Aus- und Weiterbildung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982), indonesischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Jakarta die Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsbewilligung, um an der Università della Svizzera italiana (USI) in Lugano während 24 Monaten ein Masterstudium in "Management and Informatics" zu absolvieren. Das Gesuch wurde mit zahlreichen Unterlagen, unter anderem Be-stätigungen über die fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten, Belege über absolvierte Studien und berufliche Tätigkeiten sowie Bankauszügen des Garanten ergänzt. B. Mit Schreiben der Sezione della popolazione vom 31. Juli 2013 wurde der USI die Bereitschaft zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung angezeigt, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Migration. C. Das BFM stellte in seinem Schreiben vom 13. August 2013 betreffend rechtliches Gehör fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits einen Bachelorabschluss in Informatik erlangt habe und seit mehreren Jahren berufstätig sei, weshalb erwogen werde, die vom Kanton beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. D. In seinem Schreiben vom 24. August 2013 legte der Beschwerdeführer die Gründe für das beabsichtigte Masterstudium an der USI dar und erklärte, weshalb er dafür besonders geeignet sei. Dabei betonte er, dass dieses Masterprogramm eine einzigartige internationale Perspektive biete, indem es Studenten und Dozenten aus verschiedenen Ländern vereinige. E. Mit Verfügung vom 10. September 2013 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung und die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei 31 Jahre alt. Er beabsichtige an der USI vor Studienbeginn einen Englisch-Intensivkurs zu besuchen, obwohl aufgrund der Zulassungsbestätigung durch die Universität davon auszugehen sei, dass er über die erforderlichen Englischkenntnisse verfüge. Sodann habe er Stipendien beantragt, obwohl er angeblich über hinreichende finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe ohne Masterabschluss seit 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Notwendigkeit auf beruflicher Ebene seine Studien zu vervollständigen, sei überdies kein hinreichendes Argument für eine Gutheissung. Würden doch Studenten, welche eine Erstausbildung absolvieren wollten, vorrangig behandelt. F. Mit Beschwerde vom 29. September 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einreiseerlaubnis, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab dem 3. Oktober 2013 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-. Eventualiter sei die Einreiseerlaubnis und die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab dem 1. September 2014 zu erteilen und zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe der bereits bezahlten Studiengebühren für das Wintersemester 2013/2014 von Fr. 4'500.- zu bezahlen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, um sofortige Einreisevisaerteilung und um Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz sowie um Akteneinsicht. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für die geplanten kurz- und langfristigen akademischen und beruflichen Karriereschritte sei ein Masterstudium zwingend notwendig. Er habe bereits seinem Gesuch sämtliche für eine Gutheissung notwendigen Unterlagen beigefügt, was auch durch den positiven Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde bestätigt werde. Wie er bereits der Vorinstanz dargelegt habe, biete die USI ein einzigartiges, auf Business Know-how ausgerichtetes Programm, welches sich ebenfalls durch seine spezialisierte Praxisorientiertheit auszeichne und auf diese Weise von keiner anderen Universität angeboten werde. Er erfülle sämtliche in Art. 27 AuG (SR 140.20) aufgeführten Voraussetzungen, womit ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt werden könne. Sodann könne nicht angehen, dass das Alter für die Ablehnung seines Gesuchs herangezogen werde. Es gehöre zur Karriere eines Akademikers, nach dem Bachelor einen Master zu absolvieren. Er habe keine Lehre absolviert, weshalb diese akademische Ausbildung seine Erstausbildung sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahme (Erteilung eines Einreisevisums und Bewilligung des Aufenthalts) abgewiesen. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 an ihrem Entscheid und der Begründung fest. I. In seiner Replik vom 28. Dezember 2013 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung der Einreisebewilligung und der Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab September 2014 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- für die bereits bezahlten Studiengebühren für das Wintersemester 2013/2014 und Fr. 4'500.- für die ihm entstandenen Kosten und Umtriebe. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Einreisebewilligung als auch die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht BGG.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 3.1 Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt, wenn sie rechtmässig einreisen und eine Anwesenheitsbewilligung haben oder von Gesetzes wegen keiner solchen bedürfen. Art und Ausgestaltung der Anwesenheitsberechtigung bzw. bei Bewilligungspflicht der Anwesenheitsbewilligung richten sich im Wesentlichen nach dem Anwesenheitszweck, allfälligen familiären Beziehungen sowie der bereits in der Schweiz ordnungsgemäss verbrachten Dauer. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 erster Satz der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist die Anwesenheit während drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise, sofern sie nicht der Erwerbstätigkeit dient, bewilligungsfrei. Wird ein längerer Aufenthalt beabsichtig, ist dieser bewilligungspflichtig.
E. 3.2 Wo kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht, gilt der Grundsatz des Behördenermessens. Die Ermessensausübung steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaatlicher Natur und stellt daher ein rechtlich gebundenes pflichtgemässes Ermessen dar. Das Gesetz selber nennt die wichtigsten Kriterien, an welchen sich die Migrationsbehörde bei der Ausübung zu orientieren hat. In Art. 96 AuG werden diese Kriterien im Sinne einer Generalklausel allgemein umschrieben. Dies entbindet die Behörden jedoch nicht von einer sorgfältigen Interessenabwägung im Einzelfall. Dabei sind grundsätzlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Auf die Erteilung von Anwesenheitsbewilligungen, sei es zu Erwerbszwecken, sei es aus anderen Gründen, besteht für Drittausländer grundsätzlich kein Anspruch.
E. 4.1 Der Entscheid über die Zulassung zum Aufenthalt zu Aus- oder Weiterbildungszwecken obliegt grundsätzlich dem Kanton. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Der Bundesrat legt nach dieser Bestimmung fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktrechtliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ist die Vorinstanz zuständig für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet.
E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.1 und 1.3.1.2.2 der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten; nachfolgend: Weisungen).
E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 3 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C 2208/2013 vom 11. März 2014 E. 4.3)
E. 5.1 Als allgemeine Voraussetzungen der Zulassung stellt Art. 3 AuG bestimmte Grundsätze auf. Danach muss die Zulassung den Interessen der Gesamtwirtschaft entsprechen, Chancen für eine nachhaltige Integration der betreffenden Person bieten, den kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Schweiz entsprechen und die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz berücksichtigen.
E. 5.2 Art. 27-29 AuG enthalten ergänzende Bestimmungen zur Zulassung für eine Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit. Dies sind die Anwesenheit für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AuG), als Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG) sowie zur medizinischen Behandlung (Art. 29 AuG).
E. 5.3 Eine Zulassung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ist möglich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung und eine bedarfsgerechte Unterkunft vorliegen sowie wenn die nötigen Finanzen vorhanden sind und die Wiederausreise sowie allenfalls bei Minderjährigen die erforderliche Betreuung sichergestellt sind (Art. 27 AuG). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte oder Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Aus- oder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einzig der Aus- und Weiterbildung dienen und müssen dem BFM zur Zustimmung unterbreitet werden (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Art. 27 AuG ist eine "Kann-Vorschrift". Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Aus- und Weiterbildung besteht selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Den zuständigen Behörden wird somit ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Interessen und dem Grad der Integration auszufüllen haben.
E. 5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VZAE müssen Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer weiterbilden, Gewähr für eine fachgerechte Aus- und Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken. Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- und Weiterbildung müssen festgelegt sein (Abs. 2). Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllt sind (Abs. 3). In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen (Abs. 4).
E. 6.1 Der Entscheid der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer anbegehrte Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu verweigern stützt sich im vorliegenden Fall nicht auf die in Art. 27 Abs. 1 AuG aufgelisteten Voraussetzungen. Obwohl sich das BFM dazu nicht explizit äussert, ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen wurde aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser, auch ohne einen universitären Abschluss auf Masterstufe vorzuweisen können, seit 2003 arbeitstätig war, eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt. Dabei verneinte die Vorinstanz eine Notwendigkeit die beabsichtigten Studien in der Schweiz zu absolvieren. Der Umstand, dass die USI internationales Ansehen geniesse, stelle kein hinreichendes Argument für eine Gutheissung dar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der angestrebte Abschluss auch in der Heimat erworben werden könne. Ebenso wenig genüge die behauptete berufliche Notwendigkeit, die in der Heimat absolvierten Studien zu vervollständigen. Werde doch jenen Studenten der Vorrang gegeben, welche in der Schweiz eine Erstausbildung absolvierten. In Abwägung sämtlicher Interessen erscheine die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in die bzw. der Schweiz zu Aus- und Weiterbildungszwecken als nicht hinreichend gerechtfertigt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wünscht seinen in der Heimat erlangten Bachelor-Abschluss in Informatik in der Schweiz mit einem Master of science in "Management and Informatics", an der USI zu vervollständigen. Als Grund für diese Wahl brachte er vor, das Studium beinhalte ein einzigartiges, auf Business Know-how ausgerichtetes Programm, welches sich zudem durch seine spezialisierte Praxisorientiertheit auszeichne und auf diese Weise von keiner anderen Universität angeboten werde. Er bekräftigte wiederholt seine Absicht, nach Studienabschluss die Schweiz zu verlassen und nach Indonesien zurückzukehren, um seine berufliche Laufbahn dort weiter zu verfolgen. Diese Absicht gilt es jedoch insofern zu relativieren, als es sich bei der Ausreise nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung um ein in der Zukunft liegendes Ereignis handelt, über dessen Eintritt oder Ausbleiben sich im Zeitpunkt des Zulassungsentscheids lediglich spekulieren und dessen Umsetzung sich kaum sicherstellen lässt und selbst eine entsprechende Erklärung keine rechtlichen Verbindlichkeiten zu schaffen vermag.
E. 6.3 Es entspricht der ständigen Praxis, dass in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt werden. Personen, die eine solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (vgl. Urteil des BVGer C-6702/2011 vom 14. Februar 2013). Eine Notwendigkeit der Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz ist keine Voraussetzung für die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungszwecken, doch kann sie unter Opportunitätsgesichtspunkten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Studien auch anderswo möglich sind. Der Beschwerdeführer verfügt über eine universitäre Ausbildung mit einem Bachelorabschluss in Informatik, welchen er an der Universitas nasional (UNAS) in Jakarta erlangte. Entgegen des von ihm vertretenen Standpunktes, ist ein Masterstudium gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Erstausbildung (vgl. Urteil des BVGer C-3139/2013 vom 10. März 2014). Dieses Argument muss er sich entgegen halten lassen. Hingegen stellt das Masterstudium in "Informatics and Management" zumindest teilweise eine Vertiefung bzw. Erweiterung der im Bachelorstudium erworbenen Fähigkeiten dar. Soweit der Beschwerdeführer mit den unternehmerischen Aspekten des Studiums konfrontiert wird, erwirbt er hingegen Fähigkeiten einer neuen Fachrichtung. Die Ausbildung an der USI entspricht dem wachsenden Bedürfnis von öffentlichen und privaten Unternehmen, Informationstechnologien in ihre Organisation zu integrieren. Fachleute auf diesem Gebiet sind heute sehr gefragt. Das wachsende Bedürfnis, in diesem Bereich Spezialisten auszubilden wurde im In- und Ausland bereits erkannt. Es werden in der Schweiz, wie auch im Ausland zahlreiche Ausbildungen und Studiengänge angeboten, welche Informatik und Management verbinden. Eine besondere Notwendigkeit, den "Master of science in Management and Informatics" an der USI zu erlangen, ist daher nicht ersichtlich. Eine solche vermag auch der Beschwereführer nicht darzulegen. Beschränkt er sich doch in seinen Ausführungen darauf die Studienbeschreibung der Universität selber wiederzugeben, anstatt eigenständige Argumente für die Notwendigkeit eines Studiums an der USI vorzubringen. Dass sich der Beschwerdeführer wünscht, seine Ausbildung in einem internationalen Rahmen absolvieren zu können, ist zwar verständlich, stellt jedoch ebenfalls kein hinreichendes privates Interesse dar.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist 1982 geboren. Besondere Umstände vorbehalten, dürfen an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden. Ausnahmen sind hinreichend zu begründen (vgl. Ziffer 5.1.2 der Weisungen). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, im Falle des Beschwerdeführers, aus besonderen Gründen von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Vorbringen, wonach es alltäglich sei, dass über Dreissigjährige sich ebenfalls aus- und weiterbildeten, rechtfertigt nach dem Gesagten gerade eben keine solche Ausnahme.
