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BK 2008 5

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB

Graubünden · 2008-04-15 · Deutsch GR
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Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 176a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Diese ist schriftlich und begründet einzureichen und hat darzutun, welche Punkte

E. 5 angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. ist somit einzutreten.

2.

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochte-

nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung

oder Änderung geltend macht. Ein solches rechtlich schutzwürdiges Interesse

besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt

ist. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen be-

schweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten

ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer

diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und

verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt

wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftat-

bestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. des Schwei-

zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geschädigt beziehungsweise gefähr-

det wurde (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt,

Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Damit ist

für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf

die konkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzu-

stellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Be-

einträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt

nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen

(PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen).

Vorliegend ist die konkrete Strafnorm die Vorschrift von Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welche sich aus der Ver-

fügung vom 25. Oktober 2007 ergibt. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder

Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legi-

timation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Gün-

ter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern

2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen).

Mit der am 25. Oktober 2007 ergangenen amtlichen Verfügung des

Kreispräsidenten B. wurden die Miteigentümer der Stockwerkeigentümerschaft

M. unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die ganze Dienstbarkeitsanlage

auf ihrem Grundstück, Parzelle Nr. 0000 im Grundbuch Z., jederzeit freizuhalten,

damit diese von der Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte befahren

werden könne. Eine entsprechende Verfügung erging bereits am 7. Dezember

2006; mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurden die Beschwerdegegner je-

E. 6 doch - erneut unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB - aufgefordert,

diesem neuen Amtsbefehl vom 25. Oktober 2007 bis am 15. November 2007 in

vollem Umfang nachzukommen. Dieser richterlichen Aufforderung sind die Be-

schwerdegegner erneut nicht vollends nachgekommen. A. hat folglich ein recht-

lich geschütztes Interesse an einer materiellen Beurteilung des Verhaltens der

durch die Verfügung verpflichteten Beschwerdegegner. Entsprechend steht ihr

vorliegend auch die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO

zu.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vorsorglich

den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Norbert Brunner, falls dieser

Einsitz in der Beschwerdekammer haben sollte. Zumal Vizepräsident Urs Schlen-

ker den Vorsitz in diesem Fall führt, kann dieses Begehren als gegenstandslos

betrachtet werden.

4.

Aus dem Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008

ist zu entnehmen, dass A. diese Verfügung nur im Dispositiv zugestellt wurde,

während die anderen Verfahrensbeteiligten einen begründeten Entscheid erhal-

ten haben.

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2008 machte deshalb A. eine Verletzung

der behördlichen Begründungspflicht geltend. Sie verlangte eine vollumfängliche

Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Zurückweisung der Sache an

den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhand-

lung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Ver-

fügung.

Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen-

rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör.

Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-

den, damit die Parteien erfahren, auf Grund welcher Überlegungen eine Behörde

entschieden hat. Die Begründung muss demzufolge so abgefasst sein, dass der

Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (PKG

1990 Nr. 49, PKG 1994 Nr. 44). Eine Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile

im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren

über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, be-

einflusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell

schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü-

E. 7 gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begrün-

dungspflicht unterstehen. Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren we-

gen Übertretung die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Gelangt der

Kreispräsident aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen

eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan sei, verlangt Art. 171 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO den Erlass einer begründeten Einstellungs-

verfügung. Diese ist dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und der Staats-

anwaltschaft mitzuteilen (Art. 82 Abs. 2 und 3 StPO). Für die Einstellungsverfü-

gung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordent-

liche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstel-

lung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und

als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist, unbesehen davon, ob sie im or-

dentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsver-

fahren erlassen wird. Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Straf-

mandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begrün-

den wie im ordentlichen Strafverfahren. Aus Sicht des Geschädigten, der zur

strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt es keine Rolle, ob seine Be-

schwerde das Resultat einer im ordentlichen Strafverfahren oder im Strafman-

datsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung ist. Sein Bedürfnis nach Be-

