opencaselaw.ch

SB220546

Mehrfache qualifizierte Entführung etc.

Zürich OG · 2023-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Januar 2013 mündete. Gestützt darauf verurteilte ihn die 3. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich am 3. Juni 2013 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsbe- raubung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren (Urk. 2/1). Mit Urteil vom 13. Januar 2014 reduzierte das Oberge- richt des Kantons Zürich die Strafe auf 7 Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil (Urk. 2/2). In der Folge wurde der obergerichtliche Ent- scheid jedoch vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2014 aufgehoben (Urk. 2/3). Daraufhin sprach das Obergericht den Beschuldigten am 21. Oktober 2015 neben des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen der mehrfachen qua- lifizierten Entführung schuldig und fällte erneut eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus (Urk. 2/4). Dieser Entscheid erwuchs schliesslich in Rechtskraft, wies doch das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2016 die dagegen erhobene Be- schwerde letztinstanzlich ab (Urk. 2/5).

- 7 - 1.3. Im Anschluss daran verbüsste der Beschuldigte den ordentlichen Strafvoll- zug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, der bis zum 31. Oktober 2018 gedau- ert hätte (vgl. Urk. 1/1). Mit der Begründung, dass es sich um eine Dauerstraftat handle, die auch nach dem ordentlichen Strafende fortdaure, wurde er jedoch am

29. Oktober 2018 aus dem Strafvollzug heraus sogleich nochmals verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 9/4). 1.4. Am 25. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nach durchgeführter Strafuntersuchung Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 20) und der Beschuldigte wurde in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 22). Das daraufhin ergangene erstinstanzliche Urteil vom 24. September 2019 (Urk. 102) wurde indessen vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2021 wieder aufgehoben (Urk. 173), weil der Beschuldigte durch seinen damaligen Offizialver- teidiger nicht gehörig verteidigt war (vgl. Urk. 136). In der Zwischenzeit war dem Beschuldigten am 27. August 2020 zudem der vorzeitige Strafantritt bewilligt wor- den (Urk. 149). 1.5. Am 8. März 2022 erliess das Bezirksgericht Dielsdorf ein neues Urteil, ge- mäss welchem der Beschuldigte für die Dauer ab der rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Oktober 2015 erneut der mehrfachen qualifizierten Entführung sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig gesprochen und mit weiteren 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Neu wurde zudem eine 15-jährige Lan- desverweisung ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet. Daneben behandelte das Gericht die von der Privat- klägerin adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 229). 2.1. Gegen das mündliche eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 15 ff.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 220). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher am 4. Oktober 2022 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 228/1-3), reichte die Verteidigung am

25. Oktober 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 231).

- 8 - 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 233). Mit Eingabe vom 7. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 235). Am 21. März 2023 ging eine auf 11. März 2023 datierte, vom Beschuldigten persönlich verfasste Eingabe zusammen mit mehreren Beilagen ein (Urk. 239 und Urk. 240/1-22). Die Privatklägerin liess am 27. März 2023 ebenfalls eine Eingabe samt Honorarnote einreichen, in welcher sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Parteientschädigung für die Aufwen- dungen ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren beantragte (Urk. 242 und Urk. 243). 2.3. In der Folge wurden die Parteien auf den 5. April 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen, wobei die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ersuchungs- gemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 235 S. 2). Zur Verhandlung erschien demnach einzig der aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuge- führte Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales

1. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Beschul- digten ein Rechtsmittel erhoben. Laut der Berufungserklärung lässt er einen Frei- spruch von Schuld und Strafe samt entsprechender Regelung der Nebenfolgen beantragen (Urk. 231). Demgemäss richtet sich seine Appellation grundsätzlich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Vom Berufungsprozess ausgenommen sind einzig die Bemessung der Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen (Dispositivziffern 10 bis 12) und die Regelung der Entschädigung der erbetenen Privatklägervertreterin für das erste gerichtliche Hauptverfahren (Dispositivzif- fer 14) sowie die Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv- ziffer 15), weshalb vorab mittels Beschluss davon Vormerk zu nehmen ist, dass der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht das Urteil der

- 9 - Vorinstanz demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition.

2. Betreffend den Tatbestand des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB hat die Privatklägerin bereits am 15. Oktober 2011 und 17. Januar 2012 Strafantrag gestellt (vgl. dazu die Angaben im Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013, Urk. 2/1 S. 6). Bei einem Dauerdelikt er- fasst der Strafantrag regelmässig auch das spätere deliktische Verhalten (BGE 141 IV 205 E. 6.3; BSK StGB I-RIEDO, Art. 30 N 101). Zudem erneuerte die Pri- vatklägerin ihren Willen zur Strafverfolgung am 30. Januar 2019 (Urk. 7/2). Damit ist diesem Strafbarkeitserfordernis Genüge getan.

3. In strafprozessualer Hinsicht hatte die Verteidigung vor Vorinstanz ferner noch geltend gemacht, die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich der ers- ten Hauptverhandlung vom 19. September 2019 bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben habe, seien unverwertbar (Urk. 217 Rz 19). Dem kann beigepflichtet werden, zumal bereits die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschwerdeentscheid vom 8. Juli 2020 zum Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigte damals nicht gehörig verteidigt war (Urk. 136 S. 21 ff.). Demge- genüber ist im Rückweisungsbeschluss der II. Strafkammer des Obergerichts vom

5. Mai 2021 ausdrücklich festgehalten, dass bis zur Anklageerhebung das Straf- verfahren nicht vom besagten prozessualen Mangel tangiert gewesen sei (Urk. 173 S. 16). Das trifft zu. Entsprechend steht der beweismässigen Verwert- barkeit sämtlicher Aussagen, die der Beschuldigte im Vorverfahren deponiert hat

– soweit er sich inhaltlich überhaupt geäussert hat – (vgl. Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 9/28; Urk. 3/5-6; Urk. 13/3), nichts entgegen. Dasselbe gilt selbstredend auch für die Aussagen bei der zweiten Hauptverhandlung vom 3. März 2022 vor Vo- rinstanz (Urk. 213), zumal der ehemalige Verteidiger damals schon nicht mehr im Amt war, sondern die Verhandlung in Anwesenheit seines heutigen Verteidigers stattfand (Prot. I S. 9). Ebenso sind die Aussagen anlässlich der Berufungsver- handlung verwertbar, wobei der Beschuldigte allerdings ohnehin weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (Prot. II S. 6 ff.).

- 10 -

4. Im Übrigen wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisan- träge gestellt. Demgemäss erweist sich die Strafsache als spruchreif, wobei be- reits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Beru- fungsinstanz vorliegend auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. In der Anklageschrift knüpft die Staatsanwaltschaft an die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen an und wirft ihm im Wesentlichen vor, sich erneut schuldig gemacht zu haben, indem er seit dem Erlass des oberge- richtlichen Strafurteils vom 21. Oktober 2015 trotz Wissens um die ihn als Kinds- vater treffende und ununterbrochen andauernde Rückführungspflicht hinsichtlich seiner minderjährigen Söhne F._____ und G._____ nichts unternommen habe, um die nach Nigeria verbrachten Kinder zur alleinsorgeberechtigten Privatklägerin zurückzubringen, obwohl er auch aus dem Strafvollzug heraus in der Lage gewe- sen wäre, über eine Anweisung seiner Angehörigen, der nigerianischen Botschaft oder eines Anwalts deren Rückkehr zur Kindsmutter in die Schweiz zu ermögli- chen (Urk. 20 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte streitet jeden Tatvorwurf ab (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Urk. 3/5 S. 12 ff.; Urk. 213 S. 25 ff.; Prot. II S. 5). Die Verteidigung argumentiert auch im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte ab der Wiederaufnahme des Strafver- fahrens durchgehend bekräftigt habe, dass er gewillt sei, an der Rückführung der Kinder in die Schweiz mitzuwirken. Es fehle ihm daher von vornherein am Vor- satz, den Kindern die Repatriierung zu verwehren (Urk. 217 Rz 18 ff.; Urk. 248 Rz 17 ff.). Indessen habe die Staatsanwaltschaft gar nicht aufgezeigt, inwiefern es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, aus dem Gefängnis heraus seiner Verwandtschaft, der Botschaft seines Heimatlands oder einer Rechtsvertretung

- 11 - Anordnungen im Hinblick auf die Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu erteilen, geschweige denn, dass einer derartigen Anweisung Folge geleistet worden wäre. Erst wenn dieser Nachweis erbracht wäre, könnte aber vom Beschuldigten ver- langt werden, konkret darzulegen, was er diesbezüglich unternommen habe bzw. könnte ihm sein Untätigbleiben überhaupt zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 217 Rz 45 ff.; Urk. 248 Rz 10 ff.). Die Staatsanwaltschaft irre denn auch, wenn sie annimmt, dass eine schlichte telefonische oder schriftliche Anweisung ausreichen würde, um eine Rückführung der Kinder zu bewirken. Insofern komme dem Beschuldigten mithin gar keine Tatmacht zu (vgl. Urk. 217 Rz 25 ff.; Urk. 248 Rz 20 ff.). Vielmehr liessen sich der Rat der Stammesgemeinschaft an seinem Heimatort und das zuständige Gericht in Nigeria wohl einzig dadurch überzeugen, dass eine Kindsrückführung dem tatsächlichen und unbeeinflussten Willen des Beschuldigten entspricht, wenn er vor Ort anwesend wäre (Urk. 217 Rz 28 ff.; Urk. 248 Rz 21 ff.). Genau deswegen habe der Beschuldigte gegenüber den hie- sigen Strafbehörden zu erläutern versucht, dass es unerlässlich sei, ihm die Er- laubnis zu geben, sich nach Nigeria zu begeben, um dort die Situation durch per- sönliche Vorsprache zu klären, was jedoch bislang kategorisch abgelehnt worden sei. Entsprechend habe der Beschuldigte alles getan, was in seiner Macht stehe, um die Kinder zurück in die Schweiz zu bringen und es könne ihm keine strafbare Unterlassung angelastet werden (Urk. 217 Rz 17, Rz 21 ff.; Urk. 248 Rz 14 ff. und Rz 21 ff.). 3.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende rechtliche Erörterungen zum eingeklagten Straftatbestand der qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB angestellt, auf die ohne weiteres vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 229 S. 9 ff.). Zu betonen ist an dieser Stelle insbeson- dere nochmals, dass der Entführungstatbestand nicht nur die Tathandlung des Verbringens an einen fremden Ort, sondern auch das Festhalten an jenem Ort umfasst (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 73). Dabei kann die mit der Ent- führung verbundene Freiheitsberaubung auch durch Unterlassung begangen werden, sofern eine gesetzliche Garantenstellung besteht (Urteil des Bundesge- richts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4), was bei Eltern gegenüber ihren min- derjährigen Kindern zweifellos gegeben ist (Art. 272 ZGB). Als Dauerdelikt be-

- 12 - steht die Strafbarkeit solange fort, als das Opfer seine Freiheit nicht wiedererlangt (vgl. PK StGB-TRECHSEL/ MONA, Art. 183 N 14a). Strafbar bleibt insbesondere auch, wenn die entführte und festgehaltene Person derart lange oder massiv be- einflusst wird, dass sie gar nicht mehr zur Willensbildung hinsichtlich einer Befrei- ung imstande ist. Der Tatbestand der Entführung wird deshalb nicht aufgehoben, wenn ein Kind, das im Kleinkindalter unberechtigterweise an einen fremden Ort verbracht wurde, mit der Zeit sich so stark vom sorgeberechtigten und einst be- treuenden Elternteil entfremdet, dass das entführte Kind gar nicht mehr den Wunsch äussert, an seinen Herkunftsort zurückzukehren (vgl. DONATSCH, Straf- recht III, 11. Aufl. 2018, S. 481 f.). Auf den Willen des Kindes kann es in solchen Fällen mithin nicht ankommen. Vielmehr schützt das Gesetz bei derartigen Kons- tellationen das Opfer unabhängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4.2 m.w.H.). 3.1.2. Was den ebenfalls eingeklagten Tatbestand des Entziehens von Minder- jährigen nach Art. 220 StGB anbelangt, ist sodann hervorzuheben, dass es dabei um den Schutz derjenigen Person geht, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Es besteht daher echte Konkurrenz zur Entführungsstrafnorm (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 31 f.). Wie der Tatbestand von Art. 183 StGB stellt zudem auch Art. 220 StGB ein Dauerdelikt dar, das solange andauert, als der Täter sich weigert, das ihm unterstellte Kind dem Berechtigten zurückzugeben (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 220 N 3 m.w.H.). Schliesslich kommt es auch beim Entziehen von Minderjährigen auf all- fällige Willensbezeugungen des Kindes grundsätzlich nicht an, sofern die Tat nicht ausschliesslich dazu dient, den Willen von urteilsfähigen Kindern bezüglich ihres Aufenthaltsorts zu respektieren, sondern damit bezweckt wird, die Ausübung der elterlichen Sorge durch den berechtigten Elternteil zu vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_8013/2009 vom 20. Mai 2010, E. 3.6). 3.2. Vorliegend ist einleitend zu konstatieren, dass der Privatklägerin am

25. November 2011 vom Bezirksrat Zürich die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und ihr zugeteilt wurde, welche Rege-

- 13 - lung nie gültig abgeändert wurde (vgl. dazu die Angaben im Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 3. Juni 2013, Urk. 2/1 S. 11 f.). Dagegen ist nach wie vor uner- heblich, wenn der Beschuldigte sich darauf beruft, es liege ein nigerianisches Ge- richtsurteil vom 20. Oktober 2011 vor, nach welchem das Sorgerecht seiner Fami- lie in Nigeria zugesprochen worden sei (Urk. 3/1 S. 4 f.; Urk. 213 S. 25), zumal ein solcher Entscheid in der Schweiz ohnehin nicht anerkennbar ist (so schon das Bundesgericht im Entscheid vom 2. Dezember 2014, Urk. 2/3 S. 7). Unbestritten ist ferner, dass eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz bislang nach wie vor nicht erfolgt ist. Wo sich die beiden inzwischen 15- und 16-jährigen Söhne des Beschuldigten und der Privatklägerin heute aufhalten, unter welchen Umständen sie ihr Dasein fristen, ja sogar ob sie gesund oder überhaupt noch am Leben sind, bleibt daher – trotz aller Bemühungen der Kindsmutter, sie ausfindig zu machen (vgl. dazu die Aussagen der Privatklägerin in Urk. 4/1 S. 2 ff. und Urk. 4/4 S. 4 ff. sowie die Ausführungen der Privatklägervertreterin in Urk. 215 S. 4 f.) – im Dun- keln. Entsprechend steht damit fest, dass es der Privatklägerin weiterhin verwehrt ist, die ihr zustehende alleinige elterliche Sorge über die Kinder auszuüben. 3.3. Des Weiteren musste der Beschuldigte infolge des ersten Strafverfahrens, welches in dieser Sache gegen ihn geführt wurde und mit einer Verurteilung en- dete, unmissverständlich erkannt haben, dass er aufgrund seiner gesetzlichen Garantenstellung gegenüber seinen minderjährigen Söhnen verpflichtet ist, sich aktiv an deren Rückkehr in die Schweiz zur Kindsmutter zu beteiligen. Dennoch geht aus den Akten nirgends hervor, dass der Beschuldigte je irgendwelche An- strengungen unternommen hätte, die darauf abzielen, eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu bewirken. Dergleichen wird denn auch von ihm selber nicht be- hauptet. Demgemäss bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auch gemäss ei- gener Darstellung während der gesamten Zeit seit seiner rechtskräftigen Verurtei- lung im Oktober 2015 keinerlei Aktivitäten vorgenommen hat, um eine Rückfüh- rung der Kinder zur Privatklägerin als alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge zu bewerkstelligen. 3.4.1. Nicht zu folgen ist dem Beschuldigten sodann, wenn er sinngemäss gel- tend macht, es fehle ihm an der Tatmacht, da ihm im Gefängnis die Hände ge-

- 14 - bunden seien (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 213 S. 25). Hierzu kann nach Massgabe von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die sorgfältige und überzeugende Beweiswürdi- gung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 229 S. 11 f.). In Er- gänzung dazu ist anzufügen, dass der Beschuldigte selber im Rahmen seiner Einvernahmen bestätigt hat, dass er seit seiner Versetzung in den ordentlichen Strafvollzug regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Nigeria pflegt (vgl. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 213 S. 21 f.; vgl. auch die entsprechenden Auflistungen der JVA Pöschwies, Urk. 10/5-6) und dass er in der Justizvollzugs- anstalt mehrmals Besuch von nigerianischen Botschaftsvertretern erhalten hat (Urk. 3/1 S. 5). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass er während des Strafvoll- zugs persönlich viel Zeit in die Korrespondenz mit den Strafbehörden investiert hat, solange es darum ging, eine Haftentlassung zu erreichen (vgl. Urk. 9/16; Urk. 9/34; Urk. 31; Urk. 43; Urk. 60; Urk. 88; Urk. 98; Urk. 185). Schliesslich ist es seinen eigenen Aussagen zufolge auch vorgekommen, dass er im Verlauf des früheren Strafverfahrens seinen hiesigen Verteidiger damit beauftragt hat, Anwäl- te in Nigeria einzuschalten, damit diese über die Eigenheiten des nigerianischen Rechts Auskunft geben können (Urk. 3/1 S. 6). Weshalb dem Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht möglich sein soll, aus dem Gefängnis heraus in eigener Person – sei es auf telefonischem oder auf schriftlichem Weg – oder über von ihm mandatierte und instruierte Rechtsvertreter konkrete Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung der Kinder in die Schweiz vorzunehmen, erschliesst sich daher nicht. Schlussfolgernd ergibt sich, dass es für den Beschuldigten auch während laufenden Strafvollzugs eine Vielzahl an Möglichkeiten gegeben hätte, aktiv zu werden, um die Rückkehr seiner Söhne zur Kindsmutter in die Wege zu leiten. 3.4.2. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Verteidigung, wonach es illuso- risch sei, zu glauben, dass eine bloss telefonische Anweisung oder eine einfache schriftliche Anfrage des Beschuldigten ausreichen würde, um eine Repatriierung der Kinder in der Schweiz zu bewirken (Urk. 217 Rz 36). Mit der Vorinstanz erfor- dert wahre Bereitschaft nämlich mehr als nur ein Telefonat oder einen Brief, son- dern verlangt ein Aktivwerden, das umso intensiver zu sein hat, wenn der Erfolg der Bemühungen nicht leicht zu bewerkstelligen ist (Urk. 229 S. 14). Vorliegend hat sich der Beschuldigte hingegen wie erörtert darauf kapriziert, einfach weiterhin

- 15 - untätig zu bleiben und beharrlich zu schweigen. Durch dieses vollkommen passi- ve Verhalten hat er selber bereits im Ansatz jeglichen Versuch unterbunden, mit- tels eigener Handlungen daran mitzuwirken, dass die Kinder zur Privatklägerin zu- rückgebracht werden können. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch im Rahmen des jetzigen Strafverfahrens erneut vorbringen liess, er sei nach nigeria- nischer Rechtsauffassung das unangefochtene Familienoberhaupt, dem hinsicht- lich der in seinem "Eigentum" stehenden Ehefrau und Kinder sämtliche Wei- sungsbefugnisse zukämen und der das alleinige Recht habe, über die Belange der Kinder und namentlich auch über deren Aufenthaltsort zu bestimmen (vgl. Urk. 217 Rz 29). Gerade angesichts dieser umfassenden Entscheidungskompe- tenz, die sich der Beschuldigte selber zumisst, wäre deshalb durchaus zu erwar- ten, dass eine Willenserklärung von ihm, dass er sich eine Rückkehr seiner Söh- ne in die Schweiz wünsche, auch in Nigeria nicht unbeachtet bleiben könnte. Zu- dem handelt es sich bei der Behauptung, dass es zur Klärung der Situation zwin- gend der persönlichen Vorsprache des Beschuldigten vor Ort bedürfe, um den Rat der Stammesgemeinschaft an seinem Heimatort und das zuständige Gericht in Nigeria zu überzeugen, dass eine Kindsrückführung seinem tatsächlichen und unbeeinflussten Willen entspricht, nicht nur um eine reine Mutmassung der Ver- teidigung, für die keinerlei objektive Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist die an- gebliche Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschuldigten in Nigeria auch durch nichts belegt, was dieser sich allerdings selber zuzuschreiben hat, nach- dem er gar nie einen ernsthaften Versuch unternommen hat, von der Schweiz aus eine Verlautbarung abzugeben, mit der er seine Einwilligung zur Rückführung der Kinder zur Privatklägerin unmissverständlich kundtut, und entsprechend auch nie eine Reaktion irgendwelcher Art auf ein solches Anliegen erhalten hat. Unter die- sen Umständen ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung mangels Anzeichen für deren Richtigkeit unglaubhaft ist, was mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres vereinbar ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4 m.w.H.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 4.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray

- 16 - gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/ HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N 138 m.w.H.). Schlussfolgernd ergibt sich mithin, dass auch unter Berücksichtigung des laufen- den Strafvollzugs die faktische Möglichkeit des Beschuldigten, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen, nach wie vor andauert. 3.5. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatbestandsmässigkeit sowohl mit Be- zug auf die Entführungsstrafnorm nach Art. 183 Ziff. 2 StGB wie auch hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB jeweils hinsicht- lich beider Kinder und folglich in Mehrfachbegehung erfüllt. Nachdem der Be- schuldigte den rechtswidrigen Zustand über mehrere Jahre hinweg – namentlich vom Ergehen des obergerichtlichen Strafurteils vom 21. Oktober 2015 bis zum Er- lass des Entscheids der Vorinstanz am 8. März 2022 – aufrecht erhalten hat, ist zudem zweifellos auch der Qualifikationsgrund von Art. 184 Abs. 4 StGB gege- ben, der zur Anwendung gelangt, falls eine Entführung länger als 10 Tage dauert. 3.6.1. In subjektiver Hinsicht setzen die Tatbestände der qualifizierten Entfüh- rung und des Entziehens von Minderjährigen sodann unbestrittenermassen vor- sätzliches Vorgehen voraus. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte jeglichen Vorsatz bestreitet, kann sich das Gericht für den Nachweis seiner inneren Einstel- lung nur auf äusserlich feststellbare Indizien oder auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf ein allfälliges vorsätzli- ches Handeln erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). 3.6.2. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte zum genauen Aufenthaltsort der Kinder in Nigeria nie sachdienliche Aussagen gemacht hat. Denn auch wenn im Gegensatz zur Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass es lediglich ein Versprecher darstellt, wenn einmal die Rede davon ist, dass die Kin- der bei seiner Mutter in Nigeria untergebracht sind, während er ein anderes Mal davon spricht, dass sie bei seiner Grossmutter hausen, und auch wenn wiederum anders als im angefochtenen Entscheid zugunsten des Beschuldigten zu vermu- ten ist, dass das von ihm erwähnte selber erbaute Familienhaus, in dem die Kin- der leben, und das Wohnhaus seiner Mutter identisch sein könnten, ist jedenfalls doch festzuhalten, dass man die Kinder trotz intensiver Recherchen dort nie ge-

- 17 - funden hat (vgl. Urk. 229 S. 14). Kommt hinzu, dass die Mutter des Beschuldigten inzwischen verstorben sein soll und der Beschuldigte trotzdem glauben machen will, dass er nicht wisse, wohin die Kinder gebracht wurden (vgl. Urk. 213 S. 5 f., S. 26). Zudem waren auch seine Angaben dazu, wer darüber bestimmt, ob und wann die Kinder in die Schweiz zurückkehren können, schwankend und mehrdeu- tig. So hat der Beschuldigte zu Beginn des jetzigen Strafverfahrens darauf hinge- wiesen, dass seine Mutter die Rückführung der Kinder blockiere (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/5 S. 13), wohingegen er anderer Stelle geltend machte, es seien die ver- heirateten Frauen in seinem Heimatdorf, die das Sagen hätten (vgl. Urk. 3/5 S. 7, S. 11), um schliesslich im Verlauf des Verfahrens dazu überzugehen, zu behaup- ten, die Dorfältesten und das zuständige nigerianische Gericht würden letztlich darüber entscheiden, wo die Kinder hinkommen (Urk. 213 S. 9 f., S. 12, S. 17). Dieses Aussageverhalten ist ein klares Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte sein Wissen über die Situation der Kinder nicht preisgeben möchte und insbeson- dere auch deren wahren Aufenthaltsort zu verschleiern versucht. Auf diese Weise bewirkt er natürlich, dass eine Rückführung der Kinder in die Schweiz von vornhe- rein verunmöglicht wird. Bereits daraus lässt sich also schliessen, dass der Be- schuldigte nicht gewillt ist, dazu beizutragen, dass die gemeinsamen Söhne zur alleinsorgeberechtigten Kindsmutter zurückkehren können. 3.6.3. Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte im Verlaufe des jetzigen Strafverfahrens mehrmals beteuert hat, dass er die Absicht habe, die Kinder zurück in die Schweiz zu bringen, falls man ihm die Erlaubnis gebe, nach Nigeria zu reisen (Urk. 3/1 S. 4 f.; Urk. 213 S. 21, S. 23, S. 25. S. 27 f., S. 29). Dabei ist dem Beschuldigten natürlich bewusst, dass die von ihm gestellten For- derungen unerfüllbar sind, solange er im Strafvollzug ist. Entsprechend belegt dies, dass er an einer Lösung der Kinderbelange nicht im Geringsten interessiert ist. Soweit der Beschuldigte vorgibt, er sei gewillt, an der Rückführung seiner Söhne zur Kindsmutter mitzuwirken, handelt es sich daher um eine reine Schutz- behauptung. Bestätigt wird dies zudem durch die wiederholt geäusserte Aussage, wonach sich der Beschuldigte offenbar nach wie vor als befugt ansieht, ohne Be- teiligung der Kindsmutter über das Schicksal der gemeinsamen Söhne zu ent- scheiden. Denn obschon ihm spätestens mit der rechtskräftigen Verurteilung vom

- 18 -

21. Oktober 2015 deutlich gemacht wurde, dass die Kinder der Privatklägerin als rechtmässigen Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge zurückgebracht werden müssen, beharrt er nach wie vor auf der Rechtsposition, die ihm von einem nige- rianischen Gericht verliehen worden sein soll und wonach er berechtigt gewesen sei, die Kinder nach Nigeria zu verbringen (vgl. Urk. 3/1 S. 7; ebenso in Urk. 213 S. 23). Er habe seinen Söhnen damals aus einer Notsituation herausgeholfen. Es sei die beste Tat seines Lebens gewesen, als er ihnen die Flucht nach Nigeria ermöglicht habe (Urk. 3/5 S. 14). Die Kinder lebten dort mit ihrer Familie und sei- en frei (Urk. 213 S. 23). In der Schweiz habe das Verhalten der Privatklägerin die Kinder hingegen daran gehindert, sich zu entfalten (Urk. 9/28 S. 6 f.). Wenn man zu seinen Söhnen wolle, müsse man darum nach Nigeria reisen (Urk. 3/5 S. 6). Seine Kinder könnten in Zukunft sowohl in Nigeria wie auch in der Schweiz leben, sie hätten beide Optionen (Urk. 13/3 S. 4; Urk. 213 S. 17). Daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte keineswegs bereit ist, dafür zu sorgen, dass die Kinder zur Privatklägerin zurückkehren können, wie dies der rechtsgültig ge- troffenen Anordnung der schweizerischen Behörden über die Zuteilung der allei- nigen elterlichen Sorge auf die Kindsmutter entspräche. Vielmehr ist aufgrund seines soeben dargelegten Aussageverhaltens unweigerlich darauf zu schliessen, dass er nach wie vor davon überzeugt ist, er sei befugt, die gemeinsamen Söhne dauerhaft der Privatklägerin vorzuenthalten. Und selbst wenn man seiner Aussa- ge Glauben schenken würde, wonach er sich dem Entscheid unterziehen werde, den das Gericht und der Rat der Dorfvorsteher an seinem Heimatort in Nigeria hinsichtlich der Kinder treffen werde (Urk. 213 S. 9 f., S. 12, S. 17 f.), würde sich daran nichts ändern, zumal der Beschuldigte wie erwähnt immer wieder betont, dass das nigerianische Recht ihm als Familienoberhaupt sämtliche Entschei- dungsbefugnisse über seine Ehefrau und Kinder verleiht (s. oben E. III. 3.4.2.). Auch darin kommt somit einmal mehr klar zum Ausdruck, dass es dem Beschul- digten keineswegs darum geht, den anhaltenden rechtswidrigen Zustand zu be- heben, sondern dass er nach wie vor einzig bezweckt, die Kinder von deren Mut- ter weiterhin fernzuhalten und so die rechtmässige Alleininhaberin der elterlichen Sorge an der Ausübung ihrer Rechte dauerhaft zu hindern. Entgegen der Auffas-

- 19 - sung der Verteidigung ist deshalb ein tatbestandsmässiger Vorsatz beim Be- schuldigten ohne weiteres zu bejahen.

4. Zusammengefasst hält die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten einer Überprüfung durch das Berufungsgericht vollumfänglich stand. Der Be- schuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorauf auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 229 S. 18 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die Methodik der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen seit ge- raumer Zeit genau dargelegt (vgl. statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 m.w.H.). Das gilt insbesondere auch für die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Bil- dung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB beim Zusammentref- fen mehrerer Delikte (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 134 IV 102 E. 8 f. m.w.H.).

2. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz hingegen zur intertemporalrechtli- chen Fragestellung, nachdem die heute zu beurteilenden Delikte in die Zeit teils vor und teils nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 fallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kommt allerdings bei Kollektiv- und Dauerdelikten, wenn während der fortgesetzten Tatbegehung eine Änderung hin- sichtlich der Strafzumessungsnormen eintritt, ohnehin für den gesamten Tatzeit- raum das zuletzt in Kraft getretene Recht zur Anwendung (Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.3 m.w.H.). In Anbetracht dessen, dass es sich sowohl bei der qualifizierten Entführung wie auch beim Entziehen von Minderjährigen um Dauerdelikte handelt, ist vorliegend deshalb – insoweit in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Erwägungen – das heutige Recht für anwendbar zu erklären.

- 20 - 3.1. Wie im angefochtenen Entscheid korrekt angegeben, erstreckt sich der Strafrahmen für die qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB als schwerste Tat sodann von Freiheitsstra- fe nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren, wobei angesichts dessen, dass Letzteres der gesetzlichen Maximaldauer der Strafart entspricht (Art. 40 Abs. 2 StGB), auch die hier zum Zuge kommende Mehrfachbegehung diesen ordentlichen Strafrah- men nicht zu erweitern vermag (Urk. 229 S. 20). Ebenso wenig hat die Vorinstanz übersehen, dass bei zeitlich aufeinanderfolgenden Verurteilungen für ein fortge- setztes Delikt, d.h. im Falle eines einheitlichen Tatentschlusses, die bundesge- richtliche Rechtsprechung verlangt, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen bleibt und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschritten werden darf (vgl. dazu BGE 135 IV 6 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom

14. Juli 2017, E. 5.3.2). Entsprechend ist zwar bei der nachfolgenden Bemessung der Strafhöhe zu beachten, dass der Beschuldigte wegen derselben Delikte, für die heute ein Schuldspruch zu erfolgen hat, bereits mit obergerichtlichem Urteil vom 21. Oktober 2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren verurteilt worden ist (Urk. 2/4). Aufgrund der hohen Strafandrohung von 20 Jahren beim Tatbestand der qualifizierten Entführung bleibt vorliegend aller- dings genügend Raum, um der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen, ohne dass man in Konflikt mit dem oberen Strafrahmen der genannten Strafnorm gerät. 3.2.1. Nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der qualifizierten Entführung zum Nachteil beider Söhne begangen hat, was allerdings in ein und derselben Tathandlung erfolgte, ist das Verschulden trotz Mehrfachbegehung einheitlich festzusetzen. Konkret im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist dabei zunächst hervorzuheben, dass seit der erstmaligen rechtskräftigen Verurteilung vom

21. Oktober 2015 bis zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz am 8. März 2022 fast 6 ½ Jahre – und nicht etwa "knapp 4 ½ Jahre", wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 248 Rz 42) – vergangen sind, während der Beschuldigte keine ernsthaften Anstalten getroffen hat, die Kinder F._____ und G._____ wieder in die Schweiz zur Privatklägerin zurückzuschaffen. Dies ist eine lange Zeitspanne, die

- 21 - weit über der die Qualifikation nach Art. 184 Abs. 4 StGB begründenden Dauer von 10 Tagen liegt, weshalb man nicht umhin kommt, den gegenüber der ersten Verurteilung erheblich verlängerten Deliktszeitraum nunmehr erschwerend zu be- rücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann dabei im Übrigen keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer Repatriierung der Söhne in die Schweiz zur Kooperation mit den zuständigen Behörden bereit ist (vgl. Urk. 217 Rz 53). Vielmehr ist offensichtlich, dass er mit seiner beharrlichen Verweigerungshaltung seine faktische Machtposition hinsichtlich der Kinder nach wie vor schamlos ausnützt. Auch wenn das ursprüngliche Verbringen nach Nige- ria verschuldensmässig bereits mit der ersten Verurteilung abgegolten wurde, steht fest, dass es den heranwachsenden Kindern durch das Fortdauern des rechtswidrigen Zustands, den der Beschuldigte geschaffen hat und seither mutwil- lig aufrecht erhält, dauerhaft und wohl endgültig verunmöglicht wird, während ihrer Kindheit und Adoleszenz die nötige Beziehung zu den Eltern aufzubauen und mit ihnen Umgang zu pflegen. Die Perpetuierung dieses Missstands über eine so lange Zeit hinweg stellt zweifellos eine krasse und irreversible Verletzung des Kindeswohls dar, die weit über die ursprüngliche Entführungshandlung hinaus- geht. Selbstredend würde daran auch nichts ändern, wenn sich die Kinder inzwi- schen gar nicht mehr eine Rückkehr zur Kindsmutter wünschen würden, wäre ei- ne solche Entfremdung doch eine unmittelbare Folge der begangenen Entführung und des seither vom Beschuldigten mutwillig aufrecht erhaltenen deliktischen Zu- stands. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Kinder, welche im Alter von 5 bzw. 3 ½ Jahren aus der Schweiz gebracht wurden, seit nunmehr über 11 Jahren ausser Landes sind. Mit der Verteidigung ist deshalb davon auszuge- hen, dass inzwischen eine vollständige Entwurzelung von ihrem ursprünglichen schweizerischen Umfeld stattgefunden haben dürfte (Urk. 217 Rz 55; Urk. 248 Rz 43). Nachdem der Beschuldigte sich weigert, konkrete Angaben zum Befinden der Kinder zu machen, und selber zugegeben hat, seit seiner Inhaftierung Ende Jahr 2011 keinen direkten Kontakt zu seinen Söhnen mehr gehabt zu haben (Urk. 213 S. 26), bleibt das Schicksal der Kinder letztlich völlig im Ungewissen. Insofern stellen die Ausführungen der Verteidigung, wonach diese in Nigeria ein normales Leben führen, eine blosse Spekulation dar. Zugunsten des Beschuldigten muss

- 22 - aber immerhin angenommen werden, dass sich die Kinder – so sie überhaupt noch am Leben sind – an ihrem Aufenthaltsort in Nigeria wohl zumindest frei be- wegen können. Insofern unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Kons- tellation eindeutig von Fällen, bei denen das Opfer jahrelang eingekerkert bleibt oder in einem Verlies festgehalten wird. Die Vorinstanz erachtete für die Tat- schwere der qualifizierten Entführung eine Einsatzstrafe von 6 Jahren als ange- messen (Urk. 229 S. 21). Diese Gewichtung erweist sich eindeutig als zu streng. Stattdessen erscheint es als angezeigt, das objektive Tatverschulden – ohne es im Geringsten bagatellisieren zu wollen – in Beachtung der bereits erfolgten Ver- urteilung und in Relation zum sehr weiten Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe noch als leicht zu bewerten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher

– unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung – auf 3 ½ Jahre anzuset- zen. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was – wie die Verteidigung zu Recht vor- bringt (Urk. 248 Rz 46) – neutral zu gewichten ist. Einhergehend mit der Vo- rinstanz ist aus seinem Verhalten, mit dem er völlig passiv und obstruktiv eine Rückführung der Kinder zur alleinsorgeberechtigten Privatklägerin verhindert, zu schliessen, dass ihm nach wie vor jegliche Einsicht in das von ihm geschaffene Unrecht fehlt (vgl. Urk. 229 S. 22 f.). In Anbetracht dessen, dass er die gemein- samen Söhne nur deshalb während einer Zeitspanne von inzwischen über 11 Jahren von der Kindsmutter fernhalten lässt, weil er sich durch ihr angeblich nicht konformes Verhalten gekränkt fühlt, erscheint sein Vorgehen auch hinsicht- lich des vorliegend zu beurteilenden Deliktszeitraums nach wie vor als absolut egoistisch und verwerflich. Dass er dabei zugleich auch die Trennung der Kinder vom Vater in Kauf nimmt, belegt denn auch klar, dass es dem Beschuldigten zu einem gewissen Teil um blosse Machtausübung geht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Beurteilung seiner Tat im Übrigen nichts mit einer Abwä- gung zwischen nigerianischer und schweizerischer Rechtsauffassung zu tun (so in Urk. 217 Rz 57; Urk. 248 Rz 49), sondern mit der völligen Missachtung des Kindeswohls, dem nach Massgabe elementarer Grundsätze jeder Rechtsordnung universelle Beachtung zukommt (vgl. hierzu etwa Art. 3 Abs. 1 der UNO-

- 23 - Kinderrechtskonvention, welche nicht nur die Schweiz, sondern auch Nigeria rati- fiziert hat). In Abweichung von der Beurteilung im angefochtenen Entscheid zieht die subjektive Tatschwere keine Verschärfung der Sanktion nach sich; umgekehrt erfährt die objektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht jedoch auch keine Relati- vierung. 3.2.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente kommt die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung demgemäss auf 3 ½ Jahre zu stehen. 4.1. Mit Bezug auf das mehrfache Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB ist sodann zu beachten, dass der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder theoretisch auch eine Geldstrafe vorsieht. Wie die nachfol- genden Erwägungen zeigen werden, verlangt aber bereits das Verschulden auch bei isolierter Betrachtung dieses Delikts eine Sanktion, die klar über der für eine Geldstrafe geltenden Obergrenze von 180 Tagessätzen liegt (s. sogleich E. IV. 4.2.1. ff.). Zum gleichen Schluss würden überdies auch spezialpräventive Überle- gungen führen, ist doch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte trotz der bereits ergangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe für die identischen Delikte wie die heute zur Beurteilung stehenden sich nunmehr für das fortgesetzte Ent- ziehen seiner beiden Söhne von einer blossen Geldstrafe beeindrucken liesse. Folgerichtig ist auch für den andauernden Verstoss gegen Art. 220 StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.2.1. Wie bei der qualifizierten Entführung erscheint es als angezeigt, das Ver- schulden in Bezug auf das mehrfach begangene Entziehen von Minderjährigen gemeinsam zu beurteilen. Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte die Kinder der alleinsorgeberechtigten Privatklägerin nunmehr seit über 11 Jahren vorenthält. Aufgrund seiner weiterhin beharrlichen Weigerung, ihr oder den Strafverfolgungsbehörden auch nur den geringsten An- haltspunkt für deren Auffinden zu liefern, ist es der Kindsmutter unmöglich, Kon- takt zu ihren minderjährigen Söhnen aufzunehmen oder auch nur ein Lebenszei- chen von ihnen zu empfangen. Zwar ist die Privatklägerin eigenen Angaben zu- folge noch in den Jahren 2018 und 2022 erneut nach Nigeria gereist, um den

- 24 - Aufenthaltsort der Kinder ausfindig zu machen (Urk. 215 S. 4 f.). Indessen blieben selbst diese zuletzt unternommenen Suchbemühungen fruchtlos. Wie sie auch im Berufungsverfahren vorbrachte, weiss sie bis heute nicht, ob und wo ihre Kinder leben (Urk. 242). Es ist mithin festzuhalten, dass die auch nach der rechtskräfti- gen Verurteilung vom 21. Oktober 2015 an den Tag gelegte Passivität und Ob- struktion des Beschuldigten die mütterliche Beziehung der Privatklägerin zu ihren beiden minderjährigen Kindern während weiteren 6 ½ Jahren vollständig unter- bunden hat. Angesichts dessen, dass die Kinder in absehbarer Zeit die Volljährig- keit erreichen werden (im mm.2024 bzw. im mm.2026), ist sogar davon auszuge- hen, dass die Privatklägerin gar nie die Möglichkeit haben wird, die ihr rechtmäs- sig zustehende alleinige elterliche Sorge auch tatsächlich wieder auszuüben. Eine solche Missachtung der Rechte des sorgeberechtigten Elternteils erscheint als überaus gravierend. Entsprechend ist das objektive Tatverschulden beim Tatbe- stand des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen als schwer einzustufen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten auch beim Verstoss gegen Art. 220 StGB als direktvorsätzlich zu qualifizieren, was sich hier ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. Zudem ist sein Vorgehen in diesem Zusammenhang wiederum als krass egoistisch zu werten und erscheint als von reinem Machtstreben geprägt bzw. kommt als reine Machtdemonstration gegen- über der Privatklägerin daher. Hinzu kommt, dass zumindest die psychischen Folgen des Entzugs der eigenen Kinder für die Kindsmutter erwartungsgemäss auch mit zunehmender Dauer nicht leichter werden, wie sich eindrücklich aus dem Bericht der Beratungsstelle ergibt, bei der die Privatklägerin in Behandlung steht (vgl. Urk. 71/1; vgl. auch Urk. 242). All dies scheint den Beschuldigten aller- dings überhaupt nicht zu berühren. Insofern ist hinsichtlich des mehrfachen Ent- ziehens von Minderjährigen auch das subjektive Tatverschulden als schwer ein- zustufen. 4.2.3. Nach Massgabe der objektiven und subjektiven Tatschwere beim Verstoss gegen Art. 220 StGB erweist sich eine Sanktionierung im oberen Straf- rahmendrittel durchaus als verschuldensangemessen, was isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bedeuten würde. Dem schweren Einzeltatver-

- 25 - schulden beim mehrfachen Entziehen von Minderjährigen ist zudem auch im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen, indem die Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Entführung um 1 Jahr und 9 Monate zu erhöhen ist. 4.3. Nach dem Gesagten ist unter dem Titel der Tatkomponente für beide Delikte zusammen eine Einsatzstrafe von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten anzuset- zen. 5.1. Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Darstellung seiner Lebensge- schichte und seiner persönlichen Verhältnisse (Urk. 229 S. 26 f.) anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet (vgl. Prot. II S. 5 f.; vgl. auch nachfolgend E. V. 2.2.2.). Diesbezüglich zu erwähnen ist insbesondere, dass er sich seit Ende Oktober 2011 ununterbrochen in Haft oder im Strafvollzug befindet (vgl. Urk. 191 S. 2). Daraus ergeben sich also keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 5.2. Relevant ist demgegenüber, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Straf- registerauszug bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21. Oktober 2015 wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wurde (Urk. 238). Damit gilt der Beschuldigte als einschlägig vorbestraft, was grundsätzlich straferhöhend zu werten ist. Diese Straferhöhung fällt allerdings zwangsläufig nur leicht aus, da bei Dauerdelikten unter Berücksichtigung der un- ter vorstehender E. IV. 3.1. zitierten Rechtsprechung kein von der früheren Tat- begehung völlig unabhängiger und anders gearteter Entschluss vorliegt. Entge- gen der Verteidigung (Urk. 248 Rz 54) wäre es allerdings auch nicht angemessen, die Vorstrafe bei der Tatkomponente überhaupt nicht straferhöhend zu beachten. Immerhin wurde dem Beschuldigten mit der Verurteilung im ersten Strafverfahren nach gerichtlicher Überprüfung durch mehrere Instanzen unmissverständlich auf- gezeigt, dass sein Verhalten nicht toleriert werden kann und entsprechende straf- rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dennoch hielt der Beschuldigte den rechtswidrigen Zustand wissentlich und willentlich auch nach der rechtskräftigen Verurteilung aufrecht und delinquierte damit über weitere Jahre einschlägig wei-

- 26 - ter. Diesen Umstand gänzlich zu ignorieren, wäre entsprechend nicht sachge- recht. 5.3. Die Vorinstanz hat ferner mit der Begründung, dass dem Beschuldigten eine Tatbegehung bis zum Urteilszeitpunkt angelastet werde, davon abgesehen, das Nachtatverhalten zu würdigen (Urk. 229 S. 27). Dem kann zumindest mit Blick auf die Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids nicht gefolgt werden. Dies- bezüglich bestreitet der Beschuldigte zwar auch im Berufungsprozess nicht, dass eine Rückführung der Kinder in die Schweiz zur alleinsorgeberechtigten Privatklä- gerin bislang nicht erfolgt sei. Angesichts dessen, dass er damit nichts einge- stand, was für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohnehin schon feststand, kann nicht gesagt werden, dass die Durchführung des Strafverfahrens dadurch verein- facht worden wäre. Entsprechend lässt sich daraus keine Strafminderung ablei- ten. Im Übrigen zeugt sein Verhalten im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil weiterhin von gänzlich fehlender Einsicht und Reue. Darüber hinaus verschanzt sich der Beschuldigte auch im Rahmen des Berufungsprozesses in völliger Ver- kennung seiner Schuld in einer Opferrolle, gemäss welcher sich die Privatklägerin und die untersuchungsführende Staatsanwältin umgekehrt ihm gegenüber schul- dig gemacht hätten, wie seine – wenn auch in weiten Teilen nur schwer verständ- lichen – Ausführungen in seiner persönlich verfassten Eingabe vom 11. März 2023 an die hiesige Kammer zeigen (Urk. 239 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte trotz bereits ergangener Verurteilung und ungeachtet des nunmehr in gleicher Sache erneut laufenden Strafverfahrens hartnäckig weiterhin keinerlei Einsicht zeigt, ist wiederum straferhöhend zu werten. 5.4. In Nachachtung der strafrechtlichen Vorbelastung und des negativen Nachtatverhaltens drängt sich deshalb im Gegensatz zur Beurteilung durch die Vorinstanz unter dem Aspekt der Täterkomponente durchaus eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Einsatzstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten auf, die auf- grund der konkreten Umstände mit insgesamt 6 Monaten zu veranschlagen ist. Vorläufig resultiert mithin eine Sanktion von 5 Jahren und 9 Monaten.

6. Auf der anderen Seite hat bereits die Vorinstanz eine Verletzung des straf- prozessualen Beschleunigungsgebots festgestellt, da im Rahmen einer umfas-

- 27 - senden Prüfung die Verfahrensdauer als zu lange erscheint (Urk. 229 S. 28 f.). Dem ist beizupflichten. Zwar kann die Dauer des Berufungsverfahrens von knapp 13 Monaten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem heutigen Berufungs- entscheid allein angesichts des Umfangs der vorliegenden Strafsache nicht als unverhältnismässig lange gewertet werden. Indessen ist nicht zu verkennen, dass seit der neuerlichen Verhaftung des Beschuldigten am 29. Oktober 2018 inzwi- schen rund 4 ½ Jahre vergangen sind, wobei das ursprünglich gefällte Urteil der ersten Instanz am 5. Mai 2021 vom Berufungsgericht zurückgewiesen werden musste, weil der Beschuldigte nicht gehörig verteidigt war (Urk. 173). Einherge- hend mit der Auffassung der Vorinstanz erscheint dafür eine Strafreduktion von 1 Jahr als angezeigt. In Würdigung aller aufgeführten Gründe ist für die heute zu beurteilenden Delikte mithin ein Strafmass von 4 Jahren und 9 Monaten festzule- gen. Unstatthaft ist es demgegenüber, wenn die Verteidigung unter Berufung auf einen anderen angeblich gleichgelagerten Straffall eine tiefere Sanktion verlangt (vgl. Urk. 217 Rz 59 f.), zumal solche Strafmassvergleiche angesichts der unter- schiedlichen Beurteilungsgrundlage in Verbund mit der gebotenen Einzelfallprü- fung nie zielführend sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022, E. 1.5.6, worin selbst bei Vorliegen einer eigentlichen Mittäter- konstellation ein Sanktionenvergleich bei separat geführten Strafprozessen abge- lehnt wird). 7.1. Unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ergibt sich schlussfolgernd, dass eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten angemes- sen ist. Selbstredend kommt schon aufgrund dieser Strafhöhe ein voll- oder teil- bedingter Strafvollzug nach Art. 42 resp. 43 StGB nicht mehr in Frage. 7.2. Gestützt auf Art. 51 StGB hat zudem eine Anrechnung der bisher erstande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einschliesslich der Dauer des bisherigen vorzeitigen Strafvollzugs an die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu erfolgen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 2.3). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Oktober 2018 ununterbrochen in Untersuchungs- (Urk. 9/4) und Sicherheitshaft (Urk. 22) bzw. im vorzeitigen

- 28 - Strafvollzug (Urk. 149). Zusammengerechnet sind ihm demnach bis zum heutigen Urteilsdatum 1'620 Tage anzurechnen. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 15 Jahre festgelegt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Dabei hat sie die rechtlichen Grundla- gen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 229 S. 30, S. 35 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Unbestreitbar ist, dass qualifizierte Entführung eine Katalogtat für die obliga- torische Landesverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Daran ändert nichts, dass die Tatbegehung vorliegend begonnen hat, bevor die Landesverwei- sungsnorm am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, zumal der weitaus grössere Teil des Tatzeitraums auf die Zeit danach fällt (vgl. dazu auch BGE 146 IV 311 E. 3.2, in welchem die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB bejaht wurde, wobei der Beginn des Deliktszeitraums betreffend fortgesetzten Aufbewahren von Drogen mehrere Monate vor dem Datum des Inkrafttretens lag und dieses überdauerte). 2.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Härtefallprüfung ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass die betreffende Ausnahmeklausel restriktiv anzuwenden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls der Kriterienkatalog der Be-

- 29 - stimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.w.H.; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1 ff.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrecht- licher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters im Ausland miteinzubeziehen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten be- rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, E. 2.2). 2.2.2. Der heute 56-jährige Beschuldigte wurde in Nigeria geboren, wo er die gesamte Kindheit und Jugendzeit verbrachte, die Schulen besuchte und mehrere Jahre lang als technischer Angestellter in einer Bierbrauerei sowie als Taxifahrer arbeitete. Erst im Jahr 1991 siedelte der Beschuldigte in die Schweiz über, lebte daraufhin 4 Jahre lang in H._____ und zog anschliessend nach Zürich. Hier heira- tete er zweimal, wobei beide Ehen später geschieden wurden. In der Folge heira- tete der Beschuldigte nach traditionellem nigerianischem Recht die Privatklägerin, welche zu ihm in die Schweiz zog, ohne dass diese Eheschliessung in der Schweiz anerkannt werden konnte. Mit ihr gründete er erneut eine Familie, aus der in den Jahren 2006 und 2008 die Kinder F._____ und G._____ entstammen, welche er im Oktober 2011 heimlich nach Nigeria verbrachte. Vor seiner Verhaf- tung, die am 30. Oktober 2011 erfolgte, arbeitete der Beschuldigte in einem Voll- zeitpensum als Taxifahrer im Betrieb seines ebenfalls hierzulande wohnhaften Bruders I._____. Seine Einkünfte beliefen sich damals auf nur gerade Fr. 2'000.– im Monat, weshalb er von seiner Herkunftsfamilie zusätzlich finanziell unterstützt werden musste (vgl. zum Ganzen: Urk. 229 S. 26 f.). Bereits daraus ergibt sich, dass beim Beschuldigten keineswegs besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich sind, wie dies für die Annahme eines persönlichen Härtefalls

- 30 - notwendig wäre. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte inzwischen seit über 11 Jahren in Haft resp. im Strafvollzug befindet. Dies schmälert nicht nur dessen Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung beträchtlich, sondern hinterlässt darüber hinaus schon jetzt eine desolate finanzielle Situation. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass er eine der Landessprachen beherrschen würde. Sein sozia- ler und wirtschaftlicher Integrationsgrad ist inzwischen also noch weiter gesunken. Letztlich spricht nicht einmal für den Beschuldigten, dass er nunmehr seit längerer Zeit in der Schweiz weilt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. Urk. 1/3 S. 1), kann ihm doch die seit dem 30. Oktober 2011 ununterbrochen an- dauernde Strafverbüssung nicht als Anwesenheitsdauer angerechnet werden. 2.2.3. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte aus zweiter Ehe zwar eine inzwischen volljährige Tochter hat (Jahr- gang 1999), die ebenfalls in der Schweiz lebt (Urk. 67/3). Zu ihr besteht jedoch keinerlei Kontakt, was sich schon daran zeigt, dass er während seines bisherigen mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug nie Besuch von ihr empfangen hat (vgl. die dazugehörige Auflistung im Insassenbesuch-Stammblatt der JVA Pöschwies, Urk. 10/10; vgl. sodann Urk. 219 S. 11). Davon abgesehen fällt der blosse Um- stand, dass der Beschuldigte ein in der Schweiz wohnhaftes Kind im Erwachse- nenalter hat, ohnehin nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienle- ben nach Art. 13 BV resp. Art. 8 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2021 vom 30. September 2021, E. 5.2.4). Umgang pflegt der Beschuldig- te derzeit somit im Wesentlichen einzig mit seinem hier ansässigen Bruder und dessen Familie sowie zu weiteren Verwandten und Bekannten mit nigerianischem Hintergrund (Urk. 213 S. 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 12) reicht dies natürlich bei weitem nicht aus, um einen Härtefall zu begründen, gehört doch zum rechtlich geschützten Familienkreis dem Grundsatze nach einzig die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, während ande- re familiäre oder persönliche Beziehungen nur ausnahmsweise darunter fallen, wenn sie bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1 m.w.H.), was im vorliegenden Fall sicher nicht zutrifft.

- 31 - 2.2.4. In medizinischer Hinsicht klagt der Beschuldigte ferner zwar u.a. über ein Augenleiden (vgl. dazu etwa Urk. 3/6 S.2 und Urk. 213 S. 7). Wie bereits die Vor- instanz zutreffend angeführt hat, kann das chronische Glaukom, das beim Be- schuldigten beidseitig zu einem erhöhten Augeninnendruck führt, aufgrund der bestehenden Aktenlage aber medikamentös behandelt werden und bedarf zurzeit keiner Operation (Urk. 229 S. 33 unter Verweis auf das am 3. Juni 2019 ausge- stellte gefängnisärztliche Zeugnis in Urk. 44/4). Im Berufungsprozess wurde denn auch nichts mehr dazu vorgebracht. Auch die gesundheitliche Verfassung be- gründet deshalb nach heutigem Kenntnistand noch keinen schweren persönlichen Härtefall. 2.2.5. Nicht unbeachtet bleiben kann überdies, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug neben den heute zu beurteilenden Delikten eine weitere einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2015 aufweist (Urk. 238). Dabei handelt es sich um schwere Straftaten, für die jeweils mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafen angezeigt sind. Entsprechend befindet er sich seit Ende Oktober 2011 ununterbrochen in Haft bzw. im Strafvollzug. Bereits daraus ist für den Be- schuldigten klarerweise eine schlechte Legalprognose abzuleiten. Nicht zu ver- kennen ist dabei, dass der Beschuldigte die schweizerische Rechtsordnung of- fensichtlich geringschätzt, hätte er doch sonst nicht weiterhin eine Rückführung der beiden nach Nigeria entführten Kinder zur Privatklägerin hartnäckig verhin- dert, nachdem die zuständigen schweizerischen Behörden der Kindsmutter die al- leinige elterliche Sorge zugewiesen hatten und er dafür zu einer 7-jährigen Frei- heitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden war. 2.2.6. Mit Bezug auf die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie erwähnt ca. bis zu seinem 25. Altersjahr in Nigeria gelebt hat, wo er seine gesamte Schulzeit absol- vierte und auch schon beruflich tätig war. Er beherrscht die Sprache und ist auch mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Der Beschuldigte pflegt denn auch aus der Justizvollzugsanstalt heraus intensiven telefonischen und brieflichen Kontakt zu Angehörigen seiner Grossfamilie in Nigeria, besuchte sein Heimatland schon vor seiner Inhaftierung regelmässig und könnte seine zuletzt ausgeübte Erwerbs-

- 32 - tätigkeit als Taxifahrer ohne weiteres auch dort wiederaufnehmen. Vor diesem Hintergrund sind die Chancen auf soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland im Vergleich zu denjenigen in der Schweiz sicherlich nicht als schlechter einzustufen, wobei der Umstand, dass sich die Wirtschaftslage im Ur- sprungsland häufig schwieriger als hierzulande präsentiert, praxisgemäss eine strafrechtliche Landesverweisung ohnehin nicht zu hindern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.11). 2.3. Im Ergebnis ist der Vorinstanz demgemäss uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beim Beschuldigten verneint hat (Urk. 229 S. 34). Selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, müsste im Übrigen berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte u.a. eine qualifizierte Entführung begangen hat, was zu den schwersten Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Angesichts des hohen Werts, welcher der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auch dem Schutz des betroffenen Rechtsgutes und des Kindeswohls beizumessen ist, bleibt somit festzuhalten, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Absehen von der Landesverweisung ohnehin deutlich überwiegt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme klar erfüllt. 2.4. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass das Tatverschulden des Beschuldigten bei der qualifizierten Entfüh- rung als noch leicht bewertet wurde. Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens des genannten Tatbestands entspricht dies aber durchaus einem schweren Verschul- densprädikat bei anderen Katalogtaten. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte wegen seiner früheren gleichgelagerten Delinquenz bereits einschlägig vorbestraft ist, sich nach wie vor uneinsichtig zeigt und entsprechend nicht ab- sehbar ist, dass er sein Verhalten in Zukunft zu ändern gedenkt. Nach dem Ge- sagten besteht mithin ein besonders ausgeprägtes Fernhaltebedürfnis, weshalb die vorinstanzlich festgelegte Dauer von 15 Jahren als angemessen erscheint.

- 33 -

3. Infolge des Dauerdeliktscharakters der begangenen Taten ist schliesslich zu prüfen, ob eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat, auch wenn ein Teil seiner Delinquenz vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Einführung der Lan- desverweisung am 1. März 2017 erfolgt ist, die den Strafgerichten überhaupt erst die Kompetenz zur Ausschreibung einräumt. Als Drittstaatsangehöriger, der be- reits zum zweiten Mal wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfa- chen Entziehens von Minderjährigen zu verurteilen ist, muss der Beschuldigte da- bei fraglos die Konsequenzen einer Ausschreibung im SIS tragen. Denn das öf- fentliche Interesse an seiner Fernhaltung gilt aufgrund der Schwere seiner Delin- quenz nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz ist demgemäss ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 229 S. 36). VI. Zivilbegehren 1.1. Als Folge der anklagegemäss zu ergehenden Schuldsprüche sind Schaden- ersatzansprüche der Privatklägerin gestützt auf Art. 41 OR grundsätzlich ausge- wiesen und ist darüber zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vo- rinstanz hat in Gutheissung des entsprechenden Begehrens den Beschuldigten zunächst verpflichtet, der Privatklägerin die Kosten der Flugreise nach Nigeria aus dem Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 1'206.– zu ersetzen (Urk. 229 S. 37). Diese Regelung ist zu übernehmen, sind doch die geltend gemachten Flugkosten ak- tenmässig belegt (Urk. 71/2) und hat der Beschuldigte für den Fall des Schuld- spruchs auch keine konkreten Einwände dagegen vorgebracht (Urk. 217 Rz 51; Urk. 248). 1.2. Anders präsentiert sich die Rechtslage hingegen, soweit die Privatklägerin das Begehren gestellt hat, es sei eine darüber hinaus gehende Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzustellen und es sei vorzu- merken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbe- halten bleibt (Urk. 215 S. 5). Dabei handelt es sich nämlich um ein klassisches Feststellungsbegehren, welches die Privatklägerin mit identischem Wortlaut be- reits im Zuge des ersten Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zum Gegen-

- 34 - stand von Ziffer 5 des rechtskräftigen Urteilsdispositivs vom 21. Oktober 2015 er- heben liess (Urk. 2/4). Wie jeder Sachendentscheid weist nun aber auch das Ur- teil über eine Feststellungsklage, soweit es formell rechtskräftig geworden ist, ma- terielle Rechtskraft auf (vgl. BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N 27). Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ist diesfalls also ein neues Begehren zwischen den glei- chen Parteien über denselben Streitgegenstand ausgeschlossen. Als Prozessvo- raussetzung ist dieser Grundsatz zudem von Amtes wegen zu beachten, ohne dass sich eine Partei darauf zu berufen bräuchte, was auch im Rahmen der Beur- teilung eines Adhäsionsanspruchs im Strafprozess Geltung beansprucht (BSK StPO I-DOLGE, Art. 122 N 19). Vorliegend hat dies zur Folge, dass das bereits er- gangene Urteil vom 21. Oktober 2015 eine zivilprozessuale Ausschlusswirkung hinsichtlich der Geltendmachung eines neuen identischen Feststellungsanspruchs seitens der Privatklägerin entfaltet. Dass inzwischen eine neue Anklage vorliegt, vermag daran nichts zu ändern, zumal sowohl die Parteien wie auch der haf- tungsbegründende Streitgegenstand – das unrechtmässige Verbringen der Kinder nach Nigeria und deren Festhalten dort – immer noch dieselben geblieben sind. Auf das privatklägerische Feststellungsbegehren kann demnach nicht eingetreten werden (vgl. BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 29). Vielmehr steht es der Privatklä- gerin frei, sich in diesem Punkt auch weiterhin auf das bereits rechtskräftige Urteil vom 21. Oktober 2015 zu berufen, gehört es doch geradezu zum Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungsnorm (Art. 126 Abs. 3 StPO), dass die Privatklä- gerschaft gegenüber dem Täter Schadenspositionen geltend machen kann, wel- che auf eine strafbare Handlung zurückgehen, aber sich betragsmässig erst nach Abschluss des Strafverfahrens materialisieren (vgl. BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 44). 2.1. Zu folgen ist der Vorinstanz ferner wiederum insoweit, als sie auf Seiten der Privatklägerin die nach Art. 49 OR für das Aussprechen einer Genugtuung erfor- derliche Schwere der seelischen Unbill als gegeben erachtet (vgl. Urk. 229 S. 38 f.). Immaterielle Unbill entsteht durch Schmerz, seelisches Leiden oder an- dere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit. Die Schwie- rigkeit liegt darin, dass monetär etwas abgegolten werden soll, was ganz allge- mein und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Kommt hinzu, dass Schmerz und

- 35 - Leid je nach Opfer unterschiedlich empfunden wird. Die Genugtuung ist auch kei- ne Ersatzstrafe, sondern bezweckt vielmehr einen Ausgleich für das Gefühl, Un- recht erlitten zu haben. Sie soll dem Berechtigten also eine gewisse Befriedigung verschaffen. Entsprechend orientiert sei sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation auf Täter- oder Opferseite. Massgebende Kriterien zu de- ren Bemessung sind gemäss Rechtsprechung vielmehr das Verschulden, die In- tensität der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer (BGE 125 III 412 E. 2a). 2.2. Der Privatklägerin wurde bereits im ersten Strafprozess gegen den Beschul- digten eine Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins zugesprochen (vgl. Urk. 2/4). Im Rahmen des jetzigen Verfahrens befand die Vorinstanz einen zusätzlichen Be- trag von nochmals Fr. 30'000.– wiederum nebst Zins für angemessen (Urk. 229 S. 39). Das seelische Leiden eines Elternteils, dessen Kinder, welche er ab Ge- burt betreut und ihm ab dem Alter von 5 bzw. 3 ½ Jahren letztlich vollständig ent- zogen wurden, ist sehr gross. Solche Ereignisse sind lebensprägend. Entspre- chend zu Recht wird im Bericht der Beratungsstelle, bei der die Privatklägerin in Behandlung steht, hervorgehoben, dass die seit der Entführung andauernde Un- gewissheit über das Schicksal ihrer beiden Söhne und die inzwischen langjährige Dauer des Fehlens jeglichen Kontakts zwischen der Mutter und den eigenen Kin- dern einen nur schwer zu ertragenden Zustand darstellt, der bei der Privatklägerin eine massive Beeinträchtigung ihrer Integrität mit sich bringt und eine grosse Ein- schränkung in ihrer gesamten Lebensgestaltung bedeutet (vgl. Urk. 71/1). Zudem erscheint der vorinstanzlich zugesprochene Betrag von Fr. 30'000.–, was unter Berücksichtigung der gleichnamigen Regelung im ersten Strafverfahren einer Ge- nugtuungssumme von insgesamt Fr. 60'000.– gleichkommt, auch gemessen an der Beurteilung in der bisherigen Judikatur als angemessen. Zu erwähnen ist et- wa der Fall einer Mutter, dessen Ehemann die beiden minderjährigen Kinder ebenfalls dauerhaft nach Tunesien entführt hat, welche eine Genugtuung von zu- sammengerechnet Fr. 40'000.– zugesprochen erhielt, wobei dort anders als in der hier zu beurteilenden Strafsache die Mutter immerhin mit den Kindern über diver- se Telekommunikationsmittel einen gewissen Kontakt beibehalten konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 6.1 ff.). Anzuführen ist

- 36 - auch der Fall der Entführung eines 8-jährigen Kindes mit Lösegelderpressung, wofür den Eltern eine Genugtuungssumme von Fr. 30'000.– zugesprochen wurde, wobei der Knabe nach einigen Tagen zu den Eltern zurückkehren konnte (LAN- DOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, S. 481). 2.3. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungs- summe einer Überprüfung durch das Berufungsgericht ohne weiteres stand. Ebenso ist die Zinsregelung im erstinstanzlichen Entscheid zu übernehmen, zu- mal diese auf Beschuldigtenseite unbestritten blieb. Demzufolge ist der Beschul- digte auch in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 30'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen. VII. Beschlagnahmungen

1. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil wurde hinsichtlich mehrerer Schriftstü- cke, die aus dem Besitz des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (Briefum- schlag mit Text, Zeichnung "B._____ Town", Briefentwurf an Tochter C._____, Adressangabe D._____ Sec. School sowie Briefumschlag mit Adressangaben D._____ Sec. School samt Brief mit Zahlungsanweisung), angeordnet, dass diese bei den Akten verbleiben (Dispositivziffer 6). Im Berufungsverfahren verlangt die Verteidigung die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 231).

2. Aus der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmeverfügung vom 1. Februar 2019 ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Schriftstücke einzig ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu Beweiszwecken sichergestellt wurden (Urk. 17). Dass ein anderer Beschlagnahmegrund besteht, ist weder ersichtlich, noch findet ein solcher im vorinstanzlichen Entscheid Erwähnung. Entsprechend sind die Gegenstände dem Beschuldigten herauszugeben (vgl. BSK StPO II- BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N 8).

- 37 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass es im Berufungsverfahren bei den Schuldsprü- chen im Sinne der Anklage betreffend mehrfache qualifizierte Entführung und mehrfaches Entziehen von Minderjährigen bleibt, ist die ausgangsgemässe Kos- tenauflage gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem hauptsächlichen Berufungsantrag auf Frei- spruch vollumfänglich. Er erreicht lediglich, dass in Abänderung des angefochte- nen Entscheids ein niedrigeres Strafmass festgelegt wird. Ausserdem dringt er mit seinem Begehren auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände durch und es ist von Amtes wegen auf einen Teil der privatklägerischen Zivilansprüche nicht einzutreten. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegeh- ren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, dem Beschuldigten daher zu ¾ aufzuerlegen und im Restbe- trag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 14'853.65 geltend (Urk. 247, inkl. MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als teilweise überhöht. Insbesondere erscheint der veranschlagte Zeitaufwand von mehr als 35 Stunden für das Verfassen des Plädoyers als nicht mehr angemessen, insbesondere nachdem sich der rechtliche und tatsächliche Standpunkt des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfah- ren nicht geändert hat und entsprechend teilweise ganze Passagen wörtlich vom

- 38 - vorinstanzlichen Plädoyer übernommen wurden (vgl. z.B. vorinstanzliches Plädo- yer Urk. 217 S. 14 - 16 und Plädoyer Berufungsverhandlung Urk. 248 S. 20 - 22, Rz 26 gar mit "copy paste"-Fehler). Insgesamt erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Praxisgemäss sind diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO diesbezüglich entsprechend der Kostenauflage im Um- fang von ¾ die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist. 3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschä- digung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Nachdem eine anklagege- mässe Verurteilung des Beschuldigten zu ergehen hat und die privatklägerischen Zivilbegehren auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen zu schützen sind, zumal auf das Begehren betreffend Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Rahmen des vorliegenden Entscheids nur deshalb nicht einge- treten werden kann, weil dies bereits im rechtskräftigen Strafurteil vom

21. Oktober 2015 entsprechend angeordnet wurde, steht der Privatklägerin frag- los eine volle Parteientschädigung zu. 3.2. Für die Aufwendungen der erbetenen Privatklägervertretung bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat bereits die Vorinstanz entschieden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 4'331.85 schuldet (Dispositivziffer 12). Für den Berufungsprozess macht die privatklägeri- sche Rechtsvertreterin ein weiteres Honorar von Fr. 718.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 243). Die in der zuletzt eingereichten Honorarnote auf- geführten Positionen sind ausgewiesen und angemessen. Ausserdem ist auch der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 220.– nicht zu beanstanden. Demge- mäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'050.55 zu bezahlen.

4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen ungerecht- fertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 217 Rz 49 f.; Urk. 248 S. 2) bleibt schliesslich

- 39 - angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübri- gen sich weitere Erörterungen dazu.

- 40 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 8. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 10 bis 12 (Honorar amtliche Verteidigungen), 14 (Entschädigung Privatklägervertre- tung aus der Gerichtskasse) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie − des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'620 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
  6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 1'206.– Schadenersatz zu bezahlen.
  8. Auf das Begehren der Privatklägerin E._____ um Feststellung der grund- sätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ihr gegenüber und um Vormerknahme, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzfor- derung vorbehalten bleibt, wird nicht eingetreten. - 41 -
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
  10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV [heute: Staatsan- waltschaft I] des Kantons Zürich vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: − 1x Briefumschlag mit Text (A'011'977'836); − 1x Zeichnung „B._____ Town“ (A'011'977'596); − 1x Briefentwurf vom 02.10.2016 an Tochter C._____ (A'011'980'339); − 1x Adressangabe D._____ Sec. School (A'011'980'351); − 1x Briefumschlag mit Adressangabe D._____ Sec. School / 1x Brief mit Zahlungsanweisung (A'011'980'362). Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) zur Vernichtung überlassen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ für das ge- samte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'050.55 zu bezahlen. - 42 -
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (hinsichtlich Disp.-Ziff. 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220546-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 5. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

8. März 2022 (DG210017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 229 S. 43 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

– der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB und

– des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'227 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. g StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV [heute: Staatsanwaltschaft I] vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände: − 1x Briefumschlag mit Text (A'011'977'826); − 1x Zeichnung "B._____ Town" (A'011'977'596); − 1x Briefentwurf vom 02.10.2016 an Tochter C._____ (A'011'980'339); − 1x Adressangabe D._____ Sec. School (A'011'980'351); − 1x Briefumschlag mit Adressangabe D._____ Sec. School / 1x Brief mit Zahlungsanweisung (A'011'980'362);

- 3 - werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und bleiben bei den Akten.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadener- satz von Fr. 1'206.– zu bezahlen.

8. Es wird im Übrigen festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zi- vilanspruchs wird die Privatklägerin E._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 22. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 1'471.70 entschädigt worden ist.

11. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 14'859.10 entschädigt worden ist.

12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Ver- teidigung wird auf Fr. 22'040.90 festgesetzt (inkl. Aufwand, Auslagen und MwSt.).

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre anwaltliche Ver- tretung eine Entschädigung von Fr. 4'331.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

14. Der Privatklägerin wird für ihre anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von Fr. 3'147.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 4 -

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– Gebühr Vorverfahren Fr. 18'492.– Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'471.70 amtliche Verteidigung (Entschädigung im Vorverfahren) Fr. 14'859.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (DG190002) Fr. 22'040.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (DG210017) Fr. 66'063.70 Total.

16. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 32'807.55 auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen im Umfang von Fr. 32'807.55 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von Fr. 5'564.15 werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 248)

1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Er sei aus der Haft zu entlassen;

3. Für die zu Unrecht erstandene Haft sei mein Mandant angemessen zu entschädigen;

4. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen;

- 5 -

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 1. Februar 2019 be- schlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben;

6. Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen;

7. Mein Mandant sei nicht zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ent- schädigung für deren anwaltliche Vertretung zu bezahlen;

8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kos- ten der amtlichen Verteidigungen, seien auf die Staatskasse zu neh- men;

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorar- note auf die Staatskasse zu nehmen seien.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 235, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 242, schriftlich, sinngemäss) − Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; − Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschä- digung für das Berufungsverfahren von Fr. 718.70. __________________________________

- 6 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin schlossen eine Ehe nach traditionel- lem nigerianischem Recht, welche in der Schweiz nie anerkannt wurde. Am tt.mm.2006 und tt.mm.2008 kamen ihre gemeinsamen Söhne F._____ und G._____ zur Welt. Zunächst lebte man mit den beiden Kindern zusammen, auf- grund zunehmender Beziehungskonflikte wurde der gemeinsame Haushalt später jedoch aufgehoben, worauf die Privatklägerin im November 2009 mit den Kindern in Zürich in eine eigene Wohnung zog. Im Rahmen des persönlichen Verkehrs, welches die Parteien untereinander geregelt hatten, nahm der Beschuldigte die Kinder am 15. Oktober 2011 zu sich, verbrachte sie aber, anstatt sie wie verein- bart der Privatklägerin zurückzubringen, nach Nigeria. Obwohl die elterliche Sorge über beide Söhne bereits mit Wirkung ab dem 25. November 2011 der Privatklä- gerin alleine zugeteilt wurde, weigerte sich der Beschuldigte fortan, die Kinder in die Schweiz zurückzuführen (zum Ganzen: Urk. 229 S. 4 f.). 1.2. Nachdem die Privatklägerin Strafanzeige erstattet hatte, leiteten die Straf- verfolgungsbehörden ein Strafverfahren ein, welches in die Anklageschrift vom

31. Januar 2013 mündete. Gestützt darauf verurteilte ihn die 3. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich am 3. Juni 2013 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsbe- raubung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren (Urk. 2/1). Mit Urteil vom 13. Januar 2014 reduzierte das Oberge- richt des Kantons Zürich die Strafe auf 7 Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil (Urk. 2/2). In der Folge wurde der obergerichtliche Ent- scheid jedoch vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2014 aufgehoben (Urk. 2/3). Daraufhin sprach das Obergericht den Beschuldigten am 21. Oktober 2015 neben des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen der mehrfachen qua- lifizierten Entführung schuldig und fällte erneut eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus (Urk. 2/4). Dieser Entscheid erwuchs schliesslich in Rechtskraft, wies doch das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2016 die dagegen erhobene Be- schwerde letztinstanzlich ab (Urk. 2/5).

- 7 - 1.3. Im Anschluss daran verbüsste der Beschuldigte den ordentlichen Strafvoll- zug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, der bis zum 31. Oktober 2018 gedau- ert hätte (vgl. Urk. 1/1). Mit der Begründung, dass es sich um eine Dauerstraftat handle, die auch nach dem ordentlichen Strafende fortdaure, wurde er jedoch am

29. Oktober 2018 aus dem Strafvollzug heraus sogleich nochmals verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 9/4). 1.4. Am 25. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nach durchgeführter Strafuntersuchung Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 20) und der Beschuldigte wurde in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 22). Das daraufhin ergangene erstinstanzliche Urteil vom 24. September 2019 (Urk. 102) wurde indessen vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2021 wieder aufgehoben (Urk. 173), weil der Beschuldigte durch seinen damaligen Offizialver- teidiger nicht gehörig verteidigt war (vgl. Urk. 136). In der Zwischenzeit war dem Beschuldigten am 27. August 2020 zudem der vorzeitige Strafantritt bewilligt wor- den (Urk. 149). 1.5. Am 8. März 2022 erliess das Bezirksgericht Dielsdorf ein neues Urteil, ge- mäss welchem der Beschuldigte für die Dauer ab der rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Oktober 2015 erneut der mehrfachen qualifizierten Entführung sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig gesprochen und mit weiteren 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde. Neu wurde zudem eine 15-jährige Lan- desverweisung ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet. Daneben behandelte das Gericht die von der Privat- klägerin adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 229). 2.1. Gegen das mündliche eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 15 ff.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 220). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher am 4. Oktober 2022 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 228/1-3), reichte die Verteidigung am

25. Oktober 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 231).

- 8 - 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 233). Mit Eingabe vom 7. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 235). Am 21. März 2023 ging eine auf 11. März 2023 datierte, vom Beschuldigten persönlich verfasste Eingabe zusammen mit mehreren Beilagen ein (Urk. 239 und Urk. 240/1-22). Die Privatklägerin liess am 27. März 2023 ebenfalls eine Eingabe samt Honorarnote einreichen, in welcher sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Parteientschädigung für die Aufwen- dungen ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren beantragte (Urk. 242 und Urk. 243). 2.3. In der Folge wurden die Parteien auf den 5. April 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen, wobei die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ersuchungs- gemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 235 S. 2). Zur Verhandlung erschien demnach einzig der aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuge- führte Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales

1. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Beschul- digten ein Rechtsmittel erhoben. Laut der Berufungserklärung lässt er einen Frei- spruch von Schuld und Strafe samt entsprechender Regelung der Nebenfolgen beantragen (Urk. 231). Demgemäss richtet sich seine Appellation grundsätzlich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Vom Berufungsprozess ausgenommen sind einzig die Bemessung der Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen (Dispositivziffern 10 bis 12) und die Regelung der Entschädigung der erbetenen Privatklägervertreterin für das erste gerichtliche Hauptverfahren (Dispositivzif- fer 14) sowie die Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv- ziffer 15), weshalb vorab mittels Beschluss davon Vormerk zu nehmen ist, dass der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht das Urteil der

- 9 - Vorinstanz demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition.

2. Betreffend den Tatbestand des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB hat die Privatklägerin bereits am 15. Oktober 2011 und 17. Januar 2012 Strafantrag gestellt (vgl. dazu die Angaben im Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013, Urk. 2/1 S. 6). Bei einem Dauerdelikt er- fasst der Strafantrag regelmässig auch das spätere deliktische Verhalten (BGE 141 IV 205 E. 6.3; BSK StGB I-RIEDO, Art. 30 N 101). Zudem erneuerte die Pri- vatklägerin ihren Willen zur Strafverfolgung am 30. Januar 2019 (Urk. 7/2). Damit ist diesem Strafbarkeitserfordernis Genüge getan.

3. In strafprozessualer Hinsicht hatte die Verteidigung vor Vorinstanz ferner noch geltend gemacht, die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich der ers- ten Hauptverhandlung vom 19. September 2019 bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben habe, seien unverwertbar (Urk. 217 Rz 19). Dem kann beigepflichtet werden, zumal bereits die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschwerdeentscheid vom 8. Juli 2020 zum Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigte damals nicht gehörig verteidigt war (Urk. 136 S. 21 ff.). Demge- genüber ist im Rückweisungsbeschluss der II. Strafkammer des Obergerichts vom

5. Mai 2021 ausdrücklich festgehalten, dass bis zur Anklageerhebung das Straf- verfahren nicht vom besagten prozessualen Mangel tangiert gewesen sei (Urk. 173 S. 16). Das trifft zu. Entsprechend steht der beweismässigen Verwert- barkeit sämtlicher Aussagen, die der Beschuldigte im Vorverfahren deponiert hat

– soweit er sich inhaltlich überhaupt geäussert hat – (vgl. Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 9/28; Urk. 3/5-6; Urk. 13/3), nichts entgegen. Dasselbe gilt selbstredend auch für die Aussagen bei der zweiten Hauptverhandlung vom 3. März 2022 vor Vo- rinstanz (Urk. 213), zumal der ehemalige Verteidiger damals schon nicht mehr im Amt war, sondern die Verhandlung in Anwesenheit seines heutigen Verteidigers stattfand (Prot. I S. 9). Ebenso sind die Aussagen anlässlich der Berufungsver- handlung verwertbar, wobei der Beschuldigte allerdings ohnehin weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (Prot. II S. 6 ff.).

- 10 -

4. Im Übrigen wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisan- träge gestellt. Demgemäss erweist sich die Strafsache als spruchreif, wobei be- reits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Beru- fungsinstanz vorliegend auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. In der Anklageschrift knüpft die Staatsanwaltschaft an die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen an und wirft ihm im Wesentlichen vor, sich erneut schuldig gemacht zu haben, indem er seit dem Erlass des oberge- richtlichen Strafurteils vom 21. Oktober 2015 trotz Wissens um die ihn als Kinds- vater treffende und ununterbrochen andauernde Rückführungspflicht hinsichtlich seiner minderjährigen Söhne F._____ und G._____ nichts unternommen habe, um die nach Nigeria verbrachten Kinder zur alleinsorgeberechtigten Privatklägerin zurückzubringen, obwohl er auch aus dem Strafvollzug heraus in der Lage gewe- sen wäre, über eine Anweisung seiner Angehörigen, der nigerianischen Botschaft oder eines Anwalts deren Rückkehr zur Kindsmutter in die Schweiz zu ermögli- chen (Urk. 20 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte streitet jeden Tatvorwurf ab (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Urk. 3/5 S. 12 ff.; Urk. 213 S. 25 ff.; Prot. II S. 5). Die Verteidigung argumentiert auch im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte ab der Wiederaufnahme des Strafver- fahrens durchgehend bekräftigt habe, dass er gewillt sei, an der Rückführung der Kinder in die Schweiz mitzuwirken. Es fehle ihm daher von vornherein am Vor- satz, den Kindern die Repatriierung zu verwehren (Urk. 217 Rz 18 ff.; Urk. 248 Rz 17 ff.). Indessen habe die Staatsanwaltschaft gar nicht aufgezeigt, inwiefern es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, aus dem Gefängnis heraus seiner Verwandtschaft, der Botschaft seines Heimatlands oder einer Rechtsvertretung

- 11 - Anordnungen im Hinblick auf die Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu erteilen, geschweige denn, dass einer derartigen Anweisung Folge geleistet worden wäre. Erst wenn dieser Nachweis erbracht wäre, könnte aber vom Beschuldigten ver- langt werden, konkret darzulegen, was er diesbezüglich unternommen habe bzw. könnte ihm sein Untätigbleiben überhaupt zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 217 Rz 45 ff.; Urk. 248 Rz 10 ff.). Die Staatsanwaltschaft irre denn auch, wenn sie annimmt, dass eine schlichte telefonische oder schriftliche Anweisung ausreichen würde, um eine Rückführung der Kinder zu bewirken. Insofern komme dem Beschuldigten mithin gar keine Tatmacht zu (vgl. Urk. 217 Rz 25 ff.; Urk. 248 Rz 20 ff.). Vielmehr liessen sich der Rat der Stammesgemeinschaft an seinem Heimatort und das zuständige Gericht in Nigeria wohl einzig dadurch überzeugen, dass eine Kindsrückführung dem tatsächlichen und unbeeinflussten Willen des Beschuldigten entspricht, wenn er vor Ort anwesend wäre (Urk. 217 Rz 28 ff.; Urk. 248 Rz 21 ff.). Genau deswegen habe der Beschuldigte gegenüber den hie- sigen Strafbehörden zu erläutern versucht, dass es unerlässlich sei, ihm die Er- laubnis zu geben, sich nach Nigeria zu begeben, um dort die Situation durch per- sönliche Vorsprache zu klären, was jedoch bislang kategorisch abgelehnt worden sei. Entsprechend habe der Beschuldigte alles getan, was in seiner Macht stehe, um die Kinder zurück in die Schweiz zu bringen und es könne ihm keine strafbare Unterlassung angelastet werden (Urk. 217 Rz 17, Rz 21 ff.; Urk. 248 Rz 14 ff. und Rz 21 ff.). 3.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende rechtliche Erörterungen zum eingeklagten Straftatbestand der qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB angestellt, auf die ohne weiteres vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 229 S. 9 ff.). Zu betonen ist an dieser Stelle insbeson- dere nochmals, dass der Entführungstatbestand nicht nur die Tathandlung des Verbringens an einen fremden Ort, sondern auch das Festhalten an jenem Ort umfasst (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 73). Dabei kann die mit der Ent- führung verbundene Freiheitsberaubung auch durch Unterlassung begangen werden, sofern eine gesetzliche Garantenstellung besteht (Urteil des Bundesge- richts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4), was bei Eltern gegenüber ihren min- derjährigen Kindern zweifellos gegeben ist (Art. 272 ZGB). Als Dauerdelikt be-

- 12 - steht die Strafbarkeit solange fort, als das Opfer seine Freiheit nicht wiedererlangt (vgl. PK StGB-TRECHSEL/ MONA, Art. 183 N 14a). Strafbar bleibt insbesondere auch, wenn die entführte und festgehaltene Person derart lange oder massiv be- einflusst wird, dass sie gar nicht mehr zur Willensbildung hinsichtlich einer Befrei- ung imstande ist. Der Tatbestand der Entführung wird deshalb nicht aufgehoben, wenn ein Kind, das im Kleinkindalter unberechtigterweise an einen fremden Ort verbracht wurde, mit der Zeit sich so stark vom sorgeberechtigten und einst be- treuenden Elternteil entfremdet, dass das entführte Kind gar nicht mehr den Wunsch äussert, an seinen Herkunftsort zurückzukehren (vgl. DONATSCH, Straf- recht III, 11. Aufl. 2018, S. 481 f.). Auf den Willen des Kindes kann es in solchen Fällen mithin nicht ankommen. Vielmehr schützt das Gesetz bei derartigen Kons- tellationen das Opfer unabhängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4.2 m.w.H.). 3.1.2. Was den ebenfalls eingeklagten Tatbestand des Entziehens von Minder- jährigen nach Art. 220 StGB anbelangt, ist sodann hervorzuheben, dass es dabei um den Schutz derjenigen Person geht, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Es besteht daher echte Konkurrenz zur Entführungsstrafnorm (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 31 f.). Wie der Tatbestand von Art. 183 StGB stellt zudem auch Art. 220 StGB ein Dauerdelikt dar, das solange andauert, als der Täter sich weigert, das ihm unterstellte Kind dem Berechtigten zurückzugeben (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 220 N 3 m.w.H.). Schliesslich kommt es auch beim Entziehen von Minderjährigen auf all- fällige Willensbezeugungen des Kindes grundsätzlich nicht an, sofern die Tat nicht ausschliesslich dazu dient, den Willen von urteilsfähigen Kindern bezüglich ihres Aufenthaltsorts zu respektieren, sondern damit bezweckt wird, die Ausübung der elterlichen Sorge durch den berechtigten Elternteil zu vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_8013/2009 vom 20. Mai 2010, E. 3.6). 3.2. Vorliegend ist einleitend zu konstatieren, dass der Privatklägerin am

25. November 2011 vom Bezirksrat Zürich die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und ihr zugeteilt wurde, welche Rege-

- 13 - lung nie gültig abgeändert wurde (vgl. dazu die Angaben im Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 3. Juni 2013, Urk. 2/1 S. 11 f.). Dagegen ist nach wie vor uner- heblich, wenn der Beschuldigte sich darauf beruft, es liege ein nigerianisches Ge- richtsurteil vom 20. Oktober 2011 vor, nach welchem das Sorgerecht seiner Fami- lie in Nigeria zugesprochen worden sei (Urk. 3/1 S. 4 f.; Urk. 213 S. 25), zumal ein solcher Entscheid in der Schweiz ohnehin nicht anerkennbar ist (so schon das Bundesgericht im Entscheid vom 2. Dezember 2014, Urk. 2/3 S. 7). Unbestritten ist ferner, dass eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz bislang nach wie vor nicht erfolgt ist. Wo sich die beiden inzwischen 15- und 16-jährigen Söhne des Beschuldigten und der Privatklägerin heute aufhalten, unter welchen Umständen sie ihr Dasein fristen, ja sogar ob sie gesund oder überhaupt noch am Leben sind, bleibt daher – trotz aller Bemühungen der Kindsmutter, sie ausfindig zu machen (vgl. dazu die Aussagen der Privatklägerin in Urk. 4/1 S. 2 ff. und Urk. 4/4 S. 4 ff. sowie die Ausführungen der Privatklägervertreterin in Urk. 215 S. 4 f.) – im Dun- keln. Entsprechend steht damit fest, dass es der Privatklägerin weiterhin verwehrt ist, die ihr zustehende alleinige elterliche Sorge über die Kinder auszuüben. 3.3. Des Weiteren musste der Beschuldigte infolge des ersten Strafverfahrens, welches in dieser Sache gegen ihn geführt wurde und mit einer Verurteilung en- dete, unmissverständlich erkannt haben, dass er aufgrund seiner gesetzlichen Garantenstellung gegenüber seinen minderjährigen Söhnen verpflichtet ist, sich aktiv an deren Rückkehr in die Schweiz zur Kindsmutter zu beteiligen. Dennoch geht aus den Akten nirgends hervor, dass der Beschuldigte je irgendwelche An- strengungen unternommen hätte, die darauf abzielen, eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz zu bewirken. Dergleichen wird denn auch von ihm selber nicht be- hauptet. Demgemäss bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auch gemäss ei- gener Darstellung während der gesamten Zeit seit seiner rechtskräftigen Verurtei- lung im Oktober 2015 keinerlei Aktivitäten vorgenommen hat, um eine Rückfüh- rung der Kinder zur Privatklägerin als alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge zu bewerkstelligen. 3.4.1. Nicht zu folgen ist dem Beschuldigten sodann, wenn er sinngemäss gel- tend macht, es fehle ihm an der Tatmacht, da ihm im Gefängnis die Hände ge-

- 14 - bunden seien (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 213 S. 25). Hierzu kann nach Massgabe von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die sorgfältige und überzeugende Beweiswürdi- gung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 229 S. 11 f.). In Er- gänzung dazu ist anzufügen, dass der Beschuldigte selber im Rahmen seiner Einvernahmen bestätigt hat, dass er seit seiner Versetzung in den ordentlichen Strafvollzug regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Nigeria pflegt (vgl. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 213 S. 21 f.; vgl. auch die entsprechenden Auflistungen der JVA Pöschwies, Urk. 10/5-6) und dass er in der Justizvollzugs- anstalt mehrmals Besuch von nigerianischen Botschaftsvertretern erhalten hat (Urk. 3/1 S. 5). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass er während des Strafvoll- zugs persönlich viel Zeit in die Korrespondenz mit den Strafbehörden investiert hat, solange es darum ging, eine Haftentlassung zu erreichen (vgl. Urk. 9/16; Urk. 9/34; Urk. 31; Urk. 43; Urk. 60; Urk. 88; Urk. 98; Urk. 185). Schliesslich ist es seinen eigenen Aussagen zufolge auch vorgekommen, dass er im Verlauf des früheren Strafverfahrens seinen hiesigen Verteidiger damit beauftragt hat, Anwäl- te in Nigeria einzuschalten, damit diese über die Eigenheiten des nigerianischen Rechts Auskunft geben können (Urk. 3/1 S. 6). Weshalb dem Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht möglich sein soll, aus dem Gefängnis heraus in eigener Person – sei es auf telefonischem oder auf schriftlichem Weg – oder über von ihm mandatierte und instruierte Rechtsvertreter konkrete Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung der Kinder in die Schweiz vorzunehmen, erschliesst sich daher nicht. Schlussfolgernd ergibt sich, dass es für den Beschuldigten auch während laufenden Strafvollzugs eine Vielzahl an Möglichkeiten gegeben hätte, aktiv zu werden, um die Rückkehr seiner Söhne zur Kindsmutter in die Wege zu leiten. 3.4.2. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Verteidigung, wonach es illuso- risch sei, zu glauben, dass eine bloss telefonische Anweisung oder eine einfache schriftliche Anfrage des Beschuldigten ausreichen würde, um eine Repatriierung der Kinder in der Schweiz zu bewirken (Urk. 217 Rz 36). Mit der Vorinstanz erfor- dert wahre Bereitschaft nämlich mehr als nur ein Telefonat oder einen Brief, son- dern verlangt ein Aktivwerden, das umso intensiver zu sein hat, wenn der Erfolg der Bemühungen nicht leicht zu bewerkstelligen ist (Urk. 229 S. 14). Vorliegend hat sich der Beschuldigte hingegen wie erörtert darauf kapriziert, einfach weiterhin

- 15 - untätig zu bleiben und beharrlich zu schweigen. Durch dieses vollkommen passi- ve Verhalten hat er selber bereits im Ansatz jeglichen Versuch unterbunden, mit- tels eigener Handlungen daran mitzuwirken, dass die Kinder zur Privatklägerin zu- rückgebracht werden können. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch im Rahmen des jetzigen Strafverfahrens erneut vorbringen liess, er sei nach nigeria- nischer Rechtsauffassung das unangefochtene Familienoberhaupt, dem hinsicht- lich der in seinem "Eigentum" stehenden Ehefrau und Kinder sämtliche Wei- sungsbefugnisse zukämen und der das alleinige Recht habe, über die Belange der Kinder und namentlich auch über deren Aufenthaltsort zu bestimmen (vgl. Urk. 217 Rz 29). Gerade angesichts dieser umfassenden Entscheidungskompe- tenz, die sich der Beschuldigte selber zumisst, wäre deshalb durchaus zu erwar- ten, dass eine Willenserklärung von ihm, dass er sich eine Rückkehr seiner Söh- ne in die Schweiz wünsche, auch in Nigeria nicht unbeachtet bleiben könnte. Zu- dem handelt es sich bei der Behauptung, dass es zur Klärung der Situation zwin- gend der persönlichen Vorsprache des Beschuldigten vor Ort bedürfe, um den Rat der Stammesgemeinschaft an seinem Heimatort und das zuständige Gericht in Nigeria zu überzeugen, dass eine Kindsrückführung seinem tatsächlichen und unbeeinflussten Willen entspricht, nicht nur um eine reine Mutmassung der Ver- teidigung, für die keinerlei objektive Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist die an- gebliche Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschuldigten in Nigeria auch durch nichts belegt, was dieser sich allerdings selber zuzuschreiben hat, nach- dem er gar nie einen ernsthaften Versuch unternommen hat, von der Schweiz aus eine Verlautbarung abzugeben, mit der er seine Einwilligung zur Rückführung der Kinder zur Privatklägerin unmissverständlich kundtut, und entsprechend auch nie eine Reaktion irgendwelcher Art auf ein solches Anliegen erhalten hat. Unter die- sen Umständen ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung mangels Anzeichen für deren Richtigkeit unglaubhaft ist, was mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres vereinbar ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4 m.w.H.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 4.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray

- 16 - gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/ HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N 138 m.w.H.). Schlussfolgernd ergibt sich mithin, dass auch unter Berücksichtigung des laufen- den Strafvollzugs die faktische Möglichkeit des Beschuldigten, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen, nach wie vor andauert. 3.5. Nach dem Gesagten ist die objektive Tatbestandsmässigkeit sowohl mit Be- zug auf die Entführungsstrafnorm nach Art. 183 Ziff. 2 StGB wie auch hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB jeweils hinsicht- lich beider Kinder und folglich in Mehrfachbegehung erfüllt. Nachdem der Be- schuldigte den rechtswidrigen Zustand über mehrere Jahre hinweg – namentlich vom Ergehen des obergerichtlichen Strafurteils vom 21. Oktober 2015 bis zum Er- lass des Entscheids der Vorinstanz am 8. März 2022 – aufrecht erhalten hat, ist zudem zweifellos auch der Qualifikationsgrund von Art. 184 Abs. 4 StGB gege- ben, der zur Anwendung gelangt, falls eine Entführung länger als 10 Tage dauert. 3.6.1. In subjektiver Hinsicht setzen die Tatbestände der qualifizierten Entfüh- rung und des Entziehens von Minderjährigen sodann unbestrittenermassen vor- sätzliches Vorgehen voraus. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte jeglichen Vorsatz bestreitet, kann sich das Gericht für den Nachweis seiner inneren Einstel- lung nur auf äusserlich feststellbare Indizien oder auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf ein allfälliges vorsätzli- ches Handeln erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). 3.6.2. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte zum genauen Aufenthaltsort der Kinder in Nigeria nie sachdienliche Aussagen gemacht hat. Denn auch wenn im Gegensatz zur Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass es lediglich ein Versprecher darstellt, wenn einmal die Rede davon ist, dass die Kin- der bei seiner Mutter in Nigeria untergebracht sind, während er ein anderes Mal davon spricht, dass sie bei seiner Grossmutter hausen, und auch wenn wiederum anders als im angefochtenen Entscheid zugunsten des Beschuldigten zu vermu- ten ist, dass das von ihm erwähnte selber erbaute Familienhaus, in dem die Kin- der leben, und das Wohnhaus seiner Mutter identisch sein könnten, ist jedenfalls doch festzuhalten, dass man die Kinder trotz intensiver Recherchen dort nie ge-

- 17 - funden hat (vgl. Urk. 229 S. 14). Kommt hinzu, dass die Mutter des Beschuldigten inzwischen verstorben sein soll und der Beschuldigte trotzdem glauben machen will, dass er nicht wisse, wohin die Kinder gebracht wurden (vgl. Urk. 213 S. 5 f., S. 26). Zudem waren auch seine Angaben dazu, wer darüber bestimmt, ob und wann die Kinder in die Schweiz zurückkehren können, schwankend und mehrdeu- tig. So hat der Beschuldigte zu Beginn des jetzigen Strafverfahrens darauf hinge- wiesen, dass seine Mutter die Rückführung der Kinder blockiere (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/5 S. 13), wohingegen er anderer Stelle geltend machte, es seien die ver- heirateten Frauen in seinem Heimatdorf, die das Sagen hätten (vgl. Urk. 3/5 S. 7, S. 11), um schliesslich im Verlauf des Verfahrens dazu überzugehen, zu behaup- ten, die Dorfältesten und das zuständige nigerianische Gericht würden letztlich darüber entscheiden, wo die Kinder hinkommen (Urk. 213 S. 9 f., S. 12, S. 17). Dieses Aussageverhalten ist ein klares Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte sein Wissen über die Situation der Kinder nicht preisgeben möchte und insbeson- dere auch deren wahren Aufenthaltsort zu verschleiern versucht. Auf diese Weise bewirkt er natürlich, dass eine Rückführung der Kinder in die Schweiz von vornhe- rein verunmöglicht wird. Bereits daraus lässt sich also schliessen, dass der Be- schuldigte nicht gewillt ist, dazu beizutragen, dass die gemeinsamen Söhne zur alleinsorgeberechtigten Kindsmutter zurückkehren können. 3.6.3. Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte im Verlaufe des jetzigen Strafverfahrens mehrmals beteuert hat, dass er die Absicht habe, die Kinder zurück in die Schweiz zu bringen, falls man ihm die Erlaubnis gebe, nach Nigeria zu reisen (Urk. 3/1 S. 4 f.; Urk. 213 S. 21, S. 23, S. 25. S. 27 f., S. 29). Dabei ist dem Beschuldigten natürlich bewusst, dass die von ihm gestellten For- derungen unerfüllbar sind, solange er im Strafvollzug ist. Entsprechend belegt dies, dass er an einer Lösung der Kinderbelange nicht im Geringsten interessiert ist. Soweit der Beschuldigte vorgibt, er sei gewillt, an der Rückführung seiner Söhne zur Kindsmutter mitzuwirken, handelt es sich daher um eine reine Schutz- behauptung. Bestätigt wird dies zudem durch die wiederholt geäusserte Aussage, wonach sich der Beschuldigte offenbar nach wie vor als befugt ansieht, ohne Be- teiligung der Kindsmutter über das Schicksal der gemeinsamen Söhne zu ent- scheiden. Denn obschon ihm spätestens mit der rechtskräftigen Verurteilung vom

- 18 -

21. Oktober 2015 deutlich gemacht wurde, dass die Kinder der Privatklägerin als rechtmässigen Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge zurückgebracht werden müssen, beharrt er nach wie vor auf der Rechtsposition, die ihm von einem nige- rianischen Gericht verliehen worden sein soll und wonach er berechtigt gewesen sei, die Kinder nach Nigeria zu verbringen (vgl. Urk. 3/1 S. 7; ebenso in Urk. 213 S. 23). Er habe seinen Söhnen damals aus einer Notsituation herausgeholfen. Es sei die beste Tat seines Lebens gewesen, als er ihnen die Flucht nach Nigeria ermöglicht habe (Urk. 3/5 S. 14). Die Kinder lebten dort mit ihrer Familie und sei- en frei (Urk. 213 S. 23). In der Schweiz habe das Verhalten der Privatklägerin die Kinder hingegen daran gehindert, sich zu entfalten (Urk. 9/28 S. 6 f.). Wenn man zu seinen Söhnen wolle, müsse man darum nach Nigeria reisen (Urk. 3/5 S. 6). Seine Kinder könnten in Zukunft sowohl in Nigeria wie auch in der Schweiz leben, sie hätten beide Optionen (Urk. 13/3 S. 4; Urk. 213 S. 17). Daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte keineswegs bereit ist, dafür zu sorgen, dass die Kinder zur Privatklägerin zurückkehren können, wie dies der rechtsgültig ge- troffenen Anordnung der schweizerischen Behörden über die Zuteilung der allei- nigen elterlichen Sorge auf die Kindsmutter entspräche. Vielmehr ist aufgrund seines soeben dargelegten Aussageverhaltens unweigerlich darauf zu schliessen, dass er nach wie vor davon überzeugt ist, er sei befugt, die gemeinsamen Söhne dauerhaft der Privatklägerin vorzuenthalten. Und selbst wenn man seiner Aussa- ge Glauben schenken würde, wonach er sich dem Entscheid unterziehen werde, den das Gericht und der Rat der Dorfvorsteher an seinem Heimatort in Nigeria hinsichtlich der Kinder treffen werde (Urk. 213 S. 9 f., S. 12, S. 17 f.), würde sich daran nichts ändern, zumal der Beschuldigte wie erwähnt immer wieder betont, dass das nigerianische Recht ihm als Familienoberhaupt sämtliche Entschei- dungsbefugnisse über seine Ehefrau und Kinder verleiht (s. oben E. III. 3.4.2.). Auch darin kommt somit einmal mehr klar zum Ausdruck, dass es dem Beschul- digten keineswegs darum geht, den anhaltenden rechtswidrigen Zustand zu be- heben, sondern dass er nach wie vor einzig bezweckt, die Kinder von deren Mut- ter weiterhin fernzuhalten und so die rechtmässige Alleininhaberin der elterlichen Sorge an der Ausübung ihrer Rechte dauerhaft zu hindern. Entgegen der Auffas-

- 19 - sung der Verteidigung ist deshalb ein tatbestandsmässiger Vorsatz beim Be- schuldigten ohne weiteres zu bejahen.

4. Zusammengefasst hält die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten einer Überprüfung durch das Berufungsgericht vollumfänglich stand. Der Be- schuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorauf auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 229 S. 18 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die Methodik der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen seit ge- raumer Zeit genau dargelegt (vgl. statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 m.w.H.). Das gilt insbesondere auch für die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Bil- dung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB beim Zusammentref- fen mehrerer Delikte (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 134 IV 102 E. 8 f. m.w.H.).

2. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz hingegen zur intertemporalrechtli- chen Fragestellung, nachdem die heute zu beurteilenden Delikte in die Zeit teils vor und teils nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 fallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kommt allerdings bei Kollektiv- und Dauerdelikten, wenn während der fortgesetzten Tatbegehung eine Änderung hin- sichtlich der Strafzumessungsnormen eintritt, ohnehin für den gesamten Tatzeit- raum das zuletzt in Kraft getretene Recht zur Anwendung (Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.3 m.w.H.). In Anbetracht dessen, dass es sich sowohl bei der qualifizierten Entführung wie auch beim Entziehen von Minderjährigen um Dauerdelikte handelt, ist vorliegend deshalb – insoweit in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Erwägungen – das heutige Recht für anwendbar zu erklären.

- 20 - 3.1. Wie im angefochtenen Entscheid korrekt angegeben, erstreckt sich der Strafrahmen für die qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB als schwerste Tat sodann von Freiheitsstra- fe nicht unter 1 Jahr bis zu 20 Jahren, wobei angesichts dessen, dass Letzteres der gesetzlichen Maximaldauer der Strafart entspricht (Art. 40 Abs. 2 StGB), auch die hier zum Zuge kommende Mehrfachbegehung diesen ordentlichen Strafrah- men nicht zu erweitern vermag (Urk. 229 S. 20). Ebenso wenig hat die Vorinstanz übersehen, dass bei zeitlich aufeinanderfolgenden Verurteilungen für ein fortge- setztes Delikt, d.h. im Falle eines einheitlichen Tatentschlusses, die bundesge- richtliche Rechtsprechung verlangt, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen bleibt und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschritten werden darf (vgl. dazu BGE 135 IV 6 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom

14. Juli 2017, E. 5.3.2). Entsprechend ist zwar bei der nachfolgenden Bemessung der Strafhöhe zu beachten, dass der Beschuldigte wegen derselben Delikte, für die heute ein Schuldspruch zu erfolgen hat, bereits mit obergerichtlichem Urteil vom 21. Oktober 2015 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren verurteilt worden ist (Urk. 2/4). Aufgrund der hohen Strafandrohung von 20 Jahren beim Tatbestand der qualifizierten Entführung bleibt vorliegend aller- dings genügend Raum, um der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen, ohne dass man in Konflikt mit dem oberen Strafrahmen der genannten Strafnorm gerät. 3.2.1. Nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der qualifizierten Entführung zum Nachteil beider Söhne begangen hat, was allerdings in ein und derselben Tathandlung erfolgte, ist das Verschulden trotz Mehrfachbegehung einheitlich festzusetzen. Konkret im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist dabei zunächst hervorzuheben, dass seit der erstmaligen rechtskräftigen Verurteilung vom

21. Oktober 2015 bis zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz am 8. März 2022 fast 6 ½ Jahre – und nicht etwa "knapp 4 ½ Jahre", wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 248 Rz 42) – vergangen sind, während der Beschuldigte keine ernsthaften Anstalten getroffen hat, die Kinder F._____ und G._____ wieder in die Schweiz zur Privatklägerin zurückzuschaffen. Dies ist eine lange Zeitspanne, die

- 21 - weit über der die Qualifikation nach Art. 184 Abs. 4 StGB begründenden Dauer von 10 Tagen liegt, weshalb man nicht umhin kommt, den gegenüber der ersten Verurteilung erheblich verlängerten Deliktszeitraum nunmehr erschwerend zu be- rücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann dabei im Übrigen keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer Repatriierung der Söhne in die Schweiz zur Kooperation mit den zuständigen Behörden bereit ist (vgl. Urk. 217 Rz 53). Vielmehr ist offensichtlich, dass er mit seiner beharrlichen Verweigerungshaltung seine faktische Machtposition hinsichtlich der Kinder nach wie vor schamlos ausnützt. Auch wenn das ursprüngliche Verbringen nach Nige- ria verschuldensmässig bereits mit der ersten Verurteilung abgegolten wurde, steht fest, dass es den heranwachsenden Kindern durch das Fortdauern des rechtswidrigen Zustands, den der Beschuldigte geschaffen hat und seither mutwil- lig aufrecht erhält, dauerhaft und wohl endgültig verunmöglicht wird, während ihrer Kindheit und Adoleszenz die nötige Beziehung zu den Eltern aufzubauen und mit ihnen Umgang zu pflegen. Die Perpetuierung dieses Missstands über eine so lange Zeit hinweg stellt zweifellos eine krasse und irreversible Verletzung des Kindeswohls dar, die weit über die ursprüngliche Entführungshandlung hinaus- geht. Selbstredend würde daran auch nichts ändern, wenn sich die Kinder inzwi- schen gar nicht mehr eine Rückkehr zur Kindsmutter wünschen würden, wäre ei- ne solche Entfremdung doch eine unmittelbare Folge der begangenen Entführung und des seither vom Beschuldigten mutwillig aufrecht erhaltenen deliktischen Zu- stands. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Kinder, welche im Alter von 5 bzw. 3 ½ Jahren aus der Schweiz gebracht wurden, seit nunmehr über 11 Jahren ausser Landes sind. Mit der Verteidigung ist deshalb davon auszuge- hen, dass inzwischen eine vollständige Entwurzelung von ihrem ursprünglichen schweizerischen Umfeld stattgefunden haben dürfte (Urk. 217 Rz 55; Urk. 248 Rz 43). Nachdem der Beschuldigte sich weigert, konkrete Angaben zum Befinden der Kinder zu machen, und selber zugegeben hat, seit seiner Inhaftierung Ende Jahr 2011 keinen direkten Kontakt zu seinen Söhnen mehr gehabt zu haben (Urk. 213 S. 26), bleibt das Schicksal der Kinder letztlich völlig im Ungewissen. Insofern stellen die Ausführungen der Verteidigung, wonach diese in Nigeria ein normales Leben führen, eine blosse Spekulation dar. Zugunsten des Beschuldigten muss

- 22 - aber immerhin angenommen werden, dass sich die Kinder – so sie überhaupt noch am Leben sind – an ihrem Aufenthaltsort in Nigeria wohl zumindest frei be- wegen können. Insofern unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Kons- tellation eindeutig von Fällen, bei denen das Opfer jahrelang eingekerkert bleibt oder in einem Verlies festgehalten wird. Die Vorinstanz erachtete für die Tat- schwere der qualifizierten Entführung eine Einsatzstrafe von 6 Jahren als ange- messen (Urk. 229 S. 21). Diese Gewichtung erweist sich eindeutig als zu streng. Stattdessen erscheint es als angezeigt, das objektive Tatverschulden – ohne es im Geringsten bagatellisieren zu wollen – in Beachtung der bereits erfolgten Ver- urteilung und in Relation zum sehr weiten Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe noch als leicht zu bewerten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher

– unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung – auf 3 ½ Jahre anzuset- zen. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was – wie die Verteidigung zu Recht vor- bringt (Urk. 248 Rz 46) – neutral zu gewichten ist. Einhergehend mit der Vo- rinstanz ist aus seinem Verhalten, mit dem er völlig passiv und obstruktiv eine Rückführung der Kinder zur alleinsorgeberechtigten Privatklägerin verhindert, zu schliessen, dass ihm nach wie vor jegliche Einsicht in das von ihm geschaffene Unrecht fehlt (vgl. Urk. 229 S. 22 f.). In Anbetracht dessen, dass er die gemein- samen Söhne nur deshalb während einer Zeitspanne von inzwischen über 11 Jahren von der Kindsmutter fernhalten lässt, weil er sich durch ihr angeblich nicht konformes Verhalten gekränkt fühlt, erscheint sein Vorgehen auch hinsicht- lich des vorliegend zu beurteilenden Deliktszeitraums nach wie vor als absolut egoistisch und verwerflich. Dass er dabei zugleich auch die Trennung der Kinder vom Vater in Kauf nimmt, belegt denn auch klar, dass es dem Beschuldigten zu einem gewissen Teil um blosse Machtausübung geht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Beurteilung seiner Tat im Übrigen nichts mit einer Abwä- gung zwischen nigerianischer und schweizerischer Rechtsauffassung zu tun (so in Urk. 217 Rz 57; Urk. 248 Rz 49), sondern mit der völligen Missachtung des Kindeswohls, dem nach Massgabe elementarer Grundsätze jeder Rechtsordnung universelle Beachtung zukommt (vgl. hierzu etwa Art. 3 Abs. 1 der UNO-

- 23 - Kinderrechtskonvention, welche nicht nur die Schweiz, sondern auch Nigeria rati- fiziert hat). In Abweichung von der Beurteilung im angefochtenen Entscheid zieht die subjektive Tatschwere keine Verschärfung der Sanktion nach sich; umgekehrt erfährt die objektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht jedoch auch keine Relati- vierung. 3.2.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente kommt die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung demgemäss auf 3 ½ Jahre zu stehen. 4.1. Mit Bezug auf das mehrfache Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB ist sodann zu beachten, dass der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder theoretisch auch eine Geldstrafe vorsieht. Wie die nachfol- genden Erwägungen zeigen werden, verlangt aber bereits das Verschulden auch bei isolierter Betrachtung dieses Delikts eine Sanktion, die klar über der für eine Geldstrafe geltenden Obergrenze von 180 Tagessätzen liegt (s. sogleich E. IV. 4.2.1. ff.). Zum gleichen Schluss würden überdies auch spezialpräventive Überle- gungen führen, ist doch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte trotz der bereits ergangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe für die identischen Delikte wie die heute zur Beurteilung stehenden sich nunmehr für das fortgesetzte Ent- ziehen seiner beiden Söhne von einer blossen Geldstrafe beeindrucken liesse. Folgerichtig ist auch für den andauernden Verstoss gegen Art. 220 StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.2.1. Wie bei der qualifizierten Entführung erscheint es als angezeigt, das Ver- schulden in Bezug auf das mehrfach begangene Entziehen von Minderjährigen gemeinsam zu beurteilen. Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte die Kinder der alleinsorgeberechtigten Privatklägerin nunmehr seit über 11 Jahren vorenthält. Aufgrund seiner weiterhin beharrlichen Weigerung, ihr oder den Strafverfolgungsbehörden auch nur den geringsten An- haltspunkt für deren Auffinden zu liefern, ist es der Kindsmutter unmöglich, Kon- takt zu ihren minderjährigen Söhnen aufzunehmen oder auch nur ein Lebenszei- chen von ihnen zu empfangen. Zwar ist die Privatklägerin eigenen Angaben zu- folge noch in den Jahren 2018 und 2022 erneut nach Nigeria gereist, um den

- 24 - Aufenthaltsort der Kinder ausfindig zu machen (Urk. 215 S. 4 f.). Indessen blieben selbst diese zuletzt unternommenen Suchbemühungen fruchtlos. Wie sie auch im Berufungsverfahren vorbrachte, weiss sie bis heute nicht, ob und wo ihre Kinder leben (Urk. 242). Es ist mithin festzuhalten, dass die auch nach der rechtskräfti- gen Verurteilung vom 21. Oktober 2015 an den Tag gelegte Passivität und Ob- struktion des Beschuldigten die mütterliche Beziehung der Privatklägerin zu ihren beiden minderjährigen Kindern während weiteren 6 ½ Jahren vollständig unter- bunden hat. Angesichts dessen, dass die Kinder in absehbarer Zeit die Volljährig- keit erreichen werden (im mm.2024 bzw. im mm.2026), ist sogar davon auszuge- hen, dass die Privatklägerin gar nie die Möglichkeit haben wird, die ihr rechtmäs- sig zustehende alleinige elterliche Sorge auch tatsächlich wieder auszuüben. Eine solche Missachtung der Rechte des sorgeberechtigten Elternteils erscheint als überaus gravierend. Entsprechend ist das objektive Tatverschulden beim Tatbe- stand des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen als schwer einzustufen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten auch beim Verstoss gegen Art. 220 StGB als direktvorsätzlich zu qualifizieren, was sich hier ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. Zudem ist sein Vorgehen in diesem Zusammenhang wiederum als krass egoistisch zu werten und erscheint als von reinem Machtstreben geprägt bzw. kommt als reine Machtdemonstration gegen- über der Privatklägerin daher. Hinzu kommt, dass zumindest die psychischen Folgen des Entzugs der eigenen Kinder für die Kindsmutter erwartungsgemäss auch mit zunehmender Dauer nicht leichter werden, wie sich eindrücklich aus dem Bericht der Beratungsstelle ergibt, bei der die Privatklägerin in Behandlung steht (vgl. Urk. 71/1; vgl. auch Urk. 242). All dies scheint den Beschuldigten aller- dings überhaupt nicht zu berühren. Insofern ist hinsichtlich des mehrfachen Ent- ziehens von Minderjährigen auch das subjektive Tatverschulden als schwer ein- zustufen. 4.2.3. Nach Massgabe der objektiven und subjektiven Tatschwere beim Verstoss gegen Art. 220 StGB erweist sich eine Sanktionierung im oberen Straf- rahmendrittel durchaus als verschuldensangemessen, was isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bedeuten würde. Dem schweren Einzeltatver-

- 25 - schulden beim mehrfachen Entziehen von Minderjährigen ist zudem auch im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen, indem die Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Entführung um 1 Jahr und 9 Monate zu erhöhen ist. 4.3. Nach dem Gesagten ist unter dem Titel der Tatkomponente für beide Delikte zusammen eine Einsatzstrafe von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten anzuset- zen. 5.1. Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Darstellung seiner Lebensge- schichte und seiner persönlichen Verhältnisse (Urk. 229 S. 26 f.) anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet (vgl. Prot. II S. 5 f.; vgl. auch nachfolgend E. V. 2.2.2.). Diesbezüglich zu erwähnen ist insbesondere, dass er sich seit Ende Oktober 2011 ununterbrochen in Haft oder im Strafvollzug befindet (vgl. Urk. 191 S. 2). Daraus ergeben sich also keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 5.2. Relevant ist demgegenüber, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Straf- registerauszug bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21. Oktober 2015 wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wurde (Urk. 238). Damit gilt der Beschuldigte als einschlägig vorbestraft, was grundsätzlich straferhöhend zu werten ist. Diese Straferhöhung fällt allerdings zwangsläufig nur leicht aus, da bei Dauerdelikten unter Berücksichtigung der un- ter vorstehender E. IV. 3.1. zitierten Rechtsprechung kein von der früheren Tat- begehung völlig unabhängiger und anders gearteter Entschluss vorliegt. Entge- gen der Verteidigung (Urk. 248 Rz 54) wäre es allerdings auch nicht angemessen, die Vorstrafe bei der Tatkomponente überhaupt nicht straferhöhend zu beachten. Immerhin wurde dem Beschuldigten mit der Verurteilung im ersten Strafverfahren nach gerichtlicher Überprüfung durch mehrere Instanzen unmissverständlich auf- gezeigt, dass sein Verhalten nicht toleriert werden kann und entsprechende straf- rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dennoch hielt der Beschuldigte den rechtswidrigen Zustand wissentlich und willentlich auch nach der rechtskräftigen Verurteilung aufrecht und delinquierte damit über weitere Jahre einschlägig wei-

- 26 - ter. Diesen Umstand gänzlich zu ignorieren, wäre entsprechend nicht sachge- recht. 5.3. Die Vorinstanz hat ferner mit der Begründung, dass dem Beschuldigten eine Tatbegehung bis zum Urteilszeitpunkt angelastet werde, davon abgesehen, das Nachtatverhalten zu würdigen (Urk. 229 S. 27). Dem kann zumindest mit Blick auf die Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids nicht gefolgt werden. Dies- bezüglich bestreitet der Beschuldigte zwar auch im Berufungsprozess nicht, dass eine Rückführung der Kinder in die Schweiz zur alleinsorgeberechtigten Privatklä- gerin bislang nicht erfolgt sei. Angesichts dessen, dass er damit nichts einge- stand, was für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohnehin schon feststand, kann nicht gesagt werden, dass die Durchführung des Strafverfahrens dadurch verein- facht worden wäre. Entsprechend lässt sich daraus keine Strafminderung ablei- ten. Im Übrigen zeugt sein Verhalten im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil weiterhin von gänzlich fehlender Einsicht und Reue. Darüber hinaus verschanzt sich der Beschuldigte auch im Rahmen des Berufungsprozesses in völliger Ver- kennung seiner Schuld in einer Opferrolle, gemäss welcher sich die Privatklägerin und die untersuchungsführende Staatsanwältin umgekehrt ihm gegenüber schul- dig gemacht hätten, wie seine – wenn auch in weiten Teilen nur schwer verständ- lichen – Ausführungen in seiner persönlich verfassten Eingabe vom 11. März 2023 an die hiesige Kammer zeigen (Urk. 239 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte trotz bereits ergangener Verurteilung und ungeachtet des nunmehr in gleicher Sache erneut laufenden Strafverfahrens hartnäckig weiterhin keinerlei Einsicht zeigt, ist wiederum straferhöhend zu werten. 5.4. In Nachachtung der strafrechtlichen Vorbelastung und des negativen Nachtatverhaltens drängt sich deshalb im Gegensatz zur Beurteilung durch die Vorinstanz unter dem Aspekt der Täterkomponente durchaus eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Einsatzstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten auf, die auf- grund der konkreten Umstände mit insgesamt 6 Monaten zu veranschlagen ist. Vorläufig resultiert mithin eine Sanktion von 5 Jahren und 9 Monaten.

6. Auf der anderen Seite hat bereits die Vorinstanz eine Verletzung des straf- prozessualen Beschleunigungsgebots festgestellt, da im Rahmen einer umfas-

- 27 - senden Prüfung die Verfahrensdauer als zu lange erscheint (Urk. 229 S. 28 f.). Dem ist beizupflichten. Zwar kann die Dauer des Berufungsverfahrens von knapp 13 Monaten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem heutigen Berufungs- entscheid allein angesichts des Umfangs der vorliegenden Strafsache nicht als unverhältnismässig lange gewertet werden. Indessen ist nicht zu verkennen, dass seit der neuerlichen Verhaftung des Beschuldigten am 29. Oktober 2018 inzwi- schen rund 4 ½ Jahre vergangen sind, wobei das ursprünglich gefällte Urteil der ersten Instanz am 5. Mai 2021 vom Berufungsgericht zurückgewiesen werden musste, weil der Beschuldigte nicht gehörig verteidigt war (Urk. 173). Einherge- hend mit der Auffassung der Vorinstanz erscheint dafür eine Strafreduktion von 1 Jahr als angezeigt. In Würdigung aller aufgeführten Gründe ist für die heute zu beurteilenden Delikte mithin ein Strafmass von 4 Jahren und 9 Monaten festzule- gen. Unstatthaft ist es demgegenüber, wenn die Verteidigung unter Berufung auf einen anderen angeblich gleichgelagerten Straffall eine tiefere Sanktion verlangt (vgl. Urk. 217 Rz 59 f.), zumal solche Strafmassvergleiche angesichts der unter- schiedlichen Beurteilungsgrundlage in Verbund mit der gebotenen Einzelfallprü- fung nie zielführend sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022, E. 1.5.6, worin selbst bei Vorliegen einer eigentlichen Mittäter- konstellation ein Sanktionenvergleich bei separat geführten Strafprozessen abge- lehnt wird). 7.1. Unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ergibt sich schlussfolgernd, dass eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten angemes- sen ist. Selbstredend kommt schon aufgrund dieser Strafhöhe ein voll- oder teil- bedingter Strafvollzug nach Art. 42 resp. 43 StGB nicht mehr in Frage. 7.2. Gestützt auf Art. 51 StGB hat zudem eine Anrechnung der bisher erstande- nen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einschliesslich der Dauer des bisherigen vorzeitigen Strafvollzugs an die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu erfolgen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 2.3). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Oktober 2018 ununterbrochen in Untersuchungs- (Urk. 9/4) und Sicherheitshaft (Urk. 22) bzw. im vorzeitigen

- 28 - Strafvollzug (Urk. 149). Zusammengerechnet sind ihm demnach bis zum heutigen Urteilsdatum 1'620 Tage anzurechnen. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 15 Jahre festgelegt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Dabei hat sie die rechtlichen Grundla- gen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 229 S. 30, S. 35 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Unbestreitbar ist, dass qualifizierte Entführung eine Katalogtat für die obliga- torische Landesverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Daran ändert nichts, dass die Tatbegehung vorliegend begonnen hat, bevor die Landesverwei- sungsnorm am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, zumal der weitaus grössere Teil des Tatzeitraums auf die Zeit danach fällt (vgl. dazu auch BGE 146 IV 311 E. 3.2, in welchem die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB bejaht wurde, wobei der Beginn des Deliktszeitraums betreffend fortgesetzten Aufbewahren von Drogen mehrere Monate vor dem Datum des Inkrafttretens lag und dieses überdauerte). 2.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Härtefallprüfung ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass die betreffende Ausnahmeklausel restriktiv anzuwenden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls der Kriterienkatalog der Be-

- 29 - stimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.w.H.; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1 ff.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrecht- licher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters im Ausland miteinzubeziehen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten be- rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, E. 2.2). 2.2.2. Der heute 56-jährige Beschuldigte wurde in Nigeria geboren, wo er die gesamte Kindheit und Jugendzeit verbrachte, die Schulen besuchte und mehrere Jahre lang als technischer Angestellter in einer Bierbrauerei sowie als Taxifahrer arbeitete. Erst im Jahr 1991 siedelte der Beschuldigte in die Schweiz über, lebte daraufhin 4 Jahre lang in H._____ und zog anschliessend nach Zürich. Hier heira- tete er zweimal, wobei beide Ehen später geschieden wurden. In der Folge heira- tete der Beschuldigte nach traditionellem nigerianischem Recht die Privatklägerin, welche zu ihm in die Schweiz zog, ohne dass diese Eheschliessung in der Schweiz anerkannt werden konnte. Mit ihr gründete er erneut eine Familie, aus der in den Jahren 2006 und 2008 die Kinder F._____ und G._____ entstammen, welche er im Oktober 2011 heimlich nach Nigeria verbrachte. Vor seiner Verhaf- tung, die am 30. Oktober 2011 erfolgte, arbeitete der Beschuldigte in einem Voll- zeitpensum als Taxifahrer im Betrieb seines ebenfalls hierzulande wohnhaften Bruders I._____. Seine Einkünfte beliefen sich damals auf nur gerade Fr. 2'000.– im Monat, weshalb er von seiner Herkunftsfamilie zusätzlich finanziell unterstützt werden musste (vgl. zum Ganzen: Urk. 229 S. 26 f.). Bereits daraus ergibt sich, dass beim Beschuldigten keineswegs besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich sind, wie dies für die Annahme eines persönlichen Härtefalls

- 30 - notwendig wäre. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte inzwischen seit über 11 Jahren in Haft resp. im Strafvollzug befindet. Dies schmälert nicht nur dessen Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung beträchtlich, sondern hinterlässt darüber hinaus schon jetzt eine desolate finanzielle Situation. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass er eine der Landessprachen beherrschen würde. Sein sozia- ler und wirtschaftlicher Integrationsgrad ist inzwischen also noch weiter gesunken. Letztlich spricht nicht einmal für den Beschuldigten, dass er nunmehr seit längerer Zeit in der Schweiz weilt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. Urk. 1/3 S. 1), kann ihm doch die seit dem 30. Oktober 2011 ununterbrochen an- dauernde Strafverbüssung nicht als Anwesenheitsdauer angerechnet werden. 2.2.3. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte aus zweiter Ehe zwar eine inzwischen volljährige Tochter hat (Jahr- gang 1999), die ebenfalls in der Schweiz lebt (Urk. 67/3). Zu ihr besteht jedoch keinerlei Kontakt, was sich schon daran zeigt, dass er während seines bisherigen mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug nie Besuch von ihr empfangen hat (vgl. die dazugehörige Auflistung im Insassenbesuch-Stammblatt der JVA Pöschwies, Urk. 10/10; vgl. sodann Urk. 219 S. 11). Davon abgesehen fällt der blosse Um- stand, dass der Beschuldigte ein in der Schweiz wohnhaftes Kind im Erwachse- nenalter hat, ohnehin nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienle- ben nach Art. 13 BV resp. Art. 8 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2021 vom 30. September 2021, E. 5.2.4). Umgang pflegt der Beschuldig- te derzeit somit im Wesentlichen einzig mit seinem hier ansässigen Bruder und dessen Familie sowie zu weiteren Verwandten und Bekannten mit nigerianischem Hintergrund (Urk. 213 S. 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 12) reicht dies natürlich bei weitem nicht aus, um einen Härtefall zu begründen, gehört doch zum rechtlich geschützten Familienkreis dem Grundsatze nach einzig die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, während ande- re familiäre oder persönliche Beziehungen nur ausnahmsweise darunter fallen, wenn sie bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1 m.w.H.), was im vorliegenden Fall sicher nicht zutrifft.

- 31 - 2.2.4. In medizinischer Hinsicht klagt der Beschuldigte ferner zwar u.a. über ein Augenleiden (vgl. dazu etwa Urk. 3/6 S.2 und Urk. 213 S. 7). Wie bereits die Vor- instanz zutreffend angeführt hat, kann das chronische Glaukom, das beim Be- schuldigten beidseitig zu einem erhöhten Augeninnendruck führt, aufgrund der bestehenden Aktenlage aber medikamentös behandelt werden und bedarf zurzeit keiner Operation (Urk. 229 S. 33 unter Verweis auf das am 3. Juni 2019 ausge- stellte gefängnisärztliche Zeugnis in Urk. 44/4). Im Berufungsprozess wurde denn auch nichts mehr dazu vorgebracht. Auch die gesundheitliche Verfassung be- gründet deshalb nach heutigem Kenntnistand noch keinen schweren persönlichen Härtefall. 2.2.5. Nicht unbeachtet bleiben kann überdies, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug neben den heute zu beurteilenden Delikten eine weitere einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2015 aufweist (Urk. 238). Dabei handelt es sich um schwere Straftaten, für die jeweils mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafen angezeigt sind. Entsprechend befindet er sich seit Ende Oktober 2011 ununterbrochen in Haft bzw. im Strafvollzug. Bereits daraus ist für den Be- schuldigten klarerweise eine schlechte Legalprognose abzuleiten. Nicht zu ver- kennen ist dabei, dass der Beschuldigte die schweizerische Rechtsordnung of- fensichtlich geringschätzt, hätte er doch sonst nicht weiterhin eine Rückführung der beiden nach Nigeria entführten Kinder zur Privatklägerin hartnäckig verhin- dert, nachdem die zuständigen schweizerischen Behörden der Kindsmutter die al- leinige elterliche Sorge zugewiesen hatten und er dafür zu einer 7-jährigen Frei- heitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden war. 2.2.6. Mit Bezug auf die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wie erwähnt ca. bis zu seinem 25. Altersjahr in Nigeria gelebt hat, wo er seine gesamte Schulzeit absol- vierte und auch schon beruflich tätig war. Er beherrscht die Sprache und ist auch mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Der Beschuldigte pflegt denn auch aus der Justizvollzugsanstalt heraus intensiven telefonischen und brieflichen Kontakt zu Angehörigen seiner Grossfamilie in Nigeria, besuchte sein Heimatland schon vor seiner Inhaftierung regelmässig und könnte seine zuletzt ausgeübte Erwerbs-

- 32 - tätigkeit als Taxifahrer ohne weiteres auch dort wiederaufnehmen. Vor diesem Hintergrund sind die Chancen auf soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland im Vergleich zu denjenigen in der Schweiz sicherlich nicht als schlechter einzustufen, wobei der Umstand, dass sich die Wirtschaftslage im Ur- sprungsland häufig schwieriger als hierzulande präsentiert, praxisgemäss eine strafrechtliche Landesverweisung ohnehin nicht zu hindern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.11). 2.3. Im Ergebnis ist der Vorinstanz demgemäss uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beim Beschuldigten verneint hat (Urk. 229 S. 34). Selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, müsste im Übrigen berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte u.a. eine qualifizierte Entführung begangen hat, was zu den schwersten Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Angesichts des hohen Werts, welcher der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auch dem Schutz des betroffenen Rechtsgutes und des Kindeswohls beizumessen ist, bleibt somit festzuhalten, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Absehen von der Landesverweisung ohnehin deutlich überwiegt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme klar erfüllt. 2.4. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass das Tatverschulden des Beschuldigten bei der qualifizierten Entfüh- rung als noch leicht bewertet wurde. Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens des genannten Tatbestands entspricht dies aber durchaus einem schweren Verschul- densprädikat bei anderen Katalogtaten. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte wegen seiner früheren gleichgelagerten Delinquenz bereits einschlägig vorbestraft ist, sich nach wie vor uneinsichtig zeigt und entsprechend nicht ab- sehbar ist, dass er sein Verhalten in Zukunft zu ändern gedenkt. Nach dem Ge- sagten besteht mithin ein besonders ausgeprägtes Fernhaltebedürfnis, weshalb die vorinstanzlich festgelegte Dauer von 15 Jahren als angemessen erscheint.

- 33 -

3. Infolge des Dauerdeliktscharakters der begangenen Taten ist schliesslich zu prüfen, ob eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat, auch wenn ein Teil seiner Delinquenz vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Einführung der Lan- desverweisung am 1. März 2017 erfolgt ist, die den Strafgerichten überhaupt erst die Kompetenz zur Ausschreibung einräumt. Als Drittstaatsangehöriger, der be- reits zum zweiten Mal wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfa- chen Entziehens von Minderjährigen zu verurteilen ist, muss der Beschuldigte da- bei fraglos die Konsequenzen einer Ausschreibung im SIS tragen. Denn das öf- fentliche Interesse an seiner Fernhaltung gilt aufgrund der Schwere seiner Delin- quenz nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz ist demgemäss ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 229 S. 36). VI. Zivilbegehren 1.1. Als Folge der anklagegemäss zu ergehenden Schuldsprüche sind Schaden- ersatzansprüche der Privatklägerin gestützt auf Art. 41 OR grundsätzlich ausge- wiesen und ist darüber zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vo- rinstanz hat in Gutheissung des entsprechenden Begehrens den Beschuldigten zunächst verpflichtet, der Privatklägerin die Kosten der Flugreise nach Nigeria aus dem Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 1'206.– zu ersetzen (Urk. 229 S. 37). Diese Regelung ist zu übernehmen, sind doch die geltend gemachten Flugkosten ak- tenmässig belegt (Urk. 71/2) und hat der Beschuldigte für den Fall des Schuld- spruchs auch keine konkreten Einwände dagegen vorgebracht (Urk. 217 Rz 51; Urk. 248). 1.2. Anders präsentiert sich die Rechtslage hingegen, soweit die Privatklägerin das Begehren gestellt hat, es sei eine darüber hinaus gehende Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzustellen und es sei vorzu- merken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbe- halten bleibt (Urk. 215 S. 5). Dabei handelt es sich nämlich um ein klassisches Feststellungsbegehren, welches die Privatklägerin mit identischem Wortlaut be- reits im Zuge des ersten Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zum Gegen-

- 34 - stand von Ziffer 5 des rechtskräftigen Urteilsdispositivs vom 21. Oktober 2015 er- heben liess (Urk. 2/4). Wie jeder Sachendentscheid weist nun aber auch das Ur- teil über eine Feststellungsklage, soweit es formell rechtskräftig geworden ist, ma- terielle Rechtskraft auf (vgl. BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N 27). Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ist diesfalls also ein neues Begehren zwischen den glei- chen Parteien über denselben Streitgegenstand ausgeschlossen. Als Prozessvo- raussetzung ist dieser Grundsatz zudem von Amtes wegen zu beachten, ohne dass sich eine Partei darauf zu berufen bräuchte, was auch im Rahmen der Beur- teilung eines Adhäsionsanspruchs im Strafprozess Geltung beansprucht (BSK StPO I-DOLGE, Art. 122 N 19). Vorliegend hat dies zur Folge, dass das bereits er- gangene Urteil vom 21. Oktober 2015 eine zivilprozessuale Ausschlusswirkung hinsichtlich der Geltendmachung eines neuen identischen Feststellungsanspruchs seitens der Privatklägerin entfaltet. Dass inzwischen eine neue Anklage vorliegt, vermag daran nichts zu ändern, zumal sowohl die Parteien wie auch der haf- tungsbegründende Streitgegenstand – das unrechtmässige Verbringen der Kinder nach Nigeria und deren Festhalten dort – immer noch dieselben geblieben sind. Auf das privatklägerische Feststellungsbegehren kann demnach nicht eingetreten werden (vgl. BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 29). Vielmehr steht es der Privatklä- gerin frei, sich in diesem Punkt auch weiterhin auf das bereits rechtskräftige Urteil vom 21. Oktober 2015 zu berufen, gehört es doch geradezu zum Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungsnorm (Art. 126 Abs. 3 StPO), dass die Privatklä- gerschaft gegenüber dem Täter Schadenspositionen geltend machen kann, wel- che auf eine strafbare Handlung zurückgehen, aber sich betragsmässig erst nach Abschluss des Strafverfahrens materialisieren (vgl. BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 44). 2.1. Zu folgen ist der Vorinstanz ferner wiederum insoweit, als sie auf Seiten der Privatklägerin die nach Art. 49 OR für das Aussprechen einer Genugtuung erfor- derliche Schwere der seelischen Unbill als gegeben erachtet (vgl. Urk. 229 S. 38 f.). Immaterielle Unbill entsteht durch Schmerz, seelisches Leiden oder an- dere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit. Die Schwie- rigkeit liegt darin, dass monetär etwas abgegolten werden soll, was ganz allge- mein und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Kommt hinzu, dass Schmerz und

- 35 - Leid je nach Opfer unterschiedlich empfunden wird. Die Genugtuung ist auch kei- ne Ersatzstrafe, sondern bezweckt vielmehr einen Ausgleich für das Gefühl, Un- recht erlitten zu haben. Sie soll dem Berechtigten also eine gewisse Befriedigung verschaffen. Entsprechend orientiert sei sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation auf Täter- oder Opferseite. Massgebende Kriterien zu de- ren Bemessung sind gemäss Rechtsprechung vielmehr das Verschulden, die In- tensität der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer (BGE 125 III 412 E. 2a). 2.2. Der Privatklägerin wurde bereits im ersten Strafprozess gegen den Beschul- digten eine Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins zugesprochen (vgl. Urk. 2/4). Im Rahmen des jetzigen Verfahrens befand die Vorinstanz einen zusätzlichen Be- trag von nochmals Fr. 30'000.– wiederum nebst Zins für angemessen (Urk. 229 S. 39). Das seelische Leiden eines Elternteils, dessen Kinder, welche er ab Ge- burt betreut und ihm ab dem Alter von 5 bzw. 3 ½ Jahren letztlich vollständig ent- zogen wurden, ist sehr gross. Solche Ereignisse sind lebensprägend. Entspre- chend zu Recht wird im Bericht der Beratungsstelle, bei der die Privatklägerin in Behandlung steht, hervorgehoben, dass die seit der Entführung andauernde Un- gewissheit über das Schicksal ihrer beiden Söhne und die inzwischen langjährige Dauer des Fehlens jeglichen Kontakts zwischen der Mutter und den eigenen Kin- dern einen nur schwer zu ertragenden Zustand darstellt, der bei der Privatklägerin eine massive Beeinträchtigung ihrer Integrität mit sich bringt und eine grosse Ein- schränkung in ihrer gesamten Lebensgestaltung bedeutet (vgl. Urk. 71/1). Zudem erscheint der vorinstanzlich zugesprochene Betrag von Fr. 30'000.–, was unter Berücksichtigung der gleichnamigen Regelung im ersten Strafverfahren einer Ge- nugtuungssumme von insgesamt Fr. 60'000.– gleichkommt, auch gemessen an der Beurteilung in der bisherigen Judikatur als angemessen. Zu erwähnen ist et- wa der Fall einer Mutter, dessen Ehemann die beiden minderjährigen Kinder ebenfalls dauerhaft nach Tunesien entführt hat, welche eine Genugtuung von zu- sammengerechnet Fr. 40'000.– zugesprochen erhielt, wobei dort anders als in der hier zu beurteilenden Strafsache die Mutter immerhin mit den Kindern über diver- se Telekommunikationsmittel einen gewissen Kontakt beibehalten konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017, E. 6.1 ff.). Anzuführen ist

- 36 - auch der Fall der Entführung eines 8-jährigen Kindes mit Lösegelderpressung, wofür den Eltern eine Genugtuungssumme von Fr. 30'000.– zugesprochen wurde, wobei der Knabe nach einigen Tagen zu den Eltern zurückkehren konnte (LAN- DOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, S. 481). 2.3. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungs- summe einer Überprüfung durch das Berufungsgericht ohne weiteres stand. Ebenso ist die Zinsregelung im erstinstanzlichen Entscheid zu übernehmen, zu- mal diese auf Beschuldigtenseite unbestritten blieb. Demzufolge ist der Beschul- digte auch in zweiter Instanz zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 30'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen. VII. Beschlagnahmungen

1. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil wurde hinsichtlich mehrerer Schriftstü- cke, die aus dem Besitz des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (Briefum- schlag mit Text, Zeichnung "B._____ Town", Briefentwurf an Tochter C._____, Adressangabe D._____ Sec. School sowie Briefumschlag mit Adressangaben D._____ Sec. School samt Brief mit Zahlungsanweisung), angeordnet, dass diese bei den Akten verbleiben (Dispositivziffer 6). Im Berufungsverfahren verlangt die Verteidigung die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 231).

2. Aus der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmeverfügung vom 1. Februar 2019 ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Schriftstücke einzig ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu Beweiszwecken sichergestellt wurden (Urk. 17). Dass ein anderer Beschlagnahmegrund besteht, ist weder ersichtlich, noch findet ein solcher im vorinstanzlichen Entscheid Erwähnung. Entsprechend sind die Gegenstände dem Beschuldigten herauszugeben (vgl. BSK StPO II- BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N 8).

- 37 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. In Anbetracht dessen, dass es im Berufungsverfahren bei den Schuldsprü- chen im Sinne der Anklage betreffend mehrfache qualifizierte Entführung und mehrfaches Entziehen von Minderjährigen bleibt, ist die ausgangsgemässe Kos- tenauflage gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinem hauptsächlichen Berufungsantrag auf Frei- spruch vollumfänglich. Er erreicht lediglich, dass in Abänderung des angefochte- nen Entscheids ein niedrigeres Strafmass festgelegt wird. Ausserdem dringt er mit seinem Begehren auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände durch und es ist von Amtes wegen auf einen Teil der privatklägerischen Zivilansprüche nicht einzutreten. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegeh- ren sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, dem Beschuldigten daher zu ¾ aufzuerlegen und im Restbe- trag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 14'853.65 geltend (Urk. 247, inkl. MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als teilweise überhöht. Insbesondere erscheint der veranschlagte Zeitaufwand von mehr als 35 Stunden für das Verfassen des Plädoyers als nicht mehr angemessen, insbesondere nachdem sich der rechtliche und tatsächliche Standpunkt des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfah- ren nicht geändert hat und entsprechend teilweise ganze Passagen wörtlich vom

- 38 - vorinstanzlichen Plädoyer übernommen wurden (vgl. z.B. vorinstanzliches Plädo- yer Urk. 217 S. 14 - 16 und Plädoyer Berufungsverhandlung Urk. 248 S. 20 - 22, Rz 26 gar mit "copy paste"-Fehler). Insgesamt erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Praxisgemäss sind diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO diesbezüglich entsprechend der Kostenauflage im Um- fang von ¾ die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist. 3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschä- digung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Nachdem eine anklagege- mässe Verurteilung des Beschuldigten zu ergehen hat und die privatklägerischen Zivilbegehren auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen zu schützen sind, zumal auf das Begehren betreffend Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Rahmen des vorliegenden Entscheids nur deshalb nicht einge- treten werden kann, weil dies bereits im rechtskräftigen Strafurteil vom

21. Oktober 2015 entsprechend angeordnet wurde, steht der Privatklägerin frag- los eine volle Parteientschädigung zu. 3.2. Für die Aufwendungen der erbetenen Privatklägervertretung bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat bereits die Vorinstanz entschieden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 4'331.85 schuldet (Dispositivziffer 12). Für den Berufungsprozess macht die privatklägeri- sche Rechtsvertreterin ein weiteres Honorar von Fr. 718.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 243). Die in der zuletzt eingereichten Honorarnote auf- geführten Positionen sind ausgewiesen und angemessen. Ausserdem ist auch der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 220.– nicht zu beanstanden. Demge- mäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'050.55 zu bezahlen.

4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen ungerecht- fertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 217 Rz 49 f.; Urk. 248 S. 2) bleibt schliesslich

- 39 - angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübri- gen sich weitere Erörterungen dazu.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 8. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 10 bis 12 (Honorar amtliche Verteidigungen), 14 (Entschädigung Privatklägervertre- tung aus der Gerichtskasse) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie − des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'620 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 1'206.– Schadenersatz zu bezahlen.

6. Auf das Begehren der Privatklägerin E._____ um Feststellung der grund- sätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ihr gegenüber und um Vormerknahme, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzfor- derung vorbehalten bleibt, wird nicht eingetreten.

- 41 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV [heute: Staatsan- waltschaft I] des Kantons Zürich vom 1. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: − 1x Briefumschlag mit Text (A'011'977'836); − 1x Zeichnung „B._____ Town“ (A'011'977'596); − 1x Briefentwurf vom 02.10.2016 an Tochter C._____ (A'011'980'339); − 1x Adressangabe D._____ Sec. School (A'011'980'351); − 1x Briefumschlag mit Adressangabe D._____ Sec. School / 1x Brief mit Zahlungsanweisung (A'011'980'362). Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) zur Vernichtung überlassen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ für das ge- samte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'050.55 zu bezahlen.

- 42 -

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (hinsichtlich Disp.-Ziff. 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres