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FO.2016.3

Entscheid Kantonsgericht, 15.09.2017

Sg Kantonsgericht · 2017-09-15 · Deutsch SG

Art. 276 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 2 ZGB (SR 210), Art. 301a ZPO (SR 272): Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von 35% und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. September 2017, FO.2016.3).

Sachverhalt

In einem Verfahren betreffend Vaterschaft/Unterhalt wurde die Vaterschaft des in Deutschland wohnenden Berufungsklägers festgestellt und es war demnach auch der Unterhalt für die in der Schweiz lebende Tochter zu bestimmen. Aus den Erwägungen: II. Kindesunterhalt 3. a) […]

b) Die Beiständin hat für die Tochter des Berufungsklägers Unterhalt rückwirkend für die Zeit ab einem Jahr vor Klageanhebung beantragt. Die Vorinstanz setzte den Beginn entsprechend zu Recht auf den 1. Mai 2014 fest. Zufolge des sofortigen Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB) erfolgt die Beurteilung für die Zeit bis und mit 31. Dezember 2016 nach den alten und ab 1. Januar 2017 nach den neuen Bestimmungen (SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, S. 1575, 1584; DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 4/2016, S. 917, 919 ff.). Entsprechend ist der Unterhalt für die Tochter in zwei Phasen festzulegen, in der ersten ohne und in der zweiten mit Betreuungsunterhalt.

4. [erste Phase]

5. a) Für die zweite Phase ab 1. Januar 2017 schreibt der neue Art. 301a ZPO vor, dass in einem Entscheid, in dem Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden, unter anderem anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (lit. a), welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (lit. b) und welcher Betrag gegebenenfalls zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt bzw. notwendig wäre (lit. c; vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 559; DOLDER, a.a.O., S. 927 ff.). Keine Änderung erfuhr mit dem neuen Recht der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners (vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 529, 560 f.). Den Parteien wurde vom Gericht die Gelegenheit eingeräumt, mit Blick auf das neue Recht gegebenenfalls neue Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen. Der Berufungskläger äusserte sich nicht, die Beiständin liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2017 vernehmen.

b) Der von den Eltern zu deckende gebührende Unterhalt eines Kindes umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Naturalbetreuung erbrachten Naturalunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt. Der Barunterhaltsbedarf, unter den die direkten Kosten des Kindes fallen, ist wie bis anhin anhand der konkreten Bedarfspositionen zu ermitteln. Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 pro Monat für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, galt bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die sogenannte 10/16-Regel, nach der dem betreuenden Elternteil ab dem vollendeten 10. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit von 50% und ab dem vollendeten 16. Altersjahr eine solche von 100% zuzumuten sei, wenn keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorliegt. Jedoch ist unbestritten, dass die Einführung des Betreuungsunterhalts Anlass bietet, diese Regel zu überdenken bzw. den sich entwickelnden gesellschaftlichen Gegebenheiten anzugleichen (vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 577), Dabei bestehen aber unterschiedliche Ansichten darüber, wie eine allfällige Anpassung aussehen könnte (vgl. JUNGO/AEBIMÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 163, 166, die eine Anpassung im Sinne einer 40-50%-Erwerbstätigkeit ab dem 6. und einer solchen von 70-80% ab dem 11. Altersjahr in den Raum stellen; gegen eine Abweichung von der bisherigen Regel spricht sich demgegenüber der Leitfaden des Obergerichts Zürich aus, vgl. S. 14, Ziff. 4.4; ebenfalls die weitere, allerdings flexible Anwendung der Regel befürwortet SPYCHER, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 198, 218 ff.). Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Eltern regelmässig trotz Betreuungspflichten einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. JUNGO/AEBI-MÜLLER/ SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 168), und mit Rücksicht auf die Schulstrukturen auch nachgehen können, nahm das Kantonsgericht die Revision zum Anlass, die fragliche Regel zu modifizieren und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht (vgl. Ziff. 3.2 des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) anzupassen, die sich wiederum im Wesentlichen an den Schulstufen orientieren. Daraus ergeben sich Abstufungen bis zum vollendeten 6., danach bis zum vollendeten 12. und schliesslich bis zum vollendeten 16. Altersjahr, wobei dem betreuenden Elternteil in der ersten Phase grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit, in der zweiten Phase eine solche im Umfang von ca. einem Drittel (35%) und in der dritten Phase eine solche von 55% zugemutet werden kann. Das im Vergleich zur 10/16- Regel etwas geringere erwartete Pensum im 11. und 12. Altersjahr wird dabei mit dem danach geltenden, leicht höheren Ansatz ausgeglichen. Der Betreuungsbedarf beträgt damit in der zweiten Phase noch 65% und in der dritten Phase 45%. Mit dem Erreichen der jeweiligen Altersstufen reduziert sich der Betreuungsunterhalt entsprechend (KGer SG 24. Mai 2017 i.S. FO.2015.18, www.gerichte.sg.ch). Ist im Übrigen der betreuende Elternteil schon früher in höherem Umfang erwerbstätig, ist grundsätzlich – wie schon nach der bis anhin geltenden Rechtsprechung – von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.

c) Zunächst ist somit der Barbedarf der Tochter festzulegen. Diese ist am 7. Juli 2010 geboren und war damit bei Inkrafttreten des neuen Rechts sechs Jahre alt. Sie wird weiterhin bei ihrer Mutter wohnen. Als Einkommen ist ihr die Kinderzulage von Fr. 200.00 anzurechnen. Der bei ihr einzusetzende Grundbetrag beläuft sich praxisgemäss auf Fr. 480.00 (um 20% erweiterter Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum, vgl. Kreisschreiben, a.a.O.). Die übrigen Bedarfspositionen der Tochter ergeben sich aus den von der Beiständin im Berufungsverfahren geltend gemachten Angaben bzw. aus den vorinstanzlichen Annahmen: Was die Wohnkosten anbelangt, so ist die Mutter mit der Tochter auf den 1. Mai 2017 mit ihrem Lebenspartner zusammengezogen, wobei sich Mutter und Lebenspartner den Mietzins von Fr. 1'380.00 hälftig teilen. Angesichts dessen erscheint angemessen, für die Tochter einen Anteil von Fr. 250.00 anzunehmen. Zudem rechtfertigt es sich, jenen bereits ab Januar 2017 einzusetzen; dies mit Blick darauf, dass dem Berufungskläger in der ersten Phase ein Anteil am Überschuss belassen wurde und dass allzu kurze Phasen aus praktischen Überlegungen zu vermeiden sind. Die Krankenkassenprämien betragen gemäss Angaben der Beiständin für Mutter und Kind zusammen Fr. 375.00; für den Anteil der Tochter können erfahrungsgemäss Fr. 80.00 angenommen werden. Insgesamt ergibt sich für sie ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 610.00. Sodann ist der Betreuungsunterhalt zu prüfen. Für ein 6- bzw. 7jähriges Kind wird wie erwähnt grundsätzlich von einem Grad der Betreuungsbedürftigkeit von 65% ausgegangen. Die Mutter arbeitet aber gemäss den von der Beiständin eingereichten Angaben und Unterlagen seit Längerem zu einem Pensum von 50% im Restaurant X in Y, wo sie monatlich netto Fr. 1'673.70 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) verdient. Beträgt das Pensum der Betreuung durch die Mutter somit tatsächlich 50%, steht der Tochter, ausgehend vom hievor genannten Betrag von Fr. 2'800.00 für eine 100%ige Betreuung, ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'400.00 zu. Damit ist festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt der Tochter sich im heutigen Zeitpunkt auf insgesamt Fr. 2'010.00 (Barbedarf Fr. 610.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'400.00) beläuft. Bei den finanziellen Verhältnissen des Vaters ist keine Änderung ersichtlich; eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Bei ihm ist daher weiterhin von einem Einkommen von Fr. 1'100.00 pro Monat und einem Bedarf von ca. Fr. 950.00 und damit von einem Überschuss von Fr. 150.00 auszugehen. Diesen hat er an seine Tochter als Beitrag an ihren Unterhalt zu bezahlen, womit ihr ein Manko von Fr. 1'860.00 verbleibt.

d) Bereits heute stehen – auch hinsichtlich des Zeitpunkts – mit dem Älterwerden der Tochter folgende Veränderungen beim ihrem Bedarf fest: Sobald sie 12 Jahre alt ist, wird sich ihr Grundbetrag neu auf Fr. 690.00 und damit ihr Barbedarf (Kinderzulage bereits abgezogen) auf Fr. 820.00 belaufen. Gleichzeitig wird ihr Betreuungsbedarf nur noch 45% bzw. in Geld ausgedrückt Fr. 1'260.00 betragen. Ab dem 16. Geburtstag wird Letzterer sodann ganz entfallen. Unter der Annahme, dass sich bei der Tochter die übrigen finanziellen Faktoren und beim Vater die massgeblichen Einkommensund Bedarfspositionen nicht ändern und die Mutter nicht in einem höheren als im hinsichtlich des Betreuungsunterhalts verlangten Pensum erwerbstätig ist, ergeben sich für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter folgende Beträge beim Bar- und Betreuungsbedarf, Unterhaltsbeitrag und Manko: Jan. 2017 – Juli 2022 Aug. 2022 – Juli 2026 ab Aug. 2026* Barbedarf Betreuungsbedarf Unterhaltsbedarf total ./. Überschuss Vater Manko Unterhaltsbeitrag Fr. 610.00 Fr. 1'400.00 Fr. 2'010.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 1'860.00 Fr. 150.00 Fr. 820.00 Fr. 1'260.00 Fr. 2'080.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 1'930.00 Fr. 150.00 Fr. 820.00 - Fr. 820.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 670.00 Fr. 150.00 * bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Das Manko ist dabei zuerst dem Betreuungs- und dann dem Barbedarf anzurechnen. Angesichts des vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeitrags von Fr. 150.00 bleibt somit der Betreuungsbedarf der Tochter vollständig ungedeckt. Beim Barbedarf weist sie vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2022 einen Fehlbetrag von Fr. 1'860.00, vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2026 einen solchen von Fr. 1'930.00 und ab August 2026 ein Manko von Fr. 670.00 auf. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 150.00 ist schliesslich bis und mit dem Monat zu leisten, in dem die Tochter volljährig wird bzw. eine angemessene Erstausbildung ordentlich abschliessen könnte. Hinzu kommen jeweils allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen (die zurzeit aber die Mutter bezieht).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 [erste Phase]

E. 5 a) Für die zweite Phase ab 1. Januar 2017 schreibt der neue Art. 301a ZPO vor, dass in einem Entscheid, in dem Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden, unter anderem anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (lit. a), welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (lit. b) und welcher Betrag gegebenenfalls zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt bzw. notwendig wäre (lit. c; vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 559; DOLDER, a.a.O., S. 927 ff.). Keine Änderung erfuhr mit dem neuen Recht der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners (vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 529, 560 f.). Den Parteien wurde vom Gericht die Gelegenheit eingeräumt, mit Blick auf das neue Recht gegebenenfalls neue Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen. Der Berufungskläger äusserte sich nicht, die Beiständin liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2017 vernehmen.

b) Der von den Eltern zu deckende gebührende Unterhalt eines Kindes umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Naturalbetreuung erbrachten Naturalunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt. Der Barunterhaltsbedarf, unter den die direkten Kosten des Kindes fallen, ist wie bis anhin anhand der konkreten Bedarfspositionen zu ermitteln. Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 pro Monat für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, galt bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die sogenannte 10/16-Regel, nach der dem betreuenden Elternteil ab dem vollendeten 10. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit von 50% und ab dem vollendeten 16. Altersjahr eine solche von 100% zuzumuten sei, wenn keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorliegt. Jedoch ist unbestritten, dass die Einführung des Betreuungsunterhalts Anlass bietet, diese Regel zu überdenken bzw. den sich entwickelnden gesellschaftlichen Gegebenheiten anzugleichen (vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 577), Dabei bestehen aber unterschiedliche Ansichten darüber, wie eine allfällige Anpassung aussehen könnte (vgl. JUNGO/AEBIMÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 163, 166, die eine Anpassung im Sinne einer 40-50%-Erwerbstätigkeit ab dem 6. und einer solchen von 70-80% ab dem 11. Altersjahr in den Raum stellen; gegen eine Abweichung von der bisherigen Regel spricht sich demgegenüber der Leitfaden des Obergerichts Zürich aus, vgl. S. 14, Ziff. 4.4; ebenfalls die weitere, allerdings flexible Anwendung der Regel befürwortet SPYCHER, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 198, 218 ff.). Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Eltern regelmässig trotz Betreuungspflichten einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. JUNGO/AEBI-MÜLLER/ SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 168), und mit Rücksicht auf die Schulstrukturen auch nachgehen können, nahm das Kantonsgericht die Revision zum Anlass, die fragliche Regel zu modifizieren und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht (vgl. Ziff. 3.2 des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) anzupassen, die sich wiederum im Wesentlichen an den Schulstufen orientieren. Daraus ergeben sich Abstufungen bis zum vollendeten 6., danach bis zum vollendeten 12. und schliesslich bis zum vollendeten 16. Altersjahr, wobei dem betreuenden Elternteil in der ersten Phase grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit, in der zweiten Phase eine solche im Umfang von ca. einem Drittel (35%) und in der dritten Phase eine solche von 55% zugemutet werden kann. Das im Vergleich zur 10/16- Regel etwas geringere erwartete Pensum im 11. und 12. Altersjahr wird dabei mit dem danach geltenden, leicht höheren Ansatz ausgeglichen. Der Betreuungsbedarf beträgt damit in der zweiten Phase noch 65% und in der dritten Phase 45%. Mit dem Erreichen der jeweiligen Altersstufen reduziert sich der Betreuungsunterhalt entsprechend (KGer SG 24. Mai 2017 i.S. FO.2015.18, www.gerichte.sg.ch). Ist im Übrigen der betreuende Elternteil schon früher in höherem Umfang erwerbstätig, ist grundsätzlich – wie schon nach der bis anhin geltenden Rechtsprechung – von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.

c) Zunächst ist somit der Barbedarf der Tochter festzulegen. Diese ist am 7. Juli 2010 geboren und war damit bei Inkrafttreten des neuen Rechts sechs Jahre alt. Sie wird weiterhin bei ihrer Mutter wohnen. Als Einkommen ist ihr die Kinderzulage von Fr. 200.00 anzurechnen. Der bei ihr einzusetzende Grundbetrag beläuft sich praxisgemäss auf Fr. 480.00 (um 20% erweiterter Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum, vgl. Kreisschreiben, a.a.O.). Die übrigen Bedarfspositionen der Tochter ergeben sich aus den von der Beiständin im Berufungsverfahren geltend gemachten Angaben bzw. aus den vorinstanzlichen Annahmen: Was die Wohnkosten anbelangt, so ist die Mutter mit der Tochter auf den 1. Mai 2017 mit ihrem Lebenspartner zusammengezogen, wobei sich Mutter und Lebenspartner den Mietzins von Fr. 1'380.00 hälftig teilen. Angesichts dessen erscheint angemessen, für die Tochter einen Anteil von Fr. 250.00 anzunehmen. Zudem rechtfertigt es sich, jenen bereits ab Januar 2017 einzusetzen; dies mit Blick darauf, dass dem Berufungskläger in der ersten Phase ein Anteil am Überschuss belassen wurde und dass allzu kurze Phasen aus praktischen Überlegungen zu vermeiden sind. Die Krankenkassenprämien betragen gemäss Angaben der Beiständin für Mutter und Kind zusammen Fr. 375.00; für den Anteil der Tochter können erfahrungsgemäss Fr. 80.00 angenommen werden. Insgesamt ergibt sich für sie ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 610.00. Sodann ist der Betreuungsunterhalt zu prüfen. Für ein 6- bzw. 7jähriges Kind wird wie erwähnt grundsätzlich von einem Grad der Betreuungsbedürftigkeit von 65% ausgegangen. Die Mutter arbeitet aber gemäss den von der Beiständin eingereichten Angaben und Unterlagen seit Längerem zu einem Pensum von 50% im Restaurant X in Y, wo sie monatlich netto Fr. 1'673.70 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) verdient. Beträgt das Pensum der Betreuung durch die Mutter somit tatsächlich 50%, steht der Tochter, ausgehend vom hievor genannten Betrag von Fr. 2'800.00 für eine 100%ige Betreuung, ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'400.00 zu. Damit ist festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt der Tochter sich im heutigen Zeitpunkt auf insgesamt Fr. 2'010.00 (Barbedarf Fr. 610.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'400.00) beläuft. Bei den finanziellen Verhältnissen des Vaters ist keine Änderung ersichtlich; eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Bei ihm ist daher weiterhin von einem Einkommen von Fr. 1'100.00 pro Monat und einem Bedarf von ca. Fr. 950.00 und damit von einem Überschuss von Fr. 150.00 auszugehen. Diesen hat er an seine Tochter als Beitrag an ihren Unterhalt zu bezahlen, womit ihr ein Manko von Fr. 1'860.00 verbleibt.

d) Bereits heute stehen – auch hinsichtlich des Zeitpunkts – mit dem Älterwerden der Tochter folgende Veränderungen beim ihrem Bedarf fest: Sobald sie 12 Jahre alt ist, wird sich ihr Grundbetrag neu auf Fr. 690.00 und damit ihr Barbedarf (Kinderzulage bereits abgezogen) auf Fr. 820.00 belaufen. Gleichzeitig wird ihr Betreuungsbedarf nur noch 45% bzw. in Geld ausgedrückt Fr. 1'260.00 betragen. Ab dem 16. Geburtstag wird Letzterer sodann ganz entfallen. Unter der Annahme, dass sich bei der Tochter die übrigen finanziellen Faktoren und beim Vater die massgeblichen Einkommensund Bedarfspositionen nicht ändern und die Mutter nicht in einem höheren als im hinsichtlich des Betreuungsunterhalts verlangten Pensum erwerbstätig ist, ergeben sich für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter folgende Beträge beim Bar- und Betreuungsbedarf, Unterhaltsbeitrag und Manko: Jan. 2017 – Juli 2022 Aug. 2022 – Juli 2026 ab Aug. 2026* Barbedarf Betreuungsbedarf Unterhaltsbedarf total ./. Überschuss Vater Manko Unterhaltsbeitrag Fr. 610.00 Fr. 1'400.00 Fr. 2'010.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 1'860.00 Fr. 150.00 Fr. 820.00 Fr. 1'260.00 Fr. 2'080.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 1'930.00 Fr. 150.00 Fr. 820.00 - Fr. 820.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 670.00 Fr. 150.00 * bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Das Manko ist dabei zuerst dem Betreuungs- und dann dem Barbedarf anzurechnen. Angesichts des vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeitrags von Fr. 150.00 bleibt somit der Betreuungsbedarf der Tochter vollständig ungedeckt. Beim Barbedarf weist sie vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2022 einen Fehlbetrag von Fr. 1'860.00, vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2026 einen solchen von Fr. 1'930.00 und ab August 2026 ein Manko von Fr. 670.00 auf. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 150.00 ist schliesslich bis und mit dem Monat zu leisten, in dem die Tochter volljährig wird bzw. eine angemessene Erstausbildung ordentlich abschliessen könnte. Hinzu kommen jeweils allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen (die zurzeit aber die Mutter bezieht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zum Sachverhalt: In einem Verfahren betreffend Vaterschaft/Unterhalt wurde die Vaterschaft des in Deutschland wohnenden Berufungsklägers festgestellt und es war demnach auch der Unterhalt für die in der Schweiz lebende Tochter zu bestimmen. Aus den Erwägungen: II. Kindesunterhalt 3. a) […]

b) Die Beiständin hat für die Tochter des Berufungsklägers Unterhalt rückwirkend für die Zeit ab einem Jahr vor Klageanhebung beantragt. Die Vorinstanz setzte den Beginn entsprechend zu Recht auf den 1. Mai 2014 fest. Zufolge des sofortigen Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB) erfolgt die Beurteilung für die Zeit bis und mit 31. Dezember 2016 nach den alten und ab 1. Januar 2017 nach den neuen Bestimmungen (SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, S. 1575, 1584; DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 4/2016, S. 917, 919 ff.). Entsprechend ist der Unterhalt für die Tochter in zwei Phasen festzulegen, in der ersten ohne und in der zweiten mit Betreuungsunterhalt.

4. [erste Phase]

5. a) Für die zweite Phase ab 1. Januar 2017 schreibt der neue Art. 301a ZPO vor, dass in einem Entscheid, in dem Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden, unter anderem anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (lit. a), welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (lit. b) und welcher Betrag gegebenenfalls zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt bzw. notwendig wäre (lit. c; vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 559; DOLDER, a.a.O., S. 927 ff.). Keine Änderung erfuhr mit dem neuen Recht der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners (vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 529, 560 f.). Den Parteien wurde vom Gericht die Gelegenheit eingeräumt, mit Blick auf das neue Recht gegebenenfalls neue Anträge zum Kindesunterhalt zu stellen. Der Berufungskläger äusserte sich nicht, die Beiständin liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2017 vernehmen.

b) Der von den Eltern zu deckende gebührende Unterhalt eines Kindes umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Naturalbetreuung erbrachten Naturalunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt. Der Barunterhaltsbedarf, unter den die direkten Kosten des Kindes fallen, ist wie bis anhin anhand der konkreten Bedarfspositionen zu ermitteln. Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 pro Monat für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, galt bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die sogenannte 10/16-Regel, nach der dem betreuenden Elternteil ab dem vollendeten 10. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit von 50% und ab dem vollendeten 16. Altersjahr eine solche von 100% zuzumuten sei, wenn keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorliegt. Jedoch ist unbestritten, dass die Einführung des Betreuungsunterhalts Anlass bietet, diese Regel zu überdenken bzw. den sich entwickelnden gesellschaftlichen Gegebenheiten anzugleichen (vgl. Botschaft, BBl 2014, S. 577), Dabei bestehen aber unterschiedliche Ansichten darüber, wie eine allfällige Anpassung aussehen könnte (vgl. JUNGO/AEBIMÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 163, 166, die eine Anpassung im Sinne einer 40-50%-Erwerbstätigkeit ab dem 6. und einer solchen von 70-80% ab dem 11. Altersjahr in den Raum stellen; gegen eine Abweichung von der bisherigen Regel spricht sich demgegenüber der Leitfaden des Obergerichts Zürich aus, vgl. S. 14, Ziff. 4.4; ebenfalls die weitere, allerdings flexible Anwendung der Regel befürwortet SPYCHER, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 198, 218 ff.). Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Eltern regelmässig trotz Betreuungspflichten einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. JUNGO/AEBI-MÜLLER/ SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 168), und mit Rücksicht auf die Schulstrukturen auch nachgehen können, nahm das Kantonsgericht die Revision zum Anlass, die fragliche Regel zu modifizieren und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht (vgl. Ziff. 3.2 des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) anzupassen, die sich wiederum im Wesentlichen an den Schulstufen orientieren. Daraus ergeben sich Abstufungen bis zum vollendeten 6., danach bis zum vollendeten 12. und schliesslich bis zum vollendeten 16. Altersjahr, wobei dem betreuenden Elternteil in der ersten Phase grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit, in der zweiten Phase eine solche im Umfang von ca. einem Drittel (35%) und in der dritten Phase eine solche von 55% zugemutet werden kann. Das im Vergleich zur 10/16- Regel etwas geringere erwartete Pensum im 11. und 12. Altersjahr wird dabei mit dem danach geltenden, leicht höheren Ansatz ausgeglichen. Der Betreuungsbedarf beträgt damit in der zweiten Phase noch 65% und in der dritten Phase 45%. Mit dem Erreichen der jeweiligen Altersstufen reduziert sich der Betreuungsunterhalt entsprechend (KGer SG 24. Mai 2017 i.S. FO.2015.18, www.gerichte.sg.ch). Ist im Übrigen der betreuende Elternteil schon früher in höherem Umfang erwerbstätig, ist grundsätzlich – wie schon nach der bis anhin geltenden Rechtsprechung – von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.

c) Zunächst ist somit der Barbedarf der Tochter festzulegen. Diese ist am 7. Juli 2010 geboren und war damit bei Inkrafttreten des neuen Rechts sechs Jahre alt. Sie wird weiterhin bei ihrer Mutter wohnen. Als Einkommen ist ihr die Kinderzulage von Fr. 200.00 anzurechnen. Der bei ihr einzusetzende Grundbetrag beläuft sich praxisgemäss auf Fr. 480.00 (um 20% erweiterter Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum, vgl. Kreisschreiben, a.a.O.). Die übrigen Bedarfspositionen der Tochter ergeben sich aus den von der Beiständin im Berufungsverfahren geltend gemachten Angaben bzw. aus den vorinstanzlichen Annahmen: Was die Wohnkosten anbelangt, so ist die Mutter mit der Tochter auf den 1. Mai 2017 mit ihrem Lebenspartner zusammengezogen, wobei sich Mutter und Lebenspartner den Mietzins von Fr. 1'380.00 hälftig teilen. Angesichts dessen erscheint angemessen, für die Tochter einen Anteil von Fr. 250.00 anzunehmen. Zudem rechtfertigt es sich, jenen bereits ab Januar 2017 einzusetzen; dies mit Blick darauf, dass dem Berufungskläger in der ersten Phase ein Anteil am Überschuss belassen wurde und dass allzu kurze Phasen aus praktischen Überlegungen zu vermeiden sind. Die Krankenkassenprämien betragen gemäss Angaben der Beiständin für Mutter und Kind zusammen Fr. 375.00; für den Anteil der Tochter können erfahrungsgemäss Fr. 80.00 angenommen werden. Insgesamt ergibt sich für sie ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 610.00. Sodann ist der Betreuungsunterhalt zu prüfen. Für ein 6- bzw. 7jähriges Kind wird wie erwähnt grundsätzlich von einem Grad der Betreuungsbedürftigkeit von 65% ausgegangen. Die Mutter arbeitet aber gemäss den von der Beiständin eingereichten Angaben und Unterlagen seit Längerem zu einem Pensum von 50% im Restaurant X in Y, wo sie monatlich netto Fr. 1'673.70 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) verdient. Beträgt das Pensum der Betreuung durch die Mutter somit tatsächlich 50%, steht der Tochter, ausgehend vom hievor genannten Betrag von Fr. 2'800.00 für eine 100%ige Betreuung, ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1'400.00 zu. Damit ist festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt der Tochter sich im heutigen Zeitpunkt auf insgesamt Fr. 2'010.00 (Barbedarf Fr. 610.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'400.00) beläuft. Bei den finanziellen Verhältnissen des Vaters ist keine Änderung ersichtlich; eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Bei ihm ist daher weiterhin von einem Einkommen von Fr. 1'100.00 pro Monat und einem Bedarf von ca. Fr. 950.00 und damit von einem Überschuss von Fr. 150.00 auszugehen. Diesen hat er an seine Tochter als Beitrag an ihren Unterhalt zu bezahlen, womit ihr ein Manko von Fr. 1'860.00 verbleibt.

d) Bereits heute stehen – auch hinsichtlich des Zeitpunkts – mit dem Älterwerden der Tochter folgende Veränderungen beim ihrem Bedarf fest: Sobald sie 12 Jahre alt ist, wird sich ihr Grundbetrag neu auf Fr. 690.00 und damit ihr Barbedarf (Kinderzulage bereits abgezogen) auf Fr. 820.00 belaufen. Gleichzeitig wird ihr Betreuungsbedarf nur noch 45% bzw. in Geld ausgedrückt Fr. 1'260.00 betragen. Ab dem 16. Geburtstag wird Letzterer sodann ganz entfallen. Unter der Annahme, dass sich bei der Tochter die übrigen finanziellen Faktoren und beim Vater die massgeblichen Einkommensund Bedarfspositionen nicht ändern und die Mutter nicht in einem höheren als im hinsichtlich des Betreuungsunterhalts verlangten Pensum erwerbstätig ist, ergeben sich für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter folgende Beträge beim Bar- und Betreuungsbedarf, Unterhaltsbeitrag und Manko: Jan. 2017 – Juli 2022 Aug. 2022 – Juli 2026 ab Aug. 2026* Barbedarf Betreuungsbedarf Unterhaltsbedarf total ./. Überschuss Vater Manko Unterhaltsbeitrag Fr. 610.00 Fr. 1'400.00 Fr. 2'010.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 1'860.00 Fr. 150.00 Fr. 820.00 Fr. 1'260.00 Fr. 2'080.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 1'930.00 Fr. 150.00 Fr. 820.00 - Fr. 820.00 ./. Fr. 150.00 Fr. 670.00 Fr. 150.00 * bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Das Manko ist dabei zuerst dem Betreuungs- und dann dem Barbedarf anzurechnen. Angesichts des vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeitrags von Fr. 150.00 bleibt somit der Betreuungsbedarf der Tochter vollständig ungedeckt. Beim Barbedarf weist sie vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2022 einen Fehlbetrag von Fr. 1'860.00, vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2026 einen solchen von Fr. 1'930.00 und ab August 2026 ein Manko von Fr. 670.00 auf. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 150.00 ist schliesslich bis und mit dem Monat zu leisten, in dem die Tochter volljährig wird bzw. eine angemessene Erstausbildung ordentlich abschliessen könnte. Hinzu kommen jeweils allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen (die zurzeit aber die Mutter bezieht).