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19981125_d_ag_u_00

25. November 1998 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1998-11-25 · Deutsch CH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 zen erwähnt. Daraufhin habe Herr U. gesagt, es handle sich dabei um eine Bagatelle, und

man müsse dies unter der Frage 9 nicht einschreiben. Entsprechend seien diese Dinge unter

der weiteren Rubrik unten ("sofern eine der Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde") nicht

eingetragen worden. Herr U. sei dieser Angelegenheit wegen von seinem Arbeitgeber auch

gemassregelt worden bzw. es seien ihm die Provisionen vorenthalten worden bzw. es seien

Sanktionen ergriffen worden.

Unter Berücksichtigung der Belehrungen des Agenten habe der Kläger die Fragen richtig

ausgefüllt und somit die Anzeigepflicht nicht verletzt. Ausserdem werde bestritten, dass die

Beklagte die Frist von 4 Wochen für den Rücktritt (bezüglich Frage 9) eingehalten habe. Sie

habe schon vor dem 14.05.1997 durch Herrn U. von den Fersen- und Rückenschmerzen

Kenntnis gehabt, und das Wissen des Agenten sei der Versicherung zuzurechnen. Im Schrei-

ben vom 07.10.1998 habe die Versicherung ein zweites Mal den Rücktritt gemäss Art. 6 VVG

erklärt, weil der Kläger die Fragen 1.c und 7 falsch beantwortet habe. Auch hierzu sei festzu-

halten, dass der Kläger keine Anzeigepflichtverletzung begangen habe und die Frist gemäss

Art. 6 nicht eingehalten worden sei; die Beklagte habe die Einhaltung der Frist zu beweisen.

Der Kläger sei tatsächlich vor dem 23.09.1996 eine Zeitlang arbeitsunfähig gewesen; daher

habe er ja auch die entsprechende Frage mit „Ja“ beantwortet. Bezüglich der Achillesfersen-

schmerzen und Schulterschmerzen habe der Kläger nur diese Diagnose gekannt.

Beim Urteil des Bundesgerichts, welches von der Beklagten an der Friedensrichterver-

handlung zitiert worden sei, handle es sich um einen Entscheid, der keine BGE-Publikation

erhalte und also keine grosse Bedeutung habe. Der Entscheid bringe ohnehin keine neuen

Erkenntnisse. Für den vorliegenden Prozess werde behauptet, es handle sich um einen Ab-

schlussagenten. Bei einem Vermittlungsagenten müsse sich die Versicherung das Wissen

und Verhalten des Agenten nur in beschränktem Umfang anrechnen lassen. Die Funktion des

Vermittlungsagenten bestehe darin, dem Kunden das Antragsformular zu erläutern, ihn über

erklärungsbedürftige Punkte, insbesondere unklare oder technisch schwierige Fragen zu be-

lehren und allfällige Missverständnisse zu beseitigen; Andererseits werde der Versicherer

nicht gebunden, wenn der Vermittlungsagent zu einer klaren, einfachen und verständlichen

Frage, die der Kunde ohne weiteres verstehen könne, unrichtige Belehrungen abgebe. Vor-

liegendenfalls gehe es bei der Frage der Schulterschmerzen und der Fuss Schmerzen nicht

um eine einfache Frage; der Kläger habe als geheilt, arbeitsfähig und schmerzfrei gegolten,

und Dr. T. habe die Krankengeschichte als "erledigt" abgeschlossen. Der Kläger habe keine

Diagnose gekannt, dass ein feststehendes Leiden vorliege, auch wenn er heute vollständig

arbeitsunfähig und IV-berentet sei. Der Antrag sei aber aus der Sicht vom 23.09.1996 zu be-

urteilen. Wenn der Agent nicht gesagt hätte, es handle sich um eine Bagatelle, hätte der Klä-

ger dies ohne weiteres in den Antrag einfügen lassen. Der Versicherungsagent sei vollum-

fänglich im Bilde darüber gewesen, welche gesundheitlichen Probleme beim Kläger vorlagen

und dass er über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Entweder müsse sich die Be-

klagte das Wissen des Abschlussagenten anrechnen lassen, oder sie könne gestützt auf Art.

8 Abs. 1 Ziff. 2 VVG nicht zurücktreten. Die Beklagte müsse daher die abgeschlossenen

Verträge gegen sich gelten lassen.

In der Klageantwort vom 04.05.1998 stellte die Beklagte folgenden Antrag:

Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zula-

sten des Klägers.

Zur Begründung führte die Beklagte an, der Kläger sei am 23.09.1996, d.h. am Tag der

Unterzeichnung der Versicherungsanträge, nach wie vor arbeitsunfähig gewesen. Der Versi-

cherungsagent sei nicht über die seit drei Monaten andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klä-

gers unterrichtet worden. Herr U. sei ausserdem Vermittlungsagent und nicht Ab-

schlussagent, was bereits die Antragsformulare unzweideutig festhielten. Der Kläger habe

allein die volle Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antworten getragen und dies auch mit

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen neu ausgeführt, der Arzt Dr. T. habe selber im Schreiben vom 09.12.1997 zugestanden, dass ihm in seinem Bericht ein Versehen unterlau- fen sei. Der Kläger sei am 23.09.1996 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, Dies gehe auch aus

E. 4 den Schreiben der Patria und der IV hervor. Ausserdem sei der Kläger am 23.09. auf einer

neuen Baustelle gewesen und habe Schnurgerüste erstellt etc.; er sei also uneingeschränkt

im Einsatz gewesen, welche zu 50 % aus Bauführung auf der Baustelle und zu 50 % aus Bü-

roarbeit bestanden habe. Es werde bestritten, dass Herr U. Vermittlungsagent sei. Herr U. sei

bereits am 13.09.1996 beim Kläger gewesen und habe bereits damals gewusst, dass der

Kläger arbeitsunfähig war. Auch der Artisana sei gemeldet worden, dass der Kläger am 23.

wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, woran auch der Besuch bei Dr. S. nichts ändere. Der

Kläger habe Herrn U. nichts verschwiegen. Im Jahr darauf seien sämtliche Beteiligten ge-

scheiter gewesen als im September 1996; es gehe bei Art. 6 VVG nicht um Gefahrstatsa-

chen, die ein Jahr später diagnostiziert worden seien, und gemäss Dr. T. habe man die

Tragweite der Beschwerden im September 1996 nicht abschätzen können, weshalb auch der

Kläger nichts davon habe wissen müssen. Diagnosen wie "Hyperurikämie", "Hypercholeste-

rinämie" oder "Triglyceridämie" seien dem Kläger nicht bekanntgegeben worden; er habe

von nichts mit Krankheitswert gewusst.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei zunächst die subjektive Auffassung von der

Schwere der Gesundheitsstörung massgebend, und der Kläger habe sich gesund gefühlt.

Objektiv sei in jenem Zeitpunkt alles offen gewesen. Nach Art. 8 VVG könne der Versicherer

nicht zurücktreten, weil Herr U. die Arbeitsunfähigkeit im Vorfeld des Abschlusses und die

Fersen- und Rückenschmerzen des Klägers gekannt habe. Herr U. habe ihnen erst kürzlich

bestätigt, dass ihm die Entlassung angedroht worden sei, wenn er wieder Verträge in dieser

Art ausfülle; ausserdem seien ihm die Provisionen gestrichen worden. Es habe sich bei Fra-

ge 9 nicht um eine einfache Frage gehandelt, da die Ärzte selber im September 1996 noch

keine Diagnose gestellt hatten und Dr. T. die Krankengeschichte mit "erledigt" abgeschlos-

sen habe. Später seien alle gescheiter gewesen. Genau aus diesen Gründen habe der Klä-

ger die Antwort mit Herrn U. besprochen. Das Schreiben der Beklagten vom 07.10.1997 sei

jedenfalls verspätet gewesen, da die Versicherung die Zeugnisse bereits im Mai oder Juni

erhalten habe.

Mit Duplik vom 10.07.1998 hielt die Beklagte an ihren Antwortbegehren vollumfänglich fest.

Dr. T. habe mit Schreiben vom 22.08./12.09.1997 bestätigt, dass der Kläger bis zum

23.09. zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; dieses Schreiben sei ihr gegenüber nie berich-

tigt worden. Das Schreiben vom 09.12.1997 des Arztes an den klägerischen Anwalt sei mög-

licherweise abgesprochen worden und ergebe auch keinen anderen Schluss, als dass der

Kläger am 23.09.1996 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger sei am 23.09. zudem bei Dr.

S. und kaum am Arbeitsplatz gewesen. Entscheidend sei in erster Linie aber, dass der Klä-

ger verschwiegen habe, dass er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war. Der Kläger bringe

vor, er habe zu 50 % Büroarbeit geleistet; im Bericht von Dr. Q. stehe aber, der Patient ar-

beite überwiegend als Polier und nur ca. 1 h pro Tag im Büro.

Herr U. sei Vermittlungsagent. Er habe den Kläger zwar bereits am 13.09.1996 aufge-

sucht, jedoch sei es anlässlich dieses Treffens nur darum gegangen, den Ist-Zustand aufzu-

nehmen und die notwendigen Unterlagen zu erhalten, damit man den Kläger später optimal

beraten konnte. Die Arbeitsunfähigkeit sei Herrn U. verschwiegen worden; einer arbeitsunfä-

higen Person hätte der Vorsorgeberater gar keine Versicherungslösung angeboten. Die

subjektive Empfindung des Klägers sei nicht relevant und wenig überzeugend, da er vom Fe-

bruar 1996 an in Physiotherapie im Spital Laufenburg gewesen sei. Der Kläger habe bei

Unterzeichnung gewusst, dass er an Gicht, Hyperurikämie etc. litt. Die Frage habe gelautet,

ob er innert der letzten 5 Jahre in Behandlung gewesen sei. Schon im November 1992 sei

der Kläger von Dr. T. in eine Kur nach Le. geschickt worden und bei ihm in ärztlicher Be-

handlung gewesen. Der Kläger sei nicht aufgefordert worden, die Tragweite seiner Be-

schwerden zu kennen, sondern er habe lediglich Auskunft über die Behandlungen geben sol-

len. Bereits am 03.09.1996, also drei Wochen vor der Unterzeichnung, sei bei Dr. S. eine

objektive Diagnose erstellt gewesen, was der Kläger gewusst haben musste. Der Vorsorge-

berater habe nicht die Aufgabe, Schmerzen des Klägers zu erkennen oder zu werten. Die An-

E. 5 zeigepflichtverletzung stütze sich sowohl auf die Fersen- und Rückenschmerzen als auch auf

verschiedene andere Krankheiten.

Am 19.08.1998 erliess der Gerichtspräsident die Beweisanordnung. Nach Durchführung

der heutigen Beweisverhandlung mit Einvernahme zweier Zeugen und der Befragung der

Parteien ist die Sache spruchreif.

Gründe: Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 28 des

Bundesgesetzes vom 23.06.1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein-

richtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) bzw. den allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen zu den fraglichen Policen, in denen ein Gerichtsstand am schweizerischen Wohnsitz

des Versicherten statuiert wird. Der Kläger hat Wohnsitz in Leibstadt, aus welchem Grund

das hiesige Gericht örtlich zuständig ist.

Art. 51 Abs. 1 lit. a OG besagt, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei denen

nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert wird, i.d.R. im Entscheid festzustellen ist,

ob der erforderliche Streitwert erreicht ist. Hier liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall dieser

Gesetzesbestimmung vor, da bereits vor der ersten Instanz der Streitwert zu bestimmen ist. §

20 ZPO bestimmt, dass bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen (der eine entspre-

chende Feststellungsklage gleichgestellt ist, vgl. Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz

des Kantons Aargau, Veröffentlichungen zum aargauischen Recht, Band 34, N 5 zu § 17

ZPO), wenn sich der Rechtsstreit nicht bloss auf eine einzelne Leistung bezieht, sondern auf

die Leistungspflicht überhaupt, als Streitwert der Kapitalwert gilt; bei ungewisser oder unbe-

schränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache jährliche Betrag der eingeklagten Lei-

stung, bei Leibrenten der Barwert. Gestützt auf § 20 ZPO ist für die vorliegende Feststel-

lungsklage von einem approximativen Streitwert von Fr. 668'000.-- auszugehen. Es handelt

sich nämlich um die beiden Policen Nrn. ... und ...; beide Policen sehen eine Erwerbsersatz-

rente, nämlich von Fr. 12'000.-- bzw. Fr. 18'000.-- pro Jahr, vor.

Bezüglich der Police zur Säule 3a (Police ...) beträgt die Rente Fr. 18'000.-- pro Jahr nach

einer Wartefrist von 24 Monaten-, die Laufzeit der Versicherung beträgt 15 Jahre, Ausserdem

tritt bei Erwerbsunfähigkeit eine Befreiung von der Prämienzahlung ein, welche bei Vertrags-

beginn (01.10.1996) Fr. 5'587.-- betragen hat. Da die Dauer der Rente unbestimmt ist (weil

sie ja von der Erwerbsunfähigkeit abhängt), die Rente jedoch der Wartefrist wegen höchstens

13 Jahre ausgerichtet wird, ist in sinngemässer Anwendung von § 20 Abs. 2 ZPO auf den

dreizehnfachen Betrag der eingeklagten Leistung abzustellen (vgl. Eichenberger, a.a.O., N

2 zu § 20 ZPO), wozu für fünfzehn Jahre die Befreiung von der Prämie hinzukommt. Wie sich

diese Prämie verändert, ist aus den Akten nicht zu ersehen. Somit erhält man einen annä-

hernden Wert von Fr. 317'800.--.

Bei der Police zur Säule 3b (Police ...) hingegen handelt es sich um eine Lebensversiche-

rung; bei Leibrenten gilt grundsätzlich der Barwert als Kapitalwert. Auch hier kommt die Prä-

mienbefreiung hinzu; die Jahresprämie beträgt gleichbleibend Fr. 15'000.--. Die jährliche

Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt hier Fr. 12'000.--. Mit der Wartefrist

von 24 Monaten für die Rente kommt man auf einen Versicherungsanspruch über 13 Jahre.

Der Barwert der Rente beträgt ca. Fr. 125'800.-- (vgl. Wilhelm Stauffer/ Theo Schaetzle/Marc

Schaetzle, Barwerttafeln, 4. Auflage, Zürich 1989, Tafel 50). Hinzu kommt die Prä-

mienbefreiung von Fr. 15'000.-- über 15 Jahre, was gesamthaft aus dieser Police zu einem

Wert von ca. Fr. 350'800.—führt.

Aus beiden Policen zusammen führen diese Berechnungen zu einem ungefähren Streitwert

von Fr. 668'000.--. Bei diesem Streitwert ist gemäss § 12 Abs. 1 ZPO das Bezirksgericht

sachlich zuständig.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Problemen Anlass geben, bleibt nur

noch zu prüfen, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das Rechts-

schutzinteresse ist Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Oscar

E. 6 Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 1995, S. 181; § 170 ZPO). Während im Zeitpunkt der Klageeinrei-

chung der Kläger noch keine Feststellungsklage erheben konnte, da in beiden Policen be-

züglich der Erwerbsersatzrente eine Wartefrist von 24 Monaten statuiert wurde und der Kläger

seit dem 25.10.1996 arbeits- resp. erwerbsunfähig war, wäre im Zeitpunkt des Urteils eine

Leistungsklage möglich, da inzwischen die 24 Monate verflossen sind. Ausnahmsweise ist

jedoch eine Feststellungsklage zulässig, selbst wenn auch eine Leistungsklage möglich wäre:

Sind nur Teilleistungen fällig, kann auf Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft

geklagt werden - dasselbe gilt, wenn nur die Grundsatzfrage des Bestehens einer Verpflich-

tung strittig ist und die Erfüllung der Leistung nach Feststellung gesichert ist (vgl. Vogel,

a.a.O., S. 185). Da diese Voraussetzung erfüllt ist, kann auf die Klage eingetreten werden.

Aus den Akten erhellt, dass die Beklagte zweimal ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag

gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 02.04.1908 (VVG)

erklärt hat. Laut Art. 6 VVG ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der An-

zeigepflichtige beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eine erhebliche Gefahrstatsa-

che, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat und der

Versicherer binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis

erhalten hat. Art. 4 VVG hält fest, dass der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fra-

gebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheb-

lichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder be-

kannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen hat. Erheblich sind dabei diejenigen Gefahrstatsa-

chen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu

den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Dabei werden jene

Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, un-

zweideutiger Fassung gerichtet sind, als erheblich vermutet (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVG).

Der Kläger hat unbestrittenermassen am 23.09.1996 mit dem Versicherungsagenten

Herrn U. zwei Antragsformulare ausgefüllt. In beiden Formularen wurde der Kläger ausdrück-

lich darauf hingewiesen, dass er die volle Verantwortung für die Antworten zu übernehmen

habe, selbst wenn diese von einem Vertreter oder einer anderen Person eingetragen würden

(vgl. Antwortbeilagen 1 und 3); mit seiner Unterzeichnung hat er sich dieser Klausel unter-

worfen (vgl. BGE 92 II 347 lit. a, 96 II 209). Zu beantworten waren in der identischen "Ergän-

zung zum Antrag" unter anderem die Frage 1.c mit dem Wortlaut „Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus

Gesundheitsgründen eingeschränkt?“ Weshalb?", die Frage 7 "Waren Sie in den letzten 5

Jahren länger als 1 Monat arbeitsunfähig?" sowie Frage 9. "Sind Sie in den letzten 5 Jahren

aus oben nicht erwähnten Gründen behandelt worden?“ Zudem war eine Rubrik auszufüllen,

"sofern eine der Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde".

Da die Erheblichkeit der schriftlich gestellten Fragen wie erwähnt vermutet wird (vgl. Art. 4

Abs. 3 VVG) und die Tatsache der Erheblichkeit von den Parteien wohl auch nicht bestritten

wird, hatte die Beklagte ein Recht, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn eine

Anzeigepflichtverletzung vorliegt (vgl. Art. 6 VVG). Auf dieses Recht kann sich ein Versicherer

ausnahmsweise nicht berufen, wenn der Versicherer selber die Verschweigung oder unrichti-

ge Angabe veranlasst hat oder er die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt ha-

ben muss (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VVG).

Es liegt auf der Hand, dass vorliegendenfalls am "Abschlusstermin" vom 23.09.1996 ein

Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, dem die Angaben des Klägers in den beiden

Antragsformularen zugrunde lagen. Der Kläger versucht nicht, die Vermutung der Erheblich-

keit der einzelnen Fragen zu entkräften, sondern macht geltend, es liege gar keine Anzeige-

pflichtverletzung vor, und die Geltendmachung des Rücktrittanspruches sei ausserdem nicht

fristgemäss erfolgt; selbst wenn die Anzeigepflicht verletzt wäre, dürfe der Versicherer in An-

wendung von Art. 8 VVG nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Herr U. die unrichtigen Antwor-

ten veranlasst habe.

E. 7 Die Problematik bezüglich der Einhaltung der vierwöchigen Frist, welche Art. 6 VVG vor-

sieht, und jene hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Verhaltens des Versicherungs-agenten

sind eng miteinander verknüpft. Hat die Versicherung (durch ihren Agenten) von den Anzei-

gepflichtverletzungen des Klägers gewusst oder das Verhalten des Klägers sogar veranlasst,

kann sie bereits nach Art. 8 VVG nicht zurücktreten, und der Rücktritt wäre ausserdem nicht

rechtzeitig erfolgt. Lässt man ein allfälliges Wissen, das die Beklagte sich von ihrem Agenten

anrechnen lassen müsste, in einer ersten Betrachtung beiseite, kommt man zum Schluss,

dass die Beklagte die Verletzung der Anzeigepflicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die

Verwirkungsfrist von vier Wochen beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn die Versicherung

zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf eine Anzeige-

pflichtverletzung zulassen; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahr-

scheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 116 V 229).

Die Beklagte ist mit Schreiben vom 14.05.1997 ein erstes Mal zurückgetreten, indem sie

eine Anzeigepflichtverletzung bezüglich Frage 9 rügte. Nachdem der Kläger am 11.02.1997

der Beklagten die Schadenanzeige eingereicht hatte, in welcher der Beginn der Erwerbsun-

fähigkeit infolge Poliarthritis/Wechselrheuma mit dem 25.10.1996 angegeben wurde und Dr.

Q. als behandelnder Arzt bezeichnet wurde, wandte sich die Beklagte mit Brief vom

24.02.1997 an Dr. Q. Dieser schrieb mit Brief vom 14.04.1997 zurück; in seinem Schreiben

führte er u.a. aus, die ersten Symptome der Krankheit seien ca. Mitte 1996 aufgetreten,

nannte die Diagnose und den vor ihm behandelnden Arzt, Dr. T. Es wurden Fuss- und Schul-

terschmerzen, eine Kontrolle beim Orthopäden Dr. S. in Baden und Therapieversuche im Re-

gionalspital L. erwähnt. Dr. Q. verwies sodann für weitere Informationen zur Krankenge-

schichte an Dr. T. Nach Angaben des Patienten solle bereits im Juli/August 1996 eine Ar-

beitsunfähigkeit bestanden haben. Dieser ärztliche Bericht vom 14.04.1997 traf nach Angabe

der Beklagten am 18.04.1997 bei der Beklagten ein, worauf sie innert der vorgesehenen

Frist von 4 Wochen, nämlich wie gesagt am 14.05.1997, die Verletzung der Anzeigepflicht

gegenüber Frage 9 rügte und von den beiden Policen zurücktrat. Bereits einige Tage später

traf bei der Beklagten das Zeugnis von Dr. T vom 16.05.1997 ein, das die Anordnung einer

Physiotherapie und die verschiedenen Abklärungen bestätigte, jedoch nur die Arbeitsunfä-

higkeit ab 22.10.1996 erwähnte. Auch das Zeugnis von Dr. S. vom 10.06.1997 und der Be-

richt des Spitals L. vom 20.06.1997 erlaubten es der Beklagten nicht, eine Arbeitsunfähigkeit

des Klägers vor September/Oktober 1996 festzustellen.

Erst vom 12.09.1997 datiert das Schreiben von Dr. T., in welchem klar ausgeführt wird, die

Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe 100 % vom 24.06.1996 bis zum 23.09.1996 betragen.

Aufgrund dieses Schreibens konnte die Beklagte nicht nur darauf schliessen, dass die Frage

nach der Arbeitsfähigkeit am Tag der Antragsunterzeichnung falsch beantwortet worden war,

sondern auch auf eine Pflichtverletzung hinsichtlich Frage 7 schliessen. Die heutigen Ausfüh-

rungen des Parteivertreters des Klägers, es handle sich gar nicht um eine Arbeitsunfähigkeit

von drei Monaten, denn das OR bestimme genau, wie eine solche Monatsfrist zu berechnen

sei, gehen ins Leere. Wie die Anwältin der Beklagten richtig sagt, ist es nicht massgebend,

wie das OR Fristen bestimmt: Da in Frage 7 nach einer Arbeitsunfähigkeit gefragt war, die

länger als einen Monat dauerte, erübrigt es sich zweifellos, näher auf das Argument des klä-

gerischen Vertreters einzugehen,

Mit Schreiben vom 07.10.1997 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Fragen

1.c und 7 nicht den Tatsachen entsprechend beantwortet worden seien und sie sich daher

veranlasst sehe, (nochmals) von beiden Policen zurückzutreten. Da aus den Akten nichts er-

sichtlich ist, wonach die Beklagte früher von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers hätte wissen

können, ist auch dieses zweite Schreiben rechtzeitig erfolgt.

Zu untersuchen bleibt, ob allenfalls die Versicherung durch ihren Agenten früher von der

Arbeitsunfähigkeit und den diversen Beschwerden und Behandlungen des Klägers hätte wis-

sen müssen. Diesfalls wäre Art. 8 VVG anwendbar. Es gilt jedoch hervorzuheben, dass die

Beklagte zu Recht von den beiden Policen zurückgetreten ist, sofern auch nur bei einer einzi-

E. 8 gen der drei fraglichen Antworten des Klägers eine Falschbeantwortung vorgelegen hat, für

welche der Versicherer nicht einzustehen hat; die Klage muss diesfalls abgewiesen werden.

Zu prüfen ist nun, ob eine Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hat. In einem weiteren

Schritt ist sodann bei Bejahung dieser Frage zu untersuchen, ob dem Versicherer gestützt

darauf der Rücktritt offenstand oder ob Art. 8 VVG dem Rücktritt im Wege steht; hier ist auch

darauf einzugehen, ob Herr U. als Vermittlungs- oder Abschlussagent bezeichnet werden

muss.

Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, muss verschuldensunabhängig nach objektiven und sub-

jektiven Kriterien geprüft werden; als Gefahrstatsachen, die der Antragsteller anzeigen muss,

haben dabei alle Tatsachen zu gelten, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen

und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön-

nen. Dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, die eine Gefahr verursachen, sondern

auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten

(vgl. BGE 116V 226, 118 II 337). Das Verschulden fällt im Bereich von Art. 6 VVG ausser

Betracht (BGE 116 V 227, 109 II 63); der Antragsteller hat dem Versicherer die ihm tatsäch-

lich bekannten und diejenigen Gefahrstatsachen mitzuteilen, die ihm bekannt sein müssen.

Bei diesem objektiven Kriterium sind die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die

persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Ent-

scheidend ist, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und

gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des

Versicherers in guten Treuen so beantworten durfte. Er muss ausser den ihm bekannten Tat-

sachen auch diejenigen angeben, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er

über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 116 V 227, 109 II 62 f., 96 II 211;

Willy König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1967, S. 179 f.)

Auf die Frage „Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?“ „Wes-

halb?“ hat der Kläger bzw. der Versicherungsagent auf sein Geheiss "nein" angekreuzt. Die-

ser Antrag wurde am 23.09.1996 ausgefüllt, und der Kläger hat im gesamten Verfahren stets

behauptet, Herr U. habe ihm erklärt, massgebend sei der Tag der Vertragsunterzeichnung -

diese Ansicht fand ihre Bestätigung in der heutigen Aussage des Versicherungsagenten. Wie

der Kläger ausführte, sei er am 23.09.1996 nicht nur objektiv durch den Arzt Dr. T. wieder ge-

sundgeschrieben gewesen und habe auch tatsächlich auf einer Baustelle und im Büro gear-

beitet, sondern habe sich auch subjektiv gesund gefühlt. Wie der heute als Zeuge befragte Dr.

med. T. aussagte, hätte der Kläger an jenem 23.09.1996 auf die Frage, ob er gesund sei,

antworten können, er sei "zwäg", wenn er auch noch gewisse Beschwerden gehabt habe. Der

Stempel unter dem 23./24.09.1996, "erledigt", habe sich zwar nicht auf die Krankenge-

schichte an sich, sondern nur gerade auf die Abrechnung bezogen, aber es sei dem Kläger

so gut gegangen, dass er eine Phase bezüglich der Fersen habe abschliessen können. In

bezug auf den Rücken seien die Schmerzen immerhin so erträglich gewesen, dass Arbeiten,

wieder möglich gewesen sei. Man versuche in einem solchen Fall, eine Invalidisierung zu

vermeiden und den Patienten ein wenig zu schubsen, ihn probieren zu lassen.

Der Kläger legt auch einen Auszug aus seiner Agenda, ein Schreiben der Patria (Replik-

beilage 1), an die IV-Stelle (Replikbeilage 2) sowie Eintragungen des Arbeitgebers (Replik-

beilage 3) ins Recht; nach diesen Dokumenten war der Kläger am 23.09.1998 wieder ar-

beitsfähig. Ein weiteres mehr oder weniger gewichtiges Indiz für die Arbeitsfähigkeit des

Klägers ist darin zu erblicken, dass der "Abschlusstermin" mit Unterzeichnung der Anträge im

Büro des Klägers stattfand und Herr U. betonte, er hätte sofort seinen Koffer gepackt, wenn er

etwas von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers erfahren hätte. Jene beiden Schreiben von

Dr. T., welche im einen Fall von Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.09.1996 sprechen (Bericht an

die Beklagte) und im andern von "Arbeitsfähigkeit 100 % bis am 22.09.1996", beruhen ein-

deutig auf einem (bzw. zwei) Versehen des Arztes. Er hat sich denn auch an der heutigen

Verhandlung unmissverständlich geäussert, die Arbeitsunfähigkeit habe 100 % bis am

22.09.1998 betragen, und am 23.09.1996 sei der Patient wieder voll arbeitsfähig gewesen,

E. 9 der Besuch bei Dr. S. an diesem Tag spreche nicht dagegen. Es erscheint dem Gericht da-

her als klar erstellt, dass der Kläger an jenem 23.09.1996 tatsächlich arbeitsfähig war und die

Frage 1.c daher mit gutem Gewissen mit "nein" beantworten konnte. Immerhin konnte die

Beklagte mit ebenso gutem Gewissen aufgrund des genannten Schreibens von Dr. T. der

Ansicht sein, es liege bezüglich dieser Frage 1.c tatsächlich eine Anzeigepflichtverletzung

vor.

Zusammenfassend lag bei der Beantwortung der Frage 1.c nach übereinstimmender An-

sicht des Gerichts keine Anzeigepflichtverletzung vor.

Die Frage 7, lautete "Waren Sie in den letzten 5 Jahren länger als 1 Monat arbeitsunfä-

hig?" Der Kläger beantwortete diese Frage mit "ja" und führte in der Rubrik "Sofern eine der

Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde zu den Fragen 7/8 aus, er habe 1990 für 5-6 Wochen

an Darmproblemen gelitten, die wieder geheilt seien und keine Folgen hinterlassen hätten.

Ausser diesem Eintrag und zu den Fragen 3/4 der entsprechenden Ergänzung "Discusher-

nie", welche sich ebenfalls auf das Jahr 1990 bezog, 5-6 Wochen gedauert habe, geheilt sei

und keine Folgen gehabt habe, ist diese Rubrik leer geblieben.

Der Kläger lässt geltend machen, er habe ja zweimal Besuch vom Versicherungsagenten

erhalten, erstmals am 13.09.1996 und sodann am Abschlusstermin des 23.09.1996; er habe

Herrn U. am 13.09. darauf aufmerksam gemacht, dass er krank sei, und auch über die länge-

re Arbeitsunfähigkeit habe der Agent Bescheid gewusst. Er habe schliesslich die Frage 7 mit

"ja" und daher auch richtig beantwortet. Hingegen weist die Beklagte (zu Recht) darauf hin,

dass die Antworten des Klägers mit den dazugehörigen Ausführungen weiter unten betrachtet

werden müssten und daraus klar werde, dass der Kläger nur auf seine Darmprobleme aus

dem Jahr 1990 habe hinweisen wollen, die bereits 6 Jahre zurücklagen. Auch hier habe der

Kläger es unterlassen, auf seine gravierenden Krankheiten hinzuweisen.

Für eine Anzeigepflichtverletzung ist vorausgesetzt, dass der Versicherer nach einer (er-

heblichen) Gefahrstatsache ausdrücklich gefragt hat; war die Frage ungenau formuliert oder

schlecht gefasst, kann man es nicht den Antragsteller entgelten lassen, wenn er die Frage so

beantwortet, wie er sie verstanden hat. Die Frage ist nach allgemeinem Sprachgebrauch

auszulegen (König, a.a.O., S. 177 f. bzw. Willy König, Der Versicherungsvertrag [zit. König,

SPR], in: Schweizerisches Privatrecht VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 591; BGE 101 II 339).

Vorliegend ist die Frage nach allgemeingebräuchlicher Wortwahl verständlich; der Kläger

hat sie denn auch richtig verstanden und "ja" markieren lassen. Ebenso hat er die Bedeutung

der untenstehenden Rubrik "Sofern eine der Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde" erfasst,

denn andernfalls hätte er hier nicht seine Darmprobleme einschreiben lassen, die jedoch, da

sie länger als 5 Jahre zurücklagen, ohne Bedeutung waren. Der Kläger macht denn auch nicht

geltend, er habe die Tragweite der Frage nicht verstanden. Der Zusammenhang von Frage 7

und der unteren Rubrik war ebenso klar ersichtlich. Ob die (allfällige) Verletzung der Anzeige-

pflicht durch Herrn U. veranlasst wurde oder die Versicherung durch ihn bereits von der Ar-

beitsunfähigkeit gewusst hat, wird (erst) in einem nächsten Schritt zu untersuchen sein.

Es ist aktenmässig erstellt, dass der Kläger vor Oktober 1996 vom 24.06.1996 bis

22.09.1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Diese Tatsache an sich wird auch vom Kläger nicht

bestritten. Da diese Arbeitsunfähigkeit sowohl in der gefragten Zeitperiode von 5 Jahren vor

Antragsunterzeichnung lag als auch länger als einen (!) Monat andauerte und die Frage 7 mit

der dazugehörigen unteren Rubrik vom Antragsteller eindeutig richtig verstanden wurde, liegt

eine Anzeigepflichtverletzung in diesem Falle vor.

Die Beklagte macht ausserdem geltend, der Kläger habe die Anzeigepflicht verletzt, indem

er auf die Frage 9 mit dem Wortlaut "Sind Sie in den letzten 5 Jahren aus oben nicht er-

wähnten Gründen behandelt worden?" die Antwort "nein" markieren liess. Der Vertreter des

Klägers führt aus, zum fraglichen Zeitpunkt habe keine gesicherte Diagnose bestanden; man

habe damals nicht damit rechnen können, dass die Beschwerden später zu einer Invalidität

führen könnten. Herr Dr. S. habe den Kläger nicht weiter behandelt (!), und auch Dr. T habe

die Behandlung (!) abgeschlossen. Der Kläger habe am 23.09.1996 keine Beschwerden

E. 10 mehr gehabt, und selbst die Ärzte hätten damals die Tragweite der Beschwerden nicht ab-

schätzen können, weshalb dies umso mehr für den Kläger gelte. Es ist später (nochmals) auf

das Argument des klägerischen Vertreters einzugehen, bei der Frage der Schulter- und

Fussschmerzen sei es nicht um eine einfache Frage gegangen, weshalb das behauptete

Verhalten des Versicherungsagenten der Beklagten zuzurechnen sei.

Die Frage Nr. 9 der beiden Anträge zielte eindeutig darauf ab, etwas über eine Behand-

lung des Antragstellers in den letzten 5 Jahren vor Abschlusstermin zu erfahren, welche durch

die obenstehenden Fragen nicht bereits abgedeckt wurde. Das Wort "Behandlung" ist auch

einem medizinischen Laien durchaus geläufig und hat wenig mit der Erheblichkeit, Voraus-

sehbarkeit oder Ernsthaftigkeit der behandelten Leiden zu tun. Es verhält sich mit der Frage

9. gerade anders als im Falle einer Frage, wie sie der Rechtsanwalt des Klägers dem Haus-

arzt Dr. T. gestellt haben wollte: Auf die Nachfrage, was der Kläger am 23.09.1996 hätte ant-

worten können, wenn man ihn nach Gesund-Sein oder Nichtgesund-Sein gefragt hätte, ant-

wortete Dr. T., der Kläger hätte sagen können, er sei "zwäg", es sei gut (ähnlich die Frage-

stellung in BGE 116 V 218 ff., ob sich der Antragsteller für gesund und voll arbeitsfähig halte).

Der klägerische Parteivertreter verkennt, dass der Kläger an jenem 23.09. keineswegs ge-

halten war, irgendwelche Diagnosen vorwegzunehmen (so auch die Beklagte).

Es ist klar nachgewiesen, dass der Kläger seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung war;

der Hausarzt Dr. T. schickte seinen Patienten sodann zu verschiedenen Spezialisten und ver-

ordnete ihm ab Februar 1996 bis Oktober dieses Jahres eine Physiotherapie im Spital L. Es

wurden dem Kläger abgesehen von Hilfsmitteln auch verschiedene - z.T. keineswegs harmlo-

se - Medikamente, u.a. auch Cortison, verabreicht. Obwohl der Kläger formell die Anzeige-

pflichtverletzung bestreiten lässt, führt sein Parteivertreter selber aus, der Kläger habe Herrn

U. gesagt, er sei in den letzten drei Monaten in ärztlicher Behandlung gewesen, und Dr. T. wie

auch Dr. S. hätten die Behandlung am 23.09.1996 abgeschlossen. Selbst wenn man davon

ausgeht, dass der Kläger am Abschlusstermin nur noch geringe Beschwerden hatte, durfte er

die Angelegenheit nach dieser langwierigen und offenbar oftmals schmerzvollen Behandlung

nicht auf die leichte Schulter nehmen und Frage 9. mit "nein" beantworten. Wie der Kläger

nach dem Ausgeführten darauf beharren kann, es liege gar keine Anzeigepflichtverletzung

vor, ist schwer nachzuvollziehen.

Das Gericht kommt einstimmig zum Schluss, dass sich der Kläger auch bezüglich der

Frage 9. eine Anzeigepflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen.

Da nun feststeht, dass die Anzeigepflicht sowohl bezüglich der Frage 7 als auch hinsicht-

lich der Frage 9, verletzt worden ist, muss eingehend geprüft werden, ob der Kläger mit sei-

nem Vorbringen durchdringt, der Kläger sei zu den (falschen) Angaben durch den Versiche-

rungsagenten Herrn U. veranlasst worden und dieser habe über die Schmerzen, Behandlun-

gen und die Arbeitsunfähigkeit des Klägers Bescheid gewusst.

Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 8 VVG erfüllt ist, was der Beklagten einen Rücktritt

vom Vertrag trotz Anzeigepflichtverletzung verunmöglicht hätte. Während die Anzeigepflicht-

verletzung sich aus den gesamten Umständen und der Aktenlage ganz klar ergibt, die Be-

klagte das Gericht also von ihrer Version zu überzeugen vermochte, obliegt der Beweis, dass

Art. 8 VVG erfüllt ist bzw. dass der Versicherer selber die Verschweigung oder unrichtige An-

gabe veranlasst hat oder aber der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder

gekannt haben muss, dem Kläger (König, a.a.O., S. 179). Er muss also den Beweis antreten,

dass Herr U. den Kläger tatsächlich zu einer falschen Angabe veranlasst hat und/oder dass er

von der Arbeitslosigkeit und der Behandlung gewusst hat sowie dass Herr U. Abschlussagent

war oder Vermittlungsagent, wobei es sich im letzteren Fall nach bundesgerichtlicher Recht-

sprechung auch noch um eine komplizierte Frage gehandelt haben muss. Diesen Beweis

bleibt der Kläger schuldig, wie noch zu zeigen sein wird.

Vorerst einmal behauptet der klägerische Vertreter, Herr U. sei über sämtliche Beschwer-

den, die Behandlung und auch die Arbeitsunfähigkeit informiert gewesen. Allerdings habe der

Kläger dem Agenten (nur) mitgeteilt, "er sei in den letzten 3 Monaten in Behandlung gewesen

E. 11 bei seinem Hausarzt wegen Fersenschmerzen sowie Rückenschmerzen" (act. 6, auch act. 7).

Selbst wenn man diese nicht unbestritten gebliebene Aussage der richterlichen Würdigung

zugrunde legt, ergibt sich, dass der Kläger Herrn U. nicht die ganze Wahrheit gesagt hat. Im-

merhin war er, wie bereits gezeigt wurde, seit Februar 1996 in Physiotherapie und das ganze

Jahr über immer wieder bei Herrn Dr. T.; von den letzten drei Monaten vor Antragsunterzeich-

nung im September 1996 kann also keineswegs gesprochen werden. Sogar wenn man also

auf die Behauptung des Klägers abstellt, hat er dem Agenten bzw. der Versicherung Fakten

unterschlagen, was bereits unweigerlich dazu führt, dass die Beklagte zu Recht zurückgetre-

ten ist.

Auch eine eingehendere Überprüfung der Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Aussagen des Versicherungsagenten Herrn U. erscheinen durchaus als glaubwürdig. Der

Versuch des Klägers, diese Glaubwürdigkeit zu erschüttern, indem er behauptet, M. U. sei

eben wegen der vorliegenden Streitsache von seiner Arbeitgeberin diszipliniert und gemass-

regelt worden, weshalb auf seine Aussagen gegen den Kläger wenig gegeben werden kön-

ne, misslingt. Sowohl der Agent selber als auch der Vertreter der Beklagten, Herr V. haben

klar ausgesagt, dass zwar infolge der fraglichen Streitsache ein Schreiben an die General-

agenturen ging, worin darauf aufmerksam gemacht wurde, die Versicherungsagenten seien

wieder einmal dazu anzuhalten, alle Informationen über die Antragsteller auf das entspre-

chende Formular aufzunehmen; ausserdem habe Herr U. die Provision zurückzahlen müssen,

die er aus den beiden Policen erhalten hatte. Konkrete Massnahmen der Arbeitgeberin ge-

genüber U. habe es jedoch nicht gegeben, und die Provisionskürzung sei in einem solchen

Fall üblich.

M. U. wurde unter Androhung von Straffolgen bei wissentlich falschen Aussagen einver-

nommen und hat zudem einen aufrichtigen Eindruck auf das Gericht gemacht. Seinen Fehler

hat er eingestanden; er hat zugegeben, dass der Kläger von seinen Fersen-schmerzen ge-

sprochen hat und er dies weisungswidrig nicht auf den Fragebogen aufgenommen hat. Er

habe ihn daraufhin sofort gefragt, ob er beim Arzt gewesen sei, und der Kläger habe ihm ge-

sagt, er sei in einem anderen Zusammenhang beim Arzt gewesen und habe nebenbei wegen

der Fersenschmerzen gefragt. Der Arzt habe ihm geraten, er könne ja einen Orthopäden auf-

suchen. Die darauffolgende Frage, ob der Arzt den Besuch beim Orthopäden verordnet habe,

habe der Kläger verneint und ergänzt, er gehe aus eigenem Interesse. Darüber hinaus habe

der Kläger nichts gesagt, insbesondere habe er seine längere Arbeitsunfähigkeit niemals er-

wähnt. Andernfalls hätte er sofort seinen Koffer gepackt und wäre gegangen. Auch die Phy-

siotherapie habe der Kläger verschwiegen. Da also der Kläger die Sache heruntergespielt

hat, kam auch der Vermittler zum Schluss, es handle sich um eine Bagatelle, die nicht auf den

Bogen aufgenommen werden müsse.

Der Kläger schildert das Gespräch vom 23.09.1996 anders. Er habe Herrn U. seine Be-

schwerden deutlich beschrieben, und dieser habe auch sehen können, dass er kaum laufen

konnte. Sie hätten sowohl über die Fersen- als auch über die Rückenschmerzen gesprochen,

und auch die Arbeitsunfähigkeit sei zur Sprache gekommen. Wie er es genau gesagt habe,

wisse er nicht mehr. Als U. gesagt habe, dies seien Bagatellen, habe er gedacht, er werde

schon wissen, was er aufschreiben müsse. Das Thema "Gicht" sei früher einmal beim Arzt

angesprochen worden, jedoch nicht im Zusammenhang mit den Schulter- und Rückenschmer-

zen.

Der Kläger ist bereits im Antragsformular darauf hingewiesen worden, dass der Versiche-

rungsagent nicht berechtigt sei, für die Y. verbindliche Erklärungen in bezug auf die Bedeu-

tung und Erheblichkeit von Krankheiten oder von in diesem Formular gestellten Fragen abzu-

geben; diese Klausel hat er unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Ausserdem erscheint die

Version des Versicherungsagenten glaubwürdiger; es ist anzunehmen, dass der Kläger, um

dessen Gesundheit es nicht zum Besten bestellt war (immerhin stand auch der Verdacht auf

Gicht schon längere Zeit im Raum), sich - vielleicht in einer Vorahnung der Krankheit, die ihn

invalidisieren würde -, möglichst gut absichern wollte, um im Falle einer (erneuten!) Arbeits-

E. 12 unfähigkeit auf ein finanzielles Polster zurückgreifen zu können. Selbst wenn ein Versiche-

rungsagent relativ schnell bereit sein wird, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, um für

sich eine Provision zu erreichen, wirkte U. mit seiner entschiedenen Aussage, er hätte sofort

den Koffer gepackt und wäre wieder gegangen, wenn er von der längeren Arbeitsunfähigkeit

erfahren hätte, auf das Gericht überzeugend. Auch wenn der Kläger in die Sache mehr oder

weniger - ohne wirklich bösen Willen "hineingeschlittert" ist, muss er die Folgen seiner Anzei-

gepflichtverletzung tragen, denn nach Ansicht des Gerichts hat der Agent ihn nur gerade mit

Bezug auf die Fersen-schmerzen zu einer Falschangabe veranlasst und hat von den übrigen

schwerwiegenden Krankheiten und Behandlungen sowie von der Arbeitsunfähigkeit nichts

gewusst. Auch der Termin am 13.09.1996 ändert daran nichts, denn der Agent hat mögli-

cherweise gar nicht gemerkt, dass der Kläger an diesem Tag arbeitsunfähig war, da der

letztere sein Büro im Haus hat; selbst wenn U. gewusst hätte, dass der Kläger an diesem Tag

krank war, hätte er noch keinen Anlass gehabt, daraus auf eine Arbeitsunfähigkeit von über

einem Monat zu schliessen. Der Kläger vermochte das Gericht nicht vom Gegenteil zu über-

zeugen und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dass das VVG eine "Alles-oder-

nichts-Lösung" - selbst bei mangelndem Verschulden des Anzeigepflichtigen - vorsieht (vgl.

König, SPR, a.a.O., S. 593), mag in gewissen Fällen ungerecht erscheinen, jedoch ist es

nicht am Gericht, die ausdrückliche gesetzliche Regelung zu missachten.

Auch wenn bei diesem Resultat die Frage offenbleiben könnte, ob die Klage gutzuheis-sen

wäre, wenn der Agent vollumfänglich vom Antragsteller orientiert worden wäre bzw. wenn er

um alle Beschwerden etc. des Klägers gewusst hätte - was nach der einmütigen Meinung des

Gerichts eben gerade nicht der Fall ist -, soll dieser Problemkreis noch angeschnitten wer-

den.

Wäre U. also vollumfänglich informiert gewesen, gewinnt die Frage an Bedeutung, ob es

sich bei ihm um einen Abschluss- oder Vermittlungsagenten handelt; Art. 34 VVG sieht für die

Vertretungsbefugnis des Versicherungsagenten insofern eine Sonderregelung vor, als dieser

als ermächtigt gilt, für den Versicherer all diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die

Verrichtung eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringt oder die der Agent mit still-

schweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt. Hierbei wird zwischen

Abschluss- und Vermittlungsagent unterschieden. Die Frage nach der Stellung von M. U. kann

ohne weiteres aufgrund der bereits genannten Passagen der Antragsformulare sowie nach

Massgabe seines Vertrages mit der Beklagten (Duplikbeilage) in dem Sinne beantwortet

werden, dass er nur als Vermittlungsagent fungierte, aber auch die Stellung, die den Agenten

bei einer Lebens- oder Unfallversicherung im allgemeinen zukommt (BGE 68 II 332, 73 II 53),

führt zu diesem Schluss.

Ist M. U. als Vermittlungsagent zu qualifizieren, ist sein Verhalten dem Versicherer nur in

beschränktem Umfange zuzurechnen. Die Funktion eines Versicherungsagenten besteht

darin, dem Kunden das Antragsformular zu erläutern, ihn über erklärungsbedürftige Punkte

-insbesondere unklare oder technisch schwierige Fragen - zu belehren und allfällige Missver-

ständnisse zu beseitigen. Diesbezüglich darf sich der Antragsteller darauf verlassen, dass

die Erläuterungen des Agenten zutreffend sind, und dem Versicherer sind die durch den

Agenten erteilten Auskünfte zuzurechnen. Umgekehrt wird aber der Versicherer nicht gebun-

den, wenn der Vermittlungsagent zu einer klaren, einfachen und verständlichen Frage, die der

Kunde ohne weiteres verstehen kann, unrichtige Belehrungen abgibt (Pra 87 (1998) Nr. 74 S.

453 f. = ZBJV 134 (1998) S. 553 ff.).

Der Antragsteller darf sich auf Ratschläge des Agenten jedenfalls dann nicht verlassen,

wenn diese mit unverkennbaren Vertragspflichten im Widerspruch stehen. Der Agent vertritt

im Rahmen seiner Obliegenheiten den Versicherer. Er hat den vom Versicherer aufgestellten

Fragebogen zwar mit dem Antragsteller durchzubesprechen, jedoch steht es ihm nicht zu, den

vom Versicherer aufgestellten Fragebogen zu ändern, d.h. einzelne Fragen als unerheblich zu

erklären oder Tatbestände, die eindeutig davon betroffen werden als unerheblich auszu-

schalten. Dazu ist der Agent ebensowenig befugt wie zur Preisgabe anderer Rechte, über

E. 13 welche ihn der Versicherer nicht verfügen lässt. Über die Erheblichkeit der gestellten Fragen

zu befinden, steht nicht im Ermessen des Antragstellers. Belehrungen und Ratschläge des

Agenten haben daher nur Platz, soweit sie sich mit dem klaren Inhalt des Fragebogens ver-

tragen, worauf eben auch die entsprechende Klausel im Antrag hinweist. Beantwortet der

Kläger eindeutige Fragen unrichtig, handelt er auf eigene Gefahr; gegen den klaren Wortlaut

des vom Versicherer aufgestellten Fragebogens können Erklärungen des Agenten keine Be-

deutung haben. Für eine unrichtige Auskunft des Agenten hat die Versicherung nicht einzuste-

hen, wenn sie sich auf eine so klar gefasste Frage bezieht, dass eine Erklärung dazu gar

nicht nötig war oder jedenfalls der Antragsteller sie nicht missverstehen konnte. Auf guten

Glauben kann sich der Antragsteller diesfalls nicht berufen, selbst wenn er in blindem Ver-

trauen auf Erklärungen des Agenten unterzeichnete (BGE 68 II 328 ff., 73 II 55 f.).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in bestimmt gelagerten Fällen sehr ein-

schneidende Folgen, eine Überprüfung der strikten Rechtsprechung drängt sich v.a. für Situa-

tionen auf, in denen der Antragsteller nicht etwa in Kollusion mit dem Vermittlungs-agenten

zusammengewirkt hat, sondern eine einfache Frage nur auf Anraten des Agenten hin falsch

beantwortet hat, diesen Punkt aber als nebensächlich betrachtet und ihm keine weitere Be-

deutung zugemessen hat und nicht um die weitreichenden Folgen der Verletzung der Anzei-

gepflicht gewusst hat (kritisch auch ZBJV 134 (1998) S. 555). Im Vorentwurf zur Änderung

des VVG ist vorgesehen, dass die Vertragspartei, welche die Verhandlungen über den Ab-

schluss eines Versicherungsvertrages durch eine andere Person führen lässt, für deren Ver-

halten wie für ihr eigenes einzustehen hat. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger die Be-

deutung der Fragen sehr wohl erfasst, und der Agent hat hier nur unwesentlich zur Verschwei-

gung einer anzeigepflichtigen Tatsache beigetragen, weshalb hier die dargelegte Problema-

tik entschärft wird.

Vorliegend konnte sich der Antragsteller nämlich nicht in gutem Glauben darüber hinweg-

täuschen, dass die beinahe dreimonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer als der ange-

gebenen Beschwerden und die langwierige Behandlung bei verschiedenen Ärzten wesentlich

für den Entschluss des Versicherers sein würden, mit ihm einen Versicherungsvertrag inkl.

Rente bei Erwerbsunfähigkeit abzuschliessen.

Dass die Fragen 7 und 9 mit der dazugehörigen unteren Rubrik einfache Fragen darstel-

len, bei denen demgemäss nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts der An-

tragsteller die Gefahr zu tragen hat, kann nicht bezweifelt werden, denn der Kläger hat die

Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit und nach einer Behandlung richtig verstehen müssen und

auch richtig verstanden, da er auch den weitgefassten Begriff "Darmprobleme" in das For-

mular aufnehmen liess und nach eigenen Angaben von den Schmerzen und Behandlungen

sogar gesprochen hat, Er muss also die Bedeutung der Fragen erfasst haben. Niemand ver-

langte vom Kläger etwas Unmögliches wie eine Selbstdiagnose, sondern es war nach Fakten

gefragt, die der Kläger nicht guten Gewissens als Bagatellen abtun konnte. Das Wort "Be-

handlung" ist ausserdem nach gewöhnlichem Sprachgebrauch sehr umfassend (vgl. BGE 96

II 217).

Somit hätte der Kläger die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung zu tragen, selbst

wenn ihn der Agent aktiv zu den Falschangaben gedrängt hätte, was er vorliegend nicht getan

hat. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Agent höchstens in einem Nebenpunkt, in dem er zu-

dem vom Kläger nicht umfassend informiert worden war, die erhaltene Auskunft unterdrückt.

Auch in diesem Nebenpunkt hat der Agent einer allfälligen Pflicht, auf näheren Aufschluss zu

dringen, bevor er die Erwähnung der Fersenschmerzen als unnötig einstufte, Genüge getan,

wobei der Kläger die Behandlung ohnehin in guten Treuen nicht für belanglos ansehen durfte

(vgl. act. 65-1 vgl. BGE 73 II 56, 72 II 131). Demzufolge ist Art. 8 VVG nicht erfüllt, und die Be-

klagte ist zu Recht von den beiden Versicherungsverträgen zurückgetreten.

Die Klage ist also aus vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (§

112 Abs. 1 ZPO).

E. 14 Gemäss § 31 VKD (Verfahrenskostendekret vom 24.11.1987, SAR 221.150) bestehen

die Parteikosten aus den Barauslagen wie z.B. den Kosten für den Weisungsschein, einer

Entschädigung für die Teilnahme an der gerichtlichen Verhandlung nach den für Zeugen gel-

tenden Ansätzen sowie einer angemessenen Entschädigung für den eigenen Arbeitsauf-

wand. Ein sachkundiges Organ der Beklagten, Herr V. sowie Frau Rechtsanwältin W. sind zur

heutigen Verhandlung erschienen. Führt ein patentierter Anwalt als Angestellter z.B. einer

Versicherungsgesellschaft kraft seiner Pflicht als Arbeitnehmer einen Prozess, wird nicht der

Anwalt Gläubiger der Honorarforderung, sondern sein Arbeitgeber (L. H., Das Anwaltshono-

rar, in: Schriftenreihe zum Konsumentenschutzrecht, Band 37, S. 28). Die beiden Vertreter

der Beklagten sind zur heutigen Verhandlung von Zürich nach Zu. angereist. Für den Zeitauf-

wand sind je 3 Stunden in Anschlag zu bringen (Fahrt 1.5 Stunden, Verhandlung 1.5 Stunden);

bei einem Ansatz von Fr. 12.-- pro Stunde (§ 29 VKD) sind der Beklagten für den Zeitaufwand

Fr. 72.-- zu vergüten. Zusätzlich ist ihr laut § 29 Abs. 1 lit. c eine Spesenentschädigung nach

den für Dienstreisende des Staatspersonals geltenden Bestimmungen geschuldet- danach ist

ihr ein Betrag von Fr. 0.50/km zu vergüten. Die Strecke Z.-Zu. und retour beläuft sich auf ca.

90 km (Programm FinaPlus). Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 45.--. Für sonstige Ausla-

gen und Umtriebe ist der Beklagten ein Betrag in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 400.--

zuzusprechen, was zu einem Gesamtbetrag von Fr. 517.-- führt. Gemäss § 112 ZPO werden

die Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei, hier also dem Kläger, auferlegt.

§ 112 ZPO umfasst auch die sonstigen Verfahrenskosten. Diese Verfahrenskosten, be-

stehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-sowie den Kanzleigebühren und Auslagen

von Fr. 708.--, insgesamt somit Fr. 17708.--, werden folglich dem Kläger auferlegt.

Demgemäss wird

erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- sowie den

Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 708.--, insgesamt somit Fr. 17'708.--, werden dem

Kläger auferlegt.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren richterlich auf Fr. 517.-- festgesetzten

Parteikosten zu bezahlen.

- nicht eröffnet -

Verfügung:

Zustellung an die den Rechtsanwalt des Klägers (2) sowie an die Beklagte

Rechtsmittelbelehrung: Appellation (§ 317 ff. ZPO)

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung Appellation eingereicht

werden.

Die Appellation ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirksgerichts einzurei-

chen. Sie muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten:

a) die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abände-

rungen beantragt werden,

b) eine kurze Begründung dieser Anträge.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt8498.doc Bezirksgericht Zurzach, 25. November 1998, X. c. Y. Tatbestand: Am 12.02.1998 ist beim Friedensrichter des Kreises Leuggern, Kleindöttingen, das Gesuch um Durchführung des Vermittlungsverfahrens eingegangen. Die Vermittlungsverhandlung fand am 17.03.1998 statt; es konnte keine Einigung erzielt werden. In der Folge wurde dem Kläger der Weisungsschein ausgestellt. Mit Klage vom 14.04.1998 liess der Kläger folgende Begehren stellen: „Es sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht von den Versicherungsverträgen am 7.10.1997 bzw. am 14.5.1997 zurückgetreten ist bzw. am 19.11.1997 bestätigt hat, und es seien demzufolge die beiden Verträge und Policen ... sowie ... als weiterhin wirksam zu be- trachten bzw. seien diese Verträge wirksam. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit dem Versiche- rungsagenten, Herrn U. bereits am 13.09.1996 einen Termin gehabt; bei dieser Gelegenheit habe er ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Zeit krank sei. Bei der zweiten Sitzung, welche am 23.09.1996 stattgefunden habe, habe der Kläger dann gesagt, er sei nun wieder zu 100 % arbeitsfähig, worauf Herr U. erklärt habe, der Tag der Unterzeichnung sei massge- bend. Der Kläger habe sodann gleichentags die beiden Policen unterzeichnet, um welche es gehe. Am 07.10.1996 habe Herr U. dem Kläger telefonisch bestätigt, dass alles in Ordnung sei und er nun die Prämien einzahlen müsse, Der Kläger und Herr U. seien jede Frage des Antrages gemeinsam durchgegangen, und Herr U. habe den Kläger bei Unklarheiten beraten. Die Frage 1.c („Ist die Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt und wes- halb?“) sei nicht beantwortet worden, weil sich der Kläger am 23.09.1996 gesund gefühlt ha- be und der Arzt ihn auch 100 % arbeitsfähig geschrieben habe. Der Hausarzt habe die Ar- beitsfähigkeit des Klägers in einem Schreiben bestätigt, wobei er irrtümlich von "Arbeitsfä- higkeit" statt von "Arbeitsunfähigkeit" gesprochen habe. Die Frage 7 ("Waren Sie in den letzten 5 Jahren länger als 1 Monat arbeitsunfähig?") sei mit "ja" beantwortet worden, der Kläger habe also die Frage richtig beantwortet. Auch die Frage 8 ("Mussten Sie in den letz- ten 5 Jahren länger als 1 Monat ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen?") sei klar mit "ja" beant- wortet worden. Bei der Frage 9 ("Sind Sie in den letzten 5 Jahren aus oben nicht erwähnten Gründen behandelt worden?") habe der Kläger "nein" geantwortet; der Kläger habe Herrn U. erklärt, er sei in den letzten 3 Monaten bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen wegen Fersenschmerzen sowie Rückenschmerzen. Dr. W. T. habe ihn noch zu Herrn Dr. S. ge- schickt betreffend Fersenschmerzen, und es sei ein Computertomogramm angefertigt wor- den. Es hätten sich aber keine Krankheitserscheinungen gezeigt. Bei Dr. S. sei er lediglich in konsiliarischer Orthopädie gewesen und habe Tanoletten erhalten, worauf die Schmerzen zu- rückgegangen seien, Auch Herr Dr. med. W. T. habe die Behandlung abgeschlossen, denn in der Krankheitsgeschichte heisse es unter dem 23.09.1996 mit fettem Stempel "Erledigt"; mit der von Dr. T. verschriebenen Rheumasalbe seien die Schulterschmerzen zurückgegangen. Der Kläger habe am 23.09.1996 keine Beschwerden mehr gehabt und habe keine Diagnose gekannt. Dr. T. habe in seinem Schreiben vom 09.12.1997 klar erklärt, die Ärzte hätten in je- nem Zeitpunkt die Tragweite der beklagten Beschwerden nicht abschätzen können; folglich sei dies dem Patienten auch nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe dem Versicherungsagenten über die Befunde und über den Umgang mit den Ärzten in den letzten 3 Monaten klar berichtet und habe die Schulter- und Fersenschmer-

2 zen erwähnt. Daraufhin habe Herr U. gesagt, es handle sich dabei um eine Bagatelle, und man müsse dies unter der Frage 9 nicht einschreiben. Entsprechend seien diese Dinge unter der weiteren Rubrik unten ("sofern eine der Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde") nicht eingetragen worden. Herr U. sei dieser Angelegenheit wegen von seinem Arbeitgeber auch gemassregelt worden bzw. es seien ihm die Provisionen vorenthalten worden bzw. es seien Sanktionen ergriffen worden. Unter Berücksichtigung der Belehrungen des Agenten habe der Kläger die Fragen richtig ausgefüllt und somit die Anzeigepflicht nicht verletzt. Ausserdem werde bestritten, dass die Beklagte die Frist von 4 Wochen für den Rücktritt (bezüglich Frage 9) eingehalten habe. Sie habe schon vor dem 14.05.1997 durch Herrn U. von den Fersen- und Rückenschmerzen Kenntnis gehabt, und das Wissen des Agenten sei der Versicherung zuzurechnen. Im Schrei- ben vom 07.10.1998 habe die Versicherung ein zweites Mal den Rücktritt gemäss Art. 6 VVG erklärt, weil der Kläger die Fragen 1.c und 7 falsch beantwortet habe. Auch hierzu sei festzu- halten, dass der Kläger keine Anzeigepflichtverletzung begangen habe und die Frist gemäss Art. 6 nicht eingehalten worden sei; die Beklagte habe die Einhaltung der Frist zu beweisen. Der Kläger sei tatsächlich vor dem 23.09.1996 eine Zeitlang arbeitsunfähig gewesen; daher habe er ja auch die entsprechende Frage mit „Ja“ beantwortet. Bezüglich der Achillesfersen- schmerzen und Schulterschmerzen habe der Kläger nur diese Diagnose gekannt. Beim Urteil des Bundesgerichts, welches von der Beklagten an der Friedensrichterver- handlung zitiert worden sei, handle es sich um einen Entscheid, der keine BGE-Publikation erhalte und also keine grosse Bedeutung habe. Der Entscheid bringe ohnehin keine neuen Erkenntnisse. Für den vorliegenden Prozess werde behauptet, es handle sich um einen Ab- schlussagenten. Bei einem Vermittlungsagenten müsse sich die Versicherung das Wissen und Verhalten des Agenten nur in beschränktem Umfang anrechnen lassen. Die Funktion des Vermittlungsagenten bestehe darin, dem Kunden das Antragsformular zu erläutern, ihn über erklärungsbedürftige Punkte, insbesondere unklare oder technisch schwierige Fragen zu be- lehren und allfällige Missverständnisse zu beseitigen; Andererseits werde der Versicherer nicht gebunden, wenn der Vermittlungsagent zu einer klaren, einfachen und verständlichen Frage, die der Kunde ohne weiteres verstehen könne, unrichtige Belehrungen abgebe. Vor- liegendenfalls gehe es bei der Frage der Schulterschmerzen und der Fuss Schmerzen nicht um eine einfache Frage; der Kläger habe als geheilt, arbeitsfähig und schmerzfrei gegolten, und Dr. T. habe die Krankengeschichte als "erledigt" abgeschlossen. Der Kläger habe keine Diagnose gekannt, dass ein feststehendes Leiden vorliege, auch wenn er heute vollständig arbeitsunfähig und IV-berentet sei. Der Antrag sei aber aus der Sicht vom 23.09.1996 zu be- urteilen. Wenn der Agent nicht gesagt hätte, es handle sich um eine Bagatelle, hätte der Klä- ger dies ohne weiteres in den Antrag einfügen lassen. Der Versicherungsagent sei vollum- fänglich im Bilde darüber gewesen, welche gesundheitlichen Probleme beim Kläger vorlagen und dass er über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Entweder müsse sich die Be- klagte das Wissen des Abschlussagenten anrechnen lassen, oder sie könne gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 VVG nicht zurücktreten. Die Beklagte müsse daher die abgeschlossenen Verträge gegen sich gelten lassen. In der Klageantwort vom 04.05.1998 stellte die Beklagte folgenden Antrag: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zula- sten des Klägers. Zur Begründung führte die Beklagte an, der Kläger sei am 23.09.1996, d.h. am Tag der Unterzeichnung der Versicherungsanträge, nach wie vor arbeitsunfähig gewesen. Der Versi- cherungsagent sei nicht über die seit drei Monaten andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klä- gers unterrichtet worden. Herr U. sei ausserdem Vermittlungsagent und nicht Ab- schlussagent, was bereits die Antragsformulare unzweideutig festhielten. Der Kläger habe allein die volle Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antworten getragen und dies auch mit

3 seiner Unterschrift bestätigt. Das Bundesgericht habe im vom Kläger zitierten Urteil vom 20.10.1997 unmissverständlich festgehalten, dass, wer beim Abschluss eines Versiche- rungsvertrages eine klar gestellte einfache Frage falsch beantworte, damit rechnen müsse, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktrete, wenn er im Schadensfall von der unrichtigen Angabe im Antragsformular erfahre. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Versicherungsvertreter ihn zu der falschen Antwort veranlasst habe. Der Kläger habe wahrheitswidrig die Frage nach einer Einschränkung seiner Arbeitsfähig- keit verneint; er sei aber nach Bericht von Dr. T. vom 24.06. bis zum 23.09.1996 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei am 23.09.1996 sogar noch bei Dr. S. gewesen, um sich Schuheinlagen anfertigen zu lassen. Ausserdem sei die Frage 9 falsch beantwortet worden, indem der Kläger in den letzten 5 Jahren vor Unterzeichnung aufgrund mehrerer Krankheiten behandelt worden sei. Aus der Klage gehe hervor, dass der Kläger immer nur von Fersen- und Rückenschmerzen gesprochen haben solle, während er andere gravierende gesundheit- liche Beeinträchtigungen sowie die bis 21.10.1996 dauernde Behandlung im Regionalspital L. verschwiegen habe. Aus dem Arztbericht von Dr. S. gehe zudem hervor, dass dem Kläger am 03.09.1996, an- lässlich der anamnesischen Erhebung seiner Krankheitsgeschichte, wohl bekannt gewesen sei, dass er u.a. an Hyperurikämie, Hypercholesterinämie und Triglyceridämie litt. Ob die An- zeigepflicht verletzt sei, beurteile sich verschuldensunabhängig nach subjektiven und objekti- ven Kriterien. Wenn man die von verschiedenen Fachpersonen festgehaltenen Krankheiten des Klägers prüfe, könne mit Sicherheit nicht von vorübergehenden Unpässlichkeiten - bei denen die Rechtsprechung vereinzelt eine Ausnahme mache - sprechen, umso mehr als es sich um chronische Leiden handle. Die Fragen 7 und 8 habe der Kläger zwar mit "ja" beant- wortet, aber zusammen mit den dazugehörigen Ausführungen weiter unten werde klar, dass er mit seinen "ja"-Antworten nur auf seine Darmprobleme aus dem Jahr 1990 habe hinweisen wollen, welche bereits 6 Jahre zurückgelegen hatten. Der Kläger habe nicht auf seine gravie- renden Krankheiten wie Polyarthralgie und Stoffwechselkrankheiten hingewiesen. Gegenüber Herrn U. seien keinerlei Massnahmen ergriffen worden. Am 13.02.1997 sei die Schadenanzeige des Klägers eingetroffen. Die Erwerbsunfähigkeit solle am 25.10.1996 begonnen haben. Nach Einholung näherer Auskünfte habe die Beklagte am 18.04.1997 den einverlangten Arztbericht von Dr. Q. erhalten; der Inhalt dieses Arztbe- richtes habe es sodann der Beklagten erlaubt, gegenüber dem Kläger die Anzeigepflicht geltend zu machen, weshalb die Beklagte am 14.05.1997 fristgemäss die Anzeigepflichtver- letzung bezüglich der Frage 9 geltend gemacht habe. Erst nach Erhalt der Bestätigung von Dr. T. vom 12.09.1997 sei die Beklagte sodann genügend dokumentiert gewesen, um auch bezüglich der Fragen 1.c und 7 innert der gesetzlichen 4wöchigen Frist, nämlich am 07.10.1997, die Anzeigepflichtverletzung geltend zu machen. Bei Frage 9 habe es sich um eine klar gestellte einfache Frage gehandelt, die unrichtig beantwortet worden sei. Herr U. habe nichts von der Arbeitsunfähigkeit und den Krankheiten des Klägers gewusst. Der Kläger habe lediglich die "Discushernie" und "Darmprobleme" aufgeführt. Er sei somit seiner Pflicht zur wahrheitsgemässen Beantwortung der gestellten Fragen nicht nachgekommen, weshalb der Rücktritt zu Recht erfolgt sei. Mit Replik vom 05.06.1998 wurden folgende Anträge gestellt: „1. Festhalten am Klageantrag

2. Abweisung des Antwortantrages

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen neu ausgeführt, der Arzt Dr. T. habe selber im Schreiben vom 09.12.1997 zugestanden, dass ihm in seinem Bericht ein Versehen unterlau- fen sei. Der Kläger sei am 23.09.1996 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, Dies gehe auch aus

4 den Schreiben der Patria und der IV hervor. Ausserdem sei der Kläger am 23.09. auf einer neuen Baustelle gewesen und habe Schnurgerüste erstellt etc.; er sei also uneingeschränkt im Einsatz gewesen, welche zu 50 % aus Bauführung auf der Baustelle und zu 50 % aus Bü- roarbeit bestanden habe. Es werde bestritten, dass Herr U. Vermittlungsagent sei. Herr U. sei bereits am 13.09.1996 beim Kläger gewesen und habe bereits damals gewusst, dass der Kläger arbeitsunfähig war. Auch der Artisana sei gemeldet worden, dass der Kläger am 23. wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, woran auch der Besuch bei Dr. S. nichts ändere. Der Kläger habe Herrn U. nichts verschwiegen. Im Jahr darauf seien sämtliche Beteiligten ge- scheiter gewesen als im September 1996; es gehe bei Art. 6 VVG nicht um Gefahrstatsa- chen, die ein Jahr später diagnostiziert worden seien, und gemäss Dr. T. habe man die Tragweite der Beschwerden im September 1996 nicht abschätzen können, weshalb auch der Kläger nichts davon habe wissen müssen. Diagnosen wie "Hyperurikämie", "Hypercholeste- rinämie" oder "Triglyceridämie" seien dem Kläger nicht bekanntgegeben worden; er habe von nichts mit Krankheitswert gewusst. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei zunächst die subjektive Auffassung von der Schwere der Gesundheitsstörung massgebend, und der Kläger habe sich gesund gefühlt. Objektiv sei in jenem Zeitpunkt alles offen gewesen. Nach Art. 8 VVG könne der Versicherer nicht zurücktreten, weil Herr U. die Arbeitsunfähigkeit im Vorfeld des Abschlusses und die Fersen- und Rückenschmerzen des Klägers gekannt habe. Herr U. habe ihnen erst kürzlich bestätigt, dass ihm die Entlassung angedroht worden sei, wenn er wieder Verträge in dieser Art ausfülle; ausserdem seien ihm die Provisionen gestrichen worden. Es habe sich bei Fra- ge 9 nicht um eine einfache Frage gehandelt, da die Ärzte selber im September 1996 noch keine Diagnose gestellt hatten und Dr. T. die Krankengeschichte mit "erledigt" abgeschlos- sen habe. Später seien alle gescheiter gewesen. Genau aus diesen Gründen habe der Klä- ger die Antwort mit Herrn U. besprochen. Das Schreiben der Beklagten vom 07.10.1997 sei jedenfalls verspätet gewesen, da die Versicherung die Zeugnisse bereits im Mai oder Juni erhalten habe. Mit Duplik vom 10.07.1998 hielt die Beklagte an ihren Antwortbegehren vollumfänglich fest. Dr. T. habe mit Schreiben vom 22.08./12.09.1997 bestätigt, dass der Kläger bis zum 23.09. zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; dieses Schreiben sei ihr gegenüber nie berich- tigt worden. Das Schreiben vom 09.12.1997 des Arztes an den klägerischen Anwalt sei mög- licherweise abgesprochen worden und ergebe auch keinen anderen Schluss, als dass der Kläger am 23.09.1996 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger sei am 23.09. zudem bei Dr. S. und kaum am Arbeitsplatz gewesen. Entscheidend sei in erster Linie aber, dass der Klä- ger verschwiegen habe, dass er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war. Der Kläger bringe vor, er habe zu 50 % Büroarbeit geleistet; im Bericht von Dr. Q. stehe aber, der Patient ar- beite überwiegend als Polier und nur ca. 1 h pro Tag im Büro. Herr U. sei Vermittlungsagent. Er habe den Kläger zwar bereits am 13.09.1996 aufge- sucht, jedoch sei es anlässlich dieses Treffens nur darum gegangen, den Ist-Zustand aufzu- nehmen und die notwendigen Unterlagen zu erhalten, damit man den Kläger später optimal beraten konnte. Die Arbeitsunfähigkeit sei Herrn U. verschwiegen worden; einer arbeitsunfä- higen Person hätte der Vorsorgeberater gar keine Versicherungslösung angeboten. Die subjektive Empfindung des Klägers sei nicht relevant und wenig überzeugend, da er vom Fe- bruar 1996 an in Physiotherapie im Spital Laufenburg gewesen sei. Der Kläger habe bei Unterzeichnung gewusst, dass er an Gicht, Hyperurikämie etc. litt. Die Frage habe gelautet, ob er innert der letzten 5 Jahre in Behandlung gewesen sei. Schon im November 1992 sei der Kläger von Dr. T. in eine Kur nach Le. geschickt worden und bei ihm in ärztlicher Be- handlung gewesen. Der Kläger sei nicht aufgefordert worden, die Tragweite seiner Be- schwerden zu kennen, sondern er habe lediglich Auskunft über die Behandlungen geben sol- len. Bereits am 03.09.1996, also drei Wochen vor der Unterzeichnung, sei bei Dr. S. eine objektive Diagnose erstellt gewesen, was der Kläger gewusst haben musste. Der Vorsorge- berater habe nicht die Aufgabe, Schmerzen des Klägers zu erkennen oder zu werten. Die An-

5 zeigepflichtverletzung stütze sich sowohl auf die Fersen- und Rückenschmerzen als auch auf verschiedene andere Krankheiten. Am 19.08.1998 erliess der Gerichtspräsident die Beweisanordnung. Nach Durchführung der heutigen Beweisverhandlung mit Einvernahme zweier Zeugen und der Befragung der Parteien ist die Sache spruchreif. Gründe: Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23.06.1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungsein- richtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) bzw. den allgemeinen Versicherungsbedin- gungen zu den fraglichen Policen, in denen ein Gerichtsstand am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten statuiert wird. Der Kläger hat Wohnsitz in Leibstadt, aus welchem Grund das hiesige Gericht örtlich zuständig ist. Art. 51 Abs. 1 lit. a OG besagt, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei denen nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert wird, i.d.R. im Entscheid festzustellen ist, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist. Hier liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung vor, da bereits vor der ersten Instanz der Streitwert zu bestimmen ist. § 20 ZPO bestimmt, dass bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen (der eine entspre- chende Feststellungsklage gleichgestellt ist, vgl. Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Veröffentlichungen zum aargauischen Recht, Band 34, N 5 zu § 17 ZPO), wenn sich der Rechtsstreit nicht bloss auf eine einzelne Leistung bezieht, sondern auf die Leistungspflicht überhaupt, als Streitwert der Kapitalwert gilt; bei ungewisser oder unbe- schränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache jährliche Betrag der eingeklagten Lei- stung, bei Leibrenten der Barwert. Gestützt auf § 20 ZPO ist für die vorliegende Feststel- lungsklage von einem approximativen Streitwert von Fr. 668'000.-- auszugehen. Es handelt sich nämlich um die beiden Policen Nrn. ... und ...; beide Policen sehen eine Erwerbsersatz- rente, nämlich von Fr. 12'000.-- bzw. Fr. 18'000.-- pro Jahr, vor. Bezüglich der Police zur Säule 3a (Police ...) beträgt die Rente Fr. 18'000.-- pro Jahr nach einer Wartefrist von 24 Monaten-, die Laufzeit der Versicherung beträgt 15 Jahre, Ausserdem tritt bei Erwerbsunfähigkeit eine Befreiung von der Prämienzahlung ein, welche bei Vertrags- beginn (01.10.1996) Fr. 5'587.-- betragen hat. Da die Dauer der Rente unbestimmt ist (weil sie ja von der Erwerbsunfähigkeit abhängt), die Rente jedoch der Wartefrist wegen höchstens 13 Jahre ausgerichtet wird, ist in sinngemässer Anwendung von § 20 Abs. 2 ZPO auf den dreizehnfachen Betrag der eingeklagten Leistung abzustellen (vgl. Eichenberger, a.a.O., N 2 zu § 20 ZPO), wozu für fünfzehn Jahre die Befreiung von der Prämie hinzukommt. Wie sich diese Prämie verändert, ist aus den Akten nicht zu ersehen. Somit erhält man einen annä- hernden Wert von Fr. 317'800.--. Bei der Police zur Säule 3b (Police ...) hingegen handelt es sich um eine Lebensversiche- rung; bei Leibrenten gilt grundsätzlich der Barwert als Kapitalwert. Auch hier kommt die Prä- mienbefreiung hinzu; die Jahresprämie beträgt gleichbleibend Fr. 15'000.--. Die jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit beträgt hier Fr. 12'000.--. Mit der Wartefrist von 24 Monaten für die Rente kommt man auf einen Versicherungsanspruch über 13 Jahre. Der Barwert der Rente beträgt ca. Fr. 125'800.-- (vgl. Wilhelm Stauffer/ Theo Schaetzle/Marc Schaetzle, Barwerttafeln, 4. Auflage, Zürich 1989, Tafel 50). Hinzu kommt die Prä- mienbefreiung von Fr. 15'000.-- über 15 Jahre, was gesamthaft aus dieser Police zu einem Wert von ca. Fr. 350'800.—führt. Aus beiden Policen zusammen führen diese Berechnungen zu einem ungefähren Streitwert von Fr. 668'000.--. Bei diesem Streitwert ist gemäss § 12 Abs. 1 ZPO das Bezirksgericht sachlich zuständig. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Problemen Anlass geben, bleibt nur noch zu prüfen, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das Rechts- schutzinteresse ist Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Oscar

6 Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 4. Auflage, Bern 1995, S. 181; § 170 ZPO). Während im Zeitpunkt der Klageeinrei- chung der Kläger noch keine Feststellungsklage erheben konnte, da in beiden Policen be- züglich der Erwerbsersatzrente eine Wartefrist von 24 Monaten statuiert wurde und der Kläger seit dem 25.10.1996 arbeits- resp. erwerbsunfähig war, wäre im Zeitpunkt des Urteils eine Leistungsklage möglich, da inzwischen die 24 Monate verflossen sind. Ausnahmsweise ist jedoch eine Feststellungsklage zulässig, selbst wenn auch eine Leistungsklage möglich wäre: Sind nur Teilleistungen fällig, kann auf Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft geklagt werden - dasselbe gilt, wenn nur die Grundsatzfrage des Bestehens einer Verpflich- tung strittig ist und die Erfüllung der Leistung nach Feststellung gesichert ist (vgl. Vogel, a.a.O., S. 185). Da diese Voraussetzung erfüllt ist, kann auf die Klage eingetreten werden. Aus den Akten erhellt, dass die Beklagte zweimal ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 02.04.1908 (VVG) erklärt hat. Laut Art. 6 VVG ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der An- zeigepflichtige beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eine erhebliche Gefahrstatsa- che, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat und der Versicherer binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. Art. 4 VVG hält fest, dass der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fra- gebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheb- lichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder be- kannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen hat. Erheblich sind dabei diejenigen Gefahrstatsa- chen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Dabei werden jene Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, un- zweideutiger Fassung gerichtet sind, als erheblich vermutet (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVG). Der Kläger hat unbestrittenermassen am 23.09.1996 mit dem Versicherungsagenten Herrn U. zwei Antragsformulare ausgefüllt. In beiden Formularen wurde der Kläger ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass er die volle Verantwortung für die Antworten zu übernehmen habe, selbst wenn diese von einem Vertreter oder einer anderen Person eingetragen würden (vgl. Antwortbeilagen 1 und 3); mit seiner Unterzeichnung hat er sich dieser Klausel unter- worfen (vgl. BGE 92 II 347 lit. a, 96 II 209). Zu beantworten waren in der identischen "Ergän- zung zum Antrag" unter anderem die Frage 1.c mit dem Wortlaut „Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?“ Weshalb?", die Frage 7 "Waren Sie in den letzten 5 Jahren länger als 1 Monat arbeitsunfähig?" sowie Frage 9. "Sind Sie in den letzten 5 Jahren aus oben nicht erwähnten Gründen behandelt worden?“ Zudem war eine Rubrik auszufüllen, "sofern eine der Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde". Da die Erheblichkeit der schriftlich gestellten Fragen wie erwähnt vermutet wird (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVG) und die Tatsache der Erheblichkeit von den Parteien wohl auch nicht bestritten wird, hatte die Beklagte ein Recht, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt (vgl. Art. 6 VVG). Auf dieses Recht kann sich ein Versicherer ausnahmsweise nicht berufen, wenn der Versicherer selber die Verschweigung oder unrichti- ge Angabe veranlasst hat oder er die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt ha- ben muss (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VVG). Es liegt auf der Hand, dass vorliegendenfalls am "Abschlusstermin" vom 23.09.1996 ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, dem die Angaben des Klägers in den beiden Antragsformularen zugrunde lagen. Der Kläger versucht nicht, die Vermutung der Erheblich- keit der einzelnen Fragen zu entkräften, sondern macht geltend, es liege gar keine Anzeige- pflichtverletzung vor, und die Geltendmachung des Rücktrittanspruches sei ausserdem nicht fristgemäss erfolgt; selbst wenn die Anzeigepflicht verletzt wäre, dürfe der Versicherer in An- wendung von Art. 8 VVG nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Herr U. die unrichtigen Antwor- ten veranlasst habe.

7 Die Problematik bezüglich der Einhaltung der vierwöchigen Frist, welche Art. 6 VVG vor- sieht, und jene hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Verhaltens des Versicherungs-agenten sind eng miteinander verknüpft. Hat die Versicherung (durch ihren Agenten) von den Anzei- gepflichtverletzungen des Klägers gewusst oder das Verhalten des Klägers sogar veranlasst, kann sie bereits nach Art. 8 VVG nicht zurücktreten, und der Rücktritt wäre ausserdem nicht rechtzeitig erfolgt. Lässt man ein allfälliges Wissen, das die Beklagte sich von ihrem Agenten anrechnen lassen müsste, in einer ersten Betrachtung beiseite, kommt man zum Schluss, dass die Beklagte die Verletzung der Anzeigepflicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Verwirkungsfrist von vier Wochen beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn die Versicherung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf eine Anzeige- pflichtverletzung zulassen; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahr- scheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 116 V 229). Die Beklagte ist mit Schreiben vom 14.05.1997 ein erstes Mal zurückgetreten, indem sie eine Anzeigepflichtverletzung bezüglich Frage 9 rügte. Nachdem der Kläger am 11.02.1997 der Beklagten die Schadenanzeige eingereicht hatte, in welcher der Beginn der Erwerbsun- fähigkeit infolge Poliarthritis/Wechselrheuma mit dem 25.10.1996 angegeben wurde und Dr. Q. als behandelnder Arzt bezeichnet wurde, wandte sich die Beklagte mit Brief vom 24.02.1997 an Dr. Q. Dieser schrieb mit Brief vom 14.04.1997 zurück; in seinem Schreiben führte er u.a. aus, die ersten Symptome der Krankheit seien ca. Mitte 1996 aufgetreten, nannte die Diagnose und den vor ihm behandelnden Arzt, Dr. T. Es wurden Fuss- und Schul- terschmerzen, eine Kontrolle beim Orthopäden Dr. S. in Baden und Therapieversuche im Re- gionalspital L. erwähnt. Dr. Q. verwies sodann für weitere Informationen zur Krankenge- schichte an Dr. T. Nach Angaben des Patienten solle bereits im Juli/August 1996 eine Ar- beitsunfähigkeit bestanden haben. Dieser ärztliche Bericht vom 14.04.1997 traf nach Angabe der Beklagten am 18.04.1997 bei der Beklagten ein, worauf sie innert der vorgesehenen Frist von 4 Wochen, nämlich wie gesagt am 14.05.1997, die Verletzung der Anzeigepflicht gegenüber Frage 9 rügte und von den beiden Policen zurücktrat. Bereits einige Tage später traf bei der Beklagten das Zeugnis von Dr. T vom 16.05.1997 ein, das die Anordnung einer Physiotherapie und die verschiedenen Abklärungen bestätigte, jedoch nur die Arbeitsunfä- higkeit ab 22.10.1996 erwähnte. Auch das Zeugnis von Dr. S. vom 10.06.1997 und der Be- richt des Spitals L. vom 20.06.1997 erlaubten es der Beklagten nicht, eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor September/Oktober 1996 festzustellen. Erst vom 12.09.1997 datiert das Schreiben von Dr. T., in welchem klar ausgeführt wird, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe 100 % vom 24.06.1996 bis zum 23.09.1996 betragen. Aufgrund dieses Schreibens konnte die Beklagte nicht nur darauf schliessen, dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit am Tag der Antragsunterzeichnung falsch beantwortet worden war, sondern auch auf eine Pflichtverletzung hinsichtlich Frage 7 schliessen. Die heutigen Ausfüh- rungen des Parteivertreters des Klägers, es handle sich gar nicht um eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten, denn das OR bestimme genau, wie eine solche Monatsfrist zu berechnen sei, gehen ins Leere. Wie die Anwältin der Beklagten richtig sagt, ist es nicht massgebend, wie das OR Fristen bestimmt: Da in Frage 7 nach einer Arbeitsunfähigkeit gefragt war, die länger als einen Monat dauerte, erübrigt es sich zweifellos, näher auf das Argument des klä- gerischen Vertreters einzugehen, Mit Schreiben vom 07.10.1997 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Fragen 1.c und 7 nicht den Tatsachen entsprechend beantwortet worden seien und sie sich daher veranlasst sehe, (nochmals) von beiden Policen zurückzutreten. Da aus den Akten nichts er- sichtlich ist, wonach die Beklagte früher von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers hätte wissen können, ist auch dieses zweite Schreiben rechtzeitig erfolgt. Zu untersuchen bleibt, ob allenfalls die Versicherung durch ihren Agenten früher von der Arbeitsunfähigkeit und den diversen Beschwerden und Behandlungen des Klägers hätte wis- sen müssen. Diesfalls wäre Art. 8 VVG anwendbar. Es gilt jedoch hervorzuheben, dass die Beklagte zu Recht von den beiden Policen zurückgetreten ist, sofern auch nur bei einer einzi-

8 gen der drei fraglichen Antworten des Klägers eine Falschbeantwortung vorgelegen hat, für welche der Versicherer nicht einzustehen hat; die Klage muss diesfalls abgewiesen werden. Zu prüfen ist nun, ob eine Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hat. In einem weiteren Schritt ist sodann bei Bejahung dieser Frage zu untersuchen, ob dem Versicherer gestützt darauf der Rücktritt offenstand oder ob Art. 8 VVG dem Rücktritt im Wege steht; hier ist auch darauf einzugehen, ob Herr U. als Vermittlungs- oder Abschlussagent bezeichnet werden muss. Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, muss verschuldensunabhängig nach objektiven und sub- jektiven Kriterien geprüft werden; als Gefahrstatsachen, die der Antragsteller anzeigen muss, haben dabei alle Tatsachen zu gelten, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön- nen. Dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, die eine Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten (vgl. BGE 116V 226, 118 II 337). Das Verschulden fällt im Bereich von Art. 6 VVG ausser Betracht (BGE 116 V 227, 109 II 63); der Antragsteller hat dem Versicherer die ihm tatsäch- lich bekannten und diejenigen Gefahrstatsachen mitzuteilen, die ihm bekannt sein müssen. Bei diesem objektiven Kriterium sind die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Ent- scheidend ist, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen so beantworten durfte. Er muss ausser den ihm bekannten Tat- sachen auch diejenigen angeben, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 116 V 227, 109 II 62 f., 96 II 211; Willy König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1967, S. 179 f.) Auf die Frage „Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?“ „Wes- halb?“ hat der Kläger bzw. der Versicherungsagent auf sein Geheiss "nein" angekreuzt. Die- ser Antrag wurde am 23.09.1996 ausgefüllt, und der Kläger hat im gesamten Verfahren stets behauptet, Herr U. habe ihm erklärt, massgebend sei der Tag der Vertragsunterzeichnung - diese Ansicht fand ihre Bestätigung in der heutigen Aussage des Versicherungsagenten. Wie der Kläger ausführte, sei er am 23.09.1996 nicht nur objektiv durch den Arzt Dr. T. wieder ge- sundgeschrieben gewesen und habe auch tatsächlich auf einer Baustelle und im Büro gear- beitet, sondern habe sich auch subjektiv gesund gefühlt. Wie der heute als Zeuge befragte Dr. med. T. aussagte, hätte der Kläger an jenem 23.09.1996 auf die Frage, ob er gesund sei, antworten können, er sei "zwäg", wenn er auch noch gewisse Beschwerden gehabt habe. Der Stempel unter dem 23./24.09.1996, "erledigt", habe sich zwar nicht auf die Krankenge- schichte an sich, sondern nur gerade auf die Abrechnung bezogen, aber es sei dem Kläger so gut gegangen, dass er eine Phase bezüglich der Fersen habe abschliessen können. In bezug auf den Rücken seien die Schmerzen immerhin so erträglich gewesen, dass Arbeiten, wieder möglich gewesen sei. Man versuche in einem solchen Fall, eine Invalidisierung zu vermeiden und den Patienten ein wenig zu schubsen, ihn probieren zu lassen. Der Kläger legt auch einen Auszug aus seiner Agenda, ein Schreiben der Patria (Replik- beilage 1), an die IV-Stelle (Replikbeilage 2) sowie Eintragungen des Arbeitgebers (Replik- beilage 3) ins Recht; nach diesen Dokumenten war der Kläger am 23.09.1998 wieder ar- beitsfähig. Ein weiteres mehr oder weniger gewichtiges Indiz für die Arbeitsfähigkeit des Klägers ist darin zu erblicken, dass der "Abschlusstermin" mit Unterzeichnung der Anträge im Büro des Klägers stattfand und Herr U. betonte, er hätte sofort seinen Koffer gepackt, wenn er etwas von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers erfahren hätte. Jene beiden Schreiben von Dr. T., welche im einen Fall von Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.09.1996 sprechen (Bericht an die Beklagte) und im andern von "Arbeitsfähigkeit 100 % bis am 22.09.1996", beruhen ein- deutig auf einem (bzw. zwei) Versehen des Arztes. Er hat sich denn auch an der heutigen Verhandlung unmissverständlich geäussert, die Arbeitsunfähigkeit habe 100 % bis am 22.09.1998 betragen, und am 23.09.1996 sei der Patient wieder voll arbeitsfähig gewesen,

9 der Besuch bei Dr. S. an diesem Tag spreche nicht dagegen. Es erscheint dem Gericht da- her als klar erstellt, dass der Kläger an jenem 23.09.1996 tatsächlich arbeitsfähig war und die Frage 1.c daher mit gutem Gewissen mit "nein" beantworten konnte. Immerhin konnte die Beklagte mit ebenso gutem Gewissen aufgrund des genannten Schreibens von Dr. T. der Ansicht sein, es liege bezüglich dieser Frage 1.c tatsächlich eine Anzeigepflichtverletzung vor. Zusammenfassend lag bei der Beantwortung der Frage 1.c nach übereinstimmender An- sicht des Gerichts keine Anzeigepflichtverletzung vor. Die Frage 7, lautete "Waren Sie in den letzten 5 Jahren länger als 1 Monat arbeitsunfä- hig?" Der Kläger beantwortete diese Frage mit "ja" und führte in der Rubrik "Sofern eine der Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde zu den Fragen 7/8 aus, er habe 1990 für 5-6 Wochen an Darmproblemen gelitten, die wieder geheilt seien und keine Folgen hinterlassen hätten. Ausser diesem Eintrag und zu den Fragen 3/4 der entsprechenden Ergänzung "Discusher- nie", welche sich ebenfalls auf das Jahr 1990 bezog, 5-6 Wochen gedauert habe, geheilt sei und keine Folgen gehabt habe, ist diese Rubrik leer geblieben. Der Kläger lässt geltend machen, er habe ja zweimal Besuch vom Versicherungsagenten erhalten, erstmals am 13.09.1996 und sodann am Abschlusstermin des 23.09.1996; er habe Herrn U. am 13.09. darauf aufmerksam gemacht, dass er krank sei, und auch über die länge- re Arbeitsunfähigkeit habe der Agent Bescheid gewusst. Er habe schliesslich die Frage 7 mit "ja" und daher auch richtig beantwortet. Hingegen weist die Beklagte (zu Recht) darauf hin, dass die Antworten des Klägers mit den dazugehörigen Ausführungen weiter unten betrachtet werden müssten und daraus klar werde, dass der Kläger nur auf seine Darmprobleme aus dem Jahr 1990 habe hinweisen wollen, die bereits 6 Jahre zurücklagen. Auch hier habe der Kläger es unterlassen, auf seine gravierenden Krankheiten hinzuweisen. Für eine Anzeigepflichtverletzung ist vorausgesetzt, dass der Versicherer nach einer (er- heblichen) Gefahrstatsache ausdrücklich gefragt hat; war die Frage ungenau formuliert oder schlecht gefasst, kann man es nicht den Antragsteller entgelten lassen, wenn er die Frage so beantwortet, wie er sie verstanden hat. Die Frage ist nach allgemeinem Sprachgebrauch auszulegen (König, a.a.O., S. 177 f. bzw. Willy König, Der Versicherungsvertrag [zit. König, SPR], in: Schweizerisches Privatrecht VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 591; BGE 101 II 339). Vorliegend ist die Frage nach allgemeingebräuchlicher Wortwahl verständlich; der Kläger hat sie denn auch richtig verstanden und "ja" markieren lassen. Ebenso hat er die Bedeutung der untenstehenden Rubrik "Sofern eine der Fragen 3 bis 9 mit ja beantwortet wurde" erfasst, denn andernfalls hätte er hier nicht seine Darmprobleme einschreiben lassen, die jedoch, da sie länger als 5 Jahre zurücklagen, ohne Bedeutung waren. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er habe die Tragweite der Frage nicht verstanden. Der Zusammenhang von Frage 7 und der unteren Rubrik war ebenso klar ersichtlich. Ob die (allfällige) Verletzung der Anzeige- pflicht durch Herrn U. veranlasst wurde oder die Versicherung durch ihn bereits von der Ar- beitsunfähigkeit gewusst hat, wird (erst) in einem nächsten Schritt zu untersuchen sein. Es ist aktenmässig erstellt, dass der Kläger vor Oktober 1996 vom 24.06.1996 bis 22.09.1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Diese Tatsache an sich wird auch vom Kläger nicht bestritten. Da diese Arbeitsunfähigkeit sowohl in der gefragten Zeitperiode von 5 Jahren vor Antragsunterzeichnung lag als auch länger als einen (!) Monat andauerte und die Frage 7 mit der dazugehörigen unteren Rubrik vom Antragsteller eindeutig richtig verstanden wurde, liegt eine Anzeigepflichtverletzung in diesem Falle vor. Die Beklagte macht ausserdem geltend, der Kläger habe die Anzeigepflicht verletzt, indem er auf die Frage 9 mit dem Wortlaut "Sind Sie in den letzten 5 Jahren aus oben nicht er- wähnten Gründen behandelt worden?" die Antwort "nein" markieren liess. Der Vertreter des Klägers führt aus, zum fraglichen Zeitpunkt habe keine gesicherte Diagnose bestanden; man habe damals nicht damit rechnen können, dass die Beschwerden später zu einer Invalidität führen könnten. Herr Dr. S. habe den Kläger nicht weiter behandelt (!), und auch Dr. T habe die Behandlung (!) abgeschlossen. Der Kläger habe am 23.09.1996 keine Beschwerden

10 mehr gehabt, und selbst die Ärzte hätten damals die Tragweite der Beschwerden nicht ab- schätzen können, weshalb dies umso mehr für den Kläger gelte. Es ist später (nochmals) auf das Argument des klägerischen Vertreters einzugehen, bei der Frage der Schulter- und Fussschmerzen sei es nicht um eine einfache Frage gegangen, weshalb das behauptete Verhalten des Versicherungsagenten der Beklagten zuzurechnen sei. Die Frage Nr. 9 der beiden Anträge zielte eindeutig darauf ab, etwas über eine Behand- lung des Antragstellers in den letzten 5 Jahren vor Abschlusstermin zu erfahren, welche durch die obenstehenden Fragen nicht bereits abgedeckt wurde. Das Wort "Behandlung" ist auch einem medizinischen Laien durchaus geläufig und hat wenig mit der Erheblichkeit, Voraus- sehbarkeit oder Ernsthaftigkeit der behandelten Leiden zu tun. Es verhält sich mit der Frage

9. gerade anders als im Falle einer Frage, wie sie der Rechtsanwalt des Klägers dem Haus- arzt Dr. T. gestellt haben wollte: Auf die Nachfrage, was der Kläger am 23.09.1996 hätte ant- worten können, wenn man ihn nach Gesund-Sein oder Nichtgesund-Sein gefragt hätte, ant- wortete Dr. T., der Kläger hätte sagen können, er sei "zwäg", es sei gut (ähnlich die Frage- stellung in BGE 116 V 218 ff., ob sich der Antragsteller für gesund und voll arbeitsfähig halte). Der klägerische Parteivertreter verkennt, dass der Kläger an jenem 23.09. keineswegs ge- halten war, irgendwelche Diagnosen vorwegzunehmen (so auch die Beklagte). Es ist klar nachgewiesen, dass der Kläger seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung war; der Hausarzt Dr. T. schickte seinen Patienten sodann zu verschiedenen Spezialisten und ver- ordnete ihm ab Februar 1996 bis Oktober dieses Jahres eine Physiotherapie im Spital L. Es wurden dem Kläger abgesehen von Hilfsmitteln auch verschiedene - z.T. keineswegs harmlo- se - Medikamente, u.a. auch Cortison, verabreicht. Obwohl der Kläger formell die Anzeige- pflichtverletzung bestreiten lässt, führt sein Parteivertreter selber aus, der Kläger habe Herrn U. gesagt, er sei in den letzten drei Monaten in ärztlicher Behandlung gewesen, und Dr. T. wie auch Dr. S. hätten die Behandlung am 23.09.1996 abgeschlossen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger am Abschlusstermin nur noch geringe Beschwerden hatte, durfte er die Angelegenheit nach dieser langwierigen und offenbar oftmals schmerzvollen Behandlung nicht auf die leichte Schulter nehmen und Frage 9. mit "nein" beantworten. Wie der Kläger nach dem Ausgeführten darauf beharren kann, es liege gar keine Anzeigepflichtverletzung vor, ist schwer nachzuvollziehen. Das Gericht kommt einstimmig zum Schluss, dass sich der Kläger auch bezüglich der Frage 9. eine Anzeigepflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Da nun feststeht, dass die Anzeigepflicht sowohl bezüglich der Frage 7 als auch hinsicht- lich der Frage 9, verletzt worden ist, muss eingehend geprüft werden, ob der Kläger mit sei- nem Vorbringen durchdringt, der Kläger sei zu den (falschen) Angaben durch den Versiche- rungsagenten Herrn U. veranlasst worden und dieser habe über die Schmerzen, Behandlun- gen und die Arbeitsunfähigkeit des Klägers Bescheid gewusst. Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 8 VVG erfüllt ist, was der Beklagten einen Rücktritt vom Vertrag trotz Anzeigepflichtverletzung verunmöglicht hätte. Während die Anzeigepflicht- verletzung sich aus den gesamten Umständen und der Aktenlage ganz klar ergibt, die Be- klagte das Gericht also von ihrer Version zu überzeugen vermochte, obliegt der Beweis, dass Art. 8 VVG erfüllt ist bzw. dass der Versicherer selber die Verschweigung oder unrichtige An- gabe veranlasst hat oder aber der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss, dem Kläger (König, a.a.O., S. 179). Er muss also den Beweis antreten, dass Herr U. den Kläger tatsächlich zu einer falschen Angabe veranlasst hat und/oder dass er von der Arbeitslosigkeit und der Behandlung gewusst hat sowie dass Herr U. Abschlussagent war oder Vermittlungsagent, wobei es sich im letzteren Fall nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch noch um eine komplizierte Frage gehandelt haben muss. Diesen Beweis bleibt der Kläger schuldig, wie noch zu zeigen sein wird. Vorerst einmal behauptet der klägerische Vertreter, Herr U. sei über sämtliche Beschwer- den, die Behandlung und auch die Arbeitsunfähigkeit informiert gewesen. Allerdings habe der Kläger dem Agenten (nur) mitgeteilt, "er sei in den letzten 3 Monaten in Behandlung gewesen

11 bei seinem Hausarzt wegen Fersenschmerzen sowie Rückenschmerzen" (act. 6, auch act. 7). Selbst wenn man diese nicht unbestritten gebliebene Aussage der richterlichen Würdigung zugrunde legt, ergibt sich, dass der Kläger Herrn U. nicht die ganze Wahrheit gesagt hat. Im- merhin war er, wie bereits gezeigt wurde, seit Februar 1996 in Physiotherapie und das ganze Jahr über immer wieder bei Herrn Dr. T.; von den letzten drei Monaten vor Antragsunterzeich- nung im September 1996 kann also keineswegs gesprochen werden. Sogar wenn man also auf die Behauptung des Klägers abstellt, hat er dem Agenten bzw. der Versicherung Fakten unterschlagen, was bereits unweigerlich dazu führt, dass die Beklagte zu Recht zurückgetre- ten ist. Auch eine eingehendere Überprüfung der Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Aussagen des Versicherungsagenten Herrn U. erscheinen durchaus als glaubwürdig. Der Versuch des Klägers, diese Glaubwürdigkeit zu erschüttern, indem er behauptet, M. U. sei eben wegen der vorliegenden Streitsache von seiner Arbeitgeberin diszipliniert und gemass- regelt worden, weshalb auf seine Aussagen gegen den Kläger wenig gegeben werden kön- ne, misslingt. Sowohl der Agent selber als auch der Vertreter der Beklagten, Herr V. haben klar ausgesagt, dass zwar infolge der fraglichen Streitsache ein Schreiben an die General- agenturen ging, worin darauf aufmerksam gemacht wurde, die Versicherungsagenten seien wieder einmal dazu anzuhalten, alle Informationen über die Antragsteller auf das entspre- chende Formular aufzunehmen; ausserdem habe Herr U. die Provision zurückzahlen müssen, die er aus den beiden Policen erhalten hatte. Konkrete Massnahmen der Arbeitgeberin ge- genüber U. habe es jedoch nicht gegeben, und die Provisionskürzung sei in einem solchen Fall üblich. M. U. wurde unter Androhung von Straffolgen bei wissentlich falschen Aussagen einver- nommen und hat zudem einen aufrichtigen Eindruck auf das Gericht gemacht. Seinen Fehler hat er eingestanden; er hat zugegeben, dass der Kläger von seinen Fersen-schmerzen ge- sprochen hat und er dies weisungswidrig nicht auf den Fragebogen aufgenommen hat. Er habe ihn daraufhin sofort gefragt, ob er beim Arzt gewesen sei, und der Kläger habe ihm ge- sagt, er sei in einem anderen Zusammenhang beim Arzt gewesen und habe nebenbei wegen der Fersenschmerzen gefragt. Der Arzt habe ihm geraten, er könne ja einen Orthopäden auf- suchen. Die darauffolgende Frage, ob der Arzt den Besuch beim Orthopäden verordnet habe, habe der Kläger verneint und ergänzt, er gehe aus eigenem Interesse. Darüber hinaus habe der Kläger nichts gesagt, insbesondere habe er seine längere Arbeitsunfähigkeit niemals er- wähnt. Andernfalls hätte er sofort seinen Koffer gepackt und wäre gegangen. Auch die Phy- siotherapie habe der Kläger verschwiegen. Da also der Kläger die Sache heruntergespielt hat, kam auch der Vermittler zum Schluss, es handle sich um eine Bagatelle, die nicht auf den Bogen aufgenommen werden müsse. Der Kläger schildert das Gespräch vom 23.09.1996 anders. Er habe Herrn U. seine Be- schwerden deutlich beschrieben, und dieser habe auch sehen können, dass er kaum laufen konnte. Sie hätten sowohl über die Fersen- als auch über die Rückenschmerzen gesprochen, und auch die Arbeitsunfähigkeit sei zur Sprache gekommen. Wie er es genau gesagt habe, wisse er nicht mehr. Als U. gesagt habe, dies seien Bagatellen, habe er gedacht, er werde schon wissen, was er aufschreiben müsse. Das Thema "Gicht" sei früher einmal beim Arzt angesprochen worden, jedoch nicht im Zusammenhang mit den Schulter- und Rückenschmer- zen. Der Kläger ist bereits im Antragsformular darauf hingewiesen worden, dass der Versiche- rungsagent nicht berechtigt sei, für die Y. verbindliche Erklärungen in bezug auf die Bedeu- tung und Erheblichkeit von Krankheiten oder von in diesem Formular gestellten Fragen abzu- geben; diese Klausel hat er unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Ausserdem erscheint die Version des Versicherungsagenten glaubwürdiger; es ist anzunehmen, dass der Kläger, um dessen Gesundheit es nicht zum Besten bestellt war (immerhin stand auch der Verdacht auf Gicht schon längere Zeit im Raum), sich - vielleicht in einer Vorahnung der Krankheit, die ihn invalidisieren würde -, möglichst gut absichern wollte, um im Falle einer (erneuten!) Arbeits-

12 unfähigkeit auf ein finanzielles Polster zurückgreifen zu können. Selbst wenn ein Versiche- rungsagent relativ schnell bereit sein wird, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, um für sich eine Provision zu erreichen, wirkte U. mit seiner entschiedenen Aussage, er hätte sofort den Koffer gepackt und wäre wieder gegangen, wenn er von der längeren Arbeitsunfähigkeit erfahren hätte, auf das Gericht überzeugend. Auch wenn der Kläger in die Sache mehr oder weniger - ohne wirklich bösen Willen "hineingeschlittert" ist, muss er die Folgen seiner Anzei- gepflichtverletzung tragen, denn nach Ansicht des Gerichts hat der Agent ihn nur gerade mit Bezug auf die Fersen-schmerzen zu einer Falschangabe veranlasst und hat von den übrigen schwerwiegenden Krankheiten und Behandlungen sowie von der Arbeitsunfähigkeit nichts gewusst. Auch der Termin am 13.09.1996 ändert daran nichts, denn der Agent hat mögli- cherweise gar nicht gemerkt, dass der Kläger an diesem Tag arbeitsunfähig war, da der letztere sein Büro im Haus hat; selbst wenn U. gewusst hätte, dass der Kläger an diesem Tag krank war, hätte er noch keinen Anlass gehabt, daraus auf eine Arbeitsunfähigkeit von über einem Monat zu schliessen. Der Kläger vermochte das Gericht nicht vom Gegenteil zu über- zeugen und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dass das VVG eine "Alles-oder- nichts-Lösung" - selbst bei mangelndem Verschulden des Anzeigepflichtigen - vorsieht (vgl. König, SPR, a.a.O., S. 593), mag in gewissen Fällen ungerecht erscheinen, jedoch ist es nicht am Gericht, die ausdrückliche gesetzliche Regelung zu missachten. Auch wenn bei diesem Resultat die Frage offenbleiben könnte, ob die Klage gutzuheis-sen wäre, wenn der Agent vollumfänglich vom Antragsteller orientiert worden wäre bzw. wenn er um alle Beschwerden etc. des Klägers gewusst hätte - was nach der einmütigen Meinung des Gerichts eben gerade nicht der Fall ist -, soll dieser Problemkreis noch angeschnitten wer- den. Wäre U. also vollumfänglich informiert gewesen, gewinnt die Frage an Bedeutung, ob es sich bei ihm um einen Abschluss- oder Vermittlungsagenten handelt; Art. 34 VVG sieht für die Vertretungsbefugnis des Versicherungsagenten insofern eine Sonderregelung vor, als dieser als ermächtigt gilt, für den Versicherer all diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtung eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringt oder die der Agent mit still- schweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt. Hierbei wird zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent unterschieden. Die Frage nach der Stellung von M. U. kann ohne weiteres aufgrund der bereits genannten Passagen der Antragsformulare sowie nach Massgabe seines Vertrages mit der Beklagten (Duplikbeilage) in dem Sinne beantwortet werden, dass er nur als Vermittlungsagent fungierte, aber auch die Stellung, die den Agenten bei einer Lebens- oder Unfallversicherung im allgemeinen zukommt (BGE 68 II 332, 73 II 53), führt zu diesem Schluss. Ist M. U. als Vermittlungsagent zu qualifizieren, ist sein Verhalten dem Versicherer nur in beschränktem Umfange zuzurechnen. Die Funktion eines Versicherungsagenten besteht darin, dem Kunden das Antragsformular zu erläutern, ihn über erklärungsbedürftige Punkte -insbesondere unklare oder technisch schwierige Fragen - zu belehren und allfällige Missver- ständnisse zu beseitigen. Diesbezüglich darf sich der Antragsteller darauf verlassen, dass die Erläuterungen des Agenten zutreffend sind, und dem Versicherer sind die durch den Agenten erteilten Auskünfte zuzurechnen. Umgekehrt wird aber der Versicherer nicht gebun- den, wenn der Vermittlungsagent zu einer klaren, einfachen und verständlichen Frage, die der Kunde ohne weiteres verstehen kann, unrichtige Belehrungen abgibt (Pra 87 (1998) Nr. 74 S. 453 f. = ZBJV 134 (1998) S. 553 ff.). Der Antragsteller darf sich auf Ratschläge des Agenten jedenfalls dann nicht verlassen, wenn diese mit unverkennbaren Vertragspflichten im Widerspruch stehen. Der Agent vertritt im Rahmen seiner Obliegenheiten den Versicherer. Er hat den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen zwar mit dem Antragsteller durchzubesprechen, jedoch steht es ihm nicht zu, den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen zu ändern, d.h. einzelne Fragen als unerheblich zu erklären oder Tatbestände, die eindeutig davon betroffen werden als unerheblich auszu- schalten. Dazu ist der Agent ebensowenig befugt wie zur Preisgabe anderer Rechte, über

13 welche ihn der Versicherer nicht verfügen lässt. Über die Erheblichkeit der gestellten Fragen zu befinden, steht nicht im Ermessen des Antragstellers. Belehrungen und Ratschläge des Agenten haben daher nur Platz, soweit sie sich mit dem klaren Inhalt des Fragebogens ver- tragen, worauf eben auch die entsprechende Klausel im Antrag hinweist. Beantwortet der Kläger eindeutige Fragen unrichtig, handelt er auf eigene Gefahr; gegen den klaren Wortlaut des vom Versicherer aufgestellten Fragebogens können Erklärungen des Agenten keine Be- deutung haben. Für eine unrichtige Auskunft des Agenten hat die Versicherung nicht einzuste- hen, wenn sie sich auf eine so klar gefasste Frage bezieht, dass eine Erklärung dazu gar nicht nötig war oder jedenfalls der Antragsteller sie nicht missverstehen konnte. Auf guten Glauben kann sich der Antragsteller diesfalls nicht berufen, selbst wenn er in blindem Ver- trauen auf Erklärungen des Agenten unterzeichnete (BGE 68 II 328 ff., 73 II 55 f.). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in bestimmt gelagerten Fällen sehr ein- schneidende Folgen, eine Überprüfung der strikten Rechtsprechung drängt sich v.a. für Situa- tionen auf, in denen der Antragsteller nicht etwa in Kollusion mit dem Vermittlungs-agenten zusammengewirkt hat, sondern eine einfache Frage nur auf Anraten des Agenten hin falsch beantwortet hat, diesen Punkt aber als nebensächlich betrachtet und ihm keine weitere Be- deutung zugemessen hat und nicht um die weitreichenden Folgen der Verletzung der Anzei- gepflicht gewusst hat (kritisch auch ZBJV 134 (1998) S. 555). Im Vorentwurf zur Änderung des VVG ist vorgesehen, dass die Vertragspartei, welche die Verhandlungen über den Ab- schluss eines Versicherungsvertrages durch eine andere Person führen lässt, für deren Ver- halten wie für ihr eigenes einzustehen hat. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger die Be- deutung der Fragen sehr wohl erfasst, und der Agent hat hier nur unwesentlich zur Verschwei- gung einer anzeigepflichtigen Tatsache beigetragen, weshalb hier die dargelegte Problema- tik entschärft wird. Vorliegend konnte sich der Antragsteller nämlich nicht in gutem Glauben darüber hinweg- täuschen, dass die beinahe dreimonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer als der ange- gebenen Beschwerden und die langwierige Behandlung bei verschiedenen Ärzten wesentlich für den Entschluss des Versicherers sein würden, mit ihm einen Versicherungsvertrag inkl. Rente bei Erwerbsunfähigkeit abzuschliessen. Dass die Fragen 7 und 9 mit der dazugehörigen unteren Rubrik einfache Fragen darstel- len, bei denen demgemäss nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts der An- tragsteller die Gefahr zu tragen hat, kann nicht bezweifelt werden, denn der Kläger hat die Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit und nach einer Behandlung richtig verstehen müssen und auch richtig verstanden, da er auch den weitgefassten Begriff "Darmprobleme" in das For- mular aufnehmen liess und nach eigenen Angaben von den Schmerzen und Behandlungen sogar gesprochen hat, Er muss also die Bedeutung der Fragen erfasst haben. Niemand ver- langte vom Kläger etwas Unmögliches wie eine Selbstdiagnose, sondern es war nach Fakten gefragt, die der Kläger nicht guten Gewissens als Bagatellen abtun konnte. Das Wort "Be- handlung" ist ausserdem nach gewöhnlichem Sprachgebrauch sehr umfassend (vgl. BGE 96 II 217). Somit hätte der Kläger die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung zu tragen, selbst wenn ihn der Agent aktiv zu den Falschangaben gedrängt hätte, was er vorliegend nicht getan hat. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Agent höchstens in einem Nebenpunkt, in dem er zu- dem vom Kläger nicht umfassend informiert worden war, die erhaltene Auskunft unterdrückt. Auch in diesem Nebenpunkt hat der Agent einer allfälligen Pflicht, auf näheren Aufschluss zu dringen, bevor er die Erwähnung der Fersenschmerzen als unnötig einstufte, Genüge getan, wobei der Kläger die Behandlung ohnehin in guten Treuen nicht für belanglos ansehen durfte (vgl. act. 65-1 vgl. BGE 73 II 56, 72 II 131). Demzufolge ist Art. 8 VVG nicht erfüllt, und die Be- klagte ist zu Recht von den beiden Versicherungsverträgen zurückgetreten. Die Klage ist also aus vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (§ 112 Abs. 1 ZPO).

14 Gemäss § 31 VKD (Verfahrenskostendekret vom 24.11.1987, SAR 221.150) bestehen die Parteikosten aus den Barauslagen wie z.B. den Kosten für den Weisungsschein, einer Entschädigung für die Teilnahme an der gerichtlichen Verhandlung nach den für Zeugen gel- tenden Ansätzen sowie einer angemessenen Entschädigung für den eigenen Arbeitsauf- wand. Ein sachkundiges Organ der Beklagten, Herr V. sowie Frau Rechtsanwältin W. sind zur heutigen Verhandlung erschienen. Führt ein patentierter Anwalt als Angestellter z.B. einer Versicherungsgesellschaft kraft seiner Pflicht als Arbeitnehmer einen Prozess, wird nicht der Anwalt Gläubiger der Honorarforderung, sondern sein Arbeitgeber (L. H., Das Anwaltshono- rar, in: Schriftenreihe zum Konsumentenschutzrecht, Band 37, S. 28). Die beiden Vertreter der Beklagten sind zur heutigen Verhandlung von Zürich nach Zu. angereist. Für den Zeitauf- wand sind je 3 Stunden in Anschlag zu bringen (Fahrt 1.5 Stunden, Verhandlung 1.5 Stunden); bei einem Ansatz von Fr. 12.-- pro Stunde (§ 29 VKD) sind der Beklagten für den Zeitaufwand Fr. 72.-- zu vergüten. Zusätzlich ist ihr laut § 29 Abs. 1 lit. c eine Spesenentschädigung nach den für Dienstreisende des Staatspersonals geltenden Bestimmungen geschuldet- danach ist ihr ein Betrag von Fr. 0.50/km zu vergüten. Die Strecke Z.-Zu. und retour beläuft sich auf ca. 90 km (Programm FinaPlus). Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 45.--. Für sonstige Ausla- gen und Umtriebe ist der Beklagten ein Betrag in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 400.-- zuzusprechen, was zu einem Gesamtbetrag von Fr. 517.-- führt. Gemäss § 112 ZPO werden die Parteikosten in der Regel der unterliegenden Partei, hier also dem Kläger, auferlegt. § 112 ZPO umfasst auch die sonstigen Verfahrenskosten. Diese Verfahrenskosten, be- stehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 708.--, insgesamt somit Fr. 17708.--, werden folglich dem Kläger auferlegt. Demgemäss wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 708.--, insgesamt somit Fr. 17'708.--, werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren richterlich auf Fr. 517.-- festgesetzten Parteikosten zu bezahlen.

- nicht eröffnet - Verfügung: Zustellung an die den Rechtsanwalt des Klägers (2) sowie an die Beklagte Rechtsmittelbelehrung: Appellation (§ 317 ff. ZPO) Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung Appellation eingereicht werden. Die Appellation ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirksgerichts einzurei- chen. Sie muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten:

a) die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abände- rungen beantragt werden,

b) eine kurze Begründung dieser Anträge.