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DG210017

Mehrfache qualifizierte Entführung etc. / Rückweisung

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2022-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Vorgeschichte

E. 1.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Pro- zesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die

- 40 - amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 1.2 Aufgrund des Schuldspruches sind dem Beschuldigten vorliegend die Kos- ten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihm ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach dem Anwaltsta- rif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für das Vorverfahren sind die amtlichen Verteidiger nach dem effektiv notwendigen Stundenaufwand zu entschädigen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht einsch- liesslich der Vorbereitung des Parteivortrages und der Teilnahme an der Haupt- verhandlung ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine Pauschale zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– festzulegen. Grundlage für die Festsetzung der Pauscha- le bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

E. 1.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria ist. Nigeria ist kein Mitgliedstaat des Schengen- Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt, soweit bekannt, auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Das Verhältnis zwischen dem Landesrecht und dem Freizügigkeitsabkommen ist damit nicht zu klären.

- 31 -

2. Katalogtat Der Beschuldigte ist (unter anderem) wegen mehrfacher qualifizierter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB schul- dig zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB), welche nach dem Gesagten un- geachtet des verhängten Strafmasses – und unabhängig von der Form der Täter- schaft oder der Teilnahme – in der Regel zu einer Landesverweisung des Täters führt.

3. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden, wo die persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten eingehend dargestellt wurden (oben III 4.2.). Der Beschuldigte ist heute gut 56 Jahre alt und seine Niederlassungsbewilligung C ist erloschen. Über eine Wohnsitzadresse verfügt er nicht mehr; als Melde- adresse gibt er die P._____-strasse … in … Zürich an (act. 213 S. 2). In der Schweiz leben neben seinem Bruder und dessen Familie noch Cousins sowie ein Neffe und seine Tochter N._____ aus zweiter Ehe. Er erhält nach eigenen Aussa- gen von seinem Bruder und dessen Kindern alle 14 Tage Besuch im vorzeitigen Strafvollzug (act. 213 S. 6 und 17). Von seiner leiblichen Tochter hingegen wird er nicht besucht, weil diese nach seiner Auffassung von der fallführenden Staatsan- wältin davon abgehalten worden sei (act. 213 S. 6 und 11). Der Beschuldigte weist weiter Vorstrafen wegen Nötigung und mehrfacher Tät- lichkeit zum Nachteil der heutigen Privatklägerin auf. Wenn der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung also aussagte, dass er "keine Probleme innerhalb oder ausserhalb des Gefängnisses " habe (act. 213 S. 19), dann ist das jedenfalls nicht so zu verstehen, dass er bei objektiver Betrachtung keine Vorstrafen auf- weist.

4. Härtefallprüfung Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte

- 32 - zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wie- dereigliederung im Herkunftsstaat. Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen. Zur Beurtei- lung der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, können als Leitlinie die Kriterien herangezogen werden, die für den Ent- zug der Aufenthaltsbewilligung von Ausländern der zweiten Generation entwickelt wurden. Allerdings ist dabei im Auge zu behalten, dass mit der strafrechtlichen Landesverweisung das ausländerrechtliche Ausweisungsregime deutlich ver- schärft werden sollte (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil vom

23. November 2018 [6B_209/2018]). Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und anderseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Verurteilten selbst treffen. Treten sie bei Drit- ten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sich zumindest indirekt auch auf den Verurteilten auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzu- nehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Verurteilten derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hin- nehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führt. Ob ein schwerer persönli- cher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Da- bei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu be- werten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Lan- desverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rah- men der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99). Betreffend den Grad der Integration in der Schweiz fällt auf, dass der Beschuldig- te, der von 1991 bis 1995 in K._____ und hernach in Zürich gelebt hat, immer noch auf den Beizug eines Englisch-Dolmetschers angewiesen und keiner Lan-

- 33 - dessprache mächtig ist. In der Hauptverhandlung darauf angesprochen meinte er, der Beizug eines Dolmetschers entspreche dem Protokoll. Ausserhalb des Ge- richtssaales könne er sich sehr wohl mit den Leuten unterhalten (act. 213 S. 16). Darauf, dass er die hiesige Rechtsordnung respektieren würde, kann sich der Be- schuldigte nicht berufen. Zwar ist er sich über seine Rechte und Pflichten durch- aus im Klaren und hat wiederholt geltend gemacht, er kenne sich mit Heirat und Scheidung aus (act. 213 S. 14 und 20). Es ist gerichtsnotorisch, dass er durchaus in der Lage ist, selbständig Strafanzeigen einzureichen oder in eigener Sache Rechtsmittel zu ergreifen. Die dabei formulierten Anträge wie auch die Begrün- dungen geben aber wegen der bestehenden sprachlichen Defizite oft Rätsel auf und bedürfen meist der grosszügigen Interpretation (bspw. act. 198/1). Die finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten müssen als desolat bezeichnet werden. Einkommensseitig ist zu konstatieren, dass er für die Zeit vor seiner Verhaftung und dem Strafvollzug einen Lohn von Fr. 2'000.– als Taxifahrer für sich reklamiert. Darüber hinaus habe er bei Bedarf Geld von der Familie erhalten. Dass er damit den ihn hierzulande treffenden Verpflichtungen in keiner Weise nachzukommen in der Lage war und ist, zeigen schon die aktenkundigen Schulden von etwa Fr. 100'000.–. Dass er diese nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe durch Taxi- fahren oder andere Arbeit je tilgen könnte, scheint wenig wahrscheinlich bis aus- geschlossen. Denn ausser Taxifahren wird er mit seinen für den hiesigen Ar- beitsmarkt wenig erfolgsversprechenden Qualifikationen, insbesondere der feh- lenden Sprachkenntnisse wegen, in seinem Alter kaum mehr eine Arbeitsstelle mit ausreichend substantiellem Einkommen finden. Während der langjährigen Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte denn auch keinen Versuch unternommen, auch nur einen Bruchteil seiner Schulden abzutragen. Der Beschuldigte klagt in gesundheitlicher Hinsicht über ein Glaukom, das aber augenblicklich noch keiner operativen Behandlung bedarf (vgl. z.B. act. 44/4) und mit Medikamenten behan- delt werden kann. Zwar hat er in der Befragung zur Person angegeben, im Ge- fängnis wegen seines Glaukoms nicht fernsehen zu können (act. 213 S. 7). Er war jedoch während seiner Befragung in der Lage, aus einem mitgebrachten Bundesgerichtsentscheid vorzulesen, nota bene ohne Brille (act. 213 S. 13). An- sonsten erheischt sein Gesundheitszustand keineswegs einen weiteren Verbleib

- 34 - in der Schweiz. Punkto Arbeits- und Ausbildungssituation ist der Beschuldigte nicht auf eine besondere, etwa exklusiv in der Schweiz verfügbare Stelle ange- wiesen. Taxis fahren auch in Nigeria, wo der Beschuldigte aufgewachsen ist und ausgebildet wurde. Er ist mit dem Leben in Nigeria vertraut. Seine Grossfamilie lebt in Nigeria, und es ist davon auszugehen, dass auch die beiden Söhne seit ih- rer Entführung durch den Beschuldigten dort leben. Der Beschuldigte pflegte denn auch aus dem Strafvollzug regelmässig telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria, besuchte sein Heimatland vor seiner Inhaftierung regelmässig und könnte sich dort auch mit Sicherheit wieder problemlos integrieren. Er ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und verwurzelt und hat seine Kontakte zu seiner Heimat in keinster Weise abgebrochen. Er spricht die dortige Sprache, kennt und aner- kennt die dortigen Regeln und Gebräuche. In der Schweiz lebt dagegen sein Bru- der mit Frau und "etwa sechs" Kindern, der Beschuldigte habe in der Schweiz Cousins und einen Neffen. Der Kontakt mit seiner in der Schweiz geborenen, mitt- lerweile volljährigen Tochter ist heute als praktisch inexistent zu bezeichnen, zu- mal sie ihn im Strafvollzug kein einziges Mal besucht und es auch keinen briefli- chen Austausch zwischen ihnen gegeben hat. Wenn man die somit als bestenfalls teilweise gelungen zu bezeichnende Integration des Beschuldigten in die hiesige Gesellschaft als Grund für den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung genügen lassen wollte, so widerspräche dies dem gesetzgeberischen Willen. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dem Beschuldigten ist es nach dem Gesagten zuzumuten, die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe zu verlassen.

5. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermes- sen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975ff., S. 6021). Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere dass der Beschuldigte über keine gefestigte familiäre Bindung in der Schweiz verfügt und sowohl in wirtschaft- licher noch in gesellschaftlicher Hinsicht bestenfalls von einer teilweise gelunge-

- 35 - nen Integration gesprochen werden kann, ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

6. Ausschreibung im Schengen-Informationssystem

E. 1.4 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b; BGer 6B_460/2010, E. 3.3.4, nicht publiziert in: BGE 137 IV 57).

E. 1.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge-

- 20 - richt im konkreten Fall für jeden Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen wür- de (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen ab- strakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen, insbe- sondere Geld- und Freiheitsstrafe, sind kumulativ zu verhängen, da das Asperati- onsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1).

2. Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB

E. 2 Entführung

E. 2.1 Vorbemerkungen Unter den vom Beschuldigten begangenen Delikten wird die Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB mit der höchsten abstrakten Strafe bedroht, nämlich mit Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu zwanzig Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Weder wurden Gründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehrheit für sich allein lässt die gesetzlich angedrohte Strafe nicht als zu hart oder zu milde erscheinen. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, welche zu einer potentiellen Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens gegen oben oder unten führen würden, wurden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Vorliegend erstreckt sich der Strafrahmen daher von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe.

E. 2.2 Tatkomponente

E. 2.2.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175).

- 21 - Hier fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte seine beiden Kinder im massgeblichen Zeitraum, d.h. seit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Ok- tober 2015 durch das Obergericht Zürich bis zum heutigen Tag, ununterbrochen (mutmasslich in Nigeria) versteckt halten liess. Als objektiver Faktor ist somit die lange Deliktsdauer zu berücksichtigen. War im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015 noch von 1,5 Jahren die Rede (act. 2/4 S. 22), so ist heute von einem deutlich längeren Zeitraum auszugehen. Wenn damals davon gesprochen wurde, dass die Kinder an einen für sie gänzlich unbe- kannten Ort zu Personen gebracht worden seien, die ihnen bisher unbekannt ge- wesen seien, fernab der leiblichen Mutter, bei der sie bis dahin ununterbrochen aufgewachsen seien, und ohne dass eine fernmündliche Kontaktnahme zugelas- sen worden wäre, so ist heute zu konstatieren, dass die Entfremdung der Kinder zur Mutter bzw. die Entwurzelung zu ihrem Heimatland und zu ihrer früher geleb- ten Kultur wohl nahezu vollständig eingetreten ist. Beim Versuch einer Reintegra- tion der Kinder zurück in die hiesige Kultur wäre mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Erschwerend kommt dazu, dass die Kinder nun nicht nur ohne Mut- ter, sondern auch ohne Vater aufwachsen müssen, obwohl beide Elternteile noch leben und ein Kontakt möglich wäre. Zwar wurden die Kinder seit der Erstverurtei- lung des Beschuldigten nicht erneut aus einem ihnen – davon ist zumindest aus- zugehen – nunmehr gewohnten Umfeld gerissen. Aber ob und wie sie sich an ih- rem jeweiligen Aufenthaltsort frei bewegen können, ob sie getrennt oder zusam- men aufwachsen und ob ihnen eine angemessene Betreuung zuteil wird, darüber kann nur spekuliert werden. Ob es ihnen gut geht und ob sie ein den Umständen entsprechend normales Leben führen, ist ihnen zu wünschen, bleibt aber völlig im Dunkeln. Das Verschulden des Beschuldigten ist in objektiver Hinsicht im oberen Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusiedeln, was unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Jahren führt.

E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere

- 22 - tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist geringer, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv, wobei beispielsweise ego- istische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen oder (bei Fahrlässigkeit) als möglich vorausgesehen hat. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (beispielsweise einige in Art. 48 StGB genannte) zu berücksichtigen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 175). An dieser Stelle fällt in Betracht, dass das Handeln (bzw. das Untätigbleiben trotz Gebot des Tätigwerdens) des Beschuldigten vorsätzlich erfolgt. Er verhindert mit seiner Untätigkeit beharrlich eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz. Der Be- schuldigte betrachtet die Kinder als sein Eigentum (bzw. jenes seiner Familie), zumal die Privatklägerin bei der Geburt der Kinder mit ihm traditionell verheiratet gewesen sei und er für sie nebst dem Brautpreis grosse Auslagen für Beschulung und Aufenthalt im Ausland auf sich genommen habe. Dass er die Kinder nun für sich beansprucht, sieht er offensichtlich als sein gutes Recht an; die Privatklägerin wurde ja schliesslich gerade wegen der Ehe mit ihm in die Schweiz gebracht: "Ich habe entschieden, dass ich in der Schweiz lebe und die Kinder in der Schweiz aufziehe. Wegen der Art, wie ich hier leben konnte, habe ich eine neue Frau hier- her ziehen lassen mit der Absicht, gemeinsam mit ihr in der Schweiz Kinder grosszuziehen. Sie kam also nicht alleine, sondern wurde von mir hierherge- bracht. Ich wollte, dass die Kinder in der Schweiz leben. Sie kam hierher und hat angefangen, mich zu zerstören" (act. 213 S. 27). Im für den Beschuldigten mit seinem traditionellen Verständnis unerhörten Verhalten der Privatklägerin, die sich nach einer gewissen Zeit von ihm trennte und später sogar einen anderen Mann heiratete (nach allem, was der Beschuldigte für sie gemacht hatte) ist das Motiv für sein Handeln zu erkennen. Allein, dass er sich irrtümlicherweise im Recht sieht, lässt sein Verschulden nicht als geringer erscheinen. Anders zu ent- scheiden hiesse in der Konsequenz, dass bei jedem Überzeugungstäter das Ver- schulden herabzumindern wäre. Der Beschuldigte ist sich durchaus bewusst,

- 23 - dass er über die Tatmacht verfügt und wohl mit ein paar wenigen Telefonaten veranlassen könnte, dass die Kinder in die Schweiz zurückgeführt werden könn- ten - oder wenigstens die Privatklägerin mit ihnen telefonisch oder anderweitig in Kontakt treten könnte. Es muss von einer absolut fehlenden Einsicht in das von ihm geschaffene Unrecht ausgegangen werden. Entsprechend fehlen auch ir- gendwelche Anzeichen von Reue. Der Beschuldigte zielt mit seiner Handlungs- weise (bzw. seinem Untätigbleiben) darauf ab, dass sowohl er als auch die Pri- vatklägerin ihre Kinder wegen seiner jetzigen Passivität bereits seit Jahren nicht mehr gesehen haben und dass sie diese für weitere Zeit nicht sehen werden. Die Kinder wachsen ohne jeden Elternteil auf. Dies zeugt von einer krass egoistischen Grundhaltung, die nicht anders als rücksichtslos und grausam gegenüber den Kindern, aber auch gegenüber der Privatklägerin, bezeichnet werden muss. Der Beschuldigte verhindert aus reinem Egoismus, dass die Kinder ihre Mutter sehen bzw. mit dieser aufwachsen können. Der Beschuldigte hat allein den rechtswidri- gen Akt der Entführung begangen und dadurch Selbstjustiz geübt. Wenn er sich nun nicht wie geboten um eine Rückführung der Kinder in die Schweiz kümmert, so bestätigt dies letztlich nur, dass sein Handeln von reinem Egoismus geprägt ist. Mit seiner Untätigkeit verunmöglicht der Beschuldigte, dass die Kinder wenigs- tens mit einem Elternteil aufwachsen können und er hat eine völlige Entwurzelung der Kinder zur hiesigen Kultur und zur Mutter in Kauf genommen. Dass die mitt- lerweile 13 und 15 Jahre alten Kinder - wie die Verteidigung in ihrem Plädoyer ausführt - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gut integriert und wohlbehalten in einer Gemeinschaft leben (act. 217 S. 16), kann ihnen nur gewünscht werden, ist aber ebenso reine Spekulation wie die am gleichen Ort getroffene Annahme, dass sie sich kaum noch an Vater und Mutter zu erinnern vermögen. Weil die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere damit nicht relativiert, sondern vielmehr noch erhöht, muss sie eine angemessene Erhöhung der Ein- satzstrafe nach sich ziehen.

E. 2.3 Einsatzstrafe Wenn auch der eigentlichen Entführungsakt nicht mehr zur Beurteilung steht, ist insgesamt immer noch von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Die hy-

- 24 - pothetische, tatbezogene Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere daher im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, d.h. bei 7 Jahren anzusetzen.

3. Entziehung von Unmündigen i.S.v. Art. 220 StGB

E. 2.4 In materieller Hinsicht verlangt der Tatbestand der Entführung auf der ob- jektiven Seite das Vorliegen einer sogenannten Tatmacht. Darunter versteht die schweizerische Rechtslehre bei der Entführung, wenn es wie hier nur noch um die Fortdauer des durch die Entführung geschaffenen Zustandes geht, dass das Op- fer in seiner Bewegungsfreiheit tatsächlich beschränkt ist und keine Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an den gewohnten Aufenthaltsort zurück-

- 11 - zukehren. Der Täter muss damit eine gewisse Machtposition über die entführte Person innehaben, die fortdauern muss. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhält- nis Täter-Opfer beendet ist. Eine Beschränkung der Machtmittel, z.B. Drohung, Gewalt, etc. gibt es dabei nicht (STEFAN TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 183 N 14; BGE 119 IV 216 E.2.f; BGer 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E.2.3.1; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. A. 2005, § 12 N 10; BGE 135 IV 6 E.3.2 mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, in: OFK - Orell Füssli Kommentar, StGB Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. A. 2013, Art. 183 N 12).

E. 2.5 Die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder ist der Privatklägerin am 25. November 2011 zugeteilt worden, nachdem der Beschuldigte die Kinder im Oktober 2011 mit sich nach Nigeria genommen hatte, anstatt sie gemäss der damals herrschenden Besuchsrechtregelung zur Privatklägerin zurück zu bringen.

E. 2.6 Der Beschuldigte lässt einwenden, er habe heute gar keine Tatmacht, um die Kinder in die Schweiz zurück zu bringen, da er sich seit 2011 ununterbrochen in Haft bzw. im Strafvollzug befinde (act. 217 insbes. S. 12 ff.). Die Tathandlung gemäss Art. 183 StGB bzw. Art. 184 StGB kann auch durch Unterlassung began- gen werden und auch bei einer Beweislast des Staates im Strafprozess trifft die beschuldigte Person eine gewisse Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsauf- klärung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei Unterlassungsdelikten hat der Beschuldigte deshalb anzugeben, welche Handlungen er im Sinne seiner Garantenstellung vorgenommen hat, denn Negativa, d.h. Nichthandlungen, lassen sich umgekehrt gar nicht nachweisen. Der Beschuldigte bestätigte in den Befragungen im Vorverfahren, dass er spätestens ab dem Eintritt in den

- 12 - Strafvollzug regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria habe (act. 3/1 S. 8; act. 3/5 S. 10 f; act. 213 S. 21). Lediglich mit den beiden Kindern habe er keinen Kontakt. Darauf angesprochen, warum er nach seiner ersten Verurteilung, die ihm klar gemacht haben musste, dass sein Verhalten strafbar ist, im Hinblick auf eine Rückführung der Kinder nichts unternommen habe, antwortete der Beschuldigte in der Hauptverhandlung mit der Gegenfrage, ob denn das Bundesgericht lüge, dieses habe ja die Freiheitsberaubung rausgenommen. "Ich habe Unterlagen darüber vorgelegt, wo das Verfahren in Ni- geria verhandelt wird, d.h. vor welchem Gericht und vor welchem Rat der Dorfvor- stehenden. Dort wurde beschlossen, dass die Kinder aufgrund der von B._____ verursachten Probleme vorerst in Nigeria bleiben sollen. Frau E._____ konnte den Fall in Nigeria eben nicht anhängig machen, deshalb hat sie dies in der Schweiz getan. Die Botschaft hat Frau E._____ darüber unterrichtet, dass die Kinder in Nigeria bleiben müssen. Das mit der Obhut befasste Gericht in Nigeria hat dies ebenfalls gesagt und verlangt, dass man beweisen soll, was der Vater fehlerhaftes getan habe. Frau E._____ konnte dies nicht belegen" (act. 213 S. 24 f.). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, dass er die Kinder in die Schweiz zurückbringen wolle. Er hat an der Hauptverhandlung aber auch klar gesagt, dass er dies nur zu seinen Bedingungen tun werde. So führte er aus: "sobald ich wieder frei bin, werde ich diese Hilfeleistung wiederum erbringen und dabei helfen, die Kinder wieder hierher zurückzubringen" (act. 213 S. 23); "sobald ich frei bin, werde ich es tun"; "Sobald ich frei bin, setze ich alles daran, dass die Kinder zurückkommen" (act. 213 S. 25); "Sobald ich frei bin, wer- de ich es tun." (act. 213 S. 30). Die Frage: "Wieso haben Sie bis jetzt keine An- strengungen in dieser Hinsicht unternommen?" beantwortete der Beschuldigte mit "Weil Frau E._____ mich im Gefängnis festgehalten hat" (act. 213 S. 28). Im Schlusswort meinte der Beschuldigte, er sei bereit, seine Kinder zurückzubringen; "Wenn das Gericht dies begünstigt, dann soll es auch so geschehen. Ich bin be- reit, mit meinen neuen Anwälten zusammenzuarbeiten. […] Ich habe meinem Anwalt auch gesagt, dass ich mit ihm zusammenarbeiten werde, um zu sehen, was wir tun können, um die Kinder zurück zu bringen. […]" (Prot. S. 12). Umge-

- 13 - kehrt könnte man also sagen: Solange der Beschuldigte nicht freigelassen wird, wird es nicht geschehen, dass er nur schon einen Versuch unternähme, die Kin- der zurückzuführen. Dies macht er auch mit seiner Antwort auf die Frage: "Warum können Sie das erst tun, wenn Sie in Freiheit sind?", klar: "Ich bin an Händen und Füssen gefesselt. Ich wurde in einem Käfig hierher gebracht und lebe seit elf Jah- ren in einem Käfig. Wie soll ich so etwas tun?", um nach Hinweis auf die Möglich- keit, sein Umfeld, seine Familie vor Ort und in Nigeria, Sozialarbeiter und Rechts- vertretung dafür einzuspannen, bzw. die ihm dabei behilflich sein könnten aus- weichend zu sagen: [Mein Bruder und mein Schwager…] sind in der Schweiz ver- heiratet und haben Kinder. Wenn diese Kinder der Obhut der Ehefrauen zugeteilt wäre, könnte ich dann ihnen gegenüber etwas ausrichten?" (act. 213 S. 25 f.). Die eigentliche Frage hat er damit nicht beantwortet. Selbst die Verteidigung beruft sich darauf, dass dem Beschuldigten von den zu- ständigen Behörden in Nigeria die alleinige Obhut über die Kinder eingeräumt worden sei. Und dass seine Position im Familienverband von erheblichem Ge- wicht scheint (so seien die Privatklägerin und die Kinder sein Eigentum). Dass er diese Position nicht mal ansatzweise ins Spiel zu bringen versucht, spricht Bände. Nicht zu vergessen sind seine Aussagen im Vorverfahren: So erklärte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2018, dass die Kin- der bei seiner Mutter seien (F/A 28 ff., wo sie aber trotz Bemühungen nicht gefun- den werden konnten). Ansonsten weicht er den Fragen aus. Er räumt zwar telefo- nische Kontakte mit der ganzen Familie in Nigeria ein, behauptet aber, dass ihm eine Rückführung der Kinder aus Nigeria vom Gefängnis aus nicht möglich sei (act. 3/1). Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2019 aus, dass wenn jemand die Kinder möchte, er zu den F._____ gehen müsse. Das seien die verheirateten Frauen des Dorfes (F/A 46). So bringt der Beschuldigte bis heute drei Versionen vor, gemäss welchen er keinen Einfluss auf eine allfällige Rückführung der Kinder habe: Einmal sind es die Frauen im Dorf, die angeblich das Sagen haben; dann soll es seine Mutter sein, die die Rückführung angeblich blockiert und aktuell sind es die Dorfältesten in gemeinschaftlicher Mitwirkung des zuständigen Gerichts. Auch über den angeblichen Aufenthalt der Kinder macht er nur widersprüchliche Aussagen:

- 14 - Einmal sind sie bei seiner Grossmutter, einmal bei der Mutter. Dann wiederum im Familienhaus, das er selber gebaut habe. Gefunden hat man die Kinder aber trotz intensiven Bemühungen nicht. Ferner muss festgehalten werden, dass selbst wenn die Einwände des Beschul- digten zuträfen, und nur bei seinem persönlichen Erscheinen in Nigeria eine Än- derung der Situation bewirkt werden könnte, er es bis heute unterlassen hat, auch nur einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Spätestens nach seiner rechtskräftigen ersten Verurteilung hätte er in diese Richtung hinarbeiten können und müssen, wäre ihm nur entfernt daran gelegen gewesen. Wahre Bereitschaft erfordert mehr als nur einen Brief, sondern ein Aktivwerden, das umso grösser zu sein hat, wenn der Erfolg der Bemühungen nicht leicht zu bewerkstelligen ist. Für Haftentlassungsgesuche hat der Beschuldigte persönlich viel Zeit und Aufwand investiert. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, einen Teil dieser Bemühungen da- für zu investieren, um wenigstens den Versuch zu unternehmen, den Aufenthalts- ort der Kinder auszuforschen und ihn hier gegenüber der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft bekannt zu geben. Und hätte er einen oder besser mehrere solcher Versuche unternommen, wäre nach landläufiger Ansicht zu erwarten, dass ihn wenigstens eine abschlägige Antwort in irgendeiner Form erreicht hätte (sei es direkt, oder über die Familie, über die Botschaft, über seine Verteidigung). Irgendetwas, das seinen guten Willen nach aussen manifest erscheinen liesse. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass er ja nicht nur die Rückführung der Kinder zu ihrer Mutter verhindert hat, sondern dass seit dem Verbringen der Kinder nach Nigeria auch jeglicher Kontakt zwischen der Mutter und ihren beiden Söhnen vollständig abgebrochen ist. Auch hier hätte eine Anweisung als bestimmendes Familien- oberhaupt mit Sicherheit gereicht, um wenigstens eine Kontaktaufnahme zwi- schen der Kindsmutter und den Kindern zu ermöglichen. Mit seinem beharrlichen Schweigen und Untätigbleiben gibt der Beschuldigte nach aussen eben gerade den bestrittenen Vorsatz zu erkennen, nichts an der von ihm geschaffenen, wider- rechtlichen Situation ändern zu wollen. Die Staatsanwaltschaft spricht in der An- klage denn auch nicht von einem Brief oder einem Telefonat, sondern von der Möglichkeit, die der Beschuldigte im Strafvollzug gehabt hätte, über diverse Kanä- le Anweisungen zur Rückführung der Kinder zu erteilen. Wenn nun die Verteidi-

- 15 - gung argumentiert, dass er zur Genüge und in aller Deutlichkeit zu Protokoll ge- geben habe, dass ihm wegen seiner Inhaftierung die rechtlichen und faktischen Möglichkeiten fehlten, die Kinder in die Schweiz zurück bringen zu lassen - er könnte noch so viele Anweisungen aus der Haft erteilen, die Kinder würden nie und nimmer zurückgeführt - so mag das vielleicht zutreffen. Es wäre aber alleine am Beschuldigten gelegen, solches wenigstens im Ansatz nachzuweisen. Nicht einmal zu einem Versuch, geschweige denn zu einem nachweisbar ernsthaften Bemühen konnte er sich aber durchringen. Wenn die Verteidigung zur vom Beklagten geforderten Mitwirkung des Beschul- digten vorträgt, "mehr geht wie gezeigt nicht" (act. 217 S. 23) ist dem entgegen zu halten, dass eben sehr wohl mehr gegangen wäre, hätte der Beschuldigte nur gewollt. Zur vorliegenden Anklage wäre es kaum gekommen, wenn der Beschul- digte seinen guten Willen in irgendwelchen Handlungen zum Ausdruck gebracht hätte, die auf eine Offenlegung des Aufenthaltsortes der Kinder oder gar deren Rückführung zur Mutter abgezielt hätten. Seine Aussage, er wolle die Kinder in die Schweiz zurück bringen, ist unter diesen Umständen als unglaubhaftes Lippenbekenntnis zu werten. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und pflichtwidrig untätig ge- blieben ist, obwohl er hätte aktiv werden können, um das von ihm geschaffene Unrecht zu beenden. Damit hat sich an den Verhältnissen, wie sie sich den Gerichten schon während und gegen Ende des ersten Verfahrens präsentiert haben und die zur Annahme führten, der Beschuldigte übe selbst und über seine Verwandten nach wie vor die von der Praxis geforderte Machtposition aus, nichts geändert. Entsprechend ist diese Voraussetzung seiner Strafbarkeit zu bejahen.

E. 2.7 Mit seinem einerseits passiven und anderseits opponierenden Verhalten zeigt der Beschuldigte, dass er nicht ansatzweise gewillt ist, seiner Pflicht zur Rü- ckführung bzw. Beendigung des rechtswidrigen Zurückbehaltens der Kinder in Ni- geria nachzukommen. Seine Aussage, er sei an Händen und Füssen gefesselt, er lebe seit elf Jahren in einem Käfig "wie soll ich so etwas tun" (vgl. 213 S. 25), ist eine blosse Schutzbehauptung, wäre es ihm doch ein Leichtes gewesen, per Te-

- 16 - lefon entsprechende Anweisungen an die Personen zu erteilen, bei denen die beiden Kinder gegenwärtig untergebracht sind, sei es direkt oder über Drittperso- nen. Demzufolge ist der Sachverhalt gemäss Anklage nachgewiesen. Die fakti- sche und rechtliche Möglichkeit des Beschuldigten, die Rückführung der Kinder zu veranlassen, dauert ununterbrochen an (BGE 119 IV 216). Der Beschuldigte ist – da er zwei Kinder entführt bzw. deren Rückführung zur Kindsmutter in die Schweiz er pflichtwidrig nicht veranlasst hat – der mehrfachen Entführung im Sin- ne von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (Entführung länger als 10 Tage) schuldig zu sprechen. Ergänzende Ausführungen zum subjektiven Tatbe- stand folgen weiter unten (Ziff. 3.6).

E. 3 Entziehen von Unmündigen

E. 3.1 Zunächst ist vorzumerken, dass der erste amtliche Verteidiger des Be- schuldigten bereits von der Staatsanwaltschaft mit Fr. 1‘471.70 entschädigt wor- den ist (act. 6/7). Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt des Nachforderungs- rechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.2 Ebenfalls vorzumerken ist, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen mit Fr. 14'859.10 entschädigt worden ist (act. 72/1). Der Entschä- digungsbetrag, der dabei auf den Strafprozess entfällt (Fr. 5'564.15) ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem das Urteil zufolge ungenügender Verteidigung an die hiesige Instanz zurückgewiesen wurde. Nachdem aber das Vorverfahren als nicht von der ungenügenden Verteidigung tangiert anzusehen ist (Rückweisungsbeschluss OGer, act. 173 = act. 184 S. 16), gilt für diese Kosten (Fr. 9'294.95) der Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 3.3 Für sein Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht Rechtsanwalt MLaw X1._____ einen Gesamtbetrag von Fr. 25'121.10 (inkl.

- 41 - MWSt) geltend (act. 218). Die der Honorarnote zugrunde liegenden Aufwendun- gen sind grundsätzlich ausgewiesen. Jedoch ist die geschätzte Zeit für die Haupt- verhandlung mit 8 (statt effektiv 5) Stunden zu hoch veranschlagt, was eine ent- sprechende Reduktion von 3 Stunden nach sich zieht. Hinzu kommt, dass der Aufwand für Entwurf bis zur Finalisierung des 30-seitigen Plädoyers mit 40 Stun- den um einen Viertel überhöht erscheint. Insgesamt ist daher eine Kürzung um 13 Stunden vorzunehmen, was zu einer Entschädigung von Fr. 22'040.90 führt (Fr. 20'465.10 für Aufwand und Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer 7,7% (Fr. 1'575.80). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf diesen Be- trag festzusetzen und unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt bzw. die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die notwendigen Aufwendungen wurden von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in ihren Honorarnoten aufgeführt (act. 71/3 und 216). Diese scheinen in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - e und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufwendungen für das Vorverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, jene der ersten Haupt- verhandlung indes aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Für das erste Verfah- ren wurden der Vertreterin der Privatklägerin total Fr. 4'213.50 zugesprochen, wobei ihr Aufwand für das Vorverfahren (270 Minuten inkl. MwSt) mit Fr. 1'066.25 zu veranschlagen ist. Die Kosten für den Strafprozess (Fr. 3'147.25) sind ihr aus der Gerichtskasse zu ersetzen. Bei der Bemessung des Aufwands ab Mai 2021 ist zusätzlich die Hauptverhandlung mit Weg und die Urteilseröffnung mit Weg, insgesamt 8 Stunden (wie bei der amtlichen Verteidigung) in Rechnung zu stellen, was mit Mehrwertsteuer ein Total von Fr. 3'478.80 ergibt. Nachdem der Beschul- digte verurteilt wird, ist er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig, weshalb er zu verpflichten ist, der Privatklägerin eine Entschädigung von insge- samt Fr. 7'692.30 für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

- 42 - VII. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teil- weise abgeschlossen worden ist, kann Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich ergriffen werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).

- 43 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2  StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220  StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1227 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV [heute: Staatsanwaltschaft I] vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände: 1x Briefumschlag mit Text (A'011'977'836);  1x Zeichnung „G._____ Town“ (A'011'977'596);  1x Briefentwurf vom 02.10.2016 an Tochter N._____ (A'011'980'339);  1x Adressangabe Q._____ School (A'011'980'351);  1x Briefumschlag mit Adressangabe Q._____ School / 1x Brief mit Zah-  lungsanweisung (A'011'980'362); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und bleiben bei den Akten.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'206.– zu bezahlen.

- 44 -

E. 3.4 Auswirkung auf die Einsatzstrafe Die für die qualifizierte mehrfache Entführung festgesetzte hypothetische Einsatz- strafe ist unter Einbezug der Straftat des mehrfachen Entzuges von Minderjähri- gen zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzipes erscheint somit eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren als angemessen.

E. 3.5 Was den Kernpunkt der eigentlich vorzunehmenden Prüfung betrifft, so er- weist sich der Standpunkt der Anklagebehörde daher auch hier als richtig. Der Beschuldigte kann nichts vorweisen, was er unternommen hat, um den jetzigen rechtswidrigen Zustand, mithin den Aufenthalt der beiden Kinder in Nigeria, zu beenden oder es der Privatklägerin nur schon zu ermöglichen, mit den Kindern in Kontakt zu treten. Entsprechend ist diese Voraussetzung seiner Strafbarkeit zu bejahen. Im Übrigen ist in Bezug auf das Entziehen von Unmündigen noch zu präzisieren, dass es auf den Willen des – oder hier – der Unmündigen, nicht an- kommt. Die Norm von Art. 220 StGB schützt den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in der Ausübung seiner Befugnis, den Aufenthaltsort der ihm unter- stellten Kinder zu bestimmen. Wunsch und Wille des Unmündigen sind grundsätz- lich nicht entscheidend, denn geschütztes Rechtsgut ist nicht die Freiheit des Unmündigen (BGE 101 IV 303 E.3). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

E. 3.6 Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, was im Übrigen auch für den Tatbestand der Entführung gilt. Dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten und seinen Äusserungen im Vorverfahren ist zu entnehmen, dass er den weiteren Aufenthalt seiner Kinder in Nigeria nicht nur billigt und will, sondern auch für nichts bereit ist, davon abzurücken. In der Hafteinvernahme vom 31. Oktober

- 18 - 2018 hat er unter anderem ausgeführt: "Frau E._____ möchte einfach nach Nige- ria gehen und die Kinder mitnehmen und in die Schweiz bringen. Das ist das, was Frau E._____ gesagt hat. Meine Familie verhindert das, ich selbst mache nichts. Sie wird das auch in zehn Jahren nicht tun können. … Selbst wenn ich im Ge- fängnis sterben würde, würde ich ihr die Kinder nicht geben" (act. 9/13 S. 6). Wei- ter antwortete er in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2019 auf die Frage, ob er überhaupt Interesse an seinen beiden Söhne habe, welche in Nigeria sind: "Meine Interessen sind erfüllt" (F/A 92). Weiter führte er in derselben Einver- nahme aus: "Ich habe meinen Kindern geholfen, welche in einer Notsituation wa- ren. Ich habe ihnen geholfen, nach Nigeria zu fliehen. Als sie angekommen sind, sind sie auf nigerianischem Boden gerannt. Das war toll. Es war die beste Hand- lung, welche ich in meinem Leben gemacht habe" (F/A 97). Aus diesen Aussagen wird klar, dass es dem Beschuldigten nach wie vor einzig darum geht, die Kinds- mutter abzustrafen, die ja seiner Ansicht nach mit der Staatsanwältin unter einer Decke steckt, und ihr die beiden Kinder vorzuenthalten, letztlich auch auf Kosten des Kindswohls und seiner eigenen Freiheit.

E. 4 Täterkomponente

E. 4.1 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die sogenannten technischen Strafzu- messungsgründe (zum Beispiel Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie sogenannte täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, das heisst Ge- ständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 179, GÜNTER STRA-

- 26 - TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A. 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff., N 52 ff.).

E. 4.2 Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten an- geht, so ergibt sich aus den Akten und der heutigen Einvernahme zur Person zu- sammengefasst Folgendes: Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1966 in G._____ (Nigeria) geboren, wo er zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester aufgewachsen ist. Nach sechs Jahren Primarschule in H._____ und fünf Jahren Oberstufe in I._____ besuchte er während drei Jahren das Poly- technikum in J._____. In der Folge arbeitete er während fünf Jahren als techni- scher Angestellter in einer Bierbrauerei in G._____ und später als Taxichauffeur. Ab Januar 1991 wohnte er für vier Jahre in K._____ und anschliessend ab 1995 in Zürich. Am 29. Januar 1993 heiratete er seine erste Frau, L._____, mit der er etwa drei Jahre zusammen war. Nach der Scheidung heiratete er ca. 1996 M._____, von der er sich im Jahr 2009 scheiden liess. Aus dieser Beziehung ent- stammt seine Tochter N._____, welche am tt.mm.1999 zur Welt kam. Daneben ging der Beschuldigte noch eine nigerianische traditionelle Ehe mit der Privatklä- gerin ein. Die Privatklägerin kam 2005 zunächst nach Belgien und anschliessend zum Beschuldigten nach Zürich, wo sie am tt.mm.2006 und am tt.mm.2008 die gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ geboren hat. Der Beschuldigte arbei- tete vor seiner Verhaftung zuletzt bei seinem Bruder O._____ als Taxichauffeur mit einem 100%-Arbeitspensum, womit er monatlich ca. Fr. 2'000.– verdiente. Hinzu kam nach seinen Angaben ein Betrag von Fr. 500.– pro Monat, den er von seiner Familie erhielt, wodurch er damals ein Einkommen von Fr. 2'500.– erwirt- schaftete. Vermögen war schon damals keines vorhanden, wohl aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.–. Aktenkundig sind insbesondere die Schulden aus der Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 42'810.–. Vor seiner neuerli- chen Verhaftung im Oktober 2018 hat er seine Freiheitsstrafe von sieben Jahren vollständig abgesessen, zuletzt im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo er in der Küche, der Produktion und in der Kartonage gearbeitet hat. Seit seiner erneuten Verhaftung sitzt er in Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft. In welchem Gefängnis der Beschuldigte untergebracht ist, wisse er jedoch nicht (act. 213 S. 3). Die angehäuften Schulden habe er nicht reduzieren können

- 27 - (act. 213 S. 18). So gibt er an, wann immer er könne in der Küche zu arbeiten und damit Fr. 18.– bis Fr. 25.– pro Tag zu verdienen. Er habe jedoch kein Geld und werde von seinem Bruder unterstützt (act. 213 S. 5 f.). Mit der Verurteilung im vor- liegenden Verfahren werden sich die Schulden durch die Gerichtskosten gegen- teils noch deutlich erhöhen. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei eingetragene Vorstrafen auf, die aus den Jahren 2012 und 2015 stammen (act. 13/2). Am 8. Juni 2012 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zü- rich wegen Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der heutigen Pri- vatklägerin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Hinzu kommt die einschlägige Erst-Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und Entziehens von Un- mündigen im Sinne von Art. 220 StGB mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich insgesamt zwar als wenig positiv, aber noch nicht als strafzumes- sungsrelevant. Im Unterschied dazu sind die Vorstrafen, insbesondere die ein- schlägige, als straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 4.3 Das sogenannte Nachtatverhalten als Strafzumessungsfaktor fällt ausser Betracht, da vorliegend zwei Dauerdelikte zu beurteilen sind. Bei Dauerdelikten wird das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst. Die Verurtei- lung wegen eines Dauerdelikts erfasst die Aufrechterhaltung des Dauerzustandes bis zum Urteilszeitpunkt (BGE 135 IV 6 E.3.2 m.w.H.). Somit wird bereits begriffs- notwendig die Deliktsdauer bis zur Hauptverhandlung im Rahmen der Strafzu- messung berücksichtigt. Der relevante Zeitraum für die Strafzumessung ist vorlie- gend jener zwischen dem 21. Oktober 2015 (Urteil Obergericht Zürich) bis zur Hauptverhandlung vom 3. März 2022.

E. 4.4 Zu berücksichtigen ist sodann Folgendes: Bei einem Dauerdelikt ist das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach einem ersten Urteil als selbständige Tat zu werten. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Sum- me der wegen des Dauerdeliktes ausgesprochenen Strafen dem Gesamtver- schulden angemessen ist und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchst-

- 28 - strafe (insgesamt) nicht überschreitet (OFK-HUG, a.a.O., Art. 47 N 22 m.w.H.). Der Beschuldigte hat keinen neuen, vom früheren losgelösten Tatentschluss ge- fasst. Vielmehr hält er durch seine konstante Passivität an seinem 2011 gefassten und verwirklichten Entschluss fest. Seine Unterlassungen basieren auf der fort- dauernden Verwirklichung des mit dem Verbringen der Kinder nach Nigeria ge- schaffenen Zustandes. Die ausgesprochene Strafe muss deshalb dem Gesamt- verschulden angemessen sein und darf die angedrohte Freiheitsstrafe – Frei- heitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre – insgesamt nicht überschreiten.

E. 4.5 Die vorstehend gefundenen acht Jahre stehen in einem angemessenen Gesamtverhältnis zu den bereits im ersten Verfahren ausgesprochenen sieben Jahren. Es resultieren somit insgesamt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe für die sei- nerzeitige Entführung und deren bis heute andauernden Folgen und die damit ebenfalls verbundene Entziehung der zwei Kinder, was als insgesamt dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Die angedrohte Höchststrafe von zwanzig Jahren wird dadurch weder erreicht, geschweige denn überschritten.

E. 5 Verfahrensdauer

E. 5.1 Eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer kann strafmindernd be- rücksichtigt werden (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 186). Das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehör- den, das Strafverfahren beförderlich voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Ge- richten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt in ei- ner Gesamtbetrachtung keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen (Urteil BGer 6B_274/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.2).

- 29 -

E. 5.2 Der Beschuldigte wurde am 29. Oktober 2018 verhaftet. Die Anklage vom

25. Februar 2019 ging am 28. Februar 2019 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 20). Gegen das am 24. September 2019 ergangene Urteil erhob der Be- schuldigte Berufung. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021 beschloss das Obergericht die Rückweisung des Prozesses an das Bezirksgericht Dielsdorf (act. 184). So befindet sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits seit 1227 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt eine Herabsetzung des gefundenen Strafmasses auf 7 Jahre.

E. 6 Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

E. 6.1 Zur Begründung der Genugtuungsforderung verwies die Vertreterin der Privatklägerin darauf, dass diese als Mutter der beiden entführten Kinder schwer in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei. Ihre zwei kleinen Kinder, das Liebste in ihrem Leben, seien ihr von einem Tag auf den anderen genommen worden. Seither lebe sie in Angst und Schrecken und in einer grossen Unsicher- heit, weil sie bis heute weder den Aufenthaltsort der Kinder kenne, noch irgendei- nen Kontakt zu ihnen habe herstellen können. Sie wisse nicht, ob die Kinder ge- sund seien und ob sie überhaupt noch lebten. Ihre Beraterin schildere, dass sich die ständige Angst um die Kinder bei der Privatklägerin immer wieder destabilisie- rend ausgewirkt und verschiedene psychosomatische Probleme (wie Alpträume, Einschlafschwierigkeiten, Panikattacken, Konzentrationsprobleme, etc.) verur- sacht habe. Die Privatklägerin fühle sich antriebslos, ohnmächtig und situativ überfordert; sie habe sich sozial isoliert und traue ihrem engsten Umfeld nicht mehr. Täglich denke sie an ihre Kinder und es quäle sie die Frage, ob sie noch lebten und ob sie sie noch erkennen würde. Auch plagten sie Schuldgefühle ge-

- 38 - genüber den Kindern, weil sie Angst habe, nicht genug getan zu haben, um sie zu finden. Stark ins Gewicht falle die lange Dauer, während derer die Kinder ver- schwunden seien, und in welchem Zeitraum die Privatklägerin dieser grossen Be- lastung ausgesetzt sei – ohne dass ein Ende absehbar wäre (act. 215 S. 3 f.).

E. 6.2 Dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Entführung ihrer beiden Kinder seelischen Schmerz erlitten hat, steht ausser Zweifel. Sie hat von einem Tag auf den anderen weder ihre elterlichen Rechte ausüben können, noch ihre Kinder sehen, fühlen oder nur hören können. Dieser für die Privatklägerin nur schwer zu ertragende Zustand dauert mittlerweile gut zehn Jahre an. So muss im Grunde von einer heute eingetretenen totalen Entfremdung zwischen der Privat- klägerin und ihren beiden Kindern ausgegangen werden. Die daraus resultieren- den psychischen Belastungen und der Schmerz der Privatklägerin werden im Be- ratungsbericht der BIF Beratungsstelle für Frauen vom 10. September 2019 ein- drücklich beschrieben (act. 71/1): Die Privatklägerin erwähne in den Beratungen, dass sie seit der Entführung täglich an die Kinder denke und die Hoffnung, sie zu finden, nie aufgeben werde. Ihre Gedanken drehten sich seither täglich und dabei "fast jede freie Minute" um die Frage nach deren Befinden und dem Aufenthalts- ort. Seit ein paar Jahren quäle sie zusätzlich die Frage, ob ihre beiden Söhne überhaupt noch am Leben seien. Sie werfe sich vor, nicht genug gemacht zu ha- ben, um die Kinder zu finden und weiterzuleben, währenddem die Kinder litten. Der Bericht schliesst mit der Einschätzung, dass die traumatischen Erlebnisse (häusliche Gewalt und Entführung der beiden Kinder durch den Beschuldigten) für die Privatklägerin eine massive Beeinträchtigung ihrer Integrität zur Folge hätten und eine grosse Einschränkung in ihrer Lebensgestaltung darstellten (a.a.O. S. 2 f.). Auch in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 auf die Situation mit den Kindern angesprochen führte die Privatklägerin aus: "Es ist sehr schwierig zu leben, ohne zu wissen, ob die Kinder noch leben. Ich weiss nicht, wieso er die Kinder bestraft. Am 3. November 2011 sagte er mir, dass er die Kinder an einem Ort halten würde, an welchem ich die Kinder nie mehr sehen würde. Ich weiss einfach nicht, was er damit sagen wollte. Die vergangenen Jahre waren die schlimmsten meines Lebens. Es [ist] wirklich sehr, sehr schwer zu le- ben, ohne zu wissen, wo die Kinder sein könnten. Ich denke darüber nach, ob sie

- 39 - genug zu essen haben, ob zur Schule gehen. Ich kenne die Situation der Kinder einfach nicht. Ich gehe zwar hier in den Strassen herum, lebe in der Schweiz, aber tief in meinem Herzen weiss ich nicht, ob ich wirklich lebe…. Manchmal fra- gen mich Leute, ob ich etwas von den Kindern gehört hätte, ob ich Informationen hätte, dann beginne ich einfach zu weinen, da ich keine Antworten darauf habe" (act. 4/3 S. 11). Durch die seit der Entführung andauernde Entfremdung der Kin- der ist bei der Privatklägerin eine gewisse Resignation und Hoffnungslosigkeit eingetreten, auch wenn sie gemäss eigenen Aussagen explizit die Hoffnung nicht aufgegeben habe. Gab es früher noch eine gewisse Aussicht auf eine Repatriie- rung der Kinder, so besteht diese heute realistischerweise kaum mehr. Die Kinder dürften unterdessen an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verwurzelt sein und eine Rückführung in die Schweiz wäre nur dann dem Kindswohl entsprechend, wenn damit eine Verbesserung einträte, sei es z.B. in schulischer, sozialer oder medizinischer Hinsicht. Unter diesen Umständen ist der Privatklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StPO eine Genugtuung zuzusprechen. Weil bis dato völlig unklar geblieben ist, ob es den Kindern gut geht und ob sie überhaupt noch leben, er- fährt die Privatklägerin keinerlei psychische Entlastung. Sie ist täglich mit quälen- den Fragen konfrontiert, auf die sie keine Antworten erhält. Das vom Beschuldig- ten geschaffene Unrecht erscheint, auch angesichts der seit der Entführung nun- mehr verstrichenen Zeit, eigentlich noch höher als zum Zeitpunkt der Erstverurtei- lung. Die Persönlichkeit der Privatklägerin wird im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR fortgesetzt äusserst schwer verletzt. Aufgrund der andauernden perfiden und mutwilligen Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin durch den Beschul- digten ist die Genugtuung in gleicher Grösse anzusetzen wie beim letzten Mal. Damit resultiert zusammen mit der Genugtuung aus dem ersten Verfahren eine Gesamtsumme von Fr. 60'000.–, was den Umständen entsprechend angemessen erscheint. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria, welche nicht zum Schengen-Raum gehört. Er ist wegen mehrfacher qualifizierter Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB zu verurteilen, was - rein abstrakt betrachtet - eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr zulässt. Angesichts der oben erwähnten Schwere der Straftaten, wegen derer der Beschuldigte zu verurteilen ist, erscheint die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem ohne Weiteres verhältnismässig, weshalb sie anzuordnen ist. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses geltend machen oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft bzw. Zivilklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Wenn das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, hat das Gericht grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die Klage der Privatklägerschaft jedoch we- der hinreichend begründet oder beziffert, noch vom Beschuldigten anerkannt, so ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 124 Abs. 2 StPO).

2. Die Privatklägerin hat sich im Vorverfahren sowohl als Straf- als auch als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert (act. 5/2-5).

- 37 -

3. Die Privatklägerin beantragte an der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'206.– und eine Genugtu- ung im Umfang von Fr. 30'000.– zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass er der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumer- ken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehal- ten bleibe (act. 215).

4. Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zufolge Freispruchs act. 217 S. 25).

5. Einziger Schadensposten, den die Privatklägerin aktuell geltend macht, sind Kosten für einen Flug nach Nigeria. Dieser ist als durch das Verhalten des Beschuldigten veranlasst anzusehen und die Kosten dafür sind ausgewiesen und belegt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die Flugkosten im Betrag von Fr. 1'206.– zu bezahlen. Überdies ist festzustellen, dass er der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festsetzung ihres Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 7 Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben des Täters mutmasslich auswirken wird. Der Beschuldigte wird nun zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur- teilt, welche zu vollziehen ist. Eine Desintegration im beruflichen Umfeld ist beim Beschuldigten nicht auszuma- chen, befindet er sich doch bereits seit 2011 ohne Unterbruch in Haft und/oder im Strafvollzug und er ist nirgends beruflich integriert. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine zusätzliche Reduktion der nun gefundenen Strafe aufdrängen würden.

E. 8 Es wird im Übrigen festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zi- vilanspruchs wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30‘000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 22. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 10 Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 1'471.70 entschädigt worden ist.

E. 11 Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 14'859.10 entschädigt worden ist.

E. 12 Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Ver- teidigung wird auf Fr. 22'040.90 festgesetzt (inkl. Aufwand, Auslagen und MwSt.).

E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre anwaltliche Ver- tretung eine Entschädigung von Fr. 4'331.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 14 Der Privatklägerin wird für ihre anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von Fr. 3'147.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 15 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3‘200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18‘492.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1‘471.70 amtliche Verteidigung (Entschädigung im Vorverfahren) Fr. 14'859.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (DG190002) Fr. 22'040.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (DG210017) Fr. 66'063.70 Total

E. 16 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 45 -

E. 17 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 32'807.55 auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen im Umfang von Fr. 32'807.55 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von Fr. 5'564.15 werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 18 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  den amtlichen Verteidiger (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Vertretung der Privatklägerin (zweifach, für sich und die Privatklä-  gerin, persönlich ausgehändigt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kantons Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (…); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…)  hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung (zweifach, für sich und den Beschuldigten mit  Gerichtsurkunde); die Anklägerin, ad … (gegen Empfangsschein);  die Vertretung der Privatklägerin (zweifach, für sich und die Privatklä-  gerin mit Gerichtsurkunde); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kantons Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (…); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (gegen Emp-  fangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft,  (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage unter Hinweis auf Ziff. 6  zum Vollzug, per E-Mail (…);

- 46 - die Bezirksgerichtskasse Dielsdorf (ausgehändigt). 

E. 19 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mern, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 8. März 2022 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Rothen MLaw S. Stephani

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210017-D/U.1/B-5/ss Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Rothen, Ersatzrichterin lic. iur. N. Weinmann und Ersatzrichterin MLaw N. Michel sowie Ge- richtsschreiberin MLaw S. Stephani Urteil vom 8. März 2022 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend mehrfache qualifizierte Entführung etc. / Rückweisung Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Der Anklägerin: (act. 214 S. 1)

1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft

3. Vollzug der Freiheitsstrafe

4. Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren unter Ausschreibung im SIS

5. Definitive Einziehung der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände

6. Auferlegung der Kosten

2. Der Privatklägerschaft: (act. 215 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 30‘000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz von Fr. 1‘206.– zu bezahlen. Es sei im übrigen Umfang festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadener- satzforderung vorbehalten bleibt.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Prozes- sentschädigung von Fr. 1'470.10 zuzüglich Zeitaufwand der heutigen Hauptverhandlung und Zeitaufwand Urteilseröffnung zu bezahlen.

- 3 -

3. Des amtlichen Verteidigers: (act. S. 217 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft angemessen zu entschädigen;

3. Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen;

4. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Des Beschuldigten: (sinngemäss)

- Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung

- 4 - Erwägungen: I. Vor- und Prozessgeschichte

1. Vorgeschichte 1.1 Am tt.mm.2006 bzw. am tt.mm.2008 brachte die Privatklägerin, die mit dem Beschuldigten eine traditionelle Ehe nach nigerianischem Recht (in der Schweiz nicht anerkannt; der Beschuldigte war zu gleicher Zeit in der Schweiz mit einer anderen Frau verheiratet) eingegangen war, die gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ zur Welt. Die Privatklägerin und der Beschuldigte verfügten zu- nächst gemeinsam über die elterliche Sorge über die beiden Kinder, welche beide die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzen. Mit Datum vom 1. August 2009 mussten gegen den Beschuldigten Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzge- setz (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) erlassen werden und im Novem- ber 2009 verliess die Privatklägerin die gemeinsame Wohnung, um mit den Kin- dern eine eigene zu beziehen. Ein Versuch des Beschuldigten, am 27. Oktober 2009 über eine Eingabe an die damals zuständige Vormundschaftsbehörde Zü- rich die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder zu erhalten, schlug fehl. Am 15. Oktober 2011 nahm der Beschuldigte die beiden Kinder im Rahmen sei- nes Besuchsrechts zu sich. Anstatt die Kinder vereinbarungsgemäss noch am gleichen Abend der Privatklägerin zurückzubringen, verbrachte der Beschuldigte die Kinder offenbar nach Nigeria, wo er sie bei Familienangehörigen zurückgelas- sen habe. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2011 wurde der Privatkläge- rin durch den Bezirksrat Zürich die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kin- der zugeteilt, was der Beschuldigte spätestens anlässlich seiner Anhörung durch eine Delegation des Bezirksrates am 13. Dezember 2011 wusste. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er auch, dass er nicht befugt war, über den Aufenthalts- ort der Kinder zu bestimmen und ihnen die Rückkehr zur Privatklägerin zu ver- schliessen. Trotz Kenntnis der Rechtslage hat der Beschuldigte keine Instruktio- nen nach Nigeria geschickt, wonach die Kinder in die Schweiz zu ihrer sorgebe- rechtigten Mutter hätten zurückgeführt werden sollen. Seit dem 30. Oktober 2011

- 5 - befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Haft bzw. nachfolgend im Straf- vollzug: Am 3. Juni 2013 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfa- cher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung und mehrfachen Entziehens von Unmündigen zu 8,5 Jahren Freiheitsstrafe (act. 2/1). Am 13. Januar 2014 be- stätigte das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Beschuldigten hin den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, wobei es die Strafe auf 7 Jahre redu- zierte (act. 2/2). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2014 teilweise gutgeheissen (act. 2/3). Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und wegen mehrfachen Entziehens von Unmündigen zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (act. 2/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2016 abge- wiesen, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist (act. 2/5). 1.2 Wie bereits erwähnt sind die zivilrechtlichen Verhältnisse der Parteien und ihrer Kinder seinerzeit durch eine Verfügung des Bezirksrates Zürich vom 25. No- vember 2011, die also erst nach der Entführung der beiden Kinder am 15. Okto- ber 2011 in Kraft getreten ist, festgelegt worden. Dabei wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Sorge/Obhut der Privatklägerin gestellt. Dem Beschul- digten wurde ein Besuchs- und ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Die diversen Versuche der Privatklägerin, die Kinder in die Schweiz zurück zu bringen, sind al- lesamt gescheitert, was angesichts der beharrlichen Weigerung des Beschuldig- ten, irgendwelche Angaben zu deren Verbleib zu machen, wenig erstaunt. Wo die Kinder heute leben und unter welchen Umständen, unter wessen Obhut sie ste- hen und welche Schule sie besuchen, bleibt daher ebenso im Dunkeln wie ob sie gesund oder überhaupt noch am Leben sind.

2. Prozessgeschichte 2.1 Am 26. September 2016 war der Beschuldigte als Folge der rechtskräftig gewordenen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich in den or- dentlichen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingetreten, nach- dem er sich bis zu jenem Zeitpunkt bereits 1793 Tage ununterbrochen in Haft be- funden hatte.

- 6 - Eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB war mit der Begründung verweigert worden, bei der quali- fizierten Entführung handle es sich um eine Dauerstraftat, die fortdauern würde (Amt für Justizvollzug, Verfügung vom 3. Juli 2018, Urk. 5/1 S. 2 in act. 6/9). So hatte der Beschuldigte seine Freiheitsstrafe praktisch bis zum Schluss abgeses- sen, als er am 29. Oktober 2018 noch im Strafvollzug neuerdings verhaftet und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 31. Oktober 2018 in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. 9/13). Den ihm zugeteilten amtlichen Ver- teidiger hat der Beschuldigte mit Vehemenz nicht akzeptieren wollen und wegge- schickt (act. 3/3 S. 2; act. 6/1 bis 6/5), weshalb ihm in der Person von Rechtsan- walt Dr. iur. X2._____ ein neuer amtlicher Verteidiger zugewiesen werden muss- te. 2.2 Am 30. Januar 2019 stellte die Privatklägerin Strafantrag bei der Anklägerin betreffend Entziehens von Unmündigen (act. 7/2). Die Anklageschrift vom 25. Fe- bruar 2019 ging am 28. Februar 2019 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 20). Nachdem keine Beweisanträge gestellt worden waren, wurden die Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2019 zur Hauptverhandlung auf den 19. September 2019 vorgeladen (act. 47). Gegen das am 24. September 2019 ergangene Urteil erhob der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie Rechtsanwalt MLaw X1._____ Berufung. Letzterer beantragte überdies, neu als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten eingesetzt zu werden, was mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom

8. November 2019 abgewiesen (act. 110), indes vom Obergericht auf Beschwer- de hin mit Beschluss vom 8. Juli 2020 bewilligt wurde (act. act. 136). Unterm 5. Mai 2021 beschloss das Obergericht die Rückweisung des Prozesses an das Be- zirksgericht Dielsdorf, weil der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger nicht gehörig vertreten war (act. 184) Die Parteien wurden in der Folge zur Wiederholung der vollständigen Hauptverhand- lung auf den 3. März 2022 vorgeladen (act. 196). 2.3 Zur neu angesetzten Hauptverhandlung sind Staatsanwältin lic. iur. E._____ für die Anklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Ver- tretung der Privatklägerin und der Beschuldigte, vorgeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug, in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (welche nach

- 7 - Absprache mit der Verfahrensleitung und mit ausdrücklichem Einverständnis des Beschuldigten den erkrankten amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertrat) erschienen (Prot. S. 9). II. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Im Gleichlauf mit der letztendlich rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten durch das Obergericht Zürich vom 21. Oktober 2015 verlangt die Staatsanwalt- schaft erneut eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und wegen mehrfachen Entziehens von Unmündigen. Dies, obwohl sich der Beschuldigte schon zum Zeitpunkt dieser ersten Verurteilung und seither ununterbrochen in der Schweiz in Haft befunden hat und die Kinder sich seit ihrer Entführung nach Nigeria im Oktober 2011 (mutmasslich) ununterbrochen dort be- funden haben und befinden, aber jedenfalls nie mehr in die Schweiz zurückge- kehrt sind. Bei diesem Vorgehen mit der erneuten Anklage wegen den gleichen Delikten stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die von sämtlichen Instanzen der ersten Verurteilung des Beschuldigten vertretene Ansicht, es handle sich bei bei- den Straftatbeständen um sogenannte Dauerdelikte. Tatsächlich ist der Beschul- digte im ersten Verfahren nicht nur dafür verurteilt worden, dass er seine Söhne entführt und dadurch der Privatklägerin entzogen hatte, sondern auch dafür, dass dieser Zustand anschliessend bis zur Verurteilung angedauert hatte. Nach An- sicht der Staatsanwaltschaft deckt die neuerliche Anklage den Zeitraum seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung bis zum Tag der Hauptverhandlung ab, weil sowohl die Entführung als auch das Entziehen von Unmündigen seither ununter- brochen andauere (act. 214 S. 8). Die Verteidigung hält im Wesentlichen dagegen, dass es an einer Unterlassung, sicher aber an einem Vorsatz des Beschuldigten zur Nichtrückführung der Kinder fehle; ausserdem fehle es dem Beschuldigten an Tatmacht (act. 217 S. 5; S. 8). Zentral sei der vom Beschuldigten geäusserte Satz, "Wenn man mir die Erlaubnis gibt, nach Nigeria zu gehen und ich dort eine Anhörung vor Gericht bekomme, um die Situation zu klären, kann ich danach die Kinder in die Schweiz bringen"

- 8 - (act. 217 S. 3; S. 8). Das sei ein klares Bekenntnis, dass der Beschuldigte die Kinder zurück bringen werde, sofern die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen dafür erfüllt, nämlich dass der Beschuldigte in Nigeria vor dem Gericht persönlich das Notwendige in die Wege leiten könne. Der Beschuldigte fordere weder eine Freilassung noch einen Freispruch oder dergleichen. So sehe keine Unterlassung aus, der Beschuldigte habe gemacht, was in seiner Macht gestanden habe, indem er von Anfang an gesagt habe, die Kinder in die Schweiz zu bringen, wenn die Voraussetzungen dafür von den Strafbehörden geschaffen werden. Entsprechend fehle es auch am Vorsatz, was sich an den Aussagen des Beschuldigten "Ja, es ist mein Wille, die Kinder in die Schweiz zurück zu bringen", die er so oder anders wiederholt gemacht habe, festmachen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten im abgeschlossenen Verfahren seien heute irrelevant und beträfen auch nicht die heutigen Vorwürfe. Der Beschuldigte sei immer noch bereit, die Kinder in die Schweiz zurück zu bringen. Die Staatsanwaltschaft habe diese Bereitschaft igno- riert, obschon sie von der ersten polizeilichen Einvernahme an haargenau ge- wusst habe, dass der Beschuldigte die Kinder in die Schweiz zurück bringen woll- te und sie habe auch gewusst, was die Voraussetzungen dafür seien, damit er dies tun könne. Sie habe gewusst, wo sich die Kinder aufhielten und wo sie zur Schule gingen. Obschon der Beschuldigte mit seinen klaren Aussagen keine nichterfüllbaren Bedingungen oder dergleichen gestellt habe, habe die Staatsan- waltschaft nicht einmal versucht, dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in Nige- ria vor Gericht das Notwendige hätte regeln können. Bezüglich der Tatmacht sei nicht ansatzweise erstellt, dass eine Anweisung des Beschuldigten aus dem Ge- fängnis heraus gegenüber wem auch immer jemals zur tatsächlichen Rückfüh- rung der Kinder hätte führen können. Im Gefängnis seien dem Beschuldigten die Hände gebunden. Mit einer schlichten telefonischen oder schriftlichen Anweisung aus der Haft an ein Familienmitglied, einen Anwalt oder die Botschaft, wie in der Anklage salopp unterstellt, wäre dies aber nicht getan. Die Behörden in Nigeria würden ganz anders funktionieren als hierzulande, nach den dortigen Regeln und der dortigen Mentalität. Der Beschuldigte hätte für eine Rückführung zwingend nach Nigeria reisen und dort persönlich vor Ort vorsprechen müssen, um über- haupt wahrgenommen zu werden und um seinen Willen als alleine sorgeberech-

- 9 - tigtes Familienoberhaupt zu bekräftigen. Aus dem Rechtsgutachten, das im ersten Verfahren beigezogen worden sei, gehe hervor, dass der Beschuldigte nach der Bezahlung des Brautpreises nach den Igbo-Traditionsgesetzen Eigentümer seiner nach traditionellem Recht mit ihm verheirateten Frau und der gemeinsamen Kin- der geworden sei. Ihm alleine komme das Recht zu, über die Kinderbelange und insbesondere auch über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Der Be- schuldigte sei das eigentliche und alleinige Haupt der Familie, dem sämtliche Weisungsrechte zukämen und dem sich Frau und Kinder zu fügen hätten. Er müsste nun den Rat der Stammesältesten wie auch das zuständige Gericht per- sönlich davon überzeugen, dass die Rückführung der Kinder tatsächlich seinem frei gebildeten Willen entspreche. Der Entscheid, ob die Kinder in die Schweiz zu- rückgeführt werden dürften, obliege einzig den Stammesältesten und dem zu- ständigen Gericht. Auch die Privatklägerin habe im ersten Verfahren sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass im August 2012 traditionelle Oberhäupter zu ihrem Vater gesandt worden seien, um eine Einigung bezüglich der Freilassung des Be- schuldigten zu finden. Daraus erhelle, dass gemäss gesellschaftlichen Traditionen persönliche Treffen mit den Oberhäuptern zur Lösung von Problemen vorausge- setzt seien und die Vorstellung der Staatsanwaltschaft, dass irgend ein Brief aus dem Gefängnis dafür reichen sollte, absurd sei (act. 217).

2. Entführung 2.1 Wer jemanden entführt, der noch nicht 16 Jahre alt ist, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 StGB). Die Strafe ist nicht unter einem Jahr und maximal zwanzig Jahre, wenn der Freiheitsentzug mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Tat- handlung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (BGE 83 IV 152, 118 IV 61; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 46 zu Art. 183). Dementsprechend umfasst der Tatbestand der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht nur die Tathandlung des Verbringens an den anderen Ort, sondern auch die Freiheitsberaubung im Sinne des Festhal- tens an jenem Ort. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass nach Lehre eine Kon-

- 10 - kurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung nicht möglich ist (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 73 zu Art. 183). 2.2 Die mit der Entführung verbundene Freiheitsberaubung kann auch durch Unterlassung begangen werden, wenn eine gesetzliche Garantenstellung besteht, wie dies bei Eltern gegenüber ihren Kindern der Fall ist (Art. 272 ZGB; BGE 126 IV 221, BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 45 zu Art. 183). 2.3 Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit des Ent- führungsopfers, wobei die Willensbildungsfähigkeit des Opfers nicht zwingend vorausgesetzt wird (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 5 zu Art. 183). So kann auch ein Kleinkind oder eine geistig behinderte Person entführt werden. Strafbar bleibt auch, wenn die entführte und festgehaltene Person derart lange oder massiv be- einflusst wird, dass sie gar nicht mehr zur Willensbildung hinsichtlich einer Be- freiung imstande ist. Ein Kind im Alter von 4 oder 6 Jahren bricht den Kontakt zu einem oder beiden Elternteilen, bei welchen es seit Geburt aufgewachsen und fürsorglich betreut wurde, durch eine Ortsveränderung nicht freiwillig ab. Der Tat- bestand der Entführung wird deshalb nicht aufgehoben, wenn die Entfremdung von dem einen Elternteil durch die Entführung bereits so weit fortgeschritten ist, dass das entführte Kind gar nicht mehr den Wunsch äussert, an seinen Her- kunftsort zurück zu kehren. Abgesehen davon sind Unmündige auch bei gegebe- ner Fähigkeit zur Willensbildung in Bezug auf die Wahl ihres Aufenthaltsorts gar nicht frei, solange dieser Ort vom Inhaber der elterlichen Sorge bestimmt wird (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 455). In einem Fall von Kindsentführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2014 ausdrücklich festgehalten, auf den Willen der Kinder komme es nicht an (BGE 141 IV 10 Erw. 4.5.6). 2.4 In materieller Hinsicht verlangt der Tatbestand der Entführung auf der ob- jektiven Seite das Vorliegen einer sogenannten Tatmacht. Darunter versteht die schweizerische Rechtslehre bei der Entführung, wenn es wie hier nur noch um die Fortdauer des durch die Entführung geschaffenen Zustandes geht, dass das Op- fer in seiner Bewegungsfreiheit tatsächlich beschränkt ist und keine Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an den gewohnten Aufenthaltsort zurück-

- 11 - zukehren. Der Täter muss damit eine gewisse Machtposition über die entführte Person innehaben, die fortdauern muss. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhält- nis Täter-Opfer beendet ist. Eine Beschränkung der Machtmittel, z.B. Drohung, Gewalt, etc. gibt es dabei nicht (STEFAN TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 183 N 14; BGE 119 IV 216 E.2.f; BGer 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E.2.3.1; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. A. 2005, § 12 N 10; BGE 135 IV 6 E.3.2 mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, in: OFK - Orell Füssli Kommentar, StGB Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. A. 2013, Art. 183 N 12). 2.5 Die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder ist der Privatklägerin am 25. November 2011 zugeteilt worden, nachdem der Beschuldigte die Kinder im Oktober 2011 mit sich nach Nigeria genommen hatte, anstatt sie gemäss der damals herrschenden Besuchsrechtregelung zur Privatklägerin zurück zu bringen. 2.6 Der Beschuldigte lässt einwenden, er habe heute gar keine Tatmacht, um die Kinder in die Schweiz zurück zu bringen, da er sich seit 2011 ununterbrochen in Haft bzw. im Strafvollzug befinde (act. 217 insbes. S. 12 ff.). Die Tathandlung gemäss Art. 183 StGB bzw. Art. 184 StGB kann auch durch Unterlassung began- gen werden und auch bei einer Beweislast des Staates im Strafprozess trifft die beschuldigte Person eine gewisse Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsauf- klärung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei Unterlassungsdelikten hat der Beschuldigte deshalb anzugeben, welche Handlungen er im Sinne seiner Garantenstellung vorgenommen hat, denn Negativa, d.h. Nichthandlungen, lassen sich umgekehrt gar nicht nachweisen. Der Beschuldigte bestätigte in den Befragungen im Vorverfahren, dass er spätestens ab dem Eintritt in den

- 12 - Strafvollzug regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria habe (act. 3/1 S. 8; act. 3/5 S. 10 f; act. 213 S. 21). Lediglich mit den beiden Kindern habe er keinen Kontakt. Darauf angesprochen, warum er nach seiner ersten Verurteilung, die ihm klar gemacht haben musste, dass sein Verhalten strafbar ist, im Hinblick auf eine Rückführung der Kinder nichts unternommen habe, antwortete der Beschuldigte in der Hauptverhandlung mit der Gegenfrage, ob denn das Bundesgericht lüge, dieses habe ja die Freiheitsberaubung rausgenommen. "Ich habe Unterlagen darüber vorgelegt, wo das Verfahren in Ni- geria verhandelt wird, d.h. vor welchem Gericht und vor welchem Rat der Dorfvor- stehenden. Dort wurde beschlossen, dass die Kinder aufgrund der von B._____ verursachten Probleme vorerst in Nigeria bleiben sollen. Frau E._____ konnte den Fall in Nigeria eben nicht anhängig machen, deshalb hat sie dies in der Schweiz getan. Die Botschaft hat Frau E._____ darüber unterrichtet, dass die Kinder in Nigeria bleiben müssen. Das mit der Obhut befasste Gericht in Nigeria hat dies ebenfalls gesagt und verlangt, dass man beweisen soll, was der Vater fehlerhaftes getan habe. Frau E._____ konnte dies nicht belegen" (act. 213 S. 24 f.). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, dass er die Kinder in die Schweiz zurückbringen wolle. Er hat an der Hauptverhandlung aber auch klar gesagt, dass er dies nur zu seinen Bedingungen tun werde. So führte er aus: "sobald ich wieder frei bin, werde ich diese Hilfeleistung wiederum erbringen und dabei helfen, die Kinder wieder hierher zurückzubringen" (act. 213 S. 23); "sobald ich frei bin, werde ich es tun"; "Sobald ich frei bin, setze ich alles daran, dass die Kinder zurückkommen" (act. 213 S. 25); "Sobald ich frei bin, wer- de ich es tun." (act. 213 S. 30). Die Frage: "Wieso haben Sie bis jetzt keine An- strengungen in dieser Hinsicht unternommen?" beantwortete der Beschuldigte mit "Weil Frau E._____ mich im Gefängnis festgehalten hat" (act. 213 S. 28). Im Schlusswort meinte der Beschuldigte, er sei bereit, seine Kinder zurückzubringen; "Wenn das Gericht dies begünstigt, dann soll es auch so geschehen. Ich bin be- reit, mit meinen neuen Anwälten zusammenzuarbeiten. […] Ich habe meinem Anwalt auch gesagt, dass ich mit ihm zusammenarbeiten werde, um zu sehen, was wir tun können, um die Kinder zurück zu bringen. […]" (Prot. S. 12). Umge-

- 13 - kehrt könnte man also sagen: Solange der Beschuldigte nicht freigelassen wird, wird es nicht geschehen, dass er nur schon einen Versuch unternähme, die Kin- der zurückzuführen. Dies macht er auch mit seiner Antwort auf die Frage: "Warum können Sie das erst tun, wenn Sie in Freiheit sind?", klar: "Ich bin an Händen und Füssen gefesselt. Ich wurde in einem Käfig hierher gebracht und lebe seit elf Jah- ren in einem Käfig. Wie soll ich so etwas tun?", um nach Hinweis auf die Möglich- keit, sein Umfeld, seine Familie vor Ort und in Nigeria, Sozialarbeiter und Rechts- vertretung dafür einzuspannen, bzw. die ihm dabei behilflich sein könnten aus- weichend zu sagen: [Mein Bruder und mein Schwager…] sind in der Schweiz ver- heiratet und haben Kinder. Wenn diese Kinder der Obhut der Ehefrauen zugeteilt wäre, könnte ich dann ihnen gegenüber etwas ausrichten?" (act. 213 S. 25 f.). Die eigentliche Frage hat er damit nicht beantwortet. Selbst die Verteidigung beruft sich darauf, dass dem Beschuldigten von den zu- ständigen Behörden in Nigeria die alleinige Obhut über die Kinder eingeräumt worden sei. Und dass seine Position im Familienverband von erheblichem Ge- wicht scheint (so seien die Privatklägerin und die Kinder sein Eigentum). Dass er diese Position nicht mal ansatzweise ins Spiel zu bringen versucht, spricht Bände. Nicht zu vergessen sind seine Aussagen im Vorverfahren: So erklärte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2018, dass die Kin- der bei seiner Mutter seien (F/A 28 ff., wo sie aber trotz Bemühungen nicht gefun- den werden konnten). Ansonsten weicht er den Fragen aus. Er räumt zwar telefo- nische Kontakte mit der ganzen Familie in Nigeria ein, behauptet aber, dass ihm eine Rückführung der Kinder aus Nigeria vom Gefängnis aus nicht möglich sei (act. 3/1). Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2019 aus, dass wenn jemand die Kinder möchte, er zu den F._____ gehen müsse. Das seien die verheirateten Frauen des Dorfes (F/A 46). So bringt der Beschuldigte bis heute drei Versionen vor, gemäss welchen er keinen Einfluss auf eine allfällige Rückführung der Kinder habe: Einmal sind es die Frauen im Dorf, die angeblich das Sagen haben; dann soll es seine Mutter sein, die die Rückführung angeblich blockiert und aktuell sind es die Dorfältesten in gemeinschaftlicher Mitwirkung des zuständigen Gerichts. Auch über den angeblichen Aufenthalt der Kinder macht er nur widersprüchliche Aussagen:

- 14 - Einmal sind sie bei seiner Grossmutter, einmal bei der Mutter. Dann wiederum im Familienhaus, das er selber gebaut habe. Gefunden hat man die Kinder aber trotz intensiven Bemühungen nicht. Ferner muss festgehalten werden, dass selbst wenn die Einwände des Beschul- digten zuträfen, und nur bei seinem persönlichen Erscheinen in Nigeria eine Än- derung der Situation bewirkt werden könnte, er es bis heute unterlassen hat, auch nur einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Spätestens nach seiner rechtskräftigen ersten Verurteilung hätte er in diese Richtung hinarbeiten können und müssen, wäre ihm nur entfernt daran gelegen gewesen. Wahre Bereitschaft erfordert mehr als nur einen Brief, sondern ein Aktivwerden, das umso grösser zu sein hat, wenn der Erfolg der Bemühungen nicht leicht zu bewerkstelligen ist. Für Haftentlassungsgesuche hat der Beschuldigte persönlich viel Zeit und Aufwand investiert. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, einen Teil dieser Bemühungen da- für zu investieren, um wenigstens den Versuch zu unternehmen, den Aufenthalts- ort der Kinder auszuforschen und ihn hier gegenüber der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft bekannt zu geben. Und hätte er einen oder besser mehrere solcher Versuche unternommen, wäre nach landläufiger Ansicht zu erwarten, dass ihn wenigstens eine abschlägige Antwort in irgendeiner Form erreicht hätte (sei es direkt, oder über die Familie, über die Botschaft, über seine Verteidigung). Irgendetwas, das seinen guten Willen nach aussen manifest erscheinen liesse. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass er ja nicht nur die Rückführung der Kinder zu ihrer Mutter verhindert hat, sondern dass seit dem Verbringen der Kinder nach Nigeria auch jeglicher Kontakt zwischen der Mutter und ihren beiden Söhnen vollständig abgebrochen ist. Auch hier hätte eine Anweisung als bestimmendes Familien- oberhaupt mit Sicherheit gereicht, um wenigstens eine Kontaktaufnahme zwi- schen der Kindsmutter und den Kindern zu ermöglichen. Mit seinem beharrlichen Schweigen und Untätigbleiben gibt der Beschuldigte nach aussen eben gerade den bestrittenen Vorsatz zu erkennen, nichts an der von ihm geschaffenen, wider- rechtlichen Situation ändern zu wollen. Die Staatsanwaltschaft spricht in der An- klage denn auch nicht von einem Brief oder einem Telefonat, sondern von der Möglichkeit, die der Beschuldigte im Strafvollzug gehabt hätte, über diverse Kanä- le Anweisungen zur Rückführung der Kinder zu erteilen. Wenn nun die Verteidi-

- 15 - gung argumentiert, dass er zur Genüge und in aller Deutlichkeit zu Protokoll ge- geben habe, dass ihm wegen seiner Inhaftierung die rechtlichen und faktischen Möglichkeiten fehlten, die Kinder in die Schweiz zurück bringen zu lassen - er könnte noch so viele Anweisungen aus der Haft erteilen, die Kinder würden nie und nimmer zurückgeführt - so mag das vielleicht zutreffen. Es wäre aber alleine am Beschuldigten gelegen, solches wenigstens im Ansatz nachzuweisen. Nicht einmal zu einem Versuch, geschweige denn zu einem nachweisbar ernsthaften Bemühen konnte er sich aber durchringen. Wenn die Verteidigung zur vom Beklagten geforderten Mitwirkung des Beschul- digten vorträgt, "mehr geht wie gezeigt nicht" (act. 217 S. 23) ist dem entgegen zu halten, dass eben sehr wohl mehr gegangen wäre, hätte der Beschuldigte nur gewollt. Zur vorliegenden Anklage wäre es kaum gekommen, wenn der Beschul- digte seinen guten Willen in irgendwelchen Handlungen zum Ausdruck gebracht hätte, die auf eine Offenlegung des Aufenthaltsortes der Kinder oder gar deren Rückführung zur Mutter abgezielt hätten. Seine Aussage, er wolle die Kinder in die Schweiz zurück bringen, ist unter diesen Umständen als unglaubhaftes Lippenbekenntnis zu werten. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und pflichtwidrig untätig ge- blieben ist, obwohl er hätte aktiv werden können, um das von ihm geschaffene Unrecht zu beenden. Damit hat sich an den Verhältnissen, wie sie sich den Gerichten schon während und gegen Ende des ersten Verfahrens präsentiert haben und die zur Annahme führten, der Beschuldigte übe selbst und über seine Verwandten nach wie vor die von der Praxis geforderte Machtposition aus, nichts geändert. Entsprechend ist diese Voraussetzung seiner Strafbarkeit zu bejahen. 2.7 Mit seinem einerseits passiven und anderseits opponierenden Verhalten zeigt der Beschuldigte, dass er nicht ansatzweise gewillt ist, seiner Pflicht zur Rü- ckführung bzw. Beendigung des rechtswidrigen Zurückbehaltens der Kinder in Ni- geria nachzukommen. Seine Aussage, er sei an Händen und Füssen gefesselt, er lebe seit elf Jahren in einem Käfig "wie soll ich so etwas tun" (vgl. 213 S. 25), ist eine blosse Schutzbehauptung, wäre es ihm doch ein Leichtes gewesen, per Te-

- 16 - lefon entsprechende Anweisungen an die Personen zu erteilen, bei denen die beiden Kinder gegenwärtig untergebracht sind, sei es direkt oder über Drittperso- nen. Demzufolge ist der Sachverhalt gemäss Anklage nachgewiesen. Die fakti- sche und rechtliche Möglichkeit des Beschuldigten, die Rückführung der Kinder zu veranlassen, dauert ununterbrochen an (BGE 119 IV 216). Der Beschuldigte ist – da er zwei Kinder entführt bzw. deren Rückführung zur Kindsmutter in die Schweiz er pflichtwidrig nicht veranlasst hat – der mehrfachen Entführung im Sin- ne von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (Entführung länger als 10 Tage) schuldig zu sprechen. Ergänzende Ausführungen zum subjektiven Tatbe- stand folgen weiter unten (Ziff. 3.6).

3. Entziehen von Unmündigen 3.1 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurück zu geben, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). Zur Entführung im Sinne von Art. 183 StGB besteht echte Konkurrenz, weil zwei verschiedene Rechtsgüter geschützt sind; die Freiheit der Kinder und die elterliche Sorge (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 77 zu Art. 183; BSK StGB II- Eckert, N 37 zu Art. 220; BGE 118 IV 61). 3.2 Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages wegen Entziehens von Unmün- digen gemäss Art. 220 StGB ist unbestritten geblieben. Das vorliegende Verfah- ren ist von der Staatsanwaltschaft ohne direkte Anzeige der Privatklägerschaft er- öffnet worden (act. 1 ff.). Dies geschah offenbar deshalb, weil sämtliche Instanzen der ersten Verurteilung unisono die Meinung geäussert hatten, es liege ein Dau- erdelikt vor und die Strafbarkeit dauere an, solange sich die beiden Kinder ausser Landes befänden, so dass sich die Staatsanwaltschaft veranlasst sah, von sich aus ein neues Strafverfahren zu eröffnen. Soweit ersichtlich geschah dies im Hin- blick auf Art. 183 f. StGB, was aus dem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom

21. September 2018 hervorgeht, wo unter der Rubrik "Straftatbestand" das Ent- ziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB nicht explizit erwähnt wird, hingegen sich der Begriff "mehrfache qualifizierte Entführung" findet (act. 1/2). Mit Zuschrift ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2019 hat die Privatklägerin dann

- 17 - unmissverständlich Strafanzeige wegen Entziehens von Unmündigen erheben lassen. Damit ist dem Erfordernis eines Strafantrags zweifellos Genüge getan. Da es sich bei dem Entziehen von Unmündigen um ein Dauerdelikt handelt, stellen sich auch keine Probleme mit einem allfälligen Ablauf der Antragsfrist. 3.3 In materieller Hinsicht verlangt auch das Entziehen von Unmündigen ge- mäss Art. 220 StGB analog der Entführung Tatmacht. Dies jedoch mit dem Unter- schied, dass dort durch die selbe Machtausübung des Täters dem Opfer nicht nur die Freiheit entzogen wird, sondern dieses, da minderjährig, zusätzlich dem Ob- hutsberechtigten vorenthalten wird. 3.4 Die Verteidigung hat die Tatmacht (sinngemäss) auch für diesen Tatvor- wurf bestritten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann dazu auf die Ausführungen oben Ziff. 2.6 zur Entführung verwiesen werden, welche hier ana- loge Geltung beanspruchen. 3.5 Was den Kernpunkt der eigentlich vorzunehmenden Prüfung betrifft, so er- weist sich der Standpunkt der Anklagebehörde daher auch hier als richtig. Der Beschuldigte kann nichts vorweisen, was er unternommen hat, um den jetzigen rechtswidrigen Zustand, mithin den Aufenthalt der beiden Kinder in Nigeria, zu beenden oder es der Privatklägerin nur schon zu ermöglichen, mit den Kindern in Kontakt zu treten. Entsprechend ist diese Voraussetzung seiner Strafbarkeit zu bejahen. Im Übrigen ist in Bezug auf das Entziehen von Unmündigen noch zu präzisieren, dass es auf den Willen des – oder hier – der Unmündigen, nicht an- kommt. Die Norm von Art. 220 StGB schützt den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in der Ausübung seiner Befugnis, den Aufenthaltsort der ihm unter- stellten Kinder zu bestimmen. Wunsch und Wille des Unmündigen sind grundsätz- lich nicht entscheidend, denn geschütztes Rechtsgut ist nicht die Freiheit des Unmündigen (BGE 101 IV 303 E.3). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.6 Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, was im Übrigen auch für den Tatbestand der Entführung gilt. Dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten und seinen Äusserungen im Vorverfahren ist zu entnehmen, dass er den weiteren Aufenthalt seiner Kinder in Nigeria nicht nur billigt und will, sondern auch für nichts bereit ist, davon abzurücken. In der Hafteinvernahme vom 31. Oktober

- 18 - 2018 hat er unter anderem ausgeführt: "Frau E._____ möchte einfach nach Nige- ria gehen und die Kinder mitnehmen und in die Schweiz bringen. Das ist das, was Frau E._____ gesagt hat. Meine Familie verhindert das, ich selbst mache nichts. Sie wird das auch in zehn Jahren nicht tun können. … Selbst wenn ich im Ge- fängnis sterben würde, würde ich ihr die Kinder nicht geben" (act. 9/13 S. 6). Wei- ter antwortete er in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2019 auf die Frage, ob er überhaupt Interesse an seinen beiden Söhne habe, welche in Nigeria sind: "Meine Interessen sind erfüllt" (F/A 92). Weiter führte er in derselben Einver- nahme aus: "Ich habe meinen Kindern geholfen, welche in einer Notsituation wa- ren. Ich habe ihnen geholfen, nach Nigeria zu fliehen. Als sie angekommen sind, sind sie auf nigerianischem Boden gerannt. Das war toll. Es war die beste Hand- lung, welche ich in meinem Leben gemacht habe" (F/A 97). Aus diesen Aussagen wird klar, dass es dem Beschuldigten nach wie vor einzig darum geht, die Kinds- mutter abzustrafen, die ja seiner Ansicht nach mit der Staatsanwältin unter einer Decke steckt, und ihr die beiden Kinder vorzuenthalten, letztlich auch auf Kosten des Kindswohls und seiner eigenen Freiheit.

4. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. III. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und er- höht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

- 19 - 1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb; BGer 6B_681/2013, E. 1.3.1; STRATEN- WERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Dieser Strafrahmen ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sowie ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Ist dem nicht so, sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.3 Das Gericht bestimmt die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien, der sogenannten objektiven Tatschwere, nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponen- ten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Neben dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkompo- nenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.4 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b; BGer 6B_460/2010, E. 3.3.4, nicht publiziert in: BGE 137 IV 57). 1.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge-

- 20 - richt im konkreten Fall für jeden Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen wür- de (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen ab- strakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen, insbe- sondere Geld- und Freiheitsstrafe, sind kumulativ zu verhängen, da das Asperati- onsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1).

2. Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB 2.1 Vorbemerkungen Unter den vom Beschuldigten begangenen Delikten wird die Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB mit der höchsten abstrakten Strafe bedroht, nämlich mit Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu zwanzig Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Weder wurden Gründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehrheit für sich allein lässt die gesetzlich angedrohte Strafe nicht als zu hart oder zu milde erscheinen. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, welche zu einer potentiellen Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens gegen oben oder unten führen würden, wurden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Vorliegend erstreckt sich der Strafrahmen daher von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175).

- 21 - Hier fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte seine beiden Kinder im massgeblichen Zeitraum, d.h. seit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Ok- tober 2015 durch das Obergericht Zürich bis zum heutigen Tag, ununterbrochen (mutmasslich in Nigeria) versteckt halten liess. Als objektiver Faktor ist somit die lange Deliktsdauer zu berücksichtigen. War im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015 noch von 1,5 Jahren die Rede (act. 2/4 S. 22), so ist heute von einem deutlich längeren Zeitraum auszugehen. Wenn damals davon gesprochen wurde, dass die Kinder an einen für sie gänzlich unbe- kannten Ort zu Personen gebracht worden seien, die ihnen bisher unbekannt ge- wesen seien, fernab der leiblichen Mutter, bei der sie bis dahin ununterbrochen aufgewachsen seien, und ohne dass eine fernmündliche Kontaktnahme zugelas- sen worden wäre, so ist heute zu konstatieren, dass die Entfremdung der Kinder zur Mutter bzw. die Entwurzelung zu ihrem Heimatland und zu ihrer früher geleb- ten Kultur wohl nahezu vollständig eingetreten ist. Beim Versuch einer Reintegra- tion der Kinder zurück in die hiesige Kultur wäre mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Erschwerend kommt dazu, dass die Kinder nun nicht nur ohne Mut- ter, sondern auch ohne Vater aufwachsen müssen, obwohl beide Elternteile noch leben und ein Kontakt möglich wäre. Zwar wurden die Kinder seit der Erstverurtei- lung des Beschuldigten nicht erneut aus einem ihnen – davon ist zumindest aus- zugehen – nunmehr gewohnten Umfeld gerissen. Aber ob und wie sie sich an ih- rem jeweiligen Aufenthaltsort frei bewegen können, ob sie getrennt oder zusam- men aufwachsen und ob ihnen eine angemessene Betreuung zuteil wird, darüber kann nur spekuliert werden. Ob es ihnen gut geht und ob sie ein den Umständen entsprechend normales Leben führen, ist ihnen zu wünschen, bleibt aber völlig im Dunkeln. Das Verschulden des Beschuldigten ist in objektiver Hinsicht im oberen Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusiedeln, was unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Jahren führt. 2.2.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere

- 22 - tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist geringer, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv, wobei beispielsweise ego- istische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen oder (bei Fahrlässigkeit) als möglich vorausgesehen hat. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (beispielsweise einige in Art. 48 StGB genannte) zu berücksichtigen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 175). An dieser Stelle fällt in Betracht, dass das Handeln (bzw. das Untätigbleiben trotz Gebot des Tätigwerdens) des Beschuldigten vorsätzlich erfolgt. Er verhindert mit seiner Untätigkeit beharrlich eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz. Der Be- schuldigte betrachtet die Kinder als sein Eigentum (bzw. jenes seiner Familie), zumal die Privatklägerin bei der Geburt der Kinder mit ihm traditionell verheiratet gewesen sei und er für sie nebst dem Brautpreis grosse Auslagen für Beschulung und Aufenthalt im Ausland auf sich genommen habe. Dass er die Kinder nun für sich beansprucht, sieht er offensichtlich als sein gutes Recht an; die Privatklägerin wurde ja schliesslich gerade wegen der Ehe mit ihm in die Schweiz gebracht: "Ich habe entschieden, dass ich in der Schweiz lebe und die Kinder in der Schweiz aufziehe. Wegen der Art, wie ich hier leben konnte, habe ich eine neue Frau hier- her ziehen lassen mit der Absicht, gemeinsam mit ihr in der Schweiz Kinder grosszuziehen. Sie kam also nicht alleine, sondern wurde von mir hierherge- bracht. Ich wollte, dass die Kinder in der Schweiz leben. Sie kam hierher und hat angefangen, mich zu zerstören" (act. 213 S. 27). Im für den Beschuldigten mit seinem traditionellen Verständnis unerhörten Verhalten der Privatklägerin, die sich nach einer gewissen Zeit von ihm trennte und später sogar einen anderen Mann heiratete (nach allem, was der Beschuldigte für sie gemacht hatte) ist das Motiv für sein Handeln zu erkennen. Allein, dass er sich irrtümlicherweise im Recht sieht, lässt sein Verschulden nicht als geringer erscheinen. Anders zu ent- scheiden hiesse in der Konsequenz, dass bei jedem Überzeugungstäter das Ver- schulden herabzumindern wäre. Der Beschuldigte ist sich durchaus bewusst,

- 23 - dass er über die Tatmacht verfügt und wohl mit ein paar wenigen Telefonaten veranlassen könnte, dass die Kinder in die Schweiz zurückgeführt werden könn- ten - oder wenigstens die Privatklägerin mit ihnen telefonisch oder anderweitig in Kontakt treten könnte. Es muss von einer absolut fehlenden Einsicht in das von ihm geschaffene Unrecht ausgegangen werden. Entsprechend fehlen auch ir- gendwelche Anzeichen von Reue. Der Beschuldigte zielt mit seiner Handlungs- weise (bzw. seinem Untätigbleiben) darauf ab, dass sowohl er als auch die Pri- vatklägerin ihre Kinder wegen seiner jetzigen Passivität bereits seit Jahren nicht mehr gesehen haben und dass sie diese für weitere Zeit nicht sehen werden. Die Kinder wachsen ohne jeden Elternteil auf. Dies zeugt von einer krass egoistischen Grundhaltung, die nicht anders als rücksichtslos und grausam gegenüber den Kindern, aber auch gegenüber der Privatklägerin, bezeichnet werden muss. Der Beschuldigte verhindert aus reinem Egoismus, dass die Kinder ihre Mutter sehen bzw. mit dieser aufwachsen können. Der Beschuldigte hat allein den rechtswidri- gen Akt der Entführung begangen und dadurch Selbstjustiz geübt. Wenn er sich nun nicht wie geboten um eine Rückführung der Kinder in die Schweiz kümmert, so bestätigt dies letztlich nur, dass sein Handeln von reinem Egoismus geprägt ist. Mit seiner Untätigkeit verunmöglicht der Beschuldigte, dass die Kinder wenigs- tens mit einem Elternteil aufwachsen können und er hat eine völlige Entwurzelung der Kinder zur hiesigen Kultur und zur Mutter in Kauf genommen. Dass die mitt- lerweile 13 und 15 Jahre alten Kinder - wie die Verteidigung in ihrem Plädoyer ausführt - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gut integriert und wohlbehalten in einer Gemeinschaft leben (act. 217 S. 16), kann ihnen nur gewünscht werden, ist aber ebenso reine Spekulation wie die am gleichen Ort getroffene Annahme, dass sie sich kaum noch an Vater und Mutter zu erinnern vermögen. Weil die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere damit nicht relativiert, sondern vielmehr noch erhöht, muss sie eine angemessene Erhöhung der Ein- satzstrafe nach sich ziehen. 2.3 Einsatzstrafe Wenn auch der eigentlichen Entführungsakt nicht mehr zur Beurteilung steht, ist insgesamt immer noch von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Die hy-

- 24 - pothetische, tatbezogene Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere daher im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, d.h. bei 7 Jahren anzusetzen.

