Art. 273 ZGB: In der Regel liegt es am ehesten im Kindeswohl, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Oktober 2017, KES.2017.4).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2017.4 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.10.2017 Entscheiddatum: 24.10.2017 Entscheid Kantonsgericht, 24.10.2017 Art. 273 ZGB: In der Regel liegt es am ehesten im Kindeswohl, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Oktober 2017, KES.2017.4). Aus den Erwägungen: 1.-7. …
8. Der Vater beantragt, die Mutter habe die Kinder jeweils mit der notwendigen Ausrüstung zu ihm zu bringen, während die Mutter grundsätzlich an der bisherigen Regelung (wonach der Vater die Kinder abholt und bringt) festhalten will (…). Das Abholen und Bringen der Kinder ist in der Regel Aufgabe des besuchsberechtigten Elternteils (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 281). Vorliegend lebt die Familie aber die sogenannte alternierende Kinderbetreuung, bei der zwei gleichwertige Elternteile sich im Alltag um die Kinder kümmern. Daraus folgt, dass grundsätzlich beide Eltern die Kinder zum jeweils anderen Elternteil fahren müssen. Hinzu kommt, dass es für das Kind viel plausibler und weit attraktiver ist, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird (Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 31; FamKomm/Schreiner, Anh. Psych, N 211). Mit einer derartigen Beteiligung wird ihm signalisiert, dass derjenige, den es verlässt, mit dem Wechsel bzw. dem Aufenthalt beim anderen Elternteil einverstanden ist und diesen nicht als ungewollte Trennung empfindet, sondern als natürlichen Vorgang. Hier sind beide Eltern berufstätig, verfügen über ein Auto und bringen keine zwingenden Gründe vor, weshalb sie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinder nicht zum anderen Elternteil bringen könnten. Zudem vermögen K1 und K2 einen Teil der Wege selber zu bewältigen, was mit steigendem Alter noch zunehmen wird. Dabei gehört es zur Mitwirkungspflicht des jeweils betreuenden Elternteils, das Kind zu den festgelegten Zeiten zu bringen, es dabei angemessen auszustatten und es auf den Aufenthalt beim anderen Elternteil vorzubereiten (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 281). So ist z.B. zu vermeiden, dass die Kinder, bevor sie nach der Schule zum Vater gehen, zuerst nochmals bei der Mutter vorbeischauen müssen, um Ausrüstungsgegenstände wie (ein Instrument) oder die Pfadiuniform zu holen. Jeder Elternteil ist daher zu verpflichten, die Kinder für die Kinderbetreuung und die Ferien zum jeweils anderen Elternteil zu bringen, sofern die Kinder diesen Weg nicht alleine zurücklegen, und besorgt dafür zu sein, das dabei notwendige Gepäck den Kindern mitzugeben oder dem anderen Elternteil vorbei zu bringen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2