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BZ.2009.2

St. Gallen · 2009-06-28 · Deutsch SG

Art. 394 ff. OR. Aus einer dem Anwalt erteilten Generalvollmacht kann sich unter Umständen eine Vertretungsbefugnis für das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht ergeben. Im besonderen Fall führte allerdings eine subjektive Auslegung der erteilten Generalvollmacht zum Schluss, dass der Anwalt nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht beauftragt und ermächtigt war, ohne vorgängige Rücksprache mit den Klienten an das Bundesgericht zu gelangen. Da auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Zustimmung dazu erfolgte, hat das Kreisgericht die Klage auf Bezahlung des entsprechenden Honorars zu Recht abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 28. Juni 2009, BZ.2009.21).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.06.2009 BZ.2009.2

Art. 394 ff. OR. Aus einer dem Anwalt erteilten Generalvollmacht kann sich unter Umständen eine Vertretungsbefugnis für das Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht ergeben. Im besonderen Fall führte allerdings eine subjektive Auslegung der erteilten Generalvollmacht zum Schluss, dass der Anwalt nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht beauftragt und ermächtigt war, ohne vorgängige Rücksprache mit den Klienten an das Bundesgericht zu gelangen. Da auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Zustimmung dazu erfolgte, hat das Kreisgericht die Klage auf Bezahlung des entsprechenden Honorars zu Recht abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 28. Juni 2009, BZ.2009.21).

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