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601 2020 173

Freiburg · 2021-01-27 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist ein im Jahr 1993 geborener tunesischer Staatsangehöri- ger. Nach Abschluss der obligatorischen Schule in seinem Heimatland besuchte er dort die sog. "weiterführende Schule" und beendete sie 2010/2011 mit dem Baccalauréat (Mathematik-Physik). Daraufhin besuchte er im Studienjahr 2011/2012 das "Institut Préparatoire aux études d'Ingénieur de B.________" und 2012/2013 das "Institut Préparatoire aux études d'Ingénieur de C.________", mit den Schwerpunktfächern Mathematik und Physik. Ab 2013 studierte er an der Wissenschaftli- chen Fakultät für Mathematik, Physik und Biologie an der Universität Tunis C.________; dieses Studium schloss er 2016 mit dem Ingenieur-Diplom in Elektronik ab. Ab 2018 studierte er an der Hochschule D.________ ("école supérieur de l'Informatique et de la communication") in Paris, mit dem Ziel der Erlangung des Titels "Master Expert en Systèmes d’information" ("RNCP Niveau 1 Expert en système d'information"). Für sein Studium erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich. Zwischen 2015 und 2018 absolvierte der Beschwerdeführer zudem mehrere Praktika im Bereich Technik und Elektronik. B. Im Jahr 2019 bewarb er sich an den Universitäten in Strassburg, Neuenburg und Freiburg. Die Universität Strassburg erteilte ihm für das Studienjahr 2020 keine Studienzulassung. Die beiden schweizerischen Hochschulen haben sein Gesuch um Zulassung zu einem Masterpro- gramm ebenfalls nicht genehmigt. Daraufhin bewarb er sich für einen Bachelor und wurde sowohl in Neuenburg für den Bachelor in Mathematik als auch in Freiburg für jenen in Physik mit dem Nebenfach Mathematik für Physiker für das Herbstsemester 2020 zugelassen (siehe insbesondere das Schreiben der Universität Freiburg vom 25. März 2020, mit der Bedingung, verschiedene Dokumente nachzureichen, und das spätere Schreiben vom 21. Juli 2020, ohne Bedingungen). C. Am 23. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) um Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck des Studiums an der Universität Freiburg. Er übermittelte unter anderem eine Selbsterklärung über die Rückkehr nach Tunesien nach seinem Studium, einen deutschen Sprachentest (A2-Niveau), eine Bescheinigung über ein blockiertes Konto, ein Bürgschaftsangebot und eine Bürgschaft sowie einen Mietvertrag für ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Später reichte er noch einen neuen Mietvertrag für ein kleineres und günstigeres Zimmer im gleichen Studentenwohnheim ein, weiter einen Kontoaus- zug über ein Guthaben von CHF 6'387.68 und eine Bestätigung über eine mögliche journalistische Nebenbeschäftigung. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 informierte ihn die Vorinstanz, dass sein Gesuch um eine Aufent- haltsbewilligung abgewiesen werde. Er nahm hierzu am 12. August 2020 Stellung. D. Mit Verfügung vom 18. August 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Aufenthaltsbewilli- gung zu Studienzwecken ab. E. Am 18. September 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben. Er beantragt insbesondere, dass die angefochtene Verfü- gung aufzuheben sei und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme seines Studiums an der Universität Freiburg für den Studiengang "Bachelor of Science en physique" zu erteilen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 F. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 Deutsch als Verfahrens- sprache festgesetzt. G. Mit Schreiben vom 12. November 2020 ergänzt der Beschwerdeführer, dass sein ausländi- sches Diplom von der Universität Freiburg insoweit anerkannt werde, als er für das erste Jahr des Bachelor-Studienganges in Physik dispensiert werde und sein Studiengang daher zwei Jahre dauern würde. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 30. November 2020 an seiner Beschwerde fest. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die von ihm beantragte Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, nämlich zur Absolvierung des Bachelors in Physik an der Universität Freiburg, verweigert hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann eine Ausländerin oder ein Ausländer zur Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die betreffende Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a); dass eine bedarfsge- rechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c); und die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind (lit. d). Abs. 3 erläutert, dass sich der weitere Aufenthalt in der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung nach den allgemeinen Zulas- sungsvoraussetzungen dieses Gesetzes richtet. Der erwähnte Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG war mit Wirkung ab 1. Januar 2011 dahingehend geändert worden, dass das zuvor geltende Erfordernis der "gesicherten Wiederausreise" aus der Schweiz aufgehoben und durch das Erfordernis der "persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen" ersetzt wurde (siehe SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 232). Damit ist die Wiederausreisegarantie bei der Zulassung zu einer Aus- oder Weiter- bildung im Hinblick auf eine mögliche spätere Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr als Bedingung vorausgesetzt, da der neue Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG lediglich besagt, dass die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen der betreffenden Personen massgebend sind (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 5. Novem- ber 2009 zur parlamentarischen Initiative zur Erleichterung der Zulassung und Integration von Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss [SR 08.407], S. 11; Urteil BVGer C-4733/2011 vom

25. Januar 2013 E. 6.3.1). Die Neufassung geht nun für Studierende als lex specialis Art. 5 Abs. 2 AIG vor (SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 27, N. 9; PRIULI, in Migrati- onsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 5 AIG N. 13). Diese Revision ist das Ergebnis einer parla- mentarischen Initiative zur Erleichterung der Zulassung und Integration von Ausländern, die einen Abschluss an einer schweizerischen Hochschule erworben haben. Sie bezweckte vor allem, den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt für Inhaber eines schweizerischen Hochschulabschlus- ses zu erleichtern, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit von übergeordnetem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 VZAE). Gleichzeitig soll sie der Schweiz ermöglichen, ihre Position auch langfristig unter den führenden Wirtschafts- und Bildungsstandor- ten im internationalen Vergleich zu halten (vgl. oben genannten Bericht, S. 2, 4; Urteil BVGer C- 4733/2011 vom 25. Januar 2013 E. 6.3.1). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genannte Gesetzesänderung im Ergebnis nur einen Teil des Personenkreises betraf, der eine Aufenthaltser- laubnis zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung beantragen kann (hochqualifizierte Studierende, die ein Diplom einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule anstreben; vgl. den oben genannten Bericht, S. 11). Für den anderen, mehrheitlichen Teil der Bewerber wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums weiterhin nicht zur Disposition stehen. In diesem Fall bleibt ihr Aufenthalt in der Schweiz vorübergehend (vgl. die allgemeinen Bedingungen des Art.

