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STBER.2021.62

versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Solothurn · 2022-08-23 · Deutsch SO
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Sachverhalt

Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen der Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___ in den wesentlichen Zügen übereinstimmen. Die Schilderungen der Privatklägerin werden auch durch die Arztberichte und rechtsmedizinischen Gutachten belegt.

Die Aussagen der Privatklägerin weisen mehrere Realkennzeichen auf. So schilderte sie den Ablauf der Auseinandersetzung während mehreren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend, detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar und plastisch erscheinen. Sie schilderte aber auch ihre eigenen Gefühle, bspw. wie sie so aufgeregt gewesen sei, dass ihre Hände gezittert hätten und sie die Türe nicht gleich habe aufmachen können. Weiter schilderte die Privatklägerin die Konversation mit dem Beschuldigten sehr individuell geprägt. So sagte sie bspw. der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde. Vor allem in der ersten Einvernahme legte die Privatklägerin keinerlei Belastungseifer an den Tag. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe versucht, ihr mit dem Griff des Messers auf den Kopf zu schlagen. Zuerst habe sie jedoch nur einen Gegenstand in seiner Hand gespürt. Erst als sie sich umgedreht habe, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner Hand halte. Sie habe auch Schläge auf ihren Rücken gespürt, diese aber nicht als Stiche wahrgenommen. Die Privatklägerin schilderte demnach den Hergang hinsichtlich der schwersten Verletzung (ca. 7 cm tiefer Stich in den Rücken) eher zurückhaltend. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass sie diesen Stich aufgrund der grossen Aufregung und Bestürzung gar nicht als Stich wahrgenommen hat. Die Privatklägerin schilderte auch ausgefallene Details, bspw. wie sie bei ihrer Abwehr mit den Füssen den Schuh verloren hatte. Auch der ganze Ablauf mit dem Stuhl, den C.___ zur Abwehr gegen den Beschuldigten verwendete, ist sehr ausgefallen. Beide Elemente (verlorener Schuh der Privatklägerin und dessen Mitnahme durch den Beschuldigten; der von C.___ behändigte und gegen den Beschuldigten eingesetzte Stuhl) werden zudem vom Beschuldigten ausdrücklich bestätigt (vgl. vorstehende Ziff. II.3.5). Anlässlich der zweiten Einvernahme schilderte die Privatklägerin nicht sogleich, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer angegriffen (was von einem gewissen Belastungseifer zeugen würde). Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schlagen. Zuerst habe er sie mit den Händen geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er einen Gegenstand in der Hand halte. Bei den weiteren Aussagen in der zweiten Einvernahme sind dann zwar schon gewisse Aggravierungen ersichtlich. So sagte sie, der erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen. Gleichzeitig relativierte sie das dann aber wieder, es sei nicht so stark gewesen. Dann habe der Beschuldigte mit dem Ende des Handgriffes des Messers auf ihren Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe sie auch mit dem Messer gestochen. Später habe er sie geschlagen. Ihr Körper habe aber nicht mehr mitbekommen, mit was er sie geschlagen habe. Neu ist dann auch die Aussage, sie denke, sie sei ca. fünf Sekunden bewusstlos gewesen. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der Aussage von C.___ zu sehen, welcher nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber der Privatklägerin ein Würgen seitens des Beschuldigten schilderte (vgl. AS 156: «Mein Nachbar hat mir zwischenzeitlich erzählt, dass er gesehen hat, wie er mich genau zu diesem Zeitpunkt gewürgt hatte»). Da sich die Privatklägerin nicht an ein Würgen erinnern konnte, ging sie eben davon aus, dass sie kurz weggetreten sei. Dies ist nachvollziehbar. Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre emotionale Aussage, es sei ein Mordversuch gewesen und der Beschuldigte habe auch ihr Herz treffen wollen, zumal ihre Stichverletzungen auf der linken Seite waren und das Herzorgan von den meisten Menschen ausschliesslich auf der linken Seite des Brustbeins lokalisiert wird. Alles in allem sind die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft zu beurteilen. Auf diese kann abgestellt werden.

Die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen erscheinen ebenfalls glaubhaft. Auch bei diesen ist keinerlei Belastungseifer ersichtlich und sie schilderten jeweils nur das, was sie gesehen hatten. Was sie nicht mitbekommen hatten, legten sie offen, und sie hielten sich mit Mutmassungen zurück. So sagte C.___ etwa, zuerst habe er das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen (als dieser noch auf der Privatklägerin gesessen sei). Erst als dieser «aufgeschossen» sei, habe er das Messer gesehen. Was der Beschuldigte genau mit dem Messer gegenüber der Privatklägerin gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin mit dem Messer zu verletzen. C.___ schilderte ebenfalls ausgefallene Details, wie dass der Beschuldigte vom Stuhl «eingerahmt» gewesen sei und dass die Sitzfläche des Stuhls abgefallen sei. Dass C.___ und D.___ von einem Würgen berichteten, das rechtsmedizinischen Gutachten jedoch keine Würgemale bei der Privatklägerin feststellten konnte, spricht nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Hand den Hals der Privatklägerin umklammerte, um ihren Kopf zu fixieren. Ein solches Vorgehen muss keine Würgemale hinterlassen, kann aber sehr wohl von den Nachbarn der Privatklägerin als «Würgen» interpretiert worden sein.

E.___ gab unumwunden zu Protokoll, dass er nicht viel habe sehen können, da er hinter seinem Grossvater gestanden sei. Insbesondere habe er kein Messer gesehen. Sein Grossvater habe ihm aber – als er das erste Mal die Türe geöffnet habe – gesagt, der Beschuldigte habe ein Messer.

Auch D.___ sagte aus, im ersten Moment das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen zu haben. Erst als dieser einen Schritt auf ihren Mann zu gemacht und dabei den Arm ausgestreckt habe, habe sie das Messer gesehen. Beim zweiten Türöffnen habe sie das Messer nicht mehr explizit gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt und geschlagen habe. Sie könne aber nicht sagen, womit er geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer bedroht habe, sagte sie, dies wisse sie nicht.

Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass sich die Nachbarn in der Tatnacht vom 15. auf den 16. Mai 2019 den Ereignissen im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses zu-, dann ab- und schliesslich erneut zuwandten. Es ist folglich unbestritten, dass C.___ in einer ersten Phase seine Wohnung verliess, um im Eingangsbereich der Privatklägerin zu helfen, kurz darauf aber den Rückzug in den geschützten Bereich seiner Wohnung antrat, dort einen Stuhl behändigte, worauf er ein zweites Mal den Eingangsbereich betrat und es ihm gelang, unter Zuhilfenahme dieses Stuhls die Privatklägerin vom Beschuldigten zu trennen, so dass D.___ und E.___ die Privatklägerin schliesslich in die Wohnung ziehen und in Sicherheit bringen konnten. Die Tatsache, dass C.___ nicht von Anbeginn versuchte, mit seinem 21 ½-jährigen Enkelsohn und somit in Überzahl den bloss 1,67 m grossen und 67 kg schweren Beschuldigten (vgl. die Angaben im Gutachten: AS 269) zu überwältigen, sondern sich zum Rückzug entschloss, um in der Folge mit einem Stuhl «bewaffnet» ein zweites Mal den Tatort aufzusuchen, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand auf sich trug.

Die von der Verteidigung vor Obergericht ins Feld geführte These, wonach die übereinstimmenden Aussagen der befragten Auskunftspersonen auf einer Absprache beruhen könnten, verfängt aus mehreren Gründen nicht: Die von den befragten Auskunftspersonen gemachten Schilderungen des Vorfalls sind nicht in allen Belangen deckungsgleich, sondern unterscheiden sich hinsichtlich gewisser Nebenpunkte, was für deren Glaubhaftigkeit und gegen eine Absprache spricht, denn bei einer solchen zielen die Involvierten darauf ab, eine überschaubare und vor allem in allen Teilen identische Geschichte zu präsentieren, so dass die Bekanntgabe von unterschiedlichen Details gerade nicht zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass E.___ mehrmals darauf hinwies, wie wenig er von den Ereignissen im Eingangsbereich vor der Wohnung seiner Grosseltern mitbekommen habe. Ginge man von einer Absprache aus, so ergibt es keinen Sinn, den ebenfalls vor Ort anwesenden Enkelsohn der befragten Nachbarn aussen vor zu lassen, sondern es hätte sich aufgedrängt, diesen in die Absprache miteinzubeziehen, um der vorgebrachten Version mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich sprechen auch die zeitlichen Rahmenbedingungen gegen eine Absprache: C.___ wurde bereits am 16. Mai 2019 um 00:50 Uhr, weniger als eine Stunde nach Eingang des Anrufes bei der Alarmzentrale, am Tatort polizeilich befragt (AS 6 und 137). Die schwer verletzte Privatklägerin wurde wenige Minuten nach dem Eintreffen der Polizei mit der Ambulanz ins Bürgerspital Solothurn gefahren, wo sie sich in der Folge zur Versorgung und Überwachung stationär aufhielt, morgens ab 4:40 Uhr (vgl. AS 224) einer rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen wurde und schliesslich bereits um 12:00 Uhr erstmals polizeilich befragt wurde (AS 139 ff.).

Völlig unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, welcher anlässlich seiner polizeilichen Festnahme aussagte, ein Messer dabei gehabt und dieses weggeworfen zu haben, dann aber im weiteren Verlauf des Verfahrens vehement das Mitführen eines Messers bestritt. Für die abweichende Erklärung anlässlich der polizeilichen Festnahme lieferte er unterschiedliche Begründungen: Er habe Angst gehabt und sei mit Waffen angehalten worden. Vier Polizisten hätten auf ihn eingeredet und nach dem Messer gefragt. Die Aussage mit dem weggeworfenen Messer sei unter diesem Druck zustande gekommen (AS 150). Vor Obergericht führte er demgegenüber aus, ausschlaggebend sei gewesen, dass ihm in Aussicht gestellt worden sei, er komme mit einer solchen Aussage frei. Er habe morgens um 4:00 Uhr rechtzeitig seine Frühschicht antreten wollen und seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Der Beschuldigte behauptete auch, er habe die Privatklägerin lediglich an den Haaren gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen. Dabei sei ihr Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selbst zugefügt. Vielleicht sei sie auch durch den Stuhl oder von ihrem Freund verletzt worden. Sie könne auch auf den Rücken gefallen sein. Dies alles steht völlig im Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen und auch zu den ausführlichen medizinischen Gutachten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Privatklägerin sowie der weiteren Auskunftspersonen (C.___, D.___ und E.___), aber auch die medizinischen Gutachten erstellt ist. Im Rahmen eines mehrphasigen Tatgeschehens drohte der Beschuldigte zuerst verbal, die Privatklägerin an diesem Abend umzubringen, riss sie, als diese versuchte, die Eingangstüre aufzuschliessen, an den Haaren und drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand, was entsprechende Spuren im Verputz (Dellen) hinterliess. In der Folge setzte der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer zuerst als Schlaginstrument ein, indem er der Privatklägerin damit mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, welche diese abzuwehren versuchte und sich Abwehrverletzungen an den Händen zuzog. In der Folge wandte die Privatklägerin dem Beschuldigten den Rücken zu, um die Aussenklingeln zu betätigen und der Beschuldigte ging dazu über, die Privatklägerin mit dem Messer zweimal in den Rücken zu stechen. Im Einklang mit der berichtigten Anklage ist bei der schwereren Verletzung im Bereich des linken Schulterblattes der Privatklägerin von einer Eindringtiefe resp. einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm auszugehen. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung wesentlich ist, dass der Beschuldigte im Rahmen eines dynamischen Geschehens der Privatklägerin von hinten ein Messer in den Rücken stach, wobei der Stichkanal mindestens bis 1,3 cm zur Schlüsselbeinschlagader (arteria subclavia) vordrang (s. die Abbildung auf AS 246 mit der Darstellung des Stichkanals). Ebenfalls erwähnenswert ist die Feststellung im Gutachten des IRM Basel, dass die Distanz vom mutmasslichen Ende des Stichkanals (Luftblasen) zur Brusthöhle etwa 2,5 cm und der kürzeste Abstand von der Einstichstelle zur Brusthöhle 6 cm betrug. Schliesslich erscheint die Aussage im Gutachten wichtig, wonach bei Stichverletzungen im Bereich von Weichteilen der grösste Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden habe, die menschliche Haut sei. Sei dieser Widerstand einmal überwunden, könne ein Messer bei gleichbleibender Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen. Je nach Beschaffenheit der getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand etwas erhöhen. Seien die Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann könne auch hier ein Messer ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die lsolationswirkung von Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin eingeschlossenen Luft, deren Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B. Daunen) aufrechterhalten werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug werde dieses Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht komprimiert, sodass die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch die Kleidung nur in geringem Umfang vermindert werde.

5. Rechtliche Würdigung

5.1 In Bezug auf die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Vorhalte gemäss AKS Ziff. 2.3, 4., 5.3 (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, Hausfriedensbruch und versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___, soweit den 15. Mai 2019 betreffend) kann angesichts des als erstellt zu erachtenden angeklagten Sachverhalts vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Subsumption der Vorinstanz (Erwägungen gemäss Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 - 21/AS 1994 - 1996; Ziff. IV.C.2. und 3: US 21 f./AS 1996 f.; Ziff. IV.D.2. und 5.2: US 22 f. und 26/AS 1997 f. und 2001) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist Folgendes zu ergänzen: Auch die Verteidigung räumte vor Obergericht ein, der Beschuldigte habe gewusst und dementsprechend zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht im Eingangsbereich zum Mehrfamilienhaus am [Weg 1] in [Ort 1] habe aufhalten dürfen. Das gegen den Beschuldigten angeordnete Verbot, sich der Privatklägerin oder den gemeinsamen Kindern auf weniger als 200 Metern zu nähern oder sich in einem Umkreis von 200 Metern ihrer Wohnung an besagter Adresse aufzuhalten (AS 596 ff.), erwuchs denn auch in Rechtskraft. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, der Eingriff in das Hausrecht sei gerechtfertigt gewesen, weil er sich grosse Sorgen um die Kinder gemacht habe und sich um diese habe kümmern wollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass er sich für die Kinderbelange an die zuständige Fachbehörde (KESB) bzw. direkt an die Beiständin wenden und mit dieser zusammenarbeiten musste. Sein tatbestandsmässiges Verhalten war deshalb nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt. Ebenso wenig liegen Schuldausschlussgründe vor.

Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Hausfriedensbruchs und versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___, alles begangen am 15. Mai 2019, sind zu bestätigen.

5.2 Was den Vorhalt der eventualvorsätzlich versuchten Tötung anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:

Da die Privatklägerin den Vorfall überlebt hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Zu prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz explizit von Eventualvorsatz ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist nachfolgend eingehend zu prüfen.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirk-lichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglich-keit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

5.3 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19.5.2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13.7.2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

Auch das Berufungsgericht hatte sich in letzter Zeit in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen:

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust als versuchte vorsätzliche Tötung.

Auch in folgenden Fällen wurde auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten bewusst zwei Stichver-letzungen in der Gegend des Brust- und Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das Brustfell des Opfers.

STBER.2012.66: Stich mit einem Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken Schulterblattes von hinten in den Rücken.

STBER.2014.30: Stich mit einer Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie 3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem Opfer nach und stiess diesem das But-terfly-Messer, das ihm kurz zuvor unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest: Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämathopneumothorax, teilkollabiertem linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links führte. Im Rahmen einer Bülodrainage entleerten sich 300 ml Blut. Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

Schliesslich STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechtshinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige Notwehrsituation strittig.

5.4 Die Anklage, auf die gemäss vorliegendem Beweisergebnis abzustellen ist , führt mehrere Verletzungen der Privatklägerin auf und erwähnt neben dem tieferen Stich im Bereich des linken Schulterblattes (nur wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen u.a. zwischen den Rippen und im Brustkorb verlaufend) mehrere Schläge gegen den Kopf (u.a. mit dem Messer in der Hand), das Schlagen des Kopfes gegen die Hauswand sowie weitere nicht näher spezifizierte versuchte Stiche. Zum Eventualvorsatz führt die Anklageschrift sodann aus:

«Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er wusste, dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, und es – in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen, der mehrfachen Schläge mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen Stichbewegungen insbesondere im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe wichtiger Blutgefässe und Organe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur von der Geschädigten abliess, weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine tödlichen Folgen hatte.»

Im Mittelpunkt stehen in Bezug auf die rechtliche Subsumption die der Privatklägerin vom Beschuldigten zugefügten Stichverletzungen. Die übrigen Angriffshandlungen des Beschuldigten und die Verletzungen der Privatklägerin sind im Hinblick auf den zu prüfenden Vorhalt des Tötungsversuches nicht von direkter Relevanz, jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Das Gutachten des IRM Basel kam zum Schluss, dass sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es seien auch keine bleibenden Schäden oder Nachteile zu erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der Schlüsselbeinschlagader zum Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich verlaufende arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine gleichartige Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu eröffnen und die Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben könne. Das Herz selbst wäre bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die kräftige Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem längeren Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der Wirbelsäule beinhalteten aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des Rückenmarks. Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare Folge eine Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im Halsbereich oder unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar tödlich verlaufen. Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw. die Nackenregion zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals, unabhängig von deren Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben einer Verletzung der Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen, lebensbedrohlichen Blutverlustes bestünde am Hals auch ein besonderes Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von Blutadern (Venen). Schliesslich hätte der Messerstich gemäss Gutachten bei einem nur leicht anderen Verlauf ohne weiteres auch die Brusthöhle erreichen und in die Lunge eindringen können (kürzester Abstand der Einstichstelle bis in die Brusthöhle 6 cm; Entfernung der Brusthöhle vom Stichkanal 2,5 cm). Dies hätte einen sogenannten Spannungspneumothorax mit Todeseintritt innerhalb kurzer Zeit zur Folge haben können. Ebenso hätten mit ebenfalls lebensbedrohlichen Folgen die zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe verletzt werden können.

Der Beschuldigte verfügt zwar nicht im Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf es weder medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen, dass ein bewusster und wuchtiger Stich in den oberen Rücken ohne weiteres lebensbedrohliche Folgen haben kann. Dieses Wissen ist ihm zu unterstellen. Der Stich im Bereich des linken Schulterblattes mit einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm wurde der Privatklägerin im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt, so dass sich ohne weiteres auch ein anderer Verlauf des Stichkanals oder eine andere Stichtiefe hätte ergeben können. Wie das Gutachten festhält, stellt die menschliche Haut den grössten Widerstand dar. Ist dieser einmal überwunden, kann die Klinge ungehindert ins Gewebe eindringen. Die Eindringtiefe ist daher im Rahmen eines dynamischen Geschehens ebenso wenig steuerbar wie der genaue Stichverlauf. Durch die Kleidungsschicht wird die Eindringtiefe nur in geringem Umfang vermindert. Die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts durch den tieferen Stich im Bereich des linken Schulterblattes war demnach im konkreten Fall sehr gross (insb. durch Verletzung der Schlüsselbeinschlagader, der Lunge oder der zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe). Durch den gewaltsamen Angriff auf die unbewaffnete Privatklägerin mit einem Messer ohne jeglichen auch nur einigermassen nachvollziehbaren Anlass manifestierte der Beschuldigte auch eine ausserordentlich hohe Pflichtverletzung. Da der Stich mit dem Messer von hinten kam, hatte die Privatklägerin zudem auch keinerlei Abwehrchancen. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung konnte der Beschuldigte mit Blick auf das Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist deshalb klar auszuschliessen. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich vielmehr zwischen dem direkten Tötungsvorsatz und dem Eventualvorsatz. Die mehrfach gegen die Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen sind als Teil der vom Beschuldigten schon seit längerer Zeit verfolgten massiven Einschüchterungsstrategie zu betrachten, vermögen aber ohne nähere Betrachtung der vom Beschuldigten angewandten Gewalt nicht einen direkten Tötungsvorsatz zu begründen. Der Beschuldigte hat über mehrere Phasen mit massiver Gewalt auf die Privatklägerin eingewirkt und mit Blick auf das mehrmalige «Nachhaken» eine grosse Hartnäckigkeit manifestiert. Zugleich fällt aber auch auf, dass er das Messer als Tatwerkzeug in der Anfangsphase (bloss) als Schlaginstrument gegen den Kopf der Privatklägerin zum Einsatz gebracht hat und ihm in Bezug auf die zeitlich nachgelagerte Phase zwar ein (zweimaliges) unkontrolliertes, aber kein gezieltes Zustechen im Bereich des Brustkorbes oder der Halsschlager anzulasten ist. Diese Umstände lassen in rechtlicher Hinsicht den klaren Rückschluss auf einen direkten Vorsatz nicht zu. Es ist in subjektiver Hinsicht deshalb von einem Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin), wenn auch nahe am direkten Vorsatz, auszugehen.

Bei diesem Ergebnis kann mit Blick auf das Anklageprinzip offen bleiben, ob die in der Anklageschrift gewählte Formulierung («mindestenseventualvorsätzlich», mindestens Inkaufnahme des Todes der Geschädigten), die letztlich bloss eine Abgrenzung «nach unten» zur bewussten Fahrlässigkeit beinhaltet, überhaupt einen Schuldspruch wegen einer direktvorsätzlichen Tatbegehung zuliesse.

Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

III. Vorfall vom 28. Januar 2019 in [Ort 1]

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 28. Januar 2019 mit der Privatklägerin und dem Privatkläger 1 in [Ort 1] folgende Vorhalte gemacht:

Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) (AKS Ziff. 2.2):

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] dieser auf Arabisch mit den Worten «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du» gedroht haben, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetz haben soll.

Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Art. 180 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 3):

Der Beschuldigte habe ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesem durch ein offenes Fenster und nachdem er diesen am Kragen gepackt haben soll, gedroht, ihn kaputt zu machen, wodurch er ihn in Angst und Schrecken versetzt haben soll.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 6.1)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese mehrfach mit den Händen gegen die Brust gestossen haben.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 6.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen durch ein offenes Fenster am Kragen gepackt und ihn erst losgelassen haben, nachdem ihn der Privatkläger 1 weggestossen gehabt habe. Der Beschuldigte soll sich in der Folge vom Privatkläger 1 entfernt und anschliessend auf das Eintreffen der Privatklägerin gewartet haben. Nachdem diese mit dem Auto angekommen und es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll (AKS Ziff. 6.1), soll der Privatkläger 1 dazwischen gegangen sein, woraufhin der Beschuldigte diesen mit der Faust und mit der offenen Hand gegen die Brust und die Arme geschlagen und ihm mit dem Fuss gegen das Schienbein und das Knie getreten haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 7.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese als «Schlampe» bezeichnet und ihr gesagt haben, dass sie «mit anderen Männern ficke», wodurch er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 7.3)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen als «Arschloch» und «Idiot» bezeichnet haben, wodurch er ihn in seiner Ehre angegriffen haben soll.

2. Objektive Beweismittel

Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 19. Juni 2019 kann Folgendes entnommen werden (AS 531 ff.):

Die Meldung an die Polizei erfolgte am

28. Januar 2019, 15:43 Uhr, telefonisch durch den Privatkläger 1. Beim Eintreffen der Polizei wartete der Beschuldigte bei der Liegenschaft am [Weg 1] und gab an, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Seine Ex-Frau wohne zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus am [Weg 1]. Da er beweisen wolle, dass diese schlecht zu den Kindern schaue, habe er den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu beweisen. Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem kleinen Disput gekommen. Beim Beschuldigten konnte Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Nach dem Gespräch mit der Patrouille verliess er die Örtlichkeit in unbekannte Richtung. Anschliessend wurde beim Privatkläger 1 vorgesprochen. Dieser gab ebenfalls an, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Ex-Frau des Beschuldigten, sehr gut zu den Kindern schaue.

Auf dem nachträglich durch die Polizei eingereichten Video vom 28. Januar 2019, 16:47 Uhr, ab dem Mobiltelefon Samsung S9+ des Beschuldigten (Datei 20190128_164631.mp4) ist zu sehen, wie die Privatklägerin ihr Auto abschliesst und Richtung Hauseingang geht. Der Beschuldigte nähert sich ihr und fragt immer wieder auf Deutsch, wo seine Kinder seien. Zuvor rief er der Privatklägerin mehrere Sätze auf Arabisch zu. Die Privatklägerin nimmt den Pfefferspray hervor. Daraufhin ist kurz ein Fenster der Liegenschaft zu sehen, aus dem eine Frau schaut. Als sich der Beschuldigte der Privatklägerin weiter nähert, sprüht diese eine Ladung Pfefferspray in seine Richtung. Trotzdem fragt der Beschuldigte weiterhin, wo seine Kinder seien. Hierauf ist für einen kurzen Moment wiederum die Frau zu sehen, welche aus dem Fenster schaut. In der Folge sieht man, wie eine Person mit einer grünen Jacke aus dem Haus kommt. Gleichzeitig hört man eine Männerstimme auf Deutsch. Dann endet die Videosequenz.

Die vom Berufungsgericht bei T.___ eingeholte Übersetzung (ASB 157) der auf dem Video aufgezeichneten Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lautet wie folgt (Privatklägerin kursiv):

Wo sind meine Kinder, […]?

Wo sind meine Kinder, […]?

Häh

Bei deinen Schlampen von (unverständlich)

Hau ab

Sprüh doch, sprüh

Mach Nummer, mach Nummer

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

(Die Frau spricht mit einer Person am Fenster und sagt so etwas wie „Ruf die

Polizei“ Die andere Person erwidert: „ja, ja“)

Wo ist meine Kinder (sic)?

Geh, geh

Du kannst Dütsch?! Du kannst Dütsch?!

Hey, hey

Mach, mach

Wo ist meine Kinder (sic)?

(unverständlich)

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 Privatklägerin

Die Privatklägerin machte am 4. Februar 2019 bei der Polizei zum Ereignis vom 28. Januar 2018 folgende Aussagen (AS 124 ff., 542 ff., 569 ff.):

An diesem Tag habe sie einen Termin gehabt. Sie sei nach Hause gekommen und habe das Auto bei ihrem Haus geparkt. Die genaue Zeit, als sie nach Hause gekommen sei, könne sie nicht sagen. In dem Moment, als sie parkiert habe, habe sie den Beschuldigten gesehen. Er sei etwa 100 Meter entfernt gewesen. Er habe sein Handy in der Hand gehalten und ein Video gemacht. Er sei auf sie zugekommen und habe sie gefilmt. Sie sei aus dem Auto gekommen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie wieder flirten gewesen sei und die Kinder alleine gelassen habe. Die Schimpfwörter welche er zu ihr sage, seien immer die gleichen. Ob sie das erzählen solle? Er habe zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und würde mit anderen Männern ficken. Er sei immer näher und näher gekommen. Sie habe Angst bekommen und habe ihren Pfefferspray in die Hand genommen. Er habe das Handy weggesteckt und sie mit beiden Händen geschubst. Sie habe ihn noch nicht mit Pfefferspray besprühen können. Also sie habe schon gesprüht, sie denke, sie habe ihn nicht getroffen. Er habe nicht aufgehört und sie immer wieder geschubst. Auf einmal habe sie gehört, wie jemand rief, «hey, hey, hey». Es sei der Besitzer des Hauses gewesen, wo sie wohne. Dieser habe gesehen, dass der Beschuldigte nicht aufhöre. Aus diesem Grund sei er nach draussen gekommen. Der Besitzer habe ihm nur sagen wollen, er solle weggehen. Er habe nicht mit dem Beschuldigten streiten wollen. Er habe sie nur schützen wollen. Der Beschuldigte habe den Hausbesitzer mit beiden Händen und den Füssen schlagen wollen. Der Hausbesitzer habe sich gegen diesen Angriff gewehrt. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Dieser Moment sei so schnell gegangen, sie sei unter Stress gewesen. Sie könne diese Situation nicht genau erklären, es sei so schnell gegangen. Was sie jedoch noch wisse sei, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du.» Dies habe er auf Arabisch gesagt. Das sei nicht das erste Mal, dass er sie bedroht habe. Dies tue er andauernd. Er sage, er bringe sie um, er verbrenne sie oder er schlachte sie. Ausserdem habe die Hausbesitzerin die ganze Situation beobachten können. Sie habe aus dem Fenster geblickt. Danach sei er davongerannt. Wie genau sie vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sei? Sie sei ausgestiegen und habe ihn gefragt, was er mit dem Handy mache. Er habe gesagt, sie sei eine «Schlampe» und sei ficken gegangen. Sie habe die Kinder alleine zu Hause gelassen. Es sei so schnell gegangen, sie wisse nicht, wie und wo er das Handy weggesteckt habe. Er habe angefangen sie mit beiden Händen zu stossen. Darauf habe sie den Pfefferspray hervorgenommen. Das sei gleich neben dem Auto passiert. Als sie den Besitzer gehört habe, habe sie dem Beschuldigten Pfefferspray ins Gesicht gespritzt und sei rüber zum Fenster gerannt. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie habe zuerst gesprüht und sei anschliessend gestossen worden. Sie habe mit dem Pfefferspray gesprüht, damit sie habe weglaufen können. Sie sei nicht verletzt worden. Weshalb sie den Beschuldigten besprüht habe? Dieser sei nahe zu ihr gekommen. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Das sei nicht das erste Mal. Er sei immer gewalttätig. Jedes Mal wenn er komme, bedrohe er sie mit dem Tod. Als der Hausbesitzer gekommen sei, sei der Beschuldigte noch bei ihr gewesen. Er sei dann jedoch zum Hausbesitzer rüber und habe angefangen, diesen zu schubsen. Dann habe es wie eine Schlägerei ausgesehen. Sie könne es nicht genau beschreiben. Der Hausbesitzer habe sich jedoch nur gewehrt und nicht geschlagen. Sie sei so gestresst gewesen, sie könne nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei. Sie könne es nicht genau beschreiben. Als sie gemerkt habe, dass es für den Hausbesitzer gefährlich werde, habe sie dem Beschuldigten nochmal mit dem Pfefferspray fest ins Gesicht gespritzt. Ob sie ihn getroffen habe? Ja, sie glaube, sie habe ihn schon getroffen. Er habe jedoch keine Reaktion gezeigt. Er habe ein wenig gehustet. Dann sei der Streit mit dem Besitzer weitergegangen. Der Beschuldigte habe einfach mit den Fäusten angefangen auf den Besitzer einzuschlagen. Deswegen habe sie den Pfefferspray nochmals eingesetzt. Danach sei der Hausbesitzer wieder zum Haus zurück. Da habe der Beschuldigte erneut angefangen, sie zu beschimpfen und habe gedroht, sie umzubringen. Dann sei er gegangen. Auf Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht verletzt worden. Ob der Hausbesitzer verletzt worden sei? Sie glaube nicht. Sie habe nicht verstanden, was der Beschuldigte zum Hausbesitzer gesagt habe. Ob es neben dem Schubser noch zu weiteren Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei? Nein, sie sei schnell weggerannt und habe ihm keine Gelegenheit gegeben. Sie sei zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr nach Hause gekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte am 19. Januar 2019 mit geröteten Augen auf den Polizeiposten gekommen sei und über Schmerzen geklagt habe. Er habe angegeben, die Privatklägerin habe ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht: An diesem Abend habe er die Kinder zurückgebracht. Dabei habe er den Fuss zwischen ihre Türe gesetzt. Er habe reinkommen wollen. Er habe die Türe aufdrücken wollen. Sie habe dagegen gehalten. Er habe wieder angefangen, sie zu beschimpfen. Er habe dieselben Wörter benutzt, welche sie schon genannt habe. Sie habe gesagt, er solle aufhören. Als sie bemerkt habe, dass er nicht auf sie höre, habe sie den Pfefferspray benutzt. Sie benutze den Pfefferspray jedes Mal, wenn sie den Beschuldigten sehe, damit er sie nicht wieder schlagen könne. Das sei der einzige Schutz, den sie habe. Sie habe einen Kollegen, F.___. Bei dem sei er auch erschienen und habe diesen bedroht. Er habe ihm gesagt, er solle den Kontakt zu ihr abbrechen, wenn er sich von ihr nicht distanziere, werde er schon sehen, was der Beschuldigte mache.

Am 4. Juli 2019 machte die Privatklägerin bei der Polizei, als Beschuldigte befragt, folgende Aussagen (AS 584 ff.).

Bereits am 19. Januar 2019 sei es zu einem Vorfall gekommen, wo sie Pfefferspray habe einsetzen müssen. Sie habe sie sich wehren müssen. Der Beschuldigte sei immer gewalttätig gegen sie. Der Pfefferspray sei das einzige Hilfsmittel, das sie habe, um sich zu schützen. Er habe den Fuss in die Türöffnung gestellt und sie habe die Türe nicht mehr schliessen können. Danach habe er mit beiden Händen die Türe geöffnet. Sie habe dies nicht verhindern können, da der Beschuldigte viel stärker sei. Sie habe die Kinder nach oben geschickt. Während ihre Tochter nach oben gegangen sei, habe sie gerufen: «Papi stopp, Pappi stopp!». Während des Kräftemessens an der Türe habe der Beschuldigte sie beschimpft mit «Schlampe» und «Scheissfamilie» usw. Sie habe den Pfefferspray vorerst nicht eingesetzt. Erst als sie keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie ihn eingesetzt. Sie habe einen kurzen Stoss in Richtung seines Gesichtes gesprüht. Er habe sein Gesicht mit den Händen geschützt. In diesem Moment habe sie die Türe schliessen können. Sie habe sich gegen den Beschuldigten schützen müssen. Dieser habe sie immer mit dem Tod bedroht. Sie habe grosse Angst vor ihm. Auch um die Kinder. Zudem sei der Beschuldigte an diesem 19. Januar 2019 betrunken gewesen. Sie habe das an seiner Atemluft gerochen und an seiner Aussprache gehört. Am 28. Januar 2019 sei er wieder gekommen und habe Probleme gemacht. Es habe eine Zeit gegeben, da habe sie jeden zweiten Tag die Polizei anrufen müssen. Ein Nachbar habe ihr da geholfen. Auch an diesem Tag habe sie Pfefferspray eingesetzt. Sie sei aus dem Auto gestiegen und er sei wütend auf sie losgekommen. Sie habe den Pfefferspray auf eine Distanz von zwei Meter eingesetzt und ihn offenbar nicht getroffen. Trotzdem sei er zurückgewichen. Sie möchte erwähnen, dass sie schon seit etwa 2 ½ Jahren vom Beschuldigten bedroht werde. Die Drohungen und Schläge hätten sich dauernd wiederholt. Sie sei auch mit dem Tod bedroht worden. Sie habe die Drohungen ernst genommen, weil sie den Beschuldigten sehr gut kenne. Sie wisse, dass er seine Drohungen wahr mache. Er sei Araber. Gemäss seiner Kultur gehöre die Frau ihm. Wenn sie das nicht mehr wolle, müsse sie sterben. Es gebe keine andere Variante.

3.2 Privatkläger 1

Der Privatkläger 1 machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 zum Vorfall vom 28. Januar 2019 folgende Aussagen (AS 117 ff., 548 ff.):

Angefangen habe es am Mittag, da habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er, C.___, sei im Haus vor dem offenen Fenster gestanden. Da habe der Beschuldigte ihn mit einer Hand am Kragen gepackt. Er habe den Beschuldigten an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend weggestossen. Da habe der Beschuldigte ihn losgelassen. Der Beschuldigte habe ihn vielleicht 15 Sekunden lang festgehalten. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, was er hier eigentlich zu sagen habe, worauf er entgegnet habe, dass er der Besitzer der Liegenschaft sei und, dass der Beschuldigte hier nicht zu erscheinen habe. Dies wisse er ganz genau. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse und dass er die Polizei rufen werde. Er habe den Notruf gewählt und dann sei eine Patrouille vor Ort gekommen. Ein Polizist, […], habe dem Beschuldigte einen Platzverweis erteilt. Ca. eine Stunde später sei die Privatklägerin mit dem Auto nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe beim Schulhaus gewartet und die Privatklägerin gefilmt, wie sie nach Hause gekommen sei. Als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte zu ihr hingerannt und habe angefangen, sie zu schlagen. Daraufhin sei er nach draussen und sei dazwischen gegangen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn zu schlagen. Er habe sich gewehrt und eine Hand vom Beschuldigten gehalten. Mit der anderen Hand habe er versucht, sich zu schützen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn mit den Füssen zu treten. Die Privatklägerin habe da den Pfefferspray hervorgenommen und ihm diesen ins Gesicht gespritzt. Der Beschuldigte habe sich abgewandt und sei davongelaufen. Anschliessend habe die Privatklägerin auf den Polizeiposten [Ort 1] angerufen. Weil diese nicht sehr gut Deutsch spreche, habe sie das Telefon seiner Frau gegeben. Diese habe den Vorfall gemeldet, da sie die ganze Situation habe beobachten können. Was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe? Was er hier zu sagen habe, er sei ein Arschloch und ein Idiot. Er könne nicht mehr alles sagen, womit er ihn betitelt habe. Er habe auch gesagt, er mache ihn kaputt. Dies habe er gesagt, als er ihn am Kragen gepackt habe. Ob er Angst habe vor dem Beschuldigten? Angst nicht, aber man wisse ja nie, plötzlich ziehe er eine Waffe, dann sei er kaputt. Man wisse ja nicht, wie gefährlich er sonst sei. Ob er Angst habe, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmache? Er habe auf jeden Fall ein komisches Gefühl, aus diesem Grund mache er auch Anzeige, damit etwas unternommen werde. Wie er sich gefühlt habe nach der Drohung? Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte zurückkehre. Er sei dann auch gekommen, als die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. So wie er auf diese losgegangen sei, sei ihm alles zuzutrauen. Ob er den Beschuldigten auch beschimpft habe? Er habe zu ihm gesagt, er solle «abfahren», er sei ein Arschloch, er habe hier nichts zu suchen. Ob er die Situation mit der Privatklägerin etwas genauer beschreiben könne? Sie sei mit dem Auto auf ihren Parkplatz gefahren. Als sie ausgestiegen sei, sei plötzlich der Beschuldigte gekommen. Er sei auf sie zu gerannt und habe sie gefilmt. Sie sei um die Ecke des Hauses gegangen. Da sei er über die Strasse gerannt und auf sie losgegangen. Da habe sie ihm den Pfefferspray angesprüht. Er sei etwas zurückgewichen und anschliessend wieder auf sie losgegangen. Anschliessend sei er, C.___, dazwischen gegangen. Ob er beschreiben könne, was mit «er ging auf sie los» gemeint sei? Er sei auf sie zu gerannt und habe seine Arme oben gehabt. Er habe sie an den Achseln gepackt und sie mit seinen Händen geschlagen. Er habe sie auf die Achseln und gegen den Kopf geschlagen. Anschliessend sei sie zurückgegangen und habe den Pfefferspray hervorgenommen. Die ganze Zeit habe er irgendetwas geschrien. Es sei wahrscheinlich in seiner Muttersprache gewesen, es sei auf jeden Fall kein Deutsch gewesen. Was geschehen sei, nachdem der Beschuldigte das erste Mal Pfefferspray ins Gesicht erhalten habe? Er sei kurz zurückgegangen, wahrscheinlich habe sie ihn nicht richtig getroffen. Danach sei er wieder auf sie losgegangen, da habe er aber dazwischen gehen können. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er sei wie ein Tier gewesen. Er sei einfach drauf los. Wie er dazwischen gegangen sei? Sie seien vis-à-vis gestanden. Er sei zwischen die Beiden gegangen. Da habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er habe ihn etwas in Richtung Strasse drängen können. Als er nochmals gekommen sei, habe er noch einmal Pfefferspray erhalten. Wie er vom Beschuldigte geschlagen worden sei? Er habe ihn auf die Brust und die Arme geschlagen. Er habe noch versucht, ihn am Kopf zu treffen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er, C.___, habe sich lediglich gewehrt. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sonst wäre dieser zu Boden. Er habe ihn nur zur Seite geschubst. Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust und mit den offenen Händen sowie mit den Füssen geschlagen. Ans Schienbein und ans Knie. Er habe jedoch keinen Schmerz gespürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe getragen habe. Er sei nicht verletzt worden, auch keine blauen Flecken. Auch die Privatklägerin sei nicht verletzt worden. Was als erstes geschehen sei, ob die Privatklägerin geschlagen worden sei oder der Beschuldigte Pfefferspray abbekommen habe? Er habe sie zuerst geschlagen, sei auf sie losgegangen. Die Privatklägerin habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt. Was nach dem zweiten Mal Pfefferspray passiert sei? Da sei der Beschuldigte Richtung Polizeiposten «verreist». Der Angriff am Fenster habe so um 14:15 Uhr stattgefunden. So fünf bis zehn Minuten später habe er die Polizei gerufen. Die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sei so eine Stunde später gewesen oder noch später. So nach 16:00 Uhr. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand getragen habe? Das wisse er nicht. In den Händen habe er nur sein Mobiltelefon gehalten. Ob der Beschuldigte alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss gewesen sei? Man habe Alkohol gerochen. Drogen wisse er nicht, aber so wie er ausgesehen habe, sage er, dass der Beschuldigte auch Drogen genommen habe.

3.3 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte. Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 (AS 555 ff.) gab er an, er sei an diesem Tag bei seiner Ex-Frau vorbeigegangen, da er seine Tochter sehen und mit ihr über ihre Noten habe sprechen wollen. Der Privatkläger 1 habe plötzlich das Fenster aufgemacht und ihn beschimpft. Er habe geflucht und ihn als «Idiot, Arschloch, Sauhund» beschimpft. Er selbst habe völlig normal mit ihm sprechen wollen. Er sei zu seinem Fenster gegangen und als er sich abgedreht habe, habe ihm der Privatkläger 1 aus dem Fenster heraus auf den Rücken geschlagen. Daraufhin sei der Privatkläger 1 aus der Türe gekommen und sei ihm hinterhergerannt. Plötzlich sei auch noch seine Ex-Frau mit dem Auto gekommen und habe ihm Pfefferspray angesprüht. Er habe deshalb seine Lesebrille verloren, sei gegangen und daraufhin nicht nochmals zurückgekehrt. Er sei nicht gegen den Privatkläger tätlich geworden und habe diesen auch nicht beschimpft oder bedroht. Auch die Privatklägerin habe er nicht beschimpft, sondern nur gefragt, wo seine Kinder seien. Zudem sei es wegen des Pfeffersprays unmöglich gewesen, dass er sie angefasst habe. Sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin hätten bei ihren Aussagen gelogen.

4. Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Wiederum ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 detailliert und in den wesentlichen Zügen übereinstimmend sind, ohne dass ein übermässiger Belastungseifer auszumachen wäre.

So war etwa bei der Einvernahme vom 4. Februar 2019 erkennbar, dass die Privatklägerin sich schämte, die vom Beschuldigten benutzten Schimpfwörter zu nennen («Die Schimpfwörter welche er zu mir sagte, ist immer das gleiche. Wollen sie diese hören?»). Was die Beschimpfung anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach rechtskräftig vorbestraft ist wegen Beschimpfung der Privatklägerin. So beschimpfte er diese zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 21. Juni 2017 mehrfach mit «Schlampe» (Strafbefehl vom 11.4.2018, AS 1574 ff.). Auch am

23. Juni 2018 wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten beschimpft (Strafbefehl vom 14.11.2018, AS 1579 f.). Weiter sagte auch F.___ anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2019 (AS 511 ff.) aus, der Beschuldigte habe am

5. Februar 2019 gesagt, die Privatklägerin sei eine «Schlampe» und «ficke mit jedem». Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) sagte der Beschuldigte über den Privatkläger 2 aus, dieser suche immer die schlechten Beziehungen, die «schlechten Frauen». «Er hat nie eine richtige Frau, immer nur so ‘Schlampen’, entschuldigen Sie die Wortwahl.» Damit wird klar, dass der Ausdruck «Schlampe» offensichtlich zum Standardvokabular des Beschuldigten gehört.

Auch hinsichtlich des körperlichen Angriffes zeugen die Aussagen der Privatklägerin keineswegs von übermässigem Belastungseifer. So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit den Händen geschubst. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie sei nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Intervention des Hausbesitzers könne sie nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei.

Die Privatklägerin belastete sich auch selbst, indem sie zugab, den Beschuldigten zuerst mit Pfefferspray besprüht zu haben, erst danach habe dieser sie gestossen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie von sich aus erwähnte, dass die Hausbesitzerin aus dem Fenster geschaut habe und die ganze Situation habe beobachten können. Wer Falschaussagen macht, beruft sich in der Regel nicht auf bekannte Personen als Zeugen, da doch immer das Risiko bestünde, dass die angerufenen Zeugen die Anschuldigungen nicht bestätigen. Dass Frau D.___ die Auseinandersetzung aus dem Fenster beobachtete, ist zudem auf dem Video des Beschuldigten ersichtlich, ebenso, dass der Privatkläger 1 aus dem Haus kam.

Auch die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, «ich bringe Dich um, entweder lebe ich oder Du», erscheint glaubhaft. Einerseits ist die Drohung «entweder lebe ich oder Du» individuell geprägt und kommt nicht einfach wie eine frei erfundene Standardanschuldigung daher. Andererseits ist auch diesbezüglich abermals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach wegen Drohung gegenüber der Privatklägerin rechtskräftig verurteilt wurde (was im Übrigen auch für Tätlichkeiten resp. Körperverletzungen gilt).

Auch der Privatkläger 1 legte keinen übertriebenen Belastungseifer an den Tag und belastete sich auch selbst. So sagte er aus, als der Beschuldigte ihn am Fenster am Kragen gepackt habe, habe er diesen an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend wieder weggestossen. Weiter gab er zu, auch er habe den Beschuldigten als «Arschloch» betitelt. Als der Beschuldigte ihn ans Schienbein und ans Knie getreten habe, habe er keine Schmerzen verspürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe getragen habe. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand dabei gehabt habe, wisse er nicht.

Es ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 abzustellen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe niemanden beschimpft und sei nicht tätlich geworden, er habe auch nicht gedroht, ist völlig unglaubhaft, wenn man seine Vorstrafen berücksichtigt und sich die emotional hoch aufgewühlte Stimmungslage, welche auf dem Video des Beschuldigten im Ton zu hören ist, vor Augen resp. Ohren führt. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist der Umstand, dass die erste Auseinandersetzung am Fenster den Privatkläger 1 dazu veranlasste, die Polizei zu rufen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.

Dass schliesslich die geschilderten Tätlichkeiten des Beschuldigten auf dem erwähnten Video nicht ersichtlich sind, ist relativ einfach damit zu erklären, dass das Video nach dem ersten Pfeffersprayeinsatz der Privatklägerin abbrach und sich die Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin sowie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 erst danach ereigneten. Auch hinsichtlich den aus dem Arabischen übersetzten Konversationsinhalten ist darauf hinzuweisen, dass einerseits das Video nur 50 Sekunden dauerte, wohingegen die ganze Auseinandersetzung sicher länger dauerte und die Übersetzerin zudem gewisse Gesprächsinhalte nicht übersetzen konnte, da diese unverständlich waren. Spätestens als der Beschuldigte die Privatklägerin angriff, hörte er auf zu filmen und versorgte sein Handy, musste er doch beide Hände frei haben. Die von der Staatsanwaltschaft «eingereichte» Videosequenz bildet somit nur einen Teil der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem Privatkläger 1 ab und dient daher nicht als Beweismittel für die Unschuld des Beschuldigten resp. ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 zu schwächen.

Alles in allem ist somit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin ist jedoch gestützt auf deren Aussage lediglich von einem einmaligen Stossen auszugehen.

5. Rechtliche Würdigung

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und 21/AS 1994 f. und 1996; Ziff. IV.E.2. und 4.: US 27 und 29/AS 2002 und 2004; Ziff. IV.F.2. und 4.2: US 29 und 30/AS 2004 und 2005). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es haben in Bezug auf den Vorfall vom Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu ergehen.

In der Urteilsanzeige vom 26. August 2022 wurde neben Art. 126 Abs. 1 StGB versehentlich auch der vorliegend nicht einschlägige und entsprechend auch nicht zur Anklage gebrachte Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zitiert. Den Parteien wird deshalb zusammen mit dem begründeten Urteil auch die in diesem Punkt berichtigte Urteilsanzeige zugestellt.

IV. Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.1 und 5.2)

1. Vorhalte

Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.1)

Der Beschuldigte soll am 13. Januar 2019, ca. um 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Strasse 1], dem Privatkläger 2 befohlen haben, sich von der Privatklägerin und seinen Kindern fernzuhalten, ansonsten er ihn umbringen werde, wodurch er diesen durch Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll, etwas zu unterlassen. Da der Privatkläger 2 weiterhin telefonischen Kontakt zur Privatklägerin unterhielt, soll es beim Versuch geblieben sein.

Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.2)

Der Beschuldigte soll am 5. Februar 2019, ca. zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], […]platz, Parkplatz, während er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in den Händen gehalten haben soll, dem Geschädigten befohlen haben, die Privatklägerin und seine Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde, wodurch er den Privatkläger unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll, etwas zu unterlassen. Da dieser den Kontakt in der Folge nicht abgebrochen sei, soll es beim Versuch geblieben sein.

2. Objektive Beweismittel

Der Strafanzeige der Polizei vom 24. Juni 2019 lässt sich Folgendes entnehmen (AS 500 ff.):

Am Dienstag, 5. Februar 2019, meldete der Beschuldigte um 15:56 Uhr telefonisch der Alarmzentrale in Solothurn, dass er geschlagen worden sei und bei der CoopTankstelle in [Ort 1] warte. Gleichentags gegen Abend meldete der Privatkläger 2 persönlich am Schalter des PP [Ort 1], dass er mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe und er ihn deswegen anzeigen wolle. Aufgrund der telefonischen Meldung des Beschuldigten rückte die Polizei zur Coop Tankstelle nach [Ort 1] aus. Beim Eintreffen der Patrouille konnte der Beschuldigte beim Restaurant […] in [Ort 1] angetroffen werden. Er gab an, dass er vom Privatkläger 2 geschlagen worden sei. An der rechten Schläfe des Beschuldigten konnte gemäss Strafanzeige eine kleine Wunde, eine leichte Schwellung und eingetrocknetes Blut festgestellt werden. Die Verletzungen wurden vor Ort durch die Polizei fotografiert. Auf den Fotos sind beim Beschuldigten Verletzungen an der rechten Gesichtshälfte im Bereich des Auges mit Blutanhaftungen ersichtlich (vgl. AS 510).

Gemäss Arztzeugnis des Bürgerspitals Solothurn vom 5. Februar 2019 (AS 508 f.) wurden beim Privatkläger 2 eine Kontusion der rechten Hand sowie eine kleinste Schürfwunde auf Höhe MCP-Gelenk Dig. II diagnostiziert.

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 Privatkläger 2

Der Privatkläger 2 machte am 6. Februar 2019 bei der Polizei folgende Aussagen (AS 130 ff., 511 ff.):

Der Beschuldigte sei am Vortag zu ihm auf seinen Autoparkplatz in der […] gekommen. Er habe ihm gedroht, er bringe ihn um, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen. Er habe auch ein Messer in der Hand gehabt. Es habe dann eine Schlägerei gegeben. Ein LKW-Chauffeur, der gerade gekommen sei, und sein (F.___’s) Kollege hätten sie dann getrennt. Der Beschuldigte sei schon am 13. Januar 2019 bei ihm zu Hause gewesen und habe ihm gesagt, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen, sonst bringe er ihn um. Auslöser sei ein Einkauf in Deutschland gewesen, zu welchem er die Privatklägerin und die Kinder gefahren habe, weil sich die Privatklägerin wegen des Schnees nicht zu fahren getraut habe. Die Auseinandersetzung am 5. Februar 2019 habe um ca. 16:00 Uhr stattgefunden. Ob er sich bedroht gefühlt habe? Ja, der Beschuldigte sei krank im Kopf, wenn er etwas höre, das sich um die Privatklägerin drehe. Das habe er auch von vielen Leuten gehört. Ja, er habe Angst gehabt wegen des Geschäfts. Er habe dort den Platz mit den Autos von allen Kunden, vielleicht passiere etwas. Was denn passieren könnte? Vielleicht mache er dort Feuer oder zerkratze Autos, weil das, was er gestern gehört habe, sei nicht normal im Kopf. Ob er bei der Auseinandersetzung vom Vortag Verletzungen davongetragen habe? Ja, nur seine Hand, aber es sei ok. Die Hand sei nur geschwollen (zeigt auf seine rechte Hand, die eine kleine Verletzung in der Haut hat). Ob er beim Arzt gewesen sei? Ja, im Notfall im Spital in Solothurn (zeigt das Arztzeugnis). Was er, F.___, gegen den Beschuldigten gemacht habe? «Geschlägeret», mit der Hand an den Kopf (zeigt mit der rechten Faust, die eine kleine Verletzung hat, die Bewegung vor). Auf Vorhalt, bei der gestrigen Kontrolle habe der Beschuldigte auch Verletzungen am Kopf gehabt, ob das vom Streit sei? Ja, er glaube schon. Ob er genau schildern könne, was der Beschuldigte gestern gemacht habe? Er habe ihm gedroht, dass er ihn umbringe, und er habe dabei ein Messer in der Hand gehabt und dieses hochgehalten. Dann sei es zur Schlägerei gekommen. Dann hätten der LKW-Fahrer und sein Kollege eingegriffen. Sonst habe der Beschuldigte nichts gemacht. Was das für ein Messer gewesen sei? Er wisse nicht, es sei so ca. 10 cm gewesen, vielleicht vom Militär. Es sei nicht lang gewesen, nur ein kleines Messer. Der Beschuldigte sei etwa einen Meter von ihm weg gestanden, als er das Messer hochgehalten habe (zeigt mit der rechten Faust nach oben). Dabei habe er eben gesagt, er bringe ihn um, wenn er seine Frau und die Kinder nicht in Ruhe lasse. Dann habe er, F.___, sofort zugeschlagen. Er, F.___, habe mit der Schlägerei angefangen. Er sei schockiert gewesen, deshalb habe er gleich zugschlagen, damit habe er sich selber geschützt. Er wisse ja nicht, was sonst passiert wäre. Auf Vorhalt, ob das nicht gefährlich gewesen sei? Der Beschuldigte habe das Messer nur hochgehalten und es nicht gegen ihn gerichtet. Er habe sich halt verteidigt. Ob er Angst gehabt habe wegen der Drohung? Ja, sicher. Er wisse nicht, was passiere. Er wisse nicht, ob etwas mit den Autos passiere. Der Beschuldigte habe gestern zu den beiden, die sie getrennt hätten, gesagt, die Privatklägerin sei eine Schlampe. Sie ficke mit jedem, das sei egal. Aber die Kinder solle man in Ruhe lassen.

Am 17. Juni 2019 machte der Privatkläger 2 bei der Polizei – als Beschuldigter befragt – folgende Aussagen (AS 526 ff.):

Der Beschuldigte habe ihn attackiert mit dem Messer. Er sei mit einem Messer gekommen. Auf Vorhalt: Es stimme, dass er das Messer nur hochgehalten und nicht gegen ihn gerichtet habe. Er habe den Beschuldigten mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Auf Vorhalt: Es stimme, dass er den Beschuldigten zu Boden gestossen und geschlagen habe. Es habe Schnee und Eis gehabt. Zum Glück sei der Beschuldigte zu Boden gefallen, sonst hätte er ihn vielleicht mit dem Messer angegriffen und verletzt. Warum er so reagiert habe? Wenn er nicht reagiert hätte, wäre er jetzt vielleicht tot.

Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung sagte der Privatkläger 2 erneut aus, der Beschuldigte habe ihn am 5. Februar 2019 auf seinem Parkplatz in der […] mit einem Messer bedroht. Dieser habe gesagt «geh weg von meiner Frau und meinen Kindern, sonst bringe ich dich um». Er sei immer näher gekommen. In diesem Moment habe er riesen Angst gehabt vor dem Messer und aus Reaktion sofort mit seiner rechten Faust gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen, worauf dieser auf den Boden gefallen sei. Auf Frage gab er an, nicht alleine dort gewesen zu sein. Es seien noch drei weitere Personen (ein Transporteur, ein Chauffeur von Italien und ein Kunde) dort gewesen. Er habe auf den Beschuldigten eingeschlagen, bis die anderen eingegriffen hätten. Dann habe er sich in Sicherheit gefühlt und sich zurückgezogen. Anschliessend sei er zusammen mit der Privatklägerin zum Polizeiposten gegangen, um eine Anzeige zu machen.

3.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte. An seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) gab er zu Protokoll, er sei am 13. Januar 2019 zwar zum Privatkläger 2 nach Hause gegangen, er habe ihn aber nicht bedroht. Er habe lediglich ein Gespräch über die Beziehung zu seiner Ex-Frau führen wollen. Der Privatkläger 2 habe Besuch gehabt und nicht mit ihm darüber reden wollen. Das ganze Gespräch habe nicht einmal drei Minuten gedauert, er habe sofort die Türe zugemacht. Der Privatkläger 2 lüge einfach. Zum Vorfall vom 5. Februar 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei an diesem Tag in der […] gewesen, um diverse Termine wahrzunehmen. Als er aus [einem öffentlichen Gebäude] gekommen sei, habe er per Zufall den Privatkläger 2 und dessen Freunde getroffen. Er habe die Gelegenheit genutzt, um mit diesem zu reden wegen der Kinder. Der Privatkläger 2 habe ihn sogleich geschlagen und ihn zu Boden gestossen. Zwei Marokkaner seien auch noch dort gewesen und hätten ihn beschützt, sonst hätte der Privatkläger 2 ihn umgebracht. Danach habe ein Kollege des Privatklägers 2 ihn gegen die Wand der Autowaschanlage gedrückt und gesagt «verreise von hier, sonst bringen wir dich hier gleich um». Auf Nachfrage gab er an, er habe den Privatkläger 2 nicht bedroht. Er habe ihm gesagt «Ich will nicht, dass meine Kinder dich sehen» und «mini Frau chasch ha». Zudem bestritt der Beschuldigte, ein Messer dabei gehabt zu haben. Diese Aussage sei von der Privatklägerin gekommen.

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) gab der Beschuldigte an, den Privatkläger 2 am

13. Januar 2019 nicht bedroht zu haben. Er sei einfach zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, er solle von seiner Familie fernbleiben. Er solle weg bleiben von seinen Kindern, aber mit seiner Frau könne er machen, was er wolle. Zum Vorfall vom 5. Februar 2019 bestritt der Beschuldigte wiederum, ein Messer dabei gehabt und den Privatkläger 2 bedroht zu haben. Der Privatkläger 2 habe ihn mit seinen Kollegen zusammengeschlagen. Er habe noch fast 10 - 12 Personen dabeigehabt. Danach sei der Privatkläger 2 zusammen mit der Privatklägerin zur Polizei gegangen und habe gesagt, er habe ein Messer dabei gehabt. Das Messer sei die Idee seiner Ex-Frau gewesen.

An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte, befragt zum Vorfall vom 5. Februar 2019, an, er habe einen Termin bei der Polizei in [Ort 1] gehabt. Dann sei er beim Parkplatz des Privatklägers vorbeigelaufen und habe gesehen, dass dieser dort in einem Auto mit einem Kollegen gesessen sei. Es seien noch weitere Personen dort gewesen. Er habe gesehen, wie der Privatkläger 2 mit seiner Hand auf ihn gezeigt habe, weshalb er zu ihm an die Autotüre gegangen sei. Er sei schon ein wenig wütend gewesen auf ihn und habe mit ihm reden wollen. Der Privatkläger 2 habe dann die Türe des Autos geöffnet und er sei auf den Boden gefallen, weil es Schnee am Boden gehabt habe. Daraufhin habe der Privatkläger 2 angefangen, ihn zu schlagen. Er selbst habe eigentlich gar nichts gemacht und auch kein Messer dabeigehabt.

4. Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

Die Aussagen des Privatklägers 2 sind detailliert und dieser belastete sich hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Februar 2019 auch selbst massgeblich, indem er aussagte, er habe die «Schlägerei» angefangen und den Beschuldigten geschlagen. Die Aussagen passen auch ins Gesamtbild der Anschuldigungen, welche im vorliegenden Verfahren von verschiedener Seite, unabhängig voneinander, gegen den Beschuldigten erhoben werden, und auch zu seinen Vorstrafen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe mit dem Privatkläger 2 nur über seine Kinder reden wollen, muten vor diesem Hintergrund – unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten hoch emotionalen familiären Situation um seine Kinder und seiner Persönlichkeitsstruktur, welche sich auch aus dem forensisch psychiatrischen Gutachten ergibt – als offensichtliche Schutzbehauptung an. Auf die Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten hat zudem die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Ausgehend von den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Die rechtliche Würdigung bedarf keiner weiteren Erörterungen und es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. IV.D.2 und 3.4, 4.4 und 5.2: US 22 f., 24, 26/AS 1997 f. und 1999, 2001). Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil von F.___ (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu ergehen.

V. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zum Nachteil der Privatklägerin

1. Vorhalte

Der Beschuldigte soll am 9. November 2018, ca. um 13:45 Uhr, in [Ort 1], Höhe Hotel […], Fussweg, die Privatklägerin als «Schlampe» bezeichnet und ihr «ich habe deine Familie gefickt» gesagt haben, wodurch er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll (AKS Ziff. 7.1).

Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin am 17. November 2018, ca. um 18:30 Uhr, an deren Domizil in [Ort 1], [Weg 1], mit den Worten «du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde» gedroht haben, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzt haben soll (AKS Ziff. 2.1).

Schliesslich soll der Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], [Weg 1] sowie [Strasse 2], und evtl. anderswo, der Privatklägerin wiederholt verbal und in Textnachrichten gesagt haben, keine Angst vor Haft zu haben sowie ihr mit dem Tod und mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder gedroht haben, wodurch er diese in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Überdies soll der Beschuldigte der Mutter der Geschädigten telefonisch angedroht haben, dass ihre Tochter in einer Kiste zurückkommen werde (AKS Ziff. 2.3).

2. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

2.1 Privatklägerin

Am 30. November 2018 sagte die Privatklägerin bei der Polizei Folgendes aus (AS 601 ff.):

Am Nachmittag des 9. November 2018 habe sie ihre Freundin am Bahnhof abgeholt. Sie sei mit ihrem Sohn zu Fuss zum Bahnhof gegangen. Sie seien fast beim Bahnhof gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, woher der Beschuldigte gekommen sei. Auf einmal sei er da gewesen und habe ganz laut nach H.___ geschrien. Alle Leute hätten geschaut. Sie habe die Beiden sich umarmen lassen. Sie habe sie etwa fünf Minuten alleine gelassen. Nachher habe sie H.___ und ihre Kollegin mit nach Hause genommen. Der Beschuldigte sei ihr hinterher gelaufen. Sie habe ihrer Kollegin gesagt, sie würden jetzt stoppen, damit er vor ihnen laufe. Er habe dann zu ihr gesagt «Bitte, lass die Kinder am Samstag bei mir übernachten». Sie habe nein gesagt. Er habe sofort zu schreien begonnen: «Schlampe… ich habe Deine Familie gefickt» usw. Er habe etwa drei Minuten so über sie geschimpft. Die Kollegin habe alles mitbekommen. Das habe sich hinter dem Hotel abgespielt, da gebe es so eine kleine Nebenstrasse. […] Auf diesem Fussweg habe sich der Vorfall ereignet. Das müsse um ca. 13:45 Uhr gewesen sein.

Auch am 17. November 2018 habe er sie beschimpft. Es sei etwa um 18:00 Uhr gewesen, als sie die Kinder bei ihm abgeholt habe. Sie habe ihn gesehen, er sei alleine vor der Türe seiner Wohnung gestanden. Es sei dunkel gewesen und niemand sonst sei da gewesen. Als sie ihn gesehen habe, habe er Angst bekommen, weil er vorbestraft sei. Sie sei auf die Strasse vis-à-vis gegangen und habe zu ihm gesagt: «bitte bring mir die Kinder». Er sei zu ihr gekommen. Sie sei dann rückwärts von ihm weggelaufen. Also sie habe immer zu ihm geschaut und sei rückwärts weggelaufen. Ca. 300 Meter. Er habe immer gesagt, er wolle die Kinder noch länger bei sich haben. Sie habe ihm gesagt, das müsse er mit der Beiständin regeln und nicht mit ihr. Sie sei retour gelaufen, mit dem Gesicht zu ihm, bis sie fast wieder vor seiner Wohnung gewesen seien. Neben seiner Wohnung sei eine Pizzeria. Dort seien zwei junge Männer draussen gewesen. Als sie die gesehen habe, habe sie gewusst, dass sie in Sicherheit sei. Sie habe zu ihm gesagt, er solle ihr jetzt die Kinder bringen, sonst würde sie die 117 anrufen. Vorher habe sie solche Angst gehabt. Man könne sich das nicht vorstellen. Weil sie ja alleine gewesen sei. Dann habe sie ca. 20 Minuten gewartet. Sie habe die Polizei nicht angerufen. Normalerweise schicke er die Kinder einfach runter und komme selber nicht mit. Diesmal sei es anders gewesen. Er sei selber auch mit runter gekommen. Er habe wieder angefangen, sie zu beschimpfen.

Das erste Wort sei Schlampe gewesen. Und das vor den Kindern. Er habe noch schlimmere Wörter gebraucht. Am Schluss habe er noch gesagt: «du oder ich in diesem Land». Ob sie die weiteren Wörter nennen könne, mit denen sie beschimpft worden sei? Wie immer. Er habe ihre Mama und Papa gefickt. Sie seien eine Drecksfamilie. Sie habe in diesem Moment immer noch Angst gehabt. Trotzdem sei sie nachher zu Fuss mit ihren Kindern nach Hause. In diesem Moment habe sie immer noch Angst gehabt und immer wieder nach hinten geschaut, ob er ihnen folge. Als sie fast vor ihrer Wohnung gewesen sei, sei er wieder aufgetaucht. Sie habe die ganze Zeit geschaut und er sei nicht da gewesen. Sie habe nicht gewusst, woher er plötzlich wieder aufgetaucht sei. Er habe wieder angefangen, sie zusammen zu «scheissen». Sie habe Angst gehabt, es sei niemand da gewesen. Sie wisse nicht, wieso er so ein Drama gemacht habe, sie habe die Kinder bei ihm gelassen. Sie habe nicht gewusst, was er noch gewollt habe. Deshalb habe sie so Angst gehabt. Er habe sie wieder beschimpft. Er habe gesagt: «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde». Dann habe sie die Polizei gerufen. Sie habe wirklich «mega» Angst vor ihm.

Letztes Mal habe er ihr gesagt, er habe viel verloren. Er habe die Kinder verloren, er habe Geld verloren. Jetzt habe er nichts mehr zu verlieren. Er wisse nicht, was er machen werde. Ob er nicht konkret gesagt habe, was er mache, wie schlagen, schiessen, etc.? Früher habe er das gesagt. Aber dieses Mal nicht. Sie wolle Anzeige einreichen. Das wirke ja auch auf die Kinder und auf ihre Freunde. Das sei eine extreme Belastung. Ihre Tochter habe angefangen zu fragen, was die Wörter «Schlampe» usw. bedeuteten.

Anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2019 (AS 152 ff.) gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie immer bedroht habe. Per SMS habe er ihr immer geschrieben, dass er keine Angst vor Haft habe und alles verloren habe. Ausserdem habe er ihre Mutter angerufen und dieser gesagt, dass deren Tochter in einer Kiste zurückkommen werde. Die Drohungen hätten in den letzten zwei Jahren stattgefunden und sie habe diese jeweils ernstgenommen.

2.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2019, 08:05 Uhr (AS 607 ff.) gab er in Bezug auf den 9. November 2018 zu Protokoll, dass er die Privatklägerin an diesem Nachmittag getroffen und nach seinem Sohn gerufen habe. Er sei zum Bahnhof gegangen und habe sie dort getroffen, das sei spontan gewesen. Er habe zum Bahnhof gewollt, da er einen Termin beim Arzt gehabt habe. Er bestritt jedoch, der Privatklägerin danach gefolgt zu sein oder sie beschimpft zu haben. Er gab an, gar nicht mit ihr gesprochen zu haben, sondern nur mit seinem Sohn. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. November 2018 gab er an, er habe die Privatklägerin nicht bedroht. Sie hätten schon lange keinen Kontakt mehr und er habe sie seit November 2017 nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin erfinde seit drei Jahren, seit sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, Vorwürfe gegen ihn. Sie mache jede Woche eine Anzeige. An der Einvernahme vom 30. April 2019, 9:08 Uhr (AS 555 ff.), führte er aus, er habe gar nie mit der Mutter der Privatklägerin gesprochen und ihr auch nie etwas geschrieben.

3. Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

Die Aussagen der Privatklägerin imponieren wiederum durch mehrere Realkennzeichen: detaillierte Schilderungen mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, detaillierte Wiedergabe von Konversationsinhalten, Schilderungen von Gefühlen. Wie bereits erwähnt, gehört das Wort «Schlampe» zum Standardvokabular des Beschuldigten. Der darüber hinaus von der Privatklägerin wiedergegebene Ausdruck «ich habe Deine Familie gefickt» erscheint individuell geprägt und nicht einfach erfunden, zumal dies für die Privatklägerin auch mit Schamgefühlen verbunden sein dürfte. Was schliesslich die Drohung vom 17. November 2018 anbelangt: «Du Tier, ich zeige Dir, was ich Dir antun werde» ist wiederum auf den Strafbefehl vom 11. April 2018 zu verweisen (AS 1574 ff.), mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt wurde, weil er zu ihr sagte: «Du Tier, ich werde Dir zeigen, was passiert, wenn Du diese Arbeit machst». Schliesslich erweist sich auch der von der Privatklägerin geschilderte Drohungsinhalt, der Beschuldigte habe gesagt, er habe keine Angst vor Haft und er habe ihrer Mutter angedroht, ihre Tochter werde in einer Kiste zurückkommen, nicht standardisiert, sondern individuell geprägt. Der angeklagte Sachverhalt ist durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwiesen. Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und 21/AS 1994 f. und 1996; Ziff. IV.F.2. und 3.3: US 29 und 30/AS 2004 und

2005) verwiesen werden. Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) und wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu ergehen.

VI. Strafzumessung

1. Zusammenfassung der Schuldsprüche

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt wegen:

Zusätzlich ergehen folgende Schuldsprüche wegen:

2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

2.4  Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1).

2.5 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw. der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).

2.6 Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132), wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.8, mit Hinweisen).

2.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26.4.2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung mit Einschluss des subjektiven Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen (etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren, bei leichter Tatschwere im Bereich von 5 - 10 Jahren und in schweren Fällen im Bereich von 15 - 20 Jahren). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

3. Gutachten von Dr. med. R.___ vom 9. September 2019

3.1 Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (AS 1648 ff.):

Beim Beschuldigten seien folgende psychiatrische Diagnosen (gemäss ICD-10) festzustellen bzw. als Verdachtsdiagnose zu beschreiben:

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.21);

Trotz der beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand noch bestehenden Unsicherheiten in der genauen diagnostischen Klassifikation des Störungsbildes könne beim Beschuldigten – sowohl für die Tatzeit als auch zum Untersuchungszeitpunkt – zweifelsfrei vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgegangen werden, deren Schweregrad im Hinblick auf die dadurch verursachten Beeinträchtigungen der psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Exploranden wie auch hinsichtlich des damit einhergehenden Fremdgefährdungsrisikos als mindestens mittelschwer bis schwer einzustufen sei (AS 1724).

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit könne festgehalten werden, dass beim Beschuldigten im gesamten Tatzeitraum (Januar bis Mai 2019) – neben einer depressiven Episode von ca. Januar bis April 2019 – ausgeprägte paranoide, narzisstische und emotional-instabile (impulsive) Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten, welche mindestens als entsprechende Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zu klassifizieren seien, zur Tatzeit im Mai 2019 wahrscheinlich jedoch einen Schwere- und Beeinträchtigungsgrad wie bei einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) mit zusätzlichen narzisstischen und impulsiven Zügen erreicht haben dürften.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden (und durch die Einschränkungen seines Besuchsrechtes für seine Kinder immer wieder neu angefachten, vom Beschuldigten ursächlich seiner Ex-Frau zugeschriebenen) narzisstischen Kränkung und der sich reaktiv entwickelnden depressiven Symptomatik (mit stationärer psychiatrischer Behandlungsnotwendigkeit von Februar bis April 2019) schienen sich in den Monaten vor der Tat vom 15./16. Mai 2019 die Ohnmachtsgefühle und Kränkungswut des Beschuldigten noch verstärkt zu haben und insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmend wahnartigen Charakter angenommen zu haben, was sich mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl auf seine Realitätswahrnehmung und sein Realitätsurteil als auch auf sein Denken und Handeln in Bezug auf seine Ex-Frau (und ihrem sie unterstützenden Umfeld) ausgewirkt haben dürfte, so dass ihm in den jeweiligen Tatsituationen sicherlich nur noch begrenzte alternative Reaktions- und Verhaltensmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien.

Insbesondere bezüglich der Tatsituation vom 15./16. Mai 2019 erscheine aus gutachterlicher Sicht die Annahme gerechtfertigt, dass es beim Beschuldigten anlässlich der erneuten (von ihm selbst konstellierten) direkten Begegnung mit seiner Ex-Frau, die für ihn in seinem paranoiden Erleben zwischenzeitlich zur personifizierten Ursache seines eigenen (teilweise auf die gemeinsamen Kinder projizierten) Leidens geworden war, zu einer akuten psychischen Dekompensation mit wahnartiger Symptomatik, zu einer damit einhergehenden Schwächung seiner Verhaltenskontrolle, zu einem dadurch bedingten Durchbruch seiner aufgestauten enormen Kränkungswut, zur Mobilisierung seiner (wahrscheinlich in seiner Fantasie bereits vorgestalteten und sich auch in seinen – von ihm bestrittenen – Todesdrohungen abzeichnenden) Rachegefühle und schliesslich zur Realisierung seiner Schädigungsabsichten gegenüber seiner Ex-Frau gekommen sei.

Unter der Annahme dieser Hypothese zur Tatdynamik könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte infolge seiner paranoiden, narzisstischen und impulsiven Störungsanteile bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau (und bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 auch teilweise zum Nachteil ihres Bekannten [dem Privatkläger 2]) weniger in seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern vor allem in seiner Fähigkeit zu einem einsichtsgemässen und normengerechten Handeln, d.h. in seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) deutlich beeinträchtigt gewesen sei.

Die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht als mittelgradig (bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019) bis schwergradig (bezüglich der noch deutlicher wahnartig ausgestalteten Tathandlungen von Mitte Mai 2019) einzuschätzen.

Eine störungsbedingte vollständige Aufhebung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) zu irgendeinem Tatzeitpunkt könne gutachterlicherseits – nicht zuletzt aufgrund der bei allen Tathandlungen zumindest teilweise noch erhaltenen realitätsbezogenen und verhaltenssteuernden Elemente (z.B. planvolles, zielgerichtetes, bewusstes und abwägendes Tatvorgehen mit erhaltener Fähigkeit, auch zu warten und auf Aussenreize relativ situationsangemessen zu reagieren) – nicht belegt oder auch nur als möglich angenommen werden. Eine tatzeitbezogene Schuldunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (AS 1726).

Angesichts des Fortbestehens spezifischer risikoerhöhender Persönlichkeitsvariablen, d.h. seiner paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Störungsanteile (mit Verdacht auf eine beginnende wahnhafte Entwicklung) müsse beim Beschuldigten allein nach klinisch-forensischer Einschätzung von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit für Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau inkl. ihres Umfeldes (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch für die Beiständin der gemeinsamen Kinder u.a.) ausgegangen werden. Zu erwarten seien in erster Linie erneute Missachtungen von Fernhalteverfügungen, Stalking-Verhaltensweisen, Sachbeschädigungen (von Eigentum seiner Ex-Frau), Drohungen und Beschimpfungen, aber auch neuerliche tätliche Angriffe mit Körperverletzung. In der Gesamtschau von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich angewandten deliktspezifischen Prognoseinstrumente (SARA, ODARA, VRAG und HCR-20) könne festgehalten werden, dass beim Beschuldigten von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte bzw. neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihrem Umfeld) ausgegangen werden müsse. Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien sowohl erneute verbale (beschimpfende, beleidigende und drohende) als auch physische Gewalthandlungen mit körperlichen Opferschäden, aber auch andere, vor allem seine Ex-Frau schädigende Handlungen (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Kindesentziehung, Stalking u.a.) (AS 1734).

Trotz der (laut Angaben der Geschädigten) wiederholten, ihr gegenüber geäusserten Todesdrohungen des Beschuldigten (welche von ihm bestritten würden) und auch trotz einiger, durchaus als Indikatoren für eine konkrete und ernsthafte Fremdschädigungsabsicht zu bewertender Merkmale der Anlasstat vom 15./16. Mai 2019 (z.B. Mitnahme und Gebrauch eines Messers, mehrfache körperliche Angriffe gegen Kopf und Hals des Opfers und in Richtung des Herzens u.a.) hätten sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Beschuldigten zwar eindeutige Hinweise für Einschüchterungs-, Bestrafungs- und Fremdschädigungsimpulse gegenüber seiner Ex-Frau, jedoch keine eindeutigen, klaren und sicheren Anhaltspunkte für eine tatsächliche, konkrete und ernsthafte Tötungsabsicht zum Nachteil seiner Ex-Frau feststellen lassen (wobei die Qualifizierung des Tatbestandes nicht in den Kompetenzbereich des Gutachters falle, sondern der richterlichen Würdigung obliege). Die Gefahr der Ausführung der (laut Aussagen der Geschädigten) angedrohten Tötung seiner Ex-Frau erscheine durchaus denkbar und könne unter den gegebenen Umständen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, allerdings erscheine dieses spezifische Risiko etwas geringer als das eindeutig hohe Risiko neuerlicher (nicht tödlicher) Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau. Hinzuweisen sei auch auf das beim Beschuldigten ebenfalls bestehende (derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende) Risiko einer akuten Suizidgefährdung oder auch Ideen eines (v.a. die Kinder einbeziehenden) Mitnahmesuizids für den Fall eines ungünstigen weiteren Verlaufes seines anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei zunehmender Verstetigung oder gar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik (AS 1735).

Aus gutachterlicher Sicht werde die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen, da sie im vorliegenden Fall als sowohl zweckmässig und geeignet als auch wahrscheinlich einigermassen erfolgversprechend durchführbar eingeschätzt werden könne und weil sie darüber hinaus einen verbindlicheren Charakter habe als lediglich eine Therapieweisung. Diese ambulante Behandlung könne auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Sie müsse aber in jedem Fall nach Haftentlassung noch über einen ausreichend langen (mehrjährigen) Zeitraum fortgesetzt werden.

Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine im vorliegenden Fall (beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand) nicht zwingend notwendig. Zwar könne in einem stationären Rahmen sicherlich eine effiziente medikamentöse Einstellung erfolgen und es wären sowohl einem erneuten (zusätzlich risikoerhöhenden) schädlichen Substanzgebrauch als auch dem Ausagieren fremdschädigender Handlungsimpulse zumindest gewisse Grenzen gesetzt, jedoch könnten aufgrund der (nicht zuletzt wegen der Sprachbarriere) eingeschränkten Psychotherapiefähigkeit des Beschuldigten und seiner nur noch begrenzten Entwicklungs- und Veränderungspotenziale im Rahmen einer stationären Massnahme nicht unbedingt wesentlich bessere, über die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten hinausgehende Behandlungsresultate erzielt werden, so dass eine stationäre Massnahme auf unbestimmte Zeit lediglich einen rein kustodialen Charakter hätte.

Allerdings müsste eine stationäre Massnahme dann ernsthaft in Betracht gezogen und die Indikation hierfür erneut konkret geprüft werden, falls sich die empfohlene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB im Verlauf als nicht durchführbar oder als unzureichend deliktprotektiv erweisen sollte und der Beschuldigte z.B. trotz der ambulanten Behandlungs- und Opferschutzmassnahmen erneute Gewalthandlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und/oder deren Umfeld) oder andere erhebliche Straftaten begehen sollte. In diesem Fall werde eine prognostische Nachbegutachtung empfohlen.

3.2 Der Vertreter der Privatklägerin kritisierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (AS 1127) das Gutachten und insbesondere die darin vorgenommene Qualifikation der Verminderung der Schuldfähigkeit. Dr. med. R.___ nahm dazu mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (AS 1748 ff.) Stellung und führte im Wesentlichen aus, die im Gutachten dargestellte und begründete Hypothese zu den psychopathologischen Tatzeitbefunden stehe keineswegs in einem Widerspruch zu den von den Psychiatrischen Diensten Solothurn festgehaltenen Befunden. Er gehe nicht davon aus, dass beim Beschuldigten ein voll entwickelter «Wahn» vorgelegen habe, sondern dass sich bei ihm in der Tatanlaufphase insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmenden wahnartigen(d.h. nicht eindeutig wahnhaften) Charakter angenommen hätten. Diese paranoiden Symptombildungen hätten sowohl seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen als auch seine Willensbildung und seine Verhaltenskontrolle beeinträchtigt. Zudem habe sich die wahnartige Symptomatik beim Beschuldigten in der Tatsituation aus dem Zusammenwirken der diagnostizierten Grundstörung mit seinen daneben bestehenden paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie mit weiteren spezifischen situativen Einflussvariablen entwickelt. Sowohl die Symptome der zugrundeliegenden Anpassungsstörung als auch Anzeichen eines paranoid verzerrten Realitätsbezuges und Störung der Emotionsregulation und der Impulskontrolle hätten sich bereits im Tatvorfeld in verschiedenen Situationen gezeigt und den Verhaltensspielraum des Beschuldigten erkennbar eingeschränkt. So etwa im Kontext von Kontakten mit seiner Ex-Frau, ihr nahestehenden Personen, den gemeinsamen Kindern und deren Beiständin, aber auch im Bereich seiner beruflichen Leistungsfähigkeit. Im Weiteren stellte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme klar, dass sich die im Kapitel «Risikoeinschätzung» gemachten Ausführungen bezüglich einer allfälligen Tötungsabsicht des Beschuldigten auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung und nicht auf die Tatzeit vom 15./16. Mai 2019 bezogen hätten. Eine spekulative Aussage zu einer allfälligen ernsthaften Tötungsabsicht des Beschuldigten bei der Tat vom 15./16. Mai 2019 habe man bewusst vermieden, weshalb die gutachterlichen Kompetenzen nicht überschritten worden seien. Hinsichtlich des Grades der verminderten Schuldfähigkeit verwies der Gutachter auf folgende Differenzierung (AS 1752): Bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und bezüglich der Tathandlungen von Mitte Mai 2019 eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden, weil letztere noch deutlicher wahnartig ausgestaltet gewesen (d.h. in der Nähe zu einer wahnhaften Störung gelegen) seien.

3.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab Dr. med. R.___, angesprochen auf die von ihm vorgenommene Abstufung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu Protokoll, so wie sich das Tatbild Mitte Mai 2019 aufgrund der Aktenlage dargestellt habe, erscheine ihm das Wirksamwerden der narzisstischen und fanatischen Kränkungsbereitschaft des Beschuldigten noch deutlicher ausgeprägter zu sein als bei den Vorfällen im Januar 2019. Entsprechend sei er zu dieser abgestuften Beurteilung gekommen. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte beim Vorfall im Mai 2019 nur noch ganz wenig mit besonnenem Nachdenken zu einem alternativen Handeln, also zu einem Rücktritt von dieser aggressiven Dynamik, habe kommen können. Er habe nur noch bis zur Erschöpfung die Aggressionen abführen können. Bei der Tat am 15. Mai 2019 gehe er deshalb von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Der Beschuldigte habe zwar noch gewisse Reaktionsmöglichkeiten gehabt, diese hätten ihn aber nicht dazu bewegen können, von seiner Ex-Frau abzulassen. Die Nachbarn seien in dieses paranoide Denken einbezogen worden. Insofern sei dies einfach eine Erweiterung dieser paranoiden bösen Objekte im Denken des Beschuldigten gewesen. Weiter gab Dr. med. R.___ an, er wisse nicht, wie der Beschuldigte reagiert hätte, wenn ein Polizist oder Psychiater – also jemand neutrales, welcher nicht «kontaminiert» sei – aufgetaucht wäre. Wenn der Beschuldigte in einem solchen Fall hätte umschwenken können, wäre dies ein Zeichen gewesen, dass auch nur eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hätte. Dies sei jedoch nur spekulativ.

3.4 Auf die vom Vertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 geübte (und vor Obergericht wiederholte) Kritik ging der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich ein. Er vermochte sämtliche Vorbringen überzeugend zu entkräften. Die Verteidigung schloss sich – für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage – explizit den gutachterlichen Schlussfolgerungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit an.

Wenn die Vorinstanz auf US 39 festhält, der Gutachter gehe bei der Tat vom 15. Mai 2019 von «einer mittelgradig bis schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» aus, so findet dies keine Stütze in den Akten: Hinsichtlich des Hauptvorwurfes der versuchten Tötung vom 15. Mai 2019 ging der Gutachter in seinem Gutachten vom 9. September 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. AS 1726 und AS 1741 sowie vorstehende Ziff. VI.3.1). Auf die Kritik des Rechtsvertreters der Privatklägerin hin bekräftigte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 nochmals ausdrücklich seine Einschätzungen zum Schweregrad der Beeinträchtigung (vgl. AS 1752 sowie Ziff. IV.3.2) und auch anlässlich seiner Befragung vor erster Instanz wich der Gutachter nicht von seiner bisherigen Einschätzung ab, sondern erörterte nochmals die massgeblichen Aspekte, welche seiner Qualifikation zu Grunde lagen (vgl. AS 1925 f., AS 1930 sowie Ziff. IV.3.3). Eine angeblich «mittelgradig bis schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» im Mai 2019 geht denn auch einzig und allein auf eine Fragestellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück (vgl. AS 1929, Zeilen 223 f.), wohingegen der Gutachter anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung ausschliesslich eine mittelgradig bis schwerenStörung, nämlich eine mittelgradig bis schwere depressive Episode erwähnte (vgl. AS 1929, Zeilen 232 f.).

Den in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Schlüssen des Sachverständigen ist zu folgen. Es ist deshalb im Sinne der gutachterlichen Ausführungen und in Abweichung zur Vorinstanz (vgl. Ziff. VIII. 2.2 lit. c, US 40) für die Delikte vom

15. Mai 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Für sämtliche übrigen Delikte mit Bezug zur Privatklägerin oder deren Umfeld ist – wiederum in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen – von einer in mittlerem Grade eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen (der Sachverständige erwähnt zwar nur die Delikte im Januar/Februar 2019, seine Schlussfolgerungen dürften sich jedoch ohne weiteres auch auf die im Jahr 2018 begangenen Drohungen und Beschimpfungen beziehen).

4. Wahl der Sanktionsart

Gemäss Strafregisterauszug (AS 1856 f.) wurde der Beschuldigte seit dem 30. März 2015 bereits drei Mal zu Geldstrafen verurteilt, u.a. am 11. April 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, alles begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau, mithin der Privatklägerin des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der am 11. April 2018 verhängten bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 musste die Probezeit am 14. November 2018 um ein Jahr verlängert werden (AS 1574 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. November 2018 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin für schuldig erkannt. Diesmal wurde eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verhängt (AS 1579 f.). Dies zeigt eindrücklich, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Im vorliegenden Verfahren kommt somit für jedes einzelne Vergehen (mit Ausnahme der Beschimpfungen) nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Diese Auffassung wird auch von der Verteidigung – im Rahmen der vor Obergericht bloss eventualiter (im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage) gemachten Ausführungen zur Strafzumessung – geteilt.

5. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte eventualvorsätzliche Tötung)

Gemäss dem vorstehend unter Ziff. 2 Dargelegten ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für eine hypothetisch vollendete Tötung unter Berücksichtigung einer schwergradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu bestimmen. Diese Einsatzstrafe ist hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Versuch vorliegt, zu mindern.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der (angenommenen) vollendeten Tötung der Privatklägerin von einem doch sehr verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich mit einem Messer bewaffnet ans Domizil seiner Ex-Frau und Mutter der gemeinsamen Kinder begeben, wo er dieser, hinter den Briefkästen versteckt, aufgelauert hat. Es handelt sich demnach um einen keineswegs spontanen Tatentschluss, wenn auch der Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen. Der der Privatklägerin schon rein physisch überlegene Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem mehrphasigen Geschehen massive Gewalt angewendet, indem er sie anfänglich an den Haaren riss, ihren Kopf mehrfach gegen die Wand schlug und ihr mit der Hand, in welcher er ein Messer hielt, mehrfach gegen den Kopf schlug. Als die Privatklägerin die Türklingel betätigte, um Hilfe zu avisieren, stach der Beschuldigte ihr das Messer schliesslich zwei Mal in den Rücken, wobei ein Stich mindestens 6,9 cm im Schulterbereich in den Rücken eindrang. Dieser Stich muss somit mit einiger Heftigkeit geführt worden sein. Selbst nachdem die Privatklägerin am Boden lag, setzte sich der Beschuldigte auf sie und schlug weiter mit der Hand, in welcher er immer noch das Messer hielt, auf sie ein. Selbst dann, als die Nachbarn die Türe öffneten, liess der Beschuldigte nicht von der Privatklägerin ab, bedrohte jene und versuchte hernach weiter auf die Privatklägerin einzustechen. Erst als C.___ erneut, diesmal mit einem Stuhl bewaffnet, auf den Beschuldigten zukam und diesen mit dem Stuhl wegdrängte, konnte die Privatklägerin in Sicherheit gebracht werden. Selbst dann liess sich der Beschuldigte jedoch nicht ohne weiteres von seinem Vorhaben abbringen und versuchte stattdessen wiederum zur Privatklägerin zu gelangen, indem er auf die Tür einschlug, womit er eine besondere Hartnäckigkeit offenbarte. Das Auflauern sowie der (zweimalige) Stich von hinten zeugen von Heimtücke. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass handelte. Er wollte offensichtlich gegenüber seiner Ex-Frau seinen Willen hinsichtlich der «Kindererziehung» durchsetzen und tat dies kompromisslos und ohne Rücksicht auf Verluste. Dass es ihm dabei lediglich um sein «angekratztes» Ego und nicht um das Kindswohl ging, ist schon dadurch belegt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, die Privatklägerin zu töten und demnach den beiden Kindern, die er als sein Eigentum betrachtet, die Mutter wegzunehmen. Vorerst ist ohne Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Als einziges entlastendes Tatmerkmal ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte «nur» mit Eventualvorsatz handelte, wobei subjektiv das Handeln des Beschuldigten nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz lag, was das entschiedene Tatvorgehen mit mehrmaligem «Nachhaken» belegt. Alles in allem wäre für eine vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Dieses reduziert sich aufgrund der schwergradig beeinträchtigen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. hierzu im Einzelnen vorstehende Ziff. VI.3.1 - 3.4) auf ein noch sehr leichtes bis leichtes Tatverschulden.

Ausgehend von diesem sehr leichten bis leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis zu vergleichbaren Fällen (vgl. insbesondere STBER.2018.32, STBER.2019.37, STBER.20193.75, STBER.2020.75 und STBER.2021.16, alle publiziert unter: https://gerichtsentscheide.so.ch) wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren angemessen.

Bei der Bemessung der Strafreduktion zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) keine unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin eingetreten ist. In psychischer Hinsicht hatte die Tat jedoch schwerwiegende Folgen: Die Privatklägerin erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung, welche mit Defiziten bei der Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisfunktion sowie mit Angstzuständen (sog. «Flashbacks»), einem Motivations- und Selbstbewusstseinsverlust sowie sozialem Rückzug einhergeht. Sie war bis zum

31. Januar 2020 wegen der psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig und war während längerer Zeit auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung (antidepressive und schlaffördernde Medikamente) angewiesen. Zumindest in physischer Hinsicht hat die Privatklägerin keine schweren bleibenden Schäden davongetragen, was allerdings alleine dem Zufall zu verdanken ist. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte liess nur wegen der mutigen Intervention der Nachbarn von der Privatklägerin ab. Wäre die Privatklägerin nicht durch die Nachbarn aus dem Gefahrenbereich gezogen worden, so hätte der Beschuldigte weiter gewaltsam auf diese eingewirkt. Nur ein unwesentlich anderer Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des dynamischen Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte und die Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. In Anbetracht der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der tatsächlichen Folgen der Tat sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge Versuchs um zwei Jahre, was 26,6 % entspricht, auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe.

Eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens, der bei fünf Jahren beginnt, erachtet das Gericht trotz mehrerer Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB) für nicht angemessen.

6. Asperation zufolge der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Vergehen

6.1 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 2.3)

Angesichts des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur versuchten Tötung erhöht sich das Verschulden kaum merklich. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der ebenfalls stark schwergradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat gerechtfertigt.

6.2 Hausfriedensbruch, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 4)

Wiederum besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, jedoch ist mit C.___ ein weiterer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

6.3 Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 5.3)

Auch hier besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der versuchten Tötung, was insbesondere auch mit Blick das mitgeführte Messer gilt. Allerdings ist mit C.___ wiederum ein anderer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

6.4 Drohung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.2)

Das Verschulden wiegt im Quervergleich mit anderen denkbaren Fällen eher leicht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte seine verbale Drohung durch sein aufgebrachtes Auftreten gegenüber der Privatklägerin unterstrich, ist das Verschulden allerdings auch nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.5 Drohung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1 (AKS Ziff. 3)

Auch hier wiegt das Verschulden eher leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um einen Monat gerechtfertigt.

6.6 Versuchte Nötigung vom 13. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKZ Ziff. 5.1)

Ausgehend von einem leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.7 Versuchte Nötigung vom 5. Februar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKS Ziff. 5.2)

Hier ist von einem doch nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen, unterstrich der Beschuldigte seine zur Nötigung verwendete Drohung doch mit einem mitgeführten Messer. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um drei Monate gerechtfertigt.

6.8 Drohung vom 17. November 2018 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.1)

Auch hier ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Drohung («Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde») ist eher weniger konkret. Eine Asperation um einen Monat erscheint angemessen.

6.9 Mehrfache Drohung in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.3)

Insbesondere die Drohung gegenüber der Mutter der Privatklägerin, dass ihre Tochter in einer Kiste zurückkommen werde, ist nicht zu bagatellisieren, da noch eine Drittperson miteinbezogen wurde. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.10 Einsatzstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert folglich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten.

7. Täterkomponente

Was die Täterkomponente anbelangt, ergeben sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Relativ erheblich straferhöhend zu gewichten sind jedoch die Vorstrafen, insbesondere die beiden Verurteilungen vom 11. April 2018 und 14. November 2018, welche insofern einschlägig sind, als dass sie sich u.a. auch auf Gewalt und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin beziehen. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die schwerste Tat, die versuchte Tötung, während laufender Strafuntersuchung beging. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dem Beschuldigte kann auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin bei der Polizei meldete. Dem bereits erwähnten mitgeschnittenen Telefongespräch des Beschuldigten mit der Alarmzentrale (AS 116) kann entnommen werden, dass dieser sich nicht etwa stellen, sondern gegen seine Ex-Frau Strafanzeige machen wollte, weil diese nicht zu den Kindern schaue. Von Einsicht oder Reue ist im ganzen Verfahren nicht ansatzweise etwas zu verspüren. Nicht zu seinen Lasten darf das derzeitig hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin (TGSPR.2022.23) berücksichtigt werden, da der Beschuldigte vor Obergericht die neuen Vorhalte kategorisch in Abrede stellt (vgl. ASB 211) und die Unschuldsvermutung gilt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist im Rahmen des Sanktionenpakets zu berücksichtigen, dass über den Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen sein wird (s. nachfolgend), die zweifellos auch einen pönalen Charakter aufweist und den Beschuldigten hart trifft, ohne dass, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. VIII.4. und 5), von einemschwerenpersönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann.

Zusammengefasst halten sich bei der Täterkomponente die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage, so dass es bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten bleibt.

8. Anrechnung Haft

An die Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen (Art. 51 StGB).

Der Antrag des Beschuldigtenauf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug ist abzuweisen.

9. Sicherheitshaft

In Bezug auf die vom Berufungsgericht angeordnete Sicherheitshaft kann vollumfänglich auf den begründeten separaten Beschluss vom 23. August 2022 verwiesen werden (ASB 226 ff.). Die Sicherheitshaft ist im Rahmen des derzeit laufenden vorzeitigen Strafvollzuges weiterzuführen.

10. Geldstrafe (inkl. Widerruf)

Angesichts der bereits dargelegten erheblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten zur Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der mit Strafbefehl vom 11. April 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 angeordnet.

Für die Beschimpfung vom 9. November 2018 ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. November 2018 (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, vgl. Strafregisterauszug: ASB 185) zu verhängen. Die schwerste Straftat ist im Strafbefehl vom 14. November 2018 enthalten (Sachbeschädigung, Drohung). Für die Beschimpfung vom 9. November 2018 würde sich, unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigen. Die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 wäre demnach asperationsweise um 15 Tagessätze zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. Im Weiteren ist für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl vom 14.11.2018) begangenen Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe zu bilden. Für die Beschimpfung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 7.2) rechtfertigt sich, wiederum unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. Gleiches gilt für die weitere Beschimpfung zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3), ebenfalls begangen am 28. Januar 2019, asperiert folglich 15 Tagessätze. Die festgelegte Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ist zur Strafe für die Taten nach dem Ersturteil (= 45 Tagessätze) hinzu zu zählen, so dass 60 Tagessätze resultieren. Unter Berücksichtigung der zufolge Widerrufs als vollziehbar zu erklärenden Vorstrafe von 130 Tagessätzen rechtfertigt sich in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB (gemässigte Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen.

Die Tagessatzhöhe ist mit Blick auf die aktuellen persönliche Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

Zusammengefasst ist somit der Beschuldigte (im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018, zu verurteilen.

11. Busse

Auch was die Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 9. November 2018, sowie die mehrfache Übertretung gegen das BetmG, begangen im Zeitraum vom 5. Mai 2018 bis zum 14. November 2018, anbelangt, ist eine Zusatzstrafe zur Busse von CHF 600.00 gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 auszusprechen. Die schwerste Straftat wurde wiederum durch den Strafbefehl vom 14. November 2018 beurteilt (Tätlichkeiten), womit von der Busse von CHF 600.00 auszugehen ist. Für den zweimaligen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, begangen am

9. November 2018 (vgl. Strafanzeige vom 21.10.19: AS 593) erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von je CHF 200.00, insgesamt CHF 400.00, angemessen, für die Widerhandlungen gegen des BetmG eine Busse von CHF 200.00. Die im Strafbefehl vom 14. November 2018 enthaltene Busse von CHF 600.00 ist somit asperationsweise um CHF 300.00 zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von CHF 300.00 ergibt. Für die weiteren nach dem vorliegenden Ersturteil vom 14. November 2018 begangenen Übertretungen ist eine weitere Strafe festzulegen. Dabei gilt es für die schwerste Übertretung, die Tätlichkeiten vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1, eine Einsatzbusse zu bestimmen, welche unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auf CHF 300.00 festzusetzen ist. Für die Übertretungen gegen das BetmG im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum

15. Mai 2019 erscheint eine Busse von CHF 200.00 (asperiert CHF 100.00) angemessen. Die insgesamt fünf Fälle des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, zwei Mal begangen am 17. November 2018 sowie begangen am 29. November 2018, 28. Januar 2019 und 15. Mai 2019 sind mit einer Busse von je CHF 200.00 (asperiert je CHF 100.00), die Tätlichkeiten vom

28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin mit einer Busse von CHF 100.00 (asperiert CHF 50.00) abzugelten, dies wiederum jeweils unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Schliesslich ist die Zusatzstrafe von CHF 300.00 mit der Busse von CHF 950.00 zu kumulieren, so dass sich eine Busse von CHF 1'250.00 (ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe) ergibt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018.

VII. Therapeutische Massnahme

Die von der Vorinstanz angeordnete ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB ist zu bestätigen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. VIII. US 44 f./AS 2019 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung vor Obergericht – zumindest im Eventualstandpunkt – nicht gegen eine ambulante therapeutische Massnahme wendet, sondern deren Anordnung für den Fall einer Verurteilung im Sinne der Anklage als nachvollziehbar erachtet.

VIII. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Zunächst kann auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. IX./1. - 3.2 (US 45 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist auf den Leitentscheid BGE 144 IV 168 hinzuweisen (E. 1.4.1 S. 171): Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat, auch wenn dieser in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Bei der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist auch der Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch das Kindswohl in die Erwägungen einzubeziehen ist. Zudem ist im Falle des Beschuldigten ein besonderer Fokus auf seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu werfen.

2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

4. Der Beschuldigte wurde am […] 1975 in Ort 4] in Tunesien geboren. Am 23. April 1999, im Alter von 24 Jahren, reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung und am […]. Mai 2009 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In der Schweiz hatte er anschliessend diverse Anstellungen in verschiedenen Betrieben. Ab Januar 2007 bis zu seiner Verhaftung am 16. Mai 20019 arbeitete er bei der Firma V.___, die später in die Firma W.___ AG umfirmiert wurde, als […] im Schichtbetrieb (AS 1586). Der Beschuldigte heiratete am […]. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene […] Staatsangehörige I.___. […]. Mit Urteil vom […]. September 2008 wurden die Ehegatten jedoch wieder geschieden. Am […]. Dezember 2008 ging er eine zweite Ehe mit der Privatklägerin ein. Dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder G.___, geb. […] 2010, und H.___, geb. […] 2014. Am 6. Juni 2017 leitete die Privatklägerin ein Eheschutzverfahren ein. Am […]. April 2018 liessen sich die Ehegatten scheiden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder wurde den Eltern gemeinsam belassen, die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 (AS 493) sistierte die KESB […] den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, der bereits zuvor von den Behörden massiv eingeschränkt worden war (vgl. AS 388 f.: Beistandschaft seit 16.1.2018 i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation und Überwachung des väterlichen Besuchsrechts; AS 599: Annäherungsverbot gegenüber den Kindern ausserhalb der Besuchszeiten), schliesslich vollständig. Wie der Beschuldigte vor Obergericht ausführte, ist ihm in der JVA ausschliesslich der schriftliche Kontakt mit seinen Kindern erlaubt. Die Privatklägerin und die beiden Kinder sind im Kanton Solothurn in [Ort 1] wohnhaft und verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 4. Juni 2019 (AS 1565 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe Steuer-, Krankenkassen- und Telefonschulden in der Höhe von CHF 100'000.00. Nach Familienangehörigen befragt, gab er an, seine Mutter, seine drei Schwestern und ein Bruder lebten in Tunesien. Ein Bruder sei in [Stadt in der Deutschschweiz] wohnhaft, einer in [Ort 3]. Nebst seinen beiden Brüdern wohne auch seine Nichte in der Schweiz, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr. Weiter gab er an, in keinem Verein zu sein und auch keine besonderen Freizeitbeschäftigungen zu haben. Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) wurden dem Beschuldigten Fragen bezüglich der drohenden Landesverweisung gestellt. Auf die Frage, was eine Ausschaffung nach Tunesien für ihn bedeuten würde, gab er an, Tunesien sei auch ein Land, wie es die Schweiz sei. Er habe Freunde und Familie auf der ganzen Welt. Befragt nach der Möglichkeit, in Tunesien zu arbeiten, gab er an, alles sei möglich. Vor Obergericht führte er zu seinen familiären Verhältnissen ergänzend Folgendes aus (ASB 209 f.): Sein Vater sei seit 2009 verstorben. Sein Verhältnis zu seiner Mutter, die nach wie vor in Tunesien lebe, sei sehr gut. Die meisten seiner Verwandten in der Schweiz lebten in der Region von [Stadt 1 in der Westschweiz] und [Stadt 2 in der Westschweiz]. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit im Schichtenbetrieb sei es ihm leider nicht möglich gewesen, ausserhalb seiner familiären Beziehungen einen engen Freundeskreis aufzubauen. Danach befragt, welche Bedeutung die etwaige Anordnung einer Landesverweisung habe, führte der Beschuldigte vor Obergericht aus, er nehme seine Kinder mit. Wenn es sein müsse und das Gericht ihn ausweise, habe er kein Problem damit, aber er nehme die Kinder mit (ASB 211).

5. Der Beschuldigte lebt zwar seit nunmehr 23 Jahren in der Schweiz und hat hier beruflich Fuss gefasst. Trotzdem ist er hoch verschuldet. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte das Sozialamt [Ort 3] der Einwohnerkontrolle [Ort 3] mit, dass der Beschuldigte am 9. Februar 1999 um finanzielle Unterstützung für sich und seine damalige Ehefrau ersucht habe. Aus dem Kontoauszug der Finanzverwaltung der Gemeinde [Ort 1] vom

20. Mai 2014 kann entnommen werden, dass die Ehegatten (Ehegattin aus zweiter Ehe) einen Steuerausstand über CHF 15'486.15 aufwiesen. Im Register des Betreibungsamtes […] war er mit 10 Betreibungen (davon vier mit Einkommenspfändungen) im Gesamtbetrag von CHF 19'784.00 sowie vier Verlustscheinen im Umfang von CHF 3'215.05 verzeichnet (Stand: 22.5.2018). Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialregion […] vom 23. Mai 2018 hatte er vom Februar 2012 bis August 2012 Sozialhilfe im Umfang von CHF 2'167.60 bezogen (MISA-Bericht, AS 1568). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aktuell Schulden über CHF 100'000.00. Von einer wirtschaftlich gelungenen Integration kann daher keine Rede sein.

Auch in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nie wirklich integriert. Davon zeugen insbesondere auch seine Vorstrafen und die aktuell zu beurteilenden Delikte, darunter ein schweres Gewaltdelikt (Tötungsversuch zum Nachteil seiner ehemaligen Frau und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder). Ein Grundproblem der regelmässigen Delinquenz zum Nachteil der Privatklägerin liegt offensichtlich in seinem noch stark in der arabischen Kultur verankerten Frauenbild, seiner verfestigten patriarchalischen Einstellung sowie einer von ihm noch immer nicht angemessen bewältigten Trennungs- und Kränkungserfahrung. Es ist ihm nie gelungen, sich den hiesigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten anzupassen und dementsprechend sein Familienleben zu gestalten. Sein Rechtsverständnis ist geprägt vom Gedanken der Selbstjustiz als einziges Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auch seine Aussage vor Obergericht, wonach er im Falle einer Landesverweisung seine Kinder, die er als sein Eigentum betrachtet, einfach mitnehmen werde. Obwohl der Beschuldigte nun schon über 23 Jahre in der Schweiz lebt, spricht er nur gebrochen Deutsch. Im Unterschied zum passiven Verständnis bereitet dem Beschuldigten der aktive Gebrauch der deutschen Sprache nach wie vor Schwierigkeiten, so dass auch im vorliegenden Verfahren jeweils die Hilfe von Dolmetschern in Anspruch genommen werden musste. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner Kinder hier in der Schweiz keine engen Beziehungen und auch hinsichtlich der Kinder ist festzuhalten, dass der persönliche Kontakt schon seit längerer Zeit massiv eingeschränkt und schliesslich ganz sistiert wurde (vgl. vorstehende Ziff. VIII.4.). Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten (Tötungsversuch zum Nachteil der Kindsmutter) ist – unabhängig von der Anordnung einer Landesverweisung – höchst fraglich, ob und wie dieser Kontakt nach seiner dereinstigen Haftentlassung wieder gepflegt werden kann. Die Mutter des Beschuldigten und mehrere Geschwister leben in Tunesien. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich sein, beruflich in Tunesien wieder Fuss zu fassen. Davon geht der Beschuldigte auch selbst aus. Insgesamt liegt offensichtlich kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Die Landesverweisung ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

Die obligatorische Landesverweisung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf bis 15 Jahre anzuordnen. In Bezug auf die konkrete Dauer der Landesverweisung ist in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der betroffenen Interessen Rechnung zu tragen. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin um ein schweres Verbrechen handelt, dies auch im Quervergleich mit anderen im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Anlasstaten. Bei der körperlichen Integrität handelt es sich um ein besonders hochwertiges Rechtsgut und das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist in Anbetracht der begangenen schweren Delinquenz sowie der vom Gutachter festgestellten hohe Wiederholungsgefahr für Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin und deren Umfeld (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch Beistände der Kinder) gross. Auf der anderen Seite gilt es in Bezug auf die Vorwerfbarkeit des Handelns zu berücksichtigen, dass das konkrete Tatverschulden in Bezug auf die Anlasstat vom 15. Mai 2019 unter Berücksichtigung der im Tatzeitpunkt schwergradig verminderten Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht einzustufen ist. In Würdigung all dieser Aspekte rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. Die Landesverweisung ist in Anbetracht der Tatschwere und Strafhöhe zwingend auch im SIS auszuschreiben.

IX. Zivilforderungen

Aufgrund der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist der Beschuldigte der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden in Höhe von CHF 498.00 ist belegt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verurteilen, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu leisten.

Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

15. Mai 2019 zugesprochen und dies ausführlich und überzeugend begründet. Auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. XI.3.1 - 3.6, US 51 - 54) kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung von CHF 5'000.00 hält auch einem Vergleich mit den durch das Berufungsgericht bei ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen ohne weiteres Stand. So sprach das Berufungsgericht etwa einer Privatklägerin, welcher vom Beschuldigten mehrfach mit den Händen die Atemwege verlegt wurden, wobei dieser ihr verbal mit dem Tod drohte (Verurteilung lediglich wegen Drohung und einfacher Körperverletzung), eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 zu (STBER.2021.36). Im bereits im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zum Eventualvorsatz erwähnten Fall STBER.2021.16 (versuchte vorsätzliche Tötung durch Messerangriff) wurde die Genugtuung auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist somit zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung

1.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. Rückforderungsanspruch betreffend das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers sowie Rück- und Nachforderungsanspruch betreffend das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin) zu bestätigen.

1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils. Immerhin konnte der Beschuldigte in Bezug auf die Dauer der Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 8 Jahre und 2 Monate, 2. Instanz: 6 Jahre und 7 Monate) sowie in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung (Vorinstanz: 10 Jahre, 2. Instanz: 8 Jahre) einen für ihn günstigeren Entscheid erreichen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 15'000.00, total (exkl. Dolmetscherkosten) CHF 15'250.00, im Umfang von 90 % (= CHF 13'725.00) aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1 Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (= CHF 10'176.15) während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 StPO).

2.1.2 Die Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen Umfang der Rückforderungsvorbehalt des Staates während zehn Jahren.

Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin

Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 13,95 Stunden (entspricht 837 Minuten) zum Stundenansatz von CHF 180.00 sowie eine Stunde zum Ansatz des Rechtspraktikanten von CHF 90.00 geltend. Für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind 250 Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der geltend gemachte Aufwand von total 30 Minuten für die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 12. Juli 2021 und 15. September 2021 in Abzug zu bringen ist, da es sich hierbei um reinen Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultieren 1'057 Minuten bzw. 17,61666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'171.00) und eine weitere Stunde zu CHF 90.00, was zuzüglich Auslagen (= CHF 98.80) und 7,7 % MWST (= CHF 258.70) eine Entschädigung von CHF 3'618.60 ergibt, welche zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Diesen Betrag hat der in Bezug auf den Zivilpunkt vollständig unterliegende Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das Berufungsverfahren einen Nachzahlungsanspruch geltend, der auf einem vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde basiert (vgl. Anträge, wiedergegeben im Verhandlungsprotokoll, vorstehende S. 5). Ausgehend von 17,61666 Stunden zu je CHF 70.00 (= CHF 250.00 - CHF 180.00), demnach CHF 1'233.15, und einer Arbeitsstunde des Rechtspraktikanten zu CHF 35.00 (CHF 125.00 - CHF 90.00) ergibt dies zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 1'268.15 (= CHF 97.65) einen Differenzbetrag von CHF 1'365.80, den der Beschuldigte dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

2.2.2 Amtliche Verteidigung

2.2.2.1 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 antragsgemäss aus dem Amt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen worden ist (ASB 57), macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 35 Stunden sowie Auslagen von CHF 1'767.00 (davon 3'032 Fotokopie zu CHF 1'516.00) und 7,7 % MWST geltend (ASB 61). Der vormalige Verteidiger führt hierzu in seiner Eingabe vom 27. Januar 2022 aus, sein Mandant sei der Überzeugung gewesen, dass sich in den Verfahrensakten zusätzliche Erkenntnisse zur Sachverhaltsfeststellung finden liessen, welche ihm (Rainer L. Fringeli) noch nicht bekannt seien. Daher seien von ihm im Auftrag des Berufungsklägers die gesamten Akten und Vorakten erneut eingefordert, vollständig kopiert und durchforstet worden.

Die Akten des Berufungsverfahrens haben bis zur Entlassung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger 57 Seiten umfasst. Die Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und jene des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. das angefochtene motivierte Urteil) machen unter Berücksichtigung der bei der KESB edierten Akten und der beigezogenen Vorakten 2035 Seiten aus. Erstinstanzlich wurden Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli 523 Kopien entschädigt. Selbst wenn man davon ausginge, der (vormalige) amtliche Verteidiger habe von sämtlichen zur Verfügung stehenden Akten erstmals bzw. hinsichtlich eines Viertels der Akten erneut Kopien gemacht, sind die geltend gemachten 3'000 Kopien deutlich zu hoch gegriffen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Aktenseiten (bspw. Vorladungen, Zustellnachweise von Eingaben der Parteien und von Verfügungen und Beschlüssen, Aktenzirkulationsblätter, Fristerstreckungsgesuche etc.) ohne jegliche Relevanz waren, um dem Fall in beweisrechtlicher Hinsicht nochmals zu durchleuchten. Von einem amtlichen Verteidiger ist im Rahmen einer effizienten Mandatsführung zu verlangen, dass er nicht einfach auf Geheiss seines Mandanten alles Aktenmaterial unbesehen der inhaltlichen Tragweite durchkopiert, sondern innert der 30 Tagen, in denen ihm die gesamten Originalakten zur Verfügung standen (vgl. ASB 23 und 27, eine Triage vornimmt und zielgerichtet nur die relevanten Dokumente kopiert. Ermessensweise sind von den geltend gemachten Auslagen 2’000 Kopien (CHF 1'000.00) in Abzug zu bringen, womit allein für das zweitinstanzliche Verfahren immer noch rund 1'000 Kopien abgegolten werden. Eine weitere Kürzung drängt sich in Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium auf, das gemäss Honorarnote (vgl. Positionen vom 15.7.2021, 28.9.2021, 1.10.2021, 5.10.2021 und 29.10.2021) insgesamt 9,25 Stunden umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger auf seine bereits im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Aktenkenntnisse aufbauen konnte und dass bis zu seiner Entlassung im Berufungsverfahren keine neuen Berichte oder Gutachten zu den Akten genommen wurden, die es zu studieren galt, erweist sich dieser Aufwand als deutlich übersetzt. Hier sind ermessensweise sechs Stunden in Abzug zu bringen. Der angemessene Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, welches 60 Seiten umfasst, ist mit drei Stunden zu veranschlagen (Kürzung um drei Stunden, vgl. Positionen vom 5., 6. und 10.7.2021). Schliesslich sind auch die nachfolgenden Positionen zu streichen, da sich kein Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren erkennen lässt.

0,4 Stunden

0,5 Stunden

0,1 Stunden

0,3 Stunden

0,1 Stunden

0,2 Stunden

1,6 Stunden

Ebenso entfallen die für den 11. Juni 2021 und 5. Juli 2021 geltend gemachten Spesen (= CHF 3.00).

Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Positionen vom 13., 14. und 19. Januar 2022 (stud. E-Mail RA Roos, E-Mail an RA Roos und Versand Akten an RA Roos), welche im Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2022 von der Verfahrensleitung verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung stehen.

Zu streichen ist letztlich noch der geltend gemachte Kanzleiaufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24. September 2021 (= 0,25 Stunden).

Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen macht der für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand CHF 4'347.00 aus, nämlich 24,15 Stunden (35 Stunden – 10,85 Stunden) zu je CHF 180.00. Mit den Auslagen CHF 764.00 (= CHF 1'767.00 – CHF 1'000.00 – CHF 3.00) und 7,7 % MWST (= CHF 393.55) ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli auf total CHF 5'504.55 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Mit Blick auf die Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren (vgl. X.1.2) ist der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf 90 % (= CHF 4'954.10) zu beschränken (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

2.2.2.2 Rechtsanwältin Eveline Roos, die ab dem 12. Januar 2022 als amtliche Verteidigerin die Interessen des Beschuldigten wahrte, macht gemäss Honorarnote (exkl. Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung) einen Aufwand von 51,45 Stunden geltend, was CHF 9'315.00 statt der aufgeführten CHF 9’415.00 ergibt (bei der Position vom 13.1.2022 wurde versehentlich eine Arbeitsstunde mit dem Ansatz von CHF 280.00 statt CHF 180.00 berechnet). Da sich Rechtsanwältin Eveline Roos von Grund auf neu in den umfangreichen Fall einarbeiten musste, ist die Höhe der geltend gemachten Arbeitsstunden nachvollziehbar. Hinzu kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung 250 Minuten bzw. 4,1666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 750.00), so dass ein Aufwand von CHF 10'065.00 resultiert. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 598.90 sowie 7,7 % MWST (= CHF 821.10) ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Eveline Roos, auf total CHF 11'485.00 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 292 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPOfestgestellt underkannt:

1.Es wird festgestellt, dass F.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ freigesprochen worden ist.

2.Es wird festgestellt, dass sich A.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g) und h) des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-    des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 8);

-    der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen [vom 5. Mai 2018] bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 9).

3.A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

a)der versuchten vorsätzlichenTötung zum Nachteil von B.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 1);

b)der mehrfachen Drohung,

c)des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 4);

d)der mehrfachen versuchten Nötigung,

e)der mehrfachen Tätlichkeiten,

f)der mehrfachen Beschimpfung

4.Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.

5.A.___ wird verurteilt:

6.Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.Der Antrag von A.___auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug wird abgewiesen.

8.Für A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.

9.A.___ wird für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10.Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

11.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 23. August 2022 gegen den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

12.Es wird festgestellt, dass der nachstehend sichergestellte Gegenstand gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):

13.Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

14.Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

15.A.___ hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu bezahlen.

16.A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

17.Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16 des erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'176.15 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 26'169.05 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

19.Es wird festgestellt, dass F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen worden ist.

20.Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'618.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'618.60 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'365.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

21.Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'504.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 4'954.10 (= 90 % von CHF 5’504.55) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

22.Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 11'485.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

23.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat Solothurn.

24.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'250.00, hat A.___ im Umfang von CHF 13'725.00 (= 90 % von CHF 15'250.00) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Lupi De Bruycker

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2022 vom 13. Januar 2023 nicht ein.

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) und B.___ (nachfolgend Privatklägerin) führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Privatklägerin am 6. Juni 2017 angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und beantragten für die gemeinsamen Kinder G.___, geb. [...] 2010, und H.___, geb. [...] 2014, die gemeinsame elterliche Sorge unter der Obhut der Mutter. Über die Nebenfolgen der Scheidung schlossen sie eine Konvention ab. Am 24. April 2018 wurde die Ehe erstinstanzlich geschieden. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung in Bezug auf das Besuchsrecht und die Anweisung an den Arbeitgeber des Beschuldigten betreffend Unterhaltsbeitrag. Am 19. November 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung des Beschuldigten ab (AS 448 ff.).

E. 1.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. Rückforderungsanspruch betreffend das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers sowie Rück- und Nachforderungsanspruch betreffend das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin) zu bestätigen.

E. 1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils. Immerhin konnte der Beschuldigte in Bezug auf die Dauer der Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 8 Jahre und 2 Monate, 2. Instanz: 6 Jahre und 7 Monate) sowie in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung (Vorinstanz: 10 Jahre, 2. Instanz: 8 Jahre) einen für ihn günstigeren Entscheid erreichen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 15'000.00, total (exkl. Dolmetscherkosten) CHF 15'250.00, im Umfang von 90 % (= CHF 13'725.00) aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn.

2. Entschädigungen

E. 2 Am 9. August 2018 verbot der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Beschuldigten superprovisorisch, unter Androhung von Art. 292 StGB, sich der Privatklägerin und den gemeinsamen Kindern auf weniger als 200 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis ihrer Wohnung am [Weg 1] in [Ort 1] von weniger als 200 Metern aufzuhalten. Ausgenommen wurde die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber den beiden Kindern (AS 599). Am 7. November 2018 wurde das Superprovisorium bestätigt (AS 596 ff.).

E. 2.1 Erstinstanzliches Verfahren

E. 2.1.1 Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (= CHF 10'176.15) während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 StPO).

E. 2.1.2 Die Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorzubehalten ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen Umfang der Rückforderungsvorbehalt des Staates während zehn Jahren. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

E. 2.2 Berufungsverfahren

E. 2.2.1 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 13,95 Stunden (entspricht 837 Minuten) zum Stundenansatz von CHF 180.00 sowie eine Stunde zum Ansatz des Rechtspraktikanten von CHF 90.00 geltend. Für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind 250 Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der geltend gemachte Aufwand von total 30 Minuten für die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 12. Juli 2021 und 15. September 2021 in Abzug zu bringen ist, da es sich hierbei um reinen Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultieren 1'057 Minuten bzw. 17,61666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'171.00) und eine weitere Stunde zu CHF 90.00, was zuzüglich Auslagen (= CHF 98.80) und 7,7 % MWST (= CHF 258.70) eine Entschädigung von CHF 3'618.60 ergibt, welche zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist. Diesen Betrag hat der in Bezug auf den Zivilpunkt vollständig unterliegende Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das Berufungsverfahren einen Nachzahlungsanspruch geltend, der auf einem vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde basiert (vgl. Anträge, wiedergegeben im Verhandlungsprotokoll, vorstehende S. 5). Ausgehend von 17,61666 Stunden zu je CHF 70.00 (= CHF 250.00 - CHF 180.00), demnach CHF 1'233.15, und einer Arbeitsstunde des Rechtspraktikanten zu CHF 35.00 (CHF 125.00 - CHF 90.00) ergibt dies zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 1'268.15 (= CHF 97.65) einen Differenzbetrag von CHF 1'365.80, den der Beschuldigte dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

E. 2.2.2 Amtliche Verteidigung

E. 2.2.2.1 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 antragsgemäss aus dem Amt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen worden ist (ASB 57), macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 35 Stunden sowie Auslagen von CHF 1'767.00 (davon 3'032 Fotokopie zu CHF 1'516.00) und 7,7 % MWST geltend (ASB 61). Der vormalige Verteidiger führt hierzu in seiner Eingabe vom 27. Januar 2022 aus, sein Mandant sei der Überzeugung gewesen, dass sich in den Verfahrensakten zusätzliche Erkenntnisse zur Sachverhaltsfeststellung finden liessen, welche ihm (Rainer L. Fringeli) noch nicht bekannt seien. Daher seien von ihm im Auftrag des Berufungsklägers die gesamten Akten und Vorakten erneut eingefordert, vollständig kopiert und durchforstet worden. Die Akten des Berufungsverfahrens haben bis zur Entlassung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger 57 Seiten umfasst. Die Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und jene des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. das angefochtene motivierte Urteil) machen unter Berücksichtigung der bei der KESB edierten Akten und der beigezogenen Vorakten 2035 Seiten aus. Erstinstanzlich wurden Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli 523 Kopien entschädigt. Selbst wenn man davon ausginge, der (vormalige) amtliche Verteidiger habe von sämtlichen zur Verfügung stehenden Akten erstmals bzw. hinsichtlich eines Viertels der Akten erneut Kopien gemacht, sind die geltend gemachten 3'000 Kopien deutlich zu hoch gegriffen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Aktenseiten (bspw. Vorladungen, Zustellnachweise von Eingaben der Parteien und von Verfügungen und Beschlüssen, Aktenzirkulationsblätter, Fristerstreckungsgesuche etc.) ohne jegliche Relevanz waren, um dem Fall in beweisrechtlicher Hinsicht nochmals zu durchleuchten. Von einem amtlichen Verteidiger ist im Rahmen einer effizienten Mandatsführung zu verlangen, dass er nicht einfach auf Geheiss seines Mandanten alles Aktenmaterial unbesehen der inhaltlichen Tragweite durchkopiert, sondern innert der 30 Tagen, in denen ihm die gesamten Originalakten zur Verfügung standen (vgl. ASB 23 und 27, eine Triage vornimmt und zielgerichtet nur die relevanten Dokumente kopiert. Ermessensweise sind von den geltend gemachten Auslagen 2’000 Kopien (CHF 1'000.00) in Abzug zu bringen, womit allein für das zweitinstanzliche Verfahren immer noch rund 1'000 Kopien abgegolten werden. Eine weitere Kürzung drängt sich in Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium auf, das gemäss Honorarnote (vgl. Positionen vom 15.7.2021, 28.9.2021, 1.10.2021, 5.10.2021 und 29.10.2021) insgesamt 9,25 Stunden umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger auf seine bereits im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Aktenkenntnisse aufbauen konnte und dass bis zu seiner Entlassung im Berufungsverfahren keine neuen Berichte oder Gutachten zu den Akten genommen wurden, die es zu studieren galt, erweist sich dieser Aufwand als deutlich übersetzt. Hier sind ermessensweise sechs Stunden in Abzug zu bringen. Der angemessene Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, welches 60 Seiten umfasst, ist mit drei Stunden zu veranschlagen (Kürzung um drei Stunden, vgl. Positionen vom 5., 6. und 10.7.2021). Schliesslich sind auch die nachfolgenden Positionen zu streichen, da sich kein Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren erkennen lässt. - Position vom 31.5.2021 (Tel. RA Ruckstuhl) 0,4 Stunden - Position vom 11.6.2021 (Tel. Schwägerin Klient) 0,5 Stunden - Position vom 1.7.2021 (stud. E-Mail RA Roos): 0,1 Stunden - Position vom 5.7.2021 (Tel. RA Roos und E-Mail RA Roos) 0,3 Stunden - Position vom 12.7.2021 (Tel. RA Roos) 0,1 Stunden - Position vom 14.7.2021 (stud. E-Mail RA Roos und E-Mail an RA Roos) 0,2 Stunden - Total 1,6 Stunden Ebenso entfallen die für den 11. Juni 2021 und 5. Juli 2021 geltend gemachten Spesen (= CHF 3.00). Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Positionen vom 13., 14. und 19. Januar 2022 (stud. E-Mail RA Roos, E-Mail an RA Roos und Versand Akten an RA Roos), welche im Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2022 von der Verfahrensleitung verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung stehen. Zu streichen ist letztlich noch der geltend gemachte Kanzleiaufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24. September 2021 (= 0,25 Stunden). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen macht der für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand CHF 4'347.00 aus, nämlich 24,15 Stunden (35 Stunden – 10,85 Stunden) zu je CHF 180.00. Mit den Auslagen CHF 764.00 (= CHF 1'767.00 – CHF 1'000.00 – CHF 3.00) und 7,7 % MWST (= CHF 393.55) ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli auf total CHF 5'504.55 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Mit Blick auf die Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren (vgl. X.1.2) ist der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf 90 % (= CHF 4'954.10) zu beschränken (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

E. 2.2.2.2 Rechtsanwältin Eveline Roos, die ab dem 12. Januar 2022 als amtliche Verteidigerin die Interessen des Beschuldigten wahrte, macht gemäss Honorarnote (exkl. Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung) einen Aufwand von 51,45 Stunden geltend, was CHF 9'315.00 statt der aufgeführten CHF 9’415.00 ergibt (bei der Position vom 13.1.2022 wurde versehentlich eine Arbeitsstunde mit dem Ansatz von CHF 280.00 statt CHF 180.00 berechnet). Da sich Rechtsanwältin Eveline Roos von Grund auf neu in den umfangreichen Fall einarbeiten musste, ist die Höhe der geltend gemachten Arbeitsstunden nachvollziehbar. Hinzu kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung 250 Minuten bzw. 4,1666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 750.00), so dass ein Aufwand von CHF 10'065.00 resultiert. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 598.90 sowie 7,7 % MWST (= CHF 821.10) ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Eveline Roos, auf total CHF 11'485.00 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend gemacht worden. Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 292 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO festgestellt und erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass F.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ freigesprochen worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g) und h) des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-    des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 8);

-    der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen [vom 5. Mai 2018] bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 9). 3. A.___ hat sich zudem schuldig gemacht: a) der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 1); b) der mehrfachen Drohung, - begangen am 17. November 2018, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.1); - begangen am 28. Januar 2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.2); - begangen in der Zeit vom

24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.3); - begangen am 28. Januar 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 3); c) des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 4); d) der mehrfachen versuchten Nötigung, - begangen am 13. Januar 2019, zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.1); - begangen am 5. Februar 2019, zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.2); - begangen am 15. Mai 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 5.3); e) der mehrfachen Tätlichkeiten, - begangen am 28. Januar 2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 6.1); - begangen am 28. Januar 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 6.2); f) der mehrfachen Beschimpfung - begangen am 9. November 2018, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 7.1); - begangen am 28. Januar 2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 7.2); - begangen am 28. Januar 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3). 4. Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen. 5. A.___ wird verurteilt: a) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten; b) im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018; c) zu einer Busse von CHF 1'250.00, ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018. 6. Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug wird abgewiesen. 8. Für A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. 9. A.___ wird für 8 Jahre des Landes verwiesen. 10. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 11. Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 23. August 2022 gegen den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist. 12. Es wird festgestellt, dass der nachstehend sichergestellte Gegenstand gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn): - 1 Haarbüschel 13. Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn): - 1 Damenjacke Winterjacke mit Kapuze, Zara - 1 Sprühwaffe Pfefferspray, Ko Fog - 1 Zigarettenpack - 1 Musterparfüm - 1 Damenhose Bluejeanshose, Tally Weijl - 1 Pullover violett, Amisu - 1 Damenunterwäsche Büstenhalter, schwarz - 1 Sportschuhe linker Turnschuh,schwarz/weiss, NIKE - 1 Damenstrümpfe/-Socken Socken (Füsslinge), schwarz 14. Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn): - 1 Teppichmesser, schwarz/blau - 8 Küchenmesser, Klinge ca. 11 cm - 1 Messer mit schwarzem Griff, Klinge ca. 7.5 cm - 1 Brotmesser, Klinge ca. 20 cm - 1 Küchenmesser, Klinge ca. 20 cm - 6 Speisemesser - 11 Speisemesser, Klinge ca. 10 cm - 1 Küchenmesser, IKEA, Klinge ca. 19 cm - 1 Messer mit grünem Griff, Klinge ca. 7 cm - 1 Mobiltelefon, Wiko - 1 Mobiltelefon, Apple iPhone […] - 1 Mobiltelefon, Samsung […] - 1 Herrenjacke, Winterjacke, grau, redpoint - 1 Langarmpullover - 1 Herrenhose, Wrangler - 1 Paar Freizeitschuhe, Ecco - 1 Kurzarmshirt, pierre cardin - 1 Herrenunterhose, Uomo - 1 Paar Herrensocken - 2 Küchenmesser mit rotem Griff, Klinge ca. 11 cm - 1 Küchenmesser mit rotem Griff, Klinge ca. 15 cm - 1 Küchenmesser, Klinge ca. 19 cm 15. A.___ hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu bezahlen. 16. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen. 17. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16 des erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'176.15 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 18. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 26'169.05 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 19. Es wird festgestellt, dass F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen worden ist. 20. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'618.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'618.60 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'365.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 21. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'504.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 4'954.10 (= 90 % von CHF 5’504.55) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 22. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 11'485.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 23. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat Solothurn. 24. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'250.00, hat A.___ im Umfang von CHF 13'725.00 (= 90 % von CHF 15'250.00) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin von Felten                                                                         Lupi De Bruycker Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2022 vom 13. Januar 2023 nicht ein.

E. 2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 2.4  Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1).

E. 2.3.1 Im Notfallbericht Chirurgie des Bürgerspitals Solothurn vom 16. Mai 2019 (AS 252 f.) ist betreffend die Privatklägerin eine Schnittverletzung beim Schulterblatt links, ca. 3 cm breit und 7 cm tief festgehalten. Weitere Diagnosen sind Prellmarken am Kopf links über dem Ohr, eine Prellmarke am Knie rechts sowie eine Schulterkontusion links. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 16. Mai 2019 von Dr. Q.___(AS 259) hielt sich die Privatklägerin am 16. Mai 2019 im Spital auf und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 23. Mai 2019 attestiert. Im Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 23. Mai 2019 (AS 255 ff.) sind folgende Feststellungen enthalten: 2 Stichverletzungen Schulterblatt links

• Wunde 1: ca. 3 cm breit, 7 cm tief; Wunde 2: 0,5 cm breit und oberflächlich

• CT-Thorax 16.05.2019: Weichteilemphysem in der Tiefe ventral des Musculus trapezius links. Kein ausgeprägtes Weichteilhämatom. Keine ossären Läsionen

• Rö-Thorax 16.05.2019: kein Hinweis auf Pneumothorax, kein Pleuraerguss, kein umschriebenes Infiltrat Schädel-Hirn-Trauma Grad 1

• CT-Schädel und HWS 16.05.2019: Kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung. Kein Nachweis einer Fraktur von Kalotte, Gesichtsschädel oder HWS

• Röntgen-Knie rechts: Keine ossären Läsionen Kontusion Knie rechts

• Röntgen-Knie rechts: Keinen ossären Läsionen. Unauffällige Weichteile. Keine pathologischen Veränderungen nachweisbar St. n. häuslicher Gewalt am 21.6.2017 m/b:

• Schulterkontusion links Gemäss dem von Dr. med. P.___ beantworteten Fragebogen bei Körperverletzungen vom 26. Juni 2019 (AS 208 ff.) erlitt die Privatklägerin zwei Stichverletzungen am Schulterblatt links (1: 1 cm breit, Stichkanal nach oben und Mitte, vermutlich vom Knochen gebremst, ca. 3 cm tief; 2: oberflächlicher Schnitt/Stich 0,5 x 1 cm) sowie einen Bluterguss an der linken Kopfhälfte, ohne offene Wunde. Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen (insbesondere der Stichverletzungen) sei eine Fremdeinwirkung sehr wahrscheinlich. Weiter hielt Dr.med. P.___ fest, die Privatklägerin habe sich zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden, jedoch hätten sich diverse lebenswichtige Strukturen in der Nähe der Verletzungen befunden. So sei die Lunge nur um ca. 1 cm und die grosse Armarterie nur um 3 cm verfehlt worden. Die Halsschlagader sei ebenfalls nur 15 cm von der Einstichstelle entfernt gewesen. Im Bericht von Dr. O.___ vom 16. Mai 2019 , Institut für Rechtsmedizin Basel, welcher die Privatklägerin unmittelbar nach der Tat untersucht hatte, werden folgende Verletzungen festgehalten (AS 216 ff. mit Fotodokumentation ab S. 218 ff.):

-    An der Rückseite der linken Schulter zwei scharfrandige Hautdurchtrennungen. Die grössere sei 2 cm lang, verlaufe nahezu horizontal, leicht schräg von innen oben nach aussen unten. Das Zentrum liege 8 cm links der Wirbelsäule und 10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Der äussere Wundwinkel spitz, der innere Wundwinkel mit geringer Schwalbenschwanzbildung;

-    Aussenseitig davon, ca. 4 cm hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen, senkrecht gestellte, glattrandige Oberhautdurchtrennung von 0,5 cm Länge;

-    Druckschmerzangabe an der linken Kopfseite, geringe tastbare Schwellung der Kopfschwarte, am Hinterkopf ca. 1 cm durchmessende, parallelstreifige Hauteinblutung;

-    An der Schleimhaut der Oberlippe links, im Bereich des linken Mundwinkels, kleinfleckig akzentuierte Schleimhaut-Einblutungen in einem Bereich von ca. 1 cm Durchmesser;

-    Gesichtshaut sonst ohne Besonderheiten, keine Punktblutungen in den Augen- und Lidbindehäuten;

-    Am Hals keine frischen Verletzungen. Am Halsansatz links drei, in gleicher Richtung angeordnete, weissliche Narben von 1 - 2 cm Länge;

-    An der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, oberflächliche, geradlinige Schnittverletzung von 0,7 cm Länge;

-    Streckseitig an der linken Hand über dem Grundgelenk des Kleinfingers parallelstreifige Schürfung in einem Bereich von maximal 0,9 cm Durchmesser;

-    Streckseitig an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, senkrechtgestellter kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm;

-    Auf gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten Hand, rundliche Schürfung von 0,1 cm Durchmesser;

-    An der Streckseite des rechten Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4 cm Durchmesser;

-    Kleinfleckige, unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke. Nach der äusseren Form zu urteilen, handle es sich bei den scharfrandigen Hautdurchtrennungen am Rücken um Stichverletzungen. Zur Tiefe könne keine Aussage gemacht werden. Zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die Beurteilung der Verletzungen erfolge im rechtsmedizinischen Gutachten. Dem rechtsmedizinischen Gutachten von Dr. O.___ und Assistenzarzt N.___ des IRM Basel vom 21. Juni 2019 (AS 223 ff.) können folgende Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. Mai 2019 der Privatklägerin entnommen werden:

-    Druckschmerzangabe an der linken Kopfseite; hier diskrete Schwellung; auf der Kopfhaut zeige sich im Hinterkopfbereich eine geformte, parallelstreifig akzentuierte, ca. 1 cm durchmessende Hauteinblutung; keine Hautdurchtrennungen, keine Blutungen;

-    Augen- und Lidbindehäute etwas gerötet, keine Punktblutungen;

-    An der Schleimhaut der Oberlippe, im Bereich des linken Mundwinkels, kleinfleckig akzentuierte Schleimhauteinblutungen in einem Bereich von 1 cm Durchmesser. Nach Angaben sei ein Schlag gegen das Gesicht erfolgt. Gebiss intakt, keine Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;

-    An der linken Schulter rückseitig fänden sich zwei glattrandig begrenzte Verletzungen. Bei der grösseren handle es sich um eine glattrandige, leicht schräg von innenseitig oben nach aussenseitig unten verlaufende, 2,9 cm lange Hautdurchtrennung. Der innenseitige Wundwinkel zeige eine geringe Zipfelbildung (Schwalbenschwanzbildung). Die Verletzung befinde sich etwa 8 cm links der Wirbelsäule und 10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Aussenseitig davon ca. 4 cm hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen und auf Höhe der Achselhöhle bzw. 10 cm unterhalb der Schulterhöhe senkrecht gestellt, glattrandige Oberhautdurchtrennung von 0,5 cm Länge mit geringer Blutantragung;

-    An der linken Hand zeige sich an der Falte zwischen Daumen und Zeigefinger ein quer zur Falte verlaufender, oberflächlicher, geradliniger Oberhautdefekt von 0,7 cm Länge;

-    Streckseitig an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, senkrechtgestellter, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm Länge; auf gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten Hand, rundliche Schürfung von 1 cm Durchmesser;

-    Streckseitig an der linken Hand, über dem Grundgelenk des Kleinfingers, parallelstreifige, in Längsrichtung des Fingers verlaufende Schürfung in einem Bereich von 0,7 x 0,9 cm;

-    An der Streckseite des Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4 cm Durchmesser, geringe bläuliche Verfärbung im Bereich des Daumengrundgelenks;

-    Kleinfleckige, unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke. Bei den zwei glattrandigen Hautdurchtrennungen im Rücken handle es sich um Folgen scharfer Gewalteinwirkung wobei die Form der Verletzungen mit Stichverletzungen vereinbar sei. Der Befund spreche dafür, dass es sich beim Tatwerkzeug am ehesten um ein Messer mit einer einschneidigen Klinge gehandelt habe. Eine weitere Folge scharfer Gewalteinwirkung zeige sich an der linken Hand. Hier sei eine kleine Schnittverletzung sichtbar. Im Zusammenhang mit der Aussage der Privatklägerin, dass sie versucht habe, das Messer in der Hand zu halten und damit den Angriff abzuwehren, könne die Verletzung als Abwehrverletzung interpretiert werden. In der behaarten Kopfhaut der Privatklägerin sei links seitlich eine druckschmerzhafte Schwellung tastbar. Am Hinterkopf zeige sich eine streifig geformte Hauteinblutung. Es handelt sich um die Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen. Die Privatklägerin berichtete von einem Schlag mit einem Messergriff. Dies wäre eine plausible Erklärung für die geformte Verletzung am Hinterkopf. Die Schwellung an der linken Kopfseite sei demgegenüber unspezifisch. An der Streckseite beider Kniegelenke zeigten sich unspezifische, sturztypische Abschürfungen. Weitere frische Verletzungen seien nicht festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung habe sich die Privatklägerin in einem guten Allgemeinzustand befunden, sodass zu diesem Zeitpunkt auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Zur Tiefe der Verletzungen und damit zur realen Gefahr könne ohne Kenntnis weiterer Untersuchungsbefunde keine Aussage getroffen werden. Die Lokalisation der Stichverletzungen sei jedoch geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. In erster Linie wären dabei die Eröffnung des Brustkorbes und eine Verletzung der Lunge zu nennen. Dabei bestünde auch die Gefahr der Verletzung von Blutgefässen zwischen den Rippen (lnterkostalarterien). Je nach Klingenlänge könnten aber auch grössere Blutgefässe im Brustkorb erreicht werden. Somit müsse zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden. Bei einem Stich im Rücken links neben der Brustwirbelsäule könne auch die grosse Körperschlagader verletzt werden, was im Regelfall zu einem raschen Todeseintritt führte. Sämtliche Verletzung seien frisch und im Zeitraum weniger Stunden vor der körperlichen Untersuchung entstanden. Ältere Verletzungen seien nicht festgestellt worden. Zu möglichen Folgeschäden könne ohne Kenntnis des weiteren Verlaufs keine Stellung bezogen werden. Eine komplikationslose Wundheilung vorausgesetzt, würden die Stichverletzungen am Rücken nach ärztlicher Versorgung innerhalb weniger Wochen unter Narbenbildung abheilen. Alle weiteren Verletzungen seien geringfügig. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Privatklägerin zwei Stichverletzungen linksseitig in den Rücken erlitten habe. Zur unmittelbaren Lebensgefahr könnten ohne Kenntnis von Krankenunterlagen keine Aussage gemacht werden. In der festgestellten Lokalisation seien lebensgefährliche innere Verletzungen möglich. Mit rechtsmedizinischem Gutachten vom

26. März 2020 (AS 233 ff.) und ergänzendem rechtsmedizinischen Gutachten vom

13. Mai 2020 (AS 247 ff.) wurden die Verletzungsbefunde der Privatklägerin durch Dr. M.___ und Dr. O.___ präzisiert. Demnach hätten am Kopf linksseitig am Schädeldach mindestens fünf Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen voneinander abgegrenzt werden können. Drei kleinere Veränderungen von maximal 3 cm Durchmesser fänden sich dabei relativ hoch am Schädel, scheitelnah. Der Lage nach deutlich oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie dürfte es sich am ehesten um die Folgen von Schlägen handeln, wie dies von der Privatklägerin auch so angegeben worden sei. Die beiden grösseren, flächigen Unterblutungen dicht oberhalb des linken Ohres bzw. dahinter lägen im Bereich der sogenannten Hutkrempenlinie und könnten damit auch als Sturzfolgen interpretiert werden. Damit könne die Aussage, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals mit dem Kopf auf der linken Seite gegen die Wand geschlagen habe, anhand der vorliegenden Befunde bestätigt werden. Die kleineren umschriebenen Einblutungen der Kopfschwarte nahe dem Scheitel könnten aber auch durch Schläge mit einem Gegenstand (z.B. Messergriff, wie von der Privatklägerin berichtet werde) verursacht worden sein. Die Verletzungen beschränkten sich auf Quetschungen und Einblutungen der Kopfschwarte. Diese heilten innerhalb weniger Wochen folgenlos aus. Verletzungen des knöchernen Schädels oder Verletzungen im Schädelinneren seien nicht feststellbar. Insbesondere die Schläge des Kopfes gegen die Wand seien darüber hinaus durchaus geeignet, schwerwiegende Verletzungen im Schädelinneren oder Schädelbrüche zu verursachen. Anhand der CT-Bilder des Brustkorbs habe ein wahrscheinlicher Stichkanal im Schulterbereich links rekonstruiert werden können. Zwischen der Einstichstelle und der am weitesten davon befindlichen Luftblase habe ein Abstand von 6,9 cm gemessen werden können. Diese Luftblasen von der Einstichstelle lägen zwar im Innern des Stichkanals liegen, füllten diesen jedoch nicht vollständig aus, weshalb der Abstand der Luftblasen von der Einstichstelle lediglich eine Mindest-Eindringtiefe markiere. Der reale Stichkanal könne länger sein und auch die Breite des Gewebes sei nicht abgrenzbar. Aber auch mit einer Einstichtiefe von 6,9 cm sei praktisch jede Struktur im Hals erreichbar. In Verlängerung des Stichkanals zeige sich in unmittelbarer Nähe die Schlüsselbeinschlagader (arteria subclavia). Der minimale Abstand der Schlagader zum Stichkanal (Luftblase) betrage 1,3 cm. Eine Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche Blutung zur Folge gehabt, die aufgrund der tiefen Lage dieser Schlagader auch nicht ohne Weiteres hätte unterbunden werden können. Die kürzeste Distanz zwischen den Luftblasen im Stichkanal und der Brusthöhle habe im CT auf etwa 2,5 cm ausgemessen werden können. Damit könne aber der im Arztbericht von Dr.med. P.___ vom 26. Juni 2019 erwähnte Abstand des Stichkanals von 1 cm bis zur Lunge nicht widerlegt werden, da die vollständige Ausdehnung des Stichkanals auf den zur Verfügung stehenden Aufnahmen nicht abgrenzbar sei. Der kürzeste Abstand von der Einstichstelle bis in die Brusthöhle betrage 6 cm. Bei einer Eindringtiefe von 6,9 cm wäre es also möglich, mit der Messerspitze etwa 1 cm tief in die Brusthöhle/Lunge einzudringen. Die geringste Weichteildicke von der Hautoberfläche bis in die Brusthöhle finde sich bei der Privatklägerin ausweislich der vorliegenden Computertomografie am Rücken dicht unterhalb der Schulterblattspitze und messe nur 2,5 cm. Eine Verletzung des Brustkorbs mit Eröffnung der Brusthöhle und Verletzung der Lunge könne verschiedene schwere Folgen haben. Eine mögliche Folge aller penetrierenden Verletzungen seien Blutungen. Während oberflächliche Verletzungen des Lungengewebes im Regelfall keine schwerwiegenden Blutungen zur Folge hätten – diese entstünden im Regelfall dann, wenn bei tieferen Lungenverletzungen die grösseren Lungengefässe eröffnet würden – könnten durch eine Stichwunde am Brustkorb auch Schlagadern und Venen verletzt werden, die zwischen den Rippen verlaufen (lnterkostalgefässe). Eine Durchtrennung der sogenannten lnterkostalarterien könne durchaus eine lebensbedrohliche Blutung zur Folge haben, wobei sich diese im Regelfall in den Brustkorb hinein (Hämatothorax, Blutbrust) ergiesse. Eine weitere Verletzungsfolge am Brustkorb sei das Eindringen von Luft in den sogenannten Pleuraspalt zwischen Lungenfell und Brustfell. Dadurch könne der dort vorhandene Unterdruck, der die Lunge entfalte, nicht mehr aufrechterhalten werden und die Lunge falle aufgrund ihrer Elastizität zusammen. Die betroffene Lungenhälfte stünden dann nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr für die Atmung zur Verfügung. Die Luft könne einerseits von aussen durch die Verletzung eindringen, andererseits aber auch bei Verletzung der Lunge aus dieser entweichen. Solange die eingetretene Menge gering sei bzw. die Luft frei entweichen könne, bestünde keine unmittelbare Lebensgefahr. Es könne sich jedoch innerhalb sehr kurzer Zeit ein sogenannter Spannungspneumothorax entwickeln (Spannungs-Luftbrust), bei dem eine unmittelbare Lebensgefahr bestehe. Dabei handle es sich um einen Ventilmechanismus, der dazu führe, dass bei jedem Atemzug mehr Luft in die Brusthöhle hineingelange, diese jedoch nicht wieder entweichen könne. Dadurch fülle sich die betroffene Brustkorbseite immer weiter mit Luft, die Lunge falle komplett zusammen, das Herz werde zur Gegenseite verdrängt und die grossen Blutgefässe könnten abknicken. Ein Spannungspneumothorax könne innerhalb kurzer Zeit zum Eintritt des Todes führen, wenn keine adäquaten medizinischen Massnahmen ergriffen würden. Weiter wurde erneut festgehalten, dass sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es seien auch keine bleibenden Schäden oder Nachteile zu erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der Schlüsselbeinschlagader zum Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich verlaufende arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine gleichartige Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu eröffnen und die Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben könne. Das Herz selbst sei bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die kräftige Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem längeren Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der Wirbelsäule würden aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des Rückenmarks beinhalten. Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare Folge eine Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im Halsbereich oder unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar tödlich verlaufen. Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw. die Nackenregion zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals, unabhängig von deren Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben einer Verletzung der Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen, lebensbedrohlichen Blutverlustes bestünde am Hals auch ein besonderes Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von Blutadern (Venen). Die kleinere Schnittverletzung, etwas seitlich an der linken Schulter, sei auf den CT-Daten nicht abgrenzbar, da diese Verletzung ausserhalb des Untersuchungsradius gelegen habe. Bei Stichverletzungen im Bereich von Weichteilen sei der grösste Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden habe, die menschliche Haut. Sei dieser Widerstand einmal überwunden, dann könne ein Messer bei gleichbleibender Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen. Je nach Beschaffenheit der getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand etwas erhöhen. Seien die Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann könne auch hier ein Messer ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die lsolationswirkung von Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin eingeschlossenen Luft, deren Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B. Daunen) aufrechterhalten werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug werde dieses Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht komprimiert, sodass die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch die Kleidung nur in geringem Umfang vermindert werde. Schliesslich wurde ausgeführt, dass sich an der Halshaut der Privatklägerin keine sichtbaren Verletzungen oder Fernfolgen von Kompressionen der Halsweichteile im Sinne von Stauungsblutungen gezeigt hätten. Auch die computertomografischen Bilder des Halses der Privatklägerin hätten keine Hinweise auf Verletzungen des Kehlkopfes und des Zungenbeins gezeigt. Damit könne eine Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne eines Würgens praktisch ausgeschlossen werden.

E. 2.3.2 Gemäss Forensisch toxikologischem Gutachten des IRM Basel vom 12. Juni 2019 (AS 264 ff.) wird festgehalten, aus forensisch-toxikologischer Sicht habe der Beschuldigte THC aufgenommen. Zwischen dem Ereignis und der Blutentnahme lägen knapp sechs Stunden. In dieser Zeit könne sich THC abgebaut haben. Eine Beeinträchtigung durch THC zur Ereigniszeit könne nicht ausgeschlossen werden. Das Ausmass der Beeinträchtigung sei dabei von seiner Gewöhnung an dieses Betäubungsmittel abhängig. Hinweise für eine Beeinträchtigung durch andere Betäubungsmittel oder durch Arzneistoffe lägen nicht vor. Ebenso habe keine toxikologisch relevante Alkoholaufnahme in den Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden. Der negative Befund für das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid im Urin weise darauf hin, dass der Beschuldigte auch in den Stunden bis Tagen vor der Urinasservierung keinen Alkohol konsumiert habe. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM Basel vom 21. Juni 2019 über den Beschuldigten (AS 268 ff.) wurden bei diesem im Rahmen der Untersuchung vom 16. Mai 2019, 04:10 Uhr, folgende Befunde erhoben: - In der behaarten Kopfhaut keine Schwellungen, keine Durchtrennungen; keine Angabe druckschmerzhafter Stellen;

-    An der Stirn rechts, unmittelbar oberhalb der Augenbraue, senkrechtgestellter, kratzerartiger Oberhautdefekt von 1,1 cm Länge und 0,2 cm Breite;

-    Augen- und Lidbindehäute etwas gerötet, Pupillen seitengleich, prompte Lichtreaktion; keine Punktblutungen;

-    Keine erkennbaren Verletzungen im Gesicht und kein Druckschmerz entlang von Nasenrücken und Unterkiefer;

-    Schleimhaut der Lippen und des Mundes im einsehbaren Bereich unversehrt; Gebiss intakt, keine Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;

-    An der Halshaut rechts über dem Kopfwendermuskel zwei parallel verlaufende, leicht schräg von vorne oben nach hinten unten gestellte, kratzerartige Hautrötungen von maximal 3 cm Länge und 0,3 cm Breite und in einen Abstand von 0,5 cm zueinander;

-    Schmerzangabe an der Aussenseite des rechten Ellbogens; hier zeige sich eine geringgradige, kleinfleckig akzentuierte Rötung in einem Bereich von 10 cm Durchmesser, keine sichtbare Schwellung;

-    An der Streckseite des rechten Handgelenks länglich konfigurierte Verschorfung von 0,7 cm Länge; an der Streckseite der rechten Hand, 2 cm oberhalb des Grundgelenks des Daumens, kleinfleckiger, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,4 x 0,1 cm;

-    An der Streckseite der rechten Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, schräg von körperfern daumenseitig nach körpernah kleinfingerseitig verlaufender, kratzerartiger Oberhautdefekt von 3,3 cm Länge;

-    Über dem Grundgelenk des zweiten Fingers der rechten Hand (Zeigefinger) kleinfleckige Abschürfung von 0,4 cm Durchmesser; gleichartige Veränderung von 0,5 x 0,2 cm über dem Grundgelenk des Mittelfingers;

-    An der Beugeseite des rechten Daumens, zur Aussenseite hin, gradlinig verlaufender, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,7 cm Länge; in einem Abstand von 0,2 cm parallelgestellte, gleichartige Veränderung von 0,3 cm Länge; angetrocknetes Blut in der Umgebung;

-    Handflächen beiderseits ohne Besonderheiten;

-    An der Streckseite der Mittelgelenke des zweiten, dritten und vierten Fingers der linken Hand leicht unregelmässige, kleinfleckige Hautabschürfungen bis 0,5 cm Durchmesser; kratzerartige Oberhautverletzung von 0,3 cm Länge streckseitig am Mittelgelenk des linken Daumens;

-    Rückenhaut unversehrt; im Nacken zeigten sich kleinfleckig akzentuierte Hautrötungen; in Nackenmitte zwei parallele, kratzerartige Schürfungen von 2 cm und 1 cm Länge und in einem Abstand von 0,6 cm zueinander;

-    Brust- und Bauchhaut ohne erkennbare Verletzungen. Im Rahmen der Interpretation der Verletzungsbefunde wurde festgehalten, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung fänden sich wenige, überwiegend unspezifische Verletzungen. Die oberflächliche Schürfung an der Stirn rechts, oberhalb der Augenbraue, und die zwei parallelstreifigen Hautrötungen am Hals rechts wären von Grösse und Form her am ehesten als Fingernagelkratzspuren zu interpretieren. Eine selbst- oder Fremdbeibringung könne nicht voneinander differenziert werden. Weiterhin zeigten sich kleinfleckige Abschürfungen an der Streckseite beider Hände, links mehr als rechts. Die Schürfungen an den Streckseiten der Grundgelenke von Zeige- und Mittelfinger rechts sprächen für ein aktives Zuschlagen mit der Faust, die übrigen Schürfungen seien eher unspezifisch, wobei nicht sicher zwischen Sturz oder Schlag unterschieden werden könne. Ebenfalls streckseitig am rechten Handrücken stelle sich ein sehr feinstreifiger, kratzerartiger Oberhautdefekt dar. Es handle sich um die Folge einer tangential schürfenden Gewalteinwirkung, wobei am ehesten an die Einwirkung eines spitzen Gegenstandes zu denken wäre. An der Aussenkante des rechten Daumens, zur Beugeseite hin, zeigten sich zwei sehr feinstreifige, parallel gestellte Oberhautdefekte mit angetrocknetem Blut in der Umgebung. Diese Verletzung hätte eher den Aspekt einer scharfen Gewalteinwirkung, es könne sich um eine sehr oberflächliche Schnittverletzung handeln. Sämtliche festgestellten Verletzungen seien vom äusseren Aspekt her frisch und könnten im angegebenen Ereigniszeitraum, wenige Stunden vor der körperlichen Untersuchung, entstanden sein. Sämtliche beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen seien geringfügig und heilten innerhalb weniger Tage folgenlos aus.

3. Aussagen der Auskunftspersonen und des Beschuldigten

E. 2.5 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw. der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).

E. 2.6 Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132), wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.8, mit Hinweisen).

E. 2.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E.

E. 3 Am 19. November 2018, 14:30 Uhr, erschien die Privatklägerin beim Polizeiposten (PP) [Ort 1] und meldete, dass der Beschuldigte sich am 9. November 2018 entgegen dem Kontaktverbot ihrem Domizil genähert habe und sie später am Tag im Rahmen einer Begegnung am [Weg 1] in [Ort 1] beschimpft habe. Er habe sie als «Schlampe» betitelt und gesagt, er habe «ihre Familie gefickt». Am 17. November 2018 sei es zu einer weiteren Begegnung mit dem Beschuldigten gekommen, als die Privatklägerin die Kinder beim Beschuldigten abgeholt habe. Der Beschuldigte habe sie erneut als «Schlampe» beschimpft und zu ihr gesagt, sie sei eine «Drecksfamilie». Er soll ihr auch gedroht haben mit den Worten «Du oder ich in diesem Land». Später am gleichen Tag soll der Beschuldigte ihr am [Weg 1] abgepasst haben und ihr gedroht haben mit den Worten «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde.» Schliesslich sei der Beschuldigte (gemäss Strafanzeige der Polizei vom 21.10.2019) am 29. November 2018 erneut vor ihrem Haus gestanden. Am

30. November 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Drohung (AS 593 ff.).

E. 3.1 Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (AS 1648 ff.): Beim Beschuldigten seien folgende psychiatrische Diagnosen (gemäss ICD-10) festzustellen bzw. als Verdachtsdiagnose zu beschreiben: - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) in Form einer schweren, anhaltenden narzisstisch-depressiven Kränkungsreaktion mit fremdschädigenden Verhaltensweisen; - ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 Z73.1); - zur Tatzeit am 15./16. Mai 2019: Verdacht auf wahnhafte Störung (F22.0); - anamnestisch: Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1); - anamnestisch: Rezidivierende depressive Störung, zuletzt Februar-April 2019 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.21); - Familienzerrüttung durch Trennung/Scheidung (Z63). Trotz der beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand noch bestehenden Unsicherheiten in der genauen diagnostischen Klassifikation des Störungsbildes könne beim Beschuldigten – sowohl für die Tatzeit als auch zum Untersuchungszeitpunkt – zweifelsfrei vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgegangen werden, deren Schweregrad im Hinblick auf die dadurch verursachten Beeinträchtigungen der psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Exploranden wie auch hinsichtlich des damit einhergehenden Fremdgefährdungsrisikos als mindestens mittelschwer bis schwer einzustufen sei (AS 1724). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit könne festgehalten werden, dass beim Beschuldigten im gesamten Tatzeitraum (Januar bis Mai 2019) – neben einer depressiven Episode von ca. Januar bis April 2019 – ausgeprägte paranoide, narzisstische und emotional-instabile (impulsive) Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten, welche mindestens als entsprechende Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zu klassifizieren seien, zur Tatzeit im Mai 2019 wahrscheinlich jedoch einen Schwere- und Beeinträchtigungsgrad wie bei einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) mit zusätzlichen narzisstischen und impulsiven Zügen erreicht haben dürften. Vor dem Hintergrund der anhaltenden (und durch die Einschränkungen seines Besuchsrechtes für seine Kinder immer wieder neu angefachten, vom Beschuldigten ursächlich seiner Ex-Frau zugeschriebenen) narzisstischen Kränkung und der sich reaktiv entwickelnden depressiven Symptomatik (mit stationärer psychiatrischer Behandlungsnotwendigkeit von Februar bis April 2019) schienen sich in den Monaten vor der Tat vom 15./16. Mai 2019 die Ohnmachtsgefühle und Kränkungswut des Beschuldigten noch verstärkt zu haben und insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmend wahnartigen Charakter angenommen zu haben, was sich mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl auf seine Realitätswahrnehmung und sein Realitätsurteil als auch auf sein Denken und Handeln in Bezug auf seine Ex-Frau (und ihrem sie unterstützenden Umfeld) ausgewirkt haben dürfte, so dass ihm in den jeweiligen Tatsituationen sicherlich nur noch begrenzte alternative Reaktions- und Verhaltensmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Insbesondere bezüglich der Tatsituation vom 15./16. Mai 2019 erscheine aus gutachterlicher Sicht die Annahme gerechtfertigt, dass es beim Beschuldigten anlässlich der erneuten (von ihm selbst konstellierten) direkten Begegnung mit seiner Ex-Frau, die für ihn in seinem paranoiden Erleben zwischenzeitlich zur personifizierten Ursache seines eigenen (teilweise auf die gemeinsamen Kinder projizierten) Leidens geworden war, zu einer akuten psychischen Dekompensation mit wahnartiger Symptomatik, zu einer damit einhergehenden Schwächung seiner Verhaltenskontrolle, zu einem dadurch bedingten Durchbruch seiner aufgestauten enormen Kränkungswut, zur Mobilisierung seiner (wahrscheinlich in seiner Fantasie bereits vorgestalteten und sich auch in seinen – von ihm bestrittenen – Todesdrohungen abzeichnenden) Rachegefühle und schliesslich zur Realisierung seiner Schädigungsabsichten gegenüber seiner Ex-Frau gekommen sei. Unter der Annahme dieser Hypothese zur Tatdynamik könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte infolge seiner paranoiden, narzisstischen und impulsiven Störungsanteile bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau (und bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 auch teilweise zum Nachteil ihres Bekannten [dem Privatkläger 2]) weniger in seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern vor allem in seiner Fähigkeit zu einem einsichtsgemässen und normengerechten Handeln, d.h. in seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht als mittelgradig (bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019) bis schwergradig (bezüglich der noch deutlicher wahnartig ausgestalteten Tathandlungen von Mitte Mai 2019) einzuschätzen. Eine störungsbedingte vollständige Aufhebung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) zu irgendeinem Tatzeitpunkt könne gutachterlicherseits – nicht zuletzt aufgrund der bei allen Tathandlungen zumindest teilweise noch erhaltenen realitätsbezogenen und verhaltenssteuernden Elemente (z.B. planvolles, zielgerichtetes, bewusstes und abwägendes Tatvorgehen mit erhaltener Fähigkeit, auch zu warten und auf Aussenreize relativ situationsangemessen zu reagieren) – nicht belegt oder auch nur als möglich angenommen werden. Eine tatzeitbezogene Schuldunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (AS 1726). Angesichts des Fortbestehens spezifischer risikoerhöhender Persönlichkeitsvariablen, d.h. seiner paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Störungsanteile (mit Verdacht auf eine beginnende wahnhafte Entwicklung) müsse beim Beschuldigten allein nach klinisch-forensischer Einschätzung von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit für Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau inkl. ihres Umfeldes (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch für die Beiständin der gemeinsamen Kinder u.a.) ausgegangen werden. Zu erwarten seien in erster Linie erneute Missachtungen von Fernhalteverfügungen, Stalking-Verhaltensweisen, Sachbeschädigungen (von Eigentum seiner Ex-Frau), Drohungen und Beschimpfungen, aber auch neuerliche tätliche Angriffe mit Körperverletzung. In der Gesamtschau von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich angewandten deliktspezifischen Prognoseinstrumente (SARA, ODARA, VRAG und HCR-20) könne festgehalten werden, dass beim Beschuldigten von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte bzw. neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihrem Umfeld) ausgegangen werden müsse. Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien sowohl erneute verbale (beschimpfende, beleidigende und drohende) als auch physische Gewalthandlungen mit körperlichen Opferschäden, aber auch andere, vor allem seine Ex-Frau schädigende Handlungen (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Kindesentziehung, Stalking u.a.) (AS 1734). Trotz der (laut Angaben der Geschädigten) wiederholten, ihr gegenüber geäusserten Todesdrohungen des Beschuldigten (welche von ihm bestritten würden) und auch trotz einiger, durchaus als Indikatoren für eine konkrete und ernsthafte Fremdschädigungsabsicht zu bewertender Merkmale der Anlasstat vom 15./16. Mai 2019 (z.B. Mitnahme und Gebrauch eines Messers, mehrfache körperliche Angriffe gegen Kopf und Hals des Opfers und in Richtung des Herzens u.a.) hätten sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Beschuldigten zwar eindeutige Hinweise für Einschüchterungs-, Bestrafungs- und Fremdschädigungsimpulse gegenüber seiner Ex-Frau, jedoch keine eindeutigen, klaren und sicheren Anhaltspunkte für eine tatsächliche, konkrete und ernsthafte Tötungsabsicht zum Nachteil seiner Ex-Frau feststellen lassen (wobei die Qualifizierung des Tatbestandes nicht in den Kompetenzbereich des Gutachters falle, sondern der richterlichen Würdigung obliege). Die Gefahr der Ausführung der (laut Aussagen der Geschädigten) angedrohten Tötung seiner Ex-Frau erscheine durchaus denkbar und könne unter den gegebenen Umständen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, allerdings erscheine dieses spezifische Risiko etwas geringer als das eindeutig hohe Risiko neuerlicher (nicht tödlicher) Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau. Hinzuweisen sei auch auf das beim Beschuldigten ebenfalls bestehende (derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende) Risiko einer akuten Suizidgefährdung oder auch Ideen eines (v.a. die Kinder einbeziehenden) Mitnahmesuizids für den Fall eines ungünstigen weiteren Verlaufes seines anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei zunehmender Verstetigung oder gar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik (AS 1735). Aus gutachterlicher Sicht werde die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen, da sie im vorliegenden Fall als sowohl zweckmässig und geeignet als auch wahrscheinlich einigermassen erfolgversprechend durchführbar eingeschätzt werden könne und weil sie darüber hinaus einen verbindlicheren Charakter habe als lediglich eine Therapieweisung. Diese ambulante Behandlung könne auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Sie müsse aber in jedem Fall nach Haftentlassung noch über einen ausreichend langen (mehrjährigen) Zeitraum fortgesetzt werden. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine im vorliegenden Fall (beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand) nicht zwingend notwendig. Zwar könne in einem stationären Rahmen sicherlich eine effiziente medikamentöse Einstellung erfolgen und es wären sowohl einem erneuten (zusätzlich risikoerhöhenden) schädlichen Substanzgebrauch als auch dem Ausagieren fremdschädigender Handlungsimpulse zumindest gewisse Grenzen gesetzt, jedoch könnten aufgrund der (nicht zuletzt wegen der Sprachbarriere) eingeschränkten Psychotherapiefähigkeit des Beschuldigten und seiner nur noch begrenzten Entwicklungs- und Veränderungspotenziale im Rahmen einer stationären Massnahme nicht unbedingt wesentlich bessere, über die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten hinausgehende Behandlungsresultate erzielt werden, so dass eine stationäre Massnahme auf unbestimmte Zeit lediglich einen rein kustodialen Charakter hätte. Allerdings müsste eine stationäre Massnahme dann ernsthaft in Betracht gezogen und die Indikation hierfür erneut konkret geprüft werden, falls sich die empfohlene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB im Verlauf als nicht durchführbar oder als unzureichend deliktprotektiv erweisen sollte und der Beschuldigte z.B. trotz der ambulanten Behandlungs- und Opferschutzmassnahmen erneute Gewalthandlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und/oder deren Umfeld) oder andere erhebliche Straftaten begehen sollte. In diesem Fall werde eine prognostische Nachbegutachtung empfohlen.

E. 3.2 Der Vertreter der Privatklägerin kritisierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (AS 1127) das Gutachten und insbesondere die darin vorgenommene Qualifikation der Verminderung der Schuldfähigkeit. Dr. med. R.___ nahm dazu mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (AS 1748 ff.) Stellung und führte im Wesentlichen aus, die im Gutachten dargestellte und begründete Hypothese zu den psychopathologischen Tatzeitbefunden stehe keineswegs in einem Widerspruch zu den von den Psychiatrischen Diensten Solothurn festgehaltenen Befunden. Er gehe nicht davon aus, dass beim Beschuldigten ein voll entwickelter «Wahn» vorgelegen habe, sondern dass sich bei ihm in der Tatanlaufphase insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmenden wahn artigen (d.h. nicht eindeutig wahn haften ) Charakter angenommen hätten. Diese paranoiden Symptombildungen hätten sowohl seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen als auch seine Willensbildung und seine Verhaltenskontrolle beeinträchtigt. Zudem habe sich die wahnartige Symptomatik beim Beschuldigten in der Tatsituation aus dem Zusammenwirken der diagnostizierten Grundstörung mit seinen daneben bestehenden paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie mit weiteren spezifischen situativen Einflussvariablen entwickelt. Sowohl die Symptome der zugrundeliegenden Anpassungsstörung als auch Anzeichen eines paranoid verzerrten Realitätsbezuges und Störung der Emotionsregulation und der Impulskontrolle hätten sich bereits im Tatvorfeld in verschiedenen Situationen gezeigt und den Verhaltensspielraum des Beschuldigten erkennbar eingeschränkt. So etwa im Kontext von Kontakten mit seiner Ex-Frau, ihr nahestehenden Personen, den gemeinsamen Kindern und deren Beiständin, aber auch im Bereich seiner beruflichen Leistungsfähigkeit. Im Weiteren stellte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme klar, dass sich die im Kapitel «Risikoeinschätzung» gemachten Ausführungen bezüglich einer allfälligen Tötungsabsicht des Beschuldigten auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung und nicht auf die Tatzeit vom 15./16. Mai 2019 bezogen hätten. Eine spekulative Aussage zu einer allfälligen ernsthaften Tötungsabsicht des Beschuldigten bei der Tat vom 15./16. Mai 2019 habe man bewusst vermieden, weshalb die gutachterlichen Kompetenzen nicht überschritten worden seien. Hinsichtlich des Grades der verminderten Schuldfähigkeit verwies der Gutachter auf folgende Differenzierung (AS 1752): Bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und bezüglich der Tathandlungen von Mitte Mai 2019 eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden, weil letztere noch deutlicher wahnartig ausgestaltet gewesen (d.h. in der Nähe zu einer wahnhaften Störung gelegen) seien.

E. 3.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab Dr. med. R.___, angesprochen auf die von ihm vorgenommene Abstufung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu Protokoll, so wie sich das Tatbild Mitte Mai 2019 aufgrund der Aktenlage dargestellt habe, erscheine ihm das Wirksamwerden der narzisstischen und fanatischen Kränkungsbereitschaft des Beschuldigten noch deutlicher ausgeprägter zu sein als bei den Vorfällen im Januar 2019. Entsprechend sei er zu dieser abgestuften Beurteilung gekommen. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte beim Vorfall im Mai 2019 nur noch ganz wenig mit besonnenem Nachdenken zu einem alternativen Handeln, also zu einem Rücktritt von dieser aggressiven Dynamik, habe kommen können. Er habe nur noch bis zur Erschöpfung die Aggressionen abführen können. Bei der Tat am 15. Mai 2019 gehe er deshalb von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Der Beschuldigte habe zwar noch gewisse Reaktionsmöglichkeiten gehabt, diese hätten ihn aber nicht dazu bewegen können, von seiner Ex-Frau abzulassen. Die Nachbarn seien in dieses paranoide Denken einbezogen worden. Insofern sei dies einfach eine Erweiterung dieser paranoiden bösen Objekte im Denken des Beschuldigten gewesen. Weiter gab Dr. med. R.___ an, er wisse nicht, wie der Beschuldigte reagiert hätte, wenn ein Polizist oder Psychiater – also jemand neutrales, welcher nicht «kontaminiert» sei – aufgetaucht wäre. Wenn der Beschuldigte in einem solchen Fall hätte umschwenken können, wäre dies ein Zeichen gewesen, dass auch nur eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hätte. Dies sei jedoch nur spekulativ.

E. 3.4 Auf die vom Vertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 geübte (und vor Obergericht wiederholte) Kritik ging der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich ein. Er vermochte sämtliche Vorbringen überzeugend zu entkräften. Die Verteidigung schloss sich – für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage – explizit den gutachterlichen Schlussfolgerungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit an. Wenn die Vorinstanz auf US 39 festhält, der Gutachter gehe bei der Tat vom 15. Mai 2019 von «einer mittelgradig bis schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» aus, so findet dies keine Stütze in den Akten: Hinsichtlich des Hauptvorwurfes der versuchten Tötung vom 15. Mai 2019 ging der Gutachter in seinem Gutachten vom 9. September 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. AS 1726 und AS 1741 sowie vorstehende Ziff. VI.3.1). Auf die Kritik des Rechtsvertreters der Privatklägerin hin bekräftigte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 nochmals ausdrücklich seine Einschätzungen zum Schweregrad der Beeinträchtigung (vgl. AS 1752 sowie Ziff. IV.3.2) und auch anlässlich seiner Befragung vor erster Instanz wich der Gutachter nicht von seiner bisherigen Einschätzung ab, sondern erörterte nochmals die massgeblichen Aspekte, welche seiner Qualifikation zu Grunde lagen (vgl. AS 1925 f., AS 1930 sowie Ziff. IV.3.3). Eine angeblich «mittelgradig bis schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» im Mai 2019 geht denn auch einzig und allein auf eine Fragestellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück (vgl. AS 1929, Zeilen 223 f.), wohingegen der Gutachter anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung ausschliesslich eine mittelgradig bis schweren Störung , nämlich eine mittelgradig bis schwere depressive Episode erwähnte (vgl. AS 1929, Zeilen 232 f.). Den in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Schlüssen des Sachverständigen ist zu folgen. Es ist deshalb im Sinne der gutachterlichen Ausführungen und in Abweichung zur Vorinstanz (vgl. Ziff. VIII. 2.2 lit. c, US 40) für die Delikte vom

15. Mai 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Für sämtliche übrigen Delikte mit Bezug zur Privatklägerin oder deren Umfeld ist – wiederum in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen – von einer in mittlerem Grade eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen (der Sachverständige erwähnt zwar nur die Delikte im Januar/Februar 2019, seine Schlussfolgerungen dürften sich jedoch ohne weiteres auch auf die im Jahr 2018 begangenen Drohungen und Beschimpfungen beziehen).

4. Wahl der Sanktionsart Gemäss Strafregisterauszug (AS 1856 f.) wurde der Beschuldigte seit dem 30. März 2015 bereits drei Mal zu Geldstrafen verurteilt, u.a. am 11. April 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, alles begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau, mithin der Privatklägerin des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der am 11. April 2018 verhängten bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 musste die Probezeit am 14. November 2018 um ein Jahr verlängert werden (AS 1574 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. November 2018 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin für schuldig erkannt. Diesmal wurde eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verhängt (AS 1579 f.). Dies zeigt eindrücklich, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Im vorliegenden Verfahren kommt somit für jedes einzelne Vergehen (mit Ausnahme der Beschimpfungen) nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Diese Auffassung wird auch von der Verteidigung – im Rahmen der vor Obergericht bloss eventualiter (im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage) gemachten Ausführungen zur Strafzumessung – geteilt.

5. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte eventualvorsätzliche Tötung) Gemäss dem vorstehend unter Ziff. 2 Dargelegten ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für eine hypothetisch vollendete Tötung unter Berücksichtigung einer schwergradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu bestimmen. Diese Einsatzstrafe ist hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Versuch vorliegt, zu mindern. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der (angenommenen) vollendeten Tötung der Privatklägerin von einem doch sehr verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich mit einem Messer bewaffnet ans Domizil seiner Ex-Frau und Mutter der gemeinsamen Kinder begeben, wo er dieser, hinter den Briefkästen versteckt, aufgelauert hat. Es handelt sich demnach um einen keineswegs spontanen Tatentschluss, wenn auch der Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen. Der der Privatklägerin schon rein physisch überlegene Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem mehrphasigen Geschehen massive Gewalt angewendet, indem er sie anfänglich an den Haaren riss, ihren Kopf mehrfach gegen die Wand schlug und ihr mit der Hand, in welcher er ein Messer hielt, mehrfach gegen den Kopf schlug. Als die Privatklägerin die Türklingel betätigte, um Hilfe zu avisieren, stach der Beschuldigte ihr das Messer schliesslich zwei Mal in den Rücken, wobei ein Stich mindestens 6,9 cm im Schulterbereich in den Rücken eindrang. Dieser Stich muss somit mit einiger Heftigkeit geführt worden sein. Selbst nachdem die Privatklägerin am Boden lag, setzte sich der Beschuldigte auf sie und schlug weiter mit der Hand, in welcher er immer noch das Messer hielt, auf sie ein. Selbst dann, als die Nachbarn die Türe öffneten, liess der Beschuldigte nicht von der Privatklägerin ab, bedrohte jene und versuchte hernach weiter auf die Privatklägerin einzustechen. Erst als C.___ erneut, diesmal mit einem Stuhl bewaffnet, auf den Beschuldigten zukam und diesen mit dem Stuhl wegdrängte, konnte die Privatklägerin in Sicherheit gebracht werden. Selbst dann liess sich der Beschuldigte jedoch nicht ohne weiteres von seinem Vorhaben abbringen und versuchte stattdessen wiederum zur Privatklägerin zu gelangen, indem er auf die Tür einschlug, womit er eine besondere Hartnäckigkeit offenbarte. Das Auflauern sowie der (zweimalige) Stich von hinten zeugen von Heimtücke. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass handelte. Er wollte offensichtlich gegenüber seiner Ex-Frau seinen Willen hinsichtlich der «Kindererziehung» durchsetzen und tat dies kompromisslos und ohne Rücksicht auf Verluste. Dass es ihm dabei lediglich um sein «angekratztes» Ego und nicht um das Kindswohl ging, ist schon dadurch belegt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, die Privatklägerin zu töten und demnach den beiden Kindern, die er als sein Eigentum betrachtet, die Mutter wegzunehmen. Vorerst ist ohne Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Als einziges entlastendes Tatmerkmal ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte «nur» mit Eventualvorsatz handelte, wobei subjektiv das Handeln des Beschuldigten nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz lag, was das entschiedene Tatvorgehen mit mehrmaligem «Nachhaken» belegt. Alles in allem wäre für eine vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Dieses reduziert sich aufgrund der schwergradig beeinträchtigen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. hierzu im Einzelnen vorstehende Ziff. VI.3.1 - 3.4) auf ein noch sehr leichtes bis leichtes Tatverschulden. Ausgehend von diesem sehr leichten bis leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis zu vergleichbaren Fällen (vgl. insbesondere STBER.2018.32, STBER.2019.37, STBER.20193.75, STBER.2020.75 und STBER.2021.16, alle publiziert unter: https://gerichtsentscheide.so.ch) wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren angemessen. Bei der Bemessung der Strafreduktion zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) keine unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin eingetreten ist. In psychischer Hinsicht hatte die Tat jedoch schwerwiegende Folgen: Die Privatklägerin erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung, welche mit Defiziten bei der Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisfunktion sowie mit Angstzuständen (sog. «Flashbacks»), einem Motivations- und Selbstbewusstseinsverlust sowie sozialem Rückzug einhergeht. Sie war bis zum

31. Januar 2020 wegen der psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig und war während längerer Zeit auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung (antidepressive und schlaffördernde Medikamente) angewiesen. Zumindest in physischer Hinsicht hat die Privatklägerin keine schweren bleibenden Schäden davongetragen, was allerdings alleine dem Zufall zu verdanken ist. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte liess nur wegen der mutigen Intervention der Nachbarn von der Privatklägerin ab. Wäre die Privatklägerin nicht durch die Nachbarn aus dem Gefahrenbereich gezogen worden, so hätte der Beschuldigte weiter gewaltsam auf diese eingewirkt. Nur ein unwesentlich anderer Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des dynamischen Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte und die Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. In Anbetracht der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der tatsächlichen Folgen der Tat sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge Versuchs um zwei Jahre, was 26,6 % entspricht, auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens, der bei fünf Jahren beginnt, erachtet das Gericht trotz mehrerer Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB) für nicht angemessen.

6. Asperation zufolge der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Vergehen

E. 3.5 Beschuldigter Der Beschuldigte hat die Vorhalte stets bestritten. Es kann dazu auf die Einvernahmen vom 16. Mai 2019 (AS 147 ff.), vom 12. Juni 2019 (AS 174 ff.), vom 2. September 2019 (AS 200 ff.), auf die Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) sowie auf die Einvernahme an der erstinstanzlichen und obergerichtlichen Hauptverhandlung (AS 1909 ff., ASB 201 - 205) verwiesen werden. Der Beschuldigte gibt im Wesentlichen an, er habe an diesem Abend lediglich Beweismittel für die Polizei und die KESB sammeln wollen, weshalb er die Wohnung zwischen 19:00 Uhr und Mitternacht mehr als zehn Mal besucht habe. Er habe kein Messer bei sich gehabt und habe die Privatklägerin auch nicht gewürgt. Er habe sie lediglich an den Haaren gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen, damit er der Polizei hätte bestätigen können, dass sie nicht zu Hause gewesen sei. Dabei sei ihr Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selber zugefügt. Vielleicht habe sie sich mit etwas gegen den Kopf geschlagen oder den Kopf selbst gegen die Wand geschlagen. Vielleicht sei es auch ihr Freund gewesen. Der Nachbar habe ihn mit dem Stuhl schlagen wollen. Vielleicht sei die Privatklägerin auf den Rücken gefallen. Er habe es nicht gesehen. Er habe die Vermutung, dass sie heruntergefallen sei. Sie könnte auch durch ein Trümmerteil des Stuhls verletzt worden sein. Er habe sie auf keinen Fall töten wollen. Den verlorenen Schuh der Privatklägerin habe er mitgenommen, damit er beweisen könne, dass sie nicht in alltäglicher Kleidung unterwegs gewesen sei. Er habe diesen jedoch später entsorgt. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2019 gab der Beschuldigte jedoch auf entsprechenden Vorhalt zu, der Polizei vor Ort gesagt zu haben, er habe das Messer weggeworfen. Vier Polizisten hätten auf ihn eingeredet. Alle hätten ihn gefragt, wo das Messer sei. Dann habe er halt am Schluss gesagt, dass er es weggeworfen habe. Er habe ein paar Mal nein gesagt. Er habe sich unter Druck gefühlt (AS 150). Vor Obergericht begründete er seine gegenüber der Polizei gemachte Aussage (er habe das Messer weggeworfen) wie folgt: Es sei ihm um seine Arbeit gegangen. Er habe seine Arbeit nicht verlieren wollen und er sei sich im Klaren gewesen, dass er nirgendwo sonst ein solches Salär habe erzielen können. Um 4:00 Uhr morgens habe damals seine nächste Arbeitsschicht begonnen und er habe den Polizisten gefragt, was er sagen müsse, damit man zufrieden sei. Dann sei ihm gesagt worden, er solle aussagen, er habe ein Messer gehabt, dann werde er freigelassen (ASB 202 und 204).

4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen der Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___ in den wesentlichen Zügen übereinstimmen. Die Schilderungen der Privatklägerin werden auch durch die Arztberichte und rechtsmedizinischen Gutachten belegt. Die Aussagen der Privatklägerin weisen mehrere Realkennzeichen auf. So schilderte sie den Ablauf der Auseinandersetzung während mehreren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend, detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar und plastisch erscheinen. Sie schilderte aber auch ihre eigenen Gefühle, bspw. wie sie so aufgeregt gewesen sei, dass ihre Hände gezittert hätten und sie die Türe nicht gleich habe aufmachen können. Weiter schilderte die Privatklägerin die Konversation mit dem Beschuldigten sehr individuell geprägt. So sagte sie bspw. der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde. Vor allem in der ersten Einvernahme legte die Privatklägerin keinerlei Belastungseifer an den Tag. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe versucht, ihr mit dem Griff des Messers auf den Kopf zu schlagen. Zuerst habe sie jedoch nur einen Gegenstand in seiner Hand gespürt. Erst als sie sich umgedreht habe, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner Hand halte. Sie habe auch Schläge auf ihren Rücken gespürt, diese aber nicht als Stiche wahrgenommen. Die Privatklägerin schilderte demnach den Hergang hinsichtlich der schwersten Verletzung (ca. 7 cm tiefer Stich in den Rücken) eher zurückhaltend. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass sie diesen Stich aufgrund der grossen Aufregung und Bestürzung gar nicht als Stich wahrgenommen hat. Die Privatklägerin schilderte auch ausgefallene Details, bspw. wie sie bei ihrer Abwehr mit den Füssen den Schuh verloren hatte. Auch der ganze Ablauf mit dem Stuhl, den C.___ zur Abwehr gegen den Beschuldigten verwendete, ist sehr ausgefallen. Beide Elemente (verlorener Schuh der Privatklägerin und dessen Mitnahme durch den Beschuldigten; der von C.___ behändigte und gegen den Beschuldigten eingesetzte Stuhl) werden zudem vom Beschuldigten ausdrücklich bestätigt (vgl. vorstehende Ziff. II.3.5). Anlässlich der zweiten Einvernahme schilderte die Privatklägerin nicht sogleich, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer angegriffen (was von einem gewissen Belastungseifer zeugen würde). Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schlagen. Zuerst habe er sie mit den Händen geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er einen Gegenstand in der Hand halte. Bei den weiteren Aussagen in der zweiten Einvernahme sind dann zwar schon gewisse Aggravierungen ersichtlich. So sagte sie, der erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen. Gleichzeitig relativierte sie das dann aber wieder, es sei nicht so stark gewesen. Dann habe der Beschuldigte mit dem Ende des Handgriffes des Messers auf ihren Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe sie auch mit dem Messer gestochen. Später habe er sie geschlagen. Ihr Körper habe aber nicht mehr mitbekommen, mit was er sie geschlagen habe. Neu ist dann auch die Aussage, sie denke, sie sei ca. fünf Sekunden bewusstlos gewesen. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der Aussage von C.___ zu sehen, welcher nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber der Privatklägerin ein Würgen seitens des Beschuldigten schilderte (vgl. AS 156: «Mein Nachbar hat mir zwischenzeitlich erzählt, dass er gesehen hat, wie er mich genau zu diesem Zeitpunkt gewürgt hatte»). Da sich die Privatklägerin nicht an ein Würgen erinnern konnte, ging sie eben davon aus, dass sie kurz weggetreten sei. Dies ist nachvollziehbar. Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre emotionale Aussage, es sei ein Mordversuch gewesen und der Beschuldigte habe auch ihr Herz treffen wollen, zumal ihre Stichverletzungen auf der linken Seite waren und das Herzorgan von den meisten Menschen ausschliesslich auf der linken Seite des Brustbeins lokalisiert wird. Alles in allem sind die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft zu beurteilen. Auf diese kann abgestellt werden. Die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen erscheinen ebenfalls glaubhaft. Auch bei diesen ist keinerlei Belastungseifer ersichtlich und sie schilderten jeweils nur das, was sie gesehen hatten. Was sie nicht mitbekommen hatten, legten sie offen, und sie hielten sich mit Mutmassungen zurück. So sagte C.___ etwa, zuerst habe er das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen (als dieser noch auf der Privatklägerin gesessen sei). Erst als dieser «aufgeschossen» sei, habe er das Messer gesehen. Was der Beschuldigte genau mit dem Messer gegenüber der Privatklägerin gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin mit dem Messer zu verletzen. C.___ schilderte ebenfalls ausgefallene Details, wie dass der Beschuldigte vom Stuhl «eingerahmt» gewesen sei und dass die Sitzfläche des Stuhls abgefallen sei. Dass C.___ und D.___ von einem Würgen berichteten, das rechtsmedizinischen Gutachten jedoch keine Würgemale bei der Privatklägerin feststellten konnte, spricht nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Hand den Hals der Privatklägerin umklammerte, um ihren Kopf zu fixieren. Ein solches Vorgehen muss keine Würgemale hinterlassen, kann aber sehr wohl von den Nachbarn der Privatklägerin als «Würgen» interpretiert worden sein. E.___ gab unumwunden zu Protokoll, dass er nicht viel habe sehen können, da er hinter seinem Grossvater gestanden sei. Insbesondere habe er kein Messer gesehen. Sein Grossvater habe ihm aber – als er das erste Mal die Türe geöffnet habe – gesagt, der Beschuldigte habe ein Messer. Auch D.___ sagte aus, im ersten Moment das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen zu haben. Erst als dieser einen Schritt auf ihren Mann zu gemacht und dabei den Arm ausgestreckt habe, habe sie das Messer gesehen. Beim zweiten Türöffnen habe sie das Messer nicht mehr explizit gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt und geschlagen habe. Sie könne aber nicht sagen, womit er geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer bedroht habe, sagte sie, dies wisse sie nicht. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass sich die Nachbarn in der Tatnacht vom 15. auf den 16. Mai 2019 den Ereignissen im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses zu-, dann ab- und schliesslich erneut zuwandten. Es ist folglich unbestritten, dass C.___ in einer ersten Phase seine Wohnung verliess, um im Eingangsbereich der Privatklägerin zu helfen, kurz darauf aber den Rückzug in den geschützten Bereich seiner Wohnung antrat, dort einen Stuhl behändigte, worauf er ein zweites Mal den Eingangsbereich betrat und es ihm gelang, unter Zuhilfenahme dieses Stuhls die Privatklägerin vom Beschuldigten zu trennen, so dass D.___ und E.___ die Privatklägerin schliesslich in die Wohnung ziehen und in Sicherheit bringen konnten. Die Tatsache, dass C.___ nicht von Anbeginn versuchte, mit seinem 21 ½-jährigen Enkelsohn und somit in Überzahl den bloss 1,67 m grossen und 67 kg schweren Beschuldigten (vgl. die Angaben im Gutachten: AS 269) zu überwältigen, sondern sich zum Rückzug entschloss, um in der Folge mit einem Stuhl «bewaffnet» ein zweites Mal den Tatort aufzusuchen, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand auf sich trug. Die von der Verteidigung vor Obergericht ins Feld geführte These, wonach die übereinstimmenden Aussagen der befragten Auskunftspersonen auf einer Absprache beruhen könnten, verfängt aus mehreren Gründen nicht: Die von den befragten Auskunftspersonen gemachten Schilderungen des Vorfalls sind nicht in allen Belangen deckungsgleich, sondern unterscheiden sich hinsichtlich gewisser Nebenpunkte, was für deren Glaubhaftigkeit und gegen eine Absprache spricht, denn bei einer solchen zielen die Involvierten darauf ab, eine überschaubare und vor allem in allen Teilen identische Geschichte zu präsentieren, so dass die Bekanntgabe von unterschiedlichen Details gerade nicht zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass E.___ mehrmals darauf hinwies, wie wenig er von den Ereignissen im Eingangsbereich vor der Wohnung seiner Grosseltern mitbekommen habe. Ginge man von einer Absprache aus, so ergibt es keinen Sinn, den ebenfalls vor Ort anwesenden Enkelsohn der befragten Nachbarn aussen vor zu lassen, sondern es hätte sich aufgedrängt, diesen in die Absprache miteinzubeziehen, um der vorgebrachten Version mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich sprechen auch die zeitlichen Rahmenbedingungen gegen eine Absprache: C.___ wurde bereits am 16. Mai 2019 um 00:50 Uhr, weniger als eine Stunde nach Eingang des Anrufes bei der Alarmzentrale, am Tatort polizeilich befragt (AS 6 und 137). Die schwer verletzte Privatklägerin wurde wenige Minuten nach dem Eintreffen der Polizei mit der Ambulanz ins Bürgerspital Solothurn gefahren, wo sie sich in der Folge zur Versorgung und Überwachung stationär aufhielt, morgens ab 4:40 Uhr (vgl. AS 224) einer rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen wurde und schliesslich bereits um 12:00 Uhr erstmals polizeilich befragt wurde (AS 139 ff.). Völlig unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, welcher anlässlich seiner polizeilichen Festnahme aussagte, ein Messer dabei gehabt und dieses weggeworfen zu haben, dann aber im weiteren Verlauf des Verfahrens vehement das Mitführen eines Messers bestritt. Für die abweichende Erklärung anlässlich der polizeilichen Festnahme lieferte er unterschiedliche Begründungen: Er habe Angst gehabt und sei mit Waffen angehalten worden. Vier Polizisten hätten auf ihn eingeredet und nach dem Messer gefragt. Die Aussage mit dem weggeworfenen Messer sei unter diesem Druck zustande gekommen (AS 150). Vor Obergericht führte er demgegenüber aus, ausschlaggebend sei gewesen, dass ihm in Aussicht gestellt worden sei, er komme mit einer solchen Aussage frei. Er habe morgens um 4:00 Uhr rechtzeitig seine Frühschicht antreten wollen und seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Der Beschuldigte behauptete auch, er habe die Privatklägerin lediglich an den Haaren gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen. Dabei sei ihr Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selbst zugefügt. Vielleicht sei sie auch durch den Stuhl oder von ihrem Freund verletzt worden. Sie könne auch auf den Rücken gefallen sein. Dies alles steht völlig im Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen und auch zu den ausführlichen medizinischen Gutachten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Privatklägerin sowie der weiteren Auskunftspersonen (C.___, D.___ und E.___), aber auch die medizinischen Gutachten erstellt ist. Im Rahmen eines mehrphasigen Tatgeschehens drohte der Beschuldigte zuerst verbal, die Privatklägerin an diesem Abend umzubringen, riss sie, als diese versuchte, die Eingangstüre aufzuschliessen, an den Haaren und drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand, was entsprechende Spuren im Verputz (Dellen) hinterliess. In der Folge setzte der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer zuerst als Schlaginstrument ein, indem er der Privatklägerin damit mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, welche diese abzuwehren versuchte und sich Abwehrverletzungen an den Händen zuzog. In der Folge wandte die Privatklägerin dem Beschuldigten den Rücken zu, um die Aussenklingeln zu betätigen und der Beschuldigte ging dazu über, die Privatklägerin mit dem Messer zweimal in den Rücken zu stechen. Im Einklang mit der berichtigten Anklage ist bei der schwereren Verletzung im Bereich des linken Schulterblattes der Privatklägerin von einer Eindringtiefe resp. einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm auszugehen. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung wesentlich ist, dass der Beschuldigte im Rahmen eines dynamischen Geschehens der Privatklägerin von hinten ein Messer in den Rücken stach, wobei der Stichkanal mindestens bis 1,3 cm zur Schlüsselbeinschlagader (arteria subclavia) vordrang (s. die Abbildung auf AS 246 mit der Darstellung des Stichkanals). Ebenfalls erwähnenswert ist die Feststellung im Gutachten des IRM Basel, dass die Distanz vom mutmasslichen Ende des Stichkanals (Luftblasen) zur Brusthöhle etwa 2,5 cm und der kürzeste Abstand von der Einstichstelle zur Brusthöhle 6 cm betrug. Schliesslich erscheint die Aussage im Gutachten wichtig, wonach bei Stichverletzungen im Bereich von Weichteilen der grösste Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden habe, die menschliche Haut sei. Sei dieser Widerstand einmal überwunden, könne ein Messer bei gleichbleibender Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen. Je nach Beschaffenheit der getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand etwas erhöhen. Seien die Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann könne auch hier ein Messer ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die lsolationswirkung von Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin eingeschlossenen Luft, deren Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B. Daunen) aufrechterhalten werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug werde dieses Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht komprimiert, sodass die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch die Kleidung nur in geringem Umfang vermindert werde.

5. Rechtliche Würdigung

E. 4 Am 19. Januar 2019, um 18:29 Uhr, meldete sich der Beschuldigte telefonisch auf der Alarmzentrale und erschien hernach auf dem PP [Ort 1]. Dabei habe der Beschuldigte gemäss Strafanzeige vom

12. Juli 2019 gerötete Augen gehabt und nach einer Ambulanz verlangt. Durch die Polizei sei die Ambulanz aufgeboten worden, welche den Beschuldigten ins Spital Olten eingeliefert habe. Am 5. Februar 2019 stellte der Beschuldigte Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten (AS 564 ff.).

E. 5 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte eventualvorsätzliche Tötung)

Gemäss dem vorstehend unter Ziff. 2 Dargelegten ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für eine hypothetisch vollendete Tötung unter Berücksichtigung einer schwergradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu bestimmen. Diese Einsatzstrafe ist hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Versuch vorliegt, zu mindern.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der (angenommenen) vollendeten Tötung der Privatklägerin von einem doch sehr verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich mit einem Messer bewaffnet ans Domizil seiner Ex-Frau und Mutter der gemeinsamen Kinder begeben, wo er dieser, hinter den Briefkästen versteckt, aufgelauert hat. Es handelt sich demnach um einen keineswegs spontanen Tatentschluss, wenn auch der Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen. Der der Privatklägerin schon rein physisch überlegene Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem mehrphasigen Geschehen massive Gewalt angewendet, indem er sie anfänglich an den Haaren riss, ihren Kopf mehrfach gegen die Wand schlug und ihr mit der Hand, in welcher er ein Messer hielt, mehrfach gegen den Kopf schlug. Als die Privatklägerin die Türklingel betätigte, um Hilfe zu avisieren, stach der Beschuldigte ihr das Messer schliesslich zwei Mal in den Rücken, wobei ein Stich mindestens 6,9 cm im Schulterbereich in den Rücken eindrang. Dieser Stich muss somit mit einiger Heftigkeit geführt worden sein. Selbst nachdem die Privatklägerin am Boden lag, setzte sich der Beschuldigte auf sie und schlug weiter mit der Hand, in welcher er immer noch das Messer hielt, auf sie ein. Selbst dann, als die Nachbarn die Türe öffneten, liess der Beschuldigte nicht von der Privatklägerin ab, bedrohte jene und versuchte hernach weiter auf die Privatklägerin einzustechen. Erst als C.___ erneut, diesmal mit einem Stuhl bewaffnet, auf den Beschuldigten zukam und diesen mit dem Stuhl wegdrängte, konnte die Privatklägerin in Sicherheit gebracht werden. Selbst dann liess sich der Beschuldigte jedoch nicht ohne weiteres von seinem Vorhaben abbringen und versuchte stattdessen wiederum zur Privatklägerin zu gelangen, indem er auf die Tür einschlug, womit er eine besondere Hartnäckigkeit offenbarte. Das Auflauern sowie der (zweimalige) Stich von hinten zeugen von Heimtücke. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass handelte. Er wollte offensichtlich gegenüber seiner Ex-Frau seinen Willen hinsichtlich der «Kindererziehung» durchsetzen und tat dies kompromisslos und ohne Rücksicht auf Verluste. Dass es ihm dabei lediglich um sein «angekratztes» Ego und nicht um das Kindswohl ging, ist schon dadurch belegt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, die Privatklägerin zu töten und demnach den beiden Kindern, die er als sein Eigentum betrachtet, die Mutter wegzunehmen. Vorerst ist ohne Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Als einziges entlastendes Tatmerkmal ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte «nur» mit Eventualvorsatz handelte, wobei subjektiv das Handeln des Beschuldigten nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz lag, was das entschiedene Tatvorgehen mit mehrmaligem «Nachhaken» belegt. Alles in allem wäre für eine vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Dieses reduziert sich aufgrund der schwergradig beeinträchtigen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. hierzu im Einzelnen vorstehende Ziff. VI.3.1 - 3.4) auf ein noch sehr leichtes bis leichtes Tatverschulden.

Ausgehend von diesem sehr leichten bis leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis zu vergleichbaren Fällen (vgl. insbesondere STBER.2018.32, STBER.2019.37, STBER.20193.75, STBER.2020.75 und STBER.2021.16, alle publiziert unter: https://gerichtsentscheide.so.ch) wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren angemessen.

Bei der Bemessung der Strafreduktion zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) keine unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin eingetreten ist. In psychischer Hinsicht hatte die Tat jedoch schwerwiegende Folgen: Die Privatklägerin erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung, welche mit Defiziten bei der Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisfunktion sowie mit Angstzuständen (sog. «Flashbacks»), einem Motivations- und Selbstbewusstseinsverlust sowie sozialem Rückzug einhergeht. Sie war bis zum

31. Januar 2020 wegen der psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig und war während längerer Zeit auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung (antidepressive und schlaffördernde Medikamente) angewiesen. Zumindest in physischer Hinsicht hat die Privatklägerin keine schweren bleibenden Schäden davongetragen, was allerdings alleine dem Zufall zu verdanken ist. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte liess nur wegen der mutigen Intervention der Nachbarn von der Privatklägerin ab. Wäre die Privatklägerin nicht durch die Nachbarn aus dem Gefahrenbereich gezogen worden, so hätte der Beschuldigte weiter gewaltsam auf diese eingewirkt. Nur ein unwesentlich anderer Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des dynamischen Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte und die Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. In Anbetracht der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der tatsächlichen Folgen der Tat sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge Versuchs um zwei Jahre, was 26,6 % entspricht, auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe.

Eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens, der bei fünf Jahren beginnt, erachtet das Gericht trotz mehrerer Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB) für nicht angemessen.

E. 5.1 In Bezug auf die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Vorhalte gemäss AKS Ziff. 2.3, 4., 5.3 (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, Hausfriedensbruch und versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___, soweit den 15. Mai 2019 betreffend) kann angesichts des als erstellt zu erachtenden angeklagten Sachverhalts vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Subsumption der Vorinstanz (Erwägungen gemäss Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 - 21/AS 1994 - 1996; Ziff. IV.C.2. und 3: US 21 f./AS 1996 f.; Ziff. IV.D.2. und 5.2: US 22 f. und 26/AS 1997 f. und 2001) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist Folgendes zu ergänzen: Auch die Verteidigung räumte vor Obergericht ein, der Beschuldigte habe gewusst und dementsprechend zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht im Eingangsbereich zum Mehrfamilienhaus am [Weg 1] in [Ort 1] habe aufhalten dürfen. Das gegen den Beschuldigten angeordnete Verbot, sich der Privatklägerin oder den gemeinsamen Kindern auf weniger als 200 Metern zu nähern oder sich in einem Umkreis von 200 Metern ihrer Wohnung an besagter Adresse aufzuhalten (AS 596 ff.), erwuchs denn auch in Rechtskraft. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, der Eingriff in das Hausrecht sei gerechtfertigt gewesen, weil er sich grosse Sorgen um die Kinder gemacht habe und sich um diese habe kümmern wollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass er sich für die Kinderbelange an die zuständige Fachbehörde (KESB) bzw. direkt an die Beiständin wenden und mit dieser zusammenarbeiten musste. Sein tatbestandsmässiges Verhalten war deshalb nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt. Ebenso wenig liegen Schuldausschlussgründe vor.

Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Hausfriedensbruchs und versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___, alles begangen am 15. Mai 2019, sind zu bestätigen.

E. 5.2 Was den Vorhalt der eventualvorsätzlich versuchten Tötung anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:

Da die Privatklägerin den Vorfall überlebt hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Zu prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz explizit von Eventualvorsatz ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist nachfolgend eingehend zu prüfen.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirk-lichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglich-keit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

E. 5.3 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19.5.2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13.7.2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

Auch das Berufungsgericht hatte sich in letzter Zeit in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen:

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust als versuchte vorsätzliche Tötung.

Auch in folgenden Fällen wurde auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten bewusst zwei Stichver-letzungen in der Gegend des Brust- und Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das Brustfell des Opfers.

STBER.2012.66: Stich mit einem Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken Schulterblattes von hinten in den Rücken.

STBER.2014.30: Stich mit einer Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie 3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem Opfer nach und stiess diesem das But-terfly-Messer, das ihm kurz zuvor unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest: Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämathopneumothorax, teilkollabiertem linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links führte. Im Rahmen einer Bülodrainage entleerten sich 300 ml Blut. Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

Schliesslich STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechtshinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige Notwehrsituation strittig.

E. 5.4 Die Anklage, auf die gemäss vorliegendem Beweisergebnis abzustellen ist , führt mehrere Verletzungen der Privatklägerin auf und erwähnt neben dem tieferen Stich im Bereich des linken Schulterblattes (nur wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen u.a. zwischen den Rippen und im Brustkorb verlaufend) mehrere Schläge gegen den Kopf (u.a. mit dem Messer in der Hand), das Schlagen des Kopfes gegen die Hauswand sowie weitere nicht näher spezifizierte versuchte Stiche. Zum Eventualvorsatz führt die Anklageschrift sodann aus:

«Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er wusste, dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, und es – in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen, der mehrfachen Schläge mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen Stichbewegungen insbesondere im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe wichtiger Blutgefässe und Organe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur von der Geschädigten abliess, weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine tödlichen Folgen hatte.»

Im Mittelpunkt stehen in Bezug auf die rechtliche Subsumption die der Privatklägerin vom Beschuldigten zugefügten Stichverletzungen. Die übrigen Angriffshandlungen des Beschuldigten und die Verletzungen der Privatklägerin sind im Hinblick auf den zu prüfenden Vorhalt des Tötungsversuches nicht von direkter Relevanz, jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Das Gutachten des IRM Basel kam zum Schluss, dass sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es seien auch keine bleibenden Schäden oder Nachteile zu erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der Schlüsselbeinschlagader zum Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich verlaufende arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine gleichartige Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu eröffnen und die Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben könne. Das Herz selbst wäre bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die kräftige Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem längeren Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der Wirbelsäule beinhalteten aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des Rückenmarks. Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare Folge eine Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im Halsbereich oder unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar tödlich verlaufen. Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw. die Nackenregion zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals, unabhängig von deren Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben einer Verletzung der Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen, lebensbedrohlichen Blutverlustes bestünde am Hals auch ein besonderes Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von Blutadern (Venen). Schliesslich hätte der Messerstich gemäss Gutachten bei einem nur leicht anderen Verlauf ohne weiteres auch die Brusthöhle erreichen und in die Lunge eindringen können (kürzester Abstand der Einstichstelle bis in die Brusthöhle 6 cm; Entfernung der Brusthöhle vom Stichkanal 2,5 cm). Dies hätte einen sogenannten Spannungspneumothorax mit Todeseintritt innerhalb kurzer Zeit zur Folge haben können. Ebenso hätten mit ebenfalls lebensbedrohlichen Folgen die zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe verletzt werden können.

Der Beschuldigte verfügt zwar nicht im Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf es weder medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen, dass ein bewusster und wuchtiger Stich in den oberen Rücken ohne weiteres lebensbedrohliche Folgen haben kann. Dieses Wissen ist ihm zu unterstellen. Der Stich im Bereich des linken Schulterblattes mit einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm wurde der Privatklägerin im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt, so dass sich ohne weiteres auch ein anderer Verlauf des Stichkanals oder eine andere Stichtiefe hätte ergeben können. Wie das Gutachten festhält, stellt die menschliche Haut den grössten Widerstand dar. Ist dieser einmal überwunden, kann die Klinge ungehindert ins Gewebe eindringen. Die Eindringtiefe ist daher im Rahmen eines dynamischen Geschehens ebenso wenig steuerbar wie der genaue Stichverlauf. Durch die Kleidungsschicht wird die Eindringtiefe nur in geringem Umfang vermindert. Die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts durch den tieferen Stich im Bereich des linken Schulterblattes war demnach im konkreten Fall sehr gross (insb. durch Verletzung der Schlüsselbeinschlagader, der Lunge oder der zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe). Durch den gewaltsamen Angriff auf die unbewaffnete Privatklägerin mit einem Messer ohne jeglichen auch nur einigermassen nachvollziehbaren Anlass manifestierte der Beschuldigte auch eine ausserordentlich hohe Pflichtverletzung. Da der Stich mit dem Messer von hinten kam, hatte die Privatklägerin zudem auch keinerlei Abwehrchancen. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung konnte der Beschuldigte mit Blick auf das Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist deshalb klar auszuschliessen. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich vielmehr zwischen dem direkten Tötungsvorsatz und dem Eventualvorsatz. Die mehrfach gegen die Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen sind als Teil der vom Beschuldigten schon seit längerer Zeit verfolgten massiven Einschüchterungsstrategie zu betrachten, vermögen aber ohne nähere Betrachtung der vom Beschuldigten angewandten Gewalt nicht einen direkten Tötungsvorsatz zu begründen. Der Beschuldigte hat über mehrere Phasen mit massiver Gewalt auf die Privatklägerin eingewirkt und mit Blick auf das mehrmalige «Nachhaken» eine grosse Hartnäckigkeit manifestiert. Zugleich fällt aber auch auf, dass er das Messer als Tatwerkzeug in der Anfangsphase (bloss) als Schlaginstrument gegen den Kopf der Privatklägerin zum Einsatz gebracht hat und ihm in Bezug auf die zeitlich nachgelagerte Phase zwar ein (zweimaliges) unkontrolliertes, aber kein gezieltes Zustechen im Bereich des Brustkorbes oder der Halsschlager anzulasten ist. Diese Umstände lassen in rechtlicher Hinsicht den klaren Rückschluss auf einen direkten Vorsatz nicht zu. Es ist in subjektiver Hinsicht deshalb von einem Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin), wenn auch nahe am direkten Vorsatz, auszugehen.

Bei diesem Ergebnis kann mit Blick auf das Anklageprinzip offen bleiben, ob die in der Anklageschrift gewählte Formulierung («mindestenseventualvorsätzlich», mindestens Inkaufnahme des Todes der Geschädigten), die letztlich bloss eine Abgrenzung «nach unten» zur bewussten Fahrlässigkeit beinhaltet, überhaupt einen Schuldspruch wegen einer direktvorsätzlichen Tatbegehung zuliesse.

Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

III. Vorfall vom 28. Januar 2019 in [Ort 1]

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 28. Januar 2019 mit der Privatklägerin und dem Privatkläger 1 in [Ort 1] folgende Vorhalte gemacht:

Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) (AKS Ziff. 2.2):

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] dieser auf Arabisch mit den Worten «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du» gedroht haben, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetz haben soll.

Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Art. 180 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 3):

Der Beschuldigte habe ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesem durch ein offenes Fenster und nachdem er diesen am Kragen gepackt haben soll, gedroht, ihn kaputt zu machen, wodurch er ihn in Angst und Schrecken versetzt haben soll.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 6.1)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese mehrfach mit den Händen gegen die Brust gestossen haben.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 6.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen durch ein offenes Fenster am Kragen gepackt und ihn erst losgelassen haben, nachdem ihn der Privatkläger 1 weggestossen gehabt habe. Der Beschuldigte soll sich in der Folge vom Privatkläger 1 entfernt und anschliessend auf das Eintreffen der Privatklägerin gewartet haben. Nachdem diese mit dem Auto angekommen und es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll (AKS Ziff. 6.1), soll der Privatkläger 1 dazwischen gegangen sein, woraufhin der Beschuldigte diesen mit der Faust und mit der offenen Hand gegen die Brust und die Arme geschlagen und ihm mit dem Fuss gegen das Schienbein und das Knie getreten haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 7.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese als «Schlampe» bezeichnet und ihr gesagt haben, dass sie «mit anderen Männern ficke», wodurch er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 7.3)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen als «Arschloch» und «Idiot» bezeichnet haben, wodurch er ihn in seiner Ehre angegriffen haben soll.

2. Objektive Beweismittel

Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 19. Juni 2019 kann Folgendes entnommen werden (AS 531 ff.):

Die Meldung an die Polizei erfolgte am

28. Januar 2019, 15:43 Uhr, telefonisch durch den Privatkläger 1. Beim Eintreffen der Polizei wartete der Beschuldigte bei der Liegenschaft am [Weg 1] und gab an, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Seine Ex-Frau wohne zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus am [Weg 1]. Da er beweisen wolle, dass diese schlecht zu den Kindern schaue, habe er den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu beweisen. Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem kleinen Disput gekommen. Beim Beschuldigten konnte Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Nach dem Gespräch mit der Patrouille verliess er die Örtlichkeit in unbekannte Richtung. Anschliessend wurde beim Privatkläger 1 vorgesprochen. Dieser gab ebenfalls an, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Ex-Frau des Beschuldigten, sehr gut zu den Kindern schaue.

Auf dem nachträglich durch die Polizei eingereichten Video vom 28. Januar 2019, 16:47 Uhr, ab dem Mobiltelefon Samsung S9+ des Beschuldigten (Datei 20190128_164631.mp4) ist zu sehen, wie die Privatklägerin ihr Auto abschliesst und Richtung Hauseingang geht. Der Beschuldigte nähert sich ihr und fragt immer wieder auf Deutsch, wo seine Kinder seien. Zuvor rief er der Privatklägerin mehrere Sätze auf Arabisch zu. Die Privatklägerin nimmt den Pfefferspray hervor. Daraufhin ist kurz ein Fenster der Liegenschaft zu sehen, aus dem eine Frau schaut. Als sich der Beschuldigte der Privatklägerin weiter nähert, sprüht diese eine Ladung Pfefferspray in seine Richtung. Trotzdem fragt der Beschuldigte weiterhin, wo seine Kinder seien. Hierauf ist für einen kurzen Moment wiederum die Frau zu sehen, welche aus dem Fenster schaut. In der Folge sieht man, wie eine Person mit einer grünen Jacke aus dem Haus kommt. Gleichzeitig hört man eine Männerstimme auf Deutsch. Dann endet die Videosequenz.

Die vom Berufungsgericht bei T.___ eingeholte Übersetzung (ASB 157) der auf dem Video aufgezeichneten Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lautet wie folgt (Privatklägerin kursiv):

Wo sind meine Kinder, […]?

Wo sind meine Kinder, […]?

Häh

Bei deinen Schlampen von (unverständlich)

Hau ab

Sprüh doch, sprüh

Mach Nummer, mach Nummer

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

(Die Frau spricht mit einer Person am Fenster und sagt so etwas wie „Ruf die

Polizei“ Die andere Person erwidert: „ja, ja“)

Wo ist meine Kinder (sic)?

Geh, geh

Du kannst Dütsch?! Du kannst Dütsch?!

Hey, hey

Mach, mach

Wo ist meine Kinder (sic)?

(unverständlich)

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 Privatklägerin

Die Privatklägerin machte am 4. Februar 2019 bei der Polizei zum Ereignis vom 28. Januar 2018 folgende Aussagen (AS 124 ff., 542 ff., 569 ff.):

An diesem Tag habe sie einen Termin gehabt. Sie sei nach Hause gekommen und habe das Auto bei ihrem Haus geparkt. Die genaue Zeit, als sie nach Hause gekommen sei, könne sie nicht sagen. In dem Moment, als sie parkiert habe, habe sie den Beschuldigten gesehen. Er sei etwa 100 Meter entfernt gewesen. Er habe sein Handy in der Hand gehalten und ein Video gemacht. Er sei auf sie zugekommen und habe sie gefilmt. Sie sei aus dem Auto gekommen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie wieder flirten gewesen sei und die Kinder alleine gelassen habe. Die Schimpfwörter welche er zu ihr sage, seien immer die gleichen. Ob sie das erzählen solle? Er habe zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und würde mit anderen Männern ficken. Er sei immer näher und näher gekommen. Sie habe Angst bekommen und habe ihren Pfefferspray in die Hand genommen. Er habe das Handy weggesteckt und sie mit beiden Händen geschubst. Sie habe ihn noch nicht mit Pfefferspray besprühen können. Also sie habe schon gesprüht, sie denke, sie habe ihn nicht getroffen. Er habe nicht aufgehört und sie immer wieder geschubst. Auf einmal habe sie gehört, wie jemand rief, «hey, hey, hey». Es sei der Besitzer des Hauses gewesen, wo sie wohne. Dieser habe gesehen, dass der Beschuldigte nicht aufhöre. Aus diesem Grund sei er nach draussen gekommen. Der Besitzer habe ihm nur sagen wollen, er solle weggehen. Er habe nicht mit dem Beschuldigten streiten wollen. Er habe sie nur schützen wollen. Der Beschuldigte habe den Hausbesitzer mit beiden Händen und den Füssen schlagen wollen. Der Hausbesitzer habe sich gegen diesen Angriff gewehrt. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Dieser Moment sei so schnell gegangen, sie sei unter Stress gewesen. Sie könne diese Situation nicht genau erklären, es sei so schnell gegangen. Was sie jedoch noch wisse sei, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du.» Dies habe er auf Arabisch gesagt. Das sei nicht das erste Mal, dass er sie bedroht habe. Dies tue er andauernd. Er sage, er bringe sie um, er verbrenne sie oder er schlachte sie. Ausserdem habe die Hausbesitzerin die ganze Situation beobachten können. Sie habe aus dem Fenster geblickt. Danach sei er davongerannt. Wie genau sie vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sei? Sie sei ausgestiegen und habe ihn gefragt, was er mit dem Handy mache. Er habe gesagt, sie sei eine «Schlampe» und sei ficken gegangen. Sie habe die Kinder alleine zu Hause gelassen. Es sei so schnell gegangen, sie wisse nicht, wie und wo er das Handy weggesteckt habe. Er habe angefangen sie mit beiden Händen zu stossen. Darauf habe sie den Pfefferspray hervorgenommen. Das sei gleich neben dem Auto passiert. Als sie den Besitzer gehört habe, habe sie dem Beschuldigten Pfefferspray ins Gesicht gespritzt und sei rüber zum Fenster gerannt. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie habe zuerst gesprüht und sei anschliessend gestossen worden. Sie habe mit dem Pfefferspray gesprüht, damit sie habe weglaufen können. Sie sei nicht verletzt worden. Weshalb sie den Beschuldigten besprüht habe? Dieser sei nahe zu ihr gekommen. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Das sei nicht das erste Mal. Er sei immer gewalttätig. Jedes Mal wenn er komme, bedrohe er sie mit dem Tod. Als der Hausbesitzer gekommen sei, sei der Beschuldigte noch bei ihr gewesen. Er sei dann jedoch zum Hausbesitzer rüber und habe angefangen, diesen zu schubsen. Dann habe es wie eine Schlägerei ausgesehen. Sie könne es nicht genau beschreiben. Der Hausbesitzer habe sich jedoch nur gewehrt und nicht geschlagen. Sie sei so gestresst gewesen, sie könne nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei. Sie könne es nicht genau beschreiben. Als sie gemerkt habe, dass es für den Hausbesitzer gefährlich werde, habe sie dem Beschuldigten nochmal mit dem Pfefferspray fest ins Gesicht gespritzt. Ob sie ihn getroffen habe? Ja, sie glaube, sie habe ihn schon getroffen. Er habe jedoch keine Reaktion gezeigt. Er habe ein wenig gehustet. Dann sei der Streit mit dem Besitzer weitergegangen. Der Beschuldigte habe einfach mit den Fäusten angefangen auf den Besitzer einzuschlagen. Deswegen habe sie den Pfefferspray nochmals eingesetzt. Danach sei der Hausbesitzer wieder zum Haus zurück. Da habe der Beschuldigte erneut angefangen, sie zu beschimpfen und habe gedroht, sie umzubringen. Dann sei er gegangen. Auf Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht verletzt worden. Ob der Hausbesitzer verletzt worden sei? Sie glaube nicht. Sie habe nicht verstanden, was der Beschuldigte zum Hausbesitzer gesagt habe. Ob es neben dem Schubser noch zu weiteren Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei? Nein, sie sei schnell weggerannt und habe ihm keine Gelegenheit gegeben. Sie sei zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr nach Hause gekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte am 19. Januar 2019 mit geröteten Augen auf den Polizeiposten gekommen sei und über Schmerzen geklagt habe. Er habe angegeben, die Privatklägerin habe ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht: An diesem Abend habe er die Kinder zurückgebracht. Dabei habe er den Fuss zwischen ihre Türe gesetzt. Er habe reinkommen wollen. Er habe die Türe aufdrücken wollen. Sie habe dagegen gehalten. Er habe wieder angefangen, sie zu beschimpfen. Er habe dieselben Wörter benutzt, welche sie schon genannt habe. Sie habe gesagt, er solle aufhören. Als sie bemerkt habe, dass er nicht auf sie höre, habe sie den Pfefferspray benutzt. Sie benutze den Pfefferspray jedes Mal, wenn sie den Beschuldigten sehe, damit er sie nicht wieder schlagen könne. Das sei der einzige Schutz, den sie habe. Sie habe einen Kollegen, F.___. Bei dem sei er auch erschienen und habe diesen bedroht. Er habe ihm gesagt, er solle den Kontakt zu ihr abbrechen, wenn er sich von ihr nicht distanziere, werde er schon sehen, was der Beschuldigte mache.

Am 4. Juli 2019 machte die Privatklägerin bei der Polizei, als Beschuldigte befragt, folgende Aussagen (AS 584 ff.).

Bereits am 19. Januar 2019 sei es zu einem Vorfall gekommen, wo sie Pfefferspray habe einsetzen müssen. Sie habe sie sich wehren müssen. Der Beschuldigte sei immer gewalttätig gegen sie. Der Pfefferspray sei das einzige Hilfsmittel, das sie habe, um sich zu schützen. Er habe den Fuss in die Türöffnung gestellt und sie habe die Türe nicht mehr schliessen können. Danach habe er mit beiden Händen die Türe geöffnet. Sie habe dies nicht verhindern können, da der Beschuldigte viel stärker sei. Sie habe die Kinder nach oben geschickt. Während ihre Tochter nach oben gegangen sei, habe sie gerufen: «Papi stopp, Pappi stopp!». Während des Kräftemessens an der Türe habe der Beschuldigte sie beschimpft mit «Schlampe» und «Scheissfamilie» usw. Sie habe den Pfefferspray vorerst nicht eingesetzt. Erst als sie keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie ihn eingesetzt. Sie habe einen kurzen Stoss in Richtung seines Gesichtes gesprüht. Er habe sein Gesicht mit den Händen geschützt. In diesem Moment habe sie die Türe schliessen können. Sie habe sich gegen den Beschuldigten schützen müssen. Dieser habe sie immer mit dem Tod bedroht. Sie habe grosse Angst vor ihm. Auch um die Kinder. Zudem sei der Beschuldigte an diesem 19. Januar 2019 betrunken gewesen. Sie habe das an seiner Atemluft gerochen und an seiner Aussprache gehört. Am 28. Januar 2019 sei er wieder gekommen und habe Probleme gemacht. Es habe eine Zeit gegeben, da habe sie jeden zweiten Tag die Polizei anrufen müssen. Ein Nachbar habe ihr da geholfen. Auch an diesem Tag habe sie Pfefferspray eingesetzt. Sie sei aus dem Auto gestiegen und er sei wütend auf sie losgekommen. Sie habe den Pfefferspray auf eine Distanz von zwei Meter eingesetzt und ihn offenbar nicht getroffen. Trotzdem sei er zurückgewichen. Sie möchte erwähnen, dass sie schon seit etwa 2 ½ Jahren vom Beschuldigten bedroht werde. Die Drohungen und Schläge hätten sich dauernd wiederholt. Sie sei auch mit dem Tod bedroht worden. Sie habe die Drohungen ernst genommen, weil sie den Beschuldigten sehr gut kenne. Sie wisse, dass er seine Drohungen wahr mache. Er sei Araber. Gemäss seiner Kultur gehöre die Frau ihm. Wenn sie das nicht mehr wolle, müsse sie sterben. Es gebe keine andere Variante.

3.2 Privatkläger 1

Der Privatkläger 1 machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 zum Vorfall vom 28. Januar 2019 folgende Aussagen (AS 117 ff., 548 ff.):

Angefangen habe es am Mittag, da habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er, C.___, sei im Haus vor dem offenen Fenster gestanden. Da habe der Beschuldigte ihn mit einer Hand am Kragen gepackt. Er habe den Beschuldigten an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend weggestossen. Da habe der Beschuldigte ihn losgelassen. Der Beschuldigte habe ihn vielleicht 15 Sekunden lang festgehalten. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, was er hier eigentlich zu sagen habe, worauf er entgegnet habe, dass er der Besitzer der Liegenschaft sei und, dass der Beschuldigte hier nicht zu erscheinen habe. Dies wisse er ganz genau. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse und dass er die Polizei rufen werde. Er habe den Notruf gewählt und dann sei eine Patrouille vor Ort gekommen. Ein Polizist, […], habe dem Beschuldigte einen Platzverweis erteilt. Ca. eine Stunde später sei die Privatklägerin mit dem Auto nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe beim Schulhaus gewartet und die Privatklägerin gefilmt, wie sie nach Hause gekommen sei. Als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte zu ihr hingerannt und habe angefangen, sie zu schlagen. Daraufhin sei er nach draussen und sei dazwischen gegangen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn zu schlagen. Er habe sich gewehrt und eine Hand vom Beschuldigten gehalten. Mit der anderen Hand habe er versucht, sich zu schützen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn mit den Füssen zu treten. Die Privatklägerin habe da den Pfefferspray hervorgenommen und ihm diesen ins Gesicht gespritzt. Der Beschuldigte habe sich abgewandt und sei davongelaufen. Anschliessend habe die Privatklägerin auf den Polizeiposten [Ort 1] angerufen. Weil diese nicht sehr gut Deutsch spreche, habe sie das Telefon seiner Frau gegeben. Diese habe den Vorfall gemeldet, da sie die ganze Situation habe beobachten können. Was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe? Was er hier zu sagen habe, er sei ein Arschloch und ein Idiot. Er könne nicht mehr alles sagen, womit er ihn betitelt habe. Er habe auch gesagt, er mache ihn kaputt. Dies habe er gesagt, als er ihn am Kragen gepackt habe. Ob er Angst habe vor dem Beschuldigten? Angst nicht, aber man wisse ja nie, plötzlich ziehe er eine Waffe, dann sei er kaputt. Man wisse ja nicht, wie gefährlich er sonst sei. Ob er Angst habe, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmache? Er habe auf jeden Fall ein komisches Gefühl, aus diesem Grund mache er auch Anzeige, damit etwas unternommen werde. Wie er sich gefühlt habe nach der Drohung? Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte zurückkehre. Er sei dann auch gekommen, als die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. So wie er auf diese losgegangen sei, sei ihm alles zuzutrauen. Ob er den Beschuldigten auch beschimpft habe? Er habe zu ihm gesagt, er solle «abfahren», er sei ein Arschloch, er habe hier nichts zu suchen. Ob er die Situation mit der Privatklägerin etwas genauer beschreiben könne? Sie sei mit dem Auto auf ihren Parkplatz gefahren. Als sie ausgestiegen sei, sei plötzlich der Beschuldigte gekommen. Er sei auf sie zu gerannt und habe sie gefilmt. Sie sei um die Ecke des Hauses gegangen. Da sei er über die Strasse gerannt und auf sie losgegangen. Da habe sie ihm den Pfefferspray angesprüht. Er sei etwas zurückgewichen und anschliessend wieder auf sie losgegangen. Anschliessend sei er, C.___, dazwischen gegangen. Ob er beschreiben könne, was mit «er ging auf sie los» gemeint sei? Er sei auf sie zu gerannt und habe seine Arme oben gehabt. Er habe sie an den Achseln gepackt und sie mit seinen Händen geschlagen. Er habe sie auf die Achseln und gegen den Kopf geschlagen. Anschliessend sei sie zurückgegangen und habe den Pfefferspray hervorgenommen. Die ganze Zeit habe er irgendetwas geschrien. Es sei wahrscheinlich in seiner Muttersprache gewesen, es sei auf jeden Fall kein Deutsch gewesen. Was geschehen sei, nachdem der Beschuldigte das erste Mal Pfefferspray ins Gesicht erhalten habe? Er sei kurz zurückgegangen, wahrscheinlich habe sie ihn nicht richtig getroffen. Danach sei er wieder auf sie losgegangen, da habe er aber dazwischen gehen können. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er sei wie ein Tier gewesen. Er sei einfach drauf los. Wie er dazwischen gegangen sei? Sie seien vis-à-vis gestanden. Er sei zwischen die Beiden gegangen. Da habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er habe ihn etwas in Richtung Strasse drängen können. Als er nochmals gekommen sei, habe er noch einmal Pfefferspray erhalten. Wie er vom Beschuldigte geschlagen worden sei? Er habe ihn auf die Brust und die Arme geschlagen. Er habe noch versucht, ihn am Kopf zu treffen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er, C.___, habe sich lediglich gewehrt. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sonst wäre dieser zu Boden. Er habe ihn nur zur Seite geschubst. Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust und mit den offenen Händen sowie mit den Füssen geschlagen. Ans Schienbein und ans Knie. Er habe jedoch keinen Schmerz gespürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe getragen habe. Er sei nicht verletzt worden, auch keine blauen Flecken. Auch die Privatklägerin sei nicht verletzt worden. Was als erstes geschehen sei, ob die Privatklägerin geschlagen worden sei oder der Beschuldigte Pfefferspray abbekommen habe? Er habe sie zuerst geschlagen, sei auf sie losgegangen. Die Privatklägerin habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt. Was nach dem zweiten Mal Pfefferspray passiert sei? Da sei der Beschuldigte Richtung Polizeiposten «verreist». Der Angriff am Fenster habe so um 14:15 Uhr stattgefunden. So fünf bis zehn Minuten später habe er die Polizei gerufen. Die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sei so eine Stunde später gewesen oder noch später. So nach 16:00 Uhr. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand getragen habe? Das wisse er nicht. In den Händen habe er nur sein Mobiltelefon gehalten. Ob der Beschuldigte alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss gewesen sei? Man habe Alkohol gerochen. Drogen wisse er nicht, aber so wie er ausgesehen habe, sage er, dass der Beschuldigte auch Drogen genommen habe.

3.3 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte. Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 (AS 555 ff.) gab er an, er sei an diesem Tag bei seiner Ex-Frau vorbeigegangen, da er seine Tochter sehen und mit ihr über ihre Noten habe sprechen wollen. Der Privatkläger 1 habe plötzlich das Fenster aufgemacht und ihn beschimpft. Er habe geflucht und ihn als «Idiot, Arschloch, Sauhund» beschimpft. Er selbst habe völlig normal mit ihm sprechen wollen. Er sei zu seinem Fenster gegangen und als er sich abgedreht habe, habe ihm der Privatkläger 1 aus dem Fenster heraus auf den Rücken geschlagen. Daraufhin sei der Privatkläger 1 aus der Türe gekommen und sei ihm hinterhergerannt. Plötzlich sei auch noch seine Ex-Frau mit dem Auto gekommen und habe ihm Pfefferspray angesprüht. Er habe deshalb seine Lesebrille verloren, sei gegangen und daraufhin nicht nochmals zurückgekehrt. Er sei nicht gegen den Privatkläger tätlich geworden und habe diesen auch nicht beschimpft oder bedroht. Auch die Privatklägerin habe er nicht beschimpft, sondern nur gefragt, wo seine Kinder seien. Zudem sei es wegen des Pfeffersprays unmöglich gewesen, dass er sie angefasst habe. Sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin hätten bei ihren Aussagen gelogen.

4. Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Wiederum ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 detailliert und in den wesentlichen Zügen übereinstimmend sind, ohne dass ein übermässiger Belastungseifer auszumachen wäre.

So war etwa bei der Einvernahme vom 4. Februar 2019 erkennbar, dass die Privatklägerin sich schämte, die vom Beschuldigten benutzten Schimpfwörter zu nennen («Die Schimpfwörter welche er zu mir sagte, ist immer das gleiche. Wollen sie diese hören?»). Was die Beschimpfung anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach rechtskräftig vorbestraft ist wegen Beschimpfung der Privatklägerin. So beschimpfte er diese zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 21. Juni 2017 mehrfach mit «Schlampe» (Strafbefehl vom 11.4.2018, AS 1574 ff.). Auch am

23. Juni 2018 wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten beschimpft (Strafbefehl vom 14.11.2018, AS 1579 f.). Weiter sagte auch F.___ anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2019 (AS 511 ff.) aus, der Beschuldigte habe am

5. Februar 2019 gesagt, die Privatklägerin sei eine «Schlampe» und «ficke mit jedem». Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) sagte der Beschuldigte über den Privatkläger 2 aus, dieser suche immer die schlechten Beziehungen, die «schlechten Frauen». «Er hat nie eine richtige Frau, immer nur so ‘Schlampen’, entschuldigen Sie die Wortwahl.» Damit wird klar, dass der Ausdruck «Schlampe» offensichtlich zum Standardvokabular des Beschuldigten gehört.

Auch hinsichtlich des körperlichen Angriffes zeugen die Aussagen der Privatklägerin keineswegs von übermässigem Belastungseifer. So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit den Händen geschubst. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie sei nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Intervention des Hausbesitzers könne sie nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei.

Die Privatklägerin belastete sich auch selbst, indem sie zugab, den Beschuldigten zuerst mit Pfefferspray besprüht zu haben, erst danach habe dieser sie gestossen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie von sich aus erwähnte, dass die Hausbesitzerin aus dem Fenster geschaut habe und die ganze Situation habe beobachten können. Wer Falschaussagen macht, beruft sich in der Regel nicht auf bekannte Personen als Zeugen, da doch immer das Risiko bestünde, dass die angerufenen Zeugen die Anschuldigungen nicht bestätigen. Dass Frau D.___ die Auseinandersetzung aus dem Fenster beobachtete, ist zudem auf dem Video des Beschuldigten ersichtlich, ebenso, dass der Privatkläger 1 aus dem Haus kam.

Auch die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, «ich bringe Dich um, entweder lebe ich oder Du», erscheint glaubhaft. Einerseits ist die Drohung «entweder lebe ich oder Du» individuell geprägt und kommt nicht einfach wie eine frei erfundene Standardanschuldigung daher. Andererseits ist auch diesbezüglich abermals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach wegen Drohung gegenüber der Privatklägerin rechtskräftig verurteilt wurde (was im Übrigen auch für Tätlichkeiten resp. Körperverletzungen gilt).

Auch der Privatkläger 1 legte keinen übertriebenen Belastungseifer an den Tag und belastete sich auch selbst. So sagte er aus, als der Beschuldigte ihn am Fenster am Kragen gepackt habe, habe er diesen an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend wieder weggestossen. Weiter gab er zu, auch er habe den Beschuldigten als «Arschloch» betitelt. Als der Beschuldigte ihn ans Schienbein und ans Knie getreten habe, habe er keine Schmerzen verspürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe getragen habe. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand dabei gehabt habe, wisse er nicht.

Es ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 abzustellen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe niemanden beschimpft und sei nicht tätlich geworden, er habe auch nicht gedroht, ist völlig unglaubhaft, wenn man seine Vorstrafen berücksichtigt und sich die emotional hoch aufgewühlte Stimmungslage, welche auf dem Video des Beschuldigten im Ton zu hören ist, vor Augen resp. Ohren führt. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist der Umstand, dass die erste Auseinandersetzung am Fenster den Privatkläger 1 dazu veranlasste, die Polizei zu rufen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.

Dass schliesslich die geschilderten Tätlichkeiten des Beschuldigten auf dem erwähnten Video nicht ersichtlich sind, ist relativ einfach damit zu erklären, dass das Video nach dem ersten Pfeffersprayeinsatz der Privatklägerin abbrach und sich die Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin sowie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 erst danach ereigneten. Auch hinsichtlich den aus dem Arabischen übersetzten Konversationsinhalten ist darauf hinzuweisen, dass einerseits das Video nur 50 Sekunden dauerte, wohingegen die ganze Auseinandersetzung sicher länger dauerte und die Übersetzerin zudem gewisse Gesprächsinhalte nicht übersetzen konnte, da diese unverständlich waren. Spätestens als der Beschuldigte die Privatklägerin angriff, hörte er auf zu filmen und versorgte sein Handy, musste er doch beide Hände frei haben. Die von der Staatsanwaltschaft «eingereichte» Videosequenz bildet somit nur einen Teil der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem Privatkläger 1 ab und dient daher nicht als Beweismittel für die Unschuld des Beschuldigten resp. ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 zu schwächen.

Alles in allem ist somit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin ist jedoch gestützt auf deren Aussage lediglich von einem einmaligen Stossen auszugehen.

E. 6 Asperation zufolge der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Vergehen

E. 6.1 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 2.3)

Angesichts des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur versuchten Tötung erhöht sich das Verschulden kaum merklich. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der ebenfalls stark schwergradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat gerechtfertigt.

E. 6.2 Hausfriedensbruch, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 4)

Wiederum besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, jedoch ist mit C.___ ein weiterer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

E. 6.3 Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 5.3)

Auch hier besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der versuchten Tötung, was insbesondere auch mit Blick das mitgeführte Messer gilt. Allerdings ist mit C.___ wiederum ein anderer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

E. 6.4 Drohung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.2)

Das Verschulden wiegt im Quervergleich mit anderen denkbaren Fällen eher leicht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte seine verbale Drohung durch sein aufgebrachtes Auftreten gegenüber der Privatklägerin unterstrich, ist das Verschulden allerdings auch nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

E. 6.5 Drohung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1 (AKS Ziff. 3)

Auch hier wiegt das Verschulden eher leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um einen Monat gerechtfertigt.

E. 6.6 Versuchte Nötigung vom 13. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKZ Ziff. 5.1)

Ausgehend von einem leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

E. 6.7 Versuchte Nötigung vom 5. Februar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKS Ziff. 5.2)

Hier ist von einem doch nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen, unterstrich der Beschuldigte seine zur Nötigung verwendete Drohung doch mit einem mitgeführten Messer. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um drei Monate gerechtfertigt.

E. 6.8 Drohung vom 17. November 2018 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.1)

Auch hier ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Drohung («Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde») ist eher weniger konkret. Eine Asperation um einen Monat erscheint angemessen.

E. 6.9 Mehrfache Drohung in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.3)

Insbesondere die Drohung gegenüber der Mutter der Privatklägerin, dass ihre Tochter in einer Kiste zurückkommen werde, ist nicht zu bagatellisieren, da noch eine Drittperson miteinbezogen wurde. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

E. 6.10 Einsatzstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert folglich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten.

E. 7 Täterkomponente

Was die Täterkomponente anbelangt, ergeben sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Relativ erheblich straferhöhend zu gewichten sind jedoch die Vorstrafen, insbesondere die beiden Verurteilungen vom 11. April 2018 und 14. November 2018, welche insofern einschlägig sind, als dass sie sich u.a. auch auf Gewalt und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin beziehen. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die schwerste Tat, die versuchte Tötung, während laufender Strafuntersuchung beging. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dem Beschuldigte kann auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin bei der Polizei meldete. Dem bereits erwähnten mitgeschnittenen Telefongespräch des Beschuldigten mit der Alarmzentrale (AS 116) kann entnommen werden, dass dieser sich nicht etwa stellen, sondern gegen seine Ex-Frau Strafanzeige machen wollte, weil diese nicht zu den Kindern schaue. Von Einsicht oder Reue ist im ganzen Verfahren nicht ansatzweise etwas zu verspüren. Nicht zu seinen Lasten darf das derzeitig hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin (TGSPR.2022.23) berücksichtigt werden, da der Beschuldigte vor Obergericht die neuen Vorhalte kategorisch in Abrede stellt (vgl. ASB 211) und die Unschuldsvermutung gilt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist im Rahmen des Sanktionenpakets zu berücksichtigen, dass über den Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen sein wird (s. nachfolgend), die zweifellos auch einen pönalen Charakter aufweist und den Beschuldigten hart trifft, ohne dass, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. VIII.4. und 5), von einemschwerenpersönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann.

Zusammengefasst halten sich bei der Täterkomponente die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage, so dass es bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten bleibt.

E. 8 Anrechnung Haft

An die Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen (Art. 51 StGB).

Der Antrag des Beschuldigtenauf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug ist abzuweisen.

E. 9 Sicherheitshaft

In Bezug auf die vom Berufungsgericht angeordnete Sicherheitshaft kann vollumfänglich auf den begründeten separaten Beschluss vom 23. August 2022 verwiesen werden (ASB 226 ff.). Die Sicherheitshaft ist im Rahmen des derzeit laufenden vorzeitigen Strafvollzuges weiterzuführen.

E. 10 Geldstrafe (inkl. Widerruf)

Angesichts der bereits dargelegten erheblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten zur Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der mit Strafbefehl vom 11. April 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 angeordnet.

Für die Beschimpfung vom 9. November 2018 ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. November 2018 (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, vgl. Strafregisterauszug: ASB 185) zu verhängen. Die schwerste Straftat ist im Strafbefehl vom 14. November 2018 enthalten (Sachbeschädigung, Drohung). Für die Beschimpfung vom 9. November 2018 würde sich, unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigen. Die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 wäre demnach asperationsweise um 15 Tagessätze zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. Im Weiteren ist für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl vom 14.11.2018) begangenen Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe zu bilden. Für die Beschimpfung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 7.2) rechtfertigt sich, wiederum unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. Gleiches gilt für die weitere Beschimpfung zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3), ebenfalls begangen am 28. Januar 2019, asperiert folglich 15 Tagessätze. Die festgelegte Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ist zur Strafe für die Taten nach dem Ersturteil (= 45 Tagessätze) hinzu zu zählen, so dass 60 Tagessätze resultieren. Unter Berücksichtigung der zufolge Widerrufs als vollziehbar zu erklärenden Vorstrafe von 130 Tagessätzen rechtfertigt sich in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB (gemässigte Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen.

Die Tagessatzhöhe ist mit Blick auf die aktuellen persönliche Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

Zusammengefasst ist somit der Beschuldigte (im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018, zu verurteilen.

E. 11 Busse

Auch was die Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 9. November 2018, sowie die mehrfache Übertretung gegen das BetmG, begangen im Zeitraum vom 5. Mai 2018 bis zum 14. November 2018, anbelangt, ist eine Zusatzstrafe zur Busse von CHF 600.00 gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 auszusprechen. Die schwerste Straftat wurde wiederum durch den Strafbefehl vom 14. November 2018 beurteilt (Tätlichkeiten), womit von der Busse von CHF 600.00 auszugehen ist. Für den zweimaligen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, begangen am

9. November 2018 (vgl. Strafanzeige vom 21.10.19: AS 593) erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von je CHF 200.00, insgesamt CHF 400.00, angemessen, für die Widerhandlungen gegen des BetmG eine Busse von CHF 200.00. Die im Strafbefehl vom 14. November 2018 enthaltene Busse von CHF 600.00 ist somit asperationsweise um CHF 300.00 zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von CHF 300.00 ergibt. Für die weiteren nach dem vorliegenden Ersturteil vom 14. November 2018 begangenen Übertretungen ist eine weitere Strafe festzulegen. Dabei gilt es für die schwerste Übertretung, die Tätlichkeiten vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1, eine Einsatzbusse zu bestimmen, welche unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auf CHF 300.00 festzusetzen ist. Für die Übertretungen gegen das BetmG im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum

15. Mai 2019 erscheint eine Busse von CHF 200.00 (asperiert CHF 100.00) angemessen. Die insgesamt fünf Fälle des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, zwei Mal begangen am 17. November 2018 sowie begangen am 29. November 2018, 28. Januar 2019 und 15. Mai 2019 sind mit einer Busse von je CHF 200.00 (asperiert je CHF 100.00), die Tätlichkeiten vom

28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin mit einer Busse von CHF 100.00 (asperiert CHF 50.00) abzugelten, dies wiederum jeweils unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Schliesslich ist die Zusatzstrafe von CHF 300.00 mit der Busse von CHF 950.00 zu kumulieren, so dass sich eine Busse von CHF 1'250.00 (ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe) ergibt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018.

VII. Therapeutische Massnahme

Die von der Vorinstanz angeordnete ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB ist zu bestätigen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. VIII. US 44 f./AS 2019 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung vor Obergericht – zumindest im Eventualstandpunkt – nicht gegen eine ambulante therapeutische Massnahme wendet, sondern deren Anordnung für den Fall einer Verurteilung im Sinne der Anklage als nachvollziehbar erachtet.

VIII. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Zunächst kann auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. IX./1. - 3.2 (US 45 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist auf den Leitentscheid BGE 144 IV 168 hinzuweisen (E. 1.4.1 S. 171): Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat, auch wenn dieser in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Bei der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist auch der Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch das Kindswohl in die Erwägungen einzubeziehen ist. Zudem ist im Falle des Beschuldigten ein besonderer Fokus auf seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu werfen.

2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

4. Der Beschuldigte wurde am […] 1975 in Ort 4] in Tunesien geboren. Am 23. April 1999, im Alter von 24 Jahren, reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung und am […]. Mai 2009 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In der Schweiz hatte er anschliessend diverse Anstellungen in verschiedenen Betrieben. Ab Januar 2007 bis zu seiner Verhaftung am 16. Mai 20019 arbeitete er bei der Firma V.___, die später in die Firma W.___ AG umfirmiert wurde, als […] im Schichtbetrieb (AS 1586). Der Beschuldigte heiratete am […]. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene […] Staatsangehörige I.___. […]. Mit Urteil vom […]. September 2008 wurden die Ehegatten jedoch wieder geschieden. Am […]. Dezember 2008 ging er eine zweite Ehe mit der Privatklägerin ein. Dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder G.___, geb. […] 2010, und H.___, geb. […] 2014. Am 6. Juni 2017 leitete die Privatklägerin ein Eheschutzverfahren ein. Am […]. April 2018 liessen sich die Ehegatten scheiden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder wurde den Eltern gemeinsam belassen, die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 (AS 493) sistierte die KESB […] den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, der bereits zuvor von den Behörden massiv eingeschränkt worden war (vgl. AS 388 f.: Beistandschaft seit 16.1.2018 i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation und Überwachung des väterlichen Besuchsrechts; AS 599: Annäherungsverbot gegenüber den Kindern ausserhalb der Besuchszeiten), schliesslich vollständig. Wie der Beschuldigte vor Obergericht ausführte, ist ihm in der JVA ausschliesslich der schriftliche Kontakt mit seinen Kindern erlaubt. Die Privatklägerin und die beiden Kinder sind im Kanton Solothurn in [Ort 1] wohnhaft und verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 4. Juni 2019 (AS 1565 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe Steuer-, Krankenkassen- und Telefonschulden in der Höhe von CHF 100'000.00. Nach Familienangehörigen befragt, gab er an, seine Mutter, seine drei Schwestern und ein Bruder lebten in Tunesien. Ein Bruder sei in [Stadt in der Deutschschweiz] wohnhaft, einer in [Ort 3]. Nebst seinen beiden Brüdern wohne auch seine Nichte in der Schweiz, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr. Weiter gab er an, in keinem Verein zu sein und auch keine besonderen Freizeitbeschäftigungen zu haben. Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) wurden dem Beschuldigten Fragen bezüglich der drohenden Landesverweisung gestellt. Auf die Frage, was eine Ausschaffung nach Tunesien für ihn bedeuten würde, gab er an, Tunesien sei auch ein Land, wie es die Schweiz sei. Er habe Freunde und Familie auf der ganzen Welt. Befragt nach der Möglichkeit, in Tunesien zu arbeiten, gab er an, alles sei möglich. Vor Obergericht führte er zu seinen familiären Verhältnissen ergänzend Folgendes aus (ASB 209 f.): Sein Vater sei seit 2009 verstorben. Sein Verhältnis zu seiner Mutter, die nach wie vor in Tunesien lebe, sei sehr gut. Die meisten seiner Verwandten in der Schweiz lebten in der Region von [Stadt 1 in der Westschweiz] und [Stadt 2 in der Westschweiz]. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit im Schichtenbetrieb sei es ihm leider nicht möglich gewesen, ausserhalb seiner familiären Beziehungen einen engen Freundeskreis aufzubauen. Danach befragt, welche Bedeutung die etwaige Anordnung einer Landesverweisung habe, führte der Beschuldigte vor Obergericht aus, er nehme seine Kinder mit. Wenn es sein müsse und das Gericht ihn ausweise, habe er kein Problem damit, aber er nehme die Kinder mit (ASB 211).

5. Der Beschuldigte lebt zwar seit nunmehr 23 Jahren in der Schweiz und hat hier beruflich Fuss gefasst. Trotzdem ist er hoch verschuldet. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte das Sozialamt [Ort 3] der Einwohnerkontrolle [Ort 3] mit, dass der Beschuldigte am 9. Februar 1999 um finanzielle Unterstützung für sich und seine damalige Ehefrau ersucht habe. Aus dem Kontoauszug der Finanzverwaltung der Gemeinde [Ort 1] vom

20. Mai 2014 kann entnommen werden, dass die Ehegatten (Ehegattin aus zweiter Ehe) einen Steuerausstand über CHF 15'486.15 aufwiesen. Im Register des Betreibungsamtes […] war er mit 10 Betreibungen (davon vier mit Einkommenspfändungen) im Gesamtbetrag von CHF 19'784.00 sowie vier Verlustscheinen im Umfang von CHF 3'215.05 verzeichnet (Stand: 22.5.2018). Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialregion […] vom 23. Mai 2018 hatte er vom Februar 2012 bis August 2012 Sozialhilfe im Umfang von CHF 2'167.60 bezogen (MISA-Bericht, AS 1568). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aktuell Schulden über CHF 100'000.00. Von einer wirtschaftlich gelungenen Integration kann daher keine Rede sein.

Auch in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nie wirklich integriert. Davon zeugen insbesondere auch seine Vorstrafen und die aktuell zu beurteilenden Delikte, darunter ein schweres Gewaltdelikt (Tötungsversuch zum Nachteil seiner ehemaligen Frau und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder). Ein Grundproblem der regelmässigen Delinquenz zum Nachteil der Privatklägerin liegt offensichtlich in seinem noch stark in der arabischen Kultur verankerten Frauenbild, seiner verfestigten patriarchalischen Einstellung sowie einer von ihm noch immer nicht angemessen bewältigten Trennungs- und Kränkungserfahrung. Es ist ihm nie gelungen, sich den hiesigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten anzupassen und dementsprechend sein Familienleben zu gestalten. Sein Rechtsverständnis ist geprägt vom Gedanken der Selbstjustiz als einziges Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auch seine Aussage vor Obergericht, wonach er im Falle einer Landesverweisung seine Kinder, die er als sein Eigentum betrachtet, einfach mitnehmen werde. Obwohl der Beschuldigte nun schon über 23 Jahre in der Schweiz lebt, spricht er nur gebrochen Deutsch. Im Unterschied zum passiven Verständnis bereitet dem Beschuldigten der aktive Gebrauch der deutschen Sprache nach wie vor Schwierigkeiten, so dass auch im vorliegenden Verfahren jeweils die Hilfe von Dolmetschern in Anspruch genommen werden musste. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner Kinder hier in der Schweiz keine engen Beziehungen und auch hinsichtlich der Kinder ist festzuhalten, dass der persönliche Kontakt schon seit längerer Zeit massiv eingeschränkt und schliesslich ganz sistiert wurde (vgl. vorstehende Ziff. VIII.4.). Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten (Tötungsversuch zum Nachteil der Kindsmutter) ist – unabhängig von der Anordnung einer Landesverweisung – höchst fraglich, ob und wie dieser Kontakt nach seiner dereinstigen Haftentlassung wieder gepflegt werden kann. Die Mutter des Beschuldigten und mehrere Geschwister leben in Tunesien. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich sein, beruflich in Tunesien wieder Fuss zu fassen. Davon geht der Beschuldigte auch selbst aus. Insgesamt liegt offensichtlich kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Die Landesverweisung ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

Die obligatorische Landesverweisung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf bis 15 Jahre anzuordnen. In Bezug auf die konkrete Dauer der Landesverweisung ist in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der betroffenen Interessen Rechnung zu tragen. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin um ein schweres Verbrechen handelt, dies auch im Quervergleich mit anderen im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Anlasstaten. Bei der körperlichen Integrität handelt es sich um ein besonders hochwertiges Rechtsgut und das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist in Anbetracht der begangenen schweren Delinquenz sowie der vom Gutachter festgestellten hohe Wiederholungsgefahr für Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin und deren Umfeld (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch Beistände der Kinder) gross. Auf der anderen Seite gilt es in Bezug auf die Vorwerfbarkeit des Handelns zu berücksichtigen, dass das konkrete Tatverschulden in Bezug auf die Anlasstat vom 15. Mai 2019 unter Berücksichtigung der im Tatzeitpunkt schwergradig verminderten Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht einzustufen ist. In Würdigung all dieser Aspekte rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. Die Landesverweisung ist in Anbetracht der Tatschwere und Strafhöhe zwingend auch im SIS auszuschreiben.

IX. Zivilforderungen

Aufgrund der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist der Beschuldigte der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden in Höhe von CHF 498.00 ist belegt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verurteilen, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu leisten.

Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

E. 12 Am 14. August 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AS 1106).

E. 13 Am 20. August 2019 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 16. November 2019 (AS 1380 ff.). Am

E. 14 Am 9. September 2019 legte Dr. med. R.___ sein Gutachten über den Beschuldigten vor (AS 1648 ff.).

E. 15 Mai 2019 zugesprochen und dies ausführlich und überzeugend begründet. Auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. XI.3.1 - 3.6, US 51 - 54) kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung von CHF 5'000.00 hält auch einem Vergleich mit den durch das Berufungsgericht bei ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen ohne weiteres Stand. So sprach das Berufungsgericht etwa einer Privatklägerin, welcher vom Beschuldigten mehrfach mit den Händen die Atemwege verlegt wurden, wobei dieser ihr verbal mit dem Tod drohte (Verurteilung lediglich wegen Drohung und einfacher Körperverletzung), eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 zu (STBER.2021.36). Im bereits im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zum Eventualvorsatz erwähnten Fall STBER.2021.16 (versuchte vorsätzliche Tötung durch Messerangriff) wurde die Genugtuung auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist somit zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung

1.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. Rückforderungsanspruch betreffend das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers sowie Rück- und Nachforderungsanspruch betreffend das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin) zu bestätigen.

1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils. Immerhin konnte der Beschuldigte in Bezug auf die Dauer der Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 8 Jahre und 2 Monate, 2. Instanz: 6 Jahre und 7 Monate) sowie in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung (Vorinstanz: 10 Jahre, 2. Instanz: 8 Jahre) einen für ihn günstigeren Entscheid erreichen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 15'000.00, total (exkl. Dolmetscherkosten) CHF 15'250.00, im Umfang von 90 % (= CHF 13'725.00) aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1 Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (= CHF 10'176.15) während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 StPO).

2.1.2 Die Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen Umfang der Rückforderungsvorbehalt des Staates während zehn Jahren.

Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin

Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 13,95 Stunden (entspricht 837 Minuten) zum Stundenansatz von CHF 180.00 sowie eine Stunde zum Ansatz des Rechtspraktikanten von CHF 90.00 geltend. Für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind 250 Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der geltend gemachte Aufwand von total 30 Minuten für die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 12. Juli 2021 und 15. September 2021 in Abzug zu bringen ist, da es sich hierbei um reinen Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultieren 1'057 Minuten bzw. 17,61666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'171.00) und eine weitere Stunde zu CHF 90.00, was zuzüglich Auslagen (= CHF 98.80) und 7,7 % MWST (= CHF 258.70) eine Entschädigung von CHF 3'618.60 ergibt, welche zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Diesen Betrag hat der in Bezug auf den Zivilpunkt vollständig unterliegende Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das Berufungsverfahren einen Nachzahlungsanspruch geltend, der auf einem vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde basiert (vgl. Anträge, wiedergegeben im Verhandlungsprotokoll, vorstehende S. 5). Ausgehend von 17,61666 Stunden zu je CHF 70.00 (= CHF 250.00 - CHF 180.00), demnach CHF 1'233.15, und einer Arbeitsstunde des Rechtspraktikanten zu CHF 35.00 (CHF 125.00 - CHF 90.00) ergibt dies zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 1'268.15 (= CHF 97.65) einen Differenzbetrag von CHF 1'365.80, den der Beschuldigte dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

2.2.2 Amtliche Verteidigung

2.2.2.1 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 antragsgemäss aus dem Amt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen worden ist (ASB 57), macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 35 Stunden sowie Auslagen von CHF 1'767.00 (davon 3'032 Fotokopie zu CHF 1'516.00) und 7,7 % MWST geltend (ASB 61). Der vormalige Verteidiger führt hierzu in seiner Eingabe vom 27. Januar 2022 aus, sein Mandant sei der Überzeugung gewesen, dass sich in den Verfahrensakten zusätzliche Erkenntnisse zur Sachverhaltsfeststellung finden liessen, welche ihm (Rainer L. Fringeli) noch nicht bekannt seien. Daher seien von ihm im Auftrag des Berufungsklägers die gesamten Akten und Vorakten erneut eingefordert, vollständig kopiert und durchforstet worden.

Die Akten des Berufungsverfahrens haben bis zur Entlassung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger 57 Seiten umfasst. Die Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und jene des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. das angefochtene motivierte Urteil) machen unter Berücksichtigung der bei der KESB edierten Akten und der beigezogenen Vorakten 2035 Seiten aus. Erstinstanzlich wurden Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli 523 Kopien entschädigt. Selbst wenn man davon ausginge, der (vormalige) amtliche Verteidiger habe von sämtlichen zur Verfügung stehenden Akten erstmals bzw. hinsichtlich eines Viertels der Akten erneut Kopien gemacht, sind die geltend gemachten 3'000 Kopien deutlich zu hoch gegriffen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Aktenseiten (bspw. Vorladungen, Zustellnachweise von Eingaben der Parteien und von Verfügungen und Beschlüssen, Aktenzirkulationsblätter, Fristerstreckungsgesuche etc.) ohne jegliche Relevanz waren, um dem Fall in beweisrechtlicher Hinsicht nochmals zu durchleuchten. Von einem amtlichen Verteidiger ist im Rahmen einer effizienten Mandatsführung zu verlangen, dass er nicht einfach auf Geheiss seines Mandanten alles Aktenmaterial unbesehen der inhaltlichen Tragweite durchkopiert, sondern innert der 30 Tagen, in denen ihm die gesamten Originalakten zur Verfügung standen (vgl. ASB 23 und 27, eine Triage vornimmt und zielgerichtet nur die relevanten Dokumente kopiert. Ermessensweise sind von den geltend gemachten Auslagen 2’000 Kopien (CHF 1'000.00) in Abzug zu bringen, womit allein für das zweitinstanzliche Verfahren immer noch rund 1'000 Kopien abgegolten werden. Eine weitere Kürzung drängt sich in Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium auf, das gemäss Honorarnote (vgl. Positionen vom 15.7.2021, 28.9.2021, 1.10.2021, 5.10.2021 und 29.10.2021) insgesamt 9,25 Stunden umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger auf seine bereits im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Aktenkenntnisse aufbauen konnte und dass bis zu seiner Entlassung im Berufungsverfahren keine neuen Berichte oder Gutachten zu den Akten genommen wurden, die es zu studieren galt, erweist sich dieser Aufwand als deutlich übersetzt. Hier sind ermessensweise sechs Stunden in Abzug zu bringen. Der angemessene Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, welches 60 Seiten umfasst, ist mit drei Stunden zu veranschlagen (Kürzung um drei Stunden, vgl. Positionen vom 5., 6. und 10.7.2021). Schliesslich sind auch die nachfolgenden Positionen zu streichen, da sich kein Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren erkennen lässt.

0,4 Stunden

0,5 Stunden

0,1 Stunden

0,3 Stunden

0,1 Stunden

0,2 Stunden

1,6 Stunden

Ebenso entfallen die für den 11. Juni 2021 und 5. Juli 2021 geltend gemachten Spesen (= CHF 3.00).

Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Positionen vom 13., 14. und 19. Januar 2022 (stud. E-Mail RA Roos, E-Mail an RA Roos und Versand Akten an RA Roos), welche im Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2022 von der Verfahrensleitung verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung stehen.

Zu streichen ist letztlich noch der geltend gemachte Kanzleiaufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24. September 2021 (= 0,25 Stunden).

Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen macht der für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand CHF 4'347.00 aus, nämlich 24,15 Stunden (35 Stunden – 10,85 Stunden) zu je CHF 180.00. Mit den Auslagen CHF 764.00 (= CHF 1'767.00 – CHF 1'000.00 – CHF 3.00) und 7,7 % MWST (= CHF 393.55) ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli auf total CHF 5'504.55 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Mit Blick auf die Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren (vgl. X.1.2) ist der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf 90 % (= CHF 4'954.10) zu beschränken (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

2.2.2.2 Rechtsanwältin Eveline Roos, die ab dem 12. Januar 2022 als amtliche Verteidigerin die Interessen des Beschuldigten wahrte, macht gemäss Honorarnote (exkl. Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung) einen Aufwand von 51,45 Stunden geltend, was CHF 9'315.00 statt der aufgeführten CHF 9’415.00 ergibt (bei der Position vom 13.1.2022 wurde versehentlich eine Arbeitsstunde mit dem Ansatz von CHF 280.00 statt CHF 180.00 berechnet). Da sich Rechtsanwältin Eveline Roos von Grund auf neu in den umfangreichen Fall einarbeiten musste, ist die Höhe der geltend gemachten Arbeitsstunden nachvollziehbar. Hinzu kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung 250 Minuten bzw. 4,1666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 750.00), so dass ein Aufwand von CHF 10'065.00 resultiert. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 598.90 sowie 7,7 % MWST (= CHF 821.10) ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Eveline Roos, auf total CHF 11'485.00 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 292 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPOfestgestellt underkannt:

1.Es wird festgestellt, dass F.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ freigesprochen worden ist.

2.Es wird festgestellt, dass sich A.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g) und h) des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-    des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 8);

-    der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen [vom 5. Mai 2018] bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 9).

3.A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

a)der versuchten vorsätzlichenTötung zum Nachteil von B.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 1);

b)der mehrfachen Drohung,

c)des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 4);

d)der mehrfachen versuchten Nötigung,

e)der mehrfachen Tätlichkeiten,

f)der mehrfachen Beschimpfung

4.Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.

5.A.___ wird verurteilt:

6.Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.Der Antrag von A.___auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug wird abgewiesen.

8.Für A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.

9.A.___ wird für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10.Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

11.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 23. August 2022 gegen den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

12.Es wird festgestellt, dass der nachstehend sichergestellte Gegenstand gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):

13.Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

14.Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

15.A.___ hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu bezahlen.

16.A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

17.Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16 des erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'176.15 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 26'169.05 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

19.Es wird festgestellt, dass F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen worden ist.

20.Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'618.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'618.60 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'365.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

21.Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'504.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 4'954.10 (= 90 % von CHF 5’504.55) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

22.Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 11'485.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

23.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat Solothurn.

24.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'250.00, hat A.___ im Umfang von CHF 13'725.00 (= 90 % von CHF 15'250.00) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Lupi De Bruycker

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2022 vom 13. Januar 2023 nicht ein.

E. 16 Am 20. Januar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung unter Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie gegen den Privatkläger 2 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (AS 1156).

E. 17 Am 31. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten ein (AS 1479 ff.).

E. 18 Am 12. Februar 2020 wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 31. Januar 2020 ab (AS 1460 ff.).

E. 19 Am 16. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Privatkläger 2 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 5. Februar 2019, ca. zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], am […]platz, Parkplatz, z.N. des Beschuldigten, indem der Privatkläger 2 den Beschuldigten mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen haben soll, wodurch er diesem eine blutende Wunde unmittelbar neben dem rechten Auge zugefügt haben soll. Zuvor soll der Beschuldigte mit einem Messer in den Händen dem Privatkläger 2 befohlen haben, seine Frau und Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde (AS 1818). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl der Privatkläger 2 am 2. Juli 2020 (AS 1240.5) als auch der Beschuldigte am 12. August 2020 (AS 1240.19) Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am 3. September 2020 unter Festhalten am Strafbefehl dem Amtsgericht Thal-Gäu überwies (AS 1816).

E. 20 Am 22. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen derselben Tatbestände wie in der Eröffnungsverfügung vom 20. Januar 2020 (AS 1235 ff.). Gleichentags teilte sie den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mit und erteilte ihnen Gelegenheit, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (AS 1240.3). Von dieser Gelegenheit machte der Beschuldigte keinen Gebrauch resp. liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

E. 21 Am 3. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (AS 1800 ff.).

E. 22 Am 4. Mai 2021 erliess das Amtsgericht Thal-Gäu nachfolgendes Urteil (AS 1976):

1.    F.___ wird vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am

5. Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___, freigesprochen.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)  der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

b)  der mehrfachen Drohung,

-    begangen am 17. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

c)  des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

d)  der mehrfachen versuchten Nötigung,

-    begangen am 13. Januar 2019, in [Ort 2], zum Nachteil von F.___;

-    begangen am 5. Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von F.___;

-    begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

e)  der mehrfachen Tätlichkeiten,

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

f)  der mehrfachen Beschimpfung

-    begangen am 9. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___

g)  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

h)  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und anderswo.

3.    Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.

4.    A.___ wird im Sinne einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018, verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten.

b)  einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

c)  einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise zu 12 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5.    Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.    Für A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.

7.    A.___ wird für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9.    Der nachstehend sichergestellte Gegenstand wird in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und ist, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils, zu vernichten (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):

-    1 Haarbüschel

10.  Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

-    1 Damenjacke Winterjacke mit Kapuze, Zara

-    1 Sprühwaffe Pfefferspray, Ko Fog

-    1 Zigarettenpack

-    1 Musterparfüm

-    1 Damenhose Bluejeanshose, Tally Weijl

-    1 Pullover violett, Amisu

-    1 Damenunterwäsche Büstenhalter, schwarz

-    1 Sportschuhe linker Turnschuh,schwarz/weiss, NIKE

-    1 Damenstrümpfe/-Socken Socken (Füsslinge), schwarz

11.  Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

-    1 Teppichmesser, schwarz/blau

-    8 Küchenmesser, Klinge ca. 11 cm

-    1 Messer mit schwarzem Griff, Klinge ca. 7.5 cm

-    1 Brotmesser, Klinge ca. 20 cm

-    1 Küchenmesser, Klinge ca. 20 cm

-    6 Speisemesser

-    11 Speisemesser, Klinge ca. 10 cm

-    1 Küchenmesser, IKEA, Klinge ca. 19 cm

-    1 Messer mit grünem Griff, Klinge ca. 7 cm

-    1 Mobiltelefon, Wiko

-    1 Mobiltelefon, Apple iPhone

-    1 Mobiltelefon, Samsung

-    1 Herrenjacke, Winterjacke, grau, redpoint

-    1 Langarmpullover

-    1 Herrenhose, Wrangler

-    1 Paar Freizeitschuhe, Ecco

-    1 Kurzarmshirt, pierre cardin

-    1 Herrenunterhose, Uomo

-    1 Paar Herrensocken

-    2 Küchenmesser mit rotem Griff, Klinge ca. 11 cm

-    1 Küchenmesser mit rotem Griff, Klinge ca. 15 cm

-    1 Küchenmesser, Klinge ca. 19 cm

12.  A.___ hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu bezahlen.

13.  A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

14.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (CHF 9'614.35 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

15.  F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird eine Parteientschädigung von CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

16.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (CHF 3'000.00 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.  Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat Solothurn.

E. 23 Am 20. Mai 2021 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 1973).

E. 24 Nachdem dem Beschuldigten am 5. Juli 2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 2041), reichte dieser am 16. Juli 2021 die Berufungserklärung ein (ASB 1 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, mit folgenden Ausnahmen: - Ziff. 1: Freispruch von F.___ - Ziff. 2 g und h: Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - Ziff. 9 - 11: Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände - Ziff. 14: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers - Ziff. 15: Parteientschädigung zu Gunsten von F.___ - Ziff. 16: Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin Der Beschuldigte beantragt Freisprüche von den Vorhalten gemäss Ziff. 2 lit. a - f des erstinstanzlichen Urteils, den Verzicht auf den Widerruf (Urteilsziffer 3), auf die ambulante therapeutische Massnahme (Ziff. 6) sowie auf die Landesverweisung und Ausschreibung im SIS (Ziff. 7 und 8), die Abweisung (sinngemäss) der Zivilforderungen (Ziff. 12 und 13), eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz für den erlittenen Freiheitsentzug, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, alles u.K.u.E.F. Schliesslich stellte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung diverse Beweisanträge, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. August 2021 grösstenteils abwies (ASB 20 f.). Die übrigen Parteien erhoben keine Rechtsmittel, weshalb die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwuchsen.

E. 25 Am 6. Dezember 2021 stellte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli ein Gesuch um Entlassung aus seinem Mandat (ASB 49 f.). Am 12. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Eveline Roos als neue amtliche Verteidigerin bestellt (ASB 57).

E. 26 Am 27. Januar 2022 stellte Rechtsanwältin Eveline Roos die Anträge, eine Tatrekonstruktion durchzuführen und der amtlichen Verteidigung Einsicht in die vollständige Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone zu gewähren.

E. 27 Mit Verfügung vom 7. März 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion ab und ersuchte die Polizei Kanton Solothurn, dem Gericht die vollständigen Daten auf den sichergestellten Mobiltelefonen Apple iPhone 6+, Samsung 9+ inkl. SIM-Karte sowie Wiko in elektronischer und mit gängigen Programmen lesbarer Form zuzustellen (ASB 72 f.).

E. 28 Am 11. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 23. August 2022 vorgeladen (ASB 75 f.). Der Privatklägerin und dem Privatkläger 1 wurde das Erscheinen freigestellt.

E. 29 Am 20. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, eine sich auf den durch die Polizei eingereichten Daten befindende Videoaufnahme vom 28. Januar 2019, auf welcher zu sehen sei, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin zugehe, woraufhin diese Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetze (Datei 20190128_164631.mp4) übersetzen zu lassen. Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2022 stattgegeben (ASB 139).

E. 30 Am 30. Juni 2022 ging die Übersetzung der Videoaufnahme vom 28. Januar 2019 beim Berufungsgericht ein (ASB 157).

E. 31 Am 26. Juli 2022 berichtigte der Instruktionsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift hinsichtlich der Eindringtiefe der Schnittverletzung gemäss Vorhalt I.1., zweiter Abschnitt, S. 3, letzter Satz (Tiefe von mindestens 6,9 cm statt 3 cm) (ASB 177 - 180). II. Vorfall vom 15. Mai 2019 in [Ort 1]

1. Vorhalte Ziff. 1 der Anklageschrift vom 3. September 2020 lautet – unter Berücksichtigung der vom Instruktionsrichter am

26. Juli 2022 gutgeheissenen Berichtigung der Anklageschrift (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17.6.2022) – wie folgt (AS 1800 ff.): « versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 15. Mai 2019, ca. um 23:55 Uhr, in [Ort 1], am [Weg 1], Mehrfamilienhaus, Vorplatz, z.N. von B.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, versuchte, die Geschädigte mittels mehrerer Messerstiche zu töten. Da der Erfolg – der Tod der Geschädigten – nicht eintrat, blieb es beim Versuch. Konkret suchte der Beschuldigte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder unter Mitnahme eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm auf, wo er sich hinter bzw. bei den auf dem Vorplatz der Liegenschaft freistehenden Briefkästen versteckte. Als die Geschädigte das Haus verliess, um auf dem Vorplatz zu rauchen, entdeckte sie den Beschuldigten, woraufhin er der Geschädigten drohte, sie an diesem Abend umzubringen. Die Geschädigte erschrak und rannte unverzüglich in Richtung der Eingangstüre des Hauses, wobei ihr der Beschuldigte hinterherrannte. Als sie versuchte, die Eingangstüre aufzuschliessen, riss ihr der Beschuldigte mit beiden Händen an den Haaren und drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand. Weiter hielt der Beschuldigte das hiervor genannte Messer in der rechten Hand und schlug damit mehrfach gegen den Kopf der Geschädigten. Diese versuchte, die Schläge abzuwehren, indem sie nach dem Messer griff, wobei sie sich diverse Abwehrverletzungen an den Händen zuzog. Die Geschädigte beugte sich nach vorne, um ihr Gesicht bzw. ihren Kopf vor dem Beschuldigten bzw. den Schlägen mit dem Messer zu schützen. Die Geschädigte wandte dem Beschuldigten sodann den Rücken zu, um die Aussenklingeln zu betätigen, um jemanden im Haus zu alarmieren. Währenddessen schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. Nachdem die Geschädigte zu Boden gefallen war und auf dem Rücken liegenblieb, sass der Beschuldigte auf sie, griff sie mit seiner linken Hand am Hals und schlug – das Messer nach wie vor in dieser Hand haltend – mit der rechten Hand auf sie ein. Der Beschuldigte liess auch nicht von der Geschädigten ab, als die Nachbarn der Geschädigten, C.___, D.___ und E.___, die Haustüre öffneten, um zu schauen, was vor sich ging. Stattdessen stand der Beschuldigte auf, drückte die Geschädigte mit einem Bein zu Boden und hielt das Messer in Richtung der Nachbarn, so dass sich diese wieder ins Haus begaben und die Türe schlossen, woraufhin der Beschuldigte die Geschädigte abermals an den Haaren riss und sie vom Haus wegzog. Er versuchte weitere Male, die Geschädigte mit dem Messer zu stechen, was diese jedoch verhindern konnte, indem sie die Stichbewegungen mit ihren Beinen abwehrte, wobei sie einen ihrer Schuhe verlor. Zwischenzeitlich hatte C.___ einen Stuhl aus seiner Wohnung behändigt und sich wieder nach draussen begeben, wo er den Beschuldigten mit dem Stuhl von der Geschädigten wegdrängte. Dabei gelang es D.___, die Geschädigte zurück in das Haus zu ziehen, wo der Beschuldigte nicht mehr auf sie einwirken konnte. Auch nachdem C.___ ebenfalls wieder im Haus und die Türe wieder geschlossen war, versuchte der Beschuldigte weiterhin zur Geschädigten zu gelangen, indem er auf die Tür einschlug, wobei er wiederholt schrie, dass die Geschädigte sterben müsse. Indem der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach gegen den Kopf schlug, ihren Kopf gegen die Hauswand drückte und schlug, fügte er ihr am Hinterkopf eine Schwellung der Kopfschwarte, Druckschmerzen sowie eine Haut- und Schleimhauteinblutung zu. Überdies zog sich die Geschädigte durch das Abwehren der Schläge bzw. Hiebe an der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, eine Schnittverletzung von 0,7 cm Länge und über dem Grundgelenk des Kleinfingers eine Schürfung mit einem Durchmesser von 0,9 cm sowie an der rechten Hand, oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, einen kratzerartigen Oberhautdefekt von 0,9 cm, oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers eine Schürfung mit einem Durchmesser von 0,1 cm und an der Streckseite des Daumengrundgelenks eine Schürfung von 0,4 cm zu. Durch die Hiebe bzw. Stiche mit dem Messer gegen bzw. in den Rücken der Geschädigten fügte der Beschuldigte dieser zudem eine Schnittverletzung mit einer Länge von ca. 2 cm und einer Tiefe von ca. 3 cm (gemäss berichtigter Anklageschrift mind. 6,9 cm) sowie eine weitere Verletzung mit einer Länge von 0,5 cm und Tiefe von ca. 1 cm zu, wobei sich die Schnitt- bzw. Stichwunden nur wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen (u.a. zwischen den Rippen, im Brustkorb), der Körperschlagader und der Lunge befanden. Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er wusste, dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, und es – in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen, der mehrfachen Schläge mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen Stichbewegungen insbesondere im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe wichtiger Blutgefässe und Organe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur von der Geschädigten abliess, weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine tödlichen Folgen hatte. Hinweise zum Eventualvorhalt: Sollte das Gericht einen Tötungsvorsatz nicht als erwiesen erachten, so wird dem Beschuldigten eventualiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit dem Messer lebensgefährlich verletzen wollen bzw. er habe lebensgefährliche Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen.» Indem der Beschuldigte der Geschädigten verbal gedroht haben soll, sie umzubringen, soll er zudem den Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) erfüllt haben (Vorhalt 2.3). Indem der Beschuldigte gegen den Willen des Geschädigten den überdachten Eingangsbereich zu dessen Liegenschaft betreten und diesen erst verlassen haben soll, als C.___ ihn mit Hilfe eines Stuhls wegdrängte, soll er sich des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig gemacht haben (Vorhalt 4). Indem der Beschuldigte in einem Abstand von ca. 50 cm ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm gegen C.___ gerichtet haben soll, um diesen von einer Intervention anlässlich der in Ziff. 1 der Anklageschrift genannten Auseinandersetzung abzuhalten, wodurch er den Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll, etwas zu unterlassen, soll er sich der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht haben. Da der Geschädigte in der Folge trotzdem helfend eingriffen habe, sei es beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt 5.3).

2. Objektive Beweismittel

E. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom23. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28,Postfach 157,4502Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,amtlich verteidigt durchRechtsanwältinEvelineRoos,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendversuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zurHauptverhandlung vor Obergerichtvom 23. August 2022 um 8:35 Uhr:

1.Staatsanwalt S.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei;

3.Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin;

4.Rechtsanwalt David Lüthi, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;

5.U.___, Dolmetscher für Arabisch.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und Zuhörer:

Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge orientiert er die Parteien, dass heute Morgen der nun anwesende Dolmetscher U.___ habe aufgeboten werden können, nachdem Frau T.___ am Abend zuvor ihre Teilnahme habe absagen müssen. Hierauf weist der Vorsitzende den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung und bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht hin. Er fasst das Erkanntnis des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 zusammen, gibt bekannt, gegen welche Urteilsziffern sich die vom Beschuldigten erhobene Berufung richtet und verliest die Abänderungsanträge (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.24.). Ebenso stellt er die Rechtskraft folgender Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils fest:

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer die bisherige Haft übersteigenden Freiheitsstrafe auch über die Anordnung der Sicherheitshaft bzw. die Weiterführung des vorzeitigen Strafvollzuges zu befinden habe.

Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

Hierauf fasst der Dolmetscher für den Beschuldigten den Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens sowie den Verhandlungsablauf zusammen.

Die amtliche Verteidigerin und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin legen auf die entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden hin ihre Honorarnoten der Gegenpartei zur Einsicht vor und reichen diese dem Gericht ein.

Staatsanwalt S.___ und Rechtsanwalt David Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin haben keine Vorbemerkungen und werfen auch keine Vorfragen auf.

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgendenBeweisantrag:

« Es seien das Foto vom Kindersitz im Auto der Ex-Frau des Beschuldigten und die von den Kindern des Beschuldigten an ihren Vater verfassten Briefe in Kopie zu den Akten zu nehmen.»

Zur Begründung führt die amtliche Verteidigerin im Wesentlichen aus, auf dem Foto sei zu erkennen, dass die Ex-Frau des Beschuldigten in ihrem Auto ein Messer auf dem Kindersitz deponiert habe. Dementsprechend besorgt sei der Beschuldigte um das Wohl seiner Kinder bei seiner Ex-Frau gewesen. Im Weiteren müsse das Berufungsgericht im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage auch über die Frage der Landesverweisung befinden. Die von den Kindern verfassten Briefe seien von Relevanz, weil sie deren Beziehung zu ihrem Vater dokumentierten.

Staatsanwalt S.___ hält in seiner Stellungnahme fest, die erwähnten Unterlagen könnten zu den Akten genommen werden, wobei nach seiner Erinnerung das Foto bereits Bestandteil der Akten bilde. Ebenso wenig erhebt Rechtsanwalt David Lüthi für die Privatklägerin Einwendungen gegen den Beweisantrag. Hierauf gibt der Vorsitzende bekannt, dass die Unterlagen zu den Akten genommen werden (vgl. Akten des Berufungsverfahrens, Seiten [nachfolgend ASB] 192 - 198).

Nach vorgängiger Belehrung wird der Beschuldigte unter Mitwirkung des Dolmetschers zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Datei: ASB 199; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 200 - 211).

Es werden hierauf keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Nach einer Pause erkundigt sich der Vorsitzende beim Beschuldigten und dessen Verteidigerin, ob es die Mitwirkung des Dolmetschers für das letzte Wort des Beschuldigten brauche, was ausdrücklich verneint wird. Der Beschuldigte sei ohne Weiteres in der Lage, seine abschliessenden Ausführungen auf Deutsch an das Gericht zu richten. Demzufolge wird der Dolmetscher um 10:50 Uhr vom Vorsitzenden entlassen.

Staatsanwalt S.___ stellt und begründet für die Anklägerin folgendeAnträge(vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 212 - 217):

« 1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 lit. g und h, 9, 10, 11 und 15 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Der Beschuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a.    der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Anklageziffer 1

b.    der mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffern 2 und 3

c.    des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 4

d.    der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 5

e.    der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 6

f.     der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7

g.    des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklageziffer 8 (rechtskräftig)

h.    der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Anklageziffer 9 (rechtskräftig).

3.    Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei zu widerrufen.

4.    Der Beschuldigte sei (teilweise als Gesamt- bzw. Zusatzstrafe) zu bestrafen mit:

a.    einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten

b.    einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00

c.    einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise 12 Tagen Freiheitsstrafe.

5.    Die ausgestandene Haft sei dem Beschuldigten an die unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.    Für den Beschuldigten sei eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen.

7.    Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.

8.    Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

9.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.

10.  Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

11.  Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin seien nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, jeweils unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt.»

Hierauf stellt und begründet Rechtsanwalt David Lüthi im Namen und Auftrag der Privatklägerin B.___ folgendeAnträge(vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 218 - 222):

« 1.    Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 sei in allen die Privatklägerin betreffenden Punkten vollumfänglich zu bestätigen.

2.    Für das obergerichtliche Berufungsverfahren sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___ gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (jeweils zuzüglich Wegzeit und Reisespesen) festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h zu bezahlen.

3.    Dem Beschuldigten seien die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgendeAnträge(vgl. ASB 223 f. sowie Audio-Datei: ASB 225):

« 1.    A.___ sei

freizusprechen.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

4. Mai 2021 sei festzustellen, dass sich A.___ des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AZ 8) sowie der [mehrfachen] Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat (AZ 9).

3.    A.___ sei hierfür zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.

4.    A.___ sei für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen.

5.    Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 90.00 sei zu verzichten.

6.    Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

7.    Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.___ seien abzuweisen.

8.    Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin sowie der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien vom Staat zu tragen.

9.    A.___ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

10.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.»

Staatsanwalt S.___, Rechtsanwalt David Lüthi und Rechtsanwältin Eveline Roos halten in der Folge je einen zweiten Parteivortrag (vgl. Audio-Datei: ASB 225).

Abschliessend macht der Beschuldigte von seinem Recht auf dasletzte WortGebrauch, indem er im Wesentlichen und sinngemäss ausführt, dass die Privatklägerin ihn bei der Polizei angezeigt und dort wie auch später stets gelogen habe und insbesondere die Behauptung aufgestellt habe, dass er ein Messer dabei gehabt habe. Er sei aber unschuldig (ASB 225).

Mit dem Hinweis auf den Termin der mündlichen Urteilseröffnung erklärt der Vorsitzende um 12:20 Uhr die Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zurmündlichen Urteilseröffnungvor Obergericht vom 24. August 2022 um 16:00 Uhr:

1.    Staatsanwalt S.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei;

3.Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin;

4.Rechtsanwalt David Lüthi, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;

5.U.___, Dolmetscher für Arabisch.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und Zuhörer:

Der Vorsitzende gibt vorab bekannt, dass sich die mündliche Urteilseröffnung auf die wichtigsten Punkte beschränken werde und die schriftliche Berufungsbegründung massgebend sei. Hierauf verliest er die wichtigsten Dispositivziffern des Berufungsurteils. In der Folge erörtert der Vorsitzende in Bezug auf den Hauptvorhalt (versuchte vorsätzliche Tötung) das Beweisergebnis und fasst die rechtliche Würdigung zusammen. Hinsichtlich der zahlreichen weiteren Vorwürfen weist der Vorsitzende auf die durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Privatkläger hin, auf deren Grundlage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebenssachverhalte erstellt seien und der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen sei. Für die Einzelheiten wird auf das motivierte Urteil verwiesen. In der Folge äussert sich der Vorsitzende zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten bzw. zum Ausmass der vom Berufungsgericht angenommenen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sowie zu der daraus resultierenden Reduktion des Tatverschuldens. Er bestimmt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, nimmt die Straferhöhung für die weitere Delinquenz vor und geht auf die Täterkomponenten ein, bevor er schliesslich die ausgefällten Strafen bekannt gibt. Es folgen weitere Ausführungen zur angeordneten Sicherheitshaft, zu den angeordneten Massnahmen (ambulante therapeutische Massnahme, Landesverweisung), zu den Zivilforderungen und zur Kostenverlegung. Abschliessend weist der Vorsitzende die Parteien darauf hin, dass der Beschluss betreffend Sicherheitshaft und das Urteilsdispositiv in den nächsten Tagen zugestellt würden und dass in Bezug auf den Endentscheid erst die Zustellung der schriftlichen Begründung die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in Strafsachen auslöse. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:20 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I. Vor- und Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) und B.___ (nachfolgend Privatklägerin) führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Privatklägerin am 6. Juni 2017 angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und beantragten für die gemeinsamen Kinder G.___, geb. [...] 2010, und H.___, geb. [...] 2014, die gemeinsame elterliche Sorge unter der Obhut der Mutter. Über die Nebenfolgen der Scheidung schlossen sie eine Konvention ab. Am 24. April 2018 wurde die Ehe erstinstanzlich geschieden. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung in Bezug auf das Besuchsrecht und die Anweisung an den Arbeitgeber des Beschuldigten betreffend Unterhaltsbeitrag. Am 19. November 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung des Beschuldigten ab (AS 448 ff.).

2. Am 9. August 2018 verbot der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Beschuldigten superprovisorisch, unter Androhung von Art. 292 StGB, sich der Privatklägerin und den gemeinsamen Kindern auf weniger als 200 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis ihrer Wohnung am [Weg 1] in [Ort 1] von weniger als 200 Metern aufzuhalten. Ausgenommen wurde die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber den beiden Kindern (AS 599). Am 7. November 2018 wurde das Superprovisorium bestätigt (AS 596 ff.).

3. Am 19. November 2018, 14:30 Uhr, erschien die Privatklägerin beim Polizeiposten (PP) [Ort 1] und meldete, dass der Beschuldigte sich am 9. November 2018 entgegen dem Kontaktverbot ihrem Domizil genähert habe und sie später am Tag im Rahmen einer Begegnung am [Weg 1] in [Ort 1] beschimpft habe. Er habe sie als «Schlampe» betitelt und gesagt, er habe «ihre Familie gefickt». Am 17. November 2018 sei es zu einer weiteren Begegnung mit dem Beschuldigten gekommen, als die Privatklägerin die Kinder beim Beschuldigten abgeholt habe. Der Beschuldigte habe sie erneut als «Schlampe» beschimpft und zu ihr gesagt, sie sei eine «Drecksfamilie». Er soll ihr auch gedroht haben mit den Worten «Du oder ich in diesem Land». Später am gleichen Tag soll der Beschuldigte ihr am [Weg 1] abgepasst haben und ihr gedroht haben mit den Worten «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde.» Schliesslich sei der Beschuldigte (gemäss Strafanzeige der Polizei vom 21.10.2019) am 29. November 2018 erneut vor ihrem Haus gestanden. Am

30. November 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Drohung (AS 593 ff.).

4. Am 19. Januar 2019, um 18:29 Uhr, meldete sich der Beschuldigte telefonisch auf der Alarmzentrale und erschien hernach auf dem PP [Ort 1]. Dabei habe der Beschuldigte gemäss Strafanzeige vom

12. Juli 2019 gerötete Augen gehabt und nach einer Ambulanz verlangt. Durch die Polizei sei die Ambulanz aufgeboten worden, welche den Beschuldigten ins Spital Olten eingeliefert habe. Am 5. Februar 2019 stellte der Beschuldigte Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten (AS 564 ff.).

5. Am Montag, 28. Januar 2019, 15:43 Uhr, avisierte C.___ (nachfolgend auch Privatkläger 1) telefonisch die Polizei. Beim Eintreffen der Patrouille bei der Liegenschaft am [Weg 1] in [Ort 1] konnte der Beschuldigte betroffen werden. Dieser gab an, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Seine Ex-Frau wohne zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus (MFH) am [Weg 1]. Da er beweisen wolle, dass seine Ex-Frau schlecht zu den Kindern schaue, habe er den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu belegen. Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem Disput gekommen. Beim Beschuldigten konnte gemäss Angabe der Polizei in der Strafanzeige vom 19. Juni 2019 Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Nach dem Gespräch mit der Polizei habe dieser die Örtlichkeit in unbekannte Richtung verlassen. Anschliessend sei beim Privatkläger 1 vorgesprochen worden. Dieser habe ebenfalls angegeben, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Privatklägerin, sehr gut zu den Kindern schaue. Die Privatklägerin und der Privatkläger 1 unterzeichneten am 30. Januar 2019 resp. am 4. Februar 2019 Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 531 ff.).

6. Am Dienstag, 5. Februar 2019, um 15:56 Uhr, meldete der Beschuldigte telefonisch an die Alarmzentrale in Solothurn, dass er geschlagen worden sei und bei der Coop Tankstelle in [Ort 1] warte. Gleichentags, gegen Abend, meldete F.___ (nachfolgend auch Privatkläger

2) persönlich am Schalter des PP [Ort 1], dass er mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe und er ihn deswegen anzeigen wolle. Beim Eintreffen der Polizei konnte der Beschuldigte beim Restaurant […] in [Ort 1] angetroffen werden. Er gab an, dass er vom Privatkläger 2 geschlagen worden sei. An seiner rechten Schläfe konnten eine kleine Wunde, eine leichte Schwellung und eingetrocknetes Blut festgestellt werden. Am 6. Februar 2019 stellte der Privatkläger 2 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. Gleichentags stellte auch der Beschuldigte persönlich am Schalter des PP [Ort 1] Strafantrag gegen den Privatkläger 2 wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände und erklärte, er werde sich jetzt selbständig in die Psychiatrische Klinik nach […] begeben (AS 500 ff.).

7. Am 11. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) (AS 972).

8. Am 15. Mai 2019, 23:57 Uhr, telefonierte D.___ [Ehefrau des Privatklägers 1] der Alarmzentrale wegen einer unmittelbar zuvor vorgefallenen gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am [Weg 1] in [Ort 1] (AS 1 ff.). Um 00:10:47 Uhr meldete sich der Beschuldigte telefonisch bei der Alarmzentrale und gab an, eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Dieses Telefongespräch wurde aufgezeichnet und befindet sich in den Akten (AS 116). Durch die Mitarbeiterin der Alarmzentrale wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zum Ereignisort zurück zu begeben, was er dann auch tat. Der Beschuldigte wurde im Anschluss am Tatort durch die anwesenden Polizeikräfte am 16. Mai 2019 um 00:29 Uhr angehalten und arretiert (AS 1241). Am 27. Mai 2019 stellte der Privatkläger 1 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 27). Am 29. Mai 2019 stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 24).

9. Am 16. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (AS 977). Gleichentags wurde eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eröffnet. Es wurde festgehalten, dass diese Eröffnungsverfügung alle bisherigen Eröffnungsverfügungen ersetze (AS 978).

10. Am 17. Mai 2019 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an (AS 1265 ff.). Am 19. Juli 2019 wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 2. Juli 2019 ab (AS 1363 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten schrieb das Obergericht mit Beschluss vom 19. August 2019 zufolge Zeitablaufs der bewilligten Untersuchungshaft als gegenstandslos ab (AS 1503 ff.).

11. Am 11. Juni 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. R.___ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (AS 1025 ff.).

12. Am 14. August 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AS 1106).

13. Am 20. August 2019 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 16. November 2019 (AS 1380 ff.). Am

14. Oktober 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 1422).

14. Am 9. September 2019 legte Dr. med. R.___ sein Gutachten über den Beschuldigten vor (AS 1648 ff.).

15. Am 15. Oktober 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Migrationsamtes vom 23. September 2019 gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AS 588 und 1477).

16. Am 20. Januar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung unter Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie gegen den Privatkläger 2 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (AS 1156).

17. Am 31. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten ein (AS 1479 ff.).

18. Am 12. Februar 2020 wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 31. Januar 2020 ab (AS 1460 ff.).

19. Am 16. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Privatkläger 2 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 5. Februar 2019, ca. zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], am […]platz, Parkplatz, z.N. des Beschuldigten, indem der Privatkläger 2 den Beschuldigten mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen haben soll, wodurch er diesem eine blutende Wunde unmittelbar neben dem rechten Auge zugefügt haben soll. Zuvor soll der Beschuldigte mit einem Messer in den Händen dem Privatkläger 2 befohlen haben, seine Frau und Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde (AS 1818). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl der Privatkläger 2 am 2. Juli 2020 (AS 1240.5) als auch der Beschuldigte am 12. August 2020 (AS 1240.19) Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am 3. September 2020 unter Festhalten am Strafbefehl dem Amtsgericht Thal-Gäu überwies (AS 1816).

20. Am 22. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen derselben Tatbestände wie in der Eröffnungsverfügung vom 20. Januar 2020 (AS 1235 ff.). Gleichentags teilte sie den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mit und erteilte ihnen Gelegenheit, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (AS 1240.3). Von dieser Gelegenheit machte der Beschuldigte keinen Gebrauch resp. liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

21. Am 3. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (AS 1800 ff.).

22. Am 4. Mai 2021 erliess das Amtsgericht Thal-Gäu nachfolgendes Urteil (AS 1976):

1.    F.___ wird vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am

5. Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___, freigesprochen.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

a)  der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

b)  der mehrfachen Drohung,

-    begangen am 17. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

c)  des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

d)  der mehrfachen versuchten Nötigung,

-    begangen am 13. Januar 2019, in [Ort 2], zum Nachteil von F.___;

-    begangen am 5. Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von F.___;

-    begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

e)  der mehrfachen Tätlichkeiten,

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

f)  der mehrfachen Beschimpfung

-    begangen am 9. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-    begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___

g)  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

h)  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und anderswo.

3.    Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.

4.    A.___ wird im Sinne einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018, verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten.

b)  einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

c)  einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise zu 12 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5.    Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.    Für A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.

7.    A.___ wird für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9.    Der nachstehend sichergestellte Gegenstand wird in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und ist, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils, zu vernichten (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):

-    1 Haarbüschel

10.  Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

-    1 Damenjacke Winterjacke mit Kapuze, Zara

-    1 Sprühwaffe Pfefferspray, Ko Fog

-    1 Zigarettenpack

-    1 Musterparfüm

-    1 Damenhose Bluejeanshose, Tally Weijl

-    1 Pullover violett, Amisu

-    1 Damenunterwäsche Büstenhalter, schwarz

-    1 Sportschuhe linker Turnschuh,schwarz/weiss, NIKE

-    1 Damenstrümpfe/-Socken Socken (Füsslinge), schwarz

11.  Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

-    1 Teppichmesser, schwarz/blau

-    8 Küchenmesser, Klinge ca. 11 cm

-    1 Messer mit schwarzem Griff, Klinge ca. 7.5 cm

-    1 Brotmesser, Klinge ca. 20 cm

-    1 Küchenmesser, Klinge ca. 20 cm

-    6 Speisemesser

-    11 Speisemesser, Klinge ca. 10 cm

-    1 Küchenmesser, IKEA, Klinge ca. 19 cm

-    1 Messer mit grünem Griff, Klinge ca. 7 cm

-    1 Mobiltelefon, Wiko

-    1 Mobiltelefon, Apple iPhone

-    1 Mobiltelefon, Samsung

-    1 Herrenjacke, Winterjacke, grau, redpoint

-    1 Langarmpullover

-    1 Herrenhose, Wrangler

-    1 Paar Freizeitschuhe, Ecco

-    1 Kurzarmshirt, pierre cardin

-    1 Herrenunterhose, Uomo

-    1 Paar Herrensocken

-    2 Küchenmesser mit rotem Griff, Klinge ca. 11 cm

-    1 Küchenmesser mit rotem Griff, Klinge ca. 15 cm

-    1 Küchenmesser, Klinge ca. 19 cm

12.  A.___ hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu bezahlen.

13.  A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

14.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (CHF 9'614.35 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

15.  F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird eine Parteientschädigung von CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

16.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (CHF 3'000.00 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.  Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat Solothurn.

23. Am 20. Mai 2021 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 1973).

24. Nachdem dem Beschuldigten am 5. Juli 2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 2041), reichte dieser am 16. Juli 2021 die Berufungserklärung ein (ASB 1 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, mit folgenden Ausnahmen:

Der Beschuldigte beantragt Freisprüche von den Vorhalten gemäss Ziff. 2 lit. a - f des erstinstanzlichen Urteils, den Verzicht auf den Widerruf (Urteilsziffer 3), auf die ambulante therapeutische Massnahme (Ziff. 6) sowie auf die Landesverweisung und Ausschreibung im SIS (Ziff. 7 und 8), die Abweisung (sinngemäss) der Zivilforderungen (Ziff. 12 und 13), eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz für den erlittenen Freiheitsentzug, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, alles u.K.u.E.F.

Schliesslich stellte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung diverse Beweisanträge, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. August 2021 grösstenteils abwies (ASB 20 f.).

Die übrigen Parteien erhoben keine Rechtsmittel, weshalb die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwuchsen.

25. Am 6. Dezember 2021 stellte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli ein Gesuch um Entlassung aus seinem Mandat (ASB 49 f.). Am 12. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Eveline Roos als neue amtliche Verteidigerin bestellt (ASB 57).

26. Am 27. Januar 2022 stellte Rechtsanwältin Eveline Roos die Anträge, eine Tatrekonstruktion durchzuführen und der amtlichen Verteidigung Einsicht in die vollständige Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone zu gewähren.

27. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion ab und ersuchte die Polizei Kanton Solothurn, dem Gericht die vollständigen Daten auf den sichergestellten Mobiltelefonen Apple iPhone 6+, Samsung 9+ inkl. SIM-Karte sowie Wiko in elektronischer und mit gängigen Programmen lesbarer Form zuzustellen (ASB 72 f.).

28. Am 11. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 23. August 2022 vorgeladen (ASB 75 f.). Der Privatklägerin und dem Privatkläger 1 wurde das Erscheinen freigestellt.

29. Am 20. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, eine sich auf den durch die Polizei eingereichten Daten befindende Videoaufnahme vom 28. Januar 2019, auf welcher zu sehen sei, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin zugehe, woraufhin diese Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetze (Datei 20190128_164631.mp4) übersetzen zu lassen. Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2022 stattgegeben (ASB 139).

30. Am 30. Juni 2022 ging die Übersetzung der Videoaufnahme vom 28. Januar 2019 beim Berufungsgericht ein (ASB 157).

31. Am 26. Juli 2022 berichtigte der Instruktionsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift hinsichtlich der Eindringtiefe der Schnittverletzung gemäss Vorhalt I.1., zweiter Abschnitt, S. 3, letzter Satz (Tiefe von mindestens 6,9 cm statt 3 cm) (ASB 177 - 180).

II. Vorfall vom 15. Mai 2019 in [Ort 1]

1. Vorhalte

Ziff. 1 der Anklageschrift vom 3. September 2020 lautet – unter Berücksichtigung der vom Instruktionsrichter am

26. Juli 2022 gutgeheissenen Berichtigung der Anklageschrift (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17.6.2022) – wie folgt (AS 1800 ff.):

«versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 15. Mai 2019, ca. um 23:55 Uhr, in [Ort 1], am [Weg 1], Mehrfamilienhaus, Vorplatz, z.N. von B.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, versuchte, die Geschädigte mittels mehrerer Messerstiche zu töten. Da der Erfolg – der Tod der Geschädigten – nicht eintrat, blieb es beim Versuch.

