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DZ.2009.3

St. Gallen · 2010-01-11 · Deutsch SG

Art. 11 Abs. 2 und 65 Abs. 1 und 2 URG (SR 231.1); Art. 6 Abs. 1 ZGB (SR 210) und Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Ist das Klagebegehren auf Unterlassung in der Hauptsache aussichtslos, ist der Erlass von Massnahmen zur vorsorglichen Vollstreckung des Anspruchs nicht gerechtfertigt. Verhältnis des kantonalen öffentlichen Baurechts zum Urheberrecht als Bundeszivilrecht. Wird der Schöpfer eines urheberrechtlich schützenswerten, aber rechtswidrig ausgeführten Bauwerks durch einen gestützt auf kantonales Baurecht verfügten, höchstrichterlich bestätigten Rückbau in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten tangiert, so hat er dies jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ihn an der rechtswidrigen Ausführung ein Verschulden trifft (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. Januar 2010, DZ.2009.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.01.2010 DZ.2009.3

Art. 11 Abs. 2 und 65 Abs. 1 und 2 URG (SR 231.1); Art. 6 Abs. 1 ZGB (SR 210) und Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Ist das Klagebegehren auf Unterlassung in der Hauptsache aussichtslos, ist der Erlass von Massnahmen zur vorsorglichen Vollstreckung des Anspruchs nicht gerechtfertigt. Verhältnis des kantonalen öffentlichen Baurechts zum Urheberrecht als Bundeszivilrecht. Wird der Schöpfer eines urheberrechtlich schützenswerten, aber rechtswidrig ausgeführten Bauwerks durch einen gestützt auf kantonales Baurecht verfügten, höchstrichterlich bestätigten Rückbau in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten tangiert, so hat er dies jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ihn an der rechtswidrigen Ausführung ein Verschulden trifft (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. Januar 2010, DZ.2009.3).

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