gründung der Einstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei

beiden Verfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO

oder nach Art. 176a StPO begründen muss. Der Angeschuldigte kann sich mittels

Einsprache gegen das Strafmandatsverfahren nachträglich volles rechtliches

Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbehelf für den Geschädigten

zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungs-

verfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begrün-

dung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die

gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren (PKG 1994

Nr. 44). Der Geschädigte, welcher nach Art. 139 StPO beschwerdelegitimiert ist,

hat somit einen Anspruch auf eine sorgfältig begründete Einstellungsverfügung

(W. Padrutt, a.a.O., S. 165). Wird dem Geschädigten die Verfügung nur im Dis-

positiv zugestellt, vermag dies der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu genügen. Weil das rechtliche Gehör als Ausfluss

des Verbots der formellen Rechtsverweigerung rein formeller Natur ist, führt des-

sen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätz-

lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 118 Ia 18 E. 1a). Im

vorliegenden Fall hat der Kreispräsident B. seine Einstellungsverfügung vom 16.

Januar 2008 zwar begründet; er hat diese Begründung der Geschädigten aber

E. 8 nicht zukommen lassen, so dass diese nicht in der Lage war, die Einstellungs-

verfügung in der Sache selbst sachgerecht anzufechten. Im Ergebnis steht dem-

nach fest, dass die vorliegende Beschwerde bereits aufgrund von formellen Ver-

fahrensmängeln gutzuheissen ist, ohne dass eine materielle Überprüfung der An-

gelegenheit erforderlich wäre. Zu Handen des Kreispräsidenten B. seien aber

gleichwohl noch folgende Bemerkungen angebracht.

5.

Neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung aus formellen

Gründen verlangte A. mit der Beschwerde vom 6. Februar 2008 die Zurückwei-

sung an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Wi-

derhandlung gegen Art. 292 StGB. Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin

nicht weiter begründet. Da sie keine Kenntnis der Einstellungsgründe hatte,

konnte sie diese auch nicht materiell beanstanden. Der Kreispräsident argumen-

tiert in seiner Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008, die Beschwerdegeg-

ner seien bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam

gegen den Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB be-

straft worden. Mit der ausgesprochenen Busse seien sie ihrem Verschulden ent-

sprechend angemessen bestraft worden, da erwiesen sei, dass sie ihren Ver-

pflichtungen gemäss dem Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 nicht nachgekom-

men seien. Zudem sei mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November

2007 ein Vollzugsaufschub der Ersatzvornahme bis zum Frühjahr 2008 verfügt

worden.

Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zustän-

digen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro-

hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Vor-

aussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung

erfüllt (Günter Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 9). Die richterlichen Anordnungen in

einem Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten in-

nerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB er-

gangene Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen An-

ordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292

StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Die Be-

schwerdelegitimierte muss zudem die Möglichkeit haben, ihr Interesse an der

Durchsetzung des Anspruches gemäss dem Amtsbefehl mittels zivilprozessualer

Mittel (Art. 252 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR

320.000]) durchsetzen zu können. Gemäss bündnerischem Recht hat daher der

Kreispräsident zunächst dem Leistungspflichtigen unter Androhung der Straffol-

gen des Art. 292 StGB eine Frist anzusetzen, innert welcher dieser die Leistung

E. 9 zu erbringen hat (Art. 256 ZPO). Die Androhung der Bestrafung und die Verurtei-

lung selbst bezwecken, dass der Leistungspflichtige seine Leistung in ursprüng-

licher Form erbringt und der Berechtigte nicht gezwungen wird, die Ersatzvor-

nahme anzustreben. Kommt der Leistungspflichtige der Anordnung dennoch

nicht nach, wird auf seine Kosten die Ersatzvornahme angeordnet (PKG 2000

Nr. 35).

Die Beschwerdegegner wurden, wie bereits im Sachverhalt ausführlich

dargelegt, mit Strafmandat des Kreispräsidiums B. vom 26. November 2007 we-

gen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 ge-

stützt auf die Strafanzeigen vom 14. September 2007 und vom 8. Oktober 2007

bestraft. Da sie aber weiterhin den Vorlagen gemäss Amtsbefehl bis dato nur

teilweise nachkamen - es wurden einzig die einbetonierten Eisenpfosten und die

Kettenspannungen entfernt - ersuchte die Beschwerdeführerin mit Datum vom

17. September 2007 um Fristansetzung. Daraufhin setzte der Kreispräsident den

Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 eine Frist bis am 15.

November 2007 zur Behebung des streitigen Zustandes, dies erneut unter aus-

drücklicher Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Die Beschwerdegeg-

ner liessen die angesetzte Frist unberücksichtigt verstreichen, weshalb sie damit

den Anordnungen des Amtsbefehls vom 25. Oktober 2007 grundsätzlich nicht

gefolgt sind. Die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2007 einge-

reichte dritte Strafanzeige bezieht sich somit nicht auf die amtliche Verfügung des

Kreispräsidiums B. vom 7. Dezember 2006, sondern auf die Verfügung vom 25.

Oktober 2007. Mit der Begründung des Kreispräsidenten B. hätte somit das mit

der Strafanzeige vom 19. November 2007 eröffnete Verfahren nicht eingestellt

werden dürfen. Auch die Tatsache, dass der Vollzugstermin für die Ersatzvor-

nahme bis zum Frühjahr 2008 aufgeschoben wurde, ändert nichts daran, dass

sich der Kreispräsident B. konkret mit der Frage zu befassen hat, ob die Be-

schwerdegegner gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2007 (und nicht vom 7.

Dezember 2006) verstossen haben und ob sie dafür allenfalls zu bestrafen sind.

6.

An dieser Stelle ist das Kreisamt B. zudem darauf hinzuweisen,

dass mit der Revision des Algemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetz-

buches, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, die bisherige Unter-

scheidung zwischen Haft-, Gefängnis- und Zuchthausstrafen fallen gelassen und

durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt wurde. Bei Übertretungen gibt es seit

dem 1. Januar 2007, mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe, keine Freiheitsstra-

fen mehr. Es können bei Übertretungen somit nur noch Bussen ausgesprochen

werden. Art. 292 StGB wurde insofern angepasst, als bei einem Verstoss gegen

E. 10 diesen Straftatbestand nur noch eine Busse, und nicht mehr Haft ausgesprochen werden kann. Das Kreisamt B. wird deshalb angehalten, künftig die Sanktion ge- gen Art. 292 StGB entsprechend anzupassen. 7. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 StPO). Der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zudem eine angemessene Ent- schädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 563.30 zu entschä- digen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 5 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Rehli Aktuar ad hoc Corrado —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Ca- henzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. vom 16. Januar 2008, mitge- teilt am 16. Januar 2008, in Sachen P., Beschwerdegegnerin, Q., Beschwerde- gegnerin, R., Beschwerdegegner, S., Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. T., Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, hat sich ergeben: A. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. an der Y. in X., Z.. Diese grenzt an einer Seite unmittelbar an die Parzelle Nr. 0000, welche früher auch die Fläche

2 der heutigen Parzelle Nr. beinhaltete. Die Parzelle Nr. 0000 steht im Stockwerk- eigentum der Stockwerkeigentümerschaft M., bestehend aus den Miteigentü- mern P., Q., R., S. und T.. Auf den Parzellen Nr., 1752, 4276 sowie 3318 und 3319, die sich im vorderen Teil der Y. befinden, ist ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch Z. eingetragen. B. Mit Schreiben vom 19. April 2006 ersuchte A. das Kreisamt B. um Erlass eines Amtsbefehls betreffend Beseitigung einer Besitzesstörung. Die Mit- eigentümer von Parzelle Nr. 0000, P., Q., R., S. und T., seien unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuhalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeits- berechtigten ungehindert befahren werden könne. Zu diesem Zweck sollten die Gesuchgegner den Kehrplatz auf ihrem Grundstück für Wendemanöver wieder- herstellen, indem sie die einbetonierten Eisen-Absperrungspfosten und die Ket- tenspannungen entfernten. Zudem sollte der Untergrund wiederhergestellt wer- den, damit die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Die Stockwerkeigentümer ihrerseits ersuchten mit Stellungnahme vom

2. Juni 2006 um Abweisung des Gesuchs. C. Am 30. Juni 2006 bzw. am 5. Juli 2006 wies der Kreispräsident B. das Amtsbefehlsgesuch vom 19. April 2006 ab. D. Am 12. Juli 2006 erhob A. gegen diese Entscheide Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangte die Aufhebung der Ent- scheide, eventualiter sei die Sache zum Erlass eines Amtsbefehls an das Kreispräsidium B. zurückzuweisen. Der Kreispräsident B. verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner reichten am 3. Au- gust 2006 ihre Stellungnahme ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrten. E. Das Kantonsgerichtspräsidium hiess die Beschwerde mit Verfü- gung vom 14. September 2006 gut, hob den angefochtenen Entscheid des Kreispräsidenten B. auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kreisamt B. zurück. F. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 hiess das Kreispräsidium B. in der gleichen Sache das Amtsbefehlsgesuch von A. vom 19. April 2006 gut. Die

3 Eigentümer der Parzelle Nr. 0000 wurden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB angehalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück im Sinne des Gesuches wiederherzustellen. G. Am 14. September 2007 reichte A. eine erste Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB ein. Eine zweite Strafanzeige in der gleichen Sache erfolgte am 8. Oktober 2007. Aufgrund dieser Strafanzeigen erliess der Kreispräsident B. mit Bezug auf den Entscheid vom 7. Dezember 2006 am 26. November 2007 ein Strafmandat, mit welchem die Stockwerkeigentümer wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit Fr. 200.- Busse, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, bestraft wurden. H. Mit Eingabe vom 17. September 2007 gelangte A. mit dem Rechts- begehren an das Kreisamt B., die Gesuchsgegner seien unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, richterlich anzusetzenden per- emptorischen Frist die ganze Dienstbarkeitsanlage im Sinne des Entscheides vom 7. Dezember 2006 herzustellen. Das Kreispräsidium B. kam diesem Begehren mit Entscheid vom 25. Ok- tober 2007 sinngemäss nach und setzte der Stockwerkeigentümerschaft M. eine entsprechende Frist bis zum 15. November 2007. Auch dieser Entscheid erging unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Mit Schreiben vom 16. November 2007 verlangte A. vom Kreisamt B. die Anordnung der Ersatzvornahme, da die Beschwerdegegner den mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 angeordneten Massnahmen innert gesetzter Frist nicht nachgekommen seien. I. Am 19. November 2007 reichte A. eine dritte Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 25. Oktober 2007 ein. J. Das Kreispräsidium B. verfügte in der Folge am 30. November 2007 die Vollziehung des Amtsbefehlsentscheides vom 25. Oktober 2007. Als Ersatz- massnahme wurde ein Ingenieur mit der Projektierung, Ausschreibung und Rea- lisierung der Wiederherstellung des gewünschten Zustandes beauftragt. Diese

4 Arbeiten sollten im Frühjahr 2008 auf Kosten der Gesuchsgegner ausgeführt wer- den. K. Am 16. Januar 2008 schliesslich stellte der Kreispräsident B. das mit der dritten Strafanzeige vom 19. November 2007 mit Bezug auf die Verfügung vom 25. Oktober 2007 eingeleitete Verfahren gegen die Miteigentümer der Stock- werkeigentümerschaft M. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein. Begründet wurde diese Einstellungsverfügung damit, dass die Stockwerkei- gentümer bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft worden seien und mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November 2007 ohnehin der Vollzug der Ersatzvornahme im Frühjahr 2008 vorgesehen sei. L. Dagegen erhob A. am 6. Februar 2008 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Begehren, die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Verfügung, zurück- zuweisen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Vorinstanz sei der Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen, indem sie ihr die Einstellungsverfügung nur im Dispositiv zugestellt habe. Das Kreisamt B. nahm am 3. März 2008 Stellung und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner schlossen sich mit Stellung- nahme vom 13. März 2008 dem Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend an, als die Sache an die der Vorinstanz zurückzuweisen sei, um der Beschwerdefüh- rerin eine begründete Einstellungsverfügung zuzustellen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Diese ist schriftlich und begründet einzureichen und hat darzutun, welche Punkte

5 angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. ist somit einzutreten. 2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Ein solches rechtlich schutzwürdiges Interesse besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen be- schweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftat- bestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geschädigt beziehungsweise gefähr- det wurde (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Damit ist für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzu- stellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Be- einträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen). Vorliegend ist die konkrete Strafnorm die Vorschrift von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welche sich aus der Ver- fügung vom 25. Oktober 2007 ergibt. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legi- timation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Gün- ter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen). Mit der am 25. Oktober 2007 ergangenen amtlichen Verfügung des Kreispräsidenten B. wurden die Miteigentümer der Stockwerkeigentümerschaft M. unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück, Parzelle Nr. 0000 im Grundbuch Z., jederzeit freizuhalten, damit diese von der Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte befahren werden könne. Eine entsprechende Verfügung erging bereits am 7. Dezember 2006; mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurden die Beschwerdegegner je-

6 doch - erneut unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB - aufgefordert, diesem neuen Amtsbefehl vom 25. Oktober 2007 bis am 15. November 2007 in vollem Umfang nachzukommen. Dieser richterlichen Aufforderung sind die Be- schwerdegegner erneut nicht vollends nachgekommen. A. hat folglich ein recht- lich geschütztes Interesse an einer materiellen Beurteilung des Verhaltens der durch die Verfügung verpflichteten Beschwerdegegner. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vorsorglich den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Norbert Brunner, falls dieser Einsitz in der Beschwerdekammer haben sollte. Zumal Vizepräsident Urs Schlen- ker den Vorsitz in diesem Fall führt, kann dieses Begehren als gegenstandslos betrachtet werden. 4. Aus dem Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass A. diese Verfügung nur im Dispositiv zugestellt wurde, während die anderen Verfahrensbeteiligten einen begründeten Entscheid erhal- ten haben. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2008 machte deshalb A. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht geltend. Sie verlangte eine vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Zurückweisung der Sache an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhand- lung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Ver- fügung. Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den, damit die Parteien erfahren, auf Grund welcher Überlegungen eine Behörde entschieden hat. Die Begründung muss demzufolge so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (PKG 1990 Nr. 49, PKG 1994 Nr. 44). Eine Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, be- einflusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü-

7 gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begrün- dungspflicht unterstehen. Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren we- gen Übertretung die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Gelangt der Kreispräsident aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan sei, verlangt Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO den Erlass einer begründeten Einstellungs- verfügung. Diese ist dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und der Staats- anwaltschaft mitzuteilen (Art. 82 Abs. 2 und 3 StPO). Für die Einstellungsverfü- gung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordent- liche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstel- lung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist, unbesehen davon, ob sie im or- dentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsver- fahren erlassen wird. Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Straf- mandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begrün- den wie im ordentlichen Strafverfahren. Aus Sicht des Geschädigten, der zur strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt es keine Rolle, ob seine Be- schwerde das Resultat einer im ordentlichen Strafverfahren oder im Strafman- datsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung ist. Sein Bedürfnis nach Be- gründung der Einstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei beiden Verfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO oder nach Art. 176a StPO begründen muss. Der Angeschuldigte kann sich mittels Einsprache gegen das Strafmandatsverfahren nachträglich volles rechtliches Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbehelf für den Geschädigten zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungs- verfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begrün- dung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren (PKG 1994 Nr. 44). Der Geschädigte, welcher nach Art. 139 StPO beschwerdelegitimiert ist, hat somit einen Anspruch auf eine sorgfältig begründete Einstellungsverfügung (W. Padrutt, a.a.O., S. 165). Wird dem Geschädigten die Verfügung nur im Dis- positiv zugestellt, vermag dies der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu genügen. Weil das rechtliche Gehör als Ausfluss des Verbots der formellen Rechtsverweigerung rein formeller Natur ist, führt des- sen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 118 Ia 18 E. 1a). Im vorliegenden Fall hat der Kreispräsident B. seine Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 zwar begründet; er hat diese Begründung der Geschädigten aber