E. 6.5 Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse, wie es sich aus Art. 3 Abs. 3 AuG ergibt gegenüber zu stellen. So sind Aspekte, wie die demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz sowie die sich daraus ergebenden Probleme im migrationspolitischen Kontext zu berücksichtigen. Denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern - unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen - ein autonomer Entscheid jedes souveränen Staates ist und deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung des Aufenthalts besteht (BBl 2002 3725).
E. 6.6 Selbst wenn keine Zweifel über den Nutzen eines Masterstudiums an der USI bestehen und der Wunsch des Beschwerdeführers, diesen zu erlangen verständlich ist, gilt es gleichwohl festzustellen, dass im vorliegenden Einzelfall keine hinreichenden speziellen Umstände vorliegen, welche es rechtfertigten, dem anbegehrten Aufenthalt zu Studienzwecken zuzustimmen.
E. 6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig und angemessen zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - Ufficio della migrazione, sezione della popolazione a Bellinzona Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5485/2013 Urteil vom 23. Juli 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien L._______, vertreten durch Jürgen Bouli, BCD AG, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung und Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982), indonesischer Staatsangehöriger, beantragte am 4. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Jakarta die Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsbewilligung, um an der Università della Svizzera italiana (USI) in Lugano während 24 Monaten ein Masterstudium in "Management and Informatics" zu absolvieren. Das Gesuch wurde mit zahlreichen Unterlagen, unter anderem Be-stätigungen über die fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten, Belege über absolvierte Studien und berufliche Tätigkeiten sowie Bankauszügen des Garanten ergänzt. B. Mit Schreiben der Sezione della popolazione vom 31. Juli 2013 wurde der USI die Bereitschaft zur Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung angezeigt, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Migration. C. Das BFM stellte in seinem Schreiben vom 13. August 2013 betreffend rechtliches Gehör fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits einen Bachelorabschluss in Informatik erlangt habe und seit mehreren Jahren berufstätig sei, weshalb erwogen werde, die vom Kanton beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. D. In seinem Schreiben vom 24. August 2013 legte der Beschwerdeführer die Gründe für das beabsichtigte Masterstudium an der USI dar und erklärte, weshalb er dafür besonders geeignet sei. Dabei betonte er, dass dieses Masterprogramm eine einzigartige internationale Perspektive biete, indem es Studenten und Dozenten aus verschiedenen Ländern vereinige. E. Mit Verfügung vom 10. September 2013 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung und die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei 31 Jahre alt. Er beabsichtige an der USI vor Studienbeginn einen Englisch-Intensivkurs zu besuchen, obwohl aufgrund der Zulassungsbestätigung durch die Universität davon auszugehen sei, dass er über die erforderlichen Englischkenntnisse verfüge. Sodann habe er Stipendien beantragt, obwohl er angeblich über hinreichende finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe ohne Masterabschluss seit 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Notwendigkeit auf beruflicher Ebene seine Studien zu vervollständigen, sei überdies kein hinreichendes Argument für eine Gutheissung. Würden doch Studenten, welche eine Erstausbildung absolvieren wollten, vorrangig behandelt. F. Mit Beschwerde vom 29. September 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einreiseerlaubnis, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab dem 3. Oktober 2013 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-. Eventualiter sei die Einreiseerlaubnis und die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab dem 1. September 2014 zu erteilen und zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe der bereits bezahlten Studiengebühren für das Wintersemester 2013/2014 von Fr. 4'500.- zu bezahlen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, um sofortige Einreisevisaerteilung und um Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz sowie um Akteneinsicht. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für die geplanten kurz- und langfristigen akademischen und beruflichen Karriereschritte sei ein Masterstudium zwingend notwendig. Er habe bereits seinem Gesuch sämtliche für eine Gutheissung notwendigen Unterlagen beigefügt, was auch durch den positiven Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde bestätigt werde. Wie er bereits der Vorinstanz dargelegt habe, biete die USI ein einzigartiges, auf Business Know-how ausgerichtetes Programm, welches sich ebenfalls durch seine spezialisierte Praxisorientiertheit auszeichne und auf diese Weise von keiner anderen Universität angeboten werde. Er erfülle sämtliche in Art. 27 AuG (SR 140.20) aufgeführten Voraussetzungen, womit ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt werden könne. Sodann könne nicht angehen, dass das Alter für die Ablehnung seines Gesuchs herangezogen werde. Es gehöre zur Karriere eines Akademikers, nach dem Bachelor einen Master zu absolvieren. Er habe keine Lehre absolviert, weshalb diese akademische Ausbildung seine Erstausbildung sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahme (Erteilung eines Einreisevisums und Bewilligung des Aufenthalts) abgewiesen. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2013 an ihrem Entscheid und der Begründung fest. I. In seiner Replik vom 28. Dezember 2013 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung der Einreisebewilligung und der Aufenthaltsbewilligung für 24 Monate ab September 2014 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- für die bereits bezahlten Studiengebühren für das Wintersemester 2013/2014 und Fr. 4'500.- für die ihm entstandenen Kosten und Umtriebe. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Einreisebewilligung als auch die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht BGG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt, wenn sie rechtmässig einreisen und eine Anwesenheitsbewilligung haben oder von Gesetzes wegen keiner solchen bedürfen. Art und Ausgestaltung der Anwesenheitsberechtigung bzw. bei Bewilligungspflicht der Anwesenheitsbewilligung richten sich im Wesentlichen nach dem Anwesenheitszweck, allfälligen familiären Beziehungen sowie der bereits in der Schweiz ordnungsgemäss verbrachten Dauer. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 erster Satz der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist die Anwesenheit während drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise, sofern sie nicht der Erwerbstätigkeit dient, bewilligungsfrei. Wird ein längerer Aufenthalt beabsichtig, ist dieser bewilligungspflichtig. 3.2 Wo kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht, gilt der Grundsatz des Behördenermessens. Die Ermessensausübung steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaatlicher Natur und stellt daher ein rechtlich gebundenes pflichtgemässes Ermessen dar. Das Gesetz selber nennt die wichtigsten Kriterien, an welchen sich die Migrationsbehörde bei der Ausübung zu orientieren hat. In Art. 96 AuG werden diese Kriterien im Sinne einer Generalklausel allgemein umschrieben. Dies entbindet die Behörden jedoch nicht von einer sorgfältigen Interessenabwägung im Einzelfall. Dabei sind grundsätzlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Auf die Erteilung von Anwesenheitsbewilligungen, sei es zu Erwerbszwecken, sei es aus anderen Gründen, besteht für Drittausländer grundsätzlich kein Anspruch. 4. 4.1 Der Entscheid über die Zulassung zum Aufenthalt zu Aus- oder Weiterbildungszwecken obliegt grundsätzlich dem Kanton. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Der Bundesrat legt nach dieser Bestimmung fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktrechtliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ist die Vorinstanz zuständig für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.1 und 1.3.1.2.2 der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten; nachfolgend: Weisungen). 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 3 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C 2208/2013 vom 11. März 2014 E. 4.3) 5. 5.1 Als allgemeine Voraussetzungen der Zulassung stellt Art. 3 AuG bestimmte Grundsätze auf. Danach muss die Zulassung den Interessen der Gesamtwirtschaft entsprechen, Chancen für eine nachhaltige Integration der betreffenden Person bieten, den kulturellen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Schweiz entsprechen und die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz berücksichtigen. 5.2 Art. 27-29 AuG enthalten ergänzende Bestimmungen zur Zulassung für eine Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit. Dies sind die Anwesenheit für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AuG), als Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG) sowie zur medizinischen Behandlung (Art. 29 AuG). 5.3 Eine Zulassung zu Aus- und Weiterbildungszwecken ist möglich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung und eine bedarfsgerechte Unterkunft vorliegen sowie wenn die nötigen Finanzen vorhanden sind und die Wiederausreise sowie allenfalls bei Minderjährigen die erforderliche Betreuung sichergestellt sind (Art. 27 AuG). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte oder Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Aus- oder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einzig der Aus- und Weiterbildung dienen und müssen dem BFM zur Zustimmung unterbreitet werden (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Art. 27 AuG ist eine "Kann-Vorschrift". Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Aus- und Weiterbildung besteht selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Den zuständigen Behörden wird somit ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Interessen und dem Grad der Integration auszufüllen haben. 5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VZAE müssen Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer weiterbilden, Gewähr für eine fachgerechte Aus- und Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken. Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- und Weiterbildung müssen festgelegt sein (Abs. 2). Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllt sind (Abs. 3). In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen (Abs. 4). 6. 6.1 Der Entscheid der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer anbegehrte Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu verweigern stützt sich im vorliegenden Fall nicht auf die in Art. 27 Abs. 1 AuG aufgelisteten Voraussetzungen. Obwohl sich das BFM dazu nicht explizit äussert, ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen wurde aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser, auch ohne einen universitären Abschluss auf Masterstufe vorzuweisen können, seit 2003 arbeitstätig war, eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt. Dabei verneinte die Vorinstanz eine Notwendigkeit die beabsichtigten Studien in der Schweiz zu absolvieren. Der Umstand, dass die USI internationales Ansehen geniesse, stelle kein hinreichendes Argument für eine Gutheissung dar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der angestrebte Abschluss auch in der Heimat erworben werden könne. Ebenso wenig genüge die behauptete berufliche Notwendigkeit, die in der Heimat absolvierten Studien zu vervollständigen. Werde doch jenen Studenten der Vorrang gegeben, welche in der Schweiz eine Erstausbildung absolvierten. In Abwägung sämtlicher Interessen erscheine die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in die bzw. der Schweiz zu Aus- und Weiterbildungszwecken als nicht hinreichend gerechtfertigt. 6.2 Der Beschwerdeführer wünscht seinen in der Heimat erlangten Bachelor-Abschluss in Informatik in der Schweiz mit einem Master of science in "Management and Informatics", an der USI zu vervollständigen. Als Grund für diese Wahl brachte er vor, das Studium beinhalte ein einzigartiges, auf Business Know-how ausgerichtetes Programm, welches sich zudem durch seine spezialisierte Praxisorientiertheit auszeichne und auf diese Weise von keiner anderen Universität angeboten werde. Er bekräftigte wiederholt seine Absicht, nach Studienabschluss die Schweiz zu verlassen und nach Indonesien zurückzukehren, um seine berufliche Laufbahn dort weiter zu verfolgen. Diese Absicht gilt es jedoch insofern zu relativieren, als es sich bei der Ausreise nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung um ein in der Zukunft liegendes Ereignis handelt, über dessen Eintritt oder Ausbleiben sich im Zeitpunkt des Zulassungsentscheids lediglich spekulieren und dessen Umsetzung sich kaum sicherstellen lässt und selbst eine entsprechende Erklärung keine rechtlichen Verbindlichkeiten zu schaffen vermag. 6.3 Es entspricht der ständigen Praxis, dass in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt werden. Personen, die eine solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (vgl. Urteil des BVGer C-6702/2011 vom 14. Februar 2013). Eine Notwendigkeit der Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz ist keine Voraussetzung für die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungszwecken, doch kann sie unter Opportunitätsgesichtspunkten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Studien auch anderswo möglich sind. Der Beschwerdeführer verfügt über eine universitäre Ausbildung mit einem Bachelorabschluss in Informatik, welchen er an der Universitas nasional (UNAS) in Jakarta erlangte. Entgegen des von ihm vertretenen Standpunktes, ist ein Masterstudium gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Erstausbildung (vgl. Urteil des BVGer C-3139/2013 vom 10. März 2014). Dieses Argument muss er sich entgegen halten lassen. Hingegen stellt das Masterstudium in "Informatics and Management" zumindest teilweise eine Vertiefung bzw. Erweiterung der im Bachelorstudium erworbenen Fähigkeiten dar. Soweit der Beschwerdeführer mit den unternehmerischen Aspekten des Studiums konfrontiert wird, erwirbt er hingegen Fähigkeiten einer neuen Fachrichtung. Die Ausbildung an der USI entspricht dem wachsenden Bedürfnis von öffentlichen und privaten Unternehmen, Informationstechnologien in ihre Organisation zu integrieren. Fachleute auf diesem Gebiet sind heute sehr gefragt. Das wachsende Bedürfnis, in diesem Bereich Spezialisten auszubilden wurde im In- und Ausland bereits erkannt. Es werden in der Schweiz, wie auch im Ausland zahlreiche Ausbildungen und Studiengänge angeboten, welche Informatik und Management verbinden. Eine besondere Notwendigkeit, den "Master of science in Management and Informatics" an der USI zu erlangen, ist daher nicht ersichtlich. Eine solche vermag auch der Beschwereführer nicht darzulegen. Beschränkt er sich doch in seinen Ausführungen darauf die Studienbeschreibung der Universität selber wiederzugeben, anstatt eigenständige Argumente für die Notwendigkeit eines Studiums an der USI vorzubringen. Dass sich der Beschwerdeführer wünscht, seine Ausbildung in einem internationalen Rahmen absolvieren zu können, ist zwar verständlich, stellt jedoch ebenfalls kein hinreichendes privates Interesse dar. 6.4 Der Beschwerdeführer ist 1982 geboren. Besondere Umstände vorbehalten, dürfen an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden. Ausnahmen sind hinreichend zu begründen (vgl. Ziffer 5.1.2 der Weisungen). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, im Falle des Beschwerdeführers, aus besonderen Gründen von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Vorbringen, wonach es alltäglich sei, dass über Dreissigjährige sich ebenfalls aus- und weiterbildeten, rechtfertigt nach dem Gesagten gerade eben keine solche Ausnahme. 6.5 Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse, wie es sich aus Art. 3 Abs. 3 AuG ergibt gegenüber zu stellen. So sind Aspekte, wie die demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz sowie die sich daraus ergebenden Probleme im migrationspolitischen Kontext zu berücksichtigen. Denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern - unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen - ein autonomer Entscheid jedes souveränen Staates ist und deshalb in der Regel kein Anspruch auf die Einreise und die Gewährung des Aufenthalts besteht (BBl 2002 3725). 6.6 Selbst wenn keine Zweifel über den Nutzen eines Masterstudiums an der USI bestehen und der Wunsch des Beschwerdeführers, diesen zu erlangen verständlich ist, gilt es gleichwohl festzustellen, dass im vorliegenden Einzelfall keine hinreichenden speziellen Umstände vorliegen, welche es rechtfertigten, dem anbegehrten Aufenthalt zu Studienzwecken zuzustimmen. 6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig und angemessen zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)
- Ufficio della migrazione, sezione della popolazione a Bellinzona Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: