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VFG-23-2023

Verfügung 23 2023 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2023-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. An der G.______strasse in B._______ befinden sich sechs aneinander gebaute Reiheneinfamili- enhäuser, deren drei Hauseingänge je zwei Einfamilienhäuser erschliessen und zu denen ab der Erschliessungsstrasse je nach Lage der Häuser vier, sechs oder zehn Treppenstufen führen. Bei jeder der drei Haustüren befindet sich an der Hauswand links und rechts der Eingangstüre ein Briefkasten. Die Hausbriefkästen befinden sich unter einem Vordach zwischen 3,5 m und 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Reiheneinfamilienhäuser bilden eine Stockwer- keigentümergemeinschaft. Die Erschliessungstrasse (Zone 30) führt entlang der Hauszugänge und mündet in die S._______strasse. 2. Mit drei Schreiben vom 25. März 2022, vom 6. Januar 2023 bzw. vom 11. April 2023 teilte die Post CH AG, Logistik-Services, Kriens, der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, dass die Hausbriefkästen nicht an der Grundstücksgrenze stünden und in einer letzten Frist bis spätestens am 27. Mai 2023 an die Grundstücksgrenze zu versetzen seien. Andernfalls sei die Post nicht weiter zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet. Sofern die Eigentümer mit einer Versetzung der Hausbriefkästen nicht einverstanden seien, könnten sie mit einem Gesuch an die Eidgenössische Postkommission PostCom eine Überprüfung der Briefkastenstandorte und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. 3. Die sechs Stockwerkeigentümereinheiten (im Folgenden: Gesuchsteller) bestimmten einen Ver- treter und reichten am 17. Mai 2023 (Postaufgabe) ein Gesuch an die PostCom mit der Bezeich- nung «Einsprache Briefkastenmontage» ein. Sie beantragten, es sei wegen der fehlenden Ver- hältnismässigkeit und Notwendigkeit dieser Massnahme auf eine Versetzung der Briefkästen zu verzichten. Es sei gefährlich, die Briefkästen direkt an der Grundstücksgrenze zu montieren, denn die Strasse sei unübersichtlich. Allenfalls sei dies von der Strassengesetzgebung gar nicht erlaubt. 4. Das Fachsekretariat der PostCom lud die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) am

22. Mai 2023 zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 20. Juni 2023 ein. 5. Am 19. Juni 2023 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Hauszustellung praxisgemäss wäh- rend des Verfahrens garantiert sei, und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 11. Juli 2023, welche das Fachsekretariat am 20. Juni 2023 bewilligte. 6. Am 4. Juli 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs und nahm wie folgt Stellung: 6.1 Die Briefkästen seien nur über vier bis zehn Treppenstufen erreichbar und rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Diese Platzierung habe einen Mehraufwand in der Zustellung im Vergleich zu einem Standort an der Grundstücksgrenze zur Folge. Die Verhandlungen zwi- schen der Post und der Stockwerkeigentümergemeinschaft seien ergebnislos verlaufen und die Eigentümer hätten Ihr Einverständnis für eine Versetzung der Briefkästen an die Grundstücks- grenze wieder zurückgezogen. Die Einwände der Gesuchsteller gegen eine Versetzung betref- fend die Verhältnismässigkeit und die Verkehrssicherheit seien nicht zu hören. 6.2 Art. 47 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei vorliegend so auszulegen, dass je zwei Reiheneinfamilienhäuser einen gemeinsamen Zugang zur Strasse hät- ten und damit je ein Doppelbriefkasten links oder rechts der Treppe an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Alternativ sei eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Hausmauer bei der Einfahrt zu den Garagen denkbar. Dieser Vorschlag sei aber von den Eigentümern abgelehnt worden. Betreffend die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Versetzung sei darauf hinzuweisen, dass der Post schweizweit ein grosser Mehraufwand durch zusätzliche Distanzen

Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12

PostCom-D-03D73401/3 3/5 bei der Zustellung entstehe, obwohl im Einzelfall der Zeitgewinn durch die Versetzung der Brief- kästen gering erscheine. Die Post nehme als Erbringerin der Grundversorgung eine Umset- zungsaufgabe für die Einhaltung der Postverordnung wahr, von der letztlich alle Anbieterinnen von Postdiensten profitierten. 7. Am 27. Juli 2023 hielten die Gesuchsteller an ihrem Antrag, es sei auf eine Versetzung der Brief- kästen verzichten, fest. Schnee auf den Zugangstreppen, wie auf den eingereichten Bildern der Post zu sehen, habe inzwischen Seltenheitswert und die Distanzen zur Grundstücksgrenze seien kürzer als fünf Meter. Die Häuser seien im Jahr 2000 erstellt worden und die neue Postverordnung gelte seit 2012. Damit müsse die Post den bestehenden Zustand als allgemein gelebte Praxis dulden und die Standorte würden als akzeptiert gelten. 8. Am 4. September 2023 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf zusätzliche Ausführungen, worauf das Fachsekretariat am 7. September 2023 das Instruktionsverfahren abschloss und den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht stellte. 9. Mit E-Mail vom 24. November 2023 ersuchte das Fachsekretariat die Gesuchsteller um Bestäti- gung, ob die aktuelle Briefkastensituation mit derjenigen in den Akten übereinstimme. Der Ver- treter der Gesuchsteller bestätigte dies mit E-Mail vom 30. November 2023. II.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 10 Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) Verfügungen betreffend die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung gemäss Art. 13 – 17 PG. In Anwendung von Art. 76 VPG verfügt sie bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren vor der PostCom, einer Eidgenössischen Kommission, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 10.1 Die Gesuchsteller, allesamt Eigentümer der Liegenschaften an der G.____strasse, haben das Gesuch vom 11. Mai 2023 unterzeichnet und im vorliegenden Verfahren einen Vertreter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG bestimmt.

E. 10.2 Die Post ist im vorliegenden Verfahren Gegenpartei im Sinne von Art. 6 VwVG, da die zu tref- fende Verfügung sie in ihren Rechten und Pflichten berührt.

E. 11 Zwischen den Gesuchstellern und der Gesuchsgegnerin ist streitig, ob die Post zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist, wenn die Gesuchsteller ihre Hausbriefkästen an der Haus- wand neben den Haustüren zwischen 3,5 m und 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt an- gebracht haben. Von der PostCom ist somit der verordnungskonforme Briefkastenstandort per Verfügung festzulegen.

E. 12 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestim- mungen über die Hausbriefkästen erlassen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Briefkäs- ten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilienhäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Gemäss ständiger Praxis gestützt auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG gelten als Mehrfamilienhäuser Liegen- schaften mit mehr als zwei Wohnungen (vgl. Erläuterungsbericht-UVEK, S. 32, abrufbar unter https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf und unter vielen Verfügung 8/2015 der PostCom vom 7. Mai 2015, Erw. 9 ff., bestätigt durch Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7).

Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12

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E. 12.1 Gestützt auf diese Bestimmung und die Auslegung ist vorliegend nicht von einem Mehrfamilien- haus auszugehen, da die sechs Reiheneinfamilienhäuser keinen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben: jede Zugangstreppe erschliesst von der Strasse her nur zwei Reiheneinfamilien- häuser und damit weniger als drei Einheiten. Damit können die Briefkästen nicht bei den Haus- zugängen stehen, sondern sind in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an die Grundstücks- grenze zu versetzen.

E. 12.2 Gegen die Versetzung bringen die Gesuchsteller einerseits vor, die Vorgärten eigneten sich nicht für eine Platzierung von je einem Doppelbriefkasten pro Treppe, da der Strassenabstand nicht gewährleistet sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Briefkästen nicht auf der Grenze, sondern an der Grenze stehen müssen. Eine Leerung derselben kann möglich sein, ohne dass dafür die Fahrbahn zu betreten ist. Da es sich um eine verkehrsberuhigte Erschliessungsstrasse handelt, die keinen Durchgangsverkehr aufnimmt, kann den Gesuchstellern nicht gefolgt werden, wenn sie von einer Verkehrsgefährdung durch die Briefkästen an der Strasse ausgehen.

E. 12.3 Wie die Post zurecht vorbringt, wir der Zustellaufwand um vieles höher, wenn zusätzliche Stre- cken zu überwinden sind. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsge- richts ist der zusätzliche Aufwand insgesamt massgebend, auch wenn der Aufwand im Einzelfall gering erscheinen mag (Verfügung 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022, Erw. 16.3; Urteil A- 8126/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011, E. 3.3.). Vorliegend kommt zur Distanz hinzu, dass zwischen vier und zehn Treppenstufen zu überwinden sind, um zu den Briefkästen bei den drei Hauseingängen zu gelangen. Dem aktuellen Zustand gegenüber er- möglicht die Lage der Briefkästen an der Strasse eine einfachere und effizientere Zustellung.

E. 12.4 Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, es sei von der Post zu akzeptieren, dass die Si- tuation schon seit der Erstellung der Häuser im Jahr 2000 bestehe. Eine Versetzung sei ange- sichts der verlaufenen Zeit unverhältnismässig. Dazu gibt es ebenfalls eine klare Praxis: Bereits die Postverordnung von 1998 erlaubte keine solchen Standorte mehr, womit die Briefkästen be- reits im Jahr 2000 nicht dem geltenden Recht entsprochen haben. Die Post nimmt eine Umset- zungsfunktion wahr, die sie nicht schweizweit gleichzeitig vornehmen kann. Aus der langen Zeit, in der die Briefkästen gelduldet worden sind, können die Gesuchsteller aber nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2).

E. 13 Betreffend den zweiten Vorschlag der Post, eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Haus- mauer bei der Einstellgarage anzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht verord- nungskonform wäre, da sich dort nicht die Hauszugänge befinden und die Reiheneinfamilien- häuser auch keinen gemeinsamen, sondern insgesamt drei Zugänge zur Strasse haben.

E. 14 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller ihre Hausbriefkästen paarweise an der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse anzubringen haben. Die Doppelbriefkästen ha- ben sie links oder rechts der drei Zugangstreppen zu den Hauseingängen anzubringen, damit die Post weiterhin zur Zustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 15 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.- festzusetzen und den Ge- suchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom

26. August 2013, SR 783.018).

Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12

PostCom-D-03D73401/3 5/5 III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200 festgelegt und den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: 11. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-03D73401/3

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 23/2023 vom 7. Dezember 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen S._______ Gesuchsteller

gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Hausbriefkästen

Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12

PostCom-D-03D73401/3 2/5 I. Sachverhalt 1. An der G.______strasse in B._______ befinden sich sechs aneinander gebaute Reiheneinfamili- enhäuser, deren drei Hauseingänge je zwei Einfamilienhäuser erschliessen und zu denen ab der Erschliessungsstrasse je nach Lage der Häuser vier, sechs oder zehn Treppenstufen führen. Bei jeder der drei Haustüren befindet sich an der Hauswand links und rechts der Eingangstüre ein Briefkasten. Die Hausbriefkästen befinden sich unter einem Vordach zwischen 3,5 m und 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Reiheneinfamilienhäuser bilden eine Stockwer- keigentümergemeinschaft. Die Erschliessungstrasse (Zone 30) führt entlang der Hauszugänge und mündet in die S._______strasse. 2. Mit drei Schreiben vom 25. März 2022, vom 6. Januar 2023 bzw. vom 11. April 2023 teilte die Post CH AG, Logistik-Services, Kriens, der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, dass die Hausbriefkästen nicht an der Grundstücksgrenze stünden und in einer letzten Frist bis spätestens am 27. Mai 2023 an die Grundstücksgrenze zu versetzen seien. Andernfalls sei die Post nicht weiter zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet. Sofern die Eigentümer mit einer Versetzung der Hausbriefkästen nicht einverstanden seien, könnten sie mit einem Gesuch an die Eidgenössische Postkommission PostCom eine Überprüfung der Briefkastenstandorte und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. 3. Die sechs Stockwerkeigentümereinheiten (im Folgenden: Gesuchsteller) bestimmten einen Ver- treter und reichten am 17. Mai 2023 (Postaufgabe) ein Gesuch an die PostCom mit der Bezeich- nung «Einsprache Briefkastenmontage» ein. Sie beantragten, es sei wegen der fehlenden Ver- hältnismässigkeit und Notwendigkeit dieser Massnahme auf eine Versetzung der Briefkästen zu verzichten. Es sei gefährlich, die Briefkästen direkt an der Grundstücksgrenze zu montieren, denn die Strasse sei unübersichtlich. Allenfalls sei dies von der Strassengesetzgebung gar nicht erlaubt. 4. Das Fachsekretariat der PostCom lud die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) am

22. Mai 2023 zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 20. Juni 2023 ein. 5. Am 19. Juni 2023 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Hauszustellung praxisgemäss wäh- rend des Verfahrens garantiert sei, und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 11. Juli 2023, welche das Fachsekretariat am 20. Juni 2023 bewilligte. 6. Am 4. Juli 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs und nahm wie folgt Stellung: 6.1 Die Briefkästen seien nur über vier bis zehn Treppenstufen erreichbar und rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Diese Platzierung habe einen Mehraufwand in der Zustellung im Vergleich zu einem Standort an der Grundstücksgrenze zur Folge. Die Verhandlungen zwi- schen der Post und der Stockwerkeigentümergemeinschaft seien ergebnislos verlaufen und die Eigentümer hätten Ihr Einverständnis für eine Versetzung der Briefkästen an die Grundstücks- grenze wieder zurückgezogen. Die Einwände der Gesuchsteller gegen eine Versetzung betref- fend die Verhältnismässigkeit und die Verkehrssicherheit seien nicht zu hören. 6.2 Art. 47 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei vorliegend so auszulegen, dass je zwei Reiheneinfamilienhäuser einen gemeinsamen Zugang zur Strasse hät- ten und damit je ein Doppelbriefkasten links oder rechts der Treppe an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Alternativ sei eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Hausmauer bei der Einfahrt zu den Garagen denkbar. Dieser Vorschlag sei aber von den Eigentümern abgelehnt worden. Betreffend die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Versetzung sei darauf hinzuweisen, dass der Post schweizweit ein grosser Mehraufwand durch zusätzliche Distanzen

Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12

PostCom-D-03D73401/3 3/5 bei der Zustellung entstehe, obwohl im Einzelfall der Zeitgewinn durch die Versetzung der Brief- kästen gering erscheine. Die Post nehme als Erbringerin der Grundversorgung eine Umset- zungsaufgabe für die Einhaltung der Postverordnung wahr, von der letztlich alle Anbieterinnen von Postdiensten profitierten. 7. Am 27. Juli 2023 hielten die Gesuchsteller an ihrem Antrag, es sei auf eine Versetzung der Brief- kästen verzichten, fest. Schnee auf den Zugangstreppen, wie auf den eingereichten Bildern der Post zu sehen, habe inzwischen Seltenheitswert und die Distanzen zur Grundstücksgrenze seien kürzer als fünf Meter. Die Häuser seien im Jahr 2000 erstellt worden und die neue Postverordnung gelte seit 2012. Damit müsse die Post den bestehenden Zustand als allgemein gelebte Praxis dulden und die Standorte würden als akzeptiert gelten. 8. Am 4. September 2023 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf zusätzliche Ausführungen, worauf das Fachsekretariat am 7. September 2023 das Instruktionsverfahren abschloss und den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht stellte. 9. Mit E-Mail vom 24. November 2023 ersuchte das Fachsekretariat die Gesuchsteller um Bestäti- gung, ob die aktuelle Briefkastensituation mit derjenigen in den Akten übereinstimme. Der Ver- treter der Gesuchsteller bestätigte dies mit E-Mail vom 30. November 2023. II. Erwägung 10. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) Verfügungen betreffend die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung gemäss Art. 13 – 17 PG. In Anwendung von Art. 76 VPG verfügt sie bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren vor der PostCom, einer Eidgenössischen Kommission, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). 10.1 Die Gesuchsteller, allesamt Eigentümer der Liegenschaften an der G.____strasse, haben das Gesuch vom 11. Mai 2023 unterzeichnet und im vorliegenden Verfahren einen Vertreter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG bestimmt. 10.2 Die Post ist im vorliegenden Verfahren Gegenpartei im Sinne von Art. 6 VwVG, da die zu tref- fende Verfügung sie in ihren Rechten und Pflichten berührt. 11. Zwischen den Gesuchstellern und der Gesuchsgegnerin ist streitig, ob die Post zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist, wenn die Gesuchsteller ihre Hausbriefkästen an der Haus- wand neben den Haustüren zwischen 3,5 m und 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt an- gebracht haben. Von der PostCom ist somit der verordnungskonforme Briefkastenstandort per Verfügung festzulegen. 12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Bestim- mungen über die Hausbriefkästen erlassen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Briefkäs- ten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilienhäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Gemäss ständiger Praxis gestützt auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG gelten als Mehrfamilienhäuser Liegen- schaften mit mehr als zwei Wohnungen (vgl. Erläuterungsbericht-UVEK, S. 32, abrufbar unter https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf und unter vielen Verfügung 8/2015 der PostCom vom 7. Mai 2015, Erw. 9 ff., bestätigt durch Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7).

Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12

PostCom-D-03D73401/3 4/5 12.1 Gestützt auf diese Bestimmung und die Auslegung ist vorliegend nicht von einem Mehrfamilien- haus auszugehen, da die sechs Reiheneinfamilienhäuser keinen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben: jede Zugangstreppe erschliesst von der Strasse her nur zwei Reiheneinfamilien- häuser und damit weniger als drei Einheiten. Damit können die Briefkästen nicht bei den Haus- zugängen stehen, sondern sind in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an die Grundstücks- grenze zu versetzen. 12.2 Gegen die Versetzung bringen die Gesuchsteller einerseits vor, die Vorgärten eigneten sich nicht für eine Platzierung von je einem Doppelbriefkasten pro Treppe, da der Strassenabstand nicht gewährleistet sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Briefkästen nicht auf der Grenze, sondern an der Grenze stehen müssen. Eine Leerung derselben kann möglich sein, ohne dass dafür die Fahrbahn zu betreten ist. Da es sich um eine verkehrsberuhigte Erschliessungsstrasse handelt, die keinen Durchgangsverkehr aufnimmt, kann den Gesuchstellern nicht gefolgt werden, wenn sie von einer Verkehrsgefährdung durch die Briefkästen an der Strasse ausgehen. 12.3 Wie die Post zurecht vorbringt, wir der Zustellaufwand um vieles höher, wenn zusätzliche Stre- cken zu überwinden sind. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsge- richts ist der zusätzliche Aufwand insgesamt massgebend, auch wenn der Aufwand im Einzelfall gering erscheinen mag (Verfügung 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022, Erw. 16.3; Urteil A- 8126/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011, E. 3.3.). Vorliegend kommt zur Distanz hinzu, dass zwischen vier und zehn Treppenstufen zu überwinden sind, um zu den Briefkästen bei den drei Hauseingängen zu gelangen. Dem aktuellen Zustand gegenüber er- möglicht die Lage der Briefkästen an der Strasse eine einfachere und effizientere Zustellung. 12.4 Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, es sei von der Post zu akzeptieren, dass die Si- tuation schon seit der Erstellung der Häuser im Jahr 2000 bestehe. Eine Versetzung sei ange- sichts der verlaufenen Zeit unverhältnismässig. Dazu gibt es ebenfalls eine klare Praxis: Bereits die Postverordnung von 1998 erlaubte keine solchen Standorte mehr, womit die Briefkästen be- reits im Jahr 2000 nicht dem geltenden Recht entsprochen haben. Die Post nimmt eine Umset- zungsfunktion wahr, die sie nicht schweizweit gleichzeitig vornehmen kann. Aus der langen Zeit, in der die Briefkästen gelduldet worden sind, können die Gesuchsteller aber nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 4.2). 13. Betreffend den zweiten Vorschlag der Post, eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Haus- mauer bei der Einstellgarage anzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht verord- nungskonform wäre, da sich dort nicht die Hauszugänge befinden und die Reiheneinfamilien- häuser auch keinen gemeinsamen, sondern insgesamt drei Zugänge zur Strasse haben. 14. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller ihre Hausbriefkästen paarweise an der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse anzubringen haben. Die Doppelbriefkästen ha- ben sie links oder rechts der drei Zugangstreppen zu den Hauseingängen anzubringen, damit die Post weiterhin zur Zustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 15. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.- festzusetzen und den Ge- suchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom

26. August 2013, SR 783.018).

Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/12

PostCom-D-03D73401/3 5/5 III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200 festgelegt und den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: 11. Dezember 2023