3. Entziehung von Unmündigen i.S.v. Art. 220 StGB 3.1 Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 220 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3.2 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Entziehung von Unmündigen schützt den Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes in seiner Befugnis, über den Aufenthaltsort der minderjährigen Person zu bestimmen. Mittelbar wird damit auch der Familien- frieden und das Kindeswohl geschützt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHL- ERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A. 2013, Art. 220 N 1 m.w.H.). Im Gegensatz zur andauernden Entführung bewirkt der andauernde Entzug der unmündigen Kinder, dass die Privatklägerin ihre Mutterrolle nicht mehr ausüben kann. Der Blickwinkel ist somit ein anderer. Für die Privatklägerin kommt der seit der Erstverurteilung des Beschuldigten weiterhin andauernde Entzug ihrer Kinder mittlerweile einem Totalverlust gleich. Besonders schwer zu akzeptieren ist dabei der Umstand, dass die Kinder in keiner Weise kontaktiert werden können. Sie sind für die Privatklägerin wegen des eigenmächtigen Vorgehens des Beschuldig- ten quasi vom Erdboden verschluckt. Eine briefliche oder telefonische Kon- taktaufnahme kann mangels Anschrift oder Telefonnummer nicht erfolgen. Selbst mit den heute gängigen Kommunikationsmitteln (E-Mail, Skype, WhatsApp) ist ei- ne Kontaktaufnahme unmöglich, wenn man nicht über die erforderlichen Kontakt- daten verfügt. Die Privatklägerin hat sich mit allen denkbaren Mitteln bemüht, die Kinder im Umfeld der Familie des Beschuldigten in Afrika ausfindig zu machen. Sie ist selber mehrfach nach Nigeria gereist, um nach den Kindern zu suchen, hat Privatdetektive engagiert, mit dem Internationalen Sozialdienst ISS zusammen- gearbeitet und vor Ort Geld an angebliche Helfer bezahlt. Alles dies jedoch ohne

- 25 - zählbaren Erfolg. Es muss konstatiert werden, dass ihr ohne ein Minimum von Kooperation seitens des Beschuldigten auch künftig keine Kontaktaufnahme mit ihren Kindern möglich sein wird. Eine viel schwerer wiegende objektive Tatschwe- re ist kaum vorstellbar, sodass unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbege- hung eine hypothetische tatbezogene Einsatzstrafe von 2 Jahren als angemessen erscheint. 3.3 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigen auch hier direkt vor- sätzlich und von rein egoistischer Motivation bzw. Machtausübung geprägt. Es kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die Ausführungen zum Tatbestand der Entführung verwiesen werden. Insgesamt wiegt das Verschulden hier jedoch noch schwerer als bei der Entführung. Beim Entzug der Kinder muss unterdessen von einem Totalverlust seitens der Privatklägerin ausgegangen werden, was das Ver- schulden als eher schwer erscheinen lässt. Auch hier wird die objektive Tatschwere von der subjektiven nicht relativiert, sondern ebenfalls erhöht, sodass die hierfür gefundene hypothetische tatbezogene Einsatzstrafe ebenfalls ange- messen - auf 2,5 Jahre Freiheitsstrafe - zu erhöhen ist. 3.4 Auswirkung auf die Einsatzstrafe Die für die qualifizierte mehrfache Entführung festgesetzte hypothetische Einsatz- strafe ist unter Einbezug der Straftat des mehrfachen Entzuges von Minderjähri- gen zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzipes erscheint somit eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren als angemessen.

4. Täterkomponente 4.1 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die sogenannten technischen Strafzu- messungsgründe (zum Beispiel Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie sogenannte täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, das heisst Ge- ständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 179, GÜNTER STRA-

- 26 - TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A. 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff., N 52 ff.). 4.2. Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten an- geht, so ergibt sich aus den Akten und der heutigen Einvernahme zur Person zu- sammengefasst Folgendes: Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1966 in G._____ (Nigeria) geboren, wo er zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester aufgewachsen ist. Nach sechs Jahren Primarschule in H._____ und fünf Jahren Oberstufe in I._____ besuchte er während drei Jahren das Poly- technikum in J._____. In der Folge arbeitete er während fünf Jahren als techni- scher Angestellter in einer Bierbrauerei in G._____ und später als Taxichauffeur. Ab Januar 1991 wohnte er für vier Jahre in K._____ und anschliessend ab 1995 in Zürich. Am 29. Januar 1993 heiratete er seine erste Frau, L._____, mit der er etwa drei Jahre zusammen war. Nach der Scheidung heiratete er ca. 1996 M._____, von der er sich im Jahr 2009 scheiden liess. Aus dieser Beziehung ent- stammt seine Tochter N._____, welche am tt.mm.1999 zur Welt kam. Daneben ging der Beschuldigte noch eine nigerianische traditionelle Ehe mit der Privatklä- gerin ein. Die Privatklägerin kam 2005 zunächst nach Belgien und anschliessend zum Beschuldigten nach Zürich, wo sie am tt.mm.2006 und am tt.mm.2008 die gemeinsamen Söhne C._____ und D._____ geboren hat. Der Beschuldigte arbei- tete vor seiner Verhaftung zuletzt bei seinem Bruder O._____ als Taxichauffeur mit einem 100%-Arbeitspensum, womit er monatlich ca. Fr. 2'000.– verdiente. Hinzu kam nach seinen Angaben ein Betrag von Fr. 500.– pro Monat, den er von seiner Familie erhielt, wodurch er damals ein Einkommen von Fr. 2'500.– erwirt- schaftete. Vermögen war schon damals keines vorhanden, wohl aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.–. Aktenkundig sind insbesondere die Schulden aus der Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 42'810.–. Vor seiner neuerli- chen Verhaftung im Oktober 2018 hat er seine Freiheitsstrafe von sieben Jahren vollständig abgesessen, zuletzt im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, wo er in der Küche, der Produktion und in der Kartonage gearbeitet hat. Seit seiner erneuten Verhaftung sitzt er in Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft. In welchem Gefängnis der Beschuldigte untergebracht ist, wisse er jedoch nicht (act. 213 S. 3). Die angehäuften Schulden habe er nicht reduzieren können

- 27 - (act. 213 S. 18). So gibt er an, wann immer er könne in der Küche zu arbeiten und damit Fr. 18.– bis Fr. 25.– pro Tag zu verdienen. Er habe jedoch kein Geld und werde von seinem Bruder unterstützt (act. 213 S. 5 f.). Mit der Verurteilung im vor- liegenden Verfahren werden sich die Schulden durch die Gerichtskosten gegen- teils noch deutlich erhöhen. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zwei eingetragene Vorstrafen auf, die aus den Jahren 2012 und 2015 stammen (act. 13/2). Am 8. Juni 2012 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zü- rich wegen Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der heutigen Pri- vatklägerin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Hinzu kommt die einschlägige Erst-Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und Entziehens von Un- mündigen im Sinne von Art. 220 StGB mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich insgesamt zwar als wenig positiv, aber noch nicht als strafzumes- sungsrelevant. Im Unterschied dazu sind die Vorstrafen, insbesondere die ein- schlägige, als straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3 Das sogenannte Nachtatverhalten als Strafzumessungsfaktor fällt ausser Betracht, da vorliegend zwei Dauerdelikte zu beurteilen sind. Bei Dauerdelikten wird das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst. Die Verurtei- lung wegen eines Dauerdelikts erfasst die Aufrechterhaltung des Dauerzustandes bis zum Urteilszeitpunkt (BGE 135 IV 6 E.3.2 m.w.H.). Somit wird bereits begriffs- notwendig die Deliktsdauer bis zur Hauptverhandlung im Rahmen der Strafzu- messung berücksichtigt. Der relevante Zeitraum für die Strafzumessung ist vorlie- gend jener zwischen dem 21. Oktober 2015 (Urteil Obergericht Zürich) bis zur Hauptverhandlung vom 3. März 2022. 4.4 Zu berücksichtigen ist sodann Folgendes: Bei einem Dauerdelikt ist das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach einem ersten Urteil als selbständige Tat zu werten. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Sum- me der wegen des Dauerdeliktes ausgesprochenen Strafen dem Gesamtver- schulden angemessen ist und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchst-

- 28 - strafe (insgesamt) nicht überschreitet (OFK-HUG, a.a.O., Art. 47 N 22 m.w.H.). Der Beschuldigte hat keinen neuen, vom früheren losgelösten Tatentschluss ge- fasst. Vielmehr hält er durch seine konstante Passivität an seinem 2011 gefassten und verwirklichten Entschluss fest. Seine Unterlassungen basieren auf der fort- dauernden Verwirklichung des mit dem Verbringen der Kinder nach Nigeria ge- schaffenen Zustandes. Die ausgesprochene Strafe muss deshalb dem Gesamt- verschulden angemessen sein und darf die angedrohte Freiheitsstrafe – Frei- heitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre – insgesamt nicht überschreiten. 4.5 Die vorstehend gefundenen acht Jahre stehen in einem angemessenen Gesamtverhältnis zu den bereits im ersten Verfahren ausgesprochenen sieben Jahren. Es resultieren somit insgesamt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe für die sei- nerzeitige Entführung und deren bis heute andauernden Folgen und die damit ebenfalls verbundene Entziehung der zwei Kinder, was als insgesamt dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Die angedrohte Höchststrafe von zwanzig Jahren wird dadurch weder erreicht, geschweige denn überschritten.

5. Verfahrensdauer 5.1 Eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer kann strafmindernd be- rücksichtigt werden (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 186). Das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehör- den, das Strafverfahren beförderlich voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Ge- richten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt in ei- ner Gesamtbetrachtung keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen (Urteil BGer 6B_274/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.2).

- 29 - 5.2 Der Beschuldigte wurde am 29. Oktober 2018 verhaftet. Die Anklage vom

25. Februar 2019 ging am 28. Februar 2019 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 20). Gegen das am 24. September 2019 ergangene Urteil erhob der Be- schuldigte Berufung. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021 beschloss das Obergericht die Rückweisung des Prozesses an das Bezirksgericht Dielsdorf (act. 184). So befindet sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits seit 1227 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt eine Herabsetzung des gefundenen Strafmasses auf 7 Jahre.

6. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

7. Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben des Täters mutmasslich auswirken wird. Der Beschuldigte wird nun zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur- teilt, welche zu vollziehen ist. Eine Desintegration im beruflichen Umfeld ist beim Beschuldigten nicht auszuma- chen, befindet er sich doch bereits seit 2011 ohne Unterbruch in Haft und/oder im Strafvollzug und er ist nirgends beruflich integriert. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine zusätzliche Reduktion der nun gefundenen Strafe aufdrängen würden.

8. Schlussresultat Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu bestrafen.

- 30 - IV. Landesverweisung

1. Gesetzliche Regelung der obligatorischen Landesverweisung 1.1. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten strafba- ren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jah- re aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Re- gel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen da- von ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Vorausset- zungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öf- fentliches Interesse an der Landesverweisung (MARC BUSSLINGER/PETER UEBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung in: plädoyer 5/16, S. 96ff.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UBERSAX, a.a.O. S. 102). 1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria ist. Nigeria ist kein Mitgliedstaat des Schengen- Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt, soweit bekannt, auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Das Verhältnis zwischen dem Landesrecht und dem Freizügigkeitsabkommen ist damit nicht zu klären.

- 31 -

2. Katalogtat Der Beschuldigte ist (unter anderem) wegen mehrfacher qualifizierter Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB schul- dig zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB), welche nach dem Gesagten un- geachtet des verhängten Strafmasses – und unabhängig von der Form der Täter- schaft oder der Teilnahme – in der Regel zu einer Landesverweisung des Täters führt.

3. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden, wo die persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten eingehend dargestellt wurden (oben III 4.2.). Der Beschuldigte ist heute gut 56 Jahre alt und seine Niederlassungsbewilligung C ist erloschen. Über eine Wohnsitzadresse verfügt er nicht mehr; als Melde- adresse gibt er die P._____-strasse … in … Zürich an (act. 213 S. 2). In der Schweiz leben neben seinem Bruder und dessen Familie noch Cousins sowie ein Neffe und seine Tochter N._____ aus zweiter Ehe. Er erhält nach eigenen Aussa- gen von seinem Bruder und dessen Kindern alle 14 Tage Besuch im vorzeitigen Strafvollzug (act. 213 S. 6 und 17). Von seiner leiblichen Tochter hingegen wird er nicht besucht, weil diese nach seiner Auffassung von der fallführenden Staatsan- wältin davon abgehalten worden sei (act. 213 S. 6 und 11). Der Beschuldigte weist weiter Vorstrafen wegen Nötigung und mehrfacher Tät- lichkeit zum Nachteil der heutigen Privatklägerin auf. Wenn der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung also aussagte, dass er "keine Probleme innerhalb oder ausserhalb des Gefängnisses " habe (act. 213 S. 19), dann ist das jedenfalls nicht so zu verstehen, dass er bei objektiver Betrachtung keine Vorstrafen auf- weist.

4. Härtefallprüfung Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte

- 32 - zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wie- dereigliederung im Herkunftsstaat. Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen. Zur Beurtei- lung der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, können als Leitlinie die Kriterien herangezogen werden, die für den Ent- zug der Aufenthaltsbewilligung von Ausländern der zweiten Generation entwickelt wurden. Allerdings ist dabei im Auge zu behalten, dass mit der strafrechtlichen Landesverweisung das ausländerrechtliche Ausweisungsregime deutlich ver- schärft werden sollte (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil vom

23. November 2018 [6B_209/2018]). Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und anderseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Verurteilten selbst treffen. Treten sie bei Drit- ten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sich zumindest indirekt auch auf den Verurteilten auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzu- nehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Verurteilten derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hin- nehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führt. Ob ein schwerer persönli- cher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Da- bei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu be- werten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Lan- desverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rah- men der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99). Betreffend den Grad der Integration in der Schweiz fällt auf, dass der Beschuldig- te, der von 1991 bis 1995 in K._____ und hernach in Zürich gelebt hat, immer noch auf den Beizug eines Englisch-Dolmetschers angewiesen und keiner Lan-

- 33 - dessprache mächtig ist. In der Hauptverhandlung darauf angesprochen meinte er, der Beizug eines Dolmetschers entspreche dem Protokoll. Ausserhalb des Ge- richtssaales könne er sich sehr wohl mit den Leuten unterhalten (act. 213 S. 16). Darauf, dass er die hiesige Rechtsordnung respektieren würde, kann sich der Be- schuldigte nicht berufen. Zwar ist er sich über seine Rechte und Pflichten durch- aus im Klaren und hat wiederholt geltend gemacht, er kenne sich mit Heirat und Scheidung aus (act. 213 S. 14 und 20). Es ist gerichtsnotorisch, dass er durchaus in der Lage ist, selbständig Strafanzeigen einzureichen oder in eigener Sache Rechtsmittel zu ergreifen. Die dabei formulierten Anträge wie auch die Begrün- dungen geben aber wegen der bestehenden sprachlichen Defizite oft Rätsel auf und bedürfen meist der grosszügigen Interpretation (bspw. act. 198/1). Die finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten müssen als desolat bezeichnet werden. Einkommensseitig ist zu konstatieren, dass er für die Zeit vor seiner Verhaftung und dem Strafvollzug einen Lohn von Fr. 2'000.– als Taxifahrer für sich reklamiert. Darüber hinaus habe er bei Bedarf Geld von der Familie erhalten. Dass er damit den ihn hierzulande treffenden Verpflichtungen in keiner Weise nachzukommen in der Lage war und ist, zeigen schon die aktenkundigen Schulden von etwa Fr. 100'000.–. Dass er diese nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe durch Taxi- fahren oder andere Arbeit je tilgen könnte, scheint wenig wahrscheinlich bis aus- geschlossen. Denn ausser Taxifahren wird er mit seinen für den hiesigen Ar- beitsmarkt wenig erfolgsversprechenden Qualifikationen, insbesondere der feh- lenden Sprachkenntnisse wegen, in seinem Alter kaum mehr eine Arbeitsstelle mit ausreichend substantiellem Einkommen finden. Während der langjährigen Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte denn auch keinen Versuch unternommen, auch nur einen Bruchteil seiner Schulden abzutragen. Der Beschuldigte klagt in gesundheitlicher Hinsicht über ein Glaukom, das aber augenblicklich noch keiner operativen Behandlung bedarf (vgl. z.B. act. 44/4) und mit Medikamenten behan- delt werden kann. Zwar hat er in der Befragung zur Person angegeben, im Ge- fängnis wegen seines Glaukoms nicht fernsehen zu können (act. 213 S. 7). Er war jedoch während seiner Befragung in der Lage, aus einem mitgebrachten Bundesgerichtsentscheid vorzulesen, nota bene ohne Brille (act. 213 S. 13). An- sonsten erheischt sein Gesundheitszustand keineswegs einen weiteren Verbleib

- 34 - in der Schweiz. Punkto Arbeits- und Ausbildungssituation ist der Beschuldigte nicht auf eine besondere, etwa exklusiv in der Schweiz verfügbare Stelle ange- wiesen. Taxis fahren auch in Nigeria, wo der Beschuldigte aufgewachsen ist und ausgebildet wurde. Er ist mit dem Leben in Nigeria vertraut. Seine Grossfamilie lebt in Nigeria, und es ist davon auszugehen, dass auch die beiden Söhne seit ih- rer Entführung durch den Beschuldigten dort leben. Der Beschuldigte pflegte denn auch aus dem Strafvollzug regelmässig telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria, besuchte sein Heimatland vor seiner Inhaftierung regelmässig und könnte sich dort auch mit Sicherheit wieder problemlos integrieren. Er ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und verwurzelt und hat seine Kontakte zu seiner Heimat in keinster Weise abgebrochen. Er spricht die dortige Sprache, kennt und aner- kennt die dortigen Regeln und Gebräuche. In der Schweiz lebt dagegen sein Bru- der mit Frau und "etwa sechs" Kindern, der Beschuldigte habe in der Schweiz Cousins und einen Neffen. Der Kontakt mit seiner in der Schweiz geborenen, mitt- lerweile volljährigen Tochter ist heute als praktisch inexistent zu bezeichnen, zu- mal sie ihn im Strafvollzug kein einziges Mal besucht und es auch keinen briefli- chen Austausch zwischen ihnen gegeben hat. Wenn man die somit als bestenfalls teilweise gelungen zu bezeichnende Integration des Beschuldigten in die hiesige Gesellschaft als Grund für den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung genügen lassen wollte, so widerspräche dies dem gesetzgeberischen Willen. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dem Beschuldigten ist es nach dem Gesagten zuzumuten, die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe zu verlassen.

5. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermes- sen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975ff., S. 6021). Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere dass der Beschuldigte über keine gefestigte familiäre Bindung in der Schweiz verfügt und sowohl in wirtschaft- licher noch in gesellschaftlicher Hinsicht bestenfalls von einer teilweise gelunge-

- 35 - nen Integration gesprochen werden kann, ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

6. Ausschreibung im Schengen-Informationssystem 6.1 Wird eine Landesverweisung ausgesprochen, hat das Gericht auch über eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5). Landesverweisungen gegenüber von Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betref- fenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip dürfen Ausschreibungen nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtferti- gen. Erforderlich ist eine individuelle Bewertung, wobei die Ausschreibung einge- geben wird, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II- Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung) (BGE 147 IV 340 E 4.3.1). Entscheidend ist, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (a.a.O. E 4.6). 6.2 Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). An die Annahme ei- ner solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderung zu stellen (…). Nicht verlangt wird insbeson- dere, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hin- reichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft

- 36 - berührt (BGE 147 IV 340 E 4.7.2). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind die Anforderungen an die Schwere der Straftat tendenziell weniger hoch anzusetzen. Insoweit genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (wobei ein "gewisses Gewicht" vorausgesetzt wird und Bagatelldelikte ausge- schlossen sind (a.a.O. E 4.7.4). 6.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria, welche nicht zum Schengen-Raum gehört. Er ist wegen mehrfacher qualifizierter Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB zu verurteilen, was - rein abstrakt betrachtet - eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr zulässt. Angesichts der oben erwähnten Schwere der Straftaten, wegen derer der Beschuldigte zu verurteilen ist, erscheint die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem ohne Weiteres verhältnismässig, weshalb sie anzuordnen ist. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses geltend machen oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft bzw. Zivilklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Wenn das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, hat das Gericht grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die Klage der Privatklägerschaft jedoch we- der hinreichend begründet oder beziffert, noch vom Beschuldigten anerkannt, so ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 124 Abs. 2 StPO).

2. Die Privatklägerin hat sich im Vorverfahren sowohl als Straf- als auch als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert (act. 5/2-5).

- 37 -

3. Die Privatklägerin beantragte an der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'206.– und eine Genugtu- ung im Umfang von Fr. 30'000.– zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass er der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumer- ken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehal- ten bleibe (act. 215).

4. Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zufolge Freispruchs act. 217 S. 25).

5. Einziger Schadensposten, den die Privatklägerin aktuell geltend macht, sind Kosten für einen Flug nach Nigeria. Dieser ist als durch das Verhalten des Beschuldigten veranlasst anzusehen und die Kosten dafür sind ausgewiesen und belegt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die Flugkosten im Betrag von Fr. 1'206.– zu bezahlen. Überdies ist festzustellen, dass er der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festsetzung ihres Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 6.1 Zur Begründung der Genugtuungsforderung verwies die Vertreterin der Privatklägerin darauf, dass diese als Mutter der beiden entführten Kinder schwer in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei. Ihre zwei kleinen Kinder, das Liebste in ihrem Leben, seien ihr von einem Tag auf den anderen genommen worden. Seither lebe sie in Angst und Schrecken und in einer grossen Unsicher- heit, weil sie bis heute weder den Aufenthaltsort der Kinder kenne, noch irgendei- nen Kontakt zu ihnen habe herstellen können. Sie wisse nicht, ob die Kinder ge- sund seien und ob sie überhaupt noch lebten. Ihre Beraterin schildere, dass sich die ständige Angst um die Kinder bei der Privatklägerin immer wieder destabilisie- rend ausgewirkt und verschiedene psychosomatische Probleme (wie Alpträume, Einschlafschwierigkeiten, Panikattacken, Konzentrationsprobleme, etc.) verur- sacht habe. Die Privatklägerin fühle sich antriebslos, ohnmächtig und situativ überfordert; sie habe sich sozial isoliert und traue ihrem engsten Umfeld nicht mehr. Täglich denke sie an ihre Kinder und es quäle sie die Frage, ob sie noch lebten und ob sie sie noch erkennen würde. Auch plagten sie Schuldgefühle ge-

- 38 - genüber den Kindern, weil sie Angst habe, nicht genug getan zu haben, um sie zu finden. Stark ins Gewicht falle die lange Dauer, während derer die Kinder ver- schwunden seien, und in welchem Zeitraum die Privatklägerin dieser grossen Be- lastung ausgesetzt sei – ohne dass ein Ende absehbar wäre (act. 215 S. 3 f.). 6.2 Dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Entführung ihrer beiden Kinder seelischen Schmerz erlitten hat, steht ausser Zweifel. Sie hat von einem Tag auf den anderen weder ihre elterlichen Rechte ausüben können, noch ihre Kinder sehen, fühlen oder nur hören können. Dieser für die Privatklägerin nur schwer zu ertragende Zustand dauert mittlerweile gut zehn Jahre an. So muss im Grunde von einer heute eingetretenen totalen Entfremdung zwischen der Privat- klägerin und ihren beiden Kindern ausgegangen werden. Die daraus resultieren- den psychischen Belastungen und der Schmerz der Privatklägerin werden im Be- ratungsbericht der BIF Beratungsstelle für Frauen vom 10. September 2019 ein- drücklich beschrieben (act. 71/1): Die Privatklägerin erwähne in den Beratungen, dass sie seit der Entführung täglich an die Kinder denke und die Hoffnung, sie zu finden, nie aufgeben werde. Ihre Gedanken drehten sich seither täglich und dabei "fast jede freie Minute" um die Frage nach deren Befinden und dem Aufenthalts- ort. Seit ein paar Jahren quäle sie zusätzlich die Frage, ob ihre beiden Söhne überhaupt noch am Leben seien. Sie werfe sich vor, nicht genug gemacht zu ha- ben, um die Kinder zu finden und weiterzuleben, währenddem die Kinder litten. Der Bericht schliesst mit der Einschätzung, dass die traumatischen Erlebnisse (häusliche Gewalt und Entführung der beiden Kinder durch den Beschuldigten) für die Privatklägerin eine massive Beeinträchtigung ihrer Integrität zur Folge hätten und eine grosse Einschränkung in ihrer Lebensgestaltung darstellten (a.a.O. S. 2 f.). Auch in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 auf die Situation mit den Kindern angesprochen führte die Privatklägerin aus: "Es ist sehr schwierig zu leben, ohne zu wissen, ob die Kinder noch leben. Ich weiss nicht, wieso er die Kinder bestraft. Am 3. November 2011 sagte er mir, dass er die Kinder an einem Ort halten würde, an welchem ich die Kinder nie mehr sehen würde. Ich weiss einfach nicht, was er damit sagen wollte. Die vergangenen Jahre waren die schlimmsten meines Lebens. Es [ist] wirklich sehr, sehr schwer zu le- ben, ohne zu wissen, wo die Kinder sein könnten. Ich denke darüber nach, ob sie

- 39 - genug zu essen haben, ob zur Schule gehen. Ich kenne die Situation der Kinder einfach nicht. Ich gehe zwar hier in den Strassen herum, lebe in der Schweiz, aber tief in meinem Herzen weiss ich nicht, ob ich wirklich lebe…. Manchmal fra- gen mich Leute, ob ich etwas von den Kindern gehört hätte, ob ich Informationen hätte, dann beginne ich einfach zu weinen, da ich keine Antworten darauf habe" (act. 4/3 S. 11). Durch die seit der Entführung andauernde Entfremdung der Kin- der ist bei der Privatklägerin eine gewisse Resignation und Hoffnungslosigkeit eingetreten, auch wenn sie gemäss eigenen Aussagen explizit die Hoffnung nicht aufgegeben habe. Gab es früher noch eine gewisse Aussicht auf eine Repatriie- rung der Kinder, so besteht diese heute realistischerweise kaum mehr. Die Kinder dürften unterdessen an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort verwurzelt sein und eine Rückführung in die Schweiz wäre nur dann dem Kindswohl entsprechend, wenn damit eine Verbesserung einträte, sei es z.B. in schulischer, sozialer oder medizinischer Hinsicht. Unter diesen Umständen ist der Privatklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StPO eine Genugtuung zuzusprechen. Weil bis dato völlig unklar geblieben ist, ob es den Kindern gut geht und ob sie überhaupt noch leben, er- fährt die Privatklägerin keinerlei psychische Entlastung. Sie ist täglich mit quälen- den Fragen konfrontiert, auf die sie keine Antworten erhält. Das vom Beschuldig- ten geschaffene Unrecht erscheint, auch angesichts der seit der Entführung nun- mehr verstrichenen Zeit, eigentlich noch höher als zum Zeitpunkt der Erstverurtei- lung. Die Persönlichkeit der Privatklägerin wird im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR fortgesetzt äusserst schwer verletzt. Aufgrund der andauernden perfiden und mutwilligen Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin durch den Beschul- digten ist die Genugtuung in gleicher Grösse anzusetzen wie beim letzten Mal. Damit resultiert zusammen mit der Genugtuung aus dem ersten Verfahren eine Gesamtsumme von Fr. 60'000.–, was den Umständen entsprechend angemessen erscheint. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Pro- zesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die

- 40 - amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2 Aufgrund des Schuldspruches sind dem Beschuldigten vorliegend die Kos- ten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihm ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach dem Anwaltsta- rif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für das Vorverfahren sind die amtlichen Verteidiger nach dem effektiv notwendigen Stundenaufwand zu entschädigen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht einsch- liesslich der Vorbereitung des Parteivortrages und der Teilnahme an der Haupt- verhandlung ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine Pauschale zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– festzulegen. Grundlage für die Festsetzung der Pauscha- le bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). 3.1 Zunächst ist vorzumerken, dass der erste amtliche Verteidiger des Be- schuldigten bereits von der Staatsanwaltschaft mit Fr. 1‘471.70 entschädigt wor- den ist (act. 6/7). Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt des Nachforderungs- rechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2 Ebenfalls vorzumerken ist, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Aufwendungen mit Fr. 14'859.10 entschädigt worden ist (act. 72/1). Der Entschä- digungsbetrag, der dabei auf den Strafprozess entfällt (Fr. 5'564.15) ist definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem das Urteil zufolge ungenügender Verteidigung an die hiesige Instanz zurückgewiesen wurde. Nachdem aber das Vorverfahren als nicht von der ungenügenden Verteidigung tangiert anzusehen ist (Rückweisungsbeschluss OGer, act. 173 = act. 184 S. 16), gilt für diese Kosten (Fr. 9'294.95) der Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.3 Für sein Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht Rechtsanwalt MLaw X1._____ einen Gesamtbetrag von Fr. 25'121.10 (inkl.

- 41 - MWSt) geltend (act. 218). Die der Honorarnote zugrunde liegenden Aufwendun- gen sind grundsätzlich ausgewiesen. Jedoch ist die geschätzte Zeit für die Haupt- verhandlung mit 8 (statt effektiv 5) Stunden zu hoch veranschlagt, was eine ent- sprechende Reduktion von 3 Stunden nach sich zieht. Hinzu kommt, dass der Aufwand für Entwurf bis zur Finalisierung des 30-seitigen Plädoyers mit 40 Stun- den um einen Viertel überhöht erscheint. Insgesamt ist daher eine Kürzung um 13 Stunden vorzunehmen, was zu einer Entschädigung von Fr. 22'040.90 führt (Fr. 20'465.10 für Aufwand und Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer 7,7% (Fr. 1'575.80). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf diesen Be- trag festzusetzen und unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt bzw. die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die notwendigen Aufwendungen wurden von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in ihren Honorarnoten aufgeführt (act. 71/3 und 216). Diese scheinen in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - e und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufwendungen für das Vorverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, jene der ersten Haupt- verhandlung indes aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Für das erste Verfah- ren wurden der Vertreterin der Privatklägerin total Fr. 4'213.50 zugesprochen, wobei ihr Aufwand für das Vorverfahren (270 Minuten inkl. MwSt) mit Fr. 1'066.25 zu veranschlagen ist. Die Kosten für den Strafprozess (Fr. 3'147.25) sind ihr aus der Gerichtskasse zu ersetzen. Bei der Bemessung des Aufwands ab Mai 2021 ist zusätzlich die Hauptverhandlung mit Weg und die Urteilseröffnung mit Weg, insgesamt 8 Stunden (wie bei der amtlichen Verteidigung) in Rechnung zu stellen, was mit Mehrwertsteuer ein Total von Fr. 3'478.80 ergibt. Nachdem der Beschul- digte verurteilt wird, ist er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig, weshalb er zu verpflichten ist, der Privatklägerin eine Entschädigung von insge- samt Fr. 7'692.30 für ihre anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

- 42 - VII. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teil- weise abgeschlossen worden ist, kann Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich ergriffen werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).

- 43 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2  StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220  StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1227 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV [heute: Staatsanwaltschaft I] vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände: 1x Briefumschlag mit Text (A'011'977'836);  1x Zeichnung „G._____ Town“ (A'011'977'596);  1x Briefentwurf vom 02.10.2016 an Tochter N._____ (A'011'980'339);  1x Adressangabe Q._____ School (A'011'980'351);  1x Briefumschlag mit Adressangabe Q._____ School / 1x Brief mit Zah-  lungsanweisung (A'011'980'362); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und bleiben bei den Akten.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'206.– zu bezahlen.

- 44 -

8. Es wird im Übrigen festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zi- vilanspruchs wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30‘000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 22. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 1'471.70 entschädigt worden ist.

11. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 14'859.10 entschädigt worden ist.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Ver- teidigung wird auf Fr. 22'040.90 festgesetzt (inkl. Aufwand, Auslagen und MwSt.).

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre anwaltliche Ver- tretung eine Entschädigung von Fr. 4'331.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

14. Der Privatklägerin wird für ihre anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von Fr. 3'147.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3‘200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18‘492.00 Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1‘471.70 amtliche Verteidigung (Entschädigung im Vorverfahren) Fr. 14'859.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (DG190002) Fr. 22'040.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (DG210017) Fr. 66'063.70 Total

16. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 45 -

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 32'807.55 auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen im Umfang von Fr. 32'807.55 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von Fr. 5'564.15 werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  den amtlichen Verteidiger (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Vertretung der Privatklägerin (zweifach, für sich und die Privatklä-  gerin, persönlich ausgehändigt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kantons Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (…); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (…)  hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung (zweifach, für sich und den Beschuldigten mit  Gerichtsurkunde); die Anklägerin, ad … (gegen Empfangsschein);  die Vertretung der Privatklägerin (zweifach, für sich und die Privatklä-  gerin mit Gerichtsurkunde); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kantons Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (…); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (gegen Emp-  fangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft,  (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage unter Hinweis auf Ziff. 6  zum Vollzug, per E-Mail (…);

- 46 - die Bezirksgerichtskasse Dielsdorf (ausgehändigt). 

19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mern, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 8. März 2022 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Rothen MLaw S. Stephani