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STBER.2022.49

versuchte vorsätzliche Tötung

Solothurn · 2023-08-18 · Deutsch SO
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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Bauarbeitern auf einer Baustelle in [Ort 1] am 17. September 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (Aktenseite [AS] 330). Mit Ausdehnungsverfügung vom 18. September 2020 wurde die hängige Untersuchung ausgedehnt auf den (Eventual-)Vorhalt der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) (AS 331).

E. 2 Am 2. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) (AS 1 ff.).

E. 2.1 Im vorläufigen rechtsmedizinischen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. September 2020 (AS 501 f.) ist betreffend der Verletzungen des Privatklägers Folgendes festgehalten: Gemäss mündlichen Informationen der behandelnden Ärzte seien beim Privatkläger am 17. September 2020 im Bürgerspital Solothurn vier «Stichverletzungen» festgestellt worden, wobei mindestens einer der Stiche die Brusthöhle eröffnet haben müsse, da diagnostisch ein sog. Spannungspneumothorax (Luftbrust) festgestellt worden sei. Auch ein Blutverlust infolge der Verletzung sei eingetreten. Diesem habe nicht mit der Gabe von Blut- oder Blutersatzprodukten begegnet werden müssen. Infolge des Spannungspneumothorax sei aber eine Kreislaufinstabilität aufgetreten, weswegen eine rasche medizinische Intervention (Einlegen einer sog. Bülau-Drainage in die Brusthöhle zum Absaugen von Luft und ggf. Blut und zur Verbesserung der Drucksituation in der Brusthöhle) notwendig gewesen sei. Weiter sei bekannt geworden, dass eine Stichverletzung nahe am Herzbeutel verlaufen sei. Aufgrund der Schilderungen der behandelnden Ärzte sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine akute Lebensgefahr zu bejahen. Ohne zügig und adäquate medizinische Intervention habe die Gefahr bestanden, dass der Geschädigte infolge des Spannungspneumothorax versterbe. Hierzu sei auch anzumerken, dass die Eindringtiefe (Stichkanallänge) für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtete Stichbewegung ausgeführt habe, praktisch nicht steuerbar sei, da nach Überwindung des Widerstandes durch allenfalls getragene Kleidung und die derb-elastische Haut das darunter liegende Weichgewebe dem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegensetze, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden. Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung seien die Stichverletzungen, die alle in der Brustregion gelegen seien, bereits medizinisch versorgt gewesen. An der Halshaut rechts hätten sich zwei Areale mit frisch imponierenden Hauteinblutungen gefunden, die durch einen Griff gegen den Hals verursacht worden sein könnten. Ein entsprechender Angriff gegen den Hals sei vom Privatkläger auch berichtet worden. Subjektive oder objektive Befunde, die eine akute Lebensgefahr infolge des Griffs an den Hals belegen könnten, hätten nicht bestanden. Am linken Handrücken und am rechten Unterarm hätten sich je eine ritzerartige Läsion, die durch eine oberflächliche Einwirkung eines scharfen oder spitz-kantigen Gegenstandes zu erklären sei, gefunden.

E. 2.2 Im Notfallbericht Chirurgie sowie im OP-Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 17. September 2020 (AS 512 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt: 1. Penetrierendes Thoraxtrauma vom 17. September 2020 m/b - 3 Stichverletzungen Thorax links: anterior, lateral und dorsolateral - Spannungshämatopneumothorax links - Lungenlazeration Unterlappen links - 1 Stichverletzung rechts dorsolateral - Hämatom im Musculus serratus links

2.    Hypokaliämie ED, 17. September 2020

E. 2.3 In den Berichten der Kardiologie des Bürgerspitals Solothurn vom 21. September 2020 (AS 522 f.) und im Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 29. September 2020 (AS 518 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: Hauptdiagnosen

1.    Penetrierendes Thoraxtrauma am 17. September 2020 - 3 Stichverletzungen Thorax links: anterior, lateral und dorsolateral - Spannungshämatopneumothorax links - 1 Stichverletzung rechts dorsolateral

2.    Troponinämie a.e. bei Perimyokarditis, 17. September 2020 - hs Trop I Peak am 18. September 2020: 1508 ng/l, CK Peak am 18. September 2020:431 U/l -

E. 2.4 Im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 8. Januar 2021 (AS 605 ff.) wurde Folgendes ausgeführt: Klinisch seien Stichverletzungen festgestellt worden. Daneben hätten am linken Handrücken, am rechten Unterarm sowie am Unterbauch links frische, ritzerartige Hautdurchtrennungen festgestellt werden können, welche wundmorphologisch oberflächliche Schnittverletzungen darstellten. Diese seien durch die Einwirkung eines scharfen oder spitzkantigen Gegenstandes, wie z.B. einer Messerspitze, entstanden. Eine Entstehung mit dem gleichen Tatwerkzeug, das auch für die Verursachung der Stichverletzungen am Rumpf verwendet worden sei, sei plausibel. An der rechten Halsseite hätten zudem Hauteinblutungen festgestellt werden können. Diese könnten im Sinne von Würgemalen interpretiert werden und somit einen Angriff gegen den Hals, wie vom Privatkläger berichtet, abbilden. Alternativ seien sie durch Zerren an der Kleidung entstanden. Objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) hätten nicht festgestellt werden können und der Privatkläger habe keine subjektiven Angaben zu zerebralen Ausfallerscheinungen, die auf eine Lebensgefahr aufgrund der Halskompression schliessen liessen, gemacht. Weitere Hauteinblutungen hätten sich an der rechten Schulter sowie am rechten Unterschenkel feststellen lassen. Diese seien durch stupfe Gewalteinwirkung entstanden, wie z.B. Anstossen an einen Gegenstand oder aber auch durch Zerren an der Kleidung (Schulter). In der Zusammenschau mit den klinischen Unterlagen seien beim Privatkläger insgesamt vier Stichverletzungen am Rumpf vorgelegen. Drei Stichverletzungen seien in der linken Rumpfhälfte, eine in der rechten Rumpfhälfte vorgelegen. Die eine Stichverletzung sei in die Brusthöhle und dort in den linken Lungenflügel eingedrungen. Auf den CT-Schnittbildern ende der Stichkanal unmittelbar am Herzbeutel. Aufgrund von Atemexkursionen und der Ausdehnung des Herzens bei der Aufnahme von Blut könne der Stichkanal grundsätzlich auch durch den Herzbeutel bis an die Herzwand gelangt sein. Die Eröffnung der Brusthöhle habe zu einem Blutverlust in die Brusthöhle (ca. 700ml) und einem Eintritt von Luft geführt (Hämatopneumothorax). Der Blutverlust habe nicht mit der Gabe von Blut- oder Blutersatzprodukten behandelt werden müssen. Aus dem Hämatopneumothorax habe sich aber ein sogenannter Spannungspneumothorax entwickelt. Beim Spannungspneumothorax handle es sich um eine lebensgefährliche Form des Pneumothorax. Zur Abwendung der bestehenden Lebensgefahr sei dabei zwingend eine umgehende medizinische Entlastungspunktion mittels Thoraxdrainage erforderlich, wie es auch beim Privatkläger erfolgt sei. Die übrigen Stichverletzungen seien gemäss den CT-Befunden nicht in die Brusthöhle eingetreten, sondern im Weichteilgewebe verlaufen. Für die eine Stichverletzung sei eine Stichkanallänge von 4.5 cm bis 8 cm angegeben worden, wobei eine Stichkanallänge von 8 cm für einen sehr tangentialen, fast parallel zur Körperoberfläche verlaufenden Wundkanal sprechen würde, was insbesondere dann ungewöhnlich wäre, wenn eine auf den Körper hin gerichtete Bewegung mit dem Tatwerkzeug erfolge, was angesichts der Wundmorphologie an der Oberfläche anzunehmen sei. Aus diesem Grund werde rechtsmedizinisch eine Stichkanallänge von 4.5 cm für plausibel erachtet. Die drei weiteren Stiche seien per se nicht lebensbedrohlich gewesen, allerdings seien auch hier in unmittelbarer Nähe lebenswichtige Organe wie Lunge und grössere venöse und arterielle Blutgefälle, sowie im Falle einer Stichverletzung das Herz gelegen. Aus Verletzung von Lunge, Herz oder Blutgefässen hätten ohne Weiteres und in sehr kurzer Zeit vital bedrohliche Zustände resultieren können. Zusammenfassend sei aufgrund der Stichverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass der Privatkläger ohne sehr rasche und adäquate medizinische Intervention unmittelbar an den Folgen des Spannungspneumothorax verstorben wäre. Darüber hinaus habe aufgrund der Folgekomplikationen konkrete Risiken für eine vital bedrohliche Schädigung bestanden. Hinsichtlich der Beibringung der Stichverletzungen sei von einer rasch aufeinander folgenden Beibringung auszugehen. Die Stichverletzungen sowie auch die zusätzlich festgestellten oberflächlichen, ritzartigen Schnittverletzungen seien durch scharfe Gewalteinwirkung entstanden. Exakte Rückschlüsse aus den Verletzungen auf die Ausmasse des Tatwerkzeuges (insbesondere Klingenlänge-/breite) seien nicht mehr möglich. Eine Beibringung der Stichwunden mit dem durch den Privatkläger im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung beschriebenen, ca. 10 cm langen, einschneidigen Wellenschliffmesser sei möglich. Eine sichere Aussage über den notwendigen Kraftaufwand zur Verursachung der Verletzung sei nicht möglich. Das Vorliegen der Stichverletzung spreche aber zumindest für eine aktive Führung des Tatwerkzeuges gegen den Körper des Privatklägers. Der Spannungspneumothorax sei als direkte Folge der einen Stichverletzung anzusehen. Aus dem erlittenen Blutverlust sei vorliegend keine konkrete Lebensgefahr abzuleiten. Diese hätte aber, v.a. bei später medizinischer Versorgung eintreten können, da nicht davon auszugehen sei, dass die durch den Stich verursachte innere Blutung von alleine gestoppt hätte. Generell ist anzumerken, dass bei einer Penetration durch einen scharfen oder spitzen Gegenstand die Haut und gegebenenfalls darüber getragene Kleidung den grössten Widerstand für den eindringenden Gegenstand darstelle. Nach Überwinden des Hautwiderstands werde dem eindringenden Werkzeug durch das Weichteilgewebe kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt. Dies führe dazu, dass der Angreifer insbesondere in einem dynamischen Geschehen nicht abschätzen könne, welche Verletzungen letztlich hervorgerufen würden. Dies gelte insbesondere für innere Verletzungen an Organen oder Gefässen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass durch den Angreifer nicht habe gesteuert werden können, dass zum Beispiel nur die Lunge und nicht auch das Herz mitverletzt werde. Hinzu komme, dass bei einer Auseinandersetzung, bei der Angreifer und Angegriffener in Bewegung seien (dynamisches Geschehen) auch nicht gesteuert werden könne, wo und mit wie viel Energie das Tatwerkzeug letztlich den Körper treffe. Das bedeute, dass nicht gesteuert werden könne, wo die Verletzung letztlich lokalisiert sei und auch nicht, dass diese immer oberflächlich bleibe. Die Angaben des Privatklägers, wonach er nicht versucht habe, den Angriff abzuwehren, sondern versucht habe, sich vom Angreifer zu entfernen, würden passen. Dies könne auch erklären, warum keine relevanten Abwehrverletzungen an den Händen oder Armen feststellbar gewesen seien. 3. Arztberichte (betreffend den Beschuldigten)

E. 3 B.___ werden 97 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

E. 3.1 Der Amteiarzt hielt zuhanden der Staatsanwaltschaft am 18. September 2020 fest, er habe den Beschuldigten am 17. September 2020 im Beisein des KTD im UG Solothurn untersucht. Der Beschuldigte habe über Halsschmerzen nach Würgen geklagt. Es hätten aber keine Verletzungen festgestellt werden können. Auch die übrige körperliche Untersuchung sei unauffällig gewesen. Die Blutuntersuchung habe nicht durchgeführt werden können (AS 480).

E. 3.2 Im Bericht des Instituts der Medizinischen Radiologie des Bürgerspitals Solothurn vom 25. September 2020 wurde Folgendes festgehalten (AS 486): - kein Pleuraerguss, keine pleurale Verbreiterung - kein Pneumothorax - Herzkontur regelrecht. Kein Hinweis auf eine pulmonalvenöse Stauung - Hili beidseits gefässbetont ohne Hinweis auf Lymphome. Mediastinum nicht verbreitert. - Intrapulmonal kein Nachweis von Rundherden, Infiltraten oder Belüftungsstörungen - BWS Wirbelkörper in der Höhe enthalten bei glatter Berandung der Grund- und Deckplatten. Zwischenwirbelräume erhalten. Kein Nachweis einer Ruptur. Rippen ohne Hinweis auf eine dislozierte Fraktur.

E. 3.3 In der Stellungnahme der Gefängnisärztin an die Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 (AS

495) antwortete diese auf die gestellten Fragen, was folgt:

E. 4 Von einer Landesverweisung von B.___ wird abgesehen.

E. 4.5 bis 8 cm Tiefe; die Stichverletzung habe von der Hautoberfläche durch das Unterhautfettgewebe bis auf die Muskelfaszie eines Rückenmuskels gereicht, wobei daraus weder eine Eröffnung der Brusthöhle noch eine Verletzung der Lunge resultiert sei; d) hintere Achsellinie rechts, Höhe 1. und 2. Rippe; 2.5 x 1 cm, 1 cm Tiefe; auch dieser Stich habe nicht zu einer Eröffnung der Brusthöhle oder einer Verletzung der Lunge geführt. In der Gesamtschau würden die beschriebenen Verletzungsbilder, insbesondere der Spannungspneumothorax, akut lebensgefährliche Verletzungen darstellen, die ohne zeitnahe adäquate medizinische Versorgung zum Ableben des Privatklägers geführt hätten. Dieser sei bis mindestens am 16. Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig und im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis bis mindestens April 2021 in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass der mehrfache Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper eines anderen Menschen in Form von Stichbewegungen im Rahmen eines dynamischen Geschehens nicht nur zu lebensgefährlichen Verletzungen, sondern auch zu dessen Tod führen könne. Er habe mit seinem mehrfachen, kräftigen Zustechen mit einem Messer im Bereich des Oberkörpers akut lebensgefährliche, mithin schwere Verletzungen und letztlich auch den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen; eventualiter habe er mit direktem Vorsatz gehandelt, den Privatkläger zu töten. Nach dem vierten Stich habe der Beschuldigte den Ort des Geschehens verlassen. Der Beschuldigte wolle während eines sich im Gange befindlichen Angriffs seitens des Privatklägers lediglich einmal einen Schlag mit einem vor Ort gefundenen Messer ausgeführt haben, wobei er selber im Bereich der Palette vor dem Eingang der Baracke gelegen sei und A.___ seine Hände an seinem Hals gehabt habe. III. Beweismittel 1. Strafanzeige vom 25. Januar 2021 (AS 6 ff.) und Spurenbericht vom 4. November 2020 (AS 75 ff.): Beim Eintreffen der Polizei kurz nach Meldungseingang um ca. 12:40 Uhr konnte am Tatort der Privatkläger angetroffen werden. Für die Polizei war sofort ersichtlich, dass der Privatkläger schwer verletzt war. Die Ersthelfer drückten mehrere offene Wunden mit Händen und Kleidungsstücken zu, um den Blutverlust des Privatklägers zu stoppen. Beim Tatort konnten vor und in der Mannschaftbaracke mehrere Blutspuren festgestellt werden. Der Beschuldigte befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht mehr vor Ort. Dieser konnte jedoch kurze Zeit später an seinem Wohnort betroffen werden. Der Beschuldigte wurde darauf von der Polizei zurück zum Tatort verbracht. Die Tatwaffe konnte nicht gefunden werden. Der beim Beschuldigten durchgeführte Atem-Alkoholtest sowie der durchgeführte Drogenschnelltest «Drug Wipe» verliefen negativ. Weder die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und des Privatklägers noch die Durchsuchung des Autos des Beschuldigten ergaben neue Erkenntnisse zum vorliegenden Ereignis. Durch die Polizei wurden sodann zahlreiche Fotos vom Tatort und den sichergestellten Kleidern erstellt (AS 82 ff.). 2. Arztberichte und rechtsmedizinisches Gutachten (betreffend den Privatkläger)

E. 5 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ wird abgewiesen.

E. 6 Die sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von B.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

E. 7 Die sichergestellten Kleidungsstücke von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

E. 8 Die sichergestellten Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

E. 9 Folgende im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts des Berechtigten F.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten: 1. 1 buntes Küchentuch, 2. 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse: L.

E. 10 B.___ hat A.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

E. 11 B.___ wird gegenüber A.___ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziff. 1 hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.

E. 12 B.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. September 2020, zu bezahlen.

E. 13 B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 13'074.35 (Honorar CHF 11'857.40, Auslagen CHF 282.20 und 7.7 % MWST CHF 934.75) zu bezahlen.

E. 14 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___ , Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird auf CHF 18'700.00 (89.33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'283.65 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'336.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7.7 % MWST von CHF 343.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

E. 15 Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hat B.___ zu bezahlen. 4. Am 10. März 2022 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 1398). 5. Nachdem dem Beschuldigten am 27. Mai 2022 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1455), reichte dieser am 16. Juni 2022 die Berufungserklärung ein (ASB 2 ff.). Diese richtet sich gegen die Ziffern 1 (versuchte vorsätzliche Tötung), 2 (Freiheitsstrafe von 7 Jahren), 11 (Haftungsquote von 100 % in Bezug auf Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), 12 (Genugtuung CHF 8'000.00, zuzüglich Zins) und 15 (Verfahrenskosten). 6. Mit Stellungnahme und Anschlussberufung vom 6. Juli 2022 (ASB 9) stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Nichteintreten und erklärte die Anfechtung des Urteils betreffend der Ziffern 2 (Strafzumessung) und 4 (Landesverweisung). Sie verlangte die Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils insofern, dass eine Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren mit Ausschreibung im SIS zu erfolgen habe. 7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob auch der Privatkläger Anschlussberufung (ASB 11) und beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020. 8. Am 18. August 2022 teilte der Beschuldigte mit, er lasse sich von nun an privat durch Rechtsanwalt Kunz, verteidigen (ASB 13). 9. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde zur Hauptverhandlung auf den 4. Mai 2023 vorgeladen (ASB 36). 10. Mit Eingabe vom 5. April 2023 teilte der Beschuldigte den Wechsel seiner privaten Verteidigung mit. Er werde neu durch Advokat Christian von Wartburg, vertreten. Ferner ersuchte er um Verschiebung der Hauptverhandlung (ASB 51). 11. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde neu vorgeladen auf den 18. August 2023 (ASB 59). 12. Für die Parteistandpunkte, die Ausführungen der Vorinstanz, die Aussagen und Berichte wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen. II. Vorhalt Der Beschuldigte soll sich der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. der schweren Körperverletzung nach Art. 122 al. 1 StGB, zum Nachteil von A.___ (Privatkläger), schuldig gemacht haben, begangen am 17. September 2020, zwischen ca. 12:20 und 12:25 Uhr, in [Ort 1], damalige Baustelle am [Adresse], im Bereich einer Betonröhre vor den dortigen Baucontainern bzw. auf dem entsprechenden Vorplatz sowie im angrenzenden Strassenbereich. Dies, indem er – auf der Basis bereits vorbestehender, aber grundsätzlich ausgeräumter Differenzen und in unmittelbarem Nachgang zu einer durch eine Drittperson aufgelösten verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger im Inneren des Baucontainers wegen Sitzgepflogenheiten und der Beschädigung eines Krans – aus seinem Auto, evtl. anderswo, ein Messer (Küchenmesser/Schnitzer/Brotmesser, evtl. ein Isolier- oder Japanmesser) mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm behändigt habe, wobei er den Bereich der Baucontainer zu entsprechenden Zwecken vorübergehend verlassen habe; evtl. habe er das Messer im Bereich der Baustelle behändigt bzw. in unmittelbarer Nähe des Orts der nachmaligen Auseinandersetzung. Der Beschuldigte habe sich dem im Bereich einer grossen Betonröhre mit entkleidetem Oberkörper stehenden Privatkläger zügigen Schritts genähert, wobei er das Messer in der rechten Hand gehalten habe. In der Folge habe er mit dem Messer vorsätzlich, in einer wütenden Grundhaltung, ohne vorgängige Ankündigung, ein erstes Mal unvermittelt, schwungvoll und mit erheblichem Kraftaufwand frontal, evtl. seitlich leicht versetzt, auf den Oberkörper des überraschten Privatklägers eingestochen. Im Rahmen eines dynamischen und sich vom Vorplatz auf die Strasse verlegenden Geschehens habe der Privatkläger versucht, sich den anhaltenden und durch die Worte «wotsch no meh!?» begleiteten Stichbewegungen zu entziehen, wobei der Beschuldigte ihm gefolgt sei und mindestens drei weitere Male mit erheblichem Krafteinsatz und unkontrolliert gegen den Oberkörper des Privatklägers zugestochen habe, wodurch er ihm nebst oberflächlichen Hautdurchtrennungen und Haut-Weichteilverletzungen (Einstich und Stichkanal) insbesondere folgende Verletzungen zugefügt habe: a) Stichverletzung an der Brustkorbvorderseite links, Höhe 6. Rippe, mittlere Schlüsselbeinlinie; 2.5 cm x 1 cm, 2.5 cm Tiefe; wobei die Einstichstelle 4 cm vor dem Herzen liege; b) mittlere Achsellinie, seitliche linke Brustkorbwand, Höhe 7. bis 8. Rippe; 1.5 cm messend, durch den linken Lungenflügel bis an den Herzbeutel reichend; diese Stichverletzung habe zu einem Hämatopneumothorax und der Entwicklung eines Spannungspneumothorax mit Blutverlust nach innen (700 ml Blutverlust in die Brusthöhle), einer Verletzung des linken Lungenflügels und einer Verletzung des Herzbeutels mit einhergehender Perimyokarditis geführt; c) hintere Achsellinie links; Übergang seitliche Brustwand zu Rücken, Höhe 4. Rippe; 3 cm x 1 cm,

E. 17 September 2020 EKG: PQ-Senkung und konkave ST-Streckenhebungen diffus verteilt -

E. 18 September 2020 TTE: LVEF 65 %, keine Regionalitäten, keine hämodynamisch relevante Vitien, kein Perikarderguss -

E. 19 September 2020 TTE: Unauffällig bei unverändertem Befund zum Vortag

3.    Hypokaliämie,

17. September 2020 Gemäss Austrittsbericht konnte der Privatkläger am 23. September 2020 «in einem ordentlichen Allgemeinzustand nach Hause entlassen» werden. Es wurde ihm eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom

17. September 2020 bis 16. Oktober 2020 attestiert.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom18. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1.Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2.    A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

B.___,vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendversuchte vorsätzliche Tötung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 18. August 2023 um 7:30 Uhr:

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und Zuhörer:

In Bezug auf den Ablauf der Hauptverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen sowie in Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und des Staatsanwalts vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 131 ff.).

Es stellen und begründen folgendeAnträge:

Staatsanwalt C.___ stellt und begründet für die Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge(vgl. auch Plädoyernotizen in den Berufungsakten [ASB 155 ff.]):

Advokat Christian von Wartburg stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge(vgl. auch Plädoyernotizen in den Berufungsakten [ASB 173 ff.]):

Rechtsanwalt Patrick Hasler stellte im Namen und Auftrag des Privatanschlussklägers A.___ im Vorfeld der Berufungsverhandlung folgende Anträge(vgl. auch ASB 87 ff.):

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

1.B.___hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig gemacht.

2.B.___wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

3.B.___werden 97 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.Von einer Landesverweisung vonB.___wird abgesehen.

5.Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ wird abgewiesen.

6.Die sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von B.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

7.Die sichergestellten Kleidungsstücke von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

8.Die sichergestellten Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

9.Folgende im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts des Berechtigten F.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

10.B.___ hat A.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11.B.___ wird gegenüber A.___ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziff. 1 hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.

12.B.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. September 2020, zu bezahlen.

13.B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 13'074.35 (Honorar CHF 11'857.40, Auslagen CHF 282.20 und 7.7 % MWST CHF 934.75) zu bezahlen.

14.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vonB.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird auf CHF 18'700.00 (89.33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'283.65 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'336.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7.7 % MWST von CHF 343.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse vonB.___erlauben.

15.Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hatB.___zu bezahlen.

Der Beschuldigte soll sich der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. der schweren Körperverletzung nach Art. 122 al. 1 StGB, zum Nachteil von A.___ (Privatkläger), schuldig gemacht haben, begangen am 17. September 2020, zwischen ca. 12:20 und 12:25 Uhr, in [Ort 1], damalige Baustelle am [Adresse], im Bereich einer Betonröhre vor den dortigen Baucontainern bzw. auf dem entsprechenden Vorplatz sowie im angrenzenden Strassenbereich. Dies, indem er – auf der Basis bereits vorbestehender, aber grundsätzlich ausgeräumter Differenzen und in unmittelbarem Nachgang zu einer durch eine Drittperson aufgelösten verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger im Inneren des Baucontainers wegen Sitzgepflogenheiten und der Beschädigung eines Krans – aus seinem Auto, evtl. anderswo, ein Messer (Küchenmesser/Schnitzer/Brotmesser, evtl. ein Isolier- oder Japanmesser) mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm behändigt habe, wobei er den Bereich der Baucontainer zu entsprechenden Zwecken vorübergehend verlassen habe; evtl. habe er das Messer im Bereich der Baustelle behändigt bzw. in unmittelbarer Nähe des Orts der nachmaligen Auseinandersetzung.

Der Beschuldigte habe sich dem im Bereich einer grossen Betonröhre mit entkleidetem Oberkörper stehenden Privatkläger zügigen Schritts genähert, wobei er das Messer in der rechten Hand gehalten habe. In der Folge habe er mit dem Messer vorsätzlich, in einer wütenden Grundhaltung, ohne vorgängige Ankündigung, ein erstes Mal unvermittelt, schwungvoll und mit erheblichem Kraftaufwand frontal, evtl. seitlich leicht versetzt, auf den Oberkörper des überraschten Privatklägers eingestochen. Im Rahmen eines dynamischen und sich vom Vorplatz auf die Strasse verlegenden Geschehens habe der Privatkläger versucht, sich den anhaltenden und durch die Worte «wotsch no meh!?» begleiteten Stichbewegungen zu entziehen, wobei der Beschuldigte ihm gefolgt sei und mindestens drei weitere Male mit erheblichem Krafteinsatz und unkontrolliert gegen den Oberkörper des Privatklägers zugestochen habe, wodurch er ihm nebst oberflächlichen Hautdurchtrennungen und Haut-Weichteilverletzungen (Einstich und Stichkanal) insbesondere folgende Verletzungen zugefügt habe:

In der Gesamtschau würden die beschriebenen Verletzungsbilder, insbesondere der Spannungspneumothorax, akut lebensgefährliche Verletzungen darstellen, die ohne zeitnahe adäquate medizinische Versorgung zum Ableben des Privatklägers geführt hätten. Dieser sei bis mindestens am 16. Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig und im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis bis mindestens April 2021 in ärztlicher Behandlung gewesen.

Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass der mehrfache Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper eines anderen Menschen in Form von Stichbewegungen im Rahmen eines dynamischen Geschehens nicht nur zu lebensgefährlichen Verletzungen, sondern auch zu dessen Tod führen könne. Er habe mit seinem mehrfachen, kräftigen Zustechen mit einem Messer im Bereich des Oberkörpers akut lebensgefährliche, mithin schwere Verletzungen und letztlich auch den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen; eventualiter habe er mit direktem Vorsatz gehandelt, den Privatkläger zu töten.

Nach dem vierten Stich habe der Beschuldigte den Ort des Geschehens verlassen.

Der Beschuldigte wolle während eines sich im Gange befindlichen Angriffs seitens des Privatklägers lediglich einmal einen Schlag mit einem vor Ort gefundenen Messer ausgeführt haben, wobei er selber im Bereich der Palette vor dem Eingang der Baracke gelegen sei und A.___ seine Hände an seinem Hals gehabt habe.

Beim Eintreffen der Polizei kurz nach Meldungseingang um ca. 12:40 Uhr konnte am Tatort der Privatkläger angetroffen werden. Für die Polizei war sofort ersichtlich, dass der Privatkläger schwer verletzt war. Die Ersthelfer drückten mehrere offene Wunden mit Händen und Kleidungsstücken zu, um den Blutverlust des Privatklägers zu stoppen. Beim Tatort konnten vor und in der Mannschaftbaracke mehrere Blutspuren festgestellt werden. Der Beschuldigte befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht mehr vor Ort. Dieser konnte jedoch kurze Zeit später an seinem Wohnort betroffen werden. Der Beschuldigte wurde darauf von der Polizei zurück zum Tatort verbracht. Die Tatwaffe konnte nicht gefunden werden.

Der beim Beschuldigten durchgeführte Atem-Alkoholtest sowie der durchgeführte Drogenschnelltest «Drug Wipe» verliefen negativ.

Weder die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und des Privatklägers noch die Durchsuchung des Autos des Beschuldigten ergaben neue Erkenntnisse zum vorliegenden Ereignis.

Durch die Polizei wurden sodann zahlreiche Fotos vom Tatort und den sichergestellten Kleidern erstellt (AS 82 ff.).

2.    Hypokaliämie ED, 17. September 2020

Hauptdiagnosen

1.    Penetrierendes Thoraxtrauma am 17. September 2020

2.    Troponinämie a.e. bei Perimyokarditis, 17. September 2020

3.    Hypokaliämie,

17. September 2020

Gemäss Austrittsbericht konnte der Privatkläger am 23. September 2020 «in einem ordentlichen Allgemeinzustand nach Hause entlassen» werden. Es wurde ihm eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom

17. September 2020 bis 16. Oktober 2020 attestiert.

Der Patient befinde sich immer noch in Physiotherapie. Der Patient berichte, mit Schlucken und Sprechen gehe es besser, aber er verspüre immer noch ein Verspannungsgefühl vor allem rechts zervikal.

Da der Privatkläger den Vorfall überlebt hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Zu prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz von Eventualvorsatz ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist nachfolgend eingehend zu prüfen.

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust als versuchte vorsätzliche Tötung.

Auch in folgenden Fällen wurde auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten bewusst zwei Stichverletzungen in der Gegend des Brust- und Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das Brustfell des Opfers.

STBER.2012.66: Stich mit einem Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken Schulterblattes von hinten in den Rücken.

STBER.2014.30: Stich mit einer Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie 3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest: Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechts hinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige Notwehrsituation strittig.

Schliesslich STBER.2021.62: Der Beschuldigte suchte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder auf. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand und schlug ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm) mehrfach gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus zu alarmieren schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. In subjektiver Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin) ausgegangen.

Zum Vorsatz führt die Anklageschrift sodann aus: Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass der mehrfache Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper eines anderen Menschen in Form von Stichbewegungen im Rahmen eines dynamischen Geschehens nicht nur zu lebensgefährlichen Verletzungen, sondern auch zu dessen Tod führen könne. Er habe mit seinem mehrfachen, kräftigen Zustechen mit einem Messer im Bereich des Oberkörpers akut lebensgefährliche, mithin schwere Verletzungen und letztlich auch den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen; eventualiter habe er mit direktem Vorsatz gehandelt, den Privatkläger zu töten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der (angenommenen) vollendeten Tötung des Privatklägers von einem doch sehr verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Nach einer zunächst wechselseitigen Auseinandersetzung hat sich der Beschuldigte entfernt, um ein Messer zu behändigen. Damit ging er wieder zurück zum Privatkläger und hat auf diesen eingestochen. Es handelte sich demnach nicht mehr um einen spontanen Tatentschluss, wenn auch der Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen. Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem mehrphasigen Geschehen Gewalt angewendet, indem er mehrfach auf dieses einstach. Selbst als der Privatkläger versuchte, sich dem Beschuldigten zu entziehen, ist ihm dieser gefolgt und hat noch weitere Male auf dessen Oberkörper eingestochen.

Das Weggehen und Zurückkommen mit einem Messer sowie das mehrmalige Zustechen zeugen zudem von Heimtücke. Der Beschuldigte stach selbst dann noch auf den Privatkläger ein, als dieser bereits die Flucht ergriff. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass handelte. Das Motiv des Beschuldigten bestand darin, dem Privatkläger eine Lektion zu erteilen. Die Beziehung der beiden war bereits vorbelastet durch wiederkehrende Streitereien, als es zur Auseinandersetzung am Tattag (und der folgenden Kurzschlusshandlung des Beschuldigten) kam. Nach dem Beweisergebnis ist auch nicht erstellt, wer mit den Tätlichkeiten angefangen hat. Der Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Der Beschuldigte handelte mit einem direkten Tötungsvorsatz aus verletztem Stolz und aus Wut. Als entlastend ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein dürfte. Es handelte sich vielmehr um einen seit Wochen schwelenden Konflikt und die Auseinandersetzung am 17. September 2020 brachte das Fass für den Beschuldigten zum Überlaufen. Alles in allem wäre aufgrund der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, der Art und Weise des Tatvorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns für eine vollendete Tötung von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

Art. 111 StGB sieht einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgehend vom mittelschweren Verschulden wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 12 ½ Jahren angemessen.

Bei der Bemessung der Strafreduktion zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) eine unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers eingetreten ist. Der Privatkläger war während längerer Zeit arbeitsunfähig, trug aber keine bleibenden Schäden davon. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Nur ein unwesentlich anderer Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des dynamischen Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte und die Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. Immerhin liess der Beschuldigte schliesslich aus freien Stücken vom Privatkläger ab. In Anbetracht der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge Versuchs um 28 % auf neun Jahre Freiheitsstrafe.

Der Beschuldigte ist am [Geburtsdatum] in [Ort 3], Kosovo, geboren, wo er – zusammen mit seinen Geschwistern – bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Nach der Primarschule arbeitete er, eigenen Angaben zufolge, als Bäcker sowie bei seinen Eltern auf dem Land; hin und wieder verrichtete er auch Temporärarbeiten. Mit seinen Geschwistern, welche heute teilweise in der Schweiz ([Ort 4]), teilweise im Kosovo leben, pflegt er einen guten und regelmässigen Kontakt. Im Juli [Jahr] heiratete er in seinem Heimatland. Aus dieser Ehe entsprangen zunächst drei Kinder; der älteste Sohn kam mit einer schweren Behinderung zur Welt. Als Kriegsflüchtling reiste er sodann am [Datum] mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern erstmals in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Da die Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllt waren, wurde der Beschuldigte bzw. die gesamte Familie mit Entscheid vom [Datum] des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) zwar aus der Schweiz weggewiesen, aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 aber vorläufig aufgenommen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erfolgte am [Datum] ein Nichteintretensentscheid durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; wurde per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt). Nach Aufhebung des Bundesratsbeschlusses per 16. August 1999 hätte der Beschuldigte (samt Familie) die Schweiz bis am [Datum] verlassen müssen. Am [Datum] stellte der Beschuldigte jedoch ein Wiedererwägungsgesuch, welches das BFF mit Entscheid vom [Datum] guthiess und eine individuelle vorläufige Aufnahme anordnete; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine adäquate Behandlung des ältesten, schwerstbehinderten Sohns im Heimatland nicht gewährleistet werden könne und der Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf den Behandlungsbedarf des schwerstbehinderten Sohns eine unzumutbare Härte darstellen würde. In der Zwischenzeit kam im Mai [Jahr] das vierte Kind (in der Schweiz) zur Welt. U.a. mit Eingabe vom [Datum] ersuchte der Beschuldigte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wurde diesem Ersuchen schliesslich am [Datum] stattgegeben. Seit dem [Datum] ist der Beschuldigte nunmehr im Besitz einer Niederlassungsbewilligung; ebenso seine Kinder. Seine Ehefrau verstarb nach schwerer Krankheit im Mai [Jahr]. Der Beschuldigte war fortan alleine zuständig für die (drei minderjährigen) Kinder, wobei der älteste (volljährige) und invalide Sohn bereits seit längerer Zeit in einem speziellen Heim untergebracht war. Die elterliche Obhut über ihn wurde den Eltern nämlich (formell) per [Datum] entzogen. Aktuell ist der älteste Sohn im Wohnheim [Name] in [Ort 5] untergebracht, wobei er vor der COVID-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils Zuhause bei seiner Familie wohnen konnte. Zudem finden (bis heute noch) regelmässige Besuche statt. In den Jahren […] arbeitete der Beschuldigte bei verschiedenen Bauern in der Schweiz; er half dort temporär aus. Seit [Datum] arbeitete er durchgehend als Bauarbeiter auf dem Bau. Im Jahr […] absolvierte er sodann eine Ausbildung zum Kranführer.

Im Rahmen der Täterkomponenten sind die aussergewöhnlich schwierigen Umstände im Vorleben des Beschuldigten (Flucht vor dem Krieg im Kosovo; schwere Behinderung des ältesten Sohns; Tod seiner Ehefrau; alleinerziehender Vater von insgesamt drei minderjährigen Kindern) leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Zu den persönlichen Verhältnissen zum jetzigen Zeitpunkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kurz nach seiner Haftentlassung eine neue Arbeitsstelle gefunden hat und nach wie vor dort arbeitet. Er lebt, wie bereits erwähnt, mit zwei Söhnen im selben Haushalt. Die Tochter lebt alleine und der älteste Sohn lebt nach wie vor im Heim. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse lassen (nach wie vor) eine geordnete und gefestigte Situation erkennen, haben indes keine Auswirkung auf die Strafhöhe. Sie sind dementsprechend neutral zu gewichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 51 und Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 StPO;

festgestelltunderkannt:

1.Der Beschuldigte B.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig gemacht.

2.B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.

3.B.___ werden 97 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5.Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom

25. Februar 2022 (Urteil der Vorinstanz) sind die sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von B.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

7.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind die sichergestellten Kleidungsstücke von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

8.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden die sichergestellten Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

9.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten F.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

10.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz hat B.___ A.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11.B.___ wird gegenüber A.___ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.

12.B.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen.

13.Die Parteientschädigung von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch B.___ zu bezahlen.

14.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vonB.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse vonB.___erlauben.

15.Die Parteientschädigung von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch B.___ zu bezahlen.

16.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vonB.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.85 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse vonB.___erlauben.

17.Bei diesem Verfahrensausgang hat B.___, privat vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

18.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hatB.___zu bezahlen.

19.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hatB.___zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Schmid