Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Dienstpflichtbetrug; objektive und subjektive Merkmale (Art. 96 MStG). Fraude pour esquiver le service ( art. 96 CPM); éléments objectifs et subjectifs de cette infraction. Frode per liberarsi dai servizio; elementi oggettivi e soggettivi del reato ( art. 96 CPM). Aus d en Erwãgungen:
E. 3 a) ...
b) Z u den auf Tãuschung berechneten Mitteln gehõren u. a. auf un- richtigen und unvollstãndigen Aussagen beruhende Arztzeugnisse, die geeignet sind, beim Truppenarzt einen lrrtum zu erregen (vgl. MI(GE 3 N r. 92). Zu einer unvollstãndigen Diagnose und somit zu einem inhaltlich falschen Arztzeugnis kann auch die Übertreibung eines an sich bestehen- den Übels führen (vgl. Comtesse, J(omm. zum MStG, Nr. 4 zu Art. 90). Strafbar ist nicht die Beschaffung, sondern die Anwendung von tãuschen- den Arztzeugnissen (vgl. MKGE 6 Nr. 77). Geht man hievon aus, so ist nicht zweifelhaft, dass M. sich eines durch tãuschende Angaben erwirkten Arztzeugnisses bedient hat, um einen Be- freiungsgrund vorzuschützen. Die Tãuschung erzielte er durch die über- triebene Schilderung, es sei ihm hundsmiserabel, er kõnne nicht einrük- ken, und dadurch, dass er verschiedene wichtige Begebenheiten ver- schwieg: so verheimlichte er Dr. Gsell, dass er am Samstag und Sonntag unmãssig gezecht hatte, dass er übernãchtigt war, dass er am frühen Vormittag des 7. Oktobers fãhig war, von l(ressibuch nach Romanshorn zu marschieren, und dass er am spãten Vormittag nicht mehr an Durch- falllitt. Da die geschilderten Beschwerden objektiv nur schwer überprüft werden konnten, sah sich der Arzt veranlasst, der Darstellung des M. zu folgen und ein der wahren V erfassung nicht entsprechendes Zeugnis aus- zustellen. Dies lag gerade in der Absicht des M. Vor dem Besuch bei Dr. Gsell hatte er bereits aus der l(aserne Freiburg erfahren, dass er nur auf eine ãrztliche Bescheinigung, welche die Krankheit bestãtige, hin dispen- siert werde. lndem er das auf falscher Grundlage ausgestellte Zeugnis dem J(ommando der Mat l(p 73 einsandte, erreichte er vorsãtzlich, dass der Truppenarzt ihn vom WK 1963 befreite, obwohl seine Gesundheit dies nicht erforderte. D ami t war die W ehrkraft des Landes geschwãcht und das V ergehen des Dienstpflichthetruges vollendet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
l Nr. l l. Widernatürliche Unzucht; Begriff (Art.l57 MStG). - Õffentliche un- züchtige Handlung; Begriff und Verhãltnis zu widernatürlicher Unzucht (Art. 159, 49 MStG). Débauche contre nature ( art. 157 CPM); notion. - Outrage public à la pudeur ( art. 159 CPM); notion. - Relation entre ces deux infractions ( art. 49 CPM). Atti di libidine contro na tura; concetto ( art. 157 CPM). - Oltraggio al pubblico pudore; concetto e relazione con gli atti di libidine contro na- tura ( art. 159, 49 CPM). Aus den Erwãgungen: 2.-
a) Gemãss Art. 157 MStG macht sich der widernatürlichen Unzucht schuldig, wer mit einer Person gleichen Geschlechts eine unzüchtige Hand- lung vornimmt. Wie die V orinstanz richtig ausführt, sind nicht bloss hei- schlafsãhnliche Handlungen unzüchtig, sondern alle Handlungen, die ge- gen den geschlechtlichen Anstand verstossen. W enn das Kassations- gericht in einem früheren Entscheid (MKG 5 No. 116 Erw. 7) als unzüch- tig eine Handlung charakterisiert hat, die der Tãter zur Erregung oder Befriedigung seiner oder eines andern Geilheit vornimmt (im zitierten Fali die Betastung des Geschlechtsteils), so ist diese Umschreibung zu eng. Mit dem Bundesgericht ist zu erkennen, dass nicht nur der aus Ge- schlechtslust handelnde Tãter strafbar ist, sondern dass die unzüchtige Handlung als solche wegen ihrer Wirkungen auf Dritte strafbar ist, und dass die Frage nach der Geschlechtslust des Tãters sich nur stellt, wenn eine Handlung objektiv nicht eindeutig unzüchtig ist (BGE 70 IV 209). Gegen den geschlechtlichen Anstand verstõsst jede Handlung, die in nicht leicht zu nehmender Art gegen das Sittlichkeitsgefühl verstõsst, wobei die Entscheidung darüber nach dem Empfinden des V olkes und den gesamten Umstãnden zu treffen ist (BGE 78 IV 163 Erw. 1) ....
e) ... h h) D er Hausgang einer Wirtschaft ist d er Üffentlichkeit in gleicher Weise zugãnglich wie das Wirtschaftslokal selber. Unzüchtige Handlun- gen im Hausgang eines Restaurants sind daher ebenfalls als õffentlich unzüchtige Handlungen zu qualifizieren. lm vorliegenden Fallliegt Ideal- konkurrenz zwischen dem Tatbestand der widernatürlichen Unzucht und. jenem der õffentlich unzüchtigen Handlung vor. Keiner der heiden Tat- bestãnde erfasst für sich allein die T at nach allen Seiten. W er widernatür- liche Unzucht treibt (Art. 157 MStG), begeht nicht notwendig õffentlich eine unzüchtige Handlung (Art. 159 MStG). Umgekehrt ist eine õffent- lich unzüchtige Handlung nicht notwendig auch widernatürlich unzüch- tig. Art. 157 MStG schützt die Mannszucht im Heeresverband, Art. 159
Nr. l, 2 2 MStG das lnteresse der Allgemeinheit an der õffentlichen Sittlichkeit; d er U nrechtsgehalt d er T at, d en Art. 15 7 MStG missbilligt, wird d ur eh Art. 159 MStG nicht abgegolten (vgl. BGE 87 IV 126). (l. Marz 1965, B. e. DG 5) 2. Dienstpflichtbetrug; objektive und subjektive Merkmale (Art. 96 MStG). Fraude pour esquiver le service ( art. 96 CPM); éléments objectifs et subjectifs de cette infraction. Frode per liberarsi dai servizio; elementi oggettivi e soggettivi del reato ( art. 96 CPM). Aus d en Erwãgungen:
3. -
a) ...
b) Z u den auf Tãuschung berechneten Mitteln gehõren u. a. auf un- richtigen und unvollstãndigen Aussagen beruhende Arztzeugnisse, die geeignet sind, beim Truppenarzt einen lrrtum zu erregen (vgl. MI(GE 3 N r. 92). Zu einer unvollstãndigen Diagnose und somit zu einem inhaltlich falschen Arztzeugnis kann auch die Übertreibung eines an sich bestehen- den Übels führen (vgl. Comtesse, J(omm. zum MStG, Nr. 4 zu Art. 90). Strafbar ist nicht die Beschaffung, sondern die Anwendung von tãuschen- den Arztzeugnissen (vgl. MKGE 6 Nr. 77). Geht man hievon aus, so ist nicht zweifelhaft, dass M. sich eines durch tãuschende Angaben erwirkten Arztzeugnisses bedient hat, um einen Be- freiungsgrund vorzuschützen. Die Tãuschung erzielte er durch die über- triebene Schilderung, es sei ihm hundsmiserabel, er kõnne nicht einrük- ken, und dadurch, dass er verschiedene wichtige Begebenheiten ver- schwieg: so verheimlichte er Dr. Gsell, dass er am Samstag und Sonntag unmãssig gezecht hatte, dass er übernãchtigt war, dass er am frühen Vormittag des 7. Oktobers fãhig war, von l(ressibuch nach Romanshorn zu marschieren, und dass er am spãten Vormittag nicht mehr an Durch- falllitt. Da die geschilderten Beschwerden objektiv nur schwer überprüft werden konnten, sah sich der Arzt veranlasst, der Darstellung des M. zu folgen und ein der wahren V erfassung nicht entsprechendes Zeugnis aus- zustellen. Dies lag gerade in der Absicht des M. Vor dem Besuch bei Dr. Gsell hatte er bereits aus der l(aserne Freiburg erfahren, dass er nur auf eine ãrztliche Bescheinigung, welche die Krankheit bestãtige, hin dispen- siert werde. lndem er das auf falscher Grundlage ausgestellte Zeugnis dem J(ommando der Mat l(p 73 einsandte, erreichte er vorsãtzlich, dass der Truppenarzt ihn vom WK 1963 befreite, obwohl seine Gesundheit dies nicht erforderte. D ami t war die W ehrkraft des Landes geschwãcht und das V ergehen des Dienstpflichthetruges vollendet.