Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB. Versuchte vorsätzliche Tötung, methodisches Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Begehung in Notwehrlage.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gemäss Wahrnehmungsbericht der [Polizei] sei am 5. September 2019, um 16:05 Uhr, die telefonische Meldung von F.___ eingegangen, dass es zwischen ihr und ihrem Nachbarn zum Streit gekommen sei wegen eines Stromunterbruchs bei der Swisscom. Dieser sei verursacht worden durch einen Elektriker, den ihr Nachbar beauftragt habe. Die [Polizei] sei um 16:11 Uhr an die [Adresse] ausgerückt. Bei der Ankunft der Polizei hätten sich F.___ und ihr Sohn in ihrer Wohnung befunden. Nachdem F.___ die Vorkommnisse geschildert gehabt habe, sei der Fernseher störungsfrei über Swisscom TV gelaufen. Am linken Unterarm von F.___ habe eine sehr kleine Rötung festgestellt werden können. F.___ sei nicht sicher gewesen, ob diese vom Vorfall gestammt sei und ob der Nachbar sie wirklich festgehalten habe. Ihr seien die rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt worden. Daraufhin habe sie angegeben, noch nichts unternehmen zu wollen und zuerst mit ihrem Ehemann sprechen zu wollen. Die Polizei habe die Wohnung um ca. 16:30 Uhr verlassen (Akten Seiten 038 f., im Folgenden: AS 038 f.). Am gleichen Tag erfolgte um 17:15 Uhr die Meldung, es sei eine Person mit einem Messer in [Ort] an der [Adresse] nach einem Streit verletzt worden. Die Patrouille der Polizei Kanton Solothurn traf um 17:20 Uhr vor Ort ein. Da habe sie festgestellt, dass die verletzte männliche Person (der Privatkläger E.___) in Seitenlage rechts mit dem Kopf in Richtung Eingangstüre gelegen und durch vier bis fünf Personen betreut worden sei. Eine stark blutende Wunde sei auf der linken Seite des Oberkörpers zu erkennen gewesen. Ein Polizist habe mit dem Beschuldigten ein Gespräch aufbauen können. Gegenüber den Polizeikräften sei der Beschuldigte ruhig und anständig gewesen. In der Folge sei der Beschuldigte im 2. Stock arretiert worden (AS 036 f.).
E. 1.1 Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
E. 1.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'490.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'819.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
E. 1.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'316.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die Schmutzzulagen Lohnbestandteil darstellen. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Privatklägers beim Personalamt [des Orts], seiner Arbeitgeberin, eine amtliche Erkundigung entsprechend den von ihm eingereichten Fragen eingeholt. Die Auskünfte der Gemeinde lauteten wie folgt: - Ein Arbeiter erhalte in der Funktion als Kehrichtbelader durchschnittlich eine Zulage von ca. CHF 180.00 monatlich. - Für den Verdienstvergleich des Privatklägers vor und nach dem Vorfall werde auf das beigelegte Jahreslohnkonto des Privatklägers verwiesen. Aus dem genannten Jahreslohnkonto ergibt sich, dass der Privatkläger ab Juli 2018 bis und mit September 2019 jeweils eine (unterschiedlich hohe) «Schmutzzulage Kehricht» und vereinzelt eine meist sehr geringe «Schmutzzulage Abwasser» erhalten hat (ab Oktober 2020 wurden ihm erneut entsprechende Zulagen ausgerichtet). In den genannten 15 Monaten ergaben sich insgesamt Zulagen von CHF 2'720.05 oder CHF 181.35 pro Monat (bzw. CHF 2'176.20 für 12 Monate, in denen keine Zahlung erfolgt ist). Aus der Tatsache, dass die Zulagen betragsmässig monatlich ganz unterschiedlich ausfielen und – im Gegensatz zu den Überzeitentschädigungen und der Wohnsitzzulage – auch nicht Teil des AHV-pflichtigen Lohnes darstellten, ist davon auszugehen, dass es sich um Auslagenersatz (Waschkosten, Kleiderersatz) handelte, womit dem Privatkläger mit dem Wegfallen der Zulage auch kein zu ersetzender Schaden entstanden ist; zumindest ist das Gegenteil nicht bewiesen und die Beweislast obliegt diesbezüglich dem Privatkläger. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers ist damit abzuweisen.
2. Genugtuung
E. 2 Der Beschuldigte befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
E. 2.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft Berufung und unterliegen so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 8; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 5, Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Rechtsmittel geringfügig, was aber keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Der Privatberufungskläger unterliegt mit seiner Berufung. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist zwar auch erfolglos, sie führte aber aufgrund der Berufung des Privatklägers im Zivilpunkt nicht zu einem Mehraufwand. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, erliegen somit je zur Hälfte auf dem Staat und zur anderen Hälfte auf dem Privatberufungskläger. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Privatberufungsklägers ist sein Anteil vom Staat zu tragen.
E. 2.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren Der seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers geltend gemachte Aufwand von 16.95 Stunden für das Berufungsverfahren erscheint grundsätzlich vertretbar. Es ist jedoch angesichts der effektiven Dauer der Hauptverhandlung vom 17. November 2021 (zwei Stunden) und der mündlichen Urteilseröffnung (0.5 Stunden) eine Kürzung um zwei Stunden vorzunehmen, weshalb er mit 14.95 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Gesamthaft ist Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Staat mit CHF 3'003.85 (Aufwand: 14.95 x CHF 180.00 = CHF 2'691.00; Auslagen: CHF 98.10; MwSt.: CHF 214.75) zu entschädigen.
E. 2.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin Eveline Roos macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 17. November 2021) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von total 20.5 geltend (10.67 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und 9.83 Stunden für die juristische Mitarbeiterin bei einem Stundenansatz von CHF 120.00). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich ist ein Aufwand von zwei Stunden für die Hauptverhandlung vom 17. November 2021 mit mündlicher Urteilseröffnung à 0.5 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten. Rechtsanwältin Eveline Roos ist deshalb ein Aufwand von 13.17 Stunden (10.67 + 2.5) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 2'370.60) sowie ein Aufwand von 9.83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 120.00 (= CHF 1'179.60) zuzusprechen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 127.60. Auf das Zwischentotal von CHF 3'677.80 sind Mehrwertsteuern in der Höhe von CHF 283.20 hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Eveline Roos, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'961.00 (Aufwand: 13.17 Stunden x CHF 180.00 = CHF 2'370.60 und 9.83 Stunden x CHF 120.00 = CHF 1'179.60; Auslagen: CHF 127.60; MwSt.: CHF 283.20) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Demnach wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 4 lit. b, Art. 136 Abs. 2, Art. 138, Art. 267, Art. 382 Abs. 1 und 2, Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 OR festgestellt, beschlossen und erkannt: 1. Auf die vom Privatberufungskläger E.___ erhobene Berufung gegen Ziffer 1, erstes Lemma, des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 18. November 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht: - der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.___, begangen am 5. September 2019, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 27. Juli 2019 und
29. August 2019. 3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3, zweites Lemma, des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird zudem verurteilt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und 25 Tagen Freiheitsstrafe. 5. Die dem Beschuldigten mit Verfügung vom 15. November 2018 vom Departement des Innern des Kantons Solothurn bedingt gewährte Entlassung mit einer Reststrafe von 29 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Dem Beschuldigten werden die vom 5. September 2019 bis 12. Dezember 2019 verbüsste Untersuchungshaft sowie der seit dem 13. Dezember 2019 erstandene vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. 7. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für die verbüsste Untersuchungshaft bzw. den erstandenen vorzeitigen Strafvollzug wird abgewiesen. 8. Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde. 9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.
E. 2.3.1 Der folgende Sachverhalt kann damit unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz vorweg als erwiesen gelten:
E. 2.3.1.1 In Bezug auf den Vorfall am späteren Nachmittag des 5. September 2019 ist davon auszugehen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam: die Ehefrau des Privatklägers hatte Probleme mit dem Fernsehempfang, deren Ursache sie bei den Elektrikerarbeiten sah, die in der Wohnung des kurz vorher eingezogenen Beschuldigten vorgenommen wurden. Als sie sich aufmachte, um beim Nachbarn zu reklamieren, stellte sie ihr Handy auf «Videoaufnahme». Auf dem von F.___ erstellten Video ist allerdings an keiner Stelle zu hören, dass sie gegenüber dem Beschuldigten verlangte, er solle sie nicht anfassen. Vielmehr sagte der Beschuldigte zwei Mal zu F.___: «Läng mi nit a», worauf diese sagte: «Das bereusch» (AS 272, Minute 2:05). Die von ihr vorgebrachten Verletzungen sind zudem auf den Fotos kaum erkennbar (AS 439 ff.) und F.___ erklärte der Polizei gegenüber kurz nach der Auseinandersetzung, dass sie nicht sicher sei, ob die Rötungen vom Vorfall stammten und ob der Nachbar sie tatsächlich festgehalten habe (AS 038 f.). Ob beim Vorfall am Nachmittag leichte Tätlichkeiten erfolgt sind und von wem diese ausgegangen sein sollen, bleibt unklar und kann auch offen bleiben. Fest steht aber, dass F.___ daraufhin ihren Ehemann, den Privatkläger, anrief und auf dessen Empfehlung hin den Notruf der Polizei wählte. Die Polizei war anschliessend kurz vor Ort, von ca. 16:20 bis ca. 16:30 Uhr, und ging dann wieder. Die Polizei sah sich nicht veranlasst, etwas zu unternehmen. Nach seinen Angaben haben die Schilderungen der Ehefrau dem Privatkläger den «Nuggi hinausgejagt», als er vom Abdruck an ihrem Arm vernommen habe, sei er noch einmal wütender geworden (AS 308 f.). Selbst seine Mitarbeiter hätten bemerkt, wie aufgebracht er gewesen sei und hätten ihm noch gesagt, er solle «keinen Scheiss» machen. F.___ telefonierte auch der Familie H.___, und bat diese, vorbeizukommen, bis ihr Ehemann da sei. Um kurz vor 17:00 Uhr kam der Privatkläger von der Arbeit nach Hause.
E. 2.3.1.2 Was die Geschehnisse am frühen Abend des 5. September 2019 betrifft, ist unbestritten, dass die Ehegatten E.___-F.___ sowie die Ehegatten H.___ – jeweils mit ihren Kindern – an diesem Tag um ca. 17:00 Uhr im Garten sassen. Dabei kam es aufgrund der Ereignisse des Nachmittags zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Anwesenden im Garten und dem Beschuldigten, der sich in seiner Wohnung im Obergeschoss aufhielt. Nach Angaben des Privatklägers habe seine Tochter G.___ dem Beschuldigten zugerufen, er solle doch ein Mann sein und herunterkommen, wenn er (der Privatkläger) da sei. (H.___ hat dies so bestätigt, die Tochter habe zudem noch gerufen, man schlage keine Frauen: AS 337). Der Beschuldigte habe dann nach unten geschaut und er selbst gerade nach oben. Der Beschuldigte habe dann gesagt, «warte nur, ich komme nach unten» und er selbst habe sich aus dem Garten in Richtung Haustüre begeben. (Gemäss H.___ habe der Beschuldigte gerufen, er komme runter, «um das Zeugs zu klären»: AS 337). Der Beschuldigte sei dann heruntergekommen und habe sich gerade «aufstellen/aufspielen» wollen. Da er selbst schon geladen gewesen sei und es ihm «den Nuggi herausgejagt habe», sei er auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen am Kragen gepackt und gegen die Türe gestossen. Er habe diesem gesagt, das könne er mit seiner eigenen Frau machen, aber nicht mit seiner. Er habe dem Beschuldigten sehr nahe ins Gesicht gesagt, «öich Drogechöpf wird i sowieso id Luft lo». Damit habe er gemeint, er werde bei der Polizei Aussagen machen. Diese Aussage konnte der Beschuldigte in der konkreten Situation allerdings durchaus auch als Drohung mit Gewalt auffassen. Weiter gab der Privatkläger an, er habe den Beschuldigten die ganze Zeit am Kragen gehalten und als er diesen habe loslassen wollen, habe er ihn ein wenig das Treppenhaus hinauf gestossen. Dies so ca. zwei Tritte. Er habe den Beschuldigten dann losgelassen und sich ein wenig nach rechts in Richtung der Haustüre abgedreht. Da habe er plötzlich auf seiner linken Seite eine Art heissen Einstich gespürt (AS 310). Der Beschuldigte hatte oben ein Küchenmesser behändigt, um sich angesichts der aufgeheizten Situation und der Anzahl Leute im Garten nötigenfalls verteidigen – bei Bedarf damit drohen oder im Notfall dieses auch einsetzen – zu können, und hatte dieses Messer hinten in den Hosenbund seiner Trainerhosen gesteckt. Dafür, dass der Beschuldigte das Messer mitgenommen hatte, um damit den Privatkläger zu verletzen, gibt es keine Hinweise. Dagegen spricht, dass der Beschuldigte das Messer in der ersten Phase der Auseinandersetzung nicht einsetzte.
E. 2.3.2 Näher zu prüfen ist somit, unter welchen Umständen es danach zu den Messerstichen des Beschuldigten gegen den Privatkläger kam. Das Amtsgericht ging – insbesondere gestützt auf die Aussagen des Zeugen H.___ (Cousin des Privatklägers), der sich im Hausgang unmittelbar hinter dem Privatkläger befunden hatte und neben den beiden Kontrahenten als Einziger konkrete Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte – davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten angegriffen, habe danach aber auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen und diesem sinngemäss gesagt, sie sollten sich gegenseitig in Ruhe lassen und es solle jeder seinen Weg gehen. Der Privatkläger habe sich daraufhin leicht vom Beschuldigten abgedreht, wobei der Beschuldigte gesagt habe, er habe keine Angst. Der Privatkläger habe sich infolgedessen wieder dem Beschuldigten zugedreht bzw. sei auf diesen zugegangen. Der Beschuldigte habe gestützt darauf befürchtet, der Privatkläger greife ihn erneut an und habe deshalb das Messer eingesetzt. Der Privatkläger habe «innerhalb des Gefechts und aus Furcht vor einem erneuten Angriff in stehender Position unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem Messer, welches er in der rechten Hand hielt, zwei Mal wuchtig auf den Privatkläger eingestochen» (US 24). Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt, die Aussagen des Zeugen H.___ erscheinen im Wesentlichen glaubhaft und plausibel, sie sind detailliert und enthalten auch Angaben, die den Beschuldigten entlasten. Der Zeuge H.___ sagte bei seiner ersten Schilderung des Vorfalles aus, sein Cousin habe auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, da habe der Beschuldigte etwas «gemault» und sein Cousin habe darauf eine Treppenstufe zu diesem hochsteigen wollen, als es zu den Stichen gekommen sei (AS 337). Der Beschuldigte hat widersprüchlich ausgesagt und seine Aussagen waren auch wenig plausibel (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 18 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers lässt sich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ebenfalls nicht zum Beweisergebnis erheben: - Dies einerseits aufgrund der vorstehend zitierten Aussagen seines Cousins H.___. - Andererseits zeigen die Verletzungen des Privatklägers, dass sich dieser beim Versetzen der beiden Stiche nicht vom Beschuldigten nach rechts abgedreht gehabt haben konnte: Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 (AS 146 ff.) ist davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechtshinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei hat das Tatwerkzeug die zehnte Rippe durchtrennt und auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder verlassen (AS 152 unten). Die genannten Stichverläufe sind auf AS 157 auf einem CT-Bild anschaulich dargestellt. Gleiches zeigt das Foto des Schnittes am T-Shirt des Privatklägers auf AS 103 (Schnitt knapp links der Körpermitte). Damit ist klar davon auszugehen, dass die Stiche von vorne, ganz sicher aber nicht erfolgten, als sich der Privatkläger nach rechts vom Beschuldigten abgedreht hatte. Es ist mithin vom Beweisergebnis der Vorinstanz auszugehen.
E. 2.4 In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses festgestellten Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 25 ff. verwiesen werden, dies gilt namentlich auch für die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Notwehr (US 27 bis 31). Der Beschuldigte war beim Aufeinandertreffen im Hausgang in grosser Wut und unvermittelt vom Privatkläger tätlich angegriffen, an die Haustüre gedrückt und die Treppe hinauf gestossen worden. Danach liess der Privatkläger kurz vom Beschuldigten ab, drehte sich leicht ab und ging nach einer Bemerkung des Beschuldigten (wohl, er habe keine Angst, vgl. Aussage H.___, AS 342) erneut auf diesen zu. Der Beschuldigte durfte und musste in dieser Situation mit einem erneuten tätlichen Angriff des höchst aufgebachten Privatklägers rechnen und durfte sich – dem Privatkläger auch körperlich unterlegen (vgl. US 29) – dagegen wehren. Er befand sich in einer Notwehrsituation, dafür waren keine Schläge oder Tritte seitens des Privatklägers nötig. Indem er dem Privatkläger mit voller Wucht das Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den unteren Teil des Brustkorbes stiess, das Messer einmal zurückzog und noch einmal zustiess, überschritt der Beschuldigte sein Notwehrrecht aber massiv. Eine entschuldbare Notwehrüberschreitung ist mit der Vorinstanz ebenfalls zu verneinen.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Juli 2020 wurden die Akten dem Amtsgericht Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).
E. 3.1 In Bezug auf das methodische Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Deliktsbegehung im Notwehrexzess ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich: - Im Urteil 6B_585/2008 vom
19. Juni 2009 E. 3.5 führte das Bundesgericht aus: «Das Tatverschulden lässt sich im vorliegenden Fall nur unter Einbezug des Notwehrexzesses bewerten. Erst das daraus resultierende Verschulden kann durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) beeinflusst werden. Wer vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig) ist, dessen Verschulden ist geringer, was im Vergleich zu einem voll Zurechnungsfähigen (Schuldfähigen) zu einer tieferen (milderen) Strafe führt. Im Interesse einer nachvollziehbaren Strafzumessung ist es sinnvoll, im Urteil in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus ergebende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 134 IV 132 E.
E. 3.2 Somit ist in einem ersten Schritt bei der Bemessung des Tatverschuldens von einer hypothetischen vollendeten Tatbegehung mit Berücksichtigung des Notwehrexzesses auszugehen: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht das Küchenmesser in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Damit hat der Beschuldigte das höchste Rechtsgut, das Leben eines Menschen, in Gefahr gebracht, was sich allerdings im zur Verfügung stehenden Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ausdrückt. Es ist dabei von einer spontanen Tat in einer aufgeheizten Stimmung und nach einem unvermittelten körperlichen Angriff durch den Privatkläger auszugehen. Allerdings zog dann der Beschuldigte das Messer hinter seinem Rücken hervor und stach mit voller Wucht zu. Bei diesem Vorgehen ist eine gewisse Heimtücke nicht zu übersehen, handelte der Beschuldigte doch ohne Vorwarnung mit dem versteckten Messer. Ganz unvorbereitet kam das Geschehen für den Beschuldigten im Übrigen nicht, hatte er doch sein Messer schon präventiv im Hinblick auf eine allfällige Eskalation mitgenommen. Dass er den Tatort danach verliess, kann dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz kaum zur Last gelegt werden, denn einerseits waren mehrere – dem Privatkläger nahe verwandte – Personen vor Ort, welche für die Hilfe für den Privatkläger besorgt waren, andererseits beauftragte der Beschuldigte, in seiner Wohnung angekommen, seine Ehefrau, die Polizei zu verständigen. Der Beschuldigte hat mit der leichteren Vorsatzform, dem Eventualvorsatz, gehandelt und dies in Aufgeregtheit und aus Angst vor einem erneuten körperlichen Angriff. Dass der Beschuldigte in aufgeregter Stimmung war, ist nach dem Ablauf des gesamten späteren Nachmittags (Auftritt der Ehefrau des Privatklägers, Zurufe der Tochter des Privatklägers, tätlicher Angriff des Privatklägers) zwar nachvollziehbar. Allerdings ist das Handeln des Beschuldigten – zweimaliger wuchtiger Messerstich mit einem 11 cm langen Küchenmesser in den Oberkörper des Privatklägers – nahe bei einem direkten Vorsatz anzusiedeln. Das enorme Missverhältnis zwischen dem Grund seiner Handlung und deren Auswirkung ist evident. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich auch in der aufgeheizten Situation und nach dem Angriff des Privatklägers rechtskonform zu verhalten, beispielsweise indem er mit dem Messer gedroht hätte, um sich zu schützen. Unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses wäre bei einer vollendeten Tatbegehung von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen.
E. 3.3 In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist auf das voll beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ vom 12. März 2020 abzustellen (AS 708 ff.). Dieser führte aus, zur Tatzeit und aktuell seien beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (erhöht impulsiv), histrionischen, unreifen und dissozialen Anteilen, eine tiefe Intelligenz, ein Abhängigkeitssyndrom für Cannabis und für Kokain und ein Verdacht auf ADHS zu diagnostizieren. Aufgrund der insgesamt doch schlechten Verhaltenssteuerungsmöglichkeiten des Beschuldigten und dessen erhöhter Kränkbarkeit sei von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit in einem Masse auszugehen, welche die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit rechtfertige. Mit der Vorinstanz ist daher von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen, was einer Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe entspricht.
E. 3.4 Eine weitere Strafmilderung ist nun aufgrund des Versuchs vorzunehmen: Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Versuch vollendet hat, also alles aus seiner Sicht zum Eintritt des Taterfolges Nötige getan hat. Andererseits ist mit einzubeziehen, dass ein Messereinsatz für das Leben eines Menschen doch deutlich weniger gefährlich ist als beispielsweise der Einsatz einer Schusswaffe. Der Beschuldigte hat mit einem der beiden Stiche die Lunge des Privatklägers komplett durchstochen. Eine Lebensgefahr wurde einzig durch die zeitnahe Einweisung ins Spital mit Einlage einer Thoraxdrainage verhindert (AS 153). Glücklicherweise gestaltete sich der postoperative Heilungsverlauf günstig und der Privatkläger konnte vier Tage nach dem Vorfall in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit war gemäss vorliegenden Arztzeugnissen ab dem 4. November 2019 gegeben (die IV-Stelle spricht hingegen von einem halbtägigen Arbeitsversuch ab dem 1. Mai 2020 und einem Pensum von 75% ab dem 1. Juni 2020). In der Folge traten aber weiterhin Schmerzen im Verletzungsbereich auf, weil eine Rippenfraktur noch nicht ausgeheilt war, weshalb (offenbar im März 2020, Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 8. bis 22. März 2020: SL AS 135) eine Re-Operation erfolgen musste. Beim Arbeitsplatz des Privatklägers bestehe im Bereich der Entsorgung wegen seiner körperlichen Belastungseinschränkung eine Einschränkung: Er sei auf dem Wage der Grobreinigung nicht mehr einsetzbar (Arztbericht vom 15. November 2020: Akten Vorinstanz Seite 130, im Folgenden: SL AS 130). Für die Monate Juni und Juli 2020 wurde eine 25%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (SL AS 133). Weiter besuchte der Privatkläger zwischen dem 3. Oktober 2019 und dem 28. Juli 2020 wegen depressiver Symptomatik eine psychiatrische Behandlung (SL AS 131 f.). Der Abschlussbericht der IV-Stelle vom 28. Juli 2020 vermerkt, der Privatkläger werde in Zukunft als Allrounder eingesetzt und müsse die körperlich schwere Tätigkeit als Kehrichtwagenbelader nicht mehr ausüben. Eine Lohneinbusse sei gemäss Gesprächsprotokoll der SUVA vom 13. Juli 2020 nicht anzunehmen (SL AS 142). Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 zu Recht eine eher zurückhaltende Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel vorgenommen. Dies entspricht auch der Praxis des Berufungsgerichts und ergibt nunmehr eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.
E. 3.5 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, die sich zum Vorleben namentlich auf das psychiatrische Gutachten stützt, verwiesen werden. Die zweifellos schwierige Jugend des Beschuldigten kann ihm in diesem Zusammenhang nicht strafmindernd angerechnet werden, da diese Jugendzeit eine Ursache war der bereits im Rahmen der Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus, darunter namentlich die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (ebenfalls mit einem Messer) vom 5. Mai 2015. Der Beschuldigte war am 15. November 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ist zweifellos mitverantwortlich für die Delinquenz des Beschuldigten Im Rahmen der Strafuntersuchung übernahm der Beschuldigte zunächst kaum Verantwortung für seine Tat, schob die Schuld auf die (mehreren) Angreifer und stellte sich selbst vornehmlich als Opfer dar. Einsicht und Reue waren hingegen vor erster Instanz wie auch vor dem Berufungsgericht erkennbar. Die Führungsberichte, zuletzt vom 12. Oktober 2021, lauten positiv. Seit Februar 2021 nimmt der Beschuldigte zudem an einer freiwilligen deliktsorientierten Therapie teil. Das Nachtatverhalten ist ebenso wie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten neutral zu werten. Im Rahmen des Sanktionenpakets ist die rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung zu berücksichtigen. Dabei ist das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles klar zu bejahen. Der Beschuldigte, Staatsangehöriger der [Karibikinsel], reiste im Jahr 2001 im Alter von 12 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und lebt demzufolge seit 20 Jahren hier, wo er auch einen Teil der Schulausbildung absolviert hat. Von seiner Ehefrau ist der Beschuldigte mittlerweile geschieden. Seine Mutter, seine Schwester und zwei Söhne aus früheren Beziehungen, geboren 2009 und 2010, leben allesamt in der Schweiz. In […] [Karibikinsel] lebt von den nahen Verwandten nach den Angaben des Beschuldigten niemand, der Vater lebe jetzt auf Puerto Rico. Die Landesverweisung von acht Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS trifft den Beschuldigten folglich sehr schwerwiegend. Zufolge Mitberücksichtigung der Folgen der Landesverweisung für den Beschuldigten ist bei der Strafzumessung eine erhebliche Strafminderung vorzunehmen. Bei einem straferhöhenden und einem deutlich strafmindernden Faktor ist die Einsatzstrafe um ein halbes Jahr auf vier Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. Angesichts der mehreren Strafmilderungsgründe ist im vorliegenden Fall eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gerechtfertigt.
E. 3.6 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs. 6). Zuletzt wurde A.___ am 22. September 2017 vom Ministère public du Canton de Fribourg wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung sowie den Urteilen vom 24. Juni 2016 (Diebstahl) und vom 14. Februar 2017 (Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) wurde A.___ mit Verfügung vom 15. November 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen (medikamentöse Behandlung und Drogenabstinenz) per 23. November 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einem noch offenen Strafarrest von 29 Tagen. Damit verbunden wurde eine Probezeit von einem Jahr. Dass die am 15. November 2018 gewährte bedingte Entlassung muss angesichts der ungünstigen Legalprognose widerrufen und die Rückversetzung angeordnet werden. Dies ist auch von Seiten des Beschuldigten unbestritten geblieben und dazu kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz auf US 321 f. verwiesen werden. Bei der Gesamtstrafenbildung kann es nach dem Bundesgericht im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Es ist daher unter Einbezug der noch zu vollziehenden 29 Tage Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren und 25 Tagen zu bilden.
E. 3.7 An diese Strafe anzurechnen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 5. September 2019.
E. 3.8 Hinsichtlich der Sicherheitshaft kann auf den entsprechenden separaten Beschluss des Berufungsgerichts vom heutigen Tag verwiesen werden. IV. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
E. 4 Am 18. November 2020 erliess das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil: «1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung, zum Nachteil von E.___, begangen am 5. September 2019,
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 27. Juli 2019 und am 29. August 2019.
2. Die A.___ mit Verfügung vom 15. November 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn bedingt gewährte Entlassung mit einer Reststrafe von 29 Tagen Freiheitsstrafe ist widerrufen.
3. A.___ wird unter Einbezug des vorstehenden Widerrufs der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 15. November 2018 verurteilt zu: - einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe, - einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.___ sind 440 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 13. Dezember 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
6. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger E.___, [...], CHF 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird E.___ zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die sichergestellten Gegenstände (Messer und diverse Kleidungsstücke) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
10. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 10'490.05 (Honorar inkl.
E. 6 Der Beschuldigte liess in der Folge fristgemäss die Anschlussberufung hinsichtlich der Berufung des Privatklägers erklären. Er sei zu einer Genugtuung von maximal CHF 5'000.00 zu verpflichten.
E. 6.1 S. 135).» - Im Urteil 6B_1039/2010 vom
E. 7 Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten: - Ziffer 1: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; - Ziffer 3, zweites Lemma: Busse; - Ziffer 6: Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren; - Ziffer 7: Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS; - Ziffer 9: Einziehungen; - Ziffern 10 und 11 (teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen. Ziffer 2 des Urteils (Widerruf der gewähren bedingten Entlassung) wird zufolge des inneren Zusammenhangs mit der (angefochtenen) Strafzumessung nicht separat rechtskräftig, die Ziffern 11 und 13 werden im Hinblick auf Art. 428 Abs. 3 StPO ebenfalls nicht vollständig rechtkräftig, obwohl sie wie Ziffer 2 von keiner Partei angefochten wurden. II. Eintretensfrage 1. Mit Verfügung vom 23. April 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, der Privatkläger verlange mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, was dem Urteil der ersten Instanz entspreche. Diesbezüglich werde auf seine Berufung nicht einzutreten sein. Sollte es dem Privatkläger um die Notwehrfrage gehen, so werde er darauf hingewiesen, dass diese im Rahmen der Strafzumessung und des Entscheides über die Zivilforderungen zu beurteilen sein werde. 2. Gegen diese Rechtsauffassung liess sich der Privatkläger mit Eingabe vom 14. Mai 2021 vernehmen, diese entbehre jedweder Grundlage. Daraufhin teilte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
18. Mai 2021 mit, über das Eintreten auf die Rechtsbegehren des Privatklägers sei durch das Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung nach Gewähren des rechtlichen Gehörs an die anderen Parteien zu befinden. 3. An der Hauptverhandlung äusserte sich der anklagevertretende Staatsanwalt nicht zur Eintretensfrage, die Verteidigerin schloss auf Nichteintreten. 4. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 2). Der Privatkläger lässt mit seiner Berufungserklärung wörtlich den gleichen Schuldspruch beantragen, den die Vorinstanz ausgefällt hat (Ziffer 1, Lemma 1 des Urteils). Das alleine schon zeigt, dass der Privatkläger diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an seinem Rechtsmittel hat. Er hatte bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht beantragen lassen, der Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu bestrafen, was die Vorinstanz denn auch getan hat. Auf die Frage das Vorliegens einer Notwehrlage bzw. eines Notwehrexzesses ist nachfolgend aber im Rahmen der Strafzumessung und/oder bei der Bemessung der Zivilforderungen einzugehen. Das wurde dem Privatkläger mit Verfügung vom 23. April 2021 bereits so mitgeteilt. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Privatklägers an einer Berufung gegen den Schuldspruch besteht somit nicht. Diesbezüglich ist auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten. III. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
E. 10 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
E. 11 Der Beschuldigte hat dem Privatberufungskläger E.___, [...], eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung des Privatberufungsklägers wird abgewiesen.
E. 12 Die vom Privatberufungskläger E.___ geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 2'313.75 wird abgewiesen.
E. 13 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils sind die nachstehenden beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände einzuziehen und durch die Polizei Kanton Solothurn (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn, Fallnummer: SO 2019 9
149) zu vernichten: - 1 Herrenbekleidung Hoody, grau , - 1 Sporthose Trainerhose, grau , - 1 Schutzhülle (Verpackung), Papiertüte ab Hand rechts, - 1 Schutzhülle (Verpackung), Papiertüte ab Hand links, - 1 Messerklinge (abgebrochen), - 1 Messergriff (ohne Klinge), - 1 Unterhose, rot, - 1 Unterleibchen, schwarz, - 1 T-Shirt, Lemon, - 1 Arbeitshose, orange, - 1 Paar Arbeitsschuhe, - 1 Dolch.
E. 14 Dem Beschuldigten ist das Mobiltelefon iPhone (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn, Fallnummer: SO 2019 9 149) auf erstes Verlangen herauszugeben. Sofern der Beschuldigte die Herausgabe innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht verlangt, ist das iPhone ebenfalls zu vernichten.
E. 15 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatberufungsklägers, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'490.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'819.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
E. 16 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatberufungsklägers, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'003.85 (Aufwand: 14.95 x CHF 180.00 = CHF 2'691.00; Auslagen: CHF 98.10; MwSt.: CHF 214.75) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
E. 17 Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'316.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am 3. Dezember 2020 bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
E. 18 Die Honorarnote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'961.00 (Aufwand: 13.17 Stunden x CHF 180.00 = CHF 2'370.60 und 9.83 Stunden x CHF 120.00 = CHF 1'179.60; Auslagen: CHF 127.60; MwSt.: CHF 283.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
E. 19 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
E. 20 Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung) mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, erliegen je zur Hälfte auf dem Staat und auf dem Privatberufungskläger. Der auf dem Privatberufungskläger erliegende Anteil ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu tragen. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Riechsteiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obwohl der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Rechtskraft erwachsen war, überprüfte das Berufungsgericht die Umstände und die für die Strafzumessung relevanten Faktoren in freier Kognition neu, namentlich hinsichtlich der umstrittenen Notwehrlage; dies in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3, wonach bei einem rechtskräftigen Schuldspruch ein behaupteter abweichender Verlauf zu prüfen ist, falls dies für die Strafzumessung relevant sein kann. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz bejahten eine Notwehrlage.
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 In Bezug auf das methodische Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Deliktsbegehung im Notwehrexzess ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich:
Mathys schliesst sich in seinem Leitfaden Strafzumessung (2. Auflage, Basel 2019, N. 174, S. 68) der Methodik gemäss Entscheid 6B_585/2008 an. Das Berufungsgericht ist dieser Methodik im Urteil STBER.2020.75 vom 19. März 2021 ebenfalls gefolgt, ohne dies jedoch zu begründen. Tatsächlich ist es so, dass eine Bewertung des Verschuldens unter anfänglicher Ausklammerung des Notwehrexzesses (analog der Vorgehensweise beim vollendeten Versuch) praktisch kaum möglich ist. Der Umstand, dass sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff gewehrt hat, beschlägt nämlich bereits mehrere objektive und subjektive Tatkomponenten. So lässt das Abwehren eines unrechtmässigen Angriffs seitens des Geschädigten durch den Beschuldigten die Tat als weniger verwerflich erscheinen, als dies bei einem grundlosen Angriff durch den Beschuldigten auf den Geschädigten der Fall wäre. Auch die kriminelle Energie und die Skrupellosigkeit wären geringer. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente "Beweggründe und Ziele des Täters" macht es ebenfalls einen Unterschied, ob sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff wehrt oder bspw. aus Wut oder Rache handelt. An der vom Berufungsgericht in STBER.2020.75 gewählten Methodik ist daher festzuhalten.