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DZ.2009.3

Entscheid Kantonsgericht, 18.05.2011

Sg Kantonsgericht · 2009-04-20 · Deutsch SG

Art. 52 OR (SR 220); Art. 2 Abs. 2 lit. e, Art. 6, Art. 8 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 URG (SR 231.1). Feststellungsklage. Begriff des Werks der Baukunst. Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechts. Vermutung der Urheberschaft. Widerrechtlichkeit. Rechtfertigungsgrund. Streitwert. Parteikostenentschädigung bei obsiegenden einfachen Streitgenossen. Bei Werken der Baukunst muss nicht etwas absolut Neues geschaffen werden, sondern eine relative und teilweise Neuschöpfung genügt. Bei rechtswidrig errichteten Werken der Baukunst stellt sich zunächst die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in seinem Kern (beispielsweise wenn eine Entstellung als Ausfluss des Anspruchs auf Werkintegrität geltend gemacht wird) nicht übertragbar. Wer in der Baubewilligung als Gesuchsteller und Planverfasser und in verschiedenen Publikationen als (alleiniger) Architekt erwähnt wird, gilt bei Werken der Baukunst vermutungsweise als Urheber. Ein Urheber kann sich gegenüber den Eigentümern des Werks der Baukunst nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 URG gegen eine Veränderung des Werks zur Wehr setzen, wenn der Eigentümer gerichtlich zur Veränderung des Werks gezwungen ist (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Mai 2011, DZ.2009.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen I.

1.    Aa und Ba sind nach mehrjährigen Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Baubehörden von Stadt und Kanton St. Gallen verpflichtet worden, die Höhe des auf ihrem Grundstück Nr. 000 befindlichen, nach Plänen des Architekten C erstellten Wohnhauses, welches zu hoch gebaut worden war, auf das in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 festgelegte Mass zu reduzieren (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2006 und des Bundesgerichts vom 13. April 2007). Nach zwei in der Folge gescheiterten Versuchen, von der Stadt St. Gallen vorerst die Bewilligung eines vergrösserten Gebäudevolumens zu erlangen und alsdann eine Aufhebung des Überbauungsplanes L durchzusetzen, reichten Aa und Ba am 14. November 2008 ein von der Baupolizeibehörde für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangtes, sogenanntes Rückbaugesuch ein. Dieses wurde am 9. Januar 2009 bewilligt. Auf einen von der C Architekten AG (Mitverfasserin des Rückbauprojekts) dagegen eingereichten Rekurs trat das Baudepartment nicht ein; eine dagegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde am 14. Mai 2009 abgewiesen, am 6. Oktober 2009 ebenso eine gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht. Kein Erfolg beschieden war zuvor auch einem von C beim Bundesgericht eingereichten Gesuch um Revision des Entscheides vom 13. April 2007; es wurde mit Urteil vom 20. April 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

2.    Am 25. November 2009 reichten C und die C Architekten AG gegen Aa und Ba sowie gegen die Politische Gemeinde St. Gallen Klage beim Kantonsgericht ein mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren und dem Prozessantrag, es sei den Beklagten vorsorglich zu verbieten, den Rückbau vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Mit Entscheid vom 11. Januar 2010 wies der Präsident der III. Zivilkammer das Massnahmebegehren ab. Eine dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Präsident des Kassationsgerichts mit Entscheid vom 10. März 2010 ab. Mit Urteil vom 6. Juli 2010 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid vom 11. Januar 2010 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.

3.    Nachdem das Amt für Baubewilligungen der Stadt St. Gallen den Beklagten am 12. Mai 2010 für den Rückbau eine letzte, nicht weiter erstreckbare Frist bis 1. Juni 2010 gesetzt hatte, ersuchten C und die C Architekten AG das Kantonsgericht am 31. Mai 2010, den Rückbau qua superprovisorischer Verfügung aufzuschieben. Mit Entscheid vom 2. Juni 2010 wies der Präsident der III. Zivilkammer das Gesuch ab.

4.    Mit Eingabe vom 26. August 2010 ersuchten C und die C Architekten AG um dringliche Anordnung eines Augenscheins, damit sich das Gericht durch eigene unmittelbare Sinneswahrnehmung ein Bild der Situation machen könne. Mit Entscheid vom 30. August 2010 wies der Präsident der III. Zivilkammer das Gesuch ab. 5.1 Mit Klageantworten vom 15. Februar 2010 und 27. April 2010 beantragten die Politische Gemeinde St. Gallen sowie Aa und Ba die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden kann. Nachdem eine von C und der C Architekten AG ersuchte Sistierung des Hauptverfahrens mit Entscheid vom 14. Juli 2010 durch das Kantonsgericht abgewiesen worden war, reichten sie die Replik am 24. September 2010 ein. Darin verlangen sie neu, ihnen sei – für den Fall, dass der Rückbau nicht mehr verhindert werden könne – eine Entschädigung von mindestens Fr. 200'000.– zuzusprechen. Mit Duplik vom 19. Oktober 2010 respektive 21. Oktober 2010 hielten Aa und Ba sowie die Politische Gemeinde St. Gallen an ihren Anträgen fest (Erstere verlangten zusätzlich die solidarische Kostenauferlegung an die Kläger). Ausserdem führten sie aus, am 4. Oktober 2010 habe durch das Amt für Baubewilligungen die Schlussabnahme stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass die (Rückbau-)Arbeiten ordnungsgemäss ausgeführt worden seien und die Gebäudehöhe dem Urteil des Verwaltungsgerichts und dem Korrekturgesuch vom 24. November 2008 entspreche. Am 4. November 2010 reichten C und die C Architekten AG eine nachträgliche Eingabe ein. Mit Stellungnahmen vom 18. November 2010 und 22. November 2010 beantragten die Politische Gemeinde St. Gallen sowie Aa und Ba, die nachträgliche Eingabe sei nicht zuzulassen. 5.2 Da die Politische Gemeinde St. Gallen sowie Aa und Ba keine Vorbereitungsverhandlung (Art. 167 ZPO/SG) wünschten sowie C und die C Architekten AG an der Durchführung einer Hauptverhandlung festhielten (Art. 174 ZPO/SG), verzichtete der Präsident der III. Zivilkammer auf die Durchführung einer Vorbereitungsverhandlung und zitierte direkt zur Hauptverhandlung (Art. 168 ZPO/SG). 5.3 Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (Postaufgabe: 13. Mai 2011) haben C und die C Architekten AG den Rückzug des Rechtsbegehrens 2, also der Unterlassungsklage und der eventualiter erhobenen Forderungsklage, erklärt (act. D122). 5.4 Die Hauptverhandlung fand am 18. Mai 2011 statt. Die Parteien hielten je zwei Vorträge. C und die C Architekten AG hielten an ihrem Feststellungsbegehren fest. Aa und Ba sowie die Politische Gemeinde St. Gallen beantragten die teilweise Abschreibung zufolge Klagerückzugs und die Abweisung der Klage im Übrigen. Die Politische Gemeinde St. Gallen beantragte neu die solidarische Kostenauferlegung an die Kläger. Soweit Plädoyernotizen entgegengenommen worden sind, liegen diese bei den Akten (act. D124-D126); vgl. dazu Art. 50 Abs. 3 GO [in der bis Ende 2010 gültigen Fassung; nGS 38-88]; Ziff. 1.2.1 Abs. 3 der Weisung des Kantonsgerichts betreffend Aktenführung und Aktenordnung vom 15. Januar 1996; GVP 1995 Nr. 51). Im Übrigen ist das Verhandlungsprotokoll Teil der Urteilsbegründung; diese hat die entscheidrelevanten Ausführungen zu enthalten. Soweit Aa und Ba die ausdrückliche Protokollierung einzelner klägerischer Ausführungen verlangt haben, werden sie darauf hingewiesen, dass ein eigenes Verhandlungsprotokoll im Sinne eines auch nicht entscheidrelevante Ausführungen enthaltenden Wortprotokolls nicht geführt wird (Art. 50 Abs. 1 und 2 GO [in der bis Ende 2010 gültigen Fassung; nGS 38-88]; vgl. auch Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 86 N 6c, Art. 171 N 1b und c). II.

1.    Das vorliegende Verfahren richtet sich nach st. gallischem Zivilprozessrecht in der bis Ende 2010 gültigen Fassung. Wo, wie im Urheberrecht, der Bund bereits vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung prozessuale Vorschriften erlassen hat, richtet sich das vorliegende Verfahren nach diesen (Art. 404 ZPO/CH; Art. 34 Abs. 2 GKV; Art. 44 Abs. 2 GO). 2.1 Die Politische Gemeinde St. Gallen bringt vor, es liege eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (act. D34, S. 4; act. D98, S. 3 Ziff. 7, S. 4 Ziff. 13; act. D126, S. 2). 2.2 Dass eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden ist, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 79, Art. 80 lit. a ZPO/SG; Leuenber­ger/Uffer-Tobler, Art. 80 N 4). Auf eine Klage wird nur eingetreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 63 ZPO/SG). Das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt, wenn eine identische Klage bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Art. 89 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 79 N 3a, Art. 63 N 3). In Bezug auf die materielle Rechtskraft von Urteilen hält Art. 89 Abs. 1 ZPO/SG fest, dass der Rechts­spruch eines Urteils den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern bindet, soweit er Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt. Mit der materiellen Rechtskraft soll verhindert werden, dass über dieselbe Sache in verschiedenen Prozessen widersprechende Urteile gefällt werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 89 N1a). Neben der Identität des Streitgegen­stands ist für die Bejahung der res iudicata die Identität der Prozessparteien erforderlich (Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 89 N 2 und 4a). 2.3 Eine res iudicata Wirkung der verwaltungsgerichtlichen auf das vorliegende Verfahren ist zu verneinen. Nach Durchführung des Rückbaus und der damit eintretenden Gegenstandslosigkeit des Unterlassungsbegehrens und nach dem Rückzug des Schadenersatzbegehrens stellt sich diesbezüglich die Frage der res iudicata Wirkung ohnehin nicht mehr. Mit dem verbliebenen Rechtsbegehren auf Feststellung, mit dem Rückbau gehe eine Urheberpersönlichkeitsverletzung des Architekten einher, haben sich die verwaltungsgerichtlichen Instanzen nicht befasst. Ihre Entscheide präjudizieren diese Fragen nicht. Es ist vorliegend nicht ausgeschlossen, eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Architekten festzustellen. In Bezug darauf liegt keine abgeurteilte Sache vor.

3.    Die von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO/SG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die Klage ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zi­vil­kam­mer (Art. 64 Abs. 3 URG [in der bis Ende 2010 gültigen Fassung]; Art. 19 lit. a i. V. m. Art. 15 ZPO/SG und Art. 15 lit. d GO [in der bis Ende 2010 gültigen Fassung; nGS 44-94]). Zur Anwendung kommen die Vorschriften über den ordentlichen Prozess (Art. 158 lit. b ZPO/SG). 4.1 C respektive die C Architekten AG haben in ihrer Replik (eventualiter) neu verlangt, ihnen sei eine Entschädigung von mindestens Fr. 200'000.– zuzusprechen. Die Beklagten hielten dieses Eventualbegehren für un­zulässig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich der Anlass der Änderung erst im gerichtlichen Verfahren ergeben habe (Art. 72 Abs. 1 lit. d ZPO/SG; act. D98, S. 9 Ziff. 46; act. D100, S. 2 Ziff. 3). Nachdem das entsprechende Rechtsbegehren vor der Hauptverhandlung wieder zurückgezogen worden ist, kann offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 1 lit. a bis d ZPO/SG erfüllt waren und die Klageänderung zulässig gewesen wäre. 4.2 Aa und Ba verlangen in ihrer Duplik neu die solidarische Kostenauferlegung an die Kläger. Die Politische Gemeinde St. Gallen hat den entsprechenden Antrag erst anlässlich ihres ersten Vortrags an der Hauptverhandlung gestellt (act. D126, S. 1). Diese Erweiterungen betreffen lediglich Nebenpunkte und stellen keine Klageänderungen (respektive Änderungen der Rechtsbegehren) im Sinne von Art. 72 ZPO/SG dar und sind zulässig (Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 72 N 3b). 5.1 Reicht eine Partei eine nachträgliche Eingabe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein, hat sie nach Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO/SG im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern. Unterlässt sie dies, kann das Gericht die nachträgliche Eingabe ohne Weiteres aus dem Recht weisen, es sei denn, dass die Zulässigkeit geradezu als evident erscheint, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mit der nachträglichen Eingabe auf neue Urkunden geantwortet wird (Leuenberger/Uf­fer-Tobler, Art. 164 N 3b mit Hinweis auf GVP 1993 Nr. 65). 5.2 Demgemäss erweist sich die klägerische nachträgliche Eingabe vom 4. November 2010 (act. D103) als zulässig. In Ziff. 1 nehmen die Kläger Stellung zur von Aa und Ba mit deren Duplik eingereichten Beilage, in Ziff. 2 zu den Ausführungen der Politischen Gemeinde St. Gallen betreffend Klageänderung in ihrer Duplik und in Ziff. 3 zur Behauptung von Aa und Ba betreffend den in der Zwischenzeit durchgeführten Rückbau. Soweit Letztere vorbringen, die nachträgliche Eingabe beschränke sich hauptsächlich auf rechtliche Ausführungen und könne deshalb nicht zugelassen werden (act. D106, S. 2 Ziff. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit einer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Eingabe (wie hier) immer zulässig sind. 5.3 Als unzulässig erweisen sich dagegen die von C und der C Architekten AG an Schranken neu eingereichten Akten (kläg. act. 3/1-17; es handelt sich dabei um Photographien respektive die diese angeblich enthaltenden Datenträger sowie um Pläne) und die von der Politischen Gemeinde St. Gallen an Schranken neu vorgetragenen Behauptungen (und die dazugehörigen Beweisofferten) betreffend die angebliche Tätigkeit von Ivo Stalder und die angebliche Unbeholfenheit von C bei der Bedienung von CAD-Anwendungen. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Eingabe erfüllt sind. 6.1 Nachdem der Rückbau abgeschlossen, der eingeklagte Unterlassungsanspruch untergegangen und das diesbezügliche Rechtsbegehren gegenstandslos geworden ist, haben C und die C Architekten AG wie erwähnt diesbezüglich und bezüglich ihres eventualiter gestellten Forderungsbegehrens den Rückzug ihrer Klage erklärt. In Bezug darauf ist die Klage als erledigt abzuschreiben (Art. 83 ZPO/SG). 6.2 C und die C Architekten AG führten zu ihrem Klagerückzug aus, dieser erfolge angebrachtermassen, nachdem das Hauptbegehren gemäss Ziff. 2 der Klage als Folge des Rückbaus gegenstandslos geworden sei. Die Entschädigungsansprüche liessen sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beziffern, weshalb im vorliegenden Verfahren auch am Eventualbegehren nicht festgehalten werde. Eine Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt bleibe vorbehalten (act. D122). Die Zulässigkeit eines solchen Wiedereinbringungsvorbehalts respektive die prozessualen Auswirkungen des Abschreibungsbeschlusses sind durch das urteilende Gericht nicht zu prüfen.

7.    Nachdem der Unterlassungsanspruch untergegangen ist, erweist sich die Feststellungsklage gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens – auch wenn an das Feststellungsinteresse sonst hohe Anforderungen gestellt werden – grundsätzlich als zulässig (David et al., Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 3. Aufl., Basel 2011, N 326). Dass C und die C Architekten AG die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als widerrechtlich erachten, ergibt sich ohne Weiteres aus ihrer Klagebegründung. III. 1.1 Die Politische Gemeinde St. Gallen bestreitet sinngemäss, dass es sich beim Baumhaus um ein geschütztes Werk im Sinne von Art. 2 URG handelt. Die Beklagten hätten sich nicht zu den Elementen geäussert, welche den individuellen Charakter der geistigen Schöpfung ausmachen würden. Es könne nicht notorisch bei jedem Bauhaus-geprägten Werk vom Bestand einer individuellen Schöpfung ausgegangen werden. Auch bei "guter Architektur" könne nicht automatisch auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschlossen werden. Die Kläger hätten das Urheberrecht nicht genügend substantiiert (act. D34, S. 8 f. Ziff. 2; act. D98, S. 5 Ziff. 22 ff.; act. D126, Ziff. 12). Im Widerspruch dazu wird erläutert, die Kläger führten "seit jeher in allen Rechtschriften (…) aus, dass es sich beim Baumhaus um ein wahres Kunstwerk handle", und im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung will die Politische Gemeinde St. Gallen mit den Klägern gar "von einem epochalen Werk" ausgehen (act. D34, S. 11; vgl. auch act. D126, Ziff. 3). Aa und Ba begnügen sich in ihrer Klageantwort mit der Bemerkung, es sei von den Klägern nicht dargetan, inwiefern hier ein Werk der Baukunst vorliege (act. D55, S. 6 Ziff. IV/1). In ihrer Duplik vertreten sie die Auffassung, einen Schutz von Werken der Baukunst gebe es nur innerhalb des Rahmens dessen, was von den normativen Schranken des Bau- und Planungsrechts vorgegeben sei. Der urheberrechtliche Schutz versage von vornherein bei widerrechtlich erstellten Bauten (act. D100, S. 4 Ziff. 1; vgl. auch act. D125, S. 6 f. unten). An Schranken führten sie ausserdem aus, der Architekt, welcher Fehler, die zu Baurechtswidrigkeiten führten, zu verantworten habe, könne den Schutz des Urheberrechts nicht in Anspruch nehmen (act. D125, S. 7 unten). Die Kläger führen dazu aus, es sei angesichts der zahlreichen Preise und Auszeichnungen, welche die Kläger gerade auch für einzelne Werkeinheiten, die nun zerstört, verfälscht oder beeinträchtigt würden, erhalten hätten, völlig verfehlt anzunehmen, dass es nicht dargetan sei, dass es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handle (Replik, 10 Ziff. 2). An Schranken brachten sie vor, das Baumhaus in seiner ursprünglichen Form mit dem markanten, genau proportionierten Betonkubus und seinen stilistischen Feinheiten des Dach(vorsprung)s weise eine hohe Individualität des Urhebers auf (act. D124, S. 12 oben) respektive der Ausdruck der individuellen schöpferischen Gestaltung überrage beim Baumhaus das Durchschnittsschaffen eines Architekten, so dass ein individueller Gestaltungsüberschuss erwachse, der die durch die reine Funktionalität eines bestimmten Bauwerks vorgegebene Form­gebung deutlich überrage (act. D124, S. 15 oben). 1.2 Werke im Sinne des URG sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören insbesondere Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG; im französischen respektive italienischen Gesetztestext les oeuvres d’architecture respektive le opere architettoniche). Ein Schutzgegenstand muss drei Merkmale kumulativ erfüllen: Geistiger Inhalt, Ausdruck und Individualität (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, Art. 2 N 4; Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2000, N 71; Rehbinder/Viganò, Kommentar Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 2 N 1). Das verlangte individuelle Gepräge hängt vom Spielraum des Schöpfers ab. Wo ihm von vornherein der Sache nach wenig Raum bleibt, wird der urheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn bloss ein geringer Grad selbständiger Tätigkeit vorliegt (Bar­re­let/Eg­loff, Art. 2 N 6 und N 8; Cherpillod, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Bern 2006, Art. 2 N 19; Rehbinder, N 73). Generell spricht man von einem individuellen Werk, wenn es sich deutlich von anderen Werken derselben Art unterscheidet. Der Begriff der Individualität grenzt sich von der Banalität oder routinemässiger Arbeit ab. Er beinhaltet notwendigerweise ein Ermessen (Cherpillod, Art. 2 N 32; vgl. auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Tübingen 2001, § 199). Werke der Baukunst oder Architektur, die verschiedenen Zwängen unterworfen sind, welche die Wahlfreiheit des Architekten einschränken, sind nicht immer individuell im Sinne des Urheberrechts; gewisse sind banal und erweisen sich als blosse handwerks­mässige respektive technisch geschickte Arbeit (Barrelet/Egloff, Art. 2 N 8; Cher­pil­lod, Art. 2 N 55; Hilty, Urheberrecht, Bern 2011, N 107; Rehbinder, N 84). Gerade bei Werken der Baukunst ist aber zu berücksichtigen, dass man sich mit einem geringeren Grad der Individualität begnügen kann, wenn der Urheber über eine eingeschränkte Gestaltungsfreiheit verfügt. Der Architekt, der Pläne und Projekte entwirft, muss dabei, um den Schutz des URG beanspruchen zu können, nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Diese kann darin bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch einen persönlichen Aufwand geistiger Tätigkeit auf ein konkretes Problem anwendet und eine Lösung findet, die sowohl praktischen Bedürfnissen als auch ästhetischen Anforderungen entspricht. Das URG verlangt auch vom Architekten nicht, dass er eine ausgeprägt originelle Leistung erbringe, sondern lässt einen geringen Grad selbständiger Tätigkeit genügen. Es versagt ihm den Schutz aber dann, wenn er durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen findet. Geschützt ist mit anderen Worten die individuelle oder originelle Schöpfung im Rahmen dessen, was durch die Zweckbestimmung der Baute, die tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen und die normativen Gestaltungsschranken des Bau- und Planungsrechts vorgegeben ist (BGE 130 III 168 E. 4.1 S. 170, 125 III 328 E. 4b S. 331, 117 II 466 E. 2a S. 468 f.; Barrelet/Egloff, Art. 2 N 8 und N 17; Cherpillod, Art. 2 N 55; ablehnend Hilty, N 92). Die Ausführung einer dem Zeitgeist oder einer bestimmten Geschmacksrichtung entfliessenden Gestaltungsidee ist ungeachtet der ideenmässigen Vorgabe schutzfähig, soweit sie zu einer individuellen Formgebung führt (BGE 117 II 466 E. 2a S. 469; Barrelet/Egloff, Art. 2 N 17). Die Individualität manifestiert sich grundsätzlich in der vorgenommenen Wahl in Bezug auf die Hülle und Struktur der Konstruktion, den Innenraum und die Umgebung (Cher­pil­lod, Art. 2 N 55). 1.3 Das Baumhaus ist gemäss der zitierten Rechtsprechung und Lehre fraglos eine zum Ausdruck gebrachte geistige Schöpfung welche hinreichend individualisiert ist, um grundsätzlich als Werk der Baukunst im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. e URG zu gelten. 1.4 Fraglich ist, wie sich der Umstand auswirkt, dass das Baumhaus nicht innerhalb der normativen Schranken des Bau- und Planungsrechts erstellt worden ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kantone in ihren öffentlich-recht­li­chen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Sodann ist dem Massnahmeentscheid des Präsidenten der III. Zi­vilkammer vom 11. Januar 2010 (act. D24) und dem Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts vom 10. März 2010 (S. 9 Ziff. 13.3 [act. D45]; unangefochten in Rechtskraft erwachsen) zu folgen, welche davon ausgehen, dass sich bei rechtswidrig errichteten Werken der Baukunst zunächst die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes stelle und diese im vorliegenden Fall nach dem massgeblichen öffentlichen Recht rechtskräftig entschieden ist. Zumindest in diesem Umfang vermag das Urheberrecht den Klägern wohl keinen Schutz vor der behaupteten Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeit zu bieten. Dass die Beklagten weiter als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig ins grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werk eingegriffen hätten, wird von den Klägern nicht substantiiert behauptet. Bereits aus diesem Grund ist fraglich, ob das Feststellungsbegehren der Kläger geschützt werden könnte. Da es ohnehin aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann diese Frage offen gelassen werden. 2.1 Die Politische Gemeinde St. Gallen bestreitet die Aktivlegitimation der beiden Kläger. In ihrer Klageantwort führt sie aus, die C Architekten AG substantiiere in keiner Weise, warum sie Trägerin der geltend gemachten Rechte sein soll. Ferner sei auch die Aktivlegitimation von C nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Führe ein Architekturbüro einen Auftrag aus, so stehe das Urheberrecht am fertigen Recht nicht allein dem Büroinhaber oder dem Unternehmen zu, sondern demjenigen, der den Plan tatsächlich entworfen habe. Die Kläger gingen offensichtlich davon aus, dass eine Mehrheit von Personen an der Schöpfung des Werks beteiligt gewesen sei. C führe in keiner Weise aus, weshalb er zumindest Miturheber des Werks und zur selbständigen Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten legitimiert sein könnte (act. D34, S. 7 f. Ziff. 1). Aa und Ba führen in ihrer Klageantwort aus, es sei zumindest offen, inwieweit C über Urheberrechte am Baumhaus in der jetzigen (nicht baurechtskonformen) Form verfüge und die C Architekten AG an sich Urheberrechte am Baumhaus haben könnte (act. D55, S. 4 Ziff. 1). Die Kläger replizierten dazu, die C Architekten AG sei Trägerin der urheberrechtlichen Ansprüche der Bauwerke von C und seines Teams. Die C Architekten AG trete als Inhaberin der gemeinschaftlich geschaffenen Urheberrechte auf. Im Übrigen beständen keine Zweifel, dass C als führender Kopf persönlich und als Alleinaktionär hinter dem Werk stehe. Es sei absurd, dass sich C unter diesen Umständen von einzelnen Mitarbeitern hätte Vollmachten geben lassen müssen oder Arbeitsverträge vorlegen müsste (Replik, 9 f. Ziff. 1). Die Politische Gemeinde St. Gallen dupliziert, der Beweis für die Legitimation der C Architekten AG beziehungsweise von C persönlich sei nach wie vor nicht erbracht (act. D98, S. 4 Ziff. 15). Die Behauptung, C stehe als führender Kopf persönlich und als Alleinaktionär der C Architekten AG hinter dem Werk, vermöge den Beweis, dass C das Werk geschaffen habe oder dass die C Architekten AG allfällige Urheberrechte erworben habe, nicht zu erbringen (act. D98, S. 4 Ziff. 18). Die Beklagten wiederholten ihr Vorbringen an Schranken (act. D125, S. 5 unten; act. D126, Ziff. 8 ff.). C und die C Architekten AG führten in ihrem zweiten Parteivortrag aus, die Aktivlegitimation von C könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dieser sei Urheber oder Schöpfer des Baumhauses, fühle sich verletzt und könne gegen die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung vorgehen. 2.2 Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Arbeitgeber oder juristische Personen, die als solche nicht schöpferisch tätig sind, können Urheberrechte nicht originär, sondern nur durch Abtretung erwerben (Bar­re­let/Eg­loff, Art. 6 N 2; Hug, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Bern 2006, Art. 6 N 3; Rehbinder, N 108; Rehbinder/Vi­ganò, Art. 6 N 5). Haben mehrere Personen als Urheber an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG). Jeder Miturheber kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG). Das Gesetz gibt damit jedem Miturheber eine prozess­stand­schaft­li­che Vertretungsbefugnis (BGE 121 III 118 E. 2 S. 120). Unterlassungsansprüche nach Art. 62 Abs. 1 URG stehen jedem Miturheber einzeln zu (Rehbinder, N 111; Rehbinder/Vi­ganò, Art. 7 N 11). Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG). Zu beachten ist weiter, dass das Urheberrecht zwar übertragbar ist (Art. 16 Abs. 1 URG), dass darunter aber nur das Urheberrecht als Nutzungsrecht verstanden wird. Nach der Übertragung verbleibt dem Urheber weiterhin das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses schützt den Urheber hinsichtlich seiner ideellen Beziehung zu seinem Werk und ist – jedenfalls in seinem Kern, und darum geht es bei der vorliegend geltend gemachten Entstellung als Ausfluss des Anspruchs auf Werkintegrität gemäss Art. 11 Abs. 2 URG – nicht übertragbar (Bar­re­let/Eg­loff, Art. 11 N 13, Art. 16 N 6; Hilty, N 187 f., 198 f., 275, 282; Rehbin­der, N 160; Rehbinder/Vi­ganò, Art. 16 N 1; de Werra, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Bern 2006, Art. 16 N 16 ff., N 24 ff.). 2.3 Nach dem Gesagten steht einerseits fest, dass das Urheberrecht betreffend das Baumhaus jedenfalls nicht bei der C Architekten AG entstanden ist. Da vorliegend einzig ein der Übertragung nicht zugängliches Urheberpersönlichkeitsrecht Prozessthema ist, steht ausserdem fest, dass es diesbezüglich zu keiner Übertragung auf die C Architekten AG gekommen sein konnte. Der C Architekten AG ist daher im vorliegenden Prozess die Aktivlegitimation abzusprechen und ihre Klage (beziehungsweise das zur Prüfung verbliebene Feststellungsbegehren) abzuweisen. C andererseits hat gemäss der Vermutung des Art. 8 Abs. 1 URG als Urheber des Baumhauses zu gelten. Er wurde in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 als Gesuchsteller und Planverfasser (kläg. act. 6 zum Gesuch um dringliche Anordnung vom 31. Mai 2010) und in drei von den Klägern ins Recht gelegten Publikationen (kläg. act. 2/7-9) als (alleiniger) Architekt erwähnt. Bei Werken der Baukunst muss dies als Nennung auf den Werkexemplaren respektive Nennung bei der Veröffentlichung des Werks im Sinne von Art. 8 Abs. 1 URG gelten, womit die Vermutung zu Gunsten der Urheberschaft von C eintritt. Die Beklagten vermögen im vorliegenden Verfahren das Gegenteil nicht nachzuweisen, weshalb C als aktivlegitimiert zu gelten hat. 3.1 Die Kläger stützen ihre Klage und insbesondere ihr zur Beurteilung verbleibendes Feststellungsbegehren auf Art. 11 Abs. 2 URG (vgl. Titel der Klage und Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens), gemäss dem sich der Urheber eines Werks jeder Entstellung desselben, die ihn in seiner Persönlichkeit verletzt, widersetzen kann, selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern. Diese Bestimmung stellt einen Vorbehalt zu Lasten des in der Regel bestehenden Änderungsrechts des Eigentümers von ausgeführten Werken der Baukunst dar (Art. 12 Abs. 3 URG). 3.2 Der von den Klägern angerufene Art. 11 Abs. 2 URG ist auf den vorliegenden Fall indessen nicht anwendbar. Aa und Ba waren nicht im Sinne dieser Bestimmung "vertraglich oder gesetzlich befugt", den Rückbau auf das in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 festgelegte Mass vorzunehmen, sie waren vielmehr gerichtlich dazu gezwungen (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2006 [kläg. act. 1/6]: "[Aa und Ba] haben die Höhe des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. C3356 auf das in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 festgelegte Mass zu reduzieren"). Der Rückbau durch Aa und Ba erfolgte nicht, weil sie sich dazu aus freiem Willen entschlossen hätten und dazu "befugt" gewesen wären. Nur unter dieser Bedingung der Möglichkeit freier Willensbetätigung aber kann einem entstellenden Eingriff in die Werkintegrität überhaupt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 URG entgegengetreten werden. Der – behauptungsweise entstellende – Eingriff in die Werkintegrität beruht vorliegend nicht auf einem freien Willensbeschluss, sondern ist vielmehr die Folge einer durch das Verwaltungsgericht angeordneten und durch das Bundesgericht bestätigten Rückbauverpflichtung. Wollten sich Aa und Ba nicht über die rechtskräftigen Entscheide betreffend diese Verpflichtung hinwegsetzen, hatten sie keine andere Wahl, als den Rückbau vorzunehmen. Ebenso haben auch die Kläger keine andere Wahl, als sich mit dem – behauptungsweise entstellenden – Eingriff in die Werkintegrität abzufinden. Jedenfalls bietet ihnen Art. 11 Abs. 2 URG keinen Titel, um sich dem zu widersetzen. Insbesondere ist ihr auch an Schranken vorgebrachte Einwand, der Rückbau sei widerrechtlich, weil er – da nicht verhältnismässig – auf falsch angewendetem Bau- und Planungsrecht beruhe (act. D124, S. 10), unbehelflich. Es ist dem Kantonsgericht verwehrt, die ergangenen Urteile von Verwaltungs- und Bundesgericht auf deren Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Was die Kläger diesbezüglich vorbringen, hätten sie in den verwaltungs- respektive verwaltungsgerichtlichen Verfahren – innert der in diesen Verfahren vorgesehenen Fristen und Formen, allenfalls mittels Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuchen – einzubringen gehabt (vgl. zur Frage der Verhältnismässigkeit insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2007 [kläg. act. 1/8] E. 2.2, wonach C die Höhe der geschätzten Wiederherstellungskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten hat und das diesen Entscheid betreffende Revisionsurteil des Bundesgerichts vom 20. April 2009 [kläg. act. 2/6] E. 2.4, wonach C bereits in den verwaltungs- respektive verwaltungsgerichtlichen Verfahren jeden Grund gehabt hätte, die Schätzung in Abrede zu stellen und konkrete Zahlen zu präsentieren, um die von ihm behauptete Unverhältnismässigkeit zu belegen). Die Politische Gemeinde St. Gallen hat das Baumhaus nicht selber geändert respektive ändern lassen. Art. 11 Abs. 2 URG ist daher auf sie schon gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht anwendbar. Auch grundsätzlich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Baubewilligungsbehörde das Urheberrecht eines Werkurhebers beeinträchtigen respektive an der Verletzung in dem Sinne mitwirken kann, dass sie passivlegitimiert wäre. Bei der Überlegung, ob sie eine (Um-)Baute bewilligen kann oder nicht, hat sie grundsätzlich allein die massgeblichen baurechtlichen Vorschriften zu beachten, nicht hingegen allfällige Urheberrechte Dritter. Diese haben prinzipiell keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auf ihre Anliegen von Amtes wegen Rücksicht genommen wird. Als fraglich erscheint auch, ob sich Werkurheber zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Art. 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (Baugesetz; sGS 731.1) berufen können, ob ihnen mit anderen Worten ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsprache zuerkannt und ihr behauptetes Urheberpersönlichkeitsrecht allenfalls im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung Berücksichtigung finden könnte (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 E. 2.3 [im Internet unter www.gerichte.sg.ch veröffentlicht], gemäss dem das öffentliche Baupolizeirecht nicht die Wahrung der Vermögensinteressen des Architekten gegenüber dem Auftraggeber beziehungsweise Baugesuchsteller bezweckt und auch ein ideelles Interesse an einer Umsetzung oder Verhinderung einer bestimmten Planung kein schutzwürdiges Interesse zu begründen vermag). Im Grundsatz haben sich Werkurheber zur Durchsetzung ihrer Ansprüche deshalb an die Eigentümer zu halten. Die klägerische Auffassung, es bestehe "kein Aenderungsrecht (…) der Behörden" (Klage, 11 Ziff. 4), geht daher einerseits an der Sache vorbei, wäre aber andererseits ebenfalls nicht zielführend. Sollte nämlich mit den Klägern die Ansicht vertreten werden, die Politische Gemeinde habe durch die Bewilligung des Rückbaugesuchs als "Drittperson" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG gehandelt, wäre zu berücksichtigen, dass auch sie sich an die rechtskräftig verfügte Rückbauverpflichtung zu halten hatte. Diesbezüglich hatte sie im Rahmen der Erteilung der Rückbaubewilligung kein Ermessen mehr. 3.3 Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob es durch den Rückbau des Baumhauses auf das in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 festgelegte (und zumindest von C ursprünglich geplante) Mass – wie die Kläger behaupten – zu einer groben Entstellung, einer als Verstümmelung in Erscheinung tretenden Änderung, einer besonders schwerwiegenden Form der Beeinträchtigung respektive einer krassen Verfälschung des in der Werkform zutage tretenden geistigen Ausdrucksgehalts (Klage, 10 oben) gekommen ist. Ebenfalls nicht entschieden werden braucht die Frage, ob die Kläger dem Eingriff in die Werkintegrität (durch Mitunterzeichnung des Korrekturgesuchs vom 24. November 2008) zugestimmt und diese Zustimmung allenfalls gültig widerrufen haben (vgl. Klage, 12 Ziff. 5; act. D55, S. 7 Ziff. 2; Replik, 6 Ziff. 2, 10 Ziff. 3; act. D124, S. 5 f.). 3.4 Die von den Klägern anbegehrte gerichtliche Feststellung setzte – selbstverständlich – eine widerrechtliche (Urheber-)Persönlichkeitsverletzung voraus. An der Widerrechtlichkeit mangelt es jedoch bei Vorliegen sogenannter Rechtfertigungsgründe, welche im – auf Rechtsverletzungen generell anwendbaren – Art. 52 OR nicht abschliessend aufgezählt sind. Ausser in Fällen von Notwehr etc. liegt insbesondere auch dann keine Widerrechtlichkeit vor, wenn durch – auf öffentliches, dem privaten vorgehendes Recht abgestützte – Amtshandlungen in privatrechtlich geschützte Rechtsgüter eingegriffen wird (Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.]; Basler Kommentar OR I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 52 N 23). Wäre der Rückbau – von der Politischen Gemeinde St. Gallen qua Ersatzvornahme durchgeführt – also rechtmässig gewesen, so müssen sich auch Aa und Ba kein widerrechtliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn sie – zwecks Vermeidung einer Ersatzvornahme (auf ihre Kosten) – in Nachachtung der höchstrichterlich bestätigten, rechtskräftigen, an sie adressierten Verfügung den Rückbau selber durchgeführt beziehungsweise veranlasst haben. Das Begehren von C auf Feststellung einer durch den Rückbau bewirkten Urheberpersönlichkeitsverletzung ist daher mangels Widerrechtlichkeit abzuweisen. IV.

1.    Die Prozesskosten tragen die unterliegenden Kläger (Art. 264 Abs. 1 ZPO/SG). Zu beachten ist insbesondere, dass sie auch als unterliegend zu betrachten sind, soweit sie ihre Klage zurückgezogen haben (Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 264 N 2a; so im Übrigen ausdrücklich auch Art. 106 Abs. 1 ZPO/CH). 2.1 Der Streitwert wurde in den bisherigen Massnahme- respektive Zwischenentscheiden vom Präsidenten der III. Zivilkammer auf Fr. 50'000.– (act. D24, D71 und D86) und von der III. Zivilkammer auf über Fr. 30'000.– beziffert (act. D81). Der Präsident des Kassationsgerichts ging in seinem Entscheid von einem Streitwert von Fr. 50'000.– aus (act. D45, S. 4 Ziff. 6 und S. 11 Ziff. 16.2). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil dazu nicht geäussert (act. D83). 2.2 In ihrer Klage haben sich die Kläger zum Streitwert nicht geäussert. In Ihrer Replik führen sie aus, der Streitwert orientiere sich einerseits am noch nicht feststehenden, durch die Verstümmelung entstehenden Schaden. Andererseits sei der Betrag, den die Kläger für die erlittene Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeit forderten – also Fr. 200'000.– – eine Richtgrösse für die Festsetzung des Streitwerts (Replik, 12 Ziff. 4 und 14 oben). An Schranken wollten die Kläger wiederum nur noch von einem Streitwert von Fr. 50'000.– ausgehen, insbesondere da mit dem Rückzug des Rechtsbegehrens 2 nur noch das Feststellungsbegehren zur Diskussion stehe (act. D124, S. 16). Die Politische Gemeinde St. Gallen ist der Auffassung, da es sich beim Streitgegenstand gemäss den Klägern um ein epochales Werk handle, sei der Streitwert auf 0.5 bis 1 Mio. Franken festzulegen (act. D34, S. 11; act. D 98, S. 8 Ziff. 43; vgl. auch Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, gemäss dem der Streitwert auf mindestens 0.5 Mio. Franken festzulegen sei). Aa und Ba führen aus, der Streitwert bemesse sich bei Unterlassungsklagen (dem Hauptbegehren der Kläger) nach dem Wert der geforderten Unterlassung. Die Kosten für den Rückbau würden sich auf mindestens Fr. 441'400.– +/- 10 % belaufen. Der Streitwert erreiche damit jedenfalls die Höhe von ca. 0.5 Mio. Franken. An diesen Auffassungen hielten die Beklagten im Ergebnis auch an Schranken fest (act. D125, S. 2 f. unten; act. D126, Ziff. 3 und 20). 2.3 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren der Kläger (Art. 73 Abs. 1 ZPO/SG). Enthält das Rechtsbegehren keinen bestimmten Betrag, so richtet sich der Streitwert nach der übereinstimmenden Wertung der Parteien (Art. 75 Abs. 1 ZPO/SG). Stimmt die Wertung der Parteien nicht überein oder ist sie offensichtlich falsch, so setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 75 Abs. 2 ZPO/SG). Der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, ist schwer bestimmbar und kann entsprechend oft nur geschätzt werden. In der Lehre wird deshalb vorgeschlagen, es seien aufgrund von Erfahrungswerten über den Wert der umstrittenen Rechte Richtlinien oder Eckdaten aufzustellen, die vermutungsweise der Schätzung des prozessual massgebenden Streitwerts zugrunde gelegt werden können. In diesem Sinne wird in der Lehre gestützt auf die Erfahrungen in der Praxis angenommen, dass der Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht (BGE 133 III 490 E. 3.3 S. 492; David et al., N 108; Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 6/2001, S. 559 ff., 560, 563; Leuenberger/ Uf­fer-Tobler, Art. 75 N 4h; Müller, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Bern 2006, vor Art. 61-66 N 57; Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 7/2002, S. 493 ff., 505). 2.4 Für die Bemessung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens ist von einem Streitwert von Fr. 200'000.– auszugehen. Einerseits haben die Kläger ihr geldwertes Interesse in ihrer Replik auf mindestens diesen Betrag quantifiziert. Dem kurzfristigen Rückzug des Unterlassungs- und Schadenersatzbegehrens kommt diesbezüglich kein wesentliches Gewicht zu. Andererseits kann dem Feststellungsbegehren und der gegenstandslos gewordenen Unterlassungsklage kein höherer Streitwert beigemessen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Urheberrecht am Baumhaus ein Wert von mindestens 0.5 Mio. Franken zukommen sollte. Das Baumhaus mag zwar wie ausgeführt ein Werk im Sinne der Baukunst sein, als geradezu epochemachend oder ikonenhaft und damit in einem bedeutenden Ausmass monetisierbar erscheint es hingegen nicht. Aa und Ba führen zwar zutreffend aus, dass sich bei Unterlassungsklagen der Streitwert nach dem Wert der geforderten Unterlassung richtet. Warum dieser deckungsgleich mit den Rückbaukosten sein sollte, ist jedoch weder dargetan noch einleuchtend. Darauf kann nicht abgestellt werden.

3.    Die Entscheidgebühr ist ermessensweise auf Fr. 20'000.– festzulegen (Art. 13 Ziff. 222 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 GKT [in der bis Ende 2010 gültigen Fassung; nGS 44-92]). Sie ist den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 271 ZPO). 4.1 Die Beklagten bilden eine einfache passive Streitgenossenschaft. Art. 271 ZPO/SG beschlägt lediglich den Fall, dass Streitgenossen unterliegen respektive kostenpflichtig werden. Für den Fall von obsiegenden einfachen passiven Streitgenossen enthält die st. gallische Zivilprozessordnung über die von der Gegenseite zu entrichtende Parteikostenentschädigung keine Bestimmung. Dies trifft auch auf die (ehemaligen) anderen kantonalen Prozessordnungen (von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Diss., Basel 2006, 251), die schweizerische (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO/CH) und die deutsche Zivilprozessordnung zu (vgl. § 100 ZPO/D; Baum­bach/Lau­ter­bach/Al­bers/Hart­mann, Zivilprozessordnung, 65. Auflage, München 2007, § 100 N 46). Wo keine spezialgesetzliche Regelung besteht (vgl. z.B. Art. 759 Abs. 2 OR für Verantwortlichkeitsklagen im erstinstanzlichen Verfahren) und sich die einfachen passiven Streitgenossen durch je einen eigenen Anwalt haben vertreten lassen, kommt dem Gericht bei der Festsetzung der Parteikostenentschädigungen ein Ermessensspielraum zu (von Holzen, 251). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. Entscheid BZ.2009.2 vom 26. Januar 2010 E. III/13.1 m. w. H. [1] neues Fenster ) sind dabei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Das grundsätzliche Recht zur selbständigen Prozessführung jedes Streitgenossen; der Umstand, dass sich durch die Bearbeitung desselben Prozessstoffes durch verschiedene Vertreter gewisse Möglichkeiten zur Arbeitsteilung ergeben und sich dadurch Kostenersparnisse erzielen lassen oder zumindest erzielt werden könnten; mögliche Interessenskollisionen zwischen Streitgenossen, welche es verunmöglichen, sich durch denselben Anwalt vertreten zu lassen; und dass bei passiver einfacher Streitgenossenschaft – deren Bildung von den Streitgenossen nicht beein­flusst werden konnte – bei einer Kürzung der Entschädigungen mit der Begründung, durch eine gemeinsame Vertretung hätten sich Kostenersparnisse erzielen lassen, Zurückhaltung geboten ist. 4.2 Für den vorliegenden Fall fällt was folgt in Betracht: Zu Beginn des Prozesses – als nur die Feststellungs- und die Unterlassungsklage im Raum standen – scheinen die Beklagten grundsätzlich ähnliche Interessen gehabt zu haben, wenngleich sich die Situation nicht für beide Parteien gleich darstellte. Aa und Ba waren als Eigentümer des Baumhauses zu dessen Rückbau auf das in der Baubewilligung vorgesehene Mass verpflichtet, die Politische Gemeinde St. Gallen hatte die entsprechende Bewilligung zu erteilen und hätte allenfalls im Rahmen einer Ersatzvornahme den Rückbau selber durchführen müssen. Diesbezüglich kann ein gewisses Synergiepotential nicht von der Hand gewiesen werden. Spätestens nachdem die Kläger von den Beklagten die Bezahlung von Fr. 200'000.– verlangten, hatten die Beklagten grundsätzlich verschiedene Interessen. Da sie nicht als Solidarschuldner belangt wurden, hatte für den Fall, dass eine grundsätzliche Haftung mehrerer Beklagter bejaht würde, jeder Beklagte ein besonderes Interesse daran, dass ihn selber ein möglichst geringes, die anderen Beklagten jedoch ein möglichst grosses Verschulden treffen würde. Gestützt auf die sich daraus ergebenden Interessenkonflikte war es Aa und Ba sowie der Politischen Gemeinde St. Gallen nicht verwehrt, sich von zwei verschiedenen Anwälten vertreten zu lassen. Dass der kurz vor der Hauptverhandlung erfolgte Klagerückzug daran nichts ändert, ergibt sich von selbst. Vor diesem Hintergrund muss das Potential für Kostenersparnisse für den Fall, dass sich die Parteien anfänglich von einem einzigen Anwalt hätten vertreten lassen, als gering eingeschätzt werden. Denn dieser hätte, nachdem die Kläger die Bezahlung von Fr. 200'000.– verlangt hatten, wohl wegen einer möglichen Interessenkollision keinen der Beklagten mehr vertreten können und es hätten zwei neue Vertreter instruiert werden müssen. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Beklagten um einfache passive Streitgenossen handelt, welche die Bildung der Streitgenossenschaft nicht beeinflussen konnten und entsprechend in Bezug auf die Kürzung der Entschädigungen wegen allenfalls unterlassener Kostenersparnisse Zurückhaltung angezeigt ist. Trotzdem kann die angemessene Entschädigung in der vorliegenden Situation nicht für jeden Beklagten dem gestützt auf einen Streitwert von Fr. 200'000.– entsprechenden vollen Honorar gleichgesetzt werden. Die Belastung des Klägers mit den entsprechenden Parteikosten der Beklagten wäre stossend. Ebenso unangebracht wäre es jedoch, den Beklagten je nur einen Anteil des gestützt auf einen Streitwert von Fr. 200'000.– entsprechenden Honorars zuzusprechen respektive ihr Honorar je nur gestützt auf einen Anteil des Streitwerts von Fr. 200'000.– zu berechnen. Es gilt nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Kläger in ihrem inzwischen zurückgezogenen Rechtsbegehren betreffend Geldleistung nur ihre Gesamtforderung gegen alle Beklagten beziffert haben, nicht aber ihre Forderung gegen jeden einzelnen Streitgenossen. Entsprechend muss vorliegend bei der Zusprechung der Parteikostenentschädigungen nicht nur der Umstand berücksichtigt werden, dass die Beklagten eine einfache passive Streitgenossenschaft bilden, sondern auch, dass bis zum kurz vor der Haupt­ver­hand­lung erfolgten teilweisen Klagerückzug jeder der Beklagten im schlimmsten Fall damit rechnen musste, die gesamten Fr. 200'000.– zu bezahlen. Jedenfalls muss den Beklagten zugestanden werden, dass sie für die Abwehr der gegen sie gerichteten Klage(n) einen Aufwand betreiben durften, der über demjenigen liegt, wie wenn sie nur für je einen Drittel oder die Hälfte von Fr. 200'000.– belangt worden wären. 4.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Umstände sowie der Tatsache, dass der Streitwert der Feststellungklage und der gegenstandslos gewordenen Unterlassungsklage ohnehin nur geschätzt werden kann, erscheint es vorliegend als angemessen, die Parteikostenentschädigungen ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200'000.– für Aa und Ba einerseits und die Politische Gemeinde St. Gallen andererseits auf je Fr. 19'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen (Art. 14 lit. e, Art. 15, Art. 17, Art. 18 lit. b, Art. 28 bis und Art. 29 HonO). Sie sind von C und der C Architekten AG je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu bezahlen (Art. 271 ZPO/SG).