8 nicht zukommen lassen, so dass diese nicht in der Lage war, die Einstellungs- verfügung in der Sache selbst sachgerecht anzufechten. Im Ergebnis steht dem- nach fest, dass die vorliegende Beschwerde bereits aufgrund von formellen Ver- fahrensmängeln gutzuheissen ist, ohne dass eine materielle Überprüfung der An- gelegenheit erforderlich wäre. Zu Handen des Kreispräsidenten B. seien aber gleichwohl noch folgende Bemerkungen angebracht. 5. Neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung aus formellen Gründen verlangte A. mit der Beschwerde vom 6. Februar 2008 die Zurückwei- sung an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Wi- derhandlung gegen Art. 292 StGB. Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Da sie keine Kenntnis der Einstellungsgründe hatte, konnte sie diese auch nicht materiell beanstanden. Der Kreispräsident argumen- tiert in seiner Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008, die Beschwerdegeg- ner seien bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam gegen den Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB be- straft worden. Mit der ausgesprochenen Busse seien sie ihrem Verschulden ent- sprechend angemessen bestraft worden, da erwiesen sei, dass sie ihren Ver- pflichtungen gemäss dem Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 nicht nachgekom- men seien. Zudem sei mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November 2007 ein Vollzugsaufschub der Ersatzvornahme bis zum Frühjahr 2008 verfügt worden. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zustän- digen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Vor- aussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung erfüllt (Günter Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 9). Die richterlichen Anordnungen in einem Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten in- nerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB er- gangene Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen An- ordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Die Be- schwerdelegitimierte muss zudem die Möglichkeit haben, ihr Interesse an der Durchsetzung des Anspruches gemäss dem Amtsbefehl mittels zivilprozessualer Mittel (Art. 252 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) durchsetzen zu können. Gemäss bündnerischem Recht hat daher der Kreispräsident zunächst dem Leistungspflichtigen unter Androhung der Straffol- gen des Art. 292 StGB eine Frist anzusetzen, innert welcher dieser die Leistung

9 zu erbringen hat (Art. 256 ZPO). Die Androhung der Bestrafung und die Verurtei- lung selbst bezwecken, dass der Leistungspflichtige seine Leistung in ursprüng- licher Form erbringt und der Berechtigte nicht gezwungen wird, die Ersatzvor- nahme anzustreben. Kommt der Leistungspflichtige der Anordnung dennoch nicht nach, wird auf seine Kosten die Ersatzvornahme angeordnet (PKG 2000 Nr. 35). Die Beschwerdegegner wurden, wie bereits im Sachverhalt ausführlich dargelegt, mit Strafmandat des Kreispräsidiums B. vom 26. November 2007 we- gen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 ge- stützt auf die Strafanzeigen vom 14. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 bestraft. Da sie aber weiterhin den Vorlagen gemäss Amtsbefehl bis dato nur teilweise nachkamen - es wurden einzig die einbetonierten Eisenpfosten und die Kettenspannungen entfernt - ersuchte die Beschwerdeführerin mit Datum vom

17. September 2007 um Fristansetzung. Daraufhin setzte der Kreispräsident den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 eine Frist bis am 15. November 2007 zur Behebung des streitigen Zustandes, dies erneut unter aus- drücklicher Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Die Beschwerdegeg- ner liessen die angesetzte Frist unberücksichtigt verstreichen, weshalb sie damit den Anordnungen des Amtsbefehls vom 25. Oktober 2007 grundsätzlich nicht gefolgt sind. Die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2007 einge- reichte dritte Strafanzeige bezieht sich somit nicht auf die amtliche Verfügung des Kreispräsidiums B. vom 7. Dezember 2006, sondern auf die Verfügung vom 25. Oktober 2007. Mit der Begründung des Kreispräsidenten B. hätte somit das mit der Strafanzeige vom 19. November 2007 eröffnete Verfahren nicht eingestellt werden dürfen. Auch die Tatsache, dass der Vollzugstermin für die Ersatzvor- nahme bis zum Frühjahr 2008 aufgeschoben wurde, ändert nichts daran, dass sich der Kreispräsident B. konkret mit der Frage zu befassen hat, ob die Be- schwerdegegner gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2007 (und nicht vom 7. Dezember 2006) verstossen haben und ob sie dafür allenfalls zu bestrafen sind. 6. An dieser Stelle ist das Kreisamt B. zudem darauf hinzuweisen, dass mit der Revision des Algemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetz- buches, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, die bisherige Unter- scheidung zwischen Haft-, Gefängnis- und Zuchthausstrafen fallen gelassen und durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt wurde. Bei Übertretungen gibt es seit dem 1. Januar 2007, mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe, keine Freiheitsstra- fen mehr. Es können bei Übertretungen somit nur noch Bussen ausgesprochen werden. Art. 292 StGB wurde insofern angepasst, als bei einem Verstoss gegen

10 diesen Straftatbestand nur noch eine Busse, und nicht mehr Haft ausgesprochen werden kann. Das Kreisamt B. wird deshalb angehalten, künftig die Sanktion ge- gen Art. 292 StGB entsprechend anzupassen. 7. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 StPO). Der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zudem eine angemessene Ent- schädigung zugesprochen.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 563.30 zu entschä- digen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: