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FO.2022.1-K2

Entscheid Kantonsgericht, 24.03.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-03-24 · Deutsch SG

Art. 129 Abs. 1, Art. 134 Abs. 2, Art. 273, Art. 277, Art. 286 Abs. 2 ZGB: Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut (E. III/2). Übergaben der Kinder: Vorliegend ist es angemessen, den Elternteil, bei dem sich die Kinder befinden, zu verpflichten, die Kinder jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Damit signalisieren beide Elternteile den Kindern, dass ihnen der Kontakt der Kinder zum jeweils anderen Elternteil wichtig ist und sie diesen unterstützten (E. III/4). Aufhebung des nachehelichen Unterhalts wegen Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats (E. III/7). Bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes sind sämtliche Unterhaltsparameter zu aktualisieren, ohne dass bei jedem Parameter für sich alleine ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Das Abänderungsgericht ist aber an die Wertungen des Ursprungentscheides gebunden (E. III/14f und 14g). Wohnkosten bei selbstbewohntem Eigentum: Die Pauschale für die Unterhaltskosten samt öffentlich-rechtlichen Abgaben beträgt praxisgemäss 20 % des Eigenmietwerts, wobei beim Eigenmietwert vom steuerrechtlich herabgesetzten Eigenmietwert auszugehen ist (E. III/14b und 15a). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. März 2024, FO.2022.1-K2).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 a) A. (geb. 1967, nachfolgend auch: Vater) und B. (geb. 1969, nachfolgend auch: Mut- ter) heirateten am DD.MM.2008. Sie sind die Eltern von C., geb. DD.MM.2009, und D., geb. DD.MM.2011.

b) Mit Entscheid vom 28. August 2015 schied der Familienrichter des Kreisgerichts K. die Ehe von A. und B. und genehmigte die Scheidungskonvention der Parteien (IN.2014.145-[…], Beilage 2 zu vi-act. 2, nachfolgend: Scheidungsurteil vom 28. August 2015). Demnach verblieben die Kinder in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern (Dispositiv-Ziff. 2) und es wurde für C. und D. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter wurde vereinbart, dass die Kinder in den geraden Wochen von Donnerstagabend bis Dienstagabend sowie während der Hälfte der Schulferien vom Vater und in den übrigen Zeiten von der Mutter betreut werden (Disposi- tiv-Ziff. 4.3). Zudem verpflichtete sich A. zur Leistung von Kinder- und Frauenunterhalt (Dispositiv-Ziff. 4.4 und 4.5).

E. 2 Die Ziffer 3.1 lit. a, b und c der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt:

a) Der Vater betreut C. und D. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Winterzeit) bzw. 19.00 Uhr (Sommerzeit). Der Vater wird angewiesen, die Kinder jeweils an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dort- hin zurückzubegleiten (Art. 273 Abs. 2 ZGB). FO.2022.1-K2 3/72

b) Der Vater hat das Recht, mit C. und D. gemeinsam jährlich insgesamt vier Wochen Ferien zu verbringen. Die Ferienregelung wird jeweils per 31. Dezember im Voraus für das kom- mende Jahr festgelegt, wobei bei der terminlichen Festlegung auf das Arbeitsverhältnis der Mutter sowie die Interessen der Kinder angemessen Rücksicht genommen wird.

c) Betreffend die Feiertage gilt die folgende Betreuungsregelung:

- Weihnachten: In den geraden Jahren sind die Kinder am 24. Dezember jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.

- Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater.

- Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringen die Kin- der in den geraden Jahren bei der Mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt sind die Kinder dann beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.

E. 3 Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB:

a) Die Eltern werden angewiesen, sich im Sinne der Erwägungen in eine Einzeltherapie bei ei- nem Psychologen bzw. einer Psychologin oder einem Psychiater bzw. einer Psychiaterin zu begeben bzw. die Einzeltherapie weiterzuführen (Kindesmutter).

b) Es wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet und die Eltern wer- den angewiesen, diese zuzulassen, dabei mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten.

c) Für D. wird eine Therapie im Einzelsetting bei einem Kinderpsychologen bzw. einer Kinder- psychologin oder einem Kinderpsychiater bzw. einer Kinderpsychiaterin angeordnet. Die Psychotherapie von C. wird weitergeführt.

E. 4 Die für C. und D. bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Mit dem Vollzug wird die KESB F. beauftragt. Die Beistandsperson hat zusätzlich zu den bestehenden Kompetenzen die nachfolgenden:

- Eine geeignete Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) der Eltern zu bestimmen und zu organisieren, den zeitlichen Rahmen und die Modalitäten festzulegen, die Umsetzung der SPF zu koordinieren und zu überwachen.

- Die Einhaltung der Weisungen an die Eltern (SPF, Kontaktregelung, Therapien) zu überwa- chen, regelmässige Berichte über den Verlauf derselben bei den involvierten Stellen einzu- holen sowie der zuständigen Stelle gegebenenfalls Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung oder Aufhebung der Weisungen, eine Anpassung der Betreuungsregelung oder die Anord- nung anderer geeigneter Kindesschutzmassnahmen zur Wahrung des Kindeswohles erfor- derlich sind. FO.2022.1-K2 4/72

E. 5 Die elterliche Sorge wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf die oben festgelegte Betreuungsregelung eingeschränkt. Die Beistandsperson erhält die Kompetenz, bei Konflik- ten im Rahmen der oben festgelegten Betreuungsregelung die Termine, Übergaben und Mo- dalitäten verbindlich festzusetzen und gegebenenfalls anzupassen.

E. 6 Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs werden vorsorglich angeordnet.

E. 7 Die Ziffer 4.1 lit. a, b, c und d der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt:

a) aa) Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von C. monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, je:  Fr. 1'130.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018  Fr. 1'155.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018  Fr. 1'275.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019  Fr. 1'525.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021  Fr. 1'490.00 vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2024  Fr. 1'730.00 vom 1. August 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. bb) Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von D. monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, je:  Fr. 1'130.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018  Fr. 1'155.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018  Fr. 1'275.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019  Fr. 1'315.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021  Fr. 1'490.00 vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2024  Fr. 1'730.00 vom 1. August 2024 bis anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung. cc) Die IV-Kinderrenten der Pensionskasse (je Fr. 838.00) und der Ausgleichskasse (je Fr. 237.00) leitet der Vater als Teil der obigen Unterhaltsbeiträge bzw. in Anrechnung an diese an C. und D. bzw. die Mutter weiter.

b) Zusätzlich bezahlt der Vater als Betreuungsunterhalt der Kinder zusammen, monatlich im Voraus folgenden Beitrag:  Fr. 380.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018

E. 8 Die Ziffer 5 (5.1-5.3) der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 ge- nehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: A. bezahlt an den Unterhalt von B. monatlich im Voraus folgende Beiträge:  Fr. 1'040.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 FO.2022.1-K2 5/72

 Fr. 885.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018  Fr. 535.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019.

E. 9 Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagte/Berufungsbeklagte.

b) Am 14. März 2022 reichte B. ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (FO/17, nachfolgend: Berufungsantwort). Dabei stellte sie folgende An- träge:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Der Entscheid des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 (IN.2017.14) sei wie folgt abzuändern:

a) Ziffer 2a: Der Vater betreut C. und D. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 bzw., von Juli bis und mit September, bis Sonntagabend 19.30 Uhr.

b) Ziffer 2c: Betreffend die Feiertage gilt die folgende Betreuungsregelung:

- Weihnachten: In den ungeraden Jahren sind die Kinder vom 24. bis 26. Dezember bei der Mutter, in den geraden Jahren beim Vater.

- Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist der Silvester) sind die Kin- der bei der Mutter, in den ungeraden Jahren beim Vater.

- Ostern: In den ungeraden Jahren sind die Kinder von Karfreitag bis Ostermontag bei der Mutter, in den ungeraden Jahren beim Vater.

- Auffahrt/Pfingsten: Auffahrt und Pfingsten verbringen die Kinder in den geraden Jah- ren bei der Mutter, in den geraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.

3. Die Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass sie gegenstandslos geworden ist. Zudem sei

a) anzuordnen, dass das Besuchsrecht des Berufungsklägers auf in Form von im Zwei-Wo- chen-Rhythmus stattfindenden Besuchstage in Begleitung einer geeigneten Fachperson stattfinden sollen. Diese Regelung sei so lange anzuwenden, bis die Sozialpädagogische Familienbegleitung ihre Arbeit aufgenommen hat und die Therapeuten von C. und D. das Kindeswohl nicht mehr für gefährdet erachten.

b) eventualiter dem Berufungskläger die Weisung zu erteilen, dass C. und D. nur altersge- rechte Medieninhalte konsumieren und keines der Kinder gegen seinen Willen zum Kon- sum von Medieninhalten angehalten oder aufgefordert wird.

4. Ziffer 3a sei vorsorglich anzuordnen. FO.2022.1-K2 7/72

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Schreiben vom 14. April 2022 nahm A. Stellung zur Berufungsantwort und An- schlussberufung. Er beantragte im Wesentlichen die Abweisung der Rechtsbegehren der Mutter. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2.b der Mutter betreffend Feiertagsregelung erklärte er sich einverstanden. Zudem stellte er weitere Anträge im Zusammenhang mit einzelnen Positionen des Kindes- und des nachehelichen Unterhalts. Schliesslich beantragte er neu, der Grossmutter der Kinder seien zwei Wochen Sommer- und zwei Wochen Oster- oder Herbstferien mit den Kindern zu gewähren (FO/20, S. 1). Am 21. November 2022 reichte A. (unaufgefordert) eine weitere Stellungnahme ein und beantragte, die Kinderübergabe von der Mutter zum Vater habe nach Schulschluss an der Schule der Kinder stattzufinden. Bei der Übergabe der Kinder vom Vater zur Mutter seien die Kinder von der Mutter beim Vater abzuholen (FO/22, S. 1 f.).

5. B. reichte am 9. Januar 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung festhielt. Zusätzlich beantragte sie, der Vater sei anzuweisen, die Kinder jeweils unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Mutter zu übernehmen bzw. übergeben, ohne dabei das Grundstück der Mutter zu betreten. Weiter sei er anzuweisen, eine ärztlich verordnete Medikation der Kinder (gegen Vorlage der entsprechenden Rezepte) auch an seinen Betreuungswochen- enden fortzuführen. An ihrem vormaligen Antrag, dass das Besuchsrecht des Vaters unter Begleitung durch eine Fachperson durchzuführen sei, hielt sie nicht fest (FO/31, S. 2 f.): Der Kindesvertreter reichte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 eine Stellungnahme ein. Darin hielt er fest, er stimme den Ausführungen und Anträgen der Mutter gemäss Eingabe vom 9. Januar 2023 (FO/31) zu (FO/33).

6. C. und D. wurden am 6. Dezember 2023 vom Präsidenten des Kantonsgerichts und der Gerichtsschreiberin angehört (FO/37 und FO/38). Mit Schreiben vom 22. Novem- ber 2023 wurde die Beistandschaft um die Einreichung eines Verlaufsberichts betreffend C. und D. ersucht (FO/36). Ein solcher wurde von der Beiständin O. mit Bericht vom 7. Dezember 2023 eingereicht (FO/39). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 wurde den Parteien die Protokolle der Kinderanhörung und der Verlaufsbericht der Beiständin weiter- geleitet. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Sache vorbehalten allfälliger Stellungnahmen spruchreif sei und das Gericht begonnen habe, den Entscheid zu beraten (FO/40). In der Folge ergingen keine Stellungnahmen der Parteien. FO.2022.1-K2 8/72

7. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (FO/4) wurden die vorinstanzlichen Akten an- gefordert, beinhaltend die Akten des vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens (IN.2017.14-[…]), der vorsorglichen Massnahmeverfahren (SF.2017.64-[…]; SF.2018.25-[…]; SF.2018.46-[…]; SF.2019.59-[…]; SF.2020.11-[…]) und des Eheschei- dungsverfahrens (IN.2014.145-[…]). Sämtliche Akten, von deren Beizug auch die Parteien ausgehen bzw. diesen verlangen, dürfen im vorliegenden Berufungsverfahren als ge- richtsnotorisch zur Beurteilung der Berufung beigezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c und f GO [sGS 941.21] e contrario). II.

1. Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Die Berufung vom 26. Januar 2022 erfolgte – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (Versand des begründeten Entscheids am 9. Dezember 2021 [vi-Ent- scheid, S. 66]; Zustellung am 13. Dezember 2021 [Berufung, S. 3]). Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantons- gerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art.

E. 14 a) Grundbetrag: Die Vorinstanz hat dem Vater ab dem 1. August 2018 einen Grund- betrag von Fr. 1'200.00 angerechnet, da die Kinder ab da unter der alleinigen Obhut der Mutter standen (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater rügt, da mit Ausweitung des im Gutachten erwähnten Betreuungsmodells die 30 % Anteile einer Betreuung erreicht werde, müsse nach wie vor ein Betrag von Fr. 1'350.00 für eine alleinerziehende Person angenommen werden (Berufung, S. 14). Der Einwand des Vaters ist unbeachtlich, da sein Antrag auf Zusprechung der alternierenden Obhut über die Kinder C. und D. abgewiesen wird. b/aa) Wohnkosten: Bis zum 31. Dezember 2019 hat die Vorinstanz dem Vater mangels Belegen die Wohnkosten gemäss Scheidungsurteil angerechnet, mithin Fr. 1'195.00. Ab Januar 2020 würden sich die Wohnkosten gemäss Vorinstanz auf Fr. 575.00 belaufen (Fr. 210.00 Hypothekarzinsen + Fr. 365.00 Unterhaltskosten [praxisgemäss 30 % des Ei- genmietwertes]; mit Verweis auf vi-act. 144/1 [Steuererklärung 2020]; vgl. vi-Entscheid, S. 45). FO.2022.1-K2 49/72

b/bb) Der Vater rügt, die Wohnkosten würden sich auf Fr. 762.00 pro Monat belaufen, was aus der Steuererklärung unter Punkt 11 hervorgehe (jährlicher Schuldzins von Fr. 9'147.00). Dazu kämen Wohnnebenkosten von Fr. 407.00. Insgesamt beliefen sich die Wohnkosten damit auf Fr. 1'169.00 (Berufung, S. 14). b/cc) Bei selbst bewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf die tatsächlichen Wohnkosten bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, d.h. auf die Hy- pothekarzinse (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durch- schnittlichen) Unterhaltskosten. Zudem sind die durchschnittlichen Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume hinzuzurechnen (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, S. 1 f.). Für die Un- terhaltskosten samt öffentlich-rechtlichen Abgaben kann eine Pauschale eingesetzt wer- den, welche üblicherweise auf 20 % des Eigenmietwerts festgelegt wird (vgl. Ziff. 4.2 Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; BGer 5A_730/2020 E. 5.2.2.2.2.1.3.; MAIER, a.a.o., Rz 979). Die Vorinstanz stützt sich auf die Steuererklärung 2020 (vi-act. 144/1), während sich A. in seiner Berufung auf die Veranlagungsverfügung für die Steuern 2019 bezieht (vi-act. 144/3-6). Aus der Veranlagungsberechnung zur Veranlagungsverfügung der Steuern 2019 gehen Schuldzinsen in Höhe von Fr. 9'147.00 hervor, wobei diese nicht weiter auf- geschlüsselt sind (vi-act. 144/5). Im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2020 sind zum einen die Schuldzinsen der U.-Bank von Fr. 2'480.00 bei einer Schuld (Hypothek) von Fr. 248'000.00 angegeben, was mit einer entsprechenden Zins- und Kapitalbescheini- gung belegt ist. Zum anderen sind in der Steuererklärung 2020 Schuldzinsen von Fr. 6'156.00 bei einer Schuld von Fr. 120'000.00 gegenüber N. angegeben (vi-act. 144/1- 2). Insgesamt hat A. in der Steuererklärung 2020 also Schuldzinsen von Fr. 8'636.00 (Fr. 2'480.00 aus Darlehen der U.-Bank, Fr. 6'156.00 aus Darlehen von N.) deklariert. Es ist davon auszugehen, dass die in der Veranlagungsverfügung 2019 berücksichtigten Schuldzinsen von Fr. 9'147.00 auch aus diesen beiden Darlehen stammen. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung nur die Schuldzinsen der U.-Bank (aus dem Jahr

2020) von Fr. 2'480.00 bzw. Fr. 210.00 monatlich berücksichtigt, nicht aber jene aus dem angegebenen Darlehen von N. Es gibt keinen Anlass, am Bestand des angegebenen Dar- lehens von N. zu zweifeln, zumal davon auszugehen ist, dass dieses bereits bei den Steu- ern 2019 berücksichtigt wurde. Gemäss Angabe von A. beträgt der Zinssatz für das Darle- hen von N. gut 5 % (6'156/120'000). Der Zinssatz für die Hypothek der U.-Bank beträgt FO.2022.1-K2 50/72

1 % (2'480/248'000). Indem A. ein Darlehen von N. zu einem Zinssatz von 5 % und damit fünfmal höher als jener der U.-Bank aufgenommen hat, hat er gegen seine im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern bestehende Obliegenheit, seine Lebenshaltungskosten tief zu halten (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_273/2018 E. 6.3.1.1), verstossen. Im Rah- men der vorliegend vorzunehmenden Unterhaltsberechnung sind ihm daher aus dem Dar- lehen von N. von Fr. 120'000.00 Schuldzinsen von 1 % anzurechnen, mithin Fr. 1'200.00 jährlich bzw. Fr. 100.00 monatlich. Dazu kommen die Hypothekarzinsen der U.-Bank von monatlich Fr. 210.00. Die monatlich anzurechnenden Hypothekarzinsen belaufen sich da- mit auf Fr. 310.00. Wie erwähnt, sind bei selbstbewohntem Eigentum als Wohnkosten neben den Hypothe- karzinsen die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, die (durchschnittlichen) Heiz- und Ne- benkosten und die öffentlich-rechtlichen Abgaben anzurechnen, wobei für die Unterhalts- kosten samt öffentlich-rechtlichen Abgaben eine Pauschale eingesetzt werden kann, wel- che üblicherweise 20 % des Eigenmietwerts beträgt. Die Vorinstanz hat A. als Unterhalts- kosten Fr. 365.00 angerechnet, dabei den Vermerk "praxisgemäss 30 % des Eigenmiet- werts" angegeben und auf die Steuererklärung 2020 (vi-act. 144/1) verwiesen (vi-Ent- scheid, S. 45). Dabei ging sie offenbar vom in der Steuererklärung deklarierten Eigenmiet- wert von Fr. 14'640.00 aus (denn Fr. 14'640.00*0.3/12 = Fr. 366.00; vgl. vi-act. 144/1). Die im Kanton St. Gallen steuerrechtliche Herabsetzung des Eigenmietwerts um 30 % (vgl. Art. 34 Abs. 3 StG SG), welche vorliegend in einem veranlagten Eigenmietwert von Fr. 10'248.00 resultierte (vgl. vi-act. 144/5), hat sie nicht berücksichtigt. Korrekt wäre es, vom gekürzten Eigenmietwert auszugehen (vorliegend Fr. 10'248.00), da dies dem veranlagten Eigenmietwert entspricht, basierend auf welchem der steuerrechtliche Pauschalabzug für die Unterhaltskosten erfolgt (vgl. Nr. 8 des Formulars 7 der Steuererklärung St. Gallen). Weiter ist die Vorinstanz anstatt der in der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung übli- cherweise anrechenbare Pauschale von 20 % für die Unterhaltskosten (samt öffentlich- rechtlichen Abgaben) als Bestandteil der Wohnkosten bei selbstbewohnten Eigenheim von 30 % ausgegangen. Bei praxisgemässem Vorgehen (gekürzter Eigenmietwert, 20 % Pauschale) würde die Unterhaltspauschale (samt öffentlich-rechtlichen Abgaben) damit Fr. 170.00 betragen (Fr. 10'248.00*0.2/12). Aus vorliegenden Überlegungen ist die vorinstanzliche Berechnung dennoch nicht anzu- passen: Heiz- und Nebenkosten hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Wohnkosten nicht berücksichtigt. Die Differenz zwischen der von der Vorinstanz ermittelten und der korrekten Unterhaltskosten-Pauschale beträgt Fr. 195.00 (Fr. 365.00-Fr. 170.00). Dieser Betrag könnte damit als "Pauschale" für die Heiz- und Nebenkosten gesehen werden. Bei FO.2022.1-K2 51/72

der Ermittlung der Wohnkosten von B., welche ebenfalls ein Eigenheim besitzt, ist die Vo- rinstanz gleich wie bei A. vorgegangen (Anrechnung der Hypothekarzinsen und 30 % des [steuerrechtlich ungekürzten] Eigenmietwerts als "Unterhaltskosten", keine Berücksichti- gung von Heiz- und Nebenkosten). Damit ging die Vorinstanz bei der Berechnung der Wohnkosten beider Parteien gleich vor. Diese Vorgehensweise wurde von den Parteien nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass, von der vorinstanzli- chen Vorgehensweise, an die Wohnkosten neben den (effektiven) Hypothekarzinsen von Fr. 310.00 den Betrag von Fr. 365.00 (30 % des Eigenmietwerts) anzurechnen, abzuwei- chen. Damit belaufen sich die anrechenbaren Wohnkosten von A. bis Ende Dezember 2019 auf Fr. 1'195.00 (gemäss Scheidungsurteil) und ab Januar 2020 bzw. ab Phase 3 auf Fr. 675.00.

c) Krankenversicherung: Unter Berücksichtigung entsprechender Belege rechnete die Vorinstanz dem Vater für die Krankenversicherung bis und mit 31. Dezember 2019 (Phase 2) monatlich Fr. 385.00 und ab 1. Januar 2020 (ab Phase 3) monatlich Fr. 440.00 an (vi-Entscheid, S. 45 mit Verweis auf vi-act. 11/14 und 144/7). Der Vater macht in seiner Berufung geltend, die Krankenversicherung sei mit Fr. 440.00 zu veranschlagen (Beru- fung, S. 14). Mangels näherer Ausführung und Begründung ist nicht klar, ob und basie- rend worauf der Vater damit eine Anrechnung der Krankenversicherungskosten von mo- natlich Fr. 440.00 bereits ab Phase 1 beantragt. Damit ist auf die vorinstanzliche Anrech- nung von Fr. 385.00 für Phase 1 und 2 und Fr. 440.00 ab Phase 3 abzustellen.

d) Steuern: Ähnlich wie bei den Kosten der Krankenversicherung verhält es sich mit den Steuern. Die Vorinstanz rechnete dem Vater für die ersten beiden Phasen analog zum Scheidungsurteil Fr. 450.00 an und ab dem 1. Januar 2019 basierend auf entspre- chende Belege (vi-act. 144/3) Fr. 640.00 monatlich (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater erklärt, Steuern seien mit Fr. 640.00 anzurechnen, ohne dies näher zu spezifizieren (Berufung, S. 14). Damit hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden.

e) Kommunikations- und Versicherungspauschale: Die Vorinstanz erwog, die Kom- munikations- und Versicherungspauschale betrage praxisgemäss Fr. 100.00 (vi-Ent- scheid, S. 45). Der Vater schreibt in seiner Berufung, die Kommunikationskosten von Fr. 100.00 seien gerichtsnotorisch (Berufung, S. 14). Im familienrechtlichen Existenzminium kann monatlich eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale berücksichtigt wer- FO.2022.1-K2 52/72

den (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; MAIER, a.a.O., N 1083). Diese beträgt gemäss st. galli- scher Gerichtspraxis Fr. 50.00 für die Versicherungspauschale und Fr. 130.00 für die Kommunikationspauschale (KGer SG FO.2019.24-K2 vom 21. Dezember 2021 [www.publikationen.sg.ch]). Entsprechend ist von Amtes wegen beim Vater eine Versiche- rungspauschale von Fr. 50.00 und eine Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 einzu- setzen.

f) Mobilität: Die Vorinstanz erwog, dass der Vater zwar nicht erwerbstätig sei, ihm je- doch für Fahrten zum Arzt, zur Therapie und im Zusammenhang mit den Kindern ein Be- trag zuzusprechen sei. Ausgehend von einem 4-Zonen-Ostwind-Abonnement (M.-E.) rechnete sie dem Vater Fr. 110.00 monatlich an (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater rügt, es seien ihm weiterhin (wie im Scheidungsurteil) Fr. 300.00 für die Mobilität anzurechnen. Die Abänderungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Überdies habe derjenige Eltern- teil, welcher wegziehe, für die Mehrkosten aufzukommen, weshalb es sich rechtfertige, ihm höhere Mobilitätskosten anzurechnen (Berufung, S. 14). Wie unter E. III.8 aufgeführt, liegt vorliegend aufgrund der Neuregelung der Obhut (Wech- sel von der alternierenden Obhut zur alleinigen Obhut der Mutter) eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 286 ZGB bzw. Art. 129 ZGB vor. Liegt ein Abände- rungsgrund vor, sind sämtliche Unterhaltsparameter auf den neusten Stand zu bringen, ohne dass bei jedem Parameter für sich alleine ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Das Abänderungsgericht ist aber an die Wertungen des Ursprungsentscheids gebunden (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2 = Praxis 2012 Nr. 12; BGer 5A_136/2014 E. 3.2; STAUB, a.a.o., Rz 352 ff.; BSK ZGB-I-GLOOR/SPYCHER, Art. 129 N 7a). Vorliegend wurden im Scheidungsurteil bzw. in der Scheidungskonvention beim Be- darf von A. und B. je Fr. 300.00 für Mobilität bzw. Arbeitsweg angerechnet. Dem ist die Wertung zu entnehmen, dass beiden Parteien in ihrem Bedarf ein grosszügiger, gleich ho- her Betrag für Mobilitätskosten anzurechnen ist. Denn auch bei B. übersteigen die Fr. 300.00 die Höhe der Arbeitswegkosten, welche ihr im Rahmen des betreibungsrechtli- chen Notbedarfs bei einem 40 %-Arbeitspensum anrechenbar gewesen wären. Im Falle von A., der bereits zum damaligen Zeitpunkt gänzlich arbeitsunfähig und zu 100 % IV- Rentner war, wären gar keine Arbeitswegkosten anzurechnen gewesen. Entgegen diesen Grundsätzen haben die Parteien in der Scheidungskonvention unabhängig von der Not- wendigkeit für den Arbeitsweg die Anrechnung von je Fr. 300.00 für Mobilitäts- bzw. Ar- beitswegkosten vereinbart. Auf diese Wertung ist im vorliegenden Abänderungsverfahren abzustellen, sodass A. und B. in ihrem Bedarf je Fr. 300.00 für Mobilitäts- bzw. Arbeits- wegkosten anzurechnen ist. FO.2022.1-K2 53/72

g) Sozialversicherungsbeiträge: Die Vorinstanz legte die vom Vater als Nichterwerbs- tätigem zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge basierend auf die definitive Verfü- gung der SVA St. Gallen für das Jahr 2018 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige (vi- act. 143/3) auf monatlich Fr. 280.00 fest (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater rügte mit seiner Berufung, diese Festlegung sei willkürlich, die Sozialversicherungsbeiträge seien, wie im Scheidungsurteil festgehalten, bei Fr. 367.00 zu belassen. Eine Abänderungsvorausset- zung liege nicht vor (Berufung, S. 14). Mit Eingabe vom 1. April 2022 reichte er die Mittei- lung der SVA St. Gallen betreffend die Akontobeiträge für das Jahr 2021 ein und bean- tragte, die Sozialversicherungsbeiträge seien mit Fr. 323.00 anzusetzen (Akontobeitrag beträgt insgesamt Fr. 3'875.90, vgl. FO/20 und Beilage dazu). Auch hier ist daran zu erinnern, dass aufgrund der vorliegend erfolgten Änderung der Ob- hutsregelung eine Anpassung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhalts zulässig ist. Im Rahmen dessen sind alle Parameter der Unterhaltsberechnung auf den neusten Stand zu bringen, ohne dass für jeden Parameter ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Betreffend die im Scheidungsurteil A. angerechneten Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 367.00) ist davon auszugehen, dass diese auf den zum Zeitpunkt des Scheidungsur- teils von A. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen basieren. Vor Vorinstanz hat A. die definitive Verfügung der SVA St. Gallen für das Jahr 2018 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige (vi-act. 143/3) eingereicht, basierend auf welcher die Vorinstanz in der Unterhaltsberechnung den Parameter der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 367.00 auf Fr. 280.00 angepasst hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2018 sind die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der in den Akten vorhandenen definitiven Verfügung der SVA klar ausgewiesen. Ein Abstellen auf die von A. im vorliegenden Ver- fahren eingereichte Mitteilung der SVA St. Gallen betreffend die Akontobeiträge fürs Jahr 2021 ist hingegen nicht angezeigt, da es sich dabei lediglich um eine Mitteilung betreffend Akontobeiträge, nicht aber um eine definitive Verfügung handelt. Damit sind die Sozialver- sicherungsbeiträge, wie von der Vorinstanz vorgenommen, bei Fr. 280.00 zu belassen. Bedarf der Mutter

E. 15 a) Der Vater hat einzig die vorinstanzlich festgelegten Wohnkosten der Mutter ange- fochten (Berufung, S. 15) a/aa) Wohnkosten: Die Vorinstanz rechnete bei der Mutter mit monatlichen Wohnkosten von Fr. 485.00. Dabei stützte sie sich auf die ausgewiesenen Hypothekarzinsen (Fr. 905.00 gemäss vi-kläg-act. 65 [Kontoauszug Belastung Hypothekarzins 2020, bei vi- act. 149]) und die "durchschnittlichen Unterhaltskosten von 30 % des Eigenmietwerts" FO.2022.1-K2 54/72

(Fr. 660.00 gemäss vi-kläg-act. 63, S. 16 [Steuererklärung 2019, bei vi-act. 149]) und stellte monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'565.00 fest. Davon rechnete sie bei- den Kindern je ca. 20 % an (mithin je Fr. 300.00) und teilte den Restbetrag von Fr. 965.00 hälftig auf die Mutter und ihren Lebenspartner auf (vi-Entscheid, S. 46). a/bb) Der Vater rügt, die Wohnkosten könnten sich in der Logik nicht erhöhen. Zum ei- nen seien die Immobilien in den Kantonen F. günstiger (als in M.), zum anderen würden diese zu zwei Teilen angerechnet. Zudem seien die höheren Kosten durch die Mutter we- gen ihres Wegzugs selbst verschuldet, woraus dem Vater keine Nachteile erwachsen dürften. Weiter mache die Abstufung in so viele Phasen keinen Sinn. Im Ergebnis sei der Mutter in jeder Phase ein Bedarf von Fr. 2'090.00 anzurechnen (Berufung, S. 15). a/cc) Die Rügen von A. sind aus folgenden Gründen zu verwerfen: Die im Scheidungs- urteil festgelegten Wohnkosten der Mutter betrugen Fr. 716.00 und jene der Kinder je Fr. 200.00, insgesamt also Fr. 1'116.00 für B., C. und D. zusammen. Damals lebte die Mutter mit den Kindern in M. Seit August 2018 lebt die Mutter mit den Kindern in einem Haus in E., welches im Miteigentum von B. und ihrem Lebenspartner P. steht. Belegt sind im Zusammenanhang mit dem Eigenheim in E. Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 10'884.45 bzw. monatlich Fr. 905.00 (vgl. vi-kläg-act. 65 [Kontoauszug Belastung Hy- pothekarzins 2020, bei vi-act. 149]). Weiter beträgt der Eigenmietwert der Liegenschaft ungekürzt Fr. 26'381.00 bzw. nach der steuerrechtlichen Herabsetzung von 10 % im Kan- ton F. Fr. 23'742.00 (vgl. vi-kläg-act. 63, S. 16 [Steuererklärung 2019, bei vi-act. 149]). Wie bereits unter E. III.14 b erwähnt, ist bei selbstbewohntem Eigentum anstelle des Miet- zinses auf die tatsächlichen Kosten bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand ab- zustellen, d.h. auf die Hypothekarzinse (ohne Amortisation), die (durchschnittlichen) Heiz- und Nebenkosten, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unter- haltskosten. Für die Unterhaltskosten (samt öffentlich-rechtlichen Abgaben) lässt die Pra- xis einen Pauschalabzug von 20 % des (allfällig um einen Steuerabzug gekürzten) Eigen- mietwerts zu. Wie bei A. (vgl. E. III.14 b) rechnete die Vorinstanz auch bei B. neben den Hypothekarzinsen (Fr. 10'884.45 jährlich bzw. Fr. 905.00 monatlich) an die Wohnkosten 30 % des ungekürzten Eigenmietwerts, nämlich Fr. 660.00 (Fr. 26'381.00*0.3/12), an. Aus denselben wie unter E. III.14 b bei A. angeführten Überlegungen ist von der vorinstanzli- chen Berechnungsweise grundsätzlich nicht abzuweichen. Demnach betragen die monat- lichen Wohnkosten für das Eigenheim in E. insgesamt Fr. 1'565.00 (Fr. 905.00 + Fr. 660.00). Davon rechnete die Vorinstanz der Mutter und ihrem Lebenspartner je Fr. 485.00 FO.2022.1-K2 55/72

und den beiden Kindern je Fr. 300.00 an. Bei einer Aufteilung der Wohnkosten nach gros- sen und kleinen Köpfen werden die im gleichen Haushalt lebenden Kinder einfach und die Erwachsenen doppelt gezählt (vgl. MAIER, a.a.o., Rz 997). Bei monatlichen Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'565.00 sind damit B. und P. je Fr. 525.00 und C. und D. je Fr. 260.00 anzurechnen. Insgesamt betragen die Wohnkosten für B., C. und D. zusammengerechnet damit Fr. 1'045.00. Daraus ergibt sich, dass sich die Wohnkosten von B., C. und D. im Vergleich zu jenen aus dem Scheidungsurteil insgesamt entgegen der Beanstandung des Vaters nicht erhöht haben (Fr. 1'116.00 gemäss Scheidungsurteil vs. Fr. 1'045.00 gemäss vorliegendem Entscheid). Im Ergebnis sind B. Wohnkosten in Höhe von Fr. 525.00 monat- lich anzurechnen.

b) Versicherungs- und Kommunikationspauschale: Für Versicherungen und Kommu- nikation hat die Vorinstanz der Mutter einen Betrag von Fr. 50.00 zugesprochen (vi-Ent- scheid, S. 46). Aus denselben Gründen wie bei der entsprechenden Bedarfsposition des Vaters aufgeführt (vgl. E.III. 14 e), ist bei der Mutter von Amtes wegen eine Versiche- rungspauschale von Fr. 50.00 und eine Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 einzu- setzen.

c) Steuern: Die Vorinstanz hat die Steuern der Mutter in der Phase vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 analog zum Scheidungsurteil bei Fr. 350.00 belassen, ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 100.00 festgelegt und ab dem 1. August 2024 aufgrund der anzurechnenden 80 %-Erwerbstätigkeit der Mutter ermessensweise mit Fr. 150.00 veran- schlagt (vi-Entscheid, S. 46). Dies wurde von keiner der Parteien gerügt. Mit vorliegendem Entscheid wurde der Mutter ab dem 1. Januar 2028 aufgrund des Schulstufenmodells eine 100%-ige Arbeitstätigkeit angerechnet (vgl. E. III.13 c). Aufgrund ihres höheren Ein- kommens sowie des voraussichtlichen Wegfalls des steuerlichen Kinderabzuges mit Voll- jährigkeit von C. ab dem 1. Januar 2028 bzw. von D. ab dem 1. November 2029 ist B. ab dem 1. Januar 2028 bei den Steuern ein höherer Betrag anzurechnen. Diese erhöhte Be- darfsposition ist einzig für die Eruierung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile hinsicht- lich der Festsetzung des von A. zu bezahlenden Volljährigenunterhalts relevant (vgl. E. III.17 g und h), im Weiteren aber ohne Belang, da B. keinen Unterhaltsanspruch hat und sie bei der Überschussverteilung nicht miteinbezogen wird. Es ist daher angemessen, den voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrag mittels einer Schätzung festzulegen. Auf- grund des (hypothetischen) Einkommens von B. ist damit ab dem 1. Januar 2028 ermes- sensweise mit Steuern von monatlich Fr. 500.00 zu rechnen. FO.2022.1-K2 56/72

Bei den übrigen vorinstanzlich festgelegten Bedarfspositionen der Mutter (Grundbetrag, Krankenversicherung, Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung) sind keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Demnach kann auf diese abgestellt werden (vgl. dafür vi-Entscheid, S. 46). Bedarf der Kinder

E. 16 a) Die von der Vorinstanz angerechneten Grundbeträge, Krankenkassenkosten und Kommunikationspauschalen hat der Vater nicht angefochten. Nachdem bei diesen keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind, kann auf diese ohne weiteres abgestellt werden (vgl. dafür vi-Entscheid, S. 47).

b) Wohnkostenanteile: Die Vorinstanz rechnete mit Fr. 300.00 je Kind, ausgehend von den Gesamtwohnkosten von monatlich Fr. 1'565.00 und einer praxismässigen Beteili- gung von ca. 20 % je Kind (vgl. vi-Entscheid, S. 47). Der Vater rügt, es erschliesse sich nicht, weshalb die Miete der Kinder erhöht werde. Er erinnere nochmals daran, dass es die Mutter gewesen sei, die weggezogen sei und die Mehrkosten generiert habe, folglich diese von ihr zu tragen seien (Berufung, S. 15). Wie unter E. III.15 a dargelegt, hat es bei dem vorinstanzlich festgestellten monatlichen Gesamtwohnkosten von Fr. 1'565.00 sein Bewenden. Entgegen der vorinstanzlichen Aufteilung der Wohnkosten sind diese nicht prozentual, sondern nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. die im gleichen Haushalt le- benden Kinder einfach und die Erwachsenen doppelt gezählt, aufzuteilen. Damit ist C. und D. je ein Wohnkostenanteil von Fr. 260.00 anzurechnen.

c) Fremdbetreuungskosten: Die Vorinstanz rechnete mit monatlichen Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 90.00 je Kind, wobei sie auf ausgewiesene Zahlen aus dem Jahr 2019 abstellte. Sie hielt fest, die Zahlen des Jahres 2020 könnten nicht als repräsentativ gelten, da die Kinder mehr als üblich durch den Lebenspartner der Klägerin, welcher aufgrund der COVID-19-Pandemie überwiegend im Homeoffice gearbeitet habe, betreut worden seien (vi-Entscheid, S. 47 mit Verweis auf vi-kläg-act. 76 [bei vi-act. 149]). Der Vater rügt, diese Kosten seien nicht entstanden. Zum einen aufgrund der gelebten alternierenden Obhut und zum anderen, weil der Lebenspartner der Mutter die Kinder betreue (Berufung, S. 15). C. und D. befinden sich seit Sommer 2018 in der alleinigen Obhut der Mutter, wo- ran sich auch mit vorliegendem Entscheid nichts ändert. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen arbeitet die Mutter seit Klageeinreichung in einem 40 %-Arbeitspensum. Fallen aufgrund der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils Fremdbetreuungskosten an, sind diese im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_311/2019 E. 7.2; BGer 5A_737/2018 E. 4). Vor Vorinstanz wurde ausgewiesen, dass FO.2022.1-K2 57/72

die beiden Kinder im Jahr 2019 je knapp 134 Stunden von einer Tagesmutter betreut wur- den (vi-kläg.act. 76 [bei vi-act. 149]). C. und D. wurden damit im Schnitt je 2.5 Stunden pro Woche fremdbetreut (134/56). Die Vorinstanz ging davon aus, dass auch in den da- rauffolgenden Jahren Fremdbetreuungskosten in ungefähr diesem Umfang, mithin à 2.5 Stunden pro Woche und Kind (und damit monatlich Fr. 90.00 pro Kind) anfallen werden. Diese Annahme ist angesichts der 40 %-Erwerbstätigkeit von B. angemessen. Allerdings ist ab Übertritt der Kinder in die Oberstufe keine Fremdbetreuung mehr notwendig (vgl. MAIER, a.a.o., Rz 1022, mit Verweis auf OGer ZH LZ 210002 E. III.B.5.7), sodass bei C. ab August 2023 (Phase 5) und bei D. ab August 2024 (Phase 6) keine Fremdbetreuungs- kosten mehr anzurechnen sind.

d) Zu beachten sein wird, dass die Krankenversicherungsprämien für die volljährigen Kinder auf ca. Fr. 300.00 pro Monat ansteigen. FO.2022.1-K2 58/72

Unterhaltsberechnung

E. 17 Ausgehend von den hiervor ermittelten Einkommens- und Bedarfspositionen resul- tieren die nachfolgenden Berechnungen bzw. Unterhaltsbeiträge:

a) 1. Phase: 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 1930 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 200 200 Vermögensertrag 98 Total Einkommen 6030 1930 1275 1275 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 400 400 Wohnkosten 1195 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 385 370 120 120 Versicherung/Kommunikation 180 180 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 450 350 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3990 2675 870 870 Überschuss / Manko 2040 -745 405 405 Aus der tabellarischen Übersicht ergibt sich zunächst, dass die Mutter ihren eigenen fami- lienrechtlichen Bedarf von Fr. 2'675.00 mit ihrem Einkommen von Fr. 1'930.00 selbst nicht decken kann, sondern ein Manko von Fr. 745.00 besteht. Da dieser Fehlbetrag auf die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Mutter infolge Kinderbetreuung im Rahmen der allei- nigen Obhut zurückzuführen ist, hat der Vater den Kindern für diese Phase einen Betreu- ungsunterhalt von monatlich Fr. 745.00 zu bezahlen. Weiter ist ersichtlich, dass der Grundbedarf des Vaters gedeckt ist und dieser nach Tilgung des zu bezahlenden Betreu- ungsunterhalts einen Überschuss von Fr. 1'295.00 erzielt. Auch der Grundbedarf von C. und D. ist durch die Kinderrenten von je Fr. 1'075.00 (und Kinderzulage) gedeckt und die beiden erzielen einen Überschuss von je Fr. 405.00. Der familienrechtliche Überschuss beträgt damit Fr. 2'105.00. Die Vorinstanz hat den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf sämtliche Fami- lienmitglieder verteilt (vi-Entscheid, S. 48 ff.). Der Vater ist der Meinung, da der Bedarf der FO.2022.1-K2 59/72

Kinder durch ihre Einkommen gedeckt sei und sie sogar einen Überschuss erzielen, würde sich eine weitere Überschussverteilung nicht rechtfertigen (Berufung, S. 16). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungs- verhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, wel- chen es zuzuweisen gilt (BGE 147 III 265 E. 7.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sollen Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben und daher am er- zielten Überschuss partizipieren (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 147 III 265 E. 5.4, 7.2 und 7.3). Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 485 E. 7.3; BGE 147 III 265 E. 6.2). Die Aufteilung des Überschusses ist nach bundesgerichtlicher Praxis regelmässig nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei Erwachsene ("grosse Köpfe") zwei Anteile und Kinder ("kleine Köpfe") einen Anteil bekommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da die Mutter im zu beurteilenden Zeitraum ab 1. August 2018 keinen Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt hat (hiervor E. III.7) und im Kontext des Be- treuungsunterhalts eine Überschussverteilung entfällt (BGE 144 III 377 E. 7), ist die Mut- ter vorliegend nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen. Vielmehr rechtfertigt sich die Verteilung des familienrechtlichen Überschusses, womit vorliegend der kumulierte Überschuss von A., C. und D. zu verstehen ist, auf einen grossen Kopf (A., zwei Anteile) und zwei kleine Köpfe (C. und D., je einen Anteil; vgl. BGer 5A_668/2021 E. 2.7 [zur Publi- kation vorgesehen], wonach es im Rahmen einer konkreten Bedarfsberechnungsmethode nicht tunlich sei, bei der Überschussverteilung virtuell einen "grossen Kopf" für einen Eltern- teil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch habe und nicht berechtigt sei, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren). Mit dieser Berechnungsmethode resultiert bei einem familienrechtlichen Überschuss von Fr. 2'105.00 (Fr. 1'295.00 + Fr. 405.00 + Fr. 405.00) ein Überschussanteil von gerundet Fr. 525.00 je Kind (Fr. 2'105.00/4) und Fr. 1'052.50 (Fr. 2'105.00/2) für den Vater. Dies ergibt für beide Kinder je einen gebührenden Unterhalt von Fr. 1'395.00 (Fr. 870.00 + Fr. 525.00). Entgegen der Ansicht des Vaters liegen keine überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnisse vor, welche eine Limitierung des Überschussanteils der Kinder nach sich ziehen würde. Da die Kinderrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge von insgesamt je Kind Fr. 1'075.00, welche A. als IV-Rentner bezieht, und die Kinderzula- gen dem Kindesunterhalt dienen und rechnerisch als Einkommen der Kinder berücksich- tigt wurden (vgl. hiervor E. III.12), ist der gebührende Unterhalt der Kinder durch die IV- FO.2022.1-K2 60/72

Renten sowie die Kinderzulagen zu decken. Die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind hat A. daher für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Weiter hat er monatlich Fr. 120.00 je Kind (Fr. 1'395.00 -Fr. 1'275.00) zu bezahlen. Somit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 je Kind monatlich Fr. 1'195.00 (Fr. 1'075.00 + Fr. 120.00) zzgl. all- fällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen. Zusätzlich hat der Vater den Kindern total Fr. 745.00 pro Monat oder (gerundet) je Fr. 370.00 als Betreuungsunterhalt zu be- zahlen. Damit beträgt der geschuldete Unterhalt für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis

31. Dezember 2018 je Kind Fr. 1'565.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 370.00) zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen. Festzuhalten ist, dass die IV-Kinderrenten nicht zusätzlich geschuldet sind, sondern zur Tilgung des Kindesunterhalts zu verwenden bzw. daran anzurechnen sind (Art. 285a Abs. 2 ZGB).

b) 2. Phase: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (ab Ende der Übergangsfrist) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 200 200 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1275 1275 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 400 400 Wohnkosten 1195 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 385 370 120 120 Versicherung/Kommunikation 180 180 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 4180 2425 870 870 Überschuss / Manko 1784 405 405 Ab dem 1. Januar 2019 vermag die Mutter ihren eigenen Bedarf von Fr. 2'425.00 mit dem ihr (hypothetisch) anzurechnenden Einkommen von Fr. 2'650.00 bei einem Arbeitspen- sum von 50 % zu decken. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Der Überschuss des Vaters beträgt Fr. 1'784.00 und jener der Kinder je Fr. 405.00. Aus den unter Phase 1 (vgl. E. III.17 a) aufgeführten Überlegungen ist die Mutter nicht in die FO.2022.1-K2 61/72

Berechnung der Überschussverteilung miteinzubeziehen. Der familienrechtliche Über- schuss (Vater, C. und D.) beträgt damit Fr. 2'594.00, welchen es wiederum unter A. und seinen beiden Kindern C. und D. nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen gibt. Folg- lich beträgt der Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 650.00 (Fr. 2'594.00/4) und jener von A. gerundet Fr. 1'300.00 (Fr. 2'594.00/2). Dies ergibt für beide Kinder je einen gebührenden Unterhalt von Fr. 1'520.00 (Fr. 870.00 + 650.00). A. hat damit monatlich je Fr. 245.00 (Fr. 1'520.00 - 1'275.00) an den Unterhalt von C. und D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kin- der an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbe- trag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 je Kind monatlich Fr. 1'320.00 (Fr. 245.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungs- zulagen.

c) 3. Phase: 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 (ab C.s 10. Altersjahr) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 400 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2455 1090 885 Überschuss / Manko 2249 215 420 Ab dem 1. Januar 2020 erfahren verschiedene Bedarfs- und Einkommenspositionen der Beteiligten Veränderungen (höhere Kinderzulage, höherer Grundbetrag von C., höhere Krankenkassenkosten für den Vater und D., tiefere Wohnkosten des Vaters, Handykosten für C.; dazu hiervor E. III.12-16). Der Überschuss des Vaters beträgt Fr. 2'249.00, jener von C. Fr. 215.00 und jener von D. Fr. 420.00, mithin der familienrechtliche Überschuss FO.2022.1-K2 62/72

Fr. 2'884.00. Dieser ist wiederum auf die drei Familienmitglieder nach grossen und Köpfen aufzuteilen. Damit beträgt der Überschussanteil des Vaters Fr. 1'442.00 (Fr. 2'884.00/2) und jener von C. und D. gerundet je Fr. 720.00 (Fr. 2'884.00/4). Der gebührende Unterhalt von C. beträgt damit Fr. 1'810.00 (Fr. 1'090.00 + 720.00) und jener von D. Fr. 1'605.00 (Fr. 885.00 + 720.00). A. hat damit monatlich Fr. 505.00 an den Unterhalt von C. (Fr. 1'810.00 - Fr. 1'305.00) und Fr. 300.00 an den Unterhalt von D. (Fr. 1'605.00

- Fr. 1'305.00) zu bezahlen. Weiter hat er in Anrechnung an den Barunterhalt der Kinder die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 für C. monatlich Fr. 1'580.00 (Fr. 505.00 + Fr. 1'075.00) und für D. monatlich Fr. 1'375.00 (Fr. 300.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

d) 4. Phase: 1. November 2021 bis 31. Juli 2023 (ab D.s 10. Altersjahr) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2455 1090 1105 Überschuss / Manko 2249 215 200 Ab dem 1. November 2021 erhöht sich D.s Grundbetrag und ihr sind ebenfalls Handykos- ten anzurechnen (hiervor E. III.16). Ihr Grundbedarf beträgt damit neu Fr. 1'105.00 und ihr Überschuss Fr. 200.00 (Fr. 1'305.00 - 1'105.00). Der Überschuss des Vaters beträgt nach wie vor Fr. 2'249.00 und jener von C. Fr. 215.00, womit sich der familienrechtliche Über- schuss Fr. 2'664.00 beläuft. Bei Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen beträgt der FO.2022.1-K2 63/72

Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 665.00 (Fr. 2'664.00/4) und jener des Vaters Fr. 1'335.00. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt damit Fr. 1'755.00 (Fr. 1'090.00 + 665.00) und jener von D. Fr. 1'770.00 (Fr. 1'105.00 + 665.00). A. hat damit monatlich Fr. 450.00 (Fr. 1'755.00 - Fr. 1'305.00) an den Unterhalt von C. und Fr. 465.00 (Fr. 1'770.00 - Fr. 1'305.00) an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatli- chen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2023 für C. monatlich Fr. 1'525.00 (Fr. 450.00 + Fr. 1'075.00) und für D. monatlich Fr. 1'540.00 (Fr. 465.00 + 1'075.00) zzgl. allfällig bezo- gene Kinder- und Ausbildungszulagen.

e) 5. Phase: 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 (ab C.s Oberstufeneintritt) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2455 1000 1105 Überschuss / Manko 2249 305 200 Mit C.s Eintritt in die Oberstufe im August 2023 sind bei ihm keine Fremdbetreuungskos- ten mehr anzurechnen. Sein Bedarf beträgt neu Fr. 1'000.00 und sein Überschuss Fr. 305.00 (Fr. 1'305.00 - Fr. 1'000.00). Der Überschuss des Vaters beträgt nach wie vor Fr. 2'249.00 und jener von D. Fr. 200.00, womit sich der familienrechtliche Überschuss auf Fr. 2'754.00 beläuft. Bei der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen beträgt der Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 690.00 (Fr. 2'754.00/4) und jener des Vaters Fr. 1'375.00. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt Fr. 1'690.00 (Fr. 1'000.00 + FO.2022.1-K2 64/72

690.00) und jener von D. Fr. 1'795.00 (Fr. 1'105.00 + 690.00). A. hat damit monatlich Fr. 385.00 (Fr. 1'690.00 - 1'305.00) an den Unterhalt von C. und Fr. 490.00 (Fr. 1'795.00 - Fr. 1'305.00) an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatlichen IV-Kinder- renten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 für C. monatlich Fr. 1'460.00 (Fr. 385.00 + 1'075.00) und für D. mo- natlich Fr. 1'565.00 (Fr. 490.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbil- dungszulagen.

f) 6. Phase: 1. August 2024 bis 31. Dezember 2027 (ab D.s Oberstufeneintritt) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 4240 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 4240 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 200 Fremdbetreuungskosten 0 0 Steuern 640 150 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2605 1000 1015 Überschuss / Manko 2249 305 290 Mit D.s Oberstufeneintritt im August 2024 sind ihr keine Fremdbetreuungskosten mehr an- zurechnen. Ihr Bedarf beträgt neu Fr. 1'015.00 und ihr Überschuss Fr. 290.00 (Fr. 1'305.00 - 1'015.00). Der Überschuss des Vaters beträgt nach wie vor Fr. 2'249.00 und jener von C. Fr. 305.00, womit sich der familienrechtliche Überschuss auf Fr. 2'844.00 beläuft. Bei Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen beträgt der Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 710.00 (Fr. 2'844.00/4) und jener des Vaters Fr. 1'420.00. Der ge- bührende Unterhalt von C. beträgt damit Fr. 1'710.00 (Fr. 1'000.00 + Fr. 710.00) und jener von D. Fr. 1'725.00 (Fr. 1'015.00 + Fr. 710.00). A. hat damit monatlich Fr. 405.00 (Fr. 1'710.00 - 1'305.00) an den Unterhalt von C. und Fr. 420.00 (Fr. 1'725.00 – 1'305.00) FO.2022.1-K2 65/72

an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit be- trägt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis

31. Dezember 2027 für C. monatlich Fr. 1'480.00 (Fr. 405.00 + Fr. 1'075.00) und für D. monatlich Fr. 1'495.00 (Fr. 420.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

g) 7. Phase: 1. Januar 2028 bis 31. Oktober 2029 (ab C.s Volljährigkeit) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 5300 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 280 280 Mietertrag Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 5300 1355 1355 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 300 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 200 Fremdbetreuungskosten 0 0 Steuern 640 500 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2955 1180 1015 Überschuss / Manko 2249 2345 340 C. wird am DD.MM.2027 volljährig. Wie unter E. III.9 dargelegt, ist der (auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte) Barunterhalt des volljährigen Kindes bis zu dessen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Vorinstanz hat dies in ihrer Regelung nicht berücksichtigt, sondern allein den Vater zur Bezahlung des Barunterhalts bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet (vi-Entscheid, S. 63), was vom Vater in der Berufung gerügt wurde (Berufung, S. 16). Entsprechend gilt es diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. Auszugehen ist von einem familienrechtlichen Grundbedarf des volljährigen C.s von Fr. 1'180.00, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 600.00, den Wohnkosten von Fr. 260.00, den (infolge Volljährigkeit erhöhten) Krankenkassenkosten FO.2022.1-K2 66/72

von Fr. 300.00 und den Handykosten von Fr. 20.00. Eine Beteiligung von volljährigen Kin- dern am familienrechtlichen Überschuss ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorgesehen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser Bedarf ist von A. und B. entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Die Leistungsfähigkeit entspricht – bei entsprechend vorhandenen Ressourcen – in der Regel der Differenz zwischen dem eigenen Einkom- men und dem eigenen familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Aus der tabellarischen Übersicht geht hervor, dass A. ein Einkommen von Fr. 5'964.00 und einen familienrechtlichen Grundbedarf von Fr. 3'715.00 hat, folglich seine Leistungs- fähigkeit Fr. 2'249.00 beträgt. Bei B. ist auf der Einkommensseite unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine 100 %-Erwerbstätigkeit anzurechnen (BGE 144 III 481 E. 4.6 ff.; D. wird am DD.MM.2027 16 Jahre alt). Auszugehen ist vom von der Vorinstanz ermittelten Einkommen von Fr. 2'120.00 bei einem 40 %-Arbeitspensum, sodass B. bei einer 100 %-Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 5'300.00 anzurechnen ist (hiervor E. III.13). Ihr Bedarf beläuft sich auf Fr. 2'955.00 (vgl. dazu E. III.15), sodass ihre Leis- tungsfähigkeit Fr. 2'345.00 beträgt. Im Verhältnis zur Mutter beträgt die Leistungsfähigkeit des Vaters damit gerundet 50 % (100/ [Fr. 2'249.00+Fr. 2'345.00] *2'249.00). Folglich ist der Barbedarf des volljährigen C. von Fr. 900.00 (Fr. 1'180.00 - Fr. 280.00) zu 50 % vom Vater zu tragen. Damit beträgt der von A. gegenüber C. geschuldete Volljährigenunterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C. gerundet Fr. 450.00. Die allfällig von A. bezogenen und an C. weitergeleiteten Kin- derrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge (aktuell Fr. 1'075.00) werden an die- sen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 angerechnet. Anzumerken ist, dass A. auch die Kin- derrenten, welche den Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 übersteigen, immer gänzlich an C. weiterzuleiten hat, da diese Kinderrenten ausschliesslich dem Unterhalt des (auch voll- jährigen, sich in Ausbildung befindenden) Kindes dienen (hiervor E. III.12). Den Barunterhalt von D. samt Überschussanteil ist bis zu deren Volljährigkeit nach wie vor vollumfänglich von A. zu bezahlen, da B., unter deren alleinigen Obhut D. steht, ihren Unterhalt weiterhin in natura erbringt (dazu hiervor E. III.9). Der volljährige C. ist bei der Berechnung der Überschussverteilung, wie auch die Mutter, auszuklammern. Der Über- schuss des Vaters beträgt Fr. 2'249.00 und jener von D. Fr. 340.00 (Fr. 1'355.00 - Fr. 1'015.00). Damit beträgt der familienrechtliche Überschuss Fr. 2'589.00, welcher auf A. als "grossen Kopf" (zwei Anteile) und D. als "kleinen Kopf" (einen Anteil) zu verteilen ist. Demnach beträgt der Überschussanteil von D. Fr. 865.00 (Fr. 2'589/3) und jener von A. Fr. 1'725.00 (Fr. 2'589/3*2). Der gebührende Unterhalt von D. beträgt damit Fr. 1'880.00 (Fr. 1'015.00 + Fr. 865.00). A. hat damit monatlich Fr. 525.00 (Fr. 1'880.00 - Fr. 1'355.00) an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatliche IV-Kinderrente von FO.2022.1-K2 67/72

Fr. 1'075.00 für D.s Unterhalt an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. ge- schuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Oktober 2029 (Volljährigkeit D.) für D. monatlich Fr. 1'600.00 (Fr. 525.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig be- zogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

h) 8. Phase: 1. November 2029 (ab D.s Volljährigkeit) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch beide Kinder D. wird am DD.MM.2029 volljährig. Wie bei C. ist ein ihr allfällig auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zustehender Volljährigenunterhalt von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfä- higkeit zu erbringen. Dabei ist von der unter E. III.17 g eruierten Leistungsfähigkeit von A. bzw. B. auszugehen, da keine Veränderungen in den Einkommens- und Bedarfspositio- nen ersichtlich sind. Mithin beträgt die Leistungsfähigkeit des Vaters Fr. 2'249.00 und jene der Mutter Fr. 2'345.00. Daher ist der Unterhalt von D. zu 50 % von A. zu tragen (100/ [Fr. 2'249.00 + Fr. 2'345.00] *2'249.00). Auch der familienrechtliche Grundbedarf von D. än- dert sich im Vergleich zum Zeitraum ab 1. Januar 2028 nur in Bezug auf die erhöhten Krankenkassenprämien (Fr. 300.00 statt Fr. 135.00) und beträgt damit Fr. 1'180.00 pro Monat. Damit beträgt der von A. gegenüber D. geschuldete Volljährigenunterhalt für den Zeitraum vom 1. November 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D. gerundet Fr. 450.00 (50 % von [Fr. 1'180.00 – Fr. 280.00]). Die allfällig von A. bezoge- nen und an D. weitergeleiteten Kinderrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge werden an diesen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 angerechnet. Anzumerken ist, dass A. auch die Kinderrenten, welche den Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 übersteigen, immer gänzlich an D. weiterzuleiten hat, da diese Kinderrenten ausschliesslich dem Unterhalt des (auch volljährigen, sich in Ausbildung befindenden) Kindes dienen (hiervor E. III.12). IV.

1. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist nicht angefochten, weshalb es dabei sein Be- wenden hat.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt (Art. 10 Ziff. 221 GKV). Hinzu kommt die Entschädigung für den Kindesvertreter (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Dieser hat trotz Aufforderung keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise festgesetzt wird. Angesichts des geringen Aufwands des Kindesvertreters – dieser hat im Berufungsverfahren lediglich eine kurze Stellung- FO.2022.1-K2 68/72

nahme eingereicht (FO/33) – ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit total Fr. 6'500.00.

3. Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen ver- legt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend unterliegt A. mit seinem Antrag betreffend Obhut bzw. persönlichem Verkehr. In puncto nachehelichen Unterhalt dringt er mit seinem An- trag im Wesentlichen durch. Beim Kinderunterhalt wurden seine Rügen teilweise gutge- heissen. Bei einer groben Schätzung kann daher von einem etwa hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten den Parteien für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Ihre Parteikosten trägt da- mit jede Partei selbst (vgl. GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, N 10.38). Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00 tragen die Par- teien je zur Hälfte. Die von A. zu bezahlende Kostenhälfte wird mit dem von ihm geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 2'750.00 (Fr. 6'000.00 - Fr. 3'250.00) wird vom Gericht einbehalten, an die von B. zu bezahlende Kostenhälfte angerechnet und A. für diesen Betrag ein Rückgriffsrecht auf B. eingeräumt (Art. 111 ZPO). FO.2022.1-K2 69/72

Entscheid des verfahrensleitenden Richters:

1. Die Verfahren ZV.2022.12-K2, ZV.2022.13-EZE2 und ZV.2022.167-K2 betreffend vor- sorgliche Massnahmen werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben. Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Ziffern 2, 3, 4, 7 und 8 des Entscheids des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 (IN.2017.14-[…]) werden aufgehoben.

2. Ziffer 4.3.1 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 (IN.2014.145-[…]) wird aufgehoben und mit folgender Regelung ersetzt: C. besucht seinen Vater:

- einmal in der Woche; in den Wochen mit gerader Kalendernummerierung findet der Besuch am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr und in den Wochen mit unge- rader Kalendernummerierung von Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr statt.

- Überdies verbringt C. mit seinem Vater zweimal pro Jahr eine Woche Ferien. D. besucht ihren Vater:

- einmal alle drei Wochen; die Besuche finden zusammen mit C. und entspre- chend abwechselnd am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr und von Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr statt.

- Auf die Festlegung eines Ferienrechts wird verzichtet. B. ist verpflichtet, C. und D. jeweils auf den Beginn der Besuchszeiten zu A. zu brin- gen, und A. ist verpflichtet, C. und D. jeweils auf das Ende der Besuchszeiten zu B. zu bringen. Findet der Besuchstag an einem Mittwoch nach Schulschluss statt, begibt sich C. nach Schulschluss selbständig zum Wohnort von A.

3. B. und A. werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C. und D. je in eine kinder- bzw. jugendpsychiatrische oder kinder- bzw. jugendpsychologische Therapie zu geben. FO.2022.1-K2 70/72

4. Die für C. und D. bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit den bisherigen Kompetenzen weitergeführt. Zusätzlich wird die Beiständin oder der Beistand wie folgt beauftragt:

- zu entscheiden, ob das Zurücklegen des Wegs zwischen dem Wohnort der El- tern bei Besuchskontakten von C. und/oder D. selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann;

- die Einhaltung der Weisung an die Eltern, C. und D. je in eine kinder- bzw. ju- gendpsychiatrische oder kinder- bzw. jugendpsychologische Therapie zu geben, zu überwachen bzw. die Eltern beim Einhalten der Weisung zu unterstützen;

- der zuständigen Stelle gegebenenfalls Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung oder Aufhebung der Weisung, eine Anpassung der Betreuungsregelung oder die Anordnung anderer geeigneter Kindesschutzmassnahmen zur Wahrung des Kin- deswohls erforderlich sind.

5. Die Pflicht von A. zur Leistung von nachehelichem Unterhalt gemäss Ziffer 4.5.1 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 (IN.2014.145-[…]) wird mit Wirkung ab 1. August 2018 aufgehoben.

6. Ziffern 4.4.1 lit. a, b, c und d des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. Au- gust 2015 (IN.2014.145-[…]) werden aufgehoben. A. wird verpflichtet, B. an den Un- terhalt von C., geb. DD.MM.2009, und D., geb. DD.MM.2011, jeweils im Voraus fol- gende Beträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen, zu bezahlen:

a) Vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018: für C.: Fr. 1'565.00 (davon Fr. 370.00 Betreuungsunterhalt) für D.: Fr. 1'565.00 (davon Fr. 370.00 Betreuungsunterhalt)

b) Vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: für C.: Fr. 1'320.00 (ab dieser Phase jeweils nur Barunterhalt) für D.: Fr. 1'320.00 (ab dieser Phase jeweils nur Barunterhalt)

c) Vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021: für C.: Fr. 1'580.00 für D.: Fr. 1'375.00

d) Vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2023: FO.2022.1-K2 71/72

für C.: Fr. 1'525.00 für D.: Fr. 1'540.00

e) Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024: für C.: Fr. 1'460.00 für D.: Fr. 1'565.00

f) Vom 1. August 2024 bis 31. Dezember 2027: für C.: Fr. 1'480.00 für D.: Fr. 1'495.00

g) Vom 1. Januar 2028 bis 31. Oktober 2029: für C.: Fr. 450.00 für D.: Fr. 1'600.00

h) Ab 1. November 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch beide Kinder: für C.: Fr. 450.00 für D.: Fr. 450.00 Die IV-Kinderrenten der Pensionskasse (aktuell je Fr. 838.00) und der Ausgleichs- kasse (aktuell je Fr. 237.00) leitet A. während aller Phasen in Anrechnung an die oben festgelegten Unterhaltsbeträge an C. und D. bzw. B. weiter. Die IV-Kinderren- ten sind unabhängig vom geschuldeten Unterhaltsbetrag immer gänzlich an C. und D. bzw. B. weiterzuleiten.

7. Der von B. mit Anschlussberufung erhobene Antrag Ziffer 3 betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der KESB F. vom 6. Januar 2022 wird abgewiesen.

8. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00 und den Kosten der Kindesvertretung durch Rechtsanwalt Y. von Fr. 500.00, tragen A. und B. je zur Hälfte. Der von A. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird an die Gerichtskosten angerechnet. A. wird ein Rückgriffsrecht auf B. im Betrag von Fr. 2'750.00 eingeräumt. Der Staat entschädigt den Kindesvertreter, Rechtsanwalt Y., mit Fr. 500.00 (inkl. Bar- auslagen und MWST).

9. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. FO.2022.1-K2 72/72

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer Entscheid vom 24. März 2024 Geschäftsnr. FO.2022.1-K2; ZV.2022.12-K2; ZV.2022.13-EZE2; ZV.2022.167-K2 (IN.2017.14-[…]) Verfahrens-betei- A._, ligte Berufungskläger, Anschlussberufungs- beklagter, Vater und B_, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungs- klägerin, Mutter vertreten von Rechtsanwalt X., C._, D._, Kinder Kindesvertreter: Rechtsanwalt Y., Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils

Erwägungen I.

1. a) A. (geb. 1967, nachfolgend auch: Vater) und B. (geb. 1969, nachfolgend auch: Mut- ter) heirateten am DD.MM.2008. Sie sind die Eltern von C., geb. DD.MM.2009, und D., geb. DD.MM.2011.

b) Mit Entscheid vom 28. August 2015 schied der Familienrichter des Kreisgerichts K. die Ehe von A. und B. und genehmigte die Scheidungskonvention der Parteien (IN.2014.145-[…], Beilage 2 zu vi-act. 2, nachfolgend: Scheidungsurteil vom 28. August 2015). Demnach verblieben die Kinder in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern (Dispositiv-Ziff. 2) und es wurde für C. und D. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter wurde vereinbart, dass die Kinder in den geraden Wochen von Donnerstagabend bis Dienstagabend sowie während der Hälfte der Schulferien vom Vater und in den übrigen Zeiten von der Mutter betreut werden (Disposi- tiv-Ziff. 4.3). Zudem verpflichtete sich A. zur Leistung von Kinder- und Frauenunterhalt (Dispositiv-Ziff. 4.4 und 4.5).

2. a) Am 9. Februar 2017 reichte B. beim Kreisgericht L. Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 28. August 2015 ein (IN.2017.14-[…]). Sie beantragte unter ande- rem, C. und D. seien unter ihre alleinige Sorge und Obhut zu stellen und A. sei das Recht einzuräumen, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Weiter beantragte sie eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge (vi-act. 1). Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte A. eine Widerklage ein und verlangte unter anderem, die Kinder seien unter seine alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen und B. sei ein Besuchs- recht an jedem zweiten Wochenende und ein jährliches Ferienrecht von drei Wochen ein- zuräumen. Zudem habe B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 je Kind zu bezahlen und der nacheheliche Unterhalt sei vollständig aufzuheben (vi-act. 16).

b) Während des laufenden Abänderungsverfahrens vor der Vorinstanz wurden jeweils auf Gesuch von A. nacheinander insgesamt fünf vorsorgliche Massnahmeverfahren durchgeführt (SF.2017.64-[…]; SF.2018.25-[…] [bzw. FS.2018.22-EZE2 beim Kantonsge- richt infolge Berufung]; SF.2018.46-[…]; SF.2019.59-[…] [bzw. FS.2020.6-EZE2 beim Kantonsgericht infolge Berufung]; SF.2020.11-[…] [bzw. FS.2022.1-EZE2 beim Kantons- gericht infolge Berufung]). FO.2022.1-K2 2/72

c) Mit Massnahmeentscheid vom 7. Juni 2018 stellte die Familienrichterin des Kreisge- richts L. die Kinder C. und D. vorläufig in die alleinige Obhut von B. und räumte A. ein Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend ein (SF.2018.25-[…]). Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung ans Kantonsgericht und verlangte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit superprovisorischem Massnah- menentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 7. August 2018 wurde festge- halten, dass der Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts L. vom 7. Juni 2018 vollstreckbar sei. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 8. April 2019 wurde die Berufung von A. gegen die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut an B. im Wesentlichen abgewiesen (vgl. FS.2018.22-EZE2).

d) Am 6. Dezember 2018 erteilte die Familienrichterin des Kreisgerichts L. G. von der Fachstelle H. den Auftrag zur Erstellung eines Familienrechtsgutachtens (vi-act. 73), wel- ches sodann am 16. September 2019 bei der Vorinstanz einging (vi-act. 89, nachfolgend: Gutachten vom 12. September 2019).

e) Das Kreisgericht L. traf mit Entscheid vom 13. Juli 2021 in Bezug auf das Hauptver- fahren (Abänderung Scheidungsurteil, IN.2017.14-[…]) sowie in Bezug auf das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) folgenden Entscheid (vi-act. 163):

1. Die Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 sowie die Ziffer 2 der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Schei- dungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 (IN.2014.145-[…]) werden aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt: Die elterliche Sorge für die Kinder C., geb. DD.MM.2009, und D., geb. DD.MM.2011, wird bei beiden Eltern belassen. Die Kinder C. und D. werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und wohnen bei der Mutter.

2. Die Ziffer 3.1 lit. a, b und c der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt:

a) Der Vater betreut C. und D. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Winterzeit) bzw. 19.00 Uhr (Sommerzeit). Der Vater wird angewiesen, die Kinder jeweils an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dort- hin zurückzubegleiten (Art. 273 Abs. 2 ZGB). FO.2022.1-K2 3/72

b) Der Vater hat das Recht, mit C. und D. gemeinsam jährlich insgesamt vier Wochen Ferien zu verbringen. Die Ferienregelung wird jeweils per 31. Dezember im Voraus für das kom- mende Jahr festgelegt, wobei bei der terminlichen Festlegung auf das Arbeitsverhältnis der Mutter sowie die Interessen der Kinder angemessen Rücksicht genommen wird.

c) Betreffend die Feiertage gilt die folgende Betreuungsregelung:

- Weihnachten: In den geraden Jahren sind die Kinder am 24. Dezember jeweils bei der Mutter, am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.

- Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) sind die Kinder bei der Mutter, in den ungeraden beim Vater.

- Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringen die Kin- der in den geraden Jahren bei der Mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt sind die Kinder dann beim Vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.

3. Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB:

a) Die Eltern werden angewiesen, sich im Sinne der Erwägungen in eine Einzeltherapie bei ei- nem Psychologen bzw. einer Psychologin oder einem Psychiater bzw. einer Psychiaterin zu begeben bzw. die Einzeltherapie weiterzuführen (Kindesmutter).

b) Es wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet und die Eltern wer- den angewiesen, diese zuzulassen, dabei mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten.

c) Für D. wird eine Therapie im Einzelsetting bei einem Kinderpsychologen bzw. einer Kinder- psychologin oder einem Kinderpsychiater bzw. einer Kinderpsychiaterin angeordnet. Die Psychotherapie von C. wird weitergeführt.

4. Die für C. und D. bestehende umfassende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Mit dem Vollzug wird die KESB F. beauftragt. Die Beistandsperson hat zusätzlich zu den bestehenden Kompetenzen die nachfolgenden:

- Eine geeignete Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) der Eltern zu bestimmen und zu organisieren, den zeitlichen Rahmen und die Modalitäten festzulegen, die Umsetzung der SPF zu koordinieren und zu überwachen.

- Die Einhaltung der Weisungen an die Eltern (SPF, Kontaktregelung, Therapien) zu überwa- chen, regelmässige Berichte über den Verlauf derselben bei den involvierten Stellen einzu- holen sowie der zuständigen Stelle gegebenenfalls Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung oder Aufhebung der Weisungen, eine Anpassung der Betreuungsregelung oder die Anord- nung anderer geeigneter Kindesschutzmassnahmen zur Wahrung des Kindeswohles erfor- derlich sind. FO.2022.1-K2 4/72

5. Die elterliche Sorge wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf die oben festgelegte Betreuungsregelung eingeschränkt. Die Beistandsperson erhält die Kompetenz, bei Konflik- ten im Rahmen der oben festgelegten Betreuungsregelung die Termine, Übergaben und Mo- dalitäten verbindlich festzusetzen und gegebenenfalls anzupassen.

6. Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs werden vorsorglich angeordnet.

7. Die Ziffer 4.1 lit. a, b, c und d der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch die folgende Regelung ersetzt:

a) aa) Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von C. monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, je:  Fr. 1'130.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018  Fr. 1'155.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018  Fr. 1'275.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019  Fr. 1'525.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021  Fr. 1'490.00 vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2024  Fr. 1'730.00 vom 1. August 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. bb) Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von D. monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden können, je:  Fr. 1'130.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018  Fr. 1'155.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018  Fr. 1'275.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019  Fr. 1'315.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021  Fr. 1'490.00 vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2024  Fr. 1'730.00 vom 1. August 2024 bis anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung. cc) Die IV-Kinderrenten der Pensionskasse (je Fr. 838.00) und der Ausgleichskasse (je Fr. 237.00) leitet der Vater als Teil der obigen Unterhaltsbeiträge bzw. in Anrechnung an diese an C. und D. bzw. die Mutter weiter.

b) Zusätzlich bezahlt der Vater als Betreuungsunterhalt der Kinder zusammen, monatlich im Voraus folgenden Beitrag:  Fr. 380.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018

8. Die Ziffer 5 (5.1-5.3) der mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 ge- nehmigten Scheidungsvereinbarung vom 20. bzw. 26. August 2015 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: A. bezahlt an den Unterhalt von B. monatlich im Voraus folgende Beiträge:  Fr. 1'040.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 FO.2022.1-K2 5/72

 Fr. 885.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018  Fr. 535.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019.

9. -12. [vorsorgliche Massnahme; Erziehungsgutschriften; Kosten] Mit Schreiben datiert vom 30. Juli 2021 verlangte A. die schriftliche Begründung des Ent- scheids vom 13. Juli 2021 (IN.2017.14-[…] betreffend Hauptverfahren und SF.2020.11- […] betreffend vorsorgliches Massnahmeverfahren; vi-act. 168). Das Gesuch um schriftli- che Begründung legte er eigenhändig in den Briefkasten der Vorinstanz und wurde am

4. August 2021 anlässlich der täglichen Leerung dem Briefkasten entnommen (vi-act. 170). Am 9. Dezember 2021 versandte das Kreisgericht L. die begründete Fassung des Ent- scheids vom 13. Juli 2021 betreffend Abänderungsverfahren (IN.2017.14-[…]; vi-act. 178). Gleichzeitig wies sie das Gesuch von A. um Begründung des Entscheids im Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) ab (Dispositiv-Ziff. 13 des vi-Ent- scheids). Die begründete Fassung des Entscheids vom 13. Juli 2021 ging bei A. gemäss eigener Angabe am 13. Dezember 2021 ein (FO/1, S. 3).

3. a) Am 26. Januar 2022 (Eingang beim Kantonsgericht: 28. Januar 2022) erhob A. so- wohl gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2017.14-[…]) als auch gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) in einer Eingabe Berufung. Vorliegender Entscheid behandelt die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (IN.2017.14-[…]). Die Berufung gegen den Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts L. betreffend Ab- weisung einer Urteilsbegründung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2020.11-[…]) wird in einem separaten Entscheid (FS.2022.2-EZE2) behandelt. In seiner Berufung stellte A. folgende Anträge (FO/1, nachfolgend: Berufung):

1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz falsches Recht anwendete und den Sachverhalt un- richtig feststellte.

2. Daher sei der Entscheid (Urteil und Verfügung) des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 im IN.2017.14-[…]/ SF.2020.11-[…], vollumfänglich aufzuheben.

3. Anstelle Ziffer 2 des vorgenannten Urteils, sei festzustellen, dass die Kinder weiterhin unter der alternierenden Obhut stehen zu ungefähr gleichen Teilen, mindestens was das Gutach- ten empfohlen hatte. FO.2022.1-K2 6/72

4. Anstelle Ziffer 7 des vorgenannten Urteils seien die Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe in Form der Rente zu belassen.

5. Anstelle Ziffer 8 des vorgenannten Urteils sei festzustellen, dass keine Unterhaltspflicht Sei- tens des Klägers/Berufungsklägers gegenüber der Beklagten/Berufungsbeklagten besteht.

6. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Die Akten der Vorinstanz sein beizuziehen.

8. Bis zu einem Endentscheid sei die alternierende Obhut gemäss Gutachten wie auch die ge- nannten Unterhaltsbeiträge superprovisorisch anzuordnen.

9. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagte/Berufungsbeklagte.

b) Am 14. März 2022 reichte B. ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (FO/17, nachfolgend: Berufungsantwort). Dabei stellte sie folgende An- träge:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Der Entscheid des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 (IN.2017.14) sei wie folgt abzuändern:

a) Ziffer 2a: Der Vater betreut C. und D. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat, von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 bzw., von Juli bis und mit September, bis Sonntagabend 19.30 Uhr.

b) Ziffer 2c: Betreffend die Feiertage gilt die folgende Betreuungsregelung:

- Weihnachten: In den ungeraden Jahren sind die Kinder vom 24. bis 26. Dezember bei der Mutter, in den geraden Jahren beim Vater.

- Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist der Silvester) sind die Kin- der bei der Mutter, in den ungeraden Jahren beim Vater.

- Ostern: In den ungeraden Jahren sind die Kinder von Karfreitag bis Ostermontag bei der Mutter, in den ungeraden Jahren beim Vater.

- Auffahrt/Pfingsten: Auffahrt und Pfingsten verbringen die Kinder in den geraden Jah- ren bei der Mutter, in den geraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.

3. Die Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass sie gegenstandslos geworden ist. Zudem sei

a) anzuordnen, dass das Besuchsrecht des Berufungsklägers auf in Form von im Zwei-Wo- chen-Rhythmus stattfindenden Besuchstage in Begleitung einer geeigneten Fachperson stattfinden sollen. Diese Regelung sei so lange anzuwenden, bis die Sozialpädagogische Familienbegleitung ihre Arbeit aufgenommen hat und die Therapeuten von C. und D. das Kindeswohl nicht mehr für gefährdet erachten.

b) eventualiter dem Berufungskläger die Weisung zu erteilen, dass C. und D. nur altersge- rechte Medieninhalte konsumieren und keines der Kinder gegen seinen Willen zum Kon- sum von Medieninhalten angehalten oder aufgefordert wird.

4. Ziffer 3a sei vorsorglich anzuordnen. FO.2022.1-K2 7/72

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Schreiben vom 14. April 2022 nahm A. Stellung zur Berufungsantwort und An- schlussberufung. Er beantragte im Wesentlichen die Abweisung der Rechtsbegehren der Mutter. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2.b der Mutter betreffend Feiertagsregelung erklärte er sich einverstanden. Zudem stellte er weitere Anträge im Zusammenhang mit einzelnen Positionen des Kindes- und des nachehelichen Unterhalts. Schliesslich beantragte er neu, der Grossmutter der Kinder seien zwei Wochen Sommer- und zwei Wochen Oster- oder Herbstferien mit den Kindern zu gewähren (FO/20, S. 1). Am 21. November 2022 reichte A. (unaufgefordert) eine weitere Stellungnahme ein und beantragte, die Kinderübergabe von der Mutter zum Vater habe nach Schulschluss an der Schule der Kinder stattzufinden. Bei der Übergabe der Kinder vom Vater zur Mutter seien die Kinder von der Mutter beim Vater abzuholen (FO/22, S. 1 f.).

5. B. reichte am 9. Januar 2023 eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung festhielt. Zusätzlich beantragte sie, der Vater sei anzuweisen, die Kinder jeweils unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Mutter zu übernehmen bzw. übergeben, ohne dabei das Grundstück der Mutter zu betreten. Weiter sei er anzuweisen, eine ärztlich verordnete Medikation der Kinder (gegen Vorlage der entsprechenden Rezepte) auch an seinen Betreuungswochen- enden fortzuführen. An ihrem vormaligen Antrag, dass das Besuchsrecht des Vaters unter Begleitung durch eine Fachperson durchzuführen sei, hielt sie nicht fest (FO/31, S. 2 f.): Der Kindesvertreter reichte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 eine Stellungnahme ein. Darin hielt er fest, er stimme den Ausführungen und Anträgen der Mutter gemäss Eingabe vom 9. Januar 2023 (FO/31) zu (FO/33).

6. C. und D. wurden am 6. Dezember 2023 vom Präsidenten des Kantonsgerichts und der Gerichtsschreiberin angehört (FO/37 und FO/38). Mit Schreiben vom 22. Novem- ber 2023 wurde die Beistandschaft um die Einreichung eines Verlaufsberichts betreffend C. und D. ersucht (FO/36). Ein solcher wurde von der Beiständin O. mit Bericht vom 7. Dezember 2023 eingereicht (FO/39). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 wurde den Parteien die Protokolle der Kinderanhörung und der Verlaufsbericht der Beiständin weiter- geleitet. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Sache vorbehalten allfälliger Stellungnahmen spruchreif sei und das Gericht begonnen habe, den Entscheid zu beraten (FO/40). In der Folge ergingen keine Stellungnahmen der Parteien. FO.2022.1-K2 8/72

7. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (FO/4) wurden die vorinstanzlichen Akten an- gefordert, beinhaltend die Akten des vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens (IN.2017.14-[…]), der vorsorglichen Massnahmeverfahren (SF.2017.64-[…]; SF.2018.25-[…]; SF.2018.46-[…]; SF.2019.59-[…]; SF.2020.11-[…]) und des Eheschei- dungsverfahrens (IN.2014.145-[…]). Sämtliche Akten, von deren Beizug auch die Parteien ausgehen bzw. diesen verlangen, dürfen im vorliegenden Berufungsverfahren als ge- richtsnotorisch zur Beurteilung der Berufung beigezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c und f GO [sGS 941.21] e contrario). II.

1. Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Die Berufung vom 26. Januar 2022 erfolgte – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (Versand des begründeten Entscheids am 9. Dezember 2021 [vi-Ent- scheid, S. 66]; Zustellung am 13. Dezember 2021 [Berufung, S. 3]). Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantons- gerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für die Gesuche betreffend vorsorgliche Mass- nahmen der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a EG-ZPO).

2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h., sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus wel- chen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. So- weit das vorinstanzliche Gericht sich in seiner Entscheidbegründung mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzli- chen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen. Vielmehr obliegt den Parteien, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz aufzuzeigen, welche Behauptun- gen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden sind. Die ausreichende Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012). FO.2022.1-K2 9/72

3. Für sämtliche Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Nach der Recht- sprechung kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu be- achten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweis- mittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG vom 3. September 2015, FO.2014.13/14 E. II.4 und 5, m.H., www.pub- likationen.sg.ch). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung hinsichtlich der Kinder- belange auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfälliger von Amtes wegen vorgenommener respek- tive vorzunehmender Beweiserhebungen. Auch bei Geltung des umfassenden Untersu- chungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubrin- gen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch be- grenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Einga- ben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; BGer 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hin- weis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.). Für den nachehelichen Unterhalt gilt hingegen grundsätzlich der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1, Art. 55 und Art. 58 ZPO; BGer 5A_631/2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Entsprechend ist es Sache der Parteien, dem Gericht den für die Beur- teilung notwendigen Sachverhalt darzulegen, und sie verfügen selber über den Streitge- genstand. Zudem gilt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. Da die nach- ehelichen und die Kindesunterhaltsbeiträge aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners indessen ein Ganzes bilden, wirkt sich der Untersuchungsgrundsatz auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts aus. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_141/2014 E. 3.4; GEISER, Maximen und Prüfungskompetenz des Gerichts in familienrechtlichen Ver- fahren, Tagung zur Schweizerischen ZPO – Familienrechtliche Verfahren, März 2011, S. 12 ff.). FO.2022.1-K2 10/72

4. Gegenwärtig sind nach wie vor drei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängig (ZV.2022.12-K2 betreffend aufschiebende Wirkung der Berufung; ZV.2012.13- EZE2 betreffend vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut und Unterhaltsbei- träge; ZV.2022.167-K2 betreffend Kinderübergabe). Mit Erlass dieses Endentscheids wer- den diese Verfahren gegenstandslos und sind somit abzuschreiben.

5. Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022

a) B. legt in ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom 14. März 2022 dar, die KESB F. habe am 6. Januar 2022 eine Verfügung eröffnet, mit welcher die Parteien ermahnt wurden, dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Kinder nur altersgerechte Medi- eninhalte konsumieren (FO/17 mit Beilage 2 [Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022]). Gegen diese Verfügung habe B. am 10. Februar 2022 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons F. erhoben. Im vorliegenden Berufungsverfahren macht B. geltend, da A. den gesamten vorinstanzlichen Entscheid angefochten habe und damit auch das Be- suchsrecht Verfahrensgegenstand sei, falle die Beurteilung des bei der KESB F. bzw. in- folge Beschwerde beim Obergericht F. umstrittenen Sachverhalts in die Kompetenz des Kantonsgerichts St. Gallen. Daher habe B. das Obergericht F. mit der Einreichung der Be- schwerde um Sistierung des Verfahrens ersucht, woraufhin das Obergericht das Verfah- ren wunschgemäss sistiert habe (FO 17, S. 3 f., mit Verweis auf Beilage 3 und 4 [Sistie- rungsverfügung des Obergerichts F.]). B. beantragt, es sei die Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass sie gegenstandslos geworden sei (FO/17, S. 2 f.; FO/31, S. 2).

b) A. beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2022 die Abweisung der Rechtsbegehren von B. und die Bestätigung des Entscheids der KESB F. vom 6. Januar 2022 (FO/20, S. 1, 4 f.).

c) Vorliegend erging am 13. Juli 2021 der Entscheid der Vorinstanz betreffend Abän- derung des Scheidungsurteils. Dabei befand das Kreisgericht L. unter anderem über den persönlichen Kontakt zwischen A. und seinen Kindern C. und D. Zudem erliess die Vo- rinstanz Kindesschutzmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung ans Kan- tonsgericht St. Gallen. Mit Zwischenbericht vom 22. November 2021 der damaligen Bei- ständin von C. und D. gab diese gegenüber der KESB F. die Empfehlung ab, die Besuche zum Vater seien (aufgrund eines nicht altersadäquaten Medienkonsums der Kinder beim Vater) unter Begleitung durchzuführen (Beilage 5 zu FO/17). Mit Entscheid vom 6. Januar FO.2022.1-K2 11/72

2022 sah die KESB F. davon ab, die Besuchskontakte zum Vater unter Begleitung durch- zuführen. Stattdessen ermahnte sie nach Art. 307 Abs. 3 ZGB beide Eltern, dafür zu sor- gen, dass C. und D. nur altersgerechte Medien konsumieren (Beilage 2 zu FO/17). Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutz- behörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB auch die nötigen Kin- desschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Kompe- tenzattraktion des Gerichts). Da vorliegend zum Zeitpunkt des Entscheids der KESB F. ein gerichtliches Verfahren hängig war, welches den persönlichen Kontakt zwischen A. und seinen Kindern zum Gegenstand hatte, war die KESB F. für die Anordnung der Kin- desschutzmassnahmen sachlich nicht zuständig. Erlässt eine sachlich unzuständige Be- hörde einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeit zur Folge haben kann. Diese Rechtsfolge ist aber nicht zwingend. Vielmehr tritt sie nur dann ein, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das ist dann nicht der Fall, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungs- gewalt zukommt. Die Nichtigkeit ist von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes we- gen zu beachten (BGE 145 III 436 E. 4; dazu BULLETTI, Newsletter ZPO Online 2020-N24, Rz 1 ff.; BGer 5A_393/2018 E. 2). Der KESB kommt eine allgemeine Entscheidkompetenz in Sachen des Kindesschutzes zu. Die Abgrenzung zwischen der sachlichen Zuständigkeit der Kindesschutzbehörden und der Gerichte in eherechtlichen Verfahren ist nicht immer völlig klar (vgl. BGE 125 III 401; BGer 5A_842/2016 E. 3.2). Der vorliegende Mangel der fehlenden sachlichen Zu- ständigkeit der KESB F. war damit nicht leicht erkennbar. Mithin kann nicht von einem schwerwiegenden Mangel die Rede sein, der die Nichtigkeit des Entscheids der KESB F. vom 6. Januar 2022 zur Folge hat. Bei Ablehnung der Nichtigkeit bleibt der Entscheid der sachlich unzuständigen Behörde immerhin rechtsfehlerhaft und damit anfechtbar (BGE 145 III 436 E. 4; dazu BULLETTI, Newsletter ZPO Online 2020-N24, Rz 1 ff.). Vorliegend hat B. am 10. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons F. Beschwerde gegen den Entscheid der KESB F. vom 6. Ja- nuar erhoben. Auf Wunsch von B. wurde das Beschwerdeverfahren beim Obergericht F. bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Berufungsverfahrens sistiert (Beilage FO.2022.1-K2 12/72

3 zu FO/17). Ob der Entscheid der KESB F., gegen welchen fristgerecht Beschwerde beim Obergericht F. erhoben wurde, infolge Rechtsfehlerhaftigkeit aufzuheben ist, wird vom Obergericht F. nach Fortführung jenes Beschwerdeverfahrens zu beurteilen sein. III.

1. Allgemeine Bemerkungen/ Übersicht

a) In seiner Berufung vom 26. Januar 2022 beantragt A., der Entscheid der Vo- rinstanz sei vollumfänglich aufzuheben (Berufung, S. 2). Aufgrund eines ursprünglichen Antrags von B. auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge befasste sich die Vorinstanz unter anderem mit der Frage der elterlichen Sorge. In ihrem Entscheid hielt sie fest, die elterli- che Sorge für C. und D. werde bei beiden Eltern belassen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, S. 17 f.). In seiner Berufungsbegründung äussert sich A. nicht zur vorinstanzlichen Anordnung betreffend elterliche Sorge. Damit gilt die vorinstanzliche Anordnung betref- fend elterliche Sorge (Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 des vi-Entscheids) als unangefochten.

b) Im Hauptpunkt strittig ist die von der der Vorinstanz angeordnete alleinige Obhut der Mutter für C. und D. und damit einhergehend die Abweisung der vom Vater beantrag- ten alternierenden Obhut, über welche es zunächst zu befinden gilt (E. III.2.). Anschlies- send ist der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und seinen Kindern zu beurteilen (E. III.3-4). Sodann werden die Kindesschutzmassnahmen samt Beistandschaft geprüft (E. III.5-6). Schliesslich ist über den nachehelichen Unterhalt und den Kinderunterhalt zu befinden (E. III.7-18).

2. Obhut

a) Im Rahmen der Scheidung einigten sich A. und B. auf eine alternierende Betreu- ung von C. und D. (vgl. Dispositiv-Ziff. 4.3 des Scheidungsurteils vom 28. August 2015). In der Folge betreute A. die Kinder C. und D. in den "geraden" Wochen von Donnerstag- abend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, sowie während der Hälfte der Schulfe- rien. In der übrigen Zeit wurden die Kinder von B. betreut. Die Betreuungsanteile betrugen somit ca. 40 Prozent (Vater) und 60 Prozent (Mutter). Während des vorinstanzlichen Ab- änderungsverfahrens wurden die Kinder mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnah- men der Familienrichterin des Kreisgerichts L. vom 7. Juni 2018 in die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend eingeräumt (SF.2018.25-[…]). Die ge- gen die Umteilung der Obhut erhobene Berufung von A. wurde vom Einzelrichter des FO.2022.1-K2 13/72

Kantonsgerichts abgewiesen (FS.2018.22-EZE2). Am 2. August 2018 zog die Mutter (und deren Lebenspartner) mit C. und D. nach E., woraufhin die Kinder in die dortige Schule eintraten. Mit ihrem Entscheid vom 13. Juli 2021 hielt die Vorinstanz betreffend Obhut im Wesentli- chen an ihrer vorsorglich angeordneten Obhutsregelung gemäss Entscheid vom 7. Juni 2018 fest. Demnach hob sie Dispositiv-Ziff. 4.3.1 lit. a-c des Scheidungsurteils vom

28. August 2015 bzw. die dort festgelegte alternierende Obhut auf und stellte C. und D. in die alleinige Obhut der Mutter. Für den Vater ordnete die Vorinstanz ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend) an. Zu- dem räumte sie dem Vater ein jährliches Ferienrecht von vier Wochen ein und traf eine Feiertagsregelung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Dabei stützte sie sich unter an- derem auf das Gutachten vom 12. September 2019 (vi-act. 89), die Berichte der Beistän- din vom 12. April 2021 und 12. Mai 2021 (vi-act. 141, 152) und die Einschätzungen des Kindesvertreters (vi-act. 155). Die Gutachterinnen der Fachstelle H. stellten fest, dass die Mutter mit ihrem Umzug nach E. Fakten geschaffen habe, welche gegen die Wiederein- führung der alternierenden Obhut sprächen. Rein aus geografischer Distanz sei eine alter- nierende Obhut kaum möglich. Zudem würde die hochkonflikthafte Trennungsproblematik einen positiven Verlauf einer alternierenden Obhut erschweren. Vor dem Hintergrund der Stabilität und Kontinuität sei es sinnvoll, die hauptsächliche Betreuung bei der Mutter zu belassen. Beide Kinder hätten geäussert, weiterhin in E. leben und dort in die Schule ge- hen zu wollen. Die Vorinstanz erachtete den (zuletzt) geäusserten Willen von C., jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie vier Wochen Ferien im Jahr beim Vater verbringen zu wollen, als konsistent. Dahingegen schloss sie bei D., wel- che sich in einem starken Loyalitätskonflikt befinde und unterschiedliche Angaben zum gewünschten Kontaktrecht zum Vater gemacht habe (welche tendenziell auf weniger Kon- taktwunsch zum Vater lauteten), auf keinen konstanten Willen. Insbesondere aufgrund des von C. geäusserten Willens, der Einschätzung der Beiständin, der schlechten Kom- munikationsbasis der Eltern aufgrund ihres hochgradigen Konflikts und der Bedeutung von Freizeitaktivitäten (Hobbies, Freunde) in E. mit zunehmendem Alter der Kinder erach- tete sie die Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter verbunden mit einem Besuchs- kontakt zum Vater jedes zweite Wochenende sowie vier Ferienwochen im Jahr als dem Kindeswohl entsprechend (zum Ganzen: vi-Entscheid, S. 19-30).

b) Verlangt ein Elternteil oder das Kind die alternierende Obhut, hat das Gericht zu prüfen, ob die alternierende Obhut unter den konkreten Umständen im Kindswohl liegt und tatsächlich möglich ist. Das Gericht ist gehalten, gestützt auf festgestellte Tatsachen FO.2022.1-K2 14/72

der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kinds entspricht (BGer 5A_629/2019 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.2; vgl. LEUEN- BERGER, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019 S. 1103 f.). Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Zudem kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit ei- ner Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kinds, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere sozi- ale Umfeld. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kinds, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_345/2020 E. 5.2. m.w.H.).

c) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, von einer alternierenden Obhut abzusehen und C. und D. unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen bzw. zu belassen, (implizit) auf die erwähnten bundesgerichtlichen Kriterien betreffend alternierende Obhut abgestellt. Wie erwähnt, hat sie sich bei dieser Beurteilung unter anderem auf das von ihr in Auftrag gegebene familienpsychologische Gutachten vom 12. September 2019 abgestützt. Dazu ist anzumerken, dass die Tatsache, dass das Gutachten mittlerweile über vierjährig ist, nicht bedeutet, dass es als Ganzes veraltet ist. Vielmehr wird darauf zu achten sein, wel- che Teile nach wie vor aktuell erscheinen und welche sich auf eine frühere Situation be- ziehen (vgl. BGer 5A_99/2020 E. 4.3.6). A. beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und anstelle von Dispositiv- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass die Kinder weiterhin unter der alternierenden Obhut zu ungefähr gleichen Teilen stehen, mindestens was das Gut- achten empfohlen habe (Berufung, S. 2). Nachfolgend ist die Beurteilung der Vorinstanz bzw. die Frage nach der Obhutsregelung anhand der Rügen des Vaters zu prüfen. Dabei sind die seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids neu dazugekommenen Tatsachen bzw. die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. d/aa) Der Vater rügt zunächst, im Sinne der Kontinuität sei es wichtig, dass die Kinder nicht aus einem bereits gelebten und gut eingespielten Betreuungsmodell herausgerissen werden und daher zu beiden Elternteilen den Kontakt weiterhin gleichmässig wie gewohnt FO.2022.1-K2 15/72

wahrnehmen können. Die alternierende Obhut sei bereits gelebt worden und entspreche einem gut eingespielten Betreuungsmodell. Hobbies könnten die Kinder wie bis anhin ebenfalls in M. ausüben, so der Vater (Berufung, S. 4). Die Distanz zwischen den Wohn- orten der Mutter bzw. des Vaters (E. bzw. M.) sei zu überwinden, zumal es die Mutter ge- wesen sei, die durch ihren Wegzug von M. nach E. Fakten geschaffen habe und dem Va- ter daraus keine Nachteile entstehen dürften. Die Mutter wendet ein, dass das Modell der alleinigen Obhut der Mutter mit Besuchsrecht des Vaters nun bereits seit mehreren Jah- ren gelebt werde (Berufungsantwort, S. 6). d/bb) Mit dieser Rüge zielt der Vater auf die Kriterien der Kontinuität bzw. Stabilität und der geografischen Distanz ab. Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise bzw. als Fortbestehen des Aufenthaltsor- tes und beinhaltet ebenso das Kriterium der Beziehungskontinuität (BGE 138 III 565 E. 4.3; FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, 2022, Art. 176 ZGB N 2a). Geht es um Ju- gendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zu (BGE 142 III 612 E. 4.3). Dabei ist die jetzige Situation ausschlaggebend, das heisst, es ist aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob das Kindeswohl den Verbleib unter der alleinigen Obhut der Mutter in E. oder einen Wechsel in die alternierende Obhut gebietet. Gemäss Scheidungsurteil vom 28. August 2015 übten die Eltern die Obhut für C. und D. im Verhältnis von ca. 60 Prozent (Mutter) zu 40 Prozent (Vater) und damit alternierend aus. Damals lebten beide Eltern in M. Im August 2018 zog die Mutter mit C. und D. sowie ihrem Lebenspartner P. nach E. und übt seither die alleinige Obhut über C. und D. aus. Zum Zeitpunkt des Umzugs war C. 8.5-jährig und D. knapp 7-jährig. Die Vorinstanz erwog zu ihrem Urteilszeitpunkt im Juli 2021 basierend auf dem Gutachten vom 12. September 2019, Berichten der damaligen Beiständin und Einschätzungen des Kindesvertreters, dass es C. und D. in E. gut gehe und sie sich gut eingelebt hätten. Beide Kinder hätten sich in der Schule in E. integriert, hätten Freunde und würden Hob- bies ausüben (vi-Entscheid, S. 21 ff.). Anhand der im vorliegenden Berufungsverfahren vom Präsidenten der Familienrechtskammer des Kantonsgerichts geführten Anhörungen von C. und D. vom 6. Dezember 2023 sowie des Verlaufsberichts der Beiständin O. vom

7. Dezember 2023 ergibt sich, dass sich beide Kinder in der aktuellen Wohnsituation nach wie vor wohl fühlen (FO/37-40). FO.2022.1-K2 16/72

C., geb. DD.MM.2009, ist heute 14-jährig und lebt seit über fünfeinhalb Jahren in E. Er gab anlässlich seiner Anhörung an, dass die Wohnsituation mit seiner Mutter, deren Le- benspartner P. und D. gut sei. Er fühle sich wohl. Mit P. habe er hin und wieder geringe Differenzen. Dieser meckere z.B., wenn er, C., vergessen habe, aufzutischen. Seine Mut- ter meckere nur selten, und wenn schon, dann auf "liebe" Art und Weise. Er habe eine gute Beziehung zu ihr. Er besuche die 1. Sek in der Sonderschule in Q., wo er sich wohl fühle (FO/37). Gemäss Verlaufsbericht der Beiständin hatte C. in E. Probleme mit den schulischen Leistungen und zeigte Verhaltensauffälligkeiten. Schulische Interventions- massnahmen konnten keine langfristige Entlastung bewirken. Mit Übertritt in die Ober- stufe (im Sommer 2023) konnte C. von der Schule E. in die Sonderschule nach Q. wech- seln. Dort fühlt sich C. gemäss seiner Aussage wohl, integriert und verstanden. Die Hauptlehrperson von C. habe beim Schulgespräch bestätigt, dass C. sowohl schulisch wie auch sozial keine Auffälligkeiten zeige (FO/39). D., geb. DD.MM.2011, ist heute 12-jährig und lebt ebenfalls seit über fünfeinhalb Jahren in E. Sie gab an der Anhörung an, dass sie sich in der aktuellen Wohnsituation in E. wohl fühle. Sie verstehe sich gut mit ihrer Mutter und deren Lebenspartner P. Sie besuche die

6. Klasse in E., wo sie Freundinnen habe (FO/38). Auch gemäss dem Verlaufsbericht der Beiständin ist D. in der Schule gut integriert und konnte gute schulische Leistungen zei- gen (FO/39). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Kriterium der Kontinuität dafür spricht, den heute 14-jährigen C. und die 12-jährige D. unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belas- sen. Von einer Beibehaltung der alternierenden Obhut als gewöhntes Betreuungsmodell, wie der Vater dies bezeichnet, kann keine Rede mehr sein, nachdem die Kinder seit über fünfeinhalb Jahren allein von der Mutter betreut werden. Zum Kriterium der geografischen Distanz der beiden Wohnorte der Eltern ist zu berück- sichtigen, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort des Vaters in M. und jenem der Mutter in E. 30 Kilometer beträgt. Mit dem Auto dauert die Fahrt (mindestens) 35 Minuten (vgl. vgl. www.google.com/maps). Der Vater hat keinen Führerausweis. Mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln dauert die Fahrt bzw. der Weg von Haus zu Haus mindestens eine Stunde. Ebenfalls ca. eine Stunde dauert die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort des Vaters und C.s Schulort in Q. (vgl. www.sbb.ch). Bei einer al- ternierenden Obhut, wie der Vater sie beantragt (Betreuung "zu ungefähr gleichen Teilen, mindestens was das Gutachten empfohlen hatte") müssten die Kinder wohl auch zu Schulzeiten zwischen den Wohnorten der Eltern und ihren Schulorten pendeln. Bei der FO.2022.1-K2 17/72

aktuell 12-jährigen D., welche die Schule in E. besucht, erscheint eine Stunde Pendelweg während der Schulzeit nicht zumutbar. Beim aktuell 14-jährigen C., welcher seit dem Sommer 2023 bereits mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Haus der Mutter in E. zu seiner Schule in Q. gelangt (FO/37), wäre ein Pendeln von der Schule zum Wohnort des Vaters nicht völlig undenkbar. e/aa) A. rügt weiter, das Gutachten vom 12. September 2019 halte fest, dass die Kinder unter der aktuellen Betreuungssituation gefährdet seien. Es sei davon auszugehen, so A., dass Ursache dieser Kindeswohlgefährdung die Erhöhung des Betreuungsanteils der Mutter bzw. die Verminderung des Betreuungsanteils des Vaters seit Juni 2018 sei. Die- ser Kindeswohlgefährdung sei mit einer deutlichen Erhöhung seines Betreuungsanteils zu begegnen. Das Gutachten würde sich denn auch (sinngemäss) für eine Ausweitung des Betreuungsanteils des Vaters aussprechen. So habe das Gutachten bei C. eine Besuchs- regelung beim Vater jeden Mittwochnachmittag direkt nach der Schule, jedes zweite Wo- chenende im Monat gemeinsam mit D. sowie zusätzlich ein weiteres Wochenende im Mo- nat empfohlen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von dieser Empfeh- lung abgewichen sei. Eine Kindeswohlgefährdung bei alternierender Obhut, wie von der Vorinstanz festgestellt, sei mitnichten offensichtlich. Es möge sein, dass die Kinder sich aufgrund eines Elternkonflikts bedroht fühlen, dies stehe aber in keinem Zusammenhang mit der alternierenden Obhut. Eine alternierende Obhut könne auch bei Kommunikation via SMS gelebt werden. Die Kinder würden zu beiden Elternteilen eine liebevolle, innige Beziehung pflegen, wie die Vorinstanz denn auch festgestellt habe. Durch die alternie- rende Obhut würden die Kinder nicht nur die Ansichten und Lebensweisheiten der Mutter, sondern auch des Vaters erhalten, was sich positiv auswirken würde (Berufung, S. 5-7). B. wendet ein, der Vater zitiere einseitig aus dem Gutachten. So unterschlage er nament- lich, dass die alternierende Obhut gemäss Gutachten aus mehreren Gründen nicht um- setzbar sei. Es ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten und Äusserungen von Perso- nen, dass die alternierende Obhut nicht fortgeführt werden soll. Sodann sei die alternie- rende Obhut auch wegen der konfliktbehafteten Kommunikation der Eltern schlichtweg nicht umsetzbar. Schliesslich bestünden aufgrund neuerer Entwicklungen Anzeichen da- für, dass das Kindeswohl bei Aufenthalt beim Vater gefährdet sei. So seien bei C. und D. im Herbst 2021 von mehreren Personen (Lehrer, Therapeuten etc.) Verhaltensänderun- gen festgestellt worden. Es hätten starke Indizien bestanden, dass die Kinder beim Vater nicht altersgerechte Inhalte in Film, Fernsehen und Games konsumieren dürfen (C.) bzw. müssen (D.). Aufgrund dessen habe seit Ende November 2021 bis März 2022 kein Kon- FO.2022.1-K2 18/72

takt mehr zwischen dem Vater und den Kindern stattgefunden (zum Ganzen: Berufungs- antwort, S. 4-7). Im Jahr 2022 hätten die Kinder den Vater trotz Vermittlungsversuchen via Beiständin und einigen Spontanbesuchen der Mutter bzw. der Kinder beim Vater diesen lediglich rund sechs Mal gesehen (FO/31, S. 2). e/bb) Der Auffassung des Vaters, zur Wahrung des Wohls der Kinder sei der Betreu- ungsanteil der Mutter zu vermindern bzw. sein Betreuungsanteil zu erhöhen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen in diesem Zusammenhang die Kriterien der Erzie- hungsfähigkeit und der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gegen eine alter- nierende Obhut. Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kinds zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und behördliche Entschei- dungsfindung zwischen Kindswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015, S. 562 ff., 574). Sie setzt eine echte Zuneigung zum Kind sowie ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung vo- raus (BGE 111 II 225 E. 2; BK ZGB-BÜHLER/SPÜHLER, 3. Aufl., Art. 156, N 89). Die alternierende Obhut ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwen- digen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht ent- gegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne wei- teres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die an- nehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (zum Ganzen BGer 5A_629/2019 E. 4.2; BGer 5A_345/2020 E. 5.2; BGE 142 III 612 E. 4.2). Das Gutachten vom 12. September 2019 stellte bei beiden Kindern deutliche psychische Belastungssymptome und Verhaltensauffälligkeiten fest und schloss daher auf eine aktu- elle Kindeswohlgefährdung. Den Eltern gelinge es seit Jahren nicht, eine funktionierende FO.2022.1-K2 19/72

Betreuungsregelung zu organisieren und die Kinder aus den elterlichen Konflikten heraus- zuhalten. Aufgrund der hochstrittigen Konfliktdynamik sei es den Eltern nicht möglich, die kindlichen Bedürfnisse ins Zentrum zu stellen und eigene Gefühle im Sinne der Kinder zu- rück zu stellen. Die Kinder würden sich in einem Loyalitätskonflikt befinden (S. 91-93). Bei beiden Eltern wurde die Erziehungsfähigkeit – unter anderem auch wegen des Einbezugs der Kinder in den elterlichen Konflikt – als eingeschränkt beurteilt (S. 95-104). Die Wieder- einführung der alternierenden Obhut erachtete sie, wie bereits erwähnt, aufgrund der geo- grafischen Begebenheiten, der hochkonflikthaften Trennungsproblematik und dem Hinter- grund der Stabilität und Kontinuität als nicht zielführend. Daher wurde der Verbleib der Kinder unter der alleinigen Obhut der Mutter und ein "übliches" Besuchsrecht im Falle von D. (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend) bzw. ein "grosszügi- ges" Besuchsrecht im Falle von C. (drei Wochenenden im Monat und jeden Mittwoch- nachmittag) empfohlen (S. 108 f.). Um die Kindeswohlgefährdung zu reduzieren und die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken, wurde als Kindesschutzmassnahme unter an- derem eine intensive, hochfrequente Familienbegleitung als indiziert erachtet (S. 110). Auf das Gutachten vom 12. September 2019 kann vorliegend insofern abgestellt werden, als dass es den aktuellen Stand des Familiensystems zum damaligen Zeitpunkt wiedergab und gestützt darauf entsprechende Interventionsmassnahmen empfahl (vgl. vorstehend E. III.2.c mit Verweis auf BGer 5A_99/2020 E. 4.3.6 betreffend Aktualität eines mehrjährigen Gutachtens). Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom Juli 2021 aufgrund des schwer- wiegenden elterlichen Konflikts, in welchen die Kinder miteinbezogen werden und welcher eine beschränkte Kommunikationsfähigkeit der Eltern mit sich bringt, von einer erhebli- chen Kindeswohlgefährdung aus. Basierend auf dem Gutachten, Berichten der (damali- gen) Beiständin vom Mai 2021 sowie den damals aktuellen Einschätzungen des Kindes- vertreters hielt sie an der bereits seit August 2018 eingeführten alleinigen Obhut der Mut- ter fest und ordnete zudem (vorsorglich) Kindesschutzmassnahmen an. Als Kindesschutz- massnahmen ordnete sie unter anderem die Einzeltherapie beider Eltern zur Unterstüt- zung im Umgang mit ihren Emotionen und Kommunikations- und Beziehungsmustern und zur Persönlichkeitsentwicklung sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei bei- den Eltern an (vi-Entscheid, S. 34 f.). Gemäss Verlaufsbericht der Beiständin O. vom 7. Dezember 2023 ist die Entwicklung von C. und D. gemäss Austausch mit Fachpersonen nach wie vor gefährdet. Nach wie vor werden die beiden in den elterlichen Dauerkonflikt einbezogen und instrumentalisiert und zeigen psychische Belastungssymptome. Die fehlende Kommunikation zwischen den El- tern führe immer wieder zu konflikthaften Situationen, bei denen die Kinder in den elterli- FO.2022.1-K2 20/72

chen Streit einbezogen werden. Die Kontakte von B. zur Beiständin gestalten sich inten- siv, wobei sich B. auf die Zusammenarbeit und Kooperation mit der Beiständin einlasse. Vom April 2022 bis Oktober 2023 arbeitete eine sozialpädagogische Familienbegleiterin gemäss entsprechender vorsorglicher Anordnung der Vorinstanz mit B., den Kindern und P. Dadurch konnte eine positive Veränderung des Familienklimas erreicht werden. Die Mutter habe die Zusammenarbeit mit der Familienbegleiterin als gewinnbringend und un- terstützend wahrgenommen. Da sich die Gesamtsituation entspannt habe, fühle sich die Mutter ausreichend gestärkt und wollte die Begleitung beenden. Auch die Beiständin und die Familienbegleiterin sahen die Wirkung der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktuell als ausgeschöpft. A. sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, sich auf die sozialpä- dagogische Familienbegleitung einzulassen. Auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin verweigere er (zum Ganzen: FO/39). Aus den Akten geht zudem hervor, dass seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils der Medi- enkonsum der Kinder zu einem grossen Streitpunkt der Eltern wurde. Am 22. November 2021 erging ein Zwischenbericht der damaligen Beiständin in welchem sie die Anordnung begleiteter Besuchsrechte zum Vater empfahl. Als Begründung führte sie auf, dass meh- rere Personen im Umfeld der Kinder Verhaltensänderungen festgestellt hätten, welche auf nicht altersgerechten Medienkonsum (Film, Fernsehen, Games) der Kinder beim Vater zurückzuführen seien (Beilage 5 zu FO/17). A. bestritt anlässlich eines Gesprächs bei der KESB F. vom 6. Dezember 2021, die Kinder bei sich zuhause nicht altersgerechte Spiele spielen zu lassen (Beilage 6 zu FO/17). Am 6. Januar 2022 erging der Entscheid der KESB F., in welchem beide Eltern ermahnte, dafür zu sorgen, dass C. und D. nur alters- gerechte Medieninhalte konsumieren (Beilage 2 zu FO/17). Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig (vgl. Beilage 3 zu FO/17 sowie E. II.5). Gemäss Bericht der Beiständin O. vom 7. Dezember 2023 habe B. den Kindern vom November 2021 (infolge Bericht der Beiständin) bis zum Entscheid der KESB F. anfangs Januar 2022 den Kontakt zum Vater verweigert. Seit Januar 2022 werde das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht nicht mehr eingehalten. Die Kontakte zum Vater fanden seither nur sporadisch statt. Die Mutter sehe eine gewisse Kindeswohlgefährdung, wenn sich die Kinder beim Vater auf- halten. So habe C. beispielsweise ohne vorherige Absprache zwischen Vater und Mutter ein Handy samt Abo vom Vater erhalten und dürfe nicht altersadäquate Computergames bei ihm spielen (FO/39). Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der elterliche Konflikt C. und D. nach wie vor be- lastet und die Kommunikation der Eltern nach wie vor defizitär ist. B. ist es nichtsdestot- rotz gelungen, ihren Kindern ein einigermassen stabiles Erziehungsumfeld zu bieten. FO.2022.1-K2 21/72

Durch die von der Vorinstanz vorsorglich angeordnete sozialpädagogische Familienbe- gleitung, auf welche sich B. eingelassen hat, hat sich das Familienklima bei der Mutter po- sitiv entwickelt. Insofern ist von einer Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Mutter seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids auszugehen. Diesen Eindruck erlangte denn auch das Gericht anlässlich der Anhörung von C. und D. Beide Kinder fühlen sich bei der Mutter wohl und scheinen dort gut umsorgt zu sein. Dahingegen hat sich A. auf die vo- rinstanzlich angeordneten Massnahmen, welche zur Stärkung seiner Erziehungsfähigkeit gedacht waren, nicht eingelassen. Es konnte bei ihm keine sozialpädagogische Familien- begleitung stattfinden und auch in der Zusammenarbeit mit der Beiständin zeigt er sich nicht kooperativ. Daher erscheint die Auffassung von A., zur Begegnung der Kindeswohl- gefährdung sei eine Verminderung der Betreuungsanteile der Mutter notwendig, als völlig unbegründet und es kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen die Kriterien der Er- ziehungsfähigkeit des Vaters und der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft ge- gen eine alternierende Obhut. f/aa) A. rügt, entgegen der Würdigung der Vorinstanz entspräche die alternierende Obhut dem Wohl von C. und D. Auch vor dem Hintergrund des Loyalitätskonflikts, in dem sich die Kinder befänden, sei die alternierende Obhut die geeignetste Lösung, da sich die Kin- der weder für den einen noch für den anderen Elternteil entscheiden müssten, sondern beide Elternteile gleichermassen zur Verfügung hätten. Von einem freien Kinderwillen zu sprechen sei aufgrund der Faktenschaffung durch Wegzug der Mutter nach E. nicht ange- bracht. Es sei offensichtlich, dass die Mutter die Kinder, besonders D., unter Druck ge- setzt und ihr gesagt habe, was für Aussagen sie machen solle. Daher seien die Aussagen von D. nicht geeignet, darüber zu befinden, ob eine Alleinzuteilung der Obhut an die Mut- ter angezeigt sei (Berufung, S. 4-11). f/bb) Entgegen der nicht begründeten Ansicht von A. hat die Vorinstanz die von D. ge- äusserten Aussagen angemessen gewürdigt. Da D. im vorinstanzlichen Verfahren unter- schiedliche Angaben zum gewünschten Kontakt zum Vater machte und sich gemäss vo- rinstanzlicher Feststellung in einem starken Loyalitätskonflikt befand, schloss sie bei der im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt 9-jährigen D. auf keinen konstanten Willen. Ihre Ent- scheidung betreffend Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter stellte sie daher auf andere Kriterien ab (vgl. hiervor E. III.2.a). Wie erwähnt ist der Wunsch des Kindes bei der Entscheidung über das Betreuungsmodell miteinzubeziehen. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist dem Wunsch des Kindes in der Regel beizumessen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass FO.2022.1-K2 22/72

Kinder ab dem Alter von 12 Jahren in der Lage sind, autonom einen Willen zu bilden. In- dessen darf auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kindes nicht einfach ausgeblendet werden (BGer 5A_469/2018 E. 4.2). C. und D. wurden im vorliegenden Berufungsverfahren am 6. Dezember 2023 erneut an- gehört. Die mittlerweile zwölfjährige D. sprach sich dabei klar gegen eine alternierende Obhut aus. Gefragt, was sie machen würde, wenn sie zwei Schlüssel für beide Wohnun- gen der Eltern hätte und selbst entscheiden könnte, bei welchem Elternteil sie Zeit ver- bringen könnte, antwortete D., sie würde nur zur Mutter gehen. Ein ganzes Wochenende beim Vater zu verbringen, würde sie blöd finden, da sie sich dort "vorig" fühle. Sie gehe nicht so gerne zum Vater (FO/38). Ähnliche Äusserungen machte sie gegenüber der Bei- ständin (FO/39). Diesem geäusserten Willen kommt aufgrund D.s Alter und der (aus Sicht von D.) nachvollziehbaren Begründung Beachtung zu. Dem Einwand des Vaters, der Wille von D. sei von der Mutter beeinflusst, ist entgegenzuhalten, dass auch ein beein- flusster Wille zur eigenen Empfindung des Kindes werden kann und damit ernstzunehmen ist (vgl. im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr BGer 5A_875/2017 E. 3.3). Überdies findet das Gericht keine Anhaltspunkte (Erwachsenensprache oder Ereignisse, die das Kind gar nicht erlebt haben kann), die für eine Beeinflussung sprechen. Die Be- hauptung der Beeinflussung begründet der Vater denn auch nicht. Der zum Gesprächszeitpunkt knapp 14-jährige C. äusserte sich betreffend Wunschkon- takt zu den Eltern dahingehend, dass er gerne jedes zweite Wochenende zum Vater ge- hen möchte, mit Übernachtungen. Zudem wäre er gerne flexibel, sodass er spontan auch mal unter der Woche beim Vater übernachten könnte (FO/37). Im Gegensatz zu D. wünscht sich C. klar Kontakt zum Vater. Dabei spricht er sich für ein grosszügiges Be- suchsrecht beim Vater aus, nicht aber dafür, ungefähr zu gleichen Teilen beim Vater und der Mutter wohnen zu können.

g) Die Gesamtbetrachtung der massgeblichen Kriterien spricht klar dafür, die Kinder C. und D. in der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Gericht bei der Frage der Obhutszuteilung am Wohle des Kindes zu orientieren; eine Bestrafung des einen oder eine Belohnung des anderen Elternteils für allfälliges Fehlver- halten ist kein taugliches Entscheidungskriterium. In der Gesamtbetrachtung ist zu sehen, dass das Wohl von C. und D. bei der Beibehaltung des seit August 2018 gelebten Betreu- ungsmodells am besten gewahrt ist. Angesichts der Tatsache, dass ihre jetzige Situation als gut zu bezeichnen ist, gibt es keinen Grund, etwas daran zu ändern. FO.2022.1-K2 23/72

3. Persönlicher Kontakt

a) Die Vorinstanz räumte dem Vater (im Rahmen eines Besuchsrechts) das Recht ein, C. und D. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu be- treuen. Sie wies den Vater an, die Kinder jeweils an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubegleiten. Zudem gewährte sie dem Vater das Recht, jährlich insgesamt vier Wochen Ferien mit C. und D. zu verbringen. Schliesslich legte sie eine Feiertagsrege- lung fest (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Dabei stützte sie sich vor allem auf den von C. geäusserten Willen ab, jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie vier Wochen Ferien im Jahr beim Vater verbringen zu wollen. Diesen geäusserten Willen erachtete sie als konsistent. Dahingegen schloss sie bei D., welche sich in einem starken Loyalitätskonflikt befinde und unterschiedliche Angaben zum gewünschten Kon- taktrecht zum Vater gemacht habe (welche tendenziell auf weniger Kontaktwunsch zum Vater lauteten), auf keinen konstanten Willen. Das angeordnete Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende mit Übernachtungen) werde nunmehr seit August 2018 gelebt und entspreche konstanter Gerichtspraxis (vi-Entscheid, S. 25-28).

b) A. beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und anstelle von Dispo- sitiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass die Kinder weiterhin un- ter der alternierenden Obhut zu ungefähr gleichen Teilen stehen, mindestens was das Gutachten empfohlen habe (Berufung, S. 2). So habe das Gutachten bei C. eine Be- suchsregelung jeden Mittwochnachmittag direkt nach der Schule, jedes zweite Wochen- ende im Monat gemeinsam mit D. sowie zusätzlich ein weiteres Wochenende im Monat empfohlen (Berufung, S. 7). Die Ferien seien weiterhin hälftig zu teilen, wobei auch der Grossmutter der Kinder zwei Wochen mit den Kindern in den Sommerferien und zwei Wo- chen in den Oster- oder Herbstferien zu gewähren seien (Berufung, S. 9; FO/20, S. 1, 3 f.).

c) B. beantragt im Wesentlichen die Abweisung der Berufung von A. und erklärt sich grundsätzlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden (FO/17 und FO/31). In ihrer Anschlussberufung beantragt sie zum einen eine minimale Anpassung der vo- rinstanzlichen Übergabezeiten an den Besuchswochenenden (von Juli bis und mit Sep- tember Übergabe am Sonntagabend um 19.30 Uhr anstatt Übergabe um 19.00 Uhr in der Sommerzeit). Zum anderen verlangt sie eine andere Aufteilung der Feiertage unter den Eltern (FO/17, S. 2, 7 f. und FO/31).

d) Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjäh- rige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 FO.2022.1-K2 24/72

Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; BGer 5A_173/2014 E. 3.3; BGer 5A_174/2014 E. 3.3; FamKomm- BÜCHLER, 2022, Art. 273 ZGB N 25). In diesem Sinne hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Ent- wicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei sei- ner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_984/2019 E. 3.1; 5A_200/2015 E. 7.2.3). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammen- sein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht erscheint (BGE 122 III 404 E. 3b). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs von Bedeutung ist auch ein langer Unterbruch des Kontakts zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil. In dieser Situation kann etwa die Anordnung eines anfänglich (und damit vorübergehend) eingeschränkten Besuchsrechts angezeigt sein, wenn dadurch eine behutsame Wieder- annäherung sichergestellt werden soll (BGer 5A_505/2013 E. 6.3 mit zahlreichen Hinwei- sen, in: FamPra.ch 2013 S. 1045; vgl. BGer 5A_568/2017 E. 5.4). Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönli- chen Verkehr. Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kon- takte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbil- dung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Al- tersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Kindeswille ist vom Kindeswohl zu unterscheiden, können sich die beiden Elemente doch durchaus widersprechen (DETTENBORN, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Aufl., S. 90). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung be- gründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsäch- lich widerspricht. Es gilt als allgemein anerkannt, dass es längerfristig förderlich für die Entwicklung des Kindes, sein Selbstwertgefühl, seine Identitätsfindung und sein Sozial- verhalten ist, wenn der nicht zur Hauptsache betreuende Elternteil engen Kontakt zu ihm hält und sich an seiner Erziehung beteiligt. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein FO.2022.1-K2 25/72

gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Um- gangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_111/2019 E. 2.3; BGer 5A_875/2017 E. 3.3; ARNTZEN, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, Ein Grundriss der forensischen Familienpsychologie, 1994, S. 33 ff.; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 27). e/aa) Seit dem vorinstanzlichen Urteil sind über zweieinhalb Jahre vergangen. In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse weiterentwickelt. Entscheidend für die heutige Beurteilung des persönlichen Kontakts zwischen A. und seinen Kindern sind die aktuellen Verhältnisse (vgl. z.B. BGer 5A_875/2017 E. 3.4). Im Herbst 2021 zeigten beide Kinder Verhaltensänderungen. Am 8. November 2021 fand bezüglich C. ein Standortgespräch in der Schule statt, an dem die Klassenlehrpersonen, die Heilpädagogin, die Ergotherapeutin, die Mutter und die Beiständin anwesend waren. Es wurde mitgeteilt, dass C. sich sehr unruhig zeige und in den Therapien sehr verschlos- sen geworden sei. In der Schule habe er einen Aufsatz geschrieben, welcher detailgetreu die Geschichte des Computerspiels Titanfall, USK-altersgekennzeichnet ab 18 Jahren, wiedergebe (vgl. Beilage 5 zu FO/17). Die damalige Beiständin hielt in ihrem Bericht vom

22. November 2021 fest, dass C. und D. beim Vater nicht altersadäquate Medien konsu- mieren. Ungefähr zur selben Zeit (1. Oktober 2021 und 20/21. November 2021) habe D. die Besuchswochenenden beim Vater verweigert. D. schrieb der Beiständin einen Brief und gab an, sie müsse beim Vater gruselige Filme schauen, z.B. "Transvormers" oder "Ballerfilme". Die Beiständin gab gegenüber der KESB F. die Empfehlung ab, die Be- suchskontakte seien unter Begleitung durchzuführen und bis zur entsprechenden Einrich- tung zu sistieren (Beilage 5 zu FO/17). Mit Einreichung des Zwischenberichts vom 22. No- vember 2021 teilte B. A. per E-Mail mit, dass sie die Kinder bis zum Entscheid der KESB F. zurückbehalten werde. In der Folge fanden im Jahr 2021 keine Besuchskontakte mit dem Vater mehr statt (FO/17, S. 5; FO/39). A. bestritt anlässlich eines Gesprächs bei der KESB F. vom 6. Dezember 2021, die Kinder bei sich zuhause nicht altersgerechte Spiele spielen zu lassen. Er gab an, da die Kinder unterschiedliche Vorlieben hätten, sei die Ab- machung, dass sie abwechselnd einen Film für den Abend aussuchen sollen und sie die- sen dann gemeinsam anschauen. So solle verhindert werden, dass die Kinder sich sepa- rieren. D. habe daher den Film Transformers, den C. ausgesucht hätte, angeschaut (Bei- lage 6 zu FO/17). Am 6. Januar 2022 erging der Entscheid der KESB F., in welchem sie beide Eltern ermahnte, dafür zu sorgen, dass C. und D. nur altersgerechte Medieninhalte FO.2022.1-K2 26/72

konsumieren (Beilage 2 zu FO/17). Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig (vgl. Beilage 3 zu FO/17 sowie E. II.5). Aus dem Bericht der aktuellen Beiständin O. vom 7. Dezember 2023, den Eingaben der Mutter und den Angaben von C. und D. anlässlich ihrer Anhörungen am 6. Dezember 2023 erschliesst sich, dass die Kinder seit Herbst 2021 sehr wenig Kontakt zum Vater hat- ten bzw. haben. Das von der Vorinstanz (vorsorglich) angeordnete Besuchsrecht des Va- ters (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend) wird seit Januar 2022 nicht mehr eingehalten. Gemäss Bericht der Beiständin sieht B. eine gewisse Kin- deswohlgefährdung, wenn sich die Kinder beim Vater aufhalten. So habe C. beispiels- weise ohne vorherige Absprache zwischen Vater und Mutter ein Handy samt Abo vom Vater erhalten und dürfe nicht altersadäquate Computergames bei ihm spielen. Konsum und Konsumzeiten von Medien sowie verschiedene (altersadäquate) Games und Apps hätten gerade vor kurzem wieder dazu geführt, dass B. Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern unterbunden habe (FO/39). A. bestritt in seiner Eingabe vom 14. April 2022, dass die Kinder bei ihm einem zu hohen bzw. altersinadäquaten Medienkonsum ausge- setzt seien (FO/20, S. 4 f.). B. führt in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 auf, trotz zahlrei- chen Vermittlungsversuchen via Beiständin und einigen Spontanbesuchen beim Vater – dieser sei weder per Post, E-Mail, Sprachnachricht noch Telefon zu erreichen – hätten die Kinder ihren Vater im Jahr 2022 lediglich rund sechsmal gesehen. Dieser Umstand habe zwar die Problematik mit dem nicht altersgerechten Medienkonsum der Kinder beim Vater entschärft, faktisch leide jedoch die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater unter den weni- gen Kontakten. Die Mutter sei sich der Bedeutung dieser Kontakte für die Kinder bewusst und wünsche sich darum, dass das Besuchsrecht des Vaters wieder ausgeübt werde (FO/31, S. 2). C. gab anlässlich seiner Anhörung vom 6. Dezember 2023 an, er sehe seinen Vater aktu- ell ungefähr alle eineinhalb Monate. Er freue sich jeweils, den Vater zu sehen und fühle sich wohl bei ihm. Früher hätten sie jeweils beim Vater übernachten dürfen, aber das dürf- ten sie wegen der Mutter nun seit etwa seit ein bis zwei Jahren nicht mehr. Er gibt an, er würde gerne jedes zweite Wochenende zum Vater gehen, mit Übernachtungen. Zudem wäre er gerne flexibel, sodass er auch unter der Woche nach der Schule mal beim Vater übernachten könnte. Er sei es sich mittlerweile gewohnt, mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zu fahren und könne so gut nach M. fahren. Er wäre auch bereit, ohne D. zum Vater zu gehen. Weiter würde er gerne eine bis zwei Wochen Ferien beim Vater verbringen. Z.B. zwei Wochen Sommerferien, eine Woche Herbstferien etc. Weiter gibt er an, dass er FO.2022.1-K2 27/72

als ca. 11- oder 12-jähriger teilweise Games gespielt habe, die erst ab 18 Jahren gewe- sen seien. Solche spiele er heute aber nicht mehr (FO/37). D. gab an ihrer Anhörung vom 6. Dezember 2023 an, dass sie den Vater ca. einmal im Monat sehe. Meistens sei es so, dass C. die Mutter frage, ob er den Vater sehen könne. Die Mutter spreche dies dann mit dem Vater ab. Wenn sie, D., Lust habe, gehe sie mit, sonst nicht. Zunächst sagte sie, es sei nicht so, dass es ihr missfalle ("stinke"), zum Vater zu gehen. Später gab sie an, sie gehe nicht so gerne zum Vater. Ein ganzes Wochenende beim Vater würde sie blöd finden, da sie sich dort "vorig" fühle. Sie erzählt, wenn sie beim Vater seien, würde C. am PC des Vaters gamen. Manchmal würden sie zusammen Spiele machen. Ansonsten sei D. in ihrem Zimmer und mache nichts, was langweilig sei. Sie fühle sich dann etwas stehen gelassen. Sie sage dann aber jeweils nichts dazu. Gefragt, was sie gerne beim Vater machen würde, antwortet sie, basteln und zeichnen. Sie denkt, der Vater wäre sicherlich einverstanden damit, diese Sachen miteinander zu machen. Nachgefragt, ob ihre Empfindung anders wäre, wenn die Mutter die Besuche beim Vater unterstützen würde, antwortet D., die Mutter sage, D. dürfe sagen, zu wem sie gehen möchte. Sie glaube, die Mutter würde es gut finden, wenn sie auch mal zum Vater gehe. D. erklärt zudem, es wäre ihr egal, wenn C. alleine zum Vater gehen würde (FO/38). Auch die Beiständin gab in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2023 an, C. äussere, mehr Zeit mit dem Vater verbringen zu wollen. Er würde sich vom Vater verstanden fühlen, da dieser auf seine Bedürfnisse eingehe. D. erkläre, sich nicht richtig wohl zu fühlen beim Vater. Die Wohnung sei nicht ordentlich, der Vater würde viel Zeit mit C. verbringen und sie komme sich dann "verloren" vor (FO/39). e/bb) Aufgrund der aufgeführten Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids im Sommer 2021 bedarf die Besuchsrechtsregelung der Kinder zum Vater eine Anpassung. Vorliegend fällt primär ins Gewicht, dass die Kinder seit Herbst 2021 nur wenig Kontakt zum Vater hatten. Das von der Vorinstanz (vorsorglich) angeordnete Besuchsrecht an je- dem zweiten Wochenende (mit Übernachtungen) wurde seit Januar 2022 nicht eingehal- ten. Stattdessen sahen die Kinder den Vater in unregelmässigen Intervallen jeweils ohne Übernachtungen. Massgebend für die Abweichung von der gerichtlichen Anordnung der Vorinstanz waren die Vorwürfe, dass die Kinder beim Vater nicht adäquatem Medienkon- sum ausgesetzt waren. Die Mutter sieht darin das Wohl ihrer Kinder gefährdet. Aufgrund FO.2022.1-K2 28/72

der Aktenlage (Bericht der Beiständin vom 22. November 2021 [Beilage 5 zu FO/17], run- der Tisch vom 7. November 2021 [Beilage 5 zu FO/17], Verfügung der KESB F. vom 6. Januar 2022 [Beilage 2 zu FO/17], Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 [FO/39], Anhörung von C. und D. vom 6. Dezember 2023 [FO/37 und 38]) sind diese Vorwürfe nicht von der Hand zu weisen bzw. zutreffend. Relevant ist zudem, dass der Vater bisher nicht bereit war, mit den Behörden zu kooperieren. Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde das Wohl von C. und D. aufgrund des elterlichen Konflikts als gefährdet eingestuft und daher unter anderem eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei bei- den Eltern sowie eine Einzeltherapie beider Eltern angeordnet. Die Mutter liess sich auf diese Massnahmen ein, wodurch sich gemäss Bericht der Beiständin das Familienklima verbesserte. Auch anlässlich der Anhörung von C. und D. im vorliegenden Verfahren konnte der Eindruck gewonnen werden, dass die Mutter den Kindern (trotz elterlichem Konflikt) zurzeit stabile Verhältnisse bieten kann. Dahingegen hat sich A. überhaupt nicht auf die Kindesschutzmassnahmen eingelassen. Er war nicht bereit, mit der sozialpädago- gischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und bestätigte gegenüber der Beistän- din auch nicht, psychologisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung seiner Erzie- hungsfähigkeit in Anspruch genommen zu haben. Auch mit der Beiständin kooperiert er nicht. C. äussert den Wunsch, jedes zweite Wochenende (mit Übernachtungen) beim Vater zu verbringen. Aufgrund seines Alters und seiner Reife kommt seinem Willen durchaus Be- achtung zu (vgl. BGer 5A_469/2018 E. 4.2). Allerdings ist es aufgrund der weiteren Um- stände, namentlich des faktisch unregelmässigen Kontakts in den letzten zwei Jahren, des teilweise nicht adäquaten Medienkonsums beim Vater und seines unkooperativen Verhaltens mit den Behörden im Sinne des Kindeswohls erforderlich, die Besuchskon- takte in der Regel ohne Übernachtungen durchzuführen (vgl. z.B. BGer 5A_875/2017 E. 3.3, wo ein eingeschränktes Besuchsrecht dort angezeigt sein kann, wo eine behutsame Wiederannäherung sichergestellt werden soll). In der vorliegenden Situation angemessen erscheint eine Regelung, wonach C. und sein Vater gegenseitig berechtigt und verpflichtet sind, sich einmal in der Woche zu besuchen. In den Wochen mit gerader Kalendernum- merierung findet der Besuch am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr statt und in den Wo- chen mit ungerader Kalendernummerierung am Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr. Zudem sind A. und C. berechtigt, zwei Mal pro Jahr eine Woche Ferien (mit Übernachtungen) miteinander zu verbringen. Auf die Anordnung einer zusätzlichen Feier- tagsregelung wird verzichtet. Diese Kontaktregelung (wöchentliches Besuchsrecht ohne Übernachtungen, zwei Wochen pro Ferien Jahr) ist als Minimum zu verstehen. Ausge- FO.2022.1-K2 29/72

dehntere Besuchszeiten für C. (z.B. Wochenendbesuch mit Übernachtungen) sind wün- schenswert, da für ein Kind die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen wichtig ist (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2), und sich C. diesen (intensiveren) Kontakt zum Va- ter denn auch wünscht. Dies erfordert allerdings seitens des Vaters, dass er das angeord- nete Minimum an Besuchszeiten verantwortungsbewusst wahrnimmt. Seitens der Mutter ist gefordert, dass sie diese Besuche zulässt. Beide Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu för- dern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB). Es ist zu hoffen, dass sich das angeordnete Besuchsrecht durch diese aktive Mit- wirkung beider Elternteile bewähren wird. In diesem Falle steht es den Beteiligten offen, die Besuchszeiten von C. beim Vater durch gegenseitiges Einvernehmen auszudehnen. Auch bei D. ist abgesehen von den faktisch unregelmässigen Kontakten zum Vater in den letzten zwei Jahren, des teilweise nicht adäquaten Medienkonsums beim Vater und des- sen unkooperativen Verhaltens mit den Behörden bis zu einem gewissen Grad der von ihr geäusserte Wille zu berücksichtigen. Sie gibt an, sich nicht richtig wohl zu fühlen beim Va- ter bzw. komme sich "verloren" vor, da der Vater jeweils viel Zeit mit C. verbringe. Auf- grund D.s Alter kommt diesem geäusserten Willen durchaus Beachtung zu. Was ein allfäl- liger Loyalitätskonflikt von D. zwischen ihren Eltern anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein beeinflusster Wille zur eigenen Empfindung des Kindes werden kann und dieser damit ernst zu nehmen ist (vgl. BGer 5A_875/2017 E. 3.3). Unter Berücksichtigung, dass D. sich eingeschränkten Kontakt zum Vater wünscht, die Beziehung zu beiden El- ternteilen aber sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entschei- dende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2), ist das Kontaktrecht zwischen D. und ihrem Vater nicht gänzlich einzuschränken. Vielmehr erscheint es ange- messen, dieses auf einmal alle drei Wochen festzulegen. Die Besuche finden zusammen mit C. statt und entsprechend abwechselnd am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr und am Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr. Auf die Festlegung eines Ferienrechts zwi- schen D. und A. wird angesichts des von D. geäusserten Willens verzichtet. Es steht D. allerdings offen, bei Wunsch und gemäss Absprache mit beiden Elternteilen ebenfalls Fe- rien beim Vater (z.B. zusammen mit C.) zu verbringen. e/cc) Durch die Abweichung von der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von B. in ihrer Anschlussberufung beantragten Än- derung von Dispositiv-Ziff. 2a des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Besuchswo- chenendzeiten des Vaters und Dispositiv-Ziffer 2c des vorinstanzlichen Entscheids betref- fend Feiertagsregelung (FO/17, S. 2). FO.2022.1-K2 30/72

4. Übergaben

a) Streitig unter den Parteien im Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt ist weiter die Frage des Übergabeorts der Kinder. Diesbezüglich wies die Vorinstanz A. an, die Kinder jeweils an ihrem Wohnort (derzeit E.) abzuholen und wieder dorthin zurückzu- bringen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2a Abs. 2). Dazu hielt sie fest, grundsätzlich obliege es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen (vi-Entscheid, S. 28-30).

b) A. rügt diese Regelung in seiner Berufung. Unter Berücksichtigung, dass es die Mutter gewesen sei, die nach E. weggezogen sei, obliege es auch ihr, einen Teil der Wegstrecke auf sich zu nehmen. Die Mutter solle die Kinder jeweils zum Vater bringen und der Vater die Kinder zur Mutter. Dies signalisiere den Kindern denn auch, dass der andere Elternteil bereit sei, die Kinder zu übergeben, was den Loyalitätskonflikt massiv senken würde (FO/1, S. 11). Mit Eingabe vom 21. November 2022 beantragte A. sodann, die Kinderübergabe von der Mutter zum Vater habe nach Schulschluss an der Schule der Kinder stattzufinden, wobei weder die Mutter, noch ihr Konkubinatspartner anwesend sein dürften. Bei der Kinderübergabe vom Vater zur Mutter solle die Mutter die Kinder vom Va- ter an seinem Wohnort abholen (FO/22, S. 1 f.). Er führt aus, die Mutter habe den Vater mit einem Haus- und Betretungsverbot belegt und ihr Lebenspartner, P., habe ihn bei der Polizei wegen Hausfriedensbruchs angezeigt, weil er die Kinder wie im Scheidungsurteil angewiesen vom Wohnort der Kinder abholen wollte. Aufgrund der Anzeige habe die Mut- ter die Übergabe der Kinder verweigert. Mit Urteil des Kantonsgerichts F. vom 29. Sep- tember 2022, welches A. einreichte, sei er vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbru- ches freigesprochen worden. Aufgrund des schikanösen und unkooperativen Verhaltens der Mutter habe die Kinderübergabe nach Schulende stattzufinden (FO/22, S. 1 f.).

c) B. verlangt mit Eingabe vom 9. Januar 2023 die Abweisung des Antrags von A. und beantragt stattdessen, A. habe die Kinder jeweils pünktlich unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück zu übernehmen und zu übergeben (derzeit auf dem Wendeplatz vor dem Haus), ohne das Grundstück zu betreten (FO/31, S. 1). Zur Begründung führt sie aus, die dem Urteil des Kantonsgerichts F. vom 29. September 2022 zugrundeliegende Strafanzeige gründe auf dem Umstand, dass der Vater unmittelbar vor den Kinderüberga- ben an der Haustür der Mutter jeweils "sturmgeläutet" habe. Die Kinderübergabe an der Grundstücksgrenze der Mutter ziele auf die Vermeidung von solchen Reibereien ab. Eine Übernahme der Kinder durch den Vater direkt nach Schulschluss sei aus mehreren Grün- den entschieden abzulehnen. So würden zuerst die Schulsachen nach Hause gebracht FO.2022.1-K2 31/72

werden müssen, C. müsse sein Medikament einnehmen, die Kinder würden den Schul- weg mit ihren Freunden zurücklegen wollen und ein Abholen durch den Vater werde un- terdessen von C. als "peinlich" empfunden (FO/3 f.; FO/31 S. 3).

d) Der Kindesvertreter hält fest, nachdem der Vater in Kinderbelangen offenbar bera- tungsresistent sei, sei der Antrag des Vaters vom 21. November 2022 betreffend Kin- derübergabe vollumfänglich abzuweisen. Die Besuchsübergabe nach Schulende direkt in der Schule werde die Belastungen der beiden Kinder im elterlichen Konflikt nicht reduzie- ren (FO/33).

e) In der Lehre herrscht mehrheitlich Einigkeit darüber, dass es grundsätzlich der be- suchsberechtigten Person obliegt, das Kind abzuholen und zurückzubringen (FamKomm Scheidung-BÜCHLER, 2022, Art. 273 ZGB N 30; KUKO ZGB-MICHEL/SCHLATTER, 2. Aufl., Art. 273 N 14; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 273 N 18). Zu beachten ist allerdings auch, dass sich die Regelung des Besuchsrechts am Einzelfall zu orientieren hat und als oberste Richtschnur das Kindeswohl gilt (vgl. BGer 5A_79/2014 E. 4.3; FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 273 ZGB N 25). Mithin ist es für das Kind oftmals viel plausibler, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird. Mit einer derartigen Beteiligung wird ihm signalisiert, dass derjenige Elternteil, den es verlässt, mit dem Wechsel bzw. dem Aufenthalt beim anderen Elternteil einverstanden ist und diesen nicht als ungewollte Trennung empfindet, sondern als natürlichen Vorgang (KGer SG KES.2017.4 vom 24. Oktober 2017 E. II/8 = Nachrichten zum Familienrecht 2/17; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, S. 23 ff., 31 m.w.N.; vgl. FamKomm Scheidung/SCHREINER, Anh. Psych. N 211; siehe auch OGer ZH NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.; OGer ZH LY190054-O/U vom 28. Februar 2020 E. 4.2).

f) Diese rechtlichen Ausführungen sprechen dafür, die vorinstanzliche Regelung der Übergaben der Kinder abzuändern. A. wohnt in M. B. zog per August 2018 von M. nach E. Die Übergaben der Kinder führten in der Vergangenheit zwischen den Eltern immer wieder zu Streitigkeiten (vi-Entscheid, S. 28 f.), was sich während des vorliegenden Beru- fungsverfahrens einmal mehr in der von B. eingereichten Strafanzeige gegen A. wegen Hausfriedensbruchs äusserte. Angesichts dieser Umstände (Umzug von B. mit den Kin- dern vom vormalig gemeinsamen Wohnort der Eltern in M. nach E.; hochkonfliktreiches Elternverhältnis) ist es im vorliegenden Fall angemessen, den Elternteil, bei dem sich die FO.2022.1-K2 32/72

Kinder befinden, zu verpflichten, die Kinder jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. Da- mit signalisieren beide Elternteile den Kindern, dass ihnen der Kontakt der Kinder zum je- weils anderen Elternteil wichtig ist und sie diesen unterstützten. Findet der Besuchskontakt an einem Mittwoch statt, ist es dem heute 14-jährigen C. zuzu- muten, sich nach Schulschluss selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wohnort des Vaters zu begeben. Der Weg zwischen der Schule in Q. zum Wohnort des Vaters in M. dauert (mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) ungefähr gleich lange wie derje- nige von der Schule in Q. an den Wohnort der Mutter in E. (vgl. www.sbb.ch). Sofern sich C. und D. (situativ) bereit fühlen, den Weg zwischen dem Wohnort der Mutter und des Vaters selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten, ist dies un- ter vorgängiger Absprache des für die Übergabe zuständigen Elternteils mit der Beistän- din zulässig (vgl. auch hernach E. III.6).

5. Kindesschutzmassnahmen (Weisungen)

a) Ausgehend von einer Kindeswohlgefährdung sowohl bei C. als auch bei D. ord- nete die Vorinstanz mehrere Kindesschutzmassnahmen an. Sie wies beide Eltern je ein- zeln an, sich bei einem Psychologen oder einem Psychiater zum Umgang mit ihren Emoti- onen und Kommunikations- und Beziehungsmustern in Therapie zu begeben. Auch für C. und D. ordnete sie die Aufnahme bzw. Fortführung einer Therapie bei einem Kinderpsy- chologen oder -psychiater an. Zudem ordnete sie eine sozialpädagogische Familienbe- gleitung (SPF) an, welche mit beiden Eltern den Rahmen der Besuchsregelung individuell und persönlich gestaltet und mit den Eltern einzeln die Kinderübergaben strukturiert (vi- Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3, vgl. auch S. 31-36).

b) A. beantragt in seiner Berufung vom 26. Januar 2022 die vollumfängliche Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids. Er rügt, die angeordneten Kindesschutzmassnah- men würden nichts bringen. Eine Einzeltherapie der Eltern verspreche wenig Erfolg. Er habe eine Psychologin gefunden und dieser bei einem ersten Gespräch die Situation ge- schildert. Betreffend angeordneter sozialpädagogischer Familienbegleitung rügt der Vater, eine solche sei nicht geeignet, den elterlichen Streit zu lösen. Der elterliche Streit finde besonders an Tagen der Kinderübergaben statt. Wirkungsvoll wäre daher eine Trennung der Eltern bei den Übergaben, nicht aber eine SPF. Eine SPF würde die Wirtschaftskraft der Eltern stark schwächen und den Lebensstandard der Eltern und der Kinder unverhält- nismässig stark vermindern (Berufung, S. 11 f.; FO/20, S. 3). Zu den angeordneten Ein- zeltherapien beider Kinder äussert sich A. nicht. FO.2022.1-K2 33/72

c) B. gab in ihrer Berufungsantwort vom 14. März 2022 an, A. würde sich nicht an der SPF beteiligen und habe die erforderlichen Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen für die Einrichtung der SPF trotz Aufforderung nicht eingereicht (FO/17, S. 10, mit Verweis auf Beilage 10 zu FO/17). Weiter habe A. die Beiständin darüber zu täuschen versucht, dass er sich in therapeutische Behandlung begeben habe (FO/17, S. 10 mit Verweis auf Beilage 9 zu FO/17). In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 erwähnt B. wiederum die grundsätzliche Ablehnung des Vaters betreffend SPF. Sie beantragt zudem, der Vater sei anzuweisen, eine ärztlich verordnete Medikation der Kinder (gegen Vorlage der entspre- chenden Rezepte) auch an seinen Betreuungswochenenden fortzuführen. Dazu führt sie aus, der Vater habe C. jeweils untersagt, die ihm verordneten Medikamente (ADHS-Medi- kamente) einzunehmen (FO/31, S. 2 und 4).

d) Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB können den Eltern Weisungen für die Pflege, Erzie- hung oder Ausbildung des Kindes als Kindesschutzmassnahmen erteilt werden. Mass- nahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 ZGB (Beistandschaft) und Art. 310 ZGB (Ent- zug der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung) können kombiniert werden, soweit sie in ih- rer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, 7. Aufl., Art. 307 N 3). Weisungen können sämtliche Bereiche des elterlichen Handelns erfassen. Adressaten sind alle Personen im Umfeld des Kindes (Eltern und Pflegeeltern, Verwandte, Nachbarn, Freunde) sowie das Kind selbst (BSK ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 307 N 19). Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet beispielsweise für die Anordnung einer Beratung, Mediation oder Therapie grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesgericht bestätigt (BGE 142 III 201 E. 3.7) und deren Anordnung ist inzwi- schen auch feste Praxis (BGer 5A_65/2017 E. 2.2).

e) Das Verhältnis zwischen B. und A. ist nach wie vor hochkonfliktbehaftet. Gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 werden die Kinder nach wie vor in den el- terlichen Dauerkonflikt einbezogen und instrumentalisiert, was zu einem grossen Loyali- tätskonflikt führt. Sowohl C. wie auch D. zeigen psychische Belastungssymptome. Ihre Entwicklung ist gemäss Austausch der Beiständin mit Fachpersonen nach wie vor gefähr- det (FO/39). e/aa) Sozialpädagogische Familienbegleitung: Die von der Vorinstanz vorsorglich angeordnete SPF arbeitete gemäss Bericht der Bei- ständin vom April 2022 bis Oktober 2023 mit B., deren Lebenspartner P. und den Kindern. Dadurch konnte eine positive Veränderung des Familienklimas erreicht werden. Die Mut- FO.2022.1-K2 34/72

ter habe die Zusammenarbeit mit der Familienbegleiterin als gewinnbringend und unter- stützend wahrgenommen. Da sich die Gesamtsituation entspannt habe, fühlte sich die Mutter ausreichend gestärkt und wollte die Begleitung beenden. Auch die Beiständin und die Familienbegleiterin sahen die Wirkung der SPF aktuell ausgeschöpft. Dahingegen ist A. gemäss Bericht der Beiständin zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, sich auf die sozial- pädagogische Familienbegleitung einzulassen (zum Ganzen: FO/39). Aufgrund des nach wie vor konfliktbehafteten Familiensystems wäre eine SPF, wie von der Vorinstanz ange- ordnet, für das Wohl der Kinder durchaus notwendig. Da sich A. jedoch partout nicht da- rauf einlässt, ist diese Massnahme zwecklos. Auch aus der Sicht von B. ist diese Mass- nahme zurzeit ausgeschöpft. Von einer Fortführung einer sozialpädagogischen Familien- begleitung wird daher abgesehen. e/bb) Einzeltherapie der Eltern: B. befindet sich gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 nach wie vor in psychologischer Begleitung. A. verweigert die Zusammenarbeit mit der Beiständin O. Sie konnte nicht bestätigen, dass er sich in Therapie, wie von der Vorinstanz angeordnet, be- geben hat (FO/39). Gegen den konstanten Willen des Vaters ist aber auch diese Mass- nahme für die Zukunft nicht erfolgsversprechend. Von der weiteren Anordnung einer Ein- zeltherapie beider Elternteile wird daher abgesehen. B. steht es selbstverständlich offen, ihre psychologische Begleitung fortzuführen. e/cc) Einzeltherapie der Kinder: C. befand sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits in Psychotherapie bei Dr. R. in Teufen (vi-Entscheid, S. 35). Gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezem- ber 2023 wurde diese Psychotherapie bei Dr. R. letztmals im Juni 2022 besucht. Gemäss B. sei es immer schwierig gewesen, C. für die Therapie zu motivieren. Auch organisato- risch sei die Terminvereinbarung schwierig gewesen. Die Beiständin hält fest, dass auf- grund des andauernden Elternkonflikts eine psychologische Begleitung von C. durchaus angezeigt wäre (FO/39). D. begab sich gemäss Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 2023 nach Erlass des vo- rinstanzlichen Entscheids in psychologische Begleitung von Dr. R. und wechselte im Ja- nuar 2023 zu S. in E. Im Standortgespräch vom Juli 2023 konnte aufgezeigt werden, dass die Therapie zur Entwicklungsförderung von D. beiträgt. So konnte sie Themen wie Zu- rückhaltung, Hemmungen in Kontakten und dissoziative Momente mit eingeschränkter Gefühlswahrnehmung angehen. Für eine Weiterführung der Therapie wäre eine inkludi- FO.2022.1-K2 35/72

erte Familientherapie angezeigt gewesen. Aufgrund unterschiedlicher Wahrnehmung zwi- schen der Therapeutin und der Mutter wurde die Therapie im August 2023 allerdings kom- plett eingestellt. Gemäss Angabe der Beiständin wäre eine Therapie zur Stärkung der per- sönlichen Entwicklung von D. nach wie vor indiziert (FO/39). Wie aufgeführt, ist es B. seit dem vorinstanzlichen Entscheid zwar gelungen, ihren Kin- dern ein einigermassen stabiles Erziehungsumfeld zu bieten (vorstehend E. III.2 e/bb). Gleichzeitig dauert der hochgradige Elternkonflikt weiterhin an und belastet beide Kinder stark. Beide zeigen psychische Belastungssymptome und sind in ihrer Entwicklung ge- fährdet. Zur Begegnung dieser Gefährdung haben sich C. und D. daher wieder in Einzel- therapie zu begeben. B. und A. werden daher im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewie- sen, C. und D. je in eine kinder- bzw. jugendpsychiatrische oder kinder- bzw. jugendpsy- chologische Therapie zu geben. Bei der Organisation der Therapien soll die Beiständin der Kinder die Eltern unterstützen (hernach E. III.6). Das Gutachten vom 12. September 2019 empfahl eine Behandlung bei den KJPD, da eine Institution wie die KJPD besser geeignet sei, ein hochkonflikthaftes Familiensystem zu begleiten, als eine Einzelperson in niedergelassenem Setting (Gutach- ten vom 12. September 2019, S. 110). Aufgrund dieser nachvollziehbaren Empfehlung ist primär eine Therapie der Kinder bei den KJPD (oder einer ähnlichen Institution) anzustre- ben. Sollte dies nicht umsetzbar sein, ist auf eine Therapie bei einer Einzelperson zurück- zugreifen. e/dd) B. ersuchte darum, dem Vater die Weisung zu erteilen, eine ärztlich verordnete Medikation der Kinder (gegen Vorlage der entsprechenden Rezepte) auch an seinen Be- treuungswochenenden fortzuführen. Da dem Vater mit vorliegendem Entscheid nur ein eingeschränktes Besuchsrecht in der Regel ohne Übernachtungen erteilt wird, erübrigt sich die Anordnung einer diesbezüglichen Weisung. Im Übrigen erscheint C. nun in einem Alter, in dem er auch selber Verantwortung für die Medikamenteneinnahme übernehmen kann.

6. Beistandschaft

a) Für C. und D. besteht seit der Ehescheidung vom 28. August 2015 eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (IN.2014.145-[…]), deren Aufgaben mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen der Familienrichterin des Kreisgerichts L. vom

25. Januar 2018 ergänzt wurden (SF.2017.64-[…]). Die Vorinstanz beauftragte die Bei- FO.2022.1-K2 36/72

standschaft zudem mit der Einrichtung und Überwachung der von ihr angeordneten Wei- sungen (Einzeltherapie der Kinder, Einzeltherapie der Eltern, sozialpädagogische Famili- enbegleitung; vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4 und S. 36-38). Weiter räumte sie der Beistän- din die Kompetenz ein, bei Konflikten im Rahmen der festgelegten Betreuungsregelung die Termine, Übergaben und Modalitäten verbindlich festzusetzen und gegebenenfalls an- zupassen. Die elterliche Sorge schränkte sie dementsprechend gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB ein (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 5 und S. 38).

b) Die Weiterführung der Beistandschaft ist nicht umstritten. A. beantragt in seiner Berufung vom 26. Januar 2022 zwar die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, setzt sich mit den vorinstanzlichen Anordnungen zur Beistandschaft und der damit verbundenen Einschränkung der elterlichen Sorge nicht auseinander. Auch B. rügt die diesbezüglichen Anordnungen nicht. Angesichts der konfliktbehafteten Situation zwi- schen den Beteiligten ist die Weiterführung der Beistandschaft dringend notwendig. Die vorinstanzliche Aufgabenerweiterung der Beiständin ist aber an die mit vorliegendem Ent- scheid angeordneten Weisungen anzupassen. Demnach wird die Beiständin beauftragt, die Einhaltung der Weisung an die Eltern, C. und D. je in eine kinder- bzw. jugendpsychi- atrische oder kinder- bzw. jugendpsychologische Therapie zu geben (vgl. dazu E. III.5.e/cc sowie Dispositiv-Ziff. 3 des vorliegenden Entscheids), zu überwachen bzw. die Eltern dabei zu unterstützen. Zudem ist sie beauftragt, der zuständigen Stelle gegebenen- falls Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung oder Aufhebung der Weisung, eine Anpas- sung der Betreuungsregelung oder die Anordnung anderer geeigneter Kindesschutzmass- nahmen zur Wahrung des Kindeswohles erforderlich sind. Weiter hat die Beiständin situa- tiv zu entscheiden, ob der Weg zwischen dem Wohnort der Eltern bei Besuchskontakten von C. und/oder D. selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann (vgl. dazu E. III.4 f). Schliesslich hat die Beiständin weiterhin die Kompetenz, bei Konflikten im Rahmen mit der festgelegten Betreuungsregelung die Termine, Übergaben und Modalitäten verbindlich festzusetzen und gegebenenfalls anzupassen. In dieser Hin- sicht bedarf der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB keiner Anpassung (Dispositiv-Ziff. 5 des vi- Entscheides). FO.2022.1-K2 37/72

7. Nachehelicher Unterhalt

a) Gemäss Scheidungsurteil vom 28. August 2015 wurde A. zu folgenden Unterhalts- zahlungen an B. verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 4.5.1 des Scheidungsurteils vom 28. August 2015): "Der Ehemann bezahlt der Ehefrau monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge: Fr. 1'300 00 ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. Juli 2021; Fr. 1'000.00 ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2024; Fr. 700.00 ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027." Die Vorinstanz erwog, aufgrund der abgeänderten Betreuungssituation sei der im Schei- dungsurteil vom 28. August 2015 festgelegte Kindesunterhalt und damit einhergehend der nacheheliche Unterhalt anzupassen. Im Übrigen rechtfertige sich eine Überprüfung der Unterhaltsbeiträge auch vor dem Hintergrund, dass das Kindesunterhaltsrecht seit dem Jahr 2017 auf eine neue rechtliche Basis gestellt worden sei (vi-Entscheid, S. 38 f.). Sie hob den gemäss Ziff. 4.5.1 des Scheidungsurteils vom 28. August 2015 festgelegten nachehelichen Unterhalt auf und ordnete folgendes an (Dispositiv-Ziff. 8 des vi-Ent- scheid): "A. bezahlt an den Unterhalt von B. monatlich im Voraus folgende Beiträge: Fr. 1'040.00 vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 Fr. 885.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 535.00 vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019." Zur Begründung dieser Abänderung stützte sich die Vorinstanz primär auf die Dispositi- onsmaxime (vgl. vi-Entscheid, S. 51 f.). Als Eventualbegründung führte sie auf, dass der nacheheliche Unterhalt ohnehin im November 2019 aufgrund des Konkubinats von B. zu sistieren wäre. Sie hielt fest, der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwi- schen B. und P. sei ab November 2014 erwiesen und damit wäre der Unterhalt fünf Jahre später, d.h. im November 2019, zu sistieren. Da der nacheheliche Unterhaltsanspruch von B. aufgrund der Dispositionsmaxime per Ende Juli 2019 dahinfalle, erübrige sich eine Sis- tierung. Eine frühere Sistierung des nachehelichen Unterhalts falle entgegen der Ansicht von A. ausser Betracht. Allerdings sei das Konkubinat für den Zeitraum vor Juli 2019 auch insofern schon beachtet worden, als dass dieses zu Kostenersparnissen führe, welche in der Bedarfsrechnung der Klägerin berücksichtigt worden seien (vi-Entscheid, S. 51-54, 44). FO.2022.1-K2 38/72

b) A. beantragt, es sei festzustellen, dass keine Unterhaltspflicht seinerseits gegen- über B. bestehe (Berufung, S. 2). Er bringt vor, das Konkubinat zwischen B. und P. sei be- reits vor November 2019 existent gewesen. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle ausge- führt habe, lebten sie bereits im Jahr 2017 zusammen. Die Kinder hätten im Mai 2018 ge- sagt, dass sie alle zusammen als Familie leben würden. Gefestigt sei das Konkubinat spätestens mit dem gemeinsamen Erwerb der Liegenschaft in E. gewesen. Als massge- bender Zeitpunkt für das Konkubinat müsse der Mai 2018 angenommen werden. Denn sobald Kinder eine fremde Person im gleichen Haushalt anerkennen und sogar von Zu- sammenleben sprechen und diese eingebunden seien, könne von einem gefestigten Kon- kubinat gesprochen werden (Berufung, S. 14, 18 f.).

c) B. wendet ein, die Vorinstanz habe zu Recht nicht nur auf den blossen Zeitpunkt ab- gestellt. Sie gebe klar zu erkennen, dass der nacheheliche Unterhalt im vorliegenden Fall keinen solidarischen Charakter habe und das Konkubinat deshalb "nur" im Rahmen von Kostenersparnissen zu berücksichtigen gewesen sei (Berufungsantwort, S. 7).

d) Der nacheheliche Unterhalt kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung gelangt auch bei Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Anwendung, sodass eine solche die Sistierung oder Aufhebung des nachehelichen Unterhalts zur Folge haben kann (vgl. BGer 5C.93/2006 E. 2.2.1; BGer 5A_760/2012; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl., Art. 129 N 14). Die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ist bei einer qualifizierten nichtehelichen Lebensgemein- schaft bzw. einem gefestigten Konkubinat gerechtfertigt (BGE 138 III 97 E. 2.3.3.; BGer 5A_373/2015 E. 4.3.3; BSK ZGB I-GLOOR/SYPCHER, 2022. Art. 129 N 15). Unter einem qualifizierten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier erwachsener Personen mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Das Gericht hat dies- bezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zu- sammenlebens von Bedeutung sind. Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Unter- haltsberechtigte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht (mehr) das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensge- meinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie FO.2022.1-K2 39/72

es Art. 163 ZGB von Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanzi- ellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Nach der (neuen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats keine Mindestdauer mehr vorgesehen, vielmehr hat das Gericht unter Würdi- gung sämtlicher massgebender Faktoren die Qualität des Konkubinats zu beurteilen (BGE 138 III 97 E. 2.3.3, 3.4.2). Die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf ein qualifi- ziertes Konkubinat schliessen lassen, hat der Unterhaltsschuldner im ordentlichen Verfah- ren voll zu beweisen (Art. 8 ZGB) und im Eheschutzverfahren glaubhaft zu machen. Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre ge- dauert hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass es sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe und damit um eine gefestigte Lebensge- meinschaft handelt (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGE 118 II 235 E. 3a). Relevante Umstände, welche dazu führen können, dass auch bei einem Zusammenleben von weniger als fünf Jahren von einem qualifizierten Konkubinat ausgegangen wird, sind bspw. eine erhebliche erbrechtliche Begünstigung sowie gemeinschaftliches Eigentum (BSK ZGB I-GLOOR/SYP- CHER, Art. 129 N 15 mit Verweis auf BGer 5A_373/2015 E. 4.3.3; 5A_902/2020 E. 5.1.3, 5.2).

e) Vorliegend gab B. im Frühling 2018 gegenüber der Fachstelle H. an, P. lebe seit November 2014 in der Einliegerwohnung im Haus und habe zunehmend mehr am Fami- lienleben teilgenommen. Seither sei er in die Familie hineingewachsen (Verfahren SF.2018.25-[…]: gst. act. 5 bei act. 2). Somit ist davon auszugehen, dass P. seit Novem- ber 2014 in der Einliegerwohnung des (damaligen) Hauses von B. in M. lebte, in welchem auch B. zusammen mit C. und D. wohnte. Dies ist denn auch durch entsprechende Miet- verträge zwischen B. und P. belegt (vgl. vi-act. 94 [Mietvertrag von November 2014 und November 2015]). C. und D. erzählten der Familienrichterin der Vorinstanz im Mai 2018, sie würden mit ihrer Mutter und P. zusammenleben. Sie würden in der oberen Wohnung wohnen, in der unteren arbeite P (vi-act. 51). Die Vorinstanz erachtete das Konkubinat zwischen B. und P. ab November 2014 als erwiesen und beurteilte dieses ausgehend von der Rechtsprechung, wonach nach der Dauer von fünf Jahren im Sinne einer Tatsachen- vermutung von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden kann (BGE 138 III 97 E. 3.4.2), ab November 2019 als gefestigt. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz den von A. gerügten Umstand, dass B. und P. im August 2018 gemeinsam nach E. in ein Haus gezogen sind, welches sich zu ¾ im Eigen- tum von B. und zu ¼ im Eigentum von P. befindet (vgl. Geoportal des Kantons F.; vgl. vi- act. 89 [Gutachten vom 12. September 2019], S. 30 mit Angabe zum Umzug im Sommer FO.2022.1-K2 40/72

2018; vgl. vi-kläg-act. 63 [bei vi-act. 149] für Angaben zur Liegenschaft in der Steuererklä- rung 2019). Der Erwerb eines Eigenheims zu gemeinschaftlichen Eigentum, z.B. als Mitei- gentümer, spricht in der Regel für eine stabile, gefestigte Lebensgemeinschaft. Anders als beim gemeinsamen Mieten einer Wohnung bzw. eines Hauses ist der gemeinschaftliche Liegenschaftserwerb im Normalfall mit einer beträchtlichen finanziellen Verpflichtung und damit auch einem gewissen Risiko verbunden. Das Eingehen dieses Risikos deutet auf eine langfristige Verbindlichkeit in der Partnerschaft hin. Auch gestaltet sich die Auflösung von Miteigentum bei einer allfälligen Trennung als wesentlich aufwendiger und komplizier- ter als das Auflösen eines Mietvertrags. Unter Berücksichtigung, dass P. seit November 2014 im (damaligen) Haus von B. in M. wohnte und das Paar im August 2018 gemeinsam nach E. zog, wo es zusammen ein Haus erwarb, ist seit August 2018 von einem gefestigten, qualifizierten Konkubinat auszu- gehen. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Vorliegen eines gefestigten, qualifizierten Konkubinats gemäss Rechtsprechung die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts zur Folge. Nachdem feststeht, dass das Konkubinat zwischen B. und P. seit August 2018 als gefestigtes, qualifiziertes Konkubinat zu beurteilen ist, ist die Unterhaltspflicht von A. zur Leistung von nachehelichem Unterhalt per 31. Juli 2018 aufzuheben. Das Scheidungsur- teil vom 28. August 2015 wird entsprechend abgeändert.

8. Kindesunterhalt Weiter ficht A. die von der Vorinstanz abgeänderten Kinderunterhaltsbeiträge an (vgl. Be- rufung, S. 2 und 12 ff.). Abänderungsvoraussetzungen

a) A. rügt zunächst, die Voraussetzungen für eine Abänderung des Kindesunterhalts seien nicht gegeben (Berufung, S. 14, 16, 19). Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund der abgeänderten Betreuungssituation sei der im Scheidungsurteil vom 28. August 2015 fest- gelegte Kindesunterhalt und damit einhergehend der nacheheliche Unterhalt anzupassen. Im Übrigen rechtfertige sich eine Überprüfung der Unterhaltsbeiträge auch vor dem Hin- tergrund, dass das Kindesunterhaltsrecht seit dem Jahr 2017 auf eine neue rechtliche Ba- sis gestellt worden sei. In der Folge legte sie den Kindesunterhalt ab 1. Februar 2017 neu fest (vi-Entscheid, S. 38 f.).

b) Für die Voraussetzungen einer Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen verweist Art. 134 Abs. 2 ZGB auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, somit auf Art. 286 Abs. 2 ZGB. Der Kindesunterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn FO.2022.1-K2 41/72

sich die Verhältnisse unvorhergesehen, erheblich und dauerhaft verändert haben. Als Ab- änderungsgrund in Betracht kommen damit unvorhersehbare Ereignisse, aber auch der allgemeine Lauf der Dinge, beispielsweise qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie eine markante Einkommensveränderung oder eine massgebende Zunahme von Un- terhaltspflichten. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse liegen auch bei der Neurege- lung der Obhut oder Betreuungsanteile vor (BGer 5C.78/2001 E. 2a; BSK ZGB I-FOUN- TOULAKIS/BREITSCHMID, 7. Aufl., Art. 286 N 12 f.; FamKomm-AESCHLIMANN, 4. Aufl., Art. 286 N 9). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der geltenden Unterhaltsregelung zugrunde gelegt wurden, mit den Verhältnissen, wie sie heute bestehen. Erheblich ist die Änderung der Verhältnisse, wenn sie zur Bestimmung der Beitragshöhe von Bedeutung ist (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_78/2014 E. 4.1 f.; BGer 5A_634/2013 E. 3.1.1). Ob eine Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen, unter Würdigung aller massgeblichen Umstände (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 286 N 11a; FamKomm-AESCHLIMANN, Art. 286 ZGB N 4). Bei einem geringen Unterhaltsbeitrag kann schon eine eher mässige Schwankung Grund zur Abänderung bilden. Eine Veränderung ist nach ungefähr vier Monaten als dauerhaft zu bezeichnen (BGer 5A_352/2010 E. 4.3). Gesetzesänderungen im Familienrecht stellen nur dann einen Abänderungsgrund dar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei der am 1. Januar 2017 in Kraft ge- tretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts können gemäss Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB Kinder unverheirateter Eltern ihren Unterhaltsbeitrag neu festlegen lassen, womit in die- sen Fällen allein die Änderung der Rechtslage zur Abänderung berechtigt. Anders verhält es sich bei Kindern geschiedener oder getrennter Eltern. Wurde der Kinderunterhaltsbei- trag – im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens – gleichzeitig mit dem Unterhalt an den Ehegatten festgelegt, so kann aus diesem Grund eine Abänderung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse vorgenommen werden. Die Geset- zesänderung an sich stellt also keinen Abänderungsgrund dar (Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB; vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 590; FamKomm-Aeschlimann, 4. Aufl., Art. 286 N 13; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 286 N 14 a f.; STAUB, Die Abänderung fami- lienrechtlicher Entscheide, 2022, S. 89). Gleich verhält es sich mit der Rechtsprechung im Familienrecht, welche für sich allein keinen Grund darstellt, den Unterhalt im Rahmen ei- nes Abänderungsverfahrens neu zu berechnen (BGer 5A_276/2021 E. 4.5.3; vgl. auch STAUB, a.a.o., Rz 243).

c) Vorliegend wurden C. und D. gemäss Scheidungsurteil vom 28. August 2015 unge- fähr zu 60 Prozent von der Mutter und ungefähr zu 40 Prozent vom Vater und damit alter- nierend von beiden Eltern betreut. Mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen der FO.2022.1-K2 42/72

Familienrichterin vom 7. Juni 2018, welcher vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 7. Au- gust 2018 für vollstreckbar erklärt wurde, stellte die Vorinstanz C. und D. in die alleinige Obhut der Mutter. Per 2. August 2018 zog B. mit den Kindern nach E., wo sie seither ge- meinsam leben. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid vom 13. Juli 2021 im Hauptver- fahren an der alleinigen Obhut der Mutter, wie sie vorsorglich bereits im August 2018 an- geordnet und seither gelebt wurde, festgehalten und änderte das Scheidungsurteil vom

28. August 2015 entsprechend ab. Dieser Entscheid wird mit dem vorliegenden Beru- fungsentscheid bestätigt (hiervor E. III.2). Die Neuregelung der Obhut, wie sie vorliegend erfolgt,– Wechsel von der alternierenden Obhut beider Eltern zur alleinigen Obhut der Mutter – stellt eine wesentliche, dauerhafte Veränderung der Verhältnisse i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB dar. Vorliegend sind daher die Voraussetzungen für die Anpassung des Kin- desunterhalts per August 2018 (Wechsel in die alleinige Obhut der Mutter) gegeben. Hin- gegen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die von der Vorinstanz festgelegte Phase 1 (1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018, vi-Entscheid S. 41) veränderte Verhältnisse i.S.v. Art. 286 Abs. 2 vorliegen sollen. Allein die Revision des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 stellt im vorliegenden Fall, bei dem der Kinderunterhaltsbeitrag im Scheidungsurteil gleichzeitig mit dem nachehelichen Unterhalt festgelegt wurde (vgl. Scheidungsurteil vom

28. August 2015, Dispositiv-Ziff. 4), wie dargelegt, keinen Abänderungsgrund dar. Auf- grund fehlender Abänderungsvoraussetzung für den Zeitraum 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 ist die vorinstanzliche Anpassung des Kinderunterhalts für diesen Zeitraum aufzuhe- ben. Leistungspflichtiger Elternteil/ Volljährigenunterhalt

9. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Vater zur Bezahlung des Bar- und Betreuungsun- terhalts bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (vi-Entscheid, S. 41 und 63). A. rügt, mit zuneh- menden Alter der Kinder falle der Betreuungsanteil und somit der Naturalunterhalt weg. B. könne dann einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen und habe eine volle Leistungsfähig- keit. Damit sei auch sie in der Pflicht – durch den Wegfall des Naturalunterhalts – sich mit Barunterhalt an den Kinderkosten zu beteiligen (Berufung, S. 16). Schliesslich ist A. der Meinung, der Barunterhalt der Kinder sei gemäss effektiver Betreuungszeit der Eltern un- ter diesen aufzuteilen. Er stellt hierfür eine Berechnung an und kommt zum Schluss, dass die Mutter die Kinder zu 67 % betreue und der Vater zu 33 % und der Barunterhalt der Kinder deshalb nach diesem Schlüssel aufzuteilen sei (Berufung, S. 17). FO.2022.1-K2 43/72

b) C. und D. stehen seit August 2018 in der alleinigen Obhut der Mutter und werden damit hauptsächlich von ihr betreut. Bis zur Volljährigkeit der Kinder erbringt B. ihren Un- terhaltsbeitrag damit in natura, während der Geldunterhalt von A., welcher sich vorliegend als leistungsfähig erweist (vgl. hernach E. III.11, 14 und 17), zu decken ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 f m.w.H.). Die Auffassung von A., der Geldunterhalt der Kinder während der Minderjährigkeit sei auf beide Eltern aufzuteilen, entspricht nicht der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung. Es ist daran zu erinnern, dass sich der Naturalunterhalt nicht auf das Betreuen eines Kindes, das man tagsüber nicht alleine lassen kann, be- schränkt, d.h., er wird nicht nur – wie für den Betreuungsunterhalt relevant – zu jenen Zei- ten erbracht, während welcher gewöhnlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Vielmehr wird der Naturalunterhalt auch morgens, abends, nachts und an Wochen- enden geleistet. Würde der Barunterhalt strikt nach Massgabe der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern verteilt, stünde dies im Widerspruch zu Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, wonach ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat und wonach Natural- und Geldunterhalt als gleichwertig zu betrachten sind (BGer 5A_727/2018 E. 4.3.3 m.H.). Der Naturalunterhalt wird auch nach Vollendung des 16. Altersjahres, wenn auch in zunehmend reduziertem Umfang erbracht, und entfällt erst mit der Mündigkeit vollständig (BGer 5A_513/2020 E. 5.3). Der hauptbetreuende El- ternteil ist bis zum Erreichen des 18. Altersjahres des Kindes nur dann am Barunterhalt zu beteiligen, wenn er wesentlich leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 f). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

c) Anders verhält es sich, wenn C. und D. das 18. Altersjahr erreicht haben. Nach Er- reichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb dann auch kein Naturalunterhalt mehr geschuldet ist. Sollten sie dann über keine angemessene Ausbildung verfügen, ist der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unter- halt folglich von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu er- bringen (BGer 5A_926/2019 E. 6.4; BGer 5A_1032/2019 E. 5.4.2 mit Hinweisen, in: Fa- mPra.ch 2020 S. 1068; BGer 5A_643/2015 E. 7.1). Die Leistungsfähigkeit entspricht – bei entsprechend vorhandenen Ressourcen – in der Regel der Differenz zwischen dem eige- nen Einkommen und dem eigenen familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Die Vorinstanz hat dies in ihrer Regelung nicht berücksichtigt, sondern allein den Vater zur Bezahlung des Barunterhalts bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet (vi-Entscheid, S. 63). Dies gilt es im Fol- genden zu korrigieren, sodass ab Volljährigkeit beider Kinder beide Eltern den Unterhalt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen haben. Damit einher gehen die Einfüh- rung zwei weitere Phasen. FO.2022.1-K2 44/72

Grundsätze der Unterhaltsberechnung und Unterhaltsphasen

10. a) Die Grundsätze für die Berechnung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid kor- rekt aufgeführt, auf welche verwiesen wird (vi-Entscheid, S. 39-40 und 44 f.).

b) Soweit der Vater rügt, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung, welche in sechs Phasen eingeteilt ist, sei nicht praktikabel (Berufung, S. 12), ist er nicht zu hören. Die von der Vorinstanz gebildeten Phasen (vi-Entscheid, S. 41) stützen sich grundsätzlich auf das seit dem 1. Januar 2017 geltende Kinderunterhaltsrecht sowie die aktuelle bundesgericht- liche Rechtsprechung dazu. Dennoch sind an der vorinstanzlichen Phaseneinteilung ge- wisse Abänderungen vorzunehmen. Zum einen fällt die Phase vom 1. Februar 2017 bis

31. Juli 2018 (vorinstanzliche Phase 1) weg, da ein Abänderungsgrund, wie unter E. III.8 erklärt, erst per 1. August 2018 vorliegt. Zum anderen ist, wie sich unter E. III.17.e zeigen wird, eine zusätzliche Phase ab dem Oberstufeneintritt von C. notwendig. Schliesslich ist jeweils ab Volljährigkeit beider Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung eine zusätzliche Phase nötig, da der Volljährigenunterhalt, anders als der Kindesun- terhalt, von beiden Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist (hiervor E. III.9). Damit ergeben sich neu folgende Phasen: Phase 1: 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 Phase 2: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (ab Ende der Übergangsfrist) Phase 3: 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 (ab C.s 10. Altersjahr) Phase 4: 1. November 2021 bis 31. Juli 2023 (ab D.s 10. Altersjahr) Phase 5 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 (ab C.s Oberstufeneintritt) Phase 6: 1. August 2024 bis 31. Dezember 2027 (ab D.s Oberstufeneintritt) Phase 7: 1. Januar 2028 bis 31. Oktober 2029 (ab C.s Volljährigkeit) Phase 8 1. November 2029 (ab D.s Volljährigkeit) bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung beider Kinder Im Nachfolgenden wird entsprechend den Rügen von A. auf die Einkommen und Bedarfs- positionen der Familienmitglieder eingegangen. Anschliessend werden Einkommen und Bedarf einander gegenübergestellt. Einkommen des Vaters

11. Die Vorinstanz rechnete dem Vater ein Einkommen von Fr. 6'030.00 in Phase 1 (1. August 2018 bis 31. Dezember 2018) und ein Einkommen von Fr. 5'964.00 ab Phase 2 (ab dem 1. Januar 2019) an (vi-Entscheid, S. 42). Der Vater vermerkt in seiner Berufung zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz "keine Anmerkungen" (Berufung, FO.2022.1-K2 45/72

S. 13). Damit rügt er sein von der Vorinstanz ermitteltes Einkommen nicht. Nachdem an diesen Zahlen keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind, kann für das Einkommen des Vaters auf die vorinstanzlichen Berechnungen abgestellt werden. Einkommen der Kinder

12. Den Kindern C. und D. rechnete die Vorinstanz die IV-Kinderrenten, nämlich jene der AHV/IV von je Fr. 237.00 und jene der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) von je Fr. 838.00, insgesamt je Fr. 1'075.00 sowie Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.00 vom

1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 bzw. Fr. 230.00 ab dem 1. Januar 2020 an (vi- Entscheid, S. 44). Auch dazu hat der Vater "keine Anmerkungen" (Berufung, S. 14). Die Anrechnung der Kinderrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 35 IVG und Art. 25 BVG) ans Einkommen der Kinder ist korrekt, da die Kinderrenten ausschliess- lich dem Kindesunterhalt dienen und daher rechnerisch vom Bedarf der Kinder abzuzie- hen sind (vgl. GERBER, IVG, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28-41], 2022, Art. 35 N 16; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., Art. 285a N 6 mit Ver- weis auf BGE 128 III 305 E. 4b; BGer 5A_782/2019 E. 3.3; BGer 5A_848/2017 E. 7). Bei den Kinderzulagen ist eine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids vorzunehmen, da grundsätzlich ab dem 16. Altersjahr der Kinder nicht mehr mit Kinder-, sondern mit Ausbil- dungszulagen von je Fr. 280.00 zu rechnen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b FamzG). Bei C., geb. DD.MM.2009, wäre demnach ab dem 1. Januar 2026 und bei D., geb. DD.MM. 2011, ab dem 1. November 2027 mit erhöhten Familienzulagen (je Fr. 280.00 anstatt Fr. 230.00) zu rechnen. Da es sich bei dieser Erhöhung um Fr. 50.00 nicht um eine wesentliche Ver- änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit handelt, wird zur Vermeidung der Bildung von zusätzlichen Phasen bei beiden Kindern ab dem 1. Januar 2028 mit Ausbildungszula- gen von je Fr. 280.00 gerechnet (vgl. MAIER, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, AJP 2022 S. 1031 ff., 1042, wonach einzig die Erhöhung der Kinder- und Familienzulagen zu keiner neuen Phase führen sollte). Einkommen der Mutter

13. a) Die Vorinstanz erwog, die Mutter arbeite seit Klageeinreichung im Februar 2017 in einem Erwerbspensum von 40 %. Dieses Pensum habe den Anforderungen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. St. Galler Praxis (Arbeitspensum von 35 % ab

6. Altersjahr des Kindes, Arbeitspensum von 55 % ab 12. Altersjahr des Kindes mit Ver- weis auf KGer SG vom 15. September 2017, FO.2016.3 E. 5b; KGer SG vom 24. Mai 2017, FO.2015.18/2 E. 7b) entsprochen. Für die Aufstockung des Arbeitspensums der Mutter auf 50 %, welche aufgrund des mit Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Sep- tember 2018 eingeführten Schulstufenmodells erforderlich sei – D. sei im August 2016 in FO.2022.1-K2 46/72

die Schule gekommen -, räumte die Vorinstanz der Mutter eine Übergangsfrist bis Ende 2018 ein. Ab Januar 2019 rechnete sie der Mutter ein hypothetisches Einkommen im Rah- men einer 50 %-Erwerbstätigkeit an und ab D.s Oberstufeneintritt im August 2024 eine 80 %-Erwerbstätigkeit. Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 rech- nete die Vorinstanz der Mutter ihr effektiv erzieltes Einkommen aus ihrem 40 %-Arbeits- pensum von Fr. 1'930.00 an. Für das hypothetische Einkommen der Mutter bei einem Ar- beitspensum von 50 % (Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024) stellte die Vorinstanz auf das monatliche Einkommen ab, welches die Mutter im Jahr 2019 bei ihrem 40 %-Ar- beitspensum erzielt hatte. Dieses betrug Fr. 2'120.00, weshalb die Vorinstanz bei einem 50 %-Pensum von einem Einkommen von Fr. 2'650.00 ausging (Fr. 2'120.00/4*5). Weiter erwog sie, im Jahr 2020 habe das monatliche (hypothetische) Nettoeinkommen der Mutter zwar Fr. 2'300.00 betragen, die Mutter selbst gehe allerdings davon aus, dass sie bei ei- nem 50 %-Pensum Fr. 2'848.00 erzielen würde. Aus Praktikabilitätsgründen und da Fr. 2'650.00 ungefähr der Mittelwert zwischen Fr. 2'300.00 und Fr. 2'848.00 bilde, rechnete sie der Mutter in den Phasen der 50 %-Arbeitstätigkeit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'650.00 an. Ab D.s Oberstufeneintritt im August 2024 rechnete sie B. für das 80 %-Arbeitspensum ebenfalls basierend auf dem im Jahr 2019 effektiv erzielten Einkommen (Fr. 2'120.00 bei 40 %-Arbeitspensum) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'240.00 an (zum Ganzen: vi-Entscheid, S. 42-44).

b) Der Vater wendet ein, es sei eine alternierende Obhut zu fast gleichen Teilen ver- einbart und gelebt worden, was der Mutter grundsätzlich bereits freie Zeit ohne Kinderbe- treuung gewährt habe, wodurch sie einem Arbeitspensum von 50 % hätte nachgehen können. Da die Mutter bereits 40 % gearbeitet habe, wäre eine Aufstockung um 10 % auf 50% leicht gewesen. Er rügt weiter, dass die Vorinstanz bei einem 50 %-Pensum der Mut- ter stets von einem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 2'650.00 ausgegangen sei und nicht von Fr. 2'848.00. Die Mutter selber sei von einem Einkommen von Fr. 2'848.00 aus- gegangen. Es könne nicht angehen, dass das Gericht einer Partei weniger zuspreche, als sie beantrage und akzeptiere. Daher sei mindestens seit dem Umzug nach E. im Juli 2018 von einem 50 %-Einkommen von Fr. 2'848.00 auszugehen (Berufung, S. 13). A. wendet zudem ein, bis Juni 2018 seien B. zusätzlich hypothetische Mieteinnahmen von Fr. 1'050.00 monatlich als Einkommen anzurechnen (FO/20, S. 1, 5 f.).

c) Gemäss Feststellung der Vorinstanz arbeitet B. seit Klageeinreichung im Februar 2017 in einem 40 %-Arbeitspensum. Dies entspricht dem Arbeitspensum, von dem im Scheidungsurteil vom 28. August 2015 ausgegangen wurde. Gemäss bundesgerichtlicher FO.2022.1-K2 47/72

Rechtsprechung dürfen hypothetische Einkommen grundsätzlich erst für die Zukunft an- genommen werden, und für die Umstellung ist eine angemessene Übergangsfrist zu ge- währen (BGer 5A_549/2017 E. 4; 5A_184/2015 E. 3.2). Diese Übergangsfrist beginnt frü- hestens mit richterlicher Eröffnung der Umstellungsfrist vor erster Instanz zu laufen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 868). Ein vom erwähnten Grund- satz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungs- frist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von be- sonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorge- worfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen ist (BGer 5A_549/2017 E. 4; BGer 5A_184/2015 E. 3.2; BGer 5P.388/2003 E. 1.2; BGer 5P.79/2004 E. 4.3; OGer ZH LE180016 E. 2.4b). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zu- stellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018 E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018 E. IV.B.4.2.4; SIX, Eheschutz, 2014, S. 144). Vorliegend rechnete die Vorinstanz B. nicht erst ab Eröffnung ihres Ent- scheids ein hypothetisches Einkommen zu einem 50 %-Arbeitspensum an, sondern rück- wirkend bereits ab dem 1. Januar 2019. Den Akten ist zu entnehmen, dass auch die Mut- ter davon ausgegangen ist, dass ihr ein hypothetisches Einkommen von 50 % anzurech- nen ist. So führte ihr Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2021 aus, aufgrund des Schulstufenmodells müsste B. derzeit in einem 50 %-Pensum arbeiten und rechnete in seiner Unterhaltsberechnung mit einem 50 %-Pensum (vi-act. 154, S. 2; vi-act. 156). B. hat sodann die vorinstanzliche Anrechnung des hypothetischen 50 %-Ar- beitspensums ab Januar 2019 in ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung nicht gerügt (FO/17 [Berufungsantwort]). Aufgrund dieser Umstände ist die vorinstanzliche An- rechnung eines 50 %-Arbeitspensums ab 1. Januar 2019 zu belassen. Von einer weiteren Rückwirkung der Anrechnung des hypothetischen Einkommens bei einer 50 %-Arbeitstä- tigkeit per 1. August 2018, wie A. dies beantragt, ist hingegen aufgrund der aufgeführten rechtlichen Grundsätze (Rückwirkungsverbot und Übergangsfrist) abzusehen. Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz für die Bemessung des hypothetischen Einkom- mens der Mutter auf ihren effektiv im Jahr 2019 erzielten Lohn (Fr. 2'120.00 bei 40 %-Ar- beitspensum) abgestellt hat. Entgegen der Rüge von A. liegt im Zugeständnis einzelner Tatsachen keine Klageanerkennung vor (vgl. BGE 141 III 489 E. 9.3, BGer 5A_340/2021 E. 4.2; BGer 4A_255/2015 E. 1.2). Damit ist B. für die erste Phase (1. August 2018 bis 31. Dezember 2018) das effektive Einkommen von Fr. 1'930.00 anzurechnen. Ab dem 1. Januar 2019 ist mit einem hypothe- FO.2022.1-K2 48/72

tischen Einkommen von Fr. 2'650.00 (Fr. 2'120.00/4*5) zu rechnen, wobei dies einem Ar- beitspensum von 50 % entspricht. Ab D.s Oberstufeneintritt im August 2024 (80 %-Ar- beitstätigkeit gemäss Schulstufenmodell) beträgt das hypothetische Einkommen Fr. 4'240.00 (Fr. 2'120*2). Sobald D. (geb. DD.MM.2011) 16-jährig ist, ist B. gemäss Schulstufenmodell eine 100 %- Arbeitstätigkeit anzurechnen (BGE 144 III 481 E. 4.6 ff.). Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – wird das hypothetische Einkommen eines 100 %-Arbeitspensums ab der gleichen Phase wie die Volljährigkeit von C., geb. DD.MM.2009, mithin ab dem 1. Januar 2028 (Phase 7) berücksichtigt. Für die Berechnung des hypothetischen Einkommens ist ebenfalls vom von der Vorinstanz ermittelten Einkommen von Fr. 2'120.00 bei einem 40 %-Arbeitspen- sum auszugehen. Mithin ist B. ab dem 1. Januar 2028 (ab Phase 7) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'300.00 (Fr. 2'120.00/4*10) anzurechnen, was einem 100 %-Arbeits- pensum entspricht. Die Rüge von A., B. sei bis Juni 2018 als Einkommen zusätzlich Fr. 1'050.00 aus (hypo- thetischen) Mieteinnahmen anzurechnen, ist insofern unbeachtlich, als dass mit vorliegen- dem Entscheid das Scheidungsurteil vom 28. August 2015 erst per 1. August 2018 abge- ändert wird und es damit für den davorliegenden Zeitraum bei der Regelung des Schei- dungsurteils bleibt. Bedarf des Vaters

14. a) Grundbetrag: Die Vorinstanz hat dem Vater ab dem 1. August 2018 einen Grund- betrag von Fr. 1'200.00 angerechnet, da die Kinder ab da unter der alleinigen Obhut der Mutter standen (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater rügt, da mit Ausweitung des im Gutachten erwähnten Betreuungsmodells die 30 % Anteile einer Betreuung erreicht werde, müsse nach wie vor ein Betrag von Fr. 1'350.00 für eine alleinerziehende Person angenommen werden (Berufung, S. 14). Der Einwand des Vaters ist unbeachtlich, da sein Antrag auf Zusprechung der alternierenden Obhut über die Kinder C. und D. abgewiesen wird. b/aa) Wohnkosten: Bis zum 31. Dezember 2019 hat die Vorinstanz dem Vater mangels Belegen die Wohnkosten gemäss Scheidungsurteil angerechnet, mithin Fr. 1'195.00. Ab Januar 2020 würden sich die Wohnkosten gemäss Vorinstanz auf Fr. 575.00 belaufen (Fr. 210.00 Hypothekarzinsen + Fr. 365.00 Unterhaltskosten [praxisgemäss 30 % des Ei- genmietwertes]; mit Verweis auf vi-act. 144/1 [Steuererklärung 2020]; vgl. vi-Entscheid, S. 45). FO.2022.1-K2 49/72

b/bb) Der Vater rügt, die Wohnkosten würden sich auf Fr. 762.00 pro Monat belaufen, was aus der Steuererklärung unter Punkt 11 hervorgehe (jährlicher Schuldzins von Fr. 9'147.00). Dazu kämen Wohnnebenkosten von Fr. 407.00. Insgesamt beliefen sich die Wohnkosten damit auf Fr. 1'169.00 (Berufung, S. 14). b/cc) Bei selbst bewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf die tatsächlichen Wohnkosten bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, d.h. auf die Hy- pothekarzinse (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durch- schnittlichen) Unterhaltskosten. Zudem sind die durchschnittlichen Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume hinzuzurechnen (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, S. 1 f.). Für die Un- terhaltskosten samt öffentlich-rechtlichen Abgaben kann eine Pauschale eingesetzt wer- den, welche üblicherweise auf 20 % des Eigenmietwerts festgelegt wird (vgl. Ziff. 4.2 Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; BGer 5A_730/2020 E. 5.2.2.2.2.1.3.; MAIER, a.a.o., Rz 979). Die Vorinstanz stützt sich auf die Steuererklärung 2020 (vi-act. 144/1), während sich A. in seiner Berufung auf die Veranlagungsverfügung für die Steuern 2019 bezieht (vi-act. 144/3-6). Aus der Veranlagungsberechnung zur Veranlagungsverfügung der Steuern 2019 gehen Schuldzinsen in Höhe von Fr. 9'147.00 hervor, wobei diese nicht weiter auf- geschlüsselt sind (vi-act. 144/5). Im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2020 sind zum einen die Schuldzinsen der U.-Bank von Fr. 2'480.00 bei einer Schuld (Hypothek) von Fr. 248'000.00 angegeben, was mit einer entsprechenden Zins- und Kapitalbescheini- gung belegt ist. Zum anderen sind in der Steuererklärung 2020 Schuldzinsen von Fr. 6'156.00 bei einer Schuld von Fr. 120'000.00 gegenüber N. angegeben (vi-act. 144/1- 2). Insgesamt hat A. in der Steuererklärung 2020 also Schuldzinsen von Fr. 8'636.00 (Fr. 2'480.00 aus Darlehen der U.-Bank, Fr. 6'156.00 aus Darlehen von N.) deklariert. Es ist davon auszugehen, dass die in der Veranlagungsverfügung 2019 berücksichtigten Schuldzinsen von Fr. 9'147.00 auch aus diesen beiden Darlehen stammen. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung nur die Schuldzinsen der U.-Bank (aus dem Jahr

2020) von Fr. 2'480.00 bzw. Fr. 210.00 monatlich berücksichtigt, nicht aber jene aus dem angegebenen Darlehen von N. Es gibt keinen Anlass, am Bestand des angegebenen Dar- lehens von N. zu zweifeln, zumal davon auszugehen ist, dass dieses bereits bei den Steu- ern 2019 berücksichtigt wurde. Gemäss Angabe von A. beträgt der Zinssatz für das Darle- hen von N. gut 5 % (6'156/120'000). Der Zinssatz für die Hypothek der U.-Bank beträgt FO.2022.1-K2 50/72

1 % (2'480/248'000). Indem A. ein Darlehen von N. zu einem Zinssatz von 5 % und damit fünfmal höher als jener der U.-Bank aufgenommen hat, hat er gegen seine im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern bestehende Obliegenheit, seine Lebenshaltungskosten tief zu halten (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_273/2018 E. 6.3.1.1), verstossen. Im Rah- men der vorliegend vorzunehmenden Unterhaltsberechnung sind ihm daher aus dem Dar- lehen von N. von Fr. 120'000.00 Schuldzinsen von 1 % anzurechnen, mithin Fr. 1'200.00 jährlich bzw. Fr. 100.00 monatlich. Dazu kommen die Hypothekarzinsen der U.-Bank von monatlich Fr. 210.00. Die monatlich anzurechnenden Hypothekarzinsen belaufen sich da- mit auf Fr. 310.00. Wie erwähnt, sind bei selbstbewohntem Eigentum als Wohnkosten neben den Hypothe- karzinsen die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, die (durchschnittlichen) Heiz- und Ne- benkosten und die öffentlich-rechtlichen Abgaben anzurechnen, wobei für die Unterhalts- kosten samt öffentlich-rechtlichen Abgaben eine Pauschale eingesetzt werden kann, wel- che üblicherweise 20 % des Eigenmietwerts beträgt. Die Vorinstanz hat A. als Unterhalts- kosten Fr. 365.00 angerechnet, dabei den Vermerk "praxisgemäss 30 % des Eigenmiet- werts" angegeben und auf die Steuererklärung 2020 (vi-act. 144/1) verwiesen (vi-Ent- scheid, S. 45). Dabei ging sie offenbar vom in der Steuererklärung deklarierten Eigenmiet- wert von Fr. 14'640.00 aus (denn Fr. 14'640.00*0.3/12 = Fr. 366.00; vgl. vi-act. 144/1). Die im Kanton St. Gallen steuerrechtliche Herabsetzung des Eigenmietwerts um 30 % (vgl. Art. 34 Abs. 3 StG SG), welche vorliegend in einem veranlagten Eigenmietwert von Fr. 10'248.00 resultierte (vgl. vi-act. 144/5), hat sie nicht berücksichtigt. Korrekt wäre es, vom gekürzten Eigenmietwert auszugehen (vorliegend Fr. 10'248.00), da dies dem veranlagten Eigenmietwert entspricht, basierend auf welchem der steuerrechtliche Pauschalabzug für die Unterhaltskosten erfolgt (vgl. Nr. 8 des Formulars 7 der Steuererklärung St. Gallen). Weiter ist die Vorinstanz anstatt der in der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung übli- cherweise anrechenbare Pauschale von 20 % für die Unterhaltskosten (samt öffentlich- rechtlichen Abgaben) als Bestandteil der Wohnkosten bei selbstbewohnten Eigenheim von 30 % ausgegangen. Bei praxisgemässem Vorgehen (gekürzter Eigenmietwert, 20 % Pauschale) würde die Unterhaltspauschale (samt öffentlich-rechtlichen Abgaben) damit Fr. 170.00 betragen (Fr. 10'248.00*0.2/12). Aus vorliegenden Überlegungen ist die vorinstanzliche Berechnung dennoch nicht anzu- passen: Heiz- und Nebenkosten hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Wohnkosten nicht berücksichtigt. Die Differenz zwischen der von der Vorinstanz ermittelten und der korrekten Unterhaltskosten-Pauschale beträgt Fr. 195.00 (Fr. 365.00-Fr. 170.00). Dieser Betrag könnte damit als "Pauschale" für die Heiz- und Nebenkosten gesehen werden. Bei FO.2022.1-K2 51/72

der Ermittlung der Wohnkosten von B., welche ebenfalls ein Eigenheim besitzt, ist die Vo- rinstanz gleich wie bei A. vorgegangen (Anrechnung der Hypothekarzinsen und 30 % des [steuerrechtlich ungekürzten] Eigenmietwerts als "Unterhaltskosten", keine Berücksichti- gung von Heiz- und Nebenkosten). Damit ging die Vorinstanz bei der Berechnung der Wohnkosten beider Parteien gleich vor. Diese Vorgehensweise wurde von den Parteien nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass, von der vorinstanzli- chen Vorgehensweise, an die Wohnkosten neben den (effektiven) Hypothekarzinsen von Fr. 310.00 den Betrag von Fr. 365.00 (30 % des Eigenmietwerts) anzurechnen, abzuwei- chen. Damit belaufen sich die anrechenbaren Wohnkosten von A. bis Ende Dezember 2019 auf Fr. 1'195.00 (gemäss Scheidungsurteil) und ab Januar 2020 bzw. ab Phase 3 auf Fr. 675.00.

c) Krankenversicherung: Unter Berücksichtigung entsprechender Belege rechnete die Vorinstanz dem Vater für die Krankenversicherung bis und mit 31. Dezember 2019 (Phase 2) monatlich Fr. 385.00 und ab 1. Januar 2020 (ab Phase 3) monatlich Fr. 440.00 an (vi-Entscheid, S. 45 mit Verweis auf vi-act. 11/14 und 144/7). Der Vater macht in seiner Berufung geltend, die Krankenversicherung sei mit Fr. 440.00 zu veranschlagen (Beru- fung, S. 14). Mangels näherer Ausführung und Begründung ist nicht klar, ob und basie- rend worauf der Vater damit eine Anrechnung der Krankenversicherungskosten von mo- natlich Fr. 440.00 bereits ab Phase 1 beantragt. Damit ist auf die vorinstanzliche Anrech- nung von Fr. 385.00 für Phase 1 und 2 und Fr. 440.00 ab Phase 3 abzustellen.

d) Steuern: Ähnlich wie bei den Kosten der Krankenversicherung verhält es sich mit den Steuern. Die Vorinstanz rechnete dem Vater für die ersten beiden Phasen analog zum Scheidungsurteil Fr. 450.00 an und ab dem 1. Januar 2019 basierend auf entspre- chende Belege (vi-act. 144/3) Fr. 640.00 monatlich (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater erklärt, Steuern seien mit Fr. 640.00 anzurechnen, ohne dies näher zu spezifizieren (Berufung, S. 14). Damit hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden.

e) Kommunikations- und Versicherungspauschale: Die Vorinstanz erwog, die Kom- munikations- und Versicherungspauschale betrage praxisgemäss Fr. 100.00 (vi-Ent- scheid, S. 45). Der Vater schreibt in seiner Berufung, die Kommunikationskosten von Fr. 100.00 seien gerichtsnotorisch (Berufung, S. 14). Im familienrechtlichen Existenzminium kann monatlich eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale berücksichtigt wer- FO.2022.1-K2 52/72

den (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; MAIER, a.a.O., N 1083). Diese beträgt gemäss st. galli- scher Gerichtspraxis Fr. 50.00 für die Versicherungspauschale und Fr. 130.00 für die Kommunikationspauschale (KGer SG FO.2019.24-K2 vom 21. Dezember 2021 [www.publikationen.sg.ch]). Entsprechend ist von Amtes wegen beim Vater eine Versiche- rungspauschale von Fr. 50.00 und eine Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 einzu- setzen.

f) Mobilität: Die Vorinstanz erwog, dass der Vater zwar nicht erwerbstätig sei, ihm je- doch für Fahrten zum Arzt, zur Therapie und im Zusammenhang mit den Kindern ein Be- trag zuzusprechen sei. Ausgehend von einem 4-Zonen-Ostwind-Abonnement (M.-E.) rechnete sie dem Vater Fr. 110.00 monatlich an (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater rügt, es seien ihm weiterhin (wie im Scheidungsurteil) Fr. 300.00 für die Mobilität anzurechnen. Die Abänderungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Überdies habe derjenige Eltern- teil, welcher wegziehe, für die Mehrkosten aufzukommen, weshalb es sich rechtfertige, ihm höhere Mobilitätskosten anzurechnen (Berufung, S. 14). Wie unter E. III.8 aufgeführt, liegt vorliegend aufgrund der Neuregelung der Obhut (Wech- sel von der alternierenden Obhut zur alleinigen Obhut der Mutter) eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 286 ZGB bzw. Art. 129 ZGB vor. Liegt ein Abände- rungsgrund vor, sind sämtliche Unterhaltsparameter auf den neusten Stand zu bringen, ohne dass bei jedem Parameter für sich alleine ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Das Abänderungsgericht ist aber an die Wertungen des Ursprungsentscheids gebunden (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2 = Praxis 2012 Nr. 12; BGer 5A_136/2014 E. 3.2; STAUB, a.a.o., Rz 352 ff.; BSK ZGB-I-GLOOR/SPYCHER, Art. 129 N 7a). Vorliegend wurden im Scheidungsurteil bzw. in der Scheidungskonvention beim Be- darf von A. und B. je Fr. 300.00 für Mobilität bzw. Arbeitsweg angerechnet. Dem ist die Wertung zu entnehmen, dass beiden Parteien in ihrem Bedarf ein grosszügiger, gleich ho- her Betrag für Mobilitätskosten anzurechnen ist. Denn auch bei B. übersteigen die Fr. 300.00 die Höhe der Arbeitswegkosten, welche ihr im Rahmen des betreibungsrechtli- chen Notbedarfs bei einem 40 %-Arbeitspensum anrechenbar gewesen wären. Im Falle von A., der bereits zum damaligen Zeitpunkt gänzlich arbeitsunfähig und zu 100 % IV- Rentner war, wären gar keine Arbeitswegkosten anzurechnen gewesen. Entgegen diesen Grundsätzen haben die Parteien in der Scheidungskonvention unabhängig von der Not- wendigkeit für den Arbeitsweg die Anrechnung von je Fr. 300.00 für Mobilitäts- bzw. Ar- beitswegkosten vereinbart. Auf diese Wertung ist im vorliegenden Abänderungsverfahren abzustellen, sodass A. und B. in ihrem Bedarf je Fr. 300.00 für Mobilitäts- bzw. Arbeits- wegkosten anzurechnen ist. FO.2022.1-K2 53/72

g) Sozialversicherungsbeiträge: Die Vorinstanz legte die vom Vater als Nichterwerbs- tätigem zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge basierend auf die definitive Verfü- gung der SVA St. Gallen für das Jahr 2018 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige (vi- act. 143/3) auf monatlich Fr. 280.00 fest (vi-Entscheid, S. 45). Der Vater rügte mit seiner Berufung, diese Festlegung sei willkürlich, die Sozialversicherungsbeiträge seien, wie im Scheidungsurteil festgehalten, bei Fr. 367.00 zu belassen. Eine Abänderungsvorausset- zung liege nicht vor (Berufung, S. 14). Mit Eingabe vom 1. April 2022 reichte er die Mittei- lung der SVA St. Gallen betreffend die Akontobeiträge für das Jahr 2021 ein und bean- tragte, die Sozialversicherungsbeiträge seien mit Fr. 323.00 anzusetzen (Akontobeitrag beträgt insgesamt Fr. 3'875.90, vgl. FO/20 und Beilage dazu). Auch hier ist daran zu erinnern, dass aufgrund der vorliegend erfolgten Änderung der Ob- hutsregelung eine Anpassung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhalts zulässig ist. Im Rahmen dessen sind alle Parameter der Unterhaltsberechnung auf den neusten Stand zu bringen, ohne dass für jeden Parameter ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Betreffend die im Scheidungsurteil A. angerechneten Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 367.00) ist davon auszugehen, dass diese auf den zum Zeitpunkt des Scheidungsur- teils von A. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen basieren. Vor Vorinstanz hat A. die definitive Verfügung der SVA St. Gallen für das Jahr 2018 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige (vi-act. 143/3) eingereicht, basierend auf welcher die Vorinstanz in der Unterhaltsberechnung den Parameter der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 367.00 auf Fr. 280.00 angepasst hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2018 sind die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der in den Akten vorhandenen definitiven Verfügung der SVA klar ausgewiesen. Ein Abstellen auf die von A. im vorliegenden Ver- fahren eingereichte Mitteilung der SVA St. Gallen betreffend die Akontobeiträge fürs Jahr 2021 ist hingegen nicht angezeigt, da es sich dabei lediglich um eine Mitteilung betreffend Akontobeiträge, nicht aber um eine definitive Verfügung handelt. Damit sind die Sozialver- sicherungsbeiträge, wie von der Vorinstanz vorgenommen, bei Fr. 280.00 zu belassen. Bedarf der Mutter

15. a) Der Vater hat einzig die vorinstanzlich festgelegten Wohnkosten der Mutter ange- fochten (Berufung, S. 15) a/aa) Wohnkosten: Die Vorinstanz rechnete bei der Mutter mit monatlichen Wohnkosten von Fr. 485.00. Dabei stützte sie sich auf die ausgewiesenen Hypothekarzinsen (Fr. 905.00 gemäss vi-kläg-act. 65 [Kontoauszug Belastung Hypothekarzins 2020, bei vi- act. 149]) und die "durchschnittlichen Unterhaltskosten von 30 % des Eigenmietwerts" FO.2022.1-K2 54/72

(Fr. 660.00 gemäss vi-kläg-act. 63, S. 16 [Steuererklärung 2019, bei vi-act. 149]) und stellte monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'565.00 fest. Davon rechnete sie bei- den Kindern je ca. 20 % an (mithin je Fr. 300.00) und teilte den Restbetrag von Fr. 965.00 hälftig auf die Mutter und ihren Lebenspartner auf (vi-Entscheid, S. 46). a/bb) Der Vater rügt, die Wohnkosten könnten sich in der Logik nicht erhöhen. Zum ei- nen seien die Immobilien in den Kantonen F. günstiger (als in M.), zum anderen würden diese zu zwei Teilen angerechnet. Zudem seien die höheren Kosten durch die Mutter we- gen ihres Wegzugs selbst verschuldet, woraus dem Vater keine Nachteile erwachsen dürften. Weiter mache die Abstufung in so viele Phasen keinen Sinn. Im Ergebnis sei der Mutter in jeder Phase ein Bedarf von Fr. 2'090.00 anzurechnen (Berufung, S. 15). a/cc) Die Rügen von A. sind aus folgenden Gründen zu verwerfen: Die im Scheidungs- urteil festgelegten Wohnkosten der Mutter betrugen Fr. 716.00 und jene der Kinder je Fr. 200.00, insgesamt also Fr. 1'116.00 für B., C. und D. zusammen. Damals lebte die Mutter mit den Kindern in M. Seit August 2018 lebt die Mutter mit den Kindern in einem Haus in E., welches im Miteigentum von B. und ihrem Lebenspartner P. steht. Belegt sind im Zusammenanhang mit dem Eigenheim in E. Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 10'884.45 bzw. monatlich Fr. 905.00 (vgl. vi-kläg-act. 65 [Kontoauszug Belastung Hy- pothekarzins 2020, bei vi-act. 149]). Weiter beträgt der Eigenmietwert der Liegenschaft ungekürzt Fr. 26'381.00 bzw. nach der steuerrechtlichen Herabsetzung von 10 % im Kan- ton F. Fr. 23'742.00 (vgl. vi-kläg-act. 63, S. 16 [Steuererklärung 2019, bei vi-act. 149]). Wie bereits unter E. III.14 b erwähnt, ist bei selbstbewohntem Eigentum anstelle des Miet- zinses auf die tatsächlichen Kosten bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand ab- zustellen, d.h. auf die Hypothekarzinse (ohne Amortisation), die (durchschnittlichen) Heiz- und Nebenkosten, die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unter- haltskosten. Für die Unterhaltskosten (samt öffentlich-rechtlichen Abgaben) lässt die Pra- xis einen Pauschalabzug von 20 % des (allfällig um einen Steuerabzug gekürzten) Eigen- mietwerts zu. Wie bei A. (vgl. E. III.14 b) rechnete die Vorinstanz auch bei B. neben den Hypothekarzinsen (Fr. 10'884.45 jährlich bzw. Fr. 905.00 monatlich) an die Wohnkosten 30 % des ungekürzten Eigenmietwerts, nämlich Fr. 660.00 (Fr. 26'381.00*0.3/12), an. Aus denselben wie unter E. III.14 b bei A. angeführten Überlegungen ist von der vorinstanzli- chen Berechnungsweise grundsätzlich nicht abzuweichen. Demnach betragen die monat- lichen Wohnkosten für das Eigenheim in E. insgesamt Fr. 1'565.00 (Fr. 905.00 + Fr. 660.00). Davon rechnete die Vorinstanz der Mutter und ihrem Lebenspartner je Fr. 485.00 FO.2022.1-K2 55/72

und den beiden Kindern je Fr. 300.00 an. Bei einer Aufteilung der Wohnkosten nach gros- sen und kleinen Köpfen werden die im gleichen Haushalt lebenden Kinder einfach und die Erwachsenen doppelt gezählt (vgl. MAIER, a.a.o., Rz 997). Bei monatlichen Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'565.00 sind damit B. und P. je Fr. 525.00 und C. und D. je Fr. 260.00 anzurechnen. Insgesamt betragen die Wohnkosten für B., C. und D. zusammengerechnet damit Fr. 1'045.00. Daraus ergibt sich, dass sich die Wohnkosten von B., C. und D. im Vergleich zu jenen aus dem Scheidungsurteil insgesamt entgegen der Beanstandung des Vaters nicht erhöht haben (Fr. 1'116.00 gemäss Scheidungsurteil vs. Fr. 1'045.00 gemäss vorliegendem Entscheid). Im Ergebnis sind B. Wohnkosten in Höhe von Fr. 525.00 monat- lich anzurechnen.

b) Versicherungs- und Kommunikationspauschale: Für Versicherungen und Kommu- nikation hat die Vorinstanz der Mutter einen Betrag von Fr. 50.00 zugesprochen (vi-Ent- scheid, S. 46). Aus denselben Gründen wie bei der entsprechenden Bedarfsposition des Vaters aufgeführt (vgl. E.III. 14 e), ist bei der Mutter von Amtes wegen eine Versiche- rungspauschale von Fr. 50.00 und eine Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 einzu- setzen.

c) Steuern: Die Vorinstanz hat die Steuern der Mutter in der Phase vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 analog zum Scheidungsurteil bei Fr. 350.00 belassen, ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 100.00 festgelegt und ab dem 1. August 2024 aufgrund der anzurechnenden 80 %-Erwerbstätigkeit der Mutter ermessensweise mit Fr. 150.00 veran- schlagt (vi-Entscheid, S. 46). Dies wurde von keiner der Parteien gerügt. Mit vorliegendem Entscheid wurde der Mutter ab dem 1. Januar 2028 aufgrund des Schulstufenmodells eine 100%-ige Arbeitstätigkeit angerechnet (vgl. E. III.13 c). Aufgrund ihres höheren Ein- kommens sowie des voraussichtlichen Wegfalls des steuerlichen Kinderabzuges mit Voll- jährigkeit von C. ab dem 1. Januar 2028 bzw. von D. ab dem 1. November 2029 ist B. ab dem 1. Januar 2028 bei den Steuern ein höherer Betrag anzurechnen. Diese erhöhte Be- darfsposition ist einzig für die Eruierung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile hinsicht- lich der Festsetzung des von A. zu bezahlenden Volljährigenunterhalts relevant (vgl. E. III.17 g und h), im Weiteren aber ohne Belang, da B. keinen Unterhaltsanspruch hat und sie bei der Überschussverteilung nicht miteinbezogen wird. Es ist daher angemessen, den voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrag mittels einer Schätzung festzulegen. Auf- grund des (hypothetischen) Einkommens von B. ist damit ab dem 1. Januar 2028 ermes- sensweise mit Steuern von monatlich Fr. 500.00 zu rechnen. FO.2022.1-K2 56/72

Bei den übrigen vorinstanzlich festgelegten Bedarfspositionen der Mutter (Grundbetrag, Krankenversicherung, Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung) sind keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Demnach kann auf diese abgestellt werden (vgl. dafür vi-Entscheid, S. 46). Bedarf der Kinder

16. a) Die von der Vorinstanz angerechneten Grundbeträge, Krankenkassenkosten und Kommunikationspauschalen hat der Vater nicht angefochten. Nachdem bei diesen keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind, kann auf diese ohne weiteres abgestellt werden (vgl. dafür vi-Entscheid, S. 47).

b) Wohnkostenanteile: Die Vorinstanz rechnete mit Fr. 300.00 je Kind, ausgehend von den Gesamtwohnkosten von monatlich Fr. 1'565.00 und einer praxismässigen Beteili- gung von ca. 20 % je Kind (vgl. vi-Entscheid, S. 47). Der Vater rügt, es erschliesse sich nicht, weshalb die Miete der Kinder erhöht werde. Er erinnere nochmals daran, dass es die Mutter gewesen sei, die weggezogen sei und die Mehrkosten generiert habe, folglich diese von ihr zu tragen seien (Berufung, S. 15). Wie unter E. III.15 a dargelegt, hat es bei dem vorinstanzlich festgestellten monatlichen Gesamtwohnkosten von Fr. 1'565.00 sein Bewenden. Entgegen der vorinstanzlichen Aufteilung der Wohnkosten sind diese nicht prozentual, sondern nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. die im gleichen Haushalt le- benden Kinder einfach und die Erwachsenen doppelt gezählt, aufzuteilen. Damit ist C. und D. je ein Wohnkostenanteil von Fr. 260.00 anzurechnen.

c) Fremdbetreuungskosten: Die Vorinstanz rechnete mit monatlichen Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 90.00 je Kind, wobei sie auf ausgewiesene Zahlen aus dem Jahr 2019 abstellte. Sie hielt fest, die Zahlen des Jahres 2020 könnten nicht als repräsentativ gelten, da die Kinder mehr als üblich durch den Lebenspartner der Klägerin, welcher aufgrund der COVID-19-Pandemie überwiegend im Homeoffice gearbeitet habe, betreut worden seien (vi-Entscheid, S. 47 mit Verweis auf vi-kläg-act. 76 [bei vi-act. 149]). Der Vater rügt, diese Kosten seien nicht entstanden. Zum einen aufgrund der gelebten alternierenden Obhut und zum anderen, weil der Lebenspartner der Mutter die Kinder betreue (Berufung, S. 15). C. und D. befinden sich seit Sommer 2018 in der alleinigen Obhut der Mutter, wo- ran sich auch mit vorliegendem Entscheid nichts ändert. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen arbeitet die Mutter seit Klageeinreichung in einem 40 %-Arbeitspensum. Fallen aufgrund der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils Fremdbetreuungskosten an, sind diese im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_311/2019 E. 7.2; BGer 5A_737/2018 E. 4). Vor Vorinstanz wurde ausgewiesen, dass FO.2022.1-K2 57/72

die beiden Kinder im Jahr 2019 je knapp 134 Stunden von einer Tagesmutter betreut wur- den (vi-kläg.act. 76 [bei vi-act. 149]). C. und D. wurden damit im Schnitt je 2.5 Stunden pro Woche fremdbetreut (134/56). Die Vorinstanz ging davon aus, dass auch in den da- rauffolgenden Jahren Fremdbetreuungskosten in ungefähr diesem Umfang, mithin à 2.5 Stunden pro Woche und Kind (und damit monatlich Fr. 90.00 pro Kind) anfallen werden. Diese Annahme ist angesichts der 40 %-Erwerbstätigkeit von B. angemessen. Allerdings ist ab Übertritt der Kinder in die Oberstufe keine Fremdbetreuung mehr notwendig (vgl. MAIER, a.a.o., Rz 1022, mit Verweis auf OGer ZH LZ 210002 E. III.B.5.7), sodass bei C. ab August 2023 (Phase 5) und bei D. ab August 2024 (Phase 6) keine Fremdbetreuungs- kosten mehr anzurechnen sind.

d) Zu beachten sein wird, dass die Krankenversicherungsprämien für die volljährigen Kinder auf ca. Fr. 300.00 pro Monat ansteigen. FO.2022.1-K2 58/72

Unterhaltsberechnung

17. Ausgehend von den hiervor ermittelten Einkommens- und Bedarfspositionen resul- tieren die nachfolgenden Berechnungen bzw. Unterhaltsbeiträge:

a) 1. Phase: 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 1930 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 200 200 Vermögensertrag 98 Total Einkommen 6030 1930 1275 1275 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 400 400 Wohnkosten 1195 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 385 370 120 120 Versicherung/Kommunikation 180 180 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 450 350 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3990 2675 870 870 Überschuss / Manko 2040 -745 405 405 Aus der tabellarischen Übersicht ergibt sich zunächst, dass die Mutter ihren eigenen fami- lienrechtlichen Bedarf von Fr. 2'675.00 mit ihrem Einkommen von Fr. 1'930.00 selbst nicht decken kann, sondern ein Manko von Fr. 745.00 besteht. Da dieser Fehlbetrag auf die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Mutter infolge Kinderbetreuung im Rahmen der allei- nigen Obhut zurückzuführen ist, hat der Vater den Kindern für diese Phase einen Betreu- ungsunterhalt von monatlich Fr. 745.00 zu bezahlen. Weiter ist ersichtlich, dass der Grundbedarf des Vaters gedeckt ist und dieser nach Tilgung des zu bezahlenden Betreu- ungsunterhalts einen Überschuss von Fr. 1'295.00 erzielt. Auch der Grundbedarf von C. und D. ist durch die Kinderrenten von je Fr. 1'075.00 (und Kinderzulage) gedeckt und die beiden erzielen einen Überschuss von je Fr. 405.00. Der familienrechtliche Überschuss beträgt damit Fr. 2'105.00. Die Vorinstanz hat den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf sämtliche Fami- lienmitglieder verteilt (vi-Entscheid, S. 48 ff.). Der Vater ist der Meinung, da der Bedarf der FO.2022.1-K2 59/72

Kinder durch ihre Einkommen gedeckt sei und sie sogar einen Überschuss erzielen, würde sich eine weitere Überschussverteilung nicht rechtfertigen (Berufung, S. 16). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungs- verhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, wel- chen es zuzuweisen gilt (BGE 147 III 265 E. 7.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sollen Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben und daher am er- zielten Überschuss partizipieren (BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 147 III 265 E. 5.4, 7.2 und 7.3). Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 485 E. 7.3; BGE 147 III 265 E. 6.2). Die Aufteilung des Überschusses ist nach bundesgerichtlicher Praxis regelmässig nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei Erwachsene ("grosse Köpfe") zwei Anteile und Kinder ("kleine Köpfe") einen Anteil bekommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da die Mutter im zu beurteilenden Zeitraum ab 1. August 2018 keinen Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt hat (hiervor E. III.7) und im Kontext des Be- treuungsunterhalts eine Überschussverteilung entfällt (BGE 144 III 377 E. 7), ist die Mut- ter vorliegend nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen. Vielmehr rechtfertigt sich die Verteilung des familienrechtlichen Überschusses, womit vorliegend der kumulierte Überschuss von A., C. und D. zu verstehen ist, auf einen grossen Kopf (A., zwei Anteile) und zwei kleine Köpfe (C. und D., je einen Anteil; vgl. BGer 5A_668/2021 E. 2.7 [zur Publi- kation vorgesehen], wonach es im Rahmen einer konkreten Bedarfsberechnungsmethode nicht tunlich sei, bei der Überschussverteilung virtuell einen "grossen Kopf" für einen Eltern- teil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch habe und nicht berechtigt sei, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren). Mit dieser Berechnungsmethode resultiert bei einem familienrechtlichen Überschuss von Fr. 2'105.00 (Fr. 1'295.00 + Fr. 405.00 + Fr. 405.00) ein Überschussanteil von gerundet Fr. 525.00 je Kind (Fr. 2'105.00/4) und Fr. 1'052.50 (Fr. 2'105.00/2) für den Vater. Dies ergibt für beide Kinder je einen gebührenden Unterhalt von Fr. 1'395.00 (Fr. 870.00 + Fr. 525.00). Entgegen der Ansicht des Vaters liegen keine überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnisse vor, welche eine Limitierung des Überschussanteils der Kinder nach sich ziehen würde. Da die Kinderrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge von insgesamt je Kind Fr. 1'075.00, welche A. als IV-Rentner bezieht, und die Kinderzula- gen dem Kindesunterhalt dienen und rechnerisch als Einkommen der Kinder berücksich- tigt wurden (vgl. hiervor E. III.12), ist der gebührende Unterhalt der Kinder durch die IV- FO.2022.1-K2 60/72

Renten sowie die Kinderzulagen zu decken. Die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind hat A. daher für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Weiter hat er monatlich Fr. 120.00 je Kind (Fr. 1'395.00 -Fr. 1'275.00) zu bezahlen. Somit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 je Kind monatlich Fr. 1'195.00 (Fr. 1'075.00 + Fr. 120.00) zzgl. all- fällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen. Zusätzlich hat der Vater den Kindern total Fr. 745.00 pro Monat oder (gerundet) je Fr. 370.00 als Betreuungsunterhalt zu be- zahlen. Damit beträgt der geschuldete Unterhalt für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis

31. Dezember 2018 je Kind Fr. 1'565.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 370.00) zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen. Festzuhalten ist, dass die IV-Kinderrenten nicht zusätzlich geschuldet sind, sondern zur Tilgung des Kindesunterhalts zu verwenden bzw. daran anzurechnen sind (Art. 285a Abs. 2 ZGB).

b) 2. Phase: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (ab Ende der Übergangsfrist) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 200 200 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1275 1275 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 400 400 Wohnkosten 1195 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 385 370 120 120 Versicherung/Kommunikation 180 180 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 4180 2425 870 870 Überschuss / Manko 1784 405 405 Ab dem 1. Januar 2019 vermag die Mutter ihren eigenen Bedarf von Fr. 2'425.00 mit dem ihr (hypothetisch) anzurechnenden Einkommen von Fr. 2'650.00 bei einem Arbeitspen- sum von 50 % zu decken. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Der Überschuss des Vaters beträgt Fr. 1'784.00 und jener der Kinder je Fr. 405.00. Aus den unter Phase 1 (vgl. E. III.17 a) aufgeführten Überlegungen ist die Mutter nicht in die FO.2022.1-K2 61/72

Berechnung der Überschussverteilung miteinzubeziehen. Der familienrechtliche Über- schuss (Vater, C. und D.) beträgt damit Fr. 2'594.00, welchen es wiederum unter A. und seinen beiden Kindern C. und D. nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen gibt. Folg- lich beträgt der Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 650.00 (Fr. 2'594.00/4) und jener von A. gerundet Fr. 1'300.00 (Fr. 2'594.00/2). Dies ergibt für beide Kinder je einen gebührenden Unterhalt von Fr. 1'520.00 (Fr. 870.00 + 650.00). A. hat damit monatlich je Fr. 245.00 (Fr. 1'520.00 - 1'275.00) an den Unterhalt von C. und D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kin- der an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbe- trag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 je Kind monatlich Fr. 1'320.00 (Fr. 245.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungs- zulagen.

c) 3. Phase: 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 (ab C.s 10. Altersjahr) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 400 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2455 1090 885 Überschuss / Manko 2249 215 420 Ab dem 1. Januar 2020 erfahren verschiedene Bedarfs- und Einkommenspositionen der Beteiligten Veränderungen (höhere Kinderzulage, höherer Grundbetrag von C., höhere Krankenkassenkosten für den Vater und D., tiefere Wohnkosten des Vaters, Handykosten für C.; dazu hiervor E. III.12-16). Der Überschuss des Vaters beträgt Fr. 2'249.00, jener von C. Fr. 215.00 und jener von D. Fr. 420.00, mithin der familienrechtliche Überschuss FO.2022.1-K2 62/72

Fr. 2'884.00. Dieser ist wiederum auf die drei Familienmitglieder nach grossen und Köpfen aufzuteilen. Damit beträgt der Überschussanteil des Vaters Fr. 1'442.00 (Fr. 2'884.00/2) und jener von C. und D. gerundet je Fr. 720.00 (Fr. 2'884.00/4). Der gebührende Unterhalt von C. beträgt damit Fr. 1'810.00 (Fr. 1'090.00 + 720.00) und jener von D. Fr. 1'605.00 (Fr. 885.00 + 720.00). A. hat damit monatlich Fr. 505.00 an den Unterhalt von C. (Fr. 1'810.00 - Fr. 1'305.00) und Fr. 300.00 an den Unterhalt von D. (Fr. 1'605.00

- Fr. 1'305.00) zu bezahlen. Weiter hat er in Anrechnung an den Barunterhalt der Kinder die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 für C. monatlich Fr. 1'580.00 (Fr. 505.00 + Fr. 1'075.00) und für D. monatlich Fr. 1'375.00 (Fr. 300.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

d) 4. Phase: 1. November 2021 bis 31. Juli 2023 (ab D.s 10. Altersjahr) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2455 1090 1105 Überschuss / Manko 2249 215 200 Ab dem 1. November 2021 erhöht sich D.s Grundbetrag und ihr sind ebenfalls Handykos- ten anzurechnen (hiervor E. III.16). Ihr Grundbedarf beträgt damit neu Fr. 1'105.00 und ihr Überschuss Fr. 200.00 (Fr. 1'305.00 - 1'105.00). Der Überschuss des Vaters beträgt nach wie vor Fr. 2'249.00 und jener von C. Fr. 215.00, womit sich der familienrechtliche Über- schuss Fr. 2'664.00 beläuft. Bei Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen beträgt der FO.2022.1-K2 63/72

Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 665.00 (Fr. 2'664.00/4) und jener des Vaters Fr. 1'335.00. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt damit Fr. 1'755.00 (Fr. 1'090.00 + 665.00) und jener von D. Fr. 1'770.00 (Fr. 1'105.00 + 665.00). A. hat damit monatlich Fr. 450.00 (Fr. 1'755.00 - Fr. 1'305.00) an den Unterhalt von C. und Fr. 465.00 (Fr. 1'770.00 - Fr. 1'305.00) an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatli- chen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2023 für C. monatlich Fr. 1'525.00 (Fr. 450.00 + Fr. 1'075.00) und für D. monatlich Fr. 1'540.00 (Fr. 465.00 + 1'075.00) zzgl. allfällig bezo- gene Kinder- und Ausbildungszulagen.

e) 5. Phase: 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 (ab C.s Oberstufeneintritt) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 2650 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 2650 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 100 Fremdbetreuungskosten 90 Steuern 640 100 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2455 1000 1105 Überschuss / Manko 2249 305 200 Mit C.s Eintritt in die Oberstufe im August 2023 sind bei ihm keine Fremdbetreuungskos- ten mehr anzurechnen. Sein Bedarf beträgt neu Fr. 1'000.00 und sein Überschuss Fr. 305.00 (Fr. 1'305.00 - Fr. 1'000.00). Der Überschuss des Vaters beträgt nach wie vor Fr. 2'249.00 und jener von D. Fr. 200.00, womit sich der familienrechtliche Überschuss auf Fr. 2'754.00 beläuft. Bei der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen beträgt der Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 690.00 (Fr. 2'754.00/4) und jener des Vaters Fr. 1'375.00. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt Fr. 1'690.00 (Fr. 1'000.00 + FO.2022.1-K2 64/72

690.00) und jener von D. Fr. 1'795.00 (Fr. 1'105.00 + 690.00). A. hat damit monatlich Fr. 385.00 (Fr. 1'690.00 - 1'305.00) an den Unterhalt von C. und Fr. 490.00 (Fr. 1'795.00 - Fr. 1'305.00) an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatlichen IV-Kinder- renten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 für C. monatlich Fr. 1'460.00 (Fr. 385.00 + 1'075.00) und für D. mo- natlich Fr. 1'565.00 (Fr. 490.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbil- dungszulagen.

f) 6. Phase: 1. August 2024 bis 31. Dezember 2027 (ab D.s Oberstufeneintritt) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 4240 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 230 230 Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 4240 1305 1305 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 120 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 200 Fremdbetreuungskosten 0 0 Steuern 640 150 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2605 1000 1015 Überschuss / Manko 2249 305 290 Mit D.s Oberstufeneintritt im August 2024 sind ihr keine Fremdbetreuungskosten mehr an- zurechnen. Ihr Bedarf beträgt neu Fr. 1'015.00 und ihr Überschuss Fr. 290.00 (Fr. 1'305.00 - 1'015.00). Der Überschuss des Vaters beträgt nach wie vor Fr. 2'249.00 und jener von C. Fr. 305.00, womit sich der familienrechtliche Überschuss auf Fr. 2'844.00 beläuft. Bei Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen beträgt der Überschussanteil der Kinder gerundet je Fr. 710.00 (Fr. 2'844.00/4) und jener des Vaters Fr. 1'420.00. Der ge- bührende Unterhalt von C. beträgt damit Fr. 1'710.00 (Fr. 1'000.00 + Fr. 710.00) und jener von D. Fr. 1'725.00 (Fr. 1'015.00 + Fr. 710.00). A. hat damit monatlich Fr. 405.00 (Fr. 1'710.00 - 1'305.00) an den Unterhalt von C. und Fr. 420.00 (Fr. 1'725.00 – 1'305.00) FO.2022.1-K2 65/72

an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatlichen IV-Kinderrenten von Fr. 1'075.00 je Kind für den Unterhalt der Kinder an die Mutter weiterzuleiten. Damit be- trägt der von A. geschuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis

31. Dezember 2027 für C. monatlich Fr. 1'480.00 (Fr. 405.00 + Fr. 1'075.00) und für D. monatlich Fr. 1'495.00 (Fr. 420.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

g) 7. Phase: 1. Januar 2028 bis 31. Oktober 2029 (ab C.s Volljährigkeit) Vater Mutter C. D. Einkommen Nettolohn 5300 IV-Renten 5932 1075 1075 Kinderzulage 280 280 Mietertrag Vermögensertrag 32 Total Einkommen 5964 5300 1355 1355 Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 600 600 Wohnkosten 675 525 260 260 Krankenkasse (KVG und VVG) 440 400 300 135 Versicherung/Kommunikation 180 180 20 20 Fahrkosten/Mobilität 300 300 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 200 Fremdbetreuungskosten 0 0 Steuern 640 500 Sozialversicherungsbeiträge 280 Total Grundbedarf 3715 2955 1180 1015 Überschuss / Manko 2249 2345 340 C. wird am DD.MM.2027 volljährig. Wie unter E. III.9 dargelegt, ist der (auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte) Barunterhalt des volljährigen Kindes bis zu dessen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Vorinstanz hat dies in ihrer Regelung nicht berücksichtigt, sondern allein den Vater zur Bezahlung des Barunterhalts bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet (vi-Entscheid, S. 63), was vom Vater in der Berufung gerügt wurde (Berufung, S. 16). Entsprechend gilt es diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. Auszugehen ist von einem familienrechtlichen Grundbedarf des volljährigen C.s von Fr. 1'180.00, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 600.00, den Wohnkosten von Fr. 260.00, den (infolge Volljährigkeit erhöhten) Krankenkassenkosten FO.2022.1-K2 66/72

von Fr. 300.00 und den Handykosten von Fr. 20.00. Eine Beteiligung von volljährigen Kin- dern am familienrechtlichen Überschuss ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorgesehen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser Bedarf ist von A. und B. entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Die Leistungsfähigkeit entspricht – bei entsprechend vorhandenen Ressourcen – in der Regel der Differenz zwischen dem eigenen Einkom- men und dem eigenen familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Aus der tabellarischen Übersicht geht hervor, dass A. ein Einkommen von Fr. 5'964.00 und einen familienrechtlichen Grundbedarf von Fr. 3'715.00 hat, folglich seine Leistungs- fähigkeit Fr. 2'249.00 beträgt. Bei B. ist auf der Einkommensseite unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine 100 %-Erwerbstätigkeit anzurechnen (BGE 144 III 481 E. 4.6 ff.; D. wird am DD.MM.2027 16 Jahre alt). Auszugehen ist vom von der Vorinstanz ermittelten Einkommen von Fr. 2'120.00 bei einem 40 %-Arbeitspensum, sodass B. bei einer 100 %-Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 5'300.00 anzurechnen ist (hiervor E. III.13). Ihr Bedarf beläuft sich auf Fr. 2'955.00 (vgl. dazu E. III.15), sodass ihre Leis- tungsfähigkeit Fr. 2'345.00 beträgt. Im Verhältnis zur Mutter beträgt die Leistungsfähigkeit des Vaters damit gerundet 50 % (100/ [Fr. 2'249.00+Fr. 2'345.00] *2'249.00). Folglich ist der Barbedarf des volljährigen C. von Fr. 900.00 (Fr. 1'180.00 - Fr. 280.00) zu 50 % vom Vater zu tragen. Damit beträgt der von A. gegenüber C. geschuldete Volljährigenunterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C. gerundet Fr. 450.00. Die allfällig von A. bezogenen und an C. weitergeleiteten Kin- derrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge (aktuell Fr. 1'075.00) werden an die- sen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 angerechnet. Anzumerken ist, dass A. auch die Kin- derrenten, welche den Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 übersteigen, immer gänzlich an C. weiterzuleiten hat, da diese Kinderrenten ausschliesslich dem Unterhalt des (auch voll- jährigen, sich in Ausbildung befindenden) Kindes dienen (hiervor E. III.12). Den Barunterhalt von D. samt Überschussanteil ist bis zu deren Volljährigkeit nach wie vor vollumfänglich von A. zu bezahlen, da B., unter deren alleinigen Obhut D. steht, ihren Unterhalt weiterhin in natura erbringt (dazu hiervor E. III.9). Der volljährige C. ist bei der Berechnung der Überschussverteilung, wie auch die Mutter, auszuklammern. Der Über- schuss des Vaters beträgt Fr. 2'249.00 und jener von D. Fr. 340.00 (Fr. 1'355.00 - Fr. 1'015.00). Damit beträgt der familienrechtliche Überschuss Fr. 2'589.00, welcher auf A. als "grossen Kopf" (zwei Anteile) und D. als "kleinen Kopf" (einen Anteil) zu verteilen ist. Demnach beträgt der Überschussanteil von D. Fr. 865.00 (Fr. 2'589/3) und jener von A. Fr. 1'725.00 (Fr. 2'589/3*2). Der gebührende Unterhalt von D. beträgt damit Fr. 1'880.00 (Fr. 1'015.00 + Fr. 865.00). A. hat damit monatlich Fr. 525.00 (Fr. 1'880.00 - Fr. 1'355.00) an den Unterhalt von D. zu bezahlen. Zudem hat er die monatliche IV-Kinderrente von FO.2022.1-K2 67/72

Fr. 1'075.00 für D.s Unterhalt an die Mutter weiterzuleiten. Damit beträgt der von A. ge- schuldete Barunterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Oktober 2029 (Volljährigkeit D.) für D. monatlich Fr. 1'600.00 (Fr. 525.00 + Fr. 1'075.00) zzgl. allfällig be- zogene Kinder- oder Ausbildungszulagen.

h) 8. Phase: 1. November 2029 (ab D.s Volljährigkeit) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch beide Kinder D. wird am DD.MM.2029 volljährig. Wie bei C. ist ein ihr allfällig auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zustehender Volljährigenunterhalt von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfä- higkeit zu erbringen. Dabei ist von der unter E. III.17 g eruierten Leistungsfähigkeit von A. bzw. B. auszugehen, da keine Veränderungen in den Einkommens- und Bedarfspositio- nen ersichtlich sind. Mithin beträgt die Leistungsfähigkeit des Vaters Fr. 2'249.00 und jene der Mutter Fr. 2'345.00. Daher ist der Unterhalt von D. zu 50 % von A. zu tragen (100/ [Fr. 2'249.00 + Fr. 2'345.00] *2'249.00). Auch der familienrechtliche Grundbedarf von D. än- dert sich im Vergleich zum Zeitraum ab 1. Januar 2028 nur in Bezug auf die erhöhten Krankenkassenprämien (Fr. 300.00 statt Fr. 135.00) und beträgt damit Fr. 1'180.00 pro Monat. Damit beträgt der von A. gegenüber D. geschuldete Volljährigenunterhalt für den Zeitraum vom 1. November 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D. gerundet Fr. 450.00 (50 % von [Fr. 1'180.00 – Fr. 280.00]). Die allfällig von A. bezoge- nen und an D. weitergeleiteten Kinderrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge werden an diesen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 angerechnet. Anzumerken ist, dass A. auch die Kinderrenten, welche den Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.00 übersteigen, immer gänzlich an D. weiterzuleiten hat, da diese Kinderrenten ausschliesslich dem Unterhalt des (auch volljährigen, sich in Ausbildung befindenden) Kindes dienen (hiervor E. III.12). IV.

1. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist nicht angefochten, weshalb es dabei sein Be- wenden hat.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt (Art. 10 Ziff. 221 GKV). Hinzu kommt die Entschädigung für den Kindesvertreter (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Dieser hat trotz Aufforderung keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise festgesetzt wird. Angesichts des geringen Aufwands des Kindesvertreters – dieser hat im Berufungsverfahren lediglich eine kurze Stellung- FO.2022.1-K2 68/72

nahme eingereicht (FO/33) – ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit total Fr. 6'500.00.

3. Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen ver- legt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend unterliegt A. mit seinem Antrag betreffend Obhut bzw. persönlichem Verkehr. In puncto nachehelichen Unterhalt dringt er mit seinem An- trag im Wesentlichen durch. Beim Kinderunterhalt wurden seine Rügen teilweise gutge- heissen. Bei einer groben Schätzung kann daher von einem etwa hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten den Parteien für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Ihre Parteikosten trägt da- mit jede Partei selbst (vgl. GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, N 10.38). Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00 tragen die Par- teien je zur Hälfte. Die von A. zu bezahlende Kostenhälfte wird mit dem von ihm geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 2'750.00 (Fr. 6'000.00 - Fr. 3'250.00) wird vom Gericht einbehalten, an die von B. zu bezahlende Kostenhälfte angerechnet und A. für diesen Betrag ein Rückgriffsrecht auf B. eingeräumt (Art. 111 ZPO). FO.2022.1-K2 69/72

Entscheid des verfahrensleitenden Richters:

1. Die Verfahren ZV.2022.12-K2, ZV.2022.13-EZE2 und ZV.2022.167-K2 betreffend vor- sorgliche Massnahmen werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben. Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Ziffern 2, 3, 4, 7 und 8 des Entscheids des Kreisgerichts L. vom 13. Juli 2021 (IN.2017.14-[…]) werden aufgehoben.

2. Ziffer 4.3.1 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 (IN.2014.145-[…]) wird aufgehoben und mit folgender Regelung ersetzt: C. besucht seinen Vater:

- einmal in der Woche; in den Wochen mit gerader Kalendernummerierung findet der Besuch am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr und in den Wochen mit unge- rader Kalendernummerierung von Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr statt.

- Überdies verbringt C. mit seinem Vater zweimal pro Jahr eine Woche Ferien. D. besucht ihren Vater:

- einmal alle drei Wochen; die Besuche finden zusammen mit C. und entspre- chend abwechselnd am Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr und von Mittwoch nach Schulschluss bis 18.00 Uhr statt.

- Auf die Festlegung eines Ferienrechts wird verzichtet. B. ist verpflichtet, C. und D. jeweils auf den Beginn der Besuchszeiten zu A. zu brin- gen, und A. ist verpflichtet, C. und D. jeweils auf das Ende der Besuchszeiten zu B. zu bringen. Findet der Besuchstag an einem Mittwoch nach Schulschluss statt, begibt sich C. nach Schulschluss selbständig zum Wohnort von A.

3. B. und A. werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, C. und D. je in eine kinder- bzw. jugendpsychiatrische oder kinder- bzw. jugendpsychologische Therapie zu geben. FO.2022.1-K2 70/72

4. Die für C. und D. bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit den bisherigen Kompetenzen weitergeführt. Zusätzlich wird die Beiständin oder der Beistand wie folgt beauftragt:

- zu entscheiden, ob das Zurücklegen des Wegs zwischen dem Wohnort der El- tern bei Besuchskontakten von C. und/oder D. selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann;

- die Einhaltung der Weisung an die Eltern, C. und D. je in eine kinder- bzw. ju- gendpsychiatrische oder kinder- bzw. jugendpsychologische Therapie zu geben, zu überwachen bzw. die Eltern beim Einhalten der Weisung zu unterstützen;

- der zuständigen Stelle gegebenenfalls Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung oder Aufhebung der Weisung, eine Anpassung der Betreuungsregelung oder die Anordnung anderer geeigneter Kindesschutzmassnahmen zur Wahrung des Kin- deswohls erforderlich sind.

5. Die Pflicht von A. zur Leistung von nachehelichem Unterhalt gemäss Ziffer 4.5.1 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. August 2015 (IN.2014.145-[…]) wird mit Wirkung ab 1. August 2018 aufgehoben.

6. Ziffern 4.4.1 lit. a, b, c und d des Scheidungsurteils des Kreisgerichts K. vom 28. Au- gust 2015 (IN.2014.145-[…]) werden aufgehoben. A. wird verpflichtet, B. an den Un- terhalt von C., geb. DD.MM.2009, und D., geb. DD.MM.2011, jeweils im Voraus fol- gende Beträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen, zu bezahlen:

a) Vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018: für C.: Fr. 1'565.00 (davon Fr. 370.00 Betreuungsunterhalt) für D.: Fr. 1'565.00 (davon Fr. 370.00 Betreuungsunterhalt)

b) Vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: für C.: Fr. 1'320.00 (ab dieser Phase jeweils nur Barunterhalt) für D.: Fr. 1'320.00 (ab dieser Phase jeweils nur Barunterhalt)

c) Vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021: für C.: Fr. 1'580.00 für D.: Fr. 1'375.00

d) Vom 1. November 2021 bis 31. Juli 2023: FO.2022.1-K2 71/72

für C.: Fr. 1'525.00 für D.: Fr. 1'540.00

e) Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024: für C.: Fr. 1'460.00 für D.: Fr. 1'565.00

f) Vom 1. August 2024 bis 31. Dezember 2027: für C.: Fr. 1'480.00 für D.: Fr. 1'495.00

g) Vom 1. Januar 2028 bis 31. Oktober 2029: für C.: Fr. 450.00 für D.: Fr. 1'600.00

h) Ab 1. November 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch beide Kinder: für C.: Fr. 450.00 für D.: Fr. 450.00 Die IV-Kinderrenten der Pensionskasse (aktuell je Fr. 838.00) und der Ausgleichs- kasse (aktuell je Fr. 237.00) leitet A. während aller Phasen in Anrechnung an die oben festgelegten Unterhaltsbeträge an C. und D. bzw. B. weiter. Die IV-Kinderren- ten sind unabhängig vom geschuldeten Unterhaltsbetrag immer gänzlich an C. und D. bzw. B. weiterzuleiten.

7. Der von B. mit Anschlussberufung erhobene Antrag Ziffer 3 betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der KESB F. vom 6. Januar 2022 wird abgewiesen.

8. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00 und den Kosten der Kindesvertretung durch Rechtsanwalt Y. von Fr. 500.00, tragen A. und B. je zur Hälfte. Der von A. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird an die Gerichtskosten angerechnet. A. wird ein Rückgriffsrecht auf B. im Betrag von Fr. 2'750.00 eingeräumt. Der Staat entschädigt den Kindesvertreter, Rechtsanwalt Y., mit Fr. 500.00 (inkl. Bar- auslagen und MWST).

9. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. FO.2022.1-K2 72/72