E. 3.2 Die Bestimmungen von Art. 27 AIG werden in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) weiter konkretisiert. Art. 23 Abs. 1 VZAE beschreibt, wie die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbil- dung belegt werden können. Gemäss Abs. 2 sind die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn namentlich keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Abs. 3 sieht vor, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt wird. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielge- richteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Art. 24 VZAE beschreibt die Anforderungen an die Schu- len. Grundsätzlich werden nach Art. 23 Abs. 3 VZAE, wie erwähnt, nur Aus- oder Weiterbildungen mit einer Maximaldauer von acht Jahren bewilligt. Gemäss ständiger Praxis werden zudem in erster Linie nur Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt (Urteil BVGer C-7924/2010 vom 7. März 2012 E. 7.2.2). Personen, die bereits eine Ausbildung im Ausland erworben haben,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 werden nur zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertie- fung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (vgl. bspw. Urteile BVGer C-6702/2011 vom

14. Februar 2013; C-5925/2009 vom 9. Februar 2010 E. 6.2).

E. 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen von Art. 27 AIG (Kann-Vorschrift) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die in Art. 27 AIG festgelegten Bedingungen haben mithin nur die Wirkung, dass derjenige, der sie nicht erfüllt, von einer Studienbewilligung ausgeschlossen wird. Wenn diese Bedingungen jedoch erfüllt sind, kann der Kanton die beantragte Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG erteilen oder verweigern (Urteile BVGer F-4926/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; F-5981/2017 vom 6. Juni 2019 E. 8.1). Wo kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht, gilt der Grundsatz des Behör- denermessens. Die Ermessensausübung steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaatlicher Natur und stellt daher ein rechtlich gebundenes pflichtgemässes Ermessen dar. Das Gesetz selber nennt die wichtigsten Kriterien, an welchen sich die Migrationsbehörde bei der Ausübung zu orientieren hat. In Art. 96 AIG werden diese Kriterien im Sinne einer Generalklausel allgemein umschrieben. Dies entbindet die Behörden jedoch nicht von einer sorgfältigen Interes- senabwägung im Einzelfall. Dabei sind grundsätzlich die öffentlichen Interessen und die persönli- chen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; SCHINDLER, in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), 2010, Art. 96 AIG, N. 6, 10; SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 96 AIG, N. 1). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vorliegend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Diplom als Ingenieur in Tunis erworben habe und bereits erste Berufserfahrungen habe sammeln können; der Nachweis der absoluten Notwendigkeit eines Studi- ums in der Schweiz sei nicht hinreichend erbracht. Weiter studiere er seit 2018 ohne nennenswer- te Ergebnisse in Frankreich und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu diene, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass die Motivation, in der Schweiz zu studieren, persönlich begründet zu sein schei- ne, weil er sich offenbar in den Kantonen Freiburg und Zürich auf bestehende soziale Netzwerke stützen könne und sich zwei Personen bereits zu Garanten erklärt hätten. Insgesamt bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ablehnung des Gesuchs. 4.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde insbesondere aus, dass er sämtliche gesetzlichen Anforderungen von Art. 27 AIG und Art. 23 und 24 VZAE erfülle und der Zweck seines Aufenthaltes exemplarisch dem Sinn und Geist des Abkommens vom 11. Juni 2012 über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik (SR 0.142.117.589) entsprechen würde. Dessen Art. 5 sehe ausdrück- lich vor, dass ein Aufenthalt zum Zwecke der theoretischen Ausbildung zu bewilligen ist, sofern dies im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung zulässig sei. Er hätte aufzeigen können, dass seinem Aufenthalt keine Bestimmungen entgegenstünden. Er ersuche alleine zum Zwecke des Studiums in der Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung und wolle nach dessen Abschluss in seine Heimat zurückkehren. Bei den Praktika habe es sich um Notlösungen zur Über- brückung gehandelt, da er keine eine Anstellung gefunden habe und es ihm auch nicht möglich war, an der Universität Tunis das von ihm gewünschte Studium der Physik weiterzuverfolgen. Die Arbeiten als Service-Techniker seien mit Bezug auf das von ihm absolvierte Studium keine adäquaten Tätigkeiten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er mit diesen Praktika Berufser-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 fahrung sammeln konnte, sei falsch, weil er nicht den Beruf eines Technikers ausüben wolle, sondern Physiker werden und an der entstehenden Deutsch-Tunesischen Universität in Tunesien promovieren und lehren möchte. Auch sei das Ingenieur-Diplom eine Grundausbildung und nicht als gleichwertige Ausbildung zu einem Bachelor-Abschluss zu erachten; entsprechend sei er in Freiburg nicht zum Master-Studiengang zugelassen worden. Sowohl in Tunesien als auch in Frankreich habe er erfolglos versucht, einen Platz in einer nationalen Ausbildungsstätte zu finden. Selbst wenn es sich beim Ingenieur-Diplom um einen vollwertigen Abschluss handeln würde, habe er ausdrücklich dargelegt, dass er seit seiner Gymnasiumszeit das Ziel und den Wunsch verfolge, Physiker zu werden. Daher sei es widerlegt, dass keine Notwendigkeit bestehe, in der Schweiz zu studieren. Weiter sei es falsch, dass er ohne nennenswerte Ergebnisse in Frankreich studiere. Entgegen den Ankündigungen fänden an seiner Ausbildungsstätte keine Vollzeitkurse statt, sondern nur Teilzeitveranstaltungen, und verschiedene Lehrer erschienen gar nicht zu den Veran- staltungen. Es stimme nicht, dass er die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt umgehen wolle. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung willkürlich bzw. pflichtwidrig, ohne ausreichende Berücksichtigung des Einzelfalls, getroffen. Sie habe sich primär auf Überle- gungen gestützt, die eine restriktive Einwanderungspolitik zum Ziel hätten. Gleichzeitig würde die Vorinstanz auf "ihre konstante kantonale Praxis" verweisen, ohne dass klar sei, was der Inhalt dieser Praxis sein solle. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, Studierenden aus afrikani- schen Ländern, welche das erworbene Wissen anschliessend im eigenen Land einsetzen wollen, den Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Universitätsbildung zu ermöglichen. Dies zeige auch der Abschluss des erwähnten Abkommens über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik.

E. 5 dieses Abkommens nur im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung möglich ist. Diese gewährt dem Beschwerdeführer, wie vorliegend aufgezeigt, keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken.

E. 5.1 In casu ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäss der erwähnten ständigen Praxis grundsätzlich nur Aufenthaltsbewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt werden. Es soll damit jungen Studenten Vorrang eingeräumt werden, die eine erste Ausbildung in der Schweiz absolvieren möchten (vgl. Urteile BVGer C-6702/2011 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.2; C- 7924/2010 vom 7. März 2012 E. 7.2.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seinem Heimat- land bereits eine vollständige Hochschulausbildung absolviert. So studierte er doch ab 2013 an der Wissenschaftlichen Fakultät für Mathematik, Physik und Biologie an der Universität Tunis C.________ und schloss dieses Studium 2016 nach drei Jahren mit dem Ingenieur-Diplom in Elek- tronik ab (vgl. hierzu auch Université de Tunis C.________, Schéma des Etudes, http://www.utm.rnu.tn/utm/fr/formation--presentation-schema-des-etudes, zuletzt besucht am

22. Januar 2021). Mit diesem Diplom-Studiengang liegt eine fundierte Erstausbildung auf Hoch- schulniveau vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wird.

E. 5.2 Personen, die bereits eine Ausbildung im Ausland erworben haben, werden wie ausgeführt nur zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient. So ist laut der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung namentlich ein Masterstudium in "Managements and Informatics" nur teilweise eine Vertiefung der im Bachelor in Informatik erworbenen Kenntnisse, weswegen ein 31 Jahre alter Indonesier keine Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Urteil BVGer C-5485/2013 vom 22. Juli 2014). Hingegen stellt der Bachelor of Science in Soziologie und Anthropologie gar keine Vertiefung des Bachelors in Psychologie dar (vgl. Urteil BVGer C-3139/2013 vom 10. März 2014 E. 7.2.3).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Mit seiner Erstausbildung – einem Ingenieur-Diplom in Elektronik – möchte der Beschwerdeführer nun den Bachelor in Physik an der Universität Freiburg absolvieren. Dies kann nicht als Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse bewertet werden. So ist die Elektrizität zwar ein Teilgebiet der Physik; das (viel breitere) Studium der Physikwissenschaft kann jedoch schon begriffslogisch nicht als Vertiefung der Elektronik, welche ihrerseits ein Anwendungsgebiet der Elektrizität darstellt, verstanden werden. Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer schon während der Schul- und Studienzeit auch physikalische Schwerpunkte gesetzt hat, oder dass die Universität Freiburg sein Ingenieur-Diplom in Elektronik insofern für den Bachelor in Physik anerkennt, als er das erste Jahr des Bachelors nicht besuchen müsste. Letzteres ist, entgegen seiner Argumentation, auch kein Hinweis darauf, dass sein Diplom nicht als bacheloräquivalent anerkannt wird; vielmehr zeigt es doch gerade, dass das von ihm angestrebte Physikstudium keine Vertiefung des zuvor erwor- benen Ingenieur-Diploms in Elektronik darstellt. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass er gar nicht den Beruf eines Technikers ergreifen, sondern Physiker werden und an der entstehen- den Deutsch-Tunesischen Universität promovieren und lehren wolle, aber mit seiner bisherigen Ausbildung keine Chance auf eine Verfolgung dieses Ziels habe, kann er für das vorliegende Verfahren ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er muss sich anrechnen lassen, dass er bereits eine Erstausbildung besitzt, und hat keinen Anspruch auf eine nachfolgende zweite, andere Ausbildung in der Schweiz, die seinen Wünschen eher entspricht. Zudem ist festzustellen, dass er sich an der Universität Neuenburg für das Studium der Mathematik angemeldet hat und somit auch das Berufsziel des Physikers nicht ganz gefestigt erscheinen mag.

E. 5.3 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass die absolute Notwendigkeit eines Studiums in der Schweiz nicht genügend etabliert sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Kriterium nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 AIG zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung gehört. Gleichwohl ist der Aspekt der Notwendigkeit bzw. Begründetheit seines Gesuchs unter dem Gesichtspunkt des Behördenermessens nachfol- gend zu prüfen (siehe dazu auch Urteile BVGer C-7924/2010 vom 7. März 2012 E. 7.2.2; C- 6702/2011 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.2).

E. 5.4 Im Rahmen der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AIG zu beachten. Wie bereits ausgeführt, hat die zuständige Behörde alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grades der Integration der Ausländerinnen und Ausländer ist eine sorgfälti- ge Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Beim Gesuch eines Aufenthaltes zu Studienzwecken handelt es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AIG) und um eine Materie, bei der die Vorinstanz ein grosses Ermessen besitzt (BGE 104 Ia 213 E. 5g; 112 Ia 107 E. 2b; siehe dazu auch ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 f.).

E. 5.4.1 Gemäss den eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sein soziales Netzwerk in Tune- sien. Dies ergibt sich auch daraus, dass der 27 Jahre alte Tunesier offenbar bis im Jahr 2018, als er das Studium in Paris angefangen hat, in seinem Heimatland gelebt hat. Er kann zudem, wie dargelegt, bereits eine fundierte Erstausbildung vorweisen. In seiner Beschwerde hat er vorgetra- gen, dass er ein zweisprachiges Physikstudium in Deutsch und Französisch absolvieren möchte; er macht damit geltend, dass es für ihn notwendig sei, in der Schweiz zu studieren. Zwar könnte ein Studium an der Universität Freiburg in Physik für ihn im Hinblick auf seinen Berufswunsch durchaus von Nutzen sein. Indes ist die Deutsch-Tunesische Universität, an welcher er gemäss seinen Angaben zukünftig promovieren und lehren möchte, erst in Entstehung, und er kann keiner-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 lei Vorverträge oder anderweitige Dokumente über eine mögliche zukünftige Tätigkeit an dieser Universität vorweisen. Zudem verfügt er gemäss dem Sprachentest lediglich über elementare Deutschkenntnisse (Europäischer Referenzrahmen, Niveau A2). Weiter ist es ihm nach seinem Abschluss als Diplom-Ingenieur in Elektronik im Jahr 2016 (und vor Beginn der Ausbildung in Paris im Jahr 2018) immerhin gelungen, verschiedene Praktika zu absolvieren, wobei darauf hinzuwei- sen sei, dass ein Einstieg in das Erwerbsleben über Praktikumsstellen auch in der Schweiz nicht unüblich ist. Es liegen damit keine überzeugenden Gründe vor, die eine besondere Notwendigkeit eines Studiums in der Schweiz zeigen würden. Solche ergeben sich überdies entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auch nicht daraus, dass er an anderen Universitäten in Tunesien bzw. in Frankreich abgewiesen wurde, oder aus seinem Argument, wonach die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt habe, dass er ohne nennenswerte Ergebnisse in Frankreich studiere. Das öffentliche Interesse an der Abweisung des Gesuchs ist in casu nicht (nur) auf eine restriktive Einwanderungspolitik ausgerichtet, sondern (auch) auf die Durchsetzung einer beständigen Recht- sprechung im Ausländerrecht und insbesondere im Bereich der Zulassung für eine Erstausbildung, die für die Rechtssicherheit notwendig ist. Weiter sei darauf hingewiesen, dass der vom Beschwer- deführer angeführte BGE 144 I 266 der Anwendung einer strengeren Einwanderungspolitik in casu nicht entgegensteht. Der erwähnte Entscheid konkretisierte das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens und bezog sich auf einen nach einer rechtmässigen Anwesen- heit von zehn Jahren perfekt integrierten Drittstaatsangehörigen (E. 3.9). Das Bundesgericht erör- terte, bei ausgeprägter Integration sei die Zumutbarkeit der Rückkehr für sich genommen kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steue- rung der Zuwanderung (E. 4.3). Im hier zu beurteilenden Fall kann jedoch eine ausgeprägte Inte- gration in der Schweiz bei dem im Ausland lebenden Beschwerdeführer selbstredend noch nicht bejaht werden. Selbst wenn es – wie der Beschwerdeführer geltend macht – an den Universitäten zahlreiche freie Plätze bzw. keine Kontingentierung gebe – sind angesichts der grossen Zahlen von Ausländern, die in der Schweiz um Zulassung zu einem Aus- oder Weiterbildungsaufenthalt ersuchen, die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 27 AIG sowie Art. 23 f. VZAE strikt einzuhal- ten (siehe auch Staatssekretariat für Migration, Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbe- reich, 2021, Ziff. 5.1; siehe überdies auch Urteile BGer 2C_525/2019 vom 16. September E. 6.1; 2C_459/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3).

E. 5.4.2 In Anbetracht der erwähnten Umstände des Einzelfalls erweist sich die Abweisung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung damit als verhältnismässig.

E. 5.5 Ein Anspruch auf Gutheissung des Gesuchs ergibt sich überdies auch nicht aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Tunesischen Republik, da eine Bewilligung zu Studienzwecken gemäss Art.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in seiner Beschwerde, dass seine Vorbringen im Gesuch und die Gründe, die für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums in der Schweiz sprechen, von der Vorinstanz nicht genügend geprüft und die Umstände des Einzelfalls

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 ungenügend gewürdigt worden seien. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 6.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behör- de, ihren Entscheid zu begründen. Dennoch muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; 114 Ia 233 E. 2d). Solange es möglich ist, die Gründe für die Entscheidung der Behörde zu erkennen, wird das Recht auf eine begründete Entscheidung respektiert, auch dann, wenn die angegebenen Gründe fehlerhaft sind. Ausserdem kann die Begründung implizit sein und sich aus den verschiedenen Erwägungsgrün- den der Entscheidung ergeben (Urteil BGer 2C_23/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3.1).

E. 6.2 In der Tat fiel die konkrete Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – gerade auch mit Blick auf den grossen Ermessensspielraum der Behörde bei der Anwendung einer Kann-Vorschrift – äusserst knapp aus. Dennoch ist der Verfügung immerhin zu entnehmen, dass die Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, weil der Beschwerdeführer bereits eine Erstausbildung als Diplom-Ingenieur hat und aufgrund von Praktika über eine gewisse Berufserfahrung verfügt, und keine (absolute) Notwendigkeit dafür spricht, dass er zu einem Studium in der Schweiz zuge- lassen wird. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich hinsichtlich seines Wunsches, Physiker zu werden oder hinsichtlich der konkreten Gründe für seine Ausbildung in Paris oder der entsprechenden Modalitäten, erachtete die Vorinstanz offenbar – im Ergebnis zu Recht – nicht als einschlägig, um die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 6.3 Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zwar auf ihre Praxis verwiesen habe, aber nicht erwähnte, worin diese bestehe, kann ihm nicht gefolgt werden, da doch diese Praxis gleich nach dem entsprechenden Verweis ausdrücklich dargelegt wird (siehe die angefochtene Verfügung, S. 2, letzter Absatz: "[…] qu'elle [diese Praxis] consiste notamment à refuser l'autorisation lorsque l'étudiant étranger entend commencer une deuxième formation […]").

