Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 7. Abteilung, vom 29. April 2021 meldete der Beschuldigte am 30. April 2021 Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 18. August 2021 zugestellt (Urk. 54/2), worauf er am 7. September 2021 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 57).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (Urk. 64), was ihr mit Einverständnis des Beschuldigten ge- währt wurde (Stempelverfügung auf Urk. 64 in Verbindung mit Urk. 66). Die Pri- vatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erklärte der Privatkläger 1 selbst seine Nichtteilnahme und stellte den Antrag auf Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70/1).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde das erstinstanzli- che Protokoll zur Berichtigung zurückgewiesen (Urk. 61). Mit Schreiben vom 23. September 2021 retournierte die Vorinstanz das berichtigte Protokoll (Urk. 63/1).
E. 1.4 Am 26. August 2021 und am 24. Juni 2022 wurde je ein neuer Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 56 und Urk. 72) und mit E-Mail vom 28. Juni 2022 liess der Beschuldigte vorab vor der Berufungsverhandlung Urkunden zu seinen beruflichen Umständen einreichen (Urk. 74/1-4).
E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 4).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die vorinstanzlichen Dispositiv- ziffern 1-8 (Schuldsprüche, Strafzumessung und Landesverweisung), 13 teilweise
- 9 - (Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1), 18 (Kostenauflage mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) und 20 (Parteientschädigung des Privat- klägers) an (Urk. 57 und 75). Dazu zu bemerken ist, dass der Beschuldigte hin- sichtlich Dossier 2 (unrechtmässige Aneignung) die Bestätigung des vorinstanzli- chen Schuldspruchs beantragt sowie die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 1 von Fr. 200.– anerkennt, weshalb das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich als nicht mehr angefochten zu erachten ist (vgl. Urk. 75 S. 1 bis 3 und S. 34).
E. 2.2 Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das angefochtene Urteil bezüg- lich seiner Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch unrechtmässige An- eignung), 9-10 (Beschlagnahmungen und Beweismittel), 13 teilweise (betreffend Schadenersatz), 14-15 (Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3), 16-17 (Kosten- festsetzung) und 19 (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse mit Rückforderungsvorbehalt) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
E. 3 Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Der Beschuldigte anerkannte heute, wie auch bereits früher, beim Raub gemäss Dossier 1 dabei gewesen zu sein, was zudem – nebst seiner Identifikati- on durch den Privatkläger 1 – auch durch DNA-Spuren erstellt ist. Er selbst habe den Privatkläger 1 jedoch nicht geschlagen und sei auch nicht auf dessen Schul- ter gekniet, sondern habe lediglich dessen Kopfhörer aus seiner Hosentasche an sich genommen, als dieser am Boden gelegen sei (Prot. II S. 13 f. und 17; Urk. 55 S. 10 f. m.w.H.).
E. 3.2 Die Vorinstanz kam hierzu nach zutreffender Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 und nach Zusammenfassung der wei- teren Beweismittel (Urk. 55 S. 11 ff.) in sorgfältiger und überzeugender Beweis- würdigung (Urk. 55 S. 21 ff.) zum Schluss, dass sich der massgebende Sachver- halt grösstenteils rechtsgenügend erstellen lasse. Einzig, dass der Beschuldigte neben den Kopfhörern auch noch die Schlüssel des Privatklägers 1 an sich nahm und dass dieser – gemäss Eventualstandpunkt der Staatsanwaltschaft – durch ei- nen Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf zu Fall gebracht wurde, lasse sich
- 10 - nicht hinreichend erstellen, weshalb auf die neutrale Anklagevariante, dass der Privatkläger 1 auf unbekannte Weise zu Boden gekommen ist, abzustellen sei (Urk. 55 S. 21 ff.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz und ihren daraus gezoge- nen Schluss kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb lediglich im Sinne einer Zusammen- fassung der wesentlichen Argumente zu verstehen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). So überzeugen die Aussagen des Privatklägers 1 durch Präzision und innere Konsis- tenz. Sein Signalement des Beschuldigten war von selten anzutreffender Genau- igkeit, bis hin zum Muttermal unter dem Auge. Und auch die übrige Schilderung überzeugt durch ihre Authentizität und Differenziertheit und widerlegt damit den sinngemässen Vorwurf, der Privatkläger 1 könne sich gar nicht zutreffend erin- nern, da er so betrunken und bekifft gewesen sei (Prot. I S. 21 und Urk. 75 S. 11 f.; vgl. hierzu die Angaben des Privatklägers 1, den zugestandenen Konsum von einer Flasche Weisswein über einen Zeitraum von sechs Stunden ab 20.00 Uhr getätigt zu haben [Urk. 7/5 S. 13]; der von den Beschuldigten offerierte hochpro- zentige Alkohol wird im Tatzeitpunkt ohnehin seine volle Wirkung noch nicht ent- wickelt haben). Wo der Privatkläger 1 von sehr vielen, sehr starken Schlägen ge- gen den Kopf spricht, wird dies durch den Beschuldigten auch heute mehrmals explizit bestätigt (vgl. Prot. II S. 14 und 17 f.), weshalb diese Schilderung – entge- gen der Verteidigung (Urk. 75 S. 9 ff. und 13) – nicht unglaubhaft ist und auch nicht durch das Verletzungsbild widerlegt wird.
E. 3.3 Sodann machte der Privatkläger 1 konstant und bereits ab der ersten Ein- vernahme geltend, dass er von beiden Tätern gleichermassen tätlich drangsaliert worden war, was haftungsrechtlich motivierte, einseitige Anschuldigungen zulas- ten des Beschuldigten ausschliesst, war in jenem Zeitpunkt doch noch gar nicht abzusehen, ob ein und welcher Täter gefasst werden würde. Dass der Privatklä- ger 1 die Tatbeteiligung im Plural schildert, ist nicht als auffallend verallgemei- nernd zu erachten (so die Verteidigung: Urk. 75 S. 9 und 12), sondern gerade bei überaus ähnlichen Beiträgen zu gemeinsam verübten Tathandlungen nahelie- gend. Wenn der Privatkläger 1 lebensnah ausführt, dass er helle (des Portugie- sen) und dunkle (des Beschuldigten) Fäuste auf ihn einschlagen gesehen habe, erscheint dies trotz der nächtlichen Tatzeit aufgrund der aktenkundigen Beleuch-
- 11 - tung am Tatort (Urk. D1/1/2 S. 1) nachvollziehbar und erlebnisbasiert sowie ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 23) auch anatomisch nicht unmöglich. Selbst wenn der Privatkläger 1 schliesslich nachvollziehbarerweise den Umstand nicht erwähnte, dass er Cannabis konsumiert hatte (vgl. Urk. 75 S. 8), um sich nicht selbst zu belasten, ist nach dem Gesagten seinen Schilde- rungen zum Tatablauf insgesamt eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren.
E. 3.4 Selbiges kann über die Aussagen des Beschuldigten nicht gesagt werden. Seinen Angaben ist das Bestreben inhärent, den eigenen Tatbeitrag möglichst kleinzureden, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Darstellung des Beschuldigten inhaltlich unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht aufgeht. Hier kann ergänzend erwähnt werden, dass es auch wenig lebens- nah erscheint, wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, aus Angst vor dem Portugiesen nichts gegen dessen Brutalität unternommen zu haben, da die- ser sonst auch ihn geschlagen hätte, da er wütend und aggressiv gewesen sei und getrunken und Kokain genommen habe (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 8), er an- schliessend sogar Streit mit ihm gehabt haben will, da er sich nach Ansicht des Portugiesen zu wenig eingebracht habe, sie dann aber zusammen zurück in den Club gingen, wo sie die Beute friedlich und fair aufteilten und auch sofort ver- brauchten (Urk. 5/1 S. 4; Prot. II S. 19). Immerhin gab er heute zu, dass er beim nach hinten gehen dem dann vom Portugiesen geäusserten Plan zustimmte, dem Privatkläger 1 das Geld abzunehmen, auch wenn er weiterhin darauf bestand, er habe keine gewalttätige Ausführung des Plans durch den Portugiesen erwartet (Prot. II S. 13). Wenig überzeugend wirkt in diesem Zusammenhang, wenn der Beschuldigte geltend macht, das Geld genommen zu haben, weil er damals kein Geld gehabt habe, keine Wohnung und nichts zu essen (Prot. I S. 23; Prot. II S. 14). Schliesslich war er mit seiner Freundin zusammen extra mit dem Zug nach Zürich gefahren, um hier in den Ausgang zu gehen (Urk. 5/3 S. 2 f.; Prot. II S. 14), was sich schlecht mit absoluter Mittellosigkeit vereinbaren lässt. Hinzu kommt mit Blick auf seine angebliche Passivität, dass der – wie gesehen – äusserst präzise und detailliert aussagende Privatkläger 1 explizit erklärte, die Täter seien während der tätlichen Auseinandersetzung ruhig gewesen (Urk. D1/7/1 S. 3 und Urk. D1/7/5 S. 11), was ausschliesst, dass der Beschuldigte durch den Portugiesen
- 12 - lautstark und wiederholt zum Mitmachen aufgefordert wurde (was er an der heuti- gen Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr vorbrachte, vgl. Prot. II S. 17). Insgesamt ist das Abstreiten von eigenen Faustschlägen gegen den Kopf des Pri- vatklägers 1 – mit der Vorinstanz – als Schutzbehauptung zu werten. Der Argu- mentation der Verteidigung, wonach ausgeschlossen werden könne, dass zwei Personen, welche sich erst gerade im Ausgang kennenlernten, einen derartigen gemeinsamen gewalttätigen Raubüberfall tätigen würden (Urk. 75 S. 13), kann schliesslich nicht gefolgt werden, zumal der Tatentschluss, wie vom Beschuldig- ten selber dargelegt (Prot. II S. 13), relativ spontan beim Nach-hinten-gehen er- folgte.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Was die rechtliche Würdigung insgesamt und insbesondere auch die Quali- fikation des Raubes unter Ziffer 3 Abs. 3 von Art. 140 StGB (Offenbarung beson- derer Gefährlichkeit durch die Art der Begehung) angeht, kann wiederum ohne Einschränkung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der von der Verteidigung als "le- diglich" minimal bezeichneten Hirnblutung (Urk.75 S. 18) handelt es sich immerhin um eine Hirnblutung und nicht um eine bloss äusserliche Kopfverletzung wie ein Hämatom. Wäre eine erheblichere Hirnblutung resultiert, wäre bereits die höhere Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB (das Opfer in Lebensgefahr bringen) zu prüfen gewesen (vgl. Urk. 9/5). Zudem litt der Privatkläger 1 noch über ein Jahr später (und allenfalls bis heute) unter anderem an beidseitigen Tinnitus- Beschwerden (vgl. Therapiebericht vom 9 April 2021: Urk. 40/4), bei welchen es sich um erhebliche alltägliche Belastungen handelt. Das Vorgehen des Beschul- digten und seines Mittäters, des Portugiesen, war zudem hinterlistig und brutal. Sie lockten den Privatkläger 1 in eine Nebengasse, versuchten, ihn betrunken(er) zu machen, brachten ihn sodann auf unbekannte Art zu Boden und schlugen mit in Intensität und Frequenz absolut überschiessender Gewalt selbst dann noch auf den Privatkläger 1 ein, als dieser bereits sichtbar kooperierte. Dabei zielten die starken Faustschläge ausschliesslich auf den Kopf, einen besonders schützens- werten Körperteil. Dies mutet gerade auch angesichts der Tatsache, dass der Be-
- 13 - schuldigte selbst davon ausgeht, dass das Ziel auch mit deutlich milderen Mitteln zu erreichen gewesen wäre (Urk. 5/1 S. 10 und 11; Urk. 5/2 S. 9), als hemmungs- los gewalttätig und gefährlich an. Unter diesen Umständen sind die (nicht kumula- tiven) Voraussetzungen gemäss der von der Verteidigung zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung (BGer 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2; Urk. 75 S. 16) für die rechtliche Einordnung unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB fraglos gegeben. Dass es nicht noch zusätzlich zu Fusstritten gekommen ist, setzt den Schweregrad der Gewalt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 75 S. 17 f.) nicht herab, sondern hätte hier wenn dann eher zu noch schwereren Ver- letzungen bzw. tatsächlicher Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ge- führt.
E. 4.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ent- sprechend ist der Beschuldigte ferner des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5 Widerruf
E. 5.1 Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Delikte während lau- fender Probezeit, da er am 15. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2, wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde (Urk. 56 bzw. Urk. 72). Damit ist heute gemäss Art. 46 StGB zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Vollzugs zu widerrufen und die Strafe – allenfalls unter Bildung einer Gesamtstrafe mit den neuen Delikten – zu vollziehen ist, oder ob eine mildere Reaktion auf die Rückfälligkeit (Verlängerung der Probe- zeit oder blosse Verwarnung, vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB) genügt.
E. 5.2 Wie vor Vorinstanz (Urk. 44 S. 18 f.) ist die Verteidigung auch heute der Ansicht, dass auf den Widerruf zu verzichten sei, da der Beschuldigte einerseits durch die im laufenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft hinreichend be- eindruckt sei und in den vergangenen Jahren überdies eine positive Entwicklung durchgemacht habe (Urk. 75 S. 25 und S. 30-32). Diese Argumente haben durch- aus ihre Berechtigung. Tatsächlich ist dem Beschuldigten zu attestieren, seit No-
- 14 - vember 2019 in persönlicher Hinsicht eine positive Entwicklung durchlebt zu ha- ben. So war er, wenn auch wohl branchenbedingt und infolge fehlenden Führe- rausweises, nicht festangestellt, stets und ohne wesentliche Unterbrüche als Ge- rüstbauer arbeitstätig, konnte deshalb seither seine Schulden mit der Lohnpfän- dung spürbar reduzieren und auch seine Wohnverhältnisse erscheinen heute stabil. Zudem befindet er sich seit vier bis fünf Jahren in einer festen Beziehung zu seiner Freundin und beabsichtigt, mit ihr nach Beendigung derer Ausbildung zusammenzuziehen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 75 S. 31). Hinzu kommt, dass ihm einer- seits die im laufenden Verfahren erstandene, knapp dreimonatige Untersu- chungshaft nachhaltig beeindruckt haben dürfte und er zudem aufgrund des be- gangenen, qualifizierten Raubes eine zusätzliche, zumindest teilweise zu verbüs- sende Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat (vgl. nachfolgend Ziff. 6.3 und 6.7). Letzt- lich zu berücksichtigen ist, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist und die vorlie- gende Tat gegen Ende der Probezeit begangen wurde. Insgesamt rechtfertigt es sich damit gerade noch, auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten und statt- dessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
E. 6 Strafzumessung und Vollzug
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze und Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 27 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Ebenso kann ihr darin gefolgt werden, dass die heutigen Delikte nicht mittels einer Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionie- ren sind, sondern für die unrechtmässige Aneignung eine Geldstrafe als ausrei- chend erscheint (Urk. 55 S. 31 f.), während für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB bereits von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Der Strafrahmen beträgt – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, wel- che von zwei bis zehn Jahren ausging (Urk. 55 S. 27) – mindestens zwei bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe (BSK StGB-Niggli/Riedo, 2019, Art. 140 N 119; DI- KE StGB-Trechsel/Crameri, 2021, Art. 140 N 13).
E. 6.2 Mit Blick auf die Tatkomponenten des qualifizierten Raubes ist festzuhal- ten, dass zumindest der Beschuldigte sich zwar relativ spontan zur Tat entschlos- sen hat, die Täter dann aber durchaus gezielt bzw. planmässig vorgegangen sind
- 15 - und das Opfer hinterhältig in eine Falle gelockt haben, was von erheblicher krimi- neller Energie zeugt. Ihr Verhalten erscheint umso unverständlicher, als sie es dabei primär auf die Hundertfranken-Note abgesehen hatten, welche ihnen das Opfer vorher im Rahmen des Gesprächs gezeigt hatte, da es sich dabei um ein erst seit kurzem im Umlauf befindliches Exemplar der neuesten Notenserie han- delte. Dass die Täter dabei brutal und ruchlos vorgegangen sind, ist dem qualifi- zierten Delikt immanent und darf damit – entgegen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 29)
– nicht verschuldenserhöhend vermerkt werden. Die vom Privatkläger 1 zu tra- genden Verletzungsfolgen sind aufgrund der völlig überschiessenden Gewaltan- wendung zahlreich, nicht unerheblich und langwierig. Gerade die offensichtliche Unverhältnismässigkeit zwischen Gewaltanwendung und monetärem Interesse dürfte den Vorfall für das Opfer schwer zu verarbeiten machen und es zusätzlich belasten, zeigt sich darin doch eine völlige Geringschätzung menschlichen Le- bens und eine absolut fehlende Empathie. Negativ beeindruckend ist auch der Umstand, dass es ohne jegliche Gegendynamik von Seiten des Privatklägers 1 zu dieser brutalen Herangehensweise der Täter gekommen ist, zumal der Beschul- digte den Privatkläger 1 durchwegs als netten Typ wahrnahm (Prot. II S. 15) und Letzterer auch weiter geschlagen wurde, als er versuchte zu deeskalieren, indem er Stopp rief und von sich aus fragte, was die Täter überhaupt wollten bzw. ob sie sein Geld wollten (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass nicht er, sondern der "Portugiese", welcher gemäss den Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Kokainkonsums besonders aggressiv gewesen sein dürfte und auch beim Nach-hinten-gehen die Tat vorgeschlagen hat (Prot. II S. 13 ff.), der Initiator und Rädelsführer war. Das objektive Tatverschul- den ist unter diesen Umständen im weiten Rahmen des qualifizierten Delikts als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Subjektiv handelten die Täter vorsätzlich, was die Gewaltanwendung und den Diebstahl angeht, wobei sie durchaus die Absicht hatten, mehr als die primär anvisierten Fr. 100.– mitlaufen zu lassen, wie das zu- sätzliche Filzen der Hosentaschen des Privatklägers 1 und Entwenden seiner ka- bellosen Kopfhörer zeigt. Eine schwere Verletzung des Opfers nahmen sie dabei mindestens in Kauf. Damit vermögen die subjektiven Tatkomponenten die objekti-
- 16 - ve Tatschwere nicht zu relativieren und ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu taxieren, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten begründet.
E. 6.3 Seine persönlichen Verhältnisse (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 7.2) sind strafzumessungsneutral zu werten, auch wenn der Beschuldigte im Alter von 20 Jahren nach der Auswanderung seiner Mutter alleingestellt war und dies sicher keine einfache Zeit für ihn gewesen sein dürfte. Der Raub fand wie bereits er- wähnt wenige Tage vor Ablauf der Probezeit der Vorstrafe wegen Hausfriedens- bruchs statt, was nur sehr leicht straferhöhend anzurechnen ist. Demgegenüber kann seine sofortige Zusage, am Raub beteiligt gewesen zu sein, positiv vermerkt werden, auch wenn er seinen wahren Tatbeitrag zu verschleiern versuchte. Ins- gesamt resultiert eine moderate Strafminderung, womit die Strafe auf 33 Monate festzusetzen ist. Daran anzurechnen sind 85 Tage erstandene Untersuchungs- haft.
E. 6.4 Was die Tatkomponenten der unrechtmässigen Aneignung angeht, ist mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 32) festzuhalten, dass hinsichtlich des Einbehaltens ei- ner gefundenen Sache nicht von grosser Planung bzw. krimineller Energie auszu- gehen ist. Vielmehr nutzte der Beschuldigte offensichtlich – vorsätzlich – die Gunst der Stunde, als er des herumliegenden, damals topmodernen Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 Plus gewahr wurde. Allerdings war ihm dabei auch be- wusst, dass es sich um ein äusserst kostspieliges Mobiltelefon handelte, auch wenn der Neuwert nicht automatisch dem Deliktswert entspricht. Dass er nicht ei- ne Sekunde daran dachte, das Mobiltelefon bei der Polizei oder einer Fundstelle abzugeben, lässt auf ein ungenügend ausgebildetes Unrechtsbewusstsein schliessen. Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem sehr leichten Verschulden ausgeht und die Ein- satzstrafe auf 35 Tagessätze ansetzt, erscheint dies äusserst wohlwollend. Es wäre durchaus auch eine Strafe im Bereich von rund 60 Tagessätzen denkbar gewesen. Dass das Geständnis unter dem Titel der Täterkomponenten – straf- mindernd – zu berücksichtigen ist, ist hingegen zutreffend. Leicht straferhöhend wäre sodann die Vorstrafe, während deren Probezeit die unrechtmässig Aneig- nung erfolgte, zu werten, so dass insgesamt eine Strafe von ca. 45 Tagessätzen
- 17 - schuldangemessen wäre. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist jedoch die vorinstanzlich hierfür angesetzte Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu bestätigen.
E. 6.5 Gemäss seinen heutigen Angaben erzielt der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4'000.–, wobei er nach wie vor einer Lohnpfändung un- terliege und damit die verbleibenden Schulden von derzeit noch Fr. 12'000.– ab- zahle. Seine Krankenkassenprämie beläuft sich auf ca. Fr. 270.– bis Fr. 300.–. und die Wohnungsmiete beträgt Fr. 1'200.– (Prot. II S. 10 f.). Nachdem sich sein Einkommen gegenüber dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung nicht geändert hat (vgl. Prot. I S. 16), greift auch hier das Verschlechterungsverbot, weshalb mit Blick auf die Höhe des Tagessatzes der Vorinstanz wiederum zu fol- gen und dieser auf Fr. 30.– festzusetzen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu bestrafen mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, woran 85 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen sind, und mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
E. 6.7 Angesichts der Strafhöhe kommt für die Freiheitsstrafe (nur) der teilbeding- te Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Trotz der Vorstrafe des Beschuldigten genügt hierfür das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB e contrario), wovon in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auszugehen ist (Urk. 55 S. 35 f.). In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens scheint es sachgerecht, den vollziehbaren Teil auf acht Monate festzulegen. Hinsichtlich der Restdauer von 25 Monaten kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug ge- währt werden, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 6.8 Was den Vollzug der Geldstrafe angeht, kann hinsichtlich der Legalprog- nose auf die Ausführungen unter Ziff. 5.2 und 6.7 verwiesen werden, welche es erlauben, dem Beschuldigten in diesem Punkt den bedingten Vollzug noch einmal zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit.
- 18 -
E. 7 Landesverweisung
E. 7.1 Bei Raub im Sinne von Art. 140 StGB handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB um eine Katalogtag, bei welcher der Täter grundsätzlich obliga- torisch für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen ist. Hiervor kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte be- deuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 1 StGB; vgl. hierzu auch die ausführlicheren Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 55 S. 36 ff.).
E. 7.2 Der heute 24-jährige Beschuldigte kam mit 13 Jahren gemeinsam mit sei- ner Mutter und den beiden Schwestern aus Brasilien in die Schweiz, wo er heute über die Bewilligung B verfügt. Der Vater verblieb in Brasilien. Mit ihm hat er heu- te gemäss eigenen Angaben kaum noch Kontakt. Zwar schicke er diesem ab und zu, eher selten, Fr. 50.– oder Fr. 100.–, um diesem zu helfen (Prot. II S. 9 f.), er sei aber bloss einmal in den letzten zehn Jahren, nämlich vor sieben Jahren, in Brasilien bei diesem zu Besuch gewesen (Prot. II S. 22). Ebenso wenig Kontakt hat er mit weiteren Verwandten mütterlicherseits. Der Beschuldigte lernte nach seiner Einreise schnell und gut Deutsch und konnte sodann die ordentliche Se- kundarschule besuchen und abschliessen. Eine Lehre als Metallbauer brach er kurz nach Beginn wieder ab. Nach einem einjährigen Praktikum als Logistiker be- gann er temporär als Gerüstbauer zu arbeiten, da seine Mutter mittlerweile nach Spanien ausgewandert war, und er für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukom- men hatte (Prot. I S. 9; Prot. II S. 6 ff.). Nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft im Mai 2020 arbeitete er im Stundenlohn über ein Temporärbüro zu- nächst bei der F._____ GmbH und inzwischen bei der G._____ AG in H._____(Prot. II S. 8; Urk. 74/2; Urk. 42/1-2) und verdient dabei monatlich ca. Fr. 4'000.– netto. Seit der erstinstanzlichem Verhandlung gelang es ihm, mindes- tens Fr. 5'000.– Schulden zu tilgen. Heute belaufen sich seine Schulden auf noch Fr. 12'000.–, welche er weiterhin im Rahmen einer Lohnpfändung abbezahlt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und wohnt zurzeit alleine, hat aber wie bereits erwähnt vor, nach Abschluss der Ausbildung seiner französi-
- 19 - schen Freundin mit dieser zusammenzuziehen. Seine Schwestern leben ebenfalls in der Schweiz. Vor Vorinstanz bezeichnete er sie als "die einzigen Personen, die ich hier in der Schweiz habe". Daneben verbringe er viel Zeit mit seiner Freundin, die "auch niemanden hier in der Schweiz" habe. Hobbies habe er "nicht wirklich". Er sei regelmässig bei seinen Schwestern und hüte dort auch deren Kinder (Prot. I S. 14). Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht seine Kinder-, wohl aber seine ebenso prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht und sich sprachlich und mittlerweile auch beruflich gut inte- griert hat. Gleichwohl kann dieser Werdegang nicht mit der besonderen Situation von sogenannten "Secondos", in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB), gleichgesetzt werden. Über von der Rechtsprechung geforderte besonders intensive, über eine normale Integrati- on hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2) verfügt er demgegenüber nicht. Dabei fällt auch auf, dass der Beschuldigte trotz über zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch immer nur eine Aufenthaltsbewilligung B hat. Seine einzigen privaten Bezugspersonen sind seine Schwestern samt deren Familien und seine aus Frankreich stammende Freundin. Über eine eigene Kernfamilie (Lebenspart- nerin, Kinder) mit geschütztem Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt er nicht. Vertiefte Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Art können seinen Aus- führungen nicht entnommen werden. Wie aus dem Deliktshergang hervorgeht, spricht er ohne wesentliche Probleme portugiesisch, selbst wenn er inzwischen schon einige Worte verlernt haben und in deutscher Sprache denken sollte (vgl. Prot. II S. 22). Zudem ist davon auszugehen, dass der Beruf als Gerüstbauer uni- versell ausgeübt werden kann, was aufgrund der Berufserfahrung des Beschul- digten auch nicht an der in Brasilien nicht abgeschlossenen Schulausbildung scheitern dürfte (vgl. Prot. II S. 21). Entsprechend ist von realistischen Wiederein- gliederungschancen im Heimatland oder anderswo im Ausland auszugehen. Ins- gesamt ist damit das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen.
- 20 -
E. 7.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Schweiz ein grosses Interesse daran hat, derart gewalttätige Personen, die aus nichtigem Anlass Zufallsopfer krankenhausreif schlagen, und dies notabene auch noch während einer laufenden Probezeit, aus ihrem Staatsgebiet fernzuhal- ten, wieso bei allfälliger Bejahung eines Härtefalls gleichwohl zugunsten einer Landesverweisung zu entscheiden wäre.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf deren mögliche Mindestdau- er von 5 Jahren befristet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass beim vorliegend nicht unerheblichen Verschulden durchaus eine längere Dauer der Landesverwei- sung als die Mindestdauer angezeigt gewesen wäre. Allerdings ist das Beru- fungsgericht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), weshalb die Landesverweisung wie von der Vorinstanz für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen ist.
E. 7.5 Angesichts des qualifizierten Raubdelikts und der konkreten Strafhöhe ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung dar- stellt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.5). Auch unter Berücksichtigung, dass dies den Beschul- digten aufgrund der Wohnorte seiner Mutter in Spanien und seiner Freundin in Frankreich hart trifft, ist die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten, eines Angehörigen eines Drittstaats im Sinne des Schengen-Abkommens, im Schengen-Informationssystem (SIS) unter diesen Umständen verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung) und vorzunehmen.
E. 8 Zivilansprüche
E. 8.1 Hinsichtlich der massgebenden Verfahrensbestimmungen und materiell- rechtlichen Grundlagen, die bei der Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafver- fahren zu beachten sind, hat das Bezirksgericht bereits alles Nötige dargelegt (Urk. 55 S. 46 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Im Berufungsverfahren ist so- dann zu berücksichtigen, dass – anders als bei der Beurteilung der strafrechtli- chen Fragen – die Dispositionsmaxime gilt, weshalb das Gericht an die Anträge
- 21 - der Parteien gebunden ist (Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO). Überdies darf vorliegend vom erstinstanzlichen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgewi- chen werden, da nur er Berufung erhoben hat, die Privatkläger den erstinstanzli- chen Entscheid aber akzeptiert haben (Art. 392 Abs. 2 StPO).
E. 8.2 Der Privatkläger 1 beantragte vorinstanzlich die Zusprechung einer Genug- tuung in Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum (Urk. 41 S. 1), was die Vorinstanz als begründet ansah und guthiess (Urk. 55 S. 48). Die Vertei- digung bestritt die Vorbringen des Privatklägervertreters vor Vorinstanz nur hin- sichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs und machte geltend, da der Be- schuldigte keine versuchte schwere Körperverletzung begangen bzw. nicht ge- walttätig gewesen sei, könne er nicht für die geforderte Genugtuung haftbar ge- macht werden (Prot. I S. 33 f.). Letzteres – die Tatbeteiligung des Beschuldigten – ist nunmehr jedoch erstellt. Sodann haben die weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen und insbesondere auch die Höhe der Genugtuungsforderung mangels sub- stantiierter Bestreitung (vgl. Urk. 75 S. 34) als anerkannt zu gelten. Mithin ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 9.2 Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, über deren Auflage und allfällige Rückforderung bereits rechtskräftig entschieden wurde, in Bestätigung der angefochtenen Rege- lung aufzuerlegen. Ebenso zu bestätigen ist der Entscheid betreffend Leistung ei- ner Parteientschädigung an den Privatkläger 1 (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Hinsichtlich deren Höhe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 55), zumal der Beschuldigte diese im Berufungsver- fahren nicht gerügt hat.
- 22 -
E. 9.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers eine Entschädigung von Fr. 10'800.– zu- zusprechen (§ 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV; vgl. Urk. 76). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Lediglich auf den Widerruf bzw. den Vollzug der Geldstrafen wird neu verzichtet, was ins- gesamt als unwesentliche Abänderung zu qualifizieren ist (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Sodann ist dem Privatkläger 1 auch für das Berufungsverfahren eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen, welche basierend auf der eingereichten Auf- wandübersicht (Urk. 70/2) und unter Berücksichtigung der Unzulässigkeit der Pauschalisierung von Barauslagen auf Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. Insgesamt ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 29. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend unrechtmässige Aneignung), 9-10 (Beschlagnah- mungen und Beweismittel), 13 teilweise (betreffend Schadenersatz), 14-15 (Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3), 16-17 (Kostenfestsetzung) und 19 (Regelung betreffend Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2, vom
- November 2017 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, eine Ge- nugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. November 2019 zu be- zahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 18) wird bestätigt. - 24 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 25 - − die Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2, betr. Akten-Nr. SA2 17 9225 22 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210449-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 29. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
29. April 2021 (DG210017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Januar 2021 (Urk. 24/13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2, vom 15. November 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 85 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
6. Die Geldstrafe wird vollzogen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
- 3 -
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Herrenhose, Jeans, blau, G-Raw (Asservat-Nr. A013'193'323), − Herrenjacke, Kapuzenjacke, grau, Marke: green liff (Asservat-Nr. A013'193'356), − Herrenjacke, dunkelblau (Asservat-Nr. A013'193'367), − Sportschuhe, Turnschuhe, La Coste (Asservat-Nr. A013'193'378).
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. September 2020 beschlagnahmten Kopfhörer Samsung Galaxy (Asservat-Nr. A013'541'736) werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils innert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen her- ausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. September 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 Plus (Asservat-Nr. A013'541'725) wird der C._____-Versicherung (Schadensnummer …) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − Fotografie (Asservat-Nr. A013'178'831), − DNA-Spur-Wattetupfer Fingernagelschmutz li. (Asservat- Nr. A013'178'875), − DNA-Spur-Wattetupfer Fingernagelschmutz re. (Asservat- Nr. A013'178'955), − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A013'178'966), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Gesicht li. (Asservat-Nr. A013'178'999),
- 4 - − DNA-Spur-Wattetupfer ab Gesicht re. (Asservat-Nr. A013'179'016), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Handrücken li. (Asservat-Nr. A013'179'038), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Handrücken re. (Asservat-Nr. A013'179'061), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Handinnenfläche li. (Asservat-Nr. A013'179'094), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Handinnenfläche re. (Asservat-Nr. A013'179'118), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Jeanshose blau, G-Raw, Vorderho- sentasche re.(Asservat-Nr. A013'339'827), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Jeanshose blau, G-Raw, Vorderho- sentasche li. (Asservat-Nr. A013'339'838), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Jeanshose blau, G-Raw, Hosenbein re., aussenseitig (Asservat-Nr. A013'631'237), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Jeanshose blau, G-Raw, Hosenbein li., aussenseitig (Asservat-Nr. A013'631'259), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Kapuzenjacke dunkelblau, Schulter- zone li. / Ärmel li., aussenseitig (Asservat-Nr. A013'628'245), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Kapuzenjacke grau, Schulterzone re. / Ärmel re., aussenseitig (Asservat-Nr. A013'628'256), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Kapuzenjacke grau, Vorderteil aus- senseitig (Asservat-Nr. A013'628'267), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Herrenjacke dunkelblau, Schulterzone re. / Ärmel re., aussenseitig (Asservat-Nr. A013'628'676), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Herrenjacke dunkelblau, Schulterzone li. / Ärmel li., aussenseitig (Asservat-Nr. A013'628'687), − DNA-Spur-Screensafe FAST ab Herrenjacke dunkelblau, Vorderteil aussenseitig (Asservat-Nr. A013'628'698), − DNA-Spur-Wattetupfer ab La Coste Schuh li. (Asservat-Nr. A013'598'475), − DNA-Spur-Wattetupfer ab La Coste Schuh re. (Asservat- Nr. A013'598'497), − Flasche, Johnnie Walker, Red Label (Asservat-Nr. A013'193'447),
- 5 - − DNA-Spur-Wattetupfer ab Drehverschluss Johnnie Walker (Asservat- Nr. A013'193'469), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Flaschenöffnung Johnnie Walker (Asservat- Nr. A013'193'481), − Flasche, PET-Flasche Coca-Cola (Asservat-Nr. A013'193'458), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Drehverschluss Coca-Cola Flasche (Asser- vat-Nr. A013'193'527), − DNA-Spur-Wattetupfer ab Flaschenöffnung Coca-Cola Flasche (Asser- vat-Nr. A013'193'538), lagernd beim Rechtsmedizinischen Institut Zürich und beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheides zu vernichten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 200.– sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.–, letztere zuzüglich 5 % Zins ab 2. November 2019, zu bezahlen. Im Übrigen wird der Privatkläger B._____ mit seinen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 870.– zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadener- satz von Fr. 200.– zu bezahlen.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 15'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem amtlichen Verteidiger eine Akonto-Zahlung in Höhe von Fr. 5'839.40 ausgerichtet wurde.
- 6 -
17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung. Fr. 6'129.50 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 8'203.50 Gutachten / Expertisen Fr. 1'160.00 Auslagen Untersuchung Fr. 420.00 Diverse Kosten Fr. 15'600.00 amtliche Verteidigung
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'800.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1; Urk. 75 S. 1 f.)
1. Die Dispositivziffern 1-8, 13, 18 und 20 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 7 -
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bereits erstande- nen Haft sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
5. Es sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ab- teilung 2 Emmen vom 15. November 2017 gewährten bedingten Straf- vollzuges der ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verzichten.
6. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (sowie auf die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) zu verzichten.
7. Der Privatkläger 1 sei (mit Ausnahme der Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 200.–) mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 8 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 7. Abteilung, vom 29. April 2021 meldete der Beschuldigte am 30. April 2021 Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 18. August 2021 zugestellt (Urk. 54/2), worauf er am 7. September 2021 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 57). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung (Urk. 64), was ihr mit Einverständnis des Beschuldigten ge- währt wurde (Stempelverfügung auf Urk. 64 in Verbindung mit Urk. 66). Die Pri- vatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erklärte der Privatkläger 1 selbst seine Nichtteilnahme und stellte den Antrag auf Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70/1). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde das erstinstanzli- che Protokoll zur Berichtigung zurückgewiesen (Urk. 61). Mit Schreiben vom 23. September 2021 retournierte die Vorinstanz das berichtigte Protokoll (Urk. 63/1). 1.4. Am 26. August 2021 und am 24. Juni 2022 wurde je ein neuer Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 56 und Urk. 72) und mit E-Mail vom 28. Juni 2022 liess der Beschuldigte vorab vor der Berufungsverhandlung Urkunden zu seinen beruflichen Umständen einreichen (Urk. 74/1-4). 1.5. Zur Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 4).
2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die vorinstanzlichen Dispositiv- ziffern 1-8 (Schuldsprüche, Strafzumessung und Landesverweisung), 13 teilweise
- 9 - (Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1), 18 (Kostenauflage mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) und 20 (Parteientschädigung des Privat- klägers) an (Urk. 57 und 75). Dazu zu bemerken ist, dass der Beschuldigte hin- sichtlich Dossier 2 (unrechtmässige Aneignung) die Bestätigung des vorinstanzli- chen Schuldspruchs beantragt sowie die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 1 von Fr. 200.– anerkennt, weshalb das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich als nicht mehr angefochten zu erachten ist (vgl. Urk. 75 S. 1 bis 3 und S. 34). 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das angefochtene Urteil bezüg- lich seiner Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch unrechtmässige An- eignung), 9-10 (Beschlagnahmungen und Beweismittel), 13 teilweise (betreffend Schadenersatz), 14-15 (Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3), 16-17 (Kosten- festsetzung) und 19 (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse mit Rückforderungsvorbehalt) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Der Beschuldigte anerkannte heute, wie auch bereits früher, beim Raub gemäss Dossier 1 dabei gewesen zu sein, was zudem – nebst seiner Identifikati- on durch den Privatkläger 1 – auch durch DNA-Spuren erstellt ist. Er selbst habe den Privatkläger 1 jedoch nicht geschlagen und sei auch nicht auf dessen Schul- ter gekniet, sondern habe lediglich dessen Kopfhörer aus seiner Hosentasche an sich genommen, als dieser am Boden gelegen sei (Prot. II S. 13 f. und 17; Urk. 55 S. 10 f. m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz kam hierzu nach zutreffender Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 und nach Zusammenfassung der wei- teren Beweismittel (Urk. 55 S. 11 ff.) in sorgfältiger und überzeugender Beweis- würdigung (Urk. 55 S. 21 ff.) zum Schluss, dass sich der massgebende Sachver- halt grösstenteils rechtsgenügend erstellen lasse. Einzig, dass der Beschuldigte neben den Kopfhörern auch noch die Schlüssel des Privatklägers 1 an sich nahm und dass dieser – gemäss Eventualstandpunkt der Staatsanwaltschaft – durch ei- nen Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf zu Fall gebracht wurde, lasse sich
- 10 - nicht hinreichend erstellen, weshalb auf die neutrale Anklagevariante, dass der Privatkläger 1 auf unbekannte Weise zu Boden gekommen ist, abzustellen sei (Urk. 55 S. 21 ff.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz und ihren daraus gezoge- nen Schluss kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb lediglich im Sinne einer Zusammen- fassung der wesentlichen Argumente zu verstehen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). So überzeugen die Aussagen des Privatklägers 1 durch Präzision und innere Konsis- tenz. Sein Signalement des Beschuldigten war von selten anzutreffender Genau- igkeit, bis hin zum Muttermal unter dem Auge. Und auch die übrige Schilderung überzeugt durch ihre Authentizität und Differenziertheit und widerlegt damit den sinngemässen Vorwurf, der Privatkläger 1 könne sich gar nicht zutreffend erin- nern, da er so betrunken und bekifft gewesen sei (Prot. I S. 21 und Urk. 75 S. 11 f.; vgl. hierzu die Angaben des Privatklägers 1, den zugestandenen Konsum von einer Flasche Weisswein über einen Zeitraum von sechs Stunden ab 20.00 Uhr getätigt zu haben [Urk. 7/5 S. 13]; der von den Beschuldigten offerierte hochpro- zentige Alkohol wird im Tatzeitpunkt ohnehin seine volle Wirkung noch nicht ent- wickelt haben). Wo der Privatkläger 1 von sehr vielen, sehr starken Schlägen ge- gen den Kopf spricht, wird dies durch den Beschuldigten auch heute mehrmals explizit bestätigt (vgl. Prot. II S. 14 und 17 f.), weshalb diese Schilderung – entge- gen der Verteidigung (Urk. 75 S. 9 ff. und 13) – nicht unglaubhaft ist und auch nicht durch das Verletzungsbild widerlegt wird. 3.3. Sodann machte der Privatkläger 1 konstant und bereits ab der ersten Ein- vernahme geltend, dass er von beiden Tätern gleichermassen tätlich drangsaliert worden war, was haftungsrechtlich motivierte, einseitige Anschuldigungen zulas- ten des Beschuldigten ausschliesst, war in jenem Zeitpunkt doch noch gar nicht abzusehen, ob ein und welcher Täter gefasst werden würde. Dass der Privatklä- ger 1 die Tatbeteiligung im Plural schildert, ist nicht als auffallend verallgemei- nernd zu erachten (so die Verteidigung: Urk. 75 S. 9 und 12), sondern gerade bei überaus ähnlichen Beiträgen zu gemeinsam verübten Tathandlungen nahelie- gend. Wenn der Privatkläger 1 lebensnah ausführt, dass er helle (des Portugie- sen) und dunkle (des Beschuldigten) Fäuste auf ihn einschlagen gesehen habe, erscheint dies trotz der nächtlichen Tatzeit aufgrund der aktenkundigen Beleuch-
- 11 - tung am Tatort (Urk. D1/1/2 S. 1) nachvollziehbar und erlebnisbasiert sowie ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 23) auch anatomisch nicht unmöglich. Selbst wenn der Privatkläger 1 schliesslich nachvollziehbarerweise den Umstand nicht erwähnte, dass er Cannabis konsumiert hatte (vgl. Urk. 75 S. 8), um sich nicht selbst zu belasten, ist nach dem Gesagten seinen Schilde- rungen zum Tatablauf insgesamt eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. 3.4. Selbiges kann über die Aussagen des Beschuldigten nicht gesagt werden. Seinen Angaben ist das Bestreben inhärent, den eigenen Tatbeitrag möglichst kleinzureden, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Darstellung des Beschuldigten inhaltlich unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht aufgeht. Hier kann ergänzend erwähnt werden, dass es auch wenig lebens- nah erscheint, wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, aus Angst vor dem Portugiesen nichts gegen dessen Brutalität unternommen zu haben, da die- ser sonst auch ihn geschlagen hätte, da er wütend und aggressiv gewesen sei und getrunken und Kokain genommen habe (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 8), er an- schliessend sogar Streit mit ihm gehabt haben will, da er sich nach Ansicht des Portugiesen zu wenig eingebracht habe, sie dann aber zusammen zurück in den Club gingen, wo sie die Beute friedlich und fair aufteilten und auch sofort ver- brauchten (Urk. 5/1 S. 4; Prot. II S. 19). Immerhin gab er heute zu, dass er beim nach hinten gehen dem dann vom Portugiesen geäusserten Plan zustimmte, dem Privatkläger 1 das Geld abzunehmen, auch wenn er weiterhin darauf bestand, er habe keine gewalttätige Ausführung des Plans durch den Portugiesen erwartet (Prot. II S. 13). Wenig überzeugend wirkt in diesem Zusammenhang, wenn der Beschuldigte geltend macht, das Geld genommen zu haben, weil er damals kein Geld gehabt habe, keine Wohnung und nichts zu essen (Prot. I S. 23; Prot. II S. 14). Schliesslich war er mit seiner Freundin zusammen extra mit dem Zug nach Zürich gefahren, um hier in den Ausgang zu gehen (Urk. 5/3 S. 2 f.; Prot. II S. 14), was sich schlecht mit absoluter Mittellosigkeit vereinbaren lässt. Hinzu kommt mit Blick auf seine angebliche Passivität, dass der – wie gesehen – äusserst präzise und detailliert aussagende Privatkläger 1 explizit erklärte, die Täter seien während der tätlichen Auseinandersetzung ruhig gewesen (Urk. D1/7/1 S. 3 und Urk. D1/7/5 S. 11), was ausschliesst, dass der Beschuldigte durch den Portugiesen
- 12 - lautstark und wiederholt zum Mitmachen aufgefordert wurde (was er an der heuti- gen Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr vorbrachte, vgl. Prot. II S. 17). Insgesamt ist das Abstreiten von eigenen Faustschlägen gegen den Kopf des Pri- vatklägers 1 – mit der Vorinstanz – als Schutzbehauptung zu werten. Der Argu- mentation der Verteidigung, wonach ausgeschlossen werden könne, dass zwei Personen, welche sich erst gerade im Ausgang kennenlernten, einen derartigen gemeinsamen gewalttätigen Raubüberfall tätigen würden (Urk. 75 S. 13), kann schliesslich nicht gefolgt werden, zumal der Tatentschluss, wie vom Beschuldig- ten selber dargelegt (Prot. II S. 13), relativ spontan beim Nach-hinten-gehen er- folgte.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Was die rechtliche Würdigung insgesamt und insbesondere auch die Quali- fikation des Raubes unter Ziffer 3 Abs. 3 von Art. 140 StGB (Offenbarung beson- derer Gefährlichkeit durch die Art der Begehung) angeht, kann wiederum ohne Einschränkung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der von der Verteidigung als "le- diglich" minimal bezeichneten Hirnblutung (Urk.75 S. 18) handelt es sich immerhin um eine Hirnblutung und nicht um eine bloss äusserliche Kopfverletzung wie ein Hämatom. Wäre eine erheblichere Hirnblutung resultiert, wäre bereits die höhere Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB (das Opfer in Lebensgefahr bringen) zu prüfen gewesen (vgl. Urk. 9/5). Zudem litt der Privatkläger 1 noch über ein Jahr später (und allenfalls bis heute) unter anderem an beidseitigen Tinnitus- Beschwerden (vgl. Therapiebericht vom 9 April 2021: Urk. 40/4), bei welchen es sich um erhebliche alltägliche Belastungen handelt. Das Vorgehen des Beschul- digten und seines Mittäters, des Portugiesen, war zudem hinterlistig und brutal. Sie lockten den Privatkläger 1 in eine Nebengasse, versuchten, ihn betrunken(er) zu machen, brachten ihn sodann auf unbekannte Art zu Boden und schlugen mit in Intensität und Frequenz absolut überschiessender Gewalt selbst dann noch auf den Privatkläger 1 ein, als dieser bereits sichtbar kooperierte. Dabei zielten die starken Faustschläge ausschliesslich auf den Kopf, einen besonders schützens- werten Körperteil. Dies mutet gerade auch angesichts der Tatsache, dass der Be-
- 13 - schuldigte selbst davon ausgeht, dass das Ziel auch mit deutlich milderen Mitteln zu erreichen gewesen wäre (Urk. 5/1 S. 10 und 11; Urk. 5/2 S. 9), als hemmungs- los gewalttätig und gefährlich an. Unter diesen Umständen sind die (nicht kumula- tiven) Voraussetzungen gemäss der von der Verteidigung zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung (BGer 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2; Urk. 75 S. 16) für die rechtliche Einordnung unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB fraglos gegeben. Dass es nicht noch zusätzlich zu Fusstritten gekommen ist, setzt den Schweregrad der Gewalt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 75 S. 17 f.) nicht herab, sondern hätte hier wenn dann eher zu noch schwereren Ver- letzungen bzw. tatsächlicher Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ge- führt. 4.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ent- sprechend ist der Beschuldigte ferner des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
5. Widerruf 5.1. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Delikte während lau- fender Probezeit, da er am 15. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2, wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde (Urk. 56 bzw. Urk. 72). Damit ist heute gemäss Art. 46 StGB zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Vollzugs zu widerrufen und die Strafe – allenfalls unter Bildung einer Gesamtstrafe mit den neuen Delikten – zu vollziehen ist, oder ob eine mildere Reaktion auf die Rückfälligkeit (Verlängerung der Probe- zeit oder blosse Verwarnung, vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB) genügt. 5.2. Wie vor Vorinstanz (Urk. 44 S. 18 f.) ist die Verteidigung auch heute der Ansicht, dass auf den Widerruf zu verzichten sei, da der Beschuldigte einerseits durch die im laufenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft hinreichend be- eindruckt sei und in den vergangenen Jahren überdies eine positive Entwicklung durchgemacht habe (Urk. 75 S. 25 und S. 30-32). Diese Argumente haben durch- aus ihre Berechtigung. Tatsächlich ist dem Beschuldigten zu attestieren, seit No-
- 14 - vember 2019 in persönlicher Hinsicht eine positive Entwicklung durchlebt zu ha- ben. So war er, wenn auch wohl branchenbedingt und infolge fehlenden Führe- rausweises, nicht festangestellt, stets und ohne wesentliche Unterbrüche als Ge- rüstbauer arbeitstätig, konnte deshalb seither seine Schulden mit der Lohnpfän- dung spürbar reduzieren und auch seine Wohnverhältnisse erscheinen heute stabil. Zudem befindet er sich seit vier bis fünf Jahren in einer festen Beziehung zu seiner Freundin und beabsichtigt, mit ihr nach Beendigung derer Ausbildung zusammenzuziehen (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 75 S. 31). Hinzu kommt, dass ihm einer- seits die im laufenden Verfahren erstandene, knapp dreimonatige Untersu- chungshaft nachhaltig beeindruckt haben dürfte und er zudem aufgrund des be- gangenen, qualifizierten Raubes eine zusätzliche, zumindest teilweise zu verbüs- sende Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat (vgl. nachfolgend Ziff. 6.3 und 6.7). Letzt- lich zu berücksichtigen ist, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist und die vorlie- gende Tat gegen Ende der Probezeit begangen wurde. Insgesamt rechtfertigt es sich damit gerade noch, auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten und statt- dessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze und Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 27 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Ebenso kann ihr darin gefolgt werden, dass die heutigen Delikte nicht mittels einer Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionie- ren sind, sondern für die unrechtmässige Aneignung eine Geldstrafe als ausrei- chend erscheint (Urk. 55 S. 31 f.), während für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB bereits von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Der Strafrahmen beträgt – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, wel- che von zwei bis zehn Jahren ausging (Urk. 55 S. 27) – mindestens zwei bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe (BSK StGB-Niggli/Riedo, 2019, Art. 140 N 119; DI- KE StGB-Trechsel/Crameri, 2021, Art. 140 N 13). 6.2. Mit Blick auf die Tatkomponenten des qualifizierten Raubes ist festzuhal- ten, dass zumindest der Beschuldigte sich zwar relativ spontan zur Tat entschlos- sen hat, die Täter dann aber durchaus gezielt bzw. planmässig vorgegangen sind
- 15 - und das Opfer hinterhältig in eine Falle gelockt haben, was von erheblicher krimi- neller Energie zeugt. Ihr Verhalten erscheint umso unverständlicher, als sie es dabei primär auf die Hundertfranken-Note abgesehen hatten, welche ihnen das Opfer vorher im Rahmen des Gesprächs gezeigt hatte, da es sich dabei um ein erst seit kurzem im Umlauf befindliches Exemplar der neuesten Notenserie han- delte. Dass die Täter dabei brutal und ruchlos vorgegangen sind, ist dem qualifi- zierten Delikt immanent und darf damit – entgegen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 29)
– nicht verschuldenserhöhend vermerkt werden. Die vom Privatkläger 1 zu tra- genden Verletzungsfolgen sind aufgrund der völlig überschiessenden Gewaltan- wendung zahlreich, nicht unerheblich und langwierig. Gerade die offensichtliche Unverhältnismässigkeit zwischen Gewaltanwendung und monetärem Interesse dürfte den Vorfall für das Opfer schwer zu verarbeiten machen und es zusätzlich belasten, zeigt sich darin doch eine völlige Geringschätzung menschlichen Le- bens und eine absolut fehlende Empathie. Negativ beeindruckend ist auch der Umstand, dass es ohne jegliche Gegendynamik von Seiten des Privatklägers 1 zu dieser brutalen Herangehensweise der Täter gekommen ist, zumal der Beschul- digte den Privatkläger 1 durchwegs als netten Typ wahrnahm (Prot. II S. 15) und Letzterer auch weiter geschlagen wurde, als er versuchte zu deeskalieren, indem er Stopp rief und von sich aus fragte, was die Täter überhaupt wollten bzw. ob sie sein Geld wollten (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass nicht er, sondern der "Portugiese", welcher gemäss den Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Kokainkonsums besonders aggressiv gewesen sein dürfte und auch beim Nach-hinten-gehen die Tat vorgeschlagen hat (Prot. II S. 13 ff.), der Initiator und Rädelsführer war. Das objektive Tatverschul- den ist unter diesen Umständen im weiten Rahmen des qualifizierten Delikts als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Subjektiv handelten die Täter vorsätzlich, was die Gewaltanwendung und den Diebstahl angeht, wobei sie durchaus die Absicht hatten, mehr als die primär anvisierten Fr. 100.– mitlaufen zu lassen, wie das zu- sätzliche Filzen der Hosentaschen des Privatklägers 1 und Entwenden seiner ka- bellosen Kopfhörer zeigt. Eine schwere Verletzung des Opfers nahmen sie dabei mindestens in Kauf. Damit vermögen die subjektiven Tatkomponenten die objekti-
- 16 - ve Tatschwere nicht zu relativieren und ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu taxieren, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten begründet. 6.3. Seine persönlichen Verhältnisse (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 7.2) sind strafzumessungsneutral zu werten, auch wenn der Beschuldigte im Alter von 20 Jahren nach der Auswanderung seiner Mutter alleingestellt war und dies sicher keine einfache Zeit für ihn gewesen sein dürfte. Der Raub fand wie bereits er- wähnt wenige Tage vor Ablauf der Probezeit der Vorstrafe wegen Hausfriedens- bruchs statt, was nur sehr leicht straferhöhend anzurechnen ist. Demgegenüber kann seine sofortige Zusage, am Raub beteiligt gewesen zu sein, positiv vermerkt werden, auch wenn er seinen wahren Tatbeitrag zu verschleiern versuchte. Ins- gesamt resultiert eine moderate Strafminderung, womit die Strafe auf 33 Monate festzusetzen ist. Daran anzurechnen sind 85 Tage erstandene Untersuchungs- haft. 6.4. Was die Tatkomponenten der unrechtmässigen Aneignung angeht, ist mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 32) festzuhalten, dass hinsichtlich des Einbehaltens ei- ner gefundenen Sache nicht von grosser Planung bzw. krimineller Energie auszu- gehen ist. Vielmehr nutzte der Beschuldigte offensichtlich – vorsätzlich – die Gunst der Stunde, als er des herumliegenden, damals topmodernen Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 Plus gewahr wurde. Allerdings war ihm dabei auch be- wusst, dass es sich um ein äusserst kostspieliges Mobiltelefon handelte, auch wenn der Neuwert nicht automatisch dem Deliktswert entspricht. Dass er nicht ei- ne Sekunde daran dachte, das Mobiltelefon bei der Polizei oder einer Fundstelle abzugeben, lässt auf ein ungenügend ausgebildetes Unrechtsbewusstsein schliessen. Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem sehr leichten Verschulden ausgeht und die Ein- satzstrafe auf 35 Tagessätze ansetzt, erscheint dies äusserst wohlwollend. Es wäre durchaus auch eine Strafe im Bereich von rund 60 Tagessätzen denkbar gewesen. Dass das Geständnis unter dem Titel der Täterkomponenten – straf- mindernd – zu berücksichtigen ist, ist hingegen zutreffend. Leicht straferhöhend wäre sodann die Vorstrafe, während deren Probezeit die unrechtmässig Aneig- nung erfolgte, zu werten, so dass insgesamt eine Strafe von ca. 45 Tagessätzen
- 17 - schuldangemessen wäre. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist jedoch die vorinstanzlich hierfür angesetzte Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu bestätigen. 6.5. Gemäss seinen heutigen Angaben erzielt der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4'000.–, wobei er nach wie vor einer Lohnpfändung un- terliege und damit die verbleibenden Schulden von derzeit noch Fr. 12'000.– ab- zahle. Seine Krankenkassenprämie beläuft sich auf ca. Fr. 270.– bis Fr. 300.–. und die Wohnungsmiete beträgt Fr. 1'200.– (Prot. II S. 10 f.). Nachdem sich sein Einkommen gegenüber dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung nicht geändert hat (vgl. Prot. I S. 16), greift auch hier das Verschlechterungsverbot, weshalb mit Blick auf die Höhe des Tagessatzes der Vorinstanz wiederum zu fol- gen und dieser auf Fr. 30.– festzusetzen ist. 6.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu bestrafen mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, woran 85 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen sind, und mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 6.7. Angesichts der Strafhöhe kommt für die Freiheitsstrafe (nur) der teilbeding- te Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Trotz der Vorstrafe des Beschuldigten genügt hierfür das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB e contrario), wovon in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auszugehen ist (Urk. 55 S. 35 f.). In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens scheint es sachgerecht, den vollziehbaren Teil auf acht Monate festzulegen. Hinsichtlich der Restdauer von 25 Monaten kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug ge- währt werden, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 6.8. Was den Vollzug der Geldstrafe angeht, kann hinsichtlich der Legalprog- nose auf die Ausführungen unter Ziff. 5.2 und 6.7 verwiesen werden, welche es erlauben, dem Beschuldigten in diesem Punkt den bedingten Vollzug noch einmal zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit.
- 18 -
7. Landesverweisung 7.1. Bei Raub im Sinne von Art. 140 StGB handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB um eine Katalogtag, bei welcher der Täter grundsätzlich obliga- torisch für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen ist. Hiervor kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte be- deuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 1 StGB; vgl. hierzu auch die ausführlicheren Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 55 S. 36 ff.). 7.2. Der heute 24-jährige Beschuldigte kam mit 13 Jahren gemeinsam mit sei- ner Mutter und den beiden Schwestern aus Brasilien in die Schweiz, wo er heute über die Bewilligung B verfügt. Der Vater verblieb in Brasilien. Mit ihm hat er heu- te gemäss eigenen Angaben kaum noch Kontakt. Zwar schicke er diesem ab und zu, eher selten, Fr. 50.– oder Fr. 100.–, um diesem zu helfen (Prot. II S. 9 f.), er sei aber bloss einmal in den letzten zehn Jahren, nämlich vor sieben Jahren, in Brasilien bei diesem zu Besuch gewesen (Prot. II S. 22). Ebenso wenig Kontakt hat er mit weiteren Verwandten mütterlicherseits. Der Beschuldigte lernte nach seiner Einreise schnell und gut Deutsch und konnte sodann die ordentliche Se- kundarschule besuchen und abschliessen. Eine Lehre als Metallbauer brach er kurz nach Beginn wieder ab. Nach einem einjährigen Praktikum als Logistiker be- gann er temporär als Gerüstbauer zu arbeiten, da seine Mutter mittlerweile nach Spanien ausgewandert war, und er für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukom- men hatte (Prot. I S. 9; Prot. II S. 6 ff.). Nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft im Mai 2020 arbeitete er im Stundenlohn über ein Temporärbüro zu- nächst bei der F._____ GmbH und inzwischen bei der G._____ AG in H._____(Prot. II S. 8; Urk. 74/2; Urk. 42/1-2) und verdient dabei monatlich ca. Fr. 4'000.– netto. Seit der erstinstanzlichem Verhandlung gelang es ihm, mindes- tens Fr. 5'000.– Schulden zu tilgen. Heute belaufen sich seine Schulden auf noch Fr. 12'000.–, welche er weiterhin im Rahmen einer Lohnpfändung abbezahlt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und wohnt zurzeit alleine, hat aber wie bereits erwähnt vor, nach Abschluss der Ausbildung seiner französi-
- 19 - schen Freundin mit dieser zusammenzuziehen. Seine Schwestern leben ebenfalls in der Schweiz. Vor Vorinstanz bezeichnete er sie als "die einzigen Personen, die ich hier in der Schweiz habe". Daneben verbringe er viel Zeit mit seiner Freundin, die "auch niemanden hier in der Schweiz" habe. Hobbies habe er "nicht wirklich". Er sei regelmässig bei seinen Schwestern und hüte dort auch deren Kinder (Prot. I S. 14). Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht seine Kinder-, wohl aber seine ebenso prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht und sich sprachlich und mittlerweile auch beruflich gut inte- griert hat. Gleichwohl kann dieser Werdegang nicht mit der besonderen Situation von sogenannten "Secondos", in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB), gleichgesetzt werden. Über von der Rechtsprechung geforderte besonders intensive, über eine normale Integrati- on hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2) verfügt er demgegenüber nicht. Dabei fällt auch auf, dass der Beschuldigte trotz über zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch immer nur eine Aufenthaltsbewilligung B hat. Seine einzigen privaten Bezugspersonen sind seine Schwestern samt deren Familien und seine aus Frankreich stammende Freundin. Über eine eigene Kernfamilie (Lebenspart- nerin, Kinder) mit geschütztem Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt er nicht. Vertiefte Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Art können seinen Aus- führungen nicht entnommen werden. Wie aus dem Deliktshergang hervorgeht, spricht er ohne wesentliche Probleme portugiesisch, selbst wenn er inzwischen schon einige Worte verlernt haben und in deutscher Sprache denken sollte (vgl. Prot. II S. 22). Zudem ist davon auszugehen, dass der Beruf als Gerüstbauer uni- versell ausgeübt werden kann, was aufgrund der Berufserfahrung des Beschul- digten auch nicht an der in Brasilien nicht abgeschlossenen Schulausbildung scheitern dürfte (vgl. Prot. II S. 21). Entsprechend ist von realistischen Wiederein- gliederungschancen im Heimatland oder anderswo im Ausland auszugehen. Ins- gesamt ist damit das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen.
- 20 - 7.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Schweiz ein grosses Interesse daran hat, derart gewalttätige Personen, die aus nichtigem Anlass Zufallsopfer krankenhausreif schlagen, und dies notabene auch noch während einer laufenden Probezeit, aus ihrem Staatsgebiet fernzuhal- ten, wieso bei allfälliger Bejahung eines Härtefalls gleichwohl zugunsten einer Landesverweisung zu entscheiden wäre. 7.4. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf deren mögliche Mindestdau- er von 5 Jahren befristet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass beim vorliegend nicht unerheblichen Verschulden durchaus eine längere Dauer der Landesverwei- sung als die Mindestdauer angezeigt gewesen wäre. Allerdings ist das Beru- fungsgericht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), weshalb die Landesverweisung wie von der Vorinstanz für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen ist. 7.5. Angesichts des qualifizierten Raubdelikts und der konkreten Strafhöhe ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung dar- stellt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.5). Auch unter Berücksichtigung, dass dies den Beschul- digten aufgrund der Wohnorte seiner Mutter in Spanien und seiner Freundin in Frankreich hart trifft, ist die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten, eines Angehörigen eines Drittstaats im Sinne des Schengen-Abkommens, im Schengen-Informationssystem (SIS) unter diesen Umständen verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung) und vorzunehmen.
8. Zivilansprüche 8.1. Hinsichtlich der massgebenden Verfahrensbestimmungen und materiell- rechtlichen Grundlagen, die bei der Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafver- fahren zu beachten sind, hat das Bezirksgericht bereits alles Nötige dargelegt (Urk. 55 S. 46 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Im Berufungsverfahren ist so- dann zu berücksichtigen, dass – anders als bei der Beurteilung der strafrechtli- chen Fragen – die Dispositionsmaxime gilt, weshalb das Gericht an die Anträge
- 21 - der Parteien gebunden ist (Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO). Überdies darf vorliegend vom erstinstanzlichen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgewi- chen werden, da nur er Berufung erhoben hat, die Privatkläger den erstinstanzli- chen Entscheid aber akzeptiert haben (Art. 392 Abs. 2 StPO). 8.2. Der Privatkläger 1 beantragte vorinstanzlich die Zusprechung einer Genug- tuung in Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum (Urk. 41 S. 1), was die Vorinstanz als begründet ansah und guthiess (Urk. 55 S. 48). Die Vertei- digung bestritt die Vorbringen des Privatklägervertreters vor Vorinstanz nur hin- sichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs und machte geltend, da der Be- schuldigte keine versuchte schwere Körperverletzung begangen bzw. nicht ge- walttätig gewesen sei, könne er nicht für die geforderte Genugtuung haftbar ge- macht werden (Prot. I S. 33 f.). Letzteres – die Tatbeteiligung des Beschuldigten – ist nunmehr jedoch erstellt. Sodann haben die weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen und insbesondere auch die Höhe der Genugtuungsforderung mangels sub- stantiierter Bestreitung (vgl. Urk. 75 S. 34) als anerkannt zu gelten. Mithin ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und der ersten Instanz, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, über deren Auflage und allfällige Rückforderung bereits rechtskräftig entschieden wurde, in Bestätigung der angefochtenen Rege- lung aufzuerlegen. Ebenso zu bestätigen ist der Entscheid betreffend Leistung ei- ner Parteientschädigung an den Privatkläger 1 (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Hinsichtlich deren Höhe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 55), zumal der Beschuldigte diese im Berufungsver- fahren nicht gerügt hat.
- 22 - 9.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers eine Entschädigung von Fr. 10'800.– zu- zusprechen (§ 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV; vgl. Urk. 76). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Lediglich auf den Widerruf bzw. den Vollzug der Geldstrafen wird neu verzichtet, was ins- gesamt als unwesentliche Abänderung zu qualifizieren ist (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Sodann ist dem Privatkläger 1 auch für das Berufungsverfahren eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen, welche basierend auf der eingereichten Auf- wandübersicht (Urk. 70/2) und unter Berücksichtigung der Unzulässigkeit der Pauschalisierung von Barauslagen auf Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. Insgesamt ist der Beschuldigte damit zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 29. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend unrechtmässige Aneignung), 9-10 (Beschlagnah- mungen und Beweismittel), 13 teilweise (betreffend Schadenersatz), 14-15 (Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3), 16-17 (Kostenfestsetzung) und 19 (Regelung betreffend Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2, vom
15. November 2017 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, eine Ge- nugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. November 2019 zu be- zahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 18) wird bestätigt.
- 24 -
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 25 - − die Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2, betr. Akten-Nr. SA2 17 9225 22 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter