, aber nicht näher auf ihre Ursache untersuchten Verletzun- gen als Folgen des Aufpralls anzusehen und kausal dem Verhalten der Beschul- digten anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin in casu in erhebli- chem Mass gesundheitlich vorbelastet war. Die ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin wurden unbesehen in die Anklageschrift übernommen. Vorlie- gend liegen hierfür indes zu wenig eindeutige Beweismittel vor. Es kann daher nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass das Verhalten der Beschuldigten (sehr langsames Fahren gegen die Beine der Privatklägerin) für das Schleudertrauma der Halswir- belsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beid- seits und des Unterschenkels rechts ursächlich war. Vielmehr erscheint ein Aufprall mit der Stossstange eines weissen Audi A6 bei einer derart geringen Geschwindig- keit insbesondere nicht geeignet, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäure zu ver- ursachen. Bei dieser Sachlage können auch die von der Privatklägerin geäusserten Schmerzen nicht zweifelsfrei auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückgeführt werden. Zwar ist der Privatklägerin mit Bezug auf ihre Äusserungen, wonach sie nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 ganz allgemein und teilweise verstärkt über Schmerzen klagte, Glauben zu schenken. Indessen können diese Schmerzen auf- grund der nicht erstellten Unfallkausalität konsequenterweise auch nicht als klare Folge des Aufpralls mit dem Fahrzeug der Beschuldigten betrachtet werden. Die Aktenlage deutet mitunter sogar eher darauf hin, dass die vorbelastete Privatkläge- rin unmittelbar nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 keine übermässigen Schmerzen verspürte, ging sie ihrer Arbeit doch anschliessend wieder ─ wie ge-
- 33 - wöhnlich ─ nach. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall gehinkt habe, wird von der Beschuldigten in Abrede gestellt wird und konnte auch vom rapportierenden Polizisten nicht beobachtet werden. Dass die Privatklägerin sodann aufgrund des Vorfalls noch während mindestens einem Jahr verstärkte Schmerzen hatte, lässt sich ebenso nicht eindeutig auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückführen. Es erscheint aufgrund der medizinischen Vorgeschichte der Privatklägern jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese Schmerzen auch ohne das Ereignis vom 24. Ja- nuar 2023 bestanden hätten. Die Privatklägerin gab denn auch selber zu Protokoll, bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 (starke) Schmerzen an der Halswir- belsäule, an der Lendenwirbelsäule, am Kreuzbein und an den Knien gehabt zu haben (act. 4/2, F/A 70 und 74). Selbst wenn die teilweise verstärkten Schmerzen der Privatklägerin durch den Fahrzeugaufprall verursacht bzw. verstärkt worden wären, erschiene ─ in einem nächsten Schritt ─ fraglich, ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten diese Schädigungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat. Die Beschuldigte wusste denn auch nichts von der gesundheitlichen Vorbelas- tungen der Privatklägerin. Dass sie beim Auffahren mit sehr geringer Geschwindig- keit solche andauernde Schmerzen oder die vorgenannten Verletzungen in Kauf genommen oder gar gewollt habe, lässt sich nicht erstellen. Gleichwohl ist festzu- halten, dass zumindest mithilfe des Fotos 3 der Fotodokumentation der Kantons- polizei Zürich (act. 5/1, S. 2) sowie des Austrittsberichts vom 24. Januar 2023 (act. 10/4, S. 2) als erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin durch den Kontakt mit einem Fahrzeug ein Hämatom medial über der Wade ─ jedoch ohne Schwel- lung oder Erguss ─ erlitten hat, was sogar von der Verteidigung eingeräumt wird (act. 27, S. 7).
E. 5.4.8 Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten eventualiter vor, ihr Fahrzeug nicht genügend gesichert gehabt und sich nicht ausreichend auf die Bedienung des Fahrzeugs sowie die Fahrbahn konzentriert zu haben, als sie die Fahrt wieder auf- genommen und das Fahrzeug bei maximal Schritttempo von hinten gegen die Beine der Privatklägerin gefahren habe. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass in den Aussagen der Privatklägerin Anhaltspunkte bestehen, welche eine fahrlässige Tatbegehung durch die Beschuldigte als plausibel erscheinen lassen. So führte die Privatklägerin an mehreren Stellen aus, dass der Kopf der Beschuldigten wieder- holt nach unten gezeigt habe, wobei sie vermutete, dass die Beschuldigte auf ihr
- 34 - Mobiltelefon geschaut habe (vgl. etwa act. 4/1, F/A 11; act. 4/2, F/A 32 und 45). Un- ter Zugrundelegung dieser Annahme erscheint denkbar, dass die Beschuldigte ─ abgelenkt durch die Bedienung eines Mobiltelefons ─ sich nicht genügend auf die Fahrbahn konzentriert hat, sodass sich das Fahrzeug in der Folge in Bewegung setzte. Eine solche Version der Ereignisse liesse sich auch in das übrige Beweiser- gebnis einfügen. Dennoch ist anzumerken, dass es sich hierbei ─ wie sie selber einräumt ─ lediglich um eine Vermutung der Privatklägerin handelt. Sodann spricht gegen den eventualiter angeklagten Sachverhalt, dass sich das Fahrzeug nicht bloss einmal, sondern gleich zweimal in Bewegung setzte. Ferner bestreitet die Beschuldigte, dass sie im Fahrzeug nach unten geschaut habe (act. 3/3, F/A 11). Auch die sich teilweise widersprechenden Versionen der Beschuldigten, wonach sie das Fahrzeug zusätzlich mit der Handbremse und dem Gang "P" gesichert ha- ben, lassen eine fahrlässige Tatbegehung eher unwahrscheinlich wirken, da sich das Fahrzeug diesfalls nur in Bewegung setzen würde, wenn (bewusst) auf das Gaspedal gedrückt bzw. die vorgenannten Bremsvorkehrungen ausgeschaltet wer- den. Nachdem sich die Beschuldigte als routinierte und erfahrene Lenkerin im Strassenverkehr ausgab, erscheint eine fahrlässige Tatbegehung nicht wahr- scheinlicher, als eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung. Aufgrund der Gesamt- umstände ist eher davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Fahrt fortsetzen wollte, wobei sie zumindest in Kauf nahm, die Beine der Privatklägerin mit dem sehr langsam rollenden Audi A6 zu touchieren.
E. 5.4.9 Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts, wonach die Beschuldigte ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Mo- torfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Die Beschuldigte verneint das Vorliegen eines Unfalls und gab zu Protokoll, dass sie bei der Privatklägerin keine Verletzungen festgestellt habe, weshalb sie anschlies- send den Ereignisort verlassen habe. Es wurde bereits dargelegt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten ─ entgegen ihrer Sachdarstellung ─ mehrfach weiter- bewegt hat, obschon ihr die Privatklägerin die Anweisung gab, das Fahrzeug an- zuhalten. Wenn die Beschuldigte sodann behauptet, es habe auch kein Unfall vor- gelegen, obwohl die rechte Wade der Privatklägerin geprellt wurde, ist dies als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Dass die Beschuldigte den Unfallort in der
- 35 - Folge verlassen hat, ohne für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen und bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen. Der entsprechende Sachverhaltsabschnitt in der Anklageschrift ist als erstellt zu betrachten.
E. 5.4.10 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich das Fahrzeug ─ entgegen den Aussagen der Beschuldigten ─ bewegt hat, als es zum Kontakt zwischen den Bei- nen der Privatklägerin und der Stossstange des weissen Audi A6 kam. Derweil be- stehen aus Sicht des Gerichts gewichtige Zweifel daran, dass die festgestellten Verletzungen bei der Privatklägerin, nämlich Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts, allesamt auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurück- zuführen sind. Entsprechend konnte mit Bezug auf die in der Anklageschrift um- schriebenen Verletzungen lediglich die Prellung an der rechten Wade der Privat- klägerin erstellt werden. Ferner kann in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten derartige Verletzungen oder Schmerzen verursachen wollte, bewegte sich das Fahrzeug doch maximal im Schritttempo. Der Anklagesachverhalt ist damit im Sinne der vorstehenden Ausführungen der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- 36 - III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
Dispositiv
- Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 900.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- Die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Polis-G. Nr. 84601252) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens ver- nichtet werden.
- Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'349.75 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'849.75 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründe- tes Urteil an die Beschuldigte (persönlich ausgehändigt); die Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Privatklägerin (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); - 55 - hernach allenfalls als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung (zweifach, für sich und die Beschuldigte, mit Gerichtsurkunde); die Privatklägerin (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG per E-Mail; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 4, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmit- tel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. - 56 - Dielsdorf, 26. März 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Hürlimann MLaw S. Weinmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240039-D/U1/B-2/sw Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. S. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Urteil vom 26. März 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Körperverletzung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Der Anklägerin: (act. 17)
- Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000.00
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände
- Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'349.75)
2. Der Privatklägerin: (act. 11/3, sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz und Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Januar 2023 zu bezah- len.
3. Der Verteidigung der Beschuldigten: (act. 27) "1. Die Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Zivilansprüche der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verwei- sen.
3. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die anwaltliche Vertre- tung von CHF 6'239.50 zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (eingegangen am 15. März 2024; act. 29) überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland (fortan: Anklägerin) die An- klageschrift mit den Untersuchungsakten an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen die Beschuldigte Anklage wegen Körperverlet- zung etc. (act. 1 bis 17).
2. Mit Verfügung vom 4. September 2024 gab die hiesige Verfahrensleitung den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt, lud zur Hauptverhandlung auf den
30. Oktober 2024 vor und setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisan- trägen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage an (act. 18). Mit Ein- gabe vom 17. Juni 2024 liess die Beschuldigte, erbeten verteidigt durch Rechtsan- walt lic. iur. X._____, Beweisanträge stellen (act. 19). Da die Privatklägerin ihren Wohnsitz nach Italien verlegt hatte und ihr die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte, wurde die Hauptverhandlung vom
30. Oktober 2024 mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 kurzfristig abgenommen und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen (act. 21), welcher Aufforderung sie innert Frist nicht nachkam. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2025 auf den 26. März 2025, 8.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 22). Mit Verfügung vom
12. März 2025 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (act. 25).
3. Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte persönlich in Beglei- tung ihres erbetenen Verteidigers. Für die Anklägerin ist gestützt auf Art. 337 Abs. 3 StPO niemand erschienen und auch für die Privatklägerin ist niemand erschienen (Prot. S. 9). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung der Beschuldigten, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung gleichentags geschlossen (Prot. S. 9 ff.).
- 4 - II. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
1. Anklagevorwurf (act. 17) 1.1 Die Anklägerin legt der Beschuldigten zur Last, den Personenwagen Audi A6, Kennzeichen ZH1, innerorts auf der C._____-strasse in Richtung der Ein- mündung auf die D._____-strasse gelenkt zu haben. Die Privatklägerin sei an der Einmündung aufgrund einer Baustelle für die Regelung des Verkehrs zuständig ge- wesen und habe der Beschuldigten das Zeichen gegeben anzuhalten. Die Beschul- digte habe daraufhin ihren Personenwagen gestoppt, es sei sodann während des Halts zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, da die Beschuldigte ihre Fahrt habe fortsetzen wollen. Die Privatklägerin habe sich daraufhin vor den still- stehenden Personenwagen gestellt, um ihrer Anweisung, dass die Beschuldigte die Fahrt noch nicht wiederaufnehmen könne, Nachdruck zu verleihen. 1.2 In der Folge habe die Beschuldigte dennoch ihre Fahrt mit dem Personen- wagen wieder aufgenommen und diesen bei sehr geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die auf der Strasse stehende und ihren Weg blo- ckierende Privatklägerin gelenkt, wodurch diese durch die Stossstange auf der Rückseite ihrer Beine getroffen und eine kurze Distanz nach vorne gestossen wor- den sei, bevor die Beschuldigte ihr Fahrzeug erneut angehalten habe. Dadurch habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen beidseits an den Knien sowie am rechten Unterschenkel erlitten, welche während mindestens einem Jahr zu verstärkten Schmerzen an den bereits stark vorbelaste- ten Beinen der Privatklägerin geführt hätten (beidseitige Knieimplantate in der Hei- lungsphase). Bei alledem habe die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf ge- nommen, durch das Auffahren mit dem Personenwagen auf die Privatklägerin die vorgenannten Verletzungen zu verursachen, wobei sie ebenfalls gewusst habe, dass sie durch das Auffahren mit einem Personenwagen einen Gegenstand ver- wendet habe, der durchaus dazu geeignet gewesen wäre auch schwerwiegendere Verletzungen, namentlich bleibende Entstellungen etc., zu verursachen, wozu es zwar nicht gekommen sei, die Beschuldigte durch ihr Tun jedoch trotzdem billigend in Kauf genommen habe.
- 5 - 1.3 Eventualiter wird der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, weil sie anlässlich der Auseinandersetzung ihr Fahrzeug nicht genügend gesichert und sich nicht ausreichend auf die Bedienung des Fahrzeuges sowie die Fahrbahn konzentriert habe, die Fahrt wieder aufgenom- men und dieses bei geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die auf der Strasse stehende und ihren Weg blockierende Privatklägerin gefahren zu haben, wodurch diese durch die Stossstange auf der Rückseite ihrer Beine getrof- fen und eine kurze Distanz nach vorne gestossen worden sei, bevor die Beschul- digte ihr Fahrzeug erneut angehalten habe. Dadurch habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen beidseits an den Knien so- wie am rechten Unterschenkel erlitten, welche während mindestens einem Jahr zu verstärkten Schmerzen an den bereits stark vorbelasteten Beinen der Privatkläge- rin geführt hätten (beidseitige Knieimplantate in der Heilungsphase). Für die Be- schuldigte sei vorhersehbar gewesen, dass es bei ungenügender Aufmerksamkeit sowie falscher Bedienung des Fahrzeuges bei der vorliegenden Situation ─ mit ei- ner sich frei um das Fahrzeug bewegenden Person ─ zu einer Kollision mit Verlet- zungsfolgen bzw. Verletzungsrisiko für Dritte habe kommen können. Hätte die Be- schuldigte stets die von ihr als Lenkerin eines Personenwagens erforderte Auf- merksamkeit sowie Kontrolle bei der Bedienung ihres Personenwagens aufge- bracht, hätte sie die Kollision mit der Privatklägerin vermeiden können. 1.4 Schliesslich wird der Beschuldigten zur Last gelegt, ihre Fahrt unbeirrt ein- fach fortgesetzt zu haben, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen, namentlich für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen, bei Feststellung des Tatbestandes mitzu- wirken und die Unfallstelle bis zur Zustimmung durch die Polizei nicht zu verlassen, obwohl die Privatklägerin nach der Kollision die Beschuldigte darauf hingewiesen habe, dass sie von ihr angefahren worden sei und diese die Kollision überdies auch selbst bemerkt haben müsste. Dies habe die Beschuldigte bei ihrem Tun zumindest billigend in Kauf genommen. 1.5 Damit soll sich die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventualiter der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, sowie des pflichtwidrigen Verhaltens
- 6 - bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gemacht haben (act. 17).
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfenen Sachverhalte grösstenteils (act. 3/1, F/A 8 ff., act. 3/2, F/A 5 ff.; act. 29 S. 5 ff.). Dass die Privatklägerin und die Beschuldigte in eine verbale Auseinandersetzung geraten seien, wird nicht in Abrede gestellt. Alsdann sei es am 24. Januar 2023 zwar zum Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen. Es sei jedoch die Privatklägerin gewesen, welche ihr Fahrzeug berührt und sich auf der Motorhaube abgestützt habe. Währenddessen habe die Beschuldigte ihr Fahrzeug nicht bewegt. Nachdem die Privatklägerin behauptet habe, angefahren worden zu sein, habe die Beschuldigte bei der Privatklägerin keine Verletzungen feststellen können, womit auch kein Unfall vorgelegen habe. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob sich der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lässt.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur
- 7 - wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Gerichts, ob es eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
- 8 - ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO– TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den
- 9 - Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher
- 10 - eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.). 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.
4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Übersicht der Beweismittel Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen, staatsanwaltschaftli- chen sowie gerichtlichen Einvernahme (act. 3/1-3 und 29) und die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (act. 4/1-2) vor. Als Sachbeweismittel liegen sodann namentlich der Polizei- rapport vom 14. März 2023 (act. 1), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü-
- 11 - rich (act. 5/1), die DVD mit Videoaufzeichnung und Screenshots (act. 5/2-3) sowie medizinische Akten der Privatklägerin (act. 10/1-14) im Recht. 4.2 Aussagen der Beschuldigten 4.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) sagte die Beschuldigte aus, sie sei auf der C._____-strasse in E._____ in Richtung der D._____-strasse gefahren, denn sie habe zum Strassenverkehrsamt in F._____ gewollt (a.a.O., F/A 6 f.). Sie habe die Privatklägerin bereits von weitem, mehr als 30 Meter von der Einmündung entfernt, wahrgenommen. Zu Beginn habe ihr die Privatklägerin zugewinkt und ihr das Zeichen zum Zufahren gegeben. Dies habe die Beschuldigte alsdann auch getan. Plötzlich habe die Privatklägerin ihr jedoch das Zeichen zum Halten gegeben, woraufhin die Beschuldigte sofort angehalten habe. Anschliessend habe die Beschuldigte das Fenster hinunter gelassen und die Privatklägerin gefragt, ob sie fahren oder stehenbleiben solle. Die Zeichengebung der Privatklägerin habe sie verwirrt und diese habe einen nervösen, aufgebrachten und überforderten Eindruck auf sie gemacht. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie müsse anhalten, wenn sie ihr das Zeichen zum Anhalten gebe. Die Privatklägerin habe sich daraufhin vor ihr Fahrzeug begeben, ihr den Rücken zugedreht und sich mit beiden Händen auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Beschuldigten abge- stützt. In der Folge habe die Beschuldigte diese mehrfach angehalten, sich von ihrem Fahrzeug zu entfernen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, dass sie ansonsten die Polizei verständigen werde. Zudem habe die Beschuldigte wahrge- nommen, dass der Arbeitskollege der Privatklägerin ihr zugewinkt habe, dass sie zufahren solle. Es hätten sich bereits mehrere Fahrzeuge hinter ihr gestaut, deren Lenker seien ungeduldig geworden und hätten sich beschwert. Die Privatklägerin sei sehr aufgebracht gewesen und haben damit begonnen zu fluchen. Während der gesamten Zeit sei die Beschuldigte auf der Bremse gewesen und sie habe sogar die Handbremse gezogen, bevor sie ausgestiegen sei. Plötzlich habe die Privatklä- gerin gerufen, dass sie von ihr angefahren worden sei. Alsdann sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe von ihr wissen wollen, wo genau sie angefahren worden sei, denn das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich gar nicht bewegt. Die Beschul- digte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin eine ungeschickte Bewegung
- 12 - gemacht und sich auf diese Art und Weise verletzt habe. Diese habe jedoch darauf beharrt, von der Beschuldigten angefahren worden zu sein. Entsprechend habe die Privatklägerin geäussert, dass sie die Polizei verständigen werde. In der Folge sei sie vom Fahrzeug der Beschuldigten weggegangen und habe ein Telefon in die Hand genommen. In der Zwischenzeit habe der Kollege der Privatklägerin der Be- schuldigten erneut zugewinkt, dass sie endlich losfahren solle, was die Beschul- digte dann auch getan habe. Gemäss ihren Aussagen wäre die Beschuldigte nie losgefahren, wenn sie die Privatklägerin angefahren hätte (a.a.O., F/A 8 f. und 16). Damit konfrontiert, dass die Beschuldigte ─ gemäss Aussagen der Privatklägerin ─ ihr Fahrzeug um ca. einen Meter nach vorne bewegt habe und diese nach vorne gedrückt habe, bezeichnete sie dies als unzutreffend. Ihr Fuss sei andauernd auf dem Bremspedal gewesen. Ihr Fahrzeug sei ein Automat und der Schalthebel sei die ganze Zeit im "P" gewesen. Ferner habe sie die Handbremse angezogen, nach- dem sie ausgestiegen sei. Sie sei nicht in die Beine der Privatklägerin gefahren, sondern es habe lediglich deshalb einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gegeben, weil diese sich vor ihr Fahrzeug gestellt und auf der Motorhaube abgestützt habe (a.a.O., F/A 11 ff.). Auf die Frage, ob sich die Privatklägerin bei diesem Vorfall verletzt habe, gab die Beschuldigte an, kein Arzt zu sein und dies nicht beurteilen zu können. Ihres Er- achtens habe sich die Privatklägerin nicht verletzt, ansonsten sie sofort den Ret- tungsdienst alarmiert hätte. Diesfalls wäre sie auch nicht weggefahren. Sie sei nur weggefahren, weil sich die Privatklägerin von ihrem Fahrzeug entfernt und deren Kollege ihr zugewinkt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Unfall handle (a.a.O., F/A 14 f.). Auf erneute Nachfrage führte die Beschul- digte aus, dass die Privatklägerin nicht verletzt gewesen sei. Sie sei aus dem Fahr- zeug ausgestiegen und habe sich die Privatklägerin angeschaut (a.a.O., F/A 17). 4.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) schil- derte die Beschuldigte den Vorfall vom 24. Januar 2023 im Wesentlichen gleich wie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023. Sie stellte die Ver-
- 13 - sion der Privatklägerin in Abrede und erklärte wiederum, dass sich der Vorfall aus ihrer Sicht anders ereignet habe (a.a.O., F/A 5 ff.). So führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass die Privatklägerin sehr nahe ge- kommen sei und sich in das Fahrzeug gelehnt habe, als sie die Scheibe hinunter gelassen habe, was etwas merkwürdig gewesen sei. Anschliessend sei es zu einer Diskussion gekommen, bei welcher die Beschuldigte die Privatklägerin geduzt habe, woraufhin diese ihr in geladenem Gemütszustand gesagt habe, sie solle sie nicht duzen. Im Weiteren habe die Privatklägerin ihre beide ausgestreckten Hände auf der Motorhaube des Fahrzeugs gehabt, was Verkehrslotsen und Polizisten ─ nach Ansicht der Beschuldigten ─ nicht machen würden. So etwas sei der Beschul- digten noch nie passiert. Die Beschuldigte habe der Privatklägerin mehrmals ge- sagt, dass ihr Kollege ihr zugewinkt habe, weshalb diese sich von ihrem Fahrzeug entfernen solle. Die Privatklägerin sei nicht weggegangen, was hinter der Beschul- digten zu Stau geführt habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals gebeten auf dies Seite zu gehen, ansonsten sie die Polizei rufe. Alsdann habe die Privatklägerin aus dem Nichts behauptet, von ihr angefahren worden zu sein. In der Folge sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe sie gefragt, wo und wie sie angefahren worden sei. Denn zuvor sei die Beschuldigte über die ganze Zeit hinweg auf der Bremse gestanden, habe die Handbremse gezogen und den Schalthebel auf "P" gehabt. Der Kollege der Privatklägerin habe nach wie vor ge- winkt und habe gewollt, dass es weitergehe. Daher sei die Beschuldigte wieder in ihr Fahrzeug gestiegen, habe die Bremse gelöst und sei nach F._____ gefahren. Sie hätte der Privatklägerin nicht helfen können, wenn diese aus dem Nichts be- haupte, angefahren worden zu sein (a.a.O., F/A 6 f.). Die Frage, ob die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt aufgeschrien oder er- kennbare Schmerzäusserungen von sich gegeben habe, verneinte die Beschul- digte. Sodann gab sie auf entsprechende Nachfrage an, nicht bemerkt zu haben, falls sich die Privatklägerin an ihrem Fahrzeug gestossen und nicht bloss angelehnt hätte. Die Beschuldigte sei mit dem Schalthebel im "P" gewesen und habe die Bremse betätigt. Sie stelle immer automatisch den Gang "P" ein, wenn sie mit dem Fahrzeug stehe. Das habe sie auch am 24. Januar 2023 sofort nach dem Heran- fahren getan. Die Handbremse habe sie gezogen, als sie ausgestiegen sei. Darauf
- 14 - angesprochen, dass es etwas unüblich sei, den Gang ins "P" zu wechseln, wenn man vorhabe gleich wieder weiterzufahren, erklärte die Beschuldigte, dies aus Si- cherheitsgründen zu tun, da man ohnehin kurz stehen bleibe, bis der Verkehr wei- terfliesse. Zudem habe sie einen Hund im Fahrzeug, sei demnach nicht alleine un- terwegs. Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich nicht bewegt, auch nicht mit Standgas (a.a.O., F/A 13 ff. und 47). Des Weiteren sagt die Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe sich direkt vor ihrem Fahrzeug befunden. Als sie angefahren worden sein soll, sei sie wie wegge- sprungen und habe gesagt: "ou jetzt hast du mich angefahren". Die Privatklägerin habe keine Verletzungen erwähnt. Stattdessen habe sie geäussert, dass sie nun die Polizei rufen werde, woraufhin sie zu ihrem Verkehrslotsenfahrzeug gegangen sei. Der Gang der Privatklägerin sei ganz normal gewesen (a.a.O., F/A 26 ff.). Danach habe die Beschuldigte den Ort des Vorfalls verlassen, da der Arbeitskol- lege der Privatklägerin ihr gewinkt habe, dass sie weiterfahren solle. Dieser Kollege habe das Gespräch zwischen den Beteiligten zwar nicht hören können, er habe aber gesehen, dass nichts passiert sei. Deshalb habe sie auch nicht auf die Polizei gewartet oder ihr Fahrzeug auf der Seite abgestellt (a.a.O., F/A 30 ff. und 45). Die Aussage der Privatklägerin, wonach sie aufgeschrieben habe und deren rech- tes Bein geknickt gewesen sei, sie jedoch das Bein unter dem Fahrzeug habe her- ausziehen können, stellte die Beschuldigte in Abrede. Die Privatklägerin sei weder irgendwo hängen geblieben noch habe sie laut aufgeschrien (a.a.O., F/A 39). Auf entsprechenden Vorhalt gab die Beschuldigte an, der Privatklägerin gegenüber ge- sagt zu haben, dass sie Anwaltssekretärin sei und diese daher aufpassen solle (a.a.O., F/A 42). 4.2.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/3) Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin wurde der Beschuldigten am 20. März 2024 Gelegenheit gegeben, um zur Einvernahme der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 3/2). Dabei bezeichnete sie mehrere Aussagen der Privatklägerin als unwahr. Im Übrigen hielt die Beschuldigte im We- sentlichen an ihrer bisherigen Sachdarstellung fest (a.a.O., F/A 4 ff. und 25 ff.).
- 15 - Abweichend von ihrer bisherigen Erzählung gab die Beschuldigte nunmehr an, dass es draussen gewesen sei, als die Privatklägerin geäussert habe, sie wolle von der Beschuldigten nicht geduzt werden (a.a.O., F/A 12). Auf Vorhalt des Überwa- chungsvideos, bei welchem zu sehen sei, dass sich das Fahrzeug der Beschuldig- ten mehrmals bewegt habe, sagte sie folgendermassen aus: "Aufgrund des Miss- verständnisses. Ich wollte zuerst fahren, sie gab mir ja das Kommando und der Kollege auch, dann ging. Dann wollte sie stopp, ich hielt an und habe die Scheibe heruntergelassen. Das war zwischen den beiden ein Missverständnis. Ich habe ge- fragt, ob ich jetzt gehen soll." Die Beschuldigte wurde von der einvernehmenden Staatsanwältin darauf angesprochen, dass sie mehrfach zu Protokoll gegeben habe, das Fahrzeug habe sich nie bewegt. Gemäss dem Videoüberwachungsma- terial habe sich das Fahrzeug allerdings an drei verschiedenen Positionen befun- den, mithin habe sich das Fahrzeug bewegt. Hierzu führte die Beschuldigte aus, sicherlich nicht weitergefahren zu sein, als die Privatklägerin vor ihrem Fahrzeug gestanden sei. Sie habe abgebremst, weil die Privatklägerin sie dazu aufgefordert habe. Ihr Fahrzeug befinde sich im Gang "P", wenn jemand vor ihr sei. Wenn aber jemand neben ihr am Fenster stehe, dann könne sie machen, was sie wolle. Mit dem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen konfrontiert, korrigierte sie dies und gab neu zu Protokoll, die Bremse, die Handbremse und das "P" erst betätigt zu haben, als die Privatklägerin frontal vor ihr gestanden sei. Gleichzeitig stellte die Beschuldigte klar, dass sie die Handbremse gezogen habe, als sie ausgestiegen sei und nicht, als die Privatklägerin sich vor ihr Fahrzeug gestellt habe (a.a.O., F/A 33 ff.). 4.2.4 Gerichtliche Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) verwies die Beschuldigte eingangs auf ihre im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen. Vor Schranken wiederholte sie im Wesentlichen ihre Version der Geschehnisse. Konkret gab sie zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin beim Vorfall auf ihr Fahr- zeug gelehnt habe. Die Privatklägerin sei mit dem Rücken zu ihr gewesen und habe beide Hände auf der Motorhaube gehabt. Im Übrigen sei die Privatklägerin völlig aufgebracht und überordert gewesen. Während ihr Kollege gewinkt habe, habe sie "stopp" gerufen und sich vor ihr Fahrzeug geworfen. Die Beschuldigte sei ausge-
- 16 - stiegen und habe nach ihr geschaut, wobei sie nichts habe feststellen können. Der- weil habe die Privatklägerin herumgeschrien. Als der andere Verkehrslotse gewinkt und die Privatklägerin "stopp" gerufen habe, habe die Beschuldigte die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie nun weiterfahren oder stehen bleiben sollte. Die Privatklägerin sei laut und unhöflich geworden und habe der Beschuldigten ge- sagt, dass sie sie nicht duzen solle. Als sich die Privatklägerin vor ihr Fahrzeug gestellt habe, habe die Beschuldigte die Handbremse gezogen, weil ihr Erstere ge- fährlich vorgekommen sei. Die Beschuldigte sei als Autofahrerin auf klare Anwei- sungen angewiesen, aber die Privatklägerin habe den Verkehr völlig chaotisch ge- regelt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin mehrfach gebeten von ihrem Fahr- zeug wegzutreten, andernfalls sie die Polizei rufen werde (a.a.O., S. 3 f.). Danach gefragt, wo sich die Privatklägerin während der Auseinandersetzung be- funden habe, erklärte die Beschuldigte, diese sei beim Fahrzeugfenster gewesen. Sie habe die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie weiterfahren oder ste- hen bleiben müsse. Die Privatklägerin habe sich bei ihr (fast) hinein gelehnt. Der Kollege der Privatklägerin habe permanent gewinkt, dass die Beschuldigte endlich zufahren solle. Hinter ihr habe sich der Verkehr angestaut. Es sei also eine grosse Stresssituation gewesen. Nachdem die Beschuldigte ausgestiegen sei, um sich zu vergewissern, dass sie niemanden angefahren habe und kein Unfall vorliege, habe sie anschliessend ihre Fahrt nach F._____ fortgesetzt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht verletzt und sie habe auch keinen Unfallort verlassen (a.a.O. S. 4 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Beschuldigte an, von einer gefährlichen Si- tuation ausgegangen zu sein, da sich die Privatklägerin mit beiden Händen auf der Motorhaube abgestützt habe. Die Privatklägerin hätte womöglich drauf schlagen oder einen Stein gegen die Scheibe werfen können. Vielleicht habe die Privatklä- gerin irgendetwas vor gehabt. Als Reaktion darauf habe die Beschuldigte den Gang ins "P" gewechselt, wobei der Audi A6 automatisch ins "P" schalte. Da es eine ge- fährliche Situation gewesen sei, habe die Beschuldigte zur Sicherheit beider Betei- ligten die Handbremse gezogen. Sie habe doppelt gesichert (a.a.O., S. 5 f.). Sodann sagte die Beschuldigte aus, gewusst zu haben, dass sie die Privatklägerin nicht berührt habe. Sie merke jeden Millimeter. Vielmehr habe die Privatklägerin ihr
- 17 - Fahrzeug berührt und sich darauf gelehnt bzw. mit den Beinen angelehnt. Entspre- chend habe die Beschuldigte auch keine Verletzung bei der Privatklägerin bemerkt. Zur Frage, weshalb sie nicht geblieben sei, um die ganze Angelegenheit aufzuklä- ren, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es nichts mehr zu klären gegeben habe. Sie habe gewusst, dass sie sich keinen Millimeter bewegt habe, demnach habe es auch keinen Unfall gegeben. Sie habe ja draussen nach der Privatklägerin geschaut und keine Verletzungen feststellen können. Folglich sei sie danach wei- tergefahren (a.a.O., S. 7). 4.3 Aussagen der Privatklägerin 4.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 24. Januar 2023 (act. 4/1) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 (act. 4/1) schilderte die Privatklägerin den Vorfall wie folgt: Sie sei bei der Einmündung der C._____- strasse in die D._____-strasse gestanden und habe der Beschuldigten mit ihrer linken Hand das Zeichen zum Halten gegeben. Entsprechend habe die Beschul- digte angehalten und sie gefragt, ob die Strasse gesperrt sei. Sie habe der Beschul- digten gesagt, dass sie warten müsse, bis sie ihr die Erlaubnis zum Weiterfahren gebe. Daraufhin habe sich die Privatklägerin umgedreht und ihre Hand hochgehal- ten. Dabei habe sie gesehen, dass ihr Vorgesetzter die Kreuzung offen gehabt habe. Sie habe daher auf sein Zeichen warten müssen, bevor sie die Beschuldigte hätte weiterfahren lassen können. Plötzlich habe sie in ihrem rechten Bein einen starken Schmerz verspürt. Die Beschuldigte habe mit ihrem Fahrzeug gegen ihr rechtes Bein gedrückt, woraufhin die Privatklägerin laut aufgeschrien habe. In der Folge habe sie die Beschuldigte gefragt, weshalb sie ihr in die Beine fahre. Diese habe ihr gesagt, dass sie aufpassen müsse, zumal die Beschuldigte Anwaltssekre- tärin sei. Die Beschuldigte habe sie angeschrien und sei sogar aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe die Privatklägerin der Beschuldigten gesagt, dass sie nun die Polizei verständigen werde. Die Be- schuldigte sei dann aber davongefahren (a.a.O., F/A 1 ff.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass sie ca. 1 bis 1.5 m in Richtung der Einmündung gelaufen sei, nachdem sie sich vom Fahrzeug der Beschuldigten weggedreht habe (a.a.O., F/A 9). Es seien anschliessend etwa 8 bis
- 18 - 10 Sekunden vergangen, bis sie den Schmerz verspürt habe. Sie sei am rechten Bein auf der Höhe der Wade getroffen worden. Daraufhin habe sie laut "Aua" ge- schrien. Die Beschuldigte habe daraufhin nicht angehalten, sondern mit ihrem Fahrzeug weiter gegen ihre Beine gedrückt, was ein paar Sekunden gedauert habe. Sie sei dadurch ungefähr 1 m nach vorne gedrückt worden. Das rechte Bein sei nicht unter dem Fahrzeug eingeklemmt worden, sie habe es herausziehen können (a.a.O., F/A 12 ff.). Sie wisse nicht, wie schnell das Fahrzeug beim Aufprall unter- wegs gewesen sei. Ferner habe sie nicht hören können (z.B. durch das Aufheulen des Motors), wie die Beschuldigte beschleunigt habe (a.a.O., F/A 21 f.). Die Be- schuldigte sei ausgestiegen, habe sie angeschrien und immer wieder gesagt, dass sie aufpassen müsse. Daraufhin habe die Privatklägerin der Beschuldigten gesagt, dass sie sich nicht entfernen werde, sondern das Kontrollschild fotografieren müsse. Die Beschuldigte habe sich zu keinem Zeitpunkt nach ihrem Wohlbefinden erkundigt (a.a.O., F/A 24 ff.). 4.3.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 4/2) Die Privatklägerin wiederholte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. März 2024 (act. 4/2) im Wesentlichen ihre bei der Polizei getätigten Aussagen. So führte sie nochmals aus, dass die Beschuldigte sie gefragt habe, ob die Strasse gesperrt sei. Auch ihre weiteren Antworten zum äusseren Hergang stimmen mit ihren bei der Polizei getätigten Aussagen überein. Der Vorfall habe sich in E._____ in der Nähe eines Burger Kings ereignet. Sie habe die Beschuldigte nicht durchlassen können, solange ihr Vorgesetzter die Hauptachse offen gehabt habe. Als sie nur wenige Meter nach vorne gegangen sei, habe sie bereits das Fahrzeug der Beschuldigten an ihren Beinen gehabt. Ein Bein sei beim Aufprall leicht nach hinten geknickt. Die Beschuldigte sei laut geworden und habe ihr ge- sagt, sie sei Anwaltssekretärin. Schliesslich habe die Beschuldigte Fahrerflucht be- gangen (a.a.O., F/A 12 ff.). Ergänzend sagte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sehr langsam von hinten gegen ihre Beine gefahren sei. Zudem habe sie in Erinnerung, dass die Be- schuldigte ein Mobiltelefon in der Hand gehabt habe (a.a.O., F/A 12). Auf entspre- chende Nachfrage erklärte sie, dass sie zum Fahrerfenster gegangen sei, um mit der Beschuldigten zu sprechen. Es sei zunächst ein normales Gespräch gewesen,
- 19 - bei welchem die Beschuldigte sehr anständig gewesen sei und ganz normal gewirkt habe. Die Beschuldigte habe ihr dort noch gesagt, dass sie warten werde (a.a.O., F/A 21 und 24). Kurz nach dem Aufprall habe die Beschuldigte den Kopf nach unten gehabt, sie habe aber schnell reagiert und sofort gebremst (a.a.O., F/A 29 und 35). Die Beschuldigte habe wohl nicht gemerkt, dass das Fahrzeug gerollt sei (a.a.O., F/A 32). Nach der Stärke des Aufpralls gefragt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass es weh getan habe und für sie nicht angenehm gewesen sei. Die Beschuldigte sei jedoch "wirklich nicht schnell" gefahren und habe auch nicht beschleunigt (a.a.O., F/A 34). Die Privatklägerin betonte abermals und ausdrücklich, dass die Beschuldigte mit sehr langsamer Geschwindigkeit gegen ihre Beine gefahren sei (a.a.O., F/A 39). Die Beschuldigte habe, anstatt sich nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen, die Privatklägerin beschimpft. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, dass es zu einer Kollision gekommen sei und die Beschuldigte habe dies sicherlich bemerkt (a.a.O., F/A 42 f.). Nach der Kollision habe die Privatklägerin starke Schmerzen gehabt. Sie habe nicht weggehen können, selbst wenn sie gewollt hätte. Sie wäre nur gegangen, wenn es unmöglich gewesen wäre weiterzuarbeiten. Entsprechend habe sie bis 16.30 Uhr weitergearbeitet und sei dann zur medizinischen Untersuchung ins Spital Uster ge- gangen (a.a.O., F/A 46 f.). Dass sie den Arbeitsplatz trotz ihren Schmerzen nicht habe verlassen wollen, führte die Privatklägerin mitunter auf ihr sizilianisches Tem- perament zurück, denn sie habe den Auftrag erledigen wollen (a.a.O., F/A 49). Die Privatklägerin habe bereits vor dem Vorfall Schmerzen gehabt, welche sie auf einer Skala von 1-10 mit 7 angab. Nach dem Vorfall hätten sich die Schmerzen weiterhin bei 7-8 bewegt, wobei sie aber mit dem rechten Bein gehinkt habe (a.a.O., F/A 55 f.). Danach gefragt, ob sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen sei, antwortete sie, "[…] wahrscheinlich schon, ich bin ja stur. Ich bin schon bei anderen Arbeitsstellen mit Krücken zur Arbeit. Da kenn ich nichts." Ihr Problem sei das Sozialamt. Sie sei auf ihren Lohn angewiesen, denn die Auszahlung von der Krankentaggeldversicherung bekomme sie nicht so schnell (a.a.O., F/A 65 und 67 f.).
- 20 - 4.4 Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) Im Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) wurden die Aussagen der beiden Be- teiligten sinngemäss wiedergegeben. Zudem befindet sich im Polizeirapport eine Unfallskizze inklusive Beschreibung des mutmasslichen Unfallhergangs. Sodann wurde vom rapportierenden Polizisten festgehalten, dass die Privatklägerin auf- grund ihrer Verletzungen aufgefordert worden sei, sich baldmöglichst in eine Not- aufnahme zu begeben. Dieser Aufforderung sei die Privatklägerin nicht nachge- kommen. Stattdessen habe sie ihre Arbeit als Verkehrslotsin an der Verzweigung fortgesetzt. Die Privatklägerin sei auch am Folgetag erneut am Ereignisort ange- troffen worden. Dabei habe bei der Privatklägerin kein Hinken festgestellt werden können. In Anbetracht des Umstands, dass die Arbeit als Verkehrslotsin mit einer ständigen Belastung der Beine verbunden sei, würden die Aussagen der Privatklä- gerin ─ aus Sicht des rapportierenden Polizisten ─ als unglaubwürdig erscheinen. Schliesslich ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass sich in unmittelbarer Nähe des Ereignisortes die Firma G._____ GmbH befinde, welche die eigenen Parkplätze mittels einer Kamera überwache. Die Überwachungskamera sei so eingestellt, dass sie in Richtung der C._____-strasse zeige und so einen Teil des Ereignisortes aufnehme. Die entsprechende Aufnahme wurde sichergestellt. 4.5 DVD mit Videoaufzeichnung (act. 5/2) und Aktennotiz (act. 5/3) Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung der Überwachungskamera (act. 5/2) lässt sich Folgendes entnehmen: Ein langsam heranfahrender, weisser Audi A6 ist am oberen Rand der Videoaufnahme erkennbar (a.a.O., ab 01:41). Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu sehen und eine uniformierte Person mit Leuchtweste ─ wohl die Privatklägerin ─ steht neben dem nunmehr angehaltenen Fahrzeug. Es scheint, als würde die Privatklägerin über das Fahrerfenster ein Gespräch mit der Beschuldigten führen (a.a.O., 01:48). Anschliessend fährt der weisse Audi A6 we- nige Meter nach vorne und die Privatklägerin läuft dem Fahrzeug entlang nach vorne, bis diese aus dem Bild verschwindet. Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu diesem Zeitpunkt kaum noch zu erkennen (a.a.O., ab 01:54). Wenige Se- kunden später befindet sich der weisse Audi A6 noch ein bisschen weiter vorne, wobei die Rücklichter gar nicht mehr zu erkennen sind (a.a.O., ab 02:05).
- 21 - In der Aktennotiz betreffend Fahrzeugposition (act. 5/3) sind die entsprechenden Screenshots der Videoaufzeichnung mit Zeitstempel aufgeführt. 4.6 Fotodokumentation (act. 5/1) Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 5/1) ist der Ereignisort abgebildet (Fotos 1 und 2). Des Weiteren wurde die Front des weissen Audi A6 abgelichtet (Foto 4). Schliesslich gibt es ein Bild des rechten Beins der Privatkläge- rin unmittelbar nach dem Ereignis. Am Unterschenkel sind ein Hämatom bzw. Ver- färbungen erkennbar (Foto 3). 4.7 Medizinische Akten über die Privatklägerin (act. 10/1-14 und 11/4/4) Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über die Privatklä- gerin ist zunächst auf den ärztlichen Befund des Spitals Uster vom 18. April 2023 (act. 10/3) einzugehen, wobei die Privatklägerin am 24. Januar 2023 (Tag des Vor- falls) untersucht wurde (vgl. auch act. 10/4). Demnach habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits sowie des Unterschenkel rechts erlitten. Aus Sicht der Sachverständigen seien die obgenannten Verletzungen durch Fremdeinwir- kung entstanden. Diese Verletzungen hätten Schmerzen bzw. die Schmerzmit- teleinnahme zur Folge gehabt. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 24. bis 27. Januar 2023 attestiert worden. Die Feststellungen im ärztlichen Befund vom 18. April 2023 beruhen auf dem Aus- trittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 (act. 10/4). Darin wird zusätzlich ausgeführt, dass die Privatklägerin bei der Arbeit als Verkehrskadettin von einem Fahrzeug, welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Knie- kehle angefahren worden sei. Dabei sei sie kurz mit dem Gesäss an der Haube angeprallt. Seither habe sie zunehmende belastungsabhängige Schmerzen über beiden Knien, prädominant rechts, sowie im rechten Wadenbereich. Dem Sprechstundenbericht der Orthopädie St. Anna Hirslanden vom 4. April 2023 (act. 10/10) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 29. März 2023 noch Schmerzen im Bereich des rechten Knies und der Kniekehle gehabt habe. Die Pri- vatklägerin sei fast ein Jahr zuvor am rechten Knie operiert worden. Nachdem die
- 22 - Privatklägerin seither äusserst beschwerdearm gewesen sei, habe nun der Unfall zu einer Traumatisierung des Narbengewebes, vor allem am rechten Knie, geführt. Sodann wurde bei Dr. med. H._____, Leitender Arzt für Orthopädie und Traumato- logie, ein ärztlicher Befund eingeholt. Dieser ist undatiert und ging am 14. März 2024 bei der Anklägerin ein (act. 10/11). Darin wird festgehalten, dass die Privat- klägerin nach dem Vorfall etwas mehr Schmerzen bekundet habe als zuvor. Zudem sei zu beachten, dass das rechte Knie aufgrund einer vorangegangenen Operation etwas empfindlicher gewesen sei. Im Rahmen einer Präzisierung seines Berichts erklärte Dr. med. H._____ in einem undatierten Schreiben (eingegangen bei der Anklägerin am 22. März 2024; act. 10/14), dass das Knie der Privatklägerin aus seiner Erinnerung völlig unauffäl- lig ausgesehen habe, aber in der Untersuchung deutlich schmerzhafter gewesen sei als zuvor. Aussagen zum Unfallhergang könne er keine machen. Schliesslich liegen diverse medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (act. 11/4/4) im Recht, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 selber zu den Akten gegeben hat (vgl. act. 4/2, PN S. 1). Diese Unterlagen datieren vom Jahr 2018 bis 2020. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Privatklägerin in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet war.
5. Beweiswürdigung 5.1 Allgemeine Vorbemerkungen Zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes sind die Personal- und Sach- beweise zu würdigen. Bei den Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen ist vorab die allgemeine Glaubwürdigkeit und hernach insbesondere die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen zu prüfen. 5.2.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu ihrer
- 23 - eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches In- teresse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, die Beschuldigte deswegen zum vorn- herein als unglaubwürdig zu beurteilen. 5.2.2 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht un- ter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Zwar hat auch die Privatklägerin ein bestimmtes Interesse am Verfahrensausgang, sodass sie ein le- gitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für die Beschuldigte ungünstigen Lichte darzustellen, zumal dies unmittelbar mit der Beurteilung ihrer in Aussicht gestellten Zivilansprüche zusam- menhängt. Allein deshalb hat die Privatklägerin jedoch noch keinen Anlass gehabt, die Beschuldigte wider besseren Wissens zu beschuldigen. 5.3.1 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie die Geschehnisse rund um den 24. Januar 2023 konstant, sachlich und detailreich be- schreiben konnte. Auf entsprechende Nachfrage vermochte sie ihre Darstellungen sodann um weitere Einzelheiten zu ergänzen. Sie gab im Rahmen ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme jeweils an, wenn sie sich an einzelne Umstände nicht mehr erinnern konnte oder gab ihre damit verbundene Sicherheit beim Ant- worten explizit zum Ausdruck (vgl. etwa act. 4/2, F/A 7, 13, 26, 40, 47 und 65). Hinzu kommt, dass ihr Aussageverhalten bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft als unaufgeregt und zurückhaltend bezeichnet werden kann. Sie erweckt grundsätzlich nicht den Eindruck, dass der Beschuldigten etwas unterstellt werden soll, was nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere fällt in diesem Zusammen- hang auf, dass die Privatklägerin die Beschuldigte nicht übermässig belastet hat. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass die Beschuldigte zu Beginn des Vor-
- 24 - falls ganz normal gewirkt habe und anständig gewesen sei (act. 4/2, F/A 21 und 24). Im Weiteren betonte die Privatklägerin an mehreren Stellen, dass die Ge- schwindigkeit des weissen Audi A6 sehr gering gewesen sei, das Fahrzeug mithin nur sehr langsam gerollt sei (vgl. act. 4/2, F/A 12, 34 und 39). In ihrer Zurückhaltung gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, nicht zu wissen, wie schnell das Fahrzeug beim Aufprall unterwegs gewesen sei. Entsprechend be- vorzugte sie es, die Geschwindigkeit des rollenden Fahrzeugs gar nicht erst zu schätzen (act. 4/1, F/A 20). Des Weiteren fällt vorliegend in Betracht, dass die Privatklägerin gesundheitlich vorbelastet war, hatte sie doch namentlich erst knapp ein Jahr davor eine Knieope- ration. Entsprechend hatte sie bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 Schmerzen im Kniebereich, welche sie auf einer Skala von 1-10 mit 7 angab (act. 4/2, F/A 55). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist anzumerken, dass die Privatklägerin ihre Knieschmerzen nach dem Vorfall mit 7-8 bemass, womit demnach die empfundenen Schmerzen aufgrund des Vorfalls ─ wenn überhaupt ─ nur geringfügig zugenommen hätten. Die Privatklägerin unter- liess es, die Intensität ihrer Schmerzen nach dem Vorfall dramatisch hoch anzuge- ben. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, weshalb sich die angeblich verletzte Privatklägerin nach dem Vorfall nicht unmittelbar in die Notfallaufnahme begeben hat, sondern hernach sowie am Folgetag wieder zur Arbeit erschienen ist. Es er- scheint lebensnah, dass bei einer nur geringfügigen Zunahme der Schmerzen nicht sofort eine Arztkonsultation gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Privatkläge- rin sich glaubhaft als sturköpfige und resiliente Person darstellt, welche eine län- gere Krankheitsgeschichte hat (vgl. act. 11/4/4) und ungeachtet ihrer körperlichen Verfassung versucht, ihrer Arbeit nachzugehen, da sie auf den Lohn angewiesen sei (act. 4/2, F/A 65 und 67 f.). Insofern schadet das auf den ersten Blick wider- sprüchlich anmutende Verhalten der Privatklägerin, ihrer Arbeit ─ trotz angeblichen Verletzungen ─ wie gewöhnlich nachzugehen, nicht der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Auch die entsprechenden vom Polizist rapportierten Beobachtungen, ge- stützt auf welche er die Privatklägerin als unglaubwürdig wahrgenommen hat (vgl. act. 1, S. 3), lassen sich nach dem Gesagten relativieren. Die Verteidigung vermag insofern aus dem bloss prima vista widersprüchlichen Verhalten der Privatklägerin nichts zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten.
- 25 - Die Sachdarstellungen der Privatklägerin erweisen sich im Ganzen als schlüssig und in sich stimmig. Insbesondere lassen sie sich mit den Sachbeweismitteln (z.B. Fotodokumentation, Videoaufzeichnung) in Einklang bringen und mitunter auch an- hand der Aussagen der Beschuldigten verifizieren. So gab die Privatklägerin in ihrer Erzählung an, dass die Beschuldigte sie geduzt und diese ihr gegenüber mitgeteilt habe, Anwaltssekretärin zu sein. Beides wurde so auch von der Beschuldigten aus- gesagt (act. 3/2, F/A 6 und 42; act. 3/2, F/A 12; act. 3/3, F/A 12 und 16; act. 29, S. 4). Folglich erweisen sich diese von der Privatklägerin beschriebenen (Neben-)Umstände als zutreffend, was weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Gegenüberstellung der Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom
24. Januar 2023 ergibt ein widerspruchsfreies Gesamtbild. Insgesamt erweckte die Privatklägerin aufgrund ihres zurückhaltenden und schlüssigen Aussageverhaltens einen glaubhaften Eindruck. Ihre den 24. Januar 2023 betreffenden Schilderungen sind als besonders glaubhaft einzustufen. Sie bilden daher ein starkes Fundament bei der Erstellung des Anklagesachverhalts. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe von Anfang an in Abrede. Sie räumte jedoch bereits zu Begin ein, dass es zu Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen sei (act. 1, S. 4; act. 3/1, F/A 9). Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich über weite Strecken als kon- stant. Ihrer Ansicht sei sie mit ihrem Fahrzeug nach dem ersten Anhalten auf der C._____-strasse auf der Bremse geblieben. Der weisse Audi A6 habe sich in der Folge keinen Millimeter bewegt, als die Privatklägerin vor diesem gestanden sei. Vielmehr habe sich die Privatklägerin wohl durch eine ungünstige Bewegung selbst verletzt (vgl. act. 3/1, F/A 9). Da die Beschuldigte keine Verletzungen bei der Pri- vatklägerin habe feststellen können, habe sie ihre Fahrt anschliessend fortgesetzt. Folglich liege auch gar kein Unfall vor. Indes können die Aussagen der Beschuldigten nicht als frei von Ungereimtheiten bezeichnet werden. Die Beschuldigte sagte zu Beginn des Untersuchungsverfah- rens stets aus, dass sich ihr Fahrzeug nach dem ersten Anhalten nicht mehr bewegt habe. Die Ausführungen der Beschuldigten liessen sich allerdings nicht mit der Vi-
- 26 - deoaufzeichnung in Übereinstimmung bringen, zumal das Fahrzeug darin an drei verschiedenen Positionen abgebildet wird. Als die Beschuldigte mit dieser Feststel- lung konfrontiert wurde, gestaltete sich ihr Aussageverhalten als offenkundig aus- weichend und widersprüchlich. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung sagte sie erst- malig aus, dass sie doch noch ein Stück zugefahren sei, da der andere Verkehrs- lotse ihr zugewinkt habe. In diesem Moment habe die Privatklägerin "halt" gerufen. Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Das Zufahren sei jedoch nicht gewe- sen, als die Privatklägerin vor dem Fahrzeug gestanden sei (act. 3/3, F/A 26 ff. und 33 ff.). Sodann revidierte die Beschuldigte auch ihre Antwort zur Frage, wann sie den Gang "P" eingestellt hat. Während sie zu Beginn noch aussagte, sofort beim Heranfahren in den Gang "P" gewechselt zu haben, gab sie nunmehr zu Protokoll, dass sie die Bremse ja loslassen könne, wenn jemand seitlich neben dem Fahrzeug stehe. Ihre Initialaussage stellte die Beschuldigte insofern nachträglich richtig, als sie beim ersten Heranfahren lediglich die Bremse mit dem Fusspedal betätigt habe, wohingegen die Handbremse und der Gang "P" erst zum Einsatz gekommen seien, als die Privatklägerin frontal vor dem weissen Audi A6 gestanden sei, da die Be- schuldigte ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr erblickt habe (act. 3/3, F/A 36 ff.). Die Korrekturen ihrer Initialaussagen erfolgten erst unter dem Druck der Videoaufzeich- nung, welche sich mit ihren bisherigen Aussagen nicht in Einklang bringen liess. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschuldigten erschüt- tert, sagte sie doch im Kerngeschehen zunächst unwahr aus. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte in ihren Erzählungen kaum eine Gele- genheit ausliess, um die Privatklägerin zu diskreditieren bzw. sie in einem ungüns- tigen Licht darzustellen. So sei die Privatklägerin gemäss Ausführungen der Be- schuldigten bei der Verkehrsführung völlig überfordert und emotional geladen ge- wesen, was sich auch in deren inadäquaten und chaotischen Verhalten gezeigt habe. Die Aussagen der Beschuldigten muten in diesem Zusammenhang teilweise übertrieben und lebensfremd an. Die Beschuldigte stellt die Privatklägerin im frag- lichen Tatzeitpunkt als völlig überforderte und unprofessionell handelnde Verkehrs- lotsin dar, deren Verhalten sogar eine Nötigung gegenüber der Beschuldigten dar- stellen soll. Es erscheint indes kaum glaubhaft, dass sich die Privatklägerin ─ ge- mäss den Aussagen der Beschuldigten ─ regelrecht vor das Fahrzeug werfen würde, welches sie habe anhalten wollen. Ebenso ist kaum vorstellbar, dass die
- 27 - vor dem weissen Audi A6 stehende Privatklägerin aus dem nichts sich zur Beschul- digten umdrehen und vom Fahrzeug wegspringen würde, wie dies von der Beschul- digten geschildert wurde (vgl. act. 29, S. 3; act. 3/2, F/A 26). Die Privatklägerin be- fand sich beim fraglichen Vorfall in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Ver- kehrslotsin und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ein derart inad- äquates und gefährliches Verhalten an den Tag legen sollte. Dies gilt umso mehr, als sich auch der Vorgesetzte der Privatklägerin nicht unweit der mutmasslichen Unfallstelle befand, welchem ein unpassendes Verhalten der Privatklägerin hätte auffallen können. Dies wirkt sich zulasten der Glaubhaftigkeit der Version der Be- schuldigten aus. Wenn die Beschuldigte sodann schilderte, dass sie zu ihrer Sicherheit und derjeni- gen der Privatklägerin sämtliche Bremsen betätigt habe, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung. Es entsteht der Eindruck, als wollte sich die Beschuldigte mög- lichst weit vom Vorwurf distanzieren, dass sich ihr Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt weiter bewegt habe. Die Beschuldigte führte untere anderem aus, dass sie auf- grund der sich vor ihr abspielenden, gefährlichen Situation sämtliche Sicherheits- vorkehren durch Bremsen vorgenommen habe (Bremse, Handbremse und Gang "P"). Denn die Privatklägerin sei ihr zu diesem Zeitpunkt als gefährliche und unbe- rechenbare Person vorgekommen, welcher sie auch zugetraut habe, einen Stein durch die Windschutzscheibe zu werfen. Unschlüssig erweist sich dabei aber, in- wiefern das Bremsen bzw. der Stillstand des Fahrzeugs die Beschuldigte in einem solchen Falle schützen sollte. Vielmehr fällt wiederum auf, dass die Beschuldigte in ihrem Aussageverhalten zu Übertreibungen neigt und die Geschehnisse dramati- siert. Zudem wurde bereits aufgezeigt, dass die Aussage der Beschuldigten, wo- nach sich das Fahrzeug nicht weiter bewegt habe, unzutreffend ist. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ohne entsprechende Veranlassung gerufen habe, sie sei angefahren worden, überzeugt daher nicht. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sich die Privatklägerin ohne jegliches Zutun der Beschuldigten selber verletzt habe. Insbesondere mutet es lebensfremd an, dass die erst kürzlich operierte und mit Knieprothesen ausgestattete Privatklägerin sich provokativ auf die Motorhaube des weissen Audi A6 stützen und damit ihre Beine in gefährliche Situationen bringen würde.
- 28 - In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich das Aussageverhal- ten der Beschuldigten zum Kerngeschehen teilweise als unschlüssig, konstruiert und widersprüchlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Schilderungen der Beschuldigten zu den von ihr getätigten Bremsvorkehren lediglich der Selbst- begünstigung dienten. Dies alles ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich. Insofern sind auch ihre Antworten zum Verhalten und den angeblich ausgebliebe- nen Verletzungen der Privatklägerin kritisch zu betrachten. Es bleibt festzuhalten, dass auf die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht abgestellt wer- den kann, da sie sich als wenig glaubhaft erweisen. Für die weitere Sachverhalts- erstellung werden daher massgeblich die übrigen Beweismittel heranzuziehen sein. 5.4 Gesamtwürdigung 5.4.1 Nunmehr gilt es sämtliche Beweismittel einer gesamtheitlichen Würdigung zu unterziehen. Zum genauen Tathergang, mithin dem Ablauf der einzelnen Hand- lungen, kann lediglich auf die Aussagen der Beteiligten zurückgegriffen werden. Zwar liegen auch einige Sachbeweismittel im Recht, welche insbesondere zur Po- sition des Fahrzeugs und den Verletzungen der Privatklägerin ausschlaggebend sind. Hinsichtlich des genauen Handlungsablaufs erweisen sie sich jedoch nicht als aufschlussreich. Zudem konnte der Vorgesetzte der Privatklägerin (I._____) die verbale Auseinandersetzung nicht massgebend wahrnehmen und wurde er auch nicht von der Anklägerin einvernommen (vgl. act. 9/2). Den Aussagen der Beteilig- ten kommt vorliegend daher zentrale Bedeutung zu. Sodann ist hinsichtlich der sub- jektiven Tatbestandsmerkmale anzumerken, dass das Handeln mit Vorsatz als in- nere Tatsache bei fehlendem Geständnis nicht einem strikten Beweis zugänglich ist. Vielmehr kann in solchen Fällen oft nur anhand äusserer Kennzeichen auf das Wissen und den Willen der beschuldigten Person geschlossen werden. 5.4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass von der Beschuldigten grundsätz- lich nicht bestritten wird, dass es auf der C._____-strasse zu einer verbalen Aus- einandersetzung zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten gekommen ist. Ferner kann aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Be- teiligten als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin vor das stillstehende Fahr- zeug der Beschuldigten begab, um ihrer Anweisung, dass die Beschuldigte die Fahrt noch nicht wiederaufnehmen kann, Nachdruck zu verleihen.
- 29 - 5.4.3 Bestritten wird indes, dass die Beschuldigte ihre Fahrt mit dem weissen Audi A6 dennoch fortgesetzt und diesen bei sehr geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die Privatklägerin gelenkt habe, wodurch es zu ei- nem Aufprall zwischen der Stossstange und den Beinen der Privatklägerin gekom- men sei, bevor die Beschuldigte erneut angehalten sei. Hierzu kann vorab auf die Videoaufzeichnung (act. 5/3) verwiesen werden, zumal sich darauf ohne Weiteres beobachten lässt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten an mindestens drei verschiedenen Positionen befand, mithin das Fahrzeug mehr als bloss einmal be- wegt wurde. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sich das Fahrzeug nach dem Heranfahren nicht mehr bewegt habe, werden durch die Videoaufzeichnung klarerweise widerlegt. Die entgegengesetzte Sachdarstellung der Beschuldigten ist als blosse Schutzbehauptung zu taxieren. 5.4.4 Demgegenüber wurde bereits dargelegt, dass es grundsätzlich keine Gründe gibt, um an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin zu zweifeln (vgl. Erw. II. 5.3.1). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kam es zu einem Aufprall zwischen ihren Beinen und dem rollenden, weissen Audi A6, wobei dieser sehr langsam gefahren sei. Indessen ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin bei ihrer polizeilichen Befragung angegeben hatte, dass die Be- schuldigte ─ nach dem Aufprall und nachdem die Privatklägerin vor Schmerz auf- geschrien habe ─ mit ihrem Fahrzeug noch weiter gegen deren Beine gedrückt habe, was ein paar Sekunden angedauert habe (act. 4/1, F/A 15 f.). Gleichlautend sagte die Privatklägerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass die Beschuldigte "schon einige Sekunden" gegen ihre Beine gefahren sei (act. 4/2, F/A 39). An anderer Stelle betonte die Privatklägerin hingegen, dass die Beschul- digte nach dem Aufprall "schnell reagiert" bzw. "gleich gebremst" habe. Es sei sehr schnell gegangen und die Beschuldigte habe sofort gebremst. Die Schilderungen der Privatklägerin sind dahingehend zu verstehen, dass dank der schnellen Reak- tion der Beschuldigten schlimmeres habe verhindert werden können (vgl. act. 4/2, F/A 29, 35 und 45). Es bleibt allerdings unklar, wie lange das Fahrzeug der Be- schuldigten tatsächlich gegen die Beine der Privatklägerin gedrückt hat. Letztere führte mitunter aus, dass ihr "rechtes Bein so schnell eingeklemmt" gewesen sei (act. 4/2, F/A 35). Wenn dem so gewesen ist, wäre nicht zu erwarten, dass die Be- schuldigte ihre Fahrt noch während einiger Sekunden fortgesetzt haben könnte,
- 30 - zumal diesfalls das Bein der Privatklägerin ─ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ─ regelrecht überrollt worden wäre, wodurch die Privatklägerin wesentlich gravierendere Verletzungen zu beklagen hätte. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass der weisse Audi A6 während mehre- rer Sekunden gegen die Beine der Privatklägerin drückte. Vielmehr ist (zu Gunsten der Beschuldigten) als erstellt zu erachten, dass das Fahrzeug nach dem Aufprall und dem Schmerzensschrei der Privatklägerin sofort angehalten hat, wie es die Privatklägerin mehrfach zu Protokoll gegeben hat. Dass die Privatklägerin ─ ge- mäss ihren eigenen Aussagen ─ ihr Bein bzw. Fuss am oder unter dem Fahrzeug eingeklemmt habe, wurde weder in die Anklageschrift übernommen, noch liesse sich dies vorliegend rechtsgenügend erstellen. Es ist diesbezüglich nur als erwie- sen zu betrachten, dass die Stossstange des Fahrzeugs die Rückseite der Beine der Privatklägerin touchierte, wodurch diese eine kurze Distanz nach vorne gestos- sen wurde, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wurde. Im Übrigen kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres als erstellt gelten, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt mit einer sehr geringen Geschwindigkeit (maximal Schritttempo) bewegte. 5.4.5 Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin ist zunächst dar- auf hinzuweisen, sie in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet und damit besonders vulnerabel ist. Die längere Krankengeschichte der Privatklägerin, welche sich nur knapp ein Jahr vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 einer Knieoperation unterzog und seither beidseitig Knieimplantate hatte, geht einerseits aus den von ihr einge- reichten Unterlagen und andererseits aus den eingeholten Arztberichten hervor (vgl. act. 10/1-14 und act. 11/4/4). So ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom
4. April 2023, dass die Privatklägerin "über ein Jahrzehnt eine chronische Schmerz- patientin" sei. Ferner wird darin festgehalten, dass bei der Invalidenversicherung ein Gutachten erstellt, ein entsprechendes Rentengehrender Privatklägerin jedoch abgelehnt worden sei (act. 10/10). Auch die Privatklägerin selbst machte Aussagen zu ihren körperlichen Beschwerden und den damit verbundenen chronischen Schmerzen, an welchen sie seit Jahren leide (act. 4/2, F/A 55 ff.). In diesem Zu- sammenhang führte sie aus, dass gewisse Schmerzen schon vor dem 24. Januar 2023 bestanden hätten, während sich andere verstärkt hätten oder neu hinzuge- kommen seien (act. 4/2, F/A 33, 52 ff. und 70 ff.).
- 31 - 5.4.6 Alsdann ist jedoch zu konstatieren, dass der Beweiswert der im Recht lie- genden medizinischen Unterlagen als eingeschränkt bezeichnet werden muss. Ei- nerseits ist anzumerken, dass die eingeholten Arztberichte durchwegs auf dem Sachverhalt basieren, welchen die Privatklägerin an die sie behandelnden Ärzte herangetragen hat. So kann für die Sachverhaltserstellung nicht auf die ärztlichen Feststellungen anamnestischer Natur abgestellt werden (vgl. etwa act. 10/4, S. 1: "Jetziges Leiden"; act. 10/10, S. 2: "Anamnese/Zwischenanamnese"). Exempla- risch wurde im ärztlichen Austrittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 festgehalten, dass die Privatklägerin bei ihrer Arbeit Verkehrskadettin von einem Auto welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Kniekehle gefahren sei, wobei die Privatklägerin kurz mit dem Gesäss an der Motorhaube angeprallt sei (act. 10/4, S. 1). Die Privatklägerin selber zeigte sich irritiert über die- sen Befund, zumal sie nicht Verkehrskadettin, sondern -lotsin sei, die Angabe mit dem Gesäss unzutreffend und sie "auch nicht richtig untersucht" worden sei (act. 4/2, F/A 69). Offensichtlich kann auch die Geschwindigkeitsangabe von ca. 10 km/h nicht aus diesem medizinischen Bericht übernommen werden. Die An- klageschrift geht von einer Geschwindigkeit von maximal Schritttempo aus. Dem- gegenüber liegen die ca. 10 km/h über dem Schritttempo (vgl. auch GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl., 2022, Art. 36 N 36) und kann auch nicht mehr als "sehr lang- sam" bezeichnet werden kann, wie es von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen stets betont wurde. 5.4.7 Vorliegend stellt sich die zentrale Frage, welche der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin von den Geschehnissen vom
24. Januar 2023 herrühren. Mithin ist danach zu fragen, welche Verletzungen von der Beschuldigten bzw. ihrem Fahrzeug verursacht wurden. Hinsichtlich der fest- gestellten Verletzungen werden in den medizinischen Unterlagen ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuz- beins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts aufgezählt. Diese Verlet- zungen hätten Schmerzen zur Folge gehabt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Verletzungen wohl durch Fremdeinwirkung entstanden seien. Die Verletzungen wurden indes nicht mit einem konkreten Vorfall, wie demjenigen am 24. Januar 2023, in Verbindung gebracht. Über bleibende Schäden konnte sodann keine Aus- sage gemacht werden (vgl. etwa act. 10/3, S. 1). Auch der Sachverständige
- 32 - Dr. med. H._____ vermochte keine Angaben darüber zu machen, wie die genann- ten Verletzungen entstanden sind. Er unterliess es bewusst und ausdrücklich, eine Einschätzung zum Unfallhergang und zur Unfallkausalität abzugeben (act. 10/11 und 10/14). Im Ergebnis fehlt es in den eingeholten medizinischen Unterlagen an belastbaren Angaben zur Unfallkausalität der Verletzungen. Ein unabhängiges Gut- achten zu den Verletzungen der Privatklägerin und der Unfallkausalität wurde so- dann nicht eingeholt, obschon vorliegend die Kausalität zwischen Unfall und Ver- letzungen bei den aktenkundigen Vorbelastungen der Privatklägerin fraglich er- scheint. Bei dieser Sachlage erscheint zwar durchaus denkbar, dass die in der An- klageschrift umschriebenen Verletzungen durch den Vorfall vom 24. Januar 2023 verursacht wurden. Letztlich ginge es jedoch zu weit, sämtliche in den ärztlichen Berichten aufgezählten, aber nicht näher auf ihre Ursache untersuchten Verletzun- gen als Folgen des Aufpralls anzusehen und kausal dem Verhalten der Beschul- digten anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin in casu in erhebli- chem Mass gesundheitlich vorbelastet war. Die ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin wurden unbesehen in die Anklageschrift übernommen. Vorlie- gend liegen hierfür indes zu wenig eindeutige Beweismittel vor. Es kann daher nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass das Verhalten der Beschuldigten (sehr langsames Fahren gegen die Beine der Privatklägerin) für das Schleudertrauma der Halswir- belsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beid- seits und des Unterschenkels rechts ursächlich war. Vielmehr erscheint ein Aufprall mit der Stossstange eines weissen Audi A6 bei einer derart geringen Geschwindig- keit insbesondere nicht geeignet, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäure zu ver- ursachen. Bei dieser Sachlage können auch die von der Privatklägerin geäusserten Schmerzen nicht zweifelsfrei auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückgeführt werden. Zwar ist der Privatklägerin mit Bezug auf ihre Äusserungen, wonach sie nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 ganz allgemein und teilweise verstärkt über Schmerzen klagte, Glauben zu schenken. Indessen können diese Schmerzen auf- grund der nicht erstellten Unfallkausalität konsequenterweise auch nicht als klare Folge des Aufpralls mit dem Fahrzeug der Beschuldigten betrachtet werden. Die Aktenlage deutet mitunter sogar eher darauf hin, dass die vorbelastete Privatkläge- rin unmittelbar nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 keine übermässigen Schmerzen verspürte, ging sie ihrer Arbeit doch anschliessend wieder ─ wie ge-
- 33 - wöhnlich ─ nach. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall gehinkt habe, wird von der Beschuldigten in Abrede gestellt wird und konnte auch vom rapportierenden Polizisten nicht beobachtet werden. Dass die Privatklägerin sodann aufgrund des Vorfalls noch während mindestens einem Jahr verstärkte Schmerzen hatte, lässt sich ebenso nicht eindeutig auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückführen. Es erscheint aufgrund der medizinischen Vorgeschichte der Privatklägern jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese Schmerzen auch ohne das Ereignis vom 24. Ja- nuar 2023 bestanden hätten. Die Privatklägerin gab denn auch selber zu Protokoll, bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 (starke) Schmerzen an der Halswir- belsäule, an der Lendenwirbelsäule, am Kreuzbein und an den Knien gehabt zu haben (act. 4/2, F/A 70 und 74). Selbst wenn die teilweise verstärkten Schmerzen der Privatklägerin durch den Fahrzeugaufprall verursacht bzw. verstärkt worden wären, erschiene ─ in einem nächsten Schritt ─ fraglich, ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten diese Schädigungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat. Die Beschuldigte wusste denn auch nichts von der gesundheitlichen Vorbelas- tungen der Privatklägerin. Dass sie beim Auffahren mit sehr geringer Geschwindig- keit solche andauernde Schmerzen oder die vorgenannten Verletzungen in Kauf genommen oder gar gewollt habe, lässt sich nicht erstellen. Gleichwohl ist festzu- halten, dass zumindest mithilfe des Fotos 3 der Fotodokumentation der Kantons- polizei Zürich (act. 5/1, S. 2) sowie des Austrittsberichts vom 24. Januar 2023 (act. 10/4, S. 2) als erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin durch den Kontakt mit einem Fahrzeug ein Hämatom medial über der Wade ─ jedoch ohne Schwel- lung oder Erguss ─ erlitten hat, was sogar von der Verteidigung eingeräumt wird (act. 27, S. 7). 5.4.8 Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten eventualiter vor, ihr Fahrzeug nicht genügend gesichert gehabt und sich nicht ausreichend auf die Bedienung des Fahrzeugs sowie die Fahrbahn konzentriert zu haben, als sie die Fahrt wieder auf- genommen und das Fahrzeug bei maximal Schritttempo von hinten gegen die Beine der Privatklägerin gefahren habe. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass in den Aussagen der Privatklägerin Anhaltspunkte bestehen, welche eine fahrlässige Tatbegehung durch die Beschuldigte als plausibel erscheinen lassen. So führte die Privatklägerin an mehreren Stellen aus, dass der Kopf der Beschuldigten wieder- holt nach unten gezeigt habe, wobei sie vermutete, dass die Beschuldigte auf ihr
- 34 - Mobiltelefon geschaut habe (vgl. etwa act. 4/1, F/A 11; act. 4/2, F/A 32 und 45). Un- ter Zugrundelegung dieser Annahme erscheint denkbar, dass die Beschuldigte ─ abgelenkt durch die Bedienung eines Mobiltelefons ─ sich nicht genügend auf die Fahrbahn konzentriert hat, sodass sich das Fahrzeug in der Folge in Bewegung setzte. Eine solche Version der Ereignisse liesse sich auch in das übrige Beweiser- gebnis einfügen. Dennoch ist anzumerken, dass es sich hierbei ─ wie sie selber einräumt ─ lediglich um eine Vermutung der Privatklägerin handelt. Sodann spricht gegen den eventualiter angeklagten Sachverhalt, dass sich das Fahrzeug nicht bloss einmal, sondern gleich zweimal in Bewegung setzte. Ferner bestreitet die Beschuldigte, dass sie im Fahrzeug nach unten geschaut habe (act. 3/3, F/A 11). Auch die sich teilweise widersprechenden Versionen der Beschuldigten, wonach sie das Fahrzeug zusätzlich mit der Handbremse und dem Gang "P" gesichert ha- ben, lassen eine fahrlässige Tatbegehung eher unwahrscheinlich wirken, da sich das Fahrzeug diesfalls nur in Bewegung setzen würde, wenn (bewusst) auf das Gaspedal gedrückt bzw. die vorgenannten Bremsvorkehrungen ausgeschaltet wer- den. Nachdem sich die Beschuldigte als routinierte und erfahrene Lenkerin im Strassenverkehr ausgab, erscheint eine fahrlässige Tatbegehung nicht wahr- scheinlicher, als eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung. Aufgrund der Gesamt- umstände ist eher davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Fahrt fortsetzen wollte, wobei sie zumindest in Kauf nahm, die Beine der Privatklägerin mit dem sehr langsam rollenden Audi A6 zu touchieren. 5.4.9 Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts, wonach die Beschuldigte ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Mo- torfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Die Beschuldigte verneint das Vorliegen eines Unfalls und gab zu Protokoll, dass sie bei der Privatklägerin keine Verletzungen festgestellt habe, weshalb sie anschlies- send den Ereignisort verlassen habe. Es wurde bereits dargelegt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten ─ entgegen ihrer Sachdarstellung ─ mehrfach weiter- bewegt hat, obschon ihr die Privatklägerin die Anweisung gab, das Fahrzeug an- zuhalten. Wenn die Beschuldigte sodann behauptet, es habe auch kein Unfall vor- gelegen, obwohl die rechte Wade der Privatklägerin geprellt wurde, ist dies als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Dass die Beschuldigte den Unfallort in der
- 35 - Folge verlassen hat, ohne für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen und bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen. Der entsprechende Sachverhaltsabschnitt in der Anklageschrift ist als erstellt zu betrachten. 5.4.10 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich das Fahrzeug ─ entgegen den Aussagen der Beschuldigten ─ bewegt hat, als es zum Kontakt zwischen den Bei- nen der Privatklägerin und der Stossstange des weissen Audi A6 kam. Derweil be- stehen aus Sicht des Gerichts gewichtige Zweifel daran, dass die festgestellten Verletzungen bei der Privatklägerin, nämlich Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts, allesamt auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurück- zuführen sind. Entsprechend konnte mit Bezug auf die in der Anklageschrift um- schriebenen Verletzungen lediglich die Prellung an der rechten Wade der Privat- klägerin erstellt werden. Ferner kann in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten derartige Verletzungen oder Schmerzen verursachen wollte, bewegte sich das Fahrzeug doch maximal im Schritttempo. Der Anklagesachverhalt ist damit im Sinne der vorstehenden Ausführungen der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- 36 - III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Der Schädigung an Körper oder Ge- sundheit gleichgestellt, ist die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesund- heitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Verzögern ihrer Heilung (BGE 83 IV 137 E. 2). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen physischer oder psychischer Natur (BGE 134 IV 192; BGer v. 21.02.2018, 6B_1256/2016 E. 1.3; BGer v. 27.06.2019, 6B_218/2019 E. 1.1.1; BGer v. 12.08.2020, 6B_385/2020 E. 2.1), die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. Zufügen erheblicher Schmerzen [BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3], eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungszustandes) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, bereits als Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB (BGE 103 IV 70, 107 IV 42, 119 IV 2, 119 IV 27). Die Grenze zur Gesundheitsschädigung ist jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen überschritten (BGE 74 IV 81; 92 IV 20, 22; 99 IV 253, 255; 106 IV 246, 248; 107 IV 12, 13). Der Täter muss den Deliktserfolg durch ein rechtlich relevantes Verhalten kausal und objektiv zure- chenbar herbeigeführt haben (CHK-GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 123 N 6). 1.1.2 Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geis- tigen Gesundheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine bloss vor- übergehende harmlose Störung des Wohlbefindens als Tätlichkeiten zu qualifizie- ren, dagegen auf eine Körperverletzung zu erkennen, wenn eine bloss vorüberge- hende Störung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Die Unterscheidung zwi-
- 37 - schen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189 E 1.3; BGE 119 IV 25 E. 2a). Resultieren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Ab- grenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.). 1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist (BGE 135 IV 156 = Pra. 2010 Nr. 11; BGer 6B_166/2017, E. 2.2; 6B_1285/2017, E. 2.1). Ein auf Verletzung gerichteter Vorsatz liegt umso näher, je verletzungsge- fährlicher das in Frage stehende Verhalten ist (vgl. BGE 74 IV 83 f; 103 IV 70; 121 IV 253 ff; 119 IV 193; 134 IV 34). Liegt nur Fahrlässigkeit vor, ist Art. 125 Abs. 1 StGB anwendbar (CHK-GODENZI, Art. 123 N 7). 1.3 Subsumtion 1.3.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfache Kör- perverletzung. Diese rechtliche Würdigung wäre bei Zugrundelegung des entspre- chenden Anklagesachverhalts nicht zu beanstanden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich vorliegend in Bezug auf die eingetretenen Verletzungsfolgen und den subjektiven Tatbestand weniger erstellen liess, als in der Anklageschrift vom 2. Juli 2024 umschrieben wurde (vgl. Erw. II. 5.4). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht hat. 1.3.2 Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen liess sich vorliegend nur eine Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellen. Die Fotodokumen- tation der Kantonspolizei Zürich zeigt das entstandene Hämatom am rechten Bein der Privatklägerin. Gemäss Austrittsbericht vom 24. März 2023 konnte am rechten Bein der Privatklägerin weder eine Schwellung noch ein Erguss festgestellt werden (act. 10/4, S. 2). Diese Verletzung ist noch als geringfügig zu bezeichnen. Folglich
- 38 - könnte gemäss Rechtsprechung erst bei Vorliegen erheblicher Schmerzen gleich- wohl von einer Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen werden. 1.3.3 Wie bereits dargelegt, liess sich vorliegend nicht erstellen, dass die obge- nannte physische Schädigung am Körper der Privatklägerin über längere Zeit zu verstärkten Schmerzen geführt hätte. Zwar führte die Privatklägerin sowohl bei den Arztkonsultationen als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme aus, dass sie teilweise an verstärkten oder neu hinzugekommenen Schmer- zen leide. Gleichzeitig räumte sie aber auch ein, dass die Schmerzen teilweise be- reits vorbestanden hätten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erw. II. 5.4.5 ff. verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Pri- vatklägerin nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 eine viertägige Arbeitsunfähig- keit von 100% attestiert wurde (act. 10/4, S. 2). Die Privatklägerin begab sich je- doch noch am gleichen Tag sowie am Folgetag wieder an ihren Einsatzort und setzte ihre Arbeit ─ wie gewohnt ─ fort. Bei dieser Sachlage ist lediglich aufgrund der Krankschreibung der Privatklägerin noch keine Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als für die ärztliche Bescheini- gung einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfahrungsgemäss keine folgen- reiche Schädigung vorausgesetzt wird, was allgemeinnotorisch ist. Dies hat vorlie- gend auch die Privatklägerin mit ihrem (Arbeits-)Verhalten verdeutlicht. Demzu- folge kann das Verhalten der Beschuldigten in objektiver Hinsicht noch als gering- fügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen bezeichnet werden. Daran vermögen auch dem entgegenstehende Aus- sagen der Privatklägerin oder darauf basierende Angaben von Ärzten (vgl. etwa act. 10/14) nichts zu ändern, konnten doch die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen nicht objektiviert und unfallkausal dem Vorfall vom 24. Januar 2023 zu- gerechnet werden. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperver- letzung nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung der eventualiter angeklagten, fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte allenfalls der versuchten einfachen Kör- perverletzung schuldig gemacht hat.
- 39 -
2. Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1 Der Versuch enthält zwei Elemente, einerseits den Tatentschluss, wobei es sich um den kompletten subjektiven Tatbestand des in Frage stehenden Delikts handelt und andererseits den Beginn der Tatausführung, wobei es sich entweder um den Überrest des teilweise verwirklichten objektiven Tatbestands oder aber (mindestens) um den Beginn der Ausführung der Tat handelt (BGE 131 IV 103; BGE 137 IV 115; BGE 140 IV 152; BGer 6B_328/2016, E. 2.3; BGer 6B_913/ 2016, E. 1.1.2; BStGer, SK.2017.43 E. 2.4.2). 2.2 Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vor- satz für eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2). Für eine Verurteilung nach Art. 123 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird ein Tatentschluss, d.h. Vorsatz, des Täters gefordert. Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätz- lich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.). 2.3 Vorliegend ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Da die Beschuldigte gleichwohl ihr Fahrzeug bewegt und damit die Beine der Privatklägerin touchiert hat, stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte zu- mindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin im Sinne einer versuchten einfachen Körperverletzung geschädigt würde, auch wenn letztlich der Erfolg ausgeblieben ist. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten vor, durch das Auffahren mit dem Personenwagen entsprechende Verletzungen zumindest billi- gend in Kauf genommen zu haben, wobei sie ebenfalls gewusst habe, dass sie bei ihrer Tathandlung einen Gegenstand verwendet habe, der durchaus dazu geeignet gewesen wäre, auch schwerwiegendere Verletzungen (z.B. bleibende Entstellun- gen) zu verursachen, wozu es zwar nicht gekommen sei, die Beschuldigte durch ihr Tun jedoch trotzdem billigend in Kauf genommen habe.
- 40 - 2.4 Einhergehend mit der Anklägerin ist festzustellen, dass der von der Be- schuldigten gelenkte Personenwagen aufgrund seiner Grösse und seines Gewichts einen gefährlichen Gegenstand darstellen kann, wenn er in gefährlicher Weise ein- gesetzt wird (vgl. auch BStrGer SK.2020.25 E. 4.5.19; BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 21). Entscheidend für die Qualifizierung als gefährlichen Gegen- stand aber auch für die Annahme eines Eventualvorsatzes bei der Beschuldigten ist aber stets die konkrete Art der Verwendung des Fahrzeugs. So ist ein Perso- nenwagen auf der einen Seite des Spektrums ganz grundsätzlich geeignet, Verlet- zungen mit Todesfolgen zu verursachen, insbesondere wenn das Fahrzeug mit ei- ner hoher Geschwindigkeit bewegt wird. Auf der anderen Seite geht von einem ste- henden Personenwagen grundsätzlich keine Gefahr aus. Vorliegend wurde auf der Sachverhaltsebene erstellt, dass die Beschuldigte die Beine der Privatklägerin mit dem maximal im Schritttempo rollenden Audi A6 touchierte. Es konnte in subjekti- ver Hinsicht nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten ─ mit Ausnahme einer Prellung der Wade ─ Verletzungen oder Schmerzen bei der Pri- vatklägerin verursachen wollte. Zudem wusste die Beschuldigte nichts von der ge- sundheitlichen Vorbelastung der Privatklägerin. Das Verhalten der Beschuldigten lässt sich am ehesten mit der unmittelbar zuvor stattgefundenen, verbalen Ausein- andersetzung zwischen den Beteiligten erklären. Das verwerfliche und völlig unnö- tige Verhalten der Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Die Privat- klägerin stand unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beschuldigten, als diese maximal im Schritttempo und damit kontrolliert die Beine der Privatklägerin touchierte. Das Fahrzeug bewegte sich nur einige Zentimeter. Die Beschuldigte hielt das Fahrzeug auch sofort an, nachdem die Beine der Privatklägerin touchiert wurden und jene aufschrie. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Verwirklichung von Verletzungsfolgen im Sinne einer einfachen Körperverletzung für möglich hielt und in Kauf genommen hat. Vielmehr ging es ihr lediglich darum, die in ihrem Weg stehende Privatklägerin anzurempeln, womit sie zumindest eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatklägerin in Kauf nehmen musste. 2.5 Es lässt sich somit als Zwischenfazit festhalten, dass sich die Beschuldigte nicht der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat.
- 41 -
3. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) 3.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführung erhellt, dass die Beschuldigte so- wohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Tätlichkei- ten erfüllt hat. Indem die Beschuldigte mit dem Fahrzeug gegen die Beine der Pri- vatklägerin fuhr, wurde ein Hämatom medial über der Wade verursacht, was ohne Weiteres eine geringfügige Schädigung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dies hat die Beschuldigte mit ihrem Tun auch zumindest billigend in Kauf genommen. 3.2 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, wes- halb die Beschuldigte der (eventualvorsätzlichen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) 4.1 Objektiver Tatbestand 4.1.1 Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV erfüllt zu haben, indem diese ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen. 4.1.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahr- zeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Bei Unfällen mit Personen- schaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzun- gen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse ange- ben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeug- führer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind (Art. 55 Abs. 2 VRV). Als Personen-
- 42 - schaden gilt jede Verletzung eines Menschen. Nicht entscheidend ist die Schwere der Verletzung, d.h. es erfolgt keine Unterscheidung zwischen schweren und leich- ten Verletzungen. Unerheblich ist, dass die Verletzung ambulant behandelt werden kann. Der Begriff umfasst namentlich auch innere Verletzungen, die äusserlich nicht sichtbar sind, sowie kleine Schürfungen, geringfügige Prellungen oder Quet- schungen. Ausgenommen sind lediglich absolut geringfügige, praktisch bedeu- tungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BSK SVG- UNSELD, Art. 51 N 36). 4.2 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kann vorsätzlich oder fahr- lässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Vorsatz muss sich auf alle objekti- ven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich auch das Vorliegen eines Unfalls mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs. Vorsätzlich handelt beispielsweise, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 29 f.). 4.3 Subsumtion 4.3.1 Auf der Sachverhaltsebene wurde erstellt, dass die Beschuldigte den weis- sen Audi A6 mit maximal Schritttempo gegen die Beine der Privatklägerin gelenkt hat, wodurch deren rechte Wade geprellt wurde. Diese leichte Prellung genügt be- reits als Verletzung bzw. Personenschaden i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG bzw. Art. 55 Abs. 1 VRV. Es kann demnach nicht von einer absolut geringfügigen, praktisch be- deutungslosen Verletzung gesprochen werden. Entsprechend lag am 24. Januar 2023 ein Unfall vor. Daraus folgt, dass die als Fahrzeugführerin des weissen Audi A6 direkt beteiligte Beschuldigte bei der Feststellung des Tatbestandes hätte mitwirken müssen. Nachdem lediglich eine leichte Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellt werden konnte, ergibt sich grundsätzlich keine Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV). Diese wäre nur erfor- derlich gewesen, wenn die Privatklägerin äussere Verletzungen aufgewiesen hätte oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Art. 55 Abs. 1 VRV), was vorliegend nicht zutrifft. Demgegenüber hätte die Beschuldigte als Schä-
- 43 - digerin zumindest der Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse angeben müs- sen, was sie aber unterlassen hat. Indem die Beschuldigte unbeirrt ihre Fahrt in Richtung F._____ fortgesetzt hat, verletzte sie ihre gesetzlichen Pflichten bei einem Unfall. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. Entgegen dem Anklagevorwurf ist jedoch von einer Pflichtverletzung in Bezug auf Art. 55 Abs. 2 VRV und nicht Art. 55 Abs. 1 VRV auszugehen. 4.3.2 Es wurde bereits dargelegt, dass die Behauptung der Beschuldigten, wo- nach sie von keinem Unfall ausgegangen sei, eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellt. Im Übrigen genügt es bereits, wenn die Beschuldigte wusste, dass sie nur schon möglicherweise an einem Unfall beteiligt war. Die Beschuldigte musste vor- liegend von einem Unfall mit Personenschaden ausgehen. Aus dem Nichtfeststel- len von sichtbaren äusserlichen Verletzungen kann nicht darauf geschlossen wer- den, es liege kein Personenschaden vor. Die Beschuldigte hörte die Privatklägerin denn auch aufschreien und wusste, dass diese die Polizei benachrichtigen werde. Entsprechend wusste sie auch, dass sie einen Unfallort verliess, ohne bei der Fest- stellung des Tatbestands mitzuwirken und der Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse anzugeben, was sie auch wollte. Entsprechend ist ihr pflichtwidriges Un- tätigbleiben und anschliessendes Verlassen des Unfallorts auch in subjektiver Hin- sicht tatbestandsmässig. 4.3.3 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, wes- halb die Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen ist.
5. Fazit Insgesamt hat sich die Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, wofür sie an- gemessen zu bestrafen ist.
- 44 - IV. Strafe, Strafzumessung und Vollzug
1. Abstrakter Strafrahmen und Strafart 1.1 Der Straftatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird mit Busse bestraft. Hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG kommt als Strafe ebenfalls nur eine Busse in Betracht. Es han- delt sich bei beiden Tatbeständen um Übertretungen (Art. 103 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). In casu sieht das Gesetz nichts Abweichendes vor, weshalb sowohl die Busse für die Tätlichkeiten als auch für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall maximal Fr. 10'000.– beträgt (Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2 Ein Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens wäre gemäss Rechtspre- chung nur möglich, wenn Strafschärfungsgründe sowie aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände fehlen im vorliegend zu beurteilenden Fall, wes- halb es bei einem maximalen Bussenbetrag von Fr. 10'000.– zu bleiben hat.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Aspe- rationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1).
- 45 - 2.3 Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (SB140287-O, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. Dezember 2014 mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PI- ETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 2.4 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.5 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung / Risiko, Zahl der Verletz- ten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 2.6 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung
- 46 - ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 2.7 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Kompo- nenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich- keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). 2.8 Die Busse ist sodann im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhält- nissen des Täters zu bemessen. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind nebst dem Verschulden des Täters folglich auch dessen finanziellen Verhältnisse mass- gebend (vgl. BGE 119 IV 330 E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Tätlichkeiten: Tatkomponenten Vorliegend fuhr die Beschuldigte mit ihrem weissen Audi A6 maximal im Schritt- tempo von hinten gegen die Beine der Privatklägerin, sodass diese in der Folge eine Prellung der rechten Wade erlitt. Obwohl ihr die Privatklägerin zuvor das Zei- chen gab anzuhalten, bewegte die Beschuldigte ihr Fahrzeug in Fahrtrichtung. Sie fuhr dabei aber kontrolliert gegen die Beine der Privatklägerin auf und hielt das Fahrzeug sofort an, als diese aufschrie. Entsprechend ging aufgrund der sehr lang- samen Geschwindigkeit des Personenwagens und des kontrollierten Auffahrens keine hohe Gefahr aus. Sodann handelt es sich bei den Beinen grundsätzlich nicht um eine besonders sensible Körperstelle. Dass die Privatklägerin just an den Bei- nen gesundheitlich vorbelastet war, konnte die Beschuldigte nicht wissen, weshalb ihr dieser Umstand auch nicht verschuldenserschwerend angelastet werden kann. Unmittelbar nach dem Vorfall klagte die Privatklägerin über Schmerzen, welche je- doch nur unwesentlich stärker ausfielen, wenn man diese mit dem bereits vor dem
24. Januar 2023 vorherrschenden Ausmass an Schmerzen vergleicht. Das Verhal-
- 47 - ten der Beschuldigten lässt sich indes als völlig unnötig bezeichnen und offenbart eine gewisse kriminelle Energie. Insgesamt ist von einer objektiven Tatschwere im unteren Drittel des möglichen Spektrums auszugehen. Die Beschuldigte handelte hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale zumin- dest eventualvorsätzlich und hat durch ihr Verhalten eine geringfügige Verletzung der Privatklägerin, welche ihrer Arbeit nachging, in Kauf genommen. Vorliegend fallen lediglich egoistische Beweggründe für das Verhalten der Beschuldigten in Betracht. Es ist jedoch festzuhalten, dass sie unmittelbar davor mit der Privatkläge- rin in eine verbale Auseinandersetzung geriet, was auch der Auslöser für das an- sonsten grundlose Auffahren gegen die Beine der Privatklägerin gewesen sein dürfte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ener- viert war und es auf die Privatklägerin abgesehen hat. Die subjektive Tatschwere vermag das Tatverschulden nach dem Gesagten geringfügig zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 650.– erweist sich als angemessen. 3.2 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall: Tatkomponenten Hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist festzuhalten, dass die ob- jektive Tatschwere nicht schwer wiegt, zumal vorliegend von keinem schweren Un- fall mit dringendem Handlungsbedarf auszugehen war. Die Beschuldigte stieg zwar aus dem Fahrzeug aus und will sich vergewissert haben, dass keine Verletzungen bei der Privatklägerin vorlagen. Nichtsdestotrotz hätte sie aufgrund ihres Verhal- tens zumindest mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Privatklägerin rechnen müssen und die Unfallstelle nicht verlassen dürfen. Sie unterliess es zudem pflicht- widrig, der geringfügig verletzten Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse an- zugeben. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum in Betracht, dass zwischen der Pri- vatklägerin und der Beschuldigten eine verbale Auseinandersetzung stattfand, wel- che das subjektive Tatverschulden der Beschuldigten mit Bezug auf die fehlbaren Unterlassungen weniger schwerwiegend erscheinen lassen. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente das Tatverschulden ganz leicht zu relativieren.
- 48 - Isoliert betrachtet erweist sich für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Ein- satzstrafe von Fr. 400.– als angemessen. 3.3 Finanzielle Verhältnisse Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, ist von einem monatli- chen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 3'500.– auszugehen. Sie erhält keinen
13. Monatslohn und erzielt keine weiteren Nebeneinkünfte. Ihre Tochter geht ins Gymnasium, weshalb die Beschuldigte noch für sie aufkommen muss. Der Mietzins für die Wohnung der Beschuldigten beträgt Fr. 1'700.– pro Monat, während sich ihre Krankenkassenprämie abzüglich individueller Prämienverbilligung auf monat- lich Fr. 300.– beläuft. Die Beschuldigte verfügt weder über Vermögen noch über Schulden. Es ist insgesamt von eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen bei der Beschuldigten auszugehen (act. 3/1, F/A 21 ff.; act. 3/3, F/A 50 ff.; act. 29, S. 1 f.). 3.4 Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten ist Folgendes zu konstatieren: Die Beschuldigte ist heute 46 Jahre alt. Sie studierte für vier Semester Jura in Zürich und ist gelernte Anwaltssekretärin. Nach längerer Arbeitstätigkeit in Anwaltsbüros liess sie sich anschliessend zur Erwachsenenbild- nerin weiterbilden. Seit 2016 unterrichtet sie an der J._____ in Zürich. Sie lebt in einer Partnerschaft und hat eine Tochter (act. 3/3, F/A 60; act. 29, S. 1). Diese Um- stände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neutral zu werten. Im Strafregisterauszug der Beschuldigten sind zwei Vorstrafen verzeichnet (act. 12/1), sie ist mithin vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 500.– sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.─ und einer Busse
- 49 - von Fr. 1'200.– bestraft. Der getrübte Leumund der Beschuldigten wirkt sich sehr leicht straferhöhend aus. Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das koopera- tive Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Im vorliegenden Fall sind keine solche Gründe ersicht- lich, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden. Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in persönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung einer Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu erfolgen hat. Insgesamt ist die Täterkomponente somit als sehr leicht straferhöhend zu beurtei- len. 3.5 Gesamtstrafe Zur Bildung der Gesamtstrafe gilt es die Einsatzstrafe von Fr. 650.– Busse für die Tätlichkeiten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall beträgt Fr. 400.–. Vorlie- gend fällt aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexes zwi- schen den beiden Übertretungen eine Straferhöhung um Fr. 200.– in Betracht. So- dann ist die Strafe nach dem Gesagten aufgrund der Täterkomponente sehr leicht zu erhöhen, was schliesslich in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungs- gründe zu einer Gesamtstrafe von Fr. 900.– führt.
- 50 -
4. Vollzug 4.1 Hinsichtlich der auszusprechenden Busse fällt ausschliesslich der unbe- dingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 900.– ist somit zu bezahlen. 4.2 Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Analog zum Bussenbetrag bemisst das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Vorliegend ist die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 9 Tage festzusetzen.
5. Ergebnis Im Resultat ist die Beschuldigte demnach mit einer Busse von Fr. 900.– zu bestra- fen, welche zu bezahlen ist. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stell eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- 51 - V. Sicherstellungen Gemäss Polizeirapport vom 14. März 2023 wurden im vorliegenden Verfahren die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera der Firma G._____ AG und die Ar- beitshose der Privatklägerin sichergestellt (act. 1, S. 2). Letztere wird in der Sicher- stellungsliste vom 13. März 2023 erwähnt (act. 7/1). Die Sicherstellungen, Asser- vate, Spuren und Spurenträger (Polis-G. Nr. 84601252) können nach rechtskräfti- ger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden. VI. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Privatklägerin erhob im Untersuchungsverfahren gegen die Beschul- digte nicht bezifferte Zivilansprüche (act. 11/3). Sie unterliess es indes, ihre Zivilan- sprüche innert der gerichtlich angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen. Was die Zivilansprüche der Privatklägerin betrifft, erweist sich der erstellte Sachverhalt als illiquid. Nachdem keine bezifferte oder begründete Zivilforderung seitens der Privatklägerin vorliegt, ist sie mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilprozesse- ses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli-
- 52 - che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Zu dieser Pauschale sind die Kosten für das Vorverfahren, welche von der Anklägerin auf Fr. 1'349.75 festge- setzt wurden (act. 15), hinzuzurechnen. Insgesamt resultieren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'849.75.
2. Kostenauferlegung und Entschädigung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.2 Die Beschuldigte wird vorliegend schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens aufzuerlegen. Damit bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung der Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 53 - VIII. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Be- schwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 54 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 900.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
4. Die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Polis-G. Nr.
84601252) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens ver- nichtet werden.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'349.75 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'849.75 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'000.–.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründe- tes Urteil an die Beschuldigte (persönlich ausgehändigt); die Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Privatklägerin (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);
- 55 - hernach allenfalls als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung (zweifach, für sich und die Beschuldigte, mit Gerichtsurkunde); die Privatklägerin (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG per E-Mail; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 4, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein).
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmit- tel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
- 56 - Dielsdorf, 26. März 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Hürlimann MLaw S. Weinmann