Konkret suchte der Beschuldigte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder unter Mitnahme eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm auf, wo er sich hinter bzw. bei den auf dem Vorplatz der Liegenschaft freistehenden Briefkästen versteckte. Als die Geschädigte das Haus verliess, um auf dem Vorplatz zu rauchen, entdeckte sie den Beschuldigten, woraufhin er der Geschädigten drohte, sie an diesem Abend umzubringen. Die Geschädigte erschrak und rannte unverzüglich in Richtung der Eingangstüre des Hauses, wobei ihr der Beschuldigte hinterherrannte. Als sie versuchte, die Eingangstüre aufzuschliessen, riss ihr der Beschuldigte mit beiden Händen an den Haaren und drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand. Weiter hielt der Beschuldigte das hiervor genannte Messer in der rechten Hand und schlug damit mehrfach gegen den Kopf der Geschädigten. Diese versuchte, die Schläge abzuwehren, indem sie nach dem Messer griff, wobei sie sich diverse Abwehrverletzungen an den Händen zuzog. Die Geschädigte beugte sich nach vorne, um ihr Gesicht bzw. ihren Kopf vor dem Beschuldigten bzw. den Schlägen mit dem Messer zu schützen. Die Geschädigte wandte dem Beschuldigten sodann den Rücken zu, um die Aussenklingeln zu betätigen, um jemanden im Haus zu alarmieren. Währenddessen schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. Nachdem die Geschädigte zu Boden gefallen war und auf dem Rücken liegenblieb, sass der Beschuldigte auf sie, griff sie mit seiner linken Hand am Hals und schlug – das Messer nach wie vor in dieser Hand haltend – mit der rechten Hand auf sie ein. Der Beschuldigte liess auch nicht von der Geschädigten ab, als die Nachbarn der Geschädigten, C.___, D.___ und E.___, die Haustüre öffneten, um zu schauen, was vor sich ging. Stattdessen stand der Beschuldigte auf, drückte die Geschädigte mit einem Bein zu Boden und hielt das Messer in Richtung der Nachbarn, so dass sich diese wieder ins Haus begaben und die Türe schlossen, woraufhin der Beschuldigte die Geschädigte abermals an den Haaren riss und sie vom Haus wegzog. Er versuchte weitere Male, die Geschädigte mit dem Messer zu stechen, was diese jedoch verhindern konnte, indem sie die Stichbewegungen mit ihren Beinen abwehrte, wobei sie einen ihrer Schuhe verlor. Zwischenzeitlich hatte C.___ einen Stuhl aus seiner Wohnung behändigt und sich wieder nach draussen begeben, wo er den Beschuldigten mit dem Stuhl von der Geschädigten wegdrängte. Dabei gelang es D.___, die Geschädigte zurück in das Haus zu ziehen, wo der Beschuldigte nicht mehr auf sie einwirken konnte. Auch nachdem C.___ ebenfalls wieder im Haus und die Türe wieder geschlossen war, versuchte der Beschuldigte weiterhin zur Geschädigten zu gelangen, indem er auf die Tür einschlug, wobei er wiederholt schrie, dass die Geschädigte sterben müsse.

Indem der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach gegen den Kopf schlug, ihren Kopf gegen die Hauswand drückte und schlug, fügte er ihr am Hinterkopf eine Schwellung der Kopfschwarte, Druckschmerzen sowie eine Haut- und Schleimhauteinblutung zu. Überdies zog sich die Geschädigte durch das Abwehren der Schläge bzw. Hiebe an der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, eine Schnittverletzung von 0,7 cm Länge und über dem Grundgelenk des Kleinfingers eine Schürfung mit einem Durchmesser von 0,9 cm sowie an der rechten Hand, oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, einen kratzerartigen Oberhautdefekt von 0,9 cm, oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers eine Schürfung mit einem Durchmesser von 0,1 cm und an der Streckseite des Daumengrundgelenks eine Schürfung von 0,4 cm zu. Durch die Hiebe bzw. Stiche mit dem Messer gegen bzw. in den Rücken der Geschädigten fügte der Beschuldigte dieser zudem eine Schnittverletzung mit einer Länge von ca. 2 cm und einer Tiefe von ca. 3 cm (gemäss berichtigter Anklageschrift mind. 6,9 cm) sowie eine weitere Verletzung mit einer Länge von 0,5 cm und Tiefe von ca. 1 cm zu, wobei sich die Schnitt- bzw. Stichwunden nur wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen (u.a. zwischen den Rippen, im Brustkorb), der Körperschlagader und der Lunge befanden.

Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er wusste, dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, und es – in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen, der mehrfachen Schläge mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen Stichbewegungen insbesondere im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe wichtiger Blutgefässe und Organe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur von der Geschädigten abliess, weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine tödlichen Folgen hatte.

Hinweise zum Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht einen Tötungsvorsatz nicht als erwiesen erachten, so wird dem Beschuldigten eventualiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit dem Messer lebensgefährlich verletzen wollen bzw. er habe lebensgefährliche Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen.»

Indem der Beschuldigte der Geschädigten verbal gedroht haben soll, sie umzubringen, soll er zudem den Tatbestand derDrohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB)erfüllt haben (Vorhalt 2.3).

Indem der Beschuldigte gegen den Willen des Geschädigten den überdachten Eingangsbereich zu dessen Liegenschaft betreten und diesen erst verlassen haben soll, als C.___ ihn mit Hilfe eines Stuhls wegdrängte, soll er sich desHausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)schuldig gemacht haben (Vorhalt 4).

Indem der Beschuldigte in einem Abstand von ca. 50 cm ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm gegen C.___ gerichtet haben soll, um diesen von einer Intervention anlässlich der in Ziff. 1 der Anklageschrift genannten Auseinandersetzung abzuhalten, wodurch er den Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll, etwas zu unterlassen, soll er sich derNötigung (Art. 181 StGB)schuldig gemacht haben. Da der Geschädigte in der Folge trotzdem helfend eingriffen habe, sei es beimVersuchgeblieben(Art. 22 Abs. 1 StGB)(Vorhalt 5.3).

2. Objektive Beweismittel

2.1 Strafanzeige vom 14. Oktober 2019 und Spurenbericht vom 12. August 2019

Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn lassen sich im Wesentlichen folgende für die Beweiswürdigung wesentlichen Angaben entnehmen (AS 1 ff.):

Durch die an den Tatort ausgerückte Polizei wurde im Eingangsbereich der Liegenschaft am [Weg 1] in [Ort 1] ein Haarbüschel resp. Haarteil/Haarersatz sichergestellt.

Ebenfalls im Eingangsbereich konnten von der Polizei im Verputz der Wand Dellen festgestellt und dokumentiert werden (AS 290).

Beim Eintreffen der Polizei, ca. neun Minuten nach Eingang des Notrufs (23:57 Uhr), befand sich der Beschuldigte nicht mehr vor Ort. Dieser setzte sich jedoch ca. 15 Minuten nach der Tat mit der Polizei in Verbindung (AS 116) und wurde um 00:29 Uhr angehalten. Ein umgehend durchgeführter Atem-Alkoholtest sowie der durchgeführte Drogenschnelltest «Drug Wipe» verliefen negativ. Gemäss polizeilichem Spurenbericht vom 12. August 2019 (AS 297 ff.) war der Beschuldigte unverletzt.

Der von der Privatklägerin bei der Auseinandersetzung verlorene Schuh sowie ihre Lesebrille konnten nicht aufgefunden werden. Ebenso konnte weder vor Ort noch beim Beschuldigten ein Messer, welches als Tatwaffe in Frage käme, gefunden werden (vgl. Spurenbericht vom 12.8.2019). Gemäss erwähntem Spurenbericht befand sich in der von der Privatklägerin im Tatzeitpunkt getragenen Jacke in der rechten Jackentasche ein gebrauchter Pfefferspray.

Die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin ergaben keine neuen Erkenntnisse zum vorliegenden Ereignis.

An den getragenen Kleidern, Jacke und Pullover, der Privatklägerin konnten im Rückenbereich zwei durchgehende Schlitze in der Breite von ca. 2 cm und 1 cm festgestellt werden. Die Kleider waren komplett durchstochen. Um die grössere Beschädigung herum waren blutähnliche Flecken ersichtlich. Direkt um die kleinere Beschädigung herum befanden sich keine blutähnliche Flecken. Bei diesen beiden Beschädigungen dürfte es sich um Stiche von einem scharfen Gegenstand handeln. Die schwarze Jacke besteht aus total 3 dünnen Textilschichten und einer dazwischen liegenden Watteschicht, welche alle komplett durchstochen wurden (vgl. Spurenbericht vom 12.8.2019).

Die Kleidungsstücke des Beschuldigten wiesen keine Beschädigungen auf. Am Rückenteil, unten rechts der Jacke, unterhalb der Tasche vorne rechts derselben Jacke, an der Innenseite der linken Tasche der Jeanshose und an der Sohlenkante des rechten Schuhs konnten blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden. Bei den Blutflecken ab dem Rückenteil der Jacke und an der Innenseite der linken Jeanshosentasche wurden OBTI-Blutvortests zwecks Nachweis von menschlichem Blut durchgeführt. Diese beiden Vortests zeigten positive Reaktionen auf das Vorhandensein von menschlichem Blut. Die Blutflecken auf dem Rückenteil der Jacke wiesen teilweise ein streifenförmiges Erscheinungsbild auf. Offensichtlich wurde ein blutbehafteter Gegenstand an diesem Bereich der Jacke abgestreift. Diese Feststellung konnte aber nicht näher beurteilt werden. Nach der DNA-Spurensicherung wurde aus diesem Grund der erwähnte, blutbehaftete Bereich vom Rückenteil der Jacke und die Innenseite der linken Jeanshosentasche mit dem «Ferrotrace»-Spray behandelt. Dieser Spray reagiert mit blanken Metallrückständen (z.B von einer Waffe oder von einem Werkzeug) und färbt diese Rückstände in rötlicher Farbe ein. Diese Untersuchung fiel negativ aus und es zeigten sich keine nachweisbaren Reaktionen von blanken Metallrückständen in diesen Bereichen (vgl. Spurenbericht vom 12.8.2019).

Durch die Polizei wurden sodann zahlreiche Fotos vom Tatort und den sichergestellten Kleidern erstellt (AS 276 ff. und 320 ff.).

2.2 Aufnahme des Anrufs des Beschuldigten an die Alarmzentrale (AS 116)

Der Beschuldigte meldet sich um 00:10:47 Uhr bei der Alarmzentrale und teilt hörbar aufgewühlt mit, er wolle Anzeige machen. Das ganze Gespräch dauert 17 Minuten und 13 Sekunden. Der Beschuldigte ist teilweise nur sehr schlecht verständlich. Der Beschuldigte teilt mit, die Privatklägerin sei rausgegangen und habe die Kinder alleine gelassen. Er habe auf sie gewartet. Er habe sich mit der Privatklägerin geschlagen. Auf Nachfrage sagt der Beschuldigte, er habe sie nicht geschlagen. Er habe sie gehalten und sie habe angefangen zu schreien. Die Frage, ob er mit einem Messer bewaffnet sei, verneint der Beschuldigte mehrmals. Er sei zu Fuss unterwegs. Die Mitarbeiterin der Alarmzentrale weist den Beschuldigten an, zurück zum Domizil der Privatklägerin zu gehen, er solle währenddessen am Telefon bleiben. Auf die Frage, was passiert sei, antwortet der Beschuldigte, seine Frau lasse schon lange die Kinder alleine und er versuche schon lange, sie zu erwischen. Er wisse, dass er nicht dort sein dürfe, aber seine Frau interessiere sich gar nicht für die Kinder. Um ca. 00:13:30 Uhr teilt der Beschuldigte mit, er habe noch ungefähr 5 Minuten zum Domizil der Privatklägerin. Um ca. 00:15:00 Uhr teilt der Beschuldigte mit, er habe noch 200 Meter zum Domizil der Privatklägerin, er sei jetzt beim Polizeiposten. Ca. 15 Sekunden später teilt er mit, er rufe zurück, sein Bruder telefoniere. Auf die Frage, woher er komme, antwortet der Beschuldigte, er habe sein Portemonnaie und den Ausweis vergessen, er müsse es wieder zurückbringen. Er komme von [einer Strasse]. In der Folge sagt der Beschuldigte während längerer Zeit nichts, so dass die Mitarbeiterin der Alarmzentrale immer wieder nachfragen muss, ob er noch da sei. Um 00:19:35 Uhr hört man eine Männerstimme, welche mutmasslich in einer Fremdsprache etwas sagt. Auf Frage sagt der Beschuldigte, sein Kollege habe ihm seine Papiere gebracht. Auf die Frage, ob sie zu zweit seien, sagt der Beschuldigte, nein, er sei schnell nach Hause gegangen und wieder zurück. Später teilt der Beschuldigte auf die Frage der Mitarbeiterin der Alarmzentrale, wo er jetzt sei, mit, er sei noch Medikamente holen gegangen. Er sei jetzt beim Polizeiposten. Das Gespräch wird fortgesetzt, wobei der Beschuldigte nichts Wesentliches mehr sagt. Er wird von der Mitarbeitenden der Alarmzentrale mehrfach ermahnt, die Hände nach oben zu nehmen, wenn er sich der Polizeipatrouille nähere. Schliesslich beendet die Mitarbeitende der Alarmzentrale das Gespräch, nachdem sie darüber orientiert worden ist, dass der Beschuldigte am Tatort angelangt ist.

2.3 Arztberichte und rechtsmedizinische Gutachten

2.3.1 ImNotfallbericht Chirurgie des Bürgerspitals Solothurn vom 16. Mai 2019 (AS 252 f.)ist betreffend die Privatklägerin eine Schnittverletzung beim Schulterblatt links, ca. 3 cm breit und 7 cm tief festgehalten. Weitere Diagnosen sind Prellmarken am Kopf links über dem Ohr, eine Prellmarke am Knie rechts sowie eine Schulterkontusion links.

Gemässärztlichem Zeugnis vom 16. Mai 2019 von Dr. Q.___(AS 259)hielt sich die Privatklägerin am 16. Mai 2019 im Spital auf und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 23. Mai 2019 attestiert.

ImAustrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 23. Mai 2019 (AS 255 ff.)sind folgende Feststellungen enthalten:

2 Stichverletzungen Schulterblatt links

• Wunde 1: ca. 3 cm breit, 7 cm tief; Wunde 2: 0,5 cm breit und oberflächlich

• CT-Thorax 16.05.2019: Weichteilemphysem in der Tiefe ventral des Musculus trapezius links. Kein ausgeprägtes Weichteilhämatom. Keine ossären Läsionen

• Rö-Thorax 16.05.2019: kein Hinweis auf Pneumothorax, kein Pleuraerguss, kein

umschriebenes Infiltrat

Schädel-Hirn-Trauma Grad 1

• CT-Schädel und HWS 16.05.2019: Kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung.

Kein Nachweis einer Fraktur von Kalotte, Gesichtsschädel oder HWS

• Röntgen-Knie rechts: Keine ossären Läsionen

Kontusion Knie rechts

• Röntgen-Knie rechts: Keinen ossären Läsionen. Unauffällige Weichteile. Keine

pathologischen Veränderungen nachweisbar

St. n. häuslicher Gewalt am 21.6.2017 m/b:

• Schulterkontusion links

Gemäss dem von Dr. med. P.___ beantwortetenFragebogen bei Körperverletzungen vom 26. Juni 2019 (AS 208 ff.)erlitt die Privatklägerin zwei Stichverletzungen am Schulterblatt links (1: 1 cm breit, Stichkanal nach oben und Mitte, vermutlich vom Knochen gebremst, ca. 3 cm tief; 2: oberflächlicher Schnitt/Stich 0,5 x 1 cm) sowie einen Bluterguss an der linken Kopfhälfte, ohne offene Wunde. Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen (insbesondere der Stichverletzungen) sei eine Fremdeinwirkung sehr wahrscheinlich. Weiter hielt Dr.med. P.___ fest, die Privatklägerin habe sich zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden, jedoch hätten sich diverse lebenswichtige Strukturen in der Nähe der Verletzungen befunden. So sei die Lunge nur um ca. 1 cm und die grosse Armarterie nur um 3 cm verfehlt worden. Die Halsschlagader sei ebenfalls nur 15 cm von der Einstichstelle entfernt gewesen.

ImBericht von Dr. O.___ vom 16. Mai 2019, Institut für Rechtsmedizin Basel, welcher die Privatklägerin unmittelbar nach der Tat untersucht hatte, werden folgende Verletzungen festgehalten (AS 216 ff. mit Fotodokumentation ab S. 218 ff.):

-    An der Rückseite der linken Schulter zwei scharfrandige Hautdurchtrennungen. Die grössere sei 2 cm lang, verlaufe nahezu horizontal, leicht schräg von innen oben nach aussen unten. Das Zentrum liege 8 cm links der Wirbelsäule und 10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Der äussere Wundwinkel spitz, der innere Wundwinkel mit geringer Schwalbenschwanzbildung;

-    Aussenseitig davon, ca. 4 cm hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen, senkrecht gestellte, glattrandige Oberhautdurchtrennung von 0,5 cm Länge;

-    Druckschmerzangabe an der linken Kopfseite, geringe tastbare Schwellung der Kopfschwarte, am Hinterkopf ca. 1 cm durchmessende, parallelstreifige Hauteinblutung;

-    An der Schleimhaut der Oberlippe links, im Bereich des linken Mundwinkels, kleinfleckig akzentuierte Schleimhaut-Einblutungen in einem Bereich von ca. 1 cm Durchmesser;

-    Gesichtshaut sonst ohne Besonderheiten, keine Punktblutungen in den Augen- und Lidbindehäuten;

-    Am Hals keine frischen Verletzungen. Am Halsansatz links drei, in gleicher Richtung angeordnete, weissliche Narben von 1 - 2 cm Länge;

-    An der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, oberflächliche, geradlinige Schnittverletzung von 0,7 cm Länge;

-    Streckseitig an der linken Hand über dem Grundgelenk des Kleinfingers parallelstreifige Schürfung in einem Bereich von maximal 0,9 cm Durchmesser;

-    Streckseitig an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, senkrechtgestellter kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm;

-    Auf gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten Hand, rundliche Schürfung von 0,1 cm Durchmesser;

-    An der Streckseite des rechten Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4 cm Durchmesser;

-    Kleinfleckige, unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke.

Nach der äusseren Form zu urteilen, handle es sich bei den scharfrandigen Hautdurchtrennungen am Rücken um Stichverletzungen. Zur Tiefe könne keine Aussage gemacht werden. Zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die Beurteilung der Verletzungen erfolge im rechtsmedizinischen Gutachten.

Demrechtsmedizinischen Gutachten von Dr. O.___ und Assistenzarzt N.___ des IRM Basel vom 21. Juni 2019 (AS 223 ff.)können folgende Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. Mai 2019 der Privatklägerin entnommen werden:

-    Druckschmerzangabe an der linken Kopfseite; hier diskrete Schwellung; auf der Kopfhaut zeige sich im Hinterkopfbereich eine geformte, parallelstreifig akzentuierte, ca. 1 cm durchmessende Hauteinblutung; keine Hautdurchtrennungen, keine Blutungen;

-    Augen- und Lidbindehäute etwas gerötet, keine Punktblutungen;

-    An der Schleimhaut der Oberlippe, im Bereich des linken Mundwinkels, kleinfleckig akzentuierte Schleimhauteinblutungen in einem Bereich von 1 cm Durchmesser. Nach Angaben sei ein Schlag gegen das Gesicht erfolgt. Gebiss intakt, keine Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;

-    An der linken Schulter rückseitig fänden sich zwei glattrandig begrenzte Verletzungen. Bei der grösseren handle es sich um eine glattrandige, leicht schräg von innenseitig oben nach aussenseitig unten verlaufende, 2,9 cm lange Hautdurchtrennung. Der innenseitige Wundwinkel zeige eine geringe Zipfelbildung (Schwalbenschwanzbildung). Die Verletzung befinde sich etwa 8 cm links der Wirbelsäule und 10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Aussenseitig davon ca. 4 cm hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen und auf Höhe der Achselhöhle bzw. 10 cm unterhalb der Schulterhöhe senkrecht gestellt, glattrandige Oberhautdurchtrennung von 0,5 cm Länge mit geringer Blutantragung;

-    An der linken Hand zeige sich an der Falte zwischen Daumen und Zeigefinger ein quer zur Falte verlaufender, oberflächlicher, geradliniger Oberhautdefekt von 0,7 cm Länge;

-    Streckseitig an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, senkrechtgestellter, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm Länge; auf gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten Hand, rundliche Schürfung von 1 cm Durchmesser;

-    Streckseitig an der linken Hand, über dem Grundgelenk des Kleinfingers, parallelstreifige, in Längsrichtung des Fingers verlaufende Schürfung in einem Bereich von 0,7 x 0,9 cm;

-    An der Streckseite des Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4 cm Durchmesser, geringe bläuliche Verfärbung im Bereich des Daumengrundgelenks;

-    Kleinfleckige, unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke.

Bei den zwei glattrandigen Hautdurchtrennungen im Rücken handle es sich um Folgen scharfer Gewalteinwirkung wobei die Form der Verletzungen mit Stichverletzungen vereinbar sei. Der Befund spreche dafür, dass es sich beim Tatwerkzeug am ehesten um ein Messer mit einer einschneidigen Klinge gehandelt habe. Eine weitere Folge scharfer Gewalteinwirkung zeige sich an der linken Hand. Hier sei eine kleine Schnittverletzung sichtbar. Im Zusammenhang mit der Aussage der Privatklägerin, dass sie versucht habe, das Messer in der Hand zu halten und damit den Angriff abzuwehren, könne die Verletzung als Abwehrverletzung interpretiert werden. In der behaarten Kopfhaut der Privatklägerin sei links seitlich eine druckschmerzhafte Schwellung tastbar. Am Hinterkopf zeige sich eine streifig geformte Hauteinblutung. Es handelt sich um die Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen. Die Privatklägerin berichtete von einem Schlag mit einem Messergriff. Dies wäre eine plausible Erklärung für die geformte Verletzung am Hinterkopf. Die Schwellung an der linken Kopfseite sei demgegenüber unspezifisch. An der Streckseite beider Kniegelenke zeigten sich unspezifische, sturztypische Abschürfungen. Weitere frische Verletzungen seien nicht festgestellt worden.

Zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung habe sich die Privatklägerin in einem guten Allgemeinzustand befunden, sodass zu diesem Zeitpunkt auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Zur Tiefe der Verletzungen und damit zur realen Gefahr könne ohne Kenntnis weiterer Untersuchungsbefunde keine Aussage getroffen werden. Die Lokalisation der Stichverletzungen sei jedoch geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. In erster Linie wären dabei die Eröffnung des Brustkorbes und eine Verletzung der Lunge zu nennen. Dabei bestünde auch die Gefahr der Verletzung von Blutgefässen zwischen den Rippen (lnterkostalarterien). Je nach Klingenlänge könnten aber auch grössere Blutgefässe im Brustkorb erreicht werden. Somit müsse zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden. Bei einem Stich im Rücken links neben der Brustwirbelsäule könne auch die grosse Körperschlagader verletzt werden, was im Regelfall zu einem raschen Todeseintritt führte.

Sämtliche Verletzung seien frisch und im Zeitraum weniger Stunden vor der körperlichen Untersuchung entstanden. Ältere Verletzungen seien nicht festgestellt worden. Zu möglichen Folgeschäden könne ohne Kenntnis des weiteren Verlaufs keine Stellung bezogen werden. Eine komplikationslose Wundheilung vorausgesetzt, würden die Stichverletzungen am Rücken nach ärztlicher Versorgung innerhalb weniger Wochen unter Narbenbildung abheilen. Alle weiteren Verletzungen seien geringfügig.

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Privatklägerin zwei Stichverletzungen linksseitig in den Rücken erlitten habe. Zur unmittelbaren Lebensgefahr könnten ohne Kenntnis von Krankenunterlagen keine Aussage gemacht werden. In der festgestellten Lokalisation seien lebensgefährliche innere Verletzungen möglich.

Mitrechtsmedizinischem Gutachten vom

26. März 2020 (AS 233 ff.) und ergänzendem rechtsmedizinischen Gutachten vom

13. Mai 2020 (AS 247 ff.)wurden die Verletzungsbefunde der Privatklägerin durch Dr. M.___ und Dr. O.___ präzisiert. Demnach hätten am Kopf linksseitig am Schädeldach mindestens fünf Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen voneinander abgegrenzt werden können. Drei kleinere Veränderungen von maximal 3 cm Durchmesser fänden sich dabei relativ hoch am Schädel, scheitelnah. Der Lage nach deutlich oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie dürfte es sich am ehesten um die Folgen von Schlägen handeln, wie dies von der Privatklägerin auch so angegeben worden sei. Die beiden grösseren, flächigen Unterblutungen dicht oberhalb des linken Ohres bzw. dahinter lägen im Bereich der sogenannten Hutkrempenlinie und könnten damit auch als Sturzfolgen interpretiert werden. Damit könne die Aussage, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals mit dem Kopf auf der linken Seite gegen die Wand geschlagen habe, anhand der vorliegenden Befunde bestätigt werden. Die kleineren umschriebenen Einblutungen der Kopfschwarte nahe dem Scheitel könnten aber auch durch Schläge mit einem Gegenstand (z.B. Messergriff, wie von der Privatklägerin berichtet werde) verursacht worden sein. Die Verletzungen beschränkten sich auf Quetschungen und Einblutungen der Kopfschwarte. Diese heilten innerhalb weniger Wochen folgenlos aus. Verletzungen des knöchernen Schädels oder Verletzungen im Schädelinneren seien nicht feststellbar. Insbesondere die Schläge des Kopfes gegen die Wand seien darüber hinaus durchaus geeignet, schwerwiegende Verletzungen im Schädelinneren oder Schädelbrüche zu verursachen.

Anhand der CT-Bilder des Brustkorbs habe ein wahrscheinlicher Stichkanal im Schulterbereich links rekonstruiert werden können. Zwischen der Einstichstelle und der am weitesten davon befindlichen Luftblase habe ein Abstand von 6,9 cm gemessen werden können. Diese Luftblasen von der Einstichstelle lägen zwar im Innern des Stichkanals liegen, füllten diesen jedoch nicht vollständig aus, weshalb der Abstand der Luftblasen von der Einstichstelle lediglich eine Mindest-Eindringtiefe markiere. Der reale Stichkanal könne länger sein und auch die Breite des Gewebes sei nicht abgrenzbar. Aber auch mit einer Einstichtiefe von 6,9 cm sei praktisch jede Struktur im Hals erreichbar. In Verlängerung des Stichkanals zeige sich in unmittelbarer Nähe die Schlüsselbeinschlagader (arteria subclavia). Der minimale Abstand der Schlagader zum Stichkanal (Luftblase) betrage 1,3 cm. Eine Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche Blutung zur Folge gehabt, die aufgrund der tiefen Lage dieser Schlagader auch nicht ohne Weiteres hätte unterbunden werden können.

Die kürzeste Distanz zwischen den Luftblasen im Stichkanal und der Brusthöhle habe im CT auf etwa 2,5 cm ausgemessen werden können. Damit könne aber der im Arztbericht von Dr.med. P.___ vom 26. Juni 2019 erwähnte Abstand des Stichkanals von 1 cm bis zur Lunge nicht widerlegt werden, da die vollständige Ausdehnung des Stichkanals auf den zur Verfügung stehenden Aufnahmen nicht abgrenzbar sei. Der kürzeste Abstand von der Einstichstelle bis in die Brusthöhle betrage 6 cm. Bei einer Eindringtiefe von 6,9 cm wäre es also möglich, mit der Messerspitze etwa 1 cm tief in die Brusthöhle/Lunge einzudringen. Die geringste Weichteildicke von der Hautoberfläche bis in die Brusthöhle finde sich bei der Privatklägerin ausweislich der vorliegenden Computertomografie am Rücken dicht unterhalb der Schulterblattspitze und messe nur 2,5 cm. Eine Verletzung des Brustkorbs mit Eröffnung der Brusthöhle und Verletzung der Lunge könne verschiedene schwere Folgen haben. Eine mögliche Folge aller penetrierenden Verletzungen seien Blutungen. Während oberflächliche Verletzungen des Lungengewebes im Regelfall keine schwerwiegenden Blutungen zur Folge hätten – diese entstünden im Regelfall dann, wenn bei tieferen Lungenverletzungen die grösseren Lungengefässe eröffnet würden – könnten durch eine Stichwunde am Brustkorb auch Schlagadern und Venen verletzt werden, die zwischen den Rippen verlaufen (lnterkostalgefässe). Eine Durchtrennung der sogenannten lnterkostalarterien könne durchaus eine lebensbedrohliche Blutung zur Folge haben, wobei sich diese im Regelfall in den Brustkorb hinein (Hämatothorax, Blutbrust) ergiesse. Eine weitere Verletzungsfolge am Brustkorb sei das Eindringen von Luft in den sogenannten Pleuraspalt zwischen Lungenfell und Brustfell. Dadurch könne der dort vorhandene Unterdruck, der die Lunge entfalte, nicht mehr aufrechterhalten werden und die Lunge falle aufgrund ihrer Elastizität zusammen. Die betroffene Lungenhälfte stünden dann nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr für die Atmung zur Verfügung. Die Luft könne einerseits von aussen durch die Verletzung eindringen, andererseits aber auch bei Verletzung der Lunge aus dieser entweichen. Solange die eingetretene Menge gering sei bzw. die Luft frei entweichen könne, bestünde keine unmittelbare Lebensgefahr. Es könne sich jedoch innerhalb sehr kurzer Zeit ein sogenannter Spannungspneumothorax entwickeln (Spannungs-Luftbrust), bei dem eine unmittelbare Lebensgefahr bestehe. Dabei handle es sich um einen Ventilmechanismus, der dazu führe, dass bei jedem Atemzug mehr Luft in die Brusthöhle hineingelange, diese jedoch nicht wieder entweichen könne. Dadurch fülle sich die betroffene Brustkorbseite immer weiter mit Luft, die Lunge falle komplett zusammen, das Herz werde zur Gegenseite verdrängt und die grossen Blutgefässe könnten abknicken. Ein Spannungspneumothorax könne innerhalb kurzer Zeit zum Eintritt des Todes führen, wenn keine adäquaten medizinischen Massnahmen ergriffen würden.

Weiter wurde erneut festgehalten, dass sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es seien auch keine bleibenden Schäden oder Nachteile zu erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der Schlüsselbeinschlagader zum Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich verlaufende arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine gleichartige Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu eröffnen und die Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben könne. Das Herz selbst sei bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die kräftige Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem längeren Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der Wirbelsäule würden aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des Rückenmarks beinhalten. Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare Folge eine Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im Halsbereich oder unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar tödlich verlaufen. Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw. die Nackenregion zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals, unabhängig von deren Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben einer Verletzung der Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen, lebensbedrohlichen Blutverlustes bestünde am Hals auch ein besonderes Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von Blutadern (Venen). Die kleinere Schnittverletzung, etwas seitlich an der linken Schulter, sei auf den CT-Daten nicht abgrenzbar, da diese Verletzung ausserhalb des Untersuchungsradius gelegen habe.

Bei Stichverletzungen im Bereich von Weichteilen sei der grösste Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden habe, die menschliche Haut. Sei dieser Widerstand einmal überwunden, dann könne ein Messer bei gleichbleibender Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen. Je nach Beschaffenheit der getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand etwas erhöhen. Seien die Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann könne auch hier ein Messer ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die lsolationswirkung von Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin eingeschlossenen Luft, deren Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B. Daunen) aufrechterhalten werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug werde dieses Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht komprimiert, sodass die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch die Kleidung nur in geringem Umfang vermindert werde.

Schliesslich wurde ausgeführt, dass sich an der Halshaut der Privatklägerin keine sichtbaren Verletzungen oder Fernfolgen von Kompressionen der Halsweichteile im Sinne von Stauungsblutungen gezeigt hätten. Auch die computertomografischen Bilder des Halses der Privatklägerin hätten keine Hinweise auf Verletzungen des Kehlkopfes und des Zungenbeins gezeigt. Damit könne eine Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne eines Würgens praktisch ausgeschlossen werden.

2.3.2 GemässForensisch toxikologischem Gutachten des IRM Basel vom 12. Juni 2019 (AS 264 ff.)wird festgehalten, aus forensisch-toxikologischer Sicht habe der Beschuldigte THC aufgenommen. Zwischen dem Ereignis und der Blutentnahme lägen knapp sechs Stunden. In dieser Zeit könne sich THC abgebaut haben. Eine Beeinträchtigung durch THC zur Ereigniszeit könne nicht ausgeschlossen werden. Das Ausmass der Beeinträchtigung sei dabei von seiner Gewöhnung an dieses Betäubungsmittel abhängig. Hinweise für eine Beeinträchtigung durch andere Betäubungsmittel oder durch Arzneistoffe lägen nicht vor. Ebenso habe keine toxikologisch relevante Alkoholaufnahme in den Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden. Der negative Befund für das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid im Urin weise darauf hin, dass der Beschuldigte auch in den Stunden bis Tagen vor der Urinasservierung keinen Alkohol konsumiert habe.

Gemässrechtsmedizinischem Gutachten des IRM Basel vom 21. Juni 2019 über den Beschuldigten (AS 268 ff.)wurden bei diesem im Rahmen der Untersuchung vom 16. Mai 2019, 04:10 Uhr, folgende Befunde erhoben:

-    An der Stirn rechts, unmittelbar oberhalb der Augenbraue, senkrechtgestellter, kratzerartiger Oberhautdefekt von 1,1 cm Länge und 0,2 cm Breite;

-    Augen- und Lidbindehäute etwas gerötet, Pupillen seitengleich, prompte Lichtreaktion; keine Punktblutungen;

-    Keine erkennbaren Verletzungen im Gesicht und kein Druckschmerz entlang von Nasenrücken und Unterkiefer;

-    Schleimhaut der Lippen und des Mundes im einsehbaren Bereich unversehrt; Gebiss intakt, keine Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;

-    An der Halshaut rechts über dem Kopfwendermuskel zwei parallel verlaufende, leicht schräg von vorne oben nach hinten unten gestellte, kratzerartige Hautrötungen von maximal 3 cm Länge und 0,3 cm Breite und in einen Abstand von 0,5 cm zueinander;

-    Schmerzangabe an der Aussenseite des rechten Ellbogens; hier zeige sich eine geringgradige, kleinfleckig akzentuierte Rötung in einem Bereich von 10 cm Durchmesser, keine sichtbare Schwellung;

-    An der Streckseite des rechten Handgelenks länglich konfigurierte Verschorfung von 0,7 cm Länge; an der Streckseite der rechten Hand, 2 cm oberhalb des Grundgelenks des Daumens, kleinfleckiger, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,4 x 0,1 cm;

-    An der Streckseite der rechten Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, schräg von körperfern daumenseitig nach körpernah kleinfingerseitig verlaufender, kratzerartiger Oberhautdefekt von 3,3 cm Länge;

-    Über dem Grundgelenk des zweiten Fingers der rechten Hand (Zeigefinger) kleinfleckige Abschürfung von 0,4 cm Durchmesser; gleichartige Veränderung von 0,5 x 0,2 cm über dem Grundgelenk des Mittelfingers;

-    An der Beugeseite des rechten Daumens, zur Aussenseite hin, gradlinig verlaufender, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,7 cm Länge; in einem Abstand von 0,2 cm parallelgestellte, gleichartige Veränderung von 0,3 cm Länge; angetrocknetes Blut in der Umgebung;

-    Handflächen beiderseits ohne Besonderheiten;

-    An der Streckseite der Mittelgelenke des zweiten, dritten und vierten Fingers der linken Hand leicht unregelmässige, kleinfleckige Hautabschürfungen bis 0,5 cm Durchmesser; kratzerartige Oberhautverletzung von 0,3 cm Länge streckseitig am Mittelgelenk des linken Daumens;

-    Rückenhaut unversehrt; im Nacken zeigten sich kleinfleckig akzentuierte Hautrötungen; in Nackenmitte zwei parallele, kratzerartige Schürfungen von 2 cm und 1 cm Länge und in einem Abstand von 0,6 cm zueinander;

-    Brust- und Bauchhaut ohne erkennbare Verletzungen.

Im Rahmen der Interpretation der Verletzungsbefunde wurde festgehalten, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung fänden sich wenige, überwiegend unspezifische Verletzungen. Die oberflächliche Schürfung an der Stirn rechts, oberhalb der Augenbraue, und die zwei parallelstreifigen Hautrötungen am Hals rechts wären von Grösse und Form her am ehesten als Fingernagelkratzspuren zu interpretieren. Eine selbst- oder Fremdbeibringung könne nicht voneinander differenziert werden. Weiterhin zeigten sich kleinfleckige Abschürfungen an der Streckseite beider Hände, links mehr als rechts. Die Schürfungen an den Streckseiten der Grundgelenke von Zeige- und Mittelfinger rechts sprächen für ein aktives Zuschlagen mit der Faust, die übrigen Schürfungen seien eher unspezifisch, wobei nicht sicher zwischen Sturz oder Schlag unterschieden werden könne. Ebenfalls streckseitig am rechten Handrücken stelle sich ein sehr feinstreifiger, kratzerartiger Oberhautdefekt dar. Es handle sich um die Folge einer tangential schürfenden Gewalteinwirkung, wobei am ehesten an die Einwirkung eines spitzen Gegenstandes zu denken wäre. An der Aussenkante des rechten Daumens, zur Beugeseite hin, zeigten sich zwei sehr feinstreifige, parallel gestellte Oberhautdefekte mit angetrocknetem Blut in der Umgebung. Diese Verletzung hätte eher den Aspekt einer scharfen Gewalteinwirkung, es könne sich um eine sehr oberflächliche Schnittverletzung handeln. Sämtliche festgestellten Verletzungen seien vom äusseren Aspekt her frisch und könnten im angegebenen Ereigniszeitraum, wenige Stunden vor der körperlichen Untersuchung, entstanden sein. Sämtliche beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen seien geringfügig und heilten innerhalb weniger Tage folgenlos aus.

3. Aussagen der Auskunftspersonen und des Beschuldigten

3.1 Privatklägerin

Anlässlich der Erstbefragung am 16. Mai 2019 (AS 139 ff.) gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll, sie sei um ca. 21:30 Uhr nach draussen gegangen, um zu rauchen. Dabei habe sie den Beschuldigten hinter den Briefkästen gesehen. Dieser habe sie mit dem Tod bedroht. Er habe zu ihr mehrmals und sehr laut gesagt, dass er sie an diesem Abend umbringen werde. Vor zwei Tagen, habe er ihr bereits eine SMS in arabischer Sprache geschrieben, dass er sie umbringen werde, weil er nichts zu verlieren habe. Auch wenn die Polizei ihn festnehmen würde, dies sei ihm egal. Sie sei erschrocken und sofort zum Hauseingang zurückgerannt. Sie sei so aufgeregt gewesen, dass ihre Hände richtig gezittert hätten. Als sie mit dem Schlüssel die Eingangstüre habe aufschliessen wollen, habe der Beschuldigte sie mit beiden Händen an den Haaren gerissen und sie mit dem Kopf, auf der linken Seite, an die Hauswand gedrückt. Dabei habe sie einen Gegenstand in seiner Hand gespürt. Sie habe das am Kopf gespürt. Sie habe den Rücken zum Beschuldigten gehabt. Als sie ihr Gesicht zu ihm gedreht habe, habe sie gesehen, dass er ein Messer in seiner rechten Hand gehalten habe. Es habe sich um ein Messer zum Aufklappen gehandelt, kein Küchen- oder Rüstmesser. Es sei vorne sehr dick gewesen. Mit dem Griff des Messers habe er mehrmals probiert, ihr auf den Kopf zu schlagen. Sie habe versucht, die Schläge abzuwehren, und dabei einen Teil der Klinge und die Hand des Beschuldigten mit ihren Händen festgehalten. Dadurch habe sie auch Verletzungen an den Händen erlitten. Sie habe sich dann ein wenig nach vorne gebeugt und mit ihren Händen ihr Gesicht/Kopf geschützt. Sie habe dann zu den Aussenklingeln gewollt, um bei jemanden zu klingeln. Sie sei in die Knie gegangen und habe mit einer Hand die Klingeln betätigen können, dabei habe sie dem Beschuldigten den Rücken zugewandt. Sie habe Schläge auf ihren Rücken gespürt, diese aber nicht als Stiche wahrgenommen. Vor Erschöpfung sei sie noch weiter zu Boden gesunken und habe dabei laut um Hilfe gerufen. Plötzlich sei die Eingangstüre aufgegangen und das ältere Ehepaar (C.___ und D.___) und deren Sohn [recte Enkelsohn] (E.___) seien in der Eingangstüre gestanden. Der Beschuldigte sei dann mit seinem Fuss auf sie gestanden und habe den anderen drei Personen sein Messer gezeigt, worauf diese wieder hineingegangen seien und die Türe geschlossen hätten. Der Beschuldigte habe sie daraufhin wieder an den Haaren gerissen und von der Türe bis zur Treppe weggezogen. Sie sei dann dort mit dem Kopf nach unten auf der Treppe gelegen. Er habe weiterhin versucht, sie mit seinem Messer zu stechen, sie habe sich jedoch gegen die Stichangriffe mit den Füssen wehren können. Während diesen Abwehrversuchen habe sie auch ihren rechten Schuh verloren. Nach einer gewissen Zeit sei das ältere Ehepaar mit ihrem Sohn wieder nach draussen gekommen. C.___ und sein Sohn hätten zusammen einen Stuhl mit metallenen Beinen vor sich gehalten, um sich vor dem Messer zu schützen. Darauf habe sich ein «Kampf» zwischen den beiden und dem Beschuldigten entwickelt. D.___ habe sie schliesslich an den Beinen in Richtung Eingangstüre gezogen, während die beiden Männer mit dem Stuhl den Beschuldigten weggedrängt hätten. Sie hätten sich dann ins Haus begeben können. Als sie alle im Haus in Sicherheit gewesen seien, hätten sie die Eingangstüre verschlossen. Selbst dann habe der Beschuldigte weiterhin versucht, zu ihr zu gelangen, indem er an die Scheibe der Eingangstüre gepoltert habe. Währenddessen habe er zu ihr gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde. Er habe geschrien, dass sie heute Abend sterben müsse. Das habe er sehr viele Male geschrien. Irgendwann sei der Beschuldigte dann gegangen und D.___ habe die Polizei alarmiert. Es habe vor zwei Tagen schon einen Vorfall gegeben. Sie habe sehr grosse Angst. Sie wisse, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, sobald er aus der Haft entlassen werde.

Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2019, in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten (AS 152 ff.), bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussage bei der Erstbefragung. Sie sei nach draussen zum Rauchen. Dabei sei sie vor dem Haus auf dem Vorplatz hin und her gelaufen. Als sie zu den Briefkästen gelaufen sei, habe sie ihn gerade gesehen. Er sei gerade auf sie zugesprungen. Sie habe versucht, schnell zur Haustüre zu kommen, damit sie diese mit dem Schlüssel aufmachen könne. Sie habe so Angst gehabt und so gezittert, dass sie die Türe nicht gleich habe aufmachen können. Es sei eine Sekunde gewesen. Er sei da gewesen und direkt auf sie zugekommen. Er habe angefangen, sie zu schlagen. Er habe sie an der linken Seite am Kopf geschlagen. Zuerst habe er mit den Händen geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er etwas in den Händen habe. Sie habe sich zu ihm gedreht und habe gesehen, dass er ein Messer in der Hand habe. Der erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen. Es sei aber nicht so stark gewesen. Nachher als sie die Gefahr bemerkte habe, habe sie die Messerspitze selber in die Hand genommen. Dann habe er ihr mit dem Ende des Handgriffs des Messers auf den Kopf geschlagen. Sie habe dabei noch immer die Spitze des Messers in der Hand gehabt. Gleichzeitig habe sie laut geschrien. In einer Hand habe er das Messer gehabt. Mit der anderen Hand habe er sie an den Haaren gerissen und mit dem Kopf mehrfach an die Wand beim Eingang geschlagen. Es habe sie immer auf der linken Seite des Kopfs getroffen. Er habe sie hin und her an die Wand geschüttelt. Sie habe versucht, mit einer Hand an die Haustüre zu klopfen. Er habe sie aber immer von der Türe wegziehen wollen, damit sie nicht an die Türe habe klopfen können. Vor der Eingangstüre habe es drei Treppen. Dort habe er sie immer wieder wegzuziehen versucht. Sie habe keine Kraft mehr gehabt. Er habe sie auf den Boden gezogen. Ihr Kopf sei noch bei der Treppe gewesen. Der Rücken sei am Boden gewesen. Sie denke, sie sei ca. fünf Sekunden bewusstlos gewesen. Ihr Nachbar habe ihr zwischenzeitlich erzählt, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte sie genau zu diesem Zeitpunkt gewürgt habe. Als sie wieder bei Bewusstsein gewesen sei, habe sie Schmerzen im Rücken bemerkt. Sie habe sich aufsetzen und die Klingeln vom Haus drücken wollen. Er habe sie mit dem Messer gestochen und die Nachbarn hätten im gleichen Moment die Haustüre aufgemacht. Dann seien die Nachbarn gekommen. Der Beschuldigte habe das Messer genommen und dieses gegen die Nachbarn gezeigt, damit diese wieder zurückgehen würden. Die Nachbarn seien wieder hineingegangen und hätten die Türe zugemacht. Sie habe das ganze Gewicht von ihm auf ihr bemerkt. Er habe sie von der Treppe wegstossen wollen. Er habe zu ihr gesagt, «heute bringe ich dich um, heute bringe ich dich um.» Gleichzeitig habe er sie wieder geschlagen. Ihr Körper habe nicht mehr wahrgenommen, mit was er sie geschlagen habe. Er habe einfach immer wieder gesagt, dass er sie umbringen werde. Die Nachbarn hätten dann die Türe nochmals aufgemacht. Diesmal hätten sie einen Stuhl dabei gehabt. Der Mann und dessen Sohn hätten versucht, den Beschuldigten wegzuschieben. Die Frau habe versucht, sie mit den Händen in die Wohnung zu ziehen, was am Schluss auch gelungen sei. Dann seien der Mann und der Sohn auch gekommen. Dann hätten sie die Türe verschlossen. Sie hätten sie am Boden gepflegt. Sie habe extreme Schmerzen an der linken Kopfhälfte gehabt. Sie hätten immer wieder zu ihr gesagt, dass sie sich beruhigen solle. Sie wisse nicht, was vor der Türe gegangen sei. Auf Nachfrage: Soweit sie sich erinnern könne, habe der Beschuldigte drei bis viermal auf sie eingestochen. Er habe versucht, sie auf der linken Seite zu treffen (zeigt auf den linken Hinterkopf). Dort habe er sie stechen wollen. Es sei ein Mordversuch gewesen. Auch am Rücken, wo das Herz sei. Er habe das Herz treffen wollen. Ob sie nähere Angaben zum Messer machen könne: Sie könne sich nur noch erinnern, dass es so lang gewesen sei (zeigt es in der Luft, ergab gemessen eine Länge von ca. 15 cm). Sie glaube, der Griff sei braun gewesen. Sie wisse, es sei kein Küchenmesser gewesen. Es sei nicht gerade gewesen. Es sei ein Dolch gewesen. Als sie die Klinge in der Hand gehabt habe, habe noch ein kleiner Teil vorne rausgeschaut. Sie denke, es sei ca. 3 - 4 cm breit gewesen. Sie habe das Messer vorher auch noch nie gesehen. Auf Nachfrage: Der Beschuldigte habe sie zwei Mal am Rücken gestochen. Dabei sei er hinter ihr gestanden.

Schliesslich bestätigte die Privatklägerin auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als Auskunftsperson befragt, ihre früheren Aussagen (AS 1932 ff.).

3.2 C.___

C.___ gab anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 16. Mai 2019 Folgendes zu Protokoll (AS 137): Er und seine Frau seien aufgewacht, als es gepoltert habe. Kurz darauf habe jemand geschrien. Er sei zum Treppenhaus gegangen, als er gemerkt habe, dass der Lärm von draussen komme. Als er die Haupteingangstüre geöffnet habe, habe er gesehen, wie ihre Mieterin am Boden gelegen sei, auf dem Rücken. Auf ihr sei der Beschuldigte gekniet. Mit der linken Hand habe er der Privatklägerin die Haare gehalten, in der rechten Hand habe er ein Messer gehalten. Die Klinge sei ca. 12 cm lang gewesen, der Griff braun, Klinge silber. Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe das Messer gegen ihn gerichtet. Darauf hätten sie die Türe geschlossen. In der Küche hätten sie einen Stuhl geholt. Seine Frau habe die Türe geöffnet und er habe den Stuhl in den Händen gehalten. Der Beschuldigte habe wieder auf der Privatklägerin gekniet. Mit der linken Hand habe er sie gewürgt, in der rechten habe immer noch das Messer gehalten. Er sei wieder aufgestanden und habe das Messer gegen ihn gerichtet. Da habe er ihn mit dem Stuhl weggeschubst. Seine Frau habe die Privatklägerin nach innen gezogen und sie hätten die Türe geschlossen. Der Schlüssel der Privatklägerin habe aussen gesteckt.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2019 machte C.___ im Beisein der Rechtsvertretung des Beschuldigten folgende Aussagen (AS 163 ff.): Als er die Türe aufgemacht habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte auf der Privatklägerin gekniet sei. Er sei dann aufgeschossen und mit dem Messer gegen ihn gekommen. Da habe er schnell die Türe wieder zu gemacht. Er habe in der Küche einen Stuhl geholt und habe die Türe wieder aufgemacht. In diesem Moment sei der Beschuldigte bereits wieder mit dem Messer angeschossen gekommen. Er habe ihn dann mit dem Stuhl weggestossen und ihm diesen im Anschluss hinterhergeworfen. Der Beschuldigte sei dann mit dem Stuhl eingerahmt gewesen und habe nichts mehr machen können. In der Zeit hätten seine Frau und sein Sohn (recte: Enkelsohn) die Privatklägerin an der Kapuze in den Eingangsbereich gezogen. Er habe darauf die Türe zugemacht. Auf Nachfrage: Als er die Türe aufgemacht habe, habe er gesehen, dass der Beschuldigte auf der Privatklägerin gesessen sei. Mit der linken Hand habe er diese gewürgt, in der rechten Hand habe er ein Messer gehalten. Das habe er aber zuerst nicht gesehen. Erst als dieser aufgeschossen sei, habe er das Messer gesehen. Als er das zweite Mal die Türe geöffnet habe, habe er gesehen, dass der Beschuldigte wieder auf der Privatklägerin oben gewesen sei und sie an den Haaren gehalten habe. Dies mit der linken Hand. Er habe ihr auch den Kopf gegen die Wand geschlagen. In der rechten Hand habe er noch das Messer gehalten, womit er die Privatklägerin bedroht habe. Wie der Beschuldigte die Privatklägerin genau mit dem Messer bedroht habe? Er habe das Messer einfach in der rechten Hand gehabt. Die Privatklägerin habe einmal das Messer mit einer Hand ergreifen können. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe, habe er das Messer von der Privatklägerin weggezogen. Der Beschuldigte hätte die Privatklägerin «hinüber gemacht». Was er genau mit dem Messer gemacht habe, könne er jedoch nicht sagen. Ob er sie habe schneiden oder stechen wollen. Er habe sich nicht darauf konzentriert. Wie der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Wand geschlagen habe? Er habe sie an den Haaren genommen und den Kopf seitwärts gegen die Wand geschlagen. Dies habe er einmal gesehen. Die Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte habe sie mit der rechten Kopfseite an die Wand geschlagen. Wie er vom Beschuldigten bedroht worden sei? Der Beschuldigte habe eine Bewegung mit dem Messer nach vorne in seine Richtung gemacht. Er habe etwa einen halben Meter Abstand gehabt. Beim zweiten Türöffnen habe der Beschuldigte mit dem Messer das gleiche wie beim ersten Mal gemacht. Er habe ihn mit dem Stuhl weggestossen, worauf der Beschuldigte zwei Stufen nach hinten gedrückt worden sei. Vom Stuhl sei dann die Sitzfläche abgefallen. Die habe man aber einfach wieder hineindrücken können. Der Stuhl habe auch Kratzer abbekommen. Er sei der Meinung, dass der Beschuldigte ihn habe stechen wollen und dass er der Privatklägerin habe die Kehle aufschneiden wollen. Auf Frage: Der Beschuldigte habe auch geschrien, dass er die Privatklägerin tot machen werde. Das habe man sogar im Gang noch gehört. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit der Privatklägerin deutsch gesprochen. Wie genau der Beschuldigte das Messer gehalten habe? Er habe den Griff in den Händen und die Klinge nach oben gehalten. Ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin versucht habe mit dem Messer zu verletzen? Nein. Er habe gesehen, dass er sie gewürgt habe. In der rechten Hand habe er das Messer gehabt, mit der linken habe er ihr auf die Kehle gedrückt. Was für ein Messer es gewesen sei? Das sei schwer zu sagen. Es könne ein Küchenmesser sein oder auch ein Metzgermesser. Die Klinge sei ca. 12 - 15 cm lang gewesen. Der Beschuldigte habe das Messer am Griff gehalten. Er denke, der Rest des Griffes sei braun gewesen. Es müsse dunkel gewesen sein. Eventuell ein Holzgriff. Genau habe man es nicht feststellen können. Welche Verletzungen er bei der Privatklägerin habe feststellen können? Als sie sie im Haus gehabt hätten, habe sie in der Hand einen Schnitt gehabt. Er denke, es sei die rechte Hand gewesen. Zudem habe sie auf der linken Seite am Kopf Blut gehabt. Er wisse aber nicht, ob sie geblutet habe. Sie hätten festgestellt, dass sie am Rücken blute. Sie habe immer gesagt, ihr tue das Schulterblatt weh. Was der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt habe? Er mache sie tot. Was passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Eventuell hätte er sie tot gemacht. Auf Vorhalt, ob der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei oder ob er stehen geblieben sei? Er sei stehen geblieben. Auf Vorhalt: Das Messer sei abgerundet gewesen und habe keine Zacken gehabt. Ob es sich um einen Dolch gehandelt haben könne? Das sei schwer zu sagen. Ein Dolch sei in der Regel nicht abgerundet.

3.3 E.___

E.___ sagte am 2. September 2019 als Auskunftsperson der Polizei gegenüber aus (AS 186 ff.), er sei hinter seinem Grossvater gewesen. Dieser habe die Türe geöffnet und wieder geschlossen. Er habe gesagt, der Beschuldigte habe ein Messer und gehe auf sie los. Sein Grossvater habe dann einen Stuhl genommen, um sich zu verteidigen. Soviel er sich erinnern könne, habe seine Grossmutter die Türe geöffnet und sein Grossvater habe den Beschuldigten angegriffen, also weggedrängt. Daraufhin hätten sie die Privatklägerin reinziehen können. Als sein Grossvater das erste Mal die Tür geöffnet habe, habe er nur gesehen, dass jemand am Boden liege und eine Person bei ihr gestanden sei. Mehr habe er nicht gesehen, weil er im Hintergrund gestanden sei. Auch beim zweiten Mal habe er nicht mehr gesehen. Er habe auch nicht gesehen, ob jemand ein Messer dabei gehabt habe. Die Privatklägerin habe hinten am Rücken eine Verletzung gehabt. Am Kopf habe sie auch etwas gehabt. Sie habe gesagt, dass sie Schmerzen habe in der Nähe der Schulter und am Kopf. Er habe aber nur gesehen, dass sie blutige Hände gehabt habe. Was passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Er denke, dass sie nicht mehr leben würde.

3.4 D.___

D.___ sagte am 2. September 2019 bei der Polizei Folgendes aus (AS 193 ff.): Sie hätten ein Rumpeln und Schreie gehört. Als ihr Mann die Türe aufgemacht habe, habe sie gesehen, dass die Privatklägerin am Boden liege und der Beschuldigte auf ihr gesessen sei. Er habe sie mit der linken Hand gewürgt und ihr mit der rechten Hand immer wieder auf den Kopf geschlagen. Ihr Mann habe den Beschuldigten angeschrien. Dieser sei erschrocken und sei an einer Wand gestanden. Sie habe seine rechte Hand nicht genau sehen können. Der Beschuldigte habe darauf einen Schritt gegen ihren Mann gemacht und dabei den rechten Arm ausgestreckt. Dabei habe sie eindeutig ein Messer in seiner Hand gesehen. Die Klinge sei nach vorne, gegen ihren Mann gerichtet gewesen. Sie denke, dass der Beschuldigte ca. einen halben Meter von ihrem Mann entfernt gewesen sei. Sie seien dann zurück in die Wohnung, der Beschuldigte sei aber bereits wieder auf die Privatklägerin los. Ihr Mann habe dann einen Stuhl genommen, um sich Distanz vom Beschuldigten zu verschaffen. Sie habe dann mit ihrem Sohn (recte Enkelsohn) die Privatklägerin ins Treppenahaus gezogen. Auf die Frage, was sie genau nach dem ersten Türöffnen gesehen habe: Die Privatklägerin sei am Boden gewesen. Er auf ihr drauf. Er habe sie geschlagen und gewürgt. Sie könne nicht genau sagen, mit was er geschlagen habe. Mit der linken Hand habe er die Frau gewürgt und mit der rechten Hand habe er immer wieder auf die Frau eingeschlagen. Ein Messer müsse er ja in der Hand gehabt haben. Ob er das Messer zum Schlagen gebraucht habe, könne sie nicht sagen. Er habe immer wieder auf die linke Seite geschlagen. Als er aufgestanden sei, habe sie dann gesehen, dass er in der rechten Hand ein Messer gehabt habe. Was sie gesehen habe, nachdem sie zum zweiten Mal raus gegangen seien? Der Beschuldigte sei genau gleich wieder auf der Frau gewesen, habe sie wieder gewürgt und geschlagen. Das Messer habe sie explizit nicht gesehen. Ob er die Privatklägerin mit dem Messer bedroht habe? Nein, was vorher gewesen sei, wisse sie nicht. Auf Vorhalt: Sie habe einfach gesehen, wie er immer wieder von der Seite auf den Kopf der Frau geschlagen habe. Sie habe aber auch gesehen, dass er sie ein anderes Mal an den Haaren zu Boden gerissen habe. Wie ihr Mann beim ersten Türöffnen genau bedroht worden sei? Der Beschuldigte sei an der Wand gestanden. Er habe den rechten Arm gehoben und sei mit dem Messer auf ihren Mann zugegangen. Er habe dazu einen Schritt über die Privatklägerin gemacht. Beim zweiten Türöffnen habe sie selber das Messer nicht gesehen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zu verletzen versucht habe? Sie habe einfach das Würgen und das an den Kopf Schlagen gesehen. Mehr nicht. Was für ein Messer er dabei gehabt habe? Es sei ein Messer ohne Zacken gewesen, ein geschliffenes. Sie würde sagen ein Fleischmesser. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Die Privatklägerin habe am Kopf ein wenig Blut gehabt. Sie habe gesagt, dass ihr die Schulter und der Kopf weh tue. Als er sie geschlagen habe, habe er immer wieder gesagt, dass er sie tot machen werde. Was passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Sie denke, dass die Frau nicht mehr leben würde. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte auf ihrem Bauch gesessen.

3.5 Beschuldigter

Der Beschuldigte hat die Vorhalte stets bestritten. Es kann dazu auf die Einvernahmen vom 16. Mai 2019 (AS 147 ff.), vom 12. Juni 2019 (AS 174 ff.), vom 2. September 2019 (AS 200 ff.), auf die Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) sowie auf die Einvernahme an der erstinstanzlichen und obergerichtlichen Hauptverhandlung (AS 1909 ff., ASB 201 - 205) verwiesen werden. Der Beschuldigte gibt im Wesentlichen an, er habe an diesem Abend lediglich Beweismittel für die Polizei und die KESB sammeln wollen, weshalb er die Wohnung zwischen 19:00 Uhr und Mitternacht mehr als zehn Mal besucht habe. Er habe kein Messer bei sich gehabt und habe die Privatklägerin auch nicht gewürgt. Er habe sie lediglich an den Haaren gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen, damit er der Polizei hätte bestätigen können, dass sie nicht zu Hause gewesen sei. Dabei sei ihr Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selber zugefügt. Vielleicht habe sie sich mit etwas gegen den Kopf geschlagen oder den Kopf selbst gegen die Wand geschlagen. Vielleicht sei es auch ihr Freund gewesen. Der Nachbar habe ihn mit dem Stuhl schlagen wollen. Vielleicht sei die Privatklägerin auf den Rücken gefallen. Er habe es nicht gesehen. Er habe die Vermutung, dass sie heruntergefallen sei. Sie könnte auch durch ein Trümmerteil des Stuhls verletzt worden sein. Er habe sie auf keinen Fall töten wollen. Den verlorenen Schuh der Privatklägerin habe er mitgenommen, damit er beweisen könne, dass sie nicht in alltäglicher Kleidung unterwegs gewesen sei. Er habe diesen jedoch später entsorgt. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2019 gab der Beschuldigte jedoch auf entsprechenden Vorhalt zu, der Polizei vor Ort gesagt zu haben, er habe das Messer weggeworfen. Vier Polizisten hätten auf ihn eingeredet. Alle hätten ihn gefragt, wo das Messer sei. Dann habe er halt am Schluss gesagt, dass er es weggeworfen habe. Er habe ein paar Mal nein gesagt. Er habe sich unter Druck gefühlt (AS 150). Vor Obergericht begründete er seine gegenüber der Polizei gemachte Aussage (er habe das Messer weggeworfen) wie folgt: Es sei ihm um seine Arbeit gegangen. Er habe seine Arbeit nicht verlieren wollen und er sei sich im Klaren gewesen, dass er nirgendwo sonst ein solches Salär habe erzielen können. Um 4:00 Uhr morgens habe damals seine nächste Arbeitsschicht begonnen und er habe den Polizisten gefragt, was er sagen müsse, damit man zufrieden sei. Dann sei ihm gesagt worden, er solle aussagen, er habe ein Messer gehabt, dann werde er freigelassen (ASB 202 und 204).

4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen der Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___ in den wesentlichen Zügen übereinstimmen. Die Schilderungen der Privatklägerin werden auch durch die Arztberichte und rechtsmedizinischen Gutachten belegt.

Die Aussagen der Privatklägerin weisen mehrere Realkennzeichen auf. So schilderte sie den Ablauf der Auseinandersetzung während mehreren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend, detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar und plastisch erscheinen. Sie schilderte aber auch ihre eigenen Gefühle, bspw. wie sie so aufgeregt gewesen sei, dass ihre Hände gezittert hätten und sie die Türe nicht gleich habe aufmachen können. Weiter schilderte die Privatklägerin die Konversation mit dem Beschuldigten sehr individuell geprägt. So sagte sie bspw. der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde. Vor allem in der ersten Einvernahme legte die Privatklägerin keinerlei Belastungseifer an den Tag. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe versucht, ihr mit dem Griff des Messers auf den Kopf zu schlagen. Zuerst habe sie jedoch nur einen Gegenstand in seiner Hand gespürt. Erst als sie sich umgedreht habe, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner Hand halte. Sie habe auch Schläge auf ihren Rücken gespürt, diese aber nicht als Stiche wahrgenommen. Die Privatklägerin schilderte demnach den Hergang hinsichtlich der schwersten Verletzung (ca. 7 cm tiefer Stich in den Rücken) eher zurückhaltend. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass sie diesen Stich aufgrund der grossen Aufregung und Bestürzung gar nicht als Stich wahrgenommen hat. Die Privatklägerin schilderte auch ausgefallene Details, bspw. wie sie bei ihrer Abwehr mit den Füssen den Schuh verloren hatte. Auch der ganze Ablauf mit dem Stuhl, den C.___ zur Abwehr gegen den Beschuldigten verwendete, ist sehr ausgefallen. Beide Elemente (verlorener Schuh der Privatklägerin und dessen Mitnahme durch den Beschuldigten; der von C.___ behändigte und gegen den Beschuldigten eingesetzte Stuhl) werden zudem vom Beschuldigten ausdrücklich bestätigt (vgl. vorstehende Ziff. II.3.5). Anlässlich der zweiten Einvernahme schilderte die Privatklägerin nicht sogleich, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer angegriffen (was von einem gewissen Belastungseifer zeugen würde). Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schlagen. Zuerst habe er sie mit den Händen geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er einen Gegenstand in der Hand halte. Bei den weiteren Aussagen in der zweiten Einvernahme sind dann zwar schon gewisse Aggravierungen ersichtlich. So sagte sie, der erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen. Gleichzeitig relativierte sie das dann aber wieder, es sei nicht so stark gewesen. Dann habe der Beschuldigte mit dem Ende des Handgriffes des Messers auf ihren Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe sie auch mit dem Messer gestochen. Später habe er sie geschlagen. Ihr Körper habe aber nicht mehr mitbekommen, mit was er sie geschlagen habe. Neu ist dann auch die Aussage, sie denke, sie sei ca. fünf Sekunden bewusstlos gewesen. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der Aussage von C.___ zu sehen, welcher nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber der Privatklägerin ein Würgen seitens des Beschuldigten schilderte (vgl. AS 156: «Mein Nachbar hat mir zwischenzeitlich erzählt, dass er gesehen hat, wie er mich genau zu diesem Zeitpunkt gewürgt hatte»). Da sich die Privatklägerin nicht an ein Würgen erinnern konnte, ging sie eben davon aus, dass sie kurz weggetreten sei. Dies ist nachvollziehbar. Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre emotionale Aussage, es sei ein Mordversuch gewesen und der Beschuldigte habe auch ihr Herz treffen wollen, zumal ihre Stichverletzungen auf der linken Seite waren und das Herzorgan von den meisten Menschen ausschliesslich auf der linken Seite des Brustbeins lokalisiert wird. Alles in allem sind die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft zu beurteilen. Auf diese kann abgestellt werden.

Die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen erscheinen ebenfalls glaubhaft. Auch bei diesen ist keinerlei Belastungseifer ersichtlich und sie schilderten jeweils nur das, was sie gesehen hatten. Was sie nicht mitbekommen hatten, legten sie offen, und sie hielten sich mit Mutmassungen zurück. So sagte C.___ etwa, zuerst habe er das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen (als dieser noch auf der Privatklägerin gesessen sei). Erst als dieser «aufgeschossen» sei, habe er das Messer gesehen. Was der Beschuldigte genau mit dem Messer gegenüber der Privatklägerin gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin mit dem Messer zu verletzen. C.___ schilderte ebenfalls ausgefallene Details, wie dass der Beschuldigte vom Stuhl «eingerahmt» gewesen sei und dass die Sitzfläche des Stuhls abgefallen sei. Dass C.___ und D.___ von einem Würgen berichteten, das rechtsmedizinischen Gutachten jedoch keine Würgemale bei der Privatklägerin feststellten konnte, spricht nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Hand den Hals der Privatklägerin umklammerte, um ihren Kopf zu fixieren. Ein solches Vorgehen muss keine Würgemale hinterlassen, kann aber sehr wohl von den Nachbarn der Privatklägerin als «Würgen» interpretiert worden sein.

E.___ gab unumwunden zu Protokoll, dass er nicht viel habe sehen können, da er hinter seinem Grossvater gestanden sei. Insbesondere habe er kein Messer gesehen. Sein Grossvater habe ihm aber – als er das erste Mal die Türe geöffnet habe – gesagt, der Beschuldigte habe ein Messer.

Auch D.___ sagte aus, im ersten Moment das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen zu haben. Erst als dieser einen Schritt auf ihren Mann zu gemacht und dabei den Arm ausgestreckt habe, habe sie das Messer gesehen. Beim zweiten Türöffnen habe sie das Messer nicht mehr explizit gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt und geschlagen habe. Sie könne aber nicht sagen, womit er geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer bedroht habe, sagte sie, dies wisse sie nicht.

Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass sich die Nachbarn in der Tatnacht vom 15. auf den 16. Mai 2019 den Ereignissen im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses zu-, dann ab- und schliesslich erneut zuwandten. Es ist folglich unbestritten, dass C.___ in einer ersten Phase seine Wohnung verliess, um im Eingangsbereich der Privatklägerin zu helfen, kurz darauf aber den Rückzug in den geschützten Bereich seiner Wohnung antrat, dort einen Stuhl behändigte, worauf er ein zweites Mal den Eingangsbereich betrat und es ihm gelang, unter Zuhilfenahme dieses Stuhls die Privatklägerin vom Beschuldigten zu trennen, so dass D.___ und E.___ die Privatklägerin schliesslich in die Wohnung ziehen und in Sicherheit bringen konnten. Die Tatsache, dass C.___ nicht von Anbeginn versuchte, mit seinem 21 ½-jährigen Enkelsohn und somit in Überzahl den bloss 1,67 m grossen und 67 kg schweren Beschuldigten (vgl. die Angaben im Gutachten: AS 269) zu überwältigen, sondern sich zum Rückzug entschloss, um in der Folge mit einem Stuhl «bewaffnet» ein zweites Mal den Tatort aufzusuchen, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand auf sich trug.

Die von der Verteidigung vor Obergericht ins Feld geführte These, wonach die übereinstimmenden Aussagen der befragten Auskunftspersonen auf einer Absprache beruhen könnten, verfängt aus mehreren Gründen nicht: Die von den befragten Auskunftspersonen gemachten Schilderungen des Vorfalls sind nicht in allen Belangen deckungsgleich, sondern unterscheiden sich hinsichtlich gewisser Nebenpunkte, was für deren Glaubhaftigkeit und gegen eine Absprache spricht, denn bei einer solchen zielen die Involvierten darauf ab, eine überschaubare und vor allem in allen Teilen identische Geschichte zu präsentieren, so dass die Bekanntgabe von unterschiedlichen Details gerade nicht zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass E.___ mehrmals darauf hinwies, wie wenig er von den Ereignissen im Eingangsbereich vor der Wohnung seiner Grosseltern mitbekommen habe. Ginge man von einer Absprache aus, so ergibt es keinen Sinn, den ebenfalls vor Ort anwesenden Enkelsohn der befragten Nachbarn aussen vor zu lassen, sondern es hätte sich aufgedrängt, diesen in die Absprache miteinzubeziehen, um der vorgebrachten Version mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich sprechen auch die zeitlichen Rahmenbedingungen gegen eine Absprache: C.___ wurde bereits am 16. Mai 2019 um 00:50 Uhr, weniger als eine Stunde nach Eingang des Anrufes bei der Alarmzentrale, am Tatort polizeilich befragt (AS 6 und 137). Die schwer verletzte Privatklägerin wurde wenige Minuten nach dem Eintreffen der Polizei mit der Ambulanz ins Bürgerspital Solothurn gefahren, wo sie sich in der Folge zur Versorgung und Überwachung stationär aufhielt, morgens ab 4:40 Uhr (vgl. AS 224) einer rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen wurde und schliesslich bereits um 12:00 Uhr erstmals polizeilich befragt wurde (AS 139 ff.).

Völlig unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, welcher anlässlich seiner polizeilichen Festnahme aussagte, ein Messer dabei gehabt und dieses weggeworfen zu haben, dann aber im weiteren Verlauf des Verfahrens vehement das Mitführen eines Messers bestritt. Für die abweichende Erklärung anlässlich der polizeilichen Festnahme lieferte er unterschiedliche Begründungen: Er habe Angst gehabt und sei mit Waffen angehalten worden. Vier Polizisten hätten auf ihn eingeredet und nach dem Messer gefragt. Die Aussage mit dem weggeworfenen Messer sei unter diesem Druck zustande gekommen (AS 150). Vor Obergericht führte er demgegenüber aus, ausschlaggebend sei gewesen, dass ihm in Aussicht gestellt worden sei, er komme mit einer solchen Aussage frei. Er habe morgens um 4:00 Uhr rechtzeitig seine Frühschicht antreten wollen und seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Der Beschuldigte behauptete auch, er habe die Privatklägerin lediglich an den Haaren gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen. Dabei sei ihr Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selbst zugefügt. Vielleicht sei sie auch durch den Stuhl oder von ihrem Freund verletzt worden. Sie könne auch auf den Rücken gefallen sein. Dies alles steht völlig im Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen und auch zu den ausführlichen medizinischen Gutachten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Privatklägerin sowie der weiteren Auskunftspersonen (C.___, D.___ und E.___), aber auch die medizinischen Gutachten erstellt ist. Im Rahmen eines mehrphasigen Tatgeschehens drohte der Beschuldigte zuerst verbal, die Privatklägerin an diesem Abend umzubringen, riss sie, als diese versuchte, die Eingangstüre aufzuschliessen, an den Haaren und drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand, was entsprechende Spuren im Verputz (Dellen) hinterliess. In der Folge setzte der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer zuerst als Schlaginstrument ein, indem er der Privatklägerin damit mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, welche diese abzuwehren versuchte und sich Abwehrverletzungen an den Händen zuzog. In der Folge wandte die Privatklägerin dem Beschuldigten den Rücken zu, um die Aussenklingeln zu betätigen und der Beschuldigte ging dazu über, die Privatklägerin mit dem Messer zweimal in den Rücken zu stechen. Im Einklang mit der berichtigten Anklage ist bei der schwereren Verletzung im Bereich des linken Schulterblattes der Privatklägerin von einer Eindringtiefe resp. einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm auszugehen. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung wesentlich ist, dass der Beschuldigte im Rahmen eines dynamischen Geschehens der Privatklägerin von hinten ein Messer in den Rücken stach, wobei der Stichkanal mindestens bis 1,3 cm zur Schlüsselbeinschlagader (arteria subclavia) vordrang (s. die Abbildung auf AS 246 mit der Darstellung des Stichkanals). Ebenfalls erwähnenswert ist die Feststellung im Gutachten des IRM Basel, dass die Distanz vom mutmasslichen Ende des Stichkanals (Luftblasen) zur Brusthöhle etwa 2,5 cm und der kürzeste Abstand von der Einstichstelle zur Brusthöhle 6 cm betrug. Schliesslich erscheint die Aussage im Gutachten wichtig, wonach bei Stichverletzungen im Bereich von Weichteilen der grösste Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden habe, die menschliche Haut sei. Sei dieser Widerstand einmal überwunden, könne ein Messer bei gleichbleibender Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen. Je nach Beschaffenheit der getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand etwas erhöhen. Seien die Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann könne auch hier ein Messer ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die lsolationswirkung von Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin eingeschlossenen Luft, deren Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B. Daunen) aufrechterhalten werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug werde dieses Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht komprimiert, sodass die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch die Kleidung nur in geringem Umfang vermindert werde.

5. Rechtliche Würdigung

5.1 In Bezug auf die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Vorhalte gemäss AKS Ziff. 2.3, 4., 5.3 (Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, Hausfriedensbruch und versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___, soweit den 15. Mai 2019 betreffend) kann angesichts des als erstellt zu erachtenden angeklagten Sachverhalts vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Subsumption der Vorinstanz (Erwägungen gemäss Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 - 21/AS 1994 - 1996; Ziff. IV.C.2. und 3: US 21 f./AS 1996 f.; Ziff. IV.D.2. und 5.2: US 22 f. und 26/AS 1997 f. und 2001) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist Folgendes zu ergänzen: Auch die Verteidigung räumte vor Obergericht ein, der Beschuldigte habe gewusst und dementsprechend zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht im Eingangsbereich zum Mehrfamilienhaus am [Weg 1] in [Ort 1] habe aufhalten dürfen. Das gegen den Beschuldigten angeordnete Verbot, sich der Privatklägerin oder den gemeinsamen Kindern auf weniger als 200 Metern zu nähern oder sich in einem Umkreis von 200 Metern ihrer Wohnung an besagter Adresse aufzuhalten (AS 596 ff.), erwuchs denn auch in Rechtskraft. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, der Eingriff in das Hausrecht sei gerechtfertigt gewesen, weil er sich grosse Sorgen um die Kinder gemacht habe und sich um diese habe kümmern wollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass er sich für die Kinderbelange an die zuständige Fachbehörde (KESB) bzw. direkt an die Beiständin wenden und mit dieser zusammenarbeiten musste. Sein tatbestandsmässiges Verhalten war deshalb nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt. Ebenso wenig liegen Schuldausschlussgründe vor.

Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Hausfriedensbruchs und versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___, alles begangen am 15. Mai 2019, sind zu bestätigen.

5.2 Was den Vorhalt der eventualvorsätzlich versuchten Tötung anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:

Da die Privatklägerin den Vorfall überlebt hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Zu prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz explizit von Eventualvorsatz ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist nachfolgend eingehend zu prüfen.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirk-lichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglich-keit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

5.3 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom 19.5.2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13.7.2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012). Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

Auch das Berufungsgericht hatte sich in letzter Zeit in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen:

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust als versuchte vorsätzliche Tötung.

Auch in folgenden Fällen wurde auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten bewusst zwei Stichver-letzungen in der Gegend des Brust- und Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das Brustfell des Opfers.

STBER.2012.66: Stich mit einem Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken Schulterblattes von hinten in den Rücken.

STBER.2014.30: Stich mit einer Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie 3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem Opfer nach und stiess diesem das But-terfly-Messer, das ihm kurz zuvor unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest: Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht, begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist, die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämathopneumothorax, teilkollabiertem linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links führte. Im Rahmen einer Bülodrainage entleerten sich 300 ml Blut. Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

Schliesslich STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechtshinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige Notwehrsituation strittig.

5.4 Die Anklage, auf die gemäss vorliegendem Beweisergebnis abzustellen ist , führt mehrere Verletzungen der Privatklägerin auf und erwähnt neben dem tieferen Stich im Bereich des linken Schulterblattes (nur wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen u.a. zwischen den Rippen und im Brustkorb verlaufend) mehrere Schläge gegen den Kopf (u.a. mit dem Messer in der Hand), das Schlagen des Kopfes gegen die Hauswand sowie weitere nicht näher spezifizierte versuchte Stiche. Zum Eventualvorsatz führt die Anklageschrift sodann aus:

«Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er wusste, dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, und es – in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen, der mehrfachen Schläge mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen Stichbewegungen insbesondere im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe wichtiger Blutgefässe und Organe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur von der Geschädigten abliess, weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine tödlichen Folgen hatte.»

Im Mittelpunkt stehen in Bezug auf die rechtliche Subsumption die der Privatklägerin vom Beschuldigten zugefügten Stichverletzungen. Die übrigen Angriffshandlungen des Beschuldigten und die Verletzungen der Privatklägerin sind im Hinblick auf den zu prüfenden Vorhalt des Tötungsversuches nicht von direkter Relevanz, jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Das Gutachten des IRM Basel kam zum Schluss, dass sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es seien auch keine bleibenden Schäden oder Nachteile zu erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der Schlüsselbeinschlagader zum Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich verlaufende arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine gleichartige Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu eröffnen und die Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben könne. Das Herz selbst wäre bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die kräftige Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem längeren Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der Wirbelsäule beinhalteten aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des Rückenmarks. Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare Folge eine Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im Halsbereich oder unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar tödlich verlaufen. Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw. die Nackenregion zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals, unabhängig von deren Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben einer Verletzung der Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen, lebensbedrohlichen Blutverlustes bestünde am Hals auch ein besonderes Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von Blutadern (Venen). Schliesslich hätte der Messerstich gemäss Gutachten bei einem nur leicht anderen Verlauf ohne weiteres auch die Brusthöhle erreichen und in die Lunge eindringen können (kürzester Abstand der Einstichstelle bis in die Brusthöhle 6 cm; Entfernung der Brusthöhle vom Stichkanal 2,5 cm). Dies hätte einen sogenannten Spannungspneumothorax mit Todeseintritt innerhalb kurzer Zeit zur Folge haben können. Ebenso hätten mit ebenfalls lebensbedrohlichen Folgen die zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe verletzt werden können.

Der Beschuldigte verfügt zwar nicht im Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf es weder medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen, dass ein bewusster und wuchtiger Stich in den oberen Rücken ohne weiteres lebensbedrohliche Folgen haben kann. Dieses Wissen ist ihm zu unterstellen. Der Stich im Bereich des linken Schulterblattes mit einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm wurde der Privatklägerin im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt, so dass sich ohne weiteres auch ein anderer Verlauf des Stichkanals oder eine andere Stichtiefe hätte ergeben können. Wie das Gutachten festhält, stellt die menschliche Haut den grössten Widerstand dar. Ist dieser einmal überwunden, kann die Klinge ungehindert ins Gewebe eindringen. Die Eindringtiefe ist daher im Rahmen eines dynamischen Geschehens ebenso wenig steuerbar wie der genaue Stichverlauf. Durch die Kleidungsschicht wird die Eindringtiefe nur in geringem Umfang vermindert. Die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts durch den tieferen Stich im Bereich des linken Schulterblattes war demnach im konkreten Fall sehr gross (insb. durch Verletzung der Schlüsselbeinschlagader, der Lunge oder der zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe). Durch den gewaltsamen Angriff auf die unbewaffnete Privatklägerin mit einem Messer ohne jeglichen auch nur einigermassen nachvollziehbaren Anlass manifestierte der Beschuldigte auch eine ausserordentlich hohe Pflichtverletzung. Da der Stich mit dem Messer von hinten kam, hatte die Privatklägerin zudem auch keinerlei Abwehrchancen. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung konnte der Beschuldigte mit Blick auf das Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist deshalb klar auszuschliessen. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich vielmehr zwischen dem direkten Tötungsvorsatz und dem Eventualvorsatz. Die mehrfach gegen die Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen sind als Teil der vom Beschuldigten schon seit längerer Zeit verfolgten massiven Einschüchterungsstrategie zu betrachten, vermögen aber ohne nähere Betrachtung der vom Beschuldigten angewandten Gewalt nicht einen direkten Tötungsvorsatz zu begründen. Der Beschuldigte hat über mehrere Phasen mit massiver Gewalt auf die Privatklägerin eingewirkt und mit Blick auf das mehrmalige «Nachhaken» eine grosse Hartnäckigkeit manifestiert. Zugleich fällt aber auch auf, dass er das Messer als Tatwerkzeug in der Anfangsphase (bloss) als Schlaginstrument gegen den Kopf der Privatklägerin zum Einsatz gebracht hat und ihm in Bezug auf die zeitlich nachgelagerte Phase zwar ein (zweimaliges) unkontrolliertes, aber kein gezieltes Zustechen im Bereich des Brustkorbes oder der Halsschlager anzulasten ist. Diese Umstände lassen in rechtlicher Hinsicht den klaren Rückschluss auf einen direkten Vorsatz nicht zu. Es ist in subjektiver Hinsicht deshalb von einem Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin), wenn auch nahe am direkten Vorsatz, auszugehen.

Bei diesem Ergebnis kann mit Blick auf das Anklageprinzip offen bleiben, ob die in der Anklageschrift gewählte Formulierung («mindestenseventualvorsätzlich», mindestens Inkaufnahme des Todes der Geschädigten), die letztlich bloss eine Abgrenzung «nach unten» zur bewussten Fahrlässigkeit beinhaltet, überhaupt einen Schuldspruch wegen einer direktvorsätzlichen Tatbegehung zuliesse.

Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

III. Vorfall vom 28. Januar 2019 in [Ort 1]

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 28. Januar 2019 mit der Privatklägerin und dem Privatkläger 1 in [Ort 1] folgende Vorhalte gemacht:

Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) (AKS Ziff. 2.2):

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] dieser auf Arabisch mit den Worten «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du» gedroht haben, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetz haben soll.

Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Art. 180 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 3):

Der Beschuldigte habe ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesem durch ein offenes Fenster und nachdem er diesen am Kragen gepackt haben soll, gedroht, ihn kaputt zu machen, wodurch er ihn in Angst und Schrecken versetzt haben soll.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 6.1)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese mehrfach mit den Händen gegen die Brust gestossen haben.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 6.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen durch ein offenes Fenster am Kragen gepackt und ihn erst losgelassen haben, nachdem ihn der Privatkläger 1 weggestossen gehabt habe. Der Beschuldigte soll sich in der Folge vom Privatkläger 1 entfernt und anschliessend auf das Eintreffen der Privatklägerin gewartet haben. Nachdem diese mit dem Auto angekommen und es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sein soll (AKS Ziff. 6.1), soll der Privatkläger 1 dazwischen gegangen sein, woraufhin der Beschuldigte diesen mit der Faust und mit der offenen Hand gegen die Brust und die Arme geschlagen und ihm mit dem Fuss gegen das Schienbein und das Knie getreten haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 7.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese als «Schlampe» bezeichnet und ihr gesagt haben, dass sie «mit anderen Männern ficke», wodurch er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 7.3)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen als «Arschloch» und «Idiot» bezeichnet haben, wodurch er ihn in seiner Ehre angegriffen haben soll.

2. Objektive Beweismittel

Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 19. Juni 2019 kann Folgendes entnommen werden (AS 531 ff.):

Die Meldung an die Polizei erfolgte am

28. Januar 2019, 15:43 Uhr, telefonisch durch den Privatkläger 1. Beim Eintreffen der Polizei wartete der Beschuldigte bei der Liegenschaft am [Weg 1] und gab an, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Seine Ex-Frau wohne zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus am [Weg 1]. Da er beweisen wolle, dass diese schlecht zu den Kindern schaue, habe er den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu beweisen. Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem kleinen Disput gekommen. Beim Beschuldigten konnte Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Nach dem Gespräch mit der Patrouille verliess er die Örtlichkeit in unbekannte Richtung. Anschliessend wurde beim Privatkläger 1 vorgesprochen. Dieser gab ebenfalls an, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Ex-Frau des Beschuldigten, sehr gut zu den Kindern schaue.

Auf dem nachträglich durch die Polizei eingereichten Video vom 28. Januar 2019, 16:47 Uhr, ab dem Mobiltelefon Samsung S9+ des Beschuldigten (Datei 20190128_164631.mp4) ist zu sehen, wie die Privatklägerin ihr Auto abschliesst und Richtung Hauseingang geht. Der Beschuldigte nähert sich ihr und fragt immer wieder auf Deutsch, wo seine Kinder seien. Zuvor rief er der Privatklägerin mehrere Sätze auf Arabisch zu. Die Privatklägerin nimmt den Pfefferspray hervor. Daraufhin ist kurz ein Fenster der Liegenschaft zu sehen, aus dem eine Frau schaut. Als sich der Beschuldigte der Privatklägerin weiter nähert, sprüht diese eine Ladung Pfefferspray in seine Richtung. Trotzdem fragt der Beschuldigte weiterhin, wo seine Kinder seien. Hierauf ist für einen kurzen Moment wiederum die Frau zu sehen, welche aus dem Fenster schaut. In der Folge sieht man, wie eine Person mit einer grünen Jacke aus dem Haus kommt. Gleichzeitig hört man eine Männerstimme auf Deutsch. Dann endet die Videosequenz.

Die vom Berufungsgericht bei T.___ eingeholte Übersetzung (ASB 157) der auf dem Video aufgezeichneten Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lautet wie folgt (Privatklägerin kursiv):

Wo sind meine Kinder, […]?

Wo sind meine Kinder, […]?

Häh

Bei deinen Schlampen von (unverständlich)

Hau ab

Sprüh doch, sprüh

Mach Nummer, mach Nummer

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

(Die Frau spricht mit einer Person am Fenster und sagt so etwas wie „Ruf die

Polizei“ Die andere Person erwidert: „ja, ja“)

Wo ist meine Kinder (sic)?

Geh, geh

Du kannst Dütsch?! Du kannst Dütsch?!

Hey, hey

Mach, mach

Wo ist meine Kinder (sic)?

(unverständlich)

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 Privatklägerin

Die Privatklägerin machte am 4. Februar 2019 bei der Polizei zum Ereignis vom 28. Januar 2018 folgende Aussagen (AS 124 ff., 542 ff., 569 ff.):

An diesem Tag habe sie einen Termin gehabt. Sie sei nach Hause gekommen und habe das Auto bei ihrem Haus geparkt. Die genaue Zeit, als sie nach Hause gekommen sei, könne sie nicht sagen. In dem Moment, als sie parkiert habe, habe sie den Beschuldigten gesehen. Er sei etwa 100 Meter entfernt gewesen. Er habe sein Handy in der Hand gehalten und ein Video gemacht. Er sei auf sie zugekommen und habe sie gefilmt. Sie sei aus dem Auto gekommen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie wieder flirten gewesen sei und die Kinder alleine gelassen habe. Die Schimpfwörter welche er zu ihr sage, seien immer die gleichen. Ob sie das erzählen solle? Er habe zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und würde mit anderen Männern ficken. Er sei immer näher und näher gekommen. Sie habe Angst bekommen und habe ihren Pfefferspray in die Hand genommen. Er habe das Handy weggesteckt und sie mit beiden Händen geschubst. Sie habe ihn noch nicht mit Pfefferspray besprühen können. Also sie habe schon gesprüht, sie denke, sie habe ihn nicht getroffen. Er habe nicht aufgehört und sie immer wieder geschubst. Auf einmal habe sie gehört, wie jemand rief, «hey, hey, hey». Es sei der Besitzer des Hauses gewesen, wo sie wohne. Dieser habe gesehen, dass der Beschuldigte nicht aufhöre. Aus diesem Grund sei er nach draussen gekommen. Der Besitzer habe ihm nur sagen wollen, er solle weggehen. Er habe nicht mit dem Beschuldigten streiten wollen. Er habe sie nur schützen wollen. Der Beschuldigte habe den Hausbesitzer mit beiden Händen und den Füssen schlagen wollen. Der Hausbesitzer habe sich gegen diesen Angriff gewehrt. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Dieser Moment sei so schnell gegangen, sie sei unter Stress gewesen. Sie könne diese Situation nicht genau erklären, es sei so schnell gegangen. Was sie jedoch noch wisse sei, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du.» Dies habe er auf Arabisch gesagt. Das sei nicht das erste Mal, dass er sie bedroht habe. Dies tue er andauernd. Er sage, er bringe sie um, er verbrenne sie oder er schlachte sie. Ausserdem habe die Hausbesitzerin die ganze Situation beobachten können. Sie habe aus dem Fenster geblickt. Danach sei er davongerannt. Wie genau sie vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sei? Sie sei ausgestiegen und habe ihn gefragt, was er mit dem Handy mache. Er habe gesagt, sie sei eine «Schlampe» und sei ficken gegangen. Sie habe die Kinder alleine zu Hause gelassen. Es sei so schnell gegangen, sie wisse nicht, wie und wo er das Handy weggesteckt habe. Er habe angefangen sie mit beiden Händen zu stossen. Darauf habe sie den Pfefferspray hervorgenommen. Das sei gleich neben dem Auto passiert. Als sie den Besitzer gehört habe, habe sie dem Beschuldigten Pfefferspray ins Gesicht gespritzt und sei rüber zum Fenster gerannt. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie habe zuerst gesprüht und sei anschliessend gestossen worden. Sie habe mit dem Pfefferspray gesprüht, damit sie habe weglaufen können. Sie sei nicht verletzt worden. Weshalb sie den Beschuldigten besprüht habe? Dieser sei nahe zu ihr gekommen. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Das sei nicht das erste Mal. Er sei immer gewalttätig. Jedes Mal wenn er komme, bedrohe er sie mit dem Tod. Als der Hausbesitzer gekommen sei, sei der Beschuldigte noch bei ihr gewesen. Er sei dann jedoch zum Hausbesitzer rüber und habe angefangen, diesen zu schubsen. Dann habe es wie eine Schlägerei ausgesehen. Sie könne es nicht genau beschreiben. Der Hausbesitzer habe sich jedoch nur gewehrt und nicht geschlagen. Sie sei so gestresst gewesen, sie könne nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei. Sie könne es nicht genau beschreiben. Als sie gemerkt habe, dass es für den Hausbesitzer gefährlich werde, habe sie dem Beschuldigten nochmal mit dem Pfefferspray fest ins Gesicht gespritzt. Ob sie ihn getroffen habe? Ja, sie glaube, sie habe ihn schon getroffen. Er habe jedoch keine Reaktion gezeigt. Er habe ein wenig gehustet. Dann sei der Streit mit dem Besitzer weitergegangen. Der Beschuldigte habe einfach mit den Fäusten angefangen auf den Besitzer einzuschlagen. Deswegen habe sie den Pfefferspray nochmals eingesetzt. Danach sei der Hausbesitzer wieder zum Haus zurück. Da habe der Beschuldigte erneut angefangen, sie zu beschimpfen und habe gedroht, sie umzubringen. Dann sei er gegangen. Auf Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht verletzt worden. Ob der Hausbesitzer verletzt worden sei? Sie glaube nicht. Sie habe nicht verstanden, was der Beschuldigte zum Hausbesitzer gesagt habe. Ob es neben dem Schubser noch zu weiteren Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei? Nein, sie sei schnell weggerannt und habe ihm keine Gelegenheit gegeben. Sie sei zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr nach Hause gekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte am 19. Januar 2019 mit geröteten Augen auf den Polizeiposten gekommen sei und über Schmerzen geklagt habe. Er habe angegeben, die Privatklägerin habe ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht: An diesem Abend habe er die Kinder zurückgebracht. Dabei habe er den Fuss zwischen ihre Türe gesetzt. Er habe reinkommen wollen. Er habe die Türe aufdrücken wollen. Sie habe dagegen gehalten. Er habe wieder angefangen, sie zu beschimpfen. Er habe dieselben Wörter benutzt, welche sie schon genannt habe. Sie habe gesagt, er solle aufhören. Als sie bemerkt habe, dass er nicht auf sie höre, habe sie den Pfefferspray benutzt. Sie benutze den Pfefferspray jedes Mal, wenn sie den Beschuldigten sehe, damit er sie nicht wieder schlagen könne. Das sei der einzige Schutz, den sie habe. Sie habe einen Kollegen, F.___. Bei dem sei er auch erschienen und habe diesen bedroht. Er habe ihm gesagt, er solle den Kontakt zu ihr abbrechen, wenn er sich von ihr nicht distanziere, werde er schon sehen, was der Beschuldigte mache.

Am 4. Juli 2019 machte die Privatklägerin bei der Polizei, als Beschuldigte befragt, folgende Aussagen (AS 584 ff.).

Bereits am 19. Januar 2019 sei es zu einem Vorfall gekommen, wo sie Pfefferspray habe einsetzen müssen. Sie habe sie sich wehren müssen. Der Beschuldigte sei immer gewalttätig gegen sie. Der Pfefferspray sei das einzige Hilfsmittel, das sie habe, um sich zu schützen. Er habe den Fuss in die Türöffnung gestellt und sie habe die Türe nicht mehr schliessen können. Danach habe er mit beiden Händen die Türe geöffnet. Sie habe dies nicht verhindern können, da der Beschuldigte viel stärker sei. Sie habe die Kinder nach oben geschickt. Während ihre Tochter nach oben gegangen sei, habe sie gerufen: «Papi stopp, Pappi stopp!». Während des Kräftemessens an der Türe habe der Beschuldigte sie beschimpft mit «Schlampe» und «Scheissfamilie» usw. Sie habe den Pfefferspray vorerst nicht eingesetzt. Erst als sie keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie ihn eingesetzt. Sie habe einen kurzen Stoss in Richtung seines Gesichtes gesprüht. Er habe sein Gesicht mit den Händen geschützt. In diesem Moment habe sie die Türe schliessen können. Sie habe sich gegen den Beschuldigten schützen müssen. Dieser habe sie immer mit dem Tod bedroht. Sie habe grosse Angst vor ihm. Auch um die Kinder. Zudem sei der Beschuldigte an diesem 19. Januar 2019 betrunken gewesen. Sie habe das an seiner Atemluft gerochen und an seiner Aussprache gehört. Am 28. Januar 2019 sei er wieder gekommen und habe Probleme gemacht. Es habe eine Zeit gegeben, da habe sie jeden zweiten Tag die Polizei anrufen müssen. Ein Nachbar habe ihr da geholfen. Auch an diesem Tag habe sie Pfefferspray eingesetzt. Sie sei aus dem Auto gestiegen und er sei wütend auf sie losgekommen. Sie habe den Pfefferspray auf eine Distanz von zwei Meter eingesetzt und ihn offenbar nicht getroffen. Trotzdem sei er zurückgewichen. Sie möchte erwähnen, dass sie schon seit etwa 2 ½ Jahren vom Beschuldigten bedroht werde. Die Drohungen und Schläge hätten sich dauernd wiederholt. Sie sei auch mit dem Tod bedroht worden. Sie habe die Drohungen ernst genommen, weil sie den Beschuldigten sehr gut kenne. Sie wisse, dass er seine Drohungen wahr mache. Er sei Araber. Gemäss seiner Kultur gehöre die Frau ihm. Wenn sie das nicht mehr wolle, müsse sie sterben. Es gebe keine andere Variante.

3.2 Privatkläger 1

Der Privatkläger 1 machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 zum Vorfall vom 28. Januar 2019 folgende Aussagen (AS 117 ff., 548 ff.):

Angefangen habe es am Mittag, da habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er, C.___, sei im Haus vor dem offenen Fenster gestanden. Da habe der Beschuldigte ihn mit einer Hand am Kragen gepackt. Er habe den Beschuldigten an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend weggestossen. Da habe der Beschuldigte ihn losgelassen. Der Beschuldigte habe ihn vielleicht 15 Sekunden lang festgehalten. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, was er hier eigentlich zu sagen habe, worauf er entgegnet habe, dass er der Besitzer der Liegenschaft sei und, dass der Beschuldigte hier nicht zu erscheinen habe. Dies wisse er ganz genau. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse und dass er die Polizei rufen werde. Er habe den Notruf gewählt und dann sei eine Patrouille vor Ort gekommen. Ein Polizist, […], habe dem Beschuldigte einen Platzverweis erteilt. Ca. eine Stunde später sei die Privatklägerin mit dem Auto nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe beim Schulhaus gewartet und die Privatklägerin gefilmt, wie sie nach Hause gekommen sei. Als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte zu ihr hingerannt und habe angefangen, sie zu schlagen. Daraufhin sei er nach draussen und sei dazwischen gegangen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn zu schlagen. Er habe sich gewehrt und eine Hand vom Beschuldigten gehalten. Mit der anderen Hand habe er versucht, sich zu schützen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn mit den Füssen zu treten. Die Privatklägerin habe da den Pfefferspray hervorgenommen und ihm diesen ins Gesicht gespritzt. Der Beschuldigte habe sich abgewandt und sei davongelaufen. Anschliessend habe die Privatklägerin auf den Polizeiposten [Ort 1] angerufen. Weil diese nicht sehr gut Deutsch spreche, habe sie das Telefon seiner Frau gegeben. Diese habe den Vorfall gemeldet, da sie die ganze Situation habe beobachten können. Was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe? Was er hier zu sagen habe, er sei ein Arschloch und ein Idiot. Er könne nicht mehr alles sagen, womit er ihn betitelt habe. Er habe auch gesagt, er mache ihn kaputt. Dies habe er gesagt, als er ihn am Kragen gepackt habe. Ob er Angst habe vor dem Beschuldigten? Angst nicht, aber man wisse ja nie, plötzlich ziehe er eine Waffe, dann sei er kaputt. Man wisse ja nicht, wie gefährlich er sonst sei. Ob er Angst habe, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmache? Er habe auf jeden Fall ein komisches Gefühl, aus diesem Grund mache er auch Anzeige, damit etwas unternommen werde. Wie er sich gefühlt habe nach der Drohung? Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte zurückkehre. Er sei dann auch gekommen, als die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. So wie er auf diese losgegangen sei, sei ihm alles zuzutrauen. Ob er den Beschuldigten auch beschimpft habe? Er habe zu ihm gesagt, er solle «abfahren», er sei ein Arschloch, er habe hier nichts zu suchen. Ob er die Situation mit der Privatklägerin etwas genauer beschreiben könne? Sie sei mit dem Auto auf ihren Parkplatz gefahren. Als sie ausgestiegen sei, sei plötzlich der Beschuldigte gekommen. Er sei auf sie zu gerannt und habe sie gefilmt. Sie sei um die Ecke des Hauses gegangen. Da sei er über die Strasse gerannt und auf sie losgegangen. Da habe sie ihm den Pfefferspray angesprüht. Er sei etwas zurückgewichen und anschliessend wieder auf sie losgegangen. Anschliessend sei er, C.___, dazwischen gegangen. Ob er beschreiben könne, was mit «er ging auf sie los» gemeint sei? Er sei auf sie zu gerannt und habe seine Arme oben gehabt. Er habe sie an den Achseln gepackt und sie mit seinen Händen geschlagen. Er habe sie auf die Achseln und gegen den Kopf geschlagen. Anschliessend sei sie zurückgegangen und habe den Pfefferspray hervorgenommen. Die ganze Zeit habe er irgendetwas geschrien. Es sei wahrscheinlich in seiner Muttersprache gewesen, es sei auf jeden Fall kein Deutsch gewesen. Was geschehen sei, nachdem der Beschuldigte das erste Mal Pfefferspray ins Gesicht erhalten habe? Er sei kurz zurückgegangen, wahrscheinlich habe sie ihn nicht richtig getroffen. Danach sei er wieder auf sie losgegangen, da habe er aber dazwischen gehen können. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er sei wie ein Tier gewesen. Er sei einfach drauf los. Wie er dazwischen gegangen sei? Sie seien vis-à-vis gestanden. Er sei zwischen die Beiden gegangen. Da habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er habe ihn etwas in Richtung Strasse drängen können. Als er nochmals gekommen sei, habe er noch einmal Pfefferspray erhalten. Wie er vom Beschuldigte geschlagen worden sei? Er habe ihn auf die Brust und die Arme geschlagen. Er habe noch versucht, ihn am Kopf zu treffen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er, C.___, habe sich lediglich gewehrt. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sonst wäre dieser zu Boden. Er habe ihn nur zur Seite geschubst. Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust und mit den offenen Händen sowie mit den Füssen geschlagen. Ans Schienbein und ans Knie. Er habe jedoch keinen Schmerz gespürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe getragen habe. Er sei nicht verletzt worden, auch keine blauen Flecken. Auch die Privatklägerin sei nicht verletzt worden. Was als erstes geschehen sei, ob die Privatklägerin geschlagen worden sei oder der Beschuldigte Pfefferspray abbekommen habe? Er habe sie zuerst geschlagen, sei auf sie losgegangen. Die Privatklägerin habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt. Was nach dem zweiten Mal Pfefferspray passiert sei? Da sei der Beschuldigte Richtung Polizeiposten «verreist». Der Angriff am Fenster habe so um 14:15 Uhr stattgefunden. So fünf bis zehn Minuten später habe er die Polizei gerufen. Die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sei so eine Stunde später gewesen oder noch später. So nach 16:00 Uhr. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand getragen habe? Das wisse er nicht. In den Händen habe er nur sein Mobiltelefon gehalten. Ob der Beschuldigte alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss gewesen sei? Man habe Alkohol gerochen. Drogen wisse er nicht, aber so wie er ausgesehen habe, sage er, dass der Beschuldigte auch Drogen genommen habe.

3.3 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte. Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 (AS 555 ff.) gab er an, er sei an diesem Tag bei seiner Ex-Frau vorbeigegangen, da er seine Tochter sehen und mit ihr über ihre Noten habe sprechen wollen. Der Privatkläger 1 habe plötzlich das Fenster aufgemacht und ihn beschimpft. Er habe geflucht und ihn als «Idiot, Arschloch, Sauhund» beschimpft. Er selbst habe völlig normal mit ihm sprechen wollen. Er sei zu seinem Fenster gegangen und als er sich abgedreht habe, habe ihm der Privatkläger 1 aus dem Fenster heraus auf den Rücken geschlagen. Daraufhin sei der Privatkläger 1 aus der Türe gekommen und sei ihm hinterhergerannt. Plötzlich sei auch noch seine Ex-Frau mit dem Auto gekommen und habe ihm Pfefferspray angesprüht. Er habe deshalb seine Lesebrille verloren, sei gegangen und daraufhin nicht nochmals zurückgekehrt. Er sei nicht gegen den Privatkläger tätlich geworden und habe diesen auch nicht beschimpft oder bedroht. Auch die Privatklägerin habe er nicht beschimpft, sondern nur gefragt, wo seine Kinder seien. Zudem sei es wegen des Pfeffersprays unmöglich gewesen, dass er sie angefasst habe. Sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatklägerin hätten bei ihren Aussagen gelogen.

4. Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Wiederum ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 detailliert und in den wesentlichen Zügen übereinstimmend sind, ohne dass ein übermässiger Belastungseifer auszumachen wäre.

So war etwa bei der Einvernahme vom 4. Februar 2019 erkennbar, dass die Privatklägerin sich schämte, die vom Beschuldigten benutzten Schimpfwörter zu nennen («Die Schimpfwörter welche er zu mir sagte, ist immer das gleiche. Wollen sie diese hören?»). Was die Beschimpfung anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach rechtskräftig vorbestraft ist wegen Beschimpfung der Privatklägerin. So beschimpfte er diese zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 21. Juni 2017 mehrfach mit «Schlampe» (Strafbefehl vom 11.4.2018, AS 1574 ff.). Auch am

23. Juni 2018 wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten beschimpft (Strafbefehl vom 14.11.2018, AS 1579 f.). Weiter sagte auch F.___ anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2019 (AS 511 ff.) aus, der Beschuldigte habe am

5. Februar 2019 gesagt, die Privatklägerin sei eine «Schlampe» und «ficke mit jedem». Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) sagte der Beschuldigte über den Privatkläger 2 aus, dieser suche immer die schlechten Beziehungen, die «schlechten Frauen». «Er hat nie eine richtige Frau, immer nur so ‘Schlampen’, entschuldigen Sie die Wortwahl.» Damit wird klar, dass der Ausdruck «Schlampe» offensichtlich zum Standardvokabular des Beschuldigten gehört.

Auch hinsichtlich des körperlichen Angriffes zeugen die Aussagen der Privatklägerin keineswegs von übermässigem Belastungseifer. So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit den Händen geschubst. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie sei nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Intervention des Hausbesitzers könne sie nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei.

Die Privatklägerin belastete sich auch selbst, indem sie zugab, den Beschuldigten zuerst mit Pfefferspray besprüht zu haben, erst danach habe dieser sie gestossen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie von sich aus erwähnte, dass die Hausbesitzerin aus dem Fenster geschaut habe und die ganze Situation habe beobachten können. Wer Falschaussagen macht, beruft sich in der Regel nicht auf bekannte Personen als Zeugen, da doch immer das Risiko bestünde, dass die angerufenen Zeugen die Anschuldigungen nicht bestätigen. Dass Frau D.___ die Auseinandersetzung aus dem Fenster beobachtete, ist zudem auf dem Video des Beschuldigten ersichtlich, ebenso, dass der Privatkläger 1 aus dem Haus kam.

Auch die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, «ich bringe Dich um, entweder lebe ich oder Du», erscheint glaubhaft. Einerseits ist die Drohung «entweder lebe ich oder Du» individuell geprägt und kommt nicht einfach wie eine frei erfundene Standardanschuldigung daher. Andererseits ist auch diesbezüglich abermals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach wegen Drohung gegenüber der Privatklägerin rechtskräftig verurteilt wurde (was im Übrigen auch für Tätlichkeiten resp. Körperverletzungen gilt).

Auch der Privatkläger 1 legte keinen übertriebenen Belastungseifer an den Tag und belastete sich auch selbst. So sagte er aus, als der Beschuldigte ihn am Fenster am Kragen gepackt habe, habe er diesen an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend wieder weggestossen. Weiter gab er zu, auch er habe den Beschuldigten als «Arschloch» betitelt. Als der Beschuldigte ihn ans Schienbein und ans Knie getreten habe, habe er keine Schmerzen verspürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe getragen habe. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand dabei gehabt habe, wisse er nicht.

Es ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 abzustellen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe niemanden beschimpft und sei nicht tätlich geworden, er habe auch nicht gedroht, ist völlig unglaubhaft, wenn man seine Vorstrafen berücksichtigt und sich die emotional hoch aufgewühlte Stimmungslage, welche auf dem Video des Beschuldigten im Ton zu hören ist, vor Augen resp. Ohren führt. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist der Umstand, dass die erste Auseinandersetzung am Fenster den Privatkläger 1 dazu veranlasste, die Polizei zu rufen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.

Dass schliesslich die geschilderten Tätlichkeiten des Beschuldigten auf dem erwähnten Video nicht ersichtlich sind, ist relativ einfach damit zu erklären, dass das Video nach dem ersten Pfeffersprayeinsatz der Privatklägerin abbrach und sich die Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin sowie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 erst danach ereigneten. Auch hinsichtlich den aus dem Arabischen übersetzten Konversationsinhalten ist darauf hinzuweisen, dass einerseits das Video nur 50 Sekunden dauerte, wohingegen die ganze Auseinandersetzung sicher länger dauerte und die Übersetzerin zudem gewisse Gesprächsinhalte nicht übersetzen konnte, da diese unverständlich waren. Spätestens als der Beschuldigte die Privatklägerin angriff, hörte er auf zu filmen und versorgte sein Handy, musste er doch beide Hände frei haben. Die von der Staatsanwaltschaft «eingereichte» Videosequenz bildet somit nur einen Teil der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem Privatkläger 1 ab und dient daher nicht als Beweismittel für die Unschuld des Beschuldigten resp. ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 zu schwächen.

Alles in allem ist somit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin ist jedoch gestützt auf deren Aussage lediglich von einem einmaligen Stossen auszugehen.

5. Rechtliche Würdigung

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und 21/AS 1994 f. und 1996; Ziff. IV.E.2. und 4.: US 27 und 29/AS 2002 und 2004; Ziff. IV.F.2. und 4.2: US 29 und 30/AS 2004 und 2005). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es haben in Bezug auf den Vorfall vom Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu ergehen.

In der Urteilsanzeige vom 26. August 2022 wurde neben Art. 126 Abs. 1 StGB versehentlich auch der vorliegend nicht einschlägige und entsprechend auch nicht zur Anklage gebrachte Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zitiert. Den Parteien wird deshalb zusammen mit dem begründeten Urteil auch die in diesem Punkt berichtigte Urteilsanzeige zugestellt.

IV. Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.1 und 5.2)

1. Vorhalte

Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.1)

Der Beschuldigte soll am 13. Januar 2019, ca. um 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Strasse 1], dem Privatkläger 2 befohlen haben, sich von der Privatklägerin und seinen Kindern fernzuhalten, ansonsten er ihn umbringen werde, wodurch er diesen durch Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll, etwas zu unterlassen. Da der Privatkläger 2 weiterhin telefonischen Kontakt zur Privatklägerin unterhielt, soll es beim Versuch geblieben sein.

Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.2)

Der Beschuldigte soll am 5. Februar 2019, ca. zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], […]platz, Parkplatz, während er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in den Händen gehalten haben soll, dem Geschädigten befohlen haben, die Privatklägerin und seine Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde, wodurch er den Privatkläger unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll, etwas zu unterlassen. Da dieser den Kontakt in der Folge nicht abgebrochen sei, soll es beim Versuch geblieben sein.

2. Objektive Beweismittel

Der Strafanzeige der Polizei vom 24. Juni 2019 lässt sich Folgendes entnehmen (AS 500 ff.):

Am Dienstag, 5. Februar 2019, meldete der Beschuldigte um 15:56 Uhr telefonisch der Alarmzentrale in Solothurn, dass er geschlagen worden sei und bei der CoopTankstelle in [Ort 1] warte. Gleichentags gegen Abend meldete der Privatkläger 2 persönlich am Schalter des PP [Ort 1], dass er mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe und er ihn deswegen anzeigen wolle. Aufgrund der telefonischen Meldung des Beschuldigten rückte die Polizei zur Coop Tankstelle nach [Ort 1] aus. Beim Eintreffen der Patrouille konnte der Beschuldigte beim Restaurant […] in [Ort 1] angetroffen werden. Er gab an, dass er vom Privatkläger 2 geschlagen worden sei. An der rechten Schläfe des Beschuldigten konnte gemäss Strafanzeige eine kleine Wunde, eine leichte Schwellung und eingetrocknetes Blut festgestellt werden. Die Verletzungen wurden vor Ort durch die Polizei fotografiert. Auf den Fotos sind beim Beschuldigten Verletzungen an der rechten Gesichtshälfte im Bereich des Auges mit Blutanhaftungen ersichtlich (vgl. AS 510).

Gemäss Arztzeugnis des Bürgerspitals Solothurn vom 5. Februar 2019 (AS 508 f.) wurden beim Privatkläger 2 eine Kontusion der rechten Hand sowie eine kleinste Schürfwunde auf Höhe MCP-Gelenk Dig. II diagnostiziert.

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 Privatkläger 2

Der Privatkläger 2 machte am 6. Februar 2019 bei der Polizei folgende Aussagen (AS 130 ff., 511 ff.):

Der Beschuldigte sei am Vortag zu ihm auf seinen Autoparkplatz in der […] gekommen. Er habe ihm gedroht, er bringe ihn um, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen. Er habe auch ein Messer in der Hand gehabt. Es habe dann eine Schlägerei gegeben. Ein LKW-Chauffeur, der gerade gekommen sei, und sein (F.___’s) Kollege hätten sie dann getrennt. Der Beschuldigte sei schon am 13. Januar 2019 bei ihm zu Hause gewesen und habe ihm gesagt, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen, sonst bringe er ihn um. Auslöser sei ein Einkauf in Deutschland gewesen, zu welchem er die Privatklägerin und die Kinder gefahren habe, weil sich die Privatklägerin wegen des Schnees nicht zu fahren getraut habe. Die Auseinandersetzung am 5. Februar 2019 habe um ca. 16:00 Uhr stattgefunden. Ob er sich bedroht gefühlt habe? Ja, der Beschuldigte sei krank im Kopf, wenn er etwas höre, das sich um die Privatklägerin drehe. Das habe er auch von vielen Leuten gehört. Ja, er habe Angst gehabt wegen des Geschäfts. Er habe dort den Platz mit den Autos von allen Kunden, vielleicht passiere etwas. Was denn passieren könnte? Vielleicht mache er dort Feuer oder zerkratze Autos, weil das, was er gestern gehört habe, sei nicht normal im Kopf. Ob er bei der Auseinandersetzung vom Vortag Verletzungen davongetragen habe? Ja, nur seine Hand, aber es sei ok. Die Hand sei nur geschwollen (zeigt auf seine rechte Hand, die eine kleine Verletzung in der Haut hat). Ob er beim Arzt gewesen sei? Ja, im Notfall im Spital in Solothurn (zeigt das Arztzeugnis). Was er, F.___, gegen den Beschuldigten gemacht habe? «Geschlägeret», mit der Hand an den Kopf (zeigt mit der rechten Faust, die eine kleine Verletzung hat, die Bewegung vor). Auf Vorhalt, bei der gestrigen Kontrolle habe der Beschuldigte auch Verletzungen am Kopf gehabt, ob das vom Streit sei? Ja, er glaube schon. Ob er genau schildern könne, was der Beschuldigte gestern gemacht habe? Er habe ihm gedroht, dass er ihn umbringe, und er habe dabei ein Messer in der Hand gehabt und dieses hochgehalten. Dann sei es zur Schlägerei gekommen. Dann hätten der LKW-Fahrer und sein Kollege eingegriffen. Sonst habe der Beschuldigte nichts gemacht. Was das für ein Messer gewesen sei? Er wisse nicht, es sei so ca. 10 cm gewesen, vielleicht vom Militär. Es sei nicht lang gewesen, nur ein kleines Messer. Der Beschuldigte sei etwa einen Meter von ihm weg gestanden, als er das Messer hochgehalten habe (zeigt mit der rechten Faust nach oben). Dabei habe er eben gesagt, er bringe ihn um, wenn er seine Frau und die Kinder nicht in Ruhe lasse. Dann habe er, F.___, sofort zugeschlagen. Er, F.___, habe mit der Schlägerei angefangen. Er sei schockiert gewesen, deshalb habe er gleich zugschlagen, damit habe er sich selber geschützt. Er wisse ja nicht, was sonst passiert wäre. Auf Vorhalt, ob das nicht gefährlich gewesen sei? Der Beschuldigte habe das Messer nur hochgehalten und es nicht gegen ihn gerichtet. Er habe sich halt verteidigt. Ob er Angst gehabt habe wegen der Drohung? Ja, sicher. Er wisse nicht, was passiere. Er wisse nicht, ob etwas mit den Autos passiere. Der Beschuldigte habe gestern zu den beiden, die sie getrennt hätten, gesagt, die Privatklägerin sei eine Schlampe. Sie ficke mit jedem, das sei egal. Aber die Kinder solle man in Ruhe lassen.

Am 17. Juni 2019 machte der Privatkläger 2 bei der Polizei – als Beschuldigter befragt – folgende Aussagen (AS 526 ff.):

Der Beschuldigte habe ihn attackiert mit dem Messer. Er sei mit einem Messer gekommen. Auf Vorhalt: Es stimme, dass er das Messer nur hochgehalten und nicht gegen ihn gerichtet habe. Er habe den Beschuldigten mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Auf Vorhalt: Es stimme, dass er den Beschuldigten zu Boden gestossen und geschlagen habe. Es habe Schnee und Eis gehabt. Zum Glück sei der Beschuldigte zu Boden gefallen, sonst hätte er ihn vielleicht mit dem Messer angegriffen und verletzt. Warum er so reagiert habe? Wenn er nicht reagiert hätte, wäre er jetzt vielleicht tot.

Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung sagte der Privatkläger 2 erneut aus, der Beschuldigte habe ihn am 5. Februar 2019 auf seinem Parkplatz in der […] mit einem Messer bedroht. Dieser habe gesagt «geh weg von meiner Frau und meinen Kindern, sonst bringe ich dich um». Er sei immer näher gekommen. In diesem Moment habe er riesen Angst gehabt vor dem Messer und aus Reaktion sofort mit seiner rechten Faust gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen, worauf dieser auf den Boden gefallen sei. Auf Frage gab er an, nicht alleine dort gewesen zu sein. Es seien noch drei weitere Personen (ein Transporteur, ein Chauffeur von Italien und ein Kunde) dort gewesen. Er habe auf den Beschuldigten eingeschlagen, bis die anderen eingegriffen hätten. Dann habe er sich in Sicherheit gefühlt und sich zurückgezogen. Anschliessend sei er zusammen mit der Privatklägerin zum Polizeiposten gegangen, um eine Anzeige zu machen.

3.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte. An seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) gab er zu Protokoll, er sei am 13. Januar 2019 zwar zum Privatkläger 2 nach Hause gegangen, er habe ihn aber nicht bedroht. Er habe lediglich ein Gespräch über die Beziehung zu seiner Ex-Frau führen wollen. Der Privatkläger 2 habe Besuch gehabt und nicht mit ihm darüber reden wollen. Das ganze Gespräch habe nicht einmal drei Minuten gedauert, er habe sofort die Türe zugemacht. Der Privatkläger 2 lüge einfach. Zum Vorfall vom 5. Februar 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei an diesem Tag in der […] gewesen, um diverse Termine wahrzunehmen. Als er aus [einem öffentlichen Gebäude] gekommen sei, habe er per Zufall den Privatkläger 2 und dessen Freunde getroffen. Er habe die Gelegenheit genutzt, um mit diesem zu reden wegen der Kinder. Der Privatkläger 2 habe ihn sogleich geschlagen und ihn zu Boden gestossen. Zwei Marokkaner seien auch noch dort gewesen und hätten ihn beschützt, sonst hätte der Privatkläger 2 ihn umgebracht. Danach habe ein Kollege des Privatklägers 2 ihn gegen die Wand der Autowaschanlage gedrückt und gesagt «verreise von hier, sonst bringen wir dich hier gleich um». Auf Nachfrage gab er an, er habe den Privatkläger 2 nicht bedroht. Er habe ihm gesagt «Ich will nicht, dass meine Kinder dich sehen» und «mini Frau chasch ha». Zudem bestritt der Beschuldigte, ein Messer dabei gehabt zu haben. Diese Aussage sei von der Privatklägerin gekommen.

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) gab der Beschuldigte an, den Privatkläger 2 am

13. Januar 2019 nicht bedroht zu haben. Er sei einfach zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, er solle von seiner Familie fernbleiben. Er solle weg bleiben von seinen Kindern, aber mit seiner Frau könne er machen, was er wolle. Zum Vorfall vom 5. Februar 2019 bestritt der Beschuldigte wiederum, ein Messer dabei gehabt und den Privatkläger 2 bedroht zu haben. Der Privatkläger 2 habe ihn mit seinen Kollegen zusammengeschlagen. Er habe noch fast 10 - 12 Personen dabeigehabt. Danach sei der Privatkläger 2 zusammen mit der Privatklägerin zur Polizei gegangen und habe gesagt, er habe ein Messer dabei gehabt. Das Messer sei die Idee seiner Ex-Frau gewesen.

An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte, befragt zum Vorfall vom 5. Februar 2019, an, er habe einen Termin bei der Polizei in [Ort 1] gehabt. Dann sei er beim Parkplatz des Privatklägers vorbeigelaufen und habe gesehen, dass dieser dort in einem Auto mit einem Kollegen gesessen sei. Es seien noch weitere Personen dort gewesen. Er habe gesehen, wie der Privatkläger 2 mit seiner Hand auf ihn gezeigt habe, weshalb er zu ihm an die Autotüre gegangen sei. Er sei schon ein wenig wütend gewesen auf ihn und habe mit ihm reden wollen. Der Privatkläger 2 habe dann die Türe des Autos geöffnet und er sei auf den Boden gefallen, weil es Schnee am Boden gehabt habe. Daraufhin habe der Privatkläger 2 angefangen, ihn zu schlagen. Er selbst habe eigentlich gar nichts gemacht und auch kein Messer dabeigehabt.

4. Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

Die Aussagen des Privatklägers 2 sind detailliert und dieser belastete sich hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Februar 2019 auch selbst massgeblich, indem er aussagte, er habe die «Schlägerei» angefangen und den Beschuldigten geschlagen. Die Aussagen passen auch ins Gesamtbild der Anschuldigungen, welche im vorliegenden Verfahren von verschiedener Seite, unabhängig voneinander, gegen den Beschuldigten erhoben werden, und auch zu seinen Vorstrafen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe mit dem Privatkläger 2 nur über seine Kinder reden wollen, muten vor diesem Hintergrund – unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten hoch emotionalen familiären Situation um seine Kinder und seiner Persönlichkeitsstruktur, welche sich auch aus dem forensisch psychiatrischen Gutachten ergibt – als offensichtliche Schutzbehauptung an. Auf die Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten hat zudem die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Ausgehend von den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Die rechtliche Würdigung bedarf keiner weiteren Erörterungen und es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. IV.D.2 und 3.4, 4.4 und 5.2: US 22 f., 24, 26/AS 1997 f. und 1999, 2001). Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil von F.___ (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu ergehen.

V. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zum Nachteil der Privatklägerin

1. Vorhalte

Der Beschuldigte soll am 9. November 2018, ca. um 13:45 Uhr, in [Ort 1], Höhe Hotel […], Fussweg, die Privatklägerin als «Schlampe» bezeichnet und ihr «ich habe deine Familie gefickt» gesagt haben, wodurch er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll (AKS Ziff. 7.1).

Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin am 17. November 2018, ca. um 18:30 Uhr, an deren Domizil in [Ort 1], [Weg 1], mit den Worten «du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde» gedroht haben, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzt haben soll (AKS Ziff. 2.1).

Schliesslich soll der Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], [Weg 1] sowie [Strasse 2], und evtl. anderswo, der Privatklägerin wiederholt verbal und in Textnachrichten gesagt haben, keine Angst vor Haft zu haben sowie ihr mit dem Tod und mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder gedroht haben, wodurch er diese in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Überdies soll der Beschuldigte der Mutter der Geschädigten telefonisch angedroht haben, dass ihre Tochter in einer Kiste zurückkommen werde (AKS Ziff. 2.3).

2. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

2.1 Privatklägerin

Am 30. November 2018 sagte die Privatklägerin bei der Polizei Folgendes aus (AS 601 ff.):

Am Nachmittag des 9. November 2018 habe sie ihre Freundin am Bahnhof abgeholt. Sie sei mit ihrem Sohn zu Fuss zum Bahnhof gegangen. Sie seien fast beim Bahnhof gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, woher der Beschuldigte gekommen sei. Auf einmal sei er da gewesen und habe ganz laut nach H.___ geschrien. Alle Leute hätten geschaut. Sie habe die Beiden sich umarmen lassen. Sie habe sie etwa fünf Minuten alleine gelassen. Nachher habe sie H.___ und ihre Kollegin mit nach Hause genommen. Der Beschuldigte sei ihr hinterher gelaufen. Sie habe ihrer Kollegin gesagt, sie würden jetzt stoppen, damit er vor ihnen laufe. Er habe dann zu ihr gesagt «Bitte, lass die Kinder am Samstag bei mir übernachten». Sie habe nein gesagt. Er habe sofort zu schreien begonnen: «Schlampe… ich habe Deine Familie gefickt» usw. Er habe etwa drei Minuten so über sie geschimpft. Die Kollegin habe alles mitbekommen. Das habe sich hinter dem Hotel abgespielt, da gebe es so eine kleine Nebenstrasse. […] Auf diesem Fussweg habe sich der Vorfall ereignet. Das müsse um ca. 13:45 Uhr gewesen sein.

Auch am 17. November 2018 habe er sie beschimpft. Es sei etwa um 18:00 Uhr gewesen, als sie die Kinder bei ihm abgeholt habe. Sie habe ihn gesehen, er sei alleine vor der Türe seiner Wohnung gestanden. Es sei dunkel gewesen und niemand sonst sei da gewesen. Als sie ihn gesehen habe, habe er Angst bekommen, weil er vorbestraft sei. Sie sei auf die Strasse vis-à-vis gegangen und habe zu ihm gesagt: «bitte bring mir die Kinder». Er sei zu ihr gekommen. Sie sei dann rückwärts von ihm weggelaufen. Also sie habe immer zu ihm geschaut und sei rückwärts weggelaufen. Ca. 300 Meter. Er habe immer gesagt, er wolle die Kinder noch länger bei sich haben. Sie habe ihm gesagt, das müsse er mit der Beiständin regeln und nicht mit ihr. Sie sei retour gelaufen, mit dem Gesicht zu ihm, bis sie fast wieder vor seiner Wohnung gewesen seien. Neben seiner Wohnung sei eine Pizzeria. Dort seien zwei junge Männer draussen gewesen. Als sie die gesehen habe, habe sie gewusst, dass sie in Sicherheit sei. Sie habe zu ihm gesagt, er solle ihr jetzt die Kinder bringen, sonst würde sie die 117 anrufen. Vorher habe sie solche Angst gehabt. Man könne sich das nicht vorstellen. Weil sie ja alleine gewesen sei. Dann habe sie ca. 20 Minuten gewartet. Sie habe die Polizei nicht angerufen. Normalerweise schicke er die Kinder einfach runter und komme selber nicht mit. Diesmal sei es anders gewesen. Er sei selber auch mit runter gekommen. Er habe wieder angefangen, sie zu beschimpfen.

Das erste Wort sei Schlampe gewesen. Und das vor den Kindern. Er habe noch schlimmere Wörter gebraucht. Am Schluss habe er noch gesagt: «du oder ich in diesem Land». Ob sie die weiteren Wörter nennen könne, mit denen sie beschimpft worden sei? Wie immer. Er habe ihre Mama und Papa gefickt. Sie seien eine Drecksfamilie. Sie habe in diesem Moment immer noch Angst gehabt. Trotzdem sei sie nachher zu Fuss mit ihren Kindern nach Hause. In diesem Moment habe sie immer noch Angst gehabt und immer wieder nach hinten geschaut, ob er ihnen folge. Als sie fast vor ihrer Wohnung gewesen sei, sei er wieder aufgetaucht. Sie habe die ganze Zeit geschaut und er sei nicht da gewesen. Sie habe nicht gewusst, woher er plötzlich wieder aufgetaucht sei. Er habe wieder angefangen, sie zusammen zu «scheissen». Sie habe Angst gehabt, es sei niemand da gewesen. Sie wisse nicht, wieso er so ein Drama gemacht habe, sie habe die Kinder bei ihm gelassen. Sie habe nicht gewusst, was er noch gewollt habe. Deshalb habe sie so Angst gehabt. Er habe sie wieder beschimpft. Er habe gesagt: «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde». Dann habe sie die Polizei gerufen. Sie habe wirklich «mega» Angst vor ihm.

Letztes Mal habe er ihr gesagt, er habe viel verloren. Er habe die Kinder verloren, er habe Geld verloren. Jetzt habe er nichts mehr zu verlieren. Er wisse nicht, was er machen werde. Ob er nicht konkret gesagt habe, was er mache, wie schlagen, schiessen, etc.? Früher habe er das gesagt. Aber dieses Mal nicht. Sie wolle Anzeige einreichen. Das wirke ja auch auf die Kinder und auf ihre Freunde. Das sei eine extreme Belastung. Ihre Tochter habe angefangen zu fragen, was die Wörter «Schlampe» usw. bedeuteten.

Anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2019 (AS 152 ff.) gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie immer bedroht habe. Per SMS habe er ihr immer geschrieben, dass er keine Angst vor Haft habe und alles verloren habe. Ausserdem habe er ihre Mutter angerufen und dieser gesagt, dass deren Tochter in einer Kiste zurückkommen werde. Die Drohungen hätten in den letzten zwei Jahren stattgefunden und sie habe diese jeweils ernstgenommen.

2.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2019, 08:05 Uhr (AS 607 ff.) gab er in Bezug auf den 9. November 2018 zu Protokoll, dass er die Privatklägerin an diesem Nachmittag getroffen und nach seinem Sohn gerufen habe. Er sei zum Bahnhof gegangen und habe sie dort getroffen, das sei spontan gewesen. Er habe zum Bahnhof gewollt, da er einen Termin beim Arzt gehabt habe. Er bestritt jedoch, der Privatklägerin danach gefolgt zu sein oder sie beschimpft zu haben. Er gab an, gar nicht mit ihr gesprochen zu haben, sondern nur mit seinem Sohn. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. November 2018 gab er an, er habe die Privatklägerin nicht bedroht. Sie hätten schon lange keinen Kontakt mehr und er habe sie seit November 2017 nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin erfinde seit drei Jahren, seit sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, Vorwürfe gegen ihn. Sie mache jede Woche eine Anzeige. An der Einvernahme vom 30. April 2019, 9:08 Uhr (AS 555 ff.), führte er aus, er habe gar nie mit der Mutter der Privatklägerin gesprochen und ihr auch nie etwas geschrieben.

3. Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

Die Aussagen der Privatklägerin imponieren wiederum durch mehrere Realkennzeichen: detaillierte Schilderungen mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, detaillierte Wiedergabe von Konversationsinhalten, Schilderungen von Gefühlen. Wie bereits erwähnt, gehört das Wort «Schlampe» zum Standardvokabular des Beschuldigten. Der darüber hinaus von der Privatklägerin wiedergegebene Ausdruck «ich habe Deine Familie gefickt» erscheint individuell geprägt und nicht einfach erfunden, zumal dies für die Privatklägerin auch mit Schamgefühlen verbunden sein dürfte. Was schliesslich die Drohung vom 17. November 2018 anbelangt: «Du Tier, ich zeige Dir, was ich Dir antun werde» ist wiederum auf den Strafbefehl vom 11. April 2018 zu verweisen (AS 1574 ff.), mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt wurde, weil er zu ihr sagte: «Du Tier, ich werde Dir zeigen, was passiert, wenn Du diese Arbeit machst». Schliesslich erweist sich auch der von der Privatklägerin geschilderte Drohungsinhalt, der Beschuldigte habe gesagt, er habe keine Angst vor Haft und er habe ihrer Mutter angedroht, ihre Tochter werde in einer Kiste zurückkommen, nicht standardisiert, sondern individuell geprägt. Der angeklagte Sachverhalt ist durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwiesen. Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und 21/AS 1994 f. und 1996; Ziff. IV.F.2. und 3.3: US 29 und 30/AS 2004 und

2005) verwiesen werden. Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) und wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu ergehen.

VI. Strafzumessung

1. Zusammenfassung der Schuldsprüche

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt wegen:

Zusätzlich ergehen folgende Schuldsprüche wegen:

2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

2.4  Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1).

2.5 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw. der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).

2.6 Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung, in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132), wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.8, mit Hinweisen).

2.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26.4.2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung mit Einschluss des subjektiven Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen (etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren, bei leichter Tatschwere im Bereich von 5 - 10 Jahren und in schweren Fällen im Bereich von 15 - 20 Jahren). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

3. Gutachten von Dr. med. R.___ vom 9. September 2019

3.1 Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (AS 1648 ff.):

Beim Beschuldigten seien folgende psychiatrische Diagnosen (gemäss ICD-10) festzustellen bzw. als Verdachtsdiagnose zu beschreiben:

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.21);

Trotz der beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand noch bestehenden Unsicherheiten in der genauen diagnostischen Klassifikation des Störungsbildes könne beim Beschuldigten – sowohl für die Tatzeit als auch zum Untersuchungszeitpunkt – zweifelsfrei vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgegangen werden, deren Schweregrad im Hinblick auf die dadurch verursachten Beeinträchtigungen der psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Exploranden wie auch hinsichtlich des damit einhergehenden Fremdgefährdungsrisikos als mindestens mittelschwer bis schwer einzustufen sei (AS 1724).

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit könne festgehalten werden, dass beim Beschuldigten im gesamten Tatzeitraum (Januar bis Mai 2019) – neben einer depressiven Episode von ca. Januar bis April 2019 – ausgeprägte paranoide, narzisstische und emotional-instabile (impulsive) Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten, welche mindestens als entsprechende Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zu klassifizieren seien, zur Tatzeit im Mai 2019 wahrscheinlich jedoch einen Schwere- und Beeinträchtigungsgrad wie bei einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) mit zusätzlichen narzisstischen und impulsiven Zügen erreicht haben dürften.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden (und durch die Einschränkungen seines Besuchsrechtes für seine Kinder immer wieder neu angefachten, vom Beschuldigten ursächlich seiner Ex-Frau zugeschriebenen) narzisstischen Kränkung und der sich reaktiv entwickelnden depressiven Symptomatik (mit stationärer psychiatrischer Behandlungsnotwendigkeit von Februar bis April 2019) schienen sich in den Monaten vor der Tat vom 15./16. Mai 2019 die Ohnmachtsgefühle und Kränkungswut des Beschuldigten noch verstärkt zu haben und insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmend wahnartigen Charakter angenommen zu haben, was sich mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl auf seine Realitätswahrnehmung und sein Realitätsurteil als auch auf sein Denken und Handeln in Bezug auf seine Ex-Frau (und ihrem sie unterstützenden Umfeld) ausgewirkt haben dürfte, so dass ihm in den jeweiligen Tatsituationen sicherlich nur noch begrenzte alternative Reaktions- und Verhaltensmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien.

Insbesondere bezüglich der Tatsituation vom 15./16. Mai 2019 erscheine aus gutachterlicher Sicht die Annahme gerechtfertigt, dass es beim Beschuldigten anlässlich der erneuten (von ihm selbst konstellierten) direkten Begegnung mit seiner Ex-Frau, die für ihn in seinem paranoiden Erleben zwischenzeitlich zur personifizierten Ursache seines eigenen (teilweise auf die gemeinsamen Kinder projizierten) Leidens geworden war, zu einer akuten psychischen Dekompensation mit wahnartiger Symptomatik, zu einer damit einhergehenden Schwächung seiner Verhaltenskontrolle, zu einem dadurch bedingten Durchbruch seiner aufgestauten enormen Kränkungswut, zur Mobilisierung seiner (wahrscheinlich in seiner Fantasie bereits vorgestalteten und sich auch in seinen – von ihm bestrittenen – Todesdrohungen abzeichnenden) Rachegefühle und schliesslich zur Realisierung seiner Schädigungsabsichten gegenüber seiner Ex-Frau gekommen sei.

Unter der Annahme dieser Hypothese zur Tatdynamik könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte infolge seiner paranoiden, narzisstischen und impulsiven Störungsanteile bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau (und bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 auch teilweise zum Nachteil ihres Bekannten [dem Privatkläger 2]) weniger in seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern vor allem in seiner Fähigkeit zu einem einsichtsgemässen und normengerechten Handeln, d.h. in seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) deutlich beeinträchtigt gewesen sei.

Die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht als mittelgradig (bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019) bis schwergradig (bezüglich der noch deutlicher wahnartig ausgestalteten Tathandlungen von Mitte Mai 2019) einzuschätzen.

Eine störungsbedingte vollständige Aufhebung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) zu irgendeinem Tatzeitpunkt könne gutachterlicherseits – nicht zuletzt aufgrund der bei allen Tathandlungen zumindest teilweise noch erhaltenen realitätsbezogenen und verhaltenssteuernden Elemente (z.B. planvolles, zielgerichtetes, bewusstes und abwägendes Tatvorgehen mit erhaltener Fähigkeit, auch zu warten und auf Aussenreize relativ situationsangemessen zu reagieren) – nicht belegt oder auch nur als möglich angenommen werden. Eine tatzeitbezogene Schuldunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (AS 1726).

Angesichts des Fortbestehens spezifischer risikoerhöhender Persönlichkeitsvariablen, d.h. seiner paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Störungsanteile (mit Verdacht auf eine beginnende wahnhafte Entwicklung) müsse beim Beschuldigten allein nach klinisch-forensischer Einschätzung von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit für Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau inkl. ihres Umfeldes (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch für die Beiständin der gemeinsamen Kinder u.a.) ausgegangen werden. Zu erwarten seien in erster Linie erneute Missachtungen von Fernhalteverfügungen, Stalking-Verhaltensweisen, Sachbeschädigungen (von Eigentum seiner Ex-Frau), Drohungen und Beschimpfungen, aber auch neuerliche tätliche Angriffe mit Körperverletzung. In der Gesamtschau von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich angewandten deliktspezifischen Prognoseinstrumente (SARA, ODARA, VRAG und HCR-20) könne festgehalten werden, dass beim Beschuldigten von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte bzw. neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihrem Umfeld) ausgegangen werden müsse. Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien sowohl erneute verbale (beschimpfende, beleidigende und drohende) als auch physische Gewalthandlungen mit körperlichen Opferschäden, aber auch andere, vor allem seine Ex-Frau schädigende Handlungen (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Kindesentziehung, Stalking u.a.) (AS 1734).

Trotz der (laut Angaben der Geschädigten) wiederholten, ihr gegenüber geäusserten Todesdrohungen des Beschuldigten (welche von ihm bestritten würden) und auch trotz einiger, durchaus als Indikatoren für eine konkrete und ernsthafte Fremdschädigungsabsicht zu bewertender Merkmale der Anlasstat vom 15./16. Mai 2019 (z.B. Mitnahme und Gebrauch eines Messers, mehrfache körperliche Angriffe gegen Kopf und Hals des Opfers und in Richtung des Herzens u.a.) hätten sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Beschuldigten zwar eindeutige Hinweise für Einschüchterungs-, Bestrafungs- und Fremdschädigungsimpulse gegenüber seiner Ex-Frau, jedoch keine eindeutigen, klaren und sicheren Anhaltspunkte für eine tatsächliche, konkrete und ernsthafte Tötungsabsicht zum Nachteil seiner Ex-Frau feststellen lassen (wobei die Qualifizierung des Tatbestandes nicht in den Kompetenzbereich des Gutachters falle, sondern der richterlichen Würdigung obliege). Die Gefahr der Ausführung der (laut Aussagen der Geschädigten) angedrohten Tötung seiner Ex-Frau erscheine durchaus denkbar und könne unter den gegebenen Umständen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, allerdings erscheine dieses spezifische Risiko etwas geringer als das eindeutig hohe Risiko neuerlicher (nicht tödlicher) Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau. Hinzuweisen sei auch auf das beim Beschuldigten ebenfalls bestehende (derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende) Risiko einer akuten Suizidgefährdung oder auch Ideen eines (v.a. die Kinder einbeziehenden) Mitnahmesuizids für den Fall eines ungünstigen weiteren Verlaufes seines anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei zunehmender Verstetigung oder gar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik (AS 1735).

Aus gutachterlicher Sicht werde die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen, da sie im vorliegenden Fall als sowohl zweckmässig und geeignet als auch wahrscheinlich einigermassen erfolgversprechend durchführbar eingeschätzt werden könne und weil sie darüber hinaus einen verbindlicheren Charakter habe als lediglich eine Therapieweisung. Diese ambulante Behandlung könne auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Sie müsse aber in jedem Fall nach Haftentlassung noch über einen ausreichend langen (mehrjährigen) Zeitraum fortgesetzt werden.

Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine im vorliegenden Fall (beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand) nicht zwingend notwendig. Zwar könne in einem stationären Rahmen sicherlich eine effiziente medikamentöse Einstellung erfolgen und es wären sowohl einem erneuten (zusätzlich risikoerhöhenden) schädlichen Substanzgebrauch als auch dem Ausagieren fremdschädigender Handlungsimpulse zumindest gewisse Grenzen gesetzt, jedoch könnten aufgrund der (nicht zuletzt wegen der Sprachbarriere) eingeschränkten Psychotherapiefähigkeit des Beschuldigten und seiner nur noch begrenzten Entwicklungs- und Veränderungspotenziale im Rahmen einer stationären Massnahme nicht unbedingt wesentlich bessere, über die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten hinausgehende Behandlungsresultate erzielt werden, so dass eine stationäre Massnahme auf unbestimmte Zeit lediglich einen rein kustodialen Charakter hätte.

Allerdings müsste eine stationäre Massnahme dann ernsthaft in Betracht gezogen und die Indikation hierfür erneut konkret geprüft werden, falls sich die empfohlene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB im Verlauf als nicht durchführbar oder als unzureichend deliktprotektiv erweisen sollte und der Beschuldigte z.B. trotz der ambulanten Behandlungs- und Opferschutzmassnahmen erneute Gewalthandlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und/oder deren Umfeld) oder andere erhebliche Straftaten begehen sollte. In diesem Fall werde eine prognostische Nachbegutachtung empfohlen.

3.2 Der Vertreter der Privatklägerin kritisierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (AS 1127) das Gutachten und insbesondere die darin vorgenommene Qualifikation der Verminderung der Schuldfähigkeit. Dr. med. R.___ nahm dazu mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (AS 1748 ff.) Stellung und führte im Wesentlichen aus, die im Gutachten dargestellte und begründete Hypothese zu den psychopathologischen Tatzeitbefunden stehe keineswegs in einem Widerspruch zu den von den Psychiatrischen Diensten Solothurn festgehaltenen Befunden. Er gehe nicht davon aus, dass beim Beschuldigten ein voll entwickelter «Wahn» vorgelegen habe, sondern dass sich bei ihm in der Tatanlaufphase insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmenden wahnartigen(d.h. nicht eindeutig wahnhaften) Charakter angenommen hätten. Diese paranoiden Symptombildungen hätten sowohl seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen als auch seine Willensbildung und seine Verhaltenskontrolle beeinträchtigt. Zudem habe sich die wahnartige Symptomatik beim Beschuldigten in der Tatsituation aus dem Zusammenwirken der diagnostizierten Grundstörung mit seinen daneben bestehenden paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie mit weiteren spezifischen situativen Einflussvariablen entwickelt. Sowohl die Symptome der zugrundeliegenden Anpassungsstörung als auch Anzeichen eines paranoid verzerrten Realitätsbezuges und Störung der Emotionsregulation und der Impulskontrolle hätten sich bereits im Tatvorfeld in verschiedenen Situationen gezeigt und den Verhaltensspielraum des Beschuldigten erkennbar eingeschränkt. So etwa im Kontext von Kontakten mit seiner Ex-Frau, ihr nahestehenden Personen, den gemeinsamen Kindern und deren Beiständin, aber auch im Bereich seiner beruflichen Leistungsfähigkeit. Im Weiteren stellte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme klar, dass sich die im Kapitel «Risikoeinschätzung» gemachten Ausführungen bezüglich einer allfälligen Tötungsabsicht des Beschuldigten auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung und nicht auf die Tatzeit vom 15./16. Mai 2019 bezogen hätten. Eine spekulative Aussage zu einer allfälligen ernsthaften Tötungsabsicht des Beschuldigten bei der Tat vom 15./16. Mai 2019 habe man bewusst vermieden, weshalb die gutachterlichen Kompetenzen nicht überschritten worden seien. Hinsichtlich des Grades der verminderten Schuldfähigkeit verwies der Gutachter auf folgende Differenzierung (AS 1752): Bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und bezüglich der Tathandlungen von Mitte Mai 2019 eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden, weil letztere noch deutlicher wahnartig ausgestaltet gewesen (d.h. in der Nähe zu einer wahnhaften Störung gelegen) seien.

3.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab Dr. med. R.___, angesprochen auf die von ihm vorgenommene Abstufung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu Protokoll, so wie sich das Tatbild Mitte Mai 2019 aufgrund der Aktenlage dargestellt habe, erscheine ihm das Wirksamwerden der narzisstischen und fanatischen Kränkungsbereitschaft des Beschuldigten noch deutlicher ausgeprägter zu sein als bei den Vorfällen im Januar 2019. Entsprechend sei er zu dieser abgestuften Beurteilung gekommen. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte beim Vorfall im Mai 2019 nur noch ganz wenig mit besonnenem Nachdenken zu einem alternativen Handeln, also zu einem Rücktritt von dieser aggressiven Dynamik, habe kommen können. Er habe nur noch bis zur Erschöpfung die Aggressionen abführen können. Bei der Tat am 15. Mai 2019 gehe er deshalb von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Der Beschuldigte habe zwar noch gewisse Reaktionsmöglichkeiten gehabt, diese hätten ihn aber nicht dazu bewegen können, von seiner Ex-Frau abzulassen. Die Nachbarn seien in dieses paranoide Denken einbezogen worden. Insofern sei dies einfach eine Erweiterung dieser paranoiden bösen Objekte im Denken des Beschuldigten gewesen. Weiter gab Dr. med. R.___ an, er wisse nicht, wie der Beschuldigte reagiert hätte, wenn ein Polizist oder Psychiater – also jemand neutrales, welcher nicht «kontaminiert» sei – aufgetaucht wäre. Wenn der Beschuldigte in einem solchen Fall hätte umschwenken können, wäre dies ein Zeichen gewesen, dass auch nur eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hätte. Dies sei jedoch nur spekulativ.

3.4 Auf die vom Vertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 geübte (und vor Obergericht wiederholte) Kritik ging der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich ein. Er vermochte sämtliche Vorbringen überzeugend zu entkräften. Die Verteidigung schloss sich – für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage – explizit den gutachterlichen Schlussfolgerungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit an.

Wenn die Vorinstanz auf US 39 festhält, der Gutachter gehe bei der Tat vom 15. Mai 2019 von «einer mittelgradig bis schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» aus, so findet dies keine Stütze in den Akten: Hinsichtlich des Hauptvorwurfes der versuchten Tötung vom 15. Mai 2019 ging der Gutachter in seinem Gutachten vom 9. September 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. AS 1726 und AS 1741 sowie vorstehende Ziff. VI.3.1). Auf die Kritik des Rechtsvertreters der Privatklägerin hin bekräftigte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 nochmals ausdrücklich seine Einschätzungen zum Schweregrad der Beeinträchtigung (vgl. AS 1752 sowie Ziff. IV.3.2) und auch anlässlich seiner Befragung vor erster Instanz wich der Gutachter nicht von seiner bisherigen Einschätzung ab, sondern erörterte nochmals die massgeblichen Aspekte, welche seiner Qualifikation zu Grunde lagen (vgl. AS 1925 f., AS 1930 sowie Ziff. IV.3.3). Eine angeblich «mittelgradig bis schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» im Mai 2019 geht denn auch einzig und allein auf eine Fragestellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück (vgl. AS 1929, Zeilen 223 f.), wohingegen der Gutachter anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung ausschliesslich eine mittelgradig bis schwerenStörung, nämlich eine mittelgradig bis schwere depressive Episode erwähnte (vgl. AS 1929, Zeilen 232 f.).

Den in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Schlüssen des Sachverständigen ist zu folgen. Es ist deshalb im Sinne der gutachterlichen Ausführungen und in Abweichung zur Vorinstanz (vgl. Ziff. VIII. 2.2 lit. c, US 40) für die Delikte vom

15. Mai 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Für sämtliche übrigen Delikte mit Bezug zur Privatklägerin oder deren Umfeld ist – wiederum in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen – von einer in mittlerem Grade eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen (der Sachverständige erwähnt zwar nur die Delikte im Januar/Februar 2019, seine Schlussfolgerungen dürften sich jedoch ohne weiteres auch auf die im Jahr 2018 begangenen Drohungen und Beschimpfungen beziehen).

4. Wahl der Sanktionsart

Gemäss Strafregisterauszug (AS 1856 f.) wurde der Beschuldigte seit dem 30. März 2015 bereits drei Mal zu Geldstrafen verurteilt, u.a. am 11. April 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, alles begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau, mithin der Privatklägerin des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der am 11. April 2018 verhängten bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 musste die Probezeit am 14. November 2018 um ein Jahr verlängert werden (AS 1574 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. November 2018 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin für schuldig erkannt. Diesmal wurde eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verhängt (AS 1579 f.). Dies zeigt eindrücklich, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Im vorliegenden Verfahren kommt somit für jedes einzelne Vergehen (mit Ausnahme der Beschimpfungen) nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Diese Auffassung wird auch von der Verteidigung – im Rahmen der vor Obergericht bloss eventualiter (im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage) gemachten Ausführungen zur Strafzumessung – geteilt.

5. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte eventualvorsätzliche Tötung)

Gemäss dem vorstehend unter Ziff. 2 Dargelegten ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für eine hypothetisch vollendete Tötung unter Berücksichtigung einer schwergradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu bestimmen. Diese Einsatzstrafe ist hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein Versuch vorliegt, zu mindern.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der (angenommenen) vollendeten Tötung der Privatklägerin von einem doch sehr verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich mit einem Messer bewaffnet ans Domizil seiner Ex-Frau und Mutter der gemeinsamen Kinder begeben, wo er dieser, hinter den Briefkästen versteckt, aufgelauert hat. Es handelt sich demnach um einen keineswegs spontanen Tatentschluss, wenn auch der Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen. Der der Privatklägerin schon rein physisch überlegene Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem mehrphasigen Geschehen massive Gewalt angewendet, indem er sie anfänglich an den Haaren riss, ihren Kopf mehrfach gegen die Wand schlug und ihr mit der Hand, in welcher er ein Messer hielt, mehrfach gegen den Kopf schlug. Als die Privatklägerin die Türklingel betätigte, um Hilfe zu avisieren, stach der Beschuldigte ihr das Messer schliesslich zwei Mal in den Rücken, wobei ein Stich mindestens 6,9 cm im Schulterbereich in den Rücken eindrang. Dieser Stich muss somit mit einiger Heftigkeit geführt worden sein. Selbst nachdem die Privatklägerin am Boden lag, setzte sich der Beschuldigte auf sie und schlug weiter mit der Hand, in welcher er immer noch das Messer hielt, auf sie ein. Selbst dann, als die Nachbarn die Türe öffneten, liess der Beschuldigte nicht von der Privatklägerin ab, bedrohte jene und versuchte hernach weiter auf die Privatklägerin einzustechen. Erst als C.___ erneut, diesmal mit einem Stuhl bewaffnet, auf den Beschuldigten zukam und diesen mit dem Stuhl wegdrängte, konnte die Privatklägerin in Sicherheit gebracht werden. Selbst dann liess sich der Beschuldigte jedoch nicht ohne weiteres von seinem Vorhaben abbringen und versuchte stattdessen wiederum zur Privatklägerin zu gelangen, indem er auf die Tür einschlug, womit er eine besondere Hartnäckigkeit offenbarte. Das Auflauern sowie der (zweimalige) Stich von hinten zeugen von Heimtücke. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass handelte. Er wollte offensichtlich gegenüber seiner Ex-Frau seinen Willen hinsichtlich der «Kindererziehung» durchsetzen und tat dies kompromisslos und ohne Rücksicht auf Verluste. Dass es ihm dabei lediglich um sein «angekratztes» Ego und nicht um das Kindswohl ging, ist schon dadurch belegt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, die Privatklägerin zu töten und demnach den beiden Kindern, die er als sein Eigentum betrachtet, die Mutter wegzunehmen. Vorerst ist ohne Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Als einziges entlastendes Tatmerkmal ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte «nur» mit Eventualvorsatz handelte, wobei subjektiv das Handeln des Beschuldigten nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz lag, was das entschiedene Tatvorgehen mit mehrmaligem «Nachhaken» belegt. Alles in allem wäre für eine vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Dieses reduziert sich aufgrund der schwergradig beeinträchtigen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. hierzu im Einzelnen vorstehende Ziff. VI.3.1 - 3.4) auf ein noch sehr leichtes bis leichtes Tatverschulden.

Ausgehend von diesem sehr leichten bis leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis zu vergleichbaren Fällen (vgl. insbesondere STBER.2018.32, STBER.2019.37, STBER.20193.75, STBER.2020.75 und STBER.2021.16, alle publiziert unter: https://gerichtsentscheide.so.ch) wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren angemessen.

Bei der Bemessung der Strafreduktion zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) keine unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin eingetreten ist. In psychischer Hinsicht hatte die Tat jedoch schwerwiegende Folgen: Die Privatklägerin erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung, welche mit Defiziten bei der Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisfunktion sowie mit Angstzuständen (sog. «Flashbacks»), einem Motivations- und Selbstbewusstseinsverlust sowie sozialem Rückzug einhergeht. Sie war bis zum

31. Januar 2020 wegen der psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig und war während längerer Zeit auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung (antidepressive und schlaffördernde Medikamente) angewiesen. Zumindest in physischer Hinsicht hat die Privatklägerin keine schweren bleibenden Schäden davongetragen, was allerdings alleine dem Zufall zu verdanken ist. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte liess nur wegen der mutigen Intervention der Nachbarn von der Privatklägerin ab. Wäre die Privatklägerin nicht durch die Nachbarn aus dem Gefahrenbereich gezogen worden, so hätte der Beschuldigte weiter gewaltsam auf diese eingewirkt. Nur ein unwesentlich anderer Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des dynamischen Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte und die Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. In Anbetracht der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der tatsächlichen Folgen der Tat sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge Versuchs um zwei Jahre, was 26,6 % entspricht, auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe.

Eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens, der bei fünf Jahren beginnt, erachtet das Gericht trotz mehrerer Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB) für nicht angemessen.

6. Asperation zufolge der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Vergehen

6.1 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 2.3)

Angesichts des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur versuchten Tötung erhöht sich das Verschulden kaum merklich. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der ebenfalls stark schwergradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat gerechtfertigt.

6.2 Hausfriedensbruch, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 4)

Wiederum besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, jedoch ist mit C.___ ein weiterer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

6.3 Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 5.3)

Auch hier besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der versuchten Tötung, was insbesondere auch mit Blick das mitgeführte Messer gilt. Allerdings ist mit C.___ wiederum ein anderer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

6.4 Drohung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.2)

Das Verschulden wiegt im Quervergleich mit anderen denkbaren Fällen eher leicht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte seine verbale Drohung durch sein aufgebrachtes Auftreten gegenüber der Privatklägerin unterstrich, ist das Verschulden allerdings auch nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.5 Drohung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1 (AKS Ziff. 3)

Auch hier wiegt das Verschulden eher leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um einen Monat gerechtfertigt.

6.6 Versuchte Nötigung vom 13. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKZ Ziff. 5.1)

Ausgehend von einem leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.7 Versuchte Nötigung vom 5. Februar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKS Ziff. 5.2)

Hier ist von einem doch nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen, unterstrich der Beschuldigte seine zur Nötigung verwendete Drohung doch mit einem mitgeführten Messer. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um drei Monate gerechtfertigt.

6.8 Drohung vom 17. November 2018 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.1)

Auch hier ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Drohung («Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde») ist eher weniger konkret. Eine Asperation um einen Monat erscheint angemessen.

6.9 Mehrfache Drohung in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.3)

Insbesondere die Drohung gegenüber der Mutter der Privatklägerin, dass ihre Tochter in einer Kiste zurückkommen werde, ist nicht zu bagatellisieren, da noch eine Drittperson miteinbezogen wurde. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.10 Einsatzstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert folglich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten.

7. Täterkomponente

Was die Täterkomponente anbelangt, ergeben sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Relativ erheblich straferhöhend zu gewichten sind jedoch die Vorstrafen, insbesondere die beiden Verurteilungen vom 11. April 2018 und 14. November 2018, welche insofern einschlägig sind, als dass sie sich u.a. auch auf Gewalt und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin beziehen. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die schwerste Tat, die versuchte Tötung, während laufender Strafuntersuchung beging. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dem Beschuldigte kann auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin bei der Polizei meldete. Dem bereits erwähnten mitgeschnittenen Telefongespräch des Beschuldigten mit der Alarmzentrale (AS 116) kann entnommen werden, dass dieser sich nicht etwa stellen, sondern gegen seine Ex-Frau Strafanzeige machen wollte, weil diese nicht zu den Kindern schaue. Von Einsicht oder Reue ist im ganzen Verfahren nicht ansatzweise etwas zu verspüren. Nicht zu seinen Lasten darf das derzeitig hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin (TGSPR.2022.23) berücksichtigt werden, da der Beschuldigte vor Obergericht die neuen Vorhalte kategorisch in Abrede stellt (vgl. ASB 211) und die Unschuldsvermutung gilt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist im Rahmen des Sanktionenpakets zu berücksichtigen, dass über den Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen sein wird (s. nachfolgend), die zweifellos auch einen pönalen Charakter aufweist und den Beschuldigten hart trifft, ohne dass, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. VIII.4. und 5), von einemschwerenpersönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann.

Zusammengefasst halten sich bei der Täterkomponente die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage, so dass es bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten bleibt.

8. Anrechnung Haft

An die Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen (Art. 51 StGB).

Der Antrag des Beschuldigtenauf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug ist abzuweisen.

9. Sicherheitshaft

In Bezug auf die vom Berufungsgericht angeordnete Sicherheitshaft kann vollumfänglich auf den begründeten separaten Beschluss vom 23. August 2022 verwiesen werden (ASB 226 ff.). Die Sicherheitshaft ist im Rahmen des derzeit laufenden vorzeitigen Strafvollzuges weiterzuführen.

10. Geldstrafe (inkl. Widerruf)

Angesichts der bereits dargelegten erheblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten zur Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der mit Strafbefehl vom 11. April 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 angeordnet.

Für die Beschimpfung vom 9. November 2018 ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. November 2018 (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, vgl. Strafregisterauszug: ASB 185) zu verhängen. Die schwerste Straftat ist im Strafbefehl vom 14. November 2018 enthalten (Sachbeschädigung, Drohung). Für die Beschimpfung vom 9. November 2018 würde sich, unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigen. Die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 wäre demnach asperationsweise um 15 Tagessätze zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. Im Weiteren ist für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl vom 14.11.2018) begangenen Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe zu bilden. Für die Beschimpfung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 7.2) rechtfertigt sich, wiederum unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. Gleiches gilt für die weitere Beschimpfung zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3), ebenfalls begangen am 28. Januar 2019, asperiert folglich 15 Tagessätze. Die festgelegte Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ist zur Strafe für die Taten nach dem Ersturteil (= 45 Tagessätze) hinzu zu zählen, so dass 60 Tagessätze resultieren. Unter Berücksichtigung der zufolge Widerrufs als vollziehbar zu erklärenden Vorstrafe von 130 Tagessätzen rechtfertigt sich in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB (gemässigte Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen.

Die Tagessatzhöhe ist mit Blick auf die aktuellen persönliche Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

Zusammengefasst ist somit der Beschuldigte (im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018, zu verurteilen.

11. Busse

Auch was die Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 9. November 2018, sowie die mehrfache Übertretung gegen das BetmG, begangen im Zeitraum vom 5. Mai 2018 bis zum 14. November 2018, anbelangt, ist eine Zusatzstrafe zur Busse von CHF 600.00 gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 auszusprechen. Die schwerste Straftat wurde wiederum durch den Strafbefehl vom 14. November 2018 beurteilt (Tätlichkeiten), womit von der Busse von CHF 600.00 auszugehen ist. Für den zweimaligen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, begangen am

9. November 2018 (vgl. Strafanzeige vom 21.10.19: AS 593) erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von je CHF 200.00, insgesamt CHF 400.00, angemessen, für die Widerhandlungen gegen des BetmG eine Busse von CHF 200.00. Die im Strafbefehl vom 14. November 2018 enthaltene Busse von CHF 600.00 ist somit asperationsweise um CHF 300.00 zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von CHF 300.00 ergibt. Für die weiteren nach dem vorliegenden Ersturteil vom 14. November 2018 begangenen Übertretungen ist eine weitere Strafe festzulegen. Dabei gilt es für die schwerste Übertretung, die Tätlichkeiten vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1, eine Einsatzbusse zu bestimmen, welche unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auf CHF 300.00 festzusetzen ist. Für die Übertretungen gegen das BetmG im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum

15. Mai 2019 erscheint eine Busse von CHF 200.00 (asperiert CHF 100.00) angemessen. Die insgesamt fünf Fälle des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, zwei Mal begangen am 17. November 2018 sowie begangen am 29. November 2018, 28. Januar 2019 und 15. Mai 2019 sind mit einer Busse von je CHF 200.00 (asperiert je CHF 100.00), die Tätlichkeiten vom

28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin mit einer Busse von CHF 100.00 (asperiert CHF 50.00) abzugelten, dies wiederum jeweils unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Schliesslich ist die Zusatzstrafe von CHF 300.00 mit der Busse von CHF 950.00 zu kumulieren, so dass sich eine Busse von CHF 1'250.00 (ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe) ergibt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018.

VII. Therapeutische Massnahme

Die von der Vorinstanz angeordnete ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB ist zu bestätigen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. VIII. US 44 f./AS 2019 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung vor Obergericht – zumindest im Eventualstandpunkt – nicht gegen eine ambulante therapeutische Massnahme wendet, sondern deren Anordnung für den Fall einer Verurteilung im Sinne der Anklage als nachvollziehbar erachtet.

VIII. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Zunächst kann auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. IX./1. - 3.2 (US 45 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist auf den Leitentscheid BGE 144 IV 168 hinzuweisen (E. 1.4.1 S. 171): Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat, auch wenn dieser in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Bei der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist auch der Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch das Kindswohl in die Erwägungen einzubeziehen ist. Zudem ist im Falle des Beschuldigten ein besonderer Fokus auf seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu werfen.

2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

4. Der Beschuldigte wurde am […] 1975 in Ort 4] in Tunesien geboren. Am 23. April 1999, im Alter von 24 Jahren, reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung und am […]. Mai 2009 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In der Schweiz hatte er anschliessend diverse Anstellungen in verschiedenen Betrieben. Ab Januar 2007 bis zu seiner Verhaftung am 16. Mai 20019 arbeitete er bei der Firma V.___, die später in die Firma W.___ AG umfirmiert wurde, als […] im Schichtbetrieb (AS 1586). Der Beschuldigte heiratete am […]. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene […] Staatsangehörige I.___. […]. Mit Urteil vom […]. September 2008 wurden die Ehegatten jedoch wieder geschieden. Am […]. Dezember 2008 ging er eine zweite Ehe mit der Privatklägerin ein. Dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder G.___, geb. […] 2010, und H.___, geb. […] 2014. Am 6. Juni 2017 leitete die Privatklägerin ein Eheschutzverfahren ein. Am […]. April 2018 liessen sich die Ehegatten scheiden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder wurde den Eltern gemeinsam belassen, die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 (AS 493) sistierte die KESB […] den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, der bereits zuvor von den Behörden massiv eingeschränkt worden war (vgl. AS 388 f.: Beistandschaft seit 16.1.2018 i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation und Überwachung des väterlichen Besuchsrechts; AS 599: Annäherungsverbot gegenüber den Kindern ausserhalb der Besuchszeiten), schliesslich vollständig. Wie der Beschuldigte vor Obergericht ausführte, ist ihm in der JVA ausschliesslich der schriftliche Kontakt mit seinen Kindern erlaubt. Die Privatklägerin und die beiden Kinder sind im Kanton Solothurn in [Ort 1] wohnhaft und verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 4. Juni 2019 (AS 1565 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe Steuer-, Krankenkassen- und Telefonschulden in der Höhe von CHF 100'000.00. Nach Familienangehörigen befragt, gab er an, seine Mutter, seine drei Schwestern und ein Bruder lebten in Tunesien. Ein Bruder sei in [Stadt in der Deutschschweiz] wohnhaft, einer in [Ort 3]. Nebst seinen beiden Brüdern wohne auch seine Nichte in der Schweiz, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr. Weiter gab er an, in keinem Verein zu sein und auch keine besonderen Freizeitbeschäftigungen zu haben. Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) wurden dem Beschuldigten Fragen bezüglich der drohenden Landesverweisung gestellt. Auf die Frage, was eine Ausschaffung nach Tunesien für ihn bedeuten würde, gab er an, Tunesien sei auch ein Land, wie es die Schweiz sei. Er habe Freunde und Familie auf der ganzen Welt. Befragt nach der Möglichkeit, in Tunesien zu arbeiten, gab er an, alles sei möglich. Vor Obergericht führte er zu seinen familiären Verhältnissen ergänzend Folgendes aus (ASB 209 f.): Sein Vater sei seit 2009 verstorben. Sein Verhältnis zu seiner Mutter, die nach wie vor in Tunesien lebe, sei sehr gut. Die meisten seiner Verwandten in der Schweiz lebten in der Region von [Stadt 1 in der Westschweiz] und [Stadt 2 in der Westschweiz]. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit im Schichtenbetrieb sei es ihm leider nicht möglich gewesen, ausserhalb seiner familiären Beziehungen einen engen Freundeskreis aufzubauen. Danach befragt, welche Bedeutung die etwaige Anordnung einer Landesverweisung habe, führte der Beschuldigte vor Obergericht aus, er nehme seine Kinder mit. Wenn es sein müsse und das Gericht ihn ausweise, habe er kein Problem damit, aber er nehme die Kinder mit (ASB 211).

5. Der Beschuldigte lebt zwar seit nunmehr 23 Jahren in der Schweiz und hat hier beruflich Fuss gefasst. Trotzdem ist er hoch verschuldet. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte das Sozialamt [Ort 3] der Einwohnerkontrolle [Ort 3] mit, dass der Beschuldigte am 9. Februar 1999 um finanzielle Unterstützung für sich und seine damalige Ehefrau ersucht habe. Aus dem Kontoauszug der Finanzverwaltung der Gemeinde [Ort 1] vom

20. Mai 2014 kann entnommen werden, dass die Ehegatten (Ehegattin aus zweiter Ehe) einen Steuerausstand über CHF 15'486.15 aufwiesen. Im Register des Betreibungsamtes […] war er mit 10 Betreibungen (davon vier mit Einkommenspfändungen) im Gesamtbetrag von CHF 19'784.00 sowie vier Verlustscheinen im Umfang von CHF 3'215.05 verzeichnet (Stand: 22.5.2018). Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialregion […] vom 23. Mai 2018 hatte er vom Februar 2012 bis August 2012 Sozialhilfe im Umfang von CHF 2'167.60 bezogen (MISA-Bericht, AS 1568). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben aktuell Schulden über CHF 100'000.00. Von einer wirtschaftlich gelungenen Integration kann daher keine Rede sein.

Auch in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nie wirklich integriert. Davon zeugen insbesondere auch seine Vorstrafen und die aktuell zu beurteilenden Delikte, darunter ein schweres Gewaltdelikt (Tötungsversuch zum Nachteil seiner ehemaligen Frau und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder). Ein Grundproblem der regelmässigen Delinquenz zum Nachteil der Privatklägerin liegt offensichtlich in seinem noch stark in der arabischen Kultur verankerten Frauenbild, seiner verfestigten patriarchalischen Einstellung sowie einer von ihm noch immer nicht angemessen bewältigten Trennungs- und Kränkungserfahrung. Es ist ihm nie gelungen, sich den hiesigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten anzupassen und dementsprechend sein Familienleben zu gestalten. Sein Rechtsverständnis ist geprägt vom Gedanken der Selbstjustiz als einziges Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auch seine Aussage vor Obergericht, wonach er im Falle einer Landesverweisung seine Kinder, die er als sein Eigentum betrachtet, einfach mitnehmen werde. Obwohl der Beschuldigte nun schon über 23 Jahre in der Schweiz lebt, spricht er nur gebrochen Deutsch. Im Unterschied zum passiven Verständnis bereitet dem Beschuldigten der aktive Gebrauch der deutschen Sprache nach wie vor Schwierigkeiten, so dass auch im vorliegenden Verfahren jeweils die Hilfe von Dolmetschern in Anspruch genommen werden musste. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner Kinder hier in der Schweiz keine engen Beziehungen und auch hinsichtlich der Kinder ist festzuhalten, dass der persönliche Kontakt schon seit längerer Zeit massiv eingeschränkt und schliesslich ganz sistiert wurde (vgl. vorstehende Ziff. VIII.4.). Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten (Tötungsversuch zum Nachteil der Kindsmutter) ist – unabhängig von der Anordnung einer Landesverweisung – höchst fraglich, ob und wie dieser Kontakt nach seiner dereinstigen Haftentlassung wieder gepflegt werden kann. Die Mutter des Beschuldigten und mehrere Geschwister leben in Tunesien. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich sein, beruflich in Tunesien wieder Fuss zu fassen. Davon geht der Beschuldigte auch selbst aus. Insgesamt liegt offensichtlich kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Die Landesverweisung ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

Die obligatorische Landesverweisung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf bis 15 Jahre anzuordnen. In Bezug auf die konkrete Dauer der Landesverweisung ist in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der betroffenen Interessen Rechnung zu tragen. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin um ein schweres Verbrechen handelt, dies auch im Quervergleich mit anderen im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Anlasstaten. Bei der körperlichen Integrität handelt es sich um ein besonders hochwertiges Rechtsgut und das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist in Anbetracht der begangenen schweren Delinquenz sowie der vom Gutachter festgestellten hohe Wiederholungsgefahr für Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin und deren Umfeld (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch Beistände der Kinder) gross. Auf der anderen Seite gilt es in Bezug auf die Vorwerfbarkeit des Handelns zu berücksichtigen, dass das konkrete Tatverschulden in Bezug auf die Anlasstat vom 15. Mai 2019 unter Berücksichtigung der im Tatzeitpunkt schwergradig verminderten Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht einzustufen ist. In Würdigung all dieser Aspekte rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. Die Landesverweisung ist in Anbetracht der Tatschwere und Strafhöhe zwingend auch im SIS auszuschreiben.

IX. Zivilforderungen

Aufgrund der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist der Beschuldigte der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden in Höhe von CHF 498.00 ist belegt. Der Beschuldigte ist deshalb zu verurteilen, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu leisten.

Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

15. Mai 2019 zugesprochen und dies ausführlich und überzeugend begründet. Auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. XI.3.1 - 3.6, US 51 - 54) kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung von CHF 5'000.00 hält auch einem Vergleich mit den durch das Berufungsgericht bei ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen ohne weiteres Stand. So sprach das Berufungsgericht etwa einer Privatklägerin, welcher vom Beschuldigten mehrfach mit den Händen die Atemwege verlegt wurden, wobei dieser ihr verbal mit dem Tod drohte (Verurteilung lediglich wegen Drohung und einfacher Körperverletzung), eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 zu (STBER.2021.36). Im bereits im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zum Eventualvorsatz erwähnten Fall STBER.2021.16 (versuchte vorsätzliche Tötung durch Messerangriff) wurde die Genugtuung auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist somit zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung

1.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. Rückforderungsanspruch betreffend das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers sowie Rück- und Nachforderungsanspruch betreffend das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin) zu bestätigen.

1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils. Immerhin konnte der Beschuldigte in Bezug auf die Dauer der Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 8 Jahre und 2 Monate, 2. Instanz: 6 Jahre und 7 Monate) sowie in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung (Vorinstanz: 10 Jahre, 2. Instanz: 8 Jahre) einen für ihn günstigeren Entscheid erreichen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 15'000.00, total (exkl. Dolmetscherkosten) CHF 15'250.00, im Umfang von 90 % (= CHF 13'725.00) aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1 Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (= CHF 10'176.15) während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 StPO).

2.1.2 Die Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen Umfang der Rückforderungsvorbehalt des Staates während zehn Jahren.

Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin

Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 13,95 Stunden (entspricht 837 Minuten) zum Stundenansatz von CHF 180.00 sowie eine Stunde zum Ansatz des Rechtspraktikanten von CHF 90.00 geltend. Für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind 250 Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der geltend gemachte Aufwand von total 30 Minuten für die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 12. Juli 2021 und 15. September 2021 in Abzug zu bringen ist, da es sich hierbei um reinen Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultieren 1'057 Minuten bzw. 17,61666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'171.00) und eine weitere Stunde zu CHF 90.00, was zuzüglich Auslagen (= CHF 98.80) und 7,7 % MWST (= CHF 258.70) eine Entschädigung von CHF 3'618.60 ergibt, welche zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Diesen Betrag hat der in Bezug auf den Zivilpunkt vollständig unterliegende Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht für das Berufungsverfahren einen Nachzahlungsanspruch geltend, der auf einem vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde basiert (vgl. Anträge, wiedergegeben im Verhandlungsprotokoll, vorstehende S. 5). Ausgehend von 17,61666 Stunden zu je CHF 70.00 (= CHF 250.00 - CHF 180.00), demnach CHF 1'233.15, und einer Arbeitsstunde des Rechtspraktikanten zu CHF 35.00 (CHF 125.00 - CHF 90.00) ergibt dies zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 1'268.15 (= CHF 97.65) einen Differenzbetrag von CHF 1'365.80, den der Beschuldigte dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

2.2.2 Amtliche Verteidigung

2.2.2.1 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 antragsgemäss aus dem Amt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen worden ist (ASB 57), macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 35 Stunden sowie Auslagen von CHF 1'767.00 (davon 3'032 Fotokopie zu CHF 1'516.00) und 7,7 % MWST geltend (ASB 61). Der vormalige Verteidiger führt hierzu in seiner Eingabe vom 27. Januar 2022 aus, sein Mandant sei der Überzeugung gewesen, dass sich in den Verfahrensakten zusätzliche Erkenntnisse zur Sachverhaltsfeststellung finden liessen, welche ihm (Rainer L. Fringeli) noch nicht bekannt seien. Daher seien von ihm im Auftrag des Berufungsklägers die gesamten Akten und Vorakten erneut eingefordert, vollständig kopiert und durchforstet worden.

Die Akten des Berufungsverfahrens haben bis zur Entlassung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger 57 Seiten umfasst. Die Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und jene des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. das angefochtene motivierte Urteil) machen unter Berücksichtigung der bei der KESB edierten Akten und der beigezogenen Vorakten 2035 Seiten aus. Erstinstanzlich wurden Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli 523 Kopien entschädigt. Selbst wenn man davon ausginge, der (vormalige) amtliche Verteidiger habe von sämtlichen zur Verfügung stehenden Akten erstmals bzw. hinsichtlich eines Viertels der Akten erneut Kopien gemacht, sind die geltend gemachten 3'000 Kopien deutlich zu hoch gegriffen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Aktenseiten (bspw. Vorladungen, Zustellnachweise von Eingaben der Parteien und von Verfügungen und Beschlüssen, Aktenzirkulationsblätter, Fristerstreckungsgesuche etc.) ohne jegliche Relevanz waren, um dem Fall in beweisrechtlicher Hinsicht nochmals zu durchleuchten. Von einem amtlichen Verteidiger ist im Rahmen einer effizienten Mandatsführung zu verlangen, dass er nicht einfach auf Geheiss seines Mandanten alles Aktenmaterial unbesehen der inhaltlichen Tragweite durchkopiert, sondern innert der 30 Tagen, in denen ihm die gesamten Originalakten zur Verfügung standen (vgl. ASB 23 und 27, eine Triage vornimmt und zielgerichtet nur die relevanten Dokumente kopiert. Ermessensweise sind von den geltend gemachten Auslagen 2’000 Kopien (CHF 1'000.00) in Abzug zu bringen, womit allein für das zweitinstanzliche Verfahren immer noch rund 1'000 Kopien abgegolten werden. Eine weitere Kürzung drängt sich in Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium auf, das gemäss Honorarnote (vgl. Positionen vom 15.7.2021, 28.9.2021, 1.10.2021, 5.10.2021 und 29.10.2021) insgesamt 9,25 Stunden umfasst. Vor dem Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger auf seine bereits im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Aktenkenntnisse aufbauen konnte und dass bis zu seiner Entlassung im Berufungsverfahren keine neuen Berichte oder Gutachten zu den Akten genommen wurden, die es zu studieren galt, erweist sich dieser Aufwand als deutlich übersetzt. Hier sind ermessensweise sechs Stunden in Abzug zu bringen. Der angemessene Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, welches 60 Seiten umfasst, ist mit drei Stunden zu veranschlagen (Kürzung um drei Stunden, vgl. Positionen vom 5., 6. und 10.7.2021). Schliesslich sind auch die nachfolgenden Positionen zu streichen, da sich kein Konnex mit dem vorliegenden Strafverfahren erkennen lässt.

0,4 Stunden

0,5 Stunden

0,1 Stunden

0,3 Stunden

0,1 Stunden

0,2 Stunden

1,6 Stunden

Ebenso entfallen die für den 11. Juni 2021 und 5. Juli 2021 geltend gemachten Spesen (= CHF 3.00).

Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die Positionen vom 13., 14. und 19. Januar 2022 (stud. E-Mail RA Roos, E-Mail an RA Roos und Versand Akten an RA Roos), welche im Zusammenhang mit dem am 12. Januar 2022 von der Verfahrensleitung verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung stehen.

Zu streichen ist letztlich noch der geltend gemachte Kanzleiaufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24. September 2021 (= 0,25 Stunden).

Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen macht der für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand CHF 4'347.00 aus, nämlich 24,15 Stunden (35 Stunden – 10,85 Stunden) zu je CHF 180.00. Mit den Auslagen CHF 764.00 (= CHF 1'767.00 – CHF 1'000.00 – CHF 3.00) und 7,7 % MWST (= CHF 393.55) ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli auf total CHF 5'504.55 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Mit Blick auf die Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren (vgl. X.1.2) ist der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf 90 % (= CHF 4'954.10) zu beschränken (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

2.2.2.2 Rechtsanwältin Eveline Roos, die ab dem 12. Januar 2022 als amtliche Verteidigerin die Interessen des Beschuldigten wahrte, macht gemäss Honorarnote (exkl. Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung) einen Aufwand von 51,45 Stunden geltend, was CHF 9'315.00 statt der aufgeführten CHF 9’415.00 ergibt (bei der Position vom 13.1.2022 wurde versehentlich eine Arbeitsstunde mit dem Ansatz von CHF 280.00 statt CHF 180.00 berechnet). Da sich Rechtsanwältin Eveline Roos von Grund auf neu in den umfangreichen Fall einarbeiten musste, ist die Höhe der geltend gemachten Arbeitsstunden nachvollziehbar. Hinzu kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung 250 Minuten bzw. 4,1666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 750.00), so dass ein Aufwand von CHF 10'065.00 resultiert. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 598.90 sowie 7,7 % MWST (= CHF 821.10) ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Eveline Roos, auf total CHF 11'485.00 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 292 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPOfestgestellt underkannt:

1.Es wird festgestellt, dass F.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ freigesprochen worden ist.

2.Es wird festgestellt, dass sich A.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g) und h) des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-    des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 8);

-    der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen [vom 5. Mai 2018] bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 9).

3.A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

a)der versuchten vorsätzlichenTötung zum Nachteil von B.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 1);

b)der mehrfachen Drohung,

c)des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 4);

d)der mehrfachen versuchten Nötigung,

e)der mehrfachen Tätlichkeiten,

f)der mehrfachen Beschimpfung

4.Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.

5.A.___ wird verurteilt:

6.Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.Der Antrag von A.___auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug wird abgewiesen.

8.Für A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.

9.A.___ wird für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10.Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

11.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 23. August 2022 gegen den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

12.Es wird festgestellt, dass der nachstehend sichergestellte Gegenstand gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):

13.Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

14.Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

15.A.___ hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu bezahlen.

16.A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

17.Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16 des erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'176.15 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 26'169.05 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

19.Es wird festgestellt, dass F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen worden ist.

20.Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'618.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'618.60 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'365.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

21.Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'504.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 4'954.10 (= 90 % von CHF 5’504.55) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

22.Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 11'485.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

23.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat Solothurn.

24.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'250.00, hat A.___ im Umfang von CHF 13'725.00 (= 90 % von CHF 15'250.00) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Lupi De Bruycker

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2022 vom 13. Januar 2023 nicht ein.