E. 6.4 Die Rügen hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind damit abzuweisen.

E. 7 Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz – welche in diesem Bereich über ein grosses Ermessen verfügt, das vom Kantonsgericht nicht überprüft werden kann – das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10

E. 8.1 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjus- tiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 8.2 Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfah- renskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Januar 2021/dgr/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 173 Urteil vom 27. Januar 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung für Studenten Beschwerde vom 18. September 2020 gegen die Verfügung vom

18. August 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist ein im Jahr 1993 geborener tunesischer Staatsangehöri- ger. Nach Abschluss der obligatorischen Schule in seinem Heimatland besuchte er dort die sog. "weiterführende Schule" und beendete sie 2010/2011 mit dem Baccalauréat (Mathematik-Physik). Daraufhin besuchte er im Studienjahr 2011/2012 das "Institut Préparatoire aux études d'Ingénieur de B.________" und 2012/2013 das "Institut Préparatoire aux études d'Ingénieur de C.________", mit den Schwerpunktfächern Mathematik und Physik. Ab 2013 studierte er an der Wissenschaftli- chen Fakultät für Mathematik, Physik und Biologie an der Universität Tunis C.________; dieses Studium schloss er 2016 mit dem Ingenieur-Diplom in Elektronik ab. Ab 2018 studierte er an der Hochschule D.________ ("école supérieur de l'Informatique et de la communication") in Paris, mit dem Ziel der Erlangung des Titels "Master Expert en Systèmes d’information" ("RNCP Niveau 1 Expert en système d'information"). Für sein Studium erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich. Zwischen 2015 und 2018 absolvierte der Beschwerdeführer zudem mehrere Praktika im Bereich Technik und Elektronik. B. Im Jahr 2019 bewarb er sich an den Universitäten in Strassburg, Neuenburg und Freiburg. Die Universität Strassburg erteilte ihm für das Studienjahr 2020 keine Studienzulassung. Die beiden schweizerischen Hochschulen haben sein Gesuch um Zulassung zu einem Masterpro- gramm ebenfalls nicht genehmigt. Daraufhin bewarb er sich für einen Bachelor und wurde sowohl in Neuenburg für den Bachelor in Mathematik als auch in Freiburg für jenen in Physik mit dem Nebenfach Mathematik für Physiker für das Herbstsemester 2020 zugelassen (siehe insbesondere das Schreiben der Universität Freiburg vom 25. März 2020, mit der Bedingung, verschiedene Dokumente nachzureichen, und das spätere Schreiben vom 21. Juli 2020, ohne Bedingungen). C. Am 23. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) um Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck des Studiums an der Universität Freiburg. Er übermittelte unter anderem eine Selbsterklärung über die Rückkehr nach Tunesien nach seinem Studium, einen deutschen Sprachentest (A2-Niveau), eine Bescheinigung über ein blockiertes Konto, ein Bürgschaftsangebot und eine Bürgschaft sowie einen Mietvertrag für ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Später reichte er noch einen neuen Mietvertrag für ein kleineres und günstigeres Zimmer im gleichen Studentenwohnheim ein, weiter einen Kontoaus- zug über ein Guthaben von CHF 6'387.68 und eine Bestätigung über eine mögliche journalistische Nebenbeschäftigung. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 informierte ihn die Vorinstanz, dass sein Gesuch um eine Aufent- haltsbewilligung abgewiesen werde. Er nahm hierzu am 12. August 2020 Stellung. D. Mit Verfügung vom 18. August 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Aufenthaltsbewilli- gung zu Studienzwecken ab. E. Am 18. September 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben. Er beantragt insbesondere, dass die angefochtene Verfü- gung aufzuheben sei und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme seines Studiums an der Universität Freiburg für den Studiengang "Bachelor of Science en physique" zu erteilen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 F. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 Deutsch als Verfahrens- sprache festgesetzt. G. Mit Schreiben vom 12. November 2020 ergänzt der Beschwerdeführer, dass sein ausländi- sches Diplom von der Universität Freiburg insoweit anerkannt werde, als er für das erste Jahr des Bachelor-Studienganges in Physik dispensiert werde und sein Studiengang daher zwei Jahre dauern würde. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 30. November 2020 an seiner Beschwerde fest. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die von ihm beantragte Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, nämlich zur Absolvierung des Bachelors in Physik an der Universität Freiburg, verweigert hat. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann eine Ausländerin oder ein Ausländer zur Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die betreffende Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a); dass eine bedarfsge- rechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c); und die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind (lit. d). Abs. 3 erläutert, dass sich der weitere Aufenthalt in der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung nach den allgemeinen Zulas- sungsvoraussetzungen dieses Gesetzes richtet. Der erwähnte Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG war mit Wirkung ab 1. Januar 2011 dahingehend geändert worden, dass das zuvor geltende Erfordernis der "gesicherten Wiederausreise" aus der Schweiz aufgehoben und durch das Erfordernis der "persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen" ersetzt wurde (siehe SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 232). Damit ist die Wiederausreisegarantie bei der Zulassung zu einer Aus- oder Weiter- bildung im Hinblick auf eine mögliche spätere Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr als Bedingung vorausgesetzt, da der neue Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG lediglich besagt, dass die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen der betreffenden Personen massgebend sind (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 5. Novem- ber 2009 zur parlamentarischen Initiative zur Erleichterung der Zulassung und Integration von Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss [SR 08.407], S. 11; Urteil BVGer C-4733/2011 vom

25. Januar 2013 E. 6.3.1). Die Neufassung geht nun für Studierende als lex specialis Art. 5 Abs. 2 AIG vor (SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 27, N. 9; PRIULI, in Migrati- onsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 5 AIG N. 13). Diese Revision ist das Ergebnis einer parla- mentarischen Initiative zur Erleichterung der Zulassung und Integration von Ausländern, die einen Abschluss an einer schweizerischen Hochschule erworben haben. Sie bezweckte vor allem, den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt für Inhaber eines schweizerischen Hochschulabschlus- ses zu erleichtern, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit von übergeordnetem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 VZAE). Gleichzeitig soll sie der Schweiz ermöglichen, ihre Position auch langfristig unter den führenden Wirtschafts- und Bildungsstandor- ten im internationalen Vergleich zu halten (vgl. oben genannten Bericht, S. 2, 4; Urteil BVGer C- 4733/2011 vom 25. Januar 2013 E. 6.3.1). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genannte Gesetzesänderung im Ergebnis nur einen Teil des Personenkreises betraf, der eine Aufenthaltser- laubnis zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung beantragen kann (hochqualifizierte Studierende, die ein Diplom einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule anstreben; vgl. den oben genannten Bericht, S. 11). Für den anderen, mehrheitlichen Teil der Bewerber wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums weiterhin nicht zur Disposition stehen. In diesem Fall bleibt ihr Aufenthalt in der Schweiz vorübergehend (vgl. die allgemeinen Bedingungen des Art. 5 Abs. 2 AIG; Urteil BVGer C-4733/2011 vom 25. Januar 2013 E. 6.3.1). 3.2. Die Bestimmungen von Art. 27 AIG werden in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) weiter konkretisiert. Art. 23 Abs. 1 VZAE beschreibt, wie die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbil- dung belegt werden können. Gemäss Abs. 2 sind die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn namentlich keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Abs. 3 sieht vor, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt wird. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielge- richteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Art. 24 VZAE beschreibt die Anforderungen an die Schu- len. Grundsätzlich werden nach Art. 23 Abs. 3 VZAE, wie erwähnt, nur Aus- oder Weiterbildungen mit einer Maximaldauer von acht Jahren bewilligt. Gemäss ständiger Praxis werden zudem in erster Linie nur Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt (Urteil BVGer C-7924/2010 vom 7. März 2012 E. 7.2.2). Personen, die bereits eine Ausbildung im Ausland erworben haben,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 werden nur zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertie- fung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (vgl. bspw. Urteile BVGer C-6702/2011 vom

14. Februar 2013; C-5925/2009 vom 9. Februar 2010 E. 6.2). 3.3. Nach ständiger Rechtsprechung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen von Art. 27 AIG (Kann-Vorschrift) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die in Art. 27 AIG festgelegten Bedingungen haben mithin nur die Wirkung, dass derjenige, der sie nicht erfüllt, von einer Studienbewilligung ausgeschlossen wird. Wenn diese Bedingungen jedoch erfüllt sind, kann der Kanton die beantragte Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG erteilen oder verweigern (Urteile BVGer F-4926/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; F-5981/2017 vom 6. Juni 2019 E. 8.1). Wo kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht, gilt der Grundsatz des Behör- denermessens. Die Ermessensausübung steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaatlicher Natur und stellt daher ein rechtlich gebundenes pflichtgemässes Ermessen dar. Das Gesetz selber nennt die wichtigsten Kriterien, an welchen sich die Migrationsbehörde bei der Ausübung zu orientieren hat. In Art. 96 AIG werden diese Kriterien im Sinne einer Generalklausel allgemein umschrieben. Dies entbindet die Behörden jedoch nicht von einer sorgfältigen Interes- senabwägung im Einzelfall. Dabei sind grundsätzlich die öffentlichen Interessen und die persönli- chen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; SCHINDLER, in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), 2010, Art. 96 AIG, N. 6, 10; SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 96 AIG, N. 1). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vorliegend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Diplom als Ingenieur in Tunis erworben habe und bereits erste Berufserfahrungen habe sammeln können; der Nachweis der absoluten Notwendigkeit eines Studi- ums in der Schweiz sei nicht hinreichend erbracht. Weiter studiere er seit 2018 ohne nennenswer- te Ergebnisse in Frankreich und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu diene, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass die Motivation, in der Schweiz zu studieren, persönlich begründet zu sein schei- ne, weil er sich offenbar in den Kantonen Freiburg und Zürich auf bestehende soziale Netzwerke stützen könne und sich zwei Personen bereits zu Garanten erklärt hätten. Insgesamt bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ablehnung des Gesuchs. 4.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde insbesondere aus, dass er sämtliche gesetzlichen Anforderungen von Art. 27 AIG und Art. 23 und 24 VZAE erfülle und der Zweck seines Aufenthaltes exemplarisch dem Sinn und Geist des Abkommens vom 11. Juni 2012 über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik (SR 0.142.117.589) entsprechen würde. Dessen Art. 5 sehe ausdrück- lich vor, dass ein Aufenthalt zum Zwecke der theoretischen Ausbildung zu bewilligen ist, sofern dies im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung zulässig sei. Er hätte aufzeigen können, dass seinem Aufenthalt keine Bestimmungen entgegenstünden. Er ersuche alleine zum Zwecke des Studiums in der Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung und wolle nach dessen Abschluss in seine Heimat zurückkehren. Bei den Praktika habe es sich um Notlösungen zur Über- brückung gehandelt, da er keine eine Anstellung gefunden habe und es ihm auch nicht möglich war, an der Universität Tunis das von ihm gewünschte Studium der Physik weiterzuverfolgen. Die Arbeiten als Service-Techniker seien mit Bezug auf das von ihm absolvierte Studium keine adäquaten Tätigkeiten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er mit diesen Praktika Berufser-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 fahrung sammeln konnte, sei falsch, weil er nicht den Beruf eines Technikers ausüben wolle, sondern Physiker werden und an der entstehenden Deutsch-Tunesischen Universität in Tunesien promovieren und lehren möchte. Auch sei das Ingenieur-Diplom eine Grundausbildung und nicht als gleichwertige Ausbildung zu einem Bachelor-Abschluss zu erachten; entsprechend sei er in Freiburg nicht zum Master-Studiengang zugelassen worden. Sowohl in Tunesien als auch in Frankreich habe er erfolglos versucht, einen Platz in einer nationalen Ausbildungsstätte zu finden. Selbst wenn es sich beim Ingenieur-Diplom um einen vollwertigen Abschluss handeln würde, habe er ausdrücklich dargelegt, dass er seit seiner Gymnasiumszeit das Ziel und den Wunsch verfolge, Physiker zu werden. Daher sei es widerlegt, dass keine Notwendigkeit bestehe, in der Schweiz zu studieren. Weiter sei es falsch, dass er ohne nennenswerte Ergebnisse in Frankreich studiere. Entgegen den Ankündigungen fänden an seiner Ausbildungsstätte keine Vollzeitkurse statt, sondern nur Teilzeitveranstaltungen, und verschiedene Lehrer erschienen gar nicht zu den Veran- staltungen. Es stimme nicht, dass er die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt umgehen wolle. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung willkürlich bzw. pflichtwidrig, ohne ausreichende Berücksichtigung des Einzelfalls, getroffen. Sie habe sich primär auf Überle- gungen gestützt, die eine restriktive Einwanderungspolitik zum Ziel hätten. Gleichzeitig würde die Vorinstanz auf "ihre konstante kantonale Praxis" verweisen, ohne dass klar sei, was der Inhalt dieser Praxis sein solle. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, Studierenden aus afrikani- schen Ländern, welche das erworbene Wissen anschliessend im eigenen Land einsetzen wollen, den Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Universitätsbildung zu ermöglichen. Dies zeige auch der Abschluss des erwähnten Abkommens über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik. 5. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann dieser Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 5.1. In casu ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäss der erwähnten ständigen Praxis grundsätzlich nur Aufenthaltsbewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt werden. Es soll damit jungen Studenten Vorrang eingeräumt werden, die eine erste Ausbildung in der Schweiz absolvieren möchten (vgl. Urteile BVGer C-6702/2011 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.2; C- 7924/2010 vom 7. März 2012 E. 7.2.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seinem Heimat- land bereits eine vollständige Hochschulausbildung absolviert. So studierte er doch ab 2013 an der Wissenschaftlichen Fakultät für Mathematik, Physik und Biologie an der Universität Tunis C.________ und schloss dieses Studium 2016 nach drei Jahren mit dem Ingenieur-Diplom in Elek- tronik ab (vgl. hierzu auch Université de Tunis C.________, Schéma des Etudes, http://www.utm.rnu.tn/utm/fr/formation--presentation-schema-des-etudes, zuletzt besucht am

22. Januar 2021). Mit diesem Diplom-Studiengang liegt eine fundierte Erstausbildung auf Hoch- schulniveau vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wird. 5.2. Personen, die bereits eine Ausbildung im Ausland erworben haben, werden wie ausgeführt nur zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient. So ist laut der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung namentlich ein Masterstudium in "Managements and Informatics" nur teilweise eine Vertiefung der im Bachelor in Informatik erworbenen Kenntnisse, weswegen ein 31 Jahre alter Indonesier keine Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Urteil BVGer C-5485/2013 vom 22. Juli 2014). Hingegen stellt der Bachelor of Science in Soziologie und Anthropologie gar keine Vertiefung des Bachelors in Psychologie dar (vgl. Urteil BVGer C-3139/2013 vom 10. März 2014 E. 7.2.3).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Mit seiner Erstausbildung – einem Ingenieur-Diplom in Elektronik – möchte der Beschwerdeführer nun den Bachelor in Physik an der Universität Freiburg absolvieren. Dies kann nicht als Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse bewertet werden. So ist die Elektrizität zwar ein Teilgebiet der Physik; das (viel breitere) Studium der Physikwissenschaft kann jedoch schon begriffslogisch nicht als Vertiefung der Elektronik, welche ihrerseits ein Anwendungsgebiet der Elektrizität darstellt, verstanden werden. Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer schon während der Schul- und Studienzeit auch physikalische Schwerpunkte gesetzt hat, oder dass die Universität Freiburg sein Ingenieur-Diplom in Elektronik insofern für den Bachelor in Physik anerkennt, als er das erste Jahr des Bachelors nicht besuchen müsste. Letzteres ist, entgegen seiner Argumentation, auch kein Hinweis darauf, dass sein Diplom nicht als bacheloräquivalent anerkannt wird; vielmehr zeigt es doch gerade, dass das von ihm angestrebte Physikstudium keine Vertiefung des zuvor erwor- benen Ingenieur-Diploms in Elektronik darstellt. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass er gar nicht den Beruf eines Technikers ergreifen, sondern Physiker werden und an der entstehen- den Deutsch-Tunesischen Universität promovieren und lehren wolle, aber mit seiner bisherigen Ausbildung keine Chance auf eine Verfolgung dieses Ziels habe, kann er für das vorliegende Verfahren ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er muss sich anrechnen lassen, dass er bereits eine Erstausbildung besitzt, und hat keinen Anspruch auf eine nachfolgende zweite, andere Ausbildung in der Schweiz, die seinen Wünschen eher entspricht. Zudem ist festzustellen, dass er sich an der Universität Neuenburg für das Studium der Mathematik angemeldet hat und somit auch das Berufsziel des Physikers nicht ganz gefestigt erscheinen mag. 5.3. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass die absolute Notwendigkeit eines Studiums in der Schweiz nicht genügend etabliert sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Kriterium nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 AIG zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung gehört. Gleichwohl ist der Aspekt der Notwendigkeit bzw. Begründetheit seines Gesuchs unter dem Gesichtspunkt des Behördenermessens nachfol- gend zu prüfen (siehe dazu auch Urteile BVGer C-7924/2010 vom 7. März 2012 E. 7.2.2; C- 6702/2011 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.2). 5.4. Im Rahmen der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AIG zu beachten. Wie bereits ausgeführt, hat die zuständige Behörde alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grades der Integration der Ausländerinnen und Ausländer ist eine sorgfälti- ge Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Beim Gesuch eines Aufenthaltes zu Studienzwecken handelt es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AIG) und um eine Materie, bei der die Vorinstanz ein grosses Ermessen besitzt (BGE 104 Ia 213 E. 5g; 112 Ia 107 E. 2b; siehe dazu auch ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 f.). 5.4.1. Gemäss den eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sein soziales Netzwerk in Tune- sien. Dies ergibt sich auch daraus, dass der 27 Jahre alte Tunesier offenbar bis im Jahr 2018, als er das Studium in Paris angefangen hat, in seinem Heimatland gelebt hat. Er kann zudem, wie dargelegt, bereits eine fundierte Erstausbildung vorweisen. In seiner Beschwerde hat er vorgetra- gen, dass er ein zweisprachiges Physikstudium in Deutsch und Französisch absolvieren möchte; er macht damit geltend, dass es für ihn notwendig sei, in der Schweiz zu studieren. Zwar könnte ein Studium an der Universität Freiburg in Physik für ihn im Hinblick auf seinen Berufswunsch durchaus von Nutzen sein. Indes ist die Deutsch-Tunesische Universität, an welcher er gemäss seinen Angaben zukünftig promovieren und lehren möchte, erst in Entstehung, und er kann keiner-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 lei Vorverträge oder anderweitige Dokumente über eine mögliche zukünftige Tätigkeit an dieser Universität vorweisen. Zudem verfügt er gemäss dem Sprachentest lediglich über elementare Deutschkenntnisse (Europäischer Referenzrahmen, Niveau A2). Weiter ist es ihm nach seinem Abschluss als Diplom-Ingenieur in Elektronik im Jahr 2016 (und vor Beginn der Ausbildung in Paris im Jahr 2018) immerhin gelungen, verschiedene Praktika zu absolvieren, wobei darauf hinzuwei- sen sei, dass ein Einstieg in das Erwerbsleben über Praktikumsstellen auch in der Schweiz nicht unüblich ist. Es liegen damit keine überzeugenden Gründe vor, die eine besondere Notwendigkeit eines Studiums in der Schweiz zeigen würden. Solche ergeben sich überdies entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auch nicht daraus, dass er an anderen Universitäten in Tunesien bzw. in Frankreich abgewiesen wurde, oder aus seinem Argument, wonach die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt habe, dass er ohne nennenswerte Ergebnisse in Frankreich studiere. Das öffentliche Interesse an der Abweisung des Gesuchs ist in casu nicht (nur) auf eine restriktive Einwanderungspolitik ausgerichtet, sondern (auch) auf die Durchsetzung einer beständigen Recht- sprechung im Ausländerrecht und insbesondere im Bereich der Zulassung für eine Erstausbildung, die für die Rechtssicherheit notwendig ist. Weiter sei darauf hingewiesen, dass der vom Beschwer- deführer angeführte BGE 144 I 266 der Anwendung einer strengeren Einwanderungspolitik in casu nicht entgegensteht. Der erwähnte Entscheid konkretisierte das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens und bezog sich auf einen nach einer rechtmässigen Anwesen- heit von zehn Jahren perfekt integrierten Drittstaatsangehörigen (E. 3.9). Das Bundesgericht erör- terte, bei ausgeprägter Integration sei die Zumutbarkeit der Rückkehr für sich genommen kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steue- rung der Zuwanderung (E. 4.3). Im hier zu beurteilenden Fall kann jedoch eine ausgeprägte Inte- gration in der Schweiz bei dem im Ausland lebenden Beschwerdeführer selbstredend noch nicht bejaht werden. Selbst wenn es – wie der Beschwerdeführer geltend macht – an den Universitäten zahlreiche freie Plätze bzw. keine Kontingentierung gebe – sind angesichts der grossen Zahlen von Ausländern, die in der Schweiz um Zulassung zu einem Aus- oder Weiterbildungsaufenthalt ersuchen, die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 27 AIG sowie Art. 23 f. VZAE strikt einzuhal- ten (siehe auch Staatssekretariat für Migration, Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbe- reich, 2021, Ziff. 5.1; siehe überdies auch Urteile BGer 2C_525/2019 vom 16. September E. 6.1; 2C_459/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3). 5.4.2. In Anbetracht der erwähnten Umstände des Einzelfalls erweist sich die Abweisung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung damit als verhältnismässig. 5.5. Ein Anspruch auf Gutheissung des Gesuchs ergibt sich überdies auch nicht aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Tunesischen Republik, da eine Bewilligung zu Studienzwecken gemäss Art. 5 dieses Abkommens nur im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung möglich ist. Diese gewährt dem Beschwerdeführer, wie vorliegend aufgezeigt, keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. 6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in seiner Beschwerde, dass seine Vorbringen im Gesuch und die Gründe, die für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums in der Schweiz sprechen, von der Vorinstanz nicht genügend geprüft und die Umstände des Einzelfalls

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 ungenügend gewürdigt worden seien. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 6.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behör- de, ihren Entscheid zu begründen. Dennoch muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; 114 Ia 233 E. 2d). Solange es möglich ist, die Gründe für die Entscheidung der Behörde zu erkennen, wird das Recht auf eine begründete Entscheidung respektiert, auch dann, wenn die angegebenen Gründe fehlerhaft sind. Ausserdem kann die Begründung implizit sein und sich aus den verschiedenen Erwägungsgrün- den der Entscheidung ergeben (Urteil BGer 2C_23/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3.1). 6.2. In der Tat fiel die konkrete Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – gerade auch mit Blick auf den grossen Ermessensspielraum der Behörde bei der Anwendung einer Kann-Vorschrift – äusserst knapp aus. Dennoch ist der Verfügung immerhin zu entnehmen, dass die Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, weil der Beschwerdeführer bereits eine Erstausbildung als Diplom-Ingenieur hat und aufgrund von Praktika über eine gewisse Berufserfahrung verfügt, und keine (absolute) Notwendigkeit dafür spricht, dass er zu einem Studium in der Schweiz zuge- lassen wird. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich hinsichtlich seines Wunsches, Physiker zu werden oder hinsichtlich der konkreten Gründe für seine Ausbildung in Paris oder der entsprechenden Modalitäten, erachtete die Vorinstanz offenbar – im Ergebnis zu Recht – nicht als einschlägig, um die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 6.3. Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zwar auf ihre Praxis verwiesen habe, aber nicht erwähnte, worin diese bestehe, kann ihm nicht gefolgt werden, da doch diese Praxis gleich nach dem entsprechenden Verweis ausdrücklich dargelegt wird (siehe die angefochtene Verfügung, S. 2, letzter Absatz: "[…] qu'elle [diese Praxis] consiste notamment à refuser l'autorisation lorsque l'étudiant étranger entend commencer une deuxième formation […]"). 6.4. Die Rügen hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind damit abzuweisen. 7. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz – welche in diesem Bereich über ein grosses Ermessen verfügt, das vom Kantonsgericht nicht überprüft werden kann – das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 8. 8.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjus- tiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 8.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfah- renskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Januar 2021/dgr/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: