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SB210630

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2023-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 4 f.). Was die Vertretung der Privatklägerin C._____ betrifft, so wurde, infolge ihrer zwischenzeitlich einge- tretenen Volljährigkeit, neu Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ per 3. Dezember 2021 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und Rechtsanwältin MLaw Y2._____, Amt für Jugend- und Berufsberatung, entsprechend aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 62)

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der per Urteilsdatum erstandenen Haft von 71 Tagen (Urk. 55 Dispositivziffer 3).

E. 1.2 Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren beantragen, für die mehr- fachen sexuellen Handlungen mit einem Kind mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu sanktionieren (Urk. 83 S. 20 f.).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 85 S. 3).

2. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des revidier- ten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 2 StGB statuierte Grundsatz der lex mitior zu beachten, welcher besagt, dass das geltende (neue) Recht für die Beurteilung anwendbar ist, sofern es das mildere ist. Ansonsten gilt das zum Tatzeitpunkt massgebliche Recht. Vorliegend gibt es keine Anknüpfungspunkte, bei welchen das revidierte Sanktionenrecht das milde- re wäre, zumal nach neuem Recht unter anderem eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und der kurzen Freiheitsstrafen vorliegt, weshalb für die Strafzu- messung das bis 31. Dezember 2017 geltende Recht anzuwenden ist. Zur An- wendbarkeit des Jugendstrafgesetzes (JStG) kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 56).

3. Allgemeines zur Strafzumessung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

- 23 - schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist dabei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall beim Vorliegen von Strafmilderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint ( vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2). Für die Festlegung der Einsatzstrafe kann im Übrigen auf zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 56), wobei die Täterkomponenten nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berück- sichtigen ist (vgl. BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.2 m.w.H.). Zudem sind entgegen der von der Vorinstanz gewählten Vorgehensweise grund- sätzlich für jedes einzelne Delikt bzw. jeden einzelnen Vorfall je separate hypothe- tische Einzelstrafen festzulegen (vgl. dazu BGE 144 IV 217, BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3)

4. Strafart

- 24 - Schliesslich ist festzuhalten, dass bei mehreren Straftaten, die in echter Konkur- renz zueinander stehen, eine Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Straftatbestände der sexuellen Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) können sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden, wobei Geldstrafe und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB darstellen. Ungleichartige Strafen sind folglich kumulativ zu verhän- gen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällt (sog. konkrete Methode), was voraussetzt, dass das Gericht die (hypothetischen) Ein- zelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Bei der Wahl der Strafart ist dabei dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 217 ff., BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2.). Ausnahmen von der konkreten Methode billigt das Bundesgericht namentlich dann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mas- se präventiv auf den Täter einzuwirken. (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist für einen über mehrere Jahre dauernden sexuellen Missbrauch der Privatklägerin C._____, welche sich während der ganzen Zeit im Schutzalter befand, zu bestrafen. Er hat sich dadurch der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht, welche mit einer - wie sich nachfolgend ergibt - gravie- renden Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind. Es ist angezeigt, eine Gesamtbe- trachtung vorzunehmen und für die begangenen Delikte - auch wenn separat be- trachtet für die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit Kindern theoretisch eine Geldstrafe möglich wäre - je eine Freiheitsstrafe und damit im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Dies deshalb, weil die sexu-

- 25 - ellen Übergriffe in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang stehen. Der Be- schuldigte delinquierte über mehrere Jahre nach dem immer gleichen, geplanten Tatmuster, nutzte dabei die von ihm geschaffene psychische Zwangssituation der Privatklägerin schamlos aus und schreckte auch nicht vor Handgreiflichkeiten und verbalen Drohungen zurück, wenn sich die Privatklägerin wehren wollte. Der Be- schuldigte zeigte dadurch eine erhebliche kriminelle Veranlagung. Er handelte nicht bloss situativ, sondern über längere Zeit wiederholt und deshalb skrupellos. Geldstrafen sind deshalb nicht geeignet, um in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten zu wirken, vielmehr ist seiner hartnäckigen Delinquenz je mit Freiheitsstrafen zu begegnen.

E. 1.4 Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren ausführen, dass es mit der Privatklägerin C._____ zu Oralverkehr gekommen sei und damit zu sexuellen Handlungen mit einem Kind. Von den Schuldsprüchen der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB distanzierte er sich jedoch nach wie vor vollständig und liess ent- sprechende Freisprüche beantragen (Urk. 83 S. 4ff.).

2. Sachverhaltserstellung

E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

30. September 2021 (Urk. 55) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 1. Dezember 2021 erfolgte innert Frist die Berufungserklärung mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 54 und 60). Nach entsprechender Fristansetzung erklärte die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung, die Privatklägerin C._____ verzichtete ausdrücklich darauf (Urk. 62, 66 und 68)

E. 2.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 55 S. 12 ff.). Ebenfalls ist der Vorinstanz vollständig beizupflichten, was ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ betrifft (Urk. 55 S. 20).

- 13 -

E. 2.2 Als wegweisende Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 19. August 2020 und 11. Mai 2021 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2), der Einvernahme durch das Zwangs- massnahmengericht vom 28. Oktober 2020 (Urk. 12/34) sowie der Hauptverhand- lung (Prot. I S. 13 ff.), die Aussagen der Privatklägerin C._____ anlässlich der beiden Einvernahmen vom 27. Juli 2020 und 16. September 2020 (Urk. 3/1-8) sowie die Chatnachricht des Beschuldigten an H._____ (Betreuer der Psychiatris- pitex) (Urk. 11/1) im Recht. Schliesslich lassen sich aus dem Gutachten von Dr. med. I._____ vom 28. Januar 2021 massgebliche Rückschlüsse auf die Per- sönlichkeit des Beschuldigten und sein zwischenmenschliches Verhalten ziehen (Urk. 13/10). Mit der Vorinstanz erweisen sich jedoch die Einvernahmen von J._____, K._____ und H._____ (Urk. 4/1-3) nicht als sachdienlich, weshalb im Wesentlichen von einem Vier-Augen-Delikt auszugehen ist.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich und differenziert mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ sowie deren Aussageverhalten auseinandergesetzt und diese, zuerst allgemein und hernach bezüglich der ein- zelnen Vorhalte, sorgfältig gewürdigt. Schliesslich hat sie sich - ergänzend zu den Wortprotokollen - einlässlich und analytisch mit den Filmaufnahmen der zwei Einvernahmen der Privatklägerin C._____ befasst (Urk. 55 S. 20 ff.). Darauf wird verwiesen. Überzeugend gelangte sie zum Schluss, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin C._____ äusserst umfangreich, detailliert und in sich stimmig seien. Sie schildere die Ereignisse trotz Zeitablauf nachvollziehbar und mit zahlreichen Realitätskriterien. Eine solche Qualität wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn die Privatklägerin das von ihr Geschilderte nicht auch tatsächlich erlebt hätte, zumal eine 16-jährige nicht in der Lage sei, falsche Aussagen mit derart vielen deutli- chen Realitätskriterien während zweier langer Einvernahmen derart widerspruchs- frei vorzubringen. Ihre Aussagen seien derart überzeugend, dass keine Zweifel daran bestünden, dass sie die Wahrheit sage. Demgegenüber erachtete die Vo- rinstanz die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, hält aber zu Recht fest, dass sie sich, abgesehen vom anerkannten Vorwurf, auf pauschale Bestreitungen beschränkten und sich somit seine Schilderungen nicht direkt den- jenigen der Privatklägerin C._____ gegenüberstellen liessen und ihre Aussagen

- 14 - auch nicht in Zweifel zu ziehen vermögen (Urk. 55 S. 22 - 36). Dieses Beweiser- gebnis ist entgegen der Auffassung der Verteidigung korrekt und zu übernehmen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich rekapitulierend und ergänzend.

E. 2.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er eingesteht, von der Privatklägerin C._____ über 10 Mal oral befriedigt worden zu sein und dabei gewusst zu haben, dass sie noch nicht 16 Jahre alt und diese Handlungen verboten seien. Jedoch wies er von sich, die Privatklägerin jemals zu solchen Handlungen gezwungen zu haben. Vielmehr sei es ein Tausch gewesen, sie habe ihm angeboten, wenn er mit ihr Spiele spiele, würde sie das für ihn machen (Urk. 2/1 F/A 5, 14 und 70, Urk. 2/2 F/A 133, Prot. I S. 18 ff.). Das Geständnis, dass es mit der Privatklägerin C._____ im kindlichen Alter zu Oralsex gekommen ist, ist glaubhaft und deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin selbst. Was die gesamten Umstände, seine Verantwortung dabei und die Häufigkeit sowie all- fällige weitere sexuellen Handlungen, namentlich Geschlechtsverkehr, betrifft, kann nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. seine Be- streitungen abgestellt werden. Sie sind zwar nicht per se unglaubhaft, vermögen aber kaum etwas Sachdienliches beizutragen, geschweige denn rechtserhebliche Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin C._____ zu wecken. Insbesonde- re sind die pauschalen Bestreitungen und wenigen Sachdarstellungen des Be- schuldigten schwer greifbar, konkrete Schilderungen fehlen und machen eine Gegenüberstellung mit den Aussagen der Privatklägerin in der Tat kaum möglich. Bereits zu Beginn der Strafuntersuchung, anlässlich der Hafteinvernahme vom

19. August 2020, räumte der Beschuldigte sodann ein, er habe angefangen zu verdrängen (Urk. 2/1 F/A 73), und ihm Rahmen der Schlusseinvernahme zudem, dass er "komplett" kein Zeitgefühl mehr habe (Urk. 2/2 F/A 162). Dies mag wohl mitverantwortlich dafür sein, dass die Einvernahmen des Beschuldigten stark von Erinnerungslücken durchzogen sind (exemplarisch Prot. I S. 20, Urk. 2/1, Urk. 2/2) und er bezüglich der Häufigkeit der Vorfälle lediglich die sehr pauschale Aus- sage machen konnte, dass es mehr als 10 Vorfälle, aber nicht 100 gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 162, Prot. I S. 19). Schliesslich ist wahrnehmbar, dass die gesamten Vorwürfe für den Beschuldigten sehr schambehaftet sind und ihn offensichtlich psychisch belasten (vgl. Urk. 2/1 F/A 91, Urk. 2/2 F/A 76) und nicht auszuschlies-

- 15 - sen ist, dass auch dieser emotionale Zustand für die teils sehr knappen Antworten mitverantwortlich ist. Allerdings ändert all dies nichts am Umstand, dass seine Depositionen - gerade auch deshalb und vor dem Hintergrund der sehr glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin C._____ - kaum zu überzeugen vermögen. Be- merkenswert ist zudem, dass für den Beschuldigten der Begriff "Gewalt" offenbar eine sehr eingeschränkte Bedeutung hat. Konkret definierte er dies folgender- massen: "Für mich ist Gewalt immer Verletzung. Wenn ich Gewalt anwende, verletze ich immer jemanden." (Urk. 2/2 F/A 158). Es ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte unter "Gewalt" nur die Brachialgewalt versteht. Zusammen- fassend kann deshalb mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen und insbesondere auch die Bestreitungen des Beschuldigten zwar konstant und widerspruchsfrei und nicht unglaubhaft sind (Urk. 55 S. 22 f.), insgesamt aber schwammig, dünn und - soweit sie das über das Geständnis hinausgehende Kerngeschehen betreffen und von den Schilderungen der Privatklägerin C._____ abweichen - nicht überzeugend.

E. 2.5 Demgegenüber kann mit der Vorinstanz grundsätzlich auf die überzeugen- den Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin C._____ abgestellt werden. Ihre Aussagen erweisen sich als detailreich, plausibel, individuell geprägt und tatsäch- lich erlebt. Sie sind weder nennenswert widersprüchlich noch zeigen sich Struk- turbrüche oder sonstige Lügensignale. Diesbezüglich sei auch nochmals auf die zutreffende Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin sowie die zahl- reichen Realitätskriterien verwiesen, welche die Vorinstanz anschaulich darlegte (Urk. 55 S. 24 und S. 25 ff.). Ferner sind keinerlei Anzeichen erkennbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unnötig belasten oder gar falsch anschuldigen wollte. Einerseits zeigen sich keinerlei Aggravationstendenzen oder Übertreib- ungen. Andererseits können aufgrund der authentischen und realitätsnahen Aus- sagen - sowohl in tatsächlicher als auch in emotionaler Hinsicht - ein Phantasie- konstrukt oder Suggestionen ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass es die Privatklägerin C._____ enorme Überwindung kostete, den Beschuldigten anzu- zeigen (vgl. Urk. 3/3 F/A 259 ff.). So löste dies bei ihr offenbar Schuldgefühle aus, weil sie meinte, nun ihren Cousin verraten zu haben (Urk. 3/3 F/A 304 f.). Sie dachte gar, ihm mit ihren Aussagen das Leben "versaut" zu haben. Er sei trotz-

- 16 - dem ihr Cousin und sei durch die Anzeige nun ins kalte Wasser geworfen worden (Urk. 3/7 F/A 58 und 184 f.). So beschreibt sie ihn auch grundsätzlich als guten Menschen, er sei eigentlich nett, aber sie denke, dass er Hilfe brauche (Urk. 3/3 F/A 258). Sie wünsche sich in Bezug auf das Strafverfahren einfach, dass er Hilfe erhalte und natürlich auch, dass er das mit ihr nicht mehr mache, aber eigentlich, dass er Hilfe erhalte (Urk. 373 F/A 273). Eine Privatklägerin, die einen Beschul- digten wissentlich falsch beschuldigt, würde wohl kaum eine derartige Skrupel entwickeln und mehr an das Wohlergehen des Beschuldigten als an ihr eigenes denken. Im Übrigen zeigen diese Äusserungen deutlich die starke familiäre Loya- lität, die letztlich wohl auch das deliktische Handeln des Beschuldigten begünstig- te. In der Sache selbst kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Pri- vatklägerin C._____ auch entlastende bzw. abschwächende Aussagen deponier- te, namentlich bezüglich der Türe und dem Schlag auf die Wange beim zweiten Vorfall. Wie die Vorinstanz überzeugend erwog, wären andersartige Depositionen zu erwarten gewesen, hätte die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig be- lasten wollen (vgl. Urk. 55 S. 27 f.). Es ist nach dem Gesagtem ohne Weiteres anzunehmen, dass die Privatklägerin auf die Wahrheitsfindung bedacht war und nach bestem Wissen und Gewissen aussagte. Davon ausgehend ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, dass sie sich zu den sexuellen Handlungen gezwungen fühlte und diese nicht freiwillig oder gar von sich aus vornahm. Vielmehr schuf der Beschuldigte durch sein Gebaren ein richtiggehendes Machtgefälle und eine Geheimnissphäre und brachte dadurch die Privatklägerin in eine ausweglose emotionale Drucksituation. Der sechs Jahre ältere Beschuldigte machte sich seine damals körperliche und kognitive Überle- genheit und familiäre Stellung als grosser Cousin auf perfide Weise zu Nutze. Zu- gute kam ihm dabei sicherlich auch die starke familiäre Loyalität der Privatklägerin und ihr Persönlichkeitszug, schnell zu einem schlechten Gewissen zu neigen (Urk. 3/3 F/A 159). Sehr kompatibel mit der Sachdarstellung der Privatklägerin zeigt sich auch das - anerkannte - Fazit des Gutachters Dr. I._____ zur Persön- lichkeitsstruktur des Beschuldigten. So fänden sich beim Beschuldigten seit dem Alter von zirka acht Jahren dissoziale Verhaltensmuster mit starker Selbstfokus- sierung, einer gewissen Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen und einer

- 17 - deutlichen Tendenz, Bedürfnisse unmittelbar befriedigen zu wollen. Auch fänden sich Manipulieren, strategisches Lügen und fehlende Verantwortungsübernahme. Insgesamt lasse sich eine dissoziale Einstellung mit psychopathischen Zügen er- kennen (Urk. 13/10 S. 56 und Urk. 2/2 F/A 73). So schilderte die Privatklägerin von Beginn weg konstant und konsistent sowie in einer Authentizität, welche die Vorfälle auch für Aussenstehende erlebbar macht, dass der Beschuldigte ihr ge- sagt habe, dass er nun etwas mit ihr mache, was sie niemandem erzählen dürfe. Würde sie es jemandem erzählen, sei es ihre Schuld, wenn er nicht mehr ihr Cousin sein dürfe und nicht mehr zur Familie gehöre. Sie habe zwar gesagt, dass sie das nicht machen wolle, er habe ihr aber gesagt, dass sie das müsse, weil sie seine kleine Cousine sei. Sie müsse es tun, weil er sonst mit ihr Schlimmeres ma- che (Urk. 3/3 F/A 38 und 68 ff.). Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle und habe auch nein gesagt. Sie habe sich am Anfang auch geweigert. Der Beschuldigte habe jedoch gesagt, es sei ihm egal, sie müsse es machen. Ir- gendwann habe er gesagt, dass er es nicht mehr hören könne und sie ruhig sein solle (Urk. 3/3 F/A 38). Sie habe sich dreckig und machtlos gefühlt, als sie sein Glied im Mund gehabt habe und die ersten paar Mal habe sie auch Angst gehabt. Als sie älter geworden sei, habe sie gewusst, dass sie eh keine Chance habe, die Angst sei zwar immer noch da gewesen aber weniger (Urk. 3/3 F/A 93). Konkret beim ersten Vorfall habe sie vor dem Beschuldigten Angst gehabt, weil sie ihn noch nie so gesehen habe. Zum anderen, dass sein Kollege, der in einem ande- ren Zimmer weilte, auch noch komme. Und auch generell, dass es rauskomme und sie dann schuld sei, dass er nicht mehr ihr Cousin sei (Urk. 3/3 F/A 94). Die Frage, ob sie nach dem ersten Vorfall jemandem davon erzählt habe, verneinte die Privatklägerin mit der Begründung, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie sonst schuld sei und er dann nicht mehr ihr Cousin sei und nicht mehr zur Familie gehöre. Sie habe daran nicht schuld sein wollen (Urk. 3/3 F/A 132). Ein gesteigertes Verhaltensmuster des Beschuldigten beschrieb die Privatklägerin sodann ebenfalls sehr anschaulich beim zweiten und dritten Sachverhaltskom- plex. Den Schilderungen der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie damals, bereits 12-jährig, deutlich verbal und physisch Widerstand gegen den sexuellen Übergriff leistete. Eindrücklich ist ihrer flüssigen Erzählweise zu entnehmen, dass

- 18 - der Beschuldigte dann nicht etwa von ihr abliess, sondern immer bedrohender, grober, verbal massiv abwertend und schliesslich handgreiflich wurde, bis er sein Ziel erreicht hatte (Urk. 3/3 F/A 148). Am Schluss habe er ihr gesagt, dass sie ja wisse, was mit ihm passiere, wenn sie das jemandem sage und sie es nieman- dem sagen dürfe (Urk. 3/3 F/A 207). Sie habe sich auch bei diesen beiden Vorfäl- len machtlos, unwohl und unsicher gefühlt. Sie habe Angst gehabt. Sie habe nicht einschätzen können, wie weit er gehe. Seine Augen seien mega komisch gewe- sen. Am Anfang sei sie hässig gewesen und habe sich gewehrt. Als sie realisiert habe, dass sie keine Chance habe und einfach machen müsse, bis es fertig sei, habe sie die ganze Zeit geweint (Urk. 3/3 F/A 211 ff.). Dass es dem Beschuldigten offenbar erfolgreich gelungen war, die Privatklägerin durch sein dominantes, ma- nipulatives und emotional erpresserisches Verhalten über all die Jahre richtigge- hend zu konditionieren, zeigt sich auch anschaulich an den Schilderungen der Privatklägerin, damals bereits 14-jährig, zum letzten Vorfall Ende 2017 in der Waschküche. Auf die Frage, weshalb sie nicht auf sich aufmerksam gemacht ha- be, die Mutter und die Tante seien ja zu Hause gewesen, entgegnete sie, sie ha- be Angst gehabt. Einerseits, weil er brutaler geworden wäre und sie sich so kei- nen Gefallen getan hätte. Andererseits, weil er ihr ja gesagt habe, dass sie es niemandem sagen dürfe. Wenn jemand gekommen wäre, hätte es diese Person ja gesehen, und sie hätte das Gefühl gehabt, dass sie dann Schuld sei (Urk. 3/3 F/A 235 f.). Im Rahmen der zweiten Befragung bestätigte die Privatklägerin, dass sie dem Beschuldigten bei den diversen Übergriffen oft klar nein gesagt habe, dass sie das nicht wolle und er weggehen solle. Sie habe sich auch körperlich zu wehren versucht, habe aber keine Chance gegen ihn gehabt. Manchmal habe sie auch die Kleider ausziehen müssen, er habe auf sie eingeredet und ihr gesagt, wenn sie es nicht mache, werde es noch schlimmer (Urk. 3/7 F/A 75 ff.). Den Vorwurf, dass die Privatklägerin den Oralsex nicht gewollt habe, wies der Be- schuldigte von sich und erklärte, er habe sie nie dazu gezwungen. Es sei ein Tausch gewesen. Sie habe ihm angeboten das für ihn zu machen, wenn er mit ihr Spiele spiele. Man könne das nicht einen Handel nennen, aber sie habe es ihm angeboten (Urk. 2/1 F/A 14). Diese Darstellung überzeugt entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 83 S. 27) in keiner Weise und ist als unreflektierte

- 19 - und abstruse Schutzbehauptung zu werten. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die damals 9- oder 10-jährige vorpubertäre und sexuell unerfahrene Privat- klägerin C._____ dem Beschuldigten von sich aus ein solches Angebot gemacht haben soll. Im Gegenteil, die Privatklägerin schien anfänglich gar nicht recht zu verstehen, was vor sich ging. Erst als sie offenbar in der 5. oder 6. Klasse war, realisierte sie allmählich die Vorgänge und versuchte dann auch zunehmend Ab- stand vom Beschuldigten zu nehmen (vgl. Urk. 3/3 F/A 38). Gegen ein proaktives Verhalten der Privatklägerin spricht auch die Chatnachricht des Beschuldigten an H._____ vom 10. Juli 2020 (Urk. 11/1). Der Beschuldigte formulierte darin, er ha- be seine kleine Cousine für sexuelle Handlungen "brucht", was in diesem Kontext nichts anderes bedeutet als gebraucht bzw. benutzt und damit genau das Gegen- teil zum Ausdruck bringt, nämlich, dass der Beschuldigte der aktive Part war.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde sodann der Beweisan- trag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens abgewie- sen (Urk. 60 und 70).

E. 3.1 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten und einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 36 ff.) der Anklagesachverhalt bezüglich des Vorfalls im Zeitraum Mitte August 2012 bis Mitte Juli 2013 in E._____ (Urk. 19 S. 2 - 4), der beiden Vorfälle Ende April 2017 bzw. anfangs Mai 2017 in F._____ (Teil I und II) (Urk. 19 S. 5 f.) und des letzten Vorfalls Ende 2017 (Urk. 19 S. 8) gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin C._____, welchen die Darstellung des Beschuldigten nichts entgegen zu halten vermögen, erstellt.

E. 3.2 Was die angeklagten Vorfälle im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis ca. Oktober 2017 in F._____ (Urk. 19 S. 7 f.) betrifft, so hat sich die Vorinstanz sehr sorgfältig und mit überzeugenden Erwägungen mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme weiterreichende sexuelle Handlungen, namentlich Geschlechtsverkehr, verneinte und erst bei der zweiten Einvernahme deponierte, dass es ein Mal zu einer Vergewaltigung durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. 55 S. 29 ff.). Dem Fazit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin C._____ nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie dieses Ereignis anfänglich nicht zur Sprache brachte und ihre Schilderungen dennoch äusserst glaubhaft sind, ist vollumfänglich beizupflichten und bedarf grundsätzlich keiner Ergänzung. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 83 S. 11 f.) sind auch keine Suggestiveinflüsse erkennbar. Vielmehr entsteht der Eindruck,

- 20 - dass die Privatklägerin darin bestärkt wurde, endlich die Wahrheit zu sagen. Dass der Vorwurf der Vergewaltigung allein schon deswegen nicht stimmen könne, weil es gemäss der Privatklägerin C._____ nur ein einziges Mal passiert sei, ist ab- wegig. Die Privatklägerin wollte den Geschlechtsverkehr nicht und leistete aktiv Widerstand, weshalb es durchaus möglich ist, dass es dem Beschuldigten einfach nicht gefiel und er wieder zu seinem bisherigen "Verhaltensmuster" des Oralver- kehrs zurückkehrte (vgl. dazu Ausführungen der Verteidigung in Urk. 83 S. 8) o- der dass er mehr Hemmungen hatte bzw. grössere Befürchtungen hatte den va- ginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es ist zudem kein Belastungseifer in den Aussagen der Privatklägerin erkennbar. Auch dieser Sachverhaltskomplex ist damit erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.

E. 3.3 Zu den weiteren Vorfällen im Zeitraum Mitte 2012 bis 1. Januar 2018 (Urk. 19 S. 9) hat die Vorinstanz mit richtigen Argumenten den Sachverhalt auf einen Vorfall (anstatt zwei) am Waldrand in E._____ eingeschränkt (Urk. 55 S. 33 ff. und 39 f.). Zur Frage der konkreten Anzahl der sexuellen Handlungen sind die Vor- bringen des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ in der Tat sehr pau- schal. Immerhin ergeben sich aus den Schilderungen der Privatklägerin etliche stichhaltige Anhaltspunkte, aus welchen sich genügend Rückschlüsse zur Häufig- keit ziehen lassen. Demgegenüber liess es der Beschuldige bei den sehr vagen Depositionen, dass es mehr als 10 Mal, aber nicht (ansatzweise) mehr als 100 Mal gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 162, Prot. I S. 19). Die Herleitung der Vo- rinstanz, wonach erstellt sei, dass es zu insgesamt 40 Übergriffen gekommen sei, ist plausibel, zu Gunsten des Beschuldigten und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 55 S. 40). Die Verteidigung vermag im Berufungsverfahren nicht überzeugend darzulegen, dass es weniger als 40 Vorfälle gewesen seien. Die pauschale Be- hauptung, es sei zu Gunsten des Beschuldigten von höchstens wenig mehr als zehn Vorfälle auszugehen (vgl. Urk. 83 S. 4), verfängt aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht. Insofern ist der Anklagesachverhalt im Sinne der Vorinstanz erstellt. Zu belassen ist dabei auch die plausibel - zu Guns- ten des Beschuldigten - erfolgte chronologische Verteilung der 40 Fälle, nament- lich 30 vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten und 10 danach (Urk. 55 S. 42).

- 21 -

4. Rechtliche Würdigung

E. 4 Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 liess die Privatklägerin C._____ mitteilen, dass weder sie noch ihre Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung teil- nehmen werden und sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantrage (Urk. 79).

E. 4.1 Der Beschuldigte ficht im Berufungsverfahren einzig die Schuldsprüche betreffend der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB an (Urk. 60 und Urk. 83 S. 13 ff.).

E. 4.2 Zunächst wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vo- rinstanz zu Art. 189 StGB und Art. 190 StGB verwiesen (Urk. 55 S. 47 ff. und 53). Die anschliessende rechtliche Würdigung sowohl bezüglich Art. 189 StGB als auch Art. 190 StGB ist korrekt und zu bestätigen (Urk. 55 S. 49 ff.). Insbesondere legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ entgegen der Auffassung der Verteidigung in eine Zwangssituation brachte, um sie zur Vornahme der sexuellen Handlungen zu nötigen. Der Be- schuldigte schuf mit dem ersten Vorfall, als die Privatklägerin 9 oder 10 Jahre alt war, einerseits eine Geheimnissphäre und setzte andererseits den Grundstein, um die körperlich und kognitiv deutlich unterlegene und zudem sehr gewissenhaf- te und loyale Privatklägerin künftig emotional unter Druck zu setzen und sie dadurch in eine ausweglose Situation zu bringen. Er hat sie durch sein wiederkeh- rendes manipulatives und emotional erpresserisches Verhalten richtiggehend konditioniert und gefügig gemacht (vgl. dazu vorstehend Ziff. III.2.5.). Wenn die Privatklägerin nicht gehorchte oder sich gar widersetzte, schreckte der Beschul- digte auch nicht davor zurück, zusätzlich seine physische Überlegenheit zu de- monstrieren und im Bedarfsfall handgreiflich zu werden, bis er sein Ziel erreicht hatte. Dies zeigt sich unter anderem am ersten, zweiten und dritten Vorfall an- schaulich daran, wie der Beschuldige den Kopf der Privatklägerin packte und führ- te und sich dadurch der Privatklägerin bediente, als wäre sie ein Sexspielzeug. Aber auch daran, wie er eskalierend immer grober und abwertender wurde, als die Privatklägerin sich beim zweiten Vorfall mit einer gewissen Hartnäckigkeit zur Wehr setzte.

E. 4.3 In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte auch der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 22 - IV. Strafe und Vollzug

1. Ausgangslage

E. 5 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

E. 5.1 Vergewaltigung (Vorfall im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis ca. Oktober 2017 in F._____)

E. 5.1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte - mit der Vo- rinstanz (Urk. 55 S. 55) - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, welches eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren vorsieht. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen, liegen nicht vor.

E. 5.1.2 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Die Vorinstanz leitete diese mit zutreffenden Argumenten her und stufte das objektive Tatverschulden als noch im eher leichten Bereich ein (Urk. 55 S. 57 f.). Sie erwog dazu zusammengefasst, dass der Beschuldigte für die Privatkläge- rin eine ausweglose Zwangssituation schuf und dabei das bestehende familiäre Vertrauensverhältnis ausnutzte. Erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Privatklägerin noch nie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Immerhin habe der Beschuldigte eine Kondom benutzt und der gesamte Vorfall habe nicht übermäs- sig lange gedauert. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte zeigte sich bei sei- nem Vorgehen zwar nicht offensichtlich gewalttätig, demonstrierte aber dennoch seine physische Überlegenheit, und führte der Privatklägerin mit seinem Daumen

- 26 - oberhalb ihres Hüftknochens auf perfide Weise Schmerzen zu, um sie so (zusätz- lich zur psychischen Drucksituation) gefügig zu machen, nachdem die Privatklä- gerin ihm zu verstehen gegeben hatte, dass sie mit seinem Vorhaben nicht ein- verstanden sei. Was das kindliche Alter der Privatklägerin betrifft, wird dies, so- wohl für die Vergewaltigung als auch die zehn sexuellen Nötigungen, bei der se- paraten Würdigung des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern ein- fliessen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.5.7).

E. 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich, planmässig und schamlos handelte, wobei er die familiäre Situation/Nähe ausnutzte. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 5.1.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen und die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen.

E. 5.2 Sexuelle Nötigung (Vorfall im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis ca. Oktober 2017 in F._____)

E. 5.2.1 Der Beschuldigte hat sich auch (mehrfach) im Sinne des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schuldig gemacht. Das Gesetz sieht dafür einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung darf da- bei nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter im Üb- rigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte. Zu den beischlafsähnlichen Handlungen zählt auch der Oralverkehr (vgl. zum Ganzen BGE 132 IV 120, insbesondere E. 2.5).

E. 5.2.2 Unmittelbar bevor es zur vorstehend sanktionierten Vergewaltigung kam, nötige der Beschuldigte der Privatklägerin Oralverkehr ab. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die orale Penetration unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung zu den schwersten Handlungen zählt. Obschon die Privatklägerin den Beschuldigten aufforderte zu gehen, weil sie keinen sexuellen Kontakt wollte, gelang es ihm aufgrund der schon seit Jahren vorherrschenden psychischen

- 27 - Zwangssituation dennoch, sie dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen. Es ist auf- grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass dieser Vorfall aber nur von kurzer Dauer war. Die objektive Tatschwere ist dabei noch eher leicht. Das subjektive Tatverschulden vermag nichts zu relativieren. Der Beschuldigte hat sich auch hier sein direktvorsätzliches Handeln und sein rein egoistisches Motiv anrechnen zu lassen. Es rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um 7 Monate, ausgehend von einer Einzelstrafe von 12 Monaten.

E. 5.3 Sexuelle Nötigung (Vorfall von Ende April 2017 bzw. anfangs Mai 2017 in F._____, Teil I)

E. 5.3.1 Der Beschuldigte zwang auch bei diesem Vorfall der Privatklägerin Oralver- kehr auf. Erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte zusätzlich die Brust der Privatklägerin knetete und in ihren Mund ejakulierte. Anrechnen zu lassen hat sich der Beschuldigte überdies, dass er sich beharrlich und eskalierend darüber hinwegsetzte, als die Privatklägerin ihm mehrfach deutlich zu verstehen gab, kei- ne sexuellen Handlungen vornehmen zu wollen. Dabei zeigte sich der Beschul- digte immer rabiater, indem er handgreiflich wurde und die Privatklägerin zusätz- lich verbal abwertete, bis er schliesslich mit seinem Penis in ihren Mund eindrin- gen konnte. Beim Vollzug des Oralverkehrs legte der Beschuldigte ein primitives und demütigendes Vorgehen an den Tag, indem er den Kopf der Privatklägerin in seine Gewalt nahm und diesen bis zur Ejakulation richtiggehend als Sexspielzeug missbrauchte. Das zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. In der Wahrnehmung der Privatklägerin war dies von den sexuellen Nötigungen auch derjenige Vorfall, den sie als den Schlimmsten bezeichnete (vgl. Urk. 3/3 F/A 140 ff.). Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Subjektiv handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Sein Ziel war um jeden Preis seine sexuelle Befriedigung.

E. 5.3.2 Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe auf 20 Monate festzulegen, wobei in Anwendung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen ist.

E. 5.4 Sexuelle Nötigung (Vorfall von Ende April 2017 bzw. anfangs Mai 2017 in

- 28 - F._____, Teil II)

E. 5.4.1 Dieser zu würdigende Vorfall ereignete sich unmittelbar nach der vorste- hend unter Ziff. IV.5.3. sanktionierten sexuellen Nötigung. Abermals handelte es sich um Oralverkehr, wobei erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin nicht nur an ihren Brüsten rumdrückte, sondern auch mit sei- nem Finger ihre Vagina penetrierte. Zwar ging er nicht mehr derart grob und eska- lierend vor, um die Privatklägerin gefügig zu machen, wie beim ersten Vorfall. Dies mag aber allenfalls auch einfach darauf zurückzuführen sein, dass er die Privatklägerin durch die zuvor erfolgte orale Penetration bereits derart einge- schüchtert hatte, dass sie resignierte. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte abermals direktvorsätzlich, egoistisch und planmässig. Die objektive Tatschwere erfährt dadurch keine Korrektur.

E. 5.4.2 Das Tatverschulden ist insgesamt nicht mehr leicht und mit einer Einzel- strafe von 18 Monaten zu sanktionieren bzw. ist eine Asperation von 10 Monaten vorzunehmen.

E. 5.5 Sexuelle Nötigung (letzter Vorfall, Ende 2017)

E. 5.5.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin in der Waschküche überraschte und von ihr nach dem üblichen, in den letzten Jahren praktizierten Muster die orale Befriedigung einforderte. Zwar versuchte die Privatklägerin anfänglich zu fliehen, was ihr jedoch misslang, da der Beschuldigte die Türe abgeschlossen hatte. Dadurch befand sich die Privatkläge- rin zusätzlich in einer ausweglosen Situation und musste abermals den sexuellen Übergriff dulden. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer kurzen Dauer auszu- gehen. Das objektive Verschulden wiegt eher noch leicht und wird durch das subjektive nicht relativiert. Der Beschuldigte handelte abermals direktvorsätzlich, egoistisch und planmässig.

E. 5.5.2 Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Einzelstrafe von 12 Mona- ten bzw. eine Asperation der Einsatzstrafe um 6 Monate.

- 29 -

E. 5.6 Sexuelle Nötigungen nach dem 18. Geburtstag des Beschuldigten (weitere Vorfälle im Zeitraum vom tt. Oktober 2015 bis 1. Januar 2018)

E. 5.6.1 Unter diesem Titel sind die übrigen sexuellen Nötigungen zu sanktionieren, welche sich der Beschuldigte nach seinem 18. Geburtstag zusätzlich zu den se- parat angeklagten Vorfällen hat zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für insgesamt 40 sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 55 S. 53). Das erste Ereignis (Vorfall im Zeit- raum Mitte August 2012 bis Mitte Juli 2013 in E._____) fällt in das Bündel der 30 sexuellen Nötigungen, welche der Beschuldigte vor seinem 18. Geburtstag beging (vgl. Ziff. III.3.3. vorstehend und Urk. 55 S. 43). Auf diese 30 Fälle wird später un- ter Ziff. IV.5.8 eingegangen werden. Bei den 10 Vorfällen nach dem 18. Geburts- tag des Beschuldigten sind auch die vier separat angeklagten sexuellen Nötigun- gen gemäss S. 5 - 8 der Anklageschrift, welche bereits vorstehend unter Ziffer IV.5.2. - 5.5. sanktioniert wurden, inkludiert. Mithin verbleiben vorliegend unter dem Sachverhaltskomplex "Zeitraum Mitte 2012 bis 1. Januar 2018 (weitere Vor- fälle)" (Urk. 16 S. 9) noch sechs sexuelle Nötigungen, für welche die Strafzumes- sung vorzunehmen ist.

E. 5.6.2 Die sechs Vorfälle liefen alle nach dem in etwa gleichen Tatmuster ab, wo- bei der genaue Tatort letztlich auf die Tatschwere keinen Einfluss hat. Wie bei den vorstehend bereits beurteilten Fällen brachte der Beschuldigte die Privatklä- gerin aufgrund der jahrelang andauernden psychischen Drucksituation jeweils da- zu, ihn oral zu befriedigen. Man kommt nicht umhin davon zu sprechen, dass der Beschuldigte durch die emotionale Erpressung die Privatklägerin richtiggehend konditioniert hatte und sie dadurch gefügig war. Teilweise berührte er sie dabei auch an den Brüsten und im Vaginalbereich. Es ist immerhin davon auszugehen, dass die einzelnen Vorfälle jeweils nur von kurzer Dauer waren. Die objektive Tatschwere ist dabei noch eher im leichten Bereich anzusiedeln. Das subjektive Tatverschulden vermag nichts zu relativieren. Der Beschuldigte hat sich sein di- rektvorsätzliches Handeln und sein rein egoistisches Motiv anrechnen zu lassen. Für jede einzelne sexuelle Nötigung wäre eine Einzelstrafe von 12 Monaten aus- zusprechen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe

- 30 - um insgesamt weitere 24 Monate zu erhöhen.

E. 5.7 Sexuelle Handlungen mit Kindern

E. 5.7.1 Durch sein Handeln verletzte der Beschuldigte bei der Privatklägerin nicht nur das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, welches unter anderem durch Art. 189 und Art. 190 StGB geschützt ist, sondern gefährdete auch auf- grund ihres kindlichen Alters ihre ungestörte sexuelle und damit einhergehende seelische Entwicklung. Vorliegend zu sanktionieren sind selbstredend lediglich je- ne Vorfälle nach dem tt. Oktober 2015, mithin die Vergewaltigung sowie zehn se- xuelle Nötigungen, nur dafür erfolgte ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexuel- ler Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hat durch sein wiederholtes Delinquieren die sexuelle und emo- tionale Entwicklung der Privatklägerin fortlaufend gefährdet und letztlich auch massiv geschädigt (vgl. nachstehend Ziff. IV.5.7.2.). Aufgrund des sehr engen sachlichen Zusammenhanges ist deshalb eine Gesamtbeurteilung gerechtfertigt und sind nicht je separat die einzelnen sexuellen Handlungen zu sanktionieren.

E. 5.7.2 Grundsätzlich kann für die objektive Tatschwere der jeweiligen sexuellen Handlungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Vergewaltigung und zu den sexuellen Nötigungen verwiesen werden (Ziff. IV.5.1. - 5.6.). Weiter ins Gewicht fällt, dass es für die Privatklägerin die ersten sexuellen Erfahrungen waren. Die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen (eine vaginale und zehn orale Penetrationen) fanden über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (Ende Oktober 2015 bis Ende 2017) statt, während derer die Privatklägerin immer wie- der mit der Angst vor dem nächsten Übergriff leben musste. Der Beschuldigte setzte sie einem richtiggehenden Märtyrium aus, belastete dadurch die Kindheit und Jugend der Privatklägerin erheblich und degradierte sie zu einem billigen Se- xualobjekt. Die Handlungen als solche sind als schwerwiegend zu betrachten, wenn auch in der Ausprägung, namentlich der Dauer, der konkreten Praktik und der Intensität schwerwiegendere Fälle denkbar sind. Jedoch ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte gerade auch bei der oralen Penetration teilweise über die eigentliche Nötigungshandlung hinaus sehr grob und primitiv mit der Privatkläge-

- 31 - rin umging, indem er nicht nur handgreiflich wurde und sie verbal abwertetet, son- dern auch ihren Kopf in seine Gewalt nahm und dadurch mechanisch den Oral- verkehr erzwang. Zudem ejakulierte er jeweils in ihren Mund. Schliesslich hat der jahrelange sexuelle Missbrauch die emotional-psychische und sexuelle Entwick- lung der Privatklägerin erheblich geschädigt, wie sich den Berichten der behan- delnden Psychotherapeutin lic. phil L._____ und der Ärztin Dr. med. M._____ ein- drücklich entnehmen lässt (Urk. 35/1 und Urk. 41/3-4). Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronifizierten Folgen, welche sich in einer anhaltenden, mittelgradig bis schweren Depression auswirken. So zeigt die Privatklägerin selbstverletzendes Verhalten, Ein- und Durchschlaf- störungen, einen verminderten Antrieb, innere Leere, Gefühlslosigkeit, Schuldge- fühle, einen verminderten Selbstwert, sozialen Rückzug , teilweise Suizidgedan- ken und Zwangshandlungen und Substanzmissbrauch. Die Privatklägerin gab als Folge ihrer psychischen Belastung nicht nur ihr Sportkarriere als Fussballerin beim FC … auf, sondern ist gemäss Einschätzung ihrer behandelnden Psycho- therapeutin auch in ihrer Beziehungsfähigkeit stark eingeschränkt, so dass bis auf Weiteres eine Paarbeziehung nicht möglich sein wird. Durch das über mehrere Jahre erlittene Trauma sei - so die Psychotherapeutin lic. phil L._____ - die persönliche, schulische/berufliche, und sportliche Entwicklung der Privatklägerin massiv beeinträchtigt worden (vgl. Urk. 41/3 S. 2). Die behandelnde Ärztin sprach sich in ihrem Bericht vom März 2021 zudem deutlich für eine stationäre Behand- lung der Privatklägerin aus, um ihre schwere psychologische Traumatisierung zu therapieren. Ein ambulantes Setting brachte nicht den nötigen Erfolg (Urk. 42/4). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich nach dem Gesagten als erheblich. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, planmässig und egoistisch handelte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Sexualtrieb alleine oder in legaler Weise mit einer ande- ren Person auszuleben, stattdessen hat er sich über Jahre völlig selbstsüchtig an seiner sechs Jahre jüngeren Cousine bedient. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu korrigieren.

- 32 -

E. 5.7.3 Das Verschulden wiegt insgesamt erheblich und rechtfertigt eine Strafe von 36 Monaten, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 18 Monate zu erhöhen ist.

E. 5.8 Sexuelle Nötigungen vor Erreichen des 18. Altersjahres des Beschuldigten Für die Bemessung der Strafe für die 30 vor dem Erreichen des 18. Altersjahres des Beschuldigten begangenen Delikte der sexuellen Nötigung kann vollumfäng- lich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 63 f.). Es bedarf keiner Ergänzung. Eine tiefere Strafe als 12 Monate wäre an- gesichts der Vielzahl und der Schwere der Delikte sowie des Umstandes, dass der erste aller Vorfälle und damit einer der Prägendsten, ebenfalls in dieses Bün- del der sexuellen Nötigungen fällt, unter keinem Titel gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 6 Monate zu erhöhen.

E. 5.9 Täterkomponenten Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und insbesondere auch die psychosozialen Be- lastungsfaktoren zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 58 f.), darauf wird verwie- sen. Anderweitige Strafuntersuchungen oder Vorstrafen bestehen nicht (Urk. 59). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. seine schwierige Lebenssi- tuation sind mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Straf- mindernd wirkt sich auch das Geständnis aus, mit der Privatklägerin Oralsex prak- tiziert zu haben und dies im Wissen darum, dass sie noch nicht 16 Jahre alt und es verboten war. Im Ergebnis ist die festgesetzte Gesamtstrafe für das Tatver- schulden unter Berücksichtigung der Täterkomponenten deshalb um 24 Monate zu reduzieren.

E. 5.10 Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten.

- 33 -

E. 5.11 Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hat wie eingangs erwähnt Anschlussberufung erhoben, weshalb das Verschlechterungsverbot bzw. die reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich nicht greift. Es entspricht jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass auf eine Anschlussberufung nicht einzutreten ist, wenn Indizien dafür vorliegen, dass die Anschlussberufung allein deshalb erklärt wurde, um den Beschuldigten von der Berufung abzuhalten (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. November 2021, 6B_1498/2020 E. 4.4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anschlussberufung ohne nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die Staatsan- waltschaft vor Vorinstanz obsiegte. Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren aus. Nunmehr beantragt die Staatsanwaltschaft, vertreten durch denselben Staatsanwalt, eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und kritisiert die Höhe der vorinstanzlichen Strafzumessung, obschon die Staatsan- waltschaft keine selbständige Berufung erhob. Deshalb handelt es sich vorliegend um einen Fall im vorerwähnten Sinne, weshalb auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten ist. Folge davon ist, dass wiederum das Verschlechterungsverbot bzw. die reformatio in peius greift bzw. zu beachten ist und keine höhere Sanktion als 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann.

E. 5.12 Schlussfazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. Die bis heute erstandene Haft von 71 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB). V. Tätigkeitsverbot Bezüglich des Tätigkeitsverbots kann auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55

- 34 - S. 65 f.). Die schwere psychische Störung des Beschuldigten lässt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 83 S. 21 f.) keinen Raum für ein zeitlich befris- tetes Tätigkeitsverbot, weshalb ihm - mit der Vorinstanz - lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten ist. VI. Zivilansprüche Nachdem die Schuldsprüche im Berufungsverfahren bestätigt wurden, sind mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 72 ff.) auch die sorgfältig bemessenen Zivilansprüche zu übernehmen und zu bestätigen. Entsprechend ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Zürich (Privatkläger 2) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'721.–. zu bezahlen. Ferner hat er der Pri- vatklägerin C._____ (Privatklägerin 1) Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. April 2015 als Genugtuung zu leisten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 55 Dispositiv- ziffer 11) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträge voll- umfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist bei der Kostenregelung vernachlässigbar. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat- klägerin C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 35 -

4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 11'610.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 84). Dabei wurde die Be- rufungsverhandlung auf 5 ½ Stunden geschätzt, wobei sie tatsächlich nur 3 ½ Stunden dauerte. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten ist somit auf Fr. 11'100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

E. 6 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (C._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Geltend- machung wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.-8. …

E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 10 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'320.– Auslagen Untersuchung Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 10'850.– Gutachten/Expertise Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

E. 11

E. 12 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'000.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 13 Der Privatklägerin 1 (C._____) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

E. 14 (Mitteilungen)

E. 15 (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  3. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich Scha- denersatz von Fr. 6'721.– zu bezahlen.
  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft, Fr. 3'042.95 RAin Y1._____.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − den Privatkläger Kanton Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Privatkläger Kanton Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 39 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1.
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210630-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 30. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beiständin Frau B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. September 2021 (DG210017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 78 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten, A._____, wird betreffend die folgenden Tatvorwürfe infolge Verjährung eingestellt: − harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB; − mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB für den Zeitraum bis und mit tt. Oktober 2015.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 71 Tage durch Haft erstanden sind).

4. Es wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede be- rufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (C._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Geltend- machung wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (Kanton Zürich) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 6'721.– zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'320.– Auslagen Untersuchung Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 10'850.– Gutachten/Expertise Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'000.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Der Privatklägerin 1 (C._____) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83)

1. Es seien die Ziff. 2 Abs. 2 sowie Abs. 3, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 7, Ziff. 8 sowie Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 30. September 2021 (Geschäfts-Nr. DG210017) aufzuheben.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 sei der Beschuldigte vom Vor- wurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 3 sei der Beschuldigte vom Vor- wurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 sei der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe von 24 Monaten, welche bedingt auszusprechen ist, zu verurteilen.

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 sei auf ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB zu verzichten.

6. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 sei die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 (Kanton Zürich) in der Höhe von CHF 6'721.00 abzuweisen. Eventualiter sei auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.

7. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. 8 sei die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerin 1 abzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von max. CHF 7'000.00 zu bezahlen.

8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 11 seien die Entscheidgebühr sowie die weiteren Kosten dem Beschuldigten zu 1/3 und dem Staat zu 2/3 aufzuer- legen.

- 5 -

9. Der Antrag der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85)

1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster sei wie folgt zu än- dern: Neu: "Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 71 Tage durch Haft erstanden sind).

2. Abweisung der Berufung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 4 f.). Was die Vertretung der Privatklägerin C._____ betrifft, so wurde, infolge ihrer zwischenzeitlich einge- tretenen Volljährigkeit, neu Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ per 3. Dezember 2021 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und Rechtsanwältin MLaw Y2._____, Amt für Jugend- und Berufsberatung, entsprechend aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 62)

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

30. September 2021 (Urk. 55) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 1. Dezember 2021 erfolgte innert Frist die Berufungserklärung mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 54 und 60). Nach entsprechender Fristansetzung erklärte die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung, die Privatklägerin C._____ verzichtete ausdrücklich darauf (Urk. 62, 66 und 68)

3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde sodann der Beweisan- trag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens abgewie- sen (Urk. 60 und 70).

4. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 liess die Privatklägerin C._____ mitteilen, dass weder sie noch ihre Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung teil- nehmen werden und sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantrage (Urk. 79).

5. Zur Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2023 erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie Staatsanwalt Stammbach (Prot. II S. 7). Die Publikumsöffentlichkeit wurde ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichts- berichterstatter unter Auflagen zugelassen (Urk. 74).

- 7 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 [Spie- gelstriche 2 und 3] (Schuldpunkt), 3 (Strafe), 4 (Tätigkeitsverbot), 7 und 8 (Zivilan- sprüche) und 11 (Kostenauflage) (Urk. 60, Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft erklär- te ihrerseits gegen die Höhe der Strafe (Dispositivziffer 3) Anschlussberufung (Urk. 68, Urk. 85). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 30. September 2022 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1, 2 [Spiegelstrich 1], 5, 6, 9, 10, 12 und 13) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 9).

2. Konstituierung als Privatklägerin 2.1 Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet die Konstituierung der Ge- schädigten C._____ als Privatklägerin. Die Geschädigte habe am 30. August 2020 ein Geschädigtenformular unterzeichnet, wobei sie angekreuzt habe, dass sie sich nicht am Verfahren beteiligen und nicht als Privatklägerschaft Parteirech- te ausüben wolle. Dieser Verzicht auf Parteistellung sei gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Auf diesen Umstand werde auch im Formular explizit hingewie- sen. Die Geschädigte sei zu diesem Zeitpunkt fast 17 Jahre alt und urteilsfähig gewesen, weshalb sie das höchstpersönliche Recht des Verzichts habe ausüben können. Die spätere Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 16. September 2020, welche vermutlich von Rechtsanwältin Y2._____ unterzeichnet worden sei, sei demnach keine gültige Geltendmachung, da die Geschädigte be- reits gültig und endgültig darauf verzichtet habe. Sie könne demnach auch keine Genugtuungsforderung geltend machen (Urk. 83 S. 26 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hat sich schon ausführlich mit diesem Einwand der Verteidi- gung auseinandergesetzt und hielt zutreffend fest, dass die damals 16-jährige und damit minderjährige Geschädigte auf eine Rechtsvertretung angewiesen gewesen sei. Entsprechend wurde der Geschädigten mit Entscheid der KESB Uster vom

3. September 2020 auch ein Prozessbeistand bestellt (vgl. Urk. 8/2). Die Mutter

- 8 - der Geschädigten stand bzw. steht als Tante des Beschuldigten in einem Interes- senkonflikt. Im Zeitpunkt, als die Geschädigte das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" ausfüllte, stand ihr die Rechtsvertreterin noch nicht beratend zur Seite. Zudem ist das erwähnte Formular gerade für einen juris- tischen Laien betreffend die Verzichtserklärung unklar bzw. missverständlich for- muliert, wonach sich nach der Frage, ob man sich am Verfahren beteiligen und als Privatklägerschaft Parteirechte ausüben möchte, nebst der Möglichkeit ein "Ja" oder "Nein" anzukreuzen, verschiedene Hinweise finden. Unter anderem steht dort geschrieben "Es steht Ihnen das Recht zu, Ihre Begehren nachträglich bis zur Hauptverhandlung abzuändern." Lediglich auf der Seite steht sodann "Bei einem Nein bitte gleich zur Unterschrift" (vgl. Urk. 7/3). Hinzu kommt, dass die Geschädigte gleichentags (am 30. August 2020) das Formular von Geltendma- chung von Rechten als Opfer ausfüllte, worin sie der Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Verfahren beantragte (Urk. 7/4). Dies zeigt, dass die Geschädigte gerade unsicher war und Unterstützung beantragte. Demnach liegt entgegen der Auffassung kein endgültiger bzw. unmissverständlicher Ver- zicht der Geschädigten auf Konstituierung als Privatklägerin vor. Nachdem der Geschädigten eine Prozessbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ zur Seite gestellt wurde, ging ein zweites Formular ein, worin sich die Geschädigte unmissverständlich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konsti- tuierte (Urk. 7/5). 2.3 Nach dem Gesagten hat sich die Geschädigte C._____ rechtsgültig als Pri- vatklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert und ist demnach auch berechtigt, Zivilforderungen geltend zu machen.

3. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten stellte anlässlich der Berufungsverhand- lung erneut den Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Privatklägerin (Urk. 81). Vorliegend sei ein gewisser Druck von "aussenstehenden Personen" auf die Privatklägerin deutlich erkennbar. Es beste- he die reale Möglichkeit, dass der Vorwurf der Vergewaltigung durch Suggesti- veinflüsse entstanden sein könnte. Ebenso würden bestimmte Ereignisse auf ei-

- 9 - nen leichtfertigen Umgang der Privatklägerin mit schweren Vorwürfen zu Sexual- strafdelikten hinweisen. So habe die Privatklägerin auch gegenüber dem älteren Bruder des Beschuldigten ähnliche Vorwürfe erhoben. Auch hier falle auf, dass die Privatklägerin angegeben habe, der angebliche Täter habe verlangt, dass sie über diese Vorkommnisse mit niemandem sprechen dürfe, was stark an die im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen betreffend das Verhalten des Be- schuldigten erinnere. Es sei zudem die schriftliche Stellungnahme von D._____ vom 20. Januar 2023 betreffend die Vergewaltigungsvorwürfe durch die Privatklä- gerin gegenüber dem Bruder des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren bei- zuziehen (Urk. 81). 3.2 Die Vorinstanz und die hiesige Kammer haben sich bereits sehr ausführlich mit dem Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin auseinandergesetzt (Urk. 55 S. 16 ff. und Urk. 70). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden, zumal sich an der Einschätzung der Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich nichts geändert hat. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung sind weder Auffälligkeiten noch grosse Suggestiveinflüsse in den Aussagen der Privatklägerin zu erkennen. Es ist wie bereits mehrfach er- wähnt ureigenste Aufgabe des Gerichts, die Glaubhaftigkeit der deponierten Aus- sagen zu prüfen bzw. zu würdigen. Die Aussagen der Privatklägerin sind ohne Weiteres interpretierbar. Ferner ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus dem Schreiben seiner Mutter D._____ zu seinen Gunsten ableiten möchte. Eine zeitliche Einordnung des darin behaupteten Vorfalls ist nicht möglich. Ebenso sind gewisse Vorbehalte anzubringen, dass dieses Schreiben offensichtlich erst kurz vor der Berufungsverhandlung aufgesetzt wurde (datiert mit 20. Januar 2023; Urk. 82). Es ist überdies geradezu typisch, dass bei mutmasslich stattgefundenen Ver- gewaltigungen der Täter das Opfer anweist, nicht darüber zu sprechen bzw. die Sache geheim zu behalten. Dass daraus ein angebliches Muster der Privatkläge- rin für Falschaussagen erkennbar sein soll, ist demnach unzutreffend. Das er- wähnte Schreiben von D._____ ist mithin zwar antragsgemäss zu den Akten zu nehmen. Der Beschuldigte kann daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Privatklägerin ist abzuweisen.

- 10 -

4. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft brachte für den Zeitraum von Mitte 2012 bis

1. Januar 2018 insgesamt sechs Sachverhaltskomplexe zur Anklage. Sie wirft dem Beschuldigten darin sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und harte Pornographie zum Nachteil der Privatklägerin C._____ vor (Urk. 19). Bei der Privatklägerin handelt es sich um die im Oktober 2003 gebo- rene Cousine des Beschuldigten. Der Beschuldigte seinerseits ist im Oktober 1997 geboren und war zu Beginn der vorgeworfenen Taten knapp 15-jährig. Bei der letzten Tathandlung war er 20 Jahre alt. Volljährig wurde er am tt. Oktober 2015. 1.2. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, mehr als 10 Mal auf sein Ver- langen hin von der Privatklägerin C._____ oral befriedigt worden zu sein, dabei in ihren Mund ejakuliert zu haben, sie dabei auch an den Brüsten berührt zu haben und sich bewusst gewesen zu sein, dass sie noch nicht 16-jährig und diese Hand- lungen verboten seien (Prot. I S. 18 und 20). Ebenso gestand er ein, einen sol- chen Vorfall gefilmt und sich dabei der harten Pornographie schuldig gemacht zu haben. Jedoch weist der Beschuldigte durchwegs die Vorwürfe von sich, die Pri- vatklägerin C._____ dabei jeweils sexuell genötigt zu haben, mit ihr den Ge- schlechtsverkehr vollzogen, ihr Gewalt angetan, ihre Vagina mit dem Finger pene-

- 11 - triert und sie an ihrem Intim- und Vaginalbereich berührt zu haben (Prot. I S. 20; Urk. 83). Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin C._____ ihn freiwillig oral befriedigt habe, was aufgrund ihres Alters zwar den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfülle, nicht jedoch denjenigen der sexuellen Nötigung (Urk. 47 und Urk. 83 S. 3 ff.). 1.3.1. Die Vorinstanz erachtete den Vorfall im Zeitraum Mitte August 2012 bis Mit- te Juli 2013 in E._____ (inklusive Vorbemerkungen) (Urk. 19 S. 2 ff.), die Vorfälle Ende April 2017 bzw. anfangs Mai 2017 in F._____ (Teil I und II) (Urk. 19 S. 5 f.), die Vorfälle im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis zirka Oktober 2017 in F._____ (Urk. 19 S. 7 f.) und den letzten Vorfall Ende 2017 (Urk. 19 S. 8) je als vollständig erstellt (Urk. 55 S. 36 ff. und S. 44). 1.3.2. Der letzte Sachverhaltskomplex wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, im Zeitraum von Mitte 2012 bis 1. Januar 2018 zum Nachteil der Privatklägerin C._____ in den beiden Wohnungen in E._____, am Wohnort der Privatklägerin in F._____, einmal am Wohnort des Vaters des Beschuldigten in G._____ und zwei Mal an einem Waldrand in E._____ gegen zirka 100 sexuell motivierte Übergriffe in Form von Oralverkehr begangen zu haben (Urk. 19 S. 9). Die Vorinstanz qualifizierte den Sachverhalt grundsätzlich als erstellt und schränk- te ihn einzig hinsichtlich der Anzahl der vorgeworfenen Übergriffe ein. So gelangte sie zum Schluss, dass es lediglich zu einem, und nicht zu zwei Vorfällen am Waldrand von E._____ gekommen sei und im Übrigen sei zugunsten des Be- schuldigten nicht von zirka 100, sondern von 40 Übergriffen auszugehen. Dabei inkludierte sie die fünf separat angeklagten Vorwürfe betreffend sexueller Nöti- gung gemäss S. 3 - 8 der Anklage und quantifizierte 30 vor und 10 nach dem

18. Geburtstag des Beschuldigten (Urk. 55 S. 39 ff. und 53). 1.3.3 In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) für den Zeitraum bis und mit tt. Oktober 2015 (die genannten 30 Vorfälle vor dem

18. Geburtstag des Beschuldigten) sowie betreffend harte Pornographie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) aufgrund der eingetretenen Verjährung einzustellen seien. Im

- 12 - Übrigen sei der Beschuldigte hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 55 S. 45 ff. und S. 55). 1.4. Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren ausführen, dass es mit der Privatklägerin C._____ zu Oralverkehr gekommen sei und damit zu sexuellen Handlungen mit einem Kind. Von den Schuldsprüchen der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB distanzierte er sich jedoch nach wie vor vollständig und liess ent- sprechende Freisprüche beantragen (Urk. 83 S. 4ff.).

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 55 S. 12 ff.). Ebenfalls ist der Vorinstanz vollständig beizupflichten, was ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ betrifft (Urk. 55 S. 20).

- 13 - 2.2. Als wegweisende Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 19. August 2020 und 11. Mai 2021 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2), der Einvernahme durch das Zwangs- massnahmengericht vom 28. Oktober 2020 (Urk. 12/34) sowie der Hauptverhand- lung (Prot. I S. 13 ff.), die Aussagen der Privatklägerin C._____ anlässlich der beiden Einvernahmen vom 27. Juli 2020 und 16. September 2020 (Urk. 3/1-8) sowie die Chatnachricht des Beschuldigten an H._____ (Betreuer der Psychiatris- pitex) (Urk. 11/1) im Recht. Schliesslich lassen sich aus dem Gutachten von Dr. med. I._____ vom 28. Januar 2021 massgebliche Rückschlüsse auf die Per- sönlichkeit des Beschuldigten und sein zwischenmenschliches Verhalten ziehen (Urk. 13/10). Mit der Vorinstanz erweisen sich jedoch die Einvernahmen von J._____, K._____ und H._____ (Urk. 4/1-3) nicht als sachdienlich, weshalb im Wesentlichen von einem Vier-Augen-Delikt auszugehen ist. 2.3. Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich und differenziert mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ sowie deren Aussageverhalten auseinandergesetzt und diese, zuerst allgemein und hernach bezüglich der ein- zelnen Vorhalte, sorgfältig gewürdigt. Schliesslich hat sie sich - ergänzend zu den Wortprotokollen - einlässlich und analytisch mit den Filmaufnahmen der zwei Einvernahmen der Privatklägerin C._____ befasst (Urk. 55 S. 20 ff.). Darauf wird verwiesen. Überzeugend gelangte sie zum Schluss, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin C._____ äusserst umfangreich, detailliert und in sich stimmig seien. Sie schildere die Ereignisse trotz Zeitablauf nachvollziehbar und mit zahlreichen Realitätskriterien. Eine solche Qualität wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn die Privatklägerin das von ihr Geschilderte nicht auch tatsächlich erlebt hätte, zumal eine 16-jährige nicht in der Lage sei, falsche Aussagen mit derart vielen deutli- chen Realitätskriterien während zweier langer Einvernahmen derart widerspruchs- frei vorzubringen. Ihre Aussagen seien derart überzeugend, dass keine Zweifel daran bestünden, dass sie die Wahrheit sage. Demgegenüber erachtete die Vo- rinstanz die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, hält aber zu Recht fest, dass sie sich, abgesehen vom anerkannten Vorwurf, auf pauschale Bestreitungen beschränkten und sich somit seine Schilderungen nicht direkt den- jenigen der Privatklägerin C._____ gegenüberstellen liessen und ihre Aussagen

- 14 - auch nicht in Zweifel zu ziehen vermögen (Urk. 55 S. 22 - 36). Dieses Beweiser- gebnis ist entgegen der Auffassung der Verteidigung korrekt und zu übernehmen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich rekapitulierend und ergänzend. 2.4. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er eingesteht, von der Privatklägerin C._____ über 10 Mal oral befriedigt worden zu sein und dabei gewusst zu haben, dass sie noch nicht 16 Jahre alt und diese Handlungen verboten seien. Jedoch wies er von sich, die Privatklägerin jemals zu solchen Handlungen gezwungen zu haben. Vielmehr sei es ein Tausch gewesen, sie habe ihm angeboten, wenn er mit ihr Spiele spiele, würde sie das für ihn machen (Urk. 2/1 F/A 5, 14 und 70, Urk. 2/2 F/A 133, Prot. I S. 18 ff.). Das Geständnis, dass es mit der Privatklägerin C._____ im kindlichen Alter zu Oralsex gekommen ist, ist glaubhaft und deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin selbst. Was die gesamten Umstände, seine Verantwortung dabei und die Häufigkeit sowie all- fällige weitere sexuellen Handlungen, namentlich Geschlechtsverkehr, betrifft, kann nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. seine Be- streitungen abgestellt werden. Sie sind zwar nicht per se unglaubhaft, vermögen aber kaum etwas Sachdienliches beizutragen, geschweige denn rechtserhebliche Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin C._____ zu wecken. Insbesonde- re sind die pauschalen Bestreitungen und wenigen Sachdarstellungen des Be- schuldigten schwer greifbar, konkrete Schilderungen fehlen und machen eine Gegenüberstellung mit den Aussagen der Privatklägerin in der Tat kaum möglich. Bereits zu Beginn der Strafuntersuchung, anlässlich der Hafteinvernahme vom

19. August 2020, räumte der Beschuldigte sodann ein, er habe angefangen zu verdrängen (Urk. 2/1 F/A 73), und ihm Rahmen der Schlusseinvernahme zudem, dass er "komplett" kein Zeitgefühl mehr habe (Urk. 2/2 F/A 162). Dies mag wohl mitverantwortlich dafür sein, dass die Einvernahmen des Beschuldigten stark von Erinnerungslücken durchzogen sind (exemplarisch Prot. I S. 20, Urk. 2/1, Urk. 2/2) und er bezüglich der Häufigkeit der Vorfälle lediglich die sehr pauschale Aus- sage machen konnte, dass es mehr als 10 Vorfälle, aber nicht 100 gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 162, Prot. I S. 19). Schliesslich ist wahrnehmbar, dass die gesamten Vorwürfe für den Beschuldigten sehr schambehaftet sind und ihn offensichtlich psychisch belasten (vgl. Urk. 2/1 F/A 91, Urk. 2/2 F/A 76) und nicht auszuschlies-

- 15 - sen ist, dass auch dieser emotionale Zustand für die teils sehr knappen Antworten mitverantwortlich ist. Allerdings ändert all dies nichts am Umstand, dass seine Depositionen - gerade auch deshalb und vor dem Hintergrund der sehr glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin C._____ - kaum zu überzeugen vermögen. Be- merkenswert ist zudem, dass für den Beschuldigten der Begriff "Gewalt" offenbar eine sehr eingeschränkte Bedeutung hat. Konkret definierte er dies folgender- massen: "Für mich ist Gewalt immer Verletzung. Wenn ich Gewalt anwende, verletze ich immer jemanden." (Urk. 2/2 F/A 158). Es ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte unter "Gewalt" nur die Brachialgewalt versteht. Zusammen- fassend kann deshalb mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen und insbesondere auch die Bestreitungen des Beschuldigten zwar konstant und widerspruchsfrei und nicht unglaubhaft sind (Urk. 55 S. 22 f.), insgesamt aber schwammig, dünn und - soweit sie das über das Geständnis hinausgehende Kerngeschehen betreffen und von den Schilderungen der Privatklägerin C._____ abweichen - nicht überzeugend. 2.5. Demgegenüber kann mit der Vorinstanz grundsätzlich auf die überzeugen- den Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin C._____ abgestellt werden. Ihre Aussagen erweisen sich als detailreich, plausibel, individuell geprägt und tatsäch- lich erlebt. Sie sind weder nennenswert widersprüchlich noch zeigen sich Struk- turbrüche oder sonstige Lügensignale. Diesbezüglich sei auch nochmals auf die zutreffende Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin sowie die zahl- reichen Realitätskriterien verwiesen, welche die Vorinstanz anschaulich darlegte (Urk. 55 S. 24 und S. 25 ff.). Ferner sind keinerlei Anzeichen erkennbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unnötig belasten oder gar falsch anschuldigen wollte. Einerseits zeigen sich keinerlei Aggravationstendenzen oder Übertreib- ungen. Andererseits können aufgrund der authentischen und realitätsnahen Aus- sagen - sowohl in tatsächlicher als auch in emotionaler Hinsicht - ein Phantasie- konstrukt oder Suggestionen ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass es die Privatklägerin C._____ enorme Überwindung kostete, den Beschuldigten anzu- zeigen (vgl. Urk. 3/3 F/A 259 ff.). So löste dies bei ihr offenbar Schuldgefühle aus, weil sie meinte, nun ihren Cousin verraten zu haben (Urk. 3/3 F/A 304 f.). Sie dachte gar, ihm mit ihren Aussagen das Leben "versaut" zu haben. Er sei trotz-

- 16 - dem ihr Cousin und sei durch die Anzeige nun ins kalte Wasser geworfen worden (Urk. 3/7 F/A 58 und 184 f.). So beschreibt sie ihn auch grundsätzlich als guten Menschen, er sei eigentlich nett, aber sie denke, dass er Hilfe brauche (Urk. 3/3 F/A 258). Sie wünsche sich in Bezug auf das Strafverfahren einfach, dass er Hilfe erhalte und natürlich auch, dass er das mit ihr nicht mehr mache, aber eigentlich, dass er Hilfe erhalte (Urk. 373 F/A 273). Eine Privatklägerin, die einen Beschul- digten wissentlich falsch beschuldigt, würde wohl kaum eine derartige Skrupel entwickeln und mehr an das Wohlergehen des Beschuldigten als an ihr eigenes denken. Im Übrigen zeigen diese Äusserungen deutlich die starke familiäre Loya- lität, die letztlich wohl auch das deliktische Handeln des Beschuldigten begünstig- te. In der Sache selbst kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Pri- vatklägerin C._____ auch entlastende bzw. abschwächende Aussagen deponier- te, namentlich bezüglich der Türe und dem Schlag auf die Wange beim zweiten Vorfall. Wie die Vorinstanz überzeugend erwog, wären andersartige Depositionen zu erwarten gewesen, hätte die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig be- lasten wollen (vgl. Urk. 55 S. 27 f.). Es ist nach dem Gesagtem ohne Weiteres anzunehmen, dass die Privatklägerin auf die Wahrheitsfindung bedacht war und nach bestem Wissen und Gewissen aussagte. Davon ausgehend ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, dass sie sich zu den sexuellen Handlungen gezwungen fühlte und diese nicht freiwillig oder gar von sich aus vornahm. Vielmehr schuf der Beschuldigte durch sein Gebaren ein richtiggehendes Machtgefälle und eine Geheimnissphäre und brachte dadurch die Privatklägerin in eine ausweglose emotionale Drucksituation. Der sechs Jahre ältere Beschuldigte machte sich seine damals körperliche und kognitive Überle- genheit und familiäre Stellung als grosser Cousin auf perfide Weise zu Nutze. Zu- gute kam ihm dabei sicherlich auch die starke familiäre Loyalität der Privatklägerin und ihr Persönlichkeitszug, schnell zu einem schlechten Gewissen zu neigen (Urk. 3/3 F/A 159). Sehr kompatibel mit der Sachdarstellung der Privatklägerin zeigt sich auch das - anerkannte - Fazit des Gutachters Dr. I._____ zur Persön- lichkeitsstruktur des Beschuldigten. So fänden sich beim Beschuldigten seit dem Alter von zirka acht Jahren dissoziale Verhaltensmuster mit starker Selbstfokus- sierung, einer gewissen Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen und einer

- 17 - deutlichen Tendenz, Bedürfnisse unmittelbar befriedigen zu wollen. Auch fänden sich Manipulieren, strategisches Lügen und fehlende Verantwortungsübernahme. Insgesamt lasse sich eine dissoziale Einstellung mit psychopathischen Zügen er- kennen (Urk. 13/10 S. 56 und Urk. 2/2 F/A 73). So schilderte die Privatklägerin von Beginn weg konstant und konsistent sowie in einer Authentizität, welche die Vorfälle auch für Aussenstehende erlebbar macht, dass der Beschuldigte ihr ge- sagt habe, dass er nun etwas mit ihr mache, was sie niemandem erzählen dürfe. Würde sie es jemandem erzählen, sei es ihre Schuld, wenn er nicht mehr ihr Cousin sein dürfe und nicht mehr zur Familie gehöre. Sie habe zwar gesagt, dass sie das nicht machen wolle, er habe ihr aber gesagt, dass sie das müsse, weil sie seine kleine Cousine sei. Sie müsse es tun, weil er sonst mit ihr Schlimmeres ma- che (Urk. 3/3 F/A 38 und 68 ff.). Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle und habe auch nein gesagt. Sie habe sich am Anfang auch geweigert. Der Beschuldigte habe jedoch gesagt, es sei ihm egal, sie müsse es machen. Ir- gendwann habe er gesagt, dass er es nicht mehr hören könne und sie ruhig sein solle (Urk. 3/3 F/A 38). Sie habe sich dreckig und machtlos gefühlt, als sie sein Glied im Mund gehabt habe und die ersten paar Mal habe sie auch Angst gehabt. Als sie älter geworden sei, habe sie gewusst, dass sie eh keine Chance habe, die Angst sei zwar immer noch da gewesen aber weniger (Urk. 3/3 F/A 93). Konkret beim ersten Vorfall habe sie vor dem Beschuldigten Angst gehabt, weil sie ihn noch nie so gesehen habe. Zum anderen, dass sein Kollege, der in einem ande- ren Zimmer weilte, auch noch komme. Und auch generell, dass es rauskomme und sie dann schuld sei, dass er nicht mehr ihr Cousin sei (Urk. 3/3 F/A 94). Die Frage, ob sie nach dem ersten Vorfall jemandem davon erzählt habe, verneinte die Privatklägerin mit der Begründung, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie sonst schuld sei und er dann nicht mehr ihr Cousin sei und nicht mehr zur Familie gehöre. Sie habe daran nicht schuld sein wollen (Urk. 3/3 F/A 132). Ein gesteigertes Verhaltensmuster des Beschuldigten beschrieb die Privatklägerin sodann ebenfalls sehr anschaulich beim zweiten und dritten Sachverhaltskom- plex. Den Schilderungen der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie damals, bereits 12-jährig, deutlich verbal und physisch Widerstand gegen den sexuellen Übergriff leistete. Eindrücklich ist ihrer flüssigen Erzählweise zu entnehmen, dass

- 18 - der Beschuldigte dann nicht etwa von ihr abliess, sondern immer bedrohender, grober, verbal massiv abwertend und schliesslich handgreiflich wurde, bis er sein Ziel erreicht hatte (Urk. 3/3 F/A 148). Am Schluss habe er ihr gesagt, dass sie ja wisse, was mit ihm passiere, wenn sie das jemandem sage und sie es nieman- dem sagen dürfe (Urk. 3/3 F/A 207). Sie habe sich auch bei diesen beiden Vorfäl- len machtlos, unwohl und unsicher gefühlt. Sie habe Angst gehabt. Sie habe nicht einschätzen können, wie weit er gehe. Seine Augen seien mega komisch gewe- sen. Am Anfang sei sie hässig gewesen und habe sich gewehrt. Als sie realisiert habe, dass sie keine Chance habe und einfach machen müsse, bis es fertig sei, habe sie die ganze Zeit geweint (Urk. 3/3 F/A 211 ff.). Dass es dem Beschuldigten offenbar erfolgreich gelungen war, die Privatklägerin durch sein dominantes, ma- nipulatives und emotional erpresserisches Verhalten über all die Jahre richtigge- hend zu konditionieren, zeigt sich auch anschaulich an den Schilderungen der Privatklägerin, damals bereits 14-jährig, zum letzten Vorfall Ende 2017 in der Waschküche. Auf die Frage, weshalb sie nicht auf sich aufmerksam gemacht ha- be, die Mutter und die Tante seien ja zu Hause gewesen, entgegnete sie, sie ha- be Angst gehabt. Einerseits, weil er brutaler geworden wäre und sie sich so kei- nen Gefallen getan hätte. Andererseits, weil er ihr ja gesagt habe, dass sie es niemandem sagen dürfe. Wenn jemand gekommen wäre, hätte es diese Person ja gesehen, und sie hätte das Gefühl gehabt, dass sie dann Schuld sei (Urk. 3/3 F/A 235 f.). Im Rahmen der zweiten Befragung bestätigte die Privatklägerin, dass sie dem Beschuldigten bei den diversen Übergriffen oft klar nein gesagt habe, dass sie das nicht wolle und er weggehen solle. Sie habe sich auch körperlich zu wehren versucht, habe aber keine Chance gegen ihn gehabt. Manchmal habe sie auch die Kleider ausziehen müssen, er habe auf sie eingeredet und ihr gesagt, wenn sie es nicht mache, werde es noch schlimmer (Urk. 3/7 F/A 75 ff.). Den Vorwurf, dass die Privatklägerin den Oralsex nicht gewollt habe, wies der Be- schuldigte von sich und erklärte, er habe sie nie dazu gezwungen. Es sei ein Tausch gewesen. Sie habe ihm angeboten das für ihn zu machen, wenn er mit ihr Spiele spiele. Man könne das nicht einen Handel nennen, aber sie habe es ihm angeboten (Urk. 2/1 F/A 14). Diese Darstellung überzeugt entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 83 S. 27) in keiner Weise und ist als unreflektierte

- 19 - und abstruse Schutzbehauptung zu werten. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die damals 9- oder 10-jährige vorpubertäre und sexuell unerfahrene Privat- klägerin C._____ dem Beschuldigten von sich aus ein solches Angebot gemacht haben soll. Im Gegenteil, die Privatklägerin schien anfänglich gar nicht recht zu verstehen, was vor sich ging. Erst als sie offenbar in der 5. oder 6. Klasse war, realisierte sie allmählich die Vorgänge und versuchte dann auch zunehmend Ab- stand vom Beschuldigten zu nehmen (vgl. Urk. 3/3 F/A 38). Gegen ein proaktives Verhalten der Privatklägerin spricht auch die Chatnachricht des Beschuldigten an H._____ vom 10. Juli 2020 (Urk. 11/1). Der Beschuldigte formulierte darin, er ha- be seine kleine Cousine für sexuelle Handlungen "brucht", was in diesem Kontext nichts anderes bedeutet als gebraucht bzw. benutzt und damit genau das Gegen- teil zum Ausdruck bringt, nämlich, dass der Beschuldigte der aktive Part war. 3.1. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten und einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 36 ff.) der Anklagesachverhalt bezüglich des Vorfalls im Zeitraum Mitte August 2012 bis Mitte Juli 2013 in E._____ (Urk. 19 S. 2 - 4), der beiden Vorfälle Ende April 2017 bzw. anfangs Mai 2017 in F._____ (Teil I und II) (Urk. 19 S. 5 f.) und des letzten Vorfalls Ende 2017 (Urk. 19 S. 8) gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin C._____, welchen die Darstellung des Beschuldigten nichts entgegen zu halten vermögen, erstellt. 3.2. Was die angeklagten Vorfälle im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis ca. Oktober 2017 in F._____ (Urk. 19 S. 7 f.) betrifft, so hat sich die Vorinstanz sehr sorgfältig und mit überzeugenden Erwägungen mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme weiterreichende sexuelle Handlungen, namentlich Geschlechtsverkehr, verneinte und erst bei der zweiten Einvernahme deponierte, dass es ein Mal zu einer Vergewaltigung durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. 55 S. 29 ff.). Dem Fazit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin C._____ nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie dieses Ereignis anfänglich nicht zur Sprache brachte und ihre Schilderungen dennoch äusserst glaubhaft sind, ist vollumfänglich beizupflichten und bedarf grundsätzlich keiner Ergänzung. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 83 S. 11 f.) sind auch keine Suggestiveinflüsse erkennbar. Vielmehr entsteht der Eindruck,

- 20 - dass die Privatklägerin darin bestärkt wurde, endlich die Wahrheit zu sagen. Dass der Vorwurf der Vergewaltigung allein schon deswegen nicht stimmen könne, weil es gemäss der Privatklägerin C._____ nur ein einziges Mal passiert sei, ist ab- wegig. Die Privatklägerin wollte den Geschlechtsverkehr nicht und leistete aktiv Widerstand, weshalb es durchaus möglich ist, dass es dem Beschuldigten einfach nicht gefiel und er wieder zu seinem bisherigen "Verhaltensmuster" des Oralver- kehrs zurückkehrte (vgl. dazu Ausführungen der Verteidigung in Urk. 83 S. 8) o- der dass er mehr Hemmungen hatte bzw. grössere Befürchtungen hatte den va- ginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es ist zudem kein Belastungseifer in den Aussagen der Privatklägerin erkennbar. Auch dieser Sachverhaltskomplex ist damit erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. 3.3. Zu den weiteren Vorfällen im Zeitraum Mitte 2012 bis 1. Januar 2018 (Urk. 19 S. 9) hat die Vorinstanz mit richtigen Argumenten den Sachverhalt auf einen Vorfall (anstatt zwei) am Waldrand in E._____ eingeschränkt (Urk. 55 S. 33 ff. und 39 f.). Zur Frage der konkreten Anzahl der sexuellen Handlungen sind die Vor- bringen des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ in der Tat sehr pau- schal. Immerhin ergeben sich aus den Schilderungen der Privatklägerin etliche stichhaltige Anhaltspunkte, aus welchen sich genügend Rückschlüsse zur Häufig- keit ziehen lassen. Demgegenüber liess es der Beschuldige bei den sehr vagen Depositionen, dass es mehr als 10 Mal, aber nicht (ansatzweise) mehr als 100 Mal gewesen seien (Urk. 2/2 F/A 162, Prot. I S. 19). Die Herleitung der Vo- rinstanz, wonach erstellt sei, dass es zu insgesamt 40 Übergriffen gekommen sei, ist plausibel, zu Gunsten des Beschuldigten und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 55 S. 40). Die Verteidigung vermag im Berufungsverfahren nicht überzeugend darzulegen, dass es weniger als 40 Vorfälle gewesen seien. Die pauschale Be- hauptung, es sei zu Gunsten des Beschuldigten von höchstens wenig mehr als zehn Vorfälle auszugehen (vgl. Urk. 83 S. 4), verfängt aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht. Insofern ist der Anklagesachverhalt im Sinne der Vorinstanz erstellt. Zu belassen ist dabei auch die plausibel - zu Guns- ten des Beschuldigten - erfolgte chronologische Verteilung der 40 Fälle, nament- lich 30 vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten und 10 danach (Urk. 55 S. 42).

- 21 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Beschuldigte ficht im Berufungsverfahren einzig die Schuldsprüche betreffend der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB an (Urk. 60 und Urk. 83 S. 13 ff.). 4.2. Zunächst wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vo- rinstanz zu Art. 189 StGB und Art. 190 StGB verwiesen (Urk. 55 S. 47 ff. und 53). Die anschliessende rechtliche Würdigung sowohl bezüglich Art. 189 StGB als auch Art. 190 StGB ist korrekt und zu bestätigen (Urk. 55 S. 49 ff.). Insbesondere legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ entgegen der Auffassung der Verteidigung in eine Zwangssituation brachte, um sie zur Vornahme der sexuellen Handlungen zu nötigen. Der Be- schuldigte schuf mit dem ersten Vorfall, als die Privatklägerin 9 oder 10 Jahre alt war, einerseits eine Geheimnissphäre und setzte andererseits den Grundstein, um die körperlich und kognitiv deutlich unterlegene und zudem sehr gewissenhaf- te und loyale Privatklägerin künftig emotional unter Druck zu setzen und sie dadurch in eine ausweglose Situation zu bringen. Er hat sie durch sein wiederkeh- rendes manipulatives und emotional erpresserisches Verhalten richtiggehend konditioniert und gefügig gemacht (vgl. dazu vorstehend Ziff. III.2.5.). Wenn die Privatklägerin nicht gehorchte oder sich gar widersetzte, schreckte der Beschul- digte auch nicht davor zurück, zusätzlich seine physische Überlegenheit zu de- monstrieren und im Bedarfsfall handgreiflich zu werden, bis er sein Ziel erreicht hatte. Dies zeigt sich unter anderem am ersten, zweiten und dritten Vorfall an- schaulich daran, wie der Beschuldige den Kopf der Privatklägerin packte und führ- te und sich dadurch der Privatklägerin bediente, als wäre sie ein Sexspielzeug. Aber auch daran, wie er eskalierend immer grober und abwertender wurde, als die Privatklägerin sich beim zweiten Vorfall mit einer gewissen Hartnäckigkeit zur Wehr setzte. 4.3. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte auch der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 22 - IV. Strafe und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der per Urteilsdatum erstandenen Haft von 71 Tagen (Urk. 55 Dispositivziffer 3). 1.2. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren beantragen, für die mehr- fachen sexuellen Handlungen mit einem Kind mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu sanktionieren (Urk. 83 S. 20 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 85 S. 3).

2. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des revidier- ten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 2 StGB statuierte Grundsatz der lex mitior zu beachten, welcher besagt, dass das geltende (neue) Recht für die Beurteilung anwendbar ist, sofern es das mildere ist. Ansonsten gilt das zum Tatzeitpunkt massgebliche Recht. Vorliegend gibt es keine Anknüpfungspunkte, bei welchen das revidierte Sanktionenrecht das milde- re wäre, zumal nach neuem Recht unter anderem eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und der kurzen Freiheitsstrafen vorliegt, weshalb für die Strafzu- messung das bis 31. Dezember 2017 geltende Recht anzuwenden ist. Zur An- wendbarkeit des Jugendstrafgesetzes (JStG) kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 56).

3. Allgemeines zur Strafzumessung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

- 23 - schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist dabei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall beim Vorliegen von Strafmilderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint ( vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2). Für die Festlegung der Einsatzstrafe kann im Übrigen auf zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 56), wobei die Täterkomponenten nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berück- sichtigen ist (vgl. BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.2 m.w.H.). Zudem sind entgegen der von der Vorinstanz gewählten Vorgehensweise grund- sätzlich für jedes einzelne Delikt bzw. jeden einzelnen Vorfall je separate hypothe- tische Einzelstrafen festzulegen (vgl. dazu BGE 144 IV 217, BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3)

4. Strafart

- 24 - Schliesslich ist festzuhalten, dass bei mehreren Straftaten, die in echter Konkur- renz zueinander stehen, eine Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Straftatbestände der sexuellen Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) können sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden, wobei Geldstrafe und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB darstellen. Ungleichartige Strafen sind folglich kumulativ zu verhän- gen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällt (sog. konkrete Methode), was voraussetzt, dass das Gericht die (hypothetischen) Ein- zelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Bei der Wahl der Strafart ist dabei dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 217 ff., BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2.). Ausnahmen von der konkreten Methode billigt das Bundesgericht namentlich dann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mas- se präventiv auf den Täter einzuwirken. (vgl. BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist für einen über mehrere Jahre dauernden sexuellen Missbrauch der Privatklägerin C._____, welche sich während der ganzen Zeit im Schutzalter befand, zu bestrafen. Er hat sich dadurch der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht, welche mit einer - wie sich nachfolgend ergibt - gravie- renden Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind. Es ist angezeigt, eine Gesamtbe- trachtung vorzunehmen und für die begangenen Delikte - auch wenn separat be- trachtet für die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit Kindern theoretisch eine Geldstrafe möglich wäre - je eine Freiheitsstrafe und damit im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Dies deshalb, weil die sexu-

- 25 - ellen Übergriffe in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang stehen. Der Be- schuldigte delinquierte über mehrere Jahre nach dem immer gleichen, geplanten Tatmuster, nutzte dabei die von ihm geschaffene psychische Zwangssituation der Privatklägerin schamlos aus und schreckte auch nicht vor Handgreiflichkeiten und verbalen Drohungen zurück, wenn sich die Privatklägerin wehren wollte. Der Be- schuldigte zeigte dadurch eine erhebliche kriminelle Veranlagung. Er handelte nicht bloss situativ, sondern über längere Zeit wiederholt und deshalb skrupellos. Geldstrafen sind deshalb nicht geeignet, um in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten zu wirken, vielmehr ist seiner hartnäckigen Delinquenz je mit Freiheitsstrafen zu begegnen.

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Vergewaltigung (Vorfall im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis ca. Oktober 2017 in F._____) 5.1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte - mit der Vo- rinstanz (Urk. 55 S. 55) - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, welches eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren vorsieht. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen, liegen nicht vor. 5.1.2. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Die Vorinstanz leitete diese mit zutreffenden Argumenten her und stufte das objektive Tatverschulden als noch im eher leichten Bereich ein (Urk. 55 S. 57 f.). Sie erwog dazu zusammengefasst, dass der Beschuldigte für die Privatkläge- rin eine ausweglose Zwangssituation schuf und dabei das bestehende familiäre Vertrauensverhältnis ausnutzte. Erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Privatklägerin noch nie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Immerhin habe der Beschuldigte eine Kondom benutzt und der gesamte Vorfall habe nicht übermäs- sig lange gedauert. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte zeigte sich bei sei- nem Vorgehen zwar nicht offensichtlich gewalttätig, demonstrierte aber dennoch seine physische Überlegenheit, und führte der Privatklägerin mit seinem Daumen

- 26 - oberhalb ihres Hüftknochens auf perfide Weise Schmerzen zu, um sie so (zusätz- lich zur psychischen Drucksituation) gefügig zu machen, nachdem die Privatklä- gerin ihm zu verstehen gegeben hatte, dass sie mit seinem Vorhaben nicht ein- verstanden sei. Was das kindliche Alter der Privatklägerin betrifft, wird dies, so- wohl für die Vergewaltigung als auch die zehn sexuellen Nötigungen, bei der se- paraten Würdigung des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern ein- fliessen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.5.7). 5.1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich, planmässig und schamlos handelte, wobei er die familiäre Situation/Nähe ausnutzte. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.1.4. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen und die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. 5.2. Sexuelle Nötigung (Vorfall im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis ca. Oktober 2017 in F._____) 5.2.1. Der Beschuldigte hat sich auch (mehrfach) im Sinne des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schuldig gemacht. Das Gesetz sieht dafür einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung darf da- bei nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter im Üb- rigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte. Zu den beischlafsähnlichen Handlungen zählt auch der Oralverkehr (vgl. zum Ganzen BGE 132 IV 120, insbesondere E. 2.5). 5.2.2. Unmittelbar bevor es zur vorstehend sanktionierten Vergewaltigung kam, nötige der Beschuldigte der Privatklägerin Oralverkehr ab. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die orale Penetration unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung zu den schwersten Handlungen zählt. Obschon die Privatklägerin den Beschuldigten aufforderte zu gehen, weil sie keinen sexuellen Kontakt wollte, gelang es ihm aufgrund der schon seit Jahren vorherrschenden psychischen

- 27 - Zwangssituation dennoch, sie dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen. Es ist auf- grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass dieser Vorfall aber nur von kurzer Dauer war. Die objektive Tatschwere ist dabei noch eher leicht. Das subjektive Tatverschulden vermag nichts zu relativieren. Der Beschuldigte hat sich auch hier sein direktvorsätzliches Handeln und sein rein egoistisches Motiv anrechnen zu lassen. Es rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um 7 Monate, ausgehend von einer Einzelstrafe von 12 Monaten. 5.3. Sexuelle Nötigung (Vorfall von Ende April 2017 bzw. anfangs Mai 2017 in F._____, Teil I) 5.3.1. Der Beschuldigte zwang auch bei diesem Vorfall der Privatklägerin Oralver- kehr auf. Erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte zusätzlich die Brust der Privatklägerin knetete und in ihren Mund ejakulierte. Anrechnen zu lassen hat sich der Beschuldigte überdies, dass er sich beharrlich und eskalierend darüber hinwegsetzte, als die Privatklägerin ihm mehrfach deutlich zu verstehen gab, kei- ne sexuellen Handlungen vornehmen zu wollen. Dabei zeigte sich der Beschul- digte immer rabiater, indem er handgreiflich wurde und die Privatklägerin zusätz- lich verbal abwertete, bis er schliesslich mit seinem Penis in ihren Mund eindrin- gen konnte. Beim Vollzug des Oralverkehrs legte der Beschuldigte ein primitives und demütigendes Vorgehen an den Tag, indem er den Kopf der Privatklägerin in seine Gewalt nahm und diesen bis zur Ejakulation richtiggehend als Sexspielzeug missbrauchte. Das zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. In der Wahrnehmung der Privatklägerin war dies von den sexuellen Nötigungen auch derjenige Vorfall, den sie als den Schlimmsten bezeichnete (vgl. Urk. 3/3 F/A 140 ff.). Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Subjektiv handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Sein Ziel war um jeden Preis seine sexuelle Befriedigung. 5.3.2. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe auf 20 Monate festzulegen, wobei in Anwendung des Asperations- prinzips die Einsatzstrafe um 12 Monate zu erhöhen ist. 5.4. Sexuelle Nötigung (Vorfall von Ende April 2017 bzw. anfangs Mai 2017 in

- 28 - F._____, Teil II) 5.4.1. Dieser zu würdigende Vorfall ereignete sich unmittelbar nach der vorste- hend unter Ziff. IV.5.3. sanktionierten sexuellen Nötigung. Abermals handelte es sich um Oralverkehr, wobei erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin nicht nur an ihren Brüsten rumdrückte, sondern auch mit sei- nem Finger ihre Vagina penetrierte. Zwar ging er nicht mehr derart grob und eska- lierend vor, um die Privatklägerin gefügig zu machen, wie beim ersten Vorfall. Dies mag aber allenfalls auch einfach darauf zurückzuführen sein, dass er die Privatklägerin durch die zuvor erfolgte orale Penetration bereits derart einge- schüchtert hatte, dass sie resignierte. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte abermals direktvorsätzlich, egoistisch und planmässig. Die objektive Tatschwere erfährt dadurch keine Korrektur. 5.4.2. Das Tatverschulden ist insgesamt nicht mehr leicht und mit einer Einzel- strafe von 18 Monaten zu sanktionieren bzw. ist eine Asperation von 10 Monaten vorzunehmen. 5.5. Sexuelle Nötigung (letzter Vorfall, Ende 2017) 5.5.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin in der Waschküche überraschte und von ihr nach dem üblichen, in den letzten Jahren praktizierten Muster die orale Befriedigung einforderte. Zwar versuchte die Privatklägerin anfänglich zu fliehen, was ihr jedoch misslang, da der Beschuldigte die Türe abgeschlossen hatte. Dadurch befand sich die Privatkläge- rin zusätzlich in einer ausweglosen Situation und musste abermals den sexuellen Übergriff dulden. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer kurzen Dauer auszu- gehen. Das objektive Verschulden wiegt eher noch leicht und wird durch das subjektive nicht relativiert. Der Beschuldigte handelte abermals direktvorsätzlich, egoistisch und planmässig. 5.5.2. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Einzelstrafe von 12 Mona- ten bzw. eine Asperation der Einsatzstrafe um 6 Monate.

- 29 - 5.6. Sexuelle Nötigungen nach dem 18. Geburtstag des Beschuldigten (weitere Vorfälle im Zeitraum vom tt. Oktober 2015 bis 1. Januar 2018) 5.6.1. Unter diesem Titel sind die übrigen sexuellen Nötigungen zu sanktionieren, welche sich der Beschuldigte nach seinem 18. Geburtstag zusätzlich zu den se- parat angeklagten Vorfällen hat zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für insgesamt 40 sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 55 S. 53). Das erste Ereignis (Vorfall im Zeit- raum Mitte August 2012 bis Mitte Juli 2013 in E._____) fällt in das Bündel der 30 sexuellen Nötigungen, welche der Beschuldigte vor seinem 18. Geburtstag beging (vgl. Ziff. III.3.3. vorstehend und Urk. 55 S. 43). Auf diese 30 Fälle wird später un- ter Ziff. IV.5.8 eingegangen werden. Bei den 10 Vorfällen nach dem 18. Geburts- tag des Beschuldigten sind auch die vier separat angeklagten sexuellen Nötigun- gen gemäss S. 5 - 8 der Anklageschrift, welche bereits vorstehend unter Ziffer IV.5.2. - 5.5. sanktioniert wurden, inkludiert. Mithin verbleiben vorliegend unter dem Sachverhaltskomplex "Zeitraum Mitte 2012 bis 1. Januar 2018 (weitere Vor- fälle)" (Urk. 16 S. 9) noch sechs sexuelle Nötigungen, für welche die Strafzumes- sung vorzunehmen ist. 5.6.2. Die sechs Vorfälle liefen alle nach dem in etwa gleichen Tatmuster ab, wo- bei der genaue Tatort letztlich auf die Tatschwere keinen Einfluss hat. Wie bei den vorstehend bereits beurteilten Fällen brachte der Beschuldigte die Privatklä- gerin aufgrund der jahrelang andauernden psychischen Drucksituation jeweils da- zu, ihn oral zu befriedigen. Man kommt nicht umhin davon zu sprechen, dass der Beschuldigte durch die emotionale Erpressung die Privatklägerin richtiggehend konditioniert hatte und sie dadurch gefügig war. Teilweise berührte er sie dabei auch an den Brüsten und im Vaginalbereich. Es ist immerhin davon auszugehen, dass die einzelnen Vorfälle jeweils nur von kurzer Dauer waren. Die objektive Tatschwere ist dabei noch eher im leichten Bereich anzusiedeln. Das subjektive Tatverschulden vermag nichts zu relativieren. Der Beschuldigte hat sich sein di- rektvorsätzliches Handeln und sein rein egoistisches Motiv anrechnen zu lassen. Für jede einzelne sexuelle Nötigung wäre eine Einzelstrafe von 12 Monaten aus- zusprechen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe

- 30 - um insgesamt weitere 24 Monate zu erhöhen. 5.7. Sexuelle Handlungen mit Kindern 5.7.1. Durch sein Handeln verletzte der Beschuldigte bei der Privatklägerin nicht nur das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, welches unter anderem durch Art. 189 und Art. 190 StGB geschützt ist, sondern gefährdete auch auf- grund ihres kindlichen Alters ihre ungestörte sexuelle und damit einhergehende seelische Entwicklung. Vorliegend zu sanktionieren sind selbstredend lediglich je- ne Vorfälle nach dem tt. Oktober 2015, mithin die Vergewaltigung sowie zehn se- xuelle Nötigungen, nur dafür erfolgte ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexuel- ler Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hat durch sein wiederholtes Delinquieren die sexuelle und emo- tionale Entwicklung der Privatklägerin fortlaufend gefährdet und letztlich auch massiv geschädigt (vgl. nachstehend Ziff. IV.5.7.2.). Aufgrund des sehr engen sachlichen Zusammenhanges ist deshalb eine Gesamtbeurteilung gerechtfertigt und sind nicht je separat die einzelnen sexuellen Handlungen zu sanktionieren. 5.7.2. Grundsätzlich kann für die objektive Tatschwere der jeweiligen sexuellen Handlungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Vergewaltigung und zu den sexuellen Nötigungen verwiesen werden (Ziff. IV.5.1. - 5.6.). Weiter ins Gewicht fällt, dass es für die Privatklägerin die ersten sexuellen Erfahrungen waren. Die vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen (eine vaginale und zehn orale Penetrationen) fanden über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (Ende Oktober 2015 bis Ende 2017) statt, während derer die Privatklägerin immer wie- der mit der Angst vor dem nächsten Übergriff leben musste. Der Beschuldigte setzte sie einem richtiggehenden Märtyrium aus, belastete dadurch die Kindheit und Jugend der Privatklägerin erheblich und degradierte sie zu einem billigen Se- xualobjekt. Die Handlungen als solche sind als schwerwiegend zu betrachten, wenn auch in der Ausprägung, namentlich der Dauer, der konkreten Praktik und der Intensität schwerwiegendere Fälle denkbar sind. Jedoch ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte gerade auch bei der oralen Penetration teilweise über die eigentliche Nötigungshandlung hinaus sehr grob und primitiv mit der Privatkläge-

- 31 - rin umging, indem er nicht nur handgreiflich wurde und sie verbal abwertetet, son- dern auch ihren Kopf in seine Gewalt nahm und dadurch mechanisch den Oral- verkehr erzwang. Zudem ejakulierte er jeweils in ihren Mund. Schliesslich hat der jahrelange sexuelle Missbrauch die emotional-psychische und sexuelle Entwick- lung der Privatklägerin erheblich geschädigt, wie sich den Berichten der behan- delnden Psychotherapeutin lic. phil L._____ und der Ärztin Dr. med. M._____ ein- drücklich entnehmen lässt (Urk. 35/1 und Urk. 41/3-4). Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronifizierten Folgen, welche sich in einer anhaltenden, mittelgradig bis schweren Depression auswirken. So zeigt die Privatklägerin selbstverletzendes Verhalten, Ein- und Durchschlaf- störungen, einen verminderten Antrieb, innere Leere, Gefühlslosigkeit, Schuldge- fühle, einen verminderten Selbstwert, sozialen Rückzug , teilweise Suizidgedan- ken und Zwangshandlungen und Substanzmissbrauch. Die Privatklägerin gab als Folge ihrer psychischen Belastung nicht nur ihr Sportkarriere als Fussballerin beim FC … auf, sondern ist gemäss Einschätzung ihrer behandelnden Psycho- therapeutin auch in ihrer Beziehungsfähigkeit stark eingeschränkt, so dass bis auf Weiteres eine Paarbeziehung nicht möglich sein wird. Durch das über mehrere Jahre erlittene Trauma sei - so die Psychotherapeutin lic. phil L._____ - die persönliche, schulische/berufliche, und sportliche Entwicklung der Privatklägerin massiv beeinträchtigt worden (vgl. Urk. 41/3 S. 2). Die behandelnde Ärztin sprach sich in ihrem Bericht vom März 2021 zudem deutlich für eine stationäre Behand- lung der Privatklägerin aus, um ihre schwere psychologische Traumatisierung zu therapieren. Ein ambulantes Setting brachte nicht den nötigen Erfolg (Urk. 42/4). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich nach dem Gesagten als erheblich. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, planmässig und egoistisch handelte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Sexualtrieb alleine oder in legaler Weise mit einer ande- ren Person auszuleben, stattdessen hat er sich über Jahre völlig selbstsüchtig an seiner sechs Jahre jüngeren Cousine bedient. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu korrigieren.

- 32 - 5.7.3. Das Verschulden wiegt insgesamt erheblich und rechtfertigt eine Strafe von 36 Monaten, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 18 Monate zu erhöhen ist. 5.8. Sexuelle Nötigungen vor Erreichen des 18. Altersjahres des Beschuldigten Für die Bemessung der Strafe für die 30 vor dem Erreichen des 18. Altersjahres des Beschuldigten begangenen Delikte der sexuellen Nötigung kann vollumfäng- lich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 63 f.). Es bedarf keiner Ergänzung. Eine tiefere Strafe als 12 Monate wäre an- gesichts der Vielzahl und der Schwere der Delikte sowie des Umstandes, dass der erste aller Vorfälle und damit einer der Prägendsten, ebenfalls in dieses Bün- del der sexuellen Nötigungen fällt, unter keinem Titel gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 6 Monate zu erhöhen. 5.9. Täterkomponenten Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und insbesondere auch die psychosozialen Be- lastungsfaktoren zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 58 f.), darauf wird verwie- sen. Anderweitige Strafuntersuchungen oder Vorstrafen bestehen nicht (Urk. 59). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. seine schwierige Lebenssi- tuation sind mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Straf- mindernd wirkt sich auch das Geständnis aus, mit der Privatklägerin Oralsex prak- tiziert zu haben und dies im Wissen darum, dass sie noch nicht 16 Jahre alt und es verboten war. Im Ergebnis ist die festgesetzte Gesamtstrafe für das Tatver- schulden unter Berücksichtigung der Täterkomponenten deshalb um 24 Monate zu reduzieren. 5.10. Zwischenfazit Zusammenfassend resultiert für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 11 Monaten.

- 33 - 5.11. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hat wie eingangs erwähnt Anschlussberufung erhoben, weshalb das Verschlechterungsverbot bzw. die reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich nicht greift. Es entspricht jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass auf eine Anschlussberufung nicht einzutreten ist, wenn Indizien dafür vorliegen, dass die Anschlussberufung allein deshalb erklärt wurde, um den Beschuldigten von der Berufung abzuhalten (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. November 2021, 6B_1498/2020 E. 4.4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anschlussberufung ohne nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die Staatsan- waltschaft vor Vorinstanz obsiegte. Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren aus. Nunmehr beantragt die Staatsanwaltschaft, vertreten durch denselben Staatsanwalt, eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und kritisiert die Höhe der vorinstanzlichen Strafzumessung, obschon die Staatsan- waltschaft keine selbständige Berufung erhob. Deshalb handelt es sich vorliegend um einen Fall im vorerwähnten Sinne, weshalb auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten ist. Folge davon ist, dass wiederum das Verschlechterungsverbot bzw. die reformatio in peius greift bzw. zu beachten ist und keine höhere Sanktion als 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. 5.12. Schlussfazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. Die bis heute erstandene Haft von 71 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB). V. Tätigkeitsverbot Bezüglich des Tätigkeitsverbots kann auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55

- 34 - S. 65 f.). Die schwere psychische Störung des Beschuldigten lässt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 83 S. 21 f.) keinen Raum für ein zeitlich befris- tetes Tätigkeitsverbot, weshalb ihm - mit der Vorinstanz - lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten ist. VI. Zivilansprüche Nachdem die Schuldsprüche im Berufungsverfahren bestätigt wurden, sind mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 72 ff.) auch die sorgfältig bemessenen Zivilansprüche zu übernehmen und zu bestätigen. Entsprechend ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Zürich (Privatkläger 2) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'721.–. zu bezahlen. Ferner hat er der Pri- vatklägerin C._____ (Privatklägerin 1) Fr. 35'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. April 2015 als Genugtuung zu leisten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 55 Dispositiv- ziffer 11) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträge voll- umfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist bei der Kostenregelung vernachlässigbar. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat- klägerin C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 35 -

4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 11'610.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 84). Dabei wurde die Be- rufungsverhandlung auf 5 ½ Stunden geschätzt, wobei sie tatsächlich nur 3 ½ Stunden dauerte. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten ist somit auf Fr. 11'100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____ macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'042.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 80/3). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ist somit auf Fr. 3'092.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

30. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten, A._____, wird betreffend die folgenden Tatvorwürfe infolge Verjährung eingestellt: − harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB; − mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB für den Zeitraum bis und mit tt. Oktober 2015.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, …

- 36 - 3.-4. …

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (C._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Geltend- machung wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.-8. …

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'320.– Auslagen Untersuchung Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 10'850.– Gutachten/Expertise Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

11. …

12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 32'000.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Der Privatklägerin 1 (C._____) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich Scha- denersatz von Fr. 6'721.– zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 38 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft, Fr. 3'042.95 RAin Y1._____.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − den Privatkläger Kanton Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Privatkläger Kanton Